Aktenzeichen: 0115-553-13-68-1 Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Planfeststellungsbehörde Plangenehmigung für den Ersatzneubau der B 96 Ortsdurchfahrt Neubrandenburg Brücke über die Deutsche Bahn AG in Neubrandenburg Rostock, 14. 12. 2015 Übersichtskarte 2 Inhaltsverzeichnis Übersichtskarte 2 Inhaltsverzeichnis 3 Abkürzungsverzeichnis 5 1 Genehmigung des Plans 7 1.1 Genehmigte Planunterlagen 8 1.2 Nebenentscheidungen 8 1.2.1 Umwidmung- und Umstufungskonzeption 8 1.2.2 Unterrichtungspflichten 8 1.2.3 Nebenbestimmungen Natur und Landschaft 9 1.2.3.1 Allgemeines 9 1.2.3.2 Einzelne naturschutzfachliche Maßnahmen 9 1.2.3.3 Entscheidung über Ersatzgeldzahlungen 9 1.2.3.4 Kompensationsverzeichnis 9 1.2.4 Gewässerschutz und Wasserunterhaltung, Wasserwegerecht 10 1.2.4.1 Grundwasserschutz 10 1.2.4.2 Abwasser 10 1.2.4.3 Genehmigung 10 1.2.4.4 Durchlässe 11 1.2.4.5 Wasserbuch 11 1.2.4.6 Drainagen und Sammler 11 1.2.5 Abfallwirtschaft / Bodenschutz 11 1.2.6 Munitionsfunde 12 1.2.7 Denkmalschutz 12 1.2.8 Versorgungsträger 12 Stadtwirtschaft Neubrandenburg GmbH 13 Neubrandenburger Stadtwerke GmbH (neu.sw) 13 Neu-medianet GmbH 14 Vodafone GmbH 14 Deutsche Telekom Technik GmbH 14 1.2.9 Öffentlicher Personennahverkehr / Bahn Mecklenburg-Vorpommersche Verkehrsgesellschaft mbH 14 14 1.2.10 Zufahrten 15 1.2.11 Immissionsschutz 15 1.2.12 Ausführungsunterlagen 15 1.2.13 Kataster- und Vermessungsrecht 15 1.3 Zusagen 16 1.4 Zurückweisungen 16 3 2. Sachverhalt 17 2.1 Planerische Darstellung des Vorhabens 17 2.2 Straßenbaulich Beschreibung 17 3 Entscheidungsgründe 3.1 Verfahrensrechtliche Bewertung 19 19 3.1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung 19 3.1.2. Zuständigkeit 19 3.1.3 Verfahrensart / Verfahrensablauf 19 3.1.4. Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung 21 3.2 Planungsermessen 21 3.3 Planrechtfertigung 21 3.4 Variantenwahl 22 3.5 Abwägung der öffentlichen Belange 22 3.5.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung 22 3.5.2 Belange Naturschutz und Landschaftspflege 23 3.5.2.1 Rechtsgrundlagen 23 3.5.2.2 Beschreibung des betroffenen Gebietes 24 3.5.2.3 Darstellung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts 24 3.5.2.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen 25 3.5.2.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 25 3.5.2.6 Kompensationsverzeichnis 25 3.5.2.7 Stellungnahmen zu naturschutzrechtlichen Belangen 26 3.5.2.8 Naturschutzrechtliche Abwägung 26 3.5.3 Gewässerbenutzung, Gewässerschutz – Belange der Wasserhaltung 26 3.5.4 Denkmalschutz 27 3.5.5 Immissionsschutz 27 3.5.6 Versorgungsleitungen 27 3.5.7 Bahnanlagen / DB Netze AG 27 3.5.8 Kataster- und Vermessungsrecht 27 3.6 Individualbetroffenheiten 28 Rechtlicher Ausgangspunkt 28 Privatbetroffene Deutsche Bahn AG 28 Privatbetroffene Stadt Neubrandenburg als Eigentümer von Flächen 28 Privatbetroffene Webasto AG 29 3.7 Gesamtergebnis 29 4 Rechtswirkung 29 5 Rechtsbehelfsbelehrung 29 6. Hinweise zur Zustellung des Planes 30 4 Abkürzungsverzeichnis 16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung a. a. O. am angegebenen Ort AmtsBl. Amtsblatt Az. Aktenzeichen BAB Bundesautobahn BauGB Baugesetzbuch Bek. Bekanntmachung BGBl. Bundesgesetzblatt BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz DIN Deutsche Industrienorm DSchG M-V Denkmalschutzgesetz M-V EALG Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz ff. fortfolgende FStrG Bundesfernstraßengesetz geänd. geändert GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GVOBl. Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes M-V i.V.m. in Verbindung mit km Kilometer KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan LKW Lastkraftwagen LPlG M-V Landesplanungsgesetz M-V LREP M-V Landesraumentwicklungsprogramm M-V LSG Landschaftsschutzgebiet LWaG M-V Wassergesetz des Landes M-V 5 M-V Mecklenburg-Vorpommern NatSchAG M-V Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes o.g. oben genannt PKW Personenkraftwagen RAS-LP 4 Richtlinie für die Anlage von Strassen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumassnahmen ROG Raumordnungsgesetz S. Seite s. siehe SG Sachgebiet StrWG M-V Straßen- und Wegegesetz des Landes M-V TKG Telekommunikationsgesetz TÖB Träger öffentlicher Belange TP trigonometrischer Punkt TWSZ Trinkwasserschutzzone u. a. unter anderem UVPG Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz VLärmSchR 97 Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes VwGO Verwaltungsgerichtsordnung VwVfG M-V Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes M-V (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) WaStrG Bundeswasserstraßengesetz WHG Wasserhaushaltsgesetz des Bundes z. B. zum Beispiel zul. zuletzt 6 Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern erlässt folgende Plangenehmigung 1 Genehmigung des Plans Der mit Antrag des Straßenbauamtes Neustrelitz vom 23. Oktober 2015 vorgelegte Plan für den Ersatzneubau der B 96 Ortsdurchfahrt Neubrandenburg Brücke über die Deutsche Bahn AG in Neubrandenburg wird mit den Nebenbestimmungen dieses Beschlusses sowie den Planunterlagen genehmigt. Rechtsgrundlagen dieser Plangenehmigung sind insbesondere: das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31 Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324), das Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG-MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. April 2015 (GVOBl. M-V S. 110). Als maßgebende Regelwerke wurden die RASt 2006, ERA 2010 sowie die StVO herangezogen. Da sich die Oberbaudicken gegenüber der RStO 2001 nicht ändern würden, erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung des BMVBS, dem Stand der Planung und dem Stand der Vereinbarungen mit Dritten keine Oberbauanpassung an die RStO 2012. 7 1.1 Genehmigte Planunterlagen Der genehmigte Plan umfasst folgende Unterlagen: Unterlage Bezeichnung Seite/Blatt Maßstab 1 – 34 1 Erläuterungsbericht 2 Übersichtskarte 5 Bauwerksverzeichnis 1 – 12 6 Straßenquerschnitt 1–2 1 : 50 7 Lageplan Straßenbau 1 1 : 500 8 Höhenplan 1 1 : 500/50 10.1 Verzeichnis der Ingenieurbauwerke 1 10.2 Bauwerksskizze 1 11 1 1 : 200/100 Schalltechnische Untersuchungen 11.1 Erläuterungsbericht 1–9 11.2 Emissionspegel 1–7 11.3 Lageplan der Immissionsorte 1–2 12 Eingriffs- Ausgleichs-Bilanz 1 – 16 12.1 Bestands- und Konfliktplan 1 1 : 500 12.2 Maßnahmeplan 1 1 : 500 13.1 Entwässerung Bemessung von Rohrleitungen 1 13.2 Lageplan Entwässerung 1 1 : 500 14.1 Grunderwerb Lageplan 1 1 : 500 14.2 Grunderwerbsverzeichnis 1 1 : 2500/500 1.2 Nebenentscheidungen 1.2.1 Umwidmung- und Umstufungskonzeption Entsprechend dem Verwaltungsgerichtsbeschluss vom 03. Mai 2010 geht die Bundesstraße B 96 in der Ortsdurchfahrt Neubrandenburg nach Fertigstellung der Baumaßnahme in die Baulast der Stadt Neubrandenburg über und wird zur Landesstraße L 35 abgestuft. 1.2.2 Unterrichtungspflichten Der Zeitpunkt des Baubeginns ist den von der Planung betroffenen Trägern öffentlicher Belange frühzeitig bekannt zu geben, damit die zeitliche Abwicklung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Fernmeldeeinrichtungen, Versorgungsleitungen und sonstigen Anlagen mit dem Straßenbau koordiniert werden kann. Die IHK Neubrandenburg ist über den weiteren Verlauf der Baumaßnahme zu informieren. 8 1.2.3 Nebenbestimmungen Natur und Landschaft 1.2.3.1 Allgemeines Der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft wird nach § 15 Abs. 5 BNatSchG zugelassen. Die planfestgestellten Maßnahmen sind zum vorgesehenen Zeitpunkt und dabei so früh wie möglich durchzuführen und in möglichst engem zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Eingriff abzuschließen. Bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit ist der Erfolg der Maßnahmen zu untersuchen, zu dokumentieren und hierüber der Planfeststellungsbehörde zu berichten (§ 17 Abs. 7 BNatSchG). Die Funktionsfähigkeit der Maßnahmen ist der Planfeststellungsbehörde nachzuweisen. Soweit die Funktionsfähigkeit nicht zeitgerecht nachgewiesen wird, behält sich die Planfeststellungsbehörde ergänzende Anordnungen vor. Der Vorhabenträger hat die Maßnahmen dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen sowie in ihrer Funktion zu sichern. Sämtliche Gehölzrodungen sind im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28./29. Februar eines jeden Jahres durchzuführen. Die in § 39 (5) Satz 1, Nr. 2 BNatSchG i.V.m § 35 NatSchAG M-V festgesetzten Fristen zur Beseitigung von Gehölzen vom 30. September bis zum 01. März sind einzuhalten. Sollte das Baurecht zu einem Zeitpunkt außerhalb dieser Fristen vorliegen, kann bei Nachweis der Dringlichkeit der Ausführung dieser Baumaßnahme eine Ausnahme nach § 39 (5) Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG durch eine Anordnung der Planfeststellungsbehörde erteilt werden. Ggf. kann eine ausnahmsweise Zulassung nach § 45 (7) BNatSchG in Betracht gezogen werden. 1.2.3.2 Einzelne naturschutzfachliche Maßnahmen Bei der Baudurchführung anfallendes Erdmaterial darf nicht auf ökologisch wertvollen Flächen abgelagert werden. Die bauausführenden Firmen sind zur Beachtung der gesetzlichen Regelungen über Abgrabungen und Auffüllungen zu verpflichten. Die im Rahmen der Baumaßnahme zu erhaltenden Gehölzflächen sind gemäß DIN 18 920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ bzw. RAS-LP 4 vor jeglichen Beeinträchtigungen zu schützen. Spätestens in der Pflanzperiode nach Beendigung der Baumaßnahme sind auf den Grünflächen im Böschungsbereich östlich des Geh- und Radweges auf insgesamt 600m² Gehölze einheimischer, standortgerechter Arten zu pflanzen, 3 Jahre zu pflegen und auf Dauer zu erhalten (Maßnahmeblatt A2). 1.2.3.3 Entscheidung über Ersatzgeldzahlungen Eine Ersatzgeldzahlung nach § 15 Abs. 6 S.4 BNatSchG ist nicht erforderlich. 1.2.3.4 Kompensationsverzeichnis Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die nach § 17 Abs. 6 BNatSchG notwendigen Katasterangaben über die mit dieser Genehmigung festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 BNatSchG sowie die dafür in Anspruch genommenen Flächen innerhalb von 6 Monaten nach der Erteilung dieser Genehmigung vollständig in digitaler Form an das Kompensationsverzeichnis M-V zu übermitteln (www.kompensationsflaechen-mv.de). Er ist verpflichtet, zu diesem Zweck die Angaben aus dem bestätigten Landschaftspflegerischen Begleitplan /Eingriffs- und Kompensationskonzept zu verwenden und die durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Güstrow (Kontakt: [email protected]. de; 03843-777-0) bereitgestellte elektronische Eingabeoberfläche zu nutzen. 9 1.2.4 Gewässerschutz und Wasserunterhaltung, Wasserwegerecht 1.2.4.1 Grundwasserschutz Bei der Baudurchführung dürfen keine Stoffe verwendet werden, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Grundwassers dauernd oder in erheblichem Maße schädlich zu verändern. 1.2.4.2 Abwasser Die Oberflächenentwässerung hat so zu erfolgen, dass die anliegenden Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. Schäden, die durch ungeregelten Wasserabfluss verursacht werden, sind vom Vorhabenträger zu beseitigen. Für die Ableitung des Niederschlagswassers über das vorhandene städtische Regenwassernetz sind die Detailabstimmungen hinsichtlich Menge und Reinigung mit der Neubrandenburger Stadtwerke GmbH zu führen. 1.2.4.3 Genehmigung Entsprechend § 14 der Abwassersatzung der Stadt Neubrandenburg vom 21. Dezember 2006 (Beschluss Nr. 364/26/06; veröffentlicht am 27. Dezember 2006) die Genehmigung zur Änderung und Erweiterung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie der Anschlusskanäle für Regenwasser erteilt. Die technischen Anschlussbedingungen sind der Zustimmung Nr.: 2015 – 075 „zur Änderung und Erneuerung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie der Anschlusskanäle für Regenwasser für das Bauvorhaben: Ersatzneubau Brücke Demminer Straße über die DB, Straßenbauamt Neustrelitz, Demminer Straße, Flur 11 und 12, Flurstücke 313/27, 313/1, 313/2, 327/4 und 210/43, Neubrandenburg“ des Betreibers der öffentlichen Anlage, der Neubrandenburger Stadtwerke GmbH zu entnehmen. Der Änderung und Erneuerung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie der Anschlusskanäle für Regenwasser wird zugestimmt. Die geplanten maximalen Einleitmengen betragen aus dem nördlichen Bereich 12,1 l/s, aus dem mittleren Bereich 4,54 l/s und aus dem südlichen Bereich 26,0 l/s. Die im Zuge der Neuverlegung nicht mehr benötigten Kanäle sind inklusive Schächte fachgerecht zurückzubauen bzw. zu verdämmen. Der Termin für die Anschlussarbeiten ist neu.sw mindestens zwei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen. Vor dem Verfüllen der Baugruben sind die verlegten Leitungen durch neu.sw überprüfen zu lassen. Dabei ist die Anzeige „Meldung über die Fertigstellung der Entwässerungsanlagen“ ausgefüllt an die sw.neu zu senden. Entsprechend § 49 (3) des Straßen- und Wegegesetzes des Landes M-V ist es verboten, Oberflächenwasser von Ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen oder Plätze abzuleiten. Die Genehmigung berechtigt nicht zur Durchführung von Erdarbeiten im öffentlichen Bauraum. Vor Baubeginn sind dazu die entsprechenden Schacht- und Aufgrabegenehmigungen einzuholen. Bei der Bauausführung sind gülltige technischen Normen (DIN 4124, 19549, 19543, 4033, 1986) zu beachten. Die erforderlichen Baukapazitäten für die anfallenden Erd- und Rohrverlegearbeiten im öffentlichen Bereich und auf dem Grundstück haben durch Fachbetriebe zu erfolgen. Die Mindestnennweiten für Anschlusskanäle und für Grundstücksentwässerungsanlagen betragen für Schmutz- und Regenwasser jeweils DN 150. Die Trassen der Entwässerungsleitungen dürfen nicht überbaut werden. 10 1.2.4.4 Durchlässe Für sämtliche Durchlässe obliegt dem Träger der jeweiligen Straßenbaulast die Baulast. 1.2.4.5 Wasserbuch Nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung werden dem LUNG als zuständige Wasserbuchbehörde die entsprechenden Unterlagen (Unterlage 13) vom Vorhabenträger zugeleitet. 1.2.4.6 Drainagen und Sammler Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Drainagen und Sammler, die aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Gewässer im Sinne des § 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) in Verbindung mit § 1 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeswassergesetz-LWaG) sind, dient der Aufrechterhaltung der Entwässerung des durch den Zubringer zerschnittenen natürlichen Einzugsgebietes und ist mit den jeweiligen Eigentümern abzustimmen. 1.2.5 Abfallwirtschaft / Bodenschutz Die anfallenden Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten (§7 KrWG) oder, soweit eine Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (§15 KrWG). Kontaminierter Straßenaufbruch, Bauschutt oder Bodenaushub sind als besonders überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen, der nur in dafür zugelassene Anlagen durch entsprechende Unternehmen entsorgt oder behandelt werden darf. Eine Wiederverwertung zur Herstellung von Wegen, Sichtschutzwällen und anderen baulichen Anlagen ist auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verboten. Entsprechend den Untersuchungsergebnissen des Bodens ist dieser im Weiteren entsprechend den Vorgaben der Grundsätze der BBodSchVO und der TR Boden der Endlagerung zuzuführen. Die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung) vom 20.10.2006 (BGBl I 2298) ist zu beachten. Das Vorhaben ist so zu planen, dass eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung für die Anwohner möglich ist. In der Bauphase hat der Bauherr dafür Sorge zu tragen, dass die Abfälle der betroffenen Anwohner ordnungs- und planmäßig durch die Entsorgungsfirmen des Landkreises entsorgt werden können. Die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetztes und seine Verordnungen sind einzuhalten. Bei allen Maßnahmen ist Vorsorge zu treffen, dass keine schädlichen Bodenveränderungen hervorgerufen werden und Bodeneinwirkungen möglichst vermieden werden, soweit das im Rahmen einer Baumaßnahme verhältnismäßig ist. Nach § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bestehen besondere Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden. Sollte der Boden auf ein anderes Grundstück verbracht werden, sind zusätzlich die Bestimmungen der LAGA M 29 einzuhalten. Sollten im Rahmen der Baumaßnahme organoleptische Auffälligkeiten (Verfärbungen, Geruch) festgestellt werden, ist eine weitergehende Untersuchung dahingehend erforderlich, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht bzw. ausgeräumt werden kann. Entsprechend den Untersuchungsergebnissen des Bodens ist dieser im Weiteren entsprechend den Vorgaben der Grundsätze der BBodSchVO und der TR Boden der Endlagerung zuzuführen. Die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung) vom 20.10.2006 (BGBl I 2298) ist zu beachten. 