FORT GLOBAL UCITS FUNDS PLC Eine offene

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FORT GLOBAL UCITS FUNDS P.L.C.
Eine offene Investmentgesellschaft
mit Umbrella-Struktur und variablem Kapital und getrennter Haftung
zwischen ihren Teilfonds, die gemäß dem Companies Act unter
der Registrierungsnummer 527620
mit beschränkter Haftung in Irland gegründet
und von der Zentralbank gemäß den Vorschriften zugelassen wurde.
KONSOLIDIERTER PROSPEKT FÜR DEUTSCHLAND
Dieser Prospekt ist eine konsolidierte Fassung des Prospekts der Gesellschaft vom 23. November,
des Nachtrags für den Fort Global UCITS Contrarian Fund vom 23. November 2016, des Nachtrags
für den Fort Global UCITS Diversified Fund vom 23. November 2016 und des Nachtrags für Anleger
in Deutschland vom 28 November 2016 (der „Prospekt“). Er ist ausschließlich für das Angebot und
den Vertrieb von Aktien der Gesellschaft in Deutschland oder von Deutschland aus vorgesehen. Er
stellt keinen Prospekt nach irischem Recht dar. Dieser Prospekt bezieht sich auf das Angebot der
im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Fonds.
Mit Datum vom 18. April 2017
DIES SIND SPEKULATIVE WERTPAPIERE, DIE MIT EINEM HOHEN RISIKO VERBUNDEN SIND
UND VON KEINER AUFSICHTSBEHÖRDE ZUGELASSEN WURDEN. SIE UNTERLIEGEN
BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER ÜBERTRAGBARKEIT UND DES WEITERVERKAUFS
UND DÜRFEN NUR IN EINKLANG MIT DEN ANWENDBAREN GESETZEN UND DEM
GESELLSCHAFTSVERTRAG DER GESELLSCHAFT ÜBERTRAGEN BZW. WEITERVERKAUFT
WERDEN.
GEMÄSS EINER AUSNAHME DER AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DEN WARENTERMINHANDEL
(COMMODITY FUTURES TRADING COMMISSION, CFTC) IM ZUSAMMENHANG MIT POOLS,
DEREN TEILNEHMER AUF „QUALIFIED ELIGIBLE PARTICIPANTS“ (QUALIFIZIERTE
ZULÄSSIGE TEILNEHMER) BESCHRÄNKT SIND, MUSS EIN EMISSIONSPROSPEKT VON
DIESEM POOL NICHT BEI DER BEHÖRDE EINGEREICHT WERDEN UND IST NICHT
1
EINGEREICHT WORDEN. DIE AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DEN WARENTERMINHANDEL GIBT
KEIN URTEIL ÜBER DIE VORTEILE DER TEILNAHME AN EINEM POOL ODER DIE
ANGEMESSENHEIT ODER GENAUIGKEIT EINES EMISSIONSPROSPEKTS AB. DEMGEMÄSS
HAT DIE COMMODITY FUTURES TRADING COMMISSION DIESEN ODER ETWAIGE WEITERE
PROSPEKTE DIESES POOLS WEDER ÜBERPRÜFT NOCH GENEHMIGT.
DIE GEWINNBERECHTIGTEN AKTIEN (DIE „AKTIEN“), DIE ANTEILE EINES IN DIESEM
PROSPEKT (DER „PROSPEKT“) BESCHRIEBENEN FONDS DER FORT GLOBAL UCITS FUND
P.L.C. (DIE „GESELLSCHAFT“) DARSTELLEN, WURDEN NICHT BEI DER USWERTPAPIERAUFSICHT (UNITED STATES SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION)
ODER EINER WERTPAPIERAUFSICHTSBEHÖRDE EINES US-BUNDESSTAATES REGISTIERT
ODER VON EINER SOLCHEN ZUGELASSEN.
DIESER PROSPEKT WURDE NICHT BEI DER US-WERTPAPIERAUFSICHT (UNITED STATES
SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION) ODER EINER ANDEREN BEHÖRDE EINES USBUNDESSTAATES
ODER
DER
US-REGIERUNG
ODER
EINER
NATIONALEN
WERTPAPIERBÖRSE REGISTRIERT ODER VON EINER SOLCHEN ZUGELASSEN ODER
ABGELEHNT. WEDER DIE U.S. SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION NOCH DIE U.S.
COMMODITY FUTURES TRADING COMMISSION ODER EINE ANDERE US-BEHÖRDE ODER BÖRSE HAT EIN URTEIL ÜBER DEN WERT DER AKTIEN ABGEGEBEN, EMPEHLUNGEN
HINSICHTLICH DER VORTEILE EINER ANLAGE IN DIE AKTIEN ABGEGEBEN, DIESES
ANGEBOT GENEHMIGT ODER ABGELEHNT ODER EIN URTEIL ÜBER DIE ANGEMESSENHEIT
ODER GENAUIGKEIT DIESES PROSPEKTS ABGEGEBEN. JEDE GEGENTEILIGE
ERKLÄRUNG STELLT EINE STRAFBARE HANDLUNG DAR.
DIE AKTIEN SIND EINE SPEKULATIVE ANLAGE, DIE MIT EINEM HOHEN RISIKO VERBUNDEN
UND
NUR
FÜR
EINEN
BEGRENZTEN
TEIL
DES
RISIKOSEGMENTS EINES
GESAMTPORTFOLIOS GEEIGNET IST. DIE AKTIEN SIND (WENN ÜBERHAUPT) NUR FÜR
ERFAHRENE ANLEGER GEEIGNET, DIE DIE RISIKEN EINER ANLAGE IN EINEM FONDS DER
GESELLSCHAFT VERSTEHEN UND IN DER LAGE SIND, DIESE ZU TRAGEN. DIES
BEINHALTET AUCH DAS RISIKO, DIE GESAMTE ANLAGE ODER EINEN WESENTLICHEN TEIL
DER ANLAGE ZU VERLIEREN. DIE AKTIEN STELLEN KEIN VOLLSTÄNDIGES
ANLAGEPROGRAMM DAR. SIEHE ABSCHNITT „RISIKOFAKTOREN”.
SIE SOLLTEN SICH AUCH DARÜBER IM KLAREN SEIN, DASS DIESER ROHSTOFF-POOL
AUSLÄNDISCHE FUTURE- UND OPTIONSKONTRAKTE HANDELN KANN. TRANSAKTIONEN
AN MÄRKTEN AUSSERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN, EINSCHLIESSLICH FORMAL AN
EINEN US-AMERIKANISCHEN MARKT GEBUNDENER MÄRKTE, KÖNNEN VORSCHRIFTEN
UNTERLIEGEN, DIE EINE ANDERSARTIGE ODER GERINGERE ABSICHERUNG FÜR DEN
POOL UND DESSEN BETEILGTE BEDEUTEN. ZUDEM IST ES DEN US-AMERIKANISCHEN
AUFSICHTSBEHÖRDEN UNTER UMSTÄNDEN NICHT MÖGLICH, DIE VORSCHRIFTEN VON
AUFSICHTSBEHÖRDEN ODER MÄRKTEN IN RECHTSORDNUNGN AUSSERHALB DER
VEREINIGTEN STAATEN DURCHZUSETZEN, IN DENEN TRANSAKTIONEN FÜR DEN POOL
DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN.
DIESER PROSPEKT STELLT NUR DANN EIN ANGEBOT DAR, WENN DIE AUSHÄNDIGUNG
DES PROSPEKTS AN SIE VON DER GESELLSCHAFT GENEHMIGT WURDE. MIT DER
ENTGEGENNAHME DIESES PROSPEKTS VERPFLICHTEN SIE SICH, DIESEN WEDER ZU
VERVIELFÄLTIGEN, NOCH KOPIEN DAVON AN ANDERE PERSONEN ALS IHRE
PROFESSIONELLEN BERATER WEITERZUGEBEN UND DIESEN PROSPEKT UNVERZÜGLICH
ZURÜCKZUGEBEN ODER ZU VERNICHTEN, WENN SIE EINE ANLAGE IN DIE
GESELLSCHAFT NICHT MEHR IN ERWÄGUNG ZIEHEN.
2
DIE AKTIEN WERDEN NICHT ÖFFENTLICH ANGEBOTEN. DIESER PROSPEKT STELLT KEIN
ANGEBOT ZUM VERKAUF UND KEINE AUFFORDERUNG ZUR EINHOLUNG EINES
ANGEBOTS ZUM KAUF VON AKTIEN IN IRGENDEINER RECHTSORDNUNG AN IRGENDEINE
PERSON DAR, GEGENÜBER DER DIE ABGABE EINES SOLCHEN ANGEBOTS ODER EINE
SOLCHE AUFFORDERUNG RECHTSWIDRIG IST.
WEDER DIE GESELLSCHAFT NOCH IHRE FONDS SIND ALS „INVESTMENT COMPANY“
NACH DEM U.S. INVESTMENT COMPANY ACT VON 1940 IN SEINER JEWEILS GÜLTIGEN
FASSUNG (DER „INVESTMENT COMPANY ACT“) REGISTRIERT.
DIE AKTIEN UNTERLIEGEN BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER ÜBERTRAGBARKEIT
UND DES WEITERVERKAUFS UND DÜRFEN NUR MIT EINWILLIGUNG DER GESELLSCHAFT
UND UNTER EINHALTUNG DER ANWENDBAREN WERTPAPIERGESETZE ÜBERTRAGEN
BZW. WEITERVERKAUFT WERDEN. ANLEGER SOLLTEN SICH DARÜBER IM KLAREN SEIN,
DASS SIE MÖGLICHERWEISE DIE RISIKEN EINER ANLAGE IN EINEM FONDS AUF
UNBEGRENZTE ZEIT TRAGEN MÜSSEN. ABSICHERUNGSGESCHÄFTE, DIE DEN VERKAUF
VON AKTIEN BEINHALTEN, DÜRFEN NUR IN EINKLANG MIT DEM U.S. SECURITIES ACT VON
1933 IN SEINER JEWEILS GÜLTIGEN FASSUNG (DER „SECURITIES ACT“) DURCHGEFÜHRT
WERDEN.
DIE GESELLSCHAFT BEABSICHTIGT NICHT, EINEN GESCHÄFTSSITZ AUF DEN
KAIMANINSELN ZU GRÜNDEN ODER DORT ANDERWEITIG GESCHÄFTLICH TÄTIG ZU
WERDEN. DEMGEMÄSS DÜRFTE DIE GESELLSCHAFT NICHT DER AUFSICHT IRGENDEINER
BEHÖRDE DER KAIMANINSELN UNTERLIEGEN.
ES DARF AN DIE ÖFFENTLICHKEIT AUF DEN KAIMANINSELN KEIN AKTIENANGEBOT UND
KEINE EINLADUNG ZUM ZEICHNEN VON AKTIEN ERTEILT WERDEN, WENN DIE AKTIEN
NICHT AN DER CAYMAN ISLANDS STOCK EXCHANGE NOTIERT SIND. DER BEGRIFF
„ÖFFENTLICHKEIT AUF DEN KAIMANINSELN“ SCHLIESST FOLGENDE PERSONEN NICHT
EIN: (A) ERFAHRENE ANLEGER; (B) VERMÖGENDE PERSONEN; (C) PERSONEN, DIE IN ABS.
3 ODER 4 VON ANHANG VIER DES SECURITIES INVESTMENT BUSINESS LAW (IN SEINER
REVIDIERTEN FASSUNG) AUFGEFÜHRT SIND; (D) AUSGENOMMENE ODER GEWÖHNLICHE,
NICHT ANSÄSSIGE UNTERNEHMEN, DIE NACH DEM COMPANIES LAW (IN SEINER
REVIDIERTEN FASSUNG) REGISTRIERT SIND, ODER AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN, DIE
GEMÄSS PART IX DIESES GESETZES REGISTRIERT SIND, ODER EIN SOLCHES
UNTERNEHMEN, DAS ALS UNBESCHRÄNKT HAFTENDER GESELLSCHAFTER EINER
PERSONENGESELLSCHAFT GEMÄSS SECTION 9(1) DES EXEMPTED LIMITED
PARTNERSHIP
LAW
(REVIDIERTE
FASSUNG)
HANDELT,
ODER
EIN
VERWALTUNGSRATSMITGLIED ODER LEITENDER ANGESTELLER EINER SOLCHEN, DER IN
EINER SOLCHEN EIGENSCHAFT HANDELT; ODER (E) DER IN ENTSPRECHENDER
EIGENSCHAFT HANDELNDE TREUHÄNDER EINES TRUST, WELCHER GEMÄSS SECTION 74
DES TRUSTS LAW (IN SEINER REVIDIERTEN FASSUNG) REGISTRIERT IST ODER
REGISTRIERT WERDEN KANN.
POTENZIELLE ANLEGER EINES TEILFONDS SOLLTEN SICH ÜBER DIE GESETZLICHEN
VORSCHRIFTEN ZUM ERWERB, BESITZ UND DER VERÄUSSERUNG VON AKTIEN UND DIE
ENTSPRECHENDEN STEUERLICHEN KONSEQUENZEN INFORMIEREN. WENN SIE ZWEIFEL
ÜBER DEN INHALT DIESES PROSPEKTS HABEN, SOLLTEN SIE IHREN RECHTSANWALT,
STEUERBERATER ODER EINEN ANDEREN FINANZBERATER UM RAT FRAGEN. ANLEGER
MÜSSEN SICH BEI EINER ANLAGEENTSCHEIDUNG AUF IHRE EIGENE PRÜFUNG DER
GESELLSCHAFT UND IHRER TEILFONDS SOWIE AUF DIE KONDITIONEN DES ANGEBOTS
STÜTZEN, EINSCHLIESSLICH DER DAMIT VERBUNDENEN VORTEILE UND RISIKEN.
3
DER INHALT DIESES PROSPEKTS IST NICHT ALS RECHTS- ODER STEUERBERATUNG ZU
BETRACHTEN, UND POTENZIELLE ANLEGER SOLLTEN BEZÜGLICH SÄMTLICHER
ANGELEGENHEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER ANLAGE IN DIE AKTIEN IHRE
EIGENEN BERATER KONSULTIEREN. DER PROSPEKT, EINSCHLIESSLICH ALLER
ANLAGEN, IST VERTRAULICH UND DARF IN KEINER WEISE VERVIELFÄLTIGT ODER
REPRODUZIERT WERDEN.
NIEMAND WURDE ERMÄCHTIGT, IM ZUSAMMENHANG MIT DEN AKTIEN ERKLÄRUNGEN
ABZUGEBEN ODER ANDERE INFORMATIONEN ZU ERTEILEN ALS DIE IN DIESEM
PROSPEKT ENTHALTENEN. SOLCHE ERKLÄRUNGEN ODER INFORMATIONEN DÜRFEN
NICHT ALS GRUNDLAGE FÜR EINE ANLAGEENTSCHEIDUNG HERANGEZOGEN WERDEN.
DIE AUSHÄNDIGUNG DIESES PROSPEKTS ODER EIN VERKAUF AUF GRUNDLAGE DIESES
PROSPEKTS IMPLIZIEREN UNTER KEINEN UMSTÄNDEN, DASS DIE HIER ENTHALTENEN
INFORMATIONEN SICH SEIT DEM DATUM DES PROSPEKTS NICHT GEÄNDERT HABEN.
JEDER POTENZIELLE ANLEGER IST EINGELADEN, VERTRETER VON FORT, L.P., DEM
ANLAGEVERWALTER DER GESELLSCHAFT (DER „ANLAGEVERWALTER“), ZU TREFFEN
UND MIT DIESEN ÜBER DIE KONDITIONEN DIESES ANGEBOTS ZU SPRECHEN UND DAZU
FRAGEN ZU STELLEN UND ANTWORTEN ZU ERHALTEN SOWIE BEI DIESEN ZUSÄTZLICHE
INFORMATIONEN EINZUHOLEN, DIE ZUR PRÜFUNG DER IN DIESEM PROSPEKT
ENTHALTENEN INFORMATIONEN BENÖTIGT WERDEN, SOWEIT SIE IM BESITZ SOLCHER
INFORMATIONEN SIND ODER SIE OHNE UNZUMUTBAREN AUFWAND ODER KOSTEN
BESCHAFFEN KÖNNEN.
DIE VERBREITUNG DIESES PROSPEKTS KANN IN BESTIMMTEN LÄNDERN GESETZLICHEN
BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN. POTENZIELLE ANLEGER MÜSSEN SICH ÜBER DIE
BESCHRÄNKUNGEN UND RECHTLICHEN ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DES KAUFS,
BESITZES UND VERKAUFS DER AKTIEN SOWIE ÜBER DIE STEUERLICHEN
KONSEQUENZEN IN IHREM WOHNSITZ- ODER AUFENTHALTSLAND INFORMIEREN.
4
________________________________________________________________________________
1.
WICHTIGE HINWEISE
________________________________________________________________________________
1.1
Verlässlichkeit dieses Prospekts
Sämtliche Informationen oder Erklärungen, die nicht ausdrücklich in diesem Prospekt enthalten sind
oder die durch einen Makler, Verkäufer oder eine andere Personen erteilt werden, sind als nicht von
der Gesellschaft genehmigt zu betrachten, und folglich sollte nicht darauf vertraut werden.
In diesem Prospekt und etwaigen Prospektzusätzen getroffene Aussagen basieren auf dem in Irland
am Datum dieses Prospekts bzw. Prospektzusatzes geltenden Recht und geltender Rechtspraxis,
die sich ändern können. Weder die Ausgabe dieses Prospekts noch das Angebot, die Ausgabe
oder der Verkauf von Aktien eines Fonds der Gesellschaft stellen unter irgendwelchen Umständen
eine Erklärung dar, dass die Lage der Gesellschaft oder eines Fonds seit dem Datum dieses
Prospekts unverändert geblieben ist. Dieser Prospekt wird von Zeit zu Zeit aktualisiert, um
wesentlichen Veränderungen Rechnung zu tragen, und solche Änderungen werden vorab der
Zentralbank mitgeteilt und von dieser genehmigt.
Anleger sollten den Inhalt dieses Prospekts nicht als Beratung bezüglich rechtlicher, steuerlicher,
anlagetechnischer oder sonstiger Angelegenheiten betrachten. Wenn Sie Zweifel über den Inhalt
dieses Prospekts, die mit einer Anlage in der Gesellschaft verbundenen Risiken oder die Eignung
einer Anlage in der Gesellschaft für Sie haben, sollten Sie Ihren Börsenmakler, Bankberater, Anwalt,
Steuerberater oder einen anderen unabhängigen Finanzberater konsultieren.
1.2
Zulassung durch die Zentralbank
Die Gesellschaft ist von der Zentralbank zugelassen und unterliegt deren Aufsicht. Die Zulassung der
Gesellschaft durch die Zentralbank stellt keine Gewährleistung für die Leistungen der Gesellschaft
dar, und die Zentralbank haftet nicht für Leistungen oder Leistungsstörungen seitens eines Fonds der
Gesellschaft. Die Zulassung der Gesellschaft bedeutet nicht, dass die Zentralbank die Gesellschaft
unterstützt oder für sie bürgt, und die Zentralbank ist nicht für den Inhalt dieses Prospekts
verantwortlich.
1.3
Getrennte Haftung
Die Gesellschaft hat die Haftung zwischen ihren Fonds getrennt. Dementsprechend können
Verbindlichkeiten, die im Namen eines Fonds eingegangen werden bzw. sich auf einen Fonds
beziehen, ausschließlich aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds bestritten werden.
1.4
Verantwortung
Die Mitglieder des Verwaltungsrats (deren Namen nachstehend unter der Überschrift „Verwaltung
der Gesellschaft – Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ genannt sind) übernehmen die
Verantwortung für die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben. Die in diesem Prospekt enthaltenen
Angaben entsprechen nach bestem Wissen und Gewissen des Verwaltungsrats (der alle gebotene
Sorgfalt darauf verwandt hat, dies sicherzustellen) den Tatsachen, ohne dass etwas ausgelassen
wurde, das für diese Angaben wahrscheinlich von Bedeutung sein könnte. Der Verwaltungsrat
übernimmt die entsprechende Verantwortung.
5
1.5
Prospekt / Prospektzusätze
Dieser Prospekt beschreibt die Gesellschaft. Die Gesellschaft gibt für jeden Fonds Prospektzusätze
zu diesem Prospekt heraus. Für jeden Fonds wird bei Auflegung ein separater Prospektzusatz
herausgegeben. Jeder Prospektzusatz ist Bestandteil dieses Prospekts und sollte im
Zusammenhang mit diesem gelesen werden.
Dieser Prospekt darf nur mit einem oder mehreren Prospektzusätzen herausgegeben werden, die
jeweils Informationen zu einem bestimmten Fonds enthalten. Details zu den Aktienklassen können
im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds oder in einem separaten Zusatz für die jeweilige
Aktienklasse behandelt werden.
1.6
Beschränkungen zum Vertrieb und Verkauf der Aktien
Die Verteilung dieses Prospekts und das Angebot von Aktien können in bestimmten Hoheitsgebieten
Beschränkungen unterliegen. Dieser Prospekt stellt kein Angebot und keine Aufforderung in
irgendeinem Hoheitsgebiet dar, in dem ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung nicht
zulässig ist oder die Person, die das Angebot bzw. die Aufforderung erhält, dieses bzw. diese nicht
rechtmäßig entgegennehmen darf. Personen im Besitz dieses Prospekts sowie Personen, die
gemäß diesem Prospekt Aktien zeichnen möchten, haben sich selbst über die geltenden Gesetze
und Vorschriften im Land ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts
oder Aufenthaltsorts zu informieren und diese einzuhalten.
Die Gesellschaft kann Zeichnungsanträge ganz oder teilweise ohne Begründung ablehnen. In
diesem Fall werden die Zeichnungsgelder bzw. der verbleibende Saldo derselben ohne Zinsen,
Kosten oder Entschädigung an den Antragsteller durch Überweisung auf das vom Antragsteller
angegebene Konto oder per Post auf Risiko des Antragstellers zurückgezahlt. Nähere Details hierzu
sind dem Abschnitt „Handel mit Aktien; Eigentumsbeschränkungen“ zu entnehmen.
Vereinigte Staaten von Amerika
Keine der Aktien wurde oder wird nach dem United States Securities Act registriert, und keine der
Aktien darf direkt oder indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika und deren Territorien,
Besitztümern oder anderen Gebieten, die ihrer Hoheit unterstehen, an oder zugunsten von USPersonen angeboten oder verkauft werden, ausgenommen der Anlageverwalter oder ein
verbundenes Unternehmen oder ein Schlüsselmitarbeiter des Anlageverwalters. Weder die
Gesellschaft noch irgendeiner der Fonds werden nach dem Investment Company Act registriert.
1.7
Übersetzungen
Dieser Prospekt und sämtliche Prospektzusätze können in andere Sprachen übersetzt werden. Eine
solche Übersetzung darf nur dieselben Informationen enthalten und dieselbe Bedeutung haben wie
das englischsprachige Dokument. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen dem englischsprachigen
Dokument und dem Dokument in einer anderen Sprache ist das englischsprachige Dokument
maßgebend, soweit nicht die Gesetze eines Hoheitsgebietes, in dem die Aktien verkauft werden,
verlangen, dass bei einem auf einer Erklärung in einem nicht englischsprachigen Prospekt
basierenden Rechtsstreit die Sprache des Dokumentes maßgebend ist, auf dem der Rechtsstreit
basiert.
1.8
Risikofaktoren
Anleger sollten vor einer Anlage in die Gesellschaft den Abschnitt „Risikofaktoren“ in diesem
Prospekt lesen und berücksichtigen.
6
1.9
Eignung einer Anlage
Da der Preis der Aktien jedes Fonds sowohl fallen als auch steigen kann, ist die Gesellschaft keine
geeignete Anlage für einen Anleger, der nicht in der Lage ist, einen Verlust aus seiner Anlage zu
tragen.
Ein typischer Anleger wird auf seine Anlage eine Rendite über einen Zeithorizont von 3 bis 5 Jahren
anstreben. Da das Anlegerprofil auch von den spezifischen Elementen des jeweiligen Fonds
abhängig ist, können im Prospektzusatz zum jeweiligen Fonds weitere Details zum Profil eines
typischen Anlegers aufgeführt sein.
1.10
Rücknahmegebühr und Verwässerungsgebühr
Der Verwaltungsrat kann eine Rücknahmegebühr von bis zu 3 % des Nettoinventarwerts je Aktie
erheben. Details zu einer solchen Gebühr für einen oder mehrere Fonds werden im jeweiligen
Prospektzusatz beschrieben.
Der Verwaltungsrat kann auf Empfehlung des Anlageverwalters im Fall von Nettozeichnungen
und/oder Nettorücknahmen auf Transaktionsbasis eine Verwässerungsgebühr als prozentuale
Anpassung (die dem Administrator mitzuteilen ist) auf den Wert der jeweiligen
Zeichnung/Rücknahme erheben. Diese wird bei der Ermittlung des Zeichnungspreises bzw.
Rücknahmepreises berechnet, um die Auswirkungen der Handelskosten im Zusammenhang mit dem
Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten zu berücksichtigen und den Wert der dem jeweiligen
Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerte zu bewahren, wenn der Verwaltungsrat der Auffassung
ist, dass eine solche Maßnahme im besten Interesse des Fonds ist.
Aufgrund der Differenz zwischen dem Zeichnungspreis (auf den ein Ausgabeaufschlag erhoben
werden kann) und dem Rücknahmepreis (von dem eine Rücknahmegebühr abgezogen werden
kann) und aufgrund der möglichen Erhebung einer Verwässerungsgebühr sollte die Anlage als
mittel- bis langfristig angesehen werden.
1.11
Anwendbares Recht
Dieser Prospekt und alle daraus und im Zusammenhang damit erwachsenden außervertraglichen
Pflichten unterliegen irischem Recht und sind nach diesem auszulegen. Bezüglich etwaiger Klagen,
Rechtsstreitigkeiten oder Gerichtsverfahren, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem
Prospekt (einschließlich etwaiger außervertraglicher Pflichten, die aus oder im Zusammenhang mit
diesem Prospekt erwachsen) ergeben, unterwirft sich jede Partei unwiderruflich der Rechtsprechung
der irischen Gerichte.
1.12
Überschriften und Nummerierungen
Die Überschriften und Nummerierungen von Abschnitten dieses Prospekts dienen allein der
Übersichtlichkeit und haben keinerlei Auswirkung auf die Bedeutung oder Auslegung dieses
Prospekts.
1.13
Fehler bei der Preisermittlung
Es ist möglich, dass bei der Berechnung des Nettoinventarwerts Fehler unterlaufen. Bei der
Feststellung, ob infolge solcher Fehler Entschädigungen an einen Fonds und/oder einzelne
Aktionäre zu zahlen sind, richtet sich die Gesellschaft nach den diesbezüglichen Richtlinien der Irish
Funds Industry Association. Diese Richtlinien sehen für die Feststellung, ob eine Entschädigung in
Betracht kommt, eine Wesentlichkeitsschwelle für Fehler bei der Preisermittlung vor, und sie
enthalten ferner Richtlinien, unter welchen Umständen bei einem Fehler in der Preisermittlung keine
7
Entschädigung in Betracht kommt. In diesem Sinne liegt die von der Gesellschaft angewandte
Wesentlichkeitsschwelle bei 0,5 % des Nettoinventarwerts, was nach Auffassung des
Verwaltungsrats der zum Datum des Prospekts geltenden allgemeinen Marktpraxis entspricht. Somit
ist generell und vorbehaltlich der Zustimmung der Verwahrstelle für Fehler, deren Auswirkungen auf
den Nettoinventarwert des jeweiligen Fonds unter der Wesentlichkeitsschwelle liegen, keine
Entschädigung zahlbar. Es können jedoch Umstände eintreten, unter denen der Verwaltungsrat oder
die Verwahrstelle es für angemessen erachten, eine Entschädigung zu zahlen, obwohl die
Auswirkungen des Fehlers unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegen. Umgekehrt ist in Fällen, in
denen Fehler über der Wesentlichkeitsschwelle liegen und diese von der Gesellschaft oder ihren
Dienstleistern verschuldet sind, generell eine Entschädigung zahlbar, und eine Entscheidung, unter
solchen Umständen keine Entschädigung zu zahlen, erfordert die Zustimmung des Verwaltungsrats
in Abstimmung mit der Verwahrstelle. Die Zentralbank hat diesbezüglich keine Anforderungen
festgelegt, und die Genehmigung dieses Prospekts durch die Zentralbank ist nicht als Unterstützung
einer Marktpraxis anstelle einer gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderung zu interpretieren.
8
________________________________________________________________________________
INHALTSVERZEICHNIS
________________________________________________________________________________
Seite
1.
WICHTIGE HINWEISE............................................................................................................ 5
2.
DEFINITIONEN...................................................................................................................... 10
3.
FONDS .................................................................................................................................... 18
4.
RISIKOFAKTOREN ............................................................................................................... 27
5.
VERWALTUNG DER GESELLSCHAFT ............................................................................. 44
6.
HANDEL MIT AKTIEN ......................................................................................................... 52
7.
BEWERTUNG DER VERMÖGENSWERTE ........................................................................ 61
8.
GEBÜHREN UND KOSTEN ................................................................................................. 65
9.
BESTEUERUNG..................................................................................................................... 70
10.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN...................................................................................... 76
ANHANG I ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN, DIE GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN
AUF DIE FONDS ANWENDBAR SIND ............................................................................................ 88
ANHANG II ZULÄSSIGE MÄRKTE ................................................................................................. 92
ANHANG III AKTUELLE LISTE DER BEAUFTRAGTEN/UNTERBEAUFTRAGTEN
DER VERWAHRSTELLE ................................................................................................................... 95
VERZEICHNIS DER NAMEN UND ANSCHRIFTEN ...................................................................... 98
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DER BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND .................................................................................................................... 99
PROSPEKTZUSATZ FÜR DEN FORT GLOBAL UCITS CONTRARIAN FUND........................ 102
PROSPEKTZUSATZ FÜR DEN FORT GLOBAL UCITS DIVERSIFIED FUND ......................... 127
PROSPEKTZUSATZ FÜR DEN FORT GLOBAL UCITS FUTURES FUND…………………………..155
PROSPEKTZUSATZ FÜR DEN FORT GLOBAL UCITS TREND FUND……………………….182
9
________________________________________________________________________________
2.
DEFINITIONEN
________________________________________________________________________________
Bilanzierungszeitraum bedeutet einen jeweils am 31. Dezember oder an einem anderen Datum,
1
das der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festlegen kann, endenden Jahreszeitraum;
Administrationsvertrag bezeichnet den Administrationsvertrag vom 10. November 2014, in Kraft
getreten um 00:01 h am 11. November 2014, zwischen der Gesellschaft und dem Administrator in
der jeweils gemäß den Anforderungen der Zentralbank geänderten oder ergänzten Fassung, unter
dem dieser zum Administrator der Gesellschaft ernannt wurde;
Administrator bezeichnet die RBC Investor Services Ireland Limited („RBC“) oder jeden Nachfolger,
der gemäß den Anforderungen der Zentralbank ordnungsgemäß als Administrator der Gesellschaft
ernannt wird;
Verwässerungsgebühr bezeichnet eine (dem Administrator mitzuteilende) prozentuale Anpassung,
die im Fall von Nettozeichnungen und/oder Nettorücknahmen auf Transaktionsbasis auf den Wert
der jeweiligen Zeichnung/Rücknahme erhoben wird. Diese wird bei der Ermittlung des
Zeichnungspreises bzw. Rücknahmepreises berechnet, um die Auswirkungen sonstiger
Handelskosten im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten zu
berücksichtigen und den Wert der dem jeweiligen Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerte zu
bewahren;
Antragsformular bezeichnet ein Antragsformular, das von Zeichnern von Aktien ausgefüllt werden
muss, wie von der Gesellschaft jeweils vorgegeben;
Satzung bezeichnet die Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft in der jeweils gültigen
Fassung gemäß den Anforderungen der Zentralbank;
Basiswährung bezeichnet in Bezug auf einen Fonds die im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds
als solche festgelegte Währung;
Geschäftstag bezeichnet in Bezug auf einen Fonds jeden Tag, der im Prospektzusatz für den
jeweiligen Fonds als solcher festgelegt ist;
Zentralbank bezeichnet die Central Bank of Ireland oder eine nachfolgende Aufsichtsbehörde, die
für die Zulassung und Beaufsichtigung der Gesellschaft zuständig ist;
Zentralbankvorschriften bezeichnet die Central Bank (Supervision and Enforcement) Act 2013
(Section 48(1)) (Undertakings For Collective Investment in Transferable Securities) Regulations
2015, in der jeweils gültigen, ergänzten, konsolidierten, in jedweder Form ersetzten oder anderweitig
modifizierten Fassung;
Regelungen der Zentralbank bezeichnet die Zentralbankvorschriften sowie alle sonstigen
gesetzlichen Instrumente, Vorschriften, Regelungen, Auflagen, Mitteilungen, Anforderungen oder
Vorgaben der Zentralbank, die jeweils ausgegeben werden und für die Gesellschaft gemäß den
Vorschriften gelten;
1
Wie von der CBI genehmigt
10
CFTC bezeichnet die U.S. Commodity Futures Trading Commission;
OGA bezeichnet einen offenen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne der Vorschrift 68(1)
der Vorschriften; ein OGA darf nicht mehr als 10 % seines Vermögens in andere offene Organismen
für gemeinsame Anlagen investieren;
Klasse oder Klassen bezeichnet gegebenenfalls die Aktienklasse oder Aktienklassen, die sich auf
einen Fonds beziehen (und für die besondere Merkmale in Bezug auf eine Zeichnungs-, Umtausch-,
Rücknahme- oder eine bedingt aufgeschobene Verkaufsgebühr, den Mindesterstzeichnungsbetrag,
die Ausschüttungspolitik, die Stimmrechte, Gebühren von Dienstleistern oder sonstige besondere
Merkmale gelten können). Die für jede Klasse geltenden Einzelheiten werden im jeweiligen
Prospektzusatz beschrieben;
Companies Act bezeichnet die Companies Act von 2014 bis 2012 und alle Änderungen und
Wiederinkraftsetzungen derselben, einschließlich sämtlicher diesbezüglich herausgegebener
Vorschriften, insoweit sie für Investmentgesellschaften des offenen Typs mit variablem Kapital
gelten;
Gesellschaft bezeichnet die FORT Global UCITS Funds p.l.c.;
Länderzusatz bezeichnet einen von Zeit zu Zeit herausgegebenen Prospektzusatz, in dem
bestimmte Informationen zum Angebot von Aktien der Gesellschaft oder eines Fonds oder einer
Klasse in einem oder mehreren Hoheitsgebieten spezifiziert werden.
CRS bezeichnet den vom OECD-Rat am 15. Juli 2014 genehmigten Standard für den automatischen
Informationsaustausch über Finanzkonten (Standard for Automatic Exchange of Financial Account
Information), auch als gemeinsamer Berichtsstandard (Common Reporting Standard) bekannt, sowie
sämtliche bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen zuständigen Behörden,
zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Abkommen, Gesetze, Bestimmungen, offiziellen Richtlinien
und sonstigen Instrumente, die dessen Umsetzung fördern, und alle Gesetze zur Implementierung
des gemeinsamen Berichtsstandards.
Handelstag bezeichnet in Bezug auf jeden Fonds jeden Geschäftstag, an dem wie im
Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds angegeben Zeichnungen, Rücknahmen und
Umtauschtransaktionen der jeweiligen Aktien durch die Gesellschaft vorgenommen werden können,
und/oder alle weiteren Handelstage, die der Verwaltungsrat festlegen kann und den Aktionären im
Voraus mitteilt; stets vorausgesetzt, dass es in jedem Monat mindestens zwei Handelstage (und pro
14 Tage des jeweiligen Monats mindestens einen Handelstag) geben muss;
Orderannahmeschluss bezeichnet in Bezug auf Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge
für Aktien eines Fonds die im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds angegebenen Termine und
Uhrzeiten, bis zu denen der jeweilige Antrag beim Administrator für die Gesellschaft eingehen muss,
damit die Zeichnung, die Rücknahme oder der Umtausch der Aktien des Fonds am jeweiligen
Handelstag von der Gesellschaft vorgenommen werden kann;
Verwahrstelle bezeichnet die RBC Investor Services Bank S.A., Zweigstelle Dublin, oder jeden
Nachfolger, der mit Genehmigung der Zentralbank ordnungsgemäß als Verwahrstelle der
Gesellschaft ernannt wird;
Verwahrstellenvertrag bezeichnet den Vertrag vom [●] 2016 zwischen der Gesellschaft und der
Verwahrstelle in der jeweils gemäß den Anforderungen der Zentralbank geänderten oder ergänzten
Fassung, unter dem diese zur Verwahrstelle der Gesellschaft ernannt wurde;
Verwaltungsrat bezeichnet den Verwaltungsrat der Gesellschaft oder einen von diesem
11
ordnungsgemäß bevollmächtigten Ausschuss oder Beauftragten, und Verwaltungsratsmitglied
bezeichnet jeweils eines seiner Mitglieder.
Vertriebsstellenvertrag bezeichnet den Vertrag vom 14. Oktober 2013 zwischen der Gesellschaft
und der Vertriebsstelle in der jeweils gemäß den Anforderungen der Zentralbank geänderten oder
ergänzten Fassung, unter dem diese zur Vertriebsstelle der Gesellschaft ernannt wurde;
Vertriebsstelle bezeichnet, sofern im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds nichts Abweichendes
angegeben ist, die FORT Global LLC oder jeden Nachfolger derselben, der gemäß den
Anforderungen der Zentralbank ordnungsgemäß als Vertriebsstelle der Gesellschaft ernannt wird;
EWR-Mitgliedstaat bezeichnet einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, dem zum
Datum dieses Prospekts die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen angehören;
Zulässige Gegenpartei bezeichnet eine Gegenpartei von OTC-Derivativen, mit der ein Fonds
handeln kann und die einer der von der Zentralbank genehmigten Kategorien angehört. Dies sind
zum Datum dieses Prospekts folgende Kategorien:
(i)
(ii)
(iii)
eine maßgebliche Institution;
eine Kapitalanlagegesellschaft, die gemäß der Finanzmarktrichtlinie (Markets in
Financial Instruments Directive) in einem Mitgliedstaat des EWR zugelassen ist; oder
ein Konzernunternehmen eines Unternehmens, das von der Notenbank (Federal
Reserve) der Vereinigten Staaten von Amerika eine Lizenz als Bankholdinggesellschaft
erhalten hat, wobei dieses Konzernunternehmen der konsolidierten Aufsicht der Federal
Reserve für Bankholdinggesellschaften unterliegt;
EU-Mitgliedstaaten bezeichnet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
Euro oder EUR oder € bezeichnet die gesetzliche Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die in Einklang mit dem Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft
(Vertrag von Rom) vom 25. März 1957 in seiner jeweils gültigen Fassung eine Einheitswährung
eingeführt haben;
Umtauschgebühr bezeichnet die etwaige beim Umtausch von Aktien zu zahlende Gebühr, gemäß
Angabe im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds.
Steuerbefreiter irischer Aktionär bezeichnet
(a)
(b)
(c)
(d)
(e)
(f)
(g)
(h)
(i)
(j)
(k)
eine qualifizierte Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Section 739B(1) des TCA;
ein bestimmtes Unternehmen im Sinne von Section 734(1) des TCA;
einem Anlageorganismus im Sinne von Section 739B(1) des TCA ;
eine Investment Limited Partnership im Sinne von Section 739J des TCA;
eine Pensionskasse, die eine steuerbefreite Einrichtung im Sinne von Section 774 des TCA
ist, oder einen Rentenvertrag oder eine Treuhandeinrichtung, auf den/die Section 784 oder
785 des TCA anwendbar sind;
ein Unternehmen im Lebensversicherungsbereich im Sinne von Section 706 des TCA;
einen speziellen Organismus für Anlagen im Sinne von Section 737 des TCA;
einem Investmentfonds (unit trust), auf den Section 731(5)(a) des TCA anwendbar ist;
eine wohltätige Einrichtung, auf die Section 739(D)(6)(f)(i) des TCA Bezug nimmt;
eine Person, die kraft Section 784A(2) des TCA Anspruch auf Befreiung von der Einkommenund Kapitalertragsteuer hat, in Fällen, in denen die gehaltenen Aktien Vermögenswerte eines
genehmigten Pensionsfonds oder eines genehmigten Mindestpensionsfonds sind;
einen qualifizierten Fondsmanager im Sinne von Section 784A des TCA oder einen
qualifizierter Manager von Spargeldern im Sinne von Section 848B des TCA in Bezug auf
12
(l)
(m)
(n)
(o)
(p)
(q)
(r)
(s)
Aktien, die Vermögenswerte eines besonderen Leistungssparplans im Sinne von Section
848C des TCA bilden;
eine Person, die kraft Section 784I des TCA Anspruch auf Befreiung von der Einkommenund Kapitalertragsteuer hat, in Fällen, in denen die gehaltenen Aktien Vermögenswerte eines
zugelassenen Pensionsfonds gemäß Definition in Section 787A des TCA sind;
die National Pension Reserve Fund Commission;
die National Asset Management Agency;
dem irischen Court Service;
eine Kreditgenossenschaft (Credit Union) im Sinne von Section 2 des Credit Union Act von
1997;
ein in Irland ansässiges Unternehmen, das der Körperschaftsteuer gemäß Section 739G(2)
des TCA unterliegt, aber nur, wenn es sich bei dem Fonds um einen Geldmarktfonds handelt;
ein Unternehmen, das mit den von der Gesellschaft an das Unternehmen geleisteten
Zahlungen der Körperschaftsteuer gemäß Section 110(2) des TCA unterliegt; und
eine andere vom Verwaltungsrat jeweils gebilligte Person, soweit der Umstand, dass eine
solche Person Aktien hält, nicht dazu führt, dass die Gesellschaft potenziell einer
Steuerpflicht gemäß Part 27, Chapter 1A des TCA in Bezug auf diesen Aktionär unterliegt;
und die Gesellschaft ist im Besitz einer maßgeblichen Erklärung in Bezug auf diesen
Aktionär;
Außerordentliche Aufwendungen bezeichnet die als solche im Abschnitt „Gebühren und Kosten“
definierten Aufwendungen;
FATCA bezeichnet:
(a)
(a)
(b)
Sections 1471 bis 1474 des U.S. Internal Revenue Code oder damit verbundene Vorschriften
oder sonstige offizielle Richtlinien;
zwischenstaatliche Vereinbarungen, Abkommen, Vorschriften, Richtlinien oder sonstige
Vereinbarungen zwischen der Regierung von Irland (oder einer irischen Regierungsbehörde)
und den USA, dem Vereinigten Königreich oder einer anderen Rechtsordnung (einschließlich
Regierungsbehörden in dieser Jurisdiktion), die geschlossen wurden, um die im
vorstehenden Absatz (a) beschriebenen Gesetze, Vorschriften oder Richtlinien zu erfüllen,
deren Erfüllung zu ermöglichen, diese zu ergänzen, umzusetzen oder in Kraft zu setzen; und
Gesetze, Vorschriften und Richtlinien in Irland, die den in den vorstehenden Absätzen
genannten Regelwerken Rechtskraft verleihen;
DFI bezeichnet ein derivatives Finanzinstrument (einschließlich einem OTC-Derivat);
Fonds bezeichnet einen jeweils mit Genehmigung der Zentralbank eingerichteten Teilfonds der
Gesellschaft, dessen Emissionserlöse in einem separaten Portfolio von Vermögenswerten
zusammengefasst und gemäß dem jeweiligen Anlageziel und der jeweiligen Anlagepolitik dieses
Teilfonds angelegt werden.
Erstausgabepreis bezeichnet den Preis je Aktie (ein etwaiger Ausgabeaufschlag ausgenommen),
zu dem Aktien eines Fonds erstmalig während der Erstzeichnungsfrist gemäß Ausführung im
Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds angeboten werden;
Erstzeichnungsfrist bezeichnet den Zeitraum, in dem Aktien eines Fonds erstmalig gemäß
Ausführung im Prospektzusatz des jeweiligen Fonds zum Erstausgabepreis angeboten werden;
Anlagedepot bezeichnet (i) ein separates Depot für vorübergehende Anlagen oder (ii) ein separates
Verkaufsdepot, wie im Abschnitt „Zeichnung von Aktien“ im Einzelnen beschrieben;
13
2
Anlageverwaltungsvertrag bezeichnet, sofern im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds nichts
Abweichendes angegeben ist, den Vertrag vom [●] 2016 zwischen der Gesellschaft und dem
Anlageverwalter in der jeweils gemäß den Anforderungen der Zentralbank geänderten oder
ergänzten Fassung, unter dem dieser zum Anlageverwalter der Gesellschaft ernannt wurde;
Anlageverwaltungsgebühr bezeichnet die als solche im Abschnitt „Gebühren und Kosten“
definierte Gebühr;
Anlageverwalter bezeichnet, sofern im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds nichts
Abweichendes angegeben ist, die FORT LP oder jeden Nachfolger derselben, der gemäß den
Anforderungen der Zentralbank ordnungsgemäß als Anlageverwalter der Gesellschaft ernannt wird;
Vorschriften zu Anlegergeldern bezeichnet die Central Bank (Supervision and Enforcement) Act
2013 (Section 48(1)) Investor Money Regulations 2015 for Fund Service Providers in ihrer jeweils
gültigen Fassung;
In Irland ansässige Person bezeichnet jede Person, die in Irland ansässig ist oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat und kein steuerbefreiter irischer Aktionär ist (wie im Abschnitt
„Besteuerung“ im Prospekt definiert);
Mindestbetrag für Folgeanlagen bezeichnet einen etwaigen Mindestbetrag bzw. eine
Mindestanzahl von Aktien, der bzw. die, wie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat beschlossen, von
den einzelnen Aktionären in einem Fonds angelegt werden muss (nach Anlage des
Mindesterstanlagebetrags) und im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds aufgeführt ist;
Mindestfondsvolumen bezeichnet einen (etwaigen) Betrag, den der Verwaltungsrat für jeden Fonds
festlegen kann und der im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds angegeben ist oder anderweitig
den Aktionären dieses Fonds mitgeteilt wird;
Mindesterstanlagebetrag bezeichnet einen etwaigen Mindestbetrag bzw. eine Mindestanzahl von
Aktien, der bzw. die, wie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat beschlossen, während der
Erstzeichnungsfrist oder an einem darauf folgenden Handelstag von einem Aktionär als Erstanlage
für Aktien jeder Aktienklasse in einem Fonds angelegt werden muss und als solcher im
Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds aufgeführt ist;
Mindestrücknahmebetrag bezeichnet eine etwaige Mindestanzahl bzw. einen Mindestwert von
Aktien einer Aktienklasse, die bzw. der jederzeit von der Gesellschaft zurückgenommen werden kann
und als solcher im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds aufgeführt ist;
Mindestbestand an Aktien bezeichnet eine etwaige Mindestanzahl bzw. einen Mindestwert von
Aktien einer Aktienklasse, die bzw. den ein Aktionär jederzeit halten muss und die bzw. der jederzeit
größer als der Mindestrücknahmebetrag sein muss und als solcher im Prospektzusatz für die
jeweilige Aktienklasse innerhalb eines Fonds aufgeführt ist;
Geldmarktinstrumente bezeichnet Instrumente, die normalerweise an Geldmärkten gehandelt
werden, welche liquide sind, und einen Wert haben, der jederzeit genau bestimmt werden kann;
Monat bezeichnet einen Kalendermonat;
Nettoinventarwert bezeichnet in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Fonds,
einer Klasse oder der Aktien, die Beteiligungen an einem Fonds repräsentieren, den gemäß den in
2
Noch zu bestätigen – Vergütungsbestimmung.
14
diesem Prospekt im Abschnitt „Nettoinventarwertberechnung/Bewertung von Vermögenswerten“
beschriebenen Grundsätzen als Nettoinventarwert des Fonds, Nettoinventarwert je Klasse bzw.
Nettoinventarwert je Aktie ermittelten Betrag;
OECD bezeichnet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;
Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland – Der Begriff „gewöhnliche Ansässigkeit“ im
Unterschied zu „Ansässigkeit“ bezieht sich auf das normale Lebensmuster einer Person und
bezeichnet die Ansässigkeit an einem Ort mit einer gewissen Kontinuität. Eine natürliche Person, die
in Irland drei aufeinander folgende Steuerjahre ansässig gewesen ist, hat ab dem vierten Steuerjahr
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland. Eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Irland gehabt hat, hat ab dem Ende des dritten aufeinander folgenden Steuerjahres, in dem diese
Person nicht in Irland ansässig war, nicht mehr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland. Somit behält
eine natürliche Person, die 2012 in Irland ansässig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bis
zum Ende des Steuerjahres 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland;
Zahlstelle bezeichnet eine oder mehrere Zahlstellen, bei denen es sich u. a. um Vertreter,
Vertriebsstellen, Korrespondenzbanken oder zentrale Korrespondenzstellen handelt, die von der
Gesellschaft in bestimmten Hoheitsgebieten ernannt werden;
Ausgabeaufschlag bezeichnet den gegebenenfalls an die Vertriebsstelle bei der Zeichnung von
Aktien zu zahlenden Aufschlag, wie im Abschnitt „Handel mit Aktien – Zeichnung von Aktien“
beschrieben und im jeweiligen Prospektzusatz angegeben;
Prospekt bezeichnet diesen Prospekt, der von der Gesellschaft herausgegeben wird, in seiner
jeweils gültigen und durch Zusätze ergänzten oder konsolidierten Fassung;;
Vorschriften bezeichnet die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (Durchführungsverordnung 352 von 2011) in ihrer
jeweils gültigen, ergänzten oder erneuerten Fassung;
Maßgebliche Erklärung bezeichnet die für den Aktionär maßgebliche Erklärung gemäß Schedule
2B des TCA;
Maßgebliche Institutionen bezeichnet Kreditinstitute, die in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen
sind, oder Kreditinstitute, die von einem Unterzeichnerstaat (der kein Mitgliedstaat des EWR ist) des
Basler Konvergenzabkommens vom Juli 1988 zugelassen sind, oder ein auf Jersey, Guernsey, der
Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut;
Rücknahmegebühr bezeichnet gegebenenfalls die Gebühr, die aus dem Rücknahmepreis zu
zahlen ist und der Aktien gemäß Ausführung im Abschnitt „Handel mit Aktien – Rücknahme von
Aktien“ sowie im jeweiligen Prospektzusatz unterliegen können;
Rücknahmepreis bezeichnet den Preis, zu dem Aktien zurückgenommen werden, wie im Abschnitt
„Handel mit Aktien – Rücknahme von Aktien“ und gegebenenfalls im jeweiligen Prospektzusatz
beschrieben;
Rücknahmeerlöse bezeichnet den Rücknahmepreis abzüglich einer etwaigen Rücknahmegebühr
und sämtlicher Kosten, Aufwendungen oder Steuern, wie im Abschnitt „Handel mit Aktien –
Rücknahme von Aktien“ beschrieben;
Steuerbehörden bedeutet die Irish Revenue Commissioners;
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
bezeichnet
15
Pensionsgeschäfte,
umgekehrte
Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihgeschäfte und alle anderen Transaktionen innerhalb des
Geltungsbereichs der SFTR, die ein Fonds tätigen darf.
Valutatag bezeichnet in Bezug auf den Erhalt von Geldern als Zahlung von Zeichnungsgeldern oder
die Überweisung von Geldern für die Rücknahme von Aktien die im Prospektzusatz für den
jeweiligen Fonds angegebenen Tage. Im Fall von Rücknahmen liegt dieses Datum maximal zehn
Geschäftstage nach dem maßgeblichen Orderannahmeschluss bzw. dem Erhalt der ausgefüllten
Rücknahmeunterlagen, wenn dieser später erfolgt;
SFT-Verordnung oder SFTR bezeichnet Verordnung 2015/2365 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
und der Weiterverwendung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der jeweils gültigen
geänderten, ergänzten, konsolidierten, ersetzten oder anderweitig modifizierten Fassung;
Aktien bezeichnet die gewinnberechtigten Aktien der Gesellschaft, die Beteiligungen an einem
Fonds repräsentieren, und, wo der Kontext dies erlaubt oder verlangt, jede Klasse von
gewinnberechtigten Aktien, die Beteiligungen an einem Fonds repräsentieren;
Aktionäre bezeichnet Personen, die jeweils als Inhaber von Aktien im Aktionärsregister registriert
sind, das durch oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, und Aktionär bezeichnet einen
solchen Inhaber;
Staat bezeichnet die Republik Irland;
Untervertriebsstelle bezeichnet jede Untervertriebsstelle, die gemäß den Anforderungen der
Regelungen der Zentralbank ordnungsgemäß durch die Vertriebsstelle als Untervertriebsstelle der
Gesellschaft ernannt wird;
Zeichnungs-/Rücknahmekonto bezeichnet das auf den Namen der Gesellschaft lautende Konto,
über das Zeichnungsgelder und Rücknahmeerlöse sowie etwaige Dividendenerträge für jeden Fonds
kanalisiert werden; Einzelheiten dazu sind im Antragsformular ausgeführt;
Prospektzusatz bezeichnet einen Prospektzusatz, der jeweils im Namen der Gesellschaft
herausgegeben wird und bestimmte Informationen in Bezug auf einen Fonds und/oder eine oder
mehrere Aktienklassen enthält;
TCA bezeichnet den Taxes Consolidation Act von 1997 (Gesetz zur steuerlichen Konsolidierung), in
der jeweils gültigen Fassung;
Wertpapiere bezeichnet:
(i)
Aktien von Unternehmen und andere Wertpapiere, die Aktien von Unternehmen
gleichzusetzen sind und die in Teil 1 von Anhang 2 der Vorschriften aufgeführten
Kriterien erfüllen;
(ii)
Anleihen und andere Formen von verbrieften Verbindlichkeiten, die die in Teil 1 von
Anhang 2 der Vorschriften aufgeführten Kriterien erfüllen;
(iii)
sonstige begebbare Wertpapiere, die mit dem Recht ausgestattet sind, Wertpapiere,
die vorstehend unter (i) oder (ii) aufgeführt sind, durch Zeichnung oder Umtausch zu
erwerben, und die in Teil 1 von Anhang 2 der Vorschriften aufgeführten Kriterien
erfüllen; und
(iv)
Wertpapiere, die in diesem Sinne in Teil 2 von Anhang 2 der Vorschriften aufgeführt
16
sind.
OGAW bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der gemäß den
Vorschriften oder durch eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer jeweils
gültigen, ergänzten, konsolidierten oder anderweitig modifizierten Fassung zugelassen wurde;
OGAW-Anforderungen bezeichnet den rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmen für die
Zulassung und Beaufsichtigung von OGAW gemäß den Vorschriften, der jeweils nach den
Bedingungen von OGAW IV, OGAW V oder anderweitig in Irland gilt;
OGW IV bezeichnet die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juli 2009 zur Koordinierung der Gesetze, Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften betreffend
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, einschließlich ergänzender, delegierter
Verordnungen der Europäischen Kommission, die jeweils in Kraft sind;
OGW V bezeichnet die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Juli 2014 zur Koordinierung der Gesetze, Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften betreffend
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Bezug auf Verwahraufgaben, Vergütung,
und Sanktionen, in ihrer jeweils gültigen Fassung und einschließlich ergänzender delegierter
Verordnungen der Europäischen Kommission, die jeweils in Kraft sind;
Vereinigte Staaten oder USA bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika (die Einzelstaaten,
der District of Columbia und das Commonwealth of Puerto Rico inbegriffen), ihre Territorien,
Besitzungen und alle anderen Gebiete, die ihrem Hoheitsgebiet unterstehen;
US-Dollar, Dollar und US$ bezeichnen die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten;
US-Person bezeichnet (i) eine „U.S. Person“ gemäß Definition in Regulation S des Securities Act
von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung; (ii) eine Person, die keine „Nicht-US-Person“ gemäß
Definition in der CFTC Regulation 4.7 ist; (iii) eine „United States Person“ gemäß Definition im U.S.
Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung; oder (iv) eine „U.S. Person“
gemäß Definition im „Interpretive Guidance and Policy Statement Regarding Compliance with
Certain Swap Regulations“ der CFTC vom 26. Juli 2013, 78 Fed. Reg. 45291 (26. Juli 2013).
Detaillierte Definitionen der in dieser Definition von „US-Person“ enthaltenen Begriffe sind im
Antragsformular zu finden.
Bewertungszeitpunkt bezeichnet den Zeitpunkt am oder in Bezug auf den jeweiligen Handelstag,
unter Bezugnahme auf den der Nettoinventarwert eines Fonds und der Nettoinventarwert je Aktie wie
im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds angegeben berechnet werden.
17
________________________________________________________________________________
3.
FONDS
________________________________________________________________________________
3.1
Struktur
Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und getrennter Haftung
zwischen den Fonds, die am 16. Mai 2013 in Irland gemäß den Companies Act unter der
Registernummer 527620 gegründet wurde.
Die Gesellschaft wurde von der Zentralbank als OGAW gemäß den Vorschriften zugelassen.
Die Gesellschaft besitzt die Struktur eines Umbrella-Fonds, der sich aus verschiedenen Fonds mit je
einer oder mehreren Aktienklassen zusammensetzt.
Das Vermögen jedes Fonds wird für jeden Fonds separat gemäß dem Anlageziel und der
Anlagepolitik des jeweiligen Fonds angelegt. Das Anlageziel und die Anlagepolitik sowie weitere
Details zu den einzelnen Fonds sind im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben. Bis zum Datum
dieses Prospekts hat die Gesellschaft den/die nachstehend aufgeführten Fonds aufgelegt.
-
FORT Global UCITS Contrarian Fund.
-
FORT Global UCITS Diversified Fund.
FORT Global UCITS Trend Fund.
FORT Global UCITS Futures Fund.
Weitere Fonds (für die Prospektzusätze herausgegeben werden) können vom Verwaltungsrat
jederzeit mit der vorherigen Genehmigung der Zentralbank aufgelegt werden.
Innerhalb jedes Fonds können Aktien verschiedener Klassen ausgegeben werden. Die Aktienklassen
eines Fonds können sich in verschiedenen Aspekten unterscheiden, unter anderem in Bezug auf die
Währung, auf die sie lauten, etwaige Hedging-Strategien, die auf die Währung einer bestimmten
Klasse angewandt werden, die Ausschüttungspolitik, erhobene Gebühren und Kosten oder den
Mindesterstanlagebetrag, den Mindestbestand an Aktien und den Mindestrücknahmebetrag. Die zur
Zeichnung verfügbaren Aktienklassen werden im jeweiligen Prospektzusatz aufgeführt. Es wird nicht
für jede Klasse ein separater Vermögens-Pool unterhalten. Der Verwaltungsrat kann nach Mitteilung
an und vorheriger Genehmigung durch die Zentralbank und auch ansonsten in Einklang mit den
Anforderungen der Zentralbank weitere Klassen auflegen, für die ein oder mehrere Prospektzusätze
herausgegeben werden.
3.2
Anlageziel und Anlagepolitik
Das Vermögen jedes Fonds wird separat gemäß den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Fonds
angelegt. Das spezifische Anlageziel und die Anlagepolitik der einzelnen Fonds werden im jeweiligen
Prospektzusatz beschrieben und durch den Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Auflegung des
jeweiligen Fonds formuliert.
Das Anlageziel eines Fonds darf nicht geändert werden, und wesentliche Änderungen an der
Anlagepolitik eines Fonds bedürfen der Zustimmung der Aktionäre auf Basis von (i) einer
Stimmenmehrheit auf einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Versammlung der
Aktionäre des jeweiligen Fonds oder (ii) der vorherigen schriftlichen Genehmigung aller Aktionäre
des jeweiligen Fonds. Im Falle einer Änderung des Anlageziels und/oder einer wesentlichen
18
Änderung der Anlagepolitik eines Fonds erhalten die Aktionäre des jeweiligen Fonds mit einer
angemessenen Frist eine Mitteilung über diese Änderung, damit sie vor der Umsetzung der
Änderung ihre Aktien zurückgeben können.
Solange der Erlös einer Platzierung oder eines Angebots von Aktien noch nicht investiert ist oder
wenn es aufgrund von Markt- oder andere Faktoren erforderlich ist, können Vermögenswerte eines
Fonds in Geldmarktinstrumente investiert werden, insbesondere in Einlagenzertifikate, fest- oder
variabel verzinsliche Commercial Paper, die an zulässigen Märkten notiert sind oder gehandelt
werden, sowie in Bareinlagen.
Anleger sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass die Performance bestimmter Fonds an einem
angegebenen Index oder einer Benchmark gemessen wird. Aktionäre können die relevanten
Kriterien zur Performance-Messung dem jeweiligen Prospektzusatz entnehmen. Die Gesellschaft
kann diesen Referenzindex bzw. diese Benchmark jederzeit wechseln, wenn dieser Index oder diese
Benchmark aus Gründen jenseits der Kontrolle der Gesellschaft durch einen anderen Index bzw.
eine andere Benchmark ersetzt worden ist oder die Gesellschaft begründetermaßen der Ansicht ist,
dass ein anderer Index bzw. eine andere Benchmark zu einem besser geeigneten Standard für das
betreffende Engagement geworden ist. Ein solcher Wechsel würde eine Änderung der Anlagepolitik
des jeweiligen Fonds darstellen, und die Aktionäre werden über einen Wechsel des Referenzindex
oder der Benchmark wie folgt informiert: (i) wenn der Wechsel durch den Verwaltungsrat erfolgt, vor
dessen Durchführung, und (ii) wenn der Wechsel durch den betreffenden Index bzw. die betreffende
Benchmark erfolgt, im nächsten Jahres- oder Halbjahresbericht des Fonds, der nach einem solchen
Wechsel veröffentlicht wird.
3.3
Anlagebeschränkungen
Die Anlage- und Kreditaufnahmebeschränkungen, die für die Gesellschaft und die einzelnen Fonds
gelten, sind im Anhang I aufgeführt. Jeder Fonds kann auf ergänzender Basis liquide Mittel halten.
Der Verwaltungsrat kann ferner für jeden Fonds weitere Beschränkungen festlegen, die im jeweiligen
Prospektzusatz beschrieben werden.
Mit Ausnahme von zulässigen Anlagen in nicht börsennotierten Wertpapieren sind Anlagen eines
Fonds auf Wertpapiere und DFI beschränkt, die an den in Anhang II aufgeführten zulässigen
Märkten notiert sind oder gehandelt werden.
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass ein Fonds nicht in Anteile anderer Investmentfonds (CIS)
investiert.
Es ist beabsichtigt, dass die Gesellschaft (vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der
Zentralbank) befugt ist, von jeder Änderung in den Anlage- und Kreditaufnahmebeschränkungen
Gebrauch zu machen, die in den Vorschriften festgelegt ist und der Gesellschaft erlauben würde, in
Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente oder andere Anlageformen zu investieren, in die sie am
Datum dieses Prospekts nach den Vorschriften nur eingeschränkt oder gar nicht investieren darf.
Jede Änderung an den Anlage- oder Kreditaufnahmebeschränkungen wird in einem aktualisierten
Prospekt und/oder Prospektzusatz offen gelegt.
3.4
Kreditaufnahmebefugnisse
Die Gesellschaft darf nur vorübergehend für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen, und der
Gesamtbetrag dieser Kreditaufnahmen darf 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht
überschreiten. In Einklang mit den Bestimmungen der Vorschriften kann die Gesellschaft das
Vermögen des Fonds als Sicherheit für Kreditaufnahmen des Fonds belasten.
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Die Gesellschaft kann Fremdwährungen in Form von Gegenkreditvereinbarungen (Back to Back
Loan Agreements) erwerben. Eine in diesem Zusammenhang erhaltene Fremdwährung wird nicht als
Kreditaufnahme im Sinne von Vorschrift 103(1) eingestuft, vorausgesetzt, die Gegeneinlage (a) lautet
auf die Basiswährung und (b) entspricht dem Wert des ausstehenden Fremdwährungskredits oder
übersteigt diesen.
3.5
Effizientes Portfoliomanagement
3.5.1
Allgemeines
Die Gesellschaft kann für einen Fonds Techniken und Instrumente in Bezug auf Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente und/oder andere Finanzinstrumente einsetzen (einschließlich DFI), die
gegebenenfalls im jeweiligen Prospektzusatz aufgeführt sind. Der Einsatz solcher Techniken und
Instrumente muss im besten Interesse der Aktionäre liegen und erfolgt im Allgemeinen aus einem
oder mehreren der folgenden Gründe:
(a)
(b)
(c)
zur Risikoreduzierung;
zur Kostenreduzierung; oder
zur Generierung von zusätzlichem Kapital oder Erträgen für den jeweiligen Fonds mit einem
adäquaten Risikomaß und unter Berücksichtigung des Risikoprofils des Fonds und der
Diversifizierungsregeln, die in den Regelungen der Zentralbank festgelegt sind.
Außerdem muss der Einsatz solcher Techniken und Instrumente kosteneffektiv erfolgen und darf
nicht zu einer Änderung des Anlageziels des Fonds führen oder zusätzliche Risiken hervorrufen, die
in diesem Prospekt nicht beschrieben sind. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt
„Risikofaktoren; EPM-Risiko“ zu entnehmen. Die Risiken, die sich aus dem Einsatz solcher
Techniken und Instrumente ergeben, müssen im Risikomanagementprozess der Gesellschaft
angemessen berücksichtigt werden.
Zu diesen Techniken und Instrumenten können Devisengeschäfte gehören, durch die die
Währungsmerkmale der vom jeweiligen Fonds gehaltenen Vermögenswerte geändert werden.
Vermögenswerte eines Fonds können auf eine andere Währung als die Basiswährung des Fonds
lauten, und Wechselkursänderungen zwischen der Basiswährung und der Währung des
Vermögenswerts können zu einem Wertverlust des auf die Basiswährung lautenden
Fondsvermögens führen. Der Anlageverwalter kann versuchen, dieses Wechselkursrisiko durch den
Einsatz
von
übertragbaren
Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten
und/oder
anderen
Finanzinstrumenten (einschließlich DFI) zu mindern.
3.5.2
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Einklang mit den normalen
Marktgepflogenheiten und vorbehaltlich der Anforderungen der SFTR und der Vorschriften der
Zentralbank verwenden. Solche Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können zu allen Zwecken
eingegangen werden, die mit dem Anlageziel des betreffenden Fonds im Einklang stehen,
einschließlich der Generierung von Erträgen oder Gewinnen zur Erhöhung der Portfoliorenditen oder
der Verringerung der Aufwendungen oder Risiken des Portfolios.
Wertpapierleihgeschäfte bezeichnet Transaktionen, durch die eine Partei Wertpapiere an die andere
Partei überträgt, vorbehaltlich der Verpflichtung, dass die andere Partei an einem zukünftigen Datum
oder wenn die Partei, die die Wertpapiere überträgt, sie dazu auffordert, gleichwertige Wertpapiere
zurückgibt, wobei diese Transaktion als Wertpapierleihgeschäft für die Partei, die die Wertpapiere
überträgt, angesehen wird. Pensionsgeschäfte sind eine Art von Wertpapierleihgeschäft, bei denen
eine Partei ein Wertpapier an die andere Partei verkauft und gleichzeitig einen Vertrag über den
Rückkauf des Wertpapiers an einem festgelegten zukünftigen Termin zu einem gegebenen Preis
abschließt, der einen marktüblichen Zinssatz beinhaltet, der nicht im Zusammenhang mit dem
20
Kuponsatz des Wertpapiers steht. Ein umgekehrtes Pensionsgeschäft ist eine Transaktion, bei der
ein Teilfonds Wertpapiere von einer Gegenpartei kauft und sich gleichzeitig zum Wiederverkauf der
Wertpapiere an die Gegenpartei an einem vereinbarten Tag und zu einem vereinbarten Preis
verpflichtet.
Ein Fonds, der sich in Wertpapierleihgeschäften engagieren will, muss sicherstellen, dass er
jederzeit in der Lage ist, ein Wertpapier, das er entliehen hat, zurückzufordern bzw. abgeschlossene
Wertpapierleihverträge zu beenden.
Ein Fonds, der ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingeht, muss sicherstellen, dass er jederzeit in
der Lage ist, den vollen Barbetrag zurückzufordern oder das umgekehrte Pensionsgeschäft auf Basis
einer periodengerechten Bewertung oder einer Bewertung nach dem Marktwert zu beenden. Wenn
der Barbetrag jederzeit auf Marktwertbasis rückforderbar ist, ist für die Berechnung des
Nettoinventarwerts des Fonds der Marktwert des umgekehrten Pensionsgeschäfts anzuwenden.
Ein Fonds, der ein Pensionsgeschäft eingeht, muss sicherstellen, dass er jederzeit in der Lage ist,
Wertpapiere, die Gegenstand des Pensionsgeschäfts sind, zurückzufordern oder das eingegangene
Pensionsgeschäft zu beenden. Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte mit festen
Laufzeiten von nicht mehr als sieben Tagen gelten als Geschäfte zu Bedingungen, die jederzeit eine
Rückforderung durch den Fonds erlauben.
Alle Erträge, die aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Techniken für eine effiziente
Portfolioverwaltung erzielt werden, sind nach Abzug etwaiger direkter und indirekter Betriebskosten
und Gebühren an den jeweiligen Fonds zurückzuzahlen. Zu diesen direkten und indirekten
Betriebskosten und Gebühren (die alle uneingeschränkt transparent sind), die keine versteckten
Erträge beinhalten, gehören Gebühren und Kosten, die an Gegenparteien von
Pensionsgeschäften/umgekehrten
Pensionsgeschäften
und/oder
Vermittler
von
Wertpapierleihgeschäften zahlbar sind, die von der Gesellschaft jeweils beauftragt wurden. Derartige
Gebühren
und
Kosten
von
Gegenparteien
von
Pensionsgeschäften/umgekehrten
Pensionsgeschäften und/oder von Vermittlern für Wertpapierleihgeschäfte, welche vom Fonds
beauftragt wurden, die marktüblichen Sätzen (gegebenenfalls zuzüglich der Mehrwertsteuer)
entsprechen, werden von der Gesellschaft oder dem Fonds getragen, für den die jeweilige Partei
beauftragt worden ist. Einzelheiten zu den anfallenden Erträgen des Fonds und den damit
einhergehenden direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren sowie die Identität bestimmter
Gegenparteien von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Vermittlern von
Wertpapierleihgeschäften, die von der Gesellschaft jeweils beauftragt wurden, sind in den
Halbjahres- und Jahresberichten der jeweiligen Fonds enthalten.
Die Gesellschaft kommt zwar bei der Auswahl von Gegenparteien angemessenen Sorgfaltspflichten
nach, was die Betrachtung des Rechtsstatus, des Herkunftslands, des Kreditratings und des
Mindeskreditratings (wo relevant) einschließt, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die
Vorschriften der Zentralbank keine Auswahlkriterien vor dem Handelsgeschäft für Gegenparteien der
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte eines Fonds vorschreiben.
Ein Fonds kann von Zeit zu Zeit Gegenparteien von Pensionsgeschäften/umgekehrten
Pensionsgeschäften und/oder Vermittler von Wertpapierleihgeschäften beauftragen, die verbundene
Parteien der Depotbank oder sonstige Dienstleister der Gesellschaft sind. Diese Beauftragung kann
mitunter einen Interessenkonflikt mit der Aufgabe der Verwahrstelle oder sonstiger Dienstleister der
Gesellschaft verursachen.. Weitere Einzelheiten zu den für diese Transaktionen mit verbundenen
Parteien geltenden Bedingungen sind im Abschnitt 5.8 „Interessenkonflikte“ enthalten. Die Identität
solcher verbundenen Parteien wird ausdrücklich in den Halbjahres- und Jahresberichten des
jeweiligen Fonds angegeben.
Pensionsgeschäfte/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte stellen keine
Kreditaufnahme oder Kreditvergabe im Sinne von Vorschrift 103 bzw. 111 der Vorschriften dar.
21
Informationen zu den Risiken in Verbindung mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften finden Sie im
Abschnitt „Risikofaktoren“. Die aus der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
resultierenden Risiken müssen in angemessener Weise vom Risikomanagementverfahren der
Gesellschaft erfasst werden.
3.6
Zulässige Gegenparteien
Ein Fonds kann in Einklang mit den Zentralbankvorschriften in OTC-Derivate investieren,
vorausgesetzt, die Gegenparteien der OTC-Derivate sind zulässige Gegenparteien.
3.7
Sicherheitenpolitik
Im
Zusammenhang
mit
effizienten
Portfoliomanagementtechniken,
Wertpapierfinanzierungsgeschäften und/oder dem Einsatz von DFI für Absicherungs- oder
Anlagezwecke können Sicherheiten von einer Gegenpartei zugunsten eines Fonds
entgegengenommen oder bei einer Gegenpartei durch oder für einen Fonds hinterlegt werden. Jede
Hereinnahme oder Hinterlegung von Sicherheiten durch einen Fonds erfolgt gemäß den
Anforderungen der Zentralbank sowie den nachstehend aufgeführten Bedingungen in der
Sicherheitenpolitik der Gesellschaft.
3.7.1
Sicherheiten – durch den OGAW entgegengenommen
Von einer Gegenpartei zu Gunsten eines Fonds hinterlegte Sicherheiten können als Minderung des
Risikos gegenüber dieser Gegenpartei berücksichtigt werden. Jeder Fonds muss Sicherheiten in
erforderlicher Höhe entgegennehmen, damit er sicherstellen kann, dass die Grenzen des
Gegenparteirisikos nicht überschritten werden. Das Gegenparteirisiko kann jeweils insoweit reduziert
werden, wie der Wert der entgegengenommenen Sicherheiten der Höhe des einem
Gegenparteirisiko ausgesetzten Betrags entspricht.
Der Anlageverwalter steht mit der Verwahrstelle in Verbindung, um alle Aspekte des
Sicherheitenprozesses im Zusammenhang mit Gegenparteien zu steuern.
Risiken im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheiten, wie z. B. operative und rechtliche
Risiken, müssen identifiziert und durch den Risikomanagementprozess der Gesellschaft gesteuert
und gemindert werden. Ein Fonds, der Sicherheiten für mindestens 30 Prozent seines Vermögens
erhält, sollte über eine geeignete Stresstest-Richtlinie verfügen, um sicherzustellen, dass
regelmäßige Stresstest unter normalen und außerordentlichen Liquiditätsbedingungen durchgeführt
werden, damit der Fonds das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko beurteilen kann. Die
Richtlinie für die Liquiditätsstresstests muss mindestens die in Vorschrift 24, Abs. (8) der
Zentralbankvorschriften aufgeführten Komponenten vorgeben.
Zwecks Bereitstellung von Margeneinschüssen oder Sicherheiten im Zusammenhang mit
Transaktionen in Techniken und Instrumenten kann der Fonds dem Fonds gehörende
Vermögenswerte oder liquide Mittel im Rahmen der normalen Marktpraxis und der in den
Zentralbankmitteilungen festgelegten Anforderungen übertragen, hypothekarisch oder anderweitig
belasten, verpfänden oder als Sicherheit hinterlegen.
Alle Vermögenswerte, die ein Fonds im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften
entgegennimmt, werden als Sicherheiten betrachtet und müssen die Bedingungen der
Sicherheitenpolitik der Gesellschaft erfüllen.
Die von einer Gegenpartei zugunsten eines Fonds erhaltenen Sicherheiten können in Form von
Barmitteln oder unbaren Vermögenswerten vorliegen und müssen zu jeder Zeit die spezifischen
Kriterien erfüllen, die in den Richtlinien der Zentralbank in Bezug auf (i) Liquidität; (ii) Bewertung; (iii)
Bonität des Emittenten; (iv) Korrelation; (v) Diversifizierung (Vermögenskonzentration); und (vi)
22
sofortige Verfügbarkeit dargelegt sind. Es bestehen keine Einschränkungen für die Laufzeit, sofern
die Sicherheit ausreichend liquide ist.
3.7.1.1 Sachsicherheiten
Entgegengenommene Sicherheiten müssen immer die folgenden Kriterien erfüllen:
(i)
Liquidität: Entgegengenommene Sicherheiten in anderer Form als liquide Mittel sollten höchst
liquide sein und auf einem geregelten Markt oder an multilateralen Handelsplätzen mit
transparenter Preisgestaltung gehandelt werden, damit sie schnell zu einem Preis verkauft
werden können, der annähernd ihrer Bewertung vor dem Verkauf entspricht.
Entgegengenommene Sicherheiten sollten ferner den Bestimmungen von Vorschrift 74 der
Vorschriften entsprechen.
(ii)
Bewertung: Entgegengenommene Sicherheiten müssen mindestens täglich bewertet werden,
und Vermögenswerte, die eine hohe Preisvolatilität aufweisen, dürfen nicht als Sicherheiten
akzeptiert werden, sofern nicht entsprechende konservative Sicherheitsabschläge
vorgenommen werden. Wo angemessen, werden unbare Sicherheiten, die zugunsten eines
Fonds gehalten werden, gemäß den für die Gesellschaft geltenden Bewertungsrichtlinien und
-grundsätzen bewertet. Vorbehaltlich aller ggf. mit der Gegenpartei geschlossenen
Vereinbarungen bezüglich der Bewertung werden Sicherheiten, die an eine empfangende
Gegenpartei gestellt wurden, täglich zum aktuellen Marktwert bewertet.
(iii)
Emittentenbonität: Entgegengenommene Sicherheiten müssen von hoher Qualität sein.
(iv)
Korrelation: Entgegengenommene Sicherheiten müssen von einem von der Gegenpartei
unabhängigen Unternehmen begeben werden und werden voraussichtlich keine hohe
Korrelation mit der Performance der Gegenpartei aufweisen.
(v)
Diversifizierung (Anlagekonzentration): Sicherheiten müssen in Bezug auf Länder, Märkte
und Emittenten ausreichend diversifiziert sein und dürfen ein maximales Engagement
gegenüber einem einzelnen Emittenten in Höhe von 20 % des Nettoinventarwerts des Fonds
haben. Ist der Fonds dem Risiko verschiedener Gegenparteien ausgesetzt, sind die
verschiedenen Sicherheitenkörbe bei der Berechnung der Grenze von 20 % für das
Engagement gegenüber einem einzelnen Emittenten zusammenzufassen.
(vi)
Unmittelbar verfügbar: Entgegengenommene Sicherheiten müssen durch den Fonds jederzeit
ohne Bezugnahme auf oder Genehmigung durch die Gegenpartei vollständig vollstreckbar
sein.
(vii)
Verwahrung: Alle unbaren Vermögenswerte, die die Gesellschaft auf Basis einer
Titelübertragung
von
einer
Gegenpartei
erhält
(egal,
ob
bezüglich
eines
Wertschriftenfinanzierungsgeschäfts, eines OTC-Derivategeschäfts oder anderweitig) werden
von der Verwahrstelle oder einer ordnungsgemäß bestellten Unterdepotbank gehalten.
Vermögenswerte, die von der Gesellschaft auf Basis einer Titelübertragung bereitgestellt
werden, gehören nicht länger dem betreffenden Fonds und verlassen das
Verwahrungsnetzwerk. Die Gegenpartei kann diese Vermögenswerte nach ihrem alleinigen
Ermessen verwenden. Vermögenswerte, die einer Gegenpartei auf andere Weise als auf
Basis einer Titelübertragung bereitgestellt werden, werden von der Verwahrstelle oder einer
ordnungsgemäß bestellten Unterdepotbank gehalten.
(viii)
Sicherheitsabschläge: Der Anlageverwalter wendet für jeden Fonds geeignete konservative
Sicherheitsabschläge auf die als Sicherheiten entgegengenommenen Vermögenswerte an,
gegebenenfalls auf der Basis einer Bewertung der Charakteristika der Vermögenswerte, wie
etwa der Bonität oder der Preisvolatilität, sowie des Ergebnisses von wie weiter oben
23
beschrieben durchgeführten Stresstests. Der Anlageverwalter hat beschlossen, dass
generell, wenn die Bonität des Emittenten oder der Emission der Sicherheiten nicht die
erforderliche Qualität hat oder die Sicherheiten mit einem beträchtlichen Maß an
Preisvolatilität in Bezug auf die Restlaufzeit oder andere Faktoren verbunden sind, ein
konservativer Sicherheitsabschlag gemäß spezielleren Richtlinien angewandt werden muss,
die schriftlich vom Anlageverwalter auf laufender Basis unterhalten werden. Die Anwendung
eines solchen Sicherheitsabschlags wird jedoch von Fall zu Fall in Abhängigkeit von den
genauen Einzelheiten der Bewertung der Sicherheiten festgelegt. Der Anlageverwalter kann
nach eigenem Ermessen unter bestimmten Umständen den Beschluss für richtig erachten,
bestimmte Sicherheiten mit einem konservativeren, einem weniger konservativen oder ohne
Sicherheitsabschlag anzunehmen, wenn dieser Beschluss auf einer objektiv begründbaren
Basis gefällt wird. Mildernde Umstände, die die Annahme entsprechender Sicherheiten mit
von den Richtlinien abweichenden Abschlagsbestimmungen rechtfertigen, müssen schriftlich
dokumentiert werden. Die Dokumentation der Begründung ist zwingend erforderlich. Soweit
ein Fonds von der Möglichkeit des erhöhten Emittentenrisikos gemäß Section 5(ii) der
Zentralbankvorschriften Gebrauch macht, kann dieses erhöhte Emittentenrisiko bei jedem der
im Prospekt aufgeführten Emittenten angewandt werden.
Sachsicherheiten dürfen nicht verkauft, verpfändet oder reinvestiert werden.
3.7.1.2 Barsicherheiten
Barsicherheiten dürfen nur investiert werden in:
(i)
Einlagen bei maßgeblichen Institutionen;
(ii)
Staatsanleihen mit hoher Bonität;
(iii)
umgekehrte Pensionsgeschäfte, sofern die Transaktionen mit Kreditinstituten erfolgen,
die einer sachverständigen Überwachung unterliegen, und der Fonds jederzeit den vollen
Betrag der Barmittel plus aufgelaufener Zinsen zurückfordern kann;
(iv)
kurzfristige Geldmarktfonds gemäß Definition in den ESMA-Leitlinien für eine einheitliche
Definition europäischer Geldmarktfonds (Ref. CESR/10-049).
Investierte Barsicherheiten müssen gemäß den im vorstehenden Abschnitt 3.7.1.1(v) aufgeführten,
für Sachsicherheiten geltenden Streuungsvorschriften diversifiziert sein. Investierte Barsicherheiten
dürfen nicht bei der betreffenden Gegenpartei oder bei einem mit ihr verbundenen Unternehmen
hinterlegt werden. Durch die Wiederanlage von Sicherheiten erzeugte Risiken müssen bei der
Berechnung des Gegenparteirisikos berücksichtigt werden. Die Wiederanlage von Barsicherheiten
gemäß den obigen Bestimmungen kann dennoch ein zusätzliches Risiko für den Fonds darstellen.
Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt „Risikofaktoren; mit der Wiederanlage von Barsicherheiten
verbundenes Risiko“ zu entnehmen.
3.7.2
Sicherheiten – durch den OGAW gestellt
Die bei einer Gegenpartei vom oder für den Fonds hinterlegten Sicherheiten müssen bei der
Berechnung des Gegenparteirisikos berücksichtigt werden. Bei einer Gegenpartei hinterlegte
Sicherheiten und von dieser Gegenpartei entgegengenommene Sicherheiten können auf Nettobasis
berücksichtigt (aufgerechnet) werden, wenn der Fonds Aufrechnungsvereinbarungen mit der
Gegenpartei rechtlich geltend machen kann.
Sicherheiten, die von einem oder im Namen eines Fonds an eine Gegenpartei gestellt werden,
bestehen aus den Sicherheiten, die jeweils mit der Gegenpartei vereinbart werden, und können alle
Arten von Vermögenswerten, die vom Fonds gehalten werden, umfassen.
24
3.8
Abgesicherte Klassen/Portfolioabsicherung
Die Gesellschaft kann (ist aber nicht dazu verpflichtet) bestimmte währungsbezogene Transaktionen
eingehen, um das Währungsrisiko der Vermögenswerte eines Fonds, die einer bestimmten Klasse
zuzurechnen sind, für Zwecke des effizienten Portfoliomanagements in der Basiswährung der
jeweiligen Klassen abzusichern.
Die Gesellschaft kann (ist aber nicht dazu verpflichtet) bestimmte währungsbezogene Transaktionen
eingehen, um das Währungsrisiko eines Fonds abzusichern, wenn der Fonds in Vermögenswerte
investiert, die auf andere Währungen als die Basiswährung lauten. Eine Klasse, die auf eine andere
Währung als die Basiswährung lautet, kann außerdem gegen das Risiko von
Wechselkursschwankungen zwischen der Währung, auf die die Klasse lautet, und der Basiswährung
abgesichert werden. Sämtliche Finanzinstrumente, die eingesetzt werden, um solche Strategien für
eine oder mehrere Klassen zu implementieren, sind Vermögenswerte/Verbindlichkeiten des Fonds
als Ganzes, werden aber den jeweiligen Klassen zugeordnet, und die Gewinne/Verluste aus den
betreffenden Finanzinstrumenten sowie die mit diesen verbundenen Kosten werden ausschließlich
der jeweiligen Klasse zugerechnet. Anleger sollten jedoch beachten, dass zwischen den
Aktienklassen keine Haftungstrennung besteht. Obwohl die Kosten, Gewinne und Verluste der
Absicherungstransaktionen allein der jeweiligen Klasse zufließen, besteht für die Aktionäre das
Risiko, dass die in einer Klasse durchgeführten Absicherungsgeschäfte sich negativ auf den
Nettoinventarwert einer anderen Klasse auswirken.
Wenn eine Aktienklasse abgesichert werden soll, wird dies im Prospektzusatz für den Fonds, in dem
diese Klasse ausgegeben wird, angegeben. Währungsrisiken, denen eine Klasse ausgesetzt ist,
dürfen nicht mit denen anderer Klassen eines Fonds kombiniert oder verrechnet werden. Das
Währungsrisiko der Vermögenswerte, die einer Klasse zuzuordnen sind, kann nicht anderen Klassen
zugeordnet werden. Where the Investment Manager seeks to hedge against currency fluctuations,
while not intended, this could result in over-hedged or under-hedged positions due to external factors
outside the control of the Company. Es wird jedoch angestrebt, dass zu hoch oder zu niedrig
abgesicherte Positionen 95 % bis 105 % des Nettoinventarwerts nicht überschreiten, und
abgesicherte Positionen werden ständig überwacht, um sicherzustellen, dass zu hoch abgesicherte
Positionen nicht das zulässige Niveau überschreiten. Diese Überwachung beinhaltet auch ein
Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass Positionen, die einen Anteil von 100 % des
Nettoinventarwerts überschreiten, nicht in den Folgemonat fortgeschrieben werden. Soweit diese
Absicherung für eine bestimmte Klasse erfolgreich ist, wird sich die Performance der Klasse
wahrscheinlich entsprechend der Performance der Basiswerte entwickeln, so dass den Anlegern
dieser Klasse kein Gewinn/Verlust entsteht, wenn die Währung der Klasse gegenüber der
Basiswährung fällt/steigt.
3.9
Ausschüttungspolitik
Einzelheiten zur Ausschüttungspolitik sowie Informationen über die etwaige Festsetzung und
Auszahlung von Dividenden für die einzelnen Fonds enthält der jeweilige Prospektzusatz. Die
Satzung der Gesellschaft ermächtigt den Verwaltungsrat, Dividenden auf Aktien der Gesellschaft aus
den Nettoerträgen der Gesellschaft (d. h. den Erträgen abzüglich der Kosten) (in Form von
Dividenden, Zinsen oder in anderer Form) und dem realisierten und nicht realisierten Nettogewinn
(d. h. dem realisierten und nicht realisierten Gewinn nach Abzug aller realisierten und nicht
realisierten Verluste) mit bestimmten Anpassungen zu beschließen.
Ausgeschüttete Dividenden, die nicht innerhalb von sechs Jahren nach ihrer Ausschüttung
beansprucht bzw. entgegengenommen werden, fallen wieder dem Vermögen des jeweiligen Fonds
zu.
An Aktionäre zahlbare Dividenden werden durch elektronische Überweisung auf das im
25
ursprünglichen Antragsformular angegebene Bankkonto des jeweiligen Aktionärs in der Währung der
jeweiligen Aktienklasse auf Kosten des Zahlungsempfängers gezahlt, und zwar innerhalb von vier
Monaten ab dem Datum, an dem der Verwaltungsrat die Dividende beschlossen hat.
Alle an Aktionäre zahlbaren Dividenden werden normalerweise in der Währung der jeweiligen Klasse
gezahlt. Wenn jedoch ein Aktionär die Auszahlung in einer anderen frei konvertierbaren Währung
beantragt, leitet der Administrator (nach seinem Ermessen) im Namen, für Rechnung und auf Risiko
und Kosten des Aktionärs die erforderliche Devisentransaktion zu den geltenden Wechselkursen in
die Wege.
Anleger sollten beachten, dass Dividendenerträge, die aus einem Fonds gezahlt und auf dem
Zeichnungs-/Rücknahmekonto gehalten werden, weiterhin Teil des Vermögens des betreffenden
Fonds sind, bis der Ertrag an den Anleger freigegeben wird, und während dieser Zeit ist der Anleger
ein allgemeiner, nicht abgesicherter Gläubiger der Gesellschaft.
3.10
Veröffentlichung des
Portfoliopositionen
Nettoinventarwerts
je
Aktie
und
Veröffentlichung
der
Der aktuelle Nettoinventarwert je Aktie für jede Klasse wird im Internet unter www.fortlp-ucits.com
oder auf einer anderen Website, die der Anlageverwalter den Aktionären jeweils mitteilt, veröffentlicht
und nach jeder Berechnung des Nettoinventarwerts aktualisiert. Außerdem kann der
Nettoinventarwert je Aktie der einzelnen Klassen während der üblichen Geschäftszeiten in Irland
beim Administrator erfragt werden.
Neben den in den regelmäßigen Berichten der Gesellschaft veröffentlichten Informationen kann die
Gesellschaft von Zeit zu Zeit den Anlegern Informationen zu den Portfoliopositionen und damit
zusammenhängende Informationen in Bezug auf einen oder mehrere Fonds geben. Diese
Informationen stehen auf Anfrage allen Anlegern des jeweiligen Fonds zur Verfügung. Diese
Informationen werden nur vergangenheitsbezogen nach dem jeweiligen Handelstag, auf den sich
diese Informationen beziehen, bereitgestellt.
Verwendung eines Zeichnungs-/Rücknahmekontos
Die Gesellschaft verwendet in Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank ein einziges
Zeichnungs-/Rücknahmekonto für alle Fonds. Dementsprechend werden Gelder auf dem
Zeichnungs-/Rücknahmekonto als Vermögenswerte des jeweiligen Fonds betrachtet und stehen
nicht unter dem Schutz der Vorschriften zu Anlegergeldern. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass
die Verwahrstelle in Ausübung ihrer Pflichten zur Überwachung der Barmittel das Zeichnungs/Rücknahmekonto überwacht und gemäß ihren unter OGAW V festgelegten Pflichten eine effektive
und angemessene Überwachung der Kapitalflüsse der Gesellschaft gewährleistet. Dennoch bleibt für
Anleger insoweit ein Risiko bestehen, wie von der Gesellschaft auf dem Zeichnungs/Rücknahmekonto für Rechnung eines Fonds Gelder gehalten werden, wenn der betreffende Fonds
insolvent wird. In Bezug auf Forderungen eines Anlegers im Zusammenhang mit Geldern auf dem
Zeichnungs-/Rücknahmekonto ist der Anleger ein nicht abgesicherter Gläubiger der Gesellschaft.
Die Gesellschaft wird gemeinsam mit der Verwahrstelle eine Richtlinie für die Führung des
Zeichnungs-/Rücknahmekontos gemäß den Anforderungen der Zentralbank erstellen. Diese
Richtlinie wird von der Gesellschaft und der Verwahrstelle mindestens einmal jährlich geprüft.
26
________________________________________________________________________________
4.
RISIKOFAKTOREN
________________________________________________________________________________
4.1
Allgemeines
Anlagen in der Gesellschaft und in Aktien der einzelnen Fonds sind mit Risiken verbunden.
Die in diesem Prospekt beschriebenen Risiken sollten nicht als vollständige Liste der Risiken
betrachtet werden, die potenzielle Anleger vor einer Anlage in einem Fonds abwägen sollten.
Potenzielle Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in einem Fonds von Zeit zu Zeit weiteren
Risiken unterliegen kann.
Die verschiedenen Fonds und/oder Klassen unterliegen möglicherweise unterschiedlichen Risiken.
Einzelheiten zu den spezifischen Risiken, denen ein bestimmter Fonds oder eine bestimmte Klasse
ausgesetzt sein kann, und die über die in diesem Abschnitt beschriebenen Risiken hinausgehen,
sind im jeweiligen Prospektzusatz offen gelegt.
Anleger sollten den Inhalt dieses Prospekts nicht als Beratung bezüglich rechtlicher, steuerlicher,
anlagetechnischer oder sonstiger Angelegenheiten betrachten. Wenn Sie Zweifel über den Inhalt
dieses Prospekts, die mit einer Anlage in der Gesellschaft oder einem Fonds verbundenen Risiken
oder die Eignung einer Anlage in der Gesellschaft oder einem Fonds für Sie haben, sollten Sie Ihren
Börsenmakler, Bankberater, Anwalt, Steuerberater oder einen anderen unabhängigen Finanzberater
konsultieren.
Da der Preis der Aktien jedes Fonds sowohl fallen als auch steigen kann, ist die Gesellschaft keine
geeignete Anlage für einen Anleger, der nicht in der Lage ist, einen Verlust aus seiner Anlage zu
