„Schulrecht für Schulleitungen“ CAS Schulleitung Zertifizierungsmodul Schulleitung 3. Dezember 2013 Unterlagen Themenübersicht Teil 1 Der aktuelle Fall. „Die schönen Arbeitszeugnisse“ Vorstellungsgespräch was ist erlaubt? Die Quellen des Rechts Mit der Machete durch den Gesetzesdschungel Le petit Napoleon – die Weisungsgewalt von Schulleitungen? Arbeitszeit und Nebenbeschäftigungen von Lehrpersonen Umgang mit Qualitätsdefiziten Präsentismus bis zur Erschöpfungsdepression – eine neues Phänomen? Standesregeln als Führungsinstrument Kündigungen – eine Schlangengrube „Der Fall Abgottspon“ Fehlerhafte Verfügungen – teure Sünden Themenübersicht Teil 2 Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein – Haftung in der Schule Verantwortlichkeiten von Schulleitungen bei Exkursionen und Lagern Elternmitsprache «auch das noch» Der digitale Pranger «Cyberbullying, Sexting, Happy Slapping & Co. Die bedrohte Lehrperson Ziele Ziele Die Teilnehmenden … … erhalten einen Einblick in die rechtlichen Aspekte der Schulführung … kennen Handlungsoptionen bei Personalproblemen … sind sich der Bedeutung der Standesregeln bewusst … können rollen- und situationsadäquat handeln … sind in der Lage, sich in Rechtsfragen kompetent zu informieren Der aktuelle Fall «Die kleine Veruntreuung» Sachverhalt Eine Lehrperson stand im Verdacht, mehrfach Geld unrechtmässig bezogen zu haben. Sie hat z.B. Vorschüsse bezogen für Kurse, für deren Besuch sie keine Belege liefern konnte oder für Lager, deren Abrechnung nicht beleg- oder nachvollziehbar waren. Wiederholt wurden von ihr widersprüchliche Angaben gemacht. Dies führte zur Kündigung. Fragen: Wie müssen und können solche Vorfälle im Arbeitszeugnis erwähnt werden? In wie fern ist der Verfasser des Arbeitszeugnisses hier dem neuen Arbeitgeber verpflichtet, moralisch und rechtlich? «Die schönen Arbeitszeugnisse» Kindsmissbrauch: Verhaftet wurde der beliebte Ex-Schulsozialarbeiter Zwischen 2001 und 2008 war der Mann, dem die Polizei Missbrauch von 20 Buben vorwirft, als erster Schulsozialarbeiter von Köniz tätig. Ein Verdacht bestand dort allerdings schon 2002. H. S. blieb unter anderem so lange unentdeckt, weil er geschönte Zeugnisse erhielt. Dadurch konnte er immer wieder die Stelle wechseln und sich so Zugang zu neuen Opfern verschaffen. (Der Bund, 8. Februar 2013) «Die schönen Arbeitszeugnisse» Auftrag: Formuliert zwei Sätze für das Arbeitszeugnis dieses Schulsozialarbeiters, welche eine Aussage zu seinem Verhältnis zu den Lernenden wiedergibt. Arbeitszeugnis – Wahrheit vor Wohlwollen Verlässlichkeit Wahrheit Objektiv wahr auch Negatives Es gibt kein Recht auf ein gutes Zeugnis! Negative Formulierungen im Arbeitszeugnis relevant für Gesamtbeurteilung vorbesprechen belegen arbeitsbezogen charakteristisch Schwierige Themen Kündigung durch den Arbeitgeber (Kündigungsgrund, Freistellung) Längere Arbeitsunterbrüche (Krankheit, Sucht) Ausserdienstliche Ereignisse Sexuelle Belästigung Strafrechtlich relevante Fälle Arbeitszeugnis: Kündigung durch Arbeitgeber Regel: Kündigungsgrund wird nicht erwähnt. Gesundheitliche Auswirkungen, wenn die Weiterarbeit nicht möglich ist Ausnahmen Fristlose Entlassung wegen einer Straftat Strafrechtlich relevante Fälle Relevant für die Schule Ausserdienstlich z.B. Konsum von Kinderpornografie zuhause z.B. Mitglied bei den Hells Angels oder PNOS und ist in Schlägerei mit Polizei involviert Vorvertragliche Auskunfts- und Mitteilungspflicht Recht zur Notlüge Grundsatz: Fragen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Arbeitsplatz und zur zu leistenden Arbeit stehen, müssen wahrheitsgetreu beantwortet werden. Weiter besteht eine Pflicht, alles zu offenbaren, was den Bewerber zur Übernahme der Stelle als absolut ungeeignet erscheinen lässt. Zulässige Fragen Ausbildung Berufsweg Generell zulässige Fragen Qualifikationen Krankheiten Unzulässige Fragen Schwangerschaft (Gleichstellungsgesetz) Lebenspartner sexuelle Ausrichtung Unzulässige Fragen Religion Gewerkschafts- und Vereinszugehörigkeit Weltanschauung und politische Einstellung Behinderung Notwehrrecht auf Notlüge bei unzulässigen Fragen! Auskunfts- und Mitteilungspflicht bei Straftaten 1) Eintrag zentrales Strafregister Vorstrafen: 2) Bezug zur Anstellung Auskunftspflicht wenn die Stelle absolute Integrität erfordert Auskunft Ja Strafverfahren hat Einfluss auf die Stelle als LP, SSA, SL Nein Unschuldsvermutung Kein Zusammenhang mit der Stelle Laufendes Strafverfahren: Rechtsfolgen Grundlagenirrtum