Satzung - Gnadenhof Dahn

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Tierschutzverein Wasgau e.V.
Gnadenhof Dahn
Satzung
§1
Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Wasgau e.V. Der Verein ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen. Der Verein
hat seinen Sitz in Dahn.
§2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist der Tierschutz.
3. Der Vereinszweck wird besonders durch Förderung des Tierschutzes und den
Erfahrungsaustausch der Mitglieder verwirklicht.
4. Der Verein darf Gnadenhöfe und Pflegestellen zur Verwirklichung seines Zwecks
betreiben.
5. Der Verein kümmert sich um alle Tierarten, schwerpunktmäßig aber um Nutztiere und
vorm Aussterben bedrohte Tierarten.
6. Die Landschaftspflege mit Nutztieren ist ein Bestandteil seiner Arbeit.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§4
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5
Es darf keine Person oder juristische Institution durch Ausgaben oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Zusammenhang
mit der Zweckerfüllung kann der Verein Ausgaben in angemessenem
Verhältnis eigenverantwortlich tätigen.
§6
1. Der Verein unterscheidet zwei Arten der Mitgliedschaft:
a ) Ordentliche Mitglieder
Dieses sind Personen, die dem Tierschutzverein Wasgau e.V ordnungsgemäß
beigetreten sind.
b) Ehrenmitglieder
Diese sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben
haben. Sie werden durch den Vorstand vorgeschlagen und in der
Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt.
2. Aufnahme
2.1. Grundlage für die Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung bei der
Geschäftsstelle des Vereins. Die Anmeldung muss den Hauptwohnsitz
(Postanschrift) enthalten. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der
Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu
genehmigen.
2.2. Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend. Bei Annahme ist
der Antragsteller zur Zahlung des Beitrages gemäß § 6 / 2.4. der Satzung
verpflichtet. Der Vorstand des Vereins entscheidet über den Aufnahmeantrag
nach freiem Ermessen. Die Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.
2.3. Die Annahme der Mitgliedschaft wird durch Übersendung des
Mitgliedsausweises und Zahlungsaufforderung bestätigt.
2.4. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres zu zahlen.
Bei Neuaufnahme innerhalb von 4 Wochen für das gesamte Geschäftsjahr.
§7
Rechte und Pflichten für Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
2. Wahlrecht hat jedes Mitglied des Tierschutzverein Wasgau e.V nach
Vollendung des 18. Lebensjahrs.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu achten und zu
fördern. Die Mitgliedschaft erlischt in folgenden Fällen:
3.1
durch Tod
3.2
durch Austritt (Kündigung)
3.3
durch Auflösung des Vereines
3.4
durch Ausschluss.
3.5
Ausschlussgründe sind:
3.5.1
Nichterfüllung der Beitragspflicht
3.5.2
Grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäß gefasste
Beschlüsse
3.5.3
Durch Unterlagen bewiesenes , das Ansehen des Vereins schädigendes
Verhalten.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben.
Gegen den Ausschluss bestehen keine Möglichkeiten des Einspruchs.
§8
Beiträge
Die Änderung des Jahresbeitrags kann nur in der fristgerecht einberufenen
Mitgliederversammlung geändert werden. Der Beitrag ist bargeldlos auf eines
der Konten des Vereins zu zahlen. Eine Abweichung dieser Regelung bedarf
der Zustimmung des Vorstandes und ist bei diesem zu beantragen.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
a) dem/der 1.Vorsitzenden
b) dem/der 2.Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Schriftführer/in
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt nach dem Ablauf seiner
Amtsdauer so lange im Amt, bis eine Neuwahl ordnungsgemäß durchgeführt
ist.
Eine Wiederwahl der durch Ablauf der Amtsdauer ausscheidenden
Vorstandsmitglieder ist möglich.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählen die im Amt
bleibenden Mitglieder des Vorstandes einen kommissarischen Nachfolger bis
zur nächsten Mitgliederversammlung. Hier erfolgt die Wahl.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
1. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie sind
Einzelvertretungsberechtigt, der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung
der 2.Vorsitzende, beruft die Sitzungen und Versammlungen ein. Die
Einladungen zu den Vorstandssitzungen geschehen formlos. Der
1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende, führt alle
Sitzungen und Versammlungen des Vereins, soweit nicht anders in dieser
Satzung vorgesehen. Der 1. Vorsitzende organisiert, verwaltet und
archiviert die Vereinsunterlagen.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Personen mit beratender Stimme zu
Vorstandssitzungen zu berufen. Die Personen mit beratender Stimme sind
bei Beschlüssen des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
§ 13
Kassenwart
Der Kassenwart führt die gesamten Rechungs- und Kassengeschäfte des
Vereins. Er überwacht insbesondere den Eingang der Beiträge und erstellt die
Jahresrechung. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der
Kassenwart ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten dem
Vorstand gegenüber verantwortlich. Durch zwei von der
Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer/innen wird die Tätigkeit
überprüft. Über das Ergebnis der Prüfung erstatten sie der
Mitgliederversammlung einen Bericht.
§ 14
Schriftführer
Der/die Schriftführer/in hat von jeder Mitgliederversammlung und Sitzung des
Vorstands eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll hat zu enthalten:
Tag, Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung
und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/in
und dem/der 1.Vorsitzenden (in dessen Verhinderungsfall von dem/der
2.Vorsitzenden) zu unterzeichnen
§ 15
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitgliedern des Vereins zusammen.
Zu der Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder des Vereins mindestens
10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung, über das amtl.
Mitteilungsblatt von Dahn eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist
jährlich einzuberufen. Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ist durch
den Vorstand auszuarbeiten. Die Wahl in den Vorstand oder andere Wahlen
während der Mitgliederversammlung sowie die Beschlussfassung erfolgt mit
einfacher Mehrheit, sofern nicht andere Regelungen dieses Paragraphen
dagegen stehen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a)
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitgliedern.
b)
Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechung des
Kassenwartes und der Kassenprüfer.
§ 16
c)
Wahl eines Wahlleiters bei Neuwahlen.
d)
Entlastung des Vorstandes
e)
Wahl der Vorstandsmitglieder
f)
Wahl von zwei Kassenprüfern.
g)
Beratung und Genehmigung von Wünschen und Anträgen. Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form mindestens 3
Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
h)
Auflösung des Vereins
i)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Hälfte der
Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, eine Einberufung
fordert.
Allgemeine Kassen –und Vermögensrechtliche Bestimmungen
Etwaige Gewinne oder Kassenüberschüsse dürfen nur für den
satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige
Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit des Vorstandes ist
ehrenamtlich. Jedoch können in besonderen Fällen Aufwandsentschädigungen
und Reisekosten vergütet werden.
Hierüber fasst der vollständige Vorstand jeweils entsprechende Beschlüsse.
Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, deren Tätigkeit ebenfalls
ehrenamtlich ist.
§ 17
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Im Falle der Auflösung fällt eventuell vorhandenes Vermögen an das
Finanzamt Pirmasens.
§ 18
Inkrafttreten
Sie wird wirksam am Tage der Beschlussfassung und erlangt Rechtsgültigkeit
mit der Eintragung ins das Vereinsregister.
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