11 Materialien und Verfahren, die bei der Erstellung des Bauwerkes eingesetzt werden, sollen möglichst umweltfreundlich bzw. umweltschonend sein. Dazu gehören z.B. biologisch abbaubare Schalöle oder wasserverdünnbare, lösungsmittelfreie Anstriche. Nicht verwendet werden dürfen unter Einsatz von Fluorchlorkohlenwasserstoffen hergestellte Baustoffe, insbesondere Schaumdämmplatten und Ortsschäume. Der Einbau asbesthaltiger Baustoffe und Bauteile ist unzulässig. 1.2.6 Munitionsfunde Das Plangebiet ist nicht als Kampfmittel belastet bekannt. Tiefbauarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen, da auch in nicht kampfmittelbelasteten Bereichen Einzelfunde von Kampfmitteln oder Munition nicht auszuschließen sind. Werden während der Bautätigkeiten sowie bei erdeingreifenden Maßnahmen Munition/Kampfmittel entdeckt, freigelegt oder vermutet, sind die Arbeiten umgehend einzustellen, der Bereich weiträumig abzusperren und der Munitionsbergungsdienst zu benachrichtigen: Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern Graf-York-Straße 6 19061 Schwerin Tel.: 0385/2070 2800 Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder in Besitz zu nehmen. Ferner ist es verboten, Flächen mit Kampfmitteln zu betreten und/oder Anlagen bzw. Vorrichtungen zur Kennzeichnung des Gefahrenbereiches zu beschädigen, unwirksam zu machen oder zu beseitigen. Ein Verantwortlicher der Baufirma hat sich zur Überwachung und Sicherung des Gefahrenbereiches in überschaubarer Nähe des Fundortes bis zum Eintreffen des Munitionsbergungsdienstes aufzuhalten. 1.2.7 Denkmalschutz Die bauausführenden Firmen sind darauf hinzuweisen, dass Bodenfunde (z.B. Tonscherben, Knochen- und Metallfunde) oder auffällige Bodenverfärbungen nach § 11 DenkmalschutzG M-V der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen und der Fund wie die Fundstelle bis zum Eintreffen des Landesamtes für Kultur- und Denkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten sind. Diese Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach Zugang der Anzeige. Der Beginn der Erdarbeiten ist der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Kultur- und Denkmalpflege spätestens zwei Wochen vor dem Termin mitzuteilen. 1.2.8 Versorgungsträger Im Baubereich befinden sich diverse Versorgungsleitungen. Details und Maßnahmen, welche durch die geplante Baumaßnahme nötig sind, sind im Erläuterungsbericht, sowie nachrichtlich in der Unterlage 15.3 dargestellt. Die einzelnen Versorgungsträger haben grundsätzlich keine Bedenken bzw. Einwände erhoben. Die nachfolgenden Hinweise und Auflagen sind einzuhalten: 12 Stadtwirtschaft Neubrandenburg GmbH Die Entsorgung der Grundstücke Ravensburgstraße und Torgelower Straße ist während der gesamten Bauzeit zu ermöglichen. Neubrandenburger Stadtwerke GmbH (neu.sw) Gasverteilung Im Baubereich befinden sich Versorgungsleitungen aus DN 200 bis DN 300 Az/PE sowie Hausanschlussleitungen aus PE. Die Rohrdeckung beträgt in der Regel 1,50m. Mehr- und Minderdeckungen sowie örtliche Lageabweichungen sind jedoch möglich, so dass Lage und Tiefe der Trinkwasserleitungen durch Suchschachtungen im Zuge der Bauausführung zu ermitteln sind. Die Mindestabstände gemäß DVGW-W400-1 sind einzuhalten. Im Baubereich befinden sich Gas-Hochdruckleitungen d 160 PE und DN 200 St (im Schutzrohr), Gas-Niederdruckleitungen d 315 PE sowie stillgelegter Gas-Leitungsbestand DN 300 St. Der Leitungsbestand ist zu schützen. Die Überdeckung ist zu erhalten. Bei Leitungsneuverlegungen sind die Mindestanstände zu den Gasleitungen einzuhalten. Armaturenklappen sind an die neuen Oberflächen anzugleichen. Armaturenklappen und Hinweisschilder sind zu sichern. Straßenbeleuchtung Im beplanten Bauabschnitt nördlich der Brücke ist die Straßenbeleuchtung zu erneuern. Dazu sind 12m Masten im Farbton RAL 5021 zu errichten. Es sind Leuchten vom Fabrikat Trilux Lumega 900 (RAL 5021) vorzusehen. Im künftigen Mittelstreifen ist ein Beleuchtungskabel NYY-J 5x 16 zu verlegen. Die Anbindung des neuen Kabels erfolgt am vorhandenen Kabel nördlich des Leuchtpunktes 0604L0020L und am vorhandenen Leuchtpunkt 0604L0016L am nördlichen Bauende. Die zu erstellenden Planungsunterlagen (Leistungsverzeichnis und Trassenplan) sind vor Ausschreibung der Bauleistungen zur Prüfung und Freigabe bei neu.sw) vorzulegen. Wasserversorgung Bei der Planung von neuen Anlagen ist die Nummerierung von neuen Schächten mit Herrn Meyer von neu.sw (Tel.: 0395/3500-548) abzustimmen. Im östlichen Bereich des geplanten Ersatzneubaus befinden sich drei getrennte Regenwassersysteme: Regenwassersystem Süd Ab Brückenneubau bis zum Knoten Pferdemarkt ist ein neuer Regenwasserkanal in DN 250 mit Anbindung an einen zusätzlichen Schacht in der Böschung und Anschluss an den vorhandenen Regenwasserkanal DN 500 zu verlegen. Das in diesem Bereich vorhandene Regenwassersystem ist im Zuge der Baumaßnahme zu verdämmen bzw. zurückzubauen. Die Einleitmenge von 18,1 l/s an den Regenwasserkanal DN 500 wird bestätigt. Regenwassersystem Mitte Das anfallende Regenwasser mit einer Einleitmenge von 4,5 l/s kann über das vorhandene System zur Vorflut Johannesstraße abgeleitet werden. Regenwassersystem Nord Das anfallende Regenwasser mit einer Einleitmenge von 12,1 l/s kann über das vorhandene 13 System, welches im Zuge des Brückenneubaus West realisiert wurde, angeschlossen werden. Vor der Ausschreibung des geplanten Vorhabens sind die vorhandenen Schächte durch neu.sw zu inspizieren, da zwischenzeitlich Baugeschehen erfolgt ist. Für die geplante Haltung DN 300 ist zu prüfen, ob die vorhandene DN 250 PVC ausreicht. Da es sich um reine Straßenentwässerung handelt, gehen die Anlagen in die Rechtsträgerschaft des Straßenbauamtes bzw. der Stadt Neubrandenburg über. Neu-medianet GmbH Der Leitungsbestand der neu-medianet GmbH ist während des Baues zu schützen. Zur Detailplanung ist der Vorhabenträger verpflichtet sich rechtzeitig mit der neu-medianet GmbH unter Tel.: 0395 3500-692 Herr Rindorf abzustimmen. Vor Beginn der Tiefbauarbeiten sind stets die Einholung einer Schachterlaubnis und die Vereinbarung einer Vor-Ort-Einweisung erforderlich. Vodafone GmbH Es befinden sich Lichtwellenleiterkabel im Baubereich. Dieses Kabel ist umzuverlegen. Die Maßnahmen zur Sicherung der vorhandenen Vodafone-Anlagen erfolgen ausschließlich durch die Vodafone GmbH. Der Vorhabenträger wird daher verpflichtet die Vodafone GmbH rechtzeitig an der Erstellung der Ausführungsplanung zu beteiligen. Zur Baufeldfreimachung ist zuvor Herr Steffens Tel.:030 75475 8217, email: [email protected] zu kontaktieren. Deutsche Telekom Technik GmbH Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom. Durch die ausreichende Tiefe kommt die Anlage nicht bei den Bauarbeiten in Berührung. Sollte sich in der Bauphase doch die Notwendigkeit einer Umverlegung der vorhandenen Anlagen ergeben, wird der Vorhabenträger verpflichtet, sich bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL NO, Rs.PTI 23, Team FS, Postfach 229, 14526 Stahnsdorf, Mail: [email protected] anzuzeigen. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen der ungehinderte Zugang jederzeit möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die bauausführende Firma 2 Wochen vor Baubeginn über die zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien bei der Deutschen Telekom Technik GmbH, TI NL Nordost, Ressort PTI 23, informiert. Die Kabelschutzeinweisung der Telekom ist zu beachten. 1.2.9 Öffentlicher Personennahverkehr / Bahn Mecklenburg-Vorpommersche Verkehrsgesellschaft mbH Während der Baumaßnahmen muss die ungehinderte Durchfahrt der Linienbusse gewährleistet bleiben. Die Nutzung der Haltestellen im Baubereich muss während der Baumaßnahme möglich sein. Andernfalls müssen gefährdungsfreie Ersatzhaltestellen in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen geschaffen werden. 14 1.2.10 Zufahrten Es ist sicherzustellen, dass alle vom Straßenbau berührten und von ihren bisherigen rechtmäßigen Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten. Dies gilt auch während der Bauzeit; gegebenenfalls sind provisorische Zufahrten einzurichten. 