tragen. Ein typischer Anleger wird eine mittel- bis langfristige Rendite auf seine Anlage anstreben. Da
das Anlegerprofil auch von den spezifischen Elementen des jeweiligen Fonds abhängig ist, können
im Prospektzusatz zum jeweiligen Fonds weitere Details zum Profil eines typischen Anlegers
aufgeführt sein.
Die Performance der Gesellschaft oder eines Fonds in der Vergangenheit sollte nicht als Indikator für
die zukünftige Performance herangezogen werden.
Aufgrund der möglichen Erhebung einer Rücknahmegebühr und/oder einer Verwässerungsgebühr
und des Unterschieds zwischen dem Verkaufs- und dem Rücknahmepreis der Aktien eines Fonds,
sollte eine Anlage als mittel- bis langfristig angesehen werden.
4.2
Anlagerisiken
4.2.1
Allgemeines Anlagerisiko
Die Wertpapiere und Instrumente, in die die Fonds investieren, unterliegen den üblichen
Marktschwankungen sowie sonstigen mit solchen Anlagen verbundenen Risiken. Daher kann ein
Wertzuwachs der Anlagen nicht zugesichert werden.
Es gibt keine Garantie dafür, dass ein Fonds sein Anlageziel erreichen wird. Der Wert der Aktien
kann steigen oder fallen, weil der Kapitalwert der Wertpapiere, in denen ein Fonds anlegt,
schwanken kann. Die Anlageerträge jedes Fonds basieren auf den Erträgen aus den von ihm
gehaltenen Wertpapieren abzüglich der entstandenen Aufwendungen. Daher ist damit zu rechnen,
dass die Anlageerträge des Fonds mit Veränderungen solcher Erträge oder Aufwendungen
schwanken werden.
4.2.2
Begrenzte Betriebshistorie für den Fonds
Am Datum des jeweiligen Prospektzusatzes liegt potenziellen Anlegern nur eine begrenzte
Betriebshistorie vor, die sie zur Evaluierung des Fonds und seiner Erfolgswahrscheinlichkeit sowie
für die Entscheidung, ob sie in den Fonds investieren, heranziehen können. Potenzielle Anleger
werden darauf hingewiesen, dass Ergebnisse aus der Vergangenheit nicht unbedingt einen Hinweis
auf die zukünftige Performance liefern.
27
4.2.3
Kreditrisiko
Es kann keine Zusicherung dahingehend abgegeben werden, dass Emittenten der Wertpapiere oder
anderen Instrumente, in die ein Fonds investiert, keinen bonitätsinduzierten Schwierigkeiten
unterliegen werden, welche zu einem vollständigen oder teilweisen Verlust des in solche
Wertpapiere oder Instrumente investierten Betrags oder der für solche Wertpapiere oder Instrumente
fälligen Zahlungen (sowie eines etwaigen Wertzuwachses von in solche Wertpapiere investierten
Beträgen) führen können.
4.2.4
Risiko von Zinsänderungen
Der Wert der Aktien kann durch erhebliche nachteilige Veränderungen von Zinssätzen beeinträchtigt
werden.
4.2.5
Währungsrisiko
Währung von Vermögenswerten/Basiswährung: Vermögenswerte eines Fonds können auf eine
andere Währung als die Basiswährung des Fonds lauten, und Wechselkursänderungen zwischen
der Basiswährung und der Währung des Vermögenswerts können zu einem Wertverlust des auf die
Basiswährung lautenden Fondsvermögens führen. Der Anlageverwalter kann versuchen, dieses
Währungsrisiko durch den Einsatz von DFI zu mindern (ist aber nicht dazu verpflichtet). Es kann
jedoch nicht zugesichert werden, dass diese Minderung erfolgreich ist.
Basiswährung/Klassenwährung: Aktienklassen eines Fonds können auf eine andere Währung als die
Basiswährung des Fonds lauten, und Wechselkursänderungen zwischen der Basiswährung und der
Währung der Aktienklasse können zu einem Wertverlust des Aktienbestands des Anlegers, der auf
die Basiswährung lautet, führen, selbst dann, wenn die Klasse durch Hedging-Maßnahmen
abgesichert ist. Es kann jedoch nicht zugesichert werden, dass diese Minderung erfolgreich ist. Für
weitere Informationen werden die Anleger auf den Abschnitt „Abgesicherte Klassen“ in diesem
Prospekt verwiesen. Wenn die Klasse nicht abgesichert ist, erfolgt eine Währungsumrechnung bei
Zeichnung, Rücknahme, Umtausch und Ausschüttungen zu den dann geltenden Wechselkursen.
Währungs- und Zinsabsicherung: Ein Fonds kann Devisen- oder Zinsgeschäfte tätigen und/oder
Derivate einsetzen, um sich gegen Schwankungen des relativen Wertes seiner Portfoliopositionen
infolge von Veränderungen von Wechselkursen oder Zinsätzen zwischen den Handels- und
Valutatagen bestimmter Wertpapiertransaktionen oder geplanter Wertpapiertransaktionen
abzusichern. Diese Transaktionen dienen zwar dazu, das Risiko von Verlusten durch einen
Wertverlust der abgesicherten Währung oder des abgesicherten Zinssatzes zu minimieren,
schränken aber auch das Gewinnpotenzial im Falle eines Wertanstiegs der abgesicherten Währung
oder des Zinssatzes ein. Ein exaktes Matching der jeweiligen Kontraktbeträge und des Werts der
betreffenden Wertpapiere ist in der Regel nicht möglich, weil sich der zukünftige Wert dieser
Wertpapiere durch Marktwertschwankungen zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Kontrakt
eingegangen wird, und dem Datum seiner Fälligkeit verändert. Die erfolgreiche Durchführung einer
Hedging-Strategie, die das Profil der Anlagen eines Fonds perfekt abstimmt, kann nicht garantiert
werden. Möglicherweise gelingt es nicht, alle erwarteten Wechselkurs- oder Zinsschwankungen so
abzusichern, dass die Vermögenswerte vor einem Wertverlust der Portfoliopositionen infolge solcher
Schwankungen geschützt sind. Die Wertentwicklung eines Fonds kann stark von
Wechselkursbewegungen beeinflusst sein, da die von einem Fonds gehaltenen Währungspositionen
ggf. nicht mit den gehaltenen Wertpapierpositionen korrespondieren.
4.2.6
Derivaterisiko
Allgemeines: Derivate können eingesetzt werden, um ein indirektes Engagement in einem
bestimmten Vermögenswert, einem Zinssatz oder einem Index einzugehen, und/oder im Rahmen
einer Strategie zur Reduzierung anderer Risiken, wie des Zins- oder Währungsrisikos. Der Einsatz
von Derivaten birgt Risiken, die sich von den Risiken einer direkten Anlage in Wertpapieren und
anderen Anlagen unterscheiden und möglicherweise höher als diese sind. Sie beinhalten ferner das
Risiko von Fehlbewertungen oder falschen Bewertungen sowie das Risiko, dass Veränderungen im
Wert des Derivats nicht exakt mit dem diesem Derivat zugrunde liegenden Vermögenswert, Zinssatz
oder Index korrelieren.
Bei Anlagen in einem derivativen Instrument kann der Fonds mehr als den Kapitalbetrag der Anlage
verlieren. Auch sind möglicherweise nicht unter allen Umständen geeignete Derivatetransaktionen
verfügbar, und es kann nicht garantiert werden, dass der Fonds diese Transaktionen durchführt, um
28
andere Risiken zu reduzieren, wenn dies von Vorteil wäre.
Die Preise von derivativen Instrumenten, einschließlich Futures- und Optionskontrakten, sind hoch
volatil. Preisbewegungen im Zusammenhang mit Forward-, Futures- und sonstigen derivativen
Kontrakten werden unter anderem beeinflusst durch Zinssätze, sich ändernde Angebots- und
Nachfrageverhältnisse, staatliche Handels-, Steuer-, Geldmengen- und Devisenkontrollprogramme
und -richtlinien, nationale und internationale politische und wirtschaftliche Ereignisse und
Änderungen lokaler Gesetze und Richtlinien. Ferner greifen Regierungen von Zeit zu Zeit direkt
oder über Vorschriften in bestimmte Märkte ein, insbesondere in Devisenmärkte und Märkte für auf
Zinsen bezogene Futures- und Optionskontrakte. Ein solcher Eingriff hat häufig eine direkte
Beeinflussung der Kurse zum Ziel und kann zusammen mit anderen Faktoren zur Folge haben, dass
sich alle diese Märkte schnell in dieselbe Richtung bewegen, unter anderem aufgrund von
Zinsschwankungen. Der Einsatz von Derivaten birgt außerdem bestimmte besondere Risiken, unter
anderem: (1) die Abhängigkeit von der Fähigkeit, die Kursentwicklung von Wertpapieren, die
abgesichert werden, und die Zinsentwicklung vorherzusagen; (2) unvollständige Korrelation zwischen
den Absicherungsinstrumenten und den Wertpapieren oder Marktsektoren, die abgesichert werden;
(3) die Tatsache, dass für den Einsatz solcher Instrumente andere Fähigkeiten erforderlich sind als
für die Auswahl der Wertpapiere des Fonds; und (4) das mögliche Nichtvorhandensein eines liquiden
Marktes für ein bestimmtes Instrument zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Fehlende Regulierung; Gegenparteirisiko: Im Allgemeinen unterliegen Transaktionen im Freiverkehr
(wo Währungen, Kassa- und Optionsgeschäfte, bestimmte Währungsoptionen und Swaps allgemein
gehandelt werden) („OTC-Transaktionen“) weniger der behördlichen Regulierung und Überwachung
als Transaktionen, die an Börsen getätigt werden. Zudem stehen viele Schutzmechanismen, die den
Teilnehmern an einigen Börsen zur Verfügung stehen, wie z. B. die Performance-Garantie einer
börslichen Clearing-Stelle, bei OTC-Transaktionen möglicherweise nicht zur Verfügung. OTCOptionen unterliegen in der Regel keiner Regulierung. Bei OTC-Optionen handelt es sich um nicht
börsengehandelte Optionsvereinbarungen, die auf den Bedarf eines bestimmten Anlegers
zugeschnitten sind. Diese Optionen geben dem Nutzer die Möglichkeit, den Termin, den Marktpreis
und den Betrag einer bestimmten Position präzise zu strukturieren. Die Gegenpartei für diese
Vereinbarungen ist keine Börse, sondern das in die Transaktion involvierte jeweilige Unternehmen;
deshalb könnte eine Insolvenz oder ein Zahlungsausfall einer Gegenpartei, mit dem der Fonds OTCOptionen handelt, zu erheblichen Verlusten für den Fonds führen. Darüber hinaus besteht ein Risiko,
dass eine Gegenpartei eine Transaktion nicht gemäß ihren Konditionen abwickelt, weil der Kontrakt
rechtlich nicht durchsetzbar ist oder die Absichten der Parteien nicht exakt wiedergibt oder weil eine
Streitigkeit bezüglich der Konditionen des Kontrakts (in gutem Glauben oder nicht) vorliegt oder
wegen eines Kredit- oder Liquiditätsproblems, so dass dem Fonds ein Verlust entsteht. Wenn eine
Gegenpartei ihre Verpflichtung nicht erfüllt und der Fonds seine Rechte hinsichtlich der Anlagen in
seinem Portfolio nicht rechtzeitig oder gar nicht ausüben kann, kann eine Minderung des Werts
seiner Position eintreten oder es können Ertragsverluste und Kosten im Zusammenhang mit der
Geltendmachung seiner Rechte entstehen. Ungeachtet der Maßnahmen, die der Fonds zur
Reduzierung des Kreditrisikos von Gegenparteien gegebenenfalls trifft, kann keine Zusicherung
gegeben werden, dass eine Gegenpartei nicht ausfällt oder dass der Fonds aus den Transaktionen
infolgedessen keine Verluste erleidet.
Kreditrisiko und Gegenparteirisiko: Die Fonds sind in Bezug auf die Gegenparteien einem
Kreditrisiko ausgesetzt, mit denen sie Transaktionen eingehen oder bei denen sie Margeneinschüsse
leisten oder Sicherheiten im Zusammenhang mit Transaktionen in derivativen Finanzinstrumenten
hinterlegen. Wenn eine Gegenpartei ihre Verpflichtung nicht erfüllt und der Fonds seine Rechte
hinsichtlich der Anlagen in seinem Portfolio nicht rechtzeitig oder gar nicht ausüben kann, kann eine
Minderung des Werts seiner Position eintreten oder es können Ertragsverluste und Kosten im
Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Rechte entstehen. Ungeachtet der Maßnahmen, die
der Fonds zur Reduzierung des Kreditrisikos von Gegenparteien gegebenenfalls trifft, kann keine
Zusicherung gegeben werden, dass eine Gegenpartei nicht ausfällt oder dass der Fonds aus den
Transaktionen infolgedessen keine Verluste erleidet.
Korrelationsrisiko: Die Preise von derivativen Instrumenten korrelieren möglicherweise nicht genau
mit den Preisen der zugrunde liegenden Wertpapiere, zum Beispiel aufgrund von Transaktionskosten
und Zinsbewegungen.
Sicherheitenrisiko: Es können durch den Fonds Sicherheiten oder Margeneinschüsse an eine
Gegenpartei oder einen Makler in Bezug auf OTC-Derivategeschäfte geleistet werden.
29
Vermögenswerte, die als Sicherheiten oder Margeneinschüsse bei Maklern hinterlegt werden,
werden von den Maklern möglicherweise nicht auf gesonderten Konten bzw. Depots verwahrt, was
zur Folge haben kann, dass Gläubiger solcher Makler im Fall von deren Insolvenz oder Konkurs
darauf Zugriff haben. Wenn einer Gegenpartei oder einem Broker Sicherheiten durch
Eigentumsübertragung gestellt werden, können diese Sicherheiten durch die Gegenpartei bzw. den
Broker für deren eigene Zwecke weiterverwendet werden, so dass der Fonds einem zusätzlichen
Risiko ausgesetzt wird.
Risiko im Zusammenhang mit der Wiederanlage von Barsicherheiten: Der Fonds kann
entgegengenommene Barsicherheiten vorbehaltlich der Bedingungen und innerhalb der von der
Zentralbank festgelegten Grenzen reinvestieren. Ein Fonds, der Barsicherheiten reinvestiert, ist dem
mit diesen Anlagen verbundenen Risiko ausgesetzt, wie etwa dem Risiko des Ausfalls oder Verzugs
des Emittenten des jeweiligen Wertpapiers.
Außerbörslicher Terminhandel: Forward-Kontrakte und Optionen auf Forward-Kontrakte werden,
anders als Futures-Kontrakte, nicht an Börsen gehandelt und unterliegen keinen Standards. Vielmehr
handeln Banken und Händler auf diesen Märkten als Eigenhändler, wobei jede Transaktion auf einer
individuellen Basis ausgehandelt wird. Forward- und Kassageschäfte sind im Wesentlichen nicht
reguliert. Es gibt keine Begrenzung bezüglich der täglichen Preisbewegungen, und Limits für
spekulative Positionen sind nicht anwendbar. Die Eigenhändler, die auf den außerbörslichen
Terminmärkten handeln, sind nicht verpflichtet, diese Märkte in Bezug auf die bislang dort
gehandelten Währungen und Rohstoffe aufrechtzuerhalten, und diese Märkte können illiquide
Phasen von mitunter langer Dauer durchlaufen. Durch die Illiquidität oder Störung eines Marktes
können einem Fonds beträchtliche Verluste entstehen.
Devisentransaktionen: Wenn ein Fonds Derivate einsetzt, die die Währungsrisikomerkmale von
Wertpapieren im Portfolio des Fonds verändern, kann die Wertentwicklung des Fonds stark von
Wechselkursbewegungen beeinflusst sein, da die vom Fonds gehaltenen Währungspositionen
gegebenenfalls nicht mit den gehaltenen Wertpapierpositionen korrespondieren.
Der Handel mit Futures ist spekulativ und volatil: Erhebliche Risiken sind mit dem Handel von
Futures-, Forward- und Optionskontrakten sowie verschiedenen anderen Instrumenten, in denen ein
Fonds handeln kann, verbunden. Bestimmte Instrumente, in die ein Fonds investieren kann, werden
von Zinssätzen und Devisenkursen beeinflusst; dies bedeutet, dass ihr Wert und damit der
Nettoinventarwert entsprechend den Zins- und Wechselkursschwankungen schwankt. Die
Performance des Fonds wird daher teilweise von der Fähigkeit abhängig sein, solche Schwankungen
bei den Marktzinsen und Wechselkursen vorwegzunehmen und darauf zu reagieren sowie
angemessene Strategien einzusetzen, um maximale Erträge für den Fonds zu erzielen, und
andererseits zu versuchen, die damit verbundenen Risiken für sein Anlagekapital zu minimieren.
Durch Abweichungen der Marktvolatilität von den Erwartungen des Fonds können dem Fonds
erhebliche Verluste entstehen.
Rechtliche Risiken: Der Einsatz von OTC-Derivaten wie Forward-Kontrakten, Swap-Vereinbarungen
und Differenzkontrakten setzt die Fonds dem Risiko aus, dass die rechtliche Dokumentation des
jeweiligen OTC-Kontrakts die Absichten der Parteien nicht exakt wiedergibt, die Kontrakte bzw.
Vereinbarungen rechtlich nicht durchsetzbar sind oder dass Streitigkeiten über deren Bedingungen
entstehen.
OTC-Marktrisiko: Wenn ein Fonds Wertpapiere an OTC-Märkten erwirbt, gibt es, bedingt durch die
Tendenz zu begrenzter Liquidität und einer vergleichsweise hohen Kursvolatilität, keine Garantie
dafür, dass der Fonds den Zeitwert dieser Wertpapiere realisieren kann.
Liquidität von Futures-Kontrakten: Futures-Positionen können illiquide sein, weil bestimmte Börsen
Schwankungen bei bestimmten Terminkontraktpreisen während eines Tages durch Vorschriften
beschränken, die als „tägliche Preisschwankungslimits“ oder „Tageslimits“ bezeichnet werden. Wenn
solche Tageslimits gesetzt werden, darf am jeweiligen Handelstag kein Geschäft zu Preisen
ausgeführt werden, die über den Tageslimits liegen. Sobald der Preis eines bestimmten FuturesKontrakts um einen Betrag in Höhe des Tageslimits gestiegen oder gefallen ist, können Positionen
in dem Future weder eröffnet noch liquidiert werden, außer wenn Händler bereit sind, Geschäfte
bis zum oder innerhalb des Limits zu tätigen. Dies kann zur Folge haben, dass ein Fonds
unvorteilhafte Positionen nicht liquidieren kann.
Notwendigkeit von Gegenparteibeziehungen: Teilnehmer des OTC-Devisenmarktes gehen in der
Regel Transaktionen nur mit denjenigen Gegenparteien ein, die sie für ausreichend kreditwürdig
30
erachten. Es sei denn die Gegenpartei leistet einen Margeneinschuss oder stellt eine Sicherheit,
Akkreditive oder andere Instrumente zur Bonitätsverbesserung. Auch wenn die Gesellschaft davon
ausgeht, dass sie in der Lage sein wird, die notwendigen Gegenparteibeziehungen herzustellen,
damit ein Fonds Transaktionen auf dem OTC-Devisenmarkt und anderen Gegenparteimärkten,
einschließlich des Swap-Marktes, tätigen kann, kann dies nicht garantiert werden. Sollte die
Herstellung solcher Beziehungen nicht möglich sein, würde dies die Aktivitäten eines Fonds
einschränken und könnte einen Fonds zwingen, einen größeren Teil seiner Aktivitäten auf dem
Geldmarkt oder an Börsen zu tätigen. Darüber hinaus sind die Gegenparteien, mit denen ein Fonds
beabsichtigt, entsprechende Beziehungen aufzubauen, nicht verpflichtet, die einem Fonds gewährten
Kreditlinien aufrechtzuerhalten, und diese Gegenparteien könnten beschließen, ihre Kreditlinien nach
eigenem Ermessen im Umfang zu reduzieren oder ganz aufzulösen.
Differenzkontrakte: Der Begriff Futures- und Optionskontrakte kann sich auch auf Differenzkontrakte
beziehen bzw. diese beinhalten. Dabei kann es sich um Optionen und Futures auf jeden Index sowie
um Währungs- und Zinsswaps handeln. Anders als andere Futures und Optionen können diese
Kontrakte jedoch nur in bar abgerechnet werden. In einen Differenzkontrakt zu investieren birgt
dasselbe Risiko wie eine Investition in einen Future oder eine Option. Transaktionen in
Differenzkontrakten können auch eine Eventualverbindlichkeit haben, und Anleger sollten sich der
nachstehend beschriebenen Auswirkungen bewusst sein.
Anlagegeschäfte mit Eventualverbindlichkeiten: Bei Anlagegeschäften mit Eventualverbindlichkeiten,
die mit Margenanforderungen verbunden sind, muss der Fonds eine Reihe von Zahlungen auf den
Kaufpreis vornehmen und nicht sofort den vollen Kaufpreis zahlen. Wenn der Fonds Futures oder
Differenzkontrakte handelt oder Optionen verkauft, kann ihm möglicherweise ein Totalverlust des
Margeneinschusses entstehen, den er beim Makler geleistet hat, um eine Position einzugehen oder
zu halten. Wenn sich der Markt gegen den Fonds bewegt, kann es sein, dass der Fonds kurzfristig
aufgefordert wird, zusätzliche Margeneinschüsse zu leisten, um die Position halten zu können. Wenn
der Fonds dies nicht in angemessener Zeit tut, kann seine Position mit einem Verlust liquidiert
werden, und der Fonds haftet alleine für ein etwaiges daraus resultierendes Defizit. Selbst wenn eine
Transaktion nicht mit Margeneinschüssen verbunden ist, ist es möglich, dass er unter bestimmten
Umständen über den bei Eröffnung des Geschäfts gezahlten Betrag hinaus weitere Zahlungen
leisten muss. Anlagegeschäfte mit Eventualverbindlichkeiten, die nicht an einer anerkannten oder
festgelegten Börse oder nach den Regeln einer solchen gehandelt werden, können Sie wesentlich
größeren Risiken aussetzen.
4.2.7
Schwellenländerrisiko
Wenn ein Fonds in Wertpapiere in Schwellenländern (Emerging Markets) investiert, kann dies mit
zusätzlichen Risiken verbunden sein. Hierzu zählen folgende Risiken:
Rechnungslegungsstandards: In Schwellenländern gibt es keine einheitlichen Grundsätze und
Praktiken der Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzberichterstattung.
Geschäftsrisiken: In manchen Schwellenländern, zum Beispiel in Russland, stellen Verbrechen und
Korruption, einschließlich Erpressung und Betrug, ein Risiko für Unternehmen dar. Das Vermögen
und die Mitarbeiter der zugrunde liegenden Anlagen können das Ziel von Diebstählen, Gewaltakten
und/oder Erpressung werden. Darüber hinaus entsprechen in manchen Schwellenländern, u. a. in
Russland, die Standards für Unternehmensführung und Anlegerschutz möglicherweise nicht dem
Standard, der generell an größeren Wertpapiermärkten gilt.
Länderrisiko: Der Wert des Vermögens des Fonds kann durch politische, rechtliche, wirtschaftliche
und fiskalische Unsicherheiten beeinträchtigt werden. Die bestehenden Gesetze und Verordnungen
werden unter Umständen nicht konsequent angewandt.
Währungsrisiko: Die Währungen, auf welche die Anlagen lauten, können instabil sein, können
wesentliche Wertverluste erfahren und sind möglicherweise nicht frei konvertierbar.
Verwahrrisiko: Marktpraktiken im Bezug auf die Abwicklung von Wertpapiertransaktionen und die
Verwahrung von Vermögenswerten können die Risiken erhöhen. Insbesondere sehen manche
Märkte, an denen ein Fonds anlegen kann, nicht die Abwicklung auf Basis der Lieferung gegen
Zahlung vor, und das Risiko in Verbindung mit solchen Abwicklungen muss vom Fonds getragen
werden.
Angaben: Es könnten den Anlegern unvollständige und weniger verlässliche fiskalische und andere
Informationen zur Verfügung stehen.
31
Rechtliche Risiken: Die rechtliche Infrastruktur und die Rechnungslegungs-, Abschlussprüfungs- und
Berichtsstandards in bestimmten Ländern, in die investiert wird, bieten möglicherweise nicht
dasselbe Maß an Anlegerschutz oder Anlegerinformationen wie an großen Wertpapiermärkten im
Allgemeinen üblich. Zu den mit Rechtssystemen in vielen Schwellenländern verbundenen Risiken
zählen unter anderem (i) die ungeprüfte Art der Justiz und ihrer Immunität gegen wirtschaftliche,
politische oder nationalistische Einflüsse; (ii) Widersprüche zwischen Gesetzen, Präsidentenerlassen
und Regierungs- und ministeriellen Erlassen und Beschlüssen; (iii) fehlende rechtliche und
verwaltungsrechtliche Richtlinien in Bezug auf die Auslegung geltender Gesetze; (iv) eine hohe
Ermessensfreiheit seitens staatlicher Behörden; (v) widersprüchliche lokale, regionale und
bundesstaatliche Gesetze und Vorschriften; (vi) die relative Unerfahrenheit von Richtern und
Gerichten bei der Auslegung neuer Rechtsnormen und (vii) die Unberechenbarkeit der
Durchsetzbarkeit ausländischer Urteile und ausländischer Schiedssprüche. Es kann nicht garantiert
werden, dass weitere rechtliche Reformen, die auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen
den Rechten des privaten Sektors und der Regierungsbehörden vor Gericht und die Reduzierung der
Grundlagen für Neuverhandlungen bereits entschiedener Fällen abzielen, eingeführt werden und den
Aufbau eines verlässlichen und unabhängigen Rechtssystems bewirken.
Markteigenschaften/Liquiditäts- und Abwicklungsrisiken: Märkte in Schwellenländern befinden sich
im Allgemeinen noch in der Frühphase ihrer Entwicklung, zeichnen sich durch geringeres Volumen
aus, sind weniger liquide, sind stärkeren Schwankungen ausgesetzt als besser etablierte Märkte und
sind nicht strikt reguliert. Es ist möglich, dass für Wertpapiere von Schwellenländern, die verkauft
werden sollen, nur ein kleiner oder gar kein Markt existiert. Die Kombination aus Preisvolatilität und
der Tatsache, dass die Wertpapiermärkte in Schwellenländern weniger liquide sind, kann in
bestimmten Fällen die Fähigkeit eines Fonds beeinträchtigen, Wertpapiere zu dem gewünschten
Preis und dem gewünschten Zeitpunkt zu erwerben oder zu veräußern, und damit negative
Auswirkungen auf die Anlageperformance des Fonds haben. Die Abwicklung von Transaktionen
kann sich verzögern oder unvorhersehbaren administrativen Problemen unterliegen.
Politisches Risiko: Das Risiko staatlicher Eingriffe ist in Schwellenländern besonders hoch, sowohl
aufgrund des politischen Klimas in vielen dieser Länder als auch aufgrund des geringeren
Entwicklungsgrads ihrer Märkte und Volkswirtschaften. Zukünftige Regierungsmaßnahmen könnten
einen erheblichen Effekt auf die Konjunkturbedingungen in diesen Ländern haben, was sich auf die
Unternehmen der Privatwirtschaft und den Wert von Wertpapieren im Portfolio eines Fonds
auswirken könnte.
Steuern: Das Besteuerungssystem in einigen Schwellenländern unterliegt wechselnden
Auslegungen, häufigen Veränderungen und einer uneinheitlichen Durchsetzung auf
bundesstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene. Die Steuergesetze und -praktiken in einigen
Schwellenländern befinden sich in einer Frühphase der Entwicklung und sind nicht so eindeutig
geregelt wie in Industrieländern.
Frontiermarkt-Risiko: Eine Anlage in Wertpapieren von Emittenten, die in Frontiermärkten tätig sind,
ist mit hohen Risiken verbunden und erfordert spezifische Überlegungen, die normalerweise für eine
Anlage in den traditionelleren Industrieländern nicht notwendig sind. Darüber hinaus erhöhen sich die
mit einer Anlage in Wertpapieren von Emittenten, die in Schwellenländern tätig sind, verbundenen
Risiken, wenn eine Anlage in Frontiermärkten vorgenommen wird. Diese Arten von Anlagen könnten
durch Faktoren beeinträchtigt werden, die normalerweise bei Anlagen in den traditionelleren
Industrieländern nicht auftreten, darunter Risiken in Bezug auf Enteignungen und/oder
Verstaatlichungen, politische oder soziale Instabilität, die weite Verbreitung von Korruption und
Verbrechen, bewaffnete Konflikte, die Auswirkungen von Bürgerkriegen und religiösen oder
ethnische Unruhen auf die Volkswirtschaft und den Widerruf oder Nichtverlängerung von Lizenzen,
die einem Fonds ermöglichen, mit Wertpapieren eines bestimmten Landes zu handeln,
konfiskatorische
Besteuerungen,
Einschränkungen
hinsichtlich
der
Übertragung
von
Vermögenswerten, fehlende einheitliche Praktiken der Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und
Finanzberichterstattung, die mangelnde Verfügbarkeit öffentlicher Finanz- und anderer
Informationen, diplomatische Entwicklungen, die Anlagen in diesen Ländern beeinträchtigen
32
könnten, sowie potenzielle Schwierigkeiten bei der Durchsetzung vertraglicher Verpflichtungen.
Wertpapieranlagen in Ländern der Frontiermärkte haben aufgrund dieser Risiken und besonderen
Überlegungen einen hoch spekulativen Charakter, und dementsprechend sind auch Anlagen in den
Aktien eines Fonds als hoch spekulativ einzustufen und könnten unter Umständen nicht für einen
Anleger geeignet sein, der nicht in der Lage ist, einen Verlust seiner gesamten Anlage zu tragen.
Wenn ein Fonds einen signifikanten Prozentsatz seines Vermögens in ein bestimmtes Land der
Frontiermärkte investiert, unterliegt er einem erhöhten Risiko, das mit der Anlage in Frontiermärkten
generell verbunden ist, sowie zusätzlichen Risiken im Zusammenhang mit dem betreffenden Land.
4.2.8
Mit effizientem Portfoliomanagement verbundenes Risiko
Die Gesellschaft kann für einen Fonds Techniken und Instrumente in Bezug auf Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente und/oder andere Finanzinstrumente (einschließlich DFI) einsetzen, in die sie
für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements investiert. Viele der mit dem Einsatz von
Derivaten einhergehenden Risiken, die im vorstehenden Abschnitt „Derivaterisiko“ beschrieben
werden, treffen gleichermaßen auf den Einsatz dieser effizienten Portfoliomanagementtechniken zu.
Neben dem Abschnitt „Allgemeine Risiken“ verweisen wir insbesondere auf die Abschnitte
„Kreditrisiko und Gegenparteirisiko“ und „Sicherheitenrisiko“. Anleger sollten sich deshalb bewusst
sein, dass ein Fonds zeitweilig Gegenparteien von Pensionsgeschäften/umgekehrten
Pensionsgeschäften und/oder Vermittler von Wertpapierleihgeschäften beauftragt, die verbundene
Parteien der Verwahrstelle oder sonstiger Dienstleister der Gesellschaft sind. Diese Beauftragung
kann mitunter einen Interessenkonflikt mit der Aufgabe der Verwahrstelle oder sonstiger Dienstleister
der Gesellschaft verursachen. Weitere Einzelheiten zu den für diese Transaktionen mit verbundenen
Parteien geltenden Bedingungen sind im Abschnitt 5.8 „Interessenkonflikte” enthalten. Die Identität
solcher verbundenen Parteien wird in den Halbjahres- und Jahresberichten der Gesellschaft
angegeben.
4.2.9
Pensionsgeschäfte
Ein Fonds kann ausschließlich für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements
Pensionsgeschäfte eingehen. Dementsprechend trägt der Fonds ein Verlustrisiko, falls die andere
Partei der Transaktion ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, und der Fonds seine Rechte zum
Verkauf der zugrunde liegenden Wertpapiere nur verzögert oder gar nicht ausüben kann. Der Fonds
unterliegt insbesondere dem Risiko eines möglichen Wertverlusts der zugrunde liegenden
Wertpapiere in dem Zeitraum, in dem der Fonds versucht, seine diesbezüglichen Rechte geltend zu
machen, sowie dem Risiko, dass ihm durch die Geltendmachung dieser Rechte Kosten entstehen,
und dem Risiko, den gesamten oder einen Teil des Ertrags aus dem Geschäft zu verlieren.
4.2.10 Devisenkontroll- und Repatriierungsrisiko
Fonds können möglicherweise Kapital, Dividenden, Zinsen und sonstige Erträge aus bestimmten
Ländern nicht repatriieren oder benötigen hierzu behördliche Genehmigungen. Fonds könnten von
der Einführung von Genehmigungspflichten für die Repatriierung von Geldern bzw. Verzögerungen
bei der Erteilung oder der Verweigerung solcher Genehmigungen sowie von sonstigen staatlichen
Interventionen, die den Abwicklungsprozess von Transaktionen beeinflussen, negativ betroffen sein.
Wirtschaftliche und politische Bedingungen könnten zum Widerruf oder der Änderung von erteilten
Genehmigungen führen, bevor die Anlage in einem Land getätigt ist, oder auch zur Verhängung
neuer Beschränkungen.
4.2.11 Risiken in Verbindung mit Anlagen in kurzfristigen festverzinslichen Wertpapieren
zwecks Liquiditätsmanagements
Die Kurse von festverzinslichen Wertpapieren schwanken in Abhängigkeit der Erwartungen in Bezug
auf die Bonität des Emittenten und verändern sich meist in umgekehrter Richtung zu den
Marktzinssätzen. Der Wert solcher Wertpapiere geht in Zeiten steigender Zinssätze wahrscheinlich
zurück. Dagegen steigt wahrscheinlich der Wert dieser Anlagen bei rückläufigen Zinsen. Je länger
die Restlaufzeit, desto größer sind normalerweise diese Schwankungen. Ein Fonds, der in
festverzinslichen Wertpapieren anlegt, unterliegt dem Kreditrisiko (d. h. dem Risiko, dass ein
33
Emittent von Wertpapieren nicht in der Lage oder bereit ist, Tilgungs- und Zinszahlungen bei
Fälligkeit zu leisten, oder dass der Wert eines Wertpapiers beeinträchtigt ist, weil Anleger glauben,
dass der Emittent nicht in der Lage oder bereit ist, Zahlungen vorzunehmen). Dies wird allgemein
durch die Bonitätratings der Wertpapiere, in die ein Fonds investiert, gemessen. Allerdings stellen
Ratings nur die Meinungen der jeweiligen Agenturen dar und bieten keine absolute Garantie
hinsichtlich der Bonität.
Nicht alle staatlichen Wertpapiere sind durch die uneingeschränkte Kreditwürdigkeit und
Steuerhoheit der jeweiligen nationalen Regierung gedeckt. Einige sind nur durch die Bonität der
emittierenden Behörde oder staatlichen Einrichtung gedeckt. Dementsprechend besteht zumindest
die Möglichkeit eines Zahlungsausfalls in Bezug auf diese staatlichen Wertpapiere, in denen die
Fonds anlegen können, wodurch ein Fonds einem zusätzlichen Kreditrisiko ausgesetzt sein kann.
Soweit ein Fonds in Wertpapieren mit mittelmäßigen oder niedrigen Ratings und Wertpapieren ohne
Rating mit vergleichbarer Kreditqualität anlegt, kann der Fonds eine höhere aktuelle Rendite erzielen
als mit Wertpapieren mit höheren Ratings, doch die Anlage in solchen Wertpapieren ist mit einer
höheren Kursvolatilität und dem Risiko des Ertrags- und Kapitalverlusts verbunden, einschließlich der
Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls oder einer Insolvenz des Emittenten solcher Wertpapiere.
Wertpapiere mit niedrigen Ratings und vergleichbare Wertpapiere ohne Rating (zusammen als
„niedrig bewertete“ Wertpapiere bezeichnet) haben wahrscheinlich Bonitäts- und Schutzmerkmale,
die nach Meinung einer Ratingagentur von den großen Unsicherheiten oder dem erheblichen Risiko
in Bezug auf nachteilige Bedingungen überlagert werden, und sie haben überwiegend spekulativen
Charakter hinsichtlich der Fähigkeit eines Emittenten, Zins- und Tilgungszahlungen gemäß den
Bedingungen der Verpflichtung zu leisten.
Bei einer Verschlechterung der Wirtschaftsbedingungen könnten diese mittelmäßig oder niedrig
bewerteten Wertpapiere unabhängig vom jeweils vorherrschenden Zinsniveau aufgrund der
zunehmenden Bedenken in Bezug auf die Bonität an Wert verlieren. Die Anleger sollten die relativen
Risiken einer Anlage in Hochzinspapieren sorgfältig analysieren und verstehen, dass solche
Wertpapiere grundsätzlich nicht für eine kurzfristige Anlage geeignet sind.
Nachteilige wirtschaftliche Entwicklungen können den Markt für niedrig bewertete Wertpapiere stören
und die Fähigkeit von Emittenten, insbesondere Emittenten mit hoher Verschuldung, beeinträchtigen,
ihrem Schuldendienst nachzukommen oder ihre Verpflichtungen bei Fälligkeit zurückzuzahlen, was
wiederum zu einer höheren Ausfallhäufigkeit bei solchen Wertpapieren führen kann. Niedrig
bewertete Wertpapiere sind insbesondere von nachteiligen Veränderungen in den Branchen
betroffen, in denen die Emittenten tätig sind, sowie von Änderungen der Finanzlage der Emittenten.
Schuldtitel mit einem Rating unterhalb von BBB- (oder entsprechend) und vergleichbare Wertpapiere
ohne Rating werden als Wertpapiere ohne Anlagequalität angesehen und gemeinhin als „Junk
Bonds“ (Schrottanleihen) bezeichnet. Sie werden als Wertpapiere mit schwacher Bonität angesehen
und haben überwiegend spekulativen Charakter; die Papiere der niedrigsten Ratingkategorie können
von einem Ausfall betroffen sein und werden grundsätzlich von der Ratingagentur als Titel mit
äußerst schwachen Aussichten auf Erreichung von Anlagequalität angesehen. Die niedrigeren
Ratings dieser Schuldtitel spiegeln eine erhöhte Wahrscheinlichkeit wider, dass der Emittent nicht in
der Lage oder nicht bereit ist, rechtzeitig Zins- und Tilgungszahlungen vorzunehmen, und daher von
einem Ausfall betroffen sein wird. Falls dies eintritt oder als wahrscheinlich erachtet wird, werden die
Werte dieser Schuldtitel normalerweise volatiler sein. Ein Ausfall oder ein erwarteter Ausfall könnte
es dem Fonds außerdem erschweren, die Schuldtitel zu Preisen zu verkaufen, die den Werten, die
der Fonds diesen Papieren zuvor beigemessen hat, ungefähr entsprechen. Da „Junk Bonds“
hauptsächlich von Institutionen gehandelt werden, besteht normalerweise ein limitierter Markt,
wodurch es bisweilen für den Fonds schwierig sein kann, ihren beizulegenden Zeitwert zu ermitteln.
4.2.12 Leverage-Risiko
Ein Fonds kann für Anlagezwecke oder im Rahmen einer Absicherungsstrategie Hebel einsetzen,
wie gegebenenfalls im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben. Die Verwendung von Hebeln schafft
besondere Risiken und kann das Anlagerisiko des Fonds deutlich erhöhen. Ein Hebel schafft eine
34
Möglichkeit für eine höhere Rendite und einen höheren Gesamtertrag, erhöht jedoch gleichzeitig das
Risiko des Fonds im Zusammenhang mit dem Kapitalrisiko und den Zinskosten. Anlageerträge und
Gewinne als Anlagen, die durch den Einsatz von Hebeln erzielt werden und über die damit
verbundenen Zinskosten hinausgehen, können bewirken, dass der Nettoinventarwert der Aktien
schneller steigt als es ansonsten der Fall wäre. Umgekehrt kann der Nettoinventarwert der Aktien
schneller sinken als es ansonsten der Fall wäre, wenn die mit dem Hebeleinsatz verbundenen
Zinskosten höher sind als diese Erträge und Gewinne.
4.2.13 Liquiditätsrisiko
Nicht alle Wertpapiere oder Instrumente, in die die Fonds investieren, sind börsennotiert oder haben
ein Rating und können deshalb möglicherweise eine geringe Liquidität aufweisen. Darüber hinaus
können der Aufbau und die Veräußerung von Beständen in einigen Anlagen zeitintensiv sein und
müssen gegebenenfalls zu ungünstigen Kursen/Preisen durchgeführt werden. Die Fonds können des
Weiteren auf Schwierigkeiten bei der Veräußerung von Anlagen zu ihrem ‚marktgerechten‘ Preis
aufgrund nachteiliger Marktbedingungen stoßen, die zu eingeschränkter Liquidität führen.
4.2.14 Marktkapitalisierungsrisiko
Bestimmte Fonds können in die Wertpapiere kleiner bis mittelgroßer Unternehmen (nach
Marktkapitalisierung) oder in auf solche Wertpapiere bezogene DFI investieren. Solche Wertpapiere
können im Vergleich zu den Wertpapieren größerer Unternehmen einen eingeschränkten Markt
haben. Dementsprechend kann es im Vergleich zu Wertpapieren eines Unternehmens mit großer
Marktkapitalisierung und einem breiteren Handelsmarkt schwieriger sein, Verkäufe solcher
Wertpapiere zu einem vorteilhaften Zeitpunkt oder ohne große Kurseinbußen zu tätigen. Darüber
hinaus können Wertpapiere von kleinen und mittelgroßen Unternehmen eine höhere Kursvolatilität
aufweisen, da sie generell anfälliger für nachteilige Marktfaktoren wie ungünstige Wirtschaftsberichte
sind. Zu den zusätzlichen Risikofaktoren im Zusammenhang mit Unternehmen mit geringer oder
mittlerer Marktkapitalisierung gehören insbesondere die folgenden: begrenzte oder nicht
nachgewiesene Betriebshistorie; schwache Bilanzen oder Bilanzen mit hoher Fremdkapitalquote,
begrenzte Kreditaufnahmekapazität; niedrige oder negative Gewinnspannen; hohe Konzentration von
Umsätzen von einer begrenzten Anzahl an Kunden; Wettbewerb von stärker etablierten
Unternehmen und Risiko in Bezug auf Schlüsselpersonen im Management.
4.2.15 Kein Sekundärmarktrisiko
Es wird nicht erwartet, dass es für die Aktien einen aktiven Sekundärmarkt geben wird oder dass sich
ein solcher entwickeln wird. Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, die in diesem Prospekt
beschrieben werden, können Aktionäre jedoch ihre Anlage in einem Fonds auch dann realisieren,
wenn Rücknahmen oder die Registrierung von Aktienübertragungen ausgesetzt sind, indem sie ihre
Aktien zurückgeben oder an einen Anleger übertragen, der ein zulässiger Übertragungsempfänger
ist.
4.2.16 Risiko im Zusammenhang mit den jüngsten Finanzmarktentwicklungen
Die jüngsten Entwicklungen an den globalen Finanzmärkten machen deutlich, dass die aktuellen
Rahmenbedingungen von einer außerordentlichen und möglicherweise nie dagewesenen
Unsicherheit geprägt sind. Angesichts der jüngsten Marktturbulenzen und der allgemeinen
Schwächung der Finanzdienstleistungsbranche können die finanzielle Lage der Gesellschaft, des
Anlageverwalters und anderer Finanzinstitute beeinträchtigt sein und rechtlichen und regulatorischen
Risiken sowie Reputationsrisiken und unvorhergesehenen Risiken unterliegen, die wesentliche
negative Auswirkungen auf das Geschäft und den Betrieb der Gesellschaft haben können.
4.2.17 Risiko im Zusammenhang mit der Wiederanlage von Barsicherheiten
Ein Fonds kann erhaltene Barsicherheiten vorbehaltlich der Bedingungen und innerhalb der von der
Zentralbank festgelegten Grenzen reinvestieren. Ein Fonds, der Barsicherheiten reinvestiert, ist dem
mit diesen Anlagen verbundenen Risiko ausgesetzt, wie etwa dem Risiko des Ausfalls oder Verzugs
des Emittenten des jeweiligen Wertpapiers.
35
4.2.18 Rücknahmerisiko
Im Falle umfangreicher Rücknahmen von Aktien eines Fonds kann ein Fonds gezwungen sein,
Vermögenswerte zu einem Zeitpunkt und zu einem Preis zu verkaufen, zu denen er dies
normalerweise nicht tun würde, was wesentliche nachteilige Auswirkungen für den Fonds haben
kann.
4.2.19 Risiko der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte/Wertpapierleihgeschäfte
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte bringen verschiedene Risiken für die Gesellschaft und ihre
Anleger mit sich, darunter das Gegenparteirisiko, wenn die Gegenpartei eines
Wertpapierfinanzierungsgeschäfts ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, Vermögenswerte
zurückzugeben, die gleichwertig mit denjenigen sind, die ihr von dem betreffenden Fonds
bereitgestellt wurden, und das Liquiditätsrisiko, wenn der Fonds nicht in der Lage ist, an ihn gestellte
Sicherheiten zu liquidieren, um einen Ausfall einer Gegenpartei zu decken.
Risiko der Wertpapierleihgeschäfte: Wie bei jedem Kredit bestehen die Risiken von Verzug und
Beitreibung. Falls der Entleiher der Wertpapiere seinen finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen
im Rahmen eines Wertpapierleihgeschäfts nicht nachkommt, wird die Sicherheit, die in Verbindung
mit dem Geschäft gestellt wurde, abgerufen. Ein Wertpapierleihgeschäft ist mit der Entgegennahme
einer Sicherheit verbunden. Es besteht jedoch das Risiko, dass der Wert der Sicherheit fällt und dem
Fonds infolgedessen Verluste entstehen.
4.2.20 Mit staatlichen Schuldtiteln verbundene Risiken
Anlagen in staatlichen Schuldtiteln sind mit bestimmten Risiken verbunden. Die Regierungsbehörde,
die die Rückzahlung der Schuldtitel steuert, könnte aus einer Reihe von Gründen nicht in der Lage
oder nicht bereit sein, die Tilgungs- und/oder Zinszahlungen bei Fälligkeit gemäß den
Wertpapierbedingungen zu leisten, u. a. aufgrund: des Umfangs ihrer Devisenreserven; der
Verfügbarkeit ausreichender Devisen am Tag der Fälligkeit der Zahlung; der relativen Größe des
Schuldendienstes im Verhältnis zur Volkswirtschaft als Ganzes; oder der Politik des staatlichen
Schuldners gegenüber dem Internationalen Währungsfonds und der politischen Beschränkungen,
denen ein staatlicher Schuldner unter Umständen unterliegt. Wenn ein staatlicher Emittent bezüglich
seiner Tilgungs- und/oder Zinszahlungen ausfällt, stehen einem Fonds unter Umständen nur
begrenzte Rechtsmittel gegenüber dem Emittenten und/oder Garantiegeber zur Verfügung. In
bestimmten Fällen ist der Rechtsweg vor den Gerichten der von einem Ausfall betroffenen Partei
selbst einzuschlagen, und die Fähigkeit des Fonds, einen Rückgriff geltend zu machen, könnte
eingeschränkt sein. In der Vergangenheit hatten bestimmte Emittenten staatlicher Schuldtitel, in die
ein Fonds investieren kann, erhebliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Erfüllung von externen oder
auf dem lokalen Markt bestehenden Schuldenverpflichtungen, was bei bestimmten Verpflichtungen
zu
Zahlungsausfällen
sowie
zu
Umschuldungen
geführt
hat.
Solche
Restrukturierungsvereinbarungen umfassen die Beschaffung zusätzlicher Kreditmittel zur
Finanzierung ausstehender Verpflichtungen sowie die Reduzierung bzw. Umschuldung von Zins- und
Tilgungszahlungen durch die Vereinbarung neuer oder geänderter Kreditverträge.
4.2.21 Mit Ratingherabstufungen von OTC-Gegenparteien verbundene Risiken
Die Gesellschaft tätigt OTC-Geschäfte nur mit Gegenparteien, bei denen sie von einer hinreichenden
Bonität ausgeht. Außerdem wird der Fonds gemäß den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen in Irland
möglicherweise davon absehen müssen, Geschäfte zu tätigen, die Sicherheitsvereinbarungen mit
OTC-Gegenparteien beinhalten, die nicht die von der Zentralbank aufgestellten Kriterien zum
Mindestbonitätsrating erfüllen. Die Zentralbank schreibt diesbezüglich zum Datum dieses Prospekts
vor, dass zulässige Gegenparteien ein kurzfristiges Bonitätsrating von mindestens A-2 von Standard
& Poor’s oder ein äquivalentes Rating von einer international anerkannten Ratingagentur haben
müssen.
Wenn eine OTC-Gegenpartei, mit der die Gesellschaft für einen Fonds Geschäfte tätigt, einer
Ratingherabstufung ausgesetzt ist, könnte dies sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus
36
aufsichtsrechtlicher Sicht möglicherweise erhebliche Folgen für den jeweiligen Fonds haben. Eine
Ratingherabstufung unter das von der Zentralbank festgelegte aufsichtsrechtliche Mindestniveau
könnte zur Folge haben, dass der betreffende Fonds davon absehen muss, mit einer solchen
Gegenpartei Geschäfte zu tätigen.
Der Anlageverwalter wird sich bemühen, die Ratings aller aktuellen OTC-Gegenparteien, mit denen
die Gesellschaft aktuell für einen Fonds Geschäfte tätigt, laufend zu überwachen, um sicherzustellen,
dass diese Mindestbonitätsratings eingehalten werden und dass die erforderlichen Schritte
eingeleitet werden, wenn die Bonität einer Gegenpartei herabgestuft wird. Es ist jedoch möglich,
dass solche Gegenparteien einer Ratingherabstufung unterliegen, die dem jeweiligen Fonds nicht
mitgeteilt wird oder die vom Anlageverwalter nicht festgestellt wird; in diesem Fall könnte seitens des
jeweiligen Fonds ein formaler Verstoß gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der
zulässigen OTC-Gegenparteien vorliegen. Dieses regulatorische Risiko besteht zusätzlich zu dem
wirtschaftlichen Risiko, das mit der Weiterführung von Geschäften mit einer OTC-Gegenpartei mit
einem niedrigeren Bonitätsrating (und möglicherweise dem Aufbau einer Risikoposition in Bezug auf
diese) verbunden ist.
Falls der Anlageverwalter aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen
Maßnahmen zur Glattstellung von Positionen mit einer OTC-Gegenpartei, die einer
Ratingherabstufung unterliegt, ergreifen muss, kann dies zur Folge haben, dass Positionen zu
nachteiligen Konditionen oder unter ungünstigen Marktbedingungen aufgelöst werden, so dass dem
jeweiligen Fonds erhebliche Verluste entstehen.
Ungeachtet der Maßnahmen, die die Gesellschaft für einen Fonds zur Reduzierung des Kreditrisikos
von Gegenparteien gegebenenfalls trifft, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass eine
Gegenpartei nicht ausfällt oder dass dem jeweiligen Fonds aus diesen Transaktionen infolgedessen
keine Verluste entstehen.
4.2.22 Risiko im Zusammenhang mit der Bewertung durch den Anlageverwalter
Der Administrator kann für die Bewertung bestimmter Anlagen den Anlageverwalter konsultieren. Es
besteht zwar ein inhärenter Interessenkonflikt zwischen der Mitwirkung des Anlageverwalters bei der
Bestimmung des Bewertungspreises der Anlagen der einzelnen Fonds und den sonstigen Pflichten
und Verantwortlichkeiten des Anlageverwalters gegenüber den Fonds (insbesondere deshalb, weil
die Gebühren des Anlageverwalters möglicherweise mit dem Wert der Vermögenswerte steigen), der
Anlageverwalter hat jedoch Preisbestimmungsverfahren eingerichtet, die sich an Branchenstandards
für die Bewertung nicht notierter Anlagen orientieren.
4.2.23 Keine Anlagegarantie, die einer Einlagensicherung entspricht
Eine Anlage in der Gesellschaft unterscheidet sich von einer Einlage auf einem Bankkonto, und sie
ist nicht durch staatliche, behördliche oder sonstige Sicherungssysteme geschützt, die zum Schutz
von Inhabern von Bankeinlagen möglicherweise angeboten werden.
4.2.24 Handel an Futures-Märkten außerhalb der USA
Die Gesellschaft kann an Futures-Märkten außerhalb der USA handeln. Der Handel an Märkten
außerhalb der Vereinigten Staaten ist nicht durch eine Behörde der Vereinigten Staaten reguliert und
kann mit zusätzlichen Risiken verbunden sein, die beim Handel an US-Börsen nicht gegeben sind.
Beispielsweise können auf bestimmten ausländischen Märkten in erheblich höherem Maße Phasen
der Illiquidität auftreten als auf Märkten in den USA. Auch sind einige Märkte außerhalb der USA im
Gegensatz zu den Börsen in den USA so genannte „Principals’ Markets“ (Eigenhändlermärkte), an
denen ähnlich wie an Forward-Märkten die Performance in der Verantwortung des einzelnen
Teilnehmers liegt und nicht bei der Börse oder der Clearing-Stelle.
4.2.25 Handel an Future-Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten
Die Gesellschaft kann an Future-Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten handeln. Der Handel an
Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten ist nicht durch eine Aufsichtsbehörde der Europäischen
Union oder eines EU-Mitgliedstaates reguliert und kann mit zusätzlichen Risiken verbunden sein, die
37
beim Handel an Börsen in EU-Mitgliedstaaten nicht gegeben sind. Beispielsweise können auf
bestimmten ausländischen Märkten in erheblich höherem Maße Phasen der Illiquidität auftreten als
auf Märkten in den EU-Mitgliedstaaten.
4.3
Rechnungslegungs-, rechtliche, operative, Bewertungs- und steuerliche Risiken
4.3.1
Standards der Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzberichterstattung
Die Standards der Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzberichterstattung sind in vielen
Ländern, in die ein Fonds gegebenenfalls investiert, möglicherweise weniger umfassend als die in
den Vereinigten Staaten oder in der Europäischen Union anwendbaren.
4.3.2
Abhängigkeit von Schlüsselpersonen
Die Anlageperformance der Fonds wird von den Dienstleistungen bestimmter Schlüsselmitarbeiter
des Anlageverwalters und seiner Beauftragten abhängen. Es sind zwar gegebenenfalls
Notfallmaßnahmen für den Fall des Ablebens, der Geschäftsunfähigkeit oder des Ausscheidens
solcher Personen vorgesehen, aber dennoch kann die Performance der Fonds in solchen Fällen
beeinträchtigt werden.
4.3.3
Finanzmärkte und regulatorische Veränderungen
Die für Unternehmen geltenden Gesetze und Bestimmungen entwickeln sich auf unvorhersehbare
Art und Weise weiter. Für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft geltende Gesetze und
Bestimmungen, und insbesondere diejenigen, die Besteuerung, Anlagen und Handel betreffen,
können sich schnell und unvorhersehbar ändern und jederzeit auf eine Art und Weise, die den
Interessen der Gesellschaft schadet, ergänzt, geändert, aufgehoben oder ersetzt werden. Die
Gesellschaft und der Anlageverwalter können jetzt oder in Zukunft einer übermäßig belastenden und
restriktiven Regulierung unterliegen. Dies gilt insbesondere für staatliche Eingriffe und bestimmte
regulatorische Maßnahmen, die in Reaktion auf wesentliche Ereignisse der jüngsten Vergangenheit
an den internationalen Finanzmärkten in bestimmten Ländern eingeführt wurden. Zwei Beispiele
hierfür sind: (1) Die Leerverkaufsverordnung der EU von 2012 (Durchführungsverordnung Nr.
340/2012), mit der die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
implementiert wird, und (2) der Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act in den
USA (der „Dodd-Frank Act“). Die Leerverkaufsverordnung der EU soll bestimmten systemischen
Risiken im Zusammenhang mit ungedeckten Leerverkäufen vorbeugen, indem u. a. eine erhöhte
Transparenz bei wesentlichen Netto-Short-Positionen in bestimmten Finanzinstrumenten eingeführt
wurde. Nähere Informationen hierzu sind dem Abschnitt „Risiko von Leerverkäufen“ in diesem
Prospekt zu entnehmen. Der Dodd-Frank Act enthält eine Reihe von Maßnahmen, die darauf
abzielen, bestimmten systemischen Risiken im Finanzdienstleistungssektor vorzubeugen, und wird
die Regulierung von Investmentfonds und Verwaltern von Investmentfonds in den USA erheblich
verstärken. Diese und andere wesentliche Veränderungen in der globalen Regulierung des
Finanzsektors können der Gesellschaft erhebliche Belastungen auferlegen und Verluste
verursachen.
4.3.4
Begrenzte Betriebshistorie
Die Gesellschaft hat eine begrenzte Betriebshistorie. Die in der Vergangenheit erzielte Performance
von Anlagen oder Investmentfonds, die vom Anlageverwalter und einem seiner
Gruppengesellschaften verwaltet werden, lässt keinen Schluss auf die künftigen Ergebnisse einer
Anlage in der Gesellschaft oder einem der Fonds zu
4.3.5
Mit der Zahlstelle verbundene Risiken
Aktionäre, die es vorziehen oder durch lokale Vorschriften verpflichtet sind, die Zahlung von
Zeichnungs- oder Rücknahmegeldern oder Dividenden über einen Intermediär statt direkt an die
Verwahrstelle zu leisten (z. B. eine Zahlstelle in einem lokalen Hoheitsgebiet), tragen ein Kreditrisiko
gegenüber diesem Intermediär in Bezug auf (a) Zeichnungsgelder vor der Überweisung dieser
Gelder an die Verwahrstelle für Rechnung der Gesellschaft und (b) die Auszahlung von
38
Rücknahmegeldern durch diesen Intermediär an den betreffenden Aktionär.
4.3.6
Getrennte Haftung
Die Gesellschaft ist eine Umbrella-Gesellschaft mit getrennter Haftung zwischen den Fonds. Nach
irischem Recht können Verbindlichkeiten, die einem bestimmten Fonds zurechenbar sind, nur aus
dem Vermögen des jeweiligen Fonds beglichen werden; die Vermögenswerte anderer Fonds dürfen
für die Begleichung der Verbindlichkeit des jeweiligen Fonds nicht herangezogen werden. Darüber
hinaus enthält nach irischem Recht jeder von der Gesellschaft abgeschlossene Vertrag eine implizite
Bedingung, dass die Gegenpartei des Vertrags ihre Forderungen nur gegenüber dem Vermögen des
Fonds geltend machen kann, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde, nicht jedoch gegenüber
dem Vermögen der übrigen Fonds. Diese Bestimmungen sind sowohl gegenüber Gläubigern als
auch im Fall einer Insolvenz bindend, verhindern jedoch nicht die Anwendung einer gesetzlichen
Verfügung oder eines Rechtsgrundsatzes, welche(r) die partielle oder vollständige Begleichung der
Verbindlichkeiten eines Fonds aus dem Vermögen eines anderen Fonds im Falle von Betrug oder
Falschangaben erfordern würde. Darüber hinaus sind diese Bestimmungen zwar vor einem irischen
Gericht, das der primäre Gerichtsstand für eine Klage gegen die Gesellschaft zur Eintreibung einer
Schuld wäre, bindend, diese Bestimmungen wurden jedoch noch nicht in anderen Ländern einer
Prüfung unterzogen, und es besteht die Möglichkeit, dass ein Gläubiger versuchen könnte, das
Vermögen eines Fonds zur Begleichung der Verpflichtungen eines anderen Fonds in einem Land,
das den Grundsatz der Haftungstrennung zwischen Fonds nicht anerkennt, verpfänden oder
beschlagnahmen zu lassen.
4.3.7
Bewertungsrisiko
Ein Fonds kann einen Teil seiner Vermögenswerte in illiquiden und/oder nicht notierten Wertpapieren
oder Instrumenten anlegen. Diese Anlagen oder Instrumente können vom Verwaltungsrat oder einer
von diesem ausgewählten und von der Verwahrstelle genehmigten kompetenten Person, Firma oder
Gesellschaft (bei der es sich auch um den Anlageverwalter handeln kann) mit Sorgfalt und in gutem
Glauben zu ihrem wahrscheinlichen Realisierungswert bewertet werden. Solche Anlagen sind
naturgemäß schwierig zu bewerten und bergen erhebliche Unsicherheit. Es kann nicht zugesichert
werden, dass die sich aus dem Bewertungsverfahren ergebenden Schätzungen den tatsächlichen
Verkaufs- oder Liquidationspreisen dieser Wertpapiere entsprechen werden, und die Abweichungen
könnten erheblich sein.
4.3.8
Steuerliche Risiken
Wenn ein Fonds in Anlagen investiert, die zum Erwerbszeitpunkt nicht der Quellensteuer unterliegen,
kann nicht gewährleistet werden, dass diese infolge von Änderungen der geltenden Gesetze,
Abkommen oder Bestimmungen oder deren Auslegung nicht künftig steuerpflichtig werden. Der
Fonds kann eine solche Quellensteuer unter Umständen nicht zurückerlangen, und jede
diesbezügliche Änderung hätte somit eine nachteilige Auswirkung auf den Nettoinventarwert der
Aktien.
Potenzielle Anleger werden auf die Steuerrisiken hingewiesen, die mit einer Anlage in der
Gesellschaft verbunden sind. Bitte beachten Sie den Abschnitt „Besteuerung“ in diesem Prospekt.
4.3.9
Risiko von Leerverkäufen
Obwohl die Vorschriften physische Leerverkäufe von Wertpapieren verbieten, ist es einem OGAW
gestattet, durch den Einsatz von DFI synthetische Short-Positionen einzugehen. Ein Leerverkauf ist
jeder Verkauf eines Wertpapiers, das sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung
nicht im Eigentum des Verkäufers befindet (einschließlich eines Verkaufs, bei dem der Verkäufer
zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung das Wertpapier geliehen hat oder eine
Vereinbarung getroffen hat, dieses zu leihen, um es bei der Abwicklung zu liefern). Der Verkäufer
verkauft das Wertpapier, das er geliehen hat, bzw. bezüglich dessen er eine Leihvereinbarung
getroffen hat, in Erwartung eines Preisrückgangs des betreffenden Wertpapiers. Der Gewinn, den
der Verkäufer erzielt, wenn der Wert des Wertpapiers sinkt, ist die Differenz zwischen dem Preis, zu
dem das Wertpapier verkauft wird, und den Kosten des Neukaufs des geliehenen Wertpapiers
39
zwecks Rückgabe an die Person, von der es geliehen wurde. Mit einer synthetischen Short-Position
kann ein Fonds ein ähnliches wirtschaftliches Ergebnis erzielen, ohne einen physischen Leerverkauf
der Wertpapiere durchzuführen.
Synthetische Leerverkäufe können durch den Einsatz verschiedener DFI (u. a. mit
Differenzkontrakten, Futures und Optionen) getätigt werden. Nähere Einzelheiten zu den mit dem
Handel dieser DFI verbundenen Risiken sind dem Abschnitt „Derivaterisiko“ zu entnehmen.
Vorschriften zu Leerverkäufen
Gemäß der Leerverkaufsverordnung der Europäischen Union von 2012 (Durchführungsverordnung
Nr. 340/2012), mit der die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
implementiert wird, (die „Leerverkaufsverordnung“) müssen der jeweils gemäß der
Leerverkaufsverordnung und den delegierten Verordnungen der Kommission zur Ergänzung der
Leerverkaufsverordnung zuständigen Behörde Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in
Aktien, die zum Handel an einem Handelsplatz in der EU zugelassen sind (sofern sich der
Haupthandelsplatz für das Instrument nicht außerhalb der EU befindet), oder in Staatsanleihen, die
von einem Mitgliedstaat oder der EU ausgegeben wurden, übermittelt werden. Kurz, unter der
Leerverkaufsverordnung kann eine Short-Position entweder durch einen Verkauf von physischen
Aktien oder Staatsanleihen eingegangen werden oder durch Eingehen einer Transaktion in Bezug
auf ein Finanzinstrument (keine Aktien oder Staatsanleihen), deren Wirkung ein finanzieller Vorteil
für die Person, die die Transaktion eingeht, im Falle eines Preis- oder Wertrückgangs der
betreffenden Aktie bzw. Staatsanleihe ist. Der Begriff „Finanzinstrument“ wird definiert unter Verweis
auf Abschnitt C in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG („MiFID-Richtlinie“) und schließt Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) sowie ein breites
Spektrum an Derivaten, die sich auf diverse Basis-Investments beziehen, ein. Dementsprechend
erstrecken sich die Mitteilungspflichten gemäß der Leerverkaufsverordnung auf Netto-Short
Positionen, die durch den Einsatz von DFI wie Optionen, Futures, indexbezogenen Instrumenten,
Differenzkontrakten und Spread-Wetten in Bezug auf Aktien oder Staatsanleihen eingegangen
werden.
Die Leerverkaufsverordnung und die delegierten Verordnungen enthalten Fristen, innerhalb derer die
Mitteilungen über die Netto-Short Positionen an die jeweils zuständige Behörde erfolgen müssen,
sowie die Schwellenwerte, ab denen eine Mitteilungspflicht entsteht. Im Falle von Aktien werden die
Schwellenwerte anhand des Werts der Short-Positionen in Bezug auf das ausgegebene
Aktienkapital des Emittenten festgelegt und im Falle von Staatsanleihen in Bezug auf das
Gesamtvolumen der in Umlauf befindlichen Staatsanleihen. In Abhängigkeit vom Wert der ShortPosition können die Mitteilungen in Form von nicht öffentlichen Mitteilungen an die jeweils
zuständige Behörde oder durch Veröffentlichung erfolgen. Im Falle der Veröffentlichung sind die
mitgeteilten Netto-Short-Positionen der Öffentlichkeit zugänglich.
Um die Bestimmungen der Leerverkaufsverordnung einzuhalten, muss die Gesellschaft, wenn ein
Fonds synthetische Leerverkäufe von Aktien oder Staatsanleihen tätigt, die Mitteilungs- und
Offenlegungspflichten gemäß der Leerverkaufsverordnung kennen. Eine Nichterfüllung der
Mitteilungs- und Offenlegungspflichten gemäß der Leerverkaufsverordnung kann zu Verlusten für die
Gesellschaft führen.
Die Einhaltung der Bestimmungen der Leerverkaufsverordnung und der delegierten Verordnungen
kann eine erhebliche Erhöhung der administrativen Last für die Gesellschaft in Bezug auf die von der
Leerverkaufsverordnung betroffenen Fonds bedeuten, mit unvermeidlichen negativen
Kostenauswirkungen.
4.3.10 FATCA
Die Vereinigten Staaten und Irland haben eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Umsetzung
von FATCA (Intergovernmental Agreement, „IGA“) getroffen. Gemäß der IGA wird von einem
Unternehmen, das als ausländisches Finanzinstitut (Foreign Financial Institution, „FFI“) eingestuft ist
40
und als in Irland ansässig behandelt wird, erwartet, dass es den irischen Steuerbehörden bestimmte
Angaben in Bezug auf seine „Kontoinhaber“ (d. h. Aktionäre) macht. Die IGA sieht automatische
Meldungen und den automatischen Informationsaustausch zwischen der US-Steuerbehörde IRS in
Bezug auf Konten vor, die von US-Personen bei irischen FFI unterhalten werden, sowie den
wechselseitigen Austausch von Informationen in Bezug auf Konten in den USA, die von in Irland
ansässigen Personen unterhalten werden. Die Gesellschaft ist ein FFI, und sofern sie die
Anforderungen der IGA und der irischen Gesetzgebung erfüllt, sollte sie keinem Abzug von FATCAQuellensteuer auf Zahlungen unterliegen, die sie erhält, und muss sie keinen Abzug von
Quellensteuern bei von ihr getätigten Zahlungen vornehmen.
Auch wenn die Gesellschaft versuchen wird, die ihr auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, um eine
FATCA-Quellensteuer zu vermeiden, kann nicht zugesichert werden, dass die Gesellschaft diesen
Verpflichtungen tatsächlich nachkommen kann. Um ihre Pflichten unter FATCA zu erfüllen, wird die
Gesellschaft bei Anlegern bestimmte Informationen über ihren FATCA-Status anfordern. Sollte die
Gesellschaft infolge der FATCA-Regeln einer Quellensteuer unterliegen, dann könnte sich dies
wesentlich auf den Wert der von den Aktionären gehaltenen Aktien auswirken.
Alle potenziellen Anleger/Aktionäre sollten bezüglich der FATCA-Auswirkungen einer Anlage in der
Gesellschaft ihre eigenen professionellen Berater konsultieren.
4.3.11 CRS
Irland hat die Implementierung des gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard,
„CRS“) durch Section 891F des TCA und Erlass der Returns of Certain Information by Reporting
Financial Institutions Regulations 2015 (die „CRS-Vorschriften“) veranlasst.
Der CRS, der ab dem 1. Januar 2016 in Irland gilt, ist eine Initiative der OECD zum weltweiten
Steuerinformationsaustausch, der einen koordinierten Ansatz zur Offenlegung von Erträgen, die von
natürlichen Personen und Organisationen erzielt werden, fördern soll.
Die Gesellschaft ist im Sinne des CRS ein berichtendes Finanzinstitut und muss die irischen CRSPflichten erfüllen. Um die CRS-Pflichten zu erfüllen, wird die Gesellschaft bei ihren Anlegern
bestimmte Informationen zu ihrem steuerlichen Wohnsitz anfordern und in einigen Fällen auch
Informationen über den steuerlichen Wohnsitz des wirtschaftlich Berechtigten des Anlegers. Die
Gesellschaft oder eine von der Gesellschaft ernannte Person wird die angeforderten Informationen
bis zum 30. Juni des Jahres nach dem Veranlagungsjahr, für das eine Steuererklärung fällig ist, den
irischen Steuerbehörden melden. Die irischen Steuerbehörden tauschen die entsprechenden
Informationen mit den jeweiligen Steuerbehörden in teilnehmenden Ländern aus.
Alle potenziellen Anleger/Aktionäre sollten bezüglich der CRS-Auswirkungen einer Anlage in der
Gesellschaft ihre eigenen professionellen Berater konsultieren.
4.3.12 Operative Risiken (einschließlich Cyber-Sicherheit und Identitätsdiebstahl)
Eine Anlage in einem Fonds kann wie bei jedem Fonds mit operativen Risiken verbunden sein, die
sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, wie z.B. Verarbeitungsfehler, menschliches Versagen,
Unzulänglichkeit oder Versagen interner oder externer Prozesse, Ausfall von Systemen und
Technologien, Personalwechsel, Unterwanderung durch unbefugte Personen und durch Dienstleister
wie den Anlageverwalter oder den Administrator verursachte Fehler. Die Fonds bemühen sich zwar,
solche Vorfälle durch Kontrollen und Überwachung zu minimieren, aber es können dennoch Ausfälle
auftreten, die einem Fonds Verluste verursachen können.
Der Anlageverwalter, der Administrator und die Verwahrstelle (und ihre jeweiligen
Unternehmensgruppen) verfügen jeweils über geeignete IT-Systeme. Wie jedes andere System
können jedoch auch diese Systeme Ziel von Cyber-Angriffen oder ähnlichen Bedrohungen werden,
die zu Verletzungen der Datensicherheit oder Diebstahl beim Anlageverwalter, Administrator
und/oder der Verwahrstelle führen oder dazu, dass diese ihre Dienstleistungen unterbrechen müssen
oder Positionen nicht glattstellen können oder dass sensible und vertrauliche Daten offengelegt oder
beschädigt werden. Auch wenn Richtlinien und Verfahrensanweisungen zur Feststellung und
41
Verhütung solcher Verletzungen und zur Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und
Geheimhaltung solcher Informationen sowie Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs und zur
Notfallwiederherstellung vorhanden sind, die dazu dienen, solche Verletzungen und
Unterbrechungen auf der Ebene der Gesellschaft und ihrer Beauftragen zu mindern, können solche
Verletzungen möglicherweise auch den Verlust von Vermögenswerten zur Folge haben und ein
erhebliches finanzielles oder rechtliches Risiko für die Gesellschaft darstellen.
4.3.13 Verwahrstellenrisiko
Investiert ein Fonds in Vermögenswerte, bei denen es sich um verwahrfähige Finanzinstrumente
handelt („verwahrfähige Vermögenswerte“), muss die Verwahrstelle vollständige Verwahraufgaben
durchführen und haftet für Verluste dieser verwahrten Vermögenswerte, sofern sie nicht beweisen
kann, dass der Verlust als Folge eines außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle stehenden externen
Ereignisses entstanden ist, dessen Folgen trotz aller zumutbaren Anstrengungen unvermeidbar
waren. Im Fall dieses Verlusts (und mangels Beweis, dass der Verlust durch ein solches externes
Ereignis verursacht wurde) muss die Verwahrstelle unverzüglich Vermögenswerte, die mit den
verlorenen identisch sind, oder einen entsprechenden Betrag an den Fonds zurückgeben bzw.
zahlen.
Investiert ein Fonds in Vermögenswerte, bei denen es sich um nicht verwahrfähige
Finanzinstrumente handelt („nicht verwahrfähige Vermögenswerte“), muss die Verwahrstelle
lediglich das Eigentum des Fonds an diesen Vermögenswerten prüfen und Unterlagen über
diejenigen Vermögenswerte führen, bei denen sich die Verwahrstelle davon überzeugt hat, dass sie
Eigentum des Fonds sind. Im Falle eines Verlusts solcher Vermögenswerte haftet die Verwahrstelle
nur insoweit, wie der Verlust aufgrund ihrer Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Pflichtverletzung in
Bezug auf die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Verwahrstellenvertrag
entstanden ist.
Da die Fonds aller Voraussicht nach jeweils in verwahrfähige und nicht verwahrfähige
Vermögenswerte investieren können, muss beachtet werden, dass die Verwahraufgaben der
Verwahrstelle in Bezug auf die jeweiligen Kategorien von Vermögenswerten und das für diese
Aufgaben jeweils geltende entsprechende Haftungsniveau der Verwahrstelle sehr unterschiedlich
sind.
Die Fonds genießen ein hohes Maß an Schutz durch die Haftung der Verwahrstelle für die sichere
Verwahrung von verwahrfähigen Vermögenswerten. Bei nicht verwahrfähigen Vermögenswerten ist
dieser Schutz jedoch erheblich geringer. Je größer der Anteil der Anlagen des Fonds in Kategorien
nicht verwahrfähiger Vermögenswerte, desto höher ist somit das Risiko, dass ein Verlust solcher
Vermögenswerte nicht wieder einbringbar ist. Während die Feststellung, ob eine bestimmte Anlage
des Fonds ein verwahrfähiger oder nicht verwahrfähiger Vermögenswert ist, auf Einzelfallbasis
getroffen wird, ist generell zu beachten, dass von einem Fonds im Freiverkehr gehandelte Derivate
nicht verwahrfähige Vermögenswerte sind. Es kann auch noch andere Arten von Vermögenswerten
geben, in die ein Fonds von Zeit zu Zeit investiert, die ähnlich behandelt werden. Angesichts der
Verwahrstellenhaftung unter OGAW V setzen diese nicht verwahrfähigen Vermögenswerte aus der
Sicht der sicheren Verwahrung den Fonds einem höheren Risiko aus als verwahrfähige Risiken, wie
etwa öffentlich gehandelte Aktien oder Anleihen.
4.3.14 Abwicklungsrisiko bei Zeichnungen
Wie vorstehend unter „Zeitablauf für Zahlungen“ dargelegt, muss die Zahlung für eine Zeichnung am
oder vor dem Abwicklungstag in frei verfügbaren Geldern beim Administrator eingehen, wie im
Nachtrag für den betreffenden Fonds angegeben. Falls die Zahlung in Bezug auf die Ausgabe von
Aktien bis zum entsprechenden Zeitpunkt an dem jeweiligen Abwicklungstag nicht in voller Höhe
eingegangen ist oder die Gelder nicht frei verfügbar sind, kann die Zuteilung von Aktien in Bezug auf
den betreffenden Antrag nach Ermessen des Verwaltungsrats storniert werden, oder alternativ ist der
Verwaltungsrat dazu berechtigt, dem Antragsteller Zinsen und eine Verwaltungsgebühr in Rechnung
zu stellen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat das Recht, die Aktien des Antragstellers an dem
42
Fonds oder einem anderen Fonds der Gesellschaft vollständig oder teilweise zu verkaufen, um diese
Gebühren zu begleichen. Es besteht das Risiko, dass ein Anleger bei der Abwicklung eines
Zeichnungsantrags ausfällt (ganz gleich, ob nach Treu und Glauben oder nicht) und somit einen
Verlust für den Fonds verursacht.
Der Anlageverwalter kann Anlagen tätigen, bevor frei verfügbare Gelder eingehen. Wenn ein Anleger
anschließend seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, entsteht ein Fehlbetrag für den
Fonds, und der Fonds muss einen Kredit aufnehmen, um den Fehlbetrag zu finanzieren, oder aus
anderen Vermögenswerten dafür zahlen.
Der Fonds kann einem solchen Zahlungsausfall nachgehen, jedoch können ihm dabei Kosten
entstehen oder es ist ihm eventuell nicht möglich, seine Rechte durchzusetzen (z. B. im Falle einer
Insolvenz des Anlegers). In diesem Fall trägt der Fonds den Verlust.
Interessierte Anleger sollten beachten, dass sie durch das Ausfüllen des Antragsformulars (i)
anerkennen, dass sich die Gesellschaft das Recht vorbehält, alle Verträge, für die bis zum relevanten
Abwicklungstag keine Zahlung eingegangen ist, fristlos zu kündigen, und alle entstandenen Verluste
wiederzuerlangen; und (ii) zustimmen, die Gesellschaft, den Anlageverwalter, den Administrator, die
Verwahrstelle und ihre jeweiligen verbundenen Unternehmen, Verwaltungsratsmitglieder, Mitglieder,
Partner, Aktionäre, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter für alle Verluste,
Verbindlichkeiten, Ansprüche, Schäden, Bußgelder, Kosten, Gebühren und Aufwendungen
(insbesondere alle Aufwendungen, die angemessenerweise im Rahmen der Untersuchung oder
Vorbereitung von oder der Verteidigung gegen jedwede Art von Ansprüchen entstanden sind), die
direkt oder indirekt aus der Nichtzahlung von Zeichnungsgeldern durch den Anleger an die
Gesellschaft bis zum Abwicklungstag resultieren können, zu entschädigen und schadlos zu halten.
Ungeachtet der Maßnahmen, die der Fonds zur Minderung des Zahlungsausfalls bei der Abwicklung
von Zeichnungen ergreift, gibt es keine Garantie dafür, dass ein Anleger nicht ausfällt oder dass dem
Fonds aufgrunddessen keine Verluste durch die Transaktionen entstehen.
4.4
Risikofaktoren nicht vollständig aufgeführt
Die in diesem Prospekt enthaltene Auflistung der Anlagerisiken erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit, und potenzielle Anleger sollten sich bewusst sein, dass eine Anlage in der
Gesellschaft oder einem Fonds bisweilen außergewöhnlichen Risiken unterliegen kann.
43
________________________________________________________________________________
5.
VERWALTUNG DER GESELLSCHAFT
________________________________________________________________________________
5.1
Allgemeines
Der Verwaltungsrat kontrolliert die Geschäfte der Gesellschaft und ist verantwortlich für die
Formulierung von Anlagezielen und einer Anlagepolitik für jeden Fonds. Der Verwaltungsrat hat
bestimmte Aufgaben an den Administrator, den Anlageverwalter und die Vertriebsstelle delegiert und
die Verwahrstelle ernannt.
5.2
Verwaltungsratsmitglieder
Folgende Verwaltungsratsmitglieder sind nicht-geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder der
Gesellschaft:
Devan Musser
Rechtsanwalt Devan Musser ist Chief Compliance Officer und General Counsel von FORT L.P. Von
2012 bis 2013 war Herr Musser ein Partner in der Niederlassung von Cleary Gottlieb Steen &
Hamilton LLP in Washington, D.C., wo die Beratung von Kunden hinsichtlich aufsichtsrechtlicher
Fragen aus dem Finanzbereich und der Entwurf von Dokumenten für Derivatgeschäfte im Mittelpunkt
seiner Tätigkeit standen. Herr Musser machte 2012 am Georgetown University Law Center seinen
„Juris Doctor“-Abschluss „cum laude“ und erhielt außerdem einen „Master of Public Policy“Abschluss von der Georgetown McCourt School of Public Policy. Von 2005 bis 2008 arbeitete Herr
Musser bei FORT als Mitglied des Trade-Execution-Teams und des Marketing-/Investor-RelationTeams. Vor der juristischen Fakultät machte Herr Musser 2005 an der Cornell University einen
„Bachelor of Arts“-Abschluss in Philosophie. Herr Musser ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in
New York und dem District of Columbia.
Scott Barnes
Scott Barnes ist Chief Financial Officer von FORT L.P. Von 2012 bis 2013 war er der Chief Operating
Officer von Monsoon Capital, LLC, einem alternativen Schwellenmarkt-Vermögensverwalter mit
Hauptschwerpunkt auf Managed Futures in den Märkten der Asien-Pazifik-Region. Vor Monsoon war
er von 2003 bis 2012 der Controller von Declaration Management & Research LLC, einer
hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Manulife Financial mit einem verwalteten Vermögen von
über USD 10 Milliarden. Herr Barnes wurde 1996 amtlich zugelassener Wirtschaftsprüfer und
machte an der University of Wisconsin einen BBA-Abschluss in Rechnungswesen.
Bronwyn Wright (Irin)
Bronwyn Wright ist aktuell nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied. Davor war sie
Managing Director der Citigroup und als Head of Securities and Fund Services in den Bereichen
Kapitalmärkte und Banking bei Citi Ireland verantwortlich für die Leitung, das Wachstum und die
strategische Ausrichtung des Wertpapier- und Fondsdienstleistungsgeschäfts mit den Bereichen
Fonds, Verwahrung, Sicherheiten und globale Vertretung und Treuhänderschaft.
Durch ihre Rolle in der Führung und dem Wachstum des europäischen Treuhandgeschäfts von Citi
verfügt Frau Wright über umfassende Erfahrung in den regulatorischen Anforderungen und
Marktpraktiken im Vereinigten Königreich, in Luxemburg, Jersey und Irland. In allen diesen Ländern
war sie Mitglied und Vorsitzende in den Verwaltungsräten der jeweiligen Rechtsträger für das
Treuhandgeschäft. Durch ihr Engagement in Due-Diligence-Prüfungen ist sie auch mit den
Anlegeranforderungen in den skandinavischen Ländern, Deutschland und Asien vertraut.
44
Frau Wright hat einen Abschluss in Wirtschaft und Politikwissenschaften sowie einen
Masterabschluss in Wirtschaft vom University College Dublin. Sie ist ehemaliges
Verwaltungsratsmitglied des Ausschusses für Treuhanddienste der Irish Funds Industry Association.
Sie hat im Rahmen des Programms „Certificate and Diploma in Mutual Funds“ Vorlesungen am
Institute of Bankers gehalten. Bronwyn Wright ist Co-Autorin des Institute of Bankers Diploma in
Legal and Regulatory Studies. Sie hat zahlreiche Fachartikel verfasst und war Teilnehmerin und
Leiterin von Branchenseminaren in Europa und den USA. Sie saß im Exekutivausschuss für das
Postgraduate-Programm der DIT School of Accounting and Finance.
Roddy Stafford (Ire)
Roddy
Stafford
ist
unabhängiges
Verwaltungsratsmitglied
in
mehreren
Finanzdienstleistungsunternehmen, darunter OGAW-Fonds und nicht als OGAW qualifizierte
Anlegerfonds. Er ist ferner Verwaltungsratsmitglied und Gesellschafter der Stafford Holdings Limited,
zu deren hundertprozentigen Tochtergesellschaften Lifestyle Sports, Campus Oil und Stafford Fuels
Limited zählen. Herr Stafford begann seine Karriere Ende der 1990er Jahre bei Arthur Cox, einer auf
Handelsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei in Dublin. Als Rechtsanwalt spezialisierte er sich auf die
Bereiche Finanzen, Fonds und Kapitalmärkte und beriet zahlreiche führende Investmentbanken.
2004 wurde er als interner Rechtsberater an Fortis Funds Administration abgestellt. Seit 2005 übt
Herr Stafford die Funktion als unabhängiges Verwaltungsratsmitglied in Vollzeit aus. Herr Stafford ist
Mitglied der Law Society of Ireland und des Irish Taxation Institute und wurde von der Zentralbank als
Verwaltungsratsmitglied von Investmentfonds zugelassen.
Die Anschrift der Verwaltungsratsmitglieder ist der eingetragene Sitz der Gesellschaft.
Gemäß der Satzung sind alle Verwaltungsratsmitglieder aus dem Vermögen und den Gewinnen der
Gesellschaft für und gegen alle Klagen, Kosten, Verbindlichkeiten, Forderungen, Gerichtsverfahren,
Urteile, Beschlüsse, Gebühren, Verluste, Schäden, Auslagen und Haftungen oder Verpflichtungen
aller Art zu entschädigen und schadlos zu halten, die ihnen oder ihren Erben, Nachlassverwaltern
oder Testamentsvollstreckern aufgrund von in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied
geschlossenen Verträgen, vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen entstehen bzw. die sie
in diesen Zusammenhängen erleiden, unter dem Vorbehalt, dass sich diese Entschädigung bzw.
Schadloshaltung, soweit nach den Companies Act zulässig, entfällt, wenn die vorgenannten
Umstände infolge von Fahrlässigkeit, eigenem Verschulden, Pflichtverletzung oder Vertrauensbruch
durch das Verwaltungsratsmitglied gegenüber der Gesellschaft eingetreten sind, und der Betrag, für
den eine solche Entschädigung erfolgt, wird unverzüglich zu einem Pfandrecht in Bezug auf das
Vermögen der Gesellschaft und hat unter den Aktionären vor allen anderen Forderungen Vorrang.
5.3
Anlageverwalter, Vertriebsstelle
Die Gesellschaft hat FORT L.P. zum Anlageverwalter mit den im Anlageverwaltungsvertrag
festgelegten
Ermessensbefugnissen
ernannt.
Nach
den
Bedingungen
des
Anlageverwaltungsvertrags ist der Anlageverwalter, vorbehaltlich der Gesamtüberwachung und
Kontrolle durch den Verwaltungsrat, für die Verwaltung der Vermögenswerte und der Anlagen der
Gesellschaft gemäß dem Anlageziel und der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds verantwortlich.
Der Anlageverwalter ist eine nach den Gesetzen des Bundesstaates Delaware in den Vereinigten
Staaten von Amerika gegründete Kommanditgesellschaft (Limited Partnership). Der Anlageverwalter
ist bei der U.S. Commodity Futures Trading Commission („CFTC“) als Terminhandelsberater
(Commodity Trading Advisor – CTA) und Terminverwalter (Commodity Pool Operator – CPO)
registriert und ist in dieser Eigenschaft Mitglied der U.S. National Futures Association („NFA“). Der
Anlageverwalter ist außerdem bei der U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“) als
Anlageberater gemäß dem U.S. Investment Advisers Act von 1940 in seiner jeweils gültigen Fassung
registriert. Solche Registrierungen und Mitgliedschaften implizieren nicht, dass die SEC, die CFTC
oder die NFA die Qualifikationen des Anlageverwalters für die Erbringung der in diesem Prospekt
45
beschriebenen Beratungsleistungen bestätigt haben.
Jedes Verwaltungsratsmitglied hat seine Rechte und Verantwortlichkeiten als CPO bezüglich des
FORT Global UCITS Contrarian Fund und des FORT Global UCITS Diversified Fund an den
Anlageverwalter delegiert.
Der Anlageverwalter kann in Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank seine diskretionären
Anlageverwaltungsfunktionen für die Vermögenswerte aller oder einzelner Fonds an einen
Unteranlageverwalter delegieren. Wenn ein Unteranlageverwalter ernannt, aber nicht direkt aus dem
Vermögen des jeweiligen Fonds bezahlt wird, wird den Aktionären dessen Name auf Anfrage
genannt und Einzelheiten dazu in den regelmäßigen Berichten der Gesellschaft offen gelegt. Wenn
ein Unteranlageverwalter ernannt und direkt aus dem Vermögen eines Fonds bezahlt wird, wird dies
im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds erwähnt.
Der Anlageverwalter kann auch jeweils in Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank nichtdiskretionäre Anlageberater ernennen. Wenn ein Anlageberater direkt aus dem Vermögen des
jeweiligen Fonds bezahlt wird, werden Details zu diesem Anlageberater, einschließlich
Gebührendetails, in diesem Prospekt oder dem jeweiligen Prospektzusatz genannt.
FORT Global LLC fungiert gemäß dem Vertriebsstellenvertrag als Vertriebsstelle für die Aktien der
einzelnen Fonds, mit der Befugnis, alle oder einen Teil ihrer Pflichten als Vertriebsstelle in Einklang
mit den Anforderungen der Zentralbank an Untervertriebsstellen zu delegieren.
FORT Global LLC ist auch das Unternehmen, das in erster Linie als Promoter der Gesellschaft
fungiert.
5.4
Administrator
Die Gesellschaft hat RBC Investor Services Ireland Limited gemäß dem Administrationsvertrag als
Administrator und Registerstelle der Gesellschaft bestellt und ihr damit die Verantwortung für die
tägliche Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft übertragen.
Der Administrator ist ein in Irland gegründetes Unternehmen mit beschränkter Haftung und von der
Zentralbank gemäß dem Investment Intermediaries Act 1995 zugelassen. Der Administrator ist eine
hundertprozentige Tochtergesellschaft der Royal Bank of Canada Group.
Gegenstand der Tätigkeit des Administrators ist unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen
der Fondsverwaltung für Organismen für gemeinsame Anlagen. Der Administrator hat die
Verantwortung für die Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Berechnung des
Nettoinventarwerts und der Aufstellung der Abschlüsse der Gesellschaft, wobei er der
grundsätzlichen Überwachung durch den Verwaltungsrat unterliegt.
5.5
Verwahrstelle
Die Gesellschaft hat RBC Investor Services Bank S.A., eine in Luxemburg gegründete Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, die über ihre Zweigstelle in Dublin tätig ist, gemäß dem
Verwahrstellenvertrag zur Verwahrstelle der Gesellschaft ernannt und ihr die Aufgaben der
Verwahrstelle und des Treuhänders für die Vermögenswerte der einzelnen Fonds übertragen. Die
Verwahrstelle ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Royal Bank of Canada Group und
hat ihren Hauptsitz in 14, Porte de France L 4360 Esch sur Alzette, Luxemburg. Die Verwahrstelle
wurde von der Zentralbank als Verwahrstelle für die Gesellschaft zugelassen.
Die Verwahrstelle übt insbesondere die folgenden Aufgaben für die Gesellschaft aus:
46
(i)
Die Verwahrstelle verwahrt alle Finanzinstrumente, die registriert oder in einem in den
Büchern eröffneten Depot für Finanzinstrumente gehalten werden können, sowie alle
Finanzinstrumente, die physisch an die Verwahrstelle ausgeliefert werden können.
(ii)
Die Verwahrstelle prüft das Eigentumsrecht der Gesellschaft an allen Vermögenswerten
(mit Ausnahme der im vorstehenden Abs. (i) genannten) und führt aktuelle
Aufzeichnungen zu diesen Vermögenswerten, von denen sie sich überzeugt hat, dass
sie der Gesellschaft gehören.
(iii)
Die Verwahrstelle gewährleistet eine effektive und angemessene Überwachung der
Kapitalflüsse der Gesellschaft.
(iv)
Die Verwahrstelle ist verantwortlich für bestimmte Aufsichtspflichten in Bezug auf die
Gesellschaft – siehe „Zusammenfassung der Aufsichtspflichten“ weiter unten.
(i)
Die Aufgaben und Tätigkeiten in Bezug auf die obigen Absätze (iii) und (iv) dürfen
von der Depotbank nicht delegiert werden.
(ii)
Zusammenfassung der Aufsichtspflichten:
(iii)
Die Verwahrstelle ist unter anderem verpflichtet, sicherzustellen, dass:

