Schulleitung

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„Schulrecht für Schulleitungen“
CAS Schulleitung
Zertifizierungsmodul Schulleitung
3. Dezember 2013
Unterlagen
Themenübersicht Teil 1
 Der aktuelle Fall. „Die schönen Arbeitszeugnisse“
 Vorstellungsgespräch was ist erlaubt?
 Die Quellen des Rechts
 Mit der Machete durch den Gesetzesdschungel
 Le petit Napoleon – die Weisungsgewalt von Schulleitungen?
 Arbeitszeit und Nebenbeschäftigungen von Lehrpersonen
 Umgang mit Qualitätsdefiziten
 Präsentismus bis zur Erschöpfungsdepression – eine neues
Phänomen?
 Standesregeln als Führungsinstrument
 Kündigungen – eine Schlangengrube „Der Fall Abgottspon“
 Fehlerhafte Verfügungen – teure Sünden
Themenübersicht Teil 2
 Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein – Haftung in
der Schule
 Verantwortlichkeiten von Schulleitungen bei Exkursionen und Lagern
 Elternmitsprache «auch das noch»
 Der digitale Pranger «Cyberbullying, Sexting, Happy Slapping & Co.
 Die bedrohte Lehrperson
Ziele
Ziele
Die Teilnehmenden …
 … erhalten einen Einblick in die rechtlichen Aspekte der Schulführung
 … kennen Handlungsoptionen bei Personalproblemen
 … sind sich der Bedeutung der Standesregeln bewusst
 … können rollen- und situationsadäquat handeln
 … sind in der Lage, sich in Rechtsfragen kompetent zu informieren
Der aktuelle Fall
«Die kleine Veruntreuung»
Sachverhalt
Eine Lehrperson stand im Verdacht, mehrfach Geld unrechtmässig
bezogen zu haben. Sie hat z.B. Vorschüsse bezogen für Kurse, für deren
Besuch sie keine Belege liefern konnte oder für Lager, deren
Abrechnung nicht beleg- oder nachvollziehbar waren.
Wiederholt wurden von ihr widersprüchliche Angaben gemacht. Dies führte zur
Kündigung.
Fragen:
Wie müssen und können solche Vorfälle im Arbeitszeugnis erwähnt werden?
In wie fern ist der Verfasser des Arbeitszeugnisses hier dem neuen Arbeitgeber
verpflichtet, moralisch und rechtlich?
«Die schönen Arbeitszeugnisse»
Kindsmissbrauch: Verhaftet wurde der beliebte Ex-Schulsozialarbeiter
Zwischen 2001 und 2008 war der Mann, dem die Polizei Missbrauch von
20 Buben vorwirft, als erster Schulsozialarbeiter von Köniz tätig. Ein
Verdacht bestand dort allerdings schon 2002.
H. S. blieb unter anderem so lange unentdeckt, weil er geschönte
Zeugnisse erhielt. Dadurch konnte er immer wieder die Stelle wechseln
und sich so Zugang zu neuen Opfern verschaffen.
(Der Bund, 8. Februar 2013)
«Die schönen Arbeitszeugnisse»
Auftrag:
Formuliert zwei Sätze für das Arbeitszeugnis dieses Schulsozialarbeiters,
welche eine Aussage zu seinem Verhältnis zu den Lernenden
wiedergibt.
Arbeitszeugnis – Wahrheit vor Wohlwollen
Verlässlichkeit
Wahrheit
Objektiv wahr
auch Negatives
Es gibt kein Recht auf ein gutes Zeugnis!
Negative Formulierungen im Arbeitszeugnis
relevant für Gesamtbeurteilung
vorbesprechen
belegen
arbeitsbezogen
charakteristisch
Schwierige Themen
 Kündigung durch den Arbeitgeber (Kündigungsgrund, Freistellung)
 Längere Arbeitsunterbrüche (Krankheit, Sucht)
 Ausserdienstliche Ereignisse
 Sexuelle Belästigung
 Strafrechtlich relevante Fälle
Arbeitszeugnis: Kündigung durch Arbeitgeber
Regel: Kündigungsgrund wird nicht erwähnt.
Gesundheitliche Auswirkungen, wenn die
Weiterarbeit nicht möglich ist
Ausnahmen
Fristlose Entlassung wegen einer Straftat
Strafrechtlich relevante Fälle
Relevant für die Schule
Ausserdienstlich
z.B. Konsum von
Kinderpornografie
zuhause
z.B. Mitglied bei den
Hells Angels oder
PNOS und ist in
Schlägerei mit Polizei
involviert
Vorvertragliche
Auskunfts- und Mitteilungspflicht
Recht zur Notlüge
Grundsatz:
Fragen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Arbeitsplatz
und zur zu leistenden Arbeit stehen, müssen wahrheitsgetreu
beantwortet werden.
Weiter besteht eine Pflicht, alles zu offenbaren, was den Bewerber zur
Übernahme der Stelle als absolut ungeeignet erscheinen lässt.
Zulässige Fragen
Ausbildung
Berufsweg
Generell zulässige Fragen
Qualifikationen
Krankheiten
Unzulässige Fragen
Schwangerschaft
(Gleichstellungsgesetz)
Lebenspartner
sexuelle Ausrichtung
Unzulässige Fragen
Religion
Gewerkschafts- und
Vereinszugehörigkeit
Weltanschauung und politische
Einstellung
Behinderung
Notwehrrecht auf Notlüge bei unzulässigen Fragen!