Rechtsfolgen Täuschung Vertrag ist für Irrenden / Getäuschten nicht verbindlich. Personalrechtliche Frage Strafregister-Auszug Kindertagesstätten müssen abklären, ob ein Bewerber vorbestraft ist (als Vorbeugung für sexuelle Übergriffe). Wie sieht das für die Schule aus? Muss die Schule bei einer Neuanstellung auch einen Auszug aus dem Strafregister verlangen? Genügt allenfalls eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er keine Vorstrafen hat? Ergeben sich rechtliche Probleme für die Schule, wenn sie keinen solchen Nachweis verlangt? Der aktuelle Fall «Die kleine Veruntreuung» Fragen: Wie müssen und können solche Vorfälle im Arbeitszeugnis erwähnt werden? In wie fern ist der Verfasser des Arbeitszeugnisses hier dem neuen Arbeitgeber verpflichtet, moralisch und rechtlich? Exkurs: Darf ich beim vorherigen Schulleiter auch ohne Einwilligung der Lehrperson eine Referenzauskunft einholen? Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Privates Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürlichen und juristischen) unter sich: Beziehung Staat – Einzelperson Beziehung Staat – Staat Organisation des Staates und seiner Einrichtung Gleichstellungsverhältnis Unterordnungsverhältnis Staat Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. ZGB + OR Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Kanton Bundesverfassung Art. 7 – 36 BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Volksschulgesetz kant. Personalgesetz Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Personalreglement Verordnungen (z.B. Personalverordnung, Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Volksschullehrpersonen) Weisungen/ Reglemente Richtlinien weitere Rechtsquellen Hausordnungen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen! Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode: Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen. Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden, müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen und ausbuhen lassen. Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den Boden legen und vor der Klasse weinen. (Blick, 16. Juni 2011) Standesregel Nr. 9 LCH Respektieren der Menschenwürde Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen. Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Schule Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Verfahrensgarantie Art. 29 Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Handeln im öffentlichen Interesse Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Gebot der Verhältnismässigkeit Der aktuelle Fall «Die Referenzauskunft» Exkurs: Darf ich beim vorherigen Schulleiter auch ohne Einwilligung der Lehrperson eine Referenzauskunft einholen? Referenzen und Prüfung der Wahlfähigkeit, Art. 7bis VAL Vor Abschluss des Arbeitsvertrags werden am letzten Arbeitsort Referenzen eingeholt. 1 Können keine Referenzen eingeholt werden, wird im Kanton, in dem das Lehrdiplom ausgestellt wurde, eine Bestätigung der Berufszulassung eingeholt. 2 Vorbehalten bleibt die Erkundigung beim Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, ob die Berufszulassung als entzogen gemeldet wurde. 3 Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht 1 Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird. Rechtsstellung Lehrpersonen Rechte Pflichten Lohn persönliche Erfüllung Lohnfortzahlung und Vorsorge Recht auf Erfüllung Berufsauftrag Berufsauftrag (Arbeitspflicht) Sorgfaltspflicht Treuepflicht Verschwiegenheit Förderung Weiterbildung Uneigennützigkeit Schutz der Persönlichkeit Mitwirkungspflichten Schulleiter im Sandwich «Der offene Brief» Vor einiger Zeit wurde einem Schulleiter ein Disziplinarverfahren durch seine Vorgesetzte angedroht. Hintergrund dieser Posse war ein offener Brief der Lehrerschaft an die Schulverwaltung, mit Kopie an die Medien, in welchem die betroffenen Lehrpersonen deutlich auf Missstände bei der geplanten Einführung eines neuen Förderkonzeptes aufmerksam machten. Die Schulpräsidentin warf ihrem Schulleiter vor, er habe seine Dienstpflicht verletzt, indem er das Vorgehen seiner unterstellten Lehrpersonen tolerierte, anstatt sich von diesen zu distanzieren und sich in der Sache an die Schulverwaltung zu wenden. Welche rechtliche Stellung hat eine Schulleitungsperson? Arbeitgeber in der Schule Schulbehörde Arbeitgeber Art 111 VSG Anspruch auf Arbeitsleistung Die Schulbehörde ist das Führungsorgan der Schule Schulleitung Direktionsrecht leitender Angestellter