Frauenförderplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern an der Ruhr-Universität Bochum verabschiedet am 28.09.2000 im Senat der RUB Präambel Die Ruhr-Universität Bochum hat sich die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel gesetzt. Die Hochschule unterstreicht damit die grundsätzliche Notwendigkeit, den Frauenanteil in den Bereichen, in denen Frauen bisher unterrepräsentiert sind, zu erhöhen und die für Frauen bestehenden Nachteile durch spezifische Maßnahmen zu beseitigen. Sie will die gleichberechtigte Zusammenarbeit von Frauen und Männern in Forschung, Lehre, Dienstleistung und Studium fördern, Diskriminierung abbauen sowie konstruktive Veränderungen an der Hochschule vorantreiben, so dass die Realisierung von Gleichberechtigung zur Selbstverständlichkeit wird. Die spezifischen Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Wissenschaft, auf die Vereinbarkeit von Beruf und Elternschaft sowie auf eine gleichberechtigte Zusammenarbeit von Frauen und Männern in der Hochschule; dies umfasst auch Sicherheit vor sexueller Belästigung und Gewalt. Zu den zentralen Maßnahmen zählen die Verbesserung der Information und Kommunikation über Gleichstellung in der Hochschule, in ihren zentralen Gremien, Fakultäten und Einrichtungen. Hierzu bedarf es neben informellen Öffnungen auch geeigneter Ansätze zu einer objektiven und kontinuierlichen Wahrnehmung der Ergebnisse und Probleme der Gleichstellung, gewährleistet durch eine entsprechende zentrale und dezentrale Bestandsaufnahme und Berichterstattung. Entsprechend ihrer Reformorientierung verankert die Ruhr-Universität Bochum die Gleichstellung als Strukturelement ihrer Hochschulentwicklungspolitik und gestaltet ihre internen Systeme von Anreizen und Mittelvergabe entsprechend aus. Die Anreize sollen insbesondere Gleichstellungsprozesse in den Fakultäten und Einrichtungen vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen Bedingungen berücksichtigen. Hierfür ist eine angemessene Integration in die hochschulinternen Evaluierungssysteme grundlegend. Konstruktive Veränderungen in Wissenschaft und Forschung werden durch Einbeziehung aller Impulse angestrebt. Hierzu gehören in besonderem Maße die Integration von Frauen- und Geschlechterforschung sowie feministischer Theoriebildung in die verschiedenen Wissenschaften. Die übergreifende Zielsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern wird in der Amtssprache der Ruhr-Universität Bochum angemessen berücksichtigt. Die Richtlinien zur Gleichstellung gelten für alle Mitglieder der Universität, also für die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, für das wissenschaftliche Personal, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Medizin, Technik und Verwaltung und für die Studierenden. Sie richten sich an Frauen und Männer gleichermaßen, denn Gleichstellung ist eine gemeinsam zu bewältigende Zukunftsaufgabe der Hochschule. -2- -31. STRUKTURELLE MAßNAHMEN FÜR BESCHÄFTIGTE 1.1 Die Ruhr-Universität Bochum strebt an, in allen Bereichen je zur Hälfte Frauen und Männer zu beschäftigen. Solange dies nicht erreicht ist, werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Frauen bevorzugt eingestellt bzw. befördert und höhergruppiert, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Das gleiche gilt für die Vergabe von Ausbildungsplätzen. 1.2 Stellenausschreibungen 1.2.1 Alle Stellen sind so auszuschreiben, dass sie gleichermaßen für Bewerberinnen und Bewerber gelten. Dazu ist die weibliche und die männliche Form zu verwenden. 1.2.2 Folgender Hinweis ist aufzunehmen: “Die Ruhr-Universität Bochum strebt die Erhöhung des Anteils von Frauen an und fordert deshalb nachdrücklich Frauen auf, sich zu bewerben. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen bevorzugt berücksichtigt.” 1.2.3 Alle Professuren und unbefristeten Mittelbaustellen sowie leitende Positionen im Verwaltungsbereich sind öffentlich auszuschreiben. Alle Stellen des wissenschaftlichen Personals (§§ 56-59 HG) sind mindestens hochschulintern auszuschreiben. Das gilt auch für längerfristige (Vertragsdauer mehr als drei Monate) wissenschaftliche und studentische Hilfskraftstellen, wenn deren Frauenanteil unter 50% liegt. Stellen im Bereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung sind mindestens universitätsintern auszuschreiben. Ausbildungsplätze sind öffentlich auszuschreiben. Wenn auf interne Ausschreibungen keine Bewerbungen von Frauen erfolgen, muss die Stelle öffentlich ausgeschrieben werden (LGG § 8). Liegt der Frauenanteil bei Ausbildungsplätzen unter 20 %, muss für die Bewerbung von Frauen öffentlich geworben werden. Die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Vertrauensfrauen der Fakultäten erhalten zum Zeitpunkt der Ausschreibung eine Kopie jedes Stellenangebots. 