Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV)
vom 18.06.2002
(zum Download als PDF-Datei unter www.bmu.de)
Übersicht über die Genehmigungs-, Zulassungs- und Anzeigepflicht.
A. Es ist genehmigungspflichtig:
1. das Betreiben oder die wesentliche Veränderung von Röntgeneinrichtungen (§ 3 Abs. 1)
2. das Betreiben einer Einrichtung zur Teleradiologie (§3 Abs. 4)
3. das Betreiben von Anlagen zur Behandlung von Menschen (§ 4 Abs. 4)
4. das Betreiben eines Störstrahlers (§ 5 Abs. 1)
5. die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung (§
28a Abs. 1)
6. die Anwendung von Röntgenstrahlung auf Tiere durch andere Personen als die
aufgeführten (§ 29 Abs. 1-2)
B. Es ist zulassungspflichtig:
1. die Bauart von Geräten (§ 8)
2. Ausnahmen von der Ermittlung der Körperdosen (§ 35 Abs. 1)
C. Es ist anzeigepflichtig:
1. die Inbetriebnahme und Änderung einer Röntgeneinrichtung, deren
Röntgenstrahler der Bauart nach zugelassen ist oder die als Hochschutzgerät oder
Röntgeneinrichtung für Schulen oder als Vollschutzgerät der Bauart nach
zugelassen ist bei der zuständigen Behörde (§ 4)
2. die Beendigung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung (§ 3 Abs. 8)
3. der Betrieb einer Röntgeneinrichtung bei der von der zuständigen Behörde
bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle (§ 17a Abs. 4)
4. die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 6)
5. die Bestellung, Änderung und Abberufung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 13
Abs. 5)
6. Unfälle beim Betrieb (§ 42)
D. Es ist abnahmepflichtig:
Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung am Menschen (§ 16 Abs. 2)
E. Es ist bekanntzugeben:
1. Die Bauartzulassung, ihre Änderungen, Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlängerung der
Zulassungsfrist und die Feststellung der Behörde, daß ein ausreichender Schutz nicht
gewährleistet ist (§ 11) u. (§8 Abs.3)
2. Die Überschreitung der Dosisgrenzwerte bei Anwendungen in der medizinischen
Forschung (§ 28 e Abs. 1)
Übersicht über die Zuständigkeiten, Befugnisse und Aufgaben von
Behörden.
F. Die zuständige Aufsichtsbehörde:
1. Ihr ist die Beendigung des Betriebes eines Störstrahlers anzuzeigen (§ 5 Abs. 1) oder (§
3 Abs. 8)
2. Sie erteilt die Genehmigung für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen (§ 3) und
Störstrahlern (§ 5 Abs. 1)
3. Sie bestimmt den Sachverständigen für die Prüfbescheinigung und entscheidet über die
Erteilung der Bescheinigung (§ 4a Abs. 1)
4. Ihr ist der genehmigungsfreie Betrieb von Röntgeneinrichtungen bzw. jede wesentliche
Änderung des Betriebes anzuzeigen (§ 4)
5. Sie kann den Betrieb einer Röntgeneinrichtung untersagen (§ 4 Abs. 6)
6. Sie kann bei genehmigungsfreien Störstrahlern eine Überprüfung anordnen (§ 5 Abs. 7)
7. Ihr ist die geschäftsmäßige Prüfung, Wartung und Instandsetzung von
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzuzeigen (§ 6)
8. Sie kann die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung
untersagen (§ 7 Abs. 2)
9. Ihr ist die Bestellung und das Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten anzuzeigen
(§ 13 Abs. 5)
10. Ihr ist die Ablehnung des Vorschlages eines Strahlenschutzbeauftragten schriftlich
mitzuteilen (§14 Abs. 1)
11. Sie stellt fest, ob eine Person als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist (§ 13 Abs. 3)
12. Sie kann den Strahlenschutzverantwortlichen dazu verpflichten, eine
Strahlenschutzanweisung zu erlassen (§ 15a).
