Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) vom 18.06.2002 (zum Download als PDF-Datei unter www.bmu.de) Übersicht über die Genehmigungs-, Zulassungs- und Anzeigepflicht. A. Es ist genehmigungspflichtig: 1. das Betreiben oder die wesentliche Veränderung von Röntgeneinrichtungen (§ 3 Abs. 1) 2. das Betreiben einer Einrichtung zur Teleradiologie (§3 Abs. 4) 3. das Betreiben von Anlagen zur Behandlung von Menschen (§ 4 Abs. 4) 4. das Betreiben eines Störstrahlers (§ 5 Abs. 1) 5. die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung (§ 28a Abs. 1) 6. die Anwendung von Röntgenstrahlung auf Tiere durch andere Personen als die aufgeführten (§ 29 Abs. 1-2) B. Es ist zulassungspflichtig: 1. die Bauart von Geräten (§ 8) 2. Ausnahmen von der Ermittlung der Körperdosen (§ 35 Abs. 1) C. Es ist anzeigepflichtig: 1. die Inbetriebnahme und Änderung einer Röntgeneinrichtung, deren Röntgenstrahler der Bauart nach zugelassen ist oder die als Hochschutzgerät oder Röntgeneinrichtung für Schulen oder als Vollschutzgerät der Bauart nach zugelassen ist bei der zuständigen Behörde (§ 4) 2. die Beendigung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung (§ 3 Abs. 8) 3. der Betrieb einer Röntgeneinrichtung bei der von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle (§ 17a Abs. 4) 4. die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 6) 5. die Bestellung, Änderung und Abberufung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 13 Abs. 5) 6. Unfälle beim Betrieb (§ 42) D. Es ist abnahmepflichtig: Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung am Menschen (§ 16 Abs. 2) E. Es ist bekanntzugeben: 1. Die Bauartzulassung, ihre Änderungen, Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlängerung der Zulassungsfrist und die Feststellung der Behörde, daß ein ausreichender Schutz nicht gewährleistet ist (§ 11) u. (§8 Abs.3) 2. Die Überschreitung der Dosisgrenzwerte bei Anwendungen in der medizinischen Forschung (§ 28 e Abs. 1) Übersicht über die Zuständigkeiten, Befugnisse und Aufgaben von Behörden. F. Die zuständige Aufsichtsbehörde: 1. Ihr ist die Beendigung des Betriebes eines Störstrahlers anzuzeigen (§ 5 Abs. 1) oder (§ 3 Abs. 8) 2. Sie erteilt die Genehmigung für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen (§ 3) und Störstrahlern (§ 5 Abs. 1) 3. Sie bestimmt den Sachverständigen für die Prüfbescheinigung und entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung (§ 4a Abs. 1) 4. Ihr ist der genehmigungsfreie Betrieb von Röntgeneinrichtungen bzw. jede wesentliche Änderung des Betriebes anzuzeigen (§ 4) 5. Sie kann den Betrieb einer Röntgeneinrichtung untersagen (§ 4 Abs. 6) 6. Sie kann bei genehmigungsfreien Störstrahlern eine Überprüfung anordnen (§ 5 Abs. 7) 7. Ihr ist die geschäftsmäßige Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzuzeigen (§ 6) 8. Sie kann die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung untersagen (§ 7 Abs. 2) 9. Ihr ist die Bestellung und das Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten anzuzeigen (§ 13 Abs. 5) 10. Ihr ist die Ablehnung des Vorschlages eines Strahlenschutzbeauftragten schriftlich mitzuteilen (§14 Abs. 1) 11. Sie stellt fest, ob eine Person als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist (§ 13 Abs. 3) 12. Sie kann den Strahlenschutzverantwortlichen dazu verpflichten, eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen (§ 15a). 13. Sie kann Abweichungen von den Fristen bei Konstanz- und Qualitätsprüfungen festlegen (§ 16 Abs. 3 u. 4 und §17 Abs. 2 u. 3) 14. Sie bestimmt die ärztliche oder zahnärztliche Stelle, der die Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen zugänglich zu machen sind (§17a Abs. 1) 15. Ihr sind die Aufzeichnungen über die Qualität der Röntgeneinrichtung auf 'Verlangen vorzulegen (§ 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3) 16. Ihr sind auf Verlangen die schriftlichen Arbeitsanweisungen für jede Röntgeneinrichtung vorzulegen (§ 18 Abs. 2) 17. Ihr ist eine Durchschrift des Prüfberichtes zu übersenden (§4 Abs. 2) 18. Sie kann anordnen, daß weitere Bereiche als Kontroll- oder Überwachungsbereiche zu behandeln sind (§19 Abs. 4) 19. Sie kann gestatten, daß der Strahlenschutzverantwortliche oder Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt (§ 22 Abs. 1) 20. Sie prüft und bescheinigt die Fachkunde im Strahlenschutz (§ 18a Abs. 1) 21. Ihr ist unverzüglich die Überschreitung von Dosisgrenzwerten, sowie die Beendigung der Anwendung von Röntgenstrahlen im Rahmen der medizinischen Forschung mitzuteilen (§ 28e Abs. 1). 22. Sie bestimmt die Stelle, wo bei Praxisaufgabe die Aufzeichnungen und Aufnahmen zu hinterlegen sind (§28 Abs. 3) 23. Sie kann gestatten, daß die Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen in Einzelfällen überschritten werden (§ 31c) 24. Sie kann Ausnahmen von der Ermittlung der Körperdosis zulassen (§ 35 Abs. 7) 25. Sie bestimmt die nach Landesrecht zuständige Meßstelle zur Ermittlung der Körperdosis (§ 35 Abs. 4). 26. Sie kann die Zeiträume für die Einreichung der Dosimeter verkürzen oder verlängern (§ 35 Abs. 7) 27. Ihr sind auf Verlangen die Meßergebnisse mitzuteilen (§ 35 Abs. 7) 28. Sie kann zusätzliche Messungen anordnen, eine Ersatzdosis festlegen und andere Meßverfahren anordnen (§ 35 Abs.8). 