1.2.4 Im Zusammenhang mit der Ausschreibung sucht die Organisationseinheit, in der die Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist, ggf. mit Hilfe der Gleichstellungsbeauftragten, nach geeigneten Bewerberinnen und fordert diese zur Bewerbung auf. 1.3 Stellenbesetzungen und Beförderungen 1.3.1 Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind ausschließlich die Anforderungen des zu besetzenden Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder des zu vergebenden Amtes maßgeblich. Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen sollen bei der Qualifikationsbeurteilung mit einfließen, soweit sie für die zu übertragende Aufgabe relevant sind. -4- 1.3.2 Vorangegangene Teilzeitbeschäftigungen, Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und Verzögerungen beim Abschluß der Ausbildung auf Grund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen dürfen nicht nachteilig berücksichtigt werden. 1.3.3 Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Vertrauensfrau der jeweiligen Fakultät* oder Einrichtung sind beratendes Mitglied der Auswahlkommission. 1.3.4 Zu den Vorstellungsgesprächen sind in allen Bereichen, wo Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen einzuladen, wenn sie über die erforderliche Qualifikation verfügen. 1.3.5 Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie der Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit sind unzulässig. Die relevanten Vorschriften von Arbeitsschutz und Arbeitsrecht sind dabei zu berücksichtigen. 1.3.6 Besetzung von Professuren 1.3.6.1 In Ergänzung zu 1.3.3 wird bestimmt: Jeder Berufungskommission muss mindestens eine stimmberechtigte Wissenschaftlerin, nach Möglichkeit eine Professorin angehören. In Fächern, in denen keine Wissenschaftlerin vertreten ist, sind Professorinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen aus verwandten Fächergruppen hinzuzuziehen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen (vgl. § 9, Abs. 2 LGG). 1.3.6.2 Die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Vertrauensfrauen der jeweiligen Fakultät* sind von dem Berufungsverfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren und entsprechend zu beteiligen. Die Gleichstellungsbeauftragte und/oder die Vertrauensfrau* erhält Einblick in die Bewerbungsunterlagen. 1.3.6.3 Bei der Vorlage des Berufungsvorschlags an das Ministerium ist eine Liste aller Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über wissenschaftliche Qualifikation (Studium, Promotion, Habilitation, fachqualifizierende Tätigkeiten) und derzeitige Stellung beizufügen. Werden in einem Berufungsvorschlag keine Frauen berücksichtigt oder liegt eine schriftliche Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten oder ein Sondervotum zugunsten einer Bewerberin vor, so hat die Hochschule hierzu Stellung zu nehmen. 1.3.7 Besetzung von Stellen des übrigen wissenschaftlichen Personals, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte 1.3.7.1 Die Ruhr-Universität Bochum sieht die Förderung von Wissenschaftlerinnen vorrangig durch ihre Integration in den alltäglichen Forschungs- und Lehrbetrieb und durch die verstärkte Berücksichtigung bei der Stellenvergabe verwirklicht. Um Wissenschaftlerinnen einen Zugang zu Stellen zu ermöglichen, sind die Fakultäten und -5Einrichtungen aufgefordert, Personalentwicklung im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchses zu betreiben. Hierzu sollen die Fakultäten transparente Stellenpläne fakultätsöffentlich bekanntmachen und absehbar freiwerdende Stellen frühzeitig (im Regelfall drei Monate vor ihrer Besetzung) mit den jeweiligen Anforderungsprofilen ausschreiben. Qualifizierte Frauen sind gezielt anzusprechen. 1.3.7.2 Die Professorin/der Professor bzw. die Einrichtung, der die Stelle zugeordnet ist, hat das Vorschlagsrecht für die Besetzung bzw. Beförderung und Höhergruppierung. 1.3.7.3 Solange der Anteil der weiblichen studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte in der Fakultät, dem Institut oder in der Einrichtung unter 50% liegt, ist der Dekanin/dem Dekan eine Liste der Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen und die Nichtberücksichtigung von Bewerberinnen zu begründen. 1.3.7.4 Die Fakultäten, die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie die zentralen Betriebseinheiten berichten dem Senat jährlich über den Frauenanteil bei den Professuren, beim wissenschaftlichen Personal inklusive studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sowie bei den Studierenden. Die Gleichstellungsbeauftragte erhält die Berichte zur Kenntnis. 