Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur EXTERNE

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Anhang I – Allgemeine Vertragsbedingungen für externe Sachverständige
Fassung: Juli 2013
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
EXTERNE SACHVERSTÄNDIGE:
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Der Vertrag besteht aus einem Auftrag und aus diesen allgemeinen Bedingungen. Im Fall
von Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung geht der Auftrag den allgemeinen
Bedingungen vor. Falls die Leistungsbeschreibung und das Angebot des Auftragnehmers
dem Auftrag im Anhang beigefügt sind, geht die Leistungsbeschreibung dem Angebot
vor, und der Vertrag geht beiden vor. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen
sind die verschiedenen Teile dieses Vertrags als sich gegenseitig erläuternd zu verstehen.
ARTIKEL 1 – VERTRAGSERFÜLLUNG
1.1.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Vertrag fachgerecht auszuführen.
1.2.
Die Beschaffung aller nach den am Erfüllungsort geltenden Rechtsvorschriften
erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen für die Vertragserfüllung obliegt
ausschließlich dem Auftragnehmer.
1.3.
Unbeschadet des Artikels 4 betrifft jede Bezugnahme auf das Personal des
Auftragnehmers in diesem Vertrag ausschließlich das von diesem zur
Vertragserfüllung eingesetzte Personal.
1.4.
Der Auftragnehmer setzt zur Vertragserfüllung Personal ein, das die
erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen für die Ausführung
der ihm zugewiesenen Aufgaben besitzt.
1.5.
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber weder vertreten noch durch sein
Auftreten den Anschein erwecken, dies sei der Fall. Der Auftragnehmer stellt
Dritten gegenüber klar, dass er nicht dem Europäischen Öffentlichen Dienst
angehört.
1.6.
Der Auftragnehmer allein haftet für das zur Ausführung der ihm zugewiesenen
Aufgaben eingesetzte Personal.
Der Auftragnehmer regelt das Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis zu seinen
Mitarbeitern wie folgt:
a)
Das Personal, das die vom Auftragnehmer geforderten Leistungen
ausführt, darf keine unmittelbaren Weisungen vom Auftraggeber
entgegennehmen.
b)
Der Auftraggeber wird in keinem Fall als Arbeitgeber des in Buchstabe a
bezeichneten Personals betrachtet, und das Personal verpflichtet sich, aus
der vertraglichen Beziehung zwischen dem Auftraggeber und
Auftragnehmer keinerlei Rechte gegenüber dem Auftraggeber abzuleiten.
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
Avenue du Bourget 1 – 1140 Brüssel - Belgien
http://eacea.ec.europa.eu
1.7.
Bei Störungen oder Zwischenfällen infolge von Handlungen eines in den
Räumlichkeiten des Auftraggebers arbeitenden Mitarbeiters des Auftragnehmers
oder wenn die fachliche Befähigung eines Mitarbeiters des Auftragnehmers nicht
dem aufgrund des Vertrags erforderlichen Profil entspricht, ersetzt der
Auftragnehmer den betreffenden Mitarbeiter unverzüglich. Der Auftraggeber ist
berechtigt, den Ersatz derartiger Mitarbeiter zu verlangen, sofern er diesen Antrag
begründet. Das Ersatzpersonal muss über die erforderlichen Qualifikationen
verfügen und in der Lage sein, den Vertrag unter den gleichen Bedingungen zu
erfüllen. Der Auftragnehmer haftet für jede Verzögerung bei der
Vertragserfüllung, die sich daraus ergibt, dass ein Mitarbeiter ersetzt wird.
1.8.
Wird die Vertragserfüllung mittelbar oder unmittelbar durch unvorhergesehene
Ereignisse, Handlungen oder Unterlassungen teilweise oder vollständig behindert,
so hat der Auftragnehmer dies umgehend und von sich aus festzustellen und dem
Auftraggeber schriftlich zu melden. In der Meldung ist das Problem zu
beschreiben und anzugeben, wann es aufgetreten ist. Außerdem ist mitzuteilen,
welche Abhilfemaßnahmen der Auftragnehmer ergriffen hat, um seinen
vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Auftragnehmer bemüht sich
vorrangig um die Beseitigung des Problems und nicht um die Klärung der
Haftungsfrage.
1.9.
Erfüllt der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, kann der
Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts, den Vertrag zu kündigen – im
Verhältnis zum Umfang der nicht erfüllten Verpflichtungen Zahlungen kürzen
oder ausgezahlte Beträge einziehen. Außerdem kann der Auftraggeber
Schadenersatz oder pauschalisierten Schadenersatz gemäß Artikel 12 fordern.
ARTIKEL 2 – KOMMUNIKATIONSMITTEL
2.1.
Jede Mitteilung im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung hat
zu ihrer Wirksamkeit schriftlich und unter Angabe der Nummer des Vertrags zu
erfolgen. Eine Mitteilung gilt als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie beim
Empfänger eingeht, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
2.2.
Elektronische Mitteilungen gelten als an dem Tag beim Empfänger eingegangen,
an dem sie abgesandt wurden, sofern sie an die im Auftrag genannten Adressaten
gesendet werden. Dessen unbeschadet unternimmt der Absender in den Fällen, in
denen er eine Meldung erhält, dass seine Mitteilung nicht zugestellt wurde oder
der Empfänger abwesend ist, alles, um dafür zu sorgen, dass seine Mitteilung
tatsächlich von der anderen Vertragspartei in Empfang genommen wird.
Elektronische Mitteilungen sind durch eine unterzeichnete Papierfassung des
Originals zu bestätigen, wenn eine der Vertragsparteien dies verlangt, sofern
dieses Ersuchen ohne ungerechtfertigte Verzögerung übermittelt wird. Der
Absender der Mitteilung sendet die unterzeichnete Papierfassung des Originals
ohne ungerechtfertigte Verzögerung ab.
