bericht und antrag der regierung an den landtag des

Werbung
 BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE SCHAFFUNG EINES GELDSPIELGESETZES (GSG) SOWIE DIE ABÄNDERUNG WEITERER GESETZE (GESETZ GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB; FERNABSATZGESETZ; STRAFGESETZBUCH; STEUERGESETZ; GEWERBEGESETZ; KONSUMENTENSCHUTZGESETZ; SORGFALTSPFLICHTGESETZ) Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung
2. Lesung
Schlussabstimmung
Nr. 3/2010
3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung .................................................................................................. 6
Zuständiges Ressort ................................................................................................ 8
Betroffene Amtsstellen ........................................................................................... 8
I.
BERICHT DER REGIERUNG......................................................................... 9
1.
Ausgangslage ................................................................................................. 9
1.1
1.2
2.
Landesrecht.......................................................................................... 9
Ausländisches und internationales Recht .......................................... 11
1.2.1
Schweiz................................................................................. 11
1.2.2
Österreich............................................................................. 14
1.2.3
Deutschland ......................................................................... 16
1.2.4
Andere europäische Staaten................................................ 18
1.2.5
EWR‐Recht ........................................................................... 20
1.2.6
FATF...................................................................................... 21
1.3 Geldspielmarkt ................................................................................... 21
1.3.1
Überblick .............................................................................. 21
1.3.2
Liechtenstein........................................................................ 22
1.3.3
Schweiz................................................................................. 23
1.3.4
Österreich............................................................................. 26
1.3.5
Deutschland ......................................................................... 27
1.4 Volkswirtschaftliche und soziale Auswirkungen des Spielbetriebs ... 27
1.4.1
Liechtenstein........................................................................ 27
1.4.2
Schweiz................................................................................. 28
1.4.3
Andere europäische Staaten................................................ 29
Notwendigkeit und Gegenstand der Vorlage .............................................. 31
3.
Schwerpunkte der Vorlage .......................................................................... 33
3.1
Konzeptionelle Grundzüge................................................................. 33
3.1.1
Modernes Rahmengesetz mit integraler Regelung ............. 33
3.1.2
Hohe Standards.................................................................... 35
3.1.3
Neue wirtschaftliche Chancen; internationale Wettbewerbsfähigkeit ......................................................... 36
3.1.4
Konzessions‐ und Bewilligungspflichten .............................. 38
3.1.5
Organisation der Aufsicht .................................................... 40
4 3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
4.
Etappenweise Implementierung des Gesetzes.................................. 42
Sozialschutz ........................................................................................ 43
Bekämpfung der Geldwäscherei und anderer Kriminalität ............... 44
Sicherheitskonzept ............................................................................. 47
Meldepflichten, Geschäftsbericht, Rechnungslegung ....................... 47
3.6.1
Meldepflichten..................................................................... 47
3.6.2
Externe Revision, Berichterstattung, Rechnungslegung...... 48
3.7 Erleichterungen für Kleinveranstalter................................................ 49
3.8 Steuern, Sonderabgabe, Geldspielfonds............................................ 50
3.9 Lotterien, Wetten und dergleichen.................................................... 52
3.9.1
Allgemeines.......................................................................... 52
3.9.2
Veranstalterbewilligung, Spielbewilligung........................... 53
3.9.3
Spieldurchführung................................................................ 54
3.9.4
Verbot der gewerbsmässigen Spielvermittlung................... 56
3.9.5
Verbot von Schneeballsystemen und dergleichen .............. 56
3.9.6
Gewinnspiele zur Verkaufsförderung .................................. 57
3.10 Geschicklichkeits‐Geldspiele .............................................................. 57
3.10.1 Verbot von Geschicklichkeits‐Geldspielautomaten............. 57
3.10.2 Andere Geschicklichkeits‐Geldspiele ................................... 58
3.11 Spielbanken ........................................................................................ 59
3.12 Online‐Geldspiele............................................................................... 63
3.13 Strafbestimmungen............................................................................ 67
Vernehmlassung .......................................................................................... 67
5.
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Vernehmlassung ....................................................... 74
6.
5.1 Geldspielgesetz .................................................................................. 74
5.2 Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb...... 152
5.3 Abänderung des Fernabsatzgesetzes............................................... 153
5.4 Abänderung des Strafgesetzbuches................................................. 154
5.5 Abänderung des Steuergesetzes...................................................... 154
5.6 Abänderung des Gewerbegesetzes.................................................. 155
5.7 Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes ............................... 156
5.8 Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes ........................................ 157
Verfassungsmässigkeit / Rechtliches......................................................... 159
7.
Personelle und finanzielle Auswirkungen ................................................. 159
II.
ANTRAG DER REGIERUNG..................................................................... 161
5 III.
REGIERUNGSVORLAGEN ....................................................................... 163
1.
Geldspielgesetz (GSG)................................................................................ 163
2.
Abänderung des gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb................ 229
3.
Abänderung des Fernabsatzgesetzes ........................................................ 232
4.
Abänderung des Strafgesetzbuches .......................................................... 233
5.
Abänderung des Steuergesetzes ............................................................... 234
6.
Abänderung des Gewerbegesetzes ........................................................... 236
7.
Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes......................................... 237
8.
Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes ................................................. 239
Beilagen: –
Übersicht Spielformen / Regulierungstypen 6 ZUSAMMENFASSUNG Das liechtensteinische Recht hat mit den Umwälzungen im Bereich der Glücks‐ und anderen Geldspiele nicht Schritt gehalten und verunmöglicht so eine kohä‐
rente Geldspielpolitik. Heute ermöglichen die rasanten Fortschritte im Bereich der Elektronik, der Informatik und der Datenübertragung eine schnelle und zielgrup‐
penorientierte Massenabwicklung von Geldspielen über neue Vertriebsformen wie elektronische Spielautomaten, mobile und Festnetztelefonie, interaktives Fernsehen und Internet. Und seit der Aufhebung des schweizerischen Spielban‐
kenverbots können die Einwohner Liechtensteins innert kürzester Anfahrtszeit sechs ausländische Spielbanken besuchen (Bad Ragaz, St. Gallen, Pfäffikon, Bre‐
genz, Lindau und Konstanz). Gestützt auf die internationalen Erfahrungen mit solchem Wandel hat die Regie‐
rung eine neue Rechtsordnung mit Modellcharakter entwickelt. In diesem Sinne regelt die Vorlage sämtliche Formen des Spiels um Geld oder geldwerte Vorteile auf einheitlicher Basis, aber nur soweit dies aus sozialpolitischen und polizeilichen Gründen notwendig erscheint. Dabei ist ein Regelungsbedarf nach dem Entwurf immer gegeben, wo solche Spiele gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden. Dagegen bleibt etwa der Jass um Geld im kleinen privaten Kreis frei. Das Gesetz integriert sämtliche Geldspielformen, somit einerseits die in Liechten‐
stein bereits angebotenen Lotterien (einschliesslich Tombolas), Wetten und Onli‐
ne‐Glücksspiele, anderseits auch allfällige neue Angebote wie Spielbanken oder Geschicklichkeits‐Geldspiele aller Art. Im Weiteren werden die Gewinnspiele zur Verkaufsförderung im Rahmen einer Änderung des UWG geregelt und bleiben die so genannten Schneeball‐ und ähnlichen Gewinnerwartungssysteme (Kettenbrie‐
fe, Pyramidensysteme, Schenkkreise etc.) verboten. Dieser vollintegrierte Ansatz erscheint europaweit als Novum. Er legt ein solides Fundament für eine kohärente Geldspielpolitik, die namentlich auch jene verbrei‐
teten Schwierigkeiten von Aufsichtsbehörden mit der Kontrolle „kreativer“ neuer Spielformen minimiert, die durch Unschärfen in den Abgrenzungen zwischen ver‐
schiedenen Gesetzen möglich werden. Die Vorlage stellt ein modernes Rahmen‐
gesetz dar, das einerseits alle wesentlichen Verhaltens‐, Organisations‐ und Kom‐
petenznormen enthält, andererseits die Exekutive zum Erlass der erforderlichen 7 Detailregelungen ermächtigt und ihr dabei den gebotenen Handlungsspielraum eröffnet. Alle bestehenden Gesetze und Verordnungen zum Thema Geldspiele werden durch den neuen Erlass ersetzt. Inhaltlich orientiert sich das Gesetz an den Lösungen jener europäischen Staaten, welche die vorliegend erfassten Geldspiele besonders wirksam und sachgerecht regulieren, kontrollieren und besteuern. Auch jüngste internationale Standards werden umgesetzt, etwa die von der FATF geforderte Unterstellung aktueller wie künftiger Anbieter von Online‐Geldspielen unter die Geldwäscherei‐
Sorgfaltspflichten. Ganz im Sinne des laufenden Projekts „Futuro" eröffnet das Gesetz Nischen für eine moderate Entfaltung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten namentlich für die Bereiche Spielbanken, Geschicklichkeits‐Geldspiele und Online‐
Geldspiele. Dabei wird der Betrieb von Spielbanken und Online‐Glücksspielen ei‐
ner Konzessionspflicht unterstellt. Diese ermöglicht der Regierung, über eine all‐
fällige Marktöffnung behutsam zu entscheiden und die Zulassung neuer Angebo‐
te quantitativ wie zeitlich zu limitieren. Die meisten weiteren Geldspielformen unterstehen einer Bewilligungspflicht; dagegen können Tombolas von Vereinen und dergleichen sowie die echten Geschicklichkeits‐Geldspiele wie beispielsweise Jass‐, Schach‐ oder Billard‐Turniere bewilligungsfrei durchgeführt werden. Um Angebote mit hohem Standard und hoher Qualität zu gewährleisten, wird die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen zur Durchführung von Geldspielen an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft, wie sie auch etwa für schweizerische Spielbanken oder englische Lotterien und Online‐Geldspiele gelten. So werden Konzessionen und Bewilligungen nur an Betreiber erteilt, die über genügend Ei‐
genmittel verfügen, einen einwandfreien Leumund nachweisen können und Ge‐
währ für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Ebenso unterliegen die Durchführung bzw. der Betrieb der Geldspiele allen Beschränkungen, die nach der Praxiserfahrung geboten erscheinen, um einen sicheren und korrekten Spielbe‐
trieb zu gewährleisten, Geldwäscherei und andere Kriminalität fernzuhalten und sozial schädlichen Auswirkungen vorzubeugen. So haben die Bewerber ein Sicher‐
heitskonzept und ein Sozialkonzept zur Genehmigung zu unterbreiten, die Bewer‐
ber für eine Spielbanken‐ oder Online‐Geldspiel‐Konzession ausserdem ein Sorg‐
faltspflichtkonzept. Für Kleinveranstalter gelten diese strengen Durchführungs‐
vorschriften spielbezogen nicht oder nur in erheblich abgeschwächtem Masse. 8 Die bewährte Zusammenarbeit mit Swisslos im Bereich der Grosslotterien und Sportwetten soll fortgeführt werden; sie richtet sich in Umsetzung des Zollvertra‐
ges weiterhin nach dem schweizerischen Lotteriegesetz, wobei der Vertrag zwi‐
schen der Regierung und Swisslos der Anpassung an die geänderten Verhältnisse bedarf. Die konzessions‐ und bewilligungspflichtigen Geldspiele unterliegen einer auf dem Bruttospielerlös erhobenen Sonderabgabe ("Geldspielabgabe"), die ‐ zusammen mit den aus der Kooperation mit Swisslos fliessenden Erlösen ‐ zu 80 Prozent an die Landeskasse und zu 20 Prozent in einen von der Regierung zu errichtenden und zu verwaltenden Geldspielfonds fliesst. Die Abgabesätze werden innerhalb des gesetzlichen Rahmens für die einzelnen Spielformen von der Regierung fest‐
gelegt. Die Mittel des Geldspielfonds werden für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sowie zur Bekämpfung der Spielsucht verwendet. Die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes obliegen der Regierung und dem Amt für Volkswirtschaft (AVW), betreffs Sorgfaltspflichten nach dem Sorgfaltspflicht‐
gesetz der FMA. Die Regierung erlässt die Durchführungsverordnungen, erteilt und entzieht Konzessionen und Bewilligungen und beaufsichtigt das AVW. Dieses beaufsichtigt die dem Gesetz unterstellten Anbieter, erteilt Bewilligungen über‐
wiegend technischer Natur, veranlagt und bezieht die Abgaben und Gebühren und trifft alle notwendigen Massnahmen. Die Kosten der Aufsicht werden an de‐
ren Verursacher überwälzt, namentlich auch in Form einer Aufsichtsabgabe zulas‐
ten der Konzessions‐ und Bewilligungsinhaber. Weil die Regulierung und Kontrolle von Geldspielen ganz besonderen Fachwissens bedarf, das innerhalb der Verwal‐
tung nicht genügend vorhanden ist und mit dem Ziel einer schlanken Verwaltung auch nicht aufgebaut werden soll, richtet die Regierung einen Fachbeirat für Geldspiele als ständige beratende Kommission ohne eigene Aufsichtskompeten‐
zen ein. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Wirtschaft BETROFFENE AMTSSTELLEN Amt für Volkswirtschaft (AVW) FMA 9 Vaduz, 3. Februar 2010 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend Bericht und An‐
trag betreffend die Schaffung eines Geldspielgesetzes (GSG) zu unterbreiten. I.
BERICHT DER REGIERUNG 1.
AUSGANGSLAGE 1.1
Landesrecht Die Verfassung des Fürstentums Liechtensteins enthält keine Bestimmungen ü‐
ber Geldspiele. Das Gesetz betreffend die verbotenen Spiele und Wetten vom 14. März 1949 (LGBl. 1949 Nr. 7) setzt das seinerzeit mit dem Zollvertrag über‐
nommene Spielbankenverbot in liechtensteinisches Recht um. Es verbietet -
alle Hazard‐ oder reinen Glücksspiele um Geld oder Geldeswert, bei denen Gewinn oder Verlust überwiegend vom Zufall abhängig sind; -
alle an und für sich erlaubten Spiele, wenn der Einsatz bzw. die Gewinn‐ und Verlustmöglichkeit unverhältnismässig hoch ist; -
alle Arten von Spielwetten. 10 Als Beispiele verbotener Trägermedien nennt das Gesetz Karten, Würfel, Lotto, Spielmarken, Schneeballsysteme und Wetten. Die Durchführungsverordnung (LGBl. 1949 Nr. 10) zählt die gemäss Gesetz verbotenen Spiele beispielhaft auf (Pharao, Würfeln, Einundzwanzig, Zicken, Angehen, Bakkarat, Bänkeln, Stosspu‐
delspiel, Lampeln usw.) und nennt explizit auch das Spiel mit Geldspielautoma‐
ten. Des Weiteren regelt eine Verordnung aus dem Jahre 1912 die Aufstellung und den Betrieb von Spiel‐ und Musikautomaten in öffentlichen Lokalen (LGBl. 1912 Nr. 3). Darin wird in öffentlichen Lokalen das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten, die Geld oder Waren als Gewinne ausgeben, ausnahmslos un‐
tersagt und werden die Musikautomaten einer Bewilligungspflicht unterstellt. Aufgrund der Aufhebung des Spielbankenverbots in der Schweiz ist das gemäss Schlussprotokoll zum Zollvertrag für Liechtenstein geltende Spielbankenverbot obsolet geworden. Deshalb soll Ziffer 1 zum Schlussprotokoll über eine bilaterale Vereinbarung aufgehoben werden, und deshalb wurde das Spielbankengesetz nicht in die aktuelle Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizeri‐
schen Rechtsvorschriften aufgenommen. Hingegen bleiben das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 so‐
wie die dazugehörige Verordnung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein anwendbar (SR 935.51 und 935.511, siehe LGBl. 2008 Nr. 124, Seite 78), solange Liechtenstein keine eigenständige Regelung erlässt. Das Lotteriegesetz verbietet Lotterien und Wetten grundsätzlich, sieht jedoch Ausnahmen von diesem Verbot vor. So können die Kantone Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwe‐
cken bewilligen, und im Rahmen von Unterhaltungsanlässen betriebene Veran‐
staltungen (Vereinslotto, Tombola usw.) fallen nicht unter das Verbot. Auf dieser Grundlage werden in Liechtenstein die Lotteriespiele und Sportwetten von Swisslos mitsamt der Online‐Teilnahmemöglichkeiten angeboten; im Gegen‐
11 zug erhält Liechtenstein wie die Schweizer Kantone einen Anteil am Reinerlös. Sodann wurde 1995 der Internationalen Lotterie in Liechtenstein Stiftung (ILLF) aufgrund von Ausnahmeregelungen des Lotteriegesetzes die Durchführung der Internetlotterie PLUS Lotto bewilligt. Der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 ist Liechtenstein nicht beigetreten. Durch die Umsetzung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (91/308/EWG) zunächst in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG und danach in der Fassung der Richtlinie 2005/60/EG hat Liechtenstein die Spielbanken, nicht aber die Online‐Casinos ausdrücklich dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstellt. 1.2
Ausländisches und internationales Recht 1.2.1 Schweiz Art. 106 der Bundesverfassung erklärt die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien zur Bundessache und belässt die Zuständigkeit zur Regelung von Ge‐
schicklichkeitsspielen mit Gewinnmöglichkeit bei den Kantonen, auch für solche am Automaten. Die Konzessionierung und Beaufsichtigung von Spielbanken ist Bundessache, ebenso die Erhebung einer erlösabhängigen Spielbankenabgabe. Die Spielbankenabgabe wird auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken erho‐
ben. Der Abgabesatz ist progressiv gestaltet und beträgt zwischen 40 und 80 Pro‐
zent der Bruttospielerträge, wobei der Bundesrat im Falle der Spielbanken mit B‐
Konzession Ermässigungen gewähren kann für Spielbanken mit wirtschaftlicher Abhängigkeit von ausgeprägt saisonalem Tourismus sowie bei Verwendung we‐
sentlicher Ertragsteile für öffentliche Interessen der Region. Der Bundesrat legt 12 die Progressionsskala mit Verordnung so fest, dass nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführte Spielbanken eine angemessene Rendite auf dem investier‐
ten Kapital erzielen können. Im Jahre 2008 bewegte sich der mittlere Abgabesatz der schweizerischen Spielbanken zwischen 26,7% (St. Moritz, Davos) und 60,5% (Montreux), bei einem Durchschnitt aller Spielbanken von 52,1%. Im einzelnen ergaben sich 2008 die folgenden Werte: Quelle: ESBK Damit fallen die schweizerischen Abgabesätze jedenfalls bei den kleineren Spiel‐
banken insgesamt tiefer aus als in den Nachbarländern, liegen aber höher als etwa in Holland, Belgien und Grossbritannien. Im Bereich der Lotterien und Wetten gilt als lex specialis weiterhin das Lotterie‐
gesetz von 1923 (SR 935.51), das Lotterien grundsätzlich verbietet, jedoch Aus‐
13 nahmen von diesem Verbot vorsieht. So können die Kantone Lotterien zu ge‐
meinnützigen und wohltätigen Zwecken bewilligen. Auch fallen im Rahmen von Unterhaltungsanlässen betriebene Veranstaltungen (Vereinslotto, Tombola usw.) nicht unter das Verbot. Analog zu den Lotterien sind auch die gewerbsmässigen Wetten grundsätzlich verboten. Hingegen ermöglicht das Lotteriegesetz Wetten am Totalisator bei Sportveranstaltungen, die im Kantonsgebiet stattfinden. Im Weiteren stellt die Lotterieverordnung (SR 935.511) die so genannten lotte‐
rieähnlichen Unternehmungen den verbotenen Lotterien gleich. Darunter fallen namentlich alle Schneeballsysteme (wie z.B. Kettenbriefe, die in irgendeiner Form mit Geld verbunden sind, oder pyramiden‐ bzw. lawinenähnliche Verkaufs‐ und Vertriebssysteme) sowie Preisausschreiben und Wettbewerbe aller Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsge‐
schäftes teilgenommen werden kann und bei denen der Gewinn oder dessen Höhe wesentlich vom Zufall abhängt. Das Lotteriegesetz belässt die Bewilligungskompetenz und die Aufsicht bei den Kantonen, die sich für den Vollzug in einer interkantonalen Vereinbarung zu‐
sammengeschlossen haben und zugleich Träger der Grosslotterien sind. Demge‐
genüber obliegt die Konzessionierung der Spielbanken dem Bundesrat und die Aufsicht über sie der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK). Die Ge‐
schicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit werden höchst uneinheitlich durch die Kantone geregelt; einzig die Geschicklichkeitsautomaten mit Gewinnmöglich‐
keit bedürfen der Homologierung durch die ESBK. Online‐Casinospiele sind nach Art. 5 SBG verboten, wogegen die Lotteriegesellschaften der Kantone die Online‐
Teilnahme an gewissen Lotterien und Sportwetten ermöglichen. Im Ergebnis hat der schweizerische Gesetzgeber bei der Aufhebung des Spiel‐
bankenverbots durch das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (in Kraft getreten am 1. April 2000) die verfassungsrechtliche Möglichkeit ungenutzt ge‐
14 lassen, alle Spiele um Geld auf einheitlicher Basis zu regeln. So verfügt die Schweiz heute zwar über ein modernes Spielbankenrecht, das auf europäischer Ebene höchste Anerkennung geniesst, doch gilt das Lotterie‐ und Wettrecht als überholt, und auch die kantonale Zuständigkeit für die Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit steht einer kohärenten Glücksspielpolitik immer wieder im Weg. Bekannte Beispiele diesbezüglicher Dispute betreffen etwa die Glücks‐
spielautomaten der Lotteriegesellschaften und Pokerturniere im Gewand von Geschicklichkeitsspielen. Gestützt auf die Erkenntnis, dass das Verbot der Durchführung von Online‐
Geldspielen den angestrebten Schutz der Schweizer Spielteilnehmer nicht be‐
wirkt und diese stattdessen auf ausländische Angebote treibt, die nur teilweise in behördlich reguliertem und kontrolliertem Umfeld bereitgestellt werden, hat der Bundesrat im April 2009 das EJPD beauftragt, eine Gesetzesvorlage für die Kon‐
zessionierung weniger Anbieter von Online‐Geldspielen auszuarbeiten. Dabei sollen auch die gesetzlichen Instrumente geschaffen werden, um ausländischen Anbietern das Eingehen von Spielverträgen mit Spielern in der Schweiz zu ver‐
unmöglichen. Sodann hat die Lotterie Romande eine Volksinitiative "Für Geld‐
spiele im Dienste des Gemeinwohls" eingereicht, welche zu einer Änderung der verfassungsrechtlichen Grundlagen und einer Totalrevision des Lotteriegesetzes führen könnte. 1.2.2 Österreich Die österreichische Bundesverfassung erklärt das Recht zur Durchführung von Glücksspielen zur Bundessache („Glücksspielmonopol“, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 Bun‐
desverfassungsgesetz). Das Glücksspielgesetz vom 28.11.1989 (BGBl. Nr. 620/1989) regelt die Konzessionierung und den Betrieb von maximal zwölf Spiel‐
banken. Dasselbe Gesetz regelt auch den Lotteriebereich. Die im Rahmen des Glücksspielmonopols betriebenen Geldspiele dürfen auch Online durchgeführt 15 werden. Bislang wurden alle Spielbanken‐ und Lotteriekonzessionen an die bei‐
den Unternehmen Casinos Austria bzw. Österreichische Lotterien mit ihrem ü‐
berwiegend identischen Aktionariat erteilt. Gemeinsam betreiben die Österrei‐
chischen Lotterien und Casinos Austria auch die Online‐Geldspielplattform win2day.at sowie unter dem Namen WINWIN über 800 so genannte Videolotte‐
rie‐Terminals (durch Zentralrechner gesteuerte Glücksspielautomaten in bislang 12 eigens dafür errichteten Spiellokalen). Eine Novellierung des Glücksspielgeset‐
zes ist in Vorbereitung; der Vernehmlassungsentwurf vom November 2008 sieht namentlich auch eine Senkung der Spielbankabgabe auf 30 % vor. Wie international üblich wird die Spielbankabgabe auch in Österreich auf den Bruttospieleinnahmen erhoben. Tischspiele und Spielautomaten werden derzeit noch unterschiedlich besteuert. Auf Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer wird eine progressive Abgabe von 35 % bis 80 % der Bruttospieleinnahmen erhoben. Die Abgabe für andere Tischspiele beträgt 48 %; für Spielautomaten beträgt sie 39 %, wobei letztere zusätzlich einer Umsatzsteuer von 20 % unterlie‐
gen. Eine namhafte Steuererleichterung ergibt sich daraus, dass die so genann‐
ten Propagandajetons der Spielbankabgabe nicht unterliegen. Dabei handelt es sich um behördlich gesondert bewilligte Spielmarken, die zu Werbezwecken zu einem ermässigten Entgelt abgegeben werden. Der Ländergesetzgebung bleibt der Wettbereich vorbehalten, indem Sportwet‐
ten nicht den Glücksspielen zugerechnet werden. Ebenso sind gewisse Glücks‐
spiele um kleinere Beträge vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgeklammert, namentlich Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten. Rechtsstreitigkeiten um die Abgrenzung zwischen verbotenen und erlaubten Geldspielen sind an der Tagesordnung. 16 1.2.3 Deutschland Die Zulassung und Beaufsichtigung der Spielbanken, Lotterien und Wetten fällt in den Zuständigkeitsbereich der 16 Bundesländer, die hiervon ausnahmslos Gebrauch gemacht haben. Die Durchführung von Lotterien und Wetten obliegt in allen Bundesländern staatlichen Monopolunternehmungen, und auch bei den Spielbanken hat nur eine Minderheit der Bundesländer Konzessionen an private Trägerschaften erteilt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2006 den Aus‐
schluss privater Anbieter bei gleichzeitig aktiver Bewerbung des staatlichen Sportwettenangebots in Frage gestellt hatte, setzten die Bundesländer per 1.1.2008 einen neuen Glücksspielstaatsvertrag in Kraft, der die staatlichen Mo‐
nopole bewahrt, sie aber starken operativen Beschränkungen unterwirft (ver‐
schärfte Zutrittskontrollen, Verbot der Werbung in Fernsehen und Internet, Ver‐
bot von Online‐Geldspielen aller Art). Die rigorosen Massnahmen zum Schutze der staatlichen Monopole haben zu unzähligen Gerichtsverfahren geführt, mit denen sich private Anbieter namentlich auch von Sportwetten (online und offli‐
ne) gegen Verletzungen von Grundfreiheiten des EU‐Rechts zur Wehr setzen; die Gerichtspraxis dazu lässt derzeit allerdings noch kaum klare Konturen erkennen. Entsprechend der Zuständigkeitsordnung wird die Spielbankabgabe nicht vom Nationalstaat, sondern von den einzelnen Bundesländern erhoben. Dadurch er‐
geben sich regionale Unterschiede bei den Steuertarifen. Neben der Spielbank‐
abgabe haben die Casinos seit dem 28. April 2006 eine Umsatzsteuer von 19 % zu entrichten. Die Länder können ihre Spielbankabgabe herabsetzen, um die Wir‐
kung der Umsatzsteuer abzufedern, da die steuerliche Belastung andernfalls 100 % des Bruttospielertrags übersteigen könnte. Im Gegenzug sind die deutschen Spielbanken ‐ anders als meisten anderen Ländern ‐ von den ordentlichen Unter‐
nehmenssteuern befreit. 17 In Baden‐Württemberg, wo die Spielbanken im Eigentum des Landes stehen und die Unternehmensgewinne somit unabhängig von der Höhe der Spielbankabgabe ohnehin der öffentlichen Hand zufliessen, beläuft sich die Basisabgabe bei Brut‐
tospielerträgen bis EUR 25 Mio. auf 50 %, anschliessend auf 55 % bei Bruttospie‐
lerträgen zwischen EUR 25 und 50 Mio. und schliesslich auf 60 % bei Bruttospie‐
lerträgen ab EUR 50 Mio. Hinzu kommt eine Zusatzabgabe von 30 % bei Brutto‐
spielerträgen bis EUR 25 Mio., von 25 % zwischen EUR 25 und 50 Mio. sowie von 20 % ab EUR 50 Mio. Diese Sätze können zusätzlich um bis zu 12 % angehoben werden, sofern dem Betreiber ein ausreichender Unternehmensgewinn ver‐
bleibt. Seit 2005 wird keine Troncabgabe mehr erhoben. In Bayern, wo die Spielbanken ebenfalls im Eigentum des Landes stehen und von der staatlichen Lotterieverwaltung betrieben werden, beläuft sich die Spielbank‐
abgabe bei Bruttospielerträgen unter EUR 25 Mio. auf 50 %; bei Bruttospielerträ‐
gen von EUR 25 bis 50 Mio. Beträgt die Abgabe 55 % und ab EUR 50 Mio. 60 %. In Schleswig‐Holstein, wo die Spielbanken ebenfalls im indirekten Eigentum der öffentlichen Hand stehen, beträgt die Basisabgabe 50% und die Zusatzabgabe 30 % des Bruttospielertrags. Die Zusatzabgabe kann erhöht oder ermässigt werden. Eine Ermässigung um 10 % ist zulässig, wenn die Bruttospielerträge der Spielbank EUR 3,5 Mio. nicht erreichen und an der überwiegenden Zahl der Öffnungstage Roulettespiel angeboten wird. Eine Erhöhung ist zulässig, wenn die Bruttospieler‐
träge der Spielbank EUR 12 Mio. übersteigen; sie darf jedoch 8 % der EUR 12 Mio. übersteigenden Bruttospielerträge nicht überschreiten. Die Tronceinnah‐
men können bis zu einem Höchstsatz von 10 % besteuert werden. In Berlin, wo eine Spielbank in privatem Eigentum steht und die andere im indi‐
rekten Eigentum der öffentlichen Hand, beläuft sich die Spielbankabgabe bei Bruttospielerträgen unter EUR 25 Mio. auf 50 %, anschliessend auf 55 % (von EUR 25 Mio. bis 50 Mio.) und schliesslich ‐ ab EUR 50 Mio. ‐ auf 60 % des Brutto‐
18 spielertrags. Dazu kommen noch zwei Zusatzabgaben. Erstere beläuft sich bei Bruttospielerträgen bis EUR 25 Mio. auf 30 %, bei Erträgen von EUR 25 bis 50 Mio. auf 25 % und ab EUR 50 Mio. auf 20 %. Die zweite Zusatzabgabe beträgt 11 % des Bruttospielertrags, kann aber ermässigt werden, soweit dem Betreiber kein angemessener Gewinn verbleibt. Im Saarland mit seinen ebenfalls öffentlich‐rechtlich gehaltenen Spielbanken beläuft sich die Spielbankabgabe bei Bruttospielerträgen unter EUR 45 Mio. auf 50 %, ab EUR 45 Mio. auf 60 % des Bruttospielertrags. Dazu kommen noch weite‐
re Leistungen von 12 % auf dem Bruttospielertrag. Bundessache bleibt neben der Regulierung und Zulassung von Pferdewetten auch jene von Glücksspielautomaten in Spielhallen und Restaurants. Die seit dem 1.1.2006 geltende Spielverordnung sieht namentlich auch eine Begrenzung der Spieleinsätze und des maximalen Verlusts pro Stunde vor; die Geräte bedürfen der Homologierung durch die Physikalisch‐Technische Bundesanstalt. 1.2.4 Andere europäische Staaten Die europäischen Staaten regulieren die Geldspiele in äusserst vielfältiger Weise; durchgehende Gemeinsamkeiten sind kaum auszumachen. Insbesondere die Spielbanken gehören in manchen Ländern zu den am stärksten regulierten Bran‐
chen. Die Gesetzgebung ist in ständigem Fluss, besonders ausgeprägt seit dem Aufkommen der Online‐Geldspiele. Alle europäischen Staaten mit Ausnahme von Irland, Island und (Süd‐)Zypern sehen die Zulassung und Besteuerung von Spielbanken vor. Irland hat eine kon‐
trollierte Marktöffnung eingeleitet. Die Durchführung von Online‐Geldspielen ist in der überwiegenden Mehrzahl der europäischen Staaten entweder verboten oder den (ausser in Österreich) staatli‐
19 chen Lotteriegesellschaften vorbehalten. Ausnahmen sind Alderney, Gibraltar, Isle of Man und Malta, die mittels strikter, aber international wettbewerbsfähi‐
ger Regulierungen einen grossen Teil der seriösen Anbieter anziehen, sowie Grossbritannien, dessen Angebot infolge einer erheblich höheren Sonderabgabe allerdings nur wenig nachgefragt wird. Italien erteilt Privaten Bewilligungen für Poker und Sportwetten via Online‐Plattformen; in Frankreich steht die Marktöff‐
nung für Online‐Poker und ‐Casinospiele bevor. Grossbritannien hat mit dem Gambling Act 2005 wohl als erstes europäisches Land einen weitgehend integrierten Ansatz gewählt, indem das neue Gesetz die Mehrheit der Geldspielformen reguliert und die Zulassung und behördliche Auf‐
sicht auf einheitlicher Basis ordnet. Allerdings werden die Sportwetten und die Sondersteuern auf Geldspielen nach wie vor durch je gesonderte Gesetze gere‐
gelt. Für die "gaming tax" der Spielbanken gelten unterschiedliche Tarife für Spielautomaten und Tischspiele, wobei für erstere per August 2006 und für letz‐
tere per Juli 2007 Erhöhungen in Kraft traten. Die Sonderabgabe wird auch bei den Tischspielen auf den Bruttospielerträgen (gross gaming revenues) erhoben, wobei folgende Progressionsskala gilt: Demgegenüber unterliegen die Geldspielautomaten der üblichen Mehrwertsteu‐
er (VAT) von 17,5%; zuzüglich ist eine Pauschale zwischen 735 und 5'000 GBP für den Erwerb einer Jahresbewilligung (machine license duty) zu entrichten. 20 In Belgien unterliegen die Spielbanken ebenfalls einer Abgabe auf dem Brutto‐
