1 Genehmigung des Plans - Landesamt für Straßenbau und Verkehr

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Aktenzeichen: 0115-553-13-68-1
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Planfeststellungsbehörde
Plangenehmigung
für den Ersatzneubau der B 96 Ortsdurchfahrt Neubrandenburg
Brücke über die Deutsche Bahn AG
in Neubrandenburg
Rostock, 14. 12. 2015
Übersichtskarte
2
Inhaltsverzeichnis
Übersichtskarte
2
Inhaltsverzeichnis
3
Abkürzungsverzeichnis
5
1 Genehmigung des Plans
7
1.1 Genehmigte Planunterlagen
8
1.2 Nebenentscheidungen
8
1.2.1 Umwidmung- und Umstufungskonzeption
8
1.2.2 Unterrichtungspflichten
8
1.2.3 Nebenbestimmungen Natur und Landschaft
9
1.2.3.1 Allgemeines
9
1.2.3.2 Einzelne naturschutzfachliche Maßnahmen
9
1.2.3.3 Entscheidung über Ersatzgeldzahlungen
9
1.2.3.4 Kompensationsverzeichnis
9
1.2.4 Gewässerschutz und Wasserunterhaltung, Wasserwegerecht
10
1.2.4.1 Grundwasserschutz
10
1.2.4.2 Abwasser
10
1.2.4.3 Genehmigung
10
1.2.4.4 Durchlässe
11
1.2.4.5 Wasserbuch
11
1.2.4.6 Drainagen und Sammler
11
1.2.5 Abfallwirtschaft / Bodenschutz
11
1.2.6 Munitionsfunde
12
1.2.7 Denkmalschutz
12
1.2.8 Versorgungsträger
12
Stadtwirtschaft Neubrandenburg GmbH
13
Neubrandenburger Stadtwerke GmbH (neu.sw)
13
Neu-medianet GmbH
14
Vodafone GmbH
14
Deutsche Telekom Technik GmbH
14
1.2.9 Öffentlicher Personennahverkehr / Bahn
Mecklenburg-Vorpommersche Verkehrsgesellschaft mbH
14
14
1.2.10 Zufahrten
15
1.2.11 Immissionsschutz
15
1.2.12 Ausführungsunterlagen
15
1.2.13 Kataster- und Vermessungsrecht
15
1.3 Zusagen
16
1.4 Zurückweisungen
16
3
2. Sachverhalt
17
2.1 Planerische Darstellung des Vorhabens
17
2.2 Straßenbaulich Beschreibung
17
3 Entscheidungsgründe
3.1 Verfahrensrechtliche Bewertung
19
19
3.1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung
19
3.1.2. Zuständigkeit
19
3.1.3 Verfahrensart / Verfahrensablauf
19
3.1.4. Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung
21
3.2 Planungsermessen
21
3.3 Planrechtfertigung
21
3.4 Variantenwahl
22
3.5 Abwägung der öffentlichen Belange
22
3.5.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
22
3.5.2 Belange Naturschutz und Landschaftspflege
23
3.5.2.1 Rechtsgrundlagen
23
3.5.2.2 Beschreibung des betroffenen Gebietes
24
3.5.2.3 Darstellung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
24
3.5.2.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen
25
3.5.2.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
25
3.5.2.6 Kompensationsverzeichnis
25
3.5.2.7 Stellungnahmen zu naturschutzrechtlichen Belangen
26
3.5.2.8 Naturschutzrechtliche Abwägung
26
3.5.3 Gewässerbenutzung, Gewässerschutz – Belange der Wasserhaltung
26
3.5.4 Denkmalschutz
27
3.5.5 Immissionsschutz
27
3.5.6 Versorgungsleitungen
27
3.5.7 Bahnanlagen / DB Netze AG
27
3.5.8 Kataster- und Vermessungsrecht
27
3.6 Individualbetroffenheiten
28
Rechtlicher Ausgangspunkt
28
Privatbetroffene Deutsche Bahn AG
28
Privatbetroffene Stadt Neubrandenburg als Eigentümer von Flächen
28
Privatbetroffene Webasto AG
29
3.7 Gesamtergebnis
29
4 Rechtswirkung
29
5 Rechtsbehelfsbelehrung
29
6. Hinweise zur Zustellung des Planes
30
4
Abkürzungsverzeichnis
16. BImSchV
Verkehrslärmschutzverordnung
a. a. O.
am angegebenen Ort
AmtsBl.
Amtsblatt
Az.
Aktenzeichen
BAB
Bundesautobahn
BauGB
Baugesetzbuch
Bek.
Bekanntmachung
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BImSchG
Bundesimmissionsschutzgesetz
BMVBS
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
DIN
Deutsche Industrienorm
DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz M-V
EALG
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz
ff.
fortfolgende
FStrG
Bundesfernstraßengesetz
geänd.
geändert
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GVOBl.
Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes M-V
i.V.m.
in Verbindung mit
km
Kilometer
KrW-/AbfG
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
LBP
Landschaftspflegerischer Begleitplan
LKW
Lastkraftwagen
LPlG M-V
Landesplanungsgesetz M-V
LREP M-V
Landesraumentwicklungsprogramm M-V
LSG
Landschaftsschutzgebiet
LWaG M-V
Wassergesetz des Landes M-V
5
M-V
Mecklenburg-Vorpommern
NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des
Bundesnaturschutzgesetzes
o.g.
oben genannt
PKW
Personenkraftwagen
RAS-LP 4
Richtlinie für die Anlage von Strassen, Teil: Landschaftspflege,
Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumassnahmen
ROG
Raumordnungsgesetz
S.
Seite
s.
siehe
SG
Sachgebiet
StrWG M-V
Straßen- und Wegegesetz des Landes M-V
TKG
Telekommunikationsgesetz
TÖB
Träger öffentlicher Belange
TP
trigonometrischer Punkt
TWSZ
Trinkwasserschutzzone
u. a.
unter anderem
UVPG
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
VLärmSchR 97
Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der
Baulast des Bundes
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG M-V
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des
Landes M-V (Landesverwaltungsverfahrensgesetz)
WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz
WHG
Wasserhaushaltsgesetz des Bundes
z. B.
zum Beispiel
zul.
zuletzt
6
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern erlässt folgende
Plangenehmigung
1 Genehmigung des Plans
Der mit Antrag des Straßenbauamtes Neustrelitz vom 23. Oktober 2015 vorgelegte Plan für
den Ersatzneubau der B 96 Ortsdurchfahrt Neubrandenburg Brücke über die Deutsche Bahn
AG in Neubrandenburg wird mit den Nebenbestimmungen dieses Beschlusses sowie den
Planunterlagen genehmigt.
Rechtsgrundlagen dieser Plangenehmigung sind insbesondere:

das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31 Juli
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist,

das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV)
vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324),

das Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG-MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 09. April 2015 (GVOBl. M-V S. 110).

Als maßgebende Regelwerke wurden die RASt 2006, ERA 2010 sowie die StVO
herangezogen. Da sich die Oberbaudicken gegenüber der RStO 2001 nicht ändern
würden, erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung des BMVBS, dem Stand der
Planung und dem Stand der Vereinbarungen mit Dritten keine Oberbauanpassung an
die RStO 2012.
7
1.1 Genehmigte Planunterlagen
Der genehmigte Plan umfasst folgende Unterlagen:
Unterlage
Bezeichnung
Seite/Blatt
Maßstab
1 – 34
1
Erläuterungsbericht
2
Übersichtskarte
5
Bauwerksverzeichnis
1 – 12
6
Straßenquerschnitt
1–2
1 : 50
7
Lageplan Straßenbau
1
1 : 500
8
Höhenplan
1
1 : 500/50
10.1
Verzeichnis der Ingenieurbauwerke
1
10.2
Bauwerksskizze
1
11
1
1 : 200/100
Schalltechnische Untersuchungen
11.1
Erläuterungsbericht
1–9
11.2
Emissionspegel
1–7
11.3
Lageplan der Immissionsorte
1–2
12
Eingriffs- Ausgleichs-Bilanz
1 – 16
12.1
Bestands- und Konfliktplan
1
1 : 500
12.2
Maßnahmeplan
1
1 : 500
13.1
Entwässerung Bemessung von Rohrleitungen
1
13.2
Lageplan Entwässerung
1
1 : 500
14.1
Grunderwerb Lageplan
1
1 : 500
14.2
Grunderwerbsverzeichnis
1
1 : 2500/500
1.2 Nebenentscheidungen
1.2.1 Umwidmung- und Umstufungskonzeption
Entsprechend dem Verwaltungsgerichtsbeschluss vom 03. Mai 2010 geht die Bundesstraße
B 96 in der Ortsdurchfahrt Neubrandenburg nach Fertigstellung der Baumaßnahme in die
Baulast der Stadt Neubrandenburg über und wird zur Landesstraße L 35 abgestuft.
1.2.2 Unterrichtungspflichten
Der Zeitpunkt des Baubeginns ist den von der Planung betroffenen Trägern öffentlicher
Belange frühzeitig bekannt zu geben, damit die zeitliche Abwicklung der erforderlichen
Anpassungsmaßnahmen an den Fernmeldeeinrichtungen, Versorgungsleitungen und
sonstigen Anlagen mit dem Straßenbau koordiniert werden kann.
Die IHK Neubrandenburg ist über den weiteren Verlauf der Baumaßnahme zu informieren.
8
1.2.3 Nebenbestimmungen Natur und Landschaft
1.2.3.1 Allgemeines
Der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft wird nach § 15 Abs. 5
BNatSchG zugelassen.