29. Ihr sind auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Unterweisung vorzulegen (§ 36 Abs. 4) 30. Sie kann die Fristen für die ärztliche Untersuchung abkürzen (§ 37 Abs. 3) bzw. ärztliche Untersuchungen anordnen (§ 37 Abs. 4) 31. Ihr sind ärztliche Bescheinigungen zu übersenden (§ 38 Abs. 3) 32. Ihr sind Strahlenexpositionen mit erhöhter Körperdosis anzuzeigen und der zugrunde liegende Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen (§ 40 Abs. 1) 33. Sie entscheidet, ob mit erhöhter Körperdosis bestrahlte Personen weiter beschäftigt werden dürfen (§ 40 Abs. 2) 34. Sie ermächtigt die Überwachungsärzte zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 41 Abs. 1) 35. Ihr sind außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände anzuzeigen (§ 42) G. Andere Stellen 1. Die Physikalisch- Technische Bundesanstalt führt Prüfungen für die Zulassung der Bauart aus (§ 8 Abs. 2) 2. Für die Erteilung der Bauartzulassung ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig. (§ 8 Abs. 6) 3. Das Bundesamt für Strahlenschutz erstellt und veröffentlicht diagnostische Referenzwerte, die als eine Grundlage für die Qualitätssicherung bei der Durchführung von Röntgenuntersuchungen dienen (§16 Abs. 1) 4. Einer von der Behörde bestimmten Stelle ärztlichen Stelle sind die Röntgenaufnahmen von Menschen sowie die Aufzeichnungen zugänglich zu machen; sie kann Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition unterbreiten; bei ihr sind die Aufzeichnungen bei Betriebseinstellung zu hinterlegen (§ 17 Abs.3, 17a Abs. 2) 5. Eine nach Landesrecht zuständige Stelle bescheinigt Hilfskräften die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz (§ 24 Abs. 2) 6. Bei einer von der Behörde bestimmten Stelle sind bei Praxisaufgabe die Aufzeichnungen und Aufnahmen zu hinterlegen (§ 28 Abs. 3) 7. Das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt die Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen in der medizinischen Forschung (§ 28 a Abs. 2) 8. Messstellen zur Ermittlung der Personendosis werden von der zuständigen Behörde bestimmt. Ihr sind die Dosimeter einzureichen; sie stellt die Personendosis fest, zeichnet die Ergebnisse auf, teilt sie dem Einsender und der zuständigen Behörde auf Verlangen mit (§ 35 Abs. 4 u. 7) Die Definition des Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragen, ihre Stellung und ihre Pflichten (Originalauszüge aus der Röntgenverordnung) § 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach § 3 oder § 5 bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 zu erstatten hat. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das Vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere Vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt. (2) Soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung dieses Betriebes die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten sind dessen Aufgaben, innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch dann für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlich, wenn er Strahlenschutzbeauftragte bestellt hat. (3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. (4) Es ist dafür zu sorgen, dass Schüler und Auszubildende beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten mitwirken. (5) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe der Aufgaben und Befugnisse, ihrer Änderungen sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung der Bestellung ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 1 beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat oder dem Personalrat ist eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln. § 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rahmen seiner Befugnisse. Ergibt sich, dass der Strahlenschutzbeauftragte infolge unzureichender Befugnisse, unzureichender Fachkunde oder fehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen seine Pflichten nur unzureichend erfüllen kann, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen die Feststellung treffen, dass diese Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur Behebung von aufgetretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden. (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unterrichten. (4) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten. (5) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden.“ § 15 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beachtung des Standes der Technik zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen von Röntgenstrahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals, erforderlichenfalls durch Außerbetriebsetzung, dafür zu sorgen, dass 1. jede unnötige Strahlenexposition von Menschen vermieden wird, 2. jede Strahlenexposition von Menschen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der in (...) festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich gehalten wird, (...) (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass 1. die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Vorschriften und 2. die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder Bauartzulassung und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen, deren Durchführung und Erfüllung ihm nach § 13 Abs. 2 übertragen worden ist, eingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben übertragen worden sind, hat der Strahlenschutzbeauftragte die Strahlenschutzgrundsätze des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu beachten.