2.3.
Auf dem Postweg versandte Mitteilungen gelten als an dem Tag beim
Auftraggeber eingegangen, an dem sie von der im Auftrag genannten zuständigen
Dienststelle registriert werden.
Jede förmliche Mitteilung ist per Einschreiben mit Rückschein oder in
gleichwertiger Weise oder auf einem gleichwertigen elektronischen Weg zu
übermitteln.
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ARTIKEL 3 - HAFTUNG
3.1.
Der Auftragnehmer haftet allein für die Einhaltung der ihm obliegenden
rechtlichen Verpflichtungen.
3.2.
Der Auftraggeber kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die bei oder
infolge der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer – auch gegenüber
Dritten – verursacht werden oder dem Auftragnehmer selbst entstehen, es sei
denn, diese Schäden sind auf vorsätzlich regelwidriges oder grob fahrlässiges
Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen.
3.3.
Der Auftragnehmer haftet für alle dem Auftraggeber bei der Vertragserfüllung –
einschließlich bei der Vergabe von Unteraufträgen – entstandenen Verluste und
Schäden sowie für jegliche Ansprüche Dritter bis zum Dreifachen des
Vertragswertes. Ist der Schaden oder Verlust jedoch auf grobe Fahrlässigkeit oder
auf vorsätzlich regelwidriges Verhalten des Auftragnehmers, seines Personals
oder seiner Unterauftragnehmer zurückzuführen, so haftet der Auftragnehmer
unbegrenzt in Höhe des entstandenen Schadens oder Verlustes.
3.4.
Der Auftragnehmer entschädigt die Union und/oder die Exekutivagentur Bildung,
Audiovisuelles und Kultur für sämtliche entstandenen Schäden und Kosten und
stellt sie von etwaigen Ansprüchen frei. Im Falle einer Klage, der
Geltendmachung einer Forderung oder eines Verfahrens durch einen Dritten
gegen den Auftraggeber infolge eines durch den Auftragnehmer bei der
Vertragserfüllung verursachten Schadens verpflichtet sich dieser zum
Schadenersatz. Erhebt ein Dritter in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung
Klage gegen den Auftraggeber oder macht gegenüber diesem Ansprüche aus einer
Verletzung von Urheberrechten geltend, leistet der Auftragnehmer dem
Auftraggeber Beistand. Dem Auftragnehmer dadurch entstehende Kosten können
vom Auftraggeber getragen werden.
ARTIKEL 4 - INTERESSENKONFLIKTE
4.1.
Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Situationen zu
vermeiden, die einen Interessenkonflikt bewirken könnten. Eine derartige
Situation kann sich ergeben, wenn die unparteiische und objektive
Vertragserfüllung aus wirtschaftlichem Interesse, politischer Affinität oder
nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie
sonstigen Interessenverknüpfungen beeinträchtigt wird.
4.2.
Jegliche Situation, die bei der Vertragserfüllung einen Interessenkonflikt bewirkt
oder bewirken könnte, ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu melden.
Der Auftragnehmer trifft unverzüglich alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor zu überprüfen, ob diese Maßnahmen
angemessen sind, und kann verlangen, dass innerhalb einer gegebenen Frist
weitere Maßnahmen getroffen werden.
4.3.
Der Auftragnehmer erklärt, dass er weder mittelbar noch unmittelbar als Anreiz
oder Entgelt für die Erfüllung des Vertrags finanzielle Vorteile oder eine
Sachleistung gewährt, verlangt oder angenommen hat, die als rechtswidriges
Verhalten oder Bestechung bzw. Bestechlichkeit anzusehen sind, und dies in
Zukunft auch nicht tun wird.
4.4.
Der Auftragnehmer gibt alle relevanten Verpflichtungen an seine Mitarbeiter und
jede natürliche Person, die befugt ist, ihn zu vertreten oder in seinem Namen
Entscheidungen zu treffen, schriftlich weiter und sorgt dafür, dass die
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betreffenden Personen nicht in eine Situation geraten, die Interessenkonflikte
bewirken könnte. Der Auftragnehmer gibt alle einschlägigen Verpflichtungen an
die an der Vertragserfüllung beteiligten Dritten sowie Unterauftragnehmer
schriftlich weiter.
ARTIKEL 5 – VERTRAULICHKEIT
5.1.
Auftraggeber und Auftragnehmer behandeln jegliche Information und jegliches
Dokument in jedweder Form, die bzw. das im Zusammenhang mit der
Vertragserfüllung schriftlich oder mündlich unterbreitet wird und schriftlich als
vertraulich eingestuft wird, als vertraulich.
Der Auftragnehmer
5.2.
5.3.
a)
darf vertrauliche Informationen und Dokumente nur mit vorheriger
schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers für andere Zwecke als für
die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nutzen;
b)
sorgt dafür, dass derartige vertrauliche Informationen und Dokumente
dem gleichen Schutzniveau unterliegen wie seine eigenen vertraulichen
Informationen, in jedem Fall jedoch mindestens mit der gebührenden
Sorgfalt behandelt werden;
c)
legt vertrauliche Informationen und Dokumente ohne vorherige
schriftliche Genehmigung des Auftraggebers weder direkt noch indirekt
gegenüber Dritten offen.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß Artikel 5.1 bindet sowohl den
Auftraggeber als auch den Auftragnehmer während der Vertragserfüllung und
anschließend ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags fünf Jahre lang, es
sei denn
a)
die betreffende Vertragspartei befreit die andere Vertragspartei zuvor von
der Vertraulichkeitsverpflichtung;
b)
die vertraulichen Informationen gelangen an die Öffentlichkeit, ohne dass
die der Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegende Vertragspartei gegen
ihre Verpflichtungen verstoßen hat;
c)
die Weitergabe
vorgeschrieben.
der
vertraulichen
Information
ist
gesetzlich
Der Auftragnehmer verlangt von jeder natürlichen Person, die befugt ist, ihn zu
vertreten oder in seinem Namen Entscheidungen zu treffen, sowie von Dritten,
die
an
der
Vertragserfüllung
beteiligt
sind,
dass
sie
die
Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß Artikel 5.1 einhalten.
