Merkblatt - Medizinische Hochschule Hannover

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Merkblatt
Behördliche Verfahren zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Sämtliche Anzeigen über die Inbetriebnahme, die Abmeldung oder die Meldung über wesentliche
Veränderungen (wie Standortwechsel von ortsfesten Anlagen, Austausch von Röntgenstrahlern) sind
mit den erforderlichen Unterlagen über den Zentralen Strahlenschutz Röntgen, Prof. Dr. M.
Galanski OE 8220 oder dessen Stellvertreter Dr. G. Stamm OE 8230 bei der zuständigen Behörde
(Gewerbeaufsichtsamt Hannover) einzureichen. Die Anmeldung von Röntgeneinrichtungen hat
grundsätzlich 14 Tage vor der geplanten Inbetriebnahme zu erfolgen.
Nach der Röntgenverordnung -RöV- vom 08.01.1987 (BGBl I S. 114) bedarf der Betrieb von
Röntgeneinrichtungen der Genehmigung oder Anzeige. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen
an der Röntgeneinrichtung oder deren Betriebsweise (Umzug, Strahlerwechsel usw.) sowie nach einer
Praxisübernahme, da Genehmigung und Anzeige personenbezogen sind.
1.
Anzeige nach § 4 RöV
Die Anzeige ist gebührenfrei und stellt die Regel dar. Sie ist möglich, wenn der
Röntgenstrahler nach § 8 RöV der Bauart nach zugelassen ist, oder wenn Röntgenstrahler für
medizinische und zahnmedizinische Zwecke entsprechend den Anforderungen über die
Beschaffenheit und die Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Medizinproduktegesetz MPG- in den Verkehr gebracht worden sind. Bauartzugelassene Strahler erkennt man an
einem entsprechenden Schild auf dem Strahler (Bauartzulassungsnummer) und am
Zulassungsschein (nicht zu verwechseln mit dem Bauartprüfungsschein der PhysikalischTechnischen-Bundesanstalt, PTB). Medizinische Röntgenstrahler, die vor 1974 gebaut
wurden, haben keine Bauartzulassung.
Der Zulassungsschein muss die Bestätigung des Herstellers über die Durchführung der
Stückprüfung mit Fabriknummer des Strahlers, Stempel und Unterschrift enthalten. Strahler,
die dem Konformitätsbewertungsverfahren nach dem MPG unterzogen worden sind, tragen
die CE-Kennzeichnung und die Kennummer der im Konformitätsbewertungsverfahren
beteiligten Benannten Stelle.
Dem Gewerbeaufsichtsamt ist vorzulegen:
1.1
Ausgefülltes Formblatt für Anzeige oder Genehmigung
(Formblatt kann beim Gewerbeaufsichtsamt angefordert werden)
1.2
Ausfertigung oder Kopie des Zulassungsscheines (nicht erforderlich, wenn ein
Röntgenstrahler für medizinische oder zahnmedizinische Zwecke die CE-Kennzeichnung nach
dem MPG trägt). Eine 2. Ausfertigung des Zulassungsscheins muss bei der
Röntgeneinrichtung bleiben (Anlagenbuch) und dem Sachverständigen vorgelegt werden.
1.3
Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz:
1.3.1
Für Ärzte, die vor dem 01.01.1988 bereits Röntgenstrahlen befugt angewendet haben:
- Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Grund- und Spezialkurs für Ärzte nach den
"Richtlinien über den Erwerb der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach der
Röntgenverordnung", die von einer Landesärztekammer bestätigt sind
oder
- Nachweise, dass die ärztliche Prüfung aufgrund des 4. und 6. Abschnitts der
Approbationsordnung für Ärzte vom 28.10.1970 abgelegt wurde (4. Abschnitt: Prüfung nach
der neuen Approbationsordnung, falls das Studium nach dem Sommersemster 1972
begonnen wurde; vorzulegen ist das Prüfungszeugnis; 6. Abschnitt: Übergangsregelung für
Ärzte, die am 01.01.1970 noch im vorklinischen Studium waren oder in den Jahren 1970/71
oder im Sommersemster 1972 das Studium begonnen haben; vorzulegen ist das
Prüfungszeugnis und der Nachweis, dass die Übergangsregelung zutrifft, z.B. Studienbuch
oder Zeugnis über die ärztliche Vorprüfung).
Ärzte, die vor dem 01.01.1988 noch nicht (bestellte) Strahlenschutzverantwortliche waren,
müssen darüber hinaus durch eine Bestätigung des Strahlenschutzverantwortlichen
nachweisen, dass sie vor dem 01.01.1988 Röntgenstrahlen angewendet haben.
