Elektronische Kommunikation in der Schule und Datenschutz Auch fast 20 Jahre nach der für den Datenschutz grundlegenden Volkszählungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.) kann festgestellt werden, dass dem Datenschutz in der Schule noch nicht überall der Stellenwert beigemessen wird, der ihm eigentlich gebührt. Noch immer wird der Schutz insbesondere personenbezogener Daten (trotz des Erlasses entsprechender Regelungen für den Schulbereich) bisweilen entweder zu unkritisch gesehen, als lästige bürokratische Hürde eingeschätzt oder in der Hektik des schulischen Alltagsgeschäfts schlicht ‚übersehen’. Dabei ist, ganz unabhängig von der Rechtslage, gerade im Schulbereich ein funktionierender Datenschutz von besonderer Bedeutung. Insbesondere gilt dies für den Bereich der elektronischen Medien, die inzwischen überall in der Schule Einzug gehalten haben. Gerade mit dem Einsatz elektronischer Kommunikationsmedien in den Schulen für Zwecke des Unterrichts und der Förderung der Medienkompetenz stellen sich jedoch eine Reihe von rechtlichen Fragen, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll. 1. Die Rechte von Schülerinnen und Schülern Traditionell wurde bislang das Rechtsverhältnis zwischen Schülerinnen und Schülern und staatlichen Schulen als ein "besonderes Gewaltverhältnis" gekennzeichnet, indem Eingriffe in die Freiheitssphäre von Schülerinnen und Schülern bereits durch die Tatsache des Bestehens eines Schulverhältnisses gerechtfertigt sein sollen. Schon diese Schlussfolgerung steht – zu Recht - nicht mehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, denn der Gesetzgeber muss auch im Schulwesen die für die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht der Bildungsadministration überlassen (BVerfGE 47, 46, 78 f.). Einschränkungen der Grundrechte bedürfen auch in diesen, modifizierend auch als "Sonderstatus" bezeichneten Rechtsverhältnissen einer Rechtfertigung durch oder auf der Grundlage eines Gesetzes (BVerfGE 33, 1, 11, st. Rspr.). Wenig hilfreich ist in diesem Zusammenhang der Einwand fehlender Grundrechtsmündigkeit der Schülerinnen und Schüler. Zunächst ist die Fähigkeit, ein bestimmtes Recht auszuüben, von dem Besitz einer Rechtsposition zu trennen. Auch minderjährige Schülerinnen und Schüler sind Träger von Persönlichkeitsrechten, lediglich ihre Ausübung kann an ihre Einsichtsfähigkeit gebunden sein. Fehlt diese, so bedeutet dies jedoch keinesfalls, dass das Persönlichkeitsrecht des Schülers oder der Schülerin zur freien Disposition der Schule gestellt wäre. Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht bedürfen stets einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, die sich entweder aus dem Recht der Personensorge der Eltern oder aber dem Schulrecht ergeben kann. Voreilig und falsch wäre es, von einer etwa fehlenden Einsichtsfähigkeit auf einen (konkludenten) Verzicht der Einwilligung zu schließen. Zu den in diesem Kontext für die Nutzung elektronischer Online-Medien wesentlichen Grundrechten zählt neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1, 44 ff.) insbesondere auch das Fernmeldegeheimnis der Schülerinnen und Schüler, das in Art. 10 des Grundgesetzes (GG) garantiert ist, deren Einschränkung durch Einblicke in Inhalte und Umstände der individuellen Kommunikation regelmäßig einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Von Bedeutung ist die Beachtung des Fernmeldegeheimnisses dann, wenn eine Schule eine 2 Telekommunikationsanlage (Vermittlungsserver) für die Kommunikation innerhalb der Schule (Corporate Network) oder mit Dritten außerhalb der Schule betreibt. Seit dem Fangschaltungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist geklärt, dass auch betriebsbedingte Einblicke des Betreibers - und damit auch der Schule - in Inhalte und Umstände elektronischer Kommunikation rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind (BVerfGE 85, 386, 396 f.). 