Rechtskunde Kanuwandern Büro für Freizeitrecht Dr. Wolfgang Stock www.freizeitrecht.at Graz, März 2009 W. Stock 1 Hinweis: Dieses Skriptum ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, bedarf der Zustimmung durch den Autor, Dr. Wolfgang Stock. Zuwiderhandeln ist zivil- und strafrechtlich verfolgbar. 2 1) KANUWANDERN Hauptrechtsquelle: Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz), BGBl I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008. Wie müssen Kanus beschaffen sein? Kanus brauchen keine behördliche Zulassung. (Das wäre erst ab einer Schiffskörperlänge von 20m nötig.) Ausnahme: wenn sie der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen (§ 101 Abs 4 Schiffahrtsgesetz). Allgemein gilt aber, dass auch ein Kanu fahrtauglich und in gutem Erhaltungszustand sein muss, mit anderen Worten: es muss verkehrs- und betriebssicher sein (§ 107 Schiffahrtsgesetz). Keine gesetzlichen Vorschriften gibt es für die Sicherheitsausrüstung (Schwimmwesten, Schwimmhilfen). Auch in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote (BGBl II 2004/276 idF BGBl II 2008/182) sind gemäß § 1 Abs 2 lit a ii) „Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote“ ausgenommen. Wo darf man mit Kanus fahren? Gemäß dem schifffahrtsrechtlichen Gemeingebrauch ist Fahren mit Booten auf öffentlichen Gewässern nach § 4 Abs 1 Schiffahrtsgesetz unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet. (Auf privaten Gewässern entscheidet der jeweilige Besitzer.) Öffentliche Gewässer sind in der Regel große Seen und die meisten Flüsse (in Salzburg: die Salzach von der Krimmler Ache an, die Gasteiner Ache vom Anlaufbach an, die Saalach vom Spielbergbach an, die Krimmler Ache vom Windbach an, die Felber Ache vom Hintersee an, die Stubache vom Tauernmoosbach an, die Kapruner Ache vom Griesbach an, die Fuscher Ache vom Bockenaybach an, die Rauriser Ache – auch Hüttwinkelache genannt – vom Ritterkarbach an, die Großarler Ache vom Schöderbach an, die Lammer vom Weißenbach an, die Mur vom Rotgüldenbach an). Naturschutzrechtliche Beschränkungen (z.B. örtliche oder saisonale Verbote) sind aber zu beachten. In Naturschutzgebieten kann die Verwendung von Wasserfahrzeugen überhaupt verboten sein. Nähere Auskünfte bekommt man bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Auch fischereirechtliche Beschränkungen kann es geben. 3 Zu beachten ist, dass der schifffahrtsrechtliche Gemeingebrauch nur für das Gewässer selbst, nicht aber für die Ufergrundstücke gilt. Für die Ein- und Ausstiegsstellen braucht man also die Zustimmung der Grundstücksbesitzer (Gestattungsverträge). In Notfällen ist es aber auch ohne einen solchen Vertrag gestattet, an jeder Stelle des Ufers zu landen bzw. im Kanu befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder das Kanu selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen. Es ist sogar erlaubt, die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her – zu benützen (Notlanderecht gemäß § 30 Schiffahrtsgesetz). Vermögensrechtliche Nachteile müssen aber (vom Verfügungsberechtigten des Kanus entschädigt werden. Wer darf mit Kanus fahren? Man benötigt dafür gemäß § 118 Abs 1 Z 6 Schiffahrtsgesetz keinen Befähigungsnachweis und kein Schiffsführerpatent. (Im Gegensatz zur gewerbsmäßigen Schifffahrt sowie dem Rafting.) Kanufahrer müssen aber trotzdem geistig und körperlich geeignet sowie befähigt sein (d.h. entsprechende nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen). Als geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand befindet (Grenze: 0,8 Promille; im Zuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt: 0,1 Promille). Das Mindestalter, um alleine mit einem Kanu zu fahren, ist 12 Jahre (§ 3 Abs 8 Seen- und Flussverkehrsordnung). Zu beachten ist, dass sich die genannten Vorschriften nur auf die aktiven Paddler beziehen. Für Gäste, die nicht paddeln, gelten sie nicht. 2) VERMIETEN VON KANUS Welche Voraussetzungen bestehen für das Vermieten von Kanus? Die Vermietung von Booten ist eine gewerbliche Tätigkeit, wenn folgende Voraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 der Gewerbeordnung gegeben sind: Selbständigkeit (wenn die Vermietung auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird) Regelmäßigkeit (Auch eine einmalige Handlung gilt gemäß § 1 Absatz 4 GewO als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.) Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. 4 Bei Vereinen wird Gewerbsmäßigkeit angenommen, wenn öfter als einmal in der Woche vermietet wird (§ 1 Absatz 6 GewO). Die Bootsvermietung ist ein sog. freies Gewerbe, d. h. man braucht dafür keinerlei Ausbildung, Befähigungsnachweis usw. Was gilt beim Vermieten von Kanus? Zivilrechtlich kommt es bei der Vermietung eines Kanus zu einem Mietvertrag. Dieser kann – wie die meisten Verträge – schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlung abgeschlossen werden. Zu beachten ist, dass Rechte und Pflichten aus einem Vertrag bereits mit der Willensübereinstimmung (dem Vertragsabschluss) und nicht erst etwa mit der Übergabe des Mietgegenstandes entstehen. Wenn bei den Vertragsverhandlungen keine Einigung erzielt werden kann (wenn auch nur über wichtige Nebenelemente wie z.B. eine Kaution), kommt kein Vertrag zustande. Für Mietverträge gelten die Bestimmungen der §§ 1090 ff. ABGB. Der Vermieter ist gemäß § 1096 ABGB verpflichtet, das Kanu in brauchbarem Zustand zu übergeben. Ob er eine Kaution verlangt, bleibt ihm überlassen. Für den Vermieter wäre es günstig, sich vom Mieter bestätigen zu lassen, dass er sich vor der Tour von der Betriebssicherheit des Kanus überzeugt hat. Wird das Kanu während einer Tour ohne Verschulden des Mieters beschädigt und unbrauchbar, ist der Mieter für die die Dauer und das Ausmaß der Unbrauchbarkeit vom Mietentgelt befreit. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter ohne Verzug davon zu informieren (§ 1097 ABGB). Wenn er das beschädigte Kanu repariert oder reparieren lässt, ist er berechtigt, vom Vermieter Kostenersatz zu verlangen. Dieser Anspruch verjährt binnen 6 Monaten nach Zurückstellung des Kanus (§ 1097 ABGB). Muss der Vermieter den Mieter einschulen? Dies ist eine Frage nach den sog. vertraglichen Nebenpflichten. Nach allgemeiner Rechtsauffassung besteht eine Aufklärungspflicht jedenfalls dann, wenn der Gebrauch des Mietgegenstandes für den Mieter eine nicht zu erkennende Gefahr darstellt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn dem Kanu Teile fehlen, die nach allgemeiner Auffassung vorausgesetzt werden können. Eine Überprüfung der „Kanutauglichkeit“ des Mieters wird darüber hinaus zu den vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Vermieters zu zählen sein, die allerdings nicht überspannt werden dürfen. Der Mieter ist berechtigt, das Kanu bestimmungsgemäß zu benützen. Wenn es im Mietvertrag nicht ausgeschlossen wurde, darf er das Kanu auch anderen Personen weitergeben (§ 1098 ABGB). Der Anspruch des Vermieters auf das Benutzungsentgelt richtet sich aber nur gegen den Mieter, nicht gegen andere 5 Personen, denen das Kanu vom Mieter überlassen wurde. Zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt muss er das Kanu in dem Zustand, in dem er es übernommen hat, am vereinbarten Ort zurückstellen (§ 1109 ABGB). Die Ankündigung des Mieters, das Kanu könne in XY abgeholt werden, ist keine ordnungsgemäße Zurückstellung. Etwas anderes ist die Rückgabe in vertragswidrigem Zustand. Das bedeutet nicht, dass das Kanu als nicht zurückgestellt anzusehen wäre, sondern berechtigt höchstens zu Ersatzansprüchen. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern. Was gilt, wenn jemand das gemietete Kanu nicht rechtzeitig zurückgibt? Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist ein Benützungsentgelt auch für den Zeitraum zu zahlen, in dem das Mietobjekt nach Vertragsende ohne Rechtstitel benützt wird. Ein Rechtstitel könnte aber auch in einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrages liegen. Will man das ausschließen, empfiehlt sich eine diesbezügliche Vertragsklausel. Bei Verschulden des Mieters ist auch ein Schadenersatzanspruch denkbar (z.B. Verdienstentgang durch Nutzungsausfall). Mietdauerverlängerungsmöglichkeiten (z.B. telefonisch) könnten aber im Mietvertrag vorgesehen sein. Eine vorzeitige Rückgabe verpflichtet den Vermieter nicht zur Rückerstattung des anteiligen Mietentgeltes. Entgegenstehendes könnte aber vertraglich vereinbart werden. Wird das Kanu beschädigt, so haftet der Mieter sowohl für eigenes Verschulden als auch für das Verschulden derjenigen Personen, denen er das Kanu überlassen hat, nicht aber für Zufall. Mehrere Mieter haften solidarisch (d.h. es bleibt dem Vermieter überlassen, von welchem Mieter er den Schadenersatz verlangt). Dieser Schadenersatzanspruch des Vermieters verjährt binnen 1 Jahr nach Zurückstellung des Kanus (§ 1111 ABGB). Der Ersatz des Schadens kann vom früheren Mieter auch dann gefordert werden, wenn das Kanu in der Folge ohne Behebung der Schäden nochmals vermietet worden ist. Für Abnützung muss der Mieter nicht aufkommen, wenn er vom Kanu einen vertragsmäßigen Gebrauch gemacht hat. Er haftet aber für übermäßige Abnützung und Missbrauch (z.B. durch Fahren in nicht geeigneten Gewässerabschnitten). Zu beachten ist, dass im Rahmen von Haftpflichtversicherungen (z.B. auch in Haushaltsversicherungen inkludierte) nicht für Schäden an gemieteten oder ausgeborgten Gegenstände gehaftet wird (Versicherungsausschluss). Auch ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine Kaskoversicherung abzuschließen. 6 Was gilt, wenn es zu Beschädigungen fremder Sachen oder Verletzungen fremder Personen kommt? Die zivilrechtliche Haftung ist versicherbar, z.B. durch eine eigene Haftpflichtversicherung oder auch im Rahmen einer Haushaltsversicherung. Diese erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers und seiner Familienmitglieder als Privatpersonen aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen. Kommt es allerdings zu Personenschäden ist eine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht auszuschließen. Dagegen hilft auch keine Versicherung. 