Auskunfts- und Mitteilungspflicht bei Straftaten
1) Eintrag zentrales Strafregister
Vorstrafen:
2) Bezug zur Anstellung
Auskunftspflicht wenn die Stelle
absolute Integrität erfordert
Auskunft
Ja
Strafverfahren hat Einfluss
auf die Stelle als LP, SSA, SL
Nein
Unschuldsvermutung
Kein Zusammenhang mit
der Stelle
Laufendes
Strafverfahren:
Rechtsfolgen
Grundlagenirrtum
Rechtsfolgen
Täuschung
Vertrag ist für Irrenden / Getäuschten nicht verbindlich.
Personalrechtliche Frage
Strafregister-Auszug
Kindertagesstätten müssen abklären, ob ein Bewerber vorbestraft ist
(als Vorbeugung für sexuelle Übergriffe).
Wie sieht das für die Schule aus?
Muss die Schule bei einer Neuanstellung auch einen Auszug aus dem
Strafregister verlangen? Genügt allenfalls eine schriftliche Erklärung
des Bewerbers, dass er keine Vorstrafen hat? Ergeben sich rechtliche
Probleme für die Schule, wenn sie keinen solchen Nachweis verlangt?
Der aktuelle Fall
«Die kleine Veruntreuung»
Fragen:
Wie müssen und können solche Vorfälle im Arbeitszeugnis erwähnt werden?
In wie fern ist der Verfasser des Arbeitszeugnisses hier dem neuen Arbeitgeber
verpflichtet, moralisch und rechtlich?
Exkurs:
Darf ich beim vorherigen Schulleiter auch ohne Einwilligung der Lehrperson eine
Referenzauskunft einholen?
Öffentliches Recht / Privatrecht
Öffentliches Recht
Privates Recht
Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit
Staat und einer Tätigkeit zu tun
haben:
Es regelt die Rechtsbeziehung von
Privatperson (natürlichen und
juristischen) unter sich:
 Beziehung Staat – Einzelperson
 Beziehung Staat – Staat
 Organisation des Staates und
seiner Einrichtung
Gleichstellungsverhältnis
Unterordnungsverhältnis
Staat
 Verwaltungsrecht
 Strafrecht
 Prozessrecht etc.


 ZGB + OR

Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Bund
Kanton
Bundesverfassung
Art. 7 – 36 BV
Grundrechte
Art. 62
Schulwesen
Kantonsverfassung
kant. Gemeindegesetz
kant. Volksschulgesetz
kant. Personalgesetz
Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Gemeinde
Gemeinde /
Schulordnung
Personalreglement
Verordnungen
(z.B. Personalverordnung,
Verordnung über das
Arbeitsverhältnis der
Volksschullehrpersonen)
Weisungen/
Reglemente
Richtlinien
weitere Rechtsquellen
Hausordnungen
Gerichtsurteile
Empfehlungen EDK
Standesregeln
Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen!
Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode:
Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen.
Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden,
müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen
und ausbuhen lassen.
Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den
Boden legen und vor der Klasse weinen.
(Blick, 16. Juni 2011)
Standesregel Nr. 9 LCH
Respektieren der Menschenwürde
Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die
Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt
alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen.
Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule
Achtung und Schutz
der Menschenwürde
Art. 7
Schutz der
Privatsphäre
Art. 13
Glaubens- und
Gewissensfreiheit
Art. 15
Rechtsgleichheit Schutz vor
Diskriminierung Gleichstellung
Mann und Frau
Art. 8
Schutz vor Willkür
und Wahrung von
Treu und Glauben
Art. 9
Eigentumsgarantie
Art. 26
Recht auf Leben und
persönliche Freiheit
Art. 10
Schule
Meinungs- und
Informationsfreiheit
Art. 16
Sprachenfreiheit
Art. 18
Anspruch auf
Grundschulunterricht
Art. 19
Verfahrensgarantie
Art. 29
Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die
Schule
Wahrung der
Rechtsgleichheit
Gewährleistung der
Grundrechte
Einhaltung der
Gewaltenteilung
(check and balance)
Garantie auf unabhängigen
und unparteiischen Richter
Beachtung der
Gesetzmässigkeit
(Legalitätsprinzip)
Handeln im
öffentlichen Interesse
Schule
Handeln nach
Treu und Glauben
(Vertrauensprinzip)
Gebot der
Verhältnismässigkeit
Der aktuelle Fall
«Die Referenzauskunft»
Exkurs:
Darf ich beim vorherigen Schulleiter auch ohne Einwilligung der
Lehrperson eine Referenzauskunft einholen?
Referenzen und Prüfung der Wahlfähigkeit, Art. 7bis VAL
Vor Abschluss des Arbeitsvertrags werden am letzten Arbeitsort
Referenzen eingeholt.
1
Können keine Referenzen eingeholt werden, wird im Kanton, in dem
das Lehrdiplom ausgestellt wurde, eine Bestätigung der Berufszulassung
eingeholt.
2
Vorbehalten bleibt die Erkundigung beim Generalsekretariat der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, ob die
Berufszulassung als entzogen gemeldet wurde.
3
Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht
1
Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung
des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach
den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen
der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den
weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind.
2
Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat
die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere
Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen.
3
Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan
und Lehrmittel eingeschränkt wird.
Rechtsstellung Lehrpersonen
Rechte
Pflichten
 Lohn
 persönliche Erfüllung
 Lohnfortzahlung und
Vorsorge
 Recht auf Erfüllung
Berufsauftrag
Berufsauftrag (Arbeitspflicht)
 Sorgfaltspflicht
 Treuepflicht
 Verschwiegenheit
 Förderung Weiterbildung
 Uneigennützigkeit
 Schutz der Persönlichkeit
 Mitwirkungspflichten
Schulleiter im Sandwich
«Der offene Brief»
Vor einiger Zeit wurde einem Schulleiter ein Disziplinarverfahren durch
seine Vorgesetzte angedroht. Hintergrund dieser Posse war ein offener
Brief der Lehrerschaft an die Schulverwaltung, mit Kopie an die Medien,
in welchem die betroffenen Lehrpersonen deutlich auf Missstände bei
der geplanten Einführung eines neuen Förderkonzeptes aufmerksam
machten. Die Schulpräsidentin warf ihrem Schulleiter vor, er habe seine
Dienstpflicht verletzt, indem er das Vorgehen seiner unterstellten
Lehrpersonen tolerierte, anstatt sich von diesen zu distanzieren und sich
in der Sache an die Schulverwaltung zu wenden.