Die planfestgestellten Maßnahmen sind zum vorgesehenen Zeitpunkt und dabei so früh wie
möglich durchzuführen und in möglichst engem zeitlichen Zusammenhang mit dem
jeweiligen Eingriff abzuschließen. Bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit ist der Erfolg der
Maßnahmen zu untersuchen, zu dokumentieren und hierüber der Planfeststellungsbehörde
zu berichten (§ 17 Abs. 7 BNatSchG). Die Funktionsfähigkeit der Maßnahmen ist der
Planfeststellungsbehörde nachzuweisen. Soweit die Funktionsfähigkeit nicht zeitgerecht
nachgewiesen wird, behält sich die Planfeststellungsbehörde ergänzende Anordnungen vor.
Der Vorhabenträger hat die Maßnahmen dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen sowie in
ihrer Funktion zu sichern.
Sämtliche Gehölzrodungen sind im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28./29. Februar eines
jeden Jahres durchzuführen. Die in § 39 (5) Satz 1, Nr. 2 BNatSchG i.V.m § 35 NatSchAG
M-V festgesetzten Fristen zur Beseitigung von Gehölzen vom 30. September bis zum 01.
März sind einzuhalten. Sollte das Baurecht zu einem Zeitpunkt außerhalb dieser Fristen
vorliegen, kann bei Nachweis der Dringlichkeit der Ausführung dieser Baumaßnahme eine
Ausnahme nach § 39 (5) Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG durch eine Anordnung der
Planfeststellungsbehörde erteilt werden. Ggf. kann eine ausnahmsweise Zulassung nach §
45 (7) BNatSchG in Betracht gezogen werden.
1.2.3.2 Einzelne naturschutzfachliche Maßnahmen
Bei der Baudurchführung anfallendes Erdmaterial darf nicht auf ökologisch wertvollen
Flächen abgelagert werden. Die bauausführenden Firmen sind zur Beachtung der
gesetzlichen Regelungen über Abgrabungen und Auffüllungen zu verpflichten.
Die im Rahmen der Baumaßnahme zu erhaltenden Gehölzflächen sind gemäß DIN 18 920
„Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ bzw.
RAS-LP 4 vor jeglichen Beeinträchtigungen zu schützen.
Spätestens in der Pflanzperiode nach Beendigung der Baumaßnahme sind auf den
Grünflächen im Böschungsbereich östlich des Geh- und Radweges auf insgesamt 600m²
Gehölze einheimischer, standortgerechter Arten zu pflanzen, 3 Jahre zu pflegen und auf
Dauer zu erhalten (Maßnahmeblatt A2).
1.2.3.3 Entscheidung über Ersatzgeldzahlungen
Eine Ersatzgeldzahlung nach § 15 Abs. 6 S.4 BNatSchG ist nicht erforderlich.
1.2.3.4 Kompensationsverzeichnis
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die nach § 17 Abs. 6 BNatSchG notwendigen
Katasterangaben über die mit dieser Genehmigung festgesetzten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 BNatSchG sowie die dafür in Anspruch genommenen
Flächen innerhalb von 6 Monaten nach der Erteilung dieser Genehmigung vollständig in
digitaler Form an das Kompensationsverzeichnis M-V zu übermitteln
(www.kompensationsflaechen-mv.de). Er ist verpflichtet, zu diesem Zweck die Angaben aus
dem bestätigten Landschaftspflegerischen Begleitplan /Eingriffs- und Kompensationskonzept
zu verwenden und die durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Güstrow
(Kontakt: [email protected]. de; 03843-777-0) bereitgestellte elektronische
Eingabeoberfläche zu nutzen.
9
1.2.4 Gewässerschutz und Wasserunterhaltung, Wasserwegerecht
1.2.4.1 Grundwasserschutz
Bei der Baudurchführung dürfen keine Stoffe verwendet werden, die geeignet sind, die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Grundwassers dauernd oder
in erheblichem Maße schädlich zu verändern.
1.2.4.2 Abwasser
Die Oberflächenentwässerung hat so zu erfolgen, dass die anliegenden Grundstücke nicht
beeinträchtigt werden. Schäden, die durch ungeregelten Wasserabfluss verursacht werden,
sind vom Vorhabenträger zu beseitigen.
Für die Ableitung des Niederschlagswassers über das vorhandene städtische
Regenwassernetz sind die Detailabstimmungen hinsichtlich Menge und Reinigung mit der
Neubrandenburger Stadtwerke GmbH zu führen.
1.2.4.3 Genehmigung
Entsprechend § 14 der Abwassersatzung der Stadt Neubrandenburg vom 21. Dezember
2006 (Beschluss Nr. 364/26/06; veröffentlicht am 27. Dezember 2006) die Genehmigung zur
Änderung und Erweiterung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie der
Anschlusskanäle für Regenwasser erteilt.
Die technischen Anschlussbedingungen sind der Zustimmung Nr.: 2015 – 075 „zur Änderung
und Erneuerung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie der Anschlusskanäle für
Regenwasser für das Bauvorhaben: Ersatzneubau Brücke Demminer Straße über die DB,
Straßenbauamt Neustrelitz, Demminer Straße, Flur 11 und 12, Flurstücke 313/27, 313/1,
313/2, 327/4 und 210/43, Neubrandenburg“ des Betreibers der öffentlichen Anlage, der
Neubrandenburger Stadtwerke GmbH zu entnehmen.
Der Änderung und Erneuerung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie der
Anschlusskanäle für Regenwasser wird zugestimmt. Die geplanten maximalen
Einleitmengen betragen aus dem nördlichen Bereich 12,1 l/s, aus dem mittleren Bereich 4,54
l/s und aus dem südlichen Bereich 26,0 l/s. Die im Zuge der Neuverlegung nicht mehr
benötigten Kanäle sind inklusive Schächte fachgerecht zurückzubauen bzw. zu verdämmen.
Der Termin für die Anschlussarbeiten ist neu.sw mindestens zwei Wochen vor Baubeginn
anzuzeigen. Vor dem Verfüllen der Baugruben sind die verlegten Leitungen durch neu.sw
überprüfen zu lassen. Dabei ist die Anzeige „Meldung über die Fertigstellung der
Entwässerungsanlagen“ ausgefüllt an die sw.neu zu senden.
Entsprechend § 49 (3) des Straßen- und Wegegesetzes des Landes M-V ist es verboten,
Oberflächenwasser von Ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen oder Plätze abzuleiten.
Die Genehmigung berechtigt nicht zur Durchführung von Erdarbeiten im öffentlichen
Bauraum. Vor Baubeginn sind dazu die entsprechenden Schacht- und
Aufgrabegenehmigungen einzuholen.
Bei der Bauausführung sind gülltige technischen Normen (DIN 4124, 19549, 19543, 4033,
1986) zu beachten.
Die erforderlichen Baukapazitäten für die anfallenden Erd- und Rohrverlegearbeiten im
öffentlichen Bereich und auf dem Grundstück haben durch Fachbetriebe zu erfolgen.
Die Mindestnennweiten für Anschlusskanäle und für Grundstücksentwässerungsanlagen
betragen für Schmutz- und Regenwasser jeweils DN 150.
Die Trassen der Entwässerungsleitungen dürfen nicht überbaut werden.
10
1.2.4.4 Durchlässe
Für sämtliche Durchlässe obliegt dem Träger der jeweiligen Straßenbaulast die Baulast.
1.2.4.5 Wasserbuch
Nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung werden dem LUNG als zuständige
Wasserbuchbehörde die entsprechenden Unterlagen (Unterlage 13) vom Vorhabenträger
zugeleitet.
1.2.4.6 Drainagen und Sammler
Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Drainagen und Sammler, die aus
wasserwirtschaftlicher Sicht keine Gewässer im Sinne des § 2 Gesetz zur Ordnung des
Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) in Verbindung mit § 1 Wassergesetz des
Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeswassergesetz-LWaG) sind, dient der
Aufrechterhaltung der Entwässerung des durch den Zubringer zerschnittenen natürlichen
Einzugsgebietes und ist mit den jeweiligen Eigentümern abzustimmen.
1.2.5 Abfallwirtschaft / Bodenschutz
Die anfallenden Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten (§7 KrWG) oder,
soweit eine Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, unter
Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (§15 KrWG).
Kontaminierter Straßenaufbruch, Bauschutt oder Bodenaushub sind als besonders
überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen, der nur in dafür zugelassene Anlagen durch
entsprechende Unternehmen entsorgt oder behandelt werden darf. Eine Wiederverwertung
zur Herstellung von Wegen, Sichtschutzwällen und anderen baulichen Anlagen ist auf der
Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verboten.
Entsprechend den Untersuchungsergebnissen des Bodens ist dieser im Weiteren
entsprechend den Vorgaben der Grundsätze der BBodSchVO und der TR Boden der
Endlagerung zuzuführen. Die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von
Abfällen (Nachweisverordnung) vom 20.10.2006 (BGBl I 2298) ist zu beachten.
Das Vorhaben ist so zu planen, dass eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung für die
Anwohner möglich ist. In der Bauphase hat der Bauherr dafür Sorge zu tragen, dass die
Abfälle der betroffenen Anwohner ordnungs- und planmäßig durch die Entsorgungsfirmen
des Landkreises entsorgt werden können.
Die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetztes und seine Verordnungen sind
einzuhalten. Bei allen Maßnahmen ist Vorsorge zu treffen, dass keine schädlichen
Bodenveränderungen hervorgerufen werden und Bodeneinwirkungen möglichst vermieden
werden, soweit das im Rahmen einer Baumaßnahme verhältnismäßig ist.
Nach § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bestehen besondere
Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden.
Sollte der Boden auf ein anderes Grundstück verbracht werden, sind zusätzlich die
Bestimmungen der LAGA M 29 einzuhalten.
Sollten im Rahmen der Baumaßnahme organoleptische Auffälligkeiten (Verfärbungen,
Geruch) festgestellt werden, ist eine weitergehende Untersuchung dahingehend erforderlich,
ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht bzw. ausgeräumt
werden kann. Entsprechend den Untersuchungsergebnissen des Bodens ist dieser im
Weiteren entsprechend den Vorgaben der Grundsätze der BBodSchVO und der TR Boden
der Endlagerung zuzuführen. Die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung
von Abfällen (Nachweisverordnung) vom 20.10.2006 (BGBl I 2298) ist zu beachten.
11
Materialien und Verfahren, die bei der Erstellung des Bauwerkes eingesetzt werden, sollen
möglichst umweltfreundlich bzw. umweltschonend sein. Dazu gehören z.B. biologisch
abbaubare Schalöle oder wasserverdünnbare, lösungsmittelfreie Anstriche. Nicht verwendet
werden dürfen unter Einsatz von Fluorchlorkohlenwasserstoffen hergestellte Baustoffe,
insbesondere Schaumdämmplatten und Ortsschäume. Der Einbau asbesthaltiger Baustoffe
und Bauteile ist unzulässig.
1.2.6 Munitionsfunde
Das Plangebiet ist nicht als Kampfmittel belastet bekannt.
Tiefbauarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen, da auch in nicht
kampfmittelbelasteten Bereichen Einzelfunde von Kampfmitteln oder Munition nicht
auszuschließen sind. Werden während der Bautätigkeiten sowie bei erdeingreifenden
Maßnahmen Munition/Kampfmittel entdeckt, freigelegt oder vermutet, sind die Arbeiten
umgehend einzustellen, der Bereich weiträumig abzusperren und der
Munitionsbergungsdienst zu benachrichtigen:
Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei
Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern
Graf-York-Straße 6
19061 Schwerin
Tel.: 0385/2070 2800
Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder in Besitz zu
nehmen. Ferner ist es verboten, Flächen mit Kampfmitteln zu betreten und/oder Anlagen
bzw. Vorrichtungen zur Kennzeichnung des Gefahrenbereiches zu beschädigen, unwirksam
zu machen oder zu beseitigen.
Ein Verantwortlicher der Baufirma hat sich zur Überwachung und Sicherung des
Gefahrenbereiches in überschaubarer Nähe des Fundortes bis zum Eintreffen des
Munitionsbergungsdienstes aufzuhalten.
1.2.7 Denkmalschutz
Die bauausführenden Firmen sind darauf hinzuweisen, dass Bodenfunde (z.B. Tonscherben,
Knochen- und Metallfunde) oder auffällige Bodenverfärbungen nach § 11 DenkmalschutzG
M-V der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen und der Fund wie die
Fundstelle bis zum Eintreffen des Landesamtes für Kultur- und Denkmalpflege in
unverändertem Zustand zu erhalten sind. Diese Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach
Zugang der Anzeige.
Der Beginn der Erdarbeiten ist der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für
Kultur- und Denkmalpflege spätestens zwei Wochen vor dem Termin mitzuteilen.
1.2.8 Versorgungsträger
Im Baubereich befinden sich diverse Versorgungsleitungen. Details und Maßnahmen,
welche durch die geplante Baumaßnahme nötig sind, sind im Erläuterungsbericht, sowie
nachrichtlich in der Unterlage 15.3 dargestellt. Die einzelnen Versorgungsträger haben
grundsätzlich keine Bedenken bzw. Einwände erhoben. Die nachfolgenden Hinweise und
Auflagen sind einzuhalten:
12
Stadtwirtschaft Neubrandenburg GmbH
Die Entsorgung der Grundstücke Ravensburgstraße und Torgelower Straße ist während der
gesamten Bauzeit zu ermöglichen.
Neubrandenburger Stadtwerke GmbH (neu.sw)
Gasverteilung
Im Baubereich befinden sich Versorgungsleitungen aus DN 200 bis DN 300 Az/PE sowie
Hausanschlussleitungen aus PE. Die Rohrdeckung beträgt in der Regel 1,50m. Mehr- und
Minderdeckungen sowie örtliche Lageabweichungen sind jedoch möglich, so dass Lage und
Tiefe der Trinkwasserleitungen durch Suchschachtungen im Zuge der Bauausführung zu
ermitteln sind. Die Mindestabstände gemäß DVGW-W400-1 sind einzuhalten.
Im Baubereich befinden sich Gas-Hochdruckleitungen d 160 PE und DN 200 St (im
Schutzrohr), Gas-Niederdruckleitungen d 315 PE sowie stillgelegter Gas-Leitungsbestand
DN 300 St.
Der Leitungsbestand ist zu schützen. Die Überdeckung ist zu erhalten. Bei
Leitungsneuverlegungen sind die Mindestanstände zu den Gasleitungen einzuhalten.
Armaturenklappen sind an die neuen Oberflächen anzugleichen. Armaturenklappen und
Hinweisschilder sind zu sichern.
Straßenbeleuchtung
Im beplanten Bauabschnitt nördlich der Brücke ist die Straßenbeleuchtung zu erneuern.
Dazu sind 12m Masten im Farbton RAL 5021 zu errichten. Es sind Leuchten vom Fabrikat
Trilux Lumega 900 (RAL 5021) vorzusehen.
Im künftigen Mittelstreifen ist ein Beleuchtungskabel NYY-J 5x 16 zu verlegen. Die
Anbindung des neuen Kabels erfolgt am vorhandenen Kabel nördlich des Leuchtpunktes
0604L0020L und am vorhandenen Leuchtpunkt 0604L0016L am nördlichen Bauende.
Die zu erstellenden Planungsunterlagen (Leistungsverzeichnis und Trassenplan) sind vor
Ausschreibung der Bauleistungen zur Prüfung und Freigabe bei neu.sw) vorzulegen.
Wasserversorgung
Bei der Planung von neuen Anlagen ist die Nummerierung von neuen Schächten mit Herrn
Meyer von neu.sw (Tel.: 0395/3500-548) abzustimmen.
Im östlichen Bereich des geplanten Ersatzneubaus befinden sich drei getrennte
Regenwassersysteme:
Regenwassersystem Süd
Ab Brückenneubau bis zum Knoten Pferdemarkt ist ein neuer Regenwasserkanal in DN 250
mit Anbindung an einen zusätzlichen Schacht in der Böschung und Anschluss an den
vorhandenen Regenwasserkanal DN 500 zu verlegen. Das in diesem Bereich vorhandene
Regenwassersystem ist im Zuge der Baumaßnahme zu verdämmen bzw. zurückzubauen.
Die Einleitmenge von 18,1 l/s an den Regenwasserkanal DN 500 wird bestätigt.
Regenwassersystem Mitte
Das anfallende Regenwasser mit einer Einleitmenge von 4,5 l/s kann über das vorhandene
System zur Vorflut Johannesstraße abgeleitet werden.
Regenwassersystem Nord
Das anfallende Regenwasser mit einer Einleitmenge von 12,1 l/s kann über das vorhandene
13
System, welches im Zuge des Brückenneubaus West realisiert wurde, angeschlossen
werden. Vor der Ausschreibung des geplanten Vorhabens sind die vorhandenen Schächte
durch neu.sw zu inspizieren, da zwischenzeitlich Baugeschehen erfolgt ist.
Für die geplante Haltung DN 300 ist zu prüfen, ob die vorhandene DN 250 PVC ausreicht.
Da es sich um reine Straßenentwässerung handelt, gehen die Anlagen in die
Rechtsträgerschaft des Straßenbauamtes bzw. der Stadt Neubrandenburg über.
Neu-medianet GmbH
Der Leitungsbestand der neu-medianet GmbH ist während des Baues zu schützen.
Zur Detailplanung ist der Vorhabenträger verpflichtet sich rechtzeitig mit der neu-medianet
GmbH unter Tel.: 0395 3500-692 Herr Rindorf abzustimmen.
Vor Beginn der Tiefbauarbeiten sind stets die Einholung einer Schachterlaubnis und die
Vereinbarung einer Vor-Ort-Einweisung erforderlich.
Vodafone GmbH
Es befinden sich Lichtwellenleiterkabel im Baubereich. Dieses Kabel ist umzuverlegen.
Die Maßnahmen zur Sicherung der vorhandenen Vodafone-Anlagen erfolgen ausschließlich
durch die Vodafone GmbH.
Der Vorhabenträger wird daher verpflichtet die Vodafone GmbH rechtzeitig an der Erstellung
der Ausführungsplanung zu beteiligen.
Zur Baufeldfreimachung ist zuvor Herr Steffens Tel.:030 75475 8217, email: [email protected] zu kontaktieren.
Deutsche Telekom Technik GmbH
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom. Durch die
ausreichende Tiefe kommt die Anlage nicht bei den Bauarbeiten in Berührung.

Sollte sich in der Bauphase doch die Notwendigkeit einer Umverlegung der
vorhandenen Anlagen ergeben, wird der Vorhabenträger verpflichtet, sich bei der
Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL NO, Rs.PTI 23, Team FS, Postfach
229, 14526 Stahnsdorf, Mail: [email protected] anzuzeigen.

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen
Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen der
ungehinderte Zugang jederzeit möglich ist.

Es ist deshalb erforderlich, dass sich die bauausführende Firma 2 Wochen vor
Baubeginn über die zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen
Telekommunikationslinien bei der Deutschen Telekom Technik GmbH, TI NL
Nordost, Ressort PTI 23, informiert.

Die Kabelschutzeinweisung der Telekom ist zu beachten.
1.2.9 Öffentlicher Personennahverkehr / Bahn
Mecklenburg-Vorpommersche Verkehrsgesellschaft mbH
Während der Baumaßnahmen muss die ungehinderte Durchfahrt der Linienbusse
gewährleistet bleiben. Die Nutzung der Haltestellen im Baubereich muss während der
Baumaßnahme möglich sein. Andernfalls müssen gefährdungsfreie Ersatzhaltestellen in
Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen geschaffen werden.
14
1.2.10 Zufahrten
Es ist sicherzustellen, dass alle vom Straßenbau berührten und von ihren bisherigen
rechtmäßigen Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße
Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten. Dies gilt auch während der Bauzeit;
gegebenenfalls sind provisorische Zufahrten einzurichten.
1.2.11 Immissionsschutz
Während der Bauphase ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
(Geräuschimmissionen) vom 19.08.1970 (Beiblatt zum Bundesanzeiger Nr. 160) – AVV
Baulärm – mit den dort festgesetzten Immissionsrichtwerten entsprechend den zugeordneten
Gebieten und unter Beachtung der vorgegebenen Maßnahmen zur Minderung des Baulärms
einzuhalten. Die durch die Bauarbeiten auftretenden Lärm- und Staubentwicklungen sind
durch geeignete arbeitsorganisatorische und/oder technische Maßnahmen auf ein
Mindestmaß zu begrenzen. Das beauftragte Unternehmen ist vom Vorhabenträger davon
ausdrücklich in Kenntnis zu setzen.
1.2.12 Ausführungsunterlagen
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die Ausführungsplanung entsprechend den
Planfeststellungsunterlagen umzusetzen. Werden in der Ausführungsplanung Änderungen
oder Abweichungen vom festgestellten Plan erforderlich, hat der Vorhabenträger die
Ausführungsunterlagen, sowie eine schriftliche Erklärung zu den Änderungen der
Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Abweichungen bedürfen der
Genehmigung durch die Planfeststellungsbehörde.
1.2.13 Kataster- und Vermessungsrecht
Im Planbereich befinden sich gesetzlich geschützte Festpunkte.
Gemäß § 26 GeoVermG M-V dürfen die Festpunkte des geodätischen Festpunktfeldes
weder beschädigt noch in ihrer Lage verändert oder entfernt werden.
Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-, Höhenund Schwerefestpunktfeldes darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern
Durchmesser weder überbaut noch abgetragen oder auf sonstige Weise verändert werden.
Um die mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken auch zukünftig für
satellitengestützte Messverfahren (z.B. GPS) nutzen zu können, sollten im Umkreis von 30m
um die Vermessungsmarken Anpflanzungen von Bäumen oder hohen Sträuchern vermieden
werden.
Wer notwendige Maßnahmen treffen will, durch die geodätische Festpunkte gefährdet
werden können, hat dies unverzüglich dem Amt für Geoinformation, Vermessung und
Katasterwesen M-V mitzuteilen. Falls Festpunkte bereits jetzt durch das Bauvorhaben
gefährdet sind, ist rechtzeitig (4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme) ein Antrag auf
Verlegung des Festpunktes zu stellen
Das Merkblatt über die Bedeutung und Erhaltung der Festpunkte ist zu beachten.
15
1.3 Zusagen
Gegenüber der Stadt Neubrandenburg
Die Treppe bei 0+050 wird um eine Schiebehilfe für Fahrräder ergänzt. Die Bauform wird im
Weiteren mit Stadt Neubrandenburg abgestimmt. Die Detailplanung erfolgt mit der
Ausführungsplanung.
Die RW-Sammler Dimension wird im Weiteren mit den Neubrandenburger Stadtwerken
abgestimmt.
Zur Begradigung der Bordführung erfolgt eine Korrektur der Konusdrehung am
Bestandsschacht RW20120023.
Die Ausdehnung des Geländereinbaus wird unter Beachtung ERA 2010 und RASt 2006 in
den Randbereichen bzw. Böschungshöhen <3 m optimiert.
Der Erhalt eines Teiles der vorhandenen befestigten Fläche um den Werbeträger bei 0+020
wird berücksichtigt. Die Zuwegung erfolgt durch Schotterrasenbefestigung.
Die südwestlich des Ersatzneubaus, als bauzeitliches Provisorium hergestellte Spundwand
(Funktion: Sicherstellung Baufeldzuwegung) wird mit Abschluss der Gesamtbaumaßnahme
erhalten bleiben und durch die Stadt Neubrandenburg übernommen.
Einzelregelungen wurden gemäß der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland vertreten durch das Straßenbauamt Neustrelitz und der Stadt Neubrandenburg
vertreten durch Eigenbetrieb Immobilienmanagement vom getroffen und in der Planung
berücksichtigt.
1.4 Zurückweisungen
Die übrigen Einwendungen, die im Verlaufe des Anhörungsverfahrens erhoben wurden,
werden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch Auflagen in diesem Beschluss, durch
Planänderungen und/oder Zusagen des Vorhabenträgers berücksichtigt worden sind oder
sich im Laufe des Verfahrens auf andere Weise erledigt haben.
16
2. Sachverhalt
2.1 Planerische Darstellung des Vorhabens
Das Straßenbauamt Neustrelitz plant den Ersatzneubau für den zwischenzeitlich abgebrochenen und durch eine Behelfsbrücke (D-Brückengerät) befahrbar gemachten
östlichen Brückenzug im Verlauf der Bundesstraße B 96 - Demminer Straße über die
Anlagen der Deutschen Bahn AG.
Der Maßnahmenbereich befindet sich in der Stadt Neubrandenburg im Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern und erstreckt sich entlang der B 96 Richtungsfahrbahn Stralsund
von Abschnitt 170, Kilometer 0,020 bis Abschnitt 170, Kilometer 0,470. Die Maßnahme stellt
die abschließende Teilbaumaßnahme im Gesamtzusammenhang der Erneuerung der B 96 Demminer Straße mit seinen beiden Brückenbauwerken (1959 und 1972) zwischen der
Kreuzung B104/ B 96, dem sogenannten „Pferdemarkt“, und der Kreuzung B 96/
Kranichstraße dar.
In der Gesamtheit stellt sich die Maßnahme durch 6 Teilbaumaßnahmen dar, die
Teilbaumaßnahmen 1 bis 5 sind bereits fertiggestellt und nicht Bestandteil der
beschriebenen Maßnahme. Die hier vorliegende Planung beinhaltet die erforderlichen
Baumaßnahmen der 6. Teilbaumaßnahme, zur Errichtung des Ersatzneubaus für die
Richtungsfahrbahn Stralsund zwischen dem Bauwerk 2003 und der Behelfsbrücke (2011)
einschließlich aller erforderlichen Anschlüsse an das bestehende Verkehrswege- und
Anlagennetz.
Die innerörtliche B 96 Richtungsfahrbahn Stralsund wird in diesem Zusammenhang
zwischen Abschnitt 170, Kilometer 0,020 und Abschnitt 170, Kilometer 0,470 von der
Baumaßnahme berührt. Die Länge der Baumaßnahme beträgt ca. 450 m. Mit dem
Ersatzneubau der Brücke und der Anpassung der Rampen über die Anlagen der Deutschen
Bahn AG werden die begleitenden Nebenanlagen zwischen dem Pferdemarkt und der
Ravensburgstraße neu geordnet. Die Straßenkilometrierung wie auch die
Planungsstationierung erfolgen von Süden nach Norden.
Gemäß RASt definiert sich die B 96 - Demminer Straße im Maßnahmenbereich als
angebaute Hauptverkehrsstraße mit straßenabgewandter Bebauung. Auf der Grundlage des
Landesentwicklungsplanes M-V wird der betroffene Abschnitt in die
Verbindungsfunktionsstufe I eingeordnet. Die zul. Geschwindigkeit soll entsprechend Abstimmung mit der Stadt Neubrandenburg mit Fertigstellung der Baumaßnahme bis zur
Brücke vzul = 50 km/h und ab dem Brückenbauwerk vzul = 60 km/h betragen.
2.2 Straßenbaulich Beschreibung
Die Achse des bereits fertiggestellten westlichen Ersatzneubaus (2003) ist im
Bauwerksbereich eine Gerade und der Kreuzungswinkel beträgt 83,33 gon. Nördlich und
südlich der Brücke schwenkt die Richtungsfahrbahn Neustrelitz in ihre ursprüngliche Achse
und wurde zwischen dem „Pferdemarkt“ und dem Knoten B 96 Demminer Straße/
Kranichstraße straßenbaulich ausgebaut.
Die Gradiente des bereits realisierten westlichen Ersatzneubaus wurde deutlich angehoben,
um die von der DB AG geforderte lichte Höhe von 5,70 m über den elektrifizierten
Bahnanlagen und eine Längsneigung von 0,7 % auf der Brücke zu erreichen. Damit liegt die
Kappenoberkante ca. 80 cm höher als das begleitende Urgelände im Bereich des
ehemaligen mittleren Brückenzuges (1972), in dem die nunmehr vorgesehene Errichtung
des Ersatzneubaues für die Richtungsfahrbahn Stralsund vorgesehen ist.
Die derzeit vorhandene dreistreifige Verkehrsführung erfolgt stadtauswärts Richtung
Stralsund mit einem Fahrstreifen über die östliche Behelfsbrücke (2011) und einem
Fahrstreifen auf dem westlichen Ersatzneubau (2003). Stadteinwärts Richtung Neustrelitz
steht nur ein Fahrstreifen des westlichen Ersatzneubaus (2003) zur Verfügung. Fußgänger
17
und Radfahrer benutzen derzeit die jeweils außen liegende Nebenanlagen der bereits
fertiggestellten Richtungsfahrbahn Neustrelitz sowie den Gehweg der Behelfsbrücke (2011).
Die bauliche Ausführung der Kfz-Verkehrsanlage erfolgt in standardisierter Asphaltbauweise,
nach der RStO 01.
Die vorhandene Breite der Richtungsfahrbahn Stralsund betrug ca. 8,00 m. Die Planung
sieht vor, die Richtungsfahrbahn Stralsund infolge der generell erforderlichen Sicherstellung
des Nebeneinanderfahrens von Bus- und Lkw-Verkehr entsprechend RASt 2006 (Tabelle 9)
in einer Breite von 7,00 m analog der Richtungsfahrbahn Neustrelitz herzustellen. Die Breite
der Richtungsfahrstreifen beträgt 3,50 m.
Die vorhandenen Nebenanlagen im Zuge des Bestandsbauwerkes 1959 betrugen: südlich
der Brücke: Gehweg: 2,00 m, Radweg: 1,60 m, auf der Brücke: Gehweg: 3,20 m, Radweg:
1,50 m und nördlich der Brücke: Gehweg: 2,50 m, Radweg: 2,00 m. Die geplanten
Gehwegbreiten werden nicht die Bestandsbreiten überschreiten.
Die geplanten Fußgänger- und Radverkehrsanlagen werden unmittelbar fahrbahnbegleitend
durch verschiedenfarbiges Betonsteinpflaster befestigt.
Die Breite des Sicherheitstrennstreifens zwischen Fahrbahn und Radweg beträgt
entsprechend RASt 2006 (Tabelle 28) 75 cm. In Bereichen in denen passive
Schutzeinrichtungen einzuordnen sind beträgt die Breite 1,00 m. Dieser Wert ergibt sich aus
der Bauteilbreite der Schutzeinrichtung von 50 cm und 50 cm Abstand der Schutzeinrichtung
vom Fahrbahnrand. Die Breite des Radweges beträgt 2,50 m und erlaubt, entsprechend
RASt 2006 (Tabelle 28), die Benutzung im Zweirichtungsverkehr wie vorhanden und von der
Stadt Neubrandenburg gefordert. Der begleitende Gehweg wird in Übereinstimmung mit der
Stadt Neubrandenburg sowie den RASt 2006 (Bild 70), in einer Breite von 2,00 m hergestellt.
Die Breite setzt sich aus der erforderlichen Breite von 1,80 m für die uneingeschränkte
Begegnung von Fußgängern sowie dem erforderlichen Sicherheitsabstand von 20 cm zum
Radverkehr zusammen.
Die vorhandenen Gehbeziehungen werden berücksichtigt und bleiben dem Grunde nach
auch zukünftig erhalten. Die zukünftige Erreichbarkeit des südöstlich des
Überführungsbauwerkes gelegenen Parkplatzes wird im Zusammenhang der
Verkehrswegeänderungen durch die Einordnung einer Treppenanlage zusätzlich ermöglicht.
Eine Berücksichtigung von Grundstückszufahrten ist nicht notwendig.
Kostenträger der Baumaßnahme sind die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Straßenbauamt Neustrelitz und die Deutsche Bahn AG als Kreuzungsbeteiligte sowie anteilig
die Stadt Neubrandenburg und die Stadtwerke Neubrandenburg, deren Forderungen bei der
Planung abgestimmt wurden, um umgesetzt zu werden.
18
3 Entscheidungsgründe
3.1 Verfahrensrechtliche Bewertung
3.1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung
Nach § 17 Abs. 1 FStrG dürfen Bundesstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der
Plan vorher festgestellt ist. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens
einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten
öffentlichen Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen
zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend
geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG M-V). Die straßenrechtliche Planfeststellung ersetzt alle nach
anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen
(Konzentrationswirkung § 75 Abs. 1 S.1 VwVfG M-V).
Die Planfeststellungsbehörde entscheidet insbesondere auch über die Erteilung
naturschutzfachlicher, bergrechtlicher und waldrechtlicher Entscheidungen. Daneben
entscheidet sie gemäß §19 Abs.1 WHG über die wasserrechtlichen Erlaubnisse.
3.1.2. Zuständigkeit
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern ist im Land
Mecklenburg-Vorpommern gem. § 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG i.V.m. § 60 Abs. 1 und 4 StrWG
MV sowie der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten im Bereich der Straßenbauverwaltung vom 22.03.2011 (GVOBl. M-V S. 214)
die sachlich und örtlich zuständige Behörde, um den Plan zu genehmigen.
3.1.3 Verfahrensart / Verfahrensablauf
Gemäß § 17b Abs.1 FStrG in Verbindung mit §74 Abs.6 VwVfG M-V kann von der
Planfeststellungsbehörde anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums
oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das gesetzlich vorgeschriebene
Einvernehmen oder das Benehmen hergestellt worden ist.
Mit den Trägern öffentlicher Belange wurde das Benehmen bzw. Einvernehmen hergestellt.
Soweit aus ihren Stellungnahmen berührte Belange erkennbar wurden, sind diese bereits in
die Planung eingeflossen oder sind Teil der Nebenbestimmungen dieser Plangenehmigung
geworden. Danach kann auf ein Anhörungsverfahren und eine öffentliche Bekanntgabe des
Planfeststellungsbeschlusses verzichtet werden.
Die Beteiligung der anerkannten Verbände gemäß § 63BNatSchG in Verbindung mit § 30
NatSchAG MV kann entfallen. Es gibt keine Betroffenheit von geschützten Alleen und
Biotopen gemäß §§19 ff. NatSchAG M-V und keine Befreiungen von den Verboten des § 23
Absatz 4 und 5 NatSchAG M-V. Es handelt sich vorliegend um eine Plangenehmigung mit
bekanntem Betroffenenkreis ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.
19
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
TöB 1 Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
TöB 2 Stadt Neubrandenburg
TöB 3 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
TöB 4 Stadtwirtschaft Neubrandenburg GmbH
TöB 5 Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Mecklenburgische Seenplatte
TöB 6 Wasser- und Bodenverband „Obere Havel/Obere Tollense“
TöB 7 Polizeidirektion Neubrandenburg
TöB 8 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
TöB 9 Landesamt für Denkmalpflege, Archäologie und Denkmalpflege
TöB 10 Landesamt für Innere Verwaltung M-V, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und
Katasterwesen
TöB 11 Amt für Raumordnung und Landesplanung
TöB 12 Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und
Katastrophenschutz M-V
TöB 13 Landesforst M-V, Forstamt Neubrandenburg
TöB 14 Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg - Vorpommern
TöB 15 IHK Neubrandenburg
TöB 16 Mecklenburg-Vorpommersche Verkehrsgesellschaft mbH
TöB 17 Bergamt Stralsund
TöB 19 GDMcom für ONTRAS Gastransport GmbH
TöB 20 Deutsche Telekom Technik GmbH
TöB 21 Edis AG
TöB 22 Neubrandenburger Stadtwerke
TöB 23 50 Hertz
TöB 24 Vodafone GmbH
TöB 25 DB Netze AG
Im Verfahren nach § 73 Abs. 3 VwVfG sind keine Fristen bei der Beteiligung Dritter und
Behörden vorgegeben. Dennoch sind die gewährten Fristen so zu wählen, dass eine
angemessene Teilnahme am Verfahren möglich ist.
Grundsätzlich beträgt die Frist zur Einsichtnahme im Anhörungsverfahren zwar 1 Monat,
wenn jedoch die von der Planung Betroffenen bekannt sind, kann schon im gesetzlichen
Regelfall die Frist zur Einsichtnahme angemessen verkürzt werden (§ 73 Abs. 3 S. 2 VwVfG
M-V). Nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V ist den Behörden oder Dritten deren Belange erstmalig
oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu
Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Maßgeblich für
die Fristverkürzung ist dabei die Übersendung der Unterlagen an die Betroffenen. Damit wird
ein unmittelbarer Zugang zu den Planunterlagen gewährleistet, so dass die zeitaufwändige
Einsichtnahme bei dem zuständigen Amt entfällt.
Die Frist zur Abgabe einer Einwendung wurde auf 4 Wochen festgelegt.
Die privaten Belange anderer betreffen ausschließlich Eigentumsinteressen. Die betroffenen
Eigentümer wurden entsprechend beteiligt.
20
Der Planfeststellungsbehörde wurden die Planunterlagen und alle zum
Genehmigungsverfahren gehörendenden Unterlagen mit Schreiben vom 23. Oktober 2015
übergeben.
3.1.4. Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Für das Bauvorhaben wurde nach (§ 17 Abs. 1 S. 2 FStrG i.V.m.) § 3c Satz 1 und Satz 3 in
Verbindung mit §2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
durchgeführt, die nach § 2 Abs. 1 UVPG unselbständiger Teil des
Planfeststellungsverfahrens ist. Durch diese Untersuchung sind die durch das Vorhaben
betroffenen Schutzgüter i.S.d. § 2 UVPG erfasst und die Auswirkungen des Vorhabens auf
die Schutzgüter angemessen bewertet worden. Die angewandten Methoden sind
sachgerecht und entsprechen der derzeitig üblichen Verfahrensweise. Die Erhebungstiefe ist
ausreichend. Daraus ergibt sich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG
für das Bauvorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Bauvorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Das Ergebnis wurde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Oktober 2010
S.635 von der damals zuständigen Planfeststellungsbehörde Ministerium für Verkehr, Bau
und Landesentwicklung M-V) bekanntgemacht.
3.2 Planungsermessen
Das Vorhaben wird zugelassen, da es im Interesse des öffentlichen Wohls unter Beachtung
der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit vernünftigerweise
geboten ist. Die verbindlich festgestellte Straßenplanung entspricht den Ergebnissen der
vorbereitenden Planung. Sie ist auch im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung
gerechtfertigt. Sie berücksichtigt die in den Straßengesetzen und anderen gesetzlichen
Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätze, Gebote und Verbote. Sie
entspricht schließlich den Anforderungen des Abwägungsgebotes.
3.3 Planrechtfertigung
Das Bauvorhaben wird genehmigt, weil es im öffentlichen Interesse und unter Beachtung der
Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit geboten ist.
Die Notwendigkeit zur Errichtung von Ersatzneubauten für die Bauwerke 1959 und 1972
über die Gleise der Deutschen Bahn AG ergibt sich aus den Brückenschäden (s. Unterlage 1
Erläuterungsbericht Punkt 2.2), die die Gebrauchsfähigkeit stark herabsetzten und den
zwischenzeitlich erfolgten Abbruch beider Überbauten der Bauwerke begründet.
Infolge der Lage im Straßennetz mit einem 2-streifigen Richtungsverkehr der Fahrtrichtungen
Stralsund und Neustrelitz, der hohen Verkehrszahlen und der Gefahr eines Rückstaus über
die Kreuzung Demminer Straße Pferdemarkt, ist die Errichtung eines Ersatzneubaus mit 2
Fahrstreifen für die Richtungsfahrbahn Stralsund erforderlich.
Des Weiteren wird durch den Ersatzneubau die von der DB AG geforderte lichte
Durchfahrtshöhe von 5,70 m sowie der Anprallschutz an den Mittelstützen sichergestellt.
Die Planung sieht die Herstellung des abschließend erforderlichen östlichen Ersatzneubaus
und den Rückbau der gegenwärtig bestehenden Verkehrsführungsprovisorien vor.
21
3.4 Variantenwahl
Bei der Abwägung verschiedener Planungsvarianten im Rahmen der Trassenwahl sind nach
§ 17 Satz 2 FStrG die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen.
Die Planungsachse der Richtungsfahrbahn Stralsund definiert sich infolge der örtlichen
Gegebenheiten. Unter Berücksichtigung der IST-Situation und der geltenden Anforderungen
des Ersatzneubaus an die Betriebserfordernisse der Deutschen Bahn AG und des
Baulastträgers der Straße ergeben sich kaum Variationsmöglichkeiten bezüglich der
Einordnung des östlichen Ersatzneubaus bzw. dessen Rampen. Die Untersuchung von
Varianten in Lage und Höhe ist infolge folgender Zwangspunkte nicht möglich:
- Bestand der Richtungsfahrbahn Neustrelitz
- Lage westlicher Ersatzneubau 2003
- Lage der Behelfsbrücke 2011
- Bestandsmedien
- Straßenunterführung Heidenstraße
- Treppenanlage Heidenstraße
- vorh. Stützwand Ihlenfelder Straße
- Anlagen der Deutschen Bahn AG
- fertiggestellte Anschlussmaßnahme Ravensburgstraße am Bauende
- fertiggestellte Anschlussmaßnahme Richtungsfahrbahn Stralsund am Bauende
3.5 Abwägung der öffentlichen Belange
3.5.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
Die B 96 stellt neben der BAB A 20 eine überregionale Hauptverbindungsachse zwischen
dem Nordosten Mecklenburg Vorpommerns und der Bundeshauptstadt Berlin dar. Im
Bereich der Stadt Neubrandenburg handelt es sich bei der (B96) um eine innerstädtische
Hauptverbindungsstraße zwischen Randgebieten und dem Stadtzentrum.
Die gegenwärtige Verkehrsführung im Maßnahmenbereich stellt durch die einstreifige,
stadteinwärts gerichtete Verkehrsführung einen verkehrlichen und wirtschaftlichen
Hemmschuh für die innerörtlichen Abläufe der Stadt Neubrandenburg dar.
Ein intaktes, funktionierendes und zudem verkehrssicheres Straßen-, und Radwegenetz
erhöht und fördert das Freizeitangebot für Urlauber und Einheimische.
Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte befürwortet
den Ausbau aus raumordnerischer Sicht unter Berücksichtigung des
Landesplanungsgesetzes (LPIG M-V), des Landesraumentwicklungsprogramm
Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) vom 30.05.2005 sowie des Regionalen
Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte (RROP MS) vom 26.06.1998 und
stellt fest, dass dem Ausbau keine Ziele der Raumordnung und Landesplanung
entgegenstehen. Es weist darauf hin, dass die B 96 nach dem Landesentwicklungsplan M-V
(LEP M-V) im betroffenen Abschnitt als Bestandteil des großräumigen Verkehrsnetzes in die
Verbindungsfunktionsstufe I eingeordnet ist.
22
3.5.2 Belange Naturschutz und Landschaftspflege
Das Vorhaben „für den Ersatzneubau der B 96 Ortsdurchfahrt Neubrandenburg Brücke über
die Deutsche Bahn AG in Neubrandenburg“ ist nach Maßgabe der angeordneten
Nebenbestimmungen mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar und wird nach
§15 Abs. 5 BNatSchG zugelassen.
3.5.2.1 Rechtsgrundlagen
Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten
öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der
Abwägung zu berücksichtigen. Gesonderte Anforderungen zum Schutz von Natur und
Landschaft ergeben sich aus einer Vielzahl von Regelungen, in Teilbereichen handelt es sich
dabei um striktes Recht. Hierfür ergibt sich das folgende Regelungs- bzw. Schutzsystem:
-
Der allgemeine Schutz von Natur und Landschaft wird durch die Eingriffsregelung in
§§ 13 ff. BNatSchG gewährleistet.
-
Besondere Regelungen sind zum Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete einzuhalten. Die europäischen
Vorgaben der Vogelschutz- und der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Richtlinie sind mit
den §§ 31 ff. BNatSchG in Bundesrecht umgesetzt worden.
-
Für Schutzgebiete und besonders geschützte Biotope sind – auch über den
europäischen Gebietsschutz hinaus – die einschlägigen Vorgaben des Bundes- bzw.
Landesrechts einzuhalten.
Neben den europäischen und nationalen Gebietsschutz treten die Regelungen über den
Artenschutz, deren europäische Vorgaben mit den §§ 37 ff. BNatSchG in Bundesrecht
umgesetzt worden sind.
Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Rahmen der
Abwägung zu berücksichtigen. Für Natur und Landschaft werden diese Belange durch die in
§§ 1 und 2 BNatSchG enthaltenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege konkretisiert. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG hat der Vorhabenträger, der
Eingriffe in Natur und Landschaft vornimmt,
-
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen,
-
unvermeidbare Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und
-
verbleibende erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen, soweit es zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich
ist, auszugleichen oder zu ersetzen.
Gemäß § 15 BNatSchG ist die Maßnahme zu untersagen, wenn die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen von Natur
und Landschaft im Rang vorgehen, soweit die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder
nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind. Ergibt die naturschutzrechtliche Abwägung
die Zulässigkeit des Straßenbauvorhabens und ist ein Ausgleich nicht möglich, so sind
Ersatzmaßnahmen vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes stellt das Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft durch Eingriffe (also Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von
Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können) zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG),
striktes Recht dar. Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot zu beachten,
wobei jedoch der Begriff der Vermeidbarkeit nicht in einem naturwissenschaftlichen Sinn zu
verstehen ist, sondern der rechtlichen Eingrenzung anhand der Zielsetzung des
Naturschutzrechts bedarf. Als vermeidbar ist im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen,
wenn das erforderliche Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringeren
Beeinträchtigungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht werden kann.
23
3.5.2.2 Beschreibung des betroffenen Gebietes
Der Ausbauabschnitt befindet sich im Stadtgebiet von Neubrandenburg im unmittelbaren
Gleisaufweitungsbereich/ Vorfeld des Hauptbahnhofes Neubrandenburg. Der
Planungsbereich ist durch Gewerbe-/ Industrie- /Wohn- und Infrastrukturflächen
gekennzeichnet und entsprechend vorbelastet.
Abgesehen vom vorhandenen Rampen- und Dammbereich zur Überführung der B 96 über
die Anlagen der DB AG mit Höhen bis 25 m HN liegt das Stadtgebiet im wesentlichen bei
Höhen um 17 m HN. Das Höhenniveau des Straßendammes bewegt sich ansteigend von
rund 20 m HN am Bauanfang und nach Überwinden der Gleise der DB AG fallend bis ca. 17
m HN am Bauende an der Ravensburgstraße.
Das Untersuchungsgebiet stellt sich hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen als sehr stark
anthropogen überprägter Lebensraum dar. Es dominieren Siedlungs- und Verkehrsflächen.
Die den Untersuchungsraum durchschneidenden Anlagen der B 96 sowie der DBBahnstrecke Neustrelitz – Stralsund beeinflussen die direkt daran angrenzenden
Siedlungsflächen mit Wohn- und zum Teil Gewerbefunktion deutlich und tragen damit zu
einer erheblichen anthropogenen Vorbelastung des Gebietes bei. Naturnahe Bereiche
kommen im untersuchten Raum nicht vor.
Für das Untersuchungsgebiet sind keine Nachweise von Vorkommen streng geschützter
Pflanzen- oder Tierarten bekannt.
Das Untersuchungsgebiet befindet sich in keinem nach nationalem oder internationalem
Recht geschützten Gebiet.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Untersuchungsgebiet hinsichtlich der
abiotischen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft sowie des Landschaftsbildes keine Wertund Funktionselemente besonderer Bedeutung vorkommen.
3.5.2.3 Darstellung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
Der Eingriffstatbestand ist im § 14 BNatSchG grundsätzlich geregelt und im § 12 NatSchAG
M-V für das Land Mecklenburg-Vorpommern präzisiert worden. Das NatSchAG M-V definiert
im § 12 (1) Eingriffe in Natur und Landschaft als “Veränderungen der Gestalt oder Nutzung
von Grundflächen sowie von Gewässern aller Art, welche die ökologische Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen
können”. Insbesondere folgende Handlungen werden als Eingriffe charakterisiert:
Satz 2: Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen von mehr als 2
m Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 m² im Außenbereich;
Satz 11: der Bau und die wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Bahnanlagen, Flugplätzen [...] und sonstigen Verkehrsflächen im Außenbereich.
Der Neubau des Brückenbauwerkes gilt demnach als Eingriffstatbestand, von dem eine
Zerstörung oder Beeinträchtigung von Natur und Landschaft sowie der betroffenen
Umweltressourcen und Umweltqualitäten ausgehen kann.
Baubedingte Beeinträchtigungen
Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild entstehen ausschließlich durch die
Überformung von stark vorbelasteten Biotopflächen im direkten Umfeld der Widerlager der
Brücke (Böschungsbereiche). Die Überformung der Flächen verursacht erhebliche
Beeinträchtigungen der Bodenfunktion und Grundwasserfunktion durch Verdichtung und
Störung der Bodenschichten sowie den Verlust von Gehölzen. Bei den überformten Flächen
handelt es sich um Gehölz- und Gebüschflächen im Böschungsbereich der vorhanden
Brücke sowie Ruderale Tritt- und Pionierfluren am östlichen Böschungsfuß. Die genannten
Bereiche weisen nur eine geringe bis mittlere Bedeutung hinsichtlich der Biotop- und
Lebensraumfunktion und deutliche Vorbelastungen durch die angrenzenden Nutzungen auf.
24
Die bauzeitlichen Beeinträchtigungen von Biotopen geringer Wertstufen werden nicht als
Eingriffe bewertet, da eine vollständige Wiederherstellung der entsprechenden ruderalen
Biotopfunktionen nach Abschluss des Bauvorhabens im Rahmen der geplanten Begrünung
der neu anzulegenden Böschungen erfolgt. Somit verbleiben als erhebliche
vorhabenbedingte Beeinträchtigungen die Rodungen der Gehölze im Bereich der
Straßenböschungen. Bei den beeinträchtigten Schutzgütern handelt es sich ausschließlich
um Wert- und Funktionselemente allgemeiner Bedeutung. Wert- und Funktionselemente
besonderer Bedeutung werden durch das Vorhaben nicht betroffen.
Anlagebedingte Beeinträchtigungen
Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild entstehen durch Versiegelungen
infolge des Straßen- und Brückenbaus sowie durch Rodungen im Baufeld befindlicher
Gehölze und eines Einzelbaumes.
Betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind auszuschließen, da sich das
Verkehrsaufkommen auf der B 96 vorhabenbedingt nicht vergrößern wird.
3.5.2.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen
Zum Schutz des Baum- und Gehölzbestandes im Umfeld des Bauvorhabens wird die
Schutmaßnahme – „S 1: Schutz von Baum- und Gehölzbeständen durch Einzelbaumschutz
und Schutzzäune“ vorgesehen. Mögliche Beeinträchtigungen potenziell vorhandener streng
geschützter Tierarten können durch die artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme – „VA
1: Durchführung der Gehölzrodungen im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar“
ausgeschlossen werden.
3.5.2.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Die Eingriffsbewertung und die Ermittlung des Kompensationsbedarfs richten sich nach dem
„Leitfaden zur Erstellung und Prüfung Landschaftspflegerischer Begleitpläne zu Straßenbauvorhaben in Mecklenburg-Vorpommern“.
Eine quantitative Ermittlung des notwendigen Mindestumfanges von
Kompensationsmaßnahmen erfolgt über die beeinträchtigten Biotoptypen
(vegetationsbezogene Eingriffsermittlung).
Das Untersuchungsgebiet ist geprägt durch die Siedlungs- und Verkehrsflächen, welche
erheblich in Form von Emissionen, Störungen und optischen Reizen auf ihre Umgebung und
damit auch das Planungsgebiet einwirken. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Baufeld/
Baukörper (Böschungsbereich der B 96) ist eine Beeinträchtigungsintensität von 1
anzusetzen. Der sehr geringe Vollkommenheitsfaktor von 0,7 ergibt sich aus der
Vorbelastung und der daraus resultierenden Naturferne der betroffenen Biotope.
Die Kompensation der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen erfolgt mit den Ausgleichsund der Ersatzmaßnahme „A 1: Entsiegelung“, „A 2: Gehölzpflanzungen“ und „E 1:
Baumpflanzung“. Die Beschreibung der Vermeidungs-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen
erfolgt detailliert in Unterlage 12.0 in den Maßnahmeblättern.
3.5.2.6 Kompensationsverzeichnis
Begründung zur Nebenbestimmung 1.2.3.4:
Zur Vermeidung von Doppelbelegungen von Flächen mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
schreibt § 17 Abs. 6 BNatSchG die Führung von Kompensationsverzeichnissen vor. Für die
Führung des Kompensationsverzeichnisses ist in M-V gemäß § 3 Nr. 2 NatSchAG M-V das
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zuständig. Gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2
BNatSchG sind die Genehmigungsbehörden für die Übermittlung der erforderlichen Angaben
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an die für die Führung des Verzeichnisses zuständige Stelle verantwortlich. Die Genehmigungsbehörde kann diese Übermittlungspflicht aufgrund von §13 Abs. 2 Satz 3 ÖkokontoVO M-V dem Verursacher eines Eingriffes in der durch die obere Naturschutzbehörde für
das Kompensationsverzeichnis vorgegebenen Form auferlegen. Von dieser Möglichkeit wird
hier Gebrauch gemacht. Die Eintragung durch den Eingriffsverursacher in der angegebenen
Frist ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Genehmigung erforderlich.
Zuständige Ansprechpartnerin in der oberen Naturschutzbehörde ist Frau Sambale o. V.i.A.,
[email protected], 03843-777203).
3.5.2.7 Stellungnahmen zu naturschutzrechtlichen Belangen
Mit dem Nebenbestimmungen aus Punkt 1.2.3.2 dieses Beschlusses wird das Benehmen
zum Bauvorhaben mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Mecklenburgische
Seenplatte hergestellt.
3.5.2.8 Naturschutzrechtliche Abwägung
Insgesamt werden durch den Ersatzneubau der Brücke vorwiegend Funktionen allgemeiner
Bedeutung betroffen, die ausgeglichen werden können. Dies gilt umso mehr, als dass es
sich bei dem von den Eingriffen betroffenen Raum um einen erheblich durch die Emissionen
(Lärm, Abgase, Licht, Bewegung) vorbelasteten Raum handelt, so dass die zusätzlichen
Belastungen durch die Baumaßnahme von untergeordneter Bedeutung sind.
Die Ausgleichbarkeit nimmt eine wichtige Stellung bei der Frage der Zulässigkeit des
Vorhabens nach Naturschutzrecht ein. Daher erfolgt die Einschätzung der Ausgleichbarkeit
der unvermeidbaren, erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen zur Vorbereitung der
Abwägung im Genehmigungsverfahren. Durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen
konnten die unvermeidbaren Beeinträchtigungen auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt werden. Mit Durchführung aller geplanten Maßnahmen werden die Eingriffe
insgesamt ausgeglichen bzw. ersetzt.
3.5.3 Gewässerbenutzung, Gewässerschutz – Belange der Wasserhaltung
Dem Vorhaben wird unter Beachtung und Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zum
Gewässerschutz nach § 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aus wasserrechtlicher Sicht
zugestimmt. Das Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises
Mecklenburgische Seenplatte wurde mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 erklärt.
Derzeit wird das auf der Richtungsfahrbahn Stralsund niedergehende Regenwasser über
Straßenabläufe und Sammler gefasst und einer Vorflut zugeführt. Auch zukünftig wird
das anfallende Wasser vor und hinter dem Bauwerk der vorh. Streckenentwässerung
zugeführt. Die Streckenentwässerung erfolgt über vorhandene und neu zu setzende
Straßenabläufe 30 x 50 cm. Sie leiten auf beiden Seiten der Brücke in vorhandene
jedoch im Maßnahmenzusammenhang zu erneuernde Regenwassersammler ein. Da
auch das auf den Rad- und Gehwegen niedergehende Regenwasser dem RW-Netz
zufließt sind die Neubrandenburger Stadtwerke Baulastträger der RW-Sammler.
Es handelt sich im Bestand um drei getrennte Systeme, deren Einzugsgebiete und
Leitungstrassen werden in Punkt 4.5 der Unterlage 1, sowie in Unterlage 13 erläutert.
Die Belange der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes werden beachtet. Dies betrifft
die Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung, die wasserwirtschaftlichen Zielvorgaben der
§§ 1, 5 und 6 WHG sowie die mit der Straßenentwässerung zusammenhängenden
Gewässerbenutzungen nach den §§ 8 ff. WHG.
Die planfestgestellten Maßnahmen haben keine unzumutbaren negativen Auswirkungen auf
das Grundwasser und oberirdische Gewässer. Die o.g. Belange werden nicht beeinträchtigt.
Das Wohl der Allgemeinheit, rechtlich geschützte Interessen Dritter und sonstige
Nutzungsmöglichkeiten der Gewässer bleiben gewahrt.
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Schädliche Gewässerveränderungen i.S.v. § 3 Nr. 10 WHG sind nicht zu erwarten.
Wasserschutzgebiete werden durch die Planung nicht berührt. Trinkwasser- und
Wassergewinnungsgebiete sind nicht von der Planung betroffen.
Das Benehmen mit der Neubrandenburger Stadtwerke GmbH ist ebenfalls hergestellt.
Auflagen der Neubrandenburger Stadtwerke GmbH wurden unter Punkt 1.2.8 aufgeführt.
Auflagen der Genehmigung zur Entwässerung sind unter Punkt 1.2.4.3 aufgeführt.
Ansprechpartner von neu.sw:
Detlef Löbel
Tel.: 0395 3500-256
Birgitt Prix
Tel.: 0395 3500-567
Der Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur
Grundstücksgrenze bzw. bis zur ersten Reinigungsöffnung auf dem Grundstück gemäß DIN
1986. Er ist Bestandteil der öffentlichen Einrichtung (§1 Abs. 6 Abwassersatzung).
Grundstücksentwässerungsanlagen sind keine öffentlichen Einrichtungen. Sie dienen der
Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem
Grundstück (§1 Abs. 7 Abwassersatzung).
3.5.4 Denkmalschutz
Dem geplanten Bauvorhaben stehen die Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen.
Entsprechend der Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege M-V,
Archäologie und Denkmalpflege sind im Planungsgebiet keine Bodendenkmale bekannt.
Bei Bauarbeiten können jedoch jederzeit archäologische Funde und Fundstellen entdeckt
werden. Daher sind die Auflagen (s. Punkt 1.2.7) zu beachten.
3.5.5 Immissionsschutz
Im Umbauzusammenhang der Verkehrsanlage der Demminer Straße wird baulich in die
vorhandene Straßensubstanz eingegriffen. Auf der Grundlage der 16. BImSchV, der RLS 90
sowie den Verkehrsprognosezahlen 2025 wurden Schallemissionen und –immissionen für
den Ist- und Planzustand errechnet. Die Beurteilungspegel wurden an 17 Gebäuden
berechnet. Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurde festgestellt, dass der
geplante östliche Ersatzneubau der Brücke zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne der
16. BImSchV führt und somit keine Ansprüche auf Lärmschutz entstehen. Ergänzende
Angaben können der Unterlage 11 entnommen werden.
3.5.6 Versorgungsleitungen
Die Belange der Versorgungsunternehmen wurden in den Nebenbestimmungen unter Punkt
1.2.8 berücksichtigt.
3.5.7 Bahnanlagen / DB Netze AG
Es gibt keine Einwände zum Bauvorhaben. Es wurden allgemeine Hinweise für Bauvorhaben
gegeben. Einzelregelungen werden per Kreuzungsvereinbarung getroffen und in der
Planung berücksichtigt.
3.5.8 Kataster- und Vermessungsrecht
Von Seiten des Kataster- und Vermessungsamtes des Landkreises Mecklenburgische
Seenplatte bestehen keine Bedenken gegen das Planfeststellungsverfahren.
Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Festpunkte des geodätischen
Festpunktfeldes weder entfernt noch beschädigt werden. Die Hinweise sind in Punkt 1.2.13
als Nebenbestimmung gefasst.
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3.6 Individualbetroffenheiten
Rechtlicher Ausgangspunkt
Nicht jede Einwendung hat Auswirkungen auf das Planfeststellungsverfahren. Das
Planfeststellungsverfahren dient der Ermittlung von und der Entscheidung über Tatsachen,
welche die Realisierung des Vorhabens beeinträchtigen oder sogar verhindern können.
Kaufpreisforderungen und Entschädigungsforderungen sind kein Gegenstand der
Planfeststellung, weil sie nicht gegen die Ausgestaltung des Vorhabens an sich gerichtet
sind. Sie werden erst in den an die Planfeststellung anschließenden Grunderwerbs- und
Entschädigungsverfahren abgehandelt. Diese Verfahren sind der Planfeststellung
nachgeschaltet, weil Grunderwerb und Entschädigung nur erforderlich sind, wenn feststeht,
dass das Vorhaben realisiert werden kann. Das gleiche gilt für die Entschädigung für
vorübergehende Ertragsminderungen, Bewirtschaftungserschwernisse etc.
Für die Regulierung der unmittelbaren Folgen des planfestgestellten Vorhabens, wie
Grundverlust usw., ist gemäß Artikel 14 Absatz 3 GG, § 19a FStrG ebenfalls das
Entschädigungsverfahren vorgesehen. Die Planfeststellung hat insoweit Vorwirkung, d. h. sie
lässt zwar den Rechtsentzug grundsätzlich zu, regelt aber den Rechtsübergang als solchen
nicht. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren
Grundentzuges und bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. Auch muss im
Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses nicht über Anträge auf verbindliche Gestellung
von Ersatzland entschieden werden, da hierfür § 5 des Enteignungsgesetzes für das Land
Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1993, zul. geänd. durch Gesetz vom 25. Oktober
2005 (GVOBl. M-V, S. 535) i. V. m. § 100 BauGB als spezialgesetzliche Regelung § 74
Absatz 2 VwVfG-M-V im Range vorgeht.
Vorübergehend in Anspruch zu nehmende Flächen verbleiben in der Regel mit
Einverständnis des Eigentümers in der Pachtsache, hier wird der Pächter voll entschädigt
und zahlt weiter die Pacht an den Eigentümer.
Für die Bemessung der erforderlichen Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes
ist allein die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BmSchV) und das dort geregelte
Berechnungsverfahren maßgebend (Anlage 1 zu § 3 der 16. BmSchV).
Alle Fragen zum Grunderwerb und der Entschädigung für vorübergehende
Inanspruchnahme werden außerhalb des Planfeststellungsverfahrens in den nachfolgenden
Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen geklärt.
Privatbetroffene Deutsche Bahn AG
Die generelle Zustimmung liegt mit Schreiben vom 18. März 2013 vor.
Folgende Hinweise sind zu beachten:
Auf dem ehemaligen Containerplatz befinden sich Entwässerungsanlagen. Diese sind nicht
zu überbauen. Die Zufahrt zum Stellwerk B1 muss ständig gewährleistet bleiben.
Beschädigungen von OI-Masten und Fundamenten, sowie der sonstigen
Oberleitungsanlagen sind auszuschließen.
Kabel und Leitungen sind zu schützen. (Einweisung erforderlich).
Privatbetroffene Stadt Neubrandenburg als Eigentümer von Flächen
Die generelle Zustimmung für die bauzeitliche Inanspruchnahme von ca. 1556m² des
Flurstückes 843/1 der Flur 12 Gemarkung Neubrandenburg liegt mit Schreiben vom 04.
Dezember 2015 vor. Ein entsprechender Vertrag ist abzuschließen.
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Privatbetroffene Webasto AG
Die generelle Zustimmung liegt vor. Es wurde ein entsprechender Bauerlaubnisvertrag
abgeschlossen und der Planfeststellungsbehörde vorgelegt.
3.7 Gesamtergebnis
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der geplante Ersatzneubau der Brücke
erforderlich, sachgerecht und zweckmäßig ist. Nach Abwägung der öffentlichen Belange und
der Umweltauswirkungen ist die Maßnahme vertretbar. Verstöße gegen geltendes Recht
sind nicht ersichtlich. Der Plan wird daher genehmigt
4 Rechtswirkung
Die Plangenehmigung hat nach § 17c FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 VwVfG M-V die
Rechtswirkungen einer Planfeststellung. Daneben sind andere behördliche Entscheidungen,
insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse,
Bewilligungen, Zustimmungen oder Planfeststellungen nicht erforderlich.
5 Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
Klage beim
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg Vorpommern
Domstraße 7
17489 Greifswald
erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt
nicht für den Vorhabenträger und diejenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss
gesondert zugestellt wurde. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage
muss den Kläger, den Beklagten
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
- Planfeststellungsbehörde Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Klage und allen Schriftsätzen
sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb
einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann
verspätetes Vorbringen zurückweisen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder
Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied
zugehören, vertreten lassen.
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6 Hinweise zur Zustellung des Planes
Eine Ausfertigung der Plangenehmigung wird dem Vorhabenträger und denjenigen, über
deren Einwand entschieden wurde, zugestellt.
Zudem werden der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen auf der Internet-Seite
des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht:
http://strassenbauverwaltung.mvnet.de
Service Anhörung / Planfeststellung
Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit
den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen.
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
- Planfeststellungsbehörde Im Auftrag
Claudia Basler
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