spielertrag, wobei je nach Spielkategorie unterschiedliche Tarife zur Anwendung gelangen, wie die nachfolgende Übersicht zeigt: 1.2.5 EWR‐Recht Die EU kennt keine Richtlinien, die speziell die Durchführung von Geldspielen regeln; es gelten die für den Dienstleistungsbereich erlassenen Bestimmungen. Gestützt darauf hat die EU‐Kommission zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet gegen Länder, die private Anbieter stärkeren Beschränkungen unter‐
werfen als die Staatsmonopole. Der Europäische Gerichtshof schliesst staatliche Monopole im Geldspielwesen nicht generell aus, soweit sie den Schutz der öf‐
fentlichen Ordnung und der Konsumenten nicht bloss zum Vorwand nehmen für die Verfolgung eigener finanzieller Interessen durch Ausschluss oder Behinde‐
rung privater Anbieter. Die dritte EU‐Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (2005/60/EG) ver‐
21 pflichtet die Mitgliedstaaten, jedenfalls Spielbanken zur Identifizierung ihrer Kunden entweder beim Eintritt oder bei Transaktionen ab bestimmten Schwel‐
lenwerten zu verpflichten. 1.2.6 FATF Die FATF bezieht ihre Empfehlungen ausdrücklich auch auf Spielbanken, und zwar auf landbasierte wie auch auf „Internet Casinos". Beide werden der Katego‐
rie „höhere Risiken“ (higher risk) zugeordnet. Die FATF‐Empfehlungen bzw. die zugehörigen „Interpretative Notes“ enthalten verschiedene besondere Bestim‐
mungen über Spielbanken und Online‐Geldspiele, so namentlich über die (herab‐
gesetzten) Schwellenwerte für die Anwendung der Sorgfaltspflichten (Empfeh‐
lung 12) und die staatliche Regulierung, Bewilligung und Kontrolle der Anbieter (Empfehlung 24). 1.3
Geldspielmarkt 1.3.1 Überblick Europa‐ und weltweit lässt sich eine Tendenz ausmachen, das Geldspiel unter strengen sozialen und wirtschaftspolizeilichen Auflagen vermehrt zu legalisieren. Gegenbewegungen zielen überwiegend darauf ab, staatliche Monopole vor dem Wettbewerb durch private Anbieter zu schützen. Wie in der überwiegenden Mehrheit der europäischen Staaten wird auch in den an Liechtenstein angrenzenden Ländern die ganze Palette von Geldspielmöglich‐
keiten angeboten, einschliesslich Lotterien, Sportwetten, Spielbanken, Geldspiel‐
automaten in Spielhallen und Restaurants, TV‐Gewinnspiele sowie gewisse Po‐
kerturniere ausserhalb der Spielbanken. Ausgenommen sind nur gerade in Deutschland die Online‐Geldspiele. 22 Mit den modernen Spielangeboten via Internet, Telefon oder interaktivem Fern‐
sehen verlagert sich die Teilnahme an Geldspielen weg von den öffentlichen Plätzen (Restaurants, Rennplätze, Spielhallen, Kioske etc.) und damit weg von der Publizität zunehmend in die Privatsphäre der Spieler, wo keine öffentliche Kon‐
trolle mehr gegeben ist. Die Zahl solcher Spielmöglichkeiten via Telekommunika‐
tion und die Umsätze steigen Jahr für Jahr mit sehr hohen Zuwachsraten. In allen europäischen Ländern kämpfen die Behörden mit unterschiedlichem Erfolg immer wieder gegen verbotene Angebote aller Art, namentlich auch in Form illegaler Automatenspiele. Beispielsweise tauchten in schweizerischen Re‐
staurants, Bars und Spielsalons 2007 zahlreiche Glücksspielautomaten auf, die technisch anspruchsvoll als Kaugummi‐ oder Geldwechselautomaten getarnt waren. 1.3.2 Liechtenstein Obschon Liechtenstein keine Spielbank aufweist, können seine Einwohner inner‐
halb rund einer halben Autostunde sechs ausländische Spielbanken besuchen (Bad Ragaz, St. Gallen, Pfäffikon, Bregenz, Lindau und Konstanz). Auch im Bereich der Online‐Geldspiele steht den in Liechtenstein wohnhaften Personen die Welt offen. So ist hier seit 1995 die wohl erste europäische Online‐
Lotterie PLUS Lotto ansässig, die Einsätze von Spielern weltweit annimmt (ausser von Spielern aus der Schweiz und aus den Niederlanden). In den Stiftungsstatu‐
ten ist festgelegt, dass 75% des Umsatzes für die Ausschüttung an die Lotterie‐
gewinner reserviert, 5% für gemeinnützige oder wohltätige liechtensteinische Zwecke zu verwenden und 20% für den kaufmännischen Aufwand, für gemein‐
nützige Vergaben und die Ausrichtung von Tantiemen an den Stiftungsrat be‐
stimmt sind. Zwar veröffentlich PLUS Lotto keine Geschäftszahlen, doch wurde kommuniziert, dass die Umsätze seit der Betriebsaufnahme 1995 stetig gestiegen 23 sind. Im Weiteren ist es den Einwohnern Liechtensteins unbenommen, an Onli‐
ne‐Geldspielen teilzunehmen, die heute aus der ganzen Welt auf tausenden von spezialisierten Internet‐Plattformen angeboten werden. Und schliesslich machen die Einwohner Liechtensteins intensiven Gebrauch von der Möglichkeit, an EURO MILLIONS und den weiteren von Swisslos angebotenen Lotterien und Sportwetten teilzunehmen. Allerdings hinken die liechtensteini‐
schen Pro‐Kopf‐Einsätze hinter jenen der Deutschschweizer und Tessiner her, wohl wegen der Benachteiligung der liechtensteinischen Spielteilnehmer durch die schweizerische Verrechnungssteuer auf Spielgewinne. Zudem darf ange‐
nommen werden, dass liechtensteinische Spielteilnehmer auch in der benach‐
barten Schweiz Angebote wahrnehmen, was die Statistik verfälschen könnte. 1.3.3 Schweiz Spielbanken Mit einer Spielbank auf 400'000 Einwohner weist die Schweiz eine der höchsten Spielbankendichten weltweit auf. 2008 erzielten die 19 Spielbanken (davon 7 mit A‐Konzession) Bruttospielerlöse von insgesamt 991,9 Mio. Franken, was im Vor‐
jahresvergleich einen Rückgang um 2,7% bedeutet, der hauptsächlich auf die in verschiedenen Standortkantonen wirksam gewordenen Rauchverbote zurückzu‐
führen ist. 80% der Bruttospielerlöse entfielen auf die Geldspielautomaten und 20% auf die Tischspiele. Es resultierten Spielbankenabgaben von insgesamt 517 Mio. Franken, wovon 437 Mio. an den Ausgleichsfonds der AHV und 80 Mio. an die Standortkantone der B‐Casinos gingen. Die Schweizer Spielbanken beschäfti‐
gen insgesamt über 2'300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, durchschnittlich somit über 120 pro Spielbank. Sanktionen gegen Spielbanken musste die ESBK 24 2007 keine aussprechen; 2008 wurden zwei Spielbanken insbesondere wegen ungenügender Videoüberwachung sanktioniert. Lotterien und Wetten Die Lotterie Romande (LoRo) und die Interkantonale Landeslotterie beherrschen heute den schweizerischen Lotterie‐ und Wettmarkt. Letztere tritt mit ihren Pro‐
dukten unter dem Logo „Swisslos“ in der Deutschschweiz, im Tessin sowie in Liechtenstein als alleiniger Grossveranstalter von Lotterien und Wetten auf. Das Zahlenlotto wird gemeinsam von der Interkantonalen Landeslotterie und der LoRo durchgeführt, die je für ihr Gebiet zusätzlich auch Euro Millions durchfüh‐
ren. Die Teilnahme an diesen Zahlenlottos ist auch via Internet möglich. Wetten werden insbesondere in Form des Sport‐Toto angeboten; zudem bietet die LoRo seit Anfang der 90er Jahre in der Westschweiz und im französischsprachigen Teil des Kantons Bern Pferdewetten an, neu auch via Internet. Neben diesen beiden grossen Lotterie‐ und Wettveranstaltern im indirekten Ei‐
gentum der jeweiligen Kantone existieren zahlreiche Kleinlotterien zu gemein‐
nützigen oder wohltätigen Zwecken. Die Kantone erteilen Organisationen oder Vereinigungen – teils im Rahmen interkantonal vereinbarter Einschränkungen – die Bewilligung für die Durchführung von Kleinlotterien. Im Unterschied zu den‐
jenigen der Grossveranstalter gehen die Erträge nicht in die kantonalen Lotterie‐
fonds, sondern können direkt für die gemeinnützigen oder wohltätigen Vorhaben der Organisation oder Vereinigung verwendet werden, welche die Lotterien durchführt. Bei lokalen Sportanlässen (Pferderennen in Avenches, in Yverdon, in Dielsdorf und auf dem zugefrorenen St. Moritzer‐See; Skirennen in Wengen) werden Wettveranstaltungen in bescheidenerem Rahmen in Form von Totalisa‐
torwetten durchgeführt; diese dienen primär der Aufwertung des Anlasses und leisten einen Beitrag zur Deckung der Unkosten. 25 Swisslos erzielte 2008 Bruttospielerträge (Erlöse nach ausbezahlten Spielgewin‐
nen) von 530 Mio. Franken, wovon 58 % auf den „Lottoklassiker“ Swiss Lotto und das supranationale Lotto „Euro Millions" entfielen, 32 % auf Lose und 10 % auf andere Lotterieprodukte sowie Sportwetten. Davon wurden rekordhohe 349 Mio. Franken an die kantonalen Lotteriefonds sowie an Swiss Olympic, Fussball‐ und Eishockey‐Verbände ausgeschüttet. Online‐Geldspiele Jedes Geldspiel, das irgendwo auf dieser Welt in einer Spielbank, im Zusammen‐
hang mit einer Sportveranstaltung, in einem Wettbüro oder sonst wo angeboten wird, lässt sich auch via Internet spielen. Gemäss den Bruttospielerlösen der bör‐
senkotierten Anbieter rangieren Sportwetten und Poker zuoberst auf der Be‐
liebtheitsskala der Teilnehmer, gefolgt von den weiteren Casinospielen (Roulette, Black Jack, Geldspielautomaten etc.) und Verschiedenem (Bingo, Geschicklich‐
keitsspiele wie Backgammon etc., Spiele ohne Gewinnmöglichkeit). So sind Online‐Glücksspiele auch in der Schweiz trotz gesetzlichem Verbot von Online‐Casinospielen längst zur Realität geworden. Swisslos und Lotterie Roman‐
de bieten verschiedene Lotteriespiele und Sportwetten auch online an. Doch der weit überwiegende Teil der für Schweizer Teilnehmer frei zugänglichen Online‐
Glücksspiele stammt von ausländischen Anbietern, die durch Schweizer Behör‐
den weder wirkungsvoll kontrolliert noch besteuert werden können. Deren e‐
lektronische Plattformen ziehen Volksvermögen und Arbeitsplätze ins Ausland ab und hinterlassen der Schweiz die mit dem Online‐Glücksspiel verbundenen sozia‐
len Risiken. Der Schlussbericht „Glücksspiel im Internet“ der Fachdirektorenkon‐
ferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz vom 4. Februar 2009 schätzt, dass die ausländischen Anbieter in der Schweiz die folgenden Bruttospielerträge erwirt‐
schaften: Lotterien rund 2 Mio. Franken, Sportwetten rund 34 Mio. Franken, Po‐
26 ker und andere Casinospiele rund 39 Mio. Franken. Pro Teilnehmer wurde ein Bruttospielertrag von knapp 1'000 Franken erwirtschaftet. Illegale Geldspiele Illegale Geldspiele ausserhalb der Spielbanken kommen immer wieder vor, be‐
günstigt auch durch die rasanten Entwicklungen in den Bereichen Elektronik und Informatik. Seit 2007 musste die ESBK deutlich weniger Strafverfahren eröffnen als in den Vorjahren (67 Fälle in 2007, 42 Fälle in 2008). 2007 fällte sie 318 Straf‐
entscheide in 139 Verfahren, 2008 noch 181 Strafentscheide in 88 Verfahren. Dabei ging es überwiegend um verbotene Glücksspielautomaten, die immer raf‐
finierter etwa als Kaugummi‐ oder Geldwechselautomaten getarnt werden, seit 2008 vermehrt auch um verbotene Poker‐Cash‐Games. 1.3.4 Österreich In Österreich bestehen derzeit 12 Spielbanken, welche allesamt von der Casinos Austria AG betrieben werden, im Jahre 2008 knapp 2,4 Mio. Besucher verzeich‐
nen konnten und einen Bruttospielertrag von insgesamt 196,9 Mio. EUR gene‐
rierten. Die Liechtenstein am nächsten gelegene Spielbank befindet sich in Bre‐
genz; mit einem Bruttospielertrag von 32,4 Mio. EUR liegt sie (nach Wien) an zweiter Stelle. 64,2% ihrer Gäste stammen aus dem Ausland, überwiegend aus der Schweiz und aus Liechtenstein. Das Total der Bruttospielerträge der österreichischen Spielbanken war von 2003 bis und mit 2006 erstmals in der Unternehmensgeschichte von Casinos Austria stark rückläufig; erst 2007 setzte wieder eine Erholung ein. Der Gründe für den Rückgang waren mehrere, doch offenkundig hatte der zeitgleich erfolgte Markteintritt der von Casinos Austria und den Österreichischen Lotterien ge‐
meinsam betriebenen Online‐Geldspiel‐Plattform win2day.at einen erheblichen 27 Anteil. Win2day bietet neben den bekannten Lotteriespielen (Lotto, Euro Milli‐
ons, Zahlenlotto, Bingo etc.) auch Casinospiele an (Roulette, Black Jack, Geld‐
spielautomaten), seit Frühjahr 2008 auch Poker. Manche der Spiele können nicht nur am PC, sondern auch am Handy gespielt werden. 2008 erzielte win2day.at Spieleinsätze von insgesamt 945,6 Mio. EUR; der nach Auszahlung von Spielge‐
winnen verbleibende Bruttospielertrag wird nicht publiziert. 1.3.5 Deutschland 2008 zählte Deutschland 84 Spielbanken, die 36 so genannten Dependencen mit Automaten‐Spielbetrieb eingerechnet. Davon steht die überwiegende Mehrheit im Eigentum der jeweiligen Bundesländer und wird von den Lotteriegesellschaf‐
ten oder anderen staatlichen Institutionen betrieben. Aufgrund der hohen Spiel‐
bankenabgabe und neuer betrieblicher Einschränkungen (Rauchverbot, Ausweis‐
kontrolle auch für die separat geführten Automatencasinos, Vorschriften zum Spielerschutz, Verbot der TV‐Werbung und Online‐Werbung) sind die Erlöse seit Anfang 2008 stark rückläufig und werden teilweise Verluste geschrieben. Machte der Bruttospielertrag der Spielbanken in 2007 noch insgesamt 993 Millionen Eu‐
ro aus, so sank er 2008 um 22% auf 722 Mio. 1.4
Volkswirtschaftliche und soziale Auswirkungen des Spielbetriebs 1.4.1 Liechtenstein Im Zusammenhang mit früheren Überlegungen zu einem allfälligen liechtenstei‐
nischen Spielbankengesetz und im Rahmen von Vorarbeiten zu einem allfälligen Lotteriegesetz wurden die sozialen und kriminellen Implikationen des Glücks‐
spiels geprüft. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass sowohl mit einer Spielbank als auch für das Glücksspiel in Form von Lotterien und Wetten „keine übernor‐
malen negativen Folgen in sozialer und krimineller Hinsicht erwartet werden“. 28 Weitere Untersuchungen zum aktuellen liechtensteinischen Geldspielmarkt sind der Regierung nicht bekannt. 1.4.2 Schweiz Ende 2006 hatte die ESBK dem Bundesrat umfassenden Bericht zu erstatten über die Erfahrungen mit dem Spielbankenbetrieb und dem Spielbankengesetz nach Ablauf der ersten fünf Jahre. Dabei wurde namentlich auch analysiert, inwiefern die Ziele der Spielbankengesetzgebung erreicht wurden. Insgesamt zeichnet die ESBK in ihrem Bericht („Casinolandschaft Schweiz“) ein rundum positives Bild der kontrollierten Zulassung von Spielbanken in der Schweiz. Die ESBK kam zum Schluss, dass die angestrebte Transparenz und Sicherheit des Spielbetriebs gewährleistet ist; gewisse Verbesserungen wurden einzig für die Kontrolle des Geldflusses bei den Tischspielen gefordert. Auch das Ziel der Ver‐
hinderung von Geldwäscherei und anderer Kriminalität wurde weitestgehend erreicht. Bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes waren kaum Probleme zu verzeichnen. Die Spielbanken haben die notwendigen Abwehrmassnahmen getroffen, und es wurde kein einziger Fall festgestellt, in dem Spielbanken oder deren Organe ein nennenswertes, vom Strafgesetzbuch erfasstes Delikt begangen hätten. Einzig im Übertretungsbereich musste die ESBK vereinzelte Sanktionen verfügen. In den Spielbanken war auch „keine nennens‐
werte Kriminalität durch Spielerinnen und Spieler zu verzeichnen.“ Ebenfalls erfüllt oder gar übertroffen wurden die fiskalpolitischen Erwartungen (vgl. die Übersichtstabelle in Kapitel 1.2.1). Aus volkswirtschaftlicher Sicht werte‐
te die ESBK positiv, dass ein Viertel der Spielgäste aus dem Ausland kommt und der Schweiz monetären Nutzen stiftet, und dass jene Schweizer einen Rückfluss von Kaufkraft bewirken, die zuvor ausländische Spielbanken besucht haben und nun in der Schweiz spielen. Direkten wie indirekten Nutzen stiftet sodann die 29 hohe Zahl der durch die Spielbanken neu geschaffenen Arbeitsplätze. Hingegen sei der Beitrag von Spielbanken zur Förderung der touristischen Attraktivität ei‐
ner Region bis anhin bescheiden geblieben. Für ein abschliessendes Urteil darüber, wie sich der Spielbankenbetrieb hinsicht‐
lich Spielsucht und anderer sozialschädlicher Folgen ausgewirkt hat, reiche die bisherige Beobachtungszeit noch nicht aus. Von den Kantonen, die eine oder mehrere Spielbanken beherbergen, stellte die Hälfte eine Zunahme von sozialen Problemen im Zusammenhang mit Geldspielen fest, die andere Hälfte jedoch nicht. Als kaum durchsetzbar erweist sich das Verbot der Online‐Glücksspiele. Der On‐
line‐Spielmarkt aus dem Ausland wird nach dem Bericht in den nächsten Jahren weiter stark anwachsen, wodurch noch vermehrt Bruttospielerträge ins Ausland abfliessen werden. „Die Situation präsentiert sich heute im Internetspielbereich ähnlich wie vor der Aufhebung des Spielbankenverbotes, als Schweizer Spieler ihr Geld in grenznahen ausländischen Spielbanken verspielten.“ Solange schwei‐
zerischen Unternehmen das Anbieten von Online‐Glücksspielen verboten ist, seien die Möglichkeiten nicht gegeben, die sozialschädlichen Auswirkungen des Online‐Glücksspiels zu verhindern. Eine wirkungsvolle Regulierung in diesem Be‐
reich sollte deshalb in Betracht gezogen werden. Der Bundesrat folgte diesem Vorschlag und gab im April 2009 die Ausarbeitung einer Vorlage in Auftrag. 1.4.3 Andere europäische Staaten Studien über die volkswirtschaftlichen oder sozialen Wirkungen von Spielbanken sind infolge der meist erheblichen Unterschiede der rechtlichen und tatsächli‐
chen Ausgangslage selten auf andere Länder übertragbar. Durch verschiedene Untersuchungen belegt und wohl allgemein anerkannt ist immerhin die Erkennt‐
nis, dass Spielbanken die Attraktivität des Standorts umso stärker zu fördern 30 vermögen, je mehr sie in ein touristisches Gesamtpaket mit Hotel, Seminar‐ und Kongressinfrastruktur, Restauration, Unterhaltung und Kultur eingebettet sind. Manche Touristen ‐ und insbesondere auch Geschäftstouristen ‐ geben Destina‐
tionen den Vorzug, die über eine oder mehrere Spielbanken mit solch breiten Annexangeboten verfügen. Die Spielbank stärkt so die qualitative und strukturel‐
le Wettbewerbsfähigkeit einer Destination und übernimmt eine gewisse "Leitbe‐
triebsfunktion". Im Bereich der Online‐Geldspiele lassen sich Untersuchungsergebnisse eher auf andere Länder übertragen, da die Produkte eines Anbieter typischerweise welt‐
weit einheitlich konzipiert sind. Die bisher bekannten Studien belegen insbeson‐
dere auch, dass die durchschnittlichen Ausgaben der Teilnehmer an Online‐
Geldspielen eher niedrig sind, ebenso der Anteil der Häufigspieler um hohe Ein‐
sätze. So lieferte etwa eine derzeit noch laufende Langzeitstudie der Division on Addiction der Harvard Medical School zum User‐Verhalten von 40'000 aktiven Spielern beim österreichischen Anbieter bwin erste Resultate über das Ausgabe‐
verhalten bei Online‐Glücksspielen: Über einen Zeitraum von acht Monaten be‐
trug der durchschnittliche Verlust der untersuchten Spieler 33 Euro. Lediglich 0,4% der Untersuchten verzeichneten eine hohe Anzahl Wetten mit hohen Ver‐
lusten. Das deutet darauf hin, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der Nutzer durch ihr Spielverhalten in finanzielle Probleme gerät. Nach einer von der englischen Gambling Commission im Juni 2007 veröffentlich‐
ten Studie haben 8,6% der erwachsenen englischen Bevölkerung an irgendeiner Form von Online‐Glücksspielen teilgenommen. Am stärksten beteiligen sich die 18‐24‐Jährigen, gefolgt von den 25‐44‐Jährigen, wogegen die Teilnahme ab 45 Jahren immer stärker abnimmt. Vertiefende Daten liefert der „British Gambling Prevalence Survey 2007“ vom September 2007. Diese für Grossbritannien reprä‐
sentative Studie vergleicht auf einheitlicher Grundlage sowohl die Teilnahme an 31 Glücksspielen aller Art als auch die Verbreitung von Spielsucht im Zeitablauf. Die Studie zeigt, dass seit 1999 zwar das Angebot an Glücksspielen erheblich ange‐
wachsen ist, aber die Teilnahme insgesamt dennoch leicht sank. Der Rückgang bezog sich vor allem auf die National Lottery und wurde fast wettgemacht durch neue Spielformen wie Online Gaming und die sogenannten „Fixed Odds Betting Terminals“ in Wettbüros (FOBT’s, Tactilo‐ähnliche Glücksspielautomaten). Trotz der insgesamt deutlich vermehrten Teilnahme an „instant games“ war insgesamt keine verstärkte Verbreitung von Spielsucht zu verzeichnen. Nach Spielformen war diese bei verschiedenen Formen von Wetten am grössten (spread betting, FOBT’s, betting exchanges), gefolgt allerdings von online betting (Sport‐ und an‐
dere Wetten) sowie online gambling (Online‐Casinospiele inkl. Poker). 2.
NOTWENDIGKEIT UND GEGENSTAND DER VORLAGE Das liechtensteinische Recht hat mit der rasanten technischen Entwicklung der Glücks‐ und anderen Geldspiele und den tief greifenden Veränderungen des Marktumfeldes in der Schweiz wie auf internationaler Ebene nicht Schritt gehal‐
ten und verunmöglicht so eine kohärente Geldspielpolitik. Heute ermöglichen die rasanten Fortschritte im Bereich der Elektronik, der Informatik und der Daten‐
übertragung den Anbietern von Geldspielen eine schnelle und zielgruppenorien‐
tierte Massenabwicklung vielfältigster Spielformen über neue Vertriebsformen wie elektronische Spielautomaten, mobile und Festnetztelefonie, interaktives Fernsehen und Internet. Sodann hat die Aufhebung des schweizerischen Spiel‐
bankenverbots zur Folge, dass die Einwohner Liechtensteins heute innerhalb rund einer halben Autostunde sechs ausländische Spielbanken besuchen können (Bad Ragaz, St. Gallen, Pfäffikon, Bregenz, Lindau und Konstanz). Die starren Regelungen des geltenden Gesetzes betreffend die verbotenen Spiele und Wetten vom 14. März 1949 eröffneten der Regierung immerhin die Chance, 32 in den vergangenen Jahren die internationalen Erfahrungen mit solchem Wandel zu evaluieren und gestützt auf die Erkenntnisse eine neue Ordnung mit Modell‐
charakter auszuarbeiten. In diesem Sinne will die Regierungsvorlage sämtliche Formen des Spiels um Geld oder geldwerte Vorteile auf einheitlicher Basis re‐
geln, soweit dies aus sozialpolitischen und polizeilichen Gründen notwendig er‐
scheint. Dabei ist ein Regelungsbedarf nach dem Gesetz immer gegeben, wo sol‐
che Spiele gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden. Das Gesetz regelt sowohl die Glücks‐ wie auch die Geschicklichkeitsspiele mit Möglichkeit namhafter Geldeinsätze oder Gewinne in Form von Geld, Waren oder anderen geldwerten Vorteilen. Damit wird der weltweiten Erfahrungstatsa‐
che Rechnung getragen, dass eben nicht nur den Glücksspielen erhebliche soziale und polizeiliche Gefahren innewohnen können, sondern dass laufend neue Spiel‐
formen entwickelt werden, die unter dem Deckmantel eines angeblichen Ge‐
schicklichkeitsspiels vergleichbare Gefahren heraufbeschwören. Erinnert sei etwa an den europaweiten Boom der Poker‐Turniere und die seinerzeit in schweizeri‐
schen Gaststätten und Spielsalons weit verbreiteten Geldspielautomaten. Dem Gesetz nicht unterstellt sind Spiele um Geld im kleinen privaten Kreis, die nicht auf gewerbsmässiger Basis betrieben werden, es sei denn, ein Teilnehmer spiele Online oder stelle finanzielle Mittel für die Durchführung des Geldspiels zur Verfügung (im Jargon „die Bank spielen“ genannt). Somit bleiben etwa der Jass um Geld oder die Pokerrunde im Freundes‐ oder Familienkreis frei. 33 3.
SCHWERPUNKTE DER VORLAGE 3.1
Konzeptionelle Grundzüge 3.1.1 Modernes Rahmengesetz mit integraler Regelung Das Gesetz integriert sämtliche Geldspielformen, somit einerseits die in Liech‐
tenstein bereits angebotenen Lotterien, Wetten und Online‐Glücksspiele, ander‐
seits auch allfällige neue Angebote wie die Spielbanken oder Geschicklichkeits‐
Geldspiele aller Art. Im Weiteren werden die Gewinnspiele zur Verkaufsförde‐
rung durch Ergänzung des UWG geregelt, und die so genannten Schneeball‐ und ähnlichen Gewinnerwartungssysteme (Kettenbriefe, Pyramidensysteme, Schenk‐
kreise etc.) bleiben verboten. Dieser vollintegrierte Ansatz erscheint zumindest europaweit als Novum. Es wird ein solides Fundament für eine kohärente Geldspielpolitik gelegt, wie sie den meisten anderen Staaten aufgrund zersplitterter Gesetze und entsprechender Unschärfen der Abgrenzungen derzeit noch kaum möglich ist (einen vergleichba‐
ren Weg hat immerhin Grossbritannien mit dem neuen Gambling Act 2005 ein‐
geschlagen). Das Regelungskonzept minimiert so namentlich auch die branchen‐
typischen Schwierigkeiten der Aufsichtsbehörden mit der Kontrolle „kreativer“ neuer Spielangebote, die oft auf einem Ausschöpfen systembedingter Unschär‐
fen in den Abgrenzungen zwischen verschiedenen Gesetzen beruhen. Das Gesetz regelt die verschiedenen Formen von Geldspielen konsequent auf sachlich einheitlicher Grundlage. Hierzu hatte die Vernehmlassungsvorlage den Rahmen der für Lotterien und Wetten, Geschicklichkeits‐Geldspiele, Spielbanken, Online Geldspiele und alle weiteren dem Gesetz unterstellten Spiele gemeinsam geltenden Bestimmungen aussergewöhnlich weit gezogen, was allerdings die Übersicht über die für die einzelnen Geldspielformen geltenden Vorschriften teils 34 etwas erschwerte. Deshalb wurde die Regierungsvorlage im Dienste der Lesbar‐
keit neu strukturiert: Insbesondere wurden die allgemeinen Bestimmungen über die Bewilligungen und Konzessionen, die Sicherheits‐, Sorgfaltspflicht‐ und Sozi‐
alkonzepte und die Durchführung der Spiele in die Regelungen zu den einzelnen Spielformen (Spielbanken, Lotterien und Wetten, Geschicklichkeitsspiele, Online‐
Geldspiele) integriert. Dabei wurden diese Bestimmungen nunmehr im Kapitel über die Spielbanken im Detail normiert, so dass sich die Kapitel über die ande‐
ren Angebotsformen vielfach mit blossen Verweisen darauf begnügen können. Das betrifft insbesondere die Vorschriften zu Spielverboten, Spielsperren, Zu‐
tritts‐ und Teilnahmebeschränkungen, Prüfung der Identität der Spieler, Ver‐
wendung von Kundendaten, Verpflichtung zum Betrieb verschiedener Kontroll‐
systeme, Erlass von Spielregeln und Handbüchern, Verbot von Darlehen und Vor‐
schüssen, Beschränkungen für Zahlungsmittel und Finanztransaktionen, Verbot von Gewinnbestätigungen, Werbebeschränkungen, Dokumentationspflichten, Schweigepflicht, Geschäftsbericht und Rechnungslegung sowie externe Revision. Diese neue Struktur bewirkt ein volumenmässiges Übergewicht des Kapitels über die Spielbanken, das mit seiner begrenzten praktischen Bedeutung kontrastiert. Dieser Nebeneffekt wird nach Auffassung der Regierung durch die erhöhte Les‐
barkeit des Gesetzes mehr als aufgewogen. Die neue Struktur führt ferner zu einer Neunummerierung fast aller Bestimmungen des Gesetzes, mit der Wirkung, dass die einzelnen Anregungen aus der Vernehmlassung im Bericht neu zugeord‐
net werden mussten. Insgesamt stellt die Vorlage ein modernes Rahmengesetz dar, das einerseits alle wesentlichen Verhaltens‐, Organisations‐ und Kompetenznormen enthält, ande‐
rerseits die Exekutive zum Erlass der erforderlichen Detailregelungen ermächtigt und ihr dabei den gebotenen Handlungsspielraum eröffnet. Alle bestehenden Gesetze und Verordnungen zum Bereich Geldspiele werden durch den neuen Erlass ersetzt. 35 3.1.2 Hohe Standards Vorrangiger Zweck des Gesetzes ist es, einen sicheren, korrekten und transpa‐
renten Spielbetrieb zu gewährleisten, Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung sowie andere Kriminalität zu verhindern und sozial‐
schädlichen Auswirkungen vorzubeugen. Um das Erreichen dieser Ziele zu ge‐
währleisten, orientiert sich das Gesetz an den Lösungen jener europäischen Staa‐
ten, welche die von der Vorlage erfassten Geldspiele besonders wirksam und sachgerecht regulieren, kontrollieren und besteuern. Liechtenstein soll über ein Regelwerk verfügen, das die internationalen Standards zum Schutz der Allge‐
meinheit vor unerwünschten sozialen und polizeilichen Folgen des Geldspiels nicht nur auf höchstem Niveau umsetzt, sondern ihnen auch Impulse gibt. Als Beispiel seien der integrierte Regulierungsansatz und die (auch von der FATF ge‐
forderte) Unterstellung aktueller wie künftiger Anbieter von Online‐Geldspielen unter die Geldwäscherei‐Sorgfaltspflichten genannt. Um durchs Band Angebote mit hohem Standard und hoher Qualität zu gewähr‐
leisten, wird die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen zur Durchführung von Geldspielen an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft, wie sie auch etwa für schweizerische Spielbanken oder englische Lotterien und Online‐Geldspiele gelten. Zu diesem Zweck werden Konzessionen und Bewilligungen nur an Betrei‐
ber erteilt, die über genügend Eigenmittel verfügen, einen einwandfreien Leu‐
mund nachweisen können und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Ebenso unterliegen die Durchführung bzw. der Betrieb der Geldspiele allen Beschränkungen, die nach der Praxiserfahrung geboten erscheinen, um einen sicheren und korrekten Spielbetrieb zu gewährleisten, Geldwäscherei und andere Kriminalität fernzuhalten und sozial schädlichen Auswirkungen vorzubeu‐
gen. So haben die Bewerber ein Sicherheitskonzept und (ausser für Online‐
Geldspiele) ein Sozialkonzept zur Genehmigung zu unterbreiten und während der 36 ganzen Betriebsdauer aufrechtzuerhalten, die Bewerber für eine Spielbanken‐ oder Online‐Geldspiel‐Konzession ausserdem ein Sorgfaltspflichtkonzept. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Ziele obliegt den Anbie‐
tern. Die Behörde überprüft im Rahmen ihrer Bewilligungs‐ und Aufsichtstätig‐
keit, ob die Anbieter über funktionierende interne Kontroll‐ und Überwachungs‐
systeme verfügen, mit denen sich diese Ziele erreichen lassen. Diese Überprü‐
fung erfolgt auf zwei Ebenen: Die Behörde verarbeitet die zahlreichen Informati‐
onen, Meldungen und Bewilligungsgesuche, die ihr von den Anbietern gestützt auf die rechtlichen Vorgaben und die Bestimmungen der Bewilligungs‐ und Kon‐
zessionsurkunden übermittelt werden. Zudem nimmt die Behörden Inspektionen vor Ort vor, bei welchen sie die Tauglichkeit der genannten Kontroll‐ und Über‐
wachungssysteme überprüft. Bei all dem wird mit Augenmass reguliert und kontrolliert. In diesem Sinne wer‐
den Geldspiele mit geringerem sozialpolitischem und polizeilichem Risikopoten‐
tial wie etwa Tombolas, Geschicklichkeitsspiele um Geld (wie beispielweise Billi‐
ard‐, Schach‐ oder Jassturniere) und andere traditionelle Angebote von Kleinver‐
anstaltern von der Bewilligungs‐ und Abgabepflicht befreit, und die gesetzlichen Durchführungsbedingungen beschränken sich auf das für den Schutz vor Miss‐
bräuchen unumgängliche Mass. 3.1.3 Neue wirtschaftliche Chancen; internationale Wettbewerbsfähigkeit Namentlich für die Bereiche Spielbanken, Online‐Geldspiele und Geschicklich‐
keits‐Geldspiele eröffnet das Gesetz Nischen für eine moderate Entfaltung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten, dies ganz im Sinne des laufenden Projekts „Futuro“. Dabei wird der Betrieb von Spielbanken und Online‐Glücksspielen einer Konzes‐
sionspflicht unterstellt. Diese ermöglicht der Regierung, über eine allfällige Marktöffnung behutsam zu entscheiden und die Zulassung neuer Angebote 37 quantitativ wie zeitlich beliebig zu limitieren. Die Regierung beabsichtigt, von dieser Steuerungsmöglichkeit konsequent Gebrauch zu machen; insbesondere ist derzeit auch nicht vorgesehen, mehr als eine Spielbankenkonzession zu erteilen. Aus makroökonomischer Sicht wird die Wertschöpfung von Spielbanken, Online‐
Geldspielen oder anderen Geldspielen optimiert, wenn möglichst wenig Leistun‐
gen importiert und möglichst viele exportiert werden. So ist der Nutzen etwa einer Spielbank umso grösser, je höher der Anteil der Arbeitskräfte, Investoren und Zulieferer ist, die aus der Standortregion der Spielbank stammen, und je mehr Spieldienstleistungen von Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Standort‐
region konsumiert werden. Hierfür bieten die Kleinheit und die geographische Lage Liechtensteins günstige Voraussetzungen. Sodann strebt das Gesetz einen erhöhten mikroökonomischen Nutzen an, indem mit einer Spielbank weitere touristische Anziehungspunkte verbunden werden sollen (z.B. Hotel, Konferenz‐ und Seminarinfrastruktur, Restaurant, Bar), die zusätzliche Arbeitsplätze und Möglichkeiten für lokale Zulieferer schaffen. Damit kann auch die Attraktivität von Liechtenstein für Aufenthalte im Umfeld des Geschäftstourismus markant erhöht werden. Die konzessions‐ und bewilligungspflichtigen Geldspiele unterliegen einer auf dem Bruttospielerlös (Spieleinsätze abzüglich Spielgewinne) erhobenen Sonder‐
abgabe ("Geldspielabgabe"), die ‐ zusammen mit den aus der Kooperation mit Swisslos fliessenden Erlösen ‐ zu 80 Prozent in die Landeskasse und zu 20 Prozent in einen von der Regierung zu errichtenden und zu verwaltenden Geldspielfonds fliesst. Die Abgabesätze werden innerhalb des gesetzlichen Rahmens für die ein‐
zelnen Spielformen von der Regierung so festgelegt, dass die Unternehmen mit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführten Spielen im internati‐
onalen Wettbewerb bestehen und eine angemessene Rendite auf dem investier‐
ten Kapital erzielen können. 38 3.1.4 Konzessions‐ und Bewilligungspflichten Für die Spielbanken und die Online‐Geldspiele will das Gesetz der Behörde ein Optimum an Steuerungsmöglichkeiten für die Anzahl, den Zeitpunkt und die Be‐
dingungen der Zulassungen einräumen. Zu diesem Zweck bedürfen der Betrieb einer Spielbank und die Durchführung von Online‐Geldspielen einer Konzession der Regierung. Es besteht ausdrücklich kein Rechtsanspruch auf Konzessionser‐
teilung. Der Gesuchsteller, seine wichtigsten Geschäftspartner und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten haben den Nachweis zu erbringen, dass sie Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und über einen guten Leumund sowie genügend Eigenmittel verfügen. Die rechtmässige Herkunft der eingesetz‐
ten Geldmittel ist ebenso nachzuweisen wie die Unabhängigkeit der Geschäfts‐
führung gegen aussen, die Transparenz und Überwachung des Spielbetriebs und der Geldflüsse sowie die Schaffung der Voraussetzungen für die ordnungsgemäs‐
se Veranlagung der Geldspielabgabe. Spielrelevante Aufgaben dürfen nur an Dritte delegiert werden, wenn eine vorgängige Genehmigung des AVW vorliegt und keine Funktionen im Kernbereich des Spielbetriebs betroffen sind wie bei‐
