Elektronische Kommunikation in der Schule und Datenschutz

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Elektronische Kommunikation in der Schule und Datenschutz
Auch fast 20 Jahre nach der für den Datenschutz grundlegenden
Volkszählungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) (vgl.
BVerfGE 65, 1 ff.) kann festgestellt werden, dass dem Datenschutz in der Schule
noch nicht überall der Stellenwert beigemessen wird, der ihm eigentlich gebührt.
Noch immer wird der Schutz insbesondere personenbezogener Daten (trotz des
Erlasses entsprechender Regelungen für den Schulbereich) bisweilen entweder zu
unkritisch gesehen, als lästige bürokratische Hürde eingeschätzt oder in der Hektik
des schulischen Alltagsgeschäfts schlicht ‚übersehen’. Dabei ist, ganz unabhängig
von der Rechtslage, gerade im Schulbereich ein funktionierender Datenschutz von
besonderer Bedeutung. Insbesondere gilt dies für den Bereich der elektronischen
Medien, die inzwischen überall in der Schule Einzug gehalten haben. Gerade mit
dem Einsatz elektronischer Kommunikationsmedien in den Schulen für Zwecke des
Unterrichts und der Förderung der Medienkompetenz stellen sich jedoch eine Reihe
von rechtlichen Fragen, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll.
1. Die Rechte von Schülerinnen und Schülern
Traditionell wurde bislang das Rechtsverhältnis zwischen Schülerinnen und Schülern
und staatlichen Schulen als ein "besonderes Gewaltverhältnis" gekennzeichnet,
indem Eingriffe in die Freiheitssphäre von Schülerinnen und Schülern bereits durch
die Tatsache des Bestehens eines Schulverhältnisses gerechtfertigt sein sollen.
Schon diese Schlussfolgerung steht – zu Recht - nicht mehr im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, denn der Gesetzgeber muss
auch im Schulwesen die für die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen
Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht der Bildungsadministration
überlassen (BVerfGE 47, 46, 78 f.). Einschränkungen der Grundrechte bedürfen
auch in diesen, modifizierend auch als "Sonderstatus" bezeichneten
Rechtsverhältnissen einer Rechtfertigung durch oder auf der Grundlage eines
Gesetzes (BVerfGE 33, 1, 11, st. Rspr.). Wenig hilfreich ist in diesem
Zusammenhang der Einwand fehlender Grundrechtsmündigkeit der Schülerinnen
und Schüler. Zunächst ist die Fähigkeit, ein bestimmtes Recht auszuüben, von dem
Besitz einer Rechtsposition zu trennen. Auch minderjährige Schülerinnen und
Schüler sind Träger von Persönlichkeitsrechten, lediglich ihre Ausübung kann an ihre
Einsichtsfähigkeit gebunden sein. Fehlt diese, so bedeutet dies jedoch keinesfalls,
dass das Persönlichkeitsrecht des Schülers oder der Schülerin zur freien Disposition
der Schule gestellt wäre. Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht
bedürfen stets einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, die sich entweder aus
dem Recht der Personensorge der Eltern oder aber dem Schulrecht ergeben kann.
Voreilig und falsch wäre es, von einer etwa fehlenden Einsichtsfähigkeit auf einen
(konkludenten) Verzicht der Einwilligung zu schließen.
Zu den in diesem Kontext für die Nutzung elektronischer Online-Medien wesentlichen
Grundrechten zählt neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(BVerfGE 65, 1, 44 ff.) insbesondere auch das Fernmeldegeheimnis der
Schülerinnen und Schüler, das in Art. 10 des Grundgesetzes (GG) garantiert ist,
deren Einschränkung durch Einblicke in Inhalte und Umstände der individuellen
Kommunikation regelmäßig einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Von Bedeutung ist
die Beachtung des Fernmeldegeheimnisses dann, wenn eine Schule eine
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Telekommunikationsanlage (Vermittlungsserver) für die Kommunikation innerhalb der
Schule (Corporate Network) oder mit Dritten außerhalb der Schule betreibt. Seit dem
Fangschaltungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist geklärt, dass auch
betriebsbedingte Einblicke des Betreibers - und damit auch der Schule - in Inhalte
und Umstände elektronischer Kommunikation rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in
das Fernmeldegeheimnis sind (BVerfGE 85, 386, 396 f.).