ARTIKEL 6 – VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
6.1.
Alle im Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten werden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt
einzig und allein zum Zweck der Erfüllung, der Verwaltung und der
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Überwachung des Vertrags durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen. Die
Daten können jedoch an die Einrichtungen übermittelt werden, die in Anwendung
des Unionsrechts mit einer Überwachungs- oder Prüfungsaufgabe betraut sind.
6.2.
Der Auftragnehmer hat Zugang zu seinen personenbezogenen Daten und
Anspruch auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten. Fragen im
Zusammenhang mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sind an
den für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen zu richten. Im Sinne des
Artikels 6 ist der für die Verarbeitung Verantwortliche die Person, die den
Auftraggeber zum Zweck der Unterzeichnung des Vertrags vertritt.
6.3.
Der Auftragnehmer
kann sich
Datenschutzbeauftragten wenden.
6.4.
Erfordert die Erfüllung des Vertrags die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch den Auftragnehmer, darf dieser nur auf Weisung des für die Verarbeitung
der Daten Verantwortlichen handeln, insbesondere was den Zweck der
Verarbeitung, die Kategorien von Daten, die verarbeitet werden dürfen, die
Empfänger der Daten und die Möglichkeiten der betroffenen Personen zur
Wahrnehmung ihrer Rechte anbelangt.
6.5.
Der Auftragnehmer gestattet seinen Mitarbeitern den Zugriff auf die Daten nur in
dem zur Erfüllung, Verwaltung oder Überwachung des Vertrags unbedingt
erforderlichen Maß.
6.6.
Angesichts der mit der Verarbeitung und der Art der betreffenden
personenbezogenen Daten verbundenen Risiken verpflichtet sich der
Auftragnehmer,
geeignete
technische
und
organisatorische
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um
a)
jederzeit
an
den
Europäischen
zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu Datenverarbeitungssystemen
erhalten, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden,
insbesondere
i)
unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Entfernen von
Datenträgern;
ii)
unbefugte Dateneingabe sowie unbefugte Weitergabe, Änderung
oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten;
iii)
Benutzung von Datenverarbeitungssystemen durch Unbefugte
mithilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung;
b)
zu
gewährleisten,
dass
die
zur
Benutzung
eines
Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer
Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen
können;
c)
zu erfassen, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit an wen
übermittelt worden sind;
d)
zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag Dritter
verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers
verarbeitet werden können;
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e)
sicherzustellen, dass während der Übertragung personenbezogener Daten
sowie beim Transport von Datenträgern die Daten nicht unbefugt gelesen,
kopiert oder gelöscht werden können;
f)
seine Organisationsstruktur in einer Weise zu gestalten, die den
Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
ARTIKEL 7 – VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN
7.1.
Der Auftragnehmer darf Unteraufträge nicht ohne schriftliche Zustimmung des
Auftraggebers vergeben und den Vertrag auch nicht de facto von einem Dritten
ausführen lassen.
7.2.
Die Zustimmung des Auftraggebers zur Vergabe von Unteraufträgen entbindet
den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Er allein haftet für
die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags.
7.3.
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die Unterauftragsvergabe nicht die
Rechte und Garantien berührt, die dem Auftraggeber aus diesem Vertrag und
insbesondere aus Artikel 17 zustehen.
ARTIKEL 8 – VERTRAGSÄNDERUNGEN
8.1.
Jegliche Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform. Sie muss vor der
Erfüllung neuer vertraglicher Verpflichtungen und in jedem Fall vor dem Datum
der Zahlung des Restbetrags erfolgen.
8.2.
Die Änderung darf nicht dem Zweck dienen oder dazu führen, dass der Vertrag in
einer Weise geändert wird, die die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags in
Frage stellen könnte oder eine Ungleichbehandlung der Bieter zur Folge hätte.
ARTIKEL 9 – ABTRETUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN
9.1.
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einschließlich Zahlungsansprüche dürfen –
insgesamt oder in Teilen – nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Auftraggebers an Dritte abgetreten werden.
9.2.
Erfolgt die Abtretung von Rechten oder Pflichten durch den Auftragnehmer ohne
diese Zustimmung oder unter Missachtung der Auflagen einer erteilten
Zustimmung, ist sie gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
ARTIKEL 10 – EIGENTUM AN DEN ERGEBNISSEN – URHEBERRECHTE
GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
UND
10.1. Definitionen
Für diesen Vertrag gelten die folgenden Definitionen:
1) „Ergebnisse“ sind die beabsichtigten Leistungen, die zur Erfüllung des Vertrags
erbracht und vom Auftraggeber endgültig abgenommen werden.
2) „Urheber“ ist jede natürliche Person, die an der Herbeiführung des Ergebnisses, auch
auf Seiten des Auftraggebers oder eines Dritten, mitgewirkt hat.
3) „Bestehende Rechte“ sind alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte,
einschließlich der Hintergrundtechnologie, die bereits zu dem Zeitpunkt bestehen, zu
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dem der Auftraggeber oder der Auftragnehmer sie für die Zwecke der Vertragserfüllung
nutzen wollen; sie umfassen Eigentums- und Nutzungsrechte des Auftragnehmers, des
Urhebers, des Auftraggebers und Dritter.
