Stellungnahme des VfW und BSW zur geplanten Änderung der

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An die Mitglieder des Ausschusses für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
des Bundesrates
02.09.2008
Stellungnahme zur Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Heizkostenabrechnung (Heizkostenverordnung)
Verordnungsentwurf der Bundesregierung, BRats-Drs. 570/08
Top 25 der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 04.09.2008
Änderung der Heizkostenverordnung bedroht Einsatz solarthermischer
Anlagen im Wärme-Contracting
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verband für Wärmelieferung e.V. (VfW) und der Bundesverband Solarwirtschaft e.V.
(BSW-Solar) unterstützen die Zielsetzung des Bundes, im Rahmen einer Änderung der
Heizkostenverordnung bei Nutzern und Eigentümern von Gebäuden zusätzliche Anreize
zur Energieeinsparung zu setzen. Der vorliegende Verordnungsentwurf verschlechtert
jedoch an entscheidender Stelle die Bedingungen für das Wärme-Contracting, insbesondere in all jenen Fällen, in denen ein Contractor die Wärme mittels einer Solaranlage erzeugt. Denn zukünftig sollen solar erzeugte Wärmeerträge bei der Warmwasserbereitung
nicht mehr bei der Aufteilung der Kosten berücksichtigt werden. Dies kann nicht gewollt
sein, denn diese Schlechterstellung widerspricht der Zielsetzung der Bundesregierung,
den Anteil Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt bis zum Jahr 2020 von heute sechs auf
14 Prozent zu erhöhen sowie dem Anliegen, die Rahmenbedingungen für das WärmeContracting zu verbessern.
Mit diesem Schreiben bitten wir Sie, von der geplanten Änderung abzusehen und in der
anstehenden Bundesratsbefassung eine Streichung der entsprechenden Passagen zu
erwirken. Im Folgenden möchten wir Ihnen Hintergrund und Auswirkungen der geplanten
Änderung näher erläutern.
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Hintergrund: Änderung der Kostenaufteilung bei solarer Warmwassererzeugung
Der Entwurf der Heizkostenverordnung sieht vor, dass Heizungs- und Warmwasserverbräuche getrennt erfasst und verursachungsgerecht abgerechnet werden. Werden
Warmwasser und Heizwärme in einer verbundenen Anlage erzeugt, so muss der Gesamtverbrauch der Anlage auf die Heizwärmeerzeugung und die Warmwassererzeugung verteilt werden. Dies geschieht anhand der Regelungen in § 9 der Heizkostenverordnung.
Deren Absatz 1 soll u.a. um die Sätze 6 bis 9 ergänzt werden, die folgenden Wortlaut haben:
„6 Tragen Solaranlagen zur Warmwasserversorgung bei, ist nur der Anteil, der nicht solar
erzeugt wird, bei der Aufteilung der Kosten zu berücksichtigen. 7 Wird dieser nicht direkt
gemessen, ist der Wärmeeintrag der Solaranlage vom Gesamtverbrauch abzuziehen. 8
Wird der Wärmeeintrag der Solaranlage nicht mit einem Wärmezähler gemessen, kann er
nach anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. 9 Bei Gebäuden mit höchstens
vier Wohneinheiten kann pauschal von einem solaren Anteil von 50 vom Hundert ausgegangen werden.“
In der Begründung zu dieser Änderung heißt es:
„Der neue Satz 6 stellt klar, dass der Anteil an Wärme, der durch Solaranlagen erzeugt
wird, nicht einbezogen wird, da insoweit keine Kosten für Energieeinsatz entstehen, die in
Rechnung gestellt werden können.“
Anwendung der Regelung im Wärme-Contracting mit Solaranlagen
Erfolgt die Beheizung und Warmwasserversorgung durch den Vermieter im Eigenbetrieb,
so kann er die Kosten, die ihm für die Errichtung der Solaranlage entstanden sind, nur
über eine Modernisierungsmieterhöhung auf die Mieter umlegen. Die mit dem Betrieb der
Solaranlage verbundenen Stromkosten können bei gesonderter Erfassung als Teil der
Warmwasserkosten umgelegt werden.
Erfolgt die Wärmeversorgung durch einen eigenständigen gewerblichen Wärmelieferanten
(Contractor), so stellt dieser üblicherweise die gesamte von ihm erzeugte Wärmemenge
dem Vermieter auf der Grundlage eines Wärmelieferungsvertrages in Rechnung. Der
Vermieter, dessen Haus teilweise aus einer einem Contractor gehörenden Solaranlage mit
Wärme versorgt wird, stellt üblicherweise die gesamte von ihm erzeugte Wärmemenge,
die dem Vermieter an der Schnittstelle zu seiner Verteilungsanlage geliefert wird, in Rechnung.
Dies geschieht auch dann, wenn der Contractor einen Teil der Wärme unter Nutzung einer
Solaranlage erzeugt. Er bildet dann einen Mischpreis aus den Kosten, die ihm für die sola2
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re und die konventionelle Warmwassererwärmung entstehen. Eine solche Preisbildung
wird zukünftig bei der Versorgung von Gebäuden, deren Heizkosten nach der Heizkostenverordnung verteilt werden, nicht mehr zulässig sein!
