Satzung des UFV LV MV - Rostocker Fraueninitiativen eV

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SATZUNG des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern des
UNABHÄNGIGEN FRAUENVERBANDES e.V.
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§ 1 Der Unabhängige Frauenverband e.V. ist Rechtsnachfolger des Unabhängigen
Frauenverbandes - politische Vereinigung gemäß Gesetz über Parteien und
andere politische Vereinigungen (Parteiengesetz der DDR vom 21.2.1991).
§ 2 NAME UND SITZ
(1)
Der Verband führt den Namen "Unabhängiger Frauenverband e.V.
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern" Kurzbezeichnung UFV LV M-V.
(2)
Der UFV LV M-V hat seinen Sitz in Rostock. Sein Arbeitsgebiet ist MecklenburgVorpommern.
(3)
Die Registrierung als eingetragener Verein und dessen Gemeinnützigkeit werden
beantragt.
(4)
gestrichen
(5)
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 3 ALLGEMEINE ZWECKBESTIMMUNG, ZIELE UND AUFGABEN
(1)
Der UFV LV M-V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abschnitte "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitfrauen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen begünstigt werden.
Mitfrauen dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keine
Zahlungen erhalten.
(2)
Der UFV LV M-V versteht sich als Bestandteil einer weltweiten Frauenbewegung,
die sich für die Überwindung unterdrückender Herrschafts- und Denkstrukturen
und eine sozial gerechte, gewaltlose, demokratische, ökologisch stabile und multikulturelle Welt einsetzt.
Der UFV LV M-V setzt sich insbesondere ein für die gesellschaftliche Gleichstellung der Frauen und eine neue Kultur des Zusammenlebens, um neue
herrschaftsfreie Strukturen und Beziehungen, Lebens- und
Kommunikationsformen herzustellen. Es geht um Bedingungen, unter denen
Kinder, Frauen und Männer selbstbestimmt leben können.
(3)
gestrichen
(4)
gestrichen
(5)
gestrichen
(6)
gestrichen
§ 4 MITFRAUEN
(1)
Dem UFV LV M-V kann jede Frau beitreten, die das 16. Lebensjahr vollendet hat
und den Zielen des UFV zustimmt.
(2)
Über den Beitritt entscheidet die Landesmitfrauenversammlung.
(3)
Die Zugehörigkeit endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung;
b) Streichung aus der Mitfrauenliste infolge von Beitragsrückstand von einem
Jahr nach zweimaliger Mahnung;
c)
Ausschluss aus dem UFV LV M-V auf begründeten Antrag von mindestens 3
Frauen (Gründe können nur schwerwiegende und vorsätzliche Verstöße
gegen die Ziele des UFV LV M-V sein. Über den Antrag entscheidet die
Landesmitfrauenversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.);
d) Tod.
§ 5 gestrichen
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITFRAUEN
(1)
Jede Mitfrau hat das Recht,
1.
über Konzepte und Satzung des UFV LV M-V sowie dessen Auflösung/
Verschmelzung zu entscheiden,
2.
eigene Vorstellungen zur Gestaltung der inhaltlichen Arbeit des UFV LV M-V
einzubringen,
3.
an allen gewählten Gremien beratend (ohne Stimmrecht) teilzunehmen,
4.
innerhalb des UFV LV M-V das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,
5.
Zugang zu allen Informationen zu erhalten, die den UFV LV M-V betreffen,
mit Ausnahme von Personaldaten.
(2)
Jede Mitfrau hat die Pflicht,
1.
Beiträge zu entrichten,
2.
die Grundsätze des UFV zu vertreten.
§ 7 gestrichen
§ 8 GREMIEN
Gremien sind
- die Landesmitfrauenversammlung (LMV),
- der Landessprecherinnenrat (LSR).
§ 9 DIE LANDESMITFRAUENVERSAMMLUNG (LMV)
(1)
Die LMV ist das beschlussfassende Gremium des UFV LV M-V und findet mindestens einmal jährlich statt.
(2)
Der Landessprecherinnenrat beruft die LMV 2 Wochen vorher durch schriftliche
Mitteilung an die Mitfrauen ein.
(3)
Zu den Aufgaben der LMV gehören:
a) die Entgegennahme des Finanzberichtes und des Tätigkeitsberichtes der
Sprecherinnen sowie die Entlastung der Sprecherinnen;
b) die Wahl der Sprecherinnen;
c)
die Beschlussfassung über die Finanzordnung des Verbandes;
d) die Beschlussfassung über die programmatischen Zielsetzungen und
Arbeitsschwerpunkte des Verbandes zwischen den LMV;
e) die Beschlussfassung über die Satzung, die Auflösung oder Verschmelzung
des UFV LV M-V.
(4)
Die außerordentliche LMV ist mit einer Frist von mindesten 2 Wochen einzuberufen
- auf Beschluss der ordentlichen LMV,
- auf Antrag eines Zehntels der Mitfrauen.
(5)
Über Beschlüsse der LMV ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollantin zu unterzeichnen ist.
§ 10 DER LANDESSPRECHERINNENRAT (LSR)
(1)
Der LSR wird von der LMV gewählt. Er besteht aus mindestens 3 Sprecherinnen,
die mit mehr als 50% der abgegebenen Stimmen gewählt wurden. Der LSR ist berechtigt, den UFV LV M-V gemäß 26 BGB zu vertreten. Jede Sprecherin ist alleine
vertretungsberechtigt.
(2)
der LSR wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(3)
Der LSR tagt mindestens alle 2 Monate. Seine Beratungen sind öffentlich.
(4)
gestrichen
(5)
gestrichen
§ 11 gestrichen
§ 12 gestrichen
§ 13 FINANZEN UND BEITRÄGE
(1)
gestrichen
(2)
Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(3)
Jede Mitfrau bezahlt einen monatlichen Beitrag, den sie selbst festlegt. Der
Mindestbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt.
(4)
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Förderbeiträge und/oder
Spenden.
§ 14 VERTRETUNG
(1)
Der UFV LV M-V wird im Rechtsverkehr durch den LSR vertreten. Jede
Sprecherin ist alleine vertretungsberechtigt.
§ 15 SATZUNGSÄNDERUNGEN, AUFLÖSUNG UND VERSCHMELZUNG
(1)
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
(2)
Über die Auflösung oder die Verschmelzung des UFV LV M-V entscheidet eine
nur zu diesem Zweck einberufene LMV mit 2/3 der anwesenden Mitfrauen. Die
außerordentliche LMV beschließt, wem das Vermögen zufällt. Es muss gesichert
sein, dass dieses Vermögen nur gemeinnützigen Zwecken im Sinne der
Abgabenordnung zugeführt wird.
Dies bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
§ 16 ÜBERGANGSREGELUNG
(1)
Der LSR wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder
das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung für "gemeinnützig" abhängig
macht, soweit dies nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über
bei Wahlen und Beschlüsse notwendige Mehrheiten und über den Anfall des
Vereinsvermögens bei der Auflösung bezieht.
§ 17
Die Satzung UFV LV M-V tritt mit Eintragung in das Vereinsregister inkraft.
Sie wurde am 17.5.1992 errichtet und am 15.05.2001 geändert.
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