Frauenförderplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern an

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Frauenförderplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern
an der Ruhr-Universität Bochum
verabschiedet am 28.09.2000 im Senat der RUB
Präambel
Die Ruhr-Universität Bochum hat sich die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel
gesetzt. Die Hochschule unterstreicht damit die grundsätzliche Notwendigkeit, den Frauenanteil
in den Bereichen, in denen Frauen bisher unterrepräsentiert sind, zu erhöhen und die für Frauen
bestehenden Nachteile durch spezifische Maßnahmen zu beseitigen. Sie will die
gleichberechtigte Zusammenarbeit von Frauen und Männern in Forschung, Lehre, Dienstleistung
und Studium fördern, Diskriminierung abbauen sowie konstruktive Veränderungen an der
Hochschule vorantreiben, so dass die Realisierung von Gleichberechtigung zur
Selbstverständlichkeit wird.
Die spezifischen Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf die gleiche Teilhabe von Frauen
und Männern in der Wissenschaft, auf die Vereinbarkeit von Beruf und Elternschaft sowie auf
eine gleichberechtigte Zusammenarbeit von Frauen und Männern in der Hochschule; dies
umfasst auch Sicherheit vor sexueller Belästigung und Gewalt.
Zu den zentralen Maßnahmen zählen die Verbesserung der Information und Kommunikation
über Gleichstellung in der Hochschule, in ihren zentralen Gremien, Fakultäten und
Einrichtungen. Hierzu bedarf es neben informellen Öffnungen auch geeigneter Ansätze zu einer
objektiven und kontinuierlichen Wahrnehmung der Ergebnisse und Probleme der Gleichstellung,
gewährleistet durch eine entsprechende zentrale und dezentrale Bestandsaufnahme und
Berichterstattung.
Entsprechend ihrer Reformorientierung verankert die Ruhr-Universität Bochum die
Gleichstellung als Strukturelement ihrer Hochschulentwicklungspolitik und gestaltet ihre
internen Systeme von Anreizen und Mittelvergabe entsprechend aus. Die Anreize sollen
insbesondere Gleichstellungsprozesse in den Fakultäten und Einrichtungen vor dem Hintergrund
ihrer jeweiligen Bedingungen berücksichtigen. Hierfür ist eine angemessene Integration in die
hochschulinternen Evaluierungssysteme grundlegend.
Konstruktive Veränderungen in Wissenschaft und Forschung werden durch Einbeziehung aller
Impulse angestrebt. Hierzu gehören in besonderem Maße die Integration von Frauen- und
Geschlechterforschung sowie feministischer Theoriebildung in die verschiedenen
Wissenschaften.
Die übergreifende Zielsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern wird in der
Amtssprache der Ruhr-Universität Bochum angemessen berücksichtigt.
Die Richtlinien zur Gleichstellung gelten für alle Mitglieder der Universität, also für die
Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, für das wissenschaftliche Personal, für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Medizin, Technik und Verwaltung und für die Studierenden.
Sie richten sich an Frauen und Männer gleichermaßen, denn Gleichstellung ist eine gemeinsam
zu bewältigende Zukunftsaufgabe der Hochschule.
-2-
-31.
STRUKTURELLE MAßNAHMEN FÜR BESCHÄFTIGTE
1.1
Die Ruhr-Universität Bochum strebt an, in allen Bereichen je zur Hälfte Frauen und
Männer zu beschäftigen. Solange dies nicht erreicht ist, werden bei gleicher Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung Frauen bevorzugt eingestellt bzw. befördert und
höhergruppiert, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen. Das gleiche gilt für die Vergabe von Ausbildungsplätzen.
1.2
Stellenausschreibungen
1.2.1
Alle Stellen sind so auszuschreiben, dass sie gleichermaßen für Bewerberinnen und
Bewerber gelten. Dazu ist die weibliche und die männliche Form zu verwenden.
1.2.2
Folgender Hinweis ist aufzunehmen:
“Die Ruhr-Universität Bochum strebt die Erhöhung des Anteils von Frauen an und
fordert deshalb nachdrücklich Frauen auf, sich zu bewerben. Bei gleicher Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen bevorzugt berücksichtigt.”
1.2.3
Alle Professuren und unbefristeten Mittelbaustellen sowie leitende Positionen im
Verwaltungsbereich sind öffentlich auszuschreiben. Alle Stellen des wissenschaftlichen
Personals (§§ 56-59 HG) sind mindestens hochschulintern auszuschreiben. Das gilt auch
für längerfristige (Vertragsdauer mehr als drei Monate) wissenschaftliche und
studentische Hilfskraftstellen, wenn deren Frauenanteil unter 50% liegt. Stellen im
Bereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung sind
mindestens universitätsintern auszuschreiben. Ausbildungsplätze sind öffentlich
auszuschreiben.
Wenn auf interne Ausschreibungen keine Bewerbungen von Frauen erfolgen, muss die
Stelle öffentlich ausgeschrieben werden (LGG § 8). Liegt der Frauenanteil bei
Ausbildungsplätzen unter 20 %, muss für die Bewerbung von Frauen öffentlich
geworben werden. Die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Vertrauensfrauen der
Fakultäten erhalten zum Zeitpunkt der Ausschreibung eine Kopie jedes Stellenangebots.
1.2.4
Im Zusammenhang mit der Ausschreibung sucht die Organisationseinheit, in der die
Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist, ggf. mit Hilfe der Gleichstellungsbeauftragten, nach geeigneten Bewerberinnen und fordert diese zur Bewerbung auf.
1.3
Stellenbesetzungen und Beförderungen
1.3.1
Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind
ausschließlich die Anforderungen des zu besetzenden Arbeits- oder Ausbildungsplatzes
oder des zu vergebenden Amtes maßgeblich. Erfahrungen und Fähigkeiten aus der
Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen sollen bei der Qualifikationsbeurteilung
mit einfließen, soweit sie für die zu übertragende Aufgabe relevant sind.
-4-
1.3.2
Vorangegangene Teilzeitbeschäftigungen, Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und
Verzögerungen beim Abschluß der Ausbildung auf Grund der Betreuung von Kindern
oder pflegebedürftigen Angehörigen dürfen nicht nachteilig berücksichtigt werden.
1.3.3
Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Ist dies aus
zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die
Gleichstellungsbeauftragte sowie die Vertrauensfrau der jeweiligen Fakultät* oder
Einrichtung sind beratendes Mitglied der Auswahlkommission.
1.3.4
Zu den Vorstellungsgesprächen sind in allen Bereichen, wo Frauen unterrepräsentiert
sind, mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen einzuladen,
wenn sie über die erforderliche Qualifikation verfügen.
1.3.5
Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie der Betreuung
von Kindern neben der Berufstätigkeit sind unzulässig. Die relevanten Vorschriften von
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht sind dabei zu berücksichtigen.
1.3.6
Besetzung von Professuren
1.3.6.1 In Ergänzung zu 1.3.3 wird bestimmt: Jeder Berufungskommission muss mindestens
eine stimmberechtigte Wissenschaftlerin, nach Möglichkeit eine Professorin angehören.
In Fächern, in denen keine Wissenschaftlerin vertreten ist, sind Professorinnen oder
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen aus verwandten Fächergruppen hinzuzuziehen. Ist
dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen
(vgl. § 9, Abs. 2 LGG).
1.3.6.2 Die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Vertrauensfrauen der jeweiligen Fakultät* sind
von dem Berufungsverfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren und
entsprechend zu beteiligen. Die Gleichstellungsbeauftragte und/oder die Vertrauensfrau*
erhält Einblick in die Bewerbungsunterlagen.
1.3.6.3 Bei der Vorlage des Berufungsvorschlags an das Ministerium ist eine Liste aller
Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über wissenschaftliche Qualifikation
(Studium, Promotion, Habilitation, fachqualifizierende Tätigkeiten) und derzeitige
Stellung beizufügen. Werden in einem Berufungsvorschlag keine Frauen berücksichtigt
oder liegt eine schriftliche Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten oder ein
Sondervotum zugunsten einer Bewerberin vor, so hat die Hochschule hierzu Stellung zu
nehmen.
1.3.7
Besetzung von Stellen des übrigen wissenschaftlichen Personals, studentische und
wissenschaftliche Hilfskräfte
1.3.7.1 Die Ruhr-Universität Bochum sieht die Förderung von Wissenschaftlerinnen vorrangig
durch ihre Integration in den alltäglichen Forschungs- und Lehrbetrieb und durch die
verstärkte
Berücksichtigung
bei
der
Stellenvergabe
verwirklicht.
Um
Wissenschaftlerinnen einen Zugang zu Stellen zu ermöglichen, sind die Fakultäten und
-5Einrichtungen aufgefordert, Personalentwicklung im Bereich des wissenschaftlichen
Nachwuchses zu betreiben. Hierzu sollen die Fakultäten transparente Stellenpläne
fakultätsöffentlich bekanntmachen und absehbar freiwerdende Stellen frühzeitig (im
Regelfall drei Monate vor ihrer Besetzung) mit den jeweiligen Anforderungsprofilen
ausschreiben. Qualifizierte Frauen sind gezielt anzusprechen.
1.3.7.2 Die Professorin/der Professor bzw. die Einrichtung, der die Stelle zugeordnet ist, hat das
Vorschlagsrecht für die Besetzung bzw. Beförderung und Höhergruppierung.
1.3.7.3 Solange der Anteil der weiblichen studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte in
der Fakultät, dem Institut oder in der Einrichtung unter 50% liegt, ist der Dekanin/dem
Dekan eine Liste der Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen und die
Nichtberücksichtigung von Bewerberinnen zu begründen.
1.3.7.4 Die Fakultäten, die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie die zentralen
Betriebseinheiten berichten dem Senat jährlich über den Frauenanteil bei den
Professuren, beim wissenschaftlichen Personal inklusive studentische und
wissenschaftliche
Hilfskräfte
sowie
bei
den
Studierenden.
Die
Gleichstellungsbeauftragte erhält die Berichte zur Kenntnis.
1.3.8
Personal in Medizin, Technik und Verwaltung (MTV)
Für das Personal in Medizin, Technik und Verwaltung finden die Grundsätze zur
Frauenförderung uneingeschränkt Anwendung. Ergänzend wird bestimmt:
1.3.8.1 Die Dienststelle wird aufgefordert, ausgeschriebene Stellen (siehe 1.2.3) unaufgefordert
rechtzeitig allen Fakultäten, wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen
Einrichtungen und der Universitätsverwaltung der Ruhr-Universität Bochum bekannt zu
geben.
1.3.8.2 Bei allen Einstellungsverfahren und Beförderungen ist der Gleichstellungsbeauftragten
Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Sie erhält Einsicht in die Bewerbungsunterlagen.
Erhebt die Gleichstellungsbeauftragte gegen die beabsichtige Maßnahme Widerspruch,
so ist die Maßnahme bis zur erneuten Entscheidung auszusetzen (§ 19 LGG).
1.3.8.3 Die Ruhr-Universität Bochum trägt dafür Sorge, dass bei Tätigkeiten, die traditionell
überwiegend von Frauen ausgeübt werden, die tatsächlichen Anforderungen des
jeweiligen Arbeitsplatzes (z.B. Fremdsprachenkenntnisse, EDV-Kenntnisse,
Anforderungen an die Selbständigkeit und Verantwortlichkeit) bei der Eingruppierung
angemessen berücksichtigt werden. Sie unterstützt Projekte zur Beseitigung mittelbar
bestehender Entgeltdiskriminierung im BAT, insbesondere im Bereich der unteren
Vergütungsgruppen.
1.3.8.4 Mitarbeiterinnen in Technik und Verwaltung sollen über Anforderungsprofile von
Stellen und Qualifikationsmöglichkeiten so frühzeitig informiert werden, dass
Chancengleichheit für ihre berufliche Karriereplanung gegeben ist. Die Universität
informiert
im
Sinne
einer
vorausschauenden
Personalplanung
über
Stellenbesetzungsmöglichkeiten.
-6-
1.3.8.5 Um die Aufstiegsmöglichkeiten der Mitarbeiterinnen zu verbessern, erarbeitet die
Universität Konzepte der Personalentwicklung inklusive struktureller Maßnahmen. Sie
arbeitet dabei mit der Gleichstellungsbeauftragten, der Gleichstellungskommission und
dem Personalrat zusammen.
1.3.8.6 Die Universität dokumentiert jährlich den Stand der Gleichstellung im Bereich der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung in einer
Lohnsummenstatistik (Vergleich des Durchschnitts der Gesamtlöhne pro Geschlecht)
sowie, im Sinne einer gezielten Personalentwicklung, die jährlich erfolgten
Höhergruppierungen und Beförderungen von Frauen und Männern in der jeweiligen
Tarifgruppe. Wenn der Frauenanteil dabei unter ihrem Anteil an der vorangehenden
Vergütungsgruppe liegt, sind Maßnahmen zu entwickeln, um den Frauenanteil zu
erhöhen.
1.3.9
Lehrbeauftragte und Gastprofessuren
Solange der Anteil des weiblichen wissenschaftlichen Personals unter 50% liegt, sind
bei gleicher Qualifikationen Lehraufträge, Gastprofessuren und Lehrstuhlvertretungen
vorrangig an Frauen zu vergeben.
1.4
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
1.4.1
Beschäftigungsverhältnisse von Mitgliedern der Ruhr-Universität Bochum sollen im
Rahmen der rechtlichen Vorgaben so gestaltet werden, dass Elternschaft und andere
familiäre Verpflichtungen mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben vereinbar sind.
Deshalb fördert die Ruhr-Universität Bochum ein bedarfsgerechtes Angebot an
Betreuungsplätzen für die Kinder von Studierenden und Beschäftigten, berücksichtigt in
ihrer Raumplanung Kinderbetreuungsmöglichkeiten und richtet Zimmer für stillende
Mütter und Eltern-Kind-Räume ein.
1.4.2
In allen Einrichtungen der Hochschule sollen Arbeitszeitregelungen entwickelt werden,
die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.
1.4.3
Beschäftigte, die den Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit äußern, sind von der
Dienststelle über die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Möglichkeiten der
Freistellung und des Wiedereinstiegs zu informieren. Anträgen auf Ermäßigung der
Arbeitszeit aus familiären Gründen ist zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche
Belange dem nicht entgegenstehen.
1.4.4
Teilzeitarbeit soll im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf allen
Beschäftigungsebenen angeboten werden. Die organisatorischen Voraussetzungen für
Teilzeitarbeit sind auch in solchen Aufgabengebieten zu schaffen, die bisher als schwer
teilbar angesehen werden.
1.4.5 Bei Stellenteilung ist darauf zu achten, dass sich daraus für die Beschäftigten keine
Mehrbelastungen ergeben.
-7-
1.4.6
Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegs- und Fortbildungschancen
einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Eine Teilzeitbeschäftigung darf sich deshalb
auch nicht nachteilig auf eine dienstliche Beurteilung auswirken.
1.4.7
Arbeitsverträge unterhalb der Sozialversicherungsgrenze
studentischen Beschäftigten grundsätzlich nicht abgeschlossen.
