30. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (offizielle deutsche Übersetzung: - Art. I.I.1 bis V.III.25: Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2004; deutsche Übersetzung: - Art. VI.I.1 bis XI.V.10: Belgisches Staatsblatt vom 18. Januar 2008, - Art. XII.I.1 bis XIII.II.2: Belgisches Staatsblatt vom 15. Februar 2008) Konsolidierung Die vorliegende Konsolidierung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind durch: - den Königlichen Erlass vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2006), - den Königlichen Erlass vom 16. April 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2008), - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung von Sonderbestimmungen bei der Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung sowie bei der Beteiligung der Behörde an den Beförderungskosten und zur Einführung verschiedener Bestimmungen für die Personalmitglieder der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2008), - Artikel 155 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003), - das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 8. April 2004), - den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2008), - den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. März 2008), - den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. März 2008), - die Artikel 1 bis 9 des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2004 zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. März 2008), - den Königlichen Erlass vom 2. April 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 4. April 2008), - den Königlichen Erlass vom 25. April 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 2. April 2008), - den Königlichen Erlass vom 18. November 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 2. April 2008), - den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. April 2008), - den Königlichen Erlass vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2008), - den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 25. April 2008), - die Artikel 8, 9, 12 bis 39 und 47 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Abänderung bestimmter Aspekte des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2008), - den Königlichen Erlass vom 31. August 2005 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 2008), - den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste(deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 2008), - den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 20. Mai 2008), - das Gesetz vom 16. März 2006 zur Abänderung bestimmter Grundregeln der Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. Februar 2007), - das Gesetz vom 2. Juni 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Ernennung bestimmter Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei in den Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden sind (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Mai 2008), - Artikel 51 des Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Mai 2008), - Artikel 63 des Programmgesetzes vom 20. Juli 2006 (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. Januar 2007), - den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2007 über den Wechsel mancher Regionaleinnehmer, die besondere Rechnungsführer einer Polizeizone sind, zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 25. September 2007), - den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2007 zur Bestimmung einiger Bedingungen für die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, damit sie für die Stelle als Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei in Betracht kommen können (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 7. Dezember 2007), - Artikel 164 des Gesetzes vom 1. März 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. August 2007), - den Königlichen Erlass vom 2. März 2007 zur Abänderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2008), - den Königlichen Erlass vom 2. März 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. Juni 2008), - den Königlichen Erlass vom 23. März 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 26. September 2008), - Artikel 67 des Gesetzes vom 25. April 2007 über die Pensionen im öffentlichen Sektor (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2007), - den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 23. Juni 2008), - das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. Oktober 2008), - den Königlichen Erlass vom 24. August 2007 zur Gewährung einer Zulage für Polygraphisten an bestimmte Personalmitglieder der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 2008), - den Königlichen Erlass vom 2. November 2007 über die Zulage, die den Personalmitgliedern gewährt wird, die der Abteilung für unmittelbaren Schutz der Mitglieder der Königlichen Familie angehören (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 2008), - den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Gewährung einer Zulage für Bürgernähe an bestimmte Personalmitglieder der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 24. Oktober 2008), - den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 8. Oktober 2008), - den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. Oktober 2008), - den Königlichen Erlass vom 10. März 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 24. Oktober 2008), - den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 zur Abänderung bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Mandate innerhalb der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 23. Dezember 2008), - den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2008 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. März 2009), - den Königlichen Erlass vom 29. April 2009 zur Festlegung des Urlaubsgeldes des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 16. Juni 2009), - den Königlichen Erlass vom 31. Mai 2009 zur Abänderung des RSPol in Bezug auf die Anwerbungsreserve im Rahmen der Mobilität (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 24. Juli 2009), - den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009 zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 26. Oktober 2009), - den Königlichen Erlass vom 16. Juni 2009 zur Abänderung der Zulage "Region BrüsselHauptstadt" des Personals der Polizeidienste (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 28. Oktober 2009), - den Königlichen Erlass vom 20. September 2009 zur Abänderung der Gehaltstabellenlaufbahn der zum Polizeipersonal gehörenden Hilfskräfte und Arbeiter (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 4. November 2009), - den Königlichen Erlass vom 22. Oktober 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des Verfahrens zum freiwilligen Rücktritt (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 18. Dezember 2009), - den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2010 zur Festlegung der Bedingungen und der Modalitäten für den Übergang von Personalmitgliedern des Einsatzkaders zum Verwaltungsund Logistikkader des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juni 2011), - das Gesetz vom 25. Januar 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) hinsichtlich der Ernennung bestimmter Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei in den Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden sind (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 8. April 2010), - das Gesetz vom 3. März 2010 zur Abänderung des durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001 bestätigten Teils XII des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 4. März 2011), - den Königlichen Erlass vom 6. April 2010 zur Einführung zusätzlicher Befreiungen von der Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten im Rahmen der externen Anwerbung für die Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 30. November 2010), - den Königlichen Erlass vom 25. Juni 2010 zur Abänderung des RSPol in Sachen Befreiungen von Auswahlprüfungen im Rahmen der externen Anwerbung für die Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 11. Januar 2011), - den Königlichen Erlass vom 26. August 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in Bezug auf schwere und langwierige Krankheiten (Belgisches Staatsblatt vom 11. Januar 2011), - den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 21. März 2012), - den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2012 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, was die Gehaltstabellen der Polizeiinspektoren-Anwärter betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 20. November 2012), - den Königlichen Erlass vom 11. Februar 2013 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, was die Gehaltstabellen der Polizeiinspektoren-Anwärter betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 2. April 2013), - den Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verbindungsoffiziere (Belgisches Staatsblatt vom 24. Mai 2013), - den Königlichen Erlass vom 14. April 2013 zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der ersten Bestellung der Personalmitglieder des Einsatzkaders (Belgisches Staatsblatt vom 19. September 2013), - den Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Entschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten (Belgisches Staatsblatt vom 27. Dezember 2013), - die Artikel 30 bis 36 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres (Belgisches Staatsblatt vom 14. August 2014), - den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 12. August 2014) (I), - den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren für die Personalmitglieder der integrierten Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 12. August 2014) (II), - den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Gewalt gegen Mitglieder des Polizeipersonals (Belgisches Staatsblatt vom 10. Juli 2014), - den Königlichen Erlass vom 26. März 2014 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des finanziellen Dienstalters (Belgisches Staatsblatt vom 1. September 2014), - den Königlichen Erlass vom 19. April 2014 zur Abänderung der Artikel VIII.XII.1 und VIII.XII.2 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 2014), - den Königlichen Erlass vom 24. April 2014 zur Einfügung einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 14. August 2015), - den Königlichen Erlass vom 11. September 2014 zur Einfügung einer Übergangsbestimmung über das Verfahren zur Gewährung der Gehaltstabellen AA4 und A4A an das Personalmitglied der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 25. November 2014), - den Königlichen Erlass vom 20. April 2015 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2003 über die Weiterbildung der Personalmitglieder der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 17. August 2015), - den Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2015 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Zweisprachigkeitszulage (Belgisches Staatsblatt vom 17. November 2015), - den Königlichen Erlass vom 9. November 2015 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 8. März 2016), - den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 2015 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des Gehalts des Generalkommissars der föderalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 18. Februar 2016). Diese Konsolidierung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. 30. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, die Polizeireform weist neben ihrer organischen und funktionellen Dimension auch eine statutarische Dimension auf. In Artikel 119 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird nämlich festgelegt, dass die Polizeibeamten, die Hilfsbediensteten und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders jeweils ihr eigenes Statut besitzen, das für alle dasselbe ist. Vorliegender Erlass zielt darauf ab, diese Statuten festzulegen und die derzeitigen Personalmitglieder in das neue Statut einzugliedern. Damit wird Artikel 121 des vorerwähnten Gesetzes ausgeführt. Bevor dieser umfangreiche Text erläutert wird, sollte darauf hingewiesen werden, dass zahlreiche statutarische Bestimmungen bereits durch Gesetz geregelt sind: So haben wir bereits die statutarischen Basisgrundsätze, die festgelegt sind in den Artikeln 116 bis 140 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998, das Gewerkschaftsgesetz vom 24. März 1999, das Disziplinargesetz vom 13. Mai 1999, das zurzeit noch letzten Anpassungen unterzogen wird, das Pensionsgesetz, das in Kürze im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden wird, und schließlich die Gesetzesbestimmungen (Arbeitsunfälle, Laufbahnunterbrechung, Rechtsschutz usw.), die durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000 für anwendbar erklärt worden sind. Der Staatsrat hält dies für unzureichend, da aufgrund von Artikel 184 der Verfassung alle wesentlichen Elemente des Statuts durch Gesetz geregelt werden müssen. Obwohl die Regierung diese juristische Überlegung nicht teilt, hat sie die nötigen Initiativen ergriffen, um jeglichen Zweifel auszuräumen und somit für Rechtssicherheit in dieser Angelegenheit zu sorgen. Ziel ist es, aufgrund eines abgeänderten Textes von Artikel 184 der Verfassung kurzfristig folgende Aspekte durch Gesetz zu bestätigen (Parlamentsdokumente, Senat, 20002001, 657/4): 1. Leumundsuntersuchung, der die Bewerber um eine Stelle als Polizeibeamter im Rahmen der Auswahl unterzogen werden, sowie die übrigen allgemeinen Zulassungsbedingungen, 2. Bestimmung der Ernennungsbehörde, wenn sie noch nicht im Gesetz vom 7. Dezember 1998 aufgenommen ist, 3. Dienstgrade und Konzept der Gehaltstabellenlaufbahn innerhalb ein und desselben Dienstgrades, 4. mit der Gehaltstabellenlaufbahn, der Beförderung in einen höheren Dienstgrad und der Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader verbundene Bedingungen, 5. Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die Personalmitglieder, 6. Einhaltung des Kodex der Berufspflichten, 7. Grundregeln für die Bewertung der Personalmitglieder, 8. Grundregeln für die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, 9. Grundsatz Personalkategorien, der kostenlosen medizinischen Versorgung für bestimmte 10. Grundsatz des Anrechts auf Gehalt und der garantierten Besoldung. Darüber hinaus legt der Staatsrat noch für ein paar weitere Teilaspekte eine Gesetzgebungsinitiative nahe; auch dieser Anregung wird unverzüglich Folge geleistet. Bei der Abfassung des vorliegenden Erlasses war man darum bemüht, so weit wie möglich gemeinsame Bestimmungen für alle Personalmitglieder der Polizeidienste, sowohl des Einsatzkaders als auch des Verwaltungs- und Logistikkaders, festzulegen. Die zweite allgemeine Tendenz hat darin bestanden, so weit wie möglich gesetzliche Ausnahmebestimmungen zu vermeiden. Sofern dies möglich war, sind die statutarischen Bestimmungen, die für den öffentlichen Dienst im Allgemeinen gelten, übernommen worden. In gerechtfertigten Fällen ist hingegen die Spezifität des Polizeiwesens durch spezifische statutarische Bestimmungen konkretisiert worden. Nachstehend werden die wichtigsten Bestimmungen Teil für Teil erläutert. Der Staatsrat hat bezüglich des Textentwurfs eine Reihe Erwägungen formuliert; diese sind fast alle berücksichtigt worden. Obwohl dieses Hohe Rechtsprechungskollegium letztlich gebeten worden ist, ein Gutachten binnen drei Tagen zu erstellen, muss darauf hingewiesen werden, dass der Staatsrat bereits seit dem 22. Dezember 2000 im Besitz des Textentwurfs war. Die zahlreichen punktuellen legistischen Erwägungen, die sowohl Form als auch Inhalt betreffen, zeugen davon. Teil I des vorliegenden Erlasses umfasst neben dem Anwendungsbereich eine Reihe unumgänglicher Begriffsbestimmungen. Teil II umfasst die klassischen Regeln in puncto Personal. Dabei geht es um die vier Dienstalter (allgemeines Dienstalter, Dienstgradalter, Kader- oder Stufenalter und Dienstalter in der Gehaltstabelle), die jährlich zu veröffentlichende allgemeine Namenliste, die Ernennungsbehörde, die Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier und die Personalakte. Anschließend werden die Dienstgrade und die damit verbundenen Gehaltstabellen festgelegt. Die Anzahl Dienstgrade ist bewusst begrenzt worden, da in Artikel 120 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 der funktionellen Amtsgewalt Vorrang eingeräumt wird. Jeder Dienstgrad ist mit einer gewissen Anzahl Gehaltstabellen verbunden. Somit konnte das Konzept der Gehaltstabellenlaufbahn verwirklicht werden, das heißt, das Aufsteigen in eine stets höhere Gehaltstabelle innerhalb desselben Dienstgrades. Dieses Konzept gilt für alle Personalkategorien. Teil III bildet im Wesentlichen den deontologischen Teil des neuen Statuts und steckt unter anderem die Grenzen ab für die Ausübung der Amtsgewalt, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und einer Zusatztätigkeit. Der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ist ein eigener Titel gewidmet. Teil IV umfasst zwei Titel: Der erste betrifft die Anwerbung und die Auswahl und der zweite die Ausbildungen. Die Anregung des Staatsrates, in Bezug auf die Leumundsuntersuchung (siehe Artikel IV.I.15 Absatz 2) und die Ausbildung im Allgemeinen de lege ferenda einzugreifen, wird befolgt werden. Bis dahin bleibt der Text des vorliegenden Erlasses unverändert. Teil V behandelt die Regeln in Bezug auf die Probezeit, die in der Regel sechs Monate dauert und an die Grundausbildung anschließt. Die Personalmitglieder des Einsatzkaders werden zu Beginn dieser Probezeit ernannt. Der administrative Ablauf der Probezeit ist bewusst vereinfacht worden, da davon auszugehen ist, dass die eigentliche Auswahl bei der Zulassungsprüfung im Wettbewerbsverfahren und bei der Grundausbildung stattfindet. In Teil VI werden zwei wichtige Angelegenheiten behandelt. Einerseits wird darin die Organisation der Arbeitszeit dargelegt, andererseits werden dort die Regeln in Bezug auf die Mobilität der Personalmitglieder festgelegt. Es ist wohl kaum verwunderlich, dass die Arbeitszeitregelung innerhalb der Polizeidienste eine Sui-generis-Regelung darstellt. Gemäß der europäischen Regelung und in Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor ist eine maßgeschneiderte Arbeitszeitregelung konzipiert worden, bei der sowohl dem allgemeinen Interesse als auch dem Interesse des Einzelnen Rechnung getragen wird. Bei Bedarf kann von dieser Regelung abgewichen werden, gegebenenfalls ausgehend von einer strukturellen Grundlage (siehe Artikel VI.I.7). Titel II von Teil VI regelt in 91 Artikeln die allgemeine Mobilität; es handelt sich hierbei um einen neuen Aspekt innerhalb des Polizeiwesens. Die Mobilität beruht größtenteils auf freiwilliger Basis und ermöglicht den Wechsel von einem lokalen Polizeidienst zu einem anderen sowie von der lokalen zur föderalen Polizei und umgekehrt. Dieser Titel umfasst ebenfalls mehrere Verfahrensregeln. Bei dem Verfahren kommt die Unterstützungsfunktion der föderalen Polizei so richtig zu Geltung. Der Beschluss, eine Stelle zu vergeben, obliegt jedoch der (lokalen oder föderalen) Behörde, die die Stelle für offen erklärt hat. Teil VII umfasst vier Titel. Zwei dieser Titel werden nicht unmittelbar von Nutzen sein. Es handelt sich insbesondere um Titel I (Bewertung) und Titel III (Mandate). Die Regelung in Bezug auf die Bewertung wird nämlich erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten, damit die dafür erforderlichen Ausbildungen durchgeführt werden können. Die Ausarbeitung eines Bewertungssystems ist schließlich eine wichtige und heikle Angelegenheit, die einer soliden Grundlage bedarf. Ferner ist noch zu bemerken, dass es sich hierbei um eine beschreibende Bewertung handeln sollte. Titel III wird auch nicht sofort Anwendung finden, da mit den auf der Grundlage von Artikel 247 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 nach einem geeigneten Verfahren durchgeführten ersten Bestellungen von Mandatsinhabern die Basis für die nächsten Jahre geschaffen worden ist. Die Titel II und IV von Teil VII beschreiben die Laufbahnen der Personalmitglieder der beiden Kader, das heißt, des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders. Darin sind die Bedingungen zu finden, die mit der bereits erwähnten Gehaltstabellenlaufbahn verbunden sind. Die Bedingungen für die Beförderung in einen höheren Dienstgrad sind auch darin aufgenommen. Da die Anzahl Dienstgrade jedoch sehr begrenzt ist, kommt es nicht sehr häufig zu solchen Beförderungen. Eine dritte Art der Beförderung besteht im Aufsteigen in einen höheren Kader oder eine höhere Stufe. Die Modalitäten hierfür bieten fähigen und motivierten Bewerbern gute Laufbahnperspektiven. In Teil VIII werden die administrativen Stände, die Urlaubsarten, die Freistellungen und die Inaktivität behandelt. Abgesehen von einigen Besonderheiten ist dieser Teil praktisch eine Kopie des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten. Dieser Teil ist ein Paradebeispiel für die Harmonisierung der statutarischen Regeln der betroffenen Personalmitglieder. Den Erwägungen des Staatsrates in Bezug auf Urlaub wegen Aufträgen allgemeinen Interesses oder Urlaub wegen Absolvierung eines Praktikums oder einer Probezeit kann nicht beigepflichtet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es sich hierbei um eine Zusatztätigkeit handeln soll. Erwähnenswert ist auch, dass die Teilzeitarbeitsregelung (Vierfünftel-Regelung, Laufbahnunterbrechung, vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit usw.) auch auf Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste Anwendung finden wird; die Einsatzfähigkeit der Dienste darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden. Teil IX umfasst die klassischen Regeln, die jedes Statut in puncto Amtsenthebung und Ausscheiden aus dem Amt aufweist. Ferner nehmen die Kommissionen für die Eignung des Personals der Polizeidienste Gestalt an und zum Schluss werden die Regeln für die Wiedereingliederung präzisiert. In Teil X geht es um die kostenlose medizinische Versorgung und die medizinische Kontrolle. Was Letztere anbelangt, ist ein sehr schnelles und wirksames Verfahren vorgesehen worden. Danach findet man hier Ausführungsbestimmungen in puncto Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Auch in diesem Bereich hat man sich an den Regeln für den öffentlichen Sektor orientiert (Gesetz vom 3. Juli 1967). Teil XI umfasst das Besoldungsstatut und regelt Gehalt, Entschädigungen und Zulagen. Die Gehaltstabellen und Beträge sind das Ergebnis mühsamer Verhandlungen, die im vergangenen Jahr mit den Polizeigewerkschaften geführt wurden. Teil XII umfasst das Übergangsrecht. Dieser Teil ist kohärent aufgebaut worden in dem Sinn, dass die Nummerierung der Struktur des vorliegenden Erlasses entspricht. So findet man beispielsweise die Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Mobilität (Teil VI des vorliegenden Erlasses) unter den Artikeln XII.VI.1ff.. Die Übergangsbestimmungen in Bezug auf das Besoldungsstatut (Teil XI des vorliegenden Erlasses) sind Gegenstand der Artikel XII.XI.1ff.. Anhand dieses Teils XII werden die etwa 40.000 derzeitigen Personalmitglieder in die neuen statutarischen Strukturen eingebunden. Dies war wahrscheinlich der schwierigste und heikelste Teil dieses statutarischen Umbruchs. Im Wesentlichen werden darin die verschiedenen Eingliederungskonzepte behandelt. Wenn nötig wurden spezifische Übergangsmaßnahmen getroffen, die häufig technischer Art sind und ziemlich kompliziert sind. Von einer Personalkategorie abgesehen (die Stufen D und C des Verwaltungs- und Logistikkaders), hat der Staatsrat diesbezüglich keine nennenswerte Erwägung vorgebracht. Daraus lässt sich schließen, dass die Regierung mit der nötigen Umsicht ans Werk gegangen ist und stets die Grundsätze der Gleichheit und Gerechtigkeit im Auge behalten hat. Teil XIII bedarf keiner besonderen Erläuterung. Dies, Sire, sind die Erläuterungen zu diesem umfangreichen Erlass. Die Regierung ist davon überzeugt, dass die statutarische Polizeireform zur angestrebten Verbesserung der polizeilichen Dienstleistungen an der Bevölkerung beitragen wird. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN 30. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juni 1972, 12. Juli 1973, 31. Juli 1991, 20. Mai 1994, 20. Dezember 1995 und 27. Dezember 2000; Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere des Artikels 39 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990; Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1995 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 99, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 13. Februar 1998 und 27. Dezember 2000, des Artikels 100, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 100bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 102, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 22. Dezember 1995, und des Artikels 102bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995; Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere der Artikel 2 und 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 47 Absatz 2, 55, 56, 106 Absatz 3, 108, 121, 125 Absatz 3, 137 Absatz 2, 138 Nr. 2 und 144 Absatz 3; Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel 4, 13, 16, 19, 30 und 40; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1950 über die Unterbringung verschiedener Kategorien des vom Staat besoldeten Personals; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1950 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, insbesondere der Artikel 47, 48, 49, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1983, 50, 51, 53, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1983, 55, 56, 57, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1983; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1952 zur Bestimmung der mit einer kostenlosen Wohnung verbundenen Ämter des Ministeriums der Landesverteidigung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1954, 7. Januar 1956, 18. September 1958 und 8. April 1974; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1956 zur Gewährung einer Fahrtkostenentschädigung an bestimmte Familienmitglieder von schwer kranken, verunglückten oder gestorbenen Militärpersonen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 1981; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1956 zur Regelung der Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten der Gerichtsoffiziere und bediensteten bei den Staatsanwaltschaften; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalentschädigung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, insbesondere des Artikels 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Mai 1970, und des Artikels 1 Nr. 7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1988; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1961 über die Zulage für Militärpersonen, die die Ausbildung zum Fallschirmspringer erhalten haben, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 1970, 5. Oktober 1972, 1. März 1977, 11. Juni 1981, 15. März 1988, 21. März 1991 und 11. August 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1962 zur Festlegung der auf Militärpersonen, die Dienstreisen im Ausland unternehmen, anwendbaren Entschädigungsregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Mai 1965, 8. April 1974, 14. Februar 1978 und 11. Juli 1978; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 1970, 4. Dezember 1990, 4. März 1993, 17. März 1995 und 10. April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 28. Januar 1970, 13. Oktober 1971, 28. März 1974, 17. Januar 1975, 24. November 1975, 29. April 1977, 12. Dezember 1984 und durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 1976, 12. Dezember 1984, 17. März 1995, 24. April 1997 und 26. Mai 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1965 zur Regelung der Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten der Personalmitglieder der Ministerien, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 1970 und 17. März 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1965 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für das Provinzial- und Gemeindepersonal, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1974 und 29. August 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1965 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Mitglieds des Provinzial- oder Gemeindepersonals, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Mai 1973, 22. Juli 1975 und 27. November 1985; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf die Entschädigung für Fahrkosten, die durch Dienstfahrten des Provinzial- und Gemeindepersonals entstehen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 1976 und 18. April 1985; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Ortszulage an das Personal der Ministerien, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. November 1969, 29. Juni 1973, 4. Januar 1974, 10. September 1981, 14. Dezember 1981, 3. Dezember 1987, 16. August 1988, 13. Dezember 1989, 21. März 1990, 7. August 1991, 20. Oktober 1992 und 5. März 1993; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1969 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod bestimmter Militärpersonen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 1973, 8. April 1974, 15. März 1988 und 21. März 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1971 zur Gewährung von Zulagen an Mitglieder der Streitkräfte sowie an bestimmte Mitglieder des Zivilpersonals des Ministeriums der Landesverteidigung für bestimmte Arbeiten oder Leistungen mit einem besonders gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Charakter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Juni 1975, 1. März 1977, 6. November 1981 und 11. Dezember 1987; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1972 zur Schaffung einer Zulage zugunsten bestimmter Militärpersonen für Dienstleistungen, die an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erbracht werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. März 1977, 16. Mai 1980, 15. März 1988, 21. März 1991, 11. August 1994 und 22. November 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 1975 über die Beteiligung des Staates an bestimmten Bestattungskosten für Militärpersonen, die im aktiven Dienst gestorben sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. März 1979, 15. März 1988 und 21. März 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Funktionen in diesen Schulen, insbesondere des Artikels 1 § 1 Nr. 1, 2 und 3, des Artikels 1 § 1 Nr. 6, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. November 1978, des Artikels 1 § 2, der Artikel 5, 6, 7, 8 und 9, des Artikels 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 1995, der Artikel 11, 12 und 13, des Artikels 13bis § 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. August 1980, und des Artikels 14 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 1974 zur Festlegung der Regelung der Zulagen und Prämien für Militärpersonen, die am Flugdienst einer der Streitkräfte beteiligt sind, insbesondere der Artikel 7 und 8; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1975 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Beteiligung der Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen und Gemeindeföderationen an bestimmten Fahrkosten ihrer Personalmitglieder; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1975 zur Festlegung der auf Militärpersonen, die in Belgien zur Übernahme bestimmter realer Kosten verpflichtet sind, anwendbaren Entschädigungsregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. Dezember 1977, 1. Juni 1978, 15. März 1988, 21. März 1991, 7. Mai 1991 und 11. August 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1976 zur Regelung der Gewährung einer monatlichen Pauschalzulage an bestimmte Mitglieder der Sondereinheiten für Straßenpolizeiaufgaben, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1976 zur Festlegung der Grenzen der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Zulage an bestimmte Bedienstete der Provinzen und Gemeinden für gefährliche, gesundheitsschädliche oder lästige Arbeiten; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 1977 zur Festlegung der auf Militärpersonen oder ihnen gleichgestellten Personen, die bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland im Dienst sind oder bei diesen Streitkräften auf Dienstreise sind, anwendbaren Entschädigungsregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1984, 30. September 1987, 17. Juli 1989 und 7. Mai 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1980 zur Gewährung einer Jahresendzulage an bestimmte Personalmitglieder der Streitkräfte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. März 1988, 21. März 1991 und 22. November 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1984 zur Gewährung eines Urlaubsgeldes an bestimmte Personalmitglieder der Streitkräfte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. März 1988, 21. März 1991 und 22. November 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, insbesondere des Artikels 6 Nr. 3 bis 5, des Artikels 7 § 1 Absatz 3, der Artikel 8 und 23, des Artikels 29, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. März 1998, des Titels II Kapitel Vbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1994, des Artikels 31 § 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1994 und 2. März 1998, des Artikels 32, des Titels III Kapitel IV, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1991, 25. Februar 1996 und 2. März 1998, des Artikels 39, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1994, des Artikels 40 § 3, des Artikels 40ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, der Anlage B, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. August 1999, und der Anlage D, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die an das Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 1992 zur Gewährung einer Umzugsentschädigung an Militärpersonen bei Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. November 1998 und 22. November 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1993 über die Gewährung von Zulagen für Lehraufträge und für die Ausübung bestimmter Funktionen an bestimmten Schulen für die Aus- und Weiterbildung von Offizieren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1998 und 8. Oktober 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1994 zur Gewährung einer Zulage an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften entsandt worden sind; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1994 zur Festlegung der Entschädigungsregelung für Mitglieder der Gerichtspolizei, die als Verbindungsoffiziere ins Ausland entsandt worden sind; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, insbesondere des Artikels 14bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1994 zur Gewährung einer Pauschalzulage an die Personalmitglieder der Gendarmerie, die den unmittelbaren Schutz des Königs und bestimmter Mitglieder der Königlichen Familie gewährleisten; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 zur Gewährung eines einmaligen Betrags an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1996 zur Gewährung einer Prämie für die Kenntnis einer zweiten Landessprache an die Mitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften sowie an das Personal der Kanzleien und Staatsanwaltschaften; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, insbesondere des Artikels 123, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 zur Gewährung einer Zulage für Zweisprachigkeit an bestimmte Militärpersonen im aktiven Dienst; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1999 zur Festlegung einer Pauschalzulage für bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die in der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens eingesetzt sind; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung an Personalmitglieder der Gendarmerie, die an humanitären oder polizeilichen Operationen unter der Leitung einer oder mehrerer internationaler Einrichtungen teilnehmen; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. März 1966 zur Festlegung der Fahrtkostenentschädigung pro Kilometer für Bedienstete, die für ihre Dienstfahrten ein eigenes Verkehrsmittel benutzen, das kein Personenkraftwagen ist; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Oktober 1973 zur Regelung der Fahrtkostenentschädigung für bestimmte Personalmitglieder der Verwaltung der Marine und der Binnenschifffahrt für Fahrten auf der Schelde innerhalb der Antwerpener Agglomeration; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Dezember 1985 zur Bestimmung der Berechnungsweise der Arbeitsstunden des Gendarmeriepersonals; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Juli 1987 zur Gewährung einer Sonderzulage an Mitglieder der mit der Bekämpfung von Großkriminalität beauftragten Sonderbrigade; Aufgrund der Protokolle Nr. 18 vom 5. Juli 2000, Nr. 27/2 vom 15. Januar 2001, Nr. 34 vom 16. Januar 2001 und Nr. 35/1 vom 15. Februar 2001 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste; Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 10. Juli 2000 und 16. Januar 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 19. Oktober 2000; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17. Juli 2000 und 22. Februar 2001; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 17. Juli 2000 und 22. Februar 2001; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 9. März 2001 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens drei Tagen; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der vorliegende Erlass am 1. April 2001 in Kraft treten muss; dass dies in der Tat durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste vorgeschrieben wird und somit am 1. April 2001 eine Anzahl statutarischer Bestimmungen in Bezug auf die ehemaligen Mitglieder des Personals der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften aufgehoben werden; dass bei Nichtveröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt vor dem 1. April 2001 ab diesem Datum ein statutarisches Rechtsvakuum in Bezug auf die Mitglieder des Personals der Polizeidienste entstehen würde; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 30.951/2 vom 16. März 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Haushalts und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TEIL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TITEL I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel I.I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die Korps der lokalen Polizei, 3. "Personalmitglied": jedes Mitglied des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes, mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, 4. "Personalmitglied des Einsatzkaders": jedes Personalmitglied des Einsatzkaders im Sinne von Artikel 117 des Gesetzes, 5. "Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders": jedes Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 118 des Gesetzes, 6. "Polizeibeamtem": jedes Personalmitglied, das entweder zum Kader des Personals im einfachen Dienst, zum Kader des Personals im mittleren Dienst oder zum Offizierskader im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes gehört, 7. "Hilfsbedienstetem": jedes Mitglied des Kaders der Polizeihilfsbediensteten im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes, 8. "Anwärter": jedes Personalmitglied des Einsatzkaders, das zu einer Grundausbildung zugelassen ist, die Zugang zu einer Stelle in einem der vier in Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Kader gewährt, 9. "Personalmitglied auf Probe": jedes Personalmitglied, das zu der in den Artikeln V.II.7 und V.III.12 erwähnten Probezeit zugelassen ist, 10. "Vertragspersonalmitglied": jedes Personalmitglied, das anhand eines Arbeitsvertrags gemäß dem Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge eingestellt ist, [10bis - "Verbindungsoffizier": den Inhaber einer Stelle, wie im Stellenplan der föderalen Polizei vorgesehen, der als Haupttätigkeit die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei in einem oder mehreren Ländern auf der Grundlage eines bilateralen oder multilateralen Abkommens zwischen Belgien und einem beziehungsweise mehreren anderen Ländern vertritt,] 11. "Minister": den Minister des Innern, 12. "Ernennungsbehörde": die Behörde, die befugt ist, ein Personalmitglied zu ernennen oder einzustellen, wie in den Artikeln 53, 54 und 56 des Gesetzes und in Artikel II.I.11 festgelegt, 13. "Stelle": jede in den Artikeln 47, 106 und 128 des Gesetzes erwähnte Stelle, 14. ["spezialisierter Stelle": eine Stelle, wie in Anlage 19 Tabelle I erwähnt,] 15. "Mobilität": jeden Stellenwechsel eines Personalmitglieds, der aufgrund von Artikel 128 des Gesetzes stattfindet, 16. "Entsendung": mit Ausnahme der in den Artikeln 96 und 105 des Gesetzes erwähnten Entsendungen die zeitweilige Zuweisung eines Personalmitglieds, das alle für die Stelle verlangten Qualifikationen besitzt, zu einer anderen Stelle als derjenigen, in die es ernannt oder eingesetzt worden ist, ohne Einschränkungen hinsichtlich seiner Verwendung, für einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen und höchstens sechs Monaten, der aus zwingenden dienstlichen Gründen verlängert werden kann, 17. "Zurverfügungstellung": die Ausübung von Funktionen zugunsten einer anderen Einheit oder eines anderen Dienstes mit einer Einschränkung hinsichtlich des zu erfüllenden Auftrags oder seiner Dauer, 18. "gesetzlichen Feiertagen": die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage aufgeführten Feiertage, 19. "verordnungsrechtlichen Feiertagen": den 2. und den 15. November, den 26. Dezember und zwei Tage nach Wahl der zuständigen Behörde, um ein Ereignis auf föderaler Ebene oder mit Bezug auf eine der Gemeinschaften oder eine der Regionen zu feiern oder dessen zu gedenken, 20. "Ruhezeiten": jeden Zeitraum, in dem sich das Personalmitglied weder in Urlaub noch im Stand der Inaktivität oder der Zurdispositionstellung befindet noch für den Dienst eingeteilt ist, 21. "Freistellung": die einem Personalmitglied von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis, während der Stunden, in der es für den Dienst eingeteilt ist, für einen bestimmten Zeitraum abwesend zu sein, 22. "medizinischem Dienst": den medizinischen Dienst der Polizeidienste, 23. "Ausbildung": die verschiedenen in den Nummern 24 bis einschließlich 27 erwähnten Berufsausbildungslehrgänge, 24. "Grundausbildung": die Berufsausbildung, die einem Anwärter im Hinblick auf die Ausübung einer ersten Stelle in einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten vier Kader erteilt wird und für die Ausübung dieser Stelle notwendig ist, 25. "Weiterbildung": die Berufsausbildung, die dem Personalmitglied garantiert, dass es die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten behält, die erworbenen Fähigkeiten reaktiv anpasst und proaktiv neue Fähigkeiten erwirbt, so dass die bekleidete Stelle effizient ausgeübt werden kann, 26. "Beförderungsausbildung": die Berufsausbildung, mit der der Erwerb neuer Fertigkeiten und Kenntnisse oder die Vertiefung verschiedener Aspekte des Polizeiamtes bezweckt wird und die bestimmten Personalmitgliedern erteilt wird und deren Bestehen eine der Zulassungsbedingungen für eine Beförderung darstellt, 27. ["funktioneller Ausbildung": die Ausbildung, die dazu dient, bestimmte Personalmitglieder mit besonderen Kompetenzen auszustatten, damit sie imstande sind, die mit der Bekleidung ihrer spezialisierten Stelle verbundenen spezialisierten Aufträge auszuführen und/oder die von ihrer besonderen Qualifikation herrührenden Aufgaben wahrzunehmen,] [28. "Gesetz vom 26. April 2002": das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,] [29. "schwerer Gewalttat": Gewalttat, die schwere körperliche und/oder psychische Folgen mit sich bringt.] [Art. I.I.1 einziger Absatz Nr. 10bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 3. April 2013 (B.S. vom 10. April 2013); einziger Absatz Nr. 14 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006); einziger Absatz Nr. 27 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006); einziger Absatz Nr. 28 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006); einziger Absatz Nr. 29 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom 20. Februar 2014)] Art. I.I.2 - Vorliegender Erlass darf als "Erlass über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste", kurz "RSPol", bezeichnet werden. TITEL II - ANWENDUNGSBEREICH Art. I.II.1 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden Bestimmung findet vorliegender Erlass auf die Personalmitglieder Anwendung. TITEL III - ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. I.III.1 - Alle durch vorliegenden Erlass erteilten Befugnisse werden ebenfalls von dem Personalmitglied ausgeübt, das mit der Wahrnehmung der Funktion des Amtsinhabers, einschließlich bei zeitweiliger Abwesenheit oder Verhinderung des Betreffenden, beauftragt ist. TEIL II - PERSONAL TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL I - DIENSTALTER UND RANGORDNUNG Art. II.I.1 - Folgende administrativen Dienstalter sind auf die Personalmitglieder anwendbar: 1. Dienstgradalter, 2. Kaderalter für die Mitglieder des Einsatzkaders oder Stufenalter für die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, 3. Dienstalter in der Gehaltstabelle, 4. allgemeines Dienstalter, [5. Klassendienstalter für die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A.] [Art. II.I.1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. II.I.2 - § 1 - Das Dienstgradalter, das Kader- oder Stufenalter und das allgemeine Dienstalter umfassen die effektiven Dienstleistungen, die das Personalmitglied innerhalb des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders oder in einem der beiden Kader erbracht hat. § 2 - Für das Dienstgradalter werden die berücksichtigten effektiven Dienstleistungen ab dem Zeitpunkt angerechnet, an dem das Personalmitglied in den betreffenden Dienstgrad ernannt oder eingestellt worden ist. Für das Kader- oder Stufenalter werden die berücksichtigten Dienstleistungen ab dem Zeitpunkt angerechnet, an dem das Personalmitglied in einen Dienstgrad des betreffenden Kaders oder der betreffenden Stufe ernannt oder eingestellt worden ist. Wird die Probezeit gemäß den Artikeln [V.II.9 Absatz 2] oder V.III.14 § 2 unterbrochen oder gemäß den Artikeln V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 oder [V.III.19 Absatz 1 Nr. 1] verlängert, werden das Dienstgradalter und das Kaderalter von Rechts wegen um die Dauer dieser Unterbrechung oder Verlängerung der Probezeit herabgesetzt. § 3 - Für das allgemeine Dienstalter werden alle effektiven Dienstleistungen angerechnet, die das Personalmitglied ab dem Zeitpunkt, an dem es diese Eigenschaft erhalten hat, erbracht hat. [§ 4 - Für das Klassendienstalter werden die berücksichtigten Dienstleistungen ab dem Zeitpunkt angerechnet, an dem das Personalmitglied in die betreffende Klasse aufgenommen worden ist.] [Art. II.I.2 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) und Art. 1 des K.E. vom 24. April 2014 (B.S. vom 15. Mai 2014); § 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. II.I.3 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle umfasst die effektiven Dienstleistungen, die das Personalmitglied innerhalb einer bestimmten Gehaltstabelle erbracht hat. Art. II.I.4 - Von einem Personalmitglied wird angenommen, dass es effektive Dienstleistungen erbringt, solange es sich in einem administrativen Stand befindet, durch den es aufgrund des vorliegenden Erlasses seinen Lohn oder in Ermangelung dessen seine Ansprüche auf Beförderung oder auf die Gehaltstabellenlaufbahn behält. Art. II.I.5 - Das Dienstgradalter, das Kader- oder Stufenalter, das Dienstalter in der Gehaltstabelle[, das Klassendienstalter] und das allgemeine Dienstalter werden in Tagen, Monaten und Jahren ausgedrückt. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst ein Monat dreißig Tage. [Art. II.I.5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. II.I.6 - Für die Anwendung von Artikel II.I.5 auf Personalmitglieder, denen es gestattet ist, ihre Funktion mit verkürzten Leistungen bei verhältnismäßiger Inaktivität für die Dauer der Abwesenheit auszuüben, 1. zählen Leistungen in Höhe von 1976 Stunden Teilzeitarbeit als zwölf Monate, 2. zählen Leistungen in Höhe von einem Zwölftel von 1976 Stunden Teilzeitarbeit als ein Monat, 3. zählen Leistungen in Höhe von 7 Stunden und 36 Minuten als ein Tag. Art. II.I.7 - Für die Anwendung der Verordnungsbestimmungen, die auf dem Dienstalter basieren, wird der Vorrang zwischen den Personalmitgliedern, deren Dienstalter verglichen werden soll, wie folgt festgelegt: 1. das Personalmitglied mit dem höchsten Dienstgradalter [oder, für die Personalmitglieder der Stufe A, dasjenige mit der höchsten Klasse beziehungsweise, bei gleicher Klasse, dasjenige mit dem höchsten Klassendienstalter], 2. bei gleichem [Dienstgradalter oder Klassendienstalter]: das Personalmitglied mit dem höchsten Kader- oder Stufenalter, 3. bei gleichem Kader- oder Stufenalter: das Personalmitglied mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, 4. bei gleichem allgemeinen Dienstalter: das älteste Personalmitglied. [Art. II.I.7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. II.I.8 - § 1 - Handelt es sich um ein Personalmitglied des Einsatzkaders wird in Abweichung von Artikel II.I.7 Nr. 4 der Vorrang bei gleichem Dienstgrad-, Kader- und allgemeinen Dienstalter nach folgender Unterscheidung festgelegt: 1. Handelt es sich um Personalmitglieder des Einsatzkaders, die nach Abschluss der Grundausbildung an derselben Prüfung teilgenommen haben, die Zugang zu dem Kader gewährt, dem sie angehören, richtet sich das Dienstalter nach der Endeinstufung, die in abnehmender Reihenfolge zur allgemeinen Bewertungsnote, die sie am Ende der Grundausbildung erhalten haben, aufgestellt wird. 2. Handelt es sich um Personalmitglieder des Einsatzkaders, die zum selben Datum ernannt worden sind und nicht an derselben Prüfung teilgenommen haben, wird das Dienstalter unter Berücksichtigung der verschiedenen gemäß Nr. 1 aufgestellten Einstufungen und der Anzahl in jeden dieser Dienstgrade ernannten Personalmitglieder des Einsatzkaders festgelegt. Die Personalmitglieder des Einsatzkaders jeder Einstufung werden nach Verhältnis ihrer Anzahl der Reihe nach darin aufgenommen. Eine solche Vorgehensweise darf jedoch nicht zur Folge haben, dass ein Personalmitglied des Einsatzkaders vor einem anderen eingestuft wird, dessen Prüfungspunkte mehr als zehn Prozent höher liegen als die Gesamtpunktzahl, die dieses Personalmitglied erreicht hat. § 2 - Ermöglicht es die in § 1 aufgeführte Regelung nicht, den Vorrang nach dem Dienstalter festzulegen, genießt bei gleichem Dienstalter das älteste Personalmitglied des Einsatzkaders den Vorrang. KAPITEL II - NAMENLISTE Art. II.I.9 - Der Minister veröffentlicht jährlich die Namenliste der Personalmitglieder des Einsatzkaders einerseits und der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders andererseits. Die Personalmitglieder sind auf der Namenliste nach Dienstgrad eingeteilt mit Angabe: 1. des Namens und Vornamens, 2. des Geburtsdatums, 3. des Dienstgradalters, des Kader- oder Stufenalters, des allgemeinen Dienstalters und des Dienstalters in der Gehaltstabelle zum 1. Juli des betreffenden Jahres, 4. des Polizeikorps, dem das Personalmitglied zum 1. Juli des betreffenden Jahres angehört, 5. des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zum 1. Juli des betreffenden Jahres. Art. II.I.10 - Spätestens am ersten Oktober jedes Jahres schicken der Generalkommissar und die Korpschefs, jeder für seine Personalmitglieder, dem Minister oder dem von ihm bestimmten Dienst die in Artikel II.I.9 erwähnten Angaben mit Vermerk der Gehaltstabelle zum 1. Juli des betreffenden Jahres. KAPITEL III - ERNENNUNGSBEHÖRDE Art. II.I.11 - Unbeschadet des Artikels 54 des Gesetzes werden die Offiziere von Uns ernannt. Unbeschadet des Artikels 56 des Gesetzes werden die anderen Personalmitglieder vom Minister ernannt oder vom Minister oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes der föderalen Polizei eingestellt. KAPITEL IV - PERSONALAKTE Art. II.I.12 - Die Personalakte umfasst mindestens Folgendes: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2. die [in Artikel VII.I.28] erwähnte Bewertungsakte, 3. gegebenenfalls die in Artikel VI.II.13 erwähnte Mobilitätsakte, 4. die in Artikel V.II.19 oder V.III.24 erwähnte Probezeitakte, 5. gegebenenfalls für noch nicht gelöschte Strafen die Disziplinarakte, 6. die in [Artikel VII.III.10] erwähnte(n) Mandatsakte(n). Der Minister bestimmt die anderen Aktenstücke, die in die Personalakte aufgenommen werden. [Art. II.I.12 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 18. Januar 2008); Abs. 1 Nr. 6 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 18. September 2008 (B.S. vom 9. Oktober 2008)] Art. II.I.13 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes hat das Personalmitglied jederzeit das Recht, seine Personalakte einzusehen, und es kann immer eine kostenlose Kopie davon erhalten. Alle Aktenstücke müssen vom Personalmitglied abgezeichnet werden. Das Personalmitglied kann einer Drittperson eine Vollmacht erteilen, damit diese die Personalakte des Personalmitglieds einsehen kann. Art. II.I.14 - Der Minister bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Führung der Personalakte. TITEL II - EINSATZKADER KAPITEL I - DIENSTGRADE UND GEHALTSTABELLEN ABSCHNITT 1 - DIENSTGRADE Art. II.II.1 - Jeder in Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Kader umfasst einen oder mehrere Dienstgrade, die einander in der folgenden absteigenden hierarchischen Reihenfolge folgen: 1. Offizierskader: a) Polizeihauptkommissar, b) Polizeikommissar, c) Polizeikommissar-Anwärter, 2. Kader des Personals im mittleren Dienst: a) Polizeihauptinspektor, b) Polizeihauptinspektor-Anwärter, 3. Kader des Personals im einfachen Dienst: a) Polizeiinspektor, b) Polizeiinspektor-Anwärter, 4. Kader der Polizeihilfsbediensteten: a) Polizeihilfsbediensteter, b) Polizeihilfsbediensteter-Anwärter. Die in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Offiziere sind höhere Offiziere. Art. II.II.2 - Für die Anwendung der Beförderungsregeln stellen die Dienstgrade, je nach Fall, der höheren Offiziere, der anderen Offiziere, des Kaders des Personals im mittleren Dienst, des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders der Polizeihilfsbediensteten jeweils eine eigene Gruppe von Dienstgraden dar. Art. II.II.3 - Während der Dauer der Probezeit wird die Dienstgradbezeichnung durch den Begriff "auf Probe" ergänzt. ABSCHNITT 2 - GEHALTSTABELLEN Art. II.II.4 - Der Dienstgrad des Polizeihauptkommissars umfasst die Gehaltstabellen O5, O5ir, O6, O6ir, O7 und O8. Art. II.II.5 - Der Dienstgrad des Polizeikommissars umfasst die Gehaltstabellen O2, O2ir, O3, O3ir, O4 und O4ir. [Der Polizeikommissar-Anwärter, der im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader an der Grundausbildung teilnimmt, behält die Gehaltstabelle, die er am Tag vor seiner Einsetzung als Polizeikommissar-Anwärter besaß. Die anderen Polizeikommissare-Anwärter erhalten die Gehaltstabelle O1.] [Art. II.II.5 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. April 2002 (B.S. vom 25. April 2002)] Art. II.II.6 - Der Dienstgrad des Polizeihauptinspektors umfasst die Gehaltstabellen M1.1, M1.2, M2.1, M2.2, M3.1, M3.2, M4.1 und M4.2. Der Polizeihauptinspektor-Anwärter, der aus dem Kader des Personals im einfachen Dienst kommt, behält die Gehaltstabelle, die er am Tag vor seiner Einsetzung als Polizeihauptinspektor-Anwärter besaß. Die anderen Polizeihauptinspektoren-Anwärter erhalten die Gehaltstabelle M1.2. Art. II.II.7 - Der Dienstgrad des Polizeiinspektors umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5. [Der Polizeiinspektor-Anwärter, der aus dem Kader der Polizeibediensteten kommt, im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst, wie in Artikel VII.II.9 erwähnt, behält die Gehaltstabelle, die er am Tag vor seiner Einsetzung als Polizeiinspektor-Anwärter besaß. Die anderen Polizeiinspektoren-Anwärter erhalten die Gehaltstabelle HAU1.] [Art. II.II.7 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 24. Oktober 2012 (B.S. vom 29. Oktober 2012), selbst zurückgenommen durch Art. 3 des K.E. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013), und durch Art. 1 des K.E. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013)] Art. II.II.8 - Der Dienstgrad des Polizeihilfsbediensteten umfasst die Gehaltstabellen HAU1, HAU2 und HAU3. Der Polizeihilfsbedienstete-Anwärter erhält die Gehaltstabelle HAU1. Art. II.II.9 - Die in vorliegendem Abschnitt festgelegten Gehaltstabellen sind in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgenommen. KAPITEL II - EIGENSCHAFT ALS GERICHTSPOLIZEIOFFIZIER Art. II.II.10 - Unbeschadet des Artikels 138 des Gesetzes besitzen die Polizeibeamten, die dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehören, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs. Die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die dem Kader des Personals im mittleren Dienst oder dem Offizierskader angehören, erhalten diese Eigenschaft zum Zeitpunkt der Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors oder je nach Fall in den Dienstgrad eines Polizeikommissars. TITEL III - VERWALTUNGS- UND LOGISTIKKADER KAPITEL I - DIENSTGRADE Art. II.III.1 - Der Verwaltungs- und Logistikkader besteht aus vier Stufen: Stufe A, Stufe B, Stufe C und Stufe D. Jede Stufe umfasst mehrere Dienstgrade, worunter mindestens einen gemeinsamen Dienstgrad und mehrere spezifische Dienstgrade, die nachstehend pro Stufe aufgelistet sind: 1. Stufe A: a) gemeinsamer Dienstgrad: Berater, b) spezifische Dienstgrade: i) ICT-Berater, ii) Ingenieur, iii) Arzt, iv) Zahnarzt, v) Tierarzt, vi) Apotheker, [vii) besonderer Rechnungsführer,] 2. Stufe B: a) gemeinsamer Dienstgrad: Konsultant, b) [spezifische Dienstgrade: i) Direktionssekretär, ii) Übersetzer, iii) Fotograf, iv) ICT-Konsultant, v) technischer Konsultant, vi) Sozialarbeiter, vii) Buchhalter, viii) Krankenpfleger, ix) Laborant, x) Kommunikationskonsultant,] 3. Stufe C: a) gemeinsamer Dienstgrad: Assistent, b) [spezifische Dienstgrade: i) ICT-Assistent, ii) Facharbeiter,] 4. Stufe D: a) gemeinsame Dienstgrade: i) Hilfskraft, ii) Arbeiter, iii) Angestellter, iv) qualifizierter Arbeiter, b) [spezifischer Dienstgrad: ICT-Techniker.] […] Zusätzliche gemeinsame oder spezifische Dienstgrade können von Uns festgelegt werden. Sie sind an die in Kapitel II erwähnten Gehaltstabellen gekoppelt. [Art. II.III.1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe b) einziger Absatz Punkt vii) eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 22. Januar 2007 (B.S. vom 22. Februar 2007); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); Abs. 1 Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 4 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. II.III.2 - Während der Probezeit wird die Dienstgradbezeichnung durch den Begriff "auf Probe" ergänzt. KAPITEL II - [GEHALTSTABELLEN [Kapitel II mit den früheren Artikeln II.III.3 bis II.III.21 ersetzt durch Kapitel II mit den neuen Artikeln II.III.3 bis II.III.14 durch Art. 6 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. II.III.3 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Gehaltstabellen sind in Anlage 1bis zum vorliegenden Erlass aufgeführt. Art. II.III.4 - An jeden Dienstgrad der Stufen B, C und D sind zwei Gehaltstabellengruppen gekoppelt, die Mindestbeziehungsweise Höchstgehaltstabellengruppe genannt werden. Die erste Gehaltstabelle, die ein Personalmitglied in einem bestimmten Dienstgrad erhält, wird Grundgehaltstabelle genannt. Die Grundgehaltstabelle ist für die an einen Dienstgrad gekoppelten Mindest- und Höchstgehaltstabellengruppen gleich. In den nachstehenden Artikeln entspricht die Grundgehaltstabelle der Gehaltstabelle, die jeweils an erster Stelle erwähnt wird. Art. II.III.5 - An den Dienstgrad des Beraters sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen BB1, BB2.1, BB3.1 und BB4.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen BB1, BB2.2, BB3.2 und BB4.2 umfasst, gekoppelt. Art. II.III.6 - An den Dienstgrad des Übersetzers, des Direktionssekretärs und des Fotografen sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1A, B2A.1, B3A.1 und B4A.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1A, B2A.2, B3A.2 und B4A.2 umfasst, gekoppelt. Art. II.III.7 - An den Dienstgrad des ICT-Konsultanten und des technischen Konsultanten sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1B, B2B.1, B3B.1 und B4B.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1B, B2B.2, B3B.2 und B4B.2 umfasst, gekoppelt. Art. II.III.8 - An den Dienstgrad des Sozialarbeiters, des Buchhalters, des Krankenpflegers, des Laboranten und des Kommunikationskonsultanten sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1D, B2D.1, B3D.1 und B4D.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1D, B2D.2, B3D.2 und B4D.2 umfasst, gekoppelt. Art. II.III.9 An den Dienstgrad des Assistenten sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen CC1, CC2.1, CC3.1 und CC4.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen CC1, CC2.2, CC3.2 und CC4.2 umfasst, gekoppelt. Art. II.III.10 - An den Dienstgrad des ICT-Assistenten und des Facharbeiters sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen C1A, C2A.1, C3A.1 und C4A.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen C1A, C2A.2, C3A.2 und C4A.2 umfasst, gekoppelt. Art. II.III.11 - An den Dienstgrad der Hilfskraft und des Arbeiters sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen DD1, DD2.1, DD3.1 und DD4.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen DD1, DD2.2, DD3.2 und DD4.2 umfasst, gekoppelt. Art. II.III.12 - An den Dienstgrad des Angestellten und des qualifizierten Arbeiters sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen D1A, D2A.1, D3A.1 und D4A.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen D1A, D2A.2, D3A.2 und D4A.2 umfasst, gekoppelt. Art. II.III.13 - An den Dienstgrad des ICT-Technikers sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen D1B, D2B.1, D3B.1 und D4B.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen D1B, D2B.2, D3B.2 und D4B.2 umfasst, gekoppelt. Art. II.III.14 - § 1 - Stufe A umfasst fünf Klassen, nummeriert von A1 bis A5, an die nachstehende Gehaltstabellen gekoppelt sind: 1. Die Klasse A1 umfasst die Gehaltstabellen A11, A12, A21, A22 und A23. 2. Die Klasse A2 umfasst die Gehaltstabellen A21, A22 und A23. 3. Die Klasse A3 umfasst die Gehaltstabellen A31, A32 und A33. 4. Die Klasse A4 umfasst die Gehaltstabellen A41, A42 und A43. 5. Die Klasse A5 umfasst die Gehaltstabellen A51, A52 und A53. Die an erster Stelle erwähnte Gehaltstabelle der an die Klasse gekoppelten Gehaltstabellengruppe wird Grundgehaltstabelle dieser Klasse genannt. § 2 - Personalmitglieder, die einen spezifischen Dienstgrad der Stufe A innehaben, gehören mindestens der Klasse A2 an. § 3 - Personalmitglieder der Stufe A, die die gesetzlichen Bedingungen zur Bekleidung der Stelle als Gefahrenverhütungsberater erfüllen und tatsächlich für diese Funktion bestellt sind, gehören mindestens der Klasse A2 an. Personalmitglieder, die für eine Stelle als Gefahrenverhütungsberater ausgewählt sind und die noch nicht die gesetzlichen Bedingungen zur Bekleidung dieser Stelle erfüllen, gehören der Klasse A1 an. § 4 - Die Funktionen der Stufe A werden nach einer Gewichtung auf der Grundlage einer zweiachsigen Matrix mit folgenden Kriterien in die Klassen eingeteilt: 1. Achse "Betreuung": - Hierarchie von oben nach unten, - Hierarchie von unten nach oben, - Haushaltsverantwortung, - Autonomie in der Personalverwaltung, 2. Achse "Beitrag": - für die Ausübung der Funktion verlangtes Ausbildungsniveau, - für die Ausübung der Funktion erforderliche Berufserfahrung, - Kompliziertheit der zu behandelnden Probleme, - Auswirkung der Funktion. Der Minister kann diesbezügliche Modalitäten festlegen.] TEIL III - RECHTE UND PFLICHTEN TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. III.I.1 - Mit Ausnahme des Titels VI findet der vorliegende Teil ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen. TITEL II - AUSÜBUNG DER AMTSGEWALT Art. III.II.1 - Bei jeder Bestellung eines Personalmitglieds in eine Stelle muss feststehen beziehungsweise wenn nötig festgelegt werden, welche Personalmitglieder aufgrund des Organigramms der Verantwortung des bestellten Personalmitglieds unterstehen, so dass deutlich unterschieden werden kann, welche Personalmitglieder aufgrund von Artikel 120 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes seiner Amtsgewalt unterstehen. Jedes Mal, wenn einem Personalmitglied eine Aufgabe anvertraut wird, muss feststehen beziehungsweise vom hierarchischen Vorgesetzten festgelegt werden, welche Personalmitglieder beauftragt sind, an der Erfüllung dieser Aufgabe mitzuwirken, so dass deutlich unterschieden werden kann, welche Personalmitglieder aufgrund von Artikel 120 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes und im Rahmen dieser Aufgabe der Amtsgewalt des mit besagter Aufgabe betrauten Personalmitglieds unterstehen. Art. III.II.2 - Die Befehle des Personalmitglieds, das gemäß Artikel 120 des Gesetzes die Amtsgewalt über ein anderes Personalmitglied ausübt und für die Anwendung des vorliegenden Teils Vorgesetzter genannt wird, zielen stets auf die Ausführung der Aufträge der Polizeidienste und die reibungslose Arbeit der Einheiten und Dienste ab. Die Befehle müssen legal und zweckmäßig sein und sich auf das Ziel beziehen, das der Vorgesetzte durch diese Befehle erreichen möchte. Die Ausführung der Befehle muss jederzeit unter Beachtung der Regeln in Bezug auf die Berufspflichten möglich sein. Der Vorgesetzte ist für die von ihm erteilten Befehle und für jegliche nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Form ihrer Ausführung verantwortlich. Zu diesem Zweck erteilt er jegliche zusätzliche Information, die für die korrekte Ausführung des Befehls notwendig ist, ohne jedoch die notwendige Handlungsfreiheit seiner Personalmitglieder unnötig einzuschränken. Der Vorgesetzte ist mit der Kontrolle der korrekten Ausführung der von ihm erteilten Befehle beauftragt. Art. III.II.3 - Das Personalmitglied, dem ein illegaler Befehl erteilt wird, teilt dem Vorgesetzten, der diesen Befehl erteilt hat, oder dessen Vorgesetztem seine Absicht, einen solchen Befehl nicht auszuführen, unverzüglich mit. Art. III.II.4 - Das Personalmitglied ist verantwortlich für die Ausführung der Befehle, die seine Vorgesetzten ihm erteilt haben. Es führt diese Befehle korrekt und fristgerecht aus unter Berücksichtigung der Richtlinien, die ihm zu diesem Zweck gegeben worden sind. Es ergreift alle Initiativen, die für die Ausführung der Befehle notwendig sind. Bei Bedarf bittet es den Vorgesetzten rechtzeitig, ihm zusätzliche Richtlinien zu erteilen. Es erstattet dem Vorgesetzten regelmäßig über die Ausführung seiner Befehle Bericht und teilt ihm alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen mit. TITEL III - RECHT AUF MEINUNGSÄUSSERUNG Art. III.III.1 - Unbeschadet der Artikel 123 bis einschließlich 133 des Gesetzes und unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften über das Berufsgeheimnis und das Untersuchungsgeheimnis genießt das Personalmitglied das Recht auf freie Meinungsäußerung bezüglich Tatsachen, von denen es bei der Ausübung seiner Funktionen Kenntnis erhalten hat. Art. III.III.2 - Innerhalb der Grenzen von Artikel III.III.1 kann das Personalmitglied sich frei äußern und frei publizieren, ohne hierfür die Zustimmung seines Vorgesetzten einholen zu müssen. Bei der Ausübung des Rechts auf Meinungsäußerung achtet das Personalmitglied darauf: 1. dem Interesse des Dienstes und der Würde seines Amtes nicht zu schaden, 2. den konstituierten Behörden, den öffentlichen Einrichtungen und Dritten nicht unnötig zu schaden, 3. Informationen so vollständig und korrekt wie möglich weiterzugeben, 4. deutlich zu machen, ob es sich als beauftragte Person oder in eigenem Namen äußert, und deutlich zu unterscheiden zwischen objektiven Tatsachen und persönlichen Meinungen. TITEL IV - RECHT AUF AUSBILDUNG Art. III.IV.1 - Das Personalmitglied hat ein Recht auf Information, Ausbildung und Weiterbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Erfüllung seiner Aufgaben innerhalb der integrierten Polizeidienste sachdienlichen Aspekte als auch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen in Sachen [Bewertung], Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn. [Art. III.IV.1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 18. Januar 2008)] Art. III.IV.2 - Das Personalmitglied muss sich über die Entwicklungen in Angelegenheiten, mit denen es beruflich beauftragt ist, auf dem Laufenden halten. TITEL V - KODEX DER BERUFSPFLICHTEN Art. III.V.1 - Der Minister legt den Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste fest. Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben die Personalmitglieder, die eine spezifische berufliche Qualifikation besitzen, dem damit verbundenen Kodex der Berufspflichten unterworfen. Art. III.V.2 - Jedes Personalmitglied erhält den in Artikel III.V.1 erwähnten Kodex der Berufspflichten. TITEL VI - ZUSATZTÄTIGKEIT Art. III.VI.1 - Vorliegender Titel findet ausschließlich auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders Anwendung. Art. III.VI.2 - Der Antrag auf Erteilung einer in Artikel 135 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten individuellen Abweichung wird je nach Fall beim Generalkommissar, beim Bürgermeister oder beim Polizeikollegium per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung eingereicht. Art. III.VI.3 - Der Generalkommissar, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium entscheidet über den Antrag, nachdem er beziehungsweise es je nach Fall die mit Gründen versehene Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet und unter dessen Amtsgewalt der Antragsteller seine Funktion ausübt, oder die des Korpschefs erhalten hat. Er beziehungsweise es teilt dem Antragsteller seine Entscheidung binnen dreißig Tagen nach Empfang des Antrags mit. Art. III.VI.4 - Der Generalkommissar, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann eine in Anwendung von Artikel 135 des Gesetzes gewährte Abweichung vom Verbot einer Zusatztätigkeit nur dann aufheben, wenn das betreffende Personalmitglied angehört worden ist. Art. III.VI.5 - In der Entscheidung, die Abweichung aufzuheben, wird die Frist, binnen der die Zusatztätigkeit aufgegeben werden muss, angegeben, wobei den Folgen der Aufhebung sowohl für das betreffende Personalmitglied als auch für Dritte Rechnung getragen wird. TITEL VII - SEXUELLE BELÄSTIGUNG AM ARBEITSPLATZ Art. III.VII.1 - Unter sexueller Belästigung versteht man jede Form verbalen, nicht verbalen oder körperlichen Verhaltens sexueller Art, von dem derjenige, der sich dessen schuldig macht, weiß oder wissen müsste, dass es die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzt. Art. III.VII.2 - Die Personalmitglieder haben das Recht, mit Würde behandelt zu werden. Die Personalmitglieder müssen sich jeglicher sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz enthalten. Art. III.VII.3 - Innerhalb der föderalen Polizei und jedes Korps der lokalen Polizei besteht ein Vertrauensdienst, der je nach Personalbestand des betreffenden Korps eine oder mehrere so genannte "Vertrauenspersonen" umfasst. Der Generalkommissar oder der Korpschef stellt im Hinblick auf die gute Arbeitsweise des Vertrauensdienstes die nötigen Mittel und die nötige Zeit zur Verfügung. Art. III.VII.4 - Der Generalkommissar oder der Korpschef bestellt die Vertrauensperson für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren unter den Personalmitgliedern mit einem Kader- oder Stufenalter von mindestens fünf Jahren. Wird die Vertrauensperson ihrer Aufgabe nicht gerecht, kann der Generalkommissar oder der Korpschef der Bestellung ein Ende setzen. In diesem Fall wird eine neue Vertrauensperson gemäß Absatz 1 bestellt. Art. III.VII.5 - Die Vertrauensperson hat den Auftrag, Ratschläge zu erteilen, Personalmitgliedern, die sexuell belästigt werden, Hilfe zu bieten, und auf formelle oder informelle Weise zur Lösung des Problems beizutragen. Bevor die Vertrauensperson ihren Auftrag in Angriff nimmt, wird sie eine angepasste Ausbildung erhalten, bei der zumindest die besten Methoden zur Lösung der Probleme vermittelt werden. Art. III.VII.6 - Wenn zum Tatbestand der sexuellen Belästigung, der dem Vertrauensdienst mitgeteilt worden ist, im Hinblick auf eine Vermittlung zusätzliche Informationen benötigt werden, werden diese von der Vertrauensperson eingeholt. Art. III.VII.7 - Der Auftrag der Vertrauensperson darf keinerlei Nachteil und keine besonderen Vorteile für denjenigen, der ihn ausübt, mit sich bringen. Die Vertrauensperson untersteht für die Ausübung ihrer Funktion unmittelbar dem Generalkommissar oder dem Korpschef oder dem von ihm bestimmten Dienst. Art. III.VII.8 - Aufträge und genauere Arbeitsregeln des Vertrauensdienstes sowie die Namen der Vertrauenspersonen werden den Personalmitgliedern mitgeteilt. Art. III.VII.9 - Der Minister bestimmt die genaueren Arbeitsregeln des Vertrauensdienstes. TEIL IV - ANWERBUNG, AUSWAHL UND AUSBILDUNG TITEL I - ANWERBUNG UND AUSWAHL KAPITEL I - ANWERBUNG UND AUSWAHL DES PERSONALS DES EINSATZKADERS ABSCHNITT 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. IV.I.1 - Vorliegendes Kapitel findet ausschließlich Anwendung auf Personalmitglieder des Einsatzkaders, die extern angeworben werden. Art. IV.I.2 - Unbeschadet der Verantwortlichkeiten und Aufträge, die dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) gemeinsam vom Minister und vom Minister des Öffentlichen Dienstes anvertraut werden, wird die Politik des Ministers in Sachen Anwerbung und Auswahl von der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei vorbereitet und ausgeführt. ABSCHNITT 2 - ANWERBUNG Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. IV.I.3 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes bestimmt der Minister jedes Jahr pro Sprachrolle und pro Ausbildungslehrgang die Anzahl zulässiger Bewerber. [In Bezug auf die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst legt je nach Fall der Generalkommissar, der Gemeinderat oder der Polizeirat ihm hierzu die Anzahl vakanter Stellen vor, die nicht gemäß der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Mobilitätsregelung vergeben werden können. Der Generalkommissar und der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat geben zudem an, ob auf die in Artikel IV.I.33 § 1 Absatz 1 erwähnte sofortige Zulassung zurückgegriffen wird.] [In Bezug auf die anderen Grundausbildungen stellt je nach Fall der Generalkommissar, der Gemeinderat oder der Polizeirat ihm auf sein Ersuchen hin binnen den von ihm festgelegten Fristen die dazu notwendigen Angaben zur Verfügung.] [Art. IV.I.3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013); Abs. 3 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013)] Unterabschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. IV.I.4 - Bewerber um eine Stelle als Polizeihilfsbediensteter, Polizeiinspektor, Polizeihauptinspektor und Polizeikommissar müssen folgenden Bedingungen genügen: 1. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, 2. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 3. von tadelloser Führung sein, 4. für männliche Bewerber: den Milizgesetzen genügen, 5. mindestens 18 Jahre alt sein, 6. die körperliche Eignung besitzen und an keinem Gebrechen leiden, das mit den Anforderungen der betreffenden Funktion unvereinbar ist, 7. weder einem gesetzlichen Verbot zum Mitführen von Waffen unterliegen noch jeglichen Gebrauch von Waffen oder anderen aufgrund der diesbezüglich durch Gesetze, Erlasse oder Verordnungen festgelegten Bedingungen zur Verfügung gestellten Verteidigungsmitteln ablehnen beziehungsweise sich des Gebrauchs derselben enthalten oder erklären, dies abzulehnen oder sich dessen zu enthalten, 8. je nach Fall Inhaber eines durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Diploms oder Studienzeugnisses sein, 9. die Auswahlprüfungen, die Zugang zur Grundausbildung für den Kader, für den sich der Betreffende bewirbt, gewähren, bestanden haben beziehungsweise sie bestanden haben und dabei günstig eingestuft sein, 10. sich verpflichten, die ordnungsgemäße Dienstuniform zu tragen. Art. IV.I.5 - Nicht zu den Auswahlprüfungen zugelassen wird der Bewerber: 1. der nach der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ärztlichen Untersuchung für die Ausübung des Polizeiamtes definitiv für untauglich erklärt wurde, 2. der vorher als Anwärter definitiv abgelehnt wurde, als Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit entlassen wurde oder in Anwendung von Artikel V.II.17 eine Neuzuweisung erhalten hat, 3. der vorher Gegenstand einer in den Artikeln IX.I.2 Nr. 2 bis einschließlich 6 und IX.I.3 Nr. 2 erwähnten definitiven Amtsenthebung war, 4. der die in Artikel IX.III.4 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllt, 5. der bereits dreimal das Auswahlverfahren für die Zulassung zur betreffenden Grundausbildung nicht bestanden hat, 6. der noch nicht 17 Jahre alt ist, 7. für den die Zeitspanne zwischen der Notifizierung des Versagens bei einer vorher abgelegten Auswahlprüfung und der erneuten Einschreibung weniger als ein Jahr beträgt. Art. IV.I.6 - Der Bewerber muss die in Artikel IV.I.4 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 erwähnten Bedingungen zum Zeitpunkt seiner Teilnahme an den Auswahlprüfungen erfüllen. Unbeschadet des Artikels IV.I.15 Absatz 2 gilt als Nachweis für die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 festgelegte Bedingung ein Leumundszeugnis, das am Tag der Einreichung der Bewerbung noch nicht drei Monate alt ist. Die in Artikel IV.I.4 Nr. 5, 6, 8, und 9 festgelegten Bedingungen müssen bei der Zulassung zur Grundausbildung erfüllt sein. Unterabschnitt 3 - Erforderliche Diplome Art. IV.I.7 - Um für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2 in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden. Art. IV.I.8 - Um für den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors mit Sonderspezialisierung angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines für die betreffende Funktion verlangten Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2+ in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden. Art. IV.I.9 - Um für den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors mit Spezialisierung als Polizeiassistent angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses im Bereich der Sozialwissenschaften, der Psychologie oder der Kriminologie sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2+ in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden. Art. IV.I.10 - Um für den Dienstgrad eines Polizeikommissars angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 1 in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden. Art. IV.I.11 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes und auf der Grundlage der in Artikel IV.I.3 Absatz 2 erwähnten Informationen kann der Minister des Innern durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Inhabern eines Diploms oder eines Zeugnisses oder denjenigen, die die vom ihm angegebenen Bedingungen erfüllen, eine gewisse Anzahl vakanter Stellen vorbehalten. Art. IV.I.12 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes kann ausländische Diplome oder Zeugnisse berücksichtigen, die mindestens gleichwertig sind mit denjenigen, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind. ABSCHNITT 3 - AUSWAHL Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. IV.I.13 - Die Veranstaltung nicht durchgehend organisierter Auswahlprüfungen wird unter anderem mittels einer [auf der Website der Direktion der Anwerbung und der Auswahl] veröffentlichten Bekanntmachung angekündigt. In dieser Bekanntmachung werden die Sprache der Auswahlprüfungen, der Kader, für den die Prüfungen veranstaltet werden, eine Beschreibung der Funktion, eine kurze Profilbeschreibung, die Teilnahmebedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, [die Einschreibungsmodalitäten und das äußerste Einschreibungsdatum sowie die vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl erstellte Auswahlordnung] mitgeteilt. Die Auswahlprüfungen für […] den Kader des Personals im einfachen Dienst werden durchgehend organisiert. [Art. IV.I.13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.14 - […] [Art. IV.I.14 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Unterabschnitt 2 - Auswahlprüfungen und Auswahlverfahren Art. IV.I.15 - Das in vorliegendem Abschnitt vorgesehene Auswahlverfahren umfasst: 1. eine Prüfung zur Beurteilung der erforderlichen kognitiven Fertigkeiten, 2. eine Persönlichkeitsprüfung auf der Grundlage von Auswahltechniken, die auf die Funktion abgestimmt sind, 3. eine Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung mit Bewertung der beiden Komponenten im Hinblick auf die Funktion, 4. [ein Auswahlgespräch vor der betreffenden Auswahlkommission, die die Kompetenzen bewertet, die der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl aus einer vom Minister festgelegten Liste in der Auswahlordnung bestimmt hat.] In Bezug auf den Bewerber wird ebenfalls eine Untersuchung vorgenommen, mit der überprüft werden soll, ob die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 festgelegte Bedingung erfüllt ist. [Art. IV.I.15 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.16 - Die Prüfungen werden in der Regel so angeordnet, dass es nicht möglich ist, an einer Prüfung teilzunehmen, ohne das festgelegte Minimum für die vorhergehende Auswahlprüfung erreicht zu haben. Art. IV.I.17 - [§ 1 - Die Prüfungsberatungskommission erklärt den Bewerber, mit Ausnahme des Bewerbers um eine Stelle als Polizeikommissar, auf der Grundlage von Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 für geeignet oder nicht geeignet. § 2 - Die Auswahl der Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar erfolgt in Form einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren. Die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten mündet in eine Einstufung der Bewerber, auf deren Grundlage diese zu den folgenden Auswahlprüfungen eingeladen werden, und zwar bis die Prüfungsberatungskommission die Prüfung im Wettbewerbsverfahren gemäß Artikel IV.I.24 Absatz 2 abschließt. Bei gleichen Ergebnissen erhält der älteste Bewerber den Vorrang. Die Bewerber, die Inhaber eines in Artikel IV.I.11 erwähnten Diploms oder Zeugnisses sind, werden sowohl in die Einstufung für die entsprechenden vorbehaltenen vakanten Stellen als auch in die Einstufung für die nicht vorbehaltenen vakanten Stellen aufgenommen. Die Prüfungsberatungskommission teilt die Bewerber auf der Grundlage von Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in drei Gruppen ein: "sehr geeignet", "geeignet" oder "ungeeignet". Die Eignung der in Absatz 4 erwähnten Bewerber wird von der Prüfungsberatungskommission der Reihe nach hinsichtlich der vorbehaltenen vakanten Stellen und der nicht vorbehaltenen vakanten Stellen bewertet.] [Art. IV.I.17 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.18 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl entscheidet gemäß den Richtlinien des Ministers, ob der Bewerber die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 erwähnte Bedingung erfüllt, und erlegt gegebenenfalls […] eine Beschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit des Bewerbers auf. Der Direktor informiert den Bewerber schriftlich über seine mit Gründen versehene Entscheidung. Diese Notifizierung umfasst gegebenenfalls auch den Wortlaut von Artikel IV.I.19. Der Bewerber kann den Minister jederzeit ersuchen, die in Absatz 1 erwähnte Beschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit zu revidieren. Der Minister entscheidet aufgrund der Stellungnahme, je nach Fall, entweder des Korpschefs oder des Generalkommissars. [Art. IV.I.18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.19 - Der Bewerber, dessen Führung nicht als tadellos bewertet wurde oder für den eine Beschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit auferlegt wurde, kann beim Minister Berufung dagegen einlegen. Der Minister entscheidet nach Stellungnahme der in Artikel IV.I.20 erwähnten paritätischen Kommission. Die in Absatz 1 erwähnte Berufung muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit binnen sechzehn Tagen nach der Notifizierung der Entscheidung per Einschreiben eingereicht werden. Art. IV.I.20 - Innerhalb der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei besteht eine paritätische Kommission, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion, Vorsitzender, 2. einem Beisitzer pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation, 3. einer gemäß Nr. 2 festgelegten Anzahl Beisitzer, worunter sich nach Möglichkeit ebenso viele Mitglieder der lokalen Polizei wie der föderalen Polizei befinden. Zudem haben der Vorsitzende und die Beisitzer jeder einen Stellvertreter. Ein Sekretär, der vom Generalinspektor der Generalinspektion unter den Personalmitgliedern der Generalinspektion bestellt wird, steht der paritätischen Kommission bei. [Die paritätische Kommission kann nur rechtsgültig tagen, beraten und abstimmen, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Vorsitzende verfügt über eine Stimme. Jede Gruppe von Beisitzern, die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnt sind, verfügt über eine gemäß Nr. 2 festgelegte Anzahl Stimmen, ungeachtet der Anzahl Beisitzer, die in jeder Gruppe anwesend sind. Diese Stimmen werden unter die Mitglieder dieser Gruppe gleich verteilt.] [Art. IV.I.20 Abs. 4 und 5 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.21 - Der Minister bestellt die in Artikel IV.I.20 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Beisitzer unter den Personalmitgliedern, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen. Der Generalinspektor bestellt unter den Personalmitgliedern der Generalinspektion einen stellvertretenden Vorsitzenden. Art. IV.I.22 - Das Mandat des stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzer und ihrer Stellvertreter beträgt drei Jahre und ist erneuerbar. Der stellvertretende Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um den verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden oder verstorbene oder ausscheidende Beisitzer zu ersetzen, führen die Bestellung derjenigen, die sie ersetzen, zu Ende. Art. IV.I.23 - Der vom Minister bestimmte Dienst der föderalen Polizei informiert [den Bewerber, den in Artikel IV.I.18 erwähnten Direktor und die in Artikel IV.I.20 erwähnte paritätische Kommission] schriftlich über die in Artikel IV.I.19 erwähnte Entscheidung des Ministers bezüglich der Berufung. [Art. IV.I.23 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.24 - Der Bewerber, der auf der Grundlage von Artikel IV.I.17 von der [Prüfungsberatungskommission] für geeignet [oder gegebenenfalls für sehr geeignet] befunden wurde und die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 erwähnte Anforderung erfüllt, kann zugelassen werden. [Wenn die Anzahl Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar, die auf der Grundlage von Artikel IV.I.17 § 2 Absatz 5 für "sehr geeignet" befunden worden sind und die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 erwähnte Bedingung erfüllen, der in Artikel IV.I.3 erwähnten Anzahl entspricht, schließt die Prüfungsberatungskommission die Prüfung im Wettbewerbsverfahren ab.] [Art. IV.I.24 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); Abs. 2 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.25 - Der in Artikel IV.I.18 erwähnte Direktor informiert den Bewerber schriftlich darüber, ob er, wie in Artikel IV.I.24 erwähnt, geeignet oder ungeeignet ist. Diese Information umfasst gegebenenfalls auch: 1. die in Artikel IV.I.29 erwähnte Gültigkeitsdauer, 2. die in Artikel IV.I.31 erwähnte Gültigkeitsdauer. Art. IV.I.26 - Der Inhalt der Auswahlprüfungen wird anhand des Profils der angestrebten Funktion festgelegt und ist je nach Kader verschieden. […] [Art. IV.I.26 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.27 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt der Minister Folgendes fest: 1. den genauen Inhalt und die Regeln für die Veranstaltung der Auswahlprüfungen, 2. die Elemente, die den Gegenstand der in Artikel IV.I.15 Absatz 2 erwähnten Untersuchung bilden, 3. die in Artikel IV.I.16 erwähnten Minima für die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Auswahlprüfungen, 4. die Auswahlprüfungen oder den Teil der Auswahlprüfungen, der gegebenenfalls die Prüfung im Wettbewerbsverfahren darstellt, 5. die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Auswahlkommission, [6. die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der in Artikel IV.I.17 erwähnten Prüfungsberatungskommission.] [Art. 11 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.28 - Der Minister legt in den in Artikel IV.II.32 erwähnten Verwaltungsverträgen fest, in welcher Form und in welchem Maße die Polizeischulen in das Auswahlverfahren einbezogen werden. [Unterabschnitt 2bis - Abwesenheiten [Unterabschnitt 2bis mit Art. IV.I.28bis eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.28bis - Der Bewerber, der ohne triftigen Grund bei einer Auswahlprüfung oder einem Teil der Auswahlprüfungen abwesend ist, kann vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Der in Absatz 1 erwähnte triftige Grund wird in der Auswahlordnung näher bestimmt. Der Ausschluss von der weiteren Teilnahme wird einem Versagen bei dem Auswahlverfahren gleichgesetzt.] Unterabschnitt 3 - Befreiungen Art. IV.I.29 - [Der Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter und der Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor, die bei einer Auswahlprüfung nicht das Minimum erreicht haben und diese im Rahmen eines Auswahlverfahrens für denselben Kader innerhalb zweier Jahre, gerechnet ab der Notifizierung ihres Versagens, erneut ablegen, sind von den in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Auswahlprüfungen, bei denen sie das Minimum erreicht haben, befreit.] Bei Bedarf verlangt [die in Artikel IV.I.17 erwähnte Prüfungsberatungskommission] jedoch eine Zusatzuntersuchung bezüglich der in [Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2] oder 4 erwähnten Anforderungen, bevor sie über die Eignung der Bewerbers befindet. [Der Bewerber um eine Stelle als Polizeihauptinspektor mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent, der bei einer Auswahlprüfung nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat und diese [im Rahmen eines Auswahlverfahrens für die Stelle eines Hauptinspektors mit der gleichen Sonderspezialisierung beziehungsweise Spezialisierung als Polizeiassistent] innerhalb zweier Jahre, gerechnet ab der Notifizierung seines Versagens, erneut ablegt, ist von den in [Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2] und 4 erwähnten Auswahlprüfungen, für die er die Mindestpunktzahl erreicht hat, befreit. Erforderlichenfalls verlangt die in Artikel IV.I.17 erwähnte Prüfungsberatungskommission jedoch eine Zusatzuntersuchung bezüglich der in [Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2] beziehungsweise 4 erwähnten Anforderungen, bevor sie über die Eignung des Bewerbers befindet.] Außerdem kann der in Artikel IV.I.18 erwähnte Direktor bei Bedarf eine Zusatzuntersuchung bezüglich der in Artikel IV.I.4 Nr. 3 erwähnten Anforderung anordnen, bevor er über die Eignung der Bewerbers befindet. [Der Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter, der Inhaber eines Diploms ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe C in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, ist von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit.] [Der Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor, der Inhaber eines Diploms ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe B in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, ist von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit.] [Der Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter und der Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor, die die Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten [mindestens desselben Kaders] bestehen, sind von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit.] [Der Bewerber um eine Stelle als Polizeihauptinspektor mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent ist von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit, wenn er die Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten im Rahmen eines vorhergehenden Auswahlverfahrens für die Stelle eines Hauptinspektors mit der gleichen Sonderspezialisierung beziehungsweise Spezialisierung als Polizeiassistent bestanden hat. Der Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter, der Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor und der Bewerber um eine Stelle als Polizeihauptinspektor mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent sind von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung befreit, wenn sie das festgelegte Minimum für die Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung im Rahmen eines vorhergehenden Auswahlverfahrens erreicht haben. Diese Befreiung gilt für zwei Jahre ab Notifizierung des Bestehens. Bei Bedarf verlangt die in Artikel IV.I.17 erwähnte Prüfungsberatungskommission jedoch eine Zusatzuntersuchung bezüglich der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Anforderungen, bevor sie über die Eignung des Bewerbers befindet. Der Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter und der Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens für einen höheren Kader von der in Artikel IV.I.17 erwähnten Prüfungsberatungskommission für den Kader der Polizeibediensteten beziehungsweise den Kader des Personals im einfachen Dienst für geeignet befunden worden sind, sind für eine Dauer von zwei Jahren ab der Notifizierung der Entscheidung der Prüfungsberatungskommission von den in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Auswahlprüfungen befreit.] […] [Personalmitglieder [des Kaders der Polizeibediensteten,] des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die gemäß Artikel IV.I.1 extern für einen höheren Kader angeworben werden, sind von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Auswahlprüfung und von der Untersuchung des Umfelds und des Vorlebens befreit.] [Der Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor ist von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit, wenn er "het specialisatiejaar van het technisch secundair onderwijs optie : Integrale veiligheid" in der Flämischen Gemeinschaft oder "l’année de qualification de l’enseignement secondaire technique option : Assistants aux métiers de la sécurité" in der Französischen Gemeinschaft absolviert hat.] [Art. IV.I.29 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) und Art. 1 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 und 4 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010); Abs. 4 eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); Abs. 5 eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); Abs. 6 eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010); neue Absätze 7 bis 9 eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010); früherer Absatz 10 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 7 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010); Abs. 10 eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 8 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010); Abs. 11 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 6. April 2010 (B.S. vom 5. Mai 2010)] [Art. IV.I.29bis - Der Bewerber, der Inhaber einer Bescheinigung ist, die infolge der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. März 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausstellung der in Artikel 53 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgesehenen Bescheinigungen über Sprachkenntnisse erwähnten Sprachprüfung ausgestellt worden ist, kommt auch im Rahmen eines Auswahlverfahrens, das in einer anderen Sprachenregelung organisiert wird als derjenigen, in der das vorhergehende Auswahlverfahren absolviert worden ist, in den Genuss der in Artikel IV.I.29 Absatz 1 bis 3 und 6 bis 10 erwähnten Befreiungen. Der Bewerber, der Inhaber einer Bescheinigung ist, die infolge der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. März 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausstellung der in Artikel 53 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgesehenen Bescheinigungen über Sprachkenntnisse erwähnten Sprachprüfung ausgestellt worden ist, kommt auch im Rahmen eines Auswahlverfahrens, das in einer anderen Sprache organisiert wird als derjenigen, in der das Diplom erworben worden ist, in den Genuss der in Artikel IV.I.29 Absatz 4, 5 und 11 erwähnten Befreiungen.] [Art. IV.I.29bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010)] [Art. IV.I.29ter - Der Minister kann die Fälle bestimmen, in denen eine Befreiung von den Unterprüfungen der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Auswahlprüfungen gewährt wird.] [Art. IV.I.29ter eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010)] Unterabschnitt 4 - Rangfolge für die Zulassung zur Grundausbildung Art. IV.I.30 - [§ 1 - Die erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlprüfungen für Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter und Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent werden in eine Anwerbungsreserve aufgenommen. Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl erstellt die Liste der Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter und die Liste der Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent, die in die in Absatz 1 erwähnten Anwerbungsreserven aufgenommen werden. Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl schickt die betreffende Liste der für geeignet befundenen Bewerber an den Korpschef, wenn es sich um eine Stelle in einem Korps der lokalen Polizei handelt, oder an den betreffenden Direktor, wenn es sich um eine Stelle bei der föderalen Polizei handelt. Die Bewerber werden anschließend den von der Ernennungsbehörde organisierten Auswahlprüfungen unterworfen. Die Ernennungsbehörde vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der verschiedenen Bewerber und danach wählt sie den für die vakante Stelle geeignetsten Bewerber, der anschließend zu der Grundausbildung zugelassen wird. § 2 - Die erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlprüfungen für Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor werden in der Reihenfolge des Datums ihrer Einschreibung zu den Auswahlprüfungen in eine Anwerbungsreserve aufgenommen. Bei gleichem Datum erhält der älteste Bewerber den Vorrang.] [Art. IV.I.30 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.31 - Die Aufnahme in die Anwerbungsreserve ist für [zwei Jahre] gültig. Alle Bewerber werden jedoch einer ärztlichen Kontrolluntersuchung unterzogen, bevor sie zur Ausbildung zugelassen werden. Bei dieser Untersuchung wird überprüft, ob keine grundlegenden Veränderungen im medizinischen Profil des Bewerbers seit der Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung eingetreten sind. [Art. IV.I.31 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.32 - § 1 - Die Auswahl […] von Bewerbern um eine Stelle als Polizeikommissar, die auf der Grundlage des in Artikel IV.I.10 erwähnten Diploms angeworben wurden, erfolgt in Form einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren, für die keine Anwerbungsreserve gebildet wird. § 2 - [Für die Zulassung zur Grundausbildung werden die Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar wie folgt eingestuft: 1. Bewerber der Gruppe "sehr geeignet" haben gegebenenfalls Vorrang vor den Bewerbern der Gruppe "geeignet". 2. Innerhalb jeder Gruppe werden die Bewerber in der Reihenfolge der bei der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung erzielten Ergebnisse eingestuft. 3. Bei gleichen Ergebnissen erhält der älteste Bewerber den Vorrang.] § 3 - Bewerber, die den Bedingungen entsprechen und deren Einstufungsnummer die in Artikel IV.I.3 erwähnten Zahlen nicht übersteigt, sind günstig eingestuft. Ob [die in Artikel IV.I.17 § 2 Absatz 4 erwähnten Bewerber] günstig eingestuft sind, hängt von ihrer Einstufung für die vorbehaltenen vakanten Stellen und ihrer Einstufung für die nicht vorbehaltenen vakanten Stellen ab. Nicht zugeteilte vorbehaltene vakante Stellen kommen den anderen Bewerbern zugute. [Art. IV.I.32 § 1 abgeändert durch Art. 16 Buchstabe a) des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); § 2 ersetzt durch Art. 16 Buchstabe b) des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 16 Buchstabe c) des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.33 - [§ 1 - Die Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor, die im Rahmen der Anwerbung ihren Vorzug für eine Bestellung in einem Polizeidienst zu erkennen gegeben haben, der auf die sofortige Zulassung zurückgreift, werden vor den anderen Bewerbern um eine Stelle als Polizeiinspektor zu der Grundausbildung zugelassen. Bewerber, die am selben Datum ihren Vorzug für einen bestimmten Polizeidienst zu erkennen gegeben haben, werden in der Reihenfolge ihrer Rangfolge gemäß Artikel IV.I.30 § 2 zu der Grundausbildung zugelassen. Die sofortige Zulassung für den betreffenden Polizeidienst wird abgeschlossen, wenn die Anzahl Bewerber, die gemäß Absatz 1 zu der Grundausbildung zugelassen werden, der Anzahl Stellen entspricht, für die der Polizeidienst auf die sofortige Zulassung zurückgreift. Was die anderen Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor anbelangt, wird die Reihenfolge für die Zulassung zu der Grundausbildung gemäß der Rangfolge, wie in Artikel IV.I.30 § 2 erwähnt, festgelegt. § 2 - Die Einstufung der Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar gemäß Artikel IV.I.32 bestimmt die Reihenfolge für die Zulassung zu der Grundausbildung.] [Art. IV.I.33 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013)] [Art. IV.I.33bis - Der Bewerber, der zu der Grundausbildung zugelassen wird und aus Gesundheitsgründen, wegen Schwangerschaft oder wegen eines laufenden Arbeitsvertrags verhindert ist, daran teilzunehmen, kann vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl aufgefordert werden, an der Grundausbildung teilzunehmen, die nach der Verhinderung organisiert wird. Der Antrag auf Aufschub aus Gesundheitsgründen oder wegen Schwangerschaft muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.] [Art. IV.I.33bis eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] KAPITEL II - ANWERBUNG UND AUSWAHL DES PERSONALS DES VERWALTUNGS- UND LOGISTIKKADERS ABSCHNITT 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. IV.I.34 - Vorliegendes Kapitel findet ausschließlich Anwendung auf Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die extern angeworben werden. Art. IV.I.35 - Unbeschadet der in Ausführung von Teil VIII Titel XV und XVI vorgenommenen Ersetzungen handelt es sich bei den in Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten spezifischen Zusatzaufgaben, die ausschließlich von im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellten Personalmitgliedern ausgeführt werden können, um: 1. Stellen, die anhand zeitlich begrenzter oder variabler Mittel finanziert werden, 2. Stellen, die als zeitlich begrenzte Aufträge oder als Teilzeitaufträge betrachtet werden, 3. Stellen des Wartungspersonals, 4. Stellen des Personals von Messen, Restaurants und Kantinen. Der Minister oder, für die lokale Polizei, der Gemeinderat oder der Polizeirat legt Anzahl, Dauer und Art der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Stellen fest. Art. IV.I.36 - Unbeschadet der Verantwortlichkeiten und Aufträge, die dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) gemeinsam vom Minister und vom Minister des Öffentlichen Dienstes anvertraut werden, wird die Politik des Ministers in Sachen Anwerbung und Auswahl von Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders von der Generaldirektion des Personals vorbereitet und ausgeführt. ABSCHNITT 2 - ANWERBUNG Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. IV.I.37 - [Wird eine gemäß [Artikel VI.II.15 § 1] für vakant erklärte Stelle nicht gemäß der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Mobilitätsregelung besetzt, impliziert die Vakanterklärung einer Stelle unbeschadet des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. April 2002 [den Rückgriff auf die statutarische Anwerbung].] [Unbeschadet der in Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Anwerbungen kann eine Stelle vor Anwendung der in Teil VI Titel II Kapitel II aufgeführten Regeln in Bezug auf die Mobilität aus dringenden Gründen von einem Personalmitglied besetzt werden, das im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags von höchstens zwölf Monaten eingestellt wird. Eine über die in Absatz 2 erwähnte vertragliche Anwerbung zugeteilte Stelle wird im unmittelbar darauf folgenden Mobilitätszyklus gemäß Artikel VI.II.15 § 1 für vakant erklärt.] [Art. IV.I.37 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007) und Art. 19 Nr. 1 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 19 Nr. 2 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.38 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor teilt dem Minister oder dem von diesem bestimmten Dienst die in Artikel IV.I.37 erwähnten Stellen unverzüglich mit. Art. IV.I.39 - Besteht eine in Artikel IV.I.58 erwähnte Anwerbungsreserve mit Bewerbern, die für eine vakante Stelle in Frage kommen, wird die in Artikel IV.I.59 erwähnte Liste der für geeignet befundenen Bewerber vom Minister oder von dem Direktor des von ihm bestimmen Dienstes [dem Korpschef, wenn es sich um eine vakante Stelle in einem Korps der lokalen Polizei handelt, oder dem betreffenden Direktor, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der föderalen Polizei handelt,] zugeschickt. Besteht keine in Artikel IV.I.58 erwähnte Anwerbungsreserve mit Bewerbern, die für die vakante Stelle in Frage kommen, [oder wird auf die in Artikel IV.I.37 Absatz 2 erwähnte vertragliche Anwerbung, mit Ausnahme der in Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Anwerbungen, zurückgegriffen,] wird eine Auswahl gemäß Abschnitt 3 organisiert. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die in Artikel IV.I.57 erwähnte Liste der für geeignet befundenen Bewerber vom Minister oder von dem Direktor des von ihm bestimmen Dienstes [dem Korpschef, wenn es sich um eine vakante Stelle in einem Korps der lokalen Polizei handelt, oder dem betreffenden Direktor, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der föderalen Polizei handelt,] zugeschickt. [Art. IV.I.39 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 Nr. 1 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 20 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.40 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes bestimmt der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes, für welchen Dienstgrad, in welcher Sprache und zu welchem Zeitpunkt die Prüfungen veranstaltet werden. Der Generalkommissar oder je nach Fall der Gemeinderat oder der Polizeirat liefert ihm die dazu nötigen Angaben. Unterabschnitt 2 - Allgemeine Zulassungsbedingungen Art. IV.I.41 - Bewerber um eine Stelle im Verwaltungs- und Logistikkader müssen folgenden allgemeinen Zulassungsbedingungen genügen: 1. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, wenn die zu bekleidende Stelle auf der Grundlage des Profils und der Beschreibung der damit verbundenen Funktion eine direkte oder indirekte Teilnahme an der Ausübung der öffentlichen Macht beinhaltet oder Tätigkeiten umfasst, die auf den Schutz der allgemeinen Interessen des Staates oder der Polizeidienste ausgerichtet sind, 2. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 3. ein Verhalten aufweisen, das den Erfordernissen der betreffenden Stelle entspricht, 4. für männliche Bewerber: den Milizgesetzen genügen, 5. die für die Ausübung der betreffenden Stelle erforderliche körperliche Eignung besitzen, 6. mindestens 18 Jahre alt sein, 7. ausgenommen für Stufe D, Inhaber des Diploms, des Studienzeugnisses oder der Bescheinigung in Bezug auf die erforderliche berufliche Eignung sein, das beziehungsweise die durch vorliegenden Erlass verlangt wird, 8. die Auswahlprüfungen bestehen, die Zugang zu dem Dienstgrad gewähren, um den sich der Betreffende bewirbt. Art. IV.I.42 - Nicht zur Auswahl zugelassen wird der Bewerber: 1. der nach der ärztlichen Untersuchung definitiv für untauglich für die Ausübung der betreffenden Stelle erklärt worden ist, wenn dies für die betreffende Stelle eine Anwerbungsbedingung darstellt, 2. der vorher als Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit entlassen wurde oder vorher wegen Berufsuntauglichkeit in Anwendung von Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 3 eine Neuzuweisung erhalten hat, 3. der vorher als Vertragspersonalmitglied wegen in Artikel 35 des Gesetzes über die Arbeitsverträge erwähnter schwerwiegender Gründe oder während oder bei Ablauf der in den Artikeln 48 und 67 desselben Gesetzes erwähnten Probezeit, sofern es sich um eine ähnliche Funktion handelt, entlassen wurde, 4. der vorher Gegenstand einer in den Artikeln IX.I.2 Nr. 2 bis einschließlich 6 und IX.I.3 Nr. 2 erwähnten definitiven Amtsenthebung gewesen ist, 5. der die in Artikel IX.III.4 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllt. Art. IV.I.43 - Der Bewerber muss die in Artikel IV.I.41 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Bedingungen zum Zeitpunkt seiner Teilnahme an den Auswahlprüfungen erfüllen. Als Nachweis für die in Artikel IV.I.41 Nr.3 erwähnte Bedingung gilt ein Leumundszeugnis, das am Tag der Einreichung der Bewerbung noch nicht drei Monate alt ist. Die übrigen in Artikel IV.I.41 erwähnten Bedingungen müssen je nach Fall bei der Zulassung zur Probezeit oder beim Dienstantritt erfüllt sein. Unterabschnitt 3 - Erforderliche Diplome Art. IV.I.44 - Um für einen Dienstgrad der Stufe C angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2 in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden. Art. IV.I.45 - Um für einen Dienstgrad der Stufe B angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2+ in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden. Art. IV.I.46 - Um für einen Dienstgrad der Stufe A angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 1 in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden. Art. IV.I.47 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes kann ausländische Diplome oder Zeugnisse berücksichtigen, die mindestens gleichwertig sind mit denjenigen, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind. Art. IV.I.48 - […] [Art. IV.I.48 aufgehoben durch Art. 21 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Unterabschnitt 4 - Besondere Zulassungsbedingungen Art. IV.I.49 - Unbeschadet der in Artikel IV.I.41 festgelegten allgemeinen Zulassungsbedingungen und auf der Grundlage der in Artikel IV.I.38 erwähnten Informationen kann der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes, wenn die Art der Funktion es erfordert und auf der Grundlage der Beschreibung der Funktion und des Profils, folgende besondere Zulassungsbedingungen auferlegen: 1. Inhaber der vom Minister bestimmten spezifischen Diplome oder Zeugnisse sein, 2. den besonderen Anforderungen in Sachen berufliche Eignung, Integrität, Persönlichkeitsmerkmale, Erfahrung, körperliche Eignung oder einer oder mehreren dieser Anforderungen genügen. Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt bei der Organisation der Auswahl das Datum fest, an dem die Bewerber die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen müssen. ABSCHNITT 3 - AUSWAHL Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. IV.I.50 - Die Veranstaltung der Auswahlprüfungen wird unter anderem mittels einer [auf der Website der Direktion der Anwerbung und der Auswahl] veröffentlichten Bekanntmachung angekündigt. In dieser Bekanntmachung werden die Sprache der Auswahlprüfungen, die Stufe, für die die Auswahlprüfungen veranstaltet werden, eine Beschreibung der Stelle, eine kurze Profilbeschreibung, die Teilnahmebedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, [die Einschreibungsmodalitäten und das äußerste Einschreibungsdatum sowie die vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl erstellte Auswahlordnung] mitgeteilt. [Art. IV.I.50 abgeändert durch Art. 22 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.51 - [Die Auswahl wird organisiert für die Ernennung oder den Dienstantritt in den Grundgehaltstabellen: 1. des, je nach Fall, gemeinsamen oder spezifischen Dienstgrads der Stufen B, C und D, 2. der Klasse A1, A2, A3 oder A4. In diesem Rahmen wird von den Bewerbern eine für die Funktion zweckdienliche Berufserfahrung von sechs Jahren für die Klasse A3 und von neun Jahren für die Klasse A4 verlangt.] [Art. IV.I.51 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Unterabschnitt 2 - Auswahlprüfungen und Auswahlverfahren Art. IV.I.52 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes bestimmt Art, Anzahl, Reihenfolge und Organisationsregeln der Auswahlprüfungen je nach Art der zu vergebenden Stelle. Die Auswahlprüfungen können Folgendes umfassen: 1. eine Prüfung zur Beurteilung der erforderlichen kognitiven Fertigkeiten, 2. eine Persönlichkeitsprüfung auf der Grundlage von Auswahltechniken, die auf die Funktion abgestimmt sind, 3. wenn dies für die betreffende Stelle vorgeschrieben ist, eine Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung, 4. [ein Auswahlgespräch mit der betreffenden Auswahlkommission, die die spezifischen Kompetenzen der Bewerber bewertet, und danach die Abgabe einer Endbewertung. Die spezifischen Kompetenzen werden im Funktionsprofil näher erläutert.] [Art. IV.I.52 Abs. 2 Nr. 4 ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.53 - Die Auswahlprüfungen werden so angeordnet, dass es nicht möglich ist, an einer Prüfung teilzunehmen, ohne das festgelegte Minimum für die vorhergehende Auswahlprüfung erreicht zu haben. Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt die in Absatz 1 erwähnten Minima fest. [Unterabschnitt 2bis- Befreiungen] [Unterteilung Unterabschnitt 2bis eingefügt durch Art. 24 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.54 - Der Bewerber, der bei einer Auswahlprüfung nicht das Minimum erreicht hat und diese im Rahmen eines Auswahlverfahrens für eine Stelle mit dem gleichen Profil innerhalb zweier Jahre, gerechnet ab der Notifizierung seines Versagens, erneut ablegt, ist [von den in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 2 oder 4 erwähnten Auswahlprüfungen, bei denen er das Minimum erreicht hat,] befreit. Bei Bedarf verlangt der Minister oder der in Artikel IV.I.57 erwähnte Dienst jedoch eine Zusatzuntersuchung bezüglich der in [Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 2 oder 4] und Artikel IV.I.41 Nr. 3 erwähnten Anforderungen, bevor er über die Eignung der Bewerbers befindet. [Der Bewerber um eine Stelle der Stufe D, der Inhaber eines Diploms ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe C in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, ist von der in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit.] [Der Bewerber um eine Stelle der Stufe C, der Inhaber eines Diploms ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe B in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, ist von der in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit.] [Der Bewerber um eine Stelle der Stufe B, der Inhaber eines Diploms ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe A in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, ist von der in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit.] [Der Bewerber wird von der in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit, wenn er die Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten mindestens der gleichen Stufe bestanden hat.] [Der Bewerber um eine Stelle der Stufe C ist von der in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit, wenn er "het specialisatiejaar van het technisch secundair onderwijs optie : Integrale veiligheid" in der Flämischen Gemeinschaft oder "l’année de qualification de l’enseignement secondaire technique option : Assistants aux métiers de la sécurité" in der Französischen Gemeinschaft absolviert hat.] [Der Bewerber um eine Stelle der Stufe D ist von der in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit, wenn er das Minimum für die vom Minister bestimmten Unterprüfungen der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten mindestens des Kaders der Polizeibediensteten erreicht hat. Der Bewerber um eine Stelle der Stufe C ist von der in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit, wenn er das Minimum für die vom Minister bestimmten Unterprüfungen der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten mindestens des Kaders des Personals im einfachen Dienst erreicht hat. Der Bewerber um eine Stelle der Stufe B ist von der in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit, wenn er das Minimum für die vom Minister bestimmten Unterprüfungen der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten mindestens des Kaders des Personals im mittleren Dienst erreicht hat. Der Bewerber um eine Stelle der Stufe A ist von der in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit, wenn er das Minimum für die vom Minister bestimmten Unterprüfungen der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten mindestens des Offizierskaders erreicht hat. Der Bewerber, der die Persönlichkeitsprüfung einer bestimmten Stufe besteht, wird von der Persönlichkeitsprüfung einer niedrigeren Stufe befreit. Diese Befreiung gilt für zwei Jahre ab Notifizierung des Bestehens. Bei Bedarf verlangt der Minister oder der in Artikel IV.I.57 erwähnte Dienst jedoch eine Zusatzuntersuchung bezüglich der in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Anforderungen, bevor er über die Eignung des Bewerbers befindet.] [Art. IV.I.54 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 25 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); Abs. 3 eingefügt durch Art. 25 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010); Abs. 5 eingefügt durch Art. 25 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) und ersetzt durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010); Abs. 