Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und

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Grundkenntnisse über den Aufbau der österreichischen Alpen sowie über die
daraus sich ergebenden schibergsteigerischen Möglichkeiten und Gefahren;
Grundkenntnisse über Entstehen, Eigenheiten, Bewegungen und
Veränderungen von Gletschern; Gefahren der winterlichen Bergwelt unter
besonderer Berücksichtigung von Gletschern, Erkennen und Beurteilen
dieser Gefahren; Vermeiden von Bergunfällen; Natur- und Umweltschutz;
Wetterkunde;
5. Kartenkunde und Orientierung:
Grundkenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten; natürliche Orientierungshilfen; Anlegen von
Marschskizzen für Skitouren.
Verordnung
der Landesregierung über den Ausbildungskurs und
die Prüfung für Schiführer
LGBl.Nr. 34/1987
Auf Grund der §§ 21, 23 Abs. 3, 24 Abs. 1 sowie 25 Abs. 1 und 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 39/1984, wird verordnet:
1. Abschnitt
Ausbildungskurs für Schiführer
§1
Allgemeines
§3
Praktischer Teil
Der Ausbildungskurs für Schiführer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu
vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung erforderlich
sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu
umfassen. Der § 1 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die
Prüfung für Schilehrer gilt sinngemäß.
Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu
umfassen:
1. Tourenschilauf:
Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens bei Schitouren;
2. Schibergsteigen:
Verbesserung des bergsteigerischen Eigenkönnens bei Schitouren;
3. Praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde;
4. Orientierungsfahrten:
Orientierungsübungen im Rahmen von Schitouren;
5. Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände:
Erlernen der behelfs- und der planmäßigen Bergrettungsmethoden im Schitourengelände, insbesondere auch auf Gletschern; Erlernen der Selbst- und
der Kameradenhilfe; Handhabung von Suchgeräten.
§2
Theoretischer Teil
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu
umfassen:
1. Berufskunde:
Kenntnisse des Schischulgesetzes, des Bergführergesetzes sowie anderer
einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schiführer;
straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen;
2. Tourenführung und Tourenplanung:
Kenntnisse über sichere Routenwahl; Führungstechnik; Sicherungstechnik
und Vorbeugung gegen alpine Gefahren bei Auf- und Abstieg;
3. Schnee- und Lawinenkunde:
Kenntnisse über den Aufbau und die Eigenschaften der Schneedecke, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; praxisbezogene
Lawinenkunde im Rahmen verschiedener Schitouren; Maßnahmen zur
Vorbeugung gegen Lawinenunfälle; Selbst- und Kameradenhilfe;
4. Alpin- und Gletscherkunde:
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§4
Ausbildungsdauer
(1) Der Ausbildungskurs ist in zwei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt
24 Tagen durchzuführen.
(2) Der Schilehrerverband hat die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses
auszuschreiben. Der zweite Abschnitt ist so auszuschreiben, daß die Kursteilnehmer
die Möglichkeit haben, zwischen den beiden Abschnitten mindestens zehn
Schitouren durchzuführen. Die Durchführung dieser Schitouren ist in einem
Tourenbericht zu Beginn des zweiten Abschnittes nachzuweisen.
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(3) Die beiden Abschnitte sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu
absolvieren.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Abschnitt des Ausbildungskurses ist
Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Abschnitt.
2. Abschnitt
Schiführerprüfung
§5
Ausschreibung der Schiführerprüfung, Zulassung
(1) Für die Ausschreibung der Schiführerprüfung gilt der § 5 der Verordnung
über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sinngemäß.
(2) Zur Schiführerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und mindestens drei Monate als Schilehrer in einer österreichischen
Schischule Schiunterricht erteilt haben sowie an einem entsprechenden
Ausbildungkurs für Schiführer teilgenommen haben. Der § 6 Abs. 1 und 3 der
Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gilt
sinngemäß.
3. Abschnitt
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen
§7
(1) Die Ausbildung und die Abschlußprüfung für Schiführer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie
der Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Bergführerprüfung und die
Bergführerprüfung ersetzen bis auf weiteres den Ausbildungskurs bzw. die Prüfung
für Schiführer nach dem 1. und 2. Abschnitt.
(2) Ausbildungskurse und Prüfungen für Schiführer nach dem 1. und
2. Abschnitt müssen nicht durchgeführt werden, solange sie nach Abs. 1 durch die
Ausbildung und die Abschlußprüfung für Schiführer nach dem Bundesgesetz über
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt werden.
§6
Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die
Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche
Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Tourenführung und Tourenplanung, Schnee- und Lawinenkunde,
Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Kartenkunde und Orientierung.
b) Praktischer Teil:
Tourenschilauf, Schibergsteigen, praktische Übungen in Schnee- und
Lawinenkunde, Orientierungsfahrten, Bergrettungsübungen im Gletscher- und
Gebirgsgelände.
(3) Der § 7 Abs. 3 und 4 sowie der § 8 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gelten sinngemäß.
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