Welche rechtliche Stellung hat eine Schulleitungsperson?
Arbeitgeber in der Schule
Schulbehörde
Arbeitgeber
Art 111 VSG
 Anspruch auf
Arbeitsleistung
Die Schulbehörde ist das
Führungsorgan der Schule
Schulleitung
 Direktionsrecht
leitender Angestellter
Art. 114 bis VSG
Die Schulleitung leitet die
unterstellte betriebliche SE
 Delegation Kompetenzen
 Führungsaufgaben
Rechtsstellung Schulleitung
Führungsfunktionen
Pflichten
 Pädagogik
 Schutz der Persönlichkeit
 Personal
 Fürsorgepflicht
 Administration
 Datenschutz
 Organisation
 Zeugnispflicht
 Finanzen
Die Methodenfreiheit
„Tanz der Vampire“
Eine Schulleiterin greift in die Planung eines Musicals ein, weil ihr der
Inhalt als „unchristlich“ erscheint.
Wann und wie weit dürfen Schulleitungen und Behörden in die
Gestaltung des Unterrichts eingreifen?
Falldynamik
Variante A
RM ist es nicht gelungen, die Ziele, welche am Mitarbeitergespräch
vereinbart wurden, umzusetzen. Den Schritt von seinem eher
konservativen Unterrichtsstil hin zu offenen Lernformen wagte er nicht,
obwohl er sich für einen Workshop für offene Lernformen im
Sprachbereich eingetragen hatte. Er konnte mit dem aus den
Vereinbarungen entstandenen Druck nicht umgehen und wurde in der
Folge immer wieder für Tage oder sogar Wochen krank. Für die Schule
wurde der zeitweise Ausfall zur grossen Belastungsprobe, weil die
Schulleitung nie genau wusste, woran sie war. Die Prüfungsvorbereitung
für die angehenden Gymnasiasten wurde dadurch extrem schwierig.
Aktuell liegt der Schulleitung ein Arztzeugnis für 100% Arbeitsausfall
wegen Erschöpfungsdepression vor.
Kündigungsschutz im Krankheitsfall
Grundsatz
Art. 25 PG Keine Kündigung während Krankheit für die
Dauer zweier Jahre.
Ausnahmen:
Missachtung Meldepflicht Krankheit
Wirkt bei Betreuung nicht mit
Fristlose Kündigung
Kündigung während Probezeit
Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall
Art. 47 PG

Die Lohnfortzahlung dauert 24 Monate innert drei
Jahren.

Sie beträgt in den ersten zwölf Monaten 100% und
anschliessend 80% des Lohns.
Mitwirkungspflichten
«Das Alkoholproblem»
Eine Lehrperson trinkt bereits seit vielen Jahren regelmässig Alkohol,
bisher hat sich ihre Sucht noch nicht direkt im Unterricht ausgewirkt. Sie
haben jedoch ernsthafte Zweifel, ob dem so ist.
Die Schulleitung möchte «präventiv» Massnahmen einleiten und fordert
die Lehrperson auf, sich in eine Therapie zu begeben? Die Lehrperson
weigert sich jedoch kategorisch.
Was nun?
Variante:
Die Lehrperson erscheint betrunken zum Unterricht… und jetzt?
Präsentismus bis zur Erschöpfungsdepression
Die Schulleitung beobachtet bereits seit längerer Zeit bei einer
Lehrperson, dass sie Müde und kaum erholt aus dem Wochenende
kommet. Beim Mitarbeitergespräch macht die Schulleitung auf diesen
Umstand aufmerksam. Die Lehrperson macht geltend, die Klasse sei sehr
herausfordernd und daher die Müdigkeit.
Zu Beginn des nächsten Schuljahres reduziert die Lehrperson ihr Pensum
von 100% auf 80%. Zudem erhält sie eine stark unterdotierte Klasse. Es
zeigt sich, dass die Lehrperson nach den Herbstferien immer stärker
ermüdet und auch der Unterricht zusehends leidet. Sie hat massive
Disziplinarprobleme mit einzelnen Schülern und fordert zusätzliche
Unterstützung durch die SHP an.
Die Schulleitung fordert die Lehrperson auf, sich bei einem Arzt
Unterstützung zu holen und sich allenfalls krank schreiben zu lassen. Es
geschieht jedoch nichts.
Welche Handlungsoptionen hat die Schulleitung? Muss sie etwas tun?
Vertrauensärztliche Untersuchung
Art. 66 VSG Vertrauensärztliche Untersuchung
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann durch vertrauensärztliche
Untersuchung krankheits- und unfallbedingte Auswirkungen auf die
Erfüllung der Arbeitspflicht der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
abklären lassen.
1
Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt informiert die
Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über Ausmass und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit.
2
Kündigungen – was ist erlaubt?
Falldynamik
Variante B
RM hat die Weiterbildungen wie vereinbart besucht, konnte die Ziele
aber nur teilweise umsetzen. Er tut sich schwer damit, seine doch so
erfolgreiche Methode der Wissensvermittlung umzustellen. Vermehrte
negative Elternreaktionen, eine abgekühlte Lehrer-Schüler-Beziehung in
seiner Klasse und fehlende Solidarität im Lehrerteam führen dazu, dass er
sich von der Schulleitung mehr und mehr distanziert.