2. Unterrichtliche und außerunterrichtliche elektronische Kommunikation
Rechtspositionen von Schülerinnen und Schülern sind betroffen, wenn die
individuelle Nutzung von Medien im Rahmen des Unterrichts kontrolliert werden soll.
Derartige Kontrollen liegen zwar einerseits im Rahmen des zumeist schon
schulgesetzlich geregelten Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule. Dieser
rechtfertigt aber andererseits nicht jegliche Art und Form der Überwachung zu
pädagogischen Zwecken. Das maßgebliche Kriterium für die Rechtswidrigkeit einer
Überwachung ist ihre Transparenz für die betroffenen Schülerinnen und Schüler.
Eine ‚heimliche’ Überwachung widerspricht eindeutig dem Auftrag der Schule, die
Schülerinnen und Schüler zu mündigen und verantwortungsbewussten Bürgern im
freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes zu erziehen (vgl. z.B. § 1
Abs. 2 des SchulG des Landes Sachsen-Anhalt). Ebenso wie das Anbringen
versteckter Kameras zur Überwachung des Unterrichts ohne Kenntnis und
Zustimmung der Schülerinnen und Schüler prinzipiell unzulässig ist (und in der
schulischen Praxis wohl auch kaum vorkommen dürfte), ist auch die ‚heimliche’
Kontrolle der elektronischen Kommunikation der Schülerinnen und Schüler ein
unzulässiger Eingriff in ihre Rechte. Aus guten Gründen wird der Leistungs- und
Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler im Unterrichtsgespräch auch offen oder
mit Hilfe schriftlicher Arbeiten erhoben und überprüft. Nichts anderes gilt, wenn
Schülerinnen und Schüler die an der Schule zugänglichen Online-Medien zu privaten
Zwecken nutzen. Auch hier gilt grundsätzlich, dass eine ‚heimliche’ Überwachung der
privaten Schülerkommunikation unzulässig ist. Häufig wird eine solche Nutzung
zugleich auch innerhalb des schulischen Erziehungszwecks liegen. Wie sollten
Schülerinnen und Schüler auch sonst Medienkompetenz erwerben, wenn nicht durch
eine eigenständige Nutzung der betreffenden Kommunikationsmittel auch außerhalb
des Unterrichts? Vielfach wird eine eigenständige Nutzung darüber hinaus auch aus
schulischem Anlass erfolgen, wenn beispielsweise Schülerinnen und Schüler das
Internet zur Informationsrecherche für die Anfertigung einer Hausarbeit oder eines
Referates nutzen. Ebenso kann die E-Mail-Nutzung in der eigenen oder einer
fremden Sprache auch ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterricht
regelmäßig zur Förderung kommunikativer Kompetenz und damit zumindest auch
mittelbar schulischen Zwecken dienen.
3. Inhaltskontrollen und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
Wenn Schülerinnen und Schülern seitens der Schule zu Unterrichtszwecken ein EMail-Account zur Verfügung gestellt wird, stellt sich die Frage, inwieweit die Schule
berechtigt oder gar verpflichtet ist, Inhaltskontrollen auszuüben.
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Grundsätzlich unterfällt der E-Mail-Verkehr dem Fernmeldegeheimnis. Dieses in Art.
10 des Grundgesetzes (GG) normierte Grundrecht schützt vorrangig den
Kommunikationsinhalt. Nach den Worten des Bundesverfassungsgerichtes ist es
"Sache der am Kommunikationsvorgang Beteiligten, darüber zu bestimmen, wer von
dem Inhalt Kenntnis erlangen soll" (BVerfGE 85, 386, 396). Der Grundrechtsschutz
erstreckt sich darüber hinaus auch auf die "näheren Umstände der
Telekommunikation". Dazu zählt insbesondere die Tatsache, "ob und wann zwischen
welchen Personen und Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat
oder versucht worden ist" (BVerfGE a.a.O.).
