Begründung Zur ............. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ibbenbüren für den Bereich der 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 93 „In den Brockwiesen“ _____________________________________________________________________ - Entwurf zur Offenlegung gemäß § 3 (2) BauGB - Seite 2 von 13 Inhaltsübersicht: I. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen 1. Anlass und Ziele der Planung 2. Räumlicher Geltungsbereich 3. Darstellung im Regionalplan und im genehmigten Flächennutzungsplan der Stadt Ibbenbüren 4. Darstellung in der Änderung des Flächennutzungsplanes II. Umweltbericht 1. Einleitung 1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele der Flächennutzungsplanänderung 1.2 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung 2.2 Prognosen zur Entwicklung des Umweltzustandes 2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen 2.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 3. Zusammenfassung 3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren 3.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen 3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Seite 3 von 13 I. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen 1. Anlass und Ziele der Planung Zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 93 „In den Brockwiesen“ (1995 – 1998) war es rechtlich erforderlich, die durch die Planung ermöglichten unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Bebauungsplangebietes auszugleichen. Ein Teil der erforderlichen Ausgleichsflächen wurde innerhalb der auch aus städtebaulichen Gründen wünschenswerten Grünachsen festgesetzt. Die darüber hinausgehend erforderlichen Ausgleichsflächen wurden ebenso am südlichen Rand des Plangebietes nördlich der Ibbenbürener Aa festgesetzt, wie ein großes Regenwasserrückhaltebecken. Inzwischen wurde im Rahmen der detaillierten Entwässerungsplanung festgestellt, dass das seinerzeit festgesetzte Regenwasserrückhaltebecken zu groß dimensioniert worden ist. Außerdem konnten die am südlichen Plangebietsrand festgesetzten erforderlichen Ausgleichsflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft bis heute nicht realisiert werden, da die entsprechenden Flächen zum Teil nicht erworben werden konnten. 2. Räumlicher Geltungsbereich Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ergibt sich aus der Darstellung auf dem Deckblatt. Er umfasst den südlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 93 „In den Brockwiesen“ zwischen Brockwiesenstraße und Ibbenbürener Aa. 3. Darstellung im Regionalplan und im genehmigten Flächennutzungsplan der Stadt Ibbenbüren Der Änderungsbereich ist im Regionalplan – Teilabschnitt Münsterland – im östlichen Teil als Wohnsiedlungsbereich, im westlichen Teil als Agrarbereich und direkt entlang der Ibbenbürener Aa außerdem als Bereich für den Schutz der Natur dargestellt. In dem von der höheren Verwaltungsbehörde am 6. April 1978 genehmigten Flächennutzungsplan der Stadt Ibbenbüren, der durch öffentliche Bekanntmachung am 19. April 1978 wirksam wurde, ist der Änderungsbereich im Westen als Wald (Wallhecke) und als Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft, in der Mitte als Grünfläche (Parkanlage), im Südosten als Fläche für die Wasserwirtschaft (Regenwasserrückhaltebecken) und im nordöstlichen Teil als Wohnbaufläche, als Sonderbaufläche und als Grünfläche dargestellt. Die Grünflächen sind teilweise überlagert mit der Darstellung als Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft und als Parkanlage. Am Südrand der Wohnbaufläche ist eine Altstandortfläche (mögliche Kampfmittelbeeinflussung) symbolisch gekennzeichnet. Entlang der Ibbenbürener Aa ist außerdem das zum Zeitpunkt der damaligen Planerstellung geltende Überschwemmungsgebiet und eine Hauptabwasserleitung dargestellt. Seite 4 von 13 4. Darstellung in der Änderung des Flächennutzungsplanes Im nordöstlichen Teil des Änderungsbereiches bleibt es bei der Darstellung der Wohnbaufläche, der Grünfläche (z.T. Parkanlage und Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft) und als Altstandortfläche (mögliche Kampfmittelbeeinflussung). Die bisher dargestellte Sonderbaufläche wird nun als Sondergebiet mit der Geschossflächenzahl von 0,4 und der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.000 qm dargestellt. Die bisher dargestellte Fläche für die Wasserwirtschaft (Regenwasserrückhaltebecken) wird auf das notwendige Maß, welches sich auf den Bereich südlich der Wohnbaufläche und der Grünfläche begrenzt, verkleinert. Der westlich angrenzende Bereich wird nun als Fläche für die Landwirtschaft und am westlichen Rand des Änderungsbereiches die vorhandene Wallhecke als Wald dargestellt. Der westliche Teil dieser Fläche für die Landwirtschaft wird überlagernd außerdem als Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft gekennzeichnet. Entlang der Ibbenbürener Aa bleibt es bei der Darstellung der Hauptabwasserleitung, jedoch entfällt die Darstellung des Überschwemmungsgebietes, da inzwischen von der Bezirksregierung Münster festgestellt wurde, dass dieses am Südrand des Planbereiches an der Böschungsoberkante der Ibbenbürener Aa endet. Neu aufgenommen wird nun die Darstellung einer bereits vorhandenen Gasregelstation im äußersten Süd – Osten des Änderungsbereiches. Der Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung ist ca. 85.500 qm groß und wie folgt überschlägig gegliedert: Wald 1.100 qm 1,29 % Fläche für die Landwirtschaft 44.200 qm 51,70 % Fläche für die Wasserwirtschaft 18.350 qm 21,46 % Grünfläche 10.750 qm 12,57 % Wohnbaufläche 6.900 qm 8,07 % Sonderbaufläche 4.200 qm 4,91 % 85.500 qm 100,00 % Gesamtfläche Seite 5 von 13 Die grobe Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist nachfolgend dargestellt: Ausgangszustand (bisherige Plandarstellungen): Nutzung Fläche/m² Grundwert Einzelflächenwert/WE Wohnbaufläche (GRZ 0,4) 6.900 1,2 8.280 Sonderbaufläche (GRZ 0,4) 4.200 1,2 5.040 Fläche für die Wasserwirtschaft 26.100 3 78.300 Grünfläche 12.800 3 38.400 1.100 7 7.700 Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft 34.400 7 240.800 gesamt 85.500 Wald 378.520 Planungszustand (neue Plandarstellungen): Nutzung Fläche/m² Grundwert Einzelflächenwert/WE Wohnbaufläche (GRZ 0,4) 6.900 1,2 8.280 Sonderbaufläche (GRZ 0,4) 4.200 1,2 5.040 Fläche für die Wasserwirtschaft 18.300 3 54.900 Grünfläche 10.800 3 32.400 1.100 7 7.700 Fläche f. d. Landwirtschaft 19.000 3 57.000 Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft 25.200 7 176.400 gesamt 85.500 Wald Eingriffsflächenwert: Ausgangszustand 378.520 WE ./. Planungszustand 341.720 WE Defizit 36.800 WE 341.720 Seite 6 von 13 Die Kompensation dieses grob ermittelten Eingriffsflächenwertes erfolgt im mit den Fachbehörden abgestimmten und bereits weitgehend realisierten Kompensationsflächenpool in Dörenthe. Eine detaillierte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird zur Zeit im Verfahren zur 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 93 „In den Brockwiesen“ erarbeitet. Die dort entsprechend ermittelten für eine Kompensation erforderlichen Werteinheiten können dem der Stadt zur Verfügung stehenden o.g. Ökokonto entnommen werden. Insoweit ist der Eingriff, den diese Flächennutzungsplanänderung ermöglicht, als ausgeglichen zu betrachten. Seite 7 von 13 II. Umweltbericht 1. Einleitung 1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele der Flächennutzungsplanänderung Zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 93 „In den Brockwiesen“ (1995 – 1998) war es rechtlich erforderlich, die durch die Planung ermöglichten unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Bebauungsplangebietes auszugleichen. Ein Teil der erforderlichen Ausgleichsflächen wurde innerhalb der auch aus städtebaulichen Gründen wünschenswerten Grünachsen dargestellt. Die darüber hinausgehend erforderlichen Ausgleichsflächen wurden ebenso am südlichen Rand des Plangebietes nördlich der Ibbenbürener Aa dargestellt, wie ein großes Regenwasserrückhaltebecken. Inzwischen wurde im Rahmen der detaillierten Entwässerungsplanung festgestellt, dass das seinerzeit festgesetzte Regenwasserrückhaltebecken zu groß dimensioniert worden ist. Außerdem konnten die am südlichen Plangebietsrand festgesetzten erforderlichen Ausgleichsflächen bis heute nicht realisiert werden, da die entsprechenden Flächen zum Teil nicht erworben, bzw. vertraglich gesichert werden konnten. 1.2 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) sollen Bauleitpläne (wie z.B. der Flächennutzungsplan - FNP) eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Dies umfasst auch, die umweltschützenden Anforderungen mit den anderen (z.B. soziale, wirtschaftliche) Anforderungen in Einklang zu bringen. Ziel ist, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen unter Einschluss des allgemeinen Klimaschutzes und des Landschaftsbildes zu schützen und zu entwickeln (vgl. § 1(5) BauGB). Eine besondere Gewichtung erfährt hier nach § 1a (2) BauGB der Grundsatz zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden. Grund und Boden stellen für unsere natürliche Lebensgrundlage, die eine Vielfalt von Nutz- und Wohlfahrtswirkungen für Mensch, Pflanze und Tier möglich machen soll, ein nicht vermehrbares Gut dar. Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen Bestandteilen sind in der Abwägung zu berücksichtigen und durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen auszugleichen. Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) bezeichnet in § 1 den Zweck, nachhaltig die Funktionen des Bodens (z.B. als Lebensgrundlage, als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte usw.) zu sichern oder wiederherzustellen. Dabei besitzen jedoch nach § 3 (1) Nr. 9 BBodSchG Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Vorrang vor den Regelungen des Bodenschutzgesetzes, soweit sie Einwirkungen auf den Boden regeln. Diese Vorgabe ist hier von entsprechender Bedeutung und verweist den Bodenschutz in den Regelungsbereich des BauGB (s.o.). Seite 8 von 13 Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erstreckt seinen Geltungsbereich auf den besiedelten wie den unbesiedelten Bereich der Landschaft. Als Ziel verfolgt das Gesetz, Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Landschaftsrahmenplan (Regionalplan) hat hier eine schrankensetzende Orientierungsfunktion für die flächenhaften Nutzungsentwicklungen. Eine konkretisierende Landschaftsplanung unter der Ebene des Landschaftsrahmenplanes existiert für den Planbereich nicht. Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) verfolgt nach § 1 BImSchG den Zweck, Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie die Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Schädliche Umwelteinwirkungen können Luftverunreinigungen (z.B. Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe), Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen sein, soweit sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 BImSchG). Stoffliche Luftqualitätszustandsanforderungen werden dabei in der 22. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (BImSchV) geregelt. Qualitätsanforderungen für Geräuschbelastungen finden sich in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die TA Lärm ist dabei keine materielle Rechtsgrundlage, sondern bestimmt als technische Anleitung lediglich Verfahren, nach denen die Auswirkungen eines Bauleitplanes auf Umweltbelange geprüft werden. Geruchsanforderungen werden in der Geruchsimmissionsrichtlinie geregelt. Auch sie stellt keine materielle Rechtsgrundlage dar, sondern soll bis zum Erlass bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften einen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission in verschiedenen Baugebieten festlegen. Gewässer (oberirdische Gewässer und Grundwasser) sind nach § 1 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. Die ökologischen Funktionen der Gewässer sollen möglichst nicht beeinträchtigt werden. Die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes ist zu erhalten. Für Oberflächengewässer werden in den §§ 25 a – d WHG konkretisierende Bewirtschaftungsziele und –anforderungen genannt. Entsprechende rechtliche Anforderungen finden sich in § 2 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW). Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verfolgt den Zweck, eine Kreislaufwirtschaft von Stoffen zur Schonung natürlicher Ressourcen und einer umweltverträglichen Beseitigung zu fördern. Hierzu werden den privaten Haushalten nach § 13 KrW-/AbfG Überlassungspflichten von Abfallstoffen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auferlegt, da die privaten Haushalte für die meisten Stoffe keine ortsbezogene ordnungsgemäße Verwertung Seite 9 von 13 oder Entsorgung durchführen können. In begrenztem Umfang können Maßnahmen der Eigenkompostierung zur Schließung enger Kreisläufe – insbesondere bei örtlich gewachsenen pflanzlichen Abfallstoffen – sinnvoll sein. Umweltrelevante Fachplanungen liegen in Form des Regionalplanes als Landschaftsrahmenplan, dem ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW, 2000) zum Biotop- und Artenschutz im Kreis Steinfurt, den Lärmkarten des Landesumweltamtes NRW (LUA NRW), den Darstellungen des Geologischen Dienstes des Landes NRW zu schützenswerten Böden und dem Fließgewässertypenatlas von NRW des LUA NRW (2002b). Der Regionalplan als Landschaftsrahmenplan formuliert als generelle Zielsetzung den Freiraum zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu schützen. Siedlungsentwicklungen sind deshalb auf Siedlungsbereiche in der Darstellung des Regionalplanes zu konzentrieren. Mit der beibehaltenen Darstellung von Wohnbauflächen/Sonderbauflächen im Wohnsiedlungsbereich des Regionalplanes wird dieser Forderung der Landschaftsrahmenplanung gefolgt. Angrenzend an den Wohnsiedlungsbereich stellt der Regionalplan nach Westen Agrarbereich und im Süden entlang der Ibbenbürener Aa einen Bereich zum Schutz der Natur dar. Auch dieser Zielsetzung des Landschaftsrahmenplanes wird somit gefolgt. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung (....wird zusammenhängend beschrieben, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.) 2.1.1 Schutzgut Mensch Von den Planungen gehen keine negativen Einwirkungen auf den Menschen aus. Durch die Darstellung der Flächen für die Landwirtschaft und die Wasserwirtschaft wird der Freiraum, insbesondere entlang der Ibbenbürener Aa geschützt und bleibt so für die Naherholung der Menschen erhalten. 2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen Der Änderungsbereich wird zum Teil bereits baulich in Anspruch genommen. Die bisher nicht bebauten Grundstücke werden gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzt. Ein Teil der landwirtschaftlich genutzten Flächen wird zukünftig für die Erstellung eines Regenwasserrückhaltebeckens benötigt, ein anderer wird im Rahmen der Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen extensiviert. Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sind nicht bekannt. 2.1.3 Schutzgut Boden Die Wohnbaufläche und die südlich angrenzende Grünfläche werden bereits seit Jahrzehnten und die Sonderbaufläche seit etwa 8 Jahren entsprechend Weise genutzt. Eine weitere bauliche Inanspruchnahme Seite 10 von 13 des Änderungsbereiches wird durch diese Bauleitplanung nicht ermöglicht. Vielmehr wird durch die Darstellung von Flächen für die Wasserwirtschaft und zur Entwicklung von Natur und Landschaft der Freiraum und somit der Boden geschützt. Insoweit wird dem Grundprinzip der Bodenschutzklausel sparsam mit Grund und Boden umzugehen Rechnung getragen. 2.1.4 Schutzgut Wasser Durch die Reduzierung der Flächen für die Wasserwirtschaft und der Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft wird der Wasserhaushalt und der Wasserabfluss nördlich der Ibbenbürener Aa nicht beeinträchtigt. Die nun vorgesehene Darstellung reicht sowohl zur Regenwasserrückhaltung wie auch zum Schutz des Gewässers aus. 2.1.5 Schutzgut Klima/Luft Eine Beeinflussung der Luftqualität und des Kleinklimas über das derzeitig vorhandene und zulässige Maß hinaus findet nicht statt. 