3) GEFÜHRTE KANUTOUREN Was ist eine Vereinstour? Wenn sich mehrere Kanusportler auf eine gemeinsame Tour begeben entsteht kein Führungsvertrag. Es handelt sich vielmehr um eine gemeinsame Sportausübung. Die dabei zu bewältigenden Aufgaben (Vorbereitung, Organisation, Durchführung und allenfalls vorzeitige Beendigung) treffen jede einzelne Person oder verteilen sich auf sämtliche Gruppenmitglieder. Übernimmt ein Vereinsmitglied unentgeltlich (oder allenfalls gegen bloßen Ersatz seiner Auslagen) die Leitung einer Kanutour, so tritt es in der Regel als „Tourenführer aus Gefälligkeit“ auf, womit keine Vertragspflichten verbunden sind. Als Führer einer Gefahrengemeinschaft muss dieser seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, über die er verfügt, im Interesse der Sicherheit der gesamten Gruppe einsetzen. Er hat insbesondere qualifizierte Hilfs- und Beistandspflichten. Der Tourenführer aus Gefälligkeit darf daher die Geführten in einer Gefahrenlage, der sie ausgesetzt sind oder in die er sie geführt hat, nicht im Stich lassen und muss ihnen die erforderliche und ihm zumutbare Hilfe leisten. Was ist eine geführte Tour? Bei einer geführten Kanutour verpflichtet sich der Kanuführer (Vereinsfunktionär/ Lehrwart/ Übungsleiter) den geführten Personen (oder allenfalls einem Dritten) gegenüber zur Durchführung der Tour. Die Kanutour findet also auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses statt. Die Erfüllung 7 dieser vertraglichen Verpflichtung ist notfalls gerichtlich erzwingbar. Die Leitung der Tour erfolgt typischerweise gegen Entgelt. Kanutouren mit und ohne Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht bedeutet, dass alle geführten Personen selber paddeln. Somit handelt es sich um keinen schifffahrtsrechtlichen Personentransport. Wenn allerdings die geführten Personen nicht selber paddeln, sondern nur passiv im Boot mitfahren, handelt es sich um einen schifffahrtsrechtlichen Personentransport. Dieser gilt als gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt und ist auch mit Ruderbooten, Kanus usw. konzessionspflichtig (§§ 74 ff. Schiffahrtsgesetz). Nähere Informationen können auf www.bmvit.gv.at eingesehen werden. Was ist bei geführten Kanutouren noch zu beachten? In Bezug auf das Gewerberecht ist zu beachten, dass die Führung von Personen, um ihnen u. a. Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna zu zeigen und zu erklären, dem reglementierten Fremdenführergewerbe vorbehalten ist (§ 108 Absatz 1 GewO). Eingriffe in den Fremdenführervorbehalt sind verwaltungsrechtlich strafbar. Zivilrechtlich gesehen handelt es sich bei der Vereinbarung, dass eine Person aus der Vermietersphäre mit einem Kanu mitfährt, um eine vertragliche Nebenabrede zum Mietvertrag. In diesem Fall gelten dann nicht mehr nur die rein mietrechtlichen Bestimmungen, sondern es treffen den Vermieter dann auch die darüber hinausgehenden Sorgfaltspflichten aus dem „Führungsvertrag“ (z.B. betreffend die richtige Tourenwahl). Auch Vereinsmitglieder können untereinander Verträge (somit auch „Führungsverträge“) abschließen. 4) ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT Ein Vertrag kommt durch zwei (oder mehrere) übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Voraussetzungen für seine Gültigkeit sind: a) Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner Unter der Voraussetzung, dass der Mensch geistig gesund und psychisch nicht beeinträchtigt ist, hängt die Geschäftsfähigkeit vom Alter ab. Mit 18 Jahren ist 8 volle Geschäftsfähigkeit gegeben. (Bei verzögerter Reife kann die Minderjährigkeit vom Pflegschaftsgericht bis zum vollendeten 21. Lebensjahr verlängert werden.) b) Möglichkeit des Inhalts Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages sein (§ 878 ABGB). Die Unmöglichkeit kann eine tatsächliche (Beispiel: Jemand verpflichtet sich zur Wiederbelebung eines bereits seit einiger Zeit verstorbenen und begrabenen Menschen) oder eine rechtliche (Beispiel: Jemand verpflichtet sich, einem anderen ohne Medizinstudium die Berufsberechtigung als Arzt zu verschaffen) sein. Soweit geradezu Unmögliches ausgehandelt wurde, ist das Geschäft absolut nichtig, es braucht nicht einmal angefochten zu werden. Ein Geschäftspartner, der die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, hat allerdings dem anderen, wenn für diesen nicht dasselbe gilt, den verursachten Schaden (das „Vertrauensinteresse“) zu ersetzen (z.B. unnützen Aufwand für den Vertragsabschluss wie Reisekosten etc.). Ist die Leistung nur sonst („schlicht“) unmöglich, so kommt das Geschäft gültig zustande. Hierher gehören in erster Linie die Fälle der sog. „subjektiven Unmöglichkeit“ (auch „Unvermögen“ genannt): Die Leistung ist zwar nicht schlechterdings unmöglich, sie kann aber nicht von dem erbracht werden, der sie versprochen hat. (Beispiel: Jemand verspricht eine spezielle Massage, hat aber nicht die entsprechenden Kenntnisse dazu). Da sich der Schuldner zur Erfüllung verpflichtet hat, muss er versuchen, den geschuldeten Erfolg nach Möglichkeit herbeizuführen (z. B. indem er eine dieser Massagetechnik kundige Person beauftragt, sein Versprechen zu erfüllen). c) Erlaubtheit des Inhalts Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot (Beispiel: Suchtgiftverträge) oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 879 ABGB). Mit der Sittenwidrigkeit hat der Gesetzgeber eine sog. Generalklausel gewählt, weil es unmöglich ist, die verpönten Geschäfte umfassend aufzuzählen. d) Freiheit der Willenserklärungen Die Willenserklärungen müssen ohne List, Zwang oder Irrtum zustande gekommen sein. Mit List oder Zwang zustande gekommene Verträge sind nichtig, das heißt, der Betrogene oder Erpresste muss sie nicht einhalten. Irrtümlich zustande gekommene Verträge können von der irrenden Person angefochten werden. e) Wahre Einwilligung Die Willenserklärung muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich sein. Sie kann ausdrücklich durch Wort oder Schrift oder schlüssig erfolgen. Stillschweigen gilt nur dann als Zustimmung, wenn innerhalb einer bestimmten 9 Frist eine Pflicht zur Äußerung besteht. Die Einhaltung einer bestimmten Form ist nur dort nötig, wo dies vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele: Beim Kaufvertrag muss immer Einigung über eine bestimmte Ware und einen bestimmten Kaufpreis erzielt werden. Scherzerklärungen wie „Ich schenke dir den Mond“ begründen keine Verpflichtung. Ein Beispiel für eine schlüssige Willenserklärung ist der Kaufvertrag beim Kaffeeautomaten. f) Willenseinigung Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (Angebot und Annahme). Die Annahme muss unter Anwesenden (auch am Telefon) sofort erfolgen, sonst nach einer angemessenen Überlegungsfrist oder innerhalb der vom Anbietenden selbst bestimmten Zeit. Wurde das Anbot nicht rechtzeitig angenommen, ist der Anbietende nicht mehr daran gebunden. Bloße Vorverhandlungen oder Vorbesprechungen begründen keinen Vertrag. 