1.3.2
Für Ärzte, die vor dem 01.01.1988 Röntgenstrahlen noch nicht angewendet haben:
- Bescheinigung einer Landesärztekammer über den Erwerb der Fachkunde nach den
"Richtlinien über die Fachkunde und Kenntnisse für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in
der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin nach der RöV vom 08.01.1987 (FachkundeRichtlinie Medizin) in der Fassung vom 01.07.1991, BArbBl 9/91. Auskünfte erteilt die
Ärztekammer Niedersachsen (Tel.-Nr. 0511/380-02).
1.3.3
Für Zahnärzte, die vor dem 01.01.1988 bereits Röntgenstrahlen befugt angewendet haben:
-
Nachweis, dass die zahnärztliche Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland nach dem
01.09.1973 abgelegt wurde (Prüfungszeugnis)
oder
-
Bescheinigung einer Landeszahnärztekammer über den Erwerb der
(Voraussetzung: Teilnahme an einem Grund- und Spezialkurs für Zahnärzte).
Fachkunde
Zahnärzte, die vor dem 01.01.1988 noch nicht (bestellte) Strahlenschutzverantwortliche
waren, müssen darüber hinaus durch eine Bestätigung des Strahlenschutzverantwortlichen
nachweisen, dass sie vor dem 01.01.1988 Röntgenstrahlen angewendet haben.
1.3.4
Für Zahnärzte, die vor dem 01.01.1988 Röntgenstrahlen noch nicht angewendet haben:
-
-
1.3.5
Zeugnis über das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung (Abschlussprüfung) nach der
Prüfungsordnung für Zahnärzte, das ausweist, dass die für den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde in einem besonderen Teil der Prüfung in der Chirurgie
geprüft und eine schriftliche Bestätigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, vor
dem diese Prüfung abgelegt worden ist, dass die zahnärztliche Prüfung eine Prüfung
gemäß § 48 Abs. 4 der Prüfungsordnung für Zahnärzte umfasst
oder
Bescheinigung einer Landeszahnärztekammer über den Erwerb der Fachkunde.
(Voraussetzung: Kurse mit Lehrinhalten nach Anlage 2 Nr. 2.1 und Nr. 2.2 der FachkundeRichtlinie Medizin).
Für Tierärzte, die vor dem 01.01.1988 Röntgenstrahlen befugt angewendet haben:
- Nachweis, dass die tierärztliche Prüfung aufgrund der Bestallungsordnung für Tierärzte
vom 29.08.1967, also nach dem 01.04.1967, abgelegt wurde (Prüfungszeugnis)
oder
- Bescheinigung einer Tierärztekammer über den Erwerb der Fachkunde.
Tierärzte, die vor dem 01.01.1988 noch nicht (bestellte) Strahlenschutzverantwortliche waren,
müssen darüber hinaus durch eine Bestätigung des Strahlenschutzverantwortlichen
nachweisen, dass sie vor dem 01.01.1988 Röntgenstrahlen angewendet haben.
1.3.5
Für Tierärzte, die vor dem 01.01.1988 Röntgenstrahlen noch nicht angewendet haben:
-
-
1.3.6
Für den Schulbereich
-
1.3.8
Zeugnis über das Bestehen der tierärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für
Tierärzte, das eine Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie ausweist
oder
Bescheinigung einer Tierärztekammer über den Erwerb der Fachkunde (Voraussetzung:
Kurse mit Lehrinhalten nach Anlage 3 Nr. 3.1 und Nr. 3.2 der Fachkunde-Richtlinie
Medizin).
Bescheinigung der Regierung über den Erwerb der Fachkunde
Personen, die vor dem 01.01.1988 Röntgenstrahlen im technischen Bereich befugt
angewendet haben:
-
Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grund- und Spezialkurs für nicht
medizinisches Röntgen nach der in Nr. 1.3.1 Satz 1 genannten Richtlinie
Personen, die vor dem 01.01.1988 noch nicht (bestellte) Strahlenschutzverantwortliche waren,
müssen darüber hinaus durch eine Bestätigung des Strahlenschutzverantwortlichen
nachweisen, dass sie vor dem 01.01.1988 Röntgenstrahlen angewendet haben.
1.3.9 Für Personen, die vor dem 01.01.1988 Röntgenstrahlen im technischen Bereich
noch nicht angewendet haben:
-
-
Zeugnisse über Berufsausbildung und Berufserfahrung sowie eine
Bescheinigung über die Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs
entsprechend der "Fachkunde-Richtlinie Technik" in der Fassung vom
01.07.1991 BArbBl 9/91
oder
Bescheinigung über die Fachkunde durch die zuständigen Stellen (in der
Regel: Gewerbeaufsichtsämter).