2.1.6 Schutzgut Landschaft Durch diese Flächennutzungsplanänderung wird die bauliche Inanspruchnahme von Freiraum weiter verhindert. Insoweit wird der Darstellung eines Teils des Änderungsbereiches als Fläche zum Schutz der Natur im Regionalplan entsprochen. 2.1.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Kultur- und sonstige Sachgüter, die besonders schützenswert sind, befinden sich nicht im Änderungsbereich. 2.1.8 Wechselwirkungen Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den vorab beschriebenen Schutzgütern sind im teilweise bereits baulich geprägten Änderungsbereich nicht zu erwarten. 2.2 Prognosen zur Entwicklung des Umweltzustandes 2.2.1 Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung Ohne die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes würde der Umweltzustand weder im Änderungsbereich, noch außerhalb verbessert, weil die Grundstücke, die zur Realisierung der bisherigen Planung erforderlich sind, nicht durch die Stadt erworben werden können. 2.2.2 Entwicklung bei Durchführung der Planung und Auswirkungen auf die Schutzgüter Die Realisierung der Flächennutzungsplandarstellungen führt dazu, dass planungsrechtlich bisher abgesicherte Flächen für die Wasserwirt- Seite 11 von 13 schaft und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dort nicht mehr in vollem Umfang realisiert werden. Insoweit wird durch diese Flächennutzungsplanänderung die Entwicklung des Umweltzustandes im Änderungsbereich zwar nicht wie bisher beabsichtigt umfangreich verbessert, aber aufgrund der Ersatzausgleichsmaßnahmen im Kompensationsflächenpool in Dörenthe tritt insgesamt auch keine Verschlechterung des Umweltzustandes ein. 2.2.2.1 Schutzgut Mensch Von den Planungen gehen keine negativen Einwirkungen auf den Menschen aus. Durch die Darstellung der Flächen für die Landwirtschaft und die Wasserwirtschaft wird der Freiraum, insbesondere entlang der Ibbenbürener Aa geschützt und bleibt so für die Naherholung der Menschen erhalten. 2.2.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen Der Änderungsbereich wird zum Teil bereits baulich in Anspruch genommen. Die bisher nicht bebauten Grundstücke werden gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzt. Ein Teil der landwirtschaftlich genutzten Flächen wird zukünftig für die Erstellung eines Regenwasserrückhaltebeckens benötigt, ein anderer wird im Rahmen der Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen extensiviert. Insoweit werden sich im Planbereich im Vergleich zur heutigen tatsächlichen, wie auch zur bisher geplanten Situation geringfügig andere Tier- und Pflanzengesellschaften ansiedeln. Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sind nicht bekannt. 2.2.2.3 Schutzgut Boden Die Wohnbaufläche und die südlich angrenzende Grünfläche werden bereits seit Jahrzehnten und die Sonderbaufläche seit etwa 8 Jahren in dieser Weise genutzt. Eine weitere bauliche Inanspruchnahme des Änderungsbereiches wird durch diese Bauleitplanung nicht ermöglicht. Vielmehr wird durch die Darstellung von Flächen für die Wasserwirtschaft und zur Entwicklung von Natur und Landschaft der Freiraum und somit der Boden weiterhin geschützt. Insoweit wird dem Grundprinzip der Bodenschutzklausel sparsam mit Grund und Boden umzugehen Rechnung getragen. 2.2.2.4 Schutzgut Wasser Durch die Reduzierung der Flächen für die Wasserwirtschaft und der Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft wird der Wasserhaushalt und der Wasserabfluss nördlich der Ibbenbürener Aa nicht beeinträchtigt. Die nun vorgesehene Darstellung reicht sowohl zur Regenwasserrückhaltung wie auch zum Schutz des Gewässers aus. Seite 12 von 13 2.2.2.5 Schutzgut Klima/Luft Eine Beeinflussung der Luftqualität und des Kleinklimas über das derzeitig vorhandene und zulässige Maß hinaus wird durch diese Bauleitplanung nicht ermöglicht. 