Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach

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Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives Modell-
Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße
Verdingungsunterlagen
zur Öffentlichen Ausschreibung
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1)
SGB II i.V. m. § 242 SGB III
Vergabenummer: 09-EBNW-04
Hinweis:
Diese Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen deshalb
weder kopiert, noch ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des
Urhebers anderweitig genutzt werden
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives Modell-
Die Verdingungsunterlagen zu dieser Ausschreibung umfassen folgende Unterlagen:
Teil A Allgemeine Hinweise
Teil B Leistungsbeschreibung
Teil C Vertragsentwurf
Teil D Vordrucke für die Angebotserstellung
Teil E Los- und Preisblatt
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(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives Modell-
Vorbemerkung:
Die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Angaben beziehen sich grundsätzlich
sowohl auf die männliche als auch die weibliche Form. Zur besseren Lesbarkeit
wurde auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet.
Sofern nachstehend in den Verdingungsunterlagen
● von Bietern die Rede ist, gilt dies gleichlautend – soweit nichts anders
angegeben – sowohl für Einzelbieter als auch für Bietergemeinschaften. Zur
besseren
Lesbarkeit
wurde
auf
die
zusätzliche
Bezeichnung
„Bietergemeinschaft verzichtet.
● von dem Auftraggeber die Rede ist, ist damit – soweit nichts anderes
angegeben
–
der
Eigenbetrieb
Neue
Wege
als
Träger
Eingliederungsleistungen des Kreises Bergstraße gemeint
der
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(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellTeil A Allgemeine Hinweise:
Mit der Unterschrift unter dem Angebot (siehe A.5) bestätigt der Bieter, dass alle in
diesem Vergabeverfahren dargestellten Anforderungen erfüllt werden bzw. danach
verfahren und der im Teil C enthaltene Vertragsentwurf anerkannt wird.
A.1 Angebotsabgabe, Ansprechpartner, Fristen
Die Angebote müssen in einem verschlossenen Umschlag/Paket adressiert
an den Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße – Forderinstrumente II – WalterRathenau-Strasse 2, 64646 Heppenheim (Angebotsstelle) mit der Aufschrift
Nicht öffnen!
Angebot zur Öffentlichen Ausschreibung
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
Vergabe-Er: 09-EBNW-04
rechtzeitig bis zum
Ablauf der Angebotsfrist am 15.06.2009, 12:00 Uhr,
bei
der
vorgenannten
Angebotsstelle
eingegangen
sein.
Nicht
ordnungsgemäß
gekennzeichnete
oder
nicht
ordnungsgemäß
verschlossene oder nicht rechtzeitig oder nicht bei der vorgenannten
Angebotsstelle eingegangene Angebote werden ausgeschlossen.
Die Angebote können per Post bzw. durch einen privaten Zustelldienst übersendet
werden. Alternativ kann das Angebot am Empfang des Jobcenter Heppenheim
innerhalb der Angebotsfrist abgegeben werden. Das gekennzeichnete Angebot kann
auch in neutraler Umverpackung eingereicht werden. für die Rechtzeitigkeit des
Eingangs ist der Eingangsstempel der oben genannten Angebotsstelle maßgebend.
Eine elektronische Angebotsabgabe (auch per Telefax) ist nicht zugelassen. für die
Bearbeitung der Verdingungsunterlagen und die Erstellung des Angebots wird keine
Entschädigung gewahrt.
Nebenangebote sind unzulässig. Mit Angebotsabgabe ist der Bieter an sein
Angebot gebunden, sofern er es nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich
zurückzieht. Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen der Angebote sind
bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Sie sind bei der Angebotsstelle in
entsprechend gekennzeichnetem und verschlossenem Briefumschlag einzureichen.
Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich zurückgezogen
werden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingangsstempel der
Angebotsstelle.
Als Ende der Zuschlags- und Bindefrist wird der 10.07.2009, 12.00 Uhr,
festgelegt.
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-integratives ModellA.2 Einzelbieter, Bietergemeinschaften und Subunternehmer:
Die Angebotsabgabe ist durch Einzelbieter und Bietergemeinschaften zulässig.
Bietergemeinschaften haben einen Bevollmächtigten zur Angebotsabgabe und
Vertragsdurchführung zu benennen (Vordruck D.2). Es gibt keine Vorgaben über die
Rechtsform der Bietergemeinschaft. Die Bildung bzw. Änderung (Bsp.: Erweiterung,
Austausch von Mitgliedern, Wegfall von Mitgliedern, etc.) einer Bietergemeinschaft
nach Ablauf der Angebotsfrist ist nicht zulässig.
Es ist unzulässig, innerhalb dieses Vergabeverfahrens sowohl als Mitglied einer
Bietergemeinschaft als auch gleichzeitig als Einzelbieter aufzutreten. Ein solches
Angebotsverhalten ist als unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede zu
werten und führt gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe f VOL/A zwingend zum
Ausschluss beider Angebote in diesem Vergabeverfahren. Gleiches gilt für den Fall,
dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften in diesem Verfahren
beteiligt.
Die Einschaltung von Subunternehmern ist nicht zugelassen.
A.3 Darlegung der Bietereignung
Zur Beurteilung der Eignung sind vom Bieter in den Vordrucken D.3, D.3.1, D.3.2
Angaben und Erklärungen zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu
machen bzw. abzugeben.
Fachkundig ist ein Bieter, der umfassende und aktuelle Erfahrungen, Kenntnisse
und Fertigkeiten für die zu erbringende Leistung nachweist, um diese fachgerecht
vorzubereiten und auszuführen. Der Nachweis der Fachkunde ist erbracht, wenn die
ausgeschriebene Leistung oder eine vergleichbare Leistung innerhalb der letzten
drei Jahre durchgeführt wurde oder das mit der Angebotserstellung und / oder der
Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befasste Personal die ausgeschriebene
und / oder eine vergleichbare Leistung bereits ausgeführt hat.
Vergleichbare Leistungen sind insbesondere Maßnahmen nach § 61 SGB III (BvB), §
241 SGB III (Ausbildungsbegleitende Hilfen) und § 102 SGB III (Ausbildung für
behinderte Menschen mit Förderbedarf).
Leistungsfähig ist ein Bieter, der nachweist, dass er den Auftrag fachlich
einwandfrei und fristgerecht ausfuhren kann.
Zuverlässig ist ein Bieter, der eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und
Betriebsführung nachweisen kann und die für die Art der Geschäfte geltenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält.
Bei der späteren Wertung der Angebote findet eine Berücksichtigung der bereits
festgestellten Eignung nicht mehr statt. Die fehlende Eignung des Bieters bzw.
eines Mitglieds der Bietergemeinschaft führt zum Ausschluss des
Angebotes des Bieters.
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-integratives ModellA.4 Aufteilung der Leistung
Die Maßnahme ist in Lose aufgeteilt. Der konkrete Umfang ergibt sich aus dem als
Teil E der Verdingungsunterlagen beigefügten Los- und Preisblatt. Es kann nur für
vollständige Lose ein Angebot abgegeben werden.
Eine Angebotsabgabe für mehrere Lose ist bei entsprechender Leistungsfähigkeit
des Bieters möglich. Es gibt keine Höchstzahl von Losen, auf die ein Bieter maximal
den Zuschlag erhalten kann. Somit kann ein Bieter den Zuschlag auf alle Lose
erhalten, für die er angeboten hat, sofern er jeweils das wirtschaftlichste Angebot
abgegeben hat. Voraussetzung hierfür ist, dass er über die erforderliche
Leistungsfähigkeit verfugt und die Vergabestelle in die Lager versetzt, diese
Leistungsfähigkeit für die Anzahl der von ihm bebotenen Lose anhand von validen
Nachweisen zu prüfen.
A.5 Aufbau, Form und Inhalt des Angebots
Grundlage für die Erstellung des Angebots sind ausschließlich diese
Verdingungsunterlagen. Die vorgegebenen Vordrucke sind zu verwenden. Eine
Nichtverwendung oder Änderung führt zum Ausschluss.
Folgende Unterlagen sind mit Angebotsabgabe einzureichen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
D.1
D.2
D.3
D.3.1
D.3.2
E.1
Gliederung der einzureichenden Unterlagen
Angaben des Bieters / der Bietergemeinschaft
Erklärungen zur Bietereignung
Referenzen / Nachweis der Fachkunde
Räumlichkeiten / Außengelände
Los- und Preisblatt
Konzept
Bei Bietergemeinschaften sind die Vordrucke D.3 und D.3.1 von jedem Mitglied
der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die Angaben zu Räumlichkeiten / Außengelände
sind für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft in einem Vordruck D.3.2
zusammenzufassen.
Das Angebot muss die Preise und alle sonstigen geforderten Angaben und
Erklärungen enthalten und an den dafür vorgesehenen Stellen (auf dem Los- und
Preisblatt E.1 und den Vordrucken D.2 und D.3) unterschrieben sein.
Unvollständige
Angebote
sowie
Angebote
auf
der
Grundlage
der
Geschäftsbedingungen des Bieters werden ausgeschlossen.
Das Angebot und sonstiger Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen.
Das Angebot ist in kopierfähiger Form (ohne Prospekthüllen, Spiral- oder
Klebebindungen, Trennblatter etc.) und gelocht entsprechend der im Vordruck D.1
vorgegebenen Gliederung einzureichen. Alle eingereichten Unterlagen sind mit dem
Firmenstempel zu versehen. Bei Bietergemeinschaften ist das Abstempeln der
eingereichten
Angebotsunterlagen
durch
den
bevollmächtigten
Vertreter
ausreichend. Soweit die Angebotsunterlagen aufgrund von Firmenbriefköpfen o. a.
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-integratives Modelleindeutig zugeordnet werden können, kann auf das Abstempeln verzichtet werden.
Alle eingereichten Unterlagen sind fortlaufend zu nummerieren. Der Bieter erklärt
sich bereit, im Bedarfsfall sein Angebot gegenüber dem Auftraggeber im
angemessenen Umfang kostenfrei zu erläutern. Das Konzept ist entsprechend der
unter B.3 vorgegebenen Reihenfolge der
Wertungskriterien zu gliedern. Sofern dieses nicht nach der vorgegebenen
Gliederung erstellt worden ist, kann es ausgeschlossen werden.
Der Umfang des Gesamtkonzepts – ohne die in der Verdingungsunterlage
geforderten Anlagen - soll insgesamt 20 Seiten (Schriftgrad 12 pts) nicht
übersteigen. Eine Überschreitung führt nicht zum Ausschluss des Angebotes.
A.6 Bieterfragen
Sollten im Rahmen der Angebotserstellung maßnahmebezogene oder
verfahrensrechtliche Fragen entstehen, deren Beantwortung sich nicht aus den
Verdingungsunterlagen erschließt, können diese Fragen längstens bis zum Ablauf
der Angebotsfrist schriftlich an die unter A.1 bezeichnete Angebotsstelle
zur Beantwortung gestellt werden. Eine Übersendung von Fragen per E-Mail ist
zulässig. Im Interesse der Bieter sollten auftretende Fragen unverzüglich,
jedoch spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der Angebotsfrist schriftlich gestellt
werden, damit den Bietern ausreichend Zeit bleibt, die Antworten bei der
Angebotsund Unterrichtskonzepterstellung zu berücksichtigen.
A.7 Prüfung und Wertung der Angebote
Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche
Anforderungen nach diesen Verdingungsunterlagen erfüllen.
Die Auswahl des Auftragnehmers erfolgt für jedes Los getrennt.
Die preisliche Bewertung erfolgt auf Grundlage des in dem Los- und Preisblatt (E.1)
eingetragenen Preises. Der Bieter verpflichtet sich, auf Anforderung des
Auftraggebers die Kalkulation unverzüglich offen zu legen. Eine nachträgliche
Preisverhandlung ist ausgeschlossen.
Die Bewertung des Konzeptinhaltes wird anhand der unter B.3 aufgeführten
Kriterien vorgenommen.
Für die Bewertung der Konzepte gelten ausschließlich folgende vier
Bewertungsstufen:
0 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht
nicht den Anforderungen.
1 Punkt:
Das Leistungsangebot des Bieters entspricht
mit Einschränkungen den Anforderungen.
2 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht
den Anforderungen.
3 Punkte: Das Angebot des Bieters ist der Zielerreichung
in besonderer Weise dienlich.
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-integratives ModellEin Konzept wird mit 0 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen
nicht erfüllt sind oder die Konzeption inhaltlich nicht schlüssig dargestellt wurde.
Dies gilt auch, wenn die Anforderungen lediglich stichpunktartig ohne weitere
Öffentliche Ausschreibung
konzeptionelle Ausführungen wiederholt werden. Außerdem wird ein Konzept mit 0
Punkten bewertet, wenn es im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme /
Beauftragung keinen Erfolg verspricht.
Ein Konzept wird mit 1 Punkt bewertet, wenn die genannten Anforderungen nur mit
Einschränkungen erfüllt sind oder die Konzeption inhaltlich Unscharfen aufweist und
anhand der Zweifel an der Konzeption der Maßnahme eine erfolgreiche
Durchführung nur wahrscheinlich ist.
Ein Konzept wird mit 2 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen
erfüllt sind und die Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt ist sowie im Hinblick
auf die Zielsetzung der Maßnahme / Beauftragung Erfolg verspricht.
Ein Konzept wird mit 3 Punkten bewertet, wenn die Konzeption der Zielerreichung
in besonderer Weise (z.B. kreative Ideen) dienlich ist und dies in der Konzeption
inhaltlich schlüssig dargestellt ist. Die Gewichtung spiegelt die jeweilige Bedeutung
der Wertungskriterien wider.
Die Bewertung mit 0 Punkten bei einem Wertungskriterium führt zum Ausschluss
des Angebotes.
Die Bewertung mit jeweils 1 Punkt in mehr als zwei Wertungskriterien führt
ebenfalls zum Ausschluss des Angebotes.
Nach Beurteilung der Qualität und des Preises erfolgt die Auswahl des Angebotes,
das den Zuschlag erhalten soll. Auszuwählen ist das Angebot, das unter
Berücksichtigung aller Umstände am wirtschaftlichsten ist. Das wirtschaftlichste
Angebot wird in drei Schritten ermittelt:
Im 1. Schritt wird die Leistungspunktzahl ermittelt. Dazu wird aus der
prozentualen Gewichtung des jeweiligen Bewertungskriteriums und der jeweils
erreichten Punktezahl (zwischen 0 und 3 Punkten) eine Dezimalzahl errechnet,
deren Summe x 100 die zugrunde zulegende Leistungspunktzahl ergibt. Der so
ermittelte Wert kann maximal 300 Punkte betragen.
Im 2. Schritt wird ein Punktekorridor ermittelt. Als Obergrenze wird die
Leistungspunktzahl des besten Angebots, als Untergrenze das beste Angebot
abzüglich 10% zugrunde gelegt. Die Angebote, die unterhalb der Untergrenze
liegen, sind von der weiteren Bewertung ausgeschlossen.
Im 3. Schritt erfolgt schließlich die Ermittlung des Preis-Leistungs-Verhältnisses
(Leistungspunktzahl . /. Monatskostensatz x 100). Bei identischen Ergebnissen
erfolgt eine Auslosung
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-integratives ModellA.8 Zuschlagserteilung / Vertragsabschluss
Die Zuschlagserteilung erfolgt schriftlich. Die Bindefrist fuhr das Angebot ist
identisch mit der Zuschlagsfrist. Der Bieter ist daher bis zum Ablauf der
Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Wird bis zum Ablauf der Frist kein
Zuschlag erteilt, gilt das Angebot als nicht berücksichtigt. Die Angebotsstelle teilt
jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin
unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit. Dem Antrag ist ein
adressierter Freiumschlag beizufügen. Der Antrag kann bereits bei Abgabe des
Angebots gestellt werden. Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung erteilt,
ist der Vertrag mit Zuschlagserteilung zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der
Grundlage des Angebotes rechtskräftig zustande gekommen. Dies gilt unbeschadet
einer späteren schriftlichen Festlegung in Form einer Vertragsurkunde.
A.9 Schutzrechte
Im Angebot ist anzugeben, ob fuhr den Gegenstand des Angebotes gewerbliche
Schutzrechte bestehen oder vom Bieter oder anderen beantragt sind.
A.10 Kenntlichmachung der Fabrikations-, Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse
in den Angebotsunterlagen
Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben die
Verfahrensbeteiligten u. U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf.
Ausfertigungen, Auszuge oder Abschriften erteilen lassen. Jeder Beteiligte hat mit
der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der
Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den
Unterlagen entsprechend deutlich kenntlich zu machen. Fehlt eine deutliche
Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung des Bieters zur Einsichtnahme
auszugehen.
Teil B Leistungsbeschreibung
B.1 Allgemeine Rahmenbedingungen
Bei den nachfolgend genannten Punkten der Bereiche B.1 bis B.3 handelt es sich um
Anforderungen, die vom Bieter zu erfüllen sind. Zusätzliche Angaben oder
Ausführungen in der Angebotskonzeption seitens des Bieters sind hierzu nicht
erforderlich. Mit der Unterschrift unter dem Los- und Preisblatt bestätigt er, dass er
die folgenden Anforderungen erfüllt.
B.1.1 Personal
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Leistung ist fachlich
qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und
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-integratives Modellqualitativ der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des
Personals müssen den arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Der
Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung
jederzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in
Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
Der Nachweis des Personals hat nach Zuschlagserteilung spätestens vier Wochen
vor Beginn der Maßnahme bzw. unmittelbar nach Zuschlagserteilung, wenn die
Maßnahme früher als in 4 Wochen beginnt, mit der Anlage zu B.1.1
„Personaleinsatz“ gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber
behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der
Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der
Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom
Auftragnehmer sicherzustellen.
B.1.2 Erreichbarkeit
Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers müssen für den
Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
Sie müssen so ausgeschildert sein, dass sie vom Teilnehmer gut aufzufinden sind.
B.1.3 Allgemeine sächliche, technische und räumliche Ausstattung
Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand
der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der
bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der
sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten.
Der Auftraggeber behält sich vor die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich
der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten
während der Vertragslaufzeit. Für alle nachfolgenden räumlichen und
ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende Vorschriften /
Empfehlungen:

Die
Arbeitsstättenverordnung
Arbeitsstättenrichtlinien
(2004)
in
Verbindung
mit
den

Die gültigen Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen
(Berufsgenossenschaften)

Die Brandschutzbestimmungen

Die jeweilige Landesbauordnung
PC-Arbeitsplätze (Rechner, Bildschirm, Software und Drucker), welche für
Teilnehmer eingesetzt werden, müssen dem aktuellen Stand der Technik
entsprechen. Dies ist dann gegeben, wenn der Rechner mindestens mit Pentium III
oder mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen sowie mit mindestens 128 MB
Arbeitsspeicher und mindestens Windows 2000 ausgestattet ist und der Bildschirm
eine Mindestgröße von 17 Zoll (bei Flachbildschirmen TFT 15 Zoll) hat. Es ist sicher
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
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-integratives Modellzu stellen, dass jeder Teilnehmer die von ihm erarbeiteten Aufgaben, Texte u.ä. auf
einem separaten Speichermedium festhalten kann (z.B. Diskette, CD), das ihm zur
Verfügung zu stellen ist. Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der
Einsatz von Laptops zulässig.
B.1.4 Maßnahmeort
Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Los- und
Preisblatt. Der angegebene Maßnahmeort ist zwingend einzuhalten.
Maßnahmeort ist der im Los- und Preisblatt jeweils angegebene Ort oder Bezirk.
Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers müssen für den
Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
Sie müssen am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie vom Teilnehmer gut
aufzufinden sind
B.1.5 Allgemeine organisatorische Regelungen
Spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. unmittelbar nach
Zuschlagserteilung, wenn die Maßnahme früher als in 4 Wochen beginnt, hat der
Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung mit dem Eigenbetrieb Neue Wege Kreis
Bergstraße ein Informationsblatt / Flyer zu erstellen und in elektronischer Form zur
Verteilung an potenzielle Teilnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Förderung der
Maßnahme durch Neue Wege Kreis Bergstraße muss in dem Informationsblatt /
Flyer angemessen zum Ausdruck kommen (u.a. Verwendung Logos). Die
Druckvorlage muss im Format nach DIN A4 in Word, Power Point oder als PDF-Datei
erstellt werden, damit ein Ausdruck durch den jeweiligen Bedarfsträger erstellt
werden kann.
B 1.6 Gender Mainstreaming
Der Bieter verpflichtet sich, die Strategie des Gender-Mainstreaming, die Beachtung
der unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern,
von vornherein und regelmäßig bei der Durchführung des Auftrags zu
berücksichtigen.
B.1.7 Teilnahmebescheinigung
Teilnehmern, die die Ausbildung beim Auftragnehmer vorzeitig beenden oder die
Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sind in anspruchsvoller Form die
erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung (z.B. auf Briefpapier mit dem Logo
des Auftragnehmers) zu bescheinigen und mit Stempel und Unterschrift zu
versehen. Der Inhalt der Teilnahmebescheinigung ist mit dem Bedarfsträger
abzustimmen.
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellB.2 Produktbezogene Rahmenbedingungen
B.2.1 Beschreibung der Leistung (Einführung und Zielsetzung)
Leistungsgegenstand ist die Durchführung von Berufsausbildungen in
außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) nach § 242 Sozialgesetzbuch Drittes
Buch (SGB III) bzw. § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. §
242 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und §§ 4, 5 Abs.2 ff BBiG / §§ 25, 26
Abs. 2 ff HwO (allgemeine Berufsausbildung einschließlich Stufenausbildung) und §§
64 ff BBiG / §§ 42 k-m HwO („Werkerausbildung“).
Bade nach § 242 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zielen darauf ab,
Auszubildenden,
die
aufgrund
einer
Lernbeeinträchtigung
oder
sozialer
Benachteiligungen besonderer Hilfen bedürfen, die Aufnahme, Fortsetzung sowie
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Es sind alle
Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden auf einen
betrieblichen Ausbildungs-Platz zu fördern.
Dem Auftragnehmer obliegt beim integrativen Modell sowohl die fachtheoretische
als auch die fachpraktische Unterweisung. Er hat die aktuell gültigen
Ausbildungsordnungen / Ausbildungsregelungen der einzelnen Berufsausbildungen
anzuwenden.
Die
fachpraktische
Unterweisung
wird
entsprechend
des
Entwicklungsfortschritts der Teilnehmer durch betriebliche Ausbildungsphasen
ergänzt und vertieft.
Die Ausbildungsberufe, die entsprechende Ausbildungsdauer, die geforderten
Maßnahmestandorte und die Anzahl der einzurichtenden Ausbildungsplätze sind
dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Sollte keine Einschränkung auf bestimmte
Fachrichtungen vorgegeben sein, ist sicherzustellen, dass alle Fach-Richtungen
abgedeckt werden können.
Sollte sich im Maßnahmeverlauf aufgrund der individuellen Leistungsfähigkeit
einzelner Teilnehmer herausstellen, dass nicht die Vollausbildung eines Berufes,
sondern lediglich die entsprechende Stufenaus-bildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG
realisiert werden kann, ist dies vom Auftragnehmer sicherzustellen.
B.2.2 Zielgruppe
Zur Zielgruppe gehören - unabhängig von der erreichten Schulbildung - Jugendliche
und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine
Schulpflicht erfüllt haben.
Zum förderungsfähigen Personenkreis gehören Lernbeeinträchtigte und sozial
benachteiligte Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe auch mit
ausbildungsfördernden Leistungen nicht in eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb
vermittelt werden können und deswegen auf eine außerbetriebliche Einrichtung
angewiesen sind. Auszubildende, deren betriebliches oder außerbetriebliches
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
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-integratives ModellBerufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in
betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen
aussichtslos ist, können ihre Berufausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich
abgeschlossen werden kann.
Behinderte Menschen, die nicht auf besondere Leistungen (§ 102 SGB III)
angewiesen sind, können gefördert werden, wenn sie die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllen. Spezielle Räumlichkeiten und Ausstattungen müssen
daher nicht vorgehalten werden.
Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden in der Leistungsbeschreibung als
Teilnehmer bezeichnet.
B.2.3 Zeitlicher
Regelungen)
Umfang
(individuelle
Förderdauer,
sonstige
zeitliche
Für die Teilnehmer wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein möglichst
frühzeitiger Übergang in eine betriebliche Ausbildung angestrebt. Durch den
Auftragnehmer sind rechtzeitig Vermittlungsbemühungen zur Fortsetzung der
Ausbildung im Betrieb einzuleiten, wenn die entsprechende Eignung hierfür vorliegt.
Dabei hat der Auftragnehmer initiativ auf die Möglichkeit der Teilnahme an
ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) hinzuwirken.
Die Förderung wird bis zum Ende der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw.
der Handwerksordnung (HwO) vorgeschriebenen Ausbildungszeit fortgesetzt, wenn
der Übergang des Teilnehmers in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nicht
zustande kommt. Die Maßnahme endet für den einzelnen Teilnehmer mit Übergang
in eine betriebliche Ausbildung bzw. mit dem erfolgreichen Abschluss der
außerbetrieblichen Ausbildung.
Die Maßnahme umfasst auch eine Verlängerung der Ausbildungsverhältnisse gemäß
§ 8 BBiG, § 27b HwO.
Der Anteil von betrieblichen Ausbildungsphasen bei außerbetrieblicher
Ausbildung beträgt während des jeweiligen Ausbildungsjahres in der Regel
mindestens 40 Arbeitstage und kann bei Bedarf max. 120 Arbeitstage umfassen. Ein
Umfang von mehr als 60 Arbeitstagen ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem
Bedarfsträger möglich. Es ist eine tägliche Arbeitszeit von maximal 10 Stunden und
eine wöchentliche Arbeitszeit in jeder Kalenderwoche bis zum Umfang der
tariflichen/ortsüblichen Arbeitszeit zulässig.
Die Wochenstundenzahl beträgt einschließlich des Berufsschulunterrichtes 39
Zeitstunden ohne Pausen. Die wöchentliche Verteilung der Unterrichtsstunden
orientiert sich am Ausbildungsrahmenplan. Die Schutzbestimmungen für
Jugendliche, z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz, sind zu beachten. Dies gilt
insbesondere auch für Zeiten der betrieblichen Ausbildungsphasen.
Sofern der Berufsschulunterricht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durch
die Berufsschule erfolgt, stellt der Auftragnehmer die entsprechende theoretische
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(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellUnterweisung sicher. Hierzu hat sich der Auftragnehmer mit der Berufsschule
abzustimmen.
Die Urlaubszeiten richten sich nach den gesetzlichen bzw. den tariflichen
Bestimmungen. Für den Jahresurlaub gelten die Regelungen gemäß §§ 15, 16, 17
und 18 i. V. m. § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie § 3 Abs. 1
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Der Auftragnehmer stimmt den Urlaub individuell mit den Teilnehmern ab. Dabei ist
darauf zu achten, dass die Urlaubszeiten mit den Ferienzeiten der Berufsschule
übereinstimmen.
B.2.4 Personal
Voraussetzung für den Erfolg von Maßnahmen der Benachteiligtenförderung ist
fachlich qualifiziertes und in der Berufsvorbereitung/ Benachteiligtenförderung bzw.
Ausbildung von Teilnehmern bzw. jungen Menschen mit Behinderung erfahrenes
Personal. Mindestens ein Drittel des in der Maßnahme eingesetzten Personals muss
über Erfahrungen mit der Zielgruppe verfügen.
Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist grundsätzlich durch fest
angestellte Arbeitnehmer Rechnung zu tragen. Festangestellt bedeutet, dass die
zwischen
dem
Auftragnehmer
und
seinen
Mitarbeitern
geschlossenen
Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene
Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Minijobs zählen nicht dazu. Abweichend von
diesem Grundsatz können die geforderten Personalkapazitäten für Ausbilder und
Lehrkräfte bis zu 20 % durch Honorarkräfte oder sonstiges Personal abgedeckt
werden. Bei einer Honorarkraft werden bei der Bemessung des Personalschlüssels
25 % Vor- und Nacharbeitungszeit außerhalb der Maßnahme berücksichtigt.
Der Personaleinsatz bemisst sich für die gesamte Maßnahme nach der im Los- und
Preisblatt
festgelegten
Teilnehmerplatzzahl.
Soweit
in
den
weiteren
Maßnahmejahren weniger Teilnehmer als ursprünglich im Los- und Preisblatt
genannt ihre Ausbildung absolvieren, kann das Personal ab dem 2. Maßnahmejahr
reduziert werden.
Das einzusetzende Personal richtet sich nach der für die Vergütung maßgeblichen
Teilnehmer- bzw. Platzzahl.
Soweit sich weniger als 80%/ 70%/ 60% der Teilnehmer im 2./ 3./ 4.
Maßnahmejahr befinden, sind die sich als Differenz errechnenden freien
Personalkapazitäten maßnahmebezogen einzusetzen.
Der Personalschlüssel beträgt:
 Lehrkräfte: Teilnehmer
 Sozialpädagogen: Teilnehmer
 Ausbilder: Teilnehmer
= 1 : 24
= 1 : 24
= 1 : 12
Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1:“ entspricht einem Volumen von
wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme.
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellBei der Lehrkraft wird ein abgeschlossenes Fachhoch-/ Hochschulstudium erwartet.
Ersatzweise wird eine abgeschlossene Fachschulausbildung (z.B. Techniker), eine
abgeschlossene Meister- oder Fachwirtausbildung anerkannt, soweit diese zusätzlich
eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung sowie mindestens eine einjährige
pädagogische Erfahrung nachweisen.
Beim Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/arbeit
erwartet.
Diplom
Pädagogen
mit
den
Ergänzungsfächern
bzw.
Studienschwerpunkten Sozialpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls
zugelassen. Diplom Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw.
Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine
einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen.
Ersatzweise werden auch andere pädagogische Hochschulabschlüsse (z.B. Diplom,
Master, Bachelor, Magister Artium) und staatlich anerkannte Erzieher mit
einschlägiger Zusatzqualifikation anerkannt, soweit diese mindestens eine
dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre
nachweisen.