13. Sie kann Abweichungen von den Fristen bei Konstanz- und Qualitätsprüfungen festlegen
(§ 16 Abs. 3 u. 4 und §17 Abs. 2 u. 3)
14. Sie bestimmt die ärztliche oder zahnärztliche Stelle, der die Röntgenaufnahmen und
Aufzeichnungen zugänglich zu machen sind (§17a Abs. 1)
15. Ihr sind die Aufzeichnungen über die Qualität der Röntgeneinrichtung auf 'Verlangen
vorzulegen (§ 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3)
16. Ihr sind auf Verlangen die schriftlichen Arbeitsanweisungen für jede Röntgeneinrichtung
vorzulegen (§ 18 Abs. 2)
17. Ihr ist eine Durchschrift des Prüfberichtes zu übersenden (§4 Abs. 2)
18. Sie kann anordnen, daß weitere Bereiche als Kontroll- oder Überwachungsbereiche zu
behandeln sind (§19 Abs. 4)
19. Sie kann gestatten, daß der Strahlenschutzverantwortliche oder
Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt zum Kontrollbereich
erlaubt (§ 22 Abs. 1)
20. Sie prüft und bescheinigt die Fachkunde im Strahlenschutz (§ 18a Abs. 1)
21. Ihr ist unverzüglich die Überschreitung von Dosisgrenzwerten, sowie die Beendigung der
Anwendung von Röntgenstrahlen im Rahmen der medizinischen Forschung mitzuteilen
(§ 28e Abs. 1).
22. Sie bestimmt die Stelle, wo bei Praxisaufgabe die Aufzeichnungen und Aufnahmen zu
hinterlegen sind (§28 Abs. 3)
23. Sie kann gestatten, daß die Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen in
Einzelfällen überschritten werden (§ 31c)
24. Sie kann Ausnahmen von der Ermittlung der Körperdosis zulassen (§ 35 Abs. 7)
25. Sie bestimmt die nach Landesrecht zuständige Meßstelle zur Ermittlung der Körperdosis
(§ 35 Abs. 4).
26. Sie kann die Zeiträume für die Einreichung der Dosimeter verkürzen oder verlängern (§
35 Abs. 7)
27. Ihr sind auf Verlangen die Meßergebnisse mitzuteilen (§ 35 Abs. 7)
28. Sie kann zusätzliche Messungen anordnen, eine Ersatzdosis festlegen und andere
Meßverfahren anordnen (§ 35 Abs.8).
29. Ihr sind auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Unterweisung vorzulegen (§ 36 Abs.
4)
30. Sie kann die Fristen für die ärztliche Untersuchung abkürzen (§ 37 Abs. 3) bzw. ärztliche
Untersuchungen anordnen (§ 37 Abs. 4)
31. Ihr sind ärztliche Bescheinigungen zu übersenden (§ 38 Abs. 3)
32. Ihr sind Strahlenexpositionen mit erhöhter Körperdosis anzuzeigen und der zugrunde
liegende Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen (§ 40 Abs. 1)
33. Sie entscheidet, ob mit erhöhter Körperdosis bestrahlte Personen weiter beschäftigt
werden dürfen (§ 40 Abs. 2)
34. Sie ermächtigt die Überwachungsärzte zur Durchführung der arbeitsmedizinischen
Vorsorge (§ 41 Abs. 1)
35. Ihr sind außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände anzuzeigen (§ 42)
G. Andere Stellen
1. Die Physikalisch- Technische Bundesanstalt führt Prüfungen für die Zulassung der
Bauart aus (§ 8 Abs. 2)