2. Unterrichtliche und außerunterrichtliche elektronische Kommunikation Rechtspositionen von Schülerinnen und Schülern sind betroffen, wenn die individuelle Nutzung von Medien im Rahmen des Unterrichts kontrolliert werden soll. Derartige Kontrollen liegen zwar einerseits im Rahmen des zumeist schon schulgesetzlich geregelten Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule. Dieser rechtfertigt aber andererseits nicht jegliche Art und Form der Überwachung zu pädagogischen Zwecken. Das maßgebliche Kriterium für die Rechtswidrigkeit einer Überwachung ist ihre Transparenz für die betroffenen Schülerinnen und Schüler. Eine ‚heimliche’ Überwachung widerspricht eindeutig dem Auftrag der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu mündigen und verantwortungsbewussten Bürgern im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes zu erziehen (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 des SchulG des Landes Sachsen-Anhalt). Ebenso wie das Anbringen versteckter Kameras zur Überwachung des Unterrichts ohne Kenntnis und Zustimmung der Schülerinnen und Schüler prinzipiell unzulässig ist (und in der schulischen Praxis wohl auch kaum vorkommen dürfte), ist auch die ‚heimliche’ Kontrolle der elektronischen Kommunikation der Schülerinnen und Schüler ein unzulässiger Eingriff in ihre Rechte. Aus guten Gründen wird der Leistungs- und Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler im Unterrichtsgespräch auch offen oder mit Hilfe schriftlicher Arbeiten erhoben und überprüft. Nichts anderes gilt, wenn Schülerinnen und Schüler die an der Schule zugänglichen Online-Medien zu privaten Zwecken nutzen. Auch hier gilt grundsätzlich, dass eine ‚heimliche’ Überwachung der privaten Schülerkommunikation unzulässig ist. Häufig wird eine solche Nutzung zugleich auch innerhalb des schulischen Erziehungszwecks liegen. Wie sollten Schülerinnen und Schüler auch sonst Medienkompetenz erwerben, wenn nicht durch eine eigenständige Nutzung der betreffenden Kommunikationsmittel auch außerhalb des Unterrichts? Vielfach wird eine eigenständige Nutzung darüber hinaus auch aus schulischem Anlass erfolgen, wenn beispielsweise Schülerinnen und Schüler das Internet zur Informationsrecherche für die Anfertigung einer Hausarbeit oder eines Referates nutzen. Ebenso kann die E-Mail-Nutzung in der eigenen oder einer fremden Sprache auch ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterricht regelmäßig zur Förderung kommunikativer Kompetenz und damit zumindest auch mittelbar schulischen Zwecken dienen. 3. Inhaltskontrollen und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) Wenn Schülerinnen und Schülern seitens der Schule zu Unterrichtszwecken ein EMail-Account zur Verfügung gestellt wird, stellt sich die Frage, inwieweit die Schule berechtigt oder gar verpflichtet ist, Inhaltskontrollen auszuüben. 3 Grundsätzlich unterfällt der E-Mail-Verkehr dem Fernmeldegeheimnis. Dieses in Art. 10 des Grundgesetzes (GG) normierte Grundrecht schützt vorrangig den Kommunikationsinhalt. Nach den Worten des Bundesverfassungsgerichtes ist es "Sache der am Kommunikationsvorgang Beteiligten, darüber zu bestimmen, wer von dem Inhalt Kenntnis erlangen soll" (BVerfGE 85, 386, 396). Der Grundrechtsschutz erstreckt sich darüber hinaus auch auf die "näheren Umstände der Telekommunikation". Dazu zählt insbesondere die Tatsache, "ob und wann zwischen welchen Personen und Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist" (BVerfGE a.a.O.). Während Art. 10 des Grundgesetzes die Vertraulichkeit der Kommunikation gegenüber staatlichen Eingriffen schützt - dazu gehören auch die Einblicke von Schulleiter und Lehrkräften in Kommunikationsinhalt und Kommunikationsvorgänge von Schülerinnen und Schülern - ergänzt § 85 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) diesen Schutz durch eine einfachgesetzliche Verpflichtung derjenigen, die "geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste" (TK - Dienste) erbringen oder daran mitwirken“. Unter derartigen TK - Diensten ist "das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht" zu verstehen, § 3 Nr. 5 