Während Art. 10 des Grundgesetzes die Vertraulichkeit der Kommunikation
gegenüber staatlichen Eingriffen schützt - dazu gehören auch die Einblicke von
Schulleiter und Lehrkräften in Kommunikationsinhalt und Kommunikationsvorgänge
von Schülerinnen und Schülern - ergänzt § 85 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) diesen Schutz durch eine einfachgesetzliche Verpflichtung
derjenigen, die "geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste" (TK - Dienste)
erbringen oder daran mitwirken“. Unter derartigen TK - Diensten ist "das nachhaltige
Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht"
zu verstehen, § 3 Nr. 5 TKG. Nur am Rande sei erwähnt, dass § 206 des
Strafgesetzbuches (StGB) die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch "den
Inhaber oder Beschäftigten eines Unternehmens, das geschäftsmäßige Post - und
Telekommunikationsdienste erbringt," unter Strafe stellt. Der Adressatenkreis in der
Strafvorschrift soll mit dem nach § 85 Abs. 2 TKG verpflichteten Personenkreis laut
Gesetzesbegründung deckungsgleich sein (BR-Drs. 369/97, S. 51).
Das einfachgesetzliche Fernmeldegeheimnis ist - neben dem grundrechtlich
geschützten - zumindest dann zu beachten, wenn die Schule einen eigenen Server
betreibt, mit dessen Hilfe Telekommunikation mit Dritten außerhalb der Schule
vermittelt wird. Umstritten ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen auch interne
Kommunikationsnetze und damit auch intern vernetzte Computer in eine Schule
"geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste" im Sinne des § 85 Abs. 2 TKG sind.
Die Gesetzesbegründung benennt beispielhaft "Corporate Networks,
Nebenstellenanlagen in Hotels und Krankenhäusern, Clubtelefone und
Nebenstellenanlagen in Betrieben und Behörden, so weit sie den Beschäftigten zur
privaten Nutzung zur Verfügung gestellt sind" (BT-Drs. 13/3609, S. 53). Der
Begründung ist aber auch in die Einsicht zu entnehmen, dass wegen der Komplexität
und der Vielfalt denkbarer Konfigurationen "eine enumerative Aufzählung des
Schutzbereiches des Fernmeldegeheimnisses nicht möglich" ist. Im Einzelfall wird zu
Recht auf das schutzwürdige Vertrauen der Beteiligten abzustellen sein. Unter dem
Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit könnte bezweifelt werden, ob bei einem
schulinternen Netz die Schülerinnen und Schüler "Dritte" im Sinne des § 3 Nr. 50
TKG sind. Immerhin benennt die Gesetzesbegründung als Regelbeispiel
behördeninterne Netze nur insoweit, als die Mitarbeiter auch privat
telekommunizieren können. Dies könnte als Hinweis gewertet werden, dass die
schulinterne Kommunikation nicht unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses
fällt, solange nicht auch privat kommuniziert werden kann. Zieht man jedoch die
Rechtsprechung zur Telefondatenverarbeitung in Betrieben und Behörden zu Rate,
zeigt sich, dass der "dienstliche oder geschäftliche Charakter" eines
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Telefongesprächs regelmäßig nicht die Bestimmungsbefugnis des Sprechenden
beseitigt, "den Adressatenkreis seiner Worte selbst zu bestimmen." (vgl. BVerfG in
NJW 1992, 815). Da regelmäßig das schutzwürdige Interesse von minderjährigen
Schülerinnen und Schülern über das eines Arbeitnehmers hinausgeht, gilt das
Fernmeldegeheimnis auch für private oder schulische veranlasste elektronische
Kommunikation von Schülerinnen und Schülern im schulinternen Netz. Auch unter
Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung zur Grundrechtsgeltung in
Sonderstatusverhältnissen werden Schülerinnen und Schüler regelmäßig als "Dritte"
im Sinne des § 3 Nr. 5 TKG anzusehen sein.