der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme und die Annullierung von Aktien im
Namen der Gesellschaft gemäß den Vorschriften und der Satzung
durchgeführt werden;

der Wert der Aktien den Vorschriften und der Satzung entsprechend
berechnet wird;

bei mit den Vermögenswerten der Gesellschaft verbundenen Transaktionen
die Gegenleistung ihr innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird, die im
Zusammenhang einer bestimmten Transaktion akzeptable Marktpraxis sind;

die Erträge der Gesellschaft und der einzelnen Fonds den Vorschriften und
der Satzung entsprechend verbucht werden;

die Weisungen der Gesellschaft ausgeführt werden, sofern sie nicht im
Widerspruch zu den Vorschriften und der Satzung stehen; und

sie das Geschäftsverhalten der Gesellschaft in jedem Bilanzierungszeitraum
überprüft hat und den Aktionären diesbezüglich Bericht erstattet. Der Bericht
der Verwahrstelle ist der Gesellschaft zeitlich so einzureichen, dass der
Verwaltungsrat ein Exemplar des Berichts in den Jahresbericht jedes Fonds
aufnehmen kann. Der Bericht der Verwahrstelle gibt darüber Auskunft, ob
nach Ansicht der Verwahrstelle die Gesellschaft in diesem Zeitraum wie folgt
geführt wurde:
(a)
gemäß den Beschränkungen bezüglich der Anlage- und
Kreditaufnahmebefugnisse des Fonds, die durch die Satzung und/oder
die Zentralbank im Rahmen der ihr durch den Companies Act
übertragenen Befugnisse auferlegt werden; und
(b)
auch ansonsten gemäß den Bestimmungen des Companies Act und
47
der Satzung.
Wenn die Gesellschaft die unter (i) oder (ii) oben genannten Beschränkungen und Bestimmungen
nicht befolgt hat, muss die Verwahrstelle angeben, warum dies der Fall ist, und die Maßnahmen
erläutern, die von der Verwahrstelle zur Behebung der Situation ergriffen wurden. Die vorstehend
aufgeführten Aufgaben können von der Verwahrstelle nicht an Dritte delegiert werden.
Die Verwahrstelle haftet gegenüber der Gesellschaft für etwaige Verluste, die der Gesellschaft
infolge von Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung in Bezug auf die ordnungsgemäße
Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß OGAW V oder dem Verwahrstellenvertrag entstehen. Liegt keine
Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Pflichtverletzung in Bezug auf die ordnungsgemäße Erfüllung dieser
Aufgaben vor, so haftet die Verwahrstelle nicht gegenüber der Gesellschaft oder irgendeiner anderen
Person in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit den unter dem
Verwahrstellenvertrag erbrachten Dienstleistungen. Vorbehaltlich der anwendbaren Gesetze haftet
die Verwahrstelle gegenüber der Gesellschaft oder anderen Personen nicht für konkrete und
mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung bzw.
Nichterfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten entstehen.
Die Verwahrstelle haftet gegenüber der Gesellschaft und ihren Aktionären für den Verlust eines von
der Verwahrstelle (oder einem Dritten, an den die Verwahrung delegiert wurde) verwahrten
Finanzinstruments. Unter solchen Umständen muss die Verwahrstelle dem betreffenden Fonds
unverzüglich ein Finanzinstrument von identischem Typ oder den entsprechenden Betrag
zurückerstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie beweisen kann, dass der Verlust als Folge
eines außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle stehenden externen Ereignisses entstanden ist,
dessen Folgen trotz aller zumutbaren Anstrengungen unvermeidbar waren.
Die Verwahrstelle hat die in Anhang III aufgeführten Delegierten und Unterdelegierten ernannt.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Verwahrstelle ehrlich, gerecht, professionell, unabhängig
und im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre handeln.
Die Verwahrstelle ist weder direkt noch indirekt in die Organisation, ein Sponsoring oder die
Verwaltung der Gesellschaft oder irgendeines ihrer Fonds involviert und nicht verantwortlich für die
Erstellung dieses Dokuments, mit Ausnahme der Erstellung der vorstehenden Beschreibung, und
übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für in diesem Dokument enthaltene Informationen, mit
Ausnahme der Angaben, die sich auf sie beziehen.
5.6
Zahlstellen/Vertreter/Vertriebsstellen
Aufgrund lokaler Gesetze oder Vorschriften in bestimmten Ländern kann die Gesellschaft verpflichtet
sein, eine lokale Zahlstelle zu bestellen. Zur Aufgabe der Zahlstelle kann u. a. die Führung von
Konten gehören, über die Zeichnungs- und Rücknahmegelder und Dividenden gezahlt werden. Die
Ernennung einer Zahlstelle (einschließlich einer Zusammenfassung der Vereinbarung über die
Ernennung dieser Zahlstelle) kann in einem Länderzusatz ausführlicher angegeben werden.
5.7
Gesellschaftssekretär
Der Gesellschaftssekretär der Gesellschaft ist Maples Fiduciary Services Limited.
5.8
Interessenkonflikte
Der Verwaltungsrat, der Anlageverwalter, der Administrator und die Verwahrstelle und deren
jeweilige Gruppengesellschaften, leitenden Mitarbeiter, Verwaltungsratsmitglieder und Aktionäre,
Beschäftigte und Vertreter (zusammen die „Parteien“ und jeweils eine „Partei“) sind jetzt oder in
48
Zukunft an anderen Finanz-, Investitions- und Beratungsaktivitäten (wie zum Beispiel die Erbringung
von Dienstleistungen als Vertreter für Wertpapierleihgeschäfte) beteiligt, die bisweilen einen
Interessenkonflikt mit der Verwaltung der Gesellschaft und/oder ihren jeweiligen Aufgaben bezüglich
der Gesellschaft verursachen können. Zu diesen Tätigkeiten können die Verwaltung oder Beratung
anderer
Fonds,
der
Kauf
und
Verkauf
von
Wertpapieren,
Bankund
Anlageverwaltungsdienstleistungen,
Maklerdienstleistungen
und
Funktionen
als
Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte, Berater oder Vertreter anderer Fonds oder
Gesellschaften, einschließlich Fonds oder Gesellschaften, in die die Gesellschaft investieren kann,
zählen. Jede der Parteien wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass im Sinne
dieses Abschnitts 5.8 die Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten durch etwaige Tätigkeiten dieser Art
nicht beeinträchtigt wird und dass etwaige Konflikte fair gelöst werden.
Insbesondere berät und verwaltet der Anlageverwalter andere Fonds und andere Organismen für
gemeinsame Anlagen (OGA), deren Anlageziele denen der Gesellschaft oder ihrer Fonds ähneln
oder sich mit diesen überschneiden. Ein Interessenkonflikt kann auch entstehen, wenn die
kompetente Person, die von einem Fonds gehaltene nicht börsennotierte Wertpapiere und/oder
OTC-Derivate bewertet, der Anlageverwalter oder ein Unteranlageverwalter oder eine andere
verbundene Partei der Gesellschaft ist. Beispielsweise werden die Gebühren des Anlageverwalters
als Prozentsatz des Nettoinventarwerts eines Fonds berechnet und steigen mit steigendem
Nettoinventarwert des Fonds. Bei der Bewertung von Wertpapieren, die ein Fonds besitzt oder kauft,
berücksichtigt der Anlageverwalter (bzw. jede andere mit der Gesellschaft verbundene Partei) stets
seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft und dem Fonds und stellt sicher, dass solche Konflikte
fair gelöst werden.
Barmittel der Gesellschaft können, vorbehaltlich der Bestimmungen der irischen Central Bank Acts,
1942 to 1998, in der durch die Central Bank and Financial Services Regulatory Authority of Ireland
Acts, 2003 to 2004 geänderten Fassung, einer Partei zur Verwahrung übergeben werden oder in
durch eine Partei ausgegebene Einlagenzertifikate oder Bankinstrumente angelegt werden.
Banktransaktionen und vergleichbare Transaktionen können auch mit oder mittels einer Partei
durchgeführt werden.
Es bestehen keine Verbote bezüglich Transaktionen mit der Gesellschaft, dem Anlageverwalter, dem
Administrator, der Verwahrstelle oder mit dem Anlageverwalter, dem Administrator oder der
Verwahrstelle verbundenen Unternehmen, insbesondere bezüglich des Haltens, der Veräußerung
oder des sonstigen Handels mit Aktien, die von der Gesellschaft ausgegeben werden oder Eigentum
der Gesellschaft sind, und keiner von ihnen ist verpflichtet, gegenüber der Gesellschaft für Gewinne
oder Vorteile, die er aus oder im Zusammenhang mit solchen Transaktionen erzielt, Rechenschaft
abzulegen, vorausgesetzt, dass diese Transaktionen im besten Interesse der Aktionäre und zu unter
unabhängigen Dritten üblichen Bedingungen getätigt werden, und
(a)
eine von der Verwahrstelle (oder, sofern die Verwahrstelle an einer Transaktion beteiligt ist,
von der Gesellschaft) als unabhängig und kompetent genehmigte Person bestätigt, dass der
Preis, zu der die betreffende Transaktion durchgeführt wird, angemessen ist; oder
(b)
die betreffende Transaktion zu den besten Bedingungen durchgeführt wird, die an einer
organisierten Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt gemäß den Regeln
dieser Börse oder dieses Markts erzielbar sind; oder
(c)
sofern die unter (a) und (b) genannten Bedingungen nicht praktikabel sind, die betreffende
Transaktion zu Bedingungen durchgeführt wird, die nach Überzeugung der Verwahrstelle
(bzw., sofern die Verwahrstelle an der betreffenden Transaktion beteiligt ist, nach
Überzeugung der Gesellschaft) dem Grundsatz entsprechen, dass solche Transaktionen zu
unter unabhängigen Dritten üblichen Bedingungen und im besten Interesse der Aktionäre
durchgeführt werden müssen.
49
Die Verwahrstelle (oder im Fall einer Transaktion unter Beteiligung der Verwahrstelle, die
Gesellschaft) dokumentiert, wie sie die obigen Abs. (a), (b) und (c) eingehalten hat, und wo
Transaktionen gemäß Abs. (c) durchgeführt werden, muss die Verwahrstelle (oder im Fall einer
Transaktion unter Beteiligung der Verwahrstelle, die Gesellschaft) den Grund dafür dokumentieren,
warum sie davon überzeugt ist, dass die Transaktion den oben genannten Grundsätzen entsprochen
hat.
Um der Gesellschaft die Erfüllung ihrer Pflicht, der Zentralbank im Rahmen ihrer Jahres- und
Halbjahresberichte einen Bericht über alle Transaktionen mit verbundenen Parteien vorzulegen, zu
erleichtern, legt die betreffende Partei der Gesellschaft Details zu jeder Transaktion mit verbundenen
Parteien nach deren Abschluss offen (einschließlich des Namens der beteiligten verbundenen Partei
und, wo relevant, der Gebühren, die im Zusammenhang mit der Transaktion an diese Partei gezahlt
wurden).
Die Verwahrstelle (oder im Fall einer Transaktion unter Beteiligung der Verwahrstelle, der
Verwaltungsrat) dokumentiert, wie sie die obigen Abs. (a), (b) und (c) eingehalten hat, und wo
Transaktionen gemäß Abs. (c) durchgeführt werden, muss die Verwahrstelle (oder im Fall einer
Transaktion unter Beteiligung der Verwahrstelle, der Verwaltungsrat) den Grund dafür
dokumentieren, warum sie davon überzeugt ist, dass die Transaktion den oben genannten
Grundsätze entsprochen hat.
Potenzielle Interessenkonflikte können zeitweilig durch die Erbringung anderer Dienstleistungen
seitens der Verwahrstelle und/oder ihrer verbundenen Unternehmen an die Gesellschaft und/oder
andere Parteien entstehen. Die Verwahrstelle und/oder ihre verbundenen Unternehmen können
beispielsweise als Verwahrstelle, Treuhänder, Depotbank und/oder Verwaltungsstelle für andere
Fonds fungieren. Deshalb ist es möglich, dass die Verwahrstelle (oder eines ihrer verbundenen
Unternehmen) im Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit Interessenkonflikte oder potenzielle
Interessenkonflikte mit denen der Gesellschaft und/oder anderen Fonds hat, für die die Verwahrstelle
(oder eines ihrer verbundenen Unternehmen) tätig ist.
Wenn ein Interessenkonflikt oder potenzieller Interessenkonflikt entsteht, berücksichtigt
Verwahrstelle ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft und behandelt die Gesellschaft und
anderen Fonds, für die sie tätig ist, gerecht und so, dass Transaktionen soweit möglich
Bedingungen durchgeführt werden, die für die Gesellschaft nicht wesentlich schlechter sind,
wenn der Konflikt oder potenzielle Konflikt nicht bestanden hätte.
5.9
die
die
zu
als
Anlage des Anlageverwalters in Aktien
Der Anlageverwalter oder ein verbundenes Unternehmen oder ein Schlüsselmitarbeiter des
Anlageverwalters kann in Aktien eines Fonds für allgemeine Anlagezwecke oder aus anderen
Gründen investieren, unter anderem, um sicherzustellen, dass ein Fonds oder eine Klasse eine
tragfähige Mindestgröße hat oder effizienter betrieben werden kann. Unter solchen Umständen kann
der Anlageverwalter bzw. seine verbundenen Unternehmen einen hohen Anteil der ausgegebenen
Aktien eines Fonds bzw. einer Klasse halten.
5.10 Verrechnungsprovisionen (Soft Commissions)
Der Anlageverwalter kann Transaktionen mit oder durch Vermittlung einer anderen Person
durchführen, mit der der Anlageverwalter oder ein mit dem Anlageverwalter verbundenes
Unternehmen eine Vereinbarung getroffen hat, wonach diese Partei für den Anlageverwalter von Zeit
zu Zeit Waren, Dienstleistungen oder andere Leistungen, wie zum Beispiel Research- und
Beratungsdienstleistungen, spezialisierte Computer-Hardware oder Software erbringt oder beschafft.
Für diese Waren oder Dienstleistungen dürfen keine direkten Zahlungen erfolgen, aber der
Anlageverwalter kann sich verpflichten, bei der betreffenden Person Aufträge zu platzieren,
50
vorausgesetzt, dass sich die betreffende Person bereit erklärt hat, die beste Ausführung in Bezug auf
dieses Geschäft zu garantieren, und dass die Dienstleistungen geeignet sind, die Erbringung von
Anlagedienstleistungen für die Gesellschaft zu unterstützen. Die Jahres- und Halbjahresberichte der
Gesellschaft enthalten einen Bericht mit einer Beschreibung der Verrechnungsprovisionspraxis des
Anlageverwalters.
5.11
Wertpapierleihe
Vorbehaltlich der in den Regelungen der Zentralbank festgelegten Bedingungen und Grenzen kann
ein Fonds für Zwecke des effizienten Portfoliomanagements und zwecks Erzielung zusätzlicher
Erträge für den jeweiligen Fonds Wertpapierleihgeschäfte tätigen. Alle aus diesen
Wertpapierleihgeschäften erzielten Erträge oder Gebühreneinnahmen werden zwischen dem
jeweiligen Fonds und dem Vermittler der Wertpapierleihgeschäfte im jeweils vereinbarten Verhältnis
aufgeteilt.
5.12
Barprovision/Rabatte und Gebührenaufteilung
Wenn der Anlageverwalter oder einer seiner Beauftragten erfolgreich die Rückvergütung von
Provisionen aushandeln, die von Maklern oder Händlern im Zusammenhang mit dem Kauf und/oder
Verkauf von Wertpapieren oder DFI für einen Fonds berechnet werden, wird der Provisionsrabatt an
den jeweiligen Fonds gezahlt. Der Anlageverwalter oder seine Beauftragten können aus dem
Vermögen des jeweiligen Fonds Zahlungen/Erstattungen für angemessene und ordnungsgemäß
belegte Kosten und Aufwendungen erhalten, die dem Anlageverwalter oder seinen Beauftragten
unmittelbar in diesem Zusammenhang entstanden sind.
5.13
Allgemeiner Rechtsberater
Maples and Calder ist der irische Rechtsberater für die Gesellschaft. Maples and Calder können in
Angelegenheiten, die die Gesellschaft nicht betreffen, auch als Rechtsberater für den
Anlageverwalter fungieren und die FORT-Gruppe und ihre verbundenen Unternehmen vertreten.
Dementsprechend können bestimmte Interessenkonflikte entstehen. Maples and Calder vertreten
keine potenziellen Käufer der Aktien im Zusammenhang mit diesem Zeichnungsangebot (mit
Ausnahme des Anlageverwalters und seiner verbundenen Unternehmen) und werden auch keine
Aktionäre vertreten. Potenziellen Anlegern und Aktionären wird empfohlen, sich von ihrem eigenen,
unabhängigen Rechtsberater über die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen einer Anlage in
den Aktien beraten zu lassen. Bei der Erstellung und Prüfung dieses Prospekts haben sich Maples
and Calder auf die Informationen, die ihnen vom Anlageverwalter und der Gesellschaft vorgelegt
wurden, verlassen und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen nicht geprüft oder
verifiziert.
51
________________________________________________________________________________
6.
HANDEL MIT AKTIEN
________________________________________________________________________________
6.1
Zeichnung von Aktien
6.1.1
Allgemeines
Die Aktien werden erstmalig am ersten Handelstag nach Ablauf der im jeweiligen Prospektzusatz
genannten Erstzeichnungsfrist zu dem im jeweiligen Prospektzusatz genannten Erstausgabepreis
ausgegeben. Danach werden die Aktien zu dem am jeweiligen Handelstag geltenden
Nettoinventarwert je Aktie (zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlags und etwaiger Abgaben und
Gebühren) ausgegeben.
Der Verwaltungsrat kann nach seinem alleinigen Ermessen und vorbehaltlich der Einwilligung der
Verwahrstelle vereinbaren, zusätzliche Handelstage für den Erwerb von Aktien eines Fonds, die für
alle Aktionäre offen stehen, festzulegen, unter der Voraussetzung, dass alle Aktionäre im Voraus
darüber in Kenntnis gesetzt werden.
Lautet eine Aktienklasse auf eine andere Währung als die Basiswährung eines Fonds, kann diese
Klasse je nach Angabe im jeweiligen Prospektzusatz als abgesichert (hedged) oder nicht abgesichert
(unhedged) bezeichnet werden. Wird eine Klasse abgesichert, wendet die Gesellschaft die im
vorstehenden Abschnitt „Abgesicherte Klassen/Portfolioabsicherung“ im Einzelnen beschriebene
Absicherungspolitik an.
6.1.2
Zeichnungsanträge
Aktien können über den Administrator oder über eine ordnungsgemäß bestellte Untervertriebsstelle
zur Weiterleitung an den Administrator gezeichnet werden. Zeichnungsanträge, die vor
Orderannahmeschluss an einem Handelstag beim Administrator bzw. einer ordnungsgemäß
bestellten Untervertriebsstelle eingehen, werden am selben Handelstag bearbeitet. Anträge, die nach
Orderannahmeschluss des jeweiligen Handelstags eingehen, werden am nächsten Handelstag
bearbeitet, wobei der Verwaltungsrat unter außergewöhnlichen Umständen nach eigenem Ermessen
beschließen kann, einen oder mehrere Anträge, die nach Orderannahmeschluss für die Bearbeitung
am selben Handelstag eingegangen sind, anzunehmen, vorausgesetzt, dass der Zeichnungsantrag
bzw. die Zeichnungsanträge vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag eingegangen
ist bzw. sind (d. h. vor Geschäftsschluss am relevanten Markt, der am jeweiligen Handelstag zuletzt
schließt).
Für Erstzeichnungen ist das beim Administrator erhältliche Antragsformular zu verwenden, das per
Fax und als unterschriebenes Original eingereicht werden muss. Alle Erstzeichnungen stehen unter
dem Vorbehalt, dass alle anderen Unterlagen, die der Verwaltungsrat oder dessen Beauftragter
gegebenenfalls anfordert (wie zum Beispiel Unterlagen für Geldwäscheprüfungen), unverzüglich
beim Administrator eingehen.
Änderungen der Registrierungsdaten und der Zahlungsanweisungen eines Aktionärs werden nur
nach Erhalt der Originaldokumentation oder per Fax übertragenen Anweisung vom betreffenden
Aktionär vorgenommen.
Zeichnungsanträge sind unwiderruflich, es sei denn, der Verwaltungsrat oder ein Beauftragter
desselben vereinbart etwas anderes.
Das Antragsformular enthält bestimmte Bedingungen für das Zeichnungsverfahren für Aktien der
Gesellschaft und bestimmte Schadloshaltungen zugunsten der Gesellschaft, des jeweiligen Fonds,
des Administrators, der Verwahrstelle und den anderen Aktionären in Bezug auf Verluste, die ihnen
aufgrund des Erwerbs oder des Haltens von Aktien durch bestimmte Antragsteller entstehen.
6.1.3
Bruchteile
52
Bruchteile von Aktien werden ausgegeben, wenn ein Teil der Zeichnungsgelder unter dem
Zeichnungspreis für eine Aktie liegt, wobei Bruchteile kleiner als 0,0001 Aktien nicht ausgegeben
werden. Zeichnungsgelder, die weniger als 0,0001 Aktien repräsentieren, werden von der
Gesellschaft einbehalten, um Verwaltungskosten zu decken.
6.1.4
Zahlungsweise
Zeichnungsgelder sind nach Abzug aller Bankgebühren per SWIFT- oder elektronische Überweisung
auf das Zeichnungs-/Rücknahmekonto zu zahlen. Andere Zahlungsweisen bedürfen der vorherigen
Genehmigung des Verwaltungsrats oder seines Beauftragten. Es werden keine Zinsen auf
Zahlungen gezahlt, die unter Umständen eingegangen sind, unter denen der Zeichnungsantrag vor
einem Handelstag eingegangen ist oder bis zu einem späteren Handelstag zurückgehalten wurde.
Zeichnungsgelder sind nach Abzug aller Bankgebühren per SWIFT- oder elektronische Überweisung
auf das Zeichnungs-/Rücknahmekonto zu zahlen. Andere Zahlungsweisen bedürfen der vorherigen
Genehmigung des Verwaltungsrats oder seines Beauftragten. Es werden keine Zinsen auf
Zahlungen gezahlt, die unter Umständen eingegangen sind, unter denen der Zeichnungsantrag vor
einem Handelstag eingegangen ist oder bis zu einem späteren Handelstag zurückgehalten wurde.
Gehen Zeichnungsgelder eines Anlegers auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto ein, bevor die
Aktien ausgegeben werden (was der Fall ist, wenn ein Fonds auf Basis frei verfügbarer Gelder
betrieben wird), werden diese Zeichnungsgelder mit Eingang auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto
Eigentum des jeweiligen Fonds. Dementsprechend wird ein Anleger in dem Zeitraum zwischen dem
Eingang von Zeichnungsgeldern auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto und der Ausgabe von
Aktien als allgemeiner, nicht abgesicherter Gläubiger der Gesellschaft behandelt.
6.1.5
Währung für Zahlungen
Zeichnungsgelder sind in der Basiswährung der Aktienklasse zahlbar. Die Gesellschaft kann jedoch
Zahlungen in anderen Währungen, die der Verwaltungsrat ggf. zulässt, zum jeweils dem
Administrator zur Verfügung stehenden Wechselkurs annehmen. Die Kosten und Risiken der
Währungsumrechnung werden vom Anleger getragen.
Im Fall von Klassen, die auf eine andere Währung als die Basiswährung lauten und als nicht
abgesichert („unhedged“) klassifiziert sind, erfolgt die Währungsumrechnung bei Zeichnung zu den
geltenden Wechselkursen. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt „Risikofaktoren;
Währungsrisiko“ zu entnehmen.
6.1.6
Zeitablauf für Zahlungen
Zahlungen im Zusammenhang mit einer Zeichnung müssen als frei verfügbare Gelder spätestens am
Valutatag gemäß den Angaben im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds beim Administrator
eingehen.
Wenn bis zum relevanten Zeitpunkt am relevanten Valutatag keine vollständige Zahlung für die
Ausgabe der Aktien eingegangen ist, oder bei nicht frei verfügbaren Geldern, kann die bereits in
Bezug auf einen solchen Zeichnungsantrag vorgenommene Zuteilung von Aktien nach Ermessen
des Verwaltungsrats annulliert werden. Alternativ kann der Verwaltungsrat dem Antragsteller Zinsen
und eine Verwaltungsgebühr berechnen. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat berechtigt, den
Bestand eines Antragstellers an Aktien des Fonds oder eines anderen Fonds der Gesellschaft ganz
oder teilweise zu verkaufen, um diese Kosten zu decken.
6.1.7
Form der Aktien und Eigentumsbestätigung
Bestätigungen über jeden Kauf von Aktien werden normalerweise innerhalb von 48 Stunden nach
dem Kauf an die Aktionäre verschickt. Aktien werden nur in registrierter Form ausgegeben, und als
Nachweis des Eigentums gilt die schriftliche Bestätigung der Eintragung des Namens des Anlegers
im Aktionärsregister der Gesellschaft. Es werden keine Zertifikate ausgestellt.
6.1.8
Zeichnungen gegen Sachleistung
53
Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen die Zahlung für Aktien eines Fonds durch
Übertragung von Sachwerten entgegennehmen. Diese Sachwerte müssen dem Anlageziel, der
Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des jeweiligen Fonds entsprechen, und ihr Wert wird
durch den Verwaltungsrat oder seinen Beauftragten gemäß der Satzung und den für die Gesellschaft
geltenden Bewertungsgrundsätzen ermittelt. Potenzielle Anleger, die Aktien durch Übertragung von
Sachwerten zeichnen möchten, müssen etwaige von der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder dem
Administrator für den Transfer festgelegte administrative oder sonstige Arrangements erfüllen. Jede
Übertragung von Sachwerten erfolgt auf Risiko des speziellen Anlegers, und die Kosten der
Übertragung gehen zu Lasten des speziellen Anlegers. Aktien werden erst dann ausgegeben, wenn
die Anlagen zur Zufriedenheit der Verwahrstelle auf die Verwahrstelle bzw. ihrer Unterdepotbank
übertragen wurden oder deren Übertragung in die Wege geleitet wurde, und die Anzahl der
auszugebenden Aktien darf die Anzahl, die ausgegeben würde, wenn der entsprechende Barwert der
Anlagen investiert worden wäre, nicht überschreiten, und die Verwahrstelle muss sich davon
überzeugt haben, dass die Bedingungen eines solchen Tauschs wahrscheinlich nicht zu einer
wesentlichen Benachteiligung bestehender Aktionäre führen.
6.1.9
Mindesterstanlagebetrag, Mindestbetrag für Folgeanlagen und Mindestbestand an
Aktien
Ein etwaiger Mindesterstanlagebetrag, Mindestbetrag für Folgeanlagen und Mindestbestand an
Aktien können für die einzelnen Aktienklassen eines Fonds unterschiedlich sein und sind im
Prospektzusatz des jeweiligen Fonds aufgeführt. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, von
Zeit zu Zeit auf Vorschriften in Bezug auf den Mindesterstanlagebetrag, den Mindestbetrag für
Folgeanlagen und den Mindestbestand an Aktien zu verzichten, wenn und wie er es nach seinem
eigenem vernünftigen Ermessen bestimmt.
6.1.10 Zeichnungsbeschränkungen
Der Verwaltungsrat kann nach seinem alleinigen Ermessen Zeichnungsanträge ganz oder teilweise
ohne Begründung ablehnen. In diesem Fall werden die Zeichnungsgelder bzw. der verbleibende
Saldo derselben ohne Zinsen, Kosten oder Entschädigung an den Antragsteller durch Überweisung
auf das vom Antragsteller angegebene Konto oder per Post auf Risiko des Antragstellers
zurückgezahlt. Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass auf einen solchen Betrag vor
dessen Rückzahlung an den Antragsteller keine Zinsen zahlbar sind.
Der Verwaltungsrat kann nach seinem alleinigem und freiem Ermessen befinden, dass es unter
bestimmten Umständen für bestehende Aktionäre von Nachteil ist, einen Zeichnungsantrag für
Aktien gegen Barmittel oder Sachleistung anzunehmen, die mehr als 5 % des Nettoinventarwerts
eines Fonds ausmachen. In einem solchen Fall kann der Verwaltungsrat die Ausführung des
Zeichnungsantrags aufschieben und nach Rücksprache mit dem jeweiligen Anleger entweder
verlangen, dass dieser den aufgeschobenen Zeichnungsantrag über einen vereinbarten Zeitraum
hinweg stückelt, oder ein Anlagedepot außerhalb der Struktur der Gesellschaft einrichten, auf dem
die Zeichnungsgelder des Anlegers angelegt werden. Solch ein Anlagedepot wird eingesetzt, um die
Aktien über einen im Voraus vereinbarten Zeitplan hinweg zu erwerben. Der Anleger muss für
sämtliche Transaktionskosten oder angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der
Unterhaltung und Überwachung eines solchen Anlagedepots entstehen, aufkommen. Wird ein
Ausgabeaufschlag erhoben, so wird dieser von den Zeichnungsgeldern in Abzug gebracht, bevor die
Anlage der Zeichnungsgelder beginnt.
In Zeiträumen, in denen die Berechnung des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds, wie
nachstehend unter „Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts“ beschrieben, ausgesetzt
ist, dürfen durch die Gesellschaft keine Aktien ausgegeben oder verkauft werden.
6.1.11 Verwässerungsgebühr
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, im Fall von Nettozeichnungen auf Transaktionsbasis
eine Verwässerungsgebühr als prozentuale Anpassung (die dem Administrator mitzuteilen ist) auf
den Wert der jeweiligen Zeichnung zu erheben. Diese wird zwecks Ermittlung eines
54
Zeichnungspreises berechnet, der die Auswirkungen von Handelskosten im Zusammenhang mit dem
Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten berücksichtigt, und um den Wert der zugrunde liegenden
Vermögenswerte des jeweiligen Fonds aufrechtzuerhalten, wenn der Verwaltungsrat der Auffassung
ist, dass eine solche Maßnahme im besten Interesse eines Fonds ist. Dieser Betrag wird auf den
Preis, zu dem die Aktien im Fall von Nettozeichnungsanträgen ausgegeben werden, aufgeschlagen.
Alle diese Beträge werden in den jeweiligen Fonds eingezahlt.
6.1.12 Eigentumsbeschränkungen
Personen, die Aktien unter Verletzung von vom Verwaltungsrat auferlegten Beschränkungen
besitzen oder mit diesem Besitz gegen Gesetze und Verordnungen eines zuständigen
Hoheitsgebietes verstoßen oder deren Aktienbesitz nach Ansicht des Verwaltungsrats zur Folge
haben könnte, dass der Gesellschaft Steuerverbindlichkeiten oder andere finanzielle Nachteile
entstehen, die ihr bzw. den Aktionären oder einzelnen Aktionären ansonsten nicht entstanden wären,
oder anderweitig unter Umständen, die nach Ansicht des Verwaltungsrats den Interessen der
Aktionäre abträglich sein könnten, haben die Gesellschaft, den Anlageverwalter, die Verwahrstelle,
den Administrator und die Aktionäre von Verlusten freizustellen, die ihnen dadurch entstehen, dass
diese Personen Aktien eines Fonds erwerben oder besitzen.
Keine der Aktien wurde oder wird nach dem United States Securities Act registriert, und keine der
Aktien darf direkt oder indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika und deren Territorien,
Besitztümern oder anderen Gebieten, die ihrer Hoheit unterstehen, an oder zugunsten von USPersonen angeboten oder verkauft werden, ausgenommen der Anlageverwalter oder ein
verbundenes Unternehmen oder ein Schlüsselmitarbeiter des Anlageverwalters.
6.1.13 Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfordern eine
detaillierte Überprüfung der Identität, der Adresse und der Herkunft der Gelder des Anlegers und
gegebenenfalls des wirtschaftlich Berechtigten auf der Basis gesunden Risikoempfindens sowie die
laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung, um die vom irischen Gesetz auferlegten
Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäsche zu erfüllen. Ebenso müssen auch politisch
exponierte Personen („PEPs“), d. h. Personen, die im vergangenen Jahr zu irgendeinem Zeitpunkt
mit wichtigen öffentlichen Funktionen betraut waren bzw. noch sind, sowie direkte Familienmitglieder
solcher Personen und Personen, von denen bekannt ist, dass sie in enger Verbindung mit solchen
Personen stehen, identifiziert werden.
So kann eine natürliche Person beispielsweise aufgefordert werden, eine beglaubigte Originalkopie
ihres Passes oder Ausweises zusammen mit einem Nachweis ihrer Adresse etwa in Form von zwei
Originalkopien einer Gas-, Wasser- oder Stromrechnung oder eines Kontoauszugs vorzulegen und
ihr Geburtsdatum und ihren Steuersitz anzugeben. Handelt es sich bei Anlegern um Unternehmen
bzw. juristische Personen, kann beispielsweise die Vorlage einer beglaubigten Kopie der
Gründungsurkunde (und jeder Namensänderung), sowie des Gesellschaftsvertrags und der Satzung
(oder eines gleichwertigen Dokuments) und einer beglaubigten Kopie der Liste der
Zeichnungsbevollmächtigten des Unternehmens sowie die Angabe der Namen, Berufe,
Geburtsdaten, Wohnorte und Geschäftsadressen aller Verwaltungsratsmitglieder verlangt werden. In
Abhängigkeit von den Umständen des einzelnen Antrags kann eventuell auf eine detaillierte
Überprüfung verzichtet werden, wenn der Antrag beispielsweise über einen anerkannten Vermittler
erfolgt, der in einem Land ansässig ist, welches von Irland als ein Land mit äquivalentem Schutz vor
Geldwäsche anerkannt ist.
Der Administrator unterliegt der Aufsicht der Central Bank of Ireland und muss die im Criminal
Justice (Money Laundering and Terrorist Financing) Act von 2010 vorgeschriebenen Maßnahmen,
die auf die Verhinderung von Geldwäsche abzielen, treffen. Um diese Geldwäschebestimmungen zu
erfüllen, verlangt der Administrator von jedem Zeichner oder Aktionär einen detaillierten
Identitätsnachweis sowie einen Nachweis der Identität der wirtschaftlich Berechtigten des Zeichners
oder Aktionärs, der Herkunft der Gelder, die für die Zeichnung der Aktien verwendet werden, oder
zusätzliche Informationen, die für diese Zwecke jederzeit von einem Zeichner oder Aktionär verlangt
55
werden können. Der Administrator behält sich vor, die zur Identitätsüberprüfung eines Antragstellers
und gegebenenfalls des wirtschaftlich Berechtigten benötigten Informationen zu verlangen. Der
Zeichner bzw. Aktionär sollte beachten, dass sich der Administrator gemäß seinem Verfahren zur
Verhinderung der Geldwäsche das Recht vorbehält, die Bewegung von Geldern zu untersagen, wenn
nicht alle Prüfungsvorschriften erfüllt wurden oder der Administrator aus irgendeinem Grund der
Auffassung ist, dass die Herkunft der Gelder oder die involvierten Parteien verdächtig sind. Falls die
Bewegung von Geldern gemäß den Verfahren des Administrators zur Verhinderung der Geldwäsche
untersagt wird, wird sich der Administrator strikt an die anwendbaren Gesetze halten und die
Gesellschaft benachrichtigen, sobald dies die berufliche Verschwiegenheitspflicht zulässt oder es
anderweitig gesetzlich zulässig ist.
Weder die Gesellschaft, noch der Verwaltungsrat, der Anlageverwalter oder der Administrator haften
gegenüber dem Zeichner oder Aktionär, wenn unter solchen Umständen ein Zeichnungsantrag nicht
bearbeitet wird oder Aktien zwangsweise zurückgenommen werden oder sich die Auszahlung von
Rücknahmeerlösen verzögert.
6.1.14 Datenschutz
Potenzielle Anleger sollten beachten, dass sie mit Ausfüllen des Antragsformulars persönliche Daten
an die Gesellschaft weitergeben, bei denen es sich um persönliche Daten im Sinne der irischen
Datenschutzgesetze handeln kann. Daten können für die spezifizierten Zwecke an Dritte
weitergegeben werden, unter anderem an Regulierungsstellen, Steuerbehörden (u.a. gemäß CRS),
Beauftragte, Berater und Dienstleister der Gesellschaft sowie an autorisierte Vertreter derselben oder
der Gesellschaft und ihre jeweiligen verbundenen, nahestehenden und Gruppengesellschaften an
allen Standorten (auch außerhalb des EWR). Mit Unterzeichnung des Antragsformulars erteilen die
Anleger ihre Zustimmung zur Erhebung, Speicherung, Verwendung, Weitergabe und Verarbeitung
von Daten für einen oder mehrere der im Antragsformular genannten Zwecke.
Nach den Datenschutzgesetzen haben Anleger Anspruch auf Zugang zu ihren von der Gesellschaft
geführten personenbezogenen Daten und das Recht, mit einer an die Gesellschaft gerichteten
schriftlichen Aufforderung ihre von der Gesellschaft geführten personenbezogenen Daten zu ändern
und darin enthaltene Fehler zu korrigieren.
6.2
Rücknahme von Aktien
6.2.1
Allgemeines
Aktionäre können ihre Aktien an einem Handelstag zum Rücknahmepreis zurückgeben (der
Rücknahmepreis ist der Nettoinventarwert je Aktie abzüglich einer Rücknahmegebühr und etwaiger
Abgaben und Gebühren), außer während eines Zeitraums, in dem die Berechnung des
Nettoinventarwerts ausgesetzt ist.
6.2.2
Rücknahmeanträge
Anträge auf die Rücknahme von Aktien sind an den Administrator für die Gesellschaft zu richten und
müssen per Fax mit sofortiger Nachreichung des Originals eingereicht werden, und sie müssen
unterschrieben sein und die Informationen enthalten, die jeweils vom Verwaltungsrat oder dessen
Beauftragtem festgelegt werden. Rücknahmeanträge, die vor Orderannahmeschluss an einem
Handelstag eingehen, werden am selben Handelstag bearbeitet. Rücknahmeanträge, die nach
Orderannahmeschluss des jeweiligen Handelstags eingehen, werden am nächsten Handelstag
bearbeitet, wobei der Verwaltungsrat unter außergewöhnlichen Umständen nach eigenem Ermessen
beschließen kann, einen oder mehrere Anträge, die nach Orderannahmeschluss für die Bearbeitung
am selben Handelstag eingegangen sind, anzunehmen, vorausgesetzt, dass der Antrag bzw. die
Anträge vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag eingegangen sind (d. h. vor
Geschäftsschluss am relevanten Markt, der am jeweiligen Handelstag zuletzt schließt).
Der (etwaige) Mindestrücknahmebetrag kann je nach Fonds oder Aktienklasse variieren.
Beantragt ein Aktionär eine Rücknahme von Aktien, nach der, wenn sie ausgeführt würde, der
56
Nettoinventarwert seines Aktienbestandes unter dem Mindestbestand liegen würde, kann die
Gesellschaft, wenn sie dies für richtig hält, den gesamten Bestand des Aktionärs zurückkaufen.
Auf Anfrage kann der Verwaltungsrat nach alleinigem Ermessen und vorbehaltlich der vorherigen
Zustimmung der Verwahrstelle weitere Handelstage für die Rücknahme von Aktien bezüglich eines
Fonds bestimmen, die allen Aktionären zur Verfügung stehen. Alle auf diese Weise festgelegten
zusätzlichen Handelstage und Bewertungszeitpunkte werden allen Aktionären des jeweiligen Fonds
im Voraus mitgeteilt.
6.2.3
Zahlungsweise
Der bei der Rücknahme der Aktien fällige Betrag wird am Valutatag auf das im ursprünglichen
Antragsformular angegebene Konto des Aktionärs durch Überweisung in der Währung, auf die die
jeweilige Aktienklasse des jeweiligen Fonds lautet (oder in einer anderen vom Verwaltungsrat
festgelegten Währung), gezahlt.
In keinem Fall werden Rücknahmeerlöse ausgezahlt, bevor der Verwaltungsrat die angeforderten
Unterlagen vom Aktionär erhalten hat und alle notwendigen Kontrollen zur Verhinderung von
Geldwäsche durchgeführt und verifiziert wurden und im Original eingegangen sind.
Rücknahmeanträge, die per Fax übermittelt werden, können nur bearbeitet werden, wenn die
Zahlungen auf das im Register verzeichnete Konto geleistet werden.
Änderungen der Registrierungsdaten und der Zahlungsanweisungen eines Aktionärs werden nur auf
schriftliche Weisungen und der entsprechenden Original-Dokumentation vom betreffenden Aktionär
vorgenommen.
6.2.4
Währung für Zahlungen
Die Aktionäre erhalten ihre Rückzahlungen normalerweise in der Klassenwährung der jeweiligen
Klasse. Wenn jedoch ein Aktionär die Auszahlung in einer anderen frei konvertierbaren Währung
beantragt, kann der Administrator (nach seinem Ermessen) im Namen, für Rechnung und auf Risiko
und Kosten des Aktionärs die erforderliche Devisentransaktion zu den geltenden Wechselkursen in
die Wege leiten.
Im Fall von Klassen, die auf eine andere Währung als die Basiswährung lauten und als nicht
abgesichert („unhedged“) klassifiziert sind, erfolgt die Währungsumrechnung bei Rücknahme zu den
geltenden Wechselkursen. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt „Risikofaktoren;
Währungsrisiko“ zu entnehmen.
6.2.5
Zeitablauf für Zahlungen
Rücknahmeerlöse werden gemäß den im jeweiligen Prospektzusatz festgelegten Bestimmungen
gezahlt.
Rücknahmeerlöse werden bis zum Abwicklungstag gemäß den im jeweiligen Nachtrag festgelegten
Bestimmungen gezahlt.
Anleger sollten beachten, dass von einem Fonds ausgezahlte Rücknahmeerlöse, die zu irgendeinem
Zeitpunkt auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto gehalten werden, so lange Vermögen des
betreffenden Fonds bleiben, bis sie an den Anleger freigegeben werden. Dies kann zum Beispiel der
Fall sein, wenn Rücknahmeerlöse vorübergehend zurückgehalten werden, bis ausstehende
Dokumente zur Identitätsprüfung eingegangen sind, die die Gesellschaft oder die Verwaltungsstelle
verlangt. Dies erhöht die Notwendigkeit, diese Angelegenheiten unverzüglich zu erledigen, so dass
die Erlöse freigegeben werden können. Es sollte auch beachtet werden, dass der Anleger in diesem
Fall nicht mehr als Aktionär betrachtet wird, sondern als allgemeiner, nicht abgesicherter Gläubiger
der Gesellschaft.
6.2.6
Zurückziehung von Rücknahmeanträgen
Rücknahmeanträge können nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwaltungsrats oder seines
Beauftragten zurückgezogen werden.
57
6.2.7
Rücknahmen gegen Sachleistung
Der Verwaltungsrat kann mit der Zustimmung des jeweiligen Aktionärs bzw. der jeweiligen Aktionäre
Rücknahmeanträge erfüllen, indem er Vermögenswerte des jeweiligen Fonds, deren Wert dem
Rücknahmepreis der zurückgenommenen Aktien entspricht, überträgt, so, als ob der
Rücknahmeerlös in bar gezahlt worden wäre, abzüglich einer Rücknahmegebühr und sonstiger
Kosten der Übertragung.
Eine Entscheidung, eine Rücknahme in Sachwerten zu bieten, liegt im alleinigen Ermessen des
Verwaltungsrats, wenn der zurückgebende Aktionär die Rücknahme einer Anzahl von Aktien
verlangt, die mindestens 5 % des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds ausmacht, unter dem
Vorbehalt, dass jeder Aktionär, der eine solche Rücknahme beantragt, berechtigt ist, den Verkauf
eines bzw. mehrerer Vermögenswerte, die als Sachwerte ausgezahlt werden sollen, sowie die
Auszahlung des Barerlöses dieses Verkaufs (abzüglich der Kosten des Verkaufs, die zu Lasten des
betreffenden Aktionärs gehen) zu verlangen.
Die Art der als Sachwerte an den jeweiligen Aktionär zu übertragenden Vermögenswerte wird (unter
dem Vorbehalt, dass die Zuteilung von Vermögenswerten von der Verwahrstelle genehmigt wird)
vom Verwaltungsrat auf der Basis festgelegt, die der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen
Ermessen für angemessen und nicht wesentlich nachteilig für die Interessen der verbleibenden
Aktionäre des jeweiligen Fonds bzw. der jeweiligen Klasse erachtet.
6.2.8
Verwässerungsgebühr
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, im Fall von Nettorücknahmen auf Transaktionsbasis
eine Verwässerungsgebühr als prozentuale Anpassung (die dem Administrator mitzuteilen ist) auf
den Wert der jeweiligen Rücknahme zu erheben. Diese wird zwecks Ermittlung eines
Rücknahmepreises berechnet, der die Auswirkungen von Handelskosten im Zusammenhang mit
dem Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten berücksichtigt, und um den Wert der zugrunde
liegenden Vermögenswerte des Fonds aufrechtzuerhalten, wenn der Verwaltungsrat der Auffassung
ist, dass eine solche Maßnahme im besten Interesse eines Fonds ist. Dieser Betrag wird von dem
Preis, zu dem die Aktien im Fall von Nettorücknahmeanträgen zurückgenommen werden,
abgezogen. Ein solcher Betrag fließt in das Vermögen des jeweiligen Fonds ein.
6.2.9
Zwangsweise Rücknahme von Aktien/Steuerabzug
Aktionäre sind verpflichtet, den Administrator unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, falls sie den
Status einer US-Person oder einer Person, die anderweitig den in diesem Prospekt genannten
Eigentumsbeschränkungen unterliegt, erlangen, und solche Aktionäre können aufgefordert werden,
ihre Aktien zu verkaufen oder zu übertragen. Die Gesellschaft kann Aktien zurücknehmen, die sich
direkt oder indirekt im Eigentum oder wirtschaftlichen Eigentum einer Person befinden bzw. direkt
oder indirekt in das Eigentum oder wirtschaftliche Eigentum einer Person gelangen, die gegen die
jeweils hierin genannten Eigentumsbeschränkungen verstößt, oder falls das Halten von Aktien durch
eine Person gesetzeswidrig ist oder aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer steuerlichen, rechtlichen,
aufsichtsrechtlichen oder finanziellen Haftung oder Benachteiligung oder zu wesentlichen
administrativen Nachteilen für die Gesellschaft, die Aktionäre in ihrer Gesamtheit oder einen Fonds
oder eine Aktienklasse führt. Die Gesellschaft kann ferner Aktien zurücknehmen, die von einer
Person gehalten werden, die weniger als den Mindestbestand hält oder die nicht innerhalb von
sieben Tagen nach Aufforderung durch oder im Namen des Verwaltungsrats die nach den
Bedingungen dieses Prospekts vorzulegenden Informationen oder Erklärungen übermittelt. Der
Verwaltungsrat kann den Erlös aus einer solchen zwangsweisen Rücknahme zur Zahlung von
Steuern oder Quellensteuern, einschließlich darauf entfallender Zinsen oder Geldstrafen, verwenden,
die infolge des Haltens oder wirtschaftlichen Eigentums von Aktien durch einen Aktionär anfallen.
Wenn ein Rücknahmeantrag von einem Anleger eingereicht wird, der eine Person ist, die in Irland
ansässig ist oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder als eine solche betrachtet wird, oder
eine Person ist, die im Namen einer Person, die in Irland ansässig ist oder dort ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat, handelt oder als eine solche betrachtet wird, zieht die Gesellschaft von den
58
Rücknahmeerlösen einen Betrag ab, der von der Gesellschaft an die irischen Steuerbehörden in
Bezug auf die jeweilige Transaktion zahlbaren Steuern entspricht. Anleger werden auf den Abschnitt
„Besteuerung“ und insbesondere auf den Abschnitt „Besteuerung in Irland“ in diesem Prospekt
hingewiesen, in dem die Umstände aufgeführt sind, unter denen die Gesellschaft berechtigt ist, von
Zahlungen an Aktionäre, die in Irland ansässige Personen oder Personen mit gewöhnlichem
Aufenthalt in Irland sind, Beträge im Hinblick auf eine Steuerpflicht in Irland, einschließlich darauf
entfallender Zinsen und Geldstrafen, in Abzug zu bringen und/oder zur Erfüllung einer solchen
Steuerpflicht Aktien zwangsweise zurückzunehmen. Der jeweilige Aktionär ist verpflichtet, die
Gesellschaft für Verluste zu entschädigen und davon schadlos zu halten, die ihr dadurch entstehen,
dass sie bei Eintritt eines Ereignisses, infolgedessen eine Steuerpflicht entsteht, steuerpflichtig wird.
6.2.10 Rücknahme aller Aktien
Alle Aktien einer Klasse oder eines Fonds können zurückgenommen werden:

wenn der Nettoinventarwert des jeweiligen Fonds zu irgendeinem Zeitpunkt unter einem
gegebenenfalls vom Verwaltungsrat für diesen Fonds festgelegten und im jeweiligen
Prospektzusatz angegebenen Mindestfondsvolumen liegt;

durch schriftliche Mitteilung der Gesellschaft an die Aktionäre des jeweiligen Fonds oder der
jeweiligen Klasse mit einer Frist von mindestens vier und höchstens zwölf Wochen zu einem
Handelstag, in der diese ihre Absicht bekannt gibt, die Aktien zurückzukaufen; oder

falls die Inhaber von 75 % des Werts der jeweiligen Klasse bzw. des jeweiligen Fonds auf
einer ordnungsgemäß einberufenen Aktionärsversammlung beschließen, dass die Aktien
zurückgenommen werden sollen.
Der Verwaltungsrat kann nach eigenem freien Ermessen beschließen, vor der Rücknahme aller
Aktien Gelder in ausreichender Menge einzubehalten, um die mit der nachfolgenden Schließung
eines Fonds oder einer Klasse oder mit der Liquidierung der Gesellschaft verbundenen Kosten
decken zu können.
In Abschnitt 10.3.15 ist eine Zusammenfassung der Bestimmungen in der Satzung zu den
Umständen, unter denen ein Fonds geschlossen werden kann, zu finden und in Abschnitt 10.3.16
eine Zusammenfassung der Bestimmungen in der Satzung zur Abwicklung der Gesellschaft.
6.3
Umtausch von Aktien
6.3.1
Umtausch
Falls im jeweiligen Prospektzusatz vorgesehen, können Aktionäre alle oder einen Teil der von ihnen
gehaltenen Aktien einer Klasse eines Fonds (die ursprüngliche Aktienklasse) in Aktien einer
anderen Klasse, die zu dieser Zeit angeboten werden, (die neue Aktienklasse) (eine solche Klasse
kann von demselben Fonds oder von einem anderen Fonds sein), umtauschen, vorausgesetzt, dass
alle Kriterien für einen Antrag auf Aktien der neuen Aktienklasse erfüllt sind und dem Administrator
bis zum Orderannahmeschluss am jeweiligen Handelstag eine entsprechende Mitteilung erteilt wird.
Der Verwaltungsrat kann jedoch nach freiem Ermessen unter außergewöhnlichen Umständen
beschließen, nach dem maßgeblichen Orderannahmeschluss eingegangene Umtauschanträge
anzunehmen, sofern diese vor dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt (d. h. vor Geschäftsschluss
am relevanten Markt, der am jeweiligen Handelstag zuletzt schließt) eingehen. Die allgemeinen
Bestimmungen und Verfahren in Bezug auf die Ausgabe und Rücknahme von Aktien gelten
gleichermaßen für den Umtausch, mit Ausnahme derjenigen in Bezug auf zahlbare Gebühren.
Einzelheiten hierzu sind nachstehend und im jeweiligen Prospektzusatz angegeben.
Beim Antrag auf Umtausch von Aktien als Erstanlage in einen Fonds sollten die Aktionäre
sicherstellen, dass der Wert der getauschten Aktien dem Mindesterstanlagebetrag für die jeweilige
neue Aktienklasse, der im jeweiligen Prospektzusatz angegeben ist, entspricht oder darüber liegt.
Wird nur ein Teil des Aktienbestands umgetauscht, muss auch der Wert der verbleibenden Position
mindestens dem für die ursprüngliche Aktienklasse geltenden Mindestbestand an Aktien
59
entsprechen.
Die Anzahl der auszugebenden Aktien der neuen Aktienklasse wird nach der folgenden Formel
berechnet:
S = [R x (RP x ER)] – F
SP
Dabei ist:
R
S
RP
=
=
=
ER
=
SP
=
F
=
die Anzahl der umzutauschenden Aktien der ursprünglichen Aktienklasse;
die Anzahl der auszugebenden Aktien der neuen Aktienklasse;
der Rücknahmepreis je Aktie der ursprünglichen Aktienklasse zum
Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag;
im Fall eines Tauschs von Aktien, die auf dieselbe Basiswährung lauten, ist
der Wert von ER 1. Andernfalls ist der Wert von ER der
Währungsumrechnungsfaktor,
der
vom
Verwaltungsrat
am
Bewertungszeitpunkt für den jeweiligen Handelstag festgelegt wird,
stellvertretend für den bei der Übertragung der Vermögenswerte in Bezug auf
die ursprünglichen und die neuen Aktienklassen geltenden effektiven
Wechselkurs, gegebenenfalls nach Bereinigung dieses Wechselkurses um
die effektiven Kosten für die Ausführung einer solchen Übertragung.
der
Zeichnungspreis
je
Aktie
der
neuen
Aktienklasse
zum
Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag und
die gegebenenfalls zu zahlende Umtauschgebühr für den Umtausch von
Aktien.
Beim Umtausch von Aktien werden Aktien der neuen Aktienklasse in Bezug auf und proportional zu
den Aktien der ursprünglichen Aktienklasse im Verhältnis S zu R zugeteilt und ausgegeben.
Die Gesellschaft kann für den Umtausch von Aktien eine Umtauschgebühr von bis zu 3 % des
Rücknahmepreises der umzutauschenden Aktien erheben. Einzelheiten zu einer etwaigen
Umtauschgebühr werden im jeweiligen Prospektzusatz angegeben.
Umtauschanträge können ohne schriftliche Einwilligung der Gesellschaft oder ihres autorisierten
Vertreters nicht zurückgezogen werden.
6.3.2
Umtauschbeschränkungen
Aktien können nicht gegen Aktien einer anderen Klasse in einem Zeitraum getauscht werden, in dem
die Berechnung des Nettoinventarwerts des bzw. der jeweiligen Fonds in der im Abschnitt
„Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts“ weiter unten beschriebenen Art und Weise
ausgesetzt ist. Antragsteller, die einen Umtausch von Aktien beantragen, werden von einer solchen
Verzögerung in Kenntnis gesetzt und ihre Anträge werden, sofern sie nicht zurückgezogen wurden,
zum nächsten Handelstag nach dem Ende einer solchen Aussetzung berücksichtigt. Antragsteller,
die Aktien über die Vertriebsstelle bzw. eine Untervertriebsstelle umtauschen, müssen sich direkt mit
der Vertriebsstelle bzw. Untervertriebsstelle in Bezug auf die Umtauschanträge, die während eines
solchen Aussetzungszeitraums gestellt werden sollen oder unbearbeitet ausstehen, in Verbindung
setzen. Während eines solchen Aussetzungszeitraums über die Vertriebsstelle bzw. eine
Untervertriebsstelle gestellte oder unbearbeitet ausstehende Anträge werden, sofern sie nicht
zurückgezogen wurden, zum nächsten Handelstag nach dem Ende einer solchen Aussetzung
berücksichtigt.
Der Verwaltungsrat kann ohne Angabe von Gründen nach seinem Ermessen die Ausführung eines
Umtauschauftrags ablehnen. Darüber hinaus können für Umtauschtransaktionen zwischen
bestimmten Klassen Beschränkungen gelten, die in den jeweiligen Prospektzusätzen festgelegt sind.
60
________________________________________________________________________________
7.
BEWERTUNG DER VERMÖGENSWERTE
________________________________________________________________________________
7.1
Nettoinventarwertberechnung
Der Nettoinventarwert eines Fonds wird in der Währung ausgedrückt, auf welche die Aktien lauten,
oder in einer anderen Währung, die vom Verwaltungsrat entweder generell oder in Bezug auf eine
bestimmte Klasse oder im Einzelfall festgelegt wird. Er wird durch Ermittlung des Werts der
Vermögenswerte des Fonds berechnet. Von diesem Wert werden die Verbindlichkeiten des Fonds
zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag abgezogen.
Der Nettoinventarwert je Aktie eines Fonds wird berechnet, indem der Nettoinventarwert des Fonds
durch die Anzahl der Aktien des Fonds, die am Bewertungszeitpunkt für den jeweiligen Handelstag
ausgegeben sind oder als ausgegeben gelten, geteilt wird und das Ergebnis mathematisch auf zwei
Dezimalstellen oder auf eine andere Anzahl von Dezimalstellen, wie von Zeit zu Zeit vom
Verwaltungsrat festgelegt, gerundet wird.
Für den Fall, dass die Aktien eines Fonds weiter in Klassen unterteilt sind, wird der Nettoinventarwert
je Klasse durch fiktive Zuordnung des Nettoinventarwerts des Fonds zu den Klassen ermittelt, wobei
die Anpassungen für Zeichnungen, Rücknahmen, Gebühren, Thesaurierung oder Ausschüttung von
Erträgen sowie für die Kosten, Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte, die der jeweiligen Klasse
zurechenbar sind (einschließlich der Gewinne/Verluste aus und Kosten von Finanzinstrumenten, die
zur Währungsabsicherung zwischen den Währungen, auf welche die Vermögenswerte des Fonds
lauten, und der Währung der Klasse eingesetzt werden, wobei die Gewinne/Verluste und Kosten
allein dieser Klasse zuzurechnen sind), und gegebenenfalls für andere, nach Feststellung des
Verwaltungsrats die Klassen unterscheidende Faktoren vorgenommen werden. Der
Nettoinventarwert des Fonds, wie zwischen den einzelnen Klassen zugewiesen, wird durch die
Anzahl der Aktien der jeweiligen Klasse, die ausgegeben sind oder als ausgegeben gelten, geteilt
und das Ergebnis mathematisch auf zwei Dezimalstellen, wie vom Verwaltungsrat festgelegt, oder
auf eine andere Anzahl von Dezimalstellen, wie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat festgelegt,
gerundet.
Die Satzung schreibt die Bewertungsmethode für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten jedes
Fonds und für den Nettoinventarwert jedes Fonds vor.
Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Fonds werden wie folgt bewertet:
(a) Vermögenswerte, die an einer anerkannten Börse (mit Ausnahme der im nachstehenden
Abs. (e) genannten) notiert oder gehandelt werden, für die Marktnotierungen jederzeit
verfügbar sind, werden zum Schlusskurs oder zum zuletzt bekannten Marktpreis bewertet,
der für die Zwecke der Gesellschaft der zuletzt gehandelte Preis ist. Wird ein Wertpapier an
mehr als einer anerkannten Börse notiert oder gehandelt, ist die maßgebliche Börse bzw. der
maßgebliche Markt die Hauptbörse bzw. der Hauptmarkt, an dem das Wertpapier notiert oder
gehandelt wird, oder die Börse bzw. der Markt, der nach Entscheidung des Verwaltungsrats
die angemessensten Kriterien für die Bewertung der betreffenden Anlage bietet.
Vermögenswerte, die an einer anerkannten Börse notiert sind oder gehandelt werden, jedoch
außerhalb der entsprechenden Börse bzw. des entsprechenden Marktes zu einem Auf- oder
Abschlag gekauft oder gehandelt werden, können unter Berücksichtigung der Höhe des Aufbzw. Abschlags zum Bewertungszeitpunkt bewertet werden, sofern die Verwahrstelle sich
davon überzeugt hat, dass der Einsatz dieses Verfahrens in Verbindung mit der Ermittlung
des wahrscheinlichen Realisierungswerts des Wertpapiers vertretbar ist.
(b) Als Wert einer Anlage, die nicht an einer anerkannten Börse notiert oder gelistet ist oder
gehandelt wird, oder die notiert oder gelistet ist oder gehandelt wird, für die aber keine
Notierung oder Bewertung verfügbar ist oder deren Notierung oder Bewertung nicht
repräsentativ für den Zeitwert ist, wird der wahrscheinliche Realisationswert herangezogen,
61
der sorgfältig und nach Treu und Glauben durch (i) den Verwaltungsrat oder (ii) eine vom
Verwaltungsrat ausgewählte und für diesen Zweck von der Verwahrstelle genehmigte
kompetente Person (die der Anlageverwalter sein kann) oder (iii) auf andere Weise geschätzt
wurde, vorbehaltlich der Genehmigung dieses Wertes durch die Verwahrstelle. Wenn für
festverzinsliche Wertpapiere keine zuverlässigen Marktnotierungen verfügbar sind, kann der
Wert solcher Wertpapiere anhand einer vom Verwaltungsrat oder einer kompetenten Person
zusammengestellten (und vom Verwaltungsrat genehmigten) Matrix-Methode ermittelt
werden, wobei diese Wertpapiere unter Bezugnahme auf die Bewertung von anderen
Wertpapieren, die als vergleichbar in Rating, Rendite, Fälligkeit und anderen Eigenschaften
zu betrachten sind, bewertet werden.
(c) Barbestände und Bareinlagen werden zu ihrem Nennwert zuzüglich gegebenenfalls
aufgelaufener bzw. abzüglich zahlbarer Zinsen zum Ende des jeweiligen Tages, auf den der
Bewertungszeitpunkt fällt, bewertet.
(d) Börsengehandelte Futures und Optionen (einschließlich Index-Futures) werden zum
Abrechnungskurs für diese Instrumente an dem Markt, an dem diese Instrumente gehandelt
werden, bewertet, oder, falls kein Abrechnungskurs verfügbar ist, gemäß vorstehendem
Absatz (b).
(e) Außerbörsliche derivative Kontrakte („OTC-Derivate“) werden täglich auf Basis der
Quotierung der jeweiligen Gegenpartei bewertet (anhand einer Bewertungsmethode, die auf
zuverlässiger Basis eine angemessene Genauigkeit bietet), und diese Bewertung wird
mindestens einmal wöchentlich durch eine von der Gegenpartei unabhängige und für diesen
Zweck von der Verwahrstelle zugelassene Partei bestätigt oder verifiziert. Alternativ können
OTC-Derivate täglich auf Basis der Quotierung eines unabhängigen Pricing-Anbieters (der
über angemessene Methoden zur Durchführung der Bewertung verfügt) oder einer anderen
kompetenten Person, Firma oder Gesellschaft (bei der es sich auch um den Anlageverwalter
handeln kann), die vom Verwaltungsrat ausgewählt und für diesen Zweck von der
Verwahrstelle zugelassen wird, bewertet werden. Wird diese alternative Bewertung
angewandt, muss die Gesellschaft hierbei der internationalen besten Praxis folgen und sich
an die Grundsätze für solche Bewertungen halten, die von Organisationen wie der
International Organisation of Securities Commissions und der Alternative Investment
Management Association festgelegt werden. Eine solche alternative Bewertung muss
monatlich mit der Bewertung der Gegenpartei abgestimmt werden. Treten wesentliche
Unterschiede auf, müssen diese unverzüglich untersucht und erläutert werden.
(f) Devisenterminkontrakte und Zinsswaps werden wie OTC-Derivate gemäß
vorstehendem Absatz (e) oder anhand frei verfügbarer Marktquotierungen bewertet.
dem
(g) Unbeschadet der Bestimmungen in den obigen Absätzen (a) bis (f) gilt:


