Tierschutzverein Wasgau e.V. Gnadenhof Dahn Satzung §1 Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Wasgau e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Dahn. §2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist der Tierschutz. 3. Der Vereinszweck wird besonders durch Förderung des Tierschutzes und den Erfahrungsaustausch der Mitglieder verwirklicht. 4. Der Verein darf Gnadenhöfe und Pflegestellen zur Verwirklichung seines Zwecks betreiben. 5. Der Verein kümmert sich um alle Tierarten, schwerpunktmäßig aber um Nutztiere und vorm Aussterben bedrohte Tierarten. 6. Die Landschaftspflege mit Nutztieren ist ein Bestandteil seiner Arbeit. §3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. §4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §5 Es darf keine Person oder juristische Institution durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Zusammenhang mit der Zweckerfüllung kann der Verein Ausgaben in angemessenem Verhältnis eigenverantwortlich tätigen. §6 1. Der Verein unterscheidet zwei Arten der Mitgliedschaft: a ) Ordentliche Mitglieder Dieses sind Personen, die dem Tierschutzverein Wasgau e.V ordnungsgemäß beigetreten sind. b) Ehrenmitglieder Diese sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden durch den Vorstand vorgeschlagen und in der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt. 2. Aufnahme 2.1. Grundlage für die Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung bei der Geschäftsstelle des Vereins. Die Anmeldung muss den Hauptwohnsitz (Postanschrift) enthalten. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen. 2.2. Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend. Bei Annahme ist der Antragsteller zur Zahlung des Beitrages gemäß § 6 / 2.4. der Satzung verpflichtet. Der Vorstand des Vereins entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen. 2.3. Die Annahme der Mitgliedschaft wird durch Übersendung des Mitgliedsausweises und Zahlungsaufforderung bestätigt. 2.4. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres zu zahlen. Bei Neuaufnahme innerhalb von 4 Wochen für das gesamte Geschäftsjahr. §7 Rechte und Pflichten für Mitglieder 1. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. 2. Wahlrecht hat jedes Mitglied des Tierschutzverein Wasgau e.V nach Vollendung des 18. Lebensjahrs. 3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu achten und zu fördern. Die Mitgliedschaft erlischt in folgenden Fällen: 3.1 durch Tod 3.2 durch Austritt (Kündigung) 3.3 durch Auflösung des Vereines 3.4 durch Ausschluss. 3.5 Ausschlussgründe sind: 3.5.1 Nichterfüllung der Beitragspflicht 3.5.2 Grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse 3.5.3 Durch Unterlagen bewiesenes , das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Gegen den Ausschluss bestehen keine Möglichkeiten des Einspruchs. §8 Beiträge Die Änderung des Jahresbeitrags kann nur in der fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung geändert werden. Der Beitrag ist bargeldlos auf eines der Konten des Vereins zu zahlen. Eine Abweichung dieser Regelung bedarf der Zustimmung des Vorstandes und ist bei diesem zu beantragen. §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 10 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 11 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem: a) dem/der 1.Vorsitzenden b) dem/der 2.Vorsitzenden c) dem/der Kassenwart/in d) dem/der Schriftführer/in Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt nach dem Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis eine Neuwahl ordnungsgemäß durchgeführt ist. Eine Wiederwahl der durch Ablauf der Amtsdauer ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählen die im Amt bleibenden Mitglieder des Vorstandes einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Hier erfolgt die Wahl. § 12 Aufgaben des Vorstandes 1. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie sind Einzelvertretungsberechtigt, der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende, beruft die Sitzungen und Versammlungen ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen geschehen formlos. Der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende, führt alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins, soweit nicht anders in dieser Satzung vorgesehen. Der 1. Vorsitzende organisiert, verwaltet und archiviert die Vereinsunterlagen. 2. Der Vorstand ist berechtigt, Personen mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen zu berufen. Die Personen mit beratender Stimme sind bei Beschlüssen des Vorstandes nicht stimmberechtigt. § 13 Kassenwart Der Kassenwart führt die gesamten Rechungs- und Kassengeschäfte des Vereins. Er überwacht insbesondere den Eingang der Beiträge und erstellt die Jahresrechung. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der Kassenwart ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer/innen wird die Tätigkeit überprüft. Über das Ergebnis der Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung einen Bericht. § 14 Schriftführer Der/die Schriftführer/in hat von jeder Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstands eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll hat zu enthalten: Tag, Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/in und dem/der 1.Vorsitzenden (in dessen Verhinderungsfall von dem/der 2.Vorsitzenden) zu unterzeichnen § 15 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitgliedern des Vereins zusammen. Zu der Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder des Vereins mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung, über das amtl. Mitteilungsblatt von Dahn eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand auszuarbeiten. Die Wahl in den Vorstand oder andere Wahlen während der Mitgliederversammlung sowie die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, sofern nicht andere Regelungen dieses Paragraphen dagegen stehen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern. b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechung des Kassenwartes und der Kassenprüfer. § 16 c) Wahl eines Wahlleiters bei Neuwahlen. d) Entlastung des Vorstandes e) Wahl der Vorstandsmitglieder f) Wahl von zwei Kassenprüfern. g) Beratung und Genehmigung von Wünschen und Anträgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. h) Auflösung des Vereins i) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Hälfte der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, eine Einberufung fordert. Allgemeine Kassen –und Vermögensrechtliche Bestimmungen Etwaige Gewinne oder Kassenüberschüsse dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Jedoch können in besonderen Fällen Aufwandsentschädigungen und Reisekosten vergütet werden. Hierüber fasst der vollständige Vorstand jeweils entsprechende Beschlüsse. Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, deren Tätigkeit ebenfalls ehrenamtlich ist. § 17 Auflösung Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Im Falle der Auflösung fällt eventuell vorhandenes Vermögen an das Finanzamt Pirmasens. § 18 Inkrafttreten Sie wird wirksam am Tage der Beschlussfassung und erlangt Rechtsgültigkeit mit der Eintragung ins das Vereinsregister.