1.2.11 Immissionsschutz Während der Bauphase ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen) vom 19.08.1970 (Beiblatt zum Bundesanzeiger Nr. 160) – AVV Baulärm – mit den dort festgesetzten Immissionsrichtwerten entsprechend den zugeordneten Gebieten und unter Beachtung der vorgegebenen Maßnahmen zur Minderung des Baulärms einzuhalten. Die durch die Bauarbeiten auftretenden Lärm- und Staubentwicklungen sind durch geeignete arbeitsorganisatorische und/oder technische Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Das beauftragte Unternehmen ist vom Vorhabenträger davon ausdrücklich in Kenntnis zu setzen. 1.2.12 Ausführungsunterlagen Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die Ausführungsplanung entsprechend den Planfeststellungsunterlagen umzusetzen. Werden in der Ausführungsplanung Änderungen oder Abweichungen vom festgestellten Plan erforderlich, hat der Vorhabenträger die Ausführungsunterlagen, sowie eine schriftliche Erklärung zu den Änderungen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Abweichungen bedürfen der Genehmigung durch die Planfeststellungsbehörde. 1.2.13 Kataster- und Vermessungsrecht Im Planbereich befinden sich gesetzlich geschützte Festpunkte. Gemäß § 26 GeoVermG M-V dürfen die Festpunkte des geodätischen Festpunktfeldes weder beschädigt noch in ihrer Lage verändert oder entfernt werden. Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-, Höhenund Schwerefestpunktfeldes darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen oder auf sonstige Weise verändert werden. Um die mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken auch zukünftig für satellitengestützte Messverfahren (z.B. GPS) nutzen zu können, sollten im Umkreis von 30m um die Vermessungsmarken Anpflanzungen von Bäumen oder hohen Sträuchern vermieden werden. Wer notwendige Maßnahmen treffen will, durch die geodätische Festpunkte gefährdet werden können, hat dies unverzüglich dem Amt für Geoinformation, Vermessung und Katasterwesen M-V mitzuteilen. Falls Festpunkte bereits jetzt durch das Bauvorhaben gefährdet sind, ist rechtzeitig (4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme) ein Antrag auf Verlegung des Festpunktes zu stellen Das Merkblatt über die Bedeutung und Erhaltung der Festpunkte ist zu beachten. 15 1.3 Zusagen Gegenüber der Stadt Neubrandenburg Die Treppe bei 0+050 wird um eine Schiebehilfe für Fahrräder ergänzt. Die Bauform wird im Weiteren mit Stadt Neubrandenburg abgestimmt. Die Detailplanung erfolgt mit der Ausführungsplanung. Die RW-Sammler Dimension wird im Weiteren mit den Neubrandenburger Stadtwerken abgestimmt. Zur Begradigung der Bordführung erfolgt eine Korrektur der Konusdrehung am Bestandsschacht RW20120023. Die Ausdehnung des Geländereinbaus wird unter Beachtung ERA 2010 und RASt 2006 in den Randbereichen bzw. Böschungshöhen <3 m optimiert. Der Erhalt eines Teiles der vorhandenen befestigten Fläche um den Werbeträger bei 0+020 wird berücksichtigt. Die Zuwegung erfolgt durch Schotterrasenbefestigung. Die südwestlich des Ersatzneubaus, als bauzeitliches Provisorium hergestellte Spundwand (Funktion: Sicherstellung Baufeldzuwegung) wird mit Abschluss der Gesamtbaumaßnahme erhalten bleiben und durch die Stadt Neubrandenburg übernommen. Einzelregelungen wurden gemäß der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Straßenbauamt Neustrelitz und der Stadt Neubrandenburg vertreten durch Eigenbetrieb Immobilienmanagement vom getroffen und in der Planung berücksichtigt. 1.4 Zurückweisungen Die übrigen Einwendungen, die im Verlaufe des Anhörungsverfahrens erhoben wurden, werden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch Auflagen in diesem Beschluss, durch Planänderungen und/oder Zusagen des Vorhabenträgers berücksichtigt worden sind oder sich im Laufe des Verfahrens auf andere Weise erledigt haben. 16 2. Sachverhalt 2.1 Planerische Darstellung des Vorhabens Das Straßenbauamt Neustrelitz plant den Ersatzneubau für den zwischenzeitlich abgebrochenen und durch eine Behelfsbrücke (D-Brückengerät) befahrbar gemachten östlichen Brückenzug im Verlauf der Bundesstraße B 96 - Demminer Straße über die Anlagen der Deutschen Bahn AG. Der Maßnahmenbereich befindet sich in der Stadt Neubrandenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern und erstreckt sich entlang der B 96 Richtungsfahrbahn Stralsund von Abschnitt 170, Kilometer 0,020 bis Abschnitt 170, Kilometer 0,470. Die Maßnahme stellt die abschließende Teilbaumaßnahme im Gesamtzusammenhang der Erneuerung der B 96 Demminer Straße mit seinen beiden Brückenbauwerken (1959 und 1972) zwischen der Kreuzung B104/ B 96, dem sogenannten „Pferdemarkt“, und der Kreuzung B 96/ Kranichstraße dar. In der Gesamtheit stellt sich die Maßnahme durch 6 Teilbaumaßnahmen dar, die Teilbaumaßnahmen 1 bis 5 sind bereits fertiggestellt und nicht Bestandteil der beschriebenen Maßnahme. Die hier vorliegende Planung beinhaltet die erforderlichen Baumaßnahmen der 6. Teilbaumaßnahme, zur Errichtung des Ersatzneubaus für die Richtungsfahrbahn Stralsund zwischen dem Bauwerk 2003 und der Behelfsbrücke (2011) einschließlich aller erforderlichen Anschlüsse an das bestehende Verkehrswege- und Anlagennetz. Die innerörtliche B 96 Richtungsfahrbahn Stralsund wird in diesem Zusammenhang zwischen Abschnitt 170, Kilometer 0,020 und Abschnitt 170, Kilometer 0,470 von der Baumaßnahme berührt. Die Länge der Baumaßnahme beträgt ca. 450 m. Mit dem Ersatzneubau der Brücke und der Anpassung der Rampen über die Anlagen der Deutschen Bahn AG werden die begleitenden Nebenanlagen zwischen dem Pferdemarkt und der Ravensburgstraße neu geordnet. Die Straßenkilometrierung wie auch die Planungsstationierung erfolgen von Süden nach Norden. Gemäß RASt definiert sich die B 96 - Demminer Straße im Maßnahmenbereich als angebaute Hauptverkehrsstraße mit straßenabgewandter Bebauung. Auf der Grundlage des Landesentwicklungsplanes M-V wird der betroffene Abschnitt in die Verbindungsfunktionsstufe I eingeordnet. Die zul. Geschwindigkeit soll entsprechend Abstimmung mit der Stadt Neubrandenburg mit Fertigstellung der Baumaßnahme bis zur Brücke vzul = 50 km/h und ab dem Brückenbauwerk vzul = 60 km/h betragen. 2.2 Straßenbaulich Beschreibung Die Achse des bereits fertiggestellten westlichen Ersatzneubaus (2003) ist im Bauwerksbereich eine Gerade und der Kreuzungswinkel beträgt 83,33 gon. Nördlich und südlich der Brücke schwenkt die Richtungsfahrbahn Neustrelitz in ihre ursprüngliche Achse und wurde zwischen dem „Pferdemarkt“ und dem Knoten B 96 Demminer Straße/ Kranichstraße straßenbaulich ausgebaut. Die Gradiente des bereits realisierten westlichen Ersatzneubaus wurde deutlich angehoben, um die von der DB AG geforderte lichte Höhe von 5,70 m über den elektrifizierten Bahnanlagen und eine Längsneigung von 0,7 % auf der Brücke zu erreichen. Damit liegt die Kappenoberkante ca. 80 cm höher als das begleitende Urgelände im Bereich des ehemaligen mittleren Brückenzuges (1972), in dem die nunmehr vorgesehene Errichtung des Ersatzneubaues für die Richtungsfahrbahn Stralsund vorgesehen ist. Die derzeit vorhandene dreistreifige Verkehrsführung erfolgt stadtauswärts Richtung Stralsund mit einem Fahrstreifen über die östliche Behelfsbrücke (2011) und einem Fahrstreifen auf dem westlichen Ersatzneubau (2003). Stadteinwärts Richtung Neustrelitz steht nur ein Fahrstreifen des westlichen Ersatzneubaus (2003) zur Verfügung. Fußgänger 17 und Radfahrer benutzen derzeit die jeweils außen liegende Nebenanlagen der bereits fertiggestellten Richtungsfahrbahn Neustrelitz sowie den Gehweg der Behelfsbrücke (2011). Die bauliche Ausführung der Kfz-Verkehrsanlage erfolgt in standardisierter Asphaltbauweise, nach der RStO 01. Die vorhandene Breite der Richtungsfahrbahn Stralsund betrug ca. 8,00 m. Die Planung sieht vor, die Richtungsfahrbahn Stralsund infolge der generell erforderlichen Sicherstellung des Nebeneinanderfahrens von Bus- und Lkw-Verkehr entsprechend RASt 2006 (Tabelle 9) in einer Breite von 7,00 m analog der Richtungsfahrbahn Neustrelitz herzustellen. Die Breite der Richtungsfahrstreifen beträgt 3,50 m. Die vorhandenen Nebenanlagen im Zuge des Bestandsbauwerkes 1959 betrugen: südlich der Brücke: Gehweg: 2,00 m, Radweg: 1,60 m, auf der Brücke: Gehweg: 3,20 m, Radweg: 1,50 m und nördlich der Brücke: Gehweg: 2,50 m, Radweg: 2,00 