kieferorthopädische Behandlung 1. Allgemeine Hinweise Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern (vgl. § 4 Abs. 2 a BVO). Die Kosten zahnärztlicher (und damit auch kieferorthopädischer) Behandlungen sind beihilfefähig, sofern und soweit sie notwendig und angemessen sind (vgl. § 3 Abs. 1 BVO). Die Angemessenheit orientiert sich zunächst an der Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. dem Gebührenverzeichnis hierzu (GOZ). Hinsichtlich der Problematik der Gebührenhöhe (Schwellenwerte) verweise ich auf das Informationsblatt „allg. Informationen zu zahnärztlichen Behandlungen und Zahnersatz“. Aufwendungen für Leistungen, für die der Zahnarzt durch Vereinbarung mit dem Patienten eine abweichende Gebührenhöhe festlegt (§ 2 Abs. 1 GOZ), sind keine notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO. Eine Beihilfe hierzu wird nicht gewährt. Eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenen Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat auszuhändigen. dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung 2. Hinweise zu einzelnen Gebührennummern der GOZ / GOÄ Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat das Finanzministerium des Landes NRW die Beihilfeberechtigten in einem Runderlass vom 16.11.2012 – B 3100 – 3.1.6.2 – IV A 4 – (SMBl. NRW 203204) mit der Entscheidungspraxis der Beihilfestellen bekannt gemacht. Zu einzelnen der nachfolgenden GOZ-Nummer sind dort entsprechende Erläuterungen gegeben worden. 2.1 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) Die GOZ-Nr. 2030 kann in Verbindung mit den kieferorthopädischen Leistungen nach den GOZ-Nrn. 6100 bis 6130 nach den Ausführungen im Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 19.08.1998 nicht anerkannt werden. Die GOZ-Nr. 6020 ist laut Leistungslegende für die Anwendung von Methoden, nicht pro Methode berechenbar. Mit dem Gebührensatz sind, wie aus den in der GOZ in Klammern angegebenen Beispielen ersichtlich, sowohl die diagnostischen als auch die prognostischen Analysen abgegolten. Die GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 gelten für eine Behandlungsdauer von bis zu vier Jahren, hierzu werden Abschläge je Quartal anerkannt. Für die Dauer der Verlängerung wird dann pro Quartal auch nur ein Anteil von 1/16 der für diese Leistungen angegebenen Beträge als beihilfefähig anerkannt . Nach Beginn der kieferorthopädischen Behandlung (z. B. durch eine Maßnahme, die in engem Zusammenhang mit der Eingliederung einer kieferorthopädischen Apparatur steht) werden Leistungen, die dem Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 6190 bis 6260 entsprechen (z. B. Untersuchungen, Beratungen, Anweisungen etc.), bereits über die Gebühren der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 abgegolten, wenn sie für die kieferorthopädische Therapie notwendig sind. Leistungen, die anderen als kieferorthopädischen Zwecken dienen, z.B. der Kariesprophylaxe/-diagnostik/-therapie, sind zusätzlich berechenbar. Die GOZ-Nrn. 8000 ff. sind bei kieferorthopädischen Behandlungen grundsätzlich nicht beihilfefähig. Die Diagnose und Therapie der bei jeder Kieferanomalie mehr oder weniger ausgeprägt vorhandenen Funktionsstörungen gehören zum Leistungsumfang der kieferorthopädischen Behandlung. Sie werden über die üblichen Gebühren für die Anfangsdiagnostik und über die Gebühren aus Abschnitt G. (Kieferorthopädische Leistungen) der GOZ honoriert und sind gem. § 4 Abs. 2 GOZ nicht noch zusätzlich nach Abschnitt J. (Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen) – also den GOZ-Nrn. 8000 ff. – berechenbar. Für eine kieferorthopädische Behandlung mit Invisalign-Schienen und die damit verbundenen Aufwendungen (z.B. Kosten für ein e Online-3D- Computerplanung für Invisalign) sind die Kosten nur bis zur Höhe der Aufwendungen für herkömmliche Behandlungsmethoden beihilfefähig. 2.2 Die Berechnung von Material- und Laborkosten bei der Leistungserbringung nach den GOZ-Nrn. 6100 bis 6150 Im Abschnitt G. (Kieferorthopädische Leistungen) der GOZ sind Gebühren für bestimmte Zielleistungen – z. B. für die Eingliederung ungeteilter Bögen die GOZNr. 6150 und für die Eingliederung von Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel die GOZ-Nr. 6100 – vorgesehen und auch zu berechnen. Dabei ist es unbeachtlich, ob jedes Bracket einzeln direkt am Zahn positioniert und geklebt wird, oder ob alle Brackets am aufwändig hergestellten Modell im Labor (indirekt) positioniert und mit einer Übertragungsmaske auf einmal an den Oberkieferzähnen der Patienten befestigt werden. In den Leistungen nach den GOZ-Nrn 6100 bis 6150 sind die Material- und Laborkosten enthalten. Diese Kosten sind nicht gesondert berechnungsfähig. Die in der Laborrechnung aufgeführte Desinfektion ist als zahnärztliche Leistung verpflichtend vorgeschrieben (Robert-Koch-Institut im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums) und daher nicht beihilfefähig. 2.3 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) Die GOÄ-Nr. 4 (Fremdanamnese) ist bei einer kieferorthopädischen Behandlung in der Regel nicht beihilfefähig. Nur in Ausnahmefällen kann eine Fremdanamnese erforderlich sein, z. B. bei Patienten, die sich nicht verbal äußern können, bei räumlich abwesenden oder bewusstseinsgestörten Patienten, ferner bei Patienten, die einer Therapie bedürfen, die die Mithilfe einer Bezugsperson voraussetzen kann, oder bei durch akute, lebensbedrohliche Krankheitssymptome (epileptischer oder asthmatischer Anfall) gefährdeten Patienten (vgl. Runderlass des Finanzministeriums NRW v. 10.12.1997). Das Anlegen von Halte- oder Hilfsvorrichtungen ist als kieferorthopädische Maßnahme – wie u. a. aus dem Text der GOZ-Nr. 6230 und den Abrechnungsbestimmungen zu den GOZ-Nrn. 6190 bis 6260 ersichtlich – mit den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 abgegolten und nicht zusätzlich nach GOÄ-Nr. 2700 berechenbar. Mit der GOÄ-Nr. 5004 (Panoramaschichtaufnahme der Kiefer) wird auch die Diagnostik abgegolten. Mit der GOÄ-Nr. 5037 ist bereits die Röntgendiagnostik der ganzen Hand in einer Ebene abgegolten. Weder die leistungsinhaltlich nicht ansetzbare GOÄ-Nr. 5030 „Handaufnahme in 2 Ebenen“, noch die GOÄ-Nr. 5035 sind neben der GOÄ-Nr. 5037 berechenbar (s. Text der GOÄ-Nr. 5035). An Stelle der GOÄ-Nr. 5090 (Schädel-Übersicht in zwei Ebenen) kann nur die GOÄNr. 5095 anerkannt werden, da der Kopf von Patienten bei Fernröntgenseitenaufnahme nur in einer Ebene geröntgt und dargestellt wird. 3. Abschließender Hinweis Es ist grundsätzlich nur eine kieferorthopädische Behandlung beihilfefähig der