Beim Ausbilder wird die persönliche und fachliche Eignung nach §§ 28 ff BBiG/ §§
22 ff HwO erwartet. Grundsätzlich muss dieser über eine mindestens dreijährige
Erfahrung in der Anleitung bzw. Einarbeitung von Auszubildenden in dem Berufsfeld
bzw. Ausbildungsberuf, in dem er ausbilden soll, verfügen. Die geforderte
dreijährige Erfahrung reduziert sich auf ein Jahr bei Vorliegen eines Abschlusses als
Meister oder Techniker und Fachwirt mit Ausbildereignungsprüfung.
Zeiten einer Berufsausbildung oder eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.
Personalunion ist bei entsprechender Qualifikation möglich. Ergeben sich aufgrund
der Losgröße Vollzeitstellen in den einzelnen Bereichen, ist Personalunion nicht
zugelassen.
Soweit von den zuständigen Stellen oder in den Ausbildungsordnungen bzw.
Ausbildungsregelungen darüber hinaus höhere Anforderungen an die Qualifikation
oder den Personalschlüssel gestellt werden, sind diese zu erfüllen.
Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung
des eingesetzten Personals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in
der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orientieren. Es ist dem Auftragnehmer
freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei
Dritten einkauft. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im
Umfang von mindestens 3 Kalendertagen weiterzubilden.
Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in
den Angebotspreis einzukalkulieren.
B.2.5 Sächliche, technische und räumliche Ausstattung
Zu
den
erforderlichen
Räumlichkeiten
gehören:
Unterrichtsräume,
Besprechungsräume, Übungsräume, Sozialräume und Werkstätten.
Der Auftragnehmer hat Unterrichtsräume in ausreichender Zahl und Größe zur
Verfügung zu stellen. Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen die
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives Modelltheoretischen Lerninhalte vermittelt werden oder EDV-Unterweisung durchgeführt
wird. Es sind PC-Arbeitsplätze im Umfang von 50% der Teilnehmerplatzzahl für
Unterweisungen in einem separaten EDV-Unterrichtsraum einzurichten. Dabei ist
sicherzustellen, dass nicht mehr als ein Teilnehmer an einem PC-Arbeitsplatz sitzt.
Weitere PC-Arbeitsplätze im Umfang von 1/6 der Teilnehmerplatzzahl sind für das
selbständige Üben der Teilnehmer in Übungsräumen einzurichten, die in
ausreichender Zahl und Größe zur Verfügung zu stellen sind. Ergeben sich bei
diesen Berechnungen Bruchteile, ist aufzurunden. Die Nutzung der Übungsräume ist
begrenzt auf die Anwesenheitszeiten des in der Maßnahme eingesetzten Personals.
Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang auszustatten.
Die Unterrichtsräume verfügen über eine zeitgerechte Ausstattung, hierzu zählen
insbesondere Beamter, Wandtafel oder Flip-Chart. Darüber hinaus sind geeignete
Medien zur Unterstützung der zu vermittelnden Inhalte vorzuhalten und
einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der
Maßnahme
haben
und
die
Lernfähigkeit
der
Teilnehmer
angemessen
berücksichtigen.
Zusätzlich sind in ausreichender Zahl Besprechungsräume zur Verfügung zu
stellen, in denen Einzelberatungen / Kleingruppengespräche durchgeführt werden
können. Die Größe der Räume ist so zu bemessen, dass mindestens 4 – 5 Personen
ausreichend Platz haben. Die Räume müssen bei Besprechungen / Beratungen den
persönlichen Datenschutz und die Verschwiegenheit gewährleisten.
Darüber hinaus sind ein Sozialraum oder Sozialräume im Rahmen der geltenden
Vorschriften bereit zu stellen.
Der Auftragnehmer stellt innerhalb seiner Räumlichkeiten sicher, dass die
Teilnehmer Gelegenheit haben, auch außerhalb der Unterrichtszeiten die
vermittelten Inhalte selbständig zu üben. Die Nutzung der Räumlichkeiten für
selbständiges Üben ist begrenzt auf die Anwesenheitszeiten der in der Maßnahme
beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Rahmen der Vertragserfüllung.
Art
und
Umfang
der
Ausstattung
der
Werkstätten
muss
den
Ausbildungsrahmenplänen
der
im
Losund
Preisblatt
angegebenen
Ausbildungsberufe entsprechen und ab Ausbildungsbeginn laut Los- und Preisblatt
vorgehalten werden. Dazu gehört insbesondere die Ausstattung mit den
erforderlichen Maschinen, Geräten und Werkzeugen.
Die Ausbildung der Teilnehmer in den Werkstätten liegt im Verantwortungsbereich
des Auftragnehmers und kann nicht an Dritte abgegeben werden. Der
Auftragnehmer hat die Maßnahme dort selbst durchzuführen und zu betreuen.
Die erforderlichen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Lehrmittel müssen in den
entsprechenden Werkstätten in ausreichendem Maß vorhanden sein. Sie haben dem
aktuellen technischen Stand - bezogen auf den jeweiligen Ausbildungsberuf zu
entsprechen. Maßstab für die Ausstattung der Werkstätten sind die Inhalte des
Ausbildungsrahmenplanes.
Alle Räumlichkeiten sind an dem im Los- und Preisblatt angegebenen Maßnahmeort
zur Verfügung zu stellen. Bei räumlicher Trennung der Ausbildungsstätten erfolgt
die Beförderung der Teilnehmer zwischen diesen auf Kosten des Auftragnehmers.
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellB.2.6 Maßnahmedurchführung
4 Wochen vor Maßnahmebeginn muss der Auftragnehmer über ein Büro am
Maßnahmeort persönlich erreichbar sein. Das Büro ist in dieser Zeit mit einer
Fachkraft zu besetzen, die in der Maßnahme auch zum Einsatz kommt. Sie muss
fundierte Kenntnisse im Bereich der Ausbildung besitzen und über Erfahrungen mit
der Zielgruppe verfügen. Die Fachkraft berät nach Bedarf Teilnehmer und deren
Eltern, informiert über die Maßnahme und organisiert in Zusammenarbeit mit dem
Bedarfsträger Informationsveranstaltungen bzw. führt Einzelgespräche mit dem
vom Bedarfsträger vorgeschlagenen Teilnehmer und überprüft die Bereitschaft zur
Teilnahme. Über das Ergebnis ist der Bedarfsträger unverzüglich zu informieren.
Dies erfolgt in der Regel in direkter Kommunikation mit dem Fallmanager per EMail. Das Büro ist von Mittwoch bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17:00 Uhr zu besetzen.
Es handelt sich um Präsenzzeiten. An den übrigen Tagen ist die telefonische
Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Auftragnehmer nimmt nur Teilnehmer auf, die
von dem zuständigen Bedarfsträger zugewiesen wurden. Die Ablehnung eines vom
Bedarfsträger benannten Teilnehmers durch den Auftragnehmer ist nicht möglich.
Über die vorzeitige Beendigung der Förderung entscheidet der zuständige
Bedarfsträger. Dies gilt auch für Teilnehmer, die durch ihr Verhalten den Ablauf
bzw. den Erfolg der Maßnahme gefährden.
Eine Nachbesetzung frei gewordener Teilnehmerplätze (z.B. durch Vermittlung)
durch die Bedarfsträger ist solange möglich, wie die zuständigen Stellen die
Ausbildungsverträge eintragen und die vorgesehenen Prüfungstermine im Rahmen
der
Vertragslaufzeit
eingehalten
werden
können.
Ein
freigewordener
Teilnehmerplatz einer 3- jährigen Ausbildung kann auch durch die entsprechende
verkürzte Ausbildung nachbesetzt werden.
Hinsichtlich der Verteilung der Platzzahl auf die Ausbildungsberufe besteht für den
Auftraggeber die Möglichkeit, die im Losblatt getroffene Festlegung den geänderten
Bedingungen des Ausbildungsmarktes anzupassen. Der Auftraggeber teilt dies bis
spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. unmittelbar nach
Zuschlagserteilung wenn die Maßnahme früher als in vier Wochen nach
Zuschlagserteilung beginnt, dem Auftragnehmer mit.
Die Gesamtteilnehmerzahl sowie die Auswahl der Ausbildungsberufe bleiben in
jedem Fall unverändert. Gleiches gilt für die Wahrnehmung der Option nach § 20
Abs. 2 und 3 des Vertrages.
Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung eine Bescheinigung
über die Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal gem. § 27 ff.
BBIG/ § 21 ff. HwO bei der zuständigen Stelle zu beantragen, die alle im Los- und
Preisblatt genannten Ausbildungsberufe umfasst.
Diese Bescheinigung ist nach Ausstellung durch die zuständige Stelle, spätestens 3
Werktage vor dem im Los- und Preisblatt genannten Ausbildungsbeginn dem
Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.
Sofern diese nicht spätestens 3 Werktage vor dem im Los- und Preisblatt genannten
Ausbildungsbeginn vorliegt, kann der Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße den
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellVertrag innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise außerordentlich kündigen.
In diesem Fall richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 8 Nr. 3 VOL/B.
Der Auftragnehmer haftet für die gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten einer
alternativ geförderten Ausbildung. Die Berechnung erfolgt jeweils gesondert für
jeden Teilnehmer. Eine Aufrechnung mit ggf. kostengünstiger geförderten
Ausbildungen anderer Teilnehmer erfolgt nicht.
Zwischen dem Teilnehmer und dem Auftragnehmer der BaE ist ein
Ausbildungsvertrag entsprechend des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)/der
Handwerksordnung (HwO) über die gesamte Dauer der Ausbildung abzuschließen,
bei dem die besonderen Regelungen zur Ausbildungsvergütung (B.2.8) zu beachten
sind.
Der
Auftragnehmer
hat
abgestimmt
auf
den
individuellen
Entwicklungsfortschritt des Teilnehmers alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um
einen möglichst frühzeitigen Übergang des Auszubildenden in betriebliche
Ausbildung zu fördern, sofern die zuständige Stelle die Ausbildungszeit anrechnet.
Die Vertragsbedingungen sind so zu gestalten, dass ein Übergang in eine
betriebliche Berufsausbildung jederzeit möglich ist.
Die eingetragenen Ausbildungsverträge müssen spätestens 6 Wochen nach Eintritt
des Teilnehmers in die Maßnahme dem Bedarfsträger vorgelegt werden. Sofern
diese nicht zu diesem Zeitpunkt vorliegen, kann Auftraggeber
den Vertrag
innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise außerordentlich kündigen. In
diesem Fall richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 8 Nr. 3 VOL/B.
Der Auftragnehmer haftet für die gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten einer
alternativ geförderten Ausbildung. Die Berechnung erfolgt jeweils gesondert für
jeden Teilnehmer. Eine Aufrechnung mit ggf. kostengünstiger geförderten
Ausbildungen anderer Teilnehmer erfolgt nicht.
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der sich aus dem Ausbildungsvertrag
ergebenden Rechte und Pflichten des Teilnehmers zu überwachen. Verstößt der
Teilnehmer gegen seine Pflichten ist der Auftragnehmer gehalten, in Absprache mit
dem zuständigen Bedarfsträger arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten.
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Schutzbestimmungen, z.B.
Jugendarbeitsschutzgesetz auch während betrieblicher Ausbildungsphasen zu
überwachen. Verstöße sind dem zuständigen Bedarfsträger mitzuteilen und vom
Auftragnehmer abzustellen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden Teilnehmer bei Eintritt in die
Maßnahme einen Förderplan zu erstellen, regelmäßig fortzuschreiben und die
wesentlichen Inhalte in Form einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zur
Genehmigung an die Beratungsfachkraft des Bedarfsträgers zu übermitteln. Dieser
ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fortschreibung mit dem
Teilnehmer zu besprechen und ihm zur Kenntnis zu geben. Die Gespräche mit dem
Teilnehmer sind durch den Auftragnehmer in Bezug auf Zeitpunkt, Inhalt und
Gesprächsteilnehmer zu dokumentieren und dem Bedarfsträger auf Verlangen
nachzuweisen. Die laufenden Vermittlungsbemühungen sind im Förderplan nachvollziehbar zu dokumentieren und mit der Beratungsfachkraft des Bedarfsträgers
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives Modellabzustimmen. Darüber hinaus sind Inhalte, die bisher vermittelt wurden, sowie
weitere Qualifizierungsschritte, die konkret geplant sind, zu dokumentieren.
Der Auftragnehmer überwacht laufend die Leistungen der Teilnehmer und informiert
den Bedarfsträger, wenn das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint.
Fehlzeiten aus wichtigem Grund können vom Auftragnehmer während
Maßnahmeteilnahme in angemessenem Umfang wie folgt anerkannt werden:
der

nicht ärztlich nachgewiesene Krankheit bis zu drei Kalendertagen

ärztlich
Arztes)

Wohnungswechsel

Eheschließung des Teilnehmers

schwere Erkrankung des Ehegatten

Schwere Erkrankung des Kindes (Der Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b) BBiG geht dem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 45 Abs. 3
Satz 1 SGB V vor.)