5) DER „FÜHRUNGSVERTRAG“ Der Führungsvertrag ist ein sog. Vertrag sui generis. Er ist nicht gesetzlich vertypt (besitzt also keine "Typengenehmigung") wie etwa der Kaufvertrag. Rechte und Pflichten, die sich aus einem solchen Vertrag ergeben, sind schwieriger zu erschließen als bei gesetzlich geregelten Vertragstypen. Bisweilen schließt der Führungsvertrag als Bündelleistungsvertrag Elemente anderer Vertragstypen ein. Dies könnten beispielsweise ein Mietvertrag (z.B. für einen Parkplatz) oder eventuell auch ein Verwahrungsvertrag (Garderobekasten) sein. Bisweilen steckt auch ein Kaufvertrag im Leistungsbündel (Erwerb einer Informationsbroschüre oder eines Streckenplans). Grundsätzlich lässt sich aber für den Kernbereich des Führungsvertrages sagen: Hauptpflicht ist auf der einen Seite die sachkundige Führung und auf der anderen Seite die Bezahlung des Entgelts. Bei Unfällen oder Verletzungen von Teilnehmenden, die auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der Führungsperson zurückzuführen sind, trifft die Führungsperson die sog. Beweislast: D.h. sie müsste ihre Schuldlosigkeit beweisen. Unaufgeklärtheiten und Zweifel gehen zu ihren Lasten. Hat allerdings ein Teilnehmer bei der Anmeldung die Neigung zu gewissen physischen oder psychischen Zuständen (z.B. Allergien, Höhenangst) oder Krankheiten (z.B. Epilepsie) verschwiegen oder sonst Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit unterlassen (z.B. Teilnahme mit ungeeigneter Kleidung bzw. Ausrüstung), kann nach der Rechtsprechung des OGH ein Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB gegeben sein, wodurch sich ein allfälliger Schadenersatzanspruch vermindert. 10 Allgemeine Pflichten bei der Gestaltung von Führungen 1) Beachtung des Prinzips der Überschaubarkeit der Gruppe (Gruppengröße!) 2) Verschaffung eines zuverlässigen Bildes vom körperlichen Zustand, den Kenntnissen und Fertigkeiten der teilnehmenden Personen 3) Überprüfung der Teilnehmerausrüstung auf ihre Tauglichkeit 4) Überprüfung der Rahmenbedingungen (Wetterlage, Wasserstand, Strömungen usw.) 5) Wahl einer dem Können der Gruppe angepassten Strecke bzw. Tour 6) Aufklärung bzw. Anleitung über alle sicherheitsrelevanten Umstände 7) Sicherheitsvorkehrungen für gefährliche Vorhaben, wobei auch typische Fehlreaktionen der teilnehmenden Personen einzukalkulieren sind 8) Berücksichtigung der konkreten Fähigkeiten der teilnehmenden Personen (Überforderung der Geführten vermeiden!) 9) Schutz der teilnehmenden Personen vor führungsspezifischen Gefahrensituationen Handlungen in Erfüllung der Gefahrvermeidungspflicht 1) Anweisungen (Warn- und Instruktionspflichten) 2) Führungsgestaltung (Schutz- und Fürsorgepflichten) Warnpflichten Was im Bereich allgemeiner Lebenserfahrung liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Inhalt und Umfang der Warnungen sind an den schwächsten Teilnehmern auszurichten. Eine Warnung muss umso deutlicher ausfallen, - je größer das Ausmaß der potenziellen Schadensfolgen und - je versteckter die Gefahr ist. Neben den Warnpflichten gibt es noch weitere Pflichten: Verbotspflichten Instruktionspflichten Gefahrenkontrollpflichten Gefahrenbeseitigungspflichten Auswahlpflichten Aufsichtspflichten Fürsorgepflichten Hilfs- und Rettungspflichten 11 Erhöht eine bessere Ausbildung die Verantwortung? Strafrechtlich ist bei Unfällen, die z.B. auf ein Verschulden des Kanuführers zurückzuführen sind, vor allem der Grad der Ausbildung interessant. Wer nur unterdurchschnittliche Fähigkeiten aufweist, macht sich einer sog. Übernahmefahrlässigkeit (= Einlassungsfahrlässigkeit) schuldig: sorgfaltswidrig handelt, wer eine Tätigkeit übernimmt, die ein einsichtiger und besonnener Mensch nicht auf sich genommen hätte, weil ihm dazu die erforderlichen geistigen und/oder körperlichen und/oder fachlichen Voraussetzungen fehlen. Dazu ein Beispiel: Bei einem Gymnastikkurs fällt die Gymnastikkursleiterin wegen eines Verkehrsunfalls kurzfristig aus. Ein langjähriger Teilnehmer dieses Kurses, der sich dazu imstande sieht, erklärt sich bereit, für diesen Abend das Gymnastiktraining anzuleiten. Sein fachlich ungeeignetes Trainingsprogramm führt zur Verletzung einer Teilnehmerin. Es wird ihm der Vorwurf gemacht werden können, sich fahrlässig auf etwas eingelassen zu haben, was er nicht beherrscht. Fraglich ist, ob Fortbildungen und Zusatzausbildungen den Haftungsmaßstab erhöhen können. (Beispiel: Muss ein ausgebildeter Sanitäter bei einem privaten Sportunfall mehr leisten als eine Durchschnittsperson, die bloß die allgemeine Erste Hilfe zu leisten hat?) Hier ist sich die Rechtswissenschaft nicht ganz einig. Man wird aber davon ausgehen können, dass Sonderkönnen und Sonderwissen im Allgemeinen nicht haftungserhöhend wirken. Bisweilen wird auch die Auffassung vertreten, dass Sonderwissen zu berücksichtigen ist, Sonderfähigkeiten (z.B. das überdurchschnittliche Reaktionsvermögen eines Schirennläufers) aber nicht. Davon jedenfalls zu unterscheiden sind aber Fälle, in denen jemand bewusst von seinem Sonderkönnen nicht Gebrauch macht, weil ihm der Eintritt des Schadens ganz recht ist. (Er kann z.B. im Schadensfall mit einer hohen Versicherungssumme rechnen.) Das gilt auch für Sonderwissen. Beispiel: Der Neffe, ein pilzkundlich äußerst versierter Biologe, legt den als giftig erkannten Pilz gerade seinem Erbonkel auf den Teller. 