Pressemeldung 2010 – Februar - 3 Erscheinungstermin: 25.02.2010 BMWI hält Contracting für sinnvolles Instrument zur Energieeinsparung Die Entlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bei der Energie- und Stromsteuer sind seit 1999 auch für Unternehmen der Energiedienstleistungsbranche zugänglich. Zwar stehen diese Unternehmen nicht im internationalen Wettbewerb, produzieren ihre Waren aber energieintensiv und werden daher seit mehr als 10 Jahren ebenso entlastet wie regionale Handwerksbetriebe oder andere produzierende Unternehmen. Das Bundesfinanzministerium hat trotz entsprechender Hinweise und Gesprächsangebote nichts an dem Umstand geändert, dass diese Entlastungsmöglichkeiten auch für Geschäftsmodelle offen stehen, die nicht als Energiedienstleistung zu qualifizieren sind, weil der Anbieter nicht das Risiko der effizienten Verwendung des Energieerzeugnisses oder des Stroms übernimmt und auch gar nicht übernehmen will. Diese Anbieter wollen ausschließlich an Steuererstattungen verdienen und nicht durch die Steigerung der Energieeffizienz. Das Bundeswirtschaftsministerium hat in einem Schreiben gegenüber dem Verband für Wärmelieferung e.V. (VfW) bereits Stellung bezogen und signalisiert, dass man Contracting „grundsätzlich als sinnvolles Instrument zur Einsparung von Energie, CO2-Emissionen und Kosten“ sieht. Vor diesem Hintergrund sei es „im Sinne der Bundesregierung, wenn die Potenziale des Contracting weiter ausgeschöpft werden.“ Staatssekretär Jochen Homann bezeichnet im Auftrag von Minister Brüderle die Art von Geschäftsgebaren, bei denen nur durch bloße Vertragsgestaltung Energiesteuern eingespart werden, sehr treffend als „Scheincontracting“. Ausgelöst durch die zutreffende Kritik seitens des Bundesrechnungshofs Ende 2009 hat das Bundesfinanzministerium nun reagiert. Der Bundesrechnungshof hatte die missbräuchlichen Geschäftsmodelle als „Nutzenergie-Contracting“ bezeichnet und diesen Missbrauchs-Modellen damit eine Bezeichnung gegeben, die einen falschen Eindruck erweckt. Ein Gesetzentwurf, der sich nunmehr in der interministeriellen Abstimmung befindet, geht weit über die Verhinderung der missbräuchlichen Geschäftsmodelle hinaus. Das Bundesfinanzministerium will alle Energiedienstleistungen, jegliche Contracting-Formen, ausgrenzen, die außerhalb des Produzierenden Gewerbes erbracht werden, also Contracting für öffentliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen sowie im Wohnungsbau. Wolfram Moritz (StB, WP, Mitglied im Juristischen Beirat des VfW e.V.) von der Kanzlei MPW Legal & Tax GbR äußert sich dazu: „Damit trifft das Bundesfinanzministerium neben den Missbrauchsfällen auch gewollte Energiedienstleistungen, die klima- sowie energiepolitisch quer durch die Fraktionen als förderungswürdig angesehen werden. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass die energiepolitischen Fachministerien einen Prozess angestoßen haben, durch den eine klare Abgrenzung der Missbrauchs-Modelle vom wirklichen Contracting erfolgen kann.“ Positionspapiere der Contracting-Verbände haben Anfang Februar 2010 deutlich gemacht, dass die Branche eine klare Abgrenzung wünscht und den Missbrauch nicht nur der Steuerentlastungen sondern auch des Contracting-Begriffs nicht hinnehmen will. Die derzeitigen Entlastungsmöglichkeiten verbessern die Wirtschaftlichkeit von Energieeffizienzprojekten. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist der Markt für Energiedienstleistungen in Deutschland in den letzten Jahren deutlich stärker gewachsen als in anderen europäischen Ländern. Dieses energie- und klimapolitische Pfund sollte die Bundesregierung nicht aus der Hand geben. Vielmehr sollte durch klare Abgrenzungskriterien der Missbrauch ausgeschlossen werden. Dann besteht kein Grund, Energiedienstleister schlechter zu stellen als andere energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Die Abgrenzungskriterien sollten vor allem deutlich machen, dass Energiedienstleistungen wie Contracting nur dann anzunehmen sind, wenn der Anbieter das Risiko der effizienten Verwendung der Endenergie übernimmt. Ist dies der Fall, wird er aus purem betriebswirtschaftlichem Eigeninteresse die Energieeffizienz ständig verbessern. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Anbieter Einspargarantien abgegeben hat oder sich zur Erfüllung von Leistungsparametern in Bezug auf die zu liefernde Nutzenergie verpflichtet hat. Natürlich trägt der Anbieter insbesondere dann das Effizienzrisiko wenn er nicht auf Basis der eingesetzten Endenergie sondern auf Basis der gemessenen Nutzenergiemenge mit dem Kunden abrechnet. „Die so mögliche Fokussierung der Entlastungsvorschriften auf energie- und klimapolitisch gewollte Energiedienstleistungen ist das Gebot der Stunde“, argumentiert Wolfram Moritz im Namen des Juristischen Beirates des Verbandes für Wärmelieferung e.V. Weitere Informationen finden Sie unter www.energiecontracting.de. Kontakt: Verband für Wärmelieferung e. V. Ständehausstr. 3, 30159 Hannover Telefon: 0511/36590-0 Telefax: 0511/36590-19 E-Mail: [email protected] www.energiecontracting.de MPW Legal & Tax GbR Güterbahnhofstraße 35, 37154 Northeim Telefon: 05551/98807-0 Telefax 05551/98807-25 E-Mail: [email protected] www.mpw-net.de Verband für Wärmelieferung e.V. Ständehausstr. 3 30159 Hannover Telefon 0511/36590-0 Telefax: 0511/36590-19 Email: [email protected], Internet: www.energiecontracting.de