Ausserschulisch hat er vor neun Monaten das Training der 1.-Liga
Juniorenmannschaft, eine sehr ambitiöse und zeitraubende Tätigkeit auf
Gehaltsbasis, übernommen. Seine Schulleitung hat er darüber nicht
informiert. Er verlangt nun aber, dass er sein Vollzeit-Arbeitspensum
verteilt auf vier Wochentage leisten kann. Den frei werdenden
Wochentag will er voll und ganz für seine Trainertätigkeit einsetzen.
Nebenbeschäftigungen
Art. 80 VSG Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
Eine zeitraubende Nebenbeschäftigung und die Ausübung eines
öffentliches Amtes bedürfen der Bewilligung des Schulrates.
2 Ergeben sich erhebliche Nachteile für die Schule, so kann der Schulrat
die Bewilligung verweigern oder entziehen.
1
Persönliche Erfüllung Berufsauftrag
«Nebenbeschäftigung»
Die Möbelboutique
Eine zu 100% angestellte Oberstufenlehrperson führt zusammen mit ihrem
Bruder und drei weiteren Mitarbeitenden ein Fachgeschäft für
Designmöbel. Im Handelsregister sind sie und ein Bruder als
Geschäftsführer eingetragen. Auf der Homepage wird der Bruder
lediglich als Verantwortlicher für die Logistik bezeichnet.
Die Lehrperson hat die Schulbehörde nie über die Nebenbeschäftigung
informiert. Sie ist bei Schülern und Eltern äusserst beliebt, da sie die
Lernziele der Sekundarklassen stets sehr gut erreicht.
Gibt es überhaupt ein Problem?
Nebenbeschäftigungen
Art. 65 b) PG Verbot und Auflagen
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Ausübung von
öffentlichem Amt oder Nebenbeschäftigung untersagen oder Auflagen
festlegen, wenn sich diese nachteilig auf die Erfüllung der Aufgaben
auswirkt oder auswirken könnte oder sich aus anderen Gründen mit dem
Arbeitsverhältnis nicht verträgt. Ausgenommen sind öffentliche Ämter, zu
deren Übernahme eine Rechtspflicht besteht.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis
kündigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Auflagen
nicht einhält oder ein öffentliches Amt oder eine Nebenbeschäftigung
trotz untersagter Ausübung beibehält.
Die Umstrukturierung
Eine Lehrperson im Teilpensum hatte über drei Jahre ein Pensum
kompakt auf wenige Unterrichtstage verteilt. Eine Strukturänderung
an der Schule erfordert nun mehr Präsenz.
Lässt sich Gewohnheitsrecht geltend machen, auf Grund dessen die
Lehrperson auf ihren kompakten Stundenplan bestehen kann?
Grundsätzlich: In welchem Rahmen kann Präsenz vor Ort für das
Erledigen der Aufgaben im Arbeitsfeld der Schule eingefordert
werden? Kann sich eine Lehrperson auf die 28 Lektionen (bei 2
Präsenzlektionen) gemäss Berufsauftrag berufen?
Der Fall Abgottspon – Das Kreuz mit dem Kreuz
Valentin Abgottspon hat ein Kruzifix in seinem Schulzimmer an der
Oberstufe Stalden im Frühjahr 2009 abgehängt. Im August 2010
ersuchte er die Schulkommission um die Entfernung sämtlicher
Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit benutzen Räumlichkeiten,
seine Dispensation von der Teilnahme an der wöchentlichen Schulmesse
sowie von der Verpflichtung zur Bestimmung von Messdienern und
Lektoren aus seiner Schülerschaft. Das Gesuch wurde abgelehnt, da
Art. 3 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen
festhält, dass die Schülerinnen und Schüler auf ihre Aufgaben als
Christen vorbereitet werden müssen. Die Behörde forderte ihn auf, das
Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. Diesem Diktat
widersetzte er sich.
Umgehend erhielt er die Quittung in Form einer fristlosen Kündigung.
Fristlose Kündigung
Art. 22 Personalgesetz
1. Die Vertragspartei kann das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie nach Treu und
Glauben unzumutbar ist.
2. Die fristlose Kündigung bewirkt die sofortige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses.
„teure Sünden“ bei Kündigungen

Kreieren von schlechten LP

unsorgfältige Abklärung des Sachverhaltes

Vorverurteilung von LP in den Medien

Verletzung der Verhältnismässigkeit

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Mangelnde Begründung der Kündigungsverfügung

Fehlen von Visitationsberichten

willkürliche Gewichtung von Kündigungskriterien

Fristlose Entlassungen
„teure Sünden“ – hohe Kosten
 Bezahlung einer Strafe bis max. sechs Monatslöhnen
 Bezahlung Kosten Rechtsvertretung
 Image-Schaden
 Vertrauensverlust beim Personal
Kündigung nur aus triftigen Gründen
Rechtsprechung
Die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nur
zulässig, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Dabei braucht es nicht
besonders qualifizierte, sondern lediglich sachlich zutreffende Gründe,
die es dem Arbeitgeber bei pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens
erlauben, eine Entlassung auszusprechen (GVP 1995 Nr. 3).
Kündigung nur aus triftigen Gründen
Art. 21 Personalgesetz
Die Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bedarf
eines ausreichenden sachlichen Grundes.
1
Nach Ablauf der Probezeit liegt ein ausreichender sachlicher Grund
vor, insbesondere
2
a) aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, wie
Umstrukturierungen oder Aufhebung von Stellen;
b) wegen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen;
c) wegen ungenügender Arbeitsleistung oder unbefriedigenden
Verhaltens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;
d) wegen schwerwiegender oder wiederholter schuldhafter Verletzung
von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis;
e) wegen schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens ausserhalb des
Arbeitsverhältnisses, das mit diesem offensichtlich nicht vereinbar ist.
