A b r e c h n u n g s t i p p s IG e L 34 der niedergelassene arzt 3/2011 Hausarzt oft erste Anlaufstelle Zwangshandlungen und IGeL Obwohl primär Hausärzte von ­Patienten mit Angstbeschwerden auf­ gesucht werden und diese dabei ­selektieren müssen, ob eine zu Lasten­der GKV behandlungsbedürftige ­Erkrankung vorliegt oder ob IGeL ange­bracht sind, erbringen Hausärzte im Vergleich zu anderen Facharztgruppen relativ w ­ enig IGeL. Dabei sind gerade viele von den in der täglichen Hausarzt­praxis vorgetragenen Beschwerden und Symptome keiner Behandlung mittels GKV-Leistungen zugänglich, weil keine zu Lasten­ der GKV behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt. Die Entscheidung, ob GKV oder IGeL, ist auch bei Zwangshandlungen zu treffen,­deretwegen Hausärzte regelmäßig konsultiert werden. der niedergelassene arzt gibt Hinweise zur Abrechnung als IGeL. F ür ein gepflegtes Erscheinungsbild ist zweifellos ein gewisser Zeitaufwand ­erforderlich. Es gibt aber Menschen, die für die täglichen Reinigungsprozeduren mehrere Stunden benötigen. Nach Einschätzung der Deutschen ­Gesellschaft für Zwangserkrankungen sind etwa ein bis zwei Millionen Menschen in Deutschland von Zwangserkrankungen betroffen. Ob lediglich ein gesteigertes Reinlichkeitsbedürfnis oder ein krank­ haftes ­Ritual vorliegt, ist unter Umstän­ den schwierig festzustellen, da nahezu ­jeder Mensch im täglichen Leben gewissen Zwängen folgt, die Übergänge vom Nor­ malen zu krankhaften Zwangshandlungen sind fließend. So ist es durchaus als „normal“ anzu­ sehen, wenn jemand nach Verlassen der Wohnung noch einmal zurückgeht um nachzusehen, ob das Licht tatsächlich aus­ geschaltet ist. Werden derartige Überprü­ fungen aber e­ tliche Male hintereinander durchgeführt, kann eine Zwangshandlung vorliegen. Verbreitet sind auch „Zwangsgedanken“. Manche Patienten leiden unter der zwang­ haften Angst, an einer (bösartigen) Erkran­ kung zu leiden, ohne dass es dafür Anzei­ chen oder Symptome gibt. Auch ­solche Patienten suchen zumeist primär i­hren Hausarzt auf. Die Ursachen für Zwangs­ störungen sind nicht bekannt, diskutiert werden auch genetische Komponenten, was daraus ­geschlossen wird, dass Zwangs­ erkrankungen in bestimmten Familien ­gehäuft auftreten. Viele Patienten merken zwar, dass sie unter Zwängen leiden, können sich aber aus eigener Kraft nicht davon befreien. Der Umgebung gegenüber bestehen häufig Hemmungen, Zwangshandlungen einzuge­ stehen. Konsultiert wird dann der Hausarzt. Abgrenzung GKV und IGeL Die Erstvorstellung von Patienten mit Zwangshandlungen sollte über die Kranken­versichertenkarte abgerechnet werden, da die Patienten von einer Erkran­ kung ausgehen. Als Schnittstelle, ob die weitere Diagnostik und Behandlung als GKV-Leistung oder als IGeL einzustufen ist, könnte eine erforderliche Überweisung zum Nervenarzt angesehen werden, der dann seinerseits entscheiden muss, welcher Kategorie die Symptome zuzuordnen sind. Zwangshandlungen und IGeL Bei den meisten Patienten werden die Zwangsstörungen als „normal“ einzu­stufen sein, wobei dann zu verdeutlichen ist, dass eine Behandlung zulasten der Gesetzlichen Krankenkassen nicht erfolgen kann. Die Behandlung als IGeL wird in der Regel mit einer Beratung beginnen, was gegen die Zwangsstörung unternommen werden kann. Im Rahmen einer Behand­ lung können Einzel- oder auch Gruppen­ behandlungen angezeigt sein. Patienten mit Zwangshandlungen haben in der Regel Hemmungen, ihre „Störungen“ gegenüber Wichtig Zwangshandlungen • Erstuntersuchung beim Hausarzt als GKV-Leistung über die Krankenversichertenkarte abrechnen • Schwere Fälle von Zwangshandlungen zum Nervenarzt überweisen, der seinerseits entscheiden soll, ob eine Behandlung zulasten der GKV oder als IGeL vorzunehmen ist • Beratung: Nr. 1 GOÄ, 80 Punkte, 10,72 Euro (2,3-fach); längere Beratung, mindestens zehn Minuten, Nr. 3 GOÄ, 150 Punkte, 20,11 Euro (2,3-fach) • Nr. 846 GOÄ: Übende Verfahren, mindestens 20 Minuten, 150 Punkte, 20,11 Euro­ (2,3-fach) • Nr. 847 GOÄ: Übende Verfahren, Gruppenbehandlung, mindestens 20 Minuten, bis zu zwölf Teilnehmer, 45 Punkte je Teilnehmer, 6,03 Euro (2,3-fach) • Nr. 849 GOÄ: Psychotherapeutische Einzelbehandlung, mindestens 20 ­Minuten, 230 Punkte, 30,83 Euro (2,3-fach) • Nr. 870 GOÄ: Verhaltenstherapie, mindestens 50 Minuten, 750 Punkte, 100,55 Euro (2,3-fach) der Umgebung einzuräumen, weshalb Gruppenbehandlungen besonders hilfreich sein können. Ist eine medikamentöse Therapie erfor­ derlich, dürfte es sich um eine krankhafte Erscheinung der Zwangsstörung handeln, die Anzeichen eines „Wahns“ aufweisen kann. Wird der Einsatz von Medikamen­ ten erforderlich, kann dies als Schnittstelle dafür angesehen werden, dass die Behand­ lung der Zwangsstörung als GKV-Leistung erfolgen sollte. Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos!