FORT GLOBAL UCITS FUNDS P.L.C. Eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur und variablem Kapital und getrennter Haftung zwischen ihren Teilfonds, die gemäß dem Companies Act unter der Registrierungsnummer 527620 mit beschränkter Haftung in Irland gegründet und von der Zentralbank gemäß den Vorschriften zugelassen wurde. KONSOLIDIERTER PROSPEKT FÜR DEUTSCHLAND Dieser Prospekt ist eine konsolidierte Fassung des Prospekts der Gesellschaft vom 23. November, des Nachtrags für den Fort Global UCITS Contrarian Fund vom 23. November 2016, des Nachtrags für den Fort Global UCITS Diversified Fund vom 23. November 2016 und des Nachtrags für Anleger in Deutschland vom 28 November 2016 (der „Prospekt“). Er ist ausschließlich für das Angebot und den Vertrieb von Aktien der Gesellschaft in Deutschland oder von Deutschland aus vorgesehen. Er stellt keinen Prospekt nach irischem Recht dar. Dieser Prospekt bezieht sich auf das Angebot der im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Fonds. Mit Datum vom 18. April 2017 DIES SIND SPEKULATIVE WERTPAPIERE, DIE MIT EINEM HOHEN RISIKO VERBUNDEN SIND UND VON KEINER AUFSICHTSBEHÖRDE ZUGELASSEN WURDEN. SIE UNTERLIEGEN BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER ÜBERTRAGBARKEIT UND DES WEITERVERKAUFS UND DÜRFEN NUR IN EINKLANG MIT DEN ANWENDBAREN GESETZEN UND DEM GESELLSCHAFTSVERTRAG DER GESELLSCHAFT ÜBERTRAGEN BZW. WEITERVERKAUFT WERDEN. GEMÄSS EINER AUSNAHME DER AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DEN WARENTERMINHANDEL (COMMODITY FUTURES TRADING COMMISSION, CFTC) IM ZUSAMMENHANG MIT POOLS, DEREN TEILNEHMER AUF „QUALIFIED ELIGIBLE PARTICIPANTS“ (QUALIFIZIERTE ZULÄSSIGE TEILNEHMER) BESCHRÄNKT SIND, MUSS EIN EMISSIONSPROSPEKT VON DIESEM POOL NICHT BEI DER BEHÖRDE EINGEREICHT WERDEN UND IST NICHT 1 EINGEREICHT WORDEN. DIE AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DEN WARENTERMINHANDEL GIBT KEIN URTEIL ÜBER DIE VORTEILE DER TEILNAHME AN EINEM POOL ODER DIE ANGEMESSENHEIT ODER GENAUIGKEIT EINES EMISSIONSPROSPEKTS AB. DEMGEMÄSS HAT DIE COMMODITY FUTURES TRADING COMMISSION DIESEN ODER ETWAIGE WEITERE PROSPEKTE DIESES POOLS WEDER ÜBERPRÜFT NOCH GENEHMIGT. DIE GEWINNBERECHTIGTEN AKTIEN (DIE „AKTIEN“), DIE ANTEILE EINES IN DIESEM PROSPEKT (DER „PROSPEKT“) BESCHRIEBENEN FONDS DER FORT GLOBAL UCITS FUND P.L.C. (DIE „GESELLSCHAFT“) DARSTELLEN, WURDEN NICHT BEI DER USWERTPAPIERAUFSICHT (UNITED STATES SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION) ODER EINER WERTPAPIERAUFSICHTSBEHÖRDE EINES US-BUNDESSTAATES REGISTIERT ODER VON EINER SOLCHEN ZUGELASSEN. DIESER PROSPEKT WURDE NICHT BEI DER US-WERTPAPIERAUFSICHT (UNITED STATES SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION) ODER EINER ANDEREN BEHÖRDE EINES USBUNDESSTAATES ODER DER US-REGIERUNG ODER EINER NATIONALEN WERTPAPIERBÖRSE REGISTRIERT ODER VON EINER SOLCHEN ZUGELASSEN ODER ABGELEHNT. WEDER DIE U.S. SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION NOCH DIE U.S. COMMODITY FUTURES TRADING COMMISSION ODER EINE ANDERE US-BEHÖRDE ODER BÖRSE HAT EIN URTEIL ÜBER DEN WERT DER AKTIEN ABGEGEBEN, EMPEHLUNGEN HINSICHTLICH DER VORTEILE EINER ANLAGE IN DIE AKTIEN ABGEGEBEN, DIESES ANGEBOT GENEHMIGT ODER ABGELEHNT ODER EIN URTEIL ÜBER DIE ANGEMESSENHEIT ODER GENAUIGKEIT DIESES PROSPEKTS ABGEGEBEN. JEDE GEGENTEILIGE ERKLÄRUNG STELLT EINE STRAFBARE HANDLUNG DAR. DIE AKTIEN SIND EINE SPEKULATIVE ANLAGE, DIE MIT EINEM HOHEN RISIKO VERBUNDEN UND NUR FÜR EINEN BEGRENZTEN TEIL DES RISIKOSEGMENTS EINES GESAMTPORTFOLIOS GEEIGNET IST. DIE AKTIEN SIND (WENN ÜBERHAUPT) NUR FÜR ERFAHRENE ANLEGER GEEIGNET, DIE DIE RISIKEN EINER ANLAGE IN EINEM FONDS DER GESELLSCHAFT VERSTEHEN UND IN DER LAGE SIND, DIESE ZU TRAGEN. DIES BEINHALTET AUCH DAS RISIKO, DIE GESAMTE ANLAGE ODER EINEN WESENTLICHEN TEIL DER ANLAGE ZU VERLIEREN. DIE AKTIEN STELLEN KEIN VOLLSTÄNDIGES ANLAGEPROGRAMM DAR. SIEHE ABSCHNITT „RISIKOFAKTOREN”. SIE SOLLTEN SICH AUCH DARÜBER IM KLAREN SEIN, DASS DIESER ROHSTOFF-POOL AUSLÄNDISCHE FUTURE- UND OPTIONSKONTRAKTE HANDELN KANN. TRANSAKTIONEN AN MÄRKTEN AUSSERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN, EINSCHLIESSLICH FORMAL AN EINEN US-AMERIKANISCHEN MARKT GEBUNDENER MÄRKTE, KÖNNEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEN, DIE EINE ANDERSARTIGE ODER GERINGERE ABSICHERUNG FÜR DEN POOL UND DESSEN BETEILGTE BEDEUTEN. ZUDEM IST ES DEN US-AMERIKANISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN UNTER UMSTÄNDEN NICHT MÖGLICH, DIE VORSCHRIFTEN VON AUFSICHTSBEHÖRDEN ODER MÄRKTEN IN RECHTSORDNUNGN AUSSERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN DURCHZUSETZEN, IN DENEN TRANSAKTIONEN FÜR DEN POOL DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN. DIESER PROSPEKT STELLT NUR DANN EIN ANGEBOT DAR, WENN DIE AUSHÄNDIGUNG DES PROSPEKTS AN SIE VON DER GESELLSCHAFT GENEHMIGT WURDE. MIT DER ENTGEGENNAHME DIESES PROSPEKTS VERPFLICHTEN SIE SICH, DIESEN WEDER ZU VERVIELFÄLTIGEN, NOCH KOPIEN DAVON AN ANDERE PERSONEN ALS IHRE PROFESSIONELLEN BERATER WEITERZUGEBEN UND DIESEN PROSPEKT UNVERZÜGLICH ZURÜCKZUGEBEN ODER ZU VERNICHTEN, WENN SIE EINE ANLAGE IN DIE GESELLSCHAFT NICHT MEHR IN ERWÄGUNG ZIEHEN. 2 DIE AKTIEN WERDEN NICHT ÖFFENTLICH ANGEBOTEN. DIESER PROSPEKT STELLT KEIN ANGEBOT ZUM VERKAUF UND KEINE AUFFORDERUNG ZUR EINHOLUNG EINES ANGEBOTS ZUM KAUF VON AKTIEN IN IRGENDEINER RECHTSORDNUNG AN IRGENDEINE PERSON DAR, GEGENÜBER DER DIE ABGABE EINES SOLCHEN ANGEBOTS ODER EINE SOLCHE AUFFORDERUNG RECHTSWIDRIG IST. WEDER DIE GESELLSCHAFT NOCH IHRE FONDS SIND ALS „INVESTMENT COMPANY“ NACH DEM U.S. INVESTMENT COMPANY ACT VON 1940 IN SEINER JEWEILS GÜLTIGEN FASSUNG (DER „INVESTMENT COMPANY ACT“) REGISTRIERT. DIE AKTIEN UNTERLIEGEN BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER ÜBERTRAGBARKEIT UND DES WEITERVERKAUFS UND DÜRFEN NUR MIT EINWILLIGUNG DER GESELLSCHAFT UND UNTER EINHALTUNG DER ANWENDBAREN WERTPAPIERGESETZE ÜBERTRAGEN BZW. WEITERVERKAUFT WERDEN. ANLEGER SOLLTEN SICH DARÜBER IM KLAREN SEIN, DASS SIE MÖGLICHERWEISE DIE RISIKEN EINER ANLAGE IN EINEM FONDS AUF UNBEGRENZTE ZEIT TRAGEN MÜSSEN. ABSICHERUNGSGESCHÄFTE, DIE DEN VERKAUF VON AKTIEN BEINHALTEN, DÜRFEN NUR IN EINKLANG MIT DEM U.S. SECURITIES ACT VON 1933 IN SEINER JEWEILS GÜLTIGEN FASSUNG (DER „SECURITIES ACT“) DURCHGEFÜHRT WERDEN. DIE GESELLSCHAFT BEABSICHTIGT NICHT, EINEN GESCHÄFTSSITZ AUF DEN KAIMANINSELN ZU GRÜNDEN ODER DORT ANDERWEITIG GESCHÄFTLICH TÄTIG ZU WERDEN. DEMGEMÄSS DÜRFTE DIE GESELLSCHAFT NICHT DER AUFSICHT IRGENDEINER BEHÖRDE DER KAIMANINSELN UNTERLIEGEN. ES DARF AN DIE ÖFFENTLICHKEIT AUF DEN KAIMANINSELN KEIN AKTIENANGEBOT UND KEINE EINLADUNG ZUM ZEICHNEN VON AKTIEN ERTEILT WERDEN, WENN DIE AKTIEN NICHT AN DER CAYMAN ISLANDS STOCK EXCHANGE NOTIERT SIND. DER BEGRIFF „ÖFFENTLICHKEIT AUF DEN KAIMANINSELN“ SCHLIESST FOLGENDE PERSONEN NICHT EIN: (A) ERFAHRENE ANLEGER; (B) VERMÖGENDE PERSONEN; (C) PERSONEN, DIE IN ABS. 3 ODER 4 VON ANHANG VIER DES SECURITIES INVESTMENT BUSINESS LAW (IN SEINER REVIDIERTEN FASSUNG) AUFGEFÜHRT SIND; (D) AUSGENOMMENE ODER GEWÖHNLICHE, NICHT ANSÄSSIGE UNTERNEHMEN, DIE NACH DEM COMPANIES LAW (IN SEINER REVIDIERTEN FASSUNG) REGISTRIERT SIND, ODER AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN, DIE GEMÄSS PART IX DIESES GESETZES REGISTRIERT SIND, ODER EIN SOLCHES UNTERNEHMEN, DAS ALS UNBESCHRÄNKT HAFTENDER GESELLSCHAFTER EINER PERSONENGESELLSCHAFT GEMÄSS SECTION 9(1) DES EXEMPTED LIMITED PARTNERSHIP LAW (REVIDIERTE FASSUNG) HANDELT, ODER EIN VERWALTUNGSRATSMITGLIED ODER LEITENDER ANGESTELLER EINER SOLCHEN, DER IN EINER SOLCHEN EIGENSCHAFT HANDELT; ODER (E) DER IN ENTSPRECHENDER EIGENSCHAFT HANDELNDE TREUHÄNDER EINES TRUST, WELCHER GEMÄSS SECTION 74 DES TRUSTS LAW (IN SEINER REVIDIERTEN FASSUNG) REGISTRIERT IST ODER REGISTRIERT WERDEN KANN. POTENZIELLE ANLEGER EINES TEILFONDS SOLLTEN SICH ÜBER DIE GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN ZUM ERWERB, BESITZ UND DER VERÄUSSERUNG VON AKTIEN UND DIE ENTSPRECHENDEN STEUERLICHEN KONSEQUENZEN INFORMIEREN. WENN SIE ZWEIFEL ÜBER DEN INHALT DIESES PROSPEKTS HABEN, SOLLTEN SIE IHREN RECHTSANWALT, STEUERBERATER ODER EINEN ANDEREN FINANZBERATER UM RAT FRAGEN. ANLEGER MÜSSEN SICH BEI EINER ANLAGEENTSCHEIDUNG AUF IHRE EIGENE PRÜFUNG DER GESELLSCHAFT UND IHRER TEILFONDS SOWIE AUF DIE KONDITIONEN DES ANGEBOTS STÜTZEN, EINSCHLIESSLICH DER DAMIT VERBUNDENEN VORTEILE UND RISIKEN. 3 DER INHALT DIESES PROSPEKTS IST NICHT ALS RECHTS- ODER STEUERBERATUNG ZU BETRACHTEN, UND POTENZIELLE ANLEGER SOLLTEN BEZÜGLICH SÄMTLICHER ANGELEGENHEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER ANLAGE IN DIE AKTIEN IHRE EIGENEN BERATER KONSULTIEREN. DER PROSPEKT, EINSCHLIESSLICH ALLER ANLAGEN, IST VERTRAULICH UND DARF IN KEINER WEISE VERVIELFÄLTIGT ODER REPRODUZIERT WERDEN. NIEMAND WURDE ERMÄCHTIGT, IM ZUSAMMENHANG MIT DEN AKTIEN ERKLÄRUNGEN ABZUGEBEN ODER ANDERE INFORMATIONEN ZU ERTEILEN ALS DIE IN DIESEM PROSPEKT ENTHALTENEN. SOLCHE ERKLÄRUNGEN ODER INFORMATIONEN DÜRFEN NICHT ALS GRUNDLAGE FÜR EINE ANLAGEENTSCHEIDUNG HERANGEZOGEN WERDEN. DIE AUSHÄNDIGUNG DIESES PROSPEKTS ODER EIN VERKAUF AUF GRUNDLAGE DIESES PROSPEKTS IMPLIZIEREN UNTER KEINEN UMSTÄNDEN, DASS DIE HIER ENTHALTENEN INFORMATIONEN SICH SEIT DEM DATUM DES PROSPEKTS NICHT GEÄNDERT HABEN. JEDER POTENZIELLE ANLEGER IST EINGELADEN, VERTRETER VON FORT, L.P., DEM ANLAGEVERWALTER DER GESELLSCHAFT (DER „ANLAGEVERWALTER“), ZU TREFFEN UND MIT DIESEN ÜBER DIE KONDITIONEN DIESES ANGEBOTS ZU SPRECHEN UND DAZU FRAGEN ZU STELLEN UND ANTWORTEN ZU ERHALTEN SOWIE BEI DIESEN ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN EINZUHOLEN, DIE ZUR PRÜFUNG DER IN DIESEM PROSPEKT ENTHALTENEN INFORMATIONEN BENÖTIGT WERDEN, SOWEIT SIE IM BESITZ SOLCHER INFORMATIONEN SIND ODER SIE OHNE UNZUMUTBAREN AUFWAND ODER KOSTEN BESCHAFFEN KÖNNEN. DIE VERBREITUNG DIESES PROSPEKTS KANN IN BESTIMMTEN LÄNDERN GESETZLICHEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN. POTENZIELLE ANLEGER MÜSSEN SICH ÜBER DIE BESCHRÄNKUNGEN UND RECHTLICHEN ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DES KAUFS, BESITZES UND VERKAUFS DER AKTIEN SOWIE ÜBER DIE STEUERLICHEN KONSEQUENZEN IN IHREM WOHNSITZ- ODER AUFENTHALTSLAND INFORMIEREN. 4 ________________________________________________________________________________ 1. WICHTIGE HINWEISE ________________________________________________________________________________ 1.1 Verlässlichkeit dieses Prospekts Sämtliche Informationen oder Erklärungen, die nicht ausdrücklich in diesem Prospekt enthalten sind oder die durch einen Makler, Verkäufer oder eine andere Personen erteilt werden, sind als nicht von der Gesellschaft genehmigt zu betrachten, und folglich sollte nicht darauf vertraut werden. In diesem Prospekt und etwaigen Prospektzusätzen getroffene Aussagen basieren auf dem in Irland am Datum dieses Prospekts bzw. Prospektzusatzes geltenden Recht und geltender Rechtspraxis, die sich ändern können. Weder die Ausgabe dieses Prospekts noch das Angebot, die Ausgabe oder der Verkauf von Aktien eines Fonds der Gesellschaft stellen unter irgendwelchen Umständen eine Erklärung dar, dass die Lage der Gesellschaft oder eines Fonds seit dem Datum dieses Prospekts unverändert geblieben ist. Dieser Prospekt wird von Zeit zu Zeit aktualisiert, um wesentlichen Veränderungen Rechnung zu tragen, und solche Änderungen werden vorab der Zentralbank mitgeteilt und von dieser genehmigt. Anleger sollten den Inhalt dieses Prospekts nicht als Beratung bezüglich rechtlicher, steuerlicher, anlagetechnischer oder sonstiger Angelegenheiten betrachten. Wenn Sie Zweifel über den Inhalt dieses Prospekts, die mit einer Anlage in der Gesellschaft verbundenen Risiken oder die Eignung einer Anlage in der Gesellschaft für Sie haben, sollten Sie Ihren Börsenmakler, Bankberater, Anwalt, Steuerberater oder einen anderen unabhängigen Finanzberater konsultieren. 1.2 Zulassung durch die Zentralbank Die Gesellschaft ist von der Zentralbank zugelassen und unterliegt deren Aufsicht. Die Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank stellt keine Gewährleistung für die Leistungen der Gesellschaft dar, und die Zentralbank haftet nicht für Leistungen oder Leistungsstörungen seitens eines Fonds der Gesellschaft. Die Zulassung der Gesellschaft bedeutet nicht, dass die Zentralbank die Gesellschaft unterstützt oder für sie bürgt, und die Zentralbank ist nicht für den Inhalt dieses Prospekts verantwortlich. 1.3 Getrennte Haftung Die Gesellschaft hat die Haftung zwischen ihren Fonds getrennt. Dementsprechend können Verbindlichkeiten, die im Namen eines Fonds eingegangen werden bzw. sich auf einen Fonds beziehen, ausschließlich aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds bestritten werden. 1.4 Verantwortung Die Mitglieder des Verwaltungsrats (deren Namen nachstehend unter der Überschrift „Verwaltung der Gesellschaft – Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ genannt sind) übernehmen die Verantwortung für die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben. Die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben entsprechen nach bestem Wissen und Gewissen des Verwaltungsrats (der alle gebotene Sorgfalt darauf verwandt hat, dies sicherzustellen) den Tatsachen, ohne dass etwas ausgelassen wurde, das für diese Angaben wahrscheinlich von Bedeutung sein könnte. Der Verwaltungsrat übernimmt die entsprechende Verantwortung. 5 1.5 Prospekt / Prospektzusätze Dieser Prospekt beschreibt die Gesellschaft. Die Gesellschaft gibt für jeden Fonds Prospektzusätze zu diesem Prospekt heraus. Für jeden Fonds wird bei Auflegung ein separater Prospektzusatz herausgegeben. Jeder Prospektzusatz ist Bestandteil dieses Prospekts und sollte im Zusammenhang mit diesem gelesen werden. Dieser Prospekt darf nur mit einem oder mehreren Prospektzusätzen herausgegeben werden, die jeweils Informationen zu einem bestimmten Fonds enthalten. Details zu den Aktienklassen können im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds oder in einem separaten Zusatz für die jeweilige Aktienklasse behandelt werden. 1.6 Beschränkungen zum Vertrieb und Verkauf der Aktien Die Verteilung dieses Prospekts und das Angebot von Aktien können in bestimmten Hoheitsgebieten Beschränkungen unterliegen. Dieser Prospekt stellt kein Angebot und keine Aufforderung in irgendeinem Hoheitsgebiet dar, in dem ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung nicht zulässig ist oder die Person, die das Angebot bzw. die Aufforderung erhält, dieses bzw. diese nicht rechtmäßig entgegennehmen darf. Personen im Besitz dieses Prospekts sowie Personen, die gemäß diesem Prospekt Aktien zeichnen möchten, haben sich selbst über die geltenden Gesetze und Vorschriften im Land ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthaltsorts zu informieren und diese einzuhalten. Die Gesellschaft kann Zeichnungsanträge ganz oder teilweise ohne Begründung ablehnen. In diesem Fall werden die Zeichnungsgelder bzw. der verbleibende Saldo derselben ohne Zinsen, Kosten oder Entschädigung an den Antragsteller durch Überweisung auf das vom Antragsteller angegebene Konto oder per Post auf Risiko des Antragstellers zurückgezahlt. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt „Handel mit Aktien; Eigentumsbeschränkungen“ zu entnehmen. Vereinigte Staaten von Amerika Keine der Aktien wurde oder wird nach dem United States Securities Act registriert, und keine der Aktien darf direkt oder indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika und deren Territorien, Besitztümern oder anderen Gebieten, die ihrer Hoheit unterstehen, an oder zugunsten von USPersonen angeboten oder verkauft werden, ausgenommen der Anlageverwalter oder ein verbundenes Unternehmen oder ein Schlüsselmitarbeiter des Anlageverwalters. Weder die Gesellschaft noch irgendeiner der Fonds werden nach dem Investment Company Act registriert. 1.7 Übersetzungen Dieser Prospekt und sämtliche Prospektzusätze können in andere Sprachen übersetzt werden. Eine solche Übersetzung darf nur dieselben Informationen enthalten und dieselbe Bedeutung haben wie das englischsprachige Dokument. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen dem englischsprachigen Dokument und dem Dokument in einer anderen Sprache ist das englischsprachige Dokument maßgebend, soweit nicht die Gesetze eines Hoheitsgebietes, in dem die Aktien verkauft werden, verlangen, dass bei einem auf einer Erklärung in einem nicht englischsprachigen Prospekt basierenden Rechtsstreit die Sprache des Dokumentes maßgebend ist, auf dem der Rechtsstreit basiert. 1.8 Risikofaktoren Anleger sollten vor einer Anlage in die Gesellschaft den Abschnitt „Risikofaktoren“ in diesem Prospekt lesen und berücksichtigen. 6 1.9 Eignung einer Anlage Da der Preis der Aktien jedes Fonds sowohl fallen als auch steigen kann, ist die Gesellschaft keine geeignete Anlage für einen Anleger, der nicht in der Lage ist, einen Verlust aus seiner Anlage zu tragen. Ein typischer Anleger wird auf seine Anlage eine Rendite über einen Zeithorizont von 3 bis 5 Jahren anstreben. Da das Anlegerprofil auch von den spezifischen Elementen des jeweiligen Fonds abhängig ist, können im Prospektzusatz zum jeweiligen Fonds weitere Details zum Profil eines typischen Anlegers aufgeführt sein. 1.10 Rücknahmegebühr und Verwässerungsgebühr Der Verwaltungsrat kann eine Rücknahmegebühr von bis zu 3 % des Nettoinventarwerts je Aktie erheben. Details zu einer solchen Gebühr für einen oder mehrere Fonds werden im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben. Der Verwaltungsrat kann auf Empfehlung des Anlageverwalters im Fall von Nettozeichnungen und/oder Nettorücknahmen auf Transaktionsbasis eine Verwässerungsgebühr als prozentuale Anpassung (die dem Administrator mitzuteilen ist) auf den Wert der jeweiligen Zeichnung/Rücknahme erheben. Diese wird bei der Ermittlung des Zeichnungspreises bzw. Rücknahmepreises berechnet, um die Auswirkungen der Handelskosten im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten zu berücksichtigen und den Wert der dem jeweiligen Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerte zu bewahren, wenn der Verwaltungsrat der Auffassung ist, dass eine solche Maßnahme im besten Interesse des Fonds ist. Aufgrund der Differenz zwischen dem Zeichnungspreis (auf den ein Ausgabeaufschlag erhoben werden kann) und dem Rücknahmepreis (von dem eine Rücknahmegebühr abgezogen werden kann) und aufgrund der möglichen Erhebung einer Verwässerungsgebühr sollte die Anlage als mittel- bis langfristig angesehen werden. 1.11 Anwendbares Recht Dieser Prospekt und alle daraus und im Zusammenhang damit erwachsenden außervertraglichen Pflichten unterliegen irischem Recht und sind nach diesem auszulegen. Bezüglich etwaiger Klagen, Rechtsstreitigkeiten oder Gerichtsverfahren, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Prospekt (einschließlich etwaiger außervertraglicher Pflichten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Prospekt erwachsen) ergeben, unterwirft sich jede Partei unwiderruflich der Rechtsprechung der irischen Gerichte. 1.12 Überschriften und Nummerierungen Die Überschriften und Nummerierungen von Abschnitten dieses Prospekts dienen allein der Übersichtlichkeit und haben keinerlei Auswirkung auf die Bedeutung oder Auslegung dieses Prospekts. 1.13 Fehler bei der Preisermittlung Es ist möglich, dass bei der Berechnung des Nettoinventarwerts Fehler unterlaufen. Bei der Feststellung, ob infolge solcher Fehler Entschädigungen an einen Fonds und/oder einzelne Aktionäre zu zahlen sind, richtet sich die Gesellschaft nach den diesbezüglichen Richtlinien der Irish Funds Industry Association. Diese Richtlinien sehen für die Feststellung, ob eine Entschädigung in Betracht kommt, eine Wesentlichkeitsschwelle für Fehler bei der Preisermittlung vor, und sie enthalten ferner Richtlinien, unter welchen Umständen bei einem Fehler in der Preisermittlung keine 7 Entschädigung in Betracht kommt. In diesem Sinne liegt die von der Gesellschaft angewandte Wesentlichkeitsschwelle bei 0,5 % des Nettoinventarwerts, was nach Auffassung des Verwaltungsrats der zum Datum des Prospekts geltenden allgemeinen Marktpraxis entspricht. Somit ist generell und vorbehaltlich der Zustimmung der Verwahrstelle für Fehler, deren Auswirkungen auf den Nettoinventarwert des jeweiligen Fonds unter der Wesentlichkeitsschwelle liegen, keine Entschädigung zahlbar. Es können jedoch Umstände eintreten, unter denen der Verwaltungsrat oder die Verwahrstelle es für angemessen erachten, eine Entschädigung zu zahlen, obwohl die Auswirkungen des Fehlers unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegen. Umgekehrt ist in Fällen, in denen Fehler über der Wesentlichkeitsschwelle liegen und diese von der Gesellschaft oder ihren Dienstleistern verschuldet sind, generell eine Entschädigung zahlbar, und eine Entscheidung, unter solchen Umständen keine Entschädigung zu zahlen, erfordert die Zustimmung des Verwaltungsrats in Abstimmung mit der Verwahrstelle. Die Zentralbank hat diesbezüglich keine Anforderungen festgelegt, und die Genehmigung dieses Prospekts durch die Zentralbank ist nicht als Unterstützung einer Marktpraxis anstelle einer gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderung zu interpretieren. 8 ________________________________________________________________________________ INHALTSVERZEICHNIS ________________________________________________________________________________ Seite 1. WICHTIGE HINWEISE............................................................................................................ 5 2. DEFINITIONEN...................................................................................................................... 10 3. FONDS .................................................................................................................................... 18 4. RISIKOFAKTOREN ............................................................................................................... 27 5. VERWALTUNG DER GESELLSCHAFT ............................................................................. 44 6. HANDEL MIT AKTIEN ......................................................................................................... 52 7. BEWERTUNG DER VERMÖGENSWERTE ........................................................................ 61 8. GEBÜHREN UND KOSTEN ................................................................................................. 65 9. BESTEUERUNG..................................................................................................................... 70 10. ALLGEMEINE INFORMATIONEN...................................................................................... 76 ANHANG I ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN, DIE GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN AUF DIE FONDS ANWENDBAR SIND ............................................................................................ 88 ANHANG II ZULÄSSIGE MÄRKTE ................................................................................................. 92 ANHANG III AKTUELLE LISTE DER BEAUFTRAGTEN/UNTERBEAUFTRAGTEN DER VERWAHRSTELLE ................................................................................................................... 95 VERZEICHNIS DER NAMEN UND ANSCHRIFTEN ...................................................................... 98 ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND .................................................................................................................... 99 PROSPEKTZUSATZ FÜR DEN FORT GLOBAL UCITS CONTRARIAN FUND........................ 102 PROSPEKTZUSATZ FÜR DEN FORT GLOBAL UCITS DIVERSIFIED FUND ......................... 127 PROSPEKTZUSATZ FÜR DEN FORT GLOBAL UCITS FUTURES FUND…………………………..155 PROSPEKTZUSATZ FÜR DEN FORT GLOBAL UCITS TREND FUND……………………….182 9 ________________________________________________________________________________ 2. DEFINITIONEN ________________________________________________________________________________ Bilanzierungszeitraum bedeutet einen jeweils am 31. Dezember oder an einem anderen Datum, 1 das der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festlegen kann, endenden Jahreszeitraum; Administrationsvertrag bezeichnet den Administrationsvertrag vom 10. November 2014, in Kraft getreten um 00:01 h am 11. November 2014, zwischen der Gesellschaft und dem Administrator in der jeweils gemäß den Anforderungen der Zentralbank geänderten oder ergänzten Fassung, unter dem dieser zum Administrator der Gesellschaft ernannt wurde; Administrator bezeichnet die RBC Investor Services Ireland Limited („RBC“) oder jeden Nachfolger, der gemäß den Anforderungen der Zentralbank ordnungsgemäß als Administrator der Gesellschaft ernannt wird; Verwässerungsgebühr bezeichnet eine (dem Administrator mitzuteilende) prozentuale Anpassung, die im Fall von Nettozeichnungen und/oder Nettorücknahmen auf Transaktionsbasis auf den Wert der jeweiligen Zeichnung/Rücknahme erhoben wird. Diese wird bei der Ermittlung des Zeichnungspreises bzw. Rücknahmepreises berechnet, um die Auswirkungen sonstiger Handelskosten im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten zu berücksichtigen und den Wert der dem jeweiligen Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerte zu bewahren; Antragsformular bezeichnet ein Antragsformular, das von Zeichnern von Aktien ausgefüllt werden muss, wie von der Gesellschaft jeweils vorgegeben; Satzung bezeichnet die Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft in der jeweils gültigen Fassung gemäß den Anforderungen der Zentralbank; Basiswährung bezeichnet in Bezug auf einen Fonds die im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds als solche festgelegte Währung; Geschäftstag bezeichnet in Bezug auf einen Fonds jeden Tag, der im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds als solcher festgelegt ist; Zentralbank bezeichnet die Central Bank of Ireland oder eine nachfolgende Aufsichtsbehörde, die für die Zulassung und Beaufsichtigung der Gesellschaft zuständig ist; Zentralbankvorschriften bezeichnet die Central Bank (Supervision and Enforcement) Act 2013 (Section 48(1)) (Undertakings For Collective Investment in Transferable Securities) Regulations 2015, in der jeweils gültigen, ergänzten, konsolidierten, in jedweder Form ersetzten oder anderweitig modifizierten Fassung; Regelungen der Zentralbank bezeichnet die Zentralbankvorschriften sowie alle sonstigen gesetzlichen Instrumente, Vorschriften, Regelungen, Auflagen, Mitteilungen, Anforderungen oder Vorgaben der Zentralbank, die jeweils ausgegeben werden und für die Gesellschaft gemäß den Vorschriften gelten; 1 Wie von der CBI genehmigt 10 CFTC bezeichnet die U.S. Commodity Futures Trading Commission; OGA bezeichnet einen offenen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne der Vorschrift 68(1) der Vorschriften; ein OGA darf nicht mehr als 10 % seines Vermögens in andere offene Organismen für gemeinsame Anlagen investieren; Klasse oder Klassen bezeichnet gegebenenfalls die Aktienklasse oder Aktienklassen, die sich auf einen Fonds beziehen (und für die besondere Merkmale in Bezug auf eine Zeichnungs-, Umtausch-, Rücknahme- oder eine bedingt aufgeschobene Verkaufsgebühr, den Mindesterstzeichnungsbetrag, die Ausschüttungspolitik, die Stimmrechte, Gebühren von Dienstleistern oder sonstige besondere Merkmale gelten können). Die für jede Klasse geltenden Einzelheiten werden im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben; Companies Act bezeichnet die Companies Act von 2014 bis 2012 und alle Änderungen und Wiederinkraftsetzungen derselben, einschließlich sämtlicher diesbezüglich herausgegebener Vorschriften, insoweit sie für Investmentgesellschaften des offenen Typs mit variablem Kapital gelten; Gesellschaft bezeichnet die FORT Global UCITS Funds p.l.c.; Länderzusatz bezeichnet einen von Zeit zu Zeit herausgegebenen Prospektzusatz, in dem bestimmte Informationen zum Angebot von Aktien der Gesellschaft oder eines Fonds oder einer Klasse in einem oder mehreren Hoheitsgebieten spezifiziert werden. CRS bezeichnet den vom OECD-Rat am 15. Juli 2014 genehmigten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information), auch als gemeinsamer Berichtsstandard (Common Reporting Standard) bekannt, sowie sämtliche bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen zuständigen Behörden, zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Abkommen, Gesetze, Bestimmungen, offiziellen Richtlinien und sonstigen Instrumente, die dessen Umsetzung fördern, und alle Gesetze zur Implementierung des gemeinsamen Berichtsstandards. Handelstag bezeichnet in Bezug auf jeden Fonds jeden Geschäftstag, an dem wie im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds angegeben Zeichnungen, Rücknahmen und Umtauschtransaktionen der jeweiligen Aktien durch die Gesellschaft vorgenommen werden können, und/oder alle weiteren Handelstage, die der Verwaltungsrat festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt; stets vorausgesetzt, dass es in jedem Monat mindestens zwei Handelstage (und pro 14 Tage des jeweiligen Monats mindestens einen Handelstag) geben muss; Orderannahmeschluss bezeichnet in Bezug auf Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge für Aktien eines Fonds die im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds angegebenen Termine und Uhrzeiten, bis zu denen der jeweilige Antrag beim Administrator für die Gesellschaft eingehen muss, damit die Zeichnung, die Rücknahme oder der Umtausch der Aktien des Fonds am jeweiligen Handelstag von der Gesellschaft vorgenommen werden kann; Verwahrstelle bezeichnet die RBC Investor Services Bank S.A., Zweigstelle Dublin, oder jeden Nachfolger, der mit Genehmigung der Zentralbank ordnungsgemäß als Verwahrstelle der Gesellschaft ernannt wird; Verwahrstellenvertrag bezeichnet den Vertrag vom [●] 2016 zwischen der Gesellschaft und der Verwahrstelle in der jeweils gemäß den Anforderungen der Zentralbank geänderten oder ergänzten Fassung, unter dem diese zur Verwahrstelle der Gesellschaft ernannt wurde; Verwaltungsrat bezeichnet den Verwaltungsrat der Gesellschaft oder einen von diesem 11 ordnungsgemäß bevollmächtigten Ausschuss oder Beauftragten, und Verwaltungsratsmitglied bezeichnet jeweils eines seiner Mitglieder. Vertriebsstellenvertrag bezeichnet den Vertrag vom 14. Oktober 2013 zwischen der Gesellschaft und der Vertriebsstelle in der jeweils gemäß den Anforderungen der Zentralbank geänderten oder ergänzten Fassung, unter dem diese zur Vertriebsstelle der Gesellschaft ernannt wurde; Vertriebsstelle bezeichnet, sofern im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds nichts Abweichendes angegeben ist, die FORT Global LLC oder jeden Nachfolger derselben, der gemäß den Anforderungen der Zentralbank ordnungsgemäß als Vertriebsstelle der Gesellschaft ernannt wird; EWR-Mitgliedstaat bezeichnet einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, dem zum Datum dieses Prospekts die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen angehören; Zulässige Gegenpartei bezeichnet eine Gegenpartei von OTC-Derivativen, mit der ein Fonds handeln kann und die einer der von der Zentralbank genehmigten Kategorien angehört. Dies sind zum Datum dieses Prospekts folgende Kategorien: (i) (ii) (iii) eine maßgebliche Institution; eine Kapitalanlagegesellschaft, die gemäß der Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive) in einem Mitgliedstaat des EWR zugelassen ist; oder ein Konzernunternehmen eines Unternehmens, das von der Notenbank (Federal Reserve) der Vereinigten Staaten von Amerika eine Lizenz als Bankholdinggesellschaft erhalten hat, wobei dieses Konzernunternehmen der konsolidierten Aufsicht der Federal Reserve für Bankholdinggesellschaften unterliegt; EU-Mitgliedstaaten bezeichnet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Euro oder EUR oder € bezeichnet die gesetzliche Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Einklang mit dem Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Rom) vom 25. März 1957 in seiner jeweils gültigen Fassung eine Einheitswährung eingeführt haben; Umtauschgebühr bezeichnet die etwaige beim Umtausch von Aktien zu zahlende Gebühr, gemäß Angabe im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds. Steuerbefreiter irischer Aktionär bezeichnet (a) (b) (c) (d) (e) (f) (g) (h) (i) (j) (k) eine qualifizierte Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Section 739B(1) des TCA; ein bestimmtes Unternehmen im Sinne von Section 734(1) des TCA; einem Anlageorganismus im Sinne von Section 739B(1) des TCA ; eine Investment Limited Partnership im Sinne von Section 739J des TCA; eine Pensionskasse, die eine steuerbefreite Einrichtung im Sinne von Section 774 des TCA ist, oder einen Rentenvertrag oder eine Treuhandeinrichtung, auf den/die Section 784 oder 785 des TCA anwendbar sind; ein Unternehmen im Lebensversicherungsbereich im Sinne von Section 706 des TCA; einen speziellen Organismus für Anlagen im Sinne von Section 737 des TCA; einem Investmentfonds (unit trust), auf den Section 731(5)(a) des TCA anwendbar ist; eine wohltätige Einrichtung, auf die Section 739(D)(6)(f)(i) des TCA Bezug nimmt; eine Person, die kraft Section 784A(2) des TCA Anspruch auf Befreiung von der Einkommenund Kapitalertragsteuer hat, in Fällen, in denen die gehaltenen Aktien Vermögenswerte eines genehmigten Pensionsfonds oder eines genehmigten Mindestpensionsfonds sind; einen qualifizierten Fondsmanager im Sinne von Section 784A des TCA oder einen qualifizierter Manager von Spargeldern im Sinne von Section 848B des TCA in Bezug auf 12 (l) (m) (n) (o) (p) (q) (r) (s) Aktien, die Vermögenswerte eines besonderen Leistungssparplans im Sinne von Section 848C des TCA bilden; eine Person, die kraft Section 784I des TCA Anspruch auf Befreiung von der Einkommenund Kapitalertragsteuer hat, in Fällen, in denen die gehaltenen Aktien Vermögenswerte eines zugelassenen Pensionsfonds gemäß Definition in Section 787A des TCA sind; die National Pension Reserve Fund Commission; die National Asset Management Agency; dem irischen Court Service; eine Kreditgenossenschaft (Credit Union) im Sinne von Section 2 des Credit Union Act von 1997; ein in Irland ansässiges Unternehmen, das der Körperschaftsteuer gemäß Section 739G(2) des TCA unterliegt, aber nur, wenn es sich bei dem Fonds um einen Geldmarktfonds handelt; ein Unternehmen, das mit den von der Gesellschaft an das Unternehmen geleisteten Zahlungen der Körperschaftsteuer gemäß Section 110(2) des TCA unterliegt; und eine andere vom Verwaltungsrat jeweils gebilligte Person, soweit der Umstand, dass eine solche Person Aktien hält, nicht dazu führt, dass die Gesellschaft potenziell einer Steuerpflicht gemäß Part 27, Chapter 1A des TCA in Bezug auf diesen Aktionär unterliegt; und die Gesellschaft ist im Besitz einer maßgeblichen Erklärung in Bezug auf diesen Aktionär; Außerordentliche Aufwendungen bezeichnet die als solche im Abschnitt „Gebühren und Kosten“ definierten Aufwendungen; FATCA bezeichnet: (a) (a) (b) Sections 1471 bis 1474 des U.S. Internal Revenue Code oder damit verbundene Vorschriften oder sonstige offizielle Richtlinien; zwischenstaatliche Vereinbarungen, Abkommen, Vorschriften, Richtlinien oder sonstige Vereinbarungen zwischen der Regierung von Irland (oder einer irischen Regierungsbehörde) und den USA, dem Vereinigten Königreich oder einer anderen Rechtsordnung (einschließlich Regierungsbehörden in dieser Jurisdiktion), die geschlossen wurden, um die im vorstehenden Absatz (a) beschriebenen Gesetze, Vorschriften oder Richtlinien zu erfüllen, deren Erfüllung zu ermöglichen, diese zu ergänzen, umzusetzen oder in Kraft zu setzen; und Gesetze, Vorschriften und Richtlinien in Irland, die den in den vorstehenden Absätzen genannten Regelwerken Rechtskraft verleihen; DFI bezeichnet ein derivatives Finanzinstrument (einschließlich einem OTC-Derivat); Fonds bezeichnet einen jeweils mit Genehmigung der Zentralbank eingerichteten Teilfonds der Gesellschaft, dessen Emissionserlöse in einem separaten Portfolio von Vermögenswerten zusammengefasst und gemäß dem jeweiligen Anlageziel und der jeweiligen Anlagepolitik dieses Teilfonds angelegt werden. Erstausgabepreis bezeichnet den Preis je Aktie (ein etwaiger Ausgabeaufschlag ausgenommen), zu dem Aktien eines Fonds erstmalig während der Erstzeichnungsfrist gemäß Ausführung im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds angeboten werden; Erstzeichnungsfrist bezeichnet den Zeitraum, in dem Aktien eines Fonds erstmalig gemäß Ausführung im Prospektzusatz des jeweiligen Fonds zum Erstausgabepreis angeboten werden; Anlagedepot bezeichnet (i) ein separates Depot für vorübergehende Anlagen oder (ii) ein separates Verkaufsdepot, wie im Abschnitt „Zeichnung von Aktien“ im Einzelnen beschrieben; 13 2 Anlageverwaltungsvertrag bezeichnet, sofern im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds nichts Abweichendes angegeben ist, den Vertrag vom [●] 2016 zwischen der Gesellschaft und dem Anlageverwalter in der jeweils gemäß den Anforderungen der Zentralbank geänderten oder ergänzten Fassung, unter dem dieser zum Anlageverwalter der Gesellschaft ernannt wurde; Anlageverwaltungsgebühr bezeichnet die als solche im Abschnitt „Gebühren und Kosten“ definierte Gebühr; Anlageverwalter bezeichnet, sofern im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds nichts Abweichendes angegeben ist, die FORT LP oder jeden Nachfolger derselben, der gemäß den Anforderungen der Zentralbank ordnungsgemäß als Anlageverwalter der Gesellschaft ernannt wird; Vorschriften zu Anlegergeldern bezeichnet die Central Bank (Supervision and Enforcement) Act 2013 (Section 48(1)) Investor Money Regulations 2015 for Fund Service Providers in ihrer jeweils gültigen Fassung; In Irland ansässige Person bezeichnet jede Person, die in Irland ansässig ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und kein steuerbefreiter irischer Aktionär ist (wie im Abschnitt „Besteuerung“ im Prospekt definiert); Mindestbetrag für Folgeanlagen bezeichnet einen etwaigen Mindestbetrag bzw. eine Mindestanzahl von Aktien, der bzw. die, wie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat beschlossen, von den einzelnen Aktionären in einem Fonds angelegt werden muss (nach Anlage des Mindesterstanlagebetrags) und im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds aufgeführt ist; Mindestfondsvolumen bezeichnet einen (etwaigen) Betrag, den der Verwaltungsrat für jeden Fonds festlegen kann und der im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds angegeben ist oder anderweitig den Aktionären dieses Fonds mitgeteilt wird; Mindesterstanlagebetrag bezeichnet einen etwaigen Mindestbetrag bzw. eine Mindestanzahl von Aktien, der bzw. die, wie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat beschlossen, während der Erstzeichnungsfrist oder an einem darauf folgenden Handelstag von einem Aktionär als Erstanlage für Aktien jeder Aktienklasse in einem Fonds angelegt werden muss und als solcher im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds aufgeführt ist; Mindestrücknahmebetrag bezeichnet eine etwaige Mindestanzahl bzw. einen Mindestwert von Aktien einer Aktienklasse, die bzw. der jederzeit von der Gesellschaft zurückgenommen werden kann und als solcher im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds aufgeführt ist; Mindestbestand an Aktien bezeichnet eine etwaige Mindestanzahl bzw. einen Mindestwert von Aktien einer Aktienklasse, die bzw. den ein Aktionär jederzeit halten muss und die bzw. der jederzeit größer als der Mindestrücknahmebetrag sein muss und als solcher im Prospektzusatz für die jeweilige Aktienklasse innerhalb eines Fonds aufgeführt ist; Geldmarktinstrumente bezeichnet Instrumente, die normalerweise an Geldmärkten gehandelt werden, welche liquide sind, und einen Wert haben, der jederzeit genau bestimmt werden kann; Monat bezeichnet einen Kalendermonat; Nettoinventarwert bezeichnet in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Fonds, einer Klasse oder der Aktien, die Beteiligungen an einem Fonds repräsentieren, den gemäß den in 2 Noch zu bestätigen – Vergütungsbestimmung. 14 diesem Prospekt im Abschnitt „Nettoinventarwertberechnung/Bewertung von Vermögenswerten“ beschriebenen Grundsätzen als Nettoinventarwert des Fonds, Nettoinventarwert je Klasse bzw. Nettoinventarwert je Aktie ermittelten Betrag; OECD bezeichnet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland – Der Begriff „gewöhnliche Ansässigkeit“ im Unterschied zu „Ansässigkeit“ bezieht sich auf das normale Lebensmuster einer Person und bezeichnet die Ansässigkeit an einem Ort mit einer gewissen Kontinuität. Eine natürliche Person, die in Irland drei aufeinander folgende Steuerjahre ansässig gewesen ist, hat ab dem vierten Steuerjahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland. Eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland gehabt hat, hat ab dem Ende des dritten aufeinander folgenden Steuerjahres, in dem diese Person nicht in Irland ansässig war, nicht mehr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland. Somit behält eine natürliche Person, die 2012 in Irland ansässig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bis zum Ende des Steuerjahres 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland; Zahlstelle bezeichnet eine oder mehrere Zahlstellen, bei denen es sich u. a. um Vertreter, Vertriebsstellen, Korrespondenzbanken oder zentrale Korrespondenzstellen handelt, die von der Gesellschaft in bestimmten Hoheitsgebieten ernannt werden; Ausgabeaufschlag bezeichnet den gegebenenfalls an die Vertriebsstelle bei der Zeichnung von Aktien zu zahlenden Aufschlag, wie im Abschnitt „Handel mit Aktien – Zeichnung von Aktien“ beschrieben und im jeweiligen Prospektzusatz angegeben; Prospekt bezeichnet diesen Prospekt, der von der Gesellschaft herausgegeben wird, in seiner jeweils gültigen und durch Zusätze ergänzten oder konsolidierten Fassung;; Vorschriften bezeichnet die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (Durchführungsverordnung 352 von 2011) in ihrer jeweils gültigen, ergänzten oder erneuerten Fassung; Maßgebliche Erklärung bezeichnet die für den Aktionär maßgebliche Erklärung gemäß Schedule 2B des TCA; Maßgebliche Institutionen bezeichnet Kreditinstitute, die in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind, oder Kreditinstitute, die von einem Unterzeichnerstaat (der kein Mitgliedstaat des EWR ist) des Basler Konvergenzabkommens vom Juli 1988 zugelassen sind, oder ein auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut; Rücknahmegebühr bezeichnet gegebenenfalls die Gebühr, die aus dem Rücknahmepreis zu zahlen ist und der Aktien gemäß Ausführung im Abschnitt „Handel mit Aktien – Rücknahme von Aktien“ sowie im jeweiligen Prospektzusatz unterliegen können; Rücknahmepreis bezeichnet den Preis, zu dem Aktien zurückgenommen werden, wie im Abschnitt „Handel mit Aktien – Rücknahme von Aktien“ und gegebenenfalls im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben; Rücknahmeerlöse bezeichnet den Rücknahmepreis abzüglich einer etwaigen Rücknahmegebühr und sämtlicher Kosten, Aufwendungen oder Steuern, wie im Abschnitt „Handel mit Aktien – Rücknahme von Aktien“ beschrieben; Steuerbehörden bedeutet die Irish Revenue Commissioners; Wertpapierfinanzierungsgeschäfte bezeichnet 15 Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihgeschäfte und alle anderen Transaktionen innerhalb des Geltungsbereichs der SFTR, die ein Fonds tätigen darf. Valutatag bezeichnet in Bezug auf den Erhalt von Geldern als Zahlung von Zeichnungsgeldern oder die Überweisung von Geldern für die Rücknahme von Aktien die im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds angegebenen Tage. Im Fall von Rücknahmen liegt dieses Datum maximal zehn Geschäftstage nach dem maßgeblichen Orderannahmeschluss bzw. dem Erhalt der ausgefüllten Rücknahmeunterlagen, wenn dieser später erfolgt; SFT-Verordnung oder SFTR bezeichnet Verordnung 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der jeweils gültigen geänderten, ergänzten, konsolidierten, ersetzten oder anderweitig modifizierten Fassung; Aktien bezeichnet die gewinnberechtigten Aktien der Gesellschaft, die Beteiligungen an einem Fonds repräsentieren, und, wo der Kontext dies erlaubt oder verlangt, jede Klasse von gewinnberechtigten Aktien, die Beteiligungen an einem Fonds repräsentieren; Aktionäre bezeichnet Personen, die jeweils als Inhaber von Aktien im Aktionärsregister registriert sind, das durch oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, und Aktionär bezeichnet einen solchen Inhaber; Staat bezeichnet die Republik Irland; Untervertriebsstelle bezeichnet jede Untervertriebsstelle, die gemäß den Anforderungen der Regelungen der Zentralbank ordnungsgemäß durch die Vertriebsstelle als Untervertriebsstelle der Gesellschaft ernannt wird; Zeichnungs-/Rücknahmekonto bezeichnet das auf den Namen der Gesellschaft lautende Konto, über das Zeichnungsgelder und Rücknahmeerlöse sowie etwaige Dividendenerträge für jeden Fonds kanalisiert werden; Einzelheiten dazu sind im Antragsformular ausgeführt; Prospektzusatz bezeichnet einen Prospektzusatz, der jeweils im Namen der Gesellschaft herausgegeben wird und bestimmte Informationen in Bezug auf einen Fonds und/oder eine oder mehrere Aktienklassen enthält; TCA bezeichnet den Taxes Consolidation Act von 1997 (Gesetz zur steuerlichen Konsolidierung), in der jeweils gültigen Fassung; Wertpapiere bezeichnet: (i) Aktien von Unternehmen und andere Wertpapiere, die Aktien von Unternehmen gleichzusetzen sind und die in Teil 1 von Anhang 2 der Vorschriften aufgeführten Kriterien erfüllen; (ii) Anleihen und andere Formen von verbrieften Verbindlichkeiten, die die in Teil 1 von Anhang 2 der Vorschriften aufgeführten Kriterien erfüllen; (iii) sonstige begebbare Wertpapiere, die mit dem Recht ausgestattet sind, Wertpapiere, die vorstehend unter (i) oder (ii) aufgeführt sind, durch Zeichnung oder Umtausch zu erwerben, und die in Teil 1 von Anhang 2 der Vorschriften aufgeführten Kriterien erfüllen; und (iv) Wertpapiere, die in diesem Sinne in Teil 2 von Anhang 2 der Vorschriften aufgeführt 16 sind. OGAW bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der gemäß den Vorschriften oder durch eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer jeweils gültigen, ergänzten, konsolidierten oder anderweitig modifizierten Fassung zugelassen wurde; OGAW-Anforderungen bezeichnet den rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmen für die Zulassung und Beaufsichtigung von OGAW gemäß den Vorschriften, der jeweils nach den Bedingungen von OGAW IV, OGAW V oder anderweitig in Irland gilt; OGW IV bezeichnet die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Gesetze, Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, einschließlich ergänzender, delegierter Verordnungen der Europäischen Kommission, die jeweils in Kraft sind; OGW V bezeichnet die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Koordinierung der Gesetze, Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Bezug auf Verwahraufgaben, Vergütung, und Sanktionen, in ihrer jeweils gültigen Fassung und einschließlich ergänzender delegierter Verordnungen der Europäischen Kommission, die jeweils in Kraft sind; Vereinigte Staaten oder USA bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika (die Einzelstaaten, der District of Columbia und das Commonwealth of Puerto Rico inbegriffen), ihre Territorien, Besitzungen und alle anderen Gebiete, die ihrem Hoheitsgebiet unterstehen; US-Dollar, Dollar und US$ bezeichnen die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten; US-Person bezeichnet (i) eine „U.S. Person“ gemäß Definition in Regulation S des Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung; (ii) eine Person, die keine „Nicht-US-Person“ gemäß Definition in der CFTC Regulation 4.7 ist; (iii) eine „United States Person“ gemäß Definition im U.S. Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung; oder (iv) eine „U.S. Person“ gemäß Definition im „Interpretive Guidance and Policy Statement Regarding Compliance with Certain Swap Regulations“ der CFTC vom 26. Juli 2013, 78 Fed. Reg. 45291 (26. Juli 2013). Detaillierte Definitionen der in dieser Definition von „US-Person“ enthaltenen Begriffe sind im Antragsformular zu finden. Bewertungszeitpunkt bezeichnet den Zeitpunkt am oder in Bezug auf den jeweiligen Handelstag, unter Bezugnahme auf den der Nettoinventarwert eines Fonds und der Nettoinventarwert je Aktie wie im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds angegeben berechnet werden. 17 ________________________________________________________________________________ 3. FONDS ________________________________________________________________________________ 3.1 Struktur Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und getrennter Haftung zwischen den Fonds, die am 16. Mai 2013 in Irland gemäß den Companies Act unter der Registernummer 527620 gegründet wurde. Die Gesellschaft wurde von der Zentralbank als OGAW gemäß den Vorschriften zugelassen. Die Gesellschaft besitzt die Struktur eines Umbrella-Fonds, der sich aus verschiedenen Fonds mit je einer oder mehreren Aktienklassen zusammensetzt. Das Vermögen jedes Fonds wird für jeden Fonds separat gemäß dem Anlageziel und der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds angelegt. Das Anlageziel und die Anlagepolitik sowie weitere Details zu den einzelnen Fonds sind im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben. Bis zum Datum dieses Prospekts hat die Gesellschaft den/die nachstehend aufgeführten Fonds aufgelegt. - FORT Global UCITS Contrarian Fund. - FORT Global UCITS Diversified Fund. FORT Global UCITS Trend Fund. FORT Global UCITS Futures Fund. Weitere Fonds (für die Prospektzusätze herausgegeben werden) können vom Verwaltungsrat jederzeit mit der vorherigen Genehmigung der Zentralbank aufgelegt werden. Innerhalb jedes Fonds können Aktien verschiedener Klassen ausgegeben werden. Die Aktienklassen eines Fonds können sich in verschiedenen Aspekten unterscheiden, unter anderem in Bezug auf die Währung, auf die sie lauten, etwaige Hedging-Strategien, die auf die Währung einer bestimmten Klasse angewandt werden, die Ausschüttungspolitik, erhobene Gebühren und Kosten oder den Mindesterstanlagebetrag, den Mindestbestand an Aktien und den Mindestrücknahmebetrag. Die zur Zeichnung verfügbaren Aktienklassen werden im jeweiligen Prospektzusatz aufgeführt. Es wird nicht für jede Klasse ein separater Vermögens-Pool unterhalten. Der Verwaltungsrat kann nach Mitteilung an und vorheriger Genehmigung durch die Zentralbank und auch ansonsten in Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank weitere Klassen auflegen, für die ein oder mehrere Prospektzusätze herausgegeben werden. 3.2 Anlageziel und Anlagepolitik Das Vermögen jedes Fonds wird separat gemäß den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Fonds angelegt. Das spezifische Anlageziel und die Anlagepolitik der einzelnen Fonds werden im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben und durch den Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Auflegung des jeweiligen Fonds formuliert. Das Anlageziel eines Fonds darf nicht geändert werden, und wesentliche Änderungen an der Anlagepolitik eines Fonds bedürfen der Zustimmung der Aktionäre auf Basis von (i) einer Stimmenmehrheit auf einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Versammlung der Aktionäre des jeweiligen Fonds oder (ii) der vorherigen schriftlichen Genehmigung aller Aktionäre des jeweiligen Fonds. Im Falle einer Änderung des Anlageziels und/oder einer wesentlichen 18 Änderung der Anlagepolitik eines Fonds erhalten die Aktionäre des jeweiligen Fonds mit einer angemessenen Frist eine Mitteilung über diese Änderung, damit sie vor der Umsetzung der Änderung ihre Aktien zurückgeben können. Solange der Erlös einer Platzierung oder eines Angebots von Aktien noch nicht investiert ist oder wenn es aufgrund von Markt- oder andere Faktoren erforderlich ist, können Vermögenswerte eines Fonds in Geldmarktinstrumente investiert werden, insbesondere in Einlagenzertifikate, fest- oder variabel verzinsliche Commercial Paper, die an zulässigen Märkten notiert sind oder gehandelt werden, sowie in Bareinlagen. Anleger sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass die Performance bestimmter Fonds an einem angegebenen Index oder einer Benchmark gemessen wird. Aktionäre können die relevanten Kriterien zur Performance-Messung dem jeweiligen Prospektzusatz entnehmen. Die Gesellschaft kann diesen Referenzindex bzw. diese Benchmark jederzeit wechseln, wenn dieser Index oder diese Benchmark aus Gründen jenseits der Kontrolle der Gesellschaft durch einen anderen Index bzw. eine andere Benchmark ersetzt worden ist oder die Gesellschaft begründetermaßen der Ansicht ist, dass ein anderer Index bzw. eine andere Benchmark zu einem besser geeigneten Standard für das betreffende Engagement geworden ist. Ein solcher Wechsel würde eine Änderung der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds darstellen, und die Aktionäre werden über einen Wechsel des Referenzindex oder der Benchmark wie folgt informiert: (i) wenn der Wechsel durch den Verwaltungsrat erfolgt, vor dessen Durchführung, und (ii) wenn der Wechsel durch den betreffenden Index bzw. die betreffende Benchmark erfolgt, im nächsten Jahres- oder Halbjahresbericht des Fonds, der nach einem solchen Wechsel veröffentlicht wird. 3.3 Anlagebeschränkungen Die Anlage- und Kreditaufnahmebeschränkungen, die für die Gesellschaft und die einzelnen Fonds gelten, sind im Anhang I aufgeführt. Jeder Fonds kann auf ergänzender Basis liquide Mittel halten. Der Verwaltungsrat kann ferner für jeden Fonds weitere Beschränkungen festlegen, die im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben werden. Mit Ausnahme von zulässigen Anlagen in nicht börsennotierten Wertpapieren sind Anlagen eines Fonds auf Wertpapiere und DFI beschränkt, die an den in Anhang II aufgeführten zulässigen Märkten notiert sind oder gehandelt werden. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass ein Fonds nicht in Anteile anderer Investmentfonds (CIS) investiert. Es ist beabsichtigt, dass die Gesellschaft (vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der Zentralbank) befugt ist, von jeder Änderung in den Anlage- und Kreditaufnahmebeschränkungen Gebrauch zu machen, die in den Vorschriften festgelegt ist und der Gesellschaft erlauben würde, in Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente oder andere Anlageformen zu investieren, in die sie am Datum dieses Prospekts nach den Vorschriften nur eingeschränkt oder gar nicht investieren darf. Jede Änderung an den Anlage- oder Kreditaufnahmebeschränkungen wird in einem aktualisierten Prospekt und/oder Prospektzusatz offen gelegt. 3.4 Kreditaufnahmebefugnisse Die Gesellschaft darf nur vorübergehend für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen, und der Gesamtbetrag dieser Kreditaufnahmen darf 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten. In Einklang mit den Bestimmungen der Vorschriften kann die Gesellschaft das Vermögen des Fonds als Sicherheit für Kreditaufnahmen des Fonds belasten. 19 Die Gesellschaft kann Fremdwährungen in Form von Gegenkreditvereinbarungen (Back to Back Loan Agreements) erwerben. Eine in diesem Zusammenhang erhaltene Fremdwährung wird nicht als Kreditaufnahme im Sinne von Vorschrift 103(1) eingestuft, vorausgesetzt, die Gegeneinlage (a) lautet auf die Basiswährung und (b) entspricht dem Wert des ausstehenden Fremdwährungskredits oder übersteigt diesen. 3.5 Effizientes Portfoliomanagement 3.5.1 Allgemeines Die Gesellschaft kann für einen Fonds Techniken und Instrumente in Bezug auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und/oder andere Finanzinstrumente einsetzen (einschließlich DFI), die gegebenenfalls im jeweiligen Prospektzusatz aufgeführt sind. Der Einsatz solcher Techniken und Instrumente muss im besten Interesse der Aktionäre liegen und erfolgt im Allgemeinen aus einem oder mehreren der folgenden Gründe: (a) (b) (c) zur Risikoreduzierung; zur Kostenreduzierung; oder zur Generierung von zusätzlichem Kapital oder Erträgen für den jeweiligen Fonds mit einem adäquaten Risikomaß und unter Berücksichtigung des Risikoprofils des Fonds und der Diversifizierungsregeln, die in den Regelungen der Zentralbank festgelegt sind. Außerdem muss der Einsatz solcher Techniken und Instrumente kosteneffektiv erfolgen und darf nicht zu einer Änderung des Anlageziels des Fonds führen oder zusätzliche Risiken hervorrufen, die in diesem Prospekt nicht beschrieben sind. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt „Risikofaktoren; EPM-Risiko“ zu entnehmen. Die Risiken, die sich aus dem Einsatz solcher Techniken und Instrumente ergeben, müssen im Risikomanagementprozess der Gesellschaft angemessen berücksichtigt werden. Zu diesen Techniken und Instrumenten können Devisengeschäfte gehören, durch die die Währungsmerkmale der vom jeweiligen Fonds gehaltenen Vermögenswerte geändert werden. Vermögenswerte eines Fonds können auf eine andere Währung als die Basiswährung des Fonds lauten, und Wechselkursänderungen zwischen der Basiswährung und der Währung des Vermögenswerts können zu einem Wertverlust des auf die Basiswährung lautenden Fondsvermögens führen. Der Anlageverwalter kann versuchen, dieses Wechselkursrisiko durch den Einsatz von übertragbaren Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und/oder anderen Finanzinstrumenten (einschließlich DFI) zu mindern. 3.5.2 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Ein Fonds kann Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Einklang mit den normalen Marktgepflogenheiten und vorbehaltlich der Anforderungen der SFTR und der Vorschriften der Zentralbank verwenden. Solche Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können zu allen Zwecken eingegangen werden, die mit dem Anlageziel des betreffenden Fonds im Einklang stehen, einschließlich der Generierung von Erträgen oder Gewinnen zur Erhöhung der Portfoliorenditen oder der Verringerung der Aufwendungen oder Risiken des Portfolios. Wertpapierleihgeschäfte bezeichnet Transaktionen, durch die eine Partei Wertpapiere an die andere Partei überträgt, vorbehaltlich der Verpflichtung, dass die andere Partei an einem zukünftigen Datum oder wenn die Partei, die die Wertpapiere überträgt, sie dazu auffordert, gleichwertige Wertpapiere zurückgibt, wobei diese Transaktion als Wertpapierleihgeschäft für die Partei, die die Wertpapiere überträgt, angesehen wird. Pensionsgeschäfte sind eine Art von Wertpapierleihgeschäft, bei denen eine Partei ein Wertpapier an die andere Partei verkauft und gleichzeitig einen Vertrag über den Rückkauf des Wertpapiers an einem festgelegten zukünftigen Termin zu einem gegebenen Preis abschließt, der einen marktüblichen Zinssatz beinhaltet, der nicht im Zusammenhang mit dem 20 Kuponsatz des Wertpapiers steht. Ein umgekehrtes Pensionsgeschäft ist eine Transaktion, bei der ein Teilfonds Wertpapiere von einer Gegenpartei kauft und sich gleichzeitig zum Wiederverkauf der Wertpapiere an die Gegenpartei an einem vereinbarten Tag und zu einem vereinbarten Preis verpflichtet. Ein Fonds, der sich in Wertpapierleihgeschäften engagieren will, muss sicherstellen, dass er jederzeit in der Lage ist, ein Wertpapier, das er entliehen hat, zurückzufordern bzw. abgeschlossene Wertpapierleihverträge zu beenden. Ein Fonds, der ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingeht, muss sicherstellen, dass er jederzeit in der Lage ist, den vollen Barbetrag zurückzufordern oder das umgekehrte Pensionsgeschäft auf Basis einer periodengerechten Bewertung oder einer Bewertung nach dem Marktwert zu beenden. Wenn der Barbetrag jederzeit auf Marktwertbasis rückforderbar ist, ist für die Berechnung des Nettoinventarwerts des Fonds der Marktwert des umgekehrten Pensionsgeschäfts anzuwenden. Ein Fonds, der ein Pensionsgeschäft eingeht, muss sicherstellen, dass er jederzeit in der Lage ist, Wertpapiere, die Gegenstand des Pensionsgeschäfts sind, zurückzufordern oder das eingegangene Pensionsgeschäft zu beenden. Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte mit festen Laufzeiten von nicht mehr als sieben Tagen gelten als Geschäfte zu Bedingungen, die jederzeit eine Rückforderung durch den Fonds erlauben. Alle Erträge, die aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung erzielt werden, sind nach Abzug etwaiger direkter und indirekter Betriebskosten und Gebühren an den jeweiligen Fonds zurückzuzahlen. Zu diesen direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren (die alle uneingeschränkt transparent sind), die keine versteckten Erträge beinhalten, gehören Gebühren und Kosten, die an Gegenparteien von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Vermittler von Wertpapierleihgeschäften zahlbar sind, die von der Gesellschaft jeweils beauftragt wurden. Derartige Gebühren und Kosten von Gegenparteien von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder von Vermittlern für Wertpapierleihgeschäfte, welche vom Fonds beauftragt wurden, die marktüblichen Sätzen (gegebenenfalls zuzüglich der Mehrwertsteuer) entsprechen, werden von der Gesellschaft oder dem Fonds getragen, für den die jeweilige Partei beauftragt worden ist. Einzelheiten zu den anfallenden Erträgen des Fonds und den damit einhergehenden direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren sowie die Identität bestimmter Gegenparteien von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Vermittlern von Wertpapierleihgeschäften, die von der Gesellschaft jeweils beauftragt wurden, sind in den Halbjahres- und Jahresberichten der jeweiligen Fonds enthalten. Die Gesellschaft kommt zwar bei der Auswahl von Gegenparteien angemessenen Sorgfaltspflichten nach, was die Betrachtung des Rechtsstatus, des Herkunftslands, des Kreditratings und des Mindeskreditratings (wo relevant) einschließt, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Vorschriften der Zentralbank keine Auswahlkriterien vor dem Handelsgeschäft für Gegenparteien der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte eines Fonds vorschreiben. Ein Fonds kann von Zeit zu Zeit Gegenparteien von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Vermittler von Wertpapierleihgeschäften beauftragen, die verbundene Parteien der Depotbank oder sonstige Dienstleister der Gesellschaft sind. Diese Beauftragung kann mitunter einen Interessenkonflikt mit der Aufgabe der Verwahrstelle oder sonstiger Dienstleister der Gesellschaft verursachen.. Weitere Einzelheiten zu den für diese Transaktionen mit verbundenen Parteien geltenden Bedingungen sind im Abschnitt 5.8 „Interessenkonflikte“ enthalten. Die Identität solcher verbundenen Parteien wird ausdrücklich in den Halbjahres- und Jahresberichten des jeweiligen Fonds angegeben. Pensionsgeschäfte/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte stellen keine Kreditaufnahme oder Kreditvergabe im Sinne von Vorschrift 103 bzw. 111 der Vorschriften dar. 21 Informationen zu den Risiken in Verbindung mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften finden Sie im Abschnitt „Risikofaktoren“. Die aus der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften resultierenden Risiken müssen in angemessener Weise vom Risikomanagementverfahren der Gesellschaft erfasst werden. 3.6 Zulässige Gegenparteien Ein Fonds kann in Einklang mit den Zentralbankvorschriften in OTC-Derivate investieren, vorausgesetzt, die Gegenparteien der OTC-Derivate sind zulässige Gegenparteien. 3.7 Sicherheitenpolitik Im Zusammenhang mit effizienten Portfoliomanagementtechniken, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und/oder dem Einsatz von DFI für Absicherungs- oder Anlagezwecke können Sicherheiten von einer Gegenpartei zugunsten eines Fonds entgegengenommen oder bei einer Gegenpartei durch oder für einen Fonds hinterlegt werden. Jede Hereinnahme oder Hinterlegung von Sicherheiten durch einen Fonds erfolgt gemäß den Anforderungen der Zentralbank sowie den nachstehend aufgeführten Bedingungen in der Sicherheitenpolitik der Gesellschaft. 3.7.1 Sicherheiten – durch den OGAW entgegengenommen Von einer Gegenpartei zu Gunsten eines Fonds hinterlegte Sicherheiten können als Minderung des Risikos gegenüber dieser Gegenpartei berücksichtigt werden. Jeder Fonds muss Sicherheiten in erforderlicher Höhe entgegennehmen, damit er sicherstellen kann, dass die Grenzen des Gegenparteirisikos nicht überschritten werden. Das Gegenparteirisiko kann jeweils insoweit reduziert werden, wie der Wert der entgegengenommenen Sicherheiten der Höhe des einem Gegenparteirisiko ausgesetzten Betrags entspricht. Der Anlageverwalter steht mit der Verwahrstelle in Verbindung, um alle Aspekte des Sicherheitenprozesses im Zusammenhang mit Gegenparteien zu steuern. Risiken im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheiten, wie z. B. operative und rechtliche Risiken, müssen identifiziert und durch den Risikomanagementprozess der Gesellschaft gesteuert und gemindert werden. Ein Fonds, der Sicherheiten für mindestens 30 Prozent seines Vermögens erhält, sollte über eine geeignete Stresstest-Richtlinie verfügen, um sicherzustellen, dass regelmäßige Stresstest unter normalen und außerordentlichen Liquiditätsbedingungen durchgeführt werden, damit der Fonds das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko beurteilen kann. Die Richtlinie für die Liquiditätsstresstests muss mindestens die in Vorschrift 24, Abs. (8) der Zentralbankvorschriften aufgeführten Komponenten vorgeben. Zwecks Bereitstellung von Margeneinschüssen oder Sicherheiten im Zusammenhang mit Transaktionen in Techniken und Instrumenten kann der Fonds dem Fonds gehörende Vermögenswerte oder liquide Mittel im Rahmen der normalen Marktpraxis und der in den Zentralbankmitteilungen festgelegten Anforderungen übertragen, hypothekarisch oder anderweitig belasten, verpfänden oder als Sicherheit hinterlegen. Alle Vermögenswerte, die ein Fonds im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften entgegennimmt, werden als Sicherheiten betrachtet und müssen die Bedingungen der Sicherheitenpolitik der Gesellschaft erfüllen. Die von einer Gegenpartei zugunsten eines Fonds erhaltenen Sicherheiten können in Form von Barmitteln oder unbaren Vermögenswerten vorliegen und müssen zu jeder Zeit die spezifischen Kriterien erfüllen, die in den Richtlinien der Zentralbank in Bezug auf (i) Liquidität; (ii) Bewertung; (iii) Bonität des Emittenten; (iv) Korrelation; (v) Diversifizierung (Vermögenskonzentration); und (vi) 22 sofortige Verfügbarkeit dargelegt sind. Es bestehen keine Einschränkungen für die Laufzeit, sofern die Sicherheit ausreichend liquide ist. 3.7.1.1 Sachsicherheiten Entgegengenommene Sicherheiten müssen immer die folgenden Kriterien erfüllen: (i) Liquidität: Entgegengenommene Sicherheiten in anderer Form als liquide Mittel sollten höchst liquide sein und auf einem geregelten Markt oder an multilateralen Handelsplätzen mit transparenter Preisgestaltung gehandelt werden, damit sie schnell zu einem Preis verkauft werden können, der annähernd ihrer Bewertung vor dem Verkauf entspricht. Entgegengenommene Sicherheiten sollten ferner den Bestimmungen von Vorschrift 74 der Vorschriften entsprechen. (ii) Bewertung: Entgegengenommene Sicherheiten müssen mindestens täglich bewertet werden, und Vermögenswerte, die eine hohe Preisvolatilität aufweisen, dürfen nicht als Sicherheiten akzeptiert werden, sofern nicht entsprechende konservative Sicherheitsabschläge vorgenommen werden. Wo angemessen, werden unbare Sicherheiten, die zugunsten eines Fonds gehalten werden, gemäß den für die Gesellschaft geltenden Bewertungsrichtlinien und -grundsätzen bewertet. Vorbehaltlich aller ggf. mit der Gegenpartei geschlossenen Vereinbarungen bezüglich der Bewertung werden Sicherheiten, die an eine empfangende Gegenpartei gestellt wurden, täglich zum aktuellen Marktwert bewertet. (iii) Emittentenbonität: Entgegengenommene Sicherheiten müssen von hoher Qualität sein. (iv) Korrelation: Entgegengenommene Sicherheiten müssen von einem von der Gegenpartei unabhängigen Unternehmen begeben werden und werden voraussichtlich keine hohe Korrelation mit der Performance der Gegenpartei aufweisen. (v) Diversifizierung (Anlagekonzentration): Sicherheiten müssen in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ausreichend diversifiziert sein und dürfen ein maximales Engagement gegenüber einem einzelnen Emittenten in Höhe von 20 % des Nettoinventarwerts des Fonds haben. Ist der Fonds dem Risiko verschiedener Gegenparteien ausgesetzt, sind die verschiedenen Sicherheitenkörbe bei der Berechnung der Grenze von 20 % für das Engagement gegenüber einem einzelnen Emittenten zusammenzufassen. (vi) Unmittelbar verfügbar: Entgegengenommene Sicherheiten müssen durch den Fonds jederzeit ohne Bezugnahme auf oder Genehmigung durch die Gegenpartei vollständig vollstreckbar sein. (vii) Verwahrung: Alle unbaren Vermögenswerte, die die Gesellschaft auf Basis einer Titelübertragung von einer Gegenpartei erhält (egal, ob bezüglich eines Wertschriftenfinanzierungsgeschäfts, eines OTC-Derivategeschäfts oder anderweitig) werden von der Verwahrstelle oder einer ordnungsgemäß bestellten Unterdepotbank gehalten. Vermögenswerte, die von der Gesellschaft auf Basis einer Titelübertragung bereitgestellt werden, gehören nicht länger dem betreffenden Fonds und verlassen das Verwahrungsnetzwerk. Die Gegenpartei kann diese Vermögenswerte nach ihrem alleinigen Ermessen verwenden. Vermögenswerte, die einer Gegenpartei auf andere Weise als auf Basis einer Titelübertragung bereitgestellt werden, werden von der Verwahrstelle oder einer ordnungsgemäß bestellten Unterdepotbank gehalten. (viii) Sicherheitsabschläge: Der Anlageverwalter wendet für jeden Fonds geeignete konservative Sicherheitsabschläge auf die als Sicherheiten entgegengenommenen Vermögenswerte an, gegebenenfalls auf der Basis einer Bewertung der Charakteristika der Vermögenswerte, wie etwa der Bonität oder der Preisvolatilität, sowie des Ergebnisses von wie weiter oben 23 beschrieben durchgeführten Stresstests. Der Anlageverwalter hat beschlossen, dass generell, wenn die Bonität des Emittenten oder der Emission der Sicherheiten nicht die erforderliche Qualität hat oder die Sicherheiten mit einem beträchtlichen Maß an Preisvolatilität in Bezug auf die Restlaufzeit oder andere Faktoren verbunden sind, ein konservativer Sicherheitsabschlag gemäß spezielleren Richtlinien angewandt werden muss, die schriftlich vom Anlageverwalter auf laufender Basis unterhalten werden. Die Anwendung eines solchen Sicherheitsabschlags wird jedoch von Fall zu Fall in Abhängigkeit von den genauen Einzelheiten der Bewertung der Sicherheiten festgelegt. Der Anlageverwalter kann nach eigenem Ermessen unter bestimmten Umständen den Beschluss für richtig erachten, bestimmte Sicherheiten mit einem konservativeren, einem weniger konservativen oder ohne Sicherheitsabschlag anzunehmen, wenn dieser Beschluss auf einer objektiv begründbaren Basis gefällt wird. Mildernde Umstände, die die Annahme entsprechender Sicherheiten mit von den Richtlinien abweichenden Abschlagsbestimmungen rechtfertigen, müssen schriftlich dokumentiert werden. Die Dokumentation der Begründung ist zwingend erforderlich. Soweit ein Fonds von der Möglichkeit des erhöhten Emittentenrisikos gemäß Section 5(ii) der Zentralbankvorschriften Gebrauch macht, kann dieses erhöhte Emittentenrisiko bei jedem der im Prospekt aufgeführten Emittenten angewandt werden. Sachsicherheiten dürfen nicht verkauft, verpfändet oder reinvestiert werden. 3.7.1.2 Barsicherheiten Barsicherheiten dürfen nur investiert werden in: (i) Einlagen bei maßgeblichen Institutionen; (ii) Staatsanleihen mit hoher Bonität; (iii) umgekehrte Pensionsgeschäfte, sofern die Transaktionen mit Kreditinstituten erfolgen, die einer sachverständigen Überwachung unterliegen, und der Fonds jederzeit den vollen Betrag der Barmittel plus aufgelaufener Zinsen zurückfordern kann; (iv) kurzfristige Geldmarktfonds gemäß Definition in den ESMA-Leitlinien für eine einheitliche Definition europäischer Geldmarktfonds (Ref. CESR/10-049). Investierte Barsicherheiten müssen gemäß den im vorstehenden Abschnitt 3.7.1.1(v) aufgeführten, für Sachsicherheiten geltenden Streuungsvorschriften diversifiziert sein. Investierte Barsicherheiten dürfen nicht bei der betreffenden Gegenpartei oder bei einem mit ihr verbundenen Unternehmen hinterlegt werden. Durch die Wiederanlage von Sicherheiten erzeugte Risiken müssen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos berücksichtigt werden. Die Wiederanlage von Barsicherheiten gemäß den obigen Bestimmungen kann dennoch ein zusätzliches Risiko für den Fonds darstellen. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt „Risikofaktoren; mit der Wiederanlage von Barsicherheiten verbundenes Risiko“ zu entnehmen. 3.7.2 Sicherheiten – durch den OGAW gestellt Die bei einer Gegenpartei vom oder für den Fonds hinterlegten Sicherheiten müssen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos berücksichtigt werden. Bei einer Gegenpartei hinterlegte Sicherheiten und von dieser Gegenpartei entgegengenommene Sicherheiten können auf Nettobasis berücksichtigt (aufgerechnet) werden, wenn der Fonds Aufrechnungsvereinbarungen mit der Gegenpartei rechtlich geltend machen kann. Sicherheiten, die von einem oder im Namen eines Fonds an eine Gegenpartei gestellt werden, bestehen aus den Sicherheiten, die jeweils mit der Gegenpartei vereinbart werden, und können alle Arten von Vermögenswerten, die vom Fonds gehalten werden, umfassen. 24 3.8 Abgesicherte Klassen/Portfolioabsicherung Die Gesellschaft kann (ist aber nicht dazu verpflichtet) bestimmte währungsbezogene Transaktionen eingehen, um das Währungsrisiko der Vermögenswerte eines Fonds, die einer bestimmten Klasse zuzurechnen sind, für Zwecke des effizienten Portfoliomanagements in der Basiswährung der jeweiligen Klassen abzusichern. Die Gesellschaft kann (ist aber nicht dazu verpflichtet) bestimmte währungsbezogene Transaktionen eingehen, um das Währungsrisiko eines Fonds abzusichern, wenn der Fonds in Vermögenswerte investiert, die auf andere Währungen als die Basiswährung lauten. Eine Klasse, die auf eine andere Währung als die Basiswährung lautet, kann außerdem gegen das Risiko von Wechselkursschwankungen zwischen der Währung, auf die die Klasse lautet, und der Basiswährung abgesichert werden. Sämtliche Finanzinstrumente, die eingesetzt werden, um solche Strategien für eine oder mehrere Klassen zu implementieren, sind Vermögenswerte/Verbindlichkeiten des Fonds als Ganzes, werden aber den jeweiligen Klassen zugeordnet, und die Gewinne/Verluste aus den betreffenden Finanzinstrumenten sowie die mit diesen verbundenen Kosten werden ausschließlich der jeweiligen Klasse zugerechnet. Anleger sollten jedoch beachten, dass zwischen den Aktienklassen keine Haftungstrennung besteht. Obwohl die Kosten, Gewinne und Verluste der Absicherungstransaktionen allein der jeweiligen Klasse zufließen, besteht für die Aktionäre das Risiko, dass die in einer Klasse durchgeführten Absicherungsgeschäfte sich negativ auf den Nettoinventarwert einer anderen Klasse auswirken. Wenn eine Aktienklasse abgesichert werden soll, wird dies im Prospektzusatz für den Fonds, in dem diese Klasse ausgegeben wird, angegeben. Währungsrisiken, denen eine Klasse ausgesetzt ist, dürfen nicht mit denen anderer Klassen eines Fonds kombiniert oder verrechnet werden. Das Währungsrisiko der Vermögenswerte, die einer Klasse zuzuordnen sind, kann nicht anderen Klassen zugeordnet werden. Where the Investment Manager seeks to hedge against currency fluctuations, while not intended, this could result in over-hedged or under-hedged positions due to external factors outside the control of the Company. Es wird jedoch angestrebt, dass zu hoch oder zu niedrig abgesicherte Positionen 95 % bis 105 % des Nettoinventarwerts nicht überschreiten, und abgesicherte Positionen werden ständig überwacht, um sicherzustellen, dass zu hoch abgesicherte Positionen nicht das zulässige Niveau überschreiten. Diese Überwachung beinhaltet auch ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass Positionen, die einen Anteil von 100 % des Nettoinventarwerts überschreiten, nicht in den Folgemonat fortgeschrieben werden. Soweit diese Absicherung für eine bestimmte Klasse erfolgreich ist, wird sich die Performance der Klasse wahrscheinlich entsprechend der Performance der Basiswerte entwickeln, so dass den Anlegern dieser Klasse kein Gewinn/Verlust entsteht, wenn die Währung der Klasse gegenüber der Basiswährung fällt/steigt. 3.9 Ausschüttungspolitik Einzelheiten zur Ausschüttungspolitik sowie Informationen über die etwaige Festsetzung und Auszahlung von Dividenden für die einzelnen Fonds enthält der jeweilige Prospektzusatz. Die Satzung der Gesellschaft ermächtigt den Verwaltungsrat, Dividenden auf Aktien der Gesellschaft aus den Nettoerträgen der Gesellschaft (d. h. den Erträgen abzüglich der Kosten) (in Form von Dividenden, Zinsen oder in anderer Form) und dem realisierten und nicht realisierten Nettogewinn (d. h. dem realisierten und nicht realisierten Gewinn nach Abzug aller realisierten und nicht realisierten Verluste) mit bestimmten Anpassungen zu beschließen. Ausgeschüttete Dividenden, die nicht innerhalb von sechs Jahren nach ihrer Ausschüttung beansprucht bzw. entgegengenommen werden, fallen wieder dem Vermögen des jeweiligen Fonds zu. An Aktionäre zahlbare Dividenden werden durch elektronische Überweisung auf das im 25 ursprünglichen Antragsformular angegebene Bankkonto des jeweiligen Aktionärs in der Währung der jeweiligen Aktienklasse auf Kosten des Zahlungsempfängers gezahlt, und zwar innerhalb von vier Monaten ab dem Datum, an dem der Verwaltungsrat die Dividende beschlossen hat. Alle an Aktionäre zahlbaren Dividenden werden normalerweise in der Währung der jeweiligen Klasse gezahlt. Wenn jedoch ein Aktionär die Auszahlung in einer anderen frei konvertierbaren Währung beantragt, leitet der Administrator (nach seinem Ermessen) im Namen, für Rechnung und auf Risiko und Kosten des Aktionärs die erforderliche Devisentransaktion zu den geltenden Wechselkursen in die Wege. Anleger sollten beachten, dass Dividendenerträge, die aus einem Fonds gezahlt und auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto gehalten werden, weiterhin Teil des Vermögens des betreffenden Fonds sind, bis der Ertrag an den Anleger freigegeben wird, und während dieser Zeit ist der Anleger ein allgemeiner, nicht abgesicherter Gläubiger der Gesellschaft. 3.10 Veröffentlichung des Portfoliopositionen Nettoinventarwerts je Aktie und Veröffentlichung der Der aktuelle Nettoinventarwert je Aktie für jede Klasse wird im Internet unter www.fortlp-ucits.com oder auf einer anderen Website, die der Anlageverwalter den Aktionären jeweils mitteilt, veröffentlicht und nach jeder Berechnung des Nettoinventarwerts aktualisiert. Außerdem kann der Nettoinventarwert je Aktie der einzelnen Klassen während der üblichen Geschäftszeiten in Irland beim Administrator erfragt werden. Neben den in den regelmäßigen Berichten der Gesellschaft veröffentlichten Informationen kann die Gesellschaft von Zeit zu Zeit den Anlegern Informationen zu den Portfoliopositionen und damit zusammenhängende Informationen in Bezug auf einen oder mehrere Fonds geben. Diese Informationen stehen auf Anfrage allen Anlegern des jeweiligen Fonds zur Verfügung. Diese Informationen werden nur vergangenheitsbezogen nach dem jeweiligen Handelstag, auf den sich diese Informationen beziehen, bereitgestellt. Verwendung eines Zeichnungs-/Rücknahmekontos Die Gesellschaft verwendet in Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank ein einziges Zeichnungs-/Rücknahmekonto für alle Fonds. Dementsprechend werden Gelder auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto als Vermögenswerte des jeweiligen Fonds betrachtet und stehen nicht unter dem Schutz der Vorschriften zu Anlegergeldern. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Verwahrstelle in Ausübung ihrer Pflichten zur Überwachung der Barmittel das Zeichnungs/Rücknahmekonto überwacht und gemäß ihren unter OGAW V festgelegten Pflichten eine effektive und angemessene Überwachung der Kapitalflüsse der Gesellschaft gewährleistet. Dennoch bleibt für Anleger insoweit ein Risiko bestehen, wie von der Gesellschaft auf dem Zeichnungs/Rücknahmekonto für Rechnung eines Fonds Gelder gehalten werden, wenn der betreffende Fonds insolvent wird. In Bezug auf Forderungen eines Anlegers im Zusammenhang mit Geldern auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto ist der Anleger ein nicht abgesicherter Gläubiger der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird gemeinsam mit der Verwahrstelle eine Richtlinie für die Führung des Zeichnungs-/Rücknahmekontos gemäß den Anforderungen der Zentralbank erstellen. Diese Richtlinie wird von der Gesellschaft und der Verwahrstelle mindestens einmal jährlich geprüft. 26 ________________________________________________________________________________ 4. RISIKOFAKTOREN ________________________________________________________________________________ 4.1 Allgemeines Anlagen in der Gesellschaft und in Aktien der einzelnen Fonds sind mit Risiken verbunden. Die in diesem Prospekt beschriebenen Risiken sollten nicht als vollständige Liste der Risiken betrachtet werden, die potenzielle Anleger vor einer Anlage in einem Fonds abwägen sollten. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in einem Fonds von Zeit zu Zeit weiteren Risiken unterliegen kann. Die verschiedenen Fonds und/oder Klassen unterliegen möglicherweise unterschiedlichen Risiken. Einzelheiten zu den spezifischen Risiken, denen ein bestimmter Fonds oder eine bestimmte Klasse ausgesetzt sein kann, und die über die in diesem Abschnitt beschriebenen Risiken hinausgehen, sind im jeweiligen Prospektzusatz offen gelegt. Anleger sollten den Inhalt dieses Prospekts nicht als Beratung bezüglich rechtlicher, steuerlicher, anlagetechnischer oder sonstiger Angelegenheiten betrachten. Wenn Sie Zweifel über den Inhalt dieses Prospekts, die mit einer Anlage in der Gesellschaft oder einem Fonds verbundenen Risiken oder die Eignung einer Anlage in der Gesellschaft oder einem Fonds für Sie haben, sollten Sie Ihren Börsenmakler, Bankberater, Anwalt, Steuerberater oder einen anderen unabhängigen Finanzberater konsultieren. Da der Preis der Aktien jedes Fonds sowohl fallen als auch steigen kann, ist die Gesellschaft keine geeignete Anlage für einen Anleger, der nicht in der Lage ist, einen Verlust aus seiner Anlage zu tragen. Ein typischer Anleger wird eine mittel- bis langfristige Rendite auf seine Anlage anstreben. Da das Anlegerprofil auch von den spezifischen Elementen des jeweiligen Fonds abhängig ist, können im Prospektzusatz zum jeweiligen Fonds weitere Details zum Profil eines typischen Anlegers aufgeführt sein. Die Performance der Gesellschaft oder eines Fonds in der Vergangenheit sollte nicht als Indikator für die zukünftige Performance herangezogen werden. Aufgrund der möglichen Erhebung einer Rücknahmegebühr und/oder einer Verwässerungsgebühr und des Unterschieds zwischen dem Verkaufs- und dem Rücknahmepreis der Aktien eines Fonds, sollte eine Anlage als mittel- bis langfristig angesehen werden. 4.2 Anlagerisiken 4.2.1 Allgemeines Anlagerisiko Die Wertpapiere und Instrumente, in die die Fonds investieren, unterliegen den üblichen Marktschwankungen sowie sonstigen mit solchen Anlagen verbundenen Risiken. Daher kann ein Wertzuwachs der Anlagen nicht zugesichert werden. Es gibt keine Garantie dafür, dass ein Fonds sein Anlageziel erreichen wird. Der Wert der Aktien kann steigen oder fallen, weil der Kapitalwert der Wertpapiere, in denen ein Fonds anlegt, schwanken kann. Die Anlageerträge jedes Fonds basieren auf den Erträgen aus den von ihm gehaltenen Wertpapieren abzüglich der entstandenen Aufwendungen. Daher ist damit zu rechnen, dass die Anlageerträge des Fonds mit Veränderungen solcher Erträge oder Aufwendungen schwanken werden. 4.2.2 Begrenzte Betriebshistorie für den Fonds Am Datum des jeweiligen Prospektzusatzes liegt potenziellen Anlegern nur eine begrenzte Betriebshistorie vor, die sie zur Evaluierung des Fonds und seiner Erfolgswahrscheinlichkeit sowie für die Entscheidung, ob sie in den Fonds investieren, heranziehen können. Potenzielle Anleger werden darauf hingewiesen, dass Ergebnisse aus der Vergangenheit nicht unbedingt einen Hinweis auf die zukünftige Performance liefern. 27 4.2.3 Kreditrisiko Es kann keine Zusicherung dahingehend abgegeben werden, dass Emittenten der Wertpapiere oder anderen Instrumente, in die ein Fonds investiert, keinen bonitätsinduzierten Schwierigkeiten unterliegen werden, welche zu einem vollständigen oder teilweisen Verlust des in solche Wertpapiere oder Instrumente investierten Betrags oder der für solche Wertpapiere oder Instrumente fälligen Zahlungen (sowie eines etwaigen Wertzuwachses von in solche Wertpapiere investierten Beträgen) führen können. 4.2.4 Risiko von Zinsänderungen Der Wert der Aktien kann durch erhebliche nachteilige Veränderungen von Zinssätzen beeinträchtigt werden. 4.2.5 Währungsrisiko Währung von Vermögenswerten/Basiswährung: Vermögenswerte eines Fonds können auf eine andere Währung als die Basiswährung des Fonds lauten, und Wechselkursänderungen zwischen der Basiswährung und der Währung des Vermögenswerts können zu einem Wertverlust des auf die Basiswährung lautenden Fondsvermögens führen. Der Anlageverwalter kann versuchen, dieses Währungsrisiko durch den Einsatz von DFI zu mindern (ist aber nicht dazu verpflichtet). Es kann jedoch nicht zugesichert werden, dass diese Minderung erfolgreich ist. Basiswährung/Klassenwährung: Aktienklassen eines Fonds können auf eine andere Währung als die Basiswährung des Fonds lauten, und Wechselkursänderungen zwischen der Basiswährung und der Währung der Aktienklasse können zu einem Wertverlust des Aktienbestands des Anlegers, der auf die Basiswährung lautet, führen, selbst dann, wenn die Klasse durch Hedging-Maßnahmen abgesichert ist. Es kann jedoch nicht zugesichert werden, dass diese Minderung erfolgreich ist. Für weitere Informationen werden die Anleger auf den Abschnitt „Abgesicherte Klassen“ in diesem Prospekt verwiesen. Wenn die Klasse nicht abgesichert ist, erfolgt eine Währungsumrechnung bei Zeichnung, Rücknahme, Umtausch und Ausschüttungen zu den dann geltenden Wechselkursen. Währungs- und Zinsabsicherung: Ein Fonds kann Devisen- oder Zinsgeschäfte tätigen und/oder Derivate einsetzen, um sich gegen Schwankungen des relativen Wertes seiner Portfoliopositionen infolge von Veränderungen von Wechselkursen oder Zinsätzen zwischen den Handels- und Valutatagen bestimmter Wertpapiertransaktionen oder geplanter Wertpapiertransaktionen abzusichern. Diese Transaktionen dienen zwar dazu, das Risiko von Verlusten durch einen Wertverlust der abgesicherten Währung oder des abgesicherten Zinssatzes zu minimieren, schränken aber auch das Gewinnpotenzial im Falle eines Wertanstiegs der abgesicherten Währung oder des Zinssatzes ein. Ein exaktes Matching der jeweiligen Kontraktbeträge und des Werts der betreffenden Wertpapiere ist in der Regel nicht möglich, weil sich der zukünftige Wert dieser Wertpapiere durch Marktwertschwankungen zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Kontrakt eingegangen wird, und dem Datum seiner Fälligkeit verändert. Die erfolgreiche Durchführung einer Hedging-Strategie, die das Profil der Anlagen eines Fonds perfekt abstimmt, kann nicht garantiert werden. Möglicherweise gelingt es nicht, alle erwarteten Wechselkurs- oder Zinsschwankungen so abzusichern, dass die Vermögenswerte vor einem Wertverlust der Portfoliopositionen infolge solcher Schwankungen geschützt sind. Die Wertentwicklung eines Fonds kann stark von Wechselkursbewegungen beeinflusst sein, da die von einem Fonds gehaltenen Währungspositionen ggf. nicht mit den gehaltenen Wertpapierpositionen korrespondieren. 4.2.6 Derivaterisiko Allgemeines: Derivate können eingesetzt werden, um ein indirektes Engagement in einem bestimmten Vermögenswert, einem Zinssatz oder einem Index einzugehen, und/oder im Rahmen einer Strategie zur Reduzierung anderer Risiken, wie des Zins- oder Währungsrisikos. Der Einsatz von Derivaten birgt Risiken, die sich von den Risiken einer direkten Anlage in Wertpapieren und anderen Anlagen unterscheiden und möglicherweise höher als diese sind. Sie beinhalten ferner das Risiko von Fehlbewertungen oder falschen Bewertungen sowie das Risiko, dass Veränderungen im Wert des Derivats nicht exakt mit dem diesem Derivat zugrunde liegenden Vermögenswert, Zinssatz oder Index korrelieren. Bei Anlagen in einem derivativen Instrument kann der Fonds mehr als den Kapitalbetrag der Anlage verlieren. Auch sind möglicherweise nicht unter allen Umständen geeignete Derivatetransaktionen verfügbar, und es kann nicht garantiert werden, dass der Fonds diese Transaktionen durchführt, um 28 andere Risiken zu reduzieren, wenn dies von Vorteil wäre. Die Preise von derivativen Instrumenten, einschließlich Futures- und Optionskontrakten, sind hoch volatil. Preisbewegungen im Zusammenhang mit Forward-, Futures- und sonstigen derivativen Kontrakten werden unter anderem beeinflusst durch Zinssätze, sich ändernde Angebots- und Nachfrageverhältnisse, staatliche Handels-, Steuer-, Geldmengen- und Devisenkontrollprogramme und -richtlinien, nationale und internationale politische und wirtschaftliche Ereignisse und Änderungen lokaler Gesetze und Richtlinien. Ferner greifen Regierungen von Zeit zu Zeit direkt oder über Vorschriften in bestimmte Märkte ein, insbesondere in Devisenmärkte und Märkte für auf Zinsen bezogene Futures- und Optionskontrakte. Ein solcher Eingriff hat häufig eine direkte Beeinflussung der Kurse zum Ziel und kann zusammen mit anderen Faktoren zur Folge haben, dass sich alle diese Märkte schnell in dieselbe Richtung bewegen, unter anderem aufgrund von Zinsschwankungen. Der Einsatz von Derivaten birgt außerdem bestimmte besondere Risiken, unter anderem: (1) die Abhängigkeit von der Fähigkeit, die Kursentwicklung von Wertpapieren, die abgesichert werden, und die Zinsentwicklung vorherzusagen; (2) unvollständige Korrelation zwischen den Absicherungsinstrumenten und den Wertpapieren oder Marktsektoren, die abgesichert werden; (3) die Tatsache, dass für den Einsatz solcher Instrumente andere Fähigkeiten erforderlich sind als für die Auswahl der Wertpapiere des Fonds; und (4) das mögliche Nichtvorhandensein eines liquiden Marktes für ein bestimmtes Instrument zu einem bestimmten Zeitpunkt. Fehlende Regulierung; Gegenparteirisiko: Im Allgemeinen unterliegen Transaktionen im Freiverkehr (wo Währungen, Kassa- und Optionsgeschäfte, bestimmte Währungsoptionen und Swaps allgemein gehandelt werden) („OTC-Transaktionen“) weniger der behördlichen Regulierung und Überwachung als Transaktionen, die an Börsen getätigt werden. Zudem stehen viele Schutzmechanismen, die den Teilnehmern an einigen Börsen zur Verfügung stehen, wie z. B. die Performance-Garantie einer börslichen Clearing-Stelle, bei OTC-Transaktionen möglicherweise nicht zur Verfügung. OTCOptionen unterliegen in der Regel keiner Regulierung. Bei OTC-Optionen handelt es sich um nicht börsengehandelte Optionsvereinbarungen, die auf den Bedarf eines bestimmten Anlegers zugeschnitten sind. Diese Optionen geben dem Nutzer die Möglichkeit, den Termin, den Marktpreis und den Betrag einer bestimmten Position präzise zu strukturieren. Die Gegenpartei für diese Vereinbarungen ist keine Börse, sondern das in die Transaktion involvierte jeweilige Unternehmen; deshalb könnte eine Insolvenz oder ein Zahlungsausfall einer Gegenpartei, mit dem der Fonds OTCOptionen handelt, zu erheblichen Verlusten für den Fonds führen. Darüber hinaus besteht ein Risiko, dass eine Gegenpartei eine Transaktion nicht gemäß ihren Konditionen abwickelt, weil der Kontrakt rechtlich nicht durchsetzbar ist oder die Absichten der Parteien nicht exakt wiedergibt oder weil eine Streitigkeit bezüglich der Konditionen des Kontrakts (in gutem Glauben oder nicht) vorliegt oder wegen eines Kredit- oder Liquiditätsproblems, so dass dem Fonds ein Verlust entsteht. Wenn eine Gegenpartei ihre Verpflichtung nicht erfüllt und der Fonds seine Rechte hinsichtlich der Anlagen in seinem Portfolio nicht rechtzeitig oder gar nicht ausüben kann, kann eine Minderung des Werts seiner Position eintreten oder es können Ertragsverluste und Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Rechte entstehen. Ungeachtet der Maßnahmen, die der Fonds zur Reduzierung des Kreditrisikos von Gegenparteien gegebenenfalls trifft, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass eine Gegenpartei nicht ausfällt oder dass der Fonds aus den Transaktionen infolgedessen keine Verluste erleidet. Kreditrisiko und Gegenparteirisiko: Die Fonds sind in Bezug auf die Gegenparteien einem Kreditrisiko ausgesetzt, mit denen sie Transaktionen eingehen oder bei denen sie Margeneinschüsse leisten oder Sicherheiten im Zusammenhang mit Transaktionen in derivativen Finanzinstrumenten hinterlegen. Wenn eine Gegenpartei ihre Verpflichtung nicht erfüllt und der Fonds seine Rechte hinsichtlich der Anlagen in seinem Portfolio nicht rechtzeitig oder gar nicht ausüben kann, kann eine Minderung des Werts seiner Position eintreten oder es können Ertragsverluste und Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Rechte entstehen. Ungeachtet der Maßnahmen, die der Fonds zur Reduzierung des Kreditrisikos von Gegenparteien gegebenenfalls trifft, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass eine Gegenpartei nicht ausfällt oder dass der Fonds aus den Transaktionen infolgedessen keine Verluste erleidet. Korrelationsrisiko: Die Preise von derivativen Instrumenten korrelieren möglicherweise nicht genau mit den Preisen der zugrunde liegenden Wertpapiere, zum Beispiel aufgrund von Transaktionskosten und Zinsbewegungen. Sicherheitenrisiko: Es können durch den Fonds Sicherheiten oder Margeneinschüsse an eine Gegenpartei oder einen Makler in Bezug auf OTC-Derivategeschäfte geleistet werden. 29 Vermögenswerte, die als Sicherheiten oder Margeneinschüsse bei Maklern hinterlegt werden, werden von den Maklern möglicherweise nicht auf gesonderten Konten bzw. Depots verwahrt, was zur Folge haben kann, dass Gläubiger solcher Makler im Fall von deren Insolvenz oder Konkurs darauf Zugriff haben. Wenn einer Gegenpartei oder einem Broker Sicherheiten durch Eigentumsübertragung gestellt werden, können diese Sicherheiten durch die Gegenpartei bzw. den Broker für deren eigene Zwecke weiterverwendet werden, so dass der Fonds einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt wird. Risiko im Zusammenhang mit der Wiederanlage von Barsicherheiten: Der Fonds kann entgegengenommene Barsicherheiten vorbehaltlich der Bedingungen und innerhalb der von der Zentralbank festgelegten Grenzen reinvestieren. Ein Fonds, der Barsicherheiten reinvestiert, ist dem mit diesen Anlagen verbundenen Risiko ausgesetzt, wie etwa dem Risiko des Ausfalls oder Verzugs des Emittenten des jeweiligen Wertpapiers. Außerbörslicher Terminhandel: Forward-Kontrakte und Optionen auf Forward-Kontrakte werden, anders als Futures-Kontrakte, nicht an Börsen gehandelt und unterliegen keinen Standards. Vielmehr handeln Banken und Händler auf diesen Märkten als Eigenhändler, wobei jede Transaktion auf einer individuellen Basis ausgehandelt wird. Forward- und Kassageschäfte sind im Wesentlichen nicht reguliert. Es gibt keine Begrenzung bezüglich der täglichen Preisbewegungen, und Limits für spekulative Positionen sind nicht anwendbar. Die Eigenhändler, die auf den außerbörslichen Terminmärkten handeln, sind nicht verpflichtet, diese Märkte in Bezug auf die bislang dort gehandelten Währungen und Rohstoffe aufrechtzuerhalten, und diese Märkte können illiquide Phasen von mitunter langer Dauer durchlaufen. Durch die Illiquidität oder Störung eines Marktes können einem Fonds beträchtliche Verluste entstehen. Devisentransaktionen: Wenn ein Fonds Derivate einsetzt, die die Währungsrisikomerkmale von Wertpapieren im Portfolio des Fonds verändern, kann die Wertentwicklung des Fonds stark von Wechselkursbewegungen beeinflusst sein, da die vom Fonds gehaltenen Währungspositionen gegebenenfalls nicht mit den gehaltenen Wertpapierpositionen korrespondieren. Der Handel mit Futures ist spekulativ und volatil: Erhebliche Risiken sind mit dem Handel von Futures-, Forward- und Optionskontrakten sowie verschiedenen anderen Instrumenten, in denen ein Fonds handeln kann, verbunden. Bestimmte Instrumente, in die ein Fonds investieren kann, werden von Zinssätzen und Devisenkursen beeinflusst; dies bedeutet, dass ihr Wert und damit der Nettoinventarwert entsprechend den Zins- und Wechselkursschwankungen schwankt. Die Performance des Fonds wird daher teilweise von der Fähigkeit abhängig sein, solche Schwankungen bei den Marktzinsen und Wechselkursen vorwegzunehmen und darauf zu reagieren sowie angemessene Strategien einzusetzen, um maximale Erträge für den Fonds zu erzielen, und andererseits zu versuchen, die damit verbundenen Risiken für sein Anlagekapital zu minimieren. Durch Abweichungen der Marktvolatilität von den Erwartungen des Fonds können dem Fonds erhebliche Verluste entstehen. Rechtliche Risiken: Der Einsatz von OTC-Derivaten wie Forward-Kontrakten, Swap-Vereinbarungen und Differenzkontrakten setzt die Fonds dem Risiko aus, dass die rechtliche Dokumentation des jeweiligen OTC-Kontrakts die Absichten der Parteien nicht exakt wiedergibt, die Kontrakte bzw. Vereinbarungen rechtlich nicht durchsetzbar sind oder dass Streitigkeiten über deren Bedingungen entstehen. OTC-Marktrisiko: Wenn ein Fonds Wertpapiere an OTC-Märkten erwirbt, gibt es, bedingt durch die Tendenz zu begrenzter Liquidität und einer vergleichsweise hohen Kursvolatilität, keine Garantie dafür, dass der Fonds den Zeitwert dieser Wertpapiere realisieren kann. Liquidität von Futures-Kontrakten: Futures-Positionen können illiquide sein, weil bestimmte Börsen Schwankungen bei bestimmten Terminkontraktpreisen während eines Tages durch Vorschriften beschränken, die als „tägliche Preisschwankungslimits“ oder „Tageslimits“ bezeichnet werden. Wenn solche Tageslimits gesetzt werden, darf am jeweiligen Handelstag kein Geschäft zu Preisen ausgeführt werden, die über den Tageslimits liegen. Sobald der Preis eines bestimmten FuturesKontrakts um einen Betrag in Höhe des Tageslimits gestiegen oder gefallen ist, können Positionen in dem Future weder eröffnet noch liquidiert werden, außer wenn Händler bereit sind, Geschäfte bis zum oder innerhalb des Limits zu tätigen. Dies kann zur Folge haben, dass ein Fonds unvorteilhafte Positionen nicht liquidieren kann. Notwendigkeit von Gegenparteibeziehungen: Teilnehmer des OTC-Devisenmarktes gehen in der Regel Transaktionen nur mit denjenigen Gegenparteien ein, die sie für ausreichend kreditwürdig 30 erachten. Es sei denn die Gegenpartei leistet einen Margeneinschuss oder stellt eine Sicherheit, Akkreditive oder andere Instrumente zur Bonitätsverbesserung. Auch wenn die Gesellschaft davon ausgeht, dass sie in der Lage sein wird, die notwendigen Gegenparteibeziehungen herzustellen, damit ein Fonds Transaktionen auf dem OTC-Devisenmarkt und anderen Gegenparteimärkten, einschließlich des Swap-Marktes, tätigen kann, kann dies nicht garantiert werden. Sollte die Herstellung solcher Beziehungen nicht möglich sein, würde dies die Aktivitäten eines Fonds einschränken und könnte einen Fonds zwingen, einen größeren Teil seiner Aktivitäten auf dem Geldmarkt oder an Börsen zu tätigen. Darüber hinaus sind die Gegenparteien, mit denen ein Fonds beabsichtigt, entsprechende Beziehungen aufzubauen, nicht verpflichtet, die einem Fonds gewährten Kreditlinien aufrechtzuerhalten, und diese Gegenparteien könnten beschließen, ihre Kreditlinien nach eigenem Ermessen im Umfang zu reduzieren oder ganz aufzulösen. Differenzkontrakte: Der Begriff Futures- und Optionskontrakte kann sich auch auf Differenzkontrakte beziehen bzw. diese beinhalten. Dabei kann es sich um Optionen und Futures auf jeden Index sowie um Währungs- und Zinsswaps handeln. Anders als andere Futures und Optionen können diese Kontrakte jedoch nur in bar abgerechnet werden. In einen Differenzkontrakt zu investieren birgt dasselbe Risiko wie eine Investition in einen Future oder eine Option. Transaktionen in Differenzkontrakten können auch eine Eventualverbindlichkeit haben, und Anleger sollten sich der nachstehend beschriebenen Auswirkungen bewusst sein. Anlagegeschäfte mit Eventualverbindlichkeiten: Bei Anlagegeschäften mit Eventualverbindlichkeiten, die mit Margenanforderungen verbunden sind, muss der Fonds eine Reihe von Zahlungen auf den Kaufpreis vornehmen und nicht sofort den vollen Kaufpreis zahlen. Wenn der Fonds Futures oder Differenzkontrakte handelt oder Optionen verkauft, kann ihm möglicherweise ein Totalverlust des Margeneinschusses entstehen, den er beim Makler geleistet hat, um eine Position einzugehen oder zu halten. Wenn sich der Markt gegen den Fonds bewegt, kann es sein, dass der Fonds kurzfristig aufgefordert wird, zusätzliche Margeneinschüsse zu leisten, um die Position halten zu können. Wenn der Fonds dies nicht in angemessener Zeit tut, kann seine Position mit einem Verlust liquidiert werden, und der Fonds haftet alleine für ein etwaiges daraus resultierendes Defizit. Selbst wenn eine Transaktion nicht mit Margeneinschüssen verbunden ist, ist es möglich, dass er unter bestimmten Umständen über den bei Eröffnung des Geschäfts gezahlten Betrag hinaus weitere Zahlungen leisten muss. Anlagegeschäfte mit Eventualverbindlichkeiten, die nicht an einer anerkannten oder festgelegten Börse oder nach den Regeln einer solchen gehandelt werden, können Sie wesentlich größeren Risiken aussetzen. 4.2.7 Schwellenländerrisiko Wenn ein Fonds in Wertpapiere in Schwellenländern (Emerging Markets) investiert, kann dies mit zusätzlichen Risiken verbunden sein. Hierzu zählen folgende Risiken: Rechnungslegungsstandards: In Schwellenländern gibt es keine einheitlichen Grundsätze und Praktiken der Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzberichterstattung. Geschäftsrisiken: In manchen Schwellenländern, zum Beispiel in Russland, stellen Verbrechen und Korruption, einschließlich Erpressung und Betrug, ein Risiko für Unternehmen dar. Das Vermögen und die Mitarbeiter der zugrunde liegenden Anlagen können das Ziel von Diebstählen, Gewaltakten und/oder Erpressung werden. Darüber hinaus entsprechen in manchen Schwellenländern, u. a. in Russland, die Standards für Unternehmensführung und Anlegerschutz möglicherweise nicht dem Standard, der generell an größeren Wertpapiermärkten gilt. Länderrisiko: Der Wert des Vermögens des Fonds kann durch politische, rechtliche, wirtschaftliche und fiskalische Unsicherheiten beeinträchtigt werden. Die bestehenden Gesetze und Verordnungen werden unter Umständen nicht konsequent angewandt. Währungsrisiko: Die Währungen, auf welche die Anlagen lauten, können instabil sein, können wesentliche Wertverluste erfahren und sind möglicherweise nicht frei konvertierbar. Verwahrrisiko: Marktpraktiken im Bezug auf die Abwicklung von Wertpapiertransaktionen und die Verwahrung von Vermögenswerten können die Risiken erhöhen. Insbesondere sehen manche Märkte, an denen ein Fonds anlegen kann, nicht die Abwicklung auf Basis der Lieferung gegen Zahlung vor, und das Risiko in Verbindung mit solchen Abwicklungen muss vom Fonds getragen werden. Angaben: Es könnten den Anlegern unvollständige und weniger verlässliche fiskalische und andere Informationen zur Verfügung stehen. 31 Rechtliche Risiken: Die rechtliche Infrastruktur und die Rechnungslegungs-, Abschlussprüfungs- und Berichtsstandards in bestimmten Ländern, in die investiert wird, bieten möglicherweise nicht dasselbe Maß an Anlegerschutz oder Anlegerinformationen wie an großen Wertpapiermärkten im Allgemeinen üblich. Zu den mit Rechtssystemen in vielen Schwellenländern verbundenen Risiken zählen unter anderem (i) die ungeprüfte Art der Justiz und ihrer Immunität gegen wirtschaftliche, politische oder nationalistische Einflüsse; (ii) Widersprüche zwischen Gesetzen, Präsidentenerlassen und Regierungs- und ministeriellen Erlassen und Beschlüssen; (iii) fehlende rechtliche und verwaltungsrechtliche Richtlinien in Bezug auf die Auslegung geltender Gesetze; (iv) eine hohe Ermessensfreiheit seitens staatlicher Behörden; (v) widersprüchliche lokale, regionale und bundesstaatliche Gesetze und Vorschriften; (vi) die relative Unerfahrenheit von Richtern und Gerichten bei der Auslegung neuer Rechtsnormen und (vii) die Unberechenbarkeit der Durchsetzbarkeit ausländischer Urteile und ausländischer Schiedssprüche. Es kann nicht garantiert werden, dass weitere rechtliche Reformen, die auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Rechten des privaten Sektors und der Regierungsbehörden vor Gericht und die Reduzierung der Grundlagen für Neuverhandlungen bereits entschiedener Fällen abzielen, eingeführt werden und den Aufbau eines verlässlichen und unabhängigen Rechtssystems bewirken. Markteigenschaften/Liquiditäts- und Abwicklungsrisiken: Märkte in Schwellenländern befinden sich im Allgemeinen noch in der Frühphase ihrer Entwicklung, zeichnen sich durch geringeres Volumen aus, sind weniger liquide, sind stärkeren Schwankungen ausgesetzt als besser etablierte Märkte und sind nicht strikt reguliert. Es ist möglich, dass für Wertpapiere von Schwellenländern, die verkauft werden sollen, nur ein kleiner oder gar kein Markt existiert. Die Kombination aus Preisvolatilität und der Tatsache, dass die Wertpapiermärkte in Schwellenländern weniger liquide sind, kann in bestimmten Fällen die Fähigkeit eines Fonds beeinträchtigen, Wertpapiere zu dem gewünschten Preis und dem gewünschten Zeitpunkt zu erwerben oder zu veräußern, und damit negative Auswirkungen auf die Anlageperformance des Fonds haben. Die Abwicklung von Transaktionen kann sich verzögern oder unvorhersehbaren administrativen Problemen unterliegen. Politisches Risiko: Das Risiko staatlicher Eingriffe ist in Schwellenländern besonders hoch, sowohl aufgrund des politischen Klimas in vielen dieser Länder als auch aufgrund des geringeren Entwicklungsgrads ihrer Märkte und Volkswirtschaften. Zukünftige Regierungsmaßnahmen könnten einen erheblichen Effekt auf die Konjunkturbedingungen in diesen Ländern haben, was sich auf die Unternehmen der Privatwirtschaft und den Wert von Wertpapieren im Portfolio eines Fonds auswirken könnte. Steuern: Das Besteuerungssystem in einigen Schwellenländern unterliegt wechselnden Auslegungen, häufigen Veränderungen und einer uneinheitlichen Durchsetzung auf bundesstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene. Die Steuergesetze und -praktiken in einigen Schwellenländern befinden sich in einer Frühphase der Entwicklung und sind nicht so eindeutig geregelt wie in Industrieländern. Frontiermarkt-Risiko: Eine Anlage in Wertpapieren von Emittenten, die in Frontiermärkten tätig sind, ist mit hohen Risiken verbunden und erfordert spezifische Überlegungen, die normalerweise für eine Anlage in den traditionelleren Industrieländern nicht notwendig sind. Darüber hinaus erhöhen sich die mit einer Anlage in Wertpapieren von Emittenten, die in Schwellenländern tätig sind, verbundenen Risiken, wenn eine Anlage in Frontiermärkten vorgenommen wird. Diese Arten von Anlagen könnten durch Faktoren beeinträchtigt werden, die normalerweise bei Anlagen in den traditionelleren Industrieländern nicht auftreten, darunter Risiken in Bezug auf Enteignungen und/oder Verstaatlichungen, politische oder soziale Instabilität, die weite Verbreitung von Korruption und Verbrechen, bewaffnete Konflikte, die Auswirkungen von Bürgerkriegen und religiösen oder ethnische Unruhen auf die Volkswirtschaft und den Widerruf oder Nichtverlängerung von Lizenzen, die einem Fonds ermöglichen, mit Wertpapieren eines bestimmten Landes zu handeln, konfiskatorische Besteuerungen, Einschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Vermögenswerten, fehlende einheitliche Praktiken der Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzberichterstattung, die mangelnde Verfügbarkeit öffentlicher Finanz- und anderer Informationen, diplomatische Entwicklungen, die Anlagen in diesen Ländern beeinträchtigen 32 könnten, sowie potenzielle Schwierigkeiten bei der Durchsetzung vertraglicher Verpflichtungen. Wertpapieranlagen in Ländern der Frontiermärkte haben aufgrund dieser Risiken und besonderen Überlegungen einen hoch spekulativen Charakter, und dementsprechend sind auch Anlagen in den Aktien eines Fonds als hoch spekulativ einzustufen und könnten unter Umständen nicht für einen Anleger geeignet sein, der nicht in der Lage ist, einen Verlust seiner gesamten Anlage zu tragen. Wenn ein Fonds einen signifikanten Prozentsatz seines Vermögens in ein bestimmtes Land der Frontiermärkte investiert, unterliegt er einem erhöhten Risiko, das mit der Anlage in Frontiermärkten generell verbunden ist, sowie zusätzlichen Risiken im Zusammenhang mit dem betreffenden Land. 4.2.8 Mit effizientem Portfoliomanagement verbundenes Risiko Die Gesellschaft kann für einen Fonds Techniken und Instrumente in Bezug auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und/oder andere Finanzinstrumente (einschließlich DFI) einsetzen, in die sie für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements investiert. Viele der mit dem Einsatz von Derivaten einhergehenden Risiken, die im vorstehenden Abschnitt „Derivaterisiko“ beschrieben werden, treffen gleichermaßen auf den Einsatz dieser effizienten Portfoliomanagementtechniken zu. Neben dem Abschnitt „Allgemeine Risiken“ verweisen wir insbesondere auf die Abschnitte „Kreditrisiko und Gegenparteirisiko“ und „Sicherheitenrisiko“. Anleger sollten sich deshalb bewusst sein, dass ein Fonds zeitweilig Gegenparteien von Pensionsgeschäften/umgekehrten Pensionsgeschäften und/oder Vermittler von Wertpapierleihgeschäften beauftragt, die verbundene Parteien der Verwahrstelle oder sonstiger Dienstleister der Gesellschaft sind. Diese Beauftragung kann mitunter einen Interessenkonflikt mit der Aufgabe der Verwahrstelle oder sonstiger Dienstleister der Gesellschaft verursachen. Weitere Einzelheiten zu den für diese Transaktionen mit verbundenen Parteien geltenden Bedingungen sind im Abschnitt 5.8 „Interessenkonflikte” enthalten. Die Identität solcher verbundenen Parteien wird in den Halbjahres- und Jahresberichten der Gesellschaft angegeben. 4.2.9 Pensionsgeschäfte Ein Fonds kann ausschließlich für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements Pensionsgeschäfte eingehen. Dementsprechend trägt der Fonds ein Verlustrisiko, falls die andere Partei der Transaktion ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, und der Fonds seine Rechte zum Verkauf der zugrunde liegenden Wertpapiere nur verzögert oder gar nicht ausüben kann. Der Fonds unterliegt insbesondere dem Risiko eines möglichen Wertverlusts der zugrunde liegenden Wertpapiere in dem Zeitraum, in dem der Fonds versucht, seine diesbezüglichen Rechte geltend zu machen, sowie dem Risiko, dass ihm durch die Geltendmachung dieser Rechte Kosten entstehen, und dem Risiko, den gesamten oder einen Teil des Ertrags aus dem Geschäft zu verlieren. 4.2.10 Devisenkontroll- und Repatriierungsrisiko Fonds können möglicherweise Kapital, Dividenden, Zinsen und sonstige Erträge aus bestimmten Ländern nicht repatriieren oder benötigen hierzu behördliche Genehmigungen. Fonds könnten von der Einführung von Genehmigungspflichten für die Repatriierung von Geldern bzw. Verzögerungen bei der Erteilung oder der Verweigerung solcher Genehmigungen sowie von sonstigen staatlichen Interventionen, die den Abwicklungsprozess von Transaktionen beeinflussen, negativ betroffen sein. Wirtschaftliche und politische Bedingungen könnten zum Widerruf oder der Änderung von erteilten Genehmigungen führen, bevor die Anlage in einem Land getätigt ist, oder auch zur Verhängung neuer Beschränkungen. 4.2.11 Risiken in Verbindung mit Anlagen in kurzfristigen festverzinslichen Wertpapieren zwecks Liquiditätsmanagements Die Kurse von festverzinslichen Wertpapieren schwanken in Abhängigkeit der Erwartungen in Bezug auf die Bonität des Emittenten und verändern sich meist in umgekehrter Richtung zu den Marktzinssätzen. Der Wert solcher Wertpapiere geht in Zeiten steigender Zinssätze wahrscheinlich zurück. Dagegen steigt wahrscheinlich der Wert dieser Anlagen bei rückläufigen Zinsen. Je länger die Restlaufzeit, desto größer sind normalerweise diese Schwankungen. Ein Fonds, der in festverzinslichen Wertpapieren anlegt, unterliegt dem Kreditrisiko (d. h. dem Risiko, dass ein 33 Emittent von Wertpapieren nicht in der Lage oder bereit ist, Tilgungs- und Zinszahlungen bei Fälligkeit zu leisten, oder dass der Wert eines Wertpapiers beeinträchtigt ist, weil Anleger glauben, dass der Emittent nicht in der Lage oder bereit ist, Zahlungen vorzunehmen). Dies wird allgemein durch die Bonitätratings der Wertpapiere, in die ein Fonds investiert, gemessen. Allerdings stellen Ratings nur die Meinungen der jeweiligen Agenturen dar und bieten keine absolute Garantie hinsichtlich der Bonität. Nicht alle staatlichen Wertpapiere sind durch die uneingeschränkte Kreditwürdigkeit und Steuerhoheit der jeweiligen nationalen Regierung gedeckt. Einige sind nur durch die Bonität der emittierenden Behörde oder staatlichen Einrichtung gedeckt. Dementsprechend besteht zumindest die Möglichkeit eines Zahlungsausfalls in Bezug auf diese staatlichen Wertpapiere, in denen die Fonds anlegen können, wodurch ein Fonds einem zusätzlichen Kreditrisiko ausgesetzt sein kann. Soweit ein Fonds in Wertpapieren mit mittelmäßigen oder niedrigen Ratings und Wertpapieren ohne Rating mit vergleichbarer Kreditqualität anlegt, kann der Fonds eine höhere aktuelle Rendite erzielen als mit Wertpapieren mit höheren Ratings, doch die Anlage in solchen Wertpapieren ist mit einer höheren Kursvolatilität und dem Risiko des Ertrags- und Kapitalverlusts verbunden, einschließlich der Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls oder einer Insolvenz des Emittenten solcher Wertpapiere. Wertpapiere mit niedrigen Ratings und vergleichbare Wertpapiere ohne Rating (zusammen als „niedrig bewertete“ Wertpapiere bezeichnet) haben wahrscheinlich Bonitäts- und Schutzmerkmale, die nach Meinung einer Ratingagentur von den großen Unsicherheiten oder dem erheblichen Risiko in Bezug auf nachteilige Bedingungen überlagert werden, und sie haben überwiegend spekulativen Charakter hinsichtlich der Fähigkeit eines Emittenten, Zins- und Tilgungszahlungen gemäß den Bedingungen der Verpflichtung zu leisten. Bei einer Verschlechterung der Wirtschaftsbedingungen könnten diese mittelmäßig oder niedrig bewerteten Wertpapiere unabhängig vom jeweils vorherrschenden Zinsniveau aufgrund der zunehmenden Bedenken in Bezug auf die Bonität an Wert verlieren. Die Anleger sollten die relativen Risiken einer Anlage in Hochzinspapieren sorgfältig analysieren und verstehen, dass solche Wertpapiere grundsätzlich nicht für eine kurzfristige Anlage geeignet sind. Nachteilige wirtschaftliche Entwicklungen können den Markt für niedrig bewertete Wertpapiere stören und die Fähigkeit von Emittenten, insbesondere Emittenten mit hoher Verschuldung, beeinträchtigen, ihrem Schuldendienst nachzukommen oder ihre Verpflichtungen bei Fälligkeit zurückzuzahlen, was wiederum zu einer höheren Ausfallhäufigkeit bei solchen Wertpapieren führen kann. Niedrig bewertete Wertpapiere sind insbesondere von nachteiligen Veränderungen in den Branchen betroffen, in denen die Emittenten tätig sind, sowie von Änderungen der Finanzlage der Emittenten. Schuldtitel mit einem Rating unterhalb von BBB- (oder entsprechend) und vergleichbare Wertpapiere ohne Rating werden als Wertpapiere ohne Anlagequalität angesehen und gemeinhin als „Junk Bonds“ (Schrottanleihen) bezeichnet. Sie werden als Wertpapiere mit schwacher Bonität angesehen und haben überwiegend spekulativen Charakter; die Papiere der niedrigsten Ratingkategorie können von einem Ausfall betroffen sein und werden grundsätzlich von der Ratingagentur als Titel mit äußerst schwachen Aussichten auf Erreichung von Anlagequalität angesehen. Die niedrigeren Ratings dieser Schuldtitel spiegeln eine erhöhte Wahrscheinlichkeit wider, dass der Emittent nicht in der Lage oder nicht bereit ist, rechtzeitig Zins- und Tilgungszahlungen vorzunehmen, und daher von einem Ausfall betroffen sein wird. Falls dies eintritt oder als wahrscheinlich erachtet wird, werden die Werte dieser Schuldtitel normalerweise volatiler sein. Ein Ausfall oder ein erwarteter Ausfall könnte es dem Fonds außerdem erschweren, die Schuldtitel zu Preisen zu verkaufen, die den Werten, die der Fonds diesen Papieren zuvor beigemessen hat, ungefähr entsprechen. Da „Junk Bonds“ hauptsächlich von Institutionen gehandelt werden, besteht normalerweise ein limitierter Markt, wodurch es bisweilen für den Fonds schwierig sein kann, ihren beizulegenden Zeitwert zu ermitteln. 4.2.12 Leverage-Risiko Ein Fonds kann für Anlagezwecke oder im Rahmen einer Absicherungsstrategie Hebel einsetzen, wie gegebenenfalls im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben. Die Verwendung von Hebeln schafft besondere Risiken und kann das Anlagerisiko des Fonds deutlich erhöhen. Ein Hebel schafft eine 34 Möglichkeit für eine höhere Rendite und einen höheren Gesamtertrag, erhöht jedoch gleichzeitig das Risiko des Fonds im Zusammenhang mit dem Kapitalrisiko und den Zinskosten. Anlageerträge und Gewinne als Anlagen, die durch den Einsatz von Hebeln erzielt werden und über die damit verbundenen Zinskosten hinausgehen, können bewirken, dass der Nettoinventarwert der Aktien schneller steigt als es ansonsten der Fall wäre. Umgekehrt kann der Nettoinventarwert der Aktien schneller sinken als es ansonsten der Fall wäre, wenn die mit dem Hebeleinsatz verbundenen Zinskosten höher sind als diese Erträge und Gewinne. 4.2.13 Liquiditätsrisiko Nicht alle Wertpapiere oder Instrumente, in die die Fonds investieren, sind börsennotiert oder haben ein Rating und können deshalb möglicherweise eine geringe Liquidität aufweisen. Darüber hinaus können der Aufbau und die Veräußerung von Beständen in einigen Anlagen zeitintensiv sein und müssen gegebenenfalls zu ungünstigen Kursen/Preisen durchgeführt werden. Die Fonds können des Weiteren auf Schwierigkeiten bei der Veräußerung von Anlagen zu ihrem ‚marktgerechten‘ Preis aufgrund nachteiliger Marktbedingungen stoßen, die zu eingeschränkter Liquidität führen. 4.2.14 Marktkapitalisierungsrisiko Bestimmte Fonds können in die Wertpapiere kleiner bis mittelgroßer Unternehmen (nach Marktkapitalisierung) oder in auf solche Wertpapiere bezogene DFI investieren. Solche Wertpapiere können im Vergleich zu den Wertpapieren größerer Unternehmen einen eingeschränkten Markt haben. Dementsprechend kann es im Vergleich zu Wertpapieren eines Unternehmens mit großer Marktkapitalisierung und einem breiteren Handelsmarkt schwieriger sein, Verkäufe solcher Wertpapiere zu einem vorteilhaften Zeitpunkt oder ohne große Kurseinbußen zu tätigen. Darüber hinaus können Wertpapiere von kleinen und mittelgroßen Unternehmen eine höhere Kursvolatilität aufweisen, da sie generell anfälliger für nachteilige Marktfaktoren wie ungünstige Wirtschaftsberichte sind. Zu den zusätzlichen Risikofaktoren im Zusammenhang mit Unternehmen mit geringer oder mittlerer Marktkapitalisierung gehören insbesondere die folgenden: begrenzte oder nicht nachgewiesene Betriebshistorie; schwache Bilanzen oder Bilanzen mit hoher Fremdkapitalquote, begrenzte Kreditaufnahmekapazität; niedrige oder negative Gewinnspannen; hohe Konzentration von Umsätzen von einer begrenzten Anzahl an Kunden; Wettbewerb von stärker etablierten Unternehmen und Risiko in Bezug auf Schlüsselpersonen im Management. 4.2.15 Kein Sekundärmarktrisiko Es wird nicht erwartet, dass es für die Aktien einen aktiven Sekundärmarkt geben wird oder dass sich ein solcher entwickeln wird. Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, die in diesem Prospekt beschrieben werden, können Aktionäre jedoch ihre Anlage in einem Fonds auch dann realisieren, wenn Rücknahmen oder die Registrierung von Aktienübertragungen ausgesetzt sind, indem sie ihre Aktien zurückgeben oder an einen Anleger übertragen, der ein zulässiger Übertragungsempfänger ist. 4.2.16 Risiko im Zusammenhang mit den jüngsten Finanzmarktentwicklungen Die jüngsten Entwicklungen an den globalen Finanzmärkten machen deutlich, dass die aktuellen Rahmenbedingungen von einer außerordentlichen und möglicherweise nie dagewesenen Unsicherheit geprägt sind. Angesichts der jüngsten Marktturbulenzen und der allgemeinen Schwächung der Finanzdienstleistungsbranche können die finanzielle Lage der Gesellschaft, des Anlageverwalters und anderer Finanzinstitute beeinträchtigt sein und rechtlichen und regulatorischen Risiken sowie Reputationsrisiken und unvorhergesehenen Risiken unterliegen, die wesentliche negative Auswirkungen auf das Geschäft und den Betrieb der Gesellschaft haben können. 4.2.17 Risiko im Zusammenhang mit der Wiederanlage von Barsicherheiten Ein Fonds kann erhaltene Barsicherheiten vorbehaltlich der Bedingungen und innerhalb der von der Zentralbank festgelegten Grenzen reinvestieren. Ein Fonds, der Barsicherheiten reinvestiert, ist dem mit diesen Anlagen verbundenen Risiko ausgesetzt, wie etwa dem Risiko des Ausfalls oder Verzugs des Emittenten des jeweiligen Wertpapiers. 35 4.2.18 Rücknahmerisiko Im Falle umfangreicher Rücknahmen von Aktien eines Fonds kann ein Fonds gezwungen sein, Vermögenswerte zu einem Zeitpunkt und zu einem Preis zu verkaufen, zu denen er dies normalerweise nicht tun würde, was wesentliche nachteilige Auswirkungen für den Fonds haben kann. 4.2.19 Risiko der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte/Wertpapierleihgeschäfte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte bringen verschiedene Risiken für die Gesellschaft und ihre Anleger mit sich, darunter das Gegenparteirisiko, wenn die Gegenpartei eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, Vermögenswerte zurückzugeben, die gleichwertig mit denjenigen sind, die ihr von dem betreffenden Fonds bereitgestellt wurden, und das Liquiditätsrisiko, wenn der Fonds nicht in der Lage ist, an ihn gestellte Sicherheiten zu liquidieren, um einen Ausfall einer Gegenpartei zu decken. Risiko der Wertpapierleihgeschäfte: Wie bei jedem Kredit bestehen die Risiken von Verzug und Beitreibung. Falls der Entleiher der Wertpapiere seinen finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen eines Wertpapierleihgeschäfts nicht nachkommt, wird die Sicherheit, die in Verbindung mit dem Geschäft gestellt wurde, abgerufen. Ein Wertpapierleihgeschäft ist mit der Entgegennahme einer Sicherheit verbunden. Es besteht jedoch das Risiko, dass der Wert der Sicherheit fällt und dem Fonds infolgedessen Verluste entstehen. 4.2.20 Mit staatlichen Schuldtiteln verbundene Risiken Anlagen in staatlichen Schuldtiteln sind mit bestimmten Risiken verbunden. Die Regierungsbehörde, die die Rückzahlung der Schuldtitel steuert, könnte aus einer Reihe von Gründen nicht in der Lage oder nicht bereit sein, die Tilgungs- und/oder Zinszahlungen bei Fälligkeit gemäß den Wertpapierbedingungen zu leisten, u. a. aufgrund: des Umfangs ihrer Devisenreserven; der Verfügbarkeit ausreichender Devisen am Tag der Fälligkeit der Zahlung; der relativen Größe des Schuldendienstes im Verhältnis zur Volkswirtschaft als Ganzes; oder der Politik des staatlichen Schuldners gegenüber dem Internationalen Währungsfonds und der politischen Beschränkungen, denen ein staatlicher Schuldner unter Umständen unterliegt. Wenn ein staatlicher Emittent bezüglich seiner Tilgungs- und/oder Zinszahlungen ausfällt, stehen einem Fonds unter Umständen nur begrenzte Rechtsmittel gegenüber dem Emittenten und/oder Garantiegeber zur Verfügung. In bestimmten Fällen ist der Rechtsweg vor den Gerichten der von einem Ausfall betroffenen Partei selbst einzuschlagen, und die Fähigkeit des Fonds, einen Rückgriff geltend zu machen, könnte eingeschränkt sein. In der Vergangenheit hatten bestimmte Emittenten staatlicher Schuldtitel, in die ein Fonds investieren kann, erhebliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Erfüllung von externen oder auf dem lokalen Markt bestehenden Schuldenverpflichtungen, was bei bestimmten Verpflichtungen zu Zahlungsausfällen sowie zu Umschuldungen geführt hat. Solche Restrukturierungsvereinbarungen umfassen die Beschaffung zusätzlicher Kreditmittel zur Finanzierung ausstehender Verpflichtungen sowie die Reduzierung bzw. Umschuldung von Zins- und Tilgungszahlungen durch die Vereinbarung neuer oder geänderter Kreditverträge. 4.2.21 Mit Ratingherabstufungen von OTC-Gegenparteien verbundene Risiken Die Gesellschaft tätigt OTC-Geschäfte nur mit Gegenparteien, bei denen sie von einer hinreichenden Bonität ausgeht. Außerdem wird der Fonds gemäß den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen in Irland möglicherweise davon absehen müssen, Geschäfte zu tätigen, die Sicherheitsvereinbarungen mit OTC-Gegenparteien beinhalten, die nicht die von der Zentralbank aufgestellten Kriterien zum Mindestbonitätsrating erfüllen. Die Zentralbank schreibt diesbezüglich zum Datum dieses Prospekts vor, dass zulässige Gegenparteien ein kurzfristiges Bonitätsrating von mindestens A-2 von Standard & Poor’s oder ein äquivalentes Rating von einer international anerkannten Ratingagentur haben müssen. Wenn eine OTC-Gegenpartei, mit der die Gesellschaft für einen Fonds Geschäfte tätigt, einer Ratingherabstufung ausgesetzt ist, könnte dies sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus 36 aufsichtsrechtlicher Sicht möglicherweise erhebliche Folgen für den jeweiligen Fonds haben. Eine Ratingherabstufung unter das von der Zentralbank festgelegte aufsichtsrechtliche Mindestniveau könnte zur Folge haben, dass der betreffende Fonds davon absehen muss, mit einer solchen Gegenpartei Geschäfte zu tätigen. Der Anlageverwalter wird sich bemühen, die Ratings aller aktuellen OTC-Gegenparteien, mit denen die Gesellschaft aktuell für einen Fonds Geschäfte tätigt, laufend zu überwachen, um sicherzustellen, dass diese Mindestbonitätsratings eingehalten werden und dass die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, wenn die Bonität einer Gegenpartei herabgestuft wird. Es ist jedoch möglich, dass solche Gegenparteien einer Ratingherabstufung unterliegen, die dem jeweiligen Fonds nicht mitgeteilt wird oder die vom Anlageverwalter nicht festgestellt wird; in diesem Fall könnte seitens des jeweiligen Fonds ein formaler Verstoß gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der zulässigen OTC-Gegenparteien vorliegen. Dieses regulatorische Risiko besteht zusätzlich zu dem wirtschaftlichen Risiko, das mit der Weiterführung von Geschäften mit einer OTC-Gegenpartei mit einem niedrigeren Bonitätsrating (und möglicherweise dem Aufbau einer Risikoposition in Bezug auf diese) verbunden ist. Falls der Anlageverwalter aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen Maßnahmen zur Glattstellung von Positionen mit einer OTC-Gegenpartei, die einer Ratingherabstufung unterliegt, ergreifen muss, kann dies zur Folge haben, dass Positionen zu nachteiligen Konditionen oder unter ungünstigen Marktbedingungen aufgelöst werden, so dass dem jeweiligen Fonds erhebliche Verluste entstehen. Ungeachtet der Maßnahmen, die die Gesellschaft für einen Fonds zur Reduzierung des Kreditrisikos von Gegenparteien gegebenenfalls trifft, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass eine Gegenpartei nicht ausfällt oder dass dem jeweiligen Fonds aus diesen Transaktionen infolgedessen keine Verluste entstehen. 4.2.22 Risiko im Zusammenhang mit der Bewertung durch den Anlageverwalter Der Administrator kann für die Bewertung bestimmter Anlagen den Anlageverwalter konsultieren. Es besteht zwar ein inhärenter Interessenkonflikt zwischen der Mitwirkung des Anlageverwalters bei der Bestimmung des Bewertungspreises der Anlagen der einzelnen Fonds und den sonstigen Pflichten und Verantwortlichkeiten des Anlageverwalters gegenüber den Fonds (insbesondere deshalb, weil die Gebühren des Anlageverwalters möglicherweise mit dem Wert der Vermögenswerte steigen), der Anlageverwalter hat jedoch Preisbestimmungsverfahren eingerichtet, die sich an Branchenstandards für die Bewertung nicht notierter Anlagen orientieren. 4.2.23 Keine Anlagegarantie, die einer Einlagensicherung entspricht Eine Anlage in der Gesellschaft unterscheidet sich von einer Einlage auf einem Bankkonto, und sie ist nicht durch staatliche, behördliche oder sonstige Sicherungssysteme geschützt, die zum Schutz von Inhabern von Bankeinlagen möglicherweise angeboten werden. 4.2.24 Handel an Futures-Märkten außerhalb der USA Die Gesellschaft kann an Futures-Märkten außerhalb der USA handeln. Der Handel an Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten ist nicht durch eine Behörde der Vereinigten Staaten reguliert und kann mit zusätzlichen Risiken verbunden sein, die beim Handel an US-Börsen nicht gegeben sind. Beispielsweise können auf bestimmten ausländischen Märkten in erheblich höherem Maße Phasen der Illiquidität auftreten als auf Märkten in den USA. Auch sind einige Märkte außerhalb der USA im Gegensatz zu den Börsen in den USA so genannte „Principals’ Markets“ (Eigenhändlermärkte), an denen ähnlich wie an Forward-Märkten die Performance in der Verantwortung des einzelnen Teilnehmers liegt und nicht bei der Börse oder der Clearing-Stelle. 4.2.25 Handel an Future-Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten Die Gesellschaft kann an Future-Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten handeln. Der Handel an Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten ist nicht durch eine Aufsichtsbehörde der Europäischen Union oder eines EU-Mitgliedstaates reguliert und kann mit zusätzlichen Risiken verbunden sein, die 37 beim Handel an Börsen in EU-Mitgliedstaaten nicht gegeben sind. Beispielsweise können auf bestimmten ausländischen Märkten in erheblich höherem Maße Phasen der Illiquidität auftreten als auf Märkten in den EU-Mitgliedstaaten. 4.3 Rechnungslegungs-, rechtliche, operative, Bewertungs- und steuerliche Risiken 4.3.1 Standards der Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzberichterstattung Die Standards der Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzberichterstattung sind in vielen Ländern, in die ein Fonds gegebenenfalls investiert, möglicherweise weniger umfassend als die in den Vereinigten Staaten oder in der Europäischen Union anwendbaren. 4.3.2 Abhängigkeit von Schlüsselpersonen Die Anlageperformance der Fonds wird von den Dienstleistungen bestimmter Schlüsselmitarbeiter des Anlageverwalters und seiner Beauftragten abhängen. Es sind zwar gegebenenfalls Notfallmaßnahmen für den Fall des Ablebens, der Geschäftsunfähigkeit oder des Ausscheidens solcher Personen vorgesehen, aber dennoch kann die Performance der Fonds in solchen Fällen beeinträchtigt werden. 4.3.3 Finanzmärkte und regulatorische Veränderungen Die für Unternehmen geltenden Gesetze und Bestimmungen entwickeln sich auf unvorhersehbare Art und Weise weiter. Für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft geltende Gesetze und Bestimmungen, und insbesondere diejenigen, die Besteuerung, Anlagen und Handel betreffen, können sich schnell und unvorhersehbar ändern und jederzeit auf eine Art und Weise, die den Interessen der Gesellschaft schadet, ergänzt, geändert, aufgehoben oder ersetzt werden. Die Gesellschaft und der Anlageverwalter können jetzt oder in Zukunft einer übermäßig belastenden und restriktiven Regulierung unterliegen. Dies gilt insbesondere für staatliche Eingriffe und bestimmte regulatorische Maßnahmen, die in Reaktion auf wesentliche Ereignisse der jüngsten Vergangenheit an den internationalen Finanzmärkten in bestimmten Ländern eingeführt wurden. Zwei Beispiele hierfür sind: (1) Die Leerverkaufsverordnung der EU von 2012 (Durchführungsverordnung Nr. 340/2012), mit der die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps implementiert wird, und (2) der Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act in den USA (der „Dodd-Frank Act“). Die Leerverkaufsverordnung der EU soll bestimmten systemischen Risiken im Zusammenhang mit ungedeckten Leerverkäufen vorbeugen, indem u. a. eine erhöhte Transparenz bei wesentlichen Netto-Short-Positionen in bestimmten Finanzinstrumenten eingeführt wurde. Nähere Informationen hierzu sind dem Abschnitt „Risiko von Leerverkäufen“ in diesem Prospekt zu entnehmen. Der Dodd-Frank Act enthält eine Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, bestimmten systemischen Risiken im Finanzdienstleistungssektor vorzubeugen, und wird die Regulierung von Investmentfonds und Verwaltern von Investmentfonds in den USA erheblich verstärken. Diese und andere wesentliche Veränderungen in der globalen Regulierung des Finanzsektors können der Gesellschaft erhebliche Belastungen auferlegen und Verluste verursachen. 4.3.4 Begrenzte Betriebshistorie Die Gesellschaft hat eine begrenzte Betriebshistorie. Die in der Vergangenheit erzielte Performance von Anlagen oder Investmentfonds, die vom Anlageverwalter und einem seiner Gruppengesellschaften verwaltet werden, lässt keinen Schluss auf die künftigen Ergebnisse einer Anlage in der Gesellschaft oder einem der Fonds zu 4.3.5 Mit der Zahlstelle verbundene Risiken Aktionäre, die es vorziehen oder durch lokale Vorschriften verpflichtet sind, die Zahlung von Zeichnungs- oder Rücknahmegeldern oder Dividenden über einen Intermediär statt direkt an die Verwahrstelle zu leisten (z. B. eine Zahlstelle in einem lokalen Hoheitsgebiet), tragen ein Kreditrisiko gegenüber diesem Intermediär in Bezug auf (a) Zeichnungsgelder vor der Überweisung dieser Gelder an die Verwahrstelle für Rechnung der Gesellschaft und (b) die Auszahlung von 38 Rücknahmegeldern durch diesen Intermediär an den betreffenden Aktionär. 4.3.6 Getrennte Haftung Die Gesellschaft ist eine Umbrella-Gesellschaft mit getrennter Haftung zwischen den Fonds. Nach irischem Recht können Verbindlichkeiten, die einem bestimmten Fonds zurechenbar sind, nur aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds beglichen werden; die Vermögenswerte anderer Fonds dürfen für die Begleichung der Verbindlichkeit des jeweiligen Fonds nicht herangezogen werden. Darüber hinaus enthält nach irischem Recht jeder von der Gesellschaft abgeschlossene Vertrag eine implizite Bedingung, dass die Gegenpartei des Vertrags ihre Forderungen nur gegenüber dem Vermögen des Fonds geltend machen kann, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde, nicht jedoch gegenüber dem Vermögen der übrigen Fonds. Diese Bestimmungen sind sowohl gegenüber Gläubigern als auch im Fall einer Insolvenz bindend, verhindern jedoch nicht die Anwendung einer gesetzlichen Verfügung oder eines Rechtsgrundsatzes, welche(r) die partielle oder vollständige Begleichung der Verbindlichkeiten eines Fonds aus dem Vermögen eines anderen Fonds im Falle von Betrug oder Falschangaben erfordern würde. Darüber hinaus sind diese Bestimmungen zwar vor einem irischen Gericht, das der primäre Gerichtsstand für eine Klage gegen die Gesellschaft zur Eintreibung einer Schuld wäre, bindend, diese Bestimmungen wurden jedoch noch nicht in anderen Ländern einer Prüfung unterzogen, und es besteht die Möglichkeit, dass ein Gläubiger versuchen könnte, das Vermögen eines Fonds zur Begleichung der Verpflichtungen eines anderen Fonds in einem Land, das den Grundsatz der Haftungstrennung zwischen Fonds nicht anerkennt, verpfänden oder beschlagnahmen zu lassen. 4.3.7 Bewertungsrisiko Ein Fonds kann einen Teil seiner Vermögenswerte in illiquiden und/oder nicht notierten Wertpapieren oder Instrumenten anlegen. Diese Anlagen oder Instrumente können vom Verwaltungsrat oder einer von diesem ausgewählten und von der Verwahrstelle genehmigten kompetenten Person, Firma oder Gesellschaft (bei der es sich auch um den Anlageverwalter handeln kann) mit Sorgfalt und in gutem Glauben zu ihrem wahrscheinlichen Realisierungswert bewertet werden. Solche Anlagen sind naturgemäß schwierig zu bewerten und bergen erhebliche Unsicherheit. Es kann nicht zugesichert werden, dass die sich aus dem Bewertungsverfahren ergebenden Schätzungen den tatsächlichen Verkaufs- oder Liquidationspreisen dieser Wertpapiere entsprechen werden, und die Abweichungen könnten erheblich sein. 4.3.8 Steuerliche Risiken Wenn ein Fonds in Anlagen investiert, die zum Erwerbszeitpunkt nicht der Quellensteuer unterliegen, kann nicht gewährleistet werden, dass diese infolge von Änderungen der geltenden Gesetze, Abkommen oder Bestimmungen oder deren Auslegung nicht künftig steuerpflichtig werden. Der Fonds kann eine solche Quellensteuer unter Umständen nicht zurückerlangen, und jede diesbezügliche Änderung hätte somit eine nachteilige Auswirkung auf den Nettoinventarwert der Aktien. Potenzielle Anleger werden auf die Steuerrisiken hingewiesen, die mit einer Anlage in der Gesellschaft verbunden sind. Bitte beachten Sie den Abschnitt „Besteuerung“ in diesem Prospekt. 4.3.9 Risiko von Leerverkäufen Obwohl die Vorschriften physische Leerverkäufe von Wertpapieren verbieten, ist es einem OGAW gestattet, durch den Einsatz von DFI synthetische Short-Positionen einzugehen. Ein Leerverkauf ist jeder Verkauf eines Wertpapiers, das sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Verkäufers befindet (einschließlich eines Verkaufs, bei dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung das Wertpapier geliehen hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, dieses zu leihen, um es bei der Abwicklung zu liefern). Der Verkäufer verkauft das Wertpapier, das er geliehen hat, bzw. bezüglich dessen er eine Leihvereinbarung getroffen hat, in Erwartung eines Preisrückgangs des betreffenden Wertpapiers. Der Gewinn, den der Verkäufer erzielt, wenn der Wert des Wertpapiers sinkt, ist die Differenz zwischen dem Preis, zu dem das Wertpapier verkauft wird, und den Kosten des Neukaufs des geliehenen Wertpapiers 39 zwecks Rückgabe an die Person, von der es geliehen wurde. Mit einer synthetischen Short-Position kann ein Fonds ein ähnliches wirtschaftliches Ergebnis erzielen, ohne einen physischen Leerverkauf der Wertpapiere durchzuführen. Synthetische Leerverkäufe können durch den Einsatz verschiedener DFI (u. a. mit Differenzkontrakten, Futures und Optionen) getätigt werden. Nähere Einzelheiten zu den mit dem Handel dieser DFI verbundenen Risiken sind dem Abschnitt „Derivaterisiko“ zu entnehmen. Vorschriften zu Leerverkäufen Gemäß der Leerverkaufsverordnung der Europäischen Union von 2012 (Durchführungsverordnung Nr. 340/2012), mit der die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps implementiert wird, (die „Leerverkaufsverordnung“) müssen der jeweils gemäß der Leerverkaufsverordnung und den delegierten Verordnungen der Kommission zur Ergänzung der Leerverkaufsverordnung zuständigen Behörde Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, die zum Handel an einem Handelsplatz in der EU zugelassen sind (sofern sich der Haupthandelsplatz für das Instrument nicht außerhalb der EU befindet), oder in Staatsanleihen, die von einem Mitgliedstaat oder der EU ausgegeben wurden, übermittelt werden. Kurz, unter der Leerverkaufsverordnung kann eine Short-Position entweder durch einen Verkauf von physischen Aktien oder Staatsanleihen eingegangen werden oder durch Eingehen einer Transaktion in Bezug auf ein Finanzinstrument (keine Aktien oder Staatsanleihen), deren Wirkung ein finanzieller Vorteil für die Person, die die Transaktion eingeht, im Falle eines Preis- oder Wertrückgangs der betreffenden Aktie bzw. Staatsanleihe ist. Der Begriff „Finanzinstrument“ wird definiert unter Verweis auf Abschnitt C in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG („MiFID-Richtlinie“) und schließt Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) sowie ein breites Spektrum an Derivaten, die sich auf diverse Basis-Investments beziehen, ein. Dementsprechend erstrecken sich die Mitteilungspflichten gemäß der Leerverkaufsverordnung auf Netto-Short Positionen, die durch den Einsatz von DFI wie Optionen, Futures, indexbezogenen Instrumenten, Differenzkontrakten und Spread-Wetten in Bezug auf Aktien oder Staatsanleihen eingegangen werden. Die Leerverkaufsverordnung und die delegierten Verordnungen enthalten Fristen, innerhalb derer die Mitteilungen über die Netto-Short Positionen an die jeweils zuständige Behörde erfolgen müssen, sowie die Schwellenwerte, ab denen eine Mitteilungspflicht entsteht. Im Falle von Aktien werden die Schwellenwerte anhand des Werts der Short-Positionen in Bezug auf das ausgegebene Aktienkapital des Emittenten festgelegt und im Falle von Staatsanleihen in Bezug auf das Gesamtvolumen der in Umlauf befindlichen Staatsanleihen. In Abhängigkeit vom Wert der ShortPosition können die Mitteilungen in Form von nicht öffentlichen Mitteilungen an die jeweils zuständige Behörde oder durch Veröffentlichung erfolgen. Im Falle der Veröffentlichung sind die mitgeteilten Netto-Short-Positionen der Öffentlichkeit zugänglich. Um die Bestimmungen der Leerverkaufsverordnung einzuhalten, muss die Gesellschaft, wenn ein Fonds synthetische Leerverkäufe von Aktien oder Staatsanleihen tätigt, die Mitteilungs- und Offenlegungspflichten gemäß der Leerverkaufsverordnung kennen. Eine Nichterfüllung der Mitteilungs- und Offenlegungspflichten gemäß der Leerverkaufsverordnung kann zu Verlusten für die Gesellschaft führen. Die Einhaltung der Bestimmungen der Leerverkaufsverordnung und der delegierten Verordnungen kann eine erhebliche Erhöhung der administrativen Last für die Gesellschaft in Bezug auf die von der Leerverkaufsverordnung betroffenen Fonds bedeuten, mit unvermeidlichen negativen Kostenauswirkungen. 4.3.10 FATCA Die Vereinigten Staaten und Irland haben eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Umsetzung von FATCA (Intergovernmental Agreement, „IGA“) getroffen. Gemäß der IGA wird von einem Unternehmen, das als ausländisches Finanzinstitut (Foreign Financial Institution, „FFI“) eingestuft ist 40 und als in Irland ansässig behandelt wird, erwartet, dass es den irischen Steuerbehörden bestimmte Angaben in Bezug auf seine „Kontoinhaber“ (d. h. Aktionäre) macht. Die IGA sieht automatische Meldungen und den automatischen Informationsaustausch zwischen der US-Steuerbehörde IRS in Bezug auf Konten vor, die von US-Personen bei irischen FFI unterhalten werden, sowie den wechselseitigen Austausch von Informationen in Bezug auf Konten in den USA, die von in Irland ansässigen Personen unterhalten werden. Die Gesellschaft ist ein FFI, und sofern sie die Anforderungen der IGA und der irischen Gesetzgebung erfüllt, sollte sie keinem Abzug von FATCAQuellensteuer auf Zahlungen unterliegen, die sie erhält, und muss sie keinen Abzug von Quellensteuern bei von ihr getätigten Zahlungen vornehmen. Auch wenn die Gesellschaft versuchen wird, die ihr auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, um eine FATCA-Quellensteuer zu vermeiden, kann nicht zugesichert werden, dass die Gesellschaft diesen Verpflichtungen tatsächlich nachkommen kann. Um ihre Pflichten unter FATCA zu erfüllen, wird die Gesellschaft bei Anlegern bestimmte Informationen über ihren FATCA-Status anfordern. Sollte die Gesellschaft infolge der FATCA-Regeln einer Quellensteuer unterliegen, dann könnte sich dies wesentlich auf den Wert der von den Aktionären gehaltenen Aktien auswirken. Alle potenziellen Anleger/Aktionäre sollten bezüglich der FATCA-Auswirkungen einer Anlage in der Gesellschaft ihre eigenen professionellen Berater konsultieren. 4.3.11 CRS Irland hat die Implementierung des gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard, „CRS“) durch Section 891F des TCA und Erlass der Returns of Certain Information by Reporting Financial Institutions Regulations 2015 (die „CRS-Vorschriften“) veranlasst. Der CRS, der ab dem 1. Januar 2016 in Irland gilt, ist eine Initiative der OECD zum weltweiten Steuerinformationsaustausch, der einen koordinierten Ansatz zur Offenlegung von Erträgen, die von natürlichen Personen und Organisationen erzielt werden, fördern soll. Die Gesellschaft ist im Sinne des CRS ein berichtendes Finanzinstitut und muss die irischen CRSPflichten erfüllen. Um die CRS-Pflichten zu erfüllen, wird die Gesellschaft bei ihren Anlegern bestimmte Informationen zu ihrem steuerlichen Wohnsitz anfordern und in einigen Fällen auch Informationen über den steuerlichen Wohnsitz des wirtschaftlich Berechtigten des Anlegers. Die Gesellschaft oder eine von der Gesellschaft ernannte Person wird die angeforderten Informationen bis zum 30. Juni des Jahres nach dem Veranlagungsjahr, für das eine Steuererklärung fällig ist, den irischen Steuerbehörden melden. Die irischen Steuerbehörden tauschen die entsprechenden Informationen mit den jeweiligen Steuerbehörden in teilnehmenden Ländern aus. Alle potenziellen Anleger/Aktionäre sollten bezüglich der CRS-Auswirkungen einer Anlage in der Gesellschaft ihre eigenen professionellen Berater konsultieren. 4.3.12 Operative Risiken (einschließlich Cyber-Sicherheit und Identitätsdiebstahl) Eine Anlage in einem Fonds kann wie bei jedem Fonds mit operativen Risiken verbunden sein, die sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, wie z.B. Verarbeitungsfehler, menschliches Versagen, Unzulänglichkeit oder Versagen interner oder externer Prozesse, Ausfall von Systemen und Technologien, Personalwechsel, Unterwanderung durch unbefugte Personen und durch Dienstleister wie den Anlageverwalter oder den Administrator verursachte Fehler. Die Fonds bemühen sich zwar, solche Vorfälle durch Kontrollen und Überwachung zu minimieren, aber es können dennoch Ausfälle auftreten, die einem Fonds Verluste verursachen können. Der Anlageverwalter, der Administrator und die Verwahrstelle (und ihre jeweiligen Unternehmensgruppen) verfügen jeweils über geeignete IT-Systeme. Wie jedes andere System können jedoch auch diese Systeme Ziel von Cyber-Angriffen oder ähnlichen Bedrohungen werden, die zu Verletzungen der Datensicherheit oder Diebstahl beim Anlageverwalter, Administrator und/oder der Verwahrstelle führen oder dazu, dass diese ihre Dienstleistungen unterbrechen müssen oder Positionen nicht glattstellen können oder dass sensible und vertrauliche Daten offengelegt oder beschädigt werden. Auch wenn Richtlinien und Verfahrensanweisungen zur Feststellung und 41 Verhütung solcher Verletzungen und zur Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Geheimhaltung solcher Informationen sowie Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs und zur Notfallwiederherstellung vorhanden sind, die dazu dienen, solche Verletzungen und Unterbrechungen auf der Ebene der Gesellschaft und ihrer Beauftragen zu mindern, können solche Verletzungen möglicherweise auch den Verlust von Vermögenswerten zur Folge haben und ein erhebliches finanzielles oder rechtliches Risiko für die Gesellschaft darstellen. 4.3.13 Verwahrstellenrisiko Investiert ein Fonds in Vermögenswerte, bei denen es sich um verwahrfähige Finanzinstrumente handelt („verwahrfähige Vermögenswerte“), muss die Verwahrstelle vollständige Verwahraufgaben durchführen und haftet für Verluste dieser verwahrten Vermögenswerte, sofern sie nicht beweisen kann, dass der Verlust als Folge eines außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle stehenden externen Ereignisses entstanden ist, dessen Folgen trotz aller zumutbaren Anstrengungen unvermeidbar waren. Im Fall dieses Verlusts (und mangels Beweis, dass der Verlust durch ein solches externes Ereignis verursacht wurde) muss die Verwahrstelle unverzüglich Vermögenswerte, die mit den verlorenen identisch sind, oder einen entsprechenden Betrag an den Fonds zurückgeben bzw. zahlen. Investiert ein Fonds in Vermögenswerte, bei denen es sich um nicht verwahrfähige Finanzinstrumente handelt („nicht verwahrfähige Vermögenswerte“), muss die Verwahrstelle lediglich das Eigentum des Fonds an diesen Vermögenswerten prüfen und Unterlagen über diejenigen Vermögenswerte führen, bei denen sich die Verwahrstelle davon überzeugt hat, dass sie Eigentum des Fonds sind. Im Falle eines Verlusts solcher Vermögenswerte haftet die Verwahrstelle nur insoweit, wie der Verlust aufgrund ihrer Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Pflichtverletzung in Bezug auf die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Verwahrstellenvertrag entstanden ist. Da die Fonds aller Voraussicht nach jeweils in verwahrfähige und nicht verwahrfähige Vermögenswerte investieren können, muss beachtet werden, dass die Verwahraufgaben der Verwahrstelle in Bezug auf die jeweiligen Kategorien von Vermögenswerten und das für diese Aufgaben jeweils geltende entsprechende Haftungsniveau der Verwahrstelle sehr unterschiedlich sind. Die Fonds genießen ein hohes Maß an Schutz durch die Haftung der Verwahrstelle für die sichere Verwahrung von verwahrfähigen Vermögenswerten. Bei nicht verwahrfähigen Vermögenswerten ist dieser Schutz jedoch erheblich geringer. Je größer der Anteil der Anlagen des Fonds in Kategorien nicht verwahrfähiger Vermögenswerte, desto höher ist somit das Risiko, dass ein Verlust solcher Vermögenswerte nicht wieder einbringbar ist. Während die Feststellung, ob eine bestimmte Anlage des Fonds ein verwahrfähiger oder nicht verwahrfähiger Vermögenswert ist, auf Einzelfallbasis getroffen wird, ist generell zu beachten, dass von einem Fonds im Freiverkehr gehandelte Derivate nicht verwahrfähige Vermögenswerte sind. Es kann auch noch andere Arten von Vermögenswerten geben, in die ein Fonds von Zeit zu Zeit investiert, die ähnlich behandelt werden. Angesichts der Verwahrstellenhaftung unter OGAW V setzen diese nicht verwahrfähigen Vermögenswerte aus der Sicht der sicheren Verwahrung den Fonds einem höheren Risiko aus als verwahrfähige Risiken, wie etwa öffentlich gehandelte Aktien oder Anleihen. 4.3.14 Abwicklungsrisiko bei Zeichnungen Wie vorstehend unter „Zeitablauf für Zahlungen“ dargelegt, muss die Zahlung für eine Zeichnung am oder vor dem Abwicklungstag in frei verfügbaren Geldern beim Administrator eingehen, wie im Nachtrag für den betreffenden Fonds angegeben. Falls die Zahlung in Bezug auf die Ausgabe von Aktien bis zum entsprechenden Zeitpunkt an dem jeweiligen Abwicklungstag nicht in voller Höhe eingegangen ist oder die Gelder nicht frei verfügbar sind, kann die Zuteilung von Aktien in Bezug auf den betreffenden Antrag nach Ermessen des Verwaltungsrats storniert werden, oder alternativ ist der Verwaltungsrat dazu berechtigt, dem Antragsteller Zinsen und eine Verwaltungsgebühr in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat das Recht, die Aktien des Antragstellers an dem 42 Fonds oder einem anderen Fonds der Gesellschaft vollständig oder teilweise zu verkaufen, um diese Gebühren zu begleichen. Es besteht das Risiko, dass ein Anleger bei der Abwicklung eines Zeichnungsantrags ausfällt (ganz gleich, ob nach Treu und Glauben oder nicht) und somit einen Verlust für den Fonds verursacht. Der Anlageverwalter kann Anlagen tätigen, bevor frei verfügbare Gelder eingehen. Wenn ein Anleger anschließend seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, entsteht ein Fehlbetrag für den Fonds, und der Fonds muss einen Kredit aufnehmen, um den Fehlbetrag zu finanzieren, oder aus anderen Vermögenswerten dafür zahlen. Der Fonds kann einem solchen Zahlungsausfall nachgehen, jedoch können ihm dabei Kosten entstehen oder es ist ihm eventuell nicht möglich, seine Rechte durchzusetzen (z. B. im Falle einer Insolvenz des Anlegers). In diesem Fall trägt der Fonds den Verlust. Interessierte Anleger sollten beachten, dass sie durch das Ausfüllen des Antragsformulars (i) anerkennen, dass sich die Gesellschaft das Recht vorbehält, alle Verträge, für die bis zum relevanten Abwicklungstag keine Zahlung eingegangen ist, fristlos zu kündigen, und alle entstandenen Verluste wiederzuerlangen; und (ii) zustimmen, die Gesellschaft, den Anlageverwalter, den Administrator, die Verwahrstelle und ihre jeweiligen verbundenen Unternehmen, Verwaltungsratsmitglieder, Mitglieder, Partner, Aktionäre, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter für alle Verluste, Verbindlichkeiten, Ansprüche, Schäden, Bußgelder, Kosten, Gebühren und Aufwendungen (insbesondere alle Aufwendungen, die angemessenerweise im Rahmen der Untersuchung oder Vorbereitung von oder der Verteidigung gegen jedwede Art von Ansprüchen entstanden sind), die direkt oder indirekt aus der Nichtzahlung von Zeichnungsgeldern durch den Anleger an die Gesellschaft bis zum Abwicklungstag resultieren können, zu entschädigen und schadlos zu halten. Ungeachtet der Maßnahmen, die der Fonds zur Minderung des Zahlungsausfalls bei der Abwicklung von Zeichnungen ergreift, gibt es keine Garantie dafür, dass ein Anleger nicht ausfällt oder dass dem Fonds aufgrunddessen keine Verluste durch die Transaktionen entstehen. 4.4 Risikofaktoren nicht vollständig aufgeführt Die in diesem Prospekt enthaltene Auflistung der Anlagerisiken erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, und potenzielle Anleger sollten sich bewusst sein, dass eine Anlage in der Gesellschaft oder einem Fonds bisweilen außergewöhnlichen Risiken unterliegen kann. 43 ________________________________________________________________________________ 5. VERWALTUNG DER GESELLSCHAFT ________________________________________________________________________________ 5.1 Allgemeines Der Verwaltungsrat kontrolliert die Geschäfte der Gesellschaft und ist verantwortlich für die Formulierung von Anlagezielen und einer Anlagepolitik für jeden Fonds. Der Verwaltungsrat hat bestimmte Aufgaben an den Administrator, den Anlageverwalter und die Vertriebsstelle delegiert und die Verwahrstelle ernannt. 5.2 Verwaltungsratsmitglieder Folgende Verwaltungsratsmitglieder sind nicht-geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft: Devan Musser Rechtsanwalt Devan Musser ist Chief Compliance Officer und General Counsel von FORT L.P. Von 2012 bis 2013 war Herr Musser ein Partner in der Niederlassung von Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP in Washington, D.C., wo die Beratung von Kunden hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Fragen aus dem Finanzbereich und der Entwurf von Dokumenten für Derivatgeschäfte im Mittelpunkt seiner Tätigkeit standen. Herr Musser machte 2012 am Georgetown University Law Center seinen „Juris Doctor“-Abschluss „cum laude“ und erhielt außerdem einen „Master of Public Policy“Abschluss von der Georgetown McCourt School of Public Policy. Von 2005 bis 2008 arbeitete Herr Musser bei FORT als Mitglied des Trade-Execution-Teams und des Marketing-/Investor-RelationTeams. Vor der juristischen Fakultät machte Herr Musser 2005 an der Cornell University einen „Bachelor of Arts“-Abschluss in Philosophie. Herr Musser ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in New York und dem District of Columbia. Scott Barnes Scott Barnes ist Chief Financial Officer von FORT L.P. Von 2012 bis 2013 war er der Chief Operating Officer von Monsoon Capital, LLC, einem alternativen Schwellenmarkt-Vermögensverwalter mit Hauptschwerpunkt auf Managed Futures in den Märkten der Asien-Pazifik-Region. Vor Monsoon war er von 2003 bis 2012 der Controller von Declaration Management & Research LLC, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Manulife Financial mit einem verwalteten Vermögen von über USD 10 Milliarden. Herr Barnes wurde 1996 amtlich zugelassener Wirtschaftsprüfer und machte an der University of Wisconsin einen BBA-Abschluss in Rechnungswesen. Bronwyn Wright (Irin) Bronwyn Wright ist aktuell nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied. Davor war sie Managing Director der Citigroup und als Head of Securities and Fund Services in den Bereichen Kapitalmärkte und Banking bei Citi Ireland verantwortlich für die Leitung, das Wachstum und die strategische Ausrichtung des Wertpapier- und Fondsdienstleistungsgeschäfts mit den Bereichen Fonds, Verwahrung, Sicherheiten und globale Vertretung und Treuhänderschaft. Durch ihre Rolle in der Führung und dem Wachstum des europäischen Treuhandgeschäfts von Citi verfügt Frau Wright über umfassende Erfahrung in den regulatorischen Anforderungen und Marktpraktiken im Vereinigten Königreich, in Luxemburg, Jersey und Irland. In allen diesen Ländern war sie Mitglied und Vorsitzende in den Verwaltungsräten der jeweiligen Rechtsträger für das Treuhandgeschäft. Durch ihr Engagement in Due-Diligence-Prüfungen ist sie auch mit den Anlegeranforderungen in den skandinavischen Ländern, Deutschland und Asien vertraut. 44 Frau Wright hat einen Abschluss in Wirtschaft und Politikwissenschaften sowie einen Masterabschluss in Wirtschaft vom University College Dublin. Sie ist ehemaliges Verwaltungsratsmitglied des Ausschusses für Treuhanddienste der Irish Funds Industry Association. Sie hat im Rahmen des Programms „Certificate and Diploma in Mutual Funds“ Vorlesungen am Institute of Bankers gehalten. Bronwyn Wright ist Co-Autorin des Institute of Bankers Diploma in Legal and Regulatory Studies. Sie hat zahlreiche Fachartikel verfasst und war Teilnehmerin und Leiterin von Branchenseminaren in Europa und den USA. Sie saß im Exekutivausschuss für das Postgraduate-Programm der DIT School of Accounting and Finance. Roddy Stafford (Ire) Roddy Stafford ist unabhängiges Verwaltungsratsmitglied in mehreren Finanzdienstleistungsunternehmen, darunter OGAW-Fonds und nicht als OGAW qualifizierte Anlegerfonds. Er ist ferner Verwaltungsratsmitglied und Gesellschafter der Stafford Holdings Limited, zu deren hundertprozentigen Tochtergesellschaften Lifestyle Sports, Campus Oil und Stafford Fuels Limited zählen. Herr Stafford begann seine Karriere Ende der 1990er Jahre bei Arthur Cox, einer auf Handelsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei in Dublin. Als Rechtsanwalt spezialisierte er sich auf die Bereiche Finanzen, Fonds und Kapitalmärkte und beriet zahlreiche führende Investmentbanken. 2004 wurde er als interner Rechtsberater an Fortis Funds Administration abgestellt. Seit 2005 übt Herr Stafford die Funktion als unabhängiges Verwaltungsratsmitglied in Vollzeit aus. Herr Stafford ist Mitglied der Law Society of Ireland und des Irish Taxation Institute und wurde von der Zentralbank als Verwaltungsratsmitglied von Investmentfonds zugelassen. Die Anschrift der Verwaltungsratsmitglieder ist der eingetragene Sitz der Gesellschaft. Gemäß der Satzung sind alle Verwaltungsratsmitglieder aus dem Vermögen und den Gewinnen der Gesellschaft für und gegen alle Klagen, Kosten, Verbindlichkeiten, Forderungen, Gerichtsverfahren, Urteile, Beschlüsse, Gebühren, Verluste, Schäden, Auslagen und Haftungen oder Verpflichtungen aller Art zu entschädigen und schadlos zu halten, die ihnen oder ihren Erben, Nachlassverwaltern oder Testamentsvollstreckern aufgrund von in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied geschlossenen Verträgen, vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen entstehen bzw. die sie in diesen Zusammenhängen erleiden, unter dem Vorbehalt, dass sich diese Entschädigung bzw. Schadloshaltung, soweit nach den Companies Act zulässig, entfällt, wenn die vorgenannten Umstände infolge von Fahrlässigkeit, eigenem Verschulden, Pflichtverletzung oder Vertrauensbruch durch das Verwaltungsratsmitglied gegenüber der Gesellschaft eingetreten sind, und der Betrag, für den eine solche Entschädigung erfolgt, wird unverzüglich zu einem Pfandrecht in Bezug auf das Vermögen der Gesellschaft und hat unter den Aktionären vor allen anderen Forderungen Vorrang. 5.3 Anlageverwalter, Vertriebsstelle Die Gesellschaft hat FORT L.P. zum Anlageverwalter mit den im Anlageverwaltungsvertrag festgelegten Ermessensbefugnissen ernannt. Nach den Bedingungen des Anlageverwaltungsvertrags ist der Anlageverwalter, vorbehaltlich der Gesamtüberwachung und Kontrolle durch den Verwaltungsrat, für die Verwaltung der Vermögenswerte und der Anlagen der Gesellschaft gemäß dem Anlageziel und der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds verantwortlich. Der Anlageverwalter ist eine nach den Gesetzen des Bundesstaates Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründete Kommanditgesellschaft (Limited Partnership). Der Anlageverwalter ist bei der U.S. Commodity Futures Trading Commission („CFTC“) als Terminhandelsberater (Commodity Trading Advisor – CTA) und Terminverwalter (Commodity Pool Operator – CPO) registriert und ist in dieser Eigenschaft Mitglied der U.S. National Futures Association („NFA“). Der Anlageverwalter ist außerdem bei der U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“) als Anlageberater gemäß dem U.S. Investment Advisers Act von 1940 in seiner jeweils gültigen Fassung registriert. Solche Registrierungen und Mitgliedschaften implizieren nicht, dass die SEC, die CFTC oder die NFA die Qualifikationen des Anlageverwalters für die Erbringung der in diesem Prospekt 45 beschriebenen Beratungsleistungen bestätigt haben. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat seine Rechte und Verantwortlichkeiten als CPO bezüglich des FORT Global UCITS Contrarian Fund und des FORT Global UCITS Diversified Fund an den Anlageverwalter delegiert. Der Anlageverwalter kann in Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank seine diskretionären Anlageverwaltungsfunktionen für die Vermögenswerte aller oder einzelner Fonds an einen Unteranlageverwalter delegieren. Wenn ein Unteranlageverwalter ernannt, aber nicht direkt aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds bezahlt wird, wird den Aktionären dessen Name auf Anfrage genannt und Einzelheiten dazu in den regelmäßigen Berichten der Gesellschaft offen gelegt. Wenn ein Unteranlageverwalter ernannt und direkt aus dem Vermögen eines Fonds bezahlt wird, wird dies im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds erwähnt. Der Anlageverwalter kann auch jeweils in Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank nichtdiskretionäre Anlageberater ernennen. Wenn ein Anlageberater direkt aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds bezahlt wird, werden Details zu diesem Anlageberater, einschließlich Gebührendetails, in diesem Prospekt oder dem jeweiligen Prospektzusatz genannt. FORT Global LLC fungiert gemäß dem Vertriebsstellenvertrag als Vertriebsstelle für die Aktien der einzelnen Fonds, mit der Befugnis, alle oder einen Teil ihrer Pflichten als Vertriebsstelle in Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank an Untervertriebsstellen zu delegieren. FORT Global LLC ist auch das Unternehmen, das in erster Linie als Promoter der Gesellschaft fungiert. 