4. E-Mail-Nutzung durch Schülerinnen und Schüler
Es wurde eingangs bereits darauf hingewiesen, dass der E-Mail-Verkehr
grundsätzlich dem Fernmeldegeheimnis unterfällt. Hierunter fallen neben dem
Textinhalt der E-Mails auch die äußeren Umstände der Kommunikation, wie z.B.
Daten darüber, wer wann mit wem kommuniziert hat.
Innerhalb einer vernetzten Schule kann E-Mail zu unterrichtlichen Zwecken zum
Einsatz kommen. Häufig ist aber auch eine E-Mail-Kommunikation mit Dritten
außerhalb der Schule beispielsweise im Rahmen des Fremdsprachenunterrichts oder
eines Schüleraustausch anzutreffen. Typischerweise wird in diesem Fall die Schule
die Dienstleistung eines Diensteanbieters (z.B. T-Online, AOL, CompuServe etc.) in
Anspruch nehmen. Dieser vermittelt dann die E-Mail-Kommunikation mit Dritten.
Möglich und wahrscheinlich ist aber auch, dass aus Kostengründen die elektronische
Kommunikation über einen schuleigenen Server an den des Diensteanbieters
vermittelt wird. In beiden Konstellationen ist nach den vorstehenden Ausführungen
von der Schule das Fernmeldegeheimnis der Schülerinnen und Schüler zu beachten.
E-Mail-Kommunikation ist grundsätzlich Telekommunikation im Sinne des TKG, weil
mittels technischer Einrichtungen oder Systeme "als Nachrichten identifizierbare
elektromagnetische oder optische Signale" ausgesendet, vermittelt und empfangen
werden, § 3 Nr. 16 TKG. Telekommunikation rechtlich stellt sich zunächst die Frage,
ob der Betrieb eines schulinternen TK - Netzes unter die Lizenz- oder Anzeigevorschriften des TKG fällt. Nach der Vorstellung des TKG ist unter einem TK-Netz die
Gesamtheit der technischen Einrichtungen (wie Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen etc.) zu verstehen, die zur Erbringung von TK - Dienstleistungen oder
nicht gewerblichen TK-Zwecken dient, § 3 Nr. 21 TKG. Lizenzpflichtig ist allerdings
nur der Betrieb von Übertragungswegen, die eine Grundstücksgrenze überschreiten
und für „TK - Dienstleistungen für die Öffentlichkeit " genutzt werden, § 6 Abs. Nr. 1
TKG. Bereits an dieser ersten Bedingung wird es bei einem schulinternen Netz
regelmäßig fehlen. Auch die zweite Voraussetzung einer "TK - Dienstleistung für die
Öffentlichkeit" erfüllen Schulnetze regelmäßig nicht, weil darunter das "gewerbliche
Angebot" von Übertragungswegen für beliebige Personen und nicht lediglich für
Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen zu verstehen ist, § 3 Nr. 19 TKG.
„Gewerblich" sind Dienstleistungen, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen,
angeboten werden. Ein internes Schulnetz wäre nicht einmal nach § 4 TKG
anzeigepflichtig, weil auch hier eine „TK - Dienstleistung" vorausgesetzt wird.
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Diskutiert wird ferner, ob das Angebot einer E-Mail-Kommunikation ein Teledienst ist.
Nach der Legaldefinition handelt es sich hierbei jedoch um elektronische Dienste, die
für eine individuelle Nutzung von Daten bestimmt sind und denen eine Übermittlung
mittels Kommunikation zugrunde liegt, § 2 Abs. 1 TDG (Teledienstegesetz). Das
TDG regelt damit aber nur die individuelle „Nutzung der mittels Telekommunikation
übermittelten Inhalte“, wie auch die Gesetzesbegründung verdeutlicht (BR-Drs.