1.3.8 Personal in Medizin, Technik und Verwaltung (MTV) Für das Personal in Medizin, Technik und Verwaltung finden die Grundsätze zur Frauenförderung uneingeschränkt Anwendung. Ergänzend wird bestimmt: 1.3.8.1 Die Dienststelle wird aufgefordert, ausgeschriebene Stellen (siehe 1.2.3) unaufgefordert rechtzeitig allen Fakultäten, wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Einrichtungen und der Universitätsverwaltung der Ruhr-Universität Bochum bekannt zu geben. 1.3.8.2 Bei allen Einstellungsverfahren und Beförderungen ist der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Sie erhält Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Erhebt die Gleichstellungsbeauftragte gegen die beabsichtige Maßnahme Widerspruch, so ist die Maßnahme bis zur erneuten Entscheidung auszusetzen (§ 19 LGG). 1.3.8.3 Die Ruhr-Universität Bochum trägt dafür Sorge, dass bei Tätigkeiten, die traditionell überwiegend von Frauen ausgeübt werden, die tatsächlichen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (z.B. Fremdsprachenkenntnisse, EDV-Kenntnisse, Anforderungen an die Selbständigkeit und Verantwortlichkeit) bei der Eingruppierung angemessen berücksichtigt werden. Sie unterstützt Projekte zur Beseitigung mittelbar bestehender Entgeltdiskriminierung im BAT, insbesondere im Bereich der unteren Vergütungsgruppen. 1.3.8.4 Mitarbeiterinnen in Technik und Verwaltung sollen über Anforderungsprofile von Stellen und Qualifikationsmöglichkeiten so frühzeitig informiert werden, dass Chancengleichheit für ihre berufliche Karriereplanung gegeben ist. Die Universität informiert im Sinne einer vorausschauenden Personalplanung über Stellenbesetzungsmöglichkeiten. -6- 1.3.8.5 Um die Aufstiegsmöglichkeiten der Mitarbeiterinnen zu verbessern, erarbeitet die Universität Konzepte der Personalentwicklung inklusive struktureller Maßnahmen. Sie arbeitet dabei mit der Gleichstellungsbeauftragten, der Gleichstellungskommission und dem Personalrat zusammen. 1.3.8.6 Die Universität dokumentiert jährlich den Stand der Gleichstellung im Bereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung in einer Lohnsummenstatistik (Vergleich des Durchschnitts der Gesamtlöhne pro Geschlecht) sowie, im Sinne einer gezielten Personalentwicklung, die jährlich erfolgten Höhergruppierungen und Beförderungen von Frauen und Männern in der jeweiligen Tarifgruppe. Wenn der Frauenanteil dabei unter ihrem Anteil an der vorangehenden Vergütungsgruppe liegt, sind Maßnahmen zu entwickeln, um den Frauenanteil zu erhöhen. 1.3.9 Lehrbeauftragte und Gastprofessuren Solange der Anteil des weiblichen wissenschaftlichen Personals unter 50% liegt, sind bei gleicher Qualifikationen Lehraufträge, Gastprofessuren und Lehrstuhlvertretungen vorrangig an Frauen zu vergeben. 1.4 Vereinbarkeit von Familie und Beruf 1.4.1 Beschäftigungsverhältnisse von Mitgliedern der Ruhr-Universität Bochum sollen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben so gestaltet werden, dass Elternschaft und andere familiäre Verpflichtungen mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben vereinbar sind. Deshalb fördert die Ruhr-Universität Bochum ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für die Kinder von Studierenden und Beschäftigten, berücksichtigt in ihrer Raumplanung Kinderbetreuungsmöglichkeiten und richtet Zimmer für stillende Mütter und Eltern-Kind-Räume ein. 1.4.2 In allen Einrichtungen der Hochschule sollen Arbeitszeitregelungen entwickelt werden, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern. 1.4.3 Beschäftigte, die den Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit äußern, sind von der Dienststelle über die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Möglichkeiten der Freistellung und des Wiedereinstiegs zu informieren. Anträgen auf Ermäßigung der Arbeitszeit aus familiären Gründen ist zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. 1.4.4 Teilzeitarbeit soll im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf allen Beschäftigungsebenen angeboten werden. Die organisatorischen Voraussetzungen für Teilzeitarbeit sind auch in solchen Aufgabengebieten zu schaffen, die bisher als schwer teilbar angesehen werden. 1.4.5 Bei Stellenteilung ist darauf zu achten, dass sich daraus für die Beschäftigten keine Mehrbelastungen ergeben. -7- 1.4.6 Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegs- und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Eine Teilzeitbeschäftigung darf sich deshalb auch nicht nachteilig auf eine dienstliche Beurteilung auswirken. 