5.4 Administrator Die Gesellschaft hat RBC Investor Services Ireland Limited gemäß dem Administrationsvertrag als Administrator und Registerstelle der Gesellschaft bestellt und ihr damit die Verantwortung für die tägliche Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft übertragen. Der Administrator ist ein in Irland gegründetes Unternehmen mit beschränkter Haftung und von der Zentralbank gemäß dem Investment Intermediaries Act 1995 zugelassen. Der Administrator ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Royal Bank of Canada Group. Gegenstand der Tätigkeit des Administrators ist unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen der Fondsverwaltung für Organismen für gemeinsame Anlagen. Der Administrator hat die Verantwortung für die Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Berechnung des Nettoinventarwerts und der Aufstellung der Abschlüsse der Gesellschaft, wobei er der grundsätzlichen Überwachung durch den Verwaltungsrat unterliegt. 5.5 Verwahrstelle Die Gesellschaft hat RBC Investor Services Bank S.A., eine in Luxemburg gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die über ihre Zweigstelle in Dublin tätig ist, gemäß dem Verwahrstellenvertrag zur Verwahrstelle der Gesellschaft ernannt und ihr die Aufgaben der Verwahrstelle und des Treuhänders für die Vermögenswerte der einzelnen Fonds übertragen. Die Verwahrstelle ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Royal Bank of Canada Group und hat ihren Hauptsitz in 14, Porte de France L 4360 Esch sur Alzette, Luxemburg. Die Verwahrstelle wurde von der Zentralbank als Verwahrstelle für die Gesellschaft zugelassen. Die Verwahrstelle übt insbesondere die folgenden Aufgaben für die Gesellschaft aus: 46 (i) Die Verwahrstelle verwahrt alle Finanzinstrumente, die registriert oder in einem in den Büchern eröffneten Depot für Finanzinstrumente gehalten werden können, sowie alle Finanzinstrumente, die physisch an die Verwahrstelle ausgeliefert werden können. (ii) Die Verwahrstelle prüft das Eigentumsrecht der Gesellschaft an allen Vermögenswerten (mit Ausnahme der im vorstehenden Abs. (i) genannten) und führt aktuelle Aufzeichnungen zu diesen Vermögenswerten, von denen sie sich überzeugt hat, dass sie der Gesellschaft gehören. (iii) Die Verwahrstelle gewährleistet eine effektive und angemessene Überwachung der Kapitalflüsse der Gesellschaft. (iv) Die Verwahrstelle ist verantwortlich für bestimmte Aufsichtspflichten in Bezug auf die Gesellschaft – siehe „Zusammenfassung der Aufsichtspflichten“ weiter unten. (i) Die Aufgaben und Tätigkeiten in Bezug auf die obigen Absätze (iii) und (iv) dürfen von der Depotbank nicht delegiert werden. (ii) Zusammenfassung der Aufsichtspflichten: (iii) Die Verwahrstelle ist unter anderem verpflichtet, sicherzustellen, dass: der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme und die Annullierung von Aktien im Namen der Gesellschaft gemäß den Vorschriften und der Satzung durchgeführt werden; der Wert der Aktien den Vorschriften und der Satzung entsprechend berechnet wird; bei mit den Vermögenswerten der Gesellschaft verbundenen Transaktionen die Gegenleistung ihr innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird, die im Zusammenhang einer bestimmten Transaktion akzeptable Marktpraxis sind; die Erträge der Gesellschaft und der einzelnen Fonds den Vorschriften und der Satzung entsprechend verbucht werden; die Weisungen der Gesellschaft ausgeführt werden, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Vorschriften und der Satzung stehen; und sie das Geschäftsverhalten der Gesellschaft in jedem Bilanzierungszeitraum überprüft hat und den Aktionären diesbezüglich Bericht erstattet. Der Bericht der Verwahrstelle ist der Gesellschaft zeitlich so einzureichen, dass der Verwaltungsrat ein Exemplar des Berichts in den Jahresbericht jedes Fonds aufnehmen kann. Der Bericht der Verwahrstelle gibt darüber Auskunft, ob nach Ansicht der Verwahrstelle die Gesellschaft in diesem Zeitraum wie folgt geführt wurde: (a) gemäß den Beschränkungen bezüglich der Anlage- und Kreditaufnahmebefugnisse des Fonds, die durch die Satzung und/oder die Zentralbank im Rahmen der ihr durch den Companies Act übertragenen Befugnisse auferlegt werden; und (b) auch ansonsten gemäß den Bestimmungen des Companies Act und 47 der Satzung. Wenn die Gesellschaft die unter (i) oder (ii) oben genannten Beschränkungen und Bestimmungen nicht befolgt hat, muss die Verwahrstelle angeben, warum dies der Fall ist, und die Maßnahmen erläutern, die von der Verwahrstelle zur Behebung der Situation ergriffen wurden. Die vorstehend aufgeführten Aufgaben können von der Verwahrstelle nicht an Dritte delegiert werden. Die Verwahrstelle haftet gegenüber der Gesellschaft für etwaige Verluste, die der Gesellschaft infolge von Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung in Bezug auf die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß OGAW V oder dem Verwahrstellenvertrag entstehen. Liegt keine Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Pflichtverletzung in Bezug auf die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben vor, so haftet die Verwahrstelle nicht gegenüber der Gesellschaft oder irgendeiner anderen Person in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit den unter dem Verwahrstellenvertrag erbrachten Dienstleistungen. Vorbehaltlich der anwendbaren Gesetze haftet die Verwahrstelle gegenüber der Gesellschaft oder anderen Personen nicht für konkrete und mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung bzw. Nichterfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten entstehen. Die Verwahrstelle haftet gegenüber der Gesellschaft und ihren Aktionären für den Verlust eines von der Verwahrstelle (oder einem Dritten, an den die Verwahrung delegiert wurde) verwahrten Finanzinstruments. Unter solchen Umständen muss die Verwahrstelle dem betreffenden Fonds unverzüglich ein Finanzinstrument von identischem Typ oder den entsprechenden Betrag zurückerstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie beweisen kann, dass der Verlust als Folge eines außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle stehenden externen Ereignisses entstanden ist, dessen Folgen trotz aller zumutbaren Anstrengungen unvermeidbar waren. Die Verwahrstelle hat die in Anhang III aufgeführten Delegierten und Unterdelegierten ernannt. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Verwahrstelle ehrlich, gerecht, professionell, unabhängig und im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre handeln. Die Verwahrstelle ist weder direkt noch indirekt in die Organisation, ein Sponsoring oder die Verwaltung der Gesellschaft oder irgendeines ihrer Fonds involviert und nicht verantwortlich für die Erstellung dieses Dokuments, mit Ausnahme der Erstellung der vorstehenden Beschreibung, und übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für in diesem Dokument enthaltene Informationen, mit Ausnahme der Angaben, die sich auf sie beziehen. 5.6 Zahlstellen/Vertreter/Vertriebsstellen Aufgrund lokaler Gesetze oder Vorschriften in bestimmten Ländern kann die Gesellschaft verpflichtet sein, eine lokale Zahlstelle zu bestellen. Zur Aufgabe der Zahlstelle kann u. a. die Führung von Konten gehören, über die Zeichnungs- und Rücknahmegelder und Dividenden gezahlt werden. Die Ernennung einer Zahlstelle (einschließlich einer Zusammenfassung der Vereinbarung über die Ernennung dieser Zahlstelle) kann in einem Länderzusatz ausführlicher angegeben werden. 5.7 Gesellschaftssekretär Der Gesellschaftssekretär der Gesellschaft ist Maples Fiduciary Services Limited. 5.8 Interessenkonflikte Der Verwaltungsrat, der Anlageverwalter, der Administrator und die Verwahrstelle und deren jeweilige Gruppengesellschaften, leitenden Mitarbeiter, Verwaltungsratsmitglieder und Aktionäre, Beschäftigte und Vertreter (zusammen die „Parteien“ und jeweils eine „Partei“) sind jetzt oder in 48 Zukunft an anderen Finanz-, Investitions- und Beratungsaktivitäten (wie zum Beispiel die Erbringung von Dienstleistungen als Vertreter für Wertpapierleihgeschäfte) beteiligt, die bisweilen einen Interessenkonflikt mit der Verwaltung der Gesellschaft und/oder ihren jeweiligen Aufgaben bezüglich der Gesellschaft verursachen können. Zu diesen Tätigkeiten können die Verwaltung oder Beratung anderer Fonds, der Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Bankund Anlageverwaltungsdienstleistungen, Maklerdienstleistungen und Funktionen als Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte, Berater oder Vertreter anderer Fonds oder Gesellschaften, einschließlich Fonds oder Gesellschaften, in die die Gesellschaft investieren kann, zählen. Jede der Parteien wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass im Sinne dieses Abschnitts 5.8 die Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten durch etwaige Tätigkeiten dieser Art nicht beeinträchtigt wird und dass etwaige Konflikte fair gelöst werden. Insbesondere berät und verwaltet der Anlageverwalter andere Fonds und andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), deren Anlageziele denen der Gesellschaft oder ihrer Fonds ähneln oder sich mit diesen überschneiden. Ein Interessenkonflikt kann auch entstehen, wenn die kompetente Person, die von einem Fonds gehaltene nicht börsennotierte Wertpapiere und/oder OTC-Derivate bewertet, der Anlageverwalter oder ein Unteranlageverwalter oder eine andere verbundene Partei der Gesellschaft ist. Beispielsweise werden die Gebühren des Anlageverwalters als Prozentsatz des Nettoinventarwerts eines Fonds berechnet und steigen mit steigendem Nettoinventarwert des Fonds. Bei der Bewertung von Wertpapieren, die ein Fonds besitzt oder kauft, berücksichtigt der Anlageverwalter (bzw. jede andere mit der Gesellschaft verbundene Partei) stets seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft und dem Fonds und stellt sicher, dass solche Konflikte fair gelöst werden. Barmittel der Gesellschaft können, vorbehaltlich der Bestimmungen der irischen Central Bank Acts, 1942 to 1998, in der durch die Central Bank and Financial Services Regulatory Authority of Ireland Acts, 2003 to 2004 geänderten Fassung, einer Partei zur Verwahrung übergeben werden oder in durch eine Partei ausgegebene Einlagenzertifikate oder Bankinstrumente angelegt werden. Banktransaktionen und vergleichbare Transaktionen können auch mit oder mittels einer Partei durchgeführt werden. Es bestehen keine Verbote bezüglich Transaktionen mit der Gesellschaft, dem Anlageverwalter, dem Administrator, der Verwahrstelle oder mit dem Anlageverwalter, dem Administrator oder der Verwahrstelle verbundenen Unternehmen, insbesondere bezüglich des Haltens, der Veräußerung oder des sonstigen Handels mit Aktien, die von der Gesellschaft ausgegeben werden oder Eigentum der Gesellschaft sind, und keiner von ihnen ist verpflichtet, gegenüber der Gesellschaft für Gewinne oder Vorteile, die er aus oder im Zusammenhang mit solchen Transaktionen erzielt, Rechenschaft abzulegen, vorausgesetzt, dass diese Transaktionen im besten Interesse der Aktionäre und zu unter unabhängigen Dritten üblichen Bedingungen getätigt werden, und (a) eine von der Verwahrstelle (oder, sofern die Verwahrstelle an einer Transaktion beteiligt ist, von der Gesellschaft) als unabhängig und kompetent genehmigte Person bestätigt, dass der Preis, zu der die betreffende Transaktion durchgeführt wird, angemessen ist; oder (b) die betreffende Transaktion zu den besten Bedingungen durchgeführt wird, die an einer organisierten Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt gemäß den Regeln dieser Börse oder dieses Markts erzielbar sind; oder (c) sofern die unter (a) und (b) genannten Bedingungen nicht praktikabel sind, die betreffende Transaktion zu Bedingungen durchgeführt wird, die nach Überzeugung der Verwahrstelle (bzw., sofern die Verwahrstelle an der betreffenden Transaktion beteiligt ist, nach Überzeugung der Gesellschaft) dem Grundsatz entsprechen, dass solche Transaktionen zu unter unabhängigen Dritten üblichen Bedingungen und im besten Interesse der Aktionäre durchgeführt werden müssen. 49 Die Verwahrstelle (oder im Fall einer Transaktion unter Beteiligung der Verwahrstelle, die Gesellschaft) dokumentiert, wie sie die obigen Abs. (a), (b) und (c) eingehalten hat, und wo Transaktionen gemäß Abs. (c) durchgeführt werden, muss die Verwahrstelle (oder im Fall einer Transaktion unter Beteiligung der Verwahrstelle, die Gesellschaft) den Grund dafür dokumentieren, warum sie davon überzeugt ist, dass die Transaktion den oben genannten Grundsätzen entsprochen hat. Um der Gesellschaft die Erfüllung ihrer Pflicht, der Zentralbank im Rahmen ihrer Jahres- und Halbjahresberichte einen Bericht über alle Transaktionen mit verbundenen Parteien vorzulegen, zu erleichtern, legt die betreffende Partei der Gesellschaft Details zu jeder Transaktion mit verbundenen Parteien nach deren Abschluss offen (einschließlich des Namens der beteiligten verbundenen Partei und, wo relevant, der Gebühren, die im Zusammenhang mit der Transaktion an diese Partei gezahlt wurden). Die Verwahrstelle (oder im Fall einer Transaktion unter Beteiligung der Verwahrstelle, der Verwaltungsrat) dokumentiert, wie sie die obigen Abs. (a), (b) und (c) eingehalten hat, und wo Transaktionen gemäß Abs. (c) durchgeführt werden, muss die Verwahrstelle (oder im Fall einer Transaktion unter Beteiligung der Verwahrstelle, der Verwaltungsrat) den Grund dafür dokumentieren, warum sie davon überzeugt ist, dass die Transaktion den oben genannten Grundsätze entsprochen hat. Potenzielle Interessenkonflikte können zeitweilig durch die Erbringung anderer Dienstleistungen seitens der Verwahrstelle und/oder ihrer verbundenen Unternehmen an die Gesellschaft und/oder andere Parteien entstehen. Die Verwahrstelle und/oder ihre verbundenen Unternehmen können beispielsweise als Verwahrstelle, Treuhänder, Depotbank und/oder Verwaltungsstelle für andere Fonds fungieren. Deshalb ist es möglich, dass die Verwahrstelle (oder eines ihrer verbundenen Unternehmen) im Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit Interessenkonflikte oder potenzielle Interessenkonflikte mit denen der Gesellschaft und/oder anderen Fonds hat, für die die Verwahrstelle (oder eines ihrer verbundenen Unternehmen) tätig ist. Wenn ein Interessenkonflikt oder potenzieller Interessenkonflikt entsteht, berücksichtigt Verwahrstelle ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft und behandelt die Gesellschaft und anderen Fonds, für die sie tätig ist, gerecht und so, dass Transaktionen soweit möglich Bedingungen durchgeführt werden, die für die Gesellschaft nicht wesentlich schlechter sind, wenn der Konflikt oder potenzielle Konflikt nicht bestanden hätte. 5.9 die die zu als Anlage des Anlageverwalters in Aktien Der Anlageverwalter oder ein verbundenes Unternehmen oder ein Schlüsselmitarbeiter des Anlageverwalters kann in Aktien eines Fonds für allgemeine Anlagezwecke oder aus anderen Gründen investieren, unter anderem, um sicherzustellen, dass ein Fonds oder eine Klasse eine tragfähige Mindestgröße hat oder effizienter betrieben werden kann. Unter solchen Umständen kann der Anlageverwalter bzw. seine verbundenen Unternehmen einen hohen Anteil der ausgegebenen Aktien eines Fonds bzw. einer Klasse halten. 5.10 Verrechnungsprovisionen (Soft Commissions) Der Anlageverwalter kann Transaktionen mit oder durch Vermittlung einer anderen Person durchführen, mit der der Anlageverwalter oder ein mit dem Anlageverwalter verbundenes Unternehmen eine Vereinbarung getroffen hat, wonach diese Partei für den Anlageverwalter von Zeit zu Zeit Waren, Dienstleistungen oder andere Leistungen, wie zum Beispiel Research- und Beratungsdienstleistungen, spezialisierte Computer-Hardware oder Software erbringt oder beschafft. Für diese Waren oder Dienstleistungen dürfen keine direkten Zahlungen erfolgen, aber der Anlageverwalter kann sich verpflichten, bei der betreffenden Person Aufträge zu platzieren, 50 vorausgesetzt, dass sich die betreffende Person bereit erklärt hat, die beste Ausführung in Bezug auf dieses Geschäft zu garantieren, und dass die Dienstleistungen geeignet sind, die Erbringung von Anlagedienstleistungen für die Gesellschaft zu unterstützen. Die Jahres- und Halbjahresberichte der Gesellschaft enthalten einen Bericht mit einer Beschreibung der Verrechnungsprovisionspraxis des Anlageverwalters. 5.11 Wertpapierleihe Vorbehaltlich der in den Regelungen der Zentralbank festgelegten Bedingungen und Grenzen kann ein Fonds für Zwecke des effizienten Portfoliomanagements und zwecks Erzielung zusätzlicher Erträge für den jeweiligen Fonds Wertpapierleihgeschäfte tätigen. Alle aus diesen Wertpapierleihgeschäften erzielten Erträge oder Gebühreneinnahmen werden zwischen dem jeweiligen Fonds und dem Vermittler der Wertpapierleihgeschäfte im jeweils vereinbarten Verhältnis aufgeteilt. 5.12 Barprovision/Rabatte und Gebührenaufteilung Wenn der Anlageverwalter oder einer seiner Beauftragten erfolgreich die Rückvergütung von Provisionen aushandeln, die von Maklern oder Händlern im Zusammenhang mit dem Kauf und/oder Verkauf von Wertpapieren oder DFI für einen Fonds berechnet werden, wird der Provisionsrabatt an den jeweiligen Fonds gezahlt. Der Anlageverwalter oder seine Beauftragten können aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds Zahlungen/Erstattungen für angemessene und ordnungsgemäß belegte Kosten und Aufwendungen erhalten, die dem Anlageverwalter oder seinen Beauftragten unmittelbar in diesem Zusammenhang entstanden sind. 5.13 Allgemeiner Rechtsberater Maples and Calder ist der irische Rechtsberater für die Gesellschaft. Maples and Calder können in Angelegenheiten, die die Gesellschaft nicht betreffen, auch als Rechtsberater für den Anlageverwalter fungieren und die FORT-Gruppe und ihre verbundenen Unternehmen vertreten. Dementsprechend können bestimmte Interessenkonflikte entstehen. Maples and Calder vertreten keine potenziellen Käufer der Aktien im Zusammenhang mit diesem Zeichnungsangebot (mit Ausnahme des Anlageverwalters und seiner verbundenen Unternehmen) und werden auch keine Aktionäre vertreten. Potenziellen Anlegern und Aktionären wird empfohlen, sich von ihrem eigenen, unabhängigen Rechtsberater über die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen einer Anlage in den Aktien beraten zu lassen. Bei der Erstellung und Prüfung dieses Prospekts haben sich Maples and Calder auf die Informationen, die ihnen vom Anlageverwalter und der Gesellschaft vorgelegt wurden, verlassen und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen nicht geprüft oder verifiziert. 51 ________________________________________________________________________________ 6. HANDEL MIT AKTIEN ________________________________________________________________________________ 6.1 Zeichnung von Aktien 6.1.1 Allgemeines Die Aktien werden erstmalig am ersten Handelstag nach Ablauf der im jeweiligen Prospektzusatz genannten Erstzeichnungsfrist zu dem im jeweiligen Prospektzusatz genannten Erstausgabepreis ausgegeben. Danach werden die Aktien zu dem am jeweiligen Handelstag geltenden Nettoinventarwert je Aktie (zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlags und etwaiger Abgaben und Gebühren) ausgegeben. Der Verwaltungsrat kann nach seinem alleinigen Ermessen und vorbehaltlich der Einwilligung der Verwahrstelle vereinbaren, zusätzliche Handelstage für den Erwerb von Aktien eines Fonds, die für alle Aktionäre offen stehen, festzulegen, unter der Voraussetzung, dass alle Aktionäre im Voraus darüber in Kenntnis gesetzt werden. Lautet eine Aktienklasse auf eine andere Währung als die Basiswährung eines Fonds, kann diese Klasse je nach Angabe im jeweiligen Prospektzusatz als abgesichert (hedged) oder nicht abgesichert (unhedged) bezeichnet werden. Wird eine Klasse abgesichert, wendet die Gesellschaft die im vorstehenden Abschnitt „Abgesicherte Klassen/Portfolioabsicherung“ im Einzelnen beschriebene Absicherungspolitik an. 6.1.2 Zeichnungsanträge Aktien können über den Administrator oder über eine ordnungsgemäß bestellte Untervertriebsstelle zur Weiterleitung an den Administrator gezeichnet werden. Zeichnungsanträge, die vor Orderannahmeschluss an einem Handelstag beim Administrator bzw. einer ordnungsgemäß bestellten Untervertriebsstelle eingehen, werden am selben Handelstag bearbeitet. Anträge, die nach Orderannahmeschluss des jeweiligen Handelstags eingehen, werden am nächsten Handelstag bearbeitet, wobei der Verwaltungsrat unter außergewöhnlichen Umständen nach eigenem Ermessen beschließen kann, einen oder mehrere Anträge, die nach Orderannahmeschluss für die Bearbeitung am selben Handelstag eingegangen sind, anzunehmen, vorausgesetzt, dass der Zeichnungsantrag bzw. die Zeichnungsanträge vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag eingegangen ist bzw. sind (d. h. vor Geschäftsschluss am relevanten Markt, der am jeweiligen Handelstag zuletzt schließt). Für Erstzeichnungen ist das beim Administrator erhältliche Antragsformular zu verwenden, das per Fax und als unterschriebenes Original eingereicht werden muss. Alle Erstzeichnungen stehen unter dem Vorbehalt, dass alle anderen Unterlagen, die der Verwaltungsrat oder dessen Beauftragter gegebenenfalls anfordert (wie zum Beispiel Unterlagen für Geldwäscheprüfungen), unverzüglich beim Administrator eingehen. Änderungen der Registrierungsdaten und der Zahlungsanweisungen eines Aktionärs werden nur nach Erhalt der Originaldokumentation oder per Fax übertragenen Anweisung vom betreffenden Aktionär vorgenommen. Zeichnungsanträge sind unwiderruflich, es sei denn, der Verwaltungsrat oder ein Beauftragter desselben vereinbart etwas anderes. Das Antragsformular enthält bestimmte Bedingungen für das Zeichnungsverfahren für Aktien der Gesellschaft und bestimmte Schadloshaltungen zugunsten der Gesellschaft, des jeweiligen Fonds, des Administrators, der Verwahrstelle und den anderen Aktionären in Bezug auf Verluste, die ihnen aufgrund des Erwerbs oder des Haltens von Aktien durch bestimmte Antragsteller entstehen. 6.1.3 Bruchteile 52 Bruchteile von Aktien werden ausgegeben, wenn ein Teil der Zeichnungsgelder unter dem Zeichnungspreis für eine Aktie liegt, wobei Bruchteile kleiner als 0,0001 Aktien nicht ausgegeben werden. Zeichnungsgelder, die weniger als 0,0001 Aktien repräsentieren, werden von der Gesellschaft einbehalten, um Verwaltungskosten zu decken. 6.1.4 Zahlungsweise Zeichnungsgelder sind nach Abzug aller Bankgebühren per SWIFT- oder elektronische Überweisung auf das Zeichnungs-/Rücknahmekonto zu zahlen. Andere Zahlungsweisen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Verwaltungsrats oder seines Beauftragten. Es werden keine Zinsen auf Zahlungen gezahlt, die unter Umständen eingegangen sind, unter denen der Zeichnungsantrag vor einem Handelstag eingegangen ist oder bis zu einem späteren Handelstag zurückgehalten wurde. Zeichnungsgelder sind nach Abzug aller Bankgebühren per SWIFT- oder elektronische Überweisung auf das Zeichnungs-/Rücknahmekonto zu zahlen. Andere Zahlungsweisen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Verwaltungsrats oder seines Beauftragten. Es werden keine Zinsen auf Zahlungen gezahlt, die unter Umständen eingegangen sind, unter denen der Zeichnungsantrag vor einem Handelstag eingegangen ist oder bis zu einem späteren Handelstag zurückgehalten wurde. Gehen Zeichnungsgelder eines Anlegers auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto ein, bevor die Aktien ausgegeben werden (was der Fall ist, wenn ein Fonds auf Basis frei verfügbarer Gelder betrieben wird), werden diese Zeichnungsgelder mit Eingang auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto Eigentum des jeweiligen Fonds. Dementsprechend wird ein Anleger in dem Zeitraum zwischen dem Eingang von Zeichnungsgeldern auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto und der Ausgabe von Aktien als allgemeiner, nicht abgesicherter Gläubiger der Gesellschaft behandelt. 6.1.5 Währung für Zahlungen Zeichnungsgelder sind in der Basiswährung der Aktienklasse zahlbar. Die Gesellschaft kann jedoch Zahlungen in anderen Währungen, die der Verwaltungsrat ggf. zulässt, zum jeweils dem Administrator zur Verfügung stehenden Wechselkurs annehmen. Die Kosten und Risiken der Währungsumrechnung werden vom Anleger getragen. Im Fall von Klassen, die auf eine andere Währung als die Basiswährung lauten und als nicht abgesichert („unhedged“) klassifiziert sind, erfolgt die Währungsumrechnung bei Zeichnung zu den geltenden Wechselkursen. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt „Risikofaktoren; Währungsrisiko“ zu entnehmen. 6.1.6 Zeitablauf für Zahlungen Zahlungen im Zusammenhang mit einer Zeichnung müssen als frei verfügbare Gelder spätestens am Valutatag gemäß den Angaben im Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds beim Administrator eingehen. Wenn bis zum relevanten Zeitpunkt am relevanten Valutatag keine vollständige Zahlung für die Ausgabe der Aktien eingegangen ist, oder bei nicht frei verfügbaren Geldern, kann die bereits in Bezug auf einen solchen Zeichnungsantrag vorgenommene Zuteilung von Aktien nach Ermessen des Verwaltungsrats annulliert werden. Alternativ kann der Verwaltungsrat dem Antragsteller Zinsen und eine Verwaltungsgebühr berechnen. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat berechtigt, den Bestand eines Antragstellers an Aktien des Fonds oder eines anderen Fonds der Gesellschaft ganz oder teilweise zu verkaufen, um diese Kosten zu decken. 6.1.7 Form der Aktien und Eigentumsbestätigung Bestätigungen über jeden Kauf von Aktien werden normalerweise innerhalb von 48 Stunden nach dem Kauf an die Aktionäre verschickt. Aktien werden nur in registrierter Form ausgegeben, und als Nachweis des Eigentums gilt die schriftliche Bestätigung der Eintragung des Namens des Anlegers im Aktionärsregister der Gesellschaft. Es werden keine Zertifikate ausgestellt. 6.1.8 Zeichnungen gegen Sachleistung 53 Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen die Zahlung für Aktien eines Fonds durch Übertragung von Sachwerten entgegennehmen. Diese Sachwerte müssen dem Anlageziel, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des jeweiligen Fonds entsprechen, und ihr Wert wird durch den Verwaltungsrat oder seinen Beauftragten gemäß der Satzung und den für die Gesellschaft geltenden Bewertungsgrundsätzen ermittelt. Potenzielle Anleger, die Aktien durch Übertragung von Sachwerten zeichnen möchten, müssen etwaige von der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder dem Administrator für den Transfer festgelegte administrative oder sonstige Arrangements erfüllen. Jede Übertragung von Sachwerten erfolgt auf Risiko des speziellen Anlegers, und die Kosten der Übertragung gehen zu Lasten des speziellen Anlegers. Aktien werden erst dann ausgegeben, wenn die Anlagen zur Zufriedenheit der Verwahrstelle auf die Verwahrstelle bzw. ihrer Unterdepotbank übertragen wurden oder deren Übertragung in die Wege geleitet wurde, und die Anzahl der auszugebenden Aktien darf die Anzahl, die ausgegeben würde, wenn der entsprechende Barwert der Anlagen investiert worden wäre, nicht überschreiten, und die Verwahrstelle muss sich davon überzeugt haben, dass die Bedingungen eines solchen Tauschs wahrscheinlich nicht zu einer wesentlichen Benachteiligung bestehender Aktionäre führen. 6.1.9 Mindesterstanlagebetrag, Mindestbetrag für Folgeanlagen und Mindestbestand an Aktien Ein etwaiger Mindesterstanlagebetrag, Mindestbetrag für Folgeanlagen und Mindestbestand an Aktien können für die einzelnen Aktienklassen eines Fonds unterschiedlich sein und sind im Prospektzusatz des jeweiligen Fonds aufgeführt. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, von Zeit zu Zeit auf Vorschriften in Bezug auf den Mindesterstanlagebetrag, den Mindestbetrag für Folgeanlagen und den Mindestbestand an Aktien zu verzichten, wenn und wie er es nach seinem eigenem vernünftigen Ermessen bestimmt. 6.1.10 Zeichnungsbeschränkungen Der Verwaltungsrat kann nach seinem alleinigen Ermessen Zeichnungsanträge ganz oder teilweise ohne Begründung ablehnen. In diesem Fall werden die Zeichnungsgelder bzw. der verbleibende Saldo derselben ohne Zinsen, Kosten oder Entschädigung an den Antragsteller durch Überweisung auf das vom Antragsteller angegebene Konto oder per Post auf Risiko des Antragstellers zurückgezahlt. Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass auf einen solchen Betrag vor dessen Rückzahlung an den Antragsteller keine Zinsen zahlbar sind. Der Verwaltungsrat kann nach seinem alleinigem und freiem Ermessen befinden, dass es unter bestimmten Umständen für bestehende Aktionäre von Nachteil ist, einen Zeichnungsantrag für Aktien gegen Barmittel oder Sachleistung anzunehmen, die mehr als 5 % des Nettoinventarwerts eines Fonds ausmachen. In einem solchen Fall kann der Verwaltungsrat die Ausführung des Zeichnungsantrags aufschieben und nach Rücksprache mit dem jeweiligen Anleger entweder verlangen, dass dieser den aufgeschobenen Zeichnungsantrag über einen vereinbarten Zeitraum hinweg stückelt, oder ein Anlagedepot außerhalb der Struktur der Gesellschaft einrichten, auf dem die Zeichnungsgelder des Anlegers angelegt werden. Solch ein Anlagedepot wird eingesetzt, um die Aktien über einen im Voraus vereinbarten Zeitplan hinweg zu erwerben. Der Anleger muss für sämtliche Transaktionskosten oder angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung und Überwachung eines solchen Anlagedepots entstehen, aufkommen. Wird ein Ausgabeaufschlag erhoben, so wird dieser von den Zeichnungsgeldern in Abzug gebracht, bevor die Anlage der Zeichnungsgelder beginnt. In Zeiträumen, in denen die Berechnung des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds, wie nachstehend unter „Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts“ beschrieben, ausgesetzt ist, dürfen durch die Gesellschaft keine Aktien ausgegeben oder verkauft werden. 6.1.11 Verwässerungsgebühr Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, im Fall von Nettozeichnungen auf Transaktionsbasis eine Verwässerungsgebühr als prozentuale Anpassung (die dem Administrator mitzuteilen ist) auf den Wert der jeweiligen Zeichnung zu erheben. Diese wird zwecks Ermittlung eines 54 Zeichnungspreises berechnet, der die Auswirkungen von Handelskosten im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten berücksichtigt, und um den Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte des jeweiligen Fonds aufrechtzuerhalten, wenn der Verwaltungsrat der Auffassung ist, dass eine solche Maßnahme im besten Interesse eines Fonds ist. Dieser Betrag wird auf den Preis, zu dem die Aktien im Fall von Nettozeichnungsanträgen ausgegeben werden, aufgeschlagen. Alle diese Beträge werden in den jeweiligen Fonds eingezahlt. 6.1.12 Eigentumsbeschränkungen Personen, die Aktien unter Verletzung von vom Verwaltungsrat auferlegten Beschränkungen besitzen oder mit diesem Besitz gegen Gesetze und Verordnungen eines zuständigen Hoheitsgebietes verstoßen oder deren Aktienbesitz nach Ansicht des Verwaltungsrats zur Folge haben könnte, dass der Gesellschaft Steuerverbindlichkeiten oder andere finanzielle Nachteile entstehen, die ihr bzw. den Aktionären oder einzelnen Aktionären ansonsten nicht entstanden wären, oder anderweitig unter Umständen, die nach Ansicht des Verwaltungsrats den Interessen der Aktionäre abträglich sein könnten, haben die Gesellschaft, den Anlageverwalter, die Verwahrstelle, den Administrator und die Aktionäre von Verlusten freizustellen, die ihnen dadurch entstehen, dass diese Personen Aktien eines Fonds erwerben oder besitzen. Keine der Aktien wurde oder wird nach dem United States Securities Act registriert, und keine der Aktien darf direkt oder indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika und deren Territorien, Besitztümern oder anderen Gebieten, die ihrer Hoheit unterstehen, an oder zugunsten von USPersonen angeboten oder verkauft werden, ausgenommen der Anlageverwalter oder ein verbundenes Unternehmen oder ein Schlüsselmitarbeiter des Anlageverwalters. 6.1.13 Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfordern eine detaillierte Überprüfung der Identität, der Adresse und der Herkunft der Gelder des Anlegers und gegebenenfalls des wirtschaftlich Berechtigten auf der Basis gesunden Risikoempfindens sowie die laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung, um die vom irischen Gesetz auferlegten Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäsche zu erfüllen. Ebenso müssen auch politisch exponierte Personen („PEPs“), d. h. Personen, die im vergangenen Jahr zu irgendeinem Zeitpunkt mit wichtigen öffentlichen Funktionen betraut waren bzw. noch sind, sowie direkte Familienmitglieder solcher Personen und Personen, von denen bekannt ist, dass sie in enger Verbindung mit solchen Personen stehen, identifiziert werden. So kann eine natürliche Person beispielsweise aufgefordert werden, eine beglaubigte Originalkopie ihres Passes oder Ausweises zusammen mit einem Nachweis ihrer Adresse etwa in Form von zwei Originalkopien einer Gas-, Wasser- oder Stromrechnung oder eines Kontoauszugs vorzulegen und ihr Geburtsdatum und ihren Steuersitz anzugeben. Handelt es sich bei Anlegern um Unternehmen bzw. juristische Personen, kann beispielsweise die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Gründungsurkunde (und jeder Namensänderung), sowie des Gesellschaftsvertrags und der Satzung (oder eines gleichwertigen Dokuments) und einer beglaubigten Kopie der Liste der Zeichnungsbevollmächtigten des Unternehmens sowie die Angabe der Namen, Berufe, Geburtsdaten, Wohnorte und Geschäftsadressen aller Verwaltungsratsmitglieder verlangt werden. In Abhängigkeit von den Umständen des einzelnen Antrags kann eventuell auf eine detaillierte Überprüfung verzichtet werden, wenn der Antrag beispielsweise über einen anerkannten Vermittler erfolgt, der in einem Land ansässig ist, welches von Irland als ein Land mit äquivalentem Schutz vor Geldwäsche anerkannt ist. Der Administrator unterliegt der Aufsicht der Central Bank of Ireland und muss die im Criminal Justice (Money Laundering and Terrorist Financing) Act von 2010 vorgeschriebenen Maßnahmen, die auf die Verhinderung von Geldwäsche abzielen, treffen. Um diese Geldwäschebestimmungen zu erfüllen, verlangt der Administrator von jedem Zeichner oder Aktionär einen detaillierten Identitätsnachweis sowie einen Nachweis der Identität der wirtschaftlich Berechtigten des Zeichners oder Aktionärs, der Herkunft der Gelder, die für die Zeichnung der Aktien verwendet werden, oder zusätzliche Informationen, die für diese Zwecke jederzeit von einem Zeichner oder Aktionär verlangt 55 werden können. Der Administrator behält sich vor, die zur Identitätsüberprüfung eines Antragstellers und gegebenenfalls des wirtschaftlich Berechtigten benötigten Informationen zu verlangen. Der Zeichner bzw. Aktionär sollte beachten, dass sich der Administrator gemäß seinem Verfahren zur Verhinderung der Geldwäsche das Recht vorbehält, die Bewegung von Geldern zu untersagen, wenn nicht alle Prüfungsvorschriften erfüllt wurden oder der Administrator aus irgendeinem Grund der Auffassung ist, dass die Herkunft der Gelder oder die involvierten Parteien verdächtig sind. Falls die Bewegung von Geldern gemäß den Verfahren des Administrators zur Verhinderung der Geldwäsche untersagt wird, wird sich der Administrator strikt an die anwendbaren Gesetze halten und die Gesellschaft benachrichtigen, sobald dies die berufliche Verschwiegenheitspflicht zulässt oder es anderweitig gesetzlich zulässig ist. Weder die Gesellschaft, noch der Verwaltungsrat, der Anlageverwalter oder der Administrator haften gegenüber dem Zeichner oder Aktionär, wenn unter solchen Umständen ein Zeichnungsantrag nicht bearbeitet wird oder Aktien zwangsweise zurückgenommen werden oder sich die Auszahlung von Rücknahmeerlösen verzögert. 6.1.14 Datenschutz Potenzielle Anleger sollten beachten, dass sie mit Ausfüllen des Antragsformulars persönliche Daten an die Gesellschaft weitergeben, bei denen es sich um persönliche Daten im Sinne der irischen Datenschutzgesetze handeln kann. Daten können für die spezifizierten Zwecke an Dritte weitergegeben werden, unter anderem an Regulierungsstellen, Steuerbehörden (u.a. gemäß CRS), Beauftragte, Berater und Dienstleister der Gesellschaft sowie an autorisierte Vertreter derselben oder der Gesellschaft und ihre jeweiligen verbundenen, nahestehenden und Gruppengesellschaften an allen Standorten (auch außerhalb des EWR). Mit Unterzeichnung des Antragsformulars erteilen die Anleger ihre Zustimmung zur Erhebung, Speicherung, Verwendung, Weitergabe und Verarbeitung von Daten für einen oder mehrere der im Antragsformular genannten Zwecke. Nach den Datenschutzgesetzen haben Anleger Anspruch auf Zugang zu ihren von der Gesellschaft geführten personenbezogenen Daten und das Recht, mit einer an die Gesellschaft gerichteten schriftlichen Aufforderung ihre von der Gesellschaft geführten personenbezogenen Daten zu ändern und darin enthaltene Fehler zu korrigieren. 6.2 Rücknahme von Aktien 6.2.1 Allgemeines Aktionäre können ihre Aktien an einem Handelstag zum Rücknahmepreis zurückgeben (der Rücknahmepreis ist der Nettoinventarwert je Aktie abzüglich einer Rücknahmegebühr und etwaiger Abgaben und Gebühren), außer während eines Zeitraums, in dem die Berechnung des Nettoinventarwerts ausgesetzt ist. 6.2.2 Rücknahmeanträge Anträge auf die Rücknahme von Aktien sind an den Administrator für die Gesellschaft zu richten und müssen per Fax mit sofortiger Nachreichung des Originals eingereicht werden, und sie müssen unterschrieben sein und die Informationen enthalten, die jeweils vom Verwaltungsrat oder dessen Beauftragtem festgelegt werden. Rücknahmeanträge, die vor Orderannahmeschluss an einem Handelstag eingehen, werden am selben Handelstag bearbeitet. Rücknahmeanträge, die nach Orderannahmeschluss des jeweiligen Handelstags eingehen, werden am nächsten Handelstag bearbeitet, wobei der Verwaltungsrat unter außergewöhnlichen Umständen nach eigenem Ermessen beschließen kann, einen oder mehrere Anträge, die nach Orderannahmeschluss für die Bearbeitung am selben Handelstag eingegangen sind, anzunehmen, vorausgesetzt, dass der Antrag bzw. die Anträge vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag eingegangen sind (d. h. vor Geschäftsschluss am relevanten Markt, der am jeweiligen Handelstag zuletzt schließt). Der (etwaige) Mindestrücknahmebetrag kann je nach Fonds oder Aktienklasse variieren. Beantragt ein Aktionär eine Rücknahme von Aktien, nach der, wenn sie ausgeführt würde, der 56 Nettoinventarwert seines Aktienbestandes unter dem Mindestbestand liegen würde, kann die Gesellschaft, wenn sie dies für richtig hält, den gesamten Bestand des Aktionärs zurückkaufen. Auf Anfrage kann der Verwaltungsrat nach alleinigem Ermessen und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Verwahrstelle weitere Handelstage für die Rücknahme von Aktien bezüglich eines Fonds bestimmen, die allen Aktionären zur Verfügung stehen. Alle auf diese Weise festgelegten zusätzlichen Handelstage und Bewertungszeitpunkte werden allen Aktionären des jeweiligen Fonds im Voraus mitgeteilt. 6.2.3 Zahlungsweise Der bei der Rücknahme der Aktien fällige Betrag wird am Valutatag auf das im ursprünglichen Antragsformular angegebene Konto des Aktionärs durch Überweisung in der Währung, auf die die jeweilige Aktienklasse des jeweiligen Fonds lautet (oder in einer anderen vom Verwaltungsrat festgelegten Währung), gezahlt. In keinem Fall werden Rücknahmeerlöse ausgezahlt, bevor der Verwaltungsrat die angeforderten Unterlagen vom Aktionär erhalten hat und alle notwendigen Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche durchgeführt und verifiziert wurden und im Original eingegangen sind. Rücknahmeanträge, die per Fax übermittelt werden, können nur bearbeitet werden, wenn die Zahlungen auf das im Register verzeichnete Konto geleistet werden. Änderungen der Registrierungsdaten und der Zahlungsanweisungen eines Aktionärs werden nur auf schriftliche Weisungen und der entsprechenden Original-Dokumentation vom betreffenden Aktionär vorgenommen. 6.2.4 Währung für Zahlungen Die Aktionäre erhalten ihre Rückzahlungen normalerweise in der Klassenwährung der jeweiligen Klasse. Wenn jedoch ein Aktionär die Auszahlung in einer anderen frei konvertierbaren Währung beantragt, kann der Administrator (nach seinem Ermessen) im Namen, für Rechnung und auf Risiko und Kosten des Aktionärs die erforderliche Devisentransaktion zu den geltenden Wechselkursen in die Wege leiten. Im Fall von Klassen, die auf eine andere Währung als die Basiswährung lauten und als nicht abgesichert („unhedged“) klassifiziert sind, erfolgt die Währungsumrechnung bei Rücknahme zu den geltenden Wechselkursen. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt „Risikofaktoren; Währungsrisiko“ zu entnehmen. 6.2.5 Zeitablauf für Zahlungen Rücknahmeerlöse werden gemäß den im jeweiligen Prospektzusatz festgelegten Bestimmungen gezahlt. Rücknahmeerlöse werden bis zum Abwicklungstag gemäß den im jeweiligen Nachtrag festgelegten Bestimmungen gezahlt. Anleger sollten beachten, dass von einem Fonds ausgezahlte Rücknahmeerlöse, die zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto gehalten werden, so lange Vermögen des betreffenden Fonds bleiben, bis sie an den Anleger freigegeben werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Rücknahmeerlöse vorübergehend zurückgehalten werden, bis ausstehende Dokumente zur Identitätsprüfung eingegangen sind, die die Gesellschaft oder die Verwaltungsstelle verlangt. Dies erhöht die Notwendigkeit, diese Angelegenheiten unverzüglich zu erledigen, so dass die Erlöse freigegeben werden können. Es sollte auch beachtet werden, dass der Anleger in diesem Fall nicht mehr als Aktionär betrachtet wird, sondern als allgemeiner, nicht abgesicherter Gläubiger der Gesellschaft. 6.2.6 Zurückziehung von Rücknahmeanträgen Rücknahmeanträge können nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwaltungsrats oder seines Beauftragten zurückgezogen werden. 57 6.2.7 Rücknahmen gegen Sachleistung Der Verwaltungsrat kann mit der Zustimmung des jeweiligen Aktionärs bzw. der jeweiligen Aktionäre Rücknahmeanträge erfüllen, indem er Vermögenswerte des jeweiligen Fonds, deren Wert dem Rücknahmepreis der zurückgenommenen Aktien entspricht, überträgt, so, als ob der Rücknahmeerlös in bar gezahlt worden wäre, abzüglich einer Rücknahmegebühr und sonstiger Kosten der Übertragung. Eine Entscheidung, eine Rücknahme in Sachwerten zu bieten, liegt im alleinigen Ermessen des Verwaltungsrats, wenn der zurückgebende Aktionär die Rücknahme einer Anzahl von Aktien verlangt, die mindestens 5 % des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds ausmacht, unter dem Vorbehalt, dass jeder Aktionär, der eine solche Rücknahme beantragt, berechtigt ist, den Verkauf eines bzw. mehrerer Vermögenswerte, die als Sachwerte ausgezahlt werden sollen, sowie die Auszahlung des Barerlöses dieses Verkaufs (abzüglich der Kosten des Verkaufs, die zu Lasten des betreffenden Aktionärs gehen) zu verlangen. Die Art der als Sachwerte an den jeweiligen Aktionär zu übertragenden Vermögenswerte wird (unter dem Vorbehalt, dass die Zuteilung von Vermögenswerten von der Verwahrstelle genehmigt wird) vom Verwaltungsrat auf der Basis festgelegt, die der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen für angemessen und nicht wesentlich nachteilig für die Interessen der verbleibenden Aktionäre des jeweiligen Fonds bzw. der jeweiligen Klasse erachtet. 6.2.8 Verwässerungsgebühr Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, im Fall von Nettorücknahmen auf Transaktionsbasis eine Verwässerungsgebühr als prozentuale Anpassung (die dem Administrator mitzuteilen ist) auf den Wert der jeweiligen Rücknahme zu erheben. Diese wird zwecks Ermittlung eines Rücknahmepreises berechnet, der die Auswirkungen von Handelskosten im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten berücksichtigt, und um den Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte des Fonds aufrechtzuerhalten, wenn der Verwaltungsrat der Auffassung ist, dass eine solche Maßnahme im besten Interesse eines Fonds ist. Dieser Betrag wird von dem Preis, zu dem die Aktien im Fall von Nettorücknahmeanträgen zurückgenommen werden, abgezogen. Ein solcher Betrag fließt in das Vermögen des jeweiligen Fonds ein. 6.2.9 Zwangsweise Rücknahme von Aktien/Steuerabzug Aktionäre sind verpflichtet, den Administrator unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, falls sie den Status einer US-Person oder einer Person, die anderweitig den in diesem Prospekt genannten Eigentumsbeschränkungen unterliegt, erlangen, und solche Aktionäre können aufgefordert werden, ihre Aktien zu verkaufen oder zu übertragen. Die Gesellschaft kann Aktien zurücknehmen, die sich direkt oder indirekt im Eigentum oder wirtschaftlichen Eigentum einer Person befinden bzw. direkt oder indirekt in das Eigentum oder wirtschaftliche Eigentum einer Person gelangen, die gegen die jeweils hierin genannten Eigentumsbeschränkungen verstößt, oder falls das Halten von Aktien durch eine Person gesetzeswidrig ist oder aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer steuerlichen, rechtlichen, aufsichtsrechtlichen oder finanziellen Haftung oder Benachteiligung oder zu wesentlichen administrativen Nachteilen für die Gesellschaft, die Aktionäre in ihrer Gesamtheit oder einen Fonds oder eine Aktienklasse führt. Die Gesellschaft kann ferner Aktien zurücknehmen, die von einer Person gehalten werden, die weniger als den Mindestbestand hält oder die nicht innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung durch oder im Namen des Verwaltungsrats die nach den Bedingungen dieses Prospekts vorzulegenden Informationen oder Erklärungen übermittelt. Der Verwaltungsrat kann den Erlös aus einer solchen zwangsweisen Rücknahme zur Zahlung von Steuern oder Quellensteuern, einschließlich darauf entfallender Zinsen oder Geldstrafen, verwenden, die infolge des Haltens oder wirtschaftlichen Eigentums von Aktien durch einen Aktionär anfallen. Wenn ein Rücknahmeantrag von einem Anleger eingereicht wird, der eine Person ist, die in Irland ansässig ist oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder als eine solche betrachtet wird, oder eine Person ist, die im Namen einer Person, die in Irland ansässig ist oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, handelt oder als eine solche betrachtet wird, zieht die Gesellschaft von den 58 Rücknahmeerlösen einen Betrag ab, der von der Gesellschaft an die irischen Steuerbehörden in Bezug auf die jeweilige Transaktion zahlbaren Steuern entspricht. Anleger werden auf den Abschnitt „Besteuerung“ und insbesondere auf den Abschnitt „Besteuerung in Irland“ in diesem Prospekt hingewiesen, in dem die Umstände aufgeführt sind, unter denen die Gesellschaft berechtigt ist, von Zahlungen an Aktionäre, die in Irland ansässige Personen oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland sind, Beträge im Hinblick auf eine Steuerpflicht in Irland, einschließlich darauf entfallender Zinsen und Geldstrafen, in Abzug zu bringen und/oder zur Erfüllung einer solchen Steuerpflicht Aktien zwangsweise zurückzunehmen. Der jeweilige Aktionär ist verpflichtet, die Gesellschaft für Verluste zu entschädigen und davon schadlos zu halten, die ihr dadurch entstehen, dass sie bei Eintritt eines Ereignisses, infolgedessen eine Steuerpflicht entsteht, steuerpflichtig wird. 6.2.10 Rücknahme aller Aktien Alle Aktien einer Klasse oder eines Fonds können zurückgenommen werden: wenn der Nettoinventarwert des jeweiligen Fonds zu irgendeinem Zeitpunkt unter einem gegebenenfalls vom Verwaltungsrat für diesen Fonds festgelegten und im jeweiligen Prospektzusatz angegebenen Mindestfondsvolumen liegt; durch schriftliche Mitteilung der Gesellschaft an die Aktionäre des jeweiligen Fonds oder der jeweiligen Klasse mit einer Frist von mindestens vier und höchstens zwölf Wochen zu einem Handelstag, in der diese ihre Absicht bekannt gibt, die Aktien zurückzukaufen; oder falls die Inhaber von 75 % des Werts der jeweiligen Klasse bzw. des jeweiligen Fonds auf einer ordnungsgemäß einberufenen Aktionärsversammlung beschließen, dass die Aktien zurückgenommen werden sollen. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem freien Ermessen beschließen, vor der Rücknahme aller Aktien Gelder in ausreichender Menge einzubehalten, um die mit der nachfolgenden Schließung eines Fonds oder einer Klasse oder mit der Liquidierung der Gesellschaft verbundenen Kosten decken zu können. In Abschnitt 10.3.15 ist eine Zusammenfassung der Bestimmungen in der Satzung zu den Umständen, unter denen ein Fonds geschlossen werden kann, zu finden und in Abschnitt 10.3.16 eine Zusammenfassung der Bestimmungen in der Satzung zur Abwicklung der Gesellschaft. 6.3 Umtausch von Aktien 6.3.1 Umtausch Falls im jeweiligen Prospektzusatz vorgesehen, können Aktionäre alle oder einen Teil der von ihnen gehaltenen Aktien einer Klasse eines Fonds (die ursprüngliche Aktienklasse) in Aktien einer anderen Klasse, die zu dieser Zeit angeboten werden, (die neue Aktienklasse) (eine solche Klasse kann von demselben Fonds oder von einem anderen Fonds sein), umtauschen, vorausgesetzt, dass alle Kriterien für einen Antrag auf Aktien der neuen Aktienklasse erfüllt sind und dem Administrator bis zum Orderannahmeschluss am jeweiligen Handelstag eine entsprechende Mitteilung erteilt wird. Der Verwaltungsrat kann jedoch nach freiem Ermessen unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, nach dem maßgeblichen Orderannahmeschluss eingegangene Umtauschanträge anzunehmen, sofern diese vor dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt (d. h. vor Geschäftsschluss am relevanten Markt, der am jeweiligen Handelstag zuletzt schließt) eingehen. Die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren in Bezug auf die Ausgabe und Rücknahme von Aktien gelten gleichermaßen für den Umtausch, mit Ausnahme derjenigen in Bezug auf zahlbare Gebühren. Einzelheiten hierzu sind nachstehend und im jeweiligen Prospektzusatz angegeben. Beim Antrag auf Umtausch von Aktien als Erstanlage in einen Fonds sollten die Aktionäre sicherstellen, dass der Wert der getauschten Aktien dem Mindesterstanlagebetrag für die jeweilige neue Aktienklasse, der im jeweiligen Prospektzusatz angegeben ist, entspricht oder darüber liegt. Wird nur ein Teil des Aktienbestands umgetauscht, muss auch der Wert der verbleibenden Position mindestens dem für die ursprüngliche Aktienklasse geltenden Mindestbestand an Aktien 59 entsprechen. Die Anzahl der auszugebenden Aktien der neuen Aktienklasse wird nach der folgenden Formel berechnet: S = [R x (RP x ER)] – F SP Dabei ist: R S RP = = = ER = SP = F = die Anzahl der umzutauschenden Aktien der ursprünglichen Aktienklasse; die Anzahl der auszugebenden Aktien der neuen Aktienklasse; der Rücknahmepreis je Aktie der ursprünglichen Aktienklasse zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag; im Fall eines Tauschs von Aktien, die auf dieselbe Basiswährung lauten, ist der Wert von ER 1. Andernfalls ist der Wert von ER der Währungsumrechnungsfaktor, der vom Verwaltungsrat am Bewertungszeitpunkt für den jeweiligen Handelstag festgelegt wird, stellvertretend für den bei der Übertragung der Vermögenswerte in Bezug auf die ursprünglichen und die neuen Aktienklassen geltenden effektiven Wechselkurs, gegebenenfalls nach Bereinigung dieses Wechselkurses um die effektiven Kosten für die Ausführung einer solchen Übertragung. der Zeichnungspreis je Aktie der neuen Aktienklasse zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag und die gegebenenfalls zu zahlende Umtauschgebühr für den Umtausch von Aktien. Beim Umtausch von Aktien werden Aktien der neuen Aktienklasse in Bezug auf und proportional zu den Aktien der ursprünglichen Aktienklasse im Verhältnis S zu R zugeteilt und ausgegeben. Die Gesellschaft kann für den Umtausch von Aktien eine Umtauschgebühr von bis zu 3 % des Rücknahmepreises der umzutauschenden Aktien erheben. Einzelheiten zu einer etwaigen Umtauschgebühr werden im jeweiligen Prospektzusatz angegeben. Umtauschanträge können ohne schriftliche Einwilligung der Gesellschaft oder ihres autorisierten Vertreters nicht zurückgezogen werden. 6.3.2 Umtauschbeschränkungen Aktien können nicht gegen Aktien einer anderen Klasse in einem Zeitraum getauscht werden, in dem die Berechnung des Nettoinventarwerts des bzw. der jeweiligen Fonds in der im Abschnitt „Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts“ weiter unten beschriebenen Art und Weise ausgesetzt ist. Antragsteller, die einen Umtausch von Aktien beantragen, werden von einer solchen Verzögerung in Kenntnis gesetzt und ihre Anträge werden, sofern sie nicht zurückgezogen wurden, zum nächsten Handelstag nach dem Ende einer solchen Aussetzung berücksichtigt. Antragsteller, die Aktien über die Vertriebsstelle bzw. eine Untervertriebsstelle umtauschen, müssen sich direkt mit der Vertriebsstelle bzw. Untervertriebsstelle in Bezug auf die Umtauschanträge, die während eines solchen Aussetzungszeitraums gestellt werden sollen oder unbearbeitet ausstehen, in Verbindung setzen. Während eines solchen Aussetzungszeitraums über die Vertriebsstelle bzw. eine Untervertriebsstelle gestellte oder unbearbeitet ausstehende Anträge werden, sofern sie nicht zurückgezogen wurden, zum nächsten Handelstag nach dem Ende einer solchen Aussetzung berücksichtigt. Der Verwaltungsrat kann ohne Angabe von Gründen nach seinem Ermessen die Ausführung eines Umtauschauftrags ablehnen. Darüber hinaus können für Umtauschtransaktionen zwischen bestimmten Klassen Beschränkungen gelten, die in den jeweiligen Prospektzusätzen festgelegt sind. 60 ________________________________________________________________________________ 7. BEWERTUNG DER VERMÖGENSWERTE ________________________________________________________________________________ 7.1 Nettoinventarwertberechnung Der Nettoinventarwert eines Fonds wird in der Währung ausgedrückt, auf welche die Aktien lauten, oder in einer anderen Währung, die vom Verwaltungsrat entweder generell oder in Bezug auf eine bestimmte Klasse oder im Einzelfall festgelegt wird. Er wird durch Ermittlung des Werts der Vermögenswerte des Fonds berechnet. Von diesem Wert werden die Verbindlichkeiten des Fonds zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag abgezogen. Der Nettoinventarwert je Aktie eines Fonds wird berechnet, indem der Nettoinventarwert des Fonds durch die Anzahl der Aktien des Fonds, die am Bewertungszeitpunkt für den jeweiligen Handelstag ausgegeben sind oder als ausgegeben gelten, geteilt wird und das Ergebnis mathematisch auf zwei Dezimalstellen oder auf eine andere Anzahl von Dezimalstellen, wie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat festgelegt, gerundet wird. Für den Fall, dass die Aktien eines Fonds weiter in Klassen unterteilt sind, wird der Nettoinventarwert je Klasse durch fiktive Zuordnung des Nettoinventarwerts des Fonds zu den Klassen ermittelt, wobei die Anpassungen für Zeichnungen, Rücknahmen, Gebühren, Thesaurierung oder Ausschüttung von Erträgen sowie für die Kosten, Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte, die der jeweiligen Klasse zurechenbar sind (einschließlich der Gewinne/Verluste aus und Kosten von Finanzinstrumenten, die zur Währungsabsicherung zwischen den Währungen, auf welche die Vermögenswerte des Fonds lauten, und der Währung der Klasse eingesetzt werden, wobei die Gewinne/Verluste und Kosten allein dieser Klasse zuzurechnen sind), und gegebenenfalls für andere, nach Feststellung des Verwaltungsrats die Klassen unterscheidende Faktoren vorgenommen werden. Der Nettoinventarwert des Fonds, wie zwischen den einzelnen Klassen zugewiesen, wird durch die Anzahl der Aktien der jeweiligen Klasse, die ausgegeben sind oder als ausgegeben gelten, geteilt und das Ergebnis mathematisch auf zwei Dezimalstellen, wie vom Verwaltungsrat festgelegt, oder auf eine andere Anzahl von Dezimalstellen, wie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat festgelegt, gerundet. Die Satzung schreibt die Bewertungsmethode für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten jedes Fonds und für den Nettoinventarwert jedes Fonds vor. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Fonds werden wie folgt bewertet: (a) Vermögenswerte, die an einer anerkannten Börse (mit Ausnahme der im nachstehenden Abs. (e) genannten) notiert oder gehandelt werden, für die Marktnotierungen jederzeit verfügbar sind, werden zum Schlusskurs oder zum zuletzt bekannten Marktpreis bewertet, der für die Zwecke der Gesellschaft der zuletzt gehandelte Preis ist. Wird ein Wertpapier an mehr als einer anerkannten Börse notiert oder gehandelt, ist die maßgebliche Börse bzw. der maßgebliche Markt die Hauptbörse bzw. der Hauptmarkt, an dem das Wertpapier notiert oder gehandelt wird, oder die Börse bzw. der Markt, der nach Entscheidung des Verwaltungsrats die angemessensten Kriterien für die Bewertung der betreffenden Anlage bietet. Vermögenswerte, die an einer anerkannten Börse notiert sind oder gehandelt werden, jedoch außerhalb der entsprechenden Börse bzw. des entsprechenden Marktes zu einem Auf- oder Abschlag gekauft oder gehandelt werden, können unter Berücksichtigung der Höhe des Aufbzw. Abschlags zum Bewertungszeitpunkt bewertet werden, sofern die Verwahrstelle sich davon überzeugt hat, dass der Einsatz dieses Verfahrens in Verbindung mit der Ermittlung des wahrscheinlichen Realisierungswerts des Wertpapiers vertretbar ist. (b) Als Wert einer Anlage, die nicht an einer anerkannten Börse notiert oder gelistet ist oder gehandelt wird, oder die notiert oder gelistet ist oder gehandelt wird, für die aber keine Notierung oder Bewertung verfügbar ist oder deren Notierung oder Bewertung nicht repräsentativ für den Zeitwert ist, wird der wahrscheinliche Realisationswert herangezogen, 61 der sorgfältig und nach Treu und Glauben durch (i) den Verwaltungsrat oder (ii) eine vom Verwaltungsrat ausgewählte und für diesen Zweck von der Verwahrstelle genehmigte kompetente Person (die der Anlageverwalter sein kann) oder (iii) auf andere Weise geschätzt wurde, vorbehaltlich der Genehmigung dieses Wertes durch die Verwahrstelle. Wenn für festverzinsliche Wertpapiere keine zuverlässigen Marktnotierungen verfügbar sind, kann der Wert solcher Wertpapiere anhand einer vom Verwaltungsrat oder einer kompetenten Person zusammengestellten (und vom Verwaltungsrat genehmigten) Matrix-Methode ermittelt werden, wobei diese Wertpapiere unter Bezugnahme auf die Bewertung von anderen Wertpapieren, die als vergleichbar in Rating, Rendite, Fälligkeit und anderen Eigenschaften zu betrachten sind, bewertet werden. (c) Barbestände und Bareinlagen werden zu ihrem Nennwert zuzüglich gegebenenfalls aufgelaufener bzw. abzüglich zahlbarer Zinsen zum Ende des jeweiligen Tages, auf den der Bewertungszeitpunkt fällt, bewertet. (d) Börsengehandelte Futures und Optionen (einschließlich Index-Futures) werden zum Abrechnungskurs für diese Instrumente an dem Markt, an dem diese Instrumente gehandelt werden, bewertet, oder, falls kein Abrechnungskurs verfügbar ist, gemäß vorstehendem Absatz (b). (e) Außerbörsliche derivative Kontrakte („OTC-Derivate“) werden täglich auf Basis der Quotierung der jeweiligen Gegenpartei bewertet (anhand einer Bewertungsmethode, die auf zuverlässiger Basis eine angemessene Genauigkeit bietet), und diese Bewertung wird mindestens einmal wöchentlich durch eine von der Gegenpartei unabhängige und für diesen Zweck von der Verwahrstelle zugelassene Partei bestätigt oder verifiziert. Alternativ können OTC-Derivate täglich auf Basis der Quotierung eines unabhängigen Pricing-Anbieters (der über angemessene Methoden zur Durchführung der Bewertung verfügt) oder einer anderen kompetenten Person, Firma oder Gesellschaft (bei der es sich auch um den Anlageverwalter handeln kann), die vom Verwaltungsrat ausgewählt und für diesen Zweck von der Verwahrstelle zugelassen wird, bewertet werden. Wird diese alternative Bewertung angewandt, muss die Gesellschaft hierbei der internationalen besten Praxis folgen und sich an die Grundsätze für solche Bewertungen halten, die von Organisationen wie der International Organisation of Securities Commissions und der Alternative Investment Management Association festgelegt werden. Eine solche alternative Bewertung muss monatlich mit der Bewertung der Gegenpartei abgestimmt werden. Treten wesentliche Unterschiede auf, müssen diese unverzüglich untersucht und erläutert werden. (f) Devisenterminkontrakte und Zinsswaps werden wie OTC-Derivate gemäß vorstehendem Absatz (e) oder anhand frei verfügbarer Marktquotierungen bewertet. dem (g) Unbeschadet der Bestimmungen in den obigen Absätzen (a) bis (f) gilt: Der Verwaltungsrat oder sein Beauftragter müssen nach eigenem Ermessen in Bezug auf einen bestimmten Fonds, der ein kurzfristiger Geldmarktfonds ist, über ein Eskalationsverfahren verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass wesentliche Abweichungen zwischen dem Marktwert und dem nach der Restbuchwertmethode ermittelten Wert eines Geldmarktinstruments dem Anlageverwalter gemeldet werden oder eine Überprüfung der Bewertung nach der Restbuchwertmethode gegenüber einer Marktbewertung gemäß den Anforderungen der Zentralbank durchgeführt wird. Wenn es nicht die Absicht oder das Ziel des Verwaltungsrats ist, das Portfolio des Fonds in seiner Gesamtheit anhand der Restbuchwertmethode zu bewerten, darf ein Geldmarktinstrument in einem solchen Portfolio nur anhand der Restbuchwertmethode bewertet werden, wenn das Geldmarktinstrument eine Restlaufzeit von unter 3 Monaten hat und keine spezifische Anfälligkeit für Marktparameter, einschließlich Kreditrisiko, aufweist. (h) Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der obigen Bestimmungen kann der Verwaltungsrat den Wert einer Anlage anpassen, wenn eine solche Anpassung als erforderlich erachtet wird, 62 um den beizulegenden Zeitwert im Zusammenhang mit der Währung, Marktgängigkeit, den Handelskosten bzw. anderen als maßgeblich erachteten Erwägungen wiederzugeben. Die Gründe für die Wertanpassung müssen eindeutig dokumentiert werden. (i) Wenn es der Verwaltungsrat für notwendig befindet, können einzelne Instrumente auch mit einer alternativen Bewertungsmethode, die von der Verwahrstelle genehmigt wurde, bewertet werden, und die Gründe/eingesetzte Methode müssen eindeutig dokumentiert werden.. Jeder Wert, der in einer anderen Währung als der Basiswährung des jeweiligen Fonds ausgedrückt ist, wird zu dem geltenden Wechselkurs, den der Verwaltungsrat oder sein Beauftragter als angemessen befindet, in die Basiswährung umgerechnet. 7.2 Aussetzung der Nettoinventarwertberechnung Der Verwaltungsrat kann unter den nachstehend beschriebenen Umständen jederzeit die Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds sowie die Zeichnung, die Rücknahme und den Umtausch von Aktien und die Zahlung der Rücknahmeerlöse vorübergehend aussetzen, und zwar: (i) in Zeiträumen, in denen Märkte, an denen ein wesentlicher Teil der Anlagen des jeweiligen Fonds jeweils notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen sind (ausgenommen an gewöhnlichen Feiertagen) oder in denen der dortige Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist; oder (ii) in einem Zeitraum, in dem aufgrund von politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder monetären Ereignissen oder aufgrund von Umständen außerhalb des Einflusses, der Verantwortung und der Zuständigkeit des Verwaltungsrats die Veräußerung oder Bewertung eines wesentlichen Teils der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds nicht angemessen durchführbar ist, ohne die Interessen der Aktionäre des jeweiligen Fonds ernsthaft zu schädigen, oder in dem nach Auffassung des Verwaltungsrats der Nettoinventarwert des Fonds nicht angemessen berechnet werden kann; oder (iii) während eines Ausfalls der Kommunikationsmittel, die normalerweise zur Ermittlung der Preise eines wesentlichen Teils der Anlagen des jeweiligen Fonds eingesetzt werden, oder wenn aus einem anderen Grund die derzeitigen Preise von Anlagen des jeweiligen Fonds an einem Markt nicht unverzüglich oder korrekt ermittelt werden können; oder (iv) in einem Zeitraum, in dem eine mit der Verwertung oder dem Erwerb von Vermögenswerten verbundene Mittelübertragung oder für Rücknahmen von Aktien fällige Zahlungen nach Auffassung des Verwaltungsrats nicht zu üblichen Preisen oder üblichen Wechselkursen durchgeführt werden kann bzw. können; oder (v) in einem Zeitraum, in dem es dem Verwaltungsrat nicht möglich ist, Mittel zurückzuführen, die für die Leistung von fälligen Zahlungen für die Rücknahme von Aktien des jeweiligen Fonds benötigt werden; oder (vi) in einem Zeitraum, in dem eine solche Aussetzung nach Ansicht des Verwaltungsrats unter Berücksichtigung der besten Interessen der Gesellschaft und/oder des jeweiligen Fonds gerechtfertigt ist oder (vii) nach der Verbreitung einer Mitteilung an die Aktionäre bezüglich einer Hauptversammlung, auf der über einen Vorschlag zur Liquidation der Gesellschaft oder zur Auflösung des jeweiligen Fonds abgestimmt werden soll. Es werden alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um Aussetzungszeiträume schnellstmöglich zu beenden. Aktionäre, die die Zeichnung oder Rücknahme von Aktien einer Klasse in einem Fonds oder den Umtausch von Aktien einer Klasse in einem Fonds in Aktien einer anderen Klasse beantragt haben, werden über die Aussetzung in einer vom Verwaltungsrat ggf. bestimmten Weise benachrichtigt, und ihre Anträge werden, sofern sie nicht zurückgezogen wurden, am ersten relevanten Handelstag nach Aufhebung der Aussetzung bearbeitet, wobei die oben dargelegten Beschränkungen gelten. Eine 63 solche Aussetzung ist unverzüglich der Zentralbank zu melden sowie gegebenenfalls den zuständigen Behörden in denjenigen Ländern, in denen die Aktien vermarktet werden. Einzelheiten zu einer solchen Aussetzung werden auch allen Aktionären mitgeteilt und in einer in dem jeweiligen Hoheitsgebiet erscheinenden Zeitung oder auf Beschluss des Verwaltungsrats in sonstigen Publikationen veröffentlicht, wenn die Aussetzung nach Einschätzung des Verwaltungsrats wahrscheinlich länger als 14 Tage dauern wird. 7.3 Übertragung von Aktien Vorbehaltlich der Einwilligung des Verwaltungsrats sind die Aktien übertragbar und können schriftlich in einer vom Verwaltungsrat genehmigten Form übertragen werden, wobei die Übertragungsurkunde vom Erwerber und dem Übertragenden unterzeichnet (bzw. im Falle einer Übertragung durch eine juristische Person im Auftrag des Übertragenden unterzeichnet oder mit einem entsprechenden Siegel versehen) werden muss. Vor der Eintragung einer Übertragung müssen Erwerber, die noch keine Aktionäre sind, ein Antragsformular ausfüllen und sämtliche anderen Unterlagen (z. B. zur Identität) beibringen sowie alle Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen, die die Gesellschaft oder der Administrator verlangen. Im Falle des Ablebens einer Person, die Aktien als gemeinschaftlicher Inhaber mit anderen hält, wird der überlebende gemeinschaftliche Inhaber bzw. werden die überlebenden gemeinschaftlichen Inhaber von der Gesellschaft als die einzige Person bzw. als die einzigen Personen anerkannt, die Ansprüche oder Rechte auf die im Namen dieser gemeinschaftlichen Inhaber eingetragenen Aktien haben. Der Verwaltungsrat wird daher nach seinem alleinigen Ermessen ablehnen, die Übertragung einer Aktie auf eine US-Person zu registrieren. Des Weiteren kann der Verwaltungs nach seinem alleinigen Ermessen und ohne Angabe von Gründen ablehnen, eine Übertragung von Aktien an folgende Personen zu registrieren: (i) Personen, die die vom Verwaltungsrat festgelegten Geldwäscheprüfungen nicht erfüllen; oder (ii) Personen, die offensichtlich gegen Gesetze oder Vorschriften eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstoßen bzw. wenn diese Personen kraft solcher Gesetze oder Vorschriften solche Aktien nicht halten dürfen; oder (iii) eine oder mehrere Personen unter Umständen (ganz gleich, ob diese Umstände diese Person(en) direkt oder indirekt betreffen, und ob allein oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Person(en), die miteinander verbunden sein können oder nicht, oder unter anderen Umständen, die dem Verwaltungsrat relevant erscheinen), die nach Ansicht des Verwaltungsrats zur Folge haben könnten, dass der Gesellschaft eine Steuerverbindlichkeit entsteht oder sie andere finanzielle, rechtliche oder wesentliche administrative Nachteile erleidet, oder dass die Gesellschaft gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, was anderenfalls in Zusammenhang mit der Gesellschaft nicht eingetreten wäre; oder (iv) eine natürliche Person unter 18 Jahren (oder einem anderen nach Ansicht des Verwaltungsrats angemessenen Alters) oder mit psychischer Instabilität; oder (v) eine Person, die als Erwerber nach einer Übertragung solcher Aktien nicht mindestens den Mindesterstanlagebetrag (sofern zutreffend) hält; oder (vi) eine Person unter Umständen, unter denen infolge einer solchen Übertragung der Aktienbesitz des Übertragenden bzw. des Erwerbers unter den Mindestbestand an Aktien fällt; oder (vii) eine Person, bei der in Bezug auf eine solche Übertragung eine Zahlung von Steuern noch aussteht. 64 ________________________________________________________________________________ 8. GEBÜHREN UND KOSTEN ________________________________________________________________________________ Die Gesellschaft kann aus dem Vermögen eines jeden Fonds die nachfolgend beschriebenen Gebühren und Kosten zahlen. 8.1 Anlageverwaltungsgebühren Der Anlageverwalter hat gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf die im jeweiligen Prospektzusatz für den jeweiligen Fonds bzw. die jeweilige Klasse aufgeführten Gebühren. Die Anlageverwaltungsgebühr wird zu jedem Bewertungszeitpunkt berechnet und abgegrenzt und ist monatlich rückwirkend zahlbar. Ferner hat der Anlageverwalter gegebenenfalls Anspruch auf eine erfolgsabhängige Gebühr; Einzelheiten hierzu sind im jeweiligen Prospektzusatz angegeben. An den Anlageverwalter zahlbare erfolgsabhängige Gebühren werden zu jedem Bewertungszeitpunkt berechnet und abgegrenzt und sind rückwirkend nach dem Ende des jeweiligen Berechnungszeitraums zahlbar. Die Berechnung einer erfolgsabhängigen Gebühr ist grundsätzlich von der Verwahrstelle zu prüfen. Dem Anlageverwalter können verschiedene Gebühren für seine Anlageverwaltungsdienste in Bezug auf einzelne Klassen gezahlt werden, wie im jeweiligen Prospektzusatz angegeben; diese Gebühren können höher oder niedriger sein als die für andere Klassen geltenden Gebühren. Der Anlageverwalter kann nach seinem alleinigen Ermessen von Zeit zu Zeit festlegen, den Intermediären und/oder den Aktionären die Anlageverwaltungsgebühr und/oder die erfolgsabhängige Gebühr ganz oder teilweise aus seinen eigenen Mitteln zurückzuzahlen. Solche Rückzahlungen können durch Ausgabe zusätzlicher Aktien an die Aktionäre oder in bar erfolgen. Der Anlageverwalter hat außerdem Anspruch auf Rückerstattung seiner angemessenen Spesen, die ihm im Namen des jeweiligen Fonds entstanden sind, aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds. Einzelheiten zu Gebühren, die aus dem Vermögen eines Fonds an einen ordnungsgemäß ernannten Unteranlageverwalter gezahlt werden, werden im jeweiligen Prospektzusatz offen gelegt. 8.2 Vertriebsstellengebühren Der Verwaltungsrat beabsichtigt derzeit nicht, der Vertriebsstelle eine Gebühr zu zahlen. Falls sich diese Absicht ändert, werden die Aktionäre über einen Vorschlag, der Vertriebsstelle eine Gebühr für Vertriebsdienstleistungen zu zahlen, im Voraus informiert und erhalten die Möglichkeit, vor der Einführung dieser Gebühr ihren Aktienbestand zurückzugeben. 8.3 Gebühren des Administrators und der Verwahrstelle Der Administrator hat für seine Dienstleistungen als Fondsbuchhalter, Administrator und Transferstelle Anspruch auf eine aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds zahlbare Gebühr, die täglich abgegrenzt wird und am Ende jedes Kalendermonats rückwirkend zu einem Satz von 0,03 % des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds zahlbar ist, vorbehaltlich einer Mindestgebühr ohne Spesen von EUR 55.000 (auf Basis von zwei Aktienklassen) je Fonds. Die Fonds unterliegen außerdem Transaktionsgebühren, die die normalen, marktüblichen Sätze nicht überschreiten dürfen. Der Administrator hat daneben Anspruch auf Erstattung aller angemessenen Spesen, die ihm für die Fonds entstanden sind; diese werden aus dem Vermögen des Fonds gezahlt, für den solche Kosten und Aufwendungen entstanden sind. Die Verwahrstelle hat Anspruch auf eine aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds zahlbare Gebühr, die täglich abgegrenzt wird und am Ende jedes Kalendermonats rückwirkend zu einem Satz von 0,03 % p.a. des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds zahlbar ist, vorbehaltlich einer Mindestgebühr ohne Spesen von EUR 14.700 (auf Basis von zwei Aktienklassen) je Fonds für 65 Treuhand-, Verwahrstellen-, Cashflow-Überwachungs- und Kontoabstimmungsdienstleistungen. Ferner können Depotgebühren auf Basis des Nettoinventarwerts jedes Fonds berechnet werden, die zwischen 0,02 % und 1,48 % liegen können, je nachdem, in welchem Land das Wertpapier gehandelt und gehalten wird (der Anlageverwalter handelt nur mit Wertpapieren auf großen Märkten, wo die Kosten in der Regel am unteren Ende dieser Spanne liegen), vorbehaltlich einer jährlichen Mindestgebühr ohne Spesen von EUR 24.000 je Fonds. Alle Fonds unterliegen außerdem Transaktionsgebühren, die die normalen, marktüblichen Sätze nicht überschreiten dürfen. Die Verwahrstelle hat daneben Anspruch auf Erstattung aller ordnungsgemäß belegten Spesen, die der Verwahrstelle oder einer Unterdepotbank für den Fonds entstanden sind; diese werden aus dem Vermögen des Fonds gezahlt, für den solche Kosten und Aufwendungen entstanden sind. 8.4 Gebühren des Verwaltungsrats Sofern und bis nicht anderweitig jeweils von der Gesellschaft auf einer Hauptversammlung festgelegt, wird die gewöhnliche Vergütung jedes Verwaltungsratsmitglieds von Zeit zu Zeit durch Beschluss des Verwaltungsrats festgelegt. Zum Datum dieses Prospekts beträgt die maximale Gebühr je Verwaltungsratsmitglied 15.000 € p.a., gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer. Verwaltungsratsmitglieder, die zugleich Beschäftigte des Anlageverwalters sind, erhalten kein Honorar. Alle zusätzlichen Gebühren, die durch die Auflegung neuer Fonds anfallen, werden gleichmäßig auf die neuen Fonds verteilt, und soweit sie die Aktionäre bestehender Fonds nicht betreffen (da diese zusätzlichen Gebühren nur den neuen Fonds zugeordnet werden), ist eine Genehmigung der bestehenden Aktionäre hierfür nicht erforderlich. Falls solche zusätzlichen Gebühren dennoch wesentliche Auswirkungen für bestehende Aktionäre haben, werden die bestehenden Aktionäre im Voraus über diese zusätzlichen Gebühren benachrichtigt. Darüber hinaus werden die zusätzlichen Gebühren im jeweiligen Prospektzusatz offen gelegt. Alle Verwaltungsratsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung aller ordnungsgemäß angefallenen Aufwendungen in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft oder der Erfüllung ihrer Pflichten. Die Gebühren der Verwaltungsratsmitglieder werden halbjährlich rückwirkend gezahlt und gleichmäßig auf die Fonds verteilt. Alle diese Gebühren und Erstattungen von Aufwendungen an die Verwaltungsratsmitglieder können der irischen Quellensteuer unterliegen. 8.5 Zahlstellengebühren Die Gebühren und Kosten der von der Gesellschaft bestellten Zahlstellen werden zu normalen, marktüblichen Sätzen gegebenenfalls zuzüglich der Mehrwertsteuer, von der Gesellschaft oder von dem Fonds, für den die Zahlstelle bestellt wurde, gezahlt. 8.6 Gebühren des Geldwäschebeauftragten Der Geldwäschebeauftragte hat Anspruch auf eine jährliche Gebühr von 7.000 € (gegebenenfalls zuzüglich anwendbarer Steuern) aus dem Vermögen der Gesellschaft für seine Dienstleistungen als Geldwäschebeauftragter für die Gesellschaft. 8.7 Gründungskosten Sämtliche Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Gründung, Organisation und Zulassung der Gesellschaft und der zunächst aufgelegten Fonds, einschließlich der Honorare der Fachberater der Gesellschaft (u. a. Berater in Rechts-, Bilanzierungs- und Steuerfragen) sowie etwaiger Erstgebühren anderer Dienstleister. Diese Gebühren und Kosten beliefen sich auf etwa EUR 75.000 und wurden vom Anlageverwalter getragen. Die Kosten für die Auflegung weiterer Fonds werden (sofern nichts anderes angegeben ist) dem jeweiligen Fonds belastet. 8.8 Betriebskosten und -gebühren Die Gesellschaft und/oder die einzelnen Fonds und, wenn Kosten oder Verbindlichkeiten einer bestimmten Klasse zuzuordnen sind, diese Klasse tragen die folgenden Kosten und Verbindlichkeiten bzw. ihren proportionalen Anteil daran, vorbehaltlich der Anpassungen, die 66 vorgenommen werden, um die Kosten und/oder Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die einer oder mehreren Klassen zuzuordnen sind. (ix) sämtliche Gebühren und Kosten, die durch den Administrator, die Verwahrstelle, den Anlageverwalter, den Gesellschaftssekretär, etwaige Unteranlageverwalter, Berater, die Vertriebsstelle, Untervertriebsstellen, eine oder mehrere Untervertriebsstellen, Händler, die Zahlstelle (zu normalen, branchenüblichen Sätzen), eine Unterdepotbank (zu normalen, branchenüblichen Sätzen), den Geldwäschebeauftragten, die Korrespondenzbank, einen Fiskalvertreter oder sonstige Dienstleister der Gesellschaft, die von oder für die Gesellschaft oder bezüglich eines Fonds oder einer Klasse ernannt wurden, sowie durch ihre jeweiligen Beauftragten zahlbar sind bzw. diesen entstanden sind; (x) sämtliche Abgaben, Steuern oder behördlichen Gebühren, die gegebenenfalls auf die Vermögenswerte, Erträge oder Aufwendungen der Gesellschaft zahlbar sind; (xi) sämtliche Makler- und Bankgebühren, -kosten und -provisionen, die von oder für die Gesellschaft im Rahmen ihrer Geschäfte zahlbar sind; (xii) sämtliche Beratungsgebühren im Zusammenhang mit Beratungen in regulatorischen und Compliance-Angelegenheiten und sonstige Gebühren für fachliche Beratungen, die durch die Gesellschaft oder durch bzw. für ihre Beauftragten zahlbar sind; (xiii) sämtliche Transfergebühren, Registrierungsgebühren und sonstige Kosten, sei es im Hinblick auf die Errichtung oder die Wertsteigerung des Vermögens oder die Auflegung, den Umtausch, den Verkauf, den Kauf oder die Übertragung von Aktien oder im Hinblick auf den Kauf bzw. geplanten Kauf von Vermögenswerten oder sonstige Zahlungen, die hinsichtlich, vor oder anlässlich einer Transaktion, eines Handels oder einer Bewertung zu leisten sind oder sein werden, wobei jedoch bei der Ausgabe und/oder Rücknahme von Aktien zu zahlende Provisionen nicht eingeschlossen sind; (xiv) sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung der Gesellschaft entstehen, einschließlich, und ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit des Vorgenannten, aller Gebühren und Kosten des Verwaltungsrats, sämtlicher Kosten für die Organisation von Verwaltungsratssitzungen und die Bestellung von Stellvertretern für solche Sitzungen, sämtlicher Versicherungsprämien, einschließlich Haftpflichtversicherungen für Verwaltungsratsmitglieder und leitende Angestellte, und Gebühren für Verbandsmitgliedschaften sowie alle gegebenenfalls anfallenden einmaligen und außerordentlichen Aufwendungen; (xv) die Vergütungen, Provisionen und Kosten, die bei der Vermarktung, Verkaufsförderung und dem Vertrieb von Aktien entstehen bzw. zahlbar sind, insbesondere Provisionen, die als Vergütung an Personen zahlbar sind, die Aktien der Gesellschaft zeichnen oder sich zur Zeichnung verpflichten oder Zeichnungen veranlassen oder sich verpflichten, Zeichnungen zu veranlassen, sowie die Kosten und Aufwendungen für die Erstellung und Verteilung sämtlicher Marketing-Materialien und Werbeanzeigen; (xvi) sämtliche Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung, Veröffentlichung und Bereitstellung von Informationen an Aktionäre und die Öffentlichkeit, und insbesondere die Kosten für die Erstellung und Übersetzung, den Druck und die Verteilung des Prospekts und etwaiger Prospektnachträge oder zusätze, der wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmäßigen 67 Aktualisierungen desselben, Marketing-Literatur, der Berichte an die Zentralbank oder andere Regulierungsbehörden, des geprüften Jahresberichts und sonstiger regelmäßiger Berichte, sowie im Zusammenhang mit der Berechnung, Veröffentlichung und Bekanntgabe des Nettoinventarwerts je Aktie und im Zusammenhang mit Zertifikaten, Eigentumsbescheinigungen und anderen Mitteilungen, die in irgendeiner Form den Aktionären zu erteilen sind; (xvii) sämtliche Gebühren und Kosten, die im Zusammenhang mit der Einberufung und der Durchführung von Aktionärsversammlungen anfallen; (xviii) sämtliche Gebühren und Kosten, die bei der Registrierung und der Aufrechterhaltung der Registrierung eines Fonds oder einer Klasse bei staatlichen und/oder Regulierungsbehörden und/oder Ratingagenturen, Clearingund/oder Abrechnungssystemen und/oder Börsen in verschiedenen Ländern und Hoheitsgebieten anfallen, insbesondere Registrierung- und Übersetzungskosten; (xix) sämtliche Gebühren und Kosten, die für die Notierung der Aktien und die Aufrechterhaltung der Notierung oder die Erfüllung der Anforderungen für die Notierung an der irischen Börse (oder anderen Börsen, an denen die Aktien zugelassen werden) anfallen; (xx) sämtliche Gebühren und Kosten von Rechtsanwälten und anderen Sachverständigen, die der Gesellschaft oder ihren Beauftragten bzw. in deren Namen entstehen, wenn Maßnahmen getroffen oder Verfahren eingeleitet bzw. die Gesellschaft sich gegen Maßnahmen oder in Verfahren verteidigt, um die Rechte oder das Eigentum der Gesellschaft durchzusetzen, zu schützen, zu wahren, zu verteidigen oder wiederzuerlangen; (xxi) alle sonstigen Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten aller Art sowie alle Gebühren und Kosten, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung der Gesellschaft entstehen, insbesondere Zinsen auf aufgenommene Kredite, sämtliche Sekretariatskosten der Gesellschaft und sämtliche Kosten für die Registrierung beim Companies Registration Office sowie alle gesetzlichen und regulatorischen Gebühren; (xxii) sämtliche Kosten, die durch das Einholen und die Aufrechterhaltung eines Bonitätsratings für die Gesellschaft von einer Ratingagentur entstehen; (xxiii) sämtliche Gebühren und Kosten der Abschlussprüfer, Steuer-, Rechts- und sonstigen Berater sowie aller Bewerter und sonstigen Dienstleister der Gesellschaft; (xxiv) die Kosten für eine etwaige Verschmelzung oder Restrukturierung der Gesellschaft oder eines Fonds; (xxv) die Kosten der Liquidation oder Abwicklung der Gesellschaft oder der Auflösung eines Fonds; (xxvi) alle anderen Gebühren und alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung der Gesellschaft entstehen; jeweils zuzüglich der gegebenenfalls anwendbaren Mehrwertsteuer. Diese Kosten können von der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen und im Ermessen des Verwaltungsrats als aktive Rechnungsabgrenzungsposten verbucht und abgeschrieben werden. Die Abgrenzung von Gebühren 68 wird nicht in folgende Rechnungslegungszeiträume übertragen. Eine Rückstellung für die geschätzten Betriebskosten der Gesellschaft wird bei der Berechnung des Nettoinventarwerts der einzelnen Fonds vorgenommen. Die Betriebskosten sowie die Gebühren und Kosten für Dienstleister, die von der Gesellschaft zu bezahlen sind, werden von allen Fonds im Verhältnis zum Nettoinventarwert der einzelnen Fonds bzw. gegebenenfalls dem der jeweiligen Klasse zuzurechnenden Nettoinventarwert getragen, wobei diejenigen Gebühren und Kosten, die einem bestimmten Fonds oder einer bestimmten Klasse direkt oder indirekt zuzuschreiben sind, von diesem Fonds bzw. dieser Klasse alleine getragen werden. Wenn eine Aufwendung nach Ansicht des Verwaltungsrats keinem einzelnen Fonds zuzurechnen ist, wird sie normalerweise allen Fonds im Verhältnis zum Nettoinventarwert der Fonds zugeordnet oder auf einer anderen Grundlage die dem Verwaltungsrat gerecht und angemessen erscheint. 