966/96, S. 19). E-Mail ist also lediglich ein Dienst zum Transport von Inhalten und
damit lediglich Telekommunikation.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Schülerdaten im Rahmen des Betriebes
von Telekommunikationsanlagen sind die Regelungen der §§ 85 und 89 TKG. Eine
Anwendung der Telekommunikationsdatenschutzverordnung 1996 scheidet aus, weil
abgesehen von der Tatsache, dass ihre alte Rechtsgrundlage § 10 Abs. 1 FAG mit
der Verkündung des TKG außer Kraft getreten ist, ihre Regelungen nur für
gewerbliche TK - Dienstleistungen gelten (§ 1 Abs. 1, § 2 Nr. 6 TDSV 1996) und
daher im Schulbereich nicht von Bedeutung sind.
Besondere Bedeutung hat unter den Datenschutzvorschriften des TKG § 85 Abs. 3
Satz 1. Danach ist die Verwendung von Daten, die dem Fernmeldegeheimnis
unterliegen, auf das "für das Geschäftsmäßige Erbringen" des TK - Dienstes
erforderliche Maß beschränkt (Grundsatz der Erforderlichkeit). Eingriffe in das
Fernmeldegeheimnis zu schulischen Zwecken sind demnach auf dieser
Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Dieses Ergebnis wird durch die Regelung der
Zweckbindung in § 18 Abs. 2 Satz 2 TKG unterstrichen, wonach Diensteanbieter und
Mitwirkende die dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Kenntnisse "nur zu
Zwecken des TK – Dienstes“ verwenden dürfen. Darüber hinaus ist eine Verwendung
zu anderen Zwecken (also schulischen) nur auf einer ausdrücklichen gesetzlichen
Grundlage möglich (Grundsatz bereichsspezifischer Regelung), die sich zudem
"ausdrücklich" auf das Fernmeldegeheimnis beziehen muss, § 85 Abs. 2 Satz 3 TKG.
In den jeweiligen schulgesetzlichen Regelungen der Länder fehlen, soweit
ersichtlich, derartige Regelungen, die Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der
Schule zu schulischen Zwecken ausdrücklich ermöglichen. Daher sind Eingriffe
seitens des schulischen TK-Dienstleisters in das Fernmeldegeheimnis nur möglich,
so weit es zur Erbringung des TK-Dienstes erforderlich ist, nicht aber zu schulischen
Zwecken.
Diese Feststellung steht auch im Einklang mit den weiteren Datenschutzbestimmungen des § 83 Abs. 2 TKG. Danach dürfen nämlich personenbezogene Daten
der Teilnehmer an einer Telekommunikation nur erhoben, verarbeitet und genutzt
werden, so weit dies zur betrieblichen Abwicklung der „geschäftsmäßigen
Telekommunikation“ (Abs. 2 Nr. 1) erforderlich ist. Dazu zählt unter anderem das
Begründen und Aufrechterhalten eines Vertragsverhältnisses mit einem Teilnehmer
(a), das Herstellen und Aufrechterhalten der Verbindungen (b), das ordnungsgemäße
Ermitteln und der Nachweis der Entgelte (c), das Erkennen und Beseitigen von
Störungen an TK - Anlagen (d) und das Aufklären sowie das Unterbinden einer
Leistungserschleichung, sofern für sie entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen (e).
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Gem. § 89 Abs. 3 TKG dürfen nur die näheren Umständen der Telekommunikation
erhoben oder verarbeitet werden. Nachrichteninhalte dürfen bei der
geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten aufgezeichnet,
Dritten zugänglich gemacht oder sonst verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand
oder aus verarbeitungstechnischen Gründen Bestandteil des Dienstes ist, § 89 Abs.