Art. 114 bis VSG Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche SE Delegation Kompetenzen Führungsaufgaben Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pflichten Pädagogik Schutz der Persönlichkeit Personal Fürsorgepflicht Administration Datenschutz Organisation Zeugnispflicht Finanzen Die Methodenfreiheit „Tanz der Vampire“ Eine Schulleiterin greift in die Planung eines Musicals ein, weil ihr der Inhalt als „unchristlich“ erscheint. Wann und wie weit dürfen Schulleitungen und Behörden in die Gestaltung des Unterrichts eingreifen? Falldynamik Variante A RM ist es nicht gelungen, die Ziele, welche am Mitarbeitergespräch vereinbart wurden, umzusetzen. Den Schritt von seinem eher konservativen Unterrichtsstil hin zu offenen Lernformen wagte er nicht, obwohl er sich für einen Workshop für offene Lernformen im Sprachbereich eingetragen hatte. Er konnte mit dem aus den Vereinbarungen entstandenen Druck nicht umgehen und wurde in der Folge immer wieder für Tage oder sogar Wochen krank. Für die Schule wurde der zeitweise Ausfall zur grossen Belastungsprobe, weil die Schulleitung nie genau wusste, woran sie war. Die Prüfungsvorbereitung für die angehenden Gymnasiasten wurde dadurch extrem schwierig. Aktuell liegt der Schulleitung ein Arztzeugnis für 100% Arbeitsausfall wegen Erschöpfungsdepression vor. Kündigungsschutz im Krankheitsfall Grundsatz Art. 25 PG Keine Kündigung während Krankheit für die Dauer zweier Jahre. Ausnahmen: Missachtung Meldepflicht Krankheit Wirkt bei Betreuung nicht mit Fristlose Kündigung Kündigung während Probezeit Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall Art. 47 PG Die Lohnfortzahlung dauert 24 Monate innert drei Jahren. Sie beträgt in den ersten zwölf Monaten 100% und anschliessend 80% des Lohns. Mitwirkungspflichten «Das Alkoholproblem» Eine Lehrperson trinkt bereits seit vielen Jahren regelmässig Alkohol, bisher hat sich ihre Sucht noch nicht direkt im Unterricht ausgewirkt. Sie haben jedoch ernsthafte Zweifel, ob dem so ist. Die Schulleitung möchte «präventiv» Massnahmen einleiten und fordert die Lehrperson auf, sich in eine Therapie zu begeben? Die Lehrperson weigert sich jedoch kategorisch. Was nun? Variante: Die Lehrperson erscheint betrunken zum Unterricht… und jetzt? Präsentismus bis zur Erschöpfungsdepression Die Schulleitung beobachtet bereits seit längerer Zeit bei einer Lehrperson, dass sie Müde und kaum erholt aus dem Wochenende kommet. Beim Mitarbeitergespräch macht die Schulleitung auf diesen Umstand aufmerksam. Die Lehrperson macht geltend, die Klasse sei sehr herausfordernd und daher die Müdigkeit. Zu Beginn des nächsten Schuljahres reduziert die Lehrperson ihr Pensum von 100% auf 80%. Zudem erhält sie eine stark unterdotierte Klasse. Es zeigt sich, dass die Lehrperson nach den Herbstferien immer stärker ermüdet und auch der Unterricht zusehends leidet. Sie hat massive Disziplinarprobleme mit einzelnen Schülern und fordert zusätzliche Unterstützung durch die SHP an. Die Schulleitung fordert die Lehrperson auf, sich bei einem Arzt Unterstützung zu holen und sich allenfalls krank schreiben zu lassen. Es geschieht jedoch nichts. Welche Handlungsoptionen hat die Schulleitung? Muss sie etwas tun? Vertrauensärztliche Untersuchung Art. 66 VSG Vertrauensärztliche Untersuchung Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann durch vertrauensärztliche Untersuchung krankheits- und unfallbedingte Auswirkungen auf die Erfüllung der Arbeitspflicht der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters abklären lassen. 1 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt informiert die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über Ausmass und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. 2 Kündigungen – was ist erlaubt? Falldynamik Variante B RM hat die Weiterbildungen wie vereinbart besucht, konnte die Ziele aber nur teilweise umsetzen. Er tut sich schwer damit, seine doch so erfolgreiche Methode der Wissensvermittlung umzustellen. Vermehrte negative Elternreaktionen, eine abgekühlte Lehrer-Schüler-Beziehung in seiner Klasse und fehlende Solidarität im Lehrerteam führen dazu, dass er sich von der Schulleitung mehr und mehr distanziert. Ausserschulisch hat er vor neun Monaten das Training der 1.