Pressemitteilung

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Pressemeldung 2010 – Februar - 3
Erscheinungstermin: 25.02.2010
BMWI hält Contracting für sinnvolles Instrument zur Energieeinsparung
Die Entlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bei der Energie- und
Stromsteuer sind seit 1999 auch für Unternehmen der Energiedienstleistungsbranche
zugänglich. Zwar stehen diese Unternehmen nicht im internationalen Wettbewerb, produzieren
ihre Waren aber energieintensiv und werden daher seit mehr als 10 Jahren ebenso entlastet
wie regionale Handwerksbetriebe oder andere produzierende Unternehmen.
Das Bundesfinanzministerium hat trotz entsprechender Hinweise und Gesprächsangebote
nichts an dem Umstand geändert, dass diese Entlastungsmöglichkeiten auch für
Geschäftsmodelle offen stehen, die nicht als Energiedienstleistung zu qualifizieren sind, weil
der Anbieter nicht das Risiko der effizienten Verwendung des Energieerzeugnisses oder des
Stroms übernimmt und auch gar nicht übernehmen will. Diese Anbieter wollen ausschließlich
an Steuererstattungen verdienen und nicht durch die Steigerung der Energieeffizienz.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat in einem Schreiben gegenüber dem Verband für
Wärmelieferung e.V. (VfW) bereits Stellung bezogen und signalisiert, dass man Contracting
„grundsätzlich als sinnvolles Instrument zur Einsparung von Energie, CO2-Emissionen und
Kosten“ sieht. Vor diesem Hintergrund sei es „im Sinne der Bundesregierung, wenn die
Potenziale des Contracting weiter ausgeschöpft werden.“ Staatssekretär Jochen Homann
bezeichnet im Auftrag von Minister Brüderle die Art von Geschäftsgebaren, bei denen nur
durch bloße Vertragsgestaltung Energiesteuern eingespart werden, sehr treffend als
„Scheincontracting“.
Ausgelöst durch die zutreffende Kritik seitens des Bundesrechnungshofs Ende 2009 hat das
Bundesfinanzministerium nun reagiert. Der Bundesrechnungshof hatte die missbräuchlichen
Geschäftsmodelle als „Nutzenergie-Contracting“ bezeichnet und diesen Missbrauchs-Modellen
damit eine Bezeichnung gegeben, die einen falschen Eindruck erweckt. Ein Gesetzentwurf, der
sich nunmehr in der interministeriellen Abstimmung befindet, geht weit über die Verhinderung
der missbräuchlichen Geschäftsmodelle hinaus. Das Bundesfinanzministerium will alle
Energiedienstleistungen, jegliche Contracting-Formen, ausgrenzen, die außerhalb des
Produzierenden Gewerbes erbracht werden, also Contracting für öffentliche Einrichtungen,
Krankenhäuser, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen sowie im Wohnungsbau.
Wolfram Moritz (StB, WP, Mitglied im Juristischen Beirat des VfW e.V.) von der Kanzlei MPW
Legal & Tax GbR äußert sich dazu: „Damit trifft das Bundesfinanzministerium neben den
Missbrauchsfällen auch gewollte Energiedienstleistungen, die klima- sowie energiepolitisch
quer durch die Fraktionen als förderungswürdig angesehen werden. Es ist daher sehr zu
begrüßen, dass die energiepolitischen Fachministerien einen Prozess angestoßen haben, durch
den eine klare Abgrenzung der Missbrauchs-Modelle vom wirklichen Contracting erfolgen
kann.“
Positionspapiere der Contracting-Verbände haben Anfang Februar 2010 deutlich gemacht, dass
die Branche eine klare Abgrenzung wünscht und den Missbrauch nicht nur der
Steuerentlastungen sondern auch des Contracting-Begriffs nicht hinnehmen will. Die
derzeitigen Entlastungsmöglichkeiten verbessern die Wirtschaftlichkeit von
Energieeffizienzprojekten. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist der Markt für
Energiedienstleistungen in Deutschland in den letzten Jahren deutlich stärker gewachsen als in
anderen europäischen Ländern.
Dieses energie- und klimapolitische Pfund sollte die Bundesregierung nicht aus der Hand
geben. Vielmehr sollte durch klare Abgrenzungskriterien der Missbrauch ausgeschlossen
werden. Dann besteht kein Grund, Energiedienstleister schlechter zu stellen als andere
energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes.
Die Abgrenzungskriterien sollten vor allem deutlich machen, dass Energiedienstleistungen wie
Contracting nur dann anzunehmen sind, wenn der Anbieter das Risiko der effizienten
Verwendung der Endenergie übernimmt. Ist dies der Fall, wird er aus purem
betriebswirtschaftlichem Eigeninteresse die Energieeffizienz ständig verbessern.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Anbieter Einspargarantien abgegeben hat oder
sich zur Erfüllung von Leistungsparametern in Bezug auf die zu liefernde Nutzenergie
verpflichtet hat. Natürlich trägt der Anbieter insbesondere dann das Effizienzrisiko wenn er
nicht auf Basis der eingesetzten Endenergie sondern auf Basis der gemessenen
Nutzenergiemenge mit dem Kunden abrechnet.
„Die so mögliche Fokussierung der Entlastungsvorschriften auf energie- und klimapolitisch
gewollte Energiedienstleistungen ist das Gebot der Stunde“, argumentiert Wolfram Moritz im
Namen des Juristischen Beirates des Verbandes für Wärmelieferung e.V.
Weitere Informationen finden Sie unter www.energiecontracting.de.
Kontakt:
Verband für Wärmelieferung e. V.
Ständehausstr. 3, 30159 Hannover
Telefon: 0511/36590-0 Telefax: 0511/36590-19
E-Mail: [email protected]
www.energiecontracting.de
MPW Legal & Tax GbR
Güterbahnhofstraße 35, 37154 Northeim
Telefon: 05551/98807-0 Telefax 05551/98807-25
E-Mail: [email protected]
www.mpw-net.de
Verband für Wärmelieferung e.V.  Ständehausstr. 3  30159 Hannover  Telefon 0511/36590-0  Telefax: 0511/36590-19
Email: [email protected], Internet: www.energiecontracting.de
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