TKG. Nur am Rande sei erwähnt, dass § 206 des Strafgesetzbuches (StGB) die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch "den Inhaber oder Beschäftigten eines Unternehmens, das geschäftsmäßige Post - und Telekommunikationsdienste erbringt," unter Strafe stellt. Der Adressatenkreis in der Strafvorschrift soll mit dem nach § 85 Abs. 2 TKG verpflichteten Personenkreis laut Gesetzesbegründung deckungsgleich sein (BR-Drs. 369/97, S. 51). Das einfachgesetzliche Fernmeldegeheimnis ist - neben dem grundrechtlich geschützten - zumindest dann zu beachten, wenn die Schule einen eigenen Server betreibt, mit dessen Hilfe Telekommunikation mit Dritten außerhalb der Schule vermittelt wird. Umstritten ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen auch interne Kommunikationsnetze und damit auch intern vernetzte Computer in eine Schule "geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste" im Sinne des § 85 Abs. 2 TKG sind. Die Gesetzesbegründung benennt beispielhaft "Corporate Networks, Nebenstellenanlagen in Hotels und Krankenhäusern, Clubtelefone und Nebenstellenanlagen in Betrieben und Behörden, so weit sie den Beschäftigten zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt sind" (BT-Drs. 13/3609, S. 53). Der Begründung ist aber auch in die Einsicht zu entnehmen, dass wegen der Komplexität und der Vielfalt denkbarer Konfigurationen "eine enumerative Aufzählung des Schutzbereiches des Fernmeldegeheimnisses nicht möglich" ist. Im Einzelfall wird zu Recht auf das schutzwürdige Vertrauen der Beteiligten abzustellen sein. Unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit könnte bezweifelt werden, ob bei einem schulinternen Netz die Schülerinnen und Schüler "Dritte" im Sinne des § 3 Nr. 50 TKG sind. Immerhin benennt die Gesetzesbegründung als Regelbeispiel behördeninterne Netze nur insoweit, als die Mitarbeiter auch privat telekommunizieren können. Dies könnte als Hinweis gewertet werden, dass die schulinterne Kommunikation nicht unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses fällt, solange nicht auch privat kommuniziert werden kann. Zieht man jedoch die Rechtsprechung zur Telefondatenverarbeitung in Betrieben und Behörden zu Rate, zeigt sich, dass der "dienstliche oder geschäftliche Charakter" eines 4 Telefongesprächs regelmäßig nicht die Bestimmungsbefugnis des Sprechenden beseitigt, "den Adressatenkreis seiner Worte selbst zu bestimmen." (vgl. BVerfG in NJW 1992, 815). Da regelmäßig das schutzwürdige Interesse von minderjährigen Schülerinnen und Schülern über das eines Arbeitnehmers hinausgeht, gilt das Fernmeldegeheimnis auch für private oder schulische veranlasste elektronische Kommunikation von Schülerinnen und Schülern im schulinternen Netz. Auch unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung zur Grundrechtsgeltung in Sonderstatusverhältnissen werden Schülerinnen und Schüler regelmäßig als "Dritte" im Sinne des § 3 Nr. 5 TKG anzusehen sein. 4. E-Mail-Nutzung durch Schülerinnen und Schüler Es wurde eingangs bereits darauf hingewiesen, dass der E-Mail-Verkehr grundsätzlich dem Fernmeldegeheimnis unterfällt. Hierunter fallen neben dem Textinhalt der E-Mails auch die äußeren Umstände der Kommunikation, wie z.B. Daten darüber, wer wann mit wem kommuniziert hat. Innerhalb einer vernetzten Schule kann E-Mail zu unterrichtlichen Zwecken zum Einsatz kommen. Häufig ist aber auch eine E-Mail-Kommunikation mit Dritten außerhalb der Schule beispielsweise im Rahmen des Fremdsprachenunterrichts oder eines Schüleraustausch anzutreffen. Typischerweise wird in diesem Fall die Schule die Dienstleistung eines Diensteanbieters (z.B. T-Online, AOL, CompuServe etc.) in Anspruch nehmen. Dieser vermittelt dann die E-Mail-Kommunikation mit Dritten. Möglich und wahrscheinlich ist aber auch, dass aus Kostengründen die elektronische Kommunikation über einen schuleigenen Server an den des Diensteanbieters vermittelt wird. In beiden Konstellationen ist nach den vorstehenden Ausführungen von der Schule das Fernmeldegeheimnis