1.4.7 Arbeitsverträge unterhalb der Sozialversicherungsgrenze studentischen Beschäftigten grundsätzlich nicht abgeschlossen. 1.4.8 Bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen sollen Anträge von Frauen und Männern, die aus familiären Gründen bisher teilzeitbeschäftigt sind, bei entsprechender Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden. 1.4.9 Bei Krankheit eines Kindes sollen Beurlaubungsmöglichkeiten für Frauen und Männer großzügig angewendet werden. 1.4.10 Aufgrund von Bedarfserhebungen für die Kinderbetreuung an der Ruhr-Universität Bochum entwickelt die Hochschule langfristige und qualifizierte Betreuungskonzepte für die Kinder von Studierenden und Beschäftigten. 1.4.11 Die Ruhr-Universität Bochum trägt dafür Sorge, dass Schwangerschaft/Elternschaft mit Studien- und Prüfungsanforderungen vereinbar sind. Sie wird sich dafür einsetzen, dass in die Prüfungsordnungen entsprechende Regelungen aufgenommen werden. 2. MAßNAHMEN FÜR STUDIUM, LEHRE UND FORSCHUNG 2.1 Gremien Um eine Gleichverteilung von Einfluß, Status und Mitbestimmung von Frauen und Männern in den universitären Selbstverwaltungsgremien zu erreichen, sollen alle Kommissionen und Ausschüsse an der Ruhr-Universität-Bochum, sowohl auf zentraler Ebene als auch in den einzelnen Fakultäten und Einrichtungen, geschlechterparitätisch besetzt werden. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien und Organe soll auf die geschlechterparitätische Repräsentanz geachtet werden (vgl. § 12 LGG). 2.2 Beratungsangebote 2.2.1 Fakultäten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ergreifen angemessene Maßnahmen, um den Anteil der Studentinnen in ihrem Bereich wesentlich zu erhöhen. Die RuhrUniversität Bochum unterstützt die Aktivitäten der Fakultäten durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit. 2.2.2 Bereits Schülerinnen sollen bei der Entscheidung für ein Studium speziell beraten werden. Es findet ein besonderes Informationsangebot in Bezug auf natur- und ingenieurwissenschaftliche Fächer statt (wie z.B. das "Schnupperstudium" und das "Studium zum Anfassen"). In diesem Sinne werden auch die Studienberatung und die Arbeitsämter angesprochen mit dem Ziel, den Anteil der Studentinnen zu erhöhen. werden außer mit -82.2.3 Für Studentinnen sollen in allen Fächern und auch fächerübergreifend Informations- und Beratungsangebote zur Studien- und Berufsplanung sowie zu Problemen des Berufseinstieges usw. bereitgestellt werden, die auch eine wissenschaftliche Laufbahnberatung einschließen. 2.2.4 Es sind Kooperationsverträge mit Industriebetrieben, Verwaltungen etc. anzustreben, die Ferienpraktikums- und Arbeitsplätze für Studentinnen/Absolventinnen in ausreichender Zahl anbieten. 2.3 Maßnahmen im Studium 2.3.1 Maßnahmen zur Verbesserung von Lehre und Studium sowie Studienreformaktivitäten sollen die besondere Situation von Frauen und ihre wissenschaftliche und berufliche Förderung berücksichtigen. 2.3.2 Die Hochschule unterstützt Maßnahmen der Fachbereiche und Einrichtungen, die geeignet sind, die Situation von Frauen im Studium zu verbessern. 2.3.3 Die Ruhr-Universität Bochum ist sich bewußt, dass geschlechtsspezifische Wahrnehmung und Kommunikation das Lehr- und Lernverhalten beeinflussen und fordert die Lehrenden auf, sich diese Prozesse zu vergegenwärtigen. Fortbildungen zu geschlechtsspezifischen Lehr- und Lernprozessen werden in hochschuldidaktischen Veranstaltungen angeboten. Fragen der Gleichbehandlung sind Bestandteil von Lehrevaluationen. 2.3.4 Bei der Erarbeitung und Abfassung von Studien- und Prüfungsordnungen achten die zuständigen Ausschüsse und Kommissionen darauf, dass Benachteiligungen von Frauen vermieden werden. 2.4 Stipendien 2.4.1 Die Ruhr-Universität Bochum wirkt darauf hin, dass Frauen bei entsprechender Qualifikation mit mindestens 50% bei der Vergabe von Stipendien zur Studienförderung berücksichtigt werden. Dasselbe gilt bei der Vergabe von Promotions- und Habilitationsstipendien. Bei Entscheidungen und Fragen über Graduierten- und Postgraduiertenstipendien werden die Fakultäten aufgefordert, einen Ausschuss zu bilden oder zumindest eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner zu benennen. 2.4.2 Es wird als wünschenswert angesehen, wenn bei der Verlängerung von Stipendien familiäre Gründe, z.B. Erziehungsurlaub und Beurlaubung aufgrund pflegebedürftiger Angehöriger, berücksichtigt werden können. -92.5 Wissenschaftlicher Nachwuchs 2.5.1 Die Ruhr-Universität Bochum ist bestrebt, Frauen im wissenschaftlichen Nachwuchs besonders zu ermutigen und zu fördern. Sie verfolgt das Ziel, den Anteil der Frauen an Promotionen und Habilitationen zu erhöhen. Die Fakultät berichtet dem Senat jährlich über den Frauenanteil bzgl. der abgeschlossenen Promotionen und Habilitationen. 