6) FÜHRUNGEN AUS DER SICHT DES BERUFSRECHTES Aus der Sicht des Berufsrechtes (Gewerberecht, Bergführerrecht) ist zu beachten, dass die Führung von Personen gesetzlich bestimmten Berufen vorbehalten sein kann. Eingriffe in Berufsvorbehalte sind in aller Regel verwaltungsrechtlich strafbar. 12 Ob Kanuführungen unter einen Vorbehaltsbereich fallen, lässt sich nur in einer etwas komplizierten juristischen Analyse klären, denn eine konkrete gesetzliche Regelung über Kanuführungen kennt das österreichische Recht nicht: 1) Ebene des Verfassungsrechts: Auf dieser Ebene entscheidet sich grundsätzlich, ob der Bund oder die Länder zur Gesetzgebung befugt sind (Kompetenzartikel). Als Vorgabe für den Gesetzesinhalt sind vor allem die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) zu erwähnen. Kompetenzartikel: Ob die gesetzliche Regelung von Kanuführungen dem Bund oder den Ländern zusteht, hinge von der konkreten Ausgestaltung eines solchen Gesetzes ab. Eine allgemeine Führungsregelung würde wohl dem Bund zukommen, eine stark naturschutzbezogene Regelung wäre hingegen wohl Landessache. Grundrechte: Ohne jede Berufsberechtigung darf "häuslicher Unterricht" erteilt werden. Das ergibt sich aus der Verfassungsbestimmung des Art 17 Abs 3 StGG. Unter häuslichem Unterricht wird jede Form der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen verstanden. Die bloße Vermittlung von Fertigkeiten ist nicht geschützt. Häuslicher Unterricht beschränkt sich nicht darauf, dass er in einem privaten Haus oder einer Wohnung erteilt wird. Er kann auch in einem Seminarhotel oder in der freien Natur stattfinden. Der Verfassungsbegriff des häuslichen Unterrichts grenzt nämlich nicht den Indoor- vom OutdoorUnterricht ab, sondern den persönlich erteilten Unterricht vom anstaltsmäßig betriebenen. Die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen darf nicht nur theoretisch, sondern kann auch praktisch erfolgen (z.B. ein Kommunikationstraining oder ein Körperspracheseminar mit Videokontrolle). So kann beispielsweise ein Physik-Nachhilfelehrer durchaus auch Experimente in die Unterrichtsgestaltung mit einbeziehen. Ebenso kann ein Kanuführer ökologische Zusammenhänge etwa zwischen Gewässer und Ufer darstellen. Die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen im Rahmen des sog. häuslichen Unterrichts darf durch keinerlei gesetzliche Regelung beschränkt werden. Der Gesetzgeber darf somit keinen Befähigungsnachweis verlangen. Auch dürfen weder sonstige persönliche (Alter, Unbescholtenheit usw.) noch sachliche Voraussetzungen gesetzlich festgelegt werden. Es darf auch keinen gesetzlichen Unterrichtsvorbehalt geben. 2) Ebene des einfachgesetzlichen Rechts: Hier ist vor allem zu prüfen, ob bestimmte Tätigkeiten und Berufe gesetzlich vorbehalten sind. 13 Die Gewerbeordnung kennt das Fremdenführergewerbe als sog. reglementiertes Gewerbe. Mit der Verwendung des Wortes "Personen" statt "Fremde" ist der Berufsbereich auch auf Einheimische ausgedehnt. D. h., wer in Österreich "Fremden"führungen anbieten und durchführen will, muss über eine im einzelnen genau festgelegte Befähigung verfügen und eine behördliche Prüfung ablegen. Es gibt dazu eine verpflichtende kursmäßige Ausbildung (mindestens 250 Stunden inklusive Exkursionen). Die Prüfung wird beim Amt der Landesregierung abgelegt und beinhaltet auch die juristisch-kaufmännische Unternehmerprüfung. Nach bestandener Prüfung kann man bei der Gewerbebehörde die Gewerbeanmeldung vornehmen, mit der man gewerblich befugter Fremdenführer wird. Damit verbunden ist die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer sowie die obligatorische Sozialversicherung nach dem GSVG. Näheres zu den Zugangsvoraussetzungen für den Beruf des Fremdenführers regelt die Fremdenführerverordnung, BGBL II 2003/46 in der Fassung BGBl II 2008/399. § 108 der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 sieht folgenden Vorbehaltsbereich für Fremdenführer vor: § 108. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen 1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna), 2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt, 3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären. (2) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich, es sei denn, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stellt in Einzelfällen gemäß § 373d das Vorliegen der Äquivalenz mit dem inländischen Befähigungsnachweis für das Fremdenführergewerbe fest. (3) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer 1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen, 2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort 14 Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden, 3. die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen. (4) Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten anlässlich der Verständigung gemäß § 340 eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben. (5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen. (6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß Abs. 4 mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. (7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Abs. 