-Liga Juniorenmannschaft, eine sehr ambitiöse und zeitraubende Tätigkeit auf Gehaltsbasis, übernommen. Seine Schulleitung hat er darüber nicht informiert. Er verlangt nun aber, dass er sein Vollzeit-Arbeitspensum verteilt auf vier Wochentage leisten kann. Den frei werdenden Wochentag will er voll und ganz für seine Trainertätigkeit einsetzen. Nebenbeschäftigungen Art. 80 VSG Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter Eine zeitraubende Nebenbeschäftigung und die Ausübung eines öffentliches Amtes bedürfen der Bewilligung des Schulrates. 2 Ergeben sich erhebliche Nachteile für die Schule, so kann der Schulrat die Bewilligung verweigern oder entziehen. 1 Persönliche Erfüllung Berufsauftrag «Nebenbeschäftigung» Die Möbelboutique Eine zu 100% angestellte Oberstufenlehrperson führt zusammen mit ihrem Bruder und drei weiteren Mitarbeitenden ein Fachgeschäft für Designmöbel. Im Handelsregister sind sie und ein Bruder als Geschäftsführer eingetragen. Auf der Homepage wird der Bruder lediglich als Verantwortlicher für die Logistik bezeichnet. Die Lehrperson hat die Schulbehörde nie über die Nebenbeschäftigung informiert. Sie ist bei Schülern und Eltern äusserst beliebt, da sie die Lernziele der Sekundarklassen stets sehr gut erreicht. Gibt es überhaupt ein Problem? Nebenbeschäftigungen Art. 65 b) PG Verbot und Auflagen 1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Ausübung von öffentlichem Amt oder Nebenbeschäftigung untersagen oder Auflagen festlegen, wenn sich diese nachteilig auf die Erfüllung der Aufgaben auswirkt oder auswirken könnte oder sich aus anderen Gründen mit dem Arbeitsverhältnis nicht verträgt. Ausgenommen sind öffentliche Ämter, zu deren Übernahme eine Rechtspflicht besteht. 2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Auflagen nicht einhält oder ein öffentliches Amt oder eine Nebenbeschäftigung trotz untersagter Ausübung beibehält. Die Umstrukturierung Eine Lehrperson im Teilpensum hatte über drei Jahre ein Pensum kompakt auf wenige Unterrichtstage verteilt. Eine Strukturänderung an der Schule erfordert nun mehr Präsenz. Lässt sich Gewohnheitsrecht geltend machen, auf Grund dessen die Lehrperson auf ihren kompakten Stundenplan bestehen kann? Grundsätzlich: In welchem Rahmen kann Präsenz vor Ort für das Erledigen der Aufgaben im Arbeitsfeld der Schule eingefordert werden? Kann sich eine Lehrperson auf die 28 Lektionen (bei 2 Präsenzlektionen) gemäss Berufsauftrag berufen? Der Fall Abgottspon – Das Kreuz mit dem Kreuz Valentin Abgottspon hat ein Kruzifix in seinem Schulzimmer an der Oberstufe Stalden im Frühjahr 2009 abgehängt. Im August 2010 ersuchte er die Schulkommission um die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit benutzen Räumlichkeiten, seine Dispensation von der Teilnahme an der wöchentlichen Schulmesse sowie von der Verpflichtung zur Bestimmung von Messdienern und Lektoren aus seiner Schülerschaft. Das Gesuch wurde abgelehnt, da Art. 3 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen festhält, dass die Schülerinnen und Schüler auf ihre Aufgaben als Christen vorbereitet werden müssen. Die Behörde forderte ihn auf, das Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. Diesem Diktat widersetzte er sich. Umgehend erhielt er die Quittung in Form einer fristlosen Kündigung. Fristlose Kündigung Art. 22 Personalgesetz 1. Die Vertragspartei kann das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie nach Treu und Glauben unzumutbar ist. 2. Die fristlose Kündigung bewirkt die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. „teure Sünden“ bei Kündigungen Kreieren von schlechten LP unsorgfältige Abklärung des Sachverhaltes Vorverurteilung von LP in den Medien Verletzung der Verhältnismässigkeit Verletzung des rechtlichen Gehörs Mangelnde Begründung der Kündigungsverfügung Fehlen von Visitationsberichten willkürliche Gewichtung von Kündigungskriterien Fristlose Entlassungen „teure Sünden“ – hohe Kosten Bezahlung einer Strafe bis max. sechs Monatslöhnen Bezahlung Kosten Rechtsvertretung Image-Schaden Vertrauensverlust beim Personal Kündigung nur aus triftigen Gründen Rechtsprechung Die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nur zulässig, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Dabei braucht es nicht besonders qualifizierte, sondern lediglich sachlich zutreffende Gründe, die es dem Arbeitgeber bei pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens erlauben, eine Entlassung auszusprechen (GVP 1995 Nr. 3). Kündigung nur aus triftigen Gründen Art. 21 Personalgesetz Die Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bedarf eines ausreichenden sachlichen Grundes. 