2.5.2 Die Ruhr-Universität Bochum fordert die Fakultäten und Einrichtungen auf, Frauen stärker und durchgängiger in ihrer Karriereplanung zu unterstützen. Hierzu ermitteln die Fakultäten und Einrichtungen die Bedingungen, die eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung von Frauen behindern und entwickeln entsprechende Gegenmaßnahmen. 2.5.3 Die Fakultäten und Einrichtungen informieren insbesondere Studentinnen und Doktorandinnen über Möglichkeiten zur Qualifizierung und motivieren sie, diese wahrzunehmen. 2.5.4 Frauen sollen verstärkt forschungsschwerpunktnahe Hilfskraftstellen für Diplomarbeiten und Dissertationen erhalten. 2.6 Frauen- und Geschlechterforschung, feministische Forschung 2.6.1 Alle Fakultäten und Einrichtungen der Ruhr-Universität Bochum sind aufgefordert, frauenspezifische Fragestellungen in Forschung und Lehre zu fördern und ein Klima sachlicher Auseinandersetzung und offener Diskussion für methodologische und inhaltliche Probleme der Frauenforschung zu schaffen. 2.6.2 In der Studienberatung, insbesondere in Einführungsveranstaltungen im 1. Semester und zu Beginn des Hauptstudiums, informieren die Fakultäten und Institute über das entsprechende Lehrangebot und die Methoden und Schwerpunkte der Frauen- und Geschlechterforschung sowie feministischer Forschung des jeweiligen Faches. 2.6.3 Die Ruhr-Universität Bochum fördert den Aufbau von Frauen- und Geschlechterforschung sowie feministischer Forschung. Diese Arbeitsbereiche sind bei der Entwicklungsplanung, insbesondere bei Entscheidungen über die Ausstattung von Fakultäten und der Festlegung der Zweckbestimmung von Professuren, zu berücksichtigen. Die Fakultäten werden aufgefordert, bei der Strukturplanung entsprechende Arbeitsgebiete und Lehrangebote verstärkt zu berücksichtigen und in den Studien- und Prüfungsordnungen zu verankern. 2.6.4 Im Sinne der Integration der Frauen- und Geschlechterforschung bzw. der feministischen Studien in Forschung und Lehre sollen Berufungskommissionen entsprechende Ansätze der Bewerberinnen und Bewerber positiv würdigen. 2.6.5 Die Bibliotheken der Universität sollen die für Frauen- und Geschlechterforschung sowie feministische Studien notwendige Literatur zur Verfügung stellen. - 10 2.6.6 Die Studiengänge und Studienangebote beziehen Fragestellungen aus dem Bereich der Frauen- und Geschlechterforschung sowie feministischer Studien in das Lehrangebot ein. Sie sind so in den Studien- und Prüfungsordnungen zu berücksichtigen, dass damit prüfungsrelevante Studienleistungen/Prüfungsleistungen erbracht werden können. 3. MAßNAHMEN ZUR FORT- UND WEITERBILDUNG 3.1 Die Ruhr-Universität Bochum strebt ein breit gefächertes, an den betrieblichen Erfordernissen orientiertes Fort- und Weiterbildungsangebot sowohl für die Gruppe der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler als auch für die Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an, das unter Berücksichtigung persönlicher Belange die Teilnahme von Frauen verstärkt ermöglicht. Die Hochschule wird das Weiterbildungsangebot ausbauen, wobei der diesbezügliche Bedarf für Frauen besonders berücksichtigt wird. 3.2 Die Ruhr-Universität Bochum wird Fortbildungsmaßnahmen, die zur Weiterqualifizierung und damit zur Übernahme höherwertiger Tätigkeiten speziell im Bereich der Mitarbeiterinnen aus Technik und Verwaltung befähigen, in das Weiterbildungsangebot aufnehmen. 3.3 Fortbildung findet in der Regel während der Arbeitszeit statt. Die Fortbildung ist so zu gestalten, dass die Teilnahme auch für Beschäftigte mit Familienpflichten und bei Teilzeitarbeit möglich ist. 3.4 Die Kinderbetreuung während der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen muss gewährleistet sein (vgl. Frauenförderplan der Ruhr-Universität Bochum vom 9.7.1987). 3.5 Beurlaubte Beschäftigte sind während der Beurlaubungszeit von der jeweiligen Hochschuleinrichtung über die aktuellen Angebote der innerbetrieblichen Weiterbildung zu informieren. Nach ihrer Beurlaubung sollen sie bevorzugt zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen zugelassen werden. 3.6 Die jährlich angebotenen Teilnehmerplätze für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind möglichst zur Hälfte an Frauen, mindestens aber entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen, zu vergeben (vgl. § 11 Abs. 1 LGG). 3.7 Bei Fortbildungsveranstaltungen Referentinnen einzusetzen. 