Ermahnung und Beanstandung
Art. 71 Personalgesetz: Grundsatz
Anstelle oder vor Anordnung einer personalrechtlichen Massnahme
kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber:
a) die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ermahnen;
b) das Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beanstanden.
Ermahnung und Beanstandung
Art. 72 Personalgesetz: Ergänzung
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Ermahnung oder
die Beanstandung ergänzen mit:
a) Einräumung einer Bewährungsfrist;
b) Zuweisung von anderen Aufgaben bei gleichem Lohn;
c) Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
2. Ermahnung und Beanstandung erfolgen schriftlich, wenn sie nach
Abs. 1 dieser Bestimmung ergänzt werden.
«aus aktuellem Anlass»
Arbeitsverhältnis mit Lehrkraft vorzeitig aufgelöst
Nach wiederholter, massiver Elternkritik am Verhalten einer Lehrkraft
gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern hat die Schulführung der
Primarschule Balgach die Kriseninterventionsgruppe (KIG) des Kantons
St.Gallen zur Klärung der Situation beigezogen. Darauf hat die Lehrkraft
während den Herbstferien ihre Kündigung eingereicht. Wie die Resultate der
schriftlichen Befragung der KIG zeigen, gehen mehr als die Hälfte der Kinder
mit Angst zur Schule. Diese begründet sich im Verhalten des Lehrers. Neben
seiner Ungeduld wurden vor allem das übermässige Lautwerden, die
Beschimpfungen und Beleidigungen von Klassenkameradinnen und
Klassenkameraden als einschüchternd geschildert. Die Hälfte der Kinder
bezeichnet die Beziehung zum Lehrer als nicht gut. Da keine gemeinsame
Sicht der Problematik gefunden werden konnte und der Lehrer zudem
einzelne Eltern und die Schulführung in einem Brief desavouiert hat, wurde
das Arbeitsverhältnis auf Ende Oktober 2013 frühzeitig beendet.
(www.psbalgach.ch am 14. November 2013)
Auflösung Arbeitsverhältnis
Freistellung
ja
Art. 24 PG
Persönlichkeitsverletzung
nein
Schweigepflicht
Art. 99 GG
Falldynamik
Variante C
RM hat die Weiterbildungen besucht und kann dadurch nun den
Unterricht besser reflektieren. Die individuellen Lernformen hat er
anfänglich zögernd, aber doch konsequent eingesetzt und dabei auch
viel Positives entdeckt. Trotzdem bleibt in seinem Unterricht Platz, um an
Bewährtem festzuhalten. Für sich und seine Schüler ergeben sich aus
dieser Mischform mehr Spass und auf der pädagogischen Ebene auch
ganz klar mehr Herausforderungen.
RM nimmt die Elternreaktionen jetzt gelassener. Im Zeitmanagement-Kurs
hat er gelernt, sich besser abzugrenzen und auch auf sich aufzupassen.
RM fühlt sich wohl in seinem Arbeitsumfeld. Er ist auch bereit, mehr
Verantwortung im Team zu übernehmen, grenzt sich aber klar ab, wenn
es für ihn nicht stimmt.
Im ausserschulischen Bereich betreut er die 2. Liga-Mannschaft nun
zusammen mit einem Co-Trainer. Dadurch bleibt ihm mehr Zeit, die er
jetzt oft mit seiner Frau im Theater oder in der Natur verbringt.
Die River-Rafting Tour
Die Schulreise
Eine Lehrperson möchte mit ihrer dritten Oberstufenklasse im Kanton
Graubünden eine dreitägige Schlussreise durchführen. Das Programm
sieht unter anderem eine etwas anspruchsvollere Wanderung auf
einen Berg vor, ein Bad in einem Bergsee und als Höhepunkt eine
River-Rafting Tour auf dem Hinterrhein. Übernachtet wird «wild» in
einem Wald?
Welche Haltung nehmen Sie als Schulleiter zu dieser Exkursion ein?
Begründen Sie Ihren Standpunkt.
Der Badeunfall Teil 1
Das Unglück geschah im September 2004. Eine Schulklasse aus der
Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche
verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche
baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung
mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus,
dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe
hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest
nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser
Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der
Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per
Email darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit
genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht
erforderlich sei.
Garantenstellung – Obhutspflicht
Garantenstellung
Obhutspflicht
Eine Lehrperson kann nur
aufgrund von Gesetz oder
einer freiwilligen Übernahme
einer Pflicht rechtlich haftbar
gemacht werden.
Lehrpersonen sind im
Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit verantwortlich für
die Unversehrtheit der ihnen
anvertrauten Schüler/innen
(physisch und psychisch)
Lehr- und
Erziehungspflicht der
Lehrperson
Recht/Pflicht
der
Schüler/innen
auf
Schulbesuch
Die Haftpflicht kann nicht
delegiert werden!
Verantwortlichkeit
Strafrechtliche
Eröffnung eines
Strafverfahrens
z.B. Körperverletzung
- Art. 122/123 StGB
Ziel:
Wiedergutmachung
durch Sühne (Strafe)
Vermögensrechtliche
Schäden, die durch
amtliche Tätigkeit
widerrechtlich
verursacht wurden
Ziel:
Wiedergutmachung des
Schadens und Leistung
von Genugtuung durch
Staat
Disziplinarische
schuldhafte
Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht
Ziel:
 ordnungsgemässer
Gang der
Verwaltung sichern
 Vertrauen in das
Staatspersonal
erhalten
Der Badeunfall Teil 2
Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in
zweiter Instanz die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der
ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht
kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine „blamable
Nachlässigkeit“ an den Tag gelegt habe. So habe sie keine
Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den
Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die
Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von
den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege
dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn
umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre
Aufsichtspflicht klar verletzt.