der Schülerinnen und Schüler zu beachten. E-Mail-Kommunikation ist grundsätzlich Telekommunikation im Sinne des TKG, weil mittels technischer Einrichtungen oder Systeme "als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale" ausgesendet, vermittelt und empfangen werden, § 3 Nr. 16 TKG. Telekommunikation rechtlich stellt sich zunächst die Frage, ob der Betrieb eines schulinternen TK - Netzes unter die Lizenz- oder Anzeigevorschriften des TKG fällt. Nach der Vorstellung des TKG ist unter einem TK-Netz die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (wie Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen etc.) zu verstehen, die zur Erbringung von TK - Dienstleistungen oder nicht gewerblichen TK-Zwecken dient, § 3 Nr. 21 TKG. Lizenzpflichtig ist allerdings nur der Betrieb von Übertragungswegen, die eine Grundstücksgrenze überschreiten und für „TK - Dienstleistungen für die Öffentlichkeit " genutzt werden, § 6 Abs. Nr. 1 TKG. Bereits an dieser ersten Bedingung wird es bei einem schulinternen Netz regelmäßig fehlen. Auch die zweite Voraussetzung einer "TK - Dienstleistung für die Öffentlichkeit" erfüllen Schulnetze regelmäßig nicht, weil darunter das "gewerbliche Angebot" von Übertragungswegen für beliebige Personen und nicht lediglich für Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen zu verstehen ist, § 3 Nr. 19 TKG. „Gewerblich" sind Dienstleistungen, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, angeboten werden. Ein internes Schulnetz wäre nicht einmal nach § 4 TKG anzeigepflichtig, weil auch hier eine „TK - Dienstleistung" vorausgesetzt wird. 5 Diskutiert wird ferner, ob das Angebot einer E-Mail-Kommunikation ein Teledienst ist. Nach der Legaldefinition handelt es sich hierbei jedoch um elektronische Dienste, die für eine individuelle Nutzung von Daten bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Kommunikation zugrunde liegt, § 2 Abs. 1 TDG (Teledienstegesetz). Das TDG regelt damit aber nur die individuelle „Nutzung der mittels Telekommunikation übermittelten Inhalte“, wie auch die Gesetzesbegründung verdeutlicht (BR-Drs. 966/96, S. 19). E-Mail ist also lediglich ein Dienst zum Transport von Inhalten und damit lediglich Telekommunikation. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Schülerdaten im Rahmen des Betriebes von Telekommunikationsanlagen sind die Regelungen der §§ 85 und 89 TKG. Eine Anwendung der Telekommunikationsdatenschutzverordnung 1996 scheidet aus, weil abgesehen von der Tatsache, dass ihre alte Rechtsgrundlage § 10 Abs. 1 FAG mit der Verkündung des TKG außer Kraft getreten ist, ihre Regelungen nur für gewerbliche TK - Dienstleistungen gelten (§ 1 Abs. 1, § 2 Nr. 6 TDSV 1996) und daher im Schulbereich nicht von Bedeutung sind. Besondere Bedeutung hat unter den Datenschutzvorschriften des TKG § 85 Abs. 3 Satz 1. Danach ist die Verwendung von Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, auf das "für das Geschäftsmäßige Erbringen" des TK - Dienstes erforderliche Maß beschränkt (Grundsatz der Erforderlichkeit). Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu schulischen Zwecken sind demnach auf dieser Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Dieses Ergebnis wird durch die Regelung der Zweckbindung in § 18 Abs. 2 Satz 2 TKG unterstrichen, wonach Diensteanbieter und Mitwirkende die dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Kenntnisse "nur zu Zwecken des TK – Dienstes“ verwenden dürfen. Darüber hinaus ist eine Verwendung zu anderen Zwecken (also schulischen) nur auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage möglich (Grundsatz bereichsspezifischer Regelung), die sich zudem "ausdrücklich" auf das Fernmeldegeheimnis beziehen muss, § 85 Abs. 2 Satz 3 TKG. In den jeweiligen schulgesetzlichen Regelungen der Länder fehlen, soweit ersichtlich, derartige Regelungen, die Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Schule zu schulischen Zwecken ausdrücklich ermöglichen. Daher sind Eingriffe seitens des schulischen TK-Dienstleisters in das