Niederkunft der Ehefrau

Ableben des Ehegatten
Schwiegerelternteils

Wahrnehmung
Termine

Ausübung öffentlicher Ehrenämter

Regelung sonstiger wichtiger persönlicher Angelegenheiten und Teilnahme an
religiösen Festen

Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungskursen im Rahmen des Gesetzes
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
nachgewiesene
Krankheit
amtlicher,
oder
(Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
eines
Kindes
insbesondere
oder
polizeilicher
eines
oder
Eltern-
des
oder
gerichtlicher
Bleibt ein Teilnehmer ohne wichtigen Grund der Maßnahme fern, ist der
Bedarfsträger unverzüglich zu unterrichten. Dies erfolgt telefonisch oder per E-Mail
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind vom Teilnehmer ab dem dritten Tag der
Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die
Arbeitsunfähigkeit ist dem Auftragnehmer vom Teilnehmer sofort mitzuteilen. Die
Teilnehmer sind hierüber vom Auftragnehmer zu Beginn der Maßnahme zu
informieren. Insofern die ärztliche Bescheinigung bis zum 3. Tag nicht beim
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellAuftragnehmer vorliegt, gilt der Teilnehmer ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit
als unentschuldigt.
Darüber hinaus ist er verpflichtet, den Bedarfsträger unverzüglich zu unterrichten,
wenn ein Teilnehmer die Ausbildungsmaßnahme vorzeitig beendet oder die Prüfung
nicht besteht. Bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung ist der Bedarfsträger über
den Austrittsgrund unverzüglich zu unterrichten.
Betriebe für die betrieblichen Ausbildungsphasen hat der Auftragnehmer zu
benennen.
Die Auszubildenden sind nach § 318 Abs. 2 Nr. 1 SGB III verpflichtet, dem
Auftragnehmer
der
Maßnahme
auf
Verlangen
Auskunft
über
den
Eingliederungserfolg der Ausbildung zu erteilen. Die Auszubildenden sind hierüber
zu Beginn der Ausbildung zu informieren.
Wird die Berufsausbildung außerbetrieblich zu Ende geführt, hat der Auftragnehmer
darauf hinzuwirken, dass der Teilnehmer seinen Verpflichtungen nach § 38 SGB III
nachkommt.
B.2.7 Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE
fortsetzen
Auszubildende,
deren
betriebliches
oder
außerbetriebliches
Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist, können ihre Ausbildung
unter Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeit in der Maßnahme fortsetzen, wenn
zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung in dieser Maßnahme erfolgreich
abgeschlossen werden kann.
Die außerbetriebliche Fortsetzung einer abgebrochenen betrieblichen oder
außerbetrieblichen Berufsausbildung soll grundsätzlich unter vollständiger
Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeit erfolgen. Hierzu ist ein gemeinsamer
schriftlicher Antrag des Auszubildenden und Ausbildenden (Auftragnehmer) bei der
zuständigen Stelle erforderlich. Es ist Aufgabe des Auftragnehmers diesen in
Abstimmung mit dem Teilnehmer zum Zeitpunkt des Abschluss des
Ausbildungsvertrages zu stellen (§ 8 Abs. 1 S. 1 BBiG/ § 27b Abs. 1 S. 1 HwO). Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Form
der Beantragung ist mit der jeweils zuständigen Stelle abzustimmen. Für diese
Zielgruppe gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, wie für Auszubildende, die
die Ausbildung in BaE neu beginnen. Es gelten folgende Besonderheiten:
Voraussetzung für eine Zuweisung ist, dass sich die neuzugewiesenen Teilnehmer
im gleichen Ausbildungsjahr befinden, wie die regulär zugewiesenen Teilnehmer.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch Ausbildungsabbrecher aufzunehmen die
eine verkürzte Ausbildung auf einem Teilnehmerplatz einer 3-jährigen Ausbildung
fortsetzen wollen. Eine Zuweisung setzt voraus, dass freie Teilnehmerplätze
vorhanden sind.
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellB.2.8 Betriebliche Ausbildungsphasen
Die Ausbildung ist durch betriebliche Ausbildungsphasen zu unterstützen. In
diesen betrieblichen Ausbildungsphasen wird ein vom Auftragnehmer
festgelegter Ausbildungsteil in vollem Umfang entsprechend den inhaltlichen
Bestimmungen des Ausbildungsrahmenplans nicht beim Auftragnehmer, sondern
innerhalb eines Betriebes durchgeführt. Der Auftragnehmer übernimmt die
Gewährleistung
und
Gesamtverantwortung
für
deren
ordnungsgemäße
Durchführung.
Betriebliche Ausbildungsphasen dürfen nicht in
Übungsfirmen oder -werkstätten durchgeführt werden.
Übungseinrichtungen
wie
Bei der Gestaltung der betrieblichen Ausbildungsphasen sind die Eignung und die
Persönlichkeitsentwicklung des Auszubildenden zu berücksichtigen.
Die Betriebe müssen im Tagespendelbereich liegen. Sie müssen vom Wohnort des
Auszubildenden in Anlehnung an die Zumutbarkeitsregelung gemäß § 121 Abs. 4
SGB III mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
Es sollen vorrangig Betriebe einbezogen werden, die selbst ausbildungsberechtigt
sind. Es werden jedoch auch Betriebe zugelassen, in denen nur Teile des
Ausbildungsrahmenplans vermittelt werden können. Die Ausbildungsstätte muss
nach Art und Umfang geeignet und das Ausbildungspersonal persönlich und fachlich
geeignet sein.
Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und Teilnehmer ist vor Beginn der betrieblichen
Ausbildungsphasen eine Leistungsvereinbarung abzuschließen.
B.2.9 Angebotspreise
Angebotspreis ist der vereinbarte Monatspreis je Teilnehmerplatz. Die
Zahlungsmodalitäten sind dem Teil C (Muster Vertragsbedingungen) zu entnehmen.
Im Rahmen des Angebotspreises sind alle mit der Durchführung der Maßnahme in
unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen, dies gilt
insbesondere für:

Prüfungsgebühren

Kosten für erforderliche Lehr- und Lernmittel,
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen

notwendige Arbeitskleidung und -geräte einschließlich der auf Grundlage von
Unfallverhütungs-vorschriften notwendigen Arbeitsschutzkleidung und ausrüstung

Ggf. zusätzliche Fahrkosten für Fahrten zwischen
Schulungs-/ Ausbildungsstätten am Maßnahmeort
die
den
Teilnehmern
unterschiedlichen
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives Modell
Unfallversicherung der Teilnehmer
Für Schäden, die durch Teilnehmer während der Maßnahmedauer – einschließlich
betrieblicher Ausbildungsphasen – verursacht werden, haftet der Auftragnehmer.
Davon ausgenommen sind Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
werden. Ggf. entstehende Kosten für die Absicherung der Schäden sind in den
Angebotspreis einzukalkulieren.
Die vom Auftragnehmer beschaffte Arbeitskleidung sowie Arbeitsschutzkleidung
geht nach Ablauf der Probezeit in das Eigentum des Teilnehmers über.
Für Tätigkeiten im Rahmen bestimmter Berufe bzw. Berufsbereiche sind die
Teilnehmer nach § 43 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) zu belehren. Die erstmalige Belehrung
gem. § 43 Abs. 1 IfSG hat vor Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten über das
zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen und wird bescheinigt. Die für die erstmalige
Belehrung anfallenden Kosten werden auf Einzelnachweis durch den Bedarfsträger
erstattet. Sofern die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses erforderlich ist,
werden die Kosten auf Einzelnachweis durch den Bedarfs-träger erstattet.
Folgende Kosten fließen nicht in den Monatspreis ein und werden separat erstattet:
• Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte
Die
separate
Erstattung
der
Kosten
für
überbetriebliche
Ausbildungsabschnitte kann nur erfolgen, wenn diese entweder in der
Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes oder durch einen
Beschluss der Vollversammlung der zuständigen Stelle verbindlich
vorgeschrieben sind. Nicht verbindlich vorgeschriebene überbetriebliche
Angebote
sind
bei
Inanspruchnahme
aus
dem
laufenden
Maßnahmekostensatz zu bestreiten.
• Zuschuss zur Ausbildungsvergütung gemäß § 246 Abs. 2 SGB III i. V. mit
§ 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ab dem 01.08.2008 in Höhe von monatlich bis zu
im
im
im
im
1.
2.
3.
4.
Ausbildungsjahr
Ausbildungsjahr
Ausbildungsjahr
Ausbildungsjahr
310,00
325,50
341,78
358,87
Euro
Euro
Euro
Euro
zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.
Ändert sich der Leistungssatz nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, so ist der neue
Leistungssatz der Berechnung ab Inkrafttreten zugrunde zu legen. Die
Information über Änderungen des Leistungssatzes erfolgt durch den
Bedarfsträger. Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung darf die geltende
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives Modelltarifliche oder ortsübliche Ausbildungsvergütung nicht übersteigen. Dies gilt
auch dann, wenn sie niedriger ist als der Höchstbetrag für den Zuschuss.
Etwaige sonstige Leistungen wie Urlaubsgeld sind nicht zu berücksichtigen.
Der
Auftragnehmer
ist
verpflichtet,
dem
Teilnehmer
eine
Ausbildungsvergütung
in
Höhe
des
sich
hiernach
ergebenden
Zuschussbetrages zu zahlen.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden unabhängig von der Höhe der
Ausbildungsvergütung immer allein vom Auftragnehmer getragen.
Über die Höhe des vom Auftragnehmer zu tragenden und von den durch die
Bedarfsträger
zu
erstattenden
Gesamtsozialversicherungsbeitrages
entscheiden die Krankenkassen als Einzugsstellen gem. § 28 SGB IV.
Bei unentschuldigten Fehltagen wird der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
anteilig gekürzt.
Beiträge zur Umlagenfinanzierung werden dem Auftragnehmer nicht erstattet.

Bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus der außerbetrieblichen
Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung wird dem Auftragnehmer eine
Vermittlungspauschale nach § 246 Abs. 3 Satz 1 Nr.3 SGB III gewährt. Die
Pauschale
beträgt
2.000,00 Euro
(einschließlich
der gesetzlichen
Umsatzsteuer) für jede durch den Auftragnehmer zustande gekommene
Vermittlung. Hierzu ist vom Auftragnehmer nachzuweisen, welche Aktivitäten
des Auftragnehmers zur erfolgreichen Vermittlung beigetragen haben. Die
Vermittlung muss spätestens 12 Monate vor dem vertraglichen Ende der
außerbetrieblichen Ausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als
erfolgreich, wenn das Ausbildungsverhältnis länger als 4 Monate fortbesteht.
Zum Erhalt der Vermittlungspauschale hat der Auftragnehmer eine Kopie des
eingetragenen
Ausbildungsvertrages
sowie
eine
Bestätigung
des
Ausbildungsbetriebes über den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses
über den vorgenannten Zeitraum beim Auftraggeber einzureichen. Die
Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.
Sämtliche erforderliche Nachweise müssen spätestens bis zum Ablauf von 6
Monaten
nach
Ende
des
jeweiligen
Vertragsjahres
vorgelegt
werden
(Ausschlussfrist). Für die Fristenberechnung gelten die Regelungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
B.2.10 Umsatzsteuerregelung
Maßnahmen der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen fallen unter
die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.21 Bst. a DoppelBst. bb. des
Umsatzsteuergesetzes.
Die Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
erfolgt durch die zuständige Landesbehörde, nicht durch den Eigenbetriebe Neue
Wege Kreis Bergstraße.
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellDie Prämie für eine erfolgreiche Vermittlung in betriebliche Ausbildung nach § 246
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III ist umsatzsteuerpflichtig.
B.3 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards
Der Auftragnehmer ist als Ausbildender nach dem BBiG bzw. der HwO für die
vollständige und ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsvertrages
verantwortlich.
Die Ausbildung erfolgt nach den aktuell gültigen Ausbildungsordnungen bzw. regelungen und deren Ausbildungsrahmenplänen. Eine Wiedergabe der Inhalte im
Rahmen der Angebotsabgabe ist nicht erforderlich.
Die Ausbildung umfasst zusätzlich:

Zielgruppengerechte Methodik und Didaktik

Schlüsselkompetenzen

Stütz- und Förderunterricht

Sozialpädagogische Begleitung

Individuelle Förderplanung

Netzwerke

Integration

Umsetzung der Ausbildung unter Berücksichtigung zielgruppenspezifischer
Besonderheiten
B.3.1 Zielgruppengerechte Methodik und Didaktik
Ziel ist es, die Teilnehmer durch den Einsatz spezieller didaktischer Lernangebote in
die Lage zu versetzen, das Maßnahmeziel zu erreichen.
Die Angebote sind am Kompetenzansatz auszurichten und haben die besondere
Situation der Teilnehmer zu berücksichtigen. Es sind Lernsituationen zu schaffen,
die an den vorhandenen Kenntnissen und Kompetenzen anknüpfen und in denen die
Teilnehmer ihre Fähigkeiten erkennen und zur Geltung bringen können.
Die zielgruppengerechte Methodik und Didaktik
Fachtheorie als auch auf die Fachpraxis beziehen.
muss
sich
sowohl
auf
die
Es sind verschiedene Methoden, insbesondere Gruppen- und Einzelunterricht,
Projekt- und Gruppenarbeit, Arbeitsaufträge, Übungen und Rollenspiele einzusetzen.
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellFolgende Lehrmittel sind einzusetzen und vorzuhalten:

Allgemeine und berufsspezifische Fachliteratur, die den Anforderungen der
gültigen Ausbildungsordnung entspricht und für die die jeweilige Zulassung
erteilt ist. Die berufsspezifische Fachliteratur ist nicht vorzuhalten, aber im
Bedarfsfall unverzüglich bereit zustellen.

Arbeitsmittel, z.B. Arbeitsbögen, Skripte, Prüfungsbögen usw., sind zum
Verbleib beim Teilnehmer zur Verfügung zu stellen.