4 TKG. Lediglich zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und
Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber der TK-Anlage oder seinem
Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, wenn dies
betrieblich erforderlich ist. Jedoch muss das Aufschalten den betroffenen
Gesprächsteilnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich
mitgeteilt werden, § 89 Abs. 5 TKG. Im Fall von Datenübermittlungen werden
äquivalente Warnsignale vorzusehen sein. Zwar finden die Vorschriften der TDSV
1996 aus den eben dargestellten Gründen nicht unmittelbar Anwendung, jedoch
lassen sich diesen Vorschriften gewisse Anhaltspunkte für die Anwendung der
Prinzipien der Zweckbindung und Erforderlichkeit entnehmen. So sind die
Verbindungsdaten mit dem Ende der Verbindung zu löschen, § 5 Abs. 2 Satz 2
TDSV 1996. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn die Verbindungsdaten zur Ermittlung
der Entgelte notwendig sind, vgl. § 6 TDSV 1996. Für „Nachrichtenübermittlungssysteme, zu deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist“ (wie z.B.
bei Mailboxen) schreibt § 14 Abs. 1 TDSV 1996 außerdem vor, dass der
Unternehmer, damit ist nach TKG der Betreiber einer TK-Anlage gemeint,
zwischengespeicherte Nachrichten ausschließlich in den eigenen Anlagen
verarbeiten darf, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag der Kunden
in Anlagen anderer Unternehmen weitergeleitet (Nr. 1). Ferner darf ausschließlich
der Kunde durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung bestimmen
(Nr. 2), ausschließlich der Kunde bestimmt, wer als Zugriffsberechtigter
Nachrichteninhalte eingeben und auf Nachrichteninhalte zugreifen darf (Nr. 3); das
Unternehmen darf dem Kunden mitteilen, dass die Empfänger auf die Nachricht
zugegriffen hat (Nr. 4) und das Unternehmen darf Nachrichteninhalte nur gemäß dem
mit dem Kunden geschlossenen Vertrag löschen (Nr. 5). Außerdem verpflichtet §14
Abs. 2 TDSV 1996 den Unternehmer, die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte
Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb des Unternehmens oder an Dritte
auszuschließen, so weit der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzaufwand steht.
Es liegt auf der Hand, dass verantwortlich für den Inhalt einer E-Mail-Nachricht nicht anders als bei der ‚normalen’ Briefpost auch - der Urheber und nicht etwa der
Transporteur ist. Eine andere Sichtweise wäre auch lebensfremd, denn keiner käme
auf die Idee, bei einer Briefsendung mit beleidigendem Inhalt statt den Verfasser
etwa die Deutsche Post AG zu verklagen. Nicht anders als bei konventioneller
Briefpost oder Telefonanrufen ist daher auch der Absender dem Empfänger
gegenüber für die von ihm geäußerten Inhalte straf- oder zivilrechtlich verantwortlich.
Konkret bedeutet dies, wer den Empfänger einer Nachricht beleidigt, kann sich nach
§ 85 StGB strafbar machen (vorausgesetzt allerdings, der Beleidigte stellt einen
Strafantrag, § 194 StGB). Ebenso macht sich strafbar, wer pornografische Schriften,
dazu zählen auch Dateien, einer Person unter 18 Jahren "anbietet" oder an einen
anderen "gelangen lässt, ohne dazu aufgefordert zu sein", § 184 Abs. 1 Nr. 1,Nr. 6
StGB, etc. Der Absendern derartiger Nachrichten kann also durchaus als Person
Adressat von zivilrechtlichen Abwehr- oder Schadensersatzansprüchen sein.
Allerdings setzt das Strafrecht für eine Bestrafung die entsprechende Strafmündigkeit
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und das zivilrechtliche Deliktsrecht Deliktsfähigkeit voraus. Im ersten Fall muss der
Schüler oder die Schülerin über 14 Jahre alt sein, im zweiten Fall das siebte
Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Einsicht verfügen, § 828 BGB.
Praktisch von größerer Bedeutung für den Schulalltag ist allerdings die Frage, ob und
inwieweit Schulleiter und Lehrer verantwortlich sind für die von ihren Schülern perr EMail übermittelten Inhalte.