Der Verwaltungsrat oder sein Beauftragter müssen nach eigenem Ermessen in
Bezug auf einen bestimmten Fonds, der ein kurzfristiger Geldmarktfonds ist, über ein
Eskalationsverfahren verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass wesentliche
Abweichungen zwischen dem Marktwert und dem nach der Restbuchwertmethode
ermittelten Wert eines Geldmarktinstruments dem Anlageverwalter gemeldet werden
oder eine Überprüfung der Bewertung nach der Restbuchwertmethode gegenüber
einer Marktbewertung gemäß den Anforderungen der Zentralbank durchgeführt wird.
Wenn es nicht die Absicht oder das Ziel des Verwaltungsrats ist, das Portfolio des
Fonds in seiner Gesamtheit anhand der Restbuchwertmethode zu bewerten, darf ein
Geldmarktinstrument
in
einem
solchen
Portfolio
nur
anhand
der
Restbuchwertmethode bewertet werden, wenn das Geldmarktinstrument eine
Restlaufzeit von unter 3 Monaten hat und keine spezifische Anfälligkeit für
Marktparameter, einschließlich Kreditrisiko, aufweist.
(h) Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der obigen Bestimmungen kann der Verwaltungsrat
den Wert einer Anlage anpassen, wenn eine solche Anpassung als erforderlich erachtet wird,
62
um den beizulegenden Zeitwert im Zusammenhang mit der Währung, Marktgängigkeit, den
Handelskosten bzw. anderen als maßgeblich erachteten Erwägungen wiederzugeben. Die
Gründe für die Wertanpassung müssen eindeutig dokumentiert werden.
(i) Wenn es der Verwaltungsrat für notwendig befindet, können einzelne Instrumente auch mit
einer alternativen Bewertungsmethode, die von der Verwahrstelle genehmigt wurde, bewertet
werden, und die Gründe/eingesetzte Methode müssen eindeutig dokumentiert werden..
Jeder Wert, der in einer anderen Währung als der Basiswährung des jeweiligen Fonds ausgedrückt
ist, wird zu dem geltenden Wechselkurs, den der Verwaltungsrat oder sein Beauftragter als
angemessen befindet, in die Basiswährung umgerechnet.
7.2
Aussetzung der Nettoinventarwertberechnung
Der Verwaltungsrat kann unter den nachstehend beschriebenen Umständen jederzeit die
Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds sowie die Zeichnung, die Rücknahme und den
Umtausch von Aktien und die Zahlung der Rücknahmeerlöse vorübergehend aussetzen, und zwar:
(i)
in Zeiträumen, in denen Märkte, an denen ein wesentlicher Teil der Anlagen des jeweiligen
Fonds jeweils notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen sind (ausgenommen an
gewöhnlichen Feiertagen) oder in denen der dortige Handel eingeschränkt oder ausgesetzt
ist; oder
(ii)
in einem Zeitraum, in dem aufgrund von politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder
monetären Ereignissen oder aufgrund von Umständen außerhalb des Einflusses, der
Verantwortung und der Zuständigkeit des Verwaltungsrats die Veräußerung oder Bewertung
eines wesentlichen Teils der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds nicht angemessen
durchführbar ist, ohne die Interessen der Aktionäre des jeweiligen Fonds ernsthaft zu
schädigen, oder in dem nach Auffassung des Verwaltungsrats der Nettoinventarwert des
Fonds nicht angemessen berechnet werden kann; oder
(iii)
während eines Ausfalls der Kommunikationsmittel, die normalerweise zur Ermittlung der
Preise eines wesentlichen Teils der Anlagen des jeweiligen Fonds eingesetzt werden, oder
wenn aus einem anderen Grund die derzeitigen Preise von Anlagen des jeweiligen Fonds an
einem Markt nicht unverzüglich oder korrekt ermittelt werden können; oder
(iv)
in einem Zeitraum, in dem eine mit der Verwertung oder dem Erwerb von Vermögenswerten
verbundene Mittelübertragung oder für Rücknahmen von Aktien fällige Zahlungen nach
Auffassung des Verwaltungsrats nicht zu üblichen Preisen oder üblichen Wechselkursen
durchgeführt werden kann bzw. können; oder
(v)
in einem Zeitraum, in dem es dem Verwaltungsrat nicht möglich ist, Mittel zurückzuführen, die
für die Leistung von fälligen Zahlungen für die Rücknahme von Aktien des jeweiligen Fonds
benötigt werden; oder
(vi)
in einem Zeitraum, in dem eine solche Aussetzung nach Ansicht des Verwaltungsrats unter
Berücksichtigung der besten Interessen der Gesellschaft und/oder des jeweiligen Fonds
gerechtfertigt ist oder
(vii)
nach der Verbreitung einer Mitteilung an die Aktionäre bezüglich einer Hauptversammlung,
auf der über einen Vorschlag zur Liquidation der Gesellschaft oder zur Auflösung des
jeweiligen Fonds abgestimmt werden soll.
Es werden alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um Aussetzungszeiträume schnellstmöglich
zu beenden.
Aktionäre, die die Zeichnung oder Rücknahme von Aktien einer Klasse in einem Fonds oder den
Umtausch von Aktien einer Klasse in einem Fonds in Aktien einer anderen Klasse beantragt haben,
werden über die Aussetzung in einer vom Verwaltungsrat ggf. bestimmten Weise benachrichtigt, und
ihre Anträge werden, sofern sie nicht zurückgezogen wurden, am ersten relevanten Handelstag nach
Aufhebung der Aussetzung bearbeitet, wobei die oben dargelegten Beschränkungen gelten. Eine
63
solche Aussetzung ist unverzüglich der Zentralbank zu melden sowie gegebenenfalls den
zuständigen Behörden in denjenigen Ländern, in denen die Aktien vermarktet werden. Einzelheiten
zu einer solchen Aussetzung werden auch allen Aktionären mitgeteilt und in einer in dem jeweiligen
Hoheitsgebiet erscheinenden Zeitung oder auf Beschluss des Verwaltungsrats in sonstigen
Publikationen veröffentlicht, wenn die Aussetzung nach Einschätzung des Verwaltungsrats
wahrscheinlich länger als 14 Tage dauern wird.
7.3
Übertragung von Aktien
Vorbehaltlich der Einwilligung des Verwaltungsrats sind die Aktien übertragbar und können schriftlich
in einer vom Verwaltungsrat genehmigten Form übertragen werden, wobei die Übertragungsurkunde
vom Erwerber und dem Übertragenden unterzeichnet (bzw. im Falle einer Übertragung durch eine
juristische Person im Auftrag des Übertragenden unterzeichnet oder mit einem entsprechenden
Siegel versehen) werden muss. Vor der Eintragung einer Übertragung müssen Erwerber, die noch
keine Aktionäre sind, ein Antragsformular ausfüllen und sämtliche anderen Unterlagen (z. B. zur
Identität) beibringen sowie alle Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung erfüllen, die die Gesellschaft oder der Administrator verlangen. Im Falle des
Ablebens einer Person, die Aktien als gemeinschaftlicher Inhaber mit anderen hält, wird der
überlebende gemeinschaftliche Inhaber bzw. werden die überlebenden gemeinschaftlichen Inhaber
von der Gesellschaft als die einzige Person bzw. als die einzigen Personen anerkannt, die
Ansprüche oder Rechte auf die im Namen dieser gemeinschaftlichen Inhaber eingetragenen Aktien
haben.
Der Verwaltungsrat wird daher nach seinem alleinigen Ermessen ablehnen, die Übertragung einer
Aktie auf eine US-Person zu registrieren. Des Weiteren kann der Verwaltungs nach seinem
alleinigen Ermessen und ohne Angabe von Gründen ablehnen, eine Übertragung von Aktien an
folgende Personen zu registrieren: (i) Personen, die die vom Verwaltungsrat festgelegten
Geldwäscheprüfungen nicht erfüllen; oder (ii) Personen, die offensichtlich gegen Gesetze oder
Vorschriften eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstoßen bzw. wenn diese Personen kraft
solcher Gesetze oder Vorschriften solche Aktien nicht halten dürfen; oder (iii) eine oder mehrere
Personen unter Umständen (ganz gleich, ob diese Umstände diese Person(en) direkt oder indirekt
betreffen, und ob allein oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Person(en), die
miteinander verbunden sein können oder nicht, oder unter anderen Umständen, die dem
Verwaltungsrat relevant erscheinen), die nach Ansicht des Verwaltungsrats zur Folge haben könnten,
dass der Gesellschaft eine Steuerverbindlichkeit entsteht oder sie andere finanzielle, rechtliche oder
wesentliche administrative Nachteile erleidet, oder dass die Gesellschaft gegen ein Gesetz oder eine
Verordnung verstößt, was anderenfalls in Zusammenhang mit der Gesellschaft nicht eingetreten
wäre; oder (iv) eine natürliche Person unter 18 Jahren (oder einem anderen nach Ansicht des
Verwaltungsrats angemessenen Alters) oder mit psychischer Instabilität; oder (v) eine Person, die als
Erwerber nach einer Übertragung solcher Aktien nicht mindestens den Mindesterstanlagebetrag
(sofern zutreffend) hält; oder (vi) eine Person unter Umständen, unter denen infolge einer solchen
Übertragung der Aktienbesitz des Übertragenden bzw. des Erwerbers unter den Mindestbestand an
Aktien fällt; oder (vii) eine Person, bei der in Bezug auf eine solche Übertragung eine Zahlung von
Steuern noch aussteht.
64
________________________________________________________________________________
8.
GEBÜHREN UND KOSTEN
________________________________________________________________________________
Die Gesellschaft kann aus dem Vermögen eines jeden Fonds die nachfolgend beschriebenen
Gebühren und Kosten zahlen.
8.1
Anlageverwaltungsgebühren
Der Anlageverwalter hat gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf die im jeweiligen Prospektzusatz
für den jeweiligen Fonds bzw. die jeweilige Klasse aufgeführten Gebühren. Die
Anlageverwaltungsgebühr wird zu jedem Bewertungszeitpunkt berechnet und abgegrenzt und ist
monatlich rückwirkend zahlbar. Ferner hat der Anlageverwalter gegebenenfalls Anspruch auf eine
erfolgsabhängige Gebühr; Einzelheiten hierzu sind im jeweiligen Prospektzusatz angegeben. An den
Anlageverwalter zahlbare erfolgsabhängige Gebühren werden zu jedem Bewertungszeitpunkt
berechnet und abgegrenzt und sind rückwirkend nach dem Ende des jeweiligen
Berechnungszeitraums zahlbar. Die Berechnung einer erfolgsabhängigen Gebühr ist grundsätzlich
von der Verwahrstelle zu prüfen.
Dem Anlageverwalter können verschiedene Gebühren für seine Anlageverwaltungsdienste in Bezug
auf einzelne Klassen gezahlt werden, wie im jeweiligen Prospektzusatz angegeben; diese Gebühren
können höher oder niedriger sein als die für andere Klassen geltenden Gebühren.
Der Anlageverwalter kann nach seinem alleinigen Ermessen von Zeit zu Zeit festlegen, den
Intermediären und/oder den Aktionären die Anlageverwaltungsgebühr und/oder die erfolgsabhängige
Gebühr ganz oder teilweise aus seinen eigenen Mitteln zurückzuzahlen. Solche Rückzahlungen
können durch Ausgabe zusätzlicher Aktien an die Aktionäre oder in bar erfolgen.
Der Anlageverwalter hat außerdem Anspruch auf Rückerstattung seiner angemessenen Spesen, die
ihm im Namen des jeweiligen Fonds entstanden sind, aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds.
Einzelheiten zu Gebühren, die aus dem Vermögen eines Fonds an einen ordnungsgemäß ernannten
Unteranlageverwalter gezahlt werden, werden im jeweiligen Prospektzusatz offen gelegt.
8.2
Vertriebsstellengebühren
Der Verwaltungsrat beabsichtigt derzeit nicht, der Vertriebsstelle eine Gebühr zu zahlen. Falls sich
diese Absicht ändert, werden die Aktionäre über einen Vorschlag, der Vertriebsstelle eine Gebühr für
Vertriebsdienstleistungen zu zahlen, im Voraus informiert und erhalten die Möglichkeit, vor der
Einführung dieser Gebühr ihren Aktienbestand zurückzugeben.
8.3
Gebühren des Administrators und der Verwahrstelle
Der Administrator hat für seine Dienstleistungen als Fondsbuchhalter, Administrator und
Transferstelle Anspruch auf eine aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds zahlbare Gebühr, die
täglich abgegrenzt wird und am Ende jedes Kalendermonats rückwirkend zu einem Satz von 0,03 %
des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds zahlbar ist, vorbehaltlich einer Mindestgebühr ohne
Spesen von EUR 55.000 (auf Basis von zwei Aktienklassen) je Fonds.
Die Fonds unterliegen außerdem Transaktionsgebühren, die die normalen, marktüblichen Sätze
nicht überschreiten dürfen.
Der Administrator hat daneben Anspruch auf Erstattung aller angemessenen Spesen, die ihm für die
Fonds entstanden sind; diese werden aus dem Vermögen des Fonds gezahlt, für den solche Kosten
und Aufwendungen entstanden sind.
Die Verwahrstelle hat Anspruch auf eine aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds zahlbare Gebühr,
die täglich abgegrenzt wird und am Ende jedes Kalendermonats rückwirkend zu einem Satz von
0,03 % p.a. des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds zahlbar ist, vorbehaltlich einer
Mindestgebühr ohne Spesen von EUR 14.700 (auf Basis von zwei Aktienklassen) je Fonds für
65
Treuhand-, Verwahrstellen-, Cashflow-Überwachungs- und Kontoabstimmungsdienstleistungen.
Ferner können Depotgebühren auf Basis des Nettoinventarwerts jedes Fonds berechnet werden, die
zwischen 0,02 % und 1,48 % liegen können, je nachdem, in welchem Land das Wertpapier
gehandelt und gehalten wird (der Anlageverwalter handelt nur mit Wertpapieren auf großen Märkten,
wo die Kosten in der Regel am unteren Ende dieser Spanne liegen), vorbehaltlich einer jährlichen
Mindestgebühr ohne Spesen von EUR 24.000 je Fonds.
Alle Fonds unterliegen außerdem Transaktionsgebühren, die die normalen, marktüblichen Sätze
nicht überschreiten dürfen. Die Verwahrstelle hat daneben Anspruch auf Erstattung aller
ordnungsgemäß belegten Spesen, die der Verwahrstelle oder einer Unterdepotbank für den Fonds
entstanden sind; diese werden aus dem Vermögen des Fonds gezahlt, für den solche Kosten und
Aufwendungen entstanden sind.
8.4
Gebühren des Verwaltungsrats
Sofern und bis nicht anderweitig jeweils von der Gesellschaft auf einer Hauptversammlung
festgelegt, wird die gewöhnliche Vergütung jedes Verwaltungsratsmitglieds von Zeit zu Zeit durch
Beschluss des Verwaltungsrats festgelegt. Zum Datum dieses Prospekts beträgt die maximale
Gebühr je Verwaltungsratsmitglied 15.000 € p.a., gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer.
Verwaltungsratsmitglieder, die zugleich Beschäftigte des Anlageverwalters sind, erhalten kein
Honorar. Alle zusätzlichen Gebühren, die durch die Auflegung neuer Fonds anfallen, werden
gleichmäßig auf die neuen Fonds verteilt, und soweit sie die Aktionäre bestehender Fonds nicht
betreffen (da diese zusätzlichen Gebühren nur den neuen Fonds zugeordnet werden), ist eine
Genehmigung der bestehenden Aktionäre hierfür nicht erforderlich. Falls solche zusätzlichen
Gebühren dennoch wesentliche Auswirkungen für bestehende Aktionäre haben, werden die
bestehenden Aktionäre im Voraus über diese zusätzlichen Gebühren benachrichtigt. Darüber hinaus
werden die zusätzlichen Gebühren im jeweiligen Prospektzusatz offen gelegt. Alle
Verwaltungsratsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung aller ordnungsgemäß angefallenen
Aufwendungen in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft oder der Erfüllung ihrer
Pflichten. Die Gebühren der Verwaltungsratsmitglieder werden halbjährlich rückwirkend gezahlt und
gleichmäßig auf die Fonds verteilt. Alle diese Gebühren und Erstattungen von Aufwendungen an die
Verwaltungsratsmitglieder können der irischen Quellensteuer unterliegen.
8.5
Zahlstellengebühren
Die Gebühren und Kosten der von der Gesellschaft bestellten Zahlstellen werden zu normalen,
marktüblichen Sätzen gegebenenfalls zuzüglich der Mehrwertsteuer, von der Gesellschaft oder von
dem Fonds, für den die Zahlstelle bestellt wurde, gezahlt.
8.6
Gebühren des Geldwäschebeauftragten
Der Geldwäschebeauftragte hat Anspruch auf eine jährliche Gebühr von 7.000 € (gegebenenfalls
zuzüglich anwendbarer Steuern) aus dem Vermögen der Gesellschaft für seine Dienstleistungen als
Geldwäschebeauftragter für die Gesellschaft.
8.7
Gründungskosten
Sämtliche Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Gründung, Organisation und Zulassung
der Gesellschaft und der zunächst aufgelegten Fonds, einschließlich der Honorare der Fachberater
der Gesellschaft (u. a. Berater in Rechts-, Bilanzierungs- und Steuerfragen) sowie etwaiger
Erstgebühren anderer Dienstleister. Diese Gebühren und Kosten beliefen sich auf etwa EUR 75.000
und wurden vom Anlageverwalter getragen. Die Kosten für die Auflegung weiterer Fonds werden
(sofern nichts anderes angegeben ist) dem jeweiligen Fonds belastet.
8.8
Betriebskosten und -gebühren
Die Gesellschaft und/oder die einzelnen Fonds und, wenn Kosten oder Verbindlichkeiten einer
bestimmten Klasse zuzuordnen sind, diese Klasse tragen die folgenden Kosten und
Verbindlichkeiten bzw. ihren proportionalen Anteil daran, vorbehaltlich der Anpassungen, die
66
vorgenommen werden, um die Kosten und/oder Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die einer oder
mehreren Klassen zuzuordnen sind.
(ix)
sämtliche Gebühren und Kosten, die durch den Administrator, die Verwahrstelle, den
Anlageverwalter, den Gesellschaftssekretär, etwaige Unteranlageverwalter, Berater,
die Vertriebsstelle, Untervertriebsstellen, eine oder mehrere Untervertriebsstellen,
Händler, die Zahlstelle (zu normalen, branchenüblichen Sätzen), eine
Unterdepotbank
(zu
normalen,
branchenüblichen
Sätzen),
den
Geldwäschebeauftragten, die Korrespondenzbank, einen Fiskalvertreter oder
sonstige Dienstleister der Gesellschaft, die von oder für die Gesellschaft oder
bezüglich eines Fonds oder einer Klasse ernannt wurden, sowie durch ihre jeweiligen
Beauftragten zahlbar sind bzw. diesen entstanden sind;
(x)
sämtliche Abgaben, Steuern oder behördlichen Gebühren, die gegebenenfalls auf die
Vermögenswerte, Erträge oder Aufwendungen der Gesellschaft zahlbar sind;
(xi)
sämtliche Makler- und Bankgebühren, -kosten und -provisionen, die von oder für die
Gesellschaft im Rahmen ihrer Geschäfte zahlbar sind;
(xii)
sämtliche Beratungsgebühren im Zusammenhang mit Beratungen in regulatorischen
und Compliance-Angelegenheiten und sonstige Gebühren für fachliche Beratungen,
die durch die Gesellschaft oder durch bzw. für ihre Beauftragten zahlbar sind;
(xiii)
sämtliche Transfergebühren, Registrierungsgebühren und sonstige Kosten, sei es im
Hinblick auf die Errichtung oder die Wertsteigerung des Vermögens oder die
Auflegung, den Umtausch, den Verkauf, den Kauf oder die Übertragung von Aktien
oder im Hinblick auf den Kauf bzw. geplanten Kauf von Vermögenswerten oder
sonstige Zahlungen, die hinsichtlich, vor oder anlässlich einer Transaktion, eines
Handels oder einer Bewertung zu leisten sind oder sein werden, wobei jedoch bei der
Ausgabe und/oder Rücknahme von Aktien zu zahlende Provisionen nicht
eingeschlossen sind;
(xiv)
sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und der
Verwaltung der Gesellschaft entstehen, einschließlich, und ohne Einschränkung der
Allgemeingültigkeit des Vorgenannten, aller Gebühren und Kosten des
Verwaltungsrats,
sämtlicher
Kosten
für
die
Organisation
von
Verwaltungsratssitzungen und die Bestellung von Stellvertretern für solche Sitzungen,
sämtlicher Versicherungsprämien, einschließlich Haftpflichtversicherungen für
Verwaltungsratsmitglieder und leitende Angestellte, und Gebühren für
Verbandsmitgliedschaften sowie alle gegebenenfalls anfallenden einmaligen und
außerordentlichen Aufwendungen;
(xv)
die Vergütungen, Provisionen und Kosten, die bei der Vermarktung,
Verkaufsförderung und dem Vertrieb von Aktien entstehen bzw. zahlbar sind,
insbesondere Provisionen, die als Vergütung an Personen zahlbar sind, die Aktien
der Gesellschaft zeichnen oder sich zur Zeichnung verpflichten oder Zeichnungen
veranlassen oder sich verpflichten, Zeichnungen zu veranlassen, sowie die Kosten
und Aufwendungen für die Erstellung und Verteilung sämtlicher Marketing-Materialien
und Werbeanzeigen;
(xvi)
sämtliche Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung,
Veröffentlichung und Bereitstellung von Informationen an Aktionäre und die
Öffentlichkeit, und insbesondere die Kosten für die Erstellung und Übersetzung, den
Druck und die Verteilung des Prospekts und etwaiger Prospektnachträge oder zusätze, der wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmäßigen
67
Aktualisierungen desselben, Marketing-Literatur, der Berichte an die Zentralbank oder
andere Regulierungsbehörden, des geprüften Jahresberichts und sonstiger
regelmäßiger Berichte, sowie im Zusammenhang mit der Berechnung,
Veröffentlichung und Bekanntgabe des Nettoinventarwerts je Aktie und im
Zusammenhang mit Zertifikaten, Eigentumsbescheinigungen und anderen
Mitteilungen, die in irgendeiner Form den Aktionären zu erteilen sind;
(xvii)
sämtliche Gebühren und Kosten, die im Zusammenhang mit der Einberufung und der
Durchführung von Aktionärsversammlungen anfallen;
(xviii)
sämtliche Gebühren und Kosten, die bei der Registrierung und der Aufrechterhaltung
der Registrierung eines Fonds oder einer Klasse bei staatlichen und/oder
Regulierungsbehörden
und/oder
Ratingagenturen,
Clearingund/oder
Abrechnungssystemen und/oder Börsen in verschiedenen Ländern und
Hoheitsgebieten anfallen, insbesondere Registrierung- und Übersetzungskosten;
(xix)
sämtliche Gebühren und Kosten, die für die Notierung der Aktien und die
Aufrechterhaltung der Notierung oder die Erfüllung der Anforderungen für die
Notierung an der irischen Börse (oder anderen Börsen, an denen die Aktien
zugelassen werden) anfallen;
(xx)
sämtliche Gebühren und Kosten von Rechtsanwälten und anderen Sachverständigen,
die der Gesellschaft oder ihren Beauftragten bzw. in deren Namen entstehen, wenn
Maßnahmen getroffen oder Verfahren eingeleitet bzw. die Gesellschaft sich gegen
Maßnahmen oder in Verfahren verteidigt, um die Rechte oder das Eigentum der
Gesellschaft durchzusetzen, zu schützen, zu wahren, zu verteidigen oder
wiederzuerlangen;
(xxi)
alle sonstigen Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten aller Art sowie alle
Gebühren und Kosten, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb und
der Verwaltung der Gesellschaft entstehen, insbesondere Zinsen auf aufgenommene
Kredite, sämtliche Sekretariatskosten der Gesellschaft und sämtliche Kosten für die
Registrierung beim Companies Registration Office sowie alle gesetzlichen und
regulatorischen Gebühren;
(xxii)
sämtliche Kosten, die durch das Einholen und die Aufrechterhaltung eines
Bonitätsratings für die Gesellschaft von einer Ratingagentur entstehen;
(xxiii)
sämtliche Gebühren und Kosten der Abschlussprüfer, Steuer-, Rechts- und sonstigen
Berater sowie aller Bewerter und sonstigen Dienstleister der Gesellschaft;
(xxiv)
die Kosten für eine etwaige Verschmelzung oder Restrukturierung der Gesellschaft
oder eines Fonds;
(xxv)
die Kosten der Liquidation oder Abwicklung der Gesellschaft oder der Auflösung
eines Fonds;
(xxvi)
alle anderen Gebühren und alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und
der Verwaltung der Gesellschaft entstehen;
jeweils zuzüglich der gegebenenfalls anwendbaren Mehrwertsteuer.
Diese Kosten können von der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den allgemeinen
Bilanzierungsgrundsätzen
und
im
Ermessen
des
Verwaltungsrats
als
aktive
Rechnungsabgrenzungsposten verbucht und abgeschrieben werden. Die Abgrenzung von Gebühren
68
wird nicht in folgende Rechnungslegungszeiträume übertragen. Eine Rückstellung für die
geschätzten Betriebskosten der Gesellschaft wird bei der Berechnung des Nettoinventarwerts der
einzelnen Fonds vorgenommen. Die Betriebskosten sowie die Gebühren und Kosten für
Dienstleister, die von der Gesellschaft zu bezahlen sind, werden von allen Fonds im Verhältnis zum
Nettoinventarwert der einzelnen Fonds bzw. gegebenenfalls dem der jeweiligen Klasse
zuzurechnenden Nettoinventarwert getragen, wobei diejenigen Gebühren und Kosten, die einem
bestimmten Fonds oder einer bestimmten Klasse direkt oder indirekt zuzuschreiben sind, von diesem
Fonds bzw. dieser Klasse alleine getragen werden.
Wenn eine Aufwendung nach Ansicht des Verwaltungsrats keinem einzelnen Fonds zuzurechnen ist,
wird sie normalerweise allen Fonds im Verhältnis zum Nettoinventarwert der Fonds zugeordnet oder
auf einer anderen Grundlage die dem Verwaltungsrat gerecht und angemessen erscheint.
8.9
Ausgabeaufschläge/Rücknahmeabschläge
8.9.1
Ausgabeaufschlag
Aktionäre können einem Ausgabeaufschlag von maximal 5 % der Zeichnungsgelder unterliegen.
Dieser Aufschlag kann als einmalige Belastung oder als jährliche Provision über die Laufzeit der
Anlage eines Aktionärs in einem Fonds oder einer Klasse oder als bedingt aufgeschobene
Verkaufsgebühr erhoben werden. Einzelheiten zu einem etwaigen Ausgabeaufschlag sind im
jeweiligen Prospektzusatz beschrieben.
8.9.2
Rücknahmegebühr
Aktionäre können einer Rücknahmegebühr von maximal 3 % der Rücknahmegelder unterliegen.
Einzelheiten zu einer etwaigen Rücknahmegebühr sind im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben.
8.9.3
Umtauschgebühr
Aktionäre können beim Umtausch von Aktien einer Umtauschgebühr von maximal 3 % des
Nettoinventarwerts der Aktien des ursprünglichen Fonds unterliegen. Einzelheiten zu einer etwaigen
Umtauschgebühr sind im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben.
8.9.4
Verwässerungsgebühr
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, im Fall von Nettozeichnungen und/oder
Nettorücknahmen auf Transaktionsbasis eine Verwässerungsgebühr als prozentuale Anpassung (die
dem Administrator mitzuteilen ist) auf den Wert der jeweiligen Zeichnung bzw. Rücknahme zu
erheben. Diese wird zwecks Ermittlung eines Zeichnungs- bzw. Rücknahmepreises berechnet, der
die Auswirkungen von Handelskosten im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von
Vermögenswerten berücksichtigt, und um den Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte des
Fonds aufrechtzuerhalten, wenn der Verwaltungsrat der Auffassung ist, dass eine solche Maßnahme
im besten Interesse eines Fonds ist. Dieser Betrag wird im Falle von Nettozeichnungsanträgen auf
den Preis aufgeschlagen, zu dem Aktien ausgegeben werden, und im Falle von
Nettorücknahmeanträgen vom Preis abgezogen, zu dem Aktien zurückgenommen werden. Ein
solcher Betrag fließt in das Vermögen des jeweiligen Fonds ein.
8.10
Außerordentliche Aufwendungen
Die Gesellschaft ist verpflichtet, außerordentliche Aufwendungen zu erstatten, einschließlich, jedoch
nicht ausschließlich, Aufwendungen im Zusammenhang mit Prozesskosten und allen Steuern,
Umlagen, Abgaben oder ähnlichen Gebühren, die der Gesellschaft oder ihren Vermögenswerten
auferlegt werden und ansonsten nicht als gewöhnliche Aufwendungen gelten würden.
Außerordentliche Aufwendungen werden auf Cash-Basis abgerechnet und bei Entstehung bzw.
Rechnungsstellung auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der einzelnen Fonds entrichtet, denen
sie zuzurechnen sind. Außerordentliche Aufwendungen werden anteilig auf alle Aktienklassen
umgelegt.
69
________________________________________________________________________________
9.
BESTEUERUNG
________________________________________________________________________________
Besteuerung
Allgemeines
Die folgenden Aussagen zur Besteuerung beziehen sich auf das zum Zeitpunkt dieses Dokuments in
Irland geltende Steuerrecht bzw. die geltende Steuerpraxis und stellen keine rechtliche oder
steuerliche Beratung für Aktionäre oder potenzielle Aktionäre dar. Wie bei jeder Geldanlage gibt es
keine Garantie dafür, dass die Steuerposition oder die geplante Steuerposition zum Zeitpunkt der
Anlage in der Gesellschaft für alle Zeiten gleich bleibt, da die Besteuerungsbasis und die Steuersätze
Änderungen unterliegen.
Potenzielle Aktionäre sollten sich mit den auf die Zeichnung, den Besitz und die Rücknahme von
Aktien am Ort ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes und ihres Aufenthaltsortes anwendbaren
Gesetzen und Verordnungen (z. B. bezüglich Besteuerung und Devisenkontrollen) vertraut machen
und sich ggf. beraten lassen.
Der Verwaltungsrat empfiehlt, dass Aktionäre sich von einer angemessenen Quelle steuerlich
beraten lassen, und zwar in Bezug auf die Steuerverbindlichkeiten, die aus dem Halten von Aktien
der Gesellschaft und etwaigen Anlageerträgen aus diesen Aktien entstehen.
Irland
(a)
Besteuerung der Gesellschaft
Der Verwaltungsrat wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gesellschaft ein Anlageorganismus
im Sinne von Section 739B des TCA ist und deshalb keiner irischen Steuer auf ihre jeweiligen
Erträge oder jeweiligen Gewinne unterliegt, solange die Gesellschaft im Sinne des Steuerrechts
als in Irland ansässig gilt. Die Gesellschaft gilt im Sinne des Steuerrechts als in Irland ansässig,
wenn die zentrale Verwaltung und Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit in Irland ausgeübt wird. Es ist
beabsichtigt, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft die Geschäfte der Gesellschaft so führen
wird, dass dies möglich ist.
Die Erträge und Kapitalgewinne, die die Gesellschaft aus Wertpapieren, die in anderen Ländern als
Irland begeben wurden, oder aus Vermögenswerten, die sich in anderen Ländern als Irland befinden,
erzielt, können möglicherweise Steuern unterliegen, einschließlich Quellensteuern in den Ländern, in
denen solche Erträge und Gewinne entstehen. Die Gesellschaft kann möglicherweise von
reduzierten Quellensteuersätzen aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen, die zwischen Irland
und anderen Ländern bestehen, nicht profitieren. Der Verwaltungsrat kann nach seinem alleinigem
Ermessen beschließen, ob die Gesellschaft solche Steuervorteile beantragt, und kann sich
entscheiden, solche Vorteile nicht zu beantragen, wenn dies seiner Auffassung nach einen hohen
administrativen Aufwand oder untragbar hohe Kosten nach sich zieht oder ansonsten nicht
praktikabel erscheint.
Falls der Gesellschaft einbehaltene Quellensteuern zurückerstattet werden, wird der
Nettoinventarwert der Gesellschaft nicht neu ermittelt und der Vorteil aus einer Rückzahlung wird
anteilig auf die zum Zeitpunkt dieser Rückzahlung bestehenden Aktionäre umgelegt.
Ungeachtet dessen können für die Gesellschaft bei Eintritt eines „Steuertatbestands“ innerhalb der
Gesellschaft in Bezug auf die Aktionäre Steuern anfallen.
Zu den Steuertatbeständen zählen:
(i)
alle Zahlungen von der Gesellschaft an einen Aktionär in Bezug auf die Aktien;
(ii)
jede Übertragung, Annullierung, Rücknahme oder jeder Rückkauf von Aktien; und
70
(iii)
eine fiktive Veräußerung von Aktien durch einen Aktionär am Ende eines „maßgeblichen
Zeitraums“ (eine „fiktive Veräußerung“).
„Maßgeblicher Zeitraum“ bezeichnet einen achtjährigen Zeitraum, der mit dem Erwerb einer Aktie
durch einen Aktionär beginnt, sowie jeder Folgezeitraum von 8 Jahren, der unmittelbar nach dem
vorherigen maßgeblichen Zeitraum beginnt.
Folgende Ereignisse gelten nicht als Steuertatbestände:
(i)
Transaktionen im Zusammenhang mit Aktien, die in einem anerkannten Clearingsystem
gehalten werden;
(ii)
ein Tausch von Aktien der Gesellschaft gegen andere Aktien der Gesellschaft durch einen
Aktionär im Rahmen einer fremdvergleichskonformen Transaktion;
(iii)
bestimmte Übertragungen von Aktien zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern und
ehemaligen Ehegatten oder ehemaligen Lebenspartnern;
(iv)
ein Umtausch von Aktien aufgrund der steuerbegünstigten Zusammenführung oder
Umstrukturierung der Gesellschaft mit einem anderen irischen Anlageorganismus; oder
(v)
die Annullierung von Aktien der Gesellschaft, die durch einen Umtausch im Zusammenhang
mit einem Verschmelzungsvorhaben (Scheme of Amalgamation gemäß Definition in
Section 739HA des TCA) entsteht.
Bei Eintritt eines Steuertatbestands ist die Gesellschaft berechtigt, den entsprechenden Steuerbetrag
von einer an einen Aktionär geleisteten Zahlung in Bezug auf den Steuertatbestand abzuziehen.
Wenn bei Eintritt eines Steuertatbestands keine Zahlung von der Gesellschaft an den Aktionär
geleistet wurde, kann die Gesellschaft die erforderliche Anzahl an Aktien sich aneignen oder
annullieren.
Wenn der Steuertatbestand eine fiktive Veräußerung darstellt und der Wert der von in Irland
ansässigen Aktionären gehaltenen Aktien an der Gesellschaft weniger als 10 % des Gesamtwerts an
Aktien der Gesellschaft (oder eines Fonds) beträgt und die Gesellschaft sich dazu freiwillig
entschlossen hat, den irischen Steuerbehörden jährlich bestimmte Angaben über jeden in Irland
ansässigen Aktionär mitzuteilen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, den entsprechenden
Steuerbetrag abzuziehen, und jeder in Irland ansässige Aktionär (und nicht die Gesellschaft) muss
die Steuern auf die fiktive Veräußerung auf Basis einer Selbstveranlagung entrichten. Für
entsprechende Steuerbeträge, die von der Gesellschaft oder vom Aktionär in Bezug auf eine frühere
fiktive Veräußerung gezahlt wurden, ist eine Anrechnung gegen entsprechende Steuerbeträge in
Bezug auf den Steuertatbestand möglich. Bei einer eventuellen Veräußerung von Aktien durch den
Aktionär wird eine Rückerstattung nicht genutzter Steuergutschriften fällig.
(b)
Besteuerung von Aktionären
Nicht in Irland ansässige Aktionäre
Nicht in Irland ansässige Aktionäre unterliegen bei Eintritt eines Steuertatbestands keiner irischen
Steuer, vorausgesetzt, dass entweder:
(i)
die Gesellschaft im Besitz einer ausgefüllten maßgeblichen Erklärung ist, wonach der
Aktionär keine in Irland ansässige Person ist, oder
(ii)
die Gesellschaft im Besitz einer schriftlichen Bescheinigung der irischen Steuerbehörden ist,
wonach das Erfordernis, eine maßgebliche Erklärung vorzulegen, in Bezug auf diesen
Aktionär als erfüllt gilt, und diese schriftliche Bescheinigung von den irischen Steuerbehörden
nicht widerrufen wurde.
Wenn die Gesellschaft nicht im Besitz einer maßgeblichen Erklärung ist oder die Gesellschaft im
Besitz von Informationen ist, die vernünftigerweise darauf hindeuten, dass die in der Erklärung
enthaltenen Informationen nicht oder nicht mehr sachlich richtig sind, muss die Gesellschaft bei
Eintritt eines Steuertatbestands in Bezug auf einen solchen Aktionär Steuern in Abzug bringen. Die
71
abgezogene Steuer wird im Allgemeinen nicht rückerstattet.
Intermediäre, die im Auftrag von nicht in Irland ansässigen Aktionären handeln, können im Namen
der Aktionäre, für die sie handeln, dieselbe Befreiung beanspruchen. Der Intermediär muss eine
maßgebliche Erklärung ausfüllen, woraus hervorgeht, dass er im Auftrag eines nicht in Irland
ansässigen Aktionärs handelt.
Ein Aktionär, der ein Unternehmen ist, das in Irland nicht ansässig ist, und der Aktien direkt oder
indirekt durch oder für eine Handelsniederlassung oder Vertretung des Aktionärs in Irland hält,
unterliegt jedoch mit den Erträgen aus den Aktien oder den bei der Veräußerung der Aktien erzielten
Gewinnen der irischen Körperschaftsteuer.
Steuerbefreite irische Aktionäre
Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Steuern in Bezug auf einen steuerbefreiten irischen Aktionär
abzuziehen, solange die Gesellschaft im Besitz einer ausgefüllten maßgeblichen Erklärung dieser
Personen ist und die Gesellschaft keinen Grund hat anzunehmen, dass die maßgebliche Erklärung
sachlich falsch ist. Der steuerbefreite irische Aktionär muss der Gesellschaft mitteilen, wenn er nicht
mehr ein steuerbefreiter irischer Aktionär ist. Steuerbefreite irische Aktionäre, bei denen die
Gesellschaft nicht im Besitz einer maßgeblichen Erklärung ist, werden von der Gesellschaft so
behandelt, als seien sie keine steuerbefreiten irischen Aktionäre.
Steuerbefreite irische Aktionäre unterliegen möglicherweise der irischen Steuer in Bezug auf Erträge
und Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung, der Rücknahme oder der Annullierung von Aktien
oder in Bezug auf Dividenden oder Ausschüttungen oder andere Zahlungen in Zusammenhang mit
ihren Aktien, je nach ihren persönlichen Umständen. Es ist die Verpflichtung der steuerbefreiten
irischen Aktionäre, den irischen Steuerbehörden Steuern abzuführen.
In Irland ansässige Aktionäre
In Irland ansässige Aktionäre (die keine steuerbefreiten irischen Aktionäre sind) unterliegen bei
Eintritt eines Steuertatbestands der Steuerpflicht. Die Gesellschaft zieht von Zahlungen, die in Bezug
auf Aktien an die Aktionäre geleistet werden oder die bei einem Verkauf, einer Übertragung, einer
fiktiven Veräußerung (vorbehaltlich der oben genannten Schwelle von 10 %), einer Annullierung,
einer Rücknahme oder einem Rückkauf von Aktien anfallen, oder von anderen Zahlungen in Bezug
auf die Aktien Steuern in Höhe eines Satzes von 41 % ab.
Ein in Irland ansässiger Aktionär, der kein Unternehmen ist und kein steuerbefreiter irischer Aktionär
ist, ist nicht für weitere Einkommen- oder Kapitalertragsteuern in Bezug auf einen Verkauf, eine
Übertragung, eine fiktive Veräußerung, eine Annullierung, eine Rücknahme oder einen Rückkauf von
Aktien oder auf die Leistung anderer Zahlungen in Bezug auf die Aktien haftbar.
Ist der in Irland ansässige Aktionär ein Unternehmen, das kein steuerbefreiter irischer Aktionär ist,
und ist die Zahlung nicht als gewerbliche Einnahme gemäß Schedule D Case I zu versteuern, wird
der erhaltene Betrag als Nettobetrag einer jährlichen, gemäß Schedule D Case IV zu versteuernden
Zahlung eines Bruttobetrags behandelt, von dem 25 % Einkommensteuer abgezogen wurden.
Handelt es sich bei dem in Irland ansässigen Aktionär um ein Unternehmen, das kein steuerbefreiter
irischer Aktionär ist, und ist die Zahlung als gewerbliche Einnahme gemäß Schedule D Case I zu
versteuern, gelten die folgenden Bestimmungen:
(i)
Der vom Aktionär erhaltene Betrag erhöht sich um einen Steuerbetrag, der durch die
Gesellschaft abgezogen wurde, und wird als Ertrag des Aktionärs für den
Veranlagungszeitraum behandelt, in dem die Zahlung erfolgt.
(ii)
Bezieht sich die Zahlung auf den Verkauf, die Übertragung, die fiktive Veräußerung, die
Annullierung, die Rücknahme oder den Rückkauf von Aktien, reduziert sich dieser Ertrag
um den Geldbetrag der Gegenleistung oder den geldwerten Betrag der Gegenleistung,
die der Aktionär für den Erwerb der Aktien hingegeben hat.
(iii)
der Betrag der von der Gesellschaft abgezogenen Steuern wird mit der irischen
72
Körperschaftsteuer verrechnet, die in Bezug auf den Aktionär
Veranlagungszeitraum, in dem die Zahlung erfolgte, festgesetzt wurde.
für
den
Personal Portfolio Investment Undertaking (Anlageorganismus mit persönlicher Anlagenselektion)
Ein Anlageorganismus wird in Bezug auf einen bestimmten in Irland ansässigen Aktionär als
Personal Portfolio Investment Undertaking (PPIU) angesehen, wenn der betreffende in Irland
ansässige Aktionär die Auswahl des Vermögens des Anlageorganismus oder eines Teils davon
beeinflussen kann. Der Anlageorganismus ist nur für diejenigen in Irland ansässigen Aktionäre ein
PPIU, die die Auswahl beeinflussen können. Ein Gewinn aus einem Steuertatbestand in Bezug auf
einen PPIU wird mit einem Steuersatz von 60% versteuert. Ein Anlageorganismus wird nicht als
PPIU betrachtet, wenn bestimmte Bedingungen, wie in Section 739BA des TCA aufgeführt, erfüllt
sind.
Währungsgewinne
Wenn ein in Irland ansässiger Aktionär bei einer Veräußerung von Aktien einen Währungsgewinn
erzielt, könnte dieser Aktionär in Bezug auf den aus der Veräußerung erzielten zu versteuernden
Gewinn einer Kapitalertragsteuer unterliegen.
Stempelgebühr
Als Anlagegesellschaft im Sinne von Section 739B des TCA unterliegt der Fonds hinsichtlich der
Zeichnung, der Übertragung, oder des Rückkaufs von Aktien keiner irischen Stempelsteuer. Die
Folgen der Stempelsteuer bei Zeichnungen von Aktien oder bei der Übertragung bzw. dem Rückkauf
von Aktien gegen Sachleistung (in specie) sollte fallweise betrachtet werden.
Kapitalerwerbsteuer
Bei der Schenkung oder Vererbung von Aktien fällt unter der Voraussetzung keine irische
Schenkungs- oder Erbschaftssteuer (Kapitalerwerbssteuer) an, dass
(i)
zum Zeitpunkt der Verfügung der Übertragende der Aktien nicht oder nicht gewöhnlich in
Irland ansässig ist und der Erwerber der Aktien nicht oder nicht gewöhnlich in Irland ansässig
ist; und
(ii)
die Aktien zum Zeitpunkt der Schenkung oder Hinterlassenschaft und zum Bewertungsdatum
Teil der Schenkung oder Hinterlassenschaft sind;
Bestimmte Steuerdefinitionen in Irland
Ansässigkeit – Unternehmen
Ein Unternehmen, dessen zentrale Verwaltung und Leitung sich in Irland befinden, gilt unabhängig
von dem Ort seiner Gründung als in Irland ansässig. Eine Gesellschaft, deren zentrale Verwaltung
und Leitung sich nicht in Irland befinden, die aber in Irland gegründet wurde, ist in Irland
steueransässig, es sei denn, die Gesellschaft wird unter einem Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Irland und einem anderen Land als nicht in Irland ansässig betrachtet. In einigen wenigen
Fällen können Unternehmen, die in Irland gegründet wurden, aber außerhalb eines Landes mit
Doppelbesteuerungsabkommen geführt und beherrscht werden, nicht als in Irland ansässig gelten.
Besondere Vorschriften können für vor dem 1. Januar 2015 gegründete Unternehmen gelten.
Ansässigkeit – natürliche Person
Das irische Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Eine natürliche Person gilt in einem Steuerjahr als in Irland ansässig, wenn diese natürliche Person:
(i)
in dem jeweiligen Steuerjahr mindestens 183 Tage in Irland verbringt; oder
(ii)
unter Berücksichtigung der in dem jeweiligen Steuerjahr in Irland verbrachten Tage
zusammen mit den in dem vorhergehenden Steuerjahr in Irland verbrachten Tagen
mindestens 280 Tage in Irland verbringt.
73
Hält sich eine natürliche Person in einem Steuerjahr nicht mehr als 30 Tage in Irland auf, so bleibt
das zum Zweck der Anwendung des zweijährigen Tests unberücksichtigt. Die Anwesenheit in Irland
an einem Tag bedeutet die persönliche Anwesenheit einer natürlichen Person zu irgendeinem
Zeitpunkt an dem jeweiligen Tag.
Gewöhnliche Ansässigkeit – natürliche Person
Der Begriff „gewöhnlich ansässig“ im Unterschied zu „ansässig“ bezieht sich auf das normale
Lebensmuster einer Person und bezeichnet die Ansässigkeit an einem Ort mit einer gewissen
Kontinuität.
Eine natürliche Person, die in Irland drei aufeinander folgende Steuerjahre ansässig gewesen ist, hat
ab dem vierten Steuerjahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland.
Eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland gehabt hat, hat ab dem Ende des
dritten aufeinander folgenden Steuerjahres, in dem diese Person nicht in Irland ansässig war, nicht
mehr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland. Somit behält eine natürliche Person, die 2012 in Irland
ansässig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat, bis zum Ende des Steuerjahres 2015
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland.
Intermediär
Dies bezeichnet eine Person, die:(i)
ein Geschäft betreibt, das ganz oder teilweise in der Entgegennahme von Zahlungen von
einem Anlageorganismus im Namen Dritter besteht; oder
(ii)
Anteile an einem Anlageorganismus im Namen Dritter hält.
FATCA-Implementierung in Irland
Am 21. Dezember 2012 unterzeichneten Irland und die Vereinigten Staaten die IGA.
Die IGA wird die Menge an steuerlichen Informationen, die zwischen Irland und den Vereinigten
Staaten automatisch ausgetauscht werden, deutlich erhöhen. Sie sieht automatische Meldungen und
den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Konten vor, die von US-Personen bei
irischen „Finanzinstituten“ unterhalten werden, sowie den wechselseitigen Austausch von
Informationen in Bezug auf Konten in den USA, die von in Irland ansässigen Personen unterhalten
werden. Die Gesellschaft wird diesen Bestimmungen unterliegen. Die Einhaltung dieser
Bestimmungen erfordert von der Gesellschaft, dass sie bestimmte Informationen und Dokumente
von ihren Aktionären, anderen Kontoinhabern und (wo zutreffend) den wirtschaftlich Berechtigten
ihrer Aktionäre anfordert und Informationen und Dokumente, die auf ein direktes oder indirektes
Eigentum durch US-Personen hindeuten, an die zuständigen Behörden in Irland weiterleitet.
Aktionäre und andere Kontoinhaber müssen sich an diese Auflagen halten, und sich nicht daran
haltende Aktionäre können einer Zwangsrücknahme und/oder einer US-Quellensteuer von 30 % auf
abzugsfähige („withholdable“) Zahlungen und/oder anderen Geldstrafen unterliegen.
Die IGA sieht vor, dass irische Finanzinstitute der irischen Steuerbehörde Meldungen über USamerikanische Konteninhaber erteilen und im Gegenzug US-amerikanische Finanzinstitute der USamerikanischen Steuerbehörde IRS Meldungen über in Irland ansässige Konteninhaber erteilen. Die
beiden Steuerbehörden tauschen diese Informationen dann auf jährlicher Basis automatisch aus.
Die Gesellschaft (und/oder ihre ordnungsgemäß ernannten Vertreter) sind berechtigt, Aktionäre
aufzufordern, Informationen über ihren Steuerstatus, ihre Identität oder ihren Wohnsitz zu erteilen,
um Berichtsanforderungen, denen die Gesellschaft gegebenenfalls infolge der IGA oder aufgrund
von Gesetzen, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung erlassen wurden, unterliegt, zu genügen,
74
und es wird davon ausgegangen, dass Aktionäre mit der Zeichnung bzw. dem Halten von Aktien die
automatische Weitergabe solcher Informationen durch die Gesellschaft oder eine andere Person an
die zuständigen Steuerbehörden genehmigt haben.
Gemeinsamer Meldestandard der OECD
Irland hat die Implementierung des gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard,
„CRS“) durch Section 891F des TCA und Erlass der CRS-Vorschriften veranlasst.
Der CRS, der ab dem 1. Januar 2016 in Irland gilt, ist eine Initiative der OECD zum weltweiten
Steuerinformationsaustausch, der einen koordinierten Ansatz zur Offenlegung von Erträgen, die von
natürlichen Personen und Organisationen erzielt werden, fördern soll.
Irland und mehrere andere Länder haben multilaterale Vereinbarungen geschlossen bzw. werden
dies noch tun, die auf dem dem von der OECD veröffentlichten gemeinsamen Standard zum
automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten, (Common Reporting Standard for Automatic
Exchange of Financial Account Information) basieren. Ab dem 1. Januar 2016 muss die Gesellschaft
den irischen Steuerbehörden bestimmte Angaben zu Anlegern machen, die in Rechtsordnungen
ansässig sind oder gegründet wurden, die Teilnehmer von CRS-Vereinbarungen sind.
Die Gesellschaft, oder eine von der Gesellschaft bestellte Person, fordert bestimmte Informationen in
Bezug auf den Steuersitz ihrer Aktionäre oder „Kontoinhaber“ im Sinne des CRS an und (wo
zutreffend) fordert sie Angaben in Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten dieser Kontoinhaber an.
Die Gesellschaft oder eine von der Gesellschaft ernannte Person wird die angeforderten
Informationen bis zum 30. Juni des Jahres nach dem Veranlagungsjahr, für das eine Steuererklärung
fällig ist, den irischen Steuerbehörden melden. Die irischen Steuerbehörden tauschen die
entsprechenden Informationen mit den jeweiligen Steuerbehörden in teilnehmenden Ländern aus.
Irland führte die CRS-Vorschriften im Dezember 2015 ein, und die Umsetzung des CRS unter den
Ländern, die diesen frühzeitig umsetzten (zusammen mit Irland 44 Länder), erfolgte mit Wirkung vom
1. Januar 2016.
Andere Länder
Wie den Aktionären sicherlich bewusst ist, können sich die steuerlichen Folgen einer Anlage von
einem Land zum anderen beträchtlich unterscheiden und hängen letztlich vom Steuersystem in dem
Land ab, in dem eine Person im steuerlichen Sinne ansässig ist. Daher empfiehlt der Verwaltungsrat
dringend, dass Aktionäre aus einer geeigneten Quelle eine Steuerberatung in Bezug auf die
Steuerpflicht einholen, die sich aus dem Halten von Aktien eines Fonds und Anlageerträgen aus
diesen Aktien ergibt.
DIE STEUERLICHEN UND ANDEREN IN DIESEM PROSPEKT BESCHRIEBENEN BELANGE
STELLEN KEINE RECHTS- ODER STEUERBERATUNG GEGENÜBER POTENZIELLEN
AKTIONÄREN DAR UND DÜRFEN AUCH NICHT DAHINGEHEND AUSGELEGT WERDEN.
75
_______________________________________________________________________________
10.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
________________________________________________________________________________
10.1
Berichte und Abschlüsse
Die Gesellschaft wird in jedem Kalenderjahr zum 31. Dezember einen Jahresbericht und einen
geprüften Jahresabschluss und zum 30. Juni einen Halbjahresbericht und einen ungeprüften
Halbjahresabschluss erstellen.
Der geprüfte Jahresbericht und Jahresabschluss werden innerhalb von vier Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres der Gesellschaft veröffentlicht, und der Halbjahresbericht wird innerhalb von zwei
Monaten nach dem Ende des Halbjahreszeitraums veröffentlicht. Beide werden Zeichnern vor
Vertragsabschluss angeboten und Aktionären auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie sind
außerdem der Öffentlichkeit am Sitz des Administrators zugänglich.
Der geprüfte Jahresbericht und Jahresabschluss für jeden Fonds für das jeweilige Geschäftsjahr
werden nach den International Financial Reporting Standards („IFRS“) erstellt.
Der Verwaltungsrat kann diese Berichte und Abschlüsse gemäß den Bedingungen der Zentralbank
den Aktionären auf elektronischem Wege zusenden. Siehe nachstehenden Abschnitt „Zugang zu
Dokumenten“.
10.2
Gründung und Grundkapital
Die Gesellschaft wurde am 16. Mai 2013 unter der Registernummer 527620 als
Investment¬gesellschaft mit variablem Kapital und beschränkter Haftung gegründet. Die Gesellschaft
hat am Datum dieses Prospekts keine Tochtergesellschaften.
Der eingetragene Sitz der Gesellschaft ist im Verzeichnis der Namen und Anschriften auf der
Rückseite dieses Prospekts genannt.
Das genehmigte Grundkapital der Gesellschaft besteht aus 300.000 rückkaufbaren, nicht
gewinnberechtigten nennwertlosen Aktien und 500.000.000.000 nennwertlosen gewinnberechtigten
Aktien. Nicht gewinnberechtigte Aktien gewähren ihren Inhabern kein Recht auf Dividenden. Bei
einer Liquidation berechtigen sie ihre Inhaber zur Erstattung der dafür gezahlten Gegenleistung,
jedoch nicht zu einer anderweitigen Beteiligung an den Vermögenswerten der Gesellschaft. Der
Verwaltungsrat ist befugt, Aktien am Kapital der Gesellschaft zu den seiner Ansicht nach
angemessenen Bedingungen bzw. auf die seiner Ansicht nach angemessenen Weise zuzuteilen.
Kein Grundkapital der Gesellschaft unterliegt einem Optionsrecht, und es wurden auch keine
eingeschränkten oder uneingeschränkten Vereinbarungen getroffen, Grundkapital an ein
Optionsrecht zu knüpfen.
10.3
Gründungsurkunde und Satzung
Artikel 2 der Gründungsurkunde sieht vor, dass das einzige Ziel der Gesellschaft die gemeinsame
Anlage von auf dem Kapitalmarkt aufgebrachten Geldern in Wertpapieren und/oder anderen liquiden
finanziellen Vermögenswerten und entsprechend den Vorschriften nach dem Prinzip der
Risikostreuung ist.
Die Satzung enthält Bestimmungen mit folgendem Inhalt:
10.3.1 Befugnis des Verwaltungsrats zur Zuteilung von Aktien
Der Verwaltungsrat ist generell und bedingungslos bevollmächtigt, alle Befugnisse der Gesellschaft
zur Zuteilung der jeweiligen Wertpapiere, einschließlich Bruchteilsanteile davon, bis zu einer Höhe
auszuüben, die dem genehmigten, aber bis jetzt noch nicht ausgegebenen Grundkapital der
Gesellschaft entspricht.
76
10.3.2 Änderung von Rechten
Die mit einer Klasse verbundenen Rechte können mit der schriftlichen Zustimmung der Inhaber von
drei Vierteln der Anzahl der ausgegebenen Aktien dieser Klasse oder mit der Genehmigung durch
einen Sonderbeschluss, der auf einer gesonderten Hauptversammlung der Inhaber der Aktien dieser
Klasse verabschiedet wurde, geändert oder aufgehoben werden. Die Aktien können auf diese Weise
geändert oder aufgehoben werden entweder, wenn die Gesellschaft noch aktiv ist oder während
einer Abwicklung der Gesellschaft oder während eine Abwicklung erwogen wird. Diese Zustimmung
oder diese Genehmigung ist jedoch nicht im Fall einer Änderung, Abänderung oder Aufhebung der
mit Aktien einer Klasse verbundenen Rechte erforderlich, wenn nach Auffassung des
Verwaltungsrats diese Änderung, Abänderung oder Aufhebung die Interessen der jeweiligen
Aktionäre oder eines Aktionärs nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine jede solche Änderung,
Abänderung oder Aufhebung wird in einer Ergänzung (oder Neufassung) des jeweiligen
Prospektzusatzes angegeben, der ursprünglich in Verbindung mit den jeweiligen Aktien ausgegeben
wurde. Ein Exemplar davon wird den jeweiligen im Aktienregister eingetragenen Aktionären am
Datum der Herausgabe dieses Dokuments zugesandt und ist für die jeweiligen Aktionäre verbindlich.
Die beschlussfähige Mehrheit auf einer solchen gesonderten Hauptversammlung, sofern es sich
nicht um eine vertagte Versammlung handelt, besteht aus zwei Personen, die mindestens ein Drittel
der
ausgegebenen
Aktien
der
jeweiligen
Klasse
halten
oder
durch
einen
Stimmrechtsbevollmächtigten vertreten sind, und die beschlussfähige Mehrheit auf einer vertagten
Versammlung besteht aus einer Person, die Aktien der jeweiligen Klasse hält oder ihrem
Stimmrechtsbevollmächtigten.
10.3.3 Stimmrechte
Vorbehaltlich jeglicher Rechte oder Beschränkungen, die einstweilen mit einer Aktienklasse bzw.
Aktienklassen verbunden sind, hat jeder persönlich anwesende oder durch einen
Stimmrechtsbevollmächtigten vertretene Aktionär bei einer Abstimmung durch Handzeichen eine
Stimme und der/die persönlich anwesende(n) oder durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten
vertretene(n) Inhaber von Gründeraktien hat bzw. haben eine Stimme in Bezug auf alle
ausgegebenen Gründeraktien. Bei einer Abstimmung mit Stimmzetteln hat jeder persönlich oder
durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten vertretene Aktionär eine Stimme für jede Aktie in seinem
Besitz, und jeder persönlich anwesende oder durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten vertretene
Inhaber einer Gründeraktie hat eine Stimme in Bezug auf seinen Bestand an Gründeraktien. Inhaber
von Bruchteilen einer Aktie dürfen in Bezug auf diesen Bruchteil einer Aktie keine Stimmrechte
ausüben, weder bei einer Abstimmung durch Handzeichen noch bei einer Abstimmung mit
Stimmzetteln.
10.3.4 Änderung des Grundkapitals
Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit durch einen einfachen Beschluss das Grundkapital um den in
diesem Beschluss festgesetzten Betrag und/oder die festgesetzte Anzahl erhöhen.
Die Gesellschaft kann auch durch einfachen Beschluss:
(i)
das gesamte oder einen Teil ihres Grundkapitals in Aktien eines größeren Betrags
konsolidieren oder aufteilen;
(ii)
das gesamte oder einen Teil ihrer Aktien in Aktien eines kleineren Betrags
konsolidieren oder aufteilen;
(iii)
Aktien annullieren, die am Tag des Beschlusses von niemandem übernommen oder
bzgl. derer keine Übernahmezusage vorliegt, und den Betrag des genehmigten
Grundkapitals um den Betrag der so annullierten Aktien verringern; oder
(iv)
die Währung jeder Aktienklasse umstellen.
10.3.5 Beteiligungen der Verwaltungsratsmitglieder
Unter der Voraussetzung, dass die Art und der Umfang ihrer Beteiligung wie nachstehend
77
beschrieben offen gelegt werden, werden Verwaltungsratsmitglieder oder potenzielle
Verwaltungsratsmitglieder aufgrund ihres Amts weder daran gehindert, Verträge mit der Gesellschaft
zu schließen, noch müssen diese Verträge bzw. Verträge oder Geschäfte, die von oder im Namen
einer anderen Gesellschaft abgeschlossen werden und an denen ein Verwaltungsratsmitglied in
irgendeiner Weise beteiligt ist, vermieden werden. Ferner sind Verwaltungsratsmitglieder, die solche
Vereinbarungen abschließen oder sich auf diese Weise beteiligen, gegenüber der Gesellschaft
bezüglich etwaiger realisierter Gewinne aus solchen Vereinbarungen oder Geschäften aufgrund ihrer
Tätigkeit
als
Verwaltungsratsmitglied
oder
aufgrund
eines
daraus
entstandenen
Treuhandverhältnisses nicht rechenschaftspflichtig.
Die Art der Beteiligung eines Verwaltungsratsmitglieds muss von diesem auf der
Verwaltungsratssitzung erläutert werden, auf der die Frage in Bezug auf den Abschluss des Vertrags
oder der Vereinbarung erstmals in Erwägung gezogen wird, oder wenn das Verwaltungsratsmitglied
am Tag dieser Sitzung nicht an dem vorgeschlagenen Vertrag oder der Vereinbarung beteiligt war,
auf der nächsten Verwaltungsratssitzung, die abgehalten wird, nachdem er sich entsprechend
beteiligt hat, und wenn das Verwaltungsratsmitglied sich nach Abschluss eines Vertrages oder einer
Vereinbarung daran beteiligt, auf der ersten Verwaltungsratssitzung, nachdem er sich auf solche
Weise beteiligt hat.
Ein Verwaltungsratsmitglied darf bei Sitzungen des Verwaltungsrats oder eines durch die
Verwaltungsratsmitglieder gegründeten Ausschusses bei Beschlussfassungen über eine
Angelegenheit, an dem dieses Verwaltungsratsmitglied unmittelbar oder mittelbar in wesentlicher
Hinsicht beteiligt ist (außer einer Beteiligung, die aufgrund seiner Beteiligung an Aktien oder
Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren oder anderweitig an der Gesellschaft oder über
diese entsteht), oder über eine Pflicht, die in Konflikt mit dem Interesse der Gesellschaft steht bzw.
stehen kann, nicht abstimmen. Ein bei der Sitzung anwesendes Verwaltungsratsmitglied wird
hinsichtlich eines solchen Beschlusses, bei dem es nicht stimmberechtigt ist, nicht zur
beschlussfähigen Mehrheit gezählt.
10.3.6 Kreditaufnahmebefugnisse
Der Verwaltungsrat kann alle Befugnisse der Gesellschaft zur Aufnahme oder Beschaffung von
Geldern, zur Beleihung oder Belastung des Unternehmens, seines Eigentums und seiner
Vermögenswerte (sowohl gegenwärtiger als auch zukünftiger) ausüben, sofern alle derartigen
Kreditaufnahmen innerhalb der von der Zentralbank festgelegten Grenzen und Bedingungen
erfolgen.
10.3.7 Übertragung an Ausschüsse
Die Verwaltungsratsmitglieder können ihre eigenen Befugnisse auf einen Ausschuss übertragen, in
dem mindestens ein Verwaltungsratsmitglied einen Sitz hat. Jede derartige Übertragung kann
vorbehaltlich von Bedingungen erfolgen, die der Verwaltungsrat auferlegt, und sie kann widerrufen
werden. Das Verfahren eines Ausschusses mit zwei oder mehr Mitgliedern unterliegt vorbehaltlich
entsprechender Auflagen den Bestimmungen der Satzung, die das Verfahren der
Verwaltungsratsmitglieder regeln, soweit diese angewendet werden können.
10.3.8 Ausscheiden von Verwaltungsratsmitgliedern
Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht verpflichtet, durch Rotation oder bei Erreichen eines
bestimmten Alters auszuscheiden.
10.3.9 Vergütung des Verwaltungsrats
Sofern und bis nicht anderweitig jeweils von der Gesellschaft auf einer Hauptversammlung
festgelegt, wird die gewöhnliche Vergütung jedes Verwaltungsratsmitglieds von Zeit zu Zeit durch
Beschluss des Verwaltungsrats festgelegt. Einem Verwaltungsratsmitglied, das zum
Verwaltungsratsmitglied mit geschäftsführender Funktion bestellt ist (im Sinne dieser Bestimmung
auch das Amt eines Vorsitzenden oder seines Stellvertreters) oder das Mitglied in einem Ausschuss
ist oder auf sonstige Weise Dienstleistungen erbringt, die nach Meinung des Verwaltungsrats
78
außerhalb des Rahmens seiner gewöhnlichen Pflichten als Verwaltungsratsmitglied liegen, kann
über Bezüge, Provisionen oder anderweitig eine vom Verwaltungsrat festzulegende Sondervergütung
gezahlt werden. Den Verwaltungsratsmitgliedern können alle Reise- und Hotelkosten und sonstigen
Auslagen bezahlt werden, die ihnen durch die Teilnahme an und die Rückkehr von Sitzungen des
Verwaltungsrats oder Ausschüssen, die von den Verwaltungsratsmitgliedern errichtet wurden, oder
von Hauptversammlungen der Gesellschaft oder gesonderten Versammlungen der Inhaber einer
Aktienklasse der Gesellschaft oder auf sonstige Weise im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer
Pflichten ordnungsgemäß entstanden sind.
10.3.10 Übertragung von Aktien
Vorbehaltlich der nachstehend ausgeführten Beschränkungen können die Aktien eines Aktionärs
durch ein schriftliches Dokument in einer gebräuchlichen oder üblichen Form oder in einer anderen,
vom Verwaltungsrat genehmigten Form übertragen werden.
Der Verwaltungsrat kann daher nach seinem alleinigen Ermessen und ohne Angabe von Gründen
ablehnen, eine Übertragung von Aktien an folgende Personen zu registrieren: (i) US-Personen; oder
(ii) Personen, die die vom Verwaltungsrat festgelegten Geldwäscheprüfungen nicht erfüllen; oder (iii)
Personen, die offensichtlich gegen Gesetze oder Vorschriften eines Landes oder einer
Regierungsbehörde verstoßen bzw. wenn diese Personen kraft solcher Gesetze oder Vorschriften
solche Aktien nicht halten dürfen; oder (iv) eine oder mehrere Personen unter Umständen (ganz
gleich, ob diese Umstände diese Person(en) direkt oder indirekt betreffen, und ob allein oder
zusammen mit einer oder mehreren anderen Person(en), die miteinander verbunden sein können
oder nicht, oder unter anderen Umständen, die dem Verwaltungsrat relevant erscheinen), die nach
Ansicht des Verwaltungsrats zur Folge haben könnten, dass der Gesellschaft eine
Steuerverbindlichkeit entsteht oder sie andere finanzielle, rechtliche oder wesentliche administrative
Nachteile erleidet, oder dass die Gesellschaft gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, was
anderenfalls in Zusammenhang mit der Gesellschaft nicht eingetreten wäre; oder (v) eine natürliche
Person unter 18 Jahren (oder einem anderen nach Ansicht des Verwaltungsrats angemessenen
Alters) oder mit psychischer Instabilität; oder (vi) eine Person, die als Erwerber nach einer
Übertragung solcher Aktien nicht mindestens den Mindesterstanlagebetrag (sofern zutreffend) hält;
oder (vii) eine Person unter Umständen, unter denen infolge einer solchen Übertragung der
Aktienbesitz des Übertragenden bzw. des Erwerbers unter den Mindestbestand an Aktien fällt; oder
(viii) eine Person, bei der in Bezug auf eine solche Übertragung eine Zahlung von Steuern noch
aussteht.
Der Verwaltungsrat kann die Anerkennung einer Übertragungsurkunde ablehnen, es sei denn (sie
wird zusammen mit dem gegebenenfalls ausgegebenen Zertifikat für die Aktien vorgelegt, auf die sie
sich bezieht), sie bezieht sich nur auf eine Aktienklasse, nicht mehr als vier Erwerber sind begünstigt
und sie wird am eingetragenen Sitz oder an einem anderen vom Verwaltungsrat anzugebenden Ort
hinterlegt.
10.3.11 Anspruch auf Rücknahme
Aktionäre haben das Recht, gemäß den Bestimmungen der Satzung die Gesellschaft zur
Rücknahme ihrer Aktien zu ersuchen.
10.3.12 Dividenden
Die Satzung gestattet dem Verwaltungsrat diejenigen Dividenden in Bezug auf Aktienklassen zu
beschließen, wie dies der Verwaltungsrat durch die Gewinne des jeweiligen Fonds für gerechtfertigt
hält. Der Verwaltungsrat kann Dividenden, die Inhabern von Aktien geschuldet werden, ganz oder
teilweise durch eine Sachausschüttung von Vermögenswerten des jeweiligen Fonds und
insbesondere von Anlagen, auf die der jeweilige Fonds Anspruch hat, erfüllen. Ein Aktionär kann
vom Verwaltungsrat statt einer dinglichen Übertragung von Vermögenswerten auf ihn auch einen
Verkauf der Vermögenswerte und Zahlung der Nettoerlöse aus diesem Verkauf an den Aktionär
verlangen. Jede Dividende, die nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Datum des
Dividendenbeschlusses in Anspruch genommenen wird, verjährt und fällt wieder dem jeweiligen
79
Fonds zu.
10.3.13 Fonds
Der Verwaltungsrat muss für die einzelnen von der Gesellschaft aufgelegten Fonds jeweils ein
gesondertes Vermögensportfolio wie folgt einrichten:
(i)
Für jeden Fonds führt die Gesellschaft getrennte Geschäftsbücher und
Aufzeichnungen, in denen alle Transaktionen in Bezug auf den jeweiligen Fonds
verzeichnet werden, insbesondere die Erlöse aus der Zuteilung und Ausgabe von
Aktien jeder Klasse im Fonds. Die Anlagen, die ihnen zurechenbaren
Verbindlichkeiten und der ihnen zurechenbare Ertrag und Aufwand sind einem
solchem Fonds vorbehaltlich der Bestimmungen der Satzung zuzuordnen oder
anzurechnen.
(ii)
Ein Vermögenswert, der von einem anderen Vermögenswert bzw. anderen
Vermögenswerten, der bzw. die Bestandteil eines Fonds ist bzw. sind, abgeleitet wird
(gleich ob Barmittel oder nicht), wird in den Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen
der Gesellschaft demselben Fonds zugewiesen wie der Vermögenswert, von dem
dieser abgeleitet wurde, und Wertsteigerungen oder -minderungen des jeweiligen
Vermögenswerts werden ebenfalls dem jeweiligen Fonds zugewiesen.
(iii)
In dem Fall, dass es Vermögenswerte der Gesellschaft gibt, die nach Auffassung des
Verwaltungsrats nicht einem oder mehreren bestimmten Fonds zugeordnet werden
können, steht es im Ermessen des Verwaltungsrats, vorbehaltlich der Zustimmung
der Verwahrstelle, diese Vermögenswerte auf die Art und Weise und auf der
Grundlage, die er für angemessen und gerecht hält, einem oder mehreren Fonds
zuzuordnen oder zwischen einem oder mehreren Fonds aufzuteilen; und der
Verwaltungsrat ist dazu befugt und kann diese Grundlage in Bezug auf zuvor
zugeordnete Vermögenswerte jederzeit und von Zeit zu Zeit mit der Zustimmung der
Verwahrstelle ändern.
(iv)
Es werden keine Aktien zu Bedingungen ausgegeben, welche die Aktionäre eines
Fonds berechtigen würden, sich abgesehen von den (etwaigen) Vermögenswerten
des Fonds, die mit diesen Aktien verbunden sind, an den Vermögenswerten der
Gesellschaft zu beteiligen. Sind die Erträge aus den Vermögenswerten des jeweiligen
Fonds nicht ausreichend, um den an jeden Aktionär zahlbaren Rücknahmebetrag für
den jeweiligen Fonds in voller Höhe zu finanzieren, so werden die Erträge des
jeweiligen Fonds, vorbehaltlich der Bedingungen des jeweiligen Fonds, anteilig auf
die Aktionäre des jeweiligen Fonds verteilt, und zwar im Verhältnis zu dem für die von
jedem Aktionär gehaltenen Aktien eingezahlten Betrag. Ist das realisierte
Nettovermögen eines Fonds nicht ausreichend, um auf die jeweiligen Aktien fällige
Beträge in voller Höhe gemäß den Bedingungen des jeweiligen Fonds zu zahlen, so
haben die jeweiligen Aktionäre dieses Fonds kein weiteres Recht auf Zahlungen im
Hinblick auf diese Aktien oder Ansprüche gegenüber der Gesellschaft, einem
anderen Fonds oder sonstigen Vermögenswerten der Gesellschaft in Bezug auf
Fehlbeträge.
(v)
Jedem Fonds werden die Verbindlichkeiten, Aufwendungen, Kosten, Belastungen
oder Rücklagen der Gesellschaft belastet, die sich auf diesen Fonds beziehen oder
diesem zuzuordnen sind, und
(vi)
Falls ein einem Fonds zuzurechnender Vermögenswert für die Erfüllung einer
Verbindlichkeit, die nicht diesem Fonds zuzurechnen ist, verwendet wird, gelten die
Bestimmungen von Part 24, Chapter 8 des Companies Act.
10.3.14 Umtausch in andere Fonds
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Companies Act, der Vorschriften, der Satzung und des
80
Abschnitts „Umtausch von Aktien“ hat ein Aktionär, der Aktien in einer Klasse eines Fonds an einem
Handelstag hält, das Recht, von Zeit zu Zeit alle oder einen Teil dieser Aktien gegen Aktien einer
anderen Klasse desselben Fonds umzutauschen (wobei es sich entweder um eine bestehende
Klasse oder eine Klasse handeln muss, die vom Verwaltungsrat zur Auflage mit Wirkung von diesem
Handelstag beschlossen wurde). Der Verwaltungsrat kann ohne Angabe von Gründen nach seinem
Ermessen die Ausführung eines Umtauschauftrags ablehnen.
10.3.15 Auflösung von Fonds
Jeder Fonds kann vom Verwaltungsrat nach seinem alleinigen und freien Ermessen durch
schriftliche Mitteilung an die Verwahrstelle in jedem der folgenden Fälle aufgelöst werden:
(i)
falls der Nettoinventarwert des jeweiligen Fonds zu irgendeinem Zeitpunkt unter
einem vom Verwaltungsrat für diesen Fonds gegebenenfalls festgelegten
Mindestfondsvolumen liegt;
(ii)
falls ein Fonds nicht mehr zugelassen oder anderweitig offiziell genehmigt ist;
(iii)
falls ein Gesetz verabschiedet wird, durch das die Fortführung des jeweiligen Fonds
rechtswidrig oder nach Ansicht des Verwaltungsrats undurchführbar oder nicht ratsam
wird;
(iv)
falls hinsichtlich der wirtschaftlichen oder politischen Situation in Bezug auf einen
Fonds eine Änderung eintritt, die nach Ansicht des Verwaltungsrats zu erheblichen
Nachteilen für die Anlagen des Fonds führen würde; oder
(v)
falls der Verwaltungsrat den Beschluss gefasst hat, dass die Fortführung eines Fonds
unter Berücksichtigung der aktuellen Marktbedingungen und den besten Interessen
der Aktionäre undurchführbar oder nicht ratsam ist.
Die Entscheidung des Verwaltungsrats in den hierin beschriebenen Fällen ist endgültig und für alle
betroffenen Parteien verbindlich, jedoch ist der Verwaltungsrat in keiner Weise verpflichtet, aufgrund
von Misserfolgen den jeweiligen Fonds gemäß obiger Punkte (i) bis (v) oder aus sonstigem Grund
aufzulösen.
Der Verwaltungsrat muss den Aktionären des jeweiligen Fonds eine Auflösungsmitteilung machen
und mit dieser Mitteilung das Datum festlegen, an dem diese Auflösung wirksam wird, wobei dieses
Datum nach einem bestimmten Zeitraum nach Zustellung dieser Mitteilung liegen muss, der vom
Verwaltungsrat nach seinem alleinigen und freien Ermessen festgelegt werden kann.
Mit Wirkung von dem Datum, an dem der Fonds aufgelöst werden soll, können keine Aktien des
jeweiligen Fonds mehr ausgegeben oder durch die Gesellschaft verkauft werden.
10.3.16 Abwicklung
Die Satzung enthält Bestimmungen mit folgendem Inhalt:
(i)
Falls die Gesellschaft abgewickelt werden soll, verwendet der Liquidator das
Vermögen der einzelnen Fonds, vorbehaltlich der Bestimmungen der Companies Act
und dem nachstehenden Absatz 10.3.17 auf die Weise und in der Reihenfolge, die er
für die Befriedigung der sich auf den jeweiligen Fonds beziehenden Ansprüche der
Gläubiger für geeignet hält.
(ii)
Das zur Ausschüttung an die Aktionäre zur Verfügung stehende Vermögen ist
folgendermaßen zu verwenden: Zunächst wird der einer Aktienklasse jeweils
zuzurechnende verhältnismäßige Anteil des Vermögens eines Fonds an die Inhaber
von Aktien der jeweiligen Aktienklasse in dem Verhältnis ausgeschüttet, in dem die
von jedem Inhaber gehaltenen Aktien am Tag des Beginns der Abwicklung zur
Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien der jeweiligen Aktienklasse stehen; danach
erfolgt eine Ausschüttung an den bzw. die jeweiligen Inhaber der Gründeraktien
mittels Zahlung von Beträgen bis zur Höhe der darauf gezahlten Nominalbeträge aus
81
dem Vermögen der Gesellschaft, das keiner Aktienklasse zuzurechnen ist. Steht kein
ausreichendes Vermögen für die vollständige Leistung dieser Zahlung zur Verfügung,
so erfolgt kein Rückgriff auf das den jeweiligen Aktienklassen zuzurechnende
Vermögen. Drittens wird schließlich ein möglicher Restbetrag, der keiner
Aktienklasse zuzurechnen ist, den Aktienklassen auf Grundlage des jeder
Aktienklasse zuzuordnenden Nettoinventarwertes am Tag des Beginns der
Abwicklung anteilig zugeordnet, und der auf diese Weise einer Aktienklasse
zugeordnete Betrag ist anschließend an die Aktionäre anteilig im Verhältnis der von
diesen an der jeweiligen Aktienklasse gehaltenen Anzahl von Aktien auszuschütten.
(iii)
Ein Fonds kann gemäß Part 24, Chapter 8 des Companies Act abgewickelt werden,
und in diesem Falle gelten die Bestimmungen für die Abwicklung in der Satzung
bezüglich dieses Fonds entsprechend.
(iv)
Falls die Gesellschaft abgewickelt werden soll (gleich, ob die Abwicklung freiwillig,
unter Aufsicht oder durch das Gericht erfolgt), kann der Liquidator kraft eines
Sonderbeschlusses
der
betreffenden
Aktionäre
und
aller
sonstigen
Bevollmächtigungen, die gemäß den Companies Act erforderlich sind, das sich auf
den betreffenden Fonds beziehende Vermögen der Gesellschaft ganz oder teilweise
im Wege einer Sachausschüttung an die Inhaber von Aktien einer Klasse bzw.
Klassen in dem jeweiligen Fonds verteilen, unabhängig davon, ob das Vermögen aus
Eigentum einer einzigen Art besteht. Für diese Zwecke kann er für eine oder mehrere
Eigentumsklassen den Wert ansetzen, den er für angemessen hält; ferner kann er
festlegen, wie diese Verteilung im Verhältnis zwischen allen Aktionären bzw. den
Inhabern verschiedener Aktienklassen zu erfolgen hat. Der Liquidator kann kraft
derselben Bevollmächtigung gegebenenfalls einen Teil des Vermögens zugunsten
der Inhaber auf Treuhänder von Treuhandvermögen übertragen, die dem Liquidator
kraft derselben Bevollmächtigung geeignet erscheinen, so dass die Liquidation der
Gesellschaft abgeschlossen und diese aufgelöst werden kann, jedoch mit der
Maßgabe, dass kein Aktionär gezwungen wird, Vermögenswerte anzunehmen, für die
Verbindlichkeiten bestehen. Ein Aktionär kann vom Verwaltungsrat statt einer
dinglichen Übertragung von Vermögenswerten auf ihn auch einen Verkauf der
Vermögenswerte und Zahlung der Nettoerlöse aus diesem Verkauf an den Aktionär
verlangen.
10.3.17 Haftungstrennung
(i)
Ungeachtet anderslautender rechtlichen Vorschriften oder Rechtsgrundsätze ist jede
Verbindlichkeit, die im Namen eines Fonds eingegangen wurde oder die diesem
zuzurechnen ist, ausschließlich aus den Vermögenswerten dieses Fonds begleichen.
Kein Verwaltungsratsmitglied, Insolvenzverwalter, Prüfer, Liquidator, vorläufiger
Liquidator oder sonstige Person darf oder ist dazu verpflichtet, die Vermögenswerte
eines solchen Fonds zur Befriedigung einer Verbindlichkeit, die im Namen eines
anderen Fonds eingegangen wurde oder die diesem zuzurechnen ist, zu verwenden.
(ii)
Die einem Fonds zugeordneten Vermögenswerte sind ausschließlich in Bezug auf die
Aktien dieses Fonds zu verwenden, und kein Aktionär in Bezug auf diesen Fonds hat
einen Anspruch oder ein Recht auf einen Vermögenswert, der einem anderen Fonds
zugeordnet ist.
(iii)
Ein von der Gesellschaft auf irgendeine Weise oder wo auch immer wiedererlangter
Vermögenswert oder Betrag ist nach Abzug oder Zahlung der Beitreibungskosten
dem betroffenen Fonds zuzuordnen. Falls die einem Fonds zuzuordnenden
Vermögenswerte zur Vollstreckung einer Verbindlichkeit herangezogen werden, die
diesem Fonds nicht zuzuordnen ist, und soweit diese Vermögenswerte oder eine
Kompensation hierfür nicht auf andere Weise diesem Fonds wieder zugeführt werden
können, hat der Verwaltungsrat mit Zustimmung der Verwahrstelle den Wert der
82
verlorenen Vermögenswerte des betroffenen Fonds zu bestätigen bzw. bestätigen zu
lassen und aus den Vermögenswerten des bzw. der Fonds, dem bzw. denen die
Verbindlichkeit zuzuordnen war, mit Vorrang vor allen anderen Ansprüchen gegen
den bzw. die jeweiligen Fonds, die Vermögenswerte oder Beträge zu übertragen bzw.
zahlen, die ausreichend sind, um dem betroffenen Fonds den Wert der verlorenen
Vermögenswerte oder Beträge wieder zuzuführen.
(iv)
Die Gesellschaft kann in Bezug auf einen einzelnen Fonds klagen und verklagt
werden und kann gegebenenfalls die gleichen Aufrechnungsrechte wie zwischen
ihren Fonds geltend machen, wie sie dem Gesetz nach in Bezug auf Unternehmen
gelten, und das Eigentum eines Fonds unterliegt den Entscheidungen der irischen
Gerichte, wie es auch der Fall wäre, wenn der Fonds eine eigenständige
Rechtsperson wäre.
(v)
Bei allen Verfahren, die von einem Aktionär eines bestimmten Fonds angestrengt
werden, sind eventuelle Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber diesem
Aktionär in Bezug auf ein solches Verfahren ausschließlich aus den
Vermögenswerten des Fonds zu begleichen, auf den sich diese Aktien beziehen,
ohne Rückgriff in Bezug auf diese Verbindlichkeit auf einen anderen Fonds der
Gesellschaft oder Zuordnung dieser Verbindlichkeit zu einem anderen Fonds der
Gesellschaft.
(vi)
Keine Bestimmung in diesem Absatz darf die Anwendung einer Gesetzesvorschrift
verhindern, welche die Verwendung der Vermögenswerte eines Fonds zur
Begleichung von Verbindlichkeiten eines anderen Fonds auf der Grundlage von
Betrug oder Falschdarstellung erfordern sollte.
10.3.18 Pflichtaktien
In der Satzung sind keine Pflichtaktien für Verwaltungsratsmitglieder vorgesehen.
10.4
Beteiligungen der Verwaltungsratsmitglieder
Keines der Verwaltungsratsmitglieder ist oder war bis zum Datum dieses Prospekts unmittelbar an
der Förderung der Gesellschaft oder an einer von der Gesellschaft durchgeführten Transaktion, die
ihrer Art und ihren Bedingungen nach ungewöhnlich oder für das Geschäft der Gesellschaft
wesentlich ist, oder an zum Datum dieses Prospekts bestehenden Verträgen oder Vereinbarungen
der Gesellschaft beteiligt.


Devan Musser ist General Counsel and Chief Compliance Officer von FORT LP, dem
Anlageverwalter, der für seine Dienstleistungen für die Gesellschaft Gebühren erhält; und
Scott Barnes ist Chief Financial Officer von FORT LP, dem Anlageverwalter, der für seine
Dienstleistungen für die Gesellschaft Gebühren erhält.
Keines der anderen Verwaltungsratsmitglieder hat einen Dienstvertrag mit der Gesellschaft, und es
sich auch keine derartigen Verträge vorgesehen.
10.5
Schadloshaltung und Versicherung
Gemäß der Satzung werden alle Verwaltungsratsmitglieder von der Gesellschaft für Verluste und
Aufwendungen entschädigt, für die sie aufgrund eines Vertrags oder einer Handlung oder Sache,
den bzw. die sie in ihren Funktionen in Erfüllung ihrer Pflichten (außer im Fall von Betrug,
Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung) eingegangen sind bzw. unternommen haben, in
Anspruch genommen werden.
Die Gesellschaft, handelnd durch den Verwaltungsrat, ist gemäß der Satzung befugt, zugunsten von
Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Verwaltungsratsmitglieder oder leitende Angestellte der
Gesellschaft sind oder waren, Haftpflichtversicherungen für sämtliche Handlungen oder
Unterlassungen dieser Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten oder der Ausübung ihrer
Befugnisse abzuschließen und zu untererhalten.
83
10.6
Vergütungspolitik
Die Gesellschaft hat eine Vergütungspolitik zur Sicherstellung der Einhaltung von OGAW-V etabliert.
Diese Vergütungspolitik legt Vergütungsregeln in Bezug auf Mitarbeiter und Führungskräfte der
Gesellschaft fest, deren Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil der Fonds haben.
Der Verwaltungsrat wird sicherstellen, dass seine Vergütungspolitik in Einklang mit einem solidem
und effektiven Risikomanagement steht, nicht das Eingehen von Risiken fördert, die nicht dem
Risikoprofil der Fonds und der Satzung entsprechen, und OGAW V entspricht. Der Verwaltungsrat
wird sicherstellen, dass seine Vergütungspolitik jederzeit der Geschäftsstrategie sowie den Zielen,
Werten und Interessen der Gesellschaft, der Fonds und der Aktionäre entspricht und Maßnahmen
beinhaltet, mit denen sichergestellt wird, dass alle wesentlichen Interessenkonflikte stets
angemessen gehandhabt werden. Weitere Einzelheiten in Bezug auf die Vergütungsrichtlinie finden
Sie auf der folgenden Webseite: www.fortlp.com. Die Vergütungspolitik ist auf Anfrage kostenlos bei
der Gesellschaft erhältlich.
10.7
Wesentliche Verträge
Die folgenden Verträge wurden nicht im von der Gesellschaft zu verfolgenden gewöhnlichen
Geschäftsgang abgeschlossen und sind oder können wesentlich sein.
10.7.1 Anlageverwaltungsvertrag]
[Gemäß dem Anlageverwaltungsvertrag zwischen der Gesellschaft und FORT LP wurde FORT LP
zum Anlageverwalter für die Gesellschaft bestellt. Der Anlageverwalter hat Anspruch auf die in den
einzelnen Prospektzusätzen beschriebenen Gebühren. Der Anlageverwaltungsvertrag kann mit einer
Frist von mindestens 90 Tagen durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei gekündigt
werden. Der Anlageverwaltungsvertrag kann außerdem mit sofortiger Wirkung von einer der Parteien
schriftlich gekündigt werden, wenn bestimmte im Anlageverwaltungsvertrag beschriebene Verstöße
vorliegen, oder im Falle der Insolvenz einer Partei (oder bei Eintritt eines vergleichbaren
Ereignisses).
Unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Anlageverwaltungsvertrags sind Rückgriffsansprüche
des Anlageverwalters gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf Forderungen, die gegen den
Anlageverwalter, seine zulässigen Beauftragten, Mitarbeiter oder Vertreter vorgebracht werden oder
die ihnen entstehen, auf den Fonds beschränkt, auf dessen Aktien sich diese Forderungen beziehen,
und der Anlageverwalter hat in Zusammenhang mit solchen Forderungen keine Rückgriffsansprüche
in Bezug auf sonstige Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines anderen Fonds. Sollten diese
Ansprüche nach Verwertung aller Vermögenswerte des jeweiligen Fonds und der Verwendung dieser
Verwertungserlöse zur Zahlung aller etwaigen Ansprüche in Bezug auf den jeweiligen Fonds und
aller sonstigen etwaigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die gleichrangig mit oder vorrangig vor
diesen Rückgriffsansprüchen gegenüber dem jeweiligen Fonds sind, nicht in voller Höhe gezahlt
sein,
(a) wird der in Bezug auf diese Ansprüche bezüglich des jeweiligen Fonds ausstehende Betrag
automatisch gelöscht;
(b) hat der Anlageverwalter keine weiteren diesbezüglichen Zahlungsansprüche; und
(c) kann der Anlageverwalter nicht die Abwicklung der Gesellschaft oder die Auflösung eines
anderen Fonds infolge dieses Fehlbetrages verlangen.
DIES JEDOCH UNTER DEM VORBEHALT, dass die vorstehenden Unterpunkte (a) und (b) nicht für
Vermögenswerte des Fonds gelten, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Fonds gehalten oder
zurückerlangt werden können.
10.7.2 Vertriebsstellenvertrag
Gemäß dem Vertriebsstellenvertrag mit der Gesellschaft wurde FORT Global LLC zur Vertriebsstelle
für die Gesellschaft bestellt und ist befugt, in Einklang mit den Vorschriften der Zentralbank ihre
Aufgaben als Vertriebsstelle ganz oder teilweise an Untervertriebsstellen zu delegieren. Der
Vertriebsstellenvertrag kann mit einer Frist von mindestens 90 Tagen durch schriftliche Mitteilung an
84
die jeweils andere Partei gekündigt werden. Der Vertriebsstellenvertrag kann außerdem mit
sofortiger Wirkung von einer der Parteien schriftlich gekündigt werden, wenn bestimmte im
Vertriebsstellenvertrag beschriebene Verstöße vorliegen, oder im Falle der Insolvenz einer Partei
(oder bei Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses).
Unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Vertriebsstellenvertrags sind Rückgriffsansprüche der
Vertriebsstelle gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf Forderungen, die gegen die Vertriebsstelle,
ihre zulässigen Beauftragten, Mitarbeiter oder Vertreter geltend gemacht werden oder die diesen
entstehen, auf den Fonds beschränkt, auf dessen Aktien sich diese Forderungen beziehen, und der
die Vertriebsstelle hat in Zusammenhang mit solchen Forderungen keine Rückgriffsansprüche in
Bezug auf sonstige Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines anderen Fonds. Sollten diese
Ansprüche nach Verwertung aller Vermögenswerte des jeweiligen Fonds und der Verwendung dieser
Verwertungserlöse zur Zahlung aller etwaigen Ansprüche in Bezug auf den jeweiligen Fonds und
aller sonstigen etwaigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die gleichrangig mit oder vorrangig vor
diesen Rückgriffsansprüchen gegenüber dem jeweiligen Fonds sind, nicht in voller Höhe gezahlt
sein,
(a) wird der in Bezug auf diese Ansprüche bezüglich des jeweiligen Fonds ausstehende Betrag
automatisch gelöscht;
(b) hat die Vertriebsstelle keine weiteren diesbezüglichen Zahlungsansprüche; und
(c) kann die Vertriebsstelle nicht die Abwicklung der Gesellschaft oder die Auflösung eines
anderen Fonds infolge dieses Fehlbetrages verlangen.
DIES JEDOCH UNTER DEM VORBEHALT, dass die vorstehenden Unterpunkte (a) und (b) nicht für
Vermögenswerte des Fonds gelten, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Fonds gehalten oder
zurückerlangt werden können.
10.7.3 Administrationsvertrag
Gemäß den Bestimmungen des Administrationsvertrags muss der Administrator bei der Erfüllung
seiner Pflichten angemessene Sorgfalt walten lassen. Der Administrator haftet nicht für Verluste, die
der Gesellschaft durch Fahrlässigkeit, Betrug, vorsätzliche Unterlassung, eine nicht zu
rechtfertigende
Nichterfüllung
oder
Schlechterfüllung
der
Pflichten
gemäß
dem
Administrationsvertrag seitens des Administrators entstehen, oder für die Nichteinhaltung von für ihn
geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zentralbank, und hat sich verpflichtet, die
Gesellschaft für solche Verluste zu entschädigen und sie davon schadlos zu halten.
Vorbehaltlich des Vorstehenden haftet der Administrator nicht für Verluste irgendwelcher Art, die der
Gesellschaft oder einem Aktionär durch einen Fehler in der Berechnung der Zeichnungs- und
Rücknahmepreise entstehen, wenn dieser auf Ungenauigkeiten in den von einem automatischen
Pricing Service bereitgestellten Informationen zurückzuführen ist.
Bei der Berechnung der Zeichnungs- und Rücknahmepreise kann der Administrator, wenn kein
Marktpreis verfügbar ist, in Einklang mit den Bestimmungen dieses Prospekts die von einem Broker,
Market Maker oder sonstigen Intermediär bereitgestellten Preisinformationen heranziehen. Der
Administrator haftet (wenn kein Betrug, Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Nichterfüllung seitens des
Administrators, seiner Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten vorliegt) nicht für Verluste, welche den
Aktionären oder der Gesellschaft aufgrund eines Fehlers in der Berechnung der Zeichnungs- oder
Rücknahmepreise entstehen, der auf Ungenauigkeiten in den von einem solchen Broker, Market
Maker oder sonstigen Intermediär bereitgestellten Informationen zurückzuführen ist.
Vorbehaltlich der in diesem Prospekt ausgeführten Bedingungen ist der Administrator berechtigt, sich
ohne weitere Prüfung auf die vom Verwaltungsrat oder dessen ordnungsgemäß ernannten und von
der Verwahrstelle für diesen Zweck genehmigten Beauftragten gestellte Bewertung von Anlagen, die
nicht an einer Börse gehandelt werden, zu verlassen. Der Administrator haftet (wenn kein Betrug,
Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Nichterfüllung seitens des Administrators, seiner Erfüllungsgehilfen
oder Beauftragten vorliegt) nicht für die Bewertung solcher Anlagen, die der Administrator in gutem
Glauben von solchen Personen als korrekte Bewertung entgegengenommen hat.
85
Der Administrator haftet gegenüber der Gesellschaft oder den Aktionären nicht für entgangene
Gewinne, Goodwill-Verluste und konkrete Schäden, mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
Der Administrator haftet (wenn kein Betrug und keine vorsätzliche Nichterfüllung seitens des
Administrators, seiner Angestellten oder Beauftragten vorliegen) gegenüber der Gesellschaft nicht für
Ausfälle oder Verluste, die durch Ungenauigkeiten oder Fehler in Informationen oder Dokumenten
bedingt sind, welche der Administrator auf ordnungsgemäße Weisung eingeholt hat, wenn diese
Ungenauigkeiten oder Fehler auf Fahrlässigkeit, Fehler oder Unterlassungen seitens der
Gesellschaft oder ihrer Beauftragen zurückzuführen sind.
Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, den Administrator selbst und seine leitenden Angestellten,
Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Beauftragten und Vertreter für sämtliche Schäden, die diesen oder
einzelnen von ihnen infolge des Administrationsvertrages oder der Erbringung der darunter zu
erbringenden Dienstleistungen entstehen, zu entschädigen und davon schadlos zu halten, soweit sie
nicht die Folge von Fahrlässigkeit, Betrug, vorsätzlicher Unterlassung oder einer nicht zu
rechtfertigenden Nichterfüllung oder Schlechterfüllung von deren Pflichten sind.
Der Administrationsvertrag kann durch jede Partei schriftlich mit einer Frist von mindestens neunzig
Tagen oder unter anderen Umständen, die im Administrationsvertrag genannt sind, gekündigt
werden.
10.7.4 [Verwahrstellenvertrag]3
[Gemäß dem Verwahrstellenvertrag fungiert die Verwahrstelle als Verwahrstelle der Gesellschaft].
Die Verwahrstelle hat Anspruch auf ein Honorar gemäß Beschreibung im Abschnitt „Gebühren und
Kosten; Gebühren des Administrators und der Verwahrstelle“ in diesem Prospekt. Der
Verwahrstellenvertrag kann mit einer Frist von mindestens 90 Tagen durch schriftliche Mitteilung an
die jeweils andere Partei gekündigt werden. Der Verwahrstellenvertrag kann außerdem mit sofortiger
Wirkung von einer der Parteien schriftlich gekündigt werden, wenn bestimmte Verstöße gegen den
Verwahrstellenvertrag vorliegen, oder im Falle der Insolvenz einer Partei (oder bei Eintritt eines
vergleichbaren Ereignisses). Die Gesellschaft darf die Bestellung der Verwahrstelle nicht kündigen,
und die Verwahrstelle darf nicht von ihrer Bestellung ausscheiden, sofern und solange nicht ein von
der Zentralbank genehmigter Nachfolger für die Verwahrstelle mit vorheriger Zustimmung der
Zentralbank bestellt wurde oder die Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank widerrufen
wurde.
Unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Verwahrstellenvertrags sind Rückgriffsansprüche der
Verwahrstelle gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf Forderungen, die gegen die Verwahrstelle,
ihre zulässigen Beauftragten, Mitarbeiter oder Vertreter geltend gemacht werden oder die diesen
entstehen, auf den Fonds beschränkt, auf dessen Aktien sich diese Forderungen beziehen, und die
Verwahrstelle hat in Zusammenhang mit solchen Forderungen keine Rückgriffsansprüche in Bezug
auf sonstige Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines anderen Fonds. Sollten diese Ansprüche
nach Verwertung aller Vermögenswerte des jeweiligen Fonds und der Verwendung dieser
Verwertungserlöse zur Zahlung aller etwaigen Ansprüche in Bezug auf den jeweiligen Fonds und
aller sonstigen etwaigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die gleichrangig mit oder vorrangig vor
diesen Rückgriffsansprüchen gegenüber dem jeweiligen Fonds sind, nicht in voller Höhe gezahlt
sein,
(a)
(b)
(c)
wird der in Bezug auf diese Ansprüche bezüglich des jeweiligen Fonds ausstehende Betrag
automatisch gelöscht;
hat die Verwahrstelle keine weiteren diesbezüglichen Zahlungsansprüche; und
kann die Verwahrstelle nicht die Abwicklung der Gesellschaft oder die Auflösung eines
anderen Fonds infolge dieses Fehlbetrages verlangen.
DIES JEDOCH UNTER DEM VORBEHALT, dass die vorstehenden Unterpunkte (a) und (b) nicht für
Vermögenswerte des Fonds gelten, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Fonds gehalten oder
3
Noch anhand des endgültigen Vertrages zu bestätigen
86
zurückerlangt werden können.
Weitere Einzelheiten zu anderen relevanten wesentlichen Verträgen (sofern vorhanden) in Bezug auf
den Fonds sind dem jeweiligen Prospektzusatz zu entnehmen.
10.7.5 Weitere Verträge
Zusätzlich zu den Vorgenannten kann die Gesellschaft weitere Verträge mit Zahlstellen abschließen,
die in Verbindung mit einem Angebot von Aktien in einem bestimmten Hoheitsgebiet von Zeit zu Zeit
erforderlich sein können. Die Erbringung dieser Dienstleistungen soll zu gewöhnlichen,
marktüblichen Bedingungen für die Gesellschaft erfolgen, wobei die Gebühren dafür zu normalen
handelsüblichen Sätzen zu erheben sowie die Auslagen zu erstatten sind.
10.8
Sonstiges
Sofern nicht anders im obigen Abschnitt „Gründung und Grundkapital“ angegeben, wurde kein
Grund- oder Anleihekapital der Gesellschaft ausgegeben noch wurde eine solche Ausgabe
beschlossen noch besteht eine solche Option oder anderweitig. Zum Datum dieses Prospekts hat die
Gesellschaft keine ausstehenden oder eingerichteten aber nicht ausgereichten Darlehen
(einschließlich
Laufzeitkrediten)
und
keine
ausstehenden
Hypotheken,
Belastungen,
Schuldverschreibungen oder sonstigen Fremdmittel oder Verbindlichkeiten in Form von
Mittelaufnahmen einschließlich Überziehungskrediten, Verbindlichkeiten aus Akzepten oder
Akzeptkrediten, Verpflichtungen aus Ratenkäufen oder Finanzierungsleasingverhältnissen,
Garantien oder andere Eventualverbindlichkeiten, die wesentlicher Natur sind.
Soweit nicht im obigen Abschnitt „Interessenkonflikte“ anderweitig dargelegt, wurden keine
Provisionen, Abschläge, Maklergebühren oder andere Sonderbedingungen gezahlt oder eingeräumt,
noch sind solche für die Zeichnung oder die Verpflichtung zur Zeichnung, für die Beschaffung oder
die Verpflichtung zur Beschaffung von Zeichnungsverpflichtungen für Aktien oder für Anleihekapital
der Gesellschaft zu zahlen.
10.9
Zugang zu Dokumenten
Die folgenden Dokumente können auf einem dauerhaften Datenträger (u. a. in Schriftform und/oder
als E-Mail) oder in elektronischem Format auf einer von der Gesellschaft für diesen Zweck
bestimmten Website (www.fortlp-ucits.com oder eine andere Website, die die Gesellschaft oder der
Anlageverwalter den Aktionären jeweils im Voraus mitteilen) bereitgestellt werden. Ein schriftliches
Exemplar dieser Dokumente wird den Aktionären auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt:



dieser Prospekt
der aktuelle Jahres- und Halbjahresbericht der Gesellschaft nach Veröffentlichung
die Wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID)
Darüber hinaus können Exemplare folgender Dokumente kostenlos am eingetragenen Sitz der
Gesellschaft in Irland an jedem Geschäftstag zu den normalen Geschäftszeiten kostenlos bezogen
werden:


die Satzung
der aktuelle Jahres- und Halbjahresbericht der Gesellschaft nach Veröffentlichung
Eine aktuelle Version der Wesentlichen Informationen für den Anleger wird in elektronischem Format
auf einer von der Gesellschaft für diesen Zweck bestimmten Website zugänglich gemacht. Falls die
Gesellschaft plant, einen oder mehrere Fonds in anderen EU-Mitgliedstaaten zum Angebot an die
Öffentlichkeit zu registrieren, stellt sie auf dieser Website folgende zusätzliche Unterlagen zur
Verfügung:



dieser Prospekt
der aktuelle Jahres- und Halbjahresbericht der Gesellschaft nach Veröffentlichung
die Satzung
87
________________________________________________________________________________
ANHANG I
ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN, DIE GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN AUF DIE FONDS
ANWENDBAR SIND
________________________________________________________________________________
1.
Zulässige Anlagen
Die Anlagen eines Fonds sind beschränkt auf:
1.1.
1.3.
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder zur amtlichen Notierung an
einer Börse in einem EU-Mitgliedstaat oder Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassen sind
oder auf einem geregelten Markt gehandelt werden, der regelmäßig stattfindet,
anerkannt und für die Öffentlichkeit in einem EU-Mitgliedstaat oder Nicht-EUMitgliedstaat zugänglich ist.
Kürzlich emittierte Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung
an einer Börse oder einem sonstigen Markt (wie vorstehend erläutert) zugelassen
werden.
Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden.
1.4.
Anteile von OGAW.
1.5.
1.6.
Anteile an AIF.
Einlagen bei Kreditinstituten.
1.7.
DFI.
1.2.
2.
Anlagegrenzen
2.1.
Ein Fonds darf höchstens 10 % seines Nettoinventarwerts in Wertpapieren und
Geldmarktinstrumenten anlegen, bei denen es sich nicht um die in Absatz 1
genannten handelt.
2.2.
Ein Fonds darf höchstens 10 % seines Nettoinventarwerts in kürzlich emittierten
Wertpapieren anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer
Börse oder einem sonstigen Markt (wie in Absatz 1.1 beschrieben) zugelassen
werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen des Fonds in bestimmten als
„Rule 144A Securities“ bekannten US-Wertpapieren, unter der Voraussetzung, dass:
2.2.1. die Wertpapiere mit der Verpflichtung emittiert werden, dass sie innerhalb
eines
Jahres
nach
Emission
bei
der
US-Wertpapierund
Börsenaufsichtsbehörde (SEC) registriert werden; und dass
2.3.
2.4.
2.2.2. es sich bei den Wertpapieren nicht um illiquide Wertpapiere handelt, d. h. sie
können vom Fonds innerhalb von sieben Tagen zu dem Preis bzw. dem
annähernden Preis, zu dem sie vom Fonds bewertet werden, realisiert
werden.
Ein Fonds darf höchstens 10 % seines Nettoinventarwerts in Wertpapieren oder
Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, sofern der Gesamtwert der
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an den Emittenten gehalten werden, in
den er jeweils mehr als 5 % anlegt, unter 40 % liegt.
Im Fall von Anleihen, die von einem Kreditinstitut emittiert werden, dessen
eingetragener Sitz sich in einem EU-Mitgliedstaat befindet und das aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Anleiheinhaber einer besonderen
öffentlichen Aufsicht unterliegt, wird die 10%-Grenze (wie vorstehend in Absatz 2.3
beschrieben) mit der vorherigen Genehmigung seitens der Zentralbank auf 25 %
88
angehoben. Sofern ein Fonds mehr als 5 % seines Nettoinventarwerts in diesen
Anleihen von ein und demselben Emittenten anlegt, darf der Gesamtwert dieser
Anlagen 80 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht übersteigen.
2.5.
Die Grenze von 10 % (siehe Absatz 2.3) erhöht sich auf 35 %, wenn die Wertpapiere
oder
Geldmarktinstrumente
von
einem
EU-Mitgliedstaat
oder
seinen
Gebietskörperschaften oder einem Nicht-Mitgliedstaat oder einer internationalen
Körperschaft öffentlichen Rechts, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten als
Mitglieder angehören, begeben oder garantiert sind.
2.6.
Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
werden bei der Anwendung der im Absatz 2.3 erwähnten Grenze von 40 % nicht
berücksichtigt.
2.7.
Ein Fonds darf höchstens 20 % seines Nettoinventarwerts als Einlagen bei ein und
demselben Kreditinstitut investieren.
Einlagen, die bei einem Kreditinstitut, bei dem es sich nicht um eine maßgebliche
Institution handelt, als zusätzliche Liquidität gehalten werden, dürfen 10 % des
Nettoinventarwerts eines Fonds nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht sich
gegebenenfalls auf 20 %, wenn solche Einlagen bei der Verwahrstelle gehalten
werden.
Das Gegenparteirisiko eines Fonds bei einem OTC-Derivat darf 5 % seines
Nettoinventarwerts nicht überschreiten.
Diese Grenze erhöht sich im Falle von maßgeblichen Institutionen auf 10 %.
2.8.
2.9.
Unbeschadet der vorstehenden Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 darf eine Kombination aus
zwei oder mehr der folgenden Instrumente, die von ein und derselben Körperschaft
ausgegeben, bei dieser vorgenommen oder mit dieser abgeschlossen werden, 20 %
des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht übersteigen:
2.9.1. Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente;
2.9.2. Einlagen und/oder
2.10.
2.11.
2.12.
2.9.3. Gegenparteirisiken aus OTC-Derivattransaktionen.
Die in den Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 genannten Grenzen dürfen nicht
kombiniert werden; daher darf das Engagement in einem einzelnen Emittenten 35 %
des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht übersteigen.
Konzerngesellschaften gelten im Sinne der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 als
ein einzelner Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
innerhalb desselben Konzerns kann jedoch ein Grenzwert von 20 % des
Nettoinventarwerts eines Fonds gelten.
Ein Fonds kann bis zu 100 % seines Nettoinventarwerts in verschiedene Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente investieren, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen
Gebietskörperschaften, Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder internationalen Körperschaften
öffentlichen Rechts, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten als Mitglieder
angehören, oder von Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, der
Schweiz, den USA oder einer der folgenden Institutionen begeben oder garantiert
sind:
Europäische Investitionsbank (EIB)
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Internationale Finance Corporation
Internationaler Währungsfonds
Euratom
Asiatische Entwicklungsbank
Europäische Zentralbank
Europarat
Eurofima
89
Afrikanische Entwicklungsbank
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (d. h. die Weltbank)
Interamerikanische Entwicklungsbank
Europäische Union
Federal National Mortgage Association (Fannie Mae)
Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mac)
Government National Mortgage Association (Ginnie Mae)
Student Loan Marketing Association (Sallie Mae)
Federal Home Loan Bank
Federal Farm Credit Bank
Tennessee Valley Authority
Straight-A Funding LLC
OECD-Regierungen (sofern die jeweiligen Emissionen von Anlagequalität
sind, d. h. als Investment Grade eingestuft sind)
Regierung von Brasilien (vorausgesetzt, die Emissionen sind mit Investment
Grade bewertet)
Regierung der Volksrepublik China.
Regierung von Indien (vorausgesetzt, die Emissionen sind mit Investment
Grade bewertet)
Regierung von Singapur
Wenn ein Fonds gemäß dieser Bestimmung investiert, muss der Fonds
Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen besitzen, wobei
Papiere aus einer einzelnen Emission 30 % des Nettoinventarwerts nicht
übersteigen dürfen.
3.
4.
Indexnachbildende OGAW
3.1.
Ein Fonds kann bis zu 20 % seines Nettoinventarwerts in Aktien und/oder Schuldtitel
von ein und demselben Emittenten investieren, wenn die Anlagepolitik des Fonds die
Nachbildung eines Index vorsieht, der die in den Regelungen der Zentralbank
genannten Kriterien erfüllt.
3.2.
Die unter Absatz 3.1 genannte Grenze kann unter außergewöhnlichen
Marktbedingungen auf 35 % für ein und demselben Emittenten erhöht werden.
Allgemeine Bestimmungen
4.1.
4.2.
4.3.
Eine Investmentgesellschaft bzw. Verwaltungsgesellschaft kann in Verbindung mit
allen von ihr verwalteten OGA keine stimmberechtigten Aktien/Anteile erwerben,
welche es ihr ermöglichen würden, wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung eines
Emittenten zu nehmen.
Ein Fonds darf nicht mehr als:
4.1.1 10 % der nicht stimmberechtigten Aktien/Anteile eines einzelnen Emittenten;
4.1.2 10 % der Schuldtitel eines einzelnen Emittenten;
4.1.3 25 % der Anteile eines einzelnen OGA;
4.1.4 10 % der Geldmarktinstrumente eines einzelnen Emittenten erwerben.
Die in den obigen Absätzen 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 genannten Grenzen müssen beim
Erwerb nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder
Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der im Umlauf befindlichen Wertpapiere
zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.
Die Absätze 4.1 und 4.2 gelten nicht für:
4.1.5 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem EU-Mitgliedstaat oder
seinen Gebietskörperschaften ausgegeben oder garantiert sind;
4.1.6 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die durch einen Nicht-EUMitgliedsstaat ausgegeben oder garantiert sind;
4.1.7 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die durch internationale öffentlich-
90
4.4.
4.5.
5.
rechtliche Einrichtungen, von denen ein oder mehrere EU-Mitgliedsstaaten
Mitglieder sind, ausgegeben oder garantiert sind;
4.1.8 Aktien, die von einem Fonds am Kapital einer in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaft gehalten werden, die ihr Vermögen hauptsächlich in
den Wertpapieren von Emittenten anlegt, deren eingetragener Sitz sich in
diesem Staat befindet, wenn ein solches Engagement nach der
Rechtsprechung dieses Staats die einzige Möglichkeit für den Fonds darstellt,
Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staats tätigen zu können.
Diese Ausnahmeregelung gilt nur dann, wenn die Gesellschaft aus dem
Nicht-EU-Mitgliedstaat die in den Absätzen 2.3 to 2.11, 4.1, 4.2, 4.4, 4.5 und
4.6 festgelegten Grenzen in ihrer Anlagepolitik einhält, und dass, sofern diese
Grenzen überschritten werden, die Bestimmungen der nachstehenden
Absätzen 5.5 und 5.6 beachtet werden;
4.1.9 von einer Investmentgesellschaft gehaltene Anteile am Kapital von
Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsland der Tochtergesellschaft
lediglich
Verwaltungs-,
Beratungsoder
Vertriebstätigkeiten
im
Zusammenhang mit der Rücknahme von Aktien oder Anteilen auf Wunsch
der Aktionäre oder Anteilsinhaber und ausschließlich in ihrem Namen
ausüben.
Bei der Ausübung von Zeichnungsrechten, die an Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Vermögens sind, muss ein
Fonds die hier definierten Anlagebeschränkungen nicht einhalten.
Die Zentralbank kann kürzlich zugelassenen Fonds gestatten, von den
Bestimmungen der Ziffern 2.3 bis 2.12, 3.1 und 3.2 für die Dauer von sechs Monaten
ab dem Datum der Zulassung abzuweichen, sofern sie den Grundsatz der
Risikostreuung befolgen.
4.6.
Werden die hierin definierten Grenzen aus Gründen überschritten, die außerhalb der
Kontrolle eines Fonds liegen oder aus der Ausübung von Zeichnungsrechten
resultieren, muss der Fonds unter angemessener Berücksichtigung der Interessen
seiner Aktionäre seine Verkaufstätigkeit vorrangig auf die Behebung dieser Situation
abstellen.
4.7.
Ein Fonds darf keine Leerverkäufe folgender Instrumente tätigen: Wertpapiere;
Geldmarktinstrumente; Anteile von OGA; oder DFI. Ein Fonds darf auf ergänzender
Basis liquide Mittel halten.
DFI
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
Das Gesamtengagement eines Fonds in derivativen Finanzinstrumenten darf seinen
Gesamtnettoinventarwert nicht übersteigen (diese Bestimmung wird möglicherweise
nicht auf Fonds angewandt, dieihr Gesamtengagement anhand der VaR-Methode
berechnen, wie im maßgeblichen Nachtrag beschrieben).
Das Engagement in den Basiswerten von DFI, einschließlich in Wertpapieren oder
Geldmarktinstrumenten eingebettete DFI, darf zusammen mit den entsprechenden
Positionen, die im Rahmen direkter Anlagen eingegangen werden, die in den
Zentralbankmitteilungen genannten Grenzen nicht überschreiten. (Diese Bestimmung
gilt nicht im Fall von indexbasierten DFI, sofern der zugrunde liegende Index den in
den Regelungen der Zentralbank festgelegten Kriterien entspricht.)
Ein Fonds kann in OTC-Derivate investieren, vorausgesetzt, dass es sich bei den
Gegenparteien der OTC-Derivate um Institutionen handelt, die einer
sachverständigen Überwachung unterliegen und den von der Zentralbank
zugelassenen Kategorien angehören.
Anlagen in DFI unterliegen den von der Zentralbank festgelegten Bedingungen und
Grenzen.
91
________________________________________________________________________________
ANHANG II
ZULÄSSIGE MÄRKTE
________________________________________________________________________________
In der folgenden Liste sind gemäß den Anforderungen der Zentralbank die geregelten Börsen und
Märkte aufgeführt, an denen Anlagen in Wertpapieren und DFI außer den zulässigen Anlagen in
nicht börsennotierten Wertpapieren notiert sind oder gehandelt werden. Mit Ausnahme der
zulässigen Anlagen in nicht börsennotierten Wertpapieren sind die Anlagen jedes Fonds in
Wertpapieren und derivativen Instrumenten auf die nachstehend aufgeführten Börsen und Märkte
beschränkt. Die Zentralbank gibt keine Liste der genehmigten Börsen oder Märkte heraus.
1
(a)
Jede Börse, die:
-
sich in einem EWR-Mitgliedstaat befindet; oder
-
sich in Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, der Schweiz, den
Vereinigten Staaten von Amerika befindet; oder
(b)
jede Börse, die in der folgenden Liste enthalten ist:Argentinien
-
Bahrain
Botswana
Brasilien
-
Chile
China
-
Kolumbien
Ägypten
Ghana
Indien
-
Indonesien
Israel
Jordanien
Kenia
Korea
Kuwait
Malaysia
Mauritius
Mexiko
Marokko
Oman
Peru
Philippinen
Katar
Russland
-
Bolsa de Comercio de Buenos Aires, Cordoba,
Mendoza, Rosario;
Bahrain Stock Exchange;
Botswana Stock Exchange;
BM&FBOVESPA S.A. - Bolsa de Valores, Mercadorias
e Futuros und Cetip SA - Balcao Organizado de Ativos
e Derivativos;
Santiago Stock Exchange;
Shanghai Stock Exchange and Shenzhen Stock
Exchange;
Bolsa de Valores de Colombia;
Nile Stock Exchange und Egyptian Exchange;
Ghana Stock Exchange;
Mumbai Stock Exchange und National Stock
Exchange of India;
Jakarta Stock Exchange;
Tel Aviv Stock Exchange;
Amman Stock Exchange;
Nairobi Stock Exchange;
Korean Stock Exchange;
Kuwait Stock Exchange;
Kuala Lumpur Stock Exchange;
Stock Exchange of Mauritius;
Bolsa Mexicana de Valores;
Casablanca Stock Exchange;
Muscat Securities Market;
Bolsa de Valores de Lima;
Philippines Stock Exchange;
Doha Stock Exchange;
RTS Stock Exchange, MICEX (nur in Verbindung mit
Aktienwerten, die auf Stufe 1 oder Stufe 2 der
92
Singapur
Südafrika
Südkorea
Taiwan
Taiwan
Thailand
Türkei
(c)
-
jeweiligen Börse gehandelt werden);
The Stock Exchange of Singapore;
Johannesburg Stock Exchange;
Korea Exchange (KRX)
Taipei Stock Exchange Corporation;
Gre Tai Securities Market;
The Stock Exchange of Thailand;
Istanbul Stock Exchange;
jeder der folgenden Märkte:
Der von der International Capital Market Association organisierte Markt;
Der (i) von Banken und anderen Institutionen betriebene, durch die britische
Finanzaufsichtsbehörde (UK Financial Services Authority, „FSA“) geregelte und der
den Inter-Professional Conduct-Bestimmungen des Market Conduct Sourcebook der
FSA unterliegende Markt, und (ii) der Markt für Non-Investment Products, der den im
Non Investment Products Code enthaltenen Vorgaben unterliegt, die von
Teilnehmern des Londoner Markts aufgestellt wurden, darunter auch die FSA und die
Bank of England;
Der Markt für US-Regierungspapiere, der von Wertpapierhändlern für Staatspapiere
(Primary Dealers) betrieben und von der Federal Reserve Bank of New York und der
US-Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, SEC) geregelt wird;
Der Freiverkehrsmarkt (OTC-Markt) in den Vereinigten Staaten, der von
Wertpapierhändlern für Staatspapiere und Sekundärhändlern (Secondary Dealers),
die von der US-Börsenaufsicht reguliert werden, und von der National Association of
Securities Dealers betrieben wird (und von Bankinstitutionen, die von der
Bankenaufsichtsbehörde für landesweit tätige und ausländische Banken (US
Comptroller of the Currency), der US-Notenbank Federal Reserve System oder der
Federal Deposit Insurance Corporation reguliert werden);
KOSDAQ;
NASDAQ;
SESDAQ;
TAISDAQ/Gretai Market;
The Chicago Board of Trade;
The Chicago Mercantile Exchange;
Der von der Securities Dealers Association of Japan regulierte japanische
Freiverkehrsmarkt;
Der von der Investment Dealers Association of Canada regulierte Freiverkehrsmarkt
für kanadische Staatsanleihen;
Der französische Markt für Titres de Créances Négociables (Freiverkehrsmarkt für
handelbare Schuldtitel);
93
in Asien an folgenden Börsen und Märkten:
- Hong Kong Exchanges & Clearing;
- Jakarta Futures Exchange;
- Korea Futures Exchange;
- Korea Stock Exchange;
- Kuala Lumpur Options and Financial Futures Exchange;
- Bursa Malaysia Derivatives Berhad;
- National Stock Exchange of India;
- Osaka Mercantile Exchange;
- Osaka Securities Exchange;
- Shanghai Futures Exchange;
- Singapore Commodity Exchange;
- Singapore Exchange;
- Stock Exchange of Thailand;
- Taiwan Futures Exchange;
- Taiwan Stock Exchange;
- The Stock Exchange, Mumbai;
- Tokyo International Financial Futures Exchange;
- Tokyo Stock Exchange;
2
In Bezug auf jeden börsengehandelten derivativen Finanzkontrakt jede Börse, an der ein
solcher Kontrakt erworben oder verkauft werden kann und die geregelt ist, regelmäßig
betrieben wird, anerkannt und öffentlich zugänglich ist und die (i) in einem EWRMitgliedstaat, (ii) in Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, der Schweiz oder in
den Vereinigten Staaten liegt, (iii) die Channel Islands Stock Exchange oder (iv) unter obigem
Abs. (c) aufgeführt ist.
94
________________________________________________________________________________
ANHANG III
AKTUELLE LISTE DER BEAUFTRAGTEN/UNTERBEAUFTRAGTEN DER VERWAHRSTELLE
________________________________________________________________________________
Markt
Argentinien (ausgesetzter Markt)
Australien
Österreich
Bahrain
Bangladesch
Belgien
Bermuda
Bosnien & Herzegowina
Botswana
Brasilien
Bulgarien
Kanada
Chile
China - A-Aktien
China - Schanghai
China - Shenzhen
Kolumbien
Kroatien
Zypern
Tschechische Republik
Dänemark
Ägypten
Estland
Euromarket
Finnland
Frankreich
Deutschland
Ghana
Griechenland
Hongkong
Ungarn
Island (ausgesetzter Markt)
Indien
Indonesien
Unterdepotbank
Citibank N.A.
HSBC Bank Australia Limited
Unicredit Bank Austria AG
HSBC Bank Middle East Limited
Standard Chartered Bank
BNP Paribas Belgium
HSBC Securities Services
Unicredit Bank Austria AG
Standard Chartered Bank Bostwana Ltd
BNP Paribas Brazil
Unicredit Bulbank AD
Royal Bank of Canada
Banco de Chile (Citibank N.A.
Citibank (China) Co. Ltd
HSBC Bank (China) Company Limited
HSBC Bank (China) Company Limited
Cititrust Colombia S.A.
Unicredit Bank Austria AG
HSBC Bank Plc
Unicredit Bank Czech Republic a.s.
Danske Bank A/S
Citibank NA Egypt
Swedbank
Clearstream Banking S.A.
Nordea Bank Finland Plc
Deutsche Bank A.G.
Deutsche Bank A.G.
Standard Chartered Bank Ghana Ltd.
HSBC Bank Plc Greece
Standard Chartered Bank (Hong Kong) Limited
Unicredit Bank Hungary Zrt
Islandsbanki hf
The Hongkong Shanghai Banking Corporation Limited
Standard Chartered Bank
95
Irland
Israel
Italien
Japan
Jordanien
Kasachstan
Kenia
Kuwait
Lettland
Libanon
Litauen
Luxemburg
Malaysia
Mauritius
Mexiko
Marokko
Namibia
Nasdaq Dubai Ltd
Niederlande
Neuseeland
Nigeria
Norwegen
Oman
Pakistan
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Katar
Rumänien
Russland
Saudi-Arabien
Serbien
Singapur
Slowakische Republik
Slowenien
Südafrika
Südkorea
Spanien
Sri Lanka
Schweden
Schweiz
Taiwan
Citibank Ireland
Citibank N.A. Tel Aviv Branch
BNP Paribas Securities Services
Citibank, Tokyo
Standard Chartered Bank
JSC Citibank Kazakhstan
Standard Charted Bank Kenya
HSBC Bank Middle East Limited
Swedbank
HSBC Bank Middle East Limited
Swedbank
Clearstream
Standard Chartered Bank Malaysia Berhad
The Hongkong Shanghai Banking Corporation Limited
Banamex S.A.
Société Générale Marocaine de Banques
Standard Bank Namibia Ltd
HSBC Bank Middle East Limited
BNP Paribas Securities Services
The Hongkong Shanghai Banking Corporation Limited
Citibank Nigeria Limited
DNB Bank ASA
HSBC Bank Middle East Limited
Deutsche Bank A.G.
Citibank del Peru S.A.
Standard Chartered Bank
Bank Polska Kasa Opieki S.A.
BNP Paribas Securities Services
HSBC Bank Middle East Limited
Societe Generale SLS Romania
Societe Generale, Rosbank
HSBC Saudi Arabia
Unicredit Bank Austria AG
DBS Bank Ltd
Unicredit Bank Slovakia a.s.
Unicredit Bank Austria AG
Société Générale
The Hong Kong and Shanghai Banking Corporation Limited
Bancoval Securities Services S.A.
The Hongkong Shanghai Banking Corporation Limited
Skandinaviska Enskilda Banken AB (publ)
Credit Suisse AG
HSBC Bank (Taiwan) Limited
96
Thailand
Tunesien
Türkei
VAE - Abu Dhabi
VAE - Dubai
Vereinigtes Königreich
Ukraine
Uruguay
USA
Vietnam
Sambia
Standard Chartered Bank (Thai) Pcl
Societe Generale Securities Services UIB Tunisia
Citibank A.S.
HSBC Bank Middle East Limited
HSBC Bank Middle East Limited
The Bank of New York Mellon
Citibank Pjsc Ukraine
Banco Itaù Uruguay S.A.
The Bank of New York Mellon
HSBC Bank (Vietnam) Ltd
Standard Chartered Bank Zambia PLC
97
________________________________________________________________________________
VERZEICHNIS DER NAMEN UND ANSCHRIFTEN
________________________________________________________________________________
FORT GLOBAL UCITS FUNDS P.L.C.
Verwaltungsratsmitglieder
Devan Musser
Scott Barnes
Bronwyn Wright
Roddy Stafford
Eingetragener Sitz
Anlageverwaltungsgesellschaft
2nd Floor
Beaux Lane House
Mercer Street Lower
Dublin 2
Irland
FORT LP
2 Wisconsin Circle
Suite 1150
Chevy Chase
MD 20815
USA
Administrator
Verwahrstelle
RBC Investor Services Ireland Limited
4th Floor
One George’s Quay Plaza
George's Quay
Dublin 2
Irland
RBC Investor Services Bank S.A., Dublin Branch
4th Floor
One George’s Quay Plaza
George's Quay
Dublin 2
Irland
Abschlussprüfer
Irische Rechtsberater
Deloitte
Earlsfort Terrace
Dublin 2
Irland
Maples and Calder
75 St. Stephen's Green
Dublin 2
Irland
Vertriebsgesellschaft
FORT Global LLC
2 Wisconsin Circle
Suite 1150
Chevy Chase
MD 20815
U
Gesellschaftssekretär
Maples Fiduciary Services (Ireland) Limited
2nd Floor
Beaux Lane House
Mercer Street Lower
Dublin 2
Irland
FORT GLOBAL UCITS FUNDS PLC
98
Ein Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gegründet nach irischem Recht als
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und registriert unter der Nummer 527620)
(die „Gesellschaft“)
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die hier enthaltenen Informationen sind selektiv und enthalten spezifische Informationen über
die Gesellschaft. Dieses Dokument ist Teil des Prospekts der Gesellschaft vom 23. November
2016, des Nachtrag für den Fort Global UCITS Contrarian Fund vom 23. Novenber 2016 und
des Nachtrags für den Fort Global UCITS Diversified Fund vom 23. November 2016 und sollte
in Verbindung mit diesen gelesen werden. Dieses Dokument ist nur zur Verbreitung in
Deutschland bestimmt.
Die im Prospekt definierten Wörter und Ausdrücke haben im Fall ihrer Verwendung in diesem
Anhang B dieselbe Bedeutung, sofern der Kontext keine anderweitige Auslegung erfordert.
Mit Datum vom 28 November
2016
99
Zahl- und Informationsstelle in Deutschland
Marcard, Stein & Co. AG Ballindamm 36 in 20095 Hamburg wurde zur Informations- und Zahlstelle für die
Bundesrepublik Deutschland ernannt (die „Zahl- und Informationsstelle in Deutschland“).
Umtausch und Rücknahme von Aktien
Umtausch- und Rücknahmeanträge für Aktien können bei der Zahl- und Informationsstelle in Deutschland
eingereicht werden. Rücknahmeerlöse, Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an die Aktionäre
können auf Wunsch der Aktionäre auch über die Zahl- und Informationsstelle in Deutschland ausgezahlt
werden.
Dokumente und Mitteilungen
Der Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID), die Satzung , die geprüften
Jahresabschlüsse und die Halbjahresabschlüsse können bei der Zahl- und Informationsstelle in
Deutschland eingesehen werden und dort kostenlos in elektronischem Format bezogen werden. Ferner
können folgende Dokumente bei der Zahl- und Informationsstelle in Deutschland eingesehen und
angefordert werden:
-
der Administrationsvertrag;
-
der Verwahrstelle;
-
der Anlageverwaltungsvertrag;
-
der Vertriebsstellenvertrag;
-
ein Exemplar der OGAW-Vorschriften;
-
die Auflistung früherer und derzeitiger Verwaltungsratsposten und Partnerschaften der
Verwaltungsratsmitglieder der letzten fünf Jahre.
Mitteilungen an die Aktionäre sind gegebenenfalls bei der Zahl- und Informationsstelle in Deutschland
verfügbar und werden den Aktionären per Rundschreiben übermittelt.
Veröffentlichung von Kursen
Der Nettoinventarwert je Aktie der Fonds der Gesellschaft sowie die Kauf- und Rücknahmepreise sind an
jedem Tag, der in Hamburg ein Bankgeschäftstag ist, bei der Zahl- und Informationsstelle in Deutschland
abrufbar. Darüber hinaus werden die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie der Zwischengewinn und
der Gesamtertrag, der als vom Inhaber ausländischer Investmentanteile nach dem 31. Dezember 1993
erzielt betrachtet wird, täglich auf der elektronischen Plattform der „fundinfo AG“ (www.fundinfo.com)
veröffentlicht. Besondere Ereignisse
Neben den Mitteilungen per Rundschreiben an die Aktionäre werden die Aktionäre über folgende
Ereignisse durch Veröffentlichung im elektronischen deutschen Bundesanzeiger informiert:
die Aussetzung der Rücknahme von Aktien eines Fonds;
die Beendigung der Verwaltung eines Fonds oder die Liquidation desselben;
Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung, die nicht den bestehenden Anlagegrundsätzen
entsprechen oder wesentliche Anlegerrechte berühren oder sich auf Erstattungen von Gebühren
und Kosten beziehen, welche aus dem Fonds entnommen werden dürfen; die Fusion eines
Fonds; und gegebenenfalls
die Umwandlung eines Fonds in einen Feeder-Fonds und eine Änderung eines Master-Fonds.
Besteuerung
Bei Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen einer Anlage in die Gesellschaft wenden Sie sich bitte an
Ihren Steuerberater.
101
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FORT GLOBAL UCITS FUNDS p.l.c.
Eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur
und variablem Kapital und getrennter Haftung zwischen ihren Teilfonds, die gemäß den Companies Act,
unter der Registrierungsnummer 527620 mit beschränkter Haftung in Irland gegründet wurde
PROSPEKTZUSATZ
FORT GLOBAL UCITS CONTRARIAN FUND
Mit Datum vom 18. April 2017
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102
_____________________________________________________________________________
1.
WICHTIGE HINWEISE
___________________________________________________________________________
Die Mitglieder des Verwaltungsrats (deren Namen im Abschnitt „Verwaltung der Gesellschaft –
Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ im Prospekt genannt sind) übernehmen die
Verantwortung für die in diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben. Die in
diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben entsprechen nach bestem Wissen
und Gewissen des Verwaltungsrats (der alle gebotene Sorgfalt darauf verwandt hat, dies
sicherzustellen) den Tatsachen, ohne dass etwas ausgelassen wurde, das für diese Angaben
wahrscheinlich von Bedeutung sein könnte. Der Verwaltungsrat übernimmt die entsprechende
Verantwortung.
Dieser Prospektzusatz enthält spezifische Informationen über den FORT Global UCITS Contrarian
Fund (der „Fonds”), ein Fonds der FORT Global UCITS Funds p.l.c. (die „Gesellschaft”), der ein
von der Zentralbank als OGAW gemäß den Vorschriften zugelassener offener Umbrella-Fonds mit
getrennter Haftung zwischen den Teilfonds ist. Derzeit hat die Gesellschaft drei weitere Teilfonds,
den FORT Global UCITS Diversified Fund, den FORT Global UCITS Trend Fund und den FORT
Global UCITS Futures Fund. Weitere Fonds können mit vorheriger Zustimmung der Zentralbank
errichtet werden.
Dieser Prospektzusatz ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft vom 18. April 2017 (der
„Prospekt“) und sollte im Zusammenhang mit diesem gelesen werden.
Der Fonds wird aufgrund seiner Anlagepolitik und seiner Portfoliomanagement-Techniken
wahrscheinlich einer hohen Volatilität unterliegen, und der Fonds ist für Anleger geeignet, die sich
darüber im Klaren sind, dass sie, um höhere Renditen zu erzielen ein höheres Maß an Volatilität
akzeptieren müssen. Dies ist kein Hinweis für die zukünftige Volatilität des Fonds, die sich mit der
Zeit ändern kann. Anleger können die aktuellen Daten zum synthetischen Risiko-Rendite-Indikator
(Synthetic Risk and Reward Indicator – „SRRI“) den wesentlichen Informationen für den Anleger
entnehmen.
Profil eines typischen Anlegers: Es ist vorgesehen, dass die typischen Anleger des Fonds
institutionelle
Anleger
(Unternehmen,
Pensionsfonds,
Versicherungsgesellschaften,
Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Regierungs- und supranationale oder lokale
Behörden, Banken oder andere Investmentgesellschaften), vermögende Privatanleger oder andere
Privatanleger mit Erfahrung in der Analyse komplizierter Anlagestrategien sind.
Ein typischer Anleger wird eine Rendite auf seine Anlage in dem Fonds über einen Zeithorizont
von 3 bis 5 Jahren anstreben.
Da der Preis der Aktien jedes Fonds sowohl fallen als auch steigen kann, ist dieser Fonds keine
geeignete Anlage für einen Anleger, der nicht in der Lage ist, einen Verlust aus seiner Anlage zu
tragen.
Eine Anlage in dem Fonds sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlageportfolios bilden und
eignet sich möglicherweise nicht für alle Anleger.
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103
Der Fonds kann für Anlage- und Absicherungszwecke und für Zwecke des effizienten
Portfoliomanagements in DFI investieren. (Einzelheiten zum Leverage-Effekt bei der Anlage in DFI
sind im Abschnitt „Kreditaufnahme und Leverage; Leverage“ weiter unten enthalten.)
Anleger sollten beachten, dass der Fonds überwiegend in DFI investiert. Dies kann den Fonds
besonderen mit Derivaten verbundenen Risiken aussetzen. Bitte lesen Sie hierzu den Abschnitt
„Derivaterisiko“ unter „Risikofaktoren“ im Prospekt.
Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Fonds in Abhängigkeit von Margen- und
Sicherheitenanforderungen für derivative Finanzinstrumente („DFI“) erhebliche Mengen liquider
Mittel halten kann und deren Anteil höher sein kann als der Anteil des Anlageportfolios des Fonds
(nähere Details hierzu sind der Anlagepolitik zu entnehmen). Aktien des Fonds sind keine
Einlagen und somit nicht garantiert. Anlagen in dem Fonds sind mit bestimmten Anlagerisiken
verbunden, u. a. mit dem Risiko von Kapitalschwankungen. Der Wert von Anlagen kann sowohl
fallen als auch steigen, und Anleger erhalten möglicherweise weniger als den ursprünglich
investierten Betrag zurück. Anleger werden insbesondere auf den Abschnitt „Risikofaktoren“ im
Prospekt hingewiesen.
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104
_____________________________________________________________________________
2.
DEFINITIONEN
___________________________________________________________________________
Basiswährung ist der Euro;
Geschäftstag bezeichnet einen Tag (mit Ausnahme von Samstagen oder Sonntagen), an dem die
Geschäftsbanken in New York, London, Dublin, Frankfurt und Tokyo für den Geschäftsverkehr geöffnet
sind, oder einen anderen Tag bzw. andere Tage, der bzw. die der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit
festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt;
Handelstag bezeichnet jeden Geschäftstag und/oder alle weiteren Tage, die der Verwaltungsrat nach
seinem alleinigen Ermessen festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt; stets vorausgesetzt,
dass es in jedem Monat mindestens zwei Handelstage (und pro 14 Tage mindestens einen Handelstag)
geben muss;
Orderannahmeschluss bedeutet 12:00 Uhr mittags (irischer Zeit) am betreffenden Handelstag oder ein
anderer vom Verwaltungsrat festgelegter und den Aktionären im Voraus mitgeteilter Zeitpunkt für den
jeweiligen Handelstag, immer vorausgesetzt, dass der Orderannahmeschluss vor dem
Bewertungszeitpunkt liegt;
Mindestfondsvolumen bedeutet 5.000.000 US$ oder ein anderer Betrag, den der Verwaltungsrat nach
seinem alleinigen Ermessen festlegen kann;
Valutatag hat in Bezug auf Zeichnungen bzw. Rücknahmen die im nachstehenden Abschnitt
„Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien“ beschriebene Bedeutung;
Bewertungszeitpunkt bedeutet in Bezug auf übertragbare Wertpapiere, börsengehandelte DFI, im
Freiverkehr gehandelte DFI und nicht börsennotierte übertragbare Wertpapiere 16:00 (Ortszeit New York)
am maßgeblichen Handelstag, unter Anwendung des Schlusskurses am maßgeblichen Markt, der zum
Bewertungszeitpunkt verfügbar ist und anhand dessen der Nettoinventarwert je Aktie des Fonds ermittelt
wird. Dieser Zeitpunkt darf in keinem Fall vor dem letzten Zeitpunkt liegen, zu dem Zeichnungs-,
Rücknahme- oder Umtauschanträge angenommen werden, bzw. einem anderen Zeitpunkt, den der
Verwaltungsrat jeweils festlegen und den Aktionären mitteilen kann.
Ein Nettoinventarwert wird vom Administrator an jedem Tag (außer Samstagen und Sonntagen), an dem
die Geschäftsbanken in Dublin geöffnet sind, gestellt, um den Anlegern transparente Preisinformationen
bereitzustellen. Der Handel mit Aktien unterliegt weiterhin dem Orderannahmeschluss.
Alle übrigen in diesem Prospektzusatz definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt.
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105
_____________________________________________________________________________
3.
INFORMATIONEN ÜBER DEN FONDS
_____________________________________________________________________________
3.1
Anlageziel, Anlagepolitik und Anlagestrategie
3.1.1
Anlageziel:
Das Anlageziel des Fonds ist das Erzielen absoluter Renditen und eine reduzierte Volatilität der Renditen
über einen mittel- bis langfristigen Zeitraum.
Es gibt keine Garantie dafür, dass der Fonds sein Anlageziel erreichen wird.
3.1.2
Anlagestrategie:
Die Anlagestrategie des Anlageverwalters basiert auf einem proprietären Handelsprogramm („Global
Contrarian“), das ein breites Spektrum an Futures-Kontrakten auswählt, die an anerkannten Börsen
gehandelt werden, um ein Engagement in den Basiswerten einzugehen, wie im nachstehenden
Abschnitt 3.1.3 definiert.
Der Anlageverwalter hat Global Contrarian mit dem Ziel entwickelt, erstklassige risikobereinigte Renditen
mit geringer Korrelation zu breiten Aktienmarktindizes wie dem S&P 500 oder dem MSCI World Index zu
erzielen. Um die Volatilität zu reduzieren, wird das Handelsprogramm des Anlageverwalters nicht in erster
Linie auf Basis eines einseitigen Engagements in einem bestimmten Marktfaktor konstruiert, wie etwa
einem Long-Engagement in Aktienanlagen. Vielmehr ist der Anlageverwalter der Meinung, dass sich
durch den Einsatz einer absolut systematischen, voll automatisierte Strategie erstklassige risikobereinigte
Renditen erzielen lassen und gleichzeitig das Risiko hoher Verluste gemindert werden kann, die infolge
bestimmter Marktereignisse eintreten können. Diese systematische Strategie schätzt ihre eigenen
Parameter auf Basis neuer Informationen, entwickelt und erzeugt Signale und legt auf Basis des
verwalteten Vermögens fest, wo Risikokapital eingesetzt wird. Global Contrarian ist ein direktionales
Programm, d. h. es investiert in die Marktrichtung.
Das Global-Contrarian-Handelsprogramm basiert auf zwei Grundprinzipien: (1) Aus Trends in den
Preisbewegungen von Futures-Kontrakten können Renditen extrahiert werden; und (2) die Marktpreise
sind eine entscheidende Quelle für die Sammlung von Informationen für Anlageentscheidungen.
Der Anlageverwalter versucht, mit laufendem Research anpassungsfähige quantitative Handelssysteme
zu entwickeln und zu implementieren, die auf jedem Markt den optimalen Mix aus technischen
Indikatoren auswählen und diese nutzen, um dynamisch die optimalen Portfolio-Allokationen zu ermitteln
und so die Risiken entsprechend einer Prognose der risikobereinigten Rentabilität auf die Märkte zu
verteilen.
Der Anlageverwalter ist außerdem der Meinung, dass der Erfolg einer Anlagestrategie in hohem Maße
vom Vertrauen eines Anlageverwalters in seine statistische Basis abhängt, vor allem unter widrigen
Marktbedingungen. Im Gegensatz zu diskretionären Händlern, deren Verhaltensheuristiken
Entscheidungen beeinflussen können, praktiziert der Anlageverwalter einen disziplinierten,
systematischen
Anlageprozess.
Durch
Quantifizierung
der
Umstände,
unter
denen
Anlageentscheidungen getroffen werden, können die systematischen Handelsstrategien des
Anlageverwalters Anlegern einen einheitlichen Ansatz für die Märkte bieten, der darauf ausgelegt ist,
Urteils- oder emotionale Heuristiken aus dem Anlageprozess auszuschließen.
Global Contrarian ist ein systematisches, technische Trends vorwegnehmendes Handelsprogramm (im
Gegensatz zu Trendfolgeprogrammen), das darauf ausgelegt ist, direktionale Trends in verschiedenen
Märkten (Zinssätze, Aktienindizes, Anleihen und Währungen) vorwegzunehmen und von kurz- bis
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106
mittelfristigen Trends (2 bis 6 Wochen) in einem breiten Spektrum weltweiter Futures-Märkte zu
profitieren, um sich in der Performance der Basiswerte zu engagieren (wie im nachstehenden
Abschnitt 3.1.3 beschrieben).
Der Anlageverwalter hat kaum oder gar keinen Ermessensspielraum gegenüber den regelbasierten,
computergestützten Handelssignalen, die von Global Contrarian generiert werden. Die
Handelsentscheidungen basieren ausschließlich auf der Analyse von Marktpreisen, Volumen und
Volatilität – nicht auf Faktoren außerhalb der Handelsmärkte. Global Contrarian basiert auf der Theorie,
dass die Marktpreise alle bekannten Faktoren widerspiegeln, welche bei einem bestimmten
Finanzinstrument oder einer Währung Angebot und Nachfrage bestimmen.
Global Contrarian nimmt Positionen ein, während sich der Markt gegen das Signal bewegt – z. B. zeigt
das Signal „Kaufen“ an, wenn der Markt fällt. Infolgedessen kann die Performance viel volatiler sein als
bei traditionellen Trendfolgemodellen, dafür ist aber das Diversifikationspotenzial viel höher. Um die
Volatilität der Renditen zu reduzieren, wird die Kapitalallokation geografisch über die im Anhang II des
Prospekts aufgeführten zulässigen Märkte diversifiziert. Diese globale Diversifikation und
Sektordiversifikation bietet dem Fonds auch Chancen, unter verschiedenen Marktbedingungen Gewinne
anzustreben. Global Contrarian gibt ein Kaufsignal, wenn die Preise am Markt noch sinken und ein
Verkaufssignal, wenn die Marktpreise steigen.
Da Global Contrarian versucht, Trends bei den Marktpreisen vorwegzunehmen, hat es das Potenzial,
sogar in Phasen, die von Standard-Trendfolgesystemen als richtungslos wahrgenommen werden, eine
gute Performance zu erzielen. Richtungslose Phasen sind Phasen, in denen der Markt keine klare
Richtung hat, d. h. die Marktpreise schwanken ohne große Gewinne oder Verluste.
Global Contrarian ist naturgemäß anpassungsfähig. Neue Preisinformationen werden täglich in das
System eingegeben und fließen in die Feinabstimmung für die Handelssignale des nächsten Tages ein.
Die Märkte entwickeln sich weiter, und diese neuen Informationen spiegeln sich in den Schätzwerten des
Anlageverwalters wider. Auch wenn sich die Performance des Systems verschlechtern kann, wenn
versäumt wird, eine Neuschätzung der Systemwerte vorzunehmen, weil neue Daten nicht einbezogen
werden, werden die Daten eines einzelnen Tages die Werte voraussichtlich nur geringfügig verändern.
Die Anlagestrategie ist ein Prozess, der sich weiterentwickelt, und der Anlageverwalter kann die Liste der
gehandelten Märkte erweitern oder verkleinern. Sollte eine Veränderung eine wesentliche Änderung der
Anlagepolitik des Fonds zur Folge haben, wird der Prospektzusatz entsprechend den Anforderungen der
Zentralbank aktualisiert.
Und schließlich werden die Barmittel, die nicht im Rahmen des oben genannten Allokationsprozesses
investiert werden (d. h. Barmittel, die nicht verwendet werden, um die entsprechenden DFI zu kaufen oder
für Einlagen/Margeneinschüsse im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf solcher DFI verwendet
werden), in Staatspapiere der USA oder der EU-Mitgliedstaaten (Bonds oder Treasury Bills) investiert,
einer Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts bereitgestellt (wobei solche Gegenparteien
hochwertige Investmentbanken aus den USA oder EU-Mitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer
ordentlichen Aufsicht unterliegen, umfassen), wie nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder als
Einlagen bei erstklassigen Banken in den USA oder den EU-Mitgliedstaaten angelegt. Solche
Anlageentscheidungen werden ausschließlich durch den Anlageverwalter getroffen und umgesetzt. Der
Anlageverwalter kann auch stets nach eigenem Ermessen den Einsatz von Hebeln (Leverage) im
Anlageportfolio des Fonds anpassen, um die Einhaltung der Bestimmungen im Abschnitt
„Anlagebeschränkungen“ im Prospekt zu gewährleisten.
3.1.3
Anlagepolitik:
Der Fonds beabsichtigt, sein Anlageziel zu erreichen, indem er Margeneinschüsse in erster Linie in
börsennotierte Futures investiert, um sich in kurzfristigen Zinssätzen, Anleihen und Währungen sowie in
Aktienindizes, die den Anforderungen der Zentralbank gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der
Zentralbankvorschriften entsprechen (jeweils ein „Aktienindex“ und zusammen mit den kurzfristigen
Zinssätzen, Anleihen und Währungen die „Basiswerte“), zu engagieren. Eine Beschreibung der DFI ist
im nachstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten
Portfoliomanagements“ enthalten.
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107
Futures-Kontrakte sind stark gehebelte Instrumente, für die keine Margeneinschüsse erforderlich sind.
Aufgrund des mit ihnen verbundenen Risikos verlangt die Clearing-Stelle jedoch, dass eine Rückstellung
gebildet wird. Beispielsweise kann eine 100%ige Long-Position in europäischen Aktien erreicht werden,
indem Aktien der fünfzig größten europäischen Blue-Chip-Unternehmen, die in der Eurozone tätig sind,
gekauft werden. Hierfür kann das gesamte Vermögen des Fonds verwendet werden. Alternativ kann in
einen Futures-Kontrakt auf den Dow Jones EURO STOXX 50 investiert werden, wobei 10 % des
Nettoinventarwerts des Fonds als Margeneinschuss hinterlegt und 90 % des Nettoinventarwerts in
kurzfristige Staatspapiere investiert werden. Da die Margeneinschüsse für Future-Kontrakte, die der
Fonds einsetzt, um sich in den Basiswerten zu engagieren, niemals 14 % des Nettoinventarwerts des
Fonds überschreiten dürfen, investiert der Fonds einen wesentlichen Betrag des Fondsvermögens in festund variabel verzinsliche Staatspapiere der USA oder von EU-Mitgliedstaaten mit Anlagequalität
(Investment Grade) (Bonds und Treasury Bills), in eine Gegenpartei eines umgekehrten
Pensionsgeschäfts (wobei solche Gegenparteien hochwertige Investmentbanken aus den USA oder EUMitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer ordentlichen Aufsicht unterliegen, umfassen), wie
nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder Einlagen mit hoher Anlagequalität bei Banken in den
USA oder in EU-Mitgliedstaaten. Der Nettoinventarwert des Fonds, der nicht als Margeneinschuss oder
Sicherheit für das DFI benötigt wird, kann auch ergänzend in liquide Geldmarktinstrumente wie
Bankeinlagen oder Geldmarktfonds investiert werden, um die Erfüllung etwaiger Rücknahmeanträge zu
erleichtern.
Der Fonds investiert in börsennotierte Futures auf die Basiswerte, die überwiegend durch Emittenten
emittiert werden, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern gehandelt
werden. Die börsennotierten Futures werden auf zulässigen Märkten gemäß Anhang II des Prospekts
gehandelt, und der Fonds legt einen besonderen Schwerpunkt auf Futures-Börsen in den USA, Japan,
Australien, Kanada, der Schweiz, den EU-Mitgliedstaaten, Taiwan und Hongkong. Der Fonds hat keinen
besonderen Branchenschwerpunkt.
Jeder Aktienindex wird höchstens vierteljährlich angepasst (Rebalancing). Die Häufigkeit der
Rebalancings hat keine Auswirkungen auf die mit dem Fonds verbundenen Transaktionskosten, da ein
Rebalancing keine höhere Frequenz des Portfolioumschlags eines Fonds erfordert als es bei einem
statischen Aktienindex der Fall wäre, denn der Fonds geht das Aktienengagement in einem Aktienindex
über einen Futures-Kontrakt ein. Der Anlageverwalter überwacht die für den Fonds geltenden
Anlagebeschränkungen. Sobald der Anlageverwalter feststellt, dass die Gewichtung einer Aktie in einem
Aktienindex gegen die Anlagebeschränkungen verstößt, bemüht sich der Anlageverwalter, das
Engagement des Fonds in dieser Aktie zu reduzieren, um sicherzustellen, dass der Fonds jederzeit
innerhalb der Anlagebeschränkungen betrieben wird und die Anforderungen der Vorschriften erfüllt. Das
Engagement des Fonds in Aktienindizes über Future-Kontrakte kann sich in Abhängigkeit vom GlobalContrarian-Programm des Anlageverwalters von Zeit zu Zeit ändern, unter dem Vorbehalt, dass jeder
zusätzliche Aktienindex den Anforderungen der Zentralbank gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der
Zentralbankvorschriften (in ihrer jeweils gültigen und ggf. ergänzten oder ersetzten Fassung) erfüllen
muss. Zum Datum dieses Nachtrags ist der Fonds in den in Anhang I aufgeführten Aktienindizes
engagiert. Eine vollständige aktuelle Liste der Aktienindizes, in denen der Fonds sich engagiert, wird den
Anlegern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Der Fonds engagiert sich in Devisen und kurzfristigen Zinssätzen durch den Einsatz von börsennotierten
Futures-Kontrakten. Der Anlageverwalter beabsichtigt, eine geografisch diversifizierte Gruppe von
börsennotierten Futures zu handeln, bei denen es sich u. a. um folgende handeln kann: Britisches Pfund,
Euro, kanadischer Dollar, japanischer Yen, australischer Dollar, Schweizer Franken und mexikanischer
Peso (alle an der CME Chicago gehandelt). Der Fonds wird eine geografisch diversifizierte Gruppe von
börsennotierten Futures auf kurzfristige Zinssätze handeln, insbesondere diejenigen, die auf die
folgenden Währungen lauten: US-Dollar, britische Pfund, Euro, Schweizer Franken, kanadische Dollar,
japanische Yen und australische Dollar.
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Fonds nicht in Anteile anderer Investmentfonds („CIS“)
investiert.
3.2
Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements
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108
Der Fonds kann in DFI investieren oder DFI einsetzen, wie im vorstehenden Abschnitt „Anlagepolitik“
beschrieben, um ein Engagement in der Performance der Basiswerte einzugehen, um das Anlageziel des
Fonds zu erreichen.
Des Weiteren kann der Fonds für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements und/oder zur
Absicherung gegen Wechselkursrisiken unter Beachtung der von der Zentralbank von Zeit zu Zeit
erlassenen Bedingungen und Grenzen Transaktionen in DFI durchführen. Der Anlageverwalter wird
versuchen sicherzustellen, dass die eingesetzten Techniken und Instrumente wirtschaftlich geeignet sind,
d. h., dass sie auf kostengünstige Weise realisiert werden können. Zu diesen Transaktionen gehören
Devisengeschäfte, durch die Währungsmerkmale der vom Fonds gehaltenen Wertpapiere geändert
werden. Solche Techniken und Instrumente (deren Details nachstehend beschrieben sind), sind u a.
Futures, Forwards und umgekehrte Pensionsgeschäfte.
Futures
Ein Future ist eine Vereinbarung, einen zugrunde liegenden Referenzwert zu einem festgelegten Datum
zu kaufen oder zu verkaufen. Im Gegensatz zu OTC-Derivaten werden Futures an anerkannten Börsen
gehandelt, wodurch sich das Gegenparteirisiko reduziert. Zudem sind die zugrunde liegenden
Charakteristika solcher Kontrakte standardisiert. Der Kauf oder Verkauf eines Futures-Kontrakts
unterscheidet sich vom Kauf oder Verkauf des Referenzwertes darin, dass kein Preis oder keine Prämie
gezahlt bzw. vereinnahmt wird. Stattdessen muss ein Barbetrag oder ein anderer liquider Vermögenswert
beim Makler hinterlegt werden. Dieser Betrag wird als Einschussmarge bezeichnet. Spätere Zahlungen
an bzw. vom Makler, als Schwankungsmarge bezeichnet, werden auf täglicher Basis gezahlt, da der
Preis des zugrunde liegenden Futures-Kontrakts schwankt, so dass die Long- und Short-Positionen in
dem Futures-Kontrakt an Wert gewinnen bzw. verlieren. Diesen Prozess bezeichnet man als
Marktwertanpassung oder „Marking to Market“. In den meisten Fällen werden Futures-Kontrakte vor dem
Abrechnungsdatum glattgestellt, ohne dass eine Lieferung erfolgt. Die Glattstellung eines verkauften
Futures-Kontrakts erfolgt durch Kauf eines Futures-Kontrakts über denselben Gesamtbetrag des
jeweiligen Basiswerts am selben Liefertag. Ist der Preis des ursprünglich verkauften Futures-Kontrakts
höher als der Preis des Glattstellungskaufs, erhält der Verkäufer die Differenz und realisiert einen
Gewinn. Umgekehrt realisiert der Verkäufer einen Verlust, wenn der Preis des Glattstellungskaufs höher
ist als der Preis des ursprünglichen Verkaufs. Ähnlich wird ein gekaufter Futures-Kontrakt glattgestellt,
indem der Käufer den Verkauf eines Futures-Kontrakts abschließt. Wenn der Preis des
Glattstellungsverkaufs den Kaufpreis übersteigt, realisiert der Käufer einen Gewinn, und wenn der
Kaufpreis den Preis des Glattstellungsverkaufs übersteigt, wird ein Verlust realisiert.
Forwards
Devisenterminkontrakte könnten zur Absicherung gegen Währungsrisiken eingesetzt werden, die aus
vom Fonds gehaltenen Vermögenswerten resultieren, die nicht auf die Basiswährung lauten. Der Fonds
kann beispielsweise Devisenterminkontrakte einsetzen durch einen Terminverkauf einer Fremdwährung
gegen die Basiswährung, um den Fonds gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, das aus dem Halten
der Vermögenswerte in dieser Währung entsteht.
Umgekehrte Pensionsgeschäfte
Der Fonds kann Pensions-/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h.
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) gemäß den Anforderungen der SFTR und den Vorschriften der
Zentralbank ausschließlich zu Zwecken des effizienten Portfoliomanagements verwenden. Alle Arten von
Vermögenswerten, die vom Fonds im Einklang mit seinem Anlageziel und seiner Anlagepolitik gehalten
werden können, können solchen Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen. Es besteht keine
Beschränkung für den Anteil von Vermögenswerten, der Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen
kann. Es wird erwartet, dass dieser Anteil zu keiner Zeit mehr als 100 % betragen wird, und dass er
voraussichtlich 80 % oder weniger betragen wird. Die Nutzung von Total Return Swaps durch den Fonds
ist nicht vorgesehen. In jedem Fall wird im neuesten Halbjahres- und Jahresbericht der Gesellschaft der
Betrag der Vermögenswerte des Fonds, die Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen, als absoluter
Betrag und als Prozentsatz der Vermögenswerte des Fonds angegeben.
Error! Unknown document property name.
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Es können durch den Fonds Sicherheiten oder Margeneinschüsse an eine Gegenpartei oder einen
Makler in Bezug auf OTC-Derivategeschäfte geleistet werden. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt
„Sicherheitenpolitik“ im Prospekt zu entnehmen.
Der oben beschriebene Einsatz von DFI und Techniken des effizienten Portfoliomanagements setzt den
Fonds den im Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt beschriebenen Risiken aus.
3.3
Kreditaufnahme und Leverage
3.3.1
Kreditaufnahme
Die Gesellschaft darf nur vorübergehend für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen, und der
Gesamtbetrag dieser Kreditaufnahmen darf 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten.
In Einklang mit den Bestimmungen der Vorschriften kann die Gesellschaft das Vermögen des Fonds als
Sicherheit für Kreditaufnahmen des Fonds belasten.
3.3.2
Leverage
Der Fonds kann wie im vorstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten
Portfoliomanagements“ beschrieben DFI einsetzen.
Da der Fonds insoweit, wie der Commitment Approach das globale Engagement des Portfolios nicht
angemessen abdeckt, in DFI investieren kann, hat der Anlageverwalter dem Verwaltungsrat empfohlen,
die Value-at-Risk-Methode („VaR“) als eine geeignete Methode zur Berechnung des
Gesamtengagements und Marktrisikos des Fonds in Erwägung zu ziehen, unter Berücksichtigung der
Anlageziele und der Anlagepolitik des Fonds und der Komplexität der eingesetzten DFI.
Der Fonds wird durch den Einsatz von DFI einer Hebelwirkung (Leverage) unterliegen und kann daher bei
der Berechnung anhand der VaR-Methode ein nominales Engagement von über 100 % des
Nettoinventarwerts des Fonds eingehen. VaR ist die fortschrittliche Methode zur Risikomessung, die zur
Beurteilung des Marktrisikos des Fonds angewandt wird. Dieser Leverage-Effekt bringt höhere Risiken für
Anleger mit sich.
Anleger sollten berücksichtigen, dass der VaR ein Maßstab für den maximalen potenziellen Verlust bei
einem bestimmten Konfidenzniveau (Wahrscheinlichkeit) über einen bestimmten Zeitraum unter
normalen Marktbedingungen ist. Der Fonds kann jedoch auch Verlusten ausgesetzt sein, die viel höher
sind als nach der VaR-Methode vorgesehen, insbesondere unter anormalen Marktbedingungen. Es ist zu
beachten, dass der VaR nicht explizit das Leverage misst. Vielmehr ist der VaR ein statistischer
Risikomaßstab, und der tatsächliche Verlust einer bestimmten Transaktion oder des Fonds insgesamt
kann erheblich über dem von der VaR-Methode angezeigten Verlust liegen.
Das Maß an Leverage (berechnet als Summe des nominalen Engagements der vom Fonds eingesetzten
DFI) wird sich voraussichtlich in einer Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds
bewegen. Dies kann aus dem Brutto-Long-Engagement oder dem Brutto-Short-Engagement des Fonds
resultieren (d.h. der Gesamtwert der Brutto-Long- und Brutto-Short-Engagements wird im Allgemeinen
innerhalb der Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds liegen). Es ist möglich,
dass die Leverage diese Spanne überschreitet, und der Fonds kann bisweilen einer höheren Leverage
(80-facher Nettoinventarwert oder höher) unterliegen, was jedoch in Anbetracht der historischen Modelle
sehr ungewöhnlich wäre. Die vorstehend beschriebene Leverage-Spanne resultiert aus der ManagedFutures-Strategie des Fonds, die ein Engagement in kurzfristigen Zinssätzen über Future-Kontrakte
beinhaltet. Diese Kontrakte haben im Verhältnis zu den Margeneinschüssen hohe Nominalwerte, und
dadurch kann sich die Leverage des Fonds beträchtlich erhöhen, wenn sich die Managed-FuturesStrategie verstärkt in kurzfristigen Zinssätzen engagiert. Die kurzfristigen Zinsinstrumente bilden einen
hohen Anteil der Leverage, und solche kurzfristigen Zinsinstrumente können mit einem deutlich
niedrigeren Risiko verbunden sein und den Prozess der Risikonormalisierung für die Volatilität des Fonds
unterstützen. Anleger werden auf den Abschnitt „Leverage-Risiko“ im Prospekt hingewiesen.
Die erwartete Leverage-Spanne wird gemäß den Vorschriften der Zentralbank auf der Grundlage der
Summe des absoluten Werts der Nominalwerte der eingesetzten Derivate berechnet. Diese Zahl
Error! Unknown document property name.
110
berücksichtigt keine Netting- und Absicherungsvereinbarungen, die der Fonds jeweils eingegangen ist,
obwohl diese Netting- und Absicherungsvereinbarungen zum Zweck der Risikoreduzierung genutzt
werden; sie ist daher keine risikobereinigte Methode zur Messung des Leverage, was bedeutet, dass die
Zahl höher ist, als sie ansonsten wäre, wenn solche Netting- und Absicherungsvereinbarungen
berücksichtigt würden. Es gibt Einschränkungen bezüglich der Nutzung des VaR als statistischen
Risikomaßstab, da dieser das Leverage-Niveau im Fonds nicht direkt einschränkt und nur das
Verlustrisiko unter aktuellen Marktbedingungen beschreibt und keine künftigen wesentlichen
Veränderungen in der Volatilität erfassen würde.
Der Fonds wird das absolute VaR-Modell anwenden, wobei der VaR 20 % des Nettoinventarwerts des
Fonds nicht überschreiten darf. Das absolute VaR-Modell wird als geeignet betrachtet, da der Fonds sein
Anlageziel nicht mit Bezug auf eine Benchmark definiert.
Bei der täglichen Berechnung des VaR berücksichtigt der Anlageverwalter folgende quantitative
Standards:
•
Das einseitige Konfidenzniveau wird 99 % betragen.
•
Die Haltedauer sollte 20 Geschäftstage (oder einen Monat) betragen.
•
Der historische Betrachtungszeitraum wird mindestens ein Jahr betragen. Es kann jedoch, wenn
dies (z. B. aufgrund wesentlicher Veränderungen in der Preisvolatilität in jüngster Zeit und des
Einsatzes neuer DFI, die neuen Faktoren unterliegen) gerechtfertigt ist, auch ein kürzerer
Betrachtungszeitraum angewandt werden.
Wenn die Leverage statt anhand der Summe der nominalen Engagements der vom Fonds eingesetzten
DFI durch Umrechnung aller Zinsengagements in 10-jährige Äquivalente berechnet wird, wäre eine
Leverage in einer Spanne vom 1-fachen bis 7-fachen Nettoinventarwert des Fonds zu erwarten, und die
höchste Leverage würde voraussichtlich den 8-fachen Nettoinventarwert des Fonds nicht überschreiten.
Diese Umrechnung dient lediglich der Veranschaulichung und ist nicht die Methode, die zur Berechnung
des Gesamtengagements im Rahmen des Risikomanagementprozesses eingesetzt wird. Sie wird nur
angegeben, um zu demonstrieren, dass die hohe Leverage-Spanne nicht durch traditionelle Formen von
Leverage (wie Kreditaufnahme) bedingt ist, sondern zu einem großen Teil durch das Engagement des
Fonds in Futures auf kurzfristige Zinssätze. Der Risikomanagementprozess der Gesellschaft enthält
ausgearbeitete Beispiele, die die Berechnung der Leverage unter Anwendung der Summe der
Nominalwerte, wie von der Zentralbank vorgeschrieben, und der vorstehend beschriebenen alternativen
Methode veranschaulichen.
Die Gesellschaft hat der Zentralbank im Namen des Fonds ihren Risikomanagementprozess eingereicht,
der ihr die genaue Messung, Überwachung und Steuerung der verschiedenen, mit dem Einsatz von DFI
verbundenen Risiken ermöglicht. Ein DFI, das nicht im Risikomanagementprozess erfasst ist, wird erst
dann eingesetzt, wenn ein geänderter Risikomanagementprozess bei der Zentralbank eingereicht worden
ist. Die Gesellschaft stellt den Aktionären auf Wunsch zusätzliche Informationen hinsichtlich der
angewandten Methoden des Risikomanagements, einschließlich der geltenden quantitativen Limits sowie
jeglicher jüngster Entwicklungen bezüglich der Risiko- und Ertragsmerkmale der Hauptanlagekategorien,
zur Verfügung.
3.4
Anlagebeschränkungen
Anleger müssen beachten, dass die Gesellschaft und der Fonds die in den Vorschriften (in der jeweils
gültigen Fassung) aufgeführten Einschränkungen und Anforderungen einhalten. Diese sind in Anhang I
zum Prospekt aufgeführt.
Der Fonds hat unter Einhaltung der Bedingungen der Zentralbank für den Zeitraum von sechs Monaten
nach dem Datum der Erstausgabe von Aktien des Fonds gemäß den Vorschriften eine Befreiung von
einigen Anlagebeschränkungen beantragt, wird jedoch dabei das Prinzip der Risikostreuung beachten.
3.5
Risikofaktoren
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Anleger sollten vor einer Anlage in dem Fonds den Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt lesen und
berücksichtigen. Nicht alle im Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt beschriebenen Risiken sind
jedoch für eine Anlage in diesem speziellen Fonds wesentlich.
Da der Anlageschwerpunkt des Fonds auf börsennotierten Futures auf die Basiswerte von DFI und
Wertpapiere von Emittenten, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern
gehandelt werden, liegt, sind folgende Unterabschnitte relevant:
Die in Abschnitt 4.1 des Prospekts beschriebenen allgemeinen Risiken.
Die folgenden in Abschnitt 4.2 des Prospekts beschriebenen Anlagerisiken:
4.2.1
Allgemeines Anlagerisiko
4.2.2
Begrenzte Betriebshistorie für den Fonds
4.2.4
Risiko von Zinsänderungen
4.2.6
Derivaterisiko
4.2.8
Mit effizientem Portfoliomanagement verbundenes Risiko
4.2.9
Pensionsgeschäfte
4.2.11 Risiken in Verbindung mit Anlagen in kurzfristigen festverzinslichen Wertpapieren zwecks
Liquiditätsmanagements
4.2.12 Leverage-Risiko
4.2.24 Keine Anlagegarantie, die einer Einlagensicherung entspricht
4.2.25 Handel an Futures-Märkten außerhalb der USA
4.2.25 Handel an Future-Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten
Die folgenden Rechnungslegungs-, rechtlichen, operativen, Bewertungs- und Steuerrisiken, die in
Abschnitt 4.3, 4.4 und 4.5 des Prospekts beschrieben sind.
4.3.2
Abhängigkeit von Schlüsselpersonen
4.3.4
Begrenzte Betriebshistorie
4.3.6
Getrennte Haftung
4.3.8
Steuerliche Risiken
4.3.9
Risiko von Leerverkäufen
4.3.14 Abwicklungsrisiko bei Zeichnungen
4.4
FATCA-Risikofaktor
4.5
Risikofaktoren nicht vollständig aufgeführt
Neben den vorstehend genannten Risiken sollten Anleger auch die besonderen Auswirkungen der
folgenden Risiken berücksichtigen, die für eine Anlage in dem Fonds relevant sind:
3.5.1
Der Handel mit Futures ist spekulativ und volatil
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112
Die Strategie des Anlageverwalters beinhaltet wesentliche Risiken, die bei traditionellen „Long-only“Anlagen an den Aktien- und Anleihemärkten nicht auftreten. Der spekulative Handel an den FuturesMärkten hat in der Regel eine volatile Performance zur Folge. Die Preisbewegungen von FuturesKontrakten werden durch sich verändernde Angebots- und Nachfragebeziehungen, landwirtschaftliche,
Handels-, fiskalische, geldpolitische und Devisenkontrollprogramme und -richtlinien, nationale und
internationale politische und wirtschaftliche Ereignisse, Krankheiten bei Anbauprodukten, Klima,
Einkaufs- und Marketing-Programme verschiedener Länder, Änderungen von Zinssätzen und zahlreiche
anderen Faktoren beeinflusst. Zudem können Regierungen von Zeit zu Zeit unmittelbar oder mittels
Vorschriften in bestimmte Märkte eingreifen, insbesondere in die Währungs- und Zinsmärkte. Solche
Eingriffe zielen oftmals auf eine direkte Preisbeeinflussung ab. Der Anlageverwalter kann diese Faktoren
nicht kontrollieren und keine Zusicherung geben, dass seine Empfehlungen zu profitablen Transaktionen
für den Fonds führen oder dass der Fonds keine erheblichen Verluste erleidet.
3.5.2
Der Futures-Handel unterliegt einer starken Hebelwirkung
Die normalerweise beim Handel mit Futures-Kontrakten niedrigen Ersteinschüsse (in der Regel zwischen
2 % und 15 % des Werts des gekauften bzw. verkauften Kontrakts) ermöglichen eine extrem hohe
Hebelwirkung. Werden zum Beispiel 10 % des Kontraktpreises als Einschussmarge hinterlegt, würde ein
Preisrückgang des Kontrakts um 10 % den Totalverlust des Margeneinschusses vor Abzug von
Maklerprovisionen bedeuten. Ein Preisrückgang von mehr als 10 % würde einen Verlust von mehr als
dem gesamten Margeneinschuss bedeuten. Dementsprechend kann eine relativ geringfügige Bewegung
eines Kontraktpreises dem Fonds unmittelbare und hohe Verluste verursachen. Der Einsatz von
Leverage kann zu Verlusten führen, die über das investierte Kapital hinausgehen.
3.5.3 Keine Garantie fehlender Korrelation; auch wenn diese erreicht wird, ist der Wert der
fehlenden Korrelation begrenzt
Es kann nicht garantiert werden, dass die Performance des Fonds nicht mit den allgemeinen Aktien- und
Anleihemärkten korreliert (in Beziehung steht). Wenn die Performance des Fonds doch eine Korrelation
zu diesen Märkten aufweist, ist der Fonds gezwungen, ein Gesamtportfolio zu diversifizieren.
Potenzielle Anleger sollten eine Anlage in dem Fonds im Vergleich zur Alternative einer Anlage in einem
Cash-Äquivalent, wie etwa US-Treasury Bills, evaluieren. Bei Letzteren besteht die Sicherheit, dass sie (i)
generell nicht mit den Aktien- und Anleihekursen korrelieren, (ii) eine positive Rendite und einen positiven
Cashflow generieren, (iii) hoch liquide sind, (iv) praktisch keinem Risiko eines Kapitalverlusts ausgesetzt
sind und (v) praktisch keine Kosten oder Aufwendungen verursachen.
Selbst wenn die Performance des Fonds profitabel ist und nicht mit den allgemeinen Aktien- und
Anleihemärkten korreliert, ist es sehr wahrscheinlich, dass es bedeutende Phasen gibt, in denen die
Performance des Fonds ähnlich wie die Performance von Aktien- und Anleihepositionen eines Aktionärs
ist, wodurch die Diversifikationsvorteile des Fonds geringer bzw. eliminiert werden. In ungünstigen
Wirtschaftszyklen kann eine Anlage im Fonds den Gesamtverlust eines Portfolios eher erhöhen als
mindern.
3.5.4
Handel an ausländischen Futures-Märkten
Der Anlageverwalter handelt für den Fonds an Future-Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten und der
EU-Mitgliedstaaten. Der Handel an Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten und der EUMitgliedstaaten ist nicht durch eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten, der EU
oder der EU-Mitgliedstaaten reguliert und kann mit zusätzlichen Risiken verbunden sein, die beim Handel
an Börsen in den Vereinigten Staaten oder den EU-Mitgliedstaaten nicht gegeben sind. Beispielsweise
können auf bestimmten ausländischen Märkten in erheblich höherem Maße Phasen der Illiquidität
auftreten als auf Märkten in den Vereinigten Staaten oder EU-Mitgliedstaaten. Auch sind einige Märkte
außerhalb der USA im Gegensatz zu den Börsen in den Vereinigten Staaten so genannte „Principals’
Markets“ (Eigenhändlermärkte), an denen ähnlich wie an Forward-Märkten die Performance in der
Verantwortung des einzelnen Teilnehmers liegt und nicht bei der Börse oder der Clearing-Stelle. In
manchen Fällen kann der Fonds auf Märkten außerhalb der USA über Intermediäre handeln, die auch als
Gegenseite der für den Fonds getätigten Transaktionen fungieren können. Der Fonds hat auf Märkten
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113
außerhalb der Vereinigten Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten möglicherweise zu bestimmten
Transaktionen nicht denselben Zugang wie andere Teilnehmer.
3.5.5
Probleme im Zusammenhang mit der Herabstufung des Bonitätsratings der USA und der
Schuldenkrise in Europa
Am 5. August 2011 senkte Standard & Poor’s sein langfristiges Bonitätsrating für die USA von AAA auf
AA+. Während die Gesetzgeber in den USA sich am 2. August 2011 auf eine Anhebung der
Schuldenobergrenze einigten, spiegelt die Herabstufung die Sichtweise von Standard & Poor’s wider,
dass der Haushaltskonsolidierungsplan, der im Rahmen dieser Einigung aufgestellt wurde, nicht
ausreicht, um die mittelfristige Schuldendynamik der US-Regierung zu stabilisieren. Diese Herabstufung
könnte wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte und die Wirtschaftsbedingungen in den
USA und weltweit haben, und die Erwartung dieser Auswirkungen an den Märkten könnte wiederum
wesentliche negative Auswirkungen auf die vom Fonds getätigten Anlagen und damit auf die finanzielle
Lage und Liquidität des Fonds haben. Der beispiellose Charakter dieser Herabstufung des
Bonitätsratings für US-Staatsanleihen macht es letztlich unmöglich, die Auswirkungen auf die globalen
Märkte und das Geschäft, die finanzielle Lage und die Liquidität des Fonds vorherzusagen.
Die globalen Märkte und die globalen Wirtschaftsbedingungen wurden zudem dadurch beeinträchtigt,
dass einige EU-Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Die
anhaltende Unsicherheit im Hinblick auf die Ergebnisse der finanziellen Unterstützungsprogramme der
EU und die Möglichkeit, dass andere EU-Mitgliedstaaten in ähnliche finanzielle Schwierigkeiten geraten,
könnten zu weiteren Verwerfungen an den globalen Märkten führen, was sich für den Fonds negativ
auswirken könnte.
3.5.6
Handelsentscheidungen auf Basis technischer Analysen
Die Handelsentscheidungen des Anlageverwalters werden möglicherweise nicht durch die Analyse
fundamentaler Angebots- und Nachfragefaktoren, allgemeine wirtschaftliche oder politische Faktoren
oder erwartete Weltereignisse bestimmt, sondern in erster Linie durch technische Handelssysteme (wie
Global Contrarian), die sich auf historische Preis- und Marktdaten stützen. Die Rentabilität eines
Handelssystems, das sich der technischen Analyse bedient, hängt von größeren Kursbewegungen oder
Trends zumindest an einigen der Märkte, an denen gehandelt wird, ab. Zudem gehen die meisten
technischen Handelssysteme davon aus, dass viele Transaktionen unrentabel sein werden, in der
Hoffnung, dass durch größere Gewinne aus einer begrenzten Anzahl von Transaktionen eine
Gesamtrendite erzielt wird. Es kann nicht garantiert werden, dass die Bewertungsmodelle, die der
Anlageverwalter entwickelt hat, Preisverschiebungen genau identifizieren oder das Vorhandensein
größerer Preisveränderungen erfassen.
Die beste Handelsmethode, ob auf Basis technischer oder fundamentaler Analysen, wird nicht profitabel
sein, wenn nicht die Preisbewegungen oder Trends eintreten, die mit der Handelsmethode verfolgt
werden sollen. Es gab in der Vergangenheit Phasen ohne erkennbare Trends, und diese Phasen werden
höchstwahrscheinlich auch in Zukunft auftreten.
Ferner kann ein technisches Handelssystem anderen Handelsmethoden unterlegen sein, wenn innerhalb
eines bestimmten Marktes fundamentale Faktoren die Preisbewegungen beherrschen. Da bei der
technischen Analyse generell fundamentale Faktoren wie Angebot, Nachfrage und politische und
wirtschaftliche Ereignisse nicht berücksichtigt werden (außer insoweit, wie sie die technischen Daten
beeinflussen, die als Parameter für das Handelsprogramm verwendet werden), ist eine technische
Handelsmethode möglicherweise erst in der Lage, auf Ereignisse fundamentaler Ursache zu reagieren,
wenn diese den Markt bereits nicht mehr beeinflussen. Positionen, die durch die daraus resultierenden
Preisbewegungen diktiert werden, sind möglicherweise aufgrund der fundamentalen Faktoren, die den
Markt dann beeinflussen, nicht korrekt.
Wenn fundamentale Faktoren die Märkte beherrschen, kann die strikte Anwendung der vom
Handelsprogramm des Anlageverwalters generierten Handelssignale erhebliche Verluste verursachen,
weil es erst dann in der Lage ist, auf fundamentale Faktoren zu reagieren, wenn diese bereits
ausreichende Auswirkungen auf den Markt gehabt haben, um einen Trend von einer Größenordnung zu
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114
erzeugen, der eine Änderung der Handelssignale auslöst. Bis dahin können bereits eine rapide
Preisveränderung im Gange und eine Liquidierung nur mit erheblichen Verlusten möglich sein.
Potenzielle Anleger müssen sich darüber im Klaren sein, dass ungeachtet des Sachverstands und der
Erfahrung des Anlageverwalters der Erfolg des Fonds in hohem Maße von allgemeinen
Marktbedingungen abhängen kann, über die der Anlageverwalter keine Kontrolle hat. Ferner kann das
Gewinnpotenzial von Trendfolgesystemen durch den veränderlichen Charakter der Märkte geschmälert
werden, da dieser bewirkt, dass die Daten, auf denen die Handelsmodelle des Anlageverwalters
basieren, für zukünftige Marktmuster nur marginal relevant sind.
3.5.7
Mögliche Effekte von technischen Handelssystemen
Der Anlageverwalter hat festgestellt, dass das Interesse an technischen Futures-Handelssystemen, und
insbesondere an Trendfolgesystemen, in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Da das Kapital,
das von Handelssystemen verwaltet wird, die dem des Anlageverwalters ähneln, wächst, könnte eine
zunehmende Zahl von Händlern versuchen, umfangreiche Positionen zum selben oder einem ähnlichen
Zeitpunkt wie der Anlageverwalter einzugehen oder zu liquidieren. Diese und andere Vorgehensweisen
dieser Händler können die historischen Handelsmuster verändern oder die Ausführung von
Transaktionen zum Nachteil eines Fonds beeinflussen.
3.5.8
Diskretionäre Aspekte des Programms des Anlageverwalters
Der Anlageverwalter beabsichtigt, sein Handelsprogramm in erster Linie mechanisch anzuwenden. In
Phasen von Marktverwerfungen, extremer Volatilität oder anderen ungewöhnlichen Marktbedingungen
(die der Anlageverwalter nach seinem alleinigen Ermessen festlegt) kann der Anlageverwalter jedoch in
seltenen Fällen nach seinem eigenen Urteil und Ermessen festlegen, ob er die vom Handelsprogramm
generierten Handelsanweisungen ausführt. Diskretionäre Entscheidungen des Anlageverwalters können
unprofitable Transaktionen zur Folge haben, was möglicherweise beim strikteren Befolgen des
systematischen Ansatzes nicht der Fall gewesen wäre.
3.5.9
Änderungen der Handelsmethode und der Handelsmärkte
Auch wenn die Anwendung der Handelsprogramme des Anlageverwalters fast ausschließlich mechanisch
erfolgt, ist Urteilsvermögen erforderlich, um die Handelsprogramme auf laufender Basis zu entwickeln
und zu evaluieren. Der Anlageverwalter führt kontinuierlich Forschung und Entwicklung an seinen
Handelsprogrammen durch. Dementsprechend können sich die Handelsmethoden und -modelle des
Anlageverwalters mit der Zeit verändern.
Bei diesen Änderungen kann es sich handeln um: Eliminierung oder Veränderung bestehender
Handelssysteme, Änderung der Risiko- und Finanzverwaltungspartner und der Handelsmärkte oder
Einführung zusätzlicher Analysefaktoren und -methoden. Das bedeutet, dass der Anlageverwalter
möglicherweise in Zukunft nicht dieselben Handelsmethoden und -strategien anwendet wie in der
Vergangenheit.
Das Geschäft des Fonds unterliegt einer hohen Hebelwirkung. Infolgedessen kann eine relativ
geringfügige Preisbewegung in einem Kontrakt zu sofortigen und erheblichen Gewinnen oder Verlusten
für den Fonds führen.
Die im Prospekt und diesem Prospektzusatz beschriebenen Risiken sollten nicht als vollständige
Auflistung der Risiken betrachtet werden, die potenzielle Anleger vor einer Anlage in dem Fonds
abwägen sollten. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in dem Fonds von Zeit zu Zeit
weiteren Risiken unterliegen kann.
3.6
Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien
3.6.1 Aktienklassen
Aktien der Klasse A können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle
Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden.
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115
Aktien der Klassen B und C können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder
institutionelle Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden.
Aktien der Klasse I können nur großen institutionellen Anlegern wie staatlichen
Vermögensverwaltungsfonds und Pensionsfonds angeboten werden, die in eigenem Namen oder als
Treuhänder, Verwahrstelle oder in ähnlicher Eigenschaft handeln.
Aktien der Klasse R können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle
Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden.
Klasse
Erstzeichnungsfrist
A (EUR)
Die
Erstzeichnungsfrist ist
beendet.
A (USD
HEDGED)
***
Erstausgabepreis
Mindestbestand
an Aktien**
Mindesterstanlagebetrag**
Maximale
kombinierte
Klassengröße****
n. ztr.
EUR 250.000
EUR 250.000
n. ztr.
Die
Erstzeichnungsfrist ist
beendet.
n. ztr.
USD 250.000
USD 250.000
n. ztr.
A (GBP
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
GBP 1000
GBP 250.000
GBP 250.000
n. ztr.
A (CHF
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
CHF 1000
CHF 250.000
CHF 250.000
n. ztr.
A (SEK
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
SEK 1000
SEK 2.500.000
SEK 2.500.000
n. ztr.
A (JPY
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
JPY 1000
JPY 25.000.000
JPY 25.000.000
n. ztr.
Error! Unknown document property name.
116
A (CAD
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
CAD 1000
CAD 375.000
CAD 375.000
n. ztr.
A (AUD
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
AUD 1000
AUD 375.000
AUD 375.000
n. ztr.
B (EUR)
Die
Erstzeichnungsfrist ist
beendet.
n. ztr.
EUR 100.000
EUR 100.000
EUR 100.000.000
B (USD
HEDGED)
***
Die
Erstzeichnungsfrist ist
beendet.
n. ztr.
USD 100.000
USD 100.000
EUR 100.000.000
C (EUR)
Die
Erstzeichnungsfrist ist
beendet.
n. ztr.
EUR 2.000.000
EUR 2.000.000
n. ztr.
C (USD
HEDGED)
***
Die
Erstzeichnungsfrist ist
beendet.
n. ztr.
USD 2.000.000
USD 2.000.000
n. ztr.
C (GBP
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
GBP 1000
GBP 2.000.000
GBP 2.000.000
n. ztr.
C (CHF
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
CHF 1000
CHF 2.000.000
CHF 2.000.000
n. ztr.
C (SEK
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
SEK 1000
SEK 20.000.000
SEK 20.000.000
n. ztr.
C (JPY
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
JPY 1000
JPY 200.000.000
JPY 200.000.000
n. ztr.
C (CAD
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
CAD 1000
CAD 3.000.000
CAD 3.000.000
n. ztr.
Error! Unknown document property name.
117
C (AUD
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
AUD 1000
AUD 3.000.000
AUD 3.000.000
n. ztr.
R (EUR)
Die
Erstzeichnungsfrist ist
beendet.
EUR 1000
EUR 10.000
EUR 10.000
n. ztr.
R (USD)
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
USD 1000
US 10.000
USD 10.000
n. ztr.
R (GBP
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
GBP 1000
GBP 10.000
GBP 10.000
n. ztr.
R (CHF
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
CHF 1000
CHF 10.000
CHF 10.000
n. ztr.
R (SEK
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
SEK 1000
SEK 100.000
SEK 100.000
n. ztr.
R (JPY
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
JPY 1000
JPY 1.000.000
JPY 1.000.000
n. ztr.
R (CAD
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
CAD 1000
CAD 15.000
CAD 15.000
n. ztr.
Error! Unknown document property name.
118
R (AUD
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
AUD 1000
AUD 15.000
AUD 15.000
n. ztr.
I (EUR)
Die
Erstzeichnungsfrist ist
beendet.
n. ztr.
EUR 100.000.000
EUR 100.000.000
n. ztr.
I (USD
HEDGED)
***
Die
Erstzeichnungsfrist ist
beendet.
n. ztr.
USD 100.000.000
USD 100.000.000
n. ztr.
I (GBP
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
GBP 1000
GBP 100.000.000
GBP 100.000.000
n. ztr.
I (CHF
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
CHF 1000
CHF 100.000.000
CHF 100.000.000
n. ztr.
I (SEK
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
SEK 1000
SEK
1.000.000.000
SEK
1.000.000.000
n. ztr.
I (JPY
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
JPY 1000
JPY
10.000.000.000
JPY
10.000.000.000
n. ztr.
I (CAD
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
CAD 1000
CAD 150.000.000
CAD 150.000.000
n. ztr.
I (AUD
HEDGED)
***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 31 August
2016 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 1
März 2017
AUD 1000
AUD 150.000.000
AUD 150.000.000
n. ztr.
*Die Erstzeichnungsfrist kann durch den Verwaltungsrat verkürzt oder verlängert werden. Wenn
Zeichnungen eingegangen sind, wird die Zentralbank über eine derartige Verlängerung oder Verkürzung
im Voraus informiert, ansonsten wird sie nachträglich auf jährlicher Basis informiert.
Error! Unknown document property name.
119
**Jeweils vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats (oder seines Beauftragten), niedrigere
Beträge zu erlauben.
***Die Gesellschaft kann (ist aber nicht dazu verpflichtet) bestimmte Devisentransaktionen tätigen (durch
den Einsatz von DFI, wie in Abschnitt 3.2 „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten
Portfoliomanagements“ beschrieben, oder durch direkte Maßnahmen, wie Anlagen in Einlagen in dieser
Währung), um das Währungsrisiko von Klassen, die auf eine andere Währung lauten als die
Basiswährung, abzusichern, wie unter „Abgesicherte Klassen“ im Prospekt beschrieben.
****Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, wie im Prospekt im
Abschnitt „Beschränkungen zum Vertrieb und Verkauf der Aktien“ beschrieben. Vorbehaltlich des
Ermessens des Verwaltungsrats (bzw. seiner Beauftragten) wird die Aktienklasse B für Anleger
geschlossen, wenn der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, und wird sie ein
Jahr, nachdem der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, für bestehende Anleger
der Klasse geschlossen.
Nach der Beendigung der Erstzeichnungsfrist sind die aufgelegten Klassen an jedem Handelstag zum
jeweils aktuellen Nettoinventarwert je Aktie zur Zeichnung verfügbar. Die Erstzeichnungsfrist für nicht
aufgelegte Aktienklassen kann nach dem Ermessen des Verwaltungsrats wieder geöffnet und der
Zentralbank im Voraus mitgeteilt werden.
3.6.2
Kauf /Verkauf von Aktien
Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Handel mit Aktien“ im Prospekt gelesen
werden. Anträge, die nach Orderannahmeschluss des jeweiligen Handelstags eingehen, gelten als zum
nächsten Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen
Ermessen unter außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes
beschließen kann, vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen
Handelstag ein. Rücknahmeanträge, die nach Orderannahmeschluss eingehen, gelten als zum nächsten
Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen unter
außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes beschließen kann,
vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag ein.
Valutatag für Zeichnungen: Zeichnungsgelder sollten auf das im Antragsformular angegebene Konto
(oder auf ein vom Administrator angegebenes Konto) eingezahlt werden, so dass diese als frei verfügbare
Mittel spätestens drei Geschäftstage nach dem relevanten Handelstag eingegangen sind. Wenn die
vollständige Zahlung und/oder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular nicht innerhalb der oben
angegebenen Fristen eingegangen ist, kann der Antrag abgelehnt werden.
Valutatag für Rücknahmen: Die Zahlung der Rücknahmeerlöse erfolgt in der Regel per elektronischer
Überweisung auf das Konto des die Aktien zurückgebenden Aktionärs, und zwar auf Risiko und Kosten
des Aktionärs, innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem jeweiligen Handelstag und wird in jedem Fall
innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Orderannahmeschluss für den jeweiligen Handelstag
gezahlt, vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Dokumente dem Administrator eingereicht wurden und
bei ihm eingegangen sind.
3.7
Ausschüttungspolitik
Bei diesem Fonds handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, daher sind keine
Dividendenzahlungen an die Aktionäre vorgesehen. Die Erträge und Gewinne jeder Klasse im Fonds
werden thesauriert und im Namen der Aktionäre wiederangelegt.
Wenn der Verwaltungsrat eine Änderung der Ausschüttungspolitik vorschlägt und zu einem zukünftigen
Zeitpunkt eine Dividende festsetzt, werden die vollständigen Einzelheiten zur geänderten
Error! Unknown document property name.
120
Ausschüttungspolitik (einschließlich der Einzelheiten zur Zahlungsmethode für diese Dividenden) in
einem aktualisierten Prospektzusatz dargelegt und den Aktionären im Voraus mitgeteilt.
3.8
Gebühren und Kosten
Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Gebühren und Kosten“ im Prospekt gelesen
werden. Die folgenden Gebühren und Kosten entstehen der Gesellschaft für den Fonds und wirken sich
auf den Nettoinventarwert der jeweiligen Aktienklasse des Fonds aus.
Die Gebühren für den Administrator und die Verwahrstelle sind im Prospekt aufgeführt.
Klasse
A
B
C
R
I
Anlageverwaltungsgebühr
2,00%
1,00%
1,50%
2,25%
1,00%
Erfolgsabhängige Gebühr
20%
20%
20%
20%
20%
Ausgabeaufschlag
0%
0%
0%
Bis zu 5,00%
0%
Rücknahmegebühr
0%
0%
0%
0%
0%
* Die Gebühren in der obigen Tabelle sind als Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse
angegeben.
Der Anlageverwalter hat Anspruch auf eine maximale jährliche Anlageverwaltungsgebühr, die als
Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse berechnet wird. Diese Gebühr wird zu jedem
Bewertungszeitpunkt berechnet und abgegrenzt und ist monatlich rückwirkend zahlbar.
Der Anlageverwalter hat sich freiwillig dazu bereit erklärt, auf einen Teil seiner Anlageverwaltungsgebühr
im Fall von jährlichen Kosten, die 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds übersteigen, zu verzichten
(jedoch darf der Beitrag des Anlageverwalters dessen tatsächliche Anlageverwaltungsgebühr, die je nach
Klasse variiert, nicht übersteigen). Der Nettoinventarwert wird für diesen Zweck in der Basiswährung des
Fonds ermittelt. Der Teil der Anlageverwaltungsgebühr, auf den verzichtet wird, ist die Differenz zwischen