3.8 Fragen der Gleichstellung sowie des Schutzes vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz werden in der Fort- und Weiterbildung angemessen berücksichtigt. Bei Veranstaltungen für die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Führungsaufgaben sollen Ansätze der Geschlechtersensibilisierung und Gleichstellung (Gender-Training) regelmäßig vermittelt werden. sind Frauen bevorzugt als Leiterinnen und - 11 4. Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit 4.1 Die Ruhr-Universität Bochum ist gemäß dem Beschäftigtenschutzgesetz, Artikel 10 des Gleichberechtigungsgesetzes des Bundes, verpflichtet, ihre Mitglieder und Angehörige gegenüber psychischer und physischer Diskriminierung, insbesondere sexueller Belästigung und Gewalt zu schützen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. So ist sexuelle Belästigung als Thema in Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu behandeln (siehe 3.8). Darüber hinaus bietet die Ruhr-Universität Bochum mindestens einmal pro Semester Kurse zur Selbstverteidigung für Frauen an. 4.2 Alle Mitglieder und Angehörigen der Ruhr-Universität Bochum, insbesondere solche mit Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Leitungsaufgaben in Lehre, Forschung, Verwaltung und Selbstverwaltung sind in ihrem Arbeitsbereich dafür verantwortlich, dass sexuell belästigendes Verhalten und die Ausübung anderer Formen sexualisierter Gewalt unterbleiben oder abgestellt werden. 4.3 Sexuelle Belästigung und andere Formen sexualisierter Gewalt bestehen in sexuell gefärbtem verbalen oder nicht-verbalen Verhalten, das Betroffene für unerwünscht erklären oder welches allgemein als unerwünscht angesehen wird. Sexuelle Belästigung stellt eine massive Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte sowie der Möglichkeit gleichberechtigter Teilhabe in allen Arbeitsbereichen der Ruhr-Universität Bochum dar. 4.4 Sexuelle Belästigung und andere Formen sexualisierter Gewalt unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz und im Studium unter Androhung persönlicher und beruflicher Nachteile bzw. der Zusage von Vorteilen werden als besonders schwerwiegend betrachtet. 4.5 Bei sexueller Belästigung und anderen Formen sexualisierter Gewalt sind disziplinarische und rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Es ist sicherzustellen, dass aus den eingeleiteten Maßnahmen der beschwerdeführenden Person keine persönlichen oder beruflichen Nachteile entstehen. Alle Schritte haben deshalb im Einvernehmen mit den Betroffenen zu erfolgen. 4.6 Betroffene Mitglieder und Angehörige der Hochschule können sich ungeachtet des Dienstweges u.a. an die Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau oder den Personalrat wenden. Die/der Betroffene entscheidet nach Beratung durch die Gleichstellungsbeauftragte über das weitere Vorgehen. 4.7 Zusätzliche Gefahren für die persönliche Sicherheit können architektonische Strukturen und räumliche Anlagen der Ruhr-Universität Bochum bergen. Die universitären Anlagen und Gebäude sollen in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten und den Personalvertretungen so gestaltet werden, dass sie keine Gefahrenquellen und Angsträume in Bezug auf sexuelle Belästigung und Gewalt darstellen. Hierzu gehört unter anderem die Einrichtung von Frauenparkplätzen, ausreichende Beleuchtung der Zuwege, Möglichkeiten einer sofortigen Alarmierung auf Parkplätzen und in den Gebäuden. - 12 5. Die Gleichstellungsbeauftragte Gemäss und § 23 Abs. 1 HG bestellt der Senat im Rahmen der Aufgabe der Hochschule nach § 3 Abs. 3 HG eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen und Männern der Universität (Gleichstellungsbeauftragte) und bis zu drei Stellvertreterinnen in der Weise, dass jede der vier Statusgruppen durch eine Kandidatin vertreten wird. 5.1 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten 5.1.1 Dem Senat werden vom Wahlfrauengremium Kandidatinnen für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagen. Das Wahlfrauengremium setzt sich aus 12 Wahlfrauen zusammen, von denen jeweils drei der Gruppe der Professorinnen, der Gruppe der Wissenschaftlerinnen, der Gruppe der Frauen aus Medizin, Technik und Verwaltung und der Gruppe der Studentinnen angehören. 5.1.2 Die an der Ruhr-Universität Bochum tätigen Frauen wählen ihre jeweiligen Wahlfrauen nach Gruppen getrennt in einer universitätszentralen Vollversammlung. Zur Vorbereitung und Durchführung des Vorschlagsverfahrens wird ein Wahlausschuss bestehend aus vier Frauen - eingesetzt. 5.1.3 Der Wahlausschuss führt die Vollversammlung durch. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden vom Senat gewählt. Kommt eine Wahl nicht zustande, gibt der Senat den Kandidatinnenvorschlag an das Wahlfrauengremium zurück, das dem Senat einen neuen Vorschlag unterbreitet. 5.2 Stellenumfang und Ausstattung Es wird erwartet, daß das Rektorat bei seinen Ausstattungsentscheidungen die folgenden Empfehlungen berücksichtigt: Die wirksame Erfüllung der Dienstaufgaben der Gleichstellungsbeauftragten soll durch die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln im erforderlichen Umfang im Rahmen des Haushalts gewährleistet werden. Dies bedeutet mindestens den Umfang der vollen regelmäßigen Arbeitszeit für die Gleichstellungsbeauftragte (vgl. § 16 Abs. 2b LGG). Die Stellvertreter/innen sind auf Antrag bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freizustellen. Die studentische Stellvertreterin wird als studentische Hilfskraft mit 18 Stunden beschäftigt. Das Gleichstellungsbüro wird von einer/m Verwaltungsangestellten mit einer vollen Stelle (mindestens BAT VI b) geführt. Darüber hinaus wird mindestens eine studentische Hilfskraft (18 Wochenstunden) eingestellt. 5.3 Amtszeit Die Amtszeit für die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreter/innen beträgt jeweils 2 Jahre mit der zweimaligen Möglichkeit der Wiederwahl. - 13 5.4. Aufgaben und Rechte 5.4.1 Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertretung nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr. 5.4.2 Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschulleitung sowie die universitären Gremien bei der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages. Sie wirkt an allen Regelungen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben oder haben könnten. Dies gilt insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen. 5.4.3 Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Beschäftigten und anderen Angehörigen der Ruhr-Universität Bochum in Fragen der Gleichstellung. 5.4.4 Die Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig von den jeweils zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten zu unterrichten, die die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Ruhr-Universität Bochum berühren. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fakultätsratssitzungen, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen. 5.4.5 Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht einer Maßnahme zu widersprechen, die sie für unvereinbar mit der Gleichstellung von Frau und Mann hält. Bis zur erneuten Entscheidung ist der Vollzug dieser Maßnahme auszusetzen (gemäß § 19 Landesgleichstellungsgesetz). 5.4.6 Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität kann ihre Rechte bei der Beteiligung an Berufungsverfahren und an anderen Personalangelegenheiten im Einzelfall durch die Vertrauensfrau der jeweiligen Fakultät oder Einrichtung widerruflich wahrnehmen lassen. Diese Beauftragte informiert die Gleichstellungsbeauftragte regelmäßig. 5.4.7 Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Senat, dem Frauenrat und den Angehörigen der Universität über ihre Tätigkeit. 5.5 Vertrauensfrauen an den Fakultäten 5.5.1 In jeder Fakultät, jeder anderen wissenschaftlichen Einrichtung und in jeder zentralen Betriebseinheit wählt die dortige Frauenvollversammlung möglichst eine Vertrauensfrau jeder Statusgruppe, mindestens aber eine Vertrauensfrau. 5.5.2 Die Vertrauensfrauen sind frühzeitig von den jeweils zuständigen Stellen der Fakultät in allen Angelegenheiten zu unterrichten, die die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Fakultät berühren. Sie kann hierzu an den Sitzungen der Gremien der Fakultät mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. - 14 5.5.3 Die Vertrauensfrauen nehmen folgende Aufgaben wahr, soweit sie ihnen von der Gleichstellungsbeauftragten übertragen werden: - - Stellungnahme bei der Verabschiedung von Frauenförderplänen der Fakultäten, der anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und der zentralen Betriebseinheiten Kontrolle der Umsetzung der Frauenförderpläne, Stellungnahme gegenüber den Fakultäten, den anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und den zentralen Betriebseinheiten vor der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge, Stellungnahme gegenüber der Fakultäts- oder Einrichtungsleitung vor der Entscheidung über Vorschläge für die Einstellung von wissenschaftlichem und anderem Personal. 5.5.4 Das Gremium/die Leitung der jeweiligen Fakultät oder Einrichtung hat die Vertrauensfrauen zur Sachlage anzuhören. 5.5.5 Zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben werden die Vertrauensfrauen mit entsprechenden Sachmitteln von ihrer Fakultät unterstützt und sie erhalten einen Raum. Die studentische Vertrauensfrau kann sich ihre Tätigkeit im Sinne der stud. Selbstverwaltung bescheinigen lassen. 