Hinweise zur Umsetzung der Vereinbarung zu § 17 der Verordnung

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Privatärztlich erbrachte Röntgenleistungen und individuelle
Gesundheitsleistungen
Hinweise zur Umsetzung der Vereinbarung zu § 17a der Verordnung über den Schutz
vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) und § 83 der Verordnung über den Schutz
vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrlSchV) geschlossen zwischen der Freien
und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Gesundheit
– Amt für Arbeitsschutz – (BWG), der Ärztekammer Hamburg (ÄKH) und der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH)
Qualitätssicherung durch Ärztliche Stellen § 17 a RöV und 83 StrlSchV
Diese dient der Überprüfung der technischen Ausstattung, der technischen Qualitätskontrolle,
der medizinischen Bildqualität, der Optimierung der Patientenexposition mit Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und der Referenzaktivitäten in der Nuklearmedizin sowie des technischen Standes der strahlentherapeutischen Einrichtungen, der
Therapieplanung, der Dosierung und der Beurteilung der Behandlungsergebnisse und der
Anwendung der rechtfertigenden Indikation.
Rechtsgrundlage
Beauftragung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz,
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) und der
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrlSchV)
Privatärztliche Liquidationen und individuelle Gesundheitsleistungen
Es wird unterschieden zwischen
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privatärztlichen Leistungen, die sich nur durch die Art der Abrechnung von den vertragsärztlichen Leistungen nach SGB V unterscheiden (Röntgenuntersuchungen im
Rahmen der Heilkunde bei konkretem Krankheitsverdacht) und
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individuellen Gesundheitsleistungen, die nach SGB V nicht zu Lasten eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers liquidiert werden dürfen und ausschließlich privat
liquidiert werden. Insbesondere sind dies nicht behördlich zugelassene Früherkennungsuntersuchungen und ggf. auch medizinische Behandlungen (Arzneimittelapplikation) unter Verwendung ionisierender Strahlung, die nicht zu den nach SGB V abrechenbaren Leistungen zählen.
Anforderung
Der ärztlichen Stelle sind auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigt: Im Rahmen der durch die KVH gesetzmäßig durchgeführten routinemäßigen Stichprobenprüfung werden auch Patientendokumentationen aus den privatärztlichen Liquidationen und ggf. dem jeweiligen Spezialverfahren der individuellen Gesundheitsleistungen vom Vertragsarzt angefordert.
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insbesondere Röntgenbilder, Computertomogramme und Szintigramme
Angaben zur Höhe der Strahlenexposition
zur Röntgeneinrichtung
zu den sonstigen verwendeten Geräten und Ausrüstungen und
zur Anwendung der rechtfertigenden Indikation
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Befunde mit Diagnose
Vorlagefristen
Die Frist zur Vorlage der Dokumentation beträgt 4 Wochen. Auf Anfrage kann eine Fristverlängerung grundsätzlich ausgesprochen werden. Werden die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt beträgt die Nachforderungsfrist 2 Wochen. Erfolgt bis zu diesem Termin keine Vorlage, ist die Behörde darüber zu informieren.
Beratende Kommission
Die eingereichten Unterlagen werden im Rahmen der routinemäßigen Sitzungen der Mitglieder Ärztliche Stelle (in Personalunion Radiologie-Kommission) mitgeprüft. Die Qualitätssicherungskommission setzt sich aus mindestens drei im jeweiligen Gebiet besonders erfahrenen
ärztlichen Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines eine abgeschlossene Facharztweiterbildung in diesem Gebiet haben soll. Im Hinblick auf jeweils erforderliche spezielle
ärztliche Fertigkeiten ist zu gewährleisten, dass mindestens ein Kommissionsmitglied auch in
diesen Fertigkeiten besondere Erfahrungen besitzt.
Ergebnisse
Die Ergebnisse werden von der KV Hamburg schriftlich mitgeteilt. Die Behörde wird über das
Ergebnis der Prüfung informiert; weiterführende Maßnahmen werden ggf. von der Behörde
veranlasst.
Version 19..08.2011_nach der Besprechung zwischen BGV/KVH/ÄKH
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