Vielmehr verhält es sich so, dass der Contractor, der eine Solaranlage in seine Gesamtversorgungsanlage integriert, die mit der Solaranlage erzeugte Wärmemenge erfassen
und von der Gesamtliefermenge abziehen müsste. Einen Arbeitspreis dürfte er nur für die
Wärmemenge verlangen, die er aus anderen Energieträgern als unmittelbar der Sonne
gewinnt. Für die aus anderen Energieträgern erzeugte Wärme dürfte ein Preis verlangt
werden, für die solar erzeugte Wärmemenge aber nicht. Sie wäre – heizkostenrechtlich –
aus der abzurechnenden Menge herauszunehmen.
Negative Auswirkungen auf die Preis- und Vertragsgestaltung
Durch die Änderung würde Contracting mit Solaranlagen deutlich erschwert: Der Contractor würde alle Kosten, die mit der Investition in die Solaranlage und ihrem laufenden Betreib verbunden sind, in den Grundpreis einrechnen. Bei Anlagen mit solarer Warmwasserbereitung ergäbe sich also ein besonders hoher Grundpreis, weil es ja regelmäßig weiterhin eines Kessels neben der Solaranlage bedarf, da letztere im Winter nur einen geringen Beitrag zur Warmwasserversorgung leistet.
Bei der Verteilung der Kosten auf die Mieter kommt es nicht darauf an, welchen Anteil der
Grund- und der Arbeitspreis an den Gesamtheiz- und Warmwasserkosten haben. Alle für
die Wärme- und Warmwasserversorgung angefallenen Kosten werden erst einmal zusammengezählt, dann nach § 9 auf Heizwärme und Warmwasserbereitungskosten verteilt
und schließlich nach den Verbrauchsanteilen der Nutzer auf diese umgelegt. Die Mieter
müssten also auch bei einer Wärmeversorgung durch einen Wärmelieferanten unter Einbeziehung einer Solaranlage die vollen Kosten für die Wärmelieferung zahlen.
Wärmelieferanten müssen aber bei ihrer Vertragsgestaltung darauf achten, dass sie nicht
für die gesamte abgenommene Wärmearbeit einen einheitlichen Preis vereinbaren, sondern so vorgehen, nur die zusätzlich zur Solaranlage noch erforderliche Wärmearbeit abzurechnen. Es ist deshalb immer ein weiterer Wärmemengenzähler erforderlich, der die
solare Wärme erfasst.
Bei der Preisbildung kann man also nicht so vorgehen, aufgrund der solaren Erzeugung
einen einheitlichen niedrigeren Arbeitspreis für die gesamte Wärmelieferungsmenge zu
bilden. Vielmehr muss der Arbeitspreis für die nicht solar erzeugte Wärme alle deren Kosten ausreichend abbilden. Bestehende Verträge, die eine damit nicht vereinbare Abrechnung der Wärme vorsehen, müssten durch einen Vereinbarung zwischen
Contractor und Vermieter umgestellt werden.
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Denn der Mieter, dessen Warmwasser teilweise mit einer Solaranlage erzeugt wird, könnte
einer Heizkostenabrechnung, die keinen Ausweis des solaren Anteils enthält und für die
gesamte Wärmelieferungsmenge einen Preis ausweist, deren Unwirksamkeit entgegenhalten.
Im Ergebnis wird damit eine Preisstruktur erzwungen, die den Zielen der Heizkostenverordnung entgegensteht: Der unveränderliche Grundpreisanteil ist hoch, der
verbrauchsabhängige Arbeitspreisanteil niedrig. Der Anreiz, die Energie sparsam
einzusetzen, ist geringer, weil sich eine Einsparung auf dem Gesamtkosten in geringerem Umfang auswirkt.
Die neue Regelung erschwert somit die Wärmelieferung ohne dabei eine verstärkte Energieeinsparung zu fördern oder einen anderweitigen Nutzen zu entfalten. Ganz im Gegenteil: Sie setzt sogar falsche Anreize und erschwert die Durchführung umwelt- und klimafreundlicher Contracting-Konzepte im Mietwohnungsbau. Gerade mit großen solarthermischen Anlagen aber können im Rahmen der Bestandssanierung mehrgeschossiger Mietwohnungsbauten große Potenziale für die CO2-Einsparung erschlossen werden.
Die neue Regelung verschließt darüber hinaus den Weg in neue Anreizsysteme für Vermieter, die in eine solare Wärmeversorgung investieren wollen. Vermieter, die im Eigenbetrieb eine Heizungs- und Warmwasseranlage mit solarer Unterstützung betreiben möchten, können bisher die Investitionskosten für die Solaranlage lediglich über die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB auf die Mieter umlegen und dürfen für die solar erzeugte Warmwassermenge keine Kosten in Rechnung stellen. Um mehr Vermieter zu Investitionen in solarthermische Anlagen zu bewegen, sollte jedoch eine solche Umlagemöglichkeit solarer Wärmeerträge auch im Eigenbetrieb zukünftig alternativ zur Modernisierungsumlage eröffnet werden. Dieser Entwicklung sollte mit der nun geplanten Änderung nicht unnötigerweise der Weg versperrt werden.
Änderungsvorschlag: Wir bitten Sie aus den dargelegten Gründen in dem geplanten
§ 9 Abs. 1 die Sätze 6 bis 9 ersatzlos zu streichen. Mit der Streichung wären keine
negativen Auswirkungen verbunden. Sie würde im Gegenzug Chancen für die weitere Entwicklung der klimafreundlichen Solarenergie im Wärmemarkt offen halten.
Dipl.-Ing. Birgit Arnold
Carsten Körnig
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Verband für Wärmelieferung e.V.
Geschäftsführer
Bundesverband Solarwirtschaft e.V.
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