0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds und den gesamten jährlichen Kosten (vorbehaltlich der
maximalen Anlageverwaltungsgebühr für diese Klasse). Dies wird erreicht, indem die
Anlageverwaltungsgebühr anteilig für jede Klasse bis zur tatsächlichen Anlageverwaltungsgebühr für
diese Klasse reduziert wird. Die jährlichen Kosten werden auf der Grundlage des dem Fonds bzw. der
jeweiligen Klasse zuzurechnenden nicht bereinigten Nettoinventarwerts des Vortags täglich abgegrenzt
und monatlich rückwirkend gezahlt. Die jährlichen Kosten unter 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds
werden ausschließlich vom Fonds getragen.
Der Anlageverwalter kann nach Mitteilung an die Aktionäre (mit einer Frist von mindestens einem Monat)
den Verzicht auf einen Teil seiner Anlageverwaltungsgebühr, wie oben beschrieben, beenden. In diesem
Fall werden die jährlichen Kosten, die dem Fonds bzw. der Klasse zuzuordnen sind, dem Fonds oder der
jeweiligen Klasse belastet.
„Jährliche Kosten“ im Sinne dieses Abschnitts bedeutet den proportionalen Anteil des Fonds an allen
Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der
Gesellschaft und alle Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und
dem Betrieb des Fonds (ausgenommen die Gebühren und Kosten des Anlageverwalters und dessen
Spesen, die davon ausgeschlossen sind), insbesondere die Gebühren und Kosten (einschließlich
Spesen) der Dienstleister des Fonds, wie etwa die an die Verwahrstelle zahlbaren Gebühren und Kosten
(einschließlich Gebühren und Transaktionskosten (zu normalen, marktüblichen Sätzen) und
angemessene Spesen etwaiger Unterdepotbanken), die an den Administrator und die Vertriebsstelle
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121
zahlbaren Gebühren und Kosten, die Betriebskosten, die Gebühren des Verwaltungsrats (wie im
Abschnitt „Gebühren des Verwaltungsrats“ im Prospekt aufgeführt) sowie dessen Spesen, das Honorar
des Abschlussprüfers, die Honorare von Steuer- und Rechtsberatern, die Gebühren des
Gesellschaftssekretärs, die Gebühren des Geldwäschebeauftragten und Gebühren für Registrierungen im
Ausland.
Zu den „jährlichen Kosten“ gehören jedoch nicht etwaige Steuern (einschließlich Stempelsteuern), denen
die Gesellschaft unterliegen kann, Provisionen, Maklergebühren und sonstige Aufwendungen in Bezug
auf die Anlagen des Fonds sowie etwaige außergewöhnliche oder außerordentliche Aufwendungen und
Kosten, die von Zeit zu Zeit anfallen können, beispielsweise durch wesentliche Rechtsstreitigkeiten im
Zusammenhang mit der Gesellschaft oder dem Fonds. Die vorstehend genannten Gebühren, Kosten und
Aufwendungen werden von der Gesellschaft bzw. dem Fonds, dem sie zuzuordnen sind, getragen.
Erfolgsabhängige Gebühr
Der Anlageverwalter hat auch für jede Klasse Anspruch auf eine erfolgsabhängige Gebühr (die
„erfolgsabhängige Gebühr“) aus dem Vermögen des Fonds als Anteil des Anstiegs des
Nettoinventarwerts der Aktien der jeweiligen Klasse über die festgelegte Performance-Marke (High Water
Mark), wie in der vorstehenden Tabelle aufgeführt (nach Abzug der Verwaltungsgebühr und aller
sonstigen Zahlungen und Aufwendungen, aber vor Abzug einer ggf. aufgelaufenen erfolgsabhängigen
Gebühr), multipliziert mit der Anzahl der in der jeweiligen Klasse ausgegebenen Aktien, zum Ende jedes
Dreimonatszeitraums (d.h. zum Quartalsende) (der „Leistungszeitraum“).
Dies bedeutet, dass eine erfolgsabhängige Gebühr erst dann aufläuft bzw. gezahlt wird, wenn der
Nettoinventarwert je Aktie die High Water Mark überschreitet, und die erfolgsabhängige Gebühr ist nur
auf den Anstieg über die High Water Mark zahlbar.
Der erste Leistungszeitraum beginnt an dem Geschäftstag, der unmittelbar nach dem Ende der
Erstzeichnungsfrist für die jeweilige Aktienklasse folgt, und endet am nächsten Quartalsende (d. h. jeweils
Ende März, Juni, September oder Dezember), und als Ausgangspreis für die Berechnung der
erfolgsabhängigen Gebühr wird der Erstausgabepreis verwendet (d. h. die erfolgsabhängige Gebühr wird
nur gezahlt, wenn der Nettoinventarwert je Aktie den Erstausgabepreis übersteigt).
„High Water Mark“ bedeutet (i) der höchste Nettoinventarwert je Aktie der jeweiligen Klasse am Ende
eines vorangegangenen Leistungszeitraums, für den die erfolgsabhängige Gebühr gezahlt wurde, oder
(ii) der Erstausgabepreis je Aktie der betreffenden Klasse, je nachdem, was höher ist.
Die (etwaige) erfolgsabhängige Gebühr wird täglich abgegrenzt. Der an jedem Geschäftstag abgegrenzte
Betrag wird ermittelt, indem die erfolgsabhängige Gebühr berechnet wird, die zahlbar wäre, wenn dieser
Geschäftstag der letzte Geschäftstag des aktuellen Leistungszeitraum wäre. Die erfolgsabhängige
Gebühr ist durch den Fonds vierteljährlich rückwirkend an den Anlageverwalter zahlbar, in der Regel 30
Kalendertage nach dem Ende eines Leistungszeitraums.
Die erfolgsabhängige Gebühr wird, sofern sie anfällt, auf Basis des Nettoinventarwerts je Aktie (nach
Abzug der Verwaltungsgebühr und aller sonstigen Zahlungen und Aufwendungen, aber vor Abzug einer
ggf. aufgelaufenen erfolgsabhängigen Gebühr) berechnet, einschließlich (zur Klarstellung) der realisierten
und nicht realisierten Nettogewinne und -verluste. Infolgedessen kann eine erfolgsabhängige Gebühr auf
nicht realisierte Gewinne gezahlt werden, die in der Folge niemals realisiert werden. Eine
erfolgsabhängige Gebühr, die bereits ausgezahlt wurde, wird nicht zurückgezahlt, wenn der
Nettoinventarwert je Aktie anschließend wieder unter die High Water Mark fällt, auch wenn ein Aktionär
seinen Aktienbestand zurückgibt.
Die Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr ist grundsätzlich von der Verwahrstelle zu prüfen.
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122
Angenommenes Ende des Leistungszeitraums
Aktien einer Klasse, die zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende eines Leistungszeitraums
zurückgenommen werden, werden so behandelt, als wäre das Rücknahmedatum das Ende des
Leistungszeitraums, und es finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung. Zur Klarstellung wird
festgehalten, dass dadurch keine neue High Water Mark entsteht.
Wird der Anlageverwaltungsvertrag vor dem Ende eines Leistungszeitraums beendet, gilt das Datum der
Beendigung als das Ende des Leistungszeitraums, und es finden die vorstehenden Bestimmungen
Anwendung. Eine an den Anlageverwalter zahlbare erfolgsabhängige Gebühr ist unverzüglich nach dem
Datum der Beendigung auszuzahlen.
Erfolgsabhängige Gebühr – kein Ertragsausgleich
Die Methode zur Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühren für die einzelnen Klassen kann dazu
führen, dass Aktionäre bei der Zahlung der erfolgsabhängigen Gebühren ungleich behandelt werden (d.h.
dass einige Aktionäre unter bestimmten Umständen eine überproportionale erfolgsabhängige Gebühr
zahlen) (weil bei der Methode zur Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr kein Ertragsausgleich
angewandt wird).
3.8.2
Gründungskosten
Alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Gründung und Organisation des Fonds, wie im
Abschnitt „Gründungskosten“ im Prospekt beschrieben, wurden vom Anlageverwalter getragen.
3.9
Schlüsselperson
Der Anlageverwalter muss die Aktionäre unverzüglich benachrichtigen, wenn: (1) Sanjiv Kumar oder Yves
Balcer (jeweils eine „Schlüsselperson“ (a) keinen wesentlichen Einfluss mehr auf die Verwaltung des
Anlageverwalters haben; (b) vom Anlageverwalter zum Rücktritt aufgefordert wurden; (2) der
Anlageverwalter oder eine Schlüsselperson Konkurs anmeldet; (3) gegen den Fonds oder die
Verwaltungsgesellschaft wesentliche Ansprüche erhoben werden; oder (4) Ermittlungen dahingehend
eingeleitet werden, ob der Anlageverwalter in einer Weise gehandelt hat, die gegen seine Sorgfaltspflicht
verstößt und die wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen für den Fonds haben wird. Jede Rücknahme
unterliegt den Bestimmungen des Prospekts und dieses Nachtrags.
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123
Anhang I
Aktienindizes
Dow Jones (Chicago Board of Trade)
Der Dow Jones Industrial Average ist ein preisgewichteter Index aus 30 aktiv gehandelten Aktien, die in
erster Linie an der New York Stock Exchange und der Nasdaq gehandelt werden. Der Dow Jones ist ein
Gradmesser für die Performance von Aktien der größten US-Unternehmen. Nähere Einzelheiten zur
Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.djindexes.com zu finden.
S&P 500 (Chicago Mercantile Exchange)
Der S&P 500 ist ein nach Marktwert gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem
Aktienkurs) aus 500 Aktien, die an der New York Stock Exchange, der American Stock Exchange und
dem Nasdaq National Market System gehandelt werden. Die Gewichtungen bewirken, dass der Einfluss
jedes Unternehmens auf die Performance des jeweiligen Index direkt proportional zum Marktwert des
Unternehmens ist. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden.
NASDAQ100 (Chicago Mercantile Exchange)
Der NASDAQ-100 Index enthält 100 der größten inländischen und internationalen Wertpapiere außerhalb
des Finanzsektors, die am Nasdaq Stock Market notiert sind und wird auf Basis der Marktkapitalisierung
berechnet. Der Index bildet Unternehmen aus wichtigen Branchen ab, u. a. aus den Branchen ComputerHardware und Software, Telekommunikation, Einzel-/Großhandel und Biotechnologie. Er enthält keine
Wertpapiere von Unternehmen des Finanzsektors, einschließlich Investmentgesellschaften. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.nasdaq.com zu finden.
Russel 2000 ICE
Der Russell 2000® Index ist die anerkannte Benchmark für die Messung der Performance des SmallCap-Segments des Aktienuniversums in den USA. Der Russell 2000® Index ist ein Teilindex des Russell
3000® Index und repräsentiert ca. 10 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Index. Er enthält 2 000
der auf Basis ihrer Marktkapitalisierung und aktuellen Indexmitgliedschaft kleinsten Wertpapiere. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.theice.com zu finden.
S&P MidCap (Chicago Mercantile Exchange)
Der S&P MidCap 400 Index bildet einen diversifizierten Korb aus mittelgroßen Unternehmen (Mid-Caps)
in den USA nach. Eine Mid-Cap-Aktie wird grob definiert als ein Unternehmen mit einer
Marktkapitalisierung von ca. 2 Mrd. US$ bis 10 Mrd. US$. Dieser Index enthält viele beständige
Unternehmen mit einer guten Erfolgshistorie, die nur nicht groß genug sind, um in den viel größeren S&P
500 Index aufgenommen zu werden. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden.
DAX EUREX
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124
Der DAX® ist der Blue-Chip-Index der Deutschen Börse für den deutschen Aktienmarkt. Er enthält die 30
größten und meistgehandelten deutschen Unternehmen. DAX®-Futures sind hoch liquide Instrumente,
die sich für direktionalen Handel und Arbitrage sowie für Absicherungszwecke und zur PerformanceVerbesserung eignen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.eurexchange.com zu finden.
FTSE 100 LIFFE
Dieser Index umfasst die 100 an der London Stock Exchange notierten Blue-Chip-Unternehmen mit der
höchsten Marktkapitalisierung. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.ftse.com zu finden.
CAC40 NYSE – LIFFE
Der CAC 40 ist ein repräsentativer Index für den französischen Aktienmarkt. Der Index repräsentiert einen
nach Marktkapitalisierung gewichteten Maßstab für die 40 bedeutendsten Werte unter den 100
Unternehmen mit der höchsten Marktkapitalisierung an der Pariser Börse (Euronext Paris). Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.nyse.com zu finden.
EURO STOXX 50 Eurex
Der EURO STOXX 50 Index bildet sektorübergreifend die führenden Blue-Chip-Unternehmen der
Eurozone ab. Der Index umfasst 50 Aktien aus 12 Ländern der Eurozone: Belgien, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und
Spanien. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind
unter www.eurexchange.com zu finden.
Hang Seng Index HKFE
Der Hang Seng Index (HSI), die Benchmark des Aktienmarktes von Hongkong, ist einer der bekanntesten
Indizes in Asien und wird von vielen Fondsmanagern als Performance-Benchmark benutzt. Der HIS ist
ein nach Marktkapitalisierung gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem Aktienkurs). Der
Einfluss der einzelnen Aktien auf die Index-Performance ist direkt proportional zu ihrem relativen
Marktwert. Indexwerte mit höherer Marktkapitalisierung haben einen höheren Einfluss auf die
Performance des Index als solche mit niedrigerer Marktkapitalisierung. Die Indexwerte sind in die
Teilindizes Handel und Industrie, Finanzen, Immobilien und Versorger gruppiert. Nähere Einzelheiten zur
Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.hsi.com.hk zu finden.
Nikkei 225 (Osaka Securities Exchange)
Der Nikkei 225 ist ein Index japanischer Aktien. Er ist ein preisgewichteter Index, der die 225 größten an
der Tokyo Stock Exchange notierten japanischen Blue-Chip-Unternehmen enthält. Nähere Einzelheiten
zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.ose.or.jp zu finden.
TOPIX (Tokyo Stock Exchange)
Der TOPIX ist ein um Streubesitz adjustierter, nach Marktkapitalisierung gewichteter Index, der auf Basis
aller in der TSE First Section notierten inländischen Stammaktien berechnet wird. Der TOPIX ist ein
Maßstab für die aktuelle Marktkapitalisierung, ausgehend von einer Marktkapitalisierung am Basisdatum
(4. Januar 1968) von 100 Punkten. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.tse.or.jp zu finden.
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125
Australia SP200 (Sydney Futures Exchange)
Der S&P/ASX 200 ist als die institutionelle investierbare Benchmark in Australien anerkannt. Der Index
deckt etwa 80 % der australischen Aktienmarktkapitalisierung ab. Die Indexwerte werden aus
qualifizierten Unternehmen, die an der Australian Stock Exchange notiert sind, ausgewählt. Der S&P/ASX
200 ist ein hoch liquider und investierbarer Index, der den Bedarf von Anlageverwaltern deckt, eine
Benchmark abzubilden, die sich durch eine ausreichende Größe und Liquidität auszeichnet. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.spindices.com zu finden.
MSCI Taiwan
Der MSCI Taiwan Index ist ein um Streubesitz adjustierter marktkapitalisierungsgewichteter Index, der die
Performance taiwanesischer Wertpapiere nachbilden soll, die an der Taiwan Stock Exchange und am
GreTai Securities Market notiert sind. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.msci.com zu finden.
S&P/TSX 60
Der S&P/TSX 60 ist ein Aktienindex, der 60 große, an der Toronto Stock Exchange notierte Unternehmen
abbildet. Er wird vom Canadian S&P Index Committee, einem Geschäftsbereich von Standard & Poor's,
unterhalten und bietet dem Anleger derzeit ein Engagement in zehn Industriesektoren. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.spindices.com zu finden
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126
FORT GLOBAL UCITS FUNDS p.l.c.
Eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur
und variablem Kapital und getrennter Haftung zwischen ihren Teilfonds, die gemäß den Companies Act,
unter der Registrierungsnummer 527620 mit beschränkter Haftung in Irland gegründet wurde
PROSPEKTZUSATZ
FORT GLOBAL UCITS DIVERSIFIED FUND
Mit Datum vom 18. April 2017
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127
_____________________________________________________________________________
1.
WICHTIGE HINWEISE
_____________________________________________________________________________
Die Mitglieder des Verwaltungsrats (deren Namen im Abschnitt „Verwaltung der Gesellschaft –
Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ im Prospekt genannt sind) übernehmen die
Verantwortung für die in diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben. Die in
diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben entsprechen nach bestem Wissen
und Gewissen des Verwaltungsrats (der alle gebotene Sorgfalt darauf verwandt hat, dies
sicherzustellen) den Tatsachen, ohne dass etwas ausgelassen wurde, das für diese Angaben
wahrscheinlich von Bedeutung sein könnte. Der Verwaltungsrat übernimmt die entsprechende
Verantwortung.
Dieser Prospektzusatz enthält spezifische Informationen über den FORT Global UCITS Diversified Fund
(der „Fonds“), ein Fonds der FORT Global UCITS Funds p.l.c. (die „Gesellschaft“), der ein von der
Zentralbank als OGAW gemäß den Vorschriften zugelassener offener Umbrella-Fonds mit getrennter
Haftung zwischen den Teilfonds ist. Derzeit hat die Gesellschaft drei weitere Teilfonds, den Fort Global
UCITS Contrarian Fund, FORT Global UCITS Trend Fund und den FORT Global UCITS Futures Fund.
Weitere Fonds können mit vorheriger Zustimmung der Zentralbank errichtet werden.
Dieser Prospektzusatz ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft vom 18. April 2017 (der
„Prospekt“) und sollte im Zusammenhang mit diesem gelesen werden.
Der Fonds wird aufgrund seiner Anlagepolitik und seiner Portfoliomanagement-Techniken
wahrscheinlich einer hohen Volatilität unterliegen, und der Fonds ist für Anleger geeignet, die sich
darüber im Klaren sind, dass sie, um höhere Renditen zu erzielen ein höheres Maß an Volatilität
akzeptieren müssen. Dies ist kein Hinweis für die zukünftige Volatilität des Fonds, die sich mit der
Zeit ändern kann. Anleger können die aktuellen Daten zum synthetischen Risiko-Rendite-Indikator
(Synthetic Risk and Reward Indicator – „SRRI“) den wesentlichen Informationen für den Anleger
entnehmen.
Profil eines typischen Anlegers: Es ist vorgesehen, dass die typischen Anleger des Fonds
institutionelle
Anleger
(Unternehmen,
Pensionsfonds,
Versicherungsgesellschaften,
Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Regierungs- und supranationale oder lokale
Behörden, Banken oder andere Investmentgesellschaften), vermögende Privatanleger oder andere
Privatanleger mit Erfahrung in der Analyse komplizierter Anlagestrategien sind.
Ein typischer Anleger wird eine Rendite auf seine Anlage in dem Fonds über einen Zeithorizont
von 3 bis 5 Jahren anstreben.
Da der Preis der Aktien jedes Fonds sowohl fallen als auch steigen kann, ist dieser Fonds keine
geeignete Anlage für einen Anleger, der nicht in der Lage ist, einen Verlust aus seiner Anlage zu
tragen.
Eine Anlage in dem Fonds sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlageportfolios bilden und
eignet sich möglicherweise nicht für alle Anleger.
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128
Anleger sollten beachten, dass der Fonds für Anlage- und Absicherungszwecke und für Zwecke
des effizienten Portfoliomanagements hauptsächlich in derivative Finanzinstrumente („DFI“)
investiert. Dies kann den Fonds besonderen mit Derivaten verbundenen Risiken aussetzen.
Einzelheiten zum Leverage-Effekt einer Anlage in DFI sind dem Abschnitt „Derivaterisiko“ im
Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt sowie dem nachstehenden Abschnitt „Kreditaufnahme
und Leverage; Leverage“) in diesem Nachtrag zu entnehmen
Der Wert von Anlagen kann sowohl fallen als auch steigen, und Anleger erhalten möglicherweise
weniger als den ursprünglich investierten Betrag zurück. Anleger werden insbesondere auf den
Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt hingewiesen.
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129
__________________________________________________________________________
2.
DEFINITIONEN
_____________________________________________________________________________
Basiswährung ist der Euro;
Geschäftstag bezeichnet einen Tag (mit Ausnahme von Samstagen oder Sonntagen), an dem die
Geschäftsbanken in New York, London, Dublin, Frankfurt und Tokyo für den Geschäftsverkehr geöffnet
sind, oder einen anderen Tag bzw. andere Tage, der bzw. die der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit
festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt;
Handelstag bezeichnet in jeder Woche den ersten Mittwoch, Donnerstag, Dienstag und Montag, in dieser
Reihenfolge, der ein Geschäftstag ist, und/oder alle weiteren Tage, die der Verwaltungsrat nach seinem
alleinigen Ermessen festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt; stets vorausgesetzt, dass es
in jedem Monat mindestens zwei Handelstage (und pro 14 Tage mindestens einen Handelstag) geben
muss;
Orderannahmeschluss bedeutet 12:00 Uhr mittags (irischer Zeit) am betreffenden Handelstag oder ein
anderer vom Verwaltungsrat festgelegter und den Aktionären im Voraus mitgeteilter Zeitpunkt für den
jeweiligen Handelstag, immer vorausgesetzt, dass der Orderannahmeschluss vor dem
Bewertungszeitpunkt liegt;
Mindestfondsvolumen bedeutet 5.000.000 US$ oder ein anderer Betrag, den der Verwaltungsrat nach
seinem alleinigen Ermessen festlegen kann;
Valutatag hat in Bezug auf Zeichnungen bzw. Rücknahmen die im nachstehenden Abschnitt
„Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien“ beschriebene Bedeutung;
Bewertungszeitpunkt bedeutet in Bezug auf übertragbare Wertpapiere, börsengehandelte DFI, im
Freiverkehr gehandelte DFI und nicht börsennotierte übertragbare Wertpapiere 16:00 (Ortszeit New York)
am maßgeblichen Handelstag, unter Anwendung des Schlusskurses am maßgeblichen Markt, der zum
Bewertungszeitpunkt verfügbar ist und anhand dessen der Nettoinventarwert je Aktie des Fonds ermittelt
wird. Dieser Zeitpunkt darf in keinem Fall vor dem letzten Zeitpunkt liegen, zu dem Zeichnungs-,
Rücknahme- oder Umtauschanträge angenommen werden, bzw. einem anderen Zeitpunkt, den der
Verwaltungsrat jeweils festlegen und den Aktionären mitteilen kann.
Ein Nettoinventarwert wird vom Administrator an jedem Tag (außer Samstagen und Sonntagen), an dem
die Geschäftsbanken in Dublin geöffnet sind, gestellt, um den Anlegern transparente Preisinformationen
bereitzustellen. Der Handel mit Aktien unterliegt weiterhin dem Orderannahmeschluss.
Alle übrigen in diesem Prospektzusatz definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt.
Error! Unknown document property name.
130
_____________________________________________________________________________
3.
INFORMATIONEN ÜBER DEN FONDS
_____________________________________________________________________________
3.1
Anlageziel, Anlagepolitik und Anlagestrategie
3.1.1
Anlageziel:
Das Anlageziel des Fonds ist das Erzielen absoluter Renditen und eine reduzierte Volatilität der Renditen
über einen mittel- bis langfristigen Zeitraum.
Es gibt keine Garantie dafür, dass der Fonds sein Anlageziel erreichen wird.
3.1.2
Anlagestrategie:
Die Anlagestrategie des Anlageverwalters basiert auf seinem proprietären Handelsprogramm („Global
Diversified“), das derzeit zwei Elemente hat:
•
ein aktiv verwaltetes Portfolio mit einem breiten Spektrum an Future-Kontrakten, die an
anerkannten Börsen gehandelt werden, um Engagements in den Basiswerten einzugehen, wie
nachstehend in Abschnitt 3.1.3 definiert (die „Future-Strategien“); und
•
ein aktiv verwaltetes Aktienportfolio, das mit Aktienindex-Future-Kontrakten abgesichert wird, die
jeweils an einer anerkannten Börse gehandelt werden (die „marktneutrale Wertstrategie“).
Etwa zwei Drittel des Risikos des Fonds werden den Future-Strategien zugeordnet und ein Drittel der
marktneutralen Wertstrategie, wie nachstehend im Einzelnen beschrieben.
Der Anlageverwalter hat Global Diversified mit dem Ziel entwickelt, erstklassige risikobereinigte Renditen
mit geringer Korrelation zu breiten Aktienmarktindizes wie dem S&P 500 oder dem MSCI World Index zu
erzielen. Um die Volatilität zu reduzieren, wird das Handelsprogramm des Anlageverwalters nicht in erster
Linie auf Basis eines einseitigen Engagements in einem bestimmten Marktfaktor konstruiert, wie etwa
einem Long-Engagement in Aktienanlagen. Vielmehr ist der Anlageverwalter der Meinung, dass sich
durch den Einsatz mehrerer absolut systematischer Strategien erstklassige risikobereinigte Renditen
erzielen lassen und gleichzeitig das Risiko hoher Verluste gemindert werden kann, die infolge bestimmter
Marktereignisse eintreten können. Darüber hinaus wird die Kapitalallokation geografisch über zulässige
Märkte diversifiziert. Diese globale Diversifikation und Sektordiversifikation bietet dem Fonds auch
Chancen, unter verschiedenen Marktbedingungen Gewinne anzustreben.
Das Global-Diversified-Handelsprogramm basiert auf zwei Grundprinzipien: (1) Aus Trends in den
Preisbewegungen von Futures-Kontrakten können Renditen extrahiert werden; und (2) die Marktpreise
sind eine entscheidende Quelle für die Sammlung von Informationen für Anlageentscheidungen.
Der Anlageverwalter versucht, mit laufendem Research anpassungsfähige quantitative Handelssysteme
zu entwickeln und zu implementieren, die auf jedem Markt einen Mix aus Indikatoren auswählen und
diese nutzen, um dynamisch die Portfolio-Allokationen zu ermitteln und so die Risiken entsprechend einer
Prognose der risikobereinigten Rentabilität auf die Märkte zu verteilen.
Der Anlageverwalter ist außerdem der Meinung, dass der Erfolg einer Anlagestrategie in hohem Maße
vom Vertrauen eines Anlageverwalters in seine statistische Basis abhängt, vor allem unter widrigen
Marktbedingungen. Im Gegensatz zu diskretionären Händlern, deren Verhaltensheuristiken
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131
Entscheidungen beeinflussen können, praktiziert der Anlageverwalter einen disziplinierten,
systematischen
Anlageprozess.
Durch
Quantifizierung
der
Umstände,
unter
denen
Anlageentscheidungen getroffen werden, können die systematischen Handelsstrategien des
Anlageverwalters Anlegern einen einheitlichen Ansatz für die Märkte bieten, der darauf ausgelegt ist,
Urteils- oder emotionale Heuristiken aus dem Anlageprozess auszuschließen.
Die Future-Strategien
Die Future-Strategien von Global Diversified sind ein Mix aus drei Kernkomponenten, die der
Anlageverwalter jeweils auswählt und die sich aktuell wie folgt verteilen: (i) ca. 45 % Allokation in einer
Trends vorwegnehmenden Komponente (wie nachstehend im Einzelnen beschrieben), (ii) ca. 45 %
Allokation in einer Trendfolgekomponente (wie nachstehend im Einzelnen beschrieben) und (iii) ca. 10 %
Allokation in einer auf kurzfristige Mean-Reversion ausgerichteten Komponente (bei der davon
ausgegangen wird, dass Preise und Renditen wieder zum Mittel- oder Durchschnittswert zurückkehren)
(wie nachstehend im Einzelnen beschrieben). Der Anlageverwalter legt die Komponenten der FutureStrategien von Global Diversified sowie deren jeweilige Zielallokationen so fest, wie er es für angemessen
erachtet. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die vorstehend genannten prozentualen Allokationen
nur Näherungswerte sind. Die Strategiekomponenten und ihre jeweiligen Zielallokationen innerhalb der
Future-Strategien können aufgrund von Unterschieden in Rendite und Marktbewegungen schwanken.
i.
Die Trends vorwegnehmende Komponente
Die Trends vorwegnehmende Komponente der Future-Strategien von Global Diversified ist das
systematische, technische Trends vorwegnehmende Handelsprogramm (im Gegensatz zu
Trendfolgeprogrammen) des Anlageverwalters, das darauf ausgelegt ist, direktionale Trends in
verschiedenen Märkten (Zinssätze, Aktienindizes, Anleihen und Währungen) vorwegzunehmen
und von kurz- bis mittelfristigen Trends (2 bis 8 Wochen) in einem breiten Spektrum weltweiter
Future-Märkte zu profitieren, um sich in der Performance der Basiswerte zu engagieren (wie im
nachstehenden Abschnitt 3.1.3 beschrieben). Es nimmt Positionen ein, während sich der Markt
gegen die regelbasierten und computergestützten, von dem Trends vorwegnehmenden
Handelsprogramm generierten Handelssignale bewegt. Beispielsweise erfolgt ein Kaufsignal,
wenn die Märkte sinken. Infolgedessen kann die Performance viel volatiler sein als bei
traditionellen Trendfolgemodellen, dafür ist aber das Diversifikationspotenzial viel höher. Das
Trends vorwegnehmende Handelsprogramm gibt ein Kaufsignal, wenn die Preise am Markt noch
sinken, und ein Verkaufssignal, wenn die Marktpreise steigen. Da das Programm versucht,
Trends bei den Marktpreisen vorwegzunehmen, hat es das Potenzial, sogar in Phasen, die von
Standard-Trendfolgesystemen als richtungslos wahrgenommen werden, eine gute Performance
zu erzielen. Richtungslose Phasen sind Phasen, in denen der Markt keine klare Richtung hat,
d. h. die Marktpreise schwanken ohne große Gewinne oder Verluste. Statt die Werte einzelner
Punkte zu schätzen wie bei der Maximum-Likelihood-Methode, verwendet das Trends
vorwegnehmende Handelsprogramm Schätzungen aus einem Spektrum gewichteter Werte (z.B.
die gleitenden 20-, 30- oder 40-Tages-Durchschnitte statt nur den gleitenden 20-TagesDurchschnitt). Der Anlageverwalter hält diesen Ansatz für vergleichbar mit einem
Dachfondsallokator, der Kapital in eine Reihe verschiedener Manager investiert, statt das
gesamte Kapital in einen einzigen Manager zu investieren. Das Trends vorwegnehmende
Handelsprogramm ist adaptiv. Neue Preisinformationen werden täglich in das System eingegeben
und fließen in die Feinabstimmung für die Handelssignale des nächsten Tages ein. Durch einen
Lernprozess, bei dem sowohl Gewinner als auch Verlierer für Allokationen favorisiert werden,
passt das Trends vorwegnehmende Handelsprogramm im Laufe der Zeit systematisch
Modellparameter, Märkte und Sektoren an. So sind beispielsweise Märkte, die in jüngster Zeit
eine Underperformance, langfristig aber eine gute Performance aufweisen, Kandidaten für eine
Allokation.
ii.
Die Trendfolgekomponente
Die Trendfolgekomponente der Future-Strategien von Global Diversified versucht, von
langfristigen Preistrends zu profitieren, indem sie traditionelle oder nachlaufende Indikatoren
heranzieht, wie den gleitenden Durchschnitt (durchschnittliche Preise der Vergangenheit),
Ausbruch (eine Preisbewegung außerhalb der Spanne, in der das betreffende Produkt in der
Vergangenheit gehandelt wurde), und Regression (ein Maßstab für die Beziehung zwischen
Error! Unknown document property name.
132
Preisen und Zeit). Sie versucht, große Bewegungen an verschiedenen Märkten zu erfassen, die
sich erheblich auf die Preise von Anlagen wie Zinssätzen, Aktienindizes, Anleihen und
Währungen auswirken, und zwar an einem breiten Spektrum von Future-Märkten weltweit, um
sich in der Performance der Basiswerte zu engagieren (wie nachstehend unter Punkt 3.1.3
beschrieben).
iii.
Die Komponente der kurzfristigen Mean Reversion
Die Komponente der kurzfristigen Mean Reversion der Future-Strategien von Global Diversified
untersucht kurzfristige Kursmuster (unter einer Woche) von Aktienindizes (Einzelheiten hierzu
werden nachstehend beschrieben). Wenn sie Preisdynamiken in eine bestimmte Richtung
identifiziert, die sich wahrscheinlich umkehren werden (d.h. der Preis wird über einen bestimmten
Zeitraum wahrscheinlich wieder auf seinen Durchschnitt steigen/sinken, und durch die
Untersuchung kurzfristiger Preismuster von Aktienindizes wird festgestellt, ob es
unwahrscheinlich ist, dass sich die Dynamik der Preisbewegung fortsetzt), nimmt die Komponente
der kurzfristigen Mean Reversion eine entgegengesetzte Position im betreffenden AktienindexFuture ein, um sich in der Performance des betreffenden Aktienindex zu engagieren (wie
nachstehend unter Punkt 3.1.3 beschrieben).
Die von den Future-Strategien von Global Diversified generierten Handelssignale sind regelbasiert und
computergestützt. Handelsentscheidungen werden ausschließlich auf Basis einer Analyse von
Marktpreisen, Volumen und Volatilität getroffen – nicht auf Basis von Faktoren außerhalb der
Handelsmärkte – und der Anlageverwalter hat über die Allokation in den Strategiekomponenten hinaus
kaum oder gar keinen Ermessensspielraum. Die Future-Strategien von Global Diversified basieren auf
der Theorie, dass die Marktpreise alle bekannten Faktoren widerspiegeln, welche bei einem bestimmten
Finanzinstrument oder einer Währung Angebot und Nachfrage bestimmen.
Die Future-Strategien von Global Diversified sind adaptiv. Neue Preisinformationen werden täglich in das
System eingegeben und fließen in die Feinabstimmung für die Handelssignale des nächsten Tages ein.
Die Märkte entwickeln sich weiter, und diese neuen Informationen spiegeln sich in den Schätzwerten der
Managed-Futures-Strategie wider. Auch wenn sich die Performance der Strategie verschlechtern kann,
wenn versäumt wird, eine Neuschätzung der Systemwerte vorzunehmen, weil neue Daten nicht
einbezogen werden, werden die Daten eines einzelnen Tages die Werte voraussichtlich nur geringfügig
verändern. Die Future-Strategien sind ein Prozess, der sich weiterentwickelt, und der Anlageverwalter
kann die Liste der gehandelten Märkte erweitern oder verkleinern. Sollte eine Veränderung eine
wesentliche Änderung der Anlagepolitik des Fonds zur Folge haben, wird der Prospektzusatz
entsprechend den Anforderungen der Zentralbank aktualisiert.
Die marktneutrale Wertstrategie
Die marktneutrale Wertstrategie von Global Diversified basiert auf einer fundamentalen Bottom-upAnalyse der Entwicklung der Unternehmensbilanzen über die letzten fünf Jahre. Hierfür werden öffentlich
verfügbare, bei der U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“) eingereichte Informationen
herangezogen. Aber ebenso wie bei den Future-Strategien sind auch bei der marktneutralen
Wertstrategie die Anlageentscheidungen regelbasiert und computergestützt. Die Auswahl der einzelnen
Wertpapiere erfolgt nach wertbasierten Kriterien, wie Bilanzpositionen, Gewinn- und Verlustrechnungen
oder Kapitalflussrechnungen, über die die marktneutrale Wertstrategie langfristig die Gewinne im
Verhältnis zum Kurs einer Aktie analysiert. Der Fonds implementiert die marktneutrale Wertstrategie
durch den Kauf einzelner börsennotierter Aktien, und das Marktrisiko solcher Anlagen kann durch
Absicherung des Portfoliorisikos der marktneutralen Wertstrategie mittels einer Kombination aus ShortPositionen in Futures auf Aktienindizes gemindert werden. Die Absicherung zielt darauf ab, das Risiko
breiter Marktbewegungen in den zugrunde liegenden Märkten zu mindern. Der Fonds kauft keine
„Neuemissionen“ gemäß Definition in Rule 5130 der Financial Industry Regulatory Authority, Inc. Man
kann die marktneutrale Wertstrategie als marktneutrale Wertstrategie bezeichnen, deren risikobereinigte
Performance durch fundamentale Werte bestimmt wird.
3.1.3
Anlagepolitik:
Der Fonds beabsichtigt, sein Anlageziel zu erreichen, indem er Aktien börsennotierter Unternehmen kauft
und Margeneinschüsse in erster Linie in börsennotierte Futures investiert, um sich in kurzfristigen
Zinssätzen, Anleihen und Währungen sowie in Aktienindizes, die den Anforderungen der Zentralbank
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133
gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der Zentralbankvorschriften entsprechen (jeweils ein „Aktienindex“
und zusammen mit den kurzfristigen Zinssätzen, Anleihen und Währungen die „Basiswerte“), zu
engagieren. Eine Beschreibung der DFI ist im nachstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und
Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ enthalten.
Futures-Kontrakte sind stark gehebelte Instrumente, für die keine Margeneinschüsse erforderlich sind.
Aufgrund des mit ihnen verbundenen Risikos verlangt die Clearing-Stelle jedoch, dass eine Rückstellung
gebildet wird. Beispielsweise kann eine 100%ige Long-Position in europäischen Aktien erreicht werden,
indem Aktien der fünfzig größten europäischen Blue-Chip-Unternehmen, die in der Eurozone tätig sind,
gekauft werden. Hierfür kann das gesamte Vermögen des Fonds verwendet werden. Alternativ kann in
einen Futures-Kontrakt auf den Dow Jones EURO STOXX 50 investiert werden, wobei 10 % des
Nettoinventarwerts des Fonds als Margeneinschuss hinterlegt und 90 % des Nettoinventarwerts in
kurzfristige Staatspapiere investiert werden.
In dem vom Anlageverwalter zusammengestellten Fondsportfolio sind die Risiken (gemessen an der
Volatilität) des Fonds wie folgt verteilt: Zwei Drittel des Portfolios sind den Future-Strategien zugeordnet
und ein Drittel der marktneutralen Wertstrategie (davon etwa 30 % der Trends vorwegnehmenden
Komponente, 30 % der Trendfolgekomponente, 7 % der kurzfristigen Mean-Reversion-Komponente und
33 % der marktneutralen Wertstrategie).
Die Handelsstrategien setzen Barmittel für zwei Zwecke ein: Für Margeneinschüsse und Aktienkäufe.
Das Ziel des Anlageverwalters ist es, maximal 20 % der verfügbaren Barmittel für Margeneinschüsse zu
verwenden. Dabei sollen maximal 12 % für die Margeneinschüsse der Future-Strategien und maximal
8 % für Margeneinschüsse zur Unterstützung des Absicherungsteils der marktneutralen Wertstrategie
eingesetzt werden (der Prozentsatz der verfügbaren Barmittel bezieht sich auf den Nettoinventarwert des
Fonds). Darüber hinaus strebt der Anlageverwalter an, etwa 67 % der gesamten verfügbaren Barmittel für
den Kauf von Aktien für die marktneutrale Wertstrategie zu verwenden. In der Praxis kann der
Prozentsatz der für diese Zwecke verwendeten Barmittel von den vorstehend genannten genauen
Prozentsätzen abweichen. Dies ist abhängig von den Barmitteln, die für Aktienkäufe eingesetzt werden,
im Verhältnis zu den Gesamtmargenanforderungen der Global-Diversified-Strategien. Hierbei ist
wiederum zu beachten, dass die Gesamtmargenanforderungen je nach Wert der maßgeblichen FutureKontrakte schwanken kann. Und schließlich werden die Barmittel, die nicht im Rahmen des oben
genannten Allokationsprozesses investiert werden (d. h. Barmittel, die nicht verwendet werden, um die
Aktien oder Futures zu kaufen oder für Einlagen/Margeneinschüsse im Zusammenhang mit dem Kauf
oder Verkauf solcher Futures verwendet werden), in Staatspapiere der Vereinigten Staaten oder der EUMitgliedstaaten investiert (Bonds oder Treasury Bills), einer Gegenpartei eines umgekehrten
Pensionsgeschäfts bereitgestellt (wobei solche Gegenparteien hochwertige Investmentbanken aus den
USA oder EU-Mitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer ordentlichen Aufsicht unterliegen,
umfassen), wie nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder als Einlagen bei erstklassigen
Banken in den Vereinigten Staaten oder den EU-Mitgliedstaaten angelegt, d.h. in den besten vier RatingKategorien der Rating-Agenturen Moody's, Standard & Poor's oder einer anderen international
anerkannten Rating-Agentur. Solche Anlageentscheidungen werden ausschließlich durch den
Anlageverwalter getroffen und umgesetzt. Der Anlageverwalter kann auch stets nach eigenem Ermessen
den Einsatz von Hebeln (Leverage) im Anlageportfolio des Fonds anpassen, um die Einhaltung der
Vorschriften und der Bestimmungen im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ im Prospekt zu gewährleisten.
Der Anlageverwalter darf den Gesamt-Leverage-Bereich nur innerhalb der im Abschnitt „Leverage“ im
nachsehenden Punkt 3.3.2 Parameter anpassen.
Der Fonds investiert in Aktien von Unternehmen, die in erster Linie von börsennotierten US-Emittenten
emittiert werden, sowie in börsennotierte Futures auf die Basiswerte, die überwiegend durch Emittenten
emittiert werden, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern gehandelt
werden. Die börsennotierten Futures werden auf zulässigen Märkten gemäß Anhang II des Prospekts
gehandelt, und der Fonds legt einen besonderen Schwerpunkt auf Futures-Börsen in den USA, Japan,
Australien, Kanada, der Schweiz, den EU-Mitgliedstaaten, Taiwan und Hongkong. Der Fonds hat keinen
besonderen Branchenschwerpunkt.
Jeder Aktienindex wird höchstens vierteljährlich angepasst (Rebalancing). Die Häufigkeit der
Rebalancings hat keine Auswirkungen auf die mit dem Fonds verbundenen Transaktionskosten, da ein
Rebalancing keine höhere Frequenz des Portfolioumschlags eines Fonds erfordert als es bei einem
statischen Aktienindex der Fall wäre, denn der Fonds geht das Aktienengagement in einem Aktienindex
über einen Futures-Kontrakt ein. Der Anlageverwalter überwacht die für den Fonds geltenden
Anlagebeschränkungen. Sobald der Anlageverwalter feststellt, dass die Gewichtung einer Aktie in einem
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134
Aktienindex gegen die Anlagebeschränkungen verstößt, bemüht sich der Anlageverwalter, das
Engagement des Fonds in dieser Aktie zu reduzieren, um sicherzustellen, dass der Fonds jederzeit
innerhalb der Anlagebeschränkungen betrieben wird und die Anforderungen der Vorschriften erfüllt. Das
Engagement des Fonds in Aktienindizes über Futures-Kontrakte kann sich in Abhängigkeit vom GlobalDiversified-Programm des Anlageverwalters von Zeit zu Zeit ändern, unter dem Vorbehalt, dass jeder
zusätzliche Aktienindex die Anforderungen der Zentralbank gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der
Zentralbankvorschriften (in ihrer jeweils gültigen und ggf. ergänzten oder ersetzten Fassung) erfüllen
muss. Am Datum dieses Nachtrags engagiert sich der Fonds in den in Anhang I aufgeführten
Aktienindizes. Danach können die Anleger beim Anlageverwalter eine aktuelle vollständige Liste der
Aktienindizes, in denen sich der Fonds engagiert, anfordern.
Der Fonds engagiert sich in Devisen und kurzfristigen Zinssätzen durch den Einsatz von börsennotierten
Futures-Kontrakten. Der Anlageverwalter beabsichtigt, eine geografisch diversifizierte Gruppe von
börsennotierten Futures zu handeln, bei denen es sich u. a. um folgende handeln kann: Britisches Pfund,
Euro, kanadischer Dollar, japanischer Yen, australischer Dollar, Schweizer Franken und mexikanischer
Peso (alle an der CME Chicago gehandelt). Der Fonds wird eine geografisch diversifizierte Gruppe von
börsennotierten Futures auf kurzfristige Zinssätze handeln, insbesondere diejenigen, die auf die
folgenden Währungen lauten: US-Dollar, britische Pfund, Euro, Schweizer Franken, kanadische Dollar,
japanische Yen und australische Dollar.
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Fonds nicht in Anteile anderer Investmentfonds („CIS“)
investiert.
3.2
Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements
Der Fonds kann in DFI investieren bzw. DFI einsetzen, wie im vorstehenden Abschnitt „Anlagepolitik“
beschrieben.
Des Weiteren kann der Fonds für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements und/oder zur
Absicherung gegen Wechselkursrisiken unter Beachtung der von der Zentralbank von Zeit zu Zeit
erlassenen Bedingungen und Grenzen Transaktionen in DFI durchführen. Der Anlageverwalter wird
versuchen sicherzustellen, dass die eingesetzten Techniken und Instrumente wirtschaftlich geeignet sind,
d. h., dass sie auf kostengünstige Weise realisiert werden können. Zu diesen Transaktionen gehören
Devisengeschäfte, durch die Währungsmerkmale der vom Fonds gehaltenen Wertpapiere geändert
werden. Diese Techniken und Instrumente (deren Details nachstehend beschrieben sind), d.h. Futures,
Forwards und umgekehrte Pensionsgeschäfte, sind nachstehend beschrieben.
Futures
Ein Future ist eine Vereinbarung, einen zugrunde liegenden Referenzwert zu einem festgelegten Datum
zu kaufen oder zu verkaufen. Im Gegensatz zu OTC-Derivaten werden Futures an anerkannten Börsen
gehandelt, wodurch sich das Gegenparteirisiko reduziert. Zudem sind die zugrunde liegenden
Charakteristika solcher Kontrakte standardisiert. Der Kauf oder Verkauf eines Futures-Kontrakts
unterscheidet sich vom Kauf oder Verkauf des Referenzwertes darin, dass kein Preis oder keine Prämie
gezahlt bzw. vereinnahmt wird. Stattdessen muss ein Barbetrag oder ein anderer liquider Vermögenswert
beim Makler hinterlegt werden. Dieser Betrag wird als Einschussmarge bezeichnet. Spätere Zahlungen
an bzw. vom Makler, als Schwankungsmarge bezeichnet, werden auf täglicher Basis gezahlt, da der
Preis des zugrunde liegenden Futures-Kontrakts schwankt, so dass die Long- und Short-Positionen in
dem Futures-Kontrakt an Wert gewinnen bzw. verlieren. Diesen Prozess bezeichnet man als
Marktwertanpassung oder „Marking to Market“. In den meisten Fällen werden Futures-Kontrakte vor dem
Abrechnungsdatum glattgestellt, ohne dass eine Lieferung erfolgt. Die Glattstellung eines verkauften
Futures-Kontrakts erfolgt durch Kauf eines Futures-Kontrakts über denselben Gesamtbetrag des
jeweiligen Basiswerts am selben Liefertag. Ist der Preis des ursprünglich verkauften Futures-Kontrakts
höher als der Preis des Glattstellungskaufs, erhält der Verkäufer die Differenz und realisiert einen
Gewinn. Umgekehrt realisiert der Verkäufer einen Verlust, wenn der Preis des Glattstellungskaufs höher
ist als der Preis des ursprünglichen Verkaufs. Ähnlich wird ein gekaufter Futures-Kontrakt glattgestellt,
indem der Käufer den Verkauf eines Futures-Kontrakts abschließt. Wenn der Preis des
Glattstellungsverkaufs den Kaufpreis übersteigt, realisiert der Käufer einen Gewinn, und wenn der
Kaufpreis den Preis des Glattstellungsverkaufs übersteigt, wird ein Verlust realisiert.
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135
Forwards
Devisenterminkontrakte könnten zur Absicherung gegen Währungsrisiken eingesetzt werden, die aus
vom Fonds gehaltenen Vermögenswerten resultieren, die nicht auf die Basiswährung lauten. Der Fonds
kann beispielsweise Devisenterminkontrakte einsetzen durch einen Terminverkauf einer Fremdwährung
gegen die Basiswährung, um den Fonds gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, das aus dem Halten
der Vermögenswerte in dieser Währung entsteht.
Umgekehrte Pensionsgeschäfte
Der Fonds kann Pensions-/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h.
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) gemäß den Anforderungen der SFTR und den Vorschriften der
Zentralbank ausschließlich zu Zwecken des effizienten Portfoliomanagements verwenden. Alle Arten von
Vermögenswerten, die vom Fonds im Einklang mit seinem Anlageziel und seiner Anlagepolitik gehalten
werden können, können solchen Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen. Es besteht keine
Beschränkung für den Anteil von Vermögenswerten, der Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen
kann. Es wird erwartet, dass dieser Anteil zu keiner Zeit mehr als 100 % betragen wird, und dass er
voraussichtlich 80 % oder weniger betragen wird. Die Nutzung von Total Return Swaps durch den Fonds
ist nicht vorgesehen. In jedem Fall wird im neuesten Halbjahres- und Jahresbericht der Gesellschaft der
Betrag der Vermögenswerte des Fonds, die Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen, als absoluter
Betrag und als Prozentsatz der Vermögenswerte des Fonds angegeben.
Es können durch den Fonds Sicherheiten oder Margeneinschüsse an eine Gegenpartei oder einen
Makler in Bezug auf OTC-Derivategeschäfte geleistet werden. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt
„Sicherheitenpolitik“ im Prospekt zu entnehmen.
Der oben beschriebene Einsatz von DFI und Techniken des effizienten Portfoliomanagements setzt den
Fonds den im Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt beschriebenen Risiken aus.
3.3
Kreditaufnahme und Leverage
3.3.1
Kreditaufnahme
Die Gesellschaft darf nur vorübergehend für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen, und der
Gesamtbetrag dieser Kreditaufnahmen darf 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten.
In Einklang mit den Bestimmungen der Vorschriften kann die Gesellschaft das Vermögen des Fonds als
Sicherheit für Kreditaufnahmen des Fonds belasten.
3.3.2
Leverage
Der Fonds kann wie im vorstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten
Portfoliomanagements“ beschrieben DFI einsetzen.
Da der Fonds insoweit, wie der Commitment Approach das globale Engagement des Portfolios nicht
angemessen abdeckt, in DFI investieren kann, hat der Anlageverwalter dem Verwaltungsrat empfohlen,
die Value-at-Risk-Methode („VaR“) als eine geeignete Methode zur Berechnung des
Gesamtengagements und Marktrisikos des Fonds in Erwägung zu ziehen, unter Berücksichtigung der
Anlageziele und der Anlagepolitik des Fonds und der Komplexität der eingesetzten DFI.
Der Fonds wird durch den Einsatz von DFI einer Hebelwirkung (Leverage) unterliegen und kann daher bei
der Berechnung anhand der VaR-Methode ein nominales Engagement von über 100 % des
Nettoinventarwerts des Fonds eingehen. VaR ist die fortschrittliche Methode zur Risikomessung, die zur
Beurteilung des Marktrisikos des Fonds angewandt wird. Dieser Leverage-Effekt bringt höhere Risiken für
Anleger mit sich.
Anleger sollten berücksichtigen, dass der VaR ein Maßstab für den maximalen potenziellen Verlust bei
einem bestimmten Konfidenzniveau (Wahrscheinlichkeit) über einen bestimmten Zeitraum unter
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136
normalen Marktbedingungen ist. Der Fonds kann jedoch auch Verlusten ausgesetzt sein, die viel höher
sind als nach der VaR-Methode vorgesehen, insbesondere unter anormalen Marktbedingungen. Es ist zu
beachten, dass der VaR nicht explizit das Leverage misst. Vielmehr ist der VaR ein statistischer
Risikomaßstab, und der tatsächliche Verlust einer bestimmten Transaktion oder des Fonds insgesamt
kann erheblich über dem von der VaR-Methode angezeigten Verlust liegen.
Das Maß an Leverage (berechnet als Summe des nominalen Engagements der vom Fonds eingesetzten
DFI) wird sich voraussichtlich in einer Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds
bewegen. Es ist möglich, dass die Leverage diese Spanne überschreitet, und der Fonds kann bisweilen
einer höheren Leverage (80-facher Nettoinventarwert oder höher) unterliegen, was jedoch in Anbetracht
der historischen Modelle sehr ungewöhnlich wäre. Die vorstehend beschriebene große Leverage-Spanne
resultiert aus den Future-Strategien des Fonds, die ein Engagement in kurzfristigen Zinssätzen über
Future-Kontrakte beinhaltet. Diese Kontrakte haben im Verhältnis zu den Margeneinschüssen hohe
Nominalwerte, und dadurch kann sich die Leverage des Fonds beträchtlich erhöhen, wenn sich die
Future-Strategien verstärkt in kurzfristigen Zinssätzen engagieren. Die kurzfristigen Zinsinstrumente
bilden einen hohen Anteil der Leverage, und solche kurzfristigen Zinsinstrumente können mit einem
deutlich niedrigeren Risiko verbunden sein und den Prozess der Risikonormalisierung für die Volatilität
des Fonds unterstützen. Anleger werden auf den Abschnitt „Leverage-Risiko“ im Prospekt hingewiesen.
Die erwartete Leverage-Spanne wird gemäß den Vorschriften der Zentralbank auf der Grundlage der
Summe des absoluten Werts der Nominalwerte der eingesetzten Derivate berechnet. Diese Zahl
berücksichtigt keine Netting- und Absicherungsvereinbarungen, die der Fonds jeweils eingegangen ist,
obwohl diese Netting- und Absicherungsvereinbarungen zum Zweck der Risikoreduzierung genutzt
werden; sie ist daher keine risikobereinigte Methode zur Messung des Leverage, was bedeutet, dass die
Zahl höher ist, als sie ansonsten wäre, wenn solche Netting- und Absicherungsvereinbarungen
berücksichtigt würden. Es gibt Einschränkungen bezüglich der Nutzung des VaR als statistischen
Risikomaßstab, da dieser das Leverage-Niveau im Fonds nicht direkt einschränkt und nur das
Verlustrisiko unter aktuellen Marktbedingungen beschreibt und keine künftigen wesentlichen
Veränderungen in der Volatilität erfassen würde.
Der Fonds wird das absolute VaR-Modell anwenden, wobei der VaR 20 % des Nettoinventarwerts des
Fonds nicht überschreiten darf. Das absolute VaR-Modell wird als geeignet betrachtet, da der Fonds sein
Anlageziel nicht mit Bezug auf eine Benchmark definiert.
Bei der täglichen Berechnung des VaR berücksichtigt der Anlageverwalter folgende quantitative
Standards:
•
Das einseitige Konfidenzniveau wird 99 % betragen.
•
Die Haltedauer sollte 20 Geschäftstage (oder einen Monat) betragen.
•
Der historische Betrachtungszeitraum wird mindestens ein Jahr betragen. Es kann jedoch, wenn
dies (z. B. aufgrund wesentlicher Veränderungen in der Preisvolatilität in jüngster Zeit und des
Einsatzes neuer DFI, die neuen Faktoren unterliegen) gerechtfertigt ist, auch ein kürzerer
Betrachtungszeitraum angewandt werden.
Wenn die Leverage statt anhand der Summe der nominalen Engagements der vom Fonds eingesetzten
DFI durch Umrechnung aller Zinsengagements in 10-jährige Äquivalente berechnet wird, wäre eine
Leverage in einer Spanne vom 2-fachen bis 8-fachen Nettoinventarwert des Fonds zu erwarten, und die
höchste Leverage würde voraussichtlich den 10-fachen Nettoinventarwert des Fonds nicht überschreiten.
Diese Umrechnung dient lediglich der Veranschaulichung und ist nicht die Methode, die zur Berechnung
des Gesamtengagements im Rahmen des Risikomanagementprozesses eingesetzt wird. Sie wird nur
angegeben, um zu demonstrieren, dass die hohe Leverage-Spanne nicht durch traditionelle Formen von
Leverage (wie Kreditaufnahme) bedingt ist, sondern zu einem großen Teil durch das Engagement des
Fonds in Futures auf kurzfristige Zinssätze. Der Risikomanagementprozess der Gesellschaft enthält
ausgearbeitete Beispiele, die die Berechnung der Leverage unter Anwendung der Summe der
Nominalwerte, wie von der Zentralbank vorgeschrieben, und der vorstehend beschriebenen alternativen
Methode veranschaulichen.
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137
Die Gesellschaft hat der Zentralbank im Namen des Fonds ihren Risikomanagementprozess eingereicht,
der ihr die genaue Messung, Überwachung und Steuerung der verschiedenen, mit dem Einsatz von DFI
verbundenen Risiken ermöglicht. Ein DFI, das nicht im Risikomanagementprozess erfasst ist, wird erst
dann eingesetzt, wenn ein geänderter Risikomanagementprozess bei der Zentralbank eingereicht worden
ist. Die Gesellschaft stellt den Aktionären auf Wunsch zusätzliche Informationen hinsichtlich der
angewandten Methoden des Risikomanagements, einschließlich der geltenden quantitativen Limits sowie
jeglicher jüngster Entwicklungen bezüglich der Risiko- und Ertragsmerkmale der Hauptanlagekategorien,
zur Verfügung.
3.4
Anlagebeschränkungen
Anleger müssen beachten, dass die Gesellschaft und der Fonds die in den Vorschriften (in der jeweils
gültigen Fassung) aufgeführten Einschränkungen und Anforderungen einhalten. Diese sind in Anhang I
zum Prospekt aufgeführt.
Der Fonds hat unter Einhaltung der Bedingungen der Zentralbank für den Zeitraum von sechs Monaten
nach dem Datum der Erstausgabe von Aktien des Fonds gemäß den Vorschriften eine Befreiung von
einigen Anlagebeschränkungen beantragt, wird jedoch dabei das Prinzip der Risikostreuung beachten.
3.5
Risikofaktoren
Anleger sollten vor einer Anlage in dem Fonds den Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt lesen und
berücksichtigen. Nicht alle im Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt beschriebenen Risiken sind
jedoch für eine Anlage in diesem speziellen Fonds wesentlich.
Da der Anlageschwerpunkt des Fonds auf börsennotierten Futures auf die Basiswerte von DFI und
Wertpapiere von Emittenten, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern
gehandelt werden, liegt, sind folgende Unterabschnitte relevant:
Die in Abschnitt 4.1 des Prospekts beschriebenen allgemeinen Risiken.
Die folgenden in Abschnitt 4.2 des Prospekts beschriebenen Anlagerisiken:
4.2.1
Allgemeines Anlagerisiko
4.2.2
Begrenzte Betriebshistorie für den Fonds
4.2.4
Risiko von Zinsänderungen
4.2.6
Derivaterisiko
4.2.8
Mit effizientem Portfoliomanagement verbundenes Risiko
4.2.9. Pensionsgeschäfte
4.2.11 Risiken in Verbindung mit Anlagen in kurzfristigen festverzinslichen Wertpapieren zwecks
Liquiditätsmanagements
4.2.12 Leverage-Risiko
4.2.24 Keine Anlagegarantie, die einer Einlagensicherung entspricht
4.2.25 Handel an Futures-Märkten außerhalb der USA
4.2.25 Handel an Future-Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten
Die folgenden Rechnungslegungs-, rechtlichen, operativen, Bewertungs- und Steuerrisiken, die in
Abschnitt 4.3, 4.4 und 4.5 des Prospekts beschrieben sind.
4.3.2
Abhängigkeit von Schlüsselpersonen
4.3.4
Begrenzte Betriebshistorie
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138
4.3.6
Getrennte Haftung
4.3.8
Steuerliche Risiken
4.3.9
Risiko von Leerverkäufen
4.3.14 Abwicklungsrisiko bei Zeichnungen
4.4
FATCA-Risikofaktor
4.5
Risikofaktoren nicht vollständig aufgeführt
Neben den vorstehend genannten Risiken sollten Anleger auch die besonderen Auswirkungen der
folgenden Risiken berücksichtigen, die für eine Anlage in dem Fonds relevant sind:
3.5.1
Der Handel mit Futures ist spekulativ und volatil
Die Strategie des Anlageverwalters beinhaltet wesentliche Risiken, die bei traditionellen „Long-only“Anlagen an den Aktien- und Anleihemärkten nicht auftreten. Der spekulative Handel an den FuturesMärkten hat in der Regel eine volatile Performance zur Folge. Die Preisbewegungen von FuturesKontrakten werden durch sich verändernde Angebots- und Nachfragebeziehungen, landwirtschaftliche,
Handels-, fiskalische, geldpolitische und Devisenkontrollprogramme und -richtlinien, nationale und
internationale politische und wirtschaftliche Ereignisse, Krankheiten bei Anbauprodukten, Klima,
Einkaufs- und Marketing-Programme verschiedener Länder, Änderungen von Zinssätzen und zahlreiche
anderen Faktoren beeinflusst. Zudem können Regierungen von Zeit zu Zeit unmittelbar oder mittels
Vorschriften in bestimmte Märkte eingreifen, insbesondere in die Währungs- und Zinsmärkte. Solche
Eingriffe zielen oftmals auf eine direkte Preisbeeinflussung ab. Der Anlageverwalter kann diese Faktoren
nicht kontrollieren und keine Zusicherung geben, dass seine Empfehlungen zu profitablen Transaktionen
für den Fonds führen oder dass der Fonds keine erheblichen Verluste erleidet.
3.5.2
Der Futures-Handel unterliegt einer starken Hebelwirkung
Die normalerweise beim Handel mit Futures-Kontrakten niedrigen Ersteinschüsse (in der Regel zwischen
2 % und 15 % des Werts des gekauften bzw. verkauften Kontrakts) ermöglichen eine extrem hohe
Hebelwirkung. Werden zum Beispiel 10 % des Kontraktpreises als Einschussmarge hinterlegt, würde ein
Preisrückgang des Kontrakts um 10 % den Totalverlust des Margeneinschusses vor Abzug von
Maklerprovisionen bedeuten. Ein Preisrückgang von mehr als 10 % würde einen Verlust von mehr als
dem gesamten Margeneinschuss bedeuten. Dementsprechend kann eine relativ geringfügige Bewegung
eines Kontraktpreises dem Fonds unmittelbare und hohe Verluste verursachen. Der Einsatz von
Leverage kann zu Verlusten führen, die über das investierte Kapital hinausgehen.
3.5.3 Keine Garantie fehlender Korrelation; auch wenn diese erreicht wird, ist der Wert der
fehlenden Korrelation begrenzt
Es kann nicht garantiert werden, dass die Performance des Fonds nicht mit den allgemeinen Aktien- und
Anleihemärkten korreliert (in Beziehung steht). Wenn die Performance des Fonds doch eine Korrelation
zu diesen Märkten aufweist, ist der Fonds gezwungen, ein Gesamtportfolio zu diversifizieren.
Potenzielle Anleger sollten eine Anlage in dem Fonds im Vergleich zur Alternative einer Anlage in einem
Cash-Äquivalent, wie etwa US-Treasury Bills, evaluieren. Bei Letzteren besteht die Sicherheit, dass sie (i)
generell nicht mit den Aktien- und Anleihekursen korrelieren, (ii) eine positive Rendite und einen positiven
Cashflow generieren, (iii) hoch liquide sind, (iv) praktisch keinem Risiko eines Kapitalverlusts ausgesetzt
sind und (v) praktisch keine Kosten oder Aufwendungen verursachen.
Selbst wenn die Performance des Fonds profitabel ist und nicht mit den allgemeinen Aktien- und
Anleihemärkten korreliert, ist es sehr wahrscheinlich, dass es bedeutende Phasen gibt, in denen die
Performance des Fonds ähnlich wie die Performance von Aktien- und Anleihepositionen eines Aktionärs
ist, wodurch die Diversifikationsvorteile des Fonds geringer bzw. eliminiert werden. In ungünstigen
Wirtschaftszyklen kann eine Anlage im Fonds den Gesamtverlust eines Portfolios eher erhöhen als
mindern.
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139
3.5.4
Handel an ausländischen Futures-Märkten
In manchen Fällen kann der Fonds auf Märkten außerhalb der USA über Intermediäre handeln, die auch
als Gegenseite der für den Fonds getätigten Transaktionen fungieren können. Der Fonds hat auf Märkten
außerhalb der Vereinigten Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten möglicherweise zu bestimmten
Transaktionen nicht denselben Zugang wie andere Teilnehmer.
3.5.5 Probleme im Zusammenhang mit der Herabstufung des Bonitätsratings der USA und der
Schuldenkrise in Europa
Am 5. August 2011 senkte Standard & Poor’s sein langfristiges Bonitätsrating für die USA von AAA auf
AA+. Während die Gesetzgeber in den USA sich am 2. August 2011 auf eine Anhebung der
Schuldenobergrenze einigten, spiegelt die Herabstufung die Sichtweise von Standard & Poor’s wider,
dass der Haushaltskonsolidierungsplan, der im Rahmen dieser Einigung aufgestellt wurde, nicht
ausreicht, um die mittelfristige Schuldendynamik der US-Regierung zu stabilisieren. Diese Herabstufung
könnte wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte und die Wirtschaftsbedingungen in den
USA und weltweit haben, und die Erwartung dieser Auswirkungen an den Märkten könnte wiederum
wesentliche negative Auswirkungen auf die vom Fonds getätigten Anlagen und damit auf die finanzielle
Lage und Liquidität des Fonds haben. Der beispiellose Charakter dieser Herabstufung des
Bonitätsratings für US-Staatsanleihen macht es letztlich unmöglich, die Auswirkungen auf die globalen
Märkte und das Geschäft, die finanzielle Lage und die Liquidität des Fonds vorherzusagen.
Die globalen Märkte und die globalen Wirtschaftsbedingungen wurden zudem dadurch beeinträchtigt,
dass einige EU-Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Die
anhaltende Unsicherheit im Hinblick auf die Ergebnisse der finanziellen Unterstützungsprogramme der
EU und die Möglichkeit, dass andere EU-Mitgliedstaaten in ähnliche finanzielle Schwierigkeiten geraten,
könnten zu weiteren Verwerfungen an den globalen Märkten führen, was sich für den Fonds negativ
auswirken könnte.
3.5.6
Handelsentscheidungen auf Basis technischer Analysen
Die Handelsentscheidungen des Anlageverwalters werden möglicherweise nicht durch die Analyse
fundamentaler Angebots- und Nachfragefaktoren, allgemeine wirtschaftliche oder politische Faktoren
oder erwartete Weltereignisse bestimmt, sondern in erster Linie durch technische Handelssysteme (wie
Global Diversified), die sich auf historische Preis- und Marktdaten stützen. Die Rentabilität eines
Handelssystems, das sich der technischen Analyse bedient, hängt von größeren Kursbewegungen oder
Trends zumindest an einigen der Märkte, an denen gehandelt wird, ab. Zudem gehen die meisten
technischen Handelssysteme davon aus, dass viele Transaktionen unrentabel sein werden, in der
Hoffnung, dass durch größere Gewinne aus einer begrenzten Anzahl von Transaktionen eine
Gesamtrendite erzielt wird. Es kann nicht garantiert werden, dass die Bewertungsmodelle, die der
Anlageverwalter entwickelt hat, Preisverschiebungen genau identifizieren oder das Vorhandensein
größerer Preisveränderungen erfassen.
Die beste Handelsmethode, ob auf Basis technischer oder fundamentaler Analysen, wird nicht profitabel
sein, wenn nicht die Preisbewegungen oder Trends eintreten, die mit der Handelsmethode verfolgt
werden sollen. Es gab in der Vergangenheit Phasen ohne erkennbare Trends, und diese Phasen werden
höchstwahrscheinlich auch in Zukunft auftreten.
Ferner kann ein technisches Handelssystem anderen Handelsmethoden unterlegen sein, wenn innerhalb
eines bestimmten Marktes fundamentale Faktoren die Preisbewegungen beherrschen. Da bei der
technischen Analyse generell fundamentale Faktoren wie Angebot, Nachfrage und politische und
wirtschaftliche Ereignisse nicht berücksichtigt werden (außer insoweit, wie sie die technischen Daten
beeinflussen, die als Parameter für das Handelsprogramm verwendet werden), ist eine technische
Handelsmethode möglicherweise erst in der Lage, auf Ereignisse fundamentaler Ursache zu reagieren,
wenn diese den Markt bereits nicht mehr beeinflussen. Positionen, die durch die daraus resultierenden
Preisbewegungen diktiert werden, sind möglicherweise aufgrund der fundamentalen Faktoren, die den
Markt dann beeinflussen, nicht korrekt.
Wenn fundamentale Faktoren die Märkte beherrschen, kann die strikte Anwendung der vom
Handelsprogramm des Anlageverwalters generierten Handelssignale erhebliche Verluste verursachen,
weil es erst dann in der Lage ist, auf fundamentale Faktoren zu reagieren, wenn diese bereits
ausreichende Auswirkungen auf den Markt gehabt haben, um einen Trend von einer Größenordnung zu
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140
erzeugen, der eine Änderung der Handelssignale auslöst. Bis dahin können bereits eine rapide
Preisveränderung im Gange und eine Liquidierung nur mit erheblichen Verlusten möglich sein.
Potenzielle Anleger müssen sich darüber im Klaren sein, dass ungeachtet des Sachverstands und der
Erfahrung des Anlageverwalters der Erfolg des Fonds in hohem Maße von allgemeinen
Marktbedingungen abhängen kann, über die der Anlageverwalter keine Kontrolle hat. Ferner kann das
Gewinnpotenzial von Trendfolgesystemen durch den veränderlichen Charakter der Märkte geschmälert
werden, da dieser bewirkt, dass die Daten, auf denen die Handelsmodelle des Anlageverwalters
basieren, für zukünftige Marktmuster nur marginal relevant sind.
3.5.7
Mögliche Effekte von technischen Handelssystemen
Der Anlageverwalter hat festgestellt, dass das Interesse an technischen Futures-Handelssystemen, und
insbesondere an Trendfolgesystemen, in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Da das Kapital,
das von Handelssystemen verwaltet wird, die dem des Anlageverwalters ähneln, wächst, könnte eine
zunehmende Zahl von Händlern versuchen, umfangreiche Positionen zum selben oder einem ähnlichen
Zeitpunkt wie der Anlageverwalter einzugehen oder zu liquidieren. Diese und andere Vorgehensweisen
dieser Händler können die historischen Handelsmuster verändern oder die Ausführung von
Transaktionen zum Nachteil eines Fonds beeinflussen.
3.5.8
Diskretionäre Aspekte des Programms des Anlageverwalters
Der Anlageverwalter beabsichtigt, sein Handelsprogramm in erster Linie mechanisch anzuwenden. In
Phasen von Marktverwerfungen, extremer Volatilität oder anderen ungewöhnlichen Marktbedingungen
(die der Anlageverwalter nach seinem alleinigen Ermessen festlegt) kann der Anlageverwalter jedoch in
seltenen Fällen nach seinem eigenen Urteil und Ermessen festlegen, ob er die vom Handelsprogramm
generierten Handelsanweisungen ausführt. Diskretionäre Entscheidungen des Anlageverwalters können
unprofitable Transaktionen zur Folge haben, was möglicherweise beim strikteren Befolgen des
systematischen Ansatzes nicht der Fall gewesen wäre.
3.5.9
Änderungen der Handelsmethode und der Handelsmärkte
Auch wenn die Anwendung der Handelsprogramme des Anlageverwalters fast ausschließlich mechanisch
erfolgt, ist Urteilsvermögen erforderlich, um die Handelsprogramme auf laufender Basis zu entwickeln
und zu evaluieren. Der Anlageverwalter führt kontinuierlich Forschung und Entwicklung an seinen
Handelsprogrammen durch. Dementsprechend können sich die Handelsmethoden und -modelle des
Anlageverwalters mit der Zeit verändern.
Bei diesen Änderungen kann es sich handeln um: Eliminierung oder Veränderung bestehender
Handelssysteme, Änderung der Risiko- und Finanzverwaltungspartner und der Handelsmärkte oder
Einführung zusätzlicher Analysefaktoren und -methoden. Das bedeutet, dass der Anlageverwalter
möglicherweise in Zukunft nicht dieselben Handelsmethoden und -strategien anwendet wie in der
Vergangenheit.
Das Geschäft des Fonds unterliegt einer hohen Hebelwirkung. Infolgedessen kann eine relativ
geringfügige Preisbewegung in einem Kontrakt zu sofortigen und erheblichen Gewinnen oder Verlusten
für den Fonds führen.
Der Fonds investiert in öffentlich gehandelte Aktien. Aktienwerte können verschiedenen Risiken
unterliegen, wie beispielsweise dem Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, rechtlichen Risiken und operativen
Risiken. Die Aktienmärkte weisen in der Regel eine zyklische Entwicklung mit kurzen oder langen Phasen
steigender und fallender Kurse auf. Der Wert der Aktien eines Unternehmens kann aufgrund folgender
Faktoren fallen:
•
Faktoren, die direkt mit dem betreffenden Unternehmen zusammenhängen, wie Entscheidungen
der Unternehmensführung oder einer sinkenden Nachfrage nach den Produkten oder
Dienstleistungen des Unternehmens;
•
Faktoren, die die gesamte Branche betreffen, wie steigende Produktionskosten; und
Error! Unknown document property name.
141
•
Veränderungen der Finanzmarktbedingungen, die in relativ geringem Zusammenhang mit dem
Unternehmen oder seiner Branche stehen, wie Veränderungen von Zinssätzen, Wechselkursen
oder Inflationsraten.
Der Fonds kann in Wertpapiere von Emittenten mit geringer oder mittlerer Marktkapitalisierung
investieren. Anlagen in Unternehmen mit geringer und mittlerer Marktkapitalisierung sind mit höheren
Risiken und einer höheren Kursvolatilität verbunden als üblicherweise Anlagen in größeren, stärker
etablierten Unternehmen. Dieses erhöhte Risiko kann durch die höheren Geschäftsrisiken im
Zusammenhang mit der geringen oder mittleren Größe, begrenzten Märkten und finanziellen Ressourcen,
engen Produktlinien und häufig auch einem Mangel an Tiefe im Management bedingt sein. Die
Wertpapiere von Unternehmen mit geringer und mittlerer Marktkapitalisierung werden häufig im
Freiverkehr gehandelt und möglicherweise nicht in einem Volumen, wie es für Wertpapiere typisch ist, die
an einer nationalen Börse gehandelt werden. Daher sind die Wertpapiere von Unternehmen mit geringer
und mittlerer Marktkapitalisierung wahrscheinlich weniger liquide und stärker anfällig für abrupte oder
sprunghafte Marktbewegungen als die Wertpapiere von größeren, stärker etablierten Unternehmen.
3.5.10 Anteilspapiere allgemein
Der Fonds engagiert sich im Handel mit Anteilspapieren. Die Marktpreise von Anteilspapieren allgemein
und von Anteilspapieren bestimmter Unternehmen insbesondere unterliegen häufig einer höheren
Volatilität als die Preise von festverzinslichen Wertpapieren. Solche Schwankungen basieren häufig auf
Faktoren, die nicht mit dem Wert des Emittenten der Wertpapiere in Zusammenhang stehen. Die
Marktpreise von Anteilspapieren als Gruppe sind in der Vergangenheit mehrfach innerhalb kurzer Zeit
drastisch eingebrochen, und dies kann auch in Zukunft wieder eintreten. Hinzu kommt, dass tatsächliche
und vermutete Unregelmäßigkeiten in der Buchführung drastische Kurseinbrüche bei den Anteilspapieren
der Unternehmen, bei denen solche Unregelmäßigkeiten in der Buchführung auftreten bzw. die
Gerüchten über solche Unregelmäßigkeiten ausgesetzt sind, verursachen.
3.5.11 Stammaktien
Der Fonds investiert in Stammaktien und ähnliche Anteilspapiere. Stammaktien repräsentieren allgemein
die Position mit dem niedrigsten Rang in der Kapitalstruktur eines Emittenten, d.h. Inhaber haben in der
Regel nur Anspruch auf einen Anteil am noch verbleibenden Vermögen des Emittenten, wenn alle
vorrangigen Ansprüche auf dessen Vermögen befriedigt sind. Inhaber von Stammaktien haben allgemein
nur dann und insoweit Anspruch auf Dividenden, wie diese vom Verwaltungsorgan des Emittenten aus
dem Ertrag oder sonstigen verfügbaren Vermögenswerten festgesetzt werden, und nach Abzug von Zins-,
Dividenden- und sonstigen Zahlungen, die auf vorrangige Wertpapiere des Emittenten zu leisten sind.
3.5.12 Anlagen außerhalb der Vereinigten Staaten und der EU-Mitgliedstaaten
Der Fonds kann in öffentlich gehandelte Wertpapiere von Emittenten außerhalb der Vereinigten Staaten
oder der EU-Mitgliedstaaten investieren. Diese Anlagen sind mit besonderen Risiken verbunden, die bei
Anlagen in Wertpapieren von Unternehmen in den Vereinigten Staaten oder den EU-Mitgliedstaaten nicht
auftreten, wie etwa politische und wirtschaftliche Erwägungen (beispielsweise ein höheres Risiko der
Enteignung, konfiskatorischen Besteuerung, möglicher politischer und wirtschaftlicher Instabilität und
negativer diplomatischer Entwicklungen); die Möglichkeit der Einführung von Quellen- oder sonstigen
Steuern auf Dividenden, Zinsen, Kapitalerträge oder sonstige Erträge; die geringe Größe der
Wertpapiermärkte in solchen Ländern und das geringe Handelsvolumen, das Liquiditätsmangel und
Preisvolatilität zur Folge hat; Wechselkursschwankungen zwischen Währungen und mit der
Währungsumrechnung verbundene Kosten; sowie bestimmte politische Entscheidungen von
Regierungen, die die Anlagemöglichkeiten des Fonds einschränken können. Darüber hinaus können über
Unternehmen außerhalb der Vereinigten Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten andere Informationen und
Informationen von geringerer Qualität verfügbar sein als über Unternehmen in den Vereinigten Staaten
oder den EU-Mitgliedstaaten. Generell sind auch die Wertpapiermärkte in vielen Ländern weniger
reguliert als in den Vereinigten Staaten und den EU-Mitgliedstaaten, und solche Märkte bieten
Error! Unknown document property name.
142
möglicherweise nicht denselben Schutz wie die Vereinigten Staaten und die EU-Mitgliedstaaten. In Bezug
auf bestimmte Länder besteht die Möglichkeit politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Instabilität, der
Verhängung von Handelskontrollen, Importzöllen oder sonstigen protektionistischen Maßnahmen, der
Einführung diverser Gesetze zum Schutz von Gläubigern, höherer Risiken der Verstaatlichung oder
diplomatischer Entwicklungen, die erhebliche negative Auswirkungen für die Anlagen des Fonds in
diesen Ländern haben könnten. Die Anlagen des Fonds in Ländern außerhalb der Vereinigten Staaten
und der EU-Mitgliedstaaten können zudem Quellen- oder sonstigen Steuern unterliegen, die erheblich
sein können und die Rendite des Fonds schmälern können.
Die im Prospekt und diesem Prospektzusatz beschriebenen Risiken sollten nicht als vollständige
Auflistung der Risiken betrachtet werden, die potenzielle Anleger vor einer Anlage in dem Fonds
abwägen sollten. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in dem Fonds von Zeit zu Zeit
weiteren Risiken unterliegen kann.
3.6
Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien
3.6.1 Aktienklassen
Aktien der Klasse A können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle
Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden.
Aktien der Klassen B und C können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder
institutionelle Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden.
Aktien der Klasse I können nur großen
institutionellen Anlegern wie staatlichen
Vermögensverwaltungsfonds und Pensionsfonds angeboten werden, die in eigenem Namen oder als
Treuhänder, Verwahrstelle oder in ähnlicher Eigenschaft handeln.
Aktien der Klasse R können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle
Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden.
Klasse
Erstzeichnungs- Erstausgabe- Mindestbestand
frist
preis
an Aktien**
Mindesterstanlagebetrag**
Maximale
kombinierte
Klassengröße****
A (EUR)
Die
Erstzeichnungsfrist ist beendet.
n. ztr.
EUR 250.000
EUR 250.000
n. ztr.
A (USD
HEDGED)***
Die
Erstzeichnungsfrist ist beendet.
n. ztr.
USD 250.000
USD 250.000
n. ztr.
A (GBP
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
GBP 1000
GBP 250.000
GBP 250.000
n. ztr.
A (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
CHF 1000
CHF 250.000
CHF 250.000
n. ztr.
Error! Unknown document property name.
143
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
A (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
SEK 1000
SEK 2.500.000
SEK 2.500.000
n. ztr.
A (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
JPY 1000
JPY 25.000.000
JPY 25.000.000
n. ztr.
A (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
CAD 1000
CAD 375.000
CAD 375.000
n. ztr.
A (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
AUD 1000
AUD 375.000
AUD 375.000
n. ztr.
B (EUR)
Die
Erstzeichnungsfrist ist beendet.
n. ztr.
EUR 100.000
EUR 100.000
EUR 100.000.000
B (USD
HEDGED)***
Die
Erstzeichnungsfrist ist beendet.
n. ztr.
USD 100.000
USD 100.000
EUR 100.000.000
B (GBP
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
GBP 1000
GBP 100.000
GBP 100.000
GBP 100.000.000
B (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
CHF 1000
CHF 100.000
CHF 100.000
CHF 100.000.000
Error! Unknown document property name.
144
B (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
SEK 1000
SEK 1.000.000
SEK 1.000.000
SEK 100.000.000
B (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
JPY 1000
JPY 10.000.000
JPY 10.000.000
JPY 100.000.000
B (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
CAD 1000
CAD 150.000
CAD 150.000
CAD 100.000.000
B (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
AUD 1000
AUD 150.000
AUD 150.000
AUD 100.000.000
C (EUR)
Die
Erstzeichnungsfrist ist beendet.
EUR 1000
EUR 2.000.000
EUR 2.000.000
n. ztr.
C (USD
HEDGED)***
Die
Erstzeichnungsfrist ist beendet.
USD 1000
USD 2.000.000
USD 2.000.000
n. ztr.
C (GBP
HEDGED)***
9.00am
(Irish
time) on 31
August 2016 to
5.00pm
(Irish
time)
on
1
March 2017
GBP 1000
GBP 2.000.000
GBP 2.000.000
n. ztr.
C (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
CHF 1000
CHF 2.000.000
CHF 2.000.000
n. ztr.
C (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
SEK 1000
SEK 20.000.000
SEK 20.000.000
n. ztr.
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145
C (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
JPY 1000
JPY 200.000.000
JPY
200.000.000
n. ztr.
C (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
CAD 1000
CAD 3.000.000
CAD 3.000.000
n. ztr.
C (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
AUD 1000
AUD 3.000.000
AUD 3.000.000
n. ztr.
R (EUR)
Die
Erstzeichnungsfrist ist beendet.
n. ztr.
EUR 10.000
EUR 10.000
n. ztr.
R (USD)
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 19. April
2017 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 19.
April 2017
USD 1000
USD 10.000
USD 10.000
n. ztr.
R (GBP
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
GBP 1000
GBP 10.000
GBP 10.000
n. ztr.
R (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
CHF 1000
CHF 10.000
CHF 10.000
n. ztr.
R (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
SEK 1000
SEK 100.000
SEK 100.000
n. ztr.
R (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
JPY 1000
JPY 1.000.000
JPY 1.000.000
n. ztr.
Error! Unknown document property name.
146
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
R (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
CAD 1000
CAD 15.000
CAD 15.000
n. ztr.
R (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
AUD 1000
AUD 15.000
AUD 15.000
n. ztr.
I (EUR)
Die
Erstzeichnungsfrist ist beendet.
EUR 1000
EUR 100.000.000
I (USD
HEDGED)***
Die
Erstzeichnungsfrist ist beendet.
USD 1000
USD 100.000.000
USD 100.000.000 n. ztr.
I (GBP
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
GBP 1000
GBP 100.000.000
GBP 100.000.000 n. ztr.
I (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
CHF 1000
CHF 100.000.000
CHF 100.000.000 n. ztr.
I (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
SEK 1000
SEK
1.000.000.000
SEK
1.000.000.000
n. ztr.
I (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
JPY 1000
JPY
10.000.000.000
JPY
10.000.000.000
n. ztr.
I (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
CAD 1000
CAD 150.000.000
CAD 150.000.000 n. ztr.
Error! Unknown document property name.
147
EUR 100.000.000
n. ztr.
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
I (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr
(irischer
Zeit)
am 31 August
2016 bis 17:00
Uhr
(irischer
Zeit) am 1 März
2017
AUD 1000
AUD 150.000.000
AUD 150.000.000 n. ztr.
*Die Erstzeichnungsfrist kann durch den Verwaltungsrat verkürzt oder verlängert werden. Wenn
Zeichnungen eingegangen sind, wird die Zentralbank über eine derartige Verlängerung oder Verkürzung
im Voraus informiert, ansonsten wird sie nachträglich auf jährlicher Basis informiert.
**Jeweils vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats (oder seines Beauftragten), niedrigere
Beträge zu erlauben.
*** Die Gesellschaft kann (ist aber nicht dazu verpflichtet) bestimmte Devisentransaktionen tätigen (durch
den Einsatz von DFI, wie in Abschnitt 3.2 „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten
Portfoliomanagements“ beschrieben, oder durch direkte Maßnahmen, wie Anlagen in Einlagen in dieser
Währung), um das Währungsrisiko von Klassen, die auf eine andere Währung lauten als die
Basiswährung, abzusichern, wie unter „Abgesicherte Klassen“ im Prospekt beschrieben.
****Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, wie im Prospekt im
Abschnitt „Beschränkungen zum Vertrieb und Verkauf der Aktien“ beschrieben. Vorbehaltlich des
Ermessens des Verwaltungsrats (bzw. seiner Beauftragten) wird die Aktienklasse B für Anleger
geschlossen, wenn der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, und wird sie ein
Jahr, nachdem der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, für bestehende Anleger
der Klasse geschlossen.
Nach der Beendigung der Erstzeichnungsfrist sind die aufgelegten Klassen an jedem Handelstag zum
jeweils aktuellen Nettoinventarwert je Aktie zur Zeichnung verfügbar. Die Erstzeichnungsfrist für nicht
aufgelegte Aktienklassen kann nach dem Ermessen des Verwaltungsrats wieder geöffnet und der
Zentralbank im Voraus mitgeteilt werden.
3.6.2
Kauf /Verkauf von Aktien
Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Handel mit Aktien“ im Prospekt gelesen
werden. Anträge, die nach Orderannahmeschluss des jeweiligen Handelstags eingehen, gelten als zum
nächsten Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen
Ermessen unter außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes
beschließen kann, vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen
Handelstag ein. Rücknahmeanträge, die nach Orderannahmeschluss eingehen, gelten als zum nächsten
Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen unter
außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes beschließen kann,
vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag ein.
Valutatag für Zeichnungen: Zeichnungsgelder sollten auf das im Antragsformular angegebene Konto
(oder auf ein vom Administrator angegebenes Konto) eingezahlt werden, so dass diese als frei verfügbare
Mittel spätestens drei Geschäftstage nach dem relevanten Handelstag eingegangen sind. Wenn die
vollständige Zahlung und/oder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular nicht innerhalb der oben
angegebenen Fristen eingegangen ist, kann der Antrag abgelehnt werden.
Error! Unknown document property name.
148
Valutatag für Rücknahmen: Die Zahlung der Rücknahmeerlöse erfolgt in der Regel per elektronischer
Überweisung auf das Konto des die Aktien zurückgebenden Aktionärs, und zwar auf Risiko und Kosten
des Aktionärs, innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem jeweiligen Handelstag und wird in jedem Fall
innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Orderannahmeschluss für den jeweiligen Handelstag
gezahlt, vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Dokumente dem Administrator eingereicht wurden und
bei ihm eingegangen sind.
3.7
Ausschüttungspolitik
Bei diesem Fonds handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, daher sind keine
Dividendenzahlungen an die Aktionäre vorgesehen. Die Erträge und Gewinne jeder Klasse im Fonds
werden thesauriert und im Namen der Aktionäre wiederangelegt.
Wenn der Verwaltungsrat eine Änderung der Ausschüttungspolitik vorschlägt und zu einem zukünftigen
Zeitpunkt eine Dividende festsetzt, werden die vollständigen Einzelheiten zur geänderten
Ausschüttungspolitik (einschließlich der Einzelheiten zur Zahlungsmethode für diese Dividenden) in
einem aktualisierten Prospektzusatz dargelegt und den Aktionären im Voraus mitgeteilt.
3.8
Gebühren und Kosten
Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Gebühren und Kosten“ im Prospekt gelesen
werden. Die folgenden Gebühren und Kosten entstehen der Gesellschaft für den Fonds und wirken sich
auf den Nettoinventarwert der jeweiligen Aktienklasse des Fonds aus.
Die Gebühren für den Administrator und die Verwahrstelle sind im Prospekt aufgeführt.
Klasse
A
B
C
R
I
Anlageverwaltungsgebühr
2,00%
1,00%
1,50%
2,25%
1,00%
Erfolgsabhängige Gebühr
20%
20%
20%
20%
20%
Ausgabeaufschlag
0%
0%
0%
Bis zu 5,00%
0%
Rücknahmegebühr
0%
0%
0%
0%
0%
* Die Gebühren in der obigen Tabelle sind als Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse
angegeben.
Der Anlageverwalter hat Anspruch auf eine maximale jährliche Anlageverwaltungsgebühr, die als
Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse berechnet wird. Diese Gebühr wird zu jedem