1.4.8
Bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen sollen Anträge von Frauen und Männern,
die aus familiären Gründen bisher teilzeitbeschäftigt sind, bei entsprechender
Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden.
1.4.9
Bei Krankheit eines Kindes sollen Beurlaubungsmöglichkeiten für Frauen und Männer
großzügig angewendet werden.
1.4.10
Aufgrund von Bedarfserhebungen für die Kinderbetreuung an der Ruhr-Universität
Bochum entwickelt die Hochschule langfristige und qualifizierte Betreuungskonzepte
für die Kinder von Studierenden und Beschäftigten.
1.4.11
Die Ruhr-Universität Bochum trägt dafür Sorge, dass Schwangerschaft/Elternschaft mit
Studien- und Prüfungsanforderungen vereinbar sind. Sie wird sich dafür einsetzen, dass
in die Prüfungsordnungen entsprechende Regelungen aufgenommen werden.
2.
MAßNAHMEN FÜR STUDIUM, LEHRE UND FORSCHUNG
2.1
Gremien
Um eine Gleichverteilung von Einfluß, Status und Mitbestimmung von Frauen und
Männern in den universitären Selbstverwaltungsgremien zu erreichen, sollen alle
Kommissionen und Ausschüsse an der Ruhr-Universität-Bochum, sowohl auf zentraler
Ebene als auch in den einzelnen Fakultäten und Einrichtungen, geschlechterparitätisch
besetzt werden. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien und
Organe soll auf die geschlechterparitätische Repräsentanz geachtet werden (vgl. § 12
LGG).
2.2
Beratungsangebote
2.2.1
Fakultäten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ergreifen angemessene Maßnahmen,
um den Anteil der Studentinnen in ihrem Bereich wesentlich zu erhöhen. Die RuhrUniversität Bochum unterstützt die Aktivitäten der Fakultäten durch geeignete
Öffentlichkeitsarbeit.
2.2.2
Bereits Schülerinnen sollen bei der Entscheidung für ein Studium speziell beraten
werden. Es findet ein besonderes Informationsangebot in Bezug auf natur- und
ingenieurwissenschaftliche Fächer statt (wie z.B. das "Schnupperstudium" und das
"Studium zum Anfassen"). In diesem Sinne werden auch die Studienberatung und die
Arbeitsämter angesprochen mit dem Ziel, den Anteil der Studentinnen zu erhöhen.
werden
außer
mit
-82.2.3
Für Studentinnen sollen in allen Fächern und auch fächerübergreifend Informations- und
Beratungsangebote zur Studien- und Berufsplanung sowie zu Problemen des
Berufseinstieges usw. bereitgestellt werden, die auch eine wissenschaftliche
Laufbahnberatung einschließen.
2.2.4
Es sind Kooperationsverträge mit Industriebetrieben, Verwaltungen etc. anzustreben, die
Ferienpraktikums- und Arbeitsplätze für Studentinnen/Absolventinnen in ausreichender
Zahl anbieten.
2.3
Maßnahmen im Studium
2.3.1
Maßnahmen zur Verbesserung von Lehre und Studium sowie Studienreformaktivitäten
sollen die besondere Situation von Frauen und ihre wissenschaftliche und berufliche
Förderung berücksichtigen.
2.3.2
Die Hochschule unterstützt Maßnahmen der Fachbereiche und Einrichtungen, die
geeignet sind, die Situation von Frauen im Studium zu verbessern.
2.3.3
Die Ruhr-Universität Bochum ist sich bewußt, dass geschlechtsspezifische
Wahrnehmung und Kommunikation das Lehr- und Lernverhalten beeinflussen und
fordert die Lehrenden auf, sich diese Prozesse zu vergegenwärtigen. Fortbildungen zu
geschlechtsspezifischen Lehr- und Lernprozessen werden in hochschuldidaktischen
Veranstaltungen angeboten. Fragen der Gleichbehandlung sind Bestandteil von
Lehrevaluationen.
2.3.4
Bei der Erarbeitung und Abfassung von Studien- und Prüfungsordnungen achten die
zuständigen Ausschüsse und Kommissionen darauf, dass Benachteiligungen von Frauen
vermieden werden.
2.4
Stipendien
2.4.1
Die Ruhr-Universität Bochum wirkt darauf hin, dass Frauen bei entsprechender
Qualifikation mit mindestens 50% bei der Vergabe von Stipendien zur Studienförderung
berücksichtigt werden. Dasselbe gilt bei der Vergabe von Promotions- und
Habilitationsstipendien. Bei Entscheidungen und Fragen über Graduierten- und
Postgraduiertenstipendien werden die Fakultäten aufgefordert, einen Ausschuss zu
bilden oder zumindest eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner zu benennen.
2.4.2
Es wird als wünschenswert angesehen, wenn bei der Verlängerung von Stipendien
familiäre Gründe, z.B. Erziehungsurlaub und Beurlaubung aufgrund pflegebedürftiger
Angehöriger, berücksichtigt werden können.