2.2.2.6 Schutzgut Landschaft Durch diese Flächennutzungsplanänderung wird die bauliche Inanspruchnahme von Freiraum weiter verhindert. Die Darstellung eines Teils des Änderungsbereiches als Fläche zum Schutz der Landschaft entspricht insoweit der Darstellung im Regionalplan. 2.2.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Kultur- und sonstige Sachgüter, die besonders schützenswert sind, befinden sich nicht im Änderungsbereich. 2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine nachteiligen Umweltauswirkungen ermöglicht. Im Vergleich zu den bisherigen Darstellungen werden zwar keine weiteren Baumöglichkeiten eröffnet, jedoch werden die bisher dargestellten Flächen für die Wasserwirtschaft und für die Entwicklung von Natur und Landschaft teilweise reduziert und zukünftig als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Dies führt dazu, dass die bisher dargestellte Ausgleichswertigkeit reduziert wird und daher außerhalb des Änderungsbereiches im Kompensationsflächenpool Dörenthe die dann noch fehlenden Ausgleichswerteinheiten nachgewiesen werden müssen. 2.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Die Planungsnotwendigkeit ergibt sich unter anderem aus dem teilweise nicht realisierbaren Grunderwerb. Insoweit ist es erforderlich, die seinerzeit dargestellten Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft und für die Wasserwirtschaft an anderer Stelle zu realisieren bzw. zu reduzieren. Hierzu wird der vertraglich geregelte und mit den Aufsichtsbehörden abgestimmte Kompensationsflächenpool in Dörenthe herangezogen. Alternative Planungsentwürfe innerhalb des Planbereiches sind aufgrund der fehlenden Grunderwerbsmöglichkeit und der regionalplanerischen Vorgaben nicht sinnvoll bzw. möglich. 3. Zusammenfassung 3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren Die überschlägige Ermittlung des Kompensationserfordernisses für voraussichtliche landschaftliche Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgt nach den Vorgaben des MSWKS und MUNLV NRW (2001). Seite 13 von 13 3.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen Es werden keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt erwartet. Daher sind konkrete Überwachungsmaßnahmen nicht vorgesehen. Die externen Ausgleichsmaßnahmen im Kompensationsflächenpool in Dörenthe sind bereits weitgehend hergestellt. Die Überwachung dieser Maßnahmen erfolgt im vereinbarten Umfang in Zusammenarbeit zwischen der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt, dem Landesbetrieb Wald und Holz und der Stadt Ibbenbüren. Die Maßnahmen innerhalb des Planbereiches auf den Baugrundstücken liegen in der Verantwortung der Bauherren und werden durch die Stadt kontrolliert. Die Herstellung der öffentlichen Grünflächen und der Fläche für die Wasserwirtschaft wird durch die Stadt in Auftrag gegeben und begleitet. 3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Die ursprünglich durch die Entwicklung des nördlich angrenzenden Baugebietes im Bebauungsplanbereich Nr. 93 „In den Brockwiesen“ entstandenen Umweltauswirkungen konnten noch nicht durch die bisher dargestellten Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb des Änderungsbereiches ausgeglichen werden, weil der erforderliche Grunderwerb bzw. entsprechende vertragliche Regelungen nicht getätigt werden konnten. Damit dieser unzulässige Zustand nicht länger erhalten bleibt, wird nun der Flächennutzungsplan und auch der Bebauungsplan so geändert, dass die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb des Planbereiches realisiert werden können. In diesem Zusammenhang wird auch die bisher dargestellte Fläche für die Wasserwirtschaft (Regenwasserrückhaltebecken) in ihrer Ausdehnung reduziert, da sie nach der wasserrechtlichen Genehmigung in dieser Größe nicht mehr erforderlich ist. Nachteilige Umweltauswirkungen werden durch diese Flächennutzungsplanänderung nicht erwartet, da die in der Bilanzierung ermittelten noch fehlenden Ausgleichswerteinheiten im Kompensationsflächenpool in Dörenthe nachgewiesen werden können. Aufgestellt: Ibbenbüren, 26. November 2007 stadt ibbenbüren Fachdienst Stadtplanung Steggemann Thiele