Bewertungszeitpunkt berechnet und abgegrenzt und ist monatlich rückwirkend zahlbar.
Der Anlageverwalter hat sich freiwillig dazu bereit erklärt, auf einen Teil seiner Anlageverwaltungsgebühr
im Fall von jährlichen Kosten, die 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds übersteigen, zu verzichten
(jedoch darf der Beitrag des Anlageverwalters dessen tatsächliche Anlageverwaltungsgebühr, die je nach
Klasse variiert, nicht übersteigen). Der Nettoinventarwert wird für diesen Zweck in der Basiswährung des
Fonds ermittelt. Der Teil der Anlageverwaltungsgebühr, auf den verzichtet wird, ist die Differenz zwischen
0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds und den gesamten jährlichen Kosten (vorbehaltlich der
maximalen Anlageverwaltungsgebühr für diese Klasse). Dies wird erreicht, indem die
Anlageverwaltungsgebühr anteilig für jede Klasse bis zur tatsächlichen Anlageverwaltungsgebühr für
diese Klasse reduziert wird. Die jährlichen Kosten werden auf der Grundlage des dem Fonds bzw. der
jeweiligen Klasse zuzurechnenden nicht bereinigten Nettoinventarwerts des Vortags täglich abgegrenzt
und monatlich rückwirkend gezahlt. Die jährlichen Kosten unter 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds
werden ausschließlich vom Fonds getragen.
Error! Unknown document property name.
149
Der Anlageverwalter kann nach Mitteilung an die Aktionäre (mit einer Frist von mindestens einem Monat)
den Verzicht auf einen Teil seiner Anlageverwaltungsgebühr, wie oben beschrieben, beenden. In diesem
Fall werden die jährlichen Kosten, die dem Fonds bzw. der Klasse zuzuordnen sind, dem Fonds oder der
jeweiligen Klasse belastet.
„Jährliche Kosten“ im Sinne dieses Abschnitts bedeutet den proportionalen Anteil des Fonds an allen
Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der
Gesellschaft und alle Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und
dem Betrieb des Fonds (ausgenommen die Gebühren und Kosten des Anlageverwalters und dessen
Spesen, die davon ausgeschlossen sind), insbesondere die Gebühren und Kosten (einschließlich
Spesen) der Dienstleister des Fonds, wie etwa die an die Verwahrstelle zahlbaren Gebühren und Kosten
(einschließlich Gebühren und Transaktionskosten (zu normalen, marktüblichen Sätzen) und
angemessene Spesen etwaiger Unterdepotbanken), die an den Administrator und die Vertriebsstelle
zahlbaren Gebühren und Kosten, die Betriebskosten, die Gebühren des Verwaltungsrats (wie im
Abschnitt „Gebühren des Verwaltungsrats“ im Prospekt aufgeführt) sowie dessen Spesen, das Honorar
des Abschlussprüfers, die Honorare von Steuer- und Rechtsberatern, die Gebühren des
Gesellschaftssekretärs, die Gebühren des Geldwäschebeauftragten und Gebühren für Registrierungen im
Ausland.
Zu den „jährlichen Kosten“ gehören jedoch nicht etwaige Steuern (einschließlich Stempelsteuern), denen
die Gesellschaft unterliegen kann, Provisionen, Maklergebühren und sonstige Aufwendungen in Bezug
auf die Anlagen des Fonds sowie etwaige außergewöhnliche oder außerordentliche Aufwendungen und
Kosten, die von Zeit zu Zeit anfallen können, beispielsweise durch wesentliche Rechtsstreitigkeiten im
Zusammenhang mit der Gesellschaft oder dem Fonds. Die vorstehend genannten Gebühren, Kosten und
Aufwendungen werden von der Gesellschaft bzw. dem Fonds, dem sie zuzuordnen sind, getragen.
Erfolgsabhängige Gebühr
Der Anlageverwalter hat auch für jede Klasse Anspruch auf eine erfolgsabhängige Gebühr (die
„erfolgsabhängige Gebühr“) aus dem Vermögen des Fonds als Anteil des Anstiegs des
Nettoinventarwerts der Aktien der jeweiligen Klasse über die festgelegte Performance-Marke (High Water
Mark), wie in der vorstehenden Tabelle aufgeführt (nach Abzug der Verwaltungsgebühr und aller
sonstigen Zahlungen und Aufwendungen, aber vor Abzug einer ggf. aufgelaufenen erfolgsabhängigen
Gebühr), multipliziert mit der Anzahl der in der jeweiligen Klasse ausgegebenen Aktien, zum Ende jedes
Dreimonatszeitraums (d.h. zum Quartalsende) (der „Leistungszeitraum“).
Dies bedeutet, dass eine erfolgsabhängige Gebühr erst dann aufläuft bzw. gezahlt wird, wenn der
Nettoinventarwert je Aktie die High Water Mark überschreitet, und die erfolgsabhängige Gebühr ist nur
auf den Anstieg über die High Water Mark zahlbar.
Der erste Leistungszeitraum beginnt an dem Geschäftstag, der unmittelbar nach dem Ende der
Erstzeichnungsfrist für die jeweilige Aktienklasse folgt, und endet am nächsten Quartalsende (d. h. jeweils
Ende März, Juni, September oder Dezember), und als Ausgangspreis für die Berechnung der
erfolgsabhängigen Gebühr wird der Erstausgabepreis verwendet (d. h. die erfolgsabhängige Gebühr wird
nur gezahlt, wenn der Nettoinventarwert je Aktie den Erstausgabepreis übersteigt).
„High Water Mark“ bedeutet (i) der höchste Nettoinventarwert je Aktie der jeweiligen Klasse am Ende
eines vorangegangenen Leistungszeitraums, für den die erfolgsabhängige Gebühr gezahlt wurde, oder
(ii) der Erstausgabepreis je Aktie der betreffenden Klasse, je nachdem, was höher ist.
Die (etwaige) erfolgsabhängige Gebühr wird täglich abgegrenzt. Der an jedem Geschäftstag abgegrenzte
Betrag wird ermittelt, indem die erfolgsabhängige Gebühr berechnet wird, die zahlbar wäre, wenn dieser
Geschäftstag der letzte Geschäftstag des aktuellen Leistungszeitraum wäre. Die erfolgsabhängige
Gebühr ist durch den Fonds vierteljährlich rückwirkend an den Anlageverwalter zahlbar, in der Regel 30
Kalendertage nach dem Ende eines Leistungszeitraums.
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150
Die erfolgsabhängige Gebühr wird, sofern sie anfällt, auf Basis des Nettoinventarwerts je Aktie (nach
Abzug der Verwaltungsgebühr und aller sonstigen Zahlungen und Aufwendungen, aber vor Abzug einer
ggf. aufgelaufenen erfolgsabhängigen Gebühr) berechnet, einschließlich (zur Klarstellung) der realisierten
und nicht realisierten Nettogewinne und -verluste. Infolgedessen kann eine erfolgsabhängige Gebühr auf
nicht realisierte Gewinne gezahlt werden, die in der Folge niemals realisiert werden. Eine
erfolgsabhängige Gebühr, die bereits ausgezahlt wurde, wird nicht zurückgezahlt, wenn der
Nettoinventarwert je Aktie anschließend wieder unter die High Water Mark fällt, auch wenn ein Aktionär
seinen Aktienbestand zurückgibt.
Die Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr ist grundsätzlich von der Verwahrstelle zu prüfen.
Angenommenes Ende des Leistungszeitraums
Aktien einer Klasse, die zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende eines Leistungszeitraums
zurückgenommen werden, werden so behandelt, als wäre das Rücknahmedatum das Ende des
Leistungszeitraums, und es finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung. Zur Klarstellung wird
festgehalten, dass dadurch keine neue High Water Mark entsteht.
Wird der Anlageverwaltungsvertrag vor dem Ende eines Leistungszeitraums beendet, gilt das Datum der
Beendigung als das Ende des Leistungszeitraums, und es finden die vorstehenden Bestimmungen
Anwendung. Eine an den Anlageverwalter zahlbare erfolgsabhängige Gebühr ist unverzüglich nach dem
Datum der Beendigung auszuzahlen.
Erfolgsabhängige Gebühr – kein Ertragsausgleich
Die Methode zur Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühren für die einzelnen Klassen kann dazu
führen, dass Aktionäre bei der Zahlung der erfolgsabhängigen Gebühren ungleich behandelt werden (d.h.
dass einige Aktionäre unter bestimmten Umständen eine überproportionale erfolgsabhängige Gebühr
zahlen) (weil bei der Methode zur Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr kein Ertragsausgleich
angewandt wird).
3.8.2
Gründungskosten
Alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Gründung und Organisation des Fonds, wie im
Abschnitt „Gründungskosten“ im Prospekt beschrieben, wurden vom Anlageverwalter getragen.
3.9
Schlüsselperson
Der Anlageverwalter muss die Aktionäre unverzüglich benachrichtigen, wenn: (1) Sanjiv Kumar oder Yves
Balcer (jeweils eine „Schlüsselperson“ (a) keinen wesentlichen Einfluss mehr auf die Verwaltung des
Anlageverwalters haben; (b) vom Anlageverwalter zum Rücktritt aufgefordert wurden; (2) der
Anlageverwalter oder eine Schlüsselperson Konkurs anmeldet; (3) gegen den Fonds oder die
Verwaltungsgesellschaft wesentliche Ansprüche erhoben werden; oder (4) Ermittlungen dahingehend
eingeleitet werden, ob der Anlageverwalter in einer Weise gehandelt hat, die gegen seine Sorgfaltspflicht
verstößt und die wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen für den Fonds haben wird. Jede Rücknahme
unterliegt den Bestimmungen des Prospekts und dieses Nachtrags.
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151
Anhang I
Aktienindizes
Dow Jones (Chicago Board of Trade)
Der Dow Jones Industrial Average ist ein preisgewichteter Index aus 30 aktiv gehandelten Aktien, die in
erster Linie an der New York Stock Exchange und der Nasdaq gehandelt werden. Der Dow Jones ist ein
Gradmesser für die Performance von Aktien der größten US-Unternehmen. Nähere Einzelheiten zur
Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.djindexes.com zu finden.
S&P 500 (Chicago Mercantile Exchange)
Der S&P 500 ist ein nach Marktwert gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem
Aktienkurs) aus 500 Aktien, die an der New York Stock Exchange, der American Stock Exchange und
dem Nasdaq National Market System gehandelt werden. Die Gewichtungen bewirken, dass der Einfluss
jedes Unternehmens auf die Performance des jeweiligen Index direkt proportional zum Marktwert des
Unternehmens ist. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden.
NASDAQ100 (Chicago Mercantile Exchange)
Der NASDAQ-100 Index enthält 100 der größten inländischen und internationalen Wertpapiere außerhalb
des Finanzsektors, die am Nasdaq Stock Market notiert sind und wird auf Basis der Marktkapitalisierung
berechnet. Der Index bildet Unternehmen aus wichtigen Branchen ab, u. a. aus den Branchen ComputerHardware und Software, Telekommunikation, Einzel-/Großhandel und Biotechnologie. Er enthält keine
Wertpapiere von Unternehmen des Finanzsektors, einschließlich Investmentgesellschaften. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.nasdaq.com zu finden.
Russell 2000 ICE
Der Russell 2000® Index ist die anerkannte Benchmark für die Messung der Performance des SmallCap-Segments des Aktienuniversums in den USA. Der Russell 2000® Index ist ein Teilindex des Russell
3000® Index und repräsentiert ca. 10 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Index. Er enthält 2 000
der auf Basis ihrer Marktkapitalisierung und aktuellen Indexmitgliedschaft kleinsten Wertpapiere. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.theice.com zu finden.
S&P MidCap (Chicago Mercantile Exchange)
Der S&P MidCap 400 Index bildet einen diversifizierten Korb aus mittelgroßen Unternehmen (Mid-Caps)
in den USA nach. Eine Mid-Cap-Aktie wird grob definiert als ein Unternehmen mit einer
Marktkapitalisierung von ca. 2 Mrd. US$ bis 10 Mrd. US$. Dieser Index enthält viele beständige
Unternehmen mit einer guten Erfolgshistorie, die nur nicht groß genug sind, um in den viel größeren S&P
500 Index aufgenommen zu werden. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden.
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152
DAX EUREX
Der DAX® ist der Blue-Chip-Index der Deutschen Börse für den deutschen Aktienmarkt. Er enthält die 30
größten und meistgehandelten deutschen Unternehmen. DAX®-Futures sind hoch liquide Instrumente,
die sich für direktionalen Handel und Arbitrage sowie für Absicherungszwecke und zur PerformanceVerbesserung eignen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.eurexchange.com zu finden.
FTSE 100 LIFFE
Dieser Index umfasst die 100 an der London Stock Exchange notierten Blue-Chip-Unternehmen mit der
höchsten Marktkapitalisierung. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.ftse.com zu finden.
CAC40 NYSE – LIFFE
Der CAC 40 ist ein repräsentativer Index für den französischen Aktienmarkt. Der Index repräsentiert einen
nach Marktkapitalisierung gewichteten Maßstab für die 40 bedeutendsten Werte unter den 100
Unternehmen mit der höchsten Marktkapitalisierung an der Pariser Börse (Euronext Paris). Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.nyse.com zu finden.
EURO STOXX 50 Eurex
Der EURO STOXX 50 Index bildet sektorübergreifend die führenden Blue-Chip-Unternehmen der
Eurozone ab. Der Index umfasst 50 Aktien aus 12 Ländern der Eurozone: Belgien, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und
Spanien. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind
unter www.eurexchange.com zu finden.
Hang Seng Index HKFE
Der Hang Seng Index (HSI), die Benchmark des Aktienmarktes von Hongkong, ist einer der bekanntesten
Indizes in Asien und wird von vielen Fondsmanagern als Performance-Benchmark benutzt. Der HIS ist
ein nach Marktkapitalisierung gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem Aktienkurs). Der
Einfluss der einzelnen Aktien auf die Index-Performance ist direkt proportional zu ihrem relativen
Marktwert. Indexwerte mit höherer Marktkapitalisierung haben einen höheren Einfluss auf die
Performance des Index als solche mit niedrigerer Marktkapitalisierung. Die Indexwerte sind in die
Teilindizes Handel und Industrie, Finanzen, Immobilien und Versorger gruppiert. Nähere Einzelheiten zur
Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.hsi.com.hk zu finden.
Nikkei 225 (Osaka Securities Exchange)
Der Nikkei 225 ist ein Index japanischer Aktien. Er ist ein preisgewichteter Index, der die 225 größten an
der Tokyo Stock Exchange notierten japanischen Blue-Chip-Unternehmen enthält. Nähere Einzelheiten
zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.ose.or.jp zu finden.
TOPIX (Tokyo Stock Exchange)
Der TOPIX ist ein um Streubesitz adjustierter, nach Marktkapitalisierung gewichteter Index, der auf Basis
aller in der TSE First Section notierten inländischen Stammaktien berechnet wird. Der TOPIX ist ein
Maßstab für die aktuelle Marktkapitalisierung, ausgehend von einer Marktkapitalisierung am Basisdatum
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153
(4. Januar 1968) von 100 Punkten. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.tse.or.jp zu finden.
Australia SP200 (Sydney Futures Exchange)
Der S&P/ASX 200 ist als die institutionelle investierbare Benchmark in Australien anerkannt. Der Index
deckt etwa 80 % der australischen Aktienmarktkapitalisierung ab. Die Indexwerte werden aus
qualifizierten Unternehmen, die an der Australian Stock Exchange notiert sind, ausgewählt. Der S&P/ASX
200 ist ein hoch liquider und investierbarer Index, der den Bedarf von Anlageverwaltern deckt, eine
Benchmark abzubilden, die sich durch eine ausreichende Größe und Liquidität auszeichnet. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.spindices.com zu finden.
MSCI Taiwan
Der MSCI Taiwan Index ist ein um Streubesitz adjustierter marktkapitalisierungsgewichteter Index, der die
Performance taiwanesischer Wertpapiere nachbilden soll, die an der Taiwan Stock Exchange und am
GreTai Securities Market notiert sind. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.msci.com zu finden.
S&P/TSX 60
Der S&P/TSX 60 ist ein Aktienindex, der 60 große, an der Toronto Stock Exchange notierte Unternehmen
abbildet. Er wird vom Canadian S&P Index Committee, einem Geschäftsbereich von Standard & Poor's,
unterhalten und bietet dem Anleger derzeit ein Engagement in zehn Industriesektoren. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.spindices.com zu finden.
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154
FORT GLOBAL UCITS FUNDS p.l.c.
Eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur
und variablem Kapital und getrennter Haftung zwischen ihren Teilfonds, die gemäß den Companies Act,
unter der Registrierungsnummer 527620 mit beschränkter Haftung in Irland gegründet wurde
PROSPEKTZUSATZ
FORT GLOBAL UCITS FUTURES FUND
Mit Datum vom 18. April 2017
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155
_____________________________________________________________________________
1.
WICHTIGE HINWEISE
___________________________________________________________________________
Die Mitglieder des Verwaltungsrats (deren Namen im Abschnitt „Verwaltung der Gesellschaft –
Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ im Prospekt genannt sind) übernehmen die
Verantwortung für die in diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben. Die in
diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben entsprechen nach bestem Wissen
und Gewissen des Verwaltungsrats (der alle gebotene Sorgfalt darauf verwandt hat, dies
sicherzustellen) den Tatsachen, ohne dass etwas ausgelassen wurde, das für diese Angaben
wahrscheinlich von Bedeutung sein könnte. Der Verwaltungsrat übernimmt die entsprechende
Verantwortung.
Dieser Prospektzusatz enthält spezifische Informationen über den FORT Global UCITS Futures
Fund (der „Fonds”), ein Fonds der FORT Global UCITS Funds p.l.c. (die „Gesellschaft”), der ein
von der Zentralbank als OGAW gemäß den Vorschriften zugelassener offener Umbrella-Fonds mit
getrennter Haftung zwischen den Teilfonds ist. Derzeit hat die Gesellschaft drei weitere Teilfonds,
den FORT Global UCITS Trend Fund, den FORT Global UCITS Diversified Fund und den FORT
Global UCITS Contrarian Fund. Weitere Fonds können mit vorheriger Zustimmung der Zentralbank
errichtet werden.
Dieser Prospektzusatz ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft vom 18. April 2017 (der
„Prospekt“) und sollte im Zusammenhang mit diesem gelesen werden.
Der Fonds wird aufgrund seiner Anlagepolitik und seiner Portfoliomanagement-Techniken
wahrscheinlich einer hohen Volatilität unterliegen, und der Fonds ist für Anleger geeignet, die sich
darüber im Klaren sind, dass sie, um höhere Renditen zu erzielen ein höheres Maß an Volatilität
akzeptieren müssen. Dies ist kein Hinweis für die zukünftige Volatilität des Fonds, die sich mit der
Zeit ändern kann. Anleger können die aktuellen Daten zum synthetischen Risiko-Rendite-Indikator
(Synthetic Risk and Reward Indicator – „SRRI“) den wesentlichen Informationen für den Anleger
entnehmen.
Profil eines typischen Anlegers: Es ist vorgesehen, dass die typischen Anleger des Fonds
institutionelle
Anleger
(Unternehmen,
Pensionsfonds,
Versicherungsgesellschaften,
Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Regierungs- und supranationale oder lokale
Behörden, Banken oder andere Investmentgesellschaften), vermögende Privatanleger oder andere
Privatanleger mit Erfahrung in der Analyse komplizierter Anlagestrategien sind.
Ein typischer Anleger wird eine Rendite auf seine Anlage in dem Fonds über einen Zeithorizont
von 3 bis 5 Jahren anstreben.
Da der Preis der Aktien des Fonds sowohl fallen als auch steigen kann, ist dieser Fonds keine
geeignete Anlage für einen Anleger, der nicht in der Lage ist, einen Verlust aus seiner Anlage zu
tragen.
Eine Anlage in dem Fonds sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlageportfolios bilden und
eignet sich möglicherweise nicht für alle Anleger.
Der Fonds wird für Anlage- und Absicherungszwecke und für Zwecke des effizienten
Portfoliomanagements hauptsächlich in derivative Finanzinstrumente („DFI“) investieren.
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156
(Einzelheiten zum Leverage-Effekt bei der Anlage in DFI sind im Abschnitt „Kreditaufnahme und
Leverage; Leverage“ weiter unten enthalten.)
Dies kann den Fonds besonderen mit Derivaten verbundenen Risiken aussetzen. Bitte lesen Sie
hierzu den Abschnitt „Derivaterisiko“ unter „Risikofaktoren“ im Prospekt.
Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Fonds in Abhängigkeit von Margen- und
Sicherheitenanforderungen für DFI erhebliche Mengen liquider Mittel halten kann und deren Anteil
höher sein kann als der Anteil des Anlageportfolios des Fonds (nähere Details hierzu sind der
Anlagepolitik zu entnehmen). Aktien des Fonds sind keine Einlagen und somit nicht garantiert.
Anlagen in dem Fonds sind mit bestimmten Anlagerisiken verbunden, u. a. mit dem Risiko von
Kapitalschwankungen. Der Wert von Anlagen kann sowohl fallen als auch steigen, und Anleger
erhalten möglicherweise weniger als den ursprünglich investierten Betrag zurück. Anleger werden
insbesondere auf den Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt hingewiesen.
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157
_____________________________________________________________________________
2.
DEFINITIONEN
___________________________________________________________________________
Basiswährung ist der Euro;
Geschäftstag bezeichnet einen Tag (mit Ausnahme von Samstagen oder Sonntagen), an dem die
Geschäftsbanken in New York, London, Dublin, Frankfurt und Tokyo für den Geschäftsverkehr geöffnet
sind, oder einen anderen Tag bzw. andere Tage, der bzw. die der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit
festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt;
Handelstag bezeichnet jeden Geschäftstag und/oder alle weiteren Tage, die der Verwaltungsrat nach
seinem alleinigen Ermessen festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt; stets vorausgesetzt,
dass es in jedem Monat mindestens zwei Handelstage (und pro 14 Tage mindestens einen Handelstag)
geben muss;
Orderannahmeschluss bedeutet 12:00 Uhr mittags (irischer Zeit) am betreffenden Handelstag oder ein
anderer vom Verwaltungsrat festgelegter und den Aktionären im Voraus mitgeteilter Zeitpunkt für den
jeweiligen Handelstag, immer vorausgesetzt, dass der Orderannahmeschluss vor dem
Bewertungszeitpunkt liegt;
Valutatag hat in Bezug auf Zeichnungen bzw. Rücknahmen die im nachstehenden Abschnitt
„Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien“ beschriebene Bedeutung;
Bewertungszeitpunkt bedeutet in Bezug auf übertragbare Wertpapiere, börsengehandelte DFI, im
Freiverkehr gehandelte DFI und nicht börsennotierte übertragbare Wertpapiere 16:00 (Ortszeit New York)
am maßgeblichen Handelstag, unter Anwendung des Schlusskurses am maßgeblichen Markt, der zum
Bewertungszeitpunkt verfügbar ist und anhand dessen der Nettoinventarwert je Aktie des Fonds ermittelt
wird. Dieser Zeitpunkt darf in keinem Fall vor dem letzten Zeitpunkt liegen, zu dem Zeichnungs-,
Rücknahme- oder Umtauschanträge angenommen werden, bzw. einem anderen Zeitpunkt, den der
Verwaltungsrat jeweils festlegen und den Aktionären mitteilen kann.
Ein Nettoinventarwert wird vom Administrator an jedem Tag (außer Samstagen und Sonntagen), an dem
die Geschäftsbanken in Dublin geöffnet sind, gestellt, um den Anlegern transparente Preisinformationen
bereitzustellen. Der Handel mit Aktien unterliegt weiterhin dem Orderannahmeschluss.
Alle übrigen in diesem Prospektzusatz definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt.
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158
_____________________________________________________________________________
3.
INFORMATIONEN ÜBER DEN FONDS
_____________________________________________________________________________
3.1
Anlageziel, Anlagepolitik und Anlagestrategie
3.1.1
Anlageziel:
Das Anlageziel des Fonds ist das Erzielen absoluter Renditen und eine reduzierte Volatilität der Renditen
über einen mittel- bis langfristigen Zeitraum.
Es gibt keine Garantie dafür, dass der Fonds sein Anlageziel erreichen wird.
3.1.2
Anlagestrategie:
Die Anlagestrategie des Anlageverwalters basiert auf einem proprietären Handelsprogramm („Global
Futures“), das ein breites Spektrum an Futures-Kontrakten auswählt, die an anerkannten Börsen
gehandelt werden, um ein Engagement in den Basiswerten einzugehen, wie im nachstehenden
Abschnitt 3.1.3 definiert.
Der Anlageverwalter hat Global Futures in dem Versuch gestaltet, qualitativ hochwertige risikobereinigte
Renditen mit niedriger Korrelation zu breit basierten Aktienmarktindizes wie dem S&P 500 oder dem
MSCI World Index zu erwirtschaften. Um dies zu erreichen, strebt Global Futures an, sowohl positive als
auch negative Trends bei den Marktpreisen über ein breites Spektrum an Futures-Kontrakten, die auf den
weltweiten Märkten gehandelt werden, hinweg zu identifizieren. Diese weltweite und sektorbezogene
Diversifizierung bietet dem Fonds auch Gelegenheiten, um in verschiedenen Marktumfeldern Gewinne
anzustreben. In dem Versuch, die Volatilität zu reduzieren, ist das Handelsprogramm des
Anlageverwalters nicht vornehmlich auf der Basis eines einseitigen Engagements in einem bestimmten
Marktfaktor, z. B. einem Long-Engagement in Aktienanlagen, konstruiert. Stattdessen glaubt der
Anlageverwalter, dass die Verwendung mehrerer vollständig systematischer Strategien qualitativ
hochwertige risikobereinigte Renditen produzieren und gleichzeitig das Risiko wesentlicher Verluste, die
infolge bestimmter Arten von Marktereignissen auftreten können, mildern kann. Global Futures schätzt
eigene Parameter basierend auf neuen Informationen, wie Preisgestaltung und Volumen (öffentlich
verfügbare Informationen, die über Quellen wie Bloomberg erlangt werden), und erstellt anschließend
regelbasierte, elektronische Handelssignale und bestimmt, wo Risikokapital basierend auf dem
verwalteten Vermögen zugewiesen werden soll. Das Risiko wird basierend auf einem Bayesschen
statistischen Verfahren (einer statistischen Methode, die auf dem Bayes-Theorem basiert, einer
mathematischen Formel für die Ermittlung der bedingten Wahrscheinlichkeit, die sich mit
Wahrscheinlichkeits-Schlussfolgerungen beschäftigt, der Verwendung des Wissens über vorherige
Ereignisse zur Vorhersage zukünftiger Ereignisse) dynamisch über Zeitrahmen, Parameterkombinationen
und Instrumente zugewiesen. Das Bayessche statistische Verfahren (das Bestandteil von Global Futures
ist, jedoch selbst keine Anlagen auswählt) wird täglich basierend auf der relativen Performance der
gehandelten Instrumente und den Parameter-Kombinationen neu kalibriert.
Das Global-Futures-Handelsprogramm basiert auf zwei Grundprinzipien: (1) Aus Trends in den
Preisbewegungen von Futures-Kontrakten können Renditen extrahiert werden; und (2) die Marktpreise
sind eine entscheidende Quelle für die Sammlung von Informationen für Anlageentscheidungen.
Die fortlaufenden Analysen des Anlageverwalters streben an, adaptive, quantitative Handelssysteme zu
entwickeln und zu implementieren, die Bestandteil des Global Futures-Programms sein können (wobei zu
beachten ist, dass jede Änderung der Implementierung der Anlagestrategie in diesem Nachtrag dargelegt
wird) und die optimale Mischung aus technischen Indikatoren (z. B. gleitender Durchschnitt
[Durchschnittswerte der Preise in der Vergangenheit] oder Regression [ein Maßstab für die Beziehung
zwischen Preisen und Zeit]) in jedem Markt auswählen, und sie dazu zu nutzen, dynamisch optimale
Error! Unknown document property name.
159
Portfolio-Allokationen zu bestimmen, wodurch das Risiko den Märkten gemäß einer Prognose der
risikobereinigten Rentabilität zugewiesen wird.
Der Anlageverwalter ist außerdem der Meinung, dass der Erfolg einer Anlagestrategie in hohem Maße
vom Vertrauen eines Anlageverwalters in seine statistische Basis abhängt, vor allem unter widrigen
Marktbedingungen. Im Gegensatz zu diskretionären Händlern, deren Verhaltensheuristiken
Entscheidungen beeinflussen können, praktiziert der Anlageverwalter einen disziplinierten,
systematischen
Anlageprozess.
Durch
Quantifizierung
der
Umstände,
unter
denen
Anlageentscheidungen getroffen werden, können die systematischen Handelsstrategien des
Anlageverwalters Anlegern einen einheitlichen Ansatz für die Märkte bieten, der darauf ausgelegt ist,
Urteils- oder emotionale Heuristiken aus dem Anlageprozess auszuschließen.
Global Futures besteht aus einer Mischung aus drei Hauptkomponenten, die jeweils vom Anlageverwalter
ausgewählt werden und derzeit folgende umfassen: (i) etwa 45 % Allokation zu einer „Trend-anticipating“Komponente (trendvorhersehende Komponente) (Einzelheiten dazu sind nachstehend angegeben) (ii)
etwa 45 % Allokation zu einer „Trend-following“-Komponente (trendfolgende Komponente) (Einzelheiten
dazu sind nachstehend angegeben) und (iii) etwa 10 % Allokation zu einer „Short-term Mean Reversion“Komponente (kurzfristige Rückkehr zum Mittelwert) (die erwartet, dass sich die Preise und Renditen
wieder zum Mittel- oder Durchschnittswert zurück bewegen werden) (Einzelheiten dazu sind nachstehend
angegeben). Der Anlageverwalter bestimmt die Komponenten von Global Futures und dessen
Zielallokationen, wie er es für angemessen hält, basierend auf einem Bayesschen Verfahren, wie
vorstehend beschrieben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die oben dargelegten
Allokationsprozentsätze nur ungefähre Angaben darstellen. Die Strategie-Komponenten und ihre
jeweiligen Zielallokationen innerhalb der Futures-Strategien können aufgrund von Unterschieden bei der
Rendite und Marktbewegungen schwanken.
i.
Die Trend-anticipating-Komponente
Die Trend-anticipating-Komponente von Global Futures (die sich auf Anlagen in FuturesKontrakten bezieht) ist das systematische, technische trendvorhersehende Handelsprogramm des
Anlageverwalters (im Gegensatz zu einem trendfolgenden Handelsprogramm), das anstrebt,
direktionale Trends in verschiedenen Märkten, darunter Zinssätze, Aktienindizes, Anleihen und
Währungen, vorherzusehen und Kapital aus kurz- bis mittelfristigen Trends (2 bis 8 Wochen) in
einem breiten Spektrum von weltweiten Futures-Märkten zu schlagen, um ein Engagement in der
Performance der zugrunde liegenden Vermögenswerte zu erlangen (wie nachstehend unter 3.1.3
beschrieben). Sie geht Positionen ein, während sich der Markt gegen die regelbasierten und
elektronischen Handelssignale bewegt, die vom trendvorhersehenden Handelsprogramm
generiert werden – z. B. zeigt das Signal „Kaufen“ an, wenn der Markt fällt. Infolgedessen kann
die Performance viel volatiler sein als bei traditionellen Trendfolgemodellen, dafür ist aber das
Diversifikationspotenzial viel höher. Das trendvorhersehende Handelsprogramm gibt ein
Kaufsignal, wenn die Preise am Markt noch sinken und ein Verkaufssignal, wenn die Marktpreise
steigen. Da es versucht, Trends bei den Marktpreisen vorwegzunehmen, hat es das Potenzial,
sogar in Phasen, die von Standard-Trendfolgesystemen als richtungslos wahrgenommen werden,
eine gute Performance zu erzielen. Richtungslose Phasen sind Phasen, in denen der Markt keine
klare Richtung hat, d. h. die Marktpreise schwanken ohne große Gewinne oder Verluste. Statt
Einzelpunktwerte zu schätzen, wie bei „maximale Wahrscheinlichkeit“-Techniken, verwendet das
trendvorhersehende Handelsprogramm Schätzungen aus einem Bereich von gewichteten Werten
(z. B. 20-, 30- und 40-tägiger gleitender Durchschnitt statt nur 20-tägiger gleitender Durchschnitt).
Der Anlageverwalter betrachtet diesen Ansatz als einem Dachfonds-Zuweiser ähnlich, der Kapital
über eine Reihe verschiedener Verwalter hinweg investiert, statt all sein Kapital bei einem
einzelnen Verwalter zu investieren. Das trendvorhersehende Handelsprogramm ist adaptiver
Natur. Es werden täglich neue Preisinformationen in das System eingegeben und in die
Kalibrierung für die Handelssignale des nächsten Tages einbezogen. Das trendvorhersehende
Handelsprogramm passt systematisch Modellparameter, Märkte und Sektoren im Laufe der Zeit
über einen Lernprozess an, der sowohl Gewinner als auch Verlierer für Allokationen bevorzugt.
Beispielsweise sind Märkte, die in der jüngeren Vergangenheit eine Underperformance
aufweisen, sich langfristig jedoch gut entwickeln, Kandidaten für die Allokation.
Error! Unknown document property name.
160
ii.
Die Trend-following-Komponente
Die Trend-following-Komponente von Global Futures versucht, mithilfe von herkömmlichen
Indikatoren oder Spätindikatoren, z. B. gleitender Durchschnitt (Durchschnittswerte früherer
Preise), Ausbruch (eine Preisbewegung außerhalb des Bereichs, in dem das jeweilige Produkt
historisch gehandelt worden ist) und Regression (ein Maßstab für die Beziehung zwischen
Preisen und Zeit), von langfristigen Preistrends zu profitieren. Sie versucht, starke Bewegungen
auf verschiedenen Märkten zu erfassen, die den Preis von Vermögenswerten, darunter Zinssätze,
Aktienindizes, Anleihen und Währungen, in einem breiten Spektrum von weltweiten FuturesMärkten wesentlich verändern, um ein Engagement in der Performance der zugrunde liegenden
Vermögenswerte zu erlangen (wie nachstehend unter 3.1.3 beschrieben). Da die Trend-followingKomponente versucht, Trends bei den Marktpreisen zu identifizieren, erzielt sie in langfristigen
Märkten mit hoher Volatilität oder in Stressphasen an den Märkten die besten Ergebnisse.
Umgekehrt können Phasen, in denen sich keine größeren Preistrends entwickeln, oder in denen
die Märkte eine kurzfristige Volatilität aufweisen, zu einer unveränderten oder negativen
Performance führen.
iii.
Die „Short-term Mean Reversion“-Komponente
Die „Short-term Mean Reversion“-Komponente von Global Futures untersucht kurzfristige
(weniger als eine Woche) Preismuster von Aktienindizes (die nachfolgend näher beschrieben
werden). Sie identifiziert die Preisdynamik in eine bestimmte Richtung, deren Umkehrung
wahrscheinlich erscheint (d. h. es ist wahrscheinlich, dass der Preis über einen festgelegten
Zeitraum auf seinen Durchschnittswert steigen/sinken wird, und es wird durch die Untersuchung
der kurzfristigen Preismuster von Aktienindizes bestimmt, dass die Dynamik der Kursbewegung
wahrscheinlich nicht aufrechterhalten wird). Die „Short-term Mean Reversion“-Komponente geht
eine entgegengesetzte Position in dem relevanten Aktienindex-Future ein, um ein Engagement in
der Performance des relevanten Aktienindex einzugehen (wie nachstehend unter 3.1.3
beschrieben).
Der Anlageverwalter übt keinen oder nur einen geringen Ermessensspielraum über die regelbasierten
und elektronischen Handelssignale (wie oben beschrieben) aus, die von Global Futures generiert werden.
Global Futures ist darauf ausgelegt, Aufträge automatisch basierend auf den von ihm generierten
Handelssignalen ohne jeden menschlichen Ermessensspielraum, um den Auftrag basierend auf
menschlichen Neigungen anzupassen, zu erstellen. Der menschliche Ermessensspielraum ist darauf
begrenzt, sicherzustellen, dass das System funktioniert wie beabsichtigt, und die Ausführung von
Aufträgen effizient zu verwalten. Handelsentscheidungen basieren allein auf der Analyse der Marktpreise,
des Volumens und der Volatilität von Global Future – nicht auf Faktoren, die in Bezug auf die
Handelsmärkte externe Faktoren sind. Global Futures arbeitet auf Basis der Theorie, dass die
Marktpreise alle bekannten Faktoren widerspiegeln, die sich auf Angebot und Nachfrage eines
bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Währung auswirken.
Global Futures ist naturgemäß anpassungsfähig. Neue Preisinformationen werden täglich in das System
eingegeben und fließen in die Feinabstimmung für die Handelssignale des nächsten Tages ein. Die
Märkte entwickeln sich weiter, und diese neuen Informationen spiegeln sich in den Schätzwerten des
Anlageverwalters wider. Auch wenn sich die Performance des Systems verschlechtern kann, wenn
versäumt wird, eine Neuschätzung der Systemwerte vorzunehmen, weil neue Daten nicht einbezogen
werden, werden die Daten eines einzelnen Tages die Werte voraussichtlich nur geringfügig verändern.
Die Anlagestrategie ist ein Prozess, der sich weiterentwickelt, und der Anlageverwalter kann die Liste der
gehandelten Märkte erweitern oder verkleinern. Sollte eine Veränderung eine wesentliche Änderung der
Anlagepolitik des Fonds zur Folge haben, wird der Prospektzusatz entsprechend den Anforderungen der
Zentralbank aktualisiert.
In dem Versuch, die Volatilität der Renditen zu verringern, wird die Kapitalallokation über bestimmte der
in Anhang II des Prospekts angegebenen zulässigen Märkte hinweg geografisch diversifiziert (mit einem
Schwerpunkt auf liquiden Märkten in Nordamerika, Europa, Asien und Australien) und ist nicht
Error! Unknown document property name.
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sektorspezifisch. Diese weltweite und sektorbezogene Diversifizierung bietet dem Fonds auch
Gelegenheiten, um in verschiedenen Marktumfeldern Gewinne anzustreben.
Und schließlich werden die Barmittel, die nicht im Rahmen des oben genannten Allokationsprozesses
investiert werden (d. h. Barmittel, die nicht verwendet werden, um die entsprechenden DFI zu kaufen oder
für Einlagen/Margeneinschüsse im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf solcher DFI verwendet
werden), in Staatspapiere der USA oder der EU-Mitgliedstaaten (Bonds oder Treasury Bills) investiert,
einer Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts bereitgestellt (wobei solche Gegenparteien
hochwertige Investmentbanken aus den USA oder EU-Mitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer
ordentlichen Aufsicht unterliegen, umfassen), wie nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder als
Einlagen bei erstklassigen Banken in den USA oder den EU-Mitgliedstaaten angelegt (z. B. Banken, die
Schuldtitel mit Anlagequalität ausgeben). Solche Anlageentscheidungen werden ausschließlich durch den
Anlageverwalter getroffen und umgesetzt. Der Anlageverwalter kann auch stets nach eigenem Ermessen
den Einsatz von Hebeln (Leverage) im Anlageportfolio des Fonds innerhalb der hier vorgegebenen
Parameter anpassen, um die Einhaltung der Bestimmungen im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ im
Prospekt zu gewährleisten.
3.1.3
Anlagepolitik:
Der Fonds beabsichtigt, sein Anlageziel zu erreichen, indem er Margeneinschüsse in erster Linie in
börsennotierte Futures investiert, die von Global Futures ausgewählt werden, um sich in kurzfristigen
Zinssätzen, Anleihen und Währungen sowie in Aktienindizes, die den Anforderungen der Zentralbank
gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der Zentralbankvorschriften entsprechen (jeweils ein „Aktienindex“
und zusammen mit den kurzfristigen Zinssätzen, Anleihen und Währungen die „Basiswerte“), zu
engagieren. Eine Beschreibung der DFI ist im nachstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und
Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ enthalten.
Futures-Kontrakte sind stark gehebelte Instrumente, für die keine Margeneinschüsse erforderlich sind.
Aufgrund des mit ihnen verbundenen Risikos verlangt die Clearing-Stelle jedoch, dass eine Rückstellung
gebildet wird. Beispielsweise kann eine 100%ige Long-Position in europäischen Aktien erreicht werden,
indem Aktien der fünfzig größten europäischen Blue-Chip-Unternehmen, die in der Eurozone tätig sind,
gekauft werden. Hierfür kann das gesamte Vermögen des Fonds verwendet werden. Alternativ kann in
einen Futures-Kontrakt auf den Dow Jones EURO STOXX 50 investiert werden, wobei 10 % des
Nettoinventarwerts des Fonds als Margeneinschuss hinterlegt und 90 % des Nettoinventarwerts in
kurzfristige Staatspapiere investiert werden. Der Fonds kann sowohl Long- als auch Short-Positionen in
Futures-Kontrakten (in beide Richtungen) eingehen und geht Positionen ein, um zu versuchen, von
diesen erwarteten Trends zu profitieren (wie oben unter der Überschrift „Anlagestrategie“ ausführlicher
dargelegt). Da die Margeneinschüsse für Future-Kontrakte, die der Fonds einsetzt, um sich in den
Basiswerten zu engagieren, niemals 18 % des Nettoinventarwerts des Fonds überschreiten dürfen (für
Long- und Short-Positionen zusammen), investiert der Fonds einen wesentlichen Betrag des
Fondsvermögens in fest- und variabel verzinsliche Staatspapiere der USA oder von EU-Mitgliedstaaten
mit Anlagequalität (Investment Grade) (Bonds und Treasury Bills), in eine Gegenpartei eines
umgekehrten Pensionsgeschäfts (wobei solche Gegenparteien hochwertige Investmentbanken aus den
USA oder EU-Mitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer ordentlichen Aufsicht unterliegen,
umfassen), wie nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder Einlagen mit hoher Anlagequalität bei
Banken in den USA oder in EU-Mitgliedstaaten. Der Nettoinventarwert des Fonds, der nicht als
Margeneinschuss oder Sicherheit für das DFI benötigt wird, kann auch ergänzend in liquide
Geldmarktinstrumente wie Bankeinlagen oder Geldmarktfonds investiert werden, um die Erfüllung
etwaiger Rücknahmeanträge zu erleichtern.
Der Fonds investiert in börsennotierte Futures auf die Basiswerte, die überwiegend durch Emittenten
emittiert werden, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern gehandelt
werden. Die börsennotierten Futures werden auf zulässigen Märkten gemäß Anhang II des Prospekts
gehandelt, und der Fonds legt einen besonderen Schwerpunkt auf Futures-Börsen in den USA, Japan,
Australien, Kanada, der Schweiz, den EU-Mitgliedstaaten, Taiwan und Hongkong. Der Fonds hat keinen
besonderen Branchenschwerpunkt.
Jeder Aktienindex wird höchstens vierteljährlich angepasst (Rebalancing). Die Häufigkeit der
Rebalancings hat keine Auswirkungen auf die mit dem Fonds verbundenen Transaktionskosten, da ein
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162
Rebalancing keine höhere Frequenz des Portfolioumschlags eines Fonds erfordert als es bei einem
statischen Aktienindex der Fall wäre, denn der Fonds geht das Aktienengagement in einem Aktienindex
über einen Futures-Kontrakt ein. Der Anlageverwalter überwacht die für den Fonds geltenden
Anlagebeschränkungen. Sobald der Anlageverwalter feststellt, dass die Gewichtung einer Aktie in einem
Aktienindex gegen die Anlagebeschränkungen verstößt, bemüht sich der Anlageverwalter, das
Engagement des Fonds in dieser Aktie zu reduzieren, um sicherzustellen, dass der Fonds jederzeit
innerhalb der Anlagebeschränkungen betrieben wird und die Anforderungen der Vorschriften erfüllt. Das
Engagement des Fonds in Aktienindizes über Future-Kontrakte kann sich in Abhängigkeit vom GlobalFutures-Programm des Anlageverwalters von Zeit zu Zeit ändern, unter dem Vorbehalt, dass jeder
zusätzliche Aktienindex den Anforderungen der Zentralbank gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der
Zentralbankvorschriften (in ihrer jeweils gültigen und ggf. ergänzten oder ersetzten Fassung) erfüllen
muss. Zum Datum dieses Nachtrags ist der Fonds in den in Anhang I aufgeführten Aktienindizes
engagiert. Eine vollständige aktuelle Liste der Aktienindizes, in denen der Fonds sich engagiert, wird den
Anlegern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Der Fonds engagiert sich in Devisen und kurzfristigen Zinssätzen durch den Einsatz von börsennotierten
Futures-Kontrakten. Der Anlageverwalter beabsichtigt, eine geografisch diversifizierte Gruppe von
börsennotierten Futures zu handeln, bei denen es sich u. a. um folgende handeln kann: Britisches Pfund,
Euro, kanadischer Dollar, japanischer Yen, australischer Dollar, Schweizer Franken und mexikanischer
Peso (alle an der CME Chicago gehandelt). Der Fonds wird eine geografisch diversifizierte Gruppe von
börsennotierten Futures auf kurzfristige Zinssätze handeln, insbesondere diejenigen, die auf die
folgenden Währungen lauten: US-Dollar, britische Pfund, Euro, Schweizer Franken, kanadische Dollar,
japanische Yen und australische Dollar.
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Fonds nicht in Anteile anderer Investmentfonds („CIS“)
investiert.
3.2
Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements
Der Fonds kann in DFI investieren oder DFI einsetzen, wie im vorstehenden Abschnitt „Anlagepolitik“
beschrieben, um ein Engagement in der Performance der Basiswerte einzugehen, um das Anlageziel des
Fonds zu erreichen.
Des Weiteren kann der Fonds für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements und/oder zur
Absicherung gegen Wechselkursrisiken unter Beachtung der von der Zentralbank von Zeit zu Zeit
erlassenen Bedingungen und Grenzen Transaktionen in DFI durchführen. Der Anlageverwalter wird
versuchen sicherzustellen, dass die eingesetzten Techniken und Instrumente wirtschaftlich geeignet sind,
d. h., dass sie auf kostengünstige Weise realisiert werden können. Zu diesen Transaktionen gehören
Devisengeschäfte, durch die Währungsmerkmale der vom Fonds gehaltenen Wertpapiere geändert
werden. Details zu solchen Techniken und Instrumenten, d. h. Futures, Forwards und umgekehrte
Pensionsgeschäfte, werden nachstehend beschrieben.
Futures
Ein Future ist eine Vereinbarung, einen zugrunde liegenden Referenzwert zu einem festgelegten Datum
zu kaufen oder zu verkaufen. Im Gegensatz zu OTC-Derivaten werden Futures an anerkannten Börsen
gehandelt, wodurch sich das Gegenparteirisiko reduziert. Zudem sind die zugrunde liegenden
Charakteristika solcher Kontrakte standardisiert. Der Kauf oder Verkauf eines Futures-Kontrakts
unterscheidet sich vom Kauf oder Verkauf des Referenzwertes darin, dass kein Preis oder keine Prämie
gezahlt bzw. vereinnahmt wird. Stattdessen muss ein Barbetrag oder ein anderer liquider Vermögenswert
beim Makler hinterlegt werden. Dieser Betrag wird als Einschussmarge bezeichnet. Spätere Zahlungen
an bzw. vom Makler, als Schwankungsmarge bezeichnet, werden auf täglicher Basis gezahlt, da der
Preis des zugrunde liegenden Futures-Kontrakts schwankt, so dass die Long- und Short-Positionen in
dem Futures-Kontrakt an Wert gewinnen bzw. verlieren. Diesen Prozess bezeichnet man als
Marktwertanpassung oder „Marking to Market“. In den meisten Fällen werden Futures-Kontrakte vor dem
Abrechnungsdatum glattgestellt, ohne dass eine Lieferung erfolgt. Die Glattstellung eines verkauften
Futures-Kontrakts erfolgt durch Kauf eines Futures-Kontrakts über denselben Gesamtbetrag des
jeweiligen Basiswerts am selben Liefertag. Ist der Preis des ursprünglich verkauften Futures-Kontrakts
höher als der Preis des Glattstellungskaufs, erhält der Verkäufer die Differenz und realisiert einen
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163
Gewinn. Umgekehrt realisiert der Verkäufer einen Verlust, wenn der Preis des Glattstellungskaufs höher
ist als der Preis des ursprünglichen Verkaufs. Ähnlich wird ein gekaufter Futures-Kontrakt glattgestellt,
indem der Käufer den Verkauf eines Futures-Kontrakts abschließt. Wenn der Preis des
Glattstellungsverkaufs den Kaufpreis übersteigt, realisiert der Käufer einen Gewinn, und wenn der
Kaufpreis den Preis des Glattstellungsverkaufs übersteigt, wird ein Verlust realisiert.
Forwards
Devisenterminkontrakte könnten zur Absicherung gegen Währungsrisiken eingesetzt werden, die aus
vom Fonds gehaltenen Vermögenswerten resultieren, die nicht auf die Basiswährung lauten. Der Fonds
kann beispielsweise Devisenterminkontrakte einsetzen durch einen Terminverkauf einer Fremdwährung
gegen die Basiswährung, um den Fonds gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, das aus dem Halten
der Vermögenswerte in dieser Währung entsteht.
Umgekehrte Pensionsgeschäfte
Der Fonds kann Pensions-/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h.
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) gemäß den Anforderungen der SFTR und den Vorschriften der
Zentralbank ausschließlich zu Zwecken des effizienten Portfoliomanagements verwenden. Alle Arten von
Vermögenswerten, die vom Fonds im Einklang mit seinem Anlageziel und seiner Anlagepolitik gehalten
werden können, können solchen Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen. Es besteht keine
Beschränkung für den Anteil von Vermögenswerten, der Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen
kann. Es wird erwartet, dass dieser Anteil zu keiner Zeit mehr als 100 % betragen wird, und dass er
voraussichtlich 80 % oder weniger betragen wird. Die Nutzung von Total Return Swaps durch den Fonds
ist nicht vorgesehen. In jedem Fall wird im neuesten Halbjahres- und Jahresbericht der Gesellschaft der
Betrag der Vermögenswerte des Fonds, die Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen, als absoluter
Betrag und als Prozentsatz der Vermögenswerte des Fonds angegeben.
Es können durch den Fonds Sicherheiten oder Margeneinschüsse an eine Gegenpartei oder einen
Makler in Bezug auf OTC-Derivategeschäfte geleistet werden. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt
„Sicherheitenpolitik“ im Prospekt zu entnehmen.
Der oben beschriebene Einsatz von DFI und Techniken des effizienten Portfoliomanagements setzt den
Fonds den im Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt beschriebenen Risiken aus.
3.3
Kreditaufnahme und Leverage
3.3.1
Kreditaufnahme
Die Gesellschaft darf nur vorübergehend für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen, und der
Gesamtbetrag dieser Kreditaufnahmen darf 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten.
In Einklang mit den Bestimmungen der Vorschriften kann die Gesellschaft das Vermögen des Fonds als
Sicherheit für Kreditaufnahmen des Fonds belasten.
3.3.2
Leverage
Der Fonds kann wie im vorstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten
Portfoliomanagements“ beschrieben DFI einsetzen.
Da der Fonds insoweit, wie der Commitment Approach das globale Engagement des Portfolios nicht
angemessen abdeckt, in DFI investieren kann, hat der Anlageverwalter dem Verwaltungsrat empfohlen,
die Value-at-Risk-Methode („VaR“) als eine geeignete Methode zur Berechnung des
Gesamtengagements und Marktrisikos des Fonds in Erwägung zu ziehen, unter Berücksichtigung der
Anlageziele und der Anlagepolitik des Fonds und der Komplexität der eingesetzten DFI. Die Schaffung
eines gehebelten Engagement in einem Index über DFI wird bei der Beurteilung der Einhaltung der
Offenlegungsanforderungen von Verordnung 53(4) der Richtlinien der Zentralbank berücksichtigt.
Der Fonds wird durch den Einsatz von DFI einer Hebelwirkung (Leverage) unterliegen und kann daher bei
der Berechnung anhand der VaR-Methode ein nominales Engagement von über 100 % des
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164
Nettoinventarwerts des Fonds eingehen. VaR ist die fortschrittliche Methode zur Risikomessung, die zur
Beurteilung des Marktrisikos des Fonds angewandt wird. Dieser Leverage-Effekt bringt höhere Risiken für
Anleger mit sich.
Anleger sollten berücksichtigen, dass der VaR ein Maßstab für den maximalen potenziellen Verlust bei
einem bestimmten Konfidenzniveau (Wahrscheinlichkeit) über einen bestimmten Zeitraum unter
normalen Marktbedingungen ist. Der Fonds kann jedoch auch Verlusten ausgesetzt sein, die viel höher
sind als nach der VaR-Methode vorgesehen, insbesondere unter anormalen Marktbedingungen. Es ist zu
beachten, dass der VaR nicht explizit das Leverage misst. Vielmehr ist der VaR ein statistischer
Risikomaßstab, und der tatsächliche Verlust einer bestimmten Transaktion oder des Fonds insgesamt
kann erheblich über dem von der VaR-Methode angezeigten Verlust liegen.
Das Maß an Leverage (berechnet als Summe des nominalen Engagements der vom Fonds eingesetzten
DFI) wird sich voraussichtlich in einer Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds
bewegen. Dies kann aus dem Brutto-Long-Engagement oder dem Brutto-Short-Engagement des Fonds
resultieren (d.h. der Gesamtwert der Brutto-Long- und Brutto-Short-Engagements wird im Allgemeinen
innerhalb der Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds liegen). Es ist möglich,
dass die Leverage diese Spanne überschreitet, und der Fonds kann bisweilen einer höheren Leverage
(80-facher Nettoinventarwert oder höher) unterliegen, was jedoch in Anbetracht der historischen Modelle
sehr ungewöhnlich wäre. Die vorstehend beschriebene Leverage-Spanne resultiert aus der GlobalFutures-Strategie des Fonds, die ein Engagement in kurzfristigen Zinssätzen über Future-Kontrakte
beinhaltet. Diese Kontrakte haben im Verhältnis zu den Margeneinschüssen hohe Nominalwerte, und
dadurch kann sich die Leverage des Fonds beträchtlich erhöhen, wenn sich die Global-Futures-Strategie
verstärkt in kurzfristigen Zinssätzen engagiert. Die kurzfristigen Zinsinstrumente bilden einen hohen Anteil
der Leverage, und solche kurzfristigen Zinsinstrumente können mit einem deutlich niedrigeren Risiko
verbunden sein und den Prozess der Risikonormalisierung für die Volatilität des Fonds unterstützen.
Anleger werden auf den Abschnitt „Leverage-Risiko“ im Prospekt hingewiesen.
Die erwartete Leverage-Spanne wird gemäß den Vorschriften der Zentralbank auf der Grundlage der
Summe des absoluten Werts der Nominalwerte der eingesetzten Derivate berechnet. Diese Zahl
berücksichtigt keine Netting- und Absicherungsvereinbarungen, die der Fonds jeweils eingegangen ist,
obwohl diese Netting- und Absicherungsvereinbarungen zum Zweck der Risikoreduzierung genutzt
werden; sie ist daher keine risikobereinigte Methode zur Messung des Leverage, was bedeutet, dass die
Zahl höher ist, als sie ansonsten wäre, wenn solche Netting- und Absicherungsvereinbarungen
berücksichtigt würden. Es gibt Einschränkungen bezüglich der Nutzung des VaR als statistischen
Risikomaßstab, da dieser das Leverage-Niveau im Fonds nicht direkt einschränkt und nur das
Verlustrisiko unter aktuellen Marktbedingungen beschreibt und keine künftigen wesentlichen
Veränderungen in der Volatilität erfassen würde.
Der Fonds wird das absolute VaR-Modell anwenden, wobei der VaR 20 % des Nettoinventarwerts des
Fonds nicht überschreiten darf. Das absolute VaR-Modell wird als geeignet betrachtet, da der Fonds sein
Anlageziel nicht mit Bezug auf eine Benchmark definiert.
Bei der täglichen Berechnung des VaR berücksichtigt der Anlageverwalter folgende quantitative
Standards:
•
Das einseitige Konfidenzniveau wird 99 % betragen.
•
Die Haltedauer sollte 20 Geschäftstage (oder einen Monat) betragen.
•
Der historische Betrachtungszeitraum wird mindestens ein Jahr betragen. Es kann jedoch, wenn
dies (z. B. aufgrund wesentlicher Veränderungen in der Preisvolatilität in jüngster Zeit und des
Einsatzes neuer DFI, die neuen Faktoren unterliegen) gerechtfertigt ist, auch ein kürzerer
Betrachtungszeitraum angewandt werden.
Wenn die Hebelung nicht mithilfe der Summe des fiktiven Engagements der vom Fonds verwendeten
DFI, sondern durch Konvertierung des gesamten Zinsengagements in Zehnjahres-Äquivalente berechnet
wird, würde erwartet, dass die Hebelung zwischen dem Zwei- und dem Achtfachen des
Nettoinventarwerts des Fonds liegt, wobei erwartet wird, dass das maximale Hebelungsniveau nicht mehr
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165
als das Zehnfache des Nettoinventarwerts des Fonds beträgt. Die Konvertierung des Zinsengagements in
Zehnjahres-Äquivalente führt zu einem niedrigeren Hebelungswert, da die Berechnung des
Gesamtengagements den fiktiven Wert der vom Fonds gehaltenen Futures-Kontrakte verwendet, ohne
eine Anpassung für das Risiko vorzunehmen; eine erhöhte Allokation zu kurzfristigen Zinsfutures, die in
der Regel ein relativ niedriges Risiko aufweisen (gemessen nach Volatilität oder nach Sensitivität
gegenüber Änderungen der Zinssätze), erhöht das Gesamtengagement des Fonds ohne eine
proportionale Erhöhung des Risikos, dem das Fondsportfolio ausgesetzt ist. Beispielsweise kann ein
risikoäquivalentes Engagement in einer 10-jährigen Anleihe einen fiktiven Wert haben, der 24- bis 28-mal
niedriger ist als ein äquivalentes Engagement in kurzfristigen Zinssätzen (da 24 bis 28 dreimonatige
Verträge erforderlich sind, um eine Duration von 6 bis 7 Jahren zu replizieren). Daher wird versucht, durch
die Darstellung des Gesamtengagements des Fonds durch die Ersetzung des Engagements in
kurzfristigen Zinssätzen durch ein risikoäquivalentes Engagement in 10-jährigen Anleihen das Risiko, das
für den Fonds besteht, besser zu veranschaulichen, indem eine Anpassung für den Teil des
Gesamtengagements vorgenommen wird, der aufgrund des fiktiven Engagements in kurzfristigen
Zinssätzen vorhanden ist, und nicht für das Risiko, das für den Fonds besteht.
Diese Umrechnung dient lediglich der Veranschaulichung und ist nicht die Methode, die zur Berechnung
des Gesamtengagements im Rahmen des Risikomanagementprozesses eingesetzt wird. Sie wird nur
angegeben, um zu demonstrieren, dass die hohe Leverage-Spanne nicht durch traditionelle Formen von
Leverage (wie Kreditaufnahme) bedingt ist, sondern zu einem großen Teil durch das Engagement des
Fonds in Futures auf kurzfristige Zinssätze. Der Risikomanagementprozess der Gesellschaft enthält
ausgearbeitete Beispiele, die die Berechnung der Leverage unter Anwendung der Summe der
Nominalwerte, wie von der Zentralbank vorgeschrieben, und der vorstehend beschriebenen alternativen
Methode veranschaulichen.
Die Gesellschaft hat der Zentralbank im Namen des Fonds ihren Risikomanagementprozess eingereicht,
der ihr die genaue Messung, Überwachung und Steuerung der verschiedenen, mit dem Einsatz von DFI
verbundenen Risiken ermöglicht. Ein DFI, das nicht im Risikomanagementprozess erfasst ist, wird erst
dann eingesetzt, wenn ein geänderter Risikomanagementprozess bei der Zentralbank eingereicht worden
ist. Die Gesellschaft stellt den Aktionären auf Wunsch zusätzliche Informationen hinsichtlich der
angewandten Methoden des Risikomanagements, einschließlich der geltenden quantitativen Limits sowie
jeglicher jüngster Entwicklungen bezüglich der Risiko- und Ertragsmerkmale der Hauptanlagekategorien,
zur Verfügung.
3.4
Anlagebeschränkungen
Anleger müssen beachten, dass die Gesellschaft und der Fonds die in den Vorschriften (in der jeweils
gültigen Fassung) aufgeführten Einschränkungen und Anforderungen einhalten. Diese sind in Anhang I
zum Prospekt aufgeführt.
3.5
Risikofaktoren
Anleger sollten vor einer Anlage in dem Fonds den Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt lesen und
berücksichtigen. Nicht alle im Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt beschriebenen Risiken sind
jedoch für eine Anlage in diesem speziellen Fonds wesentlich.
Da der Anlageschwerpunkt des Fonds auf börsennotierten Futures auf die Basiswerte von DFI und
Wertpapiere von Emittenten, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern
gehandelt werden, liegt, sind folgende Unterabschnitte relevant:
Die in Abschnitt 4.1 des Prospekts beschriebenen allgemeinen Risiken.
Die folgenden in Abschnitt 4.2 des Prospekts beschriebenen Anlagerisiken:
4.2.1
Allgemeines Anlagerisiko
4.2.2
Begrenzte Betriebshistorie für den Fonds
4.2.4
Risiko von Zinsänderungen
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166
4.2.6
Derivaterisiko
4.2.8
Mit effizientem Portfoliomanagement verbundenes Risiko
4.2.9
Pensionsgeschäfte
4.2.11 Risiken in Verbindung mit Anlagen in kurzfristigen festverzinslichen Wertpapieren zwecks
Liquiditätsmanagements
4.2.12 Leverage-Risiko
4.2.19 Risiko von Wertpapierfinanzierungsgeschäften/Wertpapierleihgeschäften
4.2.24 Keine Anlagegarantie, die einer Einlagensicherung entspricht
4.2.25 Handel an Futures-Märkten außerhalb der USA
4.2.25 Handel an Future-Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten
Die folgenden Rechnungslegungs-, rechtlichen, operativen, Bewertungs- und Steuerrisiken, die in
Abschnitt 4.3, 4.4 und 4.5 des Prospekts beschrieben sind.
4.3.2
Abhängigkeit von Schlüsselpersonen
4.3.4
Begrenzte Betriebshistorie
4.3.6
Getrennte Haftung
4.3.8
Steuerliche Risiken
4.3.9
Risiko von Leerverkäufen
4.3.14 Abwicklungsrisiko bei Zeichnungen
4.4
FATCA-Risikofaktor
4.5
Risikofaktoren nicht vollständig aufgeführt
Neben den vorstehend genannten Risiken sollten Anleger auch die besonderen Auswirkungen der
folgenden Risiken berücksichtigen, die für eine Anlage in dem Fonds relevant sind:
3.5.1
Der Handel mit Futures ist spekulativ und volatil
Die Strategie des Anlageverwalters beinhaltet wesentliche Risiken, die bei traditionellen „Long-only“Anlagen an den Aktien- und Anleihemärkten nicht auftreten. Der spekulative Handel an den FuturesMärkten hat in der Regel eine volatile Performance zur Folge. Die Preisbewegungen von FuturesKontrakten werden durch sich verändernde Angebots- und Nachfragebeziehungen, landwirtschaftliche,
Handels-, fiskalische, geldpolitische und Devisenkontrollprogramme und -richtlinien, nationale und
internationale politische und wirtschaftliche Ereignisse, Krankheiten bei Anbauprodukten, Klima,
Einkaufs- und Marketing-Programme verschiedener Länder, Änderungen von Zinssätzen und zahlreiche
anderen Faktoren beeinflusst. Zudem können Regierungen von Zeit zu Zeit unmittelbar oder mittels
Vorschriften in bestimmte Märkte eingreifen, insbesondere in die Währungs- und Zinsmärkte. Solche
Eingriffe zielen oftmals auf eine direkte Preisbeeinflussung ab. Der Anlageverwalter kann diese Faktoren
nicht kontrollieren und keine Zusicherung geben, dass seine Empfehlungen zu profitablen Transaktionen
für den Fonds führen oder dass der Fonds keine erheblichen Verluste erleidet.
3.5.2
Der Futures-Handel unterliegt einer starken Hebelwirkung
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167
Die normalerweise beim Handel mit Futures-Kontrakten niedrigen Ersteinschüsse (in der Regel zwischen
2 % und 15 % des Werts des gekauften bzw. verkauften Kontrakts) ermöglichen eine extrem hohe
Hebelwirkung. Werden zum Beispiel 10 % des Kontraktpreises als Einschussmarge hinterlegt, würde ein
Preisrückgang des Kontrakts um 10 % den Totalverlust des Margeneinschusses vor Abzug von
Maklerprovisionen bedeuten. Ein Preisrückgang von mehr als 10 % würde einen Verlust von mehr als
dem gesamten Margeneinschuss bedeuten. Dementsprechend kann eine relativ geringfügige Bewegung
eines Kontraktpreises dem Fonds unmittelbare und hohe Verluste verursachen. Der Einsatz von
Leverage kann zu Verlusten führen, die über das investierte Kapital hinausgehen.
3.5.3 Keine Garantie fehlender Korrelation; auch wenn diese erreicht wird, ist der Wert der fehlenden
Korrelation begrenzt
Es kann nicht garantiert werden, dass die Performance des Fonds nicht mit den allgemeinen Aktien- und
Anleihemärkten korreliert (in Beziehung steht). Wenn die Performance des Fonds doch eine Korrelation
zu diesen Märkten aufweist, ist der Fonds gezwungen, ein Gesamtportfolio zu diversifizieren.
Potenzielle Anleger sollten eine Anlage in dem Fonds im Vergleich zur Alternative einer Anlage in einem
Cash-Äquivalent, wie etwa US-Treasury Bills, evaluieren. Bei Letzteren besteht die Sicherheit, dass sie (i)
generell nicht mit den Aktien- und Anleihekursen korrelieren, (ii) eine positive Rendite und einen positiven
Cashflow generieren, (iii) hoch liquide sind, (iv) praktisch keinem Risiko eines Kapitalverlusts ausgesetzt
sind und (v) praktisch keine Kosten oder Aufwendungen verursachen.
Selbst wenn die Performance des Fonds profitabel ist und nicht mit den allgemeinen Aktien- und
Anleihemärkten korreliert, ist es sehr wahrscheinlich, dass es bedeutende Phasen gibt, in denen die
Performance des Fonds ähnlich wie die Performance von Aktien- und Anleihepositionen eines Aktionärs
ist, wodurch die Diversifikationsvorteile des Fonds geringer bzw. eliminiert werden. In ungünstigen
Wirtschaftszyklen kann eine Anlage im Fonds den Gesamtverlust eines Portfolios eher erhöhen als
mindern.
3.5.4
Handel an ausländischen Futures-Märkten
Der Anlageverwalter handelt für den Fonds an Future-Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten und der
EU-Mitgliedstaaten. Der Handel an Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten und der EUMitgliedstaaten ist nicht durch eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten, der EU
oder der EU-Mitgliedstaaten reguliert und kann mit zusätzlichen Risiken verbunden sein, die beim Handel
an Börsen in den Vereinigten Staaten oder den EU-Mitgliedstaaten nicht gegeben sind. Beispielsweise
können auf bestimmten ausländischen Märkten in erheblich höherem Maße Phasen der Illiquidität
auftreten als auf Märkten in den Vereinigten Staaten oder EU-Mitgliedstaaten. Auch sind einige Märkte
außerhalb der USA im Gegensatz zu den Börsen in den Vereinigten Staaten so genannte „Principals’
Markets“ (Eigenhändlermärkte), an denen ähnlich wie an Forward-Märkten die Performance in der
Verantwortung des einzelnen Teilnehmers liegt und nicht bei der Börse oder der Clearing-Stelle. In
manchen Fällen kann der Fonds auf Märkten außerhalb der USA über Intermediäre handeln, die auch als
Gegenseite der für den Fonds getätigten Transaktionen fungieren können. Der Fonds hat auf Märkten
außerhalb der Vereinigten Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten möglicherweise zu bestimmten
Transaktionen nicht denselben Zugang wie andere Teilnehmer.
3.5.5
Probleme im Zusammenhang mit der Herabstufung des Bonitätsratings der USA und der
Schuldenkrise in Europa
Am 5. August 2011 senkte Standard & Poor’s sein langfristiges Bonitätsrating für die USA von AAA auf
AA+. Während die Gesetzgeber in den USA sich am 2. August 2011 auf eine Anhebung der
Schuldenobergrenze einigten, spiegelt die Herabstufung die Sichtweise von Standard & Poor’s wider,
dass der Haushaltskonsolidierungsplan, der im Rahmen dieser Einigung aufgestellt wurde, nicht
ausreicht, um die mittelfristige Schuldendynamik der US-Regierung zu stabilisieren. Diese Herabstufung
könnte wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte und die Wirtschaftsbedingungen in den
USA und weltweit haben, und die Erwartung dieser Auswirkungen an den Märkten könnte wiederum
wesentliche negative Auswirkungen auf die vom Fonds getätigten Anlagen und damit auf die finanzielle
Lage und Liquidität des Fonds haben. Der beispiellose Charakter dieser Herabstufung des
Error! Unknown document property name.
168
Bonitätsratings für US-Staatsanleihen macht es letztlich unmöglich, die Auswirkungen auf die globalen
Märkte und das Geschäft, die finanzielle Lage und die Liquidität des Fonds vorherzusagen.
Die globalen Märkte und die globalen Wirtschaftsbedingungen wurden zudem dadurch beeinträchtigt,
dass einige EU-Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Die
anhaltende Unsicherheit im Hinblick auf die Ergebnisse der finanziellen Unterstützungsprogramme der
EU und die Möglichkeit, dass andere EU-Mitgliedstaaten in ähnliche finanzielle Schwierigkeiten geraten,
könnten zu weiteren Verwerfungen an den globalen Märkten führen, was sich für den Fonds negativ
auswirken könnte.
3.5.6
Handelsentscheidungen auf Basis technischer Analysen
Die Handelsentscheidungen des Anlageverwalters werden möglicherweise nicht durch die Analyse
fundamentaler Angebots- und Nachfragefaktoren, allgemeine wirtschaftliche oder politische Faktoren
oder erwartete Weltereignisse bestimmt, sondern in erster Linie durch technische Handelssysteme (wie
Global Futures), die sich auf historische Preis- und Marktdaten stützen. Die Rentabilität eines
Handelssystems, das sich der technischen Analyse bedient, hängt von größeren Kursbewegungen oder
Trends zumindest an einigen der Märkte, an denen gehandelt wird, ab. Zudem gehen die meisten
technischen Handelssysteme davon aus, dass viele Transaktionen unrentabel sein werden, in der
Hoffnung, dass durch größere Gewinne aus einer begrenzten Anzahl von Transaktionen eine
Gesamtrendite erzielt wird. Es kann nicht garantiert werden, dass die Bewertungsmodelle, die der
Anlageverwalter entwickelt hat, Preisverschiebungen genau identifizieren oder das Vorhandensein
größerer Preisveränderungen erfassen.
Die beste Handelsmethode, ob auf Basis technischer oder fundamentaler Analysen, wird nicht profitabel
sein, wenn nicht die Preisbewegungen oder Trends eintreten, die mit der Handelsmethode verfolgt
werden sollen. Es gab in der Vergangenheit Phasen ohne erkennbare Trends, und diese Phasen werden
höchstwahrscheinlich auch in Zukunft auftreten.
Ferner kann ein technisches Handelssystem anderen Handelsmethoden unterlegen sein, wenn innerhalb
eines bestimmten Marktes fundamentale Faktoren die Preisbewegungen beherrschen. Da bei der
technischen Analyse generell fundamentale Faktoren wie Angebot, Nachfrage und politische und
wirtschaftliche Ereignisse nicht berücksichtigt werden (außer insoweit, wie sie die technischen Daten
beeinflussen, die als Parameter für das Handelsprogramm verwendet werden), ist eine technische
Handelsmethode möglicherweise erst in der Lage, auf Ereignisse fundamentaler Ursache zu reagieren,
wenn diese den Markt bereits nicht mehr beeinflussen. Positionen, die durch die daraus resultierenden
Preisbewegungen diktiert werden, sind möglicherweise aufgrund der fundamentalen Faktoren, die den
Markt dann beeinflussen, nicht korrekt.
Wenn fundamentale Faktoren die Märkte beherrschen, kann die strikte Anwendung der vom
Handelsprogramm des Anlageverwalters generierten Handelssignale erhebliche Verluste verursachen,
weil es erst dann in der Lage ist, auf fundamentale Faktoren zu reagieren, wenn diese bereits
ausreichende Auswirkungen auf den Markt gehabt haben, um einen Trend von einer Größenordnung zu
erzeugen, der eine Änderung der Handelssignale auslöst. Bis dahin können bereits eine rapide
Preisveränderung im Gange und eine Liquidierung nur mit erheblichen Verlusten möglich sein.
Potenzielle Anleger müssen sich darüber im Klaren sein, dass ungeachtet des Sachverstands und der
Erfahrung des Anlageverwalters der Erfolg des Fonds in hohem Maße von allgemeinen
Marktbedingungen abhängen kann, über die der Anlageverwalter keine Kontrolle hat. Ferner kann das
Gewinnpotenzial von Trendfolgesystemen durch den veränderlichen Charakter der Märkte geschmälert
werden, da dieser bewirkt, dass die Daten, auf denen die Handelsmodelle des Anlageverwalters
basieren, für zukünftige Marktmuster nur marginal relevant sind.
3.5.7
Mögliche Effekte von technischen Handelssystemen
Der Anlageverwalter hat festgestellt, dass das Interesse an technischen Futures-Handelssystemen, und
insbesondere an Trendfolgesystemen, in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Da das Kapital,
das von Handelssystemen verwaltet wird, die dem des Anlageverwalters ähneln, wächst, könnte eine
zunehmende Zahl von Händlern versuchen, umfangreiche Positionen zum selben oder einem ähnlichen
Error! Unknown document property name.
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Zeitpunkt wie der Anlageverwalter einzugehen oder zu liquidieren. Diese und andere Vorgehensweisen
dieser Händler können die historischen Handelsmuster verändern oder die Ausführung von
Transaktionen zum Nachteil eines Fonds beeinflussen.
3.5.8
Diskretionäre Aspekte des Programms des Anlageverwalters
Der Anlageverwalter beabsichtigt, sein Handelsprogramm in erster Linie mechanisch anzuwenden. In
Phasen von Marktverwerfungen, extremer Volatilität oder anderen ungewöhnlichen Marktbedingungen
(die der Anlageverwalter nach seinem alleinigen Ermessen festlegt) kann der Anlageverwalter jedoch in
seltenen Fällen nach seinem eigenen Urteil und Ermessen festlegen, ob er die vom Handelsprogramm
generierten Handelsanweisungen ausführt. Diskretionäre Entscheidungen des Anlageverwalters können
unprofitable Transaktionen zur Folge haben, was möglicherweise beim strikteren Befolgen des
systematischen Ansatzes nicht der Fall gewesen wäre.
3.5.9
Änderungen der Handelsmethode und der Handelsmärkte
Auch wenn die Anwendung der Handelsprogramme des Anlageverwalters fast ausschließlich mechanisch
erfolgt, ist Urteilsvermögen erforderlich, um die Handelsprogramme auf laufender Basis zu entwickeln
und zu evaluieren. Der Anlageverwalter führt kontinuierlich Forschung und Entwicklung an seinen
Handelsprogrammen durch. Dementsprechend können sich die Handelsmethoden und -modelle des
Anlageverwalters mit der Zeit verändern.
Bei diesen Änderungen kann es sich handeln um: Eliminierung oder Veränderung bestehender
Handelssysteme, Änderung der Risiko- und Finanzverwaltungspartner und der Handelsmärkte oder
Einführung zusätzlicher Analysefaktoren und -methoden. Das bedeutet, dass der Anlageverwalter
möglicherweise in Zukunft nicht dieselben Handelsmethoden und -strategien anwendet wie in der
Vergangenheit.
Das Geschäft des Fonds unterliegt einer hohen Hebelwirkung. Infolgedessen kann eine relativ
geringfügige Preisbewegung in einem Kontrakt zu sofortigen und erheblichen Gewinnen oder Verlusten
für den Fonds führen.
Die im Prospekt und diesem Prospektzusatz beschriebenen Risiken sollten nicht als vollständige
Auflistung der Risiken betrachtet werden, die potenzielle Anleger vor einer Anlage in dem Fonds
abwägen sollten. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in dem Fonds von Zeit zu Zeit
weiteren Risiken unterliegen kann.
3.6
Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien
3.6.1 Aktienklassen
Aktien der Klasse A können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle
Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden.
Aktien der Klassen B und C können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder
institutionelle Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden.
Aktien der Klasse I können nur großen institutionellen Anlegern wie staatlichen
Vermögensverwaltungsfonds und Pensionsfonds angeboten werden, die in eigenem Namen oder als
Treuhänder, Verwahrstelle oder in ähnlicher Eigenschaft handeln.
Aktien der Klasse R können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle
Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden.
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170
Klasse
Erstzeichnungsfrist
A (EUR)
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
A (USD
HEDGED)***
Mindestbestand
an Aktien**
Mindesterstanlagebetrag**
Maximale
kombinierte
Klassengröße****
n. ztr.
EUR 250.000
EUR 250.000
n. ztr.
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
n. ztr.
USD 250.000
USD 250.000
n. ztr.
A (GBP
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
GBP 1000
GBP 250.000
GBP 250.000
n. ztr.
A (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
CHF 1000
CHF 250.000
CHF 250.000
n. ztr.
A (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
SEK 1000
SEK 2.500.000
SEK 2.500.000
n. ztr.
A (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
JPY 1000
JPY 25.000.000
JPY 25.000.000
n. ztr.
A (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
CAD 1000
CAD 375.000
CAD 375.000
n. ztr.
A (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
AUD 1000
AUD 375.000
AUD 375.000
n. ztr.
B (EUR)
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
n. ztr.
EUR 100.000
EUR 100.000
EUR 100.000.000
Error! Unknown document property name.
Erstausgabepreis
171
B (USD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
n. ztr.
USD 100.000
USD 100.000
EUR 100.000.000
B (GBP
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
GBP 1000
GBP 100.000
GBP 100.000
GBP 100.000.000
B (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
CHF 1000
CHF 100.000
CHF 100.000
CHF 100.000.000
B (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
SEK 1000
SEK 1.000.000
SEK 1.000.000
SEK 100.000.000
B (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
JPY 1000
JPY 10.000.000
JPY 10.000.000
JPY 100.000.000
B (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
CAD 1000
CAD 150.000
CAD 150.000
CAD 100.000.000
B (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
AUD 1000
AUD 150.000
AUD 150.000
AUD 100.000.000
C (EUR)
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
EUR 1000
EUR 2.000.000
EUR 2.000.000
n. ztr.
C (USD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
USD 1000
USD 2.000.000
USD 2.000.000
n. ztr.
C (GBP
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
GBP 1000
GBP 2.000.000
GBP 2.000.000
n. ztr.
Error! Unknown document property name.
172
C (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
CHF 1000
CHF 2.000.000
CHF 2.000.000
n. ztr.
C (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
SEK 1000
SEK 20.000.000
SEK 20.000.000
n. ztr.
C (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
JPY 1000
JPY 200.000.000
JPY 200.000.000
n. ztr.
C (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
CAD 1000
CAD 3.000.000
CAD 3.000.000
n. ztr.
C (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
AUD 1000
AUD 3.000.000
AUD 3.000.000
n. ztr.
R (EUR)
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
n. ztr.
EUR 10.000
EUR 10.000
n. ztr.
R (USD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
USD 1000
USD 10.000
USD 10.000
n. ztr.
R (GBP
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
GBP 1000
GBP 10.000
GBP 10.000
n. ztr.
R (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
CHF 1000
CHF 10.000
CHF 10.000
n. ztr.
R (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
SEK 1000
SEK 100.000
SEK 100.000
n. ztr.
Error! Unknown document property name.
173
R (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
JPY 1000
JPY 1.000.000
JPY 1.000.000
n. ztr.
R (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
CAD 1000
CAD 15.000
CAD 15.000
n. ztr.
R (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
AUD 1000
AUD 15.000
AUD 15.000
n. ztr.
I (EUR)
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
EUR 1000
EUR 100.000.000
EUR 100.000.000
n. ztr.
I (USD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
USD 1000
USD 100.000.000
USD 100.000.000
n. ztr.
I (GBP
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
GBP 1000
GBP 100.000.000
GBP 100.000.000
n. ztr.
I (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
CHF 1000
CHF 100.000.000
CHF 100.000.000
n. ztr.
I (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
SEK 1000
SEK 1.000.000.000
SEK
1.000.000.000
n. ztr.
I (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
JPY 1000
JPY
10.000.000.000
JPY
10.000.000.000
n. ztr.
I (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
CAD 1000
CAD 150.000.000
CAD 150.000.000
n. ztr.
Error! Unknown document property name.
174
I (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer
Zeit) am 19. April
2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19.
April 2017
AUD 1000
AUD 150.000.000
AUD 150.000.000
n. ztr.
*Die Erstzeichnungsfrist kann durch den Verwaltungsrat verkürzt oder verlängert werden. Wenn
Zeichnungen eingegangen sind, wird die Zentralbank über eine derartige Verlängerung oder Verkürzung
im Voraus informiert, ansonsten wird sie nachträglich auf jährlicher Basis informiert.
**Jeweils vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats (oder seines Beauftragten), niedrigere
Beträge zu erlauben.
***Die Gesellschaft kann (ist aber nicht dazu verpflichtet) bestimmte Devisentransaktionen tätigen (durch
den Einsatz von DFI, wie in Abschnitt 3.2 „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten
Portfoliomanagements“ beschrieben, oder durch direkte Maßnahmen, wie Anlagen in Einlagen in dieser
Währung), um das Währungsrisiko von Klassen, die auf eine andere Währung lauten als die
Basiswährung, abzusichern, wie unter „Abgesicherte Klassen“ im Prospekt beschrieben.
****Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, wie im Prospekt im
Abschnitt „Beschränkungen zum Vertrieb und Verkauf der Aktien“ beschrieben. Vorbehaltlich des
Ermessens des Verwaltungsrats (bzw. seiner Beauftragten) wird die Aktienklasse B für Anleger
geschlossen, wenn der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, und wird sie ein
Jahr, nachdem der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, für bestehende Anleger
der Klasse geschlossen.
Nach der Beendigung der Erstzeichnungsfrist sind die aufgelegten Klassen an jedem Handelstag zum
jeweils aktuellen Nettoinventarwert je Aktie zur Zeichnung verfügbar. Die Erstzeichnungsfrist für nicht
aufgelegte Aktienklassen kann nach dem Ermessen des Verwaltungsrats geöffnet und der Zentralbank
im Voraus mitgeteilt werden.
3.6.2
Kauf /Verkauf von Aktien
Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Handel mit Aktien“ im Prospekt gelesen
werden. Anträge, die nach Orderannahmeschluss des jeweiligen Handelstags eingehen, gelten als zum
nächsten Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen
Ermessen unter außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes
beschließen kann, vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen
Handelstag ein. Rücknahmeanträge, die nach Orderannahmeschluss eingehen, gelten als zum nächsten
Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen unter
außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes beschließen kann,
vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag ein.
Valutatag für Zeichnungen: Zeichnungsgelder sollten auf das im Antragsformular angegebene Konto
(oder auf ein vom Administrator angegebenes Konto) eingezahlt werden, so dass diese als frei verfügbare
Mittel spätestens drei Geschäftstage nach dem relevanten Handelstag eingegangen sind. Wenn die
vollständige Zahlung und/oder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular nicht innerhalb der oben
angegebenen Fristen eingegangen ist, kann der Antrag abgelehnt werden.
Valutatag für Rücknahmen: Die Zahlung der Rücknahmeerlöse erfolgt in der Regel per elektronischer
Überweisung auf das Konto des die Aktien zurückgebenden Aktionärs, und zwar auf Risiko und Kosten
des Aktionärs, innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem jeweiligen Handelstag und wird in jedem Fall
Error! Unknown document property name.
175
innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Orderannahmeschluss für den jeweiligen Handelstag
gezahlt, vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Dokumente dem Administrator eingereicht wurden und
bei ihm eingegangen sind.
3.7
Ausschüttungspolitik
Bei diesem Fonds handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, daher sind keine
Dividendenzahlungen an die Aktionäre vorgesehen. Die Erträge und Gewinne jeder Klasse im Fonds
werden thesauriert und im Namen der Aktionäre wiederangelegt.
Wenn der Verwaltungsrat eine Änderung der Ausschüttungspolitik vorschlägt und zu einem zukünftigen
Zeitpunkt eine Dividende festsetzt, werden die vollständigen Einzelheiten zur geänderten
Ausschüttungspolitik (einschließlich der Einzelheiten zur Zahlungsmethode für diese Dividenden) in
einem aktualisierten Prospektzusatz dargelegt und den Aktionären im Voraus mitgeteilt.
3.8
Gebühren und Kosten
Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Gebühren und Kosten“ im Prospekt gelesen
werden. Die folgenden Gebühren und Kosten entstehen der Gesellschaft für den Fonds und wirken sich
auf den Nettoinventarwert der jeweiligen Aktienklasse des Fonds aus.
Die Gebühren für den Administrator und die Verwahrstelle sind im Prospekt aufgeführt.
Klasse
A
B
C
R
I
Anlageverwaltungsgebühr
2,00 %
1,00 %
1,50 %
2,25 %
1,00 %
Erfolgsabhängige Gebühr
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
Ausgabeaufschlag
0%
0%
0%
Bis zu 5,00 %
0%
Rücknahmegebühr
0%
0%
0%
0%
0%
* Die Gebühren in der obigen Tabelle sind als Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse
angegeben.
Der Anlageverwalter hat Anspruch auf eine maximale jährliche Anlageverwaltungsgebühr, die als
Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse berechnet wird. Diese Gebühr wird zu jedem
Bewertungszeitpunkt berechnet und abgegrenzt und ist monatlich rückwirkend zahlbar.
Der Anlageverwalter hat sich freiwillig dazu bereit erklärt, auf einen Teil seiner Anlageverwaltungsgebühr
im Fall von jährlichen Kosten, die 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds übersteigen, zu verzichten
(jedoch darf der Beitrag des Anlageverwalters dessen tatsächliche Anlageverwaltungsgebühr, die je nach
Klasse variiert, nicht übersteigen). Der Nettoinventarwert wird für diesen Zweck in der Basiswährung des
Fonds ermittelt. Der Teil der Anlageverwaltungsgebühr, auf den verzichtet wird, ist die Differenz zwischen
0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds und den gesamten jährlichen Kosten (vorbehaltlich der
maximalen Anlageverwaltungsgebühr für diese Klasse). Dies wird erreicht, indem die
Anlageverwaltungsgebühr anteilig für jede Klasse bis zur tatsächlichen Anlageverwaltungsgebühr für
diese Klasse reduziert wird. Die jährlichen Kosten werden auf der Grundlage des dem Fonds bzw. der
jeweiligen Klasse zuzurechnenden nicht bereinigten Nettoinventarwerts des Vortags täglich abgegrenzt
und monatlich rückwirkend gezahlt. Die jährlichen Kosten unter 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds
werden ausschließlich vom Fonds getragen.
Error! Unknown document property name.
176
Der Anlageverwalter kann nach Mitteilung an die Aktionäre (mit einer Frist von mindestens einem Monat)
den Verzicht auf einen Teil seiner Anlageverwaltungsgebühr, wie oben beschrieben, beenden. In diesem
Fall werden die jährlichen Kosten, die dem Fonds bzw. der Klasse zuzuordnen sind, dem Fonds oder der
jeweiligen Klasse belastet.
„Jährliche Kosten“ im Sinne dieses Abschnitts bedeutet den proportionalen Anteil des Fonds an allen
Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der
Gesellschaft und alle Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und
dem Betrieb des Fonds (ausgenommen die Gebühren und Kosten des Anlageverwalters und dessen