-92.5
Wissenschaftlicher Nachwuchs
2.5.1
Die Ruhr-Universität Bochum ist bestrebt, Frauen im wissenschaftlichen Nachwuchs
besonders zu ermutigen und zu fördern. Sie verfolgt das Ziel, den Anteil der Frauen an
Promotionen und Habilitationen zu erhöhen. Die Fakultät berichtet dem Senat jährlich
über den Frauenanteil bzgl. der abgeschlossenen Promotionen und Habilitationen.
2.5.2
Die Ruhr-Universität Bochum fordert die Fakultäten und Einrichtungen auf, Frauen
stärker und durchgängiger in ihrer Karriereplanung zu unterstützen. Hierzu ermitteln die
Fakultäten und Einrichtungen die Bedingungen, die eine wissenschaftliche
Weiterqualifizierung von Frauen behindern und entwickeln entsprechende
Gegenmaßnahmen.
2.5.3
Die Fakultäten und Einrichtungen informieren insbesondere Studentinnen und
Doktorandinnen über Möglichkeiten zur Qualifizierung und motivieren sie, diese
wahrzunehmen.
2.5.4
Frauen sollen verstärkt forschungsschwerpunktnahe Hilfskraftstellen für Diplomarbeiten
und Dissertationen erhalten.
2.6
Frauen- und Geschlechterforschung, feministische Forschung
2.6.1
Alle Fakultäten und Einrichtungen der Ruhr-Universität Bochum sind aufgefordert,
frauenspezifische Fragestellungen in Forschung und Lehre zu fördern und ein Klima
sachlicher Auseinandersetzung und offener Diskussion für methodologische und
inhaltliche Probleme der Frauenforschung zu schaffen.
2.6.2
In der Studienberatung, insbesondere in Einführungsveranstaltungen im 1. Semester und
zu Beginn des Hauptstudiums, informieren die Fakultäten und Institute über das
entsprechende Lehrangebot und die Methoden und Schwerpunkte der Frauen- und
Geschlechterforschung sowie feministischer Forschung des jeweiligen Faches.
2.6.3
Die Ruhr-Universität Bochum fördert den Aufbau von Frauen- und
Geschlechterforschung sowie feministischer Forschung. Diese Arbeitsbereiche sind bei
der Entwicklungsplanung, insbesondere bei Entscheidungen über die Ausstattung von
Fakultäten und der Festlegung der Zweckbestimmung von Professuren, zu
berücksichtigen. Die Fakultäten werden aufgefordert, bei der Strukturplanung
entsprechende Arbeitsgebiete und Lehrangebote verstärkt zu berücksichtigen und in den
Studien- und Prüfungsordnungen zu verankern.
2.6.4
Im Sinne der Integration der Frauen- und Geschlechterforschung bzw. der
feministischen Studien in Forschung und Lehre sollen Berufungskommissionen
entsprechende Ansätze der Bewerberinnen und Bewerber positiv würdigen.
2.6.5
Die Bibliotheken der Universität sollen die für Frauen- und Geschlechterforschung
sowie feministische Studien notwendige Literatur zur Verfügung stellen.
- 10 2.6.6
Die Studiengänge und Studienangebote beziehen Fragestellungen aus dem Bereich der
Frauen- und Geschlechterforschung sowie feministischer Studien in das Lehrangebot
ein. Sie sind so in den Studien- und Prüfungsordnungen zu berücksichtigen, dass damit
prüfungsrelevante Studienleistungen/Prüfungsleistungen erbracht werden können.
3.
MAßNAHMEN ZUR FORT- UND WEITERBILDUNG
3.1
Die Ruhr-Universität Bochum strebt ein breit gefächertes, an den betrieblichen
Erfordernissen orientiertes Fort- und Weiterbildungsangebot sowohl für die Gruppe der
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler als auch für die Gruppe der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an, das unter Berücksichtigung persönlicher
Belange die Teilnahme von Frauen verstärkt ermöglicht.
Die Hochschule wird das Weiterbildungsangebot ausbauen, wobei der diesbezügliche
Bedarf für Frauen besonders berücksichtigt wird.
3.2
Die
Ruhr-Universität
Bochum
wird
Fortbildungsmaßnahmen,
die
zur
Weiterqualifizierung und damit zur Übernahme höherwertiger Tätigkeiten speziell im
Bereich der Mitarbeiterinnen aus Technik und Verwaltung befähigen, in das
Weiterbildungsangebot aufnehmen.
3.3
Fortbildung findet in der Regel während der Arbeitszeit statt. Die Fortbildung ist so zu
gestalten, dass die Teilnahme auch für Beschäftigte mit Familienpflichten und bei
Teilzeitarbeit möglich ist.
3.4
Die Kinderbetreuung während der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen muss
gewährleistet sein (vgl. Frauenförderplan der Ruhr-Universität Bochum vom 9.7.1987).
3.5
Beurlaubte Beschäftigte sind während der Beurlaubungszeit von der jeweiligen
Hochschuleinrichtung über die aktuellen Angebote der innerbetrieblichen Weiterbildung
zu informieren. Nach ihrer Beurlaubung sollen sie bevorzugt zur Teilnahme an
Weiterbildungsveranstaltungen zugelassen werden.