10.2. Eigentum an den Ergebnissen
Das Eigentum an den Ergebnissen geht mit diesem Vertrag vollständig und
unwiderruflich auf die Union über. Die Rechte an den in Erfüllung des Vertrags erzielten
Ergebnissen schließen jegliche Rechte an den in diesem Vertrag genannten Ergebnissen
sowie das Urheberrecht und sonstige Rechte des geistigen Eigentums sowie sämtliche
technologische Lösungen und Informationen, die in den technologischen Lösungen
enthalten sind, ein. Der Auftraggeber darf diese Ergebnisse wie in diesem Vertrag
geregelt verwerten. Sämtliche Rechte gehen von dem Zeitpunkt an auf die Union über, zu
dem der Auftragnehmer die Ergebnisse vorlegt und diese vom Auftraggeber
abgenommen werden. Diese Übergabe und Abnahme der Ergebnisse gilt als wirksame
Übertragung der Rechte vom Auftragnehmer an die Union.
Mit der Zahlung des im Auftrag genannten Preises sind auch sämtliche an den
Auftragnehmer zu zahlenden Gebühren im Zusammenhang mit dem Übergang der
Eigentumsrechte auf die Union sowie alle Arten der Nutzung der Ergebnisse abgegolten.
Der Übergang der Eigentumsrechte auf die Union im Rahmen dieses Vertrags gilt
weltweit.
Zwischenergebnisse, Rohdaten oder vorläufige Analysen, die der Auftragnehmer zur
Verfügung stellt, darf der Auftraggeber nicht ohne schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers verwenden, es sei denn, in dem Vertrag ist ausdrücklich vermerkt, dass
diese als eigenständige Ergebnisse anzusehen sind.
10.3. Lizenzierung von bestehenden Rechten
Bestehende Rechte gehen nicht auf die Union über.
Der Auftragnehmer erteilt der Union lizenzgebührenfrei, nicht ausschließlich und
unwiderruflich Lizenzen für bestehende Rechte, die die bestehenden Rechte für ihre
eigenen Zwecke, für die Verteilung an die Öffentlichkeit oder für Änderungen
einschließlich durch Dritte im Namen des Auftraggebers nutzen kann. Für sämtliche
bestehenden Rechte erhält die Union die Lizenzen zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Auftraggeber die gelieferten Ergebnisse abnimmt.
Der Erteilung von Lizenzen für bestehende Rechte an die Union im Rahmen dieses
Vertrags gilt weltweit und für die gesamte Geltungsdauer der Schutzrechte.
10.4 Arten der Verwertung
Jedes infolge der Erfüllung des Vertrags erzielte Ergebnis geht in das Eigentum der
Union über und kann von dieser für die folgenden Zwecke verwendet werden:
a)
Zugangserteilung auf entsprechenden Antrag ohne Recht auf Vervielfältigung
oder sonstige Nutzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit
zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
b)
Speicherung des Originals und der in Einklang mit diesem Vertrag angefertigten
Kopien nach Maßgabe dieses Vertrags;
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c)
Archivierung
gemäß
den
für
Dokumentenverwaltungsvorschriften.
den
Auftraggeber
geltenden
10.5. Angabe bestehender Rechte und der Rechte Dritter und Nachweis der
Überlassung dieser Rechte
Bei der Übergabe der Ergebnisse übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr dafür, dass
für die vom Auftraggeber vorgesehenen Arten der Nutzung der Ergebnisse kein Urheber
und kein Dritter Rechte oder Ansprüche geltend machen kann, auch keine bestehenden
Rechte. Dies gilt unbeschadet der Urheberpersönlichkeitsrechte.
Der Auftragnehmer erstellt hierfür ein Verzeichnis sämtlicher bestehender Rechte,
Urheberrechte und Rechte Dritter an den Ergebnissen dieses Vertrags oder von Teilen
desselben. Dieses Verzeichnis ist spätestens am Tag der Übergabe der Endergebnisse
vorzulegen.
In dem Ergebnis macht der Auftragnehmer alle von ihm zitierten Textteile deutlich als
Zitate kenntlich. Für einen vollständigen Verweis sind insbesondere folgende Angaben
erforderlich: Name des Autors, Titel des Werks, Datum und Ort der Veröffentlichung,
Datum der Erstellung, Internet-Adresse, über die das Werk zugänglich ist, Nummer,
Reihe und sonstige Angaben, die es erlauben, den Ursprung des Werks zu ermitteln.
Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Auftragnehmer nach, dass er in Bezug auf
alle aufgeführten bestehenden Rechte und Rechte Dritter mit Ausnahme der Rechte der
Union über die Eigentums- bzw. Nutzungsrechte verfügt.
Dieser Nachweis kann unter anderem Bezug nehmen auf Rechte an Teilen anderer
Dokumente, Bildern, Schaubildern, Tabellen, Daten, Software, technischen Erfindungen,
Know-how (in Papierform, elektronischer oder jeglicher anderen Form), ITEntwicklungstools,
Routinen, Subroutinen und/oder
anderen
Programmen
(„Hintergrundtechnologie“), Entwürfen, Zeichnungen, Installationen oder Kunstwerken,
Daten, Ausgangs- oder Hintergrundmaterial oder sonstigen Teilen aus externen Quellen.