Spesen, die davon ausgeschlossen sind), insbesondere die Gebühren und Kosten (einschließlich
Spesen) der Dienstleister des Fonds, wie etwa die an die Verwahrstelle zahlbaren Gebühren und Kosten
(einschließlich Gebühren und Transaktionskosten (zu normalen, marktüblichen Sätzen) und
angemessene Spesen etwaiger Unterdepotbanken), die an den Administrator und die Vertriebsstelle
zahlbaren Gebühren und Kosten, die Betriebskosten, die Gebühren des Verwaltungsrats (wie im
Abschnitt „Gebühren des Verwaltungsrats“ im Prospekt aufgeführt) sowie dessen Spesen, das Honorar
des Abschlussprüfers, die Honorare von Steuer- und Rechtsberatern, die Gebühren des
Gesellschaftssekretärs, die Gebühren des Geldwäschebeauftragten und Gebühren für Registrierungen im
Ausland.
Zu den „jährlichen Kosten“ gehören jedoch nicht etwaige Steuern (einschließlich Stempelsteuern), denen
die Gesellschaft unterliegen kann, Provisionen, Maklergebühren und sonstige Aufwendungen in Bezug
auf die Anlagen des Fonds sowie etwaige außergewöhnliche oder außerordentliche Aufwendungen und
Kosten, die von Zeit zu Zeit anfallen können, beispielsweise durch wesentliche Rechtsstreitigkeiten im
Zusammenhang mit der Gesellschaft oder dem Fonds. Die vorstehend genannten Gebühren, Kosten und
Aufwendungen werden von der Gesellschaft bzw. dem Fonds, dem sie zuzuordnen sind, getragen.
3.8.1
Erfolgsabhängige Gebühr
Der Anlageverwalter hat auch für jede Klasse Anspruch auf eine erfolgsabhängige Gebühr (die
„erfolgsabhängige Gebühr“) aus dem Vermögen des Fonds als Anteil des Anstiegs des
Nettoinventarwerts der Aktien der jeweiligen Klasse über die festgelegte Performance-Marke (High Water
Mark), wie in der vorstehenden Tabelle aufgeführt (nach Abzug der Verwaltungsgebühr und aller
sonstigen Zahlungen und Aufwendungen, aber vor Abzug einer ggf. aufgelaufenen erfolgsabhängigen
Gebühr), multipliziert mit der Anzahl der in der jeweiligen Klasse ausgegebenen Aktien, zum Ende jedes
Dreimonatszeitraums (d.h. zum Quartalsende) (der „Leistungszeitraum“).
Dies bedeutet, dass eine erfolgsabhängige Gebühr erst dann aufläuft bzw. gezahlt wird, wenn der
Nettoinventarwert je Aktie die High Water Mark überschreitet, und die erfolgsabhängige Gebühr ist nur
auf den Anstieg über die High Water Mark zahlbar.
Der erste Leistungszeitraum beginnt an dem Geschäftstag, der unmittelbar nach dem Ende der
Erstzeichnungsfrist für die jeweilige Aktienklasse folgt, und endet am nächsten Quartalsende (d. h. jeweils
Ende März, Juni, September oder Dezember), und als Ausgangspreis für die Berechnung der
erfolgsabhängigen Gebühr wird der Erstausgabepreis verwendet (d. h. die erfolgsabhängige Gebühr wird
nur gezahlt, wenn der Nettoinventarwert je Aktie den Erstausgabepreis übersteigt).
„High Water Mark“ bedeutet (i) der höchste Nettoinventarwert je Aktie der jeweiligen Klasse am Ende
eines vorangegangenen Leistungszeitraums, für den die erfolgsabhängige Gebühr gezahlt wurde, oder
(ii) der Erstausgabepreis je Aktie der betreffenden Klasse, je nachdem, was höher ist.
Die (etwaige) erfolgsabhängige Gebühr wird täglich abgegrenzt. Der an jedem Geschäftstag abgegrenzte
Betrag wird ermittelt, indem die erfolgsabhängige Gebühr berechnet wird, die zahlbar wäre, wenn dieser
Geschäftstag der letzte Geschäftstag des aktuellen Leistungszeitraum wäre. Die erfolgsabhängige
Gebühr ist durch den Fonds vierteljährlich rückwirkend an den Anlageverwalter zahlbar, in der Regel 30
Kalendertage nach dem Ende eines Leistungszeitraums.
Error! Unknown document property name.
177
Die erfolgsabhängige Gebühr wird, sofern sie anfällt, auf Basis des Nettoinventarwerts je Aktie (nach
Abzug der Verwaltungsgebühr und aller sonstigen Zahlungen und Aufwendungen, aber vor Abzug einer
ggf. aufgelaufenen erfolgsabhängigen Gebühr) berechnet, einschließlich (zur Klarstellung) der realisierten
und nicht realisierten Nettogewinne und -verluste. Infolgedessen kann eine erfolgsabhängige Gebühr auf
nicht realisierte Gewinne gezahlt werden, die in der Folge niemals realisiert werden. Eine
erfolgsabhängige Gebühr, die bereits ausgezahlt wurde, wird nicht zurückgezahlt, wenn der
Nettoinventarwert je Aktie anschließend wieder unter die High Water Mark fällt, auch wenn ein Aktionär
seinen Aktienbestand zurückgibt.
Die Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr ist grundsätzlich von der Verwahrstelle zu prüfen.
Angenommenes Ende des Leistungszeitraums
Aktien einer Klasse, die zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende eines Leistungszeitraums
zurückgenommen werden, werden so behandelt, als wäre das Rücknahmedatum das Ende des
Leistungszeitraums, und es finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung. Zur Klarstellung wird
festgehalten, dass dadurch keine neue High Water Mark entsteht.
Wird der Anlageverwaltungsvertrag vor dem Ende eines Leistungszeitraums beendet, gilt das Datum der
Beendigung als das Ende des Leistungszeitraums, und es finden die vorstehenden Bestimmungen
Anwendung. Eine an den Anlageverwalter zahlbare erfolgsabhängige Gebühr ist unverzüglich nach dem
Datum der Beendigung auszuzahlen.
Erfolgsabhängige Gebühr – kein Ertragsausgleich
Die Methode zur Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühren für die einzelnen Klassen kann dazu
führen, dass Aktionäre bei der Zahlung der erfolgsabhängigen Gebühren ungleich behandelt werden (d.h.
dass einige Aktionäre unter bestimmten Umständen eine überproportionale erfolgsabhängige Gebühr
zahlen) (weil bei der Methode zur Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr kein Ertragsausgleich
angewandt wird).
3.8.2
Gründungskosten
Alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Gründung und Organisation des Fonds, wie im
Abschnitt „Gründungskosten“ im Prospekt beschrieben, werden vom Anlageverwalter getragen.
3.9
Schlüsselperson
Der Anlageverwalter muss die Aktionäre unverzüglich benachrichtigen, wenn: (1) Sanjiv Kumar oder Yves
Balcer (jeweils eine „Schlüsselperson“ (a) keinen wesentlichen Einfluss mehr auf die Verwaltung des
Anlageverwalters haben; (b) vom Anlageverwalter zum Rücktritt aufgefordert wurden; (2) der
Anlageverwalter oder eine Schlüsselperson Konkurs anmeldet; (3) gegen den Fonds oder die
Verwaltungsgesellschaft wesentliche Ansprüche erhoben werden; oder (4) Ermittlungen dahingehend
eingeleitet werden, ob der Anlageverwalter in einer Weise gehandelt hat, die gegen seine Sorgfaltspflicht
verstößt und die wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen für den Fonds haben wird. Jede Rücknahme
unterliegt den Bestimmungen des Prospekts und dieses Nachtrags.
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178
Anhang I
Aktienindizes
Dow Jones (Chicago Board of Trade)
Der Dow Jones Industrial Average ist ein preisgewichteter Index aus 30 aktiv gehandelten Aktien, die in
erster Linie an der New York Stock Exchange und der Nasdaq gehandelt werden. Der Dow Jones ist ein
Gradmesser für die Performance von Aktien der größten US-Unternehmen. Nähere Einzelheiten zur
Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.djindexes.com zu finden.
S&P 500 (Chicago Mercantile Exchange)
Der S&P 500 ist ein nach Marktwert gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem
Aktienkurs) aus 500 Aktien, die an der New York Stock Exchange, der American Stock Exchange und
dem Nasdaq National Market System gehandelt werden. Die Gewichtungen bewirken, dass der Einfluss
jedes Unternehmens auf die Performance des jeweiligen Index direkt proportional zum Marktwert des
Unternehmens ist. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden.
NASDAQ100 (Chicago Mercantile Exchange)
Der NASDAQ-100 Index enthält 100 der größten inländischen und internationalen Wertpapiere außerhalb
des Finanzsektors, die am Nasdaq Stock Market notiert sind und wird auf Basis der Marktkapitalisierung
berechnet. Der Index bildet Unternehmen aus wichtigen Branchen ab, u. a. aus den Branchen ComputerHardware und Software, Telekommunikation, Einzel-/Großhandel und Biotechnologie. Er enthält keine
Wertpapiere von Unternehmen des Finanzsektors, einschließlich Investmentgesellschaften. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.nasdaq.com zu finden.
Russell 2000 ICE
Der Russell 2000® Index ist die anerkannte Benchmark für die Messung der Performance des SmallCap-Segments des Aktienuniversums in den USA. Der Russell 2000® Index ist ein Teilindex des Russell
3000® Index und repräsentiert ca. 10 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Index. Er enthält 2 000
der auf Basis ihrer Marktkapitalisierung und aktuellen Indexmitgliedschaft kleinsten Wertpapiere. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.theice.com zu finden.
S&P MidCap (Chicago Mercantile Exchange)
Der S&P MidCap 400 Index bildet einen diversifizierten Korb aus mittelgroßen Unternehmen (Mid-Caps)
in den USA nach. Eine Mid-Cap-Aktie wird grob definiert als ein Unternehmen mit einer
Marktkapitalisierung von ca. 2 Mrd. US$ bis 10 Mrd. US$. Dieser Index enthält viele beständige
Unternehmen mit einer guten Erfolgshistorie, die nur nicht groß genug sind, um in den viel größeren S&P
500 Index aufgenommen zu werden. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden.
DAX EUREX
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179
Der DAX® ist der Blue-Chip-Index der Deutschen Börse für den deutschen Aktienmarkt. Er enthält die 30
größten und meistgehandelten deutschen Unternehmen. DAX®-Futures sind hoch liquide Instrumente,
die sich für direktionalen Handel und Arbitrage sowie für Absicherungszwecke und zur PerformanceVerbesserung eignen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.eurexchange.com zu finden.
FTSE 100 LIFFE
Dieser Index umfasst die 100 an der London Stock Exchange notierten Blue-Chip-Unternehmen mit der
höchsten Marktkapitalisierung. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.ftse.com zu finden.
CAC40 NYSE – LIFFE
Der CAC 40 ist ein repräsentativer Index für den französischen Aktienmarkt. Der Index repräsentiert einen
nach Marktkapitalisierung gewichteten Maßstab für die 40 bedeutendsten Werte unter den 100
Unternehmen mit der höchsten Marktkapitalisierung an der Pariser Börse (Euronext Paris). Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.nyse.com zu finden.
EURO STOXX 50 Eurex
Der EURO STOXX 50 Index bildet sektorübergreifend die führenden Blue-Chip-Unternehmen der
Eurozone ab. Der Index umfasst 50 Aktien aus 12 Ländern der Eurozone: Belgien, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und
Spanien. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind
unter www.eurexchange.com zu finden.
Hang Seng Index HKFE
Der Hang Seng Index (HSI), die Benchmark des Aktienmarktes von Hongkong, ist einer der bekanntesten
Indizes in Asien und wird von vielen Fondsmanagern als Performance-Benchmark benutzt. Der HIS ist
ein nach Marktkapitalisierung gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem Aktienkurs). Der
Einfluss der einzelnen Aktien auf die Index-Performance ist direkt proportional zu ihrem relativen
Marktwert. Indexwerte mit höherer Marktkapitalisierung haben einen höheren Einfluss auf die
Performance des Index als solche mit niedrigerer Marktkapitalisierung. Die Indexwerte sind in die
Teilindizes Handel und Industrie, Finanzen, Immobilien und Versorger gruppiert. Nähere Einzelheiten zur
Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.hsi.com.hk zu finden.
Nikkei 225 (Osaka Securities Exchange)
Der Nikkei 225 ist ein Index japanischer Aktien. Er ist ein preisgewichteter Index, der die 225 größten an
der Tokyo Stock Exchange notierten japanischen Blue-Chip-Unternehmen enthält. Nähere Einzelheiten
zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.ose.or.jp zu finden.
TOPIX (Tokyo Stock Exchange)
Der TOPIX ist ein um Streubesitz adjustierter, nach Marktkapitalisierung gewichteter Index, der auf Basis
aller in der TSE First Section notierten inländischen Stammaktien berechnet wird. Der TOPIX ist ein
Maßstab für die aktuelle Marktkapitalisierung, ausgehend von einer Marktkapitalisierung am Basisdatum
(4. Januar 1968) von 100 Punkten. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.tse.or.jp zu finden.
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180
Australia SP200 (Sydney Futures Exchange)
Der S&P/ASX 200 ist als die institutionelle investierbare Benchmark in Australien anerkannt. Der Index
deckt etwa 80 % der australischen Aktienmarktkapitalisierung ab. Die Indexwerte werden aus
qualifizierten Unternehmen, die an der Australian Stock Exchange notiert sind, ausgewählt. Der S&P/ASX
200 ist ein hoch liquider und investierbarer Index, der den Bedarf von Anlageverwaltern deckt, eine
Benchmark abzubilden, die sich durch eine ausreichende Größe und Liquidität auszeichnet. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.spindices.com zu finden.
MSCI Taiwan
Der MSCI Taiwan Index ist ein um Streubesitz adjustierter marktkapitalisierungsgewichteter Index, der die
Performance taiwanesischer Wertpapiere nachbilden soll, die an der Taiwan Stock Exchange und am
GreTai Securities Market notiert sind. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.msci.com zu finden.
S&P/TSX 60
Der S&P/TSX 60 ist ein Aktienindex, der 60 große, an der Toronto Stock Exchange notierte Unternehmen
abbildet. Er wird vom Canadian S&P Index Committee, einem Geschäftsbereich von Standard & Poor's,
unterhalten und bietet dem Anleger derzeit ein Engagement in zehn Industriesektoren. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.spindices.com zu finden.
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181
FORT GLOBAL UCITS FUNDS p.l.c.
Eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur
und variablem Kapital und getrennter Haftung zwischen ihren Teilfonds, die gemäß den Companies Act,
unter der Registrierungsnummer 527620 mit beschränkter Haftung in Irland gegründet wurde
PROSPEKTZUSATZ
FORT GLOBAL UCITS TREND FUND
Mit Datum vom 18. April 2017
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182
_____________________________________________________________________________
1.
WICHTIGE HINWEISE
___________________________________________________________________________
Die Mitglieder des Verwaltungsrats (deren Namen im Abschnitt „Verwaltung der Gesellschaft –
Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ im Prospekt genannt sind) übernehmen die
Verantwortung für die in diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben. Die in
diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben entsprechen nach bestem Wissen
und Gewissen des Verwaltungsrats (der alle gebotene Sorgfalt darauf verwandt hat, dies
sicherzustellen) den Tatsachen, ohne dass etwas ausgelassen wurde, das für diese Angaben
wahrscheinlich von Bedeutung sein könnte. Der Verwaltungsrat übernimmt die entsprechende
Verantwortung.
Dieser Prospektzusatz enthält spezifische Informationen über den FORT Global UCITS Trend Fund
(der „Fonds”), ein Fonds der FORT Global UCITS Funds p.l.c. (die „Gesellschaft”), der ein von der
Zentralbank als OGAW gemäß den Vorschriften zugelassener offener Umbrella-Fonds mit
getrennter Haftung zwischen den Teilfonds ist. Derzeit hat die Gesellschaft drei weitere Teilfonds,
den FORT Global UCITS Futures Fund, den FORT Global UCITS Diversified Fund und den FORT
Global UCITS Contrarian Fund. Weitere Fonds können mit vorheriger Zustimmung der Zentralbank
errichtet werden.
Dieser Prospektzusatz ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft vom 18. April 2017 (der
„Prospekt“) und sollte im Zusammenhang mit diesem gelesen werden.
Der Fonds wird aufgrund seiner Anlagepolitik und seiner Portfoliomanagement-Techniken
wahrscheinlich einer hohen Volatilität unterliegen, und der Fonds ist für Anleger geeignet, die sich
darüber im Klaren sind, dass sie, um höhere Renditen zu erzielen ein höheres Maß an Volatilität
akzeptieren müssen. Dies ist kein Hinweis für die zukünftige Volatilität des Fonds, die sich mit der
Zeit ändern kann. Anleger können die aktuellen Daten zum synthetischen Risiko-Rendite-Indikator
(Synthetic Risk and Reward Indicator – „SRRI“) den wesentlichen Informationen für den Anleger
entnehmen.
Profil eines typischen Anlegers: Es ist vorgesehen, dass die typischen Anleger des Fonds
institutionelle
Anleger
(Unternehmen,
Pensionsfonds,
Versicherungsgesellschaften,
Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Regierungs- und supranationale oder lokale
Behörden, Banken oder andere Investmentgesellschaften), vermögende Privatanleger oder andere
Privatanleger mit Erfahrung in der Analyse komplizierter Anlagestrategien sind.
Ein typischer Anleger wird eine Rendite auf seine Anlage in dem Fonds über einen Zeithorizont
von 3 bis 5 Jahren anstreben.
Da der Preis der Aktien des Fonds sowohl fallen als auch steigen kann, ist dieser Fonds keine
geeignete Anlage für einen Anleger, der nicht in der Lage ist, einen Verlust aus seiner Anlage zu
tragen.
Eine Anlage in dem Fonds sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlageportfolios bilden und
eignet sich möglicherweise nicht für alle Anleger.
Der Fonds wird für Anlage- und Absicherungszwecke und für Zwecke des effizienten
Portfoliomanagements hauptsächlich in derivative Finanzinstrumente („DFI“) investieren.
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183
(Einzelheiten zum Leverage-Effekt bei der Anlage in DFI sind im Abschnitt „Kreditaufnahme und
Leverage; Leverage“ weiter unten enthalten.)
Dies kann den Fonds besonderen mit Derivaten verbundenen Risiken aussetzen. Bitte lesen Sie
hierzu den Abschnitt „Derivaterisiko“ unter „Risikofaktoren“ im Prospekt.
Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Fonds in Abhängigkeit von Margen- und
Sicherheitenanforderungen für DFI erhebliche Mengen liquider Mittel halten kann und deren Anteil
höher sein kann als der Anteil des Anlageportfolios des Fonds (nähere Details hierzu sind der
Anlagepolitik zu entnehmen). Aktien des Fonds sind keine Einlagen und somit nicht garantiert.
Anlagen in dem Fonds sind mit bestimmten Anlagerisiken verbunden, u. a. mit dem Risiko von
Kapitalschwankungen. Der Wert von Anlagen kann sowohl fallen als auch steigen, und Anleger
erhalten möglicherweise weniger als den ursprünglich investierten Betrag zurück. Anleger werden
insbesondere auf den Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt hingewiesen.
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184
_____________________________________________________________________________
2.
DEFINITIONEN
___________________________________________________________________________
Basiswährung ist der Euro;
Geschäftstag bezeichnet einen Tag (mit Ausnahme von Samstagen oder Sonntagen), an dem die
Geschäftsbanken in New York, London, Dublin, Frankfurt und Tokyo für den Geschäftsverkehr geöffnet
sind, oder einen anderen Tag bzw. andere Tage, der bzw. die der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit
festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt;
Handelstag bezeichnet jeden Geschäftstag und/oder alle weiteren Tage, die der Verwaltungsrat nach
seinem alleinigen Ermessen festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt; stets vorausgesetzt,
dass es in jedem Monat mindestens zwei Handelstage (und pro 14 Tage mindestens einen Handelstag)
geben muss;
Orderannahmeschluss bedeutet 12:00 Uhr mittags (irischer Zeit) am betreffenden Handelstag oder ein
anderer vom Verwaltungsrat festgelegter und den Aktionären im Voraus mitgeteilter Zeitpunkt für den
jeweiligen Handelstag, immer vorausgesetzt, dass der Orderannahmeschluss vor dem
Bewertungszeitpunkt liegt;
Valutatag hat in Bezug auf Zeichnungen bzw. Rücknahmen die im nachstehenden Abschnitt
„Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien“ beschriebene Bedeutung;
Bewertungszeitpunkt bedeutet in Bezug auf übertragbare Wertpapiere, börsengehandelte DFI, im
Freiverkehr gehandelte DFI und nicht börsennotierte übertragbare Wertpapiere 16:00 (Ortszeit New York)
am maßgeblichen Handelstag, unter Anwendung des Schlusskurses am maßgeblichen Markt, der zum
Bewertungszeitpunkt verfügbar ist und anhand dessen der Nettoinventarwert je Aktie des Fonds ermittelt
wird. Dieser Zeitpunkt darf in keinem Fall vor dem letzten Zeitpunkt liegen, zu dem Zeichnungs-,
Rücknahme- oder Umtauschanträge angenommen werden, bzw. einem anderen Zeitpunkt, den der
Verwaltungsrat jeweils festlegen und den Aktionären mitteilen kann.
Ein Nettoinventarwert wird vom Administrator an jedem Tag (außer Samstagen und Sonntagen), an dem
die Geschäftsbanken in Dublin geöffnet sind, gestellt, um den Anlegern transparente Preisinformationen
bereitzustellen. Der Handel mit Aktien unterliegt weiterhin dem Orderannahmeschluss.
Alle übrigen in diesem Prospektzusatz definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt.
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185
_____________________________________________________________________________
3.
INFORMATIONEN ÜBER DEN FONDS
_____________________________________________________________________________
3.1
Anlageziel, Anlagepolitik und Anlagestrategie
3.1.1
Anlageziel:
Das Anlageziel des Fonds ist das Erzielen absoluter Renditen und eine reduzierte Volatilität der Renditen
über einen mittel- bis langfristigen Zeitraum.
Es gibt keine Garantie dafür, dass der Fonds sein Anlageziel erreichen wird.
3.1.2
Anlagestrategie:
Die Anlagestrategie des Anlageverwalters basiert auf einem proprietären Handelsprogramm („Global
Trend“), das ein breites Spektrum an Futures-Kontrakten auswählt, die an anerkannten Börsen gehandelt
werden, um ein Engagement in den Basiswerten einzugehen, wie im nachstehenden Abschnitt 3.1.3
definiert.
Der Anlageverwalter hat Global Trend mit dem Ziel entwickelt, erstklassige risikobereinigte Renditen mit
geringer Korrelation zu breiten Aktienmarktindizes wie dem S&P 500 oder dem MSCI World Index zu
erzielen. Um dies zu erreichen, strebt Global Trend an, sowohl positive als auch negative Trends bei den
Marktpreisen über ein breites Spektrum an Futures-Kontrakten, die auf den weltweiten Märkten gehandelt
werden, hinweg zu identifizieren. Diese weltweite und sektorbezogene Diversifizierung bietet dem Fonds
auch Gelegenheiten, um in verschiedenen Marktumfeldern Gewinne anzustreben. In dem Versuch, die
Volatilität zu reduzieren, ist das Handelsprogramm des Anlageverwalters nicht vornehmlich auf der Basis
eines einseitigen Engagements in einem bestimmten Marktfaktor, z. B. einem Long-Engagement in
Aktienanlagen, konstruiert. Stattdessen glaubt der Anlageverwalter, dass die Verwendung einer
vollständig systematischen Strategie qualitativ hochwertige risikobereinigte Renditen produzieren und
gleichzeitig das Risiko wesentlicher Verluste, die infolge bestimmter Arten von Marktereignissen auftreten
können, mildern kann. Global Trend schätzt eigene Parameter basierend auf neuen Informationen, wie
Preisgestaltung und Volumen (öffentlich verfügbare Informationen, die über Quellen wie Bloomberg
erlangt werden), und erstellt anschließend regelbasierte, elektronische Handelssignale und bestimmt, wo
Risikokapital basierend auf dem verwalteten Vermögen zugewiesen werden soll. Das Risiko wird
basierend auf einem Bayesschen statistischen Verfahren (einer statistischen Methode, die auf dem
Bayes-Theorem basiert, einer mathematischen Formel für die Ermittlung der bedingten
Wahrscheinlichkeit, die sich mit Wahrscheinlichkeits-Schlussfolgerungen beschäftigt, der Verwendung
des Wissens über vorherige Ereignisse zur Vorhersage zukünftiger Ereignisse) dynamisch über
Zeitrahmen, Parameterkombinationen und Instrumente zugewiesen. Das Bayessche statistische
Verfahren (das Bestandteil von Global Trend ist, jedoch selbst keine Anlagen auswählt) wird täglich
basierend auf der relativen Performance der gehandelten Instrumente und den Parameter-Kombinationen
neu kalibriert. Global Trend ist ein direktionales Programm, was bedeutet, dass es darauf ausgelegt ist, in
die Richtung der Preisbewegung des jeweiligen Instruments zu investieren.
Das Global-Trend-Handelsprogramm basiert auf zwei Grundprinzipien: (1) Aus Trends in den
Preisbewegungen von Futures-Kontrakten können Renditen extrahiert werden; und (2) die Marktpreise
sind eine entscheidende Quelle für die Sammlung von Informationen für Anlageentscheidungen.
Die fortlaufenden Analysen des Anlageverwalters streben an, adaptive, quantitative Handelssysteme zu
entwickeln und zu implementieren, die Bestandteil des Global-Trend-Programms sein können (wobei zu
beachten ist, dass jede Änderung der Implementierung der Anlagestrategie in diesem Nachtrag dargelegt
wird) und die optimale Mischung aus technischen Indikatoren (z. B. gleitender Durchschnitt
[Durchschnittswerte der Preise in der Vergangenheit] oder Regression [ein Maßstab für die Beziehung
zwischen Preisen und Zeit]) in jedem Markt auswählen, und sie dazu zu nutzen, dynamisch optimale
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186
Portfolio-Allokationen zu bestimmen, wodurch das Risiko den Märkten gemäß einer Prognose der
risikobereinigten Rentabilität zugewiesen wird.
Der Anlageverwalter ist außerdem der Meinung, dass der Erfolg einer Anlagestrategie in hohem Maße
vom Vertrauen eines Anlageverwalters in seine statistische Basis abhängt, vor allem unter widrigen
Marktbedingungen. Im Gegensatz zu diskretionären Händlern, deren Verhaltensheuristiken
Entscheidungen beeinflussen können, praktiziert der Anlageverwalter einen disziplinierten,
systematischen
Anlageprozess.
Durch
Quantifizierung
der
Umstände,
unter
denen
Anlageentscheidungen getroffen werden, können die systematischen Handelsstrategien des
Anlageverwalters Anlegern einen einheitlichen Ansatz für die Märkte bieten, der darauf ausgelegt ist,
Urteils- oder emotionale Heuristiken aus dem Anlageprozess auszuschließen.
Das Global-Trend-Programm versucht, mithilfe von herkömmlichen Indikatoren oder Spätindikatoren,
z. B. gleitender Durchschnitt (Durchschnittswerte früherer Preise), Ausbruch (eine Preisbewegung
außerhalb des Bereichs, in dem das jeweilige Produkt historisch gehandelt worden ist) und Regression
(ein Maßstab für die Beziehung zwischen Preisen und Zeit), von langfristigen Preistrends zu profitieren.
Sie versucht, starke Bewegungen auf verschiedenen Märkten zu erfassen, die den Preis von
Vermögenswerten, darunter Zinssätze, Aktienindizes, Anleihen und Währungen, in einem breiten
Spektrum von weltweiten Futures-Märkten wesentlich verändern, um ein Engagement in der Performance
der zugrunde liegenden Vermögenswerte zu erlangen (wie nachstehend unter 3.1.3 beschrieben).
Der Anlageverwalter übt keinen oder nur einen geringen Ermessensspielraum über die regelbasierten
und elektronischen Handelssignale (wie nachstehend beschrieben) aus, die von Global Trend generiert
werden. Global Trend ist darauf ausgelegt, Aufträge automatisch basierend auf den von ihm generierten
Handelssignalen ohne jeden menschlichen Ermessensspielraum, um den Auftrag basierend auf
menschlichen Neigungen anzupassen, zu erstellen. Der menschliche Ermessensspielraum ist darauf
begrenzt, sicherzustellen, dass das System funktioniert wie beabsichtigt, und die Ausführung von
Aufträgen effizient zu verwalten. Handelsentscheidungen basieren allein auf der Analyse der Marktpreise,
des Volumens und der Volatilität von Global Trend – nicht auf Faktoren, die in Bezug auf die
Handelsmärkte externe Faktoren sind. Global Trend arbeitet auf Basis der Theorie, dass die Marktpreise
alle bekannten Faktoren widerspiegeln, die sich auf Angebot und Nachfrage eines bestimmten
Finanzinstruments oder einer bestimmten Währung auswirken.
Global Trend geht im Allgemeinen Positionen ein, während sich der Markt in dieselbe Richtung bewegt
wie das Signal, z. B. weist das Signal zum Kauf an, wenn der Markt steigt, und zum Verkauf, wenn die
Preise am Markt zurückgehen. In dem Versuch, die Volatilität der Renditen zu verringern, wird die
Kapitalallokation über bestimmte der in Anhang II des Prospekts angegebenen zulässigen Märkte hinweg
geografisch diversifiziert (mit einem Schwerpunkt auf Märkten in Nordamerika, Europa, Asien und
Australien) und ist nicht sektorspezifisch. Diese weltweite und sektorbezogene Diversifizierung bietet dem
Fonds auch Gelegenheiten, um in verschiedenen Marktumfeldern Gewinne anzustreben.
Da Global Trend versucht, Trends bei den Marktpreisen zu identifizieren, erzielt es in langfristigen
Märkten mit hoher Volatilität oder in Stressphasen an den Märkten die besten Ergebnisse. Umgekehrt
können Phasen, in denen sich keine größeren Preistrends entwickeln, oder in denen die Märkte eine
kurzfristige Volatilität aufweisen, zu einer unveränderten oder negativen Performance führen.
Global Trend ist naturgemäß anpassungsfähig. Neue Preisinformationen werden täglich in das System
eingegeben und fließen in die Feinabstimmung für die Handelssignale des nächsten Tages ein. Die
Märkte entwickeln sich weiter, und diese neuen Informationen spiegeln sich in den Schätzwerten des
Anlageverwalters wider. Auch wenn sich die Performance des Systems verschlechtern kann, wenn
versäumt wird, eine Neuschätzung der Systemwerte vorzunehmen, weil neue Daten nicht einbezogen
werden, werden die Daten eines einzelnen Tages die Werte voraussichtlich nur geringfügig verändern.
Die Anlagestrategie ist ein Prozess, der sich weiterentwickelt, und der Anlageverwalter kann die Liste der
gehandelten Märkte erweitern oder verkleinern. Sollte eine Veränderung eine wesentliche Änderung der
Anlagepolitik des Fonds zur Folge haben, wird der Prospektzusatz entsprechend den Anforderungen der
Zentralbank aktualisiert.
Und schließlich werden die Barmittel, die nicht im Rahmen des oben genannten Allokationsprozesses
investiert werden (d. h. Barmittel, die nicht verwendet werden, um die entsprechenden DFI zu kaufen oder
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187
für Einlagen/Margeneinschüsse im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf solcher DFI verwendet
werden), in Staatspapiere der USA oder der EU-Mitgliedstaaten (Bonds oder Treasury Bills) investiert,
einer Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts bereitgestellt (wobei solche Gegenparteien
hochwertige Investmentbanken aus den USA oder EU-Mitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer
ordentlichen Aufsicht unterliegen, umfassen), wie nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder als
Einlagen bei erstklassigen Banken in den USA oder den EU-Mitgliedstaaten angelegt (z. B. Banken, die
Schuldtitel mit Anlagequalität ausgeben). Solche Anlageentscheidungen werden ausschließlich durch den
Anlageverwalter getroffen und umgesetzt. Der Anlageverwalter kann auch stets nach eigenem Ermessen
den Einsatz von Hebeln (Leverage) im Anlageportfolio des Fonds innerhalb der hier vorgegebenen
Parameter anpassen, um die Einhaltung der Bestimmungen im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ im
Prospekt zu gewährleisten.
3.1.3
Anlagepolitik:
Der Fonds beabsichtigt, sein Anlageziel zu erreichen, indem er Margeneinschüsse in erster Linie in
börsennotierte Futures investiert, die von Global Trend ausgewählt werden, um sich in kurzfristigen
Zinssätzen, Anleihen und Währungen sowie in Aktienindizes, die den Anforderungen der Zentralbank
gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der Zentralbankvorschriften entsprechen (jeweils ein „Aktienindex“
und zusammen mit den kurzfristigen Zinssätzen, Anleihen und Währungen die „Basiswerte“), zu
engagieren. Eine Beschreibung der DFI ist im nachstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und
Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ enthalten.
Futures-Kontrakte sind stark gehebelte Instrumente, für die keine Margeneinschüsse erforderlich sind.
Aufgrund des mit ihnen verbundenen Risikos verlangt die Clearing-Stelle jedoch, dass eine Rückstellung
gebildet wird. Beispielsweise kann eine 100%ige Long-Position in europäischen Aktien erreicht werden,
indem Aktien der fünfzig größten europäischen Blue-Chip-Unternehmen, die in der Eurozone tätig sind,
gekauft werden. Hierfür kann das gesamte Vermögen des Fonds verwendet werden. Alternativ kann in
einen Futures-Kontrakt auf den Dow Jones EURO STOXX 50 investiert werden, wobei 10 % des
Nettoinventarwerts des Fonds als Margeneinschuss hinterlegt und 90 % des Nettoinventarwerts in
kurzfristige Staatspapiere investiert werden. Der Fonds kann sowohl Long- als auch Short-Positionen in
Futures-Kontrakten eingehen. Da die Anlagestrategie keine Neigung hin zu Long- oder Short-Positionen
aufweist, identifiziert er Trends (in beide Richtungen) und geht Positionen ein, um zu versuchen, von
diesen erwarteten Trends zu profitieren (wie oben unter der Überschrift „Anlagestrategie“ ausführlicher
dargelegt). Da die Margeneinschüsse für Future-Kontrakte, die der Fonds einsetzt, um sich in den
Basiswerten zu engagieren, niemals 9 % des Nettoinventarwerts des Fonds überschreiten dürfen (für
Long- und Short-Positionen zusammen), investiert der Fonds einen wesentlichen Betrag des
Fondsvermögens in fest- und variabel verzinsliche Staatspapiere der USA oder von EU-Mitgliedstaaten
mit Anlagequalität (Investment Grade) (Bonds und Treasury Bills), in eine Gegenpartei eines
umgekehrten Pensionsgeschäfts (wobei solche Gegenparteien hochwertige Investmentbanken aus den
USA oder EU-Mitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer ordentlichen Aufsicht unterliegen,
umfassen), wie nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder Einlagen mit hoher Anlagequalität bei
Banken in den USA oder in EU-Mitgliedstaaten. Der Nettoinventarwert des Fonds, der nicht als
Margeneinschuss oder Sicherheit für das DFI benötigt wird, kann auch ergänzend in liquide
Geldmarktinstrumente wie Bankeinlagen oder Geldmarktfonds investiert werden, um die Erfüllung
etwaiger Rücknahmeanträge zu erleichtern.
Der Fonds investiert in börsennotierte Futures auf die Basiswerte, die überwiegend durch Emittenten
emittiert werden, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern gehandelt
werden. Die börsennotierten Futures werden auf zulässigen Märkten gemäß Anhang II des Prospekts
gehandelt, und der Fonds legt einen besonderen Schwerpunkt auf Futures-Börsen in den USA, Japan,
Australien, Kanada, der Schweiz, den EU-Mitgliedstaaten, Taiwan und Hongkong. Der Fonds hat keinen
besonderen Branchenschwerpunkt.
Jeder Aktienindex wird höchstens vierteljährlich angepasst (Rebalancing). Die Häufigkeit der
Rebalancings hat keine Auswirkungen auf die mit dem Fonds verbundenen Transaktionskosten, da ein
Rebalancing keine höhere Frequenz des Portfolioumschlags eines Fonds erfordert als es bei einem
statischen Aktienindex der Fall wäre, denn der Fonds geht das Aktienengagement in einem Aktienindex
über einen Futures-Kontrakt ein. Der Anlageverwalter überwacht die für den Fonds geltenden
Anlagebeschränkungen. Sobald der Anlageverwalter feststellt, dass die Gewichtung einer Aktie in einem
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Aktienindex gegen die Anlagebeschränkungen verstößt, bemüht sich der Anlageverwalter, das
Engagement des Fonds in dieser Aktie zu reduzieren, um sicherzustellen, dass der Fonds jederzeit
innerhalb der Anlagebeschränkungen betrieben wird und die Anforderungen der Vorschriften erfüllt. Das
Engagement des Fonds in Aktienindizes über Future-Kontrakte kann sich in Abhängigkeit vom GlobalTrend-Programm des Anlageverwalters von Zeit zu Zeit ändern, unter dem Vorbehalt, dass jeder
zusätzliche Aktienindex den Anforderungen der Zentralbank gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der
Zentralbankvorschriften (in ihrer jeweils gültigen und ggf. ergänzten oder ersetzten Fassung) erfüllen
muss. Zum Datum dieses Nachtrags ist der Fonds in den in Anhang I aufgeführten Aktienindizes
engagiert. Eine vollständige aktuelle Liste der Aktienindizes, in denen der Fonds sich engagiert, wird den
Anlegern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Der Fonds engagiert sich in Devisen und kurzfristigen Zinssätzen durch den Einsatz von börsennotierten
Futures-Kontrakten. Der Anlageverwalter beabsichtigt, eine geografisch diversifizierte Gruppe von
börsennotierten Futures zu handeln, bei denen es sich u. a. um folgende handeln kann: Britisches Pfund,
Euro, kanadischer Dollar, japanischer Yen, australischer Dollar, Schweizer Franken und mexikanischer
Peso (alle an der CME Chicago gehandelt). Der Fonds wird eine geografisch diversifizierte Gruppe von
börsennotierten Futures auf kurzfristige Zinssätze handeln, insbesondere diejenigen, die auf die
folgenden Währungen lauten: US-Dollar, britische Pfund, Euro, Schweizer Franken, kanadische Dollar,
japanische Yen und australische Dollar.
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Fonds nicht in Anteile anderer Investmentfonds („CIS“)
investiert.
3.2
Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements
Der Fonds kann in DFI investieren oder DFI einsetzen, wie im vorstehenden Abschnitt „Anlagepolitik“
beschrieben, um ein Engagement in der Performance der Basiswerte einzugehen, um das Anlageziel des
Fonds zu erreichen.
Des Weiteren kann der Fonds für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements und/oder zur
Absicherung gegen Wechselkursrisiken unter Beachtung der von der Zentralbank von Zeit zu Zeit
erlassenen Bedingungen und Grenzen Transaktionen in DFI durchführen. Der Anlageverwalter wird
versuchen sicherzustellen, dass die eingesetzten Techniken und Instrumente wirtschaftlich geeignet sind,
d. h., dass sie auf kostengünstige Weise realisiert werden können. Zu diesen Transaktionen gehören
Devisengeschäfte, durch die Währungsmerkmale der vom Fonds gehaltenen Wertpapiere geändert
werden. Details zu solchen Techniken und Instrumenten, d. h. Futures, Forwards und umgekehrte
Pensionsgeschäfte, werden nachstehend beschrieben.
Futures
Ein Future ist eine Vereinbarung, einen zugrunde liegenden Referenzwert zu einem festgelegten Datum
zu kaufen oder zu verkaufen. Im Gegensatz zu OTC-Derivaten werden Futures an anerkannten Börsen
gehandelt, wodurch sich das Gegenparteirisiko reduziert. Zudem sind die zugrunde liegenden
Charakteristika solcher Kontrakte standardisiert. Der Kauf oder Verkauf eines Futures-Kontrakts
unterscheidet sich vom Kauf oder Verkauf des Referenzwertes darin, dass kein Preis oder keine Prämie
gezahlt bzw. vereinnahmt wird. Stattdessen muss ein Barbetrag oder ein anderer liquider Vermögenswert
beim Makler hinterlegt werden. Dieser Betrag wird als Einschussmarge bezeichnet. Spätere Zahlungen
an bzw. vom Makler, als Schwankungsmarge bezeichnet, werden auf täglicher Basis gezahlt, da der
Preis des zugrunde liegenden Futures-Kontrakts schwankt, so dass die Long- und Short-Positionen in
dem Futures-Kontrakt an Wert gewinnen bzw. verlieren. Diesen Prozess bezeichnet man als
Marktwertanpassung oder „Marking to Market“. In den meisten Fällen werden Futures-Kontrakte vor dem
Abrechnungsdatum glattgestellt, ohne dass eine Lieferung erfolgt. Die Glattstellung eines verkauften
Futures-Kontrakts erfolgt durch Kauf eines Futures-Kontrakts über denselben Gesamtbetrag des
jeweiligen Basiswerts am selben Liefertag. Ist der Preis des ursprünglich verkauften Futures-Kontrakts
höher als der Preis des Glattstellungskaufs, erhält der Verkäufer die Differenz und realisiert einen
Gewinn. Umgekehrt realisiert der Verkäufer einen Verlust, wenn der Preis des Glattstellungskaufs höher
ist als der Preis des ursprünglichen Verkaufs. Ähnlich wird ein gekaufter Futures-Kontrakt glattgestellt,
indem der Käufer den Verkauf eines Futures-Kontrakts abschließt. Wenn der Preis des
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189
Glattstellungsverkaufs den Kaufpreis übersteigt, realisiert der Käufer einen Gewinn, und wenn der
Kaufpreis den Preis des Glattstellungsverkaufs übersteigt, wird ein Verlust realisiert.
Forwards
Devisenterminkontrakte könnten zur Absicherung gegen Währungsrisiken eingesetzt werden, die aus
vom Fonds gehaltenen Vermögenswerten resultieren, die nicht auf die Basiswährung lauten. Der Fonds
kann beispielsweise Devisenterminkontrakte einsetzen durch einen Terminverkauf einer Fremdwährung
gegen die Basiswährung, um den Fonds gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, das aus dem Halten
der Vermögenswerte in dieser Währung entsteht.
Umgekehrte Pensionsgeschäfte
Der Fonds kann Pensions-/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h.
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) gemäß den Anforderungen der SFTR und den Vorschriften der
Zentralbank ausschließlich zu Zwecken des effizienten Portfoliomanagements verwenden. Alle Arten von
Vermögenswerten, die vom Fonds im Einklang mit seinem Anlageziel und seiner Anlagepolitik gehalten
werden können, können solchen Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen. Es besteht keine
Beschränkung für den Anteil von Vermögenswerten, der Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen
kann. Es wird erwartet, dass dieser Anteil zu keiner Zeit mehr als 100 % betragen wird, und dass er
voraussichtlich 80 % oder weniger betragen wird. Die Nutzung von Total Return Swaps durch den Fonds
ist nicht vorgesehen. In jedem Fall wird im neuesten Halbjahres- und Jahresbericht der Gesellschaft der
Betrag der Vermögenswerte des Fonds, die Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen, als absoluter
Betrag und als Prozentsatz der Vermögenswerte des Fonds angegeben.
Es können durch den Fonds Sicherheiten oder Margeneinschüsse an eine Gegenpartei oder einen
Makler in Bezug auf OTC-Derivategeschäfte geleistet werden. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt
„Sicherheitenpolitik“ im Prospekt zu entnehmen.
Der oben beschriebene Einsatz von DFI und Techniken des effizienten Portfoliomanagements setzt den
Fonds den im Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt beschriebenen Risiken aus.
3.3
Kreditaufnahme und Leverage
3.3.1
Kreditaufnahme
Die Gesellschaft darf nur vorübergehend für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen, und der
Gesamtbetrag dieser Kreditaufnahmen darf 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten.
In Einklang mit den Bestimmungen der Vorschriften kann die Gesellschaft das Vermögen des Fonds als
Sicherheit für Kreditaufnahmen des Fonds belasten.
3.3.2
Leverage
Der Fonds kann wie im vorstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten
Portfoliomanagements“ beschrieben DFI einsetzen.
Da der Fonds insoweit, wie der Commitment Approach das globale Engagement des Portfolios nicht
angemessen abdeckt, in DFI investieren kann, hat der Anlageverwalter dem Verwaltungsrat empfohlen,
die Value-at-Risk-Methode („VaR“) als eine geeignete Methode zur Berechnung des
Gesamtengagements und Marktrisikos des Fonds in Erwägung zu ziehen, unter Berücksichtigung der
Anlageziele und der Anlagepolitik des Fonds und der Komplexität der eingesetzten DFI. Die Schaffung
eines gehebelten Engagement in einem Index über DFI wird bei der Beurteilung der Einhaltung der
Offenlegungsanforderungen von Verordnung 53(4) der Richtlinien der Zentralbank berücksichtigt.
Der Fonds wird durch den Einsatz von DFI einer Hebelwirkung (Leverage) unterliegen und kann daher bei
der Berechnung anhand der VaR-Methode ein nominales Engagement von über 100 % des
Nettoinventarwerts des Fonds eingehen. VaR ist die fortschrittliche Methode zur Risikomessung, die zur
Beurteilung des Marktrisikos des Fonds angewandt wird. Dieser Leverage-Effekt bringt höhere Risiken für
Anleger mit sich.
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190
Anleger sollten berücksichtigen, dass der VaR ein Maßstab für den maximalen potenziellen Verlust bei
einem bestimmten Konfidenzniveau (Wahrscheinlichkeit) über einen bestimmten Zeitraum unter
normalen Marktbedingungen ist. Der Fonds kann jedoch auch Verlusten ausgesetzt sein, die viel höher
sind als nach der VaR-Methode vorgesehen, insbesondere unter anormalen Marktbedingungen. Es ist zu
beachten, dass der VaR nicht explizit das Leverage misst. Vielmehr ist der VaR ein statistischer
Risikomaßstab, und der tatsächliche Verlust einer bestimmten Transaktion oder des Fonds insgesamt
kann erheblich über dem von der VaR-Methode angezeigten Verlust liegen.
Das Maß an Leverage (berechnet als Summe des nominalen Engagements der vom Fonds eingesetzten
DFI) wird sich voraussichtlich in einer Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds
bewegen. Dies kann aus dem Brutto-Long-Engagement oder dem Brutto-Short-Engagement des Fonds
resultieren (d.h. der Gesamtwert der Brutto-Long- und Brutto-Short-Engagements wird im Allgemeinen
innerhalb der Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds liegen). Es ist möglich,
dass die Leverage diese Spanne überschreitet, und der Fonds kann bisweilen einer höheren Leverage
(80-facher Nettoinventarwert oder höher) unterliegen, was jedoch in Anbetracht der historischen Modelle
sehr ungewöhnlich wäre. Die vorstehend beschriebene Leverage-Spanne resultiert aus der Global-TrendStrategie des Fonds, die ein Engagement in kurzfristigen Zinssätzen über Future-Kontrakte beinhaltet.
Diese Kontrakte haben im Verhältnis zu den Margeneinschüssen hohe Nominalwerte, und dadurch kann
sich die Leverage des Fonds beträchtlich erhöhen, wenn sich die Global-Trend-Strategie verstärkt in
kurzfristigen Zinssätzen engagiert. Die kurzfristigen Zinsinstrumente bilden einen hohen Anteil der
Leverage, und solche kurzfristigen Zinsinstrumente können mit einem deutlich niedrigeren Risiko
verbunden sein und den Prozess der Risikonormalisierung für die Volatilität des Fonds unterstützen.
Anleger werden auf den Abschnitt „Leverage-Risiko“ im Prospekt hingewiesen.
Die erwartete Leverage-Spanne wird gemäß den Vorschriften der Zentralbank auf der Grundlage der
Summe des absoluten Werts der Nominalwerte der eingesetzten Derivate berechnet. Diese Zahl
berücksichtigt keine Netting- und Absicherungsvereinbarungen, die der Fonds jeweils eingegangen ist,
obwohl diese Netting- und Absicherungsvereinbarungen zum Zweck der Risikoreduzierung genutzt
werden; sie ist daher keine risikobereinigte Methode zur Messung des Leverage, was bedeutet, dass die
Zahl höher ist, als sie ansonsten wäre, wenn solche Netting- und Absicherungsvereinbarungen
berücksichtigt würden. Es gibt Einschränkungen bezüglich der Nutzung des VaR als statistischen
Risikomaßstab, da dieser das Leverage-Niveau im Fonds nicht direkt einschränkt und nur das
Verlustrisiko unter aktuellen Marktbedingungen beschreibt und keine künftigen wesentlichen
Veränderungen in der Volatilität erfassen würde.
Der Fonds wird das absolute VaR-Modell anwenden, wobei der VaR 20 % des Nettoinventarwerts des
Fonds nicht überschreiten darf. Das absolute VaR-Modell wird als geeignet betrachtet, da der Fonds sein
Anlageziel nicht mit Bezug auf eine Benchmark definiert.
Bei der täglichen Berechnung des VaR berücksichtigt der Anlageverwalter folgende quantitative
Standards:
•
Das einseitige Konfidenzniveau wird 99 % betragen.
•
Die Haltedauer sollte 20 Geschäftstage (oder einen Monat) betragen.
•
Der historische Betrachtungszeitraum wird mindestens ein Jahr betragen. Es kann jedoch, wenn
dies (z. B. aufgrund wesentlicher Veränderungen in der Preisvolatilität in jüngster Zeit und des
Einsatzes neuer DFI, die neuen Faktoren unterliegen) gerechtfertigt ist, auch ein kürzerer
Betrachtungszeitraum angewandt werden.
Wenn die Hebelung nicht mithilfe der Summe des fiktiven Engagements der vom Fonds verwendeten
DFI, sondern durch Konvertierung des gesamten Zinsengagements in Zehnjahres-Äquivalente berechnet
wird, würde erwartet, dass die Hebelung zwischen dem Zwei- und dem Achtfachen des
Nettoinventarwerts des Fonds liegt, wobei erwartet wird, dass das maximale Hebelungsniveau nicht mehr
als das Zehnfache des Nettoinventarwerts des Fonds beträgt. Die Konvertierung des Zinsengagements in
Zehnjahres-Äquivalente führt zu einem niedrigeren Hebelungswert, da die Berechnung des
Gesamtengagements den fiktiven Wert der vom Fonds gehaltenen Futures-Kontrakte verwendet, ohne
eine Anpassung für das Risiko vorzunehmen; eine erhöhte Allokation zu kurzfristigen Zinsfutures, die in
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191
der Regel ein relativ niedriges Risiko aufweisen (gemessen nach Volatilität oder nach Sensitivität
gegenüber Änderungen der Zinssätze), erhöht das Gesamtengagement des Fonds ohne eine
proportionale Erhöhung des Risikos, dem das Fondsportfolio ausgesetzt ist. Beispielsweise kann ein
risikoäquivalentes Engagement in einer 10-jährigen Anleihe einen fiktiven Wert haben, der 24- bis 28-mal
niedriger ist als ein äquivalentes Engagement in kurzfristigen Zinssätzen (da 24 bis 28 dreimonatige
Verträge erforderlich sind, um eine Duration von 6 bis 7 Jahren zu replizieren). Daher wird versucht, durch
die Darstellung des Gesamtengagements des Fonds durch die Ersetzung des Engagements in
kurzfristigen Zinssätzen durch ein risikoäquivalentes Engagement in 10-jährigen Anleihen das Risiko, das
für den Fonds besteht, besser zu veranschaulichen, indem eine Anpassung für den Teil des
Gesamtengagements vorgenommen wird, der aufgrund des fiktiven Engagements in kurzfristigen
Zinssätzen vorhanden ist, und nicht für das Risiko, das für den Fonds besteht.
Diese Umrechnung dient lediglich der Veranschaulichung und ist nicht die Methode, die zur Berechnung
des Gesamtengagements im Rahmen des Risikomanagementprozesses eingesetzt wird. Sie wird nur
angegeben, um zu demonstrieren, dass die hohe Leverage-Spanne nicht durch traditionelle Formen von
Leverage (wie Kreditaufnahme) bedingt ist, sondern zu einem großen Teil durch das Engagement des
Fonds in Futures auf kurzfristige Zinssätze. Der Risikomanagementprozess der Gesellschaft enthält
ausgearbeitete Beispiele, die die Berechnung der Leverage unter Anwendung der Summe der
Nominalwerte, wie von der Zentralbank vorgeschrieben, und der vorstehend beschriebenen alternativen
Methode veranschaulichen.
Die Gesellschaft hat der Zentralbank im Namen des Fonds ihren Risikomanagementprozess eingereicht,
der ihr die genaue Messung, Überwachung und Steuerung der verschiedenen, mit dem Einsatz von DFI
verbundenen Risiken ermöglicht. Ein DFI, das nicht im Risikomanagementprozess erfasst ist, wird erst
dann eingesetzt, wenn ein geänderter Risikomanagementprozess bei der Zentralbank eingereicht worden
ist. Die Gesellschaft stellt den Aktionären auf Wunsch zusätzliche Informationen hinsichtlich der
angewandten Methoden des Risikomanagements, einschließlich der geltenden quantitativen Limits sowie
jeglicher jüngster Entwicklungen bezüglich der Risiko- und Ertragsmerkmale der Hauptanlagekategorien,
zur Verfügung.
3.4
Anlagebeschränkungen
Anleger müssen beachten, dass die Gesellschaft und der Fonds die in den Vorschriften (in der jeweils
gültigen Fassung) aufgeführten Einschränkungen und Anforderungen einhalten. Diese sind in Anhang I
zum Prospekt aufgeführt.
3.5
Risikofaktoren
Anleger sollten vor einer Anlage in dem Fonds den Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt lesen und
berücksichtigen. Nicht alle im Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt beschriebenen Risiken sind
jedoch für eine Anlage in diesem speziellen Fonds wesentlich.
Da der Anlageschwerpunkt des Fonds auf börsennotierten Futures auf die Basiswerte von DFI und
Wertpapiere von Emittenten, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern
gehandelt werden, liegt, sind folgende Unterabschnitte relevant:
Die in Abschnitt 4.1 des Prospekts beschriebenen allgemeinen Risiken.
Die folgenden in Abschnitt 4.2 des Prospekts beschriebenen Anlagerisiken:
4.2.1
Allgemeines Anlagerisiko
4.2.2
Begrenzte Betriebshistorie für den Fonds
4.2.4
Risiko von Zinsänderungen
4.2.6
Derivaterisiko
4.2.8
Mit effizientem Portfoliomanagement verbundenes Risiko
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192
4.2.9
Pensionsgeschäfte
4.2.11 Risiken in Verbindung mit Anlagen in kurzfristigen festverzinslichen Wertpapieren zwecks
Liquiditätsmanagements
4.2.12 Leverage-Risiko
4.2.19 Risiko von Wertpapierfinanzierungsgeschäften/Wertpapierleihgeschäften
4.2.24 Keine Anlagegarantie, die einer Einlagensicherung entspricht
4.2.25 Handel an Futures-Märkten außerhalb der USA
4.2.25 Handel an Future-Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten
Die folgenden Rechnungslegungs-, rechtlichen, operativen, Bewertungs- und Steuerrisiken, die in
Abschnitt 4.3, 4.4 und 4.5 des Prospekts beschrieben sind.
4.3.2
Abhängigkeit von Schlüsselpersonen
4.3.4
Begrenzte Betriebshistorie
4.3.6
Getrennte Haftung
4.3.8
Steuerliche Risiken
4.3.9
Risiko von Leerverkäufen
4.3.14 Abwicklungsrisiko bei Zeichnungen
4.4
FATCA-Risikofaktor
4.5
Risikofaktoren nicht vollständig aufgeführt
Neben den vorstehend genannten Risiken sollten Anleger auch die besonderen Auswirkungen der
folgenden Risiken berücksichtigen, die für eine Anlage in dem Fonds relevant sind:
3.5.1
Der Handel mit Futures ist spekulativ und volatil
Die Strategie des Anlageverwalters beinhaltet wesentliche Risiken, die bei traditionellen „Long-only“Anlagen an den Aktien- und Anleihemärkten nicht auftreten. Der spekulative Handel an den FuturesMärkten hat in der Regel eine volatile Performance zur Folge. Die Preisbewegungen von FuturesKontrakten werden durch sich verändernde Angebots- und Nachfragebeziehungen, landwirtschaftliche,
Handels-, fiskalische, geldpolitische und Devisenkontrollprogramme und -richtlinien, nationale und
internationale politische und wirtschaftliche Ereignisse, Krankheiten bei Anbauprodukten, Klima,
Einkaufs- und Marketing-Programme verschiedener Länder, Änderungen von Zinssätzen und zahlreiche
anderen Faktoren beeinflusst. Zudem können Regierungen von Zeit zu Zeit unmittelbar oder mittels
Vorschriften in bestimmte Märkte eingreifen, insbesondere in die Währungs- und Zinsmärkte. Solche
Eingriffe zielen oftmals auf eine direkte Preisbeeinflussung ab. Der Anlageverwalter kann diese Faktoren
nicht kontrollieren und keine Zusicherung geben, dass seine Empfehlungen zu profitablen Transaktionen
für den Fonds führen oder dass der Fonds keine erheblichen Verluste erleidet.
3.5.2
Der Futures-Handel unterliegt einer starken Hebelwirkung
Die normalerweise beim Handel mit Futures-Kontrakten niedrigen Ersteinschüsse (in der Regel zwischen
2 % und 15 % des Werts des gekauften bzw. verkauften Kontrakts) ermöglichen eine extrem hohe
Hebelwirkung. Werden zum Beispiel 10 % des Kontraktpreises als Einschussmarge hinterlegt, würde ein
Preisrückgang des Kontrakts um 10 % den Totalverlust des Margeneinschusses vor Abzug von
Maklerprovisionen bedeuten. Ein Preisrückgang von mehr als 10 % würde einen Verlust von mehr als
Error! Unknown document property name.
193
dem gesamten Margeneinschuss bedeuten. Dementsprechend kann eine relativ geringfügige Bewegung
eines Kontraktpreises dem Fonds unmittelbare und hohe Verluste verursachen. Der Einsatz von
Leverage kann zu Verlusten führen, die über das investierte Kapital hinausgehen.
3.5.3 Keine Garantie fehlender Korrelation; auch wenn diese erreicht wird, ist der Wert der fehlenden
Korrelation begrenzt
Es kann nicht garantiert werden, dass die Performance des Fonds nicht mit den allgemeinen Aktien- und
Anleihemärkten korreliert (in Beziehung steht). Wenn die Performance des Fonds doch eine Korrelation
zu diesen Märkten aufweist, ist der Fonds gezwungen, ein Gesamtportfolio zu diversifizieren.
Potenzielle Anleger sollten eine Anlage in dem Fonds im Vergleich zur Alternative einer Anlage in einem
Cash-Äquivalent, wie etwa US-Treasury Bills, evaluieren. Bei Letzteren besteht die Sicherheit, dass sie (i)
generell nicht mit den Aktien- und Anleihekursen korrelieren, (ii) eine positive Rendite und einen positiven
Cashflow generieren, (iii) hoch liquide sind, (iv) praktisch keinem Risiko eines Kapitalverlusts ausgesetzt
sind und (v) praktisch keine Kosten oder Aufwendungen verursachen.
Selbst wenn die Performance des Fonds profitabel ist und nicht mit den allgemeinen Aktien- und
Anleihemärkten korreliert, ist es sehr wahrscheinlich, dass es bedeutende Phasen gibt, in denen die
Performance des Fonds ähnlich wie die Performance von Aktien- und Anleihepositionen eines Aktionärs
ist, wodurch die Diversifikationsvorteile des Fonds geringer bzw. eliminiert werden. In ungünstigen
Wirtschaftszyklen kann eine Anlage im Fonds den Gesamtverlust eines Portfolios eher erhöhen als
mindern.
3.5.4
Handel an ausländischen Futures-Märkten
Der Anlageverwalter handelt für den Fonds an Future-Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten und der
EU-Mitgliedstaaten. Der Handel an Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten und der EUMitgliedstaaten ist nicht durch eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten, der EU
oder der EU-Mitgliedstaaten reguliert und kann mit zusätzlichen Risiken verbunden sein, die beim Handel
an Börsen in den Vereinigten Staaten oder den EU-Mitgliedstaaten nicht gegeben sind. Beispielsweise
können auf bestimmten ausländischen Märkten in erheblich höherem Maße Phasen der Illiquidität
auftreten als auf Märkten in den Vereinigten Staaten oder EU-Mitgliedstaaten. Auch sind einige Märkte
außerhalb der USA im Gegensatz zu den Börsen in den Vereinigten Staaten so genannte „Principals’
Markets“ (Eigenhändlermärkte), an denen ähnlich wie an Forward-Märkten die Performance in der
Verantwortung des einzelnen Teilnehmers liegt und nicht bei der Börse oder der Clearing-Stelle. In
manchen Fällen kann der Fonds auf Märkten außerhalb der USA über Intermediäre handeln, die auch als
Gegenseite der für den Fonds getätigten Transaktionen fungieren können. Der Fonds hat auf Märkten
außerhalb der Vereinigten Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten möglicherweise zu bestimmten
Transaktionen nicht denselben Zugang wie andere Teilnehmer.
3.5.5
Probleme im Zusammenhang mit der Herabstufung des Bonitätsratings der USA und der
Schuldenkrise in Europa
Am 5. August 2011 senkte Standard & Poor’s sein langfristiges Bonitätsrating für die USA von AAA auf
AA+. Während die Gesetzgeber in den USA sich am 2. August 2011 auf eine Anhebung der
Schuldenobergrenze einigten, spiegelt die Herabstufung die Sichtweise von Standard & Poor’s wider,
dass der Haushaltskonsolidierungsplan, der im Rahmen dieser Einigung aufgestellt wurde, nicht
ausreicht, um die mittelfristige Schuldendynamik der US-Regierung zu stabilisieren. Diese Herabstufung
könnte wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte und die Wirtschaftsbedingungen in den
USA und weltweit haben, und die Erwartung dieser Auswirkungen an den Märkten könnte wiederum
wesentliche negative Auswirkungen auf die vom Fonds getätigten Anlagen und damit auf die finanzielle
Lage und Liquidität des Fonds haben. Der beispiellose Charakter dieser Herabstufung des
Bonitätsratings für US-Staatsanleihen macht es letztlich unmöglich, die Auswirkungen auf die globalen
Märkte und das Geschäft, die finanzielle Lage und die Liquidität des Fonds vorherzusagen.
Die globalen Märkte und die globalen Wirtschaftsbedingungen wurden zudem dadurch beeinträchtigt,
dass einige EU-Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Die
anhaltende Unsicherheit im Hinblick auf die Ergebnisse der finanziellen Unterstützungsprogramme der
Error! Unknown document property name.
194
EU und die Möglichkeit, dass andere EU-Mitgliedstaaten in ähnliche finanzielle Schwierigkeiten geraten,
könnten zu weiteren Verwerfungen an den globalen Märkten führen, was sich für den Fonds negativ
auswirken könnte.
3.5.6
Handelsentscheidungen auf Basis technischer Analysen
Die Handelsentscheidungen des Anlageverwalters werden möglicherweise nicht durch die Analyse
fundamentaler Angebots- und Nachfragefaktoren, allgemeine wirtschaftliche oder politische Faktoren
oder erwartete Weltereignisse bestimmt, sondern in erster Linie durch technische Handelssysteme (wie
Global Trend), die sich auf historische Preis- und Marktdaten stützen. Die Rentabilität eines
Handelssystems, das sich der technischen Analyse bedient, hängt von größeren Kursbewegungen oder
Trends zumindest an einigen der Märkte, an denen gehandelt wird, ab. Zudem gehen die meisten
technischen Handelssysteme davon aus, dass viele Transaktionen unrentabel sein werden, in der
Hoffnung, dass durch größere Gewinne aus einer begrenzten Anzahl von Transaktionen eine
Gesamtrendite erzielt wird. Es kann nicht garantiert werden, dass die Bewertungsmodelle, die der
Anlageverwalter entwickelt hat, Preisverschiebungen genau identifizieren oder das Vorhandensein
größerer Preisveränderungen erfassen.
Die beste Handelsmethode, ob auf Basis technischer oder fundamentaler Analysen, wird nicht profitabel
sein, wenn nicht die Preisbewegungen oder Trends eintreten, die mit der Handelsmethode verfolgt
werden sollen. Es gab in der Vergangenheit Phasen ohne erkennbare Trends, und diese Phasen werden
höchstwahrscheinlich auch in Zukunft auftreten.
Ferner kann ein technisches Handelssystem anderen Handelsmethoden unterlegen sein, wenn innerhalb
eines bestimmten Marktes fundamentale Faktoren die Preisbewegungen beherrschen. Da bei der
technischen Analyse generell fundamentale Faktoren wie Angebot, Nachfrage und politische und
wirtschaftliche Ereignisse nicht berücksichtigt werden (außer insoweit, wie sie die technischen Daten
beeinflussen, die als Parameter für das Handelsprogramm verwendet werden), ist eine technische
Handelsmethode möglicherweise erst in der Lage, auf Ereignisse fundamentaler Ursache zu reagieren,
wenn diese den Markt bereits nicht mehr beeinflussen. Positionen, die durch die daraus resultierenden
Preisbewegungen diktiert werden, sind möglicherweise aufgrund der fundamentalen Faktoren, die den
Markt dann beeinflussen, nicht korrekt.
Wenn fundamentale Faktoren die Märkte beherrschen, kann die strikte Anwendung der vom
Handelsprogramm des Anlageverwalters generierten Handelssignale erhebliche Verluste verursachen,
weil es erst dann in der Lage ist, auf fundamentale Faktoren zu reagieren, wenn diese bereits
ausreichende Auswirkungen auf den Markt gehabt haben, um einen Trend von einer Größenordnung zu
erzeugen, der eine Änderung der Handelssignale auslöst. Bis dahin können bereits eine rapide
Preisveränderung im Gange und eine Liquidierung nur mit erheblichen Verlusten möglich sein.
Potenzielle Anleger müssen sich darüber im Klaren sein, dass ungeachtet des Sachverstands und der
Erfahrung des Anlageverwalters der Erfolg des Fonds in hohem Maße von allgemeinen
Marktbedingungen abhängen kann, über die der Anlageverwalter keine Kontrolle hat. Ferner kann das
Gewinnpotenzial von Trendfolgesystemen durch den veränderlichen Charakter der Märkte geschmälert
werden, da dieser bewirkt, dass die Daten, auf denen die Handelsmodelle des Anlageverwalters
basieren, für zukünftige Marktmuster nur marginal relevant sind.
3.5.7
Mögliche Effekte von technischen Handelssystemen
Der Anlageverwalter hat festgestellt, dass das Interesse an technischen Futures-Handelssystemen, und
insbesondere an Trendfolgesystemen, in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Da das Kapital,
das von Handelssystemen verwaltet wird, die dem des Anlageverwalters ähneln, wächst, könnte eine
zunehmende Zahl von Händlern versuchen, umfangreiche Positionen zum selben oder einem ähnlichen
Zeitpunkt wie der Anlageverwalter einzugehen oder zu liquidieren. Diese und andere Vorgehensweisen
dieser Händler können die historischen Handelsmuster verändern oder die Ausführung von
Transaktionen zum Nachteil eines Fonds beeinflussen.
3.5.8
Diskretionäre Aspekte des Programms des Anlageverwalters
Error! Unknown document property name.
195
Der Anlageverwalter beabsichtigt, sein Handelsprogramm in erster Linie mechanisch anzuwenden. In
Phasen von Marktverwerfungen, extremer Volatilität oder anderen ungewöhnlichen Marktbedingungen
(die der Anlageverwalter nach seinem alleinigen Ermessen festlegt) kann der Anlageverwalter jedoch in
seltenen Fällen nach seinem eigenen Urteil und Ermessen festlegen, ob er die vom Handelsprogramm
generierten Handelsanweisungen ausführt. Diskretionäre Entscheidungen des Anlageverwalters können
unprofitable Transaktionen zur Folge haben, was möglicherweise beim strikteren Befolgen des
systematischen Ansatzes nicht der Fall gewesen wäre.
3.5.9
Änderungen der Handelsmethode und der Handelsmärkte
Auch wenn die Anwendung der Handelsprogramme des Anlageverwalters fast ausschließlich mechanisch
erfolgt, ist Urteilsvermögen erforderlich, um die Handelsprogramme auf laufender Basis zu entwickeln
und zu evaluieren. Der Anlageverwalter führt kontinuierlich Forschung und Entwicklung an seinen
Handelsprogrammen durch. Dementsprechend können sich die Handelsmethoden und -modelle des
Anlageverwalters mit der Zeit verändern.
Bei diesen Änderungen kann es sich handeln um: Eliminierung oder Veränderung bestehender
Handelssysteme, Änderung der Risiko- und Finanzverwaltungspartner und der Handelsmärkte oder
Einführung zusätzlicher Analysefaktoren und -methoden. Das bedeutet, dass der Anlageverwalter
möglicherweise in Zukunft nicht dieselben Handelsmethoden und -strategien anwendet wie in der
Vergangenheit.
Das Geschäft des Fonds unterliegt einer hohen Hebelwirkung. Infolgedessen kann eine relativ
geringfügige Preisbewegung in einem Kontrakt zu sofortigen und erheblichen Gewinnen oder Verlusten
für den Fonds führen.
Die im Prospekt und diesem Prospektzusatz beschriebenen Risiken sollten nicht als vollständige
Auflistung der Risiken betrachtet werden, die potenzielle Anleger vor einer Anlage in dem Fonds
abwägen sollten. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in dem Fonds von Zeit zu Zeit
weiteren Risiken unterliegen kann.
3.6
Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien
3.6.1
Aktienklassen
Aktien der Klasse A können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle
Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden.
Klasse
Erstzeichnungsfrist
A (EUR)
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
A (USD
HEDGED)***
Mindestbestand
an Aktien**
Mindesterstanlagebetrag**
EUR 1000
EUR 50.000.000
EUR 50.000.000
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
USD 1000
USD 50.000.000
USD 50.000.000
A (GBP
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
GBP 1000
GBP 50.000.000
GBP 50.000.000
A (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
CHF 1000
CHF 50.000.000
CHF 50.000.000
A (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
SEK 1000
SEK 500.000.000
SEK 500.000.000
Error! Unknown document property name.
Erstausgabepreis
196
A (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
JPY 1000
JPY 5.000.000.000
JPY 5.000.000.000
A (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
CAD 1000
CAD 75.000.000
CAD 75.000.000
A (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
AUD 1000
AUD 75.000.000
AUD 75.000.000
B (EUR)
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
n. ztr.
EUR 100.000
EUR 100.000
B (USD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
n. ztr.
USD 100.000
USD 100.000
B (GBP
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
GBP 1000
GBP 100.000
GBP 100.000
B (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
CHF 1000
CHF 100.000
CHF 100.000
B (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
SEK 1000
SEK 1.000.000
SEK 1.000.000
B (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
JPY 1000
JPY 10.000.000
JPY 10.000.000
B (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
CAD 1000
CAD 150.000
CAD 150.000
B (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
AUD 1000
AUD 150.000
AUD 150.000
I (EUR)
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
EUR 1000
EUR 100.000.000
EUR 100.000.000
I (USD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
USD 1000
USD 100.000.000
USD 100.000.000
I (GBP
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
GBP 1000
GBP 100.000.000
GBP 100.000.000
I (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
CHF 1000
CHF 100.000.000
CHF 100.000.000
I (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
SEK 1000
SEK 1.000.000.000
SEK 1.000.000.000
I (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
JPY 1000
JPY
10.000.000.000
JPY
10.000.000.000
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197
I (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
CAD 1000
CAD 150.000.000
CAD 150.000.000
I (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
AUD 1000
AUD 150.000.000
AUD 150.000.000
R (EUR)
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
EUR 1000
EUR 10.000
EUR 10.000
R (USD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. April 2017
USD 1000
USD 10.000
USD 10.000
R (GBP
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. März 2017
GBP 1000
£10.000
£10.000
R (CHF
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. März 2017
CHF 1000
CHF 10.000
CHF 10.000
R (SEK
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. März l 2017
SEK 1000
SEK 100.000
SEK 100.000
R (JPY
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. März 2017
JPY 1000
JPY 1.000.000
JPY 1.000.000
R (CAD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. März 2017
CAD 1000
CAD 15.000
CAD 15.000
R (AUD
HEDGED)***
Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am
19. April 2017 bis 17:00 Uhr
(irischer Zeit) am 19. März 2017
AUD 1000
AUD 15.000
AUD 15.000
*Die Erstzeichnungsfrist kann durch den Verwaltungsrat verkürzt oder verlängert werden. Wenn
Zeichnungen eingegangen sind, wird die Zentralbank über eine derartige Verlängerung oder Verkürzung
im Voraus informiert, ansonsten wird sie nachträglich auf jährlicher Basis informiert.
**Jeweils vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats (oder seines Beauftragten), niedrigere
Beträge zu erlauben. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, wie im
Prospekt im Abschnitt „Beschränkungen zum Vertrieb und Verkauf der Aktien“ beschrieben.
***Die Gesellschaft kann (ist aber nicht dazu verpflichtet) bestimmte Devisentransaktionen tätigen (durch
den Einsatz von DFI, wie in Abschnitt 3.2 „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten
Portfoliomanagements“ beschrieben, oder durch direkte Maßnahmen, wie Anlagen in Einlagen in dieser
Währung), um das Währungsrisiko von Klassen, die auf eine andere Währung lauten als die
Basiswährung, abzusichern, wie unter „Abgesicherte Klassen“ im Prospekt beschrieben.
****Vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats (bzw. seiner Beauftragten) wird die Aktienklasse B
für Anleger geschlossen, wenn der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, und
wird sie ein Jahr, nachdem der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, für
bestehende Anleger der Klasse geschlossen.
Nach der Beendigung der Erstzeichnungsfrist sind die aufgelegten Klassen an jedem Handelstag zum
jeweils aktuellen Nettoinventarwert je Aktie zur Zeichnung verfügbar. Die Erstzeichnungsfrist für nicht
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198
aufgelegte Aktienklassen kann nach dem Ermessen des Verwaltungsrats geöffnet und der Zentralbank
im Voraus mitgeteilt werden.
3.6.2
Kauf /Verkauf von Aktien
Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Handel mit Aktien“ im Prospekt gelesen
werden. Anträge, die nach Orderannahmeschluss des jeweiligen Handelstags eingehen, gelten als zum
nächsten Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen
Ermessen unter außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes
beschließen kann, vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen
Handelstag ein. Rücknahmeanträge, die nach Orderannahmeschluss eingehen, gelten als zum nächsten
Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen unter
außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes beschließen kann,
vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag ein.
Valutatag für Zeichnungen: Zeichnungsgelder sollten auf das im Antragsformular angegebene Konto
(oder auf ein vom Administrator angegebenes Konto) eingezahlt werden, so dass diese als frei verfügbare
Mittel spätestens drei Geschäftstage nach dem relevanten Handelstag eingegangen sind. Wenn die
vollständige Zahlung und/oder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular nicht innerhalb der oben
angegebenen Fristen eingegangen ist, kann der Antrag abgelehnt werden.
Valutatag für Rücknahmen: Die Zahlung der Rücknahmeerlöse erfolgt in der Regel per elektronischer
Überweisung auf das Konto des die Aktien zurückgebenden Aktionärs, und zwar auf Risiko und Kosten
des Aktionärs, innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem jeweiligen Handelstag und wird in jedem Fall
innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Orderannahmeschluss für den jeweiligen Handelstag
gezahlt, vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Dokumente dem Administrator eingereicht wurden und
bei ihm eingegangen sind.
3.7
Ausschüttungspolitik
Bei diesem Fonds handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, daher sind keine
Dividendenzahlungen an die Aktionäre vorgesehen. Die Erträge und Gewinne jeder Klasse im Fonds
werden thesauriert und im Namen der Aktionäre wiederangelegt.
Wenn der Verwaltungsrat eine Änderung der Ausschüttungspolitik vorschlägt und zu einem zukünftigen
Zeitpunkt eine Dividende festsetzt, werden die vollständigen Einzelheiten zur geänderten
Ausschüttungspolitik (einschließlich der Einzelheiten zur Zahlungsmethode für diese Dividenden) in
einem aktualisierten Prospektzusatz dargelegt und den Aktionären im Voraus mitgeteilt.
3.8
Gebühren und Kosten
Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Gebühren und Kosten“ im Prospekt gelesen
werden. Die folgenden Gebühren und Kosten entstehen der Gesellschaft für den Fonds und wirken sich
auf den Nettoinventarwert der jeweiligen Aktienklasse des Fonds aus.
Die Gebühren für den Administrator und die Verwahrstelle sind im Prospekt aufgeführt.
Klasse
A
B
I
R
Anlageverwaltungsgebühr
1,25 %
0,9 %
0,9 %
2,25 %
Jährliche Kostengebühr
0,5 %
0,5 %
0,5 %
0,5 %
Erfolgsabhängige Gebühr
0%
0%
0%
0%
Error! Unknown document property name.
199
Ausgabeaufschlag
0%
0%
0%
0%
Rücknahmegebühr
0%
0%
0%
0%
* Die Gebühren in der obigen Tabelle sind als Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse
angegeben.
Der Anlageverwalter hat Anspruch auf eine maximale jährliche Anlageverwaltungsgebühr, die als
Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse berechnet wird. Diese Gebühr wird zu jedem
Bewertungszeitpunkt berechnet und abgegrenzt und ist monatlich rückwirkend zahlbar.
Der Anlageverwalter hat freiwillig zugestimmt, alle jährlichen Aufwendungen, die 0,50 % des
Nettoinventarwerts des Fonds, wie zu diesem Zweck in der Basiswährung des Fonds bestimmt,
übersteigen, zu zahlen. Die jährlichen Aufwendungen laufen täglich basierend auf dem unbereinigten
Nettoinventarwert des Vortages, der dem Fonds oder der betreffenden Klasse zuzuschreiben ist, auf und
werden monatlich rückwirkend gezahlt.
Dem Fonds wird eine „Jährliche Kostengebühr“ belastet, die die „Jährlichen Kosten“ des Fonds abdeckt.
Dabei handelt es sich um den proportionalen Anteil des Fonds an allen Gebühren, Kosten und
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der Gesellschaft und alle
Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb des
Fonds (ausgenommen die Gebühren und Kosten des Anlageverwalters und dessen Spesen, die davon
ausgeschlossen sind), insbesondere die Gebühren und Kosten (einschließlich Spesen) der Dienstleister
des Fonds, wie etwa die an die Verwahrstelle zahlbaren Gebühren und Kosten (einschließlich Gebühren
und Transaktionskosten (zu normalen, marktüblichen Sätzen) und angemessene Spesen etwaiger
Unterdepotbanken), die an den Administrator und die Vertriebsstelle zahlbaren Gebühren und Kosten, die
Betriebskosten, die Gebühren des Verwaltungsrats (wie im Abschnitt „Gebühren des Verwaltungsrats“ im
Prospekt aufgeführt) sowie dessen Spesen, das Honorar des Abschlussprüfers, die Honorare von Steuerund
Rechtsberatern,
die
Gebühren
des
Gesellschaftssekretärs,
die
Gebühren
des
Geldwäschebeauftragten und Gebühren für Registrierungen im Ausland, etwaige Steuern (einschließlich
Stempelsteuern), denen die Gesellschaft unterliegen kann, Provisionen, Maklergebühren und sonstige
Aufwendungen in Bezug auf die Anlagen des Fonds sowie etwaige außergewöhnliche oder
außerordentliche Aufwendungen und Kosten, die von Zeit zu Zeit anfallen können, beispielsweise durch
wesentliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Gesellschaft oder dem Fonds.
3.8.2
Gründungskosten
Alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Gründung und Organisation des Fonds, wie im
Abschnitt „Gründungskosten“ im Prospekt beschrieben, werden vom Anlageverwalter getragen.
3.9
Schlüsselperson
Der Anlageverwalter muss die Aktionäre unverzüglich benachrichtigen, wenn: (1) Sanjiv Kumar oder Yves
Balcer (jeweils eine „Schlüsselperson“ (a) keinen wesentlichen Einfluss mehr auf die Verwaltung des
Anlageverwalters haben; (b) vom Anlageverwalter zum Rücktritt aufgefordert wurden; (2) der
Anlageverwalter oder eine Schlüsselperson Konkurs anmeldet; (3) gegen den Fonds oder die
Verwaltungsgesellschaft wesentliche Ansprüche erhoben werden; oder (4) Ermittlungen dahingehend
eingeleitet werden, ob der Anlageverwalter in einer Weise gehandelt hat, die gegen seine Sorgfaltspflicht
verstößt und die wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen für den Fonds haben wird. Jede Rücknahme
unterliegt den Bestimmungen des Prospekts und dieses Nachtrags.
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200
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201
Anhang I
Aktienindizes
Dow Jones (Chicago Board of Trade)
Der Dow Jones Industrial Average ist ein preisgewichteter Index aus 30 aktiv gehandelten Aktien, die in
erster Linie an der New York Stock Exchange und der Nasdaq gehandelt werden. Der Dow Jones ist ein
Gradmesser für die Performance von Aktien der größten US-Unternehmen. Nähere Einzelheiten zur
Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.djindexes.com zu finden.
S&P 500 (Chicago Mercantile Exchange)
Der S&P 500 ist ein nach Marktwert gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem
Aktienkurs) aus 500 Aktien, die an der New York Stock Exchange, der American Stock Exchange und
dem Nasdaq National Market System gehandelt werden. Die Gewichtungen bewirken, dass der Einfluss
jedes Unternehmens auf die Performance des jeweiligen Index direkt proportional zum Marktwert des
Unternehmens ist. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden.
NASDAQ100 (Chicago Mercantile Exchange)
Der NASDAQ-100 Index enthält 100 der größten inländischen und internationalen Wertpapiere außerhalb
des Finanzsektors, die am Nasdaq Stock Market notiert sind und wird auf Basis der Marktkapitalisierung
berechnet. Der Index bildet Unternehmen aus wichtigen Branchen ab, u. a. aus den Branchen ComputerHardware und Software, Telekommunikation, Einzel-/Großhandel und Biotechnologie. Er enthält keine
Wertpapiere von Unternehmen des Finanzsektors, einschließlich Investmentgesellschaften. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.nasdaq.com zu finden.
Russell 2000 ICE
Der Russell 2000® Index ist die anerkannte Benchmark für die Messung der Performance des SmallCap-Segments des Aktienuniversums in den USA. Der Russell 2000® Index ist ein Teilindex des Russell
3000® Index und repräsentiert ca. 10 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Index. Er enthält 2 000
der auf Basis ihrer Marktkapitalisierung und aktuellen Indexmitgliedschaft kleinsten Wertpapiere. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.theice.com zu finden.
S&P MidCap (Chicago Mercantile Exchange)
Der S&P MidCap 400 Index bildet einen diversifizierten Korb aus mittelgroßen Unternehmen (Mid-Caps)
in den USA nach. Eine Mid-Cap-Aktie wird grob definiert als ein Unternehmen mit einer
Marktkapitalisierung von ca. 2 Mrd. US$ bis 10 Mrd. US$. Dieser Index enthält viele beständige
Unternehmen mit einer guten Erfolgshistorie, die nur nicht groß genug sind, um in den viel größeren S&P
500 Index aufgenommen zu werden. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden.
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202
DAX EUREX
Der DAX® ist der Blue-Chip-Index der Deutschen Börse für den deutschen Aktienmarkt. Er enthält die 30
größten und meistgehandelten deutschen Unternehmen. DAX®-Futures sind hoch liquide Instrumente,
die sich für direktionalen Handel und Arbitrage sowie für Absicherungszwecke und zur PerformanceVerbesserung eignen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.eurexchange.com zu finden.
FTSE 100 LIFFE
Dieser Index umfasst die 100 an der London Stock Exchange notierten Blue-Chip-Unternehmen mit der
höchsten Marktkapitalisierung. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.ftse.com zu finden.
CAC40 NYSE – LIFFE
Der CAC 40 ist ein repräsentativer Index für den französischen Aktienmarkt. Der Index repräsentiert einen
nach Marktkapitalisierung gewichteten Maßstab für die 40 bedeutendsten Werte unter den 100
Unternehmen mit der höchsten Marktkapitalisierung an der Pariser Börse (Euronext Paris). Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.nyse.com zu finden.
EURO STOXX 50 Eurex
Der EURO STOXX 50 Index bildet sektorübergreifend die führenden Blue-Chip-Unternehmen der
Eurozone ab. Der Index umfasst 50 Aktien aus 12 Ländern der Eurozone: Belgien, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und
Spanien. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind
unter www.eurexchange.com zu finden.
Hang Seng Index HKFE
Der Hang Seng Index (HSI), die Benchmark des Aktienmarktes von Hongkong, ist einer der bekanntesten
Indizes in Asien und wird von vielen Fondsmanagern als Performance-Benchmark benutzt. Der HIS ist
ein nach Marktkapitalisierung gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem Aktienkurs). Der
Einfluss der einzelnen Aktien auf die Index-Performance ist direkt proportional zu ihrem relativen
Marktwert. Indexwerte mit höherer Marktkapitalisierung haben einen höheren Einfluss auf die
Performance des Index als solche mit niedrigerer Marktkapitalisierung. Die Indexwerte sind in die
Teilindizes Handel und Industrie, Finanzen, Immobilien und Versorger gruppiert. Nähere Einzelheiten zur
Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.hsi.com.hk zu finden.
Nikkei 225 (Osaka Securities Exchange)
Der Nikkei 225 ist ein Index japanischer Aktien. Er ist ein preisgewichteter Index, der die 225 größten an
der Tokyo Stock Exchange notierten japanischen Blue-Chip-Unternehmen enthält. Nähere Einzelheiten
zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.ose.or.jp zu finden.
TOPIX (Tokyo Stock Exchange)
Der TOPIX ist ein um Streubesitz adjustierter, nach Marktkapitalisierung gewichteter Index, der auf Basis
aller in der TSE First Section notierten inländischen Stammaktien berechnet wird. Der TOPIX ist ein
Maßstab für die aktuelle Marktkapitalisierung, ausgehend von einer Marktkapitalisierung am Basisdatum
Error! Unknown document property name.
203
(4. Januar 1968) von 100 Punkten. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.tse.or.jp zu finden.
Australia SP200 (Sydney Futures Exchange)
Der S&P/ASX 200 ist als die institutionelle investierbare Benchmark in Australien anerkannt. Der Index
deckt etwa 80 % der australischen Aktienmarktkapitalisierung ab. Die Indexwerte werden aus
qualifizierten Unternehmen, die an der Australian Stock Exchange notiert sind, ausgewählt. Der S&P/ASX
200 ist ein hoch liquider und investierbarer Index, der den Bedarf von Anlageverwaltern deckt, eine
Benchmark abzubilden, die sich durch eine ausreichende Größe und Liquidität auszeichnet. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.spindices.com zu finden.
MSCI Taiwan
Der MSCI Taiwan Index ist ein um Streubesitz adjustierter marktkapitalisierungsgewichteter Index, der die
Performance taiwanesischer Wertpapiere nachbilden soll, die an der Taiwan Stock Exchange und am
GreTai Securities Market notiert sind. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner
Berechnungsmethode sind unter www.msci.com zu finden.
S&P/TSX 60
Der S&P/TSX 60 ist ein Aktienindex, der 60 große, an der Toronto Stock Exchange notierte Unternehmen
abbildet. Er wird vom Canadian S&P Index Committee, einem Geschäftsbereich von Standard & Poor's,
unterhalten und bietet dem Anleger derzeit ein Engagement in zehn Industriesektoren. Nähere
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter
www.spindices.com zu finden.
Error! Unknown document property name.
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