Allgemein- und berufsbezogene Lern-Software.
Bei Jugendlichen mit Migrationshintergrund sind die soziokulturellen Besonderheiten
und Erfahrungen mit einzubeziehen.
B.3.2 Schlüsselkompetenzen
Die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen als berufsübergreifende
Kompetenzen hat eine große Bedeutung, um die Teilnehmer auf die wachsenden
Anforderungen z.B. im Bereich der Selbstorganisation und Problemlösung in der
Arbeitswelt vorzubereiten. Die Entwicklung von Kompetenzen im Rahmen einer
ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung stellt eine Querschnittsaufgabe dar und
ist während der gesamten Maßnahme gezielt zu fördern.
Insbesondere sollen gefördert werden:

Persönliche Kompetenzen (z.B. Motivation, Leistungsfähigkeit, aber auch
Selbstbild, Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Offenheit, Wertehaltung,
Empathie)

Soziale Kompetenzen
Konfliktfähigkeit)

Methodische
Kompetenzen
(z.B.
Problemlösung,
Lernfähigkeit, Einordnung und Bewertung von Wissen)

Lebenspraktische Fertigkeiten (z.B. Umgang mit Behörden, Umgang mit Geld,
Hygiene, Tages-Struktur, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Einkauf,
Selbstversorgung, Erscheinungsbild, Freizeitgestaltung)

Interkulturelle Kompetenzen (z.B. Verständnis und Toleranz für sowie
Umgang mit anderen Kulturen, Traditionen und Religionen)
IT - und Medienkompetenz (selbständige Anwendung und zielgerichtete
Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie Printmedien)

(z.B.
Kommunikation,
Kooperation/Teamfähigkeit,
Arbeitsorganisation,
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellB.3.3 Stütz- und Förderunterricht
Der Erwerb von fachtheoretischen, -praktischen und allgemein bildenden
Kenntnissen (hier insbesondere Deutsch und Mathematik) ist durch den Einsatz von
Stütz- und Förderunterricht abzusichern.
Den Teilnehmern sind die zur Ausbildung erforderlichen fachtheoretischen, praktischen
und
allgemein
bildenden
Inhalte
zielgruppenund
voraussetzungsgerecht zu vermitteln bzw. deren Vermittlung zu unterstützen und
zu stabilisieren (Stützunterricht). Der Stützunterricht ist kontinuierlich für alle
Auszubildenden einzusetzen und auf die im Berufsschulunterricht vermittelten
Unterrichtsinhalte abzustimmen.
Den Teilnehmern sind generell neue Lernmöglichkeiten zu eröffnen. Dabei sollen
Inhalte und Zusammenhänge aufgezeigt, verdeutlicht und dauerhaft in das
Wissens- und Handlungspotenzial übernommen werden. Der Förderunterricht ist
individuell einzusetzen und mit anderen Lernsituationen zu verzahnen
(Förderunterricht).
Die Teilnehmer sind durch gezielte Aktivitäten auf die jeweilige Zwischen-, Teilbzw. Abschlussprüfung vorzubereiten. Neben der fachlichen Vorbereitung ist auch
ein spezielles Training im Umgang mit Prüfungsstress, Prüfungsangst und
Prüfungsdruck durchzuführen.
B.3.4 Sozialpädagogische Begleitung
Ziel der sozialpädagogischen Begleitung ist die nachhaltige Stabilisierung des
Teilnehmers, um die dauerhafte Integration zu erreichen. Sie fördert die beruflichen
sowie sozialen Handlungskompetenzen und unterstützt die Entwicklung des
Teilnehmers in Bezug auf die Anforderungen der Arbeits- und Lebenswelt
Ausgehend von der Feststellung der persönlichen Fähigkeiten und individuellen
Bedürfnissen ist die sozialpädagogische Begleitung bedarfsorientiert und über die
gesamte Ausbildungsdauer einzusetzen sowie an den unterschiedlichen Lernorten
bereit zu stellen.
Die sozialpädagogischen Angebote sind auf die Fachpraxis- und Fachtheorie
abzustimmen. Zu den Angeboten gehören insbesondere:

Krisenintervention

Konfliktbewältigung

Elternarbeit

Alltagshilfen

Entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives Modell
Verhaltenstraining

Suchtprävention

Angebote zur Förderung der Selbständigkeit

Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit den an der
Ausbildung Beteiligten

Regelmäßige Sprechstundenangebote
B.3.5 Individuelle Förderplanung
Ziel der individuellen Förderplanung ist die Steuerung des individuellen
Maßnahmeverlaufes und die Absicherung des Maßnahmeerfolges.
Die systematische Förderplanung ist die Grundlage für eine zielgerichtete
Unterstützung der Teilnehmer. Sie baut auf den zu erhebenden Informationen über
den Teilnehmer hinsichtlich seiner schulischen Erfahrungen, des bisherigen
persönlichen – und beruflichen Werdegangs, seines sozialen Umfeldes, seiner
Kompetenzen und Defizite sowie weiteren für den Prozess wichtigen Kompetenzen
(wie z.B. die individuelle Ausprägung der Schlüsselkompetenzen) auf. Das
Förderangebot wird nach Auswertung der Informationen mit dem Teilnehmer
gemeinsam im Hinblick auf Förderschwerpunkte und -ziele festgelegt und
vereinbart. Bei der Festschreibung der Förderziele ist für den Teilnehmer die
Transparenz der Abläufe, Entscheidungen, Vereinbarungen und Konsequenzen
wichtig. Zudem ist deutlich herauszustellen, in welcher Art und in welchem Umfang
die Unterstützung durch die Fachkräfte des Auftragnehmers erfolgt. Hierbei ist
insbesondere darzustellen, wie die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen sowie die
Unterstützung hinsichtlich des anzustrebenden Ziels eines frühzeitigen Übergangs in
betriebliche Ausbildung umgesetzt wird. Die Förderplanung ist regelmäßig zu den im
Rahmen der Zielvereinbarung vereinbarten Zeitpunkten auszuwerten und weiter zu
entwickeln.
Die Dokumentation des individuellen Ausbildungs- und Entwicklungsstandes der
Teilnehmer; sowie die Planung, Überwachung, Beurteilung, Steuerung des
Ausbildungs- bzw. Entwicklungsprozesses erfolgt durch den Förderplan.
Der Förderplan wird bei Eintritt in die Maßnahme in Abstimmung mit dem
Teilnehmer erstellt und kontinuierlich fortgeschrieben.
Die Gliederung des Förderplans ist wie nachfolgend dargestellt durchzuführen,
wobei es dem Auftragnehmer offen steht, weitere Gliederungspunkte aufzunehmen:
(1) Personenbezogene Daten
(2) Ergebnisse (Informationen zur persönlichen Lern- und
Arbeitsbiographie
(3) Integrationsziel und Zielvereinbarung
(4) Schritte zur Zielerreichung (Förderbedarf und daraus resultierende
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives Modellmethodisch – didaktische Planungsschritte)
(5) individuelle Verlaufs- und Erfolgsbeobachtung (Dokumentation des
Lernerfolges)
(6) Ergebnisse der Prüfungen
(7) Hinweise zum Vermittlungsergebnis (Übergang in betriebliche
Ausbildung)
In Phasen ohne Stütz- und Förderunterricht muss die besondere sozialpädagogische
Arbeit
im
Förder-plan
z.B.
Fallbesprechungen,
motivierende
Aktionen,
Einzelfallhilfen o.ä. nachgewiesen werden.
Der Förderplan ist dem jeweiligen Bedarfsträger auf Anforderung vorzulegen.
Der Förderplan ist jeweils innerhalb eines Zeitkorridors von sieben Kalendertagen
(nach Eintritt der o.g. im Rahmen der Zielvereinbarung vereinbarten Zeitpunkte) zu
aktualisieren und dem zuweisenden Bedarfsträger auf Anforderung vorzulegen.
B.3.6 Netzwerke
Durch die Einbindung des Auftragnehmers in die regionalen Netzwerke soll die
dauerhafte Integration der Teilnehmer in Ausbildung / Arbeit erreicht werden.
Der Auftragnehmer muss im regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verankert
und vernetzt sein. Sofern eine Verankerung und Vernetzung nicht besteht, hat er
diese rechtzeitig bis zum Beginn der Maßnahme aufzubauen und kontinuierlich zu
unterhalten.
Verankerung und Vernetzung bedeutet insbesondere die intensive Zusammenarbeit
mit den örtlichen Betrieben, örtlichen Verbänden, Berufsschulen und sonstigen für
die Integration maßgeblichen Einrichtungen.
B.3.7 Integration
Ziel ist die Integration in Ausbildung beziehungsweise nach Abschluss der
Ausbildung die Integration in Arbeit.
Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass die Teilnehmer möglichst frühzeitig in
Ausbildung beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung in Arbeit übergehen
können.
Der Auftragnehmer besitzt fundierte Kenntnisse des regionalen Ausbildungs- und
Arbeitsmarktes. Er hat diese Kenntnisse durch Marktanalyse und –beobachtung
regelmäßig zu aktualisieren. Die Kenntnisse über den regionalen Ausbildungsmarkt
müssen sowohl Ausbildungen nach §§ 4, 5 ff BBiG / §§ 25, 26 ff HwO als auch §§
64 ff BBiG / §§ 42 k-m HwO einbeziehen.
Der Auftragnehmer hat im Hinblick auf die Integration der Teilnehmer gezielt
Betriebe für die betrieblichen Ausbildungsphasen, Ausbildungs- und Arbeitsstellen in
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives Modellerforderlichem
Umfang
zu
gewinnen
Eigenbemühungen aktiv zu unterstützen.
und
B.3.8
Umsetzung
der
Ausbildung
zielgruppenspezifischer Besonderheiten
die
Teilnehmer
unter
bei
ihren
Berücksichtigung
Die Benachteiligtenförderung differenziert nach problemspezifischen Zielgruppen,
um deren ausbildungshemmende Faktoren auszugleichen, die der Aufnahme einer
betrieblichen Ausbildung entgegenstehen.
Dabei verlangt die Ausbildung der Teilnehmer eine individuelle Planung der Phasen
der Ausbildung, um den erfolgreichen Übergang in betriebliche Ausbildung und
Beschäftigung zu gewährleisten. Zu den Phasen der Ausbildung zählen vor allem die
Einstiegsphase
und
Orientierungsphase
zu
Maßnahmebeginn,
die
Arbeitswelterfahrung durch Ausbildungsphasen, im weiteren Verlauf die
Prüfungsvorbereitung sowie der Übergang in adäquate Beschäftigung nach
Abschluss der Ausbildung.
B.3.9 Qualitätssicherung
Zur Sicherung der Qualität hat der Auftragnehmer die Durchführung der Maßnahme
anhand von Teilnehmerbefragungen, Befragungen des in der Maßnahme
eingesetzten Personals und der Betriebe für die betrieblichen Ausbildungsphasen
sowie interner Reflektion der Durchführung der Maßnahme zu evaluieren. Auf
Verlangen sind die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
B.4 Wertungskriterien
Der Bieter hat in seinem Angebotskonzept entsprechend der Gliederung der
folgenden Wertungskriterien darzustellen, wie er den Anforderungen einer
zielgerichteten Eingliederungsstrategie durchführen wird und wie er die Qualität der
Durchführung sicherstellen wird.
B.4.1 Wertungskriterium Regionaler Ausbildungsmarkt sowie Verankerung
und Vernetzung
(Gewichtung bei der Wertung: 20 % der Gesamtpunktzahl)
B.4.1.1 Regionaler Ausbildungsmarkt
Stellen Sie die Situation sowie die Entwicklung auf dem regionalen Ausbildungs- und
Arbeitsmarkt bezogen auf die im Los- und Preisblatt genannten Ausbildungsberufe
dar.
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellB.4.1.2. Verankerung und Vernetzung
Beschreiben Sie Ihre Verankerung und Vernetzung im regionalen Ausbildungs- und
Arbeitsmarkt innerhalb der letzten 12 Monate. Sofern eine Verankerung und
Vernetzung noch nicht besteht oder Sie wesentliche Änderungen beabsichtigen,
stellen Sie dar, wie Sie die Verankerung und Vernetzung kurzfristig bis zum Beginn
der Maßnahme erreichen werden. Benennen Sie dabei die von Ihnen angestrebten
bzw. gewählten Partner konkret und bezogen auf den Maßnahmeort bzw. die Region
B.4.1.3. Örtliche Zusammenarbeit
Beschreiben Sie Art und Umfang der Zusammenarbeit mit den örtlichen Betrieben,
den örtlichen Verbänden, Berufsschulen und sonstigen für die Durchführung der
Maßnahme maßgeblichen Einrichtungen am Beispiel eines Teilnehmers einer von
Ihnen gewählten Zielgruppe.
B.4.2 Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung sowie
Akquiseplanung
(Gewichtung bei der Wertung: 20 % der Gesamtpunktzahl)
B.4.2.1 Integrationsstrategie- und erfahrung
Stellen Sie Ihre Integrationsstrategie für die frühzeitige Vermittlung der
Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung sowie die Integration in Arbeit zum Ende
der Ausbildung dar. Gehen Sie dabei insbesondere auf die Bedeutung der
betrieblichen Phasen ein. Zeigen Sie auf, wie Sie die Vermittlung in die betriebliche
Ausbildung frühzeitig realisieren wollen.
Soweit Sie innerhalb der letzten beiden Jahre am Maßnahmeort bzw. im Bezirk des
Bedarfsträgers Berufsausbildung in außerbetrieblicher Einrichtung im integrativen
Modell durchgeführt haben, können Sie Ihre Integrationsstrategie durch bisher
erzielte Integrationsergebnisse untermauern: - Teilnehmer insgesamt in der
Maßnahme,
- vorzeitige Übertritte in betriebliche Ausbildung,
- bestandene Abschlussprüfungen, davon anschließende Aufnahme eines
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnisses,
- reguläre Beendigung der Ausbildung ohne bestandene Abschlussprüfung,
davon
anschließende
Aufnahme
sozialversicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis.
Sofern Sie am Maßnahmeort bzw. in der Region noch keine Berufsausbildung in
außerbetrieblichen Einrichtungen im integrativen Modell durchgeführt haben,
beziehen Sie – unter konkreter Benennung – die erzielten Integrationsergebnisse
aus anderen Regionen ein.
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives Modell-
B.4.2.2 Integrationschancen
Beurteilen Sie die Integrationschancen der Teilnehmer auf dem regionalen und
überregionalen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der integrativen Ausbildung
und geben Sie eine Einschätzung ab, wie viele vorzeitige Übertritte in betriebliche
Ausbildungen Sie voraussichtlich erreichen werden.
B.4.2.3 Akquise
Stellen Sie dar, wie Sie den erforderlichen Umfang von Betrieben für die
betrieblichen Ausbildungsphasen, Ausbildung- und Arbeitsstellen termingereicht und
qualitativ sicherstellen.
B.4.3 Organisation und Durchführungsqualität
(Gewichtung bei der Wertung: 30 % der Gesamtpunktzahl)
B.4.3.1 Personalqualifizierung
Stellen Sie dar, wie Sie das zum Einsatz kommende Personal lt. Los- und Preisblatt
orientiert an der wahrzunehmenden Aufgabe qualifizieren. Gehen Sie dabei
insbesondere auf den zeitlichen Umfang und die Anzahl der Mitarbeiter ein. Stellen
Sie weiterhin dar, wie Sie vorgenannte Ausführungen im Rahmen der
Maßnahmedurchführung qualifiziert sicherstellen.
B.4.3.2 Vorbereitung vor dem Maßnahmebeginn
Vier Wochen vor Maßnahmebeginn muss der Auftragnehmer über ein Büro am
Maßnahmeort persönlich erreichbar sein. Beschreiben Sie für den Fall der
Zuschlagserteilung Ihren konkreten Zeitplan für die Umsetzung Ihrer
Angebotskonzeption zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn. Gehen Sie dabei
insbesondere auf die räumliche und personelle Ausstattung ein.
B.4.3.3 Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung
Beschreiben Sie, wie Sie ab Maßnahmebeginn und während der gesamten Laufzeit
der Maßnahme (einschließlich Zeiten der betrieblichen Ausbildungsphasen) die
einheitliche Umsetzung Ihrer Angebotskonzeption bei dem zum Einsatz kommenden
Personal sicherstellen. Stellen Sie dar, in welcher Form die zum Einsatz kommenden
Honorarkräfte eingebunden werden.
B.4.3.4 Ablauf eines Ausbildungsjahres
Skizzieren Sie beispielhaft anhand einer Zielgruppe und eines konkreten
Ausbildungsberufs des jeweiligen Los- und Preisblattes den Ablauf eines
Ausbildungsjahres. Stellen Sie dabei dar, wie Sie die Verzahnung von Theorie und
Praxis umsetzen.
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives Modell-
B.4.3.5 Abbrüche
Erläutern Sie Ihre pädagogische Vorgehensweise,
motivationsbedingten Abbrüchen entgegenzuwirken.
um
von
Beginn
an
B.4.3.6 Vorbereitung der Teilnehmer
Beschreiben Sie Ihr Vorgehen, wie Sie die Teilnehmer und die Betriebe auf die
betrieblichen Phasen, den Wechsel in betriebliche Ausbildung bzw. nach Abschluss
der Ausbildung in Arbeit
B.4.3.7 Unterrichtsstunde „Stütz- und Förderunterricht“
Stellen Sie beispielhaft je eine Unterrichtstunde (45 Minuten) Stützunterricht und je
eine Unterrichtstunde (45 Minuten) Förderunterricht dar und erläutern Sie für die
Zielgruppe die von Ihnen gewählte methodische und didaktische Vorgehensweise.
B4.4 Individuelle Förderplanung
(Gewichtung bei der Wertung: 15 % der Gesamtpunktzahl)
B.4.4.1.Individuelle Förderplanung
Stellen Sie beispielhaft anhand eines lernbeeinträchtigten Jugendlichen mit
multiplen Hemmnissen und schwierigem familiären Hintergrund die individuelle
Förderplanung dar. Gehen Sie dabei insbesondere auf Anwendungszeitpunkte,
Inhalt und Art der Auswertung ein. Gehen Sie insbesondere darauf ein, wie die
Entwicklung
der
Schlüsselkompetenzen
sowie
die
Unterstützung
des
anzustrebenden Ziels eines frühzeitigen Übergangs in betriebliche Ausbildung
erfolgen soll.
B4.5. Evaluation
(Gewichtung bei der Wertung: 15 % der Gesamtpunktzahl)
B.4.5.1 Evaluation
Stellen Sie dar, wie
 Ihre Erfahrungen aus vorangegangenen Maßnahmen,
 die Rückmeldungen der Teilnehmer
 die Rückmeldungen des eingesetzten Personals und
 die Rückmeldungen von Betrieben für die betriebliche Ausbildungsphasen
in die Weiterentwicklung Ihrer Durchführung der Maßnahme einfließen
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellAnlage zu B.1.1
Personaleinsatz
Name
Vorgesehene
Funktion
Einsatz/Woche
Kenntnisse und Erfahrungen
Fachlich
Personell
Branche
Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16
(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III
-integratives ModellC. Vertragsentwurf
Zwischen dem
Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße, vertreten durch den Betriebsleiter,
Herr Burelbach, Walther-Rathenau-Str. 2, 64646 Heppenheim,
- nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet und

- nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet wird hiermit folgende vertragliche Vereinbarung über die Durchführung von
Berufsausbildungen in einer außerbetrieblichen Ausbildung geschlossen
(Vergabe-Nr.: 09-EBNW-04) geschlossen:
A)Allgemeine Regelungen:
§1
Vertragsgegenstand
Die Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung von
Berufsausbildungen in einer außerbetrieblichen Einrichtung auf der Grundlage
des § 16 (1) Zweites Sozialgesetzbuch i.V.m § 242 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch -SGB IIIDie Zusammenstellung der weiteren Inhalte ist § 2 dieses Vertrages sowie
dem beiliegenden Los- und Preisblatt (Anlage) zu entnehmen.
§2
Vertragsbestandteile
(1) Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge:
1.
2.
3.
4.
5.
die Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrages einschließlich
dem den Verdingungsunterlagen beigefügten Los- und Preisblatt
die Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren Nr. 09-EBNW-04,
das Angebot des Auftragnehmers auf der Grundlage der
Leistungsbeschreibung zum vorgenannten Vergabeverfahren,
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Leistungen -Teil Bder Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/B)
im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Öffentliche Ausschreibung
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242
SGB III
-integratives Modell-
(2) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des
Auftragnehmers finden keine Anwendung.
§3
Vertragslaufzeit
Vertragsbeginn und Vertragsende sind dem Los- und Preisblatt
entnehmen. Der Vertrag endet ohne dass es einer Kündigung bedarf.
zu
§4
Durchführung des Vertrages
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten
Leistungen vertragsgerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt
innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Auftragnehmer hat bei
der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von
Rechten Dritter zu erbringen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von
etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter jeder Art frei, sofern die
Ansprüche auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers im
Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages
zurück zu führen sind.
(3) Fallen ein oder mehrere Mitglieder einer Bietergemeinschaft nach der
Zuschlagserteilung
aus,
muss
weiterhin
die
ordnungsgemäße
Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich
über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der
Bietergemeinschaft ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
§5
Vergütung
(1)
Die Leistungen des Auftragnehmers sind nach dem den
Verdingungsunterlagen beigefügten
Los- und Preisblatt und dem durch
Zuschlagserteilung bestätigten Angebotspreis des Auftragnehmers zu
vergüten
(2) Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Mit diesem Festpreis werden alle
Leistungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages
erforderlich sind. Erhöhungen des Festpreises während der gesamten
Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen
(3) Die vereinbarte Vergütung ist ein Bruttopreis, d. h. sie enthält bereits die
eventuell anfallende Umsatzsteuer. Die Parteien sind sich darüber einig, dass
Öffentliche Ausschreibung
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242
SGB III
-integratives Modell-
das Risiko bei Heranziehung zur Umsatzsteuer nicht auf den Auftraggeber
verlagert wird, sondern beim Auftragnehmer liegt. Dem Auftragnehmer ist
bekannt, dass eine Rechnungsstellung, die Umsatzsteuer ausweist, zur
Abführung der Steuern an das Finanzamt verpflichtet.
§6
Rechnungslegung
(1) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer
schriftlich zu benennendes Konto. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an
welchem der Auftraggeber den Überweisungsauftrag an seine Geldanstalt
erteilt.
(2)
Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(3) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer
die Vergütung nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen
zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist vom Auftragnehmer
zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der
Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag
mit 8 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu verzinsen.
(4) Sollte eine Bietergemeinschaft bestehen, hat die Rechnungsstellung im
Namen der Bietergemeinschaft zu erfolgen und ist vom Bevollmächtigten der
Bietergemeinschaft zu unterschreiben.
§7
Haftungsausschluss
Der Auftraggeber übernimmt keinerlei Haftung für Vermögens-, Sach- und
Personenschäden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Teilnehmer eine
Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§8
Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber
Der
Auftragnehmer
verpflichtet
sich,
mit
dem
Auftraggeber
zusammenzuarbeiten, insbesondere den jeweiligen Fallmanager über alle
wesentlichen Vorgänge zu informieren und sämtliche in diesem
Zusammenhang relevanten Unterlagen (Nachweise) im Original mit der
Monatsabrechnung
zu
übersenden.
Die
Informationsund
Dokumentationspflicht des Auftragnehmers umfasst insbesondere:
 Änderungen der fachlichen Leistungserbringung,
 Anwesenheitszeiten der Teilnehmer,
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Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242
SGB III
-integratives Modell-
 Fehlzeiten von Teilnehmern wegen Krankheit sowie aus sonstigen
Gründen
 Unzureichende Mitwirkung und Schlechtleistung von Teilnehmern,
 Tatsachen im Sinne des § 61 Abs.1 SGB II, die Aufschluss darüber
geben können, ob und inwieweit Leistungen zu Unrecht erbracht
worden sind oder werden, insbesondere Hinweise auf möglichen
Leistungsmissbrauch durch Teilnehmer.
Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Mitteilungspflicht kann unter den
Voraussetzungen des § 63 SGB II von dem Auftraggeber geahndet werden.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer
bleiben unberührt.
§ 8a
Fehlzeitenmeldung und zu erstellende Berichte
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Fehlzeiten der Teilnehmer
unverzüglich an den jeweiligen Fallmanager des Auftraggebers per E-Mail zu
melden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Grund der Fehlzeit, also
sowohl bei krankheitsbedingten als auch bei sonstigen Fehlzeiten, und
unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Teilnehmers.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach jeweils drei Monaten sowie
nach Abschluss der Maßnahme eine Beurteilung über Leistung und Verhalten
jedes einzelnen Teilnehmers (individueller Förderbericht) zu erstellen und an
den/die jeweils zuständigen Fallmanager zu übermitteln.
(3) Der Auftragnehmer reicht nach Ende der Vertragslaufzeit einen
Abschlussbericht über den Gesamtverlauf der Maßnahme bei der Abteilung
Förderinstrumente II des Auftraggebers ein.
§9
Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer
(1) Verstößt der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft
gegen seine vertraglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflichten
aufgrund der Leistungsbeschreibung) oder erfüllt er diese nicht in gehöriger,
insbesondere branchenüblicher Weise, so kann der Auftraggeber für jede
Pflichtverletzung die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen
Pflichtverletzung angemessen mindern.
(2) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende
Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der
Auftragnehmer hiervon schriftlich benachrichtigt.
Öffentliche Ausschreibung
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242
SGB III
-integratives Modell-
§ 10
Kündigungsrechte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch den Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Als wichtiger Grund gelten
insbesondere die in § 7 Nr. 5 VOL/A genannten Tatbestände sowie
schwerwiegende Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages und
seiner Bestandteile.
(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer trotz Mahnung seinen vertraglichen
Pflichten innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, kann der
Auftraggeber ebenfalls mit sofortiger Wirkung kündigen.
(3) Ändern sich die für die Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen, kann der Auftraggeber mit einer Frist von sechs Wochen zu
dem Inkrafttreten der Rechtsänderung folgenden Quartalsende diesen
Vertrag kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen
Nichteinhaltung des Vertrages bleibt davon unberührt.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er noch
seine Beschäftigten noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der
Erfüllung der Beauftragung die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden
bzw. verbreiten. Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den
Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 11
Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften zum Sozialdatenschutz,
einzuhalten. Insbesondere darf der Auftragnehmer übermittelte oder
erhobene Daten der Teilnehmer nur zur Erfüllung der in diesem Vertrag
genannten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen,
insbesondere gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Der Auftragnehmer
sichert zu, die verarbeiteten und erhobenen Daten von seinem sonstigen
Datenbestand zu trennen. Für die Einhaltung dieser vertraglichen Vorschriften
haftet der Auftragnehmer auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten.
(2) Die Teilnehmer sind darüber zu informieren, dass für die Eingliederung
oder die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im
erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet werden. Den
Teilnehmern ist – auf deren Verlangen – Einsicht in alle sie betreffenden
Unterlagen zu gewähren. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die
Öffentliche Ausschreibung
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242
SGB III
-integratives Modell-
Rechte der Betroffenen auf Löschung, Sperrung, Berichtigung und Auskunft
gewahrt werden.
(3) Geheimhaltung: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag sowie
sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten,
Unterlagen
und
Informationen
sowie
sonstige
Betriebsund
Geschäftsangelegenheiten dem Auftraggeber auch nach Beendigung dieses
Vertrages vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat geeignete
Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten
weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Der
Auftragnehmer hat ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen
Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen zu treffen. Der
Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter und etwaige Dritte, denen er sich zur
Erbringung seiner Leistungen bedient, im gleichen Umfang zur
Verschwiegenheit zu verpflichten, sowie dafür Sorge zu tragen, dass diese
ebenso Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen treffen.
(4) Zuwiderhandlungen gegen § 11 Absatz 1 bis Absatz 3 berechtigen den
Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche erhobenen und
verarbeiteten
Daten
noch
zwei
Jahre
nach
Beendigung
des
Vertragsverhältnisses zur Verwendung durch de Auftraggeber vorzuhalten, sie
sodann jedoch aus seinen Systemen zu löschen. Die Löschung ist auf
Verlangen nachzuweisen.
(6) Der Auftraggeber behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs
des Auftragnehmers mit den geschützten Daten vor. Die Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen hat der Auftragnehmer zu prüfen und zu
kontrollieren.
(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Teilnehmerunterlagen, die
gesondert zu führen sind, auf Verlangen des Auftraggebers an einen vom
Auftraggeber benannten Dritten unverzüglich herauszugeben, insbesondere
bei einem Maßnahmeträgerwechsel. Hierzu hat der Auftragnehmer eine
schriftliche
Einwilligungserklärung
der
Teilnehmer
oder
deren
Erziehungsberechtigten, soweit der Teilnehmer das 15. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, zu Beginn der Maßnahme einzuholen. Die einzuholende
Einwilligungserklärung muss folgenden Inhalt haben: „Die nachfolgende
Erklärung betrifft den Fall, dass während der Maßnahme der Maßnahmeträger
wechselt. Damit der neue Maßnahmeträger die Maßnahme mit mir
weiterführen kann, benötigt er meine Teilnehmerunterlagen vom bisherigen
Maßnahmeträger. In Kenntnis der jederzeitigen Widerruflichkeit dieser
Erklärung bin ich damit einverstanden, dass meine Teilnehmerunterlagen an
einen vom Auftraggeber zu benennenden Dritten (neuer Maßnahmeträger)
zum Zwecke der Fortführung der Maßnahme herausgegeben werden. Eine
Datenübermittlung zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Im Falle des
Öffentliche Ausschreibung
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242
SGB III
-integratives Modell-
Wechsels des Maßnahmeträgers ist der bisherige Maßnahmeträger
verpflichtet, mir den Empfänger der Teilnehmerunterlagen sowie einen
