Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße Verdingungsunterlagen zur Öffentlichen Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V. m. § 242 SGB III Vergabenummer: 09-EBNW-04 Hinweis: Diese Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen deshalb weder kopiert, noch ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Urhebers anderweitig genutzt werden Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- Die Verdingungsunterlagen zu dieser Ausschreibung umfassen folgende Unterlagen: Teil A Allgemeine Hinweise Teil B Leistungsbeschreibung Teil C Vertragsentwurf Teil D Vordrucke für die Angebotserstellung Teil E Los- und Preisblatt Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- Vorbemerkung: Die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Angaben beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die männliche als auch die weibliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Sofern nachstehend in den Verdingungsunterlagen ● von Bietern die Rede ist, gilt dies gleichlautend – soweit nichts anders angegeben – sowohl für Einzelbieter als auch für Bietergemeinschaften. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Bezeichnung „Bietergemeinschaft verzichtet. ● von dem Auftraggeber die Rede ist, ist damit – soweit nichts anderes angegeben – der Eigenbetrieb Neue Wege als Träger Eingliederungsleistungen des Kreises Bergstraße gemeint der Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellTeil A Allgemeine Hinweise: Mit der Unterschrift unter dem Angebot (siehe A.5) bestätigt der Bieter, dass alle in diesem Vergabeverfahren dargestellten Anforderungen erfüllt werden bzw. danach verfahren und der im Teil C enthaltene Vertragsentwurf anerkannt wird. A.1 Angebotsabgabe, Ansprechpartner, Fristen Die Angebote müssen in einem verschlossenen Umschlag/Paket adressiert an den Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße – Forderinstrumente II – WalterRathenau-Strasse 2, 64646 Heppenheim (Angebotsstelle) mit der Aufschrift Nicht öffnen! Angebot zur Öffentlichen Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung Vergabe-Er: 09-EBNW-04 rechtzeitig bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 15.06.2009, 12:00 Uhr, bei der vorgenannten Angebotsstelle eingegangen sein. Nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete oder nicht ordnungsgemäß verschlossene oder nicht rechtzeitig oder nicht bei der vorgenannten Angebotsstelle eingegangene Angebote werden ausgeschlossen. Die Angebote können per Post bzw. durch einen privaten Zustelldienst übersendet werden. Alternativ kann das Angebot am Empfang des Jobcenter Heppenheim innerhalb der Angebotsfrist abgegeben werden. Das gekennzeichnete Angebot kann auch in neutraler Umverpackung eingereicht werden. für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist der Eingangsstempel der oben genannten Angebotsstelle maßgebend. Eine elektronische Angebotsabgabe (auch per Telefax) ist nicht zugelassen. für die Bearbeitung der Verdingungsunterlagen und die Erstellung des Angebots wird keine Entschädigung gewahrt. Nebenangebote sind unzulässig. Mit Angebotsabgabe ist der Bieter an sein Angebot gebunden, sofern er es nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich zurückzieht. Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Sie sind bei der Angebotsstelle in entsprechend gekennzeichnetem und verschlossenem Briefumschlag einzureichen. Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich zurückgezogen werden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingangsstempel der Angebotsstelle. Als Ende der Zuschlags- und Bindefrist wird der 10.07.2009, 12.00 Uhr, festgelegt. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellA.2 Einzelbieter, Bietergemeinschaften und Subunternehmer: Die Angebotsabgabe ist durch Einzelbieter und Bietergemeinschaften zulässig. Bietergemeinschaften haben einen Bevollmächtigten zur Angebotsabgabe und Vertragsdurchführung zu benennen (Vordruck D.2). Es gibt keine Vorgaben über die Rechtsform der Bietergemeinschaft. Die Bildung bzw. Änderung (Bsp.: Erweiterung, Austausch von Mitgliedern, Wegfall von Mitgliedern, etc.) einer Bietergemeinschaft nach Ablauf der Angebotsfrist ist nicht zulässig. Es ist unzulässig, innerhalb dieses Vergabeverfahrens sowohl als Mitglied einer Bietergemeinschaft als auch gleichzeitig als Einzelbieter aufzutreten. Ein solches Angebotsverhalten ist als unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede zu werten und führt gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe f VOL/A zwingend zum Ausschluss beider Angebote in diesem Vergabeverfahren. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften in diesem Verfahren beteiligt. Die Einschaltung von Subunternehmern ist nicht zugelassen. A.3 Darlegung der Bietereignung Zur Beurteilung der Eignung sind vom Bieter in den Vordrucken D.3, D.3.1, D.3.2 Angaben und Erklärungen zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu machen bzw. abzugeben. Fachkundig ist ein Bieter, der umfassende und aktuelle Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten für die zu erbringende Leistung nachweist, um diese fachgerecht vorzubereiten und auszuführen. Der Nachweis der Fachkunde ist erbracht, wenn die ausgeschriebene Leistung oder eine vergleichbare Leistung innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt wurde oder das mit der Angebotserstellung und / oder der Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befasste Personal die ausgeschriebene und / oder eine vergleichbare Leistung bereits ausgeführt hat. Vergleichbare Leistungen sind insbesondere Maßnahmen nach § 61 SGB III (BvB), § 241 SGB III (Ausbildungsbegleitende Hilfen) und § 102 SGB III (Ausbildung für behinderte Menschen mit Förderbedarf). Leistungsfähig ist ein Bieter, der nachweist, dass er den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausfuhren kann. Zuverlässig ist ein Bieter, der eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und Betriebsführung nachweisen kann und die für die Art der Geschäfte geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Bei der späteren Wertung der Angebote findet eine Berücksichtigung der bereits festgestellten Eignung nicht mehr statt. Die fehlende Eignung des Bieters bzw. eines Mitglieds der Bietergemeinschaft führt zum Ausschluss des Angebotes des Bieters. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellA.4 Aufteilung der Leistung Die Maßnahme ist in Lose aufgeteilt. Der konkrete Umfang ergibt sich aus dem als Teil E der Verdingungsunterlagen beigefügten Los- und Preisblatt. Es kann nur für vollständige Lose ein Angebot abgegeben werden. Eine Angebotsabgabe für mehrere Lose ist bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Bieters möglich. Es gibt keine Höchstzahl von Losen, auf die ein Bieter maximal den Zuschlag erhalten kann. Somit kann ein Bieter den Zuschlag auf alle Lose erhalten, für die er angeboten hat, sofern er jeweils das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Voraussetzung hierfür ist, dass er über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfugt und die Vergabestelle in die Lager versetzt, diese Leistungsfähigkeit für die Anzahl der von ihm bebotenen Lose anhand von validen Nachweisen zu prüfen. A.5 Aufbau, Form und Inhalt des Angebots Grundlage für die Erstellung des Angebots sind ausschließlich diese Verdingungsunterlagen. Die vorgegebenen Vordrucke sind zu verwenden. Eine Nichtverwendung oder Änderung führt zum Ausschluss. Folgende Unterlagen sind mit Angebotsabgabe einzureichen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. D.1 D.2 D.3 D.3.1 D.3.2 E.1 Gliederung der einzureichenden Unterlagen Angaben des Bieters / der Bietergemeinschaft Erklärungen zur Bietereignung Referenzen / Nachweis der Fachkunde Räumlichkeiten / Außengelände Los- und Preisblatt Konzept Bei Bietergemeinschaften sind die Vordrucke D.3 und D.3.1 von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die Angaben zu Räumlichkeiten / Außengelände sind für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft in einem Vordruck D.3.2 zusammenzufassen. Das Angebot muss die Preise und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten und an den dafür vorgesehenen Stellen (auf dem Los- und Preisblatt E.1 und den Vordrucken D.2 und D.3) unterschrieben sein. Unvollständige Angebote sowie Angebote auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen des Bieters werden ausgeschlossen. Das Angebot und sonstiger Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen. Das Angebot ist in kopierfähiger Form (ohne Prospekthüllen, Spiral- oder Klebebindungen, Trennblatter etc.) und gelocht entsprechend der im Vordruck D.1 vorgegebenen Gliederung einzureichen. Alle eingereichten Unterlagen sind mit dem Firmenstempel zu versehen. Bei Bietergemeinschaften ist das Abstempeln der eingereichten Angebotsunterlagen durch den bevollmächtigten Vertreter ausreichend. Soweit die Angebotsunterlagen aufgrund von Firmenbriefköpfen o. a. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modelleindeutig zugeordnet werden können, kann auf das Abstempeln verzichtet werden. Alle eingereichten Unterlagen sind fortlaufend zu nummerieren. Der Bieter erklärt sich bereit, im Bedarfsfall sein Angebot gegenüber dem Auftraggeber im angemessenen Umfang kostenfrei zu erläutern. Das Konzept ist entsprechend der unter B.3 vorgegebenen Reihenfolge der Wertungskriterien zu gliedern. Sofern dieses nicht nach der vorgegebenen Gliederung erstellt worden ist, kann es ausgeschlossen werden. Der Umfang des Gesamtkonzepts – ohne die in der Verdingungsunterlage geforderten Anlagen - soll insgesamt 20 Seiten (Schriftgrad 12 pts) nicht übersteigen. Eine Überschreitung führt nicht zum Ausschluss des Angebotes. A.6 Bieterfragen Sollten im Rahmen der Angebotserstellung maßnahmebezogene oder verfahrensrechtliche Fragen entstehen, deren Beantwortung sich nicht aus den Verdingungsunterlagen erschließt, können diese Fragen längstens bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich an die unter A.1 bezeichnete Angebotsstelle zur Beantwortung gestellt werden. Eine Übersendung von Fragen per E-Mail ist zulässig. Im Interesse der Bieter sollten auftretende Fragen unverzüglich, jedoch spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der Angebotsfrist schriftlich gestellt werden, damit den Bietern ausreichend Zeit bleibt, die Antworten bei der Angebotsund Unterrichtskonzepterstellung zu berücksichtigen. A.7 Prüfung und Wertung der Angebote Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche Anforderungen nach diesen Verdingungsunterlagen erfüllen. Die Auswahl des Auftragnehmers erfolgt für jedes Los getrennt. Die preisliche Bewertung erfolgt auf Grundlage des in dem Los- und Preisblatt (E.1) eingetragenen Preises. Der Bieter verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers die Kalkulation unverzüglich offen zu legen. Eine nachträgliche Preisverhandlung ist ausgeschlossen. Die Bewertung des Konzeptinhaltes wird anhand der unter B.3 aufgeführten Kriterien vorgenommen. Für die Bewertung der Konzepte gelten ausschließlich folgende vier Bewertungsstufen: 0 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht nicht den Anforderungen. 1 Punkt: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen. 2 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht den Anforderungen. 3 Punkte: Das Angebot des Bieters ist der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellEin Konzept wird mit 0 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen nicht erfüllt sind oder die Konzeption inhaltlich nicht schlüssig dargestellt wurde. Dies gilt auch, wenn die Anforderungen lediglich stichpunktartig ohne weitere Öffentliche Ausschreibung konzeptionelle Ausführungen wiederholt werden. Außerdem wird ein Konzept mit 0 Punkten bewertet, wenn es im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme / Beauftragung keinen Erfolg verspricht. Ein Konzept wird mit 1 Punkt bewertet, wenn die genannten Anforderungen nur mit Einschränkungen erfüllt sind oder die Konzeption inhaltlich Unscharfen aufweist und anhand der Zweifel an der Konzeption der Maßnahme eine erfolgreiche Durchführung nur wahrscheinlich ist. Ein Konzept wird mit 2 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen erfüllt sind und die Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt ist sowie im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme / Beauftragung Erfolg verspricht. Ein Konzept wird mit 3 Punkten bewertet, wenn die Konzeption der Zielerreichung in besonderer Weise (z.B. kreative Ideen) dienlich ist und dies in der Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt ist. Die Gewichtung spiegelt die jeweilige Bedeutung der Wertungskriterien wider. Die Bewertung mit 0 Punkten bei einem Wertungskriterium führt zum Ausschluss des Angebotes. Die Bewertung mit jeweils 1 Punkt in mehr als zwei Wertungskriterien führt ebenfalls zum Ausschluss des Angebotes. Nach Beurteilung der Qualität und des Preises erfolgt die Auswahl des Angebotes, das den Zuschlag erhalten soll. Auszuwählen ist das Angebot, das unter Berücksichtigung aller Umstände am wirtschaftlichsten ist. Das wirtschaftlichste Angebot wird in drei Schritten ermittelt: Im 1. Schritt wird die Leistungspunktzahl ermittelt. Dazu wird aus der prozentualen Gewichtung des jeweiligen Bewertungskriteriums und der jeweils erreichten Punktezahl (zwischen 0 und 3 Punkten) eine Dezimalzahl errechnet, deren Summe x 100 die zugrunde zulegende Leistungspunktzahl ergibt. Der so ermittelte Wert kann maximal 300 Punkte betragen. Im 2. Schritt wird ein Punktekorridor ermittelt. Als Obergrenze wird die Leistungspunktzahl des besten Angebots, als Untergrenze das beste Angebot abzüglich 10% zugrunde gelegt. Die Angebote, die unterhalb der Untergrenze liegen, sind von der weiteren Bewertung ausgeschlossen. Im 3. Schritt erfolgt schließlich die Ermittlung des Preis-Leistungs-Verhältnisses (Leistungspunktzahl . /. Monatskostensatz x 100). Bei identischen Ergebnissen erfolgt eine Auslosung Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellA.8 Zuschlagserteilung / Vertragsabschluss Die Zuschlagserteilung erfolgt schriftlich. Die Bindefrist fuhr das Angebot ist identisch mit der Zuschlagsfrist. Der Bieter ist daher bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Zuschlag erteilt, gilt das Angebot als nicht berücksichtigt. Die Angebotsstelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit. Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen. Der Antrag kann bereits bei Abgabe des Angebots gestellt werden. Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung erteilt, ist der Vertrag mit Zuschlagserteilung zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des Angebotes rechtskräftig zustande gekommen. Dies gilt unbeschadet einer späteren schriftlichen Festlegung in Form einer Vertragsurkunde. A.9 Schutzrechte Im Angebot ist anzugeben, ob fuhr den Gegenstand des Angebotes gewerbliche Schutzrechte bestehen oder vom Bieter oder anderen beantragt sind. A.10 Kenntlichmachung der Fabrikations-, Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse in den Angebotsunterlagen Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben die Verfahrensbeteiligten u. U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszuge oder Abschriften erteilen lassen. Jeder Beteiligte hat mit der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend deutlich kenntlich zu machen. Fehlt eine deutliche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung des Bieters zur Einsichtnahme auszugehen. Teil B Leistungsbeschreibung B.1 Allgemeine Rahmenbedingungen Bei den nachfolgend genannten Punkten der Bereiche B.1 bis B.3 handelt es sich um Anforderungen, die vom Bieter zu erfüllen sind. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen in der Angebotskonzeption seitens des Bieters sind hierzu nicht erforderlich. Mit der Unterschrift unter dem Los- und Preisblatt bestätigt er, dass er die folgenden Anforderungen erfüllt. B.1.1 Personal Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Leistung ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modellqualitativ der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals müssen den arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung jederzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen. Der Nachweis des Personals hat nach Zuschlagserteilung spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. unmittelbar nach Zuschlagserteilung, wenn die Maßnahme früher als in 4 Wochen beginnt, mit der Anlage zu B.1.1 „Personaleinsatz“ gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicherzustellen. B.1.2 Erreichbarkeit Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers müssen für den Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Sie müssen so ausgeschildert sein, dass sie vom Teilnehmer gut aufzufinden sind. B.1.3 Allgemeine sächliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende Vorschriften / Empfehlungen: Die Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstättenrichtlinien (2004) in Verbindung mit den Die gültigen Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) Die Brandschutzbestimmungen Die jeweilige Landesbauordnung PC-Arbeitsplätze (Rechner, Bildschirm, Software und Drucker), welche für Teilnehmer eingesetzt werden, müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dies ist dann gegeben, wenn der Rechner mindestens mit Pentium III oder mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen sowie mit mindestens 128 MB Arbeitsspeicher und mindestens Windows 2000 ausgestattet ist und der Bildschirm eine Mindestgröße von 17 Zoll (bei Flachbildschirmen TFT 15 Zoll) hat. Es ist sicher Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modellzu stellen, dass jeder Teilnehmer die von ihm erarbeiteten Aufgaben, Texte u.ä. auf einem separaten Speichermedium festhalten kann (z.B. Diskette, CD), das ihm zur Verfügung zu stellen ist. Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops zulässig. B.1.4 Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Los- und Preisblatt. Der angegebene Maßnahmeort ist zwingend einzuhalten. Maßnahmeort ist der im Los- und Preisblatt jeweils angegebene Ort oder Bezirk. Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers müssen für den Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Sie müssen am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie vom Teilnehmer gut aufzufinden sind B.1.5 Allgemeine organisatorische Regelungen Spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. unmittelbar nach Zuschlagserteilung, wenn die Maßnahme früher als in 4 Wochen beginnt, hat der Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung mit dem Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße ein Informationsblatt / Flyer zu erstellen und in elektronischer Form zur Verteilung an potenzielle Teilnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Förderung der Maßnahme durch Neue Wege Kreis Bergstraße muss in dem Informationsblatt / Flyer angemessen zum Ausdruck kommen (u.a. Verwendung Logos). Die Druckvorlage muss im Format nach DIN A4 in Word, Power Point oder als PDF-Datei erstellt werden, damit ein Ausdruck durch den jeweiligen Bedarfsträger erstellt werden kann. B 1.6 Gender Mainstreaming Der Bieter verpflichtet sich, die Strategie des Gender-Mainstreaming, die Beachtung der unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern, von vornherein und regelmäßig bei der Durchführung des Auftrags zu berücksichtigen. B.1.7 Teilnahmebescheinigung Teilnehmern, die die Ausbildung beim Auftragnehmer vorzeitig beenden oder die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sind in anspruchsvoller Form die erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung (z.B. auf Briefpapier mit dem Logo des Auftragnehmers) zu bescheinigen und mit Stempel und Unterschrift zu versehen. Der Inhalt der Teilnahmebescheinigung ist mit dem Bedarfsträger abzustimmen. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellB.2 Produktbezogene Rahmenbedingungen B.2.1 Beschreibung der Leistung (Einführung und Zielsetzung) Leistungsgegenstand ist die Durchführung von Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) nach § 242 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bzw. § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. § 242 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und §§ 4, 5 Abs.2 ff BBiG / §§ 25, 26 Abs. 2 ff HwO (allgemeine Berufsausbildung einschließlich Stufenausbildung) und §§ 64 ff BBiG / §§ 42 k-m HwO („Werkerausbildung“). Bade nach § 242 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zielen darauf ab, Auszubildenden, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligungen besonderer Hilfen bedürfen, die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Es sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungs-Platz zu fördern. Dem Auftragnehmer obliegt beim integrativen Modell sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung. Er hat die aktuell gültigen Ausbildungsordnungen / Ausbildungsregelungen der einzelnen Berufsausbildungen anzuwenden. Die fachpraktische Unterweisung wird entsprechend des Entwicklungsfortschritts der Teilnehmer durch betriebliche Ausbildungsphasen ergänzt und vertieft. Die Ausbildungsberufe, die entsprechende Ausbildungsdauer, die geforderten Maßnahmestandorte und die Anzahl der einzurichtenden Ausbildungsplätze sind dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Sollte keine Einschränkung auf bestimmte Fachrichtungen vorgegeben sein, ist sicherzustellen, dass alle Fach-Richtungen abgedeckt werden können. Sollte sich im Maßnahmeverlauf aufgrund der individuellen Leistungsfähigkeit einzelner Teilnehmer herausstellen, dass nicht die Vollausbildung eines Berufes, sondern lediglich die entsprechende Stufenaus-bildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG realisiert werden kann, ist dies vom Auftragnehmer sicherzustellen. B.2.2 Zielgruppe Zur Zielgruppe gehören - unabhängig von der erreichten Schulbildung - Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Zum förderungsfähigen Personenkreis gehören Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht in eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb vermittelt werden können und deswegen auf eine außerbetriebliche Einrichtung angewiesen sind. Auszubildende, deren betriebliches oder außerbetriebliches Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellBerufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist, können ihre Berufausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Behinderte Menschen, die nicht auf besondere Leistungen (§ 102 SGB III) angewiesen sind, können gefördert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Spezielle Räumlichkeiten und Ausstattungen müssen daher nicht vorgehalten werden. Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden in der Leistungsbeschreibung als Teilnehmer bezeichnet. B.2.3 Zeitlicher Regelungen) Umfang (individuelle Förderdauer, sonstige zeitliche Für die Teilnehmer wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein möglichst frühzeitiger Übergang in eine betriebliche Ausbildung angestrebt. Durch den Auftragnehmer sind rechtzeitig Vermittlungsbemühungen zur Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb einzuleiten, wenn die entsprechende Eignung hierfür vorliegt. Dabei hat der Auftragnehmer initiativ auf die Möglichkeit der Teilnahme an ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) hinzuwirken. Die Förderung wird bis zum Ende der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HwO) vorgeschriebenen Ausbildungszeit fortgesetzt, wenn der Übergang des Teilnehmers in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nicht zustande kommt. Die Maßnahme endet für den einzelnen Teilnehmer mit Übergang in eine betriebliche Ausbildung bzw. mit dem erfolgreichen Abschluss der außerbetrieblichen Ausbildung. Die Maßnahme umfasst auch eine Verlängerung der Ausbildungsverhältnisse gemäß § 8 BBiG, § 27b HwO. Der Anteil von betrieblichen Ausbildungsphasen bei außerbetrieblicher Ausbildung beträgt während des jeweiligen Ausbildungsjahres in der Regel mindestens 40 Arbeitstage und kann bei Bedarf max. 120 Arbeitstage umfassen. Ein Umfang von mehr als 60 Arbeitstagen ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Bedarfsträger möglich. Es ist eine tägliche Arbeitszeit von maximal 10 Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit in jeder Kalenderwoche bis zum Umfang der tariflichen/ortsüblichen Arbeitszeit zulässig. Die Wochenstundenzahl beträgt einschließlich des Berufsschulunterrichtes 39 Zeitstunden ohne Pausen. Die wöchentliche Verteilung der Unterrichtsstunden orientiert sich am Ausbildungsrahmenplan. Die Schutzbestimmungen für Jugendliche, z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz, sind zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten der betrieblichen Ausbildungsphasen. Sofern der Berufsschulunterricht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durch die Berufsschule erfolgt, stellt der Auftragnehmer die entsprechende theoretische Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellUnterweisung sicher. Hierzu hat sich der Auftragnehmer mit der Berufsschule abzustimmen. Die Urlaubszeiten richten sich nach den gesetzlichen bzw. den tariflichen Bestimmungen. Für den Jahresurlaub gelten die Regelungen gemäß §§ 15, 16, 17 und 18 i. V. m. § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Auftragnehmer stimmt den Urlaub individuell mit den Teilnehmern ab. Dabei ist darauf zu achten, dass die Urlaubszeiten mit den Ferienzeiten der Berufsschule übereinstimmen. B.2.4 Personal Voraussetzung für den Erfolg von Maßnahmen der Benachteiligtenförderung ist fachlich qualifiziertes und in der Berufsvorbereitung/ Benachteiligtenförderung bzw. Ausbildung von Teilnehmern bzw. jungen Menschen mit Behinderung erfahrenes Personal. Mindestens ein Drittel des in der Maßnahme eingesetzten Personals muss über Erfahrungen mit der Zielgruppe verfügen. Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist grundsätzlich durch fest angestellte Arbeitnehmer Rechnung zu tragen. Festangestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Minijobs zählen nicht dazu. Abweichend von diesem Grundsatz können die geforderten Personalkapazitäten für Ausbilder und Lehrkräfte bis zu 20 % durch Honorarkräfte oder sonstiges Personal abgedeckt werden. Bei einer Honorarkraft werden bei der Bemessung des Personalschlüssels 25 % Vor- und Nacharbeitungszeit außerhalb der Maßnahme berücksichtigt. Der Personaleinsatz bemisst sich für die gesamte Maßnahme nach der im Los- und Preisblatt festgelegten Teilnehmerplatzzahl. Soweit in den weiteren Maßnahmejahren weniger Teilnehmer als ursprünglich im Los- und Preisblatt genannt ihre Ausbildung absolvieren, kann das Personal ab dem 2. Maßnahmejahr reduziert werden. Das einzusetzende Personal richtet sich nach der für die Vergütung maßgeblichen Teilnehmer- bzw. Platzzahl. Soweit sich weniger als 80%/ 70%/ 60% der Teilnehmer im 2./ 3./ 4. Maßnahmejahr befinden, sind die sich als Differenz errechnenden freien Personalkapazitäten maßnahmebezogen einzusetzen. Der Personalschlüssel beträgt: Lehrkräfte: Teilnehmer Sozialpädagogen: Teilnehmer Ausbilder: Teilnehmer = 1 : 24 = 1 : 24 = 1 : 12 Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1:“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellBei der Lehrkraft wird ein abgeschlossenes Fachhoch-/ Hochschulstudium erwartet. Ersatzweise wird eine abgeschlossene Fachschulausbildung (z.B. Techniker), eine abgeschlossene Meister- oder Fachwirtausbildung anerkannt, soweit diese zusätzlich eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung sowie mindestens eine einjährige pädagogische Erfahrung nachweisen. Beim Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/arbeit erwartet. Diplom Pädagogen mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten Sozialpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Diplom Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ersatzweise werden auch andere pädagogische Hochschulabschlüsse (z.B. Diplom, Master, Bachelor, Magister Artium) und staatlich anerkannte Erzieher mit einschlägiger Zusatzqualifikation anerkannt, soweit diese mindestens eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen. Beim Ausbilder wird die persönliche und fachliche Eignung nach §§ 28 ff BBiG/ §§ 22 ff HwO erwartet. Grundsätzlich muss dieser über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Anleitung bzw. Einarbeitung von Auszubildenden in dem Berufsfeld bzw. Ausbildungsberuf, in dem er ausbilden soll, verfügen. Die geforderte dreijährige Erfahrung reduziert sich auf ein Jahr bei Vorliegen eines Abschlusses als Meister oder Techniker und Fachwirt mit Ausbildereignungsprüfung. Zeiten einer Berufsausbildung oder eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung. Personalunion ist bei entsprechender Qualifikation möglich. Ergeben sich aufgrund der Losgröße Vollzeitstellen in den einzelnen Bereichen, ist Personalunion nicht zugelassen. Soweit von den zuständigen Stellen oder in den Ausbildungsordnungen bzw. Ausbildungsregelungen darüber hinaus höhere Anforderungen an die Qualifikation oder den Personalschlüssel gestellt werden, sind diese zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orientieren. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten einkauft. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindestens 3 Kalendertagen weiterzubilden. Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren. B.2.5 Sächliche, technische und räumliche Ausstattung Zu den erforderlichen Räumlichkeiten gehören: Unterrichtsräume, Besprechungsräume, Übungsräume, Sozialräume und Werkstätten. Der Auftragnehmer hat Unterrichtsräume in ausreichender Zahl und Größe zur Verfügung zu stellen. Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen die Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modelltheoretischen Lerninhalte vermittelt werden oder EDV-Unterweisung durchgeführt wird. Es sind PC-Arbeitsplätze im Umfang von 50% der Teilnehmerplatzzahl für Unterweisungen in einem separaten EDV-Unterrichtsraum einzurichten. Dabei ist sicherzustellen, dass nicht mehr als ein Teilnehmer an einem PC-Arbeitsplatz sitzt. Weitere PC-Arbeitsplätze im Umfang von 1/6 der Teilnehmerplatzzahl sind für das selbständige Üben der Teilnehmer in Übungsräumen einzurichten, die in ausreichender Zahl und Größe zur Verfügung zu stellen sind. Ergeben sich bei diesen Berechnungen Bruchteile, ist aufzurunden. Die Nutzung der Übungsräume ist begrenzt auf die Anwesenheitszeiten des in der Maßnahme eingesetzten Personals. Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang auszustatten. Die Unterrichtsräume verfügen über eine zeitgerechte Ausstattung, hierzu zählen insbesondere Beamter, Wandtafel oder Flip-Chart. Darüber hinaus sind geeignete Medien zur Unterstützung der zu vermittelnden Inhalte vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmer angemessen berücksichtigen. Zusätzlich sind in ausreichender Zahl Besprechungsräume zur Verfügung zu stellen, in denen Einzelberatungen / Kleingruppengespräche durchgeführt werden können. Die Größe der Räume ist so zu bemessen, dass mindestens 4 – 5 Personen ausreichend Platz haben. Die Räume müssen bei Besprechungen / Beratungen den persönlichen Datenschutz und die Verschwiegenheit gewährleisten. Darüber hinaus sind ein Sozialraum oder Sozialräume im Rahmen der geltenden Vorschriften bereit zu stellen. Der Auftragnehmer stellt innerhalb seiner Räumlichkeiten sicher, dass die Teilnehmer Gelegenheit haben, auch außerhalb der Unterrichtszeiten die vermittelten Inhalte selbständig zu üben. Die Nutzung der Räumlichkeiten für selbständiges Üben ist begrenzt auf die Anwesenheitszeiten der in der Maßnahme beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Rahmen der Vertragserfüllung. Art und Umfang der Ausstattung der Werkstätten muss den Ausbildungsrahmenplänen der im Losund Preisblatt angegebenen Ausbildungsberufe entsprechen und ab Ausbildungsbeginn laut Los- und Preisblatt vorgehalten werden. Dazu gehört insbesondere die Ausstattung mit den erforderlichen Maschinen, Geräten und Werkzeugen. Die Ausbildung der Teilnehmer in den Werkstätten liegt im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und kann nicht an Dritte abgegeben werden. Der Auftragnehmer hat die Maßnahme dort selbst durchzuführen und zu betreuen. Die erforderlichen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Lehrmittel müssen in den entsprechenden Werkstätten in ausreichendem Maß vorhanden sein. Sie haben dem aktuellen technischen Stand - bezogen auf den jeweiligen Ausbildungsberuf zu entsprechen. Maßstab für die Ausstattung der Werkstätten sind die Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes. Alle Räumlichkeiten sind an dem im Los- und Preisblatt angegebenen Maßnahmeort zur Verfügung zu stellen. Bei räumlicher Trennung der Ausbildungsstätten erfolgt die Beförderung der Teilnehmer zwischen diesen auf Kosten des Auftragnehmers. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellB.2.6 Maßnahmedurchführung 4 Wochen vor Maßnahmebeginn muss der Auftragnehmer über ein Büro am Maßnahmeort persönlich erreichbar sein. Das Büro ist in dieser Zeit mit einer Fachkraft zu besetzen, die in der Maßnahme auch zum Einsatz kommt. Sie muss fundierte Kenntnisse im Bereich der Ausbildung besitzen und über Erfahrungen mit der Zielgruppe verfügen. Die Fachkraft berät nach Bedarf Teilnehmer und deren Eltern, informiert über die Maßnahme und organisiert in Zusammenarbeit mit dem Bedarfsträger Informationsveranstaltungen bzw. führt Einzelgespräche mit dem vom Bedarfsträger vorgeschlagenen Teilnehmer und überprüft die Bereitschaft zur Teilnahme. Über das Ergebnis ist der Bedarfsträger unverzüglich zu informieren. Dies erfolgt in der Regel in direkter Kommunikation mit dem Fallmanager per EMail. Das Büro ist von Mittwoch bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17:00 Uhr zu besetzen. Es handelt sich um Präsenzzeiten. An den übrigen Tagen ist die telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Auftragnehmer nimmt nur Teilnehmer auf, die von dem zuständigen Bedarfsträger zugewiesen wurden. Die Ablehnung eines vom Bedarfsträger benannten Teilnehmers durch den Auftragnehmer ist nicht möglich. Über die vorzeitige Beendigung der Förderung entscheidet der zuständige Bedarfsträger. Dies gilt auch für Teilnehmer, die durch ihr Verhalten den Ablauf bzw. den Erfolg der Maßnahme gefährden. Eine Nachbesetzung frei gewordener Teilnehmerplätze (z.B. durch Vermittlung) durch die Bedarfsträger ist solange möglich, wie die zuständigen Stellen die Ausbildungsverträge eintragen und die vorgesehenen Prüfungstermine im Rahmen der Vertragslaufzeit eingehalten werden können. Ein freigewordener Teilnehmerplatz einer 3- jährigen Ausbildung kann auch durch die entsprechende verkürzte Ausbildung nachbesetzt werden. Hinsichtlich der Verteilung der Platzzahl auf die Ausbildungsberufe besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit, die im Losblatt getroffene Festlegung den geänderten Bedingungen des Ausbildungsmarktes anzupassen. Der Auftraggeber teilt dies bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. unmittelbar nach Zuschlagserteilung wenn die Maßnahme früher als in vier Wochen nach Zuschlagserteilung beginnt, dem Auftragnehmer mit. Die Gesamtteilnehmerzahl sowie die Auswahl der Ausbildungsberufe bleiben in jedem Fall unverändert. Gleiches gilt für die Wahrnehmung der Option nach § 20 Abs. 2 und 3 des Vertrages. Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung eine Bescheinigung über die Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal gem. § 27 ff. BBIG/ § 21 ff. HwO bei der zuständigen Stelle zu beantragen, die alle im Los- und Preisblatt genannten Ausbildungsberufe umfasst. Diese Bescheinigung ist nach Ausstellung durch die zuständige Stelle, spätestens 3 Werktage vor dem im Los- und Preisblatt genannten Ausbildungsbeginn dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Sofern diese nicht spätestens 3 Werktage vor dem im Los- und Preisblatt genannten Ausbildungsbeginn vorliegt, kann der Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße den Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellVertrag innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise außerordentlich kündigen. In diesem Fall richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 8 Nr. 3 VOL/B. Der Auftragnehmer haftet für die gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten einer alternativ geförderten Ausbildung. Die Berechnung erfolgt jeweils gesondert für jeden Teilnehmer. Eine Aufrechnung mit ggf. kostengünstiger geförderten Ausbildungen anderer Teilnehmer erfolgt nicht. Zwischen dem Teilnehmer und dem Auftragnehmer der BaE ist ein Ausbildungsvertrag entsprechend des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)/der Handwerksordnung (HwO) über die gesamte Dauer der Ausbildung abzuschließen, bei dem die besonderen Regelungen zur Ausbildungsvergütung (B.2.8) zu beachten sind. Der Auftragnehmer hat abgestimmt auf den individuellen Entwicklungsfortschritt des Teilnehmers alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um einen möglichst frühzeitigen Übergang des Auszubildenden in betriebliche Ausbildung zu fördern, sofern die zuständige Stelle die Ausbildungszeit anrechnet. Die Vertragsbedingungen sind so zu gestalten, dass ein Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung jederzeit möglich ist. Die eingetragenen Ausbildungsverträge müssen spätestens 6 Wochen nach Eintritt des Teilnehmers in die Maßnahme dem Bedarfsträger vorgelegt werden. Sofern diese nicht zu diesem Zeitpunkt vorliegen, kann Auftraggeber den Vertrag innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise außerordentlich kündigen. In diesem Fall richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 8 Nr. 3 VOL/B. Der Auftragnehmer haftet für die gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten einer alternativ geförderten Ausbildung. Die Berechnung erfolgt jeweils gesondert für jeden Teilnehmer. Eine Aufrechnung mit ggf. kostengünstiger geförderten Ausbildungen anderer Teilnehmer erfolgt nicht. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der sich aus dem Ausbildungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten des Teilnehmers zu überwachen. Verstößt der Teilnehmer gegen seine Pflichten ist der Auftragnehmer gehalten, in Absprache mit dem zuständigen Bedarfsträger arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Schutzbestimmungen, z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz auch während betrieblicher Ausbildungsphasen zu überwachen. Verstöße sind dem zuständigen Bedarfsträger mitzuteilen und vom Auftragnehmer abzustellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden Teilnehmer bei Eintritt in die Maßnahme einen Förderplan zu erstellen, regelmäßig fortzuschreiben und die wesentlichen Inhalte in Form einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zur Genehmigung an die Beratungsfachkraft des Bedarfsträgers zu übermitteln. Dieser ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fortschreibung mit dem Teilnehmer zu besprechen und ihm zur Kenntnis zu geben. Die Gespräche mit dem Teilnehmer sind durch den Auftragnehmer in Bezug auf Zeitpunkt, Inhalt und Gesprächsteilnehmer zu dokumentieren und dem Bedarfsträger auf Verlangen nachzuweisen. Die laufenden Vermittlungsbemühungen sind im Förderplan nachvollziehbar zu dokumentieren und mit der Beratungsfachkraft des Bedarfsträgers Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modellabzustimmen. Darüber hinaus sind Inhalte, die bisher vermittelt wurden, sowie weitere Qualifizierungsschritte, die konkret geplant sind, zu dokumentieren. Der Auftragnehmer überwacht laufend die Leistungen der Teilnehmer und informiert den Bedarfsträger, wenn das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint. Fehlzeiten aus wichtigem Grund können vom Auftragnehmer während Maßnahmeteilnahme in angemessenem Umfang wie folgt anerkannt werden: der nicht ärztlich nachgewiesene Krankheit bis zu drei Kalendertagen ärztlich Arztes) Wohnungswechsel Eheschließung des Teilnehmers schwere Erkrankung des Ehegatten Schwere Erkrankung des Kindes (Der Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) BBiG geht dem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB V vor.) Niederkunft der Ehefrau Ableben des Ehegatten Schwiegerelternteils Wahrnehmung Termine Ausübung öffentlicher Ehrenämter Regelung sonstiger wichtiger persönlicher Angelegenheiten und Teilnahme an religiösen Festen Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungskursen im Rahmen des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes nachgewiesene Krankheit amtlicher, oder (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Kindes insbesondere oder polizeilicher eines oder Eltern- des oder gerichtlicher Bleibt ein Teilnehmer ohne wichtigen Grund der Maßnahme fern, ist der Bedarfsträger unverzüglich zu unterrichten. Dies erfolgt telefonisch oder per E-Mail Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind vom Teilnehmer ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Auftragnehmer vom Teilnehmer sofort mitzuteilen. Die Teilnehmer sind hierüber vom Auftragnehmer zu Beginn der Maßnahme zu informieren. Insofern die ärztliche Bescheinigung bis zum 3. Tag nicht beim Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellAuftragnehmer vorliegt, gilt der Teilnehmer ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit als unentschuldigt. Darüber hinaus ist er verpflichtet, den Bedarfsträger unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Teilnehmer die Ausbildungsmaßnahme vorzeitig beendet oder die Prüfung nicht besteht. Bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung ist der Bedarfsträger über den Austrittsgrund unverzüglich zu unterrichten. Betriebe für die betrieblichen Ausbildungsphasen hat der Auftragnehmer zu benennen. Die Auszubildenden sind nach § 318 Abs. 2 Nr. 1 SGB III verpflichtet, dem Auftragnehmer der Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Ausbildung zu erteilen. Die Auszubildenden sind hierüber zu Beginn der Ausbildung zu informieren. Wird die Berufsausbildung außerbetrieblich zu Ende geführt, hat der Auftragnehmer darauf hinzuwirken, dass der Teilnehmer seinen Verpflichtungen nach § 38 SGB III nachkommt. B.2.7 Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE fortsetzen Auszubildende, deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist, können ihre Ausbildung unter Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeit in der Maßnahme fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung in dieser Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die außerbetriebliche Fortsetzung einer abgebrochenen betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung soll grundsätzlich unter vollständiger Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeit erfolgen. Hierzu ist ein gemeinsamer schriftlicher Antrag des Auszubildenden und Ausbildenden (Auftragnehmer) bei der zuständigen Stelle erforderlich. Es ist Aufgabe des Auftragnehmers diesen in Abstimmung mit dem Teilnehmer zum Zeitpunkt des Abschluss des Ausbildungsvertrages zu stellen (§ 8 Abs. 1 S. 1 BBiG/ § 27b Abs. 1 S. 1 HwO). Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Form der Beantragung ist mit der jeweils zuständigen Stelle abzustimmen. Für diese Zielgruppe gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, wie für Auszubildende, die die Ausbildung in BaE neu beginnen. Es gelten folgende Besonderheiten: Voraussetzung für eine Zuweisung ist, dass sich die neuzugewiesenen Teilnehmer im gleichen Ausbildungsjahr befinden, wie die regulär zugewiesenen Teilnehmer. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch Ausbildungsabbrecher aufzunehmen die eine verkürzte Ausbildung auf einem Teilnehmerplatz einer 3-jährigen Ausbildung fortsetzen wollen. Eine Zuweisung setzt voraus, dass freie Teilnehmerplätze vorhanden sind. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellB.2.8 Betriebliche Ausbildungsphasen Die Ausbildung ist durch betriebliche Ausbildungsphasen zu unterstützen. In diesen betrieblichen Ausbildungsphasen wird ein vom Auftragnehmer festgelegter Ausbildungsteil in vollem Umfang entsprechend den inhaltlichen Bestimmungen des Ausbildungsrahmenplans nicht beim Auftragnehmer, sondern innerhalb eines Betriebes durchgeführt. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung und Gesamtverantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung. Betriebliche Ausbildungsphasen dürfen nicht in Übungsfirmen oder -werkstätten durchgeführt werden. Übungseinrichtungen wie Bei der Gestaltung der betrieblichen Ausbildungsphasen sind die Eignung und die Persönlichkeitsentwicklung des Auszubildenden zu berücksichtigen. Die Betriebe müssen im Tagespendelbereich liegen. Sie müssen vom Wohnort des Auszubildenden in Anlehnung an die Zumutbarkeitsregelung gemäß § 121 Abs. 4 SGB III mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Es sollen vorrangig Betriebe einbezogen werden, die selbst ausbildungsberechtigt sind. Es werden jedoch auch Betriebe zugelassen, in denen nur Teile des Ausbildungsrahmenplans vermittelt werden können. Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Umfang geeignet und das Ausbildungspersonal persönlich und fachlich geeignet sein. Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und Teilnehmer ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildungsphasen eine Leistungsvereinbarung abzuschließen. B.2.9 Angebotspreise Angebotspreis ist der vereinbarte Monatspreis je Teilnehmerplatz. Die Zahlungsmodalitäten sind dem Teil C (Muster Vertragsbedingungen) zu entnehmen. Im Rahmen des Angebotspreises sind alle mit der Durchführung der Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen, dies gilt insbesondere für: Prüfungsgebühren Kosten für erforderliche Lehr- und Lernmittel, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen notwendige Arbeitskleidung und -geräte einschließlich der auf Grundlage von Unfallverhütungs-vorschriften notwendigen Arbeitsschutzkleidung und ausrüstung Ggf. zusätzliche Fahrkosten für Fahrten zwischen Schulungs-/ Ausbildungsstätten am Maßnahmeort die den Teilnehmern unterschiedlichen Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell Unfallversicherung der Teilnehmer Für Schäden, die durch Teilnehmer während der Maßnahmedauer – einschließlich betrieblicher Ausbildungsphasen – verursacht werden, haftet der Auftragnehmer. Davon ausgenommen sind Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Ggf. entstehende Kosten für die Absicherung der Schäden sind in den Angebotspreis einzukalkulieren. Die vom Auftragnehmer beschaffte Arbeitskleidung sowie Arbeitsschutzkleidung geht nach Ablauf der Probezeit in das Eigentum des Teilnehmers über. Für Tätigkeiten im Rahmen bestimmter Berufe bzw. Berufsbereiche sind die Teilnehmer nach § 43 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) zu belehren. Die erstmalige Belehrung gem. § 43 Abs. 1 IfSG hat vor Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten über das zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen und wird bescheinigt. Die für die erstmalige Belehrung anfallenden Kosten werden auf Einzelnachweis durch den Bedarfsträger erstattet. Sofern die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses erforderlich ist, werden die Kosten auf Einzelnachweis durch den Bedarfs-träger erstattet. Folgende Kosten fließen nicht in den Monatspreis ein und werden separat erstattet: • Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte Die separate Erstattung der Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte kann nur erfolgen, wenn diese entweder in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes oder durch einen Beschluss der Vollversammlung der zuständigen Stelle verbindlich vorgeschrieben sind. Nicht verbindlich vorgeschriebene überbetriebliche Angebote sind bei Inanspruchnahme aus dem laufenden Maßnahmekostensatz zu bestreiten. • Zuschuss zur Ausbildungsvergütung gemäß § 246 Abs. 2 SGB III i. V. mit § 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ab dem 01.08.2008 in Höhe von monatlich bis zu im im im im 1. 2. 3. 4. Ausbildungsjahr Ausbildungsjahr Ausbildungsjahr Ausbildungsjahr 310,00 325,50 341,78 358,87 Euro Euro Euro Euro zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Ändert sich der Leistungssatz nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, so ist der neue Leistungssatz der Berechnung ab Inkrafttreten zugrunde zu legen. Die Information über Änderungen des Leistungssatzes erfolgt durch den Bedarfsträger. Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung darf die geltende Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modelltarifliche oder ortsübliche Ausbildungsvergütung nicht übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn sie niedriger ist als der Höchstbetrag für den Zuschuss. Etwaige sonstige Leistungen wie Urlaubsgeld sind nicht zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Teilnehmer eine Ausbildungsvergütung in Höhe des sich hiernach ergebenden Zuschussbetrages zu zahlen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung immer allein vom Auftragnehmer getragen. Über die Höhe des vom Auftragnehmer zu tragenden und von den durch die Bedarfsträger zu erstattenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages entscheiden die Krankenkassen als Einzugsstellen gem. § 28 SGB IV. Bei unentschuldigten Fehltagen wird der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung anteilig gekürzt. Beiträge zur Umlagenfinanzierung werden dem Auftragnehmer nicht erstattet. Bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus der außerbetrieblichen Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung wird dem Auftragnehmer eine Vermittlungspauschale nach § 246 Abs. 3 Satz 1 Nr.3 SGB III gewährt. Die Pauschale beträgt 2.000,00 Euro (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) für jede durch den Auftragnehmer zustande gekommene Vermittlung. Hierzu ist vom Auftragnehmer nachzuweisen, welche Aktivitäten des Auftragnehmers zur erfolgreichen Vermittlung beigetragen haben. Die Vermittlung muss spätestens 12 Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Ausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als erfolgreich, wenn das Ausbildungsverhältnis länger als 4 Monate fortbesteht. Zum Erhalt der Vermittlungspauschale hat der Auftragnehmer eine Kopie des eingetragenen Ausbildungsvertrages sowie eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses über den vorgenannten Zeitraum beim Auftraggeber einzureichen. Die Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt. Sämtliche erforderliche Nachweise müssen spätestens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des jeweiligen Vertragsjahres vorgelegt werden (Ausschlussfrist). Für die Fristenberechnung gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). B.2.10 Umsatzsteuerregelung Maßnahmen der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen fallen unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.21 Bst. a DoppelBst. bb. des Umsatzsteuergesetzes. Die Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde, nicht durch den Eigenbetriebe Neue Wege Kreis Bergstraße. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellDie Prämie für eine erfolgreiche Vermittlung in betriebliche Ausbildung nach § 246 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III ist umsatzsteuerpflichtig. B.3 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards Der Auftragnehmer ist als Ausbildender nach dem BBiG bzw. der HwO für die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsvertrages verantwortlich. Die Ausbildung erfolgt nach den aktuell gültigen Ausbildungsordnungen bzw. regelungen und deren Ausbildungsrahmenplänen. Eine Wiedergabe der Inhalte im Rahmen der Angebotsabgabe ist nicht erforderlich. Die Ausbildung umfasst zusätzlich: Zielgruppengerechte Methodik und Didaktik Schlüsselkompetenzen Stütz- und Förderunterricht Sozialpädagogische Begleitung Individuelle Förderplanung Netzwerke Integration Umsetzung der Ausbildung unter Berücksichtigung zielgruppenspezifischer Besonderheiten B.3.1 Zielgruppengerechte Methodik und Didaktik Ziel ist es, die Teilnehmer durch den Einsatz spezieller didaktischer Lernangebote in die Lage zu versetzen, das Maßnahmeziel zu erreichen. Die Angebote sind am Kompetenzansatz auszurichten und haben die besondere Situation der Teilnehmer zu berücksichtigen. Es sind Lernsituationen zu schaffen, die an den vorhandenen Kenntnissen und Kompetenzen anknüpfen und in denen die Teilnehmer ihre Fähigkeiten erkennen und zur Geltung bringen können. Die zielgruppengerechte Methodik und Didaktik Fachtheorie als auch auf die Fachpraxis beziehen. muss sich sowohl auf die Es sind verschiedene Methoden, insbesondere Gruppen- und Einzelunterricht, Projekt- und Gruppenarbeit, Arbeitsaufträge, Übungen und Rollenspiele einzusetzen. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellFolgende Lehrmittel sind einzusetzen und vorzuhalten: Allgemeine und berufsspezifische Fachliteratur, die den Anforderungen der gültigen Ausbildungsordnung entspricht und für die die jeweilige Zulassung erteilt ist. Die berufsspezifische Fachliteratur ist nicht vorzuhalten, aber im Bedarfsfall unverzüglich bereit zustellen. Arbeitsmittel, z.B. Arbeitsbögen, Skripte, Prüfungsbögen usw., sind zum Verbleib beim Teilnehmer zur Verfügung zu stellen. Allgemein- und berufsbezogene Lern-Software. Bei Jugendlichen mit Migrationshintergrund sind die soziokulturellen Besonderheiten und Erfahrungen mit einzubeziehen. B.3.2 Schlüsselkompetenzen Die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen als berufsübergreifende Kompetenzen hat eine große Bedeutung, um die Teilnehmer auf die wachsenden Anforderungen z.B. im Bereich der Selbstorganisation und Problemlösung in der Arbeitswelt vorzubereiten. Die Entwicklung von Kompetenzen im Rahmen einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung stellt eine Querschnittsaufgabe dar und ist während der gesamten Maßnahme gezielt zu fördern. Insbesondere sollen gefördert werden: Persönliche Kompetenzen (z.B. Motivation, Leistungsfähigkeit, aber auch Selbstbild, Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Offenheit, Wertehaltung, Empathie) Soziale Kompetenzen Konfliktfähigkeit) Methodische Kompetenzen (z.B. Problemlösung, Lernfähigkeit, Einordnung und Bewertung von Wissen) Lebenspraktische Fertigkeiten (z.B. Umgang mit Behörden, Umgang mit Geld, Hygiene, Tages-Struktur, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Einkauf, Selbstversorgung, Erscheinungsbild, Freizeitgestaltung) Interkulturelle Kompetenzen (z.B. Verständnis und Toleranz für sowie Umgang mit anderen Kulturen, Traditionen und Religionen) IT - und Medienkompetenz (selbständige Anwendung und zielgerichtete Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie Printmedien) (z.B. Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Arbeitsorganisation, Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellB.3.3 Stütz- und Förderunterricht Der Erwerb von fachtheoretischen, -praktischen und allgemein bildenden Kenntnissen (hier insbesondere Deutsch und Mathematik) ist durch den Einsatz von Stütz- und Förderunterricht abzusichern. Den Teilnehmern sind die zur Ausbildung erforderlichen fachtheoretischen, praktischen und allgemein bildenden Inhalte zielgruppenund voraussetzungsgerecht zu vermitteln bzw. deren Vermittlung zu unterstützen und zu stabilisieren (Stützunterricht). Der Stützunterricht ist kontinuierlich für alle Auszubildenden einzusetzen und auf die im Berufsschulunterricht vermittelten Unterrichtsinhalte abzustimmen. Den Teilnehmern sind generell neue Lernmöglichkeiten zu eröffnen. Dabei sollen Inhalte und Zusammenhänge aufgezeigt, verdeutlicht und dauerhaft in das Wissens- und Handlungspotenzial übernommen werden. Der Förderunterricht ist individuell einzusetzen und mit anderen Lernsituationen zu verzahnen (Förderunterricht). Die Teilnehmer sind durch gezielte Aktivitäten auf die jeweilige Zwischen-, Teilbzw. Abschlussprüfung vorzubereiten. Neben der fachlichen Vorbereitung ist auch ein spezielles Training im Umgang mit Prüfungsstress, Prüfungsangst und Prüfungsdruck durchzuführen. B.3.4 Sozialpädagogische Begleitung Ziel der sozialpädagogischen Begleitung ist die nachhaltige Stabilisierung des Teilnehmers, um die dauerhafte Integration zu erreichen. Sie fördert die beruflichen sowie sozialen Handlungskompetenzen und unterstützt die Entwicklung des Teilnehmers in Bezug auf die Anforderungen der Arbeits- und Lebenswelt Ausgehend von der Feststellung der persönlichen Fähigkeiten und individuellen Bedürfnissen ist die sozialpädagogische Begleitung bedarfsorientiert und über die gesamte Ausbildungsdauer einzusetzen sowie an den unterschiedlichen Lernorten bereit zu stellen. Die sozialpädagogischen Angebote sind auf die Fachpraxis- und Fachtheorie abzustimmen. Zu den Angeboten gehören insbesondere: Krisenintervention Konfliktbewältigung Elternarbeit Alltagshilfen Entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell Verhaltenstraining Suchtprävention Angebote zur Förderung der Selbständigkeit Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit den an der Ausbildung Beteiligten Regelmäßige Sprechstundenangebote B.3.5 Individuelle Förderplanung Ziel der individuellen Förderplanung ist die Steuerung des individuellen Maßnahmeverlaufes und die Absicherung des Maßnahmeerfolges. Die systematische Förderplanung ist die Grundlage für eine zielgerichtete Unterstützung der Teilnehmer. Sie baut auf den zu erhebenden Informationen über den Teilnehmer hinsichtlich seiner schulischen Erfahrungen, des bisherigen persönlichen – und beruflichen Werdegangs, seines sozialen Umfeldes, seiner Kompetenzen und Defizite sowie weiteren für den Prozess wichtigen Kompetenzen (wie z.B. die individuelle Ausprägung der Schlüsselkompetenzen) auf. Das Förderangebot wird nach Auswertung der Informationen mit dem Teilnehmer gemeinsam im Hinblick auf Förderschwerpunkte und -ziele festgelegt und vereinbart. Bei der Festschreibung der Förderziele ist für den Teilnehmer die Transparenz der Abläufe, Entscheidungen, Vereinbarungen und Konsequenzen wichtig. Zudem ist deutlich herauszustellen, in welcher Art und in welchem Umfang die Unterstützung durch die Fachkräfte des Auftragnehmers erfolgt. Hierbei ist insbesondere darzustellen, wie die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen sowie die Unterstützung hinsichtlich des anzustrebenden Ziels eines frühzeitigen Übergangs in betriebliche Ausbildung umgesetzt wird. Die Förderplanung ist regelmäßig zu den im Rahmen der Zielvereinbarung vereinbarten Zeitpunkten auszuwerten und weiter zu entwickeln. Die Dokumentation des individuellen Ausbildungs- und Entwicklungsstandes der Teilnehmer; sowie die Planung, Überwachung, Beurteilung, Steuerung des Ausbildungs- bzw. Entwicklungsprozesses erfolgt durch den Förderplan. Der Förderplan wird bei Eintritt in die Maßnahme in Abstimmung mit dem Teilnehmer erstellt und kontinuierlich fortgeschrieben. Die Gliederung des Förderplans ist wie nachfolgend dargestellt durchzuführen, wobei es dem Auftragnehmer offen steht, weitere Gliederungspunkte aufzunehmen: (1) Personenbezogene Daten (2) Ergebnisse (Informationen zur persönlichen Lern- und Arbeitsbiographie (3) Integrationsziel und Zielvereinbarung (4) Schritte zur Zielerreichung (Förderbedarf und daraus resultierende Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modellmethodisch – didaktische Planungsschritte) (5) individuelle Verlaufs- und Erfolgsbeobachtung (Dokumentation des Lernerfolges) (6) Ergebnisse der Prüfungen (7) Hinweise zum Vermittlungsergebnis (Übergang in betriebliche Ausbildung) In Phasen ohne Stütz- und Förderunterricht muss die besondere sozialpädagogische Arbeit im Förder-plan z.B. Fallbesprechungen, motivierende Aktionen, Einzelfallhilfen o.ä. nachgewiesen werden. Der Förderplan ist dem jeweiligen Bedarfsträger auf Anforderung vorzulegen. Der Förderplan ist jeweils innerhalb eines Zeitkorridors von sieben Kalendertagen (nach Eintritt der o.g. im Rahmen der Zielvereinbarung vereinbarten Zeitpunkte) zu aktualisieren und dem zuweisenden Bedarfsträger auf Anforderung vorzulegen. B.3.6 Netzwerke Durch die Einbindung des Auftragnehmers in die regionalen Netzwerke soll die dauerhafte Integration der Teilnehmer in Ausbildung / Arbeit erreicht werden. Der Auftragnehmer muss im regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verankert und vernetzt sein. Sofern eine Verankerung und Vernetzung nicht besteht, hat er diese rechtzeitig bis zum Beginn der Maßnahme aufzubauen und kontinuierlich zu unterhalten. Verankerung und Vernetzung bedeutet insbesondere die intensive Zusammenarbeit mit den örtlichen Betrieben, örtlichen Verbänden, Berufsschulen und sonstigen für die Integration maßgeblichen Einrichtungen. B.3.7 Integration Ziel ist die Integration in Ausbildung beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung die Integration in Arbeit. Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass die Teilnehmer möglichst frühzeitig in Ausbildung beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung in Arbeit übergehen können. Der Auftragnehmer besitzt fundierte Kenntnisse des regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes. Er hat diese Kenntnisse durch Marktanalyse und –beobachtung regelmäßig zu aktualisieren. Die Kenntnisse über den regionalen Ausbildungsmarkt müssen sowohl Ausbildungen nach §§ 4, 5 ff BBiG / §§ 25, 26 ff HwO als auch §§ 64 ff BBiG / §§ 42 k-m HwO einbeziehen. Der Auftragnehmer hat im Hinblick auf die Integration der Teilnehmer gezielt Betriebe für die betrieblichen Ausbildungsphasen, Ausbildungs- und Arbeitsstellen in Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modellerforderlichem Umfang zu gewinnen Eigenbemühungen aktiv zu unterstützen. und B.3.8 Umsetzung der Ausbildung zielgruppenspezifischer Besonderheiten die Teilnehmer unter bei ihren Berücksichtigung Die Benachteiligtenförderung differenziert nach problemspezifischen Zielgruppen, um deren ausbildungshemmende Faktoren auszugleichen, die der Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung entgegenstehen. Dabei verlangt die Ausbildung der Teilnehmer eine individuelle Planung der Phasen der Ausbildung, um den erfolgreichen Übergang in betriebliche Ausbildung und Beschäftigung zu gewährleisten. Zu den Phasen der Ausbildung zählen vor allem die Einstiegsphase und Orientierungsphase zu Maßnahmebeginn, die Arbeitswelterfahrung durch Ausbildungsphasen, im weiteren Verlauf die Prüfungsvorbereitung sowie der Übergang in adäquate Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung. B.3.9 Qualitätssicherung Zur Sicherung der Qualität hat der Auftragnehmer die Durchführung der Maßnahme anhand von Teilnehmerbefragungen, Befragungen des in der Maßnahme eingesetzten Personals und der Betriebe für die betrieblichen Ausbildungsphasen sowie interner Reflektion der Durchführung der Maßnahme zu evaluieren. Auf Verlangen sind die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. B.4 Wertungskriterien Der Bieter hat in seinem Angebotskonzept entsprechend der Gliederung der folgenden Wertungskriterien darzustellen, wie er den Anforderungen einer zielgerichteten Eingliederungsstrategie durchführen wird und wie er die Qualität der Durchführung sicherstellen wird. B.4.1 Wertungskriterium Regionaler Ausbildungsmarkt sowie Verankerung und Vernetzung (Gewichtung bei der Wertung: 20 % der Gesamtpunktzahl) B.4.1.1 Regionaler Ausbildungsmarkt Stellen Sie die Situation sowie die Entwicklung auf dem regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bezogen auf die im Los- und Preisblatt genannten Ausbildungsberufe dar. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellB.4.1.2. Verankerung und Vernetzung Beschreiben Sie Ihre Verankerung und Vernetzung im regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt innerhalb der letzten 12 Monate. Sofern eine Verankerung und Vernetzung noch nicht besteht oder Sie wesentliche Änderungen beabsichtigen, stellen Sie dar, wie Sie die Verankerung und Vernetzung kurzfristig bis zum Beginn der Maßnahme erreichen werden. Benennen Sie dabei die von Ihnen angestrebten bzw. gewählten Partner konkret und bezogen auf den Maßnahmeort bzw. die Region B.4.1.3. Örtliche Zusammenarbeit Beschreiben Sie Art und Umfang der Zusammenarbeit mit den örtlichen Betrieben, den örtlichen Verbänden, Berufsschulen und sonstigen für die Durchführung der Maßnahme maßgeblichen Einrichtungen am Beispiel eines Teilnehmers einer von Ihnen gewählten Zielgruppe. B.4.2 Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung sowie Akquiseplanung (Gewichtung bei der Wertung: 20 % der Gesamtpunktzahl) B.4.2.1 Integrationsstrategie- und erfahrung Stellen Sie Ihre Integrationsstrategie für die frühzeitige Vermittlung der Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung sowie die Integration in Arbeit zum Ende der Ausbildung dar. Gehen Sie dabei insbesondere auf die Bedeutung der betrieblichen Phasen ein. Zeigen Sie auf, wie Sie die Vermittlung in die betriebliche Ausbildung frühzeitig realisieren wollen. Soweit Sie innerhalb der letzten beiden Jahre am Maßnahmeort bzw. im Bezirk des Bedarfsträgers Berufsausbildung in außerbetrieblicher Einrichtung im integrativen Modell durchgeführt haben, können Sie Ihre Integrationsstrategie durch bisher erzielte Integrationsergebnisse untermauern: - Teilnehmer insgesamt in der Maßnahme, - vorzeitige Übertritte in betriebliche Ausbildung, - bestandene Abschlussprüfungen, davon anschließende Aufnahme eines sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnisses, - reguläre Beendigung der Ausbildung ohne bestandene Abschlussprüfung, davon anschließende Aufnahme sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Sofern Sie am Maßnahmeort bzw. in der Region noch keine Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen im integrativen Modell durchgeführt haben, beziehen Sie – unter konkreter Benennung – die erzielten Integrationsergebnisse aus anderen Regionen ein. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- B.4.2.2 Integrationschancen Beurteilen Sie die Integrationschancen der Teilnehmer auf dem regionalen und überregionalen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der integrativen Ausbildung und geben Sie eine Einschätzung ab, wie viele vorzeitige Übertritte in betriebliche Ausbildungen Sie voraussichtlich erreichen werden. B.4.2.3 Akquise Stellen Sie dar, wie Sie den erforderlichen Umfang von Betrieben für die betrieblichen Ausbildungsphasen, Ausbildung- und Arbeitsstellen termingereicht und qualitativ sicherstellen. B.4.3 Organisation und Durchführungsqualität (Gewichtung bei der Wertung: 30 % der Gesamtpunktzahl) B.4.3.1 Personalqualifizierung Stellen Sie dar, wie Sie das zum Einsatz kommende Personal lt. Los- und Preisblatt orientiert an der wahrzunehmenden Aufgabe qualifizieren. Gehen Sie dabei insbesondere auf den zeitlichen Umfang und die Anzahl der Mitarbeiter ein. Stellen Sie weiterhin dar, wie Sie vorgenannte Ausführungen im Rahmen der Maßnahmedurchführung qualifiziert sicherstellen. B.4.3.2 Vorbereitung vor dem Maßnahmebeginn Vier Wochen vor Maßnahmebeginn muss der Auftragnehmer über ein Büro am Maßnahmeort persönlich erreichbar sein. Beschreiben Sie für den Fall der Zuschlagserteilung Ihren konkreten Zeitplan für die Umsetzung Ihrer Angebotskonzeption zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn. Gehen Sie dabei insbesondere auf die räumliche und personelle Ausstattung ein. B.4.3.3 Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung Beschreiben Sie, wie Sie ab Maßnahmebeginn und während der gesamten Laufzeit der Maßnahme (einschließlich Zeiten der betrieblichen Ausbildungsphasen) die einheitliche Umsetzung Ihrer Angebotskonzeption bei dem zum Einsatz kommenden Personal sicherstellen. Stellen Sie dar, in welcher Form die zum Einsatz kommenden Honorarkräfte eingebunden werden. B.4.3.4 Ablauf eines Ausbildungsjahres Skizzieren Sie beispielhaft anhand einer Zielgruppe und eines konkreten Ausbildungsberufs des jeweiligen Los- und Preisblattes den Ablauf eines Ausbildungsjahres. Stellen Sie dabei dar, wie Sie die Verzahnung von Theorie und Praxis umsetzen. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- B.4.3.5 Abbrüche Erläutern Sie Ihre pädagogische Vorgehensweise, motivationsbedingten Abbrüchen entgegenzuwirken. um von Beginn an B.4.3.6 Vorbereitung der Teilnehmer Beschreiben Sie Ihr Vorgehen, wie Sie die Teilnehmer und die Betriebe auf die betrieblichen Phasen, den Wechsel in betriebliche Ausbildung bzw. nach Abschluss der Ausbildung in Arbeit B.4.3.7 Unterrichtsstunde „Stütz- und Förderunterricht“ Stellen Sie beispielhaft je eine Unterrichtstunde (45 Minuten) Stützunterricht und je eine Unterrichtstunde (45 Minuten) Förderunterricht dar und erläutern Sie für die Zielgruppe die von Ihnen gewählte methodische und didaktische Vorgehensweise. B4.4 Individuelle Förderplanung (Gewichtung bei der Wertung: 15 % der Gesamtpunktzahl) B.4.4.1.Individuelle Förderplanung Stellen Sie beispielhaft anhand eines lernbeeinträchtigten Jugendlichen mit multiplen Hemmnissen und schwierigem familiären Hintergrund die individuelle Förderplanung dar. Gehen Sie dabei insbesondere auf Anwendungszeitpunkte, Inhalt und Art der Auswertung ein. Gehen Sie insbesondere darauf ein, wie die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen sowie die Unterstützung des anzustrebenden Ziels eines frühzeitigen Übergangs in betriebliche Ausbildung erfolgen soll. B4.5. Evaluation (Gewichtung bei der Wertung: 15 % der Gesamtpunktzahl) B.4.5.1 Evaluation Stellen Sie dar, wie Ihre Erfahrungen aus vorangegangenen Maßnahmen, die Rückmeldungen der Teilnehmer die Rückmeldungen des eingesetzten Personals und die Rückmeldungen von Betrieben für die betriebliche Ausbildungsphasen in die Weiterentwicklung Ihrer Durchführung der Maßnahme einfließen Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellAnlage zu B.1.1 Personaleinsatz Name Vorgesehene Funktion Einsatz/Woche Kenntnisse und Erfahrungen Fachlich Personell Branche Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellC. Vertragsentwurf Zwischen dem Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße, vertreten durch den Betriebsleiter, Herr Burelbach, Walther-Rathenau-Str. 2, 64646 Heppenheim, - nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet und - nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet wird hiermit folgende vertragliche Vereinbarung über die Durchführung von Berufsausbildungen in einer außerbetrieblichen Ausbildung geschlossen (Vergabe-Nr.: 09-EBNW-04) geschlossen: A)Allgemeine Regelungen: §1 Vertragsgegenstand Die Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung von Berufsausbildungen in einer außerbetrieblichen Einrichtung auf der Grundlage des § 16 (1) Zweites Sozialgesetzbuch i.V.m § 242 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IIIDie Zusammenstellung der weiteren Inhalte ist § 2 dieses Vertrages sowie dem beiliegenden Los- und Preisblatt (Anlage) zu entnehmen. §2 Vertragsbestandteile (1) Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge: 1. 2. 3. 4. 5. die Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrages einschließlich dem den Verdingungsunterlagen beigefügten Los- und Preisblatt die Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren Nr. 09-EBNW-04, das Angebot des Auftragnehmers auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung zum vorgenannten Vergabeverfahren, Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Leistungen -Teil Bder Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/B) im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- (2) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. §3 Vertragslaufzeit Vertragsbeginn und Vertragsende sind dem Los- und Preisblatt entnehmen. Der Vertrag endet ohne dass es einer Kündigung bedarf. zu §4 Durchführung des Vertrages (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. (2) Der Auftragnehmer hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter jeder Art frei, sofern die Ansprüche auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages zurück zu führen sind. (3) Fallen ein oder mehrere Mitglieder einer Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. §5 Vergütung (1) Die Leistungen des Auftragnehmers sind nach dem den Verdingungsunterlagen beigefügten Los- und Preisblatt und dem durch Zuschlagserteilung bestätigten Angebotspreis des Auftragnehmers zu vergüten (2) Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Mit diesem Festpreis werden alle Leistungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Erhöhungen des Festpreises während der gesamten Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen (3) Die vereinbarte Vergütung ist ein Bruttopreis, d. h. sie enthält bereits die eventuell anfallende Umsatzsteuer. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- das Risiko bei Heranziehung zur Umsatzsteuer nicht auf den Auftraggeber verlagert wird, sondern beim Auftragnehmer liegt. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass eine Rechnungsstellung, die Umsatzsteuer ausweist, zur Abführung der Steuern an das Finanzamt verpflichtet. §6 Rechnungslegung (1) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Auftraggeber den Überweisungsauftrag an seine Geldanstalt erteilt. (2) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. (3) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist vom Auftragnehmer zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. (4) Sollte eine Bietergemeinschaft bestehen, hat die Rechnungsstellung im Namen der Bietergemeinschaft zu erfolgen und ist vom Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft zu unterschreiben. §7 Haftungsausschluss Der Auftraggeber übernimmt keinerlei Haftung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Teilnehmer eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. §8 Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit dem Auftraggeber zusammenzuarbeiten, insbesondere den jeweiligen Fallmanager über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren und sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen (Nachweise) im Original mit der Monatsabrechnung zu übersenden. Die Informationsund Dokumentationspflicht des Auftragnehmers umfasst insbesondere: Änderungen der fachlichen Leistungserbringung, Anwesenheitszeiten der Teilnehmer, Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- Fehlzeiten von Teilnehmern wegen Krankheit sowie aus sonstigen Gründen Unzureichende Mitwirkung und Schlechtleistung von Teilnehmern, Tatsachen im Sinne des § 61 Abs.1 SGB II, die Aufschluss darüber geben können, ob und inwieweit Leistungen zu Unrecht erbracht worden sind oder werden, insbesondere Hinweise auf möglichen Leistungsmissbrauch durch Teilnehmer. Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Mitteilungspflicht kann unter den Voraussetzungen des § 63 SGB II von dem Auftraggeber geahndet werden. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleiben unberührt. § 8a Fehlzeitenmeldung und zu erstellende Berichte (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Fehlzeiten der Teilnehmer unverzüglich an den jeweiligen Fallmanager des Auftraggebers per E-Mail zu melden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Grund der Fehlzeit, also sowohl bei krankheitsbedingten als auch bei sonstigen Fehlzeiten, und unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Teilnehmers. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach jeweils drei Monaten sowie nach Abschluss der Maßnahme eine Beurteilung über Leistung und Verhalten jedes einzelnen Teilnehmers (individueller Förderbericht) zu erstellen und an den/die jeweils zuständigen Fallmanager zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer reicht nach Ende der Vertragslaufzeit einen Abschlussbericht über den Gesamtverlauf der Maßnahme bei der Abteilung Förderinstrumente II des Auftraggebers ein. §9 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer (1) Verstößt der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflichten aufgrund der Leistungsbeschreibung) oder erfüllt er diese nicht in gehöriger, insbesondere branchenüblicher Weise, so kann der Auftraggeber für jede Pflichtverletzung die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen Pflichtverletzung angemessen mindern. (2) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. (3) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon schriftlich benachrichtigt. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- § 10 Kündigungsrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die in § 7 Nr. 5 VOL/A genannten Tatbestände sowie schwerwiegende Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Bestandteile. (2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer trotz Mahnung seinen vertraglichen Pflichten innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, kann der Auftraggeber ebenfalls mit sofortiger Wirkung kündigen. (3) Ändern sich die für die Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, kann der Auftraggeber mit einer Frist von sechs Wochen zu dem Inkrafttreten der Rechtsänderung folgenden Quartalsende diesen Vertrag kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung des Vertrages bleibt davon unberührt. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er noch seine Beschäftigten noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Erfüllung der Beauftragung die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden bzw. verbreiten. Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. § 11 Datenschutz (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften zum Sozialdatenschutz, einzuhalten. Insbesondere darf der Auftragnehmer übermittelte oder erhobene Daten der Teilnehmer nur zur Erfüllung der in diesem Vertrag genannten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Der Auftragnehmer sichert zu, die verarbeiteten und erhobenen Daten von seinem sonstigen Datenbestand zu trennen. Für die Einhaltung dieser vertraglichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten. (2) Die Teilnehmer sind darüber zu informieren, dass für die Eingliederung oder die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet werden. Den Teilnehmern ist – auf deren Verlangen – Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- Rechte der Betroffenen auf Löschung, Sperrung, Berichtigung und Auskunft gewahrt werden. (3) Geheimhaltung: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebsund Geschäftsangelegenheiten dem Auftraggeber auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Der Auftragnehmer hat ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen zu treffen. Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter und etwaige Dritte, denen er sich zur Erbringung seiner Leistungen bedient, im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sowie dafür Sorge zu tragen, dass diese ebenso Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen treffen. (4) Zuwiderhandlungen gegen § 11 Absatz 1 bis Absatz 3 berechtigen den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche erhobenen und verarbeiteten Daten noch zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verwendung durch de Auftraggeber vorzuhalten, sie sodann jedoch aus seinen Systemen zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen nachzuweisen. (6) Der Auftraggeber behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Auftragnehmers mit den geschützten Daten vor. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hat der Auftragnehmer zu prüfen und zu kontrollieren. (7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Teilnehmerunterlagen, die gesondert zu führen sind, auf Verlangen des Auftraggebers an einen vom Auftraggeber benannten Dritten unverzüglich herauszugeben, insbesondere bei einem Maßnahmeträgerwechsel. Hierzu hat der Auftragnehmer eine schriftliche Einwilligungserklärung der Teilnehmer oder deren Erziehungsberechtigten, soweit der Teilnehmer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu Beginn der Maßnahme einzuholen. Die einzuholende Einwilligungserklärung muss folgenden Inhalt haben: „Die nachfolgende Erklärung betrifft den Fall, dass während der Maßnahme der Maßnahmeträger wechselt. Damit der neue Maßnahmeträger die Maßnahme mit mir weiterführen kann, benötigt er meine Teilnehmerunterlagen vom bisherigen Maßnahmeträger. In Kenntnis der jederzeitigen Widerruflichkeit dieser Erklärung bin ich damit einverstanden, dass meine Teilnehmerunterlagen an einen vom Auftraggeber zu benennenden Dritten (neuer Maßnahmeträger) zum Zwecke der Fortführung der Maßnahme herausgegeben werden. Eine Datenübermittlung zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Im Falle des Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- Wechsels des Maßnahmeträgers ist der bisherige Maßnahmeträger verpflichtet, mir den Empfänger der Teilnehmerunterlagen sowie einen zuständigen Ansprechpartner mitzuteilen. Sollte ich nicht einverstanden sein, ist der bisherige Maßnahmeträger berechtigt und verpflichtet, meine Teilnehmerunterlagen in einem verschlossenen Umschlag gemäß § 69 SGB X an den Auftraggeber zu übermitteln, um eine ordnungsgemäße Weiterführung der Maßnahme sicherzustellen. Diese Datenübermittlung bedarf nicht meiner Zustimmung.“ (Ort, Datum, Unterschrift, ggf. Unterschrift des Erziehungsberechtigten) (8) Der Auftraggeber behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Auftragnehmers mit den geschützten Daten vor. (9) Der Auftragnehmer hat die Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass es ihnen freigestellt ist, ob sie bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen sowie bei der Durchführung von simulierten Vorstellungsgesprächen („Rollenspielen“) ihre Echtdaten verwenden möchten. Bei der Erhebung von persönlichen und berufsrelevanten Daten zur Feststellung der Eignung hat jeder Teilnehmer Anspruch darauf, dass diese Daten ausschließlich in Einzelgesprächen (und nicht etwa im Unterricht oder in der Klasse) erhoben werden. (10) Soweit freie Mitarbeiter eingesetzt werden, hat der Auftragnehmer sicher zu stellen, dass diese die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Datenschutzbestimmungen im gleichen Umfang einhalten wie der Auftragnehmer selbst, insbesondere hat er sie nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz zu verpflichten. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hat der Auftragnehmer zu prüfen und zu kontrollieren. (11) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen, soweit dies im Rahmen der Vereinbarung für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass das Kontrollrecht auch für Aufsichtsbehörden des Auftraggebers gilt, insbesondere für den Bundesbeauftragten für Datenschutz und für die Informationsfreiheit (BfDI) und für den Bundesrechnungshof (BRH). (12) Zuwiderhandlungen gegen § 11 berechtigen den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Datenschutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- § 12 Rücktritt und Antikorruptionsklausel (1) Ausschlussgründe im Sinne von § 7 Nr. 5 VOL/A berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag. Diese sind insbesondere: die Unzuverlässigkeit von Unternehmen wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung (z.B. Vorteilsgewährung § 333 StGB, Bestechung § 334 StGB) oder ähnlichen Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten, die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit. (2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. § 13 Informationspflichten und Prüfrecht (1) Der Auftraggeber hat das Recht, den Maßnahmeablauf und das Einhalten des Vertrages durch unangemeldete Prüfungen zu überwachen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Vertretern des Auftraggebers alle zur Qualitäts- und Güteprüfung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, unverzüglich Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen zu gewähren und während der Geschäftsbzw. Unterrichtszeiten den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- bzw. Unterrichtsräumen uneingeschränkt zu gestatten. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch, den Vorgenannten die Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt zu ermöglichen sowie uneingeschränkt Einsicht in seine gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme zu gewähren. Der Auftragnehmer erteilt den Vorgenannten die zur Information über den jeweiligen Kenntnisstand - auch einzelner Teilnehmer - erbetenen Auskünfte ohne schuldhaftes Zögern. § 14 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung des geschützten Logos und Namens des Auftraggebers sowie für Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. § 15 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel (1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von den Parteien unterzeichneten Nachtrags. (2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei maßgebend ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre. § 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Erfüllungsort ist der jeweils vereinbarte Maßnahmeort, entsprechend dem jeweiligen Los- und Preisblatt. (2) Gerichtsstand für alle Amtsgericht Heppenheim. Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das (3) Es gilt deutsches Recht. B)Besondere Regelungen § 17 Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis (1)Eine Zuweisung kann auch durch andere Kostenträger (z.B. Arbeitsagenturen, Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II sowie Träger der beruflichen Rehabilitation) erfolgen, jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber sowie der andere Kostenträger hierüber vor der Zuweisung Einvernehmen (auch über die Abrechungsmodalitäten, siehe nachstehend) erzielt haben. Der Auftragnehmer erteilt hierzu bereits jetzt unwiderruflich seine Zustimmung. (2) Im Falle der Zuweisung durch andere Kostenträger gemäß Absatz 1 hat die Abrechnung der Maßnahme einschließlich etwaiger sonstiger in Zusammenhang mit der Zuweisung entstehenden Kosten direkt zwischen Auftragnehmer und Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- zuweisenden Kostenträgern zu erfolgen, sofern der Auftraggeber mit dem anderen Kostenträger nichts anderes vereinbart. (3) Im Falle der Zuweisung durch andere Kostenträger gemäß Absatz 1 sind ausschließlich die zuweisenden Kostenträger für die von ihnen zu erbringenden Leistungen und Pflichten zuständig, verantwortlich und somit haftbar. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Auftraggeber und zuweisendem Kostenträger ist ausgeschlossen. § 18 Zuständigkeit und Vertretung (gilt nur für Verträge unter Beteiligung mehrerer Bedarfsträger) (1) Der jeweilige Bedarfsträger ist für seine Teilnehmerplätze im Los, d.h. für seinen Anteil der am Los zu erbringenden Pflichten und Rechte, zuständig und verantwortlich. (2) Die jeweiligen Bedarfsträger können gegenseitig Teilnehmer auf die nicht genutzten Teilnehmerplätze eines anderen Bedarfsträgers zuweisen. Die Vergütungspflicht nach § 5 trifft ab dem ersten vollen Kalendermonat den jeweils zuweisenden Auftraggeber. (3) Der Auftragnehmer kann etwaige Ansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund nur gegen denjenigen Bedarfsträger geltend machen, dessen Losanteil diese Ansprüche betreffen. Dies gilt auch für die nach § 5 zu zahlende Vergütung. (4) Die gesamtschuldnerische Haftung eines Bedarfsträgers gegenüber dem Auftragnehmer ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der jeweilige Bedarfsträger haftet somit nur für seinen Anteil am Los, also für den nach seinem Anteil zu erbringenden Pflichten. § 19 Besonderheiten zur Vertragslaufzeit (1) Für Teilnehmer, die sich wegen der Verlängerung der Ausbildung zum Ende der Vertragslaufzeit noch in der Ausbildung befinden, verlängert sich der Vertrag bis zum individuellen Ende der Ausbildung. (2) Der Vertrag verlängert sich für einen neuen Ausbildungsbeginnjahrgang 2010 wenn der Auftraggeber die Verlängerung bis spätestens zum 1.3.2010 gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich erklärt. Die Vertragslaufzeit ist in diesen Fällen dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Der Vertrag verlängert sich für einen neuen Ausbildungsbeginnjahrgang 2011 wenn der Auftraggeber die Verlängerung bis spätestens zum 1.3.2011 gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich erklärt. Die Vertragslaufzeit ist in diesen Fällen dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Absatz 1 gilt entsprechend. § 20 Erhöhung bzw. Reduzierung der Teilnehmerplatzzahl Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- (1) Auftraggeber und Auftragnehmer können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen eine Erhöhung der Gesamtteilnehmerplatzzahl je Los um bis zu 30 % schriftlich vereinbaren. Bezugsgröße für die Ermittlung der Erhöhung der Teilnehmerplatzzahl ist die Teilnehmerplatzzahl des dem Ausschreibungsverfahren zugrundeliegenden Los- und Preisblattes. Für die zusätzlichen Teilnehmerplätze gelten die gleichen Konditionen, insbesondere werden sie zum vereinbarten Monatspreis je Teilnehmerplatz vergütet. (2) Bei Wahrnehmung einer Verlängerungsoption nach § 21 Abs. 2 behält sich der Auftraggeber vor, die Gesamtteilnehmerplatzzahl je Los um bis zu 15 % ohne die Verpflichtung zur Vergütung zu reduzieren. Bezugsgröße für die Ermittlung der Reduzierung der Teilnehmerplatzzahl ist die Teilnehmerplatzzahl des dem Ausschreibungsverfahren zugrundeliegenden Los- und Preisblattes (ohne realisierte Erhöhungen nach Abs. 1). Der Auftraggeber wird die entsprechende Reduzierung spätestens mit der Ziehung der Verlängerungsoption nach § 21 Abs. 2 schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer erklären. (3) Bei Wahrnehmung einer Verlängerungsoption nach § 21 Abs. 3 behält sich der Auftraggeber vor, die Gesamtteilnehmerplatzzahl je Los um bis zu weitere 15 % ohne die Verpflichtung zur Vergütung zu reduzieren. Bezugsgröße für die Ermittlung der Reduzierung der Teilnehmerplatzzahl ist die Teilnehmerplatzzahl des dem Ausschreibungsverfahren zugrundeliegenden Los- und Preisblattes (ohne realisierte Erhöhungen nach Abs. 1). Der Auftraggeber wird die entsprechende Reduzierung spätestens mit der Ziehung der Verlängerungsoption nach § 21 Abs. 3 schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer erklären. (4) Soweit sich bei der Berechnung der zu erhöhenden bzw. reduzierenden Teilnehmerplätzen nach den Absätzen 1 bis 3 Bruchteile an Teilnehmerplätzen ergeben, ist stets aufzurunden. § 21 Betriebliche Ausbildungsphasen (1) Der Auftragnehmer überwacht die Durchführung der betrieblichen Ausbildungsphasen und stellt dem Auftraggeber eine Liste dieser Betriebe zur Verfügung. (2) Während der betrieblichen Ausbildungsphasen gilt für die Teilnehmer die betriebliche Arbeitszeit des Betriebes. Entsprechende Jugendschutzbestimmungen, wie z.B. Pausenregelungen, sind zu beachten. (3) Für jede betriebliche Ausbildungsphase eines Teilnehmers ist der vorgegebene Vertrag zu schließen. § 22 Besonderheiten zur Vergütung (1) Der vereinbarte Monatspreis je Teilnehmerplatz gilt für die gesamte Ausbildungsdauer. Er wird auch gewährt im Falle einer nicht vollständigen Besetzung der Teilnehmerplätze, sofern diese der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Im Falle einer vom Auftragnehmer zu vertretenen Unterbesetzung wird der Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- vereinbarte Monatspreis je Teilnehmerplatz und Ausbildungsberuf entsprechend gekürzt. (2) Für die Durchführung der Maßnahme erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber im ersten Maßnahmejahr für alle im Los- und Preisblatt angegebenen Teilnehmerplätze den vereinbarten Monats-Preis je Teilnehmerplatz. Sofern der Auftragnehmer nicht spätestens 3 Werktage vor Maßnahmebeginn laut Los- und Preisblatt dem Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße und dem Bedarfsträger die geforderte Bescheinigung der zuständigen Stellen über die Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal gem. § 27 ff. BBIG/ 21 ff. HwO vorlegt, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von 6 Wochen ganz oder teilweise kündigen. In diesem Fall richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 8 Nr. 3 VOL/B. Der Auftragnehmer haftet für die ggf. entstehenden Mehrkosten einer alternativ geförderten Ausbildung für diese Teilnehmer. Die Berechnung erfolgt jeweils gesondert für jeden Teilnehmer. Eine Aufrechnung mit ggf. kostengünstiger geförderten Ausbildungen anderer Teilnehmer erfolgt nicht. Die vorgenannten Regelungen hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechts, der Vergütung und der Haftung gelten auch für die nicht fristgemäße Vorlage der eingetragenen Ausbildungsverträge. (3) Ab dem zweiten Maßnahmejahr erfolgt die Vergütung teilnehmerbezogen. Dies gilt auch in Fällen der individuellen Verlängerung der Ausbildungsdauer. Maßgeblich für die teilnehmerbezogene Vergütung des jeweiligen Kalendermonats ist die Teilnehmerzahl zum Ende des vorangegangenen Kalendermonats. Der Auftragnehmer erhält im zweiten Maßnahmejahr mindestens 80 %, im dritten Maßnahmejahr mindestens 70 %, im vierten mindestens 60 % der im Los- und Preisblatt angegebenen Teilnehmerplätze vergütet. Sofern von der Erhöhung bzw. Reduzierung der Teilnehmerplatzzahl nach § 22 Gebrauch gemacht wird, wird die Mindestvergütung entsprechend angepasst. Ergeben sich bei der Berechnung der zu vergütenden Teilnehmerplätze Bruchteile, ist stets abzurunden. 4) Soweit ein Los Ausbildungen mit einer regulären Dauer von weniger als dreieinhalb Jahren beinhaltet, verkürzt sich der Anspruch auf Vergütung für diese Ausbildungen entsprechend. Für die bei Maßnahmenende noch in der Maßnahme befindlichen Teilnehmer (u.a. Wiederholungsprüfung) wird eine Verlängerung bis zum Ende der individuellen Ausbildungsdauer vereinbart. (5) Die Zahlung des vereinbarten Monatspreises sowie des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung einschl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages erfolgt monatlich nachträglich jeweils zum 20. des Folgemonats. Sofern die monatliche Anwesenheitsliste sowie die Nachweise über die gezahlten Ausbildungsvergütungen einschließlich Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht bis spätestens zum 09. des Folgemonats für den Vormonat vorgelegt wurden, verschiebt sich der Zahlungstermin entsprechend. Die Auszahlung für die auf Einzelnachweis/Antrag erstattungsfähigen Kosten wird 30 Kalendertage nach Eingang des vollständigen Einzelnachweises / Antrags bei Beim Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße fällig. Die Vergütung wird für jeden vollen Kalendermonat der erbrachten Leistungen Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- gezahlt. Teilmonate werden in 1/30 je Kalendertag vergütet. Jeder Kalendermonat wird dabei mit 30 Kalendertagen gerechnet. Der Auftraggeber behält sich vor, für die Abrechnung des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung einschl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Abrechnungsvordruck vorzugeben. (6) Bei Einreichung der Einzelnachweise für die Vergütung der überbetrieblichen Ausbildungsabschnitte ist zusätzlich ein entsprechender Nachweis beizufügen, dass diese in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes oder durch einen Beschluss der Vollversammlung der zuständigen Stelle verbindlich vorgeschrieben sind. (7) Bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung in eine betriebliche Ausbildung sowie bei Vorliegen der hierzu erforderlichen Voraussetzungen wird eine Vermittlungspauschale gewährt. § 23 Besonderheiten zu den Kündigungsrechten des Auftraggebers Als wichtiger Grund im Sinne des § 10 (1) dieses Vertrages gilt auch die nicht fristgerechte Vorlage der Bescheinigung über die Eignung zur Ausbildung gem. § 27 ff. BBiG / § 21 ff HwO beim Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße. Als wichtiger Grund gilt ferner die nicht fristgemäße Vorlage der eingetragenen Ausbildungsverträge. § 27 Unfallversicherung Die Anmeldung der Teilnehmer zur Unfallversicherung sowie die Abrechnung der Beiträge erfolgt durch den Auftragnehmer. Es gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Kosten sind in den Angebotspreis einzukalkulieren. § 28 Vertragsausfertigung Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeweils eine Ausfertigung ist für die Auftraggeber und den Auftragnehmer bestimmt. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Name und Unterschrift des Auftraggebers) (Name und Unterschrift des Auftragnehmers) Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- Teil D Vordrucke für die Angebotserstellung D.1 Gliederung der einzureichenden Unterlagen Bieter: Vergabenummer: 09-EBNW-04 Alle nach A.4 geforderten Unterlagen sind mit Angebotsabgabe je Los einzureichen. Die dort vorgegebene Reihenfolge ist einzuhalten. 1 D.1 Gliederung der einzureichenden Unterlagen 2 D.2 Angaben des Bieters / der Bietergemeinschaft 3 D.3 Erklärung zur Bietereignung 4 D.3.1 Referenzen / Nachweis der Fachkunde 5 D.3.2 Räumlichkeiten / Außengelände 6 E. Los- und Preisblatt 7 Konzept 8 Gesamtseitenzahl Bitte Seitenzahl(en) im eingereichten Angebot angeben (von-bis) Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- D.2 Angaben des Bieters / der Bietergemeinschaft Vergabenummer: 09-EBNW-04, Los: Erklärung des Bieters / der Bietergemeinschaft Ich gebe / Wir geben dieses Angebot ab als: ( ) Einzelbieter ( ) Bietergemeinschaft (Name der Bietergemeinschaft: ) (Bitte bedenken Sie, dass der hier angegebene Name in allen Schreiben als Adressat verwendet wird) Einzelbieter / Bevollmächtigter der Bietergemeinschaft: Name: Rechtsform: Straße: PLZ, Ort: Ansprechpartner: Telefon: Telefax: E-Mail-Adresse: Gründungsdatum: Firmenstempel Datum / Unterschrift Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- Nur bei Bildung von Bietergemeinschaften erforderlich: Bevollmächtigter der Bietergemeinschaft: Vergabenummer. 09-EBNW-04 Los: Vollmacht bei Bildung einer Bietergemeinschaft Mit dieser Vollmacht beauftragen wir das als Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft benannte Mitglied im Namen und Auftrag der Bietergemeinschaft mit - der Abgabe des Angebotes und - dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die Leistungserbringung. Mitglieder der Bietergemeinschaft: Name: Rechtsform: Straße: PLZ, Ort: Ansprechpartner: Telefon: Telefax: E-Mail-Adresse: Gründungsdatum: Firmenstempel Datum / Unterschrift Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- Name: Rechtsform: Straße: PLZ, Ort: Ansprechpartner: Telefon: Telefax: E-Mail-Adresse: Gründungsdatum: Firmenstempel Datum / Unterschrift (ggf. weitere Mitglieder auf separater Anlage aufführen) Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- D.3 Erklärungen zur Bietereignung Bieter: Vergabenummer: 09-EBNW-04, Los: 1. Fachkunde und Leistungsfähigkeit a) Nein Ich habe die ausgeschriebene Leistung bereits ausgeführt. Ja (Anlage Vordruck D.3.1) b) Ich habe vergleichbare Leistungen bereits ausgeführt. Vergleichbare Leistungen sind z. B: vergleichbare ESF-geförderte Maßnahmen, berufliche Weiterbildung, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Ausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen nach dem SGB oder anderen Gesetzen. Nein Ja (Anlage Vordruck D.3.1) Wurde a) und b) mit „Nein“ beantwortet c) Ich verfüge über die notwendige Fachkunde bei der Angebotserstellung, weil: (hier bitte kurz darstellen, ob das mit der Angebotserstellung und der Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befasste Personal fachkundig im Sinne von a) oder b) ist). d) Ich verfüge bereits jetzt über die in der Leistungsbeschreibung geforderte Infrastruktur (z. B. Räumlichkeiten). Nein Ja (Anlage Vordruck D.3.2) Wenn Nein: Ich werde die Maßnahme in Räumlichkeiten durchführen, die entsprechend der Leistungsbeschreibung geeignet sind (Anlage Vordruck D.3.2). Für Maßnahmen, die innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist beginnen, ist mindestens eine Mietoption vorhanden. e) Ich verfüge bereits jetzt über das in der Leistungsbeschreibung geforderte Personal. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- Nein Ja Wenn Nein: Ich werde die Maßnahme / Beauftragung mit dem Personal durchführen, das den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht. f) Über mein Vermögen oder das Vermögen eines Bieters in der Bietergemeinschaft wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt bzw. dieser Antrag ist mangels Masse abgelehnt worden. Nein Ja 3. Zuverlässigkeit a) Ich versichere, dass aa) ich den Verpflichtungen zur Zahlung von Löhnen und Gehältern, Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen bin und bb) ich keine schwere Verfehlung u.a. der nachstehenden Art begangen habe: ● vollendete oder versuchte Bestechung, Vorteilsgewährung sowie schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind, insbesondere Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue und Urkundenfälschung ● Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), u.a. die Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere Bewerber. b) Mir ist bekannt, dass gemäß dem „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit der „Gemeinsamen Regelung zum Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften“ vom 22. März 1994 vermutet wird, dass die erforderliche Zuverlässigkeit i.S. von § 7 Nr. 5 Buchst. c VOL/A nicht besitzt, wer wegen illegaler Beschäftigung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausend-fünfhundert Euro belegt worden ist. Ich versichere, dass solche vorgenannten Strafen oder Bußen während der letzten 2 Jahre gegen mich nicht verhängt worden sind und ich mit keiner temporären Auftragssperre belegt worden bin. Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- c) Ich verpflichte mich, sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. Bei einem Verstoß ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. Ich bin mir darüber bewusst, dass eine falsche Angabe der vorstehenden Erklärungen meinen Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat und von weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann. Ich erkläre darüber hinaus, dass die vorgegeben Vordrucke verwendet wurden und keine Veränderungen an diesen Vordrucken vorgenommen wurden (vgl. A.5). Firmenstempel Datum / Unterschrift D.3.1 Referenzen / Nachweis der Fachkunde Bieter : Vergabenummer: 09-EBNW-04, Los: (es sind ausschließlich Referenzen innerhalb der letzten drei Jahre anzuführen) Leistung gleich vergleic hbar Art ggfs. Vergabenummer Durchführun gsjahr / zeitraum Durchführungsort Auftraggeber Ansprechpartner beim Auftraggeber und Telefonnummer Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- D.3.2 Räumlichkeiten / Außengelände Bieter : Vergabenummer: 09-EBNW-04 Ggf. Außengelände berufsfeld-bezogene Werkstätten Unterrichtsraum mit EDV-Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahme lt. Leistungsbeschreibung erforderliche Räume )* Beratungsraum Los Anschrift der vorzuhaltenden Räumlichkeiten am Maßnahmeort Straße PLZ, Ort Eigentumsverhält nisse Eigentum Kaufoption Anmietung Mietoption (Nachweise sind auf Anforderung unverzüglich vorzulegen) )* zuzüglich der nach den Arbeitsstättenrichtlinien geforderten Sozialräume und Verkehrsflächen Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives Modell- Teil E Los- und Preisblatt Das Los- und Preisblatt ist für jedes Los zu dem ein Angebot abgegeben wird, gesondert anzufertigen, jeweils vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Bei Bietergemeinschaften genügt die Unterschrift des Alleinvertretungsbevollmächtigten. E.1. Mindestanzahl an TN Plätzen gem. §22 Abs. 3 des Vertrages Die Mindestanzahl an TN Plätzen gemäß § 22 Abs.3 des Vertrages für: Maßnahmejahr 1. Maßnahmejahr 2. Maßnahmejahr 3. Maßnahmejahr 4. Maßnahmejahr 24.08.2009-23.08.2010 24.08.2010-23.08.2011 24.08.2011-23.08.2012 24.08.2012-23.08.2013 TN Plätze 24 19 15 4 Öffentliche Ausschreibung Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 242 SGB III -integratives ModellNeue Wege Kreis Bergstraße Monatspreis je Teilnehmerplatz Walter-Rathenau-Straße 2 64646 Heppenheim Tel.: 06252-156004 Euro-brutto Ausbildungsbeginnjahrgang 2009 Fax: 06252-155931 Vertragszeitraum: 24.08.2009 - 23.02.2013 Vergabenummer: 09-EBNW-04 Ausbildungsbeginnjahrgang 2010 (Option) Losnummer: 1 Vertragszeitraum: Ausbildungsbeginn: 24.08.2009 Ausbildungsbeginnjahrgang 2011 (Option) Auftraggeber: Neue Wege Kreis Bergstraße Vertragszeitraum: 24.08.2010 - 23.02.2014 24.08.2011 - 23.02.2015 _________________________________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift, Stempel lfd.Nr. 1 TN Plätze gesamt 24 Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker Metallbauer Maler/Lackierer Floristen Tischler Hauswirtschaft Garten- und Landschaftsbau Maurer Verkäuferin Frisöre TN Plätze je Beruf 2 5 4 2 2 2 Ausbildungsdauer Lehrkräfte in Monaten Maßnahmeort 1:24 42 42 36 36 36 Bensheim 1 36 2 36 1 2 2 36 24 36 Sozialpädagoge Ausbilder 1:24 1:12 1 1