2. Für die Erteilung der Bauartzulassung ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.
(§ 8 Abs. 6)
3. Das Bundesamt für Strahlenschutz erstellt und veröffentlicht diagnostische
Referenzwerte, die als eine Grundlage für die Qualitätssicherung bei der Durchführung
von Röntgenuntersuchungen dienen (§16 Abs. 1)
4. Einer von der Behörde bestimmten Stelle ärztlichen Stelle sind die Röntgenaufnahmen
von Menschen sowie die Aufzeichnungen zugänglich zu machen; sie kann Vorschläge
zur Verringerung der Strahlenexposition unterbreiten; bei ihr sind die Aufzeichnungen bei
Betriebseinstellung zu hinterlegen (§ 17 Abs.3, 17a Abs. 2)
5. Eine nach Landesrecht zuständige Stelle bescheinigt Hilfskräften die erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz (§ 24 Abs. 2)
6. Bei einer von der Behörde bestimmten Stelle sind bei Praxisaufgabe die Aufzeichnungen
und Aufnahmen zu hinterlegen (§ 28 Abs. 3)
7. Das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt die Genehmigung zur Anwendung von
Röntgenstrahlen am Menschen in der medizinischen Forschung (§ 28 a Abs. 2)
8. Messstellen zur Ermittlung der Personendosis werden von der zuständigen Behörde
bestimmt. Ihr sind die Dosimeter einzureichen; sie stellt die Personendosis fest, zeichnet
die Ergebnisse auf, teilt sie dem Einsender und der zuständigen Behörde auf Verlangen
mit (§ 35 Abs. 4 u. 7)
Die Definition des Strahlenschutzverantwortlichen und
Strahlenschutzbeauftragen, ihre Stellung und ihre Pflichten
(Originalauszüge aus der Röntgenverordnung)
§ 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach § 3 oder § 5 bedarf
oder wer eine Anzeige nach § 4 zu erstatten hat. Handelt es sich bei dem
Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige
Personengesellschaft, werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der
durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen.
Besteht das Vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere Vertretungsberechtigte Personen vorhanden,
so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder
oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.
(2) Soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche
für die Leitung oder Beaufsichtigung dieses Betriebes die erforderliche Anzahl von
Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Bei der Bestellung eines
Strahlenschutzbeauftragten sind dessen Aufgaben, innerbetrieblicher Entscheidungsbereich
und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.
Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch dann für die Einhaltung der Schutzvorschriften
verantwortlich, wenn er Strahlenschutzbeauftragte bestellt hat.
(3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Schüler und Auszubildende beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 nur in Anwesenheit und unter der
Aufsicht des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten mitwirken.
(5) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe der Aufgaben und
Befugnisse, ihrer Änderungen sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus
seiner Funktion sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der
Mitteilung der Bestellung ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz nach § 18a Abs. 1 beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem
Betriebsrat oder dem Personalrat ist eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln.
§ 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm durch diese Verordnung auferlegten
Pflichten nur im Rahmen seiner Befugnisse. Ergibt sich, dass der Strahlenschutzbeauftragte
infolge unzureichender Befugnisse, unzureichender Fachkunde oder fehlender
Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen seine Pflichten nur unzureichend erfüllen kann,
kann die zuständige Behörde gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen die
Feststellung treffen, dass diese Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser
Verordnung anzusehen ist.
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich
alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der
Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur Behebung von
aufgetretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser
dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und
zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der zuständigen Behörde je
eine Abschrift zu übersenden.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlenschutzbeauftragten über alle
Verwaltungsakte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des
Strahlenschutzbeauftragten
betreffen, unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat, den Fachkräften
für Arbeitssicherheit und dem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zusammenzuarbeiten und sie
über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. Der
Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in
Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.
(5) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und
wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden.“
§ 15 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des
Strahlenschutzbeauftragten
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beachtung des Standes der Technik zum
Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen von
Röntgenstrahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung
geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen,
durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und
geeigneten Personals, erforderlichenfalls durch Außerbetriebsetzung, dafür zu sorgen, dass
1. jede unnötige Strahlenexposition von Menschen vermieden wird,
2. jede Strahlenexposition von Menschen unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles auch unterhalb der in (...) festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich
gehalten wird, (...)
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass
1. die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Vorschriften und
2. die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder Bauartzulassung und die
von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen, deren Durchführung
und Erfüllung ihm nach § 13 Abs. 2 übertragen worden ist, eingehalten werden. Soweit ihm
Aufgaben übertragen worden sind, hat der Strahlenschutzbeauftragte die
Strahlenschutzgrundsätze des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu beachten.
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