spielsweise die Identifizierung der Spielteilnehmer, die Ausgabe und Rücknahme von Jetons oder der Betrieb der Überwachungssysteme. Sodann hat der Ge‐
suchsteller im Falle einer Spielbank deren volkswirtschaftlichen Nutzen darzule‐
gen. Anders als bei den Konzessionen soll die Behörde bei der Prüfung von Bewilli‐
gungsgesuchen für Lotterien, Wetten und Geschicklichkeits‐Geldspielautomaten nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes oder andere wirtschafts‐
politische Faktoren abstellen. Hingegen ist es ihr unbenommen, in ihrem Ent‐
scheid allfälligen sozialschädlichen Auswirkungen des nachgesuchten Spielange‐
bots Rechnung zu tragen, auch mit Blick auf den Gesamtmarkt vergleichbarer Angebote. Im Übrigen sind die Bewilligungsvoraussetzungen mit den voranste‐
39 hend genannten Konzessionsvoraussetzungen weitestgehend deckungsgleich, wobei die Regierung für Kleinveranstalter alle gebotenen Erleichterungen und Befreiungen auf dem Verordnungswege vorzunehmen hat (siehe Kapitel 3.7 nachfolgend). Konzessionen und Bewilligungen für Geldspiele mit erhöhtem sozialem und poli‐
zeilichem Risikopotential werden ausschliesslich Aktiengesellschaften des liech‐
tensteinischen Rechts erteilt, deren Aktienkapital in Namensaktien aufgeteilt ist. Diese Beschränkung im Dienste einer erhöhten Transparenz und behördlichen Zugriffsmöglichkeit gilt für Spielbanken, Online‐Geldspiele und Wetten. Sie muss nicht schon im Bewerbungsverfahren erfüllt werden, aber spätestens per Ertei‐
lung der Konzession oder Bewilligung. Die Anbieter anderer Spielformen können ihr Rechtskleid frei wählen. Würdigt man die Vorschriften über die Voraussetzungen für eine Erteilung der Konzession oder Bewilligung sowie für deren Entzug, Einschränkung und Suspen‐
dierung, so kann festgehalten werden, dass mit einer korrekten und sachkundi‐
gen Anwendung dieser Bestimmungen der Griff des organisierten Verbrechens nach den Anbietern von Geldspielen praktisch ausgeschlossen wird. Unterneh‐
men, welche die Hürde der Konzessionierung oder Bewilligungserteilung erfolg‐
reich genommen haben, werden ‐ von der Aufsichtsbehörde kritisch begleitet ‐ alles daran setzen, die Konzession oder Bewilligung mit ihrer Bedeutung als un‐
verzichtbare Geschäftsgrundlage nicht zu verlieren. Dem Willen der Regierung zu Regulierung und Kontrolle mit Augenmass ent‐
spricht, dass jene Geldspielformen von der Bewilligungs‐ und Abgabepflicht aus‐
geklammert bleiben, deren soziale und polizeiliche Risiken nach der nationalen und internationalen Erfahrung insgesamt gering sind. Das betrifft zunächst die typischen Angebote von Kleinveranstaltern, etwa Tombolas von Vereinen sowie echte Geschicklichkeits‐Geldspiele beispielsweise im Rahmen von Jass‐, Schach‐, 40 Backgammon‐ oder Billiard‐Turnieren. Sodann bleiben Geldspiele im privaten kleinen Kreis ganz ohne gesetzliche Beschränkungen, soweit sie nicht gewerbs‐
mässig, Online oder via Geldspielautomaten und ähnliche Geräte betrieben wer‐
den und keiner der Spielteilnehmer die Bank spielt, d.h. finanzielle Mittel für die Durchführung des Spiels zur Verfügung stellt (und nicht nur die Infrastruktur für das Spiel Teilnehmer gegen Teilnehmer). 3.1.5 Organisation der Aufsicht Die Aufsicht soll fachlich kompetent und von den Anbietern von Geldspielen un‐
abhängig sein. Aufbauorganisation und Abläufe sollen transparent sein und ad‐
ministrative Doppelspurigkeiten vermieden werden. Ein gutes Kosten‐/Nutzen‐
Verhältnis soll auch erzielt werden, solange nur ein Teil der Spielangebote im Markt aktiv ist. In diesem Sinne sieht das Gesetz ‐ anders als in der Schweiz ‐ kei‐
ne Schaffung einer selbständigen Aufsichtsbehörde vor, sondern werden die Auf‐
sicht und der Vollzug des Gesetzes in die bestehende Behördenorganisation ein‐
gebettet; das Gesetz überträgt diese Aufgaben der Regierung, dem AVW und betreffend Umsetzung des Sorgfaltspflichtgesetzes der FMA. Der Regierung als oberster Exekutivbehörde obliegen der Erlass von Ausführungsvorschriften sowie die Erteilung und der Entzug von Konzessionen und Bewilligungen. Sie übt die Oberaufsicht über das AVW aus, welches als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die diesem Gesetz unterstellten natürlichen und juristischen Personen fungiert. Dabei überwacht das AVW die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ein‐
schliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. Es erteilt Bewilli‐
gungen überwiegend technischer Natur und trifft die notwendigen Massnahmen direkt oder in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen. Insbesondere überwacht das AVW die Geschäftsführung und den Spielbetrieb der Inhaber ei‐
ner Bewilligung oder Konzession sowie die Einhaltung des Sicherheits‐ und des Sozialkonzepts. Sodann obliegt ihm die Veranlagung und der Bezug von Abgaben, 41 Gebühren, Nachabgaben und Strafabgaben. Hierzu besitzt das AVW alle erfor‐
derlichen Befugnisse; insbesondere kann es Verfügungen erlassen und selbst vollstrecken, von den diesem Gesetz und seiner Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Unterlagen einverlangen, ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen, Sachverständige beiziehen und rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen nach vorheriger Androhung veröffentlichen, wenn sich der Betrof‐
fene deren Vollstreckung widersetzt. Es hat das Recht zum jederzeitigen Zutritt zu den Einrichtungen der Inhaber einer Bewilligung oder Konzession nach diesem Gesetz und kann in den Betrieb eines Beaufsichtigten eingreifen. Die FMA als spezialisierte Aufsichtsbehörde für die Geldwäschereiprävention überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes durch die Inhaber einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank oder von Online‐
Geldspielen. Dabei überwacht die FMA insbesondere auch die Einhaltung des Sorgfaltspflichtkonzepts. Hierzu besitzt die FMA im Wesentlichen die gleichen Befugnisse wie das AVW hinsichtlich dessen Aufgaben. Weil die Regulierung und Kontrolle von Geldspielen ganz besonderen Fachwis‐
sens bedarf, das innerhalb der Verwaltung nicht genügend vorhanden ist und mit dem Ziel einer schlanken Verwaltung auch nicht aufgebaut werden soll, richtet die Regierung einen Fachbeirat für Geldspiele als ständige beratende Kommissi‐
on ein, der ihr, dem AVW und der FMA wo immer nötig beratend zur Seite steht. Der Fachbeirat hat keine eigenen Aufsichtskompetenzen, kann aber dem Amt, der Regierung und der FMA selbständig Vorschläge unterbreiten. Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, von denen namentlich auch die Bereiche Glücksspiel‐
recht, Betrieb von Geldspielen und Suchtfragen fachkundig besetzt sein werden. Der Fachbeirat gibt sich ein Geschäftsreglement, das der Genehmigung der Re‐
gierung bedarf. 42 Die Kosten der Aufsicht werden in Form einer Aufsichtsabgabe an die Konzessi‐
ons‐ und Bewilligungsinhaber überwälzt. Sodann hat eine kostendeckende Auf‐
sichtsgebühr zu entrichten, wer eine Dienstleistung einer Aufsichtsbehörde oder eine Verfügung im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes beansprucht oder veranlasst. Aufsichtsabgabe und Aufsichtsgebühr werden von der Regierung mit Verordnung festgelegt. 3.2
Etappenweise Implementierung des Gesetzes Bevor die vom Gesetz verlangten Bewilligungen und Konzessionen für die unter‐
stellten Geldspiele nachgesucht und erteilt werden können, hat die Regierung mehrfache Vorkehrungen zu treffen, die mit Sorgfalt anzugehen sind. Insbeson‐
dere sind die Durchführungsverordnungen zu erlassen, sind beim AVW die per‐
sonellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Bearbeitung der Gesu‐
che, die Instruktion der Gesuchsteller und die Ausübung der Aufsicht zu schaffen, und ist der Fachbeirat als beratendes Organ einzusetzen. Die Regierung will ver‐
meiden, dass die Kapazitäten der Landesverwaltung dadurch übermässig gebun‐
den werden. Deshalb ermöglicht das Gesetz dessen etappenweise Umsetzung. Zu diesem Zweck sollen die Ausführungsvorschriften nicht in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden, sondern soll für die vier Hauptgruppen von Geldspielformen je eine gesonderte Durchführungsverord‐
nung erlassen werden. So kann die Regierung die Prioritäten je nach sachlicher Dringlichkeit setzen und beispielsweise zunächst die Durchführungsverordnun‐
gen und weiteren Voraussetzungen für die Geschicklichkeits‐Geldspiele, die Spielbanken und die Lotterien und Wetten bereitstellen und erst zu einem ge‐
eigneten späteren Zeitpunkt jene für die Online‐Geldspiele. 43 3.3
Sozialschutz Es ist unbestritten, dass die übermässige Teilnahme an Geldspielen zu uner‐
wünschten sozialen Begleiterscheinungen führen kann. Wo die Übertreibung ausartet, können die individuellen Folgen der Spielsucht ‐ z.B. Vereinsamung, Vernachlässigung familiärer und beruflicher Verpflichtungen, gesundheitliche Schwierigkeiten und Verschuldung ‐ neben dem sozialen und beruflichen Umfeld der betroffenen Personen insbesondere auch die bestehenden sozialen Netze belasten. Es besteht deshalb ein öffentliches Interesse, solchen unerwünschten Folgen mit den geeigneten Massnahmen vorzubeugen. Die schweizerischen Er‐
fahrungen insbesondere auch mit der Zulassung von Spielbanken und dem Aus‐
bau der Angebote von Swisslos zeigen, dass die Belastung der Gesellschaft mini‐
miert werden kann, wenn der Gesetzgeber die Anbieter von Geldspielen in ge‐
nügendem Masse in die Pflicht nimmt. Hierzu baut die Vorlage auf ein bewährtes Drei‐Säulen‐Modell. Erste Säule ist das Sozialkonzept, das der Anbieter von Geldspielen mit erhöhtem Risiko bereitzustellen und während der ganzen Betriebsdauer aufrechtzuerhalten und unter Begleitung durch die Aufsichtsbehörde weiter zu optimieren hat. Das Sozialkonzept zeigt auf, mit welchen Massnahmen der Anbieter den sozial schäd‐
lichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben will. Es legt ins‐
besondere die Massnahmen fest bezüglich Prävention von Spielsucht, wobei der Anbieter die Spieler auf die Gefahren des Geldspiels und auf Hilfsangebote hin‐
zuweisen und ihnen die Möglichkeit zur Selbstsperrung und zur Limitierung der Teilnahme am Spiel einzuräumen hat. Weiter regelt das Sozialkonzept die Mass‐
nahmen des Anbieters zur Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielern, die Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozial‐
konzepts betrauten Personals, die Erhebung von Daten betreffend die Spielsucht, die Durchsetzung von Spielsperren und Spielbeschränkungen sowie die Zusam‐
44 menarbeit mit Fachstellen, anderen Anbietern von Geldspielen oder Dritten. Kleinveranstalter von Geldspielen mit bloss geringfügigen sozialen Risiken wer‐
den von den strengen Anforderungen an das Sozialkonzept überwiegend befreit, im Übrigen geniessen sie Erleichterungen. Zweite Säule der Vorbeugung gegen Spielsucht ist ein Paket von betrieblichen Vorschriften, die darauf ausgerichtet sind, übermässige Spielanreize zu verhin‐
dern und gefährdete Personen vom Spielbetrieb auszuschliessen. So ist es den Anbietern untersagt, den Spielern Darlehen oder Vorschüsse zu gewähren. Spiel‐
banken müssen auch verhindern, dass in ihrem Umfeld Dritte den Spielern ge‐
werbsmässig Darlehen oder Vorschüsse gewähren. Die Bandbreite der den An‐
bietern erlaubten Formen von Finanztransaktionen mit Spielern wird gesetzlich stark eingeschränkt, und für den Spielbetrieb darf nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise geworben werden. Dritte Säule ist die von den Anbietern abgabepflichtiger Geldspiele zu leistende Geldspielabgabe. Der dem Geldspielfonds zufliessende Teil der Erträge ist soweit notwendig zur Finanzierung der Prävention und der Behebung von Spielsucht zu verwenden (die dem Geldspielfonds verbleibenden Mittel werden gemeinnützi‐
gen oder wohltätigen Zwecken zugeführt). 3.4
Bekämpfung der Geldwäscherei und anderer Kriminalität Wie alle Unternehmen mit hohem Anteil an Bargeldverkehr sind insbesondere Spielbanken und Online‐Geldspiele einem erhöhten Risiko ausgesetzt, von Eigen‐
tümern, Mitarbeitern oder Dritten zur Geldwäsche missbraucht zu werden, die Online‐Geldspiele insbesondere wegen der hohen Transaktionsvolumina und der hohen Mobilität der technischen und administrativen Infrastruktur. Indessen haben ausländische Gesetzgeber, Aufsichtsbehörden und Anbieter in jüngerer Zeit höchst wirksame Abwehrdispositive entwickelt, deren Anwendung bei‐
45 spielsweise dazu geführt hat, dass in den Schweizer Spielbanken kein einziger Fall festzustellen war, in dem das Unternehmen oder deren Organe ein Geldwäsche‐
reidelikt begangen hätten. Einzig im Übertretungsbereich musste die ESBK ver‐
einzelte Sanktionen wegen Verletzungen von Sorgfaltspflichten verfügen. In den Schweizer Spielbanken war auch keine nennenswerte Kriminalität durch Spiele‐
rinnen und Spieler zu verzeichnen. Die Vorlage baut auf solcher internationaler Erfahrung auf. Sie unterstellt die Inhaber einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank oder von Online‐Geldspielen dem Sorgfaltspflichtgesetz und stellt die Abwehr von Geldwäscherei und anderer Kriminalität im Zusammenhang mit den Anbietern von Geldspielen auf die folgenden vier Säulen: Die erste Säule verhindert, dass das Geldspiel‐Unternehmen als „front company“ für dubiose Eigentümer dienen kann, und dass Kader‐Mitarbeiter und Finanzka‐
näle des Unternehmens für Geldwäscherei instrumentalisiert werden. Hierzu schafft das Gesetz für alle Geldspiele mit erhöhten Risiken ‐ also nicht nur für Spielbanken und Online‐Geldspiele, sondern auch für Wetten ‐ ein Bewilligungs‐ bzw. Konzessionssystem, in dessen Rahmen die am Unternehmen wirtschaftlich Berechtigten, das Kader, die wichtigen Geschäftspartner und die eingesetzten Finanzmittel auf ihre Unbedenklichkeit durchleuchtet werden und auch für die gesamte Dauer der Bewilligung zur vollen Transparenz verpflichtet bleiben. Akti‐
engesellschaften dürfen nur Namenaktien ausgeben. Die Einhaltung von Geset‐
zen und Durchführungsverordnungen unterliegt einer engen Aufsicht durch das AVW, die FMA und die Revisionsstellen, und im Falle von Verstössen sind rigide Sanktionen vorgesehen bis hin zum Entzug der Bewilligung oder Konzession als betrieblich einschneidendste Massnahme. Die zweite Säule beschränkt die Bandbreite der den genannten Anbietern erlaub‐
ten Finanztransaktionen. So darf das Geldspiel‐Unternehmen keine Inhaber‐
checks annehmen oder ausstellen, werden Barauszahlungen und ‐rückzahlungen 46 oberhalb bestimmter Schwellenwerte (bzw. für Online‐Geldspiele generell) un‐
tersagt, damit via Banküberweisung oder Namensschecks ein „paper trail“ ge‐
währleistet ist, wird das Gewähren von Darlehen und Vorschüssen an Spieler verboten und werden einschränkende Regeln festgelegt für Gästekonti und Je‐
tondepots in Spielbanken. Die dritte Säule verhindert, dass der Kunde von Spielbanken und Online‐
Geldspiel‐Unternehmen ein Geldspielangebot beispielsweise gegenüber seiner Bank, der Steuerbehörde oder einer Untersuchungsbehörde als Scheinbegrün‐
dung für dubiosen Vermögenszuwachs instrumentalisieren kann, oder dass er den Anbieter als Wechselstube für Gelder aus krimineller Herkunft missbrauchen kann. Zu diesem Zweck werden die Spielbanken und die Online‐Geldspiele dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstellt, und es ist ihnen untersagt, den Spielteilneh‐
mern Gewinnbestätigungen auszustellen. Mit der Unterstellung unter das Sorg‐
faltspflichtgesetz werden die betreffenden Anbieter verpflichtet, ihre Kunden spätestens beim Erreichen gewisser Transaktions‐Schwellenwerte zu identifizie‐
ren und deren wirtschaftliche Berechtigung an den eingebrachten Mitteln zu prüfen, beim Vorliegen eines erhöhten Risikos zusätzliche Massnahmen vorzu‐
nehmen (verstärkte Sorgfaltspflichten nach Art. 11 Abs. 2 SPG), beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente besondere Abklärungen zu tätigen (Art. 9 Abs. 4 SPG), alle relevanten Vorgänge sauber und nachvollziehbar zu dokumentieren, im Falle eines Geldwäschereiverdachts Meldung an die FIU zu erstatten und ihre Angestellten aktuell und umfassend auszubilden. Als vierte Säule der Abwehr von Geldwäscherei und anderer Kriminalität wirkt das Sicherheitskonzept, das die Anbieter von bewilligungs‐ und abgabepflichtigen Geldspielen einrichten und aufrechterhalten müssen (siehe Kapitel 3.5 nachfol‐
gend). 47 3.5
Sicherheitskonzept Das Sicherheitskonzept schafft die Grundlage für einen korrekten, transparenten und sicheren Spielbetrieb. Nachweispflichtig ist wiederum der Anbieter, welcher der Behörde zunächst mit dem Bewilligungs‐ oder Konzessionsgesuch und da‐
nach für die ganze Dauer des Spielbetriebs namentlich auch darzulegen hat, wel‐
che Risikomanagement‐ und Kontrollsysteme wirksam geführt werden, wie un‐
berechtigtes Spielen und unberechtigte Zugriffe auf Vermögenswerte und Mana‐
gement‐, Überwachungs‐ und Kontrollsysteme verhindert werden, wie der gere‐
gelte Verlauf des Spielbetriebs und der Geldflüsse sichergestellt wird und wie die Informatiksysteme gesichert werden. Betriebsräume mit empfindlicher Nutzung bedürfen der Videoüberwachung, beispielsweise Räume mit Geldverkehr oder elektronischem Abrechnungs‐ und Kontrollsystem (EAKS) oder die Spielräume und Kassaräume einer Spielbank. Für Kleinveranstalter entfällt die Mehrheit die‐
ser Pflichten; sie müssen einzig einen erheblich erleichterten Nachweis erbrin‐
gen, wie sie unberechtigtes Spielen und unberechtigte Zugriffe verhindern und einen geregelten Verlauf des Spielbetriebs und der Geldflüsse sicherstellen. 3.6
Meldepflichten, Geschäftsbericht, Rechnungslegung 3.6.1 Meldepflichten Die Bewilligungs‐ und die Aufsichtsbehörden müssen vom Anbieter in die Lage versetzt werden, dessen Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur zum Zeitpunkt des Bewilligungsgesuchs sicherstellen zu können, sondern auch im Laufe des Bewilligungs‐ oder Konzessionsverfahrens und der gesamten Dauer des Spielbetriebs. Zu diesem Zweck schreibt das Gesetz zunächst vor, dass der Anbie‐
ter alle wesentlichen Änderungen der Bewilligungs‐ oder Konzessionsvorausset‐
zungen vor Eintritt der Rechtswirksamkeit zu melden hat, so etwa Änderungen 48 der während des Verfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen oder später erfolgte Veränderungen im Aktionariat, die zu einer Konzentration von mehr als 5 Prozent des Kapitals oder der Stimmkraft in der gleichen Hand führen, sowie Erhöhungen oder Herabsetzungen des Aktienkapitals und Vereinbarungen mit wichtigen Geschäftspartnern. Damit der einwandfreie Leumund der Anbieter gewährleistet bleibt, müssen deren Aktionäre und Organe namentlich auch die gegen sie im In‐ und Ausland allenfalls eingeleiteten bzw. ergangenen Strafunter‐
suchungen, Strafurteile, Konkursverfahren und Verfahren betreffend den Entzug oder die Suspendierung einer Bewilligung oder Konzession melden. Auch sind Änderungen des Spielangebots vor deren Umsetzung zu melden und in gewissen Fällen bewilligen zu lassen. 3.6.2 Externe Revision, Berichterstattung, Rechnungslegung Damit die Behörde ihre Aufsichtspflichten wirksam erfüllen kann, ist sie auf re‐
gelmässige Berichterstattungen der Anbieter von Geldspielen angewiesen, die ihr erlauben, einen Soll‐Ist‐Vergleich vorzunehmen. Zu diesem Zweck werden die Durchführungsverordnungen der Regierung die Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen ‐ wiederum vorbehältlich die Kleinveranstalter ‐ zur Berichterstat‐
tung über Vorgänge von erhöhter betrieblicher Bedeutung verpflichten, bei‐
spielsweise über alle ungewöhnlichen Vorkommnisse im Spielbetrieb, die Erfül‐
lung der Sorgfaltspflichten oder die Aus‐ und Weiterbildung des Personals. Ein wichtiges Informationsinstrument für die Aufsichtsbehörde sind sodann die Prüfberichte der unabhängigen externen Revisionsstellen, welche die Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen ‐ wiederum vorbehältlich die Kleinveran‐
stalter ‐ obligatorisch einzusetzen haben. Dabei prüft die Revisionsstelle auf Kos‐
ten des Anbieters nicht nur den Geschäftsbericht samt Jahresrechnung, sondern auch, ob die Geschäftstätigkeit und die innere Organisation des Unternehmens den Gesetzen, Statuten und Reglementen entspricht und ob die Voraussetzun‐
49 gen für die Erteilung der Konzession oder Bewilligung dauernd erfüllt sind. Auf‐
grund der Berichterstattung der Revisionsorgane verschafft sich die Aufsichtsbe‐
hörde Gewissheit darüber, dass die Anbieter die Vorschriften über die Rech‐
nungslegung vollumfänglich respektieren. Die Analyse der Erläuterungsberichte gestattet es ihr sodann, sich einen Überblick über wichtige Kennzahlen wie etwa die Eigenkapitalquote und ‐rentabilität zu gewinnen. Nötigenfalls kann das AVW Ergänzungen verlangen oder ausserordentliche Revisionen anordnen. Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder andere Unre‐
gelmässigkeiten fest, so setzt sie dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, be‐
richtet die Revisionsstelle dem AVW und der FMA. 3.7
Erleichterungen für Kleinveranstalter Das Gesetz kennt drei Arten von Kleinveranstaltern: (1) natürliche oder juristi‐
sche Personen, die Lotterien (einschliesslich Bingo, Tombola, Lotto‐Match) durchführen und dabei Einsätze von weniger als 100'000 Franken pro Jahr gene‐
rieren; (2) Personen, die zu rein gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck (wozu auch die Aufbesserung ihrer Vereinskasse gehören kann) Lotterien durchführen mit Preisen, die alle von Sponsoren zur Verfügung gestellt wurden, und (2) Per‐
sonen, die bis höchstens zwei Online‐Terminals für das Einlesen von Spielschei‐
nen zur Teilnahme an erlaubten Lotterien und Wetten aufstellen. Weil diesen Angeboten ein geringfügiges Risikopotential zuzumessen ist, werden die Klein‐
veranstalter von den auf die bedeutsameren Geldspiele zugeschnittenen betrieb‐
lichen Beschränkungen je nach Art des Angebots systematisch befreit oder gel‐
ten weit gehende Erleichterungen. Das gilt auch in Bezug auf die Geldspielabgabe. Tombolas, Geschicklichkeitsspiele und die von Kleinveranstaltern nach Ziff. 2 voranstehend strikt gemeinnützig o‐
der wohltätig durchgeführten Lotterien sind von der Geldspielabgabe ganz be‐
50 freit. Dasselbe gilt für das Aufstellen von Online‐Terminals für das Einlesen von Spielscheinen zur Teilnahme an erlaubten Lotterien und Wetten nach Ziff. 3 vor‐
anstehend, weil in diesen Fällen bereits die Lotterie oder Wette selber der Geld‐
spielabgabe unterliegt und eine Doppelbesteuerung zu vermeiden ist. Für die anderen von Kleinveranstaltern durchgeführten Geldspiele will die Regierung jeweils den gesetzlichen Minimaltarif von 10 % (Art. 73 Abs. 2 Bst. b) anwenden. Im Weiteren ist es auch kleinen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform unbenommen, innerhalb der Schranken des Gesetzes jene echten Geschicklich‐
keits‐Geldspiele anzubieten, die nach dem Gesetz bewilligungs‐ und abgabefrei durchgeführt werden dürfen, wie etwa Jass‐, Schach‐, Billiard‐, Dart‐ oder Back‐
gammon‐Turniere. 3.8
Steuern, Sonderabgabe, Geldspielfonds Wer ein Geldspiel durchführt und dabei steuerpflichtigen Erwerb nach dem Steuergesetz erzielt, unterliegt zunächst der Vermögens‐ und Erwerbssteuer. Dies entspricht einer Gleichbehandlung mit den anderen in Liechtenstein tätigen Unternehmen. Da jedoch mit der gewerbsmässigen Durchführung bzw. dem Be‐
trieb von Lotterien, Wetten, Spielbanken und Online‐Geldspielen regelmässig aussergewöhnlich hohe Renditen erzielt werden können, werden die genannten Angebote zusätzlich einer Sonderabgabe ("Geldspielabgabe") unterworfen, um übermässige Renditen abzuschöpfen. Im Gegenzug werden sie aus steuersyste‐
matischen Gründen von der Mehrwertsteuerpflicht und einer allfälligen Bil‐
lettsteuerpflicht ausgenommen. Die Geldspielabgabe gemäss Art. 73 wird auf den Bruttospielerträgen der abga‐
bepflichtigen Geldspiele erhoben und ist somit eine am Umsatz orientierte Ab‐
gabe. Als Bruttospielertrag gelten die Differenz zwischen den Einsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen (z.B. bei Geldspielautomaten und Rou‐
51 lette in Spielbanken sowie bei Lotterien und Sportwetten), die Kommissionen auf Geldspielen (z.B. bei Pokerspielen in Spielbanken), sowie bei Spielturnieren in Spielbanken der Überschuss zwischen den Einschreibegebühren und den ausge‐
richteten Preisen. Die Regierung legt die Abgabesätze innerhalb des vom Gesetz für die einzelnen Geldspielarten bestimmten Rahmens mit Verordnung so fest, dass die Unternehmen mit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchge‐
führten Geldspielen im internationalen Wettbewerb bestehen und eine ange‐
messene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen können. Mit dieser flexib‐
len Lösung soll sichergestellt werden, dass Liechtenstein für die Anbieter von Geldspielen zwar ein attraktiver Standort wird bzw. bleibt, aber keine unverhält‐
nismässig hohen Renditen entstehen. Veranlagung und Bezug der Geldspielabgabe richten sich nach strengen Regeln. Hat ein Anbieter die Geldspielabgabe hinterzogen oder ist die korrekte Veranla‐
gung durch ein Vergehen oder eine Übertretung nach diesem Gesetz unterblie‐
ben, so ist zusätzlich zur Nachabgabe samt Zinsen eine Geldstrafe oder eine Bus‐
se zu entrichten, die bis zum Fünffachen der Nachabgabe betragen kann. 80 Prozent der Erlöse aus der Geldspielabgabe und der Zusammenarbeit mit Swisslos fliessen in die Landeskasse und kommen damit indirekt der Allgemein‐
heit zugute, 20 Prozent fliessen in einen von der Regierung zu errichtenden und zu verwaltenden Geldspielfonds. Dessen Mittel werden für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sowie zur Finanzierung der Prävention und der Behebung von Spielsucht verwendet. Die Regierung bestimmt die Verteilkriterien mit Verord‐
nung; ein Rechtsanspruch für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Geldspiel‐
fonds besteht nicht. Im Rahmen ihres jährlichen Rechenschaftsberichts publiziert die Regierung die wichtigsten Angaben zu den gesprochenen Beträgen. Geschicklichkeits‐Geldspiele, Tombolas und die auf strikt gemeinnütziger oder wohltätiger Basis durchgeführten Lotterien (Art. 3 Abs. 1 Bst. 1 Ziff. 2) sind von 52 der Geldspielabgabe befreit; für die gewerbsmässigen Kleinveranstalter von Lot‐
terien sollen die gesetzlichen Minimaltarife zur Anwendung gelangen (siehe Kapi‐
tel 3.7 voranstehend). Für eine erste Schätzung der Erlöse aus der Geldspielabgabe einer liechtensteini‐
schen Spielbank kann davon ausgegangen werden, dass deren Bruttospielertrag sich den Werten für das Casino Bad Ragaz annähern wird (2003: 17,4 Mio. CHF; 2008: 26,4 Mio. CHF); hingegen erscheinen die Werte der Spielbanken von St. Gallen (2008: 47,1 Mio. CHF) oder Bregenz (2008: 32,4 Mio. EUR) wegen des er‐
heblich geringeren Marktpotentials einer liechtensteinischen Spielbank nicht erreichbar. Die Regierung wird die Progressionsskala mit Verordnung festlegen, weshalb auch hierzu erst grobe Annahmen getroffen werden können. Wird ein durchschnittlicher Abgabesatz von 20 Prozent angenommen, kann mit einem möglichen einnahmeseitigen Aufkommen von ca. 3,5 ‐ 5 Mio. CHF gerechnet werden. 3.9
Lotterien, Wetten und dergleichen 3.9.1 Allgemeines Der liechtensteinische Lotterie‐ und Wettmarkt wird seit 1940 überwiegend von den Produkten von Swisslos abgedeckt. Diese im Eigentum der Deutschschweizer Kantone und des Tessins stehende Gesellschaft bietet heute in Liechtenstein auf‐
grund besonderer Vereinbarung mit der Regierung nicht nur das Zahlenlotto, Sporttip und weitere Lotterie‐ und Wettspiele an, sondern in Zusammenarbeit mit verschiedenen europäischen Staaten auch die beliebte Grosslotterie EURO MILLIONS. Dadurch werden dem liechtensteinischen Spielteilnehmer sehr viel attraktivere Hauptgewinne offeriert als bei einer Beschränkung eines Anbieters nur auf die in Liechtenstein wohnhaften Spielteilnehmer. In diesem Sinne weisen jedenfalls die Grosslotterien den Charakter eines natürlichen Monopols auf, 53 weshalb eine Zersplitterung der Angebote für Liechtenstein auf eine Mehrzahl hiesiger Kleinanbieter dazu führen würde, dass keiner von ihnen wettbewerbsfä‐
hige Lotteriespiele und Sportwetten mit attraktiven Hauptgewinnen anzubieten vermöchte. Deshalb will die Regierung die bewährte Zusammenarbeit mit Swiss‐
los fortführen, wobei der letztmals 1968 an die veränderten Verhältnisse ange‐
passte Vertrag in Teilen neu zu verhandeln sein wird. Das Gesetz schafft die für eine Fortführung der Zusammenarbeit mit Swisslos erforderliche Rechtsgrundla‐
ge, indem für die von Swisslos angebotenen Grosslotterien und Sportwetten das schweizerische Lotteriegesetz weiter gelten soll. Dabei wird sich die Regierung das Recht vorbehalten, über die Zulassung künftiger Geldspielprodukte von Swisslos von Fall zu Fall zu entscheiden. Das Gesetz sorgt für den Fall vor, dass dereinst die Zusammenarbeit mit Swisslos enden oder die Schweiz ein neues Lotteriegesetz mit unerwünschten Regelungen erlassen sollte, indem es eine autonome Regulierung der Lotterien und Sport‐
wetten aufnimmt. Diese stützt sich weit gehend auf den Entwurf für ein neues schweizerisches Lotteriegesetz von 2004, der seinerzeit wegen Differenzen über die Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen allerdings nicht um‐
gesetzt wurde. 3.9.2 Veranstalterbewilligung, Spielbewilligung Diesbezüglich sieht die Regierungsvorlage ‐ im Gegensatz zur Vernehmlassungs‐
vorlage ‐ neu auch ein duales Bewilligungssystem vor, indem der Veranstalter einer gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführten Lotterie oder Wette einer‐
seits eine Veranstalterbewilligung der Regierung benötigt und andererseits für jedes einzelne Spiel eine Spielbewilligung des AVW. Für Kleinveranstalter erteilt das AVW die Veranstalter‐ und die Spielbewilligung in einer einzigen Bewilligung; Tombolas sind von der Bewilligungspflicht befreit. 54 Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Veranstalterbewilligung sei auf Kapitel 3.1.4 voranstehend verweisen. Mit der Spielbewilligung wird sicherge‐
stellt, dass die einzelnen Lotteriespiele und Wettangebote in ordnungsgemässer und transparenter Weise durchgeführt werden. Hierzu muss der Veranstalter dem AVW rechtzeitig vor der geplanten Aufnahme des Spielbetriebs die genauen Modalitäten des Spiels darlegen, einschliesslich die organisatorischen und finan‐
ziellen Abläufe, die örtliche und zeitliche Ausdehnung sowie alle wesentlichen Elemente von der Ziehung über die Feststellung des Resultats und die Ermittlung der Gewinne bis zu deren Auszahlung bzw. Verwendung im Falle der Nichteinlö‐
sung. Für Kleinveranstalter wird die Verordnung Erleichterungen vorsehen. Für Wetten kommen ergänzende Anforderungen hinzu, bei Sportwetten zum Schutz vor Manipulationen etwa der Nachweis des Wettveranstalters, vom Veranstalter des Sportanlasses rechtlich, organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig zu sein. In ihrem Entscheid kann die Behörde dem Risiko sozial schädlicher Auswir‐
kungen Rechnung tragen, welches das nachgesuchte Spiel für sich allein betrach‐
tet oder im Verbund mit den im Markt bereits angebotenen Geldspielen in sich birgt. Das Aufstellen von Online‐Terminals für das Einlesen von Spielscheinen oder die Eingabe von Quick‐Tipps zur Teilnahme an Lotterien oder Wetten beispielsweise an Kiosken bedarf einer eigenen Bewilligung des AVW. Diese will sicherstellen, dass solche Terminals allein als Verkaufspunkt für bewilligte Lotterien und Wet‐
ten dienen, aber nicht zur Bereitstellung von konzessionspflichtigen Online‐
Geldspielen missbraucht werden können. 3.9.3 Spieldurchführung Das Gesetz regelt die Anforderungen an die Durchführung von Lotterien (ein‐
schliesslich Rubellose, Lotto, Bingo, Keno und dergleichen) und Wetten. Zunächst muss die Ziehung einer Lotterie sowie jede andere Ermittlung eines spielent‐
55 scheidenden Ereignisses auf sichere und transparente Weise erfolgen und von einer Amts‐ oder Urkundsperson oder auf gleichwertige Weise überwacht wer‐
den. Die Ziehung muss mittels technischer Hilfsmittel erfolgen, die nicht manipu‐
liert werden können. Die Regierung kann deren Prüfung verlangen; bei compu‐
terunterstützter Ziehung ist die Prüfung obligatorisch. Soweit dies erforderlich und technisch wie betriebswirtschaftlich machbar ist, finden die Bestimmungen über den Spielbetrieb von Spielbanken auch auf Lotterien und Wetten Anwen‐
dung. Das bedeutet beispielsweise, dass das Teilnahmeverbot für Minderjährige oder die Spielsperre für überschuldete Personen Geltung haben wird, soweit etwa Bingo oder Sportwetten in eigens hierfür bereitgestellten Räumlichkeiten angeboten werden, nicht aber für den Vertrieb von Losen am Kiosk. Hingegen gelten etwa das Verbot von Darlehen und Vorschüssen und die Beschränkungen von Zahlungsmitteln und Finanztransaktionen für alle Lotterie‐ und Wettangebo‐
te. Für Kleinveranstalter wird die Verordnung wiederum weit gehende Erleichte‐
rungen oder Befreiungen vorsehen, etwa mit Bezug auf die Qualitätsmanage‐
ment‐, Abrechnungs‐ und Kontrollsysteme, die Pflicht zum Erlass von Spielregeln und Handbüchern, die Dokumentationspflichten und die Rechnungslegung und Revision. Die Abgabe an den Geldspielfonds wird von der Regierung durch Ver‐
ordnung festgelegt; sie beträgt mindestens 10 und höchstens 20 Prozent der Bruttospielerträge und kann je nach Spielform unterschiedlich bemessen wer‐
den. Kleinveranstalter, welche alle Spieleinsätze für wohltätige oder gemeinnüt‐