m. Die geplanten Gehwegbreiten werden nicht die Bestandsbreiten überschreiten. Die geplanten Fußgänger- und Radverkehrsanlagen werden unmittelbar fahrbahnbegleitend durch verschiedenfarbiges Betonsteinpflaster befestigt. Die Breite des Sicherheitstrennstreifens zwischen Fahrbahn und Radweg beträgt entsprechend RASt 2006 (Tabelle 28) 75 cm. In Bereichen in denen passive Schutzeinrichtungen einzuordnen sind beträgt die Breite 1,00 m. Dieser Wert ergibt sich aus der Bauteilbreite der Schutzeinrichtung von 50 cm und 50 cm Abstand der Schutzeinrichtung vom Fahrbahnrand. Die Breite des Radweges beträgt 2,50 m und erlaubt, entsprechend RASt 2006 (Tabelle 28), die Benutzung im Zweirichtungsverkehr wie vorhanden und von der Stadt Neubrandenburg gefordert. Der begleitende Gehweg wird in Übereinstimmung mit der Stadt Neubrandenburg sowie den RASt 2006 (Bild 70), in einer Breite von 2,00 m hergestellt. Die Breite setzt sich aus der erforderlichen Breite von 1,80 m für die uneingeschränkte Begegnung von Fußgängern sowie dem erforderlichen Sicherheitsabstand von 20 cm zum Radverkehr zusammen. Die vorhandenen Gehbeziehungen werden berücksichtigt und bleiben dem Grunde nach auch zukünftig erhalten. Die zukünftige Erreichbarkeit des südöstlich des Überführungsbauwerkes gelegenen Parkplatzes wird im Zusammenhang der Verkehrswegeänderungen durch die Einordnung einer Treppenanlage zusätzlich ermöglicht. Eine Berücksichtigung von Grundstückszufahrten ist nicht notwendig. Kostenträger der Baumaßnahme sind die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Straßenbauamt Neustrelitz und die Deutsche Bahn AG als Kreuzungsbeteiligte sowie anteilig die Stadt Neubrandenburg und die Stadtwerke Neubrandenburg, deren Forderungen bei der Planung abgestimmt wurden, um umgesetzt zu werden. 18 3 Entscheidungsgründe 3.1 Verfahrensrechtliche Bewertung 3.1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung Nach § 17 Abs. 1 FStrG dürfen Bundesstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG M-V). Die straßenrechtliche Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen (Konzentrationswirkung § 75 Abs. 1 S.1 VwVfG M-V). Die Planfeststellungsbehörde entscheidet insbesondere auch über die Erteilung naturschutzfachlicher, bergrechtlicher und waldrechtlicher Entscheidungen. Daneben entscheidet sie gemäß §19 Abs.1 WHG über die wasserrechtlichen Erlaubnisse. 3.1.2. Zuständigkeit Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern ist im Land Mecklenburg-Vorpommern gem. § 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG i.V.m. § 60 Abs. 1 und 4 StrWG MV sowie der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Straßenbauverwaltung vom 22.03.2011 (GVOBl. M-V S. 214) die sachlich und örtlich zuständige Behörde, um den Plan zu genehmigen. 3.1.3 Verfahrensart / Verfahrensablauf Gemäß § 17b Abs.1 FStrG in Verbindung mit §74 Abs.6 VwVfG M-V kann von der Planfeststellungsbehörde anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das gesetzlich vorgeschriebene Einvernehmen oder das Benehmen hergestellt worden ist. Mit den Trägern öffentlicher Belange wurde das Benehmen bzw. Einvernehmen hergestellt. Soweit aus ihren Stellungnahmen berührte Belange erkennbar wurden, sind diese bereits in die Planung eingeflossen oder sind Teil der Nebenbestimmungen dieser Plangenehmigung geworden. Danach kann auf ein Anhörungsverfahren und eine öffentliche Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses verzichtet werden. Die Beteiligung der anerkannten Verbände gemäß § 63BNatSchG in Verbindung mit § 30 NatSchAG MV kann entfallen. Es gibt keine Betroffenheit von geschützten Alleen und Biotopen gemäß §§19 ff. NatSchAG M-V und keine Befreiungen von den Verboten des § 23 Absatz 4 und 5 NatSchAG M-V. Es handelt sich vorliegend um eine Plangenehmigung mit bekanntem Betroffenenkreis ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. 19 Folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt: TöB 1 Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V TöB 2 Stadt Neubrandenburg TöB 3 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte TöB 4 Stadtwirtschaft Neubrandenburg GmbH TöB 5 Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Mecklenburgische Seenplatte TöB 6 Wasser- und Bodenverband „Obere Havel/Obere Tollense“ TöB 7 Polizeidirektion Neubrandenburg TöB 8 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr TöB 9 Landesamt für Denkmalpflege, Archäologie und Denkmalpflege TöB 10 Landesamt für Innere Verwaltung M-V, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen TöB 11 Amt für Raumordnung und Landesplanung TöB 12 Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V TöB 13 Landesforst M-V, Forstamt Neubrandenburg TöB 14 Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg - Vorpommern TöB 15 IHK Neubrandenburg TöB 16 Mecklenburg-Vorpommersche Verkehrsgesellschaft mbH TöB 17 Bergamt Stralsund TöB 19 GDMcom für ONTRAS Gastransport GmbH TöB 20 Deutsche Telekom Technik GmbH TöB 21 Edis AG TöB 22 Neubrandenburger Stadtwerke TöB 23 50 Hertz TöB 24 Vodafone GmbH TöB 25 DB Netze AG Im Verfahren nach § 73 Abs. 3 VwVfG sind keine Fristen bei der Beteiligung Dritter und Behörden vorgegeben. Dennoch sind die gewährten Fristen so zu wählen, dass eine angemessene Teilnahme am Verfahren möglich ist. Grundsätzlich beträgt die Frist zur Einsichtnahme im Anhörungsverfahren zwar 1 Monat, wenn jedoch die von der Planung Betroffenen bekannt sind, kann schon im gesetzlichen Regelfall die Frist zur Einsichtnahme angemessen verkürzt werden (§ 73 Abs. 3 S. 2 VwVfG M-V). Nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V ist den Behörden oder Dritten deren Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Maßgeblich für die Fristverkürzung ist dabei die Übersendung der Unterlagen an die Betroffenen. Damit wird ein unmittelbarer Zugang zu den Planunterlagen gewährleistet, so dass die zeitaufwändige Einsichtnahme bei dem zuständigen Amt entfällt. Die Frist zur Abgabe einer Einwendung wurde auf 4 Wochen festgelegt. Die privaten Belange anderer betreffen ausschließlich Eigentumsinteressen. Die betroffenen Eigentümer wurden entsprechend beteiligt. 20 Der Planfeststellungsbehörde wurden die Planunterlagen und alle zum Genehmigungsverfahren gehörendenden Unterlagen mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 übergeben. 3.1.4. Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung Für das Bauvorhaben wurde nach (§ 17 Abs. 1 S. 2 FStrG i.V.m.) § 3c Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit §2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt, die nach § 2 Abs. 1 UVPG unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ist. Durch diese Untersuchung sind die durch das Vorhaben betroffenen Schutzgüter i.S.d. § 2 UVPG erfasst und die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter angemessen bewertet worden. Die angewandten Methoden sind sachgerecht und entsprechen der derzeitig üblichen Verfahrensweise. Die Erhebungstiefe ist ausreichend. Daraus ergibt sich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das Bauvorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Bauvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Ergebnis wurde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Oktober 2010 S.635 von der damals zuständigen Planfeststellungsbehörde Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung M-V) bekanntgemacht. 3.2 Planungsermessen Das Vorhaben wird zugelassen, da es im Interesse des öffentlichen Wohls unter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit vernünftigerweise geboten ist. Die verbindlich festgestellte Straßenplanung entspricht den Ergebnissen der vorbereitenden Planung. Sie ist auch im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung gerechtfertigt. Sie berücksichtigt die in den Straßengesetzen und anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätze, Gebote und Verbote. Sie entspricht schließlich den Anforderungen des Abwägungsgebotes. 