5402/3 5402/3 Grundkenntnisse über den Aufbau der österreichischen Alpen sowie über die daraus sich ergebenden schibergsteigerischen Möglichkeiten und Gefahren; Grundkenntnisse über Entstehen, Eigenheiten, Bewegungen und Veränderungen von Gletschern; Gefahren der winterlichen Bergwelt unter besonderer Berücksichtigung von Gletschern, Erkennen und Beurteilen dieser Gefahren; Vermeiden von Bergunfällen; Natur- und Umweltschutz; Wetterkunde; 5. Kartenkunde und Orientierung: Grundkenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten; natürliche Orientierungshilfen; Anlegen von Marschskizzen für Skitouren. Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schiführer LGBl.Nr. 34/1987 Auf Grund der §§ 21, 23 Abs. 3, 24 Abs. 1 sowie 25 Abs. 1 und 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 39/1984, wird verordnet: 1. Abschnitt Ausbildungskurs für Schiführer §1 Allgemeines §3 Praktischer Teil Der Ausbildungskurs für Schiführer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der § 1 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gilt sinngemäß. Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen: 1. Tourenschilauf: Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens bei Schitouren; 2. Schibergsteigen: Verbesserung des bergsteigerischen Eigenkönnens bei Schitouren; 3. Praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde; 4. Orientierungsfahrten: Orientierungsübungen im Rahmen von Schitouren; 5. Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände: Erlernen der behelfs- und der planmäßigen Bergrettungsmethoden im Schitourengelände, insbesondere auch auf Gletschern; Erlernen der Selbst- und der Kameradenhilfe; Handhabung von Suchgeräten. §2 Theoretischer Teil Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen: 1. Berufskunde: Kenntnisse des Schischulgesetzes, des Bergführergesetzes sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schiführer; straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen; 2. Tourenführung und Tourenplanung: Kenntnisse über sichere Routenwahl; Führungstechnik; Sicherungstechnik und Vorbeugung gegen alpine Gefahren bei Auf- und Abstieg; 3. Schnee- und Lawinenkunde: Kenntnisse über den Aufbau und die Eigenschaften der Schneedecke, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; praxisbezogene Lawinenkunde im Rahmen verschiedener Schitouren; Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Lawinenunfälle; Selbst- und Kameradenhilfe; 4. Alpin- und Gletscherkunde: 1.07.1994 1 §4 Ausbildungsdauer (1) Der Ausbildungskurs ist in zwei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt 24 Tagen durchzuführen. (2) Der Schilehrerverband hat die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses auszuschreiben. Der zweite Abschnitt ist so auszuschreiben, daß die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den beiden Abschnitten mindestens zehn Schitouren durchzuführen. Die Durchführung dieser Schitouren ist in einem Tourenbericht zu Beginn des zweiten Abschnittes nachzuweisen. 2 1.07.1994 5402/3 5402/3 (3) Die beiden Abschnitte sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu absolvieren. (4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Abschnitt des Ausbildungskurses ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Abschnitt. 2. Abschnitt Schiführerprüfung §5 Ausschreibung der Schiführerprüfung, Zulassung (1) Für die Ausschreibung der Schiführerprüfung gilt der § 5 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sinngemäß. (2) Zur Schiführerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate als Schilehrer in einer österreichischen Schischule Schiunterricht erteilt haben sowie an einem entsprechenden Ausbildungkurs für Schiführer teilgenommen haben. Der § 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gilt sinngemäß. 3. Abschnitt Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen §7 (1) Die Ausbildung und die Abschlußprüfung für Schiführer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie der Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Bergführerprüfung und die Bergführerprüfung ersetzen bis auf weiteres den Ausbildungskurs bzw. die Prüfung für Schiführer nach dem 1. und 2. Abschnitt. (2) Ausbildungskurse und Prüfungen für Schiführer nach dem 1. und 2. Abschnitt müssen nicht durchgeführt werden, solange sie nach Abs. 1 durch die Ausbildung und die Abschlußprüfung für Schiführer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt werden. §6 Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung (1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt. (2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen: a) Theoretischer Teil: Berufskunde, Tourenführung und Tourenplanung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Kartenkunde und Orientierung. b) Praktischer Teil: Tourenschilauf, Schibergsteigen, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten, Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände. (3) Der § 7 Abs. 3 und 4 sowie der § 8 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gelten sinngemäß. 1.07.1994 3 4 1.07.1994