1 Nach Ablauf der Probezeit liegt ein ausreichender sachlicher Grund vor, insbesondere 2 a) aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, wie Umstrukturierungen oder Aufhebung von Stellen; b) wegen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen; c) wegen ungenügender Arbeitsleistung oder unbefriedigenden Verhaltens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; d) wegen schwerwiegender oder wiederholter schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; e) wegen schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens ausserhalb des Arbeitsverhältnisses, das mit diesem offensichtlich nicht vereinbar ist. Ermahnung und Beanstandung Art. 71 Personalgesetz: Grundsatz Anstelle oder vor Anordnung einer personalrechtlichen Massnahme kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber: a) die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ermahnen; b) das Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beanstanden. Ermahnung und Beanstandung Art. 72 Personalgesetz: Ergänzung 1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Ermahnung oder die Beanstandung ergänzen mit: a) Einräumung einer Bewährungsfrist; b) Zuweisung von anderen Aufgaben bei gleichem Lohn; c) Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses 2. Ermahnung und Beanstandung erfolgen schriftlich, wenn sie nach Abs. 1 dieser Bestimmung ergänzt werden. «aus aktuellem Anlass» Arbeitsverhältnis mit Lehrkraft vorzeitig aufgelöst Nach wiederholter, massiver Elternkritik am Verhalten einer Lehrkraft gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern hat die Schulführung der Primarschule Balgach die Kriseninterventionsgruppe (KIG) des Kantons St.Gallen zur Klärung der Situation beigezogen. Darauf hat die Lehrkraft während den Herbstferien ihre Kündigung eingereicht. Wie die Resultate der schriftlichen Befragung der KIG zeigen, gehen mehr als die Hälfte der Kinder mit Angst zur Schule. Diese begründet sich im Verhalten des Lehrers. Neben seiner Ungeduld wurden vor allem das übermässige Lautwerden, die Beschimpfungen und Beleidigungen von Klassenkameradinnen und Klassenkameraden als einschüchternd geschildert. Die Hälfte der Kinder bezeichnet die Beziehung zum Lehrer als nicht gut. Da keine gemeinsame Sicht der Problematik gefunden werden konnte und der Lehrer zudem einzelne Eltern und die Schulführung in einem Brief desavouiert hat, wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende Oktober 2013 frühzeitig beendet. (www.psbalgach.ch am 14. November 2013) Auflösung Arbeitsverhältnis Freistellung ja Art. 24 PG Persönlichkeitsverletzung nein Schweigepflicht Art. 99 GG Falldynamik Variante C RM hat die Weiterbildungen besucht und kann dadurch nun den Unterricht besser reflektieren. Die individuellen Lernformen hat er anfänglich zögernd, aber doch konsequent eingesetzt und dabei auch viel Positives entdeckt. Trotzdem bleibt in seinem Unterricht Platz, um an Bewährtem festzuhalten. Für sich und seine Schüler ergeben sich aus dieser Mischform mehr Spass und auf der pädagogischen Ebene auch ganz klar mehr Herausforderungen. RM nimmt die Elternreaktionen jetzt gelassener. Im Zeitmanagement-Kurs hat er gelernt, sich besser abzugrenzen und auch auf sich aufzupassen. RM fühlt sich wohl in seinem Arbeitsumfeld. Er ist auch bereit, mehr Verantwortung im Team zu übernehmen, grenzt sich aber klar ab, wenn es für ihn nicht stimmt. Im ausserschulischen Bereich betreut er die 2. Liga-Mannschaft nun zusammen mit einem Co-Trainer. Dadurch bleibt ihm mehr Zeit, die er jetzt oft mit seiner Frau im Theater oder in der Natur verbringt. Die River-Rafting Tour Die Schulreise Eine Lehrperson möchte mit ihrer dritten Oberstufenklasse im Kanton Graubünden eine dreitägige Schlussreise durchführen. Das Programm sieht unter anderem eine etwas anspruchsvollere Wanderung auf einen Berg vor, ein Bad in einem Bergsee und als Höhepunkt eine River-Rafting Tour auf dem Hinterrhein. Übernachtet wird «wild» in einem Wald? Welche Haltung nehmen Sie als Schulleiter zu dieser Exkursion ein? Begründen Sie Ihren Standpunkt. Der Badeunfall Teil 1 Das Unglück geschah im September 2004. Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per Email darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei. Garantenstellung – Obhutspflicht Garantenstellung Obhutspflicht Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden! Verantwortlichkeit Strafrechtliche Eröffnung eines Strafverfahrens z.B. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Vermögensrechtliche Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Disziplinarische schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten Der Badeunfall Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine „blamable Nachlässigkeit“ an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt. Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) Grundsatz, Art. 1 VG Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich zufügen. Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte nicht unmittelbar belangen. Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsfolge Haftung des Kantons Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit Widerrechtlichkeit - Personenschaden Sachschaden Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn sonstiger Schaden schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen Adäquater Kausalzusammenhang Haftung des Kantons/Gemeinde Haftungsbegründend ist die Ursache (Nichtschwimmer im Fluss), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Fluss) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft! Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!! Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.B. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiöser Pflichten Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch zweier muslimischer Knaben vom gemischt-geschlechtlichen Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien zu sehen. Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom gemischt-geschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen! (Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom 24.10.2008) «Der Werkstatt-Brand» Mit Feuerzeug und Spraydose Brand verursacht Am Freitagnachmittag, 11. Januar 2013 kurz vor 16.30 Uhr ist beim Brand in einem Oberstufenzentrum ein Sachschaden von mehreren zehntausend Franken entstanden. Ein 13-jähriger Schüler nützte eine kurze Abwesenheit des Lehrers aus und entzündete mit einem Feuerzeug eine Spraydose. Dabei fing eine Spritzkabine Feuer. Der Lehrer konnte das Feuer selber löschen. (Meldung Kantonspolizei St. Gallen, 12. Januar 2013) Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler Schaden ausserhalb Schulzeit Schaden während Schulzeit Grundsatz urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig evtl. Haftung der Eltern bei mangelnder Sorgfalt in Bezug auf Beaufsichtigung / Instruktion keine Haftung der Eltern Staat übernimmt Beaufsichtigung durch Lehrperson «Lagerdispens» Kann ein Kind aus nachfolgenden Gründen vom Lager dispensiert werden? Ein Knabe hat vor einem Jahr im Turnunterricht den Arm gebrochen. Der Vater macht für den Unfall die Lehrperson verantwortlich. Anlässlich eines Elterngespräches beschimpfte der Vater die Lehrperson. Der Vater reicht für das anstehende Lager ein Arztzeugnis ein, damit das Kind nicht teilnehmen muss. Genau für dieses Kind wäre das Lager ausserordentlich wichtig, um seine sozialen Kompetenzen zu fördern. Lager Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher Grundlage Art. 17bis VSG Besondere Veranstaltungen Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen. Er: a) beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen; b) kann den Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt. Dispensation aus wichtigen Gründen möglich: - religiöse Gründe - medizinische Gründe - disziplinarische Gründe Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Erziehungsgewalt Eltern Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Lager Erziehungsgewalt Lehrperson Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden Die Pausenaufsicht Wie führe ich eine korrekte Pausenaufsicht durch? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? «Die gefährdete Promotion» Lukas kann aufgrund seiner schlechten Noten nicht in die zweite Oberstufenklasse wechseln. Die Eltern verlangten im Mai ein Gespräch mit der Lehrperson und der Schulleitung. Sie verfolgten das Ziel, dass ihr Sohn nicht repetieren musste. Im Gespräch wurden erhebliche Vorwürfe gegen die Lehrperson geäussert. Sie sei Schuld, dass ihr Kind die Lernziele nicht erreiche. Diese Vorwürfe wurden auch schriftlich bei der Schulleitung deponiert. In diesem Brief greifen die Eltern die Lehrperson massiv an. Sie werfen ihr permanente Überforderung der Schüler und eine ungerechte Regelung bezüglich Unterrichtsausschluss vor. Sie sei mit ihrem pädagogisch unheilvollen Handeln für das schulische Scheitern von Lukas verantwortlich. In der Folge legten sie gegen die