Der Nachweis umfasst insbesondere folgende Angaben:
a)
Bezeichnung und Version eines Softwareprodukts;
b)
vollständige Angaben zu dem Werk und zur Identität des Autors, Entwicklers,
Urhebers, Übersetzers, Datenverarbeiters, Grafikers, Verlegers, Redakteurs,
Fotografen, Produzenten;
c)
eine Kopie der Lizenz zur Nutzung des Produkts oder der Vereinbarung über die
Überlassung der relevanten Rechte an den Auftragnehmer oder einen Verweis auf
diese Lizenz;
d)
eine Kopie der Vereinbarung oder einen Auszug aus dem Beschäftigungsvertrag,
mit der bzw. dem dem Auftragnehmer die relevanten Rechte überlassen werden,
wenn Teile der Ergebnisse von dessen Personal geschaffen werden;
e)
gegebenenfalls die Erklärung über den Haftungsausschluss.
Der Nachweis, dass er über die Rechte verfügt, enthebt den Auftragnehmer nicht seiner
Verantwortlichkeit, wenn festgestellt wird, dass er doch nicht über diese Rechte verfügt,
unabhängig davon, wann und durch wen dies aufgedeckt wird.
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Der Auftragnehmer übernimmt auch die Gewähr dafür, dass er über die für die
Übertragung der Rechte erforderlichen Rechte oder Befugnisse verfügt und dass er
sämtliche im Zusammenhang mit dem endgültigen Ergebnis abzuführenden Gebühren,
unter anderem an Verwertungsgesellschaften, entrichtet hat bzw. überprüft hat, dass diese
entrichtet wurden.
10.6. Urheber
Bei der Übergabe der Ergebnisse bestätigt der Auftragnehmer, dass die Ergebnisse
verbreitet werden dürfen und dass sich die Urheber damit einverstanden erklärt haben,
dass ihre Namen bei der Vorstellung der Ergebnisse in der Öffentlichkeit genannt
werden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Namen der Urheber auf
Verlangen in der gewünschten Weise mit.
Der Auftragnehmer holt in Bezug auf die Überlassung der relevanten Rechte das
Einverständnis der Urheber ein und weist dies auf Verlangen nach.
10.7 Personen auf Fotografien oder in Filmen
Sind in einem Ergebnis erkennbare natürliche Personen zu sehen oder ist deren Stimme
zu hören, legt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine Erklärung vor, in
der diese Personen (oder im Falle von Minderjährigen die Personen, denen die elterliche
Verantwortung obliegt) der beschriebenen Verwendung ihres Bildes oder ihrer Stimme
zustimmen. Dies gilt nicht für Personen, deren Zustimmung nach den Gesetzen des
Landes, in dem die Foto-, Film- oder Tonaufnahmen aufgezeichnet werden, nicht
erforderlich ist.
10.8.
Sichtbarkeit
der
Haftungsausschlusserklärung
Finanzierung
durch
die
Union
und
Wenn der Auftragnehmer die Ergebnisse nutzt, weist er darauf hin, dass sie im Rahmen
eines Vertrags mit der Union entstanden sind und dass die geäußerten Auffassungen
ausschließlich die Meinung des Auftragnehmers und nicht den offiziellen Standpunkt des
Auftraggebers wiedergeben. Der Auftraggeber kann diese Verpflichtung schriftlich
aufheben.
ARTIKEL 11 – HÖHERE GEWALT
11.1. Unter höherer Gewalt sind unvorhersehbare und außergewöhnliche, trotz der
gebotenen Sorgfalt unabwendbare Situationen oder Ereignisse zu verstehen, die
unabhängig vom Willen der Vertragsparteien eintreten, nicht auf einen Fehler
oder eine Fahrlässigkeit einer Vertragspartei oder eines Unterauftragnehmers
zurückzuführen sind und eine der Vertragsparteien daran hindern, eine Pflicht aus
dem Vertrag zu erfüllen. Leistungsausfall, Fehler an Material oder
Ausrüstungsgegenständen sowie Verzögerungen bei der Bereitstellung,
Arbeitsstreitigkeiten, Streiks oder finanzielle Schwierigkeiten können nur dann
als höhere Gewalt geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar Folge eines
anerkannten Falls höherer Gewalt sind.
11.2. Sieht sich eine der Vertragsparteien mit höherer Gewalt konfrontiert, so teilt sie
dies der anderen Vertragspartei unter Angabe der Art, der voraussichtlichen
Dauer und der vorhersehbaren Folgen des betreffenden Ereignisses unverzüglich
förmlich mit.
11.3. Es wird keiner Vertragspartei als Verstoß gegen die Pflichten aus dem Vertrag
ausgelegt, wenn sie durch höhere Gewalt an der Erfüllung dieser Pflichten
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gehindert ist. Kann der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt seine vertraglichen
Pflichten nicht erfüllen, so hat er Anspruch auf Bezahlung lediglich der
tatsächlich erbrachten Leistungen.
11.4. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um etwaige Schäden
aufgrund höherer Gewalt zu begrenzen.
ARTIKEL 12 – PAUSCHALISIERTER SCHADENERSATZ
Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer im Falle der Nichterfüllung seiner in der
Leistungsbeschreibung niedergelegten vertraglichen Pflichten, auch in Bezug auf die
geforderte Qualität, pauschalierten Schadenersatz verlangen.
Unbeschadet der tatsächlichen oder potenziellen Haftung des Auftragnehmers aufgrund
des Vertrags sowie des Kündigungsrechts des Auftraggebers kann Letzterer dem
Auftragnehmer bei Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten bis zu dem im Vertrag
festgelegten Zeitpunkt pauschalierten Schadenersatz pro Verzugstag auferlegen, der sich
nach folgender Formel bestimmt: 0,3 x (V/d)
Bei V handelt es sich um den im Auftrag genannten Betrag;
bei d um die im Auftrag angegebene Dauer oder andernfalls um den Zeitraum
zwischen dem Datum der Ausstellung und dem im Auftrag angegebenen Datum
der Lieferung bzw. Leistung in Kalendertagen.