3.3 Planrechtfertigung Das Bauvorhaben wird genehmigt, weil es im öffentlichen Interesse und unter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit geboten ist. Die Notwendigkeit zur Errichtung von Ersatzneubauten für die Bauwerke 1959 und 1972 über die Gleise der Deutschen Bahn AG ergibt sich aus den Brückenschäden (s. Unterlage 1 Erläuterungsbericht Punkt 2.2), die die Gebrauchsfähigkeit stark herabsetzten und den zwischenzeitlich erfolgten Abbruch beider Überbauten der Bauwerke begründet. Infolge der Lage im Straßennetz mit einem 2-streifigen Richtungsverkehr der Fahrtrichtungen Stralsund und Neustrelitz, der hohen Verkehrszahlen und der Gefahr eines Rückstaus über die Kreuzung Demminer Straße Pferdemarkt, ist die Errichtung eines Ersatzneubaus mit 2 Fahrstreifen für die Richtungsfahrbahn Stralsund erforderlich. Des Weiteren wird durch den Ersatzneubau die von der DB AG geforderte lichte Durchfahrtshöhe von 5,70 m sowie der Anprallschutz an den Mittelstützen sichergestellt. Die Planung sieht die Herstellung des abschließend erforderlichen östlichen Ersatzneubaus und den Rückbau der gegenwärtig bestehenden Verkehrsführungsprovisorien vor. 21 3.4 Variantenwahl Bei der Abwägung verschiedener Planungsvarianten im Rahmen der Trassenwahl sind nach § 17 Satz 2 FStrG die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Die Planungsachse der Richtungsfahrbahn Stralsund definiert sich infolge der örtlichen Gegebenheiten. Unter Berücksichtigung der IST-Situation und der geltenden Anforderungen des Ersatzneubaus an die Betriebserfordernisse der Deutschen Bahn AG und des Baulastträgers der Straße ergeben sich kaum Variationsmöglichkeiten bezüglich der Einordnung des östlichen Ersatzneubaus bzw. dessen Rampen. Die Untersuchung von Varianten in Lage und Höhe ist infolge folgender Zwangspunkte nicht möglich: - Bestand der Richtungsfahrbahn Neustrelitz - Lage westlicher Ersatzneubau 2003 - Lage der Behelfsbrücke 2011 - Bestandsmedien - Straßenunterführung Heidenstraße - Treppenanlage Heidenstraße - vorh. Stützwand Ihlenfelder Straße - Anlagen der Deutschen Bahn AG - fertiggestellte Anschlussmaßnahme Ravensburgstraße am Bauende - fertiggestellte Anschlussmaßnahme Richtungsfahrbahn Stralsund am Bauende 3.5 Abwägung der öffentlichen Belange 3.5.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung Die B 96 stellt neben der BAB A 20 eine überregionale Hauptverbindungsachse zwischen dem Nordosten Mecklenburg Vorpommerns und der Bundeshauptstadt Berlin dar. Im Bereich der Stadt Neubrandenburg handelt es sich bei der (B96) um eine innerstädtische Hauptverbindungsstraße zwischen Randgebieten und dem Stadtzentrum. Die gegenwärtige Verkehrsführung im Maßnahmenbereich stellt durch die einstreifige, stadteinwärts gerichtete Verkehrsführung einen verkehrlichen und wirtschaftlichen Hemmschuh für die innerörtlichen Abläufe der Stadt Neubrandenburg dar. Ein intaktes, funktionierendes und zudem verkehrssicheres Straßen-, und Radwegenetz erhöht und fördert das Freizeitangebot für Urlauber und Einheimische. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte befürwortet den Ausbau aus raumordnerischer Sicht unter Berücksichtigung des Landesplanungsgesetzes (LPIG M-V), des Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) vom 30.05.2005 sowie des Regionalen Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte (RROP MS) vom 26.06.1998 und stellt fest, dass dem Ausbau keine Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehen. Es weist darauf hin, dass die B 96 nach dem Landesentwicklungsplan M-V (LEP M-V) im betroffenen Abschnitt als Bestandteil des großräumigen Verkehrsnetzes in die Verbindungsfunktionsstufe I eingeordnet ist. 22 3.5.2 Belange Naturschutz und Landschaftspflege Das Vorhaben „für den Ersatzneubau der B 96 Ortsdurchfahrt Neubrandenburg Brücke über die Deutsche Bahn AG in Neubrandenburg“ ist nach Maßgabe der angeordneten Nebenbestimmungen mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar und wird nach §15 Abs. 5 BNatSchG zugelassen. 3.5.2.1 Rechtsgrundlagen Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gesonderte Anforderungen zum Schutz von Natur und Landschaft ergeben sich aus einer Vielzahl von Regelungen, in Teilbereichen handelt es sich dabei um striktes Recht. Hierfür ergibt sich das folgende Regelungs- bzw. Schutzsystem: - Der allgemeine Schutz von Natur und Landschaft wird durch die Eingriffsregelung in §§ 13 ff. BNatSchG gewährleistet. - Besondere Regelungen sind zum Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete einzuhalten. Die europäischen Vorgaben der Vogelschutz- und der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Richtlinie sind mit den §§ 31 ff. BNatSchG in Bundesrecht umgesetzt worden. - Für Schutzgebiete und besonders geschützte Biotope sind – auch über den europäischen Gebietsschutz hinaus – die einschlägigen Vorgaben des Bundes- bzw. Landesrechts einzuhalten. Neben den europäischen und nationalen Gebietsschutz treten die Regelungen über den Artenschutz, deren europäische Vorgaben mit den §§ 37 ff. BNatSchG in Bundesrecht umgesetzt worden sind. Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für Natur und Landschaft werden diese Belange durch die in §§ 1 und 2 BNatSchG enthaltenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisiert. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG hat der Vorhabenträger, der Eingriffe in Natur und Landschaft vornimmt, - vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, - unvermeidbare Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und - verbleibende erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, auszugleichen oder zu ersetzen. Gemäß § 15 BNatSchG ist die Maßnahme zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen von Natur und Landschaft im Rang vorgehen, soweit die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind. Ergibt die naturschutzrechtliche Abwägung die Zulässigkeit des Straßenbauvorhabens und ist ein Ausgleich nicht möglich, so sind Ersatzmaßnahmen vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes stellt das Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Eingriffe (also Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können) zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG), striktes Recht dar. Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot zu beachten, wobei jedoch der Begriff der Vermeidbarkeit nicht in einem naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen ist, sondern der rechtlichen Eingrenzung anhand der Zielsetzung des Naturschutzrechts bedarf. Als vermeidbar ist im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das erforderliche Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht werden kann. 23 3.5.2.2 Beschreibung des betroffenen Gebietes Der Ausbauabschnitt befindet sich im Stadtgebiet von Neubrandenburg im unmittelbaren Gleisaufweitungsbereich/ Vorfeld des Hauptbahnhofes Neubrandenburg. Der Planungsbereich ist durch Gewerbe-/ Industrie- /Wohn- und Infrastrukturflächen gekennzeichnet und entsprechend vorbelastet. Abgesehen vom vorhandenen Rampen- und Dammbereich zur Überführung der B 96 über die Anlagen der DB AG mit Höhen bis 25 m HN liegt das Stadtgebiet im wesentlichen bei Höhen um 17 m HN. Das Höhenniveau des Straßendammes bewegt sich ansteigend von rund 20 m HN am Bauanfang und nach Überwinden der Gleise der DB AG fallend bis ca. 17 m HN am Bauende an der Ravensburgstraße. Das Untersuchungsgebiet stellt sich hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen als sehr stark anthropogen überprägter Lebensraum dar. Es dominieren Siedlungs- und Verkehrsflächen. Die den Untersuchungsraum durchschneidenden Anlagen der B 96 sowie der DBBahnstrecke Neustrelitz – Stralsund beeinflussen die direkt daran angrenzenden Siedlungsflächen mit Wohn- und zum Teil Gewerbefunktion deutlich und tragen damit zu einer erheblichen anthropogenen Vorbelastung des Gebietes bei. Naturnahe Bereiche kommen im untersuchten Raum nicht vor. Für das Untersuchungsgebiet sind keine Nachweise von Vorkommen streng geschützter Pflanzen- oder Tierarten bekannt. Das Untersuchungsgebiet befindet sich in keinem nach nationalem oder internationalem Recht geschützten Gebiet. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Untersuchungsgebiet hinsichtlich der abiotischen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft sowie des Landschaftsbildes keine Wertund Funktionselemente besonderer Bedeutung vorkommen. 