8.9 Ausgabeaufschläge/Rücknahmeabschläge 8.9.1 Ausgabeaufschlag Aktionäre können einem Ausgabeaufschlag von maximal 5 % der Zeichnungsgelder unterliegen. Dieser Aufschlag kann als einmalige Belastung oder als jährliche Provision über die Laufzeit der Anlage eines Aktionärs in einem Fonds oder einer Klasse oder als bedingt aufgeschobene Verkaufsgebühr erhoben werden. Einzelheiten zu einem etwaigen Ausgabeaufschlag sind im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben. 8.9.2 Rücknahmegebühr Aktionäre können einer Rücknahmegebühr von maximal 3 % der Rücknahmegelder unterliegen. Einzelheiten zu einer etwaigen Rücknahmegebühr sind im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben. 8.9.3 Umtauschgebühr Aktionäre können beim Umtausch von Aktien einer Umtauschgebühr von maximal 3 % des Nettoinventarwerts der Aktien des ursprünglichen Fonds unterliegen. Einzelheiten zu einer etwaigen Umtauschgebühr sind im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben. 8.9.4 Verwässerungsgebühr Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, im Fall von Nettozeichnungen und/oder Nettorücknahmen auf Transaktionsbasis eine Verwässerungsgebühr als prozentuale Anpassung (die dem Administrator mitzuteilen ist) auf den Wert der jeweiligen Zeichnung bzw. Rücknahme zu erheben. Diese wird zwecks Ermittlung eines Zeichnungs- bzw. Rücknahmepreises berechnet, der die Auswirkungen von Handelskosten im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten berücksichtigt, und um den Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte des Fonds aufrechtzuerhalten, wenn der Verwaltungsrat der Auffassung ist, dass eine solche Maßnahme im besten Interesse eines Fonds ist. Dieser Betrag wird im Falle von Nettozeichnungsanträgen auf den Preis aufgeschlagen, zu dem Aktien ausgegeben werden, und im Falle von Nettorücknahmeanträgen vom Preis abgezogen, zu dem Aktien zurückgenommen werden. Ein solcher Betrag fließt in das Vermögen des jeweiligen Fonds ein. 8.10 Außerordentliche Aufwendungen Die Gesellschaft ist verpflichtet, außerordentliche Aufwendungen zu erstatten, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, Aufwendungen im Zusammenhang mit Prozesskosten und allen Steuern, Umlagen, Abgaben oder ähnlichen Gebühren, die der Gesellschaft oder ihren Vermögenswerten auferlegt werden und ansonsten nicht als gewöhnliche Aufwendungen gelten würden. Außerordentliche Aufwendungen werden auf Cash-Basis abgerechnet und bei Entstehung bzw. Rechnungsstellung auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der einzelnen Fonds entrichtet, denen sie zuzurechnen sind. Außerordentliche Aufwendungen werden anteilig auf alle Aktienklassen umgelegt. 69 ________________________________________________________________________________ 9. BESTEUERUNG ________________________________________________________________________________ Besteuerung Allgemeines Die folgenden Aussagen zur Besteuerung beziehen sich auf das zum Zeitpunkt dieses Dokuments in Irland geltende Steuerrecht bzw. die geltende Steuerpraxis und stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung für Aktionäre oder potenzielle Aktionäre dar. Wie bei jeder Geldanlage gibt es keine Garantie dafür, dass die Steuerposition oder die geplante Steuerposition zum Zeitpunkt der Anlage in der Gesellschaft für alle Zeiten gleich bleibt, da die Besteuerungsbasis und die Steuersätze Änderungen unterliegen. Potenzielle Aktionäre sollten sich mit den auf die Zeichnung, den Besitz und die Rücknahme von Aktien am Ort ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes und ihres Aufenthaltsortes anwendbaren Gesetzen und Verordnungen (z. B. bezüglich Besteuerung und Devisenkontrollen) vertraut machen und sich ggf. beraten lassen. Der Verwaltungsrat empfiehlt, dass Aktionäre sich von einer angemessenen Quelle steuerlich beraten lassen, und zwar in Bezug auf die Steuerverbindlichkeiten, die aus dem Halten von Aktien der Gesellschaft und etwaigen Anlageerträgen aus diesen Aktien entstehen. Irland (a) Besteuerung der Gesellschaft Der Verwaltungsrat wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gesellschaft ein Anlageorganismus im Sinne von Section 739B des TCA ist und deshalb keiner irischen Steuer auf ihre jeweiligen Erträge oder jeweiligen Gewinne unterliegt, solange die Gesellschaft im Sinne des Steuerrechts als in Irland ansässig gilt. Die Gesellschaft gilt im Sinne des Steuerrechts als in Irland ansässig, wenn die zentrale Verwaltung und Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit in Irland ausgeübt wird. Es ist beabsichtigt, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft die Geschäfte der Gesellschaft so führen wird, dass dies möglich ist. Die Erträge und Kapitalgewinne, die die Gesellschaft aus Wertpapieren, die in anderen Ländern als Irland begeben wurden, oder aus Vermögenswerten, die sich in anderen Ländern als Irland befinden, erzielt, können möglicherweise Steuern unterliegen, einschließlich Quellensteuern in den Ländern, in denen solche Erträge und Gewinne entstehen. Die Gesellschaft kann möglicherweise von reduzierten Quellensteuersätzen aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen, die zwischen Irland und anderen Ländern bestehen, nicht profitieren. Der Verwaltungsrat kann nach seinem alleinigem Ermessen beschließen, ob die Gesellschaft solche Steuervorteile beantragt, und kann sich entscheiden, solche Vorteile nicht zu beantragen, wenn dies seiner Auffassung nach einen hohen administrativen Aufwand oder untragbar hohe Kosten nach sich zieht oder ansonsten nicht praktikabel erscheint. Falls der Gesellschaft einbehaltene Quellensteuern zurückerstattet werden, wird der Nettoinventarwert der Gesellschaft nicht neu ermittelt und der Vorteil aus einer Rückzahlung wird anteilig auf die zum Zeitpunkt dieser Rückzahlung bestehenden Aktionäre umgelegt. Ungeachtet dessen können für die Gesellschaft bei Eintritt eines „Steuertatbestands“ innerhalb der Gesellschaft in Bezug auf die Aktionäre Steuern anfallen. Zu den Steuertatbeständen zählen: (i) alle Zahlungen von der Gesellschaft an einen Aktionär in Bezug auf die Aktien; (ii) jede Übertragung, Annullierung, Rücknahme oder jeder Rückkauf von Aktien; und 70 (iii) eine fiktive Veräußerung von Aktien durch einen Aktionär am Ende eines „maßgeblichen Zeitraums“ (eine „fiktive Veräußerung“). „Maßgeblicher Zeitraum“ bezeichnet einen achtjährigen Zeitraum, der mit dem Erwerb einer Aktie durch einen Aktionär beginnt, sowie jeder Folgezeitraum von 8 Jahren, der unmittelbar nach dem vorherigen maßgeblichen Zeitraum beginnt. Folgende Ereignisse gelten nicht als Steuertatbestände: (i) Transaktionen im Zusammenhang mit Aktien, die in einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden; (ii) ein Tausch von Aktien der Gesellschaft gegen andere Aktien der Gesellschaft durch einen Aktionär im Rahmen einer fremdvergleichskonformen Transaktion; (iii) bestimmte Übertragungen von Aktien zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern und ehemaligen Ehegatten oder ehemaligen Lebenspartnern; (iv) ein Umtausch von Aktien aufgrund der steuerbegünstigten Zusammenführung oder Umstrukturierung der Gesellschaft mit einem anderen irischen Anlageorganismus; oder (v) die Annullierung von Aktien der Gesellschaft, die durch einen Umtausch im Zusammenhang mit einem Verschmelzungsvorhaben (Scheme of Amalgamation gemäß Definition in Section 739HA des TCA) entsteht. Bei Eintritt eines Steuertatbestands ist die Gesellschaft berechtigt, den entsprechenden Steuerbetrag von einer an einen Aktionär geleisteten Zahlung in Bezug auf den Steuertatbestand abzuziehen. Wenn bei Eintritt eines Steuertatbestands keine Zahlung von der Gesellschaft an den Aktionär geleistet wurde, kann die Gesellschaft die erforderliche Anzahl an Aktien sich aneignen oder annullieren. Wenn der Steuertatbestand eine fiktive Veräußerung darstellt und der Wert der von in Irland ansässigen Aktionären gehaltenen Aktien an der Gesellschaft weniger als 10 % des Gesamtwerts an Aktien der Gesellschaft (oder eines Fonds) beträgt und die Gesellschaft sich dazu freiwillig entschlossen hat, den irischen Steuerbehörden jährlich bestimmte Angaben über jeden in Irland ansässigen Aktionär mitzuteilen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, den entsprechenden Steuerbetrag abzuziehen, und jeder in Irland ansässige Aktionär (und nicht die Gesellschaft) muss die Steuern auf die fiktive Veräußerung auf Basis einer Selbstveranlagung entrichten. Für entsprechende Steuerbeträge, die von der Gesellschaft oder vom Aktionär in Bezug auf eine frühere fiktive Veräußerung gezahlt wurden, ist eine Anrechnung gegen entsprechende Steuerbeträge in Bezug auf den Steuertatbestand möglich. Bei einer eventuellen Veräußerung von Aktien durch den Aktionär wird eine Rückerstattung nicht genutzter Steuergutschriften fällig. (b) Besteuerung von Aktionären Nicht in Irland ansässige Aktionäre Nicht in Irland ansässige Aktionäre unterliegen bei Eintritt eines Steuertatbestands keiner irischen Steuer, vorausgesetzt, dass entweder: (i) die Gesellschaft im Besitz einer ausgefüllten maßgeblichen Erklärung ist, wonach der Aktionär keine in Irland ansässige Person ist, oder (ii) die Gesellschaft im Besitz einer schriftlichen Bescheinigung der irischen Steuerbehörden ist, wonach das Erfordernis, eine maßgebliche Erklärung vorzulegen, in Bezug auf diesen Aktionär als erfüllt gilt, und diese schriftliche Bescheinigung von den irischen Steuerbehörden nicht widerrufen wurde. Wenn die Gesellschaft nicht im Besitz einer maßgeblichen Erklärung ist oder die Gesellschaft im Besitz von Informationen ist, die vernünftigerweise darauf hindeuten, dass die in der Erklärung enthaltenen Informationen nicht oder nicht mehr sachlich richtig sind, muss die Gesellschaft bei Eintritt eines Steuertatbestands in Bezug auf einen solchen Aktionär Steuern in Abzug bringen. Die 71 abgezogene Steuer wird im Allgemeinen nicht rückerstattet. Intermediäre, die im Auftrag von nicht in Irland ansässigen Aktionären handeln, können im Namen der Aktionäre, für die sie handeln, dieselbe Befreiung beanspruchen. Der Intermediär muss eine maßgebliche Erklärung ausfüllen, woraus hervorgeht, dass er im Auftrag eines nicht in Irland ansässigen Aktionärs handelt. Ein Aktionär, der ein Unternehmen ist, das in Irland nicht ansässig ist, und der Aktien direkt oder indirekt durch oder für eine Handelsniederlassung oder Vertretung des Aktionärs in Irland hält, unterliegt jedoch mit den Erträgen aus den Aktien oder den bei der Veräußerung der Aktien erzielten Gewinnen der irischen Körperschaftsteuer. Steuerbefreite irische Aktionäre Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Steuern in Bezug auf einen steuerbefreiten irischen Aktionär abzuziehen, solange die Gesellschaft im Besitz einer ausgefüllten maßgeblichen Erklärung dieser Personen ist und die Gesellschaft keinen Grund hat anzunehmen, dass die maßgebliche Erklärung sachlich falsch ist. Der steuerbefreite irische Aktionär muss der Gesellschaft mitteilen, wenn er nicht mehr ein steuerbefreiter irischer Aktionär ist. Steuerbefreite irische Aktionäre, bei denen die Gesellschaft nicht im Besitz einer maßgeblichen Erklärung ist, werden von der Gesellschaft so behandelt, als seien sie keine steuerbefreiten irischen Aktionäre. Steuerbefreite irische Aktionäre unterliegen möglicherweise der irischen Steuer in Bezug auf Erträge und Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung, der Rücknahme oder der Annullierung von Aktien oder in Bezug auf Dividenden oder Ausschüttungen oder andere Zahlungen in Zusammenhang mit ihren Aktien, je nach ihren persönlichen Umständen. Es ist die Verpflichtung der steuerbefreiten irischen Aktionäre, den irischen Steuerbehörden Steuern abzuführen. In Irland ansässige Aktionäre In Irland ansässige Aktionäre (die keine steuerbefreiten irischen Aktionäre sind) unterliegen bei Eintritt eines Steuertatbestands der Steuerpflicht. Die Gesellschaft zieht von Zahlungen, die in Bezug auf Aktien an die Aktionäre geleistet werden oder die bei einem Verkauf, einer Übertragung, einer fiktiven Veräußerung (vorbehaltlich der oben genannten Schwelle von 10 %), einer Annullierung, einer Rücknahme oder einem Rückkauf von Aktien anfallen, oder von anderen Zahlungen in Bezug auf die Aktien Steuern in Höhe eines Satzes von 41 % ab. Ein in Irland ansässiger Aktionär, der kein Unternehmen ist und kein steuerbefreiter irischer Aktionär ist, ist nicht für weitere Einkommen- oder Kapitalertragsteuern in Bezug auf einen Verkauf, eine Übertragung, eine fiktive Veräußerung, eine Annullierung, eine Rücknahme oder einen Rückkauf von Aktien oder auf die Leistung anderer Zahlungen in Bezug auf die Aktien haftbar. Ist der in Irland ansässige Aktionär ein Unternehmen, das kein steuerbefreiter irischer Aktionär ist, und ist die Zahlung nicht als gewerbliche Einnahme gemäß Schedule D Case I zu versteuern, wird der erhaltene Betrag als Nettobetrag einer jährlichen, gemäß Schedule D Case IV zu versteuernden Zahlung eines Bruttobetrags behandelt, von dem 25 % Einkommensteuer abgezogen wurden. Handelt es sich bei dem in Irland ansässigen Aktionär um ein Unternehmen, das kein steuerbefreiter irischer Aktionär ist, und ist die Zahlung als gewerbliche Einnahme gemäß Schedule D Case I zu versteuern, gelten die folgenden Bestimmungen: (i) Der vom Aktionär erhaltene Betrag erhöht sich um einen Steuerbetrag, der durch die Gesellschaft abgezogen wurde, und wird als Ertrag des Aktionärs für den Veranlagungszeitraum behandelt, in dem die Zahlung erfolgt. (ii) Bezieht sich die Zahlung auf den Verkauf, die Übertragung, die fiktive Veräußerung, die Annullierung, die Rücknahme oder den Rückkauf von Aktien, reduziert sich dieser Ertrag um den Geldbetrag der Gegenleistung oder den geldwerten Betrag der Gegenleistung, die der Aktionär für den Erwerb der Aktien hingegeben hat. (iii) der Betrag der von der Gesellschaft abgezogenen Steuern wird mit der irischen 72 Körperschaftsteuer verrechnet, die in Bezug auf den Aktionär Veranlagungszeitraum, in dem die Zahlung erfolgte, festgesetzt wurde. für den Personal Portfolio Investment Undertaking (Anlageorganismus mit persönlicher Anlagenselektion) Ein Anlageorganismus wird in Bezug auf einen bestimmten in Irland ansässigen Aktionär als Personal Portfolio Investment Undertaking (PPIU) angesehen, wenn der betreffende in Irland ansässige Aktionär die Auswahl des Vermögens des Anlageorganismus oder eines Teils davon beeinflussen kann. Der Anlageorganismus ist nur für diejenigen in Irland ansässigen Aktionäre ein PPIU, die die Auswahl beeinflussen können. Ein Gewinn aus einem Steuertatbestand in Bezug auf einen PPIU wird mit einem Steuersatz von 60% versteuert. Ein Anlageorganismus wird nicht als PPIU betrachtet, wenn bestimmte Bedingungen, wie in Section 739BA des TCA aufgeführt, erfüllt sind. Währungsgewinne Wenn ein in Irland ansässiger Aktionär bei einer Veräußerung von Aktien einen Währungsgewinn erzielt, könnte dieser Aktionär in Bezug auf den aus der Veräußerung erzielten zu versteuernden Gewinn einer Kapitalertragsteuer unterliegen. Stempelgebühr Als Anlagegesellschaft im Sinne von Section 739B des TCA unterliegt der Fonds hinsichtlich der Zeichnung, der Übertragung, oder des Rückkaufs von Aktien keiner irischen Stempelsteuer. Die Folgen der Stempelsteuer bei Zeichnungen von Aktien oder bei der Übertragung bzw. dem Rückkauf von Aktien gegen Sachleistung (in specie) sollte fallweise betrachtet werden. Kapitalerwerbsteuer Bei der Schenkung oder Vererbung von Aktien fällt unter der Voraussetzung keine irische Schenkungs- oder Erbschaftssteuer (Kapitalerwerbssteuer) an, dass (i) zum Zeitpunkt der Verfügung der Übertragende der Aktien nicht oder nicht gewöhnlich in Irland ansässig ist und der Erwerber der Aktien nicht oder nicht gewöhnlich in Irland ansässig ist; und (ii) die Aktien zum Zeitpunkt der Schenkung oder Hinterlassenschaft und zum Bewertungsdatum Teil der Schenkung oder Hinterlassenschaft sind; Bestimmte Steuerdefinitionen in Irland Ansässigkeit – Unternehmen Ein Unternehmen, dessen zentrale Verwaltung und Leitung sich in Irland befinden, gilt unabhängig von dem Ort seiner Gründung als in Irland ansässig. Eine Gesellschaft, deren zentrale Verwaltung und Leitung sich nicht in Irland befinden, die aber in Irland gegründet wurde, ist in Irland steueransässig, es sei denn, die Gesellschaft wird unter einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und einem anderen Land als nicht in Irland ansässig betrachtet. In einigen wenigen Fällen können Unternehmen, die in Irland gegründet wurden, aber außerhalb eines Landes mit Doppelbesteuerungsabkommen geführt und beherrscht werden, nicht als in Irland ansässig gelten. Besondere Vorschriften können für vor dem 1. Januar 2015 gegründete Unternehmen gelten. Ansässigkeit – natürliche Person Das irische Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr. Eine natürliche Person gilt in einem Steuerjahr als in Irland ansässig, wenn diese natürliche Person: (i) in dem jeweiligen Steuerjahr mindestens 183 Tage in Irland verbringt; oder (ii) unter Berücksichtigung der in dem jeweiligen Steuerjahr in Irland verbrachten Tage zusammen mit den in dem vorhergehenden Steuerjahr in Irland verbrachten Tagen mindestens 280 Tage in Irland verbringt. 73 Hält sich eine natürliche Person in einem Steuerjahr nicht mehr als 30 Tage in Irland auf, so bleibt das zum Zweck der Anwendung des zweijährigen Tests unberücksichtigt. Die Anwesenheit in Irland an einem Tag bedeutet die persönliche Anwesenheit einer natürlichen Person zu irgendeinem Zeitpunkt an dem jeweiligen Tag. Gewöhnliche Ansässigkeit – natürliche Person Der Begriff „gewöhnlich ansässig“ im Unterschied zu „ansässig“ bezieht sich auf das normale Lebensmuster einer Person und bezeichnet die Ansässigkeit an einem Ort mit einer gewissen Kontinuität. Eine natürliche Person, die in Irland drei aufeinander folgende Steuerjahre ansässig gewesen ist, hat ab dem vierten Steuerjahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland. Eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland gehabt hat, hat ab dem Ende des dritten aufeinander folgenden Steuerjahres, in dem diese Person nicht in Irland ansässig war, nicht mehr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland. Somit behält eine natürliche Person, die 2012 in Irland ansässig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat, bis zum Ende des Steuerjahres 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland. Intermediär Dies bezeichnet eine Person, die:(i) ein Geschäft betreibt, das ganz oder teilweise in der Entgegennahme von Zahlungen von einem Anlageorganismus im Namen Dritter besteht; oder (ii) Anteile an einem Anlageorganismus im Namen Dritter hält. FATCA-Implementierung in Irland Am 21. Dezember 2012 unterzeichneten Irland und die Vereinigten Staaten die IGA. Die IGA wird die Menge an steuerlichen Informationen, die zwischen Irland und den Vereinigten Staaten automatisch ausgetauscht werden, deutlich erhöhen. Sie sieht automatische Meldungen und den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Konten vor, die von US-Personen bei irischen „Finanzinstituten“ unterhalten werden, sowie den wechselseitigen Austausch von Informationen in Bezug auf Konten in den USA, die von in Irland ansässigen Personen unterhalten werden. Die Gesellschaft wird diesen Bestimmungen unterliegen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen erfordert von der Gesellschaft, dass sie bestimmte Informationen und Dokumente von ihren Aktionären, anderen Kontoinhabern und (wo zutreffend) den wirtschaftlich Berechtigten ihrer Aktionäre anfordert und Informationen und Dokumente, die auf ein direktes oder indirektes Eigentum durch US-Personen hindeuten, an die zuständigen Behörden in Irland weiterleitet. Aktionäre und andere Kontoinhaber müssen sich an diese Auflagen halten, und sich nicht daran haltende Aktionäre können einer Zwangsrücknahme und/oder einer US-Quellensteuer von 30 % auf abzugsfähige („withholdable“) Zahlungen und/oder anderen Geldstrafen unterliegen. Die IGA sieht vor, dass irische Finanzinstitute der irischen Steuerbehörde Meldungen über USamerikanische Konteninhaber erteilen und im Gegenzug US-amerikanische Finanzinstitute der USamerikanischen Steuerbehörde IRS Meldungen über in Irland ansässige Konteninhaber erteilen. Die beiden Steuerbehörden tauschen diese Informationen dann auf jährlicher Basis automatisch aus. Die Gesellschaft (und/oder ihre ordnungsgemäß ernannten Vertreter) sind berechtigt, Aktionäre aufzufordern, Informationen über ihren Steuerstatus, ihre Identität oder ihren Wohnsitz zu erteilen, um Berichtsanforderungen, denen die Gesellschaft gegebenenfalls infolge der IGA oder aufgrund von Gesetzen, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung erlassen wurden, unterliegt, zu genügen, 74 und es wird davon ausgegangen, dass Aktionäre mit der Zeichnung bzw. dem Halten von Aktien die automatische Weitergabe solcher Informationen durch die Gesellschaft oder eine andere Person an die zuständigen Steuerbehörden genehmigt haben. Gemeinsamer Meldestandard der OECD Irland hat die Implementierung des gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard, „CRS“) durch Section 891F des TCA und Erlass der CRS-Vorschriften veranlasst. Der CRS, der ab dem 1. Januar 2016 in Irland gilt, ist eine Initiative der OECD zum weltweiten Steuerinformationsaustausch, der einen koordinierten Ansatz zur Offenlegung von Erträgen, die von natürlichen Personen und Organisationen erzielt werden, fördern soll. Irland und mehrere andere Länder haben multilaterale Vereinbarungen geschlossen bzw. werden dies noch tun, die auf dem dem von der OECD veröffentlichten gemeinsamen Standard zum automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten, (Common Reporting Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information) basieren. Ab dem 1. Januar 2016 muss die Gesellschaft den irischen Steuerbehörden bestimmte Angaben zu Anlegern machen, die in Rechtsordnungen ansässig sind oder gegründet wurden, die Teilnehmer von CRS-Vereinbarungen sind. Die Gesellschaft, oder eine von der Gesellschaft bestellte Person, fordert bestimmte Informationen in Bezug auf den Steuersitz ihrer Aktionäre oder „Kontoinhaber“ im Sinne des CRS an und (wo zutreffend) fordert sie Angaben in Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten dieser Kontoinhaber an. Die Gesellschaft oder eine von der Gesellschaft ernannte Person wird die angeforderten Informationen bis zum 30. Juni des Jahres nach dem Veranlagungsjahr, für das eine Steuererklärung fällig ist, den irischen Steuerbehörden melden. Die irischen Steuerbehörden tauschen die entsprechenden Informationen mit den jeweiligen Steuerbehörden in teilnehmenden Ländern aus. Irland führte die CRS-Vorschriften im Dezember 2015 ein, und die Umsetzung des CRS unter den Ländern, die diesen frühzeitig umsetzten (zusammen mit Irland 44 Länder), erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 2016. Andere Länder Wie den Aktionären sicherlich bewusst ist, können sich die steuerlichen Folgen einer Anlage von einem Land zum anderen beträchtlich unterscheiden und hängen letztlich vom Steuersystem in dem Land ab, in dem eine Person im steuerlichen Sinne ansässig ist. Daher empfiehlt der Verwaltungsrat dringend, dass Aktionäre aus einer geeigneten Quelle eine Steuerberatung in Bezug auf die Steuerpflicht einholen, die sich aus dem Halten von Aktien eines Fonds und Anlageerträgen aus diesen Aktien ergibt. DIE STEUERLICHEN UND ANDEREN IN DIESEM PROSPEKT BESCHRIEBENEN BELANGE STELLEN KEINE RECHTS- ODER STEUERBERATUNG GEGENÜBER POTENZIELLEN AKTIONÄREN DAR UND DÜRFEN AUCH NICHT DAHINGEHEND AUSGELEGT WERDEN. 75 _______________________________________________________________________________ 10. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ________________________________________________________________________________ 10.1 Berichte und Abschlüsse Die Gesellschaft wird in jedem Kalenderjahr zum 31. Dezember einen Jahresbericht und einen geprüften Jahresabschluss und zum 30. Juni einen Halbjahresbericht und einen ungeprüften Halbjahresabschluss erstellen. Der geprüfte Jahresbericht und Jahresabschluss werden innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft veröffentlicht, und der Halbjahresbericht wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Halbjahreszeitraums veröffentlicht. Beide werden Zeichnern vor Vertragsabschluss angeboten und Aktionären auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie sind außerdem der Öffentlichkeit am Sitz des Administrators zugänglich. Der geprüfte Jahresbericht und Jahresabschluss für jeden Fonds für das jeweilige Geschäftsjahr werden nach den International Financial Reporting Standards („IFRS“) erstellt. Der Verwaltungsrat kann diese Berichte und Abschlüsse gemäß den Bedingungen der Zentralbank den Aktionären auf elektronischem Wege zusenden. Siehe nachstehenden Abschnitt „Zugang zu Dokumenten“. 10.2 Gründung und Grundkapital Die Gesellschaft wurde am 16. Mai 2013 unter der Registernummer 527620 als Investment¬gesellschaft mit variablem Kapital und beschränkter Haftung gegründet. Die Gesellschaft hat am Datum dieses Prospekts keine Tochtergesellschaften. Der eingetragene Sitz der Gesellschaft ist im Verzeichnis der Namen und Anschriften auf der Rückseite dieses Prospekts genannt. Das genehmigte Grundkapital der Gesellschaft besteht aus 300.000 rückkaufbaren, nicht gewinnberechtigten nennwertlosen Aktien und 500.000.000.000 nennwertlosen gewinnberechtigten Aktien. Nicht gewinnberechtigte Aktien gewähren ihren Inhabern kein Recht auf Dividenden. Bei einer Liquidation berechtigen sie ihre Inhaber zur Erstattung der dafür gezahlten Gegenleistung, jedoch nicht zu einer anderweitigen Beteiligung an den Vermögenswerten der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat ist befugt, Aktien am Kapital der Gesellschaft zu den seiner Ansicht nach angemessenen Bedingungen bzw. auf die seiner Ansicht nach angemessenen Weise zuzuteilen. Kein Grundkapital der Gesellschaft unterliegt einem Optionsrecht, und es wurden auch keine eingeschränkten oder uneingeschränkten Vereinbarungen getroffen, Grundkapital an ein Optionsrecht zu knüpfen. 10.3 Gründungsurkunde und Satzung Artikel 2 der Gründungsurkunde sieht vor, dass das einzige Ziel der Gesellschaft die gemeinsame Anlage von auf dem Kapitalmarkt aufgebrachten Geldern in Wertpapieren und/oder anderen liquiden finanziellen Vermögenswerten und entsprechend den Vorschriften nach dem Prinzip der Risikostreuung ist. Die Satzung enthält Bestimmungen mit folgendem Inhalt: 10.3.1 Befugnis des Verwaltungsrats zur Zuteilung von Aktien Der Verwaltungsrat ist generell und bedingungslos bevollmächtigt, alle Befugnisse der Gesellschaft zur Zuteilung der jeweiligen Wertpapiere, einschließlich Bruchteilsanteile davon, bis zu einer Höhe auszuüben, die dem genehmigten, aber bis jetzt noch nicht ausgegebenen Grundkapital der Gesellschaft entspricht. 76 10.3.2 Änderung von Rechten Die mit einer Klasse verbundenen Rechte können mit der schriftlichen Zustimmung der Inhaber von drei Vierteln der Anzahl der ausgegebenen Aktien dieser Klasse oder mit der Genehmigung durch einen Sonderbeschluss, der auf einer gesonderten Hauptversammlung der Inhaber der Aktien dieser Klasse verabschiedet wurde, geändert oder aufgehoben werden. Die Aktien können auf diese Weise geändert oder aufgehoben werden entweder, wenn die Gesellschaft noch aktiv ist oder während einer Abwicklung der Gesellschaft oder während eine Abwicklung erwogen wird. Diese Zustimmung oder diese Genehmigung ist jedoch nicht im Fall einer Änderung, Abänderung oder Aufhebung der mit Aktien einer Klasse verbundenen Rechte erforderlich, wenn nach Auffassung des Verwaltungsrats diese Änderung, Abänderung oder Aufhebung die Interessen der jeweiligen Aktionäre oder eines Aktionärs nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine jede solche Änderung, Abänderung oder Aufhebung wird in einer Ergänzung (oder Neufassung) des jeweiligen Prospektzusatzes angegeben, der ursprünglich in Verbindung mit den jeweiligen Aktien ausgegeben wurde. Ein Exemplar davon wird den jeweiligen im Aktienregister eingetragenen Aktionären am Datum der Herausgabe dieses Dokuments zugesandt und ist für die jeweiligen Aktionäre verbindlich. Die beschlussfähige Mehrheit auf einer solchen gesonderten Hauptversammlung, sofern es sich nicht um eine vertagte Versammlung handelt, besteht aus zwei Personen, die mindestens ein Drittel der ausgegebenen Aktien der jeweiligen Klasse halten oder durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten vertreten sind, und die beschlussfähige Mehrheit auf einer vertagten Versammlung besteht aus einer Person, die Aktien der jeweiligen Klasse hält oder ihrem Stimmrechtsbevollmächtigten. 10.3.3 Stimmrechte Vorbehaltlich jeglicher Rechte oder Beschränkungen, die einstweilen mit einer Aktienklasse bzw. Aktienklassen verbunden sind, hat jeder persönlich anwesende oder durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten vertretene Aktionär bei einer Abstimmung durch Handzeichen eine Stimme und der/die persönlich anwesende(n) oder durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten vertretene(n) Inhaber von Gründeraktien hat bzw. haben eine Stimme in Bezug auf alle ausgegebenen Gründeraktien. Bei einer Abstimmung mit Stimmzetteln hat jeder persönlich oder durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten vertretene Aktionär eine Stimme für jede Aktie in seinem Besitz, und jeder persönlich anwesende oder durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten vertretene Inhaber einer Gründeraktie hat eine Stimme in Bezug auf seinen Bestand an Gründeraktien. Inhaber von Bruchteilen einer Aktie dürfen in Bezug auf diesen Bruchteil einer Aktie keine Stimmrechte ausüben, weder bei einer Abstimmung durch Handzeichen noch bei einer Abstimmung mit Stimmzetteln. 10.3.4 Änderung des Grundkapitals Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit durch einen einfachen Beschluss das Grundkapital um den in diesem Beschluss festgesetzten Betrag und/oder die festgesetzte Anzahl erhöhen. Die Gesellschaft kann auch durch einfachen Beschluss: (i) das gesamte oder einen Teil ihres Grundkapitals in Aktien eines größeren Betrags konsolidieren oder aufteilen; (ii) das gesamte oder einen Teil ihrer Aktien in Aktien eines kleineren Betrags konsolidieren oder aufteilen; (iii) Aktien annullieren, die am Tag des Beschlusses von niemandem übernommen oder bzgl. derer keine Übernahmezusage vorliegt, und den Betrag des genehmigten Grundkapitals um den Betrag der so annullierten Aktien verringern; oder (iv) die Währung jeder Aktienklasse umstellen. 10.3.5 Beteiligungen der Verwaltungsratsmitglieder Unter der Voraussetzung, dass die Art und der Umfang ihrer Beteiligung wie nachstehend 77 beschrieben offen gelegt werden, werden Verwaltungsratsmitglieder oder potenzielle Verwaltungsratsmitglieder aufgrund ihres Amts weder daran gehindert, Verträge mit der Gesellschaft zu schließen, noch müssen diese Verträge bzw. Verträge oder Geschäfte, die von oder im Namen einer anderen Gesellschaft abgeschlossen werden und an denen ein Verwaltungsratsmitglied in irgendeiner Weise beteiligt ist, vermieden werden. Ferner sind Verwaltungsratsmitglieder, die solche Vereinbarungen abschließen oder sich auf diese Weise beteiligen, gegenüber der Gesellschaft bezüglich etwaiger realisierter Gewinne aus solchen Vereinbarungen oder Geschäften aufgrund ihrer Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied oder aufgrund eines daraus entstandenen Treuhandverhältnisses nicht rechenschaftspflichtig. Die Art der Beteiligung eines Verwaltungsratsmitglieds muss von diesem auf der Verwaltungsratssitzung erläutert werden, auf der die Frage in Bezug auf den Abschluss des Vertrags oder der Vereinbarung erstmals in Erwägung gezogen wird, oder wenn das Verwaltungsratsmitglied am Tag dieser Sitzung nicht an dem vorgeschlagenen Vertrag oder der Vereinbarung beteiligt war, auf der nächsten Verwaltungsratssitzung, die abgehalten wird, nachdem er sich entsprechend beteiligt hat, und wenn das Verwaltungsratsmitglied sich nach Abschluss eines Vertrages oder einer Vereinbarung daran beteiligt, auf der ersten Verwaltungsratssitzung, nachdem er sich auf solche Weise beteiligt hat. Ein Verwaltungsratsmitglied darf bei Sitzungen des Verwaltungsrats oder eines durch die Verwaltungsratsmitglieder gegründeten Ausschusses bei Beschlussfassungen über eine Angelegenheit, an dem dieses Verwaltungsratsmitglied unmittelbar oder mittelbar in wesentlicher Hinsicht beteiligt ist (außer einer Beteiligung, die aufgrund seiner Beteiligung an Aktien oder Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren oder anderweitig an der Gesellschaft oder über diese entsteht), oder über eine Pflicht, die in Konflikt mit dem Interesse der Gesellschaft steht bzw. stehen kann, nicht abstimmen. Ein bei der Sitzung anwesendes Verwaltungsratsmitglied wird hinsichtlich eines solchen Beschlusses, bei dem es nicht stimmberechtigt ist, nicht zur beschlussfähigen Mehrheit gezählt. 10.3.6 Kreditaufnahmebefugnisse Der Verwaltungsrat kann alle Befugnisse der Gesellschaft zur Aufnahme oder Beschaffung von Geldern, zur Beleihung oder Belastung des Unternehmens, seines Eigentums und seiner Vermögenswerte (sowohl gegenwärtiger als auch zukünftiger) ausüben, sofern alle derartigen Kreditaufnahmen innerhalb der von der Zentralbank festgelegten Grenzen und Bedingungen erfolgen. 10.3.7 Übertragung an Ausschüsse Die Verwaltungsratsmitglieder können ihre eigenen Befugnisse auf einen Ausschuss übertragen, in dem mindestens ein Verwaltungsratsmitglied einen Sitz hat. Jede derartige Übertragung kann vorbehaltlich von Bedingungen erfolgen, die der Verwaltungsrat auferlegt, und sie kann widerrufen werden. Das Verfahren eines Ausschusses mit zwei oder mehr Mitgliedern unterliegt vorbehaltlich entsprechender Auflagen den Bestimmungen der Satzung, die das Verfahren der Verwaltungsratsmitglieder regeln, soweit diese angewendet werden können. 10.3.8 Ausscheiden von Verwaltungsratsmitgliedern Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht verpflichtet, durch Rotation oder bei Erreichen eines bestimmten Alters auszuscheiden. 10.3.9 Vergütung des Verwaltungsrats Sofern und bis nicht anderweitig jeweils von der Gesellschaft auf einer Hauptversammlung festgelegt, wird die gewöhnliche Vergütung jedes Verwaltungsratsmitglieds von Zeit zu Zeit durch Beschluss des Verwaltungsrats festgelegt. Einem Verwaltungsratsmitglied, das zum Verwaltungsratsmitglied mit geschäftsführender Funktion bestellt ist (im Sinne dieser Bestimmung auch das Amt eines Vorsitzenden oder seines Stellvertreters) oder das Mitglied in einem Ausschuss ist oder auf sonstige Weise Dienstleistungen erbringt, die nach Meinung des Verwaltungsrats 78 außerhalb des Rahmens seiner gewöhnlichen Pflichten als Verwaltungsratsmitglied liegen, kann über Bezüge, Provisionen oder anderweitig eine vom Verwaltungsrat festzulegende Sondervergütung gezahlt werden. Den Verwaltungsratsmitgliedern können alle Reise- und Hotelkosten und sonstigen Auslagen bezahlt werden, die ihnen durch die Teilnahme an und die Rückkehr von Sitzungen des Verwaltungsrats oder Ausschüssen, die von den Verwaltungsratsmitgliedern errichtet wurden, oder von Hauptversammlungen der Gesellschaft oder gesonderten Versammlungen der Inhaber einer Aktienklasse der Gesellschaft oder auf sonstige Weise im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten ordnungsgemäß entstanden sind. 10.3.10 Übertragung von Aktien Vorbehaltlich der nachstehend ausgeführten Beschränkungen können die Aktien eines Aktionärs durch ein schriftliches Dokument in einer gebräuchlichen oder üblichen Form oder in einer anderen, vom Verwaltungsrat genehmigten Form übertragen werden. Der Verwaltungsrat kann daher nach seinem alleinigen Ermessen und ohne Angabe von Gründen ablehnen, eine Übertragung von Aktien an folgende Personen zu registrieren: (i) US-Personen; oder (ii) Personen, die die vom Verwaltungsrat festgelegten Geldwäscheprüfungen nicht erfüllen; oder (iii) Personen, die offensichtlich gegen Gesetze oder Vorschriften eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstoßen bzw. wenn diese Personen kraft solcher Gesetze oder Vorschriften solche Aktien nicht halten dürfen; oder (iv) eine oder mehrere Personen unter Umständen (ganz gleich, ob diese Umstände diese Person(en) direkt oder indirekt betreffen, und ob allein oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Person(en), die miteinander verbunden sein können oder nicht, oder unter anderen Umständen, die dem Verwaltungsrat relevant erscheinen), die nach Ansicht des Verwaltungsrats zur Folge haben könnten, dass der Gesellschaft eine Steuerverbindlichkeit entsteht oder sie andere finanzielle, rechtliche oder wesentliche administrative Nachteile erleidet, oder dass die Gesellschaft gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, was anderenfalls in Zusammenhang mit der Gesellschaft nicht eingetreten wäre; oder (v) eine natürliche Person unter 18 Jahren (oder einem anderen nach Ansicht des Verwaltungsrats angemessenen Alters) oder mit psychischer Instabilität; oder (vi) eine Person, die als Erwerber nach einer Übertragung solcher Aktien nicht mindestens den Mindesterstanlagebetrag (sofern zutreffend) hält; oder (vii) eine Person unter Umständen, unter denen infolge einer solchen Übertragung der Aktienbesitz des Übertragenden bzw. des Erwerbers unter den Mindestbestand an Aktien fällt; oder (viii) eine Person, bei der in Bezug auf eine solche Übertragung eine Zahlung von Steuern noch aussteht. Der Verwaltungsrat kann die Anerkennung einer Übertragungsurkunde ablehnen, es sei denn (sie wird zusammen mit dem gegebenenfalls ausgegebenen Zertifikat für die Aktien vorgelegt, auf die sie sich bezieht), sie bezieht sich nur auf eine Aktienklasse, nicht mehr als vier Erwerber sind begünstigt und sie wird am eingetragenen Sitz oder an einem anderen vom Verwaltungsrat anzugebenden Ort hinterlegt. 10.3.11 Anspruch auf Rücknahme Aktionäre haben das Recht, gemäß den Bestimmungen der Satzung die Gesellschaft zur Rücknahme ihrer Aktien zu ersuchen. 10.3.12 Dividenden Die Satzung gestattet dem Verwaltungsrat diejenigen Dividenden in Bezug auf Aktienklassen zu beschließen, wie dies der Verwaltungsrat durch die Gewinne des jeweiligen Fonds für gerechtfertigt hält. Der Verwaltungsrat kann Dividenden, die Inhabern von Aktien geschuldet werden, ganz oder teilweise durch eine Sachausschüttung von Vermögenswerten des jeweiligen Fonds und insbesondere von Anlagen, auf die der jeweilige Fonds Anspruch hat, erfüllen. Ein Aktionär kann vom Verwaltungsrat statt einer dinglichen Übertragung von Vermögenswerten auf ihn auch einen Verkauf der Vermögenswerte und Zahlung der Nettoerlöse aus diesem Verkauf an den Aktionär verlangen. Jede Dividende, die nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Datum des Dividendenbeschlusses in Anspruch genommenen wird, verjährt und fällt wieder dem jeweiligen 79 Fonds zu. 10.3.13 Fonds Der Verwaltungsrat muss für die einzelnen von der Gesellschaft aufgelegten Fonds jeweils ein gesondertes Vermögensportfolio wie folgt einrichten: (i) Für jeden Fonds führt die Gesellschaft getrennte Geschäftsbücher und Aufzeichnungen, in denen alle Transaktionen in Bezug auf den jeweiligen Fonds verzeichnet werden, insbesondere die Erlöse aus der Zuteilung und Ausgabe von Aktien jeder Klasse im Fonds. Die Anlagen, die ihnen zurechenbaren Verbindlichkeiten und der ihnen zurechenbare Ertrag und Aufwand sind einem solchem Fonds vorbehaltlich der Bestimmungen der Satzung zuzuordnen oder anzurechnen. (ii) Ein Vermögenswert, der von einem anderen Vermögenswert bzw. anderen Vermögenswerten, der bzw. die Bestandteil eines Fonds ist bzw. sind, abgeleitet wird (gleich ob Barmittel oder nicht), wird in den Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen der Gesellschaft demselben Fonds zugewiesen wie der Vermögenswert, von dem dieser abgeleitet wurde, und Wertsteigerungen oder -minderungen des jeweiligen Vermögenswerts werden ebenfalls dem jeweiligen Fonds zugewiesen. (iii) In dem Fall, dass es Vermögenswerte der Gesellschaft gibt, die nach Auffassung des Verwaltungsrats nicht einem oder mehreren bestimmten Fonds zugeordnet werden können, steht es im Ermessen des Verwaltungsrats, vorbehaltlich der Zustimmung der Verwahrstelle, diese Vermögenswerte auf die Art und Weise und auf der Grundlage, die er für angemessen und gerecht hält, einem oder mehreren Fonds zuzuordnen oder zwischen einem oder mehreren Fonds aufzuteilen; und der Verwaltungsrat ist dazu befugt und kann diese Grundlage in Bezug auf zuvor zugeordnete Vermögenswerte jederzeit und von Zeit zu Zeit mit der Zustimmung der Verwahrstelle ändern. (iv) Es werden keine Aktien zu Bedingungen ausgegeben, welche die Aktionäre eines Fonds berechtigen würden, sich abgesehen von den (etwaigen) Vermögenswerten des Fonds, die mit diesen Aktien verbunden sind, an den Vermögenswerten der Gesellschaft zu beteiligen. Sind die Erträge aus den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds nicht ausreichend, um den an jeden Aktionär zahlbaren Rücknahmebetrag für den jeweiligen Fonds in voller Höhe zu finanzieren, so werden die Erträge des jeweiligen Fonds, vorbehaltlich der Bedingungen des jeweiligen Fonds, anteilig auf die Aktionäre des jeweiligen Fonds verteilt, und zwar im Verhältnis zu dem für die von jedem Aktionär gehaltenen Aktien eingezahlten Betrag. Ist das realisierte Nettovermögen eines Fonds nicht ausreichend, um auf die jeweiligen Aktien fällige Beträge in voller Höhe gemäß den Bedingungen des jeweiligen Fonds zu zahlen, so haben die jeweiligen Aktionäre dieses Fonds kein weiteres Recht auf Zahlungen im Hinblick auf diese Aktien oder Ansprüche gegenüber der Gesellschaft, einem anderen Fonds oder sonstigen Vermögenswerten der Gesellschaft in Bezug auf Fehlbeträge. (v) Jedem Fonds werden die Verbindlichkeiten, Aufwendungen, Kosten, Belastungen oder Rücklagen der Gesellschaft belastet, die sich auf diesen Fonds beziehen oder diesem zuzuordnen sind, und (vi) Falls ein einem Fonds zuzurechnender Vermögenswert für die Erfüllung einer Verbindlichkeit, die nicht diesem Fonds zuzurechnen ist, verwendet wird, gelten die Bestimmungen von Part 24, Chapter 8 des Companies Act. 10.3.14 Umtausch in andere Fonds Vorbehaltlich der Bestimmungen der Companies Act, der Vorschriften, der Satzung und des 80 Abschnitts „Umtausch von Aktien“ hat ein Aktionär, der Aktien in einer Klasse eines Fonds an einem Handelstag hält, das Recht, von Zeit zu Zeit alle oder einen Teil dieser Aktien gegen Aktien einer anderen Klasse desselben Fonds umzutauschen (wobei es sich entweder um eine bestehende Klasse oder eine Klasse handeln muss, die vom Verwaltungsrat zur Auflage mit Wirkung von diesem Handelstag beschlossen wurde). Der Verwaltungsrat kann ohne Angabe von Gründen nach seinem Ermessen die Ausführung eines Umtauschauftrags ablehnen. 10.3.15 Auflösung von Fonds Jeder Fonds kann vom Verwaltungsrat nach seinem alleinigen und freien Ermessen durch schriftliche Mitteilung an die Verwahrstelle in jedem der folgenden Fälle aufgelöst werden: (i) falls der Nettoinventarwert des jeweiligen Fonds zu irgendeinem Zeitpunkt unter einem vom Verwaltungsrat für diesen Fonds gegebenenfalls festgelegten Mindestfondsvolumen liegt; (ii) falls ein Fonds nicht mehr zugelassen oder anderweitig offiziell genehmigt ist; (iii) falls ein Gesetz verabschiedet wird, durch das die Fortführung des jeweiligen Fonds rechtswidrig oder nach Ansicht des Verwaltungsrats undurchführbar oder nicht ratsam wird; (iv) falls hinsichtlich der wirtschaftlichen oder politischen Situation in Bezug auf einen Fonds eine Änderung eintritt, die nach Ansicht des Verwaltungsrats zu erheblichen Nachteilen für die Anlagen des Fonds führen würde; oder (v) falls der Verwaltungsrat den Beschluss gefasst hat, dass die Fortführung eines Fonds unter Berücksichtigung der aktuellen Marktbedingungen und den besten Interessen der Aktionäre undurchführbar oder nicht ratsam ist. Die Entscheidung des Verwaltungsrats in den hierin beschriebenen Fällen ist endgültig und für alle betroffenen Parteien verbindlich, jedoch ist der Verwaltungsrat in keiner Weise verpflichtet, aufgrund von Misserfolgen den jeweiligen Fonds gemäß obiger Punkte (i) bis (v) oder aus sonstigem Grund aufzulösen. Der Verwaltungsrat muss den Aktionären des jeweiligen Fonds eine Auflösungsmitteilung machen und mit dieser Mitteilung das Datum festlegen, an dem diese Auflösung wirksam wird, wobei dieses Datum nach einem bestimmten Zeitraum nach Zustellung dieser Mitteilung liegen muss, der vom Verwaltungsrat nach seinem alleinigen und freien Ermessen festgelegt werden kann. Mit Wirkung von dem Datum, an dem der Fonds aufgelöst werden soll, können keine Aktien des jeweiligen Fonds mehr ausgegeben oder durch die Gesellschaft verkauft werden. 10.3.16 Abwicklung Die Satzung enthält Bestimmungen mit folgendem Inhalt: (i) Falls die Gesellschaft abgewickelt werden soll, verwendet der Liquidator das Vermögen der einzelnen Fonds, vorbehaltlich der Bestimmungen der Companies Act und dem nachstehenden Absatz 10.3.17 auf die Weise und in der Reihenfolge, die er für die Befriedigung der sich auf den jeweiligen Fonds beziehenden Ansprüche der Gläubiger für geeignet hält. (ii) Das zur Ausschüttung an die Aktionäre zur Verfügung stehende Vermögen ist folgendermaßen zu verwenden: Zunächst wird der einer Aktienklasse jeweils zuzurechnende verhältnismäßige Anteil des Vermögens eines Fonds an die Inhaber von Aktien der jeweiligen Aktienklasse in dem Verhältnis ausgeschüttet, in dem die von jedem Inhaber gehaltenen Aktien am Tag des Beginns der Abwicklung zur Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien der jeweiligen Aktienklasse stehen; danach erfolgt eine Ausschüttung an den bzw. die jeweiligen Inhaber der Gründeraktien mittels Zahlung von Beträgen bis zur Höhe der darauf gezahlten Nominalbeträge aus 81 dem Vermögen der Gesellschaft, das keiner Aktienklasse zuzurechnen ist. Steht kein ausreichendes Vermögen für die vollständige Leistung dieser Zahlung zur Verfügung, so erfolgt kein Rückgriff auf das den jeweiligen Aktienklassen zuzurechnende Vermögen. Drittens wird schließlich ein möglicher Restbetrag, der keiner Aktienklasse zuzurechnen ist, den Aktienklassen auf Grundlage des jeder Aktienklasse zuzuordnenden Nettoinventarwertes am Tag des Beginns der Abwicklung anteilig zugeordnet, und der auf diese Weise einer Aktienklasse zugeordnete Betrag ist anschließend an die Aktionäre anteilig im Verhältnis der von diesen an der jeweiligen Aktienklasse gehaltenen Anzahl von Aktien auszuschütten. (iii) Ein Fonds kann gemäß Part 24, Chapter 8 des Companies Act abgewickelt werden, und in diesem Falle gelten die Bestimmungen für die Abwicklung in der Satzung bezüglich dieses Fonds entsprechend. (iv) Falls die Gesellschaft abgewickelt werden soll (gleich, ob die Abwicklung freiwillig, unter Aufsicht oder durch das Gericht erfolgt), kann der Liquidator kraft eines Sonderbeschlusses der betreffenden Aktionäre und aller sonstigen Bevollmächtigungen, die gemäß den Companies Act erforderlich sind, das sich auf den betreffenden Fonds beziehende Vermögen der Gesellschaft ganz oder teilweise im Wege einer Sachausschüttung an die Inhaber von Aktien einer Klasse bzw. Klassen in dem jeweiligen Fonds verteilen, unabhängig davon, ob das Vermögen aus Eigentum einer einzigen Art besteht. Für diese Zwecke kann er für eine oder mehrere Eigentumsklassen den Wert ansetzen, den er für angemessen hält; ferner kann er festlegen, wie diese Verteilung im Verhältnis zwischen allen Aktionären bzw. den Inhabern verschiedener Aktienklassen zu erfolgen hat. Der Liquidator kann kraft derselben Bevollmächtigung gegebenenfalls einen Teil des Vermögens zugunsten der Inhaber auf Treuhänder von Treuhandvermögen übertragen, die dem Liquidator kraft derselben Bevollmächtigung geeignet erscheinen, so dass die Liquidation der Gesellschaft abgeschlossen und diese aufgelöst werden kann, jedoch mit der Maßgabe, dass kein Aktionär gezwungen wird, Vermögenswerte anzunehmen, für die Verbindlichkeiten bestehen. Ein Aktionär kann vom Verwaltungsrat statt einer dinglichen Übertragung von Vermögenswerten auf ihn auch einen Verkauf der Vermögenswerte und Zahlung der Nettoerlöse aus diesem Verkauf an den Aktionär verlangen. 10.3.17 Haftungstrennung (i) Ungeachtet anderslautender rechtlichen Vorschriften oder Rechtsgrundsätze ist jede Verbindlichkeit, die im Namen eines Fonds eingegangen wurde oder die diesem zuzurechnen ist, ausschließlich aus den Vermögenswerten dieses Fonds begleichen. Kein Verwaltungsratsmitglied, Insolvenzverwalter, Prüfer, Liquidator, vorläufiger Liquidator oder sonstige Person darf oder ist dazu verpflichtet, die Vermögenswerte eines solchen Fonds zur Befriedigung einer Verbindlichkeit, die im Namen eines anderen Fonds eingegangen wurde oder die diesem zuzurechnen ist, zu verwenden. (ii) Die einem Fonds zugeordneten Vermögenswerte sind ausschließlich in Bezug auf die Aktien dieses Fonds zu verwenden, und kein Aktionär in Bezug auf diesen Fonds hat einen Anspruch oder ein Recht auf einen Vermögenswert, der einem anderen Fonds zugeordnet ist. (iii) Ein von der Gesellschaft auf irgendeine Weise oder wo auch immer wiedererlangter Vermögenswert oder Betrag ist nach Abzug oder Zahlung der Beitreibungskosten dem betroffenen Fonds zuzuordnen. Falls die einem Fonds zuzuordnenden Vermögenswerte zur Vollstreckung einer Verbindlichkeit herangezogen werden, die diesem Fonds nicht zuzuordnen ist, und soweit diese Vermögenswerte oder eine Kompensation hierfür nicht auf andere Weise diesem Fonds wieder zugeführt werden können, hat der Verwaltungsrat mit Zustimmung der Verwahrstelle den Wert der 82 verlorenen Vermögenswerte des betroffenen Fonds zu bestätigen bzw. bestätigen zu lassen und aus den Vermögenswerten des bzw. der Fonds, dem bzw. denen die Verbindlichkeit zuzuordnen war, mit Vorrang vor allen anderen Ansprüchen gegen den bzw. die jeweiligen Fonds, die Vermögenswerte oder Beträge zu übertragen bzw. zahlen, die ausreichend sind, um dem betroffenen Fonds den Wert der verlorenen Vermögenswerte oder Beträge wieder zuzuführen. (iv) Die Gesellschaft kann in Bezug auf einen einzelnen Fonds klagen und verklagt werden und kann gegebenenfalls die gleichen Aufrechnungsrechte wie zwischen ihren Fonds geltend machen, wie sie dem Gesetz nach in Bezug auf Unternehmen gelten, und das Eigentum eines Fonds unterliegt den Entscheidungen der irischen Gerichte, wie es auch der Fall wäre, wenn der Fonds eine eigenständige Rechtsperson wäre. (v) Bei allen Verfahren, die von einem Aktionär eines bestimmten Fonds angestrengt werden, sind eventuelle Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber diesem Aktionär in Bezug auf ein solches Verfahren ausschließlich aus den Vermögenswerten des Fonds zu begleichen, auf den sich diese Aktien beziehen, ohne Rückgriff in Bezug auf diese Verbindlichkeit auf einen anderen Fonds der Gesellschaft oder Zuordnung dieser Verbindlichkeit zu einem anderen Fonds der Gesellschaft. (vi) Keine Bestimmung in diesem Absatz darf die Anwendung einer Gesetzesvorschrift verhindern, welche die Verwendung der Vermögenswerte eines Fonds zur Begleichung von Verbindlichkeiten eines anderen Fonds auf der Grundlage von Betrug oder Falschdarstellung erfordern sollte. 10.3.18 Pflichtaktien In der Satzung sind keine Pflichtaktien für Verwaltungsratsmitglieder vorgesehen. 10.4 Beteiligungen der Verwaltungsratsmitglieder Keines der Verwaltungsratsmitglieder ist oder war bis zum Datum dieses Prospekts unmittelbar an der Förderung der Gesellschaft oder an einer von der Gesellschaft durchgeführten Transaktion, die ihrer Art und ihren Bedingungen nach ungewöhnlich oder für das Geschäft der Gesellschaft wesentlich ist, oder an zum Datum dieses Prospekts bestehenden Verträgen oder Vereinbarungen der Gesellschaft beteiligt. Devan Musser ist General Counsel and Chief Compliance Officer von FORT LP, dem Anlageverwalter, der für seine Dienstleistungen für die Gesellschaft Gebühren erhält; und Scott Barnes ist Chief Financial Officer von FORT LP, dem Anlageverwalter, der für seine Dienstleistungen für die Gesellschaft Gebühren erhält. Keines der anderen Verwaltungsratsmitglieder hat einen Dienstvertrag mit der Gesellschaft, und es sich auch keine derartigen Verträge vorgesehen. 10.5 Schadloshaltung und Versicherung Gemäß der Satzung werden alle Verwaltungsratsmitglieder von der Gesellschaft für Verluste und Aufwendungen entschädigt, für die sie aufgrund eines Vertrags oder einer Handlung oder Sache, den bzw. die sie in ihren Funktionen in Erfüllung ihrer Pflichten (außer im Fall von Betrug, Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung) eingegangen sind bzw. unternommen haben, in Anspruch genommen werden. Die Gesellschaft, handelnd durch den Verwaltungsrat, ist gemäß der Satzung befugt, zugunsten von Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Verwaltungsratsmitglieder oder leitende Angestellte der Gesellschaft sind oder waren, Haftpflichtversicherungen für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen dieser Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten oder der Ausübung ihrer Befugnisse abzuschließen und zu untererhalten. 83 10.6 Vergütungspolitik Die Gesellschaft hat eine Vergütungspolitik zur Sicherstellung der Einhaltung von OGAW-V etabliert. Diese Vergütungspolitik legt Vergütungsregeln in Bezug auf Mitarbeiter und Führungskräfte der Gesellschaft fest, deren Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil der Fonds haben. Der Verwaltungsrat wird sicherstellen, dass seine Vergütungspolitik in Einklang mit einem solidem und effektiven Risikomanagement steht, nicht das Eingehen von Risiken fördert, die nicht dem Risikoprofil der Fonds und der Satzung entsprechen, und OGAW V entspricht. Der Verwaltungsrat wird sicherstellen, dass seine Vergütungspolitik jederzeit der Geschäftsstrategie sowie den Zielen, Werten und Interessen der Gesellschaft, der Fonds und der Aktionäre entspricht und Maßnahmen beinhaltet, mit denen sichergestellt wird, dass alle wesentlichen Interessenkonflikte stets angemessen gehandhabt werden. Weitere Einzelheiten in Bezug auf die Vergütungsrichtlinie finden Sie auf der folgenden Webseite: www.fortlp.com. Die Vergütungspolitik ist auf Anfrage kostenlos bei der Gesellschaft erhältlich. 10.7 Wesentliche Verträge Die folgenden Verträge wurden nicht im von der Gesellschaft zu verfolgenden gewöhnlichen Geschäftsgang abgeschlossen und sind oder können wesentlich sein. 10.7.1 Anlageverwaltungsvertrag] [Gemäß dem Anlageverwaltungsvertrag zwischen der Gesellschaft und FORT LP wurde FORT LP zum Anlageverwalter für die Gesellschaft bestellt. Der Anlageverwalter hat Anspruch auf die in den einzelnen Prospektzusätzen beschriebenen Gebühren. Der Anlageverwaltungsvertrag kann mit einer Frist von mindestens 90 Tagen durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei gekündigt werden. Der Anlageverwaltungsvertrag kann außerdem mit sofortiger Wirkung von einer der Parteien schriftlich gekündigt werden, wenn bestimmte im Anlageverwaltungsvertrag beschriebene Verstöße vorliegen, oder im Falle der Insolvenz einer Partei (oder bei Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses). Unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Anlageverwaltungsvertrags sind Rückgriffsansprüche des Anlageverwalters gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf Forderungen, die gegen den Anlageverwalter, seine zulässigen Beauftragten, Mitarbeiter oder Vertreter vorgebracht werden oder die ihnen entstehen, auf den Fonds beschränkt, auf dessen Aktien sich diese Forderungen beziehen, und der Anlageverwalter hat in Zusammenhang mit solchen Forderungen keine Rückgriffsansprüche in Bezug auf sonstige Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines anderen Fonds. Sollten diese Ansprüche nach Verwertung aller Vermögenswerte des jeweiligen Fonds und der Verwendung dieser Verwertungserlöse zur Zahlung aller etwaigen Ansprüche in Bezug auf den jeweiligen Fonds und aller sonstigen etwaigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die gleichrangig mit oder vorrangig vor diesen Rückgriffsansprüchen gegenüber dem jeweiligen Fonds sind, nicht in voller Höhe gezahlt sein, (a) wird der in Bezug auf diese Ansprüche bezüglich des jeweiligen Fonds ausstehende Betrag automatisch gelöscht; (b) hat der Anlageverwalter keine weiteren diesbezüglichen Zahlungsansprüche; und (c) kann der Anlageverwalter nicht die Abwicklung der Gesellschaft oder die Auflösung eines anderen Fonds infolge dieses Fehlbetrages verlangen. DIES JEDOCH UNTER DEM VORBEHALT, dass die vorstehenden Unterpunkte (a) und (b) nicht für Vermögenswerte des Fonds gelten, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Fonds gehalten oder zurückerlangt werden können. 10.7.2 Vertriebsstellenvertrag Gemäß dem Vertriebsstellenvertrag mit der Gesellschaft wurde FORT Global LLC zur Vertriebsstelle für die Gesellschaft bestellt und ist befugt, in Einklang mit den Vorschriften der Zentralbank ihre Aufgaben als Vertriebsstelle ganz oder teilweise an Untervertriebsstellen zu delegieren. Der Vertriebsstellenvertrag kann mit einer Frist von mindestens 90 Tagen durch schriftliche Mitteilung an 84 die jeweils andere Partei gekündigt werden. Der Vertriebsstellenvertrag kann außerdem mit sofortiger Wirkung von einer der Parteien schriftlich gekündigt werden, wenn bestimmte im Vertriebsstellenvertrag beschriebene Verstöße vorliegen, oder im Falle der Insolvenz einer Partei (oder bei Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses). Unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Vertriebsstellenvertrags sind Rückgriffsansprüche der Vertriebsstelle gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf Forderungen, die gegen die Vertriebsstelle, ihre zulässigen Beauftragten, Mitarbeiter oder Vertreter geltend gemacht werden oder die diesen entstehen, auf den Fonds beschränkt, auf dessen Aktien sich diese Forderungen beziehen, und der die Vertriebsstelle hat in Zusammenhang mit solchen Forderungen keine Rückgriffsansprüche in Bezug auf sonstige Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines anderen Fonds. Sollten diese Ansprüche nach Verwertung aller Vermögenswerte des jeweiligen Fonds und der Verwendung dieser Verwertungserlöse zur Zahlung aller etwaigen Ansprüche in Bezug auf den jeweiligen Fonds und aller sonstigen etwaigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die gleichrangig mit oder vorrangig vor diesen Rückgriffsansprüchen gegenüber dem jeweiligen Fonds sind, nicht in voller Höhe gezahlt sein, (a) wird der in Bezug auf diese Ansprüche bezüglich des jeweiligen Fonds ausstehende Betrag automatisch gelöscht; (b) hat die Vertriebsstelle keine weiteren diesbezüglichen Zahlungsansprüche; und (c) kann die Vertriebsstelle nicht die Abwicklung der Gesellschaft oder die Auflösung eines anderen Fonds infolge dieses Fehlbetrages verlangen. DIES JEDOCH UNTER DEM VORBEHALT, dass die vorstehenden Unterpunkte (a) und (b) nicht für Vermögenswerte des Fonds gelten, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Fonds gehalten oder zurückerlangt werden können. 10.7.3 Administrationsvertrag Gemäß den Bestimmungen des Administrationsvertrags muss der Administrator bei der Erfüllung seiner Pflichten angemessene Sorgfalt walten lassen. Der Administrator haftet nicht für Verluste, die der Gesellschaft durch Fahrlässigkeit, Betrug, vorsätzliche Unterlassung, eine nicht zu rechtfertigende Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Pflichten gemäß dem Administrationsvertrag seitens des Administrators entstehen, oder für die Nichteinhaltung von für ihn geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zentralbank, und hat sich verpflichtet, die Gesellschaft für solche Verluste zu entschädigen und sie davon schadlos zu halten. Vorbehaltlich des Vorstehenden haftet der Administrator nicht für Verluste irgendwelcher Art, die der Gesellschaft oder einem Aktionär durch einen Fehler in der Berechnung der Zeichnungs- und Rücknahmepreise entstehen, wenn dieser auf Ungenauigkeiten in den von einem automatischen Pricing Service bereitgestellten Informationen zurückzuführen ist. Bei der Berechnung der Zeichnungs- und Rücknahmepreise kann der Administrator, wenn kein Marktpreis verfügbar ist, in Einklang mit den Bestimmungen dieses Prospekts die von einem Broker, Market Maker oder sonstigen Intermediär bereitgestellten Preisinformationen heranziehen. Der Administrator haftet (wenn kein Betrug, Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Nichterfüllung seitens des Administrators, seiner Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten vorliegt) nicht für Verluste, welche den Aktionären oder der Gesellschaft aufgrund eines Fehlers in der Berechnung der Zeichnungs- oder Rücknahmepreise entstehen, der auf Ungenauigkeiten in den von einem solchen Broker, Market Maker oder sonstigen Intermediär bereitgestellten Informationen zurückzuführen ist. Vorbehaltlich der in diesem Prospekt ausgeführten Bedingungen ist der Administrator berechtigt, sich ohne weitere Prüfung auf die vom Verwaltungsrat oder dessen ordnungsgemäß ernannten und von der Verwahrstelle für diesen Zweck genehmigten Beauftragten gestellte Bewertung von Anlagen, die nicht an einer Börse gehandelt werden, zu verlassen. Der Administrator haftet (wenn kein Betrug, Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Nichterfüllung seitens des Administrators, seiner Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten vorliegt) nicht für die Bewertung solcher Anlagen, die der Administrator in gutem Glauben von solchen Personen als korrekte Bewertung entgegengenommen hat. 85 Der Administrator haftet gegenüber der Gesellschaft oder den Aktionären nicht für entgangene Gewinne, Goodwill-Verluste und konkrete Schäden, mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Der Administrator haftet (wenn kein Betrug und keine vorsätzliche Nichterfüllung seitens des Administrators, seiner Angestellten oder Beauftragten vorliegen) gegenüber der Gesellschaft nicht für Ausfälle oder Verluste, die durch Ungenauigkeiten oder Fehler in Informationen oder Dokumenten bedingt sind, welche der Administrator auf ordnungsgemäße Weisung eingeholt hat, wenn diese Ungenauigkeiten oder Fehler auf Fahrlässigkeit, Fehler oder Unterlassungen seitens der Gesellschaft oder ihrer Beauftragen zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, den Administrator selbst und seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Beauftragten und Vertreter für sämtliche Schäden, die diesen oder einzelnen von ihnen infolge des Administrationsvertrages oder der Erbringung der darunter zu erbringenden Dienstleistungen entstehen, zu entschädigen und davon schadlos zu halten, soweit sie nicht die Folge von Fahrlässigkeit, Betrug, vorsätzlicher Unterlassung oder einer nicht zu rechtfertigenden Nichterfüllung oder Schlechterfüllung von deren Pflichten sind. Der Administrationsvertrag kann durch jede Partei schriftlich mit einer Frist von mindestens neunzig Tagen oder unter anderen Umständen, die im Administrationsvertrag genannt sind, gekündigt werden. 10.7.4 [Verwahrstellenvertrag]3 [Gemäß dem Verwahrstellenvertrag fungiert die Verwahrstelle als Verwahrstelle der Gesellschaft]. Die Verwahrstelle hat Anspruch auf ein Honorar gemäß Beschreibung im Abschnitt „Gebühren und Kosten; Gebühren des Administrators und der Verwahrstelle“ in diesem Prospekt. Der Verwahrstellenvertrag kann mit einer Frist von mindestens 90 Tagen durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei gekündigt werden. Der Verwahrstellenvertrag kann außerdem mit sofortiger Wirkung von einer der Parteien schriftlich gekündigt werden, wenn bestimmte Verstöße gegen den Verwahrstellenvertrag vorliegen, oder im Falle der Insolvenz einer Partei (oder bei Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses). Die Gesellschaft darf die Bestellung der Verwahrstelle nicht kündigen, und die Verwahrstelle darf nicht von ihrer Bestellung ausscheiden, sofern und solange nicht ein von der Zentralbank genehmigter Nachfolger für die Verwahrstelle mit vorheriger Zustimmung der Zentralbank bestellt wurde oder die Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank widerrufen wurde. Unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Verwahrstellenvertrags sind Rückgriffsansprüche der Verwahrstelle gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf Forderungen, die gegen die Verwahrstelle, ihre zulässigen Beauftragten, Mitarbeiter oder Vertreter geltend gemacht werden oder die diesen entstehen, auf den Fonds beschränkt, auf dessen Aktien sich diese Forderungen beziehen, und die Verwahrstelle hat in Zusammenhang mit solchen Forderungen keine Rückgriffsansprüche in Bezug auf sonstige Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines anderen Fonds. Sollten diese Ansprüche nach Verwertung aller Vermögenswerte des jeweiligen Fonds und der Verwendung dieser Verwertungserlöse zur Zahlung aller etwaigen Ansprüche in Bezug auf den jeweiligen Fonds und aller sonstigen etwaigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die gleichrangig mit oder vorrangig vor diesen Rückgriffsansprüchen gegenüber dem jeweiligen Fonds sind, nicht in voller Höhe gezahlt sein, (a) (b) (c) wird der in Bezug auf diese Ansprüche bezüglich des jeweiligen Fonds ausstehende Betrag automatisch gelöscht; hat die Verwahrstelle keine weiteren diesbezüglichen Zahlungsansprüche; und kann die Verwahrstelle nicht die Abwicklung der Gesellschaft oder die Auflösung eines anderen Fonds infolge dieses Fehlbetrages verlangen. DIES JEDOCH UNTER DEM VORBEHALT, dass die vorstehenden Unterpunkte (a) und (b) nicht für Vermögenswerte des Fonds gelten, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Fonds gehalten oder 3 Noch anhand des endgültigen Vertrages zu bestätigen 86 zurückerlangt werden können. Weitere Einzelheiten zu anderen relevanten wesentlichen Verträgen (sofern vorhanden) in Bezug auf den Fonds sind dem jeweiligen Prospektzusatz zu entnehmen. 10.7.5 Weitere Verträge Zusätzlich zu den Vorgenannten kann die Gesellschaft weitere Verträge mit Zahlstellen abschließen, die in Verbindung mit einem Angebot von Aktien in einem bestimmten Hoheitsgebiet von Zeit zu Zeit erforderlich sein können. Die Erbringung dieser Dienstleistungen soll zu gewöhnlichen, marktüblichen Bedingungen für die Gesellschaft erfolgen, wobei die Gebühren dafür zu normalen handelsüblichen Sätzen zu erheben sowie die Auslagen zu erstatten sind. 10.8 Sonstiges Sofern nicht anders im obigen Abschnitt „Gründung und Grundkapital“ angegeben, wurde kein Grund- oder Anleihekapital der Gesellschaft ausgegeben noch wurde eine solche Ausgabe beschlossen noch besteht eine solche Option oder anderweitig. Zum Datum dieses Prospekts hat die Gesellschaft keine ausstehenden oder eingerichteten aber nicht ausgereichten Darlehen (einschließlich Laufzeitkrediten) und keine ausstehenden Hypotheken, Belastungen, Schuldverschreibungen oder sonstigen Fremdmittel oder Verbindlichkeiten in Form von Mittelaufnahmen einschließlich Überziehungskrediten, Verbindlichkeiten aus Akzepten oder Akzeptkrediten, Verpflichtungen aus Ratenkäufen oder Finanzierungsleasingverhältnissen, Garantien oder andere Eventualverbindlichkeiten, die wesentlicher Natur sind. Soweit nicht im obigen Abschnitt „Interessenkonflikte“ anderweitig dargelegt, wurden keine Provisionen, Abschläge, Maklergebühren oder andere Sonderbedingungen gezahlt oder eingeräumt, noch sind solche für die Zeichnung oder die Verpflichtung zur Zeichnung, für die Beschaffung oder die Verpflichtung zur Beschaffung von Zeichnungsverpflichtungen für Aktien oder für Anleihekapital der Gesellschaft zu zahlen. 10.9 Zugang zu Dokumenten Die folgenden Dokumente können auf einem dauerhaften Datenträger (u. a. in Schriftform und/oder als E-Mail) oder in elektronischem Format auf einer von der Gesellschaft für diesen Zweck bestimmten Website (www.fortlp-ucits.com oder eine andere Website, die die Gesellschaft oder der Anlageverwalter den Aktionären jeweils im Voraus mitteilen) bereitgestellt werden. Ein schriftliches Exemplar dieser Dokumente wird den Aktionären auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt: dieser Prospekt der aktuelle Jahres- und Halbjahresbericht der Gesellschaft nach Veröffentlichung die Wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID) Darüber hinaus können Exemplare folgender Dokumente kostenlos am eingetragenen Sitz der Gesellschaft in Irland an jedem Geschäftstag zu den normalen Geschäftszeiten kostenlos bezogen werden: die Satzung der aktuelle Jahres- und Halbjahresbericht der Gesellschaft nach Veröffentlichung Eine aktuelle Version der Wesentlichen Informationen für den Anleger wird in elektronischem Format auf einer von der Gesellschaft für diesen Zweck bestimmten Website zugänglich gemacht. Falls die Gesellschaft plant, einen oder mehrere Fonds in anderen EU-Mitgliedstaaten zum Angebot an die Öffentlichkeit zu registrieren, stellt sie auf dieser Website folgende zusätzliche Unterlagen zur Verfügung: dieser Prospekt der aktuelle Jahres- und Halbjahresbericht der Gesellschaft nach Veröffentlichung die Satzung 87 ________________________________________________________________________________ ANHANG I ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN, DIE GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN AUF DIE FONDS ANWENDBAR SIND ________________________________________________________________________________ 1. Zulässige Anlagen Die Anlagen eines Fonds sind beschränkt auf: 1.1. 1.3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem EU-Mitgliedstaat oder Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassen sind oder auf einem geregelten Markt gehandelt werden, der regelmäßig stattfindet, anerkannt und für die Öffentlichkeit in einem EU-Mitgliedstaat oder Nicht-EUMitgliedstaat zugänglich ist. Kürzlich emittierte Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem sonstigen Markt (wie vorstehend erläutert) zugelassen werden. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden. 1.4. Anteile von OGAW. 1.5. 1.6. Anteile an AIF. Einlagen bei Kreditinstituten. 1.7. DFI. 1.2. 2. Anlagegrenzen 2.1. Ein Fonds darf höchstens 10 % seines Nettoinventarwerts in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, bei denen es sich nicht um die in Absatz 1 genannten handelt. 2.2. Ein Fonds darf höchstens 10 % seines Nettoinventarwerts in kürzlich emittierten Wertpapieren anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem sonstigen Markt (wie in Absatz 1.1 beschrieben) zugelassen werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen des Fonds in bestimmten als „Rule 144A Securities“ bekannten US-Wertpapieren, unter der Voraussetzung, dass: 2.2.1. die Wertpapiere mit der Verpflichtung emittiert werden, dass sie innerhalb eines Jahres nach Emission bei der US-Wertpapierund Börsenaufsichtsbehörde (SEC) registriert werden; und dass 2.3. 2.4. 2.2.2. es sich bei den Wertpapieren nicht um illiquide Wertpapiere handelt, d. h. sie können vom Fonds innerhalb von sieben Tagen zu dem Preis bzw. dem annähernden Preis, zu dem sie vom Fonds bewertet werden, realisiert werden. Ein Fonds darf höchstens 10 % seines Nettoinventarwerts in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an den Emittenten gehalten werden, in den er jeweils mehr als 5 % anlegt, unter 40 % liegt. Im Fall von Anleihen, die von einem Kreditinstitut emittiert werden, dessen eingetragener Sitz sich in einem EU-Mitgliedstaat befindet und das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Anleiheinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, wird die 10%-Grenze (wie vorstehend in Absatz 2.3 beschrieben) mit der vorherigen Genehmigung seitens der Zentralbank auf 25 % 88 angehoben. Sofern ein Fonds mehr als 5 % seines Nettoinventarwerts in diesen Anleihen von ein und demselben Emittenten anlegt, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht übersteigen. 2.5. Die Grenze von 10 % (siehe Absatz 2.3) erhöht sich auf 35 %, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften oder einem Nicht-Mitgliedstaat oder einer internationalen Körperschaft öffentlichen Rechts, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten als Mitglieder angehören, begeben oder garantiert sind. 2.6. Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der im Absatz 2.3 erwähnten Grenze von 40 % nicht berücksichtigt. 2.7. Ein Fonds darf höchstens 20 % seines Nettoinventarwerts als Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut investieren. Einlagen, die bei einem Kreditinstitut, bei dem es sich nicht um eine maßgebliche Institution handelt, als zusätzliche Liquidität gehalten werden, dürfen 10 % des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht sich gegebenenfalls auf 20 %, wenn solche Einlagen bei der Verwahrstelle gehalten werden. Das Gegenparteirisiko eines Fonds bei einem OTC-Derivat darf 5 % seines Nettoinventarwerts nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich im Falle von maßgeblichen Institutionen auf 10 %. 2.8. 2.9. Unbeschadet der vorstehenden Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 darf eine Kombination aus zwei oder mehr der folgenden Instrumente, die von ein und derselben Körperschaft ausgegeben, bei dieser vorgenommen oder mit dieser abgeschlossen werden, 20 % des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht übersteigen: 2.9.1. Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; 2.9.2. Einlagen und/oder 2.10. 2.11. 2.12. 2.9.3. Gegenparteirisiken aus OTC-Derivattransaktionen. Die in den Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 genannten Grenzen dürfen nicht kombiniert werden; daher darf das Engagement in einem einzelnen Emittenten 35 % des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht übersteigen. Konzerngesellschaften gelten im Sinne der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 als ein einzelner Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten innerhalb desselben Konzerns kann jedoch ein Grenzwert von 20 % des Nettoinventarwerts eines Fonds gelten. Ein Fonds kann bis zu 100 % seines Nettoinventarwerts in verschiedene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente investieren, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder internationalen Körperschaften öffentlichen Rechts, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten als Mitglieder angehören, oder von Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, der Schweiz, den USA oder einer der folgenden Institutionen begeben oder garantiert sind: Europäische Investitionsbank (EIB) Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Finance Corporation Internationaler Währungsfonds Euratom Asiatische Entwicklungsbank Europäische Zentralbank Europarat Eurofima 89 Afrikanische Entwicklungsbank Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (d. h. die Weltbank) Interamerikanische Entwicklungsbank Europäische Union Federal National Mortgage Association (Fannie Mae) Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mac) Government National Mortgage Association (Ginnie Mae) Student Loan Marketing Association (Sallie Mae) Federal Home Loan Bank Federal Farm Credit Bank Tennessee Valley Authority Straight-A Funding LLC OECD-Regierungen (sofern die jeweiligen Emissionen von Anlagequalität sind, d. h. als Investment Grade eingestuft sind) Regierung von Brasilien (vorausgesetzt, die Emissionen sind mit Investment Grade bewertet) Regierung der Volksrepublik China. Regierung von Indien (vorausgesetzt, die Emissionen sind mit Investment Grade bewertet) Regierung von Singapur Wenn ein Fonds gemäß dieser Bestimmung investiert, muss der Fonds Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen besitzen, wobei Papiere aus einer einzelnen Emission 30 % des Nettoinventarwerts nicht übersteigen dürfen. 3. 4. Indexnachbildende OGAW 3.1. Ein Fonds kann bis zu 20 % seines Nettoinventarwerts in Aktien und/oder Schuldtitel von ein und demselben Emittenten investieren, wenn die Anlagepolitik des Fonds die Nachbildung eines Index vorsieht, der die in den Regelungen der Zentralbank genannten Kriterien erfüllt. 3.2. Die unter Absatz 3.1 genannte Grenze kann unter außergewöhnlichen Marktbedingungen auf 35 % für ein und demselben Emittenten erhöht werden. Allgemeine Bestimmungen 4.1. 4.2. 4.3. Eine Investmentgesellschaft bzw. Verwaltungsgesellschaft kann in Verbindung mit allen von ihr verwalteten OGA keine stimmberechtigten Aktien/Anteile erwerben, welche es ihr ermöglichen würden, wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung eines Emittenten zu nehmen. Ein Fonds darf nicht mehr als: 4.1.1 10 % der nicht stimmberechtigten Aktien/Anteile eines einzelnen Emittenten; 4.1.2 10 % der Schuldtitel eines einzelnen Emittenten; 4.1.3 25 % der Anteile eines einzelnen OGA; 4.1.4 10 % der Geldmarktinstrumente eines einzelnen Emittenten erwerben. Die in den obigen Absätzen 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 genannten Grenzen müssen beim Erwerb nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der im Umlauf befindlichen Wertpapiere zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt. Die Absätze 4.1 und 4.2 gelten nicht für: 4.1.5 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften ausgegeben oder garantiert sind; 4.1.6 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die durch einen Nicht-EUMitgliedsstaat ausgegeben oder garantiert sind; 4.1.7 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die durch internationale öffentlich- 90 4.4. 4.5. 