Fernmeldegeheimnis nur möglich, so weit es zur Erbringung des TK-Dienstes erforderlich ist, nicht aber zu schulischen Zwecken. Diese Feststellung steht auch im Einklang mit den weiteren Datenschutzbestimmungen des § 83 Abs. 2 TKG. Danach dürfen nämlich personenbezogene Daten der Teilnehmer an einer Telekommunikation nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, so weit dies zur betrieblichen Abwicklung der „geschäftsmäßigen Telekommunikation“ (Abs. 2 Nr. 1) erforderlich ist. Dazu zählt unter anderem das Begründen und Aufrechterhalten eines Vertragsverhältnisses mit einem Teilnehmer (a), das Herstellen und Aufrechterhalten der Verbindungen (b), das ordnungsgemäße Ermitteln und der Nachweis der Entgelte (c), das Erkennen und Beseitigen von Störungen an TK - Anlagen (d) und das Aufklären sowie das Unterbinden einer Leistungserschleichung, sofern für sie entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (e). 6 Gem. § 89 Abs. 3 TKG dürfen nur die näheren Umständen der Telekommunikation erhoben oder verarbeitet werden. Nachrichteninhalte dürfen bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten aufgezeichnet, Dritten zugänglich gemacht oder sonst verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbeitungstechnischen Gründen Bestandteil des Dienstes ist, § 89 Abs. 4 TKG. Lediglich zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber der TK-Anlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, wenn dies betrieblich erforderlich ist. Jedoch muss das Aufschalten den betroffenen Gesprächsteilnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden, § 89 Abs. 5 TKG. Im Fall von Datenübermittlungen werden äquivalente Warnsignale vorzusehen sein. Zwar finden die Vorschriften der TDSV 1996 aus den eben dargestellten Gründen nicht unmittelbar Anwendung, jedoch lassen sich diesen Vorschriften gewisse Anhaltspunkte für die Anwendung der Prinzipien der Zweckbindung und Erforderlichkeit entnehmen. So sind die Verbindungsdaten mit dem Ende der Verbindung zu löschen, § 5 Abs. 2 Satz 2 TDSV 1996. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn die Verbindungsdaten zur Ermittlung der Entgelte notwendig sind, vgl. § 6 TDSV 1996. Für „Nachrichtenübermittlungssysteme, zu deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist“ (wie z.B. bei Mailboxen) schreibt § 14 Abs. 1 TDSV 1996 außerdem vor, dass der Unternehmer, damit ist nach TKG der Betreiber einer TK-Anlage gemeint, zwischengespeicherte Nachrichten ausschließlich in den eigenen Anlagen verarbeiten darf, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag der Kunden in Anlagen anderer Unternehmen weitergeleitet (Nr. 1). Ferner darf ausschließlich der Kunde durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung bestimmen (Nr. 2), ausschließlich der Kunde bestimmt, wer als Zugriffsberechtigter Nachrichteninhalte eingeben und auf Nachrichteninhalte zugreifen darf (Nr. 3); das Unternehmen darf dem Kunden mitteilen, dass die Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat (Nr. 4) und das Unternehmen darf Nachrichteninhalte nur gemäß dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag löschen (Nr. 5). Außerdem verpflichtet §14 Abs. 2 TDSV 1996 den Unternehmer, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb des Unternehmens oder an Dritte auszuschließen, so weit der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzaufwand steht. Es liegt auf der Hand, dass verantwortlich für den Inhalt einer E-Mail-Nachricht nicht anders als bei der ‚normalen’ Briefpost auch - der Urheber und nicht etwa der Transporteur ist. Eine andere Sichtweise wäre auch lebensfremd, denn keiner käme auf die Idee, bei einer Briefsendung mit beleidigendem Inhalt statt den Verfasser etwa die Deutsche Post AG zu verklagen. Nicht anders als bei konventioneller Briefpost oder Telefonanrufen ist daher auch der Absender dem Empfänger gegenüber für die von ihm geäußerten Inhalte straf- oder zivilrechtlich verantwortlich. Konkret bedeutet dies, wer den Empfänger einer Nachricht