3.5.2.3 Darstellung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts Der Eingriffstatbestand ist im § 14 BNatSchG grundsätzlich geregelt und im § 12 NatSchAG M-V für das Land Mecklenburg-Vorpommern präzisiert worden. Das NatSchAG M-V definiert im § 12 (1) Eingriffe in Natur und Landschaft als “Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sowie von Gewässern aller Art, welche die ökologische Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können”. Insbesondere folgende Handlungen werden als Eingriffe charakterisiert: Satz 2: Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen von mehr als 2 m Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 m² im Außenbereich; Satz 11: der Bau und die wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Bahnanlagen, Flugplätzen [...] und sonstigen Verkehrsflächen im Außenbereich. Der Neubau des Brückenbauwerkes gilt demnach als Eingriffstatbestand, von dem eine Zerstörung oder Beeinträchtigung von Natur und Landschaft sowie der betroffenen Umweltressourcen und Umweltqualitäten ausgehen kann. Baubedingte Beeinträchtigungen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild entstehen ausschließlich durch die Überformung von stark vorbelasteten Biotopflächen im direkten Umfeld der Widerlager der Brücke (Böschungsbereiche). Die Überformung der Flächen verursacht erhebliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktion und Grundwasserfunktion durch Verdichtung und Störung der Bodenschichten sowie den Verlust von Gehölzen. Bei den überformten Flächen handelt es sich um Gehölz- und Gebüschflächen im Böschungsbereich der vorhanden Brücke sowie Ruderale Tritt- und Pionierfluren am östlichen Böschungsfuß. Die genannten Bereiche weisen nur eine geringe bis mittlere Bedeutung hinsichtlich der Biotop- und Lebensraumfunktion und deutliche Vorbelastungen durch die angrenzenden Nutzungen auf. 24 Die bauzeitlichen Beeinträchtigungen von Biotopen geringer Wertstufen werden nicht als Eingriffe bewertet, da eine vollständige Wiederherstellung der entsprechenden ruderalen Biotopfunktionen nach Abschluss des Bauvorhabens im Rahmen der geplanten Begrünung der neu anzulegenden Böschungen erfolgt. Somit verbleiben als erhebliche vorhabenbedingte Beeinträchtigungen die Rodungen der Gehölze im Bereich der Straßenböschungen. Bei den beeinträchtigten Schutzgütern handelt es sich ausschließlich um Wert- und Funktionselemente allgemeiner Bedeutung. Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung werden durch das Vorhaben nicht betroffen. Anlagebedingte Beeinträchtigungen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild entstehen durch Versiegelungen infolge des Straßen- und Brückenbaus sowie durch Rodungen im Baufeld befindlicher Gehölze und eines Einzelbaumes. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind auszuschließen, da sich das Verkehrsaufkommen auf der B 96 vorhabenbedingt nicht vergrößern wird. 3.5.2.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen Zum Schutz des Baum- und Gehölzbestandes im Umfeld des Bauvorhabens wird die Schutmaßnahme – „S 1: Schutz von Baum- und Gehölzbeständen durch Einzelbaumschutz und Schutzzäune“ vorgesehen. Mögliche Beeinträchtigungen potenziell vorhandener streng geschützter Tierarten können durch die artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme – „VA 1: Durchführung der Gehölzrodungen im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar“ ausgeschlossen werden. 3.5.2.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Die Eingriffsbewertung und die Ermittlung des Kompensationsbedarfs richten sich nach dem „Leitfaden zur Erstellung und Prüfung Landschaftspflegerischer Begleitpläne zu Straßenbauvorhaben in Mecklenburg-Vorpommern“. Eine quantitative Ermittlung des notwendigen Mindestumfanges von Kompensationsmaßnahmen erfolgt über die beeinträchtigten Biotoptypen (vegetationsbezogene Eingriffsermittlung). Das Untersuchungsgebiet ist geprägt durch die Siedlungs- und Verkehrsflächen, welche erheblich in Form von Emissionen, Störungen und optischen Reizen auf ihre Umgebung und damit auch das Planungsgebiet einwirken. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Baufeld/ Baukörper (Böschungsbereich der B 96) ist eine Beeinträchtigungsintensität von 1 anzusetzen. Der sehr geringe Vollkommenheitsfaktor von 0,7 ergibt sich aus der Vorbelastung und der daraus resultierenden Naturferne der betroffenen Biotope. Die Kompensation der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen erfolgt mit den Ausgleichsund der Ersatzmaßnahme „A 1: Entsiegelung“, „A 2: Gehölzpflanzungen“ und „E 1: Baumpflanzung“. Die Beschreibung der Vermeidungs-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgt detailliert in Unterlage 12.0 in den Maßnahmeblättern. 3.5.2.6 Kompensationsverzeichnis Begründung zur Nebenbestimmung 1.2.3.4: Zur Vermeidung von Doppelbelegungen von Flächen mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schreibt § 17 Abs. 6 BNatSchG die Führung von Kompensationsverzeichnissen vor. Für die Führung des Kompensationsverzeichnisses ist in M-V gemäß § 3 Nr. 2 NatSchAG M-V das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zuständig. Gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG sind die Genehmigungsbehörden für die Übermittlung der erforderlichen Angaben 25 an die für die Führung des Verzeichnisses zuständige Stelle verantwortlich. Die Genehmigungsbehörde kann diese Übermittlungspflicht aufgrund von §13 Abs. 2 Satz 3 ÖkokontoVO M-V dem Verursacher eines Eingriffes in der durch die obere Naturschutzbehörde für das Kompensationsverzeichnis vorgegebenen Form auferlegen. Von dieser Möglichkeit wird hier Gebrauch gemacht. Die Eintragung durch den Eingriffsverursacher in der angegebenen Frist ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Genehmigung erforderlich. Zuständige Ansprechpartnerin in der oberen Naturschutzbehörde ist Frau Sambale o. V.i.A., [email protected], 03843-777203). 3.5.2.7 Stellungnahmen zu naturschutzrechtlichen Belangen Mit dem Nebenbestimmungen aus Punkt 1.2.3.2 dieses Beschlusses wird das Benehmen zum Bauvorhaben mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hergestellt. 3.5.2.8 Naturschutzrechtliche Abwägung Insgesamt werden durch den Ersatzneubau der Brücke vorwiegend Funktionen allgemeiner Bedeutung betroffen, die ausgeglichen werden können. Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei dem von den Eingriffen betroffenen Raum um einen erheblich durch die Emissionen (Lärm, Abgase, Licht, Bewegung) vorbelasteten Raum handelt, so dass die zusätzlichen Belastungen durch die Baumaßnahme von untergeordneter Bedeutung sind. Die Ausgleichbarkeit nimmt eine wichtige Stellung bei der Frage der Zulässigkeit des Vorhabens nach Naturschutzrecht ein. Daher erfolgt die Einschätzung der Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren, erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen zur Vorbereitung der Abwägung im Genehmigungsverfahren. Durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen konnten die unvermeidbaren Beeinträchtigungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Mit Durchführung aller geplanten Maßnahmen werden die Eingriffe insgesamt ausgeglichen bzw. ersetzt. 3.5.3 Gewässerbenutzung, Gewässerschutz – Belange der Wasserhaltung Dem Vorhaben wird unter Beachtung und Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zum Gewässerschutz nach § 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aus wasserrechtlicher Sicht zugestimmt. Das Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte wurde mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 erklärt. Derzeit wird das auf der Richtungsfahrbahn Stralsund niedergehende Regenwasser über Straßenabläufe und Sammler gefasst und einer Vorflut zugeführt. Auch zukünftig wird das anfallende Wasser vor und hinter dem Bauwerk der vorh. Streckenentwässerung zugeführt. Die Streckenentwässerung erfolgt über vorhandene und neu zu setzende Straßenabläufe 30 x 50 cm. Sie leiten auf beiden Seiten der Brücke in vorhandene jedoch im Maßnahmenzusammenhang zu erneuernde Regenwassersammler ein. Da auch das auf den Rad- und Gehwegen niedergehende Regenwasser dem RW-Netz zufließt sind die Neubrandenburger Stadtwerke Baulastträger der RW-Sammler. Es handelt sich im Bestand um drei getrennte Systeme, deren Einzugsgebiete und Leitungstrassen werden in Punkt 4.5 der Unterlage 1, sowie in Unterlage 13 erläutert. Die Belange der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes werden beachtet. Dies betrifft die Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung, die wasserwirtschaftlichen Zielvorgaben der §§ 1, 5 und 6 WHG sowie die mit der Straßenentwässerung zusammenhängenden Gewässerbenutzungen nach den §§ 8 ff. WHG. Die planfestgestellten Maßnahmen haben keine unzumutbaren negativen Auswirkungen auf das Grundwasser und oberirdische Gewässer. Die o.g. Belange werden nicht beeinträchtigt. Das Wohl der Allgemeinheit, rechtlich geschützte Interessen Dritter und sonstige Nutzungsmöglichkeiten der Gewässer bleiben gewahrt. 