3.6
Die jährlich angebotenen Teilnehmerplätze für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
sind möglichst zur Hälfte an Frauen, mindestens aber entsprechend ihrem Anteil an den
Bewerbungen, zu vergeben (vgl. § 11 Abs. 1 LGG).
3.7
Bei Fortbildungsveranstaltungen
Referentinnen einzusetzen.
3.8
Fragen der Gleichstellung sowie des Schutzes vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
werden in der Fort- und Weiterbildung angemessen berücksichtigt. Bei Veranstaltungen
für die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Führungsaufgaben sollen Ansätze der
Geschlechtersensibilisierung und Gleichstellung (Gender-Training) regelmäßig
vermittelt werden.
sind
Frauen bevorzugt
als
Leiterinnen und
- 11 4.
Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit
4.1
Die Ruhr-Universität Bochum ist gemäß dem Beschäftigtenschutzgesetz, Artikel 10 des
Gleichberechtigungsgesetzes des Bundes, verpflichtet, ihre Mitglieder und Angehörige
gegenüber psychischer und physischer Diskriminierung, insbesondere sexueller
Belästigung und Gewalt zu schützen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende
Maßnahmen. So ist sexuelle Belästigung als Thema in Fort- und
Weiterbildungsveranstaltungen zu behandeln (siehe 3.8). Darüber hinaus bietet die
Ruhr-Universität Bochum mindestens einmal pro Semester Kurse zur
Selbstverteidigung für Frauen an.
4.2
Alle Mitglieder und Angehörigen der Ruhr-Universität Bochum, insbesondere solche
mit Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Leitungsaufgaben in Lehre, Forschung,
Verwaltung und Selbstverwaltung sind in ihrem Arbeitsbereich dafür verantwortlich,
dass sexuell belästigendes Verhalten und die Ausübung anderer Formen sexualisierter
Gewalt unterbleiben oder abgestellt werden.
4.3
Sexuelle Belästigung und andere Formen sexualisierter Gewalt bestehen in sexuell
gefärbtem verbalen oder nicht-verbalen Verhalten, das Betroffene für unerwünscht
erklären oder welches allgemein als unerwünscht angesehen wird. Sexuelle Belästigung
stellt eine massive Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte sowie der Möglichkeit
gleichberechtigter Teilhabe in allen Arbeitsbereichen der Ruhr-Universität Bochum dar.
4.4
Sexuelle Belästigung und andere Formen sexualisierter Gewalt unter Ausnutzung von
Abhängigkeitsverhältnissen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz und im Studium unter
Androhung persönlicher und beruflicher Nachteile bzw. der Zusage von Vorteilen
werden als besonders schwerwiegend betrachtet.
4.5
Bei sexueller Belästigung und anderen Formen sexualisierter Gewalt sind
disziplinarische und rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Es ist sicherzustellen, dass aus
den eingeleiteten Maßnahmen der beschwerdeführenden Person keine persönlichen oder
beruflichen Nachteile entstehen. Alle Schritte haben deshalb im Einvernehmen mit den
Betroffenen zu erfolgen.
4.6
Betroffene Mitglieder und Angehörige der Hochschule können sich ungeachtet des
Dienstweges u.a. an die Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau oder den Personalrat
wenden.
Die/der
Betroffene
entscheidet
nach
Beratung
durch
die
Gleichstellungsbeauftragte über das weitere Vorgehen.
4.7
Zusätzliche Gefahren für die persönliche Sicherheit können architektonische Strukturen
und räumliche Anlagen der Ruhr-Universität Bochum bergen. Die universitären
Anlagen und Gebäude sollen in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten
und den Personalvertretungen so gestaltet werden, dass sie keine Gefahrenquellen und
Angsträume in Bezug auf sexuelle Belästigung und Gewalt darstellen. Hierzu gehört
unter anderem die Einrichtung von Frauenparkplätzen, ausreichende Beleuchtung der
Zuwege, Möglichkeiten einer sofortigen Alarmierung auf Parkplätzen und in den
Gebäuden.
- 12 5.
Die Gleichstellungsbeauftragte
Gemäss und § 23 Abs. 1 HG bestellt der Senat im Rahmen der Aufgabe der Hochschule
nach § 3 Abs. 3 HG eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen und Männern
der Universität (Gleichstellungsbeauftragte) und bis zu drei Stellvertreterinnen in der
Weise, dass jede der vier Statusgruppen durch eine Kandidatin vertreten wird.
5.1
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
5.1.1
Dem Senat werden vom Wahlfrauengremium Kandidatinnen für die Ämter der
Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagen. Das Wahlfrauengremium setzt sich aus 12
Wahlfrauen zusammen, von denen jeweils drei der Gruppe der Professorinnen, der Gruppe der Wissenschaftlerinnen, der Gruppe der Frauen aus
Medizin, Technik und Verwaltung und der Gruppe der Studentinnen angehören.
5.1.2
Die an der Ruhr-Universität Bochum tätigen Frauen wählen ihre jeweiligen Wahlfrauen
nach Gruppen getrennt in einer universitätszentralen Vollversammlung. Zur
Vorbereitung und Durchführung des Vorschlagsverfahrens wird ein Wahlausschuss bestehend aus vier Frauen - eingesetzt.
