Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der

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28. OKTOBER 1994 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der
Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 37/4 des Grundlagengesetzes
vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen vorgesehenen Beschwerden
(Belgisches Staatsblatt vom 25. August 2011)
Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in
Malmedy erstellt worden.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
28. OKTOBER 1994 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der
Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 37/4 des Grundlagengesetzes
vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen vorgesehenen Beschwerden
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen,
insbesondere des Artikels 37/4, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
insbesondere des Artikels 16 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, des
Artikels 19, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 1994, und der Artikel 21 und 30;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des
Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, insbesondere des Artikels 95,
aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 7. Januar 1991;
In der Erwägung, dass in Artikel 37/4 § 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen bestimmt ist, dass der Staatsrat unverzüglich über
Beschwerden gegen Beschlüsse der Kontrollkommission befindet, und dass es somit
erforderlich ist, in dieser Angelegenheit ein einfacheres und schnelleres Verfahren als das in
anderen Angelegenheiten anwendbare Verfahren vorzusehen;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Direktwahl
der Sozialhilferäte das Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen dahingehend abgeändert
hat, dass Streitsachen in Bezug auf die Gültigkeitserklärung der Wahlen in Zusammenhang
mit der Einhaltung der Bestimmungen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzialwahlen in die Zuständigkeit der Kommission für die Kontrolle der
Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien fallen und nach Beschwerde in
die Zuständigkeit des Staatsrates;
In der Erwägung, dass Beschwerden innerhalb fünfundvierzig Tagen nach dem
Wahldatum bei der vorerwähnten Kontrollkommission eingelegt werden müssen;
In der Erwägung, dass Beschwerden in Zusammenhang mit den Provinzialwahlen vom
9. Oktober 1994 folglich spätestens am 23. November 1994 bei vorerwähnter Kontrollkommission eingelegt werden müssen;
In der Erwägung, dass die Kontrollkommission unverzüglich über diese Beschwerden
befinden muss; dass innerhalb acht Tagen nach Notifizierung des Beschlusses der
Kontrollkommission Beschwerde beim Staatsrat eingelegt werden kann;
In der Erwägung, dass es folglich absolut erforderlich ist, das Verfahren vor der
Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 37/4 des Grundlagengesetzes vom
19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen vorgesehenen Beschwerden unverzüglich festzulegen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 37/4 § 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die
Provinzialwahlen vorgesehene Beschwerden werden durch eine Antragschrift per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt.
Der Antragschrift werden acht beglaubigte Abschriften der Antragschrift sowie der
dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird, und insbesondere eine
Abschrift des Beschlusses der Kontrollkommission beigefügt.
Art. 2 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält nur eine
Wohnsitzwahl. Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon ausgegangen, dass
die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt haben.
Art. 3 - Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt dem Präsidenten des Provinzialrates, dem Gouverneur und dem Provinzgreffier eine Abschrift der Antragschrift und der
Anlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird und deren Abschriften der Antragschrift
gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigefügt worden sind. Er übermittelt dem Greffier der
Kontrollkommission ebenfalls eine Abschrift dieser Antragschrift.
Art. 4 - Der Provinzgreffier notifiziert den ordentlichen Kandidaten und
Ersatzkandidaten die ihm aufgrund von Artikel 3 übermittelte Abschrift der Antragschrift
unverzüglich per Einschreiben. Zudem wird diese Antragschrift mit ihren Anlagen während
sechs Werktagen und mindestens drei Stunden pro Werktag bei der Provinzkanzlei hinterlegt;
dort kann jeder sie einsehen und eine Abschrift erhalten.
Der Chefgreffier des Staatsrates lässt binnen drei Tagen nach Erhalt der Antragschrift
eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, in der für jede Beschwerde
der Name des Klägers und die betreffende Provinz angegeben werden. In dieser Bekanntmachung wird weiter vermerkt, dass jeder die Antragschrift in der Provinzkanzlei einsehen
kann.
Art. 5 - Personen, denen ein Beschluss der Kontrollkommission aufgrund von
Artikel 37/4 § 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen
notifiziert werden muss, und Personen, die ein Interesse nachweisen können, haben das Recht,
dem Staatsrat einen Erwiderungsschriftsatz zuzusenden.
Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine Abschrift des
Schriftsatzes. Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen Schriftsätze:
1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem im
Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein,
2. dem Staatsrat binnen fünfzehn Tagen nach Veröffentlichung der in Artikel 4
Absatz 2 vorgesehenen Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt per Einschreiben zugesandt werden,
3. acht beglaubigte Abschriften enthalten.
Art. 6 - Der Greffier der Kontrollkommission übermittelt dem Chefgreffier des
Staatsrates und dem Greffier der betreffenden Provinz unmittelbar nach Erhalt der gemäß
Artikel 3 übermittelten Abschrift der Antragschrift eine beglaubigte Abschrift der Verwaltungsakte und der Verfahrensunterlagen der Kontrollkommission.
Personen, die ein Interesse haben könnten, können die Akte der Kontrollkommission
einsehen; sie wird ihnen vor Ort in der Provinzkanzlei zur Einsicht bereitgehalten.
Art. 7 - Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über die Sache der
Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident das Datum fest, an dem die
Sache vorkommen wird. Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen
anzuordnen sind, bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des
Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht wird
datiert, unterzeichnet und der Kammer übermittelt.
Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird oder weitere
Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht Tagen nach Hinterlegung des
Berichts gefasst.
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den Parteien
zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in diesem Beschluss binnen
fünfzehn Tagen anberaumt.
Art. 8 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schließung der Verhandlung
erlassen werden.
Art. 9 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch noch
Revision eingelegt werden.
Wenn vor Schließung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme besteht.
Art. 10 - [Übergangsbestimmung]
Art. 11 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden die Artikel 1, 2
§ 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16, 17, 19, 25 bis 27, 29, 33 bis 37, 51, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85
Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur
Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung.
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 1994
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
J. VANDE LANOTTE
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