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden. (8) Um die Ausstellung der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind. 15 Die Führung von Personen, um ihnen Besonderheiten des Lebensraumes „Fluss“ zu zeigen und zu erklären (sog. finales Tatbestandselement), fällt also unter den Fremdenführervorbehalt. Das bloße Führen von Personen (Guiding) wäre ein freies Gewerbe. 3) Persönliche Ebene: Auf Grund der gegebenen Rechtslage stehen folgende Möglichkeiten zur Berufsausübung als Kanuführer zur Verfügung: Tätigkeit im Rahmen des „häuslichen Unterrichts“ Ausübung des Fremdenführergewerbes Ausübung eines freien Gewerbes Wenn man es so gestalten kann, dass die Tätigkeit von Kanuführern nicht in bestehende gesetzlich geregelte Berufsvorbehaltsbereiche eingreift, wäre die Anmeldung eines freien Gewerbes denkbar (mit den Rechtsfolgen der Wirtschaftskammerzugehörigkeit, einer einmaligen Eintragungsgebühr und einer jährlich zu entrichtenden Kammerumlage). Denn der Regelungsbereich der Gewerbeordnung erstreckt sich gemäß ihrem weiten Gewerbebegriff auf alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Gewerbsmäßig ausgeübt wird eine Tätigkeit dann, wenn sie selbständig ("auf eigene Rechnung und Gefahr"), regelmäßig (auch bei einer einmaligen Handlung, wenn diese längere Zeit erfordert oder wenn der äußere Anschein auf Wiederholungsabsicht schließen lässt) und mit Ertragsabsicht (Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen) betrieben wird. Gewerberechtlich soll noch auf folgende Möglichkeit hingewiesen werden: Ausnahmsweise gibt es auch die Möglichkeit, an Stelle der verordnungsmäßig vorgeschriebenen Ausbildung einen individuellen Befähigungsnachweis zu erbringen, d.h. es müssen durch Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Dabei ist daran zu denken, dass auch Teilberechtigungen für Gewerbe möglich sind. Für eine Teilberechtigung „Kanuführer“ wäre der Umfang der nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen natürlich geringer als für das Vollgewerbe des Fremdenführers. Eine gewerbliche Tätigkeit bringt aber wiederum nutzungsrechtliche Nachteile. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vom 10. Februar 2004, 1 Ob 56/03x) sind gewerblich geführte (Canyoning-)Touren nicht vom wasserrechtlichen Gemeingebrauch umfasst. Der OGH wörtlich: „Nicht zuletzt aus den sich daraus ergebenden hohen Anforderungen an diesen Beruf ist zu ersehen, dass hier Wassergut und Gewässer in einer extremen Art gewerblich genutzt werden, die auch bei weitherzigstem Verständnis nicht mehr als gewöhnlicher Gebrauch bezeichnet werden kann. Darin ist unter anderem auch der Unterschied zu einer Einzelperson, die auf eigene Faust eine Schlucht 16 durchwandert, zu sehen, weil erst durch die professionelle Aufbereitung und die …Werbung eine entsprechend größere Nachfrage ausgelöst wird, und sich die Touren im Allgemeinen auf das Eigentum weit intensiver auswirken als private Wanderungen, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Teilnehmerzahlen, sondern auch angesichts der Art ihrer Durchführung. Auch stellte es eine unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit des Eigentums unvertretbare Eigentumsbeschränkung dar, dem Grundeigentümer die Einflussmöglichkeit auf eine derart intensive und gewinnorientierte Nutzung seines Eigentums entschädigungslos zu entziehen.“ Fazit: Gewerblich betriebene Kanuführungen würden sich als (zustimmungspflichtige) Sondernutzungen von Wassergut und Gewässer darstellen. 7) AUFENTHALT AM UFER Allgemeines zu Wegenutzung und Grundeigentum Grundsätzlich gilt das Eigentumsrecht, wie es in § 354 ABGB geregelt ist: „Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden andern davon auszuschließen“. Nur ausnahmsweise erlaubt die Rechtsordnung, fremden Grund ohne Zustimmung des Eigentümers zu benützen. Die wichtigsten Ausnahmen sind die folgenden: 1. Die "Wegefreiheit im Wald" § 33 Abs. 1 des Forstgesetzes ist der juristische Sitz der berühmten "Wegefreiheit im Wald". Wörtlich steht im Gesetz: "Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten." Dabei fällt auf, dass der Begriff "Wegefreiheit" insofern unpassend ist, als es sich nämlich nicht nur um die Freiheit handelt, Waldwege zu begehen, sondern ein Betretungs- und Aufenthaltsrecht für den gesamten Waldbereich vorliegt. Was ist "Wald"? Eine Legaldefinition findet sich in § 1a des Forstgesetzes. Dort heißt es: "(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. 