1.4
Sachverständigenbescheinigung und Prüfbericht
Die Überprüfung der Röntgeneinrichtung ist vom Betreiber selbst bei einem der
umseitig genannten Sachverständigen zu beantragen.
Bei Röntgeneinrichtungen in der medizinischen und zahnmedizinischen Diagnostik
muss die Bescheinigung auch die Kontrolle der Abnahmeprüfung nach § 16 Abs. 1
RöV, die vom Hersteller oder Lieferanten durchgeführt werden muss, beinhalten.
Es wird empfohlen, bei der Auftragserteilung an den Sachverständigen auf die
Zusage eines rechtzeitig vor der geplanten Inbetriebnahme gelegenen Termins zu
achten. Die Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bzw.§ 4 Abs. 1a RöV wird nach
Durchführung der Prüfung und Beseitigung eventueller Mängel vom
Sachverständigen erteilt. Prüfbericht und Bescheinigung werden dem
Gewerbeaufsichtsamt vom Sachverständigen unmittelbar zugesandt.
Tragen Röntgenstrahler für medizinische oder zahnmedizinische Zwecke die CEKennzeichnung nach dem MPG, wird dies im Prüfbericht des Sachverständigen
vermerkt.
1.5
Bei Röntgeneinrichtungen in der medizinischen Diagnostik:
Nachweis, dass der jeweiligen ärztlichen Stelle Röntgenaufnahmen und
Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfung und über Konstanzprüfungen
zugänglich gemacht werden (§ 16 Abs. 3 RöV). Der Nachweis wird erbracht durch:
- Formloses Anmeldungsschreiben an die Ärztliche Stelle der Ärztekammer Niedersachsen (bei sonstigen Institutionen, die ein Röntgengerät betreiben wollen).
Bei Zahnärzten ist ein Nachweis nicht erforderlich.
1.6
Approbationsurkunde, falls die Röntgeneinrichtung in der Medizin, Zahnmedizin
oder Tiermedizin eingesetzt wird.
2.
Genehmigung nach § 3 RöV
Eine Betriebsgenehmigung ist in der Regel nur bei Röntgenstrahlern ohne
Bauartzulassung erforderlich. Sie ist gebührenpflichtig und kann mit Auflagen
versehen werden.
Dem Gewerbeaufsichtsamt ist vorzulegen:
2.1 Ausgefülltes Formblatt (siehe Nr. 1.1)
2.2 Erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen
2.3 Nachweis der Fachkunde (siehe Nr. 1.3)
2.4 Sachverständigenprüfbericht (siehe Nr. 1.4)
2.5 Nachweis, dass § 16 Abs. 3 RöV erfüllt wird (siehe Nr. 1.5)
2.6 Approbationsurkunde (siehe Nr. 1.6)
Adressen:
Sachverständige für Röntgeneinrichtungen:
Prüfstelle für Strahlenschutz
Dipl.-Ing. Peter Höfs
Dipl.-Ing. Volker Sendler
30974 Wennigsen
Telefon: 0 51 09 - 6 36 52
Telefax: 0 51 09 - 6 40 39
E-Mail: [email protected]
http://www.pfstrahlenschutz.de/
TÜV NORD EnSys Hannover GmbH & Co. KG
-Abteilung StrahlenschutzDipl.-Ing. Helmut Kreienfeld
Am TÜV 1
30519 Hannover
Telefon: 0511/986 – 1819
Telefax: 0511/986 – 1848
E-Mail: [email protected]
http://www.tuev-nord-roentgentechnik.de/
Ärztliche Stellen für Röntgeneinrichtungen:
Ärztliche Stelle bei der
Ärztekammer Niedersachsen
Berliner Allee 20, 30175 Hannover
Telefon: 0511/380-02
Fax: 0511/380-2240
E-Mail: [email protected]
http://www.aekn.de
Amtliche Messstelle:
Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
Marsbruchstrasse 186, 44287 Dortmund
Telefon: 0231 / 4502-0
Telefax: 0231 / 458549
E-mail: [email protected]
http://mpanrw.de/start.html
Personendosismessstelle
E-Mail: [email protected]
Tel: 0231 / 4502 - 518 Fax: 0231 / 4502 – 10518
http://mpanrw.de/dienstleistung/strahlenschutz/personendosimetrie/startseite.html
Gewerbeaufsichtsamt:
Hannover
Am Listholz 74, 30177 Hannover
Tel.: 0511/9096-0
Fax: 0511/9096-199 +-399
[email protected]
Zahnärztliche Stelle:
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