5.6 Frauenrat 5.6.1 Der Frauenrat wird durch die Vertrauensfrauen aller Fakultäten, den wissenschaftlichen Einrichtungen sowie den zentralen Betriebseinheiten der Ruhr-Universität Bochum unter dem Vorsitz der Gleichstellungsbeauftragten gebildet. 5.6.2 Der Frauenrat hat zum Ziel, die Koordination zwischen den Fakultäten, den anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie den zentralen Betriebseinheiten zu gewährleisten. 5.6.3 Der Frauenrat unterstützt die Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragten berichten dem Frauenrat über ihre Arbeit. 6. Anreizsysteme zur Frauenförderung Die Ruhr-Universität Bochum integriert Erfolge der Gleichstellung in die Parameter der internen, leistungsbezogenen Finanzverteilung und schafft effektive Anreiz- und Sanktionssysteme zur Gleichstellung von Frauen und Männern auch im Bereich des Personals für Medizin, Technik und Verwaltung. Sie folgt damit dem Gleichstellungsauftrag gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes, dem Hochschulrahmengesetz und dem Gleichstellungsgesetz NRW. Zu den Indikatoren im Bereich der leistungsbezogenen Mittelvergaben gehören u.a. eine relevante Anteilssteigerung von Frauen im Bereich der Studierenden, der Absolventen/innen, der Promovenden/innen, der Habilitanden/innen, der Neubesetzung wissenschaftlicher Dauerstellen, der Neubesetzung von Professuren sowie die - 15 Integration von Frauen-/Geschlechterforschung und feministischer Forschung. Entsprechende Maßnahmen werden von der Gleichstellungskommission in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten konkretisiert. 7. Frauenförderpläne auf dezentraler Ebene 7.1 Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Fachbereichen und Organisationseinheiten wird der Frauenförderplan der RuhrUniversität Bochum durch dezentrale Frauenförderpläne, die innerhalb der Fakultäten, der anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der zentralen Betriebseinheiten entwickelt werden, konkretisiert. 7.2 Die Fakultäten, die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie die zentralen Betriebseinheiten berichten dem Senat jährlich schriftlich über ihre Bemühungen zur Umsetzung der Gleichstellungsrichtlinien und deren Realisierung; genannt sei hier vor allem die Erhöhung des Anteils von Frauen. Das Rektorat macht die Berichte universitätsöffentlich. 8. Gleichstellungskommission 8.1. Um die Gleichstellung zwischen Frau und Mann zu gewährleisten, setzt der Senat eine Gleichstellungskommission ein, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertretung mit beratender Stimme angehören. 8.2 Die Kommission ist paritätisch im Verhältnis 2:2:2:2 unter Beteiligung aller Statusgruppen sowie unter Beteiligung von Männern und Frauen zu besetzen. 8.3 Die Gleichstellungskommission berät und unterstützt die Hochschule in allen Gleichstellungsangelegenheiten und achtet auf die Umsetzung und Fortschreibung des Frauenförderplans. 8.4 Nach Ablauf der Evaluierung der dezentralen Frauenförderpläne werden die Ergebnisse gesamtuniversitär von der Gleichstellungskommission zusammengeführt, analysiert und veröffentlicht sowie gegebenenfalls weiterführende Maßnahmen eingeleitet. 8.5 An jeder Fakultät bzw. Einrichtung soll entsprechend der Gleichstellungskommission auf universitärer Ebene eine Gleichstellungskommission eingesetzt werden, insbesondere zur Erstellung der dezentralen Frauenförderpläne. - 16 9. Umsetzung, Inkrafttreten und Laufzeit 9.1 Die Hochschule überwacht in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten und der Gleichstellungskommission die Umsetzung und Einhaltung des Frauenförderplans. Darüber hinaus erstellt die Hochschulverwaltung in Abstimmung mit der Gleichstellungsbeauftragten und der Gleichstellungskommission jährlich eine Analyse der Beschäftigten- und Studierendenstrukturen und eine Übersicht über die Promotionen und Habilitationen sowie Absolventinnenquoten. 9.2 Nach Inkraftreten des Frauenförderplans berichtet die Gleichstellungsbeauftragte mindestens einmal im Jahr im Senat, ob die ergriffenen Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung effektiv sind und wie diese Ziele erreicht werden können. Gegebenenfalls müssen weitergehende Maßnahmen in den Frauenförderplan aufgenommen werden, um die angestrebten Ziele zu erreichen. 9.3 Dieser Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum veröffentlicht. Er tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und soll nach Ablauf von drei Jahren von Gleichstellungskommission und Gleichstellungsbeauftragter auf seine Wirksamkeit überprüft und entsprechend vom Senat fortgeschrieben werden. Bochum, den Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum Univ. Prof. Dr. Petzina