Dogmatischer Ansatzpunkt ist für das Strafrecht die Frage, inwieweit der Lehrer
verpflichtet ist, Straftaten der Schüler zu verhindern, § 13 StGB, oder für das Zivil und auch das Dienstrecht die Reichweite der jeweilige Aufsichtspflicht der Lehrkräfte,
§ 832 BGB iVm Art. 34 GG.
Zentraler Gesichtspunkt für die praktische Lösung derartiger Fälle sind die jeweiligen
Umstände und der Zweck der E-Mail-Kommunikation der Schülerinnen und Schüler.
Es macht ein Unterschied, ob sich um eine aus Gründen der Fehlerkorrektur
‚überwachte’ Kommunikation handelt oder um einen freien und ungehinderten
individuellen Kommunikationsaustausch. Jede Kommunikation erfüllt ihren
pädagogischen Zweck und liegt innerhalb des Erziehungsauftrages der Schule. In
fast allen Schulgesetzen der Länder ist geregelt, dass Schülerinnen und Schüler
insbesondere lernen sollen, sich Informationen eigenständig zu verschaffen, sich
ihrer kritisch zu bedienen, sich eine eigene Meinung zu bilden und sich mit den
Auffassungen anderer unvoreingenommen auseinander zu setzen. Der Erwerb von
Sprachkompetenz beispielsweise entwickelt sich eben (auch) durch einen
ungehinderten Gebrauch einer (Fremd)sprache, möglicherweise auch unter
Zuhilfenahme von E-Mail.
Es ist bereits an anderer Stelle und anlässlich diverser Vorträge und Workshops
darauf hingewiesen worden, dass die Nutzung von Internet und E-Mail in der Schule
weder eine gefahrgeneigte Tätigkeit ist noch etwa besondere Aufsichtspflichten nach
sich zieht. Es gilt hier wie im übrigen Schulalltag auch die übliche, umsichtige und auf
die jeweilige Einsichtsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler abgestellte Aufsicht, die
keinesfalls umfassend sein muss und kann. Die Aufsichtspflicht der Schule reicht in
dem hier interessierenden Zusammenhang also nur so weit, wie Lehrer von der EMail-Kommunikation ihrer Schülerinnen und Schüler Kenntnis haben dürfen. Die
Aufsichtspflicht rechtfertigt generell keine für die Schülerinnen und Schüler nicht
transparente Überwachung ihrer E-Mail-Kommunikation. Das Recht auf Entwicklung
der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfordert eine verlässliche Kenntnis,
ob und welche E-Mail-Kommunikation gegebenenfalls nachträglich beispielsweise als
Beleg einer erledigten Hausaufgabe vorzulegen ist. Bei Missbrauchsfällen kann die
Schule allenfalls die elektronische Kommunikation einer Schülerin oder eines
Schülers zeitweise oder auf Dauer unterbinden. Die Rolle eines in die vertrauliche
Kommunikation von Schülerinnen und Schülern hinein ermittelnden Staatsanwaltes
steht der Schule nach geltendem Recht nicht zu.
5. Newsgroups
Unter Newsgroups werden Diskussionsforen verstanden, in der sich die Teilnehmer
einer Gruppe über E-Mail untereinander verständigen. Unterschieden werden
können geschlossene Benutzergruppen, zu dem man sich anmelden muss und
folglich auch als Teilnehmer abgelehnt oder nachträglich ausgeschlossen werden
kann sowie öffentliche, d. h. allgemein zugängliche Diskussionsforen.
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Im Rahmen der Schule ist denkbar, es Schüler den Server der Schule als Gateway
nutzen, um sich an Diskussionsforen, die auf anderen schuleexternen Servern
laufen, mit eigenen Beiträgen aktiv oder passiv zu beteiligen. In diesen Fällen ist die
Kommunikation der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Newsgroup nicht
anders als eine E-Mail-Kommunikation. Denkbar ist aber auch, dass schulintern auf
dem Server der Schule Diskussionsforen angeboten werden, die entweder
beschränkt auf die Schüler der Schule sind ("Schwarzes Brett“) oder auch Dritten
außerhalb der Schule zur Beteiligung offen stehen.