Rechtsgrundlagen: kantonales
Verantwortlichkeitsgesetz (VG)
Grundsatz, Art. 1 VG
Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen
Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und
Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich
zufügen.
Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich,
provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind.
Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte
nicht unmittelbar belangen.
Voraussetzung der Verantwortlichkeit des
Kantons
Tatbestand
1) Schaden
2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit
3) Widerrechtlichkeit
4) Adäquater Kausalzusammenhang
Rechtsfolge
Haftung des Kantons
Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung
Schaden
Ausübung amtlicher
Verrichtung /
hoheitlicher Tätigkeit
Widerrechtlichkeit
-
Personenschaden
Sachschaden
Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn
sonstiger Schaden
schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren
rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem
Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen
Berufsauftrag der Lehrperson
- Verstoss gegen Gebote oder Verbote der
Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten
Rechtsgutes dienen
- Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen,
Ehre, Vermögen
Adäquater
Kausalzusammenhang
Haftung des
Kantons/Gemeinde
Haftungsbegründend ist die Ursache (Nichtschwimmer
im Fluss), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den
eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so dass der
Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache
(Fluss) begünstigt erscheint.
Entlastungsgründe:
- Höhere Gewalt
- Selbstverschulden des Geschädigten
- Drittverschulden
Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn
seine Behörden, Beamten und Angestellten kein
Verschulden trifft!
Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen
Tatbestand
1)
Kanton zahlt dem
Geschädigten:
- Schadensersatz
- Genugtuung
2)
Lehrperson verletzt Dienst- oder
Amtspflicht:
- vorsätzlich (Wissen und Willen)
- grobfahrlässig (Übersehen aller
roten Ampeln)
Rechtsfolge
Haftung der Lehrperson:
Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus
eigenem Vermögen decken!!!
Schwimmunterricht
Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht:
 Lehrberechtigung
 Grundausbildung im Schwimmen, z.B. Fachdidaktik Schwimmen
 Grundausbildung im Rettungsschwimmen
Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber
religiöser Pflichten
Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch
zweier muslimischer Knaben vom gemischt-geschlechtlichen
Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die
beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte
Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den
Knien zu sehen.
Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom
gemischt-geschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen!
(Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom 24.10.2008)
«Der Werkstatt-Brand»
Mit Feuerzeug und Spraydose Brand verursacht
Am Freitagnachmittag, 11. Januar 2013 kurz vor 16.30 Uhr ist beim Brand
in einem Oberstufenzentrum ein Sachschaden von mehreren
zehntausend Franken entstanden.
Ein 13-jähriger Schüler nützte eine kurze Abwesenheit des Lehrers aus
und entzündete mit einem Feuerzeug eine Spraydose. Dabei fing eine
Spritzkabine Feuer. Der Lehrer konnte das Feuer selber löschen.
(Meldung Kantonspolizei St. Gallen, 12. Januar 2013)
Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler
Schaden ausserhalb
Schulzeit
Schaden während
Schulzeit
Grundsatz
urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung
schadensersatzpflichtig
evtl. Haftung der
Eltern bei mangelnder
Sorgfalt in Bezug auf
Beaufsichtigung /
Instruktion
keine Haftung der
Eltern
Staat übernimmt
Beaufsichtigung
durch Lehrperson
«Lagerdispens»
Kann ein Kind aus nachfolgenden Gründen vom Lager dispensiert
werden?
Ein Knabe hat vor einem Jahr im Turnunterricht den Arm gebrochen. Der
Vater macht für den Unfall die Lehrperson verantwortlich. Anlässlich
eines Elterngespräches beschimpfte der Vater die Lehrperson. Der Vater
reicht für das anstehende Lager ein Arztzeugnis ein, damit das Kind nicht
teilnehmen muss. Genau für dieses Kind wäre das Lager
ausserordentlich wichtig, um seine sozialen Kompetenzen zu fördern.
Lager
Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher
Grundlage
Art. 17bis VSG Besondere Veranstaltungen
Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen
Unterrichts anordnen oder bewilligen.
Er:
a) beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen;
b) kann den Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer
von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt.
Dispensation aus wichtigen Gründen möglich:
- religiöse Gründe
- medizinische Gründe
- disziplinarische Gründe
Stellung der Lehrperson im Schullager
Schule
Erziehungsgewalt
Eltern
Erweiterte
Weisungsgewalt
Nachtruhe
Kleidervorschriften
Lager
Erziehungsgewalt
Lehrperson
Fürsorgepflicht
 Achtung auf
Gesundheit
Erweiterte Haftung
(Kausalhaftung)
 Sachschäden
Die Pausenaufsicht
Wie führe ich eine korrekte Pausenaufsicht durch?
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
«Die gefährdete Promotion»
Lukas kann aufgrund seiner schlechten Noten nicht in die zweite
Oberstufenklasse wechseln. Die Eltern verlangten im Mai ein Gespräch
mit der Lehrperson und der Schulleitung. Sie verfolgten das Ziel, dass ihr
Sohn nicht repetieren musste. Im Gespräch wurden erhebliche Vorwürfe
gegen die Lehrperson geäussert. Sie sei Schuld, dass ihr Kind die
Lernziele nicht erreiche. Diese Vorwürfe wurden auch schriftlich bei der
Schulleitung deponiert. In diesem Brief greifen die Eltern die Lehrperson
massiv an. Sie werfen ihr permanente Überforderung der Schüler und
eine ungerechte Regelung bezüglich Unterrichtsausschluss vor. Sie sei
mit ihrem pädagogisch unheilvollen Handeln für das schulische
Scheitern von Lukas verantwortlich. In der Folge legten sie gegen
die Nichtpromotion und ebenfalls gegen den Entscheid Rekurse ein.