Der Auftragnehmer kann binnen 30 Tagen nach dem Tag, an dem ihm dieser Beschluss
förmlich mitgeteilt wurde, dazu Stellung nehmen. Äußert er sich nicht innerhalb dieser
Frist oder nimmt der Auftraggeber seinen Beschluss nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt der Stellungnahme zurück, ist der pauschalierte Schadenersatz vollstreckbar.
Die Vertragsparteien erkennen ausdrücklich an, dass gemäß diesem Artikel zu zahlende
Beträge pauschalierter Schadenersatz und keine Vertragsstrafen sind und einen
angemessenen Schadenersatz für die Verluste darstellen, die erfahrungsgemäß aus einer
Nichterfüllung vertraglicher Pflichten erwachsen können.
ARTIKEL 13 – AUSSETZUNG DES VERTRAGS
13.1. Aussetzung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer kann die Erfüllung des Vertrags oder eines Teils davon aussetzen,
wenn die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt unmöglich oder übermäßig
erschwert ist. In diesem Fall unterrichtet er den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe
aller Gründe und erforderlichen Einzelheiten sowie des voraussichtlichen Zeitpunkts der
Wiederaufnahme der Vertragserfüllung.
Sobald die Umstände die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung gestatten, unterrichtet
der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, es sei denn, der Auftraggeber hat den
Vertrag bereits gekündigt.
13.2. Aussetzung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann die Erfüllung des Vertrags oder eines Teils davon aussetzen,
a)
wenn das Vergabeverfahren oder die Vertragserfüllung mit gravierenden Fehlern
oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt;
10
b)
um sich vom tatsächlichen Vorliegen von mutmaßlichen gravierenden Fehlern,
Unregelmäßigkeiten oder Betrug zu überzeugen.
Die Aussetzung ist von dem Tag an wirksam, an dem der Beschluss dem Auftragnehmer
förmlich mitgeteilt wird, oder von einem in der Mitteilung angegebenen späteren Tag an.
Der Auftraggeber fordert den Auftragnehmer so bald wie möglich zur Wiederaufnahme
der ausgesetzten Vertragserfüllung auf oder setzt ihn von der Kündigung des Vertrags in
Kenntnis. Der Auftragnehmer hat im Falle der Aussetzung des Vertrags oder eines Teils
davon keinen Anspruch auf Schadenersatz.
ARTIKEL 14 – KÜNDIGUNG DES VERTRAGS
14.1. Kündigungsgründe
Der Auftraggeber kann den Vertrag in folgenden Fällen kündigen:
a)
wenn durch Änderungen rechtlicher, finanzieller, technischer oder
organisatorischer Art oder der Eigentumsverhältnisse auf Seiten des
Auftragnehmers die Vertragserfüllung substanziell beeinträchtigt zu werden droht
oder die Entscheidung über die Auftragsvergabe in Frage gestellt wird;
b)
wenn mit der Auftragsausführung nicht tatsächlich binnen drei Monaten nach
dem dafür vorgesehenen Datum begonnen wurde und unter Berücksichtigung von
Artikel 8.2 das vom Auftragnehmer gegebenenfalls vorgeschlagene neue Datum
vom Auftraggeber nicht akzeptiert wird;
c)
wenn der Auftragnehmer den Vertrag nicht in der in der Leistungsbeschreibung
niedergelegten Weise ausführt oder einer anderen wesentlichen vertraglichen
Verpflichtung nicht nachkommt;
d)
bei höherer Gewalt gemäß Artikel 11 oder wenn der Auftragnehmer die
Vertragserfüllung infolge höherer Gewalt gemäß Artikel 13 ausgesetzt hat, weil
entweder die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung unmöglich ist oder die
Änderungen an dem Vertrag die Entscheidung über die Auftragsvergabe in Frage
stellen könnten oder eine Ungleichbehandlung der Bieter zur Folge hätten;
e)
wenn sich der Auftragnehmer im Konkursverfahren, in Liquidation oder im
gerichtlichen Vergleichsverfahren befindet, seine gewerbliche Tätigkeit
eingestellt hat oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer
entsprechenden Lage befindet;
f)
wenn sich der Auftragnehmer oder eine natürliche Person, die befugt ist, ihn zu
vertreten oder in seinem Namen Entscheidungen zu treffen, nachweislich einer
beruflichen Verfehlung schuldig gemacht hat;
g)
wenn
der
Auftragnehmer
seiner
Pflicht
zur
Entrichtung
von
Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den
Rechtsvorschriften des Landes seiner Niederlassung, des Landes des
Auftraggebers oder des Landes der Vertragserfüllung nicht nachgekommen ist;
h)
wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer oder natürlichen Personen, die befugt
sind, ihn zu vertreten oder in seinem Namen Entscheidungen zu treffen, Betrug,
Bestechung, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder eine
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andere rechtswidrige Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
nachweisen kann;
i)
wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer oder natürlichen Personen, die befugt
sind, ihn zu vertreten oder in seinem Namen Entscheidungen zu treffen,
gravierende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug während des
Vergabeverfahrens oder der Vertragserfüllung oder falsche Angaben nachweisen
kann;
j)
wenn dem Auftragnehmer aus einem von ihm selbst zu vertretenden Grund eine
der zur Vertragserfüllung erforderlichen Genehmigungen oder Lizenzen versagt
wird.
14.2. Kündigungsverfahren
Beabsichtigt der Auftraggeber, den Vertrag zu kündigen, so teilt er dies dem
Auftragnehmer unter Angabe seiner Gründe förmlich mit. Der Auftraggeber fordert den
Auftragnehmer auf, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung dazu Stellung
zu nehmen, und im Falle von Artikel 14.1 Buchstabe c innerhalb von 30 Tagen nach
Eingang der Mitteilung anzugeben, welche Maßnahmen er getroffen hat, um seinen
vertraglichen Verpflichtungen weiter nachzukommen.