Newsgroups sind in aller Regel "Teledienste", das sind Dienste, die eine individuelle
Nutzung von Daten ermöglichen, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zu Grunde liegt, § 2 Abs. 1 TDG. Speziell „Diskussionsforen" sind nach § 2 Abs.
2 Nr. 1 TDG Angebote der Individualkommunikation und damit Teledienste. Die
Gesetzesbegründung nennt als Beispiel derartiger auf einen" Datenaustausch"
gerichteter Teledienste insbesondere „Meinungsforen" (BR-Drs. 966/96, S. 20). Dem
Anwendungsbereich des TDG unterliegen auch Teledienste innerhalb geschlossener
Benutzergruppen und damit auch schulinterne Dienst.
Die Dienste sind nach § 4 TDG zulassungs- und anmeldefrei. Jedoch sind Anzeige oder Genehmigungspflichten, die nach anderen Vorschriften, beispielsweise nach §
4 TKG bestehen, zu beachten. Ferner müssen Telediensteanbieter beachten, dass
sie für geschäftsmäßige Angebote ihren Namen und Anschrift, bei Personengruppen
auch die des Vertretungsberechtigten, angeben, § 6 TDG. Auf diese Weise sollen
die für den Teledienst Verantwortlichen leichter festgestellt werden können.
Kommunikationsrechtlich muss nicht die Schule Anbieter eines solchen Dienstes
sein. Auch schulrechtlich ist es möglich und denkbar, dass eine Newsgroup von einer
Schülergruppe, einer Klasse oder einer Einzelpersonen (Schule oder Lehrer)
angeboten und betreut wird.
Da die Dienste auf einer Übermittlung mittels Telekommunikation beruhen, gelten die
datenschutzrechtlichen Vorschriften nach dem TKG neben denen des
Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG). Gegenüber dem TK-Datenschutzrecht
sind für den Teledienst-Datenschutz einige Besonderheiten zu beachten. Sie
bestehen in der Verpflichtung, die Gestaltung und Auswahl technischer
Einrichtungen für die Dienste an dem Ziel auszurichten, "keine oder so wenige
personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen", §
3 Abs. 4 TDDSG. Der Diensteanbieter hat dem Benutzer darüber hinaus die
Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung "anonym oder unter
Pseudonym zu ermöglichen", allerdings unter dem Vorbehalt technischer Möglichkeit
und Zumutbarkeit. Über die entsprechenden Möglichkeiten ist der Nutzer zu
informieren, § 4 Abs. 1 TDDSG. Schließlich sind Nutzungsprofile nur bei der
Verwendung von Pseudonymen zulässig, die wiederum nicht mit den Daten über den
Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden dürfen, § 4 Abs. 4 TDDSG.
Zulässig ist damit lediglich eine statistische und ausreichend anonymisierte
Auswertung des Nutzungsverhaltens, also beispielsweise welche Adressen
angewählt worden sind, nicht aber von wem.
Die Verarbeitung der Nutzungsdaten hat wie im TK-Datenschutzrecht nach den
Grundsätzen der Zweckbindung und der Erforderlichkeit zu erfolgen, § 6 Abs. 1
TDDSG. Darüber hinaus ist die Übermittlung der Nutzungs- oder Abrechnungsdaten
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an andere Diensteanbieter oder Dritte unzulässig, es sei denn, Leistungen werden
über diese abgerechnet, § 6 Abs. 3,4 TDDSG. Für die von einem Schulserver
angebotenen Diskussionsforen bedeutet dies, das Nutzungsdaten nur verarbeitet
werden dürfen, um dem Nutzer die Inanspruchnahme des Teledienstes zu
ermöglichen, nicht aber um das Verhalten der Nutzer im Einzelnen zu kontrollieren.
Eine Verarbeitung der Nutzungsdaten zu Abrechnungszwecken wird bei Angeboten
in und von Schulen praktisch auszuschließen sein.
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