Was machen Sie als Schulleitungsperson in diesem Fall?
Erziehung – Art. 302 ZGB
¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen
und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu
schützen.
² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig
gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen
soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu
verschaffen.
³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo
es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen
Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Erziehung
Schule – Eltern
Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und
Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes.
Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne
Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander
bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen.
Erziehungs- und
Bildungsauftrag der
Schule
Erziehungspflicht und
-recht der Eltern
Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern
Grundsatz
Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen.
Art. 92 Abs. 1VSG
Mitwirkungsrechte
Mitwirkungspflichten
 Informationsrechte
Art. 92 /93 VSG
 Auskunftsrechte Art. 94 VSG
 Anhörungsrechte
z.B. Zuweisung in EK
 Besuchsrecht Art. 95 VSG
 Weltanschaulicher Unterricht
 Anspruch auf rechtliches Gehör
 Rekursrecht
 Verantwortung für
Schulbesuch Art. 96 VSG
 Befolgung von
Anordnungen Art. 96 VSG
«Das Urlaubsgesuch»
Eltern beantragen für ihre Tochter ausserhalb der Schulferien einen
Urlaub?
Kann ein solcher Urlaub bewilligt werden?
Wie sieht die Situation aus, wenn die Eltern über eine Lehrerausbildung
verfügen?
Welche Sanktionen sind möglich, wenn Eltern trotz abgelehntem Urlaub
in die Ferien fahren?
Kommt allenfalls Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen) zur Anwendung?
Wie handhaben die anderen Schulen solche Urlaubsgesuche?
«verpasster Flug»
Die schulpflichtigen Kinder der Familie G. erschienen eine Woche nach
den offiziellen Weihnachtsferien wieder in der Schule, da sie ihren Flieger
in Bangkok verpasst hatten. Der SRP wurde am 06.01.2013 via Mail über
die verspätete Rückreise informiert. Familie G. begründet diesen
Umstand, dass sie bei Ankunft in Pattaya die Rückreise-Abholzeit mit
dem Taxi-Fahrer vereinbart haben, sie jedoch die Abflugzeit des
Zwischenstopps anstelle derer von Bangkok angegeben habe. Dadurch
erreichten sie das Flugzeug nicht mehr rechtzeitig. Trotz grosser
Bemühungen war es ihnen nicht möglich, einen früheren Flug zu
buchen, da sämtliche Flüge restlos ausgebucht waren. Sie konnten am
Freitag, 11.01.13 einen Rückflug für die ganze Familie buchen.
Anzumerken ist, dass die Familie G. in vergangenen Jahren bereits
mehrmals gebüsst wurde, da sie unbewilligt früher in die
Weihnachtsferien abflog.
«Höhere Busse fürs Schulschwänzen»
Ein Kind wegen einer gebuchten Ferienreise nicht in die Schule zu
schicken gab zuerst eine Busse von Fr. 1’500.--, dann Fr. 100.-- und
zuletzt Fr. 500.--.
Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Frau direkt vorsätzlich
gehandelt hatte, damit sie und ihre Tochter einen Tag früher in die
gebuchten Ferien nach Ägypten reisen konnten. …. Der widerrechtlich
generierte Vermögensvorteil – die Kostenersparnis für den günstigeren
Flug – wurde in der zweiten vom Bezirksgericht auf Fr. 100.-- reduzierten
Busse nicht berücksichtigt, diese hätte jedoch im Rahmen einer
Ausgleichseinziehung erfolgen müssen, was nicht geschah.
Das Gericht begründete die Busse damit, einen geordneten
Schulbetrieb sicher zu stellen und alle Kinder gleich zu behandeln.
(Urteil Obergericht Zürich vom 22. Oktober 2012/NZZ 12. März 2013)
Ordnungsbusse Art. 97 VSG
 Hinderung an Schulpflicht
/ Schulbesuch
 nicht befolgen von
Anordnung für fördernde
Massnahmen
z.B. Nachhilfeunterricht
Sonderschulung
Verwarnung
Busse (CHF 200 – 1000)
Schwere Fälle:
Strafanzeige, Art. 131
 erhebliche Verletzung der
Mitwirkungspflichten – Art. 96
VSG
Verwarnung
Busse (CHF 200 – 1000)
Strafbestimmungen Eltern
Art. 131 VSG
Art. 292 StGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
ein Kind an der Erfüllung der
Schulpflicht hindert oder nicht
zum Schulbesuch oder zur
Befolgung von Anordnungen
nach Art. 34 dieses Gesetztes
(VSG) anhält, wird auf Anzeige
des Schulrates in schweren
Fällen mit Busse von Fr. 1’000.-bis Fr. 5’000.-- bestraft.
Wer der von der zuständigen
Behörde oder einem
zuständigen Beamten unter
Strafandrohung dieses Artikels
an ihn erlassenen Verfügung
nicht Folge leistet, wird mit Busse
bestraft.
«Das schlafende Mädchen»
Selina ist sechsjährig und besucht die erste Klasse. Regelmässig kommt es zu
spät in den Unterricht und hat häufig die Hausaufgaben nicht gemacht. Der
Lehrperson fällt auf, dass Selina oft hungrig ist, die Morgentoilette selten
macht und schnell ermüdet. Das Kind leidet zudem an Haarausfall.
Auf dem Schulweg ist Selina diese Woche bei einem Brunnen eingeschlafen.
Was machen Sie nun?
Welche Kompetenzen hat eine Schulbehörde, wenn Verdacht auf
Verwahrlosung besteht?
Wie ist das konkrete Vorgehen?