5.1.3
Der Wahlausschuss führt die Vollversammlung durch. Die Gleichstellungsbeauftragte
und ihre Stellvertreterinnen werden vom Senat gewählt. Kommt eine Wahl nicht
zustande, gibt der Senat den Kandidatinnenvorschlag an das Wahlfrauengremium
zurück, das dem Senat einen neuen Vorschlag unterbreitet.
5.2
Stellenumfang und Ausstattung
Es wird erwartet, daß das Rektorat bei seinen Ausstattungsentscheidungen die folgenden
Empfehlungen berücksichtigt: Die wirksame Erfüllung der Dienstaufgaben der
Gleichstellungsbeauftragten soll durch die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln
im erforderlichen Umfang im Rahmen des Haushalts gewährleistet werden. Dies
bedeutet mindestens den Umfang der vollen regelmäßigen Arbeitszeit für die
Gleichstellungsbeauftragte (vgl. § 16 Abs. 2b LGG). Die Stellvertreter/innen sind auf
Antrag bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freizustellen. Die studentische
Stellvertreterin wird als studentische Hilfskraft mit 18 Stunden beschäftigt. Das
Gleichstellungsbüro wird von einer/m Verwaltungsangestellten mit einer vollen Stelle
(mindestens BAT VI b) geführt. Darüber hinaus wird mindestens eine studentische
Hilfskraft (18 Wochenstunden) eingestellt.
5.3
Amtszeit
Die Amtszeit für die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreter/innen beträgt
jeweils 2 Jahre mit der zweimaligen Möglichkeit der Wiederwahl.
- 13 5.4.
Aufgaben und Rechte
5.4.1
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertretung nehmen ihre Aufgaben und
Befugnisse als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr.
5.4.2
Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschulleitung sowie die universitären
Gremien bei der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages. Sie wirkt an allen
Regelungen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen
und Männern haben oder haben könnten. Dies gilt insbesondere für soziale,
organisatorische und personelle Maßnahmen.
5.4.3
Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Beschäftigten und anderen
Angehörigen der Ruhr-Universität Bochum in Fragen der Gleichstellung.
5.4.4
Die Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig von den jeweils zuständigen Stellen der
Hochschule in allen Angelegenheiten zu unterrichten, die die Gleichstellung von Frauen
und Männern in der Ruhr-Universität Bochum berühren. Sie kann hierzu an den
Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fakultätsratssitzungen, der
Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen;
sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.
Die
Gleichstellungsbeauftragte
ist
gleichberechtigtes
Mitglied
von
Beurteilungsbesprechungen.
5.4.5
Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht einer Maßnahme zu widersprechen, die sie
für unvereinbar mit der Gleichstellung von Frau und Mann hält. Bis zur erneuten
Entscheidung ist der Vollzug dieser Maßnahme auszusetzen (gemäß § 19
Landesgleichstellungsgesetz).
5.4.6
Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität kann ihre Rechte bei der Beteiligung an
Berufungsverfahren und an anderen Personalangelegenheiten im Einzelfall durch die
Vertrauensfrau der jeweiligen Fakultät oder Einrichtung widerruflich wahrnehmen
lassen. Diese Beauftragte informiert die Gleichstellungsbeauftragte regelmäßig.
5.4.7
Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Senat, dem Frauenrat und den
Angehörigen der Universität über ihre Tätigkeit.
5.5
Vertrauensfrauen an den Fakultäten
5.5.1
In jeder Fakultät, jeder anderen wissenschaftlichen Einrichtung und in jeder zentralen
Betriebseinheit wählt die dortige Frauenvollversammlung möglichst eine Vertrauensfrau
jeder Statusgruppe, mindestens aber eine Vertrauensfrau.
5.5.2
Die Vertrauensfrauen sind frühzeitig von den jeweils zuständigen Stellen der Fakultät in
allen Angelegenheiten zu unterrichten, die die Gleichstellung von Frauen und Männern
in der Fakultät berühren. Sie kann hierzu an den Sitzungen der Gremien der Fakultät mit
Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu
informieren.
- 14 5.5.3
Die Vertrauensfrauen nehmen folgende Aufgaben wahr, soweit sie ihnen von der
Gleichstellungsbeauftragten übertragen werden:
-
-
Stellungnahme bei der Verabschiedung von Frauenförderplänen der Fakultäten, der
anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und der zentralen Betriebseinheiten
Kontrolle der Umsetzung der Frauenförderpläne,
Stellungnahme gegenüber den Fakultäten, den anderen wissenschaftlichen
Einrichtungen und den zentralen Betriebseinheiten vor der Beschlussfassung über
Berufungsvorschläge,
Stellungnahme gegenüber der Fakultäts- oder Einrichtungsleitung vor der
Entscheidung über Vorschläge für die Einstellung von wissenschaftlichem und
anderem Personal.
5.5.4
Das Gremium/die Leitung der jeweiligen Fakultät oder Einrichtung hat die
Vertrauensfrauen zur Sachlage anzuhören.
5.5.5
Zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben werden die Vertrauensfrauen mit entsprechenden Sachmitteln von ihrer Fakultät unterstützt und sie erhalten einen Raum.
Die studentische Vertrauensfrau kann sich ihre Tätigkeit im Sinne der stud.