5. rechtliche Einrichtungen, von denen ein oder mehrere EU-Mitgliedsstaaten Mitglieder sind, ausgegeben oder garantiert sind; 4.1.8 Aktien, die von einem Fonds am Kapital einer in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft gehalten werden, die ihr Vermögen hauptsächlich in den Wertpapieren von Emittenten anlegt, deren eingetragener Sitz sich in diesem Staat befindet, wenn ein solches Engagement nach der Rechtsprechung dieses Staats die einzige Möglichkeit für den Fonds darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staats tätigen zu können. Diese Ausnahmeregelung gilt nur dann, wenn die Gesellschaft aus dem Nicht-EU-Mitgliedstaat die in den Absätzen 2.3 to 2.11, 4.1, 4.2, 4.4, 4.5 und 4.6 festgelegten Grenzen in ihrer Anlagepolitik einhält, und dass, sofern diese Grenzen überschritten werden, die Bestimmungen der nachstehenden Absätzen 5.5 und 5.6 beachtet werden; 4.1.9 von einer Investmentgesellschaft gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsland der Tochtergesellschaft lediglich Verwaltungs-, Beratungsoder Vertriebstätigkeiten im Zusammenhang mit der Rücknahme von Aktien oder Anteilen auf Wunsch der Aktionäre oder Anteilsinhaber und ausschließlich in ihrem Namen ausüben. Bei der Ausübung von Zeichnungsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Vermögens sind, muss ein Fonds die hier definierten Anlagebeschränkungen nicht einhalten. Die Zentralbank kann kürzlich zugelassenen Fonds gestatten, von den Bestimmungen der Ziffern 2.3 bis 2.12, 3.1 und 3.2 für die Dauer von sechs Monaten ab dem Datum der Zulassung abzuweichen, sofern sie den Grundsatz der Risikostreuung befolgen. 4.6. Werden die hierin definierten Grenzen aus Gründen überschritten, die außerhalb der Kontrolle eines Fonds liegen oder aus der Ausübung von Zeichnungsrechten resultieren, muss der Fonds unter angemessener Berücksichtigung der Interessen seiner Aktionäre seine Verkaufstätigkeit vorrangig auf die Behebung dieser Situation abstellen. 4.7. Ein Fonds darf keine Leerverkäufe folgender Instrumente tätigen: Wertpapiere; Geldmarktinstrumente; Anteile von OGA; oder DFI. Ein Fonds darf auf ergänzender Basis liquide Mittel halten. DFI 5.1. 5.2. 5.3. 5.4. Das Gesamtengagement eines Fonds in derivativen Finanzinstrumenten darf seinen Gesamtnettoinventarwert nicht übersteigen (diese Bestimmung wird möglicherweise nicht auf Fonds angewandt, dieihr Gesamtengagement anhand der VaR-Methode berechnen, wie im maßgeblichen Nachtrag beschrieben). Das Engagement in den Basiswerten von DFI, einschließlich in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eingebettete DFI, darf zusammen mit den entsprechenden Positionen, die im Rahmen direkter Anlagen eingegangen werden, die in den Zentralbankmitteilungen genannten Grenzen nicht überschreiten. (Diese Bestimmung gilt nicht im Fall von indexbasierten DFI, sofern der zugrunde liegende Index den in den Regelungen der Zentralbank festgelegten Kriterien entspricht.) Ein Fonds kann in OTC-Derivate investieren, vorausgesetzt, dass es sich bei den Gegenparteien der OTC-Derivate um Institutionen handelt, die einer sachverständigen Überwachung unterliegen und den von der Zentralbank zugelassenen Kategorien angehören. Anlagen in DFI unterliegen den von der Zentralbank festgelegten Bedingungen und Grenzen. 91 ________________________________________________________________________________ ANHANG II ZULÄSSIGE MÄRKTE ________________________________________________________________________________ In der folgenden Liste sind gemäß den Anforderungen der Zentralbank die geregelten Börsen und Märkte aufgeführt, an denen Anlagen in Wertpapieren und DFI außer den zulässigen Anlagen in nicht börsennotierten Wertpapieren notiert sind oder gehandelt werden. Mit Ausnahme der zulässigen Anlagen in nicht börsennotierten Wertpapieren sind die Anlagen jedes Fonds in Wertpapieren und derivativen Instrumenten auf die nachstehend aufgeführten Börsen und Märkte beschränkt. Die Zentralbank gibt keine Liste der genehmigten Börsen oder Märkte heraus. 1 (a) Jede Börse, die: - sich in einem EWR-Mitgliedstaat befindet; oder - sich in Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika befindet; oder (b) jede Börse, die in der folgenden Liste enthalten ist:Argentinien - Bahrain Botswana Brasilien - Chile China - Kolumbien Ägypten Ghana Indien - Indonesien Israel Jordanien Kenia Korea Kuwait Malaysia Mauritius Mexiko Marokko Oman Peru Philippinen Katar Russland - Bolsa de Comercio de Buenos Aires, Cordoba, Mendoza, Rosario; Bahrain Stock Exchange; Botswana Stock Exchange; BM&FBOVESPA S.A. - Bolsa de Valores, Mercadorias e Futuros und Cetip SA - Balcao Organizado de Ativos e Derivativos; Santiago Stock Exchange; Shanghai Stock Exchange and Shenzhen Stock Exchange; Bolsa de Valores de Colombia; Nile Stock Exchange und Egyptian Exchange; Ghana Stock Exchange; Mumbai Stock Exchange und National Stock Exchange of India; Jakarta Stock Exchange; Tel Aviv Stock Exchange; Amman Stock Exchange; Nairobi Stock Exchange; Korean Stock Exchange; Kuwait Stock Exchange; Kuala Lumpur Stock Exchange; Stock Exchange of Mauritius; Bolsa Mexicana de Valores; Casablanca Stock Exchange; Muscat Securities Market; Bolsa de Valores de Lima; Philippines Stock Exchange; Doha Stock Exchange; RTS Stock Exchange, MICEX (nur in Verbindung mit Aktienwerten, die auf Stufe 1 oder Stufe 2 der 92 Singapur Südafrika Südkorea Taiwan Taiwan Thailand Türkei (c) - jeweiligen Börse gehandelt werden); The Stock Exchange of Singapore; Johannesburg Stock Exchange; Korea Exchange (KRX) Taipei Stock Exchange Corporation; Gre Tai Securities Market; The Stock Exchange of Thailand; Istanbul Stock Exchange; jeder der folgenden Märkte: Der von der International Capital Market Association organisierte Markt; Der (i) von Banken und anderen Institutionen betriebene, durch die britische Finanzaufsichtsbehörde (UK Financial Services Authority, „FSA“) geregelte und der den Inter-Professional Conduct-Bestimmungen des Market Conduct Sourcebook der FSA unterliegende Markt, und (ii) der Markt für Non-Investment Products, der den im Non Investment Products Code enthaltenen Vorgaben unterliegt, die von Teilnehmern des Londoner Markts aufgestellt wurden, darunter auch die FSA und die Bank of England; Der Markt für US-Regierungspapiere, der von Wertpapierhändlern für Staatspapiere (Primary Dealers) betrieben und von der Federal Reserve Bank of New York und der US-Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, SEC) geregelt wird; Der Freiverkehrsmarkt (OTC-Markt) in den Vereinigten Staaten, der von Wertpapierhändlern für Staatspapiere und Sekundärhändlern (Secondary Dealers), die von der US-Börsenaufsicht reguliert werden, und von der National Association of Securities Dealers betrieben wird (und von Bankinstitutionen, die von der Bankenaufsichtsbehörde für landesweit tätige und ausländische Banken (US Comptroller of the Currency), der US-Notenbank Federal Reserve System oder der Federal Deposit Insurance Corporation reguliert werden); KOSDAQ; NASDAQ; SESDAQ; TAISDAQ/Gretai Market; The Chicago Board of Trade; The Chicago Mercantile Exchange; Der von der Securities Dealers Association of Japan regulierte japanische Freiverkehrsmarkt; Der von der Investment Dealers Association of Canada regulierte Freiverkehrsmarkt für kanadische Staatsanleihen; Der französische Markt für Titres de Créances Négociables (Freiverkehrsmarkt für handelbare Schuldtitel); 93 in Asien an folgenden Börsen und Märkten: - Hong Kong Exchanges & Clearing; - Jakarta Futures Exchange; - Korea Futures Exchange; - Korea Stock Exchange; - Kuala Lumpur Options and Financial Futures Exchange; - Bursa Malaysia Derivatives Berhad; - National Stock Exchange of India; - Osaka Mercantile Exchange; - Osaka Securities Exchange; - Shanghai Futures Exchange; - Singapore Commodity Exchange; - Singapore Exchange; - Stock Exchange of Thailand; - Taiwan Futures Exchange; - Taiwan Stock Exchange; - The Stock Exchange, Mumbai; - Tokyo International Financial Futures Exchange; - Tokyo Stock Exchange; 2 In Bezug auf jeden börsengehandelten derivativen Finanzkontrakt jede Börse, an der ein solcher Kontrakt erworben oder verkauft werden kann und die geregelt ist, regelmäßig betrieben wird, anerkannt und öffentlich zugänglich ist und die (i) in einem EWRMitgliedstaat, (ii) in Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, der Schweiz oder in den Vereinigten Staaten liegt, (iii) die Channel Islands Stock Exchange oder (iv) unter obigem Abs. (c) aufgeführt ist. 94 ________________________________________________________________________________ ANHANG III AKTUELLE LISTE DER BEAUFTRAGTEN/UNTERBEAUFTRAGTEN DER VERWAHRSTELLE ________________________________________________________________________________ Markt Argentinien (ausgesetzter Markt) Australien Österreich Bahrain Bangladesch Belgien Bermuda Bosnien & Herzegowina Botswana Brasilien Bulgarien Kanada Chile China - A-Aktien China - Schanghai China - Shenzhen Kolumbien Kroatien Zypern Tschechische Republik Dänemark Ägypten Estland Euromarket Finnland Frankreich Deutschland Ghana Griechenland Hongkong Ungarn Island (ausgesetzter Markt) Indien Indonesien Unterdepotbank Citibank N.A. HSBC Bank Australia Limited Unicredit Bank Austria AG HSBC Bank Middle East Limited Standard Chartered Bank BNP Paribas Belgium HSBC Securities Services Unicredit Bank Austria AG Standard Chartered Bank Bostwana Ltd BNP Paribas Brazil Unicredit Bulbank AD Royal Bank of Canada Banco de Chile (Citibank N.A. Citibank (China) Co. Ltd HSBC Bank (China) Company Limited HSBC Bank (China) Company Limited Cititrust Colombia S.A. Unicredit Bank Austria AG HSBC Bank Plc Unicredit Bank Czech Republic a.s. Danske Bank A/S Citibank NA Egypt Swedbank Clearstream Banking S.A. Nordea Bank Finland Plc Deutsche Bank A.G. Deutsche Bank A.G. Standard Chartered Bank Ghana Ltd. HSBC Bank Plc Greece Standard Chartered Bank (Hong Kong) Limited Unicredit Bank Hungary Zrt Islandsbanki hf The Hongkong Shanghai Banking Corporation Limited Standard Chartered Bank 95 Irland Israel Italien Japan Jordanien Kasachstan Kenia Kuwait Lettland Libanon Litauen Luxemburg Malaysia Mauritius Mexiko Marokko Namibia Nasdaq Dubai Ltd Niederlande Neuseeland Nigeria Norwegen Oman Pakistan Peru Philippinen Polen Portugal Katar Rumänien Russland Saudi-Arabien Serbien Singapur Slowakische Republik Slowenien Südafrika Südkorea Spanien Sri Lanka Schweden Schweiz Taiwan Citibank Ireland Citibank N.A. Tel Aviv Branch BNP Paribas Securities Services Citibank, Tokyo Standard Chartered Bank JSC Citibank Kazakhstan Standard Charted Bank Kenya HSBC Bank Middle East Limited Swedbank HSBC Bank Middle East Limited Swedbank Clearstream Standard Chartered Bank Malaysia Berhad The Hongkong Shanghai Banking Corporation Limited Banamex S.A. Société Générale Marocaine de Banques Standard Bank Namibia Ltd HSBC Bank Middle East Limited BNP Paribas Securities Services The Hongkong Shanghai Banking Corporation Limited Citibank Nigeria Limited DNB Bank ASA HSBC Bank Middle East Limited Deutsche Bank A.G. Citibank del Peru S.A. Standard Chartered Bank Bank Polska Kasa Opieki S.A. BNP Paribas Securities Services HSBC Bank Middle East Limited Societe Generale SLS Romania Societe Generale, Rosbank HSBC Saudi Arabia Unicredit Bank Austria AG DBS Bank Ltd Unicredit Bank Slovakia a.s. Unicredit Bank Austria AG Société Générale The Hong Kong and Shanghai Banking Corporation Limited Bancoval Securities Services S.A. The Hongkong Shanghai Banking Corporation Limited Skandinaviska Enskilda Banken AB (publ) Credit Suisse AG HSBC Bank (Taiwan) Limited 96 Thailand Tunesien Türkei VAE - Abu Dhabi VAE - Dubai Vereinigtes Königreich Ukraine Uruguay USA Vietnam Sambia Standard Chartered Bank (Thai) Pcl Societe Generale Securities Services UIB Tunisia Citibank A.S. HSBC Bank Middle East Limited HSBC Bank Middle East Limited The Bank of New York Mellon Citibank Pjsc Ukraine Banco Itaù Uruguay S.A. The Bank of New York Mellon HSBC Bank (Vietnam) Ltd Standard Chartered Bank Zambia PLC 97 ________________________________________________________________________________ VERZEICHNIS DER NAMEN UND ANSCHRIFTEN ________________________________________________________________________________ FORT GLOBAL UCITS FUNDS P.L.C. Verwaltungsratsmitglieder Devan Musser Scott Barnes Bronwyn Wright Roddy Stafford Eingetragener Sitz Anlageverwaltungsgesellschaft 2nd Floor Beaux Lane House Mercer Street Lower Dublin 2 Irland FORT LP 2 Wisconsin Circle Suite 1150 Chevy Chase MD 20815 USA Administrator Verwahrstelle RBC Investor Services Ireland Limited 4th Floor One George’s Quay Plaza George's Quay Dublin 2 Irland RBC Investor Services Bank S.A., Dublin Branch 4th Floor One George’s Quay Plaza George's Quay Dublin 2 Irland Abschlussprüfer Irische Rechtsberater Deloitte Earlsfort Terrace Dublin 2 Irland Maples and Calder 75 St. Stephen's Green Dublin 2 Irland Vertriebsgesellschaft FORT Global LLC 2 Wisconsin Circle Suite 1150 Chevy Chase MD 20815 U Gesellschaftssekretär Maples Fiduciary Services (Ireland) Limited 2nd Floor Beaux Lane House Mercer Street Lower Dublin 2 Irland FORT GLOBAL UCITS FUNDS PLC 98 Ein Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gegründet nach irischem Recht als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und registriert unter der Nummer 527620) (die „Gesellschaft“) ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Die hier enthaltenen Informationen sind selektiv und enthalten spezifische Informationen über die Gesellschaft. Dieses Dokument ist Teil des Prospekts der Gesellschaft vom 23. November 2016, des Nachtrag für den Fort Global UCITS Contrarian Fund vom 23. Novenber 2016 und des Nachtrags für den Fort Global UCITS Diversified Fund vom 23. November 2016 und sollte in Verbindung mit diesen gelesen werden. Dieses Dokument ist nur zur Verbreitung in Deutschland bestimmt. Die im Prospekt definierten Wörter und Ausdrücke haben im Fall ihrer Verwendung in diesem Anhang B dieselbe Bedeutung, sofern der Kontext keine anderweitige Auslegung erfordert. Mit Datum vom 28 November 2016 99 Zahl- und Informationsstelle in Deutschland Marcard, Stein & Co. AG Ballindamm 36 in 20095 Hamburg wurde zur Informations- und Zahlstelle für die Bundesrepublik Deutschland ernannt (die „Zahl- und Informationsstelle in Deutschland“). Umtausch und Rücknahme von Aktien Umtausch- und Rücknahmeanträge für Aktien können bei der Zahl- und Informationsstelle in Deutschland eingereicht werden. Rücknahmeerlöse, Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an die Aktionäre können auf Wunsch der Aktionäre auch über die Zahl- und Informationsstelle in Deutschland ausgezahlt werden. Dokumente und Mitteilungen Der Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID), die Satzung , die geprüften Jahresabschlüsse und die Halbjahresabschlüsse können bei der Zahl- und Informationsstelle in Deutschland eingesehen werden und dort kostenlos in elektronischem Format bezogen werden. Ferner können folgende Dokumente bei der Zahl- und Informationsstelle in Deutschland eingesehen und angefordert werden: - der Administrationsvertrag; - der Verwahrstelle; - der Anlageverwaltungsvertrag; - der Vertriebsstellenvertrag; - ein Exemplar der OGAW-Vorschriften; - die Auflistung früherer und derzeitiger Verwaltungsratsposten und Partnerschaften der Verwaltungsratsmitglieder der letzten fünf Jahre. Mitteilungen an die Aktionäre sind gegebenenfalls bei der Zahl- und Informationsstelle in Deutschland verfügbar und werden den Aktionären per Rundschreiben übermittelt. Veröffentlichung von Kursen Der Nettoinventarwert je Aktie der Fonds der Gesellschaft sowie die Kauf- und Rücknahmepreise sind an jedem Tag, der in Hamburg ein Bankgeschäftstag ist, bei der Zahl- und Informationsstelle in Deutschland abrufbar. Darüber hinaus werden die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie der Zwischengewinn und der Gesamtertrag, der als vom Inhaber ausländischer Investmentanteile nach dem 31. Dezember 1993 erzielt betrachtet wird, täglich auf der elektronischen Plattform der „fundinfo AG“ (www.fundinfo.com) veröffentlicht. Besondere Ereignisse Neben den Mitteilungen per Rundschreiben an die Aktionäre werden die Aktionäre über folgende Ereignisse durch Veröffentlichung im elektronischen deutschen Bundesanzeiger informiert: die Aussetzung der Rücknahme von Aktien eines Fonds; die Beendigung der Verwaltung eines Fonds oder die Liquidation desselben; Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung, die nicht den bestehenden Anlagegrundsätzen entsprechen oder wesentliche Anlegerrechte berühren oder sich auf Erstattungen von Gebühren und Kosten beziehen, welche aus dem Fonds entnommen werden dürfen; die Fusion eines Fonds; und gegebenenfalls die Umwandlung eines Fonds in einen Feeder-Fonds und eine Änderung eines Master-Fonds. Besteuerung Bei Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen einer Anlage in die Gesellschaft wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. 101 Error! Unknown document property name. FORT GLOBAL UCITS FUNDS p.l.c. Eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur und variablem Kapital und getrennter Haftung zwischen ihren Teilfonds, die gemäß den Companies Act, unter der Registrierungsnummer 527620 mit beschränkter Haftung in Irland gegründet wurde PROSPEKTZUSATZ FORT GLOBAL UCITS CONTRARIAN FUND Mit Datum vom 18. April 2017 Error! Unknown document property name. 102 _____________________________________________________________________________ 1. WICHTIGE HINWEISE ___________________________________________________________________________ Die Mitglieder des Verwaltungsrats (deren Namen im Abschnitt „Verwaltung der Gesellschaft – Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ im Prospekt genannt sind) übernehmen die Verantwortung für die in diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben. Die in diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben entsprechen nach bestem Wissen und Gewissen des Verwaltungsrats (der alle gebotene Sorgfalt darauf verwandt hat, dies sicherzustellen) den Tatsachen, ohne dass etwas ausgelassen wurde, das für diese Angaben wahrscheinlich von Bedeutung sein könnte. Der Verwaltungsrat übernimmt die entsprechende Verantwortung. Dieser Prospektzusatz enthält spezifische Informationen über den FORT Global UCITS Contrarian Fund (der „Fonds”), ein Fonds der FORT Global UCITS Funds p.l.c. (die „Gesellschaft”), der ein von der Zentralbank als OGAW gemäß den Vorschriften zugelassener offener Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds ist. Derzeit hat die Gesellschaft drei weitere Teilfonds, den FORT Global UCITS Diversified Fund, den FORT Global UCITS Trend Fund und den FORT Global UCITS Futures Fund. Weitere Fonds können mit vorheriger Zustimmung der Zentralbank errichtet werden. Dieser Prospektzusatz ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft vom 18. April 2017 (der „Prospekt“) und sollte im Zusammenhang mit diesem gelesen werden. Der Fonds wird aufgrund seiner Anlagepolitik und seiner Portfoliomanagement-Techniken wahrscheinlich einer hohen Volatilität unterliegen, und der Fonds ist für Anleger geeignet, die sich darüber im Klaren sind, dass sie, um höhere Renditen zu erzielen ein höheres Maß an Volatilität akzeptieren müssen. Dies ist kein Hinweis für die zukünftige Volatilität des Fonds, die sich mit der Zeit ändern kann. Anleger können die aktuellen Daten zum synthetischen Risiko-Rendite-Indikator (Synthetic Risk and Reward Indicator – „SRRI“) den wesentlichen Informationen für den Anleger entnehmen. Profil eines typischen Anlegers: Es ist vorgesehen, dass die typischen Anleger des Fonds institutionelle Anleger (Unternehmen, Pensionsfonds, Versicherungsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Regierungs- und supranationale oder lokale Behörden, Banken oder andere Investmentgesellschaften), vermögende Privatanleger oder andere Privatanleger mit Erfahrung in der Analyse komplizierter Anlagestrategien sind. Ein typischer Anleger wird eine Rendite auf seine Anlage in dem Fonds über einen Zeithorizont von 3 bis 5 Jahren anstreben. Da der Preis der Aktien jedes Fonds sowohl fallen als auch steigen kann, ist dieser Fonds keine geeignete Anlage für einen Anleger, der nicht in der Lage ist, einen Verlust aus seiner Anlage zu tragen. Eine Anlage in dem Fonds sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlageportfolios bilden und eignet sich möglicherweise nicht für alle Anleger. Error! Unknown document property name. 103 Der Fonds kann für Anlage- und Absicherungszwecke und für Zwecke des effizienten Portfoliomanagements in DFI investieren. (Einzelheiten zum Leverage-Effekt bei der Anlage in DFI sind im Abschnitt „Kreditaufnahme und Leverage; Leverage“ weiter unten enthalten.) Anleger sollten beachten, dass der Fonds überwiegend in DFI investiert. Dies kann den Fonds besonderen mit Derivaten verbundenen Risiken aussetzen. Bitte lesen Sie hierzu den Abschnitt „Derivaterisiko“ unter „Risikofaktoren“ im Prospekt. Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Fonds in Abhängigkeit von Margen- und Sicherheitenanforderungen für derivative Finanzinstrumente („DFI“) erhebliche Mengen liquider Mittel halten kann und deren Anteil höher sein kann als der Anteil des Anlageportfolios des Fonds (nähere Details hierzu sind der Anlagepolitik zu entnehmen). Aktien des Fonds sind keine Einlagen und somit nicht garantiert. Anlagen in dem Fonds sind mit bestimmten Anlagerisiken verbunden, u. a. mit dem Risiko von Kapitalschwankungen. Der Wert von Anlagen kann sowohl fallen als auch steigen, und Anleger erhalten möglicherweise weniger als den ursprünglich investierten Betrag zurück. Anleger werden insbesondere auf den Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt hingewiesen. Error! Unknown document property name. 104 _____________________________________________________________________________ 2. DEFINITIONEN ___________________________________________________________________________ Basiswährung ist der Euro; Geschäftstag bezeichnet einen Tag (mit Ausnahme von Samstagen oder Sonntagen), an dem die Geschäftsbanken in New York, London, Dublin, Frankfurt und Tokyo für den Geschäftsverkehr geöffnet sind, oder einen anderen Tag bzw. andere Tage, der bzw. die der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt; Handelstag bezeichnet jeden Geschäftstag und/oder alle weiteren Tage, die der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt; stets vorausgesetzt, dass es in jedem Monat mindestens zwei Handelstage (und pro 14 Tage mindestens einen Handelstag) geben muss; Orderannahmeschluss bedeutet 12:00 Uhr mittags (irischer Zeit) am betreffenden Handelstag oder ein anderer vom Verwaltungsrat festgelegter und den Aktionären im Voraus mitgeteilter Zeitpunkt für den jeweiligen Handelstag, immer vorausgesetzt, dass der Orderannahmeschluss vor dem Bewertungszeitpunkt liegt; Mindestfondsvolumen bedeutet 5.000.000 US$ oder ein anderer Betrag, den der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen festlegen kann; Valutatag hat in Bezug auf Zeichnungen bzw. Rücknahmen die im nachstehenden Abschnitt „Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien“ beschriebene Bedeutung; Bewertungszeitpunkt bedeutet in Bezug auf übertragbare Wertpapiere, börsengehandelte DFI, im Freiverkehr gehandelte DFI und nicht börsennotierte übertragbare Wertpapiere 16:00 (Ortszeit New York) am maßgeblichen Handelstag, unter Anwendung des Schlusskurses am maßgeblichen Markt, der zum Bewertungszeitpunkt verfügbar ist und anhand dessen der Nettoinventarwert je Aktie des Fonds ermittelt wird. Dieser Zeitpunkt darf in keinem Fall vor dem letzten Zeitpunkt liegen, zu dem Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umtauschanträge angenommen werden, bzw. einem anderen Zeitpunkt, den der Verwaltungsrat jeweils festlegen und den Aktionären mitteilen kann. Ein Nettoinventarwert wird vom Administrator an jedem Tag (außer Samstagen und Sonntagen), an dem die Geschäftsbanken in Dublin geöffnet sind, gestellt, um den Anlegern transparente Preisinformationen bereitzustellen. Der Handel mit Aktien unterliegt weiterhin dem Orderannahmeschluss. Alle übrigen in diesem Prospektzusatz definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt. Error! Unknown document property name. 105 _____________________________________________________________________________ 3. INFORMATIONEN ÜBER DEN FONDS _____________________________________________________________________________ 3.1 Anlageziel, Anlagepolitik und Anlagestrategie 3.1.1 Anlageziel: Das Anlageziel des Fonds ist das Erzielen absoluter Renditen und eine reduzierte Volatilität der Renditen über einen mittel- bis langfristigen Zeitraum. Es gibt keine Garantie dafür, dass der Fonds sein Anlageziel erreichen wird. 3.1.2 Anlagestrategie: Die Anlagestrategie des Anlageverwalters basiert auf einem proprietären Handelsprogramm („Global Contrarian“), das ein breites Spektrum an Futures-Kontrakten auswählt, die an anerkannten Börsen gehandelt werden, um ein Engagement in den Basiswerten einzugehen, wie im nachstehenden Abschnitt 3.1.3 definiert. Der Anlageverwalter hat Global Contrarian mit dem Ziel entwickelt, erstklassige risikobereinigte Renditen mit geringer Korrelation zu breiten Aktienmarktindizes wie dem S&P 500 oder dem MSCI World Index zu erzielen. Um die Volatilität zu reduzieren, wird das Handelsprogramm des Anlageverwalters nicht in erster Linie auf Basis eines einseitigen Engagements in einem bestimmten Marktfaktor konstruiert, wie etwa einem Long-Engagement in Aktienanlagen. Vielmehr ist der Anlageverwalter der Meinung, dass sich durch den Einsatz einer absolut systematischen, voll automatisierte Strategie erstklassige risikobereinigte Renditen erzielen lassen und gleichzeitig das Risiko hoher Verluste gemindert werden kann, die infolge bestimmter Marktereignisse eintreten können. Diese systematische Strategie schätzt ihre eigenen Parameter auf Basis neuer Informationen, entwickelt und erzeugt Signale und legt auf Basis des verwalteten Vermögens fest, wo Risikokapital eingesetzt wird. Global Contrarian ist ein direktionales Programm, d. h. es investiert in die Marktrichtung. Das Global-Contrarian-Handelsprogramm basiert auf zwei Grundprinzipien: (1) Aus Trends in den Preisbewegungen von Futures-Kontrakten können Renditen extrahiert werden; und (2) die Marktpreise sind eine entscheidende Quelle für die Sammlung von Informationen für Anlageentscheidungen. Der Anlageverwalter versucht, mit laufendem Research anpassungsfähige quantitative Handelssysteme zu entwickeln und zu implementieren, die auf jedem Markt den optimalen Mix aus technischen Indikatoren auswählen und diese nutzen, um dynamisch die optimalen Portfolio-Allokationen zu ermitteln und so die Risiken entsprechend einer Prognose der risikobereinigten Rentabilität auf die Märkte zu verteilen. Der Anlageverwalter ist außerdem der Meinung, dass der Erfolg einer Anlagestrategie in hohem Maße vom Vertrauen eines Anlageverwalters in seine statistische Basis abhängt, vor allem unter widrigen Marktbedingungen. Im Gegensatz zu diskretionären Händlern, deren Verhaltensheuristiken Entscheidungen beeinflussen können, praktiziert der Anlageverwalter einen disziplinierten, systematischen Anlageprozess. Durch Quantifizierung der Umstände, unter denen Anlageentscheidungen getroffen werden, können die systematischen Handelsstrategien des Anlageverwalters Anlegern einen einheitlichen Ansatz für die Märkte bieten, der darauf ausgelegt ist, Urteils- oder emotionale Heuristiken aus dem Anlageprozess auszuschließen. Global Contrarian ist ein systematisches, technische Trends vorwegnehmendes Handelsprogramm (im Gegensatz zu Trendfolgeprogrammen), das darauf ausgelegt ist, direktionale Trends in verschiedenen Märkten (Zinssätze, Aktienindizes, Anleihen und Währungen) vorwegzunehmen und von kurz- bis Error! Unknown document property name. 106 mittelfristigen Trends (2 bis 6 Wochen) in einem breiten Spektrum weltweiter Futures-Märkte zu profitieren, um sich in der Performance der Basiswerte zu engagieren (wie im nachstehenden Abschnitt 3.1.3 beschrieben). Der Anlageverwalter hat kaum oder gar keinen Ermessensspielraum gegenüber den regelbasierten, computergestützten Handelssignalen, die von Global Contrarian generiert werden. Die Handelsentscheidungen basieren ausschließlich auf der Analyse von Marktpreisen, Volumen und Volatilität – nicht auf Faktoren außerhalb der Handelsmärkte. Global Contrarian basiert auf der Theorie, dass die Marktpreise alle bekannten Faktoren widerspiegeln, welche bei einem bestimmten Finanzinstrument oder einer Währung Angebot und Nachfrage bestimmen. Global Contrarian nimmt Positionen ein, während sich der Markt gegen das Signal bewegt – z. B. zeigt das Signal „Kaufen“ an, wenn der Markt fällt. Infolgedessen kann die Performance viel volatiler sein als bei traditionellen Trendfolgemodellen, dafür ist aber das Diversifikationspotenzial viel höher. Um die Volatilität der Renditen zu reduzieren, wird die Kapitalallokation geografisch über die im Anhang II des Prospekts aufgeführten zulässigen Märkte diversifiziert. Diese globale Diversifikation und Sektordiversifikation bietet dem Fonds auch Chancen, unter verschiedenen Marktbedingungen Gewinne anzustreben. Global Contrarian gibt ein Kaufsignal, wenn die Preise am Markt noch sinken und ein Verkaufssignal, wenn die Marktpreise steigen. Da Global Contrarian versucht, Trends bei den Marktpreisen vorwegzunehmen, hat es das Potenzial, sogar in Phasen, die von Standard-Trendfolgesystemen als richtungslos wahrgenommen werden, eine gute Performance zu erzielen. Richtungslose Phasen sind Phasen, in denen der Markt keine klare Richtung hat, d. h. die Marktpreise schwanken ohne große Gewinne oder Verluste. Global Contrarian ist naturgemäß anpassungsfähig. Neue Preisinformationen werden täglich in das System eingegeben und fließen in die Feinabstimmung für die Handelssignale des nächsten Tages ein. Die Märkte entwickeln sich weiter, und diese neuen Informationen spiegeln sich in den Schätzwerten des Anlageverwalters wider. Auch wenn sich die Performance des Systems verschlechtern kann, wenn versäumt wird, eine Neuschätzung der Systemwerte vorzunehmen, weil neue Daten nicht einbezogen werden, werden die Daten eines einzelnen Tages die Werte voraussichtlich nur geringfügig verändern. Die Anlagestrategie ist ein Prozess, der sich weiterentwickelt, und der Anlageverwalter kann die Liste der gehandelten Märkte erweitern oder verkleinern. Sollte eine Veränderung eine wesentliche Änderung der Anlagepolitik des Fonds zur Folge haben, wird der Prospektzusatz entsprechend den Anforderungen der Zentralbank aktualisiert. Und schließlich werden die Barmittel, die nicht im Rahmen des oben genannten Allokationsprozesses investiert werden (d. h. Barmittel, die nicht verwendet werden, um die entsprechenden DFI zu kaufen oder für Einlagen/Margeneinschüsse im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf solcher DFI verwendet werden), in Staatspapiere der USA oder der EU-Mitgliedstaaten (Bonds oder Treasury Bills) investiert, einer Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts bereitgestellt (wobei solche Gegenparteien hochwertige Investmentbanken aus den USA oder EU-Mitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer ordentlichen Aufsicht unterliegen, umfassen), wie nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder als Einlagen bei erstklassigen Banken in den USA oder den EU-Mitgliedstaaten angelegt. Solche Anlageentscheidungen werden ausschließlich durch den Anlageverwalter getroffen und umgesetzt. Der Anlageverwalter kann auch stets nach eigenem Ermessen den Einsatz von Hebeln (Leverage) im Anlageportfolio des Fonds anpassen, um die Einhaltung der Bestimmungen im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ im Prospekt zu gewährleisten. 3.1.3 Anlagepolitik: Der Fonds beabsichtigt, sein Anlageziel zu erreichen, indem er Margeneinschüsse in erster Linie in börsennotierte Futures investiert, um sich in kurzfristigen Zinssätzen, Anleihen und Währungen sowie in Aktienindizes, die den Anforderungen der Zentralbank gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der Zentralbankvorschriften entsprechen (jeweils ein „Aktienindex“ und zusammen mit den kurzfristigen Zinssätzen, Anleihen und Währungen die „Basiswerte“), zu engagieren. Eine Beschreibung der DFI ist im nachstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ enthalten. Error! Unknown document property name. 107 Futures-Kontrakte sind stark gehebelte Instrumente, für die keine Margeneinschüsse erforderlich sind. Aufgrund des mit ihnen verbundenen Risikos verlangt die Clearing-Stelle jedoch, dass eine Rückstellung gebildet wird. Beispielsweise kann eine 100%ige Long-Position in europäischen Aktien erreicht werden, indem Aktien der fünfzig größten europäischen Blue-Chip-Unternehmen, die in der Eurozone tätig sind, gekauft werden. Hierfür kann das gesamte Vermögen des Fonds verwendet werden. Alternativ kann in einen Futures-Kontrakt auf den Dow Jones EURO STOXX 50 investiert werden, wobei 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds als Margeneinschuss hinterlegt und 90 % des Nettoinventarwerts in kurzfristige Staatspapiere investiert werden. Da die Margeneinschüsse für Future-Kontrakte, die der Fonds einsetzt, um sich in den Basiswerten zu engagieren, niemals 14 % des Nettoinventarwerts des Fonds überschreiten dürfen, investiert der Fonds einen wesentlichen Betrag des Fondsvermögens in festund variabel verzinsliche Staatspapiere der USA oder von EU-Mitgliedstaaten mit Anlagequalität (Investment Grade) (Bonds und Treasury Bills), in eine Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts (wobei solche Gegenparteien hochwertige Investmentbanken aus den USA oder EUMitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer ordentlichen Aufsicht unterliegen, umfassen), wie nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder Einlagen mit hoher Anlagequalität bei Banken in den USA oder in EU-Mitgliedstaaten. Der Nettoinventarwert des Fonds, der nicht als Margeneinschuss oder Sicherheit für das DFI benötigt wird, kann auch ergänzend in liquide Geldmarktinstrumente wie Bankeinlagen oder Geldmarktfonds investiert werden, um die Erfüllung etwaiger Rücknahmeanträge zu erleichtern. Der Fonds investiert in börsennotierte Futures auf die Basiswerte, die überwiegend durch Emittenten emittiert werden, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern gehandelt werden. Die börsennotierten Futures werden auf zulässigen Märkten gemäß Anhang II des Prospekts gehandelt, und der Fonds legt einen besonderen Schwerpunkt auf Futures-Börsen in den USA, Japan, Australien, Kanada, der Schweiz, den EU-Mitgliedstaaten, Taiwan und Hongkong. Der Fonds hat keinen besonderen Branchenschwerpunkt. Jeder Aktienindex wird höchstens vierteljährlich angepasst (Rebalancing). Die Häufigkeit der Rebalancings hat keine Auswirkungen auf die mit dem Fonds verbundenen Transaktionskosten, da ein Rebalancing keine höhere Frequenz des Portfolioumschlags eines Fonds erfordert als es bei einem statischen Aktienindex der Fall wäre, denn der Fonds geht das Aktienengagement in einem Aktienindex über einen Futures-Kontrakt ein. Der Anlageverwalter überwacht die für den Fonds geltenden Anlagebeschränkungen. Sobald der Anlageverwalter feststellt, dass die Gewichtung einer Aktie in einem Aktienindex gegen die Anlagebeschränkungen verstößt, bemüht sich der Anlageverwalter, das Engagement des Fonds in dieser Aktie zu reduzieren, um sicherzustellen, dass der Fonds jederzeit innerhalb der Anlagebeschränkungen betrieben wird und die Anforderungen der Vorschriften erfüllt. Das Engagement des Fonds in Aktienindizes über Future-Kontrakte kann sich in Abhängigkeit vom GlobalContrarian-Programm des Anlageverwalters von Zeit zu Zeit ändern, unter dem Vorbehalt, dass jeder zusätzliche Aktienindex den Anforderungen der Zentralbank gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der Zentralbankvorschriften (in ihrer jeweils gültigen und ggf. ergänzten oder ersetzten Fassung) erfüllen muss. Zum Datum dieses Nachtrags ist der Fonds in den in Anhang I aufgeführten Aktienindizes engagiert. Eine vollständige aktuelle Liste der Aktienindizes, in denen der Fonds sich engagiert, wird den Anlegern auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Der Fonds engagiert sich in Devisen und kurzfristigen Zinssätzen durch den Einsatz von börsennotierten Futures-Kontrakten. Der Anlageverwalter beabsichtigt, eine geografisch diversifizierte Gruppe von börsennotierten Futures zu handeln, bei denen es sich u. a. um folgende handeln kann: Britisches Pfund, Euro, kanadischer Dollar, japanischer Yen, australischer Dollar, Schweizer Franken und mexikanischer Peso (alle an der CME Chicago gehandelt). Der Fonds wird eine geografisch diversifizierte Gruppe von börsennotierten Futures auf kurzfristige Zinssätze handeln, insbesondere diejenigen, die auf die folgenden Währungen lauten: US-Dollar, britische Pfund, Euro, Schweizer Franken, kanadische Dollar, japanische Yen und australische Dollar. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Fonds nicht in Anteile anderer Investmentfonds („CIS“) investiert. 3.2 Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements Error! Unknown document property name. 108 Der Fonds kann in DFI investieren oder DFI einsetzen, wie im vorstehenden Abschnitt „Anlagepolitik“ beschrieben, um ein Engagement in der Performance der Basiswerte einzugehen, um das Anlageziel des Fonds zu erreichen. Des Weiteren kann der Fonds für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements und/oder zur Absicherung gegen Wechselkursrisiken unter Beachtung der von der Zentralbank von Zeit zu Zeit erlassenen Bedingungen und Grenzen Transaktionen in DFI durchführen. Der Anlageverwalter wird versuchen sicherzustellen, dass die eingesetzten Techniken und Instrumente wirtschaftlich geeignet sind, d. h., dass sie auf kostengünstige Weise realisiert werden können. Zu diesen Transaktionen gehören Devisengeschäfte, durch die Währungsmerkmale der vom Fonds gehaltenen Wertpapiere geändert werden. Solche Techniken und Instrumente (deren Details nachstehend beschrieben sind), sind u a. Futures, Forwards und umgekehrte Pensionsgeschäfte. Futures Ein Future ist eine Vereinbarung, einen zugrunde liegenden Referenzwert zu einem festgelegten Datum zu kaufen oder zu verkaufen. Im Gegensatz zu OTC-Derivaten werden Futures an anerkannten Börsen gehandelt, wodurch sich das Gegenparteirisiko reduziert. Zudem sind die zugrunde liegenden Charakteristika solcher Kontrakte standardisiert. Der Kauf oder Verkauf eines Futures-Kontrakts unterscheidet sich vom Kauf oder Verkauf des Referenzwertes darin, dass kein Preis oder keine Prämie gezahlt bzw. vereinnahmt wird. Stattdessen muss ein Barbetrag oder ein anderer liquider Vermögenswert beim Makler hinterlegt werden. Dieser Betrag wird als Einschussmarge bezeichnet. Spätere Zahlungen an bzw. vom Makler, als Schwankungsmarge bezeichnet, werden auf täglicher Basis gezahlt, da der Preis des zugrunde liegenden Futures-Kontrakts schwankt, so dass die Long- und Short-Positionen in dem Futures-Kontrakt an Wert gewinnen bzw. verlieren. Diesen Prozess bezeichnet man als Marktwertanpassung oder „Marking to Market“. In den meisten Fällen werden Futures-Kontrakte vor dem Abrechnungsdatum glattgestellt, ohne dass eine Lieferung erfolgt. Die Glattstellung eines verkauften Futures-Kontrakts erfolgt durch Kauf eines Futures-Kontrakts über denselben Gesamtbetrag des jeweiligen Basiswerts am selben Liefertag. Ist der Preis des ursprünglich verkauften Futures-Kontrakts höher als der Preis des Glattstellungskaufs, erhält der Verkäufer die Differenz und realisiert einen Gewinn. Umgekehrt realisiert der Verkäufer einen Verlust, wenn der Preis des Glattstellungskaufs höher ist als der Preis des ursprünglichen Verkaufs. Ähnlich wird ein gekaufter Futures-Kontrakt glattgestellt, indem der Käufer den Verkauf eines Futures-Kontrakts abschließt. Wenn der Preis des Glattstellungsverkaufs den Kaufpreis übersteigt, realisiert der Käufer einen Gewinn, und wenn der Kaufpreis den Preis des Glattstellungsverkaufs übersteigt, wird ein Verlust realisiert. Forwards Devisenterminkontrakte könnten zur Absicherung gegen Währungsrisiken eingesetzt werden, die aus vom Fonds gehaltenen Vermögenswerten resultieren, die nicht auf die Basiswährung lauten. Der Fonds kann beispielsweise Devisenterminkontrakte einsetzen durch einen Terminverkauf einer Fremdwährung gegen die Basiswährung, um den Fonds gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, das aus dem Halten der Vermögenswerte in dieser Währung entsteht. Umgekehrte Pensionsgeschäfte Der Fonds kann Pensions-/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) gemäß den Anforderungen der SFTR und den Vorschriften der Zentralbank ausschließlich zu Zwecken des effizienten Portfoliomanagements verwenden. Alle Arten von Vermögenswerten, die vom Fonds im Einklang mit seinem Anlageziel und seiner Anlagepolitik gehalten werden können, können solchen Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen. Es besteht keine Beschränkung für den Anteil von Vermögenswerten, der Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen kann. Es wird erwartet, dass dieser Anteil zu keiner Zeit mehr als 100 % betragen wird, und dass er voraussichtlich 80 % oder weniger betragen wird. Die Nutzung von Total Return Swaps durch den Fonds ist nicht vorgesehen. In jedem Fall wird im neuesten Halbjahres- und Jahresbericht der Gesellschaft der Betrag der Vermögenswerte des Fonds, die Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen, als absoluter Betrag und als Prozentsatz der Vermögenswerte des Fonds angegeben. Error! Unknown document property name. 109 Es können durch den Fonds Sicherheiten oder Margeneinschüsse an eine Gegenpartei oder einen Makler in Bezug auf OTC-Derivategeschäfte geleistet werden. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt „Sicherheitenpolitik“ im Prospekt zu entnehmen. Der oben beschriebene Einsatz von DFI und Techniken des effizienten Portfoliomanagements setzt den Fonds den im Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt beschriebenen Risiken aus. 3.3 Kreditaufnahme und Leverage 3.3.1 Kreditaufnahme Die Gesellschaft darf nur vorübergehend für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen, und der Gesamtbetrag dieser Kreditaufnahmen darf 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten. In Einklang mit den Bestimmungen der Vorschriften kann die Gesellschaft das Vermögen des Fonds als Sicherheit für Kreditaufnahmen des Fonds belasten. 3.3.2 Leverage Der Fonds kann wie im vorstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ beschrieben DFI einsetzen. Da der Fonds insoweit, wie der Commitment Approach das globale Engagement des Portfolios nicht angemessen abdeckt, in DFI investieren kann, hat der Anlageverwalter dem Verwaltungsrat empfohlen, die Value-at-Risk-Methode („VaR“) als eine geeignete Methode zur Berechnung des Gesamtengagements und Marktrisikos des Fonds in Erwägung zu ziehen, unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Anlagepolitik des Fonds und der Komplexität der eingesetzten DFI. Der Fonds wird durch den Einsatz von DFI einer Hebelwirkung (Leverage) unterliegen und kann daher bei der Berechnung anhand der VaR-Methode ein nominales Engagement von über 100 % des Nettoinventarwerts des Fonds eingehen. VaR ist die fortschrittliche Methode zur Risikomessung, die zur Beurteilung des Marktrisikos des Fonds angewandt wird. Dieser Leverage-Effekt bringt höhere Risiken für Anleger mit sich. Anleger sollten berücksichtigen, dass der VaR ein Maßstab für den maximalen potenziellen Verlust bei einem bestimmten Konfidenzniveau (Wahrscheinlichkeit) über einen bestimmten Zeitraum unter normalen Marktbedingungen ist. Der Fonds kann jedoch auch Verlusten ausgesetzt sein, die viel höher sind als nach der VaR-Methode vorgesehen, insbesondere unter anormalen Marktbedingungen. Es ist zu beachten, dass der VaR nicht explizit das Leverage misst. Vielmehr ist der VaR ein statistischer Risikomaßstab, und der tatsächliche Verlust einer bestimmten Transaktion oder des Fonds insgesamt kann erheblich über dem von der VaR-Methode angezeigten Verlust liegen. Das Maß an Leverage (berechnet als Summe des nominalen Engagements der vom Fonds eingesetzten DFI) wird sich voraussichtlich in einer Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds bewegen. Dies kann aus dem Brutto-Long-Engagement oder dem Brutto-Short-Engagement des Fonds resultieren (d.h. der Gesamtwert der Brutto-Long- und Brutto-Short-Engagements wird im Allgemeinen innerhalb der Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds liegen). Es ist möglich, dass die Leverage diese Spanne überschreitet, und der Fonds kann bisweilen einer höheren Leverage (80-facher Nettoinventarwert oder höher) unterliegen, was jedoch in Anbetracht der historischen Modelle sehr ungewöhnlich wäre. Die vorstehend beschriebene Leverage-Spanne resultiert aus der ManagedFutures-Strategie des Fonds, die ein Engagement in kurzfristigen Zinssätzen über Future-Kontrakte beinhaltet. Diese Kontrakte haben im Verhältnis zu den Margeneinschüssen hohe Nominalwerte, und dadurch kann sich die Leverage des Fonds beträchtlich erhöhen, wenn sich die Managed-FuturesStrategie verstärkt in kurzfristigen Zinssätzen engagiert. Die kurzfristigen Zinsinstrumente bilden einen hohen Anteil der Leverage, und solche kurzfristigen Zinsinstrumente können mit einem deutlich niedrigeren Risiko verbunden sein und den Prozess der Risikonormalisierung für die Volatilität des Fonds unterstützen. Anleger werden auf den Abschnitt „Leverage-Risiko“ im Prospekt hingewiesen. Die erwartete Leverage-Spanne wird gemäß den Vorschriften der Zentralbank auf der Grundlage der Summe des absoluten Werts der Nominalwerte der eingesetzten Derivate berechnet. Diese Zahl Error! Unknown document property name. 110 berücksichtigt keine Netting- und Absicherungsvereinbarungen, die der Fonds jeweils eingegangen ist, obwohl diese Netting- und Absicherungsvereinbarungen zum Zweck der Risikoreduzierung genutzt werden; sie ist daher keine risikobereinigte Methode zur Messung des Leverage, was bedeutet, dass die Zahl höher ist, als sie ansonsten wäre, wenn solche Netting- und Absicherungsvereinbarungen berücksichtigt würden. Es gibt Einschränkungen bezüglich der Nutzung des VaR als statistischen Risikomaßstab, da dieser das Leverage-Niveau im Fonds nicht direkt einschränkt und nur das Verlustrisiko unter aktuellen Marktbedingungen beschreibt und keine künftigen wesentlichen Veränderungen in der Volatilität erfassen würde. Der Fonds wird das absolute VaR-Modell anwenden, wobei der VaR 20 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten darf. Das absolute VaR-Modell wird als geeignet betrachtet, da der Fonds sein Anlageziel nicht mit Bezug auf eine Benchmark definiert. Bei der täglichen Berechnung des VaR berücksichtigt der Anlageverwalter folgende quantitative Standards: • Das einseitige Konfidenzniveau wird 99 % betragen. • Die Haltedauer sollte 20 Geschäftstage (oder einen Monat) betragen. • Der historische Betrachtungszeitraum wird mindestens ein Jahr betragen. Es kann jedoch, wenn dies (z. B. aufgrund wesentlicher Veränderungen in der Preisvolatilität in jüngster Zeit und des Einsatzes neuer DFI, die neuen Faktoren unterliegen) gerechtfertigt ist, auch ein kürzerer Betrachtungszeitraum angewandt werden. Wenn die Leverage statt anhand der Summe der nominalen Engagements der vom Fonds eingesetzten DFI durch Umrechnung aller Zinsengagements in 10-jährige Äquivalente berechnet wird, wäre eine Leverage in einer Spanne vom 1-fachen bis 7-fachen Nettoinventarwert des Fonds zu erwarten, und die höchste Leverage würde voraussichtlich den 8-fachen Nettoinventarwert des Fonds nicht überschreiten. Diese Umrechnung dient lediglich der Veranschaulichung und ist nicht die Methode, die zur Berechnung des Gesamtengagements im Rahmen des Risikomanagementprozesses eingesetzt wird. Sie wird nur angegeben, um zu demonstrieren, dass die hohe Leverage-Spanne nicht durch traditionelle Formen von Leverage (wie Kreditaufnahme) bedingt ist, sondern zu einem großen Teil durch das Engagement des Fonds in Futures auf kurzfristige Zinssätze. Der Risikomanagementprozess der Gesellschaft enthält ausgearbeitete Beispiele, die die Berechnung der Leverage unter Anwendung der Summe der Nominalwerte, wie von der Zentralbank vorgeschrieben, und der vorstehend beschriebenen alternativen Methode veranschaulichen. Die Gesellschaft hat der Zentralbank im Namen des Fonds ihren Risikomanagementprozess eingereicht, der ihr die genaue Messung, Überwachung und Steuerung der verschiedenen, mit dem Einsatz von DFI verbundenen Risiken ermöglicht. Ein DFI, das nicht im Risikomanagementprozess erfasst ist, wird erst dann eingesetzt, wenn ein geänderter Risikomanagementprozess bei der Zentralbank eingereicht worden ist. Die Gesellschaft stellt den Aktionären auf Wunsch zusätzliche Informationen hinsichtlich der angewandten Methoden des Risikomanagements, einschließlich der geltenden quantitativen Limits sowie jeglicher jüngster Entwicklungen bezüglich der Risiko- und Ertragsmerkmale der Hauptanlagekategorien, zur Verfügung. 3.4 Anlagebeschränkungen Anleger müssen beachten, dass die Gesellschaft und der Fonds die in den Vorschriften (in der jeweils gültigen Fassung) aufgeführten Einschränkungen und Anforderungen einhalten. Diese sind in Anhang I zum Prospekt aufgeführt. Der Fonds hat unter Einhaltung der Bedingungen der Zentralbank für den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum der Erstausgabe von Aktien des Fonds gemäß den Vorschriften eine Befreiung von einigen Anlagebeschränkungen beantragt, wird jedoch dabei das Prinzip der Risikostreuung beachten. 3.5 Risikofaktoren Error! Unknown document property name. 111 Anleger sollten vor einer Anlage in dem Fonds den Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt lesen und berücksichtigen. Nicht alle im Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt beschriebenen Risiken sind jedoch für eine Anlage in diesem speziellen Fonds wesentlich. Da der Anlageschwerpunkt des Fonds auf börsennotierten Futures auf die Basiswerte von DFI und Wertpapiere von Emittenten, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern gehandelt werden, liegt, sind folgende Unterabschnitte relevant: Die in Abschnitt 4.1 des Prospekts beschriebenen allgemeinen Risiken. Die folgenden in Abschnitt 4.2 des Prospekts beschriebenen Anlagerisiken: 4.2.1 Allgemeines Anlagerisiko 4.2.2 Begrenzte Betriebshistorie für den Fonds 4.2.4 Risiko von Zinsänderungen 4.2.6 Derivaterisiko 4.2.8 Mit effizientem Portfoliomanagement verbundenes Risiko 4.2.9 Pensionsgeschäfte 4.2.11 Risiken in Verbindung mit Anlagen in kurzfristigen festverzinslichen Wertpapieren zwecks Liquiditätsmanagements 4.2.12 Leverage-Risiko 4.2.24 Keine Anlagegarantie, die einer Einlagensicherung entspricht 4.2.25 Handel an Futures-Märkten außerhalb der USA 4.2.25 Handel an Future-Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten Die folgenden Rechnungslegungs-, rechtlichen, operativen, Bewertungs- und Steuerrisiken, die in Abschnitt 4.3, 4.4 und 4.5 des Prospekts beschrieben sind. 4.3.2 Abhängigkeit von Schlüsselpersonen 4.3.4 Begrenzte Betriebshistorie 4.3.6 Getrennte Haftung 4.3.8 Steuerliche Risiken 4.3.9 Risiko von Leerverkäufen 4.3.14 Abwicklungsrisiko bei Zeichnungen 4.4 FATCA-Risikofaktor 4.5 Risikofaktoren nicht vollständig aufgeführt Neben den vorstehend genannten Risiken sollten Anleger auch die besonderen Auswirkungen der folgenden Risiken berücksichtigen, die für eine Anlage in dem Fonds relevant sind: 3.5.1 Der Handel mit Futures ist spekulativ und volatil Error! Unknown document property name. 112 Die Strategie des Anlageverwalters beinhaltet wesentliche Risiken, die bei traditionellen „Long-only“Anlagen an den Aktien- und Anleihemärkten nicht auftreten. Der spekulative Handel an den FuturesMärkten hat in der Regel eine volatile Performance zur Folge. Die Preisbewegungen von FuturesKontrakten werden durch sich verändernde Angebots- und Nachfragebeziehungen, landwirtschaftliche, Handels-, fiskalische, geldpolitische und Devisenkontrollprogramme und -richtlinien, nationale und internationale politische und wirtschaftliche Ereignisse, Krankheiten bei Anbauprodukten, Klima, Einkaufs- und Marketing-Programme verschiedener Länder, Änderungen von Zinssätzen und zahlreiche anderen Faktoren beeinflusst. Zudem können Regierungen von Zeit zu Zeit unmittelbar oder mittels Vorschriften in bestimmte Märkte eingreifen, insbesondere in die Währungs- und Zinsmärkte. Solche Eingriffe zielen oftmals auf eine direkte Preisbeeinflussung ab. Der Anlageverwalter kann diese Faktoren nicht kontrollieren und keine Zusicherung geben, dass seine Empfehlungen zu profitablen Transaktionen für den Fonds führen oder dass der Fonds keine erheblichen Verluste erleidet. 3.5.2 Der Futures-Handel unterliegt einer starken Hebelwirkung Die normalerweise beim Handel mit Futures-Kontrakten niedrigen Ersteinschüsse (in der Regel zwischen 2 % und 15 % des Werts des gekauften bzw. verkauften Kontrakts) ermöglichen eine extrem hohe Hebelwirkung. Werden zum Beispiel 10 % des Kontraktpreises als Einschussmarge hinterlegt, würde ein Preisrückgang des Kontrakts um 10 % den Totalverlust des Margeneinschusses vor Abzug von Maklerprovisionen bedeuten. Ein Preisrückgang von mehr als 10 % würde einen Verlust von mehr als dem gesamten Margeneinschuss bedeuten. Dementsprechend kann eine relativ geringfügige Bewegung eines Kontraktpreises dem Fonds unmittelbare und hohe Verluste verursachen. Der Einsatz von Leverage kann zu Verlusten führen, die über das investierte Kapital hinausgehen. 3.5.3 Keine Garantie fehlender Korrelation; auch wenn diese erreicht wird, ist der Wert der fehlenden Korrelation begrenzt Es kann nicht garantiert werden, dass die Performance des Fonds nicht mit den allgemeinen Aktien- und Anleihemärkten korreliert (in Beziehung steht). Wenn die Performance des Fonds doch eine Korrelation zu diesen Märkten aufweist, ist der Fonds gezwungen, ein Gesamtportfolio zu diversifizieren. Potenzielle Anleger sollten eine Anlage in dem Fonds im Vergleich zur Alternative einer Anlage in einem Cash-Äquivalent, wie etwa US-Treasury Bills, evaluieren. Bei Letzteren besteht die Sicherheit, dass sie (i) generell nicht mit den Aktien- und Anleihekursen korrelieren, (ii) eine positive Rendite und einen positiven Cashflow generieren, (iii) hoch liquide sind, (iv) praktisch keinem Risiko eines Kapitalverlusts ausgesetzt sind und (v) praktisch keine Kosten oder Aufwendungen verursachen. Selbst wenn die Performance des Fonds profitabel ist und nicht mit den allgemeinen Aktien- und Anleihemärkten korreliert, ist es sehr wahrscheinlich, dass es bedeutende Phasen gibt, in denen die Performance des Fonds ähnlich wie die Performance von Aktien- und Anleihepositionen eines Aktionärs ist, wodurch die Diversifikationsvorteile des Fonds geringer bzw. eliminiert werden. In ungünstigen Wirtschaftszyklen kann eine Anlage im Fonds den Gesamtverlust eines Portfolios eher erhöhen als mindern. 3.5.4 Handel an ausländischen Futures-Märkten Der Anlageverwalter handelt für den Fonds an Future-Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten und der EU-Mitgliedstaaten. Der Handel an Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten und der EUMitgliedstaaten ist nicht durch eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten, der EU oder der EU-Mitgliedstaaten reguliert und kann mit zusätzlichen Risiken verbunden sein, die beim Handel an Börsen in den Vereinigten Staaten oder den EU-Mitgliedstaaten nicht gegeben sind. Beispielsweise können auf bestimmten ausländischen Märkten in erheblich höherem Maße Phasen der Illiquidität auftreten als auf Märkten in den Vereinigten Staaten oder EU-Mitgliedstaaten. Auch sind einige Märkte außerhalb der USA im Gegensatz zu den Börsen in den Vereinigten Staaten so genannte „Principals’ Markets“ (Eigenhändlermärkte), an denen ähnlich wie an Forward-Märkten die Performance in der Verantwortung des einzelnen Teilnehmers liegt und nicht bei der Börse oder der Clearing-Stelle. In manchen Fällen kann der Fonds auf Märkten außerhalb der USA über Intermediäre handeln, die auch als Gegenseite der für den Fonds getätigten Transaktionen fungieren können. Der Fonds hat auf Märkten Error! Unknown document property name. 113 außerhalb der Vereinigten Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten möglicherweise zu bestimmten Transaktionen nicht denselben Zugang wie andere Teilnehmer. 3.5.5 Probleme im Zusammenhang mit der Herabstufung des Bonitätsratings der USA und der Schuldenkrise in Europa Am 5. August 2011 senkte Standard & Poor’s sein langfristiges Bonitätsrating für die USA von AAA auf AA+. Während die Gesetzgeber in den USA sich am 2. August 2011 auf eine Anhebung der Schuldenobergrenze einigten, spiegelt die Herabstufung die Sichtweise von Standard & Poor’s wider, dass der Haushaltskonsolidierungsplan, der im Rahmen dieser Einigung aufgestellt wurde, nicht ausreicht, um die mittelfristige Schuldendynamik der US-Regierung zu stabilisieren. Diese Herabstufung könnte wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte und die Wirtschaftsbedingungen in den USA und weltweit haben, und die Erwartung dieser Auswirkungen an den Märkten könnte wiederum wesentliche negative Auswirkungen auf die vom Fonds getätigten Anlagen und damit auf die finanzielle Lage und Liquidität des Fonds haben. Der beispiellose Charakter dieser Herabstufung des Bonitätsratings für US-Staatsanleihen macht es letztlich unmöglich, die Auswirkungen auf die globalen Märkte und das Geschäft, die finanzielle Lage und die Liquidität des Fonds vorherzusagen. Die globalen Märkte und die globalen Wirtschaftsbedingungen wurden zudem dadurch beeinträchtigt, dass einige EU-Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Die anhaltende Unsicherheit im Hinblick auf die Ergebnisse der finanziellen Unterstützungsprogramme der EU und die Möglichkeit, dass andere EU-Mitgliedstaaten in ähnliche finanzielle Schwierigkeiten geraten, könnten zu weiteren Verwerfungen an den globalen Märkten führen, was sich für den Fonds negativ auswirken könnte. 3.5.6 Handelsentscheidungen auf Basis technischer Analysen Die Handelsentscheidungen des Anlageverwalters werden möglicherweise nicht durch die Analyse fundamentaler Angebots- und Nachfragefaktoren, allgemeine wirtschaftliche oder politische Faktoren oder erwartete Weltereignisse bestimmt, sondern in erster Linie durch technische Handelssysteme (wie Global Contrarian), die sich auf historische Preis- und Marktdaten stützen. Die Rentabilität eines Handelssystems, das sich der technischen Analyse bedient, hängt von größeren Kursbewegungen oder Trends zumindest an einigen der Märkte, an denen gehandelt wird, ab. Zudem gehen die meisten technischen Handelssysteme davon aus, dass viele Transaktionen unrentabel sein werden, in der Hoffnung, dass durch größere Gewinne aus einer begrenzten Anzahl von Transaktionen eine Gesamtrendite erzielt wird. Es kann nicht garantiert werden, dass die Bewertungsmodelle, die der Anlageverwalter entwickelt hat, Preisverschiebungen genau identifizieren oder das Vorhandensein größerer Preisveränderungen erfassen. Die beste Handelsmethode, ob auf Basis technischer oder fundamentaler Analysen, wird nicht profitabel sein, wenn nicht die Preisbewegungen oder Trends eintreten, die mit der Handelsmethode verfolgt werden sollen. Es gab in der Vergangenheit Phasen ohne erkennbare Trends, und diese Phasen werden höchstwahrscheinlich auch in Zukunft auftreten. Ferner kann ein technisches Handelssystem anderen Handelsmethoden unterlegen sein, wenn innerhalb eines bestimmten Marktes fundamentale Faktoren die Preisbewegungen beherrschen. Da bei der technischen Analyse generell fundamentale Faktoren wie Angebot, Nachfrage und politische und wirtschaftliche Ereignisse nicht berücksichtigt werden (außer insoweit, wie sie die technischen Daten beeinflussen, die als Parameter für das Handelsprogramm verwendet werden), ist eine technische Handelsmethode möglicherweise erst in der Lage, auf Ereignisse fundamentaler Ursache zu reagieren, wenn diese den Markt bereits nicht mehr beeinflussen. Positionen, die durch die daraus resultierenden Preisbewegungen diktiert werden, sind möglicherweise aufgrund der fundamentalen Faktoren, die den Markt dann beeinflussen, nicht korrekt. Wenn fundamentale Faktoren die Märkte beherrschen, kann die strikte Anwendung der vom Handelsprogramm des Anlageverwalters generierten Handelssignale erhebliche Verluste verursachen, weil es erst dann in der Lage ist, auf fundamentale Faktoren zu reagieren, wenn diese bereits ausreichende Auswirkungen auf den Markt gehabt haben, um einen Trend von einer Größenordnung zu Error! Unknown document property name. 114 erzeugen, der eine Änderung der Handelssignale auslöst. Bis dahin können bereits eine rapide Preisveränderung im Gange und eine Liquidierung nur mit erheblichen Verlusten möglich sein. Potenzielle Anleger müssen sich darüber im Klaren sein, dass ungeachtet des Sachverstands und der Erfahrung des Anlageverwalters der Erfolg des Fonds in hohem Maße von allgemeinen Marktbedingungen abhängen kann, über die der Anlageverwalter keine Kontrolle hat. Ferner kann das Gewinnpotenzial von Trendfolgesystemen durch den veränderlichen Charakter der Märkte geschmälert werden, da dieser bewirkt, dass die Daten, auf denen die Handelsmodelle des Anlageverwalters basieren, für zukünftige Marktmuster nur marginal relevant sind. 3.5.7 Mögliche Effekte von technischen Handelssystemen Der Anlageverwalter hat festgestellt, dass das Interesse an technischen Futures-Handelssystemen, und insbesondere an Trendfolgesystemen, in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Da das Kapital, das von Handelssystemen verwaltet wird, die dem des Anlageverwalters ähneln, wächst, könnte eine zunehmende Zahl von Händlern versuchen, umfangreiche Positionen zum selben oder einem ähnlichen Zeitpunkt wie der Anlageverwalter einzugehen oder zu liquidieren. Diese und andere Vorgehensweisen dieser Händler können die historischen Handelsmuster verändern oder die Ausführung von Transaktionen zum Nachteil eines Fonds beeinflussen. 3.5.8 Diskretionäre Aspekte des Programms des Anlageverwalters Der Anlageverwalter beabsichtigt, sein Handelsprogramm in erster Linie mechanisch anzuwenden. In Phasen von Marktverwerfungen, extremer Volatilität oder anderen ungewöhnlichen Marktbedingungen (die der Anlageverwalter nach seinem alleinigen Ermessen festlegt) kann der Anlageverwalter jedoch in seltenen Fällen nach seinem eigenen Urteil und Ermessen festlegen, ob er die vom Handelsprogramm generierten Handelsanweisungen ausführt. Diskretionäre Entscheidungen des Anlageverwalters können unprofitable Transaktionen zur Folge haben, was möglicherweise beim strikteren Befolgen des systematischen Ansatzes nicht der Fall gewesen wäre. 3.5.9 Änderungen der Handelsmethode und der Handelsmärkte Auch wenn die Anwendung der Handelsprogramme des Anlageverwalters fast ausschließlich mechanisch erfolgt, ist Urteilsvermögen erforderlich, um die Handelsprogramme auf laufender Basis zu entwickeln und zu evaluieren. Der Anlageverwalter führt kontinuierlich Forschung und Entwicklung an seinen Handelsprogrammen durch. Dementsprechend können sich die Handelsmethoden und -modelle des Anlageverwalters mit der Zeit verändern. Bei diesen Änderungen kann es sich handeln um: Eliminierung oder Veränderung bestehender Handelssysteme, Änderung der Risiko- und Finanzverwaltungspartner und der Handelsmärkte oder Einführung zusätzlicher Analysefaktoren und -methoden. Das bedeutet, dass der Anlageverwalter möglicherweise in Zukunft nicht dieselben Handelsmethoden und -strategien anwendet wie in der Vergangenheit. Das Geschäft des Fonds unterliegt einer hohen Hebelwirkung. Infolgedessen kann eine relativ geringfügige Preisbewegung in einem Kontrakt zu sofortigen und erheblichen Gewinnen oder Verlusten für den Fonds führen. Die im Prospekt und diesem Prospektzusatz beschriebenen Risiken sollten nicht als vollständige Auflistung der Risiken betrachtet werden, die potenzielle Anleger vor einer Anlage in dem Fonds abwägen sollten. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in dem Fonds von Zeit zu Zeit weiteren Risiken unterliegen kann. 3.6 Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien 3.6.1 Aktienklassen Aktien der Klasse A können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden. Error! Unknown document property name. 115 Aktien der Klassen B und C können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden. Aktien der Klasse I können nur großen institutionellen Anlegern wie staatlichen Vermögensverwaltungsfonds und Pensionsfonds angeboten werden, die in eigenem Namen oder als Treuhänder, Verwahrstelle oder in ähnlicher Eigenschaft handeln. Aktien der Klasse R können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden. Klasse Erstzeichnungsfrist A (EUR) Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. A (USD HEDGED) *** Erstausgabepreis Mindestbestand an Aktien** Mindesterstanlagebetrag** Maximale kombinierte Klassengröße**** n. ztr. EUR 250.000 EUR 250.000 n. ztr. Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. n. ztr. USD 250.000 USD 250.000 n. ztr. A (GBP HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 GBP 1000 GBP 250.000 GBP 250.000 n. ztr. A (CHF HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CHF 1000 CHF 250.000 CHF 250.000 n. ztr. A (SEK HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 SEK 1000 SEK 2.500.000 SEK 2.500.000 n. ztr. A (JPY HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 JPY 1000 JPY 25.000.000 JPY 25.000.000 n. ztr. Error! Unknown document property name. 116 A (CAD HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CAD 1000 CAD 375.000 CAD 375.000 n. ztr. A (AUD HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 AUD 1000 AUD 375.000 AUD 375.000 n. ztr. B (EUR) Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. n. ztr. EUR 100.000 EUR 100.000 EUR 100.000.000 B (USD HEDGED) *** Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. n. ztr. USD 100.000 USD 100.000 EUR 100.000.000 C (EUR) Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. n. ztr. EUR 2.000.000 EUR 2.000.000 n. ztr. C (USD HEDGED) *** Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. n. ztr. USD 2.000.000 USD 2.000.000 n. ztr. C (GBP HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 GBP 1000 GBP 2.000.000 GBP 2.000.000 n. ztr. C (CHF HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CHF 1000 CHF 2.000.000 CHF 2.000.000 n. ztr. C (SEK HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 SEK 1000 SEK 20.000.000 SEK 20.000.000 n. ztr. C (JPY HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 JPY 1000 JPY 200.000.000 JPY 200.000.000 n. ztr. C (CAD HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CAD 1000 CAD 3.000.000 CAD 3.000.000 n. ztr. Error! Unknown document property name. 117 C (AUD HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 AUD 1000 AUD 3.000.000 AUD 3.000.000 n. ztr. R (EUR) Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. EUR 1000 EUR 10.000 EUR 10.000 n. ztr. R (USD) Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 USD 1000 US 10.000 USD 10.000 n. ztr. R (GBP HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 GBP 1000 GBP 10.000 GBP 10.000 n. ztr. R (CHF HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CHF 1000 CHF 10.000 CHF 10.000 n. ztr. R (SEK HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 SEK 1000 SEK 100.000 SEK 100.000 n. ztr. R (JPY HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 JPY 1000 JPY 1.000.000 JPY 1.000.000 n. ztr. R (CAD HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CAD 1000 CAD 15.000 CAD 15.000 n. ztr. Error! Unknown document property name. 118 R (AUD HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 AUD 1000 AUD 15.000 AUD 15.000 n. ztr. I (EUR) Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. n. ztr. EUR 100.000.000 EUR 100.000.000 n. ztr. I (USD HEDGED) *** Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. n. ztr. USD 100.000.000 USD 100.000.000 n. ztr. I (GBP HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 GBP 1000 GBP 100.000.000 GBP 100.000.000 n. ztr. I (CHF HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CHF 1000 CHF 100.000.000 CHF 100.000.000 n. ztr. I (SEK HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 SEK 1000 SEK 1.000.000.000 SEK 1.000.000.000 n. ztr. I (JPY HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 JPY 1000 JPY 10.000.000.000 JPY 10.000.000.000 n. ztr. I (CAD HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CAD 1000 CAD 150.000.000 CAD 150.000.000 n. ztr. I (AUD HEDGED) *** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 AUD 1000 AUD 150.000.000 AUD 150.000.000 n. ztr. *Die Erstzeichnungsfrist kann durch den Verwaltungsrat verkürzt oder verlängert werden. Wenn Zeichnungen eingegangen sind, wird die Zentralbank über eine derartige Verlängerung oder Verkürzung im Voraus informiert, ansonsten wird sie nachträglich auf jährlicher Basis informiert. Error! Unknown document property name. 119 **Jeweils vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats (oder seines Beauftragten), niedrigere Beträge zu erlauben. ***Die Gesellschaft kann (ist aber nicht dazu verpflichtet) bestimmte Devisentransaktionen tätigen (durch den Einsatz von DFI, wie in Abschnitt 3.2 „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ beschrieben, oder durch direkte Maßnahmen, wie Anlagen in Einlagen in dieser Währung), um das Währungsrisiko von Klassen, die auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung, abzusichern, wie unter „Abgesicherte Klassen“ im Prospekt beschrieben. ****Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, wie im Prospekt im Abschnitt „Beschränkungen zum Vertrieb und Verkauf der Aktien“ beschrieben. Vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats (bzw. seiner Beauftragten) wird die Aktienklasse B für Anleger geschlossen, wenn der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, und wird sie ein Jahr, nachdem der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, für bestehende Anleger der Klasse geschlossen. Nach der Beendigung der Erstzeichnungsfrist sind die aufgelegten Klassen an jedem Handelstag zum jeweils aktuellen Nettoinventarwert je Aktie zur Zeichnung verfügbar. Die Erstzeichnungsfrist für nicht aufgelegte Aktienklassen kann nach dem Ermessen des Verwaltungsrats wieder geöffnet und der Zentralbank im Voraus mitgeteilt werden. 3.6.2 Kauf /Verkauf von Aktien Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Handel mit Aktien“ im Prospekt gelesen werden. Anträge, die nach Orderannahmeschluss des jeweiligen Handelstags eingehen, gelten als zum nächsten Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen unter außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes beschließen kann, vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag ein. Rücknahmeanträge, die nach Orderannahmeschluss eingehen, gelten als zum nächsten Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen unter außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes beschließen kann, vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag ein. Valutatag für Zeichnungen: Zeichnungsgelder sollten auf das im Antragsformular angegebene Konto (oder auf ein vom Administrator angegebenes Konto) eingezahlt werden, so dass diese als frei verfügbare Mittel spätestens drei Geschäftstage nach dem relevanten Handelstag eingegangen sind. Wenn die vollständige Zahlung und/oder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular nicht innerhalb der oben angegebenen Fristen eingegangen ist, kann der Antrag abgelehnt werden. Valutatag für Rücknahmen: Die Zahlung der Rücknahmeerlöse erfolgt in der Regel per elektronischer Überweisung auf das Konto des die Aktien zurückgebenden Aktionärs, und zwar auf Risiko und Kosten des Aktionärs, innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem jeweiligen Handelstag und wird in jedem Fall innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Orderannahmeschluss für den jeweiligen Handelstag gezahlt, vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Dokumente dem Administrator eingereicht wurden und bei ihm eingegangen sind. 3.7 Ausschüttungspolitik Bei diesem Fonds handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, daher sind keine Dividendenzahlungen an die Aktionäre vorgesehen. Die Erträge und Gewinne jeder Klasse im Fonds werden thesauriert und im Namen der Aktionäre wiederangelegt. Wenn der Verwaltungsrat eine Änderung der Ausschüttungspolitik vorschlägt und zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Dividende festsetzt, werden die vollständigen Einzelheiten zur geänderten Error! Unknown document property name. 120 Ausschüttungspolitik (einschließlich der Einzelheiten zur Zahlungsmethode für diese Dividenden) in einem aktualisierten Prospektzusatz dargelegt und den Aktionären im Voraus mitgeteilt. 3.8 Gebühren und Kosten Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Gebühren und Kosten“ im Prospekt gelesen werden. Die folgenden Gebühren und Kosten entstehen der Gesellschaft für den Fonds und wirken sich auf den Nettoinventarwert der jeweiligen Aktienklasse des Fonds aus. Die Gebühren für den Administrator und die Verwahrstelle sind im Prospekt aufgeführt. Klasse A B C R I Anlageverwaltungsgebühr 2,00% 1,00% 1,50% 2,25% 1,00% Erfolgsabhängige Gebühr 20% 20% 20% 20% 20% Ausgabeaufschlag 0% 0% 0% Bis zu 5,00% 0% Rücknahmegebühr 0% 0% 0% 0% 0% * Die Gebühren in der obigen Tabelle sind als Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse angegeben. Der Anlageverwalter hat Anspruch auf eine maximale jährliche Anlageverwaltungsgebühr, die als Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse berechnet wird. Diese Gebühr wird zu jedem Bewertungszeitpunkt berechnet und abgegrenzt und ist monatlich rückwirkend zahlbar. Der Anlageverwalter hat sich freiwillig dazu bereit erklärt, auf einen Teil seiner Anlageverwaltungsgebühr im Fall von jährlichen Kosten, die 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds übersteigen, zu verzichten (jedoch darf der Beitrag des Anlageverwalters dessen tatsächliche Anlageverwaltungsgebühr, die je nach Klasse variiert, nicht übersteigen). Der Nettoinventarwert wird für diesen Zweck in der Basiswährung des Fonds ermittelt. Der Teil der Anlageverwaltungsgebühr, auf den verzichtet wird, ist die Differenz zwischen 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds und den gesamten jährlichen Kosten (vorbehaltlich der maximalen Anlageverwaltungsgebühr für diese Klasse). Dies wird erreicht, indem die Anlageverwaltungsgebühr anteilig für jede Klasse bis zur tatsächlichen Anlageverwaltungsgebühr für diese Klasse reduziert wird. Die jährlichen Kosten werden auf der Grundlage des dem Fonds bzw. der jeweiligen Klasse zuzurechnenden nicht bereinigten Nettoinventarwerts des Vortags täglich abgegrenzt und monatlich rückwirkend gezahlt. Die jährlichen Kosten unter 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds werden ausschließlich vom Fonds getragen. Der Anlageverwalter kann nach Mitteilung an die Aktionäre (mit einer Frist von mindestens einem Monat) den Verzicht auf einen Teil seiner Anlageverwaltungsgebühr, wie oben beschrieben, beenden. In diesem Fall werden die jährlichen Kosten, die dem Fonds bzw. der Klasse zuzuordnen sind, dem Fonds oder der jeweiligen Klasse belastet. „Jährliche Kosten“ im Sinne dieses Abschnitts bedeutet den proportionalen Anteil des Fonds an allen Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der Gesellschaft und alle Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb des Fonds (ausgenommen die Gebühren und Kosten des Anlageverwalters und dessen Spesen, die davon ausgeschlossen sind), insbesondere die Gebühren und Kosten (einschließlich Spesen) der Dienstleister des Fonds, wie etwa die an die Verwahrstelle zahlbaren Gebühren und Kosten (einschließlich Gebühren und Transaktionskosten (zu normalen, marktüblichen Sätzen) und angemessene Spesen etwaiger Unterdepotbanken), die an den Administrator und die Vertriebsstelle Error! Unknown document property name. 121 zahlbaren Gebühren und Kosten, die Betriebskosten, die Gebühren des Verwaltungsrats (wie im Abschnitt „Gebühren des Verwaltungsrats“ im Prospekt aufgeführt) sowie dessen Spesen, das Honorar des Abschlussprüfers, die Honorare von Steuer- und Rechtsberatern, die Gebühren des Gesellschaftssekretärs, die Gebühren des Geldwäschebeauftragten und Gebühren für Registrierungen im Ausland. Zu den „jährlichen Kosten“ gehören jedoch nicht etwaige Steuern (einschließlich Stempelsteuern), denen die Gesellschaft unterliegen kann, Provisionen, Maklergebühren und sonstige Aufwendungen in Bezug auf die Anlagen des Fonds sowie etwaige außergewöhnliche oder außerordentliche Aufwendungen und Kosten, die von Zeit zu Zeit anfallen können, beispielsweise durch wesentliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Gesellschaft oder dem Fonds. Die vorstehend genannten Gebühren, Kosten und Aufwendungen werden von der Gesellschaft bzw. dem Fonds, dem sie zuzuordnen sind, getragen. Erfolgsabhängige Gebühr Der Anlageverwalter hat auch für jede Klasse Anspruch auf eine erfolgsabhängige Gebühr (die „erfolgsabhängige Gebühr“) aus dem Vermögen des Fonds als Anteil des Anstiegs des Nettoinventarwerts der Aktien der jeweiligen Klasse über die festgelegte Performance-Marke (High Water Mark), wie in der vorstehenden Tabelle aufgeführt (nach Abzug der Verwaltungsgebühr und aller sonstigen Zahlungen und Aufwendungen, aber vor Abzug einer ggf. aufgelaufenen erfolgsabhängigen Gebühr), multipliziert mit der Anzahl der in der jeweiligen Klasse ausgegebenen Aktien, zum Ende jedes Dreimonatszeitraums (d.h. zum Quartalsende) (der „Leistungszeitraum“). Dies bedeutet, dass eine erfolgsabhängige Gebühr erst dann aufläuft bzw. gezahlt wird, wenn der Nettoinventarwert je Aktie die High Water Mark überschreitet, und die erfolgsabhängige Gebühr ist nur auf den Anstieg über die High Water Mark zahlbar. Der erste Leistungszeitraum beginnt an dem Geschäftstag, der unmittelbar nach dem Ende der Erstzeichnungsfrist für die jeweilige Aktienklasse folgt, und endet am nächsten Quartalsende (d. h. jeweils Ende März, Juni, September oder Dezember), und als Ausgangspreis für die Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr wird der Erstausgabepreis verwendet (d. h. die erfolgsabhängige Gebühr wird nur gezahlt, wenn der Nettoinventarwert je Aktie den Erstausgabepreis übersteigt). „High Water Mark“ bedeutet (i) der höchste Nettoinventarwert je Aktie der jeweiligen Klasse am Ende eines vorangegangenen Leistungszeitraums, für den die erfolgsabhängige Gebühr gezahlt wurde, oder (ii) der Erstausgabepreis je Aktie der betreffenden Klasse, je nachdem, was höher ist. Die (etwaige) erfolgsabhängige Gebühr wird täglich abgegrenzt. Der an jedem Geschäftstag abgegrenzte Betrag wird ermittelt, indem die erfolgsabhängige Gebühr berechnet wird, die zahlbar wäre, wenn dieser Geschäftstag der letzte Geschäftstag des aktuellen Leistungszeitraum wäre. Die erfolgsabhängige Gebühr ist durch den Fonds vierteljährlich rückwirkend an den Anlageverwalter zahlbar, in der Regel 30 Kalendertage nach dem Ende eines Leistungszeitraums. Die erfolgsabhängige Gebühr wird, sofern sie anfällt, auf Basis des Nettoinventarwerts je Aktie (nach Abzug der Verwaltungsgebühr und aller sonstigen Zahlungen und Aufwendungen, aber vor Abzug einer ggf. aufgelaufenen erfolgsabhängigen Gebühr) berechnet, einschließlich (zur Klarstellung) der realisierten und nicht realisierten Nettogewinne und -verluste. Infolgedessen kann eine erfolgsabhängige Gebühr auf nicht realisierte Gewinne gezahlt werden, die in der Folge niemals realisiert werden. Eine erfolgsabhängige Gebühr, die bereits ausgezahlt wurde, wird nicht zurückgezahlt, wenn der Nettoinventarwert je Aktie anschließend wieder unter die High Water Mark fällt, auch wenn ein Aktionär seinen Aktienbestand zurückgibt. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr ist grundsätzlich von der Verwahrstelle zu prüfen. Error! Unknown document property name. 122 Angenommenes Ende des Leistungszeitraums Aktien einer Klasse, die zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende eines Leistungszeitraums zurückgenommen werden, werden so behandelt, als wäre das Rücknahmedatum das Ende des Leistungszeitraums, und es finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass dadurch keine neue High Water Mark entsteht. Wird der Anlageverwaltungsvertrag vor dem Ende eines Leistungszeitraums beendet, gilt das Datum der Beendigung als das Ende des Leistungszeitraums, und es finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung. Eine an den Anlageverwalter zahlbare erfolgsabhängige Gebühr ist unverzüglich nach dem Datum der Beendigung auszuzahlen. Erfolgsabhängige Gebühr – kein Ertragsausgleich Die Methode zur Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühren für die einzelnen Klassen kann dazu führen, dass Aktionäre bei der Zahlung der erfolgsabhängigen Gebühren ungleich behandelt werden (d.h. dass einige Aktionäre unter bestimmten Umständen eine überproportionale erfolgsabhängige Gebühr zahlen) (weil bei der Methode zur Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr kein Ertragsausgleich angewandt wird). 