17 (2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. (3) Unbeschadet ihrer Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen)." Wer ist "jedermann"? Die Formulierung lässt keinerlei Einschränkung zu: Jedermann und "jederfrau", Einheimische wie Touristen, Kinder (auch ohne Begleitung) wie Erwachsene. Zu beachten ist allerdings, dass nach den Landesjugendschutzgesetzen Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (dazu zählen auch Wälder) zur Nachtzeit ohne Begleitung einer Aufsichtsperson verboten sein kann. Auch (Wander-)Gruppen steht das Recht ohne jede zahlenmäßige Begrenzung zu. Der Begriff "jedermann" ist aber eindeutig auf Menschen beschränkt, sodass die Mitnahme von Tieren aller Art durch diese Bestimmung nicht gedeckt erscheint (und zudem jagd- und naturschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen kann). Was bedeutet "betreten"? Betreten bedeutet in einer ersten Annäherung "Nicht-Befahren". Jede Art des Fahrzeugverkehrs (auch das Mountainbiken) bedarf einer Zustimmung des Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters (entweder persönlich oder durch Tafeln). Die Benützung von unselbständigen "Hilfsmitteln" zum Gehen (z.B. Stelzen) fällt unter "betreten". Reiten ist aber nicht (menschliches) Betreten. Folgerichtig ist gemäß § 33 Abs. 3 auch Reiten im Wald zustimmungspflichtig. Was bedeutet "sich aufhalten"? Darunter ist wohl jede Form des Aufenthalts in stehender, sitzender oder liegender Position zu verstehen. Im Umkehrschluss zu § 33 Abs. 3, der "eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten..." an die Zustimmung des Waldeigentümers knüpft, daher auch das "Lagern" bei Tageslicht. Das heißt z. B. auch picknicken, sitzen auf Klappstühlen, liegen auf Decken, Liegestühlen, in Schlafsäcken usw. Durch den Umkehrschluss ausgeschlossen bleibt aber das Campieren (Zelten), worunter auch das Aufstellen von Kuppelzelten ohne Bodenfixierung fallen würde. Auch eine Inanspruchnahme von Wald, die selbst keine menschliche Tätigkeit, sondern nur ihr Ergebnis ist (z.B. das Stehen- und Liegenlassen von Sachen) scheidet aus dem Aufenthaltsrecht aus. 18 Was bedeutet "zu Erholungszwecken"? Wenn man den Begriff "zu Erholungszwecken" eng auslegt, führt dies zu absurden Ergebnissen, die der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann. Ein Beispiel: Ein staatlich geprüfter Bergführer, der diese Tätigkeit hauptberuflich ausübt, führt eine Gruppe von Bergwanderern durch einen Wald. Da der Bergführer streng genommen nicht "zu Erholungszwecken", sondern aus beruflichem Interesse, somit aus kommerziellen Gründen, den Wald betreten hat, stünden wir vor der absurden Situation, dass er selbst illegal, die Gruppe der Geführten jedoch legal im Wald wäre. Wie ist das aufzulösen? Die Materialien halten nur fest, dass "jedenfalls ...alle kommerziellen Veranstaltungen über den § 33 Abs. 1 hinausgehende Benützungszwecke sind”. Eine taugliche Auslegung wäre m. E., dass sämtliche Tätigkeiten, die - seien sie kommerzieller oder nichtkommerzieller Art - unmittelbar auf Erholung (u. U. auch nicht der eigenen Person) abzielen oder dazu geeignet sind, unter "zu Erholungszwecken" fallen würden. Somit kann mit guten Gründen die Ansicht vertreten werden, dass auch kommerziell organisierte Waldwanderungen (z.B. Waldmeditationsführungen gegen Entgelt) legal sind, wenn die Teilnehmenden zu Erholungszwecken unterwegs sind, denn worin läge letztlich der Unterschied zu ohne Gewinnabsicht organisierten Veranstaltungen wie z.B. Vereinswanderungen oder Fitmärschen? Ohne Zustimmung des Waldeigentümers illegal sind sie jedoch, wenn die Teilnehmenden selbst zu Nichterholungszwecken (z.B. militärischen, wissenschaftlichen usw.) unterwegs sind. 2. Straßenrechtlicher Gemeingebrauch an Straßen und Wegen Auf öffentlichen Straßen und Wegen gilt auch eine Art "Wegefreiheit", der straßenrechtliche Gemeingebrauch. D.h. dass ihre Benützung im Rahmen der straßenpolizeilichen Vorschriften jedermann offensteht. Der straßenrechtliche Gemeingebrauch ist gegenüber dem forstrechtlichen weiter. Er ist nämlich nicht auf Erholungszwecke beschränkt und gestattet außer dem Gehen je nach Art des Weges auch andere Fortbewegungsarten (Reiten, Fahren). 3. Rechte aufgrund bestehender Servituten (zugunsten der Allgemeinheit) Ein Wegerecht kann auch z.B. durch eine Gemeinde ersessen sein, wenn eine Benützung durch eine Vielzahl von Wanderern innerhalb der ganzen Ersitzungszeit (30 Jahre) stattgefunden hat, die Wanderer und die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit der Ausübung gutgläubig angenommen haben und die Gemeinde den Besitzwillen durch Beschluss wenigstens im nachhinein dargetan. Was den Wald betrifft, müsste eine solche Ersitzung für die Allgemeinheit aber spätestens am 1. 1. 1946 begonnen haben, da seit 1. 1. 1976 durch die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken eine Ersitzung nicht 19 mehr möglich ist. Möglich wären solche Wegeservituten aber für Nichtwaldflächen, wie z.B. Schipisten. 4. Betretungs- und Aufenthaltsrechte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen In Gärten und Weingärten, auf Äckern und Wiesen wird man keine Zustimmung zum Betreten annehmen können. Sind aber Acker- oder Wiesenwege angelegt, kann der Wanderer -- wenn kein Zweifel besteht -- von einer stillschweigenden Zustimmung des Verfügungsberechtigten ausgehen. Dies ist allerdings noch nicht ausjudiziert. Ein Argument für eine stillschweigende Zustimmung wäre, dass gegen Wandern auf Wegen meist nichts eingewendet wird, das Gegenteil aber meist durch Verbotsschilder ausdrücklich erklärt wird. Damit wäre aber die Tatsache, dass ein Acker- oder Wiesenweg nicht mit einer Verbotstafel versehen oder abgeschrankt ist, nach den "im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen" (§ 863 Abs 2 ABGB) als Erklärung der Duldung zu verstehen. Das Recht, fremde Grundstücke zu Fuß zu überqueren kann auch vertraglich vereinbart oder ersessen werden. Das Wegerecht setzt einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg nicht voraus. Es dürfte also etwa eine Wiese in Ausübung des Fußsteigerechtes im Rahmen der darüber getroffenen Vereinbarung oder des ersessenen Rechts auch ohne einen solchen erkennbaren Weg unter Beachtung einer etwa vorhandenen Kultur und deren Nutzung durchquert werden. Will der Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundes eine Ersitzung durch Wanderer verhindern, muss er sich widersetzen (z.B. einen Zaun errichten oder eine Verbotstafel aufstellen). Uferrecht Zu beachten ist, dass der schifffahrtsrechtliche Gemeingebrauch nur für das Gewässer selbst, nicht aber für die Ufergrundstücke gilt. Für die Benutzung von Ufergrundstücken braucht man also – wenn es keine gesetzliche Ausnahme gibt – die Zustimmung der Grundstücksbesitzer (Gestattungsverträge). In Schifffahrtsnotfällen ist es aber gestattet, an jeder Stelle des Ufers zu landen bzw. im Boot befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder das Boot selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen. Es ist sogar erlaubt, die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her – zu benützen (Notlanderecht gemäß § 30 Schiffahrtsgesetz). Vermögensrechtliche Nachteile müssen aber (vom Verfügungsberechtigten des Bootes) entschädigt werden. 20 Gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 (BGBl 1959/215, zuletzt geändert durch BGBl I 2006/123), § 4, sind wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (als solches gilt gemäß § 38 Absatz 3 WRG das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch ersichtlich.) öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht, aber kein Eigentümer eingetragen ist. Öffentliches Wassergut ist somit in jedem Fall nicht das Wasser selbst, sondern eine Grundfläche. Es dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§ 8 WRG) insbesondere a) der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, b) dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen, c) dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis, d) der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen, e) der Erholung der Bevölkerung. Ufergrundstücke stehen also der Erholungsnutzung offen, wenn der Bund der Grundstückseigentümer ist. Auch Inseln (z.B. Schotterbänke), die in einem Flussbett entstehen, das zum öffentlichen Wassergut gehört, gehören dem Bund. Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke, die zu einer öffentlichen Straßenoder Wegeanlage gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes stehen, zählen nicht zum öffentlichen Wassergut. Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet, die die Österreichische Bundesforste AG im eigenen oder fremden Namen verwaltet, sind nicht öffentliches Wassergut. Sie werden aber öffentlichem Wassergut soweit gleichgehalten, dass die oben genannten Funktionen auch für diese Flächen sinngemäß gelten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (V 478/90) steht aber niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf diese Erholungsnutzung zu. Das bedeutet, dass die Erholungsnutzung nicht einklagbar ist und einzelne Erholungsnutzungen (z.B. Radfahren oder Reiten) auch untersagt werden können. Ist nicht der Bund der Eigentümer der Ufergrundstücke, so entscheidet gemäß § 354 ABGB der Grundstückseigentümer über die Nutzung. Auch Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke, die zu einer öffentlichen Straßen21 oder Wegeanlage gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes stehen, zählen nicht zum öffentlichen Wassergut und unterliegen daher nicht wasserrechtlichen, sondern eisenbahn- bzw. straßenrechtlichen Regelungen. Zu beachten ist auch noch, dass es naturschutzrechtliche Beschränkungen geben kann. Beispielsweise ist gemäß § 2 der Salzburger Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 (Salzburger LGBl. Nr. 89/1995, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 32/2001) in Landschaftsschutzgebieten Folgendes nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig (Auszug): Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie von besonders auffälligen privaten Verbotsschildern u.dgl. (Z. 3); Die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen durch Verankerung am Gewässergrund, Setzen von Bojen oder Piloten oder deren längerdauernde oder mehrfach wiederholte Befestigung bzw. Lagerung am Ufer (Z. 4); Jede Veränderung oberirdischer stehender Gewässer, die größer als 2.000 m2 sind, einschließlich eines 50 m breiten Uferbereiches. Für die Berechnung des 50 m breiten Uferbereiches ist, wenn das stehende Gewässer als eigene Grundparzelle ausgeschieden ist, die Parzellengrenze, ansonsten die durch die Höhe des mittleren Wasserstandes gebildete Uferlinie maßgeblich (Z. 6); Das Befahren solcher Straßen und Wege, die in der Natur als Wanderwege gekennzeichnet und nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der freien Landschaft abseits öffentlicher Verkehrsflächen (Z. 8); Das Campieren, das Zelten oder Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen u.dgl. im Freien (Z. 9); Jeder Eingriff in Bestände von Schilf, Rohrkolben, Großseggen oder Binsen (Z. 10); Wichtige Internetadressen www.ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes; bietet umfassende Suchmöglichkeiten im gesamten Bundes- und Landesrecht sowie in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung) www.help.gv.at (Projekt von Bundesregierung, Bundesministerium für Finanzen und Bundesrechenzentrum; bietet Information über Behördenwege, erforderliche Dokumente, Gebühren sowie Fristen und einige Formulare zum Herunterladen) 22 23