Nichtpromotion und ebenfalls gegen den Entscheid Rekurse ein. Was machen Sie als Schulleitungsperson in diesem Fall? Erziehung – Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten. Erziehung Schule – Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern Grundsatz Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Art. 92 Abs. 1VSG Mitwirkungsrechte Mitwirkungspflichten Informationsrechte Art. 92 /93 VSG Auskunftsrechte Art. 94 VSG Anhörungsrechte z.B. Zuweisung in EK Besuchsrecht Art. 95 VSG Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf rechtliches Gehör Rekursrecht Verantwortung für Schulbesuch Art. 96 VSG Befolgung von Anordnungen Art. 96 VSG «Das Urlaubsgesuch» Eltern beantragen für ihre Tochter ausserhalb der Schulferien einen Urlaub? Kann ein solcher Urlaub bewilligt werden? Wie sieht die Situation aus, wenn die Eltern über eine Lehrerausbildung verfügen? Welche Sanktionen sind möglich, wenn Eltern trotz abgelehntem Urlaub in die Ferien fahren? Kommt allenfalls Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zur Anwendung? Wie handhaben die anderen Schulen solche Urlaubsgesuche? «verpasster Flug» Die schulpflichtigen Kinder der Familie G. erschienen eine Woche nach den offiziellen Weihnachtsferien wieder in der Schule, da sie ihren Flieger in Bangkok verpasst hatten. Der SRP wurde am 06.01.2013 via Mail über die verspätete Rückreise informiert. Familie G. begründet diesen Umstand, dass sie bei Ankunft in Pattaya die Rückreise-Abholzeit mit dem Taxi-Fahrer vereinbart haben, sie jedoch die Abflugzeit des Zwischenstopps anstelle derer von Bangkok angegeben habe. Dadurch erreichten sie das Flugzeug nicht mehr rechtzeitig. Trotz grosser Bemühungen war es ihnen nicht möglich, einen früheren Flug zu buchen, da sämtliche Flüge restlos ausgebucht waren. Sie konnten am Freitag, 11.01.13 einen Rückflug für die ganze Familie buchen. Anzumerken ist, dass die Familie G. in vergangenen Jahren bereits mehrmals gebüsst wurde, da sie unbewilligt früher in die Weihnachtsferien abflog. «Höhere Busse fürs Schulschwänzen» Ein Kind wegen einer gebuchten Ferienreise nicht in die Schule zu schicken gab zuerst eine Busse von Fr. 1’500.--, dann Fr. 100.-- und zuletzt Fr. 500.--. Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Frau direkt vorsätzlich gehandelt hatte, damit sie und ihre Tochter einen Tag früher in die gebuchten Ferien nach Ägypten reisen konnten. …. Der widerrechtlich generierte Vermögensvorteil – die Kostenersparnis für den günstigeren Flug – wurde in der zweiten vom Bezirksgericht auf Fr. 100.-- reduzierten Busse nicht berücksichtigt, diese hätte jedoch im Rahmen einer Ausgleichseinziehung erfolgen müssen, was nicht geschah. Das Gericht begründete die Busse damit, einen geordneten Schulbetrieb sicher zu stellen und alle Kinder gleich zu behandeln. (Urteil Obergericht Zürich vom 22. Oktober 2012/NZZ 12. März 2013) Ordnungsbusse Art. 97 VSG Hinderung an Schulpflicht / Schulbesuch nicht befolgen von Anordnung für fördernde Massnahmen z.B. Nachhilfeunterricht Sonderschulung Verwarnung Busse (CHF 200 – 1000) Schwere Fälle: Strafanzeige, Art. 131 erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten – Art. 96 VSG Verwarnung Busse (CHF 200 – 1000) Strafbestimmungen Eltern Art. 131 VSG Art. 292 StGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetztes (VSG) anhält, wird auf Anzeige des Schulrates in schweren Fällen mit Busse von Fr. 1’000.-bis Fr. 5’000.-- bestraft. Wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. «Das schlafende Mädchen» Selina ist sechsjährig und besucht die erste Klasse. Regelmässig kommt es zu spät in den Unterricht und hat häufig die Hausaufgaben nicht gemacht. Der Lehrperson fällt auf, dass Selina oft hungrig ist, die Morgentoilette selten macht und schnell ermüdet. Das Kind leidet zudem an Haarausfall. Auf dem Schulweg ist Selina diese Woche bei einem Brunnen eingeschlafen. Was machen Sie nun? Welche Kompetenzen hat eine Schulbehörde, wenn Verdacht auf Verwahrlosung besteht? Wie ist das konkrete Vorgehen? Das Kindeswohl Das Kindeswohl ist gewährleistet, wenn das Kind im Hinblick auf seine Entfaltung, seine Fähigkeiten und Neigungen in folgenden Bereichen hinreichend gefördert und geschützt wird: körperlich (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Sexualität) seelisch geistig sittlich Gefährdung des Kindeswohl Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen, geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Möglichkeit bereits verwirklicht hat. Die Ursachen der Gefährdung sind unerheblich: Mangelhafte Betreuung, Aufsicht, Ernährung, Kleidung, Hygiene; Störungen im emotionalen, sozialen oder sittlichen Bereich Ungenügende geistige Förderung Gefährdungsmeldung Melderechte und -pflichten Art. 443 ZGB 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen. 2 Literaturtipp Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Vormundschaftsbehörden bei Kindern und Jugendlichen Amt für Volksschule, Kanton Thurgau http://www.djs.tg.ch/documents/ Leitfaden_Vormundschaft_Internet .pdf «Der Rosenkrieg» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende Anlässe auch einladen? An einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager. An ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist. An ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch. Sexting «Ich zeig dir meins, dann zeigst du mir deins» Version Web 2.0 Art. 197 Abs. 1 STGB Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der aktuelle Fall «die Nacktbilder» Nacktbilder von Schülerinnen an Fassade gehängt In der Nacht auf Mittwoch wurden an der Aussenfassade des Oberstufenzentrums Thal Nacktfotos von zwei Schülerinnen aufgehängt. Die Aufnahmen waren bereits vor dem Vorfall auf Facebook und WhatsApp verbreitet worden. Die betroffenen Mädchen sind für zwei Tage von der Schule suspendiert worden. Entdeckt hat die Fotos der Hauswart um 7.00 Uhr morgens. Danach wurde die Polizei eingeschaltet. (Tagblatt, 8. März 2013) Auftrag: Welche Sofortmassnahmen müssen aus Sicht der Schule / der Schulbehörden getroffen werden? Beurteilen und begründen Sie, ob das Verhalten des Schülers unter Umständen auch straf- oder zivilrechtlich relevant ist. Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte Ihrer Meinung nach die Lehrperson/Schulführung? Cyberbullying Cyberbullying Mit den aus dem Englischen kommenden Begriffen Cyber-Mobbing, auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking werden verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen auszustossen oder Geschäfte zu tätigen usw. Quelle: Wikipedia Cyberbullying Hose runter Schulzimmer Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? b) Gang? c) Pausenareal? Videoüberwachung an Schulen Lösung: Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? b) Gang? Nein, da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wäre. c) Pausenareal? Die präventive Videoüberwachung auf dem Schulareal und zum Schutz der Gebäude stellt einen schweren Eingriff in das von der Verfassung geschützte Grundrecht der Privatsphäre dar. Die Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckgebunden sein, Art. 3 und Art. 5 KDSG und es bedarf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, z.B. in einer Gemeindeordnung oder einem separaten Polizeireglement. Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden. «Die K.-o.-Tropfen» Schüler sollen ihrem Lehrer K.-o.-Tropfen verabreicht haben Am letzten Abend im Skilager fühlte sich ein Berner Lehrer plötzlich unwohl. Er vermutet, dass seine Schüler ihm K.-o.-Tropfen ins Essen gemischt haben. In der Folge verlor er für mehrere Stunden das Bewusstsein. Am Folgetag hat er eine Laboranalyse seines Blutes in Auftrag gegeben und Anzeige gegen unbekannt erstattet. Drei Schüler, die im Skilager waren, wurden inzwischen von der Schule ausgeschlossen. (Tagesanzeiger, 8. Februar 2013) Delikt: Drohung / Nötigung Offizialdelikt? NEIN JA Strafantrag? NEIN Keine Strafverfolgung JA Zwangsmassnahen nötig? JA Polizeiliche Ermittlungen Einvernahme JA Übergang der Verfahrensführung an den Untersuchungsrichter Polizeiliche Ermittlung Vollzug Hausdurchsuchungsbzw. Vorführbefehl Rapport-Erstellung Einvernahme Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Staatsanwaltliche Handlungen Nichteintreten/ Einstellung Aufhebung Strafbescheid Anklage Schule / Strafrecht Grundsatz Das Aufdecken, die Verfolgung und Beurteilung von strafrechtlichen Delikten gehört nicht zum Auftrag der Schule! Schule pädagogischer Auftrag Delikt z.B. - Drohung - Körperverletzung - Erpressung Jugendanwaltschaft Strafverfolgungsauftrag Informationsrechte und -pflichten Schule – Jugendanwaltschaft Schule Art. 167 StP SG Anzeigerecht u. -pflicht von Behörden und Beamten Art. 74 StP SG Mitteilung bei nicht strafrechtlichen Massnahmen Art 317 StP SG Gegenseitige Unterstützung Juga KESB - Schule Abstimmung der Massnahmen Art. 4 JStGB Taten vor dem 10. Altersjahr Benachrichtigung der Eltern und der KESB