3.8.2 Gründungskosten Alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Gründung und Organisation des Fonds, wie im Abschnitt „Gründungskosten“ im Prospekt beschrieben, wurden vom Anlageverwalter getragen. 3.9 Schlüsselperson Der Anlageverwalter muss die Aktionäre unverzüglich benachrichtigen, wenn: (1) Sanjiv Kumar oder Yves Balcer (jeweils eine „Schlüsselperson“ (a) keinen wesentlichen Einfluss mehr auf die Verwaltung des Anlageverwalters haben; (b) vom Anlageverwalter zum Rücktritt aufgefordert wurden; (2) der Anlageverwalter oder eine Schlüsselperson Konkurs anmeldet; (3) gegen den Fonds oder die Verwaltungsgesellschaft wesentliche Ansprüche erhoben werden; oder (4) Ermittlungen dahingehend eingeleitet werden, ob der Anlageverwalter in einer Weise gehandelt hat, die gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt und die wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen für den Fonds haben wird. Jede Rücknahme unterliegt den Bestimmungen des Prospekts und dieses Nachtrags. Error! Unknown document property name. 123 Anhang I Aktienindizes Dow Jones (Chicago Board of Trade) Der Dow Jones Industrial Average ist ein preisgewichteter Index aus 30 aktiv gehandelten Aktien, die in erster Linie an der New York Stock Exchange und der Nasdaq gehandelt werden. Der Dow Jones ist ein Gradmesser für die Performance von Aktien der größten US-Unternehmen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.djindexes.com zu finden. S&P 500 (Chicago Mercantile Exchange) Der S&P 500 ist ein nach Marktwert gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem Aktienkurs) aus 500 Aktien, die an der New York Stock Exchange, der American Stock Exchange und dem Nasdaq National Market System gehandelt werden. Die Gewichtungen bewirken, dass der Einfluss jedes Unternehmens auf die Performance des jeweiligen Index direkt proportional zum Marktwert des Unternehmens ist. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. NASDAQ100 (Chicago Mercantile Exchange) Der NASDAQ-100 Index enthält 100 der größten inländischen und internationalen Wertpapiere außerhalb des Finanzsektors, die am Nasdaq Stock Market notiert sind und wird auf Basis der Marktkapitalisierung berechnet. Der Index bildet Unternehmen aus wichtigen Branchen ab, u. a. aus den Branchen ComputerHardware und Software, Telekommunikation, Einzel-/Großhandel und Biotechnologie. Er enthält keine Wertpapiere von Unternehmen des Finanzsektors, einschließlich Investmentgesellschaften. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.nasdaq.com zu finden. Russel 2000 ICE Der Russell 2000® Index ist die anerkannte Benchmark für die Messung der Performance des SmallCap-Segments des Aktienuniversums in den USA. Der Russell 2000® Index ist ein Teilindex des Russell 3000® Index und repräsentiert ca. 10 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Index. Er enthält 2 000 der auf Basis ihrer Marktkapitalisierung und aktuellen Indexmitgliedschaft kleinsten Wertpapiere. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.theice.com zu finden. S&P MidCap (Chicago Mercantile Exchange) Der S&P MidCap 400 Index bildet einen diversifizierten Korb aus mittelgroßen Unternehmen (Mid-Caps) in den USA nach. Eine Mid-Cap-Aktie wird grob definiert als ein Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von ca. 2 Mrd. US$ bis 10 Mrd. US$. Dieser Index enthält viele beständige Unternehmen mit einer guten Erfolgshistorie, die nur nicht groß genug sind, um in den viel größeren S&P 500 Index aufgenommen zu werden. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. DAX EUREX Error! Unknown document property name. 124 Der DAX® ist der Blue-Chip-Index der Deutschen Börse für den deutschen Aktienmarkt. Er enthält die 30 größten und meistgehandelten deutschen Unternehmen. DAX®-Futures sind hoch liquide Instrumente, die sich für direktionalen Handel und Arbitrage sowie für Absicherungszwecke und zur PerformanceVerbesserung eignen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.eurexchange.com zu finden. FTSE 100 LIFFE Dieser Index umfasst die 100 an der London Stock Exchange notierten Blue-Chip-Unternehmen mit der höchsten Marktkapitalisierung. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.ftse.com zu finden. CAC40 NYSE – LIFFE Der CAC 40 ist ein repräsentativer Index für den französischen Aktienmarkt. Der Index repräsentiert einen nach Marktkapitalisierung gewichteten Maßstab für die 40 bedeutendsten Werte unter den 100 Unternehmen mit der höchsten Marktkapitalisierung an der Pariser Börse (Euronext Paris). Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.nyse.com zu finden. EURO STOXX 50 Eurex Der EURO STOXX 50 Index bildet sektorübergreifend die führenden Blue-Chip-Unternehmen der Eurozone ab. Der Index umfasst 50 Aktien aus 12 Ländern der Eurozone: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.eurexchange.com zu finden. Hang Seng Index HKFE Der Hang Seng Index (HSI), die Benchmark des Aktienmarktes von Hongkong, ist einer der bekanntesten Indizes in Asien und wird von vielen Fondsmanagern als Performance-Benchmark benutzt. Der HIS ist ein nach Marktkapitalisierung gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem Aktienkurs). Der Einfluss der einzelnen Aktien auf die Index-Performance ist direkt proportional zu ihrem relativen Marktwert. Indexwerte mit höherer Marktkapitalisierung haben einen höheren Einfluss auf die Performance des Index als solche mit niedrigerer Marktkapitalisierung. Die Indexwerte sind in die Teilindizes Handel und Industrie, Finanzen, Immobilien und Versorger gruppiert. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.hsi.com.hk zu finden. Nikkei 225 (Osaka Securities Exchange) Der Nikkei 225 ist ein Index japanischer Aktien. Er ist ein preisgewichteter Index, der die 225 größten an der Tokyo Stock Exchange notierten japanischen Blue-Chip-Unternehmen enthält. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.ose.or.jp zu finden. TOPIX (Tokyo Stock Exchange) Der TOPIX ist ein um Streubesitz adjustierter, nach Marktkapitalisierung gewichteter Index, der auf Basis aller in der TSE First Section notierten inländischen Stammaktien berechnet wird. Der TOPIX ist ein Maßstab für die aktuelle Marktkapitalisierung, ausgehend von einer Marktkapitalisierung am Basisdatum (4. Januar 1968) von 100 Punkten. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.tse.or.jp zu finden. Error! Unknown document property name. 125 Australia SP200 (Sydney Futures Exchange) Der S&P/ASX 200 ist als die institutionelle investierbare Benchmark in Australien anerkannt. Der Index deckt etwa 80 % der australischen Aktienmarktkapitalisierung ab. Die Indexwerte werden aus qualifizierten Unternehmen, die an der Australian Stock Exchange notiert sind, ausgewählt. Der S&P/ASX 200 ist ein hoch liquider und investierbarer Index, der den Bedarf von Anlageverwaltern deckt, eine Benchmark abzubilden, die sich durch eine ausreichende Größe und Liquidität auszeichnet. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. MSCI Taiwan Der MSCI Taiwan Index ist ein um Streubesitz adjustierter marktkapitalisierungsgewichteter Index, der die Performance taiwanesischer Wertpapiere nachbilden soll, die an der Taiwan Stock Exchange und am GreTai Securities Market notiert sind. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.msci.com zu finden. S&P/TSX 60 Der S&P/TSX 60 ist ein Aktienindex, der 60 große, an der Toronto Stock Exchange notierte Unternehmen abbildet. Er wird vom Canadian S&P Index Committee, einem Geschäftsbereich von Standard & Poor's, unterhalten und bietet dem Anleger derzeit ein Engagement in zehn Industriesektoren. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden Error! Unknown document property name. 126 FORT GLOBAL UCITS FUNDS p.l.c. Eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur und variablem Kapital und getrennter Haftung zwischen ihren Teilfonds, die gemäß den Companies Act, unter der Registrierungsnummer 527620 mit beschränkter Haftung in Irland gegründet wurde PROSPEKTZUSATZ FORT GLOBAL UCITS DIVERSIFIED FUND Mit Datum vom 18. April 2017 Error! Unknown document property name. 127 _____________________________________________________________________________ 1. WICHTIGE HINWEISE _____________________________________________________________________________ Die Mitglieder des Verwaltungsrats (deren Namen im Abschnitt „Verwaltung der Gesellschaft – Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ im Prospekt genannt sind) übernehmen die Verantwortung für die in diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben. Die in diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben entsprechen nach bestem Wissen und Gewissen des Verwaltungsrats (der alle gebotene Sorgfalt darauf verwandt hat, dies sicherzustellen) den Tatsachen, ohne dass etwas ausgelassen wurde, das für diese Angaben wahrscheinlich von Bedeutung sein könnte. Der Verwaltungsrat übernimmt die entsprechende Verantwortung. Dieser Prospektzusatz enthält spezifische Informationen über den FORT Global UCITS Diversified Fund (der „Fonds“), ein Fonds der FORT Global UCITS Funds p.l.c. (die „Gesellschaft“), der ein von der Zentralbank als OGAW gemäß den Vorschriften zugelassener offener Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds ist. Derzeit hat die Gesellschaft drei weitere Teilfonds, den Fort Global UCITS Contrarian Fund, FORT Global UCITS Trend Fund und den FORT Global UCITS Futures Fund. Weitere Fonds können mit vorheriger Zustimmung der Zentralbank errichtet werden. Dieser Prospektzusatz ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft vom 18. April 2017 (der „Prospekt“) und sollte im Zusammenhang mit diesem gelesen werden. Der Fonds wird aufgrund seiner Anlagepolitik und seiner Portfoliomanagement-Techniken wahrscheinlich einer hohen Volatilität unterliegen, und der Fonds ist für Anleger geeignet, die sich darüber im Klaren sind, dass sie, um höhere Renditen zu erzielen ein höheres Maß an Volatilität akzeptieren müssen. Dies ist kein Hinweis für die zukünftige Volatilität des Fonds, die sich mit der Zeit ändern kann. Anleger können die aktuellen Daten zum synthetischen Risiko-Rendite-Indikator (Synthetic Risk and Reward Indicator – „SRRI“) den wesentlichen Informationen für den Anleger entnehmen. Profil eines typischen Anlegers: Es ist vorgesehen, dass die typischen Anleger des Fonds institutionelle Anleger (Unternehmen, Pensionsfonds, Versicherungsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Regierungs- und supranationale oder lokale Behörden, Banken oder andere Investmentgesellschaften), vermögende Privatanleger oder andere Privatanleger mit Erfahrung in der Analyse komplizierter Anlagestrategien sind. Ein typischer Anleger wird eine Rendite auf seine Anlage in dem Fonds über einen Zeithorizont von 3 bis 5 Jahren anstreben. Da der Preis der Aktien jedes Fonds sowohl fallen als auch steigen kann, ist dieser Fonds keine geeignete Anlage für einen Anleger, der nicht in der Lage ist, einen Verlust aus seiner Anlage zu tragen. Eine Anlage in dem Fonds sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlageportfolios bilden und eignet sich möglicherweise nicht für alle Anleger. Error! Unknown document property name. 128 Anleger sollten beachten, dass der Fonds für Anlage- und Absicherungszwecke und für Zwecke des effizienten Portfoliomanagements hauptsächlich in derivative Finanzinstrumente („DFI“) investiert. Dies kann den Fonds besonderen mit Derivaten verbundenen Risiken aussetzen. Einzelheiten zum Leverage-Effekt einer Anlage in DFI sind dem Abschnitt „Derivaterisiko“ im Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt sowie dem nachstehenden Abschnitt „Kreditaufnahme und Leverage; Leverage“) in diesem Nachtrag zu entnehmen Der Wert von Anlagen kann sowohl fallen als auch steigen, und Anleger erhalten möglicherweise weniger als den ursprünglich investierten Betrag zurück. Anleger werden insbesondere auf den Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt hingewiesen. Error! Unknown document property name. 129 __________________________________________________________________________ 2. DEFINITIONEN _____________________________________________________________________________ Basiswährung ist der Euro; Geschäftstag bezeichnet einen Tag (mit Ausnahme von Samstagen oder Sonntagen), an dem die Geschäftsbanken in New York, London, Dublin, Frankfurt und Tokyo für den Geschäftsverkehr geöffnet sind, oder einen anderen Tag bzw. andere Tage, der bzw. die der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt; Handelstag bezeichnet in jeder Woche den ersten Mittwoch, Donnerstag, Dienstag und Montag, in dieser Reihenfolge, der ein Geschäftstag ist, und/oder alle weiteren Tage, die der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt; stets vorausgesetzt, dass es in jedem Monat mindestens zwei Handelstage (und pro 14 Tage mindestens einen Handelstag) geben muss; Orderannahmeschluss bedeutet 12:00 Uhr mittags (irischer Zeit) am betreffenden Handelstag oder ein anderer vom Verwaltungsrat festgelegter und den Aktionären im Voraus mitgeteilter Zeitpunkt für den jeweiligen Handelstag, immer vorausgesetzt, dass der Orderannahmeschluss vor dem Bewertungszeitpunkt liegt; Mindestfondsvolumen bedeutet 5.000.000 US$ oder ein anderer Betrag, den der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen festlegen kann; Valutatag hat in Bezug auf Zeichnungen bzw. Rücknahmen die im nachstehenden Abschnitt „Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien“ beschriebene Bedeutung; Bewertungszeitpunkt bedeutet in Bezug auf übertragbare Wertpapiere, börsengehandelte DFI, im Freiverkehr gehandelte DFI und nicht börsennotierte übertragbare Wertpapiere 16:00 (Ortszeit New York) am maßgeblichen Handelstag, unter Anwendung des Schlusskurses am maßgeblichen Markt, der zum Bewertungszeitpunkt verfügbar ist und anhand dessen der Nettoinventarwert je Aktie des Fonds ermittelt wird. Dieser Zeitpunkt darf in keinem Fall vor dem letzten Zeitpunkt liegen, zu dem Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umtauschanträge angenommen werden, bzw. einem anderen Zeitpunkt, den der Verwaltungsrat jeweils festlegen und den Aktionären mitteilen kann. Ein Nettoinventarwert wird vom Administrator an jedem Tag (außer Samstagen und Sonntagen), an dem die Geschäftsbanken in Dublin geöffnet sind, gestellt, um den Anlegern transparente Preisinformationen bereitzustellen. Der Handel mit Aktien unterliegt weiterhin dem Orderannahmeschluss. Alle übrigen in diesem Prospektzusatz definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt. Error! Unknown document property name. 130 _____________________________________________________________________________ 3. INFORMATIONEN ÜBER DEN FONDS _____________________________________________________________________________ 3.1 Anlageziel, Anlagepolitik und Anlagestrategie 3.1.1 Anlageziel: Das Anlageziel des Fonds ist das Erzielen absoluter Renditen und eine reduzierte Volatilität der Renditen über einen mittel- bis langfristigen Zeitraum. Es gibt keine Garantie dafür, dass der Fonds sein Anlageziel erreichen wird. 3.1.2 Anlagestrategie: Die Anlagestrategie des Anlageverwalters basiert auf seinem proprietären Handelsprogramm („Global Diversified“), das derzeit zwei Elemente hat: • ein aktiv verwaltetes Portfolio mit einem breiten Spektrum an Future-Kontrakten, die an anerkannten Börsen gehandelt werden, um Engagements in den Basiswerten einzugehen, wie nachstehend in Abschnitt 3.1.3 definiert (die „Future-Strategien“); und • ein aktiv verwaltetes Aktienportfolio, das mit Aktienindex-Future-Kontrakten abgesichert wird, die jeweils an einer anerkannten Börse gehandelt werden (die „marktneutrale Wertstrategie“). Etwa zwei Drittel des Risikos des Fonds werden den Future-Strategien zugeordnet und ein Drittel der marktneutralen Wertstrategie, wie nachstehend im Einzelnen beschrieben. Der Anlageverwalter hat Global Diversified mit dem Ziel entwickelt, erstklassige risikobereinigte Renditen mit geringer Korrelation zu breiten Aktienmarktindizes wie dem S&P 500 oder dem MSCI World Index zu erzielen. Um die Volatilität zu reduzieren, wird das Handelsprogramm des Anlageverwalters nicht in erster Linie auf Basis eines einseitigen Engagements in einem bestimmten Marktfaktor konstruiert, wie etwa einem Long-Engagement in Aktienanlagen. Vielmehr ist der Anlageverwalter der Meinung, dass sich durch den Einsatz mehrerer absolut systematischer Strategien erstklassige risikobereinigte Renditen erzielen lassen und gleichzeitig das Risiko hoher Verluste gemindert werden kann, die infolge bestimmter Marktereignisse eintreten können. Darüber hinaus wird die Kapitalallokation geografisch über zulässige Märkte diversifiziert. Diese globale Diversifikation und Sektordiversifikation bietet dem Fonds auch Chancen, unter verschiedenen Marktbedingungen Gewinne anzustreben. Das Global-Diversified-Handelsprogramm basiert auf zwei Grundprinzipien: (1) Aus Trends in den Preisbewegungen von Futures-Kontrakten können Renditen extrahiert werden; und (2) die Marktpreise sind eine entscheidende Quelle für die Sammlung von Informationen für Anlageentscheidungen. Der Anlageverwalter versucht, mit laufendem Research anpassungsfähige quantitative Handelssysteme zu entwickeln und zu implementieren, die auf jedem Markt einen Mix aus Indikatoren auswählen und diese nutzen, um dynamisch die Portfolio-Allokationen zu ermitteln und so die Risiken entsprechend einer Prognose der risikobereinigten Rentabilität auf die Märkte zu verteilen. Der Anlageverwalter ist außerdem der Meinung, dass der Erfolg einer Anlagestrategie in hohem Maße vom Vertrauen eines Anlageverwalters in seine statistische Basis abhängt, vor allem unter widrigen Marktbedingungen. Im Gegensatz zu diskretionären Händlern, deren Verhaltensheuristiken Error! Unknown document property name. 131 Entscheidungen beeinflussen können, praktiziert der Anlageverwalter einen disziplinierten, systematischen Anlageprozess. Durch Quantifizierung der Umstände, unter denen Anlageentscheidungen getroffen werden, können die systematischen Handelsstrategien des Anlageverwalters Anlegern einen einheitlichen Ansatz für die Märkte bieten, der darauf ausgelegt ist, Urteils- oder emotionale Heuristiken aus dem Anlageprozess auszuschließen. Die Future-Strategien Die Future-Strategien von Global Diversified sind ein Mix aus drei Kernkomponenten, die der Anlageverwalter jeweils auswählt und die sich aktuell wie folgt verteilen: (i) ca. 45 % Allokation in einer Trends vorwegnehmenden Komponente (wie nachstehend im Einzelnen beschrieben), (ii) ca. 45 % Allokation in einer Trendfolgekomponente (wie nachstehend im Einzelnen beschrieben) und (iii) ca. 10 % Allokation in einer auf kurzfristige Mean-Reversion ausgerichteten Komponente (bei der davon ausgegangen wird, dass Preise und Renditen wieder zum Mittel- oder Durchschnittswert zurückkehren) (wie nachstehend im Einzelnen beschrieben). Der Anlageverwalter legt die Komponenten der FutureStrategien von Global Diversified sowie deren jeweilige Zielallokationen so fest, wie er es für angemessen erachtet. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die vorstehend genannten prozentualen Allokationen nur Näherungswerte sind. Die Strategiekomponenten und ihre jeweiligen Zielallokationen innerhalb der Future-Strategien können aufgrund von Unterschieden in Rendite und Marktbewegungen schwanken. i. Die Trends vorwegnehmende Komponente Die Trends vorwegnehmende Komponente der Future-Strategien von Global Diversified ist das systematische, technische Trends vorwegnehmende Handelsprogramm (im Gegensatz zu Trendfolgeprogrammen) des Anlageverwalters, das darauf ausgelegt ist, direktionale Trends in verschiedenen Märkten (Zinssätze, Aktienindizes, Anleihen und Währungen) vorwegzunehmen und von kurz- bis mittelfristigen Trends (2 bis 8 Wochen) in einem breiten Spektrum weltweiter Future-Märkte zu profitieren, um sich in der Performance der Basiswerte zu engagieren (wie im nachstehenden Abschnitt 3.1.3 beschrieben). Es nimmt Positionen ein, während sich der Markt gegen die regelbasierten und computergestützten, von dem Trends vorwegnehmenden Handelsprogramm generierten Handelssignale bewegt. Beispielsweise erfolgt ein Kaufsignal, wenn die Märkte sinken. Infolgedessen kann die Performance viel volatiler sein als bei traditionellen Trendfolgemodellen, dafür ist aber das Diversifikationspotenzial viel höher. Das Trends vorwegnehmende Handelsprogramm gibt ein Kaufsignal, wenn die Preise am Markt noch sinken, und ein Verkaufssignal, wenn die Marktpreise steigen. Da das Programm versucht, Trends bei den Marktpreisen vorwegzunehmen, hat es das Potenzial, sogar in Phasen, die von Standard-Trendfolgesystemen als richtungslos wahrgenommen werden, eine gute Performance zu erzielen. Richtungslose Phasen sind Phasen, in denen der Markt keine klare Richtung hat, d. h. die Marktpreise schwanken ohne große Gewinne oder Verluste. Statt die Werte einzelner Punkte zu schätzen wie bei der Maximum-Likelihood-Methode, verwendet das Trends vorwegnehmende Handelsprogramm Schätzungen aus einem Spektrum gewichteter Werte (z.B. die gleitenden 20-, 30- oder 40-Tages-Durchschnitte statt nur den gleitenden 20-TagesDurchschnitt). Der Anlageverwalter hält diesen Ansatz für vergleichbar mit einem Dachfondsallokator, der Kapital in eine Reihe verschiedener Manager investiert, statt das gesamte Kapital in einen einzigen Manager zu investieren. Das Trends vorwegnehmende Handelsprogramm ist adaptiv. Neue Preisinformationen werden täglich in das System eingegeben und fließen in die Feinabstimmung für die Handelssignale des nächsten Tages ein. Durch einen Lernprozess, bei dem sowohl Gewinner als auch Verlierer für Allokationen favorisiert werden, passt das Trends vorwegnehmende Handelsprogramm im Laufe der Zeit systematisch Modellparameter, Märkte und Sektoren an. So sind beispielsweise Märkte, die in jüngster Zeit eine Underperformance, langfristig aber eine gute Performance aufweisen, Kandidaten für eine Allokation. ii. Die Trendfolgekomponente Die Trendfolgekomponente der Future-Strategien von Global Diversified versucht, von langfristigen Preistrends zu profitieren, indem sie traditionelle oder nachlaufende Indikatoren heranzieht, wie den gleitenden Durchschnitt (durchschnittliche Preise der Vergangenheit), Ausbruch (eine Preisbewegung außerhalb der Spanne, in der das betreffende Produkt in der Vergangenheit gehandelt wurde), und Regression (ein Maßstab für die Beziehung zwischen Error! Unknown document property name. 132 Preisen und Zeit). Sie versucht, große Bewegungen an verschiedenen Märkten zu erfassen, die sich erheblich auf die Preise von Anlagen wie Zinssätzen, Aktienindizes, Anleihen und Währungen auswirken, und zwar an einem breiten Spektrum von Future-Märkten weltweit, um sich in der Performance der Basiswerte zu engagieren (wie nachstehend unter Punkt 3.1.3 beschrieben). iii. Die Komponente der kurzfristigen Mean Reversion Die Komponente der kurzfristigen Mean Reversion der Future-Strategien von Global Diversified untersucht kurzfristige Kursmuster (unter einer Woche) von Aktienindizes (Einzelheiten hierzu werden nachstehend beschrieben). Wenn sie Preisdynamiken in eine bestimmte Richtung identifiziert, die sich wahrscheinlich umkehren werden (d.h. der Preis wird über einen bestimmten Zeitraum wahrscheinlich wieder auf seinen Durchschnitt steigen/sinken, und durch die Untersuchung kurzfristiger Preismuster von Aktienindizes wird festgestellt, ob es unwahrscheinlich ist, dass sich die Dynamik der Preisbewegung fortsetzt), nimmt die Komponente der kurzfristigen Mean Reversion eine entgegengesetzte Position im betreffenden AktienindexFuture ein, um sich in der Performance des betreffenden Aktienindex zu engagieren (wie nachstehend unter Punkt 3.1.3 beschrieben). Die von den Future-Strategien von Global Diversified generierten Handelssignale sind regelbasiert und computergestützt. Handelsentscheidungen werden ausschließlich auf Basis einer Analyse von Marktpreisen, Volumen und Volatilität getroffen – nicht auf Basis von Faktoren außerhalb der Handelsmärkte – und der Anlageverwalter hat über die Allokation in den Strategiekomponenten hinaus kaum oder gar keinen Ermessensspielraum. Die Future-Strategien von Global Diversified basieren auf der Theorie, dass die Marktpreise alle bekannten Faktoren widerspiegeln, welche bei einem bestimmten Finanzinstrument oder einer Währung Angebot und Nachfrage bestimmen. Die Future-Strategien von Global Diversified sind adaptiv. Neue Preisinformationen werden täglich in das System eingegeben und fließen in die Feinabstimmung für die Handelssignale des nächsten Tages ein. Die Märkte entwickeln sich weiter, und diese neuen Informationen spiegeln sich in den Schätzwerten der Managed-Futures-Strategie wider. Auch wenn sich die Performance der Strategie verschlechtern kann, wenn versäumt wird, eine Neuschätzung der Systemwerte vorzunehmen, weil neue Daten nicht einbezogen werden, werden die Daten eines einzelnen Tages die Werte voraussichtlich nur geringfügig verändern. Die Future-Strategien sind ein Prozess, der sich weiterentwickelt, und der Anlageverwalter kann die Liste der gehandelten Märkte erweitern oder verkleinern. Sollte eine Veränderung eine wesentliche Änderung der Anlagepolitik des Fonds zur Folge haben, wird der Prospektzusatz entsprechend den Anforderungen der Zentralbank aktualisiert. Die marktneutrale Wertstrategie Die marktneutrale Wertstrategie von Global Diversified basiert auf einer fundamentalen Bottom-upAnalyse der Entwicklung der Unternehmensbilanzen über die letzten fünf Jahre. Hierfür werden öffentlich verfügbare, bei der U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“) eingereichte Informationen herangezogen. Aber ebenso wie bei den Future-Strategien sind auch bei der marktneutralen Wertstrategie die Anlageentscheidungen regelbasiert und computergestützt. Die Auswahl der einzelnen Wertpapiere erfolgt nach wertbasierten Kriterien, wie Bilanzpositionen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Kapitalflussrechnungen, über die die marktneutrale Wertstrategie langfristig die Gewinne im Verhältnis zum Kurs einer Aktie analysiert. Der Fonds implementiert die marktneutrale Wertstrategie durch den Kauf einzelner börsennotierter Aktien, und das Marktrisiko solcher Anlagen kann durch Absicherung des Portfoliorisikos der marktneutralen Wertstrategie mittels einer Kombination aus ShortPositionen in Futures auf Aktienindizes gemindert werden. Die Absicherung zielt darauf ab, das Risiko breiter Marktbewegungen in den zugrunde liegenden Märkten zu mindern. Der Fonds kauft keine „Neuemissionen“ gemäß Definition in Rule 5130 der Financial Industry Regulatory Authority, Inc. Man kann die marktneutrale Wertstrategie als marktneutrale Wertstrategie bezeichnen, deren risikobereinigte Performance durch fundamentale Werte bestimmt wird. 3.1.3 Anlagepolitik: Der Fonds beabsichtigt, sein Anlageziel zu erreichen, indem er Aktien börsennotierter Unternehmen kauft und Margeneinschüsse in erster Linie in börsennotierte Futures investiert, um sich in kurzfristigen Zinssätzen, Anleihen und Währungen sowie in Aktienindizes, die den Anforderungen der Zentralbank Error! Unknown document property name. 133 gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der Zentralbankvorschriften entsprechen (jeweils ein „Aktienindex“ und zusammen mit den kurzfristigen Zinssätzen, Anleihen und Währungen die „Basiswerte“), zu engagieren. Eine Beschreibung der DFI ist im nachstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ enthalten. Futures-Kontrakte sind stark gehebelte Instrumente, für die keine Margeneinschüsse erforderlich sind. Aufgrund des mit ihnen verbundenen Risikos verlangt die Clearing-Stelle jedoch, dass eine Rückstellung gebildet wird. Beispielsweise kann eine 100%ige Long-Position in europäischen Aktien erreicht werden, indem Aktien der fünfzig größten europäischen Blue-Chip-Unternehmen, die in der Eurozone tätig sind, gekauft werden. Hierfür kann das gesamte Vermögen des Fonds verwendet werden. Alternativ kann in einen Futures-Kontrakt auf den Dow Jones EURO STOXX 50 investiert werden, wobei 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds als Margeneinschuss hinterlegt und 90 % des Nettoinventarwerts in kurzfristige Staatspapiere investiert werden. In dem vom Anlageverwalter zusammengestellten Fondsportfolio sind die Risiken (gemessen an der Volatilität) des Fonds wie folgt verteilt: Zwei Drittel des Portfolios sind den Future-Strategien zugeordnet und ein Drittel der marktneutralen Wertstrategie (davon etwa 30 % der Trends vorwegnehmenden Komponente, 30 % der Trendfolgekomponente, 7 % der kurzfristigen Mean-Reversion-Komponente und 33 % der marktneutralen Wertstrategie). Die Handelsstrategien setzen Barmittel für zwei Zwecke ein: Für Margeneinschüsse und Aktienkäufe. Das Ziel des Anlageverwalters ist es, maximal 20 % der verfügbaren Barmittel für Margeneinschüsse zu verwenden. Dabei sollen maximal 12 % für die Margeneinschüsse der Future-Strategien und maximal 8 % für Margeneinschüsse zur Unterstützung des Absicherungsteils der marktneutralen Wertstrategie eingesetzt werden (der Prozentsatz der verfügbaren Barmittel bezieht sich auf den Nettoinventarwert des Fonds). Darüber hinaus strebt der Anlageverwalter an, etwa 67 % der gesamten verfügbaren Barmittel für den Kauf von Aktien für die marktneutrale Wertstrategie zu verwenden. In der Praxis kann der Prozentsatz der für diese Zwecke verwendeten Barmittel von den vorstehend genannten genauen Prozentsätzen abweichen. Dies ist abhängig von den Barmitteln, die für Aktienkäufe eingesetzt werden, im Verhältnis zu den Gesamtmargenanforderungen der Global-Diversified-Strategien. Hierbei ist wiederum zu beachten, dass die Gesamtmargenanforderungen je nach Wert der maßgeblichen FutureKontrakte schwanken kann. Und schließlich werden die Barmittel, die nicht im Rahmen des oben genannten Allokationsprozesses investiert werden (d. h. Barmittel, die nicht verwendet werden, um die Aktien oder Futures zu kaufen oder für Einlagen/Margeneinschüsse im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf solcher Futures verwendet werden), in Staatspapiere der Vereinigten Staaten oder der EUMitgliedstaaten investiert (Bonds oder Treasury Bills), einer Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts bereitgestellt (wobei solche Gegenparteien hochwertige Investmentbanken aus den USA oder EU-Mitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer ordentlichen Aufsicht unterliegen, umfassen), wie nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder als Einlagen bei erstklassigen Banken in den Vereinigten Staaten oder den EU-Mitgliedstaaten angelegt, d.h. in den besten vier RatingKategorien der Rating-Agenturen Moody's, Standard & Poor's oder einer anderen international anerkannten Rating-Agentur. Solche Anlageentscheidungen werden ausschließlich durch den Anlageverwalter getroffen und umgesetzt. Der Anlageverwalter kann auch stets nach eigenem Ermessen den Einsatz von Hebeln (Leverage) im Anlageportfolio des Fonds anpassen, um die Einhaltung der Vorschriften und der Bestimmungen im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ im Prospekt zu gewährleisten. Der Anlageverwalter darf den Gesamt-Leverage-Bereich nur innerhalb der im Abschnitt „Leverage“ im nachsehenden Punkt 3.3.2 Parameter anpassen. Der Fonds investiert in Aktien von Unternehmen, die in erster Linie von börsennotierten US-Emittenten emittiert werden, sowie in börsennotierte Futures auf die Basiswerte, die überwiegend durch Emittenten emittiert werden, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern gehandelt werden. Die börsennotierten Futures werden auf zulässigen Märkten gemäß Anhang II des Prospekts gehandelt, und der Fonds legt einen besonderen Schwerpunkt auf Futures-Börsen in den USA, Japan, Australien, Kanada, der Schweiz, den EU-Mitgliedstaaten, Taiwan und Hongkong. Der Fonds hat keinen besonderen Branchenschwerpunkt. Jeder Aktienindex wird höchstens vierteljährlich angepasst (Rebalancing). Die Häufigkeit der Rebalancings hat keine Auswirkungen auf die mit dem Fonds verbundenen Transaktionskosten, da ein Rebalancing keine höhere Frequenz des Portfolioumschlags eines Fonds erfordert als es bei einem statischen Aktienindex der Fall wäre, denn der Fonds geht das Aktienengagement in einem Aktienindex über einen Futures-Kontrakt ein. Der Anlageverwalter überwacht die für den Fonds geltenden Anlagebeschränkungen. Sobald der Anlageverwalter feststellt, dass die Gewichtung einer Aktie in einem Error! Unknown document property name. 134 Aktienindex gegen die Anlagebeschränkungen verstößt, bemüht sich der Anlageverwalter, das Engagement des Fonds in dieser Aktie zu reduzieren, um sicherzustellen, dass der Fonds jederzeit innerhalb der Anlagebeschränkungen betrieben wird und die Anforderungen der Vorschriften erfüllt. Das Engagement des Fonds in Aktienindizes über Futures-Kontrakte kann sich in Abhängigkeit vom GlobalDiversified-Programm des Anlageverwalters von Zeit zu Zeit ändern, unter dem Vorbehalt, dass jeder zusätzliche Aktienindex die Anforderungen der Zentralbank gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der Zentralbankvorschriften (in ihrer jeweils gültigen und ggf. ergänzten oder ersetzten Fassung) erfüllen muss. Am Datum dieses Nachtrags engagiert sich der Fonds in den in Anhang I aufgeführten Aktienindizes. Danach können die Anleger beim Anlageverwalter eine aktuelle vollständige Liste der Aktienindizes, in denen sich der Fonds engagiert, anfordern. Der Fonds engagiert sich in Devisen und kurzfristigen Zinssätzen durch den Einsatz von börsennotierten Futures-Kontrakten. Der Anlageverwalter beabsichtigt, eine geografisch diversifizierte Gruppe von börsennotierten Futures zu handeln, bei denen es sich u. a. um folgende handeln kann: Britisches Pfund, Euro, kanadischer Dollar, japanischer Yen, australischer Dollar, Schweizer Franken und mexikanischer Peso (alle an der CME Chicago gehandelt). Der Fonds wird eine geografisch diversifizierte Gruppe von börsennotierten Futures auf kurzfristige Zinssätze handeln, insbesondere diejenigen, die auf die folgenden Währungen lauten: US-Dollar, britische Pfund, Euro, Schweizer Franken, kanadische Dollar, japanische Yen und australische Dollar. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Fonds nicht in Anteile anderer Investmentfonds („CIS“) investiert. 3.2 Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements Der Fonds kann in DFI investieren bzw. DFI einsetzen, wie im vorstehenden Abschnitt „Anlagepolitik“ beschrieben. Des Weiteren kann der Fonds für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements und/oder zur Absicherung gegen Wechselkursrisiken unter Beachtung der von der Zentralbank von Zeit zu Zeit erlassenen Bedingungen und Grenzen Transaktionen in DFI durchführen. Der Anlageverwalter wird versuchen sicherzustellen, dass die eingesetzten Techniken und Instrumente wirtschaftlich geeignet sind, d. h., dass sie auf kostengünstige Weise realisiert werden können. Zu diesen Transaktionen gehören Devisengeschäfte, durch die Währungsmerkmale der vom Fonds gehaltenen Wertpapiere geändert werden. Diese Techniken und Instrumente (deren Details nachstehend beschrieben sind), d.h. Futures, Forwards und umgekehrte Pensionsgeschäfte, sind nachstehend beschrieben. Futures Ein Future ist eine Vereinbarung, einen zugrunde liegenden Referenzwert zu einem festgelegten Datum zu kaufen oder zu verkaufen. Im Gegensatz zu OTC-Derivaten werden Futures an anerkannten Börsen gehandelt, wodurch sich das Gegenparteirisiko reduziert. Zudem sind die zugrunde liegenden Charakteristika solcher Kontrakte standardisiert. Der Kauf oder Verkauf eines Futures-Kontrakts unterscheidet sich vom Kauf oder Verkauf des Referenzwertes darin, dass kein Preis oder keine Prämie gezahlt bzw. vereinnahmt wird. Stattdessen muss ein Barbetrag oder ein anderer liquider Vermögenswert beim Makler hinterlegt werden. Dieser Betrag wird als Einschussmarge bezeichnet. Spätere Zahlungen an bzw. vom Makler, als Schwankungsmarge bezeichnet, werden auf täglicher Basis gezahlt, da der Preis des zugrunde liegenden Futures-Kontrakts schwankt, so dass die Long- und Short-Positionen in dem Futures-Kontrakt an Wert gewinnen bzw. verlieren. Diesen Prozess bezeichnet man als Marktwertanpassung oder „Marking to Market“. In den meisten Fällen werden Futures-Kontrakte vor dem Abrechnungsdatum glattgestellt, ohne dass eine Lieferung erfolgt. Die Glattstellung eines verkauften Futures-Kontrakts erfolgt durch Kauf eines Futures-Kontrakts über denselben Gesamtbetrag des jeweiligen Basiswerts am selben Liefertag. Ist der Preis des ursprünglich verkauften Futures-Kontrakts höher als der Preis des Glattstellungskaufs, erhält der Verkäufer die Differenz und realisiert einen Gewinn. Umgekehrt realisiert der Verkäufer einen Verlust, wenn der Preis des Glattstellungskaufs höher ist als der Preis des ursprünglichen Verkaufs. Ähnlich wird ein gekaufter Futures-Kontrakt glattgestellt, indem der Käufer den Verkauf eines Futures-Kontrakts abschließt. Wenn der Preis des Glattstellungsverkaufs den Kaufpreis übersteigt, realisiert der Käufer einen Gewinn, und wenn der Kaufpreis den Preis des Glattstellungsverkaufs übersteigt, wird ein Verlust realisiert. Error! Unknown document property name. 135 Forwards Devisenterminkontrakte könnten zur Absicherung gegen Währungsrisiken eingesetzt werden, die aus vom Fonds gehaltenen Vermögenswerten resultieren, die nicht auf die Basiswährung lauten. Der Fonds kann beispielsweise Devisenterminkontrakte einsetzen durch einen Terminverkauf einer Fremdwährung gegen die Basiswährung, um den Fonds gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, das aus dem Halten der Vermögenswerte in dieser Währung entsteht. Umgekehrte Pensionsgeschäfte Der Fonds kann Pensions-/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) gemäß den Anforderungen der SFTR und den Vorschriften der Zentralbank ausschließlich zu Zwecken des effizienten Portfoliomanagements verwenden. Alle Arten von Vermögenswerten, die vom Fonds im Einklang mit seinem Anlageziel und seiner Anlagepolitik gehalten werden können, können solchen Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen. Es besteht keine Beschränkung für den Anteil von Vermögenswerten, der Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen kann. Es wird erwartet, dass dieser Anteil zu keiner Zeit mehr als 100 % betragen wird, und dass er voraussichtlich 80 % oder weniger betragen wird. Die Nutzung von Total Return Swaps durch den Fonds ist nicht vorgesehen. In jedem Fall wird im neuesten Halbjahres- und Jahresbericht der Gesellschaft der Betrag der Vermögenswerte des Fonds, die Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen, als absoluter Betrag und als Prozentsatz der Vermögenswerte des Fonds angegeben. Es können durch den Fonds Sicherheiten oder Margeneinschüsse an eine Gegenpartei oder einen Makler in Bezug auf OTC-Derivategeschäfte geleistet werden. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt „Sicherheitenpolitik“ im Prospekt zu entnehmen. Der oben beschriebene Einsatz von DFI und Techniken des effizienten Portfoliomanagements setzt den Fonds den im Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt beschriebenen Risiken aus. 3.3 Kreditaufnahme und Leverage 3.3.1 Kreditaufnahme Die Gesellschaft darf nur vorübergehend für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen, und der Gesamtbetrag dieser Kreditaufnahmen darf 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten. In Einklang mit den Bestimmungen der Vorschriften kann die Gesellschaft das Vermögen des Fonds als Sicherheit für Kreditaufnahmen des Fonds belasten. 3.3.2 Leverage Der Fonds kann wie im vorstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ beschrieben DFI einsetzen. Da der Fonds insoweit, wie der Commitment Approach das globale Engagement des Portfolios nicht angemessen abdeckt, in DFI investieren kann, hat der Anlageverwalter dem Verwaltungsrat empfohlen, die Value-at-Risk-Methode („VaR“) als eine geeignete Methode zur Berechnung des Gesamtengagements und Marktrisikos des Fonds in Erwägung zu ziehen, unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Anlagepolitik des Fonds und der Komplexität der eingesetzten DFI. Der Fonds wird durch den Einsatz von DFI einer Hebelwirkung (Leverage) unterliegen und kann daher bei der Berechnung anhand der VaR-Methode ein nominales Engagement von über 100 % des Nettoinventarwerts des Fonds eingehen. VaR ist die fortschrittliche Methode zur Risikomessung, die zur Beurteilung des Marktrisikos des Fonds angewandt wird. Dieser Leverage-Effekt bringt höhere Risiken für Anleger mit sich. Anleger sollten berücksichtigen, dass der VaR ein Maßstab für den maximalen potenziellen Verlust bei einem bestimmten Konfidenzniveau (Wahrscheinlichkeit) über einen bestimmten Zeitraum unter Error! Unknown document property name. 136 normalen Marktbedingungen ist. Der Fonds kann jedoch auch Verlusten ausgesetzt sein, die viel höher sind als nach der VaR-Methode vorgesehen, insbesondere unter anormalen Marktbedingungen. Es ist zu beachten, dass der VaR nicht explizit das Leverage misst. Vielmehr ist der VaR ein statistischer Risikomaßstab, und der tatsächliche Verlust einer bestimmten Transaktion oder des Fonds insgesamt kann erheblich über dem von der VaR-Methode angezeigten Verlust liegen. Das Maß an Leverage (berechnet als Summe des nominalen Engagements der vom Fonds eingesetzten DFI) wird sich voraussichtlich in einer Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds bewegen. Es ist möglich, dass die Leverage diese Spanne überschreitet, und der Fonds kann bisweilen einer höheren Leverage (80-facher Nettoinventarwert oder höher) unterliegen, was jedoch in Anbetracht der historischen Modelle sehr ungewöhnlich wäre. Die vorstehend beschriebene große Leverage-Spanne resultiert aus den Future-Strategien des Fonds, die ein Engagement in kurzfristigen Zinssätzen über Future-Kontrakte beinhaltet. Diese Kontrakte haben im Verhältnis zu den Margeneinschüssen hohe Nominalwerte, und dadurch kann sich die Leverage des Fonds beträchtlich erhöhen, wenn sich die Future-Strategien verstärkt in kurzfristigen Zinssätzen engagieren. Die kurzfristigen Zinsinstrumente bilden einen hohen Anteil der Leverage, und solche kurzfristigen Zinsinstrumente können mit einem deutlich niedrigeren Risiko verbunden sein und den Prozess der Risikonormalisierung für die Volatilität des Fonds unterstützen. Anleger werden auf den Abschnitt „Leverage-Risiko“ im Prospekt hingewiesen. Die erwartete Leverage-Spanne wird gemäß den Vorschriften der Zentralbank auf der Grundlage der Summe des absoluten Werts der Nominalwerte der eingesetzten Derivate berechnet. Diese Zahl berücksichtigt keine Netting- und Absicherungsvereinbarungen, die der Fonds jeweils eingegangen ist, obwohl diese Netting- und Absicherungsvereinbarungen zum Zweck der Risikoreduzierung genutzt werden; sie ist daher keine risikobereinigte Methode zur Messung des Leverage, was bedeutet, dass die Zahl höher ist, als sie ansonsten wäre, wenn solche Netting- und Absicherungsvereinbarungen berücksichtigt würden. Es gibt Einschränkungen bezüglich der Nutzung des VaR als statistischen Risikomaßstab, da dieser das Leverage-Niveau im Fonds nicht direkt einschränkt und nur das Verlustrisiko unter aktuellen Marktbedingungen beschreibt und keine künftigen wesentlichen Veränderungen in der Volatilität erfassen würde. Der Fonds wird das absolute VaR-Modell anwenden, wobei der VaR 20 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten darf. Das absolute VaR-Modell wird als geeignet betrachtet, da der Fonds sein Anlageziel nicht mit Bezug auf eine Benchmark definiert. Bei der täglichen Berechnung des VaR berücksichtigt der Anlageverwalter folgende quantitative Standards: • Das einseitige Konfidenzniveau wird 99 % betragen. • Die Haltedauer sollte 20 Geschäftstage (oder einen Monat) betragen. • Der historische Betrachtungszeitraum wird mindestens ein Jahr betragen. Es kann jedoch, wenn dies (z. B. aufgrund wesentlicher Veränderungen in der Preisvolatilität in jüngster Zeit und des Einsatzes neuer DFI, die neuen Faktoren unterliegen) gerechtfertigt ist, auch ein kürzerer Betrachtungszeitraum angewandt werden. Wenn die Leverage statt anhand der Summe der nominalen Engagements der vom Fonds eingesetzten DFI durch Umrechnung aller Zinsengagements in 10-jährige Äquivalente berechnet wird, wäre eine Leverage in einer Spanne vom 2-fachen bis 8-fachen Nettoinventarwert des Fonds zu erwarten, und die höchste Leverage würde voraussichtlich den 10-fachen Nettoinventarwert des Fonds nicht überschreiten. Diese Umrechnung dient lediglich der Veranschaulichung und ist nicht die Methode, die zur Berechnung des Gesamtengagements im Rahmen des Risikomanagementprozesses eingesetzt wird. Sie wird nur angegeben, um zu demonstrieren, dass die hohe Leverage-Spanne nicht durch traditionelle Formen von Leverage (wie Kreditaufnahme) bedingt ist, sondern zu einem großen Teil durch das Engagement des Fonds in Futures auf kurzfristige Zinssätze. Der Risikomanagementprozess der Gesellschaft enthält ausgearbeitete Beispiele, die die Berechnung der Leverage unter Anwendung der Summe der Nominalwerte, wie von der Zentralbank vorgeschrieben, und der vorstehend beschriebenen alternativen Methode veranschaulichen. Error! Unknown document property name. 137 Die Gesellschaft hat der Zentralbank im Namen des Fonds ihren Risikomanagementprozess eingereicht, der ihr die genaue Messung, Überwachung und Steuerung der verschiedenen, mit dem Einsatz von DFI verbundenen Risiken ermöglicht. Ein DFI, das nicht im Risikomanagementprozess erfasst ist, wird erst dann eingesetzt, wenn ein geänderter Risikomanagementprozess bei der Zentralbank eingereicht worden ist. Die Gesellschaft stellt den Aktionären auf Wunsch zusätzliche Informationen hinsichtlich der angewandten Methoden des Risikomanagements, einschließlich der geltenden quantitativen Limits sowie jeglicher jüngster Entwicklungen bezüglich der Risiko- und Ertragsmerkmale der Hauptanlagekategorien, zur Verfügung. 3.4 Anlagebeschränkungen Anleger müssen beachten, dass die Gesellschaft und der Fonds die in den Vorschriften (in der jeweils gültigen Fassung) aufgeführten Einschränkungen und Anforderungen einhalten. Diese sind in Anhang I zum Prospekt aufgeführt. Der Fonds hat unter Einhaltung der Bedingungen der Zentralbank für den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum der Erstausgabe von Aktien des Fonds gemäß den Vorschriften eine Befreiung von einigen Anlagebeschränkungen beantragt, wird jedoch dabei das Prinzip der Risikostreuung beachten. 3.5 Risikofaktoren Anleger sollten vor einer Anlage in dem Fonds den Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt lesen und berücksichtigen. Nicht alle im Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt beschriebenen Risiken sind jedoch für eine Anlage in diesem speziellen Fonds wesentlich. Da der Anlageschwerpunkt des Fonds auf börsennotierten Futures auf die Basiswerte von DFI und Wertpapiere von Emittenten, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern gehandelt werden, liegt, sind folgende Unterabschnitte relevant: Die in Abschnitt 4.1 des Prospekts beschriebenen allgemeinen Risiken. Die folgenden in Abschnitt 4.2 des Prospekts beschriebenen Anlagerisiken: 4.2.1 Allgemeines Anlagerisiko 4.2.2 Begrenzte Betriebshistorie für den Fonds 4.2.4 Risiko von Zinsänderungen 4.2.6 Derivaterisiko 4.2.8 Mit effizientem Portfoliomanagement verbundenes Risiko 4.2.9. Pensionsgeschäfte 4.2.11 Risiken in Verbindung mit Anlagen in kurzfristigen festverzinslichen Wertpapieren zwecks Liquiditätsmanagements 4.2.12 Leverage-Risiko 4.2.24 Keine Anlagegarantie, die einer Einlagensicherung entspricht 4.2.25 Handel an Futures-Märkten außerhalb der USA 4.2.25 Handel an Future-Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten Die folgenden Rechnungslegungs-, rechtlichen, operativen, Bewertungs- und Steuerrisiken, die in Abschnitt 4.3, 4.4 und 4.5 des Prospekts beschrieben sind. 4.3.2 Abhängigkeit von Schlüsselpersonen 4.3.4 Begrenzte Betriebshistorie Error! Unknown document property name. 138 4.3.6 Getrennte Haftung 4.3.8 Steuerliche Risiken 4.3.9 Risiko von Leerverkäufen 4.3.14 Abwicklungsrisiko bei Zeichnungen 4.4 FATCA-Risikofaktor 4.5 Risikofaktoren nicht vollständig aufgeführt Neben den vorstehend genannten Risiken sollten Anleger auch die besonderen Auswirkungen der folgenden Risiken berücksichtigen, die für eine Anlage in dem Fonds relevant sind: 3.5.1 Der Handel mit Futures ist spekulativ und volatil Die Strategie des Anlageverwalters beinhaltet wesentliche Risiken, die bei traditionellen „Long-only“Anlagen an den Aktien- und Anleihemärkten nicht auftreten. Der spekulative Handel an den FuturesMärkten hat in der Regel eine volatile Performance zur Folge. Die Preisbewegungen von FuturesKontrakten werden durch sich verändernde Angebots- und Nachfragebeziehungen, landwirtschaftliche, Handels-, fiskalische, geldpolitische und Devisenkontrollprogramme und -richtlinien, nationale und internationale politische und wirtschaftliche Ereignisse, Krankheiten bei Anbauprodukten, Klima, Einkaufs- und Marketing-Programme verschiedener Länder, Änderungen von Zinssätzen und zahlreiche anderen Faktoren beeinflusst. Zudem können Regierungen von Zeit zu Zeit unmittelbar oder mittels Vorschriften in bestimmte Märkte eingreifen, insbesondere in die Währungs- und Zinsmärkte. Solche Eingriffe zielen oftmals auf eine direkte Preisbeeinflussung ab. Der Anlageverwalter kann diese Faktoren nicht kontrollieren und keine Zusicherung geben, dass seine Empfehlungen zu profitablen Transaktionen für den Fonds führen oder dass der Fonds keine erheblichen Verluste erleidet. 3.5.2 Der Futures-Handel unterliegt einer starken Hebelwirkung Die normalerweise beim Handel mit Futures-Kontrakten niedrigen Ersteinschüsse (in der Regel zwischen 2 % und 15 % des Werts des gekauften bzw. verkauften Kontrakts) ermöglichen eine extrem hohe Hebelwirkung. Werden zum Beispiel 10 % des Kontraktpreises als Einschussmarge hinterlegt, würde ein Preisrückgang des Kontrakts um 10 % den Totalverlust des Margeneinschusses vor Abzug von Maklerprovisionen bedeuten. Ein Preisrückgang von mehr als 10 % würde einen Verlust von mehr als dem gesamten Margeneinschuss bedeuten. Dementsprechend kann eine relativ geringfügige Bewegung eines Kontraktpreises dem Fonds unmittelbare und hohe Verluste verursachen. Der Einsatz von Leverage kann zu Verlusten führen, die über das investierte Kapital hinausgehen. 3.5.3 Keine Garantie fehlender Korrelation; auch wenn diese erreicht wird, ist der Wert der fehlenden Korrelation begrenzt Es kann nicht garantiert werden, dass die Performance des Fonds nicht mit den allgemeinen Aktien- und Anleihemärkten korreliert (in Beziehung steht). Wenn die Performance des Fonds doch eine Korrelation zu diesen Märkten aufweist, ist der Fonds gezwungen, ein Gesamtportfolio zu diversifizieren. Potenzielle Anleger sollten eine Anlage in dem Fonds im Vergleich zur Alternative einer Anlage in einem Cash-Äquivalent, wie etwa US-Treasury Bills, evaluieren. Bei Letzteren besteht die Sicherheit, dass sie (i) generell nicht mit den Aktien- und Anleihekursen korrelieren, (ii) eine positive Rendite und einen positiven Cashflow generieren, (iii) hoch liquide sind, (iv) praktisch keinem Risiko eines Kapitalverlusts ausgesetzt sind und (v) praktisch keine Kosten oder Aufwendungen verursachen. Selbst wenn die Performance des Fonds profitabel ist und nicht mit den allgemeinen Aktien- und Anleihemärkten korreliert, ist es sehr wahrscheinlich, dass es bedeutende Phasen gibt, in denen die Performance des Fonds ähnlich wie die Performance von Aktien- und Anleihepositionen eines Aktionärs ist, wodurch die Diversifikationsvorteile des Fonds geringer bzw. eliminiert werden. In ungünstigen Wirtschaftszyklen kann eine Anlage im Fonds den Gesamtverlust eines Portfolios eher erhöhen als mindern. Error! Unknown document property name. 139 3.5.4 Handel an ausländischen Futures-Märkten In manchen Fällen kann der Fonds auf Märkten außerhalb der USA über Intermediäre handeln, die auch als Gegenseite der für den Fonds getätigten Transaktionen fungieren können. Der Fonds hat auf Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten möglicherweise zu bestimmten Transaktionen nicht denselben Zugang wie andere Teilnehmer. 3.5.5 Probleme im Zusammenhang mit der Herabstufung des Bonitätsratings der USA und der Schuldenkrise in Europa Am 5. August 2011 senkte Standard & Poor’s sein langfristiges Bonitätsrating für die USA von AAA auf AA+. Während die Gesetzgeber in den USA sich am 2. August 2011 auf eine Anhebung der Schuldenobergrenze einigten, spiegelt die Herabstufung die Sichtweise von Standard & Poor’s wider, dass der Haushaltskonsolidierungsplan, der im Rahmen dieser Einigung aufgestellt wurde, nicht ausreicht, um die mittelfristige Schuldendynamik der US-Regierung zu stabilisieren. Diese Herabstufung könnte wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte und die Wirtschaftsbedingungen in den USA und weltweit haben, und die Erwartung dieser Auswirkungen an den Märkten könnte wiederum wesentliche negative Auswirkungen auf die vom Fonds getätigten Anlagen und damit auf die finanzielle Lage und Liquidität des Fonds haben. Der beispiellose Charakter dieser Herabstufung des Bonitätsratings für US-Staatsanleihen macht es letztlich unmöglich, die Auswirkungen auf die globalen Märkte und das Geschäft, die finanzielle Lage und die Liquidität des Fonds vorherzusagen. Die globalen Märkte und die globalen Wirtschaftsbedingungen wurden zudem dadurch beeinträchtigt, dass einige EU-Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Die anhaltende Unsicherheit im Hinblick auf die Ergebnisse der finanziellen Unterstützungsprogramme der EU und die Möglichkeit, dass andere EU-Mitgliedstaaten in ähnliche finanzielle Schwierigkeiten geraten, könnten zu weiteren Verwerfungen an den globalen Märkten führen, was sich für den Fonds negativ auswirken könnte. 3.5.6 Handelsentscheidungen auf Basis technischer Analysen Die Handelsentscheidungen des Anlageverwalters werden möglicherweise nicht durch die Analyse fundamentaler Angebots- und Nachfragefaktoren, allgemeine wirtschaftliche oder politische Faktoren oder erwartete Weltereignisse bestimmt, sondern in erster Linie durch technische Handelssysteme (wie Global Diversified), die sich auf historische Preis- und Marktdaten stützen. Die Rentabilität eines Handelssystems, das sich der technischen Analyse bedient, hängt von größeren Kursbewegungen oder Trends zumindest an einigen der Märkte, an denen gehandelt wird, ab. Zudem gehen die meisten technischen Handelssysteme davon aus, dass viele Transaktionen unrentabel sein werden, in der Hoffnung, dass durch größere Gewinne aus einer begrenzten Anzahl von Transaktionen eine Gesamtrendite erzielt wird. Es kann nicht garantiert werden, dass die Bewertungsmodelle, die der Anlageverwalter entwickelt hat, Preisverschiebungen genau identifizieren oder das Vorhandensein größerer Preisveränderungen erfassen. Die beste Handelsmethode, ob auf Basis technischer oder fundamentaler Analysen, wird nicht profitabel sein, wenn nicht die Preisbewegungen oder Trends eintreten, die mit der Handelsmethode verfolgt werden sollen. Es gab in der Vergangenheit Phasen ohne erkennbare Trends, und diese Phasen werden höchstwahrscheinlich auch in Zukunft auftreten. Ferner kann ein technisches Handelssystem anderen Handelsmethoden unterlegen sein, wenn innerhalb eines bestimmten Marktes fundamentale Faktoren die Preisbewegungen beherrschen. Da bei der technischen Analyse generell fundamentale Faktoren wie Angebot, Nachfrage und politische und wirtschaftliche Ereignisse nicht berücksichtigt werden (außer insoweit, wie sie die technischen Daten beeinflussen, die als Parameter für das Handelsprogramm verwendet werden), ist eine technische Handelsmethode möglicherweise erst in der Lage, auf Ereignisse fundamentaler Ursache zu reagieren, wenn diese den Markt bereits nicht mehr beeinflussen. Positionen, die durch die daraus resultierenden Preisbewegungen diktiert werden, sind möglicherweise aufgrund der fundamentalen Faktoren, die den Markt dann beeinflussen, nicht korrekt. Wenn fundamentale Faktoren die Märkte beherrschen, kann die strikte Anwendung der vom Handelsprogramm des Anlageverwalters generierten Handelssignale erhebliche Verluste verursachen, weil es erst dann in der Lage ist, auf fundamentale Faktoren zu reagieren, wenn diese bereits ausreichende Auswirkungen auf den Markt gehabt haben, um einen Trend von einer Größenordnung zu Error! Unknown document property name. 140 erzeugen, der eine Änderung der Handelssignale auslöst. Bis dahin können bereits eine rapide Preisveränderung im Gange und eine Liquidierung nur mit erheblichen Verlusten möglich sein. Potenzielle Anleger müssen sich darüber im Klaren sein, dass ungeachtet des Sachverstands und der Erfahrung des Anlageverwalters der Erfolg des Fonds in hohem Maße von allgemeinen Marktbedingungen abhängen kann, über die der Anlageverwalter keine Kontrolle hat. Ferner kann das Gewinnpotenzial von Trendfolgesystemen durch den veränderlichen Charakter der Märkte geschmälert werden, da dieser bewirkt, dass die Daten, auf denen die Handelsmodelle des Anlageverwalters basieren, für zukünftige Marktmuster nur marginal relevant sind. 3.5.7 Mögliche Effekte von technischen Handelssystemen Der Anlageverwalter hat festgestellt, dass das Interesse an technischen Futures-Handelssystemen, und insbesondere an Trendfolgesystemen, in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Da das Kapital, das von Handelssystemen verwaltet wird, die dem des Anlageverwalters ähneln, wächst, könnte eine zunehmende Zahl von Händlern versuchen, umfangreiche Positionen zum selben oder einem ähnlichen Zeitpunkt wie der Anlageverwalter einzugehen oder zu liquidieren. Diese und andere Vorgehensweisen dieser Händler können die historischen Handelsmuster verändern oder die Ausführung von Transaktionen zum Nachteil eines Fonds beeinflussen. 3.5.8 Diskretionäre Aspekte des Programms des Anlageverwalters Der Anlageverwalter beabsichtigt, sein Handelsprogramm in erster Linie mechanisch anzuwenden. In Phasen von Marktverwerfungen, extremer Volatilität oder anderen ungewöhnlichen Marktbedingungen (die der Anlageverwalter nach seinem alleinigen Ermessen festlegt) kann der Anlageverwalter jedoch in seltenen Fällen nach seinem eigenen Urteil und Ermessen festlegen, ob er die vom Handelsprogramm generierten Handelsanweisungen ausführt. Diskretionäre Entscheidungen des Anlageverwalters können unprofitable Transaktionen zur Folge haben, was möglicherweise beim strikteren Befolgen des systematischen Ansatzes nicht der Fall gewesen wäre. 3.5.9 Änderungen der Handelsmethode und der Handelsmärkte Auch wenn die Anwendung der Handelsprogramme des Anlageverwalters fast ausschließlich mechanisch erfolgt, ist Urteilsvermögen erforderlich, um die Handelsprogramme auf laufender Basis zu entwickeln und zu evaluieren. Der Anlageverwalter führt kontinuierlich Forschung und Entwicklung an seinen Handelsprogrammen durch. Dementsprechend können sich die Handelsmethoden und -modelle des Anlageverwalters mit der Zeit verändern. Bei diesen Änderungen kann es sich handeln um: Eliminierung oder Veränderung bestehender Handelssysteme, Änderung der Risiko- und Finanzverwaltungspartner und der Handelsmärkte oder Einführung zusätzlicher Analysefaktoren und -methoden. Das bedeutet, dass der Anlageverwalter möglicherweise in Zukunft nicht dieselben Handelsmethoden und -strategien anwendet wie in der Vergangenheit. Das Geschäft des Fonds unterliegt einer hohen Hebelwirkung. Infolgedessen kann eine relativ geringfügige Preisbewegung in einem Kontrakt zu sofortigen und erheblichen Gewinnen oder Verlusten für den Fonds führen. Der Fonds investiert in öffentlich gehandelte Aktien. Aktienwerte können verschiedenen Risiken unterliegen, wie beispielsweise dem Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, rechtlichen Risiken und operativen Risiken. Die Aktienmärkte weisen in der Regel eine zyklische Entwicklung mit kurzen oder langen Phasen steigender und fallender Kurse auf. Der Wert der Aktien eines Unternehmens kann aufgrund folgender Faktoren fallen: • Faktoren, die direkt mit dem betreffenden Unternehmen zusammenhängen, wie Entscheidungen der Unternehmensführung oder einer sinkenden Nachfrage nach den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens; • Faktoren, die die gesamte Branche betreffen, wie steigende Produktionskosten; und Error! Unknown document property name. 141 • Veränderungen der Finanzmarktbedingungen, die in relativ geringem Zusammenhang mit dem Unternehmen oder seiner Branche stehen, wie Veränderungen von Zinssätzen, Wechselkursen oder Inflationsraten. Der Fonds kann in Wertpapiere von Emittenten mit geringer oder mittlerer Marktkapitalisierung investieren. Anlagen in Unternehmen mit geringer und mittlerer Marktkapitalisierung sind mit höheren Risiken und einer höheren Kursvolatilität verbunden als üblicherweise Anlagen in größeren, stärker etablierten Unternehmen. Dieses erhöhte Risiko kann durch die höheren Geschäftsrisiken im Zusammenhang mit der geringen oder mittleren Größe, begrenzten Märkten und finanziellen Ressourcen, engen Produktlinien und häufig auch einem Mangel an Tiefe im Management bedingt sein. Die Wertpapiere von Unternehmen mit geringer und mittlerer Marktkapitalisierung werden häufig im Freiverkehr gehandelt und möglicherweise nicht in einem Volumen, wie es für Wertpapiere typisch ist, die an einer nationalen Börse gehandelt werden. Daher sind die Wertpapiere von Unternehmen mit geringer und mittlerer Marktkapitalisierung wahrscheinlich weniger liquide und stärker anfällig für abrupte oder sprunghafte Marktbewegungen als die Wertpapiere von größeren, stärker etablierten Unternehmen. 3.5.10 Anteilspapiere allgemein Der Fonds engagiert sich im Handel mit Anteilspapieren. Die Marktpreise von Anteilspapieren allgemein und von Anteilspapieren bestimmter Unternehmen insbesondere unterliegen häufig einer höheren Volatilität als die Preise von festverzinslichen Wertpapieren. Solche Schwankungen basieren häufig auf Faktoren, die nicht mit dem Wert des Emittenten der Wertpapiere in Zusammenhang stehen. Die Marktpreise von Anteilspapieren als Gruppe sind in der Vergangenheit mehrfach innerhalb kurzer Zeit drastisch eingebrochen, und dies kann auch in Zukunft wieder eintreten. Hinzu kommt, dass tatsächliche und vermutete Unregelmäßigkeiten in der Buchführung drastische Kurseinbrüche bei den Anteilspapieren der Unternehmen, bei denen solche Unregelmäßigkeiten in der Buchführung auftreten bzw. die Gerüchten über solche Unregelmäßigkeiten ausgesetzt sind, verursachen. 3.5.11 Stammaktien Der Fonds investiert in Stammaktien und ähnliche Anteilspapiere. Stammaktien repräsentieren allgemein die Position mit dem niedrigsten Rang in der Kapitalstruktur eines Emittenten, d.h. Inhaber haben in der Regel nur Anspruch auf einen Anteil am noch verbleibenden Vermögen des Emittenten, wenn alle vorrangigen Ansprüche auf dessen Vermögen befriedigt sind. Inhaber von Stammaktien haben allgemein nur dann und insoweit Anspruch auf Dividenden, wie diese vom Verwaltungsorgan des Emittenten aus dem Ertrag oder sonstigen verfügbaren Vermögenswerten festgesetzt werden, und nach Abzug von Zins-, Dividenden- und sonstigen Zahlungen, die auf vorrangige Wertpapiere des Emittenten zu leisten sind. 3.5.12 Anlagen außerhalb der Vereinigten Staaten und der EU-Mitgliedstaaten Der Fonds kann in öffentlich gehandelte Wertpapiere von Emittenten außerhalb der Vereinigten Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten investieren. Diese Anlagen sind mit besonderen Risiken verbunden, die bei Anlagen in Wertpapieren von Unternehmen in den Vereinigten Staaten oder den EU-Mitgliedstaaten nicht auftreten, wie etwa politische und wirtschaftliche Erwägungen (beispielsweise ein höheres Risiko der Enteignung, konfiskatorischen Besteuerung, möglicher politischer und wirtschaftlicher Instabilität und negativer diplomatischer Entwicklungen); die Möglichkeit der Einführung von Quellen- oder sonstigen Steuern auf Dividenden, Zinsen, Kapitalerträge oder sonstige Erträge; die geringe Größe der Wertpapiermärkte in solchen Ländern und das geringe Handelsvolumen, das Liquiditätsmangel und Preisvolatilität zur Folge hat; Wechselkursschwankungen zwischen Währungen und mit der Währungsumrechnung verbundene Kosten; sowie bestimmte politische Entscheidungen von Regierungen, die die Anlagemöglichkeiten des Fonds einschränken können. Darüber hinaus können über Unternehmen außerhalb der Vereinigten Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten andere Informationen und Informationen von geringerer Qualität verfügbar sein als über Unternehmen in den Vereinigten Staaten oder den EU-Mitgliedstaaten. Generell sind auch die Wertpapiermärkte in vielen Ländern weniger reguliert als in den Vereinigten Staaten und den EU-Mitgliedstaaten, und solche Märkte bieten Error! Unknown document property name. 142 möglicherweise nicht denselben Schutz wie die Vereinigten Staaten und die EU-Mitgliedstaaten. In Bezug auf bestimmte Länder besteht die Möglichkeit politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Instabilität, der Verhängung von Handelskontrollen, Importzöllen oder sonstigen protektionistischen Maßnahmen, der Einführung diverser Gesetze zum Schutz von Gläubigern, höherer Risiken der Verstaatlichung oder diplomatischer Entwicklungen, die erhebliche negative Auswirkungen für die Anlagen des Fonds in diesen Ländern haben könnten. Die Anlagen des Fonds in Ländern außerhalb der Vereinigten Staaten und der EU-Mitgliedstaaten können zudem Quellen- oder sonstigen Steuern unterliegen, die erheblich sein können und die Rendite des Fonds schmälern können. Die im Prospekt und diesem Prospektzusatz beschriebenen Risiken sollten nicht als vollständige Auflistung der Risiken betrachtet werden, die potenzielle Anleger vor einer Anlage in dem Fonds abwägen sollten. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in dem Fonds von Zeit zu Zeit weiteren Risiken unterliegen kann. 3.6 Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien 3.6.1 Aktienklassen Aktien der Klasse A können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden. Aktien der Klassen B und C können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden. Aktien der Klasse I können nur großen institutionellen Anlegern wie staatlichen Vermögensverwaltungsfonds und Pensionsfonds angeboten werden, die in eigenem Namen oder als Treuhänder, Verwahrstelle oder in ähnlicher Eigenschaft handeln. Aktien der Klasse R können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden. Klasse Erstzeichnungs- Erstausgabe- Mindestbestand frist preis an Aktien** Mindesterstanlagebetrag** Maximale kombinierte Klassengröße**** A (EUR) Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. n. ztr. EUR 250.000 EUR 250.000 n. ztr. A (USD HEDGED)*** Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. n. ztr. USD 250.000 USD 250.000 n. ztr. A (GBP HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 GBP 1000 GBP 250.000 GBP 250.000 n. ztr. A (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 CHF 1000 CHF 250.000 CHF 250.000 n. ztr. Error! Unknown document property name. 143 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 A (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 SEK 1000 SEK 2.500.000 SEK 2.500.000 n. ztr. A (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 JPY 1000 JPY 25.000.000 JPY 25.000.000 n. ztr. A (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CAD 1000 CAD 375.000 CAD 375.000 n. ztr. A (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 AUD 1000 AUD 375.000 AUD 375.000 n. ztr. B (EUR) Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. n. ztr. EUR 100.000 EUR 100.000 EUR 100.000.000 B (USD HEDGED)*** Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. n. ztr. USD 100.000 USD 100.000 EUR 100.000.000 B (GBP HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 GBP 1000 GBP 100.000 GBP 100.000 GBP 100.000.000 B (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CHF 1000 CHF 100.000 CHF 100.000 CHF 100.000.000 Error! Unknown document property name. 144 B (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 SEK 1000 SEK 1.000.000 SEK 1.000.000 SEK 100.000.000 B (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 JPY 1000 JPY 10.000.000 JPY 10.000.000 JPY 100.000.000 B (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CAD 1000 CAD 150.000 CAD 150.000 CAD 100.000.000 B (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 AUD 1000 AUD 150.000 AUD 150.000 AUD 100.000.000 C (EUR) Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. EUR 1000 EUR 2.000.000 EUR 2.000.000 n. ztr. C (USD HEDGED)*** Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. USD 1000 USD 2.000.000 USD 2.000.000 n. ztr. C (GBP HEDGED)*** 9.00am (Irish time) on 31 August 2016 to 5.00pm (Irish time) on 1 March 2017 GBP 1000 GBP 2.000.000 GBP 2.000.000 n. ztr. C (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CHF 1000 CHF 2.000.000 CHF 2.000.000 n. ztr. C (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 SEK 1000 SEK 20.000.000 SEK 20.000.000 n. ztr. Error! Unknown document property name. 145 C (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 JPY 1000 JPY 200.000.000 JPY 200.000.000 n. ztr. C (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CAD 1000 CAD 3.000.000 CAD 3.000.000 n. ztr. C (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 AUD 1000 AUD 3.000.000 AUD 3.000.000 n. ztr. R (EUR) Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. n. ztr. EUR 10.000 EUR 10.000 n. ztr. R (USD) Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 USD 1000 USD 10.000 USD 10.000 n. ztr. R (GBP HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 GBP 1000 GBP 10.000 GBP 10.000 n. ztr. R (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CHF 1000 CHF 10.000 CHF 10.000 n. ztr. R (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 SEK 1000 SEK 100.000 SEK 100.000 n. ztr. R (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August JPY 1000 JPY 1.000.000 JPY 1.000.000 n. ztr. Error! Unknown document property name. 146 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 R (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CAD 1000 CAD 15.000 CAD 15.000 n. ztr. R (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 AUD 1000 AUD 15.000 AUD 15.000 n. ztr. I (EUR) Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. EUR 1000 EUR 100.000.000 I (USD HEDGED)*** Die Erstzeichnungsfrist ist beendet. USD 1000 USD 100.000.000 USD 100.000.000 n. ztr. I (GBP HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 GBP 1000 GBP 100.000.000 GBP 100.000.000 n. ztr. I (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 CHF 1000 CHF 100.000.000 CHF 100.000.000 n. ztr. I (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 SEK 1000 SEK 1.000.000.000 SEK 1.000.000.000 n. ztr. I (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 JPY 1000 JPY 10.000.000.000 JPY 10.000.000.000 n. ztr. I (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) CAD 1000 CAD 150.000.000 CAD 150.000.000 n. ztr. Error! Unknown document property name. 147 EUR 100.000.000 n. ztr. am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 I (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 31 August 2016 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 1 März 2017 AUD 1000 AUD 150.000.000 AUD 150.000.000 n. ztr. *Die Erstzeichnungsfrist kann durch den Verwaltungsrat verkürzt oder verlängert werden. Wenn Zeichnungen eingegangen sind, wird die Zentralbank über eine derartige Verlängerung oder Verkürzung im Voraus informiert, ansonsten wird sie nachträglich auf jährlicher Basis informiert. **Jeweils vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats (oder seines Beauftragten), niedrigere Beträge zu erlauben. *** Die Gesellschaft kann (ist aber nicht dazu verpflichtet) bestimmte Devisentransaktionen tätigen (durch den Einsatz von DFI, wie in Abschnitt 3.2 „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ beschrieben, oder durch direkte Maßnahmen, wie Anlagen in Einlagen in dieser Währung), um das Währungsrisiko von Klassen, die auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung, abzusichern, wie unter „Abgesicherte Klassen“ im Prospekt beschrieben. ****Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, wie im Prospekt im Abschnitt „Beschränkungen zum Vertrieb und Verkauf der Aktien“ beschrieben. Vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats (bzw. seiner Beauftragten) wird die Aktienklasse B für Anleger geschlossen, wenn der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, und wird sie ein Jahr, nachdem der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, für bestehende Anleger der Klasse geschlossen. Nach der Beendigung der Erstzeichnungsfrist sind die aufgelegten Klassen an jedem Handelstag zum jeweils aktuellen Nettoinventarwert je Aktie zur Zeichnung verfügbar. Die Erstzeichnungsfrist für nicht aufgelegte Aktienklassen kann nach dem Ermessen des Verwaltungsrats wieder geöffnet und der Zentralbank im Voraus mitgeteilt werden. 3.6.2 Kauf /Verkauf von Aktien Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Handel mit Aktien“ im Prospekt gelesen werden. Anträge, die nach Orderannahmeschluss des jeweiligen Handelstags eingehen, gelten als zum nächsten Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen unter außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes beschließen kann, vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag ein. Rücknahmeanträge, die nach Orderannahmeschluss eingehen, gelten als zum nächsten Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen unter außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes beschließen kann, vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag ein. Valutatag für Zeichnungen: Zeichnungsgelder sollten auf das im Antragsformular angegebene Konto (oder auf ein vom Administrator angegebenes Konto) eingezahlt werden, so dass diese als frei verfügbare Mittel spätestens drei Geschäftstage nach dem relevanten Handelstag eingegangen sind. Wenn die vollständige Zahlung und/oder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular nicht innerhalb der oben angegebenen Fristen eingegangen ist, kann der Antrag abgelehnt werden. Error! Unknown document property name. 148 Valutatag für Rücknahmen: Die Zahlung der Rücknahmeerlöse erfolgt in der Regel per elektronischer Überweisung auf das Konto des die Aktien zurückgebenden Aktionärs, und zwar auf Risiko und Kosten des Aktionärs, innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem jeweiligen Handelstag und wird in jedem Fall innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Orderannahmeschluss für den jeweiligen Handelstag gezahlt, vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Dokumente dem Administrator eingereicht wurden und bei ihm eingegangen sind. 3.7 Ausschüttungspolitik Bei diesem Fonds handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, daher sind keine Dividendenzahlungen an die Aktionäre vorgesehen. Die Erträge und Gewinne jeder Klasse im Fonds werden thesauriert und im Namen der Aktionäre wiederangelegt. Wenn der Verwaltungsrat eine Änderung der Ausschüttungspolitik vorschlägt und zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Dividende festsetzt, werden die vollständigen Einzelheiten zur geänderten Ausschüttungspolitik (einschließlich der Einzelheiten zur Zahlungsmethode für diese Dividenden) in einem aktualisierten Prospektzusatz dargelegt und den Aktionären im Voraus mitgeteilt. 3.8 Gebühren und Kosten Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Gebühren und Kosten“ im Prospekt gelesen werden. Die folgenden Gebühren und Kosten entstehen der Gesellschaft für den Fonds und wirken sich auf den Nettoinventarwert der jeweiligen Aktienklasse des Fonds aus. Die Gebühren für den Administrator und die Verwahrstelle sind im Prospekt aufgeführt. Klasse A B C R I Anlageverwaltungsgebühr 2,00% 1,00% 1,50% 2,25% 1,00% Erfolgsabhängige Gebühr 20% 20% 20% 20% 20% Ausgabeaufschlag 0% 0% 0% Bis zu 5,00% 0% Rücknahmegebühr 0% 0% 0% 0% 0% * Die Gebühren in der obigen Tabelle sind als Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse angegeben. Der Anlageverwalter hat Anspruch auf eine maximale jährliche Anlageverwaltungsgebühr, die als Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse berechnet wird. Diese Gebühr wird zu jedem Bewertungszeitpunkt berechnet und abgegrenzt und ist monatlich rückwirkend zahlbar. Der Anlageverwalter hat sich freiwillig dazu bereit erklärt, auf einen Teil seiner Anlageverwaltungsgebühr im Fall von jährlichen Kosten, die 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds übersteigen, zu verzichten (jedoch darf der Beitrag des Anlageverwalters dessen tatsächliche Anlageverwaltungsgebühr, die je nach Klasse variiert, nicht übersteigen). Der Nettoinventarwert wird für diesen Zweck in der Basiswährung des Fonds ermittelt. Der Teil der Anlageverwaltungsgebühr, auf den verzichtet wird, ist die Differenz zwischen 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds und den gesamten jährlichen Kosten (vorbehaltlich der maximalen Anlageverwaltungsgebühr für diese Klasse). Dies wird erreicht, indem die Anlageverwaltungsgebühr anteilig für jede Klasse bis zur tatsächlichen Anlageverwaltungsgebühr für diese Klasse reduziert wird. Die jährlichen Kosten werden auf der Grundlage des dem Fonds bzw. der jeweiligen Klasse zuzurechnenden nicht bereinigten Nettoinventarwerts des Vortags täglich abgegrenzt und monatlich rückwirkend gezahlt. Die jährlichen Kosten unter 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds werden ausschließlich vom Fonds getragen. Error! Unknown document property name. 149 Der Anlageverwalter kann nach Mitteilung an die Aktionäre (mit einer Frist von mindestens einem Monat) den Verzicht auf einen Teil seiner Anlageverwaltungsgebühr, wie oben beschrieben, beenden. In diesem Fall werden die jährlichen Kosten, die dem Fonds bzw. der Klasse zuzuordnen sind, dem Fonds oder der jeweiligen Klasse belastet. „Jährliche Kosten“ im Sinne dieses Abschnitts bedeutet den proportionalen Anteil des Fonds an allen Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der Gesellschaft und alle Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb des Fonds (ausgenommen die Gebühren und Kosten des Anlageverwalters und dessen Spesen, die davon ausgeschlossen sind), insbesondere die Gebühren und Kosten (einschließlich Spesen) der Dienstleister des Fonds, wie etwa die an die Verwahrstelle zahlbaren Gebühren und Kosten (einschließlich Gebühren und Transaktionskosten (zu normalen, marktüblichen Sätzen) und angemessene Spesen etwaiger Unterdepotbanken), die an den Administrator und die Vertriebsstelle zahlbaren Gebühren und Kosten, die Betriebskosten, die Gebühren des Verwaltungsrats (wie im Abschnitt „Gebühren des Verwaltungsrats“ im Prospekt aufgeführt) sowie dessen Spesen, das Honorar des Abschlussprüfers, die Honorare von Steuer- und Rechtsberatern, die Gebühren des Gesellschaftssekretärs, die Gebühren des Geldwäschebeauftragten und Gebühren für Registrierungen im Ausland. Zu den „jährlichen Kosten“ gehören jedoch nicht etwaige Steuern (einschließlich Stempelsteuern), denen die Gesellschaft unterliegen kann, Provisionen, Maklergebühren und sonstige Aufwendungen in Bezug auf die Anlagen des Fonds sowie etwaige außergewöhnliche oder außerordentliche Aufwendungen und Kosten, die von Zeit zu Zeit anfallen können, beispielsweise durch wesentliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Gesellschaft oder dem Fonds. Die vorstehend genannten Gebühren, Kosten und Aufwendungen werden von der Gesellschaft bzw. dem Fonds, dem sie zuzuordnen sind, getragen. Erfolgsabhängige Gebühr Der Anlageverwalter hat auch für jede Klasse Anspruch auf eine erfolgsabhängige Gebühr (die „erfolgsabhängige Gebühr“) aus dem Vermögen des Fonds als Anteil des Anstiegs des Nettoinventarwerts der Aktien der jeweiligen Klasse über die festgelegte Performance-Marke (High Water Mark), wie in der vorstehenden Tabelle aufgeführt (nach Abzug der Verwaltungsgebühr und aller sonstigen Zahlungen und Aufwendungen, aber vor Abzug einer ggf. aufgelaufenen erfolgsabhängigen Gebühr), multipliziert mit der Anzahl der in der jeweiligen Klasse ausgegebenen Aktien, zum Ende jedes Dreimonatszeitraums (d.h. zum Quartalsende) (der „Leistungszeitraum“). Dies bedeutet, dass eine erfolgsabhängige Gebühr erst dann aufläuft bzw. gezahlt wird, wenn der Nettoinventarwert je Aktie die High Water Mark überschreitet, und die erfolgsabhängige Gebühr ist nur auf den Anstieg über die High Water Mark zahlbar. Der erste Leistungszeitraum beginnt an dem Geschäftstag, der unmittelbar nach dem Ende der Erstzeichnungsfrist für die jeweilige Aktienklasse folgt, und endet am nächsten Quartalsende (d. h. jeweils Ende März, Juni, September oder Dezember), und als Ausgangspreis für die Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr wird der Erstausgabepreis verwendet (d. h. die erfolgsabhängige Gebühr wird nur gezahlt, wenn der Nettoinventarwert je Aktie den Erstausgabepreis übersteigt). „High Water Mark“ bedeutet (i) der höchste Nettoinventarwert je Aktie der jeweiligen Klasse am Ende eines vorangegangenen Leistungszeitraums, für den die erfolgsabhängige Gebühr gezahlt wurde, oder (ii) der Erstausgabepreis je Aktie der betreffenden Klasse, je nachdem, was höher ist. Die (etwaige) erfolgsabhängige Gebühr wird täglich abgegrenzt. Der an jedem Geschäftstag abgegrenzte Betrag wird ermittelt, indem die erfolgsabhängige Gebühr berechnet wird, die zahlbar wäre, wenn dieser Geschäftstag der letzte Geschäftstag des aktuellen Leistungszeitraum wäre. Die erfolgsabhängige Gebühr ist durch den Fonds vierteljährlich rückwirkend an den Anlageverwalter zahlbar, in der Regel 30 Kalendertage nach dem Ende eines Leistungszeitraums. Error! Unknown document property name. 150 Die erfolgsabhängige Gebühr wird, sofern sie anfällt, auf Basis des Nettoinventarwerts je Aktie (nach Abzug der Verwaltungsgebühr und aller sonstigen Zahlungen und Aufwendungen, aber vor Abzug einer ggf. aufgelaufenen erfolgsabhängigen Gebühr) berechnet, einschließlich (zur Klarstellung) der realisierten und nicht realisierten Nettogewinne und -verluste. Infolgedessen kann eine erfolgsabhängige Gebühr auf nicht realisierte Gewinne gezahlt werden, die in der Folge niemals realisiert werden. Eine erfolgsabhängige Gebühr, die bereits ausgezahlt wurde, wird nicht zurückgezahlt, wenn der Nettoinventarwert je Aktie anschließend wieder unter die High Water Mark fällt, auch wenn ein Aktionär seinen Aktienbestand zurückgibt. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr ist grundsätzlich von der Verwahrstelle zu prüfen. Angenommenes Ende des Leistungszeitraums Aktien einer Klasse, die zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende eines Leistungszeitraums zurückgenommen werden, werden so behandelt, als wäre das Rücknahmedatum das Ende des Leistungszeitraums, und es finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass dadurch keine neue High Water Mark entsteht. Wird der Anlageverwaltungsvertrag vor dem Ende eines Leistungszeitraums beendet, gilt das Datum der Beendigung als das Ende des Leistungszeitraums, und es finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung. Eine an den Anlageverwalter zahlbare erfolgsabhängige Gebühr ist unverzüglich nach dem Datum der Beendigung auszuzahlen. Erfolgsabhängige Gebühr – kein Ertragsausgleich Die Methode zur Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühren für die einzelnen Klassen kann dazu führen, dass Aktionäre bei der Zahlung der erfolgsabhängigen Gebühren ungleich behandelt werden (d.h. dass einige Aktionäre unter bestimmten Umständen eine überproportionale erfolgsabhängige Gebühr zahlen) (weil bei der Methode zur Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr kein Ertragsausgleich angewandt wird). 3.8.2 Gründungskosten Alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Gründung und Organisation des Fonds, wie im Abschnitt „Gründungskosten“ im Prospekt beschrieben, wurden vom Anlageverwalter getragen. 3.9 Schlüsselperson Der Anlageverwalter muss die Aktionäre unverzüglich benachrichtigen, wenn: (1) Sanjiv Kumar oder Yves Balcer (jeweils eine „Schlüsselperson“ (a) keinen wesentlichen Einfluss mehr auf die Verwaltung des Anlageverwalters haben; (b) vom Anlageverwalter zum Rücktritt aufgefordert wurden; (2) der Anlageverwalter oder eine Schlüsselperson Konkurs anmeldet; (3) gegen den Fonds oder die Verwaltungsgesellschaft wesentliche Ansprüche erhoben werden; oder (4) Ermittlungen dahingehend eingeleitet werden, ob der Anlageverwalter in einer Weise gehandelt hat, die gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt und die wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen für den Fonds haben wird. Jede Rücknahme unterliegt den Bestimmungen des Prospekts und dieses Nachtrags. Error! Unknown document property name. 151 Anhang I Aktienindizes Dow Jones (Chicago Board of Trade) Der Dow Jones Industrial Average ist ein preisgewichteter Index aus 30 aktiv gehandelten Aktien, die in erster Linie an der New York Stock Exchange und der Nasdaq gehandelt werden. Der Dow Jones ist ein Gradmesser für die Performance von Aktien der größten US-Unternehmen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.djindexes.com zu finden. S&P 500 (Chicago Mercantile Exchange) Der S&P 500 ist ein nach Marktwert gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem Aktienkurs) aus 500 Aktien, die an der New York Stock Exchange, der American Stock Exchange und dem Nasdaq National Market System gehandelt werden. Die Gewichtungen bewirken, dass der Einfluss jedes Unternehmens auf die Performance des jeweiligen Index direkt proportional zum Marktwert des Unternehmens ist. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. NASDAQ100 (Chicago Mercantile Exchange) Der NASDAQ-100 Index enthält 100 der größten inländischen und internationalen Wertpapiere außerhalb des Finanzsektors, die am Nasdaq Stock Market notiert sind und wird auf Basis der Marktkapitalisierung berechnet. Der Index bildet Unternehmen aus wichtigen Branchen ab, u. a. aus den Branchen ComputerHardware und Software, Telekommunikation, Einzel-/Großhandel und Biotechnologie. Er enthält keine Wertpapiere von Unternehmen des Finanzsektors, einschließlich Investmentgesellschaften. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.nasdaq.com zu finden. Russell 2000 ICE Der Russell 2000® Index ist die anerkannte Benchmark für die Messung der Performance des SmallCap-Segments des Aktienuniversums in den USA. Der Russell 2000® Index ist ein Teilindex des Russell 3000® Index und repräsentiert ca. 10 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Index. Er enthält 2 000 der auf Basis ihrer Marktkapitalisierung und aktuellen Indexmitgliedschaft kleinsten Wertpapiere. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.theice.com zu finden. S&P MidCap (Chicago Mercantile Exchange) Der S&P MidCap 400 Index bildet einen diversifizierten Korb aus mittelgroßen Unternehmen (Mid-Caps) in den USA nach. Eine Mid-Cap-Aktie wird grob definiert als ein Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von ca. 2 Mrd. US$ bis 10 Mrd. US$. Dieser Index enthält viele beständige Unternehmen mit einer guten Erfolgshistorie, die nur nicht groß genug sind, um in den viel größeren S&P 500 Index aufgenommen zu werden. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. Error! Unknown document property name. 152 DAX EUREX Der DAX® ist der Blue-Chip-Index der Deutschen Börse für den deutschen Aktienmarkt. Er enthält die 30 größten und meistgehandelten deutschen Unternehmen. DAX®-Futures sind hoch liquide Instrumente, die sich für direktionalen Handel und Arbitrage sowie für Absicherungszwecke und zur PerformanceVerbesserung eignen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.eurexchange.com zu finden. FTSE 100 LIFFE Dieser Index umfasst die 100 an der London Stock Exchange notierten Blue-Chip-Unternehmen mit der höchsten Marktkapitalisierung. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.ftse.com zu finden. CAC40 NYSE – LIFFE Der CAC 40 ist ein repräsentativer Index für den französischen Aktienmarkt. Der Index repräsentiert einen nach Marktkapitalisierung gewichteten Maßstab für die 40 bedeutendsten Werte unter den 100 Unternehmen mit der höchsten Marktkapitalisierung an der Pariser Börse (Euronext Paris). Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.nyse.com zu finden. EURO STOXX 50 Eurex Der EURO STOXX 50 Index bildet sektorübergreifend die führenden Blue-Chip-Unternehmen der Eurozone ab. Der Index umfasst 50 Aktien aus 12 Ländern der Eurozone: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.eurexchange.com zu finden. Hang Seng Index HKFE Der Hang Seng Index (HSI), die Benchmark des Aktienmarktes von Hongkong, ist einer der bekanntesten Indizes in Asien und wird von vielen Fondsmanagern als Performance-Benchmark benutzt. Der HIS ist ein nach Marktkapitalisierung gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem Aktienkurs). Der Einfluss der einzelnen Aktien auf die Index-Performance ist direkt proportional zu ihrem relativen Marktwert. Indexwerte mit höherer Marktkapitalisierung haben einen höheren Einfluss auf die Performance des Index als solche mit niedrigerer Marktkapitalisierung. Die Indexwerte sind in die Teilindizes Handel und Industrie, Finanzen, Immobilien und Versorger gruppiert. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.hsi.com.hk zu finden. Nikkei 225 (Osaka Securities Exchange) Der Nikkei 225 ist ein Index japanischer Aktien. Er ist ein preisgewichteter Index, der die 225 größten an der Tokyo Stock Exchange notierten japanischen Blue-Chip-Unternehmen enthält. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.ose.or.jp zu finden. TOPIX (Tokyo Stock Exchange) Der TOPIX ist ein um Streubesitz adjustierter, nach Marktkapitalisierung gewichteter Index, der auf Basis aller in der TSE First Section notierten inländischen Stammaktien berechnet wird. Der TOPIX ist ein Maßstab für die aktuelle Marktkapitalisierung, ausgehend von einer Marktkapitalisierung am Basisdatum Error! Unknown document property name. 153 (4. Januar 1968) von 100 Punkten. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.tse.or.jp zu finden. Australia SP200 (Sydney Futures Exchange) Der S&P/ASX 200 ist als die institutionelle investierbare Benchmark in Australien anerkannt. Der Index deckt etwa 80 % der australischen Aktienmarktkapitalisierung ab. Die Indexwerte werden aus qualifizierten Unternehmen, die an der Australian Stock Exchange notiert sind, ausgewählt. Der S&P/ASX 200 ist ein hoch liquider und investierbarer Index, der den Bedarf von Anlageverwaltern deckt, eine Benchmark abzubilden, die sich durch eine ausreichende Größe und Liquidität auszeichnet. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. MSCI Taiwan Der MSCI Taiwan Index ist ein um Streubesitz adjustierter marktkapitalisierungsgewichteter Index, der die Performance taiwanesischer Wertpapiere nachbilden soll, die an der Taiwan Stock Exchange und am GreTai Securities Market notiert sind. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.msci.com zu finden. S&P/TSX 60 Der S&P/TSX 60 ist ein Aktienindex, der 60 große, an der Toronto Stock Exchange notierte Unternehmen abbildet. Er wird vom Canadian S&P Index Committee, einem Geschäftsbereich von Standard & Poor's, unterhalten und bietet dem Anleger derzeit ein Engagement in zehn Industriesektoren. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. Error! Unknown document property name. 154 FORT GLOBAL UCITS FUNDS p.l.c. Eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur und variablem Kapital und getrennter Haftung zwischen ihren Teilfonds, die gemäß den Companies Act, unter der Registrierungsnummer 527620 mit beschränkter Haftung in Irland gegründet wurde PROSPEKTZUSATZ FORT GLOBAL UCITS FUTURES FUND Mit Datum vom 18. April 2017 Error! Unknown document property name. 155 _____________________________________________________________________________ 1. WICHTIGE HINWEISE ___________________________________________________________________________ Die Mitglieder des Verwaltungsrats (deren Namen im Abschnitt „Verwaltung der Gesellschaft – Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ im Prospekt genannt sind) übernehmen die Verantwortung für die in diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben. Die in diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben entsprechen nach bestem Wissen und Gewissen des Verwaltungsrats (der alle gebotene Sorgfalt darauf verwandt hat, dies sicherzustellen) den Tatsachen, ohne dass etwas ausgelassen wurde, das für diese Angaben wahrscheinlich von Bedeutung sein könnte. Der Verwaltungsrat übernimmt die entsprechende Verantwortung. Dieser Prospektzusatz enthält spezifische Informationen über den FORT Global UCITS Futures Fund (der „Fonds”), ein Fonds der FORT Global UCITS Funds p.l.c. (die „Gesellschaft”), der ein von der Zentralbank als OGAW gemäß den Vorschriften zugelassener offener Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds ist. Derzeit hat die Gesellschaft drei weitere Teilfonds, den FORT Global UCITS Trend Fund, den FORT Global UCITS Diversified Fund und den FORT Global UCITS Contrarian Fund. Weitere Fonds können mit vorheriger Zustimmung der Zentralbank errichtet werden. Dieser Prospektzusatz ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft vom 18. April 2017 (der „Prospekt“) und sollte im Zusammenhang mit diesem gelesen werden. Der Fonds wird aufgrund seiner Anlagepolitik und seiner Portfoliomanagement-Techniken wahrscheinlich einer hohen Volatilität unterliegen, und der Fonds ist für Anleger geeignet, die sich darüber im Klaren sind, dass sie, um höhere Renditen zu erzielen ein höheres Maß an Volatilität akzeptieren müssen. Dies ist kein Hinweis für die zukünftige Volatilität des Fonds, die sich mit der Zeit ändern kann. Anleger können die aktuellen Daten zum synthetischen Risiko-Rendite-Indikator (Synthetic Risk and Reward Indicator – „SRRI“) den wesentlichen Informationen für den Anleger entnehmen. Profil eines typischen Anlegers: Es ist vorgesehen, dass die typischen Anleger des Fonds institutionelle Anleger (Unternehmen, Pensionsfonds, Versicherungsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Regierungs- und supranationale oder lokale Behörden, Banken oder andere Investmentgesellschaften), vermögende Privatanleger oder andere Privatanleger mit Erfahrung in der Analyse komplizierter Anlagestrategien sind. Ein typischer Anleger wird eine Rendite auf seine Anlage in dem Fonds über einen Zeithorizont von 3 bis 5 Jahren anstreben. Da der Preis der Aktien des Fonds sowohl fallen als auch steigen kann, ist dieser Fonds keine geeignete Anlage für einen Anleger, der nicht in der Lage ist, einen Verlust aus seiner Anlage zu tragen. Eine Anlage in dem Fonds sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlageportfolios bilden und eignet sich möglicherweise nicht für alle Anleger. Der Fonds wird für Anlage- und Absicherungszwecke und für Zwecke des effizienten Portfoliomanagements hauptsächlich in derivative Finanzinstrumente („DFI“) investieren. Error! Unknown document property name. 156 (Einzelheiten zum Leverage-Effekt bei der Anlage in DFI sind im Abschnitt „Kreditaufnahme und Leverage; Leverage“ weiter unten enthalten.) Dies kann den Fonds besonderen mit Derivaten verbundenen Risiken aussetzen. Bitte lesen Sie hierzu den Abschnitt „Derivaterisiko“ unter „Risikofaktoren“ im Prospekt. Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Fonds in Abhängigkeit von Margen- und Sicherheitenanforderungen für DFI erhebliche Mengen liquider Mittel halten kann und deren Anteil höher sein kann als der Anteil des Anlageportfolios des Fonds (nähere Details hierzu sind der Anlagepolitik zu entnehmen). Aktien des Fonds sind keine Einlagen und somit nicht garantiert. Anlagen in dem Fonds sind mit bestimmten Anlagerisiken verbunden, u. a. mit dem Risiko von Kapitalschwankungen. Der Wert von Anlagen kann sowohl fallen als auch steigen, und Anleger erhalten möglicherweise weniger als den ursprünglich investierten Betrag zurück. Anleger werden insbesondere auf den Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt hingewiesen. Error! Unknown document property name. 157 _____________________________________________________________________________ 2. DEFINITIONEN ___________________________________________________________________________ Basiswährung ist der Euro; Geschäftstag bezeichnet einen Tag (mit Ausnahme von Samstagen oder Sonntagen), an dem die Geschäftsbanken in New York, London, Dublin, Frankfurt und Tokyo für den Geschäftsverkehr geöffnet sind, oder einen anderen Tag bzw. andere Tage, der bzw. die der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt; Handelstag bezeichnet jeden Geschäftstag und/oder alle weiteren Tage, die der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt; stets vorausgesetzt, dass es in jedem Monat mindestens zwei Handelstage (und pro 14 Tage mindestens einen Handelstag) geben muss; Orderannahmeschluss bedeutet 12:00 Uhr mittags (irischer Zeit) am betreffenden Handelstag oder ein anderer vom Verwaltungsrat festgelegter und den Aktionären im Voraus mitgeteilter Zeitpunkt für den jeweiligen Handelstag, immer vorausgesetzt, dass der Orderannahmeschluss vor dem Bewertungszeitpunkt liegt; Valutatag hat in Bezug auf Zeichnungen bzw. Rücknahmen die im nachstehenden Abschnitt „Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien“ beschriebene Bedeutung; Bewertungszeitpunkt bedeutet in Bezug auf übertragbare Wertpapiere, börsengehandelte DFI, im Freiverkehr gehandelte DFI und nicht börsennotierte übertragbare Wertpapiere 16:00 (Ortszeit New York) am maßgeblichen Handelstag, unter Anwendung des Schlusskurses am maßgeblichen Markt, der zum Bewertungszeitpunkt verfügbar ist und anhand dessen der Nettoinventarwert je Aktie des Fonds ermittelt wird. Dieser Zeitpunkt darf in keinem Fall vor dem letzten Zeitpunkt liegen, zu dem Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umtauschanträge angenommen werden, bzw. einem anderen Zeitpunkt, den der Verwaltungsrat jeweils festlegen und den Aktionären mitteilen kann. Ein Nettoinventarwert wird vom Administrator an jedem Tag (außer Samstagen und Sonntagen), an dem die Geschäftsbanken in Dublin geöffnet sind, gestellt, um den Anlegern transparente Preisinformationen bereitzustellen. Der Handel mit Aktien unterliegt weiterhin dem Orderannahmeschluss. Alle übrigen in diesem Prospektzusatz definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt. Error! Unknown document property name. 158 _____________________________________________________________________________ 3. INFORMATIONEN ÜBER DEN FONDS _____________________________________________________________________________ 3.1 Anlageziel, Anlagepolitik und Anlagestrategie 3.1.1 Anlageziel: Das Anlageziel des Fonds ist das Erzielen absoluter Renditen und eine reduzierte Volatilität der Renditen über einen mittel- bis langfristigen Zeitraum. Es gibt keine Garantie dafür, dass der Fonds sein Anlageziel erreichen wird. 3.1.2 Anlagestrategie: Die Anlagestrategie des Anlageverwalters basiert auf einem proprietären Handelsprogramm („Global Futures“), das ein breites Spektrum an Futures-Kontrakten auswählt, die an anerkannten Börsen gehandelt werden, um ein Engagement in den Basiswerten einzugehen, wie im nachstehenden Abschnitt 3.1.3 definiert. Der Anlageverwalter hat Global Futures in dem Versuch gestaltet, qualitativ hochwertige risikobereinigte Renditen mit niedriger Korrelation zu breit basierten Aktienmarktindizes wie dem S&P 500 oder dem MSCI World Index zu erwirtschaften. Um dies zu erreichen, strebt Global Futures an, sowohl positive als auch negative Trends bei den Marktpreisen über ein breites Spektrum an Futures-Kontrakten, die auf den weltweiten Märkten gehandelt werden, hinweg zu identifizieren. Diese weltweite und sektorbezogene Diversifizierung bietet dem Fonds auch Gelegenheiten, um in verschiedenen Marktumfeldern Gewinne anzustreben. In dem Versuch, die Volatilität zu reduzieren, ist das Handelsprogramm des Anlageverwalters nicht vornehmlich auf der Basis eines einseitigen Engagements in einem bestimmten Marktfaktor, z. B. einem Long-Engagement in Aktienanlagen, konstruiert. Stattdessen glaubt der Anlageverwalter, dass die Verwendung mehrerer vollständig systematischer Strategien qualitativ hochwertige risikobereinigte Renditen produzieren und gleichzeitig das Risiko wesentlicher Verluste, die infolge bestimmter Arten von Marktereignissen auftreten können, mildern kann. Global Futures schätzt eigene Parameter basierend auf neuen Informationen, wie Preisgestaltung und Volumen (öffentlich verfügbare Informationen, die über Quellen wie Bloomberg erlangt werden), und erstellt anschließend regelbasierte, elektronische Handelssignale und bestimmt, wo Risikokapital basierend auf dem verwalteten Vermögen zugewiesen werden soll. Das Risiko wird basierend auf einem Bayesschen statistischen Verfahren (einer statistischen Methode, die auf dem Bayes-Theorem basiert, einer mathematischen Formel für die Ermittlung der bedingten Wahrscheinlichkeit, die sich mit Wahrscheinlichkeits-Schlussfolgerungen beschäftigt, der Verwendung des Wissens über vorherige Ereignisse zur Vorhersage zukünftiger Ereignisse) dynamisch über Zeitrahmen, Parameterkombinationen und Instrumente zugewiesen. Das Bayessche statistische Verfahren (das Bestandteil von Global Futures ist, jedoch selbst keine Anlagen auswählt) wird täglich basierend auf der relativen Performance der gehandelten Instrumente und den Parameter-Kombinationen neu kalibriert. Das Global-Futures-Handelsprogramm basiert auf zwei Grundprinzipien: (1) Aus Trends in den Preisbewegungen von Futures-Kontrakten können Renditen extrahiert werden; und (2) die Marktpreise sind eine entscheidende Quelle für die Sammlung von Informationen für Anlageentscheidungen. Die fortlaufenden Analysen des Anlageverwalters streben an, adaptive, quantitative Handelssysteme zu entwickeln und zu implementieren, die Bestandteil des Global Futures-Programms sein können (wobei zu beachten ist, dass jede Änderung der Implementierung der Anlagestrategie in diesem Nachtrag dargelegt wird) und die optimale Mischung aus technischen Indikatoren (z. B. gleitender Durchschnitt [Durchschnittswerte der Preise in der Vergangenheit] oder Regression [ein Maßstab für die Beziehung zwischen Preisen und Zeit]) in jedem Markt auswählen, und sie dazu zu nutzen, dynamisch optimale Error! Unknown document property name. 159 Portfolio-Allokationen zu bestimmen, wodurch das Risiko den Märkten gemäß einer Prognose der risikobereinigten Rentabilität zugewiesen wird. Der Anlageverwalter ist außerdem der Meinung, dass der Erfolg einer Anlagestrategie in hohem Maße vom Vertrauen eines Anlageverwalters in seine statistische Basis abhängt, vor allem unter widrigen Marktbedingungen. Im Gegensatz zu diskretionären Händlern, deren Verhaltensheuristiken Entscheidungen beeinflussen können, praktiziert der Anlageverwalter einen disziplinierten, systematischen Anlageprozess. Durch Quantifizierung der Umstände, unter denen Anlageentscheidungen getroffen werden, können die systematischen Handelsstrategien des Anlageverwalters Anlegern einen einheitlichen Ansatz für die Märkte bieten, der darauf ausgelegt ist, Urteils- oder emotionale Heuristiken aus dem Anlageprozess auszuschließen. Global Futures besteht aus einer Mischung aus drei Hauptkomponenten, die jeweils vom Anlageverwalter ausgewählt werden und derzeit folgende umfassen: (i) etwa 45 % Allokation zu einer „Trend-anticipating“Komponente (trendvorhersehende Komponente) (Einzelheiten dazu sind nachstehend angegeben) (ii) etwa 45 % Allokation zu einer „Trend-following“-Komponente (trendfolgende Komponente) (Einzelheiten dazu sind nachstehend angegeben) und (iii) etwa 10 % Allokation zu einer „Short-term Mean Reversion“Komponente (kurzfristige Rückkehr zum Mittelwert) (die erwartet, dass sich die Preise und Renditen wieder zum Mittel- oder Durchschnittswert zurück bewegen werden) (Einzelheiten dazu sind nachstehend angegeben). Der Anlageverwalter bestimmt die Komponenten von Global Futures und dessen Zielallokationen, wie er es für angemessen hält, basierend auf einem Bayesschen Verfahren, wie vorstehend beschrieben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die oben dargelegten Allokationsprozentsätze nur ungefähre Angaben darstellen. Die Strategie-Komponenten und ihre jeweiligen Zielallokationen innerhalb der Futures-Strategien können aufgrund von Unterschieden bei der Rendite und Marktbewegungen schwanken. i. Die Trend-anticipating-Komponente Die Trend-anticipating-Komponente von Global Futures (die sich auf Anlagen in FuturesKontrakten bezieht) ist das systematische, technische trendvorhersehende Handelsprogramm des Anlageverwalters (im Gegensatz zu einem trendfolgenden Handelsprogramm), das anstrebt, direktionale Trends in verschiedenen Märkten, darunter Zinssätze, Aktienindizes, Anleihen und Währungen, vorherzusehen und Kapital aus kurz- bis mittelfristigen Trends (2 bis 8 Wochen) in einem breiten Spektrum von weltweiten Futures-Märkten zu schlagen, um ein Engagement in der Performance der zugrunde liegenden Vermögenswerte zu erlangen (wie nachstehend unter 3.1.3 beschrieben). Sie geht Positionen ein, während sich der Markt gegen die regelbasierten und elektronischen Handelssignale bewegt, die vom trendvorhersehenden Handelsprogramm generiert werden – z. B. zeigt das Signal „Kaufen“ an, wenn der Markt fällt. Infolgedessen kann die Performance viel volatiler sein als bei traditionellen Trendfolgemodellen, dafür ist aber das Diversifikationspotenzial viel höher. Das trendvorhersehende Handelsprogramm gibt ein Kaufsignal, wenn die Preise am Markt noch sinken und ein Verkaufssignal, wenn die Marktpreise steigen. Da es versucht, Trends bei den Marktpreisen vorwegzunehmen, hat es das Potenzial, sogar in Phasen, die von Standard-Trendfolgesystemen als richtungslos wahrgenommen werden, eine gute Performance zu erzielen. Richtungslose Phasen sind Phasen, in denen der Markt keine klare Richtung hat, d. h. die Marktpreise schwanken ohne große Gewinne oder Verluste. Statt Einzelpunktwerte zu schätzen, wie bei „maximale Wahrscheinlichkeit“-Techniken, verwendet das trendvorhersehende Handelsprogramm Schätzungen aus einem Bereich von gewichteten Werten (z. B. 20-, 30- und 40-tägiger gleitender Durchschnitt statt nur 20-tägiger gleitender Durchschnitt). Der Anlageverwalter betrachtet diesen Ansatz als einem Dachfonds-Zuweiser ähnlich, der Kapital über eine Reihe verschiedener Verwalter hinweg investiert, statt all sein Kapital bei einem einzelnen Verwalter zu investieren. Das trendvorhersehende Handelsprogramm ist adaptiver Natur. Es werden täglich neue Preisinformationen in das System eingegeben und in die Kalibrierung für die Handelssignale des nächsten Tages einbezogen. Das trendvorhersehende Handelsprogramm passt systematisch Modellparameter, Märkte und Sektoren im Laufe der Zeit über einen Lernprozess an, der sowohl Gewinner als auch Verlierer für Allokationen bevorzugt. Beispielsweise sind Märkte, die in der jüngeren Vergangenheit eine Underperformance aufweisen, sich langfristig jedoch gut entwickeln, Kandidaten für die Allokation. Error! Unknown document property name. 160 ii. Die Trend-following-Komponente Die Trend-following-Komponente von Global Futures versucht, mithilfe von herkömmlichen Indikatoren oder Spätindikatoren, z. B. gleitender Durchschnitt (Durchschnittswerte früherer Preise), Ausbruch (eine Preisbewegung außerhalb des Bereichs, in dem das jeweilige Produkt historisch gehandelt worden ist) und Regression (ein Maßstab für die Beziehung zwischen Preisen und Zeit), von langfristigen Preistrends zu profitieren. Sie versucht, starke Bewegungen auf verschiedenen Märkten zu erfassen, die den Preis von Vermögenswerten, darunter Zinssätze, Aktienindizes, Anleihen und Währungen, in einem breiten Spektrum von weltweiten FuturesMärkten wesentlich verändern, um ein Engagement in der Performance der zugrunde liegenden Vermögenswerte zu erlangen (wie nachstehend unter 3.1.3 beschrieben). Da die Trend-followingKomponente versucht, Trends bei den Marktpreisen zu identifizieren, erzielt sie in langfristigen Märkten mit hoher Volatilität oder in Stressphasen an den Märkten die besten Ergebnisse. Umgekehrt können Phasen, in denen sich keine größeren Preistrends entwickeln, oder in denen die Märkte eine kurzfristige Volatilität aufweisen, zu einer unveränderten oder negativen Performance führen. iii. Die „Short-term Mean Reversion“-Komponente Die „Short-term Mean Reversion“-Komponente von Global Futures untersucht kurzfristige (weniger als eine Woche) Preismuster von Aktienindizes (die nachfolgend näher beschrieben werden). Sie identifiziert die Preisdynamik in eine bestimmte Richtung, deren Umkehrung wahrscheinlich erscheint (d. h. es ist wahrscheinlich, dass der Preis über einen festgelegten Zeitraum auf seinen Durchschnittswert steigen/sinken wird, und es wird durch die Untersuchung der kurzfristigen Preismuster von Aktienindizes bestimmt, dass die Dynamik der Kursbewegung wahrscheinlich nicht aufrechterhalten wird). Die „Short-term Mean Reversion“-Komponente geht eine entgegengesetzte Position in dem relevanten Aktienindex-Future ein, um ein Engagement in der Performance des relevanten Aktienindex einzugehen (wie nachstehend unter 3.1.3 beschrieben). Der Anlageverwalter übt keinen oder nur einen geringen Ermessensspielraum über die regelbasierten und elektronischen Handelssignale (wie oben beschrieben) aus, die von Global Futures generiert werden. Global Futures ist darauf ausgelegt, Aufträge automatisch basierend auf den von ihm generierten Handelssignalen ohne jeden menschlichen Ermessensspielraum, um den Auftrag basierend auf menschlichen Neigungen anzupassen, zu erstellen. Der menschliche Ermessensspielraum ist darauf begrenzt, sicherzustellen, dass das System funktioniert wie beabsichtigt, und die Ausführung von Aufträgen effizient zu verwalten. Handelsentscheidungen basieren allein auf der Analyse der Marktpreise, des Volumens und der Volatilität von Global Future – nicht auf Faktoren, die in Bezug auf die Handelsmärkte externe Faktoren sind. Global Futures arbeitet auf Basis der Theorie, dass die Marktpreise alle bekannten Faktoren widerspiegeln, die sich auf Angebot und Nachfrage eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Währung auswirken. Global Futures ist naturgemäß anpassungsfähig. Neue Preisinformationen werden täglich in das System eingegeben und fließen in die Feinabstimmung für die Handelssignale des nächsten Tages ein. Die Märkte entwickeln sich weiter, und diese neuen Informationen spiegeln sich in den Schätzwerten des Anlageverwalters wider. Auch wenn sich die Performance des Systems verschlechtern kann, wenn versäumt wird, eine Neuschätzung der Systemwerte vorzunehmen, weil neue Daten nicht einbezogen werden, werden die Daten eines einzelnen Tages die Werte voraussichtlich nur geringfügig verändern. Die Anlagestrategie ist ein Prozess, der sich weiterentwickelt, und der Anlageverwalter kann die Liste der gehandelten Märkte erweitern oder verkleinern. Sollte eine Veränderung eine wesentliche Änderung der Anlagepolitik des Fonds zur Folge haben, wird der Prospektzusatz entsprechend den Anforderungen der Zentralbank aktualisiert. In dem Versuch, die Volatilität der Renditen zu verringern, wird die Kapitalallokation über bestimmte der in Anhang II des Prospekts angegebenen zulässigen Märkte hinweg geografisch diversifiziert (mit einem Schwerpunkt auf liquiden Märkten in Nordamerika, Europa, Asien und Australien) und ist nicht Error! Unknown document property name. 161 sektorspezifisch. Diese weltweite und sektorbezogene Diversifizierung bietet dem Fonds auch Gelegenheiten, um in verschiedenen Marktumfeldern Gewinne anzustreben. Und schließlich werden die Barmittel, die nicht im Rahmen des oben genannten Allokationsprozesses investiert werden (d. h. Barmittel, die nicht verwendet werden, um die entsprechenden DFI zu kaufen oder für Einlagen/Margeneinschüsse im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf solcher DFI verwendet werden), in Staatspapiere der USA oder der EU-Mitgliedstaaten (Bonds oder Treasury Bills) investiert, einer Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts bereitgestellt (wobei solche Gegenparteien hochwertige Investmentbanken aus den USA oder EU-Mitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer ordentlichen Aufsicht unterliegen, umfassen), wie nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder als Einlagen bei erstklassigen Banken in den USA oder den EU-Mitgliedstaaten angelegt (z. B. Banken, die Schuldtitel mit Anlagequalität ausgeben). Solche Anlageentscheidungen werden ausschließlich durch den Anlageverwalter getroffen und umgesetzt. Der Anlageverwalter kann auch stets nach eigenem Ermessen den Einsatz von Hebeln (Leverage) im Anlageportfolio des Fonds innerhalb der hier vorgegebenen Parameter anpassen, um die Einhaltung der Bestimmungen im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ im Prospekt zu gewährleisten. 3.1.3 Anlagepolitik: Der Fonds beabsichtigt, sein Anlageziel zu erreichen, indem er Margeneinschüsse in erster Linie in börsennotierte Futures investiert, die von Global Futures ausgewählt werden, um sich in kurzfristigen Zinssätzen, Anleihen und Währungen sowie in Aktienindizes, die den Anforderungen der Zentralbank gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der Zentralbankvorschriften entsprechen (jeweils ein „Aktienindex“ und zusammen mit den kurzfristigen Zinssätzen, Anleihen und Währungen die „Basiswerte“), zu engagieren. Eine Beschreibung der DFI ist im nachstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ enthalten. Futures-Kontrakte sind stark gehebelte Instrumente, für die keine Margeneinschüsse erforderlich sind. Aufgrund des mit ihnen verbundenen Risikos verlangt die Clearing-Stelle jedoch, dass eine Rückstellung gebildet wird. Beispielsweise kann eine 100%ige Long-Position in europäischen Aktien erreicht werden, indem Aktien der fünfzig größten europäischen Blue-Chip-Unternehmen, die in der Eurozone tätig sind, gekauft werden. Hierfür kann das gesamte Vermögen des Fonds verwendet werden. Alternativ kann in einen Futures-Kontrakt auf den Dow Jones EURO STOXX 50 investiert werden, wobei 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds als Margeneinschuss hinterlegt und 90 % des Nettoinventarwerts in kurzfristige Staatspapiere investiert werden. Der Fonds kann sowohl Long- als auch Short-Positionen in Futures-Kontrakten (in beide Richtungen) eingehen und geht Positionen ein, um zu versuchen, von diesen erwarteten Trends zu profitieren (wie oben unter der Überschrift „Anlagestrategie“ ausführlicher dargelegt). Da die Margeneinschüsse für Future-Kontrakte, die der Fonds einsetzt, um sich in den Basiswerten zu engagieren, niemals 18 % des Nettoinventarwerts des Fonds überschreiten dürfen (für Long- und Short-Positionen zusammen), investiert der Fonds einen wesentlichen Betrag des Fondsvermögens in fest- und variabel verzinsliche Staatspapiere der USA oder von EU-Mitgliedstaaten mit Anlagequalität (Investment Grade) (Bonds und Treasury Bills), in eine Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts (wobei solche Gegenparteien hochwertige Investmentbanken aus den USA oder EU-Mitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer ordentlichen Aufsicht unterliegen, umfassen), wie nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder Einlagen mit hoher Anlagequalität bei Banken in den USA oder in EU-Mitgliedstaaten. Der Nettoinventarwert des Fonds, der nicht als Margeneinschuss oder Sicherheit für das DFI benötigt wird, kann auch ergänzend in liquide Geldmarktinstrumente wie Bankeinlagen oder Geldmarktfonds investiert werden, um die Erfüllung etwaiger Rücknahmeanträge zu erleichtern. Der Fonds investiert in börsennotierte Futures auf die Basiswerte, die überwiegend durch Emittenten emittiert werden, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern gehandelt werden. Die börsennotierten Futures werden auf zulässigen Märkten gemäß Anhang II des Prospekts gehandelt, und der Fonds legt einen besonderen Schwerpunkt auf Futures-Börsen in den USA, Japan, Australien, Kanada, der Schweiz, den EU-Mitgliedstaaten, Taiwan und Hongkong. Der Fonds hat keinen besonderen Branchenschwerpunkt. Jeder Aktienindex wird höchstens vierteljährlich angepasst (Rebalancing). Die Häufigkeit der Rebalancings hat keine Auswirkungen auf die mit dem Fonds verbundenen Transaktionskosten, da ein Error! Unknown document property name. 162 Rebalancing keine höhere Frequenz des Portfolioumschlags eines Fonds erfordert als es bei einem statischen Aktienindex der Fall wäre, denn der Fonds geht das Aktienengagement in einem Aktienindex über einen Futures-Kontrakt ein. Der Anlageverwalter überwacht die für den Fonds geltenden Anlagebeschränkungen. Sobald der Anlageverwalter feststellt, dass die Gewichtung einer Aktie in einem Aktienindex gegen die Anlagebeschränkungen verstößt, bemüht sich der Anlageverwalter, das Engagement des Fonds in dieser Aktie zu reduzieren, um sicherzustellen, dass der Fonds jederzeit innerhalb der Anlagebeschränkungen betrieben wird und die Anforderungen der Vorschriften erfüllt. Das Engagement des Fonds in Aktienindizes über Future-Kontrakte kann sich in Abhängigkeit vom GlobalFutures-Programm des Anlageverwalters von Zeit zu Zeit ändern, unter dem Vorbehalt, dass jeder zusätzliche Aktienindex den Anforderungen der Zentralbank gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der Zentralbankvorschriften (in ihrer jeweils gültigen und ggf. ergänzten oder ersetzten Fassung) erfüllen muss. Zum Datum dieses Nachtrags ist der Fonds in den in Anhang I aufgeführten Aktienindizes engagiert. Eine vollständige aktuelle Liste der Aktienindizes, in denen der Fonds sich engagiert, wird den Anlegern auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Der Fonds engagiert sich in Devisen und kurzfristigen Zinssätzen durch den Einsatz von börsennotierten Futures-Kontrakten. Der Anlageverwalter beabsichtigt, eine geografisch diversifizierte Gruppe von börsennotierten Futures zu handeln, bei denen es sich u. a. um folgende handeln kann: Britisches Pfund, Euro, kanadischer Dollar, japanischer Yen, australischer Dollar, Schweizer Franken und mexikanischer Peso (alle an der CME Chicago gehandelt). Der Fonds wird eine geografisch diversifizierte Gruppe von börsennotierten Futures auf kurzfristige Zinssätze handeln, insbesondere diejenigen, die auf die folgenden Währungen lauten: US-Dollar, britische Pfund, Euro, Schweizer Franken, kanadische Dollar, japanische Yen und australische Dollar. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Fonds nicht in Anteile anderer Investmentfonds („CIS“) investiert. 3.2 Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements Der Fonds kann in DFI investieren oder DFI einsetzen, wie im vorstehenden Abschnitt „Anlagepolitik“ beschrieben, um ein Engagement in der Performance der Basiswerte einzugehen, um das Anlageziel des Fonds zu erreichen. Des Weiteren kann der Fonds für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements und/oder zur Absicherung gegen Wechselkursrisiken unter Beachtung der von der Zentralbank von Zeit zu Zeit erlassenen Bedingungen und Grenzen Transaktionen in DFI durchführen. Der Anlageverwalter wird versuchen sicherzustellen, dass die eingesetzten Techniken und Instrumente wirtschaftlich geeignet sind, d. h., dass sie auf kostengünstige Weise realisiert werden können. Zu diesen Transaktionen gehören Devisengeschäfte, durch die Währungsmerkmale der vom Fonds gehaltenen Wertpapiere geändert werden. Details zu solchen Techniken und Instrumenten, d. h. Futures, Forwards und umgekehrte Pensionsgeschäfte, werden nachstehend beschrieben. Futures Ein Future ist eine Vereinbarung, einen zugrunde liegenden Referenzwert zu einem festgelegten Datum zu kaufen oder zu verkaufen. Im Gegensatz zu OTC-Derivaten werden Futures an anerkannten Börsen gehandelt, wodurch sich das Gegenparteirisiko reduziert. Zudem sind die zugrunde liegenden Charakteristika solcher Kontrakte standardisiert. Der Kauf oder Verkauf eines Futures-Kontrakts unterscheidet sich vom Kauf oder Verkauf des Referenzwertes darin, dass kein Preis oder keine Prämie gezahlt bzw. vereinnahmt wird. Stattdessen muss ein Barbetrag oder ein anderer liquider Vermögenswert beim Makler hinterlegt werden. Dieser Betrag wird als Einschussmarge bezeichnet. Spätere Zahlungen an bzw. vom Makler, als Schwankungsmarge bezeichnet, werden auf täglicher Basis gezahlt, da der Preis des zugrunde liegenden Futures-Kontrakts schwankt, so dass die Long- und Short-Positionen in dem Futures-Kontrakt an Wert gewinnen bzw. verlieren. Diesen Prozess bezeichnet man als Marktwertanpassung oder „Marking to Market“. In den meisten Fällen werden Futures-Kontrakte vor dem Abrechnungsdatum glattgestellt, ohne dass eine Lieferung erfolgt. Die Glattstellung eines verkauften Futures-Kontrakts erfolgt durch Kauf eines Futures-Kontrakts über denselben Gesamtbetrag des jeweiligen Basiswerts am selben Liefertag. Ist der Preis des ursprünglich verkauften Futures-Kontrakts höher als der Preis des Glattstellungskaufs, erhält der Verkäufer die Differenz und realisiert einen Error! Unknown document property name. 163 Gewinn. Umgekehrt realisiert der Verkäufer einen Verlust, wenn der Preis des Glattstellungskaufs höher ist als der Preis des ursprünglichen Verkaufs. Ähnlich wird ein gekaufter Futures-Kontrakt glattgestellt, indem der Käufer den Verkauf eines Futures-Kontrakts abschließt. Wenn der Preis des Glattstellungsverkaufs den Kaufpreis übersteigt, realisiert der Käufer einen Gewinn, und wenn der Kaufpreis den Preis des Glattstellungsverkaufs übersteigt, wird ein Verlust realisiert. Forwards Devisenterminkontrakte könnten zur Absicherung gegen Währungsrisiken eingesetzt werden, die aus vom Fonds gehaltenen Vermögenswerten resultieren, die nicht auf die Basiswährung lauten. Der Fonds kann beispielsweise Devisenterminkontrakte einsetzen durch einen Terminverkauf einer Fremdwährung gegen die Basiswährung, um den Fonds gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, das aus dem Halten der Vermögenswerte in dieser Währung entsteht. Umgekehrte Pensionsgeschäfte Der Fonds kann Pensions-/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) gemäß den Anforderungen der SFTR und den Vorschriften der Zentralbank ausschließlich zu Zwecken des effizienten Portfoliomanagements verwenden. Alle Arten von Vermögenswerten, die vom Fonds im Einklang mit seinem Anlageziel und seiner Anlagepolitik gehalten werden können, können solchen Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen. Es besteht keine Beschränkung für den Anteil von Vermögenswerten, der Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen kann. Es wird erwartet, dass dieser Anteil zu keiner Zeit mehr als 100 % betragen wird, und dass er voraussichtlich 80 % oder weniger betragen wird. Die Nutzung von Total Return Swaps durch den Fonds ist nicht vorgesehen. In jedem Fall wird im neuesten Halbjahres- und Jahresbericht der Gesellschaft der Betrag der Vermögenswerte des Fonds, die Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen, als absoluter Betrag und als Prozentsatz der Vermögenswerte des Fonds angegeben. Es können durch den Fonds Sicherheiten oder Margeneinschüsse an eine Gegenpartei oder einen Makler in Bezug auf OTC-Derivategeschäfte geleistet werden. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt „Sicherheitenpolitik“ im Prospekt zu entnehmen. Der oben beschriebene Einsatz von DFI und Techniken des effizienten Portfoliomanagements setzt den Fonds den im Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt beschriebenen Risiken aus. 3.3 Kreditaufnahme und Leverage 3.3.1 Kreditaufnahme Die Gesellschaft darf nur vorübergehend für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen, und der Gesamtbetrag dieser Kreditaufnahmen darf 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten. In Einklang mit den Bestimmungen der Vorschriften kann die Gesellschaft das Vermögen des Fonds als Sicherheit für Kreditaufnahmen des Fonds belasten. 3.3.2 Leverage Der Fonds kann wie im vorstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ beschrieben DFI einsetzen. Da der Fonds insoweit, wie der Commitment Approach das globale Engagement des Portfolios nicht angemessen abdeckt, in DFI investieren kann, hat der Anlageverwalter dem Verwaltungsrat empfohlen, die Value-at-Risk-Methode („VaR“) als eine geeignete Methode zur Berechnung des Gesamtengagements und Marktrisikos des Fonds in Erwägung zu ziehen, unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Anlagepolitik des Fonds und der Komplexität der eingesetzten DFI. Die Schaffung eines gehebelten Engagement in einem Index über DFI wird bei der Beurteilung der Einhaltung der Offenlegungsanforderungen von Verordnung 53(4) der Richtlinien der Zentralbank berücksichtigt. Der Fonds wird durch den Einsatz von DFI einer Hebelwirkung (Leverage) unterliegen und kann daher bei der Berechnung anhand der VaR-Methode ein nominales Engagement von über 100 % des Error! Unknown document property name. 164 Nettoinventarwerts des Fonds eingehen. VaR ist die fortschrittliche Methode zur Risikomessung, die zur Beurteilung des Marktrisikos des Fonds angewandt wird. Dieser Leverage-Effekt bringt höhere Risiken für Anleger mit sich. Anleger sollten berücksichtigen, dass der VaR ein Maßstab für den maximalen potenziellen Verlust bei einem bestimmten Konfidenzniveau (Wahrscheinlichkeit) über einen bestimmten Zeitraum unter normalen Marktbedingungen ist. Der Fonds kann jedoch auch Verlusten ausgesetzt sein, die viel höher sind als nach der VaR-Methode vorgesehen, insbesondere unter anormalen Marktbedingungen. Es ist zu beachten, dass der VaR nicht explizit das Leverage misst. Vielmehr ist der VaR ein statistischer Risikomaßstab, und der tatsächliche Verlust einer bestimmten Transaktion oder des Fonds insgesamt kann erheblich über dem von der VaR-Methode angezeigten Verlust liegen. Das Maß an Leverage (berechnet als Summe des nominalen Engagements der vom Fonds eingesetzten DFI) wird sich voraussichtlich in einer Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds bewegen. Dies kann aus dem Brutto-Long-Engagement oder dem Brutto-Short-Engagement des Fonds resultieren (d.h. der Gesamtwert der Brutto-Long- und Brutto-Short-Engagements wird im Allgemeinen innerhalb der Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds liegen). Es ist möglich, dass die Leverage diese Spanne überschreitet, und der Fonds kann bisweilen einer höheren Leverage (80-facher Nettoinventarwert oder höher) unterliegen, was jedoch in Anbetracht der historischen Modelle sehr ungewöhnlich wäre. Die vorstehend beschriebene Leverage-Spanne resultiert aus der GlobalFutures-Strategie des Fonds, die ein Engagement in kurzfristigen Zinssätzen über Future-Kontrakte beinhaltet. Diese Kontrakte haben im Verhältnis zu den Margeneinschüssen hohe Nominalwerte, und dadurch kann sich die Leverage des Fonds beträchtlich erhöhen, wenn sich die Global-Futures-Strategie verstärkt in kurzfristigen Zinssätzen engagiert. Die kurzfristigen Zinsinstrumente bilden einen hohen Anteil der Leverage, und solche kurzfristigen Zinsinstrumente können mit einem deutlich niedrigeren Risiko verbunden sein und den Prozess der Risikonormalisierung für die Volatilität des Fonds unterstützen. Anleger werden auf den Abschnitt „Leverage-Risiko“ im Prospekt hingewiesen. Die erwartete Leverage-Spanne wird gemäß den Vorschriften der Zentralbank auf der Grundlage der Summe des absoluten Werts der Nominalwerte der eingesetzten Derivate berechnet. Diese Zahl berücksichtigt keine Netting- und Absicherungsvereinbarungen, die der Fonds jeweils eingegangen ist, obwohl diese Netting- und Absicherungsvereinbarungen zum Zweck der Risikoreduzierung genutzt werden; sie ist daher keine risikobereinigte Methode zur Messung des Leverage, was bedeutet, dass die Zahl höher ist, als sie ansonsten wäre, wenn solche Netting- und Absicherungsvereinbarungen berücksichtigt würden. Es gibt Einschränkungen bezüglich der Nutzung des VaR als statistischen Risikomaßstab, da dieser das Leverage-Niveau im Fonds nicht direkt einschränkt und nur das Verlustrisiko unter aktuellen Marktbedingungen beschreibt und keine künftigen wesentlichen Veränderungen in der Volatilität erfassen würde. Der Fonds wird das absolute VaR-Modell anwenden, wobei der VaR 20 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten darf. Das absolute VaR-Modell wird als geeignet betrachtet, da der Fonds sein Anlageziel nicht mit Bezug auf eine Benchmark definiert. Bei der täglichen Berechnung des VaR berücksichtigt der Anlageverwalter folgende quantitative Standards: • Das einseitige Konfidenzniveau wird 99 % betragen. • Die Haltedauer sollte 20 Geschäftstage (oder einen Monat) betragen. • Der historische Betrachtungszeitraum wird mindestens ein Jahr betragen. Es kann jedoch, wenn dies (z. B. aufgrund wesentlicher Veränderungen in der Preisvolatilität in jüngster Zeit und des Einsatzes neuer DFI, die neuen Faktoren unterliegen) gerechtfertigt ist, auch ein kürzerer Betrachtungszeitraum angewandt werden. Wenn die Hebelung nicht mithilfe der Summe des fiktiven Engagements der vom Fonds verwendeten DFI, sondern durch Konvertierung des gesamten Zinsengagements in Zehnjahres-Äquivalente berechnet wird, würde erwartet, dass die Hebelung zwischen dem Zwei- und dem Achtfachen des Nettoinventarwerts des Fonds liegt, wobei erwartet wird, dass das maximale Hebelungsniveau nicht mehr Error! Unknown document property name. 165 als das Zehnfache des Nettoinventarwerts des Fonds beträgt. Die Konvertierung des Zinsengagements in Zehnjahres-Äquivalente führt zu einem niedrigeren Hebelungswert, da die Berechnung des Gesamtengagements den fiktiven Wert der vom Fonds gehaltenen Futures-Kontrakte verwendet, ohne eine Anpassung für das Risiko vorzunehmen; eine erhöhte Allokation zu kurzfristigen Zinsfutures, die in der Regel ein relativ niedriges Risiko aufweisen (gemessen nach Volatilität oder nach Sensitivität gegenüber Änderungen der Zinssätze), erhöht das Gesamtengagement des Fonds ohne eine proportionale Erhöhung des Risikos, dem das Fondsportfolio ausgesetzt ist. Beispielsweise kann ein risikoäquivalentes Engagement in einer 10-jährigen Anleihe einen fiktiven Wert haben, der 24- bis 28-mal niedriger ist als ein äquivalentes Engagement in kurzfristigen Zinssätzen (da 24 bis 28 dreimonatige Verträge erforderlich sind, um eine Duration von 6 bis 7 Jahren zu replizieren). Daher wird versucht, durch die Darstellung des Gesamtengagements des Fonds durch die Ersetzung des Engagements in kurzfristigen Zinssätzen durch ein risikoäquivalentes Engagement in 10-jährigen Anleihen das Risiko, das für den Fonds besteht, besser zu veranschaulichen, indem eine Anpassung für den Teil des Gesamtengagements vorgenommen wird, der aufgrund des fiktiven Engagements in kurzfristigen Zinssätzen vorhanden ist, und nicht für das Risiko, das für den Fonds besteht. Diese Umrechnung dient lediglich der Veranschaulichung und ist nicht die Methode, die zur Berechnung des Gesamtengagements im Rahmen des Risikomanagementprozesses eingesetzt wird. Sie wird nur angegeben, um zu demonstrieren, dass die hohe Leverage-Spanne nicht durch traditionelle Formen von Leverage (wie Kreditaufnahme) bedingt ist, sondern zu einem großen Teil durch das Engagement des Fonds in Futures auf kurzfristige Zinssätze. Der Risikomanagementprozess der Gesellschaft enthält ausgearbeitete Beispiele, die die Berechnung der Leverage unter Anwendung der Summe der Nominalwerte, wie von der Zentralbank vorgeschrieben, und der vorstehend beschriebenen alternativen Methode veranschaulichen. Die Gesellschaft hat der Zentralbank im Namen des Fonds ihren Risikomanagementprozess eingereicht, der ihr die genaue Messung, Überwachung und Steuerung der verschiedenen, mit dem Einsatz von DFI verbundenen Risiken ermöglicht. Ein DFI, das nicht im Risikomanagementprozess erfasst ist, wird erst dann eingesetzt, wenn ein geänderter Risikomanagementprozess bei der Zentralbank eingereicht worden ist. Die Gesellschaft stellt den Aktionären auf Wunsch zusätzliche Informationen hinsichtlich der angewandten Methoden des Risikomanagements, einschließlich der geltenden quantitativen Limits sowie jeglicher jüngster Entwicklungen bezüglich der Risiko- und Ertragsmerkmale der Hauptanlagekategorien, zur Verfügung. 3.4 Anlagebeschränkungen Anleger müssen beachten, dass die Gesellschaft und der Fonds die in den Vorschriften (in der jeweils gültigen Fassung) aufgeführten Einschränkungen und Anforderungen einhalten. Diese sind in Anhang I zum Prospekt aufgeführt. 3.5 Risikofaktoren Anleger sollten vor einer Anlage in dem Fonds den Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt lesen und berücksichtigen. Nicht alle im Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt beschriebenen Risiken sind jedoch für eine Anlage in diesem speziellen Fonds wesentlich. Da der Anlageschwerpunkt des Fonds auf börsennotierten Futures auf die Basiswerte von DFI und Wertpapiere von Emittenten, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern gehandelt werden, liegt, sind folgende Unterabschnitte relevant: Die in Abschnitt 4.1 des Prospekts beschriebenen allgemeinen Risiken. Die folgenden in Abschnitt 4.2 des Prospekts beschriebenen Anlagerisiken: 4.2.1 Allgemeines Anlagerisiko 4.2.2 Begrenzte Betriebshistorie für den Fonds 4.2.4 Risiko von Zinsänderungen Error! Unknown document property name. 166 4.2.6 Derivaterisiko 4.2.8 Mit effizientem Portfoliomanagement verbundenes Risiko 4.2.9 Pensionsgeschäfte 4.2.11 Risiken in Verbindung mit Anlagen in kurzfristigen festverzinslichen Wertpapieren zwecks Liquiditätsmanagements 4.2.12 Leverage-Risiko 4.2.19 Risiko von Wertpapierfinanzierungsgeschäften/Wertpapierleihgeschäften 4.2.24 Keine Anlagegarantie, die einer Einlagensicherung entspricht 4.2.25 Handel an Futures-Märkten außerhalb der USA 4.2.25 Handel an Future-Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten Die folgenden Rechnungslegungs-, rechtlichen, operativen, Bewertungs- und Steuerrisiken, die in Abschnitt 4.3, 4.4 und 4.5 des Prospekts beschrieben sind. 4.3.2 Abhängigkeit von Schlüsselpersonen 4.3.4 Begrenzte Betriebshistorie 4.3.6 Getrennte Haftung 4.3.8 Steuerliche Risiken 4.3.9 Risiko von Leerverkäufen 4.3.14 Abwicklungsrisiko bei Zeichnungen 4.4 FATCA-Risikofaktor 4.5 Risikofaktoren nicht vollständig aufgeführt Neben den vorstehend genannten Risiken sollten Anleger auch die besonderen Auswirkungen der folgenden Risiken berücksichtigen, die für eine Anlage in dem Fonds relevant sind: 3.5.1 Der Handel mit Futures ist spekulativ und volatil Die Strategie des Anlageverwalters beinhaltet wesentliche Risiken, die bei traditionellen „Long-only“Anlagen an den Aktien- und Anleihemärkten nicht auftreten. Der spekulative Handel an den FuturesMärkten hat in der Regel eine volatile Performance zur Folge. Die Preisbewegungen von FuturesKontrakten werden durch sich verändernde Angebots- und Nachfragebeziehungen, landwirtschaftliche, Handels-, fiskalische, geldpolitische und Devisenkontrollprogramme und -richtlinien, nationale und internationale politische und wirtschaftliche Ereignisse, Krankheiten bei Anbauprodukten, Klima, Einkaufs- und Marketing-Programme verschiedener Länder, Änderungen von Zinssätzen und zahlreiche anderen Faktoren beeinflusst. Zudem können Regierungen von Zeit zu Zeit unmittelbar oder mittels Vorschriften in bestimmte Märkte eingreifen, insbesondere in die Währungs- und Zinsmärkte. Solche Eingriffe zielen oftmals auf eine direkte Preisbeeinflussung ab. Der Anlageverwalter kann diese Faktoren nicht kontrollieren und keine Zusicherung geben, dass seine Empfehlungen zu profitablen Transaktionen für den Fonds führen oder dass der Fonds keine erheblichen Verluste erleidet. 3.5.2 Der Futures-Handel unterliegt einer starken Hebelwirkung Error! Unknown document property name. 167 Die normalerweise beim Handel mit Futures-Kontrakten niedrigen Ersteinschüsse (in der Regel zwischen 2 % und 15 % des Werts des gekauften bzw. verkauften Kontrakts) ermöglichen eine extrem hohe Hebelwirkung. Werden zum Beispiel 10 % des Kontraktpreises als Einschussmarge hinterlegt, würde ein Preisrückgang des Kontrakts um 10 % den Totalverlust des Margeneinschusses vor Abzug von Maklerprovisionen bedeuten. Ein Preisrückgang von mehr als 10 % würde einen Verlust von mehr als dem gesamten Margeneinschuss bedeuten. Dementsprechend kann eine relativ geringfügige Bewegung eines Kontraktpreises dem Fonds unmittelbare und hohe Verluste verursachen. Der Einsatz von Leverage kann zu Verlusten führen, die über das investierte Kapital hinausgehen. 3.5.3 Keine Garantie fehlender Korrelation; auch wenn diese erreicht wird, ist der Wert der fehlenden Korrelation begrenzt Es kann nicht garantiert werden, dass die Performance des Fonds nicht mit den allgemeinen Aktien- und Anleihemärkten korreliert (in Beziehung steht). Wenn die Performance des Fonds doch eine Korrelation zu diesen Märkten aufweist, ist der Fonds gezwungen, ein Gesamtportfolio zu diversifizieren. Potenzielle Anleger sollten eine Anlage in dem Fonds im Vergleich zur Alternative einer Anlage in einem Cash-Äquivalent, wie etwa US-Treasury Bills, evaluieren. Bei Letzteren besteht die Sicherheit, dass sie (i) generell nicht mit den Aktien- und Anleihekursen korrelieren, (ii) eine positive Rendite und einen positiven Cashflow generieren, (iii) hoch liquide sind, (iv) praktisch keinem Risiko eines Kapitalverlusts ausgesetzt sind und (v) praktisch keine Kosten oder Aufwendungen verursachen. Selbst wenn die Performance des Fonds profitabel ist und nicht mit den allgemeinen Aktien- und Anleihemärkten korreliert, ist es sehr wahrscheinlich, dass es bedeutende Phasen gibt, in denen die Performance des Fonds ähnlich wie die Performance von Aktien- und Anleihepositionen eines Aktionärs ist, wodurch die Diversifikationsvorteile des Fonds geringer bzw. eliminiert werden. In ungünstigen Wirtschaftszyklen kann eine Anlage im Fonds den Gesamtverlust eines Portfolios eher erhöhen als mindern. 3.5.4 Handel an ausländischen Futures-Märkten Der Anlageverwalter handelt für den Fonds an Future-Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten und der EU-Mitgliedstaaten. Der Handel an Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten und der EUMitgliedstaaten ist nicht durch eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten, der EU oder der EU-Mitgliedstaaten reguliert und kann mit zusätzlichen Risiken verbunden sein, die beim Handel an Börsen in den Vereinigten Staaten oder den EU-Mitgliedstaaten nicht gegeben sind. Beispielsweise können auf bestimmten ausländischen Märkten in erheblich höherem Maße Phasen der Illiquidität auftreten als auf Märkten in den Vereinigten Staaten oder EU-Mitgliedstaaten. Auch sind einige Märkte außerhalb der USA im Gegensatz zu den Börsen in den Vereinigten Staaten so genannte „Principals’ Markets“ (Eigenhändlermärkte), an denen ähnlich wie an Forward-Märkten die Performance in der Verantwortung des einzelnen Teilnehmers liegt und nicht bei der Börse oder der Clearing-Stelle. In manchen Fällen kann der Fonds auf Märkten außerhalb der USA über Intermediäre handeln, die auch als Gegenseite der für den Fonds getätigten Transaktionen fungieren können. Der Fonds hat auf Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten möglicherweise zu bestimmten Transaktionen nicht denselben Zugang wie andere Teilnehmer. 3.5.5 Probleme im Zusammenhang mit der Herabstufung des Bonitätsratings der USA und der Schuldenkrise in Europa Am 5. August 2011 senkte Standard & Poor’s sein langfristiges Bonitätsrating für die USA von AAA auf AA+. Während die Gesetzgeber in den USA sich am 2. August 2011 auf eine Anhebung der Schuldenobergrenze einigten, spiegelt die Herabstufung die Sichtweise von Standard & Poor’s wider, dass der Haushaltskonsolidierungsplan, der im Rahmen dieser Einigung aufgestellt wurde, nicht ausreicht, um die mittelfristige Schuldendynamik der US-Regierung zu stabilisieren. Diese Herabstufung könnte wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte und die Wirtschaftsbedingungen in den USA und weltweit haben, und die Erwartung dieser Auswirkungen an den Märkten könnte wiederum wesentliche negative Auswirkungen auf die vom Fonds getätigten Anlagen und damit auf die finanzielle Lage und Liquidität des Fonds haben. Der beispiellose Charakter dieser Herabstufung des Error! Unknown document property name. 168 Bonitätsratings für US-Staatsanleihen macht es letztlich unmöglich, die Auswirkungen auf die globalen Märkte und das Geschäft, die finanzielle Lage und die Liquidität des Fonds vorherzusagen. Die globalen Märkte und die globalen Wirtschaftsbedingungen wurden zudem dadurch beeinträchtigt, dass einige EU-Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Die anhaltende Unsicherheit im Hinblick auf die Ergebnisse der finanziellen Unterstützungsprogramme der EU und die Möglichkeit, dass andere EU-Mitgliedstaaten in ähnliche finanzielle Schwierigkeiten geraten, könnten zu weiteren Verwerfungen an den globalen Märkten führen, was sich für den Fonds negativ auswirken könnte. 3.5.6 Handelsentscheidungen auf Basis technischer Analysen Die Handelsentscheidungen des Anlageverwalters werden möglicherweise nicht durch die Analyse fundamentaler Angebots- und Nachfragefaktoren, allgemeine wirtschaftliche oder politische Faktoren oder erwartete Weltereignisse bestimmt, sondern in erster Linie durch technische Handelssysteme (wie Global Futures), die sich auf historische Preis- und Marktdaten stützen. Die Rentabilität eines Handelssystems, das sich der technischen Analyse bedient, hängt von größeren Kursbewegungen oder Trends zumindest an einigen der Märkte, an denen gehandelt wird, ab. Zudem gehen die meisten technischen Handelssysteme davon aus, dass viele Transaktionen unrentabel sein werden, in der Hoffnung, dass durch größere Gewinne aus einer begrenzten Anzahl von Transaktionen eine Gesamtrendite erzielt wird. Es kann nicht garantiert werden, dass die Bewertungsmodelle, die der Anlageverwalter entwickelt hat, Preisverschiebungen genau identifizieren oder das Vorhandensein größerer Preisveränderungen erfassen. Die beste Handelsmethode, ob auf Basis technischer oder fundamentaler Analysen, wird nicht profitabel sein, wenn nicht die Preisbewegungen oder Trends eintreten, die mit der Handelsmethode verfolgt werden sollen. Es gab in der Vergangenheit Phasen ohne erkennbare Trends, und diese Phasen werden höchstwahrscheinlich auch in Zukunft auftreten. Ferner kann ein technisches Handelssystem anderen Handelsmethoden unterlegen sein, wenn innerhalb eines bestimmten Marktes fundamentale Faktoren die Preisbewegungen beherrschen. Da bei der technischen Analyse generell fundamentale Faktoren wie Angebot, Nachfrage und politische und wirtschaftliche Ereignisse nicht berücksichtigt werden (außer insoweit, wie sie die technischen Daten beeinflussen, die als Parameter für das Handelsprogramm verwendet werden), ist eine technische Handelsmethode möglicherweise erst in der Lage, auf Ereignisse fundamentaler Ursache zu reagieren, wenn diese den Markt bereits nicht mehr beeinflussen. Positionen, die durch die daraus resultierenden Preisbewegungen diktiert werden, sind möglicherweise aufgrund der fundamentalen Faktoren, die den Markt dann beeinflussen, nicht korrekt. Wenn fundamentale Faktoren die Märkte beherrschen, kann die strikte Anwendung der vom Handelsprogramm des Anlageverwalters generierten Handelssignale erhebliche Verluste verursachen, weil es erst dann in der Lage ist, auf fundamentale Faktoren zu reagieren, wenn diese bereits ausreichende Auswirkungen auf den Markt gehabt haben, um einen Trend von einer Größenordnung zu erzeugen, der eine Änderung der Handelssignale auslöst. Bis dahin können bereits eine rapide Preisveränderung im Gange und eine Liquidierung nur mit erheblichen Verlusten möglich sein. Potenzielle Anleger müssen sich darüber im Klaren sein, dass ungeachtet des Sachverstands und der Erfahrung des Anlageverwalters der Erfolg des Fonds in hohem Maße von allgemeinen Marktbedingungen abhängen kann, über die der Anlageverwalter keine Kontrolle hat. Ferner kann das Gewinnpotenzial von Trendfolgesystemen durch den veränderlichen Charakter der Märkte geschmälert werden, da dieser bewirkt, dass die Daten, auf denen die Handelsmodelle des Anlageverwalters basieren, für zukünftige Marktmuster nur marginal relevant sind. 3.5.7 Mögliche Effekte von technischen Handelssystemen Der Anlageverwalter hat festgestellt, dass das Interesse an technischen Futures-Handelssystemen, und insbesondere an Trendfolgesystemen, in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Da das Kapital, das von Handelssystemen verwaltet wird, die dem des Anlageverwalters ähneln, wächst, könnte eine zunehmende Zahl von Händlern versuchen, umfangreiche Positionen zum selben oder einem ähnlichen Error! Unknown document property name. 169 Zeitpunkt wie der Anlageverwalter einzugehen oder zu liquidieren. Diese und andere Vorgehensweisen dieser Händler können die historischen Handelsmuster verändern oder die Ausführung von Transaktionen zum Nachteil eines Fonds beeinflussen. 3.5.8 Diskretionäre Aspekte des Programms des Anlageverwalters Der Anlageverwalter beabsichtigt, sein Handelsprogramm in erster Linie mechanisch anzuwenden. In Phasen von Marktverwerfungen, extremer Volatilität oder anderen ungewöhnlichen Marktbedingungen (die der Anlageverwalter nach seinem alleinigen Ermessen festlegt) kann der Anlageverwalter jedoch in seltenen Fällen nach seinem eigenen Urteil und Ermessen festlegen, ob er die vom Handelsprogramm generierten Handelsanweisungen ausführt. Diskretionäre Entscheidungen des Anlageverwalters können unprofitable Transaktionen zur Folge haben, was möglicherweise beim strikteren Befolgen des systematischen Ansatzes nicht der Fall gewesen wäre. 3.5.9 Änderungen der Handelsmethode und der Handelsmärkte Auch wenn die Anwendung der Handelsprogramme des Anlageverwalters fast ausschließlich mechanisch erfolgt, ist Urteilsvermögen erforderlich, um die Handelsprogramme auf laufender Basis zu entwickeln und zu evaluieren. Der Anlageverwalter führt kontinuierlich Forschung und Entwicklung an seinen Handelsprogrammen durch. Dementsprechend können sich die Handelsmethoden und -modelle des Anlageverwalters mit der Zeit verändern. Bei diesen Änderungen kann es sich handeln um: Eliminierung oder Veränderung bestehender Handelssysteme, Änderung der Risiko- und Finanzverwaltungspartner und der Handelsmärkte oder Einführung zusätzlicher Analysefaktoren und -methoden. Das bedeutet, dass der Anlageverwalter möglicherweise in Zukunft nicht dieselben Handelsmethoden und -strategien anwendet wie in der Vergangenheit. Das Geschäft des Fonds unterliegt einer hohen Hebelwirkung. Infolgedessen kann eine relativ geringfügige Preisbewegung in einem Kontrakt zu sofortigen und erheblichen Gewinnen oder Verlusten für den Fonds führen. Die im Prospekt und diesem Prospektzusatz beschriebenen Risiken sollten nicht als vollständige Auflistung der Risiken betrachtet werden, die potenzielle Anleger vor einer Anlage in dem Fonds abwägen sollten. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in dem Fonds von Zeit zu Zeit weiteren Risiken unterliegen kann. 3.6 Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien 3.6.1 Aktienklassen Aktien der Klasse A können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden. Aktien der Klassen B und C können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden. Aktien der Klasse I können nur großen institutionellen Anlegern wie staatlichen Vermögensverwaltungsfonds und Pensionsfonds angeboten werden, die in eigenem Namen oder als Treuhänder, Verwahrstelle oder in ähnlicher Eigenschaft handeln. Aktien der Klasse R können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden. Error! Unknown document property name. 170 Klasse Erstzeichnungsfrist A (EUR) Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 A (USD HEDGED)*** Mindestbestand an Aktien** Mindesterstanlagebetrag** Maximale kombinierte Klassengröße**** n. ztr. EUR 250.000 EUR 250.000 n. ztr. Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 n. ztr. USD 250.000 USD 250.000 n. ztr. A (GBP HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 GBP 1000 GBP 250.000 GBP 250.000 n. ztr. A (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CHF 1000 CHF 250.000 CHF 250.000 n. ztr. A (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 SEK 1000 SEK 2.500.000 SEK 2.500.000 n. ztr. A (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 JPY 1000 JPY 25.000.000 JPY 25.000.000 n. ztr. A (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CAD 1000 CAD 375.000 CAD 375.000 n. ztr. A (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 AUD 1000 AUD 375.000 AUD 375.000 n. ztr. B (EUR) Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 n. ztr. EUR 100.000 EUR 100.000 EUR 100.000.000 Error! Unknown document property name. Erstausgabepreis 171 B (USD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 n. ztr. USD 100.000 USD 100.000 EUR 100.000.000 B (GBP HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 GBP 1000 GBP 100.000 GBP 100.000 GBP 100.000.000 B (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CHF 1000 CHF 100.000 CHF 100.000 CHF 100.000.000 B (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 SEK 1000 SEK 1.000.000 SEK 1.000.000 SEK 100.000.000 B (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 JPY 1000 JPY 10.000.000 JPY 10.000.000 JPY 100.000.000 B (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CAD 1000 CAD 150.000 CAD 150.000 CAD 100.000.000 B (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 AUD 1000 AUD 150.000 AUD 150.000 AUD 100.000.000 C (EUR) Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 EUR 1000 EUR 2.000.000 EUR 2.000.000 n. ztr. C (USD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 USD 1000 USD 2.000.000 USD 2.000.000 n. ztr. C (GBP HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 GBP 1000 GBP 2.000.000 GBP 2.000.000 n. ztr. Error! Unknown document property name. 172 C (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CHF 1000 CHF 2.000.000 CHF 2.000.000 n. ztr. C (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 SEK 1000 SEK 20.000.000 SEK 20.000.000 n. ztr. C (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 JPY 1000 JPY 200.000.000 JPY 200.000.000 n. ztr. C (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CAD 1000 CAD 3.000.000 CAD 3.000.000 n. ztr. C (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 AUD 1000 AUD 3.000.000 AUD 3.000.000 n. ztr. R (EUR) Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 n. ztr. EUR 10.000 EUR 10.000 n. ztr. R (USD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 USD 1000 USD 10.000 USD 10.000 n. ztr. R (GBP HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 GBP 1000 GBP 10.000 GBP 10.000 n. ztr. R (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CHF 1000 CHF 10.000 CHF 10.000 n. ztr. R (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 SEK 1000 SEK 100.000 SEK 100.000 n. ztr. Error! Unknown document property name. 173 R (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 JPY 1000 JPY 1.000.000 JPY 1.000.000 n. ztr. R (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CAD 1000 CAD 15.000 CAD 15.000 n. ztr. R (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 AUD 1000 AUD 15.000 AUD 15.000 n. ztr. I (EUR) Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 EUR 1000 EUR 100.000.000 EUR 100.000.000 n. ztr. I (USD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 USD 1000 USD 100.000.000 USD 100.000.000 n. ztr. I (GBP HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 GBP 1000 GBP 100.000.000 GBP 100.000.000 n. ztr. I (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CHF 1000 CHF 100.000.000 CHF 100.000.000 n. ztr. I (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 SEK 1000 SEK 1.000.000.000 SEK 1.000.000.000 n. ztr. I (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 JPY 1000 JPY 10.000.000.000 JPY 10.000.000.000 n. ztr. I (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CAD 1000 CAD 150.000.000 CAD 150.000.000 n. ztr. Error! Unknown document property name. 174 I (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 AUD 1000 AUD 150.000.000 AUD 150.000.000 n. ztr. *Die Erstzeichnungsfrist kann durch den Verwaltungsrat verkürzt oder verlängert werden. Wenn Zeichnungen eingegangen sind, wird die Zentralbank über eine derartige Verlängerung oder Verkürzung im Voraus informiert, ansonsten wird sie nachträglich auf jährlicher Basis informiert. **Jeweils vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats (oder seines Beauftragten), niedrigere Beträge zu erlauben. ***Die Gesellschaft kann (ist aber nicht dazu verpflichtet) bestimmte Devisentransaktionen tätigen (durch den Einsatz von DFI, wie in Abschnitt 3.2 „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ beschrieben, oder durch direkte Maßnahmen, wie Anlagen in Einlagen in dieser Währung), um das Währungsrisiko von Klassen, die auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung, abzusichern, wie unter „Abgesicherte Klassen“ im Prospekt beschrieben. ****Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, wie im Prospekt im Abschnitt „Beschränkungen zum Vertrieb und Verkauf der Aktien“ beschrieben. Vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats (bzw. seiner Beauftragten) wird die Aktienklasse B für Anleger geschlossen, wenn der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, und wird sie ein Jahr, nachdem der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, für bestehende Anleger der Klasse geschlossen. Nach der Beendigung der Erstzeichnungsfrist sind die aufgelegten Klassen an jedem Handelstag zum jeweils aktuellen Nettoinventarwert je Aktie zur Zeichnung verfügbar. Die Erstzeichnungsfrist für nicht aufgelegte Aktienklassen kann nach dem Ermessen des Verwaltungsrats geöffnet und der Zentralbank im Voraus mitgeteilt werden. 3.6.2 Kauf /Verkauf von Aktien Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Handel mit Aktien“ im Prospekt gelesen werden. Anträge, die nach Orderannahmeschluss des jeweiligen Handelstags eingehen, gelten als zum nächsten Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen unter außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes beschließen kann, vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag ein. Rücknahmeanträge, die nach Orderannahmeschluss eingehen, gelten als zum nächsten Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen unter außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes beschließen kann, vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag ein. Valutatag für Zeichnungen: Zeichnungsgelder sollten auf das im Antragsformular angegebene Konto (oder auf ein vom Administrator angegebenes Konto) eingezahlt werden, so dass diese als frei verfügbare Mittel spätestens drei Geschäftstage nach dem relevanten Handelstag eingegangen sind. Wenn die vollständige Zahlung und/oder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular nicht innerhalb der oben angegebenen Fristen eingegangen ist, kann der Antrag abgelehnt werden. Valutatag für Rücknahmen: Die Zahlung der Rücknahmeerlöse erfolgt in der Regel per elektronischer Überweisung auf das Konto des die Aktien zurückgebenden Aktionärs, und zwar auf Risiko und Kosten des Aktionärs, innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem jeweiligen Handelstag und wird in jedem Fall Error! Unknown document property name. 175 innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Orderannahmeschluss für den jeweiligen Handelstag gezahlt, vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Dokumente dem Administrator eingereicht wurden und bei ihm eingegangen sind. 3.7 Ausschüttungspolitik Bei diesem Fonds handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, daher sind keine Dividendenzahlungen an die Aktionäre vorgesehen. Die Erträge und Gewinne jeder Klasse im Fonds werden thesauriert und im Namen der Aktionäre wiederangelegt. Wenn der Verwaltungsrat eine Änderung der Ausschüttungspolitik vorschlägt und zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Dividende festsetzt, werden die vollständigen Einzelheiten zur geänderten Ausschüttungspolitik (einschließlich der Einzelheiten zur Zahlungsmethode für diese Dividenden) in einem aktualisierten Prospektzusatz dargelegt und den Aktionären im Voraus mitgeteilt. 3.8 Gebühren und Kosten Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Gebühren und Kosten“ im Prospekt gelesen werden. Die folgenden Gebühren und Kosten entstehen der Gesellschaft für den Fonds und wirken sich auf den Nettoinventarwert der jeweiligen Aktienklasse des Fonds aus. Die Gebühren für den Administrator und die Verwahrstelle sind im Prospekt aufgeführt. Klasse A B C R I Anlageverwaltungsgebühr 2,00 % 1,00 % 1,50 % 2,25 % 1,00 % Erfolgsabhängige Gebühr 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % Ausgabeaufschlag 0% 0% 0% Bis zu 5,00 % 0% Rücknahmegebühr 0% 0% 0% 0% 0% * Die Gebühren in der obigen Tabelle sind als Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse angegeben. Der Anlageverwalter hat Anspruch auf eine maximale jährliche Anlageverwaltungsgebühr, die als Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse berechnet wird. Diese Gebühr wird zu jedem Bewertungszeitpunkt berechnet und abgegrenzt und ist monatlich rückwirkend zahlbar. Der Anlageverwalter hat sich freiwillig dazu bereit erklärt, auf einen Teil seiner Anlageverwaltungsgebühr im Fall von jährlichen Kosten, die 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds übersteigen, zu verzichten (jedoch darf der Beitrag des Anlageverwalters dessen tatsächliche Anlageverwaltungsgebühr, die je nach Klasse variiert, nicht übersteigen). Der Nettoinventarwert wird für diesen Zweck in der Basiswährung des Fonds ermittelt. Der Teil der Anlageverwaltungsgebühr, auf den verzichtet wird, ist die Differenz zwischen 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds und den gesamten jährlichen Kosten (vorbehaltlich der maximalen Anlageverwaltungsgebühr für diese Klasse). Dies wird erreicht, indem die Anlageverwaltungsgebühr anteilig für jede Klasse bis zur tatsächlichen Anlageverwaltungsgebühr für diese Klasse reduziert wird. Die jährlichen Kosten werden auf der Grundlage des dem Fonds bzw. der jeweiligen Klasse zuzurechnenden nicht bereinigten Nettoinventarwerts des Vortags täglich abgegrenzt und monatlich rückwirkend gezahlt. Die jährlichen Kosten unter 0,50% des Nettoinventarwerts des Fonds werden ausschließlich vom Fonds getragen. Error! Unknown document property name. 176 Der Anlageverwalter kann nach Mitteilung an die Aktionäre (mit einer Frist von mindestens einem Monat) den Verzicht auf einen Teil seiner Anlageverwaltungsgebühr, wie oben beschrieben, beenden. In diesem Fall werden die jährlichen Kosten, die dem Fonds bzw. der Klasse zuzuordnen sind, dem Fonds oder der jeweiligen Klasse belastet. „Jährliche Kosten“ im Sinne dieses Abschnitts bedeutet den proportionalen Anteil des Fonds an allen Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der Gesellschaft und alle Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb des Fonds (ausgenommen die Gebühren und Kosten des Anlageverwalters und dessen Spesen, die davon ausgeschlossen sind), insbesondere die Gebühren und Kosten (einschließlich Spesen) der Dienstleister des Fonds, wie etwa die an die Verwahrstelle zahlbaren Gebühren und Kosten (einschließlich Gebühren und Transaktionskosten (zu normalen, marktüblichen Sätzen) und angemessene Spesen etwaiger Unterdepotbanken), die an den Administrator und die Vertriebsstelle zahlbaren Gebühren und Kosten, die Betriebskosten, die Gebühren des Verwaltungsrats (wie im Abschnitt „Gebühren des Verwaltungsrats“ im Prospekt aufgeführt) sowie dessen Spesen, das Honorar des Abschlussprüfers, die Honorare von Steuer- und Rechtsberatern, die Gebühren des Gesellschaftssekretärs, die Gebühren des Geldwäschebeauftragten und Gebühren für Registrierungen im Ausland. Zu den „jährlichen Kosten“ gehören jedoch nicht etwaige Steuern (einschließlich Stempelsteuern), denen die Gesellschaft unterliegen kann, Provisionen, Maklergebühren und sonstige Aufwendungen in Bezug auf die Anlagen des Fonds sowie etwaige außergewöhnliche oder außerordentliche Aufwendungen und Kosten, die von Zeit zu Zeit anfallen können, beispielsweise durch wesentliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Gesellschaft oder dem Fonds. Die vorstehend genannten Gebühren, Kosten und Aufwendungen werden von der Gesellschaft bzw. dem Fonds, dem sie zuzuordnen sind, getragen. 3.8.1 Erfolgsabhängige Gebühr Der Anlageverwalter hat auch für jede Klasse Anspruch auf eine erfolgsabhängige Gebühr (die „erfolgsabhängige Gebühr“) aus dem Vermögen des Fonds als Anteil des Anstiegs des Nettoinventarwerts der Aktien der jeweiligen Klasse über die festgelegte Performance-Marke (High Water Mark), wie in der vorstehenden Tabelle aufgeführt (nach Abzug der Verwaltungsgebühr und aller sonstigen Zahlungen und Aufwendungen, aber vor Abzug einer ggf. aufgelaufenen erfolgsabhängigen Gebühr), multipliziert mit der Anzahl der in der jeweiligen Klasse ausgegebenen Aktien, zum Ende jedes Dreimonatszeitraums (d.h. zum Quartalsende) (der „Leistungszeitraum“). Dies bedeutet, dass eine erfolgsabhängige Gebühr erst dann aufläuft bzw. gezahlt wird, wenn der Nettoinventarwert je Aktie die High Water Mark überschreitet, und die erfolgsabhängige Gebühr ist nur auf den Anstieg über die High Water Mark zahlbar. Der erste Leistungszeitraum beginnt an dem Geschäftstag, der unmittelbar nach dem Ende der Erstzeichnungsfrist für die jeweilige Aktienklasse folgt, und endet am nächsten Quartalsende (d. h. jeweils Ende März, Juni, September oder Dezember), und als Ausgangspreis für die Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr wird der Erstausgabepreis verwendet (d. h. die erfolgsabhängige Gebühr wird nur gezahlt, wenn der Nettoinventarwert je Aktie den Erstausgabepreis übersteigt). „High Water Mark“ bedeutet (i) der höchste Nettoinventarwert je Aktie der jeweiligen Klasse am Ende eines vorangegangenen Leistungszeitraums, für den die erfolgsabhängige Gebühr gezahlt wurde, oder (ii) der Erstausgabepreis je Aktie der betreffenden Klasse, je nachdem, was höher ist. Die (etwaige) erfolgsabhängige Gebühr wird täglich abgegrenzt. Der an jedem Geschäftstag abgegrenzte Betrag wird ermittelt, indem die erfolgsabhängige Gebühr berechnet wird, die zahlbar wäre, wenn dieser Geschäftstag der letzte Geschäftstag des aktuellen Leistungszeitraum wäre. Die erfolgsabhängige Gebühr ist durch den Fonds vierteljährlich rückwirkend an den Anlageverwalter zahlbar, in der Regel 30 Kalendertage nach dem Ende eines Leistungszeitraums. Error! Unknown document property name. 177 Die erfolgsabhängige Gebühr wird, sofern sie anfällt, auf Basis des Nettoinventarwerts je Aktie (nach Abzug der Verwaltungsgebühr und aller sonstigen Zahlungen und Aufwendungen, aber vor Abzug einer ggf. aufgelaufenen erfolgsabhängigen Gebühr) berechnet, einschließlich (zur Klarstellung) der realisierten und nicht realisierten Nettogewinne und -verluste. Infolgedessen kann eine erfolgsabhängige Gebühr auf nicht realisierte Gewinne gezahlt werden, die in der Folge niemals realisiert werden. Eine erfolgsabhängige Gebühr, die bereits ausgezahlt wurde, wird nicht zurückgezahlt, wenn der Nettoinventarwert je Aktie anschließend wieder unter die High Water Mark fällt, auch wenn ein Aktionär seinen Aktienbestand zurückgibt. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr ist grundsätzlich von der Verwahrstelle zu prüfen. Angenommenes Ende des Leistungszeitraums Aktien einer Klasse, die zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende eines Leistungszeitraums zurückgenommen werden, werden so behandelt, als wäre das Rücknahmedatum das Ende des Leistungszeitraums, und es finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass dadurch keine neue High Water Mark entsteht. Wird der Anlageverwaltungsvertrag vor dem Ende eines Leistungszeitraums beendet, gilt das Datum der Beendigung als das Ende des Leistungszeitraums, und es finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung. Eine an den Anlageverwalter zahlbare erfolgsabhängige Gebühr ist unverzüglich nach dem Datum der Beendigung auszuzahlen. Erfolgsabhängige Gebühr – kein Ertragsausgleich Die Methode zur Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühren für die einzelnen Klassen kann dazu führen, dass Aktionäre bei der Zahlung der erfolgsabhängigen Gebühren ungleich behandelt werden (d.h. dass einige Aktionäre unter bestimmten Umständen eine überproportionale erfolgsabhängige Gebühr zahlen) (weil bei der Methode zur Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühr kein Ertragsausgleich angewandt wird). 3.8.2 Gründungskosten Alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Gründung und Organisation des Fonds, wie im Abschnitt „Gründungskosten“ im Prospekt beschrieben, werden vom Anlageverwalter getragen. 3.9 Schlüsselperson Der Anlageverwalter muss die Aktionäre unverzüglich benachrichtigen, wenn: (1) Sanjiv Kumar oder Yves Balcer (jeweils eine „Schlüsselperson“ (a) keinen wesentlichen Einfluss mehr auf die Verwaltung des Anlageverwalters haben; (b) vom Anlageverwalter zum Rücktritt aufgefordert wurden; (2) der Anlageverwalter oder eine Schlüsselperson Konkurs anmeldet; (3) gegen den Fonds oder die Verwaltungsgesellschaft wesentliche Ansprüche erhoben werden; oder (4) Ermittlungen dahingehend eingeleitet werden, ob der Anlageverwalter in einer Weise gehandelt hat, die gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt und die wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen für den Fonds haben wird. Jede Rücknahme unterliegt den Bestimmungen des Prospekts und dieses Nachtrags. Error! Unknown document property name. 178 Anhang I Aktienindizes Dow Jones (Chicago Board of Trade) Der Dow Jones Industrial Average ist ein preisgewichteter Index aus 30 aktiv gehandelten Aktien, die in erster Linie an der New York Stock Exchange und der Nasdaq gehandelt werden. Der Dow Jones ist ein Gradmesser für die Performance von Aktien der größten US-Unternehmen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.djindexes.com zu finden. S&P 500 (Chicago Mercantile Exchange) Der S&P 500 ist ein nach Marktwert gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem Aktienkurs) aus 500 Aktien, die an der New York Stock Exchange, der American Stock Exchange und dem Nasdaq National Market System gehandelt werden. Die Gewichtungen bewirken, dass der Einfluss jedes Unternehmens auf die Performance des jeweiligen Index direkt proportional zum Marktwert des Unternehmens ist. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. NASDAQ100 (Chicago Mercantile Exchange) Der NASDAQ-100 Index enthält 100 der größten inländischen und internationalen Wertpapiere außerhalb des Finanzsektors, die am Nasdaq Stock Market notiert sind und wird auf Basis der Marktkapitalisierung berechnet. Der Index bildet Unternehmen aus wichtigen Branchen ab, u. a. aus den Branchen ComputerHardware und Software, Telekommunikation, Einzel-/Großhandel und Biotechnologie. Er enthält keine Wertpapiere von Unternehmen des Finanzsektors, einschließlich Investmentgesellschaften. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.nasdaq.com zu finden. Russell 2000 ICE Der Russell 2000® Index ist die anerkannte Benchmark für die Messung der Performance des SmallCap-Segments des Aktienuniversums in den USA. Der Russell 2000® Index ist ein Teilindex des Russell 3000® Index und repräsentiert ca. 10 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Index. Er enthält 2 000 der auf Basis ihrer Marktkapitalisierung und aktuellen Indexmitgliedschaft kleinsten Wertpapiere. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.theice.com zu finden. S&P MidCap (Chicago Mercantile Exchange) Der S&P MidCap 400 Index bildet einen diversifizierten Korb aus mittelgroßen Unternehmen (Mid-Caps) in den USA nach. Eine Mid-Cap-Aktie wird grob definiert als ein Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von ca. 2 Mrd. US$ bis 10 Mrd. US$. Dieser Index enthält viele beständige Unternehmen mit einer guten Erfolgshistorie, die nur nicht groß genug sind, um in den viel größeren S&P 500 Index aufgenommen zu werden. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. DAX EUREX Error! Unknown document property name. 179 Der DAX® ist der Blue-Chip-Index der Deutschen Börse für den deutschen Aktienmarkt. Er enthält die 30 größten und meistgehandelten deutschen Unternehmen. DAX®-Futures sind hoch liquide Instrumente, die sich für direktionalen Handel und Arbitrage sowie für Absicherungszwecke und zur PerformanceVerbesserung eignen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.eurexchange.com zu finden. FTSE 100 LIFFE Dieser Index umfasst die 100 an der London Stock Exchange notierten Blue-Chip-Unternehmen mit der höchsten Marktkapitalisierung. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.ftse.com zu finden. CAC40 NYSE – LIFFE Der CAC 40 ist ein repräsentativer Index für den französischen Aktienmarkt. Der Index repräsentiert einen nach Marktkapitalisierung gewichteten Maßstab für die 40 bedeutendsten Werte unter den 100 Unternehmen mit der höchsten Marktkapitalisierung an der Pariser Börse (Euronext Paris). Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.nyse.com zu finden. EURO STOXX 50 Eurex Der EURO STOXX 50 Index bildet sektorübergreifend die führenden Blue-Chip-Unternehmen der Eurozone ab. Der Index umfasst 50 Aktien aus 12 Ländern der Eurozone: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.eurexchange.com zu finden. Hang Seng Index HKFE Der Hang Seng Index (HSI), die Benchmark des Aktienmarktes von Hongkong, ist einer der bekanntesten Indizes in Asien und wird von vielen Fondsmanagern als Performance-Benchmark benutzt. Der HIS ist ein nach Marktkapitalisierung gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem Aktienkurs). Der Einfluss der einzelnen Aktien auf die Index-Performance ist direkt proportional zu ihrem relativen Marktwert. Indexwerte mit höherer Marktkapitalisierung haben einen höheren Einfluss auf die Performance des Index als solche mit niedrigerer Marktkapitalisierung. Die Indexwerte sind in die Teilindizes Handel und Industrie, Finanzen, Immobilien und Versorger gruppiert. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.hsi.com.hk zu finden. Nikkei 225 (Osaka Securities Exchange) Der Nikkei 225 ist ein Index japanischer Aktien. Er ist ein preisgewichteter Index, der die 225 größten an der Tokyo Stock Exchange notierten japanischen Blue-Chip-Unternehmen enthält. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.ose.or.jp zu finden. TOPIX (Tokyo Stock Exchange) Der TOPIX ist ein um Streubesitz adjustierter, nach Marktkapitalisierung gewichteter Index, der auf Basis aller in der TSE First Section notierten inländischen Stammaktien berechnet wird. Der TOPIX ist ein Maßstab für die aktuelle Marktkapitalisierung, ausgehend von einer Marktkapitalisierung am Basisdatum (4. Januar 1968) von 100 Punkten. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.tse.or.jp zu finden. Error! Unknown document property name. 180 Australia SP200 (Sydney Futures Exchange) Der S&P/ASX 200 ist als die institutionelle investierbare Benchmark in Australien anerkannt. Der Index deckt etwa 80 % der australischen Aktienmarktkapitalisierung ab. Die Indexwerte werden aus qualifizierten Unternehmen, die an der Australian Stock Exchange notiert sind, ausgewählt. Der S&P/ASX 200 ist ein hoch liquider und investierbarer Index, der den Bedarf von Anlageverwaltern deckt, eine Benchmark abzubilden, die sich durch eine ausreichende Größe und Liquidität auszeichnet. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. MSCI Taiwan Der MSCI Taiwan Index ist ein um Streubesitz adjustierter marktkapitalisierungsgewichteter Index, der die Performance taiwanesischer Wertpapiere nachbilden soll, die an der Taiwan Stock Exchange und am GreTai Securities Market notiert sind. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.msci.com zu finden. S&P/TSX 60 Der S&P/TSX 60 ist ein Aktienindex, der 60 große, an der Toronto Stock Exchange notierte Unternehmen abbildet. Er wird vom Canadian S&P Index Committee, einem Geschäftsbereich von Standard & Poor's, unterhalten und bietet dem Anleger derzeit ein Engagement in zehn Industriesektoren. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. Error! Unknown document property name. 181 FORT GLOBAL UCITS FUNDS p.l.c. Eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur und variablem Kapital und getrennter Haftung zwischen ihren Teilfonds, die gemäß den Companies Act, unter der Registrierungsnummer 527620 mit beschränkter Haftung in Irland gegründet wurde PROSPEKTZUSATZ FORT GLOBAL UCITS TREND FUND Mit Datum vom 18. April 2017 Error! Unknown document property name. 182 _____________________________________________________________________________ 1. WICHTIGE HINWEISE ___________________________________________________________________________ Die Mitglieder des Verwaltungsrats (deren Namen im Abschnitt „Verwaltung der Gesellschaft – Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ im Prospekt genannt sind) übernehmen die Verantwortung für die in diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben. Die in diesem Prospektzusatz und im Prospekt enthaltenen Angaben entsprechen nach bestem Wissen und Gewissen des Verwaltungsrats (der alle gebotene Sorgfalt darauf verwandt hat, dies sicherzustellen) den Tatsachen, ohne dass etwas ausgelassen wurde, das für diese Angaben wahrscheinlich von Bedeutung sein könnte. Der Verwaltungsrat übernimmt die entsprechende Verantwortung. Dieser Prospektzusatz enthält spezifische Informationen über den FORT Global UCITS Trend Fund (der „Fonds”), ein Fonds der FORT Global UCITS Funds p.l.c. (die „Gesellschaft”), der ein von der Zentralbank als OGAW gemäß den Vorschriften zugelassener offener Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds ist. Derzeit hat die Gesellschaft drei weitere Teilfonds, den FORT Global UCITS Futures Fund, den FORT Global UCITS Diversified Fund und den FORT Global UCITS Contrarian Fund. Weitere Fonds können mit vorheriger Zustimmung der Zentralbank errichtet werden. Dieser Prospektzusatz ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft vom 18. April 2017 (der „Prospekt“) und sollte im Zusammenhang mit diesem gelesen werden. Der Fonds wird aufgrund seiner Anlagepolitik und seiner Portfoliomanagement-Techniken wahrscheinlich einer hohen Volatilität unterliegen, und der Fonds ist für Anleger geeignet, die sich darüber im Klaren sind, dass sie, um höhere Renditen zu erzielen ein höheres Maß an Volatilität akzeptieren müssen. Dies ist kein Hinweis für die zukünftige Volatilität des Fonds, die sich mit der Zeit ändern kann. Anleger können die aktuellen Daten zum synthetischen Risiko-Rendite-Indikator (Synthetic Risk and Reward Indicator – „SRRI“) den wesentlichen Informationen für den Anleger entnehmen. Profil eines typischen Anlegers: Es ist vorgesehen, dass die typischen Anleger des Fonds institutionelle Anleger (Unternehmen, Pensionsfonds, Versicherungsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Regierungs- und supranationale oder lokale Behörden, Banken oder andere Investmentgesellschaften), vermögende Privatanleger oder andere Privatanleger mit Erfahrung in der Analyse komplizierter Anlagestrategien sind. Ein typischer Anleger wird eine Rendite auf seine Anlage in dem Fonds über einen Zeithorizont von 3 bis 5 Jahren anstreben. Da der Preis der Aktien des Fonds sowohl fallen als auch steigen kann, ist dieser Fonds keine geeignete Anlage für einen Anleger, der nicht in der Lage ist, einen Verlust aus seiner Anlage zu tragen. Eine Anlage in dem Fonds sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlageportfolios bilden und eignet sich möglicherweise nicht für alle Anleger. Der Fonds wird für Anlage- und Absicherungszwecke und für Zwecke des effizienten Portfoliomanagements hauptsächlich in derivative Finanzinstrumente („DFI“) investieren. Error! Unknown document property name. 183 (Einzelheiten zum Leverage-Effekt bei der Anlage in DFI sind im Abschnitt „Kreditaufnahme und Leverage; Leverage“ weiter unten enthalten.) Dies kann den Fonds besonderen mit Derivaten verbundenen Risiken aussetzen. Bitte lesen Sie hierzu den Abschnitt „Derivaterisiko“ unter „Risikofaktoren“ im Prospekt. Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Fonds in Abhängigkeit von Margen- und Sicherheitenanforderungen für DFI erhebliche Mengen liquider Mittel halten kann und deren Anteil höher sein kann als der Anteil des Anlageportfolios des Fonds (nähere Details hierzu sind der Anlagepolitik zu entnehmen). Aktien des Fonds sind keine Einlagen und somit nicht garantiert. Anlagen in dem Fonds sind mit bestimmten Anlagerisiken verbunden, u. a. mit dem Risiko von Kapitalschwankungen. Der Wert von Anlagen kann sowohl fallen als auch steigen, und Anleger erhalten möglicherweise weniger als den ursprünglich investierten Betrag zurück. Anleger werden insbesondere auf den Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt hingewiesen. Error! Unknown document property name. 184 _____________________________________________________________________________ 2. DEFINITIONEN ___________________________________________________________________________ Basiswährung ist der Euro; Geschäftstag bezeichnet einen Tag (mit Ausnahme von Samstagen oder Sonntagen), an dem die Geschäftsbanken in New York, London, Dublin, Frankfurt und Tokyo für den Geschäftsverkehr geöffnet sind, oder einen anderen Tag bzw. andere Tage, der bzw. die der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt; Handelstag bezeichnet jeden Geschäftstag und/oder alle weiteren Tage, die der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen festlegen kann und den Aktionären im Voraus mitteilt; stets vorausgesetzt, dass es in jedem Monat mindestens zwei Handelstage (und pro 14 Tage mindestens einen Handelstag) geben muss; Orderannahmeschluss bedeutet 12:00 Uhr mittags (irischer Zeit) am betreffenden Handelstag oder ein anderer vom Verwaltungsrat festgelegter und den Aktionären im Voraus mitgeteilter Zeitpunkt für den jeweiligen Handelstag, immer vorausgesetzt, dass der Orderannahmeschluss vor dem Bewertungszeitpunkt liegt; Valutatag hat in Bezug auf Zeichnungen bzw. Rücknahmen die im nachstehenden Abschnitt „Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien“ beschriebene Bedeutung; Bewertungszeitpunkt bedeutet in Bezug auf übertragbare Wertpapiere, börsengehandelte DFI, im Freiverkehr gehandelte DFI und nicht börsennotierte übertragbare Wertpapiere 16:00 (Ortszeit New York) am maßgeblichen Handelstag, unter Anwendung des Schlusskurses am maßgeblichen Markt, der zum Bewertungszeitpunkt verfügbar ist und anhand dessen der Nettoinventarwert je Aktie des Fonds ermittelt wird. Dieser Zeitpunkt darf in keinem Fall vor dem letzten Zeitpunkt liegen, zu dem Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umtauschanträge angenommen werden, bzw. einem anderen Zeitpunkt, den der Verwaltungsrat jeweils festlegen und den Aktionären mitteilen kann. Ein Nettoinventarwert wird vom Administrator an jedem Tag (außer Samstagen und Sonntagen), an dem die Geschäftsbanken in Dublin geöffnet sind, gestellt, um den Anlegern transparente Preisinformationen bereitzustellen. Der Handel mit Aktien unterliegt weiterhin dem Orderannahmeschluss. Alle übrigen in diesem Prospektzusatz definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt. Error! Unknown document property name. 185 _____________________________________________________________________________ 3. INFORMATIONEN ÜBER DEN FONDS _____________________________________________________________________________ 3.1 Anlageziel, Anlagepolitik und Anlagestrategie 3.1.1 Anlageziel: Das Anlageziel des Fonds ist das Erzielen absoluter Renditen und eine reduzierte Volatilität der Renditen über einen mittel- bis langfristigen Zeitraum. Es gibt keine Garantie dafür, dass der Fonds sein Anlageziel erreichen wird. 3.1.2 Anlagestrategie: Die Anlagestrategie des Anlageverwalters basiert auf einem proprietären Handelsprogramm („Global Trend“), das ein breites Spektrum an Futures-Kontrakten auswählt, die an anerkannten Börsen gehandelt werden, um ein Engagement in den Basiswerten einzugehen, wie im nachstehenden Abschnitt 3.1.3 definiert. Der Anlageverwalter hat Global Trend mit dem Ziel entwickelt, erstklassige risikobereinigte Renditen mit geringer Korrelation zu breiten Aktienmarktindizes wie dem S&P 500 oder dem MSCI World Index zu erzielen. Um dies zu erreichen, strebt Global Trend an, sowohl positive als auch negative Trends bei den Marktpreisen über ein breites Spektrum an Futures-Kontrakten, die auf den weltweiten Märkten gehandelt werden, hinweg zu identifizieren. Diese weltweite und sektorbezogene Diversifizierung bietet dem Fonds auch Gelegenheiten, um in verschiedenen Marktumfeldern Gewinne anzustreben. In dem Versuch, die Volatilität zu reduzieren, ist das Handelsprogramm des Anlageverwalters nicht vornehmlich auf der Basis eines einseitigen Engagements in einem bestimmten Marktfaktor, z. B. einem Long-Engagement in Aktienanlagen, konstruiert. Stattdessen glaubt der Anlageverwalter, dass die Verwendung einer vollständig systematischen Strategie qualitativ hochwertige risikobereinigte Renditen produzieren und gleichzeitig das Risiko wesentlicher Verluste, die infolge bestimmter Arten von Marktereignissen auftreten können, mildern kann. Global Trend schätzt eigene Parameter basierend auf neuen Informationen, wie Preisgestaltung und Volumen (öffentlich verfügbare Informationen, die über Quellen wie Bloomberg erlangt werden), und erstellt anschließend regelbasierte, elektronische Handelssignale und bestimmt, wo Risikokapital basierend auf dem verwalteten Vermögen zugewiesen werden soll. Das Risiko wird basierend auf einem Bayesschen statistischen Verfahren (einer statistischen Methode, die auf dem Bayes-Theorem basiert, einer mathematischen Formel für die Ermittlung der bedingten Wahrscheinlichkeit, die sich mit Wahrscheinlichkeits-Schlussfolgerungen beschäftigt, der Verwendung des Wissens über vorherige Ereignisse zur Vorhersage zukünftiger Ereignisse) dynamisch über Zeitrahmen, Parameterkombinationen und Instrumente zugewiesen. Das Bayessche statistische Verfahren (das Bestandteil von Global Trend ist, jedoch selbst keine Anlagen auswählt) wird täglich basierend auf der relativen Performance der gehandelten Instrumente und den Parameter-Kombinationen neu kalibriert. Global Trend ist ein direktionales Programm, was bedeutet, dass es darauf ausgelegt ist, in die Richtung der Preisbewegung des jeweiligen Instruments zu investieren. Das Global-Trend-Handelsprogramm basiert auf zwei Grundprinzipien: (1) Aus Trends in den Preisbewegungen von Futures-Kontrakten können Renditen extrahiert werden; und (2) die Marktpreise sind eine entscheidende Quelle für die Sammlung von Informationen für Anlageentscheidungen. Die fortlaufenden Analysen des Anlageverwalters streben an, adaptive, quantitative Handelssysteme zu entwickeln und zu implementieren, die Bestandteil des Global-Trend-Programms sein können (wobei zu beachten ist, dass jede Änderung der Implementierung der Anlagestrategie in diesem Nachtrag dargelegt wird) und die optimale Mischung aus technischen Indikatoren (z. B. gleitender Durchschnitt [Durchschnittswerte der Preise in der Vergangenheit] oder Regression [ein Maßstab für die Beziehung zwischen Preisen und Zeit]) in jedem Markt auswählen, und sie dazu zu nutzen, dynamisch optimale Error! Unknown document property name. 186 Portfolio-Allokationen zu bestimmen, wodurch das Risiko den Märkten gemäß einer Prognose der risikobereinigten Rentabilität zugewiesen wird. Der Anlageverwalter ist außerdem der Meinung, dass der Erfolg einer Anlagestrategie in hohem Maße vom Vertrauen eines Anlageverwalters in seine statistische Basis abhängt, vor allem unter widrigen Marktbedingungen. Im Gegensatz zu diskretionären Händlern, deren Verhaltensheuristiken Entscheidungen beeinflussen können, praktiziert der Anlageverwalter einen disziplinierten, systematischen Anlageprozess. Durch Quantifizierung der Umstände, unter denen Anlageentscheidungen getroffen werden, können die systematischen Handelsstrategien des Anlageverwalters Anlegern einen einheitlichen Ansatz für die Märkte bieten, der darauf ausgelegt ist, Urteils- oder emotionale Heuristiken aus dem Anlageprozess auszuschließen. Das Global-Trend-Programm versucht, mithilfe von herkömmlichen Indikatoren oder Spätindikatoren, z. B. gleitender Durchschnitt (Durchschnittswerte früherer Preise), Ausbruch (eine Preisbewegung außerhalb des Bereichs, in dem das jeweilige Produkt historisch gehandelt worden ist) und Regression (ein Maßstab für die Beziehung zwischen Preisen und Zeit), von langfristigen Preistrends zu profitieren. Sie versucht, starke Bewegungen auf verschiedenen Märkten zu erfassen, die den Preis von Vermögenswerten, darunter Zinssätze, Aktienindizes, Anleihen und Währungen, in einem breiten Spektrum von weltweiten Futures-Märkten wesentlich verändern, um ein Engagement in der Performance der zugrunde liegenden Vermögenswerte zu erlangen (wie nachstehend unter 3.1.3 beschrieben). Der Anlageverwalter übt keinen oder nur einen geringen Ermessensspielraum über die regelbasierten und elektronischen Handelssignale (wie nachstehend beschrieben) aus, die von Global Trend generiert werden. Global Trend ist darauf ausgelegt, Aufträge automatisch basierend auf den von ihm generierten Handelssignalen ohne jeden menschlichen Ermessensspielraum, um den Auftrag basierend auf menschlichen Neigungen anzupassen, zu erstellen. Der menschliche Ermessensspielraum ist darauf begrenzt, sicherzustellen, dass das System funktioniert wie beabsichtigt, und die Ausführung von Aufträgen effizient zu verwalten. Handelsentscheidungen basieren allein auf der Analyse der Marktpreise, des Volumens und der Volatilität von Global Trend – nicht auf Faktoren, die in Bezug auf die Handelsmärkte externe Faktoren sind. Global Trend arbeitet auf Basis der Theorie, dass die Marktpreise alle bekannten Faktoren widerspiegeln, die sich auf Angebot und Nachfrage eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Währung auswirken. Global Trend geht im Allgemeinen Positionen ein, während sich der Markt in dieselbe Richtung bewegt wie das Signal, z. B. weist das Signal zum Kauf an, wenn der Markt steigt, und zum Verkauf, wenn die Preise am Markt zurückgehen. In dem Versuch, die Volatilität der Renditen zu verringern, wird die Kapitalallokation über bestimmte der in Anhang II des Prospekts angegebenen zulässigen Märkte hinweg geografisch diversifiziert (mit einem Schwerpunkt auf Märkten in Nordamerika, Europa, Asien und Australien) und ist nicht sektorspezifisch. Diese weltweite und sektorbezogene Diversifizierung bietet dem Fonds auch Gelegenheiten, um in verschiedenen Marktumfeldern Gewinne anzustreben. Da Global Trend versucht, Trends bei den Marktpreisen zu identifizieren, erzielt es in langfristigen Märkten mit hoher Volatilität oder in Stressphasen an den Märkten die besten Ergebnisse. Umgekehrt können Phasen, in denen sich keine größeren Preistrends entwickeln, oder in denen die Märkte eine kurzfristige Volatilität aufweisen, zu einer unveränderten oder negativen Performance führen. Global Trend ist naturgemäß anpassungsfähig. Neue Preisinformationen werden täglich in das System eingegeben und fließen in die Feinabstimmung für die Handelssignale des nächsten Tages ein. Die Märkte entwickeln sich weiter, und diese neuen Informationen spiegeln sich in den Schätzwerten des Anlageverwalters wider. Auch wenn sich die Performance des Systems verschlechtern kann, wenn versäumt wird, eine Neuschätzung der Systemwerte vorzunehmen, weil neue Daten nicht einbezogen werden, werden die Daten eines einzelnen Tages die Werte voraussichtlich nur geringfügig verändern. Die Anlagestrategie ist ein Prozess, der sich weiterentwickelt, und der Anlageverwalter kann die Liste der gehandelten Märkte erweitern oder verkleinern. Sollte eine Veränderung eine wesentliche Änderung der Anlagepolitik des Fonds zur Folge haben, wird der Prospektzusatz entsprechend den Anforderungen der Zentralbank aktualisiert. Und schließlich werden die Barmittel, die nicht im Rahmen des oben genannten Allokationsprozesses investiert werden (d. h. Barmittel, die nicht verwendet werden, um die entsprechenden DFI zu kaufen oder Error! Unknown document property name. 187 für Einlagen/Margeneinschüsse im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf solcher DFI verwendet werden), in Staatspapiere der USA oder der EU-Mitgliedstaaten (Bonds oder Treasury Bills) investiert, einer Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts bereitgestellt (wobei solche Gegenparteien hochwertige Investmentbanken aus den USA oder EU-Mitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer ordentlichen Aufsicht unterliegen, umfassen), wie nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder als Einlagen bei erstklassigen Banken in den USA oder den EU-Mitgliedstaaten angelegt (z. B. Banken, die Schuldtitel mit Anlagequalität ausgeben). Solche Anlageentscheidungen werden ausschließlich durch den Anlageverwalter getroffen und umgesetzt. Der Anlageverwalter kann auch stets nach eigenem Ermessen den Einsatz von Hebeln (Leverage) im Anlageportfolio des Fonds innerhalb der hier vorgegebenen Parameter anpassen, um die Einhaltung der Bestimmungen im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ im Prospekt zu gewährleisten. 3.1.3 Anlagepolitik: Der Fonds beabsichtigt, sein Anlageziel zu erreichen, indem er Margeneinschüsse in erster Linie in börsennotierte Futures investiert, die von Global Trend ausgewählt werden, um sich in kurzfristigen Zinssätzen, Anleihen und Währungen sowie in Aktienindizes, die den Anforderungen der Zentralbank gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der Zentralbankvorschriften entsprechen (jeweils ein „Aktienindex“ und zusammen mit den kurzfristigen Zinssätzen, Anleihen und Währungen die „Basiswerte“), zu engagieren. Eine Beschreibung der DFI ist im nachstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ enthalten. Futures-Kontrakte sind stark gehebelte Instrumente, für die keine Margeneinschüsse erforderlich sind. Aufgrund des mit ihnen verbundenen Risikos verlangt die Clearing-Stelle jedoch, dass eine Rückstellung gebildet wird. Beispielsweise kann eine 100%ige Long-Position in europäischen Aktien erreicht werden, indem Aktien der fünfzig größten europäischen Blue-Chip-Unternehmen, die in der Eurozone tätig sind, gekauft werden. Hierfür kann das gesamte Vermögen des Fonds verwendet werden. Alternativ kann in einen Futures-Kontrakt auf den Dow Jones EURO STOXX 50 investiert werden, wobei 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds als Margeneinschuss hinterlegt und 90 % des Nettoinventarwerts in kurzfristige Staatspapiere investiert werden. Der Fonds kann sowohl Long- als auch Short-Positionen in Futures-Kontrakten eingehen. Da die Anlagestrategie keine Neigung hin zu Long- oder Short-Positionen aufweist, identifiziert er Trends (in beide Richtungen) und geht Positionen ein, um zu versuchen, von diesen erwarteten Trends zu profitieren (wie oben unter der Überschrift „Anlagestrategie“ ausführlicher dargelegt). Da die Margeneinschüsse für Future-Kontrakte, die der Fonds einsetzt, um sich in den Basiswerten zu engagieren, niemals 9 % des Nettoinventarwerts des Fonds überschreiten dürfen (für Long- und Short-Positionen zusammen), investiert der Fonds einen wesentlichen Betrag des Fondsvermögens in fest- und variabel verzinsliche Staatspapiere der USA oder von EU-Mitgliedstaaten mit Anlagequalität (Investment Grade) (Bonds und Treasury Bills), in eine Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts (wobei solche Gegenparteien hochwertige Investmentbanken aus den USA oder EU-Mitgliedstaaten, die Kreditinstitute sind und einer ordentlichen Aufsicht unterliegen, umfassen), wie nachfolgend in Abschnitt 3.2 beschrieben, und/oder Einlagen mit hoher Anlagequalität bei Banken in den USA oder in EU-Mitgliedstaaten. Der Nettoinventarwert des Fonds, der nicht als Margeneinschuss oder Sicherheit für das DFI benötigt wird, kann auch ergänzend in liquide Geldmarktinstrumente wie Bankeinlagen oder Geldmarktfonds investiert werden, um die Erfüllung etwaiger Rücknahmeanträge zu erleichtern. Der Fonds investiert in börsennotierte Futures auf die Basiswerte, die überwiegend durch Emittenten emittiert werden, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern gehandelt werden. Die börsennotierten Futures werden auf zulässigen Märkten gemäß Anhang II des Prospekts gehandelt, und der Fonds legt einen besonderen Schwerpunkt auf Futures-Börsen in den USA, Japan, Australien, Kanada, der Schweiz, den EU-Mitgliedstaaten, Taiwan und Hongkong. Der Fonds hat keinen besonderen Branchenschwerpunkt. Jeder Aktienindex wird höchstens vierteljährlich angepasst (Rebalancing). Die Häufigkeit der Rebalancings hat keine Auswirkungen auf die mit dem Fonds verbundenen Transaktionskosten, da ein Rebalancing keine höhere Frequenz des Portfolioumschlags eines Fonds erfordert als es bei einem statischen Aktienindex der Fall wäre, denn der Fonds geht das Aktienengagement in einem Aktienindex über einen Futures-Kontrakt ein. Der Anlageverwalter überwacht die für den Fonds geltenden Anlagebeschränkungen. Sobald der Anlageverwalter feststellt, dass die Gewichtung einer Aktie in einem Error! Unknown document property name. 188 Aktienindex gegen die Anlagebeschränkungen verstößt, bemüht sich der Anlageverwalter, das Engagement des Fonds in dieser Aktie zu reduzieren, um sicherzustellen, dass der Fonds jederzeit innerhalb der Anlagebeschränkungen betrieben wird und die Anforderungen der Vorschriften erfüllt. Das Engagement des Fonds in Aktienindizes über Future-Kontrakte kann sich in Abhängigkeit vom GlobalTrend-Programm des Anlageverwalters von Zeit zu Zeit ändern, unter dem Vorbehalt, dass jeder zusätzliche Aktienindex den Anforderungen der Zentralbank gemäß Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 9 der Zentralbankvorschriften (in ihrer jeweils gültigen und ggf. ergänzten oder ersetzten Fassung) erfüllen muss. Zum Datum dieses Nachtrags ist der Fonds in den in Anhang I aufgeführten Aktienindizes engagiert. Eine vollständige aktuelle Liste der Aktienindizes, in denen der Fonds sich engagiert, wird den Anlegern auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Der Fonds engagiert sich in Devisen und kurzfristigen Zinssätzen durch den Einsatz von börsennotierten Futures-Kontrakten. Der Anlageverwalter beabsichtigt, eine geografisch diversifizierte Gruppe von börsennotierten Futures zu handeln, bei denen es sich u. a. um folgende handeln kann: Britisches Pfund, Euro, kanadischer Dollar, japanischer Yen, australischer Dollar, Schweizer Franken und mexikanischer Peso (alle an der CME Chicago gehandelt). Der Fonds wird eine geografisch diversifizierte Gruppe von börsennotierten Futures auf kurzfristige Zinssätze handeln, insbesondere diejenigen, die auf die folgenden Währungen lauten: US-Dollar, britische Pfund, Euro, Schweizer Franken, kanadische Dollar, japanische Yen und australische Dollar. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Fonds nicht in Anteile anderer Investmentfonds („CIS“) investiert. 3.2 Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements Der Fonds kann in DFI investieren oder DFI einsetzen, wie im vorstehenden Abschnitt „Anlagepolitik“ beschrieben, um ein Engagement in der Performance der Basiswerte einzugehen, um das Anlageziel des Fonds zu erreichen. Des Weiteren kann der Fonds für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements und/oder zur Absicherung gegen Wechselkursrisiken unter Beachtung der von der Zentralbank von Zeit zu Zeit erlassenen Bedingungen und Grenzen Transaktionen in DFI durchführen. Der Anlageverwalter wird versuchen sicherzustellen, dass die eingesetzten Techniken und Instrumente wirtschaftlich geeignet sind, d. h., dass sie auf kostengünstige Weise realisiert werden können. Zu diesen Transaktionen gehören Devisengeschäfte, durch die Währungsmerkmale der vom Fonds gehaltenen Wertpapiere geändert werden. Details zu solchen Techniken und Instrumenten, d. h. Futures, Forwards und umgekehrte Pensionsgeschäfte, werden nachstehend beschrieben. Futures Ein Future ist eine Vereinbarung, einen zugrunde liegenden Referenzwert zu einem festgelegten Datum zu kaufen oder zu verkaufen. Im Gegensatz zu OTC-Derivaten werden Futures an anerkannten Börsen gehandelt, wodurch sich das Gegenparteirisiko reduziert. Zudem sind die zugrunde liegenden Charakteristika solcher Kontrakte standardisiert. Der Kauf oder Verkauf eines Futures-Kontrakts unterscheidet sich vom Kauf oder Verkauf des Referenzwertes darin, dass kein Preis oder keine Prämie gezahlt bzw. vereinnahmt wird. Stattdessen muss ein Barbetrag oder ein anderer liquider Vermögenswert beim Makler hinterlegt werden. Dieser Betrag wird als Einschussmarge bezeichnet. Spätere Zahlungen an bzw. vom Makler, als Schwankungsmarge bezeichnet, werden auf täglicher Basis gezahlt, da der Preis des zugrunde liegenden Futures-Kontrakts schwankt, so dass die Long- und Short-Positionen in dem Futures-Kontrakt an Wert gewinnen bzw. verlieren. Diesen Prozess bezeichnet man als Marktwertanpassung oder „Marking to Market“. In den meisten Fällen werden Futures-Kontrakte vor dem Abrechnungsdatum glattgestellt, ohne dass eine Lieferung erfolgt. Die Glattstellung eines verkauften Futures-Kontrakts erfolgt durch Kauf eines Futures-Kontrakts über denselben Gesamtbetrag des jeweiligen Basiswerts am selben Liefertag. Ist der Preis des ursprünglich verkauften Futures-Kontrakts höher als der Preis des Glattstellungskaufs, erhält der Verkäufer die Differenz und realisiert einen Gewinn. Umgekehrt realisiert der Verkäufer einen Verlust, wenn der Preis des Glattstellungskaufs höher ist als der Preis des ursprünglichen Verkaufs. Ähnlich wird ein gekaufter Futures-Kontrakt glattgestellt, indem der Käufer den Verkauf eines Futures-Kontrakts abschließt. Wenn der Preis des Error! Unknown document property name. 189 Glattstellungsverkaufs den Kaufpreis übersteigt, realisiert der Käufer einen Gewinn, und wenn der Kaufpreis den Preis des Glattstellungsverkaufs übersteigt, wird ein Verlust realisiert. Forwards Devisenterminkontrakte könnten zur Absicherung gegen Währungsrisiken eingesetzt werden, die aus vom Fonds gehaltenen Vermögenswerten resultieren, die nicht auf die Basiswährung lauten. Der Fonds kann beispielsweise Devisenterminkontrakte einsetzen durch einen Terminverkauf einer Fremdwährung gegen die Basiswährung, um den Fonds gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, das aus dem Halten der Vermögenswerte in dieser Währung entsteht. Umgekehrte Pensionsgeschäfte Der Fonds kann Pensions-/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) gemäß den Anforderungen der SFTR und den Vorschriften der Zentralbank ausschließlich zu Zwecken des effizienten Portfoliomanagements verwenden. Alle Arten von Vermögenswerten, die vom Fonds im Einklang mit seinem Anlageziel und seiner Anlagepolitik gehalten werden können, können solchen Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen. Es besteht keine Beschränkung für den Anteil von Vermögenswerten, der Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen kann. Es wird erwartet, dass dieser Anteil zu keiner Zeit mehr als 100 % betragen wird, und dass er voraussichtlich 80 % oder weniger betragen wird. Die Nutzung von Total Return Swaps durch den Fonds ist nicht vorgesehen. In jedem Fall wird im neuesten Halbjahres- und Jahresbericht der Gesellschaft der Betrag der Vermögenswerte des Fonds, die Wertpapierfinanzierungsgeschäften unterliegen, als absoluter Betrag und als Prozentsatz der Vermögenswerte des Fonds angegeben. Es können durch den Fonds Sicherheiten oder Margeneinschüsse an eine Gegenpartei oder einen Makler in Bezug auf OTC-Derivategeschäfte geleistet werden. Nähere Details hierzu sind dem Abschnitt „Sicherheitenpolitik“ im Prospekt zu entnehmen. Der oben beschriebene Einsatz von DFI und Techniken des effizienten Portfoliomanagements setzt den Fonds den im Abschnitt „Risikofaktoren“ im Prospekt beschriebenen Risiken aus. 3.3 Kreditaufnahme und Leverage 3.3.1 Kreditaufnahme Die Gesellschaft darf nur vorübergehend für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen, und der Gesamtbetrag dieser Kreditaufnahmen darf 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten. In Einklang mit den Bestimmungen der Vorschriften kann die Gesellschaft das Vermögen des Fonds als Sicherheit für Kreditaufnahmen des Fonds belasten. 3.3.2 Leverage Der Fonds kann wie im vorstehenden Abschnitt „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ beschrieben DFI einsetzen. Da der Fonds insoweit, wie der Commitment Approach das globale Engagement des Portfolios nicht angemessen abdeckt, in DFI investieren kann, hat der Anlageverwalter dem Verwaltungsrat empfohlen, die Value-at-Risk-Methode („VaR“) als eine geeignete Methode zur Berechnung des Gesamtengagements und Marktrisikos des Fonds in Erwägung zu ziehen, unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Anlagepolitik des Fonds und der Komplexität der eingesetzten DFI. Die Schaffung eines gehebelten Engagement in einem Index über DFI wird bei der Beurteilung der Einhaltung der Offenlegungsanforderungen von Verordnung 53(4) der Richtlinien der Zentralbank berücksichtigt. Der Fonds wird durch den Einsatz von DFI einer Hebelwirkung (Leverage) unterliegen und kann daher bei der Berechnung anhand der VaR-Methode ein nominales Engagement von über 100 % des Nettoinventarwerts des Fonds eingehen. VaR ist die fortschrittliche Methode zur Risikomessung, die zur Beurteilung des Marktrisikos des Fonds angewandt wird. Dieser Leverage-Effekt bringt höhere Risiken für Anleger mit sich. Error! Unknown document property name. 190 Anleger sollten berücksichtigen, dass der VaR ein Maßstab für den maximalen potenziellen Verlust bei einem bestimmten Konfidenzniveau (Wahrscheinlichkeit) über einen bestimmten Zeitraum unter normalen Marktbedingungen ist. Der Fonds kann jedoch auch Verlusten ausgesetzt sein, die viel höher sind als nach der VaR-Methode vorgesehen, insbesondere unter anormalen Marktbedingungen. Es ist zu beachten, dass der VaR nicht explizit das Leverage misst. Vielmehr ist der VaR ein statistischer Risikomaßstab, und der tatsächliche Verlust einer bestimmten Transaktion oder des Fonds insgesamt kann erheblich über dem von der VaR-Methode angezeigten Verlust liegen. Das Maß an Leverage (berechnet als Summe des nominalen Engagements der vom Fonds eingesetzten DFI) wird sich voraussichtlich in einer Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds bewegen. Dies kann aus dem Brutto-Long-Engagement oder dem Brutto-Short-Engagement des Fonds resultieren (d.h. der Gesamtwert der Brutto-Long- und Brutto-Short-Engagements wird im Allgemeinen innerhalb der Spanne vom 5-fachen bis 52-fachen Nettoinventarwert des Fonds liegen). Es ist möglich, dass die Leverage diese Spanne überschreitet, und der Fonds kann bisweilen einer höheren Leverage (80-facher Nettoinventarwert oder höher) unterliegen, was jedoch in Anbetracht der historischen Modelle sehr ungewöhnlich wäre. Die vorstehend beschriebene Leverage-Spanne resultiert aus der Global-TrendStrategie des Fonds, die ein Engagement in kurzfristigen Zinssätzen über Future-Kontrakte beinhaltet. Diese Kontrakte haben im Verhältnis zu den Margeneinschüssen hohe Nominalwerte, und dadurch kann sich die Leverage des Fonds beträchtlich erhöhen, wenn sich die Global-Trend-Strategie verstärkt in kurzfristigen Zinssätzen engagiert. Die kurzfristigen Zinsinstrumente bilden einen hohen Anteil der Leverage, und solche kurzfristigen Zinsinstrumente können mit einem deutlich niedrigeren Risiko verbunden sein und den Prozess der Risikonormalisierung für die Volatilität des Fonds unterstützen. Anleger werden auf den Abschnitt „Leverage-Risiko“ im Prospekt hingewiesen. Die erwartete Leverage-Spanne wird gemäß den Vorschriften der Zentralbank auf der Grundlage der Summe des absoluten Werts der Nominalwerte der eingesetzten Derivate berechnet. Diese Zahl berücksichtigt keine Netting- und Absicherungsvereinbarungen, die der Fonds jeweils eingegangen ist, obwohl diese Netting- und Absicherungsvereinbarungen zum Zweck der Risikoreduzierung genutzt werden; sie ist daher keine risikobereinigte Methode zur Messung des Leverage, was bedeutet, dass die Zahl höher ist, als sie ansonsten wäre, wenn solche Netting- und Absicherungsvereinbarungen berücksichtigt würden. Es gibt Einschränkungen bezüglich der Nutzung des VaR als statistischen Risikomaßstab, da dieser das Leverage-Niveau im Fonds nicht direkt einschränkt und nur das Verlustrisiko unter aktuellen Marktbedingungen beschreibt und keine künftigen wesentlichen Veränderungen in der Volatilität erfassen würde. Der Fonds wird das absolute VaR-Modell anwenden, wobei der VaR 20 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten darf. Das absolute VaR-Modell wird als geeignet betrachtet, da der Fonds sein Anlageziel nicht mit Bezug auf eine Benchmark definiert. Bei der täglichen Berechnung des VaR berücksichtigt der Anlageverwalter folgende quantitative Standards: • Das einseitige Konfidenzniveau wird 99 % betragen. • Die Haltedauer sollte 20 Geschäftstage (oder einen Monat) betragen. • Der historische Betrachtungszeitraum wird mindestens ein Jahr betragen. Es kann jedoch, wenn dies (z. B. aufgrund wesentlicher Veränderungen in der Preisvolatilität in jüngster Zeit und des Einsatzes neuer DFI, die neuen Faktoren unterliegen) gerechtfertigt ist, auch ein kürzerer Betrachtungszeitraum angewandt werden. Wenn die Hebelung nicht mithilfe der Summe des fiktiven Engagements der vom Fonds verwendeten DFI, sondern durch Konvertierung des gesamten Zinsengagements in Zehnjahres-Äquivalente berechnet wird, würde erwartet, dass die Hebelung zwischen dem Zwei- und dem Achtfachen des Nettoinventarwerts des Fonds liegt, wobei erwartet wird, dass das maximale Hebelungsniveau nicht mehr als das Zehnfache des Nettoinventarwerts des Fonds beträgt. Die Konvertierung des Zinsengagements in Zehnjahres-Äquivalente führt zu einem niedrigeren Hebelungswert, da die Berechnung des Gesamtengagements den fiktiven Wert der vom Fonds gehaltenen Futures-Kontrakte verwendet, ohne eine Anpassung für das Risiko vorzunehmen; eine erhöhte Allokation zu kurzfristigen Zinsfutures, die in Error! Unknown document property name. 191 der Regel ein relativ niedriges Risiko aufweisen (gemessen nach Volatilität oder nach Sensitivität gegenüber Änderungen der Zinssätze), erhöht das Gesamtengagement des Fonds ohne eine proportionale Erhöhung des Risikos, dem das Fondsportfolio ausgesetzt ist. Beispielsweise kann ein risikoäquivalentes Engagement in einer 10-jährigen Anleihe einen fiktiven Wert haben, der 24- bis 28-mal niedriger ist als ein äquivalentes Engagement in kurzfristigen Zinssätzen (da 24 bis 28 dreimonatige Verträge erforderlich sind, um eine Duration von 6 bis 7 Jahren zu replizieren). Daher wird versucht, durch die Darstellung des Gesamtengagements des Fonds durch die Ersetzung des Engagements in kurzfristigen Zinssätzen durch ein risikoäquivalentes Engagement in 10-jährigen Anleihen das Risiko, das für den Fonds besteht, besser zu veranschaulichen, indem eine Anpassung für den Teil des Gesamtengagements vorgenommen wird, der aufgrund des fiktiven Engagements in kurzfristigen Zinssätzen vorhanden ist, und nicht für das Risiko, das für den Fonds besteht. Diese Umrechnung dient lediglich der Veranschaulichung und ist nicht die Methode, die zur Berechnung des Gesamtengagements im Rahmen des Risikomanagementprozesses eingesetzt wird. Sie wird nur angegeben, um zu demonstrieren, dass die hohe Leverage-Spanne nicht durch traditionelle Formen von Leverage (wie Kreditaufnahme) bedingt ist, sondern zu einem großen Teil durch das Engagement des Fonds in Futures auf kurzfristige Zinssätze. Der Risikomanagementprozess der Gesellschaft enthält ausgearbeitete Beispiele, die die Berechnung der Leverage unter Anwendung der Summe der Nominalwerte, wie von der Zentralbank vorgeschrieben, und der vorstehend beschriebenen alternativen Methode veranschaulichen. Die Gesellschaft hat der Zentralbank im Namen des Fonds ihren Risikomanagementprozess eingereicht, der ihr die genaue Messung, Überwachung und Steuerung der verschiedenen, mit dem Einsatz von DFI verbundenen Risiken ermöglicht. Ein DFI, das nicht im Risikomanagementprozess erfasst ist, wird erst dann eingesetzt, wenn ein geänderter Risikomanagementprozess bei der Zentralbank eingereicht worden ist. Die Gesellschaft stellt den Aktionären auf Wunsch zusätzliche Informationen hinsichtlich der angewandten Methoden des Risikomanagements, einschließlich der geltenden quantitativen Limits sowie jeglicher jüngster Entwicklungen bezüglich der Risiko- und Ertragsmerkmale der Hauptanlagekategorien, zur Verfügung. 3.4 Anlagebeschränkungen Anleger müssen beachten, dass die Gesellschaft und der Fonds die in den Vorschriften (in der jeweils gültigen Fassung) aufgeführten Einschränkungen und Anforderungen einhalten. Diese sind in Anhang I zum Prospekt aufgeführt. 3.5 Risikofaktoren Anleger sollten vor einer Anlage in dem Fonds den Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt lesen und berücksichtigen. Nicht alle im Abschnitt „RISIKOFAKTOREN“ im Prospekt beschriebenen Risiken sind jedoch für eine Anlage in diesem speziellen Fonds wesentlich. Da der Anlageschwerpunkt des Fonds auf börsennotierten Futures auf die Basiswerte von DFI und Wertpapiere von Emittenten, die in Industrieländern ansässig sind oder an Märkten in Industrieländern gehandelt werden, liegt, sind folgende Unterabschnitte relevant: Die in Abschnitt 4.1 des Prospekts beschriebenen allgemeinen Risiken. Die folgenden in Abschnitt 4.2 des Prospekts beschriebenen Anlagerisiken: 4.2.1 Allgemeines Anlagerisiko 4.2.2 Begrenzte Betriebshistorie für den Fonds 4.2.4 Risiko von Zinsänderungen 4.2.6 Derivaterisiko 4.2.8 Mit effizientem Portfoliomanagement verbundenes Risiko Error! Unknown document property name. 192 4.2.9 Pensionsgeschäfte 4.2.11 Risiken in Verbindung mit Anlagen in kurzfristigen festverzinslichen Wertpapieren zwecks Liquiditätsmanagements 4.2.12 Leverage-Risiko 4.2.19 Risiko von Wertpapierfinanzierungsgeschäften/Wertpapierleihgeschäften 4.2.24 Keine Anlagegarantie, die einer Einlagensicherung entspricht 4.2.25 Handel an Futures-Märkten außerhalb der USA 4.2.25 Handel an Future-Märkten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten Die folgenden Rechnungslegungs-, rechtlichen, operativen, Bewertungs- und Steuerrisiken, die in Abschnitt 4.3, 4.4 und 4.5 des Prospekts beschrieben sind. 4.3.2 Abhängigkeit von Schlüsselpersonen 4.3.4 Begrenzte Betriebshistorie 4.3.6 Getrennte Haftung 4.3.8 Steuerliche Risiken 4.3.9 Risiko von Leerverkäufen 4.3.14 Abwicklungsrisiko bei Zeichnungen 4.4 FATCA-Risikofaktor 4.5 Risikofaktoren nicht vollständig aufgeführt Neben den vorstehend genannten Risiken sollten Anleger auch die besonderen Auswirkungen der folgenden Risiken berücksichtigen, die für eine Anlage in dem Fonds relevant sind: 3.5.1 Der Handel mit Futures ist spekulativ und volatil Die Strategie des Anlageverwalters beinhaltet wesentliche Risiken, die bei traditionellen „Long-only“Anlagen an den Aktien- und Anleihemärkten nicht auftreten. Der spekulative Handel an den FuturesMärkten hat in der Regel eine volatile Performance zur Folge. Die Preisbewegungen von FuturesKontrakten werden durch sich verändernde Angebots- und Nachfragebeziehungen, landwirtschaftliche, Handels-, fiskalische, geldpolitische und Devisenkontrollprogramme und -richtlinien, nationale und internationale politische und wirtschaftliche Ereignisse, Krankheiten bei Anbauprodukten, Klima, Einkaufs- und Marketing-Programme verschiedener Länder, Änderungen von Zinssätzen und zahlreiche anderen Faktoren beeinflusst. Zudem können Regierungen von Zeit zu Zeit unmittelbar oder mittels Vorschriften in bestimmte Märkte eingreifen, insbesondere in die Währungs- und Zinsmärkte. Solche Eingriffe zielen oftmals auf eine direkte Preisbeeinflussung ab. Der Anlageverwalter kann diese Faktoren nicht kontrollieren und keine Zusicherung geben, dass seine Empfehlungen zu profitablen Transaktionen für den Fonds führen oder dass der Fonds keine erheblichen Verluste erleidet. 3.5.2 Der Futures-Handel unterliegt einer starken Hebelwirkung Die normalerweise beim Handel mit Futures-Kontrakten niedrigen Ersteinschüsse (in der Regel zwischen 2 % und 15 % des Werts des gekauften bzw. verkauften Kontrakts) ermöglichen eine extrem hohe Hebelwirkung. Werden zum Beispiel 10 % des Kontraktpreises als Einschussmarge hinterlegt, würde ein Preisrückgang des Kontrakts um 10 % den Totalverlust des Margeneinschusses vor Abzug von Maklerprovisionen bedeuten. Ein Preisrückgang von mehr als 10 % würde einen Verlust von mehr als Error! Unknown document property name. 193 dem gesamten Margeneinschuss bedeuten. Dementsprechend kann eine relativ geringfügige Bewegung eines Kontraktpreises dem Fonds unmittelbare und hohe Verluste verursachen. Der Einsatz von Leverage kann zu Verlusten führen, die über das investierte Kapital hinausgehen. 3.5.3 Keine Garantie fehlender Korrelation; auch wenn diese erreicht wird, ist der Wert der fehlenden Korrelation begrenzt Es kann nicht garantiert werden, dass die Performance des Fonds nicht mit den allgemeinen Aktien- und Anleihemärkten korreliert (in Beziehung steht). Wenn die Performance des Fonds doch eine Korrelation zu diesen Märkten aufweist, ist der Fonds gezwungen, ein Gesamtportfolio zu diversifizieren. Potenzielle Anleger sollten eine Anlage in dem Fonds im Vergleich zur Alternative einer Anlage in einem Cash-Äquivalent, wie etwa US-Treasury Bills, evaluieren. Bei Letzteren besteht die Sicherheit, dass sie (i) generell nicht mit den Aktien- und Anleihekursen korrelieren, (ii) eine positive Rendite und einen positiven Cashflow generieren, (iii) hoch liquide sind, (iv) praktisch keinem Risiko eines Kapitalverlusts ausgesetzt sind und (v) praktisch keine Kosten oder Aufwendungen verursachen. Selbst wenn die Performance des Fonds profitabel ist und nicht mit den allgemeinen Aktien- und Anleihemärkten korreliert, ist es sehr wahrscheinlich, dass es bedeutende Phasen gibt, in denen die Performance des Fonds ähnlich wie die Performance von Aktien- und Anleihepositionen eines Aktionärs ist, wodurch die Diversifikationsvorteile des Fonds geringer bzw. eliminiert werden. In ungünstigen Wirtschaftszyklen kann eine Anlage im Fonds den Gesamtverlust eines Portfolios eher erhöhen als mindern. 3.5.4 Handel an ausländischen Futures-Märkten Der Anlageverwalter handelt für den Fonds an Future-Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten und der EU-Mitgliedstaaten. Der Handel an Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten und der EUMitgliedstaaten ist nicht durch eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten, der EU oder der EU-Mitgliedstaaten reguliert und kann mit zusätzlichen Risiken verbunden sein, die beim Handel an Börsen in den Vereinigten Staaten oder den EU-Mitgliedstaaten nicht gegeben sind. Beispielsweise können auf bestimmten ausländischen Märkten in erheblich höherem Maße Phasen der Illiquidität auftreten als auf Märkten in den Vereinigten Staaten oder EU-Mitgliedstaaten. Auch sind einige Märkte außerhalb der USA im Gegensatz zu den Börsen in den Vereinigten Staaten so genannte „Principals’ Markets“ (Eigenhändlermärkte), an denen ähnlich wie an Forward-Märkten die Performance in der Verantwortung des einzelnen Teilnehmers liegt und nicht bei der Börse oder der Clearing-Stelle. In manchen Fällen kann der Fonds auf Märkten außerhalb der USA über Intermediäre handeln, die auch als Gegenseite der für den Fonds getätigten Transaktionen fungieren können. Der Fonds hat auf Märkten außerhalb der Vereinigten Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten möglicherweise zu bestimmten Transaktionen nicht denselben Zugang wie andere Teilnehmer. 3.5.5 Probleme im Zusammenhang mit der Herabstufung des Bonitätsratings der USA und der Schuldenkrise in Europa Am 5. August 2011 senkte Standard & Poor’s sein langfristiges Bonitätsrating für die USA von AAA auf AA+. Während die Gesetzgeber in den USA sich am 2. August 2011 auf eine Anhebung der Schuldenobergrenze einigten, spiegelt die Herabstufung die Sichtweise von Standard & Poor’s wider, dass der Haushaltskonsolidierungsplan, der im Rahmen dieser Einigung aufgestellt wurde, nicht ausreicht, um die mittelfristige Schuldendynamik der US-Regierung zu stabilisieren. Diese Herabstufung könnte wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte und die Wirtschaftsbedingungen in den USA und weltweit haben, und die Erwartung dieser Auswirkungen an den Märkten könnte wiederum wesentliche negative Auswirkungen auf die vom Fonds getätigten Anlagen und damit auf die finanzielle Lage und Liquidität des Fonds haben. Der beispiellose Charakter dieser Herabstufung des Bonitätsratings für US-Staatsanleihen macht es letztlich unmöglich, die Auswirkungen auf die globalen Märkte und das Geschäft, die finanzielle Lage und die Liquidität des Fonds vorherzusagen. Die globalen Märkte und die globalen Wirtschaftsbedingungen wurden zudem dadurch beeinträchtigt, dass einige EU-Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Die anhaltende Unsicherheit im Hinblick auf die Ergebnisse der finanziellen Unterstützungsprogramme der Error! Unknown document property name. 194 EU und die Möglichkeit, dass andere EU-Mitgliedstaaten in ähnliche finanzielle Schwierigkeiten geraten, könnten zu weiteren Verwerfungen an den globalen Märkten führen, was sich für den Fonds negativ auswirken könnte. 3.5.6 Handelsentscheidungen auf Basis technischer Analysen Die Handelsentscheidungen des Anlageverwalters werden möglicherweise nicht durch die Analyse fundamentaler Angebots- und Nachfragefaktoren, allgemeine wirtschaftliche oder politische Faktoren oder erwartete Weltereignisse bestimmt, sondern in erster Linie durch technische Handelssysteme (wie Global Trend), die sich auf historische Preis- und Marktdaten stützen. Die Rentabilität eines Handelssystems, das sich der technischen Analyse bedient, hängt von größeren Kursbewegungen oder Trends zumindest an einigen der Märkte, an denen gehandelt wird, ab. Zudem gehen die meisten technischen Handelssysteme davon aus, dass viele Transaktionen unrentabel sein werden, in der Hoffnung, dass durch größere Gewinne aus einer begrenzten Anzahl von Transaktionen eine Gesamtrendite erzielt wird. Es kann nicht garantiert werden, dass die Bewertungsmodelle, die der Anlageverwalter entwickelt hat, Preisverschiebungen genau identifizieren oder das Vorhandensein größerer Preisveränderungen erfassen. Die beste Handelsmethode, ob auf Basis technischer oder fundamentaler Analysen, wird nicht profitabel sein, wenn nicht die Preisbewegungen oder Trends eintreten, die mit der Handelsmethode verfolgt werden sollen. Es gab in der Vergangenheit Phasen ohne erkennbare Trends, und diese Phasen werden höchstwahrscheinlich auch in Zukunft auftreten. Ferner kann ein technisches Handelssystem anderen Handelsmethoden unterlegen sein, wenn innerhalb eines bestimmten Marktes fundamentale Faktoren die Preisbewegungen beherrschen. Da bei der technischen Analyse generell fundamentale Faktoren wie Angebot, Nachfrage und politische und wirtschaftliche Ereignisse nicht berücksichtigt werden (außer insoweit, wie sie die technischen Daten beeinflussen, die als Parameter für das Handelsprogramm verwendet werden), ist eine technische Handelsmethode möglicherweise erst in der Lage, auf Ereignisse fundamentaler Ursache zu reagieren, wenn diese den Markt bereits nicht mehr beeinflussen. Positionen, die durch die daraus resultierenden Preisbewegungen diktiert werden, sind möglicherweise aufgrund der fundamentalen Faktoren, die den Markt dann beeinflussen, nicht korrekt. Wenn fundamentale Faktoren die Märkte beherrschen, kann die strikte Anwendung der vom Handelsprogramm des Anlageverwalters generierten Handelssignale erhebliche Verluste verursachen, weil es erst dann in der Lage ist, auf fundamentale Faktoren zu reagieren, wenn diese bereits ausreichende Auswirkungen auf den Markt gehabt haben, um einen Trend von einer Größenordnung zu erzeugen, der eine Änderung der Handelssignale auslöst. Bis dahin können bereits eine rapide Preisveränderung im Gange und eine Liquidierung nur mit erheblichen Verlusten möglich sein. Potenzielle Anleger müssen sich darüber im Klaren sein, dass ungeachtet des Sachverstands und der Erfahrung des Anlageverwalters der Erfolg des Fonds in hohem Maße von allgemeinen Marktbedingungen abhängen kann, über die der Anlageverwalter keine Kontrolle hat. Ferner kann das Gewinnpotenzial von Trendfolgesystemen durch den veränderlichen Charakter der Märkte geschmälert werden, da dieser bewirkt, dass die Daten, auf denen die Handelsmodelle des Anlageverwalters basieren, für zukünftige Marktmuster nur marginal relevant sind. 3.5.7 Mögliche Effekte von technischen Handelssystemen Der Anlageverwalter hat festgestellt, dass das Interesse an technischen Futures-Handelssystemen, und insbesondere an Trendfolgesystemen, in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Da das Kapital, das von Handelssystemen verwaltet wird, die dem des Anlageverwalters ähneln, wächst, könnte eine zunehmende Zahl von Händlern versuchen, umfangreiche Positionen zum selben oder einem ähnlichen Zeitpunkt wie der Anlageverwalter einzugehen oder zu liquidieren. Diese und andere Vorgehensweisen dieser Händler können die historischen Handelsmuster verändern oder die Ausführung von Transaktionen zum Nachteil eines Fonds beeinflussen. 3.5.8 Diskretionäre Aspekte des Programms des Anlageverwalters Error! Unknown document property name. 195 Der Anlageverwalter beabsichtigt, sein Handelsprogramm in erster Linie mechanisch anzuwenden. In Phasen von Marktverwerfungen, extremer Volatilität oder anderen ungewöhnlichen Marktbedingungen (die der Anlageverwalter nach seinem alleinigen Ermessen festlegt) kann der Anlageverwalter jedoch in seltenen Fällen nach seinem eigenen Urteil und Ermessen festlegen, ob er die vom Handelsprogramm generierten Handelsanweisungen ausführt. Diskretionäre Entscheidungen des Anlageverwalters können unprofitable Transaktionen zur Folge haben, was möglicherweise beim strikteren Befolgen des systematischen Ansatzes nicht der Fall gewesen wäre. 3.5.9 Änderungen der Handelsmethode und der Handelsmärkte Auch wenn die Anwendung der Handelsprogramme des Anlageverwalters fast ausschließlich mechanisch erfolgt, ist Urteilsvermögen erforderlich, um die Handelsprogramme auf laufender Basis zu entwickeln und zu evaluieren. Der Anlageverwalter führt kontinuierlich Forschung und Entwicklung an seinen Handelsprogrammen durch. Dementsprechend können sich die Handelsmethoden und -modelle des Anlageverwalters mit der Zeit verändern. Bei diesen Änderungen kann es sich handeln um: Eliminierung oder Veränderung bestehender Handelssysteme, Änderung der Risiko- und Finanzverwaltungspartner und der Handelsmärkte oder Einführung zusätzlicher Analysefaktoren und -methoden. Das bedeutet, dass der Anlageverwalter möglicherweise in Zukunft nicht dieselben Handelsmethoden und -strategien anwendet wie in der Vergangenheit. Das Geschäft des Fonds unterliegt einer hohen Hebelwirkung. Infolgedessen kann eine relativ geringfügige Preisbewegung in einem Kontrakt zu sofortigen und erheblichen Gewinnen oder Verlusten für den Fonds führen. Die im Prospekt und diesem Prospektzusatz beschriebenen Risiken sollten nicht als vollständige Auflistung der Risiken betrachtet werden, die potenzielle Anleger vor einer Anlage in dem Fonds abwägen sollten. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in dem Fonds von Zeit zu Zeit weiteren Risiken unterliegen kann. 3.6 Wesentliche Informationen zum Kauf und Verkauf von Aktien 3.6.1 Aktienklassen Aktien der Klasse A können dem Privatkundensektor angeboten und durch private oder institutionelle Anleger oder Vertriebsstellen, Zahlstellen, Makler und andere Finanzmittler gekauft werden. Klasse Erstzeichnungsfrist A (EUR) Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 A (USD HEDGED)*** Mindestbestand an Aktien** Mindesterstanlagebetrag** EUR 1000 EUR 50.000.000 EUR 50.000.000 Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 USD 1000 USD 50.000.000 USD 50.000.000 A (GBP HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 GBP 1000 GBP 50.000.000 GBP 50.000.000 A (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CHF 1000 CHF 50.000.000 CHF 50.000.000 A (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 SEK 1000 SEK 500.000.000 SEK 500.000.000 Error! Unknown document property name. Erstausgabepreis 196 A (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 JPY 1000 JPY 5.000.000.000 JPY 5.000.000.000 A (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CAD 1000 CAD 75.000.000 CAD 75.000.000 A (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 AUD 1000 AUD 75.000.000 AUD 75.000.000 B (EUR) Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 n. ztr. EUR 100.000 EUR 100.000 B (USD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 n. ztr. USD 100.000 USD 100.000 B (GBP HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 GBP 1000 GBP 100.000 GBP 100.000 B (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CHF 1000 CHF 100.000 CHF 100.000 B (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 SEK 1000 SEK 1.000.000 SEK 1.000.000 B (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 JPY 1000 JPY 10.000.000 JPY 10.000.000 B (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CAD 1000 CAD 150.000 CAD 150.000 B (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 AUD 1000 AUD 150.000 AUD 150.000 I (EUR) Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 EUR 1000 EUR 100.000.000 EUR 100.000.000 I (USD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 USD 1000 USD 100.000.000 USD 100.000.000 I (GBP HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 GBP 1000 GBP 100.000.000 GBP 100.000.000 I (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CHF 1000 CHF 100.000.000 CHF 100.000.000 I (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 SEK 1000 SEK 1.000.000.000 SEK 1.000.000.000 I (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 JPY 1000 JPY 10.000.000.000 JPY 10.000.000.000 Error! Unknown document property name. 197 I (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 CAD 1000 CAD 150.000.000 CAD 150.000.000 I (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 AUD 1000 AUD 150.000.000 AUD 150.000.000 R (EUR) Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 EUR 1000 EUR 10.000 EUR 10.000 R (USD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 USD 1000 USD 10.000 USD 10.000 R (GBP HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. März 2017 GBP 1000 £10.000 £10.000 R (CHF HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. März 2017 CHF 1000 CHF 10.000 CHF 10.000 R (SEK HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. März l 2017 SEK 1000 SEK 100.000 SEK 100.000 R (JPY HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. März 2017 JPY 1000 JPY 1.000.000 JPY 1.000.000 R (CAD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. März 2017 CAD 1000 CAD 15.000 CAD 15.000 R (AUD HEDGED)*** Von 9:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. April 2017 bis 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 19. März 2017 AUD 1000 AUD 15.000 AUD 15.000 *Die Erstzeichnungsfrist kann durch den Verwaltungsrat verkürzt oder verlängert werden. Wenn Zeichnungen eingegangen sind, wird die Zentralbank über eine derartige Verlängerung oder Verkürzung im Voraus informiert, ansonsten wird sie nachträglich auf jährlicher Basis informiert. **Jeweils vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats (oder seines Beauftragten), niedrigere Beträge zu erlauben. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, wie im Prospekt im Abschnitt „Beschränkungen zum Vertrieb und Verkauf der Aktien“ beschrieben. ***Die Gesellschaft kann (ist aber nicht dazu verpflichtet) bestimmte Devisentransaktionen tätigen (durch den Einsatz von DFI, wie in Abschnitt 3.2 „Einsatz von Derivaten und Techniken des effizienten Portfoliomanagements“ beschrieben, oder durch direkte Maßnahmen, wie Anlagen in Einlagen in dieser Währung), um das Währungsrisiko von Klassen, die auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung, abzusichern, wie unter „Abgesicherte Klassen“ im Prospekt beschrieben. ****Vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats (bzw. seiner Beauftragten) wird die Aktienklasse B für Anleger geschlossen, wenn der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, und wird sie ein Jahr, nachdem der Nettoinventarwert des Fonds EUR 100.000.000 überschreitet, für bestehende Anleger der Klasse geschlossen. Nach der Beendigung der Erstzeichnungsfrist sind die aufgelegten Klassen an jedem Handelstag zum jeweils aktuellen Nettoinventarwert je Aktie zur Zeichnung verfügbar. Die Erstzeichnungsfrist für nicht Error! Unknown document property name. 198 aufgelegte Aktienklassen kann nach dem Ermessen des Verwaltungsrats geöffnet und der Zentralbank im Voraus mitgeteilt werden. 3.6.2 Kauf /Verkauf von Aktien Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Handel mit Aktien“ im Prospekt gelesen werden. Anträge, die nach Orderannahmeschluss des jeweiligen Handelstags eingehen, gelten als zum nächsten Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen unter außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes beschließen kann, vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag ein. Rücknahmeanträge, die nach Orderannahmeschluss eingehen, gelten als zum nächsten Orderannahmeschluss eingegangen, wobei der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen unter außerordentlichen Umständen (und mit Dokumentation der Gründe) Abweichendes beschließen kann, vorausgesetzt, die Anträge gehen vor dem Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag ein. Valutatag für Zeichnungen: Zeichnungsgelder sollten auf das im Antragsformular angegebene Konto (oder auf ein vom Administrator angegebenes Konto) eingezahlt werden, so dass diese als frei verfügbare Mittel spätestens drei Geschäftstage nach dem relevanten Handelstag eingegangen sind. Wenn die vollständige Zahlung und/oder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular nicht innerhalb der oben angegebenen Fristen eingegangen ist, kann der Antrag abgelehnt werden. Valutatag für Rücknahmen: Die Zahlung der Rücknahmeerlöse erfolgt in der Regel per elektronischer Überweisung auf das Konto des die Aktien zurückgebenden Aktionärs, und zwar auf Risiko und Kosten des Aktionärs, innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem jeweiligen Handelstag und wird in jedem Fall innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Orderannahmeschluss für den jeweiligen Handelstag gezahlt, vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Dokumente dem Administrator eingereicht wurden und bei ihm eingegangen sind. 3.7 Ausschüttungspolitik Bei diesem Fonds handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, daher sind keine Dividendenzahlungen an die Aktionäre vorgesehen. Die Erträge und Gewinne jeder Klasse im Fonds werden thesauriert und im Namen der Aktionäre wiederangelegt. Wenn der Verwaltungsrat eine Änderung der Ausschüttungspolitik vorschlägt und zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Dividende festsetzt, werden die vollständigen Einzelheiten zur geänderten Ausschüttungspolitik (einschließlich der Einzelheiten zur Zahlungsmethode für diese Dividenden) in einem aktualisierten Prospektzusatz dargelegt und den Aktionären im Voraus mitgeteilt. 3.8 Gebühren und Kosten Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit dem Abschnitt „Gebühren und Kosten“ im Prospekt gelesen werden. Die folgenden Gebühren und Kosten entstehen der Gesellschaft für den Fonds und wirken sich auf den Nettoinventarwert der jeweiligen Aktienklasse des Fonds aus. Die Gebühren für den Administrator und die Verwahrstelle sind im Prospekt aufgeführt. Klasse A B I R Anlageverwaltungsgebühr 1,25 % 0,9 % 0,9 % 2,25 % Jährliche Kostengebühr 0,5 % 0,5 % 0,5 % 0,5 % Erfolgsabhängige Gebühr 0% 0% 0% 0% Error! Unknown document property name. 199 Ausgabeaufschlag 0% 0% 0% 0% Rücknahmegebühr 0% 0% 0% 0% * Die Gebühren in der obigen Tabelle sind als Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse angegeben. Der Anlageverwalter hat Anspruch auf eine maximale jährliche Anlageverwaltungsgebühr, die als Prozentsatz des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse berechnet wird. Diese Gebühr wird zu jedem Bewertungszeitpunkt berechnet und abgegrenzt und ist monatlich rückwirkend zahlbar. Der Anlageverwalter hat freiwillig zugestimmt, alle jährlichen Aufwendungen, die 0,50 % des Nettoinventarwerts des Fonds, wie zu diesem Zweck in der Basiswährung des Fonds bestimmt, übersteigen, zu zahlen. Die jährlichen Aufwendungen laufen täglich basierend auf dem unbereinigten Nettoinventarwert des Vortages, der dem Fonds oder der betreffenden Klasse zuzuschreiben ist, auf und werden monatlich rückwirkend gezahlt. Dem Fonds wird eine „Jährliche Kostengebühr“ belastet, die die „Jährlichen Kosten“ des Fonds abdeckt. Dabei handelt es sich um den proportionalen Anteil des Fonds an allen Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der Gesellschaft und alle Gebühren, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb des Fonds (ausgenommen die Gebühren und Kosten des Anlageverwalters und dessen Spesen, die davon ausgeschlossen sind), insbesondere die Gebühren und Kosten (einschließlich Spesen) der Dienstleister des Fonds, wie etwa die an die Verwahrstelle zahlbaren Gebühren und Kosten (einschließlich Gebühren und Transaktionskosten (zu normalen, marktüblichen Sätzen) und angemessene Spesen etwaiger Unterdepotbanken), die an den Administrator und die Vertriebsstelle zahlbaren Gebühren und Kosten, die Betriebskosten, die Gebühren des Verwaltungsrats (wie im Abschnitt „Gebühren des Verwaltungsrats“ im Prospekt aufgeführt) sowie dessen Spesen, das Honorar des Abschlussprüfers, die Honorare von Steuerund Rechtsberatern, die Gebühren des Gesellschaftssekretärs, die Gebühren des Geldwäschebeauftragten und Gebühren für Registrierungen im Ausland, etwaige Steuern (einschließlich Stempelsteuern), denen die Gesellschaft unterliegen kann, Provisionen, Maklergebühren und sonstige Aufwendungen in Bezug auf die Anlagen des Fonds sowie etwaige außergewöhnliche oder außerordentliche Aufwendungen und Kosten, die von Zeit zu Zeit anfallen können, beispielsweise durch wesentliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Gesellschaft oder dem Fonds. 3.8.2 Gründungskosten Alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Gründung und Organisation des Fonds, wie im Abschnitt „Gründungskosten“ im Prospekt beschrieben, werden vom Anlageverwalter getragen. 3.9 Schlüsselperson Der Anlageverwalter muss die Aktionäre unverzüglich benachrichtigen, wenn: (1) Sanjiv Kumar oder Yves Balcer (jeweils eine „Schlüsselperson“ (a) keinen wesentlichen Einfluss mehr auf die Verwaltung des Anlageverwalters haben; (b) vom Anlageverwalter zum Rücktritt aufgefordert wurden; (2) der Anlageverwalter oder eine Schlüsselperson Konkurs anmeldet; (3) gegen den Fonds oder die Verwaltungsgesellschaft wesentliche Ansprüche erhoben werden; oder (4) Ermittlungen dahingehend eingeleitet werden, ob der Anlageverwalter in einer Weise gehandelt hat, die gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt und die wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen für den Fonds haben wird. Jede Rücknahme unterliegt den Bestimmungen des Prospekts und dieses Nachtrags. Error! Unknown document property name. 200 Error! Unknown document property name. 201 Anhang I Aktienindizes Dow Jones (Chicago Board of Trade) Der Dow Jones Industrial Average ist ein preisgewichteter Index aus 30 aktiv gehandelten Aktien, die in erster Linie an der New York Stock Exchange und der Nasdaq gehandelt werden. Der Dow Jones ist ein Gradmesser für die Performance von Aktien der größten US-Unternehmen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.djindexes.com zu finden. S&P 500 (Chicago Mercantile Exchange) Der S&P 500 ist ein nach Marktwert gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem Aktienkurs) aus 500 Aktien, die an der New York Stock Exchange, der American Stock Exchange und dem Nasdaq National Market System gehandelt werden. Die Gewichtungen bewirken, dass der Einfluss jedes Unternehmens auf die Performance des jeweiligen Index direkt proportional zum Marktwert des Unternehmens ist. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. NASDAQ100 (Chicago Mercantile Exchange) Der NASDAQ-100 Index enthält 100 der größten inländischen und internationalen Wertpapiere außerhalb des Finanzsektors, die am Nasdaq Stock Market notiert sind und wird auf Basis der Marktkapitalisierung berechnet. Der Index bildet Unternehmen aus wichtigen Branchen ab, u. a. aus den Branchen ComputerHardware und Software, Telekommunikation, Einzel-/Großhandel und Biotechnologie. Er enthält keine Wertpapiere von Unternehmen des Finanzsektors, einschließlich Investmentgesellschaften. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.nasdaq.com zu finden. Russell 2000 ICE Der Russell 2000® Index ist die anerkannte Benchmark für die Messung der Performance des SmallCap-Segments des Aktienuniversums in den USA. Der Russell 2000® Index ist ein Teilindex des Russell 3000® Index und repräsentiert ca. 10 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Index. Er enthält 2 000 der auf Basis ihrer Marktkapitalisierung und aktuellen Indexmitgliedschaft kleinsten Wertpapiere. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.theice.com zu finden. S&P MidCap (Chicago Mercantile Exchange) Der S&P MidCap 400 Index bildet einen diversifizierten Korb aus mittelgroßen Unternehmen (Mid-Caps) in den USA nach. Eine Mid-Cap-Aktie wird grob definiert als ein Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von ca. 2 Mrd. US$ bis 10 Mrd. US$. Dieser Index enthält viele beständige Unternehmen mit einer guten Erfolgshistorie, die nur nicht groß genug sind, um in den viel größeren S&P 500 Index aufgenommen zu werden. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. Error! Unknown document property name. 202 DAX EUREX Der DAX® ist der Blue-Chip-Index der Deutschen Börse für den deutschen Aktienmarkt. Er enthält die 30 größten und meistgehandelten deutschen Unternehmen. DAX®-Futures sind hoch liquide Instrumente, die sich für direktionalen Handel und Arbitrage sowie für Absicherungszwecke und zur PerformanceVerbesserung eignen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.eurexchange.com zu finden. FTSE 100 LIFFE Dieser Index umfasst die 100 an der London Stock Exchange notierten Blue-Chip-Unternehmen mit der höchsten Marktkapitalisierung. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.ftse.com zu finden. CAC40 NYSE – LIFFE Der CAC 40 ist ein repräsentativer Index für den französischen Aktienmarkt. Der Index repräsentiert einen nach Marktkapitalisierung gewichteten Maßstab für die 40 bedeutendsten Werte unter den 100 Unternehmen mit der höchsten Marktkapitalisierung an der Pariser Börse (Euronext Paris). Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.nyse.com zu finden. EURO STOXX 50 Eurex Der EURO STOXX 50 Index bildet sektorübergreifend die führenden Blue-Chip-Unternehmen der Eurozone ab. Der Index umfasst 50 Aktien aus 12 Ländern der Eurozone: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.eurexchange.com zu finden. Hang Seng Index HKFE Der Hang Seng Index (HSI), die Benchmark des Aktienmarktes von Hongkong, ist einer der bekanntesten Indizes in Asien und wird von vielen Fondsmanagern als Performance-Benchmark benutzt. Der HIS ist ein nach Marktkapitalisierung gewichteter Index (umlaufende Aktien multipliziert mit dem Aktienkurs). Der Einfluss der einzelnen Aktien auf die Index-Performance ist direkt proportional zu ihrem relativen Marktwert. Indexwerte mit höherer Marktkapitalisierung haben einen höheren Einfluss auf die Performance des Index als solche mit niedrigerer Marktkapitalisierung. Die Indexwerte sind in die Teilindizes Handel und Industrie, Finanzen, Immobilien und Versorger gruppiert. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.hsi.com.hk zu finden. Nikkei 225 (Osaka Securities Exchange) Der Nikkei 225 ist ein Index japanischer Aktien. Er ist ein preisgewichteter Index, der die 225 größten an der Tokyo Stock Exchange notierten japanischen Blue-Chip-Unternehmen enthält. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.ose.or.jp zu finden. TOPIX (Tokyo Stock Exchange) Der TOPIX ist ein um Streubesitz adjustierter, nach Marktkapitalisierung gewichteter Index, der auf Basis aller in der TSE First Section notierten inländischen Stammaktien berechnet wird. Der TOPIX ist ein Maßstab für die aktuelle Marktkapitalisierung, ausgehend von einer Marktkapitalisierung am Basisdatum Error! Unknown document property name. 203 (4. Januar 1968) von 100 Punkten. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.tse.or.jp zu finden. Australia SP200 (Sydney Futures Exchange) Der S&P/ASX 200 ist als die institutionelle investierbare Benchmark in Australien anerkannt. Der Index deckt etwa 80 % der australischen Aktienmarktkapitalisierung ab. Die Indexwerte werden aus qualifizierten Unternehmen, die an der Australian Stock Exchange notiert sind, ausgewählt. Der S&P/ASX 200 ist ein hoch liquider und investierbarer Index, der den Bedarf von Anlageverwaltern deckt, eine Benchmark abzubilden, die sich durch eine ausreichende Größe und Liquidität auszeichnet. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. MSCI Taiwan Der MSCI Taiwan Index ist ein um Streubesitz adjustierter marktkapitalisierungsgewichteter Index, der die Performance taiwanesischer Wertpapiere nachbilden soll, die an der Taiwan Stock Exchange und am GreTai Securities Market notiert sind. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.msci.com zu finden. S&P/TSX 60 Der S&P/TSX 60 ist ein Aktienindex, der 60 große, an der Toronto Stock Exchange notierte Unternehmen abbildet. Er wird vom Canadian S&P Index Committee, einem Geschäftsbereich von Standard & Poor's, unterhalten und bietet dem Anleger derzeit ein Engagement in zehn Industriesektoren. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Index und seiner Berechnungsmethode sind unter www.spindices.com zu finden. Error! Unknown document property name. 204