26 Schädliche Gewässerveränderungen i.S.v. § 3 Nr. 10 WHG sind nicht zu erwarten. Wasserschutzgebiete werden durch die Planung nicht berührt. Trinkwasser- und Wassergewinnungsgebiete sind nicht von der Planung betroffen. Das Benehmen mit der Neubrandenburger Stadtwerke GmbH ist ebenfalls hergestellt. Auflagen der Neubrandenburger Stadtwerke GmbH wurden unter Punkt 1.2.8 aufgeführt. Auflagen der Genehmigung zur Entwässerung sind unter Punkt 1.2.4.3 aufgeführt. Ansprechpartner von neu.sw: Detlef Löbel Tel.: 0395 3500-256 Birgitt Prix Tel.: 0395 3500-567 Der Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zur ersten Reinigungsöffnung auf dem Grundstück gemäß DIN 1986. Er ist Bestandteil der öffentlichen Einrichtung (§1 Abs. 6 Abwassersatzung). Grundstücksentwässerungsanlagen sind keine öffentlichen Einrichtungen. Sie dienen der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück (§1 Abs. 7 Abwassersatzung). 3.5.4 Denkmalschutz Dem geplanten Bauvorhaben stehen die Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Entsprechend der Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege M-V, Archäologie und Denkmalpflege sind im Planungsgebiet keine Bodendenkmale bekannt. Bei Bauarbeiten können jedoch jederzeit archäologische Funde und Fundstellen entdeckt werden. Daher sind die Auflagen (s. Punkt 1.2.7) zu beachten. 3.5.5 Immissionsschutz Im Umbauzusammenhang der Verkehrsanlage der Demminer Straße wird baulich in die vorhandene Straßensubstanz eingegriffen. Auf der Grundlage der 16. BImSchV, der RLS 90 sowie den Verkehrsprognosezahlen 2025 wurden Schallemissionen und –immissionen für den Ist- und Planzustand errechnet. Die Beurteilungspegel wurden an 17 Gebäuden berechnet. Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurde festgestellt, dass der geplante östliche Ersatzneubau der Brücke zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne der 16. BImSchV führt und somit keine Ansprüche auf Lärmschutz entstehen. Ergänzende Angaben können der Unterlage 11 entnommen werden. 3.5.6 Versorgungsleitungen Die Belange der Versorgungsunternehmen wurden in den Nebenbestimmungen unter Punkt 1.2.8 berücksichtigt. 3.5.7 Bahnanlagen / DB Netze AG Es gibt keine Einwände zum Bauvorhaben. Es wurden allgemeine Hinweise für Bauvorhaben gegeben. Einzelregelungen werden per Kreuzungsvereinbarung getroffen und in der Planung berücksichtigt. 3.5.8 Kataster- und Vermessungsrecht Von Seiten des Kataster- und Vermessungsamtes des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte bestehen keine Bedenken gegen das Planfeststellungsverfahren. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Festpunkte des geodätischen Festpunktfeldes weder entfernt noch beschädigt werden. Die Hinweise sind in Punkt 1.2.13 als Nebenbestimmung gefasst. 27 3.6 Individualbetroffenheiten Rechtlicher Ausgangspunkt Nicht jede Einwendung hat Auswirkungen auf das Planfeststellungsverfahren. Das Planfeststellungsverfahren dient der Ermittlung von und der Entscheidung über Tatsachen, welche die Realisierung des Vorhabens beeinträchtigen oder sogar verhindern können. Kaufpreisforderungen und Entschädigungsforderungen sind kein Gegenstand der Planfeststellung, weil sie nicht gegen die Ausgestaltung des Vorhabens an sich gerichtet sind. Sie werden erst in den an die Planfeststellung anschließenden Grunderwerbs- und Entschädigungsverfahren abgehandelt. Diese Verfahren sind der Planfeststellung nachgeschaltet, weil Grunderwerb und Entschädigung nur erforderlich sind, wenn feststeht, dass das Vorhaben realisiert werden kann. Das gleiche gilt für die Entschädigung für vorübergehende Ertragsminderungen, Bewirtschaftungserschwernisse etc. Für die Regulierung der unmittelbaren Folgen des planfestgestellten Vorhabens, wie Grundverlust usw., ist gemäß Artikel 14 Absatz 3 GG, § 19a FStrG ebenfalls das Entschädigungsverfahren vorgesehen. Die Planfeststellung hat insoweit Vorwirkung, d. h. sie lässt zwar den Rechtsentzug grundsätzlich zu, regelt aber den Rechtsübergang als solchen nicht. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzuges und bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. Auch muss im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses nicht über Anträge auf verbindliche Gestellung von Ersatzland entschieden werden, da hierfür § 5 des Enteignungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1993, zul. geänd. durch Gesetz vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V, S. 535) i. V. m. § 100 BauGB als spezialgesetzliche Regelung § 74 Absatz 2 VwVfG-M-V im Range vorgeht. Vorübergehend in Anspruch zu nehmende Flächen verbleiben in der Regel mit Einverständnis des Eigentümers in der Pachtsache, hier wird der Pächter voll entschädigt und zahlt weiter die Pacht an den Eigentümer. Für die Bemessung der erforderlichen Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes ist allein die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BmSchV) und das dort geregelte Berechnungsverfahren maßgebend (Anlage 1 zu § 3 der 16. BmSchV). Alle Fragen zum Grunderwerb und der Entschädigung für vorübergehende Inanspruchnahme werden außerhalb des Planfeststellungsverfahrens in den nachfolgenden Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen geklärt. Privatbetroffene Deutsche Bahn AG Die generelle Zustimmung liegt mit Schreiben vom 18. März 2013 vor. Folgende Hinweise sind zu beachten: Auf dem ehemaligen Containerplatz befinden sich Entwässerungsanlagen. Diese sind nicht zu überbauen. Die Zufahrt zum Stellwerk B1 muss ständig gewährleistet bleiben. Beschädigungen von OI-Masten und Fundamenten, sowie der sonstigen Oberleitungsanlagen sind auszuschließen. Kabel und Leitungen sind zu schützen. (Einweisung erforderlich). Privatbetroffene Stadt Neubrandenburg als Eigentümer von Flächen Die generelle Zustimmung für die bauzeitliche Inanspruchnahme von ca. 1556m² des Flurstückes 843/1 der Flur 12 Gemarkung Neubrandenburg liegt mit Schreiben vom 04. Dezember 2015 vor. Ein entsprechender Vertrag ist abzuschließen. 28 Privatbetroffene Webasto AG Die generelle Zustimmung liegt vor. Es wurde ein entsprechender Bauerlaubnisvertrag abgeschlossen und der Planfeststellungsbehörde vorgelegt. 3.7 Gesamtergebnis Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der geplante Ersatzneubau der Brücke erforderlich, sachgerecht und zweckmäßig ist. Nach Abwägung der öffentlichen Belange und der Umweltauswirkungen ist die Maßnahme vertretbar. Verstöße gegen geltendes Recht sind nicht ersichtlich. Der Plan wird daher genehmigt 4 Rechtswirkung Die Plangenehmigung hat nach § 17c FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 VwVfG M-V die Rechtswirkungen einer Planfeststellung. Daneben sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen oder Planfeststellungen nicht erforderlich. 5 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg Vorpommern Domstraße 7 17489 Greifswald erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für den Vorhabenträger und diejenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wurde. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Landesamt für Straßenbau und Verkehr - Planfeststellungsbehörde Erich-Schlesinger-Str. 35 18059 Rostock und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann verspätetes Vorbringen zurückweisen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 29 6 Hinweise zur Zustellung des Planes Eine Ausfertigung der Plangenehmigung wird dem Vorhabenträger und denjenigen, über deren Einwand entschieden wurde, zugestellt. Zudem werden der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen auf der Internet-Seite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht: http://strassenbauverwaltung.mvnet.de Service Anhörung / Planfeststellung Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern - Planfeststellungsbehörde Im Auftrag Claudia Basler 30