Selbstverwaltung bescheinigen lassen.
5.6
Frauenrat
5.6.1
Der Frauenrat wird durch die Vertrauensfrauen aller Fakultäten, den wissenschaftlichen
Einrichtungen sowie den zentralen Betriebseinheiten der Ruhr-Universität Bochum
unter dem Vorsitz der Gleichstellungsbeauftragten gebildet.
5.6.2
Der Frauenrat hat zum Ziel, die Koordination zwischen den Fakultäten, den anderen
wissenschaftlichen Einrichtungen sowie den zentralen Betriebseinheiten zu
gewährleisten.
5.6.3
Der Frauenrat unterstützt die Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragten berichten dem Frauenrat über ihre Arbeit.
6.
Anreizsysteme zur Frauenförderung
Die Ruhr-Universität Bochum integriert Erfolge der Gleichstellung in die Parameter der
internen, leistungsbezogenen Finanzverteilung und schafft effektive Anreiz- und
Sanktionssysteme zur Gleichstellung von Frauen und Männern auch im Bereich des
Personals für Medizin, Technik und Verwaltung. Sie folgt damit dem
Gleichstellungsauftrag gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes, dem
Hochschulrahmengesetz und dem Gleichstellungsgesetz NRW.
Zu den Indikatoren im Bereich der leistungsbezogenen Mittelvergaben gehören u.a. eine
relevante Anteilssteigerung von Frauen im Bereich der Studierenden, der
Absolventen/innen, der Promovenden/innen, der Habilitanden/innen, der Neubesetzung
wissenschaftlicher Dauerstellen, der Neubesetzung von Professuren sowie die
- 15 Integration von Frauen-/Geschlechterforschung und feministischer Forschung.
Entsprechende Maßnahmen werden von der Gleichstellungskommission in
Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten konkretisiert.
7.
Frauenförderpläne auf dezentraler Ebene
7.1
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen
Fachbereichen und Organisationseinheiten wird der Frauenförderplan der RuhrUniversität Bochum durch dezentrale Frauenförderpläne, die innerhalb der Fakultäten,
der anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der zentralen Betriebseinheiten
entwickelt werden, konkretisiert.
7.2
Die Fakultäten, die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie die zentralen
Betriebseinheiten berichten dem Senat jährlich schriftlich über ihre Bemühungen zur
Umsetzung der Gleichstellungsrichtlinien und deren Realisierung; genannt sei hier vor
allem die Erhöhung des Anteils von Frauen. Das Rektorat macht die Berichte
universitätsöffentlich.
8.
Gleichstellungskommission
8.1.
Um die Gleichstellung zwischen Frau und Mann zu gewährleisten, setzt der Senat eine
Gleichstellungskommission ein, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre
Stellvertretung mit beratender Stimme angehören.
8.2
Die Kommission ist paritätisch im Verhältnis 2:2:2:2 unter Beteiligung aller
Statusgruppen sowie unter Beteiligung von Männern und Frauen zu besetzen.
8.3
Die Gleichstellungskommission berät und unterstützt die Hochschule in allen
Gleichstellungsangelegenheiten und achtet auf die Umsetzung und Fortschreibung des
Frauenförderplans.
8.4
Nach Ablauf der Evaluierung der dezentralen Frauenförderpläne werden die Ergebnisse
gesamtuniversitär von der Gleichstellungskommission zusammengeführt, analysiert und
veröffentlicht sowie gegebenenfalls weiterführende Maßnahmen eingeleitet.
8.5
An jeder Fakultät bzw. Einrichtung soll entsprechend der Gleichstellungskommission
auf universitärer Ebene eine Gleichstellungskommission eingesetzt werden,
insbesondere zur Erstellung der dezentralen Frauenförderpläne.
- 16 9.
Umsetzung, Inkrafttreten und Laufzeit
9.1
Die Hochschule überwacht in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten und
der Gleichstellungskommission die Umsetzung und Einhaltung des Frauenförderplans.
Darüber hinaus erstellt die Hochschulverwaltung in Abstimmung mit der
Gleichstellungsbeauftragten und der Gleichstellungskommission jährlich eine Analyse
der Beschäftigten- und Studierendenstrukturen und eine Übersicht über die Promotionen
und Habilitationen sowie Absolventinnenquoten.
9.2
Nach Inkraftreten des Frauenförderplans berichtet die Gleichstellungsbeauftragte
mindestens einmal im Jahr im Senat, ob die ergriffenen Maßnahmen im Sinne der
Zielsetzung effektiv sind und wie diese Ziele erreicht werden können. Gegebenenfalls
müssen weitergehende Maßnahmen in den Frauenförderplan aufgenommen werden, um
die angestrebten Ziele zu erreichen.
9.3
Dieser Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern wird in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum veröffentlicht. Er tritt mit seiner
Veröffentlichung in Kraft und soll nach Ablauf von drei Jahren von
Gleichstellungskommission und Gleichstellungsbeauftragter auf seine Wirksamkeit
überprüft und entsprechend vom Senat fortgeschrieben werden.
Bochum, den
Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum
Univ. Prof. Dr. Petzina
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