zuständigen Ansprechpartner mitzuteilen. Sollte ich nicht einverstanden sein,
ist der bisherige Maßnahmeträger berechtigt und verpflichtet, meine
Teilnehmerunterlagen in einem verschlossenen Umschlag gemäß § 69 SGB X
an den Auftraggeber zu übermitteln, um eine ordnungsgemäße Weiterführung
der Maßnahme sicherzustellen. Diese Datenübermittlung bedarf nicht meiner
Zustimmung.“
(Ort,
Datum,
Unterschrift,
ggf.
Unterschrift
des
Erziehungsberechtigten)
(8) Der Auftraggeber behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs
des Auftragnehmers mit den geschützten Daten vor.
(9) Der Auftragnehmer hat die Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass es ihnen
freigestellt ist, ob sie bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen sowie bei
der Durchführung von simulierten Vorstellungsgesprächen („Rollenspielen“)
ihre Echtdaten verwenden möchten. Bei der Erhebung von persönlichen und
berufsrelevanten Daten zur Feststellung der Eignung hat jeder Teilnehmer
Anspruch darauf, dass diese Daten ausschließlich in Einzelgesprächen (und
nicht etwa im Unterricht oder in der Klasse) erhoben werden.
(10) Soweit freie Mitarbeiter eingesetzt werden, hat der Auftragnehmer sicher
zu stellen, dass diese die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten
Datenschutzbestimmungen im gleichen Umfang einhalten wie der
Auftragnehmer
selbst,
insbesondere
hat
er
sie
nach
§
5
Bundesdatenschutzgesetz
zu
verpflichten.
Die
Einhaltung
der
Datenschutzbestimmungen hat der Auftragnehmer zu prüfen und zu
kontrollieren.
(11) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, Auskünfte
bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine
Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und
Prüfungen
vorzunehmen
und
geschäftliche
Unterlagen
und
Datenverarbeitungsprogramme einzusehen, soweit dies im Rahmen der
Vereinbarung für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist. Dem
Auftragnehmer
ist
bekannt,
dass
das
Kontrollrecht
auch
für
Aufsichtsbehörden
des
Auftraggebers
gilt,
insbesondere
für
den
Bundesbeauftragten für Datenschutz und für die Informationsfreiheit (BfDI)
und für den Bundesrechnungshof (BRH).
(12) Zuwiderhandlungen gegen § 11 berechtigen den Auftraggeber zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer stellt
den Auftraggeber hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Datenschutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei.
Öffentliche Ausschreibung
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242
SGB III
-integratives Modell-
§ 12
Rücktritt und Antikorruptionsklausel
(1) Ausschlussgründe im Sinne von § 7 Nr. 5 VOL/A berechtigen den
Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag. Diese sind insbesondere:
 die Unzuverlässigkeit von Unternehmen wegen einer nachweislichen
schweren Verfehlung (z.B. Vorteilsgewährung § 333 StGB, Bestechung
§ 334 StGB) oder ähnlichen Handlungen außerhalb korrekter
geschäftlicher Gepflogenheiten,
 die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von
Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung,
 vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit
sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit.
(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die
dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom
Vertrag entstehen.
§ 13
Informationspflichten und Prüfrecht
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, den Maßnahmeablauf und das Einhalten
des Vertrages durch unangemeldete Prüfungen zu überwachen. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, den Vertretern des Auftraggebers alle zur
Qualitäts- und Güteprüfung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu
erteilen, unverzüglich Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden
Unterlagen
zu
gewähren
und
während
der
Geschäftsbzw.
Unterrichtszeiten den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- bzw.
Unterrichtsräumen uneingeschränkt zu gestatten.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch, den Vorgenannten die
Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften
uneingeschränkt zu ermöglichen sowie uneingeschränkt Einsicht in seine
gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme zu gewähren.
Der Auftragnehmer erteilt den Vorgenannten die zur Information über den
jeweiligen Kenntnisstand - auch einzelner Teilnehmer - erbetenen
Auskünfte ohne schuldhaftes Zögern.
§ 14
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die
Nutzung des geschützten Logos und Namens des Auftraggebers sowie für
Öffentliche Ausschreibung
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242
SGB III
-integratives Modell-
Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit dem
Auftraggeber abzustimmen.
§ 15
Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel
(1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser
Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von den Parteien
unterzeichneten Nachtrags.
(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht
den Vertrag als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem
solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen,
wobei maßgebend ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die
Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der jeweils vereinbarte Maßnahmeort, entsprechend dem
jeweiligen Los- und Preisblatt.
(2) Gerichtsstand für alle
Amtsgericht Heppenheim.
Streitigkeiten
aus
diesem
Vertrag
ist
das
(3) Es gilt deutsches Recht.
B)Besondere Regelungen
§ 17
Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis
(1)Eine Zuweisung kann auch durch andere Kostenträger (z.B. Arbeitsagenturen,
Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II sowie Träger der beruflichen
Rehabilitation) erfolgen, jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber sowie der andere
Kostenträger hierüber vor der Zuweisung Einvernehmen (auch über die
Abrechungsmodalitäten, siehe nachstehend) erzielt haben. Der Auftragnehmer
erteilt hierzu bereits jetzt unwiderruflich seine Zustimmung.
(2) Im Falle der Zuweisung durch andere Kostenträger gemäß Absatz 1 hat die
Abrechnung der Maßnahme einschließlich etwaiger sonstiger in Zusammenhang mit
der Zuweisung entstehenden Kosten direkt zwischen Auftragnehmer und
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zuweisenden Kostenträgern zu erfolgen, sofern der Auftraggeber mit dem anderen
Kostenträger nichts anderes vereinbart.
(3) Im Falle der Zuweisung durch andere Kostenträger gemäß Absatz 1 sind
ausschließlich die zuweisenden Kostenträger für die von ihnen zu erbringenden
Leistungen und Pflichten zuständig, verantwortlich und somit haftbar. Eine
gesamtschuldnerische
Haftung
zwischen
Auftraggeber
und
zuweisendem
Kostenträger ist ausgeschlossen.
§ 18
Zuständigkeit und Vertretung (gilt nur für Verträge unter Beteiligung
mehrerer Bedarfsträger)
(1) Der jeweilige Bedarfsträger ist für seine Teilnehmerplätze im Los, d.h. für seinen
Anteil der am Los zu erbringenden Pflichten und Rechte, zuständig und
verantwortlich.
(2) Die jeweiligen Bedarfsträger können gegenseitig Teilnehmer auf die nicht
genutzten Teilnehmerplätze eines anderen Bedarfsträgers zuweisen. Die
Vergütungspflicht nach § 5 trifft ab dem ersten vollen Kalendermonat den jeweils
zuweisenden Auftraggeber.
(3) Der Auftragnehmer kann etwaige Ansprüche, gleich welcher Art und aus
welchem Rechtsgrund nur gegen denjenigen Bedarfsträger geltend machen, dessen
Losanteil diese Ansprüche betreffen. Dies gilt auch für die nach § 5 zu zahlende
Vergütung.
(4) Die gesamtschuldnerische Haftung eines Bedarfsträgers gegenüber dem
Auftragnehmer ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der jeweilige Bedarfsträger haftet
somit nur für seinen Anteil am Los, also für den nach seinem Anteil zu erbringenden
Pflichten.
§ 19
Besonderheiten zur Vertragslaufzeit
(1) Für Teilnehmer, die sich wegen der Verlängerung der Ausbildung zum Ende der
Vertragslaufzeit noch in der Ausbildung befinden, verlängert sich der Vertrag bis
zum individuellen Ende der Ausbildung.
(2) Der Vertrag verlängert sich für einen neuen Ausbildungsbeginnjahrgang 2010
wenn der Auftraggeber die Verlängerung bis spätestens zum 1.3.2010 gegenüber
dem Auftragnehmer schriftlich erklärt. Die Vertragslaufzeit ist in diesen Fällen dem
Los- und Preisblatt zu entnehmen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Der Vertrag verlängert sich für einen neuen Ausbildungsbeginnjahrgang 2011
wenn der Auftraggeber die Verlängerung bis spätestens zum 1.3.2011 gegenüber
dem Auftragnehmer schriftlich erklärt. Die Vertragslaufzeit ist in diesen Fällen dem
Los- und Preisblatt zu entnehmen. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 20
Erhöhung bzw. Reduzierung der Teilnehmerplatzzahl
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(1) Auftraggeber und Auftragnehmer können jederzeit im gegenseitigen
Einvernehmen eine Erhöhung der Gesamtteilnehmerplatzzahl je Los um bis zu 30 %
schriftlich vereinbaren. Bezugsgröße für die Ermittlung der Erhöhung der
Teilnehmerplatzzahl ist die Teilnehmerplatzzahl des dem Ausschreibungsverfahren
zugrundeliegenden Los- und Preisblattes. Für die zusätzlichen Teilnehmerplätze
gelten die gleichen Konditionen, insbesondere werden sie zum vereinbarten
Monatspreis je Teilnehmerplatz vergütet.
(2) Bei Wahrnehmung einer Verlängerungsoption nach § 21 Abs. 2 behält sich der
Auftraggeber vor, die Gesamtteilnehmerplatzzahl je Los um bis zu 15 % ohne die
Verpflichtung zur Vergütung zu reduzieren. Bezugsgröße für die Ermittlung der
Reduzierung der Teilnehmerplatzzahl ist die Teilnehmerplatzzahl des dem
Ausschreibungsverfahren zugrundeliegenden Los- und Preisblattes (ohne realisierte
Erhöhungen nach Abs. 1). Der Auftraggeber wird die entsprechende Reduzierung
spätestens mit der Ziehung der Verlängerungsoption nach § 21 Abs. 2 schriftlich
gegenüber dem Auftragnehmer erklären.
(3) Bei Wahrnehmung einer Verlängerungsoption nach § 21 Abs. 3 behält sich der
Auftraggeber vor, die Gesamtteilnehmerplatzzahl je Los um bis zu weitere 15 %
ohne die Verpflichtung zur Vergütung zu reduzieren. Bezugsgröße für die Ermittlung
der Reduzierung der Teilnehmerplatzzahl ist die Teilnehmerplatzzahl des dem
Ausschreibungsverfahren zugrundeliegenden Los- und Preisblattes (ohne realisierte
Erhöhungen nach Abs. 1). Der Auftraggeber wird die entsprechende Reduzierung
spätestens mit der Ziehung der Verlängerungsoption nach § 21 Abs. 3 schriftlich
gegenüber dem Auftragnehmer erklären.
(4) Soweit sich bei der Berechnung der zu erhöhenden bzw. reduzierenden
Teilnehmerplätzen nach den Absätzen 1 bis 3 Bruchteile an Teilnehmerplätzen
ergeben, ist stets aufzurunden.
§ 21
Betriebliche Ausbildungsphasen
(1) Der Auftragnehmer überwacht die Durchführung der betrieblichen
Ausbildungsphasen und stellt dem Auftraggeber eine Liste dieser Betriebe zur
Verfügung.
(2) Während der betrieblichen Ausbildungsphasen gilt für die Teilnehmer die
betriebliche Arbeitszeit des Betriebes. Entsprechende Jugendschutzbestimmungen,
wie z.B. Pausenregelungen, sind zu beachten.
(3) Für jede betriebliche Ausbildungsphase eines Teilnehmers ist der vorgegebene
Vertrag zu schließen.
§ 22
Besonderheiten zur Vergütung
(1) Der vereinbarte Monatspreis je Teilnehmerplatz gilt für die gesamte
Ausbildungsdauer. Er wird auch gewährt im Falle einer nicht vollständigen
Besetzung der Teilnehmerplätze, sofern diese der Auftragnehmer nicht zu vertreten
hat. Im Falle einer vom Auftragnehmer zu vertretenen Unterbesetzung wird der
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vereinbarte Monatspreis je Teilnehmerplatz und Ausbildungsberuf entsprechend
gekürzt.
(2) Für die Durchführung der Maßnahme erhält der Auftragnehmer vom
Auftraggeber im ersten Maßnahmejahr für alle im Los- und Preisblatt angegebenen
Teilnehmerplätze den vereinbarten Monats-Preis je Teilnehmerplatz. Sofern der
Auftragnehmer nicht spätestens 3 Werktage vor Maßnahmebeginn laut Los- und
Preisblatt dem Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße und dem Bedarfsträger
die geforderte Bescheinigung der zuständigen Stellen über die Eignung von
Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal gem. § 27 ff. BBIG/ 21 ff. HwO vorlegt,
kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von 6 Wochen ganz oder teilweise
kündigen. In diesem Fall richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 8 Nr. 3 VOL/B.
Der Auftragnehmer haftet für die ggf. entstehenden Mehrkosten einer alternativ
geförderten Ausbildung für diese Teilnehmer. Die Berechnung erfolgt jeweils
gesondert für jeden Teilnehmer. Eine Aufrechnung mit ggf. kostengünstiger
geförderten Ausbildungen anderer Teilnehmer erfolgt nicht.
Die vorgenannten Regelungen hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechts,
der Vergütung und der Haftung gelten auch für die nicht fristgemäße Vorlage der
eingetragenen Ausbildungsverträge.
(3) Ab dem zweiten Maßnahmejahr erfolgt die Vergütung teilnehmerbezogen. Dies
gilt auch in Fällen der individuellen Verlängerung der Ausbildungsdauer. Maßgeblich
für die teilnehmerbezogene Vergütung des jeweiligen Kalendermonats ist die
Teilnehmerzahl
zum
Ende
des
vorangegangenen
Kalendermonats.
Der
Auftragnehmer erhält im zweiten Maßnahmejahr mindestens 80 %, im dritten
Maßnahmejahr mindestens 70 %, im vierten mindestens 60 % der im Los- und
Preisblatt angegebenen Teilnehmerplätze vergütet. Sofern von der Erhöhung bzw.
Reduzierung der Teilnehmerplatzzahl nach § 22 Gebrauch gemacht wird, wird die
Mindestvergütung entsprechend angepasst. Ergeben sich bei der Berechnung der zu
vergütenden Teilnehmerplätze Bruchteile, ist stets abzurunden.
4) Soweit ein Los Ausbildungen mit einer regulären Dauer von weniger als
dreieinhalb Jahren beinhaltet, verkürzt sich der Anspruch auf Vergütung für diese
Ausbildungen entsprechend. Für die bei Maßnahmenende noch in der Maßnahme
befindlichen Teilnehmer (u.a. Wiederholungsprüfung) wird eine Verlängerung bis
zum Ende der individuellen Ausbildungsdauer vereinbart.
(5) Die Zahlung des vereinbarten Monatspreises sowie des Zuschusses zur
Ausbildungsvergütung einschl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages erfolgt
monatlich nachträglich jeweils zum 20. des Folgemonats. Sofern die monatliche
Anwesenheitsliste sowie die Nachweise über die gezahlten Ausbildungsvergütungen
einschließlich Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht bis spätestens zum 09. des
Folgemonats für den Vormonat vorgelegt wurden, verschiebt sich der
Zahlungstermin entsprechend. Die Auszahlung für die auf Einzelnachweis/Antrag
erstattungsfähigen Kosten wird 30 Kalendertage nach Eingang des vollständigen
Einzelnachweises / Antrags bei Beim Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße
fällig. Die Vergütung wird für jeden vollen Kalendermonat der erbrachten Leistungen
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gezahlt. Teilmonate werden in 1/30 je Kalendertag vergütet. Jeder Kalendermonat
wird dabei mit 30 Kalendertagen gerechnet. Der Auftraggeber behält sich vor, für
die Abrechnung des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung einschl. des
Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Abrechnungsvordruck vorzugeben.
(6) Bei Einreichung der Einzelnachweise für die Vergütung der überbetrieblichen
Ausbildungsabschnitte ist zusätzlich ein entsprechender Nachweis beizufügen, dass
diese in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes oder durch
einen Beschluss der Vollversammlung der zuständigen Stelle verbindlich
vorgeschrieben sind.
(7) Bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung in eine betriebliche Ausbildung sowie
bei
Vorliegen
der
hierzu
erforderlichen
Voraussetzungen
wird
eine
Vermittlungspauschale gewährt.
§ 23
Besonderheiten zu den Kündigungsrechten des Auftraggebers
Als wichtiger Grund im Sinne des § 10 (1) dieses Vertrages gilt auch die nicht
fristgerechte Vorlage der Bescheinigung über die Eignung zur Ausbildung gem. § 27
ff. BBiG / § 21 ff HwO beim Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße. Als wichtiger
Grund
gilt
ferner
die
nicht
fristgemäße
Vorlage
der
eingetragenen
Ausbildungsverträge.
§ 27
Unfallversicherung
Die Anmeldung der Teilnehmer zur Unfallversicherung sowie die Abrechnung der
Beiträge erfolgt durch den Auftragnehmer. Es gelten die Vorschriften des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Kosten sind in den Angebotspreis
einzukalkulieren.
§ 28
Vertragsausfertigung
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeweils eine Ausfertigung ist für die
Auftraggeber und den Auftragnehmer bestimmt.
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(Ort, Datum)
(Ort, Datum)
(Name und Unterschrift des
Auftraggebers)
(Name und Unterschrift des
Auftragnehmers)
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Teil D Vordrucke für die Angebotserstellung
D.1 Gliederung der einzureichenden Unterlagen
Bieter:
Vergabenummer: 09-EBNW-04
Alle nach A.4 geforderten Unterlagen sind mit
Angebotsabgabe je Los einzureichen. Die dort vorgegebene
Reihenfolge ist einzuhalten.
1
D.1 Gliederung der einzureichenden Unterlagen
2
D.2 Angaben des Bieters / der Bietergemeinschaft
3
D.3 Erklärung zur Bietereignung
4
D.3.1 Referenzen / Nachweis der Fachkunde
5
D.3.2 Räumlichkeiten / Außengelände
6
E. Los- und Preisblatt
7
Konzept
8
Gesamtseitenzahl
Bitte
Seitenzahl(en) im
eingereichten
Angebot angeben
(von-bis)
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D.2 Angaben des Bieters / der Bietergemeinschaft
Vergabenummer: 09-EBNW-04, Los:
Erklärung des Bieters / der Bietergemeinschaft
Ich gebe / Wir geben dieses Angebot ab als:
(
) Einzelbieter
(
) Bietergemeinschaft
(Name der Bietergemeinschaft:
)
(Bitte bedenken Sie, dass der hier angegebene Name in allen Schreiben als
Adressat verwendet wird)
Einzelbieter / Bevollmächtigter der Bietergemeinschaft:
Name:
Rechtsform:
Straße:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
E-Mail-Adresse:
Gründungsdatum:
Firmenstempel
Datum / Unterschrift
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Nur bei Bildung von Bietergemeinschaften erforderlich:
Bevollmächtigter der Bietergemeinschaft:
Vergabenummer. 09-EBNW-04
Los:
Vollmacht bei Bildung einer Bietergemeinschaft
Mit dieser Vollmacht beauftragen wir das als Bevollmächtigten der
Bietergemeinschaft benannte Mitglied im Namen und Auftrag der
Bietergemeinschaft mit
- der Abgabe des Angebotes und
- dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages
Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber
gesamtschuldnerisch für die Leistungserbringung.
Mitglieder der Bietergemeinschaft:
Name:
Rechtsform:
Straße:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
E-Mail-Adresse:
Gründungsdatum:
Firmenstempel
Datum / Unterschrift
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Name:
Rechtsform:
Straße:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
E-Mail-Adresse:
Gründungsdatum:
Firmenstempel
Datum / Unterschrift
(ggf. weitere Mitglieder auf separater Anlage aufführen)
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D.3 Erklärungen zur Bietereignung
Bieter:
Vergabenummer: 09-EBNW-04, Los:
1. Fachkunde und Leistungsfähigkeit
a)
Nein
Ich habe die ausgeschriebene Leistung bereits ausgeführt.
Ja
(Anlage Vordruck D.3.1)
b)
Ich habe vergleichbare Leistungen bereits ausgeführt.
Vergleichbare Leistungen sind z. B: vergleichbare ESF-geförderte Maßnahmen,
berufliche Weiterbildung, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Ausbildung in
außerbetrieblichen Einrichtungen nach dem SGB oder anderen Gesetzen.
Nein
Ja
(Anlage Vordruck D.3.1)
Wurde a) und b) mit „Nein“ beantwortet
c)
Ich verfüge über die notwendige Fachkunde bei der
Angebotserstellung, weil: (hier bitte kurz darstellen, ob das mit der
Angebotserstellung und der Ausführung bzw. der Leitung der
Ausführung befasste Personal fachkundig im Sinne von a) oder b) ist).
d)
Ich verfüge bereits jetzt über die in der Leistungsbeschreibung
geforderte Infrastruktur (z. B. Räumlichkeiten).
Nein
Ja
(Anlage Vordruck D.3.2)
Wenn Nein:
Ich werde die Maßnahme in Räumlichkeiten durchführen, die entsprechend
der Leistungsbeschreibung geeignet sind
(Anlage Vordruck D.3.2). Für
Maßnahmen, die innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist
beginnen, ist mindestens eine Mietoption vorhanden.
e)
Ich verfüge bereits jetzt über das in der Leistungsbeschreibung
geforderte Personal.
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Nein
Ja
Wenn Nein:
Ich werde die Maßnahme / Beauftragung mit dem Personal durchführen, das den
Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.
f)
Über mein Vermögen oder das Vermögen eines Bieters in der
Bietergemeinschaft wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder
beantragt bzw. dieser Antrag ist mangels Masse abgelehnt worden.
Nein
Ja
3. Zuverlässigkeit
a) Ich versichere, dass
aa) ich den Verpflichtungen zur Zahlung von Löhnen und Gehältern, Steuern und
Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß
nachgekommen bin und
bb) ich keine schwere Verfehlung u.a. der nachstehenden Art begangen habe:
●
vollendete
oder
versuchte
Bestechung,
Vorteilsgewährung
sowie
schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind,
insbesondere Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue und
Urkundenfälschung
● Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), u.a.
die Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene
Preisempfehlungen, die Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die
Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von
Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere
Bewerber.
b) Mir ist bekannt, dass gemäß dem „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ in
der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit der „Gemeinsamen Regelung zum
Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler
Beschäftigung von Arbeitskräften“ vom 22. März 1994 vermutet wird, dass die
erforderliche Zuverlässigkeit i.S. von § 7 Nr. 5 Buchst. c VOL/A nicht besitzt, wer
wegen illegaler Beschäftigung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von
wenigstens zweitausend-fünfhundert Euro belegt worden ist.
Ich versichere, dass solche vorgenannten Strafen oder Bußen während der letzten 2
Jahre gegen mich nicht verhängt worden sind und ich mit keiner temporären
Auftragssperre belegt worden bin.
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c) Ich verpflichte mich, sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten
Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in
sonstiger Weise verbreiten. Bei einem Verstoß ist die Auftraggeberin berechtigt, den
Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende
Rechte bleiben unberührt.
Ich bin mir darüber bewusst, dass eine falsche Angabe der vorstehenden
Erklärungen meinen Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat und
von weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann. Ich erkläre darüber
hinaus, dass die vorgegeben Vordrucke verwendet wurden und keine
Veränderungen an diesen Vordrucken vorgenommen wurden (vgl. A.5).
Firmenstempel
Datum / Unterschrift
D.3.1 Referenzen / Nachweis der Fachkunde
Bieter :
Vergabenummer: 09-EBNW-04, Los:
(es sind ausschließlich Referenzen innerhalb der letzten drei Jahre anzuführen)
Leistung
gleich
vergleic
hbar
Art
ggfs.
Vergabenummer
Durchführun
gsjahr / zeitraum
Durchführungsort
Auftraggeber
Ansprechpartner beim
Auftraggeber und
Telefonnummer
Öffentliche Ausschreibung
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242 SGB III
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D.3.2 Räumlichkeiten / Außengelände
Bieter :
Vergabenummer: 09-EBNW-04
Ggf. Außengelände
berufsfeld-bezogene
Werkstätten
Unterrichtsraum mit
EDV-Ausstattung
Für die Durchführung der Maßnahme
lt. Leistungsbeschreibung
erforderliche Räume )*
Beratungsraum
Los
Anschrift der
vorzuhaltenden
Räumlichkeiten am
Maßnahmeort
 Straße
 PLZ, Ort
Eigentumsverhält
nisse
 Eigentum
 Kaufoption
 Anmietung
 Mietoption
(Nachweise
sind auf
Anforderung
unverzüglich
vorzulegen)
)* zuzüglich der nach den Arbeitsstättenrichtlinien geforderten Sozialräume und
Verkehrsflächen
Öffentliche Ausschreibung
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242 SGB III
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Teil E
Los- und Preisblatt
Das Los- und Preisblatt ist für jedes Los zu dem ein Angebot abgegeben wird,
gesondert anzufertigen, jeweils vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.
Bei
Bietergemeinschaften
genügt
die
Unterschrift
des
Alleinvertretungsbevollmächtigten.
E.1. Mindestanzahl an TN Plätzen gem. §22 Abs. 3 des Vertrages
Die Mindestanzahl an TN Plätzen gemäß § 22 Abs.3 des Vertrages für:
Maßnahmejahr
1. Maßnahmejahr
2. Maßnahmejahr
3. Maßnahmejahr
4. Maßnahmejahr
24.08.2009-23.08.2010
24.08.2010-23.08.2011
24.08.2011-23.08.2012
24.08.2012-23.08.2013
TN Plätze
24
19
15
4
Öffentliche Ausschreibung
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-integratives ModellNeue Wege Kreis Bergstraße
Monatspreis je Teilnehmerplatz
Walter-Rathenau-Straße 2
64646 Heppenheim
Tel.: 06252-156004
Euro-brutto
Ausbildungsbeginnjahrgang 2009
Fax: 06252-155931
Vertragszeitraum:
24.08.2009 - 23.02.2013
Vergabenummer: 09-EBNW-04
Ausbildungsbeginnjahrgang 2010 (Option)
Losnummer: 1
Vertragszeitraum:
Ausbildungsbeginn: 24.08.2009
Ausbildungsbeginnjahrgang 2011 (Option)
Auftraggeber: Neue Wege Kreis Bergstraße
Vertragszeitraum:
24.08.2010 - 23.02.2014
24.08.2011 - 23.02.2015
_________________________________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift, Stempel
lfd.Nr.
1
TN Plätze
gesamt
24
Ausbildungsberuf
Feinwerkmechaniker
Metallbauer
Maler/Lackierer
Floristen
Tischler
Hauswirtschaft
Garten- und
Landschaftsbau
Maurer
Verkäuferin
Frisöre
TN Plätze
je Beruf
2
5
4
2
2
2
Ausbildungsdauer
Lehrkräfte
in Monaten
Maßnahmeort 1:24
42
42
36
36
36
Bensheim
1
36
2
36
1
2
2
36
24
36
Sozialpädagoge Ausbilder
1:24
1:12
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