beleidigt, kann sich nach § 85 StGB strafbar machen (vorausgesetzt allerdings, der Beleidigte stellt einen Strafantrag, § 194 StGB). Ebenso macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, dazu zählen auch Dateien, einer Person unter 18 Jahren "anbietet" oder an einen anderen "gelangen lässt, ohne dazu aufgefordert zu sein", § 184 Abs. 1 Nr. 1,Nr. 6 StGB, etc. Der Absendern derartiger Nachrichten kann also durchaus als Person Adressat von zivilrechtlichen Abwehr- oder Schadensersatzansprüchen sein. Allerdings setzt das Strafrecht für eine Bestrafung die entsprechende Strafmündigkeit 7 und das zivilrechtliche Deliktsrecht Deliktsfähigkeit voraus. Im ersten Fall muss der Schüler oder die Schülerin über 14 Jahre alt sein, im zweiten Fall das siebte Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Einsicht verfügen, § 828 BGB. Praktisch von größerer Bedeutung für den Schulalltag ist allerdings die Frage, ob und inwieweit Schulleiter und Lehrer verantwortlich sind für die von ihren Schülern perr EMail übermittelten Inhalte. Dogmatischer Ansatzpunkt ist für das Strafrecht die Frage, inwieweit der Lehrer verpflichtet ist, Straftaten der Schüler zu verhindern, § 13 StGB, oder für das Zivil und auch das Dienstrecht die Reichweite der jeweilige Aufsichtspflicht der Lehrkräfte, § 832 BGB iVm Art. 34 GG. Zentraler Gesichtspunkt für die praktische Lösung derartiger Fälle sind die jeweiligen Umstände und der Zweck der E-Mail-Kommunikation der Schülerinnen und Schüler. Es macht ein Unterschied, ob sich um eine aus Gründen der Fehlerkorrektur ‚überwachte’ Kommunikation handelt oder um einen freien und ungehinderten individuellen Kommunikationsaustausch. Jede Kommunikation erfüllt ihren pädagogischen Zweck und liegt innerhalb des Erziehungsauftrages der Schule. In fast allen Schulgesetzen der Länder ist geregelt, dass Schülerinnen und Schüler insbesondere lernen sollen, sich Informationen eigenständig zu verschaffen, sich ihrer kritisch zu bedienen, sich eine eigene Meinung zu bilden und sich mit den Auffassungen anderer unvoreingenommen auseinander zu setzen. Der Erwerb von Sprachkompetenz beispielsweise entwickelt sich eben (auch) durch einen ungehinderten Gebrauch einer (Fremd)sprache, möglicherweise auch unter Zuhilfenahme von E-Mail. Es ist bereits an anderer Stelle und anlässlich diverser Vorträge und Workshops darauf hingewiesen worden, dass die Nutzung von Internet und E-Mail in der Schule weder eine gefahrgeneigte Tätigkeit ist noch etwa besondere Aufsichtspflichten nach sich zieht. Es gilt hier wie im übrigen Schulalltag auch die übliche, umsichtige und auf die jeweilige Einsichtsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler abgestellte Aufsicht, die keinesfalls umfassend sein muss und kann. Die Aufsichtspflicht der Schule reicht in dem hier interessierenden Zusammenhang also nur so weit, wie Lehrer von der EMail-Kommunikation ihrer Schülerinnen und Schüler Kenntnis haben dürfen. Die Aufsichtspflicht rechtfertigt generell keine für die Schülerinnen und Schüler nicht transparente Überwachung ihrer E-Mail-Kommunikation. Das Recht auf Entwicklung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfordert eine verlässliche Kenntnis, ob und welche E-Mail-Kommunikation gegebenenfalls nachträglich beispielsweise als Beleg einer erledigten Hausaufgabe vorzulegen ist. Bei Missbrauchsfällen kann die Schule allenfalls die elektronische Kommunikation einer Schülerin oder eines Schülers zeitweise oder auf Dauer unterbinden. Die Rolle eines in die vertrauliche Kommunikation von Schülerinnen und Schülern hinein ermittelnden Staatsanwaltes steht der Schule nach geltendem Recht nicht zu. 5. Newsgroups Unter Newsgroups werden Diskussionsforen verstanden, in der sich die Teilnehmer einer Gruppe über E-Mail untereinander verständigen. Unterschieden werden können geschlossene Benutzergruppen, zu dem man sich anmelden muss und folglich auch als Teilnehmer abgelehnt oder nachträglich ausgeschlossen werden kann sowie öffentliche, d. h. allgemein zugängliche Diskussionsforen. 8 Im Rahmen der Schule ist denkbar, es Schüler den Server der Schule als Gateway nutzen, um sich an Diskussionsforen, die auf anderen schuleexternen Servern laufen, mit eigenen Beiträgen aktiv oder passiv zu beteiligen. In diesen Fällen ist die Kommunikation der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Newsgroup nicht anders als eine E-Mail-Kommunikation. Denkbar ist aber auch, dass schulintern auf dem Server der Schule Diskussionsforen angeboten werden, die entweder beschränkt auf die Schüler der Schule sind ("Schwarzes Brett“) oder auch Dritten außerhalb der Schule zur Beteiligung offen stehen. Newsgroups sind in aller Regel "Teledienste", das sind Dienste, die eine individuelle Nutzung von Daten ermöglichen, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zu Grunde liegt, § 2 Abs. 1 TDG. Speziell „Diskussionsforen" sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG Angebote der Individualkommunikation und damit Teledienste. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel derartiger auf einen" Datenaustausch" gerichteter Teledienste insbesondere „Meinungsforen" (BR-Drs. 966/96, S. 20). Dem Anwendungsbereich des TDG unterliegen auch Teledienste innerhalb geschlossener Benutzergruppen und damit auch schulinterne Dienst. Die Dienste sind nach § 4 TDG zulassungs- und anmeldefrei. Jedoch sind Anzeige oder Genehmigungspflichten, die nach anderen Vorschriften, beispielsweise nach § 4 TKG bestehen, zu beachten. Ferner müssen Telediensteanbieter beachten, dass sie für geschäftsmäßige Angebote ihren Namen und Anschrift, bei Personengruppen auch die des Vertretungsberechtigten, angeben, § 6 TDG. Auf diese Weise sollen die für den Teledienst Verantwortlichen leichter festgestellt werden können. Kommunikationsrechtlich muss nicht die Schule Anbieter eines solchen Dienstes sein. Auch schulrechtlich ist es möglich und denkbar, dass eine Newsgroup von einer Schülergruppe, einer Klasse oder einer Einzelpersonen (Schule oder Lehrer) angeboten und betreut wird. Da die Dienste auf einer Übermittlung mittels Telekommunikation beruhen, gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften nach dem TKG neben denen des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG). Gegenüber dem TK-Datenschutzrecht sind für den Teledienst-Datenschutz einige Besonderheiten zu beachten. Sie bestehen in der Verpflichtung, die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Dienste an dem Ziel auszurichten, "keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen", § 3 Abs. 4 TDDSG. Der Diensteanbieter hat dem Benutzer darüber hinaus die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung "anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen", allerdings unter dem Vorbehalt technischer Möglichkeit und Zumutbarkeit. Über die entsprechenden Möglichkeiten ist der Nutzer zu informieren, § 4 Abs. 1 TDDSG. Schließlich sind Nutzungsprofile nur bei der Verwendung von Pseudonymen zulässig, die wiederum nicht mit den Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden dürfen, § 4 Abs. 4 TDDSG. Zulässig ist damit lediglich eine statistische und ausreichend anonymisierte Auswertung des Nutzungsverhaltens, also beispielsweise welche Adressen angewählt worden sind, nicht aber von wem. Die Verarbeitung der Nutzungsdaten hat wie im TK-Datenschutzrecht nach den Grundsätzen der Zweckbindung und der Erforderlichkeit zu erfolgen, § 6 Abs. 1 TDDSG. Darüber hinaus ist die Übermittlung der Nutzungs- oder Abrechnungsdaten 9 an andere Diensteanbieter oder Dritte unzulässig, es sei denn, Leistungen werden über diese abgerechnet, § 6 Abs. 3,4 TDDSG. Für die von einem Schulserver angebotenen Diskussionsforen bedeutet dies, das Nutzungsdaten nur verarbeitet werden dürfen, um dem Nutzer die Inanspruchnahme des Teledienstes zu ermöglichen, nicht aber um das Verhalten der Nutzer im Einzelnen zu kontrollieren. Eine Verarbeitung der Nutzungsdaten zu Abrechnungszwecken wird bei Angeboten in und von Schulen praktisch auszuschließen sein.