Privatärztlich erbrachte Röntgenleistungen und individuelle Gesundheitsleistungen Hinweise zur Umsetzung der Vereinbarung zu § 17a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) und § 83 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrlSchV) geschlossen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Gesundheit – Amt für Arbeitsschutz – (BWG), der Ärztekammer Hamburg (ÄKH) und der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) Qualitätssicherung durch Ärztliche Stellen § 17 a RöV und 83 StrlSchV Diese dient der Überprüfung der technischen Ausstattung, der technischen Qualitätskontrolle, der medizinischen Bildqualität, der Optimierung der Patientenexposition mit Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und der Referenzaktivitäten in der Nuklearmedizin sowie des technischen Standes der strahlentherapeutischen Einrichtungen, der Therapieplanung, der Dosierung und der Beurteilung der Behandlungsergebnisse und der Anwendung der rechtfertigenden Indikation. Rechtsgrundlage Beauftragung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz, Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) und der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrlSchV) Privatärztliche Liquidationen und individuelle Gesundheitsleistungen Es wird unterschieden zwischen privatärztlichen Leistungen, die sich nur durch die Art der Abrechnung von den vertragsärztlichen Leistungen nach SGB V unterscheiden (Röntgenuntersuchungen im Rahmen der Heilkunde bei konkretem Krankheitsverdacht) und individuellen Gesundheitsleistungen, die nach SGB V nicht zu Lasten eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers liquidiert werden dürfen und ausschließlich privat liquidiert werden. Insbesondere sind dies nicht behördlich zugelassene Früherkennungsuntersuchungen und ggf. auch medizinische Behandlungen (Arzneimittelapplikation) unter Verwendung ionisierender Strahlung, die nicht zu den nach SGB V abrechenbaren Leistungen zählen. Anforderung Der ärztlichen Stelle sind auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt: Im Rahmen der durch die KVH gesetzmäßig durchgeführten routinemäßigen Stichprobenprüfung werden auch Patientendokumentationen aus den privatärztlichen Liquidationen und ggf. dem jeweiligen Spezialverfahren der individuellen Gesundheitsleistungen vom Vertragsarzt angefordert. insbesondere Röntgenbilder, Computertomogramme und Szintigramme Angaben zur Höhe der Strahlenexposition zur Röntgeneinrichtung zu den sonstigen verwendeten Geräten und Ausrüstungen und zur Anwendung der rechtfertigenden Indikation Befunde mit Diagnose Vorlagefristen Die Frist zur Vorlage der Dokumentation beträgt 4 Wochen. Auf Anfrage kann eine Fristverlängerung grundsätzlich ausgesprochen werden. Werden die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt beträgt die Nachforderungsfrist 2 Wochen. Erfolgt bis zu diesem Termin keine Vorlage, ist die Behörde darüber zu informieren. Beratende Kommission Die eingereichten Unterlagen werden im Rahmen der routinemäßigen Sitzungen der Mitglieder Ärztliche Stelle (in Personalunion Radiologie-Kommission) mitgeprüft. Die Qualitätssicherungskommission setzt sich aus mindestens drei im jeweiligen Gebiet besonders erfahrenen ärztlichen Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines eine abgeschlossene Facharztweiterbildung in diesem Gebiet haben soll. Im Hinblick auf jeweils erforderliche spezielle ärztliche Fertigkeiten ist zu gewährleisten, dass mindestens ein Kommissionsmitglied auch in diesen Fertigkeiten besondere Erfahrungen besitzt. Ergebnisse Die Ergebnisse werden von der KV Hamburg schriftlich mitgeteilt. Die Behörde wird über das Ergebnis der Prüfung informiert; weiterführende Maßnahmen werden ggf. von der Behörde veranlasst. Version 19..08.2011_nach der Besprechung zwischen BGV/KVH/ÄKH