Bestätigt der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieser
Stellungnahme schriftlich, dass er diese akzeptiert, läuft das Kündigungsverfahren
weiter. In jedem Falle teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer förmlich seine
Entscheidung mit, den Vertrag zu kündigen. In den in Artikel 14.1 Buchstaben a, b, c, e,
g und j genannten Fällen ist in der förmlichen Mitteilung das Datum anzugeben, zu dem
die Kündigung wirksam wird. In den in Artikel 14.1 Buchstaben d, f, h und i genannten
Fällen wird die Kündigung an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem der
Auftragnehmer die Mitteilung über die Kündigung erhält.
14.3. Wirkungen der Kündigung
Im Falle einer Kündigung verzichtet der Auftragnehmer auf jegliche Forderung wegen
daraus entstandenen Schadens, einschließlich entgangenen Gewinns wegen nicht
abgeschlossener Leistungen. Bei Erhalt der Mitteilung über die Kündigung trifft der
Auftragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen, um die Ausgaben möglichst gering zu
halten, Schäden zu vermeiden und von ihm selbst eingegangene Verpflichtungen zu
annullieren oder deren Umfang zu reduzieren. Der Auftragnehmer hat ab dem Datum der
Kündigung an 60 Tage Zeit, um die gemäß Auftrag erforderlichen Unterlagen zu den
zum Datum der Kündigung bereits erbrachten Leistungen zu erstellen und gegebenenfalls
eine Rechnung auszustellen. Der Auftraggeber kann im Rahmen des Vertrags gezahlte
Beträge zurückfordern.
Im Falle der Kündigung kann der Auftraggeber für erlittene Schäden Schadenersatz
fordern.
Nach der Kündigung kann der Auftraggeber einen anderen Auftragnehmer damit
beauftragen, die Leistungen auszuführen oder abzuschließen. Der Auftraggeber kann
unbeschadet aller sonstigen Rechte und Garantien, die ihm aus diesem Vertrag
erwachsen, vom Auftragnehmer die Übernahme aller durch diese Beauftragung
entstehenden zusätzlichen Kosten verlangen.
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ARTIKEL 15 – BERICHTERSTATTUNG UND ZAHLUNGEN
15.1. Zahlungsdatum
Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem das Konto des Auftraggebers belastet
wird.
15.2. Währung
Geldbeträge in diesem Vertrag sind in Euro angegeben.
Zahlungen werden in Euro oder in der Landeswährung geleistet, je nach den Angaben im
Auftrag.
Die Umrechnung zwischen Euro und einer anderen Währung erfolgt zu dem im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Euro-Tageskurs oder, wenn dies
nicht möglich ist, zu dem auf der Website der Europäischen Kommission
veröffentlichten monatlichen Buchungskurs der Kommission für den Tag, an dem der
Auftraggeber die Zahlungsanweisung ausstellt.
15.3. Überweisungskosten
Hinsichtlich der Überweisungskosten gilt Folgendes:
a)
Die von der Bank des Auftraggebers in Rechnung gestellten Gebühren für
ausgehende Überweisungen gehen zulasten des Auftraggebers.
b)
Die von der Bank des Auftragnehmers in Rechnung gestellten Gebühren für
eingehende Überweisungen gehen zulasten des Auftragnehmers.
c)
Kosten für weitere Überweisungen, die von einer Vertragspartei verursacht
werden, werden von der Partei übernommen, die die weitere Überweisung
verursacht hat.
15.4 Rechnungen und Mehrwertsteuer
Auf Rechnungen sind der Auftragnehmer, der Rechnungsbetrag, die Währung, das
Rechnungsdatum und die Vertragsnummer anzugeben.
In den Rechnungen des Auftragnehmers ist der Ort der Leistung im mehrwertsteuerlichen
Sinne anzugeben; die Beträge mit Mehrwertsteuer und die Beträge ohne Mehrwertsteuer
sind getrennt aufzuführen.
Der Auftraggeber ist gemäß den Artikeln 3 und 4 des Protokolls über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Union grundsätzlich von allen Steuern und Abgaben und
damit auch von der Mehrwertsteuer befreit.
Der Auftragnehmer unternimmt alle behördlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die
zur Vertragserfüllung benötigten Lieferungen und Leistungen von allen Steuern und
Abgaben, einschließlich der Mehrwertsteuer, befreit sind.
15.5. Zahlung des Restbetrags
Der Auftragnehmer reicht innerhalb von 30 Tagen nach der Ausführung der im Auftrag
genannten Lieferungen oder Leistungen eine Rechnung für die Zahlung des Restbetrags
ein.
Werden die Rechnung und die Leistungen gebilligt, zahlt der Auftraggeber innerhalb der
im Auftrag genannten Fristen und unbeschadet des Artikels 15.6 den als
Abschlusszahlung geschuldeten Betrag. Mit der Billigung der Rechnung und der
Leistungen wird weder deren Ordnungsmäßigkeit noch die Authentizität, Vollständigkeit
und Korrektheit der darin enthaltenen Erklärungen und Informationen anerkannt.
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Die Zahlung des Restbetrags kann im Wege der Einziehung beglichen werden.
15.6. Aussetzung der Zahlungsfrist
Der Auftraggeber kann die im Auftrag genannten Zahlungsfristen jederzeit aussetzen,
indem er dem Auftragnehmer mitteilt, dass seine Rechnung nicht bearbeitet werden kann,
entweder, weil sie nicht mit den Vertragsbestimmungen in Einklang steht, oder weil nicht
die richtigen Unterlagen eingereicht wurden.
Eine derartige Fristaussetzung teilt der Auftraggeber unter Angabe der Gründe dem
Auftragnehmer so schnell wie möglich schriftlich mit.