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 6. April 2010 (B.S. vom 5. Mai 2010); Abs. 7 bis 11 eingefügt durch Art. 4 Nr. 5 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010)] [Art. IV.I.54bis - Der Bewerber, der Inhaber einer Bescheinigung ist, die infolge der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. März 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausstellung der in Artikel 53 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgesehenen Bescheinigungen über Sprachkenntnisse erwähnten Sprachprüfung ausgestellt worden ist, kommt auch im Rahmen eines Auswahlverfahrens, das in einer anderen Sprachenregelung organisiert wird als derjenigen, in der das vorhergehende Auswahlverfahren absolviert worden ist, in den Genuss der in Artikel IV.I.54 Absatz 1, 5 und 7 bis 11 erwähnten Befreiungen. Der Bewerber, der Inhaber einer Bescheinigung ist, die infolge der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. März 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausstellung der in Artikel 53 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgesehenen Bescheinigungen über Sprachkenntnisse erwähnten Sprachprüfung ausgestellt worden ist, kommt auch im Rahmen eines Auswahlverfahrens, das in einer anderen Sprache organisiert wird als derjenigen, in der das Diplom erworben worden ist, in den Genuss der in Artikel IV.I.54 Absatz 2 bis 4 und 6 erwähnten Befreiungen.] [Art. IV.I.54bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010)] [Unterabschnitt 2ter - Abwesenheiten] [Unterteilung Unterabschnitt 2ter eingefügt durch Art. 26 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.55 - [Der Bewerber, der ohne triftigen Grund bei einer Auswahlprüfung oder einem Teil der Auswahlprüfungen abwesend ist, kann vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Der in Absatz 1 erwähnte triftige Grund wird in der Auswahlordnung näher bestimmt.] [Art. IV.I.55 ersetzt durch Art. 27 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Unterabschnitt 3 - Entscheidung bezüglich der Eignung Art. IV.I.56 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt die Bedingungen fest, die der Bewerber erfüllen muss, damit er für geeignet befunden wird. Ab einem gemäß Art. 71 Abs. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) vom König festzulegenden Datum lautet Art. IV.I.56 wie folgt: "Art. IV.I.56 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt die Bedingungen fest, die der Bewerber erfüllen muss, damit er [auf der Grundlage von Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 bis 4] für geeignet befunden wird. [Art. IV.I.56 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)]" Art. IV.I.57 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes entscheidet, ob ein Bewerber geeignet oder ungeeignet ist, und erstellt die Liste der geeigneten Bewerber. Ab einem gemäß Art. 71 Abs. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) vom König festzulegenden Datum lautet Art. IV.I.57 wie folgt: "Art. IV.I.57 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes entscheidet, ob ein Bewerber [auf der Grundlage von Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 bis 4] geeignet oder ungeeignet ist, und erstellt die Liste der geeigneten Bewerber. [Art. IV.I.57 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)]" Ab einem gemäß Art. 71 Abs. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) vom König festzulegenden Datum wird Art. IV.I.57bis wie folgt eingefügt: "[Art. IV.I.57bis - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl oder, wenn es sich um eine Stelle des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei handelt, für die keine besondere Anforderung in Sachen Integrität auf der Grundlage von Artikel 25 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 auferlegt wird, der Korpschef des Korps, für das der Bewerber angeworben wird, entscheidet gemäß den Richtlinien des Ministers, ob der Bewerber die in Artikel IV.I.41 Nr. 3 aufgeführte Bedingung erfüllt oder nicht. Der Direktor beziehungsweise der betreffende Korpschef informiert den Bewerber schriftlich über seine mit Gründen versehene Entscheidung. Diese Mitteilung enthält zudem gegebenenfalls den Wortlaut von Artikel IV.I.19. Der Bewerber, von dem angenommen wird, dass er die in Artikel IV.I.41 Nr. 3 aufgeführte Bedingung nicht erfüllt, kann gemäß den Artikeln IV.I.19 bis IV.I.23 beim Minister Berufung dagegen einlegen.] [Art. IV.I.57bis eingefügt durch Art. 30 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)]" Unterabschnitt 4 - Anwerbungsreserve Art. IV.I.58 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes entscheidet vor einer Auswahl, ob eine Reserve mit geeigneten Bewerbern gebildet werden sollte. Wird eine Anwerbungsreserve gebildet, ist sie für zwei Jahre ab der Erstellung des Protokolls, anhand dessen die in Artikel IV.I.57 erwähnte Liste aufgestellt wird, gültig. Eine kürzere Gültigkeitsdauer kann [in der Auswahlordnung] festgelegt werden. [Art. IV.I.58 Abs. 2 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.59 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes erstellt die Liste der Bewerber, die in die Anwerbungsreserve aufgenommen werden. [ABSCHNITT 4 - ERNENNUNG VON VERTRAGSPERSONALMITGLIEDERN DES VERWALTUNGS- UND LOGISTIKKADERS [Abschnitt 4 mit Art. IV.I.60 eingefügt durch Art. 32 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.I.60 - Mit Ausnahme der in Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Anwerbungen wird ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das, wie in Artikel IV.I.37 erwähnt, aus dringenden Gründen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags von höchstens zwölf Monaten eingestellt wird, ernannt, wenn es gemäß Artikel VI.II.8 in eine statutarische Stelle bestellt wird. Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden gemäß einer der in Artikel VI.II.21 und folgenden aufgeführten Modalitäten ausgewählt.] TITEL II - AUSBILDUNG KAPITEL I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH Art. IV.II.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. "Polizeischule": jede Ausbildungsanstalt, Schule, Akademie oder jedes Trainingsund Ausbildungszentrum, die beziehungsweise das vom Minister oder vom Minister der Justiz zugelassen oder eingerichtet worden ist, um die in Artikel I.I Nr. 23 erwähnten Ausbildungen ganz oder teilweise zu gewährleisten und die damit verbundenen Diplome und Brevets auszustellen, 2. "Kompetenz": das Vermögen, eine Reihe zusammenhängender Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen anzuwenden, um eine bestimmte Anzahl Aufgaben auszuführen, 3. "Lehrbeauftragtem": die Person, die dazu bestimmt worden ist, innerhalb einer Polizeischule eine bestimmte Materie zu unterrichten, die spezialisierte Kompetenzen voraussetzt und nicht zum Zuständigkeitsbereich der Praxisausbilder gehört, 4. "Praxisausbilder": das Personalmitglied, das innerhalb einer Polizeischule mit der Unterweisung in polizeilichen Techniken und Praktiken beauftragt ist, 5. "Ausbilder": die Person, die innerhalb einer Polizeischule dazu bestimmt worden ist, die Begleitung von Anwärtern oder Kursteilnehmern während ihrer gesamten schulischen Ausbildung zu gewährleisten. Art. IV.II.2 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Grundausbildungen finden keine Anwendung auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders. KAPITEL II - ALLGEMEINE AUSBILDUNGSGRUNDSÄTZE Art. IV.II.3 - Die Ausbildung umfasst: 1. Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, 2. Anwendung von Techniken, 3. Anwendung von taktischen Prinzipien und Ausführungsregeln, 4. Aneignung passender verhaltens- und beziehungsorientierter Eigenschaften. Art. IV.II.4 - Unbeschadet des Artikels VIII.III.6 ist die Anwesenheit bei Kursen, Unterrichtsstunden, Übungen und anderen im Rahmen der Ausbildung organisierten Tätigkeiten Pflicht, vorbehaltlich der Abweichungen, die in der in Artikel IV.II.42 erwähnten allgemeinen Studienordnung vorgesehen sind. Art. IV.II.5 - Mit der Ausbildung wird bezweckt, der durch das Gesetz entwickelten Grundphilosophie des Polizeisystems zu entsprechen. Die Ausbildung muss darüber hinaus auf die Anforderungen eingehen, die sich aus der Ausführung der verschiedenen Aufträge des Personals ergeben, und den wechselnden Bedürfnissen der Polizeiorganisation angepasst werden. Zu diesem Zweck basiert sie auf differenzierten beruflichen Kompetenzprofilen. Art. IV.II.6 - Das Hauptziel der Ausbildung besteht darin, denjenigen, die daran teilnehmen, die nötigen Kompetenzen zu vermitteln beziehungsweise zu verstärken, so dass sie in der Lage sind, ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb der Polizeiorganisation voll und ganz wahrzunehmen. Art. IV.II.7 - Die Ausbildung gewährleistet allen Personalmitgliedern gleiche Emanzipationschancen in der Berufslaufbahn und begünstigt die Mobilität innerhalb der Polizeidienste. Art. IV.II.8 - Die Ausbildung muss professionell entwickelt werden, was insbesondere Folgendes voraussetzt: 1. eine globale, systematische und langfristige Vision der Entwicklung der Kompetenzen des Personals, 2. die ständige Suche nach neuen Kenntnissen und Fertigkeiten und neuen Entwicklungen in der Polizeiarbeit, 3. die bestmögliche Aufwertung der von den Personalmitgliedern erbrachten Ausbildungsbemühungen durch die Ausstellung von Brevets, durch die eine positive Entwicklung in der Laufbahn und die Anerkennung einer gewissen Fachkompetenz ermöglicht werden. Art. IV.II.9 - Die Ausbildung fällt nicht einzig in den Verantwortungsbereich der Polizeischulen und der mit der Verwaltung der Ausbildung beauftragten Dienste. Jedes Personalmitglied ist für seine eigene Ausbildung verantwortlich und muss ebenfalls zur Entwicklung der Kompetenzen seiner Kollegen beitragen. Es gehört zu den Zuständigkeiten jedes hierarchischen und funktionellen Vorgesetzten, zur Entwicklung der Kompetenzen seiner Mitarbeiter beizutragen. Die Rolle der Offiziere besteht in diesem Zusammenhang insbesondere darin, für die Mitteilung, Verbreitung und Anwendung der neuen Konzepte der Polizeiarbeit und der Änderungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene zu sorgen. Die verschiedenen Polizeibehörden und die Korpschefs der föderalen Polizei und der lokalen Polizei tragen ebenfalls Verantwortung im Bereich der Ausbildung; sie müssen ihre Erwartungen hinsichtlich des Personals verdeutlichen. Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes ist in Absprache mit den Polizeischulen verantwortlich für die Umsetzung der Erwartungen in erwünschte Kompetenzen, dies in Absprache mit den verschiedenen Verantwortungsebenen, und für die Verwirklichung der vom Minister und vom Minister der Justiz beschlossenen, auf diese erwünschten Kompetenzen ausgerichteten Ausbildungspolitik. Art. IV.II.10 - Um die in vorliegendem Kapitel erwähnten allgemeinen Grundsätze zu erfüllen, werden Wissen und Know-how unter dem Blickwinkel ihrer praktischen Anwendung in einer bestimmten Funktion betrachtet. Diese Kompetenzen werden sowohl während der schulischen Lehrzeit als auch während anderer Ausbildungstätigkeiten, insbesondere während der Praktika in einer Einsatzeinheit oder einem Einsatzdienst unter der Leitung eines Mentors, erworben. Art. IV.II.11 - Die Ausbildung wird mittels einer integrierten Annäherung verschiedener Elemente erteilt: 1. Kenntnis und Verständnis der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, 2. Anwendung von Techniken, 3. Anwendung taktischer Prinzipien und Modalitäten, 4. Aneignung passender verhaltens- und beziehungsorientierter Elemente. Die Ausbildung stützt sich so weit wie möglich auf praktische Fallstudien und auf praktische Übungen, die entweder als Grundlage für die Theorie oder zur Umsetzung der Theorie in die Praxis dienen. Die Ausbildung ist in Modulform aufgebaut und geht vom Einfacheren zum Komplexeren. Art. IV.II.12 - Die Anwesenheit bei den in Artikel IV.II.4 erwähnten Unterrichten und den Ausbildungstätigkeiten und die Teilnahme an den Prüfungen sind Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt. Art. IV.II.13 - Die Dauer der Ausbildungslehrgänge, der allgemeine Inhalt der Programme, die allgemeinen Regeln für die Bewertung, die Prüfungen und das Bestehen sowie die allgemeinen Regeln für die Organisation der Ausbildungslehrgänge werden von Uns festgelegt. KAPITEL III - DIE POLIZEISCHULEN ABSCHNITT 1 - VOM MINISTER ZUGELASSENE POLIZEISCHULEN Art. IV.II.14 - Unbeschadet der Artikel IV.II.27, IV.II.28 und IV.II.29 und unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes sind ausschließlich die vom Minister zugelassenen Polizeischulen ermächtigt, Ausbildungslehrgänge zu erteilen. Die Zulassung einer Polizeischule wird für einen bestimmten in den Artikeln 116 und 117 des Gesetzes erwähnten Kader und entsprechend der Art der Ausbildungslehrgänge innerhalb dieser Kader gewährt. Die Zulassung gilt für einen unbestimmten Zeitraum und solange die in Artikel IV.II.16 festgelegten Bedingungen unverändert bleiben. Art. IV.II.15 - Jede Schule, die die Zulassung beantragt, schickt dem Minister zu diesem Zweck einen Einschreibebrief, in dem sie den Nachweis dafür erbringt, dass sie den in Artikel IV.II.16 festgelegten Bedingungen entspricht. Art. IV.II.16 - Um zugelassen zu werden, muss eine Polizeischule folgenden Bedingungen entsprechen: 1. sich verpflichten, einen oder mehrere Ausbildungslehrgänge zu erteilen, für die die Zulassung gültig ist, gemäß den von Uns festgelegten Bedingungen und unter Einhaltung des in Artikel IV.II.32 erwähnten Verwaltungsvertrags, 2. über eine ausreichende Infrastruktur verfügen, um alle oder einen Teil dieser Ausbildungslehrgänge gemäß den von Uns festgelegten Betreuungs- und Qualitätsnormen erteilen zu können, 3. sich der Mitarbeit von Lehrbeauftragten, Praxisausbildern, Ausbildern und Betreuungspersonal versichern können, die über die theoretischen, praktischen und pädagogischen Kenntnisse und über eine ausreichende Berufserfahrung hinsichtlich des Lehrstoffs, den sie unterrichten müssen, und der Betreuung, die sie gewährleisten müssen, verfügen und gemäß den von Uns festgelegten Normen und Kriterien angeworben oder bestellt worden sind, 4. eine Schulordnung unter Einhaltung der in Artikel IV.II.42 erwähnten allgemeinen Studienordnung festlegen, 5. sich der Aufsicht des Ministers oder des Direktors des von ihm bestimmten föderalen Polizeidienstes unterwerfen und zu diesem Zweck damit einverstanden sein, dass einerseits ein Beauftragter des Ministers im Verwaltungsrat sitzt und andererseits ein Beauftragter des Ministers die Pädagogik in dieser Polizeischule kontrolliert. Art. IV.II.17 - Die Nichteinhaltung einer der in Artikel IV.II.16 erwähnten Zulassungsbedingungen kann den Entzug der Zulassung zur Folge haben. Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes kann der Minister die Zulassung nach Anhörung des Organisationsträgers der Schule entziehen. Die Entscheidung auf Entzug der Zulassung kann jedoch nicht vor Abschluss der laufenden Ausbildungslehrgänge wirksam werden. Wird ein Verfahren zum Entzug der Zulassung einer Polizeischule eingeleitet, wird dies dem Organisationsträger der Schule unverzüglich mitgeteilt. Ab dem Tag der Mitteilung kann kein Ausbildungslehrgang mehr gestartet werden, bis der Minister endgültig über das eingeleitete Verfahren befunden hat. Art. IV.II.18 - Eine gemäß den Artikeln IV.II.14 bis einschließlich IV.II.16 zugelassene Polizeischule beantragt pro Ausbildungslehrgang, den sie entweder in Ausführung des Verwaltungsvertrags oder aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ministers der Justiz organisiert, vorher die Billigung des Programms durch den Minister sowie für gerichtspolizeiliche Ausbildungen die Billigung durch den Minister der Justiz gemäß den von Uns festgelegten Bestimmungen. Art. IV.II.19 - Der Minister kann für [die Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensten] eine Polizeischule pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt zulassen. [Art. IV.II.19 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.II.20 - Der Minister kann für die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst eine Polizeischule pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt zulassen. Art. IV.II.21 - Der Minister kann für die Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst eine Polizeischule pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt zulassen. Die Schulen, die für die Erteilung der Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst zugelassen sind, sind von Rechts wegen zugelassen für die Erteilung des Kurzausbildungslehrgangs, der jenen Bewerbern vor der Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst erteilt wird, die nicht die Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders besitzen und unmittelbar für diesen Kader angeworben worden sind. Art. IV.II.22 - Der Minister kann für die Beförderungsausbildung für den Zugang zum Kader des Personals im einfachen Dienst und zum Kader des Personals im mittleren Dienst eine Polizeischule pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt zulassen. Art. IV.II.23 - Der Minister lässt für die funktionellen Ausbildungen für den Kader des Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den Offizierskader eine oder mehrere Polizeischulen zu. Art. IV.II.24 - Unbeschadet der Artikel IV.II.27 und IV.II.28 lässt der Minister eine oder mehrere Polizeischulen für die Weiterbildung der Mitglieder des Hilfskaders, des Kaders des Personals im einfachen Dienst, des Kaders des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders zu. Art. IV.II.25 - Die in den Artikeln IV.II.19 bis einschließlich IV.II.24 erwähnten zugelassenen Schulen unterstehen pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt einem einzigen Organisationsträger. Art. IV.II.26 - Der Minister legt die Bedingungen fest, denen andere Einrichtungen als Polizeischulen genügen müssen, um die Erlaubnis zu erhalten, bestimmte funktionelle Ausbildungen oder Weiterbildungen für die Personalmitglieder zu erteilen. ABSCHNITT 2 - VOM MINISTER EINGERICHTETE POLIZEISCHULEN Art. IV.II.27 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes richtet der Minister eine nationale Schule für Offiziere ein, die unter Ausschluss aller anderen Polizeischulen die Grundausbildung der Offiziere sowie die Ausbildung für das Direktionsbrevet und vorzugsweise auch die Weiterbildungen für den Offizierskader erteilt. Art. IV.II.28 - Der Minister kann innerhalb der föderalen Polizei eine oder mehrere Polizeischulen einrichten, die die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst und/oder im mittleren Dienst übernehmen oder denen es gestattet ist, andere als die in den Artikeln IV.II.27 und IV.II.29 erwähnten Ausbildungslehrgänge zu erteilen. Die in Absatz 1 erwähnte Polizeischule, die die Grundausbildung für den Kader des Personals im einfachen Dienst erteilt, gewährleistet ebenfalls den Kurzausbildungslehrgang, der jenen Bewerbern vor der Grundausbildung für den Offizierskader erteilt wird, die nicht die Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders besitzen und unmittelbar für diesen Kader angeworben worden sind. ABSCHNITT 3 - VOM MINISTER DER JUSTIZ EINGERICHTETE POLIZEISCHULE Art. IV.II.29 - Der Minister der Justiz richtet innerhalb der föderalen Polizei eine nationale Ermittlungsschule ein, die unter Ausschluss aller anderen Polizeischulen die funktionellen gerichtspolizeilichen Ausbildungen und vorzugsweise auch die gerichtspolizeilichen Weiterbildungen übernimmt. ABSCHNITT 4 - AUFTRÄGE DER POLIZEISCHULEN Art. IV.II.30 - Die Polizeischulen sind beauftragt, alle oder einen Teil der Ausbildungslehrgänge zu erteilen. Die Mindestaufträge jeder zugelassenen Schule sind in dem in Artikel IV.II.32 erwähnten Verwaltungsvertrag beschrieben. Unbeschadet der Verpflichtungen, die in dem in Artikel IV.II.32 erwähnten Verwaltungsvertrag festgelegt sind, können Polizeischulen zusätzliche Weiterbildungslehrgänge oder zusätzliche Lehrgänge für funktionelle Ausbildung erteilen, die den spezifischen Bedürfnissen der Personalmitglieder entsprechen. Der Minister oder der Minister der Justiz kann unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes die Organisation von Weiterbildungslehrgängen oder Lehrgängen für funktionelle Ausbildung, die den spezifischen Bedürfnissen der Personalmitglieder entsprechen, in die Wege leiten. Die Qualitätsstandards, die Betreuungsnormen und die pädagogischen Normen, denen die betreffenden Ausbildungen entsprechen müssen, werden von Uns festgelegt. Art. IV.II.31 - Die Polizeischulen müssen dazu beitragen: 1. auf allen Ebenen eine angemessene, permanente und vollständige Bedarfsanalyse durchzuführen, 2. klare und genaue Zielsetzungen zu formulieren, 3. dem Anwärter oder Kursteilnehmer eine zentrale und aktive Rolle zuzuteilen, 4. Unterrichtsmethoden, die global auf das Sammeln von Erfahrungen und auf Teamwork ausgerichtet sind, anzuwenden, 5. dass bei den Ausbildungen eine ausreichende permanente Betreuung gewährleistet ist und die Qualitätsnormen, die für alle Ausbildungseinheiten identisch sind, eingehalten werden, 6. neue Unterrichts- und Ausbildungsinstrumente und -methoden zu untersuchen und zu entwickeln, im Hinblick auf die Suche nach einer weitestgehenden Übereinstimmung zwischen der erteilten Ausbildung und den Bedürfnissen der Polizeidienste. ABSCHNITT 5 - VERWALTUNGSVERTRAG Art. IV.II.32 - Der Organisationsträger jeder in Artikel IV.II.25 erwähnten Polizeischule schließt jedes Jahr einen Verwaltungsvertrag mit dem Minister ab. In diesem Vertrag wird unter anderem Folgendes festgelegt: 1. der oder die Ausbildungslehrgänge, der beziehungsweise die während des Bezugsjahres organisiert werden müssen, sowie ihre Häufigkeit und die Mindestanzahl Anwärter oder Kursteilnehmer, die zugelassen werden müssen, 2. die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Polizeischulen sowie mit dem beziehungsweise den vom Minister bestimmten Diensten, 3. die Betriebsmittel, die je nach Fall durch Zuschuss oder durch Eintragung in den Haushaltsplan der föderalen Polizei für die Erfüllung der Aufträge zuerkannt werden. Sämtliche im Verwaltungsvertrag festgelegten Verpflichtungen Bestimmungen des vorliegenden Titels entsprechen. müssen den Art. IV.II.33 - Der Verwaltungsvertrag wird von dem vom Minister bestimmten Dienst in Absprache mit der betreffenden Polizeischule vorbereitet. Art. IV.II.34 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt der Minister jedes Jahr die von den in den Artikeln IV.II.27 bis einschließlich IV.II.29 erwähnten Schulen einzuhaltenden Verpflichtungen in Bezug auf die in Artikel IV.II.32 Nr. 1 und 2 erwähnten Aspekte sowie die ihnen für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Betriebsmittel fest. KAPITEL IV - BETREUUNG WÄHREND DER AUSBILDUNG ABSCHNITT 1 - BETREUUNG INNERHALB DER POLIZEISCHULE Art. IV.II.35 - Die Polizeischulen verfügen über Lehr- und Betreuungspersonal, das sich aus festem und punktuell beschäftigtem Personal zusammensetzt. Die Lehrbeauftragten besitzen oder besitzen nicht die Eigenschaft eines Polizeibeamten. Art. IV.II.36 - Innerhalb jeder Polizeischule besteht ein pädagogisches Büro, das Anwärtern, Kursteilnehmern, Lehrbeauftragten und Ausbildern pädagogische Unterstützung bietet und auf Kohärenz und Koordination unter Einhaltung der für die betreffende Ausbildung festgelegten allgemeinen und besonderen Zielsetzungen achtet. Art. IV.II.37 - In jeder Polizeischule, in der Ausbildungen erteilt werden, zu denen Ausbildungspraktika gehören, gibt es mindestens einen Praktikumskoordinator. Seine Hauptfunktion besteht darin zu überprüfen, ob die Zielsetzungen des Ausbildungspraktikums tatsächlich erreicht werden, sowie in der Gewährung von Betreuung im Rahmen der Praktikumsbeziehungen zwischen dem Mentor und dem Anwärter oder dem Kursteilnehmer, der ein Ausbildungspraktikum absolviert. Die Bestellung der Koordinatoren erfolgt unter Einhaltung der vom Minister festgelegten Kriterien. ABSCHNITT 2 - BETREUUNG INNERHALB DER POLIZEIDIENSTE Art. IV.II.38 - Der Anwärter oder Kursteilnehmer wird während seines Ausbildungspraktikums von einem Mentor betreut. Dieser Mentor ist mit der Betreuung, der Begleitung und der Bewertung des Anwärters oder des Kursteilnehmers gemäß den von Uns festgelegten Regeln beauftragt. Er steht dem Anwärter oder dem Kursteilnehmer bei seinen praktischen Tätigkeiten bei und fördert ein korrektes professionelles Verhalten, indem er Nachdruck auf die praktische Umsetzung der erworbenen theoretischen Kenntnisse legt. Die Rolle des Mentors ist komplementär zu der des Ausbilders. Im Rahmen der Betreuung des Anwärters oder des Kursteilnehmers hat der Mentor regelmäßig Kontakt mit der Polizeischule und insbesondere mit dem Praktikumskoordinator. Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen ein Personalmitglied entsprechen muss, um zum Mentor im Rahmen eines Ausbildungspraktikums bestellt zu werden. Der Minister legt unter Berücksichtigung der Spezifität des Dienstes fest, wie viele Anwärter und Kursteilnehmer ein Mentor höchstens betreuen darf. Art. IV.II.39 - Der Mentor wird unter den Personalmitgliedern des vom Anwärter oder Kursteilnehmer angestrebten Kaders bestimmt. Art. IV.II.40 - Die Verantwortlichen der lokalen Polizeikorps oder der föderalen Polizeidienste sind angehalten, jährlich eine Anzahl Anwärter oder Kursteilnehmer nach Verhältnis von mindestens 5 % des verfügbaren Personalbestands für die Durchführung eines Ausbildungspraktikums in ihr Korps oder ihren Dienst aufzunehmen. Art. IV.II.41 - Der Minister legt die Bedingungen fest, denen die in Artikel IV.II.40 erwähnten Korps oder Dienste entsprechen müssen, um in der Lage zu sein, ihre Aufnahmepflicht gegenüber Anwärtern oder Kursteilnehmern während der Ausbildungspraktika zu erfüllen. Für Kursteilnehmer, die einen Lehrgang für funktionelle Ausbildung im gerichtlichen Bereich absolvieren, bedarf es für die Festlegung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen einer gleich lautenden Stellungnahme des Ministers der Justiz. KAPITEL V - ORGANISATION DER AUSBILDUNGEN Art. IV.II.42 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt der Minister eine allgemeine Studienordnung fest. In dieser Ordnung, die auf die zugelassenen Polizeischulen sowie auf die in den Artikeln IV.II.27 bis einschließlich IV.II.29 erwähnten Polizeischulen anwendbar ist, wird auf einheitliche Weise Folgendes festgelegt: 1. die Modalitäten in Bezug auf Inhalt und Organisation der Ausbildungen, 2. die Modalitäten in Bezug auf Ausbildungspraktika, 3. die Modalitäten in Bezug auf Bewertung, Prüfungen und Bestehen, 4. die Fälle, in denen dem Anwärter oder Kursteilnehmer Aufschub gewährt werden kann, 5. die bei Versagen zu ergreifenden Maßnahmen. Art. IV.II.43 - Um zu der in Teil V erwähnten Probezeit zugelassen zu werden, muss der Anwärter Inhaber eines Führerscheins sein, der ohne Einschränkungen und Bedingungen für Fahrzeuge der Klasse B gültig ist. Art. IV.II.44 - Der Minister oder der von ihm bestimmte Generaldirektor entscheidet über: 1. [...] 2. [...] 3. die Wiederholung der Grundausbildung oder eines Teils davon gemäß den in der allgemeinen Studienordnung festgelegten Modalitäten, 4. ein definitives Versagen während oder am Ende der Grundausbildung gemäß den in der allgemeinen Studienordnung festgelegten Modalitäten. [Art. IV.II.44 einziger Absatz Nr. 1 und 2 aufgehoben durch Art. 76 des K.E. vom 20. November 2001 (B.S. vom 7. Dezember 2001)] Art. IV.II.45 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes beglaubigt die von den zugelassenen Polizeischulen ausgestellten Brevets und Diplome innerhalb dreier Monate nach ihrer Ausstellung. KAPITEL VI - ZULASSUNG ZUR GRUNDAUSBILDUNG UND EINSETZUNG IN DEN DIENSTGRAD Art. IV.II.46 - Die Anwerbungsbehörde oder je nach Fall der Generalkommissar kann bei der betreffenden Auswahlkommission eine Zusatzuntersuchung mit Bezug auf die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Anforderungen [und eine Zusatzuntersuchung des Umfelds und des Vorlebens] beantragen, sofern dies angesichts der Zeitspanne zwischen der Aufnahme in die Anwerbungsreserve und [dem Beginn der] Grundausbildung notwendig ist. In diesem Fall finden die Artikel IV.I.15 [bis einschließlich IV.I.23] Anwendung. [Art. IV.II.46 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.II.47 - Die zur Grundausbildung zugelassenen Personen werden am Tag ihrer Zulassung von Rechts wegen in den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten-Anwärters, eines Polizeiinspektor-Anwärters, eines Polizeihauptinspektor-Anwärters beziehungsweise eines Polizeikommissar-Anwärters eingesetzt. Der Polizeihilfsbedienstete-Anwärter gehört während seiner Grundausbildung dem Polizeidienst an, für den er angeworben wurde. [Der in Anwendung von Artikel VI.II.15 § 3 angeworbene Polizeiinspektor-Anwärter gehört während seiner Grundausbildung dem Polizeidienst an, für den er angeworben wurde. Der Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent gehört während seiner Grundausbildung dem Polizeidienst an, für den er angeworben wurde.] [Anwärter, die an einer Grundausbildung im Rahmen des Beförderungsverfahrens durch Aufsteigen in einen höheren Kader teilnehmen, gehören während dieser Grundausbildung weiterhin dem Einsatzkader des Polizeidienstes an, dem sie vor der Zulassung zur Grundausbildung angehörten.] [Die anderen Anwärter] gehören dem Einsatzkader der föderalen Polizei an. [Art. IV.II.47 neue Absätze 3 und 4 eingefügt durch Art. 35 Nr. 1 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); Abs. 5 ersetzt durch Art. 35 Nr. 2 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); Abs. 6 abgeändert durch Art. 35 Nr. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IV.II.48 - Das in Artikel IV.II.44 Nr. 4 erwähnte definitive Versagen führt von Rechts wegen zum Entzug jeder Bestellung in einen Dienstgrad. KAPITEL VII - FINANZIERUNG DER AUSBILDUNG Art. IV.II.49 - Im Rahmen der Haushaltsmittelbeträge und aufgrund der von Uns festgelegten Bedingungen und Modalitäten wird den zugelassenen Polizeischulen eine finanzielle Beteiligung zuerkannt. Art. IV.II.50 - Die Beträge der finanziellen Beteiligung werden nach Art der Ausbildung und ihrer Modalitäten für alle zugelassenen Polizeischulen auf die gleiche Weise berechnet. [TITEL III - ZERTIFIZIERTE AUSBILDUNG [Titel III mit den Artikeln IV.III.1 bis IV.III.7 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. IV.III.1 - Ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das nicht in der letzten Gehaltstabelle einer Gehaltstabellengruppe oder einer Klasse entlohnt wird, ist berechtigt, an einer zertifizierten Ausbildung teilzunehmen, wenn es ein Stufenalter von mindestens einem Jahr aufweist. Die Bedingung in Bezug auf das Dienstalter muss am Tag der Einschreibung für die zertifizierte Ausbildung erfüllt sein. Ein Personalmitglied, das in eine höhere Stufe oder eine höhere Klasse befördert wird, kann sich sofort einschreiben, um an einer zertifizierten Ausbildung teilzunehmen, die mit der neuen Stufe beziehungsweise der neuen Klasse übereinstimmt. Art. IV.III.2 - Ein Personalmitglied, das eine zertifizierte Ausbildung, für die es sich eingeschrieben hatte, nicht erfolgreich absolviert hat, kann sich frühestens 365 Tage nach der vorherigen Einschreibung erneut einschreiben. Art. IV.III.3 - Ein Personalmitglied kann sich frühestens zwei Jahre nach der letzten Einschreibung für eine erfolgreich absolvierte zertifizierte Ausbildung für eine neue zertifizierte Ausbildung einschreiben. Art. IV.III.4 - Der funktionelle Vorgesetzte bestimmt nach Rücksprache mit dem Personalmitglied und auf Grundlage der vorher anerkannten und für das Personalmitglied relevanten zertifizierten Ausbildungen, für welche zertifizierte Ausbildung es sich einschreiben darf. Wichtigstes Kriterium ist dabei der konkrete Mehrwert für die vom Personalmitglied bekleidete Stelle. Erklärt das Personalmitglied, nicht mit der Wahl des funktionellen Vorgesetzten einverstanden zu sein, kann es diesbezüglich eine schriftliche Beschwerde an seinen Endverantwortlichen für die Bewertung richten, der die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit trifft. Das Datum der Beschwerdeschrift wird als Datum der Einschreibung für die zertifizierte Ausbildung betrachtet. Art. IV.III.5 - Ein Personalmitglied, das eine Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe erhält oder das der Stufe A angehört und das eine Kompetenzentwicklungszulage bezieht, kann sich frühestens zwölf Monate vor Erreichen der sechs Dienstjahre in der Gehaltstabelle erneut einschreiben, um an einer zertifizierten Ausbildung teilzunehmen. Art. IV.III.6 - Ein ordnungsgemäß für eine zertifizierte Ausbildung eingeschriebenes Personalmitglied, das aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, des in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Schwangerschaftsurlaubs, des in Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Aufnahmeurlaubs wegen Adoption oder in Fällen höherer Gewalt verhindert ist, an dieser Ausbildung teilzunehmen, kann unter Beibehaltung des ursprünglichen Einschreibungsdatums an der gleichen Ausbildung teilnehmen, sobald sie nach Ende der Verhinderung organisiert wird. Art. IV.III.7 - Die zertifizierten Ausbildungen werden als solche vom Minister oder von dem zu diesem Zweck von ihm bestimmten Direktor der Ausbildung anerkannt. In Sonderfällen kann der Minister die im Rahmen einer spezifischen Eigenschaft absolvierten Ausbildungen mit zertifizierten Ausbildungen gleichsetzen.] TEIL V - PROBEZEIT UND ERNENNUNG TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. V.I.1 - Unbeschadet des Artikels 59 des Gesetzes bezüglich der Personalmitglieder der lokalen Polizei leisten die Personalmitglieder den Eid vor dem Generalkommissar oder dem von ihm bestimmten Generaldirektor oder Direktor. Dieser Eid wird in dem durch Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid festgelegten Wortlaut abgelegt. TITEL II - PROBEZEIT UND ERNENNUNG KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. V.II.1 - Vorliegender Titel findet ausschließlich auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders Anwendung. KAPITEL II - ERNENNUNG Art. V.II.2 - § 1 - [Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das die betreffende Grundausbildung absolviert hat, wird in den Dienstgrad ernannt, in den es als Anwärter eingesetzt worden ist.] Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter Ernennung ebenfalls die Anwerbung in den Dienstgrad, in den ein Vertragspersonalmitglied des Einsatzkaders als Anwärter eingesetzt worden ist. § 2 - [Die in § 1 erwähnte Ernennung erfolgt gegebenenfalls frühestens an dem vom Direktor der Direktion der Mobilität und der Personalverwaltung festgelegten Datum.] [Art. V.II.2 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013; § 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013)] Art. V.II.3 - Die Ernennung wird von der Ernennungsbehörde in einer Gemeinde oder einer Mehrgemeindezone vorgenommen, wenn das Personalmitglied des Einsatzkaders am Tag seiner Ernennung gemäß den in Teil VI Titel II erwähnten Regeln in Sachen Einsetzung durch Mobilität eine Stelle durch Mobilität in einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat[, [wenn das Personalmitglied in Anwendung von Artikel VI.II.4bis eine Stelle in einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat, wenn das Personalmitglied gemäß Artikel VI.II.4quater von Amts wegen in eine Stelle in einem Korps der lokalen Polizei bestellt worden ist,] wenn das Personalmitglied in Anwendung von Artikel VI.II.15 § 3 angeworben worden ist oder wenn das Personalmitglied ein Polizeibediensteter oder ein Polizeihauptinspektor mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent ist, der für ein Korps der lokalen Polizei angeworben worden ist]. Anderenfalls ernennt die Ernennungsbehörde für die Personalmitglieder der föderalen Polizei das Personalmitglied des Einsatzkaders. [Art. V.II.3 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) und Art. 4 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013)] KAPITEL III - [PROBEZEIT [Kapitel III mit den früheren Artikeln V.II.4 bis V.II.20 ersetzt durch Kapitel III mit den Artikeln V.II.3bis bis V.II.20 durch Art. 2 des K.E. vom 24. April 2014 (B.S. vom 15. Mai 2014)] ABSCHNITT 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. V.II.3bis - Vorliegendes Kapitel findet ausschließlich auf die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst Anwendung. Art. V.II.4 - Die Probezeit zielt darauf ab, das Personalmitglied auf Probe, das in eine Lage versetzt wird, in der es eine seinem Dienstgrad entsprechende Stelle bekleidet, zu bewerten. Der Minister legt die Modalitäten der Probezeit fest. Die Probezeit umfasst Ausbildungstätigkeiten, die aus einem Pflichtteil und gegebenenfalls aus einem fakultativen Teil bestehen können, wobei diese Ausbildungstätigkeiten insgesamt nicht mehr als ein Viertel der Probezeitdauer umfassen dürfen. Art. V.II.5 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der betreffende Generaldirektor bestimmt unter Berücksichtigung der in Artikel V.II.4 Absatz 2 erwähnten Modalitäten, an welchen Ausbildungstätigkeiten das Personalmitglied auf Probe teilnehmen muss. Art. V.II.6 - Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom Korpschef, vom Generalkommissar beziehungsweise vom betreffenden Generaldirektor bestellten Offiziers, Hauptinspektors oder Mitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, nachstehend "Probezeitleiter" genannt. Der Probezeitleiter achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe an den in Anwendung von Artikel V.II.5 festgelegten Ausbildungstätigkeiten teilnimmt. Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen der Offizier, der Hauptinspektor oder das Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A entsprechen muss, um zum Probezeitleiter bestellt zu werden. Art. V.II.6bis - Jedes Personalmitglied auf Probe wird, was die lokale Polizei anbelangt, von einem oder mehreren Polizeibeamten seines Korps betreut beziehungsweise, was die föderale Polizei anbelangt, von einem oder mehreren Polizeibeamten des Generalkommissariats oder der Generaldirektion, dem beziehungsweise der es untersteht, nachstehend "Mentor" genannt. Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen ein Polizeibeamter entsprechen muss, um zum Mentor bestellt zu werden. Der Mentor hat mindestens denselben Dienstgrad inne wie das Personalmitglied auf Probe, ist nicht der Probezeitleiter und wird vom Korpschef, vom Generalkommissar beziehungsweise vom betreffenden Generaldirektor unter den Personalmitgliedern des Einsatzkaders bestellt, die diesen Eignungskriterien entsprechen. Der Minister legt unter Berücksichtigung der Spezifität des Dienstes fest, wie viele Personalmitglieder auf Probe der/die Mentor(en) höchstens betreuen darf/dürfen. ABSCHNITT 2 - BEGINN DER PROBEZEIT Art. V.II.7 - Die Probezeit beginnt am Tag der in Artikel V.II.2 § 1 erwähnten Ernennung. Das Mitglied des Personals im einfachen Dienst erhält von Rechts wegen am Datum der Ernennung die Eigenschaft eines Personalmitglieds auf Probe. ABSCHNITT 3 - DAUER DER PROBEZEIT Art. V.II.8 - Die Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate. Sie kann in den Fällen, die in den Artikeln V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 und V.II.15 Absatz 7 erwähnt sind, um höchstens die Hälfte der Dauer verlängert werden. Art. V.II.9 - Zur Berechnung der Dauer der absolvierten Probezeit werden alle Zeiträume berücksichtigt, in denen sich das Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst befindet, mit Ausnahme des Zeitraums zwischen dem in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag und der in Artikel V.II.15 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Stellungnahme oder den in Artikel V.II.15 Absatz 6 und 7 erwähnten Entscheidungen. Die Abwesenheiten, die vorkommen, nachdem das Personalmitglied auf Probe an fünfzehn aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Werktagen abwesend war, führen zu einer Aussetzung der Probezeit, selbst wenn es während dieser Abwesenheiten im aktiven Dienst war. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der Begriff Werktag im Sinne von Artikel VIII.I.1 Nr. 2 zu verstehen. Für die Berechnung dieser Abwesenheitstage werden weder der Jahresurlaub noch die in den Artikeln VIII.IV.1 und VIII.IV.7 erwähnten Urlaubsarten berücksichtigt. Bei Aussetzung der Probezeit behält der Betreffende seine Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe und wird sein administrativer Stand gemäß den Bestimmungen, die auf ihn Anwendung finden, festgelegt. Die Probezeit wird von Rechts wegen um den Zeitraum, während dessen die Probezeit in Anwendung von Absatz 2 ausgesetzt worden ist, verlängert. ABSCHNITT 4 - BEWERTUNG DES PERSONALMITGLIEDS AUF PROBE Art. V.II.10 - Zu Beginn der Probezeit übermittelt der Direktor der betreffenden Polizeischule dem Probezeitleiter einen zusammenfassenden Bewertungsbericht in Bezug auf die gesamte Ausbildung des Personalmitglieds auf Probe; dieser Bericht enthält gegebenenfalls verschiedene Punkte, denen während der Probezeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Zu Beginn der Probezeit bespricht der Mentor diesen Bewertungsbericht mit dem Personalmitglied auf Probe; dieses zeichnet ihn binnen sieben Tagen nach diesem Gespräch ab und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Art. V.II.11 - Spätestens am Ende des dritten Monats der Probezeit erstellt/erstellen der/die Mentor(en) nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen Bericht über die Arbeitsweise gemäß dem Muster, das der Minister oder der von ihm bestimmte Direktor festgelegt hat. Jeder Bericht über die Arbeitsweise wird dem Personalmitglied auf Probe unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn binnen sieben Tagen nach der Kenntnisnahme ab und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Jeder Bericht über die Arbeitsweise wird vom betreffenden Mentor dem Probezeitleiter zur Kenntnisnahme übermittelt. Art. V.II.12 - Binnen dreißig Tagen nach dem Ende der Probezeit erstellen der/die Mentor(en) und der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Probezeitbericht gemäß dem Muster, das der Minister oder der von ihm bestimmte Direktor festgelegt hat. Dieser Probezeitbericht wird dem Personalmitglied auf Probe unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn binnen sieben Tagen nach der Kenntnisnahme ab und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Art. V.II.13 - Nach Ablauf der in Artikel V.II.12 Absatz 2 erwähnten Frist schickt der Probezeitleiter dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor die Berichte über die Arbeitsweise, den zusammenfassenden Probezeitbericht und die eventuellen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe. ABSCHNITT 5 - BERUFLICHE EIGNUNG DES PERSONALMITGLIEDS AUF PROBE Art. V.II.14 - Aufgrund der in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte, des zusammenfassenden Probezeitberichts und der eventuellen diesbezüglichen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe entscheidet der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Generaldirektor, nachdem er sich bei den betreffenden Dienstleitern informiert hat: 1. ob das Personalmitglied auf Probe die Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat, 2. ob die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten Grenzen verlängert wird, 3. je nach Fall den Vorschlag zu machen, das Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit zu entlassen oder, wenn es sich um ein Personalmitglied des Einsatzkaders handelt, das durch Aufsteigen in einen höheren Kader befördert wurde, diesem Personalmitglied wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen Kader zu geben. Der Korpschef informiert den Bürgermeister oder das Polizeikollegium über die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung. Der Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Generaldirektor informiert hierüber die Ernennungsbehörde. Bevor der Korpschef, der Generalkommissar, der betreffende Generaldirektor oder ihr Beauftragter die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Entscheidung trifft, hört er das Personalmitglied auf Probe auf dessen Ersuchen hin an; dieses kann sich zugleich von einem Rechtsanwalt, einem Personalmitglied und einem Mitglied einer zugelassenen Gewerkschaftsorganisation beistehen oder vertreten lassen. Art. V.II.15 - Binnen sieben Tagen nach Empfang des in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlags teilt das Personalmitglied auf Probe dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor mit, ob es den Vorschlag annimmt oder nicht. Nimmt das Personalmitglied auf Probe den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag nicht an, beantragt der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Generaldirektor die Stellungnahme der in den Artikeln IV.I.20 bis einschließlich IV.I.22 erwähnten paritätischen Kommission; diese gibt eine Stellungnahme binnen dreißig Tagen gemäß dem Verfahren im Sinne von Artikel IV.I.20 Absatz 4 und 5 ab. Die paritätische Kommission hört das Personalmitglied auf Probe, das sich gemäß Artikel V.II.14 Absatz 3 beistehen oder vertreten lassen kann, und den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise den betreffenden Generaldirektor oder ihren Vertreter an. Die paritätische Kommission kann in ihrer Stellungnahme: 1. entweder den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag bestätigen 2. oder vorschlagen, die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten Grenzen zu verlängern, falls sie noch nicht gemäß Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 oder Artikel V.II.15 Absatz 7 verlängert worden ist, 3. oder den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag ablehnen. Für die Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei schickt die paritätische Kommission ihre Stellungnahme dem Korpschef; dieser übermittelt sie dem Bürgermeister beziehungsweise dem Polizeikollegium. Für die Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei schickt die paritätische Kommission ihre Stellungnahme dem Generalkommissar beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor; dieser übermittelt sie der Ernennungsbehörde. Nimmt das Personalmitglied auf Probe den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag an oder gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 1 erwähnte Stellungnahme ab, entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium für Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei oder die Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit. Gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Stellungnahme ab, entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium für Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei oder die Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei, dass die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten Grenzen verlängert wird oder dass das Personalmitglied auf Probe seine Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat. Gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Stellungnahme ab, hat das Personalmitglied auf Probe die Probezeit erfolgreich abgeschlossen. Art. V.II.16 - Das Personalmitglied auf Probe, das wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung erhalten hat, wird zum Ersten des Monats nach der in Artikel V.II.15 Absatz 6 erwähnten Entscheidung in seinem Ursprungskader und in seinen früheren Dienstgrad ernannt, in dem Polizeikorps, dem es als Personalmitglied auf Probe angehörte, oder, mit Einverständnis des Generalkommissars oder gegebenenfalls des betreffenden Korpschefs, in dem Polizeikorps, dem es als Anwärter angehörte. Das in Anwendung von Absatz 1 ernannte Personalmitglied erlangt von Rechts wegen sein Kader- und Dienstgradalter und sein Dienstalter in der Gehaltstabelle in seinem ursprünglichen Kader und seinem früheren Dienstgrad wieder, als sei es nie gemäß Artikel V.II.2 in den Dienstgrad ernannt worden, in den es als Anwärter eingesetzt worden war. Die in Artikel VI.II.86 erwähnte Behörde bestellt das so ernannte Personalmitglied in eine Stelle gemäß den in den Artikeln VI.II.85 bis einschließlich VI.II.91 erwähnten Neuzuweisungsregeln. Art. V.II.17 - Die Probezeit endet von Rechts wegen entweder am Tag der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit oder am Tag der Entscheidung über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit oder am Tag, an dem die in Artikel V.II.15 Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Stellungnahme abgegeben wird. Art. V.II.18 - Der wegen Berufsuntauglichkeit entlassene Inspektor auf Probe kann beim Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung beantragen, in die in Artikel IV.I.30 § 1 Absatz 1 erwähnte Anwerbungsreserve des Kaders der Polizeibediensteten aufgenommen zu werden, sofern er zum Zeitpunkt seines Antrags die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bedingung erfüllt. Die Person, die gemäß Absatz 1 in die Anwerbungsreserve des Kaders der Polizeibediensteten aufgenommen ist und innerhalb des Gültigkeitszeitraums dieser Reserve angeworben wird, ist von der Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten befreit. ABSCHNITT 6 - PROBEZEITAKTE Art. V.II.19 - Die Probezeitakte umfasst mindestens: 1. ein Inventar der Aktenstücke, 1bis. den in Bewertungsbericht, Artikel V.III.10 Absatz 1 erwähnten zusammenfassenden 2. die in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte über die Arbeitsweise, 3. den in Artikel V.II.12 Absatz 1 erwähnten zusammenfassenden Probezeitbericht, 4. gegebenenfalls die Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe zu den in den Nummern 1bis, 2 und 3 erwähnten Berichten, 5. die in Artikel V.II.14 Absatz 1 erwähnte Entscheidung des Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des betreffenden Generaldirektors, gegebenenfalls die in Artikel V.II.15 Absatz 3 erwähnte Stellungnahme und die in Artikel V.II.15 Absatz 6 beziehungsweise 7 erwähnte Entscheidung sowie alle Beweisstücke. Der Minister bestimmt, welche anderen Stücke in die Probezeitakte aufzunehmen sind. Art. V.II.20 - Der Minister kann genauere Modalitäten insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Aufbewahrung der Probezeitakte festlegen.] TITEL III - EINSTELLUNG, ERNENNUNG UND PROBEZEIT DES PERSONALMITGLIEDS DES VERWALTUNGS- UND LOGISTIKKADERS KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. V.III.1 - Vorliegender Titel findet ausschließlich auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders sowie auf die gemäß Artikel IV.I.57 für geeignet befundenen Bewerber Anwendung. KAPITEL II - EINSTELLUNG UND ERNENNUNG Art. V.III.2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter Ernennung ebenfalls die Einstellung eines Vertragspersonalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders zu verstehen. Art. V.III.3 - Der geeignete Bewerber, der bei verschiedenen Ernennungsbehörden für eine Ernennung in Betracht kommt, kann seinen Vorzug für eine bestimmte Stelle zu erkennen geben. Der Bewerber, der mehr als zwei Mal eine ihm vorgeschlagene Ernennung ablehnt, wird aus der Anwerbungsreserve gestrichen. Art. V.III.4 - [Die Ernennung wird von der Ernennungsbehörde in einer Gemeinde oder Mehrgemeindezone oder von der Ernennungsbehörde für die Personalmitglieder der föderalen Polizei vorgenommen, wenn das Personalmitglied gemäß den in Teil VI Titel II erwähnten Regeln in Sachen Einsetzung durch Mobilität oder gemäß den in Artikel IV.I.34 erwähnten Regeln in Sachen externe Anwerbung eine Stelle in einem Korps der lokalen Polizei beziehungsweise bei der föderalen Polizei erhalten hat.] [Art. V.III.4 ersetzt durch Art. 37 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. V.III.5 - [Die Bewerber werden den von der Ernennungsbehörde organisierten Auswahlprüfungen unter Berücksichtigung der von der Direktion der Anwerbung und der Auswahl erstellten Einstufung unterworfen.] [Art. V.III.5 ersetzt durch Art. 38 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. V.III.6 - Die Ernennungsbehörde vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der verschiedenen Bewerber sowie gegebenenfalls [die Ergebnisse der in Artikel V.III.5 erwähnten Auswahlprüfungen] und die in Artikel V.III.3 erwähnten Vorzüge; anschließend ernennt sie den geeignetsten Bewerber in die vakante Stelle. [Art. V.III.6 abgeändert durch Art. 39 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. V.III.7 - Die Ernennungsbehörde teilt den Personalmitgliedern den Ernennungsbeschluss mit. Der Minister legt die Modalitäten dieser Mitteilung fest. Art. V.III.8 - Das ernannte Personalmitglied wird aufgefordert, spätestens binnen einem Monat nach der Ernennung seinen Dienst anzutreten. Muss das Personalmitglied in Anwendung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge eine Kündigungsfrist ableisten, wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist bis zu dem Tag nach demjenigen, an dem die Kündigungsfrist abläuft, verlängert. Das Personalmitglied, das sich weigert, den Dienst anzutreten, wird nicht mehr in Betracht gezogen und wird gegebenenfalls aus der Anwerbungsreserve gestrichen. KAPITEL III - PROBEZEIT ABSCHNITT 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. V.III.9 - Die Probezeit zielt darauf ab, das Personalmitglied auf Probe, das in eine Lage versetzt wird, in der es eine dem Amt, um das es sich beworben hat, entsprechende Stelle bekleidet, zu bewerten. Der Minister legt die allgemeinen Regeln der Probezeit fest. Diese können je nach Stufe, in der die Probezeit absolviert wird, verschieden sein. Die Probezeit kann Ausbildungstätigkeiten umfassen, die aus einem Pflichtteil und gegebenenfalls einem fakultativen Teil bestehen können, wobei diese Ausbildungstätigkeiten insgesamt nicht mehr als ein Viertel der Probezeitdauer umfassen dürfen. Art. V.III.10 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der von Letzterem bestimmte Generaldirektor bestimmt unter Berücksichtigung der in Artikel V.III.9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze, an welchen Ausbildungstätigkeiten das Personalmitglied auf Probe teilnehmen muss. Art. V.III.11 - Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom Korpschef oder vom Generalkommissar bestellten Offiziers oder Personalmitglieds der Stufe A, nachstehend "Probezeitleiter" genannt. Der Probezeitleiter achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe an den in Anwendung von Artikel V.III.10 festgelegten Ausbildungstätigkeiten teilnimmt. Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen der Offizier oder das Personalmitglied der Stufe A entsprechen muss, um zum Probezeitleiter bestellt zu werden. ABSCHNITT 2 - ZULASSUNG ZUR PROBEZEIT Art. V.III.12 - Die Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe erhält von Rechts wegen das nicht vertragsgebundene Personalmitglied, das die Stelle antritt: 1. nachdem es in Anwendung der Bestimmungen von Teil IV Titel I Kapitel II angeworben worden ist, 2. nachdem es im Rahmen der in Artikel VII.IV.7 erwähnten Beförderung in eine höhere Stufe durch Mobilität angeworben worden ist. ABSCHNITT 3 - DAUER DER PROBEZEIT Art. V.III.13 - [Die Probezeit dauert: 1. sechs Monate für Personalmitglieder auf Probe der Stufen D und C, 2. zwölf Monate für Personalmitglieder auf Probe der Stufen B und A.] Sie kann in dem [in Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 1] erwähnten Fall um höchstens die Hälfte der Dauer verlängert werden. [Art. V.III.13 Abs. 1 ersetzt durch Art. 41 Nr. 1 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 Nr. 2 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. V.III.14 - § 1 - Alle Zeiträume, in denen sich das Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst befindet, werden bei der Berechnung der Dauer der geleisteten Probezeit berücksichtigt. War das Personalmitglied auf Probe an fünfzehn Werktagen am Stück oder auf mehrere Male verteilt abwesend, selbst wenn es sich während dieser Abwesenheiten im aktiven Dienst befand, werden spätere Abwesenheiten jedoch nicht berücksichtigt. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der Begriff Werktag im Sinne von Artikel VIII.I.1 Nr. 2 zu verstehen. Für die Berechnung dieser Abwesenheitstage werden weder der Jahresurlaub noch die in den Artikeln VIII.IV.1 und VIII.IV.7 erwähnten Urlaubsarten berücksichtigt. § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 3 aufgeführten Fälle führen Abwesenheiten, die vorkommen, nachdem das Personalmitglied auf Probe an fünfzehn aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Werktagen abwesend war, zu einer Aussetzung der Probezeit. Bei Aussetzung der Probezeit behält der Betreffende seine Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe und wird sein administrativer Stand gemäß den Bestimmungen, die auf ihn Anwendung finden, festgelegt. Die Probezeit wird von Rechts wegen um den Zeitraum, während dessen die Probezeit in Anwendung von Absatz 1 ausgesetzt worden ist, verlängert. ABSCHNITT 4 - BEWERTUNG DES PERSONALMITGLIEDS AUF PROBE Art. V.III.15 - Jedes Personalmitglied auf Probe wird, was die lokale Polizei anbelangt, von einem Personalmitglied seines Korps betreut beziehungsweise, was die föderale Polizei anbelangt, von einem Personalmitglied der Generaldirektion, der es untersteht; diese Person wird nachstehend "Mentor" genannt. Im Rahmen des Möglichen gehört dieses Personalmitglied zum Verwaltungs- und Logistikkader. Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen das Personalmitglied entsprechen muss, um zum Mentor bestellt zu werden. Der Mentor ist nicht der Probezeitleiter und wird vom Generalkommissar oder vom Korpschef unter den Personalmitgliedern bestellt, die diesen Eignungskriterien entsprechen. Der Minister legt unter Berücksichtigung der Spezifität des Dienstes fest, wie viele Personalmitglieder auf Probe ein Mentor höchstens betreuen darf. Art. V.III.16 - V.III.18 - […] [Art. V.III.16 bis V.III.18 aufgehoben durch Art. 42 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] ABSCHNITT 5 - BERUFLICHE EIGNUNG DES PERSONALMITGLIEDS AUF PROBE Art. V.III.19 - [Im Laufe der Probezeit kann der Probezeitleiter auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Bewertungsberichts des Mentors und nachdem er das Personalmitglied auf Probe diesbezüglich angehört hat, je nach Fall entscheiden: 1. dass die Probezeit in den in Artikel V.III.13 Absatz 2 erwähnten Grenzen verlängert wird, 2. dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium für Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei beziehungsweise der Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei einen mit Gründen versehenen Vorschlag vorzulegen, der je nach Fall darauf abzielt, dass das Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit entlassen wird oder, wenn es sich um ein Personalmitglied handelt, das durch Aufsteigen in eine höhere Stufe befördert wurde, dass dieses Personalmitglied wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung in seiner ursprünglichen Stufe erhält.] […] [Das Personalmitglied auf Probe, das angehört wird, kann sich nach Wahl von einem Rechtsanwalt, einem Mitglied einer zugelassenen Gewerkschaftsorganisation oder einem Personalmitglied beistehen lassen.] [Art. V.III.19 Abs. 1 ersetzt durch Art. 43 Buchstabe a) des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 43 Buchstabe b) des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); neuer Absatz 2 ersetzt durch Art. 43 Buchstabe c) des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. V.III.20 - [Nach Erhalt des in Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vorschlags entscheidet der Bürgermeister oder das Polizeikollegium für Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei beziehungsweise die Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei über die vorgeschlagene Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit.] [Art. V.III.20 ersetzt durch Art. 44 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. V.III.21 - Das wegen Berufsuntauglichkeit entlassene Personalmitglied auf Probe verfügt über eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Spätestens am Tag der Entlassungsentscheidung wird mit dem Personalmitglied auf Probe ein Arbeitsvertrag für einen befristeten Zeitraum von drei Monaten abgeschlossen, der mit der Dauer der Kündigungsfrist übereinstimmt. Art. V.III.22 - Das Personalmitglied auf Probe, das wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung erhalten hat, wird zum Ersten des Monats nach der Entscheidung über die Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit von der Ernennungsbehörde wieder in seine ursprüngliche Stufe und seinen früheren Dienstgrad in dem Polizeikorps ernannt, dem es angehörte. Das in Anwendung von Absatz 1 ernannte Personalmitglied erlangt von Rechts wegen sein Stufen- und Dienstgradalter und sein Dienstalter in der Gehaltstabelle in seiner ursprünglichen Stufe und seinem früheren Dienstgrad wieder, als sei es nie gemäß Artikel V.III.4 in den höheren Dienstgrad ernannt worden. Die in Artikel VI.II.86 erwähnte Behörde bestellt das wiederernannte Personalmitglied in eine Stelle gemäß den in den Artikeln VI.II.85 bis einschließlich VI.II.91 erwähnten Neuzuweisungsregeln. Art. V.III.23 - [Die Probezeit endet von Rechts wegen entweder nach Ablauf des in Artikel V.III.13 erwähnten Zeitraums, gegebenenfalls gemäß Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 1 verlängert, oder am Tag der Entscheidung über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit.] [Art. V.III.23 ersetzt durch Art. 45 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] ABSCHNITT 6 - PROBEZEITAKTE Art. V.III.24 - [Die Probezeitakte umfasst mindestens: 1. ein Inventar der Aktenstücke, 2. gegebenenfalls den in Artikel V.III.19 Absatz 1 erwähnten Bewertungsbericht, 3. gegebenenfalls die Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe zu dem in Nr. 2 erwähnten Bericht, 4. gegebenenfalls die in Artikel V.III.19 erwähnte Entscheidung des Probezeitleiters und gegebenenfalls die in Artikel V.III.20 erwähnte Entscheidung sowie alle Beweisstücke.] Der Minister bestimmt, welche anderen Stücke in die Akte über die Probezeit aufzunehmen sind. [Art. V.III.24 Abs. 1 ersetzt durch Art. 46 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. V.III.25 - Der Minister kann genauere Modalitäten insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Aufbewahrung der Probezeitakte festlegen. TEIL VI - EFFIZIENTER EINSATZ DES PERSONALS TITEL I - ORGANISATION DER ARBEITSZEIT KAPITEL I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH Art. VI.I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. zuständiger Behörde: a) was die lokale Polizei anbelangt, den Korpschef oder die von ihm bestimmte Behörde, b) was die föderale Polizei anbelangt, den Generalkommissar, die Generaldirektoren oder die von ihnen bestimmte Behörde, 2. Leistungsnorm: die Anzahl Werktage innerhalb einer Periode, "Bezugsperiode" genannt, multipliziert mit sieben Stunden sechsunddreißig Minuten. Für die Anwendung dieses Begriffs ist ein Werktag jeder Tag [mit Ausnahme der Samstage und Sonntage], 3. Arbeitszeit: die Zeit, während deren das Personalmitglied Dienstleistungen erbringt, 4. Wochenende: die Periode, die am Samstag um 00.00 Uhr beginnt und am Sonntag um 24.00 Uhr endet. [Art. VI.I.1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. VI.I.2 - Vorliegender Titel findet ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen. KAPITEL II - BEZUGSPERIODE UND ORGANISATION DES DIENSTES Art. VI.I.3 - § 1 - Die Bezugsperiode umfasst im Prinzip zwei Monate. Beginn- und Enddatum der Bezugsperiode werden vom Minister bestimmt. Während dieser Bezugsperiode muss der Dienst so organisiert sein, dass die Leistungsnorm im Prinzip nicht überschritten wird. § 2 - In Abweichung von § 1 und auf Vorschlag, je nach Fall, des Bürgermeisters, des Polizeikollegiums oder des Generalkommissars kann der Minister in außergewöhnlichen Fällen für einen oder mehrere Dienste eines Polizeikorps die Bezugsperiode auf höchstens vier Monate ausdehnen, wenn dort die Leistungsnorm nicht innerhalb zweier Monate erreicht werden kann. […] [§ 3 - In Abweichung von § 1 kann die Bezugsperiode nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss auf einen Monat festgelegt werden.] [§ 4 - Falls die Leistungsnorm nicht erreicht wird, wird ein Defizit von höchstens zehn Stunden auf die nächste Bezugsperiode übertragen, insofern dies nicht auf die in § 1 Absatz 3 erwähnte Organisation des Dienstes, die von der Behörde auferlegt wird, zurückzuführen ist.] [§ 5 - Falls die Leistungsnorm überschritten wird, können auf Antrag des Personalmitglieds höchstens dreißig Stunden zusätzlich erbrachter Dienstleistungen auf die nächste Bezugsperiode übertragen werden.] [Art. VI.I.3 § 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005); § 3 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); § 4 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); § 5 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014)] KAPITEL III - ARBEITS- UND RUHEZEITEN Art. VI.I.4 - § 1 - Die Arbeitszeit des Personalmitglieds darf im Schnitt achtunddreißig Stunden pro Woche nicht überschreiten und ist im Prinzip auf fünf Tage verteilt. [In Abweichung von Absatz 1 kann die Leistungsnorm von achtunddreißig Stunden [...] auf Antrag des Personalmitglieds und in gegenseitigem Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auf strukturelle Weise auf vier Tage verteilt werden.] [Unbeschadet des Artikels X.II.3 Absatz 3 bestimmt der Minister, welche Tätigkeiten für die Festlegung der in Absatz 1 erwähnten Arbeitszeit als Dienstleistungen berücksichtigt werden.] § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 1 darf die Arbeitszeit pro Vierundzwanzig-Stunden-Periode nicht über zehn Stunden und pro Woche nicht über fünfzig Stunden liegen. [§ 3 - Eine geplante Dienstleistung muss mindestens vier Stunden dauern.] [Art. VI.I.4 § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007) und abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014); § 1 Abs. 3 (früherer Absatz 2) ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); § 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005)] Art.VI.I.5 - Das Personalmitglied hat pro Vierundzwanzig-Stunden-Periode Anrecht auf eine Ruheperiode von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit. [Mit Einverständnis des Personalmitglieds kann diese Ruheperiode jedoch zehn aufeinander folgende Stunden betragen, wenn sie einem geplanten Dienst zwischen zwanzig und dreiundzwanzig Uhr folgt.] [Die in Absatz 1 erwähnte Ruheperiode kann zudem acht aufeinander folgende Stunden betragen, wenn die Arbeitszeit nach Ablauf der normalerweise vorgesehenen Arbeitszeit unvorhergesehen verlängert wird.] [Art. VI.I.5 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005)] Art. VI.I.6 - Nach zehn aufeinander folgenden Arbeitstagen hat das Personalmitglied Anrecht auf zwei ununterbrochene Ruhetage. [Personalmitglieder dürfen an höchstens achtundzwanzig Wochenenden pro Jahr arbeiten. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige Behörde und das Personalmitglied beschließen, an mehr Wochenenden pro Jahr zu arbeiten. Nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss kann die Höchstgrenze von achtundzwanzig Wochenenden notfalls je nach Erfordernissen des Dienstes bis auf vierunddreißig Wochenenden pro Jahr festgelegt werden.] [Personalmitglieder, die an drei aufeinander folgenden Wochenenden gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende einbegriffen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige Behörde und das Personalmitglied beschließen, an mehr Wochenenden nacheinander zu arbeiten. Nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss kann das Maximum notfalls je nach Erfordernissen des Dienstes auf vier aufeinander folgende Wochenenden festgelegt werden.] [Wenn eine Dienstleistung auf unvorgesehene Weise spätestens bis zum Samstag um 01.00 Uhr dauert und an diesem Wochenende keine andere Dienstleistung verrichtet wird, gilt dies als freies Wochenende.] [Art. VI.I.6 Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005); Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005); Abs. 4 eingefügt durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. VI.I.7 - Von den in den Artikeln VI.I.4 bis einschließlich [VI.I.6 Absatz 1] aufgezählten Arbeitsbedingungen kann in den folgenden Fällen abgewichen werden: 1. für die durch Ministeriellen Erlass bestimmten Personalmitglieder, die eine leitende Funktion ausüben oder über eine autonome Entscheidungsbefugnis verfügen, 2. für Tätigkeiten, für die lang dauernde Fahrten zwischen effektivem Arbeitsplatz und gewöhnlichem Arbeitsplatz des Personalmitglieds notwendig sind oder für die häufige Fahrten zwischen den verschiedenen Arbeitsplätzen des Personalmitglieds notwendig sind, 3. unter außergewöhnlichen Umständen, die vom Minister zu bestimmen sind, 4. für Aufträge aufgrund einer unvorhergesehenen Notwendigkeit, 5. für die Ausführung bestimmter gerichtlicher Aufgaben, für die gesetzlich festgelegte Fristen gelten, 6. während der Perioden, die der Minister für besondere Perioden erklärt hat, gegebenenfalls in Absprache mit dem Minister der Justiz für die Durchführung der in Artikel 97 Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Aufträge, 7. für zeitweilige und besondere Polizeiaufträge zur Bekämpfung von Phänomenen, auf Beschluss des Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Basis- [oder im hohen Konzertierungsausschuss,] [8. für vom König bestimmte wiederkehrende Ereignisse, die eine Abweichung erfordern.] Von den in den Artikeln VI.I.4 und [VI.I.6 Absatz 1] aufgezählten Arbeitsbedingungen kann für strukturell als Innendienst organisierte Bereitschaftsdienste von höchstens zwölf Stunden abgewichen werden auf Beschluss des Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Basisoder im hohen Konzertierungsausschuss. [Auf Beschluss des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Basiskonzertierungsausschuss kann für bestimmte Dienste der Zonen der lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt von den in Artikel VI.I.4 § 2 erwähnten Arbeitsbedingungen abgewichen werden, um dort [andere als in Absatz 2 erwähnte] Dienste von zwölf Stunden vorzusehen.] [Unbeschadet des Absatzes 3 kann auf Beschluss des Ministers, des Bürgermeisters oder des Polizeirates, je nach Fall, aufgrund von ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Erfordernissen des Dienstes und nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss von den in Artikel VI.I.4 § 2 erwähnten Arbeitsbedingungen abgewichen werden, um dort andere als in Absatz 2 erwähnte Dienste von zwölf Stunden vorzusehen. Von den in Artikel VI.I.6 Absatz 2 bis 4 aufgeführten Arbeitsbedingungen darf auf Beschluss des Ministers unter außergewöhnlichen Umständen abgewichen werden.] [Art. VI.I.7. Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005); Abs. 1 Nr. 7 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005); Abs. 1 Nr. 8 eingefügt durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 3. Februar 2004 (B.S. vom 13. Februar 2004) und abgeändert durch Art. 5 Nr. 5 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005); Abs. 4 und 5 eingefügt durch Art. 5 Nr. 6 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005)] Art. VI.I.8 - Umfasst eine Dienstleistung die normale Essenszeit, wird diese Dienstleistung durch eine Ruhezeit von mindestens dreißig Minuten zum Einnehmen einer Mahlzeit unterbrochen. Bei Ausführung eines mindestens sechsstündigen Bereitschafts- oder Einsatzdienstes, der nicht unterbrochen werden kann, wird pro Periode von sechs Stunden eine höchstens dreißigminütige Mahlzeit als Dienstleistung angerechnet. Art. VI.I.9 - Schwangere Personalmitglieder dürfen nicht länger als neun Stunden pro Tag und achtunddreißig Stunden pro Woche arbeiten. KAPITEL IV - NACHTLEISTUNGEN Art. VI.I.10 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist eine Nachtleistung eine effektive Dienstleistung, die zwischen 22.00 und 06.00 Uhr verrichtet wird. Jede andere Leistung ist, was das vorliegende Kapitel anbelangt, eine Tagesleistung. Eine Tagesleistung, die weniger als zwei Stunden nach 22.00 Uhr fortgesetzt wird, wird für die Anwendung der in § 2 erwähnten Höchstgrenzen nicht berücksichtigt. § 2 - [Ein Personalmitglied darf höchstens vierhundert Stunden Nachtleistungen pro Jahr verrichten. Die Höchstanzahl Nachtleistungen, während deren diese Stunden verrichtet werden dürfen, beträgt siebzig pro Jahr. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige Behörde und das Personalmitglied beschließen, mehr als vierhundert Stunden Nachtleistungen und/oder mehr als siebzig Nachtleistungen pro Jahr zu verrichten, wobei jedoch vierhundertachtzig Stunden Nachtleistungen und fünfundachtzig Nächte pro Jahr nicht überschritten werden dürfen. Die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen können je nach Erfordernissen des Dienstes und nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss notfalls bis auf vierhundertachtzig Nachtleistungen beziehungsweise fünfundachtzig Nächte pro Jahr festgelegt werden. Das Personalmitglied darf höchstens an sieben aufeinander folgenden Nächten arbeiten, nach denen es Anrecht auf zwei aufeinander folgende freie Nächte hat.] [§ 3 - Von den im vorliegenden Artikel aufgeführten Arbeitsbedingungen darf auf Beschluss des Ministers unter außergewöhnlichen Umständen abgewichen werden.] [Art. VI.I.10 § 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005); § 3 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005)] Art. VI.I.11 - Unbeschadet des Absatzes 3 ist das Personalmitglied auf seinen Antrag hin ab dem fünften Jahr vor dem Vorpensionsalter von Nachtleistungen befreit. Zu diesem Zweck reicht das Personalmitglied einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde ein. Die zuständige Behörde verfügt über eine Frist von drei Monaten, um dem Personalmitglied schriftlich eine Arbeitsregelung vorzuschlagen, die nur Tagesleistungen umfasst und mit dem Dienstgrad und der Funktion des Betreffenden übereinstimmt. Ist eine solche Arbeitsregelung nicht möglich, kann das Personalmitglied nach Wahl: 1. entweder entscheiden, seine Stelle zu behalten 2. oder beantragen, dass ihm eine neue Stelle mit einer Arbeitsregelung zugewiesen wird, die nur Tagesleistungen umfasst. Art. VI.I.12 - Während der Schwangerschaft hat das Personalmitglied Anrecht auf eine Arbeitsregelung ohne Nachtleistungen, und dies bis drei Monate nach der Entbindung. KAPITEL V - MODALITÄTEN IN BEZUG AUF ERREICHBARKEIT UND ABRUFBARKEIT DES PERSONALS Art. VI.I.13 - Der Begriff "erreichbar" setzt voraus, dass das Personalmitglied von der zuständigen Behörde angetroffen oder kontaktiert werden kann. Der Begriff "abrufbar" setzt voraus, dass das Personalmitglied, das nicht in Urlaub ist hierzu zählen nicht die [in den Artikeln VIII.III.12 und VIII.III.13 Absatz 2 erwähnten] Urlaubstage, sofern sie nicht vor oder nach dem in Artikel VIII.III.1 erwähnten Urlaub liegen -, seinen Dienst binnen einer angemessenen, von der zuständigen Behörde festgelegten Frist wieder aufnehmen kann. Diese Frist darf zwei Stunden nicht überschreiten. [Art. VI.I.13 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005)] Art. VI.I.14 - Das erreichbare und/oder abrufbare Personal und die jeweilige Erreichbarkeits- und Abrufbarkeitsstufe werden von der zuständigen Behörde bestimmt. Art. VI.I.15 - Bei Abruf wird zusätzlich zu der effektiven Leistung auch die Dauer der Fahrten zum Auftragsort und zurück für die Berechnung der Arbeitszeit berücksichtigt. [Die in Absatz 1 erwähnte berechnete Arbeitszeit beträgt stets mindestens drei Stunden. Dieses Minimum kann nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss erhöht werden.] [Art. VI.I.15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] TITEL II - PERSONALEINSETZUNG KAPITEL I - ERSTE ZUWEISUNG ABSCHNITT 1 - [ERSTE BESTELLUNG EINES PERSONALMITGLIEDS DES EINSATZKADERS [Abschnitt 1 mit den früheren Artikeln VI.II.1 bis VI.II.4 ersetzt durch Abschnitt 1 mit den neuen Artikeln VI.II.1 bis VI.II.4septies durch Art. 5 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013)] Art. VI.II.1 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung auf das gemäß den Artikeln V.II.2 und V.II.3 ernannte Personalmitglied. Art. VI.II.2 - Die erste Bestellung eines Polizeibeamten erfolgt immer in eine Stelle des Stellenplans des Einsatzkaders. Die erste Bestellung eines Polizeibediensteten erfolgt immer in eine Stelle des Kaders der Polizeibediensteten. Art. VI.II.3 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens festlegen, das von den im vorliegenden Abschnitt erwähnten Behörden zu befolgen ist. Unterabschnitt 1 - Erste Bestellung im Kader des Personals im einfachen Dienst Art. VI.II.4 - Die Polizeiinspektor-Anwärter, die gemäß Artikel VI.II.15 § 3 angeworben werden, werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom Korpschef in eine Stelle im Polizeidienst bestellt, für den sie angeworben worden sind. Art. VI.II.4bis - Die Polizeiinspektor-Anwärter, die gemäß Artikel IV.I.33 § 1 Absatz 1 zu der Grundausbildung zugelassen worden sind, werden nach Absolvierung der Ausbildung vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in eine Stelle im Polizeidienst bestellt, für den sie im Rahmen der Anwerbung ihren Vorzug zu erkennen gegeben haben. Art. VI.II.4ter - Im Laufe der Grundausbildung wird ein Mobilitätszyklus organisiert, der den Polizeiinspektor-Anwärtern, mit Ausnahme der in den Artikeln VI.II.4 und VI.II.4bis erwähnten Polizeiinspektor-Anwärter, vorbehalten ist. Der Bewerberaufruf des in Absatz 1 erwähnten Mobilitätszyklus enthält nur die Stellen, die dem Minister gemäß Artikel IV.I.3 Absatz 2 vorgelegt worden sind. Der Polizeiinspektor-Anwärter bewirbt sich im Rahmen des Mobilitätszyklus nur um eine Stelle. Gleichzeitig teilt er die beiden anderen Stellen mit, die er im Rahmen einer eventuellen Bestellung von Amts wegen gemäß Artikel VI.II.4quater bevorzugt. Der betreffende Polizeidienst wirbt die Polizeiinspektor-Anwärter, die sich im Rahmen dieses Mobilitätszyklus bewerben, tatsächlich an und zwar bis zur Höchstanzahl Stellen, die der Polizeidienst gemäß Artikel IV.I.3 Absatz 2 angegeben hat. Bei einem Überangebot an Bewerbern, wählt der betreffende Polizeidienst den (die) geeignetsten Bewerber. Nach Absolvierung der Grundausbildung werden die erfolgreichen Teilnehmer an dieser Mobilität vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie durch Mobilität erhalten haben. Art. VI.II.4quater - In Ermangelung erfolgreicher Teilnehmer im Rahmen der in Artikel VI.II.4ter erwähnten Mobilität werden die in Artikel IV.I.3 Absatz 2 erwähnten Stellen vom Minister über eine Bestellung von Amts wegen mit Polizeiinspektor-Anwärtern besetzt, die keine Stelle gemäß den Artikeln VI.II.4, VI.II.4bis und VI.II.4ter erhalten haben. Die in Absatz 1 erwähnte Bestellung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag eines vom Generalkommissar bestimmten Vertreters der föderalen Polizei und eines vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten Vertreters der lokalen Polizei. Bei diesem Vorschlag werden die bevorzugten Stellen, die die Polizeiinspektor-Anwärter gemäß Artikel VI.II.4ter Absatz 3 mitgeteilt haben, die Wahl des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars oder des von diesem bestimmten Generaldirektors des Polizeidienstes, in dem die Stelle zu vergeben ist, in die das Personalmitglied von Amts wegen bestellt wird, oder die funktionellen Erfordernisse berücksichtigt. Wenn der Vorschlag für eine Stelle nur von den von den Polizeiinspektor-Anwärtern mitgeteilten bevorzugten Stellen abhängt, wird die Rangfolge bei gleichem Vorzug gemäß Artikel IV.I.30 § 2 festgelegt. Art. VI.II.4quinquies - Die anderen Polizeiinspektor-Anwärter werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie gemäß den Bestimmungen über die Mobilität in Kapitel II des vorliegenden Titels erhalten haben. Die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektor-Anwärter, die keine Stelle gemäß den Mobilitätsregeln in Kapitel II des vorliegenden Titels erhalten haben, werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor von Amts wegen in eine Stelle bei der föderalen Polizei bestellt. Unterabschnitt 2 - Erste Bestellung im Kader der Polizeibediensteten oder im Kader des spezialisierten Personals im mittleren Dienst Art. VI.II.4sexies - Die Polizeibediensteter-Anwärter und die PolizeihauptinspektorAnwärter mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in eine Stelle im Polizeidienst bestellt, für den sie angeworben worden sind. Unterabschnitt 3 - Erste Bestellung im Kader des Personals im mittleren Dienst oder im Offizierskader Art. VI.II.4septies - Die Polizeihauptinspektor-Anwärter und die PolizeikommissarAnwärter werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie gemäß den Bestimmungen über die Mobilität in Kapitel II des vorliegenden Titels erhalten haben. Die Polizeihauptinspektor-Anwärter und die Polizeikommissar-Anwärter, die keine Stelle gemäß den Mobilitätsregeln in Kapitel II des vorliegenden Titels erhalten haben, werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor von Amts wegen in eine Stelle bei der föderalen Polizei bestellt.] ABSCHNITT 2 - ERSTE ZUWEISUNG EINES PERSONALMITGLIEDS DES VERWALTUNGS- UND LOGISTIKKADERS Art. VI.II.5 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung auf das gemäß Artikel V.III.6 ernannte Personalmitglied. Art. VI.II.6 - Der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor weist dem Personalmitglied die vakante Stelle zu. Art. VI.II.7 - Der Minister kann die weiteren Modalitäten des Verfahrens festlegen, das die im vorliegenden Kapitel erwähnten Behörden zu befolgen haben. KAPITEL II - MOBILITÄTSREGELUNG ABSCHNITT 1 - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen für die Mobilität Art. VI.II.8 - Eine innerhalb der föderalen Polizei oder eines Korps der lokalen Polizei für vakant erklärte Stelle kann unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen durch Mobilität vergeben werden. Die im vorliegenden Kapitel bestimmte Regelung findet keine Anwendung auf die [in Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April 2002] erwähnten Mandatsstellen und die in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Einsetzungen. [Art. VI.II.8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 18. September 2008 (B.S. vom 9. Oktober 2008)] Art. VI.II.9 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zuweisungen durch Mobilität erfolgen ausschließlich auf freiwilliger Basis. Art. VI.II.10 - Für die Mobilität innerhalb der föderalen Polizei, zwischen verschiedenen Korps der lokalen Polizei und zwischen den vorgenannten Polizeikorps und der föderalen Polizei [oder zu einem anderen Dienst, in dem die Bestellung als Personalmitglied über Mobilität erfolgt,] kommt ausschließlich ein Personalmitglied in Betracht, das: 1. [eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in der von ihm bekleideten Stelle erreicht, gegebenenfalls einschließlich der Dauer der funktionellen Ausbildung für diese Stelle und der in Artikel VI.II.26 erwähnten Frist. Mit dem Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise des Generalskommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die föderale Polizei kommt das Personalmitglied jedoch nach einer Anwesenheitsdauer von drei Jahren für die Mobilität in Betracht,] 2. einen der Dienstgrade innehat und gegebenenfalls Inhaber eines Brevets ist, die als Bedingungen für die Gewährung der vakanten Stellen gelten, 3. […] 4. sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es seine Ansprüche auf Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen kann. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können sich jedoch folgende Personen rechtsgültig bewerben und an der Auswahl teilnehmen: 1. der Anwärter, der den vom Minister bestimmten Teil der Grundausbildung abgeschlossen hat, mit Ausnahme des Anwärters, der in Anwendung von Artikel IV.I.11 angeworben worden ist. Er kann jedoch nur [nach Absolvierung der Grundausbildung und gegebenenfalls frühestens an dem in Artikel V.II.2 § 2 erwähnten Datum] ernannt werden, 2. [der Anwärter, dem gemäß Artikel VI.II.4septies Absatz 2] eine Stelle bei der föderalen Polizei zugewiesen worden ist, [2bis. der Anwärter, der gemäß den Artikeln VI.II.4quater und VI.II.4quinquies Absatz 2 von Amts wegen bestellt wird, nach einer Anwesenheit von zwei Jahren ab der Bestellung von Amts wegen. Mit dem Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise des Generalkommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die föderale Polizei kommt das Personalmitglied jedoch nach einer Frist von einem Jahr für die Mobilität in Betracht,] 3. das in Artikel VI.II.69 erwähnte Personalmitglied, nach einer Anwesenheit von einem Jahr ab der Bestellung von Amts wegen, 4. [das in Artikel VI.II.89 Absatz 2 erwähnte Personalmitglied, nach einer Anwesenheit von einem Jahr ab seiner Neuzuweisung über den Stellenplan hinaus,] [5. [...]] [6. die in Artikel VI.II.15 § 3 erwähnten Anwärter, nach einer Anwesenheit, die von der betreffenden Zone auf sechs, sieben oder acht Jahre festgelegt worden ist.] [Wenn die in [Artikel VI.II.15 § 1] Absatz 1 erwähnte Behörde zum Zeitpunkt, zu dem sie die Stelle für vakant erklärt, es so beschließt, kann das Personalmitglied, das sich um eine spezialisierte Stelle bewirbt und das für diese Stelle erforderliche Brevet nicht besitzt, in Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und gemäß Anlage 19 seine Bewerbung rechtsgültig einreichen und an der Auswahl teilnehmen. Seine Bewerbung wird jedoch nur innerhalb der durch Artikel VI.II.23 festgelegten Grenzen untersucht.] Der Minister bestimmt die weiteren Modalitäten in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehene Anwesenheitsdauer und insbesondere den Zeitpunkt, ab dem diese Frist läuft. [Art. VI.II.10 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 16. Juni 2009 (B.S. vom 6. Juli 2009); Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 16. Juni 2009 (B.S. vom 6. Juli 2009); Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 18. Januar 2008); Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe a) des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013); Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe b) des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013); Abs. 2 Nr. 2bis eingefügt durch Art. 6 Buchstabe c) des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013); Abs. 2 Nr. 4 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007); Abs. 2 Nr. 5 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007) und aufgehoben durch Art. 6 Buchstabe d) des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013); Abs. 2 Nr. 6 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007); Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007)] Art. VI.II.11 - Die in Artikel VI.II.10 erwähnten Bedingungen müssen an dem Tag, der als äußerste Frist für die Einreichung der Bewerbungen gilt […], erfüllt sein. [Art. VI.II.11 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] Art. VI.II.12 - Der Minister kann wegen einsatzbezogener Erfordernisse von den in Artikel VI.II.10 bestimmten Bedingungen abweichen. [Art. VI.II.12bis - Jede Zone der lokalen Polizei der Kategorie 2 oder 3 teilt zweijährlich 10 % der vakanten Stellen, bei einem Minimum von einer Stelle, Personalmitgliedern des Einsatzkaders zu, die mindestens vierzig Jahre alt sind und seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und die sich um eine Stelle außerhalb dieser Region bewerben. Zu diesem Zweck wird Personalmitgliedern, die den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen entsprechen, gegebenenfalls Vorrang eingeräumt. Jede Zone der lokalen Polizei der Kategorie 4 oder 5 teilt jährlich 10 % der vakanten Stellen, bei einem Minimum von einer Stelle, Personalmitgliedern des Einsatzkaders zu, die mindestens vierzig Jahre alt sind und seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und die sich um eine Stelle außerhalb dieser Region bewerben. Zu diesem Zweck wird Personalmitgliedern, die den in Absatz 3 erwähnten Bedingungen entsprechen, gegebenenfalls Vorrang eingeräumt.] [Art. VI.II.12bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] Unterabschnitt 2 - Mobilitätsakte Art. VI.II.13 - Die Mobilitätsakte umfasst: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2. das Mobilitätsblatt, dessen Inhalt vom Minister bestimmt wird, 3. die vom Minister bestimmten Auszüge oder Kopien aus der Personalakte, 4. […] 5. die Bewerbung und erforderlichenfalls die der Bewerbung beigefügten Schriftstücke. [Art. VI.II.13 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 18. Januar 2008)] Art. VI.II.14 - Der Minister kann die Modalitäten insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Fortschreibung der Mobilitätsakte festlegen. ABSCHNITT 2 - VERFAHRENSREGELN Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VI.II.15 - [§ 1] - [Für das, was die lokale Polizei anbelangt, entscheidet der Gemeinderat oder der Polizeirat aufgrund der Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für das, was die föderale Polizei anbelangt, entscheidet der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor: 1. ob eine Stelle für vakant erklärt wird und, gegebenenfalls, ob es sich um eine in Artikel VI.II.12bis erwähnte Stelle oder um eine spezialisierte Stelle handelt, mit der eventuell eine in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, 2. über den Auswahlmodus für die für vakant erklärte Stelle nach einer oder mehreren der in Artikel VI.II.21 oder VI.II.22 erwähnten Auswahlmodalitäten, 3. […] 4. [im Anschluss an die Auswahl keine Anwerbungsreserve, wie in Artikel VI.II.27bis erwähnt, zu bilden,] 5. gegebenenfalls über die Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder ob die in Artikel VI.II.46 erwähnte nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei beziehungsweise die in Artikel VI.II.52 erwähnte nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei in Anspruch genommen wird. In den Polizeizonen, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem von Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, müssen die frei werdenden Stellen binnen sechs Monaten ab dem Datum der Vakanz für vakant erklärt werden.] [§ 2 - [...]] [§ 3 - [Eine Zone, die ein Defizit aufweist, kann sich im Rahmen des restlichen Defizits,] das nach der in § 1 Absatz 2 erwähnten Mobilität und einem unmittelbar darauf folgenden zweiten Mobilitätszyklus, in dem ein Vorrang auf der Grundlage des Dienstalters unter den für geeignet befundenen Bewerbern bis zu der von ihr angegebenen Anzahl vakanter Stellen gilt, festgelegt worden ist, für eine zusätzliche Anwerbung über Auswahl durch die Direktion der Anwerbung und der Auswahl entscheiden, wobei die Ausbildungs-, Entlohnungs- und Ausrüstungskosten der auf diese Weise eingestellten Anwärter zu Lasten der betreffenden Zone gehen. In diesem Rahmen wird im Bewerberaufruf die in Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 6 erwähnte Anwesenheitsdauer vermerkt und wird die Vertretung der lokalen Polizei innerhalb der in Artikel IV.I.27 Nr. 5 RSPol erwähnten Auswahlkommission von einem Personalmitglied der betreffenden Polizeizone wahrgenommen.] [§ 4 - Bei Anwendung [der in § 3 erwähnten Maßnahme] ist die betreffende Zone verpflichtet, eine tatsächliche Anwerbung bis zu der von ihr im Rahmen der jeweiligen Maßnahme angegebenen Anzahl vakanter Stellen vorzunehmen. Bei einem Überangebot an Bewerbern wählt die betreffende Zone die geeignetsten Bewerber.] [Art. VI.II.15 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 3 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007) und ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006); § 1 Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 18. Januar 2008); § 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 31. Mai 2009 (B.S. vom 12. Juni 2009); § 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007) und aufgehoben durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013); § 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007) und abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013); § 4 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007) und abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013)] Art. VI.II.16 - Die in [[Artikel VI.II.15 § 1] Absatz 1] erwähnte Behörde kann eine Stelle, die in absehbarer Zeit vakant wird, für vakant erklären. [Art. VI.II.16 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006) und Art. 4 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007)] Art. VI.II.17 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor teilt dem Minister oder dem vom Minister bestimmten Dienst unverzüglich die für vakant erklärten Stellen, nachstehend "Vakanzen" genannt, mit. Art. VI.II.18 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes nimmt einen Bewerberaufruf für die Vakanzen vor. Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. [eine kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, die Adresse und den Dienst, wo eine ausführliche Beschreibung der Stelle sowie alle zusätzlichen Auskünfte erhältlich sind, und, gegebenenfalls, ob es sich um eine in Artikel VI.II.12bis erwähnte Stelle oder um eine spezialisierte Stelle handelt, mit der eventuell eine in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist,] 2. das erwünschte Profil, 3. den gewöhnlichen Arbeitsplatz, 4. die Personalkategorien, die sich für die Vakanz einschreiben dürfen, 5. das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen; dieses Datum muss mindestens sechzehn Tage nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs liegen, 6. den Modus für die Auswahl der Bewerber und insbesondere, ob die Stelle dem Dienstalter nach im Sinne von Artikel VI.II.22 vergeben wird. [Dieser Aufruf wird gegebenenfalls durch die in den [Artikeln VI.II.15 § 1] Absatz 1 Nr. 5 und VI.II.19 § 1 Absatz 4 erwähnten Daten ergänzt.] [Dieser Aufruf wird gegebenenfalls durch die Angabe des maximalen Bestellungszeitraums ergänzt, wenn es sich um eine in Artikel VI.II.68ter erwähnte Stelle handelt.] Der Minister bestimmt die weiteren Modalitäten des Bewerberaufrufs und insbesondere die Art, auf die er stattfinden soll. [Art. VI.II.18 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006); Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. April 2015 (B.S. vom 13. Mai 2015)] Art. VI.II.19 - § 1 - Das Personalmitglied reicht seine Bewerbung bei dem vom Minister bestimmten Dienst ein. Um gültig zu sein, muss diese Bewerbung: 1. anhand des Musterformulars eingereicht werden, das vom Minister festgelegt wird und dem Personalmitglied vom Dienst, dem es angehört, ausgehändigt wird, 2. entweder per Einschreiben verschickt oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung dem hierarchischen Vorgesetzten übergeben oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung unmittelbar dem in Absatz 1 erwähnten Dienst übergeben werden, 3. spätestens an dem in Artikel VI.II.18 Absatz 2 Nr. 5 festgelegten Datum eingereicht sein. Der Bewerber fügt seiner Bewerbung das in Artikel VI.II.13 Nr. 2 erwähnte Mobilitätsblatt bei. Der Bewerber um eine Offiziersstelle oder eine Stelle der Stufe A fügt seiner Bewerbung zur Vermeidung der Unzulässigkeit ein Schreiben bei, in dem er die Ansprüche und Verdienste darlegt, die er seiner Meinung nach für die Stelle geltend machen kann. Die in [[Artikel VI.II.15 § 1] Absatz 1] erwähnte Behörde kann diese Verpflichtung auf Vakanzen für von ihr bestimmte spezialisierte Stellen ausdehnen. § 2 - Der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte hierarchische Vorgesetzte leitet die Bewerbung unverzüglich gemäß § 1 Absatz 1 an den vom Minister bestimmten Dienst weiter. [Art. VI.II.19 § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006) und Art. 4 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007)] Art. VI.II.20 - [Der vom Minister gemäß Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 1 bestimmte Dienst leitet die Bewerbungen je nachdem, ob es sich um eine Vakanz in einem Korps der lokalen Polizei oder bei der föderalen Polizei handelt, unverzüglich an den Korpschef beziehungsweise den Generalkommissar oder den betreffenden Generaldirektor weiter.] Der Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die Art, wie der in Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 1 erwähnte Dienst die Bewerbung an die in Absatz 1 erwähnte Behörde weiterleitet, bestimmen. [Art. VI.II.20 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. VI.II.21 - Die in [[Artikel VI.II.15 § 1] Absatz 1] erwähnte Behörde kann hinsichtlich des Auswahlmodus für die für vakant erklärte Stelle eine oder mehrere der folgenden Auswahlmodalitäten wählen: 1. Einholen einer mit Gründen versehenen Stellungnahme für jeden Bewerber; die Stellungnahme ist abzugeben vom Korpschef, wenn es sich um eine bei der lokalen Polizei zu vergebende Stelle handelt, oder von dem Generaldirektor oder dem von ihm bestimmten Offizier oder Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der Generaldirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die vakante Stelle fällt, wenn es sich um eine bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle handelt, 2. Führen eines Interviews mit den verschiedenen Bewerbern; das Interview ist zu führen vom Korpschef, wenn es sich um eine bei der lokalen Polizei zu vergebende Stelle handelt, oder von dem Generaldirektor oder dem von ihm bestimmten Offizier oder Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der Generaldirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die vakante Stelle fällt, wenn es sich um eine bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle handelt; bei diesem Interview darf ein Beobachter jeder repräsentativen Gewerkschaftsorganisation zugegen sein, 3. […] 4. Einholen der Stellungnahme einer Auswahlkommission entweder für Offiziere, wie sie je nach Fall in Artikel VI.II.41, VI.II.46 oder VI.II.55 erwähnt ist, oder für Mitglieder des Personals im einfachen Dienst oder im mittleren Dienst, wie sie je nach Fall in Artikel VI.II.61 oder VI.II.65 erwähnt ist, 5. nur für Bewerber um eine zu vergebende Stelle der Stufe A, B beziehungsweise C: Einholen der Stellungnahme der in Artikel VI.II.44, VI.II.52 oder VI.II.59 erwähnten Auswahlkommission, was Personalmitglieder der Stufe A anbelangt, oder der in Artikel VI.II.63 beziehungsweise VI.II.67 erwähnten Auswahlkommission, was Personalmitglieder der Stufen B und C anbelangt, 6. Organisation eines oder Eignungsprüfungen, die sie bestimmt, mehrerer Tests oder einer oder mehrerer [7. Ausführung einer in Artikel 22quinquies des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und stellungnahmen erwähnten Sicherheitsüberprüfung, wenn es sich um eine innerhalb der Direktion der Sondereinheiten zu vergebende Stelle handelt.] Handelt es sich um eine vakante Stelle für Offiziere, ist ungeachtet des gemäß Absatz 1 gewählten Auswahlmodus je nach Fall folgende Stellungnahme einzuholen: die Stellungnahme der in Artikel VI.II.41 erwähnten lokalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei oder der in Artikel VI.II.46 erwähnten nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei, wenn es sich um eine vakante Stelle in einem Korps der lokalen Polizei handelt, oder die Stellungnahme der in Artikel VI.II.55 erwähnten föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der föderalen Polizei handelt. Handelt es sich um eine vakante Stelle für ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, ist ungeachtet des gemäß Absatz 1 gewählten Auswahlmodus je nach Fall folgende Stellungnahme einzuholen: die Stellungnahme der in Artikel VI.II.44 erwähnten lokalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei oder der in Artikel VI.II.52 erwähnten nationalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei, wenn es sich um eine vakante Stelle in einem Korps der lokalen Polizei handelt, oder die Stellungnahme der in Artikel VI.II.59 erwähnten föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der föderalen Polizei handelt. [Art. VI.II.21 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006) und Art. 4 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007); Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006); Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch Art. 48 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. VI.II.22 - Mit Ausnahme der durch Mobilität zu vergebenden Stellen für Offiziere oder für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A kann je nach Fall der Minister oder sein Beauftragter oder der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat beschließen, dass die von ihnen bestimmen Kategorien von Stellen den Bewerbern, die den in Artikel VI.II.10 erwähnten allgemeinen Mobilitätsbedingungen genügen, dem Dienstalter nach zugeteilt werden. Art. VI.II.23 - [Sind nicht genügend erfolgreiche Prüfungsteilnehmer vorhanden, die alle mit einer vakanten spezialisierten Stelle verbundenen Bedingungen erfüllen, kann die in [Artikel VI.II.15 § 1] Absatz 1 erwähnte Behörde beschließen, andere Bewerber zu bestellen, die das erforderliche Brevet nicht besitzen. Die spezialisierten Stellen, für die ein Brevet erforderlich ist, sind in Anlage 19 festgelegt.] [Art. VI.II.23 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006); Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007)] Art. VI.II.24 - [Der Korpschef, der Direktor der betreffenden Direktion der föderalen Polizei beziehungsweise der Generalinspektor teilt dem Personalmitglied den Bestellungsbeschluss der Ernennungsbehörde per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung mit. Das Personalmitglied notifiziert seine Entscheidung, die Stelle anzunehmen oder nicht anzunehmen, binnen vierzehn Kalendertagen ab dem Datum der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung: 1. dem Direktor der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei, 2. der in Absatz 1 erwähnten Behörde, 3. dem Korpschef, dem Direktor der betreffenden Direktion der föderalen Polizei beziehungsweise dem Generalinspektor, je nachdem, ob es einem Korps der lokalen Polizei, der föderalen Polizei oder der allgemeinen Inspektion zugewiesen ist. Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung informiert unverzüglich die anderen Polizeikorps oder -dienste, bei denen das betreffende Personalmitglied sich ebenfalls beworben hat, über die Wahl dieses Personalmitglieds.] [Art. VI.II.24 ersetzt 30. Januar 2006)] durch Art. 12 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom Art. VI.II.25 - [Das Personalmitglied, das in eine durch Mobilität zu vergebende Stelle bestellt wird, tritt diese Stelle am ersten Tag der zweiten Bezugsperiode, die dem Datum der in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnten Bestellung in diese Stelle folgt, an, es sei denn, die in [Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 2 und 3] erwähnten Behörden vereinbaren eine vorzeitige Einsetzung. [Außer wenn die in Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Behörden eine vorzeitige Einsetzung vereinbaren, kann das in Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 2bis erwähnte Personalmitglied frühestens drei Jahre nach der Bestellung von Amts wegen gemäß Absatz 1 eingesetzt werden.] Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung wird unverzüglich durch die in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnte Behörde von dem Datum der [in den Absätzen 1 und 2 erwähnten] Einsetzung und gegebenenfalls von einem in [Artikel VI.II.26 Absatz 1] erwähnten Aufschub in Kenntnis gesetzt.] [Art. VI.II.25 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006); Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013); Abs. 3 (früherer Absatz 2) abgeändert durch Art. 49 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) und Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013)] Art. VI.II.26 - [Ab dem Datum der in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnten Mitteilung der Bestellung kann ein Aufschub für eine maximale Dauer von sechs Monaten gewährt werden: 1. wenn die bekleidete Stelle eine vom Minister bestimmte spezialisierte Stelle oder eine vom Minister bestimmte Stelle ist, für die eine besondere Qualifikation verlangt wird, 2. wenn das Personalmitglied einer Zone der lokalen Polizei zugewiesen oder darin entsandt ist, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem von Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, 3. bei einer Vereinbarung zwischen den in [Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 2 und 3] erwähnten Behörden.] [Der gemäß vorliegender Bestimmung gewährte Aufschub hat jedoch keinen Einfluss auf die eventuelle Beförderung, die mit der Stelle, der man zugewiesen ist, verbunden ist.] [Art. VI.II.26 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013); Abs. 2 eingefügt durch Art. 50 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. VI.II.27 - Geht die Anwendung der Mobilitätsregelung für ein Vertragspersonalmitglied mit einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes einher, wird dies in einem Zusatz zu seinem Arbeitsvertrag festgehalten. [Art. VI.II.27bis - Außer bei Anwendung von Artikel VI.II.15 § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die für geeignet befundenen Bewerber in eine Anwerbungsreserve aufgenommen, die für eine gleichwertige Funktionalität bis zum Datum des Bewerberaufrufs des darauf folgenden zweiten Mobilitätszyklus gültig ist.] [Art. VI.II.27bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 31. Mai 2009 (B.S. vom 12. Juni 2009)] Unterabschnitt 2 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität zu einem Korps der lokalen Polizei Art. VI.II.28 - Handelt es sich um eine in einem Korps der lokalen Polizei durch Mobilität zu vergebende Offiziersstelle, untersucht je nach Fall die in Artikel VI.II.41 beziehungsweise in Artikel VI.II.46 erwähnte Auswahlkommission die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht sie die Ansprüche und Verdienste der Bewerber, um deren Eignung zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die Kommission die Bewerber von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin anhören. Handelt es sich um eine in einem Korps der lokalen Polizei durch Mobilität zu vergebende Stelle für ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, untersucht je nach Fall die in Artikel VI.II.44 beziehungsweise in Artikel VI.II.52 erwähnte Auswahlkommission die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht sie die Ansprüche und Verdienste der Bewerber, um deren Eignung zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die Kommission die Bewerber von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin anhören. Der Vergleich der Ansprüche und Verdienste der Bewerber, die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle in Betracht kommen, erfolgt auf der Grundlage: 1. ihrer Bewerbung, 2. ihrer Mobilitätsakte, 3. der Ergebnisse der gemäß Artikel VI.II.21 gewählten Auswahlmodalitäten. Art. VI.II.29 - Nachdem die je nach Fall in Artikel VI.II.41 oder VI.II.46 beziehungsweise in Artikel VI.II.44 oder VI.II.52 erwähnte Auswahlkommission die Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber verglichen hat, erstellt sie einen mit Gründen versehenen Vorschlag, in dem einerseits die Bewerber aufgeführt werden, die sie für die Stelle für geeignet befunden hat, und andererseits die Bewerbungen, die nicht zulässig sind oder bei denen sie die Bewerber für ungeeignet befindet. [Die in Absatz 1 erwähnte Kommission teilt den für ungeeignet befundenen Bewerbern die Gründe hierfür mit.] Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine mit Gründen versehene Beschwerdeschrift bei der in Absatz 1 erwähnten Auswahlkommission einreichen. Eine außerhalb dieser Frist verschickte Beschwerdeschrift ist nicht zulässig. Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlkommission urteilt über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerdeschrift und teilt den betroffenen Bewerbern ihren Beschluss mit. [Art. VI.II.29 Abs. 2 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] Art. VI.II.30 - Die in Artikel VI.II.29 erwähnte Auswahlkommission teilt dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die von ihr für geeignet befundenen Bewerber sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen. […] [Art. VI.II.30 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 16 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] Art. VI.II.31 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission, der in Artikel VI.II.28 Absatz 3 bestimmten Angaben und der in Artikel 53 oder 54 des Gesetzes und gegebenenfalls in Artikel 57 des Gesetzes bestimmten Stellungnahmen; anschließend und entsprechend der Unterscheidung, die in den Artikeln 53 und 54 des Gesetzes gemacht wird, ernennt er den Bewerber, der für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten befunden worden ist, oder schlägt er Uns durch einen mit Gründen versehenen Bericht einen Bewerber für die betreffende Stelle vor. Für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders vergleicht der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.28 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschließend ernennt er den Bewerber, der für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten befunden worden ist, oder stellt er ihn ein. Art. VI.II.32 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle, die gemäß Artikel VI.II.22 dem Dienstalter nach zugeteilt wird, bestimmt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat die Rangfolge im Dienstalter für die für zulässig erklärten Bewerbungen und ernennt den Bewerber mit dem höchsten Dienstalter beziehungsweise stellt ihn ein. Art. VI.II.33 - Handelt es sich bei der durch Mobilität zu vergebenden Stelle um eine Stelle, die einem Mitglied einer anderen Stufe als Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei oder einem in Artikel 56 des Gesetzes erwähnten Mitglied eines Korps der lokalen Polizei zuzuteilen ist, ohne dass es sich jedoch um eine Stelle im Sinne von Artikel VI.II.22 handelt, untersucht der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht die Ansprüche und Verdienste der Bewerber auf der Grundlage der in Artikel VI.II.28 Absatz 3 bestimmten Angaben und gegebenenfalls der gemäß Artikel 57 des Gesetzes eingeholten Stellungnahme. Aufgrund dieser Untersuchung ernennt er den geeignetsten Bewerber beziehungsweise stellt er ihn ein. Art. VI.II.34 - Der Korpschef bestellt den gemäß dem vorliegenden Unterabschnitt ernannten oder eingestellten Bewerber in die durch Mobilität zu vergebende Stelle. Unterabschnitt 3 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität innerhalb der oder zur föderalen Polizei Art. VI.II.35 - Handelt es sich um eine bei der föderalen Polizei durch Mobilität zu vergebende Offiziersstelle, untersucht die in Artikel VI.II.55 erwähnte föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht sie die Ansprüche und Verdienste der Bewerber, um deren Eignung zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei die Bewerber von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin anhören. Handelt es sich um eine bei der föderalen Polizei durch Mobilität zu vergebende Stelle als Personalmitglied der Stufe A, untersucht die in Artikel VI.II.59 erwähnte föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht sie die Ansprüche und Verdienste der Bewerber, um deren Eignung zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei die Bewerber von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin anhören. Der Vergleich der Ansprüche und Verdienste der Bewerber, die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle in Betracht kommen, erfolgt auf der Grundlage: 1. ihrer Bewerbung, 2. ihrer Mobilitätsakte, 3. der Ergebnisse der gemäß Artikel VI.II.21 gewählten Auswahlmodalitäten. Art. VI.II.36 - Nachdem die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise die föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei die Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber verglichen hat, erstellt sie einen mit Gründen versehenen Vorschlag, in dem einerseits die Bewerber aufgeführt werden, die sie für die Stelle für geeignet befunden hat, und andererseits die Bewerbungen, die nicht zulässig sind oder bei denen sie die Bewerber für ungeeignet befindet. [Die in Absatz 1 erwähnte Kommission teilt den für ungeeignet befundenen Bewerbern die Gründe hierfür mit.] Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine mit Gründen versehene Beschwerdeschrift bei der in Absatz 1 erwähnten Auswahlkommission einreichen. Eine außerhalb dieser Frist verschickte Beschwerdeschrift ist nicht zulässig. Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlkommission urteilt über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerdeschrift und teilt den betroffenen Bewerbern ihren Beschluss mit. [Art. VI.II.36 Abs. 2 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] Art. VI.II.37 - Die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise die föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei teilt dem Generalkommissar oder dem von ihm bestimmten Generaldirektor ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die von ihr für geeignet befundenen Bewerber sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen. [...] [Art. VI.II.37 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 16 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] Art. VI.II.38 - [Der Generaldirektor des Personals vergleicht gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise von der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags dieser Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschließend entscheidet er, welcher Bewerber für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten ist. Ist dieser Bewerber ein Offizier der föderalen Polizei beziehungsweise ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der föderalen Polizei, bestellt der Generaldirektor des Personals ihn in die durch Mobilität zu vergebende Stelle. Ist dieser Bewerber Inhaber eines in Artikel VII.II.4 Nr. 3 erwähnten Direktionsbrevets oder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei beziehungsweise Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der Generaldirektor des Personals ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick auf seine Ernennung vor; anschließend bestellt er das ernannte Personalmitglied in die durch Mobilität innerhalb der föderalen Polizei zu vergebende Stelle.] [Art. VI.II.38 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. VI.II.39 - [Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle, die gemäß Artikel VI.II.22 dem Dienstalter nach zugeteilt wird, bestimmt der Generaldirektor des Personals die Rangfolge im Dienstalter für die für zulässig erklärten Bewerbungen.] Ist der Bewerber mit dem höchsten Dienstalter ein Mitglied der föderalen Polizei, bestellt er ihn in die durch Mobilität zu vergebende Stelle. [Ist der Bewerber mit dem höchsten Dienstalter ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei, ernennt der Generaldirektor des Personals ihn oder stellt er ihn ein; anschließend bestellt er ihn in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle.] [Art. VI.II.39 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. VI.II.40 - [Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle für ein Personalmitglied eines anderen Kaders als des Offizierskaders oder für ein Personalmitglied einer anderen Stufe als der Stufe A und handelt es sich nicht um eine Stelle im Sinne von Artikel VI.II.22, vergleicht der Generaldirektor des Personals gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die Ansprüche und Verdienste der für zulässig befundenen Bewerbungen auf der Grundlage der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschließend entscheidet er, welcher Bewerber am geeignetsten ist. Ist dieser Bewerber ein Mitglied der föderalen Polizei, bestellt der Generaldirektor des Personals ihn in die durch Mobilität zu vergebende Stelle. Ist dieser Bewerber ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei, ernennt der Generaldirektor des Personals ihn oder stellt er ihn ein; anschließend bestellt er das ernannte beziehungsweise eingestellte Personalmitglied in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle.] [Art. VI.II.40 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] ABSCHNITT 3 - AUSWAHLKOMMISSIONEN FÜR OFFIZIERE UND FÜR PERSONALMITGLIEDER DER STUFE A Unterabschnitt 1 - Lokale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei Art. VI.II.41 - Die in den Artikeln 53 und 54 des Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend "lokale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei" genannt, umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschließlich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt. Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer der Korpschef oder der von ihm bestimmte Offizier, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht. Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der lokalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2. mindestens eines der Mitglieder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht. Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär steht der lokalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei bei. Art. VI.II.42 - Die lokale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei kann Sachverständige außerhalb der Polizeidienste heranziehen, die sich auf einem oder mehreren der mit der durch Mobilität zu vergebenden Stelle verbundenen Interessengebiete auskennen. Der Minister kann die Modalitäten für die Bestellung dieser Sachverständigen bestimmen. Art. VI.II.43 - Die Mitglieder der lokalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Beamten des Rangs 17 in der Föderalverwaltung nicht überschreiten darf. Die in Absatz 1 bestimmten Mitglieder haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäß den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden. In diesem Zusammenhang werden sie mit Beamten des Rangs 17 in der Föderalverwaltung gleichgestellt. Unterabschnitt 2 - Lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei Art. VI.II.44 - Die lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschließlich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt. Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer der Korpschef oder der von ihm bestimmte Offizier beziehungsweise das von ihm bestimmte Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A. Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der lokalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2. mindestens eines der Mitglieder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht. Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär steht der lokalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei bei. Art. VI.II.45 - Die Artikel VI.II.42 und VI.II.43 sind entsprechend anwendbar auf die lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei. Unterabschnitt 3 - Nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei Art.VI.II.46 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die in Artikel 55 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend "nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei" genannt, eingerichtet. Sie umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschließlich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt. Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer ein Korpschef. Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Minister bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2. mindestens eines der Mitglieder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht. Der Vorsitzende und die Mitglieder der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei verfügen ferner jeweils über einen Stellvertreter, der den für den ordentlichen Vorsitzenden beziehungsweise die ordentlichen Mitglieder geltenden Bedingungen entspricht. Ein vom Minister bestimmter Sekretär steht der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei bei. Art. VI.II.47 - Die nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei kann Sachverständige außerhalb der Polizeidienste heranziehen, die sich auf einem oder mehreren der mit den durch Mobilität zu vergebenden Stellen verbundenen Interessengebiete auskennen. Der Minister kann die Modalitäten für die Bestellung dieser Sachverständigen bestimmen. Art. VI.II.48 - Das Mandat des ordentlichen Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, der ordentlichen Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist erneuerbar. Der ordentliche Vorsitzende und sein Stellvertreter, der vor Ablauf seines Mandats in der Kommission das Mandat als Korpschef nicht mehr ausübt, hört mit dem Tag, an dem er aufhört, dieses Mandat als Korpschef auszuüben, auf, in der Kommission zu sitzen. Der Vorsitzende, die Beisitzer und ihre Stellvertreter, die bestellt werden, um ein verstorbenes oder ausscheidendes Mitglied zu ersetzen, führen das Mandat derjenigen, die sie ersetzen, zu Ende. Art. VI.II.49 - Der Minister bestellt den ordentlichen Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, die ordentlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die Mitglieder, die Offizier sind, werden unter den Personalmitgliedern bestellt, die auf einer vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagenen Liste mit mindestens zwei Korpschefs, vier Polizeihauptkommissaren und vier Polizeikommissaren eines Korps der lokalen Polizei stehen. Art. VI.II.50 - Die Mitglieder der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag 1/1850 des Gehalts eines Beamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf. Die in Absatz 1 bestimmten Mitglieder haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrtkosten und Aufenthaltskosten gemäß den Vorschriften, die auf die Personalmitglieder der Ministerien Anwendung finden. In diesem Zusammenhang werden sie mit Beamten des Rangs 17 gleichgestellt. Art. VI.II.51 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens bestimmen, das von der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei zu befolgen ist. Unterabschnitt 4 - Nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei Art. VI.II.52 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird eine "nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei" eingerichtet. Sie umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschließlich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt. Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer ein Korpschef. Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Minister bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der nationalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2. mindestens eines der Mitglieder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, oder einen gleichwertigen Dienstgrad innehat. Art. VI.II.53 - Der Minister bestellt den ordentlichen Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, die ordentlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die Personalmitglieder der Stufe A werden unter den Personalmitgliedern bestellt, die auf einer vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagenen Liste mit mindestens zwei Korpschefs und vier Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei stehen. Art. VI.II.54 - Die Artikel VI.II.46 Absatz 4 und 5, VI.II.47, VI.II.48, VI.II.50 und VI.II.51 sind entsprechend anwendbar auf die nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei. Unterabschnitt 5 - Föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei Art. VI.II.55 - Bei der föderalen Polizei wird eine vom Generalkommissar zusammenzustellende Auswahlkommission, nachstehend "föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei" genannt, eingerichtet. Sie umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschließlich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt. Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer der Generalkommissar oder der Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsbereich die durch Mobilität zu vergebende Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht. [...] Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Generalkommissar bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2. mindestens eines der Mitglieder ein Offizier der föderalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht, 3. unbeschadet der Nr. 2 mindestens eines der Mitglieder ein Offizier der föderalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht, und zur Generaldirektion gehört, in der die durch Mobilität zu vergebende Offiziersstelle vakant ist. Der Generalkommissar bestellt einen höheren Offizier zum stellvertretenden Vorsitzenden sowie stellvertretende Mitglieder, die den gleichen Bedingungen wie der ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei bei. steht der föderalen [Art. VI.II.55 Abs. 2 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] Art. VI.II.56 - Die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei kann Sachverständige außerhalb der Polizeidienste heranziehen, die sich auf einem oder mehreren der mit der durch Mobilität zu vergebenden Stelle verbundenen Interessengebiete auskennen. Der Minister kann die Modalitäten für die Bestellung dieser Sachverständigen bestimmen. Art. VI.II.57 - Die Mitglieder der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag 1/1850 des Gehalts eines Beamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf. Die in Absatz 1 bestimmten Mitglieder haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrtkosten und Aufenthaltskosten gemäß den Vorschriften, die auf die Personalmitglieder der Ministerien Anwendung finden. In diesem Zusammenhang werden sie mit Beamten des Rangs 17 gleichgestellt. Art. VI.II.58 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens festlegen, das von der Auswahlkommission zu befolgen ist. Unterabschnitt 6 - Föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei Art. VI.II.59 - Bei der föderalen Polizei wird eine vom Generalkommissar zusammenzustellende Auswahlkommission, nachstehend "föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei" genannt, eingerichtet. Sie umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschließlich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt. Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer der Generalkommissar oder der Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsbereiche die durch Mobilität zu vergebende Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle der Stufe A entspricht. […] Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Generalkommissar bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2. mindestens eines der Mitglieder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, oder einen gleichwertigen Dienstgrad innehat, 3. unbeschadet der Nr. 2 mindestens eines der Mitglieder ein Offizier oder ein Personalmitglied der Stufe A der föderalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, oder einen gleichwertigen Dienstgrad innehat und zur Generaldirektion gehört, in der die durch Mobilität zu vergebende Stelle vakant ist. Der Generalkommissar bestellt entweder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A oder einen höheren Offizier zum stellvertretenden Vorsitzenden. Er bestellt ferner stellvertretende Mitglieder, die den gleichen Bedingungen wie die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei bei. föderalen [Art. VI.II.59 Abs. 2 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] Art. VI.II.60 - Die Artikel VI.II.56 bis einschließlich VI.II.58 sind entsprechend anwendbar auf die föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei. ABSCHNITT 4 - AUSWAHLKOMMISSIONEN FÜR MITGLIEDER DES PERSONALS IM MITTLEREN UND IM EINFACHEN DIENST UND FÜR PERSONALMITGLIEDER DER STUFEN B UND C Unterabschnitt 1 - Lokale Auswahlkommission für Mitglieder des Personals im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei Art. VI.II.61 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "lokale Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Korpschef oder dem von ihm bestimmten Offizier, Vorsitzender, 2. einem Offizier eines Korps der lokalen Polizei, 3. einem Personalmitglied des Einsatzkaders eines Korps der lokalen Polizei, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat auf Vorschlag des Korpschefs ein Personalmitglied des Einsatzkaders seines eigenen Korps, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und unter desen Amtsgewalt - im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes - das zu ernennende Personalmitglied des Einsatzkaders sein Amt ausüben wird. Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär wohnt der lokalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei bei. Art. VI.II.62 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat bestellt den Vorsitzenden und die Beisitzer der lokalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.61. Unterabschnitt 2 - Lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufen B und C der lokalen Polizei Art. VI.II.63 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "lokale Auswahlkommission für die Stufen B und C der lokalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Korpschef oder dem von ihm bestimmten Offizier oder Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, Vorsitzender, 2. einem Offizier oder einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei, 3. einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei, das mindestens den gemeinsamen oder spezifischen Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat auf Vorschlag des Korpschefs ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders seines eigenen Korps, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht. Kann gegebenenfalls kein Personalmitglied herangezogen werden, das der im vorliegenden Absatz erwähnten Bedingung entspricht, bestellt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat auf Vorschlag des Korpschefs ein Personalmitglied des Einsatzkaders seines eigenen Korps, das mindestens zum Personal im mittleren Dienst gehört und unter dessen Amtsgewalt - im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes - das zu ernennende Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders sein Amt ausüben wird. Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär wohnt der lokalen Auswahlkommission für die Stufen B und C der lokalen Polizei bei. Art. VI.II.64 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat bestellt die Mitglieder der lokalen Auswahlkommission für die Stufen B und C der lokalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.63. Unterabschnitt 3 - Föderale Auswahlkommission für Mitglieder des Personals im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei Art. VI.II.65 - Der Generalkommissar kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "föderale Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Generalkommissar oder dem Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsbereich die durch Mobilität zu vergebende vakante Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, Vorsitzender, 2. dem leitenden Offizier der Einheit oder des Dienstes, wo die durch Mobilität zu vergebende Stelle vakant ist, oder seinem Stellvertreter, 3. einem Personalmitglied des Einsatzkaders der föderalen Polizei, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Generalkommissar auf Vorschlag des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Generaldirektors ein Personalmitglied des Einsatzkaders, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und unter dessen Amtsgewalt - im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes - das einzustellende oder zu ernennende Personalmitglied des Einsatzkaders sein Amt ausüben wird. [Ein vom Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei bestimmter Sekretär wohnt der föderalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei bei.] [Art. VI.II.65 Abs. 3 ersetzt durch Art. 20 Nr. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] Art. VI.II.66 - Der Generalkommissar bestellt den Vorsitzenden und die Mitglieder der föderalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.65. […] [Art. VI.II.66 abgeändert durch Art. 21 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] Unterabschnitt 4 - Föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufen B und C der föderalen Polizei Art. VI.II.67 - Der Generalkommissar kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "föderale Auswahlkommission für die Stufen B und C der föderalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Generalkommissar oder Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsbereich die durch Mobilität zu vergebende vakante Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, Vorsitzender, 2. dem leitenden Offizier oder Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der Einheit oder des Dienstes, wo die durch Mobilität zu vergebende Stelle vakant ist, oder seinem Stellvertreter, 3. einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei, das mindestens den gemeinsamen oder spezifischen Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Generalkommissar auf Vorschlag des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Generaldirektors ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht. Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär wohnt Auswahlkommission für die Stufen B und C der föderalen Polizei bei. der föderalen Art. VI.II.68 - Der Generalkommissar bestellt den Vorsitzenden und die Mitglieder der föderalen Auswahlkommission für die Stufen B und C der föderalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.67. […] [Art. VI.II.68 abgeändert durch Art. 21 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] [ABSCHNITT 5 - SONDERBESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER MOBILITÄT ZU EINER STELLE ALS VERBINDUNGSOFFIZIER [Abschnitt 5 mit Art. VI.II.68bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 3. April 2013 (B.S. vom 10. April 2013)] Art. VI.II.68bis. - § 1 - Wenn eine Stelle als Verbindungsoffizier zu vergeben ist, kommt nur das Personalmitglied in Betracht, das noch mindestens sechs volle Dienstjahre vor dem verbindlichen Ruhestandsalter leisten kann. Der erfolgreiche Teilnehmer an dem Auswahlverfahren für eine Stelle als Verbindungsoffizier wird für einen Zeitraum von sechs Jahren bestellt, ohne dass es möglich ist, binnen zwei Jahren nach Ablauf dieses Zeitraums von sechs Jahren erneut in eine solche Stelle bestellt zu werden. In Abweichung von Absatz 2 kann das Personalmitglied sich vor Ablauf des erwähnten Zeitraums von zwei Jahren rechtsgültig bewerben und an der Auswahl für eine Stelle als Verbindungsoffizier teilnehmen, sofern seine Bewerbung nur untersucht wird, wenn kein anderer Bewerber von der Auswahlkommission für diese Stelle für geeignet befunden wird. § 2 - In Abweichung von Artikel VI.II.37 teilt die Auswahlkommission dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die von ihr für geeignet befundenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen. In Abweichung von Artikel VI.II.38 Absatz 1 vergleicht der Minister die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags dieser Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschließend entscheidet er, welcher Bewerber für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten ist. § 3 - In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 1 umfasst die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei sieben Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden. In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 3 sind die Mitglieder, Beisitzer genannt: 1. ein Vertreter des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, 2. ein Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren und ein Vertreter der Föderalstaatsanwaltschaft, die beide vom Minister der Justiz bestellt werden, 3. zwei Polizeihauptkommissare der föderalen Polizei, die vom Generalkommissar bestellt werden, 4. ein Polizeihauptkommissar, der vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestellt wird. In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 4 bestellt der Generalkommissar einen höheren Offizier zum stellvertretenden Vorsitzenden sowie stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen wie der ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Minister der Justiz und der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei bestellen stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. 1, 2 beziehungsweise 4 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen wie die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. § 4 - Der Bewerber, der meint, gegen den Vorsitzenden oder einen Beisitzer der in § 3 erwähnten Auswahlkommission einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu können, oder der meint, der Vorsitzende oder ein Beisitzer dieser Auswahlkommission könne ihn nicht unparteiisch beurteilen, muss den Vorsitzenden beziehungsweise den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VI.II.11 erwähnten Frist ablehnen. Die Ablehnung eines Beisitzers muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag bei dem Vorsitzenden der Auswahlkommission beantragt werden. Die Ablehnung des Vorsitzenden muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt werden. Der Minister beziehungsweise der Vorsitzende befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer durch einen Stellvertreter, der den für den abgelehnten Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer geltenden Bestellungsbedingungen genügt. Der abgelehnte Vorsitzende beziehungsweise Beisitzer und der betroffene Bewerber werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. § 5 - Ist ein Mitglied der in § 3 erwähnten Auswahlkommission der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, oder wenn es sich selbst um die zu vergebende Funktion bewirbt, setzt es den Vorsitzenden dieser Auswahlkommission oder, wenn es den Vorsitzenden betrifft, den Minister davon in Kenntnis. Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister entscheidet und handelt gemäß § 4 Absatz 4.] [ABSCHNITT 6 - SONDERBESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER MOBILITÄT ZU EINER STELLE INNERHALB DER DIREKTION DER SONDEREINHEITEN [Abschnitt 6 mit Art. VI.II.68ter eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 20. April 2015 (B.S. vom 13. Mai 2015)] Art. VI.II.68ter - Die in Artikel VI.II.15 § 1 erwähnte Behörde kann einen maximalen Bestellungszeitraum für die Stellen der Direktion der Sondereinheiten festlegen, die sie bestimmt, ohne dass es möglich ist, binnen fünf Jahren nach Ablauf dieses maximalen Zeitraums erneut in eine solche Stelle bestellt zu werden.] KAPITEL III - SPEZIFISCHE SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE FÖDERALE POLIZEI: BESTELLUNG VON AMTS WEGEN Art. VI.II.69 - Ist für eine durch Mobilität zu vergebende für vakant erklärte Stelle kein Bewerber vorhanden, der die in Artikel VI.II.10 erwähnten allgemeinen Mobilitätsbedingungen erfüllt, kann der Generalkommissar in den Grenzen von Artikel 108 des Gesetzes ein Personalmitglied von Amts wegen in diese Stelle bestellen. Die Bestellung von Amts wegen erfolgt immer je nach Fall in eine Stelle des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders. Art. VI.II.70 - Eine Bestellung von Amts wegen eines Personalmitglieds ist nur möglich, wenn dieses Personalmitglied den Dienstgrad innehat, der Zugang zu der Stelle gibt, die von Amts wegen besetzt wird, und wenn es alle Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die für diese Stelle erforderlich sind. Wird ein Personalmitglied, das der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder einem dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst angehört, von Amts wegen in eine Stelle außerhalb dieser Dienste bestellt, holt der Generalkommissar vor der Bestellung von Amts wegen die Stellungnahme des Generaldirektors, der diese Generaldirektion leitet, ein. Ist Letztgenannter nicht mit dem Beschluss des Generalkommissars einverstanden, kann der Beschluss gemäß den Vorschriften von Artikel 100 Absatz 3 des Gesetzes widerrufen werden. Art. VI.II.71 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens bestimmen, das im Fall einer Bestellung von Amts wegen im Sinne des vorliegenden Kapitels vom Generalkommissar zu befolgen ist. KAPITEL IV - ZEITWEILIGE EINSETZUNG VON PERSONALMITGLIEDERN ABSCHNITT 1 - ENTSENDUNG UND ZURVERFÜGUNGSTELLUNG Art. VI.II.72 - Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf die in den Artikeln 96 und 105 des Gesetzes erwähnten Entsendungen. Art. VI.II.73 - Die Zuständigkeit der Entscheidung über eine Entsendung oder eine Zurverfügungstellung liegt bei folgender Behörde: 1. innerhalb ein und derselben Generaldirektion der föderalen Polizei: beim Generaldirektor, 2. innerhalb ein und desselben Korps der lokalen Polizei: beim Korpschef, 3. zwischen zwei Generaldirektionen der föderalen Polizei: beim Generalkommissar, 4. von der föderalen Polizei zu einem Korps der lokalen Polizei: beim Minister, nach Stellungnahme des Generalkommissars, 5. von einem Korps der lokalen Polizei zu einem Korps der lokalen Polizei oder zur föderalen Polizei: beim Bürgermeister beziehungsweise beim Polizeikollegium, nach Stellungnahme des Korpschefs, dem das Personalmitglied untersteht. Art. VI.II.74 - Die Zurverfügungstellung kann: 1. entweder am gewöhnlichen Arbeitsplatz selbst erfolgen 2. oder damit verbunden sein, dass der Betreffende zu einem zeitweiligen Arbeitsplatz geschickt wird, aber systematisch zu seinem gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückkehrt, wobei der Dienst beziehungsweise die Einheit täglich über die Zweckmäßigkeit der Zurverfügungstellung entscheiden kann. Art. VI.II.75 - Unbeschadet des Artikels 120 des Gesetzes und des Artikels 21 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und [unbeschadet des Artikels VII.I.8] untersteht das entsandte Personalmitglied sowohl einsatz- als auch verwaltungsmäßig der Amtsgewalt der hierarchischen Behörde des Korps oder des Dienstes, wo es entsandt worden ist. Für Aufträge, für die das Personalmitglied zur Verfügung gestellt wird, untersteht es der funktionellen Amtsgewalt der Behörde der Einheit oder des Dienstes, zu deren oder dessen Gunsten es zur Verfügung gestellt worden ist, wobei es jedoch weiterhin der verwaltungsmäßigen Amtsgewalt der Behörde des Korps oder des Dienstes untersteht, dem es angehört oder zugeteilt ist. [Art. VI.II.75 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 18. Januar 2008)] Art. VI.II.76 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens mit Bezug auf die Entsendung und Zurverfügungstellung, die von den im vorliegenden Abschnitt erwähnten Behörden zu befolgen sind, bestimmen. ABSCHNITT 2 - AUSÜBUNG EINES HÖHEREN AMTES Art. VI.II.77 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter höherem Amt: 1. [jede Stelle, die in Bezug auf Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders einer Planstelle [für eine unmittelbar höhere Stufe oder eine höhere Klasse als die Stufe beziehungsweise Klasse] des betreffenden Personalmitglieds oder in Bezug auf Personalmitglieder des Einsatzkaders einer Planstelle für einen höheren Dienstgrad als den Dienstgrad des betreffenden Personalmitglieds entspricht,] 2. jede im Stellenplan vorgesehene Stelle, die nach ihrer Zuteilung dem betreffenden Personalmitglied Anrecht auf einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats beziehungsweise, falls es in dieser Eigenschaft bereits einen solchen Zuschlag bezieht, Anrecht auf einen höheren Gehaltszuschlag gibt. [Art. VI.II.77 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003) und abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. VI.II.78 - Wenn zwingende Betreuungsgründe es erfordern, kann ein Personalmitglied in ein höheres Amt eingesetzt werden für eine Stelle, die definitiv nicht mehr oder zeitweilig nicht von einem Inhaber besetzt ist. [Unbeschadet des Absatzes 1 kann nur ein Offizier in ein höheres Amt als höherer Offizier eingesetzt werden.] [In eine Stelle einer höheren Stufe oder einer höheren Klasse, für die bei der Anwerbung ein spezifisches Diplom oder Zeugnis verlangt wird, das mindestens mit denjenigen gleichwertig ist, die für die Anwerbung für Stellen dieser höheren Stufe in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, kann das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders nur eingesetzt werden, wenn es Inhaber dieses spezifischen Diploms ist. Das Personalmitglied der Stufe B kann nur für die Ausübung eines höheren Amtes der Klasse A1 oder A2 eingesetzt werden.] [Art. VI.II.78 Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. VI.II.79 - Das Personalmitglied, gegen das eine schwere Disziplinarstrafe verhängt worden ist, darf nicht in ein höheres Amt eingesetzt werden, solange die Strafe nicht gelöscht ist. Art. VI.II.80 - Die Ausübung eines höheren Amtes wird dem Personalmitglied anvertraut, von dem angenommen wird, dass es am geeignetsten ist, um den Erfordernissen des Dienstes unverzüglich zu entsprechen. Art. VI.II.81 - Unbeschadet des Artikels 46 des Gesetzes: 1. entscheidet der Bürgermeister, das Polizeikollegium, der Minister oder sein Bevollmächtigter nach Stellungnahme des Korpschefs oder des Generalkommissars über die zeitweilige Einsetzung in eine Stelle als höherer Offizier, 2. entscheidet der Bürgermeister, das Polizeikollegium oder der Generalkommissar nach Stellungnahme des Korpschefs oder des zuständigen Generaldirektors über die zeitweilige Einsetzung in eine Offiziersstelle, 3. entscheidet der Korpschef oder der Generalkommissar über die zeitweilige Einsetzung in eine Stelle eines anderen Kaders als des Offizierskaders oder in den Verwaltungs- und Logistikkader. Art. VI.II.82 - Für eine zeitweilig nicht vom Inhaber besetzte Stelle kann das Personalmitglied zeitweilig, für die Dauer der Abwesenheit, eingesetzt werden, bis der Inhaber seine Stelle wieder bekleidet. Eine Stelle, die definitiv nicht mehr von einem Inhaber besetzt ist und daher vakant ist, kann höchstens sechs Monate lang durch zeitweilige Einsetzung besetzt werden, sofern in den drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle vakant geworden ist, das Verfahren für die Zuteilung der Stelle durch Mobilität eingeleitet wird. Die in Absatz 2 erwähnte Einsetzung kann entsprechend den Erfordernissen des Dienstes durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verlängert werden, dies spätestens bis zu dem Tag, an dem die Stelle durch Mobilität zugeteilt wird. Art. VI.II.83 - Die Urkunde mit Bezug auf die Einsetzung in ein höheres Amt enthält: 1. die Beschreibung der vakanten Stelle beziehungsweise der zeitweilig nicht von ihrem Inhaber besetzten Stelle, die Angabe des letzten oder des gegenwärtigen Inhabers und den Grund seines Weggangs beziehungsweise seiner Abwesenheit, 2. eine Rechtfertigung der Notwendigkeit, ein höheres Amt zuzuteilen, 3. eine Rechtfertigung der Wahl des vorgeschlagenen Personalmitglieds. Art. VI.II.84 - Die Ausübung des höheren Amtes verleiht keinerlei Ansprüche hinsichtlich der Einsetzung in die Stelle oder der Ernennung in den mit dieser Stelle verbundenen höheren Dienstgrad [beziehungsweise in die mit dieser Stelle verbundene höhere Klasse]. Ein mit einem höheren Amt beauftragtes Personalmitglied übt alle mit dieser Stelle verbundenen Vorrechte aus. [Art. VI.II.84 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] KAPITEL V - NEUZUWEISUNG ABSCHNITT 1 - ANWENDUNGSBEREICH Art. VI.II.85 - Für eine Neuzuweisung kommt das Personalmitglied in Frage, das: 1. die für die Stelle erforderliche körperliche Eignung nicht mehr besitzt, aber in eine andere, mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbarende Stelle versetzt werden kann, 2. [einen entsprechenden Antrag stellt, weil es entweder in der Ausübung seines Amtes oder aufgrund seiner Eigenschaft als Mitglied des Polizeipersonals Opfer einer schweren Gewalttat gewesen ist,] [2bis. in einer in Artikel VI.II.68ter erwähnten Stelle bestellt ist,] 3. während der Probezeit oder der Ausbildung, die mit seiner Bestellung in eine spezialisierte Stelle einhergeht, nicht zufriedenstellend ist, 4. aufgrund von Teil IX Titel III wieder eingegliedert wird, 5. als Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit erneut seinem ursprünglichen Kader zugewiesen wird, 6. aufgrund von Artikel VI.I.11 Absatz 4 Nr. 2 einen entsprechenden Antrag stellt, 7. nach dem Zeitraum der Zurdispositionstellung unter die Anwendung von Artikel VIII.XI.12 Nr.2 fällt, 8. aus irgendeinem Grund in eine andere Stelle als die seinige bestellt werden muss, [9. im Rahmen der in Kapitel VII erwähnten Laufbahnenderegelung eine angepasste Stelle erhalten hat.] [Art. VI.II.85 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom 12. Januar 2010 (B.S. vom 5. Februar 2010) und wieder aufgenommen durch Art. 2 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom 20. Februar 2014); einziger Absatz Nr. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 20. April 2015 (B.S. vom 13. Mai 2015); einziger Absatz Nr. 9 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 25. November 2015)] ABSCHNITT 2 - MODALITÄTEN IN SACHEN NEUZUWEISUNG Art. VI.II.86 - Die Neuzuweisung wird vom Korpschef oder vom Generalkommissar aufgrund der Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet, in der das Personalmitglied seine Neuzuweisung erhält, angeordnet. [In Abweichung von Absatz 1 erfolgt die in [Artikel VI.II.85 Nr. 2, 2bis und 9] erwähnte Neuzuweisung auf Beschluss des Ministers, wenn das Personalmitglied eine Neuzuweisung in einem anderen Korps als dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört, erhält.] [Art. VI.II.86 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom 20. Februar 2014) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. April 2015 (B.S. vom 13. Mai 2015) und Art. 2 des K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 25. November 2015)] Art. VI.II.87 - Die Neuzuweisung in eine Stelle erfolgt unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung und des Profils des Inhabers dieser Stelle. Das Personalmitglied muss insbesondere die vorgesehenen Auswahlprüfungen bestanden haben, wenn diese vor Zuweisung der Stelle verlangt werden. Erhält das Personalmitglied eine Neuzuweisung wegen medizinischer Untauglichkeit, muss die neue Stelle mit seinem Gesundheitsprofil zu vereinbaren sein. [In Abweichung von Absatz 1 kann das Personalmitglied, das in einer in Artikel VI.II.68ter erwähnten Stelle bestellt ist, eine Neuzuweisung in eine spezialisierte Stelle, für die gemäß Anlage 19 ein Brevet erforderlich ist, erhalten, auch wenn es nicht Inhaber des betreffenden Brevets ist.] [Abs. 3 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 20. April 2015 (B.S. vom 13. Mai 2015)] Art. VI.II.88 - [Die Neuzuweisung erfolgt] immer je nach Fall innerhalb des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders des Korps, dem das Mitglied zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört beziehungsweise, wenn es sich um eine Wiedereingliederung im Sinne von Teil IX Titel III handelt, dem es am Tag seiner Amtsniederlegung angehörte. [In Abweichung von Absatz 1 erfolgt die Neuzuweisung des in Artikel VI.II.85 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieds ausschließlich in dem Korps, dem es zum Zeitpunkt seiner Bestellung in die in Artikel VI.II.85 Nr. 3 erwähnte Stelle angehörte, wenn das betreffende Personalmitglied und der betreffende Korpschef oder, je nach Fall, der betreffende Generalkommissar dies im gegenseitigem Einvernehmen so entscheiden. In Ermangelung eines gegenseitigen Einvernehmens erhält das betreffende Personalmitglied eine Neuzuweisung in dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört.] [In Abweichung von Absatz 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel VI.II.85 Nr. 2 [und 9] erwähnten Personalmitglieds in einem anderen Korps als dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört, erfolgen. Eine solche Neuzuweisung ist nur mit dem Einverständnis der betreffenden Korps möglich. Dieses Einverständnis wird, was die föderale Polizei anbelangt, vom Generalkommissar beziehungsweise, was die lokale Polizei anbelangt, vom Korpschef gegeben.] [In Abweichung von Absatz 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel VI.II.85 Nr. 2bis erwähnten Personalmitglieds auf sein Ersuchen hin und mit dem Einverständnis des Generalkommissars in einem Korps der lokalen Polizei erfolgen.] [Art. VI.II.88 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 12. Januar 2010 (B.S. 5. Februar 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 13. Juni 2005 (B.S. 8. Juli 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. 20. Februar 2014) und abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 9. November 2015 (B.S. 25. November 2015); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 20. April 2015 (B.S. 13. Mai 2015)] vom vom vom vom vom Art. VI.II.89 - [Mit Ausnahme der in Artikel VI.II.85 Nr. 9 erwähnten Neuzuweisung erfolgt die Neuzuweisung eines Personalmitglieds] in eine vakante Stelle, die einem Personalmitglied zugeteilt werden kann, das einen Dienstgrad derselben Dienstgradgruppe innehat wie derjenigen des Neuzugewiesenen. In Ermangelung einer Vakanz oder wenn zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung ein Verfahren zwecks Zuteilung der Stelle durch Mobilität im Gang ist, erfolgt die Neuzuweisung über den Stellenplan hinaus. In diesem Fall wird das Personalmitglied von Amts wegen in eine innerhalb seines Polizeikorps für vakant erklärte Stelle bestellt, sobald eine solche Stelle nicht durch Mobilität gemäß Kapitel II des vorliegenden Titels zugeteilt wird. [Art. VI.II.89 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 25. November 2015)] Art. VI.II.90 - Die Behörde, die über die Neuzuweisung entscheidet, kann dem Personalmitglied, eventuell schon vor der Neuzuweisung, auferlegen, an einer von ihr bestimmten spezifischen Fortbildung teilzunehmen. Art. VI.II.91 - Unbeschadet der Artikel [V.II.16 Absatz 2] und V.III.22 Absatz 2 behält der Neuzugewiesene seinen Dienstgrad und die damit verbundene Gehaltstabelle. [Art. VI.II.91 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 24. April 2014 (B.S. vom 15. Mai 2014)] [KAPITEL VI - SCHLUSSBESTIMMUNG [Kapitel VI mit Art. VI.II.92 eingefügt durch Art. 23 des K.E. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] Art. VI.II.92 - Personalmitglieder, denen infolge eines Mobilitätsverfahrens, einer Bestellung von Amts wegen oder einer Neuzuweisung eine spezialisierte Stelle zugewiesen wird, mit der eine in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, können nicht in eine Stelle einer anderen Kategorie bestellt werden, außer: 1. auf eigenen Antrag, 2. im Fall einer Reorganisation des Polizeikorps, dem sie zugewiesen sind, 3. wenn sie Gegenstand einer disziplinarrechtlichen Verfolgung sind, 4. wenn sie Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sind, 5. bei erwiesenen medizinischen Gründen, 6. wenn sie bei der letzten Bewertung die Endnote "ungenügend" erhalten haben.] [KAPITEL VII - LAUFBAHNENDEREGELUNG [Kapitel VII mit den Artikeln VI.II.93 bis VI.II.103 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 25. November 2015)] Art. VI.II.93 - Unter "Laufbahnenderegelung" versteht man die Möglichkeit, eine angepasste Stelle bei einem Polizei-Arbeitgeber zu erhalten, und zwar im Rahmen einer altersbewussten Personalpolitik. Unter "angepasster Stelle" versteht man eine statutarische Stelle des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die dem Profil und den Möglichkeiten des betreffenden Personalmitglieds angepasst ist. Art. VI.II.94 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das mindestens achtundfünfzig Jahre alt ist, kann einen Antrag auf Laufbahnenderegelung einreichen. Art. VI.II.95 - Hierzu reicht das Personalmitglied den Antrag, in dem die anvisierten Stellen aufgeführt sind, bei der in Artikel VI.II.97 erwähnten Laufbahnendekommission mit Kopie an den Personaldienst seines Arbeitgebers ein. Art. VI.II.96 - Je nach Fall vergibt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat oder die in Anwendung von Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes befugte Behörde oder der Minister oder der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information nach Stellungnahme der Laufbahnendekommission gegebenenfalls eine angepasste Stelle, die dem betreffenden Personalmitglied zugewiesen wird, gegebenenfalls nachdem die betreffenden Arbeitgeber eine Einsetzungsfrist vereinbart haben, die vier Monate nicht überschreiten darf. Art. VI.II.97 - Die Laufbahnendekommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die von der in Artikel VI.II.96 vorgesehenen Behörde bestimmt werden: 1. zwei Vertretern des betreffenden Polizeikorps, 2. einem Sachverständigen, der auf eine auf nachhaltige Aktivierung der Personalmitglieder ausgerichtete Personalpolitik spezialisiert ist. Art. VI.II.98 - Die Kommission hört den Antragsteller an. Art. VI.II.99 - In ihrer Stellungnahme berücksichtigt die Kommission die Funktionsbeschreibung der verfügbaren angepassten Stellen sowie das Profil und die Möglichkeiten des Personalmitglieds. Art. VI.II.100 - Die Kommission kann eine rechtsgültige Stellungnahme nur abgeben, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist, und beschließt in geheimer Abstimmung bei einfacher Stimmenmehrheit. Die Stellungnahme wird dem Personalmitglied und den betreffenden Arbeitgebern zugestellt. Art. VI.II.101 - Die Kommissionen und die betreffenden Personalmitglieder können eine Datenbank mit angepassten Stellen innerhalb der integrierten Polizei einsehen, die vom Dienst Personalverwaltung der Direktion des Personals der föderalen Polizei verwaltet wird. Art. VI.II.102 - Das Personalmitglied, das eine Neuzuweisung in eine angepasste Stelle erhalten hat, behält sein Anrecht auf seine Gehaltstabelle und gegebenenfalls auf seine Gehaltstabellenlaufbahn. Art. VI.II.103 - Die in Artikel VI.II.15 vorgesehene Behörde kann das in einer angepassten Stelle beschäftigte Personalmitglied ersetzen.] TEIL VII - VERWALTUNGSLAUFBAHN TITEL I - [BEWERTUNG [Titel I mit den früheren Artikeln VII.I.1 bis VII.I.51 ersetzt durch Titel I mit den neuen Artikeln VII.I.1 bis VII.I.31 durch Art. 7 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 18. Januar 2008)] KAPITEL I - Inhalt Art. VII.I.1 - Der Bewertungsbereich "Übereinstimmung der beruflichen Fähigkeiten des Personalmitglieds mit dem Kompetenzprofil der ausgeübten Funktion" umfasst drei Arten von Kompetenzen, wobei für jede Art von Kompetenzen fünf Stufen festgelegt sind: 1. die Grundkompetenzen, die den Profilen aller Funktionen innerhalb der Polizeidienste gemein sind, 2. die stellungsgebundenen Kompetenzen, die an die Stellung der Funktion innerhalb der Polizeidienste gebunden sind, 3. die spezifischen Kompetenzen, die an die Spezifität der Funktion, an ihren strategischen Bezugsbereich und an die im Rahmen dieser Funktion ausgeübten Tätigkeiten gebunden sind. Jede Funktion ist mit einer je nach der bekleideten Stellung bestimmten allgemeinen Funktion verwandt. Der Minister bestimmt die allgemeinen Funktionen und legt ihre Grund und stellungsgebundenen Kompetenzen fest. Die Grund- und stellungsgebundenen Kompetenzen bilden den allgemeinen Teil des Kompetenzprofils und sind in einer vom Minister festgelegten Bezugsliste zusammengefasst. Auf Verlangen des Endverantwortlichen für die Bewertung ergänzt der Bewerter den allgemeinen Teil des Kompetenzprofils der allgemeinen Funktion durch spezifische Kompetenzen, die entweder unter den Kompetenzen der vom Minister festgelegten Bezugsliste ausgewählt werden oder vom Bewerter nach der vom Minister festgelegten Methodik bestimmt werden. Art. VII.I.2 - Der Bewertungsbereich "Haltung hinsichtlich der Werte der Polizeidienste" betrifft die Art und Weise, wie sich die bewertete Person hinsichtlich der Werte der Polizeidienste verhält. Art. VII.I.3 - Der Bewertungsbereich "Verwirklichung der Ziele" betrifft die Verwirklichung: 1. der individuellen Ziele, 2. der operativen Ziele. Die individuellen Ziele werden für alle Personalmitglieder festgelegt. Sie bestimmen die Punkte, die die bewertete Person auf Ebene der mit ihrer Funktion einhergehenden Kompetenzen und/oder auf Ebene ihrer Haltung hinsichtlich der Werte verbessern muss. Die operativen Ziele werden für die Personalmitglieder festgelegt, die eine Funktion mit effektiver und unmittelbarer Verantwortung bei der Verwirklichung der Ziele des Dienstes ausüben. Sie entsprechen der operativen Umsetzung der Ziele der Polizeidienste auf Ebene des Dienstes. Die individuellen Ziele und gegebenenfalls die operativen Ziele werden während des Vorbereitungsgesprächs zwischen der bewerteten Person und dem Bewerter schriftlich festgelegt. Die Bestimmung der Mittel, die für die Verwirklichung der Ziele gewährt werden, muss zur gleichen Zeit wie die Festlegung dieser Ziele erfolgen. Können sich die bewertete Person und der Bewerter während des Vorbereitungsgesprächs nicht über die Ziele einigen, obliegt es dem Endverantwortlichen für die Bewertung, sie festzulegen. Art. VII.I.4 - Die Ziele können infolge von Änderungen in der Organisation oder in der Arbeitsweise des Dienstes oder gegebenenfalls infolge des Beschlusses des Berufungsrates während eines Mitarbeitergesprächs angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt nach dem in Artikel VII.I.3 erwähnten Verfahren. KAPITEL II - Bewerter, Endverantwortlicher für die Bewertung und Bewertungsberater Art. VII.I.5 - Der Endverantwortliche für die Bewertung bestimmt den oder die Bewerter nach vorheriger Beratung innerhalb des betreffenden Konzertierungsausschusses. Art. VII.I.6 - § 1 - Eine Bewertung darf nicht vom Bewerter oder vom Endverantwortlichen für die Bewertung vorgenommen werden: 1. der sich um dieselbe Stelle oder dieselbe Beförderung bewirbt wie die bewertete Person, 2. der der Meinung ist, es könne gegen ihn ein Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches angeführt werden oder es sei ihm unmöglich, die bewertete Person unparteiisch zu bewerten. § 2 - Das Personalmitglied, das der Meinung ist, dass einer der in § 1 festgelegten Ablehnungsgründe auf den Bewerter oder auf den Endverantwortlichen für die Bewertung, der nicht der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI ist, Anwendung findet, teilt dies unverzüglich dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor, dem Generalsinspektor oder dem dienstleitenden Direktor des SSGPI, dem er untersteht, mit. Ist der Bewerter oder der Endverantwortliche für die Bewertung, der nicht der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI ist, der Meinung, dass die bewertete Person einen in § 1 festgelegten Ablehnungsgrund gegen ihn vorbringen kann, teilt er dies dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor, dem Generalsinspektor oder dem dienstleitenden Direktor des SSGPI, dem er untersteht, mit. Der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI, dem die bewertete Person untersteht, befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Bewerter oder den abgelehnten Endverantwortlichen für die Bewertung durch einen Stellvertreter. Der abgelehnte Bewerter oder der abgelehnte Endverantwortliche für die Bewertung und die betreffende bewertete Person werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. § 3 - Handelt es sich bei dem gemäß § 2 abgelehnten Endverantwortlichen für die Bewertung um den Korpschef, den Generalkommissar, den Generaldirektor, den Generalinspektor oder den dienstleitenden Direktor des SSGPI, bringt das in § 2 Absatz 1 erwähnte Personalmitglied dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor, dem Generalsinspektor beziehungsweise dem dienstleitenden Direktor des SSGPI den Ablehnungsantrag zur Kenntnis; dieser leitet den Antrag unverzüglich an den Minister oder den Dienst weiter, den dieser angibt. Der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der Generalinspektor beziehungsweise der dienstleitende Direktor des SSGPI geht ebenso vor, wenn er der Meinung ist, die bewertete Person könne gegen ihn einen in § 1 erwähnten Ablehnungsgrund anführen. Der Minister oder der Direktor des von ihm angegebenen Dienstes befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den Korpschef, den Generalkommissar, den Generaldirektor, den Generalinspektor oder den dienstleitenden Direktor des SSGPI durch einen Stellvertreter. Der abgelehnte Korpschef, Generalkommissar, Generaldirektor, Generalinspektor beziehungsweise dienstleitende Direktor der SSGPI und die betreffende bewertete Person werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. Art. VII.I.7 - Untersteht die bewertete Person dem Bewerter oder dem Endverantwortlichen für die Bewertung seit weniger als vier Monaten, erstellt dieser seine Bewertung, insbesondere gegebenenfalls auf der Grundlage der vom früheren Bewerter oder früheren Endverantwortlichen für die Bewertung erstellten Zwischenbewertung, die der Personalakte der bewerteten Person beigefügt worden ist, wobei die von Letzteren erstellte Bewertung sich jedoch ausschließlich auf den Zeitraum beziehen darf, in dem sie der bewerteten Person gegenüber die Eigenschaft als Bewerter beziehungsweise Endverantwortlicher für die Bewertung innehatten. Art. VII.I.8 - Ist ein Personalmitglied, mit Ausnahme der in Artikel 105 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten und der in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Entsandten und ihnen gleichgestellten Personen, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst entsandt worden, tritt sein funktioneller Vorgesetzter in dem Dienst, in den er entsandt worden ist, als Bewerter auf und ist der Endverantwortliche für die Bewertung derjenige, den er in seinem ursprünglichen Dienst hatte. KAPITEL III - Bewertungsperiode Art. VII.I.9 - Die Bewertung erfolgt alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Datum der vorherigen Bewertung durch den Bewerter oder gegebenenfalls durch den Endverantwortlichen für die Bewertung. Die erste Bewertung findet [in Bezug auf die Personalmitglieder des Kaders der Polizeibediensteten, des Kaders des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.II.2 erwähnten Ernennung, in Bezug auf die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel V.II.8 erwähnten Frist, eventuell verlängert gemäß Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 oder V.II.15 Absatz 7,] und in Bezug auf den Verwaltungs- und Logistikkader [zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel V.III.13 erwähnten Zeitraums, gegebenenfalls gemäß Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 1 verlängert,] oder zwei Jahre nach dem Datum der Einstellung statt. In dieser zweijährigen Periode, "Bewertungsperiode" genannt, wird keine andere Bewertung vorgenommen, es sei denn, die bewertete Person wird in eine andere Stelle bestellt. In diesem Fall kann sie beantragen, dass der Bewerter eine Zwischenbewertung nach den in den Artikeln VII.I.16 bis VII.I.20 beschriebenen Verfahren erstellt. Wird der Bewerter in eine andere Stelle bestellt, kann er auf Verlangen des Endverantwortlichen für die Bewertung für jede der bewerteten Personen, für die er als Bewerter bestellt war, eine Zwischenbewertung nach dem gleichen Verfahren erstellen. Die Zwischenbewertung hat nicht zur Folge, dass eine neue Bewertungsperiode beginnt. [Art. VII.I.9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 51 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) und Art. 4 des K.E. vom 24. April 2014 (B.S. vom 15. Mai 2014)] Art. VII.I.10 - Die Bewertungsperiode des Personalmitglieds, das während dieser Periode einen Langzeiturlaub gemäß einer der in den Artikeln VIII.III.1 bis VIII.XV.6 erwähnten Regelungen nimmt, wird um die Dauer dieses Urlaubs verlängert. Nach Ablauf eines Langzeiturlaubs führen die bewertete Person und der Bewerter ein Mitarbeitergespräch, bei dem die Ziele der bewerteten Person neu definiert werden. Unter Langzeiturlaub im Sinne von Absatz 1 versteht man jede ununterbrochene Abwesenheit von vier Monaten oder mehr. KAPITEL IV - Vorbereitungsgespräch, Mitarbeitergespräch und Bewertungsgespräch Art. VII.I.11 - Jede Bewertungsperiode beginnt mit einem Vorbereitungsgespräch, das unmittelbar auf das Bewertungsgespräch der vorherigen Bewertungsperiode folgt, außer in dem in Artikel VII.I.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall, in dem das Vorbereitungsgespräch der neuen Bewertungsperiode in dem Monat nach der Mitteilung des Beschlusses des Endverantwortlichen für die Bewertung stattfindet. Während des Vorbereitungsgesprächs besprechen die bewertete Person und der Bewerter jeden der drei Bereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 erwähnt sind, um zu vereinbaren, was von der bewerteten Person erwartet wird und wie sie ihre Funktion ausüben soll. Das Vorbereitungsgespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der bewerteten Person, vom Bewerter und vom Endverantwortlichen für die Bewertung mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet und anschließend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person wird eine Kopie ausgehändigt. Art. VII.I.12 - Das Mitarbeitergespräch findet jedes Mal statt, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt wird und insbesondere in den in den Artikeln VII.I.4, VII.I.9 Absatz 2 und 3 und VII.I.10 erwähnten Fällen. In den anderen Fällen ist dieses Gespräch fakultativ und wird es auf Verlangen der bewerteten Person oder des Bewerters geführt. Beim Mitarbeitergespräch können die bewertete Person und der Bewerter vereinbaren, die Ziele und/oder das Profil der bewerteten Person anzupassen. Das Mitarbeitergespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der bewerteten Person und vom Bewerter und bei einer Änderung der Ziele vom Endverantwortlichen für die Bewertung mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet. Er wird anschließend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person wird eine Kopie ausgehändigt. Art. VII.I.13 - Die Bewertungsperiode wird mit dem Bewertungsgespräch abgeschlossen. Dieses findet frühestens einen Monat vor Ablauf der Bewertungsperiode und spätestens am Tag, an dem die Bewertungsperiode abläuft, statt. In dem in Artikel VII.I.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall wird die Bewertungsperiode jedoch mit der Mitteilung des Beschlusses des Endverantwortlichen für die Bewertung abgeschlossen und beginnt mit dieser Mitteilung die neue Bewertungsperiode, unabhängig davon, ob die bewertete Person auf das in Artikel VII.I.25 erwähnte Berufungsverfahren zurückgreift. Während des Bewertungsgesprächs besprechen die bewertete Person und der Bewerter jeden der drei Bereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 erwähnt sind, um zu überprüfen, wie die bewertete Person gearbeitet hat und in welchem Maße sie den gemäß Artikel VII.I.11 festgelegten Erwartungen entsprochen hat. Das Bewertungsgespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der bewerteten Person und vom Bewerter mit dem Vermerk ihres Einverständnisses und, unbeschadet des Artikels VII.I.20, vom Endverantwortlichen für die Bewertung zur Kenntnisnahme unterzeichnet. Er wird anschließend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person wird eine Kopie ausgehändigt. KAPITEL V - Bewertungsnoten Art. VII.I.14 - Alle Noten müssen mit Gründen versehen werden. Für den Bereich "Übereinstimmung der beruflichen Fähigkeiten des Personalmitglieds mit dem Kompetenzprofil der ausgeübten Funktion" bedeutet die Note: - "gut", dass die bewertete Person Kompetenzen aufweist, die vom Inhalt und/oder vom Niveau her über die Kompetenzen hinausgehen, die für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, - "genügend", dass die bewertete Person Kompetenzen aufweist, die vom Inhalt und vom Niveau her den Kompetenzen entsprechen, die für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, - "ungenügend", dass der bewerteten Person bestimmte Kompetenzen, die für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, fehlen oder dass sie diese Kompetenzen zwar aufweist, aber auf einem niedrigeren Niveau als dem, das verlangt wird. Für den Bereich "Haltung hinsichtlich der Werte der Polizeidienste" bedeutet die Note: - "gut", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste selbst unter schwierigen Umständen in Worten und in Taten beachtet und dass sie die Beachtung dieser Werte in ihrer Umgebung fördert, - "genügend", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste unter gewöhnlichen Arbeitsumständen in Worten und in Taten beachtet, - "ungenügend", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste unter gewöhnlichen Arbeitsumständen nicht in Worten und/oder in Taten beachtet. Für den Bereich "Verwirklichung der Ziele" bedeutet die Note: - "gut", dass die bewertete Person die festgelegten Ziele durch eine optimale Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel erreicht und/oder hinsichtlich der Ziele das übertrifft, was von ihr erwartet wird, - "genügend", dass die bewertete Person die festgelegten Ziele durch eine normale Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel erreicht, - "ungenügend", dass die bewertete Person ihre Ziele aus mangelnder Organisation, aus mangelnder Voraussicht und/oder durch eine schlechte Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel verfehlt hat. Art. VII.I.15 - Die Endnote gibt die globale Beurteilung bewerteten Person auf der Grundlage der in den Artikeln VII.I.1 Bewertungsbereiche wieder und ist kohärent mit der Bewertung Bewertungsbereichen; sie muss jedoch nicht unbedingt dem Artikel VII.I.14 erwähnten Teilnoten entsprechen. Die Endnote: der Arbeitsweise der bis VII.I.3 erwähnten in den verschiedenen Durchschnitt der in - "gut" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein die gemäß Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen übertroffen hat, - "genügend" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein die gemäß Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen erfüllt hat, - "ungenügend" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein nicht die gemäß Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen erfüllt hat. Die Endnote "ungenügend" ist unter Beachtung der Bestimmung von Absatz 1 ausdrücklich mit Gründen zu versehen. KAPITEL VI - Verfahrensregeln Abschnitt 1 - Bewertungsverfahren und Berufung beim Endverantwortlichen für die Bewertung Art. VII.I.16 - Der Bewerter sammelt alle für die Bewertung zweckdienlichen Informationen. Spätestens zehn Tage vor dem Bewertungsgespräch lädt er die bewertete Person zu diesem Bewertungsgespräch ein und teilt er ihr einen Vorschlag für den Bewertungsbericht mit. Die bewertete Person übermittelt dem Bewerter gegebenenfalls ihr Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen zu dem Vorschlag für den Bewertungsbericht spätestens am dritten Tag vor dem Bewertungsgespräch. Das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen wird nicht berücksichtigt, wenn es dem Bewerter nicht binnen der in Absatz 2 erwähnten Frist übermittelt worden ist. Art. VII.I.17 - Während des Bewertungsgesprächs besprechen die bewertete Person und der Bewerter den Vorschlag für den Bewertungsbericht und ändern ihn gegebenenfalls. Dabei behandeln sie die drei Bewertungsbereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 erwähnt sind. Art. VII.I.18 - Am Ende des Bewertungsgesprächs erstellt der Bewerter den Bewertungsbericht, wobei er die Teilnoten und die Endnote, wie in Artikel VII.I.14 beziehungsweise VII.I.15 erwähnt, erteilt. Er unterzeichnet er den Bewertungsbericht. Der Bewertungsbericht wird von der bewerteten Person unterzeichnet; diese gibt dabei an: 1. entweder dass sie mit den Noten des Bewertungsberichts einverstanden ist; in diesem Fall kann sie dem Bewertungsbericht einige Bemerkungen beifügen, 2. oder dass sie mit einer oder mehreren Noten des Bewertungsberichts nicht einverstanden ist und Berufung beim Endverantwortlichen für die Bewertung einlegt. Art. VII.I.19 - In dem in Artikel VII.II.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall übermittelt die bewertete Person dem Bewerter binnen sieben Tagen nach dem Bewertungsgespräch das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen, auf dessen Grundlage sie eine Anpassung des Bewertungsberichts beantragt. Das nach Ablauf dieser Frist eingereichte Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen wird nicht berücksichtigt. Der Bewerter leitet den Bewertungsbericht und das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen unverzüglich an den Endverantwortlichen für die Bewertung weiter, der entscheidet. Zu diesem Zweck nimmt der Endverantwortliche für die Bewertung oder der von ihm bestimmte Bewertungsberater den Bewertungsbericht zur Kenntnis und nimmt er Einsicht in alle Unterlagen der Bewertungsakte, die die laufende Bewertungsperiode betreffen. Bei einer Endnote "ungenügend" müssen die bewertete Person und der Bewerter auf Ebene des Endverantwortlichen für die Bewertung angehört werden. Art. VII.I.20 - Der Endverantwortliche für die Bewertung teilt dem Bewerter und der bewerteten Person seinen Beschluss spätestens einen Monat nach dem Bewertungsgespräch mit. Dieser Beschluss kann entweder eine Bestätigung oder eine Änderung des Bewertungsberichts des Bewerters sein. Bei einer Änderung des Bewertungsberichts erstellt der Endverantwortliche für die Bewertung beziehungsweise der Bewertungsberater einen neuen Bewertungsbericht. In diesem Fall werden der erste Bewertungsbericht und das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen am Ende des Bewertungsverfahrens vernichtet, wenn sämtliche Fristen und/oder sämtliche Berufungsmittel ausgeschöpft sind. In allen Fällen unterzeichnet der Endverantwortliche für die Bewertung den Bewertungsbericht. Abschnitt 2 - Berufungsverfahren beim Berufungsrat Unterabschnitt 1 - Berufungsrat Art. VII.I.21 - Bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei gibt es einen Berufungsrat, der sich zusammensetzt aus: 1. dem Generalinspektor Generalinspektion, Vorsitzender, oder dem beigeordneten Generalinspektor der 2. einem Beisitzer pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation, 3. einer gemäß Nr. 2 festgelegten Anzahl Beisitzer, worunter sich nach Möglichkeit ebenso viele Mitglieder der lokalen wie der föderalen Polizei befinden. Zudem haben der Vorsitzende und jeder der Beisitzer einen Stellvertreter. Ein Sekretär, der vom Vorsitzenden unter den Generalinspektion bestellt wird, steht dem Berufungsrat bei. Personalmitgliedern der Der Berufungsrat kann nur rechtsgültig tagen, beraten und abstimmen, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Vorsitzende verfügt über eine Stimme. Jede Gruppe von Beisitzern, die in Nr. 2 und 3 erwähnt ist, verfügt insgesamt über fünf Stimmen, ungeachtet der Anzahl Beisitzer, die innerhalb jeder Gruppe anwesend sind. Diese Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe gleich verteilt. Art. VII.I.22 - Der Minister bestellt die in Artikel VII.I.21 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Beisitzer unter den Personalmitgliedern, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen vor ihrer Bestellung an der Ausbildung für Bewerter teilnehmen. Der Generalinspektor bestellt unter den Personalmitgliedern der Generalinspektion einen stellvertretenden Vorsitzenden. Art. VII.I.23 - Das Mandat des stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist erneuerbar. Der stellvertretende Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um den verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden oder verstorbene oder ausscheidende Beisitzer zu ersetzen, führen die Bestellung derjenigen, die sie ersetzen, zu Ende. Art. VII.I.24 - Die bewertete Person, die der Meinung ist, gegen den Vorsitzenden oder einen Beisitzer einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu können, oder die der Meinung ist, der Vorsitzende oder ein Beisitzer könne sie nicht unparteiisch beurteilen, muss den Vorsitzenden oder den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung der Unzulässigkeit binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel VII.I.25 erwähnten Frist ablehnen. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des Berufungsrates oder, falls es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Minister beantragt. Der Vorsitzende oder der Minister, je nach Fall, befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied durch seinen Stellvertreter. Dieser mit Gründen versehene Beschluss wird je nach Fall dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und der bewerteten Person zur Kenntnis gebracht. Ist ein Beisitzer der Meinung, dass die bewertete Person gegen ihn einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorbringen kann oder dass es ihm unmöglich ist, die bewertete Person unparteiisch zu beurteilen, informiert er den Vorsitzenden darüber. Ist der Vorsitzende betroffen, informiert er den Minister darüber. Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister befindet und handelt gemäß Absatz 2. Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem Berufungsrat Art. VII.I.25 - Um gültig zu sein, muss die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Antrag erfolgen, der binnen vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme des in Artikel VII.I.20 erwähnten Beschlusses per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim Generalinspektor eingereicht wird. Art. VII.I.26 - Der Berufungsrat urteilt auf der Grundlage der Bewertungsakte, zu der alle im Rahmen der angefochtenen Bewertung erstellten Schriftstücke gehören. Art. VII.I.27 - Der Berufungsrat kann die angefochtene Bewertung entweder bestätigen oder ganz oder teilweise abändern. Sein Beschluss bildet die Endbewertung der bewerteten Person für die betreffende Bewertungsperiode. Der Beschluss des Berufungsrates wird der bewerteten Person und dem Endverantwortlichen für die Bewertung unverzüglich zur Kenntnis gebracht. KAPITEL VII - Bewertungsakte Art. VII.I.28 - Für jede neue Bewertungsperiode wird eine Bewertungsakte angelegt. Diese Akte umfasst: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2. den Bericht über das in Artikel VII.I.11 erwähnte Vorbereitungsgespräch, 3. gegebenenfalls den Bericht über das (die) in Artikel VII.I.12 erwähnte(n) Mitarbeitergespräch(e), 4. den in Artikel VII.I.13 erwähnten Bewertungsbericht, 5. alle Schriftstücke in Bezug auf die laufende Bewertungsperiode, die eventuell Auswirkungen auf die Bewertung haben können und insbesondere: a) Mitteilungsschreiben und Korrespondenz mit Bezug auf die bewertete Person über ihre Arbeitsweise, b) absolvierte Ausbildungen und erzielte Ergebnisse, c) Ergebnisse bei Auswahlprüfungen oder Beförderungsprüfungen, d) das in Artikel 57 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte Disziplinarstrafblatt, e) alle früheren Bewertungsberichte mit der Endnote "ungenügend" mit den dazugehörenden Elementen der Verfahren, 6. die Bewertungsberichte über die zwei vorhergehenden Bewertungsperioden. Art. VII.I.29 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes dürfen nur bewertungsrelevante Unterlagen in der Bewertungsakte enthalten sein und von der bewerteten Person, vom Bewerter, vom Endverantwortlichen für die Bewertung und vom Bewertungsberater eingesehen werden. Kein einziges Schriftstück darf in die Bewertungsakte aufgenommen werden, ohne dass das betreffende Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat. Art. VII.I.30 - Am Ende des Bewertungsverfahrens erhält das Personalmitglied eine Kopie seines Bewertungsberichts. Es kann zudem eine Kopie eines oder mehrerer Schriftstücke beantragen, die dem Bewertungsbericht beiliegen. KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen Art. VII.I.31 - In Bezug auf Gewerkschaftsvertreter darf die Bewertung sich nicht auf Handlungen stützen, die sie in dieser Eigenschaft verrichten und unmittelbar mit den von ihnen ausgeübten Vorrechten, wie in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, zusammenhängen. Ebenso darf die Bewertung der in Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten Sachverständigen und der Vertrauenspersonen sich nicht auf Handlungen stützen, die sie in dieser Eigenschaft verrichten und unmittelbar mit den von ihnen ausgeübten Vorrechten zusammenhängen.] TITEL II - LAUFBAHN DES PERSONALS DES EINSATZKADERS KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. VII.II.1 - § 1 - Die Beförderung ist die Ernennung eines Personalmitglieds des Einsatzkaders in einen höheren Dienstgrad. Es gibt zwei Arten von Beförderungen: 1. Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad innerhalb desselben Kaders, 2. Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader. § 2 - Die Gehaltstabellenlaufbahn eines Personalmitglieds des Einsatzkaders besteht darin, dass dem Personalmitglied nacheinander eine stets höhere Gehaltstabelle innerhalb ein und desselben Dienstgrades zuerkannt wird aufgrund des Dienstalters in der Gehaltstabelle, der Bewertung und gegebenenfalls einer Weiterbildung oder der Auswahl durch eine in den Artikeln VII.II.28 bis VII.II.49 erwähnte Auswahlkommission. Art. VII.II.2 - Um eine Beförderung oder eine Gehaltstabellenerhöhung im Rahmen einer Gehaltstabellenlaufbahn zu erhalten, muss das Personalmitglied des Einsatzkaders sich in einem administrativen Stand befinden, der es ihm erlaubt, seine Ansprüche auf Beförderung oder Gehaltstabellenlaufbahn geltend zu machen. Art. VII.II.3 - § 1 - Die Beförderung und die in Artikel VII.II.24 Nr. 4 und 5 erwähnte Gehaltstabellenerhöhung werden von der Ernennungsbehörde gewährt. § 2 - [Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote "ungenügend" erhalten hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde der Bürgermeister oder das Polizeikollegium. Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest.] [Art. VII.II.3 § 2 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] KAPITEL II - BEFÖRDERUNG DURCH AUFSTEIGEN IN EINEN HÖHEREN DIENSTGRAD Art. VII.II.4 - In den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars kann der Polizeikommissar befördert werden, der: 1. ein Kaderalter von mindestens neun Jahren im Offizierskader aufweist, 2. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses ist, das Zugang zur [Stufe A] im föderalen öffentlichen Dienst gibt, oder die vom Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) für das Aufsteigen in die [Stufe A] des föderalen öffentlichen Dienstes organisierten Prüfungen bestanden hat, 3. Inhaber des von Uns bestimmten Direktionsbrevets ist. [Art. VII.II.4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 30 des G. vom 21. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] Art. VII.II.5 - Die Beförderung wird dem Polizeikommissar gewährt, der die in Artikel VII.II.4 erwähnten Bedingungen erfüllt und gemäß den Mobilitätsregeln in eine vakante Stelle als höherer Offizier ernannt wird oder zu einem in den Artikeln VII.III.21 und VII.III.22 erwähnten Mandat mindestens der Kategorie 3 bestellt wird. KAPITEL III - BEFÖRDERUNG DURCH AUFSTEIGEN IN EINEN HÖHEREN KADER ABSCHNITT 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. VII.II.6 - Personalmitglieder, die die Grundausbildung für einen höheren Kader bestehen, werden durch Aufsteigen in den angestrebten höheren Kader befördert. ABSCHNITT 2 - ZULASSUNGSBEDINGUNGEN Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. VII.II.7 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes bestimmt der Minister jedes Jahr pro Sprachrolle und pro Kader, wie viele Personalmitglieder zur Grundausbildung für den höheren Kader zugelassen werden können. Unterabschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. VII.II.8 - Um zu den Auswahlprüfungen für das Aufsteigen in einen höheren Kader zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied am Datum des Abschlusses der Einschreibung für diese Auswahlprüfungen folgende Bedingungen erfüllen: 1. das in Unterabschnitt 3 erwähnte Kaderalter aufweisen, 2. die in Unterabschnitt 4 erwähnte Diplomanforderung erfüllen, 3. keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben, 4. nicht vorher eine Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit in Anwendung von Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erhalten haben. Unterabschnitt 3 - Erforderliches Kaderalter Art. VII.II.9 - Ein Polizeihilfsbediensteter kann zur Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden, wenn er mindestens [zwei] Dienstjahre im Kader der Polizeihilfsbediensteten aufweist. [Art. VII.II.9 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 3. Februar 2004 (B.S. vom 13. Februar 2004)] Art. VII.II.10 - Ein Polizeiinspektor und ein Polizeihauptinspektor können zur Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst beziehungsweise in den Offizierskader zugelassen werden, wenn sie ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren im Kader des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise im Kader des Personals im mittleren Dienst aufweisen. Unterabschnitt 4 - Diplomanforderungen Art. VII.II.11 - Um zu der Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst zugelassen zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der [Stufe C] in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, berücksichtigt werden. In Abweichung von Absatz 1 ist der Polizeihilfsbedienstete, der eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit. [Art. VII.II.11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 52 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. VII.II.12 - Um zu der Auswahl für das Aufsteigen in den Offizierskader zugelassen zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der [Stufe A] in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, berücksichtigt werden. In Abweichung von Absatz 1 ist der Polizeihauptinspektor, der eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit. [Art. VII.II.12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 53 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. VII.II.13 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes kann ausländische Diplome und Zeugnisse in Betracht ziehen, die mindestens gleichwertig sind mit denjenigen, die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind. ABSCHNITT 3 - AUSWAHL Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.II.14 - Die Veranstaltung der Auswahlprüfungen wird vom Minister oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes angekündigt. In dieser Ankündigung werden zumindest die Sprache der Auswahlprüfungen, der Kader, für den die Prüfungen veranstaltet werden, die Teilnahmebedingungen, das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, [die Einschreibungsmodalitäten und das äußerste Einschreibungsdatum sowie die vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl erstellte Auswahlordnung] mitgeteilt. [Art. VII.II.14 abgeändert durch Art. 54 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. VII.II.15 - […] [Art. VII.II.15 aufgehoben durch Art. 55 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Unterabschnitt 2 - Auswahlprüfungen und -verfahren Art. VII.II.16 - § 1 - Die Auswahl der Bewerber im Rahmen der Beförderungsverfahren durch Aufsteigen in einen höheren Kader erfolgt in Form einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren. § 2 - [Die in Artikel VII.II.17, VII.II.18 beziehungsweise VII.II.19 erwähnte berufsbezogene Prüfung mündet in eine Einstufung der Bewerber, auf deren Grundlage Letztere gegebenenfalls zu den späteren Auswahlprüfungen eingeladen werden, und dies bis die in Artikel VII.II.7 erwähnte Zahl erreicht ist. Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäß den Artikeln II.I.7 und II.I.8 eingestuft.] § 3 - […] [Art. VII.II.16 § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004); § 3 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Art. VII.II.17 - [Die Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, IV.I.16], […], IV.I.26 und [IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis 6] sind entsprechend anwendbar auf Bewerber für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst[, wobei die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Prüfung durch eine berufsbezogene Prüfung ersetzt wird]. [In Bezug auf die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Persönlichkeitsprüfung wird für Mitglieder der lokalen Polizei die Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für Mitglieder der föderalen Polizei die Stellungnahme des betreffenden Direktors berücksichtigt. Bewerber, für die eine negative Stellungnahme vorliegt und die bei dieser Prüfung ein negatives Ergebnis erreicht haben, werden nicht zu der nächsten Prüfung zugelassen.] [Art. VII.II.17 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ergänzt durch Art. 2 des K.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004) und abgeändert durch Art. 56 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) und Art. 6 des K.E. vom 25. Juni 2010 (B.S. vom 9. Juli 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 56 Nr. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. VII.II.18 - Die Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, IV.I.16, […], IV.I.26 und [IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis 6] sind entsprechend anwendbar auf Bewerber für das Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst, wobei zu berücksichtigen ist, dass die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Prüfung durch eine berufsbezogene Prüfung ersetzt wird. [In Bezug auf die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Persönlichkeitsprüfung wird für Mitglieder der lokalen Polizei die Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für Mitglieder der föderalen Polizei die Stellungnahme des betreffenden Direktors berücksichtigt. Bewerber, für die eine negative Stellungnahme vorliegt und die bei dieser Prüfung ein negatives Ergebnis erreicht haben, werden nicht zu der nächsten Prüfung zugelassen.] [Art. VII.II.18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 56 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); Abs. 2 eingefügt durch Art. 56 Nr. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. VII.II.19 - Die Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, IV.I.16, […], IV.I.26 und [IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis 6] sind entsprechend anwendbar auf Bewerber für das Aufsteigen in den Offizierskader, wobei zu berücksichtigen ist, dass die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Prüfung durch eine berufsbezogene Prüfung ersetzt wird. [In Bezug auf die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Persönlichkeitsprüfung wird für Mitglieder der lokalen Polizei die Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für Mitglieder der föderalen Polizei die Stellungnahme des betreffenden Direktors berücksichtigt. Bewerber, für die eine negative Stellungnahme vorliegt und die bei dieser Prüfung ein negatives Ergebnis erreicht haben, werden nicht zu der nächsten Prüfung zugelassen.] [Art. VII.II.19 Abs. 1 abgeändert durch Art. 56 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); Abs. 2 eingefügt durch Art. 56 Nr. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. VII.II.20 - [Die in Artikel IV.I.17 erwähnte Prüfungsberatungskommission teilt die Bewerber auf der Grundlage der Prüfung im Wettbewerbsverfahren in drei Gruppen ein: "sehr geeignet", "geeignet" oder "ungeeignet". Ist die in Artikel VII.II.7 erwähnte Anzahl Bewerber in der Gruppe "sehr geeignet" erreicht, schließt die Prüfungsberatungskommission die Prüfung im Wettbewerbsverfahren ab. Die Prüfungsberatungskommission erstellt die Liste der Personalmitglieder, die bestanden haben und günstig eingestuft sind, in alphabetischer Reihenfolge. Die Prüfungsberatungskommission schickt diese Liste anschließend an den Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl, der die betreffenden Bewerber informiert.] [Art. VII.II.20 ersetzt durch Art. 57 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] KAPITEL IV - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN ABSCHNITT 1 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IM KADER DER POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN Art. VII.II.21 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle HAU1 in die Gehaltstabelle HAU2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle HAU1, 2. von der Gehaltstabelle HAU2 in die Gehaltstabelle HAU3 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle HAU2. Die Gehaltstabellen HAU2 und HAU3 in der Gehaltstabellenlaufbahn werden nicht gewährt, wenn bei der [Bewertung] die Endnote "ungenügend" erteilt wurde. Die Gewährung der Gehaltstabellen HAU2 und HAU3 ist ebenfalls an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden. [Art. VII.II.21 Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 18. Januar 2008)] ABSCHNITT 2 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IM KADER DES PERSONALS IM EINFACHEN DIENST Art. VII.II.22 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle B1 in die Gehaltstabelle B2 nach sechs Jahren[, verringert um die normale Dauer der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst,] in der Gehaltstabelle B1, 2. von der Gehaltstabelle B2 in die Gehaltstabelle B3 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle B2, 3. von der Gehaltstabelle B3 in die Gehaltstabelle B4 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle B3, 4. von der Gehaltstabelle B4 in die Gehaltstabelle B5 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle B4. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der [Bewertung] die Endnote "ungenügend" erteilt wurde. Die Gewährung der Gehaltstabellen B2, B3, B4 und B5 ist ebenfalls an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden. [Art. VII.II.22 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2012 (B.S. vom 29. Oktober 2012), selbst zurückgenommen durch Art. 3 des K.E. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013), und durch Art. 2 des K.E. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013); Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 18. Januar 2008)] ABSCHNITT 3 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IM KADER DES PERSONALS IM MITTLEREN DIENST Art. VII.II.23 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle M1.1 in die Gehaltstabelle M2.1 nach sechs Jahren[, verringert um die normale Dauer der Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst,] in der Gehaltstabelle M1.1, 2. von der Gehaltstabelle M1.2 in die Gehaltstabelle M2.2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M1.2, 3. von der Gehaltstabelle M2.1 in die Gehaltstabelle M3.1 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M2.1, 4. von der Gehaltstabelle M2.2 in die Gehaltstabelle M3.2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M2.2, 5. von der Gehaltstabelle M3.1 in die Gehaltstabelle M4.1 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M3.1, 6. von der Gehaltstabelle M3.2 in die Gehaltstabelle M4.2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M3.2. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der [Bewertung] die Endnote "ungenügend" erteilt wurde. Die Gewährung der Gehaltstabellen M2.1, M2.2, M3.1, M3.2, M4.1 und M4.2 ist ebenfalls an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden. [Art. VII.II.23 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014); Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 18. Januar 2008)] ABSCHNITT 4 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IM OFFIZIERSKADER Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.II.24 - Unbeschadet der Artikel VII.II.28 bis VII.II.49 wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle O2 in die Gehaltstabelle O3 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O2, 2. von der Gehaltstabelle O3 in die Gehaltstabelle O4 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O3, 3. von der Gehaltstabelle O5 in die Gehaltstabelle O6 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O5, 4. von der Gehaltstabelle O6 in die Gehaltstabelle O7 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O6, 5. von der Gehaltstabelle O7 in die Gehaltstabelle O8 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O7. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der [Bewertung] die Endnote "ungenügend" erteilt wurde. Die Gewährung der Gehaltstabellen O3 und O4 ist ebenfalls an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden. [Art. VII.II.24 Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 18. Januar 2008)] Unterabschnitt 2 - Nationale Auswahlkommission für höhere Offiziere Art. VII.II.25 - Im Hinblick auf die Gewährung der Gehaltstabellen O7 und O8 wird beim Ministerium des Innern eine nationale Auswahlkommission für höhere Offiziere, im vorliegenden Abschnitt "Auswahlkommission" genannt, eingerichtet. Sie setzt sich zusammen aus: 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion, Vorsitzender, 2. dem Generaldirektor, der die Generaldirektion der Verwaltungspolizei leitet, 3. dem Generaldirektor, der die Generaldirektion der Gerichtspolizei leitet, 4. zwei Korpschefs der lokalen Polizei, die mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten, 5. zwei Mitgliedern, die keine Personalmitglieder sind. Die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder müssen zumindest Inhaber eines Diploms einer Universität oder Hochschule der Französischen oder Flämischen Gemeinschaft sein und eine für den Auftrag der Auswahlkommission relevante Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren nachweisen. Der Vorsitzende und jedes der Mitglieder der Auswahlkommission haben einen Stellvertreter. Mit Ausnahme der Stellvertreter der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder, die den Anforderungen von Absatz 2 genügen müssen, müssen die Stellvertreter mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten. Ein vom Minister bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission bei. Art. VII.II.26 - Der Minister bestellt: 1. die in Artikel VII.II.25 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Korpschefs unter denjenigen, die auf der vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagenen Liste mit mindestens vier Korpschefs stehen, 2. die in Artikel VII.II.25 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder und ihre Stellvertreter, 3. einen stellvertretenden Vorsitzenden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die vom Generalinspektor der Generalinspektion vorgeschlagen wird, 4. einen Stellvertreter für jedes der Mitglieder der Auswahlkommission unter den Hauptkommissaren, die mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten und auf einer Liste mit mindestens vier Polizeihauptkommissaren, die mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten, stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Korpschefs vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen. Art. VII.II.27 - Die Mitglieder der Auswahlkommission, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Föderalbeamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf. Die Mitglieder der Auswahlkommission haben Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäß den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden. Personen, die nicht die Eigenschaft eines Personalmitglieds haben, werden Föderalbeamten des Rangs 17 gleichgestellt. Unterabschnitt 3 - Aufsteigen in die Gehaltstabelle O7 Art. VII.II.28 - Der Polizeihauptkommissar erhält im Rahmen der in Artikel VII.II.29 festgelegten Quote die in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Gehaltstabellenerhöhung, wenn er von der Auswahlkommission ausgewählt worden ist. Art. VII.II.29 - Die Zahl der höheren Polizeioffiziere, die mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten, darf 50 % der Gesamtzahl der höheren Offiziere der Polizeidienste nicht überschreiten. Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt die in Absatz 1 erwähnte Zahl jährlich auf der Grundlage der in den Artikeln II.I.9 und II.I.10 erwähnten Angaben fest. Ist das Ergebnis keine volle Zahl, wird es auf die höhere Einheit aufgerundet. Art. VII.II.30 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes nimmt einen Bewerberaufruf vor. Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. die gemäß Artikel VII.II.29 festgelegte Anzahl höhere Offiziere, die im folgenden Jahr für das Aufsteigen in die Gehaltstabelle O7 berücksichtigt wird, 2. das Datum, an dem die in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Bedingung erfüllt sein muss, 3. die Modalitäten der Bewerbung und das äußerste Datum für ein gültiges Einreichen der Bewerbung, 4. die Zusammensetzung der Auswahlkommission. Art. VII.II.31 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Minister oder bei dem von ihm bestimmten Dienst ein. Um gültig zu sein, muss die Bewerbung den Vorschriften des Bewerberaufrufs genügen und entweder per Einschreiben verschickt oder gegen Empfangsbestätigung bei dem vom Minister bestimmten Dienst abgegeben werden. Art. VII.II.32 - Der Bewerber, der die Ablehnung des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Auswahlkommission vorschlagen möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VII.II.30 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist tun. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt. Der Minister befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied durch seinen Stellvertreter. Dieser mit Gründen versehene Beschluss wird dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und dem betreffenden Bewerber zur Kenntnis gebracht. Art. VII.II.33 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde beziehungsweise der von ihm bestimmte Dienst teilt dem Vorsitzenden der Auswahlkommission die Bewerbungen und den Inhalt des Bewerberaufrufs mit. Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorbringen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, informiert er beziehungsweise es den Minister darüber. Der Minister entscheidet und handelt gemäß Artikel VII.II.32 Absatz 2. Art. VII.II.34 - Die Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der Bewerbungen und vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der Bewerber. Der Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erfolgt auf der Grundlage der Personalakte, der Bewertung und der Bewerbung. Art. VII.II.35 - Nach dem Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erstellt die Auswahlkommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine Gehaltstabellenerhöhung, in dem einerseits die von ihr empfohlenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung und andererseits die unzulässigen oder nicht von ihr empfohlenen Bewerbungen stehen. Die Zahl der von der Auswahlkommission empfohlenen Bewerber darf die Zahl der zu vergebenden Stellen, wie in Artikel VII.II.30 Absatz 2 Nr. 1 festgelegt, nicht überschreiten. Art. VII.II.36 - Die Auswahlkommission teilt den Bewerbern ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die für die Zuteilung der Gehaltstabelle O7 ausgewählten Bewerber stehen. Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann innerhalb fünfzehn Tagen nach der Notifizierung eine mit Gründen versehene Beschwerde bei der Auswahlkommission einreichen. Eine nach dieser Frist verschickte Beschwerde ist nicht zulässig. Die Auswahlkommission befindet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden. Art. VII.II.37 - Die Auswahlkommission teilt dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag, in dem die für die Zuteilung der Gehaltstabelle O7 ausgewählten Bewerber stehen, sowie alle Bewerbungen und ihre Bewertung derselben mit. Der Minister kann einen ausgewählten Bewerber ablehnen, wenn dieser den in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht genügt oder wenn seine Bewerbung den in Artikel VII.II.31 erwähnten Bedingungen nicht genügt. Bei Ablehnung durch den Minister reicht die Auswahlkommission einen neuen mit Gründen versehenen Vorschlag ein. Art. VII.II.38 - Die in Artikel VII.II.3 § 1 erwähnte Behörde gewährt den von der Auswahlkommission vorgeschlagenen Bewerbern den Aufstieg in die Gehaltstabelle O7. Unterabschnitt 4 - Aufsteigen in die Gehaltstabelle O8 Art.VII.II.39 - Die Zahl der Hauptkommissare, die die Gehaltstabelle O8 erhalten, darf 25 % der Gesamtzahl der Polizeihauptkommissare nicht überschreiten. Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt die in Absatz 1 erwähnte Zahl jährlich auf der Grundlage der in den Artikeln II.I.9 und II.I.10 erwähnten Angaben fest. Ist das Ergebnis keine volle Zahl, wird es auf die höhere Einheit aufgerundet. Art. VII.II.40 - Die Bewerber werden vom Minister oder von dem Direktor des von ihm bestimmten Dienstes von dem Bewerberaufruf in Kenntnis gesetzt. Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. die gemäß Artikel VII.II.39 festgelegte Anzahl höhere Offiziere, die im folgenden Jahr für die Gehaltstabelle O8 berücksichtigt wird, 2. das Datum, an dem die in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Bedingung erfüllt sein muss, 3. die Modalitäten der Bewerbung und das äußerste Datum für ein gültiges Einreichen der Bewerbung, 4. die Zusammensetzung der Auswahlkommission. Art. VII.II.41 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Minister oder bei dem von ihm bestimmten Dienst ein. Um gültig zu sein, muss die Bewerbung den Vorschriften des Bewerberaufrufs genügen und entweder per Einschreiben verschickt oder gegen Empfangsbestätigung bei dem vom Minister bestimmten Dienst abgegeben werden. Art. VII.II.42 - Der Bewerber, der die Ablehnung des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Auswahlkommission vorschlagen möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VII.II.40 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist tun. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt. Der Minister befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied durch seinen Stellvertreter. Dieser mit Gründen versehene Beschluss wird dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und dem betreffenden Bewerber zur Kenntnis gebracht. Art. VII.II.43 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde beziehungsweise der von ihm bestimmte Dienst teilt dem Vorsitzenden der Auswahlkommission die Bewerbungen und den Inhalt des Bewerberaufrufs mit. Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorbringen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, informiert er beziehungsweise es den Minister darüber. Der Minister entscheidet und handelt gemäß Artikel VII.II.42 Absatz 2. Art. VII.II.44 - Die Überprüfung Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Auswahlkommission vorgenommen, wobei selbstverständlich nur die Korpschefs und erhalten, tagen dürfen. der Zulässigkeit der Bewerbungen und der Verdienste der Bewerber werden von der für diesen Auftrag der Auswahlkommission ihre Stellvertreter, die die Gehaltstabelle O8 Der Minister sorgt dafür, dass diese Sonderanforderung eingehalten wird. Art. VII.II.45 - Der Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erfolgt auf der Grundlage der Personalakte, der Bewertung und der Bewerbung. Art. VII.II.46 - Nach dem Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erstellt die Auswahlkommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine Gehaltstabellenerhöhung, in dem einerseits die von ihr empfohlenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung und andererseits die unzulässigen oder nicht von ihr empfohlenen Bewerbungen stehen. Die Zahl der von der Auswahlkommission empfohlenen Bewerber darf die Zahl der höheren Offiziere, die die Gehaltstabelle O8 erhalten können, wie in Artikel VII.II.40 Absatz 2 Nr. 1 festgelegt, nicht überschreiten. Art. VII.II.47 - Die Auswahlkommission teilt den Bewerbern ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die für die Zuteilung der Gehaltstabelle O8 ausgewählten Bewerber stehen. Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann innerhalb fünfzehn Tagen nach der Notifizierung eine mit Gründen versehene Beschwerde bei der Auswahlkommission einreichen. Eine nach dieser Frist verschickte Beschwerde ist nicht zulässig. Die Auswahlkommission befindet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden. Art. VII.II.48 - Die Auswahlkommission teilt dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag, den für die Zuteilung der Gehaltstabelle O8 ausgewählten Bewerbern sowie alle Bewerbungen und die Bewertung derselben mit. Der Minister kann einen ausgewählten Bewerber ablehnen, wenn dieser den in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht genügt oder wenn seine Bewerbung den in Artikel VII.II.41 erwähnten Bedingungen nicht genügt. Bei Ablehnung durch den Minister reicht die Auswahlkommission einen neuen mit Gründen versehenen Vorschlag ein. Art. VII.II.49 - Die in Artikel VII.II.3 § 1 erwähnte Behörde gewährt den von der Auswahlkommission vorgeschlagenen Bewerbern den Aufstieg in die Gehaltstabelle O8. [KAPITEL V - ERNENNUNG DER VERTRAGSPOLIZEIHILFSBEDIENSTETEN [Kapitel V mit den Artikeln VII.II.50 und VII.II.51 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 25. April 2004 (B.S. vom 13. Mai 2004)] Art. VII.II.50 - Der Vertragspolizeihilfsbedienstete wird ernannt, wenn er entweder gemäß Artikel VI.II.8 oder über eine interne Verschiebung innerhalb derselben juristischen Person in eine Stelle als statutarischer Vertragspolizeihilfsbediensteter bestellt wird. Art. VII.II.51 - Die in Artikel VII.II.50 erwähnten Personalmitglieder werden gemäß einer der in Artikel VI.II.21 und folgenden RSPol erwähnten Auswahlmodalitäten ausgewählt.] TITEL III - [Bestellung zu einem Mandat [Titel III mit den früheren Artikeln VII.III.1 bis VII.III.137 ersetzt durch den neuen Artikeln VII.III.1 bis VII.III.111 durch Art. 3 des K.E. vom 18. September 2008 (B.S. vom 9. Oktober 2008)] KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Mandate Art. VII.III.1 - Unbeschadet des Artikels VII.III.2 bestimmt der Minister, was unter Personalbestand im Sinne von Artikel 67 des Gesetzes vom 26. April 2002 zu verstehen ist. Art. VII.III.2 - Der für die Anwendung von Artikel VII.III.1 zu berücksichtigende Personalbestand ist der Personalbestand, wie er sechs Monate vor dem Datum der Vakanterklärung oder der Erneuerung der durch Mandat zu vergebenden Funktion besteht. Er wird in Bezug auf die Funktion als Korpschef vom Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und in Bezug auf die Mandate bei der föderalen Polizei vom Generalkommissar festgelegt. Der gemäß Absatz 1 festgelegte Personalbestand und die sich daraus ergebende Festlegung der Kategorie, in die das zu vergebende Mandat eingeteilt wird, bleiben bis zur nächstfolgenden Vakanterklärung beziehungsweise Erneuerung der durch Mandat zu vergebenden Funktion unverändert. Art. VII.III.3 - Für die Anwendung von Artikel 120 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die durch Mandat ausgeübte Funktion die höchste Funktion, die innerhalb der Organisation eines Korps oder einer Unterteilung davon ausgeübt wird. Abschnitt 2 - Funktionsbeschreibung und Profil Art. VII.III.4 - Die Beschreibung einer bestimmten durch Mandat zu vergebenden Funktion und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen können gegebenenfalls je nach der konkreten Art der Funktion und ihres Ausmaßes und je nach dem konkreten Ort, wo die Funktion ausgeübt wird, verschieden sein. Art. VII.III.5 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung eines Korpschefs und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen nach Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats und des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei fest. Art. VII.III.6 - Unbeschadet des Artikels 8 des Gesetzes legen der Minister und der Minister der Justiz gemeinsam die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen in Bezug auf den Generalkommissar, den Generalinspektor, den beigeordneten Generalinspektor, den Generaldirektor der Gerichtspolizei und den Gerichtspolizeidirektor fest nach Stellungnahme: 1. des Generalkommissars und des Generalinspektors für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion als Generalkommissar betrifft, 2. des Generalinspektors, des Generalkommissars und des Bürgermeisterbeirats für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor betrifft, 3. des Generalkommissars für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion als Generaldirektor der Gerichtspolizei betrifft, 4. des Generalkommissars und des Generaldirektors der Gerichtspolizei für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion als Gerichtspolizeidirektor betrifft. Art. VII.III.7 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion der anderen Generaldirektoren nach Stellungnahme des Generalkommissars fest. Art. VII.III.8 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator nach Stellungnahme des Generalkommissars fest. Art. VII.III.9 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion als Direktor nach Stellungnahme des Generalkommissars oder, je nach Fall, des Generaldirektors, der die hierarchische Amtsgewalt über die betreffende Direktion ausübt, fest. Abschnitt 3 - Mandatsakte Art. VII.III.10 - Die Mandatsakte umfasst alle für das ausgeübte Mandat relevanten Aktenstücke, insbesondere: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2. die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen für das ausgeübte Mandat, 3. die Bewerbungsakte und gegebenenfalls die ihr beigefügten Schriftstücke, 4. alle Schriftstücke Auswahlkommission, in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der 5. gegebenenfalls die abgegebenen Stellungnahmen und die mit Gründen versehenen Vorschläge, 6. die Beschlüsse oder den Bestellungserlass und das Protokoll der Eidesleistung, 7. den Auftragsbrief, 8. alle Schriftstücke Bewertungskommission, in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der 9. alle anderen Schriftstücke in Zusammenhang mit dem laufenden Mandat wie unter anderem die infolge der Erneuerung oder der Beendigung des Mandats erstellten Schriftstücke. Der Minister kann Modalitäten festlegen, insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Fortschreibung der Mandatsakte. Er kann auch die anderen, nicht in Absatz 1 erwähnten, jedoch für das ausgeübte Mandat relevanten Schriftstücke bestimmen, die in die Mandatsakte aufgenommen werden müssen. Art. VII.III.11 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes darf kein einziges Schriftstück in die Mandatsakte aufgenommen werden, ohne dass das betreffende Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat. KAPITEL II - Bestellung zu einem Mandat Abschnitt 1 - Bedingungen für die Bestellung zu einem Mandat Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestellungsbedingungen Art. VII.III.12 - Die in Artikel 71 des Gesetzes vom 26. April 2002 festgelegten Bedingungen müssen am äußersten Datum der Einreichung der gemäß Artikel VII.III.23 festgelegten Bewerbung erfüllt sein Unterabschnitt 2 - Spezifische Bestellungsbedingungen Art. VII.III.13 - Durch Mandat zu der Funktion als Korpschef kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist, 2. den Profilanforderungen für einen Korpschef der lokalen Polizei genügt, 3. von der in den Artikeln VII.III.58 oder VII.III.59 erwähnten Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.14 - Durch Mandat zu der Funktion als Generalkommissar kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist, 2. mindestens vierzig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generalkommissar genügt, 4. von der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.15 - Durch Mandat zu der Funktion als Generaldirektor der Gerichtspolizei oder als Generaldirektor der Verwaltungspolizei kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist, 2. mindestens fünfunddreißig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generaldirektor genügt, 4. von der Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor für geeignet befunden worden ist. Durch Mandat zu der Funktion als Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist oder das erforderliche Klassendienstalter aufweist, 2. mindestens fünfunddreißig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generaldirektor genügt, 4. von der Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.16 - Durch Mandat zu der Funktion als VerwaltungspolizeidirektorKoordinator beziehungsweise als Gerichtspolizeidirektor kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist, 2. je nach Fall, den Profilanforderungen für die Funktion Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder als Gerichtspolizeidirektor genügt, als 3. von der Auswahlkommission für die Funktion als VerwaltungspolizeidirektorKoordinator beziehungsweise als Gerichtspolizeidirektor für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.17 - Durch Mandat zu der Funktion als Direktor kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist oder, je nach Fall, das erforderliche Klassendienstalter aufweist, 2. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Direktor genügt, 3. von der Auswahlkommission für die Funktion als Direktor für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.18 - Durch Mandat zu der Funktion als Generalinspektor kann die Person bestellt werden, die: 1. wenn es sich um ein Mitglied des Einsatzkaders beziehungsweise des Verwaltungsund Logistikkaders handelt, den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat oder Inhaber des Direktionsbrevets ist oder das erforderliche Klassendienstalter aufweist, 2. mindestens vierzig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generalinspektor genügt, 4. von der Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.19 - Durch Mandat zu der Funktion als beigeordneter Generalinspektor kann die Person bestellt werden, die: 1. wenn es sich um ein Mitglied des Einsatzkaders beziehungsweise des Verwaltungsund Logistikkaders handelt, den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat oder Inhaber des Direktionsbrevets ist oder das erforderliche Klassendienstalter aufweist, 2. mindestens fünfunddreißig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als beigeordneter Generalinspektor genügt, 4. von der Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor für geeignet befunden worden ist. Abschnitt 2 - Verfahren Unterabschnitt 1 - Vakanz und Bewerbung Art. VII.III.20 - Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 bestimmen der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat für das, was die lokale Polizei betrifft, der Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmte Generaldirektor für das, was die föderale Polizei betrifft, und der Minister des Innern für das, was die Generalinspektion betrifft, durch Beschluss: 1. dass eine durch Mandat zu vergebende Funktion für vakant erklärt wird, 2. die Frist, innerhalb deren die Einreichung der Bewerbung zulässig ist, wobei diese Frist nicht weniger als zwanzig Tage ab dem Tag der Mitteilung des in Artikel VII.III.23 erwähnten Aufrufs an die für eine Bestellung zu diesem Mandat in Betracht kommenden Personalmitglieder zählen darf, 3. die Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder, wenn es sich um ein Mandat als Korpschef handelt, ob die in Artikel VII.III.59 erwähnte nationale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef in Anspruch genommen wird. Handelt es sich um die durch Mandat zu vergebende Funktion als Generaldirektor, wird der in Absatz 1 erwähnte Beschluss vom Generalkommissar gefasst. Handelt es sich um die durch Mandat zu vergebende Funktion als Generalkommissar, wird der in Absatz 1 erwähnte Beschluss vom Minister gefasst. Art. VII.III.21 - Die in Artikel VII.III.20 erwähnte Behörde kann ein Mandat, das innerhalb eines Jahres vakant wird, für vakant erklären. Art. VII.III.22 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor teilt dem Minister oder dem Direktor des von ihm bestimmten Dienstes unverzüglich die für vakant erklärten Mandate mit. Art. VII.III.23 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes veröffentlicht einen Bewerberaufruf für die Mandate. Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. das vakante Mandat und die Kategorie und/oder Klasse, zu der es gehört, 2. den Vermerk der Stelle, wo die Beschreibung der Funktion und des Profils eingesehen werden kann, 3. die Art, sich zu bewerben, und das äußerste Datum für eine zulässige Einreichung der Bewerbung, 4. die Zusammensetzung der Auswahlkommission. Art. VII.III.24 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Minister oder beim Direktor des von ihm bestimmten Dienstes ein. Um zulässig zu sein, muss diese Bewerbung spätestens am äußersten Datum entweder per Einschreiben verschickt oder gegen Empfangsbestätigung beim Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes abgegeben werden. Fällt dieses äußerste Datum auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, wird diese äußerste Frist auf den nächstfolgenden Tag, der kein Samstag, kein Sonntag und kein gesetzlicher Feiertag ist, verlegt. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Bewerbung muss der Bewerber in seiner Bewerbung die Ansprüche und Verdienste beschreiben, die er meint geltend machen zu können, um die durch Mandat zu vergebende Funktion zu erhalten. Unterabschnitt 2 - Verfahren vor der Auswahlkommission Art. VII.III.25 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes teilt dem Vorsitzenden der Auswahlkommission die Bewerbungen und die im Bewerberaufruf vermerkten Angaben mit. Art. VII.III.26 - § 1 - Die zuständige Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der Bewerbungen. Der Bewerber, dessen Bewerbung für unzulässig befunden worden ist, kann innerhalb fünf Tagen, nachdem die Auswahlkommission ihren Beschluss mitgeteilt hat, eine mit Gründen versehene Berufungsschrift bei der Auswahlkommission einreichen. Eine außerhalb dieser Frist verschickte Berufungsschrift ist unzulässig. Die Auswahlkommission entscheidet über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Berufungsschriften und teilt den betroffenen Bewerbern ihre Entscheidung mit. § 2 - Die Auswahlkommission vergleicht die Ansprüche und Verdienste der Bewerber im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung der Bewerber. Die Eignung wird anhand des Profils des Bewerbers im Vergleich zu dem für die Funktion geforderten Profil festgestellt unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung, der Bewerbung, der Personalakte, der Bewertung und gegebenenfalls der Ergebnisse der von der Auswahlkommission vorgenommenen Anhörung des Bewerbers. Die in Absatz 2 erwähnte Funktionsbeschreibung und das für die Funktion geforderte Profil sind diejenigen, die anwendbar waren zum Zeitpunkt des Beschlusses, mit dem die durch Mandat zu vergebende Funktion für vakant erklärt worden ist. Art. VII.III.27 - Die Auswahlkommission kann die Bewerber anhören. Wird ein Bewerber angehört, müssen alle Bewerber eingeladen werden, um angehört zu werden. Art. VII.III.28 - Nach dem Vergleich der Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erstellt die Auswahlkommission für jede Bewerberkategorie einen mit Gründen versehenen Vorschlag über: 1. die Bewerber, die sie für das Mandat für geeignet befindet, in der Reihenfolge ihrer Eignung, 2. die Bewerber, die sie für das Mandat für nicht geeignet befindet, 3. die Bewerbungen, die sie für unzulässig befindet. Der für ungeeignet befundene Bewerber kann innerhalb fünfzehn Tagen, nachdem die Auswahlkommission ihren Beschluss mitgeteilt hat, eine mit Gründen versehene Berufungsschrift bei der Auswahlkommission einreichen. Eine außerhalb dieser Frist verschickte Berufungsschrift ist unzulässig. Die Auswahlkommission entscheidet über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Berufungsschriften und teilt den betroffenen Bewerbern ihre Entscheidung mit. Art. VII.III.29 - Die Auswahlkommission teilt der in Artikel VII.III.20 erwähnten Behörde anschließend ihren endgültigen Vorschlag in Bezug auf alle Bewerber und alle Bewerbungen mit. Art. VII.III.30 - Hat die Auswahlkommission nach Anwendung des im vorliegenden Abschnitt erwähnten Verfahrens keinen einzigen Bewerber für die durch Mandat zu vergebende Stelle für geeignet befunden, kann der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes einen neuen Bewerberaufruf vornehmen. Für die Bestellung zu einem Mandat infolge des in Absatz 1 erwähnten Aufrufs kommen nur Bewerber in Betracht, die die in Artikel 71 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Bedingungen erfüllen. Abschnitt 3 - Bestellung zu einem Mandat Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.III.31 - Die Bestellung durch Mandat zum Korpschef wird von Uns gemäß Artikel 48 des Gesetzes vorgenommen. Bestellungen durch Mandat innerhalb der föderalen Polizei werden von Uns aufgrund eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Ministers vorgenommen, unbeschadet des Artikels 107 des Gesetzes. Die Bestellung durch Mandat zum Generalinspektor und zum beigeordneten Generalinspektor wird von Uns gemäß Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste vorgenommen. Art. VII.III.32 - Der in Artikel VII.III.25 erwähnte Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes bringt dem bestellten Personalmitglied den Beschluss über die Bestellung durch Mandat zur Kenntnis und teilt ihn den Personalmitgliedern mit. Der Beschluss wird auf Betreiben des Ministers oder des Direktors des von ihm bestimmten Dienstes auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Minister legt die Modalitäten der Mitteilung an die Personalmitglieder fest. Art. VII.III.33 - Die Person, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels zu einer durch Mandat zu vergebenden Funktion bestellt wird, ist verpflichtet, dieses Mandat an dem im Bestellungsbeschluss angegebenen Datum oder, wenn kein Datum angegeben ist, innerhalb zweier Monate, nachdem der Bestellungsbeschluss ihr zugestellt worden ist, wahrzunehmen. Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass sie das Mandat nicht annimmt, und kann dieses erneut für vakant erklärt werden, es sei denn, die in Artikel VII.III.20 erwähnte Behörde beschließt, das Verfahren wieder aufzunehmen und einen anderen Bewerber unter den vorher von der zuständigen Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern zu bestellen. In Abweichung von Absatz 1 ist die Person, die am Datum der Bestellung zu einem Mandat mit einem anderen gemäß dem vorliegenden Titel vergebenen Mandat beauftragt ist, verpflichtet, das Mandat, zu dem sie gemäß Absatz 1 bestellt worden ist, spätestens innerhalb sechs Monaten ab der auszugsweisen Veröffentlichung des Bestellungsbeschlusses im Belgischen Staatsblatt wahrzunehmen. Art. VII.III.34 - Der Korpschef der lokalen Polizei leistet seinen Eid vor dem Bürgermeister beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums. Der Generalkommissar, der Generalinspektor, die beigeordneten Generalinspektoren und die Generaldirektoren leisten ihren Eid vor dem Minister. Die Inhaber der anderen föderalen Mandate leisten ihren Eid vor dem Generalkommissar. Der Eid wird in dem in Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid festgelegten Wortlaut geleistet. Art. VII.III.35 - Der Eid wird innerhalb der in Artikel VII.III.33 festgelegten Frist geleistet. Die Mandatsdauer, in Jahren berechnet, beginnt am Tag der Eidesleistung und auf jeden Fall am letzten Tag der in Artikel VII.III.33 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 festgelegten Frist. Art. VII.III.36 - Unbeschadet des Artikels 96 Absatz 2 des Gesetzes bewirkt die Bestellung zu einem Mandat in einem anderen Polizeikorps als demjenigen, dem das Personalmitglied zum Zeitpunkt der Bestellung angehört, von Rechts wegen, dass das Personalmitglied an dem Tag, an dem es das Mandat annimmt, aufhört, dem ursprünglichen Korps anzugehören, und Mitglied des Polizeikorps wird, in dem es das Mandat ausübt. Art. VII.III.37 - Die Annahme des Mandats bewirkt von Rechts wegen am Tag der Eidesleistung, dass Urlaubsarten, die Mandatsinhabern in Anwendung von Teil VIII verweigert werden, beendet sind. Art. VII.III.38 - Während der Dauer des Mandats übt der Mandatsinhaber die mit der Funktion, die er durch Mandat ausübt, verbundenen Vorrechte aus. Für alles andere fällt er in den Anwendungsbereich der für seinen Dienstgrad geltenden Bestimmungen. Art. VII.III.39 - Der Auftragsbrief wird erstellt: 1. vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat für das, was den Korpschef betrifft, 2. vom Minister und vom Minister der Justiz, die für das, was den Generalkommissar und den Generalinspektor betrifft, gemeinsam auftreten, 3. vom Generalkommissar für das, was die Direktoren des Generalkommissariats und die Generaldirektoren betrifft, 4. vom Generaldirektor, für das, was die Direktoren seiner Generaldirektion betrifft, 5. vom Generalinspektor, für das, was die beigeordneten Generalinspektoren betrifft. Für die durch Mandat zugeteilte Funktion eines Gerichtspolizeidirektors wird dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem der Gerichtspolizeidirektor sein Mandat ausübt, eine Kopie des Auftragsbriefs übermittelt. In allen Fällen wird dem Generalinspektor eine Kopie des Auftragsbriefs übermittelt. Art. VII.III.40 - Der Auftragsbrief wird bei wesentlichen Änderungen der zu erreichenden Ziele des Mandats und/oder der zur Erreichung dieser Ziele zur Verfügung gestellten Mittel auf Vorschlag der Behörde oder aber des Mandatsinhabers angepasst. Diese Anpassung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie das, das in Artikel 72 des Gesetzes vom 26. April 2002 und in Artikel VII.III.39 erwähnt ist. Art. VII.III.41 - Der Mandatsinhaber muss in dem Mandat, das er bekleidet, eine Anwesenheitsdauer von drei vollen Jahren erreichen, bevor er sich ordnungsgemäß um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle bewerben kann. Abgesehen von dem in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Fall bleibt das Personalmitglied, das sein Mandat innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist freiwillig beendet hat, an eine am Tag der Mandatsbeendigung beginnende Frist gebunden, innerhalb deren es sich nicht ordnungsgemäß um eine andere durch Mandat zu vergebende Funktion oder um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle bewerben kann. In diesem Fall entspricht diese Frist dem noch verbleibenden Teil der in Absatz 1 festgelegten Anwesenheitsdauer. Unterabschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Bestellung zum Mandat eines Korpschefs Art. VII.III.42 - Vor dem in Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Vorschlag kann der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat alle von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber einladen, damit sie ihre Bewerbung darlegen. Die in Absatz 1 erwähnte mündliche Darlegung kann frühestens zehn Tage nach der Einladung stattfinden. Art. VII.III.43 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des mit Gründen versehenen Vorschlags der Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.26 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 48 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschließend schlägt er auf begründete Weise einen Bewerber für die von Uns vorzunehmende Bestellung zum Mandat eines Korpschefs vor. Unterabschnitt 3 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Bestellungen zu den Mandaten innerhalb der föderalen Polizei Art. VII.III.44 - Die in Artikel 107 Absatz 7 des Gesetzes erwähnte Frist, innerhalb deren die Stellungnahme abgegeben werden muss, beträgt zwanzig Tage ab dem Tag des Empfangs des Begutachtungsantrags. Der Begutachtungsantrag enthält die Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 7 des Gesetzes und des vorliegenden Artikels. Art. VII.III.45 - Die in Artikel 107 Absatz 5 des Gesetzes erwähnten hierarchischen Vorgesetzten der föderalen Polizei sind: 1. im Rahmen von Artikel 107 Absatz 5 in fine des Gesetzes der Generalkommissar, für das, was die durch Mandat zu vergebende Funktion als Generalkommissar, Generaldirektor, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und Gerichtspolizeidirektor betrifft, 2. der Generaldirektor der Gerichtspolizei für das, was die durch Mandat zu vergebende Funktion als Gerichtspolizeidirektor betrifft. Art. VII.III.46 - Die Stellungnahme der in Artikel VII.III.45 erwähnten hierarchischen Vorgesetzten kann eine mit Gründen versehene Vorrangreihenfolge in Bezug auf die Bewerber enthalten. Die Stellungnahme wird an den Minister, an den Minister der Justiz oder an beide gerichtet, je nachdem, ob gemäß Artikel 107 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes der Erstgenannte oder der Zweitgenannte oder beide Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vorschlagen. Art. VII.III.47 - Der Minister und der Minister der Justiz vergleichen die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Generalkommissars beziehungsweise des Generaldirektors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.26 § 2 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 107 Absatz 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschließend schlagen sie Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor. Art. VII.III.48 - Der Minister vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des VerwaltungspolizeidirektorKoordinators für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.26 § 2 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 107 Absatz 2 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschließend schlägt er Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor. Art. VII.III.49 - Der Minister der Justiz vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Gerichtspolizeidirektors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.26 § 2 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 107 Absatz 3 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschließend schlägt er Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor. Art. VII.III.50 - Der Minister vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Direktors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission und der in Artikel VII.III.26 § 2 Absatz 2 erwähnten Daten; anschließend schlägt er Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor. Unterabschnitt 4 - Sonderbestimmung in Bezug auf die Bestellung zum Mandat des Generalinspektors und des beigeordneten Generalinspektors Art. VII.III.51 - Der Minister und der Minister der Justiz vergleichen die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Generalinspektors und des beigeordneten Generalinspektors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission und der in Artikel VII.III.26 § 2 Absatz 2 erwähnten Daten; anschließend schlagen sie Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor. Abschnitt 4 - Auswahlkommissionen Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle im vorliegenden Abschnitt erwähnten Auswahlkommissionen Art. VII.III.52 - Der Bewerber, der meint, gegen den Vorsitzenden oder einen Beisitzer einer Auswahlkommission einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu können, oder der meint, der Vorsitzende oder ein Beisitzer könne ihn nicht unparteiisch beurteilen, muss den Vorsitzenden oder den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VII.III.23 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist ablehnen. Die Ablehnung muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag bei der Behörde, die die Auswahlkommission zusammengesetzt hat, beantragt werden. Ist die Auswahlkommission vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zusammengesetzt worden, wird der Antrag an den Bürgermeister beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums gerichtet. Die in Absatz 2 erwähnte Behörde, die die Auswahlkommission zusammengesetzt hat, befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Vorsitzenden oder Beisitzer durch einen Stellvertreter, der den für den abgelehnten Vorsitzenden oder Beisitzer geltenden Bestellungsbedingungen genügt. Der Vorsitzende, der abgelehnte Beisitzer und der betroffene Bewerber werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. Art. VII.III.53 - Ist der Vorsitzende oder ein Beisitzer einer Auswahlkommission der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen ihn einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, oder bewirbt er sich selbst um die durch Mandat zu vergebende Funktion, setzt er die Behörde, die die Auswahlkommission zusammensetzt, davon in Kenntnis. Wird die Auswahlkommission vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zusammengesetzt, ergeht die Mitteilung an den Bürgermeister beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums. Die befasste Behörde entscheidet und handelt gemäß Artikel VII.III.52 Absatz 4. Art. VII.III.54 - Der Vorsitzende und die Beisitzer der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Auswahlkommissionen, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Staatsbeamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf. Der Vorsitzende und die Beisitzer, die in Absatz 1 erwähnt sind, haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäß den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden. Zu diesem Zweck werden sie Beamten des Rangs 17 gleichgestellt. Art. VII.III.55 - Wenn weiter unten bestimmt wird, dass ein ehemaliger Mandatsinhaber für eine Auswahlkommission bestellt werden kann, ist darunter zu verstehen, dass nur ehemalige Inhaber des betreffenden Mandats bestellt werden können, die im Sinne des vorliegenden Titels keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben, und die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung für die Auswahlkommission die Ausübung des betreffenden Mandats seit weniger als drei Jahren beendet haben. Art. VII.III.56 - Der ordentliche und der stellvertretende Vorsitzende und die ordentlichen und die stellvertretenden Beisitzer einer Auswahlkommission, die bestellt worden sind, weil sie Inhaber einer durch Mandat zu vergebenden Funktion sind, üben nach Beendigung ihres Mandats weiterhin ihren Auftrag in der Auswahlkommission aus, es sei denn, sie haben bei der Bewertung der Ausübung ihres Mandats im Sinne von Artikel VII.III.82 die Endnote "ungenügend" erhalten. Art. VII.III.57 - Der Minister kann die Modalitäten für die Zusammensetzung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Auswahlkommissionen festlegen. Der Minister kann eine Liste mit Sachverständigen erstellen, die in Betracht kommen, um in einer Auswahlkommission zu sitzen und eine für den Auftrag dieser Auswahlkommission relevante Berufserfahrung nachweisen. Diese Sachverständigen können Personalmitglieder sein. Die Aufnahme in die in Absatz 2 erwähnte Liste gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren. Unterabschnitt 2 - Lokale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef Art. VII.III.58 - Die in den Artikeln 48 und 50 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend "lokale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef" genannt, steht unter dem Vorsitz des Bürgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden des Polizeikollegiums und setzt sich zudem aus folgenden Beisitzern zusammen: 1. einem Korpschef, der ein Mandat mindestens derselben Kategorie wie derjenigen des zu vergebenden Mandats ausübt. Handelt es sich bei der zu vergebenden Funktion um eine Funktion der Kategorie 5, kann gegebenenfalls ein ehemaliger Korpschef der Kategorie 5 oder ein Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 4 ausübt, bestellt werden, 2. einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder eventuell einem Gerichtspolizeidirektor eines anderen Amtsbereichs als desjenigen, in dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als Korpschef vergeben wird, oder gegebenenfalls einem ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, 3. einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der lokalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante Berufserfahrung nachweist, 4. dem Gouverneur oder Vizegouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, 5. dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als Korpschef vergeben wird, 6. dem Generalinspektor Generalinspektor. oder dem von ihm bestimmten beigeordneten Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beisitzer werden vom Gemeindebeziehungsweise Polizeirat bestellt. Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden. Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der lokalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef bei. Der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat kann für den Vorsitzenden einen Stellvertreter bestellen und für jeden in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer. Unterabschnitt 3 - Nationale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef Art. VII.III.59 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die nationale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef eingerichtet; sie setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. einem Vorsitzenden, der je nachdem, ob es sich um ein Mandat der Kategorien 1 bis 3 oder um ein Mandat der Kategorie 4 oder 5 handelt, Inhaber eines Mandats der Kategorie 3 beziehungsweise mindestens der Kategorie 4 oder ehemaliger Inhaber eines Mandats der beiden vorerwähnten Kategorien ist, 2. einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder Gerichtspolizeidirektor; er ist Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der nationalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante Berufserfahrung nachweist; er ist Beisitzer. Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden. Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der nationalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef bei. Der Minister kann für den Vorsitzenden und für jeden Beisitzer zwei oder mehr Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende beziehungsweise die ordentlichen Beisitzer. Art. VII.III.60 - Das Mandat des ordentlichen und der stellvertretenden Vorsitzenden und dasjenige der ordentlichen und der stellvertretenden Beisitzer der nationalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef gilt für drei Jahre und ist erneuerbar. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um einen verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden, Beisitzer oder Stellvertreter zu ersetzen, beenden das Mandat derjenigen, die sie ersetzen. Unterabschnitt 4 - Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar Art.VII.III.61 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalinspektor; er ist Vorsitzender, 2. zwei Generaldirektoren, die sich nicht um das zu vergebende Mandat des Generalkommissars bewerben; sie sind Beisitzer. Ist es nur einem oder keinem Generaldirektor möglich, in der Auswahlkommission zu sitzen, werden ein oder zwei Sachverständige, die eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen, ebenfalls zu Beisitzern bestellt, 3. einem Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 5 ausübt und auf einer Liste steht, die vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird; er ist Beisitzer, 4. mit Ausnahme des in Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Falls, einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweist; er ist Beisitzer. Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden. Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar bei. Der Minister kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer. Unterabschnitt 5 - Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor Art. VII.III.62 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor setzt sich aus folgenden, vom Generalkommissar bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalkommissar; er ist Vorsitzender, 2. einem Generaldirektor einer anderen Generaldirektion oder einem ehemaligen Generaldirektor; er ist Beisitzer, 3. einem Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 5 ausübt und auf einer Liste steht, die vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird; er ist Beisitzer, 4. einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor relevante Berufserfahrung nachweist; er ist Beisitzer. Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden. Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor bei. Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer. Unterabschnitt 6 - Auswahlkommission für die Funktion als VerwaltungspolizeidirektorKoordinator Art. VII.III.63 - Bei der föderalen Polizei wird eine Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator eingerichtet; sie wird vom Generalkommissar zusammengestellt und umfasst folgende Mitglieder: 1. den Generalkommissar, Vorsitzender, 2. einen Korpschef, der ein Mandat mindestens der Kategorie 3 ausübt und auf einer Liste steht, die von dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird; er ist Beisitzer, 3. einen Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator relevante Berufserfahrung nachweist; er ist Beisitzer. Gegebenenfalls handelt es sich um einen VerwaltungspolizeidirektorKoordinator oder einen ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator. Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden. Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator bei. Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer. Art. VII.III.64 - Das Mandat des ordentlichen und des stellvertretenden Vorsitzenden und dasjenige der ordentlichen und der stellvertretenden Beisitzer der Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator gilt für drei Jahre und ist erneuerbar. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um einen verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden, Beisitzer oder Stellvertreter zu ersetzen, beenden das Mandat derjenigen, die sie ersetzen. Unterabschnitt 7 - Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor Art. VII.III.65 - Bei der föderalen Polizei wird eine Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor eingerichtet; sie wird vom Generalkommissar zusammengestellt und umfasst folgende Mitglieder: 1. den Generaldirektor der Gerichtspolizei, Vorsitzender, 2. einen Korpschef, der ein Mandat mindestens der Kategorie 3 ausübt und auf einer Liste steht, die von dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird; er ist Beisitzer, 3. einen Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor relevante Berufserfahrung nachweist; er ist Beisitzer. Gegebenenfalls handelt es sich um einen Gerichtspolizeidirektor oder einen ehemaligen Gerichtspolizeidirektor. Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden. Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor bei. Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer. Art. VII.III.66 - Das Mandat des ordentlichen und des stellvertretenden Vorsitzenden und dasjenige der ordentlichen und der stellvertretenden Beisitzer der Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor gilt für drei Jahre und ist erneuerbar. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um einen verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden, Beisitzer oder Stellvertreter zu ersetzen, beenden das Mandat derjenigen, die sie ersetzen. Unterabschnitt 8 - Auswahlkommission für die Funktion als Direktor Art. VII.III.67 - Bei der föderalen Polizei wird eine Auswahlkommission für die Funktion als Direktor eingerichtet; sie wird vom Generalkommissar zusammengestellt und umfasst folgende Mitglieder: 1. den Generalkommissar, den Generaldirektor beziehungsweise ihren BeauftragtenMandatsinhaber, dessen Amtsgewalt die zu vergebende Funktion als Direktor unterliegt; er ist Vorsitzender, 2. den Generalinspektor Generalinspektor; er ist Beisitzer, oder den von ihm bestimmten beigeordneten 3. einen Generaldirektor einer anderen Generaldirektion der föderalen Polizei oder seinen Beauftragten-Mandatsinhaber; er ist Beisitzer. Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Direktor bei. Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer. Unterabschnitt 9 - Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor Art. VII.III.68 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Vorsitzenden des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens; er ist Vorsitzender, 2. einem Mitglied des Kollegiums der Generalprokuratoren; es ist Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor relevante Berufserfahrung nachweist; er ist Beisitzer. Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden. Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor bei. Der Minister kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer. KAPITEL III - Bewertung des Mandatsinhabers Abschnitt 1 - Periodizität der Bewertungen Art. VII.III.69 - Die in Artikel 76ter des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bewertung wird vorgenommen auf Verlangen: 1. des Ministers, des territorial zuständigen Gouverneurs, des territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof oder Prokurators des Königs, des Generalinspektors, des Bürgermeisters oder, je nach Fall, des Polizeikollegiums, des Gemeinderates oder, je nach Fall, des Polizeirates für das, was die Bewertung eines Korpschefs betrifft, 2. des Ministers, des territorial zuständigen Gouverneurs, des territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof oder Prokurators des Königs, des Generalinspektors und des Generalkommissars für das, was die Bewertung des VerwaltungspolizeidirektorKoordinators betrifft, 3. des Ministers, des Ministers der Justiz, des territorial zuständigen Gouverneurs, des territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof oder Prokurators des Königs, des Generalinspektors, des Generaldirektors der Gerichtspolizei und des Generalkommissars für das, was die Bewertung des Gerichtspolizeidirektors betrifft, 4. des Ministers, des Ministers der Justiz, des Generalinspektors und des Generalkommissars für das, was die Bewertung eines Generaldirektors betrifft, sowie des in Artikel 47tredecies des Strafprozessgesetzbuches erwähnten föderalen Magistrats für das, was die Bewertung des Generaldirektors der Gerichtspolizei betrifft, 5. des Ministers, des Ministers der Justiz und des Generalinspektors für das, was die Bewertung des Generalkommissars betrifft, 6. des Ministers und des Ministers der Justiz für das, was die Bewertung des Generalinspektors betrifft, 7. des Ministers, des Ministers der Justiz und des Generalinspektors für das, was die Bewertung des beigeordneten Generalinspektors betrifft, 8. des Ministers, des Generalkommissars und des Generalinspektors für das, was das Mandat als Direktor betrifft. Die in Absatz 1 erwähnten Behörden richten ihren mit Gründen versehenen Antrag auf Bewertung an den Vorsitzenden der hierfür zuständigen Bewertungskommission. Abschnitt 2 - Bewertungskommissionen Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmung für alle Bewertungskommissionen Art. VII.III.70 - Die Bestimmungen der Artikel VII.III.52 bis VII.III.57 sind entsprechend auf die Bewertungskommissionen anwendbar. Der Minister kann Modalitäten für die Zusammensetzung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bewertungskommissionen festlegen. Unterabschnitt 2 - Bewertungskommission für die Funktion als Korpschef Art. VII.III.71 - In der Gemeinde- oder Mehrgemeindezone setzt sich die Bewertungskommission für die Funktion als Korpschef aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Bürgermeister oder, je nach Fall, dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums; er ist Vorsitzender, 2. dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Gemeinde beziehungsweise die Mehrgemeindezone gelegen ist; er ist Beisitzer, 3. dem Gouverneur oder dem Vizegouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar; er ist Beisitzer, 4. dem Generalinspektor Generalinspektor; er ist Beisitzer. oder dem von ihm bestimmten beigeordneten Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei. Unterabschnitt 3 - Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar Art. VII.III.72 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar eingerichtet. Diese Bewertungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger zusammen, die gemeinsam vom Minister und vom Minister der Justiz bestellt werden und die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen. Der Bewertungskommission steht ein vom Minister bestimmter Sekretär bei. Unterabschnitt 4 - Bewertungskommission für die Funktion als Generaldirektor Art. VII.III.73 - Bei der föderalen Polizei wird die Bewertungskommission für die Funktion als Generaldirektor eingerichtet, die sich aus folgenden vom Minister bestellten Mitgliedern zusammensetzt: 1. dem Generalkommissar; er ist Vorsitzender, 2. dem Generalinspektor; er ist Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generaldirektor relevante Berufserfahrung nachweist; er ist Beisitzer. Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei. Unterabschnitt 5 - Bewertungskommission für die Funktion als VerwaltungspolizeidirektorKoordinator Art. VII.III.74 - Bei der föderalen Polizei wird die Bewertungskommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator eingerichtet, die sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt: 1. dem Generalinspektor oder Generalinspektor; er ist Vorsitzender, dem von ihm bestimmten beigeordneten 2. dem Generalkommissar; er ist Beisitzer, 3. dem Gouverneur oder dem Vizegouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar; er ist Beisitzer. Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei. Unterabschnitt 6 - Bewertungskommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor Art. VII.III.75 - Bei der föderalen Polizei wird die Bewertungskommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor eingerichtet, die sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt: 1. dem Generalinspektor oder Generalinspektor; er ist Vorsitzender, dem von ihm bestimmten 2. dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks; er ist Beisitzer, beigeordneten 3. dem Generaldirektor der Gerichtspolizei; er ist Beisitzer. Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei. Unterabschnitt 7 - Bewertungskommission für die Funktion als Direktor Art. VII.III.76 - Bei der föderalen Polizei wird die Bewertungskommission für die Funktion als Direktor eingerichtet, die sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt: 1. dem Generalkommissar beziehungsweise dem Generaldirektor, dessen Amtsgewalt die zu bewertende Funktion als Direktor unterliegt; er ist Vorsitzender, 2. dem Generalinspektor Generalinspektor; er ist Beisitzer, oder dem von ihm bestimmten beigeordneten 3. einem vom Minister bestimmten Generaldirektor einer anderen Generaldirektion; er ist Beisitzer. Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei. Unterabschnitt 8 - Bewertungskommission für die die Funktion als Generalinspektor und beigeordneter Generalinspektor Art. VII.III.77 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor eingerichtet. Diese Bewertungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger zusammen, die gemeinsam vom Minister und vom Minister der Justiz bestellt werden und die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor relevante Berufserfahrung nachweisen. Handelt es sich um die Bewertung des beigeordneten Generalinspektors, setzt sich die Kommission mindestens aus dem Generalinspektor und zwei Sachverständigen zusammen, die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor relevante Berufserfahrung nachweisen. Der Bewertungskommission steht ein vom Minister bestimmter Sekretär bei. Abschnitt 3 - Bewertung durch die Bewertungskommission Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.III.78 - Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Angaben aus den Schriftstücken, darunter auch der in Artikel VII.III.88 Absatz 2 erwähnte Tätigkeitsbericht, und gegebenenfalls aus den Befragungen und Feststellungen, die die Generalinspektion im Rahmen der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen hat. Die oben erwähnten Angaben werden beim Bewertungsgespräch der Bewertungskommission mit dem Mandatsinhaber überprüft. Art. VII.III.79 - Für die Bewertung dürfen nur Schriftstücke benutzt werden, die der Mandatsinhaber zur Kenntnis genommen hat. Unbeschadet der Artikel II.I.13 und VII.III.11 wird dem Mandatsinhaber eine Kopie aller Schriftstücke übermittelt, die im Rahmen der Bewertung benutzt werden, es sei denn, er ist bereits im Besitz dieser Schriftstücke oder hat direkten Zugang dazu. Art. VII.III.80 - Die Befragungen können durchgeführt werden bei den Verwaltungsund Gerichtsbehörden, bei den direkten Mitarbeitern, die dem Mandatsinhaber unterstehen, und bei jeder anderen Person, die für die Bewertung des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen kann. Liegen keine Befragungen vor, kann der Vorsitzende der Bewertungskommission die notwendigen Befragungen durchführen oder sie von der Generalinspektion durchführen lassen. Von den gemäß Absatz 1 und 2 durchgeführten Befragungen, auf die sich die Bewertungskommission für ihre Bewertung berufen möchte, darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem der Mandatsinhaber die Gelegenheit bekommen hat, sich darüber zu äußern. Unterabschnitt 2 - Verfahrensvorschriften Art. VII.III.81 - Zur Erstellung der Bewertung holt die Bewertungskommission innerhalb der durch die Artikel VII.III.78 bis VII.III.80 festgelegten Grenzen alle nötigen Informationen ein. Sie lädt den Mandatsinhaber zu einem Bewertungsgespräch ein und teilt ihm einen Vorschlag für den Bewertungsbericht mit. Das in Absatz 1 erwähnte Bewertungsgespräch kann frühestens acht Tage nach der Einladung stattfinden. Außer bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des bewerteten Personalmitglieds bei diesem Bewertungsgespräch das Verfahren fortgesetzt und handelt die Bewertungskommission gemäß Artikel VII.III.82. Art. VII.III.82 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission ihren Bewertungsbericht. Der Bewertungsbericht wird mit der Endnote "gut", "genügend" oder "ungenügend" abgeschlossen, wenn es sich um eine in Artikel 76bis des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bewertung handelt, beziehungsweise mit der Endnote "gut", "gut mit Bemerkungen" oder "ungenügend", wenn es sich um eine in Artikel 76ter des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bewertung handelt. Diese Endnote gibt die Haupttendenzen der Bewertung des Mandatsinhabers wieder und ist kohärent mit der beschreibenden Bewertung. Die Endnote wird unter Beachtung der Bestimmung von Absatz 2 ausdrücklich mit Gründen versehen. Art. VII.III.83 - Die Bewertungskommission teilt dem Mandatsinhaber den Bewertungsbericht unverzüglich und spätestens innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Bewertungsgespräch mit. Art. VII.III.84 - Innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des erwähnten Bewertungsberichts teilt der bewertete Mandatsinhaber der Bewertungskommission mit: 1. entweder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist 2. oder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist, jedoch einige Kommentare hinzufügt, 3. oder dass er nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist und beantragt, dass dieser Bericht im Sinne des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen, die er als Anlage beifügt, angepasst wird. Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist wird davon ausgegangen, dass der bewertete Mandatsinhaber mit dem Bewertungsbericht einverstanden ist. Kommentare und Mitteilungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden nicht berücksichtigt, wenn sie der Bewertungskommission nicht innerhalb besagter Frist von sieben Tagen zur Kenntnis gebracht worden sind. Art. VII.III.85 - In dem in Artikel VII.III.84 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall fügt die Bewertungskommission dem Bewertungsbericht die Kommentare als Anlage bei. Art. VII.III.86 - In dem in Artikel VII.III.84 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall nimmt die Bewertungskommission das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen zur Kenntnis. Stimmt die Bewertungskommission allen im Mitteilungsschreiben stehenden Bemerkungen zu, teilt sie dem bewerteten Mandatsinhaber einen neuen Bewertungsbericht innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen mit. In diesem Fall werden der erste Bewertungsbericht und das ihm beigefügten Mitteilungsschreiben als nicht vorhanden betrachtet. Ist die Bewertungskommission nicht mit allen im Mitteilungsschreiben stehenden Bemerkungen einverstanden, bleibt sie ganz oder teilweise bei ihrem Bewertungsbericht und teilt sie dem bewerteten Mandatsinhaber innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen ihren Beschluss zur Beibehaltung des Bewertungsberichts oder den angepassten Bewertungsbericht mit. Wenn der Bewertungsbericht aufgrund der Bemerkungen des bewerteten Mandatsinhabers teilweise abgeändert wird, werden der erste Bewertungsbericht und die von der Bewertungskommission berücksichtigten Punkte des beigefügten Mitteilungsschreibens als nicht vorhanden betrachtet. KAPITEL IV - Erneuerung des Mandats Abschnitt1 - Antrag auf Erneuerung und Bewertung Art. VII.III.87 - Der Mandatsinhaber ersucht frühestens zehn Monate und spätestens acht Monate vor Ablauf der Mandatszeit um eine Verlängerung des Mandats oder teilt mit, dass er nicht um diese Verlängerung ersucht. Ein außerhalb dieser Frist eingereichter Antrag auf Erneuerung ist ungültig. Art.VII.III.88 - Der Mandatsinhaber richtet Mitteilungsschreiben, das in Artikel VII.III.87 erwähnt ist: das Ersuchen oder das 1. entweder an den Gemeinderat oder Polizeirat, was das Mandat des Korpschefs betrifft, 2. oder an den Minister, was die Mandate des Generalinspektors und des Generalkommissars betrifft, 3. oder an den Generalkommissar, was die übrigen Mandate innerhalb der föderalen Polizei betrifft. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit fügt der Mandatsinhaber, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, seinem Antrag auf Erneuerung einen Tätigkeitsbericht bei, der insbesondere nach den im Auftragsbrief aufgeführten Zielen verfasst ist. Es fügt zudem alle Schriftstücke bei, die ihm für die Bewertung seines Antrags auf Erneuerung relevant erscheinen. Der Minister kann das Muster des Tätigkeitsberichts festlegen, das je nach Kategorie oder Art des ausgeübten Mandats verschieden sein kann. Art. VII.III.89 - Die in Artikel VII.III.88 Absatz 1 erwähnte Behörde leitet die Anträge auf Erneuerung des Mandats an den Vorsitzenden der für die Bewertung der Erneuerung zuständigen Bewertungskommission weiter. Die zuständige Bewertungskommission bewertet den Mandatsinhaber gemäß den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 4. Enthält der Bewertungsbericht die Endnote "gut", teilt die Bewertungskommission dies der in Artikel VII.III.88 erwähnten Behörde mit; danach wird dieser Bewertungsbericht in die Mandatsakte aufgenommen und wird das Verfahren zur Erneuerung des Mandats unbeschadet des Artikels 49 Absatz 1 in fine des Gesetzes fortgesetzt. Enthält der Bewertungsbericht die Endnote "genügend", teilt die Bewertungskommission dies der in Artikel VII.III.88 erwähnten Behörde mit; danach wird dieser Bewertungsbericht in die Mandatsakte aufgenommen und das Mandat für vakant erklärt. Der betreffende Mandatsinhaber kann sich unbeschadet des Artikels 49 Absatz 1 in fine des Gesetzes um dieses Mandat bewerben. Enthält der Bewertungsbericht die Endnote "ungenügend", teilt die Bewertungskommission dies der in Artikel VII.III.88 erwähnten Behörde mit; danach wird der Bewertungsbericht in die Mandatsakte aufgenommen und wird das Verfahren zur Beendigung des Mandats fortgesetzt. Abschnitt 2 - Erneuerung des Mandats Art. VII.III.90 - Die Erneuerung eines Mandats erfolgt durch Uns auf der Grundlage der in Artikel 74 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten globalen Bewertung, die von der dafür zuständigen Bewertungskommission vorgenommen wird. Art. VII.III.91 - Die in Artikel 107 Absatz 5 des Gesetzes erwähnten hierarchischen Behörden sind diejenigen, die in Artikel VII.III.45 bestimmt sind. Art. VII.III.92 - Die in Artikel 107 Absatz 7 des Gesetzes erwähnte Frist ist diejenige, die in Artikel VII.III.44 festgelegt ist. Artikel VII.III.44 Absatz 2 findet Anwendung auf den Begutachtungsantrag. Art. VII.III.93 - Ein Antrag auf Erneuerung des Mandats kann nur dann verweigert werden, wenn der Minister beziehungsweise sein Beauftragter oder die in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Behörde den Betreffenden angehört hat. Art. VII.III.94 - Die in Artikel VII.III.94 [sic, zu lesen ist: Artikel VII.III.93] erwähnte Anhörung kann frühestens zehn Tage nach der Einladung stattfinden. Außer bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des ordnungsgemäß eingeladenen Personalmitglieds das Verfahren fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist. Art. VII.III.95 - Artikel VII.III.32 ist entsprechend anwendbar auf die Erneuerung des Mandats. Art. VII.III.96 - Das Mandat wird gemäß dem bei der Bestellung zum Mandat festgelegten und gegebenenfalls während der ersten Mandatszeit abgeänderten Auftragsbrief ausgeübt. Dieser Auftragsbrief kann auf Wunsch gemäß der in den Artikeln VII.III.39 und VII.III.40 festgelegten Vorgehensweise angepasst werden. Art. VII.III.97 - Die Dauer der Erneuerung, in Jahren gerechnet, beginnt am Tag, an dem die vorangehende Mandatszeit endet. KAPITEL V - Beendigung des Mandats Abschnitt 1 - Freiwillige Beendigung des Mandats Art. VII.III.98 - Der Mandatsinhaber kann sein Mandat durch einen an den Minister, den Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium gerichteten Brief freiwillig beenden. Handelt es sich um eine der in Artikel 66 Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 7 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Funktionen, informiert das Personalmitglied zudem den Minister der Justiz über seinen Rücktrittsantrag. Art. VII.III.99 - Das Personalmitglied darf sein Mandat nur nach Zustimmung der für die Bestellung zum Mandat zuständigen Behörde und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden. Hat der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium dem Mandatsinhaber, der sein Mandat freiwillig beendet, nicht binnen sechzig Tagen nach Versand des Antrags den Beschluss der für die Bestellung zum Mandat zuständigen Behörde mitgeteilt, gilt die Zustimmung als erteilt. Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied von der in Absatz 1 erwähnten Zustimmung in Kenntnis gesetzt worden ist, oder nach dem Monat, in dem die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Tagen nach dem Datum des Versands abgelaufen ist. Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Mandatsinhaber verkürzen. Art. VII.III.100 - Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird gemäß Artikel VII.III.32 veröffentlicht. Abschnitt 2 - Beendigung des Mandats wegen Untauglichkeit des Mandatsinhabers Art. VII.III.101 - Die Bewertungskommission überprüft, ob die in Artikel 76ter des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Angabe begründet ist. Für das Übrige ist Kapitel III Abschnitt 4 entsprechend anwendbar. Enthält der Bewertungsbericht die Endnote "gut", teilt die Bewertungskommission dies der in Artikel VII.III.88 erwähnten Behörde mit; danach wird dieser Bewertungsbericht in die Mandatsakte aufgenommen und wird das Mandat fortgesetzt. Enthält der Bewertungsbericht die Endnote "gut mit Bemerkungen", teilt die Bewertungskommission dies der in Artikel VII.III.88 erwähnten Behörde mit; danach wird dieser Bewertungsbericht in die Mandatsakte aufgenommen. Enthält der Bewertungsbericht die Endnote "ungenügend", teilt die Bewertungskommission dies der in Artikel VII.III.88 erwähnten Behörde mit; danach wird der Bewertungsbericht in die Mandatsakte aufgenommen und wird das Verfahren zur Beendigung des Mandats fortgesetzt. Das Mandat kann nur dann beendet werden, wenn der Minister oder sein Beauftragter den Mandatsinhaber angehört hat. Art. VII.III.102 - Die in Artikel VII.III.101 Absatz 4 erwähnte Anhörung kann frühestens sechzehn Tage nach der Einladung stattfinden. Außer bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des ordnungsgemäß eingeladenen Personalmitglieds das Verfahren fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist. Art. VII.III.103 - Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird mit dem im Beschluss vermerkten Datum wirksam oder, wenn kein Datum darin vermerkt ist, mit dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Beschluss dem betreffenden Personalmitglied notifiziert worden ist. Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird gemäß Artikel VII.III.32 veröffentlicht. Abschnitt 3 - Beendigung des Mandats wegen Disziplinarstrafe Art. VII.III.104 - In den in Artikel 79 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Fällen kann das Mandat nur von Uns beendet werden, wenn die in Artikel VII.III.88 erwähnte Behörde es verlangt und nachdem der Minister oder sein Beauftragter den Mandatsinhaber angehört hat. Art. VII.III.105 - Die in Artikel VII.III.104 erwähnte Anhörung kann frühestens sechzehn Tage nach der Einladung stattfinden. Außer bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des ordnungsgemäß eingeladenen Personalmitglieds das Verfahren fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist. Art. VII.III.106 - Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird mit dem im Beschluss vermerkten Datum wirksam oder, wenn kein Datum darin vermerkt ist, mit dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Beschluss dem betreffenden Personalmitglied notifiziert worden ist. Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird gemäß Artikel VII.III.32 veröffentlicht. Abschnitt 4 - Sonderregeln für die föderale Polizei: Bestellung zu einem anderen Mandat Art. VII.III.107 - Dieser Abschnitt betrifft die in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Bestellung zu einem anderen Mandat. Art. VII.III.108 - Bevor der Minister und der Minister der Justiz erwägen, den in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Beschluss zu fassen, wird dem Mandatsinhaber mitgeteilt, dass der in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Beschluss in Erwägung gezogen wird und aus welchen Gründen und zu welchem anderen Mandat man ihn bestellen möchte. Der Mandatsinhaber verfügt über mindestens vierzehn Tage ab der in Absatz 1 erwähnten Kenntnisnahme, um seinen Standpunkt zu äußern. Binnen dieser Frist teilt er den beiden in Artikel 107 Absatz 6 erwähnten Ministern seinen Standpunkt mit. Art. VII.III.109 - Der in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Beschluss über die Bestellung kann nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Betroffenen rechtsgültig gefasst werden und bewirkt von Rechts wegen die Beendigung des laufenden Mandats am ersten Tag des Monats nach der Notifizierung dieses Beschlusses an den Betroffenen, außer wenn in diesem Beschluss diesbezüglich eine andere Frist festgelegt ist. Art. VII.III.110 - Der Minister kann Modalitäten für die Bestellung zu einem anderen Mandat festlegen. KAPITEL VI - Neuzuweisung Art. VII.III.111 - Mit Ausnahme des Personalmitglieds, das am Tag der Beendigung des Mandats gemäß der in Teil VI Titel II Kapitel II aufgeführten Mobilitätsregelung in eine andere Stelle bestellt wird, wird das Personalmitglied, dessen Mandat beendet ist, gemäß den in den Artikeln VI.II.86 bis VI.II.91 aufgeführten Neuzuweisungsregeln in eine andere Stelle bestellt.] TITEL IV - LAUFBAHN DES PERSONALS DES VERWALTUNGS- UND LOGISTIKKADERS KAPITEL I - [ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN [Früheres Kapitel I mit den früheren Artikeln VII.IV.1 bis VII.IV.3 ersetzt durch neues Kapitel I mit neuem Artikel VII.IV.1 durch Art. 13 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. VII.IV.1 - § 1 - Die Beförderung wird von der Ernennungsbehörde gewährt. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird von der in Artikel VII.II.3 § 2 erwähnten Behörde gewährt. § 2 - Einem Personalmitglied, das im Rahmen der Mobilität in einen gleichwertigen Dienstgrad ernannt wird, an den eine andere Mindest- oder Höchstgehaltstabellengruppe als die, in deren Genuss es bisher gekommen ist, gekoppelt ist, wird von Rechts wegen die entsprechende Mindest- beziehungsweise Höchstgehaltstabellengruppe sowie, innerhalb dieser Gruppe, die je nach Stand der Gehaltstabellenlaufbahn des Personalmitglieds entsprechende Gehaltstabelle zuerkannt, unter Beibehaltung des Dienstalters in der Gehaltstabelle. Die Ernennung in einen spezifischen Dienstgrad ist nur dann möglich, wenn das Personalmitglied Inhaber des diesbezüglichen spezifischen Diploms oder Zeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für diese Stelle in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden.] Art. VII.IV.2 - VII.IV.3 - […] [Art. VII.IV.2 und VII.IV.3 aufgehoben durch Art. 13 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] KAPITEL II - [BEFÖRDERUNG DURCH ERNENNUNG IN EINEN HÖHEREN DIENSTGRAD INNERHALB DERSELBEN STUFE [Kapitel II mit den Artikeln VII.IV.4 und VII.IV.5 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. VII.IV.4 - § 1 - Um in die Klasse A2 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der Klasse A1 aufweisen. Um in die Klasse A3 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der Klasse A2 oder ein Stufenalter von sechs Jahren in der Stufe A aufweisen. Um in die Klasse A4 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der Klasse A3 oder sechs Jahren in der Klasse A2 aufweisen. Um in die Klasse A5 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der Klasse A4 oder sechs Jahren in der Klasse A3 aufweisen. § 2 - Die Grundgehaltstabelle einer höheren Klasse wird durch Beförderung gewährt, es sei denn, das Personalmitglied kommt bereits in den Genuss einer Gehaltstabelle, die an diese Klasse gekoppelt ist. Art. VII.IV.5 - Ein Personalmitglied, das durch Mobilität, durch Neuzuweisung oder durch das Mandatsverfahren in eine Stelle einer niedrigeren Klasse bestellt wird, erhält die Gehaltstabelle der Gehaltstabellengruppe dieser Klasse, einerseits entsprechend der in dieser niedrigeren Klasse und in der höheren Klasse bereits erworbenen kumulierten Dienstalter in der Gehaltstabelle und andererseits entsprechend des normalen Verlaufs der Gehaltstabellenlaufbahn in der in Kapitel IV Abschnitt II erwähnten Klasse. Falls die in Absatz 1 erwähnte Neuzuweisung gegen seinen Willen erfolgt, behält das Personalmitglied den Vorteil des in Artikel XI.I.3 Nr. 1 erwähnten Gehalts, das es vor dieser Neuzuweisung erhalten hat.] Art. VII.IV.6 - […] [Art. VII.IV.6 aufgehoben durch Art. 14 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] KAPITEL III - BEFÖRDERUNG DURCH AUFSTEIGEN IN EINE HÖHERE STUFE ABSCHNITT 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. VII.IV.7 - Um durch Aufsteigen in eine höhere Stufe befördert zu werden, muss das Personalmitglied folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber des in Abschnitt 2 erwähnten Brevets für das Aufsteigen in die angestrebte Stufe sein, 2. [gemäß den Mobilitätsregeln in eine vakante Stelle in der betreffenden Stufe bestellt werden, wobei das Personalmitglied sich binnen [sieben Jahren] nach der in Artikel VII.IV.21 Absatz 2 erwähnten Erteilung des Brevets rechtsgültig bewerben muss.] [Ein Personalmitglied, das durch Beförderung in die Stufe A aufsteigt, kann sich nur für eine Stelle der Klasse A1 oder, falls ein besonderer Dienstgrad betroffen ist, für eine Stelle der Klasse A2 rechtsgültig bewerben.] [Art. VII.IV.7 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] ABSCHNITT 2 - BREVET FÜR DAS AUFSTEIGEN IN EINE HÖHERE STUFE Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. VII.IV.8 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes bestimmt der Minister jedes Jahr pro Sprachrolle und pro Stufe die Anzahl Personalmitglieder, denen das Brevet für das Aufsteigen in eine höhere Stufe erteilt werden kann. Unterabschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. VII.IV.9 - Um zu den Auswahlprüfungen für das Brevet für das Aufsteigen in eine höhere Stufe zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied am Datum des Abschlusses der Einschreibung für diese Auswahlprüfungen folgende Bedingungen erfüllen: 1. das in Unterabschnitt 3 erwähnte Stufenalter aufweisen, 2. die in Unterabschnitt 4 erwähnten Diplomanforderungen erfüllen, 3. keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben, 4. nicht vorher eine Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit in Anwendung von Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 3 erhalten haben. Unterabschnitt 3 - Erforderliches Stufenalter Art. VII.IV.10 - Ein Personalmitglied der Stufe D kann zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe C zugelassen werden, wenn es ein Stufenalter von mindestens drei Jahren in der Stufe D aufweist. Art. VII.IV.11 - Ein Personalmitglied der Stufe C kann zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe B zugelassen werden, wenn es ein Stufenalter von mindestens vier Jahren in der Stufe C aufweist. Art. VII.IV.12 - Ein Personalmitglied der Stufe B oder C kann zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe A zugelassen werden, wenn es ein Stufenalter von mindestens zwei Jahren in der Stufe B beziehungsweise mindestens vier Jahren in der Stufe C aufweist. Unterabschnitt 4 - Diplomanforderungen Art. VII.IV.13 - Um zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe C zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der [Stufe C] in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind. In Abweichung von Absatz 1 ist das Personalmitglied der Stufe D, das eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit. [Art. VII.IV.13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 58 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. VII.IV.14 - Um zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe B zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der [Stufe B] in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind. In Abweichung von Absatz 1 ist das Personalmitglied der Stufe C, das eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit. [Art. VII.IV.14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 59 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. VII.IV.15 - Um zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe A zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der [Stufe A] in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind. In Abweichung von Absatz 1 ist das Personalmitglied der Stufe B oder C, das eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit. [Art. VII.IV.15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 60 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. VII.IV.16 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes kann ausländische Diplome und Zeugnisse in Betracht ziehen, die mindestens gleichwertig sind mit denjenigen, die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind. Unterabschnitt 5 - Auswahl Art. VII.IV.17 - [Die Auswahl der Bewerber im Rahmen der Beförderungsverfahren durch Aufsteigen in eine höhere Stufe erfolgt in der Form einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren.] [Art. VII.IV.17 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Art. VII.IV.18 - Der Minister bestimmt: 1. je nach Stufe, die Art, Anzahl, Reihenfolge und Organisationsregeln der Auswahlprüfungen, 2. die Bedingungen für das Bestehen, 3. die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Auswahlkommission. Art. VII.IV.19 - Die Veranstaltung der Auswahlprüfungen wird den betroffenen Personalmitgliedern auf die vom Minister bestimmte Weise angekündigt. In dieser Ankündigung werden zumindest die Sprache der Auswahlprüfungen, die Stufe, für die die Auswahlprüfungen veranstaltet werden, die Teilnahmebedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen[, die Einschreibungsmodalitäten und das äußerste Einschreibungsdatum sowie die vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl erstellte Auswahlordnung] mitgeteilt. [Art. VII.IV.19 abgeändert durch Art. 61 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. VII.IV.20 - […] [Art. VII.IV.20 aufgehoben durch Art. 62 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. VII.IV.21 - Die in Artikel VII.IV.18 Nr. 3 erwähnte Auswahlkommission entscheidet, welche Bewerber bestanden haben und günstig eingestuft sind; sie erstellt die Liste dieser Personalmitglieder in alphabetischer Reihenfolge. Der Minister erteilt den Personalmitgliedern, die auf dieser Liste stehen, das Brevet. KAPITEL IV - [GEHALTSTABELLENLAUFBAHN [Kapitel IV mit den früheren Artikeln VII.IV.22 bis VII.IV.39 ersetzt durch Kapitel IV mit den neuen Artikeln VII.IV.22 bis VII.IV.31 durch Art. 16 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] ABSCHNITT 1 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE B, C UND D Art. VII.IV.22 - Die Gehaltstabellenlaufbahn eines Personalmitglieds der Stufe B, C oder D besteht in der nacheinander erfolgenden Gewährung einer stets höheren Gehaltstabelle in der Mindest- oder Höchstgehaltstabellengruppe. Art. VII.IV.23 - Für vorliegenden Abschnitt versteht man unter "höherer Gehaltstabelle": die Gehaltstabelle sowohl der Mindestals auch der Höchstgehaltstabellengruppe, deren laufende Nummer, das heißt die in der Bezeichnung der Gehaltstabelle an erster Stelle erwähnte Nummer, unmittelbar höher ist als die der Gehaltstabelle des Personalmitglieds. Art. VII.IV.24 - Das Aufsteigen in die höhere Mindestgehaltstabellengruppe ist an folgende Bedingungen geknüpft: Gehaltstabelle der 1. sechs Dienstjahre in einer Gehaltstabelle dieser Mindestgehaltstabellengruppe aufweisen, 2. bei der letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben. Art. VII.IV.25 - Das Aufsteigen in die höhere Höchstgehaltstabellengruppe ist an folgende Bedingungen geknüpft: Gehaltstabelle der 1. sechs Dienstjahre in einer Gehaltstabelle dieser Höchstgehaltstabellengruppe aufweisen, 2. bei der letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben, 3. seit dem vorherigen Aufsteigen in eine andere Gehaltstabelle eine zertifizierte Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder vor dem vorherigen Aufsteigen in die höhere Gehaltstabelle infolge einer Einschreibung gemäß Artikel IV.III.5 eine zertifizierte Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Art. VII.IV.26 - Erfüllt ein Personalmitglied mit einer Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe zwar die in Artikel VII.IV.25 Nr. 1 und 2 aufgeführten Bedingungen, jedoch nicht diejenige, die in Nr. 3 desselben Artikels aufgeführt ist, erhält es die höhere Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe. Die vorherige Gehaltstabelle wird dann beibehalten. Art. VII.IV.27 - Ein Personalmitglied mit einer Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, das sich vor dem 1. September eines Kalenderjahres für eine zertifizierte Ausbildung eingeschrieben hat, erhält ab dem Monat September des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Einschreibung die entsprechende Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe, das heißt diejenige mit der gleichen laufenden Nummer, unter folgenden Bedingungen: 1. bei der letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben, 2. die zertifizierte Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Einschreibung nach dem 1. September eines Kalenderjahres, erhält das Personalmitglied die entsprechende Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe ab dem Monat September des zweiten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Einschreibung unter den gleichen Bedingungen. Das in Absatz 1 erwähnte Aufsteigen ist jedoch nicht mehr möglich, wenn das Personalmitglied die höchste Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe erreicht hat. Art. VII.IV.28 - Ein Vertragspersonalmitglied kommt nicht in den Genuss der Gehaltstabellenlaufbahn. Einem Personalmitglied der Stufe D wird jedoch nach sechs Dienstjahren in der Grundgehaltstabelle und insofern es bei der letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten hat, die zweite Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe gewährt, die es erhalten würde, wenn es in seinen Dienstgrad ernannt worden wäre. [Dem Personalmitglied, das aufgrund von Absatz 2 die Gehaltstabelle DD2.1 erhalten hat, wird nach sechs Dienstjahren in der Gehaltstabelle DD2.1 und insofern es bei der letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten hat, die Gehaltstabelle DD3.1 gewährt.] [Art. VII.IV.28 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. September 2009 (B.S. vom 14. Oktober 2009)] ABSCHNITT 2 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE A Unterabschnitt 1 - Klasse A1 und A2 Art. VII.IV.29 - § 1 - Für Personalmitglieder, die den gemeinsamen Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für den Übergang zwischen den nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle A11 zur Gehaltstabelle A12 nach sechs Jahren, 2. von der Gehaltstabelle A12 zur Gehaltstabelle A21 nach sechs Jahren, 3. von der Gehaltstabelle A21 zur Gehaltstabelle A22 nach sechs Jahren, 4. von der Gehaltstabelle A22 zur Gehaltstabelle A23 nach sechs Jahren. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde. Die Gewährung der Gehaltstabellen A22 und A23 ist zudem von einer erfolgreichen Absolvierung der zertifizierten Ausbildung seit dem vorherigen Aufsteigen in die höhere Gehaltstabelle oder von einer erfolgreichen Absolvierung der zertifizierten Ausbildung vor dem vorherigen Aufsteigen in die höhere Gehaltstabelle infolge einer Einschreibung gemäß Artikel IV.III.5 abhängig. § 2 - Personalmitglieder, für die der Besitz eines spezifischen Diploms oder Studienzeugnisses, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe A in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, sowie der Besitz einer relevanten Berufserfahrung obligatorische Anwerbungsbedingungen sind, erhalten bei ihrer Anwerbung in eine Stelle der Klasse A1 eine Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle nach Verhältnis der verlangten Dauer der relevanten Berufserfahrung für höchstens sechs Jahre. Art. VII.IV.30 - Für Personalmitglieder, die einen spezifischen Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für den Übergang zwischen den nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle A21 zur Gehaltstabelle A22 nach sechs Jahren, 2. von der Gehaltstabelle A22 zur Gehaltstabelle A23 nach sechs Jahren. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde. Unterabschnitt 2 - Klasse A3, A4 und A5 Art. VII.IV.31 - Für in der Klasse A3, A4 und A5 ernannte Personalmitglieder wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für den Übergang zwischen den nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle A31, A41 und A51 zur Gehaltstabelle A32, A42 beziehungsweise A52 nach sechs Jahren, 2. von der Gehaltstabelle A32, A42 und A52 zur Gehaltstabelle A33, A43 beziehungsweise A53 nach sechs Jahren. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde. Die Gewährung der Gehaltstabellen A32 und A33 ist zudem von einer erfolgreichen Absolvierung der zertifizierten Ausbildung seit dem vorherigen Aufsteigen in die höhere Gehaltstabelle oder von einer erfolgreichen Absolvierung der zertifizierten Ausbildung vor dem vorherigen Aufsteigen in die höhere Gehaltstabelle infolge einer Einschreibung gemäß Artikel IV.III.5 abhängig.] TEIL VIII - ADMINISTRATIVE STÄNDE, URLAUBSARTEN, FREISTELLUNGEN UND INAKTIVITÄT TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. VIII.I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Teils versteht man unter: 1. "zuständiger Behörde": den Korpschef oder die von ihm bestimmte Behörde für die lokale Polizei, den Generalkommissar oder die von ihm bestimmten Behörden für die föderale Polizei, den Direktor des Ausbildungszentrums für die Anwärter, 2. ["Werktagen": Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage. Für die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde und nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss bestimmten durchgehenden Dienste in den Korps der lokalen Polizei der Kategorie 4 und 5 ist unter "Werktagen" zu verstehen: Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist.] [Art. VIII.I.1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005)] [Art. VIII.I.1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Teils wird gleichgesetzt mit: 1. Heirat: Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen von zwei Personen verschiedenen beziehungsweise gleichen Geschlechts, die als Paar zusammenwohnen, 2. Ehepartner des Personalmitglieds: Person des anderen beziehungsweise des gleichen Geschlechts, mit der das Personalmitglied als Paar am selben Wohnsitz zusammenlebt, 3. Ehegattin des Personalmitglieds: Person des anderen beziehungsweise des gleichen Geschlechts, mit der das Personalmitglied als Paar am selben Wohnsitz zusammenlebt, 4. Vater: Person weiblichen beziehungsweise männlichen Geschlechts, die mit der Mutter verheiratet ist oder mit dieser als Paar am selben Wohnsitz zusammenlebt.] [Art. VIII.I.1bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014)] Art. VIII.I.2 - Die im vorliegenden Teil erwähnten Urlaubsarten, Abwesenheiten und Freistellungen werden von der zuständigen Behörde gewährt, jedoch mit Ausnahme folgender Urlaubsarten, die je nach Fall vom Minister, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium gewährt werden, dem das Personalmitglied untersteht: 1. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses, 2. [Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt.] Urlaub, Abwesenheiten und Freistellungen werden den Korpschefs vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium und dem Generalkommissar vom Minister gewährt. [Art. VIII.I.2 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004)] TITEL II - ADMINISTRATIVE STÄNDE Art. VIII.II.1 - Das Personalmitglied befindet sich in einem der folgenden administrativen Stände: 1. im aktiven Dienst, 2. in Inaktivität, 3. in Zurdispositionstellung. Art. VIII.II.2 - Für die Festlegung des administrativen Standes eines Personalmitglieds wird immer davon ausgegangen, dass er im aktiven Dienst ist, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Bestimmung vor, durch die es von Rechts wegen oder auf Beschluss der zuständigen Behörde in einen anderen administrativen Stand versetzt wird. Art. VIII.II.3 - Das Personalmitglied im aktiven Dienst hat außer bei anders lautender Bestimmung Anrecht auf Gehalt, Beförderung, Gehaltstabellenlaufbahn und zeitlich gestufte Erhöhungen. Art. VIII.II.4 - Außer in Fällen höherer Gewalt darf ein Personalmitglied seinem Dienst nicht fernbleiben, wenn ihm nicht vorher Urlaub, Ruhezeit oder eine Freistellung gewährt worden ist. Art. VIII.II.5 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung einer Disziplinarstrafe oder einer administrativen Maßnahme befindet sich das Personalmitglied, das ohne Erlaubnis dem Dienst fernbleibt oder ohne triftigen Grund die Dauer seines Urlaubs, seiner Ruhezeit oder seiner Freistellung überschreitet, von Rechts wegen im Stand der Inaktivität. Art. VIII.II.6 - Durch die in Artikel 59 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte provisorische Amtsenthebung wird der Betreffende von Rechts wegen in den administrativen Stand der Inaktivität versetzt. Art. VIII.II.7 - Mit Ausnahme des Vertragspersonals haben Personalmitglieder im Stand der Inaktivität außer bei anders lautender Bestimmung kein Anrecht auf Gehalt, Beförderung, Gehaltstabellenlaufbahn und zeitlich gestufte Erhöhungen. TITEL III - JAHRESURLAUB UND FEIERTAGE KAPITEL I - JAHRESURLAUB ABSCHNITT 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. VIII.III.1 - Mit Ausnahme der Anwärter haben Personalmitglieder Anrecht auf einen Jahresurlaub von zweiunddreißig Werktagen. [Art. VIII.III.1bis - Die in Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Werktage wird für Personalmitglieder des Offizierskaders und Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders ergänzt durch: - drei Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von einundsechzig Jahren erreichen, - sechs Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von zweiundsechzig Jahren erreichen, - acht Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von dreiundsechzig Jahren erreichen, - zehn Werktage ab dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von vierundsechzig Jahren erreichen. Die in Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Werktage wird für Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme der Mitglieder des Offizierskaders, ergänzt durch: - drei Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von neunundfünfzig Jahren erreichen, - sechs Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von sechzig Jahren erreichen, - sieben Werktage im dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von einundsechzig Jahren erreichen, - acht Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von zweiundsechzig Jahren erreichen, - neun Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von dreiundsechzig Jahren erreichen, - zehn Werktage ab dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von vierundsechzig Jahren erreichen.] [Art. VIII.III.1bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014)] Art. VIII.III.2 - [Der Jahresurlaub kann bis zum 31. März des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für das der Jahresurlaub gewährt worden ist, genommen werden. In außergewöhnlichen, vom Minister zu bestimmenden Fällen kann der Jahresurlaub bis zu einem vom Minister festzulegenden Datum nach dem 31. März des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für das der Jahresurlaub gewährt ist, genommen werden. Der Minister legt die Modalitäten fest für: - die eventuelle Übertragung von Jahresurlaub nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum, - die eventuelle Verweigerung des Jahresurlaubs.] [Art. VIII.III.2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014)] Art. VIII.III.3 - Der Jahresurlaub wird nach Wahl des Personalmitglieds, jedoch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes genommen. [Wenn der Urlaub in mehreren Malen genommen wird und auf Antrag des Personalmitglieds, muss er einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechzehn Tagen umfassen.] [Der in Absatz 2 erwähnte Jahresurlaub, der in der Periode von Juni bis September genommen wird, muss im Prinzip mindestens vier Monate im Voraus beantragt werden.] [Art. VIII.III.3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008); Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 3. November 2005)] Art. VIII.III.4 - Jeder Zeitraum aktiven Dienstes gibt Anrecht auf Jahresurlaub. [Der in Artikel VIII.III.1 erwähnte Jahresurlaub, gegebenenfalls ergänzt durch die in Artikel VIII.III.1bis erwähnte Anzahl Tage, wird] jedoch entsprechend gekürzt, wenn ein Personalmitglied im Laufe des Jahres sein Amt antritt, an einer Grundausbildung teilgenommen hat, sein Amt niederlegt, im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung eingestellt wird oder ihm im Laufe des Jahres eine der unten erwähnten Urlaubsarten oder Abwesenheiten bewilligt wird: 1. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit, 2. Urlaub wegen Sonderauftrag, 3. vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, 4. freiwillige Viertagewoche, 5. Laufbahnunterbrechungsurlaub, 6. Urlaub wegen Kandidatur bei Wahlen, 7. Abwesenheiten, während deren das Personalmitglied sich im administrativen Stand der Inaktivität oder der Zurdispositionstellung befindet, [8. Viertagewoche mit oder ohne Prämie, 9. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren.] Bildet die so berechnete Anzahl Urlaubstage keine volle Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet. [Art. VIII.III.4 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014); Abs. 2 Nr. 8 und 9 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] Art. VIII.III.5 - Der Jahresurlaub wird ausgesetzt, sobald das Personalmitglied Krankheitsurlaub oder umstandsbedingten Urlaub bekommt oder zur Disposition gestellt wird. Die somit nicht genommenen Urlaubstage werden dem restlichen Jahresurlaub hinzugefügt. Art. VIII.III.6 - Anwärter haben Anrecht auf zwei Tage Jahresurlaub pro Monat Ausbildung; diesen Urlaub können sie nach den Schulmodalitäten nehmen, die der Direktor des Ausbildungszentrums in der Schulordnung festlegt. ABSCHNITT 2 - VERFAHREN BEI VERWEIGERUNG DES JAHRESURLAUBS Art. VIII.III.7 - Bei der Generaldirektion des Personals wird ein Beratungsorgan geschaffen, das sich zusammensetzt aus: 1. einem Vertreter des Ministers, Vorsitzender, 2. einem Beisitzer pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation, 3. einer Anzahl Beisitzer, die der Anzahl der in Nr. 2 erwähnten Beisitzer entspricht, worunter sich nach Möglichkeit ebenso viele Mitglieder der lokalen Polizei wie der föderalen Polizei befinden. Zudem gibt es für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Ein vom Minister bestimmter Sekretär steht dem Beratungsorgan bei. Art. VIII.III.8 - Der Minister bestellt die in Artikel VIII.III.7 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Beisitzer unter den Personalmitgliedern, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen. Art. VIII.III.9 - Das Mandat des Vorsitzenden, der Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist erneuerbar. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um den verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden oder verstorbene oder ausscheidende Beisitzer zu ersetzen, führen die Bestellung derjenigen, die sie ersetzen, zu Ende. Art. VIII.III.10 - Mit Ausnahme der Anwärter können Personalmitglieder bei Verweigerung ihres Jahresurlaubs ein Verfahren bei dem in Artikel VIII.III.7 erwähnten Beratungsorgan einleiten; dieses Beratungsorgan gibt der Behörde, die den Urlaub verweigert hat, eine Stellungnahme ab. Art. VIII.III.11 - Der Minister bestimmt die vom Personalmitglied zu befolgenden Modalitäten. KAPITEL II - GESETZLICHE UND VERORDNUNGSRECHTLICHE FEIERTAGE Art. VIII.III.12 - An gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertagen haben die Personalmitglieder Urlaub. Art. VIII.III.13 - [§ 1] - Für die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die mit einem Samstag oder einem Sonntag zusammenfallen, bekommen die Personalmitglieder Ersatzurlaubstage, die unter denselben Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden können. Der Minister kann jedoch für das gesamte Personal der erwähnten Dienste die Daten festlegen, an denen bestimmte oder alle Ersatzurlaubstage genommen werden müssen. [§ 2 - Legen Personalmitglieder ihr Amt vor dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Zeitraum nieder, so haben sie Anrecht auf eine Anzahl Urlaubstage, die der Anzahl Feiertage entspricht, die im Laufe des Zeitraums, in dem sie noch im Dienst waren, nicht mit einem Samstag oder einem Sonntag zusammenfielen. Diese Tage können unter denselben Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden.] [Art. VIII.III.13 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 2 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008); § 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] Art. VIII.III.14 - Personalmitglieder, die aufgrund der auf sie anwendbaren Arbeitsregelung oder der Erfordernisse des Dienstes an einem der in Artikel VIII.III.12 oder in Artikel VIII.III.13 Absatz 2 erwähnten Tage zu arbeiten verpflichtet sind, bekommen Ersatzurlaubstage, die unter denselben Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden können. Art. VIII.III.15 - Der administrative Stand von Personalmitgliedern, die an einem Feiertag aus einem anderen Grund Urlaub haben oder sich im Stand der Zurdispositionstellung oder Inaktivität befinden, wird weiter gemäß den auf sie anwendbaren Verordnungsbestimmungen bestimmt. TITEL IV - UMSTANDSBEDINGTER URLAUB, AUSSERORDENTLICHER URLAUB UND FREISTELLUNGEN KAPITEL I - UMSTANDSBEDINGTER URLAUB Art. VIII.IV.1 - [§ 1 - Umstandsbedingter Urlaub wird den Personalmitgliedern in den nachfolgend festgelegten Grenzen gewährt: 1. Heirat des Personalmitglieds: vier Werktage, 2. Entbindung der Ehegattin des Personalmitglieds: zehn Werktage, 3. Tod des Ehepartners des Personalmitglieds, Tod eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades des Personalmitglieds oder seines Ehepartners sowie Tod des Ehepartners des Kindes des Personalmitglieds oder Tod des Ehepartners des Kindes des Ehepartners des Personalmitglieds: vier Werktage, 4. Heirat eines Kindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners: zwei Werktage, 5. Heirat eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers, einer Schwägerin, des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter oder eines Enkelkindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners: ein Werktag, 6. Tod eines Verwandten oder Verschwägerten gleich welchen Grades des Personalmitglieds oder seines Ehepartners, der mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnte: zwei Werktage, 7. Tod eines Verwandten oder Verschwägerten zweiten oder dritten Grades des Personalmitglieds oder seines Ehepartners, der nicht mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnte: ein Werktag, 8. Priesterweihe, Eintritt ins Kloster oder jedes andere gleichartige Ereignis in einem anerkannten Kult eines Kindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners: ein Werktag, 9. feierliche Kommunion oder jedes andere gleichartige Ereignis in einem anerkannten Kult eines Kindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners: ein Werktag, 10. Teilnahme am "Tag der Freidenkenden Personalmitglieds oder seines Ehepartners: ein Werktag. Jugend" eines Kindes des § 2 - Für Vertragspersonalmitglieder ist § 1 Nr. 2 anwendbar, insofern das Personalmitglied für dasselbe Ereignis nicht von den Bestimmungen von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Gebrauch gemacht hat.] [Art. VIII.IV.1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014)] KAPITEL II - AUSSERORDENTLICHER URLAUB Art. VIII.IV.2 - Mit Ausnahme der Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals bekommen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Urlaub, um bei den Wahlen der föderalen gesetzgebenden Kammern, der Regional- und Gemeinschaftsräte, der Provinzialräte, der Gemeinderäte oder [der europäischen Versammlungen] zu kandidieren. Dieser Urlaub wird für einen Zeitraum, der der Dauer der Wahlkampagne entspricht, an der die Betreffenden sich als Kandidaten beteiligen, gewährt. Dieser Urlaub wird nicht besoldet. [Art. VIII.IV.2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014)] Art. VIII.IV.3 - Mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals bekommen Personalmitglieder [Vollzeiturlaub], um eine Probezeit in einer anderen Stelle des öffentlichen Dienstes oder des subventionierten Unterrichtswesens zu absolvieren. Dieser Urlaub wird für die normale Dauer der Probezeit gewährt. Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden, sind von diesem Urlaub ausgeschlossen. [Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels bekommen möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag des Betreffenden eine kürzere Frist an.] [Art. VIII.IV.3 Abs. 1 abgeändert durch Ar. 11 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014); Abs. 4 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004)] Art. VIII.IV.4 - Der in Artikel VIII.IV.3 erwähnte Urlaub wird nicht besoldet. Art. VIII.IV.5 - Personalmitglieder bekommen Urlaub, um an dem Geschworenenkollegium eines Assisenhofes teilzunehmen, und zwar für die Dauer der Sitzungsperiode. Art. VIII.IV.6 - Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders bekommen Urlaub, um in Friedenszeiten als Freiwillige des Zivilschutzkorps oder eines Feuerwehrdienstes Leistungen in diesem Korps beziehungsweise diesem Dienst zu erbringen, und zwar für die Dauer der Leistungen. Art. VIII.IV.7 - [§ 1 - Personalmitglieder bekommen außerordentlichen Urlaub wegen höherer Gewalt infolge einer Krankheit oder eines Unfalls einer der folgenden Personen, die mit ihnen am selben Wohnsitz zusammenleben: 1. Ehepartner des Personalmitglieds, 2. Verwandter oder Verschwägerter des Personalmitglieds oder seines Ehepartners, 3. Person, die im Hinblick auf ihre Adoption, die Ausübung einer Pflegevormundschaft oder infolge einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie aufgenommen worden ist. Personalmitglieder bekommen zudem außerordentlichen Urlaub wegen höherer Gewalt infolge einer Krankheit oder eines Unfalls ihres Kindes, das sich bei ihnen aufhält, aber seinen Wohnsitz beim anderen Elternteil hat. Für Anwärter kann der in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Urlaub während der vom Direktor des Ausbildungszentrums festgelegten Ausbildungsperioden ausgesetzt werden. Ein ärztliches Attest bescheinigt, dass die Anwesenheit des Personalmitglieds notwendig ist. § 2 - Die Dauer des Urlaubs darf vier Werktage pro Jahr nicht überschreiten.] [Art. VIII.IV.7 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014)] Art. VIII.IV.8 - Personalmitglieder bekommen höchstens vier Werktage Urlaub wegen Knochenmarkspende. Dieser Urlaub setzt am Tag der Knochenmarkentnahme in der Pflegeanstalt ein. Art. VIII.IV.9 - Personalmitglieder bekommen Urlaub wegen Organ- oder Gewebespende. Dieser Urlaub wird für einen Zeitraum, der der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und der eventuell erforderlichen Rekonvaleszenz sowie der Dauer der vorherigen ärztlichen Untersuchungen entspricht, gewährt. [Art. VIII.IV.9bis - Personalmitglieder bekommen mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde und insofern die Erfordernisse des Dienstes es erlauben, Urlaub für die Blut-, Plasma- oder Blutplättchenspende. Der in Absatz 1 erwähnte Urlaub wird für die für die Blut-, Plasma- oder Blutplättchenspende erforderliche Dauer sowie für eine Fahrzeit von höchstens zwei Stunden gewährt.] [Art. VIII.IV.9bis eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014)] KAPITEL III - FREISTELLUNGEN Art. VIII.IV.10 - Freistellungen werden den Personalmitgliedern für folgende Tätigkeiten gewährt: 1. im Interesse des Dienstes angeordneter Wohnortswechsel, wenn der Wechsel einen Beitrag des Staates oder der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone zu den Umzugskosten mit sich zieht: für die nötige Dauer, 2. […] 3. Aufforderung zum Erscheinen als Zeuge vor einem Rechtsprechungsorgan oder persönliches Erscheinen auf Anordnung eines Rechtsprechungsorgans in Sachen, die in keinem Zusammenhang mit der Ausführung des Dienstes stehen: für die nötige Dauer, 4. Ausübung des Amtes eines Vorsitzenden, eines Beisitzers oder eines Sekretärs eines Wahl- oder Zählbürovorstandes: die nötige Zeit, jedoch höchstens zwei Werktage, 5. [...] 6. Wiedereinberufungen der [Mitglieder des Reservekaders der Armee,] [7. in Artikel VI.II.21 Absatz 1 Nr. 2 erwähntes Interview, in Artikel VI.II.21 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Tests oder Eignungsprüfungen und Erscheinen vor einer in Teil VI erwähnten Auswahlkommission,] [8. Tätigkeiten allgemeinen Interesses, die, je nach Fall, vom Korpschef oder vom Generalkommissar bestimmt werden: für die diesbezüglich festgelegte Dauer.] [Die in Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Tätigkeiten können auf Beschluss des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars ganz oder teilweise als Dienstleistungen angerechnet werden.] [Art. VIII.IV.10 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) Nr. 2 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004); Abs. 1 Nr. 5 aufgehoben durch Art. 14 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014); Abs. 1 Nr. 6 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 8. Juli 2005); Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 8. Juli 2005); Abs. 1 Nr. 8 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 8. Juli 2005); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 8. Juli 2005)] TITEL V - MUTTERSCHUTZ Art. VIII.V.1 - Die Besoldung für den Zeitraum, während dessen weibliche Personalmitglieder sich in Mutterschaftsurlaub befinden, wie erwähnt in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, darf sich nicht auf mehr als fünfzehn Wochen oder [neunzehn Wochen] bei Mehrlingsgeburt beziehen. [Die Besoldung, die für die Verlängerung des in Anwendung von Artikel VIII.V.4 Absatz 3 gewährten postnatalen Urlaubs geschuldet wird, darf sich nicht auf mehr als eine Woche beziehen.] [Die Besoldung, die für die Verlängerung des in Anwendung von Artikel VIII.V.4bis gewährten postnatalen Urlaubs geschuldet wird, darf sich nicht auf mehr als vierundzwanzig Wochen beziehen.] [Art. VIII.V.1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008); Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] Art. VIII.V.2 - Für die Bestimmung des administrativen Standes weiblicher Personalmitglieder werden schwangerschaftsbedingte Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit während der [fünf Wochen] vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum in Mutterschaftsurlaub umgewandelt. Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar auf schwangerschaftsbedingte Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit, die bei Mehrlingsgeburt in die [sieben Wochen] vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum fallen. [Art. VIII.V.2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008) Art. VIII.V.3 - Wenn weibliche Personalmitglieder ihren pränatalen Urlaub aufgebraucht haben und die Entbindung nach dem vorgesehenen Datum erfolgt, wird der pränatale Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert. Während dieses Zeitraums befinden sich die weiblichen Personalmitglieder in Mutterschaftsurlaub. In Abweichung von Artikel VIII.V.1 wird die Besoldung geschuldet. Art. VIII.V.4 - [Auf Antrag weiblicher Personalmitglieder wird der Mutterschaftsurlaub in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, während dessen sie ab der sechsten Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird, weiter gearbeitet haben. Im Falle einer Frühgeburt wird dieser Zeitraum um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des siebentägigen Zeitraums vor der Entbindung gearbeitet haben.] Folgende Abwesenheiten während der sechs Wochen oder - bei Mehrlingsgeburt während der acht Wochen vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum werden Arbeitstagen gleichgesetzt, die über den postnatalen Urlaub hinaus übertragen werden können: 1. Jahresurlaub, 2. gesetzliche und verordnungsrechtliche Feiertage, 3. in den Artikeln VIII.IV.1, VIII.IV.7 und VIII.IX.1 erwähnte Urlaubsarten, 4. Abwesenheiten wegen Krankheit, mit Ausnahme der in Artikel VIII.V.2 erwähnten Abwesenheiten. [Auf Antrag weiblicher Personalmitglieder wird der Mutterschaftsurlaub nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs um einen Zeitraum von einer Woche verlängert, wenn das betreffende weibliche Personalmitglied aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Krankheit abwesend war während des gesamten Zeitraums ab der sechsten Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird.] [Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird der eventuell gemäß den Bestimmungen von Absatz 1, 2 und 3 verlängerte Mutterschaftsurlaub nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs auf Antrag der betreffenden weiblichen Personalmitglieder um einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen verlängert.] [Art. VIII.V.4 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008); Abs. 3 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] [Art. VIII.V.4bis - Muss das Neugeborene über die ersten sieben Tage ab der Geburt hinaus in der Pflegeanstalt bleiben, kann der postnatale Ruheurlaub auf Antrag der betreffenden weiblichen Personalmitglieder um den Zeitraum verlängert werden, der dem Zeitraum entspricht, in dem ihr Kind über die ersten sieben Tage hinaus in der Pflegeanstalt bleibt. Der Verlängerungszeitraum darf vierundzwanzig Wochen nicht überschreiten. Zu diesem Zweck übermitteln die betreffenden weiblichen Personalmitglieder der Behörde, der sie unterstehen, folgende Unterlagen: 1. am Ende der postnatalen Ruhezeit eine Bescheinigung der Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den ersten sieben Tagen ab seiner Geburt in der Pflegeanstalt geblieben ist, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes, 2. am Ende der Verlängerung, die aus den im vorliegenden Absatz vorgesehenen Bestimmungen hervorgeht, gegebenenfalls eine neue Bescheinigung der Pflegeanstalt, in der bestätigt wird, dass das Neugeborene die Pflegeanstalt noch nicht verlassen hat, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes.] [Art. VIII.V.4bis eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] Art. VIII.V.5 - Weibliche Personalmitglieder im aktiven Dienst, die die zuständige Behörde, der sie unterstehen, von ihrem Zustand in Kenntnis gesetzt haben, bekommen auf ihren Antrag hin den nötigen Urlaub, um sich zu Schwangerenvorsorgeuntersuchungen begeben und sich diesen Untersuchungen unterziehen zu können, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitsstunden erfolgen können. Dem Antrag der Personalmitglieder muss ein ärztliches Attest beigefügt werden. Art. VIII.V.6 - Weibliche Personalmitglieder, die in Anwendung der Artikel 42 und 43 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit von der Arbeit freigestellt sind, werden für die notwendige Zeit von Amts wegen beurlaubt. Art. VIII.V.7 - Im Falle einer Fehlgeburt vor dem einhunderteinundachtzigsten Tag der Schwangerschaft sind die Artikel VIII.V.1 und VIII.V.2 nicht anwendbar. [Art. VIII.V.8 - Die in den Artikeln VIII.X.13 [bis VIII.X.16ter erwähnte] Arbeitsregelung wird dem schwangeren Personalmitglied […] gewährt auf Vorlage eines ärztlichen Attests, das die diesbezügliche Notwendigkeit rechtfertigt. In Abweichung von Artikel VIII.X.12 wird diese Regelung für volle Tage gewährt auf Vorlage eines ärztlichen Attests, das die diesbezügliche Notwendigkeit rechtfertigt.] [Art. VIII.V.8 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007) und Art. 15 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014)] [Art. VIII.V.9 - Unbeschadet des Artikels VIII.V.2 werden einem Mitglied […] schwangerschaftsbedingte Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, das den Kausalzusammenhang bescheinigt, nicht auf die in Artikel VIII.X.1 erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet.] [Art. VIII.V.9 eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003) und abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] [Art. VIII.V.10 - § 1 - Weibliche Personalmitglieder haben bis zu [neun Monate] nach der Geburt ihres Kindes Anrecht auf Freistellung zum Stillen ihres Kindes und/oder zum Abpumpen der Milch. [...] § 2 - Die Stillpause dauert eine halbe Stunde. Weibliche Personalmitglieder, die pro Arbeitstag vier Stunden oder mehr arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht auf eine Pause. Weibliche Personalmitglieder, die pro Arbeitstag mindestens siebeneinhalb Stunden arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht auf zwei Pausen. Haben weibliche Personalmitglieder im Laufe des Arbeitstages Anrecht auf zwei Pausen, können sie diese zusammen oder getrennt in Anspruch nehmen. Die Dauer der Stillpause(n) ist in der Dauer der Leistungen des betreffenden Arbeitstages einbegriffen. Weibliche Personalmitglieder müssen mit der zuständigen Behörde den/die Zeitpunkt(e) vereinbaren, an denen sie die Stillpause(n) nehmen können. In Ermangelung einer Vereinbarung sind die Stillpausen unmittelbar vor oder nach den in der Arbeitsordnung vorgesehenen Ruhezeiten zu nehmen. § 3 - Weibliche Personalmitglieder, die Stillpausen in Anspruch nehmen möchten, setzen die zuständige Behörde [zwei Wochen] im Voraus schriftlich davon in Kenntnis, es sei denn, diese Behörde nimmt auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds eine kürzere Frist an. Das Recht auf Stillpausen wird gegen Nachweis des Stillens gewährt. Das Stillen wird ab Beginn der Ausübung des Rechts auf Stillpausen nach Wahl des weiblichen Personalmitglieds entweder anhand einer Bescheinigung einer Säuglingsberatungsstelle (Dienst für Kind und Familie, "O.N.E." oder "Kind en Gezin") oder anhand eines ärztlichen Attests nachgewiesen. Danach übermitteln die weiblichen Personalmitglieder jeden Monat an dem Datum, an dem das Recht auf Stillpausen zum ersten Mal wahrgenommen worden ist, der zuständigen Behörde eine Bescheinigung oder ein ärztliches Attest.] [Art. VIII.V.10 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004); § 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 2 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] [Art. VIII.V.11 - Vorliegender Titel, mit Ausnahme der Artikel VIII.V.8 und VIII.V.10, findet keine Anwendung auf Vertragspersonalmitglieder.] [Art. VIII.V.11 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004)] TITEL VI - VATERSCHAFTSURLAUB Art. VIII.VI.1 - Stirbt die Mutter des Kindes […] oder wird sie zu diesem Zeitpunkt in einem Krankenhaus aufgenommen, bekommt der Vater des Kindes auf seinen Antrag hin Vaterschaftsurlaub, um für die Aufnahme des Kindes zu sorgen. [Art. VIII.VI.1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004)] Art. VIII.VI.2 - Bei Tod der Mutter entspricht der Vaterschaftsurlaub höchstens dem Teil des Mutterschaftsurlaubs, den die Mutter noch nicht aufgebraucht hatte. Das Personalmitglied, das Vater des Kindes ist und Vaterschaftsurlaub bekommen möchte, teilt dies der Behörde, der es untersteht, innerhalb sieben Tagen ab dem Tod der Mutter schriftlich mit. Im betreffenden Schreiben werden das Datum des Beginns des Vaterschaftsurlaubs und seine voraussichtliche Dauer angegeben. Ein Auszug aus der Sterbeurkunde der Mutter ist schnellstmöglich vorzulegen. Art. VIII.VI.3 - Bei Krankenhausaufenthalt der Mutter kann das Personalmitglied, das Vater des Kindes ist, Vaterschaftsurlaub bekommen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Das Neugeborene muss aus dem Krankenhaus entlassen worden sein. 2. Der Krankenhausaufenthalt der Mutter muss eine Dauer von mehr als sieben Tagen haben. Vaterschaftsurlaub darf nicht vor dem siebten Tag nach dem Tag der Geburt des Kindes beginnen und endet bei Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus und spätestens bei Ablauf des von der Mutter noch nicht aufgebrauchten Teils des Mutterschaftsurlaubs. Das Personalmitglied, das Vater des Kindes ist und Vaterschaftsurlaub bekommen möchte, teilt dies der Behörde, der es untersteht, schriftlich mit. Im betreffenden Schreiben werden das Datum des Beginns des Urlaubs und seine voraussichtliche Dauer angegeben. Dem Urlaubsantrag wird eine Bescheinigung beigefügt, in der die Dauer des Krankenhausaufenthaltes der Mutter über den siebten Tag nach dem Tag der Entbindung hinaus und der Tag der Entlassung des Neugeborenen aus dem Krankenhaus angegeben werden. [Art. VIII.VI.4 Vertragspersonalmitglieder.] Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf [Art. VIII.VI.4 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004)] TITEL VII - ELTERNSCHAFTSURLAUB Art. VIII.VII.1 - Ein Elternschaftsurlaub von höchstens drei Monaten wird Personalmitgliedern im aktiven Dienst, mit Ausnahme der Anwärter, [nach der Geburt oder Adoption eines Kindes oder nach der Unterbringung eines Kindes in einer Aufnahmefamilie im Rahmen der Aufnahmepolitik] gewährt. Dieser Urlaub muss genommen werden, bevor das Kind das Alter von zehn Jahren erreicht. Auf Antrag der Personalmitglieder wird der Urlaub in Monate aufgeteilt. Er muss in ganzen Tagen genommen werden. [Art. VIII.VII.1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004)] Art. VIII.VII.2 - Elternschaftsurlaub wird nicht besoldet. TITEL VIII - [ADOPTIONSURLAUB, AUFNAHMEURLAUB UND PFLEGEBETREUUNGSURLAUB] [Überschrift von Titel VIII ersetzt durch Art. 17 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014)] Art. VIII.VIII.1 - [Ein Adoptionsurlaub wird Personalmitgliedern, mit Ausnahme der Anwärter, gewährt, die ein Kind unter zehn Jahren adoptieren. Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen. Der Urlaub kann in Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den vier Monaten nach der Aufnahme des Kindes in der Familie des Personalmitglieds genommen werden. Auf Antrag des Personalmitglieds können höchstens drei Wochen dieses Urlaubs genommen werden, bevor das Kind tatsächlich in der Familie aufgenommen wird. Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist an. Die Personalmitglieder müssen folgende Unterlagen vorlegen: 1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft oder der gemeinsamen Gemeinschaftskommission ausgestellte Bescheinigung, die die Zuweisung des Kindes an das Personalmitglied bestätigt, um den Urlaub von höchstens drei Wochen zu erhalten, bevor das Kind in der Familie aufgenommen wird, 2. eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den verbleibenden Urlaub nehmen zu können. Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 % oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden.] [Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird um zwei Wochen gekürzt, wenn das Personalmitglied für dasselbe Kind umstandsbedingten Urlaub in Anwendung von Artikel VIII.IV.1 § 1 Nr. 2 oder Urlaub anlässlich einer Geburt in Anwendung von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge bekommen hat.] [Art. VIII.VIII.1 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008); Abs. 6 eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014)] Art. VIII.VIII.2 - [Ein Aufnahmeurlaub wird Personalmitgliedern, mit Ausnahme der Anwärter, gewährt, die die Pflegevormundschaft eines Kindes unter zehn Jahren übernehmen oder die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen. Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter drei Jahren und auf höchstens vier Wochen in den anderen Fällen. Der Urlaub beginnt an dem Tag, an dem das Kind in der Familie aufgenommen wird und kann nicht in mehreren Malen genommen werden. Die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 % oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden.] [Der Aufnahmeurlaub wird um die Anzahl Werktage Pflegebetreuungsurlaub gekürzt, die bereits im Laufe desselben Jahres für dasselbe Kind in Anwendung von Artikel VIII.VIII.3 und in Anwendung von Artikel 30quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge genommen worden sind.] [Art. VIII.VIII.2 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008); Abs. 4 eingefügt durch Art. 19 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014)] [Art. VIII.VIII.3 - § 1 - Ein Pflegebetreuungsurlaub wird Personalmitgliedern gewährt, die vom Gericht, von einem von einer Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten "Aide à la Jeunesse", vom "Comité Bijzondere Jeugdbijstand" oder vom Jugendhilfedienst als Pflegeelternteil bestellt worden sind, für die Erfüllung der Verpflichtungen und Aufträge oder für die Bewältigung von Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung einer oder mehrerer Personen in ihrer Familie, die ihnen im Rahmen dieser Unterbringung anvertraut worden sind. Die Dauer des Urlaubs darf sechs Werktage pro Jahr nicht überschreiten. Der Pflegebetreuungsurlaub wird um die Anzahl Werktage Aufnahmeurlaub gekürzt, die bereits im Laufe desselben Jahres genommen worden sind. § 2 - Unter Pflegeelternteil versteht man die Person, die durch einen offiziellen Beschluss einer der in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen bestellt und benannt wird. Unter Aufnahmefamilie versteht man die Familie der Person beziehungsweise der Personen, die im Sinne des vorhergehenden Absatzes als Pflegeelternteil bestellt wird beziehungsweise als Pflegeeltern bestellt werden. Die Unterbringung umfasst alle Formen der Unterbringung in einer Familie, die im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme beschlossen werden können, sowohl die Unterbringung von Minderjährigen als auch die Unterbringung von Personen mit Behinderung. § 3 - Die Arten der Verpflichtungen, Aufgaben und Situationen, für die der Urlaub im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen vorgesehen ist, beziehen sich auf folgende Ereignisse, die in spezifischem Zusammenhang mit der Unterbringungssituation stehen und bei denen ein Eingreifen des Personalmitglieds erforderlich ist, und dies insofern dies nicht außerhalb der normalen Arbeitszeit stattfinden kann: 1. alle Arten von Sitzungen bei den Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die für die Aufnahmefamilie zuständig sind, 2. Kontakte des Pflegeelternteils beziehungsweise der Aufnahmefamilie mit den Eltern oder mit Dritten, die für das untergebrachte Kind beziehungsweise die untergebrachte Person wichtig sind, 3. Kontakte mit dem Unterbringungsdienst. In anderen als den oben erwähnten Situationen gilt das Recht auf Urlaub nur, insofern der zuständige Unterbringungsdienst eine Bescheinigung ausstellt, in der angegeben wird, warum ein derartiger Urlaub unerlässlich ist. § 4 - Personalmitglieder, die Urlaub im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen in Anspruch nehmen, müssen die Behörde mindestens zwei Wochen im Voraus davon in Kenntnis setzen. Falls dies nicht möglich ist, müssen sie die Behörde so früh wie möglich davon in Kenntnis setzen. Um in den Genuss des Urlaubs kommen zu können, müssen die Personalmitglieder anhand eines offiziellen Beschlusses einer der in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen nachweisen, dass sie Pflegeeltern sind. Auf Verlangen der Behörde erbringen die Personalmitglieder anhand der zweckmäßigen Unterlagen oder, in deren Ermangelung, anhand jedes anderen Beweismittels den Nachweis für das Ereignis, das ihr Fernbleiben von der Arbeit rechtfertigt.] [Art. VIII.VIII.3 eingefügt durch Art. 20 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014)] TITEL IX - URLAUB AUS ZWINGENDEN GRÜNDEN FAMILIÄRER ART Art. VIII.IX.1 - Mit Ausnahme der Anwärter und der Mitglieder des Vertragspersonals haben Personalmitglieder Anrecht auf Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art. Dieser Urlaub wird für einen Zeitraum von höchstens fünfundvierzig Werktagen pro Jahr gewährt für: 1. Krankenhausaufenthalt und anschließende Genesungszeit einer Person, die mit dem betreffenden Personalmitglied unter einem Dach wohnt, oder eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, der nicht mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnt, 2. Aufnahme von Kindern [des Personalmitglieds oder des Ehepartners des Personalmitglieds] unter [fünfzehn Jahren,] [3. Aufnahme von Kindern [des Personalmitglieds oder des Ehepartners des Personalmitglieds] unter achtzehn Jahren während der Schulferien, wenn die Kinder unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 % oder an einer Krankheit leiden, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden,] [4. Aufnahme von Kindern [des Personalmitglieds oder des Ehepartners des Personalmitglieds] während der Schulferien, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen.] Dieser Urlaub darf für die gesamte fünfhundertvierzig Werktage nicht überschreiten. Laufbahn des Personalmitglieds [Um diesen Urlaub zu erhalten, können Personalmitglieder von ihrem Dienst aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass ein zwingender Grund familiärer Art besteht.] [Art. VIII.IX.1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008) und Art. 21 Nr. 1 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014); Abs. 1 Nr. 3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008) und abgeändert durch Art. 21 Nr. 1 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014); Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008) und abgeändert durch Art. 21 Nr. 2 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014); Abs. 3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 10. März 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] Art. VIII.IX.2 - Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art wird nicht besoldet. Art. VIII.IX.3 - Die Höchstdauer des Urlaubs aus zwingenden Gründen familiärer Art wird gemäß Artikel VIII.III.4 entsprechend gekürzt. TITEL X - KRANKHEITSURLAUB KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. VIII.X.1 - Über die gesamte Laufbahn können Personalmitglieder - mit Ausnahme der Mitglieder des Vertragspersonals -, die wegen Krankheit außerstande sind, ihre Funktionen normal auszuüben, pro zwölf Monate Dienstalter bis zu dreißig Tage Krankheitsurlaub bekommen. Sind sie nicht seit sechsunddreißig Monaten im Dienst, so wird ihnen ihr Gehalt jedoch während neunzig Tagen garantiert. Für Personalmitglieder, die Kriegsinvaliden sind, wird die in Absatz 1 festgelegte Anzahl Tage auf fünfundvierzig beziehungsweise hundertfünfunfdreißig erhöht. Art. VIII.X.2 - Die in Artikel VIII.X.1 erwähnten dreißig und fünfundvierzig Tage werden nach Verhältnis der während des betreffenden zwölfmonatigen Zeitraums nicht erbrachten Leistungen gekürzt, wenn Personalmitglieder während dieses Zeitraums: 1. eine oder mehrere der [in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr. 1 bis einschließlich 6, 8 und 9] aufgezählten Urlaubsarten bekommen haben, 2. wegen Krankheit abwesend waren, mit Ausnahme des in Artikel VIII.X.6 erwähnten Urlaubs, 3. in den Stand der Inaktivität gesetzt worden sind. Bildet die so berechnete Anzahl Krankheitsurlaubstage keine volle Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet. [Art. VIII.X.2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] Art. VIII.X.3 - § 1 - [Der Krankheitsurlaub setzt den in Titel XV erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung, den Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie den Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende.] Die Personalmitglieder beziehen weiterhin das ihnen für die Teilzeitbeschäftigung geschuldete Gehalt. § 2 - Wenn Personalmitglieder Teilzeitleistungen erbringen, werden Abwesenheiten wegen Krankheit nach Verhältnis der Leistungen, die sie hätten erbringen müssen, auf die Anzahl Urlaubstage angerechnet, auf die sie aufgrund von Artikel VIII.X.1 Anrecht haben. Ist die Gesamtanzahl der so angerechneten Tage pro zwölf Monate Dienstalter keine volle Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet. Für Personalmitglieder, die Teilzeitleistungen erbringen, sind Abwesenheitstage, während deren sie Leistungen hätten erbringen müssen, als Krankheitstage anzurechnen. [Art. VIII.X.3 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] Art. VIII.X.4 - Der Krankheitsurlaub wird während des Urlaubs aus zwingenden Gründen familiärer Art zeitweilig unterbrochen. Tage Urlaub aus zwingenden Gründen, die mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallen, werden nicht als Krankheitsurlaubstage betrachtet. Art. VIII.X.5 - Für die Anwendung von Artikel VIII.X.1 werden ebenfalls sämtliche effektiven Dienste berücksichtigt, die Personalmitglieder in gleich welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet haben als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen öffentlichen Dienst oder in einer vom Staat oder von einer Gemeinschaft eingerichteten, anerkannten oder subventionierten Lehranstalt oder in einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut. Art. VIII.X.6 - § 1 - In Abweichung von Artikel VIII.X.1 wird Krankheitsurlaub ohne Zeitbegrenzung gewährt, wenn er sich ergibt: 1. aus einem Arbeitsunfall, 2. aus einem Wegeunfall, 3. aus einer Berufskrankheit, 4. aus der Anwendung von Artikel VIII.V.6, 5. aus den Krankheiten, die direkt mit der Ausübung des Berufs in Zusammenhang stehen, darin einbegriffen die Sportunfälle ohne "äußere Ursache". Diese Sportunfälle müssen immer von einem zugelassenen Arzt bescheinigt werden. Vorbehaltlich des Artikels VIII.X.8 Absatz 2 werden Urlaubstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, auch nach dem Konsolidierungsdatum, gewährt werden, und Urlaubstage, die in Anwendung von Artikel VIII.V.6 und von § 1 Absatz 1 Nr. 5 gewährt werden, nicht berücksichtigt, um die Anzahl Urlaubstage zu bestimmen, die Personalmitglieder aufgrund von Artikel VIII.X.1 noch bekommen können. § 2 - Personalmitglieder, die durch eine Berufskrankheit gefährdet sind und gemäß den von Uns festgelegten Modalitäten dadurch zeitweilig aufhören müssen, ihre Funktionen auszuüben, werden für die notwendige Zeit von Amts wegen beurlaubt. Art. VIII.X.7 - Krankheitsurlaubstage infolge eines Unfalls, der durch Verschulden eines Dritten verursacht worden ist und nicht ein in Artikel VIII.X.6 erwähnter Unfall ist, werden nicht berücksichtigt, um die Anzahl Urlaubstage zu bestimmen, die ein Personalmitglied aufgrund von Artikel VIII.X.1 noch bekommen kann, dies im Verhältnis zum Prozentsatz Verantwortung, der dem Dritten zugeschrieben wird und als Grundlage für die Rechtsübertragung zugunsten des Staates für die föderale Polizei beziehungsweise der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone für die lokale Polizei dient. Art. VIII.X.8 - Personalmitglieder dürfen nicht wegen Krankheit oder Invalidität für definitiv untauglich erklärt werden, bevor sie den gesamten Urlaub, auf den sie aufgrund von Artikel VIII.X.1 des vorliegenden Erlasses Anrecht haben, aufgebraucht haben. Unbeschadet des Absatzes 1 werden Urlaubstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, einer Berufskrankheit oder einer in Artikel VIII.X.6 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Krankheit gewährt werden, erst ab dem Konsolidierungsdatum berücksichtigt. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Personalmitglieder, die nach Erfüllung eines Auftrags bei einer ausländischen Regierung, einer ausländischen öffentlichen Behörde oder einer internationalen Einrichtung in dieser Eigenschaft wegen Invalidität in den Ruhestand versetzt worden sind und eine Pension beziehen. Art. VIII.X.9 - Wegen Krankheit abwesende Personalmitglieder unterliegen der medizinischen Kontrolle des medizinischen Dienstes: 1. von Amts wegen, aufgrund der Entscheidung eines Arztes des medizinischen Dienstes, 2. auf entsprechenden, an den in Nr. 1 erwähnten Dienst gerichteten Antrag der zuständigen Behörde. Dieser Antrag muss schriftlich bestätigt werden. Art. VIII.X.10 - In außergewöhnlichen Fällen kann der Minister beschließen, dass der Krankheitsurlaub nur durch einen vom medizinischen Dienst bestimmten Arzt gerechtfertigt werden kann. Der zu diesem Zeitpunkt bereits ordnungsgemäß erlaubte Krankheitsurlaub bleibt jedoch gültig. Art. VIII.X.11 - Die in Artikel VIII.X.10 erwähnten außergewöhnlichen Fälle sind: 1. Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, 2. Katastrophen und Plagen, wie Brände, Epidemien und Seuchen, im Sinne von Artikel 135 § 2 Nr. 5 des Neuen Gemeindegesetzes, 3. Umstände, unter denen dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um einer Situation abzuhelfen, bei der die Sicherheit oder die Verteidigung des Landes ernsthaft gefährdet ist oder die öffentliche Ordnung in einem Großteil des Königreichs ernsthaft gestört ist oder werden kann. KAPITEL II - KRANKHEITSBEDINGTE TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Art. VIII.X.12 - Abwesenheiten von Personalmitgliedern, die weder Anwärter noch Mitglieder des Vertragspersonals sind und in Anwendung der Artikel VIII.X.13 bis VIII.X.16 Teilzeitleistungen erbringen, werden als Urlaub betrachtet. Die Teilzeitleistungen werden täglich erbracht. Art. VIII.X.13 - Ist der medizinische Dienst der Ansicht, dass ein wegen Krankheit abwesendes Personalmitglied fähig ist, seine Funktionen zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufzunehmen, so teilt er dies der zuständigen Behörde, der das Personalmitglied untersteht, mit. Art. VIII.X.14 - Ein wegen Krankheit abwesendes Personalmitglied kann auf der Grundlage eines Gutachtens seines behandelnden Arztes und der Stellungnahme des medizinischen Dienstes beantragen, sein Amt zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufzunehmen; der medizinische Dienst setzt die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis. Art. VIII.X.15 - Der Arzt, der vom medizinischen Dienst bestimmt wird, um das Personalmitglied zu untersuchen, befindet über dessen körperliche Eignung, seine Funktionen zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufzunehmen. Art. VIII.X.16 - Das Personalmitglied kann seine Funktionen für einen Zeitraum von höchstens dreißig Tagen zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufnehmen. Allerdings können für höchstens denselben Zeitraum Verlängerungen gewährt werden, wenn der medizinische Dienst bei erneuter Untersuchung der Ansicht ist, dass der Gesundheitszustand des Personalmitglieds es rechtfertigt. Bei jeder Untersuchung entscheidet der medizinische Dienst, welche Arbeitsregelung am geeignetsten ist. Die gesamte ununterbrochene Dauer der Teilzeitleistungen darf zwölf Monate nicht überschreiten. Diese Dauer wird nicht auf die in Artikel VIII.X.1 erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet. [Art. VIII.X.16bis - Der Jahresurlaub, der während eines Zeitraums krankheitsbedingter Teilzeitleistungen genommen wird, wird pro Abwesenheitstag nach Verhältnis eines vollen Tages auf die in Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Tage angerechnet.] [Art. VIII.X.16bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 14. Oktober 2008 (B.S. vom 7. November 2008)] [Art. VIII.X.16ter - Der Zeitraum krankheitsbedingter Teilzeitleistungen unterbricht zeitweilig die freiwillige Viertagewoche [und die Viertagewoche mit oder ohne Prämie].] [Art. VIII.X.16ter eingefügt durch Art. 22 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] KAPITEL III - PROPHYLAKTISCHER URLAUB Art. VIII.X.17 - Ein Personalmitglied bekommt prophylaktischen Urlaub, wenn ein Arzt der Ansicht ist, dass die Krankheit, von der ein Familienmitglied, das mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnt, befallen ist, äußerst ansteckend ist, so dass eine Übertragung der Krankheitserreger zu befürchten ist, dies unter den Umständen und gemäß den zusätzlichen Bestimmungen, die vom Minister festgelegt werden. Das Personalmitglied setzt den Arbeitsarzt des medizinischen Dienstes anhand eines ärztlichen Attestes, das der behandelnde Arzt noch am selben Tag ausstellt, unverzüglich von der Ansteckungsgefahr in Kenntnis. Die Urlaubsregelung kann nur unter außergewöhnlichen Umständen von einem Arzt des medizinischen Dienstes gewährt werden und kann nicht dem Personalmitglied gewährt werden, das selbst von einer dieser Krankheiten befallen ist. In diesem Fall muss es Krankheitsurlaub bekommen. TITEL XI - ZURDISPOSITIONSTELLUNG WEGEN KRANKHEIT Art. VIII.XI.1 - Unbeschadet des Artikels VIII.X.6 werden Personalmitglieder - mit Ausnahme der Mitglieder des Vertragspersonals -, die über die aufgrund von Artikel VIII.X.1 gewährte Höchstanzahl Urlaubstage hinaus wegen Krankheit abwesend sind, von Rechts wegen wegen Krankheit zur Disposition gestellt. Sie bewahren ihre Ansprüche auf Beförderung und Aufsteigen in ihrer Gehaltstabelle. Die Artikel VIII.X.7 und VIII.X.9 finden Anwendung auf Personalmitglieder, die wegen Krankheit zur Disposition gestellt sind. Art. VIII.XI.2 - Die Zurdispositionstellung von Personalmitgliedern wegen Krankheit wird von der zuständigen Behörde notifiziert. Art. VIII.XI.3 - Unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen wird wegen Krankheit zur Disposition gestellten Personalmitgliedern ein Wartegehalt gewährt. Das Wartegehalt wird auf der Grundlage des gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien revidierten letzten Dienstgehaltes festgelegt. Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Funktionen wird das Wartegehalt nur auf der Grundlage der Hauptfunktion gewährt. Art. VIII.XI.4 - Wegen Krankheit zur Disposition gestellte Personalmitglieder beziehen ein Wartegehalt, das 60 Prozent ihres letzten Dienstgehaltes entspricht. Der Betrag dieses Wartegehaltes darf jedoch in keinem Fall: 1. unter dem Betrag der Entschädigungen liegen, die die Betreffenden im selben Fall beziehen würden, wenn die Regelung der sozialen Sicherheit ab Beginn ihrer Abwesenheit auf sie anwendbar gewesen wäre, 2. unter dem Betrag der Pension liegen, die sie beziehen würden, wenn sie am Datum ihrer Zurdispositionstellung wegen körperlicher Untauglichkeit zum Vorruhestand zugelassen worden wären. Art.VIII.XI.5 - [In Abweichung von Artikel VIII.XI.4 haben Personalmitglieder Anrecht auf ein monatliches Wartegehalt, das dem Betrag ihres letzten Dienstgehaltes entspricht, wenn das Leiden, an dem sie erkrankt sind, von der Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste als schwere und langwierige Krankheit anerkannt wird.] Dieses Anrecht bewirkt eine Revision der Lage dieser Personalmitglieder mit finanzieller Auswirkung ab dem Tag des Beginns ihrer Zurdispositionstellung wegen Krankheit. [Art. VIII.XI.5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. August 2010 (B.S. vom 14. September 2010)] Art. VIII.XI.6 - [Die Zurdispositionstellung wegen Krankheit setzt den in Titel XV erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung, den Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie den Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende.] [Für die Anwendung von Artikel VIII.XI.4 ist das letzte Dienstgehalt dasjenige, das aufgrund der Leistungsregelung geschuldet wurde, die auf die Personalmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Zurdispositionstellung anwendbar war.] [Art. VIII.XI.6 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014); Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004)] Art. VIII.XI.7 - [Unbeschadet des Artikels IX.I.4 wird das Personalmitglied nach einer Frist von sechs Monaten ab Zurdispositionstellung vor die Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste geladen.] [Vor Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann das Personalmitglied auf eigenen Antrag vor die Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste geladen werden. Für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Frist von sechs Monaten werden alle Tage der Zurdispositionstellung der letzten dreihundertfünfundsechzig Tage kumuliert. Anwärter, die am Tag vor ihrer Zulassung zu der Ausbildung noch kein Personalmitglied eines Polizeidienstes gewesen sind und die wegen Krankheit abwesend sind, mit Ausnahme der Abwesenheiten infolge eines Arbeitsunfalls, werden nach Erreichen der aufgrund von Artikel VIII.X.1 gewährten Anzahl Urlaubstage vor die Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste geladen.] [Art. VIII.XI.7 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004); Abs. 2 bis 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Oktober 2008 (B.S. vom 7. November 2008)] Art. VIII.XI.8 - Personalmitglieder, die wegen Krankheit zur Disposition gestellt worden sind und ein Wartegehalt beziehen, werden mindestens einmal im Jahr, im Laufe des Monats, in dem die Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste die Entscheidung getroffen hat, den Betreffenden nicht wegen körperlicher Untauglichkeit zu pensionieren, vor den medizinischen Dienst geladen. Art. VIII.XI.9 - Erscheinen Personalmitglieder nicht zu dem in Artikel VIII.XI.8 festgelegten Zeitpunkt vor dem medizinischen Dienst, so wird die Zahlung ihres Wartegehaltes von diesem Zeitpunkt an bis zu ihrem Erscheinen ausgesetzt. Art. VIII.XI.10 - Zur Disposition gestellte Personalmitglieder müssen der zuständigen Behörde eine Anschrift im Königreich notifizieren, an der ihnen Beschlüsse, die sie betreffen, zugestellt werden können. Art. VIII.XI.11 - Unbeschadet der Artikel 48, 96, 107 und 149 des Gesetzes beschließt der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium je nach den Erfordernissen des Dienstes, ob Stellen, die wegen Krankheit zur Disposition gestellte Personalmitglieder innehatten, als vakant betrachtet werden müssen. Dieser Beschluss kann getroffen werden, sobald die Zurdispositionstellung des Personalmitglieds wegen Krankheit acht Monate erreicht. Art. VIII.XI.12 - Zur Disposition gestellte Personalmitglieder bleiben zur Verfügung ihres Polizeikorps und können, wenn sie die erforderliche berufliche und körperliche Eignung besitzen, unter folgenden Bedingungen in den aktiven Dienst zurückgerufen werden: 1. Wenn sie in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind, bekleiden sie erneut diese Stelle innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Fristen. 2. In den anderen Fällen erhalten sie eine Neuzuweisung. Art. VIII.XI.13 - Wenn das in Artikel VIII.XI.12 erwähnte Personalmitglied sich ohne triftigen Grund weigert oder es unterlässt, die Stelle zu bekleiden, wird nach zehn Abwesenheitstagen davon ausgegangen, dass es im Sinne von Artikel 125 des Gesetzes aus seinem Amt entlassen ist. TITEL XII - [URLAUB WEGEN AUSÜBUNG EINES AMTES IN EINEM SEKRETARIAT, IM BÜRO FÜR DIE ALLGEMEINE KOORDINIERUNG DER POLITIK ODER IN EINEM BÜRO FÜR ALLGEMEINE POLITIK, IM KABINETT EINES INHABERS EINES FÖDERALEN, GEMEINSCHAFTLICHEN, REGIONALEN, PROVINZIALEN ODER LOKALEN POLITISCHEN MANDATS ODER IM KABINETT EINES INHABERS EINES POLITISCHEN MANDATS DER GESETZGEBENDEN GEWALT] [Überschrift von Titel XII ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004)] Art. VIII.XII.1 - [Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders können mit Einverständnis des Ministers, des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, dem sie unterstehen, Urlaub bekommen, um ein Amt in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt auszuüben. Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder bestimmen. Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub besoldet.] [Art. VIII.XII.1 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004)] Art. VIII.XII.2 - [Unbeschadet des Artikels 25 des Gesetzes über das Polizeiamt besteht für Personalmitglieder des Einsatzkaders die Möglichkeit, mit Einverständnis des Ministers ein Amt in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt wie auch in einem Dienst, der mit der Polizei verbunden ist, auszuüben. Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder bestimmen. [Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub besoldet und, wenn es sich um ein Personalmitglied des Einsatzkaders eines Korps der lokalen Polizei handelt, ist zudem das Einverständnis des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums erforderlich.]] [Art. VIII.XII.2 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 9. Mai 2014)] Art. VIII.XII.3 - Am Ende der Zuweisung und sofern die Personalmitglieder nicht zu einem anderen Kabinett wechseln, bekommen sie einen Urlaubstag pro Monat Dienst in einem Kabinett, mit einer Mindestanzahl von drei Werktagen und einer Höchstanzahl von fünfzehn Werktagen. TITEL XIII - [URLAUB WEGEN AUFTRAG ALLGEMEINEN INTERESSES [Titel XIII mit den Artikeln VIII.XIII.1 bis VIII.XIII.14 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004)] Art. VIII.XIII.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe, der Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden, und, vorbehaltlich des in Nr. 2 erwähnten Auftrags, der Mitglieder des Vertragspersonals, bekommen Urlaub zur Ausführung eines Auftrags. Als Auftrag gilt: 1. die Ausübung von Ämtern in Ausführung eines nationalen oder internationalen Auftrags, der anvertraut wird: a) von der Föderalregierung, einer Regional- oder Gemeinschaftsregierung, dem Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, dem Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission oder einer öffentlichen Verwaltung, b) von einer ausländischen Regierung oder einer ausländischen öffentlichen Verwaltung, c) von einer internationalen Einrichtung, 2. ein Auftrag, der von einer Einrichtung anvertraut wird, die keinen öffentlichen Charakter hat und die mit der Ausführung der Phare-, Tacis- oder Meda-Programme beauftragt ist, mit vorheriger Erlaubnis des Ministers und des Ministers des Haushalts, 3. ein internationaler Auftrag, der durch Beschluss des Ministerrates im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der Friedensaufträge, der wissenschaftlichen Forschung oder der humanitären Hilfe anvertraut wird, 4. ein nationaler Auftrag im Dienste von Jugendbewegungen, -diensten oder vereinigungen oder kulturellen Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, mit vorheriger Erlaubnis des Ministers. Art. VIII.XIII.2 - Wenn Personalmitglieder durch einen ihnen anvertrauten Auftrag ihr eigentliches Amt tatsächlich oder in rechtlicher Hinsicht nicht mehr ausüben können, bekommen sie die für die Ausführung eines solchen Auftrags erforderlichen Freistellungen. Diese Freistellungen werden für höchstens zwei Jahre gewährt. Sie können für Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren erneuert werden. Art. VIII.XIII.3 - Über die gesamte Laufbahn darf die Dauer der in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Aufträge sechs Jahre nicht überschreiten. Art. VIII.XIII.4 - § 1 - Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann Personalmitgliedern, die ihm unterstehen, mit ihrem Einverständnis einen Auftrag anvertrauen. Gleichfalls kann jedes Personalmitglied mit Einverständnis des Ministers, dem es untersteht, einen Auftrag annehmen. § 2 - Personalmitglieder, die bestimmt werden, um ein Mandat in einem belgischen öffentlichen Dienst auszuüben, werden von Amts wegen für die Dauer des Mandats wegen Sonderauftrag beurlaubt. Art. VIII.XIII.5 - Für die Anwendung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. April 2002 zur Festlegung der Regelung, die auf die bei den Diensten der Kommission entsandten nationalen Sachverständigen anwendbar ist, veröffentlicht der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister im Belgischen Staatsblatt einen Aufruf, in dem Qualifikation, Eignung und Berufserfahrung, die von den Bewerbern verlangt werden, und Dauer und Bedingungen der Auftragsausführung angegeben werden. Binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung des in Absatz 1 erwähnten Aufrufes richten die Personalmitglieder ihre Bewerbung auf dem Dienstweg an die Behörde, der sie unterstehen. Wenn diese der Ansicht ist, dass sie sich mit der Ausführung des Auftrags einverstanden erklären kann, leitet sie die Bewerbung unter Ausschluss jedes anderen Elements binnen fünfzehn Tagen nach ihrem Empfang an den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister weiter. Der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt der Kommission der Europäischen Union die Bewerbungen zur Entscheidung vor. Art. VIII.XIII.6 - Während der Dauer eines als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags werden Personalmitglieder beurlaubt. Der Urlaub wird nicht besoldet. In Abweichung von Absatz 1 § 1 wird der Urlaub besoldet: 1. wenn Personalmitglieder aufgrund der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. April 2002 als nationale Sachverständige bestimmt werden, 2. wenn Personalmitglieder einen Auftrag beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausführen, 3. wenn der Auftrag im Rahmen des europäischen Programms “Institution Building” erteilt wird, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist, 4. wenn es um einen in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Auftrag geht. Art. VIII.XIII.7 - § 1 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen anerkannt: 1. für Aufträge, die die Ausübung eines Amtes in einem Entwicklungsland beinhalten, 2. für Aufträge, die in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnt sind, 3. für Aufträge, die in Artikel VIII.XIII.4 § 2 erwähnt sind, 4. für Aufträge der Personalmitglieder, die aufgrund der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. April 2002 als nationale Sachverständige bestimmt werden, 5. für Aufträge, die beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausgeführt werden, 6. für Aufträge, die im Rahmen des europäischen Programms “Institution Building” ausgeführt werden, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist. § 2 - Für die nicht in § 1 erwähnten internationalen Aufträge kann Urlaub wegen Sonderauftrag vom Minister oder, je nach Fall, vom Bürgermeister oder Polizeikollegium gewährt werden. Der Minister kann ebenfalls das Allgemeininteresse anerkennen, wenn angenommen wird, dass der betreffende Auftrag von ausschlaggebendem Interesse für das Land, die Föderalregierung oder die Föderalverwaltung ist. § 3 - Ein Auftrag hört von Rechts wegen auf von allgemeinem Interesse zu sein ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem die Personalmitglieder ein ausreichendes Dienstalter erreicht haben, um Anspruch auf Erlangung einer sofort einsetzenden oder zeitversetzten Pension zu Lasten der ausländischen Regierung, der ausländischen öffentlichen Verwaltung oder der internationalen Einrichtung, zugunsten deren der Auftrag erfüllt wird, erheben können. Art. VIII.XIII.8 - Personalmitglieder, die mit der Ausführung eines als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags beauftragt sind, bekommen die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle und die höhere Gehaltstabelle, auf die sie Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sie bekommen würden oder bekommen hätten, wenn sie tatsächlich im Dienst geblieben wären. Art. VIII.XIII.9 - Während der Dauer eines nicht als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags werden die Personalmitglieder in den Stand der Inaktivität gesetzt. Art. VIII.XIII.10 - Personalmitglieder, die wegen eines in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 1 und 3 erwähnten internationalen Auftrags beurlaubt sind, bekommen Entschädigungen für tatsächliche Lasten und/oder Zulagen. Der Minister legt die Höhe dieser Entschädigungen und Zulagen gemäß den Modalitäten, die für Bedienstete der Laufbahn des Außendienstes und der Kanzleilaufbahn Auslandsdienst des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Internationalen Zusammenarbeit gelten, und je nach Dienstgrad, den die wegen Sonderauftrag beurlaubten Personalmitglieder innehaben, fest. Art. VIII.XIII.11 - Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied, dem ein Auftrag anvertraut ist, untersteht, beschließt je nach den Erfordernissen des Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber der Betreffende ist, als offen betrachtet werden muss, sobald die Abwesenheit des betreffenden Bediensteten ein Jahr erreicht. Dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss muss, je nach Fall, die Stellungnahme des Generalkommissars oder des Korpschefs vorausgehen. Art. VIII.XIII.12 - Unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist von höchstens drei Monaten kann der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied untersteht, jederzeit dem diesem anvertrauten Auftrag im Laufe seiner Erfüllung ein Ende setzen. Das Personalmitglied kann seinem Auftrag jederzeit im Laufe seiner Erfüllung ein Ende setzen. Art. VIII.XIII.13 - Personalmitglieder, deren Auftrag zu Ende ist oder durch Beschluss des Ministers oder, je nach Fall, des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, durch Entscheidung der Kommission der Europäischen Union oder durch Beschluss der Personalmitglieder selbst unterbrochen wird, stellen sich wieder zur Verfügung des Ministers, dem sie unterstehen. Wenn sie dies ohne triftigen Grund verweigern oder unterlassen, gelten sie nach zehn Abwesenheitstagen als ausgeschieden im Sinne von Artikel 125 des Gesetzes. Art. VIII.XIII.14 - Sobald ihr Auftrag zu Ende ist, bekleiden Personalmitglieder, die in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind, diese Stelle, wenn sie ihren Dienst wieder aufnehmen.] TITEL XIV - LANGFRISTIGE ABWESENHEIT AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN Art. VIII.XIV.1 - Sofern die Situation des Dienstes es zulässt und unbeschadet des Artikels VIII.XIV.4 können Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals, über die gesamte Laufbahn vollzeitigen unbezahlten Urlaub für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren bekommen. Bei Aufteilung dieser Abwesenheit muss der Abwesenheitszeitraum mindestens drei Monate betragen. [Personalmitglieder, die in Anwendung des vorliegenden Artikels aus persönlichen Gründen langfristig abwesend sein möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum des Beginns der Abwesenheit und ihre Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens drei Monate vor Beginn der Abwesenheit, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist an.] Die Verweigerung des Urlaubs wird gegebenenfalls ausführlich mit Gründen versehen und in der Verweigerung wird immer die Verweigerungsfrist angegeben. [Art. VIII.XIV.1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 17 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004)] Art. VIII.XIV.2 - Personalmitglieder können auf ihren Antrag hin ihre Funktion vor Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums unter Berücksichtigung einer einmonatigen Vorankündigungsfrist wieder aufnehmen, es sei denn, die Behörde nimmt eine kürzere Frist an. Art. VIII.XIV.3 - Während der in Artikel VIII.XIV.1 erwähnten Abwesenheit befinden sich die Personalmitglieder im administrativen Stand der Inaktivität und sie dürfen sich nicht auf eine Krankheit oder Invalidität berufen, die ihnen während des Zeitraums der Inaktivität widerfahren ist, um einen Vorteil zu erhalten. Art. VIII.XIV.4 - Personalmitglieder, die einen vom Minister, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf die im vorliegenden Titel erwähnte langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen. Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls kein Anrecht auf diese Abwesenheit haben. In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag hin die in demselben Absatz erwähnte Abwesenheit gewähren, sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und nachdem der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmte Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat. TITEL XV - LAUFBAHNUNTERBRECHUNGSURLAUB Art. VIII.XV.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals, können gemäß den in den Artikeln 116 und 118 bis einschließlich 139 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Bedingungen und Modalitäten Urlaub bekommen, um ihre Laufbahn zu unterbrechen, wobei: 1. die in Artikel 132 desselben Erlasses vom 19. November 1998 erwähnte Bestimmung gemäß Artikel VI.II.78 erfolgt, 2. sich die Personalmitglieder in Abweichung von [Artikel 138 § 1 Absatz 5] desselben Erlasses vom 19. November 1998 von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste vertreten oder beistehen lassen können. [Art. VIII.XV.1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004)] Art. VIII.XV.2 - § 1 - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den im Königlichen Erlass vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen erwähnten Bedingungen und Modalitäten Urlaub bekommen, um ihre Laufbahn zu unterbrechen. Außer für die vollständige oder teilweise Unterbrechung des Arbeitsvertrags wegen Palliativpflege zugunsten einer Person muss das Mitglied des Vertragspersonals mindestens ein Jahr lang ohne Unterbrechung von derselben zuständigen Behörde beschäftigt gewesen sein, um das in Absatz 1 erwähnte Recht geltend machen zu können. § 2 - Vertragspolizeihilfsbedienstete, mit Ausnahme der Anwärter, können gemäß den Bedingungen und Modalitäten des vorerwähnten Erlasses vom 2. Januar 1991 Laufbahnunterbrechungsurlaub wegen Palliativpflege zugunsten einer Person bekommen. Art. VIII.XV.3 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter und der Mitglieder des Vertragspersonals, können gemäß den in Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Bedingungen und Modalitäten Urlaub bekommen, um ihre Laufbahn wegen Elternschaftsurlaub zu unterbrechen. Art. VIII.XV.4 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen finden Anwendung auf Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe. § 2 - Vertragspolizeihilfsbedienstete, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß dem vorerwähnten Erlass vom 7. Mai 1999 Laufbahnunterbrechungsurlaub wegen Pflege zugunsten eines schwer kranken Haushaltsoder Familienmitglieds bekommen. Die in Absatz 1 erwähnte Laufbahnunterbrechung ist jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient für die ganze Laufbahn des Betreffenden beschränkt. Letzterer muss nicht ersetzt werden. Art. VIII.XV.5 - § 1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder des Vertragspersonals, können gemäß den in Artikel 117 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Bedingungen und Modalitäten ihre Laufbahn unterbrechen, um Palliativpflege oder Pflege zugunsten eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds zu leisten. In Abweichung von Artikel 117 § 2 des vorerwähnten Erlasses vom 19. November 1998 ist die Möglichkeit, die Laufbahn vollständig oder teilweise zu unterbrechen, um Pflege zugunsten eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds zu leisten, für ein Personalmitglied des Einsatzkaders jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient für die ganze Laufbahn begrenzt. Dieses Personalmitglied muss nicht ersetzt werden. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 ist der Laufbahnunterbrechungsurlaub eines Mitglieds des Vertragspersonals, das Anwärter ist, auf den in Artikel 117 des vorerwähnten Erlasses vom 19. November 1998 erwähnten Urlaub wegen Leistung von Palliativpflege beschränkt. Art. VIII.XV.6 - Personalmitglieder, die einen vom Minister, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf den im vorliegenden Titel erwähnten Urlaub wegen vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung. Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem Recht ausgeschlossen sind, sowie die spezifischen Modalitäten für bestimmte Dienste. In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag hin gestatten, die im vorliegenden Titel erwähnten Urlaubsarten wegen Laufbahnunterbrechung zu gewähren, sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und nachdem der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der von diesem bestimmte Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat. TITEL XVI - [VIERTAGEWOCHE MIT ODER OHNE PRÄMIE [Titel XVI mit den früheren Artikeln VIII.XVI.1 und VIII.XVI.2 ersetzt durch Titel XVI mit den neuen Kapiteln I bis III und den neuen Artikeln VIII.XVI.1 bis VIII.XVI.3 durch Art. 6 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] KAPITEL I - VIERTAGEWOCHE MIT PRÄMIE Art. VIII.XVI.1 - Personalmitglieder, die jünger als 55 Jahre sind, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können die in Kapitel II des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnte Viertagewoche mit Prämie gemäß den in den Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten. Die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe und der Vertragspersonalmitglieder, können die in Kapitel II des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnte Viertagewoche mit Prämie ab 50 oder 55 Jahren gemäß den in den Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten. KAPITEL II - VIERTAGEWOCHE OHNE PRÄMIE Art. VIII.XVI.2 - Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des vorliegenden Erlasses können die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, die Viertagewoche ohne Prämie gemäß den in Artikel 6 des Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten. Die Leistungen im Rahmen der Viertagewoche ohne Prämie werden auf vier Werktage verteilt. Mit Zustimmung der Behörde können die Personalmitglieder eine andere Verteilung auf die Woche vereinbaren. Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnte Arbeitsregelung. KAPITEL III - AUSSCHLÜSSE Art. VIII.XVI.3 - In Abweichung von den Artikeln VIII.XVI.1 und VIII.XVI.2 sind Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder einen vom Minister bestimmten Dienstgrad innehaben, vom Recht auf die Viertagewoche mit oder ohne Prämie ausgeschlossen. Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem Recht ausgeschlossen sind. In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag hin das Recht auf die Viertagewoche mit oder ohne Prämie gewähren, sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat.] TITEL XVII - ERSETZUNGEN Art. VIII.XVII.1 - Ersetzungen von Personalmitgliedern des Einsatzkaders, die in den Genuss des in Titel XV erwähnten Urlaubs oder [einer der in Titel XVI und Titel XVIII erwähnten Arbeitsregelungen] gekommen sind, erfolgen gegebenenfalls durch zusätzliche Anwerbungen pro Äquivalent für ein vollzeitbeschäftigtes Personalmitglied und pro juristische Person. [Art. VIII.XVII.1 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 16. April 2002 (B.S. vom 25. April 2002)] TITEL XVIII - [HALBZEITBESCHÄFTIGUNG AB 50 ODER 55 JAHREN [Titel XVIII ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] Art. VIII.XVIII.1 - Die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe und der Vertragspersonalmitglieder, können die in Kapitel III des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnte Halbzeitbeschäftigungsregelung ab 50 oder 55 Jahren gemäß den in den Artikeln 9 und 10 des Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten. Art. VIII.XVIII.2 - In Abweichung von Artikel VIII.XVIII.1 sind Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder einen vom Minister bestimmten Dienstgrad innehaben, vom Recht auf Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ausgeschlossen. Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem Recht ausgeschlossen sind. In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag hin das Recht auf Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren gewähren, sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat.] TEIL IX - DEFINITIVE AMTSENTHEBUNG, AUSSCHEIDEN AUS DEM AMT UND WIEDEREINGLIEDERUNG TITEL I - DEFINITIVE AMTSENTHEBUNG UND AUSSCHEIDEN AUS DEM AMT KAPITEL I - ANWENDUNGSBEREICH Art. IX.I.1 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden Bestimmung findet vorliegender Titel keine Anwendung auf Vertragspersonalmitglieder. KAPITEL II - DEFINITIVE AMTSENTHEBUNG UND AUSSCHEIDEN AUS DEM AMT ABSCHNITT I - DEFINITIVE AMTSENTHEBUNG Art. IX.I.2 - Gegenstand einer definitiven Amtsenthebung von Amts wegen und ohne Kündigungsfrist ist: 1. das Personalmitglied, dessen Ernennung innerhalb der für eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingeräumten Frist als ordnungswidrig betrachtet wird; diese Frist gilt nicht bei arglistiger Täuschung oder Betrug seitens des Personalmitglieds, 2. das Personalmitglied, das die Staatsangehörigkeitsbedingung nicht mehr erfüllt, sofern diese Bedingung eine Anwerbungsbedingung war und immer noch eine ist, das nicht mehr die zivilen und politischen Rechte besitzt, das den Milizgesetzen nicht mehr genügt oder das seine Aufträge aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen nicht mehr ausführen kann oder will, 3. das Personalmitglied, das wegen körperlicher Unfähigkeit oder in Anwendung von Artikel IX.I.4 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird, 4. das Personalmitglied, das gemäß Artikel 125 Absatz 3 des Gesetzes seit mehr als zehn Tagen unrechtmäßigerweise abwesend ist, 5. das Personalmitglied, das sich in einer Situation befindet, in der die Anwendung der Zivilgesetze oder der Strafgesetze die Amtsenthebung zur Folge hat, 6. das Personalmitglied, das aus Disziplinargründen aus dem Dienst entfernt oder von Amts wegen entlassen wird, 7. der Anwärter, der definitiv abgelehnt wurde, mit Ausnahme des Anwärters, der im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader als solcher bestellt worden ist. Der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Fall ist nicht anwendbar, wenn die als ordnungswidrig betrachtete Ernennung aus einer Anwendung der in Teil VI Titel II Kapitel II des vorliegenden Erlasses erwähnten Mobilitätsregelung hervorgeht. Das Personalmitglied teilt seinem Vorgesetzten die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten weltanschaulichen oder religiösen Gründe schriftlich mit. Art. IX.I.3. Zu einer definitiven dreimonatiger Kündigungsfrist, führen von Amts wegen: Amtsenthebung, jedoch mit 1. die Entlassung des Personalmitglieds auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit, mit Ausnahme des Personalmitglieds auf Probe, das diese Eigenschaft im Rahmen einer Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader erlangt hat, 2. die definitiv festgestellte Berufsuntauglichkeit. Art. IX.I.4. - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen wird das Personalmitglied, das die Bedingungen erfüllt, um auf sein Ersuchen hin in den Ruhestand versetzt zu werden, am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es in den Stand der Zurdispositionstellung oder Inaktivität versetzt worden ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt; hierbei handelt es sich nicht um die in Artikel VIII.II.6. und in Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte Inaktivität. [...] [Art. IX.I.4 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 67 Nr. 4 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007)] Art. IX.I.5 - Ist ein Personalmitglied im Sinne von Artikel 125 des Gesetzes oder in einem der in den Artikeln VIII.XI.13 und VIII.XIII.13 Absatz 2 erwähnten Fälle unrechtmäßig abwesend, informiert der Korpschef, der Generalkommissar oder der von diesem bestimmte Generaldirektor das Personalmitglied per Einschreiben über den Inhalt von Artikel 125 des Gesetzes, der Artikel IX.I.6 und IX.I.10 und über das Datum, ab dem die in Artikel 125 des Gesetzes erwähnte zehntägige Frist gerechnet wird. Art. IX.I.6 - Nach Ablauf der Frist von zehn Tagen informiert der Korpschef oder der Generalkommissar unverzüglich den Bürgermeister, das Polizeikollegium oder den Minister über die Unrechtmäßigkeit dieser Abwesenheit. Das Personalmitglied erhält per Einschreiben eine Kopie der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung. Darüber hinaus wird es gebeten, dem Korpschef, dem Generalkommissar oder dem von diesem bestimmten Generaldirektor innerhalb zehn Tagen nach Notifizierung besagter Kopie seine Argumente oder alle weiteren Elemente mitzuteilen, anhand deren darüber befunden werden kann, ob die Abwesenheit unrechtmäßig ist oder nicht. Der Korpschef oder der Generalkommissar gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu der Unrechtmäßigkeit oder der Rechtmäßigkeit der Abwesenheit ab und übermittelt sie zusammen mit den gegebenenfalls vom Personalmitglied vorgebrachten Argumenten und Elementen der in Artikel 125 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Behörde, die die Entscheidung trifft. Der Beschluss zur Amtsenthebung kann für das von der Amtsenthebung betroffene Personalmitglied mit der Verpflichtung einhergehen, eine gemäß Artikel IX.I.10 berechnete Entschädigung zu zahlen. Art. IX.I.7 - Das Personalmitglied wird definitiv für berufsuntauglich erklärt, wenn es bei zwei aufeinander folgenden Bewertungen der Arbeitsweise die Endnote “ungenügend” oder über die gesamte Laufbahn bei vier [Bewertungen] diese Endnote erhalten hat. Der Beschluss zur definitiven Amtsenthebung wegen Berufsuntauglichkeit wird von der Ernennungsbehörde gefasst. [Art. IX.I.7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 18. Januar 2008)] ABSCHNITT 2 - AUSSCHEIDEN AUS DEM AMT Art. IX.I.8 - Das Ausscheiden aus dem Amt erfolgt bei: 1. freiwilligem Rücktritt, 2. Versetzung in den Ruhestand. Art. IX.I.9 - [Das Personalmitglied kann seinen freiwilligen Rücktritt anhand eines an den Direktor der Direktion der Mobilität und der Personalverwaltung der föderalen Polizei beziehungsweise an den Korpschef oder das von diesem bestimmte Personalmitglied gerichteten Briefs einreichen. Es darf nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aus dem Dienst treten. Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Rücktritt mitgeteilt worden ist. Die in Absatz 1 erwähnte Behörde kann die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des Personalmitglieds verkürzen. Wenn der freiwillige Rücktritt für das Personalmitglied mit der Verpflichtung einhergehen kann, dem Staat, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone die in Artikel 85 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnte Entschädigung zu zahlen, leitet die in Absatz 1 erwähnte Behörde den in diesem Absatz erwähnten Brief unverzüglich an den Minister beziehungsweise an den Bürgermeister oder das Polizeikollegium weiter, die die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des Personalmitglieds verkürzen können.] [Art. IX.I.9 ersetzt durch 13. November 2009)] Art. 1 des K.E. vom 22. Oktober 2009 (B.S. vom Art. IX.I.10 - Der Beschluss, durch den der Rücktritt eines Personalmitglieds angenommen wird, kann für das Personalmitglied, das Gegenstand eines solchen Beschlusses ist, mit der Verpflichtung einhergehen, je nach Fall und vorbehaltlich des Artikels 128 Absatz 2 des Gesetzes dem Staat, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone den Gesamtbetrag oder einen Teil der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechneten Entschädigung zu zahlen. Diese Verpflichtung kann jedoch nicht dem Personalmitglied auferlegt werden, das nach seiner Grundausbildung, die Zugang zu dem Kader gewährt, dem es am Datum der Annahme seines Rücktritts angehört, eine Mindestanzahl Dienstjahre geleistet hat, die gerechnet ab dem in Artikel V.II.2 erwähnten Datum seiner Ernennung der anderthalbfachen Dauer dieser Grundausbildung entspricht, wobei die Anzahl der somit zu leistenden Dienstjahre nicht mehr als fünf betragen darf. Die Entschädigung ist degressiv. Sie entspricht einem Bruchteil des während der Grundausbildung gezahlten Gehalts. Der Zähler dieses Bruchs ergibt sich aus der Differenz zwischen der in Absatz 2 festgelegten Mindestanzahl zu leistender Dienstjahre und der Anzahl tatsächlich geleisteter Dienstjahre. Der Nenner dieses Bruchs entspricht der durch Absatz 2 festgelegten Mindestanzahl. Für jede vom Minister bestimmte Ausbildung oder für jede Hochschulausbildung, die nach der in Absatz 2 erwähnten Grundausbildung absolviert wird, wird für jedes auf Kosten der Behörde absolvierte Ausbildungsjahr ein zusätzliches, nach dieser Ausbildung zu leistendes Dienstjahr berechnet. ABSCHNITT 3 - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Art. IX.I.11 - Dem Personalmitglied, das in Anwendung von Artikel IX.I.2 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel IX.I.8 Nr. 2 in den Ruhestand versetzt wird und zu diesem Zeitpunkt mindestens zwanzig Jahre effektiven Dienstes aufweist, wird gestattet, den letzten Dienstgrad, den es im Polizeikorps innegehabt hat, mit dem Zusatz "im Ruhestand" zu tragen. Dem in Absatz 1 erwähnten Personalmitglied, das zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand mindestens fünf Jahre für ein Mandat bestellt worden ist, wird gestattet, den Titel des Mandats, das es im Polizeikorps bekleidet hat, mit dem Zusatz "im Ruhestand" zu tragen. Diese Bestimmung ist ebenfalls auf das Vertragspersonalmitglied anwendbar, das eine Ruhestandspension erhält und zu diesem Zeitpunkt für die Anwendung von Absatz 1 mindestens zwanzig Jahre effektiven Dienstes aufweist beziehungsweise für die Anwendung von Absatz 2 mindestens fünf Jahre für ein Mandat bestellt worden ist. Art. IX.I.12 - Das Personalmitglied, das aus einem der in den Artikeln IX.I.2 Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und IX.I.3 Nr. 1 und 2 aufgeführten Gründe seines Amtes enthoben wird, kann nicht mehr dem in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Kader angehören, dem es am Tag seiner definitiven Amtsenthebung oder seines Ausscheidens aus dem Amt angehörte. TITEL II - KOMMISSION FÜR DIE EIGNUNG DES PERSONALS DER POLIZEIDIENSTE KAPITEL I - ZUSAMMENSETZUNG UND ZUSTÄNDIGKEITEN Art. IX.II.1 - Innerhalb des medizinischen Dienstes wird eine Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste (KEPP) und eine Berufungskommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste (BKEPP), nachstehend "Kommission" beziehungsweise "Berufungskommission" genannt, eingerichtet. Beide Kommissionen bilden einen weisungsunabhängigen Teil des medizinischen Dienstes. Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die der Minister billigt. Art. IX.II.2 - Die Kommission setzt sich aus den folgenden drei Mitgliedern zusammen: 1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister bestellt wird, 2. zwei Ärzten. Die Berufungskommission setzt sich aus den folgenden fünf Mitgliedern zusammen: 1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister bestellt wird, 2. einem Vizevorsitzenden, der Personalmitglied der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders ist und vom Minister bestellt wird, 3. drei Ärzten, die seit mindestens zehn Jahren diplomiert sind. Jedes Mitglied beider Kommissionen hat einen Stellvertreter, der denselben Bedingungen genügen muss. Gehört das Mitglied, das nicht zu den Ärzten gehört, der föderalen Polizei an, so ist sein Stellvertreter Mitglied der lokalen Polizei und umgekehrt. Art. IX.II.3 - Für jede Kommission bestellt der Minister einen Sekretär unter den Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders. Art. IX.II.4 - Die Kommission befindet über: 1. die zeitweilige körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder, bevor sie aus Gesundheitsgründen zeitweilig in den Ruhestand versetzt werden, 2. die bleibende körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder, bevor sie aus Gesundheitsgründen endgültig in den Ruhestand versetzt werden, 3. die Gewährung oder Nichtgewährung eines Wartegehalts, das dem vollen Gehalt entspricht, während der Zeit der Zurdispositionstellung, in Anwendung von Artikel VIII.XI.5, 4. die schwerwiegende Behinderung und den Grad des Autonomieverlusts der Personalmitglieder im Hinblick auf die Gewährung einer Pensionszulage, [5. die bleibende körperliche Unfähigkeit der Personalmitglieder des Einsatzkaders, ein Amt des Einsatzkaders auszuüben, und die Fähigkeit, ein Amt des Verwaltungs- und Logistikkaders auszuüben.] [Art. IX.II.4 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 16 des K.E. vom 12. Januar 2010 (B.S. vom 5. Februar 2010)] Art. IX.II.5 - Die Kommission gibt zu allen Grundsatzfragen, die ihr vom Minister vorgelegt werden, eine Stellungnahme ab oder äußert Vorschläge hierzu. KAPITEL II - VERFAHREN IN ERSTER INSTANZ Art. IX.II.6 - Die Kommission wird hinzugezogen: 1. in dem in Artikel VIII.XI.7 erwähnten Fall: je nach Fall durch den Korpschef, den Generalkommissar oder die von ihnen bestimmte Behörde oder gegebenenfalls auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds, [2. in dem in Artikel VIII.XI.5 erwähnten Fall: je nach Fall durch den Generaldirektor des Personals oder den von ihm bestimmten Direktor der Direktion seiner Generaldirektion oder den Korpschef oder das von diesem bestimmte Personalmitglied,] [3.] in allen anderen Fällen: je nach Fall durch den Minister, den Bürgermeister oder das Polizeikollegium. Unter Wahrung des Arztgeheimnisses fügen sie hierbei alle Informationen bei, die über Ursprung, Art, Schwere und den bleibenden Charakter der angeführten Untauglichkeit Aufschluss geben können. [Art. IX.II.6 Abs. 1 neue Nummer 2 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); Abs. 1 frühere Nummer 2 umnummeriert zu Nr. 3 durch Art. 8 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. IX.II.7 - Die Kommission lädt das betreffende Personalmitglied binnen dreißig Tagen nach Befassung per Einschreiben vor, um es zu befragen oder zu untersuchen. Art. IX.II.8 - In der in Artikel IX.II.7 erwähnten Vorladung ist Folgendes vermerkt: 1. Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung, die frühestens am dreißigsten Tag nach dem Datum der Notifizierung der Vorladung stattfinden kann, 2. die Pflicht für den Betreffenden, persönlich zu erscheinen, und das Recht des Betreffenden auf Beistand, 3. der Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und die Frist für die Einsichtnahme, 4. der Inhalt der Artikel IX.II.9 und IX.II.10. Art. IX.II.9 - Das Personalmitglied, das körperlich nicht in der Lage ist, sich dorthin zu begeben, um vor der Kommission zu erscheinen, muss dies anhand eines ärztlichen Attests nachweisen. In diesem Fall kann die Kommission entweder sich zum Wohnort des Betreffenden begeben, um es dort anzuhören beziehungsweise zu untersuchen, oder den Betreffenden davon befreien, persönlich zu erscheinen, und ihm erlauben, sich durch eine andere Person vertreten zu lassen. Art. IX.II.10 - An dem Tag, der in der Vorladung festgelegt worden ist, erscheint das Personalmitglied beziehungsweise sein Vertreter vor der Kommission. Außer bei höherer Gewalt wird das Verfahren bei Abwesenheit des Personalmitglieds beziehungsweise seines Vertreters fortgesetzt und wird davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist. Art. IX.II.11 - Die Kommission darf auf alle Untersuchungsmittel zurückgreifen und insbesondere das Gutachten von Sachverständigen und die Stellungnahme der Behörden einholen. Art. IX.II.12 - Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit binnen dreißig Tagen nach Abschluss der Verhandlungen. Die Kommission notifiziert dem betreffenden Personalmitglied und den in Artikel IX.II.6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten jeweiligen Behörden des betreffenden Personalmitglieds ihre Entscheidung binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben. KAPITEL III - BERUFUNGSVERFAHREN Art. IX.II.13 - Die Berufungskommission erkennt in zweiter Instanz über die Entscheidungen, die die Kommission in Anwendung von Artikel IX.II.12 getroffen hat. Art. IX.II.14 - Die in Artikel IX.II.6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Behörde des Betreffenden und der Betreffende selbst können innerhalb dreißig Tagen nach Notifizierung der angefochtenen Entscheidung per Einschreiben Widerspruch bei der Berufungskommission einlegen. Art. IX.II.15 - Die Artikel IX.II.7 bis einschließlich Artikel IX.II.12 Absatz 1 sind entsprechend anwendbar auf das Berufungsverfahren. Die Berufungskommission notifiziert dem betreffenden Personalmitglied und der in Artikel IX.II.6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Behörde des Betreffenden ihre Entscheidung binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben. KAPITEL IV - REVISION Art. IX.II.16 - Im Fall von Betrug oder arglistiger Täuschung können die Entscheidungen der Kommission auf Antrag des Ministers des Innern revidiert werden. Der Antrag auf Revision muss an den Vorsitzenden der Kommission gerichtet werden, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. TITEL III - WIEDEREINGLIEDERUNG KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. IX.III.1 - Dieser Titel findet weder Anwendung auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders noch auf die Anwärter oder Personalmitglieder auf Probe, mit Ausnahme derer, die im Rahmen einer Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader als Anwärter bestellt worden sind oder die Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe erhalten haben. Art. IX.III.2 - Das Personalmitglied, das gemäß Artikel IX.I.8 Nr. 1 seit weniger als vier Jahren den Rücktritt erhalten hat, wird auf sein Ersuchen hin gemäß den in Artikel IX.III.4 erwähnten Bedingungen wieder in das Polizeikorps eingegliedert, dem es zum Zeitpunkt seines Rücktritts angehört hat. Es wird mit dem Dienstgrad, den es bei seinem Rücktritt innehatte, und mit den Dienstjahren, die zu diesem Zeitpunkt galten, wieder in den Kader, dem es damals angehörte, eingegliedert. Art. IX.III.3 - Das Personalmitglied, das am Tag seines freiwilligen Rücktritts als Anwärter bestellt war, erlangt diese Bestellung durch die in vorliegendem Titel erwähnte Wiedereingliederung nicht wieder. Das Personalmitglied, das am Tag seines freiwilligen Rücktritts die Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe besaß, beginnt seine Probezeit bei der Wiedereingliederung von neuem und verliert den Vorteil der vorher begonnenen Probezeit. KAPITEL II - WIEDEREINGLIEDERUNGSBEDINGUNGEN ABSCHNITT 1 - BEDINGUNGEN FÜR DIE WIEDEREINGLIEDERUNG Art. IX.III.4 - Der Kandidat für die Wiedereingliederung muss nachstehenden Bedingungen genügen: 1. zum Zeitpunkt des angenommenen Rücktritts eine [Bewertung] ohne die Endnote "ungenügend" haben, 2. sich zum Zeitpunkt des angenommenen Rücktritts einer ärztlichen Untersuchung unterworfen haben, zu der er vorgeladen worden war und deren alleiniges Ziel darin bestand, seinen Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt festzustellen, 3. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 4. abgesehen von fahrlässigen Straftaten seit dem angenommenen Rücktritt nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten oder mehr wegen irgendeiner Straftat oder zu einer kürzeren Gefängnisstrafe wegen Diebstahl, Erpressung, Vertrauensmissbrauch, Betrug, Urkundenfälschung, sexuellen Übergriffs, Vergewaltigung oder Straftaten, die in den Artikeln 379 bis 386ter des Strafgesetzbuchs oder im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln erwähnt sind; auch darf er seit dem angenommenen Rücktritt keine Tätigkeiten ausgeübt haben, die der Glaubwürdigkeit der Polizeidienste schaden, 5. nicht von einem der in Artikel IV.I.4 Nr. 6 erwähnten Gründe für medizinische Untauglichkeit betroffen sein, die noch nicht bei der in Nr. 2 erwähnten ärztlichen Untersuchung festgestellt worden war, 6. zwischen dem Zeitpunkt, zu dem er wieder eingegliedert werden möchte, und dem Alter, ab dem er pensionsberechtigt ist, noch mindestens zwei volle Dienstjahre leisten können. Ab einem gemäß Art. 71 Abs. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) vom König festzulegenden Datum lautet Art. IX.III.4 wie folgt: "Art. IX.III.4 - Der Kandidat für die Wiedereingliederung muss nachstehenden Bedingungen genügen: 1. zum Zeitpunkt des angenommenen Rücktritts eine [Bewertung] ohne die Endnote "ungenügend" haben, 2. sich zum Zeitpunkt des angenommenen Rücktritts einer ärztlichen Untersuchung unterworfen haben, zu der er vorgeladen worden war und deren alleiniges Ziel darin bestand, seinen Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt festzustellen, 3. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 4. abgesehen von fahrlässigen Straftaten seit dem angenommenen Rücktritt nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten oder mehr wegen irgendeiner Straftat oder zu einer kürzeren Gefängnisstrafe wegen Diebstahl, Erpressung, Vertrauensmissbrauch, Betrug, Urkundenfälschung, sexuellen Übergriffs, Vergewaltigung oder Straftaten, die in den Artikeln 379 bis 386ter des Strafgesetzbuchs oder im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln erwähnt sind; auch darf er seit dem angenommenen Rücktritt keine Tätigkeiten ausgeübt haben, die der Glaubwürdigkeit der Polizeidienste schaden, 5. nicht von einem der in Artikel IV.I.4 Nr. 6 erwähnten Gründe für medizinische Untauglichkeit betroffen sein, die noch nicht bei der in Nr. 2 erwähnten ärztlichen Untersuchung festgestellt worden war, 6. zwischen dem Zeitpunkt, zu dem er wieder eingegliedert werden möchte, und dem Alter, ab dem er pensionsberechtigt ist, noch mindestens zwei volle Dienstjahre leisten können, [7. bei der Wiedereingliederung von tadelloser Führung sein.] [Art. IX.III.4 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 18. Januar 2008); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 63 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)]" ABSCHNITT 2 - ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN Art. IX.III.5 - Die in Artikel IX.III.4 Nr. 2 erwähnte ärztliche Untersuchung wird vor Amtsenthebung wegen angenommenen Rücktritts durchgeführt. Auf Ersuchen des ausscheidenden Personalmitglieds wird das Ergebnis dieser Untersuchung einem Arzt seiner Wahl mitgeteilt. Art. IX.III.6 - § 1 - Die in Artikel IX.III.4 Nr. 5 vorgesehene Prüfung der medizinischen Eignung wird auf Aufforderung des Generalkommissars oder des Korpschefs oder der von ihnen bestimmten Behörde durchgeführt. § 2 - Vor der in § 1 erwähnten Prüfung füllt der Kandidat für die Wiedereingliederung einen medizinischen Fragebogen aus, dessen Muster vom Minister bestimmt wird. Dieser Fragebogen bezieht sich auf die Entwicklung des Gesundheitszustands seit dem angenommen Rücktritt. Der Fragebogen wird der Vorladung beigefügt, die an den Kandidaten für die Wiedereingliederung adressiert wird und mit der er aufgefordert wird, sich besagter Untersuchung zu unterziehen. In dieser Vorladung wird angegeben, dass die Untersuchung eine Blut- und eine Urinanalyse umfasst, anhand deren überprüft werden soll, ob der Kandidat für die Wiedereingliederung die in Artikel IX.III.4 Nr. 5 erwähnte Bedingung erfüllt. Art. IX.III.7 - Die in Artikel IX.III.6 § 1 erwähnte Prüfung der medizinischen Eignung wird von einem Arzt durchgeführt, der vom Direktor des medizinischen Dienstes bestimmt wird. Dieser Arzt entscheidet über die Tauglichkeit beziehungsweise Untauglichkeit. Der Arzt notifiziert dem Betreffenden seine Entscheidung binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben und teilt sie dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise dem von diesem bestimmten Generaldirektor mit. Der Betreffende kann gegen die Entscheidung auf Untauglichkeit Widerspruch einlegen. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Widerspruchs verfügt er hierzu über fünfzehn Tage ab der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung. Art. IX.III.8 - Die in Artikel X.II.10 erwähnte medizinische Streitsachenkommission entscheidet über den in Artikel IX.III.7 Absatz 3 erwähnten Widerspruch. Art. IX.III.9 - Die medizinische Streitsachenkommission lädt den Betreffenden vor. Dieser kann sich von einem oder mehreren Ärzten seiner Wahl beistehen lassen. Die medizinische Streitsachenkommission notifiziert dem Betreffenden binnen fünfzehn Tagen nach seiner Anhörung ihre Entscheidung per Einschreiben und teilt sie dem Korpschef, dem Generalkommissar oder dem von diesem bestimmten Generaldirektor mit. Ab einem gemäß Art. 71 Abs. 3 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009) vom König festzulegenden Datum wird Unterabschnitt 2bis mit Art. IX.III.9 wie folgt eingefügt: "[Unterabschnitt 2bis - Untersuchung des Umfelds und des Vorlebens [Unterabschnitt 2bis mit Art. IX.III.9bis eingefügt durch Art. 64 des K.E. vom 7. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. IX.III.9bis - Der Kandidat für die Wiedereingliederung wird einer Untersuchung unterworfen, damit nachgeprüft wird, ob die in Artikel IX.III.4 Nr. 7 erwähnte Bedingung erfüllt ist. Der Kandidat für die Wiedereingliederung, von dem angenommen wird, dass er nicht von tadelloser Führung ist, kann gemäß dem in den Artikeln IV.I.19 bis IV.I.23 vorgesehenen Verfahren beim Minister Berufung dagegen einlegen.]" ABSCHNITT 3 - ANTRAG AUF WIEDEREINGLIEDERUNG Art. IX.III.10 - Der Kandidat für die Wiedereingliederung richtet seinen Antrag auf Wiedereingliederung mindestens neunzig Tage vor dem Datum, an dem er wieder eingegliedert werden möchte, per Einschreiben entweder an den Korpschef der lokalen Polizei, der er am Tag seines Rücktritts angehörte, oder an den Generalkommissar, sofern er am Tag seines Rücktritts der föderalen Polizei angehörte. In diesem Antrag gibt der Kandidat seinen Namen und seine Vornamen an, seinen Personenstand und seine vollständige Adresse, seinen früheren Kader, seinen früheren Dienstgrad und seine frühere Identifizierungsnummer sowie das Datum, an dem er wieder eingegliedert werden möchte. Er legt seinem Antrag eine Bescheinigung bei, die auf der Grundlage des Musters in Anlage 4 vom Bürgermeister der Gemeinde seines Wohnortes ausgestellt worden ist. ABSCHNITT 4 - WIEDEREINGLIEDERUNGSBESCHLUSS Art. IX.III.11 - Der Wiedereingliederungsbeschluss wird von der Ernennungsbehörde gefasst. Die Ernennungsbehörde fasst den Wiedereingliederungsbeschluss binnen einer Frist von zwei Monaten nach Kenntnisnahme der in Artikel IX.III.7 Absatz 1 erwähnten Entscheidung oder gegebenenfalls nach der Entscheidung der in Artikel IX.III.9 erwähnten medizinischen Streitsachenkommission. ABSCHNITT 5 - VERFAHREN BEI VERWEIGERUNG DER WIEDEREINGLIEDERUNG Art. IX.III.12 - Das Personalmitglied, dessen Wiedereingliederung verweigert wird, weil es seit dem angenommenen Rücktritt Tätigkeiten ausgeübt hat, die der Glaubwürdigkeit der Polizeidienste schaden, kann ein Verfahren vor dem in Artikel VIII.III.7 erwähnten Beratungsorgan einleiten. Art. IX.III.13 - Die Zusammensetzung des im vorangehenden Artikel erwähnten Beratungsorgans und das vom Personalmitglied zu befolgende Verfahren werden gemäß den Artikeln VIII.III.8, VIII.III.9 und VIII.III.10 festgelegt. TEIL X - MEDIZINISCHER SCHUTZ UND MEDIZINISCHE KONTROLLE TITEL I - MEDIZINISCHER SCHUTZ Art. X.I.1 - Unbeschadet des Artikels X.I.2 und unbeschadet der im Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor vorgesehenen Entschädigungen kommen nachstehende Personalmitglieder in den Genuss der kostenlosen Gesundheitspflege: 1. das Personalmitglied des Einsatzkaders, 2. das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das eine vom Minister festgelegte ständige operative Unterstützungsfunktion ausübt. Die in Absatz 1 erwähnte Gesundheitspflege umfasst medizinische Pflege, Krankenpflege, Heilgymnastik, Zahnpflege, Prothesen, Medikamente und Krankenhausaufenthalte, einschließlich Krankentransporten. [Mit Ausnahme des in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieds kommt das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders in den Genuss einer Krankenhausversicherung sowie der von einem Pflegeanbieter des medizinischen Dienstes in den Räumen dieses Dienstes geleisteten medizinischen Pflege, Krankenpflege und Zahnpflege.] [Art. X.I.1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. X.I.2 - Mit Ausnahme von Notfällen, gynäkologischen Konsultationen und Zahnpflege unter den vom Minister bestimmten Bedingungen findet das Recht auf kostenlose Gesundheitspflege lediglich in den Fällen Anwendung, in denen diese Pflege von einem Arzt des medizinischen Dienstes oder von einem vom Minister oder von der von ihm bestimmten Behörde zugelassenen Arzt geleistet oder verordnet wird. Unbeschadet des Absatzes 1 und mit Ausnahme des Primärtransports per Krankenwagen und der vom Minister bestimmten Medikamente, die nicht im KIVVerzeichnis vermerkt sind, ist die Gesundheitspflege, die von einem Pflegeerbringer oder einer Pflegeanstalt geleistet wird, die nicht zum medizinischen Dienst gehören, nur kostenlos, wenn sie zu einer Beteiligung im Rahmen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung führt. Art. X.I.3 - Honorarzuschläge, Zimmerzuschläge, private Kosten, sonstige nicht unbedingt notwendige Kosten und die vom Minister bestimmten Kosten für Prothesen gehen zu Lasten des Personalmitglieds. Art. X.I.4 - Das Personalmitglied, das aufgrund einer von ihm persönlich abgeschlossenen Versicherung oder als Leistungsempfänger einer Versicherung Anspruch auf die Erstattung der Kosten von Gesundheitspflegeleistungen hat, ist verpflichtet, sie vorher in Anspruch zu nehmen, den medizinischen Dienst davon in Kenntnis zu setzen und jedem beim medizinischen Dienst eingereichten Antrag auf persönliche Rückerstattung einen Beleg für die aufgrund dieser Versicherung erstatteten Beträge beizulegen. Das Anrecht auf kostenlose Gesundheitspflege wird bis in Höhe des Betrags verweigert, der aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Versicherung gewährt wird, mit Ausnahme des Teils des erstatteten Betrags, der die in Artikel X.I.3 erwähnten Kosten deckt. Art. X.I.5 - Das Anrecht auf kostenlose Gesundheitspflege wird verweigert, wenn: 1. der Verlust des Anrechts eine in Artikel 135 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Bedingung darstellt, 2. das Anrecht auf einen vorsätzlichen Fehler des betreffenden Personalmitglieds zurückzuführen ist. Art. X.I.6 - Der Staat tritt bis in Höhe der medizinischen Kosten, die durch das schädigende Ereignis entstanden sind und aufgrund des in Artikel X.I.1 Absatz 1 vorgesehenen Rechts auf kostenlose Gesundheitspflege vom medizinischen Dienst getragen werden, von Rechts wegen in die Rechte und Klagen der Personalmitglieder gegenüber haftenden Dritten. Art. X.I.7 - Der Minister legt die Modalitäten für die Kostenlosigkeit der Gesundheitspflege fest. Der Minister bestimmt die Modalitäten für die Erstattung der Kosten, die einem Personalmitglied des Einsatzkaders und, wenn sie ihn begleiten, seinen Kindern, seinem Ehepartner oder der Person, mit der es zusammenwohnt, aufgrund von Gesundheitspflegeleistungen im Ausland oder während der Ausübung seines Dienstes bei den belgischen Streitkräften in Deutschland entstanden sind, sofern sie keinerlei persönliche Deckung in Sachen Gesundheitspflege aufgrund von belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften genießen. Das in Absatz 1 erwähnte Zusammenwohnen muss vor der Abreise ins Ausland gemäß den Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuchs oder in Ermangelung dessen anhand einer Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung festgestellt werden. Art. X.I.8 - Der Minister legt die Modalitäten und die Bedingungen für eine Beteiligung der in Artikel X.I.1 Absatz 3 erwähnten Krankenhausversicherung fest. TITEL II - MEDIZINISCHE KONTROLLE KAPITEL I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH Art. X.II.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. ärztlichem Attest: das Attest, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, 2. Kontrollarzt: einen Arzt, der dem medizinischen Dienst angehört und vom Minister oder von der von ihm bestimmten Behörde zugelassen worden ist und entweder in den Einrichtungen des medizinischen Dienstes auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags oder in der eigenen Praxis Sprechstunden abhält und der in dieser Eigenschaft über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren verfügt. Art. X.II.2 - Vorliegender Titel findet ebenfalls Anwendung auf die Militärpersonen, die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt sind. KAPITEL II - VERPFLICHTUNGEN, DIE EIN PERSONALMITGLIED IN KRANKHEITSURLAUB ERFÜLLEN MUSS Art. X.II.3 - Das Personalmitglied, das sein Amt aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben kann, muss seinen Dienst schnellstmöglich und spätestens beim vorgesehenen Dienstbeginn davon in Kenntnis setzen. [Das Personalmitglied darf seinen Wohnsitz am ersten Krankheitstag nicht verlassen, es sei denn, dies wird ihm durch ein Attest des behandelnden Arztes gestattet. Der medizinische Abschnitt des ärztlichen Attests muss dem medizinischen Dienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. Der administrative Abschnitt des ärztlichen Attests muss dem betreffenden Personaldienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden.] [Die Anzahl der in Absatz 2 erwähnten Krankheitstage ist auf vier Tage pro Jahr beschränkt. Diese Krankheitstage werden nicht für die Berechnung der in Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitszeit berücksichtigt. Sie werden zudem nicht auf die in Artikel VIII.X.1 erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet.] [Art. X.II.3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 14. Oktober 2008 (B.S. vom 7. November 2008); Abs. 3 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. X.II.4 - Ab dem zweiten Krankheitstag muss der Krankheitsurlaub durch ein Attest des behandelnden Arztes gerechtfertigt werden, es sei denn, diese Rechtfertigung geht bereits aus dem in Artikel X.II.3 Absatz 2 erwähnten ärztlichen Attest hervor. [Der medizinische Abschnitt des in Absatz 1 erwähnten ärztlichen Attests muss dem medizinischen Dienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. Der administrative Abschnitt des in Absatz 1 erwähnten ärztlichen Attests muss dem betreffenden Personaldienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden.] [Art. X.II.4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 14. Oktober 2008 (B.S. vom 7. November 2008)] KAPITEL III - ÄRZTLICHE KONTROLLUNTERSUCHUNG, DER EIN PERSONALMITGLIED IN KRANKHEITSURLAUB UNTERZOGEN WERDEN KANN Art. X.II.5 - Die ärztliche Kontrolluntersuchung wird von einem Kontrollarzt durchgeführt. Art. X.II.6 - Die Personalmitglieder, die sich in Krankheitsurlaub befinden, dürfen sich der gemäß Artikel VIII.X.9 auferlegten ärztlichen Kontrolluntersuchung nicht entziehen. Sie dürfen insbesondere weder den Hausbesuch eines Kontrollarztes zwischen 8 Uhr und 18 Uhr verweigern noch sich weigern, sich von ihm untersuchen zu lassen oder einer durch ihn an sie gerichteten Vorladung Folge zu leisten, es sei denn, sie sind nicht in der Lage, sich fortzubewegen. Art. X.II.7 - Geht aus dem ärztlichen Attest des behandelnden Arztes hervor, dass das Personalmitglied seinen Wohnsitz verlassen darf, kann der Betreffende von einem Kontrollarzt vorgeladen werden, um sich an einem möglichst nahe am Aufenthaltsort des Betreffenden gelegenen Ort einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen. [Die Vorladung erfolgt durch gleich welches Mittel und, wenn möglich, gegen Empfangsbestätigung.] [Art. X.II.7 Abs. 2 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 14. Oktober 2008 (B.S. vom 7. November 2008)] Art. X.II.8 - Der Kontrollarzt bestätigt oder ändert die Modalitäten oder die Dauer des vom behandelnden Arzt verschriebenen Krankheitsurlaubs. Ein Beschluss zur Änderung wird erst nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt gefasst. Art. X.II.9 - Der Kontrollarzt teilt dem Personalmitglied seinen Beschluss unverzüglich durch Aushändigung eines Schriftstücks gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein mit. KAPITEL IV - BERUFUNGSVERFAHREN Art. X.II.10 - Innerhalb des medizinischen Dienstes gibt es eine medizinische Streitsachenkommission, die wie folgt zusammengesetzt ist: 1. der Arzt-Direktor des medizinischen Dienstes, Vorsitzender, 2. ein von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bestimmter Arzt, 3. ein Arzt, der kein Personalmitglied der Polizeidienste ist. Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Ärzte werden vom Minister unter den Kandidaten bestellt, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten stehen, die von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen beziehungsweise dem Arzt-Direktor des medizinischen Dienstes vorgeschlagen werden. Der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Arzt erhält eine Entschädigung für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäß den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden. In dieser Hinsicht wird er einem Beamten des Rangs 17 gleichgestellt. Art. X.II.11 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach der in Artikel X.II.9 erwähnten Mitteilung kann bei der medizinischen Streitsachenkommission Berufung gegen den Beschluss des Kontrollarztes eingelegt werden. Art. X.II.12 - Die medizinische Streitsachenkommission entscheidet nach einer etwaigen zusätzlichen Untersuchung binnen vierundzwanzig Stunden nach Befassung. Hat der Betreffende die Entscheidung aus dem Berufungsverfahren nicht innerhalb vierundzwanzig Stunden erhalten, erlangt der Beschluss des behandelnden Arztes wieder volle Wirksamkeit. Art. X.II.13 - Die medizinische Streitsachenkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Stimmengleichheit kommt einer Bestätigung des Beschlusses des behandelnden Arztes gleich. KAPITEL V - SCHLUSSBESTIMMUNG Art. X.II.14 - Unbeschadet dessen, was im Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor vorgesehen ist, trägt das Personalmitglied, das sich in Krankheitsurlaub befindet, die Fahrtkosten, die anderen durch das Kontrollverfahren anfallenden Kosten und die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen, denen es auf seinen Antrag hin unterzogen worden ist. Die Erstattung dieser Kosten geht jedoch zu Lasten der föderalen oder lokalen Polizei, wenn sich bei dem Kontrollverfahren, den ärztlichen Untersuchungen oder Begutachtungen herausstellt, dass der dem Personalmitglied gewährte Krankheitsurlaub gerechtfertigt war. Die föderale oder die lokale Polizei trägt alle Kosten der ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen, denen das in Absatz 1 erwähnte Personalmitglied auf Aufforderung des medizinischen Dienstes unterzogen worden ist. TITEL III - ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN KAPITEL I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH Art. X.III.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. "Gesetz vom 3. Juli 1967": das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, 2. "Behörde": a) in Bezug auf Personalmitglieder, die der föderalen Polizei angehören: [den Minister oder seinen Beauftragten], b) in Bezug auf Personalmitglieder, die der lokalen Polizei angehören: 1) in Eingemeindezonen: den Gemeinderat, 2) in Mehrgemeindezonen: den Polizeirat, 3. "Erlass": a) in Bezug auf Personalmitglieder, die der föderalen Polizei angehören: einen Ministeriellen Erlass, b) in Bezug auf Personalmitglieder, die der lokalen Polizei angehören: 1. in Eingemeindezonen: einen Beschluss des Gemeinderates, 2. in Mehrgemeindezonen: einen Beschluss des Polizeirates, 4. "Vollzeitstelle": die Stelle, die Leistungen umfasst, die eine normale Berufstätigkeit ganz ausfüllen, 5. "Berufskrankheit": 1) Berufskrankheiten, die durch die koordinierten Gesetze vom 3. Juni 1970 über die Entschädigung für Berufskrankheiten als solche anerkannt worden sind, 2) Berufskrankheiten, die in den internationalen Abkommen beschrieben sind, die für Belgien bindend sind, ab dem Tag, an dem diese Abkommen in Belgien in Kraft getreten sind und gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen. [Art. X.III.1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. X.III.2 - Die durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 eingeführte Regelung wird abgesehen von Artikel 16 dieses Gesetzes auf die Personalmitglieder für anwendbar erklärt. KAPITEL II - KOSTEN Art. X.III.3 - Bei einem Arbeitsunfall hat das Opfer Anrecht auf Erstattung: 1. der Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse und Krankenhauspflege in den Grenzen der Tarife, die vom König festgelegt werden in Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder anderer Gesetzesbestimmungen zur Änderung oder Ersetzung dieser Tarife, 2. der Kosten für Prothesen und orthopädische Apparate, deren Verwendung als medizinisch erforderlich anerkannt ist, 3. der Kosten für Instandsetzung und Ersetzung der in Nr. 2 erwähnten Prothesen und Apparate. Art. X.III.4 - Die Entschädigung für eine Berufskrankheit wird geschuldet, wenn ein Personalmitglied, das Opfer dieser Berufskrankheit ist, dem Berufsrisiko dieser Krankheit während des ganzen Zeitraums, in dessen Verlauf es aufgrund der vorliegenden Bestimmungen einer der Kategorien der Berechtigten angehört hat, ausgesetzt gewesen ist. Für jede Arbeit, die in den Verwaltungen, Diensten, Einrichtungen und Anstalten während der in Absatz 1 erwähnten Zeiträume ausgeführt wird, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass das Opfer dem im vorliegenden Absatz erwähnten Risiko ausgesetzt gewesen ist. Art. X.III.5 - Bei einer Berufskrankheit hat das Opfer Anrecht auf Erstattung der Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse und Krankenhauspflege, Prothesen und orthopädische Apparate in den Grenzen und unter den Bedingungen von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. April 1965 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1964 zur Festlegung des in Sachen Schadenersatz für Berufskrankheiten anwendbaren Gesundheitspflegetarifs oder von jeder anderen Gesetzesbestimmung zur Änderung oder Ersetzung dieses Tarifs, unbeschadet der in Ausführung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 bereits festgelegten oder noch festzulegenden günstigeren Bestimmungen bezüglich dieser Kosten. Jedoch in Abweichung von dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass vom 14. April 1965: 1. wird die Zustimmung des Vertrauensarztes des Fonds für Berufskrankheiten oder seines Beauftragten, von dem in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses die Rede ist, durch die Zustimmung des medizinischen Dienstes ersetzt, 2. werden die Kosten, die nicht zu Lasten des Opfers gehen, nach Zustimmung des medizinischen Dienstes gemäß den von Uns festgelegten Regeln bezahlt. Art. X.III.6 - § 1 - Das Opfer hat Anrecht auf Erstattung der durch den Unfall bedingten Fahrtkosten für jede Fahrt des Opfers: 1. infolge einer Aufforderung der Behörde, einschließlich des gerichtsmedizinischen Amtes oder des medizinischen Dienstes, 2. infolge einer Aufforderung des Gerichts oder des vom Richter bestimmten Sachverständigen, 3. auf seinen Antrag hin, mittels Zustimmung des gerichtsmedizinischen Amtes oder des medizinischen Dienstes, 4. aus medizinischen Gründen. Die Bestimmungen von Artikel 36 Absatz 2 bis einschließlich 6 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder jegliche andere Bestimmung zur Änderung oder Ersetzung dieser Bestimmungen sind auf das Opfer anwendbar. § 2 - Ehepartner, Kinder und Eltern des Opfers haben unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in Artikel 37 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 oder in anderen Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieses Artikels vorgesehen sind, Anrecht auf Erstattung der Fahrtkosten, die durch den Unfall bedingt sind. In Abweichung von § 4 des vorerwähnten Artikels 37 wird die Zustimmung des Versicherers jedoch durch die Zustimmung des medizinischen Dienstes ersetzt. KAPITEL III - VERFAHREN ABSCHNITT I - MELDUNG Art. X.III.7 - Die Behörde bestimmt den Dienst, dem jeder Unfall, der als Arbeitsunfall angesehen werden kann, oder jede Krankheit, die als Berufskrankheit angesehen werden kann, mit einer Erklärung gemeldet werden muss. Sie teilt den Personalmitgliedern mit, um welchen Dienst es sich dabei handelt. Art. X.III.8 - Die Unfall- oder Berufskrankheitsmeldung muss vom Opfer, von seinen Rechtsnachfolgern, seinem Chef oder jedem anderen Interessehabenden gemacht werden. Die Unfall- oder Berufskrankheitsmeldung erfolgt schnellstmöglich schriftlich bei dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst anhand eines Formulars "Unfallmeldung" oder "Berufskrankheitsmeldung" in zweifacher Ausfertigung. Dem Formular muss immer ein ärztliches Attest beigefügt werden, selbst wenn der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von nur einem Tag zur Folge hat oder haben kann. Bei einer Berufskrankheit vermerkt der Arzt die Art der Berufskrankheit. Er begründet seine Diagnose und gibt die klinischen Zeichen an, auf die er sich stützt, sowie das voraussichtliche Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Das Muster der Formulare und des ärztlichen Attests werden vom Minister festgelegt. Art. X.III.9 - Binnen dreißig Tagen nach Eingang der Meldung bestimmt der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst, ob es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1967 handelt, und notifiziert er dem Opfer oder seinen Rechtsnachfolgern seinen Beschluss. Ist der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst der Meinung, dass es sich um einen Arbeitsunfall beziehungsweise eine Berufskrankheit handelt, übermittelt er dem gerichtsmedizinischen Amt ein Exemplar des Formulars und des ärztlichen Attests, die in Artikel X.III.8 Absatz 2 bis einschließlich 4 erwähnt sind. ABSCHNITT 2 - ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG Art. X.III.10 - § 1 - Bei einem Arbeitsunfall bestimmt das gerichtsmedizinische Amt folgende medizinische Aspekte: 1. die Art der körperlichen Schädigungen, 2. den medizinischen Kausalzusammenhang zwischen beziehungsweise dem Tod und dem angegebenen Sachverhalt, den Schädigungen 3. den Prozentsatz bleibender Invalidität aufgrund der durch den Unfall bedingten körperlichen Schädigungen, 4. das Datum der Konsolidierung der Schädigungen, 5. die durch den Unfall bedingte zeitweilige Arbeitsunfähigkeit. § 2 - Bei einer Berufskrankheit bestimmt das gerichtsmedizinische Amt folgende medizinische Aspekte: 1. die Art der Krankheit, 2. den Prozentsatz bleibender Invalidität aufgrund der Berufskrankheit, 3. das Datum, ab dem die durch die Berufskrankheit bedingte Invalidität einen bleibenden Charakter aufweist. § 3 - Das gerichtsmedizinische Amt erstellt eine Regelung, auf deren Grundlage die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten beurteilt werden. Art. X.III.11 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden der Königliche Erlass vom 11. April 1975 zur Reorganisation des gerichtsmedizinischen Amtes und seine Abänderungserlasse Anwendung, wobei jede Berufungskammer wie folgt zusammengesetzt ist: 1. ein Vorsitzender, der auf Vorschlag des Präsidenten des gerichtsmedizinischen Amtes und nach Stellungnahme des gerichtsmedizinischen Rechtsprechungskollegiums unter den praktizierenden Ärzten, die eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren haben und gute Kenntnisse auf dem Gebiet der gerichtsmedizinischen Gutachten nachweisen, von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestellt wird, 2. ein Arzt, der auf Vorschlag der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen der Personalmitglieder von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestellt wird, 3. ein beamteter Arzt, der von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestellt wird. Hält das gerichtsmedizinische Amt es für nötig, bittet es für die Ausführung seines Auftrags um die medizinische Mitarbeit des Fonds für Berufskrankheiten. Art. X.III.12 - Die Angelegenheiten werden dem gerichtsmedizinischen Amt von dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst vorgelegt. Geht das gerichtsmedizinische Amt davon aus, dass die körperlichen Schädigungen oder die Berufskrankheit keine bleibende Invalidität zur Folge haben wird, schickt es dem Opfer eine Genesungsbescheinigung in dreifacher Ausfertigung. Ist das Opfer hiermit einverstanden, schickt es dem gerichtsmedizinischen Amt zwei Exemplare davon mit dem Vermerk seines Einverständnisses zurück, woraufhin das gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst eines dieser Exemplare zuschickt. Weigert sich das Opfer, die Genesungsbescheinigung zu unterzeichnen, oder versäumt es, sie zurückzuschicken, wird es aufgefordert, beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig zu werden. Art. X.III.13 - Das gerichtsmedizinische Amt fordert das Opfer auf, bei ihm vorstellig zu werden. Falls das Opfer nach zwei aufeinander folgenden Aufforderungen, von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, verliert es seine Rechte. Das gerichtsmedizinische Amt setzt den in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst hiervon in Kenntnis. Art. X.III.14 - Nach der Untersuchung notifiziert das gerichtsmedizinische Amt dem Opfer per Einschreiben seine mit Gründen versehene Entscheidung in Bezug auf die in Artikel X.III.10 § 1 oder 2 erwähnten medizinischen Aspekte. Art. X.III.15 - Das Opfer kann per Einschreiben an das gerichtsmedizinische Amt innerhalb dreißig Tagen ab Notifizierung der in Artikel X.III.14 erwähnten Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Legt das Opfer innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist keinen Widerspruch ein, teilt das gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst seine mit Gründen versehene Entscheidung mit. Art. X.III.16 - Die Berufungskammer fordert das Opfer auf, bei ihr vorstellig zu werden. Falls das Opfer nach zwei aufeinander folgenden Aufforderungen, von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen Grund nicht bei der Berufungskammer vorstellig wird, verliert es seine Rechte. Das gerichtsmedizinische Amt setzt den in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst hiervon in Kenntnis. Art. X.III.17 - Nach der Untersuchung notifiziert die Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst und dem Opfer per Einschreiben ihre mit Gründen versehene Entscheidung in Bezug auf die in Artikel X.III.10 § 1 oder 2 erwähnten medizinischen Aspekte. ABSCHNITT 3 - GEWÄHRUNG EINER RENTE Art. X.III.18 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigungen erfüllt sind. Er untersucht die Bestandteile des erlittenen Schadens und bereitet die Rentenzahlung vor. Hierzu legt er der Behörde einen Erlass mit nachstehenden Angaben vor: 1. Besoldung, auf deren Grundlage die Rente berechnet wird, 2. Art der Schädigung oder der Krankheit, 3. durch den Arbeitsunfall beziehungsweise die Berufskrankheit bedingte körperliche Invalidität, 4. Datum der Konsolidierung der durch den Arbeitsunfall bedingten Schädigungen oder Datum, ab dem die durch die Berufskrankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit einen bleibenden Charakter aufweist. Art. X.III.19 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst notifiziert dem Opfer oder seinen Rechtsnachfolgern diesen Erlass per Einschreiben. ABSCHNITT 4 - REVISION Art. X.III.20 - Der Antrag auf Revision der Entschädigungen, der gestützt ist auf eine Verschlimmerung oder Verringerung der Gebrechlichkeit des Opfers oder auf seinen Tod aufgrund: 1. der Folgen des Unfalls, kann innerhalb dreier Jahre ab dem Datum des Erlasses oder einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung eingereicht werden, 2. der Folgen der Berufskrankheit, muss einen medizinischen Bericht enthalten, in dem die Änderungen hinsichtlich der Gebrechlichkeit des Opfers festgestellt werden, die seit dem Datum des medizinischen Befunds, auf den sich die vorher vom gerichtsmedizinischen Amt getroffene Entscheidung oder die letzte gerichtliche Entscheidung stützt, aufgetreten sind. Art. X.III.21 - Die Revision wird wirksam mit dem ersten Tag des Monats nach Einreichung des Antrags. Art. X.III.22 - § 1 - Der Anspruchsberechtigte richtet seinen Revisionsantrag, dem alle Belege beiliegen, in zweifacher Ausfertigung per Einschreiben an den in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst. § 2 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst sendet dem Anspruchsberechtigten den Revisionsantrag der Behörde per Einschreiben. Art. X.III.23 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst übermittelt dem gerichtsmedizinischen Amt binnen dreißig Tagen ein Exemplar des Revisionsantrags. Art. X.III.24 - Wenn kein Revisionsantrag eingereicht wurde, bittet die Behörde: 1. bei einem Arbeitsunfall: von Amts wegen spätestens sechs Monate vor Ablauf der Revisionsfrist das gerichtsmedizinische Amt, das Opfer zu untersuchen. Der medizinische Befund wird der Behörde und dem Opfer mindestens drei Monate vor Ablauf der Revisionsfrist übermittelt. Aufgrund dieses Befunds kann das Opfer oder die Behörde einen Revisionsantrag gemäß Artikel X.III.22 einreichen, 2. bei einer Berufskrankheit: von Amts wegen spätestens drei Jahre nach dem Datum, ab dem die Invalidität einen bleibenden Charakter aufweist, das gerichtsmedizinische Amt, das Opfer zu untersuchen. Der medizinische Befund wird der Behörde und dem Opfer schnellstmöglich übermittelt. Aufgrund dieses Befunds kann das Opfer oder die Behörde einen Revisionsantrag gemäß Artikel X.III.22 einreichen. Art. X.III.25 - § 1 - Spätestens drei Monate nach Einreichung des Revisionsantrags untersucht das gerichtsmedizinische Amt das Opfer und fordert dieses hierzu auf, vorstellig zu werden. Falls das Opfer nach zwei aufeinander folgenden Aufforderungen, von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, wird die Auszahlung der Entschädigungen und Renten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der zweiten Aufforderung ausgesetzt. § 2 - Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche Rechtfertigung eingereicht hat. § 3 - Die Auszahlung wird ohne rückwirkende Kraft am ersten Tag des Monats nach dem Datum des Erscheinens des Opfers, das zuvor ohne triftigen Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig geworden war, wieder aufgenommen. Art. X.III.26 - Gemäß den Bestimmungen der in Artikel X.III.10 § 3 erwähnten Regelung des gerichtsmedizinischen Amtes in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bestätigt oder ändert das gerichtsmedizinische Amt den Prozentsatz bleibender Invalidität. Art. X.III.27 - Nach der Untersuchung notifiziert das gerichtsmedizinische Amt der Behörde und dem Opfer per Einschreiben seine mit Gründen versehene, in Artikel X.III.26 erwähnte Entscheidung. Art. X.III.28 - Das Opfer und die Behörde können per Einschreiben an das gerichtsmedizinische Amt innerhalb dreißig Tagen ab Notifizierung der in Artikel X.III.27 erwähnten Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Legt das Opfer innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist keinen Widerspruch ein, teilt das gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst seine mit Gründen versehene Entscheidung mit. Art. X.III.29 - § 1 - Die Berufungskammer fordert das Opfer auf, bei ihr vorstellig zu werden. Falls das Opfer nach zwei aufeinander folgenden Aufforderungen, von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, wird die Auszahlung der Entschädigungen und Renten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der zweiten Aufforderung ausgesetzt. § 2 - Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche Rechtfertigung eingereicht hat. § 3 - Die Auszahlung wird ohne rückwirkende Kraft am ersten Tag des Monats nach dem Datum des Erscheinens des Opfers, das zuvor ohne triftigen Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig geworden war, wieder aufgenommen. Art. X.III.30 - Nach der Untersuchung notifiziert die Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst und dem Opfer per Einschreiben seine mit Gründen versehene, in Artikel X.III.26 erwähnte Entscheidung. KAPITEL IV - BETRAG, AUSZAHLUNG UND ÜBERNAHME DER RENTEN ABSCHNITT 1 - BESOLDUNG Art. X.III.31 - Im Hinblick auf die Festlegung des Betrags der Rente wegen bleibender Invalidität oder Tod ist unter jährlicher Besoldung zu verstehen: jegliches Gehalt, jeglicher Lohn oder jegliche als Gehalt oder Lohn geltende Entschädigung, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung der Berufskrankheit bezog, zuzüglich der Zulagen und Entschädigungen, die keine reellen Lasten decken und aufgrund des Arbeitsvertrags oder des gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen Statuts geschuldet werden. Vorerwähnte jährliche Besoldung umfasst nicht die Erhöhung, die durch die Koppelung der jährlichen Besoldung an die Schwankungen des allgemeinen Einzelhandelspreisindexes des Königreichs zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung der Berufskrankheit bedingt ist. Art. X.III.32 - Bei Häufung von Stellen, Ämtern oder Funktionen in einer oder mehreren Verwaltungen, einem oder mehreren Diensten oder einer oder mehreren Anstalten wird die Rente auf der Grundlage der Gesamtheit der bezogenen jährlichen Besoldungen berechnet, die sich auf diese verschiedenen Beschäftigungen beziehen und gemäß den diesbezüglich anwendbaren Rechtsvorschriften über den gleichzeitigen Bezug geschuldet werden. Art. X.III.33 - Wenn die Arbeitszeit des Opfers in einer oder mehreren Verwaltungen, einem oder mehreren Diensten oder einer oder mehreren Anstalten zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung der Berufskrankheit unter der normalen jährlichen Arbeitszeit für ein Vollzeitamt liegt, wird die jährliche Besoldung um eine hypothetische Besoldung erhöht, die sich auf den Zeitraum ohne Leistungen bezieht. Diese hypothetische Besoldung wird berechnet unter Berücksichtigung der dem Opfer gezahlten Besoldung(en) und in den Grenzen der Arbeitszeit, die erforderlich ist, um die normale jährliche Arbeitszeit für ein Vollzeitamt zu erreichen. ABSCHNITT 2 - INDEXIERUNG Art. X.III.34 - Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 wird die Rente an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt und schwankt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Koppelung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. ABSCHNITT 3 - AUSZAHLUNG UND HAUSHALT Art. X.III.35 - Unbeschadet des Artikels 25 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 werden die Renten ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, in dem die Konsolidierung des Unfalls festgestellt wird, die durch die Berufskrankheit bedingte Invalidität einen bleibenden Charakter aufweist oder der Tod eintritt. Ab dem Datum, an dem die Renten gewährt werden, werden sie am ersten Tag jeden Monats des Kalenderjahres im Voraus und in Zwölfteln ausgezahlt. Falls der Grad bleibender Invalidität aber unter sechzehn Prozent liegt, wird die Rente einmal pro Jahr im Laufe des vierten Quartals ausgezahlt. Art. X.III.36 - Die Kosten des Verwaltungsverfahrens, die Gerichtskosten, außer bei leichtfertiger und schikanöser Klage, und die Fahrtkosten, wie sie in Artikel X.III.6 bestimmt sind, gehen zu Lasten der Behörde, von der der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst abhängt, und werden über diese Behörde gezahlt. [Unter Kosten des Verwaltungsverfahrens sind insbesondere die Kosten aller eingeschriebenen Sendungen, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Abfassung und Abgabe medizinischer Berichte und mit dem Ausdruck der Formulare für Unfallmeldungen sowie die Honorare des Arztes, der dem Opfer beim Erscheinen vor dem gerichtsmedizinischen Amt beisteht, zu verstehen. Wenn das Personalmitglied vor Erscheinen vor dem gerichtsmedizinischen Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst mitteilt, dass es auf einen Arzt zurückgreifen wird, der ihm während des Verfahrens beim gerichtsmedizinischen Amt beistehen wird, werden die Honorare dem betreffenden Arzt direkt durch die Behörde, von der der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst abhängt, gezahlt. Zu diesem Zweck übermittelt das Personalmitglied oder der Arzt der betreffenden Behörde die Honoraraufstellung.] [Art. X.III.36 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom 20. Februar 2014)] KAPITEL V - KAPITAL Art. X.III.37 - Der Wert der Rente, die in Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 in Kapitalform ausgezahlt wird, wird auf der Grundlage der Rente, auf die zuvor die Erhöhung infolge der Koppelung an den Einzelhandelspreisindex angewandt wurde, gemäß der durch das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegten Regelung berechnet. Das für die Umwandlung der Rente in Kapital zu berücksichtigende Alter ist das Alter des Anspruchsberechtigten zu dem Zeitpunkt, mit dem der Umwandlungsantrag wirksam wird. Art. X.III.38 - Wenn der Anspruchsberechtigte von dem in Artikel 12 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 vorgesehenen Recht Gebrauch macht, wird der Teil der in Kapitalform zu zahlenden Rente auf der Grundlage der Gesamtrente, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 berechnet wird, festgelegt: 1. wenn in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 die Rente auf 25 % der Besoldung, auf deren Grundlage sie festgelegt wird, begrenzt ist, 2. wenn in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 die Rente nur bis zu einer Höhe von 100 % oder 150 % der letzten Besoldung zusammen mit der Ruhestandspension bezogen werden darf. Auf keinen Fall darf der in Kapital umgewandelte Teil der Rente, der gegebenenfalls um den Restbetrag der Rente erhöht wird, die in den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 erwähnten Prozentsätze übersteigen. Art. X.III.39 - Das Kapital wird binnen sechzig Tagen nach dem in Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 vorgesehenen Datum ausgezahlt. TEIL XI - BESOLDUNGSSTATUT TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL I - ANWENDUNGSBEREICH Art. XI.I.1 - Folgende Artikel finden keine Anwendung auf Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders: 1. XI.III.12 Absatz 1 Nr. 3 bis einschließlich 6, 2. [[XI.III.28ter] und XI.III.31 bis einschließlich 33,] 3. XI.III.44 und 45, 4. XI.IV.3 bis einschließlich XI.IV.5, 5. XI.IV.6, außer für die vom Minister bestimmten Ämter, 6. XI.IV.7 bis einschließlich 9, 7. XI.IV.120, 8. XI.V.2 bis einschließlich XI.V.10, außer wenn der Tod unter den vom Minister bestimmten Umständen eintritt. [In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 sind die Artikel XI.III.31 bis XI.III.33 auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Zonen der lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt anwendbar.] [Art. XI.I.1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 20 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007) und abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juni 2009 (B.S. vom 6. Juli 2009); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 3. Februar 2004 (B.S. vom 13. Februar 2004)] Art. XI.I.2 - Für die Anwendung der Artikel XI.III.10 und XI.III.21 sowie gegebenenfalls der Anlage 6 auf die Personalmitglieder, die dem Verwaltungs- und Logistikkader angehören, werden: 1. Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die der Stufe D oder C angehören, einem Personalmitglied gleichgestellt, das dem Personal im einfachen Dienst angehört, 2. Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die der Stufe B angehören, einem Personalmitglied gleichgestellt, das dem Personal im mittleren Dienst angehört, 3. Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die der Stufe A angehören, einem Personalmitglied gleichgestellt, das dem Offizierskader angehört. KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Art. XI.I.3 - Im Sinne des vorliegenden Teils versteht man unter: 1. "Gehalt": unbeschadet des Artikels XI.III.5, den Teil der Besoldung des Personalmitglieds, der in einer der […] in Anlage 1 [oder in Anlage 1bis] bestimmten Gehaltstabellen festgelegt ist und Folgendes umfasst: a) ein Mindestgehalt, b) Gehaltsstufen, die aus zeitlich gestuften Erhöhungen hervorgehen, c) ein Höchstgehalt. Die Mindestgehälter, die Höchstgehälter und die zeitlich gestuften Erhöhungen werden in einer Anzahl Währungseinheiten angegeben, die ihrem Jahresbetrag entsprechen. Die Gehaltstabellen jeden Dienstgrades [oder jeder Klasse] werden unter Berücksichtigung des Rangs, den sie in der Gehaltstabellenlaufbahn einnehmen, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Spezifität des entsprechenden Amtes festgelegt. Jede Gehaltstabelle ist einem der Kader des Einsatzkaders oder einer der Stufen des Verwaltungs- und Logistikkaders zugeordnet, wie sie in den Artikeln 117 und 118 des Gesetzes erwähnt sind. Jede Gehaltstabelle wird gekennzeichnet durch: a) einen ersten Buchstaben oder gegebenenfalls zwei Buchstaben, die den Kader für den Einsatzkader oder die Stufe für den Verwaltungs- und Logistikkader angeben, b) eine Ziffer [oder für die Stufe A eine Gruppe von Ziffern] oder gegebenenfalls für den Einsatzkader eine Gruppe von Ziffern, wobei die erste den Platz in der Gehaltstabellenlaufbahn und die zweite eine Gruppe spezifischer Gehaltstabellen angibt, c) gegebenenfalls für den Einsatzkader, den Vermerk der Eigenschaft als Ingenieur oder, für den Verwaltungs- und Logistikkader, einen Buchstaben, der das Spezialgebiet spezifischer Dienstgrade angibt, [d) gegebenenfalls für das Verwaltungs- und Logistikkader eine Ziffer, die für eine Gruppe spezifischer Gehaltstabellen steht,] 2. "vollem Gehalt": das Gehalt, das in keiner Weise gekürzt worden ist, 3. "nicht vollständig geschuldetem Gehalt": jegliches Gehalt, das: a) entweder nicht für den vollen Monat geschuldet wird, obwohl es in keiner Weise gekürzt worden ist, b) oder für den vollen Monat geschuldet wird, aber teilweise in nicht gekürzter und teilweise in gekürzter Form, c) oder für den vollen Monat geschuldet wird, aber in gekürzter Form, 4. "Abwesenheitstagen": a) die vollen Urlaubstage, mit Ausnahme des Jahresurlaubs, des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit oder des infolge eines Arbeitsunfalls gewährten Krankheitsurlaubs, b) [die vollen Tage, an denen die Arbeitsstunden, die die Leistungsnorm überschreiten, ausgeglichen werden oder an denen man Ruhezeit hat, wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist oder Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses hat oder an einer Grundausbildung teilnimmt,] 5. "Wiederaufnahme des Amtes" während mindestens zehn Tagen: die Wiederaufnahme des aktiven Dienstes, bei der spätestens am Fünfzehnten des Monats - ungeachtet der Tatsache, ob es sich um den laufenden oder um den darauf folgenden Monat handelt nach dem Datum der Wiederaufnahme des Amtes festgestellt wird, dass das Personalmitglied zehn Tage geltend machen kann, an denen es Dienstleistungen erbracht hat. [Art. XI.I.3 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 21 Nr. 1 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); einziger Absatz Nr. 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 21 Nr. 2 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); einziger Absatz Nr. 1 Abs. 5 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 21 Nr. 3 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); einziger Absatz Nr. 1 Abs. 5 Buchstabe d) eingefügt durch Art. 21 Nr. 4 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] TITEL II - GEHALT KAPITEL I - ANRECHT AUF GEHALT Art. XI.II.1 - Das in Untersuchungshaft befindliche Personalmitglied erhält vorsorglich die Hälfte des Gehalts, wobei der Betrag nicht unter dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Existenzminimum liegen darf. Folgt der Untersuchungshaft eine Aussetzung der Verkündung der Verurteilung und wird diese Aussetzung anschließend widerrufen, gilt in Abweichung von Absatz 1 für den Zeitraum der Untersuchungshaft, der infolge der Aussetzung der Verkündung der Verurteilung als Zeitraum aktiven Dienstes angesehen worden ist und infolge des Widerrufs der Aussetzung fortan als Zeitraum nicht aktiven Dienstes angesehen wird, das volle Gehalt als erworben. Art. XI.II.2 - Das Personalmitglied, das Gefangener oder Kriegsinternierter ist, sich in Geiselhaft oder einer vergleichbaren Situation befindet, behält sein Anrecht auf Gehalt. Jedoch kann das Gehalt auf Beschluss des Ministers für den gesamten Zeitraum der Gefangenschaft oder Internierung oder für einen Teil davon gekürzt oder entzogen werden, wenn die Taten, die der Gefangenschaft zugrunde liegen, oder das Verhalten des Betreffenden während der Gefangenschaft oder Internierung mit seinem Stand als Personalmitglied unvereinbar sind. KAPITEL II - FESTLEGUNG DES GEHALTS ABSCHNITT 1 - [GRUNDGEHALT, FINANZIELLES DIENSTALTER UND ZEITLICH GESTUFTE ERHÖHUNGEN [Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. März 2014 (B.S. vom 22. April 2014)] Unterabschnitt 1 - Grundgehalt Art. XI.II.3 - Unbeschadet der Artikel II.II.6 Absatz 2 und II.II.7 Absatz 2 erhält das in einen Dienstgrad oder in eine Klasse ernannte oder als Anwärter eingesetzte Personalmitglied das Mindestgehalt der diesem Dienstgrad beziehungsweise dieser Klasse entsprechenden Gehaltstabelle, auf die es in Anwendung der Regeln über die Gehaltstabellenlaufbahn Anspruch erheben kann, sowie die zeitlich gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des vorliegenden Erlasses erlangt hat. Das Personalmitglied mit Arbeitsvertrag erhält das Mindestgehalt der seinem Dienstgrad oder seiner Klasse entsprechenden Gehaltstabelle und die zeitlich gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des vorliegenden Erlasses erlangt hat. In Abweichung von Absatz 2 und mit dem Einverständnis des Ministers, was die föderale Polizei anbelangt, und des Gemeinderates beziehungsweise des Polizeirates, was die lokale Polizei anbelangt, können für alle Stufen des Verwaltungs- und Logistikkaders Sachverständige mit besonderer Qualifikation, deren Mitarbeit für die Erfüllung bestimmter Aufgaben unentbehrlich ist, unter Arbeitsvertrag mit einer Entlohnung eingestellt werden, die in einer höheren Gehaltstabelle berechnet wird als der Gehaltstabelle bei Laufbahnbeginn, die ihnen unter Berücksichtigung des Dienstgrades oder der Klasse, der/die ihnen zugeteilt werden kann, in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses normalerweise gewährt werden müsste. Was die föderale Polizei anbelangt, werden dem an den Minister gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die Einstellung und die günstige Stellungnahme des Finanzinspektors beigelegt. Was die lokale Polizei anbelangt, werden dem an den Gemeinderat oder Polizeirat gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die Einstellung beigelegt. Unterabschnitt 2 - Finanzielles Dienstalter Art. XI.II.4 - Das Personalmitglied erhält jederzeit das Gehalt, das dem Dienstalter entspricht, das sich aus der Gesamtdauer der annehmbaren Dienste, wie in den Artikeln XI.II.5, XI.II.7 und XI.II.8 erwähnt, ergibt und "finanzielles Dienstalter" genannt wird. Dieses finanzielle Dienstalter setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: 1. dem Dienstalter, das zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Personalmitglieds als erworben anerkannt wird, 2. dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt erworben wird. Wenn ein Personalmitglied, das bereits im Dienst ist, im Rahmen einer externen Anwerbung eine Stelle erhält, wird sein finanzielles Dienstalter neu berechnet. Außer in dem in Absatz 3 erwähnten Fall kann die Komponente des finanziellen Dienstalters, wie in Absatz 2 Nr. 1 bestimmt, nur geändert werden, wenn festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Berechnung ein Fehler oder eine arglistige Täuschung begangen wurde. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, muss diese Komponente auf der Grundlage der Regelung, die zum Zeitpunkt des Dienstantritts des betreffenden Personalmitglieds anwendbar war, neu berechnet werden. Unterabschnitt 3 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Personalmitglieds annehmbare Dienste Art. XI.II.5 - § 1 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des Dienstantritts erworbenen finanziellen Dienstalters werden die Dienste, die in den öffentlichen Diensten der Staaten, die zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören, geleistet worden sind, von Amts wegen berücksichtigt. § 2 - Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die nicht unter § 1 fallen, in einer Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt worden ist, gelten als Personen, die den in § 1 erwähnten öffentlichen Diensten unterstanden haben. § 3 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des Dienstantritts erworbenen finanziellen Dienstalters kann der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat oder der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium im Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, und der Generalkommissar oder die von ihm bestimmte Behörde, was die föderale Polizei anbelangt, zudem die in anderen öffentlichen Diensten, im Privatsektor oder als Selbständiger geleisteten Dienste anerkennen, wenn er/es/sie der Meinung ist, dass diese Dienste eine Berufserfahrung darstellen, die besonders nützlich ist für die Funktion, für die das Personalmitglied angeworben wird oder unter Arbeitsvertrag eingestellt wird. Für die Anerkennung einer besonders nützlichen Erfahrung von mehr als neun Jahren holt die in Absatz 1 erwähnte Behörde die Stellungnahme einer Kommission ein, die wie folgt zusammengesetzt ist: 1. ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats des FÖD Inneres, das vom Minister bestimmt wird, Vorsitzender, 2. ein Personalmitglied der lokalen Polizei, das vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmt wird, Beisitzer, 3. ein Personalmitglied der föderalen Polizei, das vom Generalkommissar bestimmt wird, Beisitzer. Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten, insbesondere technische Fertigkeiten, für die Ausübung der Funktion verschafft. Die Anrechnung der besonders nützlichen Erfahrung erfolgt bei der Anwerbung des Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders oder des PolizeihauptinspektorAnwärters mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent. Diese Anrechnung bleibt danach unverändert, außer in den in Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 erwähnten Fällen. Das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders oder der Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent, das beziehungsweise der die Anerkennung einer Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die Funktion, beantragt, liefert den Nachweis hierfür. Außer bei einer besonderen Frist, die vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat oder vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium im Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, und vom Generalkommissar oder von der von ihm bestimmten Behörde, was die föderale Polizei anbelangt, gewährt wird, ist dieser Anerkennungsantrag ab dem vierten Monat nach Dienstantritt nicht mehr zulässig. Die Anerkennung kann auch vor Dienstantritt erfolgen, aber sie ist erst mit Dienstantritt wirksam. Die Berücksichtigung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten anerkannten Dienste wird gemäß Artikel XI.II.6 § 1, § 3 Absatz 1 und §§ 4 bis 7 berechnet. Art. XI.II.6 - § 1 - Die Dienste werden nur berücksichtigt, wenn sie den vollen Monat oder zumindest alle Werktage des Monats, gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, abdecken. Unvollständige Monate werden nicht berücksichtigt. § 2 - Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von weniger als zwölf aufeinander folgenden Monaten werden gemäß nachstehender Formel berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines Leistungszeitraums wird mit 1,2 multipliziert und das Produkt wird durch 30 geteilt. Der Quotient bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern nach dem Komma und der Rest werden außer Acht gelassen. Teilzeitdienste werden proportional nach derselben Berechnung angerechnet. § 3 - Dienste, die keinen Vollzeitleistungen entsprechen, werden proportional berücksichtigt. Das Endergebnis aus der proportionalen Berechnung wird auf die nächsthöchste ganze Zahl aufgerundet. Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt. Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind. Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Anerkennung wird jedoch auf die Anerkennung begrenzt, die das Personalmitglied erhalten hätte, wenn es für den gleichen Zeitraum und die gleichen Dienste von einem föderalen Dienst eingestellt gewesen wäre. § 4 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen Dienstalters kann nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für ein Jahr. § 5 - Im Rahmen einer externen Anwerbung, einschließlich in dem in Artikel XI.II.4 Absatz 3 erwähnten Fall, werden die Dienste des Inhabers einer Gehaltstabelle des Offizierskaders des Einsatzkaders oder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders jedoch nur zu zwei Dritteln ihrer Gesamtdauer berücksichtigt, wenn es sich um Dienste handelt, die in Stufen, die den Stufen B, C und D entsprechen, oder im Kader des Personals im mittleren Dienst, im Kader des Personals im einfachen Dienst oder im Kader der Polizeibediensteten geleistet worden sind. Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann jedoch nicht dazu führen, dass die Dauer der in diesem Absatz erwähnten Dienste in einer niedrigeren Stufe beziehungsweise in einem niedrigeren Kader um mehr als zwei Jahre verringert wird, wenn das Personalmitglied eine Gehaltstabelle der Stufe B erhielt oder dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehörte, und um mehr als fünf Jahre verringert wird, wenn das Personalmitglied eine Gehaltstabelle der Stufe C erhielt oder dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehörte. Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann zudem nicht dazu führen, dass eine Verringerung von insgesamt mehr als fünf Jahren auferlegt wird. Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 entscheidet der Minister mit dem Einverständnis des für den Öffentlichen Dienst zuständigen Ministers über eventuelle erforderliche Gleichstellungen von Dienstgraden. Bildet die gemäß Absatz 1 berechnete Anzahl Monate keine volle Zahl, wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet. § 6 - Die in Absatz 2 aufgeführte Bestimmung kommt vor der in § 5 Absatz 1 erwähnten Bestimmung zur Anwendung. Der Umfang der annehmbaren Dienste, die in Artikel XI.II.5 erwähnt sind, wird Monat für Monat durch den Dienstgrad oder die Klasse bestimmt, den/die das Personalmitglied innehatte oder in den/die es durch ausdrücklich rückwirkende Kraft seiner Ernennung in diesen Dienstgrad beziehungsweise diese Klasse für das Aufsteigen im Gehalt eingestuft war. Dienste, die keinen vollen Kalendermonat umfassen, werden nicht berücksichtigt. Für die Anwendung von Absatz 2 wird der Dienstgrad oder die Klasse, den/die das Personalmitglied vorläufig innehatte, um ein höheres Amt auszuüben, nicht berücksichtigt. § 7 - Für die Bestimmung des Umfangs der annehmbaren Dienste, wie in Artikel XI.II.5 erwähnt, wird jeder Dienstgrad- oder Klassenwechsel, der an einem anderen Tag als dem Ersten des Monats stattgefunden hat, auf den Ersten des folgenden Monats festgelegt. Unterabschnitt 4 - Nach Dienstantritt des Personalmitglieds annehmbare Dienste Art. XI.II.7 - Außer bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Erlass werden für die Berechnung des finanziellen Dienstalters nur die effektiven Dienste oder die ihnen gleichgestellten Dienste, die das Personalmitglied als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitleistung bei den Polizeidiensten geleistet hat, berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied effektive Dienste leistet, solange es sich im administrativen Stand des aktiven Dienstes oder der Zurdispositionstellung befindet. Als Vollzeitleistungen gelten Leistungen, deren Volumen eine normale Berufstätigkeit vollständig ausfüllt oder die ihnen gleichgestellt werden. Art. XI.II.8 - § 1 - Für die Vertragspersonalmitglieder steigt das finanzielle Dienstalter Monat für Monat, wenn sie tatsächlich ihren Arbeitsvertrag ausführen. § 2 - Bei einem Vertragspersonalmitglied werden für die Berechnung des finanziellen Dienstalters folgende Tage beziehungsweise Zeiträume berücksichtigt, obwohl sie nicht bezahlt werden: 1. die in den Artikeln 39 und 42 bis einschließlich 43bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Urlaubs- oder Arbeitsunterbrechungsperioden, 2. der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1994 über die Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Vaterschaftsurlaub bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter erhaltene Vaterschaftsurlaub, 3. Zeiträume krankheitsbedingter Teilzeitleistungen, 4. die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Urlaub aus zwingenden Gründen erhaltenen Abwesenheitstage, 5. die Abwesenheit im Rahmen einer Arbeitsniederlegung aufgrund von Artikel 126 § 1 des Gesetzes, 6. der Zeitraum des in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Urlaubs, 7. die Teilzeitlaufbahnunterbrechung, 8. die Vollzeitlaufbahnunterbrechung für Elternschaftsurlaub, 9. der in Artikel VIII.VII.1 erwähnte Elternschaftsurlaub. Art. XI.II.9 - Das nach Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter steigt pro vollen Monat. Unvollständige Monate werden nicht berücksichtigt. Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Personalmitglied geltend machen kann, darf nie die reelle Dauer der Perioden überschreiten, die durch diese Dienste gedeckt werden. Unterabschnitt 5 - Zeitlich gestufte Erhöhungen Art. XI.II.10 - Die jährlichen oder zweijährlichen zeitlich gestuften Erhöhungen werden nach Ablauf einer ein- beziehungsweise zweijährigen Periode finanziellen Dienstalters gewährt.] [ABSCHNITT 1bis - GEHALT DES GENERALKOMMISSARS DER FÖDERALEN POLIZEI [Abschnitt 1bis mit Art. XI.II.10bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 26. Dezember 2015 (B.S. vom 31. Dezember 2015)] Art. XI.II.10bis. - Der Generalkommissar der föderalen Polizei bezieht während der Ausübung dieser Mandatsfunktion statt des gemäß Artikel XI.II.3 Absatz 1 festgelegten Gehalts ein Jahresgehalt bis zum höchsten Betrag der in Tabelle 4 von Anlage 1 aufgeführten höchsten Gehaltstabelle. In der Zwischenzeit entwickelt sich die Gehaltstabellenlaufbahn Generalkommissars jedoch weiterhin gemäß der diesbezüglichen Regelung.] des ABSCHNITT 2 - SICHERUNGSKLAUSEL Art. XI.II.11 - § 1 - [In Abweichung von Artikel XI.II.9 erhält das Personalmitglied, das einen höheren Dienstgrad [oder eine höhere Klasse] erwirbt, zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem liegt, das es in der Gehaltstabelle seines vorigen Dienstgrades [beziehungsweise seiner vorigen Klasse] erhalten hätte.] § 2 - [Ist der in § 1 erwähnte höhere Dienstgrad an den Offizierskader oder an die Stufe A gekoppelt und ist er im Rahmen einer Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe erworben worden, erhält das in § 1 erwähnte Personalmitglied ab seiner Ernennung in den an diesen Kader beziehungsweise an diese Stufe gekoppelten Dienstgrad immer mindestens ein Gehalt, das [1.092,43 EUR] höher liegt als das Gehalt, das auf der Grundlage der Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad beziehungsweise in seiner vorherigen Stufe hatte, berechnet worden ist. Ist der in § 1 erwähnte höhere Dienstgrad an einen anderen Kader als den Offizierskader oder an eine andere Stufe als die Stufe A gekoppelt und ist er im Rahmen einer Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe erworben worden, erhält das in § 1 erwähnte Personalmitglied ab seiner Ernennung in den an den Kader beziehungsweise an die Stufe gekoppelten Dienstgrad immer mindestens ein Gehalt, das 29.089 Franken (721,10 EUR) höher liegt als das Gehalt, das auf der Grundlage der Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad hatte, berechnet worden ist.] § 3 - Die Anwendung von § 2 darf nicht dazu führen, dass das Gehalt des Personalmitglieds über dem Höchstgehalt der an seinen neuen Dienstgrad [oder seine neue Klasse] gekoppelten Gehaltstabelle oder der an seinen vorigen Dienstgrad gekoppelten Gehaltstabelle, sofern diese höher ist, liegt. [Art XI.II.11 § 1 ersetzt durch Art. 20 Nr. 1 des K.E. vom 16. April 2002 (B.S. vom 25. April 2002) und abgeändert durch Art. 24 Nr. 1 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); § 2 ersetzt durch Art. 20 Nr. 2 des K.E. vom 16. April 2002 (B.S. vom 25. April 2002); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 Nr. 2 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); § 3 abgeändert durch Art. 24 Nr.3 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. XI.II.12 - Im Fall einer Abänderung des vorliegenden Erlasses wird jedes Gehalt so festgelegt, als ob die neue Bestimmung immer bestanden hätte. Eine solche Abänderung gibt jedoch kein Anrecht auf Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum vor der Abänderung. Liegt das so festgelegte Gehalt unter dem Gehalt, das das Personalmitglied bei Inkrafttreten des Abänderungserlasses erhielt, behält es das höhere Gehalt, bis es ein Gehalt erhält, das diesem entspricht oder höher liegt. ABSCHNITT 3 - AUSZAHLUNG DES GEHALTS Art. XI.II.13 - § 1 - Das Gehalt des Personalmitglieds wird monatlich in Höhe von einem Zwölftel des Jahresgehalts nach dem Fälligkeitsplan gezahlt, der auf die Beamten der Föderalministerien anwendbar ist. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 und des Artikels XI.II.14 § 2 kann das Personalmitglied in Erwartung der genauen Festlegung seines Anrechts auf Gehalt einen Gehaltsvorschuss erhalten, dessen Betrag dem Mindestbetrag der ersten Gehaltstabelle entspricht, die [für den Dienstgrad oder die Klasse, den/die das Personalmitglied] innehat, vorgesehen ist. § 3 - Jede Änderung der Lage eines Personalmitglieds, die nicht am Ersten des Monats eintritt und die die Zuteilung einer anderen Gehaltstabelle bewirkt, wird erst mit dem ersten Tag des darauf folgenden Monats wirksam. § 4 - Hängt das Gehalt eines Personalmitglieds von seinem finanziellen Dienstalter ab, wird sein finanzielles Dienstalter am Ersten des Monats berücksichtigt. § 5 - Verstirbt das Personalmitglied oder wird es in den Ruhestand versetzt, kann das Gehalt des laufenden Monats nicht zurückgefordert werden. [Art. XI.II.13 § 2 abgeändert durch Art. 25 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. XI.II.14 - § 1 - Für die Anwendung von § 2 versteht man unter: 1. "Werktag": jeden Tag der Woche, einschließlich der Feiertage, mit Ausnahme des Samstags und des Sonntags, 2. "geleistetem Werktag": jeden Werktag, für den eine Besoldung geschuldet wird, 3. "Arbeitskalender": die Anzahl der während eines Monats oder eines Teils eines Monats zu leistenden Werktage, § 2 - Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird sein Betrag gemäß nachstehender Formel bestimmt: Volles Gehalt x tatsächlich angewandter Prozentsatz des Gehalts x Anzahl geleisteter Werktage Anzahl aufgrund des Arbeitskalenders zu leistender Werktage Wird das Gehalt für einen Monat teilweise ganz und teilweise in gekürzter Form geschuldet, kann die in Absatz 1 erwähnte Formel gegebenenfalls auf Teile dieses Monats angewandt werden. Wird das Personalmitglied für Stundenleistungen entlohnt, entspricht die Anzahl geleisteter oder zu leistender Werktage der geleisteten oder zu leistenden Anzahl Stunden, geteilt durch 7,6. Art. XI.II.15 - Das Monatsgehalt, einschließlich der in Artikel XI.II.11 erwähnten Beträge, und die in Kapitel II Abschnitt 4 des vorliegenden Titels erwähnten Gehaltszuschläge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gekoppelt gemäß den anhand des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches festgelegten Regeln. Das Gehalt wird an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. Art. XI.II.16 - Außer in den [in den Artikeln VIII.XIII.4 § 2 und VIII.XIII.6 Absatz 2] erwähnten Fällen fällt das Personalmitglied, das Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses hat, für die Dauer des Auftrags nicht mehr zu Lasten des Haushalts der föderalen Polizei oder eines lokalen Polizeikorps. In besonderen Fällen kann der Minister jedoch von der Regel des Absatzes 1 abweichen. [Art. XI.II.16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004)] ABSCHNITT 4 - GEHALTSZUSCHLÄGE Unterabschnitt 1 - Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats Art. XI.II.17 - § 1 - Das Personalmitglied, das ein Mandat bekleidet, erhält für die Dauer dieses Mandats einen Gehaltszuschlag, dessen Betrag in Anlage 3 festgelegt ist. Der Gehaltszuschlag wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem Anspruch darauf erhoben werden kann, geschuldet und er wird nicht mehr geschuldet ab dem Ersten des Monats nach dem Datum, an dem kein Anspruch mehr darauf erhoben werden kann. Fallen diese Daten auf den Ersten eines Monats, entsteht beziehungsweise erlischt der Anspruch unmittelbar. § 2 - Der Gehaltszuschlag wird in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht auf ein volles Gehalt geben. Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird der Zuschlag unbeschadet des Absatzes 1 gemäß denselben Regeln und in dem gleichen Maße wie das Gehalt gekürzt. Der Zuschlag wird monatlich zusammen mit dem Gehalt in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags ausgezahlt. § 3 - Die Auszahlung des Gehaltszuschlags wird ab dem Zeitpunkt, zu dem das Personalmitglied, das den Zuschlag erhält, am Ersten eines Monats mindestens seinen dreißigsten Abwesenheitstag in Folge beginnt, ausgesetzt. Der Gehaltszuschlag wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Betroffene sein Amt während mindestens zehn Tagen wieder aufgenommen hat, erneut geschuldet. § 4 - Es können nicht mehrere Gehaltszuschläge gleichzeitig bezogen werden und das Personalmitglied behält lediglich das Anrecht auf den günstigsten Betrag, auf den es Anspruch erheben kann. Hängt der günstigste Betrag nicht mit der zugewiesenen Stelle zusammen, wird ihm die Differenz in Form eines Zusatzbetrags zu dem Gehaltszuschlag gewährt. Die Paragraphen 1 und 2 sind auf diesen Zusatzbetrag anwendbar. Unterabschnitt 2 - Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes Art. XI.II.18 - Personalmitgliedern, die vorläufig ein höheres Amt, wie in [Teil VI Titel II Kapitel IV Abschnitt 2] erwähnt, ausüben, wird ein Gehaltszuschlag gewährt. Unbeschadet des Artikels XI.II.19 entsteht das Recht, Anspruch auf den Gehaltszuschlag zu erheben, ab dem Tag, an dem das höhere Amt tatsächlich ausgeübt wird. [Art. XI.II.18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.II.19 - Der Vorteil des Gehaltszuschlags wird dem Personalmitglied gewährt, das das höhere Amt mindestens einundzwanzig Werktage lang ununterbrochen ausgeübt hat. Art. XI.II.20 - Der Gehaltszuschlag wird festgelegt: 1. bei Bestellung in eine Funktion, die mit einer Stelle verbunden ist, die [für einen höheren Dienstgrad oder eine höhere Klasse als den Dienstgrad beziehungsweise die Klasse des Betreffenden] vorgesehen ist: auf ein Zwölftel der Differenz zwischen der ersten Gehaltstabelle, die das Personalmitglied erhalten würde, wenn es den Dienstgrad [beziehungsweise die Klasse] des Amtes innehätte, und der Summe der Gehaltstabelle, die es in seinem effektiven Dienstgrad [beziehungsweise seiner effektiven Klasse] erhält, und gegebenenfalls des Betrags der in Artikel XI.III.41 erwähnten Auswahlzulage. Der auf diese Weise festgelegte Zuschlag wird anschließend eventuell erhöht um ein Zwölftel des Betrags des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats, das an die Stelle, mit der das höhere Amt verbunden ist, gekoppelt ist, 2. bei Bestellung in eine Stelle, die zwar nicht für einen höheren Dienstgrad [oder eine höhere Klasse] vorgesehen ist, aber nach ihrer Zuteilung ein Anrecht auf einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats gibt: je nach Fall auf ein Zwölftel des Betrags des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats oder auf die Differenz zwischen dem Betrag des in der effektiven Stelle bezogenen Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats und dem Betrag des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats, das an die Stelle, mit der das höhere Amt verbunden ist, gekoppelt ist. [Art. XI.II.20 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. XI.II.21 - Der Gehaltszuschlag wird in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht auf ein volles Gehalt geben oder auf ein Gehalt, wie es [im Rahmen eines in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung,] im Rahmen [der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren] geschuldet wird. Wird das Gehalt nicht vollständig geschuldet, wird der Gehaltszuschlag unbeschadet des Absatzes 1 gemäß denselben Regeln und in dem gleichen Maße wie das Gehalt gekürzt. Der Zuschlag wird auf der Grundlage der Anzahl Werktage berechnet, die in der effektiven Bestellungsperiode enthalten sind. Er wird zusammen mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem eine Periode von einundzwanzig Werktagen abgelaufen ist, ausgezahlt. Die Auszahlungen erfolgen pro Abschnitt von einundzwanzig Werktagen, außer wenn die Ausübung des höheren Amtes beendet wird. In letzterem Fall wird der Zuschlag für den letzten Abschnitt geschuldet, sofern das Amt noch mindestens zehn Werktage lang ausgeübt worden ist. [Art. XI.II.21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 8. Juli 2005) und Art. 8 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] Art. XI.II.22 - Für die Berechnung des Gehaltszuschlags wird die Gewährung einer anderen Gehaltstabelle an das Personalmitglied erst bei Ablauf der laufenden Periode von einundzwanzig Werktagen wirksam. [Unterabschnitt 3 - Kompetenzentwicklungszulage [Unterabschnitt 3 mit Art. XI.II.22bis eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. XI.II.22bis - § 1 - Einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das eine Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe der Klasse A1, A2 oder A3 erhält oder das auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags für eine andere Stelle als eine Stelle der Klasse A4 oder A5 angeworben worden ist und das innerhalb seiner derzeitigen Gehaltstabelle eine zertifizierte Ausbildung erfolgreich absolviert hat, wird, solange es weiterhin diese Gehaltstabelle erhält, jährlich eine Kompetenzentwicklungszulage gewährt. Eine zertifizierte Ausbildung kann jedoch, insbesondere für Vertragspersonalmitglieder, höchstens sechs Mal Anrecht auf eine Kompetenzentwicklungszulage geben. In Abweichung von Absatz 1 gibt die erfolgreiche Absolvierung der zertifizierten Ausbildung infolge einer Einschreibung gemäß Artikel IV.III.5 Anrecht zu einer Kompetenzentwicklungszulage in der höheren Gehaltstabelle. Ein Personalmitglied, das die höchste Gehaltstabelle einer Gehaltstabellengruppe erhält, hat jedoch kein Anrecht auf die Kompetenzentwicklungszulage. § 2 - Das in § 1 erwähnte Personalmitglied, das sich vor dem 1. September eines Jahres für eine zertifizierte Ausbildung eingeschrieben hat und diese danach erfolgreich absolviert hat, erhält die Kompetenzentwicklungszulage ab dem Monat September des Jahres nach dem Jahr der Einschreibung. Hat es sich nach diesem Datum eingeschrieben, wird es die Kompetenzentwicklungszulage erst im Monat September des zweiten Jahres nach dieser Einschreibung erhalten. § 3 - Die Kompetenzentwicklungszulage wird jährlich im Monat September auf der Grundlage der während der zwölf vorherigen Monate erbrachten Dienstleistungen in einem Mal ausgezahlt. Die vollständige Kompetenzentwicklungszulage wird nur dann gewährt, wenn das Personalmitglied während der zwölf vorherigen Monate im aktiven Dienst gewesen ist und ein vollständiges Gehalt erhalten hat. In allen anderen Fällen wird die Kompetenzentwicklungszulage proportional verringert. Die Kompetenzentwicklungszulage wird zwecks Berechnung des Urlaubsgelds, der Kopernikus-Prämie und der Jahresendzulage dem Bruttojahresgehalt hinzugefügt. § 4 - Der jährliche Betrag der vollständigen Kompetenzentwicklungszulage wird wie folgt festgelegt: 1. für die Stufe D: 1.000,00 EUR, 2. für die Stufe C: 750,00 EUR, 3. für die Stufe B: 1.000,00 EUR, 4. für die Klassen A1, A2 und A3: 2.000,00 EUR. § 5 - Das Anrecht des Personalmitglieds auf eine Kompetenzentwicklungszulage wird während des Zeitraums, in dem es bei der zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erhalten hat, ausgesetzt.] KAPITEL III - GARANTIERTE BESOLDUNG Art. XI.II.23 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "Besoldung": das Gehalt, zuzüglich der Haushalts- oder Ortszulage und aller anderen Gehaltszuschläge, Zulagen oder Pauschalvorteile, die monatlich gewährt werden. 2. "Vollzeitleistungen": die Berufstätigkeit vollständig ausfüllt. Leistungen, deren Stundenplan § 2 - Für die Festlegung der Besoldung werden nicht berücksichtigt: 1. die Entschädigungen und Zulagen, die tatsächliche Lasten decken, 2. die Kinderzulagen und ihre monatlichen Zuschläge, 3. die nachstehend bestimmten Zulagen und Zuschläge: eine normale a) die Zulagen für Dienstleistungen, die samstags, sonntags, an einem Feiertag oder nachts erbracht werden, und die Stundenzulagen für zusätzliche Dienstleistungen, für erreichbares und abrufbares Personal und für ununterbrochenen Dienst von mehr als vierundzwanzig Stunden, b) die Pauschalzulage für bestimmte Personalmitglieder, die mit der Ausführung bestimmter Aufträge im Rahmen der Umsetzung der föderalen Einwanderungspolitik beauftragt sind, c) die Zweisprachigkeitszulage. Art. XI.II.24 - Die Jahresbesoldung des Personalmitglieds, das das Alter von einundzwanzig Jahren erreicht hat, beträgt für Vollzeitleistungen niemals weniger als: 1. [12.036,31 EUR], wenn der Betreffende in Sachen soziale Sicherheit keinen Abzügen unterworfen ist, 2. [13.234,20 EUR], wenn der Betreffende in Sachen soziale Sicherheit nur der Kranken- und Invalidenpflichtversicherungsregelung, Zweig Gesundheitspflege, unterliegt, 3. [12.478,10 EUR] in den anderen Fällen. [Art. XI.II.24 einziger Absatz Nr. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.II.25 - Die Differenz zwischen der in Artikel XI.II.24 erwähnten Jahresbesoldung und der Jahresbesoldung, die dem Bediensteten normalerweise zusteht, wird ihm in Form eines Gehaltszuschlags gewährt, der in sein Gehalt einbezogen wird. Art. XI.II.26 - Erbringt der Bedienstete Teilzeitleistungen, wird ihm das gemäß Artikel XI.II.25 festgelegte Gehalt nur nach Verhältnis dieser Leistungen gewährt. Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht auf die in Artikel VIII.X.12 erwähnten krankheitsbedingten Teilzeitleistungen anwendbar. Art. XI.II.27 - Der nicht indexierte Jahresbetrag des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats oder für die Ausübung eines höheren Amtes wird um den Betrag des in Artikel XI.II.25 erwähnten Gehaltszuschlags verringert. Art. XI.II.28 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung ist ebenfalls auf die in Artikel XI.II.24 erwähnte Jahresbesoldung anwendbar. Diese Jahresbesoldung ist an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. TITEL III - ZULAGEN KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. XI.III.1 - § 1 - Die in Kapitel IV Abschnitt 1 und 2 und in Kapitel VI des vorliegenden Titels erwähnten Zulagen werden ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem Anspruch darauf erhoben werden kann, geschuldet und sie werden nicht mehr geschuldet ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem kein Anspruch mehr darauf erhoben werden kann. Fallen diese Daten auf den Ersten eines Monats, entsteht beziehungsweise erlischt der Anspruch unmittelbar. § 2 - Diese Zulagen werden in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht auf ein volles Gehalt geben oder auf ein Gehalt, wie es [im Rahmen eines in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung,] im Rahmen [der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren] geschuldet wird. Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, werden die Zulagen unbeschadet des Absatzes 1 gemäß denselben Regeln und in dem gleichen Maße wie das Gehalt gekürzt. Diese Zulagen werden zusammen mit dem Gehalt und gegebenenfalls in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags ausgezahlt. [Art. XI.III.1 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 8. Juli 2005) und Art. 9 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] Art. XI.III.2 - Unbeschadet der Artikel XI.III.6 § 5, XI.III.27 und XI.III.28 können die in den Kapiteln III bis einschließlich X des vorliegenden Titels erwähnten Zulagen nur gleichzeitig bezogen werden, wenn dies durch Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erlaubt ist. Art. XI.III.3 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung ist ebenfalls auf die im vorliegenden Titel erwähnten Zulagen und Prämien, mit Ausnahme der im Rahmen der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit [und der Regelung der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren] geschuldeten Prämie, anwendbar. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt[, es sei denn, sie sind bereits aufgrund einer anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung an einen anderen Schwellenindex gekoppelt]. [Art. XI.III.3 abgeändert durch Art. 16 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003) und Art. 10 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] KAPITEL II - GEMEINSAME ZULAGEN FÜR DIE PERSONALMITGLIEDER UND DIE BEAMTEN DER FÖDERALMINISTERIEN Art. XI.III.4 - Unbeschadet der von Uns festgelegten Sonderbestimmungen in Bezug auf Nr. 2 erhalten die Personalmitglieder - zu den Sätzen und unter den Bedingungen, die für die Gewährung an die Personalmitglieder der Föderalministerien festgelegt worden sind: 1. die Haushalts- oder Ortszulage, 2. die Kinderzulagen, 3. […] 4. die Jahresendzulage, [4bis. die Eingliederungsprämie,] 5. […] 6. den Gehaltszuschlag und die Prämie, die [im Rahmen eines Urlaubs wegen [der in den Artikeln VIII.XV.1 bis VIII.XV.6 erwähnten teilweisen Laufbahnunterbrechung, im Rahmen der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit sowie im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren]] geschuldet wird. [Falls erforderlich werden folgende Gleichstellungen vorgenommen: 1. Bei den Stufen A, B, C und D des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste wird davon ausgegangen, dass sie den Stufen 1 (oder A), 2+ (oder B), 2 (oder C) beziehungsweise 3 und 4 (oder D) des Föderalen Öffentlichen Dienstes entsprechen. 2. Beim Kader der Hilfspolizeibediensteten, des Personals im einfachen Dienst, des Personals im mittleren Dienst und beim Offizierskader des Einsatzkaders der Polizeidienste wird davon ausgegangen, dass sie den Stufen 3 und 4 (oder D), 2 (oder C), 2+ (oder B) beziehungsweise 1 (oder A) des Föderalen Öffentlichen Dienstes entsprechen.] [Art. XI.III.4 Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 29. April 2009 (B.S. vom 8. Mai 2009); Abs. 1 Nr. 4bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Dezember 2004 (B.S. vom 20. Dezember 2004); Abs. 1 Nr. 5 aufgehoben durch Art. 28 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); Abs. 1 Nr. 6 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 8. Juli 2005) und Art. 11 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014); Abs. 2 eingefügt durch Art. 17 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] [KAPITEL IIbis - URLAUBSGELD [Kapitel IIbis mit Art. XI.III.4bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 29. April 2009 (B.S. vom 8. Mai 2009)] Art. XI.III.4bis - Die Personalmitglieder erhalten jedes Jahr ein Urlaubsgeld, dessen Betrag für Vollzeitleistungen während des gesamten Bezugsjahres auf 92 % eines Zwölftels des an den Verbraucherpreisindex gekoppelten Jahresgehalts festgelegt ist, das für den Monat März des Kalenderjahres geschuldet wird. Für das Übrige wird es gemäß den für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste geltenden Modalitäten berechnet und gewährt. Die Personalmitglieder erhalten jedoch das nach den Festlegungsregeln für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste berechnete Urlaubsgeld, wenn dieses für sie vorteilhafter ist.] KAPITEL III - ZULAGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN, DIE SAMSTAGS, SONNTAGS, AN EINEM FEIERTAG ODER NACHTS ERBRACHT WERDEN, UND ZULAGEN FÜR ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN, FÜR ERREICHBARES UND ABRUFBARES PERSONAL UND FÜR UNUNTERBROCHENEN DIENST VON MEHR ALS VIERUNDZWANZIG STUNDEN ABSCHNITT I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Art. XI.III.5 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "Dienstleistungen": unbeschadet des Artikels XI.III.6 § 1 Absatz 3 die in Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 erwähnten Leistungen, 2. "Feiertagen": die in Artikel I.I.1 Nr. 18 und 19 erwähnten Tage, 3. "Nachtleistungen": die [zwischen 19.00 Uhr und 06.00 Uhr] erbrachten Dienstleistungen, 4. "Gehalt": das Bruttojahresgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der Besoldung gedient hat, die für den Monat, in dem die Dienstleistungen erbracht worden sind, geschuldet wird, und das in den […] in Anlage 1 [oder in Anlage 1bis] aufgeführten Gehaltstabellen festgelegt ist. [Art. XI.III.5 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] ABSCHNITT 2 - ZULAGE FÜR DIENSTLEISTUNGEN, DIE SAMSTAGS, SONNTAGS, AN EINEM FEIERTAG ODER NACHTS ERBRACHT WERDEN Art. XI.III.6 - § 1 - Dem Personalmitglied wird für Dienstleistungen, die samstags, sonntags, an einem Feiertag oder nachts erbracht werden, eine Zulage gewährt. Die Zulage wird jedoch nicht dem Personalmitglied geschuldet, das: 1. entweder den Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats 2. oder die Ausbilderzulage 3. oder den Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes, sofern dieser Gehaltszuschlag einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats deckt, [...] [4. oder die Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland bezieht.] Unbeschadet der Einschränkungen und Ausschließungen, die bereits durch andere Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auferlegt werden, kann der Minister außerdem Einschränkungen oder Ausschließungen hinsichtlich der Gewährung der Zulage für Leistungen, die er bestimmt, auferlegen. § 2 - Pro volle Dienstleistungsstunde werden die geschuldeten Beträge wie folgt festgelegt: 1. für Dienstleistungen, die samstags, sonntags oder an einem Feiertag erbracht werden: auf 1/1850 des Gehalts, 2. für Dienstleistungen, die nachts erbracht werden: [auf 20 % von 1/1850 des Gehalts für Leistungen, die zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr erbracht werden, und auf 35 % von 1/1850 des Gehalts für Leistungen, die zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr erbracht werden]. § 3 - [Bei Leistungen, die zwischen dem ersten und dem letzten Tag eines Kalendermonats erbracht werden und die Anrecht auf die im vorliegenden Abschnitt erwähnte Zulage geben, wird die tatsächliche Dauer angerechnet. In Bezug auf Dienstleistungen, die nachts erbracht werden, erfolgt die Anrechnung getrennt für jeden der in § 2 Nr. 2 erwähnten Zeitabschnitte.] Endet eine am letzten Tag des Kalendermonats begonnene Dienstleistung am ersten Tag des darauf folgenden Monats, wird die Dauer der nach Mitternacht erbrachten Leistung am ersten Tag des folgenden Monats angerechnet. [Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreißig Minuten zählt, wird dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet; andernfalls wird er nicht berücksichtigt.] § 4 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ausgezahlt. § 5 - Die Zulagen, die für Dienstleistungen geschuldet werden, die samstags, sonntags, an einem Feiertag oder nachts erbracht werden, können gleichzeitig und auch zusammen mit den in Abschnitt 3 erwähnten Zulagen bezogen werden. [Art. XI.III.6 § 1 Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 3. April 2013 (B.S. vom 10. April 2013); § 1 Abs. 2 Nr. 4 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 3. April 2013 (B.S. vom 10. April 2013); § 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 19 Nr. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); § 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 19 Nr. 3 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] [Art. XI.III.6bis - § 1 - Das Personalmitglied, das in eine Stelle als Revierbediensteter bestellt wird, wie in Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung erwähnt, und tatsächlich diese Funktion ausübt, wird pro Bezugsperiode, wie in Artikel VI.I.3 § 1 erwähnt, mindestens zwanzig Stunden samstags, sonntags oder an einem Feiertag, darunter vierzehn Stunden für die Revierarbeit, zum Dienst befohlen. Wenn das in Absatz 1 erwähnte Personalmitglied nicht vollzeitig beschäftigt ist, werden diese Mindestanzahlen proportional verringert. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind die Wörter "eines Kalendermonats" in Artikel XI.III.6 § 3 als die Wörter "einer Bezugsperiode" zu lesen. In Abweichung von Artikel XI.III.6 § 4 werden die darin erwähnten Beträge dem in § 1 erwähnten Personalmitglied im zweiten Monat nach der Bezugsperiode, auf die sich die Beträge beziehen, ausgezahlt. § 3 - Sollten die in § 1 erwähnten Normen während der Bezugsperiode infolge der von der Behörde auferlegten Organisation des Dienstes nicht erfüllt werden, wird die Anzahl Stunden, die samstags, sonntags oder an einem Feiertag zu wenig geleistet wurden, für die Berechnung der diesbezüglichen Zulage berücksichtigt, mit Ausnahme der Stunden für zusätzliche Dienstleistungen. Es kann jedoch auf Antrag oder mit Zustimmung des Personalmitglieds von diesen Normen abgewichen werden, insbesondere wenn Letzteres Urlaub nehmen möchte. In diesem Fall findet Absatz 1 keine Anwendung.] [Art. XI.III.6bis eingefügt (B.S. vom 16. Januar 2008)] durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 ABSCHNITT 3 - STUNDENZULAGE FÜR ZUSÄTZLICHE ERBRACHTE DIENSTLEISTUNGEN Art. XI.III.7 - Unbeschadet des Artikels VI.I.3 § 1 Absatz 3 wird Personalmitgliedern, die zumindest als Personalmitglied auf Probe ernannt sind, für jede Stunde zusätzlich erbrachter Dienstleistungen, die nicht ausgeglichen [oder auf die nächste Bezugsperiode übertragen] worden ist und die in Artikel VI.I.1 Nr. 2 erwähnte Leistungsnorm überschreitet, eine Zulage gewährt unter der Bedingung, dass sie weder einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder für die Ausübung eines höheren Amtes, sofern dieser Gehaltszuschlag einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats deckt, noch eine Ausbilderzulage [noch eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland] beziehen. In Abweichung von Absatz 1 erhalten die Personalmitglieder mit der Eigenschaft als Anwärter vor Ernennung in einen Kader die gleiche Zulage, wenn für die Durchführung operativer Aufträge, die nicht in ihr Ausbildungsprogramm fallen, auf sie zurückgegriffen wird. Die aus diesen Gründen erbrachten Leistungen geben Anrecht auf die Zulage, wobei die Anzahl geleisteter Stunden pro Monat berechnet wird. [Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreißig Minuten zählt, wird dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet; andernfalls wird er nicht berücksichtigt.] Der Minister legt die spezifischen Berechnungsregeln für die in Absatz 2 erwähnte Situation fest. [Art. XI.III.7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. April 2013 (B.S. vom 10. April 2013) und Art. 23 des K.E. vom 29. Januar 2014 (I) (B.S. vom 11. Februar 2014); Abs. 2 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.III.8 - § 1 - Der Betrag der in Artikel XI.III.7 Absatz 1 erwähnten Stundenzulage wird auf 1/1850 des Gehalts festgelegt. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man in Abweichung von Artikel XI.III.5 Nr. 4 unter Gehalt das Bruttojahresgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der Besoldung gedient hat, die im Laufe des letzten Monats der Bezugsperiode gegebenenfalls des Monats, in dem das Personalmitglied eine Zuweisung durch Mobilität erhalten hat oder verstorben ist - geschuldet wird, und das in den […] in Anlage 1 [oder in Anlage 1bis] aufgeführten Gehaltstabellen festgelegt ist. § 2 - Die Anzahl zu bezahlender Stunden zusätzlich erbrachter Dienstleistungen ergibt sich aus der Differenz zwischen einerseits der Anzahl geleisteter Stunden, die während der Bezugsperiode angerechnet werden, und andererseits der Leistungsnorm. [Umfasst die somit ermittelte Dauer der zusätzlich erbrachten Dienstleistungen einen Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreißig Minuten zählt, wird dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet; andernfalls wird er nicht berücksichtigt.] § 3 - Die geschuldeten Zulagen werden im Laufe des zweiten Monats nach Abschluss der Bezugsperiode ausgezahlt. Im Fall von Mobilität, Bestellung von Amts wegen, Neuzuweisung oder im Sterbefall werden sie im Laufe des zweiten Monats nach dem Datum dieses Ereignisses ausgezahlt. [Art. XI.III.8 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 30 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 21 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.III.9 - Im Fall von Mobilität, Bestellung von Amts wegen oder Neuzuweisung wird dem Personalmitglied bei Ankunft in dem neuen Korps, der neuen Einheit oder dem neuen Dienst die Anzahl Stunden angerechnet, die am Datum seiner Ankunft in diesem Korps, dieser Einheit oder diesem Dienst theoretisch bereits hätte abgeleistet sein müssen. ABSCHNITT 4 - ZULAGE FÜR ERREICHBARES UND ABRUFBARES PERSONAL Art. XI.III.10 - § 1 - Unbeschadet des Absatzes 2 wird Personalmitgliedern, [die weder einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats noch einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes, sofern dieser Gehaltszuschlag ganz oder teilweise einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats ersetzt, noch eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland erhalten,] pro Stunde, in der sie erreichbar und abrufbar sein mussten, eine Zulage gewährt unter der Bedingung, dass die Stunden, in denen sie erreichbar und abrufbar waren, nicht als Dienstleistungsstunden angerechnet worden sind. Die Erreichbarkeit alleine gibt nur Anrecht auf die Zulage, sofern das Personalmitglied dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehört. Der Betrag der Zulage ist festgelegt: 1. wenn das Personalmitglied erreichbar war: auf 1/24 von 1/1850 des Gehalts, 2. wenn es erreichbar und abrufbar war: auf 1/15 von 1/1850 des Gehalts. [Der Minister legt die Liste der gegebenenfalls kontingentierten Funktionalitäten fest, die für die Gewährung der in Absatz 1 erwähnten Zulage berücksichtigt werden können. Der Minister kann diese Liste nach Stellungnahme des hohen Konzertierungsausschusses in Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei und des betreffenden Basiskonzertierungsausschusses in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei anpassen.] § 2 - Bei Leistungen, die zwischen dem ersten und dem letzten Tag eines Kalendermonats erbracht werden und die Anrecht auf die im vorliegenden Abschnitt erwähnte Zulage geben, wird die tatsächliche Dauer angerechnet. Endet eine am letzten Tag des Kalendermonats begonnene Dienstleistung am ersten Tag des darauf folgenden Monats, wird die Dauer der nach Mitternacht erbrachten Leistung am ersten Tag des folgenden Monats angerechnet. Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen Bruchteil einer Stunde, wird dieser auf die nächste volle Stunde aufgerundet. § 3 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied erreichbar beziehungsweise erreichbar und abrufbar sein musste, ausgezahlt. [Art. XI.III.10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 3. April 2013 (B.S. vom 10. April 2013); § 1 Abs. 4 und 5 eingefügt durch Art. 22 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] ABSCHNITT 5 - ZULAGE FÜR UNUNTERBROCHENEN DIENST VON MEHR ALS VIERUNDZWANZIG STUNDEN Art. XI.III.11 - § 1 - Müssen Dienstleistungen ununterbrochen während mehr als vierundzwanzig Stunden erbracht werden, wird dem Personalmitglied, das nicht in der Grundausbildung ist, für jede volle Stunde, die nach der zwanzigsten Stunde der ununterbrochenen Dienstleistungen geleistet wird, eine Zulage gewährt, die 30 % von 1/1850 des Gehalts entspricht. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man in Abweichung von Artikel XI.III.5 Nr. 4 unter Gehalt das Bruttojahresgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der Besoldung gedient hat, die für den Monat, in dem der ununterbrochene Dienst beendet worden ist, geschuldet wird, und das in den […] in Anlage 1 [oder in Anlage 1bis] aufgeführten Gehaltstabellen festgelegt ist. § 2 - Umfasst der Zeitraum, in dem die Dienstleistungen ununterbrochen erbracht worden sind, einen Bruchteil einer Stunde, wird dieser Teil für die Festlegung der Höhe der zu zahlenden Zulagen auf die nächste volle Stunde aufgerundet. § 3 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der in § 1 erwähnte ununterbrochen erbrachte Dienst beendet worden ist, ausgezahlt. [§ 4 - Der Generalkommissar, für die föderale Polizei, beziehungsweise der Korpschef, für ein Korps der lokalen Polizei, beschließt, welche Situationen oder Umstände den in § 1 erwähnten Bedingungen genügen.] [Art. XI.III.11 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); § 4 eingefügt durch Art. 23 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] KAPITEL IV - ZULAGEN UND PRÄMIEN FUNKTIONALER ART ABSCHNITT I - FUNKTIONSZULAGE Art. XI.III.12 - Nachstehenden Personalmitgliedern wird eine Funktionszulage gewährt, deren Betrag in Anlage 6 festgelegt ist: 1. Personalmitgliedern, die dem Flugpersonal der Abteilung für Luftunterstützung angehören. Der Minister bestimmt, unter welchen Bedingungen, insbesondere in puncto Ausbildung, ein Personalmitglied dem Flugpersonal der Abteilung für Luftunterstützung angehört, 2. Personalmitgliedern, die entweder dem Fahrpersonal der Polizei der Autobahnen und der vom König bestimmten Kraftfahrstraßen angehören, oder Personalmitgliedern, die als Personmitglieder gelten, die ihren Dienst regelmäßig mit einem Dienstmotorrad verrichten. Der Minister bestimmt, unter welchen Bedingungen, insbesondere in puncto Ausbildung, ein Personalmitglied entweder dem Fahrpersonal der Polizei der Autobahnen und der vom König bestimmten Kraftfahrstraßen angehört oder als Personalmitglied gilt, das seinen Dienst regelmäßig mit einem Dienstmotorrad verrichtet, 3. Personalmitgliedern, die der Abteilung für unmittelbaren Schutz der Mitglieder der Königlichen Familie angehören, 4. Personalmitgliedern, die den mit der Polizei der Militärpersonen beauftragten Abteilungen angehören, [4bis. Personalmitgliedern, die der Schifffahrtspolizei angehören,] 5. Personalmitgliedern, die den mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und den spezialisierten Einsätzen beauftragten Einheiten angehören, die der Minister bestimmt, 6. Mitgliedern des Personals im einfachen Dienst [und Polizeibediensteten], die den die bürgernahe Polizeiarbeit ausführenden Einheiten und Diensten angehören, die der Minister bestimmt, 7. Personalmitgliedern, die die Funktion eines Kriminalanalytikers oder eines Analytikers im Bereich strategische Analyse ausüben, [8. Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders, unter Ausschluss der Klassen A3 und höher, die unmittelbar ein Team von mindestens zehn oder, bei Leitungskräften der Stufe D, sechs Personalmitgliedern leiten oder die auf Vorschlag des funktionellen Vorgesetzten vom Korpschef oder, je nach Fall, vom Minister für die Dienste, die von ihm abhängen, vom Generalkommissar oder vom betroffenen Generaldirektor für die tägliche Leitung eines Projektteams bestellt werden,] [9. Personalmitgliedern, die die Funktion eines Polygraphen ausüben.] Die Zulage wird ebenfalls Personalmitgliedern geschuldet, die in ein Korps, eine Einheit oder einen Dienst, wie in Absatz 1 erwähnt, entsandt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden, um dort die gleiche Funktion wie die Empfänger der Zulage auszuüben. Dies gilt jedoch keinesfalls für Personalmitglieder, die im Rahmen einer Grundausbildung oder des damit verbundenen Praktikums entsandt oder zur Verfügung gestellt werden. [Art. XI.III.12 Abs. 1 Nr. 4bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Dezember 2003 (B.S. vom 30. Dezember 2003); Abs. 1 Nr. 6 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 23. Januar 2008); Abs. 1 Nr. 8 eingefügt durch Art. 32 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); Abs. 1 Nr. 9 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 24. August 2007 (B.S. vom 12. September 2007)] Art. XI.III.13 - Die Bestimmungen von Artikel XI.III.17 § 3 sind mutatis mutandis auf die Funktionszulage anwendbar. Ist die in Artikel XI.II.17 § 3 erwähnte Abwesenheit jedoch durch die Teilnahme an einer der Ausbildungen bedingt, die Zugang zu einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten Kader geben, wird die Zulage ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Ausbildung begonnen hat, nicht mehr geschuldet. Art. XI.III.14 - Dem monatlichen Bruchteil der in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Zulage kann ein Betrag von 3.000 Franken (74,37 EUR) hinzugefügt werden, wenn das Personalmitglied, das Inhaber eines Brevets eines Testpiloten oder eines Fluglehrers ist und eine im Stellenplan der Abteilung für Luftunterstützung vorgesehene Funktion als Testpilot oder Fluglehrer ausübt, diese Funktion im Laufe eines Kalendermonats tatsächlich ausgeübt hat. Beide Beträge können gleichzeitig bezogen werden, wenn die zwei Funktionen im Laufe desselben Monats ausgeübt worden sind. Art. XI.III.15 - § 1 - Die verschiedenen Beträge der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Zulage können nicht gleichzeitig bezogen werden. Das Personalmitglied behält lediglich das Anrecht auf den günstigsten Betrag, auf den es Anspruch erheben kann. Hängt der günstigste Betrag nicht mit der ihm zugewiesenen Stelle zusammen, wird ihm die Differenz in Form einer täglichen Zulagenergänzung gewährt, die der Differenz zwischen dem Wert von 1/360 jeden Betrags, auf den es Anspruch erheben kann, entspricht. Die Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 und 2 und XI.III.13 sind mutatis mutandis auf diese Zulagenergänzung anwendbar. § 2 - Unbeschadet der Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 und 2 und XI.III.13 haben Personalmitglieder, die in ein Korps, eine Einheit oder einen Dienst, wo man die Zulage erhält, entsandt oder diesen zur Verfügung gestellt wird, um dort die gleiche Funktion wie die Empfänger der Zulage auszuüben, Anrecht auf 1/360 der Zulage pro Tag Entsendung oder Zurverfügungstellung. § 3 - Dauert die Entsendung oder Zurverfügungstellung weniger als einen Tag, wird 1/360 des Jahresbetrags der Zulage oder der täglichen Zulagenergänzung ebenfalls geschuldet. Art. XI.III.16 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 3 werden die geschuldeten Beträge im Zusammenhang mit den in den Artikeln XI.III.14 und XI.III.15 erwähnten Bestimmungen gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt. ABSCHNITT 2 - AUSBILDERZULAGE Art. XI.III.17 - Eine Ausbilderzulage wird Personalmitgliedern gewährt, die eine Stelle in einer Polizeischule oder einem Ausbildungszentrum der Polizei bekleiden, um dort einen Vollzeitauftrag als Lehrbeauftragter, Praxisausbilder oder Ausbilder auszuüben. Der Minister kann andere Stellen oder Funktionen mit diesen Aufträgen gleichsetzen. Der Jahresbetrag der Zulage wird auf 162.000 Franken (4.015,88 EUR) festgelegt. Art. XI.III.18 - Die Artikel XI.III.12 Absatz 2, XI.III.13, XI.III.15 und XI.III.16 sind mutatis mutandis auf die in Artikel XI.III.17 erwähnte Zulage anwendbar. ABSCHNITT 3 - PAUSCHALZULAGE FÜR BESTIMMTE PERSONALMITGLIEDER, DIE MIT DER AUSFÜHRUNG BESTIMMTER AUFTRÄGE IM RAHMEN DER UMSETZUNG DER FÖDERALEN EINWANDERUNGSPOLITIK BEAUFTRAGT SIND Art. XI.III.19 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man: 1. unter den Wörtern "außerhalb des Staatsgebiets des Königreichs" ebenfalls die auf ausländischem Staatsgebiet gelandeten Luftfahrzeuge, selbst belgische, 2. unter den Wörtern "Inspektion vor Anbordgehen" die Kontrolle der für die Einreise und den Aufenthalt auf belgischem Staatsgebiet notwendigen Dokumente, die vorgenommen wird, wenn ein Ausländer außerhalb des Staatsgebiets des Königreichs an Bord eines Luftfahrzeugs oder eines anderen Transportmittels mit Belgien als Bestimmung geht, 3. unter dem Wort "Begleitauftrag" die Begleitung eines zu entfernenden Ausländers an Bord eines Luftfahrzeugs oder eines anderen Transportmittels mit einem ausländischen Staat als Bestimmung. Der Auftrag beginnt in dem Augenblick, wo die Türen des Luftfahrzeugs oder der Zugang zu einem anderen Transportmittel geschlossen sind und endet in dem Augenblick, in dem der Ausländer entweder das Luftfahrzeug beziehungsweise das Transportmittel verlässt oder dem lokalen Einwanderungsdienst des ausländischen Staates oder des belgischen Staates übergeben wird, wenn der Auftrag nach Schließen der Türen oder des Zugangs fehlschlägt, 4. unter dem Wort "Überführungsauftrag" die Begleitung eines zu entfernenden Ausländers auf belgischem Staatsgebiet, damit er an Bord eines Luftfahrzeugs oder eines anderen Transportmittels, mit dem er in einen ausländischen Staat gebracht werden soll, Platz nimmt. Art. XI.III.20 - Vorliegender Abschnitt ist auf Personalmitglieder anwendbar, die: 1. entweder außerhalb des Staatsgebiets des Königreichs Inspektionen vor Anbordgehen ausführen 2. oder Überführungs- und Begleitaufträge ausführen. Art. XI.III.21 - Den in Artikel XI.III.20 erwähnten Personalmitgliedern kann pro Tag eine Zulage oder ein Teil einer Zulage gewährt werden, deren Einheitsbetrag festgelegt ist auf: 1. 720 Franken (17,85 EUR) für das Personalmitglied, das dem Offizierskader angehört, 2. 650 Franken (16,12 EUR) für das Personalmitglied, das dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört, 3. 600 Franken (14,88 EUR) für das Personalmitglied, das dem Kader des Personals im einfachen Dienst [oder dem Kader der Polizeihilfsbediensteten] angehört. [Art. XI.III.21 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 24 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.III.22 - § 1 - Personalmitgliedern, die Inspektionen vor Anbordgehen ausführen, wird die in Artikel XI.III.21 erwähnte Zulage pro Tag, an dem sie solche Inspektionen ausführen, unabhängig von der Anzahl durchgeführter Inspektionen gewährt. Der Minister kann für einige von ihm festgelegte Bestimmungen das Anrecht auf die Zulage ganz oder teilweise auf die Tage ausdehnen, an denen sich die betreffenden Personalmitglieder auf ausländischem Staatsgebiet aufhalten. § 2 - Personalmitgliedern, die Begleitaufträge ausführen, wird die in Artikel XI.III.21 erwähnte Zulage pro Tag, an dem sie einen oder mehrere solcher Aufträge ausführen, gewährt. Der Minister kann für einige von ihm festgelegte Bestimmungen das Anrecht auf die Zulage ganz oder teilweise auf die Tage ausdehnen, an denen sich die betreffenden Personalmitglieder auf dem Staatsgebiet des Bestimmungslands des Ausländers aufhalten. […] § 3 - Personalmitgliedern, die Überführungsaufträge ausführen, wird die in Artikel XI.III.21 erwähnte Zulage pro Tag, an dem sie einen oder mehrere solcher Aufträge ausführen, gewährt. § 4 - Zulagen, die für die Ausführung von Inspektionen vor Anbordgehen oder von Begleit- oder Überführungsaufträgen gewährt werden, können nicht gleichzeitig für denselben Tag bezogen werden. Gegebenenfalls wird nur eine der Zulagen gewährt. [Art. XI.III.22 § 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 25 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.III.23 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Dienstleistungen erbracht worden sind, ausgezahlt. ABSCHNITT 4 - MENTORZULAGE Art. XI.III.24 - Personalmitgliedern mit der Eigenschaft eines Mentors wird eine Zulage gewährt, wenn sie mit der Betreuung eines oder mehrerer [Anwärter in einem Kader beziehungsweise eines oder mehrerer Praktikanten in dem in Artikel 118 des Gesetzes erwähnten Kader] oder mit der Betreuung eines oder mehrerer Anwärter auf eine spezialisierte Stelle beauftragt sind. Der Minister bestimmt, wer die Eigenschaft eines Mentors im Sinne des vorliegenden Artikels hat. [Art. XI.III.24 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.III.25 - Der Betrag der Zulage ist auf 113 Franken (2,81 EUR) für die Tage, an denen der Mentor tatsächlich als solcher fungiert hat, festgelegt. Art. XI.III.26 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der Betreuungszyklus endet, ausgezahlt. ABSCHNITT 5 - GEMEINSAME BESTIMMUNG Art. XI.III.27 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung können die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen und Prämien nicht gleichzeitig mit dem Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder, wenn der Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes ganz oder teilweise einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats ersetzt, mit dem Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes, bezogen werden. KAPITEL V - ZULAGE "REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT" Art. XI.III.28 - [Personalmitglieder, denen eine Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden ist, mit Ausnahme der in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten Stellen, erhalten eine Zulage, deren Jahresbetrag in der Tabelle von Anlage 7 festgelegt wird. Diese Zulage wird dem Personalmitglied im aktiven Dienst geschuldet, das nach dem 1. Januar 2009 in eine Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt bestellt worden ist. Ihr Betrag wird anschließend jährlich je nach Anwesenheitsdauer angepasst, sofern das Personalmitglied ununterbrochen eine Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt behalten hat. Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung stattgefunden hat, abgeschlossen. Bei Inaktivität, bei einer in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder bei einer Zurdispositionstellung im Laufe des Jahres wird der Jahrestag um die Anzahl Tage aufgeschoben, die der Dauer der Inaktivität, der Laufbahnunterbrechung beziehungsweise der Zurdispositionstellung entspricht. Die Anwesenheitsdauer wird durch diese Abwesenheiten ausgesetzt. Nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erhält das Personalmitglied, das sich nicht aufgrund von Artikel XI.III.28bis verpflichtet, sofern es eine Stelle auf diesem Gebiet ununterbrochen bekleidet, weiterhin den in Spalte 5 der Tabelle von Anlage 7 vorgesehenen Betrag der Zulage.] [Art. XI.III.28 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 16. Juni 2009 (B.S. vom 6. Juli 2009)] [Art. XI.III.28bis - [§ 1 - Nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten die in Artikel XI.III.28 erwähnten Personalmitglieder, die sich verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in ihrem Korps der lokalen Polizei, in den Diensten der föderalen Polizei beziehungsweise in einem Dienst einzuhalten, der unmittelbar von einer anderen Behörde abhängt, die sich auf diesem Gebiet befindet, die höchste Zulage der Tabelle von Anlage 7. Das Personalmitglied erhält diesen Betrag, solange es die laufende Verpflichtung einhält. Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung stattgefunden hat, abgeschlossen. Die Verpflichtung des Personalmitglieds wird in einem Schriftstück festgestellt, dessen Muster in Anlage 18bis bestimmt ist und in dem festgestellt wird, wann die Anwesenheitsdauer von fünf Jahren läuft. Dieses Schriftstück wird der Mobilitätsakte des betreffenden Personalmitglieds beigefügt. Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Genuss der höchsten Zulage bleiben möchten, müssen ihre Verpflichtung alle fünf Jahre erneuern. Der diesbezügliche Antrag erfolgt mittels des in Anlage 18bis erwähnten Formulars, und zwar spätestens zwei Monate vor Ablauf der vorherigen Verpflichtung. § 2 - Wenn die Verpflichtung vor Ablauf der Anwesenheitsdauer von fünf Jahren aus einem der in Artikel XI.III.29 § 4 erwähnten Gründe nicht eingehalten wird, wird sie abgebrochen und erstattet das Personalmitglied die Differenz zwischen den Beträgen, die seit seiner Verpflichtung ausgezahlt worden sind, und denjenigen, die es erhalten hätte, wenn es sich nicht verpflichtet hätte, zurück, es sei denn, seine Anwesenheitsdauer beträgt bereits mehr als zehn Jahre und es wird sofort erneut in eine andere Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt bestellt. Das Personalmitglied kann sich sofort erneut in einer durch Mobilität erhaltenen Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt für eine neue Dauer von fünf Jahren verpflichten. Das Personalmitglied, das sich nicht sofort erneut verpflichtet, erhält jedoch, solange es ununterbrochen eine Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt bekleidet, den in Spalte 5 der Tabelle von Anlage 7 vorgesehenen Betrag der Zulage. § 3 - Wird das Personalmitglied einer Stelle außerhalb des Gebiets der Region Brüssel-Hauptstadt neu zugewiesen, endet die Verpflichtung automatisch. Bereits erhaltene Beträge müssen nicht zurückerstattet werden. § 4 - Für die Personalmitglieder, die keine fünf vollständigen Dienstjahre mehr leisten können, bevor sie aus Altersgründen obligatorisch pensioniert werden, wird die Verpflichtung durch die Verpflichtung ersetzt, bis zum vorerwähnten Alter zu bleiben.]] [Art. XI.III.28bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 3. Februar 2004 (B.S. vom 13. Februar 2004) und ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 16. Juni 2009 (B.S. vom 6. Juli 2009)] [Art. XI.III.28ter - [Unbeschadet der Anwendung der Artikel XI.III.28 und XI.III.28bis erhalten die Polizeiinspektoren, die in einem Korps der lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt, dessen Personalbestand im Verhältnis zum Stellenplan der Zone ein Defizit aufweist, ernannt sind und die sich verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von sieben Jahren für die erste Verpflichtung beziehungsweise fünf Jahren für die erneuerte Verpflichtung in dieser Zone einzuhalten, ab der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung ebenfalls eine Zulage, deren Jahresbetrag in Spalte 6 der Tabelle von Anlage 7 festgelegt ist.] Das Defizit der betreffenden Zone wird am Datum der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung bewertet. Die Verpflichtung des Personalmitglieds wird in einem Schriftstück festgestellt, dessen Muster in Anlage 18 bestimmt ist und in dem festgestellt wird, wann die Anwesenheitsdauer von fünf [oder sieben] Jahren anläuft. Dieses Schriftstück wird der Mobilitätsakte des betreffenden Personalmitglieds beigefügt. Die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektoren, die weiter in den Genuss der Zulage bleiben möchten, müssen ihre Verpflichtung […] erneuern. Der diesbezügliche Antrag erfolgt mittels des in Anlage 18 erwähnten Formulars, und zwar spätestens zwei Monate vor Ablauf der vorherigen Verpflichtung. Bei Erneuerung der Verpflichtung behält das Personalmitglied die Zulage, selbst wenn der Personalbestand der Zone, in der es ernannt ist, inzwischen im Verhältnis zum Stellenplan der betreffenden Zone kein Defizit mehr aufweist. Für die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektoren, die keine [sieben beziehungsweise] fünf vollständigen Dienstjahre mehr leisten können, bevor sie aus Altersgründen obligatorisch pensioniert werden, wird die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung durch die Verpflichtung ersetzt, bis zum vorerwähnten Alter in der in Absatz 1 erwähnten Zone zu bleiben.] [Das Personalmitglied, das diese Verpflichtung aus einem der in Artikel XI.III.29 § 4 erwähnten Gründe nicht einhält, erstattet der betreffenden Polizeizone die Gesamtheit der aufgrund des vorliegenden Artikels seit seiner letzten Verpflichtung erhaltenen Zulagen zurück, es sei denn, seine Anwesenheitsdauer beträgt bereits mehr als zehn Jahre und es wird sofort erneut in eine andere Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt bestellt.] [Art. XI.III.28ter eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 3. Februar 2004 (B.S. 13. Februar 2004); Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 16. Juni 2009 (B.S. 6. Juli 2009); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 16. Juni 2009 (B.S. 6. Juli 2009); Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 16. Juni 2009 (B.S. 6. Juli 2009); Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 16. Juni 2009 (B.S. 6. Juli 2009); Abs. 7 eingefügt durch Art. 4 Nr. 5 des K.E. vom 16. Juni 2009 (B.S. 6. Juli 2009)] vom vom vom vom vom vom Art. XI.III.29 - [§ 1 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen werden nachträglich zusammen mit dem Gehalt zu einem Zwölftel des Jahresbetrags ausgezahlt; die erste Auszahlung und die Betragserhöhungen erfolgen zusammen mit dem Gehalt des Monats, der [auf den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 und 4 erwähnten Jahrestag oder auf das Datum der in Artikel XI.III.28bis beziehungsweise XI.III.28ter erwähnten Verpflichtung folgt]. § 2 - Bei endgültigem Verlassen der auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen Stelle werden die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Verlassens nicht mehr bezahlt. § 3 - [Die in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten Zulagen werden dem Personalmitglied nicht mehr geschuldet, wenn es die darin erwähnten Verpflichtungen nicht erneuert. § 4 - Folgende Umstände geben Anlass zu der in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten Rückerstattung: - die Mobilität zu einer Zone der lokalen Polizei, zur föderalen Polizei, zu einem anderen Dienst, der unmittelbar von einer anderen Behörde abhängt, die sich auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befindet, oder zu jeder anderen Stelle außerhalb der Region Brüssel-Hauptstadt, - der Vorruhestandsurlaub, - die Urlaubsarten, wie in den Titeln XII, XIII und XIV von Teil VIII erwähnt, - der in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnte Urlaub für Vollzeitlaufbahnunterbrechung, - die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, wie in Teil IX Titel I erwähnt. Die Zulage muss nicht zurückerstattet werden, wenn das betreffende Personalmitglied die in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten Verpflichtungen infolge einer ihm aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung auferlegten Mobilität oder infolge der Einstellung eines Mitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders im Einsatzkader oder umgekehrt nicht einhalten kann. Der Tod des betreffenden Personalmitglieds oder die Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit gibt keinen Anlass zur Rückerstattung.]] [§ 5 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Zulagen werden in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht geben auf ein volles Gehalt oder auf ein Gehalt, das im Rahmen [der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit oder der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren] oder der in Artikel VIII.XV.1 oder Artikel VIII.XV.2 erwähnten teilzeitigen Laufbahnunterbrechung geschuldet wird. Unbeschadet des Absatzes 1 werden sie, wenn das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet wird, gemäß denselben Regeln und in dem gleichen Maße wie das Gehalt gekürzt.] [Art. XI.III.29 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 3. Februar 2004 (B.S. vom 13. Februar 2004); § 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 16. Juni 2009 (B.S. vom 6. Juli 2009); §§ 3 und 4 ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 16. Juni 2009 (B.S. vom 6. Juli 2009); § 5 eingefügt durch Art. 33 des K.E. vom 26. März 2005 (B.S. vom 22. April 2005); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] Art. XI.III.30 - Bei späterer Rückkehr in eine Stelle, die Anrecht auf [die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen] gibt, wird davon ausgegangen, dass die frühere Anwesenheitsdauer nie bestanden hat. [Art. XI.III.30 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 3. Februar 2004 (B.S. vom 13. Februar 2004)] [KAPITEL Vbis - […] [Kapitel Vbis mit den Artikeln XI.III.30bis bis XI.III.30quater eingefügt durch Art. 33 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007) und aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 16. Juni 2009 (B.S. vom 6. Juli 2009)] Art. XI.III.30bis - XI.III.30quater - […]] KAPITEL VI - ZWEISPRACHIGKEITSZULAGE Art. XI.III.31 - § 1 - Wenn das Personalmitglied, das einem Korps, einer Einheit, einem Dienst oder einer Stelle zugewiesen [oder dorthin entsandt] ist, in dem beziehungsweise in der der Gebrauch einer anderen Landessprache als der eigenen erforderlich oder wünschenswert ist, die Sprachkenntnisse besitzt, die im Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt und in Anlage 8 zum vorliegenden Erlass für den Kader, dem es angehört, angegeben sind, erhält es die in derselben Anlage angegebene entsprechende Monatszulage. § 2 - Der Minister bestimmt die Korps, Einheiten, Dienste oder Stellen, in denen die Kenntnis und der Gebrauch von mehr als einer Landessprache erforderlich oder wünschenswert ist und gibt an, um welche Sprachen es sich dabei handelt. [§ 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 haben Personalmitglieder, die aus anderen Gründen als der Teilnahme an einer Ausbildung in ein Korps, eine Einheit, einen Dienst oder eine Stelle, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, entsandt werden, Anrecht auf 1/30 des monatlichen Betrags der Zulage pro Tag Entsendung. Diese Beträge werden gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt.] [Art. XI.III.31 § 1 abgeändert durch Art. 27 Nr. 1 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); § 3 eingefügt durch Art. 27 Nr. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.III.32 - § 1 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhält das Personalmitglied, wenn SELOR oder der Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes anerkannt hat, dass es die Kenntnis einer anderen Sprache als der in Artikel XI.III.31 erwähnten Sprachen besitzt, und die Behörde, die für die föderale Polizei vom Minister oder für die lokale Polizei vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium bestimmt wird, anerkannt hat, dass diese Sprache für den Dienst oder das Korps, dem es angehört [oder in den beziehungsweise das es entsandt wird], einen tatsächlichen Nutzen aufweist, eine Zulage, deren Betrag für eine bestimmte Kenntnis einer anderen Landessprache, wie in Artikel XI.III.31 erwähnt, auf 25% des niedrigsten Betrags festgelegt ist, der für den Kader, dem es angehört, vorgesehen ist. Der Minister erstellt eine Liste der Sprachen, die für die Anwendung von Absatz 1 berücksichtigt werden können. § 2 - Die Kenntnis einer anderen Landessprache als der eigenen wird auf dieselbe Weise und unter denselben Bedingungen, wie in § 1 Absatz 1 erwähnt, zur Geltung gebracht, wenn man einem Korps, einer Einheit oder einem Dienst zugewiesen ist, in dem beziehungsweise in der der Gebrauch dieser Sprache nicht erforderlich ist oder gewünscht wird. [§ 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 haben Personalmitglieder, die aus anderen Gründen als der Teilnahme an einer Ausbildung in ein Korps, eine Einheit, einen Dienst oder eine Stelle, die in § 1 erwähnt sind, entsandt werden, Anrecht auf 1/30 des monatlichen Betrags der Zulage pro Tag Entsendung. Diese Beträge werden gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt.] [Art. XI.III.32 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 28 Nr. 1 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); § 3 eingefügt durch Art. 28 Nr. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.III.33 - [§ 1] - Der Gesamtbetrag der Zweisprachigkeitszulagen, die in Anwendung der Artikel XI.III.31 und XI.III.32 erhalten werden, kann nicht höher liegen als anderthalbmal der höchste Betrag, auf den das Personalmitglied aufgrund der Kenntnis einer anderen Landessprache, wie in Artikel XI.III.31 erwähnt, Anspruch erheben kann. [§ 2 - Beträge, die für die Kenntnis derselben Sprache geschuldet werden, können nicht gleichzeitig bezogen werden. Das Personalmitglied behält lediglich das Anrecht auf den günstigsten Betrag, auf den es Anspruch erheben kann. Hängt der günstigste Betrag nicht mit der zugewiesenen Stelle zusammen, wird ihm die Differenz in Form eines täglichen Zusatzbetrags zu der Zulage gewährt, der der Differenz zwischen dem Wert von 1/30 jedes der Beträge, auf die es Anspruch erheben kann, entspricht. Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 und 2 ist mutatis mutandis auf diesen Zusatzbetrag zu der Zulage anwendbar.] [Art. XI.III.33 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 29 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); § 2 eingefügt durch Art. 29 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] [KAPITEL VIbis - ZWEISPRACHIGKEITSZULAGE FÜR DIE PERSONALMITGLIEDER DES VERWALTUNGS- UND LOGISTIKKADERS [Kapitel VIbis mit den Artikeln XI.III.33bis und XI.III.33ter eingefügt durch Art. 34 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. XI.III.33bis - Wenn das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das einem Korps, einer Einheit, einem Dienst oder einer Stelle zugewiesen oder dorthin entsandt ist, in dem beziehungsweise in der die Kenntnis einer anderen Landessprache als der eigenen gesetzlich verlangt wird, die Sprachkenntnisse besitzt, die im Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt und in Anlage 8 zum vorliegenden Erlass für die Stufe, dem es angehört, angegeben sind, erhält es die in derselben Anlage angegebene entsprechende Monatszulage. Ist die Kenntnis nützlich, ohne gesetzlich vorgeschrieben zu sein, erhält das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders eine Zulage, deren Betrag für eine bestimmte Kenntnis einer anderen Landessprache, wie in Absatz 1 erwähnt, auf 25 % des niedrigsten Betrags festgelegt ist, der für die Stufe, der es angehört, vorgesehen ist. [In Abweichung von Absatz 2 erhalten die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeiposten und -dienste, die auf dem Gebiet der Gemeinden des in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten deutschen Sprachgebiets angesiedelt sind, eine Zulage, deren Betrag auf 100 % der in Anlage 8 zum vorliegenden Erlass angegebenen entsprechenden Monatszulage festgelegt ist, sofern sie die in Absatz 1 erwähnte Kenntnis der französischen Sprache besitzen.] [Art. XI.III.33bis Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Oktober 2015 (B.S. vom 27. Oktober 2015)] Art. XI.III.33ter - Die Artikel XI.III.31 § 2 und § 3, XI.III.32 und XI.III.33 sind mutatis mutandis auf die in vorliegendem Kapitel erwähnte Zulage anwendbar.] KAPITEL VII - ZULAGE FÜR GELEGENTLICHE LEISTUNGEN IN DER LUFTFAHRT Art. XI.III.34 - § 1 - Personalmitgliedern, die befugt sind, gelegentliche Leistungen in der Luftfahrt zu erbringen, wird für jeden Tag, an dem sie mindestens eine befohlene Leistung in der Luftfahrt erbringen, eine Tageszulage von 743 Franken (18,42 EUR) gewährt. Der Minister bestimmt die Ämter, die mit dem Erbringen von gelegentlichen Leistungen in der Luftfahrt verbunden sind; die alleinige Tatsache, Passagier eines Luftfahrzeugs zu sein, gibt aber kein Anrecht auf eine Zulage. § 2 - Die Zulage für gelegentliche Leistungen in der Luftfahrt kann nicht gleichzeitig mit der in den Artikeln XI.III.12 Absatz 1 Nr. 1, XI.III.14 und XI.III.21 erwähnten Zulage bezogen werden. Art. XI.III.35 - Die Zulage für gelegentliche Leistungen in der Luftfahrt wird im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ausgezahlt. KAPITEL VIII - ZULAGE FÜR LEHRAUFTRÄGE Art. XI.III.36 - [Personalmitgliedern, die im Rahmen der Ausübung ihres Dienstes einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Polizeischule haben, ohne eine Zuweisung, Entsendung oder Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag vollzeitig auszuüben, wird eine Stundenzulage gewährt für Ausbildungen, die in Schulen erteilt werden, die vom Minister oder vom Minister der Justiz eingerichtet worden sind, sowie für Ausbildungen, die in zugelassenen Schulen erteilt werden und die in Anwendung von Artikel IV.II.18 gebilligt werden. Die Zulage wird auch Personalmitgliedern gewährt, die außerhalb der Ausübung ihres Dienstes als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Schule, die vom Minister oder vom Minister der Justiz eingerichtet worden ist, tätig sind, ohne eine Zuweisung, Entsendung oder Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag vollzeitig auszuüben. Bei Bedarf kann der Minister die Gewährung der Zulage auf andere als die in Absatz 1 und 2 erwähnten Personalmitglieder ausdehnen.] [Art. XI.III.36 ersetzt durch Art. 30 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.III.37 - § 1 - [Die Zulage kann Personalmitgliedern gewährt werden, die in einer Zulassungsakte vermerkt sind, so wie sie in Bezug auf die zugelassenen Schulen von Uns bestimmt wird und in Bezug auf die vom Minister oder vom Minister der Justiz eingerichteten Schulen vom Minister bestimmt wird. Der Minister legt zudem pro Kalenderjahr die Höchstanzahl Unterrichtsstunden fest, die für Personalmitglieder, die diesen Auftrag im Rahmen des Dienstes ausüben, in Anwendung von Artikel XI.III.36 bezahlt werden können. Falls die in Absatz 1 erwähnten Akten nicht bestimmt werden, bestimmt der Minister die Personalmitglieder, die als mit einem Auftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Polizeischule betraut angesehen werden. Die für Abfragen und Prüfungen vorgesehene Zeit wird bei der Berechnung der Anzahl Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt.] § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Unterrichtsstunde eine Einheit von 50 Minuten. [Art. XI.III.37 § 1 ersetzt durch Art. 31 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.III.38 - Der Betrag der Stundenzulage ist festgelegt auf: 1. 1.800 Franken postuniversitärem Niveau, 2. 1.080 Hochschulniveau, Franken (44,63 (26,78 EUR) EUR) für für Unterrichte Unterrichte mit mit universitärem oder nichtuniversitärem 3. 540 Franken (13,39 EUR) für Unterrichte, die in Ausführung von Absatz 2 nicht als Unterrichte mit universitärem, postuniversitärem oder nichtuniversitärem Hochschulniveau angesehen werden. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmt der Minister die Unterrichte, die als Unterrichte mit universitärem, postuniversitärem oder nichtuniversitärem Hochschulniveau angesehen werden. Art. XI.III.39 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Dienstleistungen erbracht worden sind, ausgezahlt. Art. XI.III.40 - [Die in Artikel XI.III.36 erwähnte Zulage kann anderen Personen als Personalmitgliedern gewährt werden, die gemäß den vom Minister festgelegten Bedingungen einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder haben. In diesem Fall kann der Minister auf die Zulage einen Steigerungskoeffizienten anwenden.] [Art. XI.III.40 ersetzt durch Art. 32 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] KAPITEL IX - AUSWAHLZULAGE Art. XI.III.41 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das das Direktionsbrevet der Polizei erhalten hat und alle anderen Bedingungen zur Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erfüllt, erhält eine Auswahlzulage, deren Jahresbetrag auf die Differenz zwischen dem Betrag seines Bruttojahresgehalts und dem Betrag des Bruttojahresgehalts, das es in der Gehaltstabelle 05 erhalten würde, festgelegt ist, wobei diese Differenz jedoch nicht höher als 135.000 Franken (3.346,57 EUR) liegen darf. Art. XI.III.42 - Die Zulage wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem das Personalmitglied die in Artikel XI.III.41 erwähnten Gewährungsbedingungen erfüllt, während höchstens zwei Jahren gewährt. Fällt dieser Tag auf den Ersten eines Monats, läuft die in Absatz 1 erwähnte Frist sofort. Art. XI.III.43 - Die Zulage wird in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht auf ein volles Gehalt geben oder auf ein Gehalt, wie es [im Rahmen eines in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung,] im Rahmen [der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren] geschuldet wird. Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird die Zulage unbeschadet des Absatzes 1 gemäß denselben Regeln in dem gleichen Maße wie das Gehalt gekürzt. Die Zulage wird zusammen mit dem Gehalt in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags ausgezahlt. [Art. XI.III.43 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 8. Juli 2005) und Art. 13 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] KAPITEL X - SEEPRÄMIE Art. XI.III.44 - § 1 - Die Artikel 1, 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2000 zur Regelung der Seeprämie des Schiffspersonals der Verwaltung der Seeschifffahrtsangelegenheiten und der Schifffahrt sind auf die Personalmitglieder anwendbar, die dem Dienst der Schifffahrtspolizei der föderalen Polizei angehören, dort entsandt oder ihm zur Verfügung gestellt worden sind. Die Artikel 5 und 6 desselben Erlasses sind außerdem auf die Personalmitglieder anwendbar, die diesem Dienst tatsächlich angehören. [Vorerwähnte Artikel sind jedoch nur auf Personalmitglieder anwendbar, die vor dem 5. Dezember 2002 zu Mitgliedern der Schifffahrtspolizei bestellt waren und vor dem 31. Januar 2003 die Anwendung dieser Artikel gewählt haben. In diesem Fall und solange sie ihre Wahl nicht widerrufen, erhalten sie die in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 4bis erwähnte Funktionszulage. Die Widerrufung ist gegebenenfalls definitiv.] § 2 - Für die Anwendung von Artikel 4 desselben Erlasses bestimmt der Minister die Behörde, die den Betrag des Wertes der in Absatz 1 desselben Artikels erwähnten Nahrungsmittel festlegt. § 3 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Dienstleistungen erbracht worden sind, ausgezahlt. [Art. XI.III.44 § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Dezember 2003 (B.S. vom 30. Dezember 2003)] Art. XI.III.45 - Personalmitglieder, die eine Seeprämie erhalten, kommen nicht in den Genuss der in Titel IV Kapitel VII des vorliegenden Teils erwähnten Entschädigungen für Übernachtungs- und/oder Verpflegungskosten. TITEL IV - ENTSCHÄDIGUNGEN KAPITEL I - GEMEINSAME ENTSCHÄDIGUNGEN FÜR DIE PERSONALMITGLIEDER UND DIE BEAMTEN DER FÖDERALMINISTERIEN Art. XI.IV.1 - Unbeschadet der von Uns im Zusammenhang mit Nr. 2 festgelegten Sonderbestimmungen erhalten die Personalmitglieder zu den Sätzen und unter den Bedingungen, die für deren Gewährung an die Personalmitglieder der Föderalministerien festgelegt sind: 1. Bestattungsgeld, 2. eine Entschädigung für Fahrradbenutzung auf dem Weg zur und von der Arbeit. Art. XI.IV.2 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei bestimmt der Minister, was zu verstehen ist unter: 1. "Personaldienst oder zu diesem Zweck bestimmtem Bediensteten", 2. "mit der Verwaltung beauftragter Behörde oder zu diesem Zweck bevollmächtigtem Bediensteten", 3. "vom Minister für die Behandlung der Einwände ermächtigtem Bediensteten". Die Polizeikollegien beziehungsweise die Bürgermeister tun das Gleiche für die Personalmitglieder der Korps der lokalen Polizei. KAPITEL II - ENTSCHÄDIGUNG FÜR TATSÄCHLICHE ERMITTLUNGSKOSTEN Art. XI.IV.3 - Mit Ausnahme der Personalmitglieder des Einsatzkaders, die in Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt sind, wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders, die entweder einer Einheit oder einem Dienst angehören oder eine Funktion ausüben, die der Minister bestimmt, eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 4.950 Franken (122,71 EUR) gewährt, um kleine Ausgaben zu bestreiten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstehen. Art. XI.IV.4 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass kleine Ausgaben anderer Art als die Ausgaben, die Gegenstand einer in Kapitel VII des vorliegenden Titels[, mit Ausnahme von Artikel XI.IV.105,] erwähnten Rückerstattung sind, oder die nicht als Gerichtskosten zurückerstattet werden können, durch die Entschädigung gedeckt werden. § 2 - Es wird zudem davon ausgegangen, dass auch durch die spezifischen Ausbildungs- und Trainingstätigkeiten in den in Artikel XI.IV.3 erwähnten Einheiten und Diensten kleine Ausgaben entstehen können. [Art. XI.IV.4 § 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 18. Juli 2013 (B.S. vom 8. August 2013)] Art. XI.IV.5 - § 1 - In Abweichung von Artikel XI.IV.121 haben nachstehende Personalmitglieder Anrecht auf die in Artikel XI.IV.3 erwähnte Entschädigung in Höhe von 270 Franken (6,70 EUR) pro Tag, an dem effektive Dienstleistungen erbracht werden: 1. Personalmitglieder, die zwar einer Einheit oder einem Dienst, wie in Artikel XI.IV.3 erwähnt, angehören, jedoch normalerweise und aufgrund desselben Artikels vom Vorteil der in demselben Artikel erwähnten Entschädigung ausgeschlossen sind, für die Tage, an denen sie mit Empfängern dieser Entschädigung für polizeiliche Aufträge oder Aufgaben eingesetzt werden, durch die auch ihnen derartige kleine Ausgaben entstehen, 2. Personalmitglieder, die in eine Einheit beziehungsweise einen Dienst, wie in Artikel XI.IV.3 erwähnt, entsandt worden sind oder ihnen zur Verfügung gestellt worden sind, um dort die gleichen Aufgaben und Funktionen auszuüben wie die Empfänger der in Artikel XI.IV.3 erwähnten monatlichen Pauschalentschädigung oder, sofern sie aus einem anderen Grund dort entsandt oder zur Verfügung gestellt worden sind, wenn sie sich in der in Nr. 1 erwähnten Situation befinden, 3. Personalmitglieder, die einer Einheit oder einem Dienst angehören oder die eine vom Minister bestimmte Funktion ausüben, für die Tage, an denen sie mit Empfängern der in Artikel XI.IV.3 erwähnten Entschädigung für polizeiliche Aufträge und Aufgaben eingesetzt werden, durch die auch ihnen derartige kleine Ausgaben entstehen. § 2 - In Abweichung von Artikel XI.IV.123 werden die geschuldeten Beträge im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Dienstleistungen erbracht worden sind, ausgezahlt. KAPITEL III - ENTSCHÄDIGUNG FÜR TELEFONKOSTEN Art. XI.IV.6 - Mit Ausnahme der Anwärter wird Personalmitgliedern eine monatliche Entschädigung gewährt, um ihnen die Telefonkosten zu vergüten, die ihnen aufgrund der Erfordernisse der Verfügbarkeit für den Dienst entstehen[, solange die Behörde ihnen kein Telefongerät einschließlich Anschluss persönlich zur Verfügung stellt]. Der Betrag dieser Entschädigung ist auf 540 Franken (13,39 EUR) festgelegt. [Art. XI.IV.6 Abs. 1 ergänzt durch Art. 33 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] KAPITEL IV - ENTSCHÄDIGUNG FÜR DEN UNTERHALT EINES POLIZEIHUNDS Art. XI.IV.7 - § 1 - Sofern die Kosten für den Unterhalt eines Polizeihunds nicht vom Staat, von einer Gemeinde oder von einer Zone übernommen werden, wird dem Personalmitglied, das für die Ausübung des Dienstes einen zugelassenen Hund benutzt, eine monatliche Entschädigung gewährt. Der Betrag dieser Entschädigung ist auf 3.000 Franken (74,37 EUR) pro Hund festgelegt. Der Minister legt die Bedingungen fest, unter denen die Hunde zugelassen werden. § 2 - In Abweichung von Artikel XI.IV.121 hat das Personalmitglied, das einen oder mehrere Hunde des Staates, einer Gemeinde oder einer Zone beherbergen muss, Anrecht auf die in § 1 erwähnte Entschädigung in Höhe von 100 Franken (2,48 EUR) pro Tag und beherbergten Hund. In Abweichung von Artikel XI.IV.123 werden die geschuldeten Beträge in diesem Fall im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Hunde beherbergt worden sind, ausgezahlt. KAPITEL V - ENTSCHÄDIGUNG FÜR DEN UNTERHALT DER UNIFORM Art. XI.IV.8 - Die Personalmitglieder erhalten eine Entschädigung für den Unterhalt der Uniform. Art. XI.IV.9 - Der monatliche Betrag der Entschädigung beläuft sich auf 380 Franken (9,43 EUR). KAPITEL VI - ENTSCHÄDIGUNG FÜR STÄNDIGEN DIENST BEIM SHAPE Art. XI.IV.10 - Das Personalmitglied, das der Einheit oder dem Dienst, die beziehungsweise der mit Polizeiaufträgen beim SHAPE oder bei der Nationalen Vertretung der föderalen Polizei bei diesem Hauptquartier beauftragt ist, zugewiesen oder dorthin entsandt worden ist, hat Anrecht auf eine monatliche Entschädigung. Der Betrag der Entschädigung ist festgelegt auf: 1. 14.267 Franken (353,67 EUR) für das Personalmitglied, das den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat, 2. 11.374 Franken (281,96 EUR) für das Personalmitglied, das den Dienstgrad eines Polizeikommissars innehat, 3. 8.869 Franken (219,86 EUR) für die anderen Personalmitglieder. Art. XI.IV.11 - Artikel XI.II.17 § 1 Absatz 2 und 3, § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 ist mutatis mutandis auf die in Artikel XI.IV.10 erwähnte Entschädigung anwendbar. Ist die in Artikel XI.II.17 § 3 erwähnte Abwesenheit jedoch durch die Teilnahme an einer der Ausbildungen bedingt, die Zugang zu einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten Kader geben, wird die Entschädigung ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt, nicht mehr geschuldet. Art. XI.IV.12 - Die Entschädigung wird zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt. Wird sie jedoch im Rahmen einer Entsendung gewährt, werden die geschuldeten Beträge zu 1/30 pro Entsendungstag gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt. KAPITEL VII - ENTSCHÄDIGUNG FÜR VERPFLEGUNGS-, ÜBERNACHTUNGS-, FAHRT- UND UMZUGSKOSTEN ABSCHNITT 1 - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Art. XI.IV.13 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "Behörde": den Inhaber der hierarchischen und funktionellen Amtsgewalt im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes, 2. "Ausgehverbot": die Pflicht, die im Hinblick auf die Ausführung eines dringenden Auftrags oder einer dringenden Aufgabe oder im Hinblick auf dessen beziehungsweise deren Vorbereitung von einer Behörde auferlegt wird oder sich dem Personalmitglied aufdrängt, nach der Uhrzeit, ab der vorgesehen war, dass das Personalmitglied vom Dienst befreit war, am Arbeitsplatz, an dem es sich befand, zu bleiben, ungeachtet, ob es sich dabei um seinen gewöhnlichen Arbeitsplatz oder um irgendeinen anderen Ort handelt. Unter Uhrzeit, ab der vorgesehen ist, dass man vom Dienst befreit ist, versteht man für schichtweise arbeitende Dienste die Uhrzeit des Schichtendes oder für die anderen Dienste die Uhrzeit, die ursprünglich oder normalerweise für die Beendigung der Arbeit, wie in Artikel VI.I.5 erwähnt, vorgesehen ist. Die alleinige Tatsache, dass man aus Dienstgründen zu der ursprünglich vorgesehenen Uhrzeit nicht über die Ruhe- oder Essenspause zwischen zwei Tätigkeitsperioden verfügt, wird nicht als Ausgehverbot angesehen. Ein Ausgehverbot kann im Anschluss an die Ausführung eines Auftrags auferlegt werden, der im Rahmen eines Abrufs ausgeführt wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten für die Entschädigung der Verpflegungs- und Übernachtungskosten die gleichen Regeln wie für das Ausgehverbot, 3. "belgischen Streitkräften in Deutschland": die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten belgischen Streitkräfte, nachstehend "BSD" genannt, 4. "Dienstfahrt": jede Fahrt, die im Rahmen der Ausübung des Amtes außerhalb des gewöhnlichen oder zeitweiligen Arbeitsplatzes - ungeachtet, ob er in Belgien, bei den BSD oder im Ausland liegt - durchgeführt wird, um die Vorbereitung, die Unterstützung oder die Ausführung eines Auftrags oder einer Tätigkeit, der beziehungsweise die der föderalen Polizei, der lokalen Polizei oder ihren Personalmitgliedern durch, aufgrund oder in Ausführung der Gesetze und Verordnungen anvertraut oder auferlegt worden ist, zu gewährleisten oder gewährleisten zu lassen. In Abweichung von Absatz 1 wird darüber hinaus die Situation, in der ein Personalmitglied an seinem gewöhnlichen oder zeitweiligen Arbeitsplatz einer konstituierten Einheit angehört, die als Reserve zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Ordnung eingesetzt worden ist, der Tatsache, auf Dienstfahrt zu sein, gleichgesetzt. Diese Gleichsetzung gilt jedoch nicht für die ständigen Einsatz- und Verstärkungsteams einer Polizeizone oder für die Bereitschaft der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei. Wenn bei der Dienstfahrt ins Staatsgebiet eines fremden Landes das belgische Staatsgebiet oder das Gebiet der BSD verlassen werden muss oder wenn die Dienstfahrt im Ausland stattfindet und unter der Bedingung, dass die Dienstfahrt, wenn sie vom belgischen Staatsgebiet oder vom Gebiet der BSD ausgeht, mehr als sieben Stunden dauert, spricht man von einer Dienstfahrt außerhalb des Königreichs. Die Voraussetzung der siebenstündigen Dauer wird überprüft, indem der Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Personalmitglied den Ausgangsort der Dienstfahrt verlässt, und dem Zeitpunkt, zu dem es an diesen Ort zurückkehrt oder an dem Ort eintrifft, an dem die Dienstfahrt auf belgischem Staatsgebiet oder auf dem Gebiet der BSD endet, berücksichtigt wird. Wird die Dienstfahrt auf belgischem Staatsgebiet oder auf dem Gebiet der BSD oder zwischen beiden Gebieten durchgeführt oder erfüllt sie die in Absatz 3 erwähnte Voraussetzung der Dauer nicht, spricht man von einer in Belgien durchgeführten Dienstfahrt. In diesem Fall gilt die Benennung "Dienstfahrt in Belgien" jedoch nur in puncto Verpflegungskosten. Eventuelle andere Unkosten wie Übernachtungs- oder Fahrtkosten oder kleine Ausgaben werden weiterhin gemäß den Regeln für die Entschädigung einer Dienstfahrt außerhalb des Königreichs vergütet. Bei der in Belgien durchgeführten Dienstfahrt unterscheidet man zwischen Dienstreise, Entsendung und Abruf. Bei der Dienstfahrt außerhalb des Königreichs unterscheidet man zwischen zeitweiligen Aufträgen und ständigem Dienst, wobei zeitweilige Aufträge auch im Rahmen eines ständigen Dienstes ausgeführt werden können. Als Dienstfahrt gilt zudem: a) das Erscheinen oder das Aussagen vor Gericht über Ereignisse, die sich während der Ausübung des Amtes zugetragen haben, oder das Erscheinen oder das Aussagen vor Gericht auf Vorladung von ausländischen Gerichtshöfen und Gerichten in Gerichtsangelegenheiten, zu denen das Personalmitglied beigetragen hat, b) das Erscheinen vor dem gerichtsmedizinischen Amt im Zusammenhang mit Entschädigungspensionen, vor der Kommission für Entschädigungspensionen, vor der medizinischen Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste - einschließlich der eventuellen Berufungsinstanzen - oder vor dem in Artikel 40 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnten Disziplinarrat, c) unbeschadet anders lautender oder spezifischer Bestimmungen, das Erscheinen vor einem der Ärzte des medizinischen Dienstes, einschließlich der zugelassenen Ärzte, auf Vorladung und in Ausführung einer Regelung, d) die Teilnahme an einem Verhandlungsausschuss, am Hohen Konzertierungsausschuss oder an einem Basiskonzertierungsausschuss für die Tage, an denen diese Instanzen tagen, Der Minister kann die Bestimmung von Absatz 1 auf das Erscheinen vor anderen Behörden, Einrichtungen, Diensten, Räten oder Kommissionen ausdehnen. Fahrten eines Anwärters[, der nicht aus einem in Teil VII Titel II Kapitel I und III RSPol erwähnten Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader hervorgeht,] zu einer Polizeischule oder einem anderen Ausbildungszentrum, mit Ausnahme der Fahrten, die eventuell ab dieser Schule beziehungsweise diesem Zentrum durchgeführt werden, um einen Auftrag auszuführen, gelten hingegen nicht als Dienstfahrten, 5. "Dienstreise": jede in Belgien durchgeführte Dienstfahrt, mit Ausnahme der Entsendungen und Abrufe, 6. "Abruf": die Situation, in der eine Behörde ein nicht zum Dienst befohlenes Personalmitglied anweist, sich schnellstmöglich - oder sogar binnen einer bestimmten Frist zu einem bestimmten Ort zu begeben, um einen Dienst auszuführen. Die Ankündigung, dass die Aufnahme eines bereits geplanten und mitgeteilten Dienstes vorgezogen wird, gilt nicht als Abruf. [In Abweichung von Nummer 4 Absatz 1 kann der in Absatz 1 erwähnte bestimmte Ort der gewöhnliche Arbeitsplatz sein,] 7. "zeitweiligem Auftrag": jede Dienstfahrt außerhalb des Königreichs, einschließlich der Fahrten, die durchgeführt werden, um an einem Unterricht, einem Praktikum oder einem Seminar teilzunehmen, die nicht länger als sechs Monate dauert oder die grundsätzlich nicht länger als sechs Monate dauern soll, 8. "ständigem Dienst": jede Dienstfahrt außerhalb des Königreichs, einschließlich der Fahrten, die durchgeführt werden, um an einem Unterricht, einem Praktikum oder einem Seminar teilzunehmen, a) bei der von vornherein feststeht, dass sie länger als sechs Monate dauern wird[, es sei denn, der Minister beschließt, diese Fahrt in der in Nr. 7 erwähnten Kategorie zu belassen, im Interesse der Staatskasse oder weil er der Ansicht ist, dass diese Kategorie eher angemessen ist oder den Modalitäten der Ausführung des Auftrags eher entspricht], b) die im Interesse der Staatskasse von der Behörde als solche angesehen wird, obwohl die ursprünglich vorgesehene Dauer unter sechs Monaten liegt, 9. "Wohnsitz": den Ort, an dem das Personalmitglied laut Eintragung im Bevölkerungsregister seinen Hauptwohnsitz hat, 10. "Fahrtkosten": die Kosten, die bei der Durchführung einer Dienstfahrt in Belgien oder zu den BSD, von den BSD aus oder bei den BSD oder außerhalb des Königreichs durch die Benutzung gleich welcher Beförderungsmittel entstehen, 11. "Wohnsitz- oder Wohnortswechsel aus zwingenden Dienstgründen": die Situation, in der dem Personalmitglied ein Ort zugewiesen wird, an dem es seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort begründen muss, 12. "gewöhnlichem Arbeitsplatz": jedes Gebäude oder jeden Gebäudekomplex, wie es vom Minister bestimmt wird, in dem das Personalmitglied gewöhnlich und tatsächlich seine Arbeit ausführt. Der Minister, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium bestimmen die Gebäudekomplexe, die sie als ein und denselben gewöhnlichen Arbeitsplatz im Sinne von Absatz 1 ansehen, 13. "zeitweiligem Arbeitsplatz": jedes Gebäude oder jeden in Nr. 12 erwähnten Gebäudekomplex, zu dem sich das Personalmitglied im Rahmen einer Dienstfahrt begibt, 14. "Haushalt": alle Personen, die unter einem Dach wohnen; dazu gehören neben dem Personalmitglied: a) entweder sein Ehepartner oder die Person, mit der es zusammenwohnt, unabhängig davon, ob dieser Zustand des Zusammenwohnens gemäß den Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, sowie gegebenenfalls ihre Kinder und/oder Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie, die zu seinen Lasten sind, b) oder in Ermangelung eines Ehepartners oder einer Person, mit der es zusammenwohnt, seine Kinder und/oder Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie, die zu seinen Lasten sind. Wenn das Zusammenwohnen nicht in Anwendung der Artikel 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, wird der Beweis für das Zusammenwohnen durch eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung erbracht, die entweder von der Gemeinde, in der das Personalmitglied ansässig ist oder sich niederlässt, oder von der Behörde der föderalen Polizei vor Ort, wenn sich das Personalmitglied bei den BSD niederlässt, ausgestellt wird. Der Beweis für die Eigenschaft als Person zu Lasten wird gegebenenfalls auf gleiche Weise erbracht, 15. "Modalitäten für die Ausführung eines Ausgehverbots, einer unerwarteten Operation oder einer Dienstfahrt": die Umstände in Bezug auf die Zeit, den Ort, die Beförderung, die Versorgung und die Unterkunft, unter denen die Dienstfahrt verläuft, 16. "Bestellung von Amts wegen": a) hinsichtlich der föderalen Polizei: die in Artikel 108 des Gesetzes vorgesehene Bestellung von Amts wegen, b) hinsichtlich der lokalen Polizeikorps: jede Bestellung durch einen Korpschef in Anwendung von Artikel 44 des Gesetzes, 17. "Bestellung aufgrund einer ersten Einsetzung": die Bestellung in eine Stelle, [wie in Teil VI Titel II Kapitel I RSPol erwähnt], oder aufgrund einer vertraglichen Einstellung, 18. "Bestellung aufgrund einer Neuzuweisung": die in Artikel VI.II.85 erwähnte Neuzuweisung, 19. "unerwarteter Operation": den sofortigen Einsatz von Personalmitgliedern außerhalb ihres gewöhnlichen Arbeitsplatzes infolge eines plötzlichen Ereignisses. Als an einer unerwarteten Operation beteiligt gilt ebenfalls das Personalmitglied, das aus diesem Anlass: a) Ausgehverbot erhält b) oder zur Verfügung gestellt wird, obwohl es ursprünglich über eine Ruhe- oder Essenspause hätte verfügen müssen, zur Unterstützung oder Verstärkung des Personals, das bei der Operation eingesetzt wird oder das den Kommunikations- und Kommandozentren angehört, 20. "Zeitraum der Unterbrechung einer Entsendung": den Zeitraum, in dem das entsandte Personalmitglied eine andere Dienstfahrt gleich welcher Art durchführt oder während dessen davon ausgegangen wird, dass es sich zu Hause aufhält. Außer bei anders lautendem Beschluss der Behörde aus dienstlichen Gründen oder wenn der Betreffende erklärt, freiwillig am Entsendungsort bleiben zu wollen, wird davon ausgegangen, dass das entsandte Personalmitglied sich während der vollen Tage, an denen es: a) wegen Krankheitsurlaub, b) wegen Urlaub, Regularisierung der über die Dienstleistungsnorm hinaus geleisteten Stunden, Freistellung oder Dienstunterbrechung anlässlich eines Wochenendes oder eines Feiertages keinen Dienst geleistet hat, zu Hause aufhält, 21. "Wohnort": die Wohnung bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland, in der das Personalmitglied alleine oder mit seinem Haushalt wohnt, 22. "Staatskasse": die Staatskasse der Föderalbehörde oder die Gemeindekasse oder die Kasse einer Mehrgemeindezone, je nachdem, ob das Personalmitglied der föderalen Polizei oder einem lokalen Polizeikorps angehört, 23. "Privatfahrzeug": jedes in Artikel 2.15 bis 2.20 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Straßenverkehrsordnung erwähnte Fahrzeug, das nicht der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei gehört beziehungsweise nicht von ihnen zur Verfügung gestellt wird, [24. "ständigem Einsatz- und Verstärkungsteam": die mit dringenden externen Einsätzen betrauten Dienste, die abwechselnd auferlegt werden, um eine ständige Ausführung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge der Einheit beziehungsweise des Dienstes zu gewährleisten.] [Art. XI.IV.13 einziger Absatz Nr. 4 Abs. 8 abgeändert durch Art. 34 Nr. 1 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); einziger Absatz Nr. 6 Abs. 3 eingefügt durch Art. 34 Nr. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); einziger Absatz Nr. 8 einziger Absatz Buchstabe a) ergänzt durch Art. 20 des K.E. vom 18. November 2004 (B.S. vom 6. Dezember 2004); einziger Absatz Nr. 17 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013); einziger Absatz Nr. 24 eingefügt durch Art. 34 Nr. 3 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] ABSCHNITT 2 - ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. XI.IV.14 - Wenn der Minister es für gerechtfertigt hält, ist er ermächtigt, die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise auf jede Dienstleistung, jede Situation oder jedes Ereignis im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes, die beziehungsweise das nicht darin vorgesehen ist oder auf den ersten Blick nicht durch eine oder mehrere im vorliegenden Kapitel vorgesehene Bestimmungen gedeckt werden kann, auszudehnen. Art. XI.IV.15 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird jede Beförderung, jede Änderung in der Gehaltstabellenlaufbahn, jedes in der Laufbahn des Personalmitglieds vorkommende Ereignis oder jede Zuweisung, das beziehungsweise die einen Einfluss auf die Beträge oder die Sätze der Entschädigungen oder Beihilfen haben könnte, mit dem Tag wirksam, an dem die Beförderung, die Änderung, das Ereignis oder die Zuweisung stattgefunden hat oder mit dem Tag, mit dem der diesbezügliche Beschluss wirksam wird. Art. XI.IV.16 - Das Personalmitglied, das: 1. eine Dienstfahrt durchführt, 2. definitiv oder zeitweilig an einen neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz bestellt wird, 3. Ausgehverbot hat, 4. in ein Einsatz- und Verstärkungsteam einer Polizeizone eingesetzt wird oder 5. bei einer unerwarteten Operation eingesetzt wird, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels entschädigt. Art. XI.IV.17 - Sowohl jede Dienstfahrt als auch ihre Ausführungsmodalitäten unterliegen der Erlaubnis der Behörde, der das Personalmitglied in der föderalen Polizei oder in einem lokalen Polizeikorps untersteht. Art. XI.IV.18 - Die Kilometerentfernungen, von denen im vorliegenden Kapitel die Rede ist, werden mittels eines vom Minister zugelassenen Programms berechnet. Für Fahrten, deren Ausgangsort, Fahrstrecke oder Umgebung nicht im Programm gespeichert sind, werden die Entfernungen, die nicht vom Programm erkannt werden, unter Berücksichtigung des kürzesten Weges in puncto Entfernung zwischen dem letzten im Programm gespeicherten Punkt und dem nicht gespeicherten Punkt oder zwischen diesem Punkt und dem nächsten gespeicherten Punkt mit Hilfe von Straßenkarten berechnet, die vom Minister zugelassen worden sind. [Wenn weder eine Karte noch ein Programm, die vom Minister zugelassen sind, benutzt werden können, insbesondere bei Fahrten innerhalb derselben Ortschaft, wird die Entschädigung auf der Grundlage der vom Personalmitglied detailliert beschriebenen und von der Behörde gebilligten Fahrstrecke gewährt.] [Art. XI.IV.18 Abs. 3 eingefügt durch Art. 35 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] ABSCHNITT 3 ENTSCHÄDIGUNG FÜR VERPFLEGUNGSUND ÜBERNACHTUNGSKOSTEN WÄHREND EINER IN BELGIEN DURCHGEFÜHRTEN DIENSTFAHRT ODER WÄHREND EINES AUSGEHVERBOTS ODER EINER UNERWARTETEN OPERATION Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen in Sachen Entschädigung für Verpflegungsund Übernachtungskosten Art. XI.IV.19 - Durch Dienstfahrten in Belgien, Ausgehverbote oder unerwartete Operationen entstandene Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden, außer wenn sie von einem Dritten übernommen werden, durch die Staatskasse in der Form und unter den Bedingungen gedeckt, die im vorliegenden Abschnitt festgelegt sind. Art. XI.IV.20 - Jede Dienstfahrt in Belgien, jedes Ausgehverbot oder jede unerwartete Operation muss in Sachen Versorgung und Unterbringung des Personals mit den Mitteln durchgeführt werden, die angesichts der Art und der Umstände des Auftrags den besten Kompromiss zwischen einerseits den Interessen der Staatskasse und andererseits den Interessen der Organisation des Dienstes darstellen. Der Minister kann Modalitäten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten bestimmen. Art. XI.IV.21 - Die Behörde verweigert die Rückerstattung der Übernachtungskosten und/oder der Verpflegungskosten, wenn sie durch nicht gerechtfertigte Fahrten entstanden sind. Sie kann die Rückerstattung dieser Kosten ebenfalls verweigern oder einschränken, wenn die für die Durchführung einer Dienstfahrt festgelegten Ausführungsmodalitäten nicht eingehalten worden sind. Art. XI.IV.22 - Unbeschadet des Artikels XI.IV.20 wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied verpflichtet ist, ein Frühstück, ein Mittagessen, ein Abendessen oder ein Nachtessen auf eigene Kosten einzunehmen, wenn es während des gesamten vom Minister bestimmten Zeitraums eine Dienstfahrt in Belgien, ein Ausgehverbot oder eine unerwartete Operation ausführt, und es ihm faktisch unmöglich ist, die entsprechende Mahlzeit zu Hause einzunehmen. Art. XI.IV.23 - Das Anrecht auf Entschädigung für Verpflegungskosten und die in Artikel XI.IV.22 erwähnte Unmöglichkeit gelten, selbst wenn keine Dienstfahrt durchgeführt wird, für das Personalmitglied, das an einer Ausbildung an seinem gewöhnlichen Arbeitsplatz teilnimmt, als erwiesen, wenn die Behörde für die anderen Ausbildungsteilnehmer, die sich hingegen auf Dienstfahrt befinden, die Übernahme der Mahlzeitkosten durch den Staat, die Gemeinde beziehungsweise eine Mehrgemeindezone organisiert. Art. XI.IV.24 - § 1 - Damit man bei Entsendung Anrecht auf die Entschädigung für Verpflegungskosten hat, muss die Gesamtheit eines oder mehrerer der in Artikel XI.IV.22 erwähnten Zeiträume durch die Zeit der für den Dienst erforderlichen Anwesenheit am Entsendungsort oder durch die Zeit, die für den im Rahmen der Entsendung durchgeführten Auftrag aufgebracht worden ist, gedeckt werden. In letzterem Fall können die verschiedenen eventuell anwendbaren Entschädigungsregelungen jedoch nicht kumuliert werden. Die Anwesenheit des Personalmitglieds am Ort der Entsendung oder in einer der angrenzenden Gemeinden wird als eine für den Dienst erforderliche Anwesenheit angesehen, wenn sie aus der Verpflichtung hervorgeht, außerhalb eines Zeitraums der Unterbrechung der Entsendung außerhalb seines Wohnsitzes zu übernachten. § 2 - Die Situation, in der ein Personalmitglied, das in eine Einheit oder einen Dienst in der Gemeinde seines Wohnsitzes entsandt worden ist, freiwillig am Ort der Entsendung bleibt, obwohl es über eine mindestens einstündige Dienstunterbrechung zum Einnehmen einer Mahlzeit verfügt, wird nie als eine für den Dienst erforderliche Anwesenheit angesehen, es sei denn, es handelt sich um eine Entsendung im Hinblick auf die Teilnahme an einer Ausbildung und die Mahlzeitkosten werden direkt vom Staat, von einer Gemeinde beziehungsweise einer Mehrgemeindezone getragen. Art. XI.IV.25 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XI.IV.20 gilt die Verpflichtung, auf eigene Kosten außerhalb des Wohnsitzes zu übernachten, als vorhanden, jedes Mal, wenn das Personalmitglied während des gesamten vom Minister bestimmten Zeitraums eine Dienstfahrt in Belgien durchführt, an einer unerwarteten Operation teilnimmt oder Ausgehverbot hat. Sie gilt ebenfalls als vorhanden, wenn eine Dienstreise, ein Abruf, eine unerwartete Operation oder ein Ausgehverbot, die bereits mehr als zehn Stunden dauern, am Auftragsort oder am gewöhnlichen beziehungsweise zeitweiligen Arbeitsplatz nach 22 Uhr endet und das Personalmitglied zu diesem Zeitpunkt für die Rückkehr zu seinem Wohnsitz oder zu einer Unterkunft, über die es am gewöhnlichen oder zeitweiligen Arbeitsplatz verfügt, noch eine Wegstrecke zurücklegen muss, deren Mindestlänge oder -dauer vom Minister bestimmt werden. § 2 - Die Verpflichtung besteht jedoch nie, wenn die in Belgien durchgeführte Dienstfahrt in der Gemeinde des Wohnsitzes oder des Wohnortes oder in einer der angrenzenden Gemeinden stattfindet. § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 und unbeschadet des Paragraphen 2 gilt die Verpflichtung, außerhalb des Wohnsitzes zu übernachten, bei Entsendung als erfüllt, wenn sich das Personalmitglied außerhalb eines Zeitraums der Unterbrechung der Entsendung dafür entscheidet, außerhalb seines Wohnsitzes zu übernachten, statt jeden Tag nach Hause zurückzukehren. Art. XI.IV.26 - Wenn die Behörde, die eine Dienstreise oder einen Abruf befohlen hat, beschließt, die Dienstreise oder den Abruf sofort zu beenden, obwohl die ursprünglichen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vermuten ließen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach alle Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt gewesen wären, können der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, von der in Artikel XI.IV.28 erwähnten Voraussetzung der fünfstündigen Dauer abweichen und innerhalb der in Artikel XI.IV.28 erwähnten Grenzen und unbeschadet des Artikels XI.IV.27 eine Entschädigung für die Mahlzeitkosten zulassen, die ein Personalmitglied zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits bestritten hat. Art. XI.IV.27 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, können aufgrund der Umstände, unter denen bestimmte Aufträge ausgeführt werden müssen, zugunsten der vom Minister bestimmten Einheiten oder Dienste eine Rückerstattung der Verpflegungskosten und/oder der Übernachtungskosten zulassen, die die Beträge in Tabelle 1 und/oder 3 von Anlage 9 übersteigt. In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden die Verpflegungskosten nicht pauschal, sondern auf Vorlage einer Rechnung oder eines Zahlungsbelegs oder notfalls einer Erklärung des betreffenden Personalmitglieds zurückerstattet. Unterabschnitt 2 - Verpflegungs- oder Übernachtungskosten infolge eines Abrufs oder einer Dienstreise Art. XI.IV.28 - Die Kosten des Personalmitglieds, das während eines Abrufs oder einer Dienstreise verpflichtet ist, eine Mahlzeit auf eigene Kosten einzunehmen, werden, sofern der Abruf oder die Dienstreise mindestens fünf Stunden dauert: 1. entweder direkt vom Staat, von einer Gemeinde beziehungsweise von einer Mehrgemeindezone, je nach Fall, in den Grenzen der Beträge in Tabelle 1 von Anlage 9 übernommen 2. oder pauschal nach den Tabellen 1 oder 2 von Anlage 9 zurückerstattet. Ist die Dienstfahrt nicht Gegenstand besonderer Richtlinien der Behörde in Bezug auf die Versorgungsmodalitäten gewesen, wird von Amts wegen Tabelle 1 benutzt. Art. XI.IV.29 - Die Kosten des Personalmitglieds, das während eines Abrufs oder einer Dienstreise verpflichtet ist, auf eigene Kosten außerhalb des Wohnsitzes zu übernachten, werden, sofern der Abruf oder die Dienstreise mindestens fünf Stunden dauert: 1. entweder direkt vom Staat, von einer Gemeinde beziehungsweise von einer Mehrgemeindezone in den Grenzen der Beträge in Tabelle 3 von Anlage 9 übernommen 2. oder auf Vorlage einer Rechnung oder eines Zahlungsbelegs in den Grenzen der Beträge in Tabelle 3 von Anlage 9 zurückerstattet. Art. XI.IV.30 - Die in den Artikeln XI.IV.28 und XI.IV.29 erwähnte Voraussetzung der fünfstündigen Dauer wird überprüft, indem der Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Personalmitglied den Ausgangsort des Abrufs oder der Dienstreise verlässt, und dem Zeitpunkt, zu dem es am Ort eintrifft, an dem der Abruf oder die Dienstreise endet, berücksichtigt wird. Unterabschnitt 3 - Verpflegungs- oder Übernachtungskosten infolge eines Ausgehverbots oder einer Entsendung Art. XI.IV.31 - Für das Personalmitglied, das während einer Entsendung oder eines Ausgehverbots verpflichtet ist, auf eigene Kosten eine Mahlzeit einzunehmen oder außerhalb seines Wohnsitzes zu übernachten, gelten die Regeln, die auf die in den Artikeln XI.IV.28 und XI.IV.29 erwähnte Dienstreise und den darin erwähnten Abruf anwendbar sind, wobei aber die Voraussetzung in Bezug auf die Dauer einer Dienstfahrt nicht erfüllt sein muss. Während der Zeiträume der Unterbrechung der Entsendung, die nicht durch eine andere Dienstfahrt bedingt sind, wird jedoch keine Entschädigung gewährt. Art. XI.IV.32 - In Abweichung von Artikel XI.IV.31 Absatz 2 können die Übernahme oder die Rückerstattung der Übernachtungskosten während eines Zeitraums der Unterbrechung der Entsendung fortgesetzt werden, wenn die Behörde, die die Entsendung angeordnet hat, zu Beginn der Entsendung im Interesse der Staatskasse eine andere Mietformel als pro Übernachtung gewählt hat oder wenn das Personalmitglied erklärt, freiwillig am Entsendungsort geblieben zu sein. Unterabschnitt 4 - Verpflegungskosten infolge einer unerwarteten Operation Art. XI.IV.33 - § 1 - In Abweichung von der in Artikel XI.IV.28 erwähnten Voraussetzung der fünfstündigen Dauer kann das Personalmitglied, das bei einer unerwarteten Operation eingesetzt wird oder hierzu abgerufen wird, auf Beschluss der Behörde einen Imbiss erhalten, der direkt zu Lasten des Staates, einer Gemeinde oder einer Mehrgemeindezone geht. Der Minister legt die Bedingungen fest, denen die unerwartete Operation genügen muss, damit die in Absatz 1 erwähnte Regelung angewandt werden kann. § 2 - Muss der Einsatz nach dem Imbiss fortbestehen, werden die in den Artikeln XI.IV.28 und XI.IV.31 erwähnten Regelungen angewandt. Auf jeden Fall können für ein und dieselbe Essenszeit nicht beide Regelungen kumuliert werden, da die für die unerwartete Operation vorgesehene Regelung bei Anwendung immer Vorrang vor den anderen Regelungen hat. § 3 - Kommen Personalmitglieder, die an den ständigen Einsatz- und Verstärkungsteams in einer Polizeizone oder an der Bereitschaft der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei teilnehmen, ebenfalls in den Genuss des vorerwähnten Imbisses, wird die in Artikel XI.IV.34 erwähnte Pauschalentschädigung nicht für die betreffende Essenszeit geschuldet. § 4 - Der übernommene Betrag ist auf die verschiedenen Beträge, die je nach Fall in Tabelle 2 von Anlage 9 aufgeführt sind, beschränkt Unterabschnitt 5 - Verpflegungskosten infolge der Teilnahme eines Personalmitglieds an den ständigen Einsatz- und Verstärkungsteams einer Polizeizone oder an der Bereitschaft der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei Art. XI.IV.34 - Das Personalmitglied, das bestellt wird, um an einem ständigen Einsatz- oder Verstärkungsteam einer Polizeizone oder an der Bereitschaft der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei teilzunehmen, kommt, je nachdem, ob der Zeitraum, über den es für diese Dienste bestellt ist, einen oder mehrere der in Artikel XI.IV.22 erwähnten Zeiträume deckt, in den Genuss einer oder mehrerer Pauschalentschädigungen, deren Betrag in Tabelle 2 von Anlage 9 angegeben ist. [Den Einsatz- und Verstärkungsteams der Polizeizone werden die Einsatz- und Verstärkungsteams folgender Sektionen beziehungsweise des folgenden Dienstes gleichgesetzt: 1. der Sektionen der Straßenpolizei, 2. des Dienstes beim SHAPE, 3. der Sektion Nationaler Flughafen Brüssel-National der Luftfahrtpolizei, 4. der Sektionen der Eisenbahnpolizei, 5. der Sektionen der Schifffahrtspolizei. In Abweichung von Absatz 1 kann die Behörde beschließen, die Auszahlung von Entschädigungen durch eine direkte Übernahme in den Grenzen der Beträge in Tabelle 2 von Anlage 9 zu ersetzen.] [Art. XI.IV.34 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 36 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Unterabschnitt 6 - Verpflegungskosten infolge einer Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes Art. XI.IV.35 - § 1 - Unbeschadet der Artikel XI.IV.22 und XI.IV.24 ist die in Artikel XI.IV.31 erwähnte Regelung über die Verpflegungskosten, die bei einer Entsendung entstehen, auf das Personalmitglied, dem aufgrund einer in Artikel VI.II.69 erwähnten Bestellung von Amts wegen, einer in Artikel VI.II.85 Nr. 1 und 6 erwähnten Neuzuweisung oder anlässlich einer Ordnungsmaßnahme ein neuer gewöhnlicher Arbeitsplatz zugewiesen worden ist, anwendbar unter der Bedingung, dass dieser mehr als zehn Kilometer vom vorigen gewöhnlichen Arbeitsplatz und vom vorigen Wohnsitz/Wohnort entfernt ist. Bei einem Personalmitglied, dessen gewöhnlicher Arbeitsplatz zugleich der Wohnsitz/Wohnort ist, wird die Bedingung in Bezug auf den Wohnsitz/Wohnort nicht gestellt. § 2 - Die in § 1 erwähnte Regelung ist nur bis zum Datum eines Umzugs anwendbar und wird in jedem Fall auf einen Zeitraum von höchstens vier Monaten nach dem Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes tatsächlich durchgeführt wird, begrenzt. Wenn der Umzug jedoch durchgeführt wird, nachdem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zwar offiziell geworden ist, aber bevor sie tatsächlich durchgeführt worden ist, findet die Regelung nur bis zu dem Datum Anwendung, an dem die Verlegung tatsächlich stattfindet, und in jedem Fall wird sie auf einen Zeitraum von höchstens vier Monaten nach dem Datum, an dem diese Verlegung offiziell geworden ist, begrenzt. In den als interessewürdig geltenden Fällen, insbesondere wenn es unmöglich ist, einen Mietvertrag innerhalb vier Monaten zu kündigen, können der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, diese Frist auf Antrag des Personalmitglieds, das wirklich umziehen möchte, auf sechs Monate festlegen. ABSCHNITT 4 - ENTSCHÄDIGUNG FÜR KOSTEN ANDERER ART ALS FAHRTODER UMZUGSKOSTEN, DIE WÄHREND EINER DIENSTFAHRT AUSSERHALB DES KÖNIGREICHS ENTSTEHEN Unterabschnitt1 - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Art. XI.IV.36 - Die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Entschädigungsregelungen können auf Beschluss des Ministers auf Personen angewandt werden, die nicht der föderalen Polizei angehören und die im Rahmen der Ausführung von Polizeiaufträgen auf Beschluss oder für den Bedarf des Ministeriums des Innern oder des Ministeriums der Justiz oder der föderalen Polizei Dienstfahrten außerhalb des Königreichs durchführen. Hierzu bestimmt er, mit welcher Stufe diese Personen gleichgestellt werden. Art. XI.IV.37 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts bestimmen der Minister, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, für die lokalen Polizeikorps, die Behörde, die befugt ist: 1. über die in Artikel XI.IV.46 erwähnten Mehrkosten zu befinden, 2. effektiv die in Artikel XI.IV.57 erwähnten Kosten zu berücksichtigen, 3. effektiv die in Artikel XI.IV.63 § 1 erwähnten Schulkosten zu berücksichtigen. Unterabschnitt 2 - Kosten, die bei zeitweiligen Aufträgen entstehen Art. XI.IV.38 - Außer wenn die entsprechenden Kosten von einem Dritten übernommen werden, geben zeitweilige Aufträge Anlass: 1. entweder zur direkten Übernahme der ÜbernachtungsVerpflegungskosten durch den Staat, die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone und/oder 2. oder zu Aufenthaltsentschädigungen, die aus pauschalen Tagesentschädigungen und Entschädigungen, die die Übernachtungskosten decken, bestehen. Es wird davon ausgegangen, dass die pauschalen Tagesentschädigungen die Kosten decken, die während zeitweiliger Aufträge für Mahlzeiten, Getränke und örtliche Transportmittel und andere kleine Ausgaben entstehen. Sind Personalmitglieder in ständigem Dienst verpflichtet, eine Dienstfahrt nach Belgien durchzuführen, werden sie für die Dauer ihres Aufenthalts in Belgien gemäß den Bestimmungen entschädigt, die auf die in Belgien durchgeführten Dienstfahrten anwendbar sind. Art. XI.IV.39 - § 1 - Das Personalmitglied mit zeitweiligem Auftrag erhält die gleichen pauschalen Tagesentschädigungen wie die, die Beauftragten und Bediensteten, die vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Entwicklungszusammenarbeit abhängen, gewährt werden, wenn sie einen offiziellen Auftrag im Ausland haben oder in den internationalen Kommissionen sitzen. § 2 - Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt, zu dem der zeitweilige Auftrag ausgeführt wird, nicht unter die Regelung des ständigen Dienstes fallen, erhalten die pauschalen Tagesentschädigungen, die nicht im Ausland etablierten Bediensteten gewährt werden, die der Laufbahn der Zentralverwaltung oder der Laufbahn des Außendienstes und der Kanzlei angehören; diejenigen, die zum Zeitpunkt, zu dem der zeitweilige Auftrag ausgeführt wird, unter die Regelung des ständigen Dienstes fallen, erhalten die Entschädigungen, die Bediensteten gewährt werden, die der Laufbahn des Außendienstes und der Kanzlei angehören. § 3 - Werden die Mahlzeitkosten direkt vom Staat, von einer Gemeinde oder von einer Mehrgemeindezone übernommen, erhält das Personalmitglied einen vom Minister bestimmten Prozentsatz der pauschalen Tagesentschädigung. Werden eine oder mehrere Mahlzeiten oder andere Kosten von den ausländischen Behörden oder der internationalen Gasteinrichtung übernommen, muss dies vom Personalmitglied gemeldet werden, und in diesem Fall wird die pauschale Tagesentschädigung einbehalten oder entsprechend gekürzt. Art. XI.IV.40 - Die Aktualisierung der Beträge der pauschalen Tagesentschädigungen wird in gleichem Maße und nach dem gleichen Rhythmus wie beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten vorgenommen. Art. XI.IV.41 - Die Beträge, die dem Personalmitglied ausgezahlt werden, werden zum durchschnittlichen Wechselkurs des Monats vor der Abreise berechnet. Der durchschnittliche Wechselkurs ist: 1. für Währungen, bei denen der Tageskurs in der Finanzpresse veröffentlicht wird, der Kurs, der dem arithmetischen Mittel des Tageskurses der Banknoten entspricht, 2. für die anderen Währungen, der in der Finanzpresse am Ende des Monats vor der Abreise veröffentlichte Richtkurs. Art. XI.IV.42 - Die Tagesentschädigungen werden gemäß den vom Minister bestimmten Modalitäten gewährt. Art. XI.IV.43 - Unbeschadet der in Artikel XI.IV.42 erwähnten Modalitäten und der Absätze 2 und 3 handelt es sich bei der Pauschalentschädigung, die für den Tag der Abreise für den Auftrag geschuldet wird, um die Entschädigung des Ortes, an dem der zeitweilige Auftrag ausgeführt werden muss. Sind bei einem zeitweiligen Auftrag mit verschiedenen Bestimmungen in ein und demselben Land mehrere pauschale Tagesentschädigungen anwendbar, bestimmt die Entschädigung des Ortes, an dem die Nacht vor der Änderung der Bestimmung verbracht worden ist, die Entschädigung des folgenden Tages. In deren Ermangelung wird das Personalmitglied auf der Grundlage der höchsten Pauschalentschädigung entschädigt. Bringt der zeitweilige Auftrag das Durchqueren mehrerer Länder an ein und demselben Tag mit sich, wird das Personalmitglied unbeschadet der in Artikel XI.IV.42 erwähnten Modalitäten auf der Grundlage der höchsten Pauschalentschädigung entschädigt. Art. XI.IV.44 - § 1 - Wird dem Ehepartner oder der Person, mit der das Personalmitglied zusammenwohnt, ungeachtet, ob dieser Zustand des Zusammenwohnens gemäß den Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist oder nicht, erlaubt, das Personalmitglied bei einem zeitweiligen Auftrag zu begleiten, kann dem Personalmitglied pro Tag ein Zuschlag gewährt werden, der einer halben pauschalen Tagesentschädigung entspricht. Der Minister bestimmt die Fälle, in denen diese Erlaubnis erteilt werden kann, sowie die maximale Dauer, während deren die in Absatz 1 erwähnte Sonderregelung anwendbar ist. § 2 - Der Beweis für das Zusammenwohnen wird auf die in Artikel XI.IV.13 Nr. 14 erwähnte Weise erbracht. Art. XI.IV.45 - Außergewöhnliche Kosten wie internationale Telefongespräche aus dienstlichen Gründen oder andere außergewöhnliche Ausgaben, die nicht durch die pauschale Tagesentschädigung oder die Entschädigung für die Deckung der Übernachtungskosten gedeckt werden und die durch die Art des Auftrags oder aufgrund höherer Gewalt nicht vermieden werden konnten, können auf Vorlage von Belegen: 1. für die föderale Polizei, auf Beschluss des Ministers oder der von ihm hierzu bevollmächtigten Behörde 2. oder, für die lokalen Polizeikorps, auf Beschluss des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums oder der zu diesem Zweck von einer dieser Instanzen bevollmächtigten Behörde zurückerstattet werden, wenn diese Kosten ihnen gerechtfertigt erscheinen. Art. XI.IV.46 - Nehmen die dienstlichen Ortsgespräche und/oder die Fahrten im Bestimmungsland in dem Maße zu, dass die entstandenen Kosten einen vom Minister bestimmten Prozentsatz des Teils der pauschalen Tagesentschädigung übersteigen, der die kleinen Ausgaben decken soll, können diese Kosten außerdem mit dem Einverständnis der vom Minister bestimmten Behörde, für die föderale Polizei, beziehungsweise der vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium bestimmten Behörde, für die lokalen Polizeikorps, und auf Vorlage eines Tickets, einer Rechnung oder einer Quittung - notfalls auf der Grundlage einer Erklärung über die Höhe dieser Kosten - Gegenstand einer zusätzlichen Rückerstattung sein. Art. XI.IV.47 - § 1 - Die Übernachtungskosten werden in den Grenzen der Höchstbeträge pro Übernachtung auf der Grundlage der tatsächlich bestrittenen Kosten und auf Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege zurückerstattet. Diese Höchstbeträge sind die gleichen Beträge wie die, die Beauftragten und Bediensteten, die vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Entwicklungszusammenarbeit abhängen, gewährt werden, wenn sie einen offiziellen Auftrag im Ausland haben oder in den internationalen Kommissionen sitzen. Es wird davon ausgegangen, dass die Überschreitungen der in Absatz 1 erwähnten Beträge durch die Postenentschädigung gedeckt werden, wenn der zeitweilige Auftrag im Rahmen eines ständigen Dienstes ausgeführt wird. § 2 - Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt, zu dem der zeitweilige Auftrag ausgeführt wird, nicht unter die Regelung des ständigen Dienstes fallen, werden in den Grenzen der Höchstbeträge entschädigt, die für nicht im Ausland etablierte Bedienstete vorgesehen sind, die der Laufbahn der Zentralverwaltung oder der Laufbahn des Außendienstes und der Kanzlei angehören; diejenigen, die zum Zeitpunkt, zu dem der zeitweilige Auftrag ausgeführt wird, unter die Regelung des ständigen Dienstes fallen, werden in den Grenzen der Höchstbeträge entschädigt, die für Bedienstete vorgesehen sind, die der Laufbahn des Außendienstes und der Kanzlei angehören. § 3 - Der Minister bestimmt, welche Übernachtungskosten für eine Rückerstattung berücksichtigt werden können. § 4 - Die Überschreitungen der in § 1 erwähnten Höchstbeträge können nur berücksichtigt werden: 1. wenn das Personalmitglied unbedingt in einem bestimmten Hotel übernachten muss, weil die besonderen Umstände des Auftrags es erfordern oder weil das Hotel von Amts wegen und auf Initiative der ausländischen Behörden reserviert worden ist, insbesondere im Rahmen von internationalen Versammlungen und Konferenzen, 2. im Fall einer in Artikel XI.IV.44 erwähnten Erlaubnis. Die berücksichtigte Überschreitung darf in diesem Fall jedoch nicht höher als 40% des Höchstbetrags liegen. Die Behörde, die befugt ist, über die Berücksichtigung dieser Überschreitungen zu entscheiden, ist die Behörde, die die Dienstfahrt befiehlt. Art. XI.IV.48 - Zeitweilige Aufträge, die Personalmitglieder in ständigem Dienst ab dem Ort, dem sie hauptsächlich zugewiesen sind, durchführen, können nur zu einer Rückerstattung der bestrittenen Übernachtungskosten führen, wenn der Bestimmungsort weiter als die vom Minister bestimmte Entfernung liegt. Die Übernachtungskosten können jedoch immer zurückerstattet werden, wenn sie von einem spezifischen Auftrag herrühren, der von der Metropole aus auferlegt worden ist. Unterabschnitt 3 - Kosten, die bei einem ständigen Dienst entstehen Art. XI.IV.49 - Außer wenn die Kosten von einem Dritten übernommen werden - in diesem Fall werden die Kostenübernahme oder die diesbezügliche Entschädigung entsprechend herabgesetzt - geben ständige Dienste Anlass: 1. zur direkten Übernahme der Übernachtungskosten - einschließlich der Maklerkosten, aber ohne die Mietkaution, die das Personalmitglied für sich und seinen Haushalt bezahlen muss - durch den Staat, die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone. Hierbei handelt es sich sowohl um die Kosten, die aus der Miete einer Wohnung vor Ort entstehen, als auch um die Kosten, die vor Ort in Erwartung des tatsächlichen Einzugs in diese Wohnung entstehen, 2. zur Gewährung einer Postenentschädigung, 3. zur Gewährung einer Entschädigung für Einrichtungskosten, 4. zur Gewährung einer Beihilfe für die Schulkosten. Art. XI.IV.50 - Das Personalmitglied kommt in den Genuss der gleichen Bestandteile der Postenentschädigung wie derjenigen, die Bediensteten des Laufbahn des Außendienstes oder der Kanzlei des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten gewährt werden, mit Ausnahme der Bestandteile, die vorgesehen sind, um die Kosten für Empfänge, für das private Unterhalts- und Dienstpersonal, für Unterbringung oder die Kosten für Dienstfahrzeuge zu decken. Diese Bestanteile werden unter den gleichen Bedingungen, zu den gleichen Beträgen und nach den gleichen Gewährungsregeln gewährt wie denjenigen, die für das Personal des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten gelten. Art. XI.IV.51 - Der Minister bestimmt die Funktion der Laufbahn des Außendienstes oder der Kanzlei, mit der die Funktion, die das Personalmitglied im Ausland erfüllt, gleichgesetzt wird. Art. XI.IV.52 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, können, wenn sie es aufgrund der im Ausland ausgeübten Funktion für gerechtfertigt halten, einen monatlichen Pauschalzuschlag zur Postenentschädigung für die Deckung der Repräsentationskosten, die dem Personalmitglied eventuell entstehen, gewähren. Der Grundbetrag dieses Pauschalzuschlags ist der Grundbetrag, der vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten für die Repräsentationskosten, Teil "Empfangskosten", festgelegt worden ist. Er unterliegt den Berechnungsregeln, die für den Teil "Empfangskosten" der Postenentschädigung gelten, der dem Personal des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten gewährt wird. Der Repräsentationskoeffizient ist jedoch auf 1 festgelegt. Das Personalmitglied, das in den Genuss dieses Pauschalzuschlags kommt, darf nicht in den Genuss der in den Artikeln XI.IV.3 und XI.IV.5 erwähnten Entschädigung kommen. Art. XI.IV.53 - Die Postenentschädigung wird ab dem Tag der Abreise zum ständigen Dienst bis einschließlich zum Tag der endgültigen Rückkehr am Ende des Zeitraums, für den das Personalmitglied bestellt worden ist, um ständigen Dienst zu leisten, geschuldet, insofern der Tag der Abreise und der Tag der endgültigen Rückkehr in diesen Zeitraum fallen. Fallen diese Tage nicht in diesen Zeitraum, wird die Entschädigung erst ab beziehungsweise bis zum Tag geschuldet, an dem besagter Zeitraum beginnt beziehungsweise endet. Die Entschädigung wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Art. XI.IV.54 - Wenn neben dem Personalmitglied sein Ehepartner beziehungsweise die Person, mit der es zusammenwohnt, ungeachtet, ob dieser Zustand des Zusammenwohnens gemäß den Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist oder nicht, auch als Personalmitglied die Postenentschädigung für einen an demselben Ort ausgeübten ständigen Dienst erhalten soll, wird nur die höhere Entschädigung gewährt. Erweist es sich als gerechtfertigt, kann eventuell ein zweiter Pauschalzuschlag zur Postenentschädigung gewährt werden. Ist die Verwaltung nicht vom Zusammenwohnen Personalmitglied dies der Verwaltung melden. unterrichtet, muss das Art. XI.IV.55 - Wird die Postenentschädigung nur für einen Teil des Monats geschuldet, wird für jeden Tag, für den die Entschädigung geschuldet wird, eine Tagesentschädigung gewährt, deren Betrag 1/30 des Monatsbetrags entspricht. Art. XI.IV.56 - Die Postenentschädigung wird während Abwesenheitszeiträumen wegen Urlaub oder aus gesundheitlichen Gründen und während der Reisetage davor oder danach von Amts wegen gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten herabgesetzt. Die Entschädigung des Monats, in dem sich diese Abwesenheiten ereignen, wird gemäß der in Artikel XI.IV.55 erwähnten Regel der Dreißigstel aufgeteilt. Art. XI.IV.57 - Auf Vorlage bezahlter Rechnungen kommt das Personalmitglied in den Genuss einer Beihilfe für die Kosten, die ihm entstanden sind: 1. entweder anlässlich des Einziehens in die Wohnung, die am Ort gemietet wird, an dem der ständige Dienst ausgeführt wird, 2. oder anlässlich der endgültigen Rückkehr in seine Wohnung in der Metropole. Der Minister bestimmt, welche Ausgaben berücksichtigt werden können und die eventuellen Anforderungen, denen sie hierzu genügen müssen. Art. XI.IV.58 - Die Beihilfe für die bei der Rückkehr entstandenen Kosten wird dem Personalmitglied nur gewährt, sofern es während mindestens zwei Jahren in ständigem Dienst gewesen ist. Art. XI.IV.59 - Die Beihilfe darf nie: 1. ein Viertel des am Datum, an dem der Zeitraum des ständigen Dienstes beginnt, indexierten Bruttojahresgehalts des Personalmitglieds übersteigen, wenn es sich um das Einziehen in die Wohnung handelt, die am Ort gemietet wird, an dem der ständige Dienst ausgeführt wird, 2. ein Achtel des Bruttojahresgehalts des Personalmitglieds übersteigen, wie es am Datum der Rückkehr in seine Wohnung in der Metropole indexiert worden ist. Art. XI.IV.60 - Unbeschadet des Artikels XI.IV.63 und insofern die Schulkosten den Betrag des Teils übersteigen, den das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten in dieser Angelegenheit zu Lasten seiner im Ausland beschäftigten Bediensteten gehen lässt, kommt das Personalmitglied in den Genuss einer Beihilfe für bestimmte Schulkosten, die bestritten werden für die Unterrichtung jedes Kindes zwischen vier und fünfundzwanzig Jahren, das seinem Haushalt angehört und an einem Vollzeitunterricht teilnimmt, der nach einem normalen Stundenplan organisiert ist und bei dem die regelmäßige Anwesenheit des Kindes in der Klasse Pflicht ist. Die Beihilfe wird gewährt ab Beginn des Schuljahres - wie er für das Land, in dem der Unterricht stattfindet, festgelegt ist -, in dem das Kind das Alter von vier Jahren erreicht, bis zum Ende des Trimesters, in dem das Kind das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht. Art. XI.IV.61 - Die Beihilfe wird nur subsidiär gewährt, wenn das Personalmitglied für das Kind eine Studienbeihilfe oder Studienbörse von einem Dritten erhält oder wenn dem Haushalt des Personalmitglieds im Rahmen der Berufstätigkeiten eines anderen Haushaltsmitglieds die Schulkosten ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Art. XI.IV.62 - Der Minister bestimmt die Schulkosten, die für den Erhalt der in Artikel XI.IV.60 erwähnten Beihilfe berücksichtigt werden. Art. XI.IV.63 - § 1 - Der Höchstbetrag der annehmbaren Kosten, die für eine Beihilfe für die Schulkosten berücksichtigt werden, ist der gleiche wie derjenige, der dem Personal des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten in dieser Angelegenheit auferlegt wird. Wenn einige vom Minister bestimmte Kostenkategorien bereits an sich den Höchstbetrag der annehmbaren Kosten übersteigen, kann das Personalmitglied in Abweichung von Absatz 1 eine zusätzliche Beihilfe beantragen. Damit der Antrag berücksichtigt werden kann, müssen allerdings nachstehende Bedingungen erfüllt werden: 1. Das betreffende Kind Sekundarschulunterricht besuchen. muss den Vorschul-, Primarschul- oder 2. Das Kind muss das Personalmitglied begleiten und die Schule an dem Ort besuchen, an dem der ständige Dienst ausgeführt wird. 3. Das Personalmitglied muss den Beweis erbringen, dass die betreffende Schule die einzige ist, in der die Qualität des Unterrichts ausreichend ist und die gemessen an den örtlichen Kriterien vernünftige und gemäßigte Preise anwendet. § 2 - Besteht das Anrecht auf die Beihilfe nur während eines Teils des Schuljahrs, ergibt sich der Höchstbetrag der annehmbaren Kosten, die für eine Beihilfe für die Schulkosten berücksichtigt werden, aus der Anzahl Zehntel des in § 1 erwähnten Höchstbetrags, die der Anzahl Monate entspricht, für die die Beihilfe geschuldet wird. Für die Anwendung dieser Regel wird jeder Teil eines Monats, in dem das Personalmitglied ein Anrecht auf die Beihilfe hat, als vollständiger Monat gezählt. Art. XI.IV.64 - Arbeitet das Personalmitglied nicht mehr in ständigem Dienst, kann es weiterhin in den Genuss der Beihilfe für die Schulkosten kommen: 1. für den verbleibenden Teil des Schuljahrs, unter der Bedingung, dass das Kind weiterhin im Ausland in derselben Einrichtung am Unterricht teilnimmt, 2. für den verbleibenden Teil des Trimesters, unter der Bedingung, dass das Kind in Belgien in derselben Einrichtung am Primar- oder Sekundarschulunterricht teilnimmt. Unterabschnitt 4 - Sonderbestimmungen über die ständigen Dienste im Hinblick auf die Teilnahme an Langzeitunterrichten oder -praktika Art. XI.IV.65 - Was die Entschädigung betrifft, so sind Langzeitunterrichte oder praktika, die unter der Regelung des ständigen Dienstes besucht beziehungsweise durchgeführt werden, den Bestimmungen unterworfen, die für diese Regelung gelten. Die betroffenen Personalmitglieder können jedoch nicht in den Genuss der zusätzlichen Postenentschädigung zur Deckung der Repräsentationskosten kommen. [Unterabschnitt 4bis - Sonderbestimmungen über den gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen Ausland [Unterabschnitt 4bis mit den Artikeln XI.IV.65bis und XI.IV.65ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Januar 2006 (B.S. vom 8. Februar 2006)] Art. XI.IV.65bis - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts: 1. versteht man unter "gewöhnlichem Arbeitsplatz im grenznahen Ausland" den gewöhnlichen Arbeitsplatz, der außerhalb des Königreichs innerhalb einer Entfernung von fünfzig Kilometern von der Grenze liegt, 2. erfolgt die Bestimmung der Entfernung von fünfzig Kilometern gemäß den Bestimmungen in Artikel XI.IV.18, 3. wird die Zuweisung zu einem gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen Ausland weder einem ständigen Dienst noch einem zeitweiligen Auftrag außerhalb des Königreichs gleichgesetzt, 4. werden Personalmitglieder, denen ein gewöhnlicher Arbeitsplatz im grenznahen Ausland zugewiesen worden ist und die eine Dienstfahrt nach Belgien oder innerhalb dieser Entfernung von fünfzig Kilometern durchführen, auf der Grundlage der für Dienstfahrten in Belgien geltenden Bestimmungen entschädigt. Art. XI.IV.65ter - Personalmitglieder, die einen gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen Ausland haben, erhalten: 1. eine Pauschalentschädigung in Höhe von 20,00 EUR pro effektiv geleisteten Tag von mindestens sechs Stunden. Es wird davon ausgegangen, dass alle Mahlzeitkosten und anderen kleinen Ausgaben, sowohl diejenigen, die am gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen Ausland entstehen, als auch diejenigen, die während der in Artikel XI.IV.65bis Nr. 4 erwähnten Dienstfahrt entstehen, durch diese Entschädigung gedeckt werden, 2. wenn sie angeben, ihr Privatfahrzeug tatsächlich täglich zu benutzen, um sich zu ihrem Arbeitsplatz zu begeben, eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe des Preises einer Monatskarte der Bahn zweiter Klasse für die Strecke zwischen Wohnsitz beziehungsweise Zwischenbahnhof und Arbeitsplatz statt der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung. Wenn sie ein oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ohne über einen Freifahrschein zu verfügen, haben sie auf Vorlage ihrer Fahrscheine statt der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung ein Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrtkosten, die jedoch auf die Benutzung der zweiten Klasse zwischen Wohnsitz beziehungsweise Zwischenbahnhof und Arbeitsplatz und umgekehrt beschränkt sind.] ABSCHNITT 5 - FAHRTKOSTENENTSCHÄDIGUNG INFOLGE VON DIENSTFAHRTEN, DIE ENTWEDER IN BELGIEN ODER AUSSERHALB DES KÖNIGREICHS DURCHGEFÜHRT WERDEN Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. XI.IV.66 - Sofern dem Personalmitglied Fahrtkosten infolge einer Dienstfahrt entstanden sind, werden sie in den Formen und unter den Bedingungen, die im vorliegenden Abschnitt festgelegt werden, durch die Staatskasse gedeckt, außer wenn sie von einem Dritten übernommen werden. Art. XI.IV.67 - § 1 - Jede Dienstfahrt muss mit den Mitteln durchgeführt werden, die angesichts der Art und der Umstände des Auftrags den besten Kompromiss zwischen einerseits den Interessen der Staatskasse und andererseits den Interessen der Organisation des Dienstes darstellen. § 2 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Bezug auf jedes dieser Transportmittel werden die Rückerstattungsregeln bei kombinierter Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und einem Privatfahrzeug bei einer Dienstfahrt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage angewandt. Die in den Artikeln XI.IV.82, XI.IV.94, XI.IV.102 und XI.IV.103 aufgeführten Regeln werden unter Berücksichtigung des Teils der Länge einer einfachen Fahrt angewandt, der unbeschadet der vom Minister festgelegten Berechnungsmodalitäten auf jedes der benutzten Transportmittel angerechnet werden kann. Für die Anwendung von Absatz 1 wird angenommen, dass das Privatfahrzeug beim Zurücklegen der besagten Strecke immer vor dem öffentlichen Verkehrsmittel benutzt wird. Art. XI.IV.68 - Die Bestimmungen über die in Artikel XI.IV.1 erwähnte Beteiligung des Arbeitgebers an den Beförderungskosten werden nicht durch die Anwendung des vorliegenden Abschnitts beeinträchtigt. Art. XI.IV.69 - Im Rahmen von vorhersehbaren Operationen, bei denen der genaue Zeitpunkt der Ausführung nicht feststeht, kann den Mitgliedern bestimmter Dienste oder Einheiten im Hinblick auf die Gewährleistung eines schnellen Einsatzes der besagten Dienste oder Einheiten erlaubt werden, mit Fahrzeugen des Föderalstaats oder der Polizeizone zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren und sie ausnahmsweise sogar für Privatzwecke zu benutzen. Der Minister bestimmt die Dienste und Einheiten, die von dieser Bestimmung Gebrauch machen können. Er bestimmt zudem die Modalitäten, nach denen diese Fahrzeuge für Privatzwecke benutzt werden können. Art. XI.IV.70 - Das Personalmitglied in ständigem Dienst und die Mitglieder seines Haushalts, sofern sie es ins Ausland begleiten, fahren außerdem auf Kosten der Staatskasse: 1. um sich anlässlich der Einsetzung des Personalmitglieds zum Ort zu begeben, an dem sein ständiger Dienst geleistet wird, 2. anlässlich einer endgültigen Rückkehr nach Belgien oder zu den BSD oder im Fall einer von der Behörde angeordneten Zwangsrückkehr, 3. anlässlich eines am Ende eines Dienstjahrs gewährten Jahresurlaubs, wenn er in Belgien oder bei den BSD verbracht wird und unter der Bedingung, dass der ständige Dienst außerhalb der an Belgien angrenzenden Länder, einschließlich des Vereinigten Königreichs Großbritannien, geleistet wird, 4. im Fall des Todes des Ehepartners oder der Person, mit der das Personalmitglied zusammenwohnt, unabhängig davon, ob dieser Zustand des Zusammenwohnens gemäß den Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist oder nicht, oder eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades des Personalmitglieds, seines Ehepartners oder der Person, mit der es zusammenwohnt. Der Beweis für das Zusammenwohnen wird auf die in XI.IV.13 Nr. 14 erwähnte Weise erbracht, 5. bei einer Rückkehr, die erforderlich ist, um Pflege oder medizinische Überwachung zu erhalten, unter der Bedingung, dass die materielle Unmöglichkeit, die erforderliche medizinische Pflege im Land der Zuweisung zu erteilen, bewiesen wird oder dass der medizinische Dienst es als wünschenswert erachtet, dass sie in Belgien erteilt wird. Art. XI.IV.71 - § 1 - Die durch die in Artikel XI.IV.70 erwähnten Fahrten entstehenden Kosten, die berücksichtigt werden können, sind: 1. die Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, auf die bei der Durchführung der Fahrt zurückgegriffen wird, 2. die Taxikosten für die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Ort der Abfahrt/Ankunft des öffentlichen Verkehrsmittels sowie die in Artikel XI.IV.88 erwähnten Taxikosten, 3. die Kosten für die Beförderung des Gepäcks und die unterwegs entstandenen Übernachtungskosten, wenn diese unvermeidbar sind. § 2 - Wird die Reise mit dem Flugzeug gemacht, kann das Personalmitglied bezüglich der Kosten für die Beförderung des Gepäcks wählen zwischen: 1. entweder dem Versand von unbegleitetem Gepäck 2. oder Mitnehmen des Gepäcks an Bord des Flugzeugs. Bei Versand von unbegleitetem Gepäck übernimmt die Staatskasse für jedes Mitglied des Haushalts des Personalmitglieds lediglich das Gewicht des Gepäcks bis zu einem vom Minister bestimmten Höchstgewicht, wobei keinerlei Zuschlag übernommen wird, wenn Übergepäck mit an Bord genommen wird. Bei Mitnehmen des Gepäcks an Bord des Flugzeugs übernimmt die Staatskasse für jedes Mitglied des Haushalts des Personalmitglieds das Gewicht des Gepäcks nur unter der Bedingung, dass das Gewicht des Gepäcks nach Abzug des Freigepäcks nicht über dem aufgrund von Absatz 2 festgelegten Gewicht liegt. Das in Absatz 2 erwähnte Gewicht kann erhöht werden, wenn die Reise mit der Einsetzung oder der endgültigen Rückkehr des Personalmitglieds zusammenhängt. Art. XI.IV.72 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, verweigern die Rückerstattung der Fahrtkosten, wenn sie der Meinung sind, dass es sich um ungerechtfertigte Fahrten handelt, oder wenn die für die Durchführung einer Dienstfahrt festgelegten Ausführungsmodalitäten ohne annehmbaren Grund nicht eingehalten worden sind oder wenn das Personalmitglied zu seinem persönlichen Komfort andere vorgezogen hat. Sie setzen die Fahrtkosten herab, insofern sie übertrieben hoch sind oder normalerweise hätten vermieden werden können. Unterabschnitt 2 - Allgemeine Zusatzbestimmungen über die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und der Luft- oder Seeverkehrsmittel Art. XI.IV.73 - Bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bestimmt der Minister für die Anwendung der Artikel XI.IV.84 und XI.IV.95 den Modus der Berechnung des Betrags der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung, der weiterhin geschuldet wird, wenn das Personalmitglied im Anschluss an eine Entsendung oder eine Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes bei der beziehungsweise den Verkehrsgesellschaft(en), auf die es für seine Fahrten Wohnsitz - gewöhnlicher Arbeitsplatz zurückgegriffen hatte, außerdem eine Rückerstattung der hierdurch nicht mehr benötigten Fahrausweise beantragt hat. Art. XI.IV.74 - Muss das Personalmitglied zur Durchführung einer Dienstfahrt in Belgien oder im Ausland auf die Dienste der öffentlichen Verkehrsmittel oder der Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften zurückgreifen und muss es hierzu selbst einen Fahrausweis beziehungsweise ein Ticket kaufen, wird die Rückerstattung der Fahrtkosten auf die Tarife beschränkt, die den Ermäßigungen oder Befreiungen entsprechen, auf die es aufgrund seiner Eigenschaft als Personalmitglied oder aufgrund seiner Funktion Anspruch erheben kann. Von dieser Einschränkung kann nur abgewichen werden, wenn die Behörde, die die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat, erklärt, dass dies aufgrund der Art des Auftrags oder des Interesses des Dienstes erforderlich gewesen ist. Art. XI.IV.75 - Hinsichtlich der Verkehrsmittel mit mehreren Klassen bestimmt der Minister die Klasse, die das Personalmitglied benutzen kann, und die eventuellen Umstände, unter denen dies geschehen kann. Art. XI.IV.76 - § 1 - Unbeschadet des allgemeinen Prinzips über den Erwerb des in Artikel XI.IV.74 erwähnten Fahrausweises beziehungsweise Tickets werden die Beförderungskosten ungeachtet des benutzten Verkehrsmittels auf Vorlage der Fahrausweise beziehungsweise Tickets oder eines Beweises für ihren Erwerb zurückerstattet. Falls kein Fahrausweis beziehungsweise Ticket und kein Beweis für ihren Erwerb vorgelegt werden kann, erfolgt die Rückerstattung der Fahrtkosten unter Berücksichtigung der Strecke, die das Personalmitglied normalerweise hätte zurücklegen müssen, auf der Grundlage der für die Staatskasse vorteilhaftesten offiziellen Tarife. Handelt es sich hierbei nicht um belgische Tarife, stützt das Personalmitglied seinen Antrag anhand jeglichen Beweisstücks als Beleg für die örtlichen Tarife. § 2 - Sind die Flughafengebühren nicht im Preis des Flugtickets enthalten, werden diese Gebühren ebenfalls auf Vorlage von Belegen zurückerstattet. Unterabschnitt 3 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und der Luft- oder Seeverkehrsmittel bei Dienstfahrten außerhalb des Königreichs Art. XI.IV.77 - § 1 - Handelt es sich um eine Fahrt ins oder im Ausland werden die Fahrausweise beziehungsweise Tickets, um sich ins Ausland zu begeben und aus dem Ausland zurückzukehren, im Prinzip direkt vom Dienst gekauft, den der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei zu diesem Zweck bestimmt. Sofern sich die Reise per Zug oder Schiff mindestens teilweise über einen vom Minister bestimmten Zeitraum erstreckt, kann die Reservierung eines Schlafplatzes in den Beförderungskosten enthalten sein. § 2 - Artikel XI.IV.78 ist mutatis mutandis auf zeitweilige Aufträge anwendbar. Ist dem Personalmitglied die Erlaubnis, mit der Durchführung seines zeitweiligen Auftrags von seinem Wohnsitz oder Wohnort aus zu beginnen, jedoch lediglich zu seinem persönlichen Komfort erteilt worden, können der Staatskasse verglichen mit einem zeitweiligen Auftrag, mit dessen Durchführung vom gewöhnlichen Arbeitsplatz oder vom zeitweiligen Arbeitsplatz aus begonnen wird, dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die eventuellen Mehrkosten infolge der Dienstfahrt gehen zu Lasten des Betroffenen. In den zusätzlichen Kosten sind ebenfalls die eventuellen Kosten für das Parken oder die Überwachung des Privatfahrzeugs am Abfahrtsort des öffentlichen Verkehrsmittels einschließlich der in Artikel XI.IV.105 § 2 erwähnten Kosten enthalten. Unterabschnitt 4 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bei einer Dienstreise Art. XI.IV.78 - Unbeschadet des Artikels XI.IV.79 werden für die Fahrtkostenentschädigung die eventuellen Kosten berücksichtigt, die entstanden sind durch die Fahrt zwischen dem Wohnsitz/Wohnort des Personalmitglieds und dem Ort der Abfahrt des zuerst benutzten öffentlichen Verkehrsmittels, oder umgekehrt, wenn die Dienstreise ab dem Wohnsitz/Wohnort beginnt und der Abfahrtsort des zuerst benutzten öffentlichen Verkehrmittels sich nicht an dem Ort befindet, an dem sich der Wohnsitz/Wohnort des Personalmitglieds befindet. Art. XI.IV.79 - Ist dem Personalmitglied die Erlaubnis, mit der Durchführung seiner Dienstreise von seinem Wohnsitz oder Wohnort aus zu beginnen, lediglich zu seinem persönlichen Komfort erteilt worden, können der Staatskasse verglichen mit einer Dienstreise, mit deren Durchführung vom gewöhnlichen Arbeitsplatz oder vom zeitweiligen Arbeitsplatz aus begonnen wird, dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die eventuellen Mehrkosten infolge der Fahrt gehen zu Lasten des Betroffenen. In den zusätzlichen Kosten sind ebenfalls die eventuellen Kosten für das Parken oder die Überwachung des Privatfahrzeugs am Abfahrtsort des öffentlichen Verkehrsmittels enthalten. [Wenn die Dienstreise im Rahmen einer Strecke zwischen dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz oder einem zeitweiligen Arbeitsplatz oder umgekehrt erfolgt, kann nur der Abstand, der denjenigen der gewöhnlichen Strecke überschreiten würde, Gegenstand einer Entschädigung oder, wenn es um eine Strecke zwischen dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem zeitweiligen Arbeitsplatz geht, einer Zusatzentschädigung zu derjenigen sein, die in den Artikeln XI.IV.81 und XI.IV.82 vorgesehen ist.] [Art. XI.IV.79 Abs. 2 eingefügt durch Art. 37 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.IV.80 - Ungeachtet der Fahrtkostenentschädigung stehen die Rechte hinsichtlich der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung an den Beförderungskosten, die bereits für die Strecken Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz gezahlt worden sind und die sich auf den/die Tag(e), an dem (denen) das Personalmitglied auf Dienstreise ist, beziehen, dem Personalmitglied weiterhin zu. Unterabschnitt 5 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel während einer Entsendung Art. XI.IV.81 - Eine Entsendung beginnt und endet im Prinzip am gewöhnlichen Arbeitsplatz des Personalmitglieds. In der Zwischenzeit werden die Fahrten vom Wohnsitz/Wohnort aus durchgeführt. Für die Fahrten, mit denen die Entsendung beginnt und endet, werden die Fahrtkosten in Anwendung der Bestimmungen des Unterabschnitts 4 des vorliegenden Abschnitts zurückerstattet. Art. XI.IV.82 - Für die in Artikel XI.IV.81 erwähnten zwischenzeitlichen Fahrten wird die Rückerstattung der Fahrtkosten wie folgt vorgenommen: 1. Für die Strecke oder den Streckenabschnitt, die beziehungsweise der ganz oder teilweise mit der Strecke Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz übereinstimmt, gilt die in Artikel XI.V.1 erwähnte Beteiligung des Arbeitgebers als Rückerstattung. 2. Für die Strecke oder den Streckenabschnitt, deren beziehungsweise dessen Länge ganz oder teilweise mit der Strecke Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz übereinstimmt, wird die Rückerstattung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten, die sich auf den Zeitraum der Entsendung beziehen, nach Verhältnis des auf das benutzte öffentliche Verkehrsmittel anwendbaren Prozentsatzes der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung des Arbeitgebers vorgenommen. 3. Für den Streckenabschnitt, dessen Länge die Länge der Strecke Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz übersteigen sollte, wird die Rückerstattung nach Verhältnis der tatsächlich entstandenen Kosten, die sich auf den Zeitraum der Entsendung beziehen, vorgenommen. Werden keine Fahrausweise und kein Beweis für ihren Erwerb vorgelegt, findet Artikel XI.IV.76 Anwendung. Unter zwischenzeitlichen Fahrten versteht man alle zwischen Wohnsitz/Wohnort und zeitweiligem Arbeitsplatz durchgeführten Fahrten, und umgekehrt, mit Ausnahme jedoch der Fahrten, die durchgeführt werden, um eine Mahlzeit einzunehmen. Art. XI.IV.83 - Sind dem Personalmitglied infolge der Entsendung Kosten für ein Abonnement oder die Annullierung eines Abonnements entstanden, werden diese ebenfalls auf Vorlage eines Belegs zurückerstattet. Art. XI.IV.84 - Wenn die Strecke Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz nicht ganz oder nur teilweise mit der Strecke Wohnsitz/Wohnort - zeitweiliger Arbeitsplatz übereinstimmt, stehen die Rechte hinsichtlich der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung an den bereits gezahlten Beförderungskosten, die sich auf diese Strecke beziehen, dem Personalmitglied ungeachtet der Fahrtkostenentschädigung weiterhin zu. Unterabschnitt 6 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel während eines Abrufs Art. XI.IV.85 - Die durch einen Abruf bedingten Fahrtkosten werden unbeschadet der Artikel XI.IV.74 bis einschließlich XI.IV.76 zurückerstattet. Die entstandenen Kosten müssen jedoch, damit sie von der Behörde angenommen werden, im Zusammenhang mit den Fristen und den eventuell vor dem Abruf auferlegten Verpflichtungen stehen. Nach Ausführung des Abrufs werden dem Personalmitglied ebenfalls die Fahrtkosten für die Rückkehr zu seinem Wohnsitz oder Wohnort zurückerstattet. Die Behörde kann nur von der Regel der Rückkehr zum Wohnsitz abweichen, wenn das Personalmitglied an den Ort zurückkehrt, an dem es die Aufforderung erhalten hat, weil es sich zu diesem Zeitpunkt dort aufgehalten hat und der Aufenthalt an diesem Ort fortdauert oder weil es dorthin zurückkehren muss, um ein oder mehrere Haushaltsmitglieder dort abzuholen. Art. XI.IV.86 - Liegt der Wohnsitz des Personalmitglieds außerhalb der Grenzen des Königreichs und befindet sich seine Einheit oder sein Dienst in Belgien, ist die Entschädigung auf die Fahrt begrenzt, die auf dem föderalen Staatsgebiet durchgeführt wird. Unterabschnitt 7 - Benutzung eines Taxis Art. XI.IV.87 - Im Fall einer in Belgien durchgeführten Dienstfahrt wird die Rückerstattung der Taxikosten von der Behörde nur zugelassen, wenn die Durchführung einer Dienstfahrt mit dem Taxi aufgrund der zeitlichen und örtlichen Umstände, der Art des Auftrags und/oder der dienstlichen Erfordernisse notwendig oder unvermeidbar ist oder gewesen ist. Die Rückerstattung erfolgt auf Vorlage einer Rechnung oder eines Zahlungsbelegs oder in dessen Ermangelung auf der Grundlage einer Erklärung über die Höhe dieser Kosten. Art. XI.IV.88 - Im Fall einer Dienstfahrt außerhalb des Königreichs wird die Rückerstattung der Taxikosten nur zugelassen für die Fahrten zwischen Flughafen, Seeterminal beziehungsweise Zielbahnhof und entweder dem Ort, an dem der Auftrag ausgeführt werden muss, oder dem Aufenthaltsort, oder umgekehrt, oder für die Fahrt zwischen zwei Endstationen bei Umsteigen. Abgesehen von diesen Fällen lässt die Behörde die Rückerstattung bestimmter am Auftragsort durchgeführter Fahrten nur zu, wenn die Durchführung einer Dienstfahrt mit dem Taxi aufgrund der zeitlichen und örtlichen Umstände, der Art des Auftrags und/oder der dienstlichen Erfordernisse notwendig gewesen ist. Die Rückerstattung erfolgt auf Vorlage einer Rechnung oder eines Zahlungsbelegs oder in dessen Ermangelung auf der Grundlage einer Erklärung über die Höhe dieser Kosten. Unterabschnitt 8 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung eines Privatfahrzeugs während einer Dienstreise oder eines zeitweiligen Auftrags Art. XI.IV.89 - Im Fall einer Dienstreise oder eines zeitweiligen Auftrags, die beziehungsweise der mit einem Privatfahrzeug durchgeführt wird, wird, wenn die Fahrt vom gewöhnlichen Arbeitsplatz oder von einem zeitweiligen Arbeitsplatz ausgeht, eine Entschädigung im Verhältnis zur Anzahl Kilometer gewährt, die auf der gefolgten Strecke zurückgelegt worden sind, um den (die) auferlegten Auftrag (Aufträge) durchzuführen und an den Punkt zurückzukehren, an dem die Dienstfahrt endet. Art. XI.IV.90 - Ist als Abfahrts- und/oder Rückfahrtsort der Wohnsitz/Wohnort zugelassen, wird die gleiche Kilometerentschädigung gewährt wie die, die in Artikel XI.IV.89 erwähnt ist. Der Staatskasse dürfen jedoch verglichen mit einer Dienstfahrt, die am gewöhnlichen oder zeitweiligen Arbeitsplatz beginnt und/oder endet, dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. [Wenn die Dienstreise im Rahmen einer Strecke zwischen dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz oder einem zeitweiligen Arbeitsplatz oder umgekehrt erfolgt, kann nur der Abstand, der denjenigen der gewöhnlichen Strecke überschreiten würde, Gegenstand einer Entschädigung oder, wenn es um eine Strecke zwischen dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem zeitweiligen Arbeitsplatz geht, einer Zusatzentschädigung zu derjenigen sein, die in den Artikeln XI.IV.93 und XI.IV.94 vorgesehen ist.] [Art. XI.IV.90 Abs. 2 eingefügt durch Art. 38 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.IV.91 - Die eventuellen Rechte hinsichtlich der Beteiligung der Staatskasse an den Beförderungskosten, die dem Personalmitglied durch die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Strecken Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz entstehen und sich auf den Tag beziehen, an dem das Personalmitglied auf Dienstreise ist, stehen ihm in jedem Fall weiterhin zu. Unterabschnitt 9 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung eines Privatfahrzeugs während einer Entsendung Art. XI.IV.92 - Eine Entsendung beginnt und endet im Prinzip entweder am gewöhnlichen Arbeitsplatz des Personalmitglieds oder an seinem Wohnsitz/Wohnort. In der Zwischenzeit werden die Fahrten vom Wohnsitz/Wohnort aus durchgeführt und sie enden auch dort. Art. XI.IV.93 - Was die Fahrten zu Beginn und zu Ende der Entsendungen anbelangt, wird bei Benutzung eines Privatfahrzeugs eine Entschädigung im Verhältnis zur Anzahl Kilometer gewährt, die zurückgelegt worden sind, um sich zum Entsendungsort zu begeben oder von dort zurückzukehren. Diese Entschädigung wird nach den gleichen Regeln berechnet wie die, die in den Artikeln XI.IV.89 bis einschließlich XI.IV.91 festgelegt sind. Beginnt und/oder endet die Entsendung am Wohnsitz/Wohnort, unterliegt die Rückerstattung den Einschränkungen, die auch für eine Dienstreise auferlegt werden. Art. XI.IV.94 - § 1 - Für alle zwischenzeitlichen Fahrten wird hinsichtlich der zwischen Wohnsitz/Wohnort und zeitweiligem Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken eine Kilometerentschädigung für die Länge der Strecke gewährt, die die Länge der Strecke Wohnsitz/Wohnort - zeitweiliger Arbeitsplatz übersteigt. Erhielt das Personalmitglied vor seiner Entsendung eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Beförderungskosten für die Strecke Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz, wird die in Absatz 1 erwähnte Entschädigung außerdem um einen Zuschlag erhöht, der der Beteiligung entspricht, die dem Betroffenen während des Entsendungszeitraums geschuldet worden wäre, wenn keine Entsendung stattgefunden hätte. Sollte das Personalmitglied diese Beteiligung jedoch aufgrund der Benutzung seines Privatfahrzeugs erhalten, wird der Zuschlag nur unter der Bedingung gewährt, dass das Personalmitglied im Rahmen der Entsendung die Bedingungen erfüllt, die Anrecht auf eine solche Beteiligung geben, und nur für die Tage, an denen diese Bedingungen tatsächlich erfüllt sind. Der Minister legt die Modalitäten für die Berechnung dieses Zuschlags fest. Unter zwischenzeitlichen Fahrten versteht man die in Artikel XI.IV.82 Absatz 3 erwähnten Fahrten. § 2 - Übersteigt die Länge der zwischen Wohnsitz oder Wohnort und zeitweiligem Arbeitsplatz zurückgelegten Strecke nicht die Strecke Wohnsitz/Wohnort-gewöhnlicher Arbeitsplatz und erhielt das Personalmitglied aufgrund der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel oder seines Privatfahrzeugs für die Strecken Wohnsitz/Wohnort gewöhnlicher Arbeitsplatz bis dahin eine Beteiligung, wird ihm ebenfalls eine Rückerstattung seiner Fahrtkosten gewährt. Diese Rückerstattung wird wie die Beteiligung berechnet, die es vor seiner Entsendung erhalten hat, aber lediglich im Verhältnis zu der Länge der zwischen Wohnsitz oder Wohnort und zeitweiligem Arbeitsplatz zurückgelegten Strecke. Erhielt das Personalmitglied diese Beteiligung aufgrund der Benutzung seines Privatfahrzeugs, wird die Rückerstattung nur gewährt, sofern das Personalmitglied im Rahmen der Entsendung die Bedingungen erfüllt, die Anrecht auf eine solche Beteiligung geben, und zwar nur für die Tage, an denen diese Bedingungen tatsächlich erfüllt sind. Art. XI.IV.95 - Ungeachtet der Fahrtkostenentschädigung stehen die Rechte hinsichtlich der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung an den Beförderungskosten, die bereits für die Strecken Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz gezahlt worden sind, dem Personalmitglied weiterhin zu. Sind dem Personalmitglied infolge der Entsendung Kosten für die Annullierung eines Abonnements entstanden, werden diese ebenfalls auf Vorlage eines Belegs zurückerstattet. Unterabschnitt 10 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung eines Privatfahrzeugs während eines Abrufs Art. XI.IV.96 - Wird ein Personalmitglied abgerufen, während es von einer Behörde in den Stand "erreichbar und abrufbar" oder "erreichbar" versetzt worden war, wird ihm für die Strecke, die es mit einem Privatfahrzeug zurücklegt, um der Aufforderung nachzukommen, eine Entschädigung gewährt: 1. die, wenn ihm eine Frist für den Abruf auferlegt worden war, im Verhältnis zur Anzahl Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Personalmitglied den Abrufbefehl erhält, und dem ersten Bestimmungsort steht. Die entstandenen Kosten müssen jedoch, damit sie von der Behörde zugelassen werden, im Zusammenhang mit den Fristen für den Abruf stehen, 2. die, wenn es an einem bestimmten von der Behörde bekannten und zugelassenen Ort erreichbar sein musste, im Verhältnis zur Anzahl Kilometer zwischen dem bekannten Ort und dem ersten Bestimmungsort steht, 3. die, wenn es erreichbar war, ohne sich jedoch an einem bestimmten der Behörde bekannten und von ihr zugelassenen Ort befinden zu müssen und ohne dass ihm eine Frist für den Abruf auferlegt worden ist, im Verhältnis zur Anzahl Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Personalmitglied den Abrufbefehl erhält, und dem ersten Bestimmungsort steht. Art. XI.IV.97 - Wird ein Personalmitglied abgerufen, während es weder im Stand "erreichbar und abrufbar" noch im Stand "erreichbar" ist, wird ihm für die Strecke, die es mit einem Privatfahrzeug zurücklegt, um der Aufforderung nachzukommen, eine Entschädigung gewährt aufgrund der Anzahl Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Personalmitglied den Abrufbefehl erhält, und dem ersten Bestimmungsort. Art. XI.IV.98 - Dem Personalmitglied wird zudem eine Kilometerentschädigung gewährt für die Strecken, die eine Behörde ihm zwischen dem in den Artikeln XI.IV.96 und XI.IV.97 erwähnten ersten Bestimmungsort und einer oder mehreren anderen Bestimmungen auferlegt, wenn es zu diesem Zeitpunkt nicht über ein Dienstfahrzeug verfügt. Art. XI.IV.99 - Nach Ausführung des Abrufs wird dem Personalmitglied, das sein Privatfahrzeug benutzen musste, um sich zu seiner Einheit oder seinem Dienst zu begeben, eine Kilometerentschädigung gewährt, die im Prinzip auf die Anzahl Kilometer begrenzt ist, die es zurücklegen muss, um zu seinem Wohnsitz oder seinem Wohnort zurückzukehren. Die Behörde kann nur von dieser Regel abweichen, wenn das Personalmitglied an den Ort zurückkehrt, an dem es die Aufforderung erhalten hat, weil es sich zu diesem Zeitpunkt dort aufgehalten hat und der Aufenthalt an diesem Ort fortdauert oder weil es dorthin zurückkehren muss, um ein oder mehrere Haushaltsmitglieder dort abzuholen. Unterabschnitt 11 - Sonderbestimmungen bei Benutzung eines Privatfahrzeugs während zeitweiliger Aufträge, die im Rahmen eines ständigen Dienstes durchgeführt werden Art. XI.IV.100 - Im Rahmen eines ständigen Dienstes wird die Kilometerentschädigung nur gewährt, sofern die Benutzung eines Privatfahrzeugs durch das Nichtvorhandensein eines Dienstfahrzeugs oder einer Zug- oder Luftverbindung bedingt ist oder sich herausstellt, dass diese Verbindungen schlecht, gefährlich oder wenig zuverlässig sind. Unterabschnitt 12 - Sonderbestimmungen bei Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes Art. XI.IV.101 - § 1 - Bei Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes werden die Fahrtkosten nur zurückerstattet: 1. wenn diese Verlegung durch eine Bestellung von Amts wegen, wie in Artikel VI.II.69 erwähnt, eine Neuzuweisung, wie in Artikel VI.II.85 Nr. 1 und Nr. 6 erwähnt, oder eine Ordnungsmaßnahme bedingt ist 2. und nur bis zum Datum des Umzugs. In jedem Fall ist die Rückerstattung auf einen Zeitraum von höchstens vier Monaten nach dem Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes tatsächlich durchgeführt wird, begrenzt. Wenn der Umzug jedoch durchgeführt wird, nachdem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zwar offiziell geworden ist, aber bevor sie tatsächlich durchgeführt worden ist, werden die Fahrtkosten nur bis zum Datum zurückerstattet, an dem die Verlegung tatsächlich stattfindet, und in jedem Fall wird sie auf einen Zeitraum von höchstens vier Monaten nach dem Datum, an dem diese Verlegung offiziell geworden ist, begrenzt. Die in Absatz 1 erwähnte Frist von vier Monaten beginnt am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes tatsächlich durchgeführt wird. § 2 - In den als interessewürdig geltenden Fällen, insbesondere wenn es unmöglich ist, einen Mietvertrag innerhalb vier Monaten zu kündigen, können der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, die in § 1 Nr. 2 Absatz 1 erwähnte Frist auf Antrag des Personalmitglieds, das wirklich umziehen möchte, auf sechs Monate festlegen. § 3 - Die Rückerstattung wird festgelegt: 1. ab dem Umzugsdatum, 2. nach Ablauf eines der in § 1 und § 2 erwähnten Zeiträume, wenn das Personalmitglied vor diesem Datum nicht umgezogen ist. In jedem Fall kann die Rückerstattung, abgesehen von der Strecke, die am Tag der Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zwischen dem alten gewöhnlichen Arbeitsplatz oder Wohnsitz/Wohnort und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegt wird und für die eine Entschädigung wie für eine Dienstreise gewährt wird, sich nur auf die Strecken neuer Wohnsitz/Wohnort - alter gewöhnlicher Arbeitsplatz oder alter Wohnsitz/Wohnort - neuer gewöhnlicher Arbeitsplatz beziehen, je nachdem, ob der Umzug vor oder nach dem Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes tatsächlich durchgeführt wird, stattfindet. Art. XI.IV.102 - § 1 - Wenn die Rückerstattung der Fahrtkosten gewährt werden kann und wenn ein Privatfahrzeug benutzt worden ist, wird hinsichtlich der zwischen dem alten Wohnsitz/Wohnort und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz beziehungsweise zwischen dem neuen Wohnsitz/Wohnort und dem alten gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken eine Kilometerentschädigung für die Länge der Strecke gewährt, die die Länge der Strecke alter Wohnsitz/Wohnort - alter gewöhnlicher Arbeitsplatz übersteigt. Hat das Personalmitglied in der Zwischenzeit jedoch auch die Beteiligung des Arbeitgebers an den Beförderungskosten beantragt oder erhalten oder erklärt es, sie zu beantragen, wird der Rückerstattungsbetrag um den Teil der besagten Beteiligung verringert, der sich auf den Teil der Strecke bezieht, der Gegenstand einer Rückerstattung ist. Der Minister legt die Modalitäten für die Ausführung dieser Verringerung fest. § 2 - Erhielt das Personalmitglied vor Verlegung seines gewöhnlichen Arbeitsplatzes eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Beförderungskosten für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Strecke zwischen dem alten Wohnsitz/Wohnort und dem alten gewöhnlichen Arbeitsplatz, wird die in § 1 erwähnte Kilometerentschädigung außerdem um einen Zuschlag erhöht, der der Entschädigung entspricht, die dem Betroffenen für die Strecken alter Wohnsitz/Wohnort - alter gewöhnlicher Arbeitsplatz während des Zeitraums, für den die in § 1 erwähnte Rückerstattung gewährt wird, geschuldet worden wäre. Der Minister legt die Modalitäten für die Berechnung dieses Zuschlags fest. Art. XI.IV.103 - § 1 - Wenn die Rückerstattung der Fahrtkosten gewährt werden kann und wenn die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt worden sind, um eine der in Artikel XI.IV.102 erwähnten Strecken zurückzulegen, erfolgt die Rückerstattung hinsichtlich der Länge der Strecke, die die Länge der Strecke zwischen dem alten Wohnsitz/Wohnort und dem alten gewöhnlichen Arbeitsplatz übersteigt, auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten, die sich auf den Zeitraum beziehen, während dessen die Rückerstattung erlaubt ist. Wird kein Fahrausweis oder kein Beweis für seinen Erwerb vorgelegt, findet Artikel XI.IV.76 Anwendung. § 2 - Hat das Personalmitglied in der Zwischenzeit jedoch auch die Beteiligung des Arbeitgebers an den Beförderungskosten beantragt oder erhalten oder erklärt es, sie zu beantragen, wird der Rückerstattungsbetrag um den Teil der besagten Beteiligung verringert, der sich auf den Teil der Strecke bezieht, der Gegenstand einer Rückerstattung ist. Der Minister legt die Modalitäten für die Ausführung dieser Verringerung fest. § 3 - Sind dem Personalmitglied infolge der Entsendung Kosten für ein Abonnement oder die Annullierung eines Abonnements entstanden, werden diese ebenfalls auf Vorlage eines Belegs zurückerstattet. Art. XI.IV.104 - Die Rechte hinsichtlich der Beteiligung der Staatskasse an den Beförderungskosten des Personalmitglieds für die Strecken alter Wohnsitz - alter gewöhnlicher Arbeitsplatz stehen dem Personalmitglied darüber hinaus weiterhin zu. Unterabschnitt 13 - Verschiedene Kosten im Zusammenhang mit der Benutzung von Dienstoder Privatfahrzeugen Art. XI.IV.105 - § 1 - Unbeschadet der Einschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln XI.IV.79 und XI.IV.90 erwähnten zusätzlichen Kosten können alle zugehörigen Kosten, die direkt durch eine Dienstfahrt entstanden sind, insbesondere die Kosten für das Parken eines Dienst- oder Privatfahrzeugs oder die Transport- und Durchfahrtsgebühren beziehungsweise -steuern, mit Ausnahme der strafrechtlichen Geldbußen, auf Vorlage einer Quittung, einer Rechnung oder eines Zahlungsbelegs oder in deren Ermangelung auf der Grundlage einer von der Behörde, die die Dienstfahrt befohlen oder zugelassen hat, gebilligten Erklärung zurückerstattet werden. Die Autowerkstattkosten werden hingegen lediglich berücksichtigt, wenn sie sich auf ein Fahrzeug des Staates beziehen oder aber auf ein Privatfahrzeug, das für einen zeitweiligen Auftrag oder einen ständigen Dienst benutzt wird. § 2 - Bei Auslandsreise können die Parkkosten für ein Privatfahrzeug auf dem Parkplatz des nationalen Flughafens oder eines regionalen Flughafens, eines Seeterminals oder eines Bahnterminals zurückerstattet werden unter der Bedingung, dass diese Ausgaben unvermeidbar gewesen sind und keine zufriedenstellendere Lösung für die Staatskasse gefunden werden konnte. Unterabschnitt 14 - Betrag der Kilometerentschädigung Art. XI.IV.106 - Der Betrag der Kilometerentschädigung entspricht dem Betrag der Entschädigung, die Personalmitgliedern der Föderalministerien gewährt wird, die einen Privatwagen für ihre Dienstfahrten benutzen. Der in Absatz 1 erwähnte Betrag deckt die gleichen Kosten wie die Kosten, die durch die Benutzung des Fahrzeugs entstehen, so wie sie durch die diesbezügliche Regelung für Personalmitglieder der Föderalministerien vorgesehen sind. Die Benutzung [eines Fahrrads,] eines Motorrads oder eines Kleinkraftrads für Dienstfahrten gibt Anrecht auf den Betrag, der in Absatz 1 erwähnt ist. [Art. XI.IV.106 Abs. 3 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 8. Juli 2002 (B.S. vom 2. August 2002)] ABSCHNITT 6 - ENTSCHÄDIGUNG FÜR UMZUGSKOSTEN Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. XI.IV.107 - Der Minister, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, für die lokalen Polizeikorps, können in unvorhergesehenen Fällen, die sie als interessewürdig erachten, Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gewähren. Unterabschnitt 2 - Umzüge in Belgien, zu den BSD, von den BSD aus oder innerhalb der BSD Art. XI.IV.108 - Unbeschadet der Artikel XI.IV.111 und XI.IV.112 führt ein Wohnsitz- oder Wohnortswechsel im Anschluss an eine Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes, der spätestens innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum, an dem diese Verlegung tatsächlich durchgeführt wird, oder ab dem Datum der in Artikel XI.IV.112 erwähnten Ereignisse erfolgt, zu einer Umzugsentschädigung, wenn er in Belgien, von Belgien zu den BSD, von den BSD nach Belgien oder innerhalb der BSD stattfindet. Diese besteht: 1. aus einer Pauschalentschädigung, die die Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnsitz- oder Wohnortswechsel decken soll und die auf 6.500 Franken (161,14 EUR) festgelegt ist, 2. auf Vorlage einer von einer Umzugsfirma oder einer Firma für Fahrzeugvermietung ausgestellten Rechnung, aus einer Entschädigung, die die tatsächlichen Kosten für den Transport des Mobiliars, der Haushaltseinrichtung und des Gepäcks decken soll und die auf die in Anlage 10 bestimmten Beträge begrenzt ist. Art. XI.IV.109 - In den als interessewürdig geltenden Fällen, insbesondere wenn es unmöglich ist, einen Mietvertrag innerhalb vier Monaten zu kündigen, können der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, die in Artikel XI.IV.108 erwähnte Frist auf sechs Monate festlegen. Art. XI.IV.110 - Das Personalmitglied, das Anspruch auf die Umzugsentschädigung erheben kann, und die Personen, die seinem Haushalt angehören, erhalten die Rückerstattung der Beförderungskosten, die sie getragen haben, um sich vom alten Wohnsitz oder Wohnort zum neuen Wohnsitz oder Wohnort zu begeben. Diese Rückerstattung bleibt jedoch auf die Kosten einer mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführten Reise begrenzt, unter Berücksichtigung der Ermäßigungen, Befreiungen oder Vorzugstarife, auf die das Personalmitglied und die Personen, die seinem Haushalt angehören, Anspruch erheben können. Art. XI.IV.111 - § 1 - Anspruch auf die Umzugsentschädigung hat: 1. das Personalmitglied, das infolge einer Bestellung von Amts wegen, wie in Artikel VI.II.69 erwähnt, einer Neuzuweisung , wie in Artikel VI.II.85 Nr. 1 und Nr. 6 erwähnt, oder einer Ordnungsmaßnahme eingesetzt worden ist. In Abweichung von Absatz 1 der vorliegenden Nummer 1 kann das Personalmitglied, das bei den BSD/von den BSD aus eingesetzt wird, ungeachtet der Form der Einsetzung Anspruch auf die Entschädigung erheben, 2. das Personalmitglied, dessen Wohnorts- oder Wohnsitzwechsel die Folge der Verpflichtung ist, entweder in einer Wohnung der Verwaltung zu wohnen oder eine solche Wohnung zu verlassen, oder aber durch zwingende dienstliche Gründe auferlegt worden ist. § 2 - In den in § 1 Nr. 1 erwähnten Fällen wird die Entschädigung jedoch nicht geschuldet: 1. wenn das Personalmitglied einen Wohnsitz/Wohnort wählt, der weiter vom neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz entfernt ist als der alte, 2. wenn der alte und der neue gewöhnliche Arbeitsplatz einerseits und der alte Wohnsitz/Wohnort und der neue Wohnsitz/Wohnort andererseits jeweils nicht mehr als zehn Kilometer voneinander entfernt sind. Sie wird ebenso nicht geschuldet, wenn der Wohnsitzwechsel/Wohnortswechsel keinen Transport des Mobiliars zur Folge hat. Art. XI.IV.112 - In Abweichung von den Bedingungen für die Gewährung der Umzugsentschädigung wird die Bedingung in Bezug auf die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes nicht verlangt, wenn: 1. der Wohnorts- oder Wohnsitzwechsel die Folge der Verpflichtung ist, entweder in einer Wohnung der Verwaltung zu wohnen oder eine solche Wohnung zu verlassen. Ein Zimmer, das ledigen Personalmitgliedern zur Verfügung gestellt wird, wird jedoch nicht einer Wohnung der Verwaltung gleichgesetzt, 2. der Wohnorts- oder Wohnsitzwechsel durch zwingende dienstliche Gründe auferlegt wird, 3. das Personalmitglied, dessen gewöhnlicher Arbeitsplatz sich bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland befindet, am Ende seiner Laufbahn nach Belgien zurückkehrt oder wenn es stirbt. Art. XI.IV.113 - Im Todesfall wird die Umzugsentschädigung dem weder geschiedenen noch von Tisch und Bett getrennten Ehepartner oder der Person, mit der das verstorbene Personalmitglied zusammenwohnte, unabhängig davon, ob dieser Zustand des Zusammenwohnens gemäß den Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist oder nicht, oder, in Ermangelung dieser Personen, den Erben des Personalmitglieds in gerader Linie oder, in letzter Instanz, jeder natürlichen oder juristischen Person geschuldet, die nachweist, dass sie für die Umzugskosten aufgekommen ist. Der Beweis für das Zusammenwohnen wird auf die in Artikel XI.IV.13 Nr. 14 erwähnte Weise erbracht. Art. XI.IV.114 - In Abweichung von den Regeln in Bezug auf das Anrecht auf die Umzugsentschädigung wird die Umzugsentschädigung nur ein Mal gewährt, wenn: 1. beide Ehepartner oder Zusammenwohnende Anspruch auf die Umzugsentschädigung erheben können und beide innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Datum, an dem die erste Verlegung tatsächlich durchgeführt wird, für einen neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz bestellt werden, 2. die übrigen Mitglieder des Haushalts des Personalmitglieds, dessen gewöhnlicher Arbeitsplatz sich bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland befindet, später zu ihm stoßen und/oder in der Voraussicht eines neuen gewöhnlichen Arbeitsplatzes früher zurückkehren. Art. XI.IV.115 - Verschiebt der Haushalt den Umzug wegen der Schule, kann die in Artikel XI.IV.108 erwähnte Frist von vier Monaten bis zum 15. Juli nach dem Datum der Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes verlängert werden, wenn diese tatsächlich vor dem 1. März des laufenden Schuljahres durchgeführt wird. Diese Verlängerung hat jedoch keinerlei Auswirkung auf die Höchstdauer des Zeitraums, der für andere mit einer Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes verbundene Rückerstattungen oder Entschädigungen gilt. Art. XI.IV.116 - Für die Bestimmung der in der Tabelle von Anlage 10 erwähnten Entfernung wird die kürzeste Entfernung auf dem Landweg berücksichtigt, wobei als Ausgangspunkt die Gemeinde des alten Wohnsitzes oder Wohnortes und als Ankunftspunkt die Gemeinde des neuen Wohnsitzes oder Wohnortes genommen wird. Art. XI.IV.117 - Die in Anwendung von Artikel XI.IV.116 festgelegte Entfernung darf nicht mehr als fünfundzwanzig Kilometer länger sein als die Entfernung zwischen der Gemeinde des alten Wohnsitzes/Wohnortes und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Gebäudekomplex befindet, der den neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz bildet. Sollte sie doch länger sein, wird der Betrag der Rechnung, der zur Bestimmung der Entschädigung berücksichtigt wird, die die tatsächlichen Kosten deckt, durch Anwendung eines Dreisatzes verhältnismäßig verringert. Unterabschnitt 3 - Sonderbestimmungen für Umzüge, die von Belgien aus oder von den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland oder umgekehrt durchgeführt werden, und Umzüge, die im Ausland durchgeführt werden Art. XI.IV.118 - § 1 - Erfolgt die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes nach einem Bestimmungsort oder von einem Bestimmungsort aus, der nicht ein in Artikel XI.IV.108 erwähnter Bestimmungsort ist, wird die in demselben Artikel erwähnte Entschädigung durch die Übernahme seitens der Staatskasse der Kosten für die Beförderung des Mobiliars, einschließlich der Versicherung, ersetzt. Diese Übernahme ist jedoch auf eine vom Minister bestimmte Anzahl Kubikmeter Mobiliar begrenzt, wobei diese Höchstmenge um 5 m³ erhöht werden kann pro Person, die neben dem Personalmitglied dem Haushalt angehört. § 2 - Ist in einem fremden Land ein Umzug aus Gründen der Gesundheitsschädlichkeit oder der Sicherheit erforderlich, werden die Umzugskosten unter denselben Bedingungen übernommen. Art. XI.IV.119 - Das Personalmitglied, das Anspruch auf die Umzugsentschädigung erheben kann, und die anderen Personen, die dem Haushalt angehören, erhalten die Rückerstattung der getragenen Beförderungskosten gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.IV.70. [KAPITEL VIII - […] [Kapitel VIII mit Art. XI.IV.120 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 5. Dezember 2003 (B.S. vom 30. Dezember 2003)] Art. XI.IV.120 - […]] KAPITEL IX - ZAHLUNG DER ENTSCHÄDIGUNGEN Art. XI.IV.121 - Die in den Kapiteln II bis einschließlich VI des vorliegenden Titels erwähnten Entschädigungen werden in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht geben auf ein volles Gehalt oder auf ein Gehalt, wie es [im Rahmen eines in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung,] im Rahmen [der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren] geschuldet wird. Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, werden diese Entschädigungen unbeschadet des Absatzes 1 gemäß denselben Regeln und in dem gleichen Maße wie das Gehalt gekürzt. [Art. XI.IV.121 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 8. Juli 2005) und Art. 14 des K.E. vom 29. Januar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] Art. XI.IV.122 - § 1 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls Anwendung auf die in den Kapiteln I bis einschließlich VIII des vorliegenden Titels erwähnten Entschädigungen, [mit Ausnahme der in Artikel XI.IV.1 Nr. 2, in Kapitel VII Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106 erwähnten Entschädigung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt, es sei denn, sie sind bereits aufgrund einer anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung an einen anderen Schwellenindex gekoppelt.] § 2 - Es wird davon ausgegangen, dass die in Kapitel VII des vorliegenden Titels erwähnten Entschädigungen vorbehaltlich anders lautender Bestimmung außerdem die eventuellen Steuern decken, die mit Leistungen zusammenhängen. [Art. XI.IV.122 § 1 abgeändert durch Art. 39 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.IV.123 - § 1 - Die in den Kapiteln II bis einschließlich V des vorliegenden Titels erwähnten Entschädigungen werden monatlich gleichzeitig mit dem Gehalt ausgezahlt. Sie werden ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem man Anspruch darauf erheben kann, geschuldet. Sie werden ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem man keinen Anspruch mehr darauf erheben kann, nicht mehr geschuldet. Fällt dieser Tag auf den Ersten eines Monats, entsteht beziehungsweise erlischt der Anspruch unmittelbar. § 2 - Die in Artikel XI.IV.3 erwähnte Entschädigung wird ab dem Zeitpunkt, zu dem das Personalmitglied, das diese Entschädigung erhält, am Ersten eines Monats seinen dreißigsten Abwesenheitstag in Folge beginnt, ausgesetzt. [In Abweichung von Artikel XI.I.3 Nr. 4 gelten auch als Abwesenheitstage die vollen Urlaubstage, welcher Art sie auch sein mögen, und die vollen Tage, an denen das Personalmitglied in einen Dienst, eine Einheit oder eine Funktion entsandt ist oder ihm/ihr zur Verfügung gestellt wird, der beziehungsweise die kein Anrecht auf diese Entschädigung gibt.] Sie wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Betroffene seine Funktion während mindestens zehn Tagen wieder aufgenommen hat, erneut geschuldet. Ist die Abwesenheit jedoch durch die Teilnahme an einer der Ausbildungen bedingt, die Zugang zu einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten Kader geben, wird die [Entschädigung] ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Ausbildung begonnen hat, nicht mehr geschuldet. § 3 - Die in den Kapiteln VII und VIII des vorliegenden Titels erwähnten Entschädigungen werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied die Leistungen erbracht hat, die Anrecht auf diese Entschädigungen geben, ausgezahlt. [Art. XI.IV.123 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 40 Nr. 1 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 40 Nr. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] TITEL V - VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN UND BEIHILFEN KAPITEL I - BETEILIGUNG DES STAATES, EINER GEMEINDE ODER EINER MEHRGEMEINDEZONE AN DEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN Art. XI.V.1 - Unbeschadet der von Uns festgelegten Sonderbestimmungen kommen die Personalmitglieder in den Genuss der Beteiligung, die im Königlichen Erlass vom 3. September 2000 zur Regelung der Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals erwähnt ist, nach Verhältnis der Beträge und unter den Bedingungen, die für ihre Gewährung an die Personalmitglieder der Föderalministerien festgelegt worden sind. [Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Personalmitglieder, die außerhalb eines Verfahrens zur Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader an einer Grundausbildung teilnehmen, in Bezug auf die Strecken, die sie zurücklegen, um sich täglich zu einer Polizeischule zu begeben.] [Art. XI.V.1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 41 des K.E. vom 24. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] KAPITEL II - BETEILIGUNG DES STAATES, EINER GEMEINDE ODER EINER MEHRGEMEINDEZONE AN BESTIMMTEN BESTATTUNGSKOSTEN Art. XI.V.2 - Vorliegendes Kapitel ist nur in Friedenszeiten anwendbar. Ab dem Tag, an dem der Kriegszustand, der Belagerungszustand oder die Mobilmachung der Streitkräfte verhängt beziehungsweise angeordnet wird, wird die Angelegenheit durch Sonderbestimmungen geregelt, die vom Minister festgelegt werden. Art. XI.V.3 - § 1 - Im Fall des Todes eines Personalmitglieds infolge eines Unfalls, der von dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst oder aufgrund einer rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung als: 1. Arbeitsunfall, wie in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnt, 2. Unfall, wie in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnt, 3. Unfall, wie in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnt, bezeichnet worden ist, wird der natürlichen oder juristischen Person, die nachweist, dass sie für die in Artikel XI.V.5 erwähnten Bestattungskosten aufgekommen ist, eine Beteiligung an den Bestattungskosten gewährt. § 2 - In dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Fall wird die Beteiligung jedoch nur geschuldet, sofern der Tod durch Handlungen bedingt ist, die mit der Ausübung der Funktion zusammenhängen und die beim Zurücklegen der Strecke vorgenommen worden sind. § 3 - Die Beteiligung ist an die Vorlage von Rechnungen oder Abrechnungen gebunden. Art. XI.V.4 - Die in Artikel XI.V.3 erwähnte Beteiligung wird nicht in die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds der Ministerien erwähnte Abrechnung aufgenommen und beeinträchtigt nicht die Anwendung des Gesetzes vom 12. Januar 1970 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei einem in Friedenszeiten erfolgten Flugunfall oder des Artikels 42 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen. Art. XI.V.5 - Der Höchstbetrag der in Artikel XI.V.3 erwähnten Beteiligung ist auf 250.000 Franken (6.197,34 EUR) festgelegt. Der Minister bestimmt die Kosten, die unter anderem Gegenstand der Beteiligung sein können. Art. XI.V.6 - Weisen mehrere natürliche oder juristische Personen nach, dass sie für Bestattungskosten aufgekommen sind, wird die Beteiligung in folgender Reihenfolge gewährt: 1. dem nicht geschiedenen und nicht von Tisch und Bett getrennten Ehepartner oder der Person, mit der das Personalmitglied zusammenwohnte. Der Beweis für das Zusammenwohnen wird auf die in Artikel XI.IV.13 Nr. 14 erwähnte Weise erbracht, 2. den Erben in gerader Linie, 3. jeder anderen natürlichen oder juristischen Person. Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte(n) Person(en) kann (können) die Beihilfe nur dann erhalten, wenn die von ihr (ihnen) vorgelegten Rechnungen zum Zeitpunkt, zu dem diese Person(en) berücksichtigt wird (werden), in Anwendung von Artikel XI.V.5 noch zugelassen werden können. Art. XI.V.7 - Die Tatsache, dass ein in Artikel XI.V.3 erwähntes im Ausland verstorbenes Personalmitglied im Ausland beerdigt worden ist, steht der Anwendung des vorliegenden Kapitels nicht im Wege. Art. XI.V.8 - § 1 - Unabhängig von der in Artikel XI.V.3 erwähnten Beteiligung werden, wenn der Tod im Ausland eintritt, die Hin- und Rückfahrtkosten eines Familienmitglieds des Verstorbenen, dessen Anwesenheit vor Ort von den ausländischen oder belgischen Behörden verlangt wird, ebenfalls zurückerstattet. § 2 - Finden die Bestattungsfeier, die Beerdigung oder die Einäscherung im Land statt, in dem der Tod eingetreten ist, gilt das Gleiche für die Hin- und Rückfahrtkosten: 1. des nicht geschiedenen und nicht von Tisch und Bett getrennten Ehepartners oder der Person, mit der das verstorbene Personalmitglied zusammenwohnte, 2. der Kinder des Verstorbenen, 3. der Verwandten in aufsteigender Linie des Verstorbenen, in Ermangelung der in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Personen. Art. XI.V.9 - Durch einen mit Gründen versehenen individuellen Beschluss und unter der Bedingung, dass der Finanzinspektor eine Stellungnahme abgegeben hat, kann der Minister die Überschreitung des in Artikel XI.V.5 erwähnten Höchstbetrags zulassen, insbesondere wenn Ausgaben für eine Exhumierung, für den Transport und für eine spätere Wiederbeerdigung getätigt werden müssen, weil die Behörde in erster Instanz die Beerdigung im Ausland hat ausführen lassen. Art. XI.V.10 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung wird ebenfalls auf die in Artikel XI.V.3 erwähnte Beteiligung anwendbar. Sie ist an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. TEIL XII - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN TITEL I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Art. XII.I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Teils versteht man unter: 1. "derzeitigen Personalmitgliedern": die Mitglieder des operativen Korps und des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, die Mitglieder der Kategorie besonderes Polizeipersonal, das zivile Hilfspersonal der Gendarmerie, die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschließlich der Polizeihilfsbediensteten, die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps, die Gerichtsoffiziere und Gerichtsbediensteten der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, das Hilfspersonal der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, das Vertragspersonal des Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes, die Personalmitglieder des Ministeriums der Justiz und die Personalmitglieder des Ministeriums des Innern, die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei überwechseln, sowie die in Artikel 243 des Gesetzes erwähnten Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses unter die Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste fallen, 2. "Mitgliedern des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals": die in Artikel 235 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des in Artikel 248 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Inkrafttretens zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln, 3. "Personalmitgliedern, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden": die in Nr. 1 und 2 erwähnten Personalmitglieder, die sich in Anwendung der Artikel 236 Absatz 2, 242 Absatz 2 und 243 Absatz 3 des Gesetzes und in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste dafür entschieden haben, weiterhin den in diesen Artikeln erwähnten Gesetzen und Regelungen zu unterliegen. TITEL II - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF TEIL II DES VORLIEGENDEN ERLASSES KAPITEL I - DIENSTALTER UND RANGORDNUNG Art. XII.II.1 - In Abweichung von Teil II wird das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworbene allgemeine Dienstalter, Kader- oder Stufenalter, Dienstgradalter und Dienstalter in der Gehaltstabelle der derzeitigen Personalmitglieder, die, was die Mitglieder des Einsatzkaders betrifft, einen der in Artikel II.II.1 erwähnten Dienstgrade und, was die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders betrifft, einen der in Artikel II.III.1 erwähnten Dienstgrade innehaben, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Teils berechnet. Der Dienstgradwechsel und die Zuteilung einer Gehaltstabelle, die gemäß dem vorliegenden Teil bestimmt werden, werden für jedes derzeitige Personalmitglied durch einen von der Ernennungsbehörde gefassten individuellen Beschluss festgelegt. Der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor der föderalen Polizei und der Korpschef der lokalen Polizei oder der Gemeindepolizeikorps geben die in Absatz 1 erwähnten Dienstalter auf einem Blatt an, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Sie teilen dem betreffenden derzeitigen Personalmitglied dieses Blatt mit. Vorliegender Artikel findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals an dem Datum, an dem sie zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln. Art. XII.II.2 - Die in Anlage 11 dritte Spalte erwähnten Dienstgrade werden abgeschafft. Art. XII.II.3 - Die im vorliegenden Teil festgelegten Übergangsgehaltstabellen M5.1, M5.2, M6, M7, M7bis, O4bis, O4bisir und O8bis bilden die Tabellen 6 und 7 von Anlage 1. Art. XII.II.4 - Zur Bestimmung des allgemeinen Dienstalters der derzeitigen Personalmitglieder werden alle Dienstleistungen berücksichtigt, die das Personalmitglied in der Eigenschaft als Personalmitglied eines Polizeidienstes, wie in Artikel 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt, oder eines besonderen Polizeidienstes, wie durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie aufgehoben, sowie in der Eigenschaft als Polizeihilfsbediensteter, als Mitglied des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes oder als Mitglied des Ministeriums der Justiz oder des Ministeriums des Innern für die Personalmitglieder, die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei überwechseln, erbracht hat. Zur Bestimmung des allgemeinen Dienstalters des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals werden die Dienstleistungen, die das Personalmitglied in der Eigenschaft als Mitglied des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals in einem Gemeindepolizeikorps erbracht hat, proportional berücksichtigt. Art. XII.II.5 - In Abweichung von den Artikeln II.I.7 Nr. 4 und II.I.8 § 2 wird für die Anwendung der auf dem Dienstalter basierenden Bestimmungen bei gleichem allgemeinen Dienstalter unter den derzeitigen Mitgliedern des Personals der Gendarmerie, den derzeitigen Personalmitgliedern eines Gemeindepolizeikorps und den derzeitigen Mitgliedern der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften der Vorrang gemäß den Regeln festgelegt, die am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren. Vorliegender Artikel ist zudem entsprechend anwendbar auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals, so dass in Abweichung von Artikel II.I.7 Nr. 4 für die Anwendung der auf dem Dienstalter basierenden Bestimmungen bei gleichem allgemeinem Dienstalter unter dem nichtpolizeilichen Gemeindepersonal einer Gemeinde der Vorrang gemäß den Regeln festgelegt wird, die am Tag vor dem Datum, an dem sie zum Verwaltungsund Logistikkader der lokalen Polizei übergewechselt sind, auf sie anwendbar waren. Art. XII.II.6 - Das Personalmitglied, das die in Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und in den Artikeln 242 Absatz 3 letzter Satz und 243 Absatz 4 letzter Satz des Gesetzes erwähnte Entscheidung getroffen hat, erhält am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied besagte Entscheidung getroffen hat, die Gehaltstabelle und das Dienstalter in der Gehaltstabelle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses durch vorliegenden Teil festgelegt worden sind, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel XII.VII.8 und XII.VII.10. Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird jedoch um die Dauer seiner effektiven Dienstleistungen erhöht, gerechnet ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bis zum Tag, an dem das betreffende Personalmitglied besagte Gehaltstabelle und besagtes Dienstalter in der Gehaltstabelle erhält. Kommt das betroffene derzeitige Personalmitglied für die Gewährung einer höheren Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn in Betracht, muss es die in Teil VII Titel II Kapitel IV oder Titel IV Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen. KAPITEL II - NAMENLISTE Art. XII.II.7 - Der Minister veröffentlicht die in Artikel II.I.9 erwähnte Namenliste für das Jahr 2001 spätestens am 1. Juni 2001. Die Personalmitglieder werden auf der Namenliste für das Jahr 2001 nach Dienstgrad eingeteilt, unter Angabe: 1. des Namens und Vornamens, 2. des Geburtsdatums, 3. des Dienstgradalters, des Kader- oder Stufenalters, des allgemeinen Dienstalters und des Dienstalters in der Gehaltstabelle zum 1. April 2001, 4. des Polizeikorps, dem das Personalmitglied zum 1. April 2001 angehört, 5. des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zum 1. April 2001. Art. XII.II.8 - Spätestens am 15. Mai 2001 schicken der Generalkommissar und die Korpschefs, jeder für seine Personalmitglieder, dem Minister oder dem von ihm bestimmten Dienst die in Artikel XII.II.7 erwähnten Angaben mit Vermerk der Gehaltstabelle zum 1. April 2001. KAPITEL III - PERSONALAKTE Art. XII.II.9 - Der Minister legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel II.I.12 fest, wobei dieses Datum jedoch nicht nach dem 1. Januar 2002 fallen darf. Art. XII.II.10 - Bis zum Datum des Inkrafttretens von Artikel II.I.12 umfasst die Personalakte die Personalakte, wie sie am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bei der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, bei der Gendarmerie oder in den Gemeindepolizeikorps bestand. Art. XII.II.11 - Der Minister kann die Modalitäten bestimmen, durch die die in Artikel XII.II.10 erwähnte Personalakte in die in Artikel II.I.12 erwähnte Personalakte umgewandelt werden kann. Er kann insbesondere bestimmen, welche Aktenstücke aus der oben erwähnten ersten Personalakte in die zweite Personalakte aufgenommen werden und wer diese Akte führt. KAPITEL IV - GEWÄHRUNG DER DIENSTGRADE UND DER GEHALTSTABELLEN IM EINSATZKADER ABSCHNITT 1 - KADER DER POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN Art. XII.II.12 - Die in Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Kader der Polizeihilfsbediensteten aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle A erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt und erhalten eine der nachstehenden, in der zweiten Spalte derselben Tabelle A erwähnten entsprechenden Gehaltstabellen: 1. HAU1: wenn sie den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten-Anwärters innehaben oder ihr in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter weniger als sechs Jahre beträgt, 2. HAU2: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter mindestens sechs Jahre, aber weniger als zwölf Jahre beträgt, 3. HAU3: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter mindestens zwölf Jahre beträgt. Art. XII.II.13 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders der Polizeihilfsbediensteten ein Kaderalter und ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte Punkt 3.2 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäß Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte Punkt 3.1 in den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte Punkt 3.1 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Art. XII.II.14 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäß Artikel XII.II.12 eingestuften derzeitigen Personalmitglieder des Kaders der Polizeihilfsbediensteten wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle HAU1: das in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, 2. in der Gehaltstabelle HAU2: das in Nr. 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle HAU3: das in Nr. 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um zwölf Jahre. ABSCHNITT 2 - KADER DES PERSONALS IM EINFACHEN DIENST Art. XII.II.15 - Die in Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Kader des Personals im einfachen Dienst aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle B erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt und erhalten eine der nachstehenden, in der zweiten Spalte derselben Tabelle B erwähnten entsprechenden Gehaltstabellen: 1. B1: wenn ihr in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter weniger als sechs Jahre beträgt, 2. B2: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter mindestens sechs Jahre, aber weniger als zwölf Jahre beträgt, 3. B3: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes finanzielles Dienstalter mindestens zwölf Jahre, aber weniger als achtzehn Jahre beträgt, 4. B4: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes finanzielles Dienstalter mindestens achtzehn Jahre, aber weniger als vierundzwanzig Jahre beträgt, 5. B5: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes finanzielles Dienstalter mindestens vierundzwanzig Jahre beträgt. Art. XII.II.16 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte ab Punkt 3.4 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäß Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschließlich Punkt 3.3 in den Dienstgrad eines Polizeiinspektor-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschließlich Punkt 3.3 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Art. XII.II.17 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäß Artikel XII.II.15 eingestuften derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle B1: das in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, 2. in der Gehaltstabelle B2: das in Nr. 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle B3: das in Nr. 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle B4: das in Nr. 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um achtzehn Jahre, 5. in der Gehaltstabelle B5: das in Nr. 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um vierundzwanzig Jahre. ABSCHNITT 3 - KADER DES PERSONALS IM MITTLEREN DIENST Art. XII.II.18 - Die in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Kader des Personals im mittleren Dienst aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle C erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die derzeitigen Personalmitglieder, die einen der Dienstgrade als Polizeiassistent bei der Gemeindepolizei innehaben, im Rahmen einer Sicherheitsvereinbarung vertraglich durch eine Gemeinde angeworben worden sind und die Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 1 und 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung von Polizeiassistenten festgelegt sind. Art. XII.II.19 - In Abweichung von Artikel II.II.10 erhalten die in Artikel XII.VII.9 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder, die das im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnte Brevet nicht besitzen, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, sobald sie in die Gehaltstabelle M2.1 übergewechselt sind. Art. XII.II.20 - Unbeschadet des Artikels XII.II.21 erhalten die in Artikel XII.II.18 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder eine der nachstehenden in der zweiten Spalte derselben Tabelle C erwähnten entsprechenden Gehaltstabellen: 1. M2.1 oder M2.2: wenn ihr in Artikel XII.II.22 erwähntes Kaderalter weniger als sechs Jahre beträgt, 2. M3.1 oder M3.2: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes Kaderalter mindestens sechs Jahre, aber weniger als zwölf Jahre beträgt, 3. M4.1 oder M4.2: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes Kaderalter mindestens zwölf Jahre beträgt. Die derzeitigen Personalmitglieder, die von der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften kommen oder einen der Dienstgrade als Polizeiassistent bei der Gemeindepolizei innehaben, erhalten also die Gehaltstabellen M2.2, M3.2 oder M4.2. [Die in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.9bis, 3.9ter und 3.9quater erwähnten derzeitigen Personalmitglieder haben die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers.] [Art. XII.II.20 Abs. 3 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.II.21 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäß Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschließlich Punkt 3.6 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektor-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten die in der zweiten Spalte derselben Tabelle C erwähnte entsprechende Gehaltstabelle. Die in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.7 und 3.8 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder erhalten die Gehaltstabelle M1.1. Die anderen in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.22 und folgende erwähnten derzeitigen Personalmitglieder erhalten die in der zweiten Spalte derselben Tabelle C erwähnte entsprechende Übergangsgehaltstabelle. Art. XII.II.22 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte ab Punkt 3.7 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäß Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschließlich Punkt 3.6 in den Dienstgrad eines PolizeihauptinspektorAnwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschließlich Punkt 3.6 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Art. XII.II.23 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäß den Artikeln XII.II.20 und XII.II.21 eingestuften derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle M1.1 und M1.2: das gemäß Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, 2. in der Gehaltstabelle M2.1 und M2.2: das gemäß Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, 3. in der Gehaltstabelle M3.1 und M3.2: das gemäß Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, verringert um sechs Jahre, 4. in der Gehaltstabelle M4.1 und M4.2: das gemäß Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, verringert um zwölf Jahre, 5. in den Übergangsgehaltstabellen M5.1 und M5.2: das gemäß Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter. Art. XII.II.24 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst am Datum ihrer Einstufung in die Übergangsgehaltstabellen M6, M7 oder M7bis gemäß Anlage 11 Tabelle C ist gleich null. ABSCHNITT 4 - OFFIZIERSKADER: IN TABELLE D1 VON ANLAGE 11 ERWÄHNTE OFFIZIERE Art. XII.II.25 - Die in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Offizierskader aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle D1 erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt. Art. XII.II.26 - Die in Artikel XII.II.25 erwähnten Personalmitglieder erhalten die nachstehende in der zweiten Spalte derselben Tabelle D1 erwähnte entsprechende Gehaltstabelle: 1. O2, wenn für diese Personalmitglieder der in Artikel XII.II.27 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich 1.430.000 F (35.448,78 EUR) ist, 2. O3, wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über 1.430.000 F (35.448,78 EUR) liegt, den Betrag von 1.600.000 F (39.662,97 EUR) aber nicht übersteigt, 3. O4, wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über 1.600.000 F (39.662,97 EUR) liegt, den Betrag von 1.773.000 F (43.951,53 EUR) aber nicht übersteigt, 4. O4bis, wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über 1.773.000 F (43.951,53 EUR) liegt. Die Offiziere, die aus der polytechnischen Abteilung der Königlichen Militärschule kommen, und diejenigen, die als Inhaber eines Diploms eines Zivilingenieurs angeworben wurden, erhalten jedoch die Gehaltstabelle O2ir, O3ir, O4ir beziehungsweise O4bisir, je nachdem, ob die Gendarmerieoffiziere, die aus der Abteilung "Alle Waffen" der Königlichen Militärschule kommen und den gleichen Dienstgrad innehaben, die Gehaltstabelle O2, O3, O4 beziehungsweise O4bis erhalten. In Abweichung von Absatz 1 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäß Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschließlich Punkt 3.8 in den Dienstgrad eines Polizeikommissar-Anwärters eingesetzt worden sind, die Gehaltstabelle O1. In Abweichung von Absatz 1 erhalten die in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.9 und 3.24 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder die Gehaltstabelle O2. Art. XII.II.27 - Der in Artikel XII.II.26 Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag wird berechnet, indem der Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 11 Tabelle D1 vierte Spalte um die in Artikel XII.II.28 festgelegten Zulagen erhöht wird, die je nach Fall multipliziert werden mit: 1. dem Faktor 1,132, wenn für diese Zulagen kein Beitrag für die Kranken- und Invalidenversicherung (KIV) oder den Fonds für Hinterbliebenenpensionen (FHP) zu leisten war, 2. dem Faktor 1,082, wenn für diese Zulagen ein Beitrag für die KIV, nicht aber für den FHP zu leisten war, 3. dem Faktor 1, wenn für diese Zulagen ein Beitrag für die KIV und für den FHP zu leisten war. Von dem gemäß Absatz 1 berechneten Betrag muss jedoch der Betrag der Zweisprachigkeitszulage abgezogen werden, wenn diese in dem in Absatz 1 erwähnten Höchstbetrag enthalten ist. Kommt ein derzeitiges Personalmitglied bereits in den Genuss einer Klausel zur Sicherung der Gehaltstabelle, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Gehaltstabelle berücksichtigt, auf deren Grundlage es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses besoldet wird, außer wenn der Höchstbetrag der normalerweise anwendbaren Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der durch Klausel gesicherten Gehaltstabelle liegt. Art. XII.II.28 - Die in Artikel XII.II.27 erwähnten Zulagen, die den berücksichtigten in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnten Gehaltstabellen hinzugefügt werden, sind: 1. die in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie vorgesehene Zulage, 2. die in Artikel 30 des in Nr. 1 erwähnten Königlichen Erlasses vorgesehene Zulage. Für die Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps handelt es sich bei den in Artikel XII.II.27 erwähnten Zulagen für die, die sie erhalten und sich für sie entscheiden, um den Gehaltszuschlag für Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat oder Heimbereitschaftsdienst. [Unbeschadet des Absatzes 1 können die Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in den Anwendungsbereich von Artikel XII.II.26 fallen und die vor diesem Datum den in Absatz 2 erwähnten Gehaltszuschlag für Bereitschaftsdienst nicht erhielten, sich dafür entscheiden, ihren Referenzbetrag um 32.443 Franken (804,25 EUR) zu erhöhen. Auf diesen Betrag wird kein Multiplikationsfaktor angewandt. Diese Entscheidung erfolgt nach den in Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 3 Nr. 5 erwähnten Regeln.] [Art. XII.II.28 Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.II.29 - Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 erhalten die in Tabelle D1 von Anlage 11 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte ab Punkt 3.9 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Zur Festlegung des Kaderalters und des Dienstgradalters der derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders, die aus dem Offizierskader der Gendarmerie kommen, wird die Summe der Dienstalter ab dem Datum der Ernennung in einen in Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 1973 über das Statut des Personals des operativen Korps der Gendarmerie erwähnten Offiziersdienstgrad, einschließlich der in Artikel 43 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Dienstaltersverbesserung, berücksichtigt. Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäß Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschließlich Punkt 3.8 in den Dienstgrad eines Polizeikommissar-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschließlich Punkt 3.8 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Zur Festlegung des Kaderalters und des Dienstgradalters der derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders, die in Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.9 erwähnt sind, wird das erworbene Dienstalter ab dem Datum ihrer Bestellung für ein Amt, das Anrecht auf die Gewährung der in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnten Kommandozulage oder auf die Gewährung der Zulage für Brigadekommandanten gibt, berücksichtigt. Art. XII.II.30 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Tabelle D1 von Anlage 11 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders am Datum ihrer Einstufung in die Gehaltstabellen O1, O2, O2ir, O3, O3ir, O4, O4ir oder O4bisir ist gleich null. ABSCHNITT 5 - OFFIZIERSKADER: IN TABELLE D2 VON ANLAGE 11 ERWÄHNTE HÖHERE OFFIZIERE Art. XII.II.31 - Die in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Offizierskader aufgenommen, werden in den in der ersten Spalte derselben Tabelle D2 erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt und erhalten die in der zweiten Spalte derselben Tabelle D2 erwähnte entsprechende Gehaltstabelle. Nur die Offiziere, die aus der polytechnischen Abteilung der Königlichen Militärschule kommen, oder diejenigen, die als Inhaber eines Diploms eines Zivilingenieurs angeworben wurden, erhalten die Gehaltstabellen O5ir und O6ir, wenn diese Gehaltstabellen mit ihrem Dienstgrad und ihrem Dienstgradalter, wie in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnt, übereinstimmen. Art. XII.II.32 - Die derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders, die in Tabelle D2 von Anlage 11 erwähnt sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten Dienstgraden, gegebenenfalls an die in derselben Spalte spezifizierten Eigenschaften gekoppelt, erworben haben. Art. XII.II.33 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders, die in Tabelle D2 von Anlage 11 erwähnt sind, ein Kaderalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte ab Punkt 3.9 und Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten Dienstgraden, gegebenenfalls an die in derselben Spalte spezifizierten Eigenschaften gekoppelt, erworben haben. Das Kaderalter der derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders, die aus den Kadern der höheren Offiziere und der Generaloffiziere kommen, wird gemäß Artikel XII.II.29 Absatz 2 berechnet. Art. XII.II.34 - Unbeschadet des Absatzes 2 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Summe der Dienstalter, die sie in dem gegebenenfalls an die in derselben Spalte spezifizierten Eigenschaften gekoppelten Dienstgrad erworben haben, der die Gehaltstabelle bestimmt, in die sie gemäß Artikel XII.II.31 eingestuft werden. Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Anlage 11 Tabelle D2 Punkt 3.3, 3.11 und 3.17 erwähnten höheren Offiziere ist gleich null. KAPITEL V - GEWÄHRUNG DER DIENSTGRADE UND DER GEHALTSTABELLEN IM VERWALTUNGS- UND LOGISTIKKADER ABSCHNITT 1 - STUFE D Art. XII.II.35 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe D aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad oder in den spezifischen Dienstgrad der Stufe D, der ihrer jetzigen Funktion am ehesten entspricht, ernannt. Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.36 - Die in Artikel XII.II.35 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe: 1. DD1, D1A, D1B oder D1C: wenn für diese Personalmitglieder der in Absatz 2 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD1, D1A, D1B beziehungsweise D1C ist, 2. DD2, D2A, D2B oder D2C: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD1, D1A, D1B beziehungsweise D1C liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B beziehungsweise D2C ist, 3. DD3, D3A, D3B oder D3C: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B beziehungsweise D2C liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B beziehungsweise D3C ist, 4. DD4, D4A, D4B oder D4C: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B beziehungsweise D3C liegt. Der in Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte. Art. XII.II.37 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäß Artikel XII.II.36 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle DD1, D1A, D1B oder D1C: das gemäß Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, 2. in der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B oder D2C: das gemäß Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B oder D3C: das gemäß Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle DD4, D4A, D4B oder D4C: das gemäß Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre. Das gemäß Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null. Art. XII.II.38 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe D aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad oder den spezifischen Dienstgrad der Stufe D, der ihrer jetzigen Funktion am ehesten entspricht, zugeteilt. Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe D" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäß Artikel XII.II.36: 1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen, 2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäß Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäß Artikel V.III.6 ernannt werden. Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, verbunden ist, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt. Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.39 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.38 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe D am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe D ist gleich null. In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.38 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe D am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe D dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben. Art. XII.II.40 - Die Personalmitglieder der Stufe D erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben. ABSCHNITT 2 - STUFE C Art. XII.II.41 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe C aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe C oder in einen spezifischen Dienstgrad der Stufe C ernannt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht. Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.42 - Die in Artikel XII.II.41 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe: 1. CC1, C1A, C1B, C1C oder C1D: wenn für diese Personalmitglieder der in Absatz 2 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B, C1C beziehungsweise C1D ist, 2. CC2, C2A, C2B, C2C oder C2D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B, C1C beziehungsweise C1D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C beziehungsweise C2D ist, 3. CC3, C3A, C3B, C3C oder C3D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C beziehungsweise C2D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C beziehungsweise C3D ist, 4. CC4, C4A, C4B, C4C oder C4D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C beziehungsweise C3D liegt. Der in Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte. Art. XII.II.43 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäß Artikel XII.II.42 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B, C1C und C1D: das gemäß Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, 2. in der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C und C2D: das gemäß Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C und C3D: das gemäß Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle CC4, C4A, C4B, C4C und C4D: das gemäß Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre. Das gemäß Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null. Art. XII.II.44 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe C aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe C oder einen spezifischen Dienstgrad der Stufe C, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht, zugeteilt. Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe C" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäß Artikel XII.II.42: 1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen, 2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäß Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäß Artikel V.III.6 ernannt werden. Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad zusammenhängt als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt. Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.45 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.44 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe C am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe C ist gleich null. In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.44 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe C am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe C dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben. Art. XII.II.46 - Die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe C erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben. ABSCHNITT 3 - STUFE B Art. XII.II.47 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe B aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe B oder in einen spezifischen Dienstgrad der Stufe B ernannt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht. Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe. Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Tag vor ihrer Einstufung die in Tabelle "Stufe C" Punkt 2.7 oder 2.9 erwähnte Gehaltstabelle erhalten und die in Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 1961 zur Einführung des Statuts der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes erwähnte Prüfung bestanden haben, werden ebenfalls in die Stufe B aufgenommen und gemäß Absatz 1 ernannt. Art. XII.II.48 - Die in Artikel XII.II.47 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe: 1. BB1, B1A, B1B, B1C oder B1D: wenn für diese Personalmitglieder der in Artikel XII.II.49 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C beziehungsweise B1D ist, 2. BB2, B2A, B2B, B2C oder B2D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C beziehungsweise B1D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C beziehungsweise B2D ist, 3. BB3, B3A, B3B, B3C oder B3D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C beziehungsweise B2D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C beziehungsweise B3D ist, 4. BB4, B4A, B4B, B4C oder B4D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C beziehungsweise B3D liegt. Die in Artikel XII.II.47 Absatz 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder erhalten die Gehaltstabelle B1C. Art. XII.II.49 - Der in Artikel XII.II.48 Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte. Art. XII.II.50 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäß Artikel XII.II.48 Absatz 1 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C oder B1D: das gemäß Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, 2. in der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C oder B2D: das gemäß Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C oder B3D: das gemäß Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle BB4, B4A, B4B, B4C oder B4D: das gemäß Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre. Das gemäß Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null. Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.48 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder am Datum ihrer Einstufung ist gleich null. Art. XII.II.51 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe B aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe B oder einen der spezifischen Dienstgrade der Stufe B, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht, zugeteilt. Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe B" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäß Artikel XII.II.48 Absatz 1: 1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen, 2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäß Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäß Artikel V.III.6 ernannt werden. Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, verbunden ist, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt. Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.52 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.51 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe B am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe B ist gleich null. In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.51 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe B am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe B dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben. Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die in Artikel XII.II.51 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder, die am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe B eine Funktion als Übersetzer, Kriminalanalytiker, ICT-Konsultant, Sozialarbeiter, Buchhalter oder technischer Konsultant ausüben, eine Dienstaltersverbesserung in ihrer Gehaltstabelle, die einem Viertel ihres bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses berechneten Stufenalters entspricht, wobei der Teil, der keinen vollen Monat beträgt, nicht berücksichtigt wird, und der nicht nützliche Teil auf die in derselben Stufe erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen werden kann. Art. XII.II.53 - Die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe B erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben. ABSCHNITT 4 - STUFE A Art. XII.II.54 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe A aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe A oder in einen spezifischen Dienstgrad der Stufe A ernannt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht oder wenn für die Ausübung dieser Funktion ein spezifisches Diplom gefordert wird, das einem spezifischen Dienstgrad entspricht. Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.55 - Die in Artikel XII.II.54 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe: 1. AA1 oder A1A: wenn für diese Personalmitglieder der in Artikel XII.II.56 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA1 beziehungsweise A1A ist, 2. AA2 oder A2A: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA1 beziehungsweise A1A liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA2 beziehungsweise A2A ist, 3. AA3 oder A3A: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA2 beziehungsweise A2A liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA3 beziehungsweise A3A ist, 4. AA4 oder A4A: wenn der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag für diese Personalmitglieder über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA3 beziehungsweise A3A liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA4 beziehungsweise A4A ist, 5. AA5 oder A5A: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA4 beziehungsweise A4A liegt. Art. XII.II.56 - Der in Artikel XII.II.55 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte. Art. XII.II.57 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäß Artikel XII.II.55 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle AA1 oder A1A: das gemäß Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, 2. in der Gehaltstabelle AA2 oder A2A: das gemäß Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle AA3 oder A3A: das gemäß Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle AA4 oder A4A: das gemäß Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre, 5. in der Gehaltstabelle AA5 oder A5A: das gemäß Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um vierundzwanzig Jahre. Das gemäß Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null. Art. XII.II.58 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe A aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe A oder einen der spezifischen Dienstgrade der Stufe A zugeteilt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht oder wenn für die Ausübung dieser Funktion ein spezifisches Diplom gefordert wird, das einem spezifischen Dienstgrad entspricht. Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe A" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäß Artikel XII.II.55: 1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen, 2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäß Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäß Artikel V.III.6 ernannt werden. Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, verbunden ist, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt. Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.59 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.58 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe A ist gleich null. In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.58 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe A dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben. Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die in Artikel XII.II.58 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder, die am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe A eine Funktion als Übersetzer, Kriminalanalytiker oder ICT-Berater ausüben, eine Dienstaltersverbesserung in ihrer Gehaltstabelle, die einem Viertel ihres bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses berechneten Stufenalters entspricht, wobei der Teil, der keinen vollen Monat beträgt, nicht berücksichtigt wird, und der nicht nützliche Teil auf die in derselben Stufe erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen werden kann. Art. XII.II.60 - Die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben. TITEL III - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF TEIL III DES VORLIEGENDEN ERLASSES Art. XII.III.1 - Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses muss das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders und das Mitglied eines Gemeindepolizeikorps, einschließlich der Polizeihilfsbediensteten, das einen Beruf, ein Amt, eine Stelle, einen Auftrag, einen Dienst, ein Mandat oder eine ähnliche Beschäftigung im Sinne von Artikel 134 des Gesetzes ausübt beziehungsweise bekleidet, gemäß dem in den Artikeln III.VI.2 bis einschließlich III.VI.5 bestimmten Verfahren einen Antrag auf Erteilung einer individuellen Abweichung im Sinne von Artikel 135 Absatz 1 des Gesetzes einreichen. Art. XII.III.2 - Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses teilt das derzeitige Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders und das Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps je nach Fall dem Generalkommissar, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium schriftlich jede Tätigkeit im Sinne von Artikel 136 § 1 Absatz 2 des Gesetzes mit, die es am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ausübt. Absatz 1 ist entsprechend auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei anwendbar. Art. XII.III.3 - Die in Artikel III.VII.5 Absatz 2 festgelegte Anforderung der vorherigen Ausbildung gilt nicht für die erste Bestellung als Vertrauensperson. Wird ein Personalmitglied in Anwendung von Absatz 1 als Vertrauensperson bestellt und hat es am Datum dieser Bestellung nicht an der in Artikel III.VII.5 erwähnten angepassten Ausbildung teilgenommen, ist seine Bestellung in Abweichung von Artikel III.VII.4 Absatz 1 auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt. Hat das oben erwähnte Personalmitglied innerhalb dieses Zeitraums von zwei Jahren nicht an der in Artikel III.VII.5 Absatz 2 festgelegten Ausbildung teilgenommen, kann die Bestellung nicht erneuert werden. Art. XII.III.4 - In Abweichung von Artikel III.VII.3 Absatz 1 können in einer Eingemeindezone, in der es einen Vertrauensdienst gibt, der für das gesamte Gemeindepersonal zuständig ist und dessen Auftrag das umfasst, was in den Artikeln III.VII.5, III.VII.6 und III.VII.7 erwähnt ist, die Zuständigkeiten und Aufträge des Vertrauensdienstes vom kommunalen Vertrauensdienst ausgeübt werden, und dies während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. TITEL IV - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF TEIL IV DES VORLIEGENDEN ERLASSES Art. XII.IV.1 - Die Anwerbungsreserven, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für den Einsatzkader sowie den Verwaltungs- und Logistikkader bestehen, bleiben bis zum 1. April 2002 gültig. Die Ergänzungen der in Absatz 1 erwähnten Anwerbungsreserven gemäß den in Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Auswahlverfahren sind ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die jeweiligen Anwerbungsreserven ein Jahr lang gültig. Die Aufrufe zur Zulassung der Bewerber, die in die im ersten und zweiten Absatz erwähnten Anwerbungsreserven aufgenommen wurden, erfolgen nach dem Datum der Einschreibung zu den Auswahlprüfungen, wobei auf einen zulässigen Bewerber aus der Anwerbungsreserve der Gemeindepolizei stets ein zulässiger Bewerber aus der Anwerbungsreserve der Gendarmerie folgt. Art. XII.IV.2 - Die […] Vertragspersonalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die in dieser Eigenschaft innerhalb eines Zeitraums von [acht] Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses an den Auswahlprüfungen für die im Verwaltungs-und Logistikkader vakanten Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gleich hoch oder höher eingestuft werden als der n-te externe erfolgreiche Bewerber, wobei n die Summe der Anzahl vakanter Stellen darstellt, für die diese Auswahlprüfungen organisiert werden, werden als ausgewählt betrachtet, wie in den Artikeln XII.II.38 Absatz 2, XII.II.44 Absatz 2, XII.II.51 Absatz 2 und XII.II.58 Absatz 2 vorgesehen. Wenn sie nicht für eine andere Stelle als die ihrige ausgewählt werden, wird davon ausgegangen, dass sie für ihre Funktion ausgewählt sind. [Art. XII.IV.2 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.IV.3 - Innerhalb der in Artikel XII.IV.2 erwähnten Frist werden mehrere Auswahlprüfungen pro Stufe und pro Sprachrolle organisiert, und die Anzahl vakanter Stellen, für die Auswahlprüfungen organisiert werden, wird für die Gesamtheit des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der Korps der lokalen Polizei um hundertfünfzig überzählige Stellen erhöht. Nach Stellungnahme einer gemischten Kommission bestimmt der Minister: 1. die Verteilung der hundertfünfzig überzähligen Stellen pro Stufe und pro Sprachrolle, 2. ihre Verteilung zwischen der föderalen Polizei und den Korps der lokalen Polizei, 3. die besonderen Regeln in Bezug auf den funktionellen Aspekt und die Modalitäten der in Artikel XII.IV.2 erwähnten Auswahlprüfungen. Art. XII.IV.4 - Der Minister bestimmt die Zusammensetzung der in Artikel XII.IV.3 erwähnten gemischten Kommission, die Modalitäten für die Bestellung ihrer Mitglieder und ihre Arbeitsweise, einschließlich der Fristen, in denen die gemischte Kommission ihre Stellungnahmen abgeben muss. Der Minister kann eine Stellungnahme, die nicht innerhalb der festgelegten Fristen abgegeben wird, außer Acht lassen. Art. XII.IV.5 - Die in Artikel IV.I.48 Absatz 1 erwähnte Ausschließung ist nicht auf die in Artikel XII.IV.2 erwähnten Personalmitglieder, die innerhalb der in demselben Artikel erwähnten Frist an den Auswahlprüfungen teilnehmen, anwendbar. [Art. XII.IV.6 - § 1 - Folgende Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst werden ganz von der Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst, einschließlich der damit verbundenen Prüfungen und Ausbildungspraktika, befreit: 1. Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, oder des Brevets eines höheren Unteroffiziers, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist, 2. Inhaber des Brevets eines Polizeiinspektors, das im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung für die Dienstgrade eines Polizeiinspektors und eines Polizeihauptinspektors und über die Beförderung in diese Dienstgrade erwähnt ist, und des Brevets eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist. § 2 - Folgende Personalmitglieder werden ganz von der Grundausbildung des Offizierskaders, einschließlich der damit verbundenen Prüfungen und Ausbildungspraktika, befreit: 1. Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, oder des Brevets eines höheren Unteroffiziers, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist, 2. ehemalige Abteilungsinspektoren, die die Gehaltstabelle M5.2 erhalten, 3. Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M6 erhalten, 4. Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M7 oder M7bis erhalten. § 3 - Die in § 2 erwähnten Personalmitglieder sind von der in Artikel 41 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Kaderprüfung befreit. § 4 - Die in § 2 Nr. 3 erwähnte Befreiung gilt ab dem 1. April 2004 und die in § 3 erwähnte Befreiung ab dem 1. April 2006.] [Art. XII.IV.6 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] [Art. XII.IV.7 - Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am Datum der Einrichtung eines lokalen Polizeikorps in einer Stelle innerhalb eines Fahndungs- und Ermittlungsdienstes der lokalen Polizei bestellt sind, erhalten auf eigenen Antrag für die Dauer ihrer Bestellung die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, sofern sie an der diesbezüglichen Ausbildung teilnehmen.] [In Abweichung von Absatz 1 wird die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, bei einer ununterbrochenen Bestellung in einer Stelle eines Fahndungsdienstes der lokalen Polizei oder der Generaldirektion der Gerichtspolizei beibehalten, sofern die in Artikel VI.II.15 § 1 Absatz 1 erwähnte Behörde dies entscheidet und dies als solches in dem in Artikel VI.II.18 Absatz 1 erwähnten Bewerberaufruf erwähnt wird.] [Art. XII.IV.7 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); Abs. 2 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 21. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] TITEL V - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF TEIL V DES VORLIEGENDEN ERLASSES Art. XII.V.1 - Die Bestimmungen von Teil V Titel II Kapitel III und Titel III Kapitel III gelten nicht für Personalmitglieder, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Probezeit begonnen haben. Art. XII.V.2 - Die in Artikel XII.V.1 erwähnten Personalmitglieder setzen die Probezeit gemäß den Bestimmungen, die am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren, fort. Ihre Eignung wird gemäß den oben erwähnten Bestimmungen bewertet. Art. XII.V.3 - Unbeschadet des Artikels XII.V.4 und in Abweichung von den Artikeln XII.V.1 und XII.V.2 dauert die Probezeit der in Artikel XII.V.1 erwähnten Personalmitglieder jedoch höchstens sechs Monate, mit Ausnahme der Polizeihilfsbediensteten auf Probe, für die sie höchstens zwei Monate dauert, der Personalmitglieder auf Probe der Stufe D des Verwaltungs- und Logistikkaders, für die sie höchstens drei Monate dauert, und der Personalmitglieder auf Probe der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders, für die sie höchstens ein Jahr dauert. Unbeschadet der Artikel XII.V.2 und XII.V.4 wird die Probezeit der Personalmitglieder, deren Dauer diese Fristen am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits überschritten hat, von Rechts wegen auf die Dauer der an diesem Datum geleisteten Probezeit herabgesetzt. Um die Dauer der geleisteten Probezeit für diesen Artikel zu berechnen, müssen die in den Artikeln V.II.9 und V.III.14 erwähnten Regeln berücksichtigt werden. Art. XII.V.4 - Für ehemalige Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften versteht man unter der in Artikel XII.V.3 erwähnten Probezeit die Probezeit, die in Artikel 12 Absatz 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über die Anwerbung und die Probezeit der Gerichtsoffiziere und Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist. Art. XII.V.5 - Auf der Grundlage der in Artikel XII.V.2 erwähnten Bewertung trifft der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar eine der in den Artikeln V.II.14 und V.III.19 erwähnten Entscheidungen. In Abweichung von Artikel XII.V.1 kommen die Bestimmungen von Teil V Titel II Kapitel III Abschnitt 5 und Teil V Titel III Kapitel III Abschnitt 5 im Übrigen entsprechend zur Anwendung. Art. XII.V.6 - Die Bestimmungen von Teil V Titel II Kapitel III finden Anwendung auf die Personalmitglieder, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Grundausbildung begonnen haben und nach diesem Datum die Probezeit beginnen. TITEL VI - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF TEIL VI DES VORLIEGENDEN ERLASSES Art. XII.VI.1 - In Abweichung von Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 kann der Anwärter, der einem Gemeindepolizeikorps beziehungsweise einem lokalen Polizeikorps angehört und der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Grundausbildung zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen hat, sich nicht rechtsgültig bewerben und an der Auswahl teilnehmen. Art. XII.VI.2 - In Abweichung von Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 kann der Anwärter, der der föderalen Polizei angehört und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Grundausbildung zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen hat und der mindestens den in Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Teil der Grundausbildung abgeschlossen hat, sich nur rechtsgültig bewerben und an der Auswahl teilnehmen, wenn es sich um eine Stelle bei der föderalen Polizei handelt. Art. XII.VI.3 - Die in Artikel VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Anwesenheitsdauer gilt nicht für die derzeitigen Personalmitglieder, die seit Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht durch Mobilität bestellt worden sind. Art. XII.VI.4 - Die derzeitigen Personalmitglieder haben in Sachen Mobilität während fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Vorrang vor den anderen Personalmitgliedern. Art. XII.VI.5 - Was die in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnte Mobilität von und zu einem lokalen Polizeikorps betrifft, ist "Gemeindepolizei" anstatt "lokale Polizei" zu lesen, solange die lokale Polizei nicht in der betreffenden Polizeizone eingerichtet ist. Art. XII.VI.6 - Bis zum Datum, an dem alle lokalen Polizeikorps eingerichtet sind, können die Mitglieder der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Auswahlkommissionen zudem Personalmitglieder eines Gemeindepolizeikorps sein, die im Übrigen die im vorerwähnten Kapitel gestellten Bedingungen erfüllen. Bis zur Einrichtung der betreffenden lokalen Polizei ist das in Artikel VI.II.61 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personalmitglied ein Personalmitglied, das die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt und Mitglied einer territorialen Brigade der föderalen Polizei ist, die gemäß Artikel 9 des Gesetzes zu der betreffenden Polizeizone gehört. [Art. XII.VI.6bis - Die in Artikel XII.IV.6 § 1 erwähnten Personalmitglieder können sich ohne Bedingung hinsichtlich der Dauer der Anwesenheit in der derzeitigen Stelle durch Mobilität um Stellen bewerben, die Polizeihauptinspektoren offen stehen, wodurch sie anschließend, wenn sie in eine solche Stelle durch Mobilität bestellt werden, in diesen Dienstgrad ernannt werden. Der König kann die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte Mobilität festlegen.] [Art. XII.VI.6bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.VI.7 - Bis zur Einrichtung des in Artikel 91 des Gesetzes erwähnten Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei erfüllt der Ständige Ausschuss für die Gemeindepolizei seine Aufträge. Art. XII.VI.8 - […] [Art. XII.VI.8 aufgehoben durch Art. 47 Nr. 1 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] [Art. XII.VI.8bis - Die in Artikel XII.IV.6 § 2 erwähnten Personalmitglieder und die Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die bereits vor dem 1. April 2001 die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, und eines Verwaltungspolizeioffiziers innehatten, sowie Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, und entweder ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren oder Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sind, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 1 in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, können sich ohne Bedingung hinsichtlich der Dauer der Anwesenheit in der derzeitigen Stelle durch Mobilität um Stellen bewerben, die Polizeikommissaren offen stehen, wodurch sie anschließend, wenn sie in eine solche Stelle durch Mobilität bestellt werden, in diesen Dienstgrad ernannt werden. Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten am Datum ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeikommissars die Gehaltstabelle O2. Der König kann die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte Mobilität festlegen.] [Art. XII.VI.8bis eingefügt durch Art. 17 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.VI.9 - […] [Art. XII.VI.9 aufgehoben durch Art. 47 Nr. 2 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] [Art. XII.VI.9bis - Die in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.26 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder können sich um Stellen bewerben, die Polizeihauptkommissaren offen stehen.] [Absatz 1 gilt ebenfalls für Personalmitglieder, die am Vortag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Kommissars der Gemeindepolizei innehatten und die entweder Korpschef eines Gemeindepolizeikorps in einer Gemeinde der Klasse 17 waren oder in einer Gemeinde der Klasse 20 ernannt waren, ohne Korpschef des betreffenden Korps zu sein, oder deren Ernennungsverfahren zwar vor dem Vortag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses begonnen hatte, jedoch am Vortag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses noch nicht abgeschlossen war und deren Ernennung in die betreffende Stelle später stattgefunden hat.] [Art. XII.VI.9bis eingefügt durch Art. 18 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 3. März 2010 (B.S. vom 8. April 2010) und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 2. Dezember 2011 (B.S. vom 17. Februar 2012)] Art. XII.VI.10 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die in den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt sind, können sich um Stellen bewerben, die in der Generaldirektion der Gerichtspolizei und in den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten Polizeikommissaren offen stehen. Die derzeitigen Personalmitglieder, die in den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt sind, können sich um Stellen in der Generaldirektion der Gerichtspolizei und in den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten bewerben, die Polizeihauptinspektoren offen stehen. Art. XII.VI.11 - Das in Artikel VI.I.11 Absatz 1 erwähnte Pensionsalter wird für die derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders frühestens mit sechzig Jahren und für die anderen derzeitigen Personalmitglieder frühestens mit achtundfünfzig Jahren erreicht. TITEL VII - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF TEIL VII DES VORLIEGENDEN ERLASSES KAPITEL I - BEWERTUNG Art. XII.VII.1 - Das derzeitige Personalmitglied behält zur Information bis zum Datum der Zuteilung der in Teil VII Titel I erwähnten ersten Bewertung die Bewertung, die es am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses besaß. Diese Bewertung wird in die Bewertungsakte aufgenommen. Art. XII.VII.2 - Bis zum Datum des Inkrafttretens von Teil VII Titel I wird jedes Mal, wenn gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Bedingung gestellt wird, keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten zu haben, oder wenn das Personalmitglied eine nicht durch das Dienstalter bestimmte Versetzung durch Mobilität anstrebt, eine Stellungnahme vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor oder von dem von ihnen bestimmten Offizier abgegeben, je nachdem, ob es sich um ein Mitglied des Personals der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei handelt. Zu diesem Zweck holt diese Behörde alle erforderlichen Auskünfte ein, insbesondere beim unmittelbaren Vorgesetzten im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes. Die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme betrifft die Art und Weise der Ausführung des Auftrags. Der Minister kann die Modalitäten in Bezug auf den Inhalt dieser Stellungnahme festlegen und das Verfahren regeln. Art. XII.VII.3 - Gibt der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor oder der von ihnen bestimmte Offizier infolge von Artikel XII.VII.2 eine negative Stellungnahme ab, kann das Personalmitglied gemäß dem in den Artikeln VII.I.44 bis einschließlich VII.I.46 erwähnten Verfahren bei dem in Artikel VII.I.44 erwähnten Berufungsrat Berufung dagegen einlegen. Art. XII.VII.4 - Genießt das Personalmitglied am Tag des Inkrafttretens von Teil VII Titel I eine der in den Artikeln VIII.XII.1 bis einschließlich VIII.XIII.14 erwähnten Urlaubsarten und bewirbt es sich während dieses Urlaubszeitraums um eine Beförderung oder eine Versetzung durch Mobilität, bei der besondere Fachkenntnisse und eine detaillierte Bewertung des Personalmitglieds gefordert werden, wird eine Stellungnahme vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor abgegeben, je nachdem, ob es sich um ein Mitglied des Personals der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei handelt. Zu diesem Zweck holt diese Behörde alle erforderlichen Auskünfte ein, insbesondere beim unmittelbaren Vorgesetzten im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes. Die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme betrifft die Art und Weise der Ausführung des Auftrags. Der Minister kann die Modalitäten in Bezug auf den Inhalt dieser Stellungnahme festlegen und das Verfahren regeln. Art. XII.VII.5 - Das Personalmitglied, das nach Inkrafttreten von Teil VII Titel I im Rahmen einer Gehaltstabellenlaufbahn für eine Gehaltstabellenerhöhung in Betracht kommt und dem am Tag, an dem es die Bedingung in Bezug auf das Dienstalter und gegebenenfalls die Bedingung in Bezug auf die Ausbildung erfüllt, noch keine Bewertung im Sinne des vorliegenden Erlasses zugeteilt worden ist, bildet in Abweichung von der in Artikel VII.I.21 festgelegten Frist den Gegenstand einer vorgezogenen Bewertung, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses im Hinblick auf diese Gehaltstabellenerhöhung erstellt wird. Art. XII.VII.6 - Die Erteilung der Endnote "ungenügend" bei der ersten gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellten Bewertung wird nicht für die Bestimmung der in Artikel IX.I.7 erwähnten definitiven Berufsuntauglichkeit berücksichtigt. Art. XII.VII.7 - Der Korpschef oder der Generalkommissar bestimmt das Datum, an dem die in Artikel VII.I.21 erwähnte Bewertungsperiode beginnt. Gegebenenfalls kann er den Beginn dieser Periode hinausschieben, wobei sie jedoch spätestens [achtzehn Monate] nach Inkrafttreten von Teil VII Titel I beginnt. [Art. XII.VII.7 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 16. März 2006 (B.S. vom 2. Mai 2006) und Art. 164 des G. vom 1. März 2007 (III) (B.S. vom 14. März 2007)] KAPITEL II - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE LAUFBAHN DES PERSONALS DES EINSATZKADERS ABSCHNITT 1 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN Art. XII.VII.8 - In Abweichung von Artikel VII.II.22 Absatz 1 Nr. 1 erhalten die in Artikel XII.II.15 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder die Gehaltstabelle B2 am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder, sofern es sich um Anwärter handelt, ab erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung und gegebenenfalls des damit verbundenen Praktikums. Für die in Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder und in Abweichung von Artikel VII.II.22 Absatz 1 Nr. 2 beträgt die Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle für die Gehaltstabellenlaufbahn, die für das Aufsteigen von der Gehaltstabelle B2 in die Gehaltstabelle B3 gefordert wird, zwölf Jahre, verringert um ihr gemäß Artikel XII.II.17 Nr. 1 festgelegtes Dienstalter in der Gehaltstabelle. Art. XII.VII.9 - In Abweichung von Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 1 erhalten die in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.7 und 3.8 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder, die die von Uns bestimmte Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die Gehaltstabelle M2.1. Die in Absatz 1 erwähnte Gehaltstabellenerhöhung wird jedoch nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist. Mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten Perioden, für die dem derzeitigen Personalmitglied eine Bewertung der Arbeitsweise mit der Endnote "ungenügend" erteilt worden ist, wird das Dienstalter in der Gehaltstabelle M1.1, das der Betreffende seit seiner Einstufung erreicht hat, bei dem in Absatz 1 erwähnten Gehaltstabellenwechsel in ein Dienstalter in der Gehaltstabelle M2.1 umgewandelt. Die in Anlage 11 Tabelle C Punkt 3.7 und 3.8 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder, die Inhaber des Brevets sind, das im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist, erhalten am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Gehaltstabelle M2.1 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das gleich null ist. Art. XII.VII.10 - In Abweichung von Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 4 erhalten die in den Artikeln XII.II.20 Absatz 1 Nr. 1 und XII.II.21 Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder die Gehaltstabelle M3.1 beziehungsweise M3.2 am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder, sofern es sich um Anwärter handelt, ab erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung und gegebenenfalls des damit verbundenen Praktikums. Für die in Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder und in Abweichung von Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 beträgt die Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle, die für das Aufsteigen von der Gehaltstabelle M3.1 beziehungsweise M3.2 in die Gehaltstabelle M4.1 beziehungsweise M4.2 für die Gehaltstabellenlaufbahn gefordert wird, zwölf Jahre, verringert um ihr gemäß Artikel XII.II.23 Nr. 1 oder Nr. 2 festgelegtes Dienstalter in der Gehaltstabelle. Art. XII.VII.11 - Für die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäß Artikel XII.II.20 Absatz 1 Nr. 3 in die Gehaltstabelle M4.1 oder M4.2 eingestuft werden und entweder Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, oder Inhaber eines Brevets eines höheren Unteroffiziers sind, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn für den Übergang von der Gehaltstabelle M4.1 in die Gehaltstabelle M5.1 und von der Gehaltstabelle M4.2 in die Gehaltstabelle M5.2 nach sechs Dienstjahren in der Gehaltstabelle M4.1 beziehungsweise M4.2 eingeführt. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist. [Art. XII.VII.11bis - Für die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäß Artikel XII.II.21 Absatz 3 in die Gehaltstabelle M5.2 eingestuft werden und Inhaber des Brevets für die Beförderung in die Gehaltstabelle 2D sind, das in Artikel 110 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, oder des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, oder des Brevets eines höheren Unteroffiziers, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn für den Übergang von der Gehaltstabelle M5.2 in die Gehaltstabelle M7bis nach achtzehn Jahren Kaderalter im Kader des Personals im mittleren Dienst eingeführt. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist.] [Art. XII.VI.11bis eingefügt durch Art. 19 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.VII.12 - Es wird eine Gehaltstabellenlaufbahn für den Übergang von der Gehaltstabelle M6 in die Gehaltstabelle M7 nach sechs Dienstjahren in der Gehaltstabelle M6 eingeführt. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist. Art. XII.VII.13 - Es wird eine Gehaltstabellenlaufbahn für den Übergang von der Gehaltstabelle O4 beziehungsweise O4ir in die Gehaltstabelle O4bis beziehungsweise O4bisir nach sechs Dienstjahren in der Gehaltstabelle O4 beziehungsweise O4ir eingeführt. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist. Die in Absatz 1 erwähnte Gehaltstabellenlaufbahn gilt für alle derzeitigen Personalmitglieder, die mindestens in die Gehaltstabelle O1 eingestuft werden. Art. XII.VII.14 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber eines in Belgien anerkannten Diploms oder Studienzeugnisses sind, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung von Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt werden, erhalten vier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und unbeschadet der Artikel XII.VII.17 Absatz 3 und XII.VII.18 Absatz 3 eine Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle von zwei Jahren, wobei der nicht nützliche Teil binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf die im selben Kader erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen werden kann. ABSCHNITT 2 - BEFÖRDERUNG DURCH AUFSTEIGEN IN EINEN HÖHEREN KADER Art. XII.VII.15 - [Während fünf Jahren ab dem 1. April 2006 werden pro Prüfung im Wettbewerbsverfahren 5 % der für die Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst vakanten Stellen den Mitgliedern des Kaders des Personals im einfachen Dienst vorbehalten, die erfolgreich an dieser Zulassungsprüfung teilgenommen haben und 1. die Inhaber des Brevets eines Polizeiinspektors sind, das im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung für die Dienstgrade eines Polizeiinspektors und eines Polizeihauptinspektors und über die Beförderung in diese Dienstgrade erwähnt ist, 2. die Inhaber des Brevets eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, sind, das in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist, 3. die in Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) des Königlichen Erlass vom 25. Januar 2000 über die Ernennung und die Beförderung der zur Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei und zur Festlegung verschiedener anderer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf diese Personalmitglieder, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2001, erwähnt sind und die erfolgreich an den bei der Eisenbahnpolizei organisierten Prüfungen zur Erlangung des Dienstgrades eines Aufsichtsunterkommissars teilgenommen haben, 4. die in Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b) des Königlichen Erlass vom 25. Januar 2000 über die Ernennung und die Beförderung der zur Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei und zur Festlegung verschiedener anderer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf diese Personalmitglieder, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2001, erwähnt sind und die erfolgreich an den bei der Schifffahrtspolizei organisierten Prüfungen zur Erlangung des Dienstgrades eines Leutnants der Schifffahrtspolizei (20E) teilgenommen haben, 5. die auf der Grundlage von Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind.] [Art. XII.VII.15 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] [Art. XII.VII.15bis - Im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst werden die in Artikel XII.VII.21 erwähnten Personalmitglieder der föderalen Polizei von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Persönlichkeitsprüfung und dem in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Auswahlgespräch befreit.] [Art. XII.VII.15bis eingefügt durch Art. 22 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] [Art. XII.VII.15ter - Im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst werden die Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel XII.VII.26 Absatz 2 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind, während fünf Jahren ab dem 1. April 2006 von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Persönlichkeitsprüfung und dem in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Auswahlgespräch befreit. Die Personalmitglieder, die erfolgreich an der in Absatz 1 erwähnten Prüfung im Wettbewerbsverfahren teilgenommen haben und erfolgreich die eventuelle Grundausbildung absolviert haben, werden ohne Bedingung hinsichtlich der Mobilität in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors ernannt.] [Art. XII.VII.15ter eingefügt durch Art. 23 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] [Art. XII.VII.15quater - [§ 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am 1. Januar 2001 Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt sind und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben, können durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst befördert werden, sofern sie an einer besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst teilnehmen. § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König bestimmt. Sie beträgt mindestens hundertvierzig Stunden und wird über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. Die Zulassung zu der Ausbildung wird festgelegt, indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder in fünf gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge des Alters ihres in § 1 erwähnten Brevets oder, bei gleichem Alter des Brevets, ihres Kaderalters eingeteilt werden; jedes Jahr werden die Kandidaten der folgenden Gruppe zu der Ausbildung zugelassen, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben. § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert. Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. Diese Beförderungen werden nicht auf die Anzahl Personalmitglieder angerechnet, die zu der Grundausbildung für den Kader des Personals im mittleren Dienst zugelassen wird.]] [Art. XII.VII.15quater eingefügt durch Art. 2 des G. vom 2. Juni 2006 (B.S. vom 8. September 2006), für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 94/2008 des Verfassungsgerichtshofes (B.S. vom 8. August 2008), und wieder aufgenommen durch Art. 2 des G. vom 25. Januar 2010 (B.S. vom 3. März 2010)] [Art. XII.VII.15quinquies - Die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die seit Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses aufgrund des Artikels XII.VII.21 ununterbrochen in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind und die nicht in Artikel XII.VII.15quater erwähnt sind, werden auf eigenen Antrag am 1. Januar 2013 oder am 1. Januar 2014 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors ernannt, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben. Das in Absatz 1 erwähnte Datum der Ernennung wird festgelegt, indem die betroffenen Personalmitglieder in zwei gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge des Kaderalters eingeteilt werden. Die erste Gruppe wird am 1. Januar 2013 und die zweite am 1. Januar 2014 befördert. In Abweichung von Absatz 2 werden die betroffenen Personalmitglieder, die Inhaber des Brevets eines Kriminalanalytikers im Bereich operative Analyse sind, jedoch am 1. Januar 2013 ernannt.] [Art. XII.VII.15quinquies eingefügt durch Art. 3 des G. vom 25. Januar 2010 (B.S. vom 3. März 2010)] [Art. XII.VII.15sexies - Die derzeitigen Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind, werden auf eigenen Antrag am 1. Januar 2009 in diesen Dienstgrad ernannt, wenn sie die in Artikel XII.VII.26 Absatz 1 erwähnte Funktion bis dahin ununterbrochen ausgeübt haben und sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben.] [Art. XII.VII.15sexies eingefügt durch Art. 4 des G. vom 25. Januar 2010 (B.S. vom 3. März 2010)] Art. XII.VII.16 - [Während fünf Jahren ab dem 1. April 2001 werden pro Prüfung im Wettbewerbsverfahren 25 % der für eine Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader vakanten Stellen den in Artikel XII.IV.6 § 2 erwähnten Personalmitgliedern, die erfolgreich an dieser Zulassungsprüfung teilgenommen haben, vorbehalten.] Die in Absatz 1 erwähnten vakanten vorbehaltenen Stellen, die nicht zugeteilt werden, kommen den übrigen Bewerbern zugute. [Art. XII.VII.16 Abs. 1 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] [Art. XII.VII.16bis - Im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader werden die in den Artikeln XII.VII.23 und XII.VII.23bis erwähnten Personalmitglieder, die in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, von der in Artikel 41 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Kaderprüfung sowie von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Persönlichkeitsprüfung und dem in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Auswahlgespräch befreit.] [Art. XII.VII.16bis eingefügt durch Art. 25 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] [Art. XII.VII.16ter - Während fünf Jahren ab dem 1. April 2006 werden pro Prüfung im Wettbewerbsverfahren 5 % der für eine Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader vakanten Stellen den in den Artikeln XII.VII.24 und XII.VII.26 erwähnten Personalmitgliedern, die in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, vorbehalten. Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden von der in Artikel 41 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Kaderprüfung sowie von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Persönlichkeitsprüfung und dem in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Auswahlgespräch befreit. Die Personalmitglieder, die erfolgreich an der in Absatz 1 erwähnten Prüfung im Wettbewerbsverfahren teilgenommen haben und erfolgreich die eventuelle Grundausbildung absolviert haben, werden ohne Bedingung hinsichtlich der Mobilität in den Dienstgrad eines Polizeikommissars, Gehaltstabelle O2, ernannt.] [Art. XII.VII.16ter eingefügt durch Art. 26 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] [Art. XII.VII.16quater - Die Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel XII.VII.25 oder XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars eingesetzt worden sind, werden ohne Bedingung hinsichtlich der Mobilität in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars ernannt, wenn sie die in Artikel 32 Nr.1, 3 bis 5 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste aufgeführten Bedingungen erfüllen.] [Art. XII.VII.16quater eingefügt durch Art. 27 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] [Art. XII.VII.16quinquies - [§ 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die seit Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses aufgrund von Artikel XII.VII.23 in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt sind und die nicht in Artikel XII.VII.19bis erwähnt sind, werden, sofern sie zum Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors ernannt waren, auf eigenen Antrag am 1. Januar 2013 oder am 1. Januar 2014 in den Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben. Das in Absatz 1 erwähnte Datum der Ernennung wird festgelegt, indem die betroffenen Personalmitglieder in zwei gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge ihres Kaderalters eingeteilt werden. Die erste Gruppe wird am 1. Januar 2013 und die zweite am 1. Januar 2014 befördert. In Abweichung von Absatz 2 werden die betroffenen Personalmitglieder, die Inhaber des Brevets eines Kriminalanalytikers im Bereich operative Analyse sind, jedoch am 1. Januar 2013 ernannt. § 2 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel XII.VII.23bis in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind und die im Übrigen die in § 1 aufgeführten Bedingungen erfüllen, werden auf eigenen Antrag in diesen Dienstgrad ernannt, nachdem sie sieben Jahre eingesetzt gewesen sind, und zwar frühestens am 1. Januar 2015.]] [Art. XII.VII.16quinquies eingefügt durch Art. 3 des G. vom 2. Juni 2006 (B.S. vom 8. September 2006) und ersetzt durch Art. 5 des G. vom 25. Januar 2010 (B.S. vom 3. März 2010); siehe auch Entscheid Nr. 94/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 (B.S. vom 8. August 2008)] [Art. XII.VII.16sexies - Die Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars eingesetzt worden sind, werden nach Ablauf des dritten Jahres, in dem diese Funktion ausgeübt wird, und, sofern sie eine günstige Bewertung erhalten haben, in diesen Dienstgrad ernannt.] [Art. XII.VII.16sexies eingefügt durch Art. 34 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 15. Juni 2007)] [Art. XII.VII.16septies - Die derzeitigen Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel XII.VII.24 oder Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, werden, sofern sie zum Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors ernannt waren, auf eigenen Antrag nach Ablauf des siebten Jahres, in dem sie die in Artikel XII.VII.24 erwähnte Funktion ununterbrochen ausgeübt haben, beziehungsweise am 1. Januar 2009, wenn sie die in Artikel XII.VII.26 erwähnte Funktion bis dahin ununterbrochen ausgeübt haben, zum Polizeikommissar befördert, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben.] [Art. XII.VII.16septies eingefügt durch Art. 6 des G. vom 25. Januar 2010 (B.S. vom 3. März 2010)] [Art. XII.VII.16octies - Die derzeitigen Personalmitglieder, die vor dem 29. Juli 2005 vom Ständigen Ausschuss P zu Mitgliedern des Enquetendienstes P ernannt worden sind, die aufgrund von Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, werden, sofern sie zum Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors ernannt waren, auf eigenen Antrag am 1. Januar 2009 zum Polizeikommissar befördert, wenn sie die im vorerwähnten Artikel 20 erwähnte Funktion bis dahin ununterbrochen ausgeübt haben und sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben.] [Art. XII.VII.16septies eingefügt durch Art. 7 des G. vom 25. Januar 2010 (B.S. vom 3. März 2010)] Art. XII.VII.17 - [In Abweichung von Artikel VII.II.6 und mit Ausnahme des in Artikel XII.VII.18 erwähnten Personalmitglieds kann der Polizeihauptinspektor, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels die Gehaltstabelle M5.2, M6, M7 oder M7bis erhält, in den Dienstgrad eines Polizeikommissars befördert werden, wenn er keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" hat. Die in Absatz 1 erwähnten Beförderungen setzen im fünften Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels ein. Zu diesem Zweck werden alle in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder nach Herkunftskorps und nach den entsprechenden Dienstgraden, das heißt Hauptinspektor erster Klasse, Adjutant/ Oberadjutant der Gendarmerie, Abteilungsinspektor der Gerichtspolizei, Laborabteilungsinspektor, Abteilungsinspektor-Elektrotechniker beziehungsweise Abteilungsinspektor für gerichtliche Identifizierung auf sieben Jahre im Jahresverhältnis von einem Siebtel ihrer Gesamtanzahl innerhalb ihrer Kategorie verteilt, und zwar in abnehmender Reihenfolge ihres Dienstalters in diesem Dienstgrad am Datum vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Artikels, ergänzt durch das Dienstgradalter, das sie ab diesem Datum bis zum 1. April 2005 erworben haben. Zur Bestimmung dieser Reihenfolge haben Oberadjutanten der ehemaligen Gendarmerie Vorrang vor Adjutanten der ehemaligen Gendarmerie und, was die ehemalige Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften betrifft, Abteilungsinspektoren, die die Gehaltstabelle 2D erhalten, Vorrang vor den anderen Abteilungsinspektoren. Bei einer Bestellung in eine Stelle innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei nach dem 1. April 2005 bleibt die vorerwähnte Verteilung auf das betreffende Personalmitglied anwendbar.] Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten am Datum ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars die Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das gleich null ist, gegebenenfalls erhöht um die in Artikel XII.VII.14 erwähnte Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle. [Art. XII.VII.17 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.VII.18 - [§ 1] - [In Abweichung von Artikel VII.II.6 kann der Polizeihauptinspektor, der Mitglied der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels die Gehaltstabelle M5.2, M6, M7 oder M7bis erhält, in den Dienstgrad eines Polizeikommissars befördert werden, wenn er keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" hat und sofern das in § 2 erwähnte proportionale Verhältnis eingehalten wird. Die in Absatz 1 erwähnten Beförderungen setzen im fünften Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels ein. Zu diesem Zweck werden alle in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder nach Herkunftskorps und nach den entsprechenden Dienstgraden, das heißt Hauptinspektor erster Klasse, Adjutant/ Oberadjutant der Gendarmerie, Abteilungsinspektor der Gerichtspolizei, Laborabteilungsinspektor, Abteilungsinspektor-Elektrotechniker beziehungsweise Abteilungsinspektor für gerichtliche Identifizierung auf sieben Jahre im Jahresverhältnis von einem Siebtel ihrer Gesamtanzahl innerhalb ihrer Kategorie verteilt, und zwar in abnehmender Reihenfolge ihres Dienstalters in diesem Dienstgrad am Datum vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Artikels, ergänzt durch das Dienstgradalter, das sie ab diesem Datum bis zum 1. April 2005 erworben haben. Zur Bestimmung dieser Reihenfolge haben Oberadjutanten der ehemaligen Gendarmerie Vorrang vor Adjutanten der ehemaligen Gendarmerie und, was die ehemalige Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften betrifft, Abteilungsinspektoren, die die Gehaltstabelle 2D erhalten, Vorrang vor den anderen Abteilungsinspektoren. Bei einer Bestellung in eine Stelle außerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei nach dem 1. April 2005 bleibt die vorerwähnte Verteilung auf das betreffende Personalmitglied anwendbar.] Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten am Datum ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeikommissars die Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das gleich null ist, gegebenenfalls erhöht um die in Artikel XII.VII.14 erwähnte Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle. [§ 2 - Das in § 1 Absatz 1 erwähnte proportionale Verhältnis besteht aus einem Verhältnis zwischen der Anzahl der in einen Offiziersdienstgrad ernannten und eingesetzten Personalmitglieder, die am 1. April 2001 der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei angehörten und aus der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften beziehungsweise der ehemaligen Gendarmerie kommen. Die Personalmitglieder der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften können bis zu der auf diese Weise in Bezug auf die ehemalige Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften bestimmten Höchstanzahl und unter Beachtung des evolutionären proportionalen Verhältnisses zum Polizeikommissar ernannt werden. Die Personalmitglieder der ehemaligen Gendarmerie können bis zu der auf diese Weise in Bezug auf die ehemalige Gendarmerie bestimmten Höchstanzahl und unter Beachtung des evolutionären proportionalen Verhältnisses zum Polizeikommissar ernannt werden und danach können noch derzeitige Personalmitglieder, die dem Kader des Personals im mittleren Dienst der ehemaligen Gendarmerie angehörten, nach den vom König bestimmten Modalitäten, für die Ergänzung dieser Anzahl in Betracht kommen.] [§ 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 werden die Polizeihauptinspektoren, die in der Gehaltstabelle M5.2 eingestuft sind und Inhaber des Brevets für die Beförderung in die Gehaltstabelle 2D sind, das in Artikel 110 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, die am 1. Januar 2009 noch nicht zum Kommissar ernannt worden sind, an diesem Datum in diesen Dienstgrad befördert, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben. In Abweichung von § 2 wird ab 1. Januar 2009 das in § 2 Absatz 1 erwähnte proportionale Verhältnis unter Berücksichtigung der Anzahl Personalmitglieder der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die an diesem Datum im Offiziersdienstgrad ernannt sind und darin eingesetzt worden sind, festgelegt; die Anzahl der in § 2 Absatz 3 erwähnten Personalmitglieder der ehemaligen Gendarmerie wird dann proportional so erhöht, dass das ursprüngliche Verhältnis unverändert bleibt.] [§ 3 - Die Personalmitglieder, die wegen des in § 2 erwähnten erforderlichen proportionalen Verhältnisses nicht binnen den in § 1 Absatz 2 erwähnten sieben Jahren befördert werden können, werden ab 2012 und spätestens bis 2015 in den Dienstgrad eines Polizeikommissars nach den vom König bestimmten Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ernannt.] [Art. XII.VII.18 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 29 Nr. 1 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 1 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 29 Nr. 1 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 2 eingefügt durch Art. 29 Nr. 2 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 2/1 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 25. Januar 2010 (B.S. vom 3. März 2010); § 3 eingefügt durch Art. 29 Nr. 2 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.VII.19 - Die in den Artikeln XII.VII.17 und XII.VII.18 erwähnten Beförderungen in den Dienstgrad eines Polizeikommissars werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren angerechnet. [Die Personalmitglieder, die für diese Beförderung in Betracht kommen, werden vorher von der Behörde hinsichtlich ihrer Absicht befragt. Die schriftliche Antwort, die sie nach einer Bedenkzeit von drei Monaten gegen Empfangsbestätigung abgeben, ist unwiderruflich. Es wird davon ausgegangen, dass ein Personalmitglied definitiv auf diese Beförderungsmöglichkeit verzichtet, wenn es keine Antwort binnen der festgelegten Frist gibt.] [Art. XII.VII.19 Abs. 2 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] [Art. XII.VII.19bis - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Januar 2001 Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt sind, die dort seit mindestens fünf Jahren in den Dienstgrad eines Kommissars eingesetzt worden sind und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben, sofern sie zum Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors ernannt waren, können durch Aufsteigen in den Offizierskader befördert werden, sofern sie an einer besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Offizierskader teilnehmen. § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König bestimmt. Sie beträgt mindestens zweihundertzehn Stunden und wird über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. Die Zulassung zu den ersten fünf Ausbildungssitzungen wird festgelegt, indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, in fünf gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge des Kaderalters eingeteilt werden, wobei Inhaber des Brevets eines höheren Unteroffiziers der Gendarmerie und anschließend diejenigen, die eine mit der Ausübung einer Gewalt verbundene Stelle, die vom Minister bestimmt worden ist, bekleiden, jedoch Vorrang haben. Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, werden zur Ausbildungssitzung ihrer Wahl zugelassen. Die anderen in § 1 erwähnten Personalmitglieder werden zu der Ausbildungssitzung zugelassen, die nach dem Tag, an dem sie die anderen Bedingungen erfüllen, stattfindet, und zwar frühestens 2011. Personalmitglieder, die bei der letzten Bewertung die Endnote "ungenügend" erhalten haben, werden nicht zu der Ausbildung zugelassen. § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert. Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars erhalten sie die Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das gleich null ist. Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. Diese Beförderungen werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren angerechnet.] [Art. XII.VII.19bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom 25. Januar 2010 (B.S. vom 3. März 2010); siehe auch Entscheid Nr. 140/2011 des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juli 2011 (B.S. vom 22. August 2011)] ABSCHNITT 3 - SICHERUNGEN IN BEZUG AUF DIE EBENE LAUFBAHN Art. XII.VII.20 - Die Beförderungen nach Dienstalter, die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt sind, sind die Beförderungen: 1. vom Wachtmeister der Gendarmerie zum ersten Wachtmeister der Gendarmerie, 2. vom Oberwachtmeister der Gendarmerie zum ersten Oberwachtmeister der Gendarmerie, 3. vom Adjutanten der Gendarmerie zum Oberadjutanten der Gendarmerie für diejenigen, die die Bedingungen von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 zur Abänderung bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Beförderung in die Dienstgrade eines höheren Unteroffiziers erfüllen, 4. vom Leutnant der Gendarmerie zum Kapitän der Gendarmerie, 5. vom Kapitän der Gendarmerie zum Kapitän-Kommandanten der Gendarmerie, 6. vom ersten untergeordneten Flugplatzleiter zum untergeordneten Flugplatzleiter, 7. vom ersten untergeordneten Flugplatzleiter erster Klasse zum untergeordneten Hauptflugplatzleiter erster Klasse, 8. durch Gehaltstabellenerhöhung in dem in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1998 zur Festlegung der auf die besonderen Dienstgrade des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur anwendbaren Besoldungsbestimmungen erwähnten Dienstgrad eines technischen Bediensteten der Schifffahrtspolizei, 9. durch Aufsteigen von der Gehaltstabelle 2A in die Gehaltstabelle 2B der in Artikel 109 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnten Gerichtspolizeiinspektoren, Laborinspektoren, InspektorenElektrotechniker und Inspektoren für gerichtliche Identifizierung, 10. durch Aufsteigen von der Gehaltstabelle 1A in die Gehaltstabelle 1B der in Artikel 111 des in Nr. 9 erwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Gerichtspolizeikommissare, Laborkommissare und Kommissare des Telekommunikationsdienstes, 11. nach Dienstalter, die in Anlage 13 festgelegt sind, wie sie in den Gemeindepolizeikorps bestanden. ABSCHNITT 4 - EINSETZUNG IN DEN DIENSTGRAD Art. XII.VII.21 - Der Minister setzt die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeiinspektors innehaben, am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für die Dauer ihrer Bestellung bei der Direktion der Gerichtspolizei oder den dekonzentrierten Gerichtseinheiten in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors ein. Sie sind für die Dauer ihrer Bestellung mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, versehen und üben die mit dem Kader des Personals im mittleren Dienst verbundenen Funktionen aus. Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder gemäß ihrer Einstufung in den Kader des Personals im einfachen Dienst festgelegt. [In Abweichung von Absatz 2 wird die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, bei einer ununterbrochenen Bestellung in einer Stelle eines Fahndungsdienstes der lokalen Polizei oder der Generaldirektion der Gerichtspolizei beibehalten, sofern die in Artikel VI.II.15 § 1 Absatz 1 erwähnte Behörde dies entscheidet und dies als solches in dem in Artikel VI.II.18 Absatz 1 erwähnten Bewerberaufruf erwähnt wird.] [Art. XII.VII.21 Abs. 4 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 21. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] Art. XII.VII.22 - Unter Vorbehalt der erfolgreichen Absolvierung der von Uns bestimmten Ausbildung findet Artikel XII.VII.21 gegebenenfalls auch Anwendung auf die derzeitigen Personalmitglieder der Fahndungsdienste der Gemeindepolizei, die in Anwendung der Mobilitätsregeln und vor dem Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zur Generaldirektion der Gerichtspolizei oder zu einem dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst der föderalen Polizei überwechseln. Art. XII.VII.23 - Der Minister setzt die Personalmitglieder, die in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Übergangsbestimmungen erwähnt sind, am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für die Dauer ihrer Bestellung bei der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder den dekonzentrierten Gerichtseinheiten in den Dienstgrad eines Polizeikommissars ein. Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder gemäß ihrer Einstufung in den Kader des Personals im mittleren Dienst festgelegt. [Art. XII.VII.23bis - Die Personalmitglieder, die die in Artikel XII.VII.18 § 2 Absatz 3 erwähnte Anzahl ergänzen, werden in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt, solange sie Mitglied der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bleiben. Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder gemäß ihrer Einstufung in den Kader des Personals im mittleren Dienst festgelegt.] [Art. XII.VII.23bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.VII.24 - Die Ernennungsbehörde setzt die Personalmitglieder, die gemäß Artikel XII.VI.8 in eine Stelle als Offizier bestellt worden sind, für die Dauer ihrer Bestellung in den Dienstgrad eines Polizeikommissars ein. Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder gemäß ihrer Einstufung in den Kader des Personals im mittleren Dienst festgelegt. Art. XII.VII.25 - [Die Ernennungsbehörde setzt die Personalmitglieder, die gemäß den Artikeln XII.VI.9, XII.VI.9bis und XII.VII.27bis in eine Stelle als höherer Offizier bestellt worden sind, für die Dauer ihrer Bestellung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars ein.] Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder gemäß ihrer Einstufung als nicht höherer Offizier festgelegt. [Art. XII.VII.25 Abs. 1 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.VII.26 - Unbeschadet des Artikels 248 Absatz 4 des Gesetzes und des Artikels 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird bei den ersten Bestellungen in Stellen, die die Ausübung einer Gewalt beinhalten, und keine Mandate sind, eine proportionale Verteilung dieser Stellen unter die ehemaligen Mitglieder der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und der Gerichtspolizei aufgrund des jeweils in die eingerichteten Dienste eingebrachten Personals garantiert. Gegebenenfalls setzt die Ernennungsbehörde die betreffenden Personalmitglieder zu diesem Zweck in den höheren Dienstgrad ein. Die Auswahl der in Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erfolgt auf der Grundlage der letzten vor dem 21. April 2000 zugeteilten Bewertung der Bewerber. Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder gemäß ihrer Einstufung festgelegt. Art. XII.VII.27 - Die eingesetzten Personalmitglieder, die in eine in Artikel XII.VI.10 erwähnte Stelle bestellt werden, behalten weiterhin die in den Artikeln XII.VII.21 bis XII.VII.23 erwähnte Einsetzung oder die eventuelle Einsetzung infolge der Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste. [ABSCHNITT 5 - Mandate [Abschnitt 5 mit Art. XII.VII.27bis eingefügt durch Art. 33 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.VII.27bis - [Die in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.26 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder können sich um die durch Mandat zuzuteilenden Funktionen, wie in Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnt, bewerben.]] [Absatz 1 gilt ebenfalls für Personalmitglieder, die am Vortag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Kommissars der Gemeindepolizei innehatten und die entweder Korpschef eines Gemeindepolizeikorps in einer Gemeinde der Klasse 17 waren oder in einer Gemeinde der Klasse 20 ernannt waren, ohne Korpschef des betreffenden Korps zu sein, oder deren Ernennungsverfahren zwar vor dem Vortag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses begonnen hatte, jedoch am Vortag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses noch nicht abgeschlossen war und deren Ernennung in die betreffende Stelle später stattgefunden hat.] [Art. XII.VII.27bis Abs. 1 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 21. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. März 2010 (B.S. vom 8. April 2010) und ersetzt durch Art. 3 des G. vom 2. Dezember 2011 (B.S. vom 17. Februar 2012)] KAPITEL III - SPRACHEN Art. XII.VII.28 - Für die Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, für die versetzten Militärpersonen sowie für die Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, auf die das in den Artikeln 236 Absatz 1 und 242 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Statut anwendbar ist und die entweder zur föderalen Polizei oder zur lokalen Polizei überwechseln, sind die Gleichwertigkeiten zwischen den Niveaus der Sprachkenntnisse, die im Gesetz vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee und im Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, in Anlage 14 festgelegt. Art. XII.VII.29 - Die Personalmitglieder des operativen Korps und des Verwaltungsund Logistikkorps der Gendarmerie, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen im Gesetz vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnten Sprachprüfungszyklus mit oder ohne vorherige diesbezügliche Ausbildung begonnen haben, unterliegen für diesen Prüfungszyklus weiterhin diesem Gesetz. Art. XII.VII.30 - Von den derzeitigen Personalmitgliedern eines am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Ausland angesiedelten Polizeidienstes wird angenommen, dass sie über die in Artikel 47 § 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten ihrem Amt angemessenen Kenntnisse der zweiten Sprache verfügen. Art. XII.VII.31 - Die derzeitigen Personalmitglieder eines Polizeidienstes, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Amt in einem Dienst bekleiden, in dem durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmte Kenntnisse einer anderen Sprache vorgeschrieben werden, behalten ihre Stelle, selbst wenn sie diese Kenntnisse nicht nachweisen können. Sie verfügen über fünf Sprachkenntnisse zu genügen. Jahre, um den Anforderungen hinsichtlich der Dienste, in denen in Absatz 1 erwähnte Personalmitglieder ein Amt bekleiden, werden so organisiert, dass gemäß dem Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten in den Beziehungen mit der Öffentlichkeit Deutsch, Französisch oder Niederländisch benutzt werden kann. KAPITEL IV - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE LAUFBAHN DES PERSONALS DES VERWALTUNGS- UND LOGISTIKKADERS ABSCHNITT 1 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN Art. XII.VII.32 - Wird ein derzeitiges statutarisches Personalmitglied gemäß den Artikeln XII.II.36, XII.II.42, XII.II.48 Absatz 1 oder XII.II.55 in eine Gehaltstabelle der Stufe D, C, B beziehungsweise A eingestuft und beträgt sein in Artikel XII.II.37 Absatz 1, XII.II.43 Absatz 1, XII.II.50 Absatz 1 beziehungsweise XII.II.57 Absatz 1 bestimmtes Dienstalter in der Gehaltstabelle am Datum seiner Einstufung sechs Jahre oder mehr, erhält es die nächste Gehaltstabelle seiner Gehaltstabellengruppe, es sei denn, es ist bereits in der höchsten Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe eingestuft. Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des Personalmitglieds, das eine höhere Gehaltstabelle erhält, am Datum der Einstufung in diese Gehaltstabelle ist gleich null. Art. XII.VII.33 - In Abweichung von Artikel VII.IV.24 ist das Dienstalter in der Gehaltstabelle für die Gehaltstabellenlaufbahn, das für den Übergang in die nächste Gehaltstabelle gefordert wird, für die in Artikel XII.II.48 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder auf zehn Jahre festgelegt, verringert um die Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" Punkt 2.7 und 2.9 erwähnten Gehaltstabellen zum Datum ihrer Einstufung erworben haben. Art. XII.VII.34 - In Abweichung von den Artikeln VII.IV.22 Nr. 2 und VII.IV.23 Nr. 2 ist das Dienstalter in der Gehaltstabelle für die Gehaltstabellenlaufbahn, das für den Übergang in die Gehaltstabelle D2C beziehungsweise C2D gefordert wird, für die Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel XII.II.36 beziehungsweise XII.II.42 die Gehaltstabelle D1C beziehungsweise C1D erhalten, auf sechs Jahre festgelegt. Art. XII.VII.35 - Unbeschadet der Artikel VII.IV.25 und VII.IV.29 können die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A, die in Artikel XII.II.58 Absatz 2 und 3 erwähnt sind und in die Gehaltstabellen AA1, AA2 oder AA3 beziehungsweise A1A, A2A oder A3A eingestuft werden, ab dem Datum, an dem sie ein Stufenalter von achtzehn Jahren haben, in die Gehaltstabelle AA4 beziehungsweise A4A überwechseln. ABSCHNITT 2 - SICHERUNGEN IN BEZUG AUF DIE EBENE LAUFBAHN Art. XII.VII.36 - Die Beförderungen nach Dienstalter, die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt sind, sind die Beförderungen: 1. vom Soldaten zum ersten Soldaten, 2. vom ersten Soldaten zum Korporal, 3. vom Korporal zum Oberkorporal, 4. vom Oberkorporal zum ersten Oberkorporal, 5. vom Sergeanten zum ersten Sergeanten, 6. vom ersten Sergeanten zum ersten Obersergeanten, 7. vom ersten Sergeanten, der die in Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 1961 zur Einführung des Statuts der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes erwähnte Prüfung bestanden hat, zum ersten Sergeant-Major, 8. vom ersten Sergeant-Major zum Adjutanten, 9. vom Unterleutnant zum Leutnant, 10. vom Leutnant zum Kapitän, 11. vom Kapitän zum Kapitän-Kommandanten, 12. die anderen von Uns bestimmten ebenen militärischen Laufbahnen, 13. vom beigeordneten Berater 10A zum beigeordneten Berater 10B, 14. vom Industrieingenieur 10A zum Industrieingenieur 10B, 15. vom Ingenieur, Tierarzt, Arzt und Apotheker 10D zum Ingenieur, Tierarzt, Arzt und Apotheker 10E, 16. vom Informatiker 10C zum Informatiker 10F, 17. vom Informatiker 10F zum Informatiker 10G, 18. vom Direktionssekretär 26B zum Direktionssekretär 26D, 19. vom Übersetzer 26A zum Übersetzer 26J, 20. vom Buchhalter 26E zum Buchhalter 26H, 21. vom Sozialarbeiter und heilhilfsberuflichen Assistenten 26F zum Sozialarbeiter und heilhilfsberuflichen Assistenten 26I, 22. vom Programmierer 26G zum Programmierer 26L, 23. vom Verwaltungsassistenten 20A zum Verwaltungsassistenten 20B, 24. vom Techniker 20A zum Techniker 20B, 25. vom Kommis 30A zum Kommis 30C, 26. von der Fachkraft 30D zur Fachkraft 30E, 27. vom Verwaltungsbediensteten 42A zum Verwaltungsbediensteten 42B, 28. vom Arbeiter 40A zum Arbeiter 40B, 29. die in Anlage 15 erwähnt sind, wie die Beförderungen, die für die Personalmitglieder der Kanzleien und Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte, die den Brigaden und dem Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt sind, bestanden, 30. die in Anlage 16 erwähnt sind, wie die Beförderungen, die für das Personal der Verwaltungs- und Logistikkader der Gemeindepolizeikorps oder für das in den Gemeindepolizeikorps tätige nichtpolizeiliche Gemeindepersonal bestanden - dies für die Gemeinden, die am Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung eine von der Aufsichtsbehörde ausgearbeitete Verordnung anwenden, sofern diese Beförderungen in einer für vollstreckbar erklärten Gemeindeverordnung aufgenommen sind, die gemäß Artikel 145 beziehungsweise 189 des neuen Gemeindegesetzes erstellt worden ist, 31. nach Dienstalter für das Personal der Verwaltungs- und Logistikkader der Gemeindepolizeikorps oder für das in den Gemeindepolizeikorps tätige nichtpolizeiliche Gemeindepersonal, wie die Beförderungen, die am Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einer für vollstreckbar erklärten Gemeindeverordnung aufgenommen sind, die gemäß den Artikeln 145 beziehungsweise 189 des neuen Gemeindegesetzes erstellt worden ist, - dies für die Gemeinden, die keine von der Aufsichtsbehörde ausgearbeitete Regelung anwenden. TITEL VIII - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF TEIL VIII DES VORLIEGENDEN ERLASSES Art. XII.VIII.1 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aus sozialen, familiären oder persönlichen Gründen keine Leistungen oder verkürzte Leistungen erbringen, sowie diejenigen, die ihre Laufbahn ganz oder teilweise unterbrochen haben, unterliegen in Bezug auf ihren administrativen Stand weiterhin den Bestimmungen, die auf sie anwendbar waren, bis der laufende Abwesenheitszeitraum abgelaufen ist. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei. Art. XII.VIII.2 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Urlaub, wie in den Artikeln 17, 21, 69 bis 94, 95 bis 98 und 99 bis 112 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnt, haben oder die sich gemäß den Artikeln 63 und 64 desselben Erlasses im Stand der Zurdispositionstellung oder in einem gleichwertigen administrativen Stand befinden, sowie die derzeitigen Personalmitglieder, die einen Vorruhestandsurlaub haben, unterliegen für deren Dauer und in Bezug auf ihren administrativen Stand weiterhin den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei. Art. XII.VIII.3 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Urlaub gemäß dem Königlichen Erlass vom 21. August 1970 über die Gewährung von Urlaub und einer Vergütung für sozialen Aufstieg an bestimmte Kategorien des vom Staat besoldeten Personals haben oder einen gleichwertigen Urlaub haben, unterliegen für die Dauer dieses Urlaubs weiterhin den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei. Art. XII.VIII.4 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses krankheitsbedingt Halbzeitleistungen erbringen, unterliegen für die Dauer dieser Krankheit weiterhin den diesbezüglichen Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei. Art. XII.VIII.5 - Eine eventuelle Verlängerung der in den Artikeln XII.VIII.1 bis einschließlich XII.VIII.4 erwähnten Urlaubsarten oder Abwesenheiten erfolgt gemäß den Bedingungen und Modalitäten des vorliegenden Erlasses. Art. XII.VIII.6 - Für die derzeitigen Personalmitglieder, die sich vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Stand der Inaktivität aus persönlichen Gründen befunden haben oder ihre Laufbahn ganz oder teilweise unterbrochen haben, werden diese Abwesenheitszeiträume auf die in Artikel VIII.XIV.1 beziehungsweise in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.5 erwähnten Zeiträume angerechnet. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei. Art. XII.VIII.7 - Der Jahresurlaub aus dem Jahr vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses, der an diesem Datum noch nicht genommen worden ist, kann bis zum 31. Dezember des Jahres, in das das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fällt, übertragen werden. Art. XII.VIII.8 - Der Jahresurlaub, der zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 1. April 2001 genommen worden ist und angerechnet worden ist auf den Jahresurlaub des Jahres 2001, der gemäß der am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf die Personalmitglieder anwendbaren Rechtsstellung erworben wurde, wird für das Jahr 2001 auf die in Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Tage Jahresurlaub angerechnet. Art. XII.VIII.9 - Der Vorruhestandsurlaub, der in Artikel 238 des Gesetzes, in Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und im Königlichen Erlass vom 22. Juni 1998 zur Einführung einer zeitweiligen Regelung über den Vorruhestandsurlaub für bestimmte Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, wird gemäß Artikel VIII.III.4 Absatz 2 und 3 auf den Jahresurlaub angerechnet. Art. XII.VIII.10 - Die Anzahl der in Artikel VIII.X.1 erwähnten Krankheitsurlaubstage wird für jedes Personalmitglied des operativen Korps der Gendarmerie sowie für die Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, unter Ausschluss derjenigen, die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt sind, berechnet, indem die Anzahl Monate Dienstalter mit zwei multipliziert wird, mit Ausnahme des Zeitraums von zwei Jahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, für den die Anzahl der in Artikel VIII.X.1 erwähnten Tage berücksichtigt wird. Die Anzahl der in Absatz 1 erwähnten Krankheitsurlaubstage wird im Verhältnis zu den in den Artikeln VIII.IV.2, VIII.IV.3, VIII.XIII.1, VIII.XIV.1, VIII.XV.1, VIII.XV.3, VIII.XV.5 und VIII.XVI.1 erwähnten gleichwertigen Urlaubsarten und Abwesenheiten, die das betreffende Personalmitglied während seiner Laufbahn genossen hat, verringert. Bildet die so berechnete Anzahl Krankheitsurlaubstage keine ganze Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet. Das Ergebnis der in Absatz 1 bis 3 erwähnten Berechnung wird anschließend um die Anzahl Krankheitsurlaubstage verringert, die das betreffende Personalmitglied während des in Absatz 1 erwähnten zweijährigen Zeitraums, mit Ausnahme des aufgrund von Artikel VIII.X.6 § 1 gewährten Krankheitsurlaubs, genossen hat. [Unter dem in Absatz 1 erwähnten Dienstalter sind ebenfalls die in Artikel VIII.X.5 erwähnten Leistungen zu verstehen.] [Art. XII.VIII.10 Abs. 5 eingefügt durch Art. 130 des G. vom 26. April 2002 (B.S. vom 30. April 2002)] [Art. XII.VIII.10bis - Für die Personalmitglieder des Einsatzkorps eines Gemeindepolizeikorps, für die statutarischen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und für die statutarischen Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals ist unter der Anzahl der in Artikel VIII.X.1 erwähnten Krankheitsurlaubstage die Anzahl der insgesamt bei öffentlichen Verwaltungen erlangten Krankheitsurlaubstage zu verstehen.] [Art. XII.VIII.10bis eingefügt durch Art. 131 des G. vom 26. April 2002 (B.S. vom 30. April 2002)] Art. XII.VIII.11 - Liegt die in Artikel XII.VIII.10 Absatz 4 erwähnte Differenz über neunzig, behält das Personalmitglied die Anzahl Krankheitsurlaubstage, die es somit im Laufe seiner Laufbahn angesammelt hat. Im gegenteiligen Fall werden die dem betreffenden Personalmitglied für die drei folgenden Jahre zustehenden Krankheitsurlaubstage von Rechts wegen auf neunzig Tage aufgerundet. Art. XII.VIII.12 - In Abweichung von den Artikeln XII.VIII.10 und XII.VIII.11 kann das Personalmitglied des operativen Korps der Gendarmerie auf Antrag erreichen, dass die Artikel VIII.X.1 und VIII.X.2 angewandt werden. Das Personalmitglied reicht hierzu innerhalb des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen Antrag bei der zuständigen Behörde ein. Art. XII.VIII.13 - Das Personalmitglied des operativen Korps der Gendarmerie, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in Artikel 16 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1979 über die Ämter und Amtsenthebungen beim Personal des operativen Korps der Gendarmerie erwähnte Abweichung erhalten hat, genießt sie weiterhin für die verbleibende Dauer dieses Zeitraums. Art. XII.VIII.14 - Das Personalmitglied eines Gemeindepolizeikorps, einschließlich der Hilfsbediensteten, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Teilzeitstelle bekleidet, genießt sie weiterhin und unterliegt in Bezug auf seinen administrativen Stand weiterhin den Bestimmungen, die die Rechtsstellung seiner Teilzeitstelle bestimmen. Art. XII.VIII.15 - Für die Personalmitglieder mit durchgehendem Dienst wird während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren für die Berechnung des Jahresurlaubs die Anzahl Urlaubstage berücksichtigt, wie sie nach den Regeln berechnet wurde, die am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bestanden, erhöht um die Anzahl Feiertage, die mit einem Ruhetag zusammenfallen, es sei denn, die somit ermittelte Anzahl Urlaubstage liegt unter der gemäß Teil VIII Titel III berechneten Anzahl Tage Jahresurlaub. Art. XII.VIII.16 - Die Personalmitglieder, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, können am Ende ihrer Laufbahn in den Genuss eines Urlaubs kommen, wenn dieser Urlaub bestand, und dies unter den in ihrer Rechtsstellung am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen. TITEL IX - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF TEIL IX DES VORLIEGENDEN ERLASSES Art. XII.IX.1 - Die Gendarmerieoffiziere, die am 31. Dezember 2000 bestellt waren, um in den zuständigen medizinischen Instanzen zu sitzen, behalten ihre Bestellung für die laufenden Verfahren. Art. XII.IX.2 - Mit Ausnahme der Artikel IX.III.1, IX.III.3 und IX.III.11 findet Teil IX Titel III keine Anwendung auf den Kandidaten für die Wiedereingliederung, der am Datum seines Rücktritts dem operativen Korps der Gendarmerie, dem Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, einem Gemeindepolizeikorps, einschließlich der Polizeihilfsbediensteten, oder dem Verwaltungsund Logistikkader der Gemeindepolizeikorps angehörte und dessen Rücktritt vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses angenommen worden ist. Wenn in den Gesetzen und Verordnungen, die am Tag, an dem der Rücktritt des in Absatz 1 erwähnten Kandidaten für die Wiedereingliederung angenommen worden ist, auf diesen Kandidaten anwendbar waren, die Modalitäten für die Wiedereingliederung vorgesehen waren, wird der in Absatz 1 erwähnte Kandidat auf seinen Antrag hin wieder in die föderale Polizei, sofern er am Tag seines Rücktritts der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften angehörte, oder in das lokale Polizeikorps, zu dem die Personalmitglieder des Gemeindepolizeikorps, dem er am Datum seines Rücktritts angehörte, in Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes übergewechselt sind, oder in das Gemeindepolizeikorps, dem er zum Zeitpunkt seines Rücktritts angehörte, sofern die lokale Polizei noch nicht in Anwendung von Artikel 248 des Gesetzes eingerichtet ist, eingegliedert. Seiner Wiedereingliederung erfolgt mit den Dienstaltern, die er zum Zeitpunkt seines Rücktritts besaß, in den Kader oder die Stufe und in den neuen Dienstgrad und in die entsprechende Gehaltstabelle, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die die Zuteilung des Kaders, der Stufe, des Dienstgrads und der Gehaltstabelle an die derzeitigen Personalmitglieder regeln, festgelegt worden sind und die mit seinem Kader, seiner Stufe, seinem Dienstgrad oder seiner Eigenschaft zum Zeitpunkt der Gewährung seines Rücktritts übereinstimmen. Art. XII.IX.3 - Die Wiedereingliederung gemäß Artikel XII.IX.2 ist nur möglich, wenn die in den in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Gesetzen und Verordnungen festgelegte Frist nicht abgelaufen ist zwischen dem Datum des Rücktritts des in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Kandidaten und seinem Antrag auf Wiedereingliederung. Sie erfolgt unter den Wiedereingliederungsbedingungen, die in den Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, die am Datum des Rücktritts des Betreffenden auf ihn anwendbar waren. Unbeschadet der Wiedereingliederungsbedingungen, die gemäß Absatz 1 erfüllt sein müssen, kann keiner der in Artikel XII.IX.2 erwähnten Kandidaten wieder eingegliedert werden, wenn er die in Artikel IX.III.4 Nr. 3, 4 und 6 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt. Wenn in den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen eine ärztliche Untersuchung vor der Wiedereingliederung vorgesehen ist, wird diese Untersuchung gemäß dem in den Artikeln IX.III.6 bis einschließlich IX.III.9 festgelegten Verfahren durchgeführt. [Art. XII.IX.4 - Teil IX Titel III findet Anwendung auf den Kandidaten für die Wiedereingliederung, wenn in den Gesetzen und Verordnungen, die am Datum seines Rücktritts auf ihn anwendbar waren, keine Modalitäten für die Wiedereingliederung vorgesehen waren und sofern der Rücktritt des Kandidaten vor dem 1. April 2001 angenommen worden ist. In Abweichung von Artikel IX.III.2 erfolgt die Wiedereingliederung des in Absatz 1 erwähnten Kandidaten in das lokale Polizeikorps, zu dem die Personalmitglieder der Gemeindepolizei, der er am Datum seines angenommenen Rücktritts angehörte, in Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes übergewechselt sind, oder in das Gemeindepolizeikorps, dem er am Datum seines angenommenen Rücktritts angehörte, sofern die lokale Polizei noch nicht in Anwendung von Artikel 248 des Gesetzes eingerichtet ist. Seine Wiedereingliederung erfolgt mit den Dienstaltern, die er zum Zeitpunkt seines Rücktritts besaß, und in den Kader, den neuen Dienstgrad und die entsprechende Gehaltstabelle, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, der die Zuteilung des Kaders, des Dienstgrads und der Gehaltstabelle an die aktuellen Personalmitglieder regelt, festgelegt worden sind und die mit dem Kader, dem Dienstgrad oder der Eigenschaft, die er zum Zeitpunkt der Gewährung seines Rücktritts innehatte, übereinstimmen. Die Artikel IX.III.4 Nr. 2 und IX.III.5 finden keine Anwendung auf den in Absatz 1 erwähnten Kandidaten. Für die Anwendung von Artikel IX.III.4 Nr. 5 darf der Kandidat für die Wiedereingliederung nicht von einem der in Artikel IV.I.4 Nr. 6 erwähnten Gründe für medizinische Untauglichkeit betroffen sein. Wenn der Kandidat für die Wiedereingliederung im Laufe des Jahres vor dem Datum seines angenommenen Rücktritts einer ärztlichen Kontrolluntersuchung im Rahmen der Arbeitsmedizin unterzogen worden ist, wird diese Untersuchung derjenigen gleichgesetzt, die in Artikel IX.III.4 Nr. 2 erwähnt ist. In diesem Fall und in Abweichung von Absatz 4 ist Artikel IX.III.4 Nr. 5 anwendbar.] [Art. XII.IX.4 eingefügt 29. August 2002)] durch Art. 155 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom TITEL X - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF TEIL X DES VORLIEGENDEN ERLASSES Art. XII.X.1 - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren der medizinischen Kontrolle werden gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbaren Regeln zu Ende geführt. Art. XII.X.2 - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren zur Entlassung auf Antrag oder zum Vorruhestandsurlaub werden gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbaren Regeln zu Ende geführt. Art. XII.X.3 - Unbeschadet des Artikels X.I.1 Absatz 1 Nr. 2 kommen die versetzten Militärpersonen und die Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, die dem in den Artikeln 236 Absatz 1 und 242 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Statut unterliegen und die entweder zur föderalen Polizei oder zur lokalen Polizei überwechseln, für die Leiden, die sie sich während ihrer Beschäftigung bei der Gendarmerie zugezogen haben, ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses während eines Zeitraums von sechs Monaten in den Genuss der in Artikel X.I.1 erwähnten kostenlosen Gesundheitspflege. Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder müssen zur Vermeidung des Verfalls dieses Rechts innerhalb eines Monats ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einen schriftlichen Antrag beim medizinischen Dienst einreichen und diesem Antrag ein Attest des behandelnden Arztes beilegen, durch das bescheinigt wird, dass sie sich die Leiden während ihrer Beschäftigung bei der Gendarmerie zugezogen haben. Art. XII.X.4 - Unbeschadet des Kapitels XI des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste gelten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingetreten sind, weiterhin die vorher darauf anwendbaren Rechtsvorschriften, die am 31. März 2001 laufenden Versicherungsverträge, die Verwaltungsvorschriften oder alle anderen Maßnahmen zugunsten der Opfer oder ihrer Rechtsnachfolger, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses getroffen worden sind. TITEL XI - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF TEIL XI DES VORLIEGENDEN ERLASSES KAPITEL I - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DIE AUF DIE PERSONALMITGLIEDER DES EINSATZKADERS ANWENDBAR SIND ABSCHNITT I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. XII.XI.1 - Vorliegendes Kapitel ist nur auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar. Auf die Mitglieder, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, ist es jedoch nur anwendbar, wenn dies ausdrücklich in den Bestimmungen vorgesehen ist oder wenn die Bestimmungen in Artikel XII.XI.79 erwähnt sind. Art. XII.XI.2 - In Abweichung von Artikel XIII.I.4 Absatz 1 können die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in Artikel 1 Nr. 1 und 7 des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie erwähnten Bedingungen erfüllten und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, jedoch weiterhin bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf die in Artikel 1 desselben Erlasses erwähnte Vergütung erheben, sofern sie während dieses Zeitraums ununterbrochen der Einheit oder dem Dienst zugewiesen bleiben beziehungsweise in die Einheit oder den Dienst entsandt bleiben, die/der am 1. Januar 2001 die Funktionen übernommen hat, die von der/dem in demselben Artikel Nr. 1 und 7 erwähnten Einheit beziehungsweise Dienst ausgeübt wurden, und in die/den sie bis einschließlich zum Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses entsandt beziehungsweise der/dem sie bis zu diesem Tag zugewiesen waren. Die Tatsache, aus dieser Einheit oder diesem Dienst entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung der Anwesenheit in dieser Einheit oder diesem Dienst. Art. XII.XI.3 - In Abweichung von Artikel XIII.I.5 Nr. 5 bleibt Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Ämter in diesen Schulen jedoch ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das: 1. bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in demselben Artikel erwähnte Zulage erhielt, 2. sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entscheidet, 3. keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, erhält. Derselbe Artikel bleibt ebenfalls in Kraft für das in Artikel XII.XI.32 § 1 Nr. 9 und § 2 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders. Art. XII.XI.4 - In Abweichung von Artikel XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 2 bleibt der Königliche Erlass vom 13. Januar 1976 zur Regelung der Gewährung einer monatlichen Pauschalzulage an bestimmte Mitglieder der Sondereinheiten für Straßenpolizeiaufgaben jedoch für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in einem der in Artikel 1 § 2 Nr. 1 und 2 desselben Erlasses erwähnten Fälle befanden, in Kraft, solange sie sich in einem dieser Fälle befinden. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in demselben Artikel gestellten Bedingungen erfüllten, kommen in den Genuss derselben Abweichung, sofern sie sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden. Art. XII.XI.5 - In Abweichung von Artikel XIII.I.6 Nr. 4 bleiben Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996 und 2. März 1998, und Anlage D desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, jedoch ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die: 1. bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses a) entweder Inhaber einer Planstelle waren, die Anrecht auf die in demselben Artikel erwähnte Zulage gibt, b) oder den Inhaber einer der in § 1 Absatz 1 und 2 desselben Artikels erwähnten Stellen ersetzten und demzufolge die gleiche Zulage erhielten, 2. sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, 3. keinen Gehaltzuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, erhalten. Derselbe Artikel und dieselbe Anlage bleiben ebenfalls in Kraft für die in den Artikeln XII.XI.17 § 2 Absatz 3, XII.XI.20 und XII.XI.32 § 1 Nr. 5 und § 2 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders. Art. XII.XI.6 - In Abweichung von Artikel XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 11 bleibt der einzige Artikel des Ministeriellen Erlasses vom 29. Juli 1987 zur Gewährung einer Sonderzulage an Mitglieder der mit der Bekämpfung von Großkriminalität beauftragten Sonderbrigade jedoch weiterhin für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in demselben Artikel erwähnte Zulage erhielten und sich bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, in Kraft, sofern sie während dieses Zeitraums ununterbrochen der Einheit oder dem Dienst zugewiesen bleiben beziehungsweise in diese Einheit oder den Dienst entsandt bleiben, die/der am 1. Januar 2001 die gleichen Funktionen übernommen hat, wie diejenigen, die von der/dem in demselben einzigen Artikel erwähnten Einheit beziehungsweise Dienst ausgeübt wurden, und in die/den sie bis einschließlich zum Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses entsandt waren. Die Tatsache, aus dieser Einheit oder diesem Dienst entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung der Anwesenheit in dieser Einheit oder diesem Dienst. Art. XII.XI.7 - Außer für die Mitglieder der mit der Bekämpfung von Großkriminalität beauftragten Sonderbrigade, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, bleiben in Abweichung von den Artikeln XIII.I.7 Absatz 1 und XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 3 und 4 der Königliche Erlass vom 24. Mai 1994 zur Gewährung einer Zulage an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft entsandt worden sind, der Königliche Erlass vom 12. Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind, und Artikel 14bis des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2000, jedoch weiterhin in Kraft für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Zulage erhielten und gegebenenfalls bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 in den Genuss der in diesen Erlassen und diesem Artikel erwähnten Erstattung kamen, sofern sie während dieses Zeitraums ununterbrochen der Einheit oder dem Dienst zugewiesen bleiben beziehungsweise ununterbrochen in die Einheit oder in den Dienst entsandt bleiben, die/der am 1. Januar 2001 die Funktionen übernommen hat, die von der Einheit oder dem Dienst ausgeübt wurden, die/der ihnen Anrecht auf die Zulage und gegebenenfalls die Erstattung gab, und der/dem sie bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zugewiesen waren oder in die/den sie bis zu diesem Tag entsandt waren. Die Tatsache, aus dieser Einheit oder diesem Dienst entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung der Anwesenheit in dieser Einheit oder diesem Dienst. Für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, kann der Betrag der Zulage nicht zusammen mit der in Teil XI Titel III Kapitel V des vorliegenden Erlasses erwähnten Zulage bezogen werden. Liegt der monatliche Betrag dieser Zulage über dem Betrag der in Absatz 1 erwähnten Zulage, wird die Differenz in Form einer Zusatzzulage gewährt, die nach den Regeln ausgezahlt wird, die auf die in Teil XI Titel III Kapitel V des vorliegenden Erlasses erwähnte Zulage anwendbar sind. Während des Zeitraums, in dem die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders weiterhin die in Absatz 1 erwähnte Zulage erhalten und gegebenenfalls in den Genuss der in Absatz 1 erwähnten Erstattung kommen, können sie, ob sie sich für die Beibehaltung ihrer Rechtsstellung entschieden haben oder nicht, weder in den Genuss der Bestimmungen von Teil XI Titel IV Kapitel VII des vorliegenden Erlasses aufgrund einer Entsendung oder einer Zurverfügungstellung noch in den Genuss der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung an den Beförderungskosten kommen. In Abweichung von Absatz 1 behalten die Mitglieder der mit der Bekämpfung von Großkriminalität beauftragten Sonderbrigade, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, weiterhin das Anrecht auf die in demselben Absatz erwähnte Erstattung, wenn sie bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 ununterbrochen der Einheit oder dem Dienst zugewiesen bleiben beziehungsweise in die Einheit oder den Dienst entsandt bleiben, die/der am 1. Januar 2001 die von der Sonderbrigade ausgeübten Funktionen übernommen hat und der/dem sie bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zugewiesen beziehungsweise in die/den sie bis zu diesem Tag entsandt waren. Absatz 4 ist ebenfalls auf sie anwendbar während des Zeitraums, in dem sie die in Artikel XI.III.12 Nr. 5 erwähnte Zulage erhalten. Art. XII.XI.8 - In Abweichung von den Artikeln XIII.I.4, XIII.I.7 Absatz 1 und X.III.9 Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die Bestimmungen von Artikel XII.XI.2 mutatis mutandis ebenfalls auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in eine Einheit oder einen Dienst entsandt beziehungsweise einer Einheit oder einem Dienst zugewiesen waren, die/der am 1. Januar 2001 die von einer Einheit oder einem Dienst des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes ausgeübten Funktionen übernommen hat. Art. XII.XI.9 - In Abweichung von Artikel XIII.I.8 bleibt Artikel 123 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften jedoch ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die: 1. bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in demselben Artikel erwähnte Gehaltsergänzung erhielten, 2. sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, 3. keinen Gehaltzuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, erhalten. Derselbe Artikel bleibt ebenfalls in Kraft für die in Artikel XII.XI.47 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders. Art. XII.XI.10 - In Abweichung von Artikel XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 9 bleibt der Königliche Erlass vom 8. Juli 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung an Personalmitglieder der Gendarmerie, die an humanitären oder polizeilichen Operationen unter der Leitung einer oder mehrerer internationaler Einrichtungen teilnehmen, jedoch auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in Artikel 1 desselben Erlasses erwähnte Entschädigung erhielten, anwendbar, solange der Operation, an der sie teilnehmen, kein Ende gesetzt wird. Art. XII.XI.11 - In Abweichung von Artikel XIII.I.6 Nr. 5 bleiben die Artikel 30bis bis 30quater des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1994, sowie Anlage B zum selben Erlass jedoch für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in diesen Artikeln erwähnte Zulage erhielten, in Kraft, solange sie nicht einem anderen Korps, einer anderen Einheit, einem anderen Dienst oder einer anderen Stelle als demjenigen (derjenigen), das (die) (der) vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das (die) (der) ihrige war, zugewiesen werden, das (die) (der) nicht in Artikel XI.III.31 erwähnt ist oder nicht von der Anwendung von Artikel XI.III.32 § 2 betroffen ist oder für das (die) (den), wenn es (sie) (er) es doch ist, die Gewährung einer Zweisprachigkeitszulage nur für die Kenntnis einer anderen Landessprache als der, für die das Personalmitglied die Zulage bis dahin erhielt, vorgesehen ist. Art. XII.XI.12 - In Abweichung von Artikel XIII.I.10 § 1 Nr. 16 können Personalmitglieder, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und die Anspruch auf die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 1974 zur Festlegung der Regelung der Zulagen und Prämien für Militärpersonen, die am Flugdienst einer der Streitkräfte beteiligt sind, erwähnten Prämien erheben konnten, Anspruch auf den Teil der Prämie für eine Laufbahn bei der Luftfahrt erheben, den sie zum Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Entscheidung absehen, erworben haben, wobei dieser Zeitpunkt aber nicht vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses liegen kann. ABSCHNITT 2 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. XII.XI.13 - Außer bei anders lautender Bestimmung versteht man für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts unter Personalmitglied der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses dem Statut unterlag, das anwendbar war auf Gerichtsbedienstete beziehungsweise Gerichtsoffiziere der Gerichtspolizei, einschließlich derjenigen in einem technischen und wissenschaftlichen Polizeilabor, im Telekommunikationsdienst oder im Dienst für die gerichtliche Identifizierung. Unterabschnitt 2 - Gemeinsame Übergangsbestimmungen für alle oder einen Teil der derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entweder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps, einschließlich der Polizeihilfsbediensteten, besaßen Art. XII.XI.14 - Das Gehalt der derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entweder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps, einschließlich der Polizeihilfsbediensteten, besaßen, ist in der Gehaltstabelle festgelegt, die sie gemäß den Artikeln XII.II.12, XII.II.15, XII.II.20, XII.II.26 und XII.II.31 erwerben. Art. XII.XI.15 - In Abweichung von Artikel XII.XI.14 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, deren Gehalt, wie in Anwendung der Artikel XII.XI.14 und XII.XI.17 § 2 Absatz 2 und 3 festgelegt, in einer der Gehaltstabellen O1, O2, O2ir, O3ir, O4, O4ir, O4bis oder O4bisir unter dem Gehalt liegen würde, das sie, wenn sie dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört hätten, in der Gehaltstabelle M7 erhalten würden, wenn sie das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie oder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps hatten, oder in der Gehaltstabelle M7bis, wenn sie das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften hatten, dieses Gehalt, solange es vorteilhafter für sie ist, sofern sie am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits in einen Dienstgrad in ihrem ursprünglichen Statut ernannt waren. Für die Anwendung von Absatz 1 wird das finanzielle Dienstalter in der Gehaltstabelle M7 beziehungsweise M7bis gemäß Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 1 berechnet. Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 sind ebenfalls auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar, die in Anwendung der Artikel [XII.VI.8bis und] XII.VII.16 bis einschließlich XII.XII.18 die Gehaltstabelle O2 erhalten sollten. [Art. XII.XI.15 Abs. 3 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.XI.16 - Die Bestimmungen von Artikel XI.II.11 § 2 sind nicht auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar, denen in Anwendung von Artikel XII.XI.14 oder Artikel XII.XI.15 eine neue Gehaltstabelle gewährt wird. Art. XII.XI.17 - § 1 - Für die Anwendung der Artikel XII.II.12, XII.II.14, XII.II.15 und XII.II.17 muss unter dem finanziellen Dienstalter das finanzielle Dienstalter verstanden werden, das in Anwendung der Artikel XI.II.3 bis einschließlich XI.II.9 Absatz 1 und 2 erworben werden kann. Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften sowie die Dienste, die mit Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Eisenbahnpolizei oder der Schifffahrtspolizei beauftragt worden waren, den Polizeidiensten gleichgesetzt. § 2 - Das finanzielle Dienstalter des derzeitigen Personalmitglieds des Einsatzkaders, das als in der ihm zuerkannten Gehaltstabelle erworben gilt, die ihm zuerkannt wird, wenn die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vollständig auf das besagte Personalmitglied zur Anwendung kommen, entspricht dem finanziellen Dienstalter, das es in Anwendung der Artikel XI.II.3 bis einschließlich XI.II.9 Absatz 1 und 2 erwerben kann, wenn dieses finanzielle Dienstalter für dieses Personalmitglied vorteilhafter ist als das, das es in Anwendung seines ursprünglichen Statuts erworben hatte. Für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, deren Gehalt in einer der Gehaltstabellen O1, O2, O2ir, O3, O3ir, O4, O4ir, O4bis oder O4bisir festgelegt wird, ergibt sich das finanzielle Dienstalter, das als zu diesem Zeitpunkt in dieser Gehaltstabelle erworben gilt, in Abweichung von Absatz 1, indem: 1. auf der Grundlage des gemäß Absatz 1 neu ermittelten finanziellen Dienstalters das Gehalt ermittelt wird, auf das das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders in seinem alten Statut unter Berücksichtigung des Dienstgrads, den es innehatte, Anspruch erheben könnte, 2. und anschließend in der ihm zuerkannten Gehaltstabelle das Dienstalter ermittelt wird, das dem Betrag des Gehalts entspricht, der dem in Nr. 1 erwähnten Betrag des Gehalts entspricht oder unmittelbar darüber liegt, wobei der Höchstbetrag der zuerkannten Gehaltstabelle jedoch nicht überschritten werden kann. Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 versteht man unter Gehalt das Gehalt, wie es in Anwendung des alten Statuts gewährt wird, 1. erhöht, für die Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, deren Gehalt auf der Grundlage einer der Gehaltstabellen in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. März 1998, festgelegt wurde, um: a) die in Artikel 24 desselben Erlasses erwähnte Zulage für besondere Funktionen beziehungsweise die in Artikel 30 desselben Erlasses erwähnte Wohnungszulage, je nachdem, ob sie den Dienstgrad eines Offiziers oder eines Unteroffiziers innehatten. Die Beträge dieser Zulagen werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der 1,132 entspricht, b) die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Gehaltsverbesserung, sofern das Personalmitglied diese bezog, c) eine Zulage, deren Betrag auf 72.044 Franken (1.785,93 EUR) festgelegt ist, wenn das Personalmitglied bis einschließlich zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer Stelle geblieben ist, die bis zum 31. Dezember 2000 in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, erwähnt war, und es in dieser Eigenschaft tatsächlich die in demselben Artikel erwähnte Zulage bezog. Bezog es die in demselben Artikel erwähnte Zulage nicht tatsächlich, ist vorliegende Bestimmung dennoch auf das Personalmitglied anwendbar, sofern es aus anderen Gründen von seiner Stelle abwesend war als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmaßnahmen oder sofern diese Maßnahmen anschließend endgültig widerrufen wurden oder sofern es in der Zwischenzeit für die Ausübung einer Mandatsfunktion bestellt wurde. War das Personalmitglied aus anderen Gründen als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmaßnahmen abwesend, wird die Zulage in Höhe von 72.044 Franken (1.785,93 EUR) sofort bei Wiederaufnahme des Amtes im Sinne von Artikel XI.I.3 Nr. 5 gewährt. War es aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmaßnahmen abwesend, wird die Zulage rückwirkend zum Datum, an dem das in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Gehalt festgelegt worden ist, gewährt, 2. erhöht, für die Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, deren Gehalt auf der Grundlage einer anderen Gehaltstabelle als der in Nr. 1 erwähnten Gehaltstabellen festgelegt wurde, um eine Zulage, deren Betrag auf 72.044 Franken (1.785,93 EUR) festgelegt ist, wenn das Personalmitglied bis einschließlich zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer Stelle geblieben ist, die bis zum 31. Dezember 2000 in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, erwähnt war, und es in dieser Eigenschaft tatsächlich die in demselben Artikel erwähnte Zulage bezog. Bezog es die in demselben Artikel erwähnte Zulage nicht tatsächlich, ist vorliegende Bestimmung dennoch auf das Personalmitglied anwendbar, sofern es aus anderen Gründen von seiner Stelle abwesend war als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmaßnahmen oder sofern diese Maßnahmen anschließend endgültig widerrufen wurden oder sofern es in der Zwischenzeit für die Ausübung einer Mandatsfunktion bestellt wurde. War das Personalmitglied aus anderen Gründen als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmaßnahmen abwesend, wird die Zulage in Höhe von 72.044 Franken (1.785,93 EUR) sofort bei Wiederaufnahme des Amtes im Sinne von Artikel XI.I.3 Nr. 5 gewährt. War es aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmaßnahmen abwesend, wird die Zulage rückwirkend zum Datum, an dem das in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Gehalt festgelegt worden ist, gewährt, 3. erhöht, für die Gemeindepolizeikorps, um: Personalmitglieder des operativen Korps eines a) die Zulage, die im Königlichen Erlass vom 19. April 1962 über die Gewährung einer Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes an die Provinzial- und Gemeindebediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1972, erwähnt ist, oder die Zulage, die im Königlichen Erlass vom 21. April 1993 über die Gewährung einer Zulage aufgrund der Ersetzung eines Korpschefs der Gemeindepolizei erwähnt ist, wenn sie die entsprechende Zulage bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bezogen, b) den Gehaltszuschlag für Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat oder Heimbereitschaftsdienst, wenn sie sich für die Berücksichtigung dieses Gehaltszuschlags entscheiden und diesen Gehaltszuschlag bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bezogen. In diesem Fall verlieren die Personalmitglieder jedoch endgültig und unwiderruflich den Anspruch auf die in den Artikeln XI.III.6 und XI.III.10 erwähnten Zulagen. Die Beträge dieser Zulagen oder Gehaltszuschläge werden mit Artikel XII.II.27 erwähnten Koeffizienten multipliziert, der auf sie anwendbar ist, 4. verringert, für Gemeindepolizeikorps, um Zweisprachigkeitszulage, dem in die Personalmitglieder des operativen Korps der den Betrag der eventuell darin einbegriffenen [5. erhöht, für die Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in den Anwendungsbereich von Artikel XII.II.26 fallen, die den in Artikel XII.II.28 Absatz 2 erwähnten Gehaltszuschlag nicht erhielten und die sich für die Berücksichtigung dieses Gehaltszuschlags entscheiden, um 32.443 Franken (804,25 EUR). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit ist diese Entscheidung binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der vorliegenden Nummer 5 im Belgischen Staatsblatt schriftlich gegen Empfangsbestätigung an das Sozialsekretariat GPI zu richten. Bei Berücksichtigung des vorerwähnten Betrags können die Personalmitglieder jedoch endgültig und unwiderruflich bis zu ihrem eventuellen Übergang zu der Gehaltstabelle O5 oder O5ir keinen Anspruch auf die in den Artikeln XI.III.6 und XI.III.10 erwähnten Zulagen erheben.] § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 Absatz 1 erhält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das Mitglied des operativen Korps der Gendarmerie war, den Dienstgrad eines höheren Offiziers innehatte und: 1. entweder Inhaber eines Generalstabsbrevets ist 2. oder den Titel eines höheren Generalstabsbrevetinhabers trägt 3. oder Inhaber eines Brevets ist, das als gleichwertig mit Nr. 1 oder 2 anerkannt wird, 4. oder Inhaber eines Brevets eines Militärverwalters ist, außerdem eine Verbesserung des finanziellen Dienstalters um zwei Jahre. § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und gegebenenfalls zusammen mit der Ausführung von Absatz 2 desselben Paragraphen erhält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, für das der Besitz eines für die Anwerbung von Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigten Diploms oder Studienzeugnisses eine der Zulassungsbedingungen darstellte, eine Verbesserung des finanziellen Dienstalters um: 1. 27 Monate, wenn die normale Dauer der Lizentiate zwei Jahre betrug, 2. 39 Monate, wenn die normale Dauer der Lizentiate mindestens drei Jahre betrug. [Art. XII.XI.17 § 2 Abs. 3 Nr. 5 eingefügt durch Art. 35 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.XI.18 - § 1 - Bei einem späteren Übergang in eine Gehaltstabelle O5 oder O5ir wird das finanzielle Dienstalter des in Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 2 erwähnten derzeitigen Personalmitglieds des Einsatzkaders auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 1 neu berechnet. War das in Absatz 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders Inhaber einer der in Artikel XII.I.17 §§ 3 und 4 erwähnten Verbesserungen, werden auch ihm die entsprechenden Verbesserungen des finanziellen Dienstalters gewährt. § 2 - Erhält das Personalmitglied […] später in Anwendung der Artikel [XII.VI.8bis und] XII.VII.16 bis einschließlich XII.VII.18 die Gehaltstabelle O2, wird sein finanzielles Dienstalter am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung von Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 2 neu berechnet. Das in Anwendung von Absatz 1 festgelegte finanzielle Dienstalter wird anschließend durch die effektiven Dienste, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Kader des Personals im mittleren Dienst geleistet worden sind, ergänzt. [Art. XII.XI.18 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] [Art. XII.XI.18bis - § 1 - Das Personalmitglied, das aufgrund von Artikel XII.VII.15quater durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst befördert wird, erhält die Gehaltstabelle M1.1 oder M2.1, je nachdem ob das Maximum der Gehaltstabelle, die es als Mitglied des Kaders des Personals im einfachen Dienst vor dieser Beförderung erhielt, erhöht um den Jahresbetrag der in Artikel XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zulage, weniger oder mehr als das Maximum der Gehaltstabelle M1.1 beträgt. § 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 bis XI.II.9 wird das finanzielle Dienstalter des in § 1 erwähnten Personalmitglieds am Datum dieser Beförderung neu berechnet, wobei in der Gehaltstabelle M1.1 beziehungsweise M2.1 das Dienstalter bestimmt wird, das mit dem Betrag des Gehalts übereinstimmt, das dem vollen Gehalt, wie in Artikel XI.I.3 Nr. 2 erwähnt, das es am Tag vor dieser Beförderung erhielt, entspricht oder unmittelbar darüber liegt, erhöht um den Jahresbetrag der in Artikel XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zulage. Das gemäß Absatz 1 neu berechnete Dienstalter wird nach der Beförderung durch die seitdem geleisteten effektiven Dienste, wie in Artikel XI.II.4 erwähnt, ergänzt. § 3 - Das in § 1 erwähnte Personalmitglied verliert ab dieser Beförderung endgültig das Anrecht auf die in Artikel XII.XI.21 § 1 erwähnte Zulage.] [Art. XII.XI.18bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 2. Juni 2006 (B.S. vom 8. September 2006)] [Art. XII.XI.18ter - § 1 - Das Personalmitglied, das aufgrund von Artikel XII.VII.15quinquies oder Artikel XII.VII.15sexies durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst befördert wird, erhält die Gehaltstabelle M1.1. § 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 bis XI.II.9 wird das finanzielle Dienstalter des in § 1 erwähnten Personalmitglieds am Datum dieser Beförderung neu berechnet, wobei in der Gehaltstabelle M1.1 das Dienstalter bestimmt wird, das mit dem Betrag des Gehalts übereinstimmt, das dem vollen Gehalt, wie in Artikel XI.I.3 Nr. 2 erwähnt, das es am Tag vor dieser Beförderung erhielt, entspricht oder unmittelbar darüber liegt. Das gemäß Absatz 1 neu berechnete Dienstalter wird nach der Beförderung durch die seitdem geleisteten effektiven Dienste, wie in Artikel XI.II.4 erwähnt, ergänzt. § 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.28ter kommt das in § 1 erwähnte Personalmitglied, das bei seiner Beförderung die in diesem Artikel erwähnte Zulage erhält, weiterhin in den Genuss dieser Zulage, sofern es die Verpflichtung spätestens am 10. Dezember 2008 unterzeichnet hat und im Übrigen weiterhin die Gewährungsbedingungen erfüllt. Der Anspruch auf die Zulage erlischt jedoch endgültig nach Ablauf der laufenden Anwesenheitsdauer.] [Art. XII.XI.18ter eingefügt durch Art. 10 des G. vom 25. Januar 2010 (B.S. vom 3. März 2010)] Art. XII.XI.19 - Das in den Artikeln XII.XI.14 und XII.XI.15 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders behält das Anrecht auf die Gehaltstabelle, die es erhielt, bevor die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vollständig auf dieses Personalmitglied anwendbar wurden, einschließlich der zwischenzeitlichen Erhöhungen und der Klauseln zur Sicherung der Gehaltstabelle, solange diese Gehaltstabelle für das Personalmitglied vorteilhafter ist als die Gehaltstabelle, einschließlich der zwischenzeitlichen Erhöhungen, auf die es aufgrund der Artikel XII.XI.14 oder XII.XI.15 Anspruch erheben kann. Es kommt außerdem in den Genuss einer Zusatzzulage, die der Differenz entspricht zwischen der in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen Gehaltstabelle, einschließlich der zwischenzeitlichen Erhöhungen und des Gehaltszuschlags, und der vorteilhaftesten festen Besoldung, auf die es Anspruch erheben kann, je nachdem, ob es die mit seinem ursprünglichen Statut verbundene feste Besoldung oder die mit dem im vorliegenden Erlass erwähnten Statut verbundene feste Besoldung erhält. Unter fester Besoldung, die mit dem im vorliegenden Erlass erwähnten Statut verbunden ist, versteht man die indexierte Summe der Gehaltstabelle, einschließlich der zwischenzeitlichen Erhöhungen, auf die es aufgrund der Artikel XII.XI.14 oder XII.XI.15 Anspruch erheben kann, sowie gegebenenfalls die Haushalts- oder Ortszulage und die in den Artikeln XII.XI.20, XII.XI.21 und XII.XI.51 erwähnten Zulagen, sofern das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Zulagen erhält. Hinzu kommt noch die in den Artikeln XI.III.31 und XI.III.32 erwähnte Zweisprachigkeitszulage, wenn besagtes Personalmitglied bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gemeindepolizei besaß und sofern es diese Zulage erhält. Artikel XII.XI.25 § 1 Absatz 1 und 2 § 2 und § 4 ist mutatis mutandis auf die in Absatz 2 erwähnte Zulage anwendbar. Art. XII.XI.20 - § 1 - Dem Personalmitglied, das das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besaß, das eine in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, erwähnte Stelle bekleidete und auf das die Bestimmungen von Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c) oder Nr. 2 tatsächlich angewandt werden, wird, solange es in Anwendung von Artikel XII.XI.15 die Gehaltstabelle M7 erhält, eine Übergangszulage gewährt, deren Jahresbetrag festgelegt ist auf: 1. 86.400 Franken (2.141,80 EUR), wenn es Dienstleiter einer Überwachungs- und Fahndungsbrigade war, 2. 65.000 Franken (1.611,31 EUR) in den anderen Fällen. § 2 - Kann das in § 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders nicht mehr Anspruch auf die Anwendung von Artikel XII.XI.15 erheben, beläuft sich der in § 1 erwähnte Betrag der Übergangszulage auf die Differenz zwischen: 1. der Summe des Gehalts, das das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders in der Gehaltstabelle M7 erhalten hätte, wenn es weiterhin Anspruch auf die Anwendung von Artikel XII.XI.15 gehabt hätte, und des Betrags, der ihm gemäß § 1gewährt wurde, 2. und dem Gehalt, das es in der Gehaltstabelle O2, O3, O4 oder O4bis erhält. Der auf diese Weise ermittelte Betrag wird ihm gewährt, solange das in Nr. 2 erwähnte Gehalt unter der in Nr. 1 erwähnten Summe liegt. § 3 - Artikel XII.XI.25 ist mutatis mutandis auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulagen anwendbar. Art. XII.XI.21 - § 1 - Mit Ausnahme des derzeitigen Personalmitglieds des Einsatzkaders, das in Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt ist, wird dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders […] das nicht in einem Offiziersdienstgrad ernannt ist und das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einem Dienst der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes der föderalen Polizei zugewiesen oder zur Verfügung gestellt ist beziehungsweise darin entsandt ist oder das am Datum der Einrichtung eines lokalen Polizeikorps einem Fahndungs- oder Untersuchungsdienst der lokalen Polizei zugewiesen, zur Verfügung gestellt ist beziehungsweise darin entsandt ist oder dem am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einer Stelle als Kriminalanalytiker zugewiesen ist oder das an diesem Datum in eine solche Stelle eingesetzt ist oder in dieser Eigenschaft einem Dienst zur Verfügung gestellt ist, eine Zusatzzulage gewährt. Der Jahresbetrag dieser Zulage ist festgelegt auf: 1. 86.400 Franken (2.141,80 EUR), wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders einem Dienst der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder einem dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst der föderalen Polizei zugewiesen ist und es bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entweder die im Königlichen Erlass vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie erwähnte Pauschalvergütung oder die in Kapitel III des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1995 zur Gewährung bestimmter Pauschalvergütungen an Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften erwähnte Pauschalvergütung erhalten konnte, 2. 54.000 Franken (1.338,63 EUR) in den anderen Fällen. [Für die Personalmitglieder, die in der Gehaltstabelle M1.2 beziehungsweise M2.2, beziehungsweise M3.2, beziehungsweise M4.2 oder M5.2 beziehungsweise M7bis eingestuft sind, wird diese Zulage jedoch auf den Betrag begrenzt, der folgendermaßen berechnet wird: das Gehalt eines Personalmitglieds, das mit dem gleichen finanziellen Dienstalter und der vergleichbaren Gehaltstabellenlaufbahn in der Gehaltstabelle M1.1, M2.1, M3.1, M4.1 beziehungsweise M7 eingestuft ist, erhöht um die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Zulage, verringert um das eigene Gehalt und gegebenenfalls die in Artikel XII.XI.51 § 1 erwähnte Zulage.] Artikel XII.XI.25 §§ 1, 2 und 4 ist mutatis mutandis auf die in Absatz 1 erwähnte Zulage anwendbar. In Abweichung von demselben Artikel § 1 Absatz 3 und 4 und § 2 hat ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders jedoch im Fall, in dem es in ein Korps, eine Einheit oder einen Dienst entsandt oder ihm beziehungsweise ihr zur Verfügung gestellt wird, Anrecht auf 1/360 der Zulage pro Tag Entsendung oder Zurverfügungstellung. In diesen Fällen werden die geschuldeten Beträge gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt. § 2 - [Die in § 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders], die zunächst nur den in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Betrag erhalten, erhalten den in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Betrag am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie einem Dienst der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder einem dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst der föderalen Polizei zugewiesen, zur Verfügung gestellt beziehungsweise darin entsandt worden sind, und die [von Uns bestimmten] Ausbildungsbedingungen erfüllen. Die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber eines Brevets über die gerichtliche Anpassungsfortbildung sind, das Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden gibt, oder des Brevets über die höhere gerichtliche Anpassungsfortbildung oder des Brevets eines Kriminalanalytikers im Bereich operative Analyse oder eines Analytikers im Bereich strategische Analyse sind, gelten als Personalmitglieder, die die in Absatz 1 erwähnten Ausbildungsbedingungen erfüllen. § 3 - Der Anspruch auf die Zulage erlischt endgültig, sobald das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders seine Stelle verlässt oder sobald seiner Entsendung beziehungsweise Zurverfügungstellung ein Ende gesetzt wird, ohne dass es sofort wieder einem Dienst, der Anspruch auf die Zulage gibt, zugewiesen, zur Verfügung gestellt beziehungsweise darin entsandt wird. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen bedeutet die Tatsache, daraus entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, jedoch nicht a priori, dass der Entsendung oder Zurverfügungstellung ein Ende gesetzt wird. [Wenn der Anspruch eines Personalmitglieds auf die Zusatzzulage jedoch durch seine Bestellung in eine Stelle beim Under Cover Team der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei, bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, bei der Gemischten Antiterrorgruppe, beim Enquetendienst für die Polizeidienste beim Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste oder beim Enquetendienst für die Nachrichtendienste beim Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste endet, gilt dieser Anspruch erneut, wenn es nach Ablauf der vorerwähnten Bestellung direkt erneut für einen in § 1 erwähnten Dienst bestellt wird.] [Art. XII.XI.21 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 37 Nr. 1 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 37 Nr. 2 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 37 Nr. 4 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.XI.22 - § 1 - Für die Berechnung des Betrags der Zulagen für Dienstleistungen, die samstags, sonntags, an einem Feiertag oder nachts erbracht werden, oder für zusätzliche Dienstleistungen können die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie oder das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besaßen und die entweder in den Genuss der Bestimmungen von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie sowie der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 1975 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für zusätzliche Leistungen an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie oder der Bestimmungen von Kapitel III des Ministeriellen Erlasses vom 1. Februar 1980 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für Überarbeit und einer Zulage für unregelmäßigen Dienst an bestimmte Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften kamen, beantragen, weiterhin in den Genuss dieser Bestimmungen zu kommen. Es ist jedoch nicht erlaubt, diese Bestimmungen und gleichwertige Bestimmungen im vorliegenden Erlass zu mischen. Die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders können jederzeit von der in Absatz 1 erwähnten Möglichkeit absehen. Sie müssen sich allerdings jedes Mal, wenn sie eine neue Stelle erhalten, und zum ersten Mal binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses hierzu äußern. In Ermangelung einer ausdrücklichen Stellungnahme innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder nach der Neuzuweisung wird die in Teil XI Titel III Kapitel III Abschnitt 2 und 3 erwähnte Regelung angewandt. Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Entscheidung wird wirksam: 1. mit dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses beim ersten Mal, wo sie ihre Wahl bekannt geben müssen, 2. am Ersten des Monats, an dem die in Artikel VI.I.3 erwähnte Bezugsperiode beginnt, die auf die Bezugsperiode folgt, in der der Behörde die Entscheidung notifiziert wird. Fällt das Datum der Notifizierung auf den Ersten des Monats dieser Bezugsperiode, wird die Entscheidung sofort wirksam. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist das Gehalt, das in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 1975 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für zusätzliche Leistungen an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie sowie in den Artikeln 4, 7 und 10 des Ministeriellen Erlasses vom 1. Februar 1980 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für Überarbeit und einer Zulage für unregelmäßigen Dienst an bestimmte Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, jedoch endgültig an den Indexierungskoeffizienten gekoppelt, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses anwendbar ist. Unter dem in Absatz 1 erwähnten Wort Gehalt muss das Gehalt verstanden werden, wie es im ursprünglichen Statut festgelegt war und wie es auf der Grundlage der Gehaltstabelle berechnet wurde, die das Personalmitglied in seinem ursprünglichen Statut für die Berechnung dieser Zulagen erhielt. Art. XII.XI.23 - § 1 - Unbeschadet der in den Artikeln XIII.I.4, XIII.I.7, XIII.I.10 § 1 Nr. 2 und 5, XII.XI.7 und XII.XI.8 erwähnten Bestimmungen wird dem Personalmitglied des Einsatzkaders eine Ausgleichszulage gewährt, wenn es: 1. bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens [des vorliegenden Erlasses in den Genuss einer der in Nr. 2 erwähnten Vergütungen kam und es:] a) entweder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besaß b) oder das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers oder -bediensteten besaß c) oder das Statut eines Personalmitglieds eines operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besaß, [und es:] 2. mit Ausnahme der föderalen Polizeidienste, die mit Aufgaben der Militärpolizei beauftragt sind, am gleichen Datum zu einer der Einheiten oder einem der Dienste gehörte beziehungsweise darin entsandt war, die die Funktionen übernommen haben, die von einer der Einheiten oder einem der Dienste ausgeübt wurden, die Anrecht gaben: a) entweder auf die Pauschalvergütung, die im Königlichen Erlass vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie erwähnt ist, b) oder auf die Pauschalvergütung, die in Kapitel III des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1995 zur Gewährung bestimmter Pauschalvergütungen an Gerichtsoffiziere und bedienstete bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, c) oder auf die Pauschalvergütung, die im Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über eine Entschädigung für Mitgliedern der Gemeindepolizei bei der Ausführung von gerichtspolizeilichen Aufträgen entstandene Unkosten erwähnt ist, jedoch unter der Bedingung, dass der effektiv gewährte Tagesbetrag über 270 Franken (6,70 EUR) lag. § 2 - Der Jahresbetrag dieser Zulage ist festgelegt: 1. für ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehört: auf 78.680 Franken (1.950,43 EUR), 2. für ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört: auf 79.140 Franken (1.961,83 EUR), 3. für ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört: auf 86.900 Franken (2.154,20 EUR). § 3 - [Wenn das Personalmitglied die in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Zulage erhält oder ein Anspruch auf eine Entsendungs- oder Abordnungsprämie oder eine andere funktionelle Zulage wegen seiner Bestellung oder seiner Entsendung in die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, in die Gemischte Antiterrorgruppe, in den Enquetendienst für die Polizeidienste beim Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste oder in den Enquetendienst für die Nachrichtendienste beim Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste hat, wird entweder von der oben erwähnten Entsendungs- oder Abordnungsprämie beziehungsweise anderen funktionellen Zulage oder von der in § 1 erwähnten Ausgleichszulage nur diejenige ausgezahlt, die am höchsten liegt, während der Anspruch auf die anderen in der Zwischenzeit ausgesetzt wird.] [Art. XII.XI.23 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 34 Buchstabe a) des G. vom 21. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013) und in fine ergänzt durch Art. 34 Buchstabe b) des G. vom 21. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013); § 3 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.XI.24 - Unbeschadet des Artikels XII.XI.23 § 3 erhält dasselbe derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders die in Artikel XII.XI.23 erwähnte Zulage: 1. solange es nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses weiterhin eine Stelle bekleidet: a) entweder in den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten der föderalen Polizei, einschließlich als in Artikel 105 des Gesetzes erwähnter Verbindungsbeamter, b) oder in den vom Minister bestimmten Diensten der föderalen Polizei, die mit Sonderaufträgen im Militärmilieu beauftragt sind, c) oder in den vom Minister bestimmten zentralen oder dezentralisierten Diensten der föderalen Polizei, die beauftragt sind mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und dem spezialisierten Einsatz, d) oder unter Vorbehalt der Anwendung von Nr. 2, in den zentralen Diensten einer der Generaldirektionen der föderalen Polizei, die im Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2000 [sic, zu lesen ist: 3. September 2000] über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnt sind, e) oder in den Diensten der lokalen Polizei, die mit Ermittlungsaufträgen im Rahmen der gerichtspolizeilichen Aufgaben beauftragt sind, einschließlich ihrer in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten, [f) oder bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, bei der Gemischten Antiterrorgruppe, beim Enquetendienst für die Polizeidienste beim Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste oder beim Enquetendienst für die Nachrichtendienste beim Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste,] ohne dass danach eine eventuelle Reihe aufeinander folgender Zuweisungen durch eine Zuweisung zu einer Stelle bei einem anderen Dienst als den in Nr. 1 Buchstabe a), b), c), d)[, e) oder f) erwähnten Diensten, der Ermittlungsschule der föderalen Polizei] oder einer anderen Generaldirektion als der Generaldirektion der Gerichtspolizei unterbrochen wird, 2. bis zum 31. Dezember 2003: a) wenn es das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder eines operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besaß und b) es einer Einheit oder einem Dienst zugewiesen beziehungsweise in eine Einheit oder einen Dienst entsandt war, die/der die Funktionen einer Einheit oder eines Dienstes des Generalkommissariats der Gerichtspolizei, wie im Königlichen Erlass vom 17. Februar 1998 über das Generalkommissariat, den Direktionsrat und den Konzertierungsrat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt, übernommen hat, oder einer Einheit oder einem Dienst zugewiesen beziehungsweise in eine Einheit oder einen Dienst entsandt war, die/der die Funktionen einer Einheit oder eines Dienstes übernommen hat oder die/der zum allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, wie im Königlichen Erlass vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Juni 1998 und 9. Juli 2000, erwähnt, gehörte, und c) es während dieses Zeitraums ununterbrochen in der Einheit oder dem Dienst bleibt, die/der am 1. Januar 2001 die Aufgaben eines der in Buchstabe b) erwähnten Dienste oder einer der in Buchstabe b) erwähnten Einheiten übernommen hat. Die Tatsache, aus der Einheit oder dem Dienst, die/der am 1. Januar 2001 die Aufgaben der in Buchstabe b) erwähnten Dienste oder Einheiten übernommen hat, entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, führt jedoch nicht a priori zu einer Unterbrechung der Anwesenheit in diesen Einheiten oder Diensten, 3. für die Dauer der Entsendung, wenn diese nicht in Nr. 2 erwähnt ist, am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses läuft und Anspruch auf eine der in Artikel XII.XI.23 § 1 Nr. 2 erwähnten Pauschalvergütungen gab: a) wenn es das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder eines operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besaß und b) weiterhin in den Dienst entsandt bleibt, in den es am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entsandt ist. Die Tatsache, daraus entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, bedeutet jedoch nicht a priori, dass der Entsendung in den Dienst, in den es bis dahin entsandt war, ein Ende gesetzt wird. [Art. XII.XI.24 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe f) eingefügt durch Art. 39 Nr. 2 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); einziger Absatz Nr. 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 39 Nr. 1 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] Art. XII.XI.25 - § 1 - Die Zulage wird in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht geben auf ein volles Gehalt oder auf ein Gehalt, wie es im Rahmen [der Regelungen der freiwilligen Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie im Rahmen der Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnt sind,] geschuldet wird. Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird die Zulage unbeschadet des Absatzes 1 gemäß denselben Regeln und in dem gleichen Maße wie das Gehalt gekürzt. Sie wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem man Anspruch darauf erheben kann, geschuldet. Sie wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem man keinen Anspruch mehr darauf erheben kann, nicht mehr geschuldet. Fällt dieser Tag auf den Ersten eines Monats, entsteht beziehungsweise erlischt der Anspruch unmittelbar. § 2 - Die Zulage wird zusammen mit dem Gehalt in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags ausgezahlt. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel XI.II.17 § 3 sind mutatis mutandis auf die in Artikel XII.XI.23 erwähnte Zulage anwendbar. Ist die Abwesenheit jedoch durch die Teilnahme an einer der Ausbildungen bedingt, die Zugang zu einem der in den Artikeln 116 und 117 des Gesetzes erwähnten Kader geben, wird die Zulage jedoch ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt, nicht mehr geschuldet. § 4 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls Anwendung auf die in § 1 erwähnte Zulage. Sie ist an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. [Art. XII.XI.25 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 35 des G. vom 21. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] Art. XII.XI.26 - In Abweichung von den Artikeln XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 5 und 12 und XIII.I.10 § 1 Nr. 5 können die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Rahmen einer Regelung, die gleichwertig ist mit der im vorliegenden Erlass unter den Wörtern "ständiger Dienst" erwähnten Regelung, eine Dienstfahrt außerhalb des Königreichs durchführen, entscheiden, bis zu ihrer endgültigen Rückkehr nach Belgien oder zu den Belgischen Streitkräften in Deutschland weiterhin in den Genuss der alten Bestimmungen zu kommen, wenn ihnen die alte Regelung vorteilhafter erscheint. Sie müssen ihre Entscheidung innerhalb der in Artikel 242 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Frist mitteilen. Ist die Entscheidung erst einmal getroffen, ist sie unwiderruflich. Art. XII.XI.27 - Unbeschadet der Artikel XII.XI.7 und XII.XI.8 ist für die Anwendung von Artikel 14bis des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entweder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder das Statut eines Mitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besaßen und die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, zu verstehen unter: 1. Personalmitglied der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Personalmitglied der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften war, 2. Personalmitglied der Gendarmerie: das derzeitige Einsatzkaders, das in Artikel XII.XI.43 § 2 Nr. 25 erwähnt ist, Personalmitglied des 3. Personalmitglied eines Gemeindepolizeikorps: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses der Gemeindepolizei angehörte, 4. allgemeinem Polizeiunterstützungsdienst: die Einheiten oder Dienste, die am 1. Januar 2001 die Funktionen eines Dienstes oder einer Einheit des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes übernommen haben. Art. XII.XI.28 - Bis zum Datum der tatsächlichen Anwendung von Artikel XI.IV.18 werden die Kilometerentfernungen, von denen in Teil XI Titel IV Kapitel VII die Rede ist, von Zentrum zu Zentrum der Gemeinden der betroffenen Ortschaften gemäß Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1969 zur Festlegung der gesetzlichen Entfernungen berechnet. Für Fahrten, die von einer der in Absatz 1 erwähnten Ortschaften aus zurückgelegt werden oder dort enden, die aber über nicht erfasste Ortschaften führen, werden vom Minister zugelassene Straßenkarten benutzt. Art. XII.XI.29 - § 1 - Jede Stunde zusätzlich erbrachter Leistungen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht durch Zeit ausgeglichen worden ist, wird bezahlt und dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders im Laufe des zweiten Monats nach diesem Datum ausgezahlt. § 2 - In Abweichung von § 1 und sofern die Gesamtzahl der auszugleichenden Stunden zusätzlich erbrachter Leistungen an dem in demselben Paragraphen erwähnten Datum über hundert liegt, erfolgt die Auszahlung der Stundenzulagen für zusätzlich erbrachte Leistungen für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besaß, während fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wie folgt: 1. Die Anzahl Überstunden, die in Anwendung von § 1 bezahlt werden müsste, wird in dreißig Teile geteilt, und der etwaige Rest aus dieser Teilung wird auf den letzten dieser Teile angerechnet. 2. Nach Ablauf einer jeden der ersten dreißig zweimonatigen Perioden, die auf das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses folgen, wird die Anzahl Überstunden, die zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichen worden sein sollte, bezahlt. 3. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels und in Abweichung von Artikel XI.III.8 § 1 Absatz 2 versteht man für die Anzahl Überstunden, die, wie in Nr. 2 erwähnt, zu bezahlen ist und dem in Anwendung von Nr. 1 errechneten Ergebnis der Teilung entspricht oder darunter liegt, unter Gehalt das letzte Bruttojahresgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der Besoldung, die dem betroffenen Personalmitglied vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geschuldet wurde, diente. Für die Anzahl zu bezahlender Überstunden, die über dem Ergebnis der Teilung liegt, werden die Bestimmungen von Artikel XI.III.8 § 1 angewandt. Für das in Absatz 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders sind im Falle von Mobilität, Bestellung von Amts wegen oder Neuzuweisung die Artikel XI.III.8 § 3 und XI.III.9 mutatis mutandis anwendbar. Die Bruchteile, die zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt worden wären, gehen weiterhin zu Lasten der Gemeinde oder Zone, die das Personalmitglied verlässt, und werden nach dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Zeitplan bezahlt. § 3 - Der Polizeirat oder der Gemeinderat kann eine andere als die in § 2 Nr. 1 erwähnte Art der Teilung beschließen, wobei der Bruchteil jedoch nicht kleiner sein darf. Art. XII.XI.30 - In Abweichung von Artikel XI.IV.111 kann das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders während zweier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Anspruch auf eine Umzugsentschädigung erheben, auch wenn es die Einsetzung selber beantragt hat. Es kann unter den gleichen Umständen und unter den gleichen Bedingungen wie die, die in Absatz 1 erwähnt sind, Anspruch auf die Anwendung der Bestimmungen von Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 5 Unterabschnitt 12 erheben. Art. XII.XI.31 - Unbeschadet des Absatzes 2 und in Abweichung von Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 wird davon ausgegangen, dass die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses dem Fahrpersonal der Polizei der Autobahnen und der vom König bestimmten Kraftfahrstraßen angehörten oder ihren Dienst regelmäßig mit einem Dienstmotorrad in einem operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps oder des Einsatzkaders eines lokalen Polizeikorps verrichteten, die Bedingungen erfüllen, die durch die in demselben Artikel erwähnte Bestimmung auferlegt werden. Für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die nicht dem Fahrpersonal der Polizei der Autobahnen und vom König bestimmten Kraftfahrstraßen angehörten, werden die in Anlage 6 Punkt 2 vorgesehenen Beträge wie folgt ersetzt, bis ihnen eine zusätzliche Ausbildung erteilt worden ist: 1. für den Kader des Personals im einfachen Dienst: durch 36.000 Franken (892,42 EUR), 2. für den Kader des Personals im mittleren Dienst: durch 42.750 Franken (1.059,42 EUR), 3. für den Offizierskader: durch 43.380 Franken (1.075,37 EUR). Die in Anlage 6 vorgesehenen Beträge werden am Ersten des Monats nach dem Datum, an dem die Ausbildung bestanden wurde, gewährt. Fällt dieses Datum auf den Ersten eines Monats, wird der höhere Betrag unmittelbar gewährt. Unterabschnitt 3 - Übergangsbestimmungen für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie besaßen Art. XII.XI.32 - § 1- Liegt die indexierte Summe des in Anwendung der Artikel XII.XI.14, XII.XI.15, XII.XI.17 und XII.XI.18 gewährten neuen Gehalts und gegebenenfalls der Haushalts- oder Ortszulage, der in Artikel XII.XI.20 erwähnten Zulage und der in Artikel XII.XI.21 erwähnten Zulage unter der indexierten Summe der nachstehenden Elemente, wie sie in Anwendung des ursprünglichen Statuts festgelegt worden wären, nämlich: 1. des Gehalts, 2. der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnten Zulage, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders bis einschließlich zum Tag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts erhielt und solange die Regelung, in der diese Einsetzung vorgesehen ist, in Kraft bleibt, 3. der Zulage für besondere Funktionen, die in Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1991, 2. Dezember 1994 und 2. März 1998, erwähnt ist, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts erhielt, 4. der Wohnungszulage, die in Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1991, 16. Dezember 1994 und 2. März 1998, erwähnt ist, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders in seinem ursprünglichen Statut einen Rang unter dem Offiziersrang innehatte, 5. der Zulage, die in Artikel 29 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, erwähnt ist, wenn: a) entweder das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer Stelle geblieben ist, die bis zum 31. Dezember 2000 in demselben Artikel erwähnt war, und in dieser Eigenschaft die Zulage tatsächlich bezog oder, wenn es sie nicht tatsächlich bezog, unter der Bedingung, dass es aus anderen Gründen von seiner Stelle abwesend war als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmaßnahmen, es sei denn, diese Ordnungsmaßnahmen sind anschließend endgültig widerrufen worden, oder sofern es in der Zwischenzeit für die Ausübung einer Mandatsfunktion bestellt worden ist. War das Personalmitglied aus anderen Gründen als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmaßnahmen abwesend, wird die Zulage berücksichtigt, sobald eine Wiederaufnahme des Amtes im Sinne von Artikel XI.I.3 Nr. 5 vorliegt. War es aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmaßnahmen abwesend, wird die Zulage rückwirkend zum Datum, an dem das in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Gehalt in der Gehaltstabelle O2 festgelegt ist, berücksichtigt, b) oder das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einen Inhaber einer der in § 1 Absatz 1 und 2 desselben Artikels erwähnten Stellen ersetzte und in dieser Eigenschaft dieselbe Zulage bezog, 6. gegebenenfalls der Haushalts- oder Ortszulage, 7. der in Artikel 23 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 1999 zur Festlegung des Inkrafttretens bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie und zur Organisation der Integrierung der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Januar 2000 über die Ernennung und die Beförderung der zur Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei und zur Festlegung verschiedener anderer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf diese Personalmitglieder, erwähnten Zusatzzulage, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Zusatzzulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts anstelle der in den Nummern 3 bis einschließlich 6 erwähnten Elemente bezog, 8. der in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, erwähnten Gehaltsverbesserung, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Gehaltsverbesserung in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 9. der in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Funktionen in diesen Schulen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 1995, erwähnten Zulage, wenn das Personalmitglied diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bezog, wird die in Artikel XII.XI.19 Absatz 2 erwähnte Zusatzzulage für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Kaders der Gendarmerie besaß, in Abweichung von Artikel XII.XI.19 und unbeschadet der Artikel XII.XI.38 oder XII.XI.39 gemäß Anlage 17 berechnet. § 2 - Nachstehende Beträge werden jedoch nur ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses und sofern das Personalmitglied keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, bezieht, berücksichtigt: 1. die Beträge der in § 1 Nr. 5 erwähnten Zulage, die den Inhabern einer der in Artikel 29 § 1 Absatz 1, 3 oder 4 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, erwähnten Stellen gewährt wurden, 2. die Beträge der in § 1 Nr. 5 erwähnten Zulage, die den Personen gewährt wurden, die die Inhaber der in Artikel 29 § 1 Absatz 1 oder 2 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Stellen ersetzen, 3. der Betrag der in § 1 Nr. 9 erwähnten Zulage. Art. XII.XI.33 - Für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie besaß, versteht man unter der mit dem ursprünglichen Statut verbundenen festen Besoldung, wie in Artikel XII.XI.19 Absatz 2 erwähnt: 1. wenn es der Schifffahrtspolizei angehört hatte: das Gehalt, einschließlich der Zuschläge, gegebenenfalls erhöht um die Haushalts- oder Ortszulage, 2. wenn es der Luftfahrtpolizei angehört hatte: das Gehalt, gegebenenfalls erhöht um die Haushalts- oder Ortszulage, 3. wenn es der Eisenbahnpolizei angehört hatte: das Gehalt, einschließlich der Zuschläge, erhöht um die Haushalts- oder Ortszulage sowie um die Produktivitätsprämie, die mit der Bewertung, dem Harmonisierungskoeffizienten und dem Produktivitätskoeffizienten verbunden ist. Die Produktivitätsprämie wird monatlich für die von jedem Bediensteten effektiv geleisteten Arbeitsstunden gemäß nachstehender Formel berechnet: P = Th x T x Ca x Cp x Ch wobei: P = monatliche Bruttoprämie, Th = Stundensatz der Prämie, T = Anzahl geleisteter Stunden, die Anrecht auf die Prämie geben, Ca = 1,30 = individuelle Bewertungsziffer, Cp = 1,80 = Produktivitätskoeffizient, Ch= 1,05 = Harmonisierungskoeffizient. Die Ermittlung der effektiv geleisteten Arbeitsstunden (T) und des Stundensatzes (Th) erfolgt gemäß dem zum 1. Juni 1999 bei der NGBE anwendbaren Erlass mit Verordnungscharakter Nr. 9 vom 19. Januar 1990 zur Einführung des Systems der Produktivitätsprämien. Art. XII.XI.34 - Für die Anwendung der Artikel XII.XI.32 und XII.XI.33 muss unter dem Wort Gehalt das Gehalt verstanden werden, das dem im ursprünglichen Statut festgelegten finanziellen Dienstalter entspricht. Art. XII.XI.35 - Unter Vorbehalt des Artikels XII.XI.79 kommen die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie besaßen und die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, weiterhin in den Genuss der Besoldungsregelung, die am 1. März 1999 beziehungsweise am 1. April 1999 auf das Personal der Luftfahrtpolizei und der Schifffahrtspolizei anwendbar war. Art. XII.XI.36 - § 1 - Das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besaß und bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland in der Abteilung, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt ist, oder im Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht im Dienst war oder darin entsandt war, behält sein Anrecht auf eine Entfernungsentschädigung. § 2 - Die Entfernungsentschädigung wird gemäß dem Betrag geschuldet, der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Tabelle 1.a. des Königlichen Erlasses vom 1. März 1977 zur Festlegung der auf Militärpersonen oder ihnen gleichgestellte Personen, die bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland im Dienst sind oder bei diesen Streitkräften auf Dienstreise sind, anwendbaren Entschädigungsregelung festgelegt worden ist. Sie wird Zusammenwohnenden, die eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung vorlegen können, sowie Ledigen, Witwen und Witwern, Geschiedenen oder Von-Tisch-und-Bett-Getrennten zu den für Verheiratete vorgesehenen Beträgen gewährt, sofern die Betroffenen für den Unterhalt einer Familie sorgen müssen. Sie ist monatlich und nachträglich auszuzahlen. Sie wird bis zum Tag vor dem Tag gewährt, an dem das in § 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders aufhört, bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland in der Abteilung, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt ist, oder im Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht im Dienst zu sein, beziehungsweise an dem seine Entsendung dorthin endet. § 3 - Wird das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das die Entschädigung bezieht, beauftragt, eine Dienstfahrt gleich welcher Art außerhalb der den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Zone durchzuführen oder muss es in ein Krankenhaus in Belgien eingewiesen werden oder verbringt es aus Gesundheitsgründen einen Urlaub außerhalb der den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Zone, wird die Entfernungsentschädigung nicht mehr geschuldet. Bei einer anderen Dienstfahrt als einem "ständigen Dienst" im Sinne von Artikel XI.IV.13 Nr. 8 oder in einem der beiden anderen Fälle wird sie jedoch weiterhin zu 60% des Betrags geschuldet, wenn sich die Familie des Personalmitglieds in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat. § 4 - Wenn beide Ehepartner oder Zusammenwohnenden Anspruch auf die Entfernungsentschädigung haben, erhält der Ehepartner oder Zusammenwohnende, der Anspruch auf die für die höchste Kategorie vorgesehene Entschädigung erheben kann, diese Entschädigung zu den Beträgen, die für Verheiratete festgelegt sind; der andere Ehepartner oder Zusammenwohnende erhält sie zu den Beträgen, die für Ledige vorgesehen sind. Können beide Ehepartner oder Zusammenwohnende Anspruch auf die für die gleiche Kategorie vorgesehene Entschädigung erheben, wird die Entschädigung zum Betrag, der für Verheiratete festgelegt ist, dem älteren Ehepartner oder Zusammenwohnenden gewährt. Ist die Verwaltung nicht vom Zusammenwohnen Personalmitglied dies der Verwaltung melden. unterrichtet, muss das § 5 - Für die Anwendung der in § 2 erwähnten Regelung: 1. versteht man unter "bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland in der Abteilung, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt ist, oder im Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht im Dienst sein": die in der Abteilung verbrachte Periode, die Anrecht auf das volle Gehalt gibt oder auf ein Gehalt, wie es im Rahmen [der Regelungen der freiwilligen Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie im Rahmen der Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnt sind,] geschuldet wird, aber mit Ausnahme: a) eines Laufbahnbeendigungsurlaubs, b) einer Abwesenheit aus Gesundheitsgründen ab dem 181. Tag, c) einer Zurdispositionstellung wegen Krankheit, d) einer Untersuchungshaft mit anschließender Internierungsmaßnahme sowie der Internierung selbst, e) des Samstags, Sonntags, Feiertags oder Ruhetags unmittelbar nach der Periode der Abwesenheit aus Gesundheitsgründen oder der Zurdispositionstellung wegen Krankheit, 2. müssen die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die dem Offizierskader angehören, untergeordneten Offizieren und die anderen Personalmitglieder Unteroffizieren gleichgestellt werden. [Art. XII.XI.36 § 5 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 36 des G. vom 21. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] Art. XII.XI.37 - § 1- Dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland in der Abteilung, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt ist, oder im Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht im Dienst war beziehungsweise dorthin entsandt war und dessen "Haushalt" im Sinne von Artikel XI.IV.13 Nr. 14 sich in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, wird ebenfalls eine Entschädigung für Schulkosten zu Gunsten des Kindes gewährt, das zu seinen Lasten ist, dem Sekundar- oder Sonderunterricht erteilt wird und für das es Internatskosten trägt. § 2 - In Abweichung von § 1 kann das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das verwitwet, geschieden oder von Tisch und Bett getrennt ist, auf Beschluss des Ministers eine Entschädigung erhalten, ohne dass die Bedingung, dass der Haushalt sich in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben muss, erfüllt ist, und kann sie darüber hinaus auch für das Kind, dem Vorschul- oder Primarschulunterricht erteilt wird, erhalten. § 3 - Der Minister kann das Anrecht auf die Entschädigung für Schulkosten für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das die Abteilung im Laufe des Schuljahres verlässt, aufrechterhalten, solange das Kind, zu dessen Gunsten die Entschädigung aufgrund der Paragraphen 1 und 2 gewährt wurde, seine schulische Ausbildung als Internatsschüler in derselben Lehranstalt fortführt. Das Anrecht kann jedoch nach Ende des laufenden Schuljahrs nicht verlängert werden. § 4 - Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors legt der Minister für jedes Schuljahr die pauschalen Jahresbeträge der Entschädigung für Schulkosten fest. Diese Beträge dürfen jedoch nicht die Internatskosten übersteigen, die von den den belgischen Athenäen in der Bundesrepublik Deutschland angegliederten Internaten gefordert werden. § 5 - Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 wird die Entschädigung ab dem Ersten des Monats, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, geschuldet. Sie wird ab dem Ersten des Monats nach dem Monat, in dem diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, nicht mehr geschuldet. § 6 - Die Entschädigung wird jeden Monat von September bis Juni nachträglich ausgezahlt. Der monatliche Betrag entspricht einem Zehntel des gemäß § 4 festgelegten Jahresbetrags. Art. XII.XI.38 - § 1 - In Abweichung von Artikel XIII.I.10 § 1 Nr. 1 und 2 bleibt Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1952 zur Bestimmung der mit einer kostenlosen Wohnung verbundenen Funktionen des Ministeriums der Landesverteidigung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1974, für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgrund desselben Artikels in den Genuss einer kostenlosen Wohnung kamen, in Kraft. Der Vorteil der kostenlosen Zurverfügungstellung wird ihnen bis zum Zeitpunkt, zu dem sie die Wohnung verlassen, zuerkannt. Unbeschadet des Artikels XII.XI.39 § 2 dürfen die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgrund desselben Artikels in den Genuss einer kostenlosen Wohnung kamen, diese Wohnung gegen Abzug eines Betrags von ihrer monatlichen Besoldung weiter bewohnen. Unter monatlicher Besoldung versteht man das Gehalt und die Besoldungselemente, die zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt werden. [Wenn ein in Absatz 1 oder in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied im Anschluss an einen Beschluss der Gebäuderegie oder einer anderen Behörde, die betreffende Wohnung zu verkaufen oder sie zu anderen Zwecken zu benutzen, diese verlassen muss, wird ihm zu den gleichen Bedingungen eine andere Wohnung angeboten, die angesichts der Haushaltszusammensetzung groß genug ist und im selben Gerichtsbezirk oder im Gerichtsbezirk gelegen ist, in dem es tätig ist.] [Der Vorteil der kostenlosen Wohnung des Personalmitglieds, das in einen Dienstgrad eines Offiziers eingestuft oder befördert wird, erlischt, außer wenn und solange dieses Personalmitglied aufgrund von Artikel XII.XI.15 unter die Gehaltstabelle M7 fällt; in diesem Fall erlischt der Vorteil frühestens am 1. April 2007.] Hatte es Anspruch auf eine kostenlose Wohnung und wird es in Anwendung von Artikel XII.VII.16 in den Dienstgrad eines Offiziers befördert, hat es diesen Anspruch jedoch nur bis zum Datum der Ernennung in diesen Dienstgrad. § 2 - Der monatliche Betrag des in § 1 Absatz 2 erwähnten Abzugs entspricht: 1. 5.900 Franken (146,26 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle B1, B2 oder B3 erhalten, 2. 6.092 Franken (151,02 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle B4 oder B5 erhalten, 3. 6.542 Franken (162,18 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M1.1, M2.1 oder M3.1 erhalten, 4. 6.858 Franken (170,00 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M4.1 oder M5.1 erhalten, 5. 7.800 Franken (193,36 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M7 erhalten. § 3 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls Anwendung auf die in § 2 erwähnten Beträge. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. § 4 - Der in § 1 erwähnte Abzug wird vor jedem weiteren Abzug vorgenommen, der kein Abzug in Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften oder Regelungen oder der Vorschriften oder Regelungen in Bezug auf die soziale Sicherheit und die Pensionen ist und mit ihm in Konkurrenz treten kann. Er hat jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung der Abzüge, die in Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften oder Regelungen oder der Vorschriften oder Regelungen in Bezug auf die soziale Sicherheit und die Pensionen vorgenommen werden. § 5 - Die Tatsache, dass das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders kein volles Gehalt erhält oder dass ihm sein Gehalt nicht vollständig geschuldet wird, hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Paragraphen 2 und 3. Das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das weiterhin in den Genuss einer kostenlosen Wohnung kommt, obwohl es sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es während eines vollen Monats nicht bezahlt wird, zahlt der Einrichtung, zu deren Gunsten der Abzug vorgenommen wird, gemäß den von dieser Einrichtung bestimmten Modalitäten einen Betrag in Höhe des zuletzt vorgenommenen Abzugs. [Art. XII.XI.38 § 1 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 63 Nr. 1 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 63 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art. XII.XI.39 - § 1 - Dem in Artikel XII.XI.38 § 1 Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders wird ein Betrag für Naturalbezüge zuerkannt. Unbeschadet des Paragraphen 2 ist dieser Betrag auf 10% des durchschnittlichen Bruttogehalts festgelegt, selbst wenn dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders das Gehalt nur teilweise geschuldet wird. Wird ihm das Gehalt während eines oder mehrerer voller Monate nicht geschuldet, ist Artikel XII.XI.38 §§ 2, 3 und 5 anwendbar. § 2 - Wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders kostenlos über ein einziges Zimmer verfügt, wird der Vorteil pro Tag, an dem er gewährt wird, gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt, unabhängig davon, ob das Personalmitglied sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entschieden hat oder nicht. § 3 - Das in § 1 Absatz 2 erwähnte durchschnittliche Gehalt wird durch das arithmetische Mittel der Mindest- und Höchstgehälter der Gehaltstabelle bestimmt, die das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders erhält. § 4 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet Anwendung auf den in § 1 Absatz 2 erwähnten Betrag. Er ist an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. § 5 - Der Naturalbezug wird jeden Monat angerechnet. Für die in § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle wird er zu einem Zwölftel der berechneten Beträge angerechnet. Muss der in § 1 Absatz 2 erwähnte Naturalbezug nur für einen Teil eines Monats angerechnet werden, wird er nach den Regeln verringert, die auf das Gehalt angewandt werden. Art. XII.XI.40 - § 1 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besaßen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Generalkommissariat der Gerichtspolizei: die Dienste einer der im Königlichen Erlass vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Generaldirektionen der föderalen Polizei, die am 1. Januar 2001 die Aufträge der Einheiten und Dienste des Generalkommissariats der Gerichtspolizei, wie im Königlichen Erlass vom 17. Februar 1998 über das Generalkommissariat, den Direktionsrat und den Konzertierungsrat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt, übernommen haben, 2. Überwachungsund Fahndungsbrigaden: die dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste der föderalen Polizei, einschließlich ihrer in Artikel 105 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten, 3. Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht, wenn dieser Dienst aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1994, eingerichtet worden ist: die vom Minister bestimmten Dienste der föderalen Polizei, die mit Sonderaufträgen im Militärmilieu beauftragt sind, 4. Dienst militärische Sicherheit: die vom Minister bestimmten Dienste der föderalen Polizei, die mit Sonderaufträgen im Militärmilieu beauftragt sind, 5. Abteilungen, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt sind, einschließlich der gemäß Artikel 65 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1994, eingerichteten Kommandostelle, wenn dieser Auftrag außerhalb des Staatsgebiets des Königreichs durchgeführt wird: die Dienste der föderalen Polizei, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt sind, wenn Abteilungen der föderalen Polizei gemäß Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, 6. Einheit für Sondereinsätze: die vom Minister bestimmten zentralen Dienste der föderalen Polizei, die mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und dem spezialisierten Einsatz beauftragt sind, 7. Schutz-, Beobachtungs-, Unterstützungs- und Festnahmepeloton: die vom Minister bestimmten dekonzentrierten Dienste der föderalen Polizei, die mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und dem spezialisierten Einsatz beauftragt sind, 8. Korpschef: den Korpschef oder den Kommandanten des Dienstes, dem das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders angehört. § 2 - Der im Königlichen Erlass vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst erwähnte allgemeine Polizeiunterstützungsdienst wird dem Generalkommissariat der Gerichtspolizei, wie in § 1 Nr. 1 definiert, gleichgesetzt. Art. XII.XI.41 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Ämter in diesen Schulen unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besaßen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Schule für Gendarmerieoffiziere: die Kaderschule der Polizeidienste - Abteilung Ausbildung der Polizeioffiziere, 2. Minister der Landesverteidigung: den Minister, 3. Gendarmeriekommandanten: das Personalmitglied, das die Funktion des Generalkommissars der föderalen Polizei ausübt, 4. besoldetem Offizier: das in Artikel XII.XI.43 § 2 Nr. 9 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 5. Professor: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, wie in Nr. 4 erwähnt, und einen Auftrag als Professor oder einen vom Minister damit gleichgesetzten Auftrag erfüllt, 6. Lehrbeauftragtem: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem in Nr. 4 erwähnten Offizierskader angehört und einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder einen vom Minister damit gleichgesetzten Auftrag erfüllt, 7. Repetitor: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, wie in Nr. 4 erwähnt, und einen Auftrag als Ausbilder oder einen vom Minister damit gleichgesetzten Auftrag erfüllt. Art. XII.XI.42 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 1974 zur Festlegung der Regelung der Zulagen und Prämien für Militärpersonen, die am Flugdienst einer der Streitkräfte beteiligt sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Oktober 1975, 1. März 1977, 15. März 1988, 19. November 1990, 11. August 1994 und 25. März 1996, auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besaßen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Militärperson: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besaß, 2. Militärperson, die am Flugdienst beteiligt ist: das in Nr. 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das am Flugdienst beteiligt ist, 3. Gerät, das bei den Streitkräften oder der Gendarmerie im Einsatz ist: Gerät, das bei der föderalen Polizei im Einsatz ist, 4. Mitglied des Flugpersonals (des aktiven Kaders): das in Nr. 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Flugpersonal der Abteilung Luftunterstützung angehört, 5. Mitglied des brevetierten Flugpersonals (der Streitkräfte): das in Nr. 4 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das Inhaber eines Brevets für Flugpersonal ist, 6. Minister der Landesverteidigung: den Minister, 7. militärischem Dienst: den Dienst, 8. Pilotoffizier und Pilotunteroffizier: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die die Eigenschaft eines Piloten haben, 9. Schüler des Flugpersonals: das in Nr. 4 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das in der Ausbildung ist, 10. brevetiertem Flugpersonal der anderen Streitkräfte, das Inhaber eines höheren Brevets ist: das in Nr. 5 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das Inhaber eines höheren Pilotenbrevets ist. Art. XII.XI.43 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Dienstalter" das Dienstalter, das aus der Dauer der vom derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders geleisteten Dienste besteht, einschließlich der Dauer der Ausbildung. § 2 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besaßen und die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Offizier, mit Ausnahme des höheren Offiziers und des Generaloffiziers: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, den Dienstgrad eines Polizeikommissars innehat und bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besaß, das den Dienstgrad eines Unterleutnant-Schülers, Unterleutnants, Leutnants, Kapitäns oder Kapitän-Kommandanten innehatte, 2. höherem Offizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besaß, das den Dienstgrad eines Majors, Oberstleutnants oder Obersts innehatte, 3. Generaloffizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschließlich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besaß, das den Dienstgrad eines Generalmajors oder Generalleutnants innehatte, 4. Offiziersanwärter, der im Dienstgrad eines Wachtmeisters oder Adju