zige Zwecke verwenden und alle Preise unentgeltlich von Gönnern zur Verfügung gestellt erhalten, sind von der Geldspielabgabe ausgenommen. Tombolas sind Lotterien um Warengewinne, die bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden und bei denen die Ausgabe der Lose, die Ziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhal‐
tungsanlass stehen. Diese traditionellen Spielangebote von Vereinen und der‐
gleichen sind nicht bewilligungs‐ und abgabepflichtig. Damit die Aufsichtsbehör‐
56 de im Falle eines unzulässigen Spielmodus eingreifen kann, muss der Betreiber dem AVW vorgängig die Modalitäten des Spiels melden. Die Regierung kann die Höchsteinsätze und Höchstpreise sowie weitere elementare Modalitäten auf dem Verordnungsweg regulieren, um Auswüchsen vorzubeugen. 3.9.4 Verbot der gewerbsmässigen Spielvermittlung Die gewerbsmässige Spielvermittlung, also das Vermitteln von Spielverträgen zwischen dem Spielteilnehmer und dem Betreiber einer Lotterie oder Wette (auch in Verbindung mit dem Zusammenführen von Spielern zu Spielgemein‐
schaften), birgt in der Praxis ein nicht unerhebliches Risiko intransparenter Geld‐
flüsse und unangemessen hoher Vergütungen, die der Spielteilnehmer an den Spielvermittler zu leisten hat. Gestützt auf diesbezügliche Hinweise in der Ver‐
nehmlassung will die Regierung von der ursprünglich erwogenen Zulassung unter Bewilligungsvorbehalt absehen und solche Angebote verbieten. 3.9.5 Verbot von Schneeballsystemen und dergleichen Aufgrund ihres hohen Gefährdungspotentials bleiben die so genannten Schnee‐
ball‐ und ähnlichen Gewinnerwartungssysteme (Kettenbriefe, Pyramidensyste‐
me, Schenkkreise etc.) verboten. Demzufolge dürfen die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen nicht zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Teilnehmer insbesondere dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihnen gelingt, weitere Personen zur Teilnahme anzuwerben. Auf Anregung des Landgerichts wird dieses Verbot ‐ entgegen der Vernehmlas‐
sungsvorlage ‐ nicht in das Geldspielgesetz übernommen und hier inhaltlich prä‐
zisiert, sondern es verbleibt unverändert in § 168a StGB. 57 3.9.6 Gewinnspiele zur Verkaufsförderung Für manche Detailhandels‐ und andere Unternehmen sind Gewinnspiele zur Ver‐
kaufsförderung wertvoller Bestandteil der Absatzförderung. Deshalb besteht für den Gesetzgeber kein Anlass, solche Gewinnspiele zu untersagen, solange diese nicht zu eigentlichen Geldspielen umfunktioniert werden oder intransparent o‐
der unfair ausgestaltet sind. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen insbe‐
sondere an die Information der Spielteilnehmer eingehalten, so können Gewinn‐
spiele zur Verkaufsförderung ohne vorgängige Meldung an eine Behörde und ohne Einholen einer Bewilligung durchgeführt werden; sie unterstehen auch kei‐
ner Sonderabgabe. Auf Anregung aus der Vernehmlassung wurde die Regelung ins UWG verschoben (neuer Art. 3a), und aus Gründen der EWR‐Kompatibilität wurde vom Verbot zulasten des Veranstalters abgesehen, vom Teilnehmer einen Kaufnachweis verlangen zu dürfen. 3.10 Geschicklichkeits‐Geldspiele 3.10.1 Verbot von Geschicklichkeits‐Geldspielautomaten Wie in der Schweiz und manchen anderen europäischen Ländern (beispielsweise Frankreich, Belgien, Portugal, Griechenland) zwingt das Gesetz die Glücksspielau‐
tomaten in die Spielbanken und verbietet sie in Restaurants, Spielhallen und an‐
deren öffentlichen Lokalen. Es schafft auch die Grundlagen zur Verhinderung von illegalen Automatenspielen, die technisch anspruchsvoll beispielsweise als Kau‐
gummi‐ oder Geldwechselautomaten getarnt werden. Andererseits wollte die Vernehmlassungsvorlage nicht so weit gehen, auch sol‐
che „echte“ Geschicklichkeits‐Geldspielautomaten aus den öffentlichen Lokalen zu verbannen, die keine vergleichbare Gefahren heraufbeschwören wie ein Glücksspielautomat. Für deren Konformitätsbewertung sollte auf die Prüfung 58 durch die schweizerische Spielbankenkommission abgestützt werden, und um Gefährdungen der Spielteilnehmer zusätzlich vorzubeugen, hätte die Regierung nötigenfalls die Höchsteinsätze beschränkt. Die Regierungsvorlage übernimmt nun jedoch die Anregungen des Amtes für soziale Dienste und der Gemeinde Eschen, aus Gründen der Suchtprävention von der Zulassung von Geschicklichkeits‐Geldspielautomaten ausserhalb von Spiel‐
banken ganz abzusehen. Generell und insbesondere auch im Dienste des Kinder‐ und Jugendschutzes sei ein hochschwelliger Zugang zu Geldspielen zu gewähr‐
leisten, was durch den Betrieb von Geldspielautomaten in öffentlichen Lokalen unterlaufen würde. Die Änderung trägt auch der schweizerischen Erfahrung Rechnung, dass die Abgrenzung der Geschicklichkeits‐ von den Glücksspielauto‐
maten in der Praxis oftmals Schwierigkeiten bereitet. 3.10.2 Andere Geschicklichkeits‐Geldspiele Das Gesetz will mit Augenmass regulieren und kontrollieren, und es will im Be‐
reich der Geldspiele auch Nischen für eine moderate Entfaltung neuer wirtschaft‐
licher Aktivitäten eröffnen. In diesem Sinne werden neben den Tombolas auch weitere Geldspiele mit geringerem sozialpolitischem und polizeilichem Risikopo‐
tential von der Bewilligungs‐ und Abgabepflicht befreit, insbesondere die „ech‐
ten“ Geschicklichkeitsspiele um Geld beispielweise in Form von Billiard‐, Schach‐, Jass‐, Backgammon‐ oder Dart‐Turnieren, aber auch Quizspiele mit Wissensfra‐
gen und ähnliches mehr. Die gesetzlichen Durchführungsbedingungen beschrän‐
ken sich auf das für den Schutz vor Missbräuchen unumgängliche Minimum. Ins‐
besondere hat der Anbieter sicherzustellen, dass die Verwendung seiner Ge‐
schicklichkeits‐Geldspiele zum verbotenen Glücksspiel ausgeschlossen werden kann und dass die Transparenz und Überwachung des Spielbetriebs und der Geldflüsse gewährleistet ist. Er hat die Durchführung des Spiels und das Spiel‐
konzept dem AVW vorgängig zu melden, damit die Aufsichtsbehörde im Falle 59 verbotener Angebote rechtzeitig einschreiten kann. Einige wesentliche Bestim‐
mungen zum Spielbetrieb in Spielbanken finden sinngemäss auch für die Ge‐
schicklichkeits‐Geldspiele Anwendung, etwa über die Information der Spielteil‐
nehmer und die Einschränken betreffend Darlehen und Vorschüsse, Zahlungsmit‐
tel und Finanztransaktionen, Gewinnbestätigungen oder Werbung. 3.11 Spielbanken Aufgrund der Aufhebung des Spielbankenverbots in der Schweiz ist das gemäss Schlussprotokoll zum Zollvertrag für Liechtenstein geltende Spielbankenverbot obsolet geworden. Deshalb wurde das Spielbankengesetz nicht in die aktuelle Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvor‐
schriften aufgenommen und soll Ziffer 1 zum Schlussprotokoll über eine bilatera‐
le Vereinbarung aufgehoben werden. Ohnehin ist die Schutzwirkung des seinerzeitigen Spielbankenverbots für die Einwohner Liechtensteins weitestgehend weggefallen. Diese können heute in‐
nerhalb rund einer halben Autostunde sechs ausländische Spielbanken besuchen (Bad Ragaz, St. Gallen, Pfäffikon, Bregenz, Lindau und Konstanz). Auf der anderen Seite gilt heute europaweit als anerkannt, dass Spielbanken die Attraktivität ei‐
nes Standorts namhaft zu stärken vermögen, und zwar umso mehr, je besser die Spielbank in ein touristisches Gesamtpaket mit Hotel, Seminar‐ und Kongressinf‐
rastruktur, Restauration, Unterhaltung und Kultur eingebettet ist. Manche Tou‐
risten ‐ und insbesondere auch Geschäftstouristen mit ihrem hohen Kaufkraftpo‐
tential ‐ geben Destinationen den Vorzug, die über eine oder mehrere Spielban‐
ken mit solch breiten Annexangeboten verfügen. Die Spielbank stärkt so die qua‐
litative und strukturelle Wettbewerbsfähigkeit einer Destination und übernimmt eine gewisse "Leitbetriebsfunktion". Diese Wirkungen können Liechtenstein in besonderem Masse zu Nutzen kommen, zeichnen doch hier die Geschäftsreisen‐
den für mehr als die Hälfte der Gästenächtigungen. 60 Vor diesem Hintergrund will das Gesetz die Voraussetzungen schaffen für die Konzessionierung von Spielbanken. Dabei will die Regierung zurückhaltend vor‐
gehen, und sie sieht aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Gegebenhei‐
ten derzeit keinen Anlass, mehr als eine Konzession zu erwägen. Ähnlich wie Grosslotterien benötigen Spielbanken ein gewisses Mindesteinzugsgebiet, um ein attraktives Angebot bieten und rentabel arbeiten zu können. Die Erteilung einer Konzession wird an strengste Voraussetzungen geknüpft. Eine solche wird nur an Bewerber erteilt, die über genügend Eigenmittel verfügen, einen einwandfreien Leumund nachweisen können und Gewähr für eine ein‐
wandfreie Geschäftsführung bieten. Die rechtmässige Herkunft der eingesetzten Geldmittel ist ebenso nachzuweisen wie die Unabhängigkeit der Geschäftsfüh‐
rung gegen aussen, die Transparenz und Überwachung des Spielbetriebs und der Geldflüsse, der volkswirtschaftliche Nutzen der Spielbank sowie die Schaffung der Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Geldspielabga‐
be. Das Konzessionsverfahren von der Einreichung der Gesuche bis zur Antragstel‐
lung an die Regierung obliegt dem AVW. Die Standortgemeinde und die FMA werden zur Stellungnahme eingeladen. Wird wie geplant nur eine Konzession vergeben, liegt aber mehr als ein Gesuch vor, so entscheidet die Regierung nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens aufgrund der Qualität der Gesu‐
che im Hinblick auf ihren Beitrag zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele. Wie in der Schweiz gilt die Konzession in der Regel für 20 Jahre, kann sie verlängert werden und ist sie nicht übertragbar. Im Falle grober Unregelmässigkeiten ent‐
zieht die Regierung die Konzession; in leichten Fällen kann sie diese beschränken oder suspendieren. Damit werden automatisch auch alle Genehmigungen entzo‐
gen, beschränkt oder suspendiert, welche die Spielbank beispielsweise für be‐
stimmte Spielangebote, Jackpotsysteme oder Kooperationen mit Dritten hält. 61 Spielbanken bieten Gelegenheit zum Geldspiel namentlich an Spieltischen, Geld‐
spielautomaten, Jackpots und ähnlichen Spieleinrichtungen an. Bezüglich der Tischspiele regelt die Regierung mit Verordnung insbesondere auch, welche Ar‐
ten von Tischspielen angeboten werden dürfen und wie die Spielbank die Höchsteinsätze in Abhängigkeit der Gewinnmöglichkeiten festzulegen hat. Um reine Automatencasinos zu verhindern, wird den Spielbanken eine Pflicht zum Betrieb eines angemessenen Angebots an Tischspielen auferlegt. Bezüglich der Geldspielautomaten und Jackpotsysteme regelt die Regierung mit Verordnung insbesondere auch die Pflichten der Spielbank zur finanziellen Sicherstellung von Jackpot‐Gewinnen und die Modalitäten des Betriebs systembasierter Angebote („downloadable games“, „system based games“). Das AVW kann die Höchstge‐
winne bei Jackpots beschränken, soweit die liquiden Mittel der Spielbank dies zum Schutze der Spielteilnehmer notwendig erscheinen lassen. Sowohl für die Tischspiele wie für die Geldspielautomaten und Jackpotsysteme werden die Pflichten der Spielbank zum Erlass von Spielregeln sowie zu deren Übermittlung an das AVW zum Zwecke der Genehmigung vor Inbetriebnahme der Spiele gere‐
gelt, ebenso die Dokumentations‐ und Meldepflichten. Für die zu verwendenden Geldspiele erlässt die Regierung spieltechnische Vorschriften; sie sieht dabei eine Prüfung, eine Konformitätsbewertung oder eine Zulassung zum Zwecke des Be‐
triebes vor. Dabei kann sich die Regierung auf internationale Gepflogenheiten und insbesondere auch auf die Prüfungen durch die schweizerische Spielbanken‐
kommission bzw. die von ihr anerkannten privaten Testinstitute abstützen, sie muss also keine eigene Prüfinfrastruktur bereitstellen. Spielrelevante Aufgaben dürfen nur an Dritte delegiert werden, wenn eine vor‐
gängige Genehmigung des AVW vorliegt und keine Funktionen im Kernbereich des Spielbetriebs betroffen sind wie beispielsweise die Identifizierung der Spiel‐
teilnehmer, die Ausgabe und Rücknahme von Jetons oder der Betrieb der Über‐
wachungssysteme. Weiters unterliegen der Betrieb der Geldspiele allen Be‐
62 schränkungen, die nach der Praxiserfahrung geboten erscheinen, um einen si‐
cheren und korrekten Spielbetrieb zu gewährleisten, Geldwäscherei und andere Kriminalität fernzuhalten und sozial schädlichen Auswirkungen vorzubeugen. So haben die Bewerber ein Sicherheitskonzept, ein Sorgfaltspflichtkonzept und ein Sozialkonzept zur Genehmigung zu unterbreiten und während der ganzen Be‐
triebsdauer aufrechtzuerhalten; für die Einzelheiten sei auf die Kapitel 3.3 ‐ 3.5 verwiesen. Es gelten einschneidende betriebliche Beschränkungen, insbesondere Vorschriften zu Spielverboten (zum Beispiel ein Mindestalter von 18 Jahren), Spielsperren (beispielsweise für als überschuldet bekannte Personen), Zutritts‐ und Teilnahmebeschränkungen, Feststellung der Identität der Spieler, Verwen‐
dung von Kundendaten, Verpflichtung zum Betrieb verschiedener Kontrollsyste‐
me, Erlass von Spielregeln und Handbüchern, Verbot von Darlehen und Vor‐
schüssen, Beschränkungen für Zahlungsmittel und Finanztransaktionen, Verbot von Gewinnbestätigungen, Werbebeschränkungen, Dokumentationspflichten und Schweigepflicht. Die Annahme von Kredit‐ und Debitkarten ist unter der Voraussetzung erlaubt, dass die Transaktionen dokumentiert werden. Die An‐
nahme individueller Trinkgelder durch Mitarbeiter im Spielbereich ist verboten. Sodann unterstehen die Spielbanken dem Sorgfaltspflichtgesetz und in dessen Rahmen der Aufsicht durch die FMA. Betreffs Geschäftsbericht, Rechnungsle‐
gung und externe Revision siehe Kapitel 3.6.2 voranstehend. Die Abgabe an den Geldspielfonds wird von der Regierung durch Verordnung festgelegt; sie beträgt mindestens 12.5 und höchstens 33 Prozent der Bruttospie‐
lerträge. Der Abgabesatz wird progressiv gestaltet und kann für Tischspiele, Geldspielautomaten und Spielturniere unterschiedlich bemessen werden. Für die ersten vier Betriebsjahre gilt ein ermässigter Satz. 63 3.12 Online‐Geldspiele Liechtenstein ist wohl das erste europäische Land, das eine Bewilligung für den Betrieb von Online‐Geldspielen erteilt hat: 1995 wurde der Internationalen Lot‐
terie in Liechtenstein Stiftung (ILLF) als bisher einzigem Unternehmen aufgrund von Ausnahmeregelungen des Lotteriegesetzes die Durchführung der Internet‐
lotterie PLUS Lotto bewilligt. ILLF nimmt die Einsätze von Spielern weltweit an, ausser von Spielern aus der Schweiz und aus den Niederlanden. In den Stiftungs‐
statuten ist festgelegt, dass 75% des Umsatzes für die Ausschüttung an die Lotte‐
riegewinner reserviert, 5% für gemeinnützige oder wohltätige liechtensteinische Zwecke zu verwenden und 20% für den kaufmännischen Aufwand, für gemein‐
nützige Vergaben und die Ausrichtung von Tantiemen an den Stiftungsrat be‐
stimmt sind. Zwar veröffentlich PLUS Lotto keine Geschäftszahlen, doch wurde kommuniziert, dass die Umsätze seit der Betriebsaufnahme 1995 stetig gestiegen sind. Soziale oder polizeiliche Probleme sind Liechtenstein aus den Online‐
Geldspielangeboten von ILLF nicht erwachsen. Zusätzlich nehmen Einwohner Liechtensteins an Online‐Geldspielen anderer Betreiber teil, die heute auch hierzulande aus der ganzen Welt auf tausenden von spezialisierten Internet‐Plattformen angeboten werden. Die bisher bekann‐
ten Studien zeigen, dass die durchschnittlichen Ausgaben der Teilnehmer an On‐
line‐Geldspielen eher niedrig sind, ebenso der Anteil der Häufigspieler um hohe Einsätze. Es darf angenommen werden, dass die allermeisten Nutzer ihr Spiel‐
verhalten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten halten. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, dass das Gesetz auch im Bereich Online‐Geldspiele gewisse Nischen für eine moderate Entfaltung neuer wirt‐
schaftlicher Aktivitäten eröffnet. Deshalb schafft das Gesetz die Voraussetzungen für die Konzessionierung von Online‐Geldspielen, wobei genau die gleich stren‐
gen Anforderungen an die Konzessionserteilung gelten wie für die Spielbanken. 64 Und wie bei diesen will die Regierung bei der Konzessionierung von Online‐
Geldspielen behutsam vorgehen. So sollen zunächst nur wenige Konzessionen an Bewerber mit besonders hohen Standards erteilt und danach die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen sorgfältig evaluiert werden, bevor weitere Konzessi‐
onierungen in Betracht gezogen werden. Die Konzession gilt in der Regel für fünf Jahre. Online‐Geldspiele lassen sich nicht rentabel betreiben, wenn der Anbieter nur Spielteilnehmer aus Liechtenstein zulassen darf. Anderseits will die Regierung verhindern, dass Online‐Geldspiel‐Anbieter eine liechtensteinische Konzession dazu missbrauchen, unter systematischer Verletzung von ausländischen Verbo‐
ten und Beschränkungen Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Spielteilneh‐
mern einzugehen. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass die Angebote eines liech‐
tensteinischen Konzessionärs auch im Ausland zugänglich sein können, soweit dadurch der Rechtsfriede mit dem Ausland nicht gestört wird. Das bedeutet ins‐
besondere, dass der liechtensteinische Anbieter von Online‐Geldspielen zusätz‐
lich auch ausländische Bewilligungen oder Konzessionen einzuholen hat, wo sol‐
che vorgeschrieben sind, und dass er ausländische Verbote und Beschränkungen zu beachten hat, will er nicht den Entzug seiner liechtensteinischen Konzession oder eine Bestrafung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. b riskieren. Via Mittel der Telekommunikation verbreitete Online‐Geldspiele sind für die Nutzung durch Private über deren Computer, Telefon oder ähnliche Medien ge‐
dacht. Hingegen dürfen sie nicht missbraucht werden, um casinoähnliche Einrich‐
tungen zu führen, weshalb das Anbieten von Online‐Geldspielen in öffentlichen Lokalen, Spielhallen und Gastgewerbebetrieben untersagt ist. Soweit Online‐
Geldspiele in Spielbanken angeboten werden, gelten sinngemäss die Vorschriften über die Geldspielautomaten, einschliesslich die Unterstellung unter die Geld‐
spielabgabe. 65 Grundsätzlich sind online die gleichen Spiele erlaubt, welche das Gesetz und die Behörden den Spielbanken und den Veranstaltern von Lotterien, Wetten und Geschicklichkeitsspielen erlauben. Allerdings kann die Regierung das Spielange‐
bot im Rahmen der Konzessionsauflagen nach freiem Ermessen beschränken, beispielsweise wenn ein Anbieter die erhöhten Voraussetzungen für die Durch‐
führung von Sportwetten nicht erfüllt. Die betrieblichen Bestimmungen des Gesetzes schreiben vor, dass die elektroni‐
schen Plattformen für die Durchführung und die Kontrolle der Online‐Geldspiele in Liechtenstein betrieben und gewartet werden müssen und der Zertifizierung durch ein ausgewiesenes und unabhängiges, vom AVW genehmigtes Testinstitut bedürfen. Der Konzessionsinhaber kann gewisse unterstützende Dienstleistun‐
gen von Dritten beziehen, insbesondere das Server Hosting, die Spielervermitt‐
lung sowie Marketing und Promotion, wobei die Regierung hierfür mit Verord‐
nung besondere Bewilligungspflichten vorsehen kann. Das Kontrollsystem des Konzessionärs muss alle wesentlichen betrieblichen Abläufe einbeziehen, ein‐
schliesslich das Betriebskonzept mitsamt allen internen Abläufen und Verfahren, das Verfahren zur Teilnahme am Spiel und das Verfahren zur Ermittlung und Aus‐
zahlung von Spielgewinnen, sodann das richtige Funktionieren der Software, die Buchführung, das Verfahren zur Gewährleistung einer sicheren technischen Inf‐
rastruktur, das Sicherheitskonzept einschliesslich Notfallkonzept zur Sicherstel‐
lung des planmässigen Betriebs nach Systemausfällen und das Sorgfaltspflicht‐
konzept. Die Homepage des Anbieters muss eine Reihe von gesetzlich bestimm‐
ten Informationen über den Konzessionär und die Spielbedingungen enthalten sowie den Hinweis auf das Verbot der Teilnahme an Geldspielen durch Minder‐
jährige und vom Spielbetrieb gesperrte Personen. Bevor der Anbieter einen Teil‐
nehmer zum Geldspiel zulässt, muss er ihn identifizieren, indem er von ihm die Personalien, die Angaben über das verwendete Bankkonto oder die Kreditkarte mit Name und Adresse des Halters sowie die e‐mail‐Adresse einverlangt. Und 66 zum weiteren Schutze vor Geldwäscherei muss der Anbieter nach den noch wei‐
ter gehenden Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes die Identität des Spiel‐
teilnehmers (Vertragspartners) feststellen und überprüfen, bevor er zu Gunsten des Spielteilnehmers Überweisungen ab gewissen Schwellenwerten tätigt. Nöti‐
genfalls ist eine amtlich echtheitsbeglaubigte Kopie eines beweiskräftigen Doku‐
ments einzuverlangen. Hat ihm ein Spieler falsche Angaben gemacht, so muss der Anbieter die Geschäftsbeziehung sofort abbrechen. Zum Zweck eines für Spielteilnehmer und Aufsichtsbehörden transparenten Spielablaufs und der Verhinderung von Geldwäscherei schränkt das Gesetz die Verwendung von Kundenkonti und Instrumenten des Zahlungsverkehrs erheblich ein. So ist der Anbieter verpflichtet, für jeden Spieler ein einziges Kundenkonto einzurichten, über das sämtliche Transaktionen zugunsten und zulasten dieses Spielers abgewickelt werden. Kein Spieler darf über mehr als ein Kundenkonto verfügen. Überweisungen zugunsten des Spielers dürfen ausschliesslich auf jenes Konto ergehen, von dem der Spieler zuletzt Einlagen getätigt hat. Zum Zwecke der Sicherung eines zuverlässigen „paper trail“ dürfen Einlagen des Kunden nur durch elektronische Überweisung, Debit‐ oder Kreditkarten, Einzahlungen bei einer Bank oder Post oder Bankscheck erfolgen, wogegen mit Spielteilnehmern keine Bargeschäfte abgewickelt werden dürfen. Der gesamte Zahlungsverkehr mit dem Spielteilnehmer wie auch die Spielvorgänge sind lückenlos zu dokumen‐
tieren. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass der Spieler jederzeit über den aktu‐
ellen Saldo seines Kundenkontos informiert wird und in die Kontodetails Einblick nehmen kann, und der Spieler kann grundsätzlich jederzeit die sofortige Über‐
weisung seiner Guthaben und die Auflösung seines Kontos verlangen. Weiter muss der Anbieter eine Reihe von Massnahmen zum Schutze der Kundengelder treffen; so muss er die eigenen Gelder und jene der Spieler getrennt verwalten, seine Bankbeziehungen mit Liechtensteinischen Banken unterhalten und ist es 67 ihm verboten, die Kundengelder aktiv zu bewirtschaften. Für Rechnungslegung und Revision gelten im Wesentlichen die für Spielbanken geltenden Vorschriften. Die renommierten Anbieter von Online‐Geldspielen arbeiten heute allesamt mit Bewilligungen aus Niedrigsteuerländern, welche ihre Attraktivität für diesen noch jungen Wirtschaftszweig vermittels äusserst niedriger Sonderabgaben zu‐
sätzlich erhöhen. Deshalb sieht das Gesetz im Interesse der internationalen Wettbewerbsfähigkeit vor, dass der Satz für die Geldspielabgabe mindestens 5 und höchstens 12.5 Prozent der Bruttospielerträge beträgt, wobei die Regierung den Abgabesatz mit Verordnung je nach Art des angebotenen Online‐Geldspiels unterschiedlich bemessen kann. 3.13 Strafbestimmungen Neben den administrativen Sanktionen (Entzug, Suspendierung und Beschrän‐
kung von Konzessionen und Bewilligungen; Verwaltungssanktionen; Einzug un‐
rechtmässig erlangter Vermögensvorteile) sind zur Durchsetzung des Gesetzes auch Strafbestimmungen unerlässlich. Damit das Gesetz angesichts der teils er‐
heblichen finanziellen Interessen von Geldspielanbietern seine präventive Wir‐
kung entfalten kann, wird der maximale Strafrahmen mit Bezug auf die Bussen bei Übertretungen im Vergleich etwa zur Regelung des Bankengesetzes (Art. 63 Abs. 3) ausgeweitet. Vergehen werden vom Landgericht bestraft, Übertretungen von der Regierung. 4.
VERNEHMLASSUNG Die Regierung hat mit Beschluss vom 23. Juni 2009 zu RA 2009/1472‐7117 den Vernehmlassungsbericht zur Schaffung eines Geldspielgesetzes (damals noch: Gesetz über die Glücks‐ und Geschicklichkeitsspiele mit Einsatz‐ und Gewinnmög‐
lichkeit) sowie weiterer Erlasse zur Kenntnis genommen und genehmigt. Die 68 nachfolgenden Institutionen wurden ersucht, zuhanden des Ressort Finanzen bis zum 28. September 2009 ihre Stellungnahmen abzugeben: •
Gemeinden •
Liechtensteinischer Bankenverband •
Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer •
Liechtensteinische Treuhändervereinigung •
Liechtensteinische Industrie‐ und Handelskammer •
Wirtschaftskammer Liechtenstein für Gewerbe, Handel und Dienstleistung •
Liechtenstein Tourismus •
Verband kaufmännisch Befähigter •
Finanzmarktaufsicht •
Gastronomie Liechtenstein •
Verwaltungsgerichtshof •
SWISSLOS Der Vernehmlassungsbericht erging zudem zur internen Stellungnahme an: •
Stabsstelle EWR •
Landgericht •
Steuerverwaltung •
Amt für Volkswirtschaft •
Amt für Auswärtige Angelegenheiten •
Datenschutzstelle •
Ressort Finanzen •
Landespolizei 69 •
Amt für Soziale Dienste Von der gebotenen Möglichkeit machten folgende Institutionen Gebrauch: •
Liechtensteinischer Bankenverband •
Gastronomie Liechtenstein •
Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer •
Wirtschaftskammer Liechtenstein •
Liechtensteinische Treuhändervereinigung •
FMA •
Liechtenstein Tourismus •
SWISSLOS •
International Lottery in Liechtenstein Foundation •
Liechtensteinische Industrie‐ und Handelskammer •
Gemeinde Mauren •
Gemeinde Eschen •
Gemeinde Triesen •
Gemeinde Gamprin •
Gemeinde Schellenberg •
Gemeinde Ruggell •
Gemeinde Planken •
Gemeinde Balzers •
Gemeinde Triesenberg •
Amt für Handel und Transport •
Amt für Soziale Dienste 70 •
Datenschutzstelle •
Stabsstelle EWR •
Landgericht •
Amt für Volkswirtschaft •
Landespolizei •
Steuerverwaltung •
Amt für Auswärtige Angelegenheiten Alle übrigen Institutionen verzichteten auf eine Stellungnahme. Die Vernehmlassungsvorlage wurde grundsätzlich positiv aufgenommen und begrüsst; kein Verband bzw. keine Institution sprach sich gegen die Vorlage aus. Mit ihr werde eine kohärente Geldspielpolitik erst ermöglicht. Das Gesetz ermög‐
liche sodann die Zulassung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten unter gleichzeitiger Bekämpfung der damit einhergehenden unerwünschten Begleiterscheinungen. Aus volkswirtschaftlicher Sicht sei die wirtschaftliche Belebung der Region mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze und der Förderung der touristischen Attrakti‐
vität grundsätzlich positiv zu beurteilen. Die Wirtschaftskammer Liechtenstein betont, dass das Gesetz Nischen für eine moderate Entfaltung neuer wirtschaftli‐
chen Aktivitäten, namentlich für die Bereiche Spielbanken, Geschicklichkeits‐
Geldspiele und Online‐Geldspiele eröffnet. Einzig die Gemeinde Ruggell begrüsst zwar grundsätzlich die Modernisierung der Gesetzesmaterie, lehnt jedoch eine Ausweitung auf neue Angebote wie Spielbanken aus sozial‐ und regionalpoliti‐
schen Gründen ab. Nach Meinung des Gemeinderates genügt das Angebot an ausländischen Spielbanken in der näheren Umgebung durchaus. Besonderer Wert wird darauf gelegt, dass das Gesetz internationale Standards bzgl. Regulierung, Kontrolle und Besteuerung erfülle, um damit einen sicheren, 71 professionellen und korrekten Spielbetrieb zu gewährleisten, Geldwäscherei und andere Formen von Kriminalität fernzuhalten und sozial schädlichen Auswirkun‐
gen vorzubeugen. Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung ist der Mei‐
nung, dass das vorliegende Gesetz generell zu übervorsichtig ausgestaltet ist, als dass es für internationale Anbieter ‐ und nur für solche könne das Online‐
Geschäft lukrativ sein ‐ eine wirkliche Alternative böte. Wenn Geldspiele eine mögliche Diversifizierung für den Wirtschaftsplatz Liechtenstein darstellen sollen, dann appelliert die Treuhändervereinigung für liberale Lösungen. Struktur des Gesetzes Im Rahmen der legistischen Prüfung regte der Rechtsdienst der Regierung eine neue Struktur des Gesetzes an mit dem Ziel, dessen Lesbarkeit zu erhöhen. Ins‐
besondere wurde vorgeschlagen, die allgemeinen Bestimmungen über die Bewil‐
ligungen und Konzessionen, die Sicherheits‐, Sorgfaltspflicht‐ und Sozialkonzepte und die Durchführung der Spiele in die Regelungen zu den einzelnen Spielformen (Spielbanken, Lotterien und Wetten, Geschicklichkeitsspiele, Online‐Geldspiele) zu integrieren. Die Anregung wurde in der Weise übernommen, dass die allge‐
meinen Bestimmungen der Vernehmlassungsvorlage nunmehr ins Kapitel über die Spielbanken verschoben und dort so normiert sind, dass sich die Kapitel über die anderen Angebotsformen vielfach mit blossen Verweisen darauf begnügen können. Diese neue Struktur erhöht die Lesbarkeit des Gesetzes erheblich, aber bewirkt ein rein volumenmässiges Übergewicht des Kapitels über die Spielban‐
ken, das mit der begrenzten praktischen Bedeutung einer liechtensteinischen Spielbank in einem gewissen Widerspruch steht. Die neue Struktur führt ferner zu einer Neunummerierung fast aller Bestimmungen des Gesetzes, mit der Wir‐
kung, dass die einzelnen Anregungen aus der Vernehmlassung neu zugeordnet werden mussten. 72 Aufsicht und Kompetenzverteilung Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer begrüsst die adäquate Aufsicht. Die Liechtensteinische Industrie‐ und Handelskammer (LIHK) und die FMA vertre‐
ten die Ansicht, dass die Vollzugskompetenz für das Sorgfaltspflichtgesetz der FMA zu übertragen sei und die sorgfaltspflichtrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage des Art. 40 GSG ausschliesslich im Sorgfaltspflichtgesetz und in der Sorgfaltspflichtverordnung zu regeln seien. Die FMA betont, dass die Aufsicht und der Vollzug des SPG eine der Hauptaufgaben der FMA darstelle und nicht aufgespalten werden sollte. Der Liechtensteinische Bankenverband ist der Mei‐
nung, dass die FMA als alleinige Aufsichtsbehörde vorgesehen werden sollte. Dies hätte zunächst den Vorteil, dass eine von der Verwaltung unabhängige In‐
stanz als Aufsichtsorgan vorgesehen wäre. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Aufsichtsfunktionen in den Bereichen Sorgfaltspflichten und Transaktionen heute für alle Sorgfaltspflichtigen bei der FMA beheimatet sind. Der Fachbeirat habe einerseits sehr viele Aufgaben, andererseits aber wenig Ver‐
antwortung und Rechte. Diese Ausgestaltung sollte gemäss LIHK nochmals über‐
dacht werden, da ähnliche Kommissionen in den Nachbarländern weitaus mehr Befugnisse hätten. Lotterie SWISSLOS begrüsst die in der Vernehmlassungsvorlage erwähnte vorgesehene Fortsetzung der Kooperation mit ihr. Eine Fortsetzung der Kooperation bedinge aber, dass die Rahmenbedingungen für SWISSLOS in Liechtenstein nicht ver‐
schlechtert werden und dass keine erheblichen zusätzlichen administrativen Aufwendungen anfallen. Die Bestimmungen für Lotterien und Sportwetten seien nicht mit dem Geschäftsmodell von SWISSLOS vereinbar. Das Territorialprinzip 73 sei gegenüber der Schweiz, aber auch gegenüber allen anderen Nationalstaaten einzuhalten. Die Synergien und Koordination mit der Schweizer Aufsichtsbehörde und die Unabhängigkeit liechtensteinischer Aufsichtsorgane müssten gesichert werden. Die International Lottery in Liechtenstein Foundation empfiehlt umge‐
kehrt, betreffend Internetspielen klar festzulegen, dass sich der Abschlussort bei einer Internettransaktion am geographischen Standort des Servers, auf dem das Spielprogramm effektiv abläuft, befindet. Ob dies rechtlich im Land, in dem sich der ausländische Spieler beim Spielabschluss befindet, erlaubt ist, sei somit nicht vom Spielbetreiber zu prüfen bzw. zu verantworten. Geschicklichkeits‐Geldspielautomaten. Das Amt für Soziale Dienste und die Gemeinde Eschen sprechen sich gegen die Einführung von Geschicklichkeits‐Geldspielautomaten aus. Aus suchtpräventiver Sicht sei ein hochschwelliger Zugang zu Geldspielen unerlässlich. Demgegenüber vertritt Gastronomie Liechtenstein die Auffassung, dass für Gastronomiebetriebe zusätzlich zu den Geschicklichkeits‐Geldspielautomaten auch die Möglichkeit zum Erhalt einer Bewilligung für Pokerspiele geschaffen werden soll. Spielbank Das Amt für Soziale Dienste ist der Meinung, dass nur eine einzige Konzession für eine Spielbank vergeben werden sollte. Die Gastronomie Liechtenstein sieht der Möglichkeit zur Errichtung einer Spielbank im Fürstentum Liechtenstein positiv gegenüber. In Bezug auf Spielbanken könne aus Sicht des Tourismus bestätigt werden, dass diese Spielform die Attraktivität eines Standorts zu stärken vermag. Dies gemäss Liechtenstein Tourismus umso mehr, je besser die Spielbank‐
Einrichtung in ein touristischen Gesamtpaket mit Hotel‐, Seminar‐ und Kongress‐
infrastruktur, Restauration, Unterhaltung und Kultur eingebettet sei. 74 Abgabe für Geldspielfonds (neu: Geldspielabgabe) Die Gastronomie Liechtenstein, Liechtenstein Tourismus und die Wirtschaft‐
kammer erachten die Abgabe für den Geldspielfonds insbesondere für die Spiel‐
banken als zu niedrig. Es wird deshalb eine Erhöhung der Bandbreite empfohlen. Die erlösabhängige Spielabgabe soll durch den Gesetzgeber so geregelt werden, dass der Standort Liechtenstein für die Ansiedlung der im Gesetz geregelten Un‐
ternehmen attraktiv ist und sich gleichzeitig an den in den umliegenden Ländern geltenden Werten orientiert. Die LIHK empfiehlt, den Verwendungszweck der Erlöse aus der Abgabe für den Geldspielfonds etwas breiter zu definieren (z.B. Soziales). Das Amt für Soziale Dienste betont, dass als Verwendungszweck der Mittel des Geldspielfonds die Prävention im Suchtbereich, insbesondere die Spielsucht, im Gesetzestext explizit aufgeführt werden sollte (Suchtpräventions‐
kampagnen bzw. ‐projekte). Die International Lottery in Liechtenstein Foundati‐
on findet den Abgabesatz für Lotterien von 10 bis 20 Prozent relativ hoch. Auf die einzelnen Stellungnahmen wird in den Erläuterungen zu den jeweiligen Bestimmungen eingegangen. 5.
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN UNTER BERÜCK‐
SICHTIGUNG DER VERNEHMLASSUNG 5.1
Geldspielgesetz Zu Art. 1 Die Bestimmung regelt in Absatz 1 den Gegenstand des Gesetzes. Aufgrund der internationalen Erfahrung, dass nicht nur den Glücksspielen erhebliche soziale und polizeiliche Gefahren innewohnen können, sondern dass laufend neue Spiel‐
formen entwickelt werden, die unter dem Deckmantel eines angeblichen Ge‐
schicklichkeitsspiels vergleichbare Gefahren heraufbeschwören, regelt das Ge‐
75 setz sämtliche gewerbsmässig oder öffentlich betriebenen Glücks‐ und Geschick‐
lichkeitsspiele um Geld oder andere geldwerte Vorteile. Insbesondere regelt es, unter welchen Voraussetzungen Spielbanken, Lotterien, Wetten, Geschicklich‐
keits‐Geldspielen und Online‐Geldspiele zugelassen werden und betrieben bzw. durchgeführt werden dürfen und inwiefern diese Spiele einer besonderen Abga‐
be ("Geldspielabgabe") unterliegen. Abs. 2 nimmt jene Geldspiele von der Anwendung des Gesetzes aus, denen keine oder nur vernachlässigbare soziale oder polizeiliche Risiken zugeschrieben wer‐
den. Das gilt für alle nicht gewerbsmässig durchgeführte Geldspiele im kleinen privaten Kreis, ausser ein Spielteilnehmer spiele Online oder mittels Geldspielau‐
tomat oder stelle finanzielle Mittel für die Durchführung des Geldspiels zur Ver‐
fügung, so etwa wenn er „die Bank spielt“. Damit bleibt also beispielsweise ein Texas Hold’em‐Pokerspiel im privaten Kreis erlaubt, nicht aber Roulette oder Black Jack. Dem Gesetz ebenfalls nicht unterstellt sind sodann alle Spiele, bei denen der Teilnehmer zwar Geld einsetzen, aber keinen Geldgewinn oder anderen vermö‐
genswerten Vorteil erzielen kann, also beispielsweise das Spiel an Flipperkästen, Flug‐ und Autorenn‐Simulatoren und Video‐Kampfspielen, aber auch der Betrieb von Musikautomaten und dergleichen. Im Dienste einer Entlastung der Veran‐
stalter und der Verwaltung beabsichtigt die Regierung, die aufgrund von Verord‐
nungen von 1912 und 1977 geltenden Bewilligungspflichten für solche Unterhal‐
tungsspiele mit minimalem Risiko sozial schädlicher Auswirkungen aufzuheben. Schliesslich bleibt auch das Anbieten von Spielen frei, bei denen der Teilnehmer zwar einen Geldgewinn oder anderen vermögenswerten Vorteil erzielen kann, hierfür aber keinerlei geldwerten Einsatz zu leisten hat, wie etwa bei Wettbe‐
werben und Preisausschreiben. Vorbehalten bleiben die besonderen Durchfüh‐
rungsvoraussetzungen für die Gewinnspiele zur Verkaufsförderung, die durch 76 entsprechende Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ge‐
regelt werden (Abs. 3). Andere Gewinnspiele, die nicht den Absatz von Produk‐
ten oder Dienstleistungen fördern, sondern aus der Durchführung des Spiels sel‐
ber Erlöse generieren sollen (z.B. TV‐Gewinnspiele), unterstehen den Bestim‐
mungen über die Lotterien, soweit nicht zweifelsfrei ein Geschicklichkeitsspiel vorliegt (z.B. Quizspiele mit bloss geringfügigem Zufallselement). Abs. 4 schafft die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weiterführung der be‐
währten Zusammenarbeit mit Swisslos im Bereich der Grosslotterien und Sport‐
wetten. Die Regierung hat die EWR‐Konformität einer Weiterführung der Mono‐
polsituation mit Swisslos abgeklärt; im Lichte der Währungsunion mit der Schweiz und des aufgrund der Kleinheit des Marktes eingeschränkten Investiti‐
onsinteresses alternativer ausländischer Anbieter hat ein von der Regierung be‐
auftragter Gutachter jedenfalls für den Bereich Lotterien keine Bedenken. Weil verschiedene Bestimmungen des Gesetzes mit dem aktuellen Geschäftsmodell von Swisslos im Widerspruch stehen (beispielsweise die Konzessionspflicht für Online‐Geldspiele, der Rechtsformzwang und die Vorschriften betreffend Rech‐
nungslegung und Revision), soll sich die Zusammenarbeit wie bisher nach dem schweizerischen Lotteriegesetz richten, das mit Bezug auf die Modalitäten dieser Zusammenarbeit weiter gelten soll. Dabei will die Regierung den seit 1968 un‐
veränderten Vertrag mit Swisslos an die geänderten Verhältnisse anpassen und insbesondere auch sicherstellen, dass Liechtenstein keine Angebote übernehmen muss, die vom Geldspielgesetz als unzulässig erklärt werden, wie etwa Geldspiel‐
automaten ausserhalb der Spielbanken. Der Vertrag der Regierung mit Swisslos wird alle erforderlichen Auflagen enthalten; er tritt an die Stelle gesonderter Be‐
willigungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Konzessionen nach Art. 60. Die Gemeinde Triesen unterstützt ein Swisslos‐Monopol für Grosslotterien nur unter der Bedingung, dass im Gegenzug künftige Lotterieunternehmen mit Sitz in 77 Liechtenstein ebenfalls im Ausland tätig sein können. Die Anregung ist insbeson‐
dere mit Blick auf die Online‐Geldspiele im Rahmen von Art. 7 bereits umgesetzt. Zu Art. 2 Der Zweckartikel ist absichtlich kurz und prägnant gefasst. Er setzt gewissermas‐
sen die Leitplanken für die Ausübung des Ermessens durch die Vollzugsbehörden. Hierzu bestimmt das Gesetz drei gleichrangig nebeneinander stehende Hauptzie‐
le und ein nachrangiges Nebenziel. Erstes Hauptziel ist das Gewährleisten eines sicheren, ordnungsgemässen und transparenten Spielbetriebs. Es richtet sich insbesondere auf den Schutz der Spielteilnehmer vor unlauteren Machenschaf‐
ten und vor unsorgfältiger oder übermässig aggressiver Geschäftsbesorgung im Spielbetrieb. Zweites Hauptziel ist das Verhindern von Geldwäscherei, organisier‐
ter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung durch die Anbieter von Geldspielen, ihre Kunden oder Drittpersonen im Umfeld des Spielbetriebs. Es richtet sich ins‐
besondere auf den Schutz der Gesellschaft. Drittes Hauptziel ist die Vorbeugung gegen sozialschädliche Auswirkungen des Spielbetriebs. Es richtet sich insbeson‐
dere auf den Schutz exzessiv spielender Menschen vor sich selbst. Nur im Rah‐
men dieser drei Hauptziele will das Gesetz auch einen volkswirtschaftlichen Nut‐
zen erzielen, indem es dem Staat Einnahmen verschaffen sowie gemeinnützige und touristische Projekte unterstützen soll. Die FMA und die Liechtensteinische Treuhändervereinigung regen an, Abs. 1 Bst. b genauer auf die Regelungen des Sorgfaltspflichtgesetzes abzustimmen. Die An‐
regungen wurden übernommen, ebenso wie verschiedene weitere Vorschläge der FMA zur präzisen Abstimmung der Erläuterungen auf die Begriffe des Sorg‐
faltspflichtgesetzes. Gestützt auf verschiedene Anregungen in der Vernehmlassung, den Verwen‐
dungszweck der Mittel aus der Geldspielabgabe weiter zu fassen, wurde die Ein‐
nahmenbeschaffung für den Staat zu einem Teilzweck des Gesetzes erklärt und 78 die Zweckbindung der Erlöse aus der Geldspielabgabe für gemeinnützige und touristische Projekte eingeschränkt, indem neu 80 Prozent der Erlöse aus der Geldspielabgabe an die Landeskasse überwiesen werden und nur noch 20 Pro‐
zent an den Geldspielfonds (Art. 76 Abs. 2 Bst. a). Zu Art. 3 Die Bestimmung definiert insgesamt 20 der im Gesetz wiederholt vorkommen‐
den Begriffe in alphabetischer Reihenfolge. Swisslos regt an, den Bruttospielertrag auch für Lotterien und Wetten zu definie‐
ren als die Differenz zwischen den Einsätzen und den Gewinnen (Abs. 1 Bst. c Ziff. 1) und die Definition der Kleinveranstalter betreffend das Angebot an Online‐
Terminals für das Einlesen von Spielscheinen zur Teilnahme an Lotterien und der‐
gleichen (Abs. 1 Bst. l Ziff. 3) restriktiver zu fassen. Das Amt für Volkswirtschaft und das Amt für Handel und Transport regen an, für die Definition der Gewerbs‐
mässigkeit auf das Gewerbegesetz abzustellen. Diese Anregungen wurden über‐
nommen, letztere durch Verzicht auf eine eigene Definition der Gewerbsmässig‐
keit im Geldspielgesetz. Swisslos regt weiter an, bei der Definition der Lotterie von der Festlegung einer maximalen Ausschüttungsquote von 75% abzusehen (Abs. 1 Bst. m Ziff. 4), weil damit (allein) keine Begrenzung des Spielsuchtpotentials zu erreichen sei (wobei Swisslos an anderer Stelle gegenteilig argumentiert), aber eine Wettbewerbsver‐
zerrung zugunsten von Sportwetten und anderen Glücksspielen entstehen könnte. Die Anregung wurde nicht übernommen. Die Regierung will verhindern, dass beim terrestrischen Vertrieb von Lotterien die als Lotteriespiele dargestellten Geldspielformen sich immer stärker an die typischerweise in Spielbanken ange‐
botenen Geldspiele mit erhöhter Gefahr des exzessiven Spielens annähern. 79 Sodann regt Swisslos an, den Begriff Online‐Geldspiele zu ersetzen durch eine Formulierung, die verhindert, dass die bestehenden Online‐Geldspielangebote von Swisslos bei einer Weiterführung der Kooperation einer Konzessionspflicht unterstellt werden. Der Anregung wurde mit dem neuen Art. 1 Abs. 4 Rechnung getragen. Schliesslich regt Swisslos an, die Zahl der als Kleinveranstalter betreibbaren Onli‐
ne‐Terminals für das Einlesen von Spielscheinen auf zwei zu beschränken. Die Anregung wurde übernommen. Ausserdem wurde die Definition der Kleinveran‐
stalter so erweitert, dass beispielsweise Sportvereine mit den für Kleinveranstal‐
ter geltenden Erleichterungen und ohne Begrenzung der Spieleinsätze selber Lotterien durchführen können, soweit die Erlöse aus den Verkäufen vollumfäng‐
lich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zugeführt werden und alle Preise durch Mitglieder oder Gönner gestiftet werden (Abs. 1 Bst. l Ziff. 2 neu). Die so ausgestalteten Lotterieangebote eines Kleinveranstalters sind von der Geldspiel‐
abgabe befreit (Art. 73 Abs. 3 Bst. c); im Gegenzug wird der so begünstigte Klein‐
veranstalter als Empfänger von Leistungen aus dem Geldspielfonds in aller Regel nicht in Frage kommen. Gegenüber der Vernehmlassungsvorlage wurden alle Verweise auf die so ge‐
nannten lotterieähnlichen Spiele aus dem Gesetz entfernt. Dessen Bestimmun‐
gen ‐ insbesondere auch die Definition der Lotterie in Art. 3 Abs. 1 Bst. m ‐ sind so formuliert, dass solche Verweise, die sich in der Praxis vor allem auf verbotene Schneeballsysteme und Gewinnspiele beziehen, entbehrlich erscheinen. Zu Art. 4 Die Bestimmung stellt den Grundsatz auf, dass Geldspiele nur nach Massgabe dieses Gesetzes gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden dürfen. Damit wird das Fundament gelegt, dass vom Landgericht wegen Vergehens be‐
straft werden kann, wer ein Geldspiel betreibt, ohne dass die notwendige Bewil‐
80 ligung oder Konzession vorliegt oder das Gesetz das Geldspiel von einer entspre‐
chenden Pflicht befreit. Somit dürfen etwa Tischspiele, Geldspielautomaten oder Lotteriespiele, die von konzessionierten Spielbanken beziehungsweise von Lotte‐
rieveranstaltern mit Veranstalter‐ und Spielbewilligung angeboten werden kön‐
nen, von Dritten ohne solche Konzession oder Bewilligung selbstverständlich nicht betrieben werden. Darüber hinaus will die Bestimmung aber auch klarstel‐
len, dass Geldspiele verboten bleiben, die weder bewilligungsfähig noch vom Gesetz zur bewilligungsfreien Durchführung vorgesehen sind, wie etwa die be‐
rüchtigten "Hütlispiele" an der Strassenecke oder Pokerspiele in illegalen "Privat‐
clubs". Zu Art. 5 Die Kreativität der Anbieter von Geldspielen bei der Ausschöpfung des techni‐
schen Fortschritts ist erfahrungsgemäss gross. Oftmals ist sie auch darauf gerich‐
tet, Unschärfen der Gesetzgebung auszunutzen und sich so einer Bewilligungs‐, Konzessions‐ oder Abgabepflicht zu entziehen oder die Grenze von den erlaubten zu den verbotenen Angeboten unerkannt zu überschreiten. Um dem vorzubeu‐
gen, wird die Regierung auf entsprechende Anzeichen reagieren und mit Verord‐
nung die spezifischen Abgrenzungen insbesondere auch zwischen den gewerbs‐
mässigen und den nicht gewerbsmässigen Geldspielen sowie zwischen den Glücks‐ und den Geschicklichkeitsspielen konkretisieren. Zu Art. 6 Manche Geldspielformen beruhen auf komplexen Spielregeln, mathematischen Berechnungen, elektromechanischen Geräten oder elektronischen Plattformen. Das Gesetz will sicherstellen, dass die Sicherheit, Transparenz und Integrität aller erlaubten Geldspiele gewährleistet ist. Zu diesem Zweck erlässt die Regierung, wo nötig, spieltechnische Vorschriften und sieht dabei eine Prüfung, eine Kon‐
formitätsbewertung oder eine Zulassung zum Zwecke des Betriebes vor. Dabei 81 kann sich die Regierung auf internationale Gepflogenheiten und insbesondere auch auf die Prüfungen durch die schweizerische Spielbankenkommission bzw. die von ihr anerkannten privaten Testinstitute abstützen, muss sie also keine eigene Prüfinfrastruktur bereitstellen. Zum Schutze vor exzessivem Ausgabever‐
halten der Spielteilnehmer kann die Regierung im Rahmen der spieltechnischen Vorschriften auch die Höchsteinsätze angemessen begrenzen. Swisslos regt bei einer Fortsetzung der Zusammenarbeit eine diesbezügliche Zu‐
sammenarbeit mit der schweizerischen Lotterie‐ und Wettkommission (Comlot) vor. Eine solche erscheint sinnvoll; die Grundlagen dafür wurden durch Art. 1 Abs. 4 geschaffen. Zu Art. 7 Im Dienste des übergeordneten Landesinteresses beschränkt diese Bestimmung den Anspruch liechtensteinischer Anbieter, ihre Geldspiele auch im Ausland durchzuführen. Sie konkretisiert damit das im Verwaltungs‐ und im Strafrecht allgemein anerkannte Territorialitätsprinzip. Danach gilt der Grundsatz, dass eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung oder Konzession deren Inhaber einzig berechtigt, die Geldspiele innerhalb Liechtensteins anzubieten. Will der Bewilli‐
gungs‐ oder Konzessionsinhaber sein Angebot auch im Ausland zugänglich ma‐
chen, so ist ihm dies nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dadurch der Rechtsfriede mit dem Ausland nicht gestört wird. Diese Klarstellung ist in der Praxis insbesondere für die Online‐Geldspiele von Bedeutung, denen naturge‐
mäss ein grenzüberschreitender Charakter innewohnt. Verstösst ein Anbieter mit einer Konzession oder Bewilligung nach diesem Gesetz wiederholt gegen auslän‐
dische Beschränkungen oder Verbote, so riskiert er in schweren Fällen, dass ihm die Regierung die hiesige Konzession oder Bewilligung entzieht. 82 Swisslos befürchtet, dass Liechtenstein Konzessionen für Online‐Geldspiele an Anbieter erteilen wird, die weltweit und insbesondere auch in Ländern tätig sind, in denen das Anbieten solcher Geldspiele ‐ wie namentlich auch in der Schweiz ‐ verboten ist. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme an Online‐Geldspielen nur Personen mit Aufenthalt in Liechtenstein zu erlauben sowie Personen mit Aufent‐
halt in Ländern, für die der Anbieter ebenfalls eine Bewilligung besitzt oder für die keine Bewilligungspflicht besteht. Genau gegenteilig führen die Liechtensteinische Treuhändervereinigung und die International Lottery of Liechtenstein Foundation (ILLF) aus, dass derartige An‐
forderungen Online‐Geldspiele mit Basis Liechtenstein wirtschaftlich uninteres‐
sant machen würden. Der Gesetzgeber solle sich die grenzüberschreitende Natur von Online‐Geldspielen zu Nutze machen, um Liechtenstein als wahre Alternative zu den monopolistisch regulierten Staaten zu positionieren. Entsprechend wird angeregt, liberaler zu regulieren und zu bestimmen, dass der Spielvertrag dort zustande kommt, wo der Anbieter seinen Sitz hat. Die Regierung will die Optionen vorläufig offen halten und sah deshalb von ma‐
teriellen Änderungen der Bestimmung ab. Dabei behält sich die Regierung aus‐
drücklich auch vor, zur Wahrung des Rechtsfriedens mit dem Ausland die Anfor‐
derungen an die Konzessionäre auf dem Verordnungswege festzulegen. Der Rechtsfriede gilt insbesondere auch dann als gestört, wenn die Geschäftsführung eines liechtensteinischen Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers das Ansehen Liechtensteins im Ausland bedroht. Swisslos regt weiter an, die Rechtsgrundlage für technische Blockierungen zu schaffen, damit ausländischen Anbietern von Online‐Geldspielen ohne liechten‐
steinische Konzession verunmöglicht werden kann, liechtensteinischen Spielteil‐
nehmern Zugang zu ihren Websites zu verschaffen oder Dienstleistungen des Zah‐
lungsverkehrs zur Verfügung zu stellen. Gesetzgeber anderer Länder hätten sol‐
83 che Rechtsgrundlagen bereits geschaffen oder in Überlegung. Die Anregung wur‐
de nicht übernommen, weil die hohen Kosten der Errichtung und Verwaltung solcher Blockierungssysteme in keinem Verhältnis zu ihrem höchst eingeschränk‐
ten Nutzen stehen und ihre EWR‐Kompatibilität fraglich ist. Zu Art. 8 Der Konzessionspflicht unterstehen jene Geldspiele, für die sich die Regierung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und politischer Aspekte ein besonders behutsames Vorgehen vorbehalten will, voraussichtlich im Rahmen einer schrittweisen Evaluation der volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Spielbetriebs. Dies betrifft neben der Durchführung von Online‐Geldspielen insbesondere den Betrieb einer Spielbank (Abs. 1). So fasst die Regierung aktuell nur eine Spielbankenkonzession ins Auge und sollen auch bei den Online‐
Geldspielen zunächst nur wenige Konzessionen an Bewerber mit besonders ho‐
hen Standards erteilt werden, um danach die wirtschaftlichen und sozialen Aus‐
wirkungen sorgfältig evaluieren zu können, bevor weitere Konzessionierungen in Betracht gezogen werden. Abs. 2 stellt deshalb klar, dass auch bei Erfüllung aller Konzessionsvoraussetzungen kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Konzession besteht. Das Amt für soziale Dienste regt an, die Zahl der Spielbanken dauerhaft auf eine zu beschränken, um den geforderten hohen Qualitätsstandard zu verwirklichen; die Beschränkung soll gesetzlich festgeschrieben werden. In ähnlichem Sinne regt die Stabsstelle EWR an, die entsprechende Absichtserklärung der Regierung in der Vorlage zu erwähnen. Die Anregungen wurden in modifizierter Form übernommen durch Änderung der Erläuterungen und durch Ergänzung von Abs. 2 um die ausdrückliche Kompetenz der Regierung, die Anzahl Konzessionen mit Verordnung zu beschränken. Dazu 84 wird die Verordnung namentlich auch vorsehen, dass Konzessionsgesuche nicht bearbeitet werden müssen, die während eines Moratoriums eingereicht werden. Im Gegensatz zum schweizerischen Spielbankengesetz sieht die Vorlage von ei‐
ner Differenzierung zwischen einer Standort‐ und einer Betriebskonzession für Spielbanken ab, da diese sich in der Schweiz als weitestgehend unnötig erwiesen hat. Zu Art. 9 Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen, die ein Gesuchsteller erfüllen muss, um eine Spielbankenkonzession erhalten zu können. Diese sind äusserst streng und beinhalten alle Anforderungen, die nach der internationalen Erfahrung zu stellen sind, um die organisierte Kriminalität dauerhaft fernzuhalten und volle Transparenz des Spielbetriebs sicherzustellen. Wer ein Konzessionsgesuch stellt, muss eine umfassende Prüfung seines Leumunds, seiner wirtschaftlichen Ver‐
hältnisse und seines geschäftlichen Umfeldes über sich ergehen lassen, als deren Ergebnis die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel feststeht und in organisatorischer, personeller und professioneller Hin‐
sicht keine Zweifel bestehen, dass der Konzessionsinhaber zu einwandfreier Ge‐
schäftstätigkeit willens und in der Lage ist und nicht von anonymen und/oder kriminellen Geldgebern und Hintermännern abhängt. Der Nachweis der recht‐
mässigen Herkunft wird nicht nur für die Eigenmittel verlangt, sondern auch für das Fremdkapital, das dem Konzessionär von dritter Seite zur Verfügung gestellt wird. Anhand des vom Gesuchsteller vorzulegenden Businessplans prüft die Re‐
gierung namentlich auch, ob die Eigenkapitalausstattung des Anbieters genügend ist, um seinen Verpflichtungen gegenüber den Spielteilnehmern und weiteren Anspruchsberechtigten dauerhaft nachzukommen; gegebenenfalls kann die Re‐
gierung das vom Gesuchsteller einzubringende Mindestkapital in der Bewilligung oder Konzession vorschreiben. 85 Damit den Zielen des Gesetzes Genüge getan wird, muss der Gesuchsteller die Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen, die Transparenz und Über‐
wachung des Spielbetriebes und der Geldflüsse sowie die notwendigen Fach‐
kenntnisse weiters gewährleisten durch den Nachweis entsprechend gestalteter Statuten, interner Organisation und Reglemente, Qualitätsmanagementsysteme und vertraglicher Bindungen. Er muss ein Sicherheits‐, ein Sorgfaltspflicht‐ und ein Sozialkonzept vorlegen sowie Wirtschaftlichkeitsberechnungen, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass die Unternehmung wirtschaftlich überlebensfähig ist. Weiter muss der Gesuchsteller darlegen, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Geldspielabgabe geschaffen werden und welchen volkswirtschaftlichen Nutzen die Spielbank erwarten lässt. Zum Zwecke einer wirksamen behördlichen Kontrolle werden Konzessionen für Spielbanken allein an Unternehmen erteilt, die sich als Aktiengesellschaften nach liechtensteinischem Recht formiert haben, deren Aktienkapital in Namensaktien aufgeteilt ist und deren oberste Leitungsorgane aufgrund ihres Wohnsitzes in der Lage sind, ihre Aufgaben tatsächlich und einwandfrei zu erfüllen. Der Gesuchstel‐
ler muss diese Erfordernisse nicht unbedingt schon im Gesuchsverfahren erfül‐
len, aber spätestens per Erteilung der Konzession. In Bezug auf das in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Wohnsitzerforder‐
nis für Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsführer weisen die FMA, die Stabsstelle EWR und der Liechtensteinische Bankenverband darauf hin, dass die‐
ses aufgrund gleichlautender Bestimmungen für andere Wirtschaftszweige der‐
zeit vor dem EFTA‐Gerichtshof liegt, dessen Entscheid bevorsteht. Am 6. Januar 2010 hat nun der EFTA‐Gerichtshof entschieden, dass diese Wohnsitzerfordernis‐
se gegen die Niederlassungsfreiheit verstossen. Die Regierung trägt dem Hinweis Rechnung, indem auf ein Wohnsitzerfordernis für Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsführer verzichtet wird. 86 Die Beschränkung der Konzessionäre auf Aktiengesellschaften, deren Aktienkapi‐
tal in Namenaktien aufgeteilt ist, wird wegen der damit geschaffenen Transpa‐
renz von der Landespolizei ausdrücklich begrüsst. Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung ersucht um Erläuterung der Grün‐
de für diese Beschränkung. Das Rechtsformerfordernis bezweckt eine erhöhte Transparenz der Eigentumsverhältnisse und die Sicherung des aufsichtsrechtli‐
chen Zugriffs auf die Inhaber der Anbieter von Geldspielen mit erhöhtem sozia‐
lem oder polizeilichem Risiko (Spielbanken, Online‐Geldspiele, Wetten). Damit wird nicht zuletzt auch neueren FATF‐Standards Rechnung getragen. Nach Bst. h kann die Bewilligung oder Konzession einem Gesuchsteller, der Teil einer im Geldspielbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet, nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Gruppe im Ausland einer der liechten‐
steinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht. Der Liechtensteinische Bankenverband ersucht um Erläuterung dieser Bestim‐
mung. Die Vorschrift will sicherstellen, dass Anbieter ausgeschlossen bleiben, die in Ländern mit unterentwickelter staatlicher Regulierung und Kontrolle und mit zweifelhaften Geschäftspraktiken engagiert sind, weil sonst eine gewisse Gefahr der "Infizierung" des liechtensteinischen Betriebs bestünde. Deshalb müssen etwa im Falle der Spielbanken die ausländischen Betriebe der Gruppe an ihrem Sitz einer vergleichbaren Spielbankenaufsicht und Sorgfaltspflicht‐Aufsicht un‐
terworfen sein wie in Liechtenstein. Gastronomie Liechtenstein regt die gesetzliche Festlegung einer hohen Mindest‐
einlage bzw. Sicherheitsleistung von 22 Millionen Franken durch Spielbanken an, um deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu garantieren. Demgegenüber zieht die Regierung die flexiblere und international gebräuchliche Regelung von Bst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 vor, wonach der Gesuchsteller und die an ihm 87 wirtschaftlich Berechtigten über genügend Eigenmittel verfügen müssen und entsprechende Bedingungen und Auflagen von der Regierung in der Konzession festgelegt werden. Denn in der Praxis kann die angemessene Höhe der Eigenmit‐
tel nur aufgrund von Geschäftsmodell, Investitionsplan und Planerfolgsrechnung einer neu zu errichtenden Spielbank seriös ermittelt werden. Im Übrigen ist an‐
zumerken, dass sich der von Gastronomie Liechtenstein angeregte Betrag von 22 Millionen Franken offenbar an das österreichische Glücksspielgesetz anlehnt, dabei aber verkennt, dass sich die dort verlangte Einlage von 22 Millionen Euro auf eine Konzession für derzeit 12 Spielbanken bezieht. Gastronomie Liechtenstein regt weiter an, durch Gesetz auszuschliessen, dass ein einzelner Aktionär an einer Spielbank eine Kontrollmehrheit halten kann. Demge‐
genüber hält die Regierung eine solche Beschränkung für unvereinbar mit den Grundsätzen des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts. Die Anregung lehnt sich offenbar an § 21 Abs. 2 Z 2 des österreichischen Glücksspielgesetzes an, doch ist diese Bestimmung nach Auskunft eines österreichischen Experten so zu verstehen, dass eine beherrschende Beteiligung an der Konzessionärin nur so‐
weit zu versagen ist, als die ordnungspolitische Zuverlässigkeit des betreffenden Mehrheitsaktionärs nicht gewährleistet ist. Nach dem vorliegenden Gesetz ist eine Konzession in Liechtenstein bereits zu verweigern, wenn irgendein Aktionär die verlangte Zuverlässigkeit nicht gewährleistet. Zu Art. 10 Das Sicherheitskonzept schafft die Grundlage für einen korrekten, transparenten und sicheren Spielbetrieb und damit auch für die korrekte Berechnung der Geld‐
spielabgabe. Es umfasst ein ganzes Paket von Massnahmen, die sich in der Schweiz und in anderen Ländern mit hohem Regulierungs‐ und Kontrollstandard als wirksam erwiesen haben, um den Schutz der Spielteilnehmer vor unlauteren Machenschaften und vor unsorgfältiger Geschäftsbesorgung im Spielbetrieb so‐
88 wie den Schutz der Gesellschaft vor Kriminalität im Umfeld des Spielbetriebs dauerhaft zu gewährleisten. Zu diesem Zweck muss der Anbieter der Behörde zunächst mit dem Bewilligungs‐ oder Konzessionsgesuch und danach für die gan‐
ze Dauer des Spielbetriebs plausibel darlegen, welche Risikomanagement‐ und Kontrollsysteme wirksam geführt werden, wie unberechtigtes Spielen und unbe‐
rechtigte Zugriffe auf Vermögenswerte sowie Management‐, Überwachungs‐ und Kontrollsysteme verhindert werden, wie der geregelte Verlauf des Spielbetriebs und der Geldflüsse sichergestellt wird und wie die Informatiksysteme gesichert werden. Im Rahmen der genannten Systeme sind die Organisationsstrukturen, die betrieblichen Abläufe, Prozesse und Ressourcen schriftlich niederzulegen und zu dokumentieren, regelmässig mit Darstellung der personellen Verantwortlich‐
keiten. Bei der Planung der Sicherheitssysteme für Spielbanken soll die Landes‐
polizei einbezogen werden. Zu Art. 11 Die FATF bezieht ihre Empfehlungen zu den Sorgfaltspflichten ausdrücklich auch auf Spielbanken, und zwar auf landbasierte wie auch auf Online‐Casinos. Beide werden der Kategorie „höhere Risiken“ (higher risk) zugeordnet. Wie alle Unter‐
nehmen mit hohem Anteil an Bargeldverkehr sind insbesondere Spielbanken grundsätzlich einem erhöhten Risiko ausgesetzt, von Eigentümern, Mitarbeiter oder Dritten zur Geldwäsche missbraucht zu werden. Ebenso besteht diese Ge‐
fahr für Online‐Geldspiele, insbesondere wegen der hohen Transaktionsvolumina und der hohen Mobilität der technischen und administrativen Infrastruktur. Wie namentlich auch die Erfahrungen der Schweiz mit den seit 2002 bestehenden Spielbanken zeigen, kann dieser Gefahr mit einem massgeschneiderten Präventi‐
onspaket höchst wirksam begegnet werden. Deshalb unterstellt das Gesetz die Inhaber einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank oder von Online‐
Geldspielen dem Sorgfaltspflichtgesetz und trifft es die weiteren in Kapitel 3.4 89 zusammenfassend dargestellten Massnahmen. Dazu gehört auch die Verpflich‐
tung zur Erstellung und Durchführung eines Sorgfaltspflichtkonzepts. Dieses gilt dem Schutz der Gesellschaft vor Geldwäscherei, organisierter Krimina‐
lität und Terrorismusfinanzierung durch die Spielbank, ihre Kunden oder Dritt‐
personen im Umfeld des Spielbetriebs. Im Zentrum des Sorgfaltspflichtgesetzes stehen die internen Richtlinien des Anbieters, mit welchen er all seine Sorgfalts‐
pflichten gemäss Sorgfaltspflichtgesetz und Durchführungsverordnung der Regie‐
rung konkretisiert. Darin muss er beispielsweise festlegen, wie er seine Kunden beim Erreichen gewisser Transaktions‐Schwellenwerte identifiziert, deren wirt‐
schaftliche Berechtigung an den eingebrachten Mitteln prüft, beim Vorliegen eines erhöhten Risikos besondere Abklärungen vornimmt, alle relevanten Vor‐
gänge sauber und nachvollziehbar dokumentiert, im Falle eines Geldwäscherei‐
verdachts Meldung an die FIU erstattet und seine Angestellten aktuell und um‐
fassend aus‐ und weiterbildet. Der Liechtensteinische Bankenverband regt an, das Sorgfaltspflichtkonzept statt im Gesetz durch die Sorgfaltspflichtverordnung zu regeln, gestützt auf von der FMA definierte Anforderungen. Die Regierung zieht die Regelung der Grundlagen im Gesetz selber vor; deren Konkretisierung kann nach Abs. 2 auch in der Sorg‐
faltspflichtverordnung erfolgen. Zu Art. 12 Das Sozialkonzept ist das Herzstück der Vorbeugung gegen sozialschädliche Aus‐
wirkungen des Spielbetriebs. Es richtet sich primär auf den Schutz exzessiv spie‐
lender Menschen vor sich selbst. Es legt insbesondere die Massnahmen fest be‐
züglich Prävention von Spielsucht, wobei der Anbieter die Spieler auf die Gefah‐
ren des Geldspiels und auf Hilfsangebote hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit zur Selbstsperrung und zur Limitierung der Teilnahme am Spiel einzuräumen hat. Weiter regelt das Sozialkonzept die Massnahmen des Anbieters zur Früherken‐
90 nung von spielsuchtgefährdeten Spielern, die Ausbildung und regelmässige Wei‐
terbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzepts betrauten Personals, die Er‐
hebung von Daten betreffend die Spielsucht, die Durchsetzung von Spielsperren und Spielbeschränkungen sowie die Zusammenarbeit mit Fachstellen, anderen Anbietern von Geldspielen oder Dritten. Zu Art. 13 Die Bestimmung regelt die Bewilligungs‐ und Konzessionsverfahren bis zum Ent‐
scheid über das Gesuch. Die Gesuche sind beim AVW zuhanden der Regierung einzureichen, soweit nicht das Amt selber zuständig ist, was insbesondere für Bewilligungen eher technischer Natur zutrifft wie beispielsweise für Bewilligun‐
gen für Lieferanten und spielrelevanter Software, technische Ausrüstungen oder Online‐Terminals für das Einlesen von Lotteriescheinen. Das AVW prüft die Gesu‐
che und fordert nötigenfalls beim Gesuchsteller eine Nachbesserung oder weite‐
re Unterlagen ein. Im Falle von Konzessionsgesuchen für eine Spielbank lädt die FMA und die betroffene Standortgemeinde zur Stellungnahme ein. Soweit das AVW nicht selber für den Entscheid zuständig ist, stellt es der Regierung Antrag auf Erteilung oder Ablehnung des Gesuchs. Das Amt für Volkswirtschaft, das Amt für Handel und Transport und die FMA re‐
gen verschiedene Präzisierungen des Bewilligungs‐ und Konzessionsverfahrens an. Diese wurden überwiegend übernommen. Dabei wird neu auch vorgesehen, dass die Regierung die Einzelheiten des Verfahrens mit Verordnung regelt. Nach Meinung der SEWR fallen allgemein Glücksspielkonzessionen als Dienstleis‐
tungskonzession nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über das öffentli‐
che Auftragswesen (ÖAWG, LGBl. 1998 Nr. 135). Die Vergabe von Konzessionen kann somit auf der Grundlage des nationalen Rechts ohne vorhergehende Aus‐
schreibungsverfahren erfolgen. Die Stabsstelle EWR regt aber an, im Falle der Vergabe einer einzigen Spielbankenkonzession ein Ausschreibungsverfahren 91 durchzuführen, damit ein potentiell diskriminierungsfreier Zugang der EWR‐
Niederlassungswilligen sichergestellt ist. Die Anregung wurde in Abs. 1 aufge‐
nommen. Zu Art. 14 Soweit das Gesetz den Entscheid über Bewilligungen eher technischer Natur nicht dem AVW vorbehält, entscheidet die Regierung über die Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung oder Konzession und verlangt sie hierfür eine kos‐
tendeckende Gebühr. Die Bestimmung legt fest, nach welchen Kriterien auszu‐
wählen ist, wenn der Regierung mehr Konzessionsgesuche vorliegen als die Zahl der zu vergebenden Spielbankenkonzession(‐en); massgeblich ist diesfalls die Qualität der Gesuche im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Ziele insbe‐
sondere nach Art. 2. Der Entscheid der Regierung ist im üblichen Rechtsmittel‐
verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbar. Damit weicht das Gesetz für die Spielbanken von der schweizerischen Regelung ab, denn die Konzessionsent‐
scheide des Bundesrates gemäss Spielbankengesetz sind endgültig. Die FMA regt an, neben den Konzessionen auch die erteilten Bewilligungen zu publizieren, ferner den Entzug, die Einschränkung oder die Suspendierung einer Bewilligung oder Konzession. Die Anregung wurde übernommen. Zu Art. 15 Das Gesetz beschränkt die Gültigkeitsdauer der Konzession (Abs. 1). Einerseits soll der Inhaber seine Investitionen amortisieren und angemessen verzinsen können, und anderseits will die Regierung über die Weiterführung des Spielbe‐
triebs innert zweckmässiger Frist neu entscheiden und dabei namentlich auch die bisherigen Erfahrungen mit dem Unternehmen berücksichtigen können. Deshalb legt das Gesetz die ordentliche Gültigkeitsdauer der Konzession in Abhängigkeit vom typischen Investitionsvolumen fest, wobei die Regierung besonderen Ver‐
hältnissen Rechnung tragen kann, indem sie eine kürzere oder längere Dauer 92 vorsieht. Die ordentliche Gültigkeitsdauer beträgt im Falle von Spielbanken 20 Jahre. Verlängerung (zu den im Wesentlichen unveränderten Bedingungen und Auflagen) oder Erneuerung (im Sinne einer inhaltlich veränderten Konzession auf die volle ordentliche Konzessionsdauer) sind nach erneuter Prüfung der Voraus‐
setzungen möglich (Abs. 2). Die Bewilligung oder Konzession ist persönlicher Natur; sie berechtigt und ver‐
pflichtet einzig deren Inhaber. Nur auf ihn kann die Aufsichtsbehörde direkt zugreifen. Damit dieser Zugriff während der ganzen Dauer des Spielbetriebs ge‐
währleistet ist, bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Bewilligung oder Kon‐
zession nicht übertragbar ist, und dass Rechtsgeschäfte nichtig sind, die dieses Verbot missachten oder umgehen (Abs. 3). Für die erlaubte Delegation von spiel‐
relevanten Aufgaben an einen Dritten gelten die Beschränkungen nach Art. 21. Zu Art. 16 Für die Erfüllung der polizeilichen Ziele des Gesetzes ist von entscheidender Be‐
deutung, dass der Inhaber einer Konzession die Voraussetzung zu deren Erteilung während der ganzen Dauer des Spielbetriebs gewährleistet und die Aufsichtsbe‐
hörde von allen Änderungen Kenntnis erhält. Deshalb auferlegt das Gesetz dem Konzessionär umfassende Meldepflichten nach erteilter Konzession. Dem AVW unverzüglich zu melden sind namentlich auch alle gegen wirtschaftlich Berechtig‐
te und Organe im In‐ und Ausland allenfalls eingeleiteten bzw. ergangenen Straf‐
verfahren, Strafurteile, Konkursverfahren und Verfahren betreffend den Entzug oder die Suspendierung einer Bewilligung oder Konzession. Damit die Aufsichts‐
behörde nötigenfalls einschreiten und unzulässige Änderungen verhindern kann, sind dem AVW rechtzeitig vor Eintritt der Rechtswirksamkeit alle Veränderungen im Aktionariat zu melden, die zu einer Konzentration von mehr als 5 Prozent des Kapitals oder der Stimmkraft in der gleichen Hand führen, ebenso alle Erhöhun‐
93 gen oder Herabsetzungen des Aktienkapitals und alle Vereinbarungen mit wich‐
tigen Geschäftspartnern. Das Landgericht regt zwei redaktionelle Präzisierungen an, die übernommen wurden. Zu Art. 17 Für eine Spielbank stellt die behördliche Konzession zu deren Errichtung und Be‐
trieb das wohl wichtigste Aktivum dar, dessen Verlust sie ihrer Geschäftsgrundla‐
ge beraubt. Deshalb kommt den Bestimmungen über den Entzug, die Einschrän‐
kung und die Suspendierung der Konzession im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Ziele höchste präventive Bedeutung zu. Dem trägt das Gesetz Rech‐
nung, indem es die Regierung in enger Anlehnung an die Regelungen des schwei‐
zerischen Spielbankengesetzes mit allen gebotenen Befugnissen ausstattet und die Umstände auflistet, bei deren Vorliegen die Regierung zu Entzug, Einschrän‐
kung oder Suspendierung einer Bewilligung bzw. Konzession zu schreiten hat. Die Regierung wird bei Pflichtverletzungen auf Antrag des Amtes für Volkswirtschaft handeln. Wo eine Konzession entzogen, eingeschränkt oder suspendiert wird, gilt diese Wirkung automatisch auch für alle weiteren Bewilligungen, die Konzessi‐
onsinhaber für den Betrieb bestimmter Spielangebote, Jackpotsysteme, Kontroll‐
systeme und dergleichen erhalten hat (Abs. 5). Im Falle des Entzugs einer Kon‐
zession für den Betrieb einer Spielbank (wie auch von Online‐Geldspielen) muss die Regierung die Auflösung der Aktiengesellschaft anordnen, den Liquidator bestimmen und dessen Tätigkeit überwachen (Abs. 4). Das Amt für Volkswirtschaft regt an, die Entzugsgründe ohne den missverständli‐
chen Verweis auf Sorgfaltspflichtverletzungen zu formulieren, was übernommen wurde. 94 Zu Art. 18 Die Spielbanken werden gemeinhin mit den traditionellen Tischspielformen wie Roulette, Black Jack, Baccarat und Poker assoziiert. Das Gesetz will den Spielban‐
ken bei der Auswahl dieser Angebote höchstmögliche Freiheit lassen und nur vorschreiben, was für den sicheren, korrekten und transparenten Betrieb der Tischspiele unbedingt erforderlich ist. Die Regelung dieser Modalitäten wird gleich wie in der Schweiz durch Verordnung der Regierung erfolgen, um den Cha‐
rakter dieses Gesetzes als moderne Rahmenordnung zu wahren. Aus diesen Gründen konkretisiert diese Bestimmung nur gerade die aus Gründen eines transparenten Spielbetriebs wichtige Beschränkung, wonach an Tischspielen nur mit Jetons oder Spielplaques der betreffenden Spielbank gespielt werden darf, also nicht mit Bargeld, weil nur so die Einsätze der Spielteilnehmer möglichst fehlerfrei nachverfolgt werden können (Abs. 4). Ob und unter welchen Voraus‐
setzungen so genannte Propagandajetons (Spielmarken, welche die Spielbank zu Werbezwecken gegen ermässigtes Entgelt abgibt) verwendet werden dürfen, wird die Regierungsverordnung regeln, ebenso die weiteren Modalitäten des Betriebs von Tischspielen in der Regierungsverordnung (Abs. 2). Swisslos regt an, gleich wie in der Schweiz eine Betriebspflicht für Tischspiele vor‐
zusehen, um im Interesse des Tourismus reinen Automatencasinos vorzubeugen. Die Anregung wurde übernommen, indem der Regierung eine entsprechende Verordnungskompetenz eingeräumt wurde (Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3). Zu Art. 19 Auch für ihr Angebot an Geldspielautomaten und Jackpots will das Gesetz den Spielbanken den gebotenen Freiraum belassen und nur die für einen sicheren, korrekten und transparenten Spielbetrieb erforderlichen Modalitäten durch Ver‐
ordnung der Regierung regeln lassen. Deshalb listet auch diese Bestimmung vor 95 allem auf, welche Modalitäten des Betriebs von Geldspielautomaten und Jack‐
pots in der Regierungsverordnung zu regeln sind (Abs. 1). Im Übrigen wird zum Schutze der Spielteilnehmer konkretisiert, dass das AVW die Höchstgewinne bei Jackpots beschränken kann, soweit die der Spielbank zur Gewinnauszahlung zur Verfügung stehenden liquiden Mittel dies zum Schutze der Spielteilnehmer not‐
wendig erscheinen lassen (Abs. 4). Weiter stellt die Bestimmung im Dienste eines transparenten Abrechnungswesens klar, dass eine Spielbank für das Spiel an Geldspielautomaten und Jackpots keine Jetons (inkl. allfällige Propagandajetons; siehe zu Art. 18) oder elektronischen Trägermedien einer anderen Spielbank an‐
nehmen darf, sondern nur eigene (Abs. 5). Zu Art. 20 Spielbanken dürfen Spielturniere anbieten, namentlich auch Pokerturniere und solche für Glücksspielautomaten. Die Verordnung der Regierung wird bestim‐
men, dass die Spielregeln der vorgängigen Genehmigung des AVW bedürfen, und wird nötigenfalls die weiteren Modalitäten regeln. Zu Art. 21 Der Gewährleistung einer wirksamen behördlichen Aufsicht dient auch die Be‐
stimmung, dass die Spielbank alle spielrelevanten Aufgaben grundsätzlich selber wahrzunehmen hat. Eine Delegation von Aufgaben an Dritte im Kernbereich des Spielbetriebs schliesst das Gesetz gänzlich aus. Das betrifft beispielsweise die Identifizierung der Spielteilnehmer, die Ausgabe und Rücknahme von Jetons oder Spielkrediten oder den Betrieb der Überwachungssysteme. Damit diese Schutz‐
regelung nicht umgangen werden kann, bedarf jeder Vertrag zwischen dem Kon‐
zessionsinhaber und einem Dritten über die Auslagerung von spielrelevanten Aufgaben zu seiner Gültigkeit der vorgängigen Genehmigung des AVW (Abs. 1). Der Liechtensteinische Bankenverband regt eine Ergänzung des Gesetzes an für den Fall, dass für die Delegation von Sorgfaltspflichten nach dem Sorgfaltspflicht‐
96 gesetz (SPG) eine von Art. 24 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) abweichende Lö‐
sung getroffen werden soll. Eine solche Abweichung ist nicht vorgesehen, womit sich die Delegation von Sorgfaltspflichten nach dem SPG nach dessen Art. 18 richtet. Ohnehin delegieren Spielbanken (wie auch Anbieter von Online‐
Geldspielen) in der Praxis solche Sorgfaltspflichten kaum je an Dritte, weil sich die konkrete Ausgestaltung der Pflichten von derjenigen der anderen Finanzin‐
termediäre teils erheblich unterscheidet. Um die Wirksamkeit der behördlichen Aufsicht zusätzlich zu verstärken, kann die Regierung mit Verordnung besondere Bewilligungen vorsehen beispielsweise für die Lieferanten von Spielgeräten und spielrelevanter Software oder für die tech‐
nische Ausrüstung einschliesslich elektronische Abrechnungs‐ und Kontrollsys‐
teme (Abs. 2). Zu Art. 22 Diese Bestimmung umschreibt die Personenkreise, die dem Spielverbot unterlie‐
gen, d.h. einem allgemeinen Verbot der Teilnahme an den von der Spielbank durchgeführten Geldspielen. Ein Teil der allgemeinen Spielverbote dient dem Sozialschutz, nämlich das Verbot zulasten Minderjähriger und dasjenige zulasten von Personen, gegen die eine besondere Spielsperre nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a und b besteht. Ein weiterer Teil der Teilnahmeverbote dient dem Schutze eines sicheren, korrekten und transparenten Spielbetriebs, damit kein Anschein er‐
weckt werden kann, bestimmte Personen könnten ihre besonderen Kenntnisse zu eigenen Zwecken missbrauchen. Das betrifft die Teilnahmeverbote zulasten der Mitglieder von Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz, zulasten der Ange‐
stellten, Teilhaber und Mitglieder der Organe eines Konzessionsinhabers sowie zulasten der Mitglieder der Organe von Lieferanten von Spieleinrichtungen. Das Landgericht regt an, nur jene Mitglieder von Aufsichtsbehörden einem Spiel‐
verbot zu unterwerfen, die konkret mit entsprechenden Aufsichtsaufgaben be‐
97 fasst sind, einschliesslich Mitarbeiter der Revisionsstelle. Die Anregung wurde übernommen, ebenso wie Präzisierungsvorschläge des Amtes für Volkswirtschaft und des Amtes für Handel und Transport. Das Spielverbot zulasten der Personen, die auf den Sanktionslisten namentlich der UNO und der EU geführt werden (Abs. 1 Bst. d), dient der einwandfreien Er‐
füllung internationaler Standards. Die operative Umsetzung birgt für die Spiel‐
bank weder besondere Schwierigkeiten noch grossen administrativen Aufwand, wie sich in der Schweiz zeigt, wo die der SRO Casinos angeschlossenen Spielban‐
ken dieses Spielverbot seit Anfang 2008 ohne Probleme umsetzen. Hierzu er‐
gänzten sie einfach den Sperrlisten‐Datensatz ihres elektronisch gestützten Zu‐
tritts‐Kontrollsystems. Für die Spielbank ergeben sich aus der generellen Abwei‐
sung der inkriminierten Personen sogar einzelne administrative Erleichterungen, etwa aus dem Wegfall gewisser Meldepflichten gegenüber der Stabsstelle FIU. Swisslos weist darauf hin, dass die meisten vom Gesetz genannten Gründe für ein Spielverbot beim Vertrieb von Lotterieprodukten über den Detailhandel nur via personalisierte Kundenkarten durchsetzbar wären, was jedoch international nicht gebräuchlich und für Swisslos nicht machbar sei. Auch seien Mitarbeitende, Ver‐
waltungsrat und Aufsichtsbehörden von der Spielteilnahme nicht ausgeschlossen. Die Anregung wurde in Art. 55 Abs. 2 Bst. a und betreffend die Modalitäten der weiteren Zusammenarbeit mit Swisslos in Art. 1 Abs. 4 aufgenommen. Verschiedenen Anregungen der Datenschutzstelle wird die Verordnung Rech‐
nung tragen. Zu Art. 23 Diese Bestimmung ist neben dem Sozialkonzept eine weitere wichtige Säule des Sozialschutzes. Spielteilnehmer, die überschuldet sind, oder die ‐ ohne über‐
schuldet zu sein ‐ über ihre Verhältnisse spielen oder ihren finanziellen Verpflich‐
98 tungen nicht nachkommen, müssen vom Spielbetrieb gesperrt werden. Mit einer Spielsperre werden auch Personen belegt, welche den geordneten Betrieb beein‐
trächtigen. Die Spielsperre muss der betroffenen Person mit kurzer Begründung schriftlich mitgeteilt und aufgehoben werden, sobald der Grund dafür weggefal‐
len ist. Neben den von der Spielbank unter den genannten Voraussetzungen ob‐
ligatorisch anzuordnenden Spielsperren muss sie dem Spielteilnehmer auch die Möglichkeit einräumen, sich jederzeit selber sperren zu lassen. Alle Spielsperren sind zu registrieren und nach ihrer Aufhebung aus dem Register zu löschen. Da‐
mit gesperrte Personen nicht einfach auf die Angebote anderer Anbieter auswei‐
chen können, müssen die Inhaber einer Konzession für den Betrieb einer Spiel‐
bank und die Durchführung von Online‐Geldspielen die registrierten Daten über gesperrte Personen den anderen ihnen bekannten weiteren Konzessionsinha‐
bern mitteilen, die daraufhin über die betreffenden Personen eine eigene Spiel‐
sperre zu verhängen haben (Art. 86). Zu Art. 24 Mit dieser Beschränkung soll klargestellt werden, dass die Spielbank keinem Ver‐
tragszwang unterliegt und deshalb nicht jeder Person, welche an ihrem Spielbe‐
trieb teilnehmen will, eine solche Teilnahme gewähren muss. Gestützt auf diese Regelung kann die Spielbank ohne Erlass einer Spielsperre auf die Zusammenset‐
zung des Spielerpublikums in ihrem Betrieb massgeblichen Einfluss ausüben und insbesondere jene Kundschaft fernhalten, die den geordneten Spielablauf und den guten Ruf der Spielbank beeinträchtigen könnte. Auch können Eintrittspreise oder ähnliche Teilnahmegebühren erhoben werden; diese unterliegen wie in den umliegenden Ländern der Geldspielabgabe nicht und sind wirtschaftlich von un‐
tergeordneter Bedeutung (die Mehrheit der schweizerischen Spielbanken sieht im Dienste der Kundenfreundlichkeit von der Erhebung einer Eintrittsgebühr ab). 99 Zu Art. 25 Abs. 1 dient ebenfalls in erster Linie dem Sozialschutz, nämlich der Durchsetzung der Spielverbote und Spielsperren. Zusätzlich gelten für Spielbanken (wie auch für Online‐Geldspiele) die erheblich weiter gehenden Identifikationspflichten gemäss Sorgfaltspflichtgesetz (Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten), welche insbesondere auch verlangen, dass eine Kopie des Ausweispapiers erstellt und in die Sorgfaltspflicht‐
Dokumentation aufgenommen wird. Die FMA und der Liechtensteinische Bankenverband regen Präzisierungen der zur Identitätsprüfung zugelassenen Ausweispapiere an, die in Abs. 1 übernommen wurden. Soweit das AVW der Spielbank die Verwendung eigener Kundenkarten bewilligt, die als Identitätsausweis anerkannt werden dürfen, schliesst das Gesetz deren zusätzliche Verwendung beispielsweise für das Speichern von Spielkredi‐
ten oder Spielgewinnen nicht aus; die Einzelheiten wird die Verordnung regeln. Gestützt auf Anregungen der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung wird in Abs. 1 die sich bereits aus Art. 22f. ergebende Anforderung ausdrücklich fest‐
gehalten, dass Spielbanken die Spieler identifizieren müssen, bevor sie ihnen Einlass gewähren. Abs. 2 regelt die Feststellung und Überprüfung der Identität der Spielteilnehmer in Spielbanken nach dem Sorgfaltspflichtgesetz (Art. 6 und 7 SPG), das höhere Anforderungen stellt als an die sozialpolitisch motivierte Identitätsprüfung nach Abs. 1. Heute haben insbesondere die schweizerischen und die deutschen Spielbanken in Übereinstimmung mit den internationalen Standards die Wahl, sich für die so genannte Eintritts‐Identifizierung mit Registrierung der Personalien und Erfassung einer Ausweiskopie bereits beim Eintritt in die Spiel‐
bank oder aber für das System der Schwellenwert‐Identifizierung zu entscheiden. Letzteres ermöglicht ihr die volle Identifizierung des Spielgastes und die 100 Abklärung seiner wirtschaftlichen Berechtigung erst bei der Abwicklung von Finanztransaktionen oberhalb der Schwellenwerte nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b SPG vorzunehmen (und beim Eintritt des Besuchers nur eine vereinfachte Identitätsprüfung nach Abs. 1 durchzuführen). Die vorliegende Bestimmung will diese Wahlmöglichkeit auch den liechtensteinischen Spielbanken gewähren. Die Modalitäten der Identifizierung der Spielgäste werden durch Verordnung geregelt. Zu Art. 26 Diese Bestimmung dient dem Schutz der persönlichen Daten des Spielteilneh‐
mers. Sie begrenzt die Art der Daten, welche die Spielbank zum Erstellen einer Kundenkarte oder zu Marketingzwecken erfassen und auswerten darf, und ver‐
langt auch dafür die vorgängige Information und Einwilligung des Spielteilneh‐
mers. Ohne schriftliche Einwilligung des Spielteilnehmers dürfen die Daten nicht an Dritte weitergegeben werden, ausser aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder im Rahmen von Administrativ‐ oder Strafuntersuchungen. Zu Art. 27 Das Gesetz will einen hohen betrieblichen Standard einer liechtensteinischen Spielbank und einen sicheren, korrekten und transparenten Spielbetrieb verwirk‐
lichen. Zu diesem Zweck wird von ihr der Einsatz moderner Management‐ und Kontrollsysteme verlangt, wie sie sich in der Schweiz und in anderen Ländern mit strenger behördlicher Regulierung und Kontrolle bewährt haben. Insbesondere muss die Spielbank ein Qualitätsmanagementsystem, für bestimmte Betriebs‐
räume mit erhöhtem Sicherheitsrisiko ein Kameraüberwachungssystem und für die elektronisch durchgeführten Geldspiele ein elektronisches Abrechnungs‐ und Kontrollsystem (EAKS) betreiben, die auf ihr spezifisches Geschäftsmodell zuge‐
schnitten sind. 101 Die Datenschutzstelle regt an, die Datenbearbeitungsvorgänge zu einem obliga‐
torischen Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems zu erklären. Die Anre‐
gung wurde übernommen. Weiter wurde klargestellt, dass das Kameraüberwa‐
chungssystem einer Spielbank keiner gesonderten Bewilligung nach dem Daten‐
schutzgesetz bedarf, weil dessen Ausgestaltung bereits vom AVW zu prüfen und zu genehmigen ist. Weitere Anregungen der Datenschutzstelle sollen in die Ver‐
ordnung aufgenommen werden. Zu Art. 28 Im Dienste eines korrekten und transparenten Spielbetriebs stehen auch die Pflichten der Spielbank, für die von ihr angebotenen Geldspiele schriftliche Spiel‐
regeln zu erlassen, diese vom AVW genehmigen zu lassen und sie in geeigneter Form den Spielteilnehmern mitzuteilen. Gastronomie Liechtenstein regt an, ein gesetzliches Anrecht der Spielteilnehmer vorzusehen, vom Unternehmen neben den Spielregeln weitere Informationen einfordern zu können. Die Anregung wurde insofern übernommen, als die Infor‐
mationspflicht der Spielbank auf die Bedingungen der Spielteilnahme ausgedehnt wurde. Die Einzelheiten wird die Verordnung regeln. Zu Art. 29 Um die Verschuldung von Spielern zu verhindern, ist es der Spielbank verboten, den Spielteilnehmern Darlehen oder Vorschüsse zu gewähren. Die Bestimmung will dazu beitragen, jene Spieler vor sich selber zu schützen, die zum exzessiven Spielen neigen oder sich in einem momentanen Spielrausch befinden. Zusätzlich muss die Spielbank auch verhindern, dass in ihren Räumlichkeiten samt Um‐
schwung Dritte den Spielern gewerbsmässig Darlehen oder Vorschüsse gewäh‐
ren. Damit soll auch dem Kreditwucher und fragwürdigen Inkassomethoden du‐
bioser Kreditgeber vorgebeugt werden. 102 Zu Art. 30 Weil Kredit‐ und Debitkarten heute zu den allgemein anerkannten Zahlungsmit‐
teln gehören, mit denen der weit überwiegende Teil der Bevölkerung verant‐
wortlich umzugehen weiss, ist der Spielbank die Annahme von Kredit‐ und Debit‐
karten gestattet. Zum Zwecke der Transparenz sind die Transaktionen zu doku‐
mentieren (Abs. 1). Im Übrigen schränkt das Gesetz die der Spielbank erlaubten Zahlungsmittel und Finanztransaktionen insbesondere im Dienste der Geldwäschereiprävention er‐
heblich ein. Abs 2 schreibt zum Zwecke eines transparenten Spielbetriebs zu‐
nächst vor, dass die Spielbank von den Spielteilnehmern Inhaberschecks weder annehmen noch ausstellen darf. Bei auf Namen lautenden Schecks hat sie sich über die Identität des Vorlegers zu vergewissern und den Vorgang zu registrieren (Abs. 3). Wenn Gewinnauszahlungen oder Rückzahlungen an den Spielteilnehmer einen von der Regierung zu bestimmenden Schwellenwert überschreiten, muss die Zahlung per Namensscheck oder Banküberweisung vorgenommen werden (Abs. 4). Damit wird die Anonymität des Vorganges verhindert und für den Fall einer behördlichen Untersuchung ein „paper trail“ gewährleistet. Die Regelung betref‐
fend Inhaber‐ und Namensschecks dient auch dem Kampf gegen die Geldwä‐
scherei, indem die Vorgänge dokumentiert werden sowie die Legendenbildung in Bezug auf die Herkunft schmutzigen Geldes verhindert wird. Die Spielbank kann Einsätze, Jetons und Spielgewinne in Form eines Depots zur Verfügung der Spieler halten, damit diese nicht unnötig mit Bargeld reisen müs‐
sen. Diese Depotguthaben dürfen allerdings nicht verzinst und auch nicht aktiv verwaltet werden. Die Regierung regelt die weiteren Beschränkungen für diese so genannten Gästekonti und Jetondepots mit Verordnung (Abs. 5). Dabei wird sie auch klarstellen, dass es sich bei den entsprechenden Depotguthaben nicht 103 um Einlagen im Sinne der Bankengesetzgebung handelt. Die Beschränkungen der Verordnung werden zunächst auf den Schutz der Spielteilnehmer vor sich selber abzielen, indem der Anreiz, Gelder beim Anbieter zu hinterlegen, gering gehalten werden soll. Sie zielen zusätzlich auf die Vorbeugung von Geldwäscherei, indem die Regierung mit Verordnung die Modalitäten von Überweisungen auf und von Gästekonti sowie von Einlagen und Bezügen auf und von Jetondepots weiter konkretisieren wird. Der Liechtensteinische Bankenverband weist darauf hin, dass das Schweizer Spielbankengesetz einzig Gewinndepots vorsieht. In der Praxis können auf die Gästekonti schweizerischer Spielbanken unter sehr einschränkenden Bedingun‐
gen zusätzlich auch künftige Spieleinsätze überwiesen werden, was sich bei‐
spielsweise in den Artikeln 3 Abs. 2 Bst. a und 10 Abs. 2 Bst. f der Geldwäscherei‐
verordnung ESBK spiegelt. Diese Möglichkeit soll auch einer Liechtensteinischen Spielbank eröffnet werden. Dabei wird die Verordnung gemäss einer entspre‐
chenden Anregung der FMA klarstellen, dass es sich bei diesen Depotguthaben nicht um Einlagen im Sinne der Bankengesetzgebung handelt. Die Verordnung wird weiter die Voraussetzungen regeln, unter denen das Unter‐
nehmen Kundenkarten mit Speicher‐ oder Zahlungsfunktionen einsetzen darf. Zu Art. 31 Auch diese Bestimmung stellt ein wichtiges Element der Geldwäschereipräventi‐
on dar. Inhaber von Geldern aus krimineller Herkunft versuchen immer wieder, etwa via Spielbanken schmutziges Geld mit einer Legende über dessen angeblich saubere Herkunft zu versehen. Zum Beispiel wird versucht, mit Banknoten aus Drogenhandel Jetons zu kaufen, mit diesen zu spielen, die dabei erzielten Spiel‐
gewinne in Noten von grösserer Denomination oder einen Scheck der Spielbank zu tauschen, dafür eine Gewinnbestätigung der Spielbank zu erlangen und mit deren Hilfe das Geld auf ein Bankkonto einzubezahlen. Dieser Mechanismus wird 104 unterbunden, wenn die Spielbank (neben weiteren Massnahmen im Rahmen ihrer Transaktionskontrollen) keine Bestätigungen über Spielgewinne ausstellt und ihre Schecks mit dem ausdrücklichen Vermerk versieht, dass diese keinen Spielgewinn bestätigen, mit anderen Worten auch aus einem blossen Wechsel‐
geschäft stammen können. Die Regierung kann mit Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Gewinnbestätigungen erlauben, beispielsweise für eindeutig identifi‐
zierbare Jackpotgewinne (oder für gewisse Formen von Lotteriespielen). Zu Art. 32 Diese Bestimmung steht im Dienste eines sicheren, korrekten und transparenten Spielbetriebs. Spielteilnehmer könnten vor allem an den Tischspielen versucht sein, etwa Croupiers oder Tischchefs durch individuelle Trinkgelder zu Manipula‐
tionen am Spielverlauf oder beim Abrechnungswesen zu veranlassen, oder könn‐
ten bei anderen Spielteilnehmern den Verdacht auf solches Fehlverhalten schü‐
ren. Deshalb verbietet das Gesetz allen mit dem Spielbetrieb befassten Mitarbei‐
tern der Spielbank die Annahme individueller Trinkgelder und beschränkt solche auf das Restaurant‐ oder Garderobenpersonal. Nach internationaler Usanz blei‐
ben hingegen Trinkgelder an einen von der Spielbank festgelegten Kreis der An‐
gestellten im Spielbetrieb unter einschränkenden Voraussetzungen erlaubt. Ins‐
besondere sind die Trinkgelder in die speziell dafür vorgesehenen Behälter (Tronc) zu legen, mit gesonderter Abrechnung zu erfassen und zu dokumentie‐
ren. Die Spielbank regelt die Verteilung der Tronc‐Erlöse in einem Reglement; dabei wird sie im Interesse klarer arbeitsvertraglicher Regelungen auch bestim‐
men, inwiefern die Tronc‐Erlöse an die ordentlichen Gehälter angerechnet wer‐
den dürfen. Zu Art. 33 Die Werbung für Spielbanken und die von ihnen durchgeführten Geldspiele muss sich Zurückhaltung auferlegen. Sie darf weder aggressiv noch irreführend sein. 105 Gastronomie Liechtenstein regt das weitere Erfordernis an, dass der Spielveran‐
stalter in der Werbung klar ersichtlich sein muss, was übernommen wurde. Zu Art. 34 Diese Bestimmung dient der Transparenz des Spielbetriebs namentlich auch für die Aufsichtsbehörden. Wo ein Spielteilnehmer zum häufigen Stammkunden wird und so eine dauernde Geschäftsbeziehung entsteht, hat der Anbieter für eine angemessene Dokumentation der Geschäftsbeziehung zu sorgen. Die Ein‐
zelheiten und die weiteren Dokumentationspflichten des Anbieters regelt die Regierung mit Verordnung, namentlich auch unter dem Aspekt der Pflichten ge‐
mäss Sorgfaltspflichtgesetz. Die FMA regt an, für die Definition der dauernden Geschäftsbeziehung Art. 2 Abs. 1 Bst. c SPG heranzuziehen, was die Verordnung mit den gebotenen branchen‐
spezifischen Nuancierungen übernehmen wird. Zu Art. 35 Ohne ein eigentliches Spielgeheimnis zu etablieren, auferlegt das Gesetz den Organen und den Angestellten der Spielbank eine Schweigepflicht gegenüber Dritten. Den Schweigepflichtigen ist es untersagt, Dritten gegenüber bekannt zu geben, wer z.B. die Spielbank besucht, welche Einsätze von wem geleistet und welche Gewinne oder Verluste erzielt wurden. Es geht hier um den Schutz sen‐
sibler Personendaten. Die Datenschutzstelle regt eine Ergänzung von Abs. 2 an, um die erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Da‐
tenweitergaben. Die Anregung wurde übernommen. Zu Art. 36 Die Spielbank hat der Aufsichtsbehörde jedes Jahr innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Geschäftsbericht unaufgefordert vorzulegen. Der 106 Geschäftsbericht muss ein wahres und klares Bild über die wichtigsten geschäft‐
lichen Vorgänge und die Geschäftslage ergeben und ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erlauben. Insbesondere hat die Spielbank auch darzulegen, wie sie die Anforderungen an das Sicherheits‐, das Sorgfaltspflicht‐ und das Sozialkonzept erfüllt. Auf die Erstellung der Jahres‐
rechnung finden die Bestimmungen des Personen‐ und Gesellschaftsrechts und dieses Gesetzes Anwendung, wobei die Regierung jedenfalls beim Vorliegen be‐
sonderer Umstände die Anwendung international anerkannter Rechnungsle‐
gungsstandards verlangen kann, z.B. im Falle international tätiger Unternehmen. Zu Art. 37 Einer der wichtigen Pfeiler der Aufsicht über die Inhaber einer Konzession nach diesem Gesetz ist die Finanzaufsicht, das heisst die Überwachung der Einhaltung der wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen und Auflagen der Konzession, insbesondere die freie Verfügbarkeit genügender Eigenmittel durch die Unter‐
nehmen, die daran wirtschaftlich Berechtigten und die wichtigsten Geschäfts‐
partner. Die Finanzaufsicht wird nicht allein durch Regierung und AVW vorge‐
nommen; vielmehr überträgt das Gesetz den externen Revisionsstellen der An‐
bieter die Funktion eines Hilfsorgans der Aufsichtsbehörde. Ihnen obliegt na‐
mentlich auch die Überprüfung der Risiken, der finanziellen Lage und der inter‐
nen Organisation der Spielbank, alles auf Kosten des Unternehmens. Die Revisi‐
onsstellen haben jährlich Bericht zu erstatten und können von der Aufsichtsbe‐
hörde für die Erfüllung von Sonderaufträgen eingesetzt werden. Die Revisionsstellen der Inhaber einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank müssen unabhängig von der Bilanzsumme, dem erzielten Umsatz oder der An‐
zahl Arbeitnehmer der zu prüfenden Unternehmen die fachlichen und persönli‐
chen Anforderungen nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisions‐
gesellschaften erfüllen. 107 Die FMA wirft die Frage auf, ob die Berechtigung zur Prüfung der Konzessionäre auf die spezialgesetzlich bewilligten Revisionsstellen zu beschränken sei. Die Re‐
gierung zieht die Berechtigung aller nach dem WPRG zugelassenen Revisionsstel‐
len vor, zumal die Revisionsvorschriften des Geldspielgesetzes nicht nur für Spielbanken und Anbieter von Online‐Geldspielen (Konzessionäre) gelten, son‐
dern auch für eher kleingewerbliche Inhaber von Bewilligungen beispielsweise zur Durchführung von Lotterien oder Sportwetten (soweit die Vereinbarung mit Swisslos hierfür Raum lässt) sowie von Geschicklichkeitsspielen. Kleinveranstalter sind von der Prüfpflicht ganz befreit. Zu Art. 38 Diese Bestimmung umreisst die Aufgaben der Revisionsstelle. Abs. 1 Bst. a und b machen deutlich, dass der Revisionsstelle die Funktion eines Hilfsorgans der Auf‐
sichtsbehörden zukommt. Die Regierung wird den Mindestinhalt der Prüfberich‐
te mit Verordnung konkretisieren. Zum Prüffeld gehört auch die Erfüllung der Pflichten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz. Zu Art. 39 Analog zu den Regelungen für die Banken unterliegt die Spielbank einer umfas‐
senden Pflicht zur Auskunftserteilung an die Revisionsstelle. Zu Art. 40 Wichtig ist auch die Pflicht der Revisionsstelle, von der Spielbank unter Fristan‐
setzung Remedur zu verlangen, wenn sie Verstösse gegen das vorliegende Ge‐
setz, strafrechtlich relevante Sachverhalte oder andere Unregelmässigkeiten feststellt. Hält die Spielbank die ihr gesetzte Frist zur Herstellung des gesetzmäs‐
sigen Zustandes nicht ein oder sind strafbare Handlungen oder andere schwere Missstände im Spiel, so muss die Revisionsstelle unverzüglich das AVW und die 108 FMA benachrichtigen, damit diese je in ihrem Zuständigkeitsbereich die gebote‐
nen Massnahmen ergreifen können. Zu Art. 41 Diese Bestimmung regelt die Modalitäten der Entschädigung für die externe Re‐
vision und sieht die Kostentragung durch das geprüfte Unternehmen vor. Zu Art. 42 Abweichend von der Vernehmlassungsvorlage sieht die Regierungsvorlage ein duales Bewilligungssystem vor, indem der Veranstalter einer gewerbsmässig o‐
der öffentlich durchgeführten Lotterie oder Wette einerseits eine Veranstalter‐
bewilligung der Regierung benötigt und andererseits für jedes einzelne Spiel eine Spielbewilligung des AVW, mit welcher die Gesetzeskonformität und Zulassung des einzelnen Geldspielprodukts behördlich bescheinigt wird. Für Kleinveranstal‐
ter erteilt das AVW die Veranstalter‐ und die Spielbewilligung in einer einzigen Bewilligung; Tombolas sind von der Bewilligungspflicht befreit. Swisslos bringt vor, die Struktur der Bewilligungspflicht für Lotterien und Sport‐
wetten einerseits und der Konzessionspflicht für alle Arten von Online‐Geldspielen anderseits führe unzweckmässigerweise zu einem zweigeteilten Bewilligungsver‐
fahren für Lotterien und Sportwetten: Je nachdem, ob diese Spiele durch terrestri‐
sche Vertriebskanäle oder via Internet oder andere Mittel der Telekommunikation angeboten werden, sei eine Bewilligung oder eine Konzession erforderlich, wor‐
aus sich eine Vermischung von Bewilligungs‐ und Konzessionssystem für gleichar‐
tige Geldspielformen ergeben könne. Diese Wirkung ist von der Regierung gewollt und wurde beibehalten. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass manche Geldspielformen deutlich höhere Anreize zum exzessiven Spielen darstellen, wenn sie statt an Kiosken und anderen ter‐
restrischen Verkaufsstellen im anonymen Umfeld eines privaten Computers ge‐
109 nutzt werden. Zum Beispiel kommt ein "virtuelles" Online‐Los wie etwa "Glücks‐
würfel" von Swisslos dem Spielen an einem Casino‐Geldspielautomaten sehr viel näher als das Rubbeln eines Papierloses am Kiosk. Sodann weist Swisslos zum wiederholten Male darauf hin, dass die Vorausset‐
zungen für eine Fortführung der Zusammenarbeit mit Liechtenstein nicht mehr gegeben seien, wenn im Bereich der interaktiven elektronischen Absatzkanäle bei Lotterien und Wetten neben Swisslos weitere Anbieter bzw. Konzessionäre zuge‐
lassen werden. Demgegenüber will die Regierung ihren Handlungsspielraum nicht durch das Ge‐
setz einschränken und am gewählten Bewilligungs‐ und Konzessionssystem fest‐
halten. Allfällige Ausnahmeregelungen sollen durch Vertrag mit Swisslos geschaf‐
fen bzw. fortgeführt werden, wofür Art. 1 Abs. 4 die rechtliche Grundlage schafft. Zu Art. 43 Die Veranstalterbewilligung für Lotterien kann natürlichen und juristischen Per‐
sonen erteilt werden; einzig für Wetten kann sie (wie die Spielbankenkonzession) allein an Unternehmen erteilt werden, die sich als Aktiengesellschaften nach liechtensteinischem Recht formiert haben, deren Aktienkapital in Namensaktien aufgeteilt ist (Abs. 3; zu den Stellungnahmen zu diesem Rechtsformerfordernis siehe die Erläuterungen zu Art. 9). Swisslos, im Rechtskleid einer schweizerischen Genossenschaft, regt für den Fall einer weiteren Zusammenarbeit eine Ausnahmeregelung an, was in Art. 1 Abs. 4 übernommen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Veranstalterbewilligung stimmen mit jenen für die Erteilung einer Spielbankenkonzession überein (Art. 9), ausser dass der Gesuchsteller kein Sorgfaltspflichtkonzept und keinen Bericht über den wirt‐
schaftlichen Nutzen seiner Angebote vorzulegen hat. Kleinveranstalter müssen 110 weder ein Sozial‐ noch ein Sicherheitskonzept und auch keine Wirtschaftlich‐
keitsberechnungen vorlegen; sodann wird ihnen die Regierung durch Verord‐
nung erhebliche weitere Erleichterungen gewähren. Zu Art. 44 Wer eine Veranstalterbewilligung hält, ist damit noch nicht befugt, bestimmte Spielformen anzubieten. Die Aufsichtsbehörde muss für jede einzelne Spielvari‐
ante separat prüfen können, ob diese den Anforderungen des Gesetzes genügt. Deshalb sieht diese Bestimmung zusätzlich eine Spielbewilligung vor, die nur er‐
teilt wird, wenn die spezifische Lotterie oder Wette ordnungsgemäss und in transparenter Weise durchgeführt werden kann. Hierzu muss der Gesuchsteller dem AVW die wesentlichen Modalitäten des Spiels so rechtzeitig vor dessen Durchführung zur Kenntnis bringen muss, dass das AVW die Erfüllung der Vor‐
aussetzungen sorgfältig prüfen kann. Dazu gehören die organisatorischen und finanziellen Abläufe, die örtliche und zeitliche Ausdehnung sowie alle wesentli‐
chen Elemente von der Ziehung über die Feststellung des Resultats und die Er‐
mittlung der Gewinne bis zu deren Auszahlung bzw. Verwendung im Falle der Nichteinlösung (Abs. 1). Für die Wetten gelten die zusätzlichen Voraussetzungen nach Abs. 2. Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung hält die in der Vernehmlassungs‐
vorlage noch verlangte Mitteilung von Anzahl, Ort und Terminen der einzelnen Wettereignisse vor Inbetriebnahme des Spiels jedenfalls bei Buchmacherwetten zu internationalen Sportereignissen für undurchführbar und regt eine flexiblere Formulierung an. Die Anregung wurde übernommen. Swisslos regt an, bei einer Fortführung der Zusammenarbeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Prüfung der einzelnen Spiele mit der schweizerischen Lot‐
terie‐ und Wettkommission zusammenzuarbeiten. Allerdings bedinge eine solche 111 Fortführung ein Exklusivrecht für Swisslos betreffend die Veranstaltung von Grosslotterien und grossen lotterieähnlichen Veranstaltungen. Die Regierung beabsichtigt eine Fortführung der Zusammenarbeit. Über den Um‐
fang von Ausschliesslichkeitsrechten zugunsten von Swisslos will die Regierung im Rahmen der Verhandlungen über eine neue Vereinbarung entscheiden; die rechtliche Grundlage für gewisse Ausschliesslichkeitsrechte zugunsten von Swiss‐
los wurde mit Art. 1 Abs. 4 geschaffen. Eine enge Zusammenarbeit mit der schweizerischen Lotterie‐ und Wettkommission (Comlot) ist vorgesehen. Kleinveranstalter werden bloss einen erheblich erleichterten Nachweis zu erbrin‐
gen haben, wie sie unberechtigte Zugriffe auf Vermögenswerte verhindern und wie einen geregelten Verlauf des Spielbetriebs und der Geldflüsse sicherstellen; bezüglich der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen wird die Regierung mit Verordnung namhafte Erleichterungen vorsehen (Abs. 3). In seinem Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Spielbewilligung kann das AVW dem Risiko sozial schädlicher Auswirkungen Rechnung tragen, welches das nachgesuchte Spiel für sich allein betrachtet oder im Verbund mit den im Markt bereits angebotenen Geldspielen in sich birgt (Abs. 4). Zu Art. 45 Die Bestimmung verdeutlicht, dass das Aufstellen von Online‐Terminals für das Einlesen von Spielscheinen zur Teilnahme an bewilligten Lotterien und Wetten nicht den eigentlichen Geldspielen im Sinne dieses Gesetzes zugerechnet wird, sondern der Vertriebstechnik. Zum Schutze der Allgemeinheit genügt deshalb eine Bewilligung des AVW, die sicherstellt, dass die Terminals nicht für ein kon‐
zessionspflichtiges Online‐Geldspiel missbraucht werden und die weiteren Vor‐
aussetzungen nach Massgabe des Gewerbegesetzes erfüllt sind. 112 Swisslos weist darauf hin, dass ihre Online‐Terminals nicht nur das Einlesen von Lotterie‐Teilnahmescheinen direkt an den Verkaufsstellen erlauben, sondern bei gewissen Produkten auch die Teilnahme ohne Spielschein durch Abgabe von Quick‐Tipps. Die Anregung wurde übernommen. Das Amt für Volkswirtschaft regt an, von Verweisen auf einzelne Artikel des Ge‐
werbegesetzes abzusehen. Die Anregung wurde aus Gründen der legistischen Kohärenz nicht übernommen. Zu Art. 46, 47 Die Bestimmung regelt die Bewilligungsverfahren in enger Anlehnung an die Art. 13f. Die Gesuche sind beim AVW zuhanden der Regierung einzureichen. Das AVW prüft die Gesuche und fordert nötigenfalls beim Gesuchsteller eine Nach‐
besserung oder weitere Unterlagen ein. Im Falle einer Veranstalterbewilligung stellt es der Regierung Antrag auf Erteilung oder Ablehnung des Gesuchs, im Falle einer Spielbewilligung und der weiteren Bewilligungen im Bereich der Lotterien und Wetten entscheidet es selber. Das Amt für Handel und Transport und das Amt für Volkswirtschaft regen an, Art. 47 Abs. 2 so zu formulieren, dass die Bewilligung Bedingungen und Auflagen fest‐
legen kann, aber nicht muss. Die Anregung wurde übernommen. Zu Art. 48 Die Bestimmung regelt die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen und das Verbot derer Übertragung analog zur Regelung für die Spielbanken (Art. 15). Einerseits soll der Inhaber seine Investitionen amortisieren und angemessen verzinsen können, und anderseits will die Regierung über die Weiterführung des Spielbe‐
triebs innert zweckmässiger Frist neu entscheiden und dabei namentlich auch die bisherigen Erfahrungen mit dem Unternehmen berücksichtigen können. Deshalb bestimmt das Gesetz eine ordentliche Gültigkeitsdauer der Veranstalterbewilli‐
113 gungen von 5 Jahren und der Spielbewilligungen von einem Jahr, wobei die Re‐
gierung besonderen Verhältnissen Rechnung tragen kann, indem sie eine kürzere oder längere Dauer vorsieht. Eine längere Dauer der Spielbewilligung kann sich etwa bei Spielen rechtfertigen, deren Markteinführung ungewöhnlich viel Zeit und hohe Investitionen beansprucht, oder bei kombinierten Bewilligungen für Kleinveranstalter (Abs. 1). Verlängerung oder Erneuerung sind nach erneuter Prüfung der Voraussetzungen möglich (Abs. 2). Gleich wie eine Spielbankenkonzession ist auch die Bewilligung persönlicher Na‐
tur; sie berechtigt und verpflichtet einzig deren Inhaber. Nur auf ihn kann die Aufsichtsbehörde direkt zugreifen. Damit dieser Zugriff während der ganzen Dauer des Spielbetriebs gewährleistet ist, bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Bewilligung nicht übertragbar ist, und dass Rechtsgeschäfte nichtig sind, die dieses Verbot missachten oder umgehen (Abs. 3). Für die erlaubte Delegation von spielrelevanten Aufgaben an einen Dritten gelten die Beschränkungen nach Art. 21 (Art. 55 Abs. 1 Bst. a). ILLF regt an, vom Verbot der Übertragung von Bewilligungen oder Konzessionen abzusehen und dieses durch eine Genehmigungspflicht zu ersetzen, um einen all‐
fälligen Verkauf des Unternehmens an einen neuen Investor zu erleichtern. Der Vorschlag verkennt, dass eine Übertragung an einen neuen Eigentümer erst in Frage kommt, wenn auch das neue Unternehmen, dessen Eigner und alle wei‐
teren wirtschaftlich Berechtigten die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften nachgewiesen haben und selber über die erforderlichen Bewilligungen oder Kon‐
zessionen nach diesem Gesetz verfügen. Nach Erfüllung dieser Voraussetzungen durch die neuen Investoren steht einem Verkauf selbstverständlich nichts entge‐
gen. 114 ILLF und Swisslos regen an, die Bewilligungsdauer für (Online‐)Lotterien und ‐
wetten von fünf Jahren zu verlängern. Dies erscheint unnötig, da die Regierung bei besonderen Verhältnissen, etwa bei längerer Abschreibungsdauer für Investi‐
tionen und andere Einstiegskosten (etwa für den Aufbau der technischen Infra‐
struktur oder des Kundenstamms), die Bewilligung nach ausdrücklicher Vorschrift auch für eine längere Dauer gewähren kann, beispielsweise für zehn Jahre. So‐
dann steht einer Verlängerung der Bewilligung nichts entgegen, wenn deren In‐
haber die Voraussetzungen zur Erteilung einer neuen Bewilligung nach wie vor erfüllt. Zu Art. 49 Für die Erfüllung der polizeilichen Ziele des Gesetzes ist von entscheidender Be‐
deutung, dass der Bewilligungsinhaber die Voraussetzung zu deren Erteilung während der ganzen Dauer des Spielbetriebs gewährleistet und die Aufsichtsbe‐
hörde von allen Änderungen Kenntnis erhält. Deshalb auferlegt ihm das Gesetz die gleichen umfassenden Meldepflichten nach erteilter Bewilligung wie dem Inhaber einer Spielbankenkonzession (Art. 16). Für Kleinveranstalter werden alle gebotenen Erleichterungen und Befreiungen vorgesehen (Abs. 2). Zu Art. 50 Die Regelungen über den Entzug, die Einschränkung und die Suspendierung der Bewilligung sind die gleichen wie für die Spielbanken, weshalb das Gesetz auf die betreffenden Bestimmungen von Art. 17 verweist. Wo eine Veranstalterbewilli‐
gung entzogen, eingeschränkt oder suspendiert wird, gilt diese Wirkung automa‐
tisch auch für die Spielbewilligungen und die dem Inhaber nach Art. 21 erteilten weiteren Bewilligungen (Abs. 2). Zu Art. 51 und 52 Mit Bezug auf die Lotterie‐ und Wettprodukte will das Gesetz eine praxistaugli‐
che Regulierung und Kontrolle sicherstellen, welche die zum Schutz der Gesell‐
115 schaft wesentlichen Leitplanken setzt und im Übrigen der Regierung die Kompe‐
tenz einräumt, die konkretisierenden Durchführungsbestimmungen zu erlassen. In diesem Sinne regelt das Gesetz zunächst die Anforderungen technischer Natur wie folgt: Die Ziehung einer Lotterie sowie jede andere Ermittlung eines spielent‐
scheidenden Ereignisses muss manipulationsfrei in sicherer und transparenter Weise erfolgen, überwacht durch eine Amts‐ oder Urkundsperson oder auf gleichwertige Weise, sei das durch Einsatz geeigneter Personen oder elektroni‐
scher Kontrolltechniken. Die Ziehung muss mittels Geräten erfolgen, die nicht manipuliert werden können; die Regierung kann deren Prüfung verlangen und muss dies bei computerunterstützter Ziehung. Swisslos regt an, einzelne Formulierungen in dem Sinne weiter zu fassen, dass sie sich besser auf in jüngerer Zeit angebotene Lotterieformen wie etwa Keno, Bingo oder Rubellose anwenden lassen. Die Anregungen wurden übernommen. Die Liechtensteinische Treuhandvereinigung regt an, eine flexiblere Regelung zur Überwachung der Ziehungen vorzusehen, was ebenfalls übernommen wurde. Zu Art. 53 Als Tombola gilt eine Lotterie um Warengewinne, die bei einem Unterhaltungs‐
anlass durchgeführt wird und bei der die Ausgabe der Lose, die Ziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhal‐
tungsanlass stehen (Art. 3 Abs. 1 Bst. r). Das Gesetz ordnet diese traditionell von Vereinen durchgeführte Spezialform einer Lotterie den Geldspielen mit geringem sozialem und polizeilichem Risikopotential zu und befreit sie deshalb von der Bewilligungs‐ und Abgabepflicht. Falls sich dies zum Schutze der Spielteilnehmer dennoch als nötig erweisen sollte, kann die Regierung auf dem Verordnungsweg die Höchsteinsätze und Höchstpreise beschränken, eine Meldepflicht vorsehen und weitere Anforderungen festlegen. 116 Zu Art. 54 Die Beziehung zwischen dem Anbieter von Lotterien oder Wetten und dem Spiel‐
teilnehmer ist nicht immer eine direkte. Insbesondere bieten so genannte Spiel‐
gemeinschaften oder gewerbsmässige Spielvermittler die Vermittlung von Spiel‐
verträgen zwischen dem Spielteilnehmer und dem Betreiber der Lotterie oder Wette an gegen Entrichtung von Provisionen, die überwiegend der Spielteilneh‐
mer zu entrichten hat. Dabei kommt es vor, dass die Provision auf wenig transpa‐
rente Weise kalkuliert wird oder in einem unangemessenen Verhältnis zum Nut‐
zen dieser Dienstleistung für den Spielteilnehmer steht. Aus diesen Gründen hat‐
te die Vernehmlassungsvorlage die gewerbsmässige Spielvermittlung zwar zuge‐
lassen, aber einer Bewilligungspflicht unterstellt. Gastronomie Liechtenstein regt an, die gewerbsmässigen Spielgemeinschaften zu untersagen; Swisslos unterbreitet die gleiche Anregung für die gewerbsmässige Spielvermittlung, insbesondere wegen des umstrittenen volkswirtschaftlichen Mehrwerts und des Missbrauchspotentials dieser Angebote in Bezug auf überris‐
sene, intransparente Margen und hohen Verkaufsdruck. Die Anregungen wurden übernommen, um die genannten und andere Missbräuche zu verhindern. Zu Art. 55 Im Dienste einer kohärenten Geldspielpolitik regelt das Gesetz die verschiedenen Formen von Geldspielen konsequent auf sachlich möglichst einheitlicher Grund‐
lage. Insbesondere sollen für die verschiedenen Geldspielformen die gleichen Anforderungen gelten (Abs. 1), soweit nicht betriebliche oder organisatorische Besonderheiten Anlass zu unterschiedlichen Lösungen geben. Zum Beispiel wer‐
den das Lotteriespiel Bingo oder Sportwetten oftmals nicht nur über Kioske und ähnliche Verkaufspunkte des Detailhandels vertrieben, sondern in eigens hierzu eingerichteten Spielstätten (Bingohalle, Wettcafé etc.), auf die somit beispiels‐
weise die für Spielbanken geltenden Vorschriften über Spielverbote (Mindestal‐
117 ter 18 Jahre), Spielsperren oder Zutrittsbeschränkungen analog Anwendung fin‐
den sollen. Demgegenüber lassen sich diese Vorschriften auf die über den De‐
tailhandel vertriebenen Lotterien und Wetten nicht oder nur eingeschränkt an‐
wenden, weshalb die Regierung mit Verordnung die gebotenen Erleichterungen vorsehen wird (Abs. 2 Bst. a), ebenso für die Angebote der Kleinveranstalter (Abs. 2 Bst. b). Swisslos weist darauf hin, dass sich eine Spielsperre beim Vertrieb von Lotterie‐
produkten über den Detailhandel nicht durchsetzen lasse, höchstens für Gross‐
gewinne durch ausdrückliches Verbot derer Auszahlung an gesperrte Spieler. Auch wären die meisten von der Vernehmlassungsvorlage genannten Gründe für ein Spielverbot beim Vertrieb von Lotterieprodukten über den Detailhandel nur via personalisierte Kundenkarten durchsetzbar, was jedoch international nicht gebräuchlich und für Swisslos nicht machbar sei. Auch seien Mitarbeitende, Ver‐
waltungsrat und Aufsichtsbehörden von der Spielteilnahme nicht ausgeschlossen. Den Anregungen wurde mit Abs. 2 Bst. a Rechnung getragen. Weiter regt Swisslos an, dass der gesperrte Spieler gegenüber dem Veranstalter eindeutig dokumentieren muss, dass der Grund für die Spielsperre weggefallen ist, bevor die Sperre aufgehoben wird. Diese Anregung macht Sinn für Spielsper‐
ren, die zum Schutze vor exzessivem Spielverhalten erlassen wurden, nicht aber für die in der Praxis häufigeren Fälle, in denen die Betroffenen den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigt hatten. Sie soll mit den gebotenen Differenzierungen in die Verordnung aufgenommen werden. Schliesslich weist Swisslos darauf hin, dass bei terrestrisch vertriebenen Lotterien und Wetten die Verkaufsstellen (insbesondere Kioske) weltweit keine Identitäts‐
prüfungen vornehmen, soweit Kleingewinne ausbezahlt werden (Swisslos: heute bis 50 Franken, zukünftig bis 1'000 Franken), was angesichts der geringen Spiel‐
sucht‐ und Geldwäschereirisiken jedenfalls der von Swisslos angebotenen Produk‐
118 te ohne weiteres vertretbar sei. Die Anregung wurde aufgenommen, indem Abs. 1 von einer Pflicht des Veranstalters zur Feststellung der Identität der Spielteil‐
nehmer absieht. Zu Art. 56, 57 Die Bestimmung legt fest, dass die für die Spielbanken geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung und Revision sinngemäss auch für die Veranstalter von Lotterien und Wetten gelten (Art. 56 Abs. 1), wobei der Veranstalter für je‐
des angebotene Spiel separat Buch führen muss (Art. 56 Abs. 3). Dabei unterlie‐
gen Kleinveranstalter nur einer stark eingeschränkten Berichterstattungspflicht; sie müssen dem AVV innert zwei Monaten nach Durchführung des Spiels die Ab‐
rechnung sowie Angaben über den Spielablauf und die Verwendung der Erträge zustellen (Art. 57). Auf Lotterien und Wetten generell nicht anwendbar sind jene Pflichten der Spielbanken, die sich aus deren Unterstellung unter das Sorgfalts‐
pflichtgesetz ergeben (Art. 56 Abs. 2). Swisslos weist darauf hin, dass sie diverse Vorgaben dieser Bestimmung aufgrund ihrer Rechtsform nicht erfüllen kann. Dem wurde in Art. 1 Abs. 4 Rechnung getra‐
gen. Zu Art. 58 Das Gesetz will mit Augenmass regulieren und kontrollieren, und es will im Be‐
reich der Geldspiele auch Nischen für eine moderate Entfaltung neuer wirtschaft‐
licher Aktivitäten eröffnen. In diesem Sinne werden neben den Tombolas auch weitere Geldspiele mit geringerem sozialpolitischem und polizeilichem Risikopo‐
tential von der Bewilligungspflicht und der Geldspielabgabe befreit, insbesonde‐
re die „echten“ Geschicklichkeitsspiele um Geld beispielweise in Form von Bil‐
lard‐, Schach‐, Jass‐, Backgammon‐ oder Dart‐Turnieren, aber auch Quizspiele mit Wissensfragen und ähnliches mehr. Die gesetzlichen Durchführungsbedin‐
119 gungen beschränken sich auf das für den Schutz vor Missbräuchen unumgängli‐
che Minimum. Insbesondere hat der Anbieter sicherzustellen, dass die Verwen‐
dung seiner Geschicklichkeits‐Geldspiele zum verbotenen Glücksspiel ausge‐
schlossen werden kann und dass die Transparenz und Überwachung des Spielbe‐
triebs und der Geldflüsse gewährleistet ist. Er hat die Durchführung des Spiels und dessen Modalitäten dem AVW vorgängig zu melden, damit die Aufsichtsbe‐
hörde im Falle verbotener Angebote rechtzeitig einschreiten kann. Diese Be‐
schränkungen sind unumgänglich, um nötigenfalls gegen das immer wieder prak‐
tizierte Anbieten von Glücksspielen unter dem Deckmantel eines angeblichen Geschicklichkeitsspiels einschreiten zu können. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht und der Geldspielabgabe gilt nicht für Geschicklichkeits‐Geldspiele, die vermittels Online‐Plattformen angeboten wer‐
den; diese unterstehen der Konzessionspflicht nach Art. 60 (Abs. 1, letzter Satz). Sodann wird in Art. 3 Abs. 1 Bst. h klargestellt, dass die typischerweise in Spiel‐
banken durchgeführten Geldspiele wie Poker, Black Jack und dergleichen nicht als Geschicklichkeits‐Geldspiele gelten und somit den Inhabern einer Konzession nach diesem Gesetz vorbehalten bleiben. Swisslos regt an, die Liste der Spiele, die zum vornherein nicht als bewilligungs‐ und abgabefreie Geschicklichkeitsspiele qualifizieren, um jene Lotteriespiele und Sportwetten zu ergänzen, die typischerweise von den Lotteriegesellschaften durchgeführt werden. Die Anregung wurde aufgenommen (Art. 3 Abs. 1 Bst. h). Zu Art. 59 Im Dienste einer kohärenten Geldspielpolitik finden gewisse für Spielbanken gel‐
tende Durchführungsbestimmungen auch auf Geschicklichkeits‐Geldspiele An‐
wendung, etwa die Beschränkungen der Erfassungen von Kundendaten und das Verbot von Darlehen und Vorschüssen (Abs. 1). 120 Abs. 2 in der Fassung der Vernehmlassungsvorlage hatte den Betrieb von Ge‐
schicklichkeits‐Geldspielautomaten noch zugelassen und einer Bewilligungs‐
pflicht unterstellt (alt Art. 6 Abs. 1). Als Geschicklichkeits‐Geldspielautomat im Sinne dieser Bestimmung galt jedes elektronisch, elektromechanisch oder me‐
chanisch gesteuertes Gerät einschliesslich Spielkonsolen und dergleichen, das Geld oder andere geldwerte Leistungen annimmt und zum Geldspiel verwendet werden kann und bei dem der Gewinn für den Durchschnittsspieler ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Das Amt für soziale Dienste erachtet die Zulassung von Geschicklichkeits‐
Geldspielautomaten in Gastwirtschaftsbetrieben (Abs. 1 i.V. mit Art. 61 der Ver‐
nehmlassungsvorlage) wegen des fehlenden Sozialschutzes und mangelnder Kon‐
trollierbarkeit als verfehlt; es würde ein niederschwelliges Geldspielangebot ge‐
schaffen ohne genügende Massnahmen zur Prävention von Spielsucht und zum Schutze von Kindern und Jugendlichen. Damit würde auch gegen das KJG verstos‐
sen. Orte der Geselligkeit, die gerade für Jugendliche und junge Erwachsene sehr wichtig seien, würden unnötigerweise mit einem neuen Suchtrisiko sozusagen kontaminiert, weshalb solche Geldspielautomaten den Spielbanken vorzubehal‐
ten seien. Die Gemeinde Eschen bringt gleich gerichtete Einwendungen vor. Die Anregungen wurden übernommen; neu bestimmt Abs. 2, dass die Durchführung von Geschicklichkeits‐Geldspielen via Geldspielautomat ausserhalb der Spielban‐
ken verboten ist. Zu Art. 60 Der Konzessionspflicht unterstehen jene Geldspiele, für die sich die Regierung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und politischer Aspekte ein besonders behutsames Vorgehen vorbehalten will, voraussichtlich im Rahmen einer schrittweisen Evaluation der volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Spielbetriebs. Dies betrifft neben dem Betrieb einer Spielbank insbesondere 121 auch die Durchführung von Online‐Geldspielen. So will die Regierung zunächst nur wenige Konzessionen an Bewerber mit besonders hohen Standards erteilen, um danach die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen sorgfältig evaluieren zu können, bevor weitere Konzessionierungen in Betracht gezogen werden. Abs. 2 stellt deshalb klar, dass auch bei Erfüllung aller Konzessionsvoraussetzungen kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Konzession besteht. Die Online‐Durchführung von Lotterien und Wetten sowie von Geschicklichkeits‐
Geldspielen bedarf auch dann einer Konzession, wenn der Anbieter bereits eine Bewilligung für die terrestrische Durchführung gleicher oder gleichartiger Spiele hält (siehe Erläuterungen zu Art. 42). Swisslos wiederholt die Anregung, die Begriffe und Abgrenzungen so zu formulie‐
ren, dass die bestehenden Online‐Geldspielangebote von Swisslos bei einer Wei‐
terführung der Kooperation keiner Konzessionspflicht unterstellt werden. Der Anregung wurde durch Art. 1 Abs. 4 Rechnung getragen. Sodann weist Swisslos zum wiederholten Male darauf hin, dass die Vorausset‐
zungen für eine Fortführung der Zusammenarbeit mit Liechtenstein nicht mehr gegeben seien, wenn im Bereich der interaktiven elektronischen Absatzkanäle bei Lotterien und Wetten neben Swisslos weitere Anbieter bzw. Konzessionäre zuge‐
lassen werden. Demgegenüber will die Regierung ihren Handlungsspielraum nicht durch das Ge‐
setz einschränken und am gewählten Bewilligungs‐ und Konzessionssystem fest‐
halten. Allfällige Ausnahmeregelungen sollen durch Vertrag mit Swisslos geschaf‐
fen bzw. fortgeführt werden, wofür Art. 1 Abs. 4 die rechtliche Grundlage schafft. Zu Art. 61 Das Gesetz will auch im Bereich Online‐Geldspiele gewisse Nischen für eine mo‐
derate Entfaltung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten eröffnen. Dabei gelten für 122 die Konzessionierung von Online‐Geldspielen die gleich strengen Anforderungen wie bei den Spielbanken. Deshalb stimmen die weiteren Vorschriften zur Konzes‐
sion für Online‐Geldspiele praktisch vollumfänglich mit jenen für die Spielbanken überein (Art. 9 bis 11 und 13 bis 17). Ein wesentlicher Unterschied ist, dass die ordentliche Konzessionsdauer hier nur fünf Jahre beträgt. Sodann wird für Onli‐
ne‐Geldspiele aus Gründen der Praktikabilität kein Sozialkonzept vorgeschrieben. Die Beschränkung der Konzessionäre auf Aktiengesellschaften, deren Aktienkapi‐
tal in Namenaktien aufgeteilt ist, wird wegen der damit geschaffenen Transpa‐
renz von der Landespolizei ausdrücklich begrüsst. Umgekehrt hält die International Lottery in Liechtenstein Foundation diese Be‐
schränkung für unnötig und möchte auch andere Rechtsformen einschliesslich die Stiftungen berücksichtigen. Die Anregung wurde teilweise übernommen, indem in Art. 9 Bst. a neu festgehalten wird, dass dieses Rechtsformerfordernis im Be‐
werbungsverfahren noch nicht erfüllt werden muss, sonder erst ab Erteilung der Konzession. Zu Art. 62 Wie eine Spielbank hat auch der Veranstalter von Online‐Geldspielen alle spielre‐
levanten Aufgaben grundsätzlich selber wahrzunehmen. Eine Delegation von Aufgaben an Dritte im Kernbereich des Spielbetriebs schliesst das Gesetz gänzlich aus. Das betrifft beispielsweise die Identifizierung der Spielteilnehmer oder der Betrieb der Überwachungssysteme. Damit diese Schutzregelung nicht umgangen werden kann, bedarf jeder Vertrag zwischen dem Konzessions‐ oder Bewilli‐
gungsinhaber und einem Dritten über die Auslagerung von spielrelevanten Auf‐
gaben zu seiner Gültigkeit der vorgängigen Genehmigung des AVW (Abs. 3, mit Verweis auf Art. 21). 123 Der Liechtensteinische Bankenverband regt eine Ergänzung des Gesetzes an für den Fall, dass für die Delegation von Sorgfaltspflichten nach dem Sorgfaltspflicht‐
gesetz (SPG) eine von Art. 24 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) abweichende Lö‐
sung getroffen werden soll. Eine solche Abweichung ist nicht vorgesehen, womit sich die Delegation von Sorgfaltspflichten nach dem SPG nach dessen Art. 18 richtet. Ohnehin delegieren Anbieter von Online‐Geldspielen (wie auch Spielban‐
ken) in der Praxis solche Sorgfaltspflichten kaum je an Dritte, weil sich die kon‐
krete Ausgestaltung der Pflichten von derjenigen der anderen Finanzintermediä‐
re teils erheblich unterscheidet. Abs. 1 will sicherstellen, dass der Konzessionsinhaber gewisse unterstützende Dienstleistungen von Dritten beziehen kann, der seinerseits nicht im Besitz einer Konzession nach diesem Gesetz ist. Das bedingt, dass die Aufsichtsbehörde die betreffende Geschäftsbeziehung so weit wie nötig, aber jedenfalls unter einge‐
schränktem Prüfkreis, ebenfalls regulieren und kontrollieren kann, etwa um ver‐
botenes Outsourcing von Rechten und Pflichten im Kernbereich des Spielbetriebs zu unterbinden. Zu diesem Zweck kann die Regierung mit Verordnung besondere Bewilligungspflichten vorsehen für das Server Hosting, die Vermittlung von Spie‐
lern sowie Marketing und Promotion im Dienste des Konzessionsinhabers. Zu Art. 63 Diese Bestimmung beschränkt die räumliche Zugänglichkeit von Online‐
Geldspielen, um die Gesellschaft vor einer Ausbreitung der Online‐Geldspiele in kommerziell betriebene, casino‐ oder spielhallenähnliche Lokalitäten zu schüt‐
zen. Hierzu untersagt das Gesetz die Durchführung der Online‐Geldspiele zur gewerbsmässigen Nutzung in öffentlichen Lokalen, Spielhallen, Gastgewerbebe‐
trieben und dergleichen und beschränkt die räumliche Geltung der Konzession auf die Nutzung der Spiele im Privatbereich des Spielteilnehmers sowie in den Spielbanken. Für deren Einsatz in den Spielbanken stellt das Gesetz sicher, dass 124 die Vorschriften, Verantwortlichkeiten und Kontrollen für die hier betriebenen elektronischen Spiele (Geldspielautomaten, Jackpots) nicht unterlaufen werden. Dabei gewährleistet es auch, dass die Online‐Terminals in Spielbanken den glei‐
chen betrieblichen Beschränkungen und der gleichen höheren Abgabe an den Geldspielfonds unterliegen wie die herkömmlichen Geldspielautomaten. Zu Art. 64 Die vorliegende Bestimmung zieht den Kreis der Geldspiele weit, die ein Konzes‐
sionär nach diesem Gesetz auf seiner Online‐Plattform anbieten darf ‐ erlaubt sind grundsätzlich alle Geldspiele im Sinne dieses Gesetzes, also von den typi‐
schen Casinospielen wie etwa Roulette, Black Jack, Poker, Geldspielautomaten und Jackpots über Lotterien bis hin zu Sport‐ und anderen Wetten, natürlich stets unter Vorbehalt von Ausnahmen infolge allfälliger vertraglicher Ausschliess‐
lichkeitsansprüche von Swisslos. Die Konzession kann das Spielangebot eines Anbieters auch aus anderen Gründen beschränken, beispielsweise wenn ein Ge‐
suchsteller zwar die technischen Voraussetzungen für Online‐Casinospiele erfüllt, nicht aber jene für Sportwetten. Zu Art. 65 Das Gesetz will auch im Bereich Online‐Geldspiele gewisse Nischen für eine mo‐
derate Entfaltung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten eröffnen. Um den Interes‐
senten aufzuzeigen, dass die Regierung auch für diesen noch jungen Wirtschafts‐
zweig nur Angebote mit hohem Standard und von hoher Qualität zulassen wird, konkretisiert das Gesetz die wichtigsten betrieblichen Beschränkungen, die den Anbietern nach der internationalen Erfahrung aufzuerlegen sind. Im Grundsatz finden die für Spielbanken geltenden betrieblichen Bestimmungen auch auf die Online‐Geldspiele Anwendung, soweit nicht die besonderen Vorschriften der Artikel 66 bis 71 Platz greifen. 125 Zu Art. 66 Diese Bestimmung dient dem korrekten und transparenten Spielbetrieb sowie der Durchsetzung des Verbots der Spielteilnahme Minderjähriger. Hierzu muss die Homepage des Anbieters eine Reihe von gesetzlich bestimmten Informatio‐
nen über den Konzessionär und die Spielbedingungen einschliesslich Spielregeln und Teilnahmebedingungen enthalten sowie den Hinweis auf das Verbot der Teilnahme an Geldspielen durch Minderjährige und andere vom Spielbetrieb gesperrte Personen. Swisslos wirft die Frage auf, wie der Ausschluss von Personen unter 18 Jahren in der Praxis sichergestellt wird. Die diesbezüglichen Einzelheiten wird die Verord‐
nung regeln. Zu denken ist beispielsweise an Pflichten des Anbieters zu Kontroll‐
anrufen oder an postalische Verifizierungstechniken, wie sie sich in der Geldwä‐
schereibekämpfung bewährt haben (Einholen einer amtlich echtheitsbeglaubig‐
ten Kopie eines beweiskräftigen Dokuments etc.). Zu Art. 67 Abs. 1 dient ebenfalls in erster Linie dem Sozialschutz, nämlich der Durchsetzung der Spielverbote und Spielsperren. Bevor der Anbieter einen Teilnehmer zum Online‐Geldspiel zulässt, muss er ihn identifizieren, indem er von ihm die Perso‐
nalien, die Angaben über das verwendete Bankkonto oder die Kreditkarte mit Name und Adresse des Halters sowie die e‐mail‐Adresse einverlangt. Dabei ist nicht ganz auszuschliessen, dass einzelne Spielteilnehmer dem Anbieter in missbräuchlicher Weise Personalien und weitere verlangte Angaben elektro‐
nisch übermitteln, die von einem Dritten stammen oder sonstwie unzutreffend sind. Deshalb und zum Schutze vor Geldwäscherei muss der Anbieter nach den noch weiter gehenden Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes die Identität des Spielteilnehmers Person feststellen und überprüfen, bevor er zu dessen Gunsten Überweisungen ab gewissen Schwellenwerten tätigt. Nötigenfalls ist 126 eine amtlich echtheitsbeglaubigte Kopie eines beweiskräftigen Dokuments ein‐
zuverlangen (Abs. 2). Hat ihm ein Spielteilnehmer falsche Angaben gemacht, so muss der Anbieter die Geschäftsbeziehung sofort abbrechen (Art. 68 Abs. 3 Bst. c). Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung wirft die Frage auf, ob die Pflicht zur Identifizierung der Spielteilnehmer nach Massgabe des Sorgfaltspflichtgeset‐
zes verhältnismässig ist. Dazu ist festzuhalten, dass die FATF‐Empfehlungen ne‐
ben den terrestrischen auch die Online‐Casinos der Gesamtheit der Sorgfalts‐
pflichten unterwerfen, was vom Gesetzgeber zu honorieren ist. Entsprechend ist für die Beurteilung des Geldwäschereirisikos bei Online‐Geldspielen dem Um‐
stand Rechnung zu tragen, dass Auszahlungen an Inhaber eines Spielerkontos nicht zwingend Spielgewinne oder früher getätigte Spieleinlagen zum wirtschaft‐
lichen Hintergrund haben, sondern ‐ jedenfalls bei ungenügender Regulierung und Kontrolle ‐ auch Leistungen aus dubiosen Gründen darstellen können (z.B. Erlöse des Veranstalters aus Delikten). Das ruft nach einer zuverlässigen Identifi‐
zierung des Leistungsempfängers und Wahrnehmung der weiteren Sorgfalts‐
pflichten durch den Anbieter von Online‐Geldspielen (Abs. 3). Die FMA regt an, für die Identitätsprüfung nach Abs. 2 auf die Begriffe des Sorg‐
faltspflichtgesetzes abzustellen; die Anregung wurde übernommen. Weiter regt die FMA an, nach Massgabe der Sorgfaltspflichtverordnung (Art. 6 Abs. 3) bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Online‐Spielteilnehmer immer ‐ und nicht nur nötigenfalls ‐ das Original oder eine echtheitsbestätigte Kopie des be‐
weiskräftigen Dokuments einzuverlangen und sich die Personalien und weiteren Angaben unterschriftlich oder durch Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur gemäss Signaturgesetz vom Spielteilnehmer bestätigen zu lassen. Diese Anregung wurde nicht übernommen, weil eine solche Beschränkung den opera‐
tiven Voraussetzungen eines attraktiven Online‐Spielangebots widerspricht und 127 deshalb weltweit nicht vorgesehen ist, zumal in der Regel mildere Methoden einer zuverlässigen Identitätsprüfung machbar sind. So wird in der Praxis bei‐
spielsweise die Verifikation von Identität und/oder Wohnadresse durch Postzu‐
stellung eines Spielvertrags oder eines Namensschecks mit persönlicher Überga‐
be gegen Identifizierung des Adressaten durch das Transportunternehmen und mit Rückschein vorgenommen ‐ eine Alternative, die auch von schweizerischen Finanzintermediären bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen auf dem Kor‐
respondenzweg genutzt wird. Swisslos weist darauf hin, dass sie bei ihren Angeboten über Internet die Identität der Spielteilnehmer in drei Vierteln der Fälle durch andere (nicht weiter präzisier‐
te) Massnahmen als durch Einverlangen eines amtlichen Ausweispapiers prüfe, was bei einer Fortsetzung der Zusammenarbeit zu berücksichtigen sei. Die Anre‐
gung wurde mit Art. 1 Abs. 4 aufgenommen. Zu Art. 68 Zum Zweck eines für Spielteilnehmer und Aufsichtsbehörden transparenten Spielablaufs und der Verhinderung von Geldwäscherei schränkt das Gesetz die Verwendung von Kundenkonti und Instrumenten des Zahlungsverkehrs erheblich ein. So ist der Anbieter verpflichtet, für jeden Spieler ein einziges Kundenkonto einzurichten, über das sämtliche Transaktionen zugunsten und zulasten des Spie‐
lers abgewickelt werden. Kein Spieler darf über mehr als ein Kundenkonto verfü‐
gen. Überweisungen zugunsten des Spielers dürfen ausschliesslich auf jenes Kon‐
to ergehen, von dem der Spieler zuletzt Einlagen getätigt hat. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass der Spieler jederzeit über den aktuellen Saldo seines Kun‐
denkontos informiert wird und in die Kontodetails Einblick nehmen kann, und der Spieler kann jederzeit die sofortige Überweisung seiner Guthaben und die Auflösung seines Kontos verlangen. Weiters muss der Anbieter eine Reihe von Massnahmen zum Schutze der Kundengelder treffen; so muss er die eigenen 128 Gelder und jene der Spieler getrennt verwalten, seine Bankbeziehungen mit Liechtensteinischen Banken unterhalten und ist es ihm verboten, die Kundengel‐
der aktiv zu bewirtschaften. Die ILLF weist darauf hin, dass Rücküberweisungen des Anbieters auf Kreditkarten von Spielteilnehmern von gewissen Kreditkartenorganisationen nicht akzeptiert werden, weshalb für solche Fälle abweichende Lösungen zuzulassen seien. Die Anregung wurde übernommen, indem die Regierung ermächtigt wird, mit Ver‐
ordnung Ausnahmen vorzusehen (Abs. 2). Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung wirft die Frage auf, ob der An‐
spruch des Spielteilnehmers auf jederzeitige Saldierung seines Spielerkontos ge‐
wissen Geldwäschereirisiken Vorschub leisten könnte. Um solchen einen Riegel zu schieben, wurde Abs. 3 Bst. b in dem Sinne ergänzt, dass das Saldierungsrecht gilt, soweit nicht das AVW oder die FMA eine Sperre verfügt hat. Eine solche wä‐
re insbesondere zu verfügen, wenn die Aufsichtsbehörde deliktisches Verhalten auf Seiten des Anbieters oder des Kontoinhabers feststellt. Die FMA weist darauf hin, dass die Verpflichtung von Abs. 3 Bst. c, wonach das Unternehmen die Geschäftsbeziehung mit einem Spieler abbrechen muss, der ihm falsche Angaben macht, über das Sorgfaltspflichtgesetz hinausgeht. Die Abwei‐
chung ist gewollt, da in solchen Fällen die Sorgfaltspflichten nicht genügend wahrgenommen werden können (Art. 5 Abs. 3 SPG); sie entspricht auch der schweizerischen Praxis. Swisslos regt an, bei einer Fortführung der Zusammenarbeit von der Pflicht zur Führung ihrer Bankbeziehungen mit Liechtensteinischen Banken entbunden zu werden, was durch Art. 1 Abs. 4 ermöglicht wird. 129 Zu Art. 69 Diese Bestimmung dient vor allem der Geldwäschereiprävention. Zum Zwecke der Sicherung eines zuverlässigen „paper trail“ dürfen Einlagen des Kunden nur durch elektronische Überweisung, Debit‐ oder Kreditkarten oder Bankscheck erfolgen, wogegen mit Spielteilnehmern keine Bargeschäfte abgewickelt werden dürfen. Der gesamte Zahlungsverkehr mit dem Spielteilnehmer wie auch die Spielvorgänge sind lückenlos zu dokumentieren. ILLF regt an, Einlagen des Spielteilnehmers auch in Form von Einzahlungen bei Bank oder Post ausdrücklich zu ermöglichen, was übernommen wurde (Abs. 1 Bst. c). Swisslos regt an, insbesondere zum Schutze vor exzessivem Spielen Höchsteinla‐
gen vorzusehen. Der Anregung wurde Rechnung getragen, indem der Regierung eine entsprechende Verordnungskompetenz eingeräumt wird (Abs. 5). Zu Art. 70 Diese Bestimmung will einerseits einen Beschäftigungseffekt erzielen, anderseits die behördliche Aufsicht über die Anbieter gewährleisten. Deshalb schreibt das Gesetz vor, dass die elektronischen Plattformen für die Durchführung und die Kontrolle der Online‐Geldspiele im Wesentlichen in Liechtenstein betrieben und gewartet werden müssen. Zur Gewährleistung eines sicheren und korrekten Spielbetriebs bedürfen sie der Zertifizierung durch ein ausgewiesenes und unab‐
hängiges, vom AVW genehmigtes Testinstitut. Swisslos regt an, bei einer Fortführung der Zusammenarbeit von der Pflicht zum Betrieb der elektronischen Plattformen in Liechtenstein entbunden zu werden, was durch Art. 1 Abs. 4 ermöglicht wird. 130 Zu Art. 71 Online‐Geldspiel‐Plattformen basieren auf Hochleistungscomputern, die natur‐
gemäss eine gewisse Störungsanfälligkeit aufweisen und damit ein Risiko für die Ansprüche der Spielteilnehmer und des Fiskus gegenüber dem Anbieter nament‐
lich bei Systemunterbrüchen und dergleichen in sich bergen. Deshalb verlangt diese Bestimmung ein wirksames Kontrollsystem über alle wesentlichen internen Verfahren, Abläufe und Daten, das auch für den planmässigen Betrieb nach Sys‐
temausfällen garantiert. Das Kontrollsystem des Konzessionärs muss alle wesent‐
lichen betrieblichen Abläufe einbeziehen, einschliesslich das Betriebskonzept mitsamt allen internen Abläufen und Verfahren, das Verfahren zur Teilnahme am Spiel und das Verfahren zur Ermittlung und Auszahlung von Spielgewinnen, so‐
dann das richtige Funktionieren der Software, die Buchführung, das Verfahren zur Gewährleistung einer sicheren technischen Infrastruktur, das Sicherheitskon‐
zept und das Sorgfaltspflichtkonzept. Swisslos regt an, bei einer Fortführung der Zusammenarbeit für die Prüfung ihrer Kontrollsysteme auf die Prüfung durch die schweizerische Lotterie‐ und Wett‐
kommission abzustellen, was durch Art. 1 Abs. 4 ermöglicht wird. Zu Art. 72 Die Bestimmung legt fest, dass die für die Spielbanken geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung und Revision sinngemäss auch für die Veranstalter von Online‐Geldspielen gelten. ILLF möchte die Jahresrechnung nur dem AVW, nicht auch noch der FMA vorlegen müssen, um Doppelspurigkeiten der Aufsicht und damit verbundene Mehrkosten zu vermeiden. Die Anregung wurde nicht übernommen, weil die Jahresberichte der Konzessionäre neben den üblichen vom Gesellschaftsrecht verlangten und ergänzenden Inhalten, welche vom AVW zu prüfen sind, auch Aussagen zur Um‐
131 setzung des Sorgfaltspflichtkonzepts enthalten wird (Art. 36 Abs. 3), die von der FMA zu prüfen sind (Art. 82). Zu Art. 73 Die Erhebung einer Sonderabgabe auf Geldspielangeboten ("Geldspielabgabe") dient fiskalischen sowie wirtschafts‐ und sozialpolitischen Zwecken. Wie die an‐
deren in Liechtenstein tätigen Unternehmen unterliegen auch die Anbieter von Geldspielen zunächst der Ertragssteuer. Da jedoch mit der gewerbsmässigen Durchführung bzw. dem Betrieb von Lotterien (ausgenommen Tombolas), Wet‐
ten, Spielbanken und Online‐Geldspielen in der Regel aussergewöhnlich hohe Renditen erzielt werden können, unterwirft das Gesetz die genannten Angebote zusätzlich einer Sonderabgabe, um übermässige Renditen abzuschöpfen. Im Ge‐
genzug werden sie aus steuersystematischen Gründen von der Mehrwertsteuer‐
pflicht und einer allfälligen Billettsteuerpflicht ausgenommen. Die Geldspielabgabe wird auf den Bruttospielerträgen der abgabepflichtigen Geldspiele erhoben und ist somit eine am Umsatz orientierte Abgabe (Abs. 1). Als Bruttospielertrag gelten die Differenz zwischen den Einsätzen und den rechtmäs‐
sig ausbezahlten Spielgewinnen, die Kommissionen auf Geldspielen (z.B. bei Po‐
kerspielen in Spielbanken) und bei Spielturnieren in Spielbanken der Überschuss zwischen den Einschreibegebühren und den ausgerichteten Preisen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c). Die aus der gewerbsmässigen Durchführung von Geldspielen typischerweise er‐
zielten Renditen sind je nach Spielform und wirtschaftlichen Rahmenbedingun‐
gen sehr unterschiedlich. Demzufolge fällt eine einheitliche Tarifierung der Son‐
derabgabe ausser Betracht, und für die verschiedenen Geldspielangebote sind individuelle Abgabesätze anzuwenden (Abs. 2). Dabei soll sichergestellt werden, dass Liechtenstein für die Anbieter von Geldspielen zwar ein attraktiver Standort wird bzw. bleibt, aber keine unverhältnismässig hohen Renditen entstehen. Des‐
132 halb legt die Regierung die Abgabesätze innerhalb des in Abs. 2 für die einzelnen Geldspielarten bestimmten Rahmens mit Verordnung so fest, dass die Unter‐
nehmen mit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführten Geld‐
spielen im internationalen Wettbewerb bestehen und eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen können (Abs. 4). Von der Geldspielabgabe sind jene Angebote befreit, die keine aussergewöhnlich hohen Renditen erwarten lassen oder organisatorisch wie finanziell rein gemein‐
nützig oder wohltätig durchgeführt werden. Das betrifft zunächst die Tombolas und die Geschicklichkeitsspiele, ferner die Lotterien jener Sportclubs und weite‐
ren Kleinveranstalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2, welche die Gesamtheit der Einsätze für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke im Sinne von Art. 77 Abs. 2 und 3 verwenden und zugleich die Gesamtheit der Gewinne von Mitgliedern o‐
der Gönnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhalten, denn es ginge nicht an, diese Spenden mit einer Sonderabgabe zu belegen. Wetten unterstehen die‐
ser Ausnahmeregelung nicht, da sie ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Spielbanken: Abs. 2 Bst. a legt den Rahmen für die auf den Betrieb von Spielbanken zu entrich‐
tende Geldspielabgabe fest. Geschicklichkeits‐Geldspielautomaten in Spielban‐
ken unterstehen der Geldspielabgabe nicht (Abs. 3 Bst. b); nach internationaler Usanz sind sodann die Tronc‐Erlöse von der Abgabe befreit (Art. 32 Abs. 1). Die Wirtschaftskammer, Gastronomie Liechtenstein und Swisslos regen an, die Bandbreite der Geldspielabgabe für Casinos zu erweitern, um eine gewisse Annä‐
herung an die in der Schweiz geltenden Abgabesätze zu erzielen. Angesichts der Erwartung, dass die Spielerträge einer liechtensteinischen Spiel‐
bank wegen des eingeschränkten Marktvolumens eher im unteren Drittel der 133 schweizerischen Spielbanken verharren werden, und der Absicht der Regierung, ihr einen internationalen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, wurde der von der Wirtschaftskammer unterbreitete Vorschlag übernommen. Damit reicht die Bandbreite der Geldspielabgabe nunmehr von 12.5 bis 33 Prozent der Brutto‐
spielerträge, wobei die Regierung mit Verordnung eine progressive Skala vorse‐
hen wird. Lotterien und Wetten: Abs. 2 Bst. b legt den Rahmen für die auf Lotterien und Wetten zu entrichtende Geldspielabgabe fest. Diese beträgt mindestens 10 und höchstens 20 Prozent der Bruttospielerträge und soll innerhalb dieser Spannbreite je nach Rentabilität der verschiedenen Spielformen unterschiedlich bemessen werden. Die International Lottery of Liechtenstein Foundation erachtet den Abgabesatz von 10 bis 20 Prozent der Bruttospielerträge für Lotterien (Abs. 2 Bst. b) als relativ hoch. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die entsprechenden Abgaben in den umliegenden Ländern meist höher sind. In Österreich beträgt die Konzessionsab‐
gabe je nach Lotterietyp 17.5 ‐ 27.5 Prozent (bzw. 2.0% für die Klassenlotterie); in der Schweiz und in Deutschland muss der gesamte Unternehmensgewinn zu‐
gunsten gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke ausgeschüttet werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für Online‐Lotterien die niedrigere Geldspielabgabe nach Art. Abs. 2 Bst. c dieses Gesetzes anwendbar ist. Online‐Geldspiele: Die renommierten Anbieter von Online‐Geldspielen arbeiten heute allesamt mit Bewilligungen aus Niedrigsteuerländern, die ihre Standortvorteile vermittels äus‐
serst niedriger Sonderabgaben zusätzlich verstärken. Deshalb sah die Vernehm‐
lassungsvorlage im Interesse der internationalen Wettbewerbsfähigkeit vor, dass 134 der Satz für die Geldspielabgabe mindestens 3 und höchstens 10 Prozent der Bruttospielerträge beträgt, wobei die Regierung den Abgabesatz mit Verordnung je nach Art des angebotenen Geldspiels unterschiedlich bemessen kann. IllF regt an, zur Sicherstellung international wettbewerbsfähiger Rahmenbedin‐
gungen von der gesetzlichen Festlegung eines Mindestabgabesatzes für die Geld‐
spielabgabe abzusehen. Die Anregung wurde nicht übernommen, weil ansonsten dem steuerrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht Rechnung getragen würde. Liechtenstein Tourismus regt eine nicht näher umschriebene Erhöhung der obe‐
ren Bandbreite an. Die Wirtschaftskammer regt an, den Mindestabgabesatz von 3 auf 5 Prozent der Bruttospielerträge zu erhöhen und den Höchstabgabesatz auf 12.5 Prozent. Diese Anregung wurde übernommen. Zu Art. 74 Veranlagung und Bezug der Geldspielabgabe richten sich nach strengen Regeln, die mit vorliegender Bestimmung umrissen und mit Verordnung der Regierung konkretisiert werden. Dabei wird die Verordnung beispielsweise auch die Ab‐
rechnungsperiode und die Fälligkeiten festlegen. Gestützt auf diese Grundlagen hat der Anbieter von Geldspielen ein Reglement zu erlassen und behördlich ge‐
nehmigen zu lassen, welches das Abrechnungsverfahren für die von ihm durch‐
geführten Geldspiele festlegt. Die Steuerverwaltung regt an, die Veranlagung und den Bezug der Geldspielab‐
gabe statt der Regierung dem AVW zu übertragen. Die Anregung wurde über‐
nommen, ebenso die weitere Anregung der Steuerverwaltung, dem AVW auch Revisionen vor Ort zu ermöglichen für die Nachprüfung, ob die Abgabeerklärun‐
gen der Pflichtigen den Tatsachen entsprechen. 135 Zu Art. 75 Die Bestimmung regelt die Modalitäten der Erhebung einer Nach‐ oder Strafab‐
gabe. Erstere ist geschuldet, wenn eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder unvollständig vorgenommen wurde, letztere wenn ein Abgabepflichtiger die Geldspielabgabe hinterzogen oder die korrekte Veranlagung sonstwie durch ein Vergehen oder eine Übertretung nach diesem Gesetz vereitelt hat. Die Straf‐
abgabe kann bis zum Fünffachen der Nachabgabe betragen. Zu Art. 76 Das Gesetz will einen volkswirtschaftlichen Nutzen erzielen, indem es gemein‐
nützige und touristische Projekte unterstützt (Art. 2 Abs. 2). Zu diesem Zweck wird ein gemeinnütziger Fonds geschaffen, der von der Regierung zu errichten und zu verwalten ist. Dieser Geldspielfonds wird aus gewissen Sonderabgaben auf den Erlösen der nach diesem Gesetz bewilligten oder konzessionierten und abgabepflichtigen Geldspiele geäufnet. Diese Lösung orientiert sich an der tradi‐
tionellen Praxis für Lotterien und Wetten und weitet diese auf die weiteren ab‐
gabepflichtigen Geldspielformen aus. Die Liechtensteinische Industrie‐ und Handelskammer regt einen breiteren Ver‐
wendungszweck der Mittel aus der Sonderabgabe an. Die Anregung wurde sinngemäss übernommen, indem neu die Einnahmenbe‐
schaffung für den Staat zu einem Teilzweck des Gesetzes erklärt wird (Art. 2 Abs. 2) und eine erlösabhängige Geldspielabgabe die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Abgabe für den Geldspielfonds ersetzt (Art. 73). 80 Prozent der Er‐
löse aus der Geldspielabgabe und aus der Zusammenarbeit mit Swisslos werden an die Landeskasse überwiesen, womit noch 20 Prozent für den zweckgebunde‐
nen Geldspielfonds verbleiben (Abs. 2). 136 Swisslos erinnert daran, dass sie heute keine Geldspielabgabe entrichtet, sondern ihren ganzen Reingewinn an die Genossenschafter (Kantone) und das Fürstentum Liechtenstein ausschüttet, was für letzteres eine lukrativere Lösung darstelle, die im Rahmen einer weiteren Zusammenarbeit fortzuführen sei. Die Anregung wur‐
de mit Art. 1 Abs. 4 und Art. 76 Abs. 2 Bst. b aufgenommen. Zu Art. 77 Diese Bestimmung konkretisiert die Regelung, wonach die Mittel des Geldspiel‐
fonds für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sowie zur Finanzierung der Prä‐
vention und der Behebung von Spielsucht verwendet werden (Abs. 1). Sie defi‐
niert in Anlehnung an den schweizerischen Lotteriegesetz‐Entwurf von 2004 auch, was im vorliegenden Zusammenhang unter Gemeinnützigkeit (Abs. 2) bzw. Wohltätigkeit (Abs. 3) zu verstehen ist. Der Rahmen der Gemeinnützigkeit ist bewusst weit gefasst, um den Kreis der möglichen Nutzniesser gross zu halten. Um die Vergabepraxis der Regierung für die Öffentlichkeit möglichst vorherseh‐
bar zu machen, wird die Regierung die Verteilkriterien auf dem Verordnungsweg regeln (Abs. 5); ein Rechtsanspruch für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Geldspielfonds besteht aber nicht (Abs. 4). Die Liechtensteinische Handelskammer, Gastronomie Liechtenstein und die Ge‐
meinde Eschen regen an, den Verwendungszweck der Mittel aus dem Geldspiel‐
fonds etwas breiter zu fassen. Umgekehrt regt die Liechtensteinische Treuhän‐
dervereinigung an, den Tourismus aus dem Kreis möglicher Empfänger zu strei‐
chen. Den Anregungen wurde indirekt Rechnung getragen, indem neu ein Anteil von 80 Prozent der Erlöse aus der Geldspielabgabe und der Zusammenarbeit mit Swisslos an die Landeskasse überwiesen wird und so der Allgemeinheit zu Gute kommt. 137 Zu Art. 78 Das Gesetz verlangt Transparenz nicht nur in Bezug auf den Spielbetrieb, sondern auch in Bezug auf dessen behördliche Aufsicht. In diesem Sinne wird die Regie‐
rung verpflichtet, im Rahmen ihres jährlichen Rechenschaftsberichts über die Eckpunkte ihrer Vergabepraxis zu informieren. Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung regt an, dass die Regierung im Interesse zusätzlicher Transparenz bei allen Beiträgen, auch jenen zu wohltätigen Zwecken, die Namen der Destinatäre veröffentlicht. Die Anregung wurde über‐
nommen. Zu Art. 79 Diese Bestimmung bezeichnet die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Be‐
hörden. Sie überträgt die Aufsicht und den Vollzug der Regierung und dem Amt für Volkswirtschaft. Vorbehalten bleibt die Aufsicht der FMA über die Inhaber einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank oder von Online‐Geldspielen, soweit das die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz und einzelner der Geldwäschereiprävention dienenden Bestimmungen des Geld‐
spielgesetzes betrifft ‐ ein Aufgabenkreis, in dem der FMA besondere Fachkom‐
petenz zukommt. Somit sieht das Gesetz ‐ anders als in der Schweiz mit der ESBK ‐ keine Errichtung einer selbständigen Aufsichtsbehörde für Spielbanken und andere Anbieter von Geldspielen vor, sondern werden die Aufsicht und der Voll‐
zug des Gesetzes in die bestehende Behördenorganisation eingebettet. Die Re‐
gierung ist der Auffassung, dass mit dieser Lösung das bestmögliche Kosten‐ / Nutzen‐Verhältnis erzielt werden kann, zumal nicht mit einer grossen Zahl von Bewilligungsinhabern und Konzessionären zu rechnen ist. Der Liechtensteinische Bankenverband bemängelt, dass die Vernehmlassungsvor‐
lage neben der Finanz‐ und Betriebsaufsicht über die Inhaber einer Konzession oder Bewilligung nach diesem Gesetz auch den Vollzug des Sorgfaltspflichtgeset‐
138 zes der Regierung und dem AVW statt der FMA übertrug, was eine für den Fi‐
nanzplatz Liechtenstein kritische Zersplitterung der Praxis zum Sorgfaltspflichtge‐
setz befürchten lasse, was wiederum zu Rechtsunsicherheiten und insgesamt zu einer "Systemschwächung" führen könne. Der Bankenverband regt deshalb an, sämtliche Kompetenzen zum Vollzug des Geldspielgesetzes der FMA zu übertra‐
gen. Die gleiche Anregung unterbreitet das Amt für Volkswirtschaft, insbesondere um die Koordination zwischen der Regierung als Verordnungs‐ und Bewilligungs‐
behörde einerseits und der Vollzugsbehörde anderseits zu erleichtern; auch wäre es von Vorteil, eine von der Verwaltung unabhängige und im Bereich der Finanz‐ und Betriebsaufsicht bereits erfahrene Instanz als Aufsichtsbehörde vorzusehen. Die Liechtensteinische Handelskammer regt aus den vom Bankenverband ange‐
führten Gründen an, die Vollzugskompetenz für das Sorgfaltspflichtgesetz (nicht aber für das Geldspielgesetz) der FMA zu übertragen. Die FMA selber erblickt in der vorgeschlagenen Aufsichtszuständigkeit des AVW über das Sorgfaltspflichtge‐
setz Risiken nicht nur für die Reputation des Finanzplatzes Liechtenstein, gerade auch im Hinblick auf das kommende Länderassessment durch den IWF und Mo‐
neyval, sondern auch für administrative Doppelspurigkeiten, die Gefahr einer uneinheitlichen oder gar widersprüchlichen Rechtspraxis zum SPG sowie eine un‐
genügende Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde von politischen Gremien. Des‐
halb empfiehlt die FMA, ihre Ressourcen und Sachkompetenz zu nutzen und ihr die Aufsicht über den Vollzug des Sorgfaltspflichtgesetzes (nicht aber des Geld‐
spielgesetzes) zu übertragen. Zugleich empfiehlt die FMA, die Kompetenz für Er‐
teilung, Entzug, Suspendierung oder Einschränkung von Bewilligungen und Kon‐
zessionen wie vorgesehen bei der Regierung zu belassen. Diese Anregungen der FMA wurden übernommen. Dagegen erschiene es un‐
zweckmässig und systemwidrig, zusätzlich auch die gesamte Finanz‐ und Be‐
triebsaufsicht über die Anbieter von Geldspielen der FMA zu übertragen, wie das von anderer Seite angeregt wurde. Denn in der Praxis handelt es sich nur gerade 139 bei einer Spielbank und den wenigen Anbietern von Online‐Geldspielen um Fi‐
nanzintermediäre im Sinne des SPG, wogegen es sich bei der weit überwiegen‐
den Mehrheit der nach dem Geldspielgesetz zu beaufsichtigenden Unternehmen um kleinere Betriebe gewerblichen Charakters und um Vereine handeln wird, deren Unterstellung unter die FMA unverhältnismässig und systemwidrig wäre. Die Einzelheiten der Aufgabenabgrenzung zwischen Regierung und AVW einer‐
seits und der der FMA anderseits richten sich damit nach dem Sorgfaltspflichtge‐
setz, soweit das Geldspielgesetz keine besonderen Regelungen vorsieht. Zu Art. 80 Die Bestimmung regelt die Aufgaben und Befugnisse der Regierung. Als oberster Exekutivbehörde obliegen ihr jene für den Vollzug dieses Gesetzes zentralen Auf‐
gaben, denen eine übergreifende Steuerungsfunktion zukommt. In diesem Sinne besorgt die Regierung den Erlass von Ausführungsvorschriften, die Erteilung und den Entzug von Konzessionen und materiell besonders gewichtigen Bewilligun‐
gen sowie die Verwaltung des Geldspielfonds. Sie übt die Oberaufsicht über das Amt für Volkswirtschaft aus, welches als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die diesem Gesetz unterstellten natürlichen und juristischen Personen fungiert. Aus‐
serdem bestellt sie den Fachbeirat nach Art. 83 und bestraft sie Übertretungen dieses Gesetzes (Art. 92). Das Landgericht regt Streichung der Bestimmungen über die Qualifikation rechts‐
kräftiger Entscheidungen der Regierung als Exekutionstitel an, da sich dies bereits aus Art. 1 Bst. j EO ergebe. Die Anregung wurde übernommen. Zu Art. 81 Das Amt für Volkswirtschaft ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde über die die‐
sem Gesetz unterstellten natürlichen und juristischen Personen. Dessen Grund‐
auftrag ist es, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes einschliesslich der zu ihnen erlassenen Durchführungsverordnungen zu überwachen. Einzig der 140 Vollzug des Sorgfaltspflichtgesetzes und einzelner der Geldwäschereiprävention dienenden Bestimmungen des Geldspielgesetzes bleibt mit Bezug auf die Kon‐
zessionäre für Spielbanken und Online‐Geldspiele ‐ gleich wie bei den anderen Wirtschaftszweigen ‐ der FMA vorbehalten, der im Bereich der Geldwäscherei‐
abwehr eine besondere spezialgesetzliche und fachliche Kompetenz zukommt (näheres siehe zu Art. 82). Im Weiteren besorgt das AVW auch die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen eher technischer Natur. Das AVW trifft die notwendigen Massnahmen direkt oder in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen. Insbesondere überwacht es die Geschäftsführung und den Spielbetrieb der Inhaber einer Bewilligung oder Konzession und der wei‐
teren Anbieter von Geldspielen nach diesem Gesetz, ebenso die Einhaltung des Sicherheits‐ und des Sozialkonzepts. Hierzu besitzt das AVW alle erforderlichen Befugnisse; insbesondere kann es Verfügungen erlassen und selbst vollstrecken, von den diesem Gesetz und seiner Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstel‐
len alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Unterlagen einverlangen, ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen, Sach‐
verständige beiziehen und rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen nach vorheriger Androhung veröffentlichen, wenn sich der Betroffene deren Vollstre‐
ckung widersetzt. Das Amt für Volkswirtschaft weist darauf hin, dass die ihm zugeteilten Voll‐
zugsaufgaben die Schaffung gewisser zusätzlicher Stellen erfordern werde. Der mit der Umsetzung des Geldspielgesetzes einhergehende personelle Mehr‐
aufwand beim Amt für Volkswirtschaft kann zur Zeit noch nicht abschliessend quantifiziert werden. Die Regierung prüft, ob der zusätzlich anfallende Ar‐
beitsaufwand durch verwaltungsinterne Massnahmen bzw. Optimierungen ge‐
deckt werden kann. Diesbezüglich werden allfällige Synergien innerhalb der Lan‐
desverwaltung genutzt. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Kosten der Aufsicht 141 durch die dem Gesetz unterstellten Bewilligungs‐ und Konzessionsnehmer und die weiteren Anbieter getragen werden, die behördlichen Aufsichtsaufwand ver‐
ursachen (Art. 88f.). Zu Art. 82 Diese Bestimmung konkretisiert die Aufsicht der FMA über die Inhaber einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank oder von Online‐Geldspielen, soweit das die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz und ein‐
zelner der Geldwäschereiprävention dienenden Bestimmungen des Geldspielge‐
setzes betrifft ‐ ein Aufgabenkreis, in dem der FMA besondere Fachkompetenz zukommt und der zwecks Verhinderung von Doppelspurigkeiten in die alleinige Zuständigkeit der FMA fallen soll. Zur Diskussion der Stellungnahmen betreffend die der FMA übertragenen Aufga‐
ben siehe ad Art. 79. Zu Art. 83 Weil die Regulierung und Kontrolle von Geldspielen ganz besonderen Fachwis‐
sens bedarf, das innerhalb der Verwaltung nicht genügend vorhanden ist und mit dem Ziel einer schlanken Verwaltung auch nicht aufgebaut werden soll, richtet die Regierung einen Fachbeirat für Geldspiele ein. Diese ständige Expertenkom‐
mission der Regierung steht ihr in fachlichen wie strategischen Fragen des Geld‐
spielwesens wo immer nötig beratend zur Seite, beispielsweise bei der Erarbei‐
tung der Verordnungen im Konzessionsverfahren und bei späteren Gesetzesän‐
derungen. Aus Gründen der Praktikabilität sieht die Regierung im Gegensatz zur Vernehmlassungsvorlage ‐ von einer gesetzlichen Pflicht zur Anhörung des Fach‐
beirates beim Erlass der Durchführungsverordnungen ab. Neben der Regierung soll der Fachbeirat auch das Amt für Volkswirtschaft und die FMA unterstützen. Der Fachbeirat hat keine eigenen Aufsichtskompetenzen. Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, von denen auch die Bereiche Glücksspielrecht und Betrieb von 142 Geldspielen fachkundig besetzt sein müssen. Der Fachbeirat gibt sich ein Ge‐
schäftsreglement, das der Genehmigung der Regierung bedarf. Gastronomie Liechtenstein regt an, dem Fachbeirat erhöhtes Gewicht beizumes‐
sen, indem dieser auf Vorschlag der Regierung vom Landtag zu wählen sei, die‐
sem einen jährlichen Bericht über die Situation im Bereich Glücksspiel im Fürsten‐
tum zu unterbreiten habe und der Regierung eigene Anträge zum Gesetzesvollzug unterbreiten könne. Letzteres wird die Verordnung vorsehen, wogegen die bei‐
den ersten Anregungen nicht übernommen wurden. Auch die Liechtensteinische Industrie‐ und Handelskammer misst dem Fachbeirat grosse Bedeutung zu und regt ohne nähere Konkretisierung an, diesen mit ver‐
stärkten Kompetenzen auszustatten. Bei der Berufung ausländischer Experten sei darauf zu achten, dass diese die Kleinheit Liechtensteins verstehen und ihre inter‐
nationale Erfahrung angepasst an die Verhältnisse in Liechtenstein einbringen. Das Amt für soziale Dienste regt an, auch einen in Suchtfragen kundigen Psycho‐
logen in den Fachbeirat zu bestellen. Swisslos regt an, bei der Bestellung des Fachbeirats Interessenskonflikte seiner Mitglieder insbesondere im Falle von Mandaten für Anbieter von Geldspielen, Lieferanten oder Branchenverbänden zu vermeiden. Die Regierung beabsichtigt, diesen Anregungen im Rahmen der Ver‐
ordnung angemessen Rechnung zu tragen. Zu Art. 84 Das Amt für Volkswirtschaft weist darauf hin, dass die Aufteilung der Voll‐
zugsaufgaben auf Regierung, AVW und FMA besondere Herausforderungen stellt und eine enge Koordination unter den beteiligten Stellen erfordert. In diesem Sinne wurde die vorliegende Bestimmung neu aufgenommen, die eine entspre‐
chende Pflicht zur Zusammenarbeit vorsieht, vergleichbar mit Art. 36 Sorgfalts‐
pflichtgesetz. 143 Zu Art. 85 Um die Aufsicht zu gewährleisten, haben Regierung und AVW das Recht zum jederzeitigen Zutritt zu den Einrichtungen der Anbieter von Geldspielen nach diesem Gesetz (Abs. 1). In teilweiser Abweichung von Art. 35 über die Schweige‐
pflicht haben die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung das Recht zur Einsicht in die Register der Spielverbote und Spielsperren. Zu Art. 86 Damit gesperrte Personen nicht einfach auf die Angebote anderer Anbieter aus‐
weichen können, müssen die Inhaber einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank oder die Durchführung von Online‐Geldspielen die registrierten Daten über gesperrte Personen den anderen ihnen bekannten weiteren Konzessionsin‐
habern mitteilen, die gestützt auf diese Meldung über die betreffenden Personen eine eigene Spielsperre zu verhängen haben (Art. 23 Abs. 1). Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen (z.B. Gegenseitigkeit) diese Austauschpflicht auch in Bezug auf Spielbanken und Anbieter von Online‐Geldspielen im benach‐
barten Ausland gilt, wird die Regierung mit Verordnung regeln. Die Datenschutzstelle regt an, eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für die Führung und Verwaltung eines zentralen Registers der Spielsperren sowie für ein elektronisches Abrufverfahren zu schaffen. Die Anregung wurde übernommen (Abs. 1 bis 3). Zu Art. 87 Diese Bestimmung regelt, wie die Aufsichtsbehörde zu verfahren hat, wenn sie Verstösse gegen dieses Gesetz oder andere Missstände wie beispielsweise Ver‐
stösse eines Konzessionsinhabers gegen Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes feststellt. Zu den Massnahmen, die das AVW nötigenfalls ergreifen kann, zählen etwa die Beschlagnahme von Dokumenten, der direkte Eingriff in den Spielbe‐
trieb eines Konzessions‐ oder Bewilligungsinhabers und die Einziehung illegaler 144 Spielgeräte oder der beim illegalen Geldspiel verwendeten Vermögenswerte. Die Kompetenz des AVW zur Suspendierung einer Bewilligung oder Konzession ist eng begrenzt und kann nur als vorsorgliche Massnahme während der Dauer der behördlichen Untersuchung verfügt werden ‐ im Gegensatz zur entsprechenden Kompetenz der Regierung nach Art. 17 Abs. 3, die eine Suspendierung für eine im Ermessen der Regierung festgelegte (und allenfalls auch längere) Zeitspanne er‐
möglicht. Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung erachtet die Pflicht des AVW zur Information der FMA über dessen Massnahmen bei Verstössen gegen das Geld‐
spielgesetz als nicht zwingend; die Information des AVW solle sich auf Verstösse gegen das Sorgfaltspflichtgesetz beschränken. Die Anregung wurde nicht über‐
nommen, weil es nach der vorgesehenen Kompetenzordnung eben gerade nicht Sache des AVW ist zu beurteilen, ob ein Verstoss (auch) eine Verletzung des SPG darstellt. Um diese Beurteilung vornehmen zu können, ist die FMA auf entspre‐
chende Informationen des AVW zwingend angewiesen (vgl. auch Art. 84 betref‐
fend Pflicht der beteiligten Behörden zur Zusammenarbeit). Zu Art. 88 Diese Bestimmung überwälzt die Kosten der Aufsicht in Form einer Aufsichtsab‐
gabe an die Konzessions‐ und Bewilligungsinhaber. Dabei hat die Regierung auf dem Verordnungswege sicherzustellen, dass bei der Bemessung der Abgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verschiedenen Arten von Geldspielange‐
boten angemessen Rechnung getragen wird, ebenso allfälligen zusätzlichen Auf‐
sichtsabgaben aus dem Vollzug des Sorgfaltspflichtgesetzes durch die FMA. Zu Art. 89 Neben der Aufsicht über die Inhaber einer Bewilligung oder Konzession nach diesem Gesetz obliegen dem Amt für Volkswirtschaft zahlreiche und der Regie‐
rung einzelne weitere Vollzugshandlungen nach diesem Gesetz, die überwiegend 145 von interessierten Personen oder Dritten ausgelöst werden und deshalb direkt dem Verursacher zu belasten sind. In diesem Sinne hat eine kostendeckende Aufsichtsgebühr zu entrichten, wer eine Dienstleistung einer Aufsichtsbehörde oder eine Verfügung im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes bean‐
sprucht oder veranlasst, beispielsweise die Erteilung oder den Entzug einer Kon‐
zession oder Bewilligung oder die Verfügung von Massnahmen nach Art. 87. Die Einzelheiten werden von der Regierung mit Verordnung festgelegt. Zu Art. 90 Diese Bestimmung regelt die Rechtsmittel gegen Verfügungen des AVW sowie gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung. Gegenüber der Ver‐
nehmlassungsvorlage wurde die Beschwerdefrist auf die in der Verwaltungs‐
rechtspflege üblichen 14 Tage verkürzt. Zu Art. 91 Neben den administrativen Sanktionen (Entzug, Suspendierung und Beschrän‐
kung von Konzessionen und Bewilligungen; Verwaltungssanktionen; Einzug un‐
rechtmässig erlangter Vermögensvorteile) kommt zur Durchsetzung des Gesetzes auch den Strafbestimmungen eine wichtige generalpräventive Wirkung zu. Das Gesetz behandelt jene Rechtsverletzungen als Vergehen, die nach dem allgemei‐
nen Rechtsempfinden als ganz besonders verachtenswerte Verstösse gegen die‐
ses Gesetz gelten. In Übereinstimmung mit der angestammten Ordnung werden Vergehen vom Landgericht bestraft, Übertretungen von der Regierung. Die Bestrafung von Verstössen gegen das Sorgfaltspflichtgesetz wurde gestützt auf Hinweise der FMA konsequent aus dem Geldspielgesetz gelöscht, richtet sich nunmehr allein nach Art. 30f. SPG und obliegt damit für Vergehen dem Landge‐
richt und für Übertretungen der FMA. 146 Damit das Gesetz angesichts der teils erheblichen finanziellen Interessen von Geldspielanbietern seine präventive Wirkung optimal entfalten kann, hatte die Vernehmlassungsvorlage den maximalen Strafrahmen des allgemeinen Straf‐
rechts mit Bezug auf die Bussen bei schweren Vergehen erheblich ausgeweitet. Das Landgericht regt an, aus Gründen der Systemkonformität auch für die schwe‐
ren Fälle die Kumulation einer Freiheitsstrafe mit einer nach Tagessätzen bemes‐
senen Geldstrafe vorzusehen. Auch weisen das Landgericht und eine Anwalts‐
kanzlei darauf hin, dass das Gesetz die Voraussetzungen nicht determiniert, unter denen ein schwerer Fall vorliegt. Gestützt auf diese Anregungen wurde von einer Strafverschärfung für schwere Fälle abgesehen. Stattdessen wurden die Verge‐
hen in zwei Kategorien eingeteilt: Abs. 1 definiert die besonders verwerflichen Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden können; hierzu gehören insbesondere auch alle Durchführungshandlungen für ein verbotenes Geldspiel nach Bst. a, das Erschlei‐
chen einer Bewilligung oder Konzession oder die Manipulation bewilligter Geld‐
spiele. Demgegenüber definiert Abs. 2 jene weniger schwer wiegenden Verge‐
hen, die mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen und mit Geldstrafe bis zu 180 Tages‐
sätzen bestraft werden können; hierzu gehören insbesondere auch die Verstösse gegen Durchführungsvorschriften des Gesetzes. Zu Art. 92 Angesichts der teils erheblichen finanziellen Interessen von Geldspielanbietern weitet diese Bestimmung den maximalen Strafrahmen des allgemeinen Straf‐
rechts mit Bezug auf die Bussen bei Übertretungen aus, indem der Bussenrah‐
men bis zu 250'000 Franken reicht. Die Liste der strafbaren Übertretungen um‐
fasst im Wesentlichen sämtliche Verletzungen von Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme derjenigen nach Art. 91, wobei die Straftatbestände gestützt auf 147 Anregungen in der Vernehmlassung überarbeitet wurden. Im Unterschied zu den Vergehen werden die Übertretungen von der Regierung bestraft. Zu Art. 93 Es kann vorkommen, dass ein Anbieter bei der Durchführung von Geldspielen nicht (oder nicht nur) gegen das Geldspielgesetz verstösst, sondern (auch) gegen andere Gesetze wie etwa das Sorgfaltspflichtgesetz oder gegen bau‐ oder feuer‐
polizeiliche Vorschriften. Für solche Fälle bleibt seine Bestrafung nach den straf‐
rechtlichen Normen anderer Gesetze vorbehalten. Zu Art. 94 Die Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes hängt entscheidend von der Präven‐
tivwirkung der Sanktionen ab. Für Verstösse gegen Konzessionen, Bewilligungen oder Verfügungen sieht der Entwurf deshalb empfindliche Verwaltungssanktio‐
nen vor, die gegen das fehlbare Unternehmen gerichtet sind. So wird das fehlba‐
re Unternehmen ‐ wie nach Art. 51 des schweizerischen Spielbankengesetzes ‐ mit einer kräftig spürbaren Geldbusse bis zur dreifachen Höhe des durch den Verstoss erzielten Gewinnes belastet. Liegt kein Gewinn vor oder kann er nicht festgestellt oder geschätzt werden, so beträgt die Belastung bis zu 20 % des Brut‐
tospielertrages im letzten Geschäftsjahr. Die Verstösse werden von der Auf‐
sichtsbehörde untersucht und vom Landgericht beurteilt. Der Erlass von Verwaltungssanktionen, die kumulativ zu den strafrechtlichen Sanktionen nach Art. 91f. anwendbar sind, ist deshalb angezeigt, weil nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nur natürliche, nicht aber juristische Personen deliktsfähig und damit strafbar sein können (da ihnen keine subjektive Schuld zugewiesen werden kann). Dieser Mangel wird auch durch Art. 96 betref‐
fend die Organverantwortlichkeit nicht geheilt, da die Unternehmung nach die‐
ser Vorschrift keine originäre Haftung trifft, sondern nur eine (wenn auch solida‐
rische) Mithaftung für die der verantwortlichen natürlichen Person auferlegten 148 Geldstrafen, Bussen und Kosten. Entsprechend müssen die Geldstrafen und Bus‐
sen gemäss Art. 91f. nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der fehlbaren natürlichen Person (und nicht des Unternehmens) bemessen werden, womit sie in aller Regel in Relation zum potenziellen Vorteil des Unternehmens aus dem Verstoss relativ gering ausfallen. Derzeit ist eine Ergänzung des StGB (§ 74a ff.) und der StPO (§ 357a ff.) in Vorbe‐
reitung, mit welcher die originäre strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen eingeführt werden soll. Die neuen Bestimmungen sollen für juristische Personen gelten, die in das Öffentlichkeitsregister eingetragen oder im Firmen‐
verzeichnis angemerkt sind, ferner auf die nicht im Öffentlichkeitsregister einge‐
tragenen Vereine. Geahndet werden Verbrechen oder Vergehen, nicht aber Ü‐
bertretungen. Gestützt auf diese neuen Bestimmungen können auch Inhaber einer Bewilligung oder Konzession nach dem Geldspielgesetz bestraft werden, wenn sie als juristische Person gegen dessen Art. 91 verstossen. Dabei kann die juristische Person neben natürlichen Personen zur Verantwortung gezogen wer‐
den, aber auch allein (§ 74a Abs. 4 StGB). Gestützt auf diese Neuordnung soll Art. 94 aus dem Geldspielgesetz gestrichen werden, sobald das Inkrafttreten der ge‐
nannten Abänderung von Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung fest steht. Zu Art. 95 Abs. 1 bis 4 regelt die Konfiskation von Vermögensvorteilen, die im Rahmen einer Übertretung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes erzielt wurden. Zuständig ist die Regierung; das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Im Falle von Vergehen (Art. 91) richtet sich die Strafbarkeit nach §20f. StGB und obliegt die Vorteilsabschöpfung dem Landgericht (Abs. 5). 149 Das Landgericht regt an, die Zuständigkeit für die Abschöpfung der Bereicherung bei Übertretungen zu klären. Gestützt darauf wurde die Regierung für zuständig erklärt, da ihr auch die Bestrafung der Übertretungen nach Art. 92 obliegt. Zu Art. 96 Diese Bestimmung regelt, wer strafrechtlich haftbar ist, wenn Vergehen oder Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes im Rahmen eines Unter‐
nehmens begangen werden. Es wird bestimmt, dass die Strafbestimmungen auf jene Organe oder Mitarbeiter angewendet werden, die für das Unternehmen gehandelt haben oder hätten handeln sollen, wobei jedoch das Unternehmen selber für die Geldstrafen, Bussen und Kosten solidarisch mit haftet. Zu den Fäl‐
len einer originären Haftung des Unternehmens siehe Art. 94. Zu Art. 97 Diese Bestimmung stellt eine Art „ultima ratio“ dar für Fälle, in denen ein reni‐
tenter Verletzer von Vorschriften dieses Gesetzes trotz der Verhängung von Stra‐
fen und Bussen nicht zur Räson kommt. Zu Art. 98 Die Vernehmlassungsvorlage hatte vorgesehen, verschiedene Bestimmungen des ABGB zu ändern, um die Regelungen über die zivilrechtliche Klagbarkeit von For‐
derungen aus den nach diesem Gesetz bewilligten Geldspielen in Anlehnung an die schweizerische Lösung zu modernisieren. Das Landgericht und das Ressort Justiz weisen auf methodische Schwierigkeiten hin, die sich ergeben, wenn schweizerisches Obligationenrecht in das vom österreichischen Recht abstam‐
mende AGBG übertragen wird. Das Ressort Justiz regt deshalb an, die Regelungen direkt im Geldspielgesetz unterzubringen. Diese Anregung wurde übernommen. Es bleibt beim Grundsatz von §§ 1267ff. ABGB, dass aus Spiel und Wette keine klagbare Forderung entsteht. So kann eine freiwillig zu Spielzwecken geleistete 150 Zahlung nur zurückgefordert werden, wenn die planmässige Durchführung des Spiels oder der Wette durch Zufall oder durch den Empfänger der Zahlung verei‐
telt worden ist, oder wenn dieser sich einer Unredlichkeit schuldig gemacht hat (§§ 1270ff. ABGB). Gestützt auf das Geldspielgesetz entstehen klagbare Forde‐
rungen aus Geldspielen zusätzlich auch, soweit deren Anbieter über eine Bewilli‐
gung oder Konzession nach dem Geldspielgesetz verfügt (Abs. 1). Erzielt also bei‐
spielsweise ein Besucher einer Spielbank in rechtmässiger Weise einen Jackpot‐
gewinn, so kann er dessen Auszahlung nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchset‐
zen. Zu Art. 99 Die Bestimmung regelt, wie mit Bewilligungen zur Durchführung eines Geldspiels zu verfahren ist, die noch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden und den neuen Anforderungen nicht mehr entsprechen. Es gilt der Grundsatz, dass solche Bewilligungen nach Massgabe der altrechtlichen Regelungen für ein Jahr ab Inkrafttreten von Gesetz und Durchführungsverordnungen weiter gelten. Innert der einjährigen Übergangsfrist muss der Bewilligungsinhaber ein neues Gesuch einreichen, wenn er sein Angebot nach den Vorgaben des neuen Rechts weiterführen will. Stellt er kein solches Gesuch oder wird dieses abgewiesen, so muss er sein Angebot per Ablauf der Übergangsfrist einstellen. Gegebenenfalls entzieht oder widerruft die Behörde die altrechtliche Bewilligung. Die Liechtensteinischen Treuhändervereinigung regt an, die Anpassungsfrist für altrechtliche Bewilligungen im Dienste der Wirtschaftsfreundlichkeit von einem auf zwei Jahre zu verlängern. Die Anregung wurde im Dienste der Konsistenz mit den in Liechtenstein üblichen Übergangsfristen nicht übernommen. Zu Art. 100 Damit die vom Gesetz verlangten Bewilligungen und Konzessionen für die unter‐
stellten Geldspiele nachgesucht und erteilt und die weiteren Vollzugsaufgaben 151 an die Hand genommen werden können, hat die Regierung mehrfache Vorkeh‐
rungen zu treffen, die mit Sorgfalt anzugehen sind. Insbesondere sind beim Amt für Volkswirtschaft die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Bearbeitung der Gesuche, die Instruktion der Gesuchsteller und die Aus‐
übung der Aufsicht zu schaffen, ist der Fachbeirat als beratendes Organ einzuset‐
zen und sind die Durchführungsverordnungen zu erlassen. Die Regierung will vermeiden, dass die Kapazitäten der Landesverwaltung da‐
durch übermässig gebunden werden. Deshalb ermöglicht das Gesetz dessen e‐
tappenweise Umsetzung und sollen die Ausführungsvorschriften nicht in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden, sondern soll für die vier Hauptgruppen von Geldspielformen je eine gesonderte Durchführungs‐
verordnung erlassen werden. So kann die Regierung die Prioritäten je nach sach‐
licher Dringlichkeit setzen und beispielsweise zunächst die Durchführungsver‐
ordnungen und weiteren Voraussetzungen für die Geschicklichkeits‐Geldspiele, die Spielbanken und die Lotterien und Wetten bereitstellen und erst zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt jene für die Online‐Geldspiele. Zu Art. 101 Diese Bestimmung regelt die Aufhebung altrechtlicher gesetzlicher Vorschriften. Dem Geldspielgesetz sind jene Spiele nicht unterstellt, bei denen der Teilnehmer zwar Geld einsetzen, aber keinen Geldgewinn oder anderen vermögenswerten Vorteil erzielen kann, also beispielsweise das Spiel an Flipperkästen, Flug‐ und Autorenn‐Simulatoren und Video‐Kampfspielen, aber auch der Betrieb von Mu‐
sikautomaten und dergleichen. Im Dienste einer Entlastung von Veranstaltern und Verwaltung beabsichtigt die Regierung, die aufgrund von Verordnungen von 1912 und 1977 geltenden Bewilligungspflichten für solche Unterhaltungsspiele mit minimalem Risiko sozial schädlicher Auswirkungen aufzuheben. 152 Zu Art. 102 Die Bestimmung zum Inkrafttreten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Imp‐
lementierung des Gesetzes namhafter weiterer Vorarbeiten bedarf. Zunächst müssen die Durchführungsverordnungen sorgfältig ausgearbeitet werden. So‐
dann sind beim Amt für Volkswirtschaft die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Bearbeitung der Gesuche, die Instruktion der Ge‐
suchsteller und die Ausübung der Aufsicht zu schaffen. Und schliesslich ist der Fachbeirat einzusetzen. 5.2
Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Für manche Detailhandels‐ und andere Unternehmen sind Gewinnspiele zur Ver‐
kaufsförderung wertvoller Bestandteil der Absatzförderung. Deshalb besteht für den Gesetzgeber kein Anlass, solche Gewinnspiele zu untersagen, solange diese nicht zu eigentlichen Geldspielen umfunktioniert werden oder intransparent o‐
der sonst wie unfair ausgestaltet sind. Somit stehen diesbezügliche Schutzvor‐
schriften primär im Dienste der Wettbewerbs‐ und nur sekundär im Dienste der Geldspielpolitik. Daher wurde die Anregung des Amtes für Handel und Transport übernommen, die betreffende Regulierung in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verschieben. