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Kassenordnung
des Hundesportvereins Hundesportgemeinschaft Niederzier 1995 e.V.
§ 1 Rechtsgrundlage / Allgemeines
§ 2 Der Kassierer
§ 3 Mitgliederabgaben
§ 4 Jahresabschluss
§ 5 Aufwendungen
§ 6 Kassenprüfung
§ 1 Rechtsgrundlage/Allgemeines
(1) Die Kassenordnung ist gemäß § 12 Vereinssatzung als ergänzende Ordnung vorgesehen und für den
Vereinsbereich verbindlich Die Bestimmungen der Satzung haben Vorrang vor den Vorschriften dieser
Ordnung, soweit nicht anderweitig in der Satzung vermerkt.
(2) Eine Änderung der Kassenordnung bedarf eines Mehrheitsbeschlusses einer Mitgliederversammlung.
(3) Die Kassenordnung ist die Grundlage für die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten des Vereins und
regelt die Pflicht der Mitglieder zum Entrichten der Mitgliederabgaben.
(4) Die Vereinskasse ist die einzige einnehmende und ausgebende Stelle des Vereins. Kein Vereinsmitglied ist
berechtigt für den Verein Zahlungen entgegen zu nehmen oder zu verlangen, wenn nicht der
geschäftsführende Vorstand eine andere Regelung beschlossen hat.
§ 2 Der Kassierer
(1) Der Kassierer ist für den Geldverkehr zuständig und für die Vereinskasse verantwortlich. Dazu gehört neben
der ordnungsgemäßen Mittelverwaltung, mit sparsamer Haushaltsführung, die sorgfältige Buchführung des
Vereins unter Beachtung finanzrechtlicher Bestimmungen.
(2) Für Barausgaben, Abhebungen und Überweisungen vom Guthabenkonto bis zu einem Betrag von 250,- € ist
der Kassierer alleinverantwortlich ermächtigt.
(3) Laufende Ausgaben für das Geschäftsjahr werden in der ersten Mitgliederversammlung des Jahres
vorgestellt. Der Kassierer stellt den Antrag auf Genehmigung der einzelnen Positionen.
(4) Für Barausgaben, Abhebungen und Überweisungen vom Guthabenkonto ab einem Betrag von 250,- € bis
1500,-€ ist vorab die schriftliche Genehmigung des 1. Vorsitzenden (dessen Vertreter) einzuholen.
Höhere Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung durch einen Mitgliederbeschluss.
(5) Gegen Beschlüsse
a. für die keine Deckung vorhanden ist, oder zum Tage der Fälligkeit voraussichtlich keine Deckung vorliegen
wird
b. wodurch eine langfristige Finanzplanung infrage gestellt wird
hat der Kassierer Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist auszuräumen.
(6) In Fällen dringendster Notwendigkeit, zur Abwendung von Schäden, sind die in Absatz 4 festgelegten
Bindungsgrenzen aufgehoben. Der folgenden Mitgliederversammlung ist der Sachverhalt durch den
geschäftsführenden Vorstand darzustellen.
§ 3 Mitgliederleistungen
(1) Die zur Aufgabenerfüllung des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen,
Spenden und in Form von Arbeitsleistungen der Mitglieder aufgebracht.
(2) Bezifferung aktuelle Mitgliederleistungen
Nr. 1 Die Höhe der Mitgliederabgaben betragen zur Zeit :
Jahresbeitrag erwachsene Hauptmitglieder
Jahresbeitrag jugendliche Hauptmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Familienmitglieder Erwachsene
Familienmitglieder Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Nr. 2 Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Sie beträgt zur Zeit
Euro
Euro
Euro
Euro
75,-15,-40,-15,--
Euro 25,-
Nr. 3 Fördermitglieder betreiben keinen aktiven Hundesport und zahlen den halben Mitgliedsbeitrag
und sind von der Aufnahmegebühr freigestellt.
Nr. 4 Als Arbeitsleistung sind von den Mitgliedern im Kalenderjahr 6 X 2 Std. an den Arbeitstagen ( siehe
jeweiligen Aushang im Vereinsheim) zu erbringen. Zu diesen Arbeitsleistungen zählen nicht freiwillige
Dienste, wie z. B. Thekendienste.
Nr. 5 Für nicht geleistete Stunden werden je 5,00 € ( 10,- € pro Arbeitstag) erhoben,
bis zu einem Höchstbetrag von 60,- € pro Kalenderjahr.
Die Zahlungsaufforderung für nicht geleistete Arbeitsstunden erfolgt im ersten Quartal des
Geschäftsjahres und wird üblicherweise mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung zugestellt.
Nr. 6 Änderungen zu den Mitgliederleistungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich ein Jahresbeitrag. Er ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres in voller
Höhe zu entrichten. Wenn eine Mitgliedschaft erst nach dem 30.06. eines Kalenderjahres beginnt, ist der
hälftige Jahresbeitrag zu entrichten.
(4) In Ausnahmefällen ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, die Aufnahmegebühr, den Beitrag und die
Umlagen ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen einzuräumen.
(5) Im Fall dessen, dass Mitgliederleistungen nicht fristgerecht gezahlt werden, dazu gehören auch Arbeitstage
oder ersatzweise Zahlungen für nicht erbrachte Arbeitstage, erfolgt eine einmalige Anmahnung der fälligen
Beträge, mit einer Fristsetzung von 28 Tagen. Sollte eine Nichteinhaltung einer Zahlungsverbindlichkeit eines
Mitgliedes gegenüber dem Verein für länger als 3 Monate bestehen, so kann die Streichung aus der
Mitgliederliste durch den Vorstand erfolgen. Das Mitglied ist mit der Zahlungserinnerung auf die
bevorstehende Streichung hinzuweisen. .
(6) Mitgliederabgaben sind zu zahlen an folgende Bankverbindung :
Vereinskonto der HSG Niederzier,
Sparkasse Düren, BLZ 39550110,
Konto – Nr.: 5583687
§ 4 Jahresabschluss
(1) Der Kassierer erstellt zum Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresabschlußbericht, in dem der
Mitgliederbestand mit Zu- und Abgang, die Einnahmen, die Ausgaben, die Investitionen, die
Verbindlichkeiten, die Außenstände und das Vermögen nachgewiesen werden.
(2) Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein ordnungsgemäßer Beleg vorhanden sein, aus dem die
erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sind. Eigenbelege dürfen bis zu einem Betrag von 20,- € anerkannt
werden.
(3) Die Ausgabenbelege müssen vom Kassierer auf Leistungserbringung und Forderung überprüft sein. Die
Belege sind als sachlich richtig festgestellt abzuzeichnen, fortlaufend zu buchen und in gleicher Reihenfolge
abzulegen.
(4) Der Jahresabschlussbericht ist vom Kassierer der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung mündlich
vorzutragen.
§ 5 Aufwendungen
(1) Auslagen die den Vereinsvorstandsmitgliedern oder Beauftragten des Vereins durch die Teilnahme an
Sitzungen, Tagungen, Besprechungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen entstehen, bei denen der
Verein Kostenträger ist, können bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, die nachzuweisen sind,
erstattet werden.
(2) Bei Veranstaltungen des Verbandes ist der Verein Kostenträger, sofern keine andere Regelung vorher
bekannt gemacht ist.
(3) Die Kostenerstattung ist vor jeder Teilnahme beim geschäftsführenden Vorstand zu klären.
§ 6 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die rechnerische Richtigkeit der Einnahmen- und Ausgabenhöhe
festzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die Kassenprüfer mit dem Vereinsleben, mit den
Gepflogenheiten des Vereins besonders vertraut und in Buchungsfragen möglichst erfahren sein.
(2) Die Kassenprüfungen erfolgen jährlich einmal in Absprache mit dem Kassierer. Den Kassenprüfern ist
jederzeit Einblick in die Unterlagen der Kassenführung zu gewähren.
(3) Über die durchgeführte Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der geschäftsführende Vorstand erhält.
Der geschäftsführende Vorstand nimmt hierzu schriftlich Stellung und räumt die Beanstandungen umgehend
aus.
(4) Zur Jahreshauptversammlung ist der Prüfungsbericht Tagesordnungspunkt.
Gültigkeitsbeginn dieser Fassung: 30.01.2010
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