Die Aussetzung wird an dem Tag wirksam, an dem der Auftraggeber die Mitteilung
absendet. Die Frist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen
oder die überarbeiteten Unterlagen eingehen oder die erforderlichen weiteren Prüfungen
samt Kontrollen vor Ort abgeschlossen sind. Übersteigt der Aussetzungszeitraum zwei
Monate, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Begründung für die weitere
Aussetzung verlangen.
Wurde eine Zahlungsfrist wegen der Zurückweisung einer in Absatz 1 genannten
Unterlage ausgesetzt und wurde die neue Unterlage ebenfalls zurückgewiesen, behält
sich der Auftraggeber das Recht vor, den Vertrag gemäß Artikel 14.1 Buchstabe c zu
kündigen.
15.7. Verzugszinsen
Bei Ablauf der im Auftrag genannten Zahlungsfristen hat der Auftragnehmer
unbeschadet des Artikels 15.6 Anspruch auf Verzugszinsen zu dem von der
Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro angewandten
Zinssatz (dem Referenzzinssatz) plus acht Prozentpunkte. Als Referenzzinssatz gilt der
im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlichte Zinssatz für den ersten
Tag des Monats, in dem die Zahlungsfrist endet.
Die Aussetzung von Zahlungsfristen gemäß Artikel 15.6 gilt nicht als Zahlungsverzug.
Die Verzugszinsen decken den Zeitraum von dem auf das Fälligkeitsdatum folgenden
Tag bis einschließlich des Tages der tatsächlichen Zahlung im Sinne von Artikel 15.1 ab.
Belaufen sich die berechneten Verzugszinsen jedoch auf höchstens 200 Euro, hat der
Auftraggeber sie nur auf Anforderung zu zahlen; diese Anforderung muss innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung erfolgen.
ARTIKEL 16 - EINZIEHUNG
16.1. Ist eine Einziehung nach Maßgabe des Vertrags gerechtfertigt, erstattet der
Auftragnehmer dem Auftraggeber den betreffenden Betrag gemäß den
Bestimmungen der Lastschriftanzeige innerhalb der darin gesetzten Frist.
16.2. Wird der geschuldete Betrag nicht innerhalb der vom Auftraggeber in der
Lastschriftanzeige gesetzten Frist gezahlt, fallen Verzugszinsen zu dem in
Artikel 15.7 genannten Satz an. Die Verzugszinsen decken den Zeitraum von dem
auf das Fälligkeitsdatum folgenden Tag bis einschließlich des Tages ab, an dem
der geschuldete Betrag vollständig beim Auftraggeber eingeht.
Teilzahlungen werden zunächst auf die Kosten und Verzugszinsen, dann auf die
Hauptschuld angerechnet.
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16.3. Wurden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, kann der Auftraggeber nach
schriftlicher Unterrichtung des Auftragnehmers die geschuldeten Beträge
einziehen, indem er sie mit Beträgen verrechnet, die die Union oder die
Europäische Atomgemeinschaft dem Auftragnehmer schuldet.
ARTIKEL 17 – KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN
17.1. Der Auftraggeber und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung dürfen die
Erfüllung des Vertrags kontrollieren oder überprüfen. Diese Kontrollen und
Prüfungen können von eigenem Personal oder einer dazu bevollmächtigten
externen Einrichtung durchgeführt werden.
Diese Kontrollen und Prüfungen können während der Erfüllung des Vertrags und
danach während eines Zeitraums von fünf Jahren, beginnend mit dem Tag der
Zahlung des Restbetrags, durchgeführt werden.
Die Prüfung gilt als an dem Tag eingeleitet, an dem der Auftragnehmer das vom
Auftraggeber abgesandte relevante Schreiben erhalten hat. Prüfungen sind
vertraulich.
17.2. Der Auftragnehmer bewahrt die Originalunterlagen, auch digitalisierte Originale,
wenn dies nach innerstaatlichem Recht unter den dort geregelten Bedingungen
zulässig ist, vom Tag der Zahlung des Restbetrags an gerechnet fünf Jahre lang
auf einem geeigneten Träger auf.
17.3. Der Auftragnehmer gewährt dem Personal des Auftraggebers und dem von
diesem bevollmächtigten externen Personal in angemessener Weise Zugang zu
den Orten, an denen der Vertrag ausgeführt wird, und zu allen – auch elektronisch
vorliegenden – Informationen, die für die Durchführung der Kontrollen und
Prüfungen erforderlich sind. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die
Informationen zum Zeitpunkt der Kontrolle oder Prüfung verfügbar sind und auf
Verlangen in geeigneter Form bereitgestellt werden.
17.4. Anhand der bei der Prüfung getroffenen Feststellungen wird ein vorläufiger
Bericht erstellt. Dieser wird dem Auftragnehmer übermittelt, der innerhalb von
30 Tagen nach Eingang dazu Stellung nimmt. Der abschließende Bericht wird
dem Auftragnehmer innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der genannten Frist
übermittelt.
Auf der Grundlage der Feststellungen in dem abschließenden Bericht kann der
Auftraggeber geleistete Zahlungen ganz oder teilweise einziehen und andere ihm
notwendig erscheinende Maßnahmen treffen.
17.5. Gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom
11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch
die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten sowie der
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann das OLAF auch Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort gemäß den im Unionsrecht verankerten Verfahren zum
Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug und anderen
Unregelmäßigkeiten durchführen. Aufgrund der dabei getroffenen Feststellungen
kann der Auftraggeber gegebenenfalls Einziehungen vornehmen.
17.6. Der Rechnungshof genießt dieselben Rechte, namentlich Zugangsrechte, für
Kontrollen und Prüfungen wie der Auftraggeber.
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