30 OWiG: Geldbuße gegen juristische Personen und

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§ 30 OWiG: Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines
solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen
Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die
juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden
sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
(2) 1Die Geldbuße beträgt
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu
,
.
2Im
Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach
dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. 3Satz 2 gilt
auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das
für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß
nach Satz 1 übersteigt.
(3) § 17 Abs. 4 (Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrig(
keit gezogen hat, übersteigen. 2Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden) und … gelten entsprechend.
(4) 1Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann
die Geldbuße
werden. 2Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann.
3Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder
Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; … ..
1
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§
73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigun1
gen (§ 30 OWiG)
Grundlage: Verbandsdelikt2 (→ Straftaten/Ordnungswidrigkeiten können
nur von natürlichen Personen begangen werden3)
also ≠ Verbands“strafe“ (sondern: Drittbezug der Sanktion4)
Zweck: Rosinentheorie 5+ Abschöpfung + Prävention
„Akzessorietät“ der Buße6
Voraussetzung:
- taugliches Sanktionssubjekt
- Anlasstat
- Verletzung betriebsbezogener Pflicht bzw. (erstrebte) Bereicherung)
Verfahren: idR einheitliches Verfahren; Ausnahme: § 30 IV
1
Hierzu Mitsch, Ordnungswidrigkeitenrecht, 2. Aufl. 2005, § 16.
Überlegungen zur Unternehmensstrafbarkeit de lege ferenda: akzessorische Strafbarkeit oder Maßregelverhängung oder eigenständige Unternehmensverantwortlichkeit (vgl. Schönke/Schröder-Heine, vor § 25 Rn. 119 ff.).
3
Grund: Fehlende Handlungs-, Schuld- und Straffähigkeit der JP.
4
Keine Besonderheit, sondern zulässig bei VERFALL (= Abschöpfung deliktisch begründeter Vermögensvorteile) und EINZIEHUNG (durch Involvierung in die Tat bemakelter Gegenstände), vgl. §§ 73 III, IV 74 II Nr. 2,
74a, 75 StGB, 29 29a II sowie 22 II Nr. 2, 23 OWiG
5
Infolge Trennung von handelndem Subjekt (vgl. [für Höhe der Geldbuße] § 17 III OWiG: „Grundlage für die
Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.
Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht;...“) und wirtschaftlich durch Tat begünstigter Unternehmenseinheit.
6
Sanktionsvoraussetzung ist das delinquente Verhalten einer von der juristischen Person verschiedenen natürlichen Person.
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