Das Kindeswohl
Das Kindeswohl ist gewährleistet, wenn das Kind im Hinblick auf seine
Entfaltung, seine Fähigkeiten und Neigungen in folgenden Bereichen
hinreichend gefördert und geschützt wird:
 körperlich (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Sexualität)
 seelisch
 geistig
 sittlich
Gefährdung des Kindeswohl
Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche
Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen,
geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist.
Nicht erforderlich ist, dass sich diese Möglichkeit bereits verwirklicht hat.
Die Ursachen der Gefährdung sind unerheblich:
 Mangelhafte Betreuung, Aufsicht, Ernährung, Kleidung, Hygiene;
 Störungen im emotionalen, sozialen oder sittlichen Bereich
 Ungenügende geistige Förderung
Gefährdungsmeldung
Melderechte und -pflichten Art. 443 ZGB
1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten,
wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist
meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.
2
Literaturtipp
Leitfaden zur Zusammenarbeit
zwischen den Schulen und den
Vormundschaftsbehörden bei
Kindern und Jugendlichen
Amt für Volksschule, Kanton
Thurgau
http://www.djs.tg.ch/documents/
Leitfaden_Vormundschaft_Internet
.pdf
«Der Rosenkrieg»
Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater
die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines
Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende
Anlässe auch einladen?
 An einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager.
 An ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist.
 An ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch.
Sexting
«Ich zeig dir meins, dann zeigst du mir deins» Version Web 2.0
Art. 197 Abs. 1 STGB
Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen,
andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen
einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht
oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der aktuelle Fall «die Nacktbilder»
Nacktbilder von Schülerinnen an Fassade gehängt
In der Nacht auf Mittwoch wurden an der Aussenfassade des
Oberstufenzentrums Thal Nacktfotos von zwei Schülerinnen aufgehängt.
Die Aufnahmen waren bereits vor dem Vorfall auf Facebook und
WhatsApp verbreitet worden. Die betroffenen Mädchen sind für zwei
Tage von der Schule suspendiert worden.
Entdeckt hat die Fotos der Hauswart um 7.00 Uhr morgens. Danach
wurde die Polizei eingeschaltet.
(Tagblatt, 8. März 2013)
Auftrag:
 Welche Sofortmassnahmen müssen aus Sicht der Schule / der
Schulbehörden getroffen werden?
 Beurteilen und begründen Sie, ob das Verhalten des Schülers unter
Umständen auch straf- oder zivilrechtlich relevant ist.
 Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte Ihrer Meinung nach die
Lehrperson/Schulführung?
Cyberbullying
Cyberbullying
Mit den aus dem Englischen kommenden Begriffen Cyber-Mobbing,
auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking werden
verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und
Nötigung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer
Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant
Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu
gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden
Namen Beleidigungen auszustossen oder Geschäfte zu tätigen usw.
Quelle: Wikipedia
Cyberbullying
Hose runter Schulzimmer
Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras
überwacht werden?
a) Schulzimmer?
b) Gang?
c) Pausenareal?
Videoüberwachung an Schulen
Lösung:
Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit
Kameras überwacht werden?
a) Schulzimmer?
b) Gang?
Nein, da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wäre.
c) Pausenareal?
Die präventive Videoüberwachung auf dem Schulareal und zum
Schutz der Gebäude stellt einen schweren Eingriff in das von der
Verfassung geschützte Grundrecht der Privatsphäre dar.
Die Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckgebunden
sein, Art. 3 und Art. 5 KDSG und es bedarf einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage, z.B. in einer Gemeindeordnung oder einem
separaten Polizeireglement.
Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden.
«Die K.-o.-Tropfen»
Schüler sollen ihrem Lehrer K.-o.-Tropfen verabreicht haben
Am letzten Abend im Skilager fühlte sich ein Berner Lehrer plötzlich
unwohl. Er vermutet, dass seine Schüler ihm K.-o.-Tropfen ins Essen
gemischt haben. In der Folge verlor er für mehrere Stunden das
Bewusstsein.
Am Folgetag hat er eine Laboranalyse seines Blutes in Auftrag gegeben
und Anzeige gegen unbekannt erstattet. Drei Schüler, die im Skilager
waren, wurden inzwischen von der Schule ausgeschlossen.
(Tagesanzeiger, 8. Februar 2013)
Delikt:
Drohung / Nötigung
Offizialdelikt?
NEIN
JA
Strafantrag?
NEIN
Keine
Strafverfolgung
JA
Zwangsmassnahen
nötig?
JA
Polizeiliche Ermittlungen
Einvernahme
JA
Übergang der Verfahrensführung
an den Untersuchungsrichter
Polizeiliche Ermittlung
Vollzug Hausdurchsuchungsbzw. Vorführbefehl
Rapport-Erstellung
Einvernahme
Weiterleitung an die
Staatsanwaltschaft
Staatsanwaltliche
Handlungen
Nichteintreten/
Einstellung
Aufhebung
Strafbescheid
Anklage
Schule / Strafrecht
Grundsatz
Das Aufdecken, die Verfolgung und Beurteilung von strafrechtlichen
Delikten gehört nicht zum Auftrag der Schule!
Schule
pädagogischer
Auftrag
Delikt
z.B.
- Drohung
- Körperverletzung
- Erpressung
Jugendanwaltschaft
Strafverfolgungsauftrag
Informationsrechte und -pflichten
Schule – Jugendanwaltschaft
Schule
Art. 167 StP SG
Anzeigerecht u. -pflicht
von Behörden und
Beamten
Art. 74 StP SG
Mitteilung bei nicht
strafrechtlichen
Massnahmen
Art 317 StP SG
Gegenseitige
Unterstützung Juga KESB - Schule
Abstimmung der
Massnahmen
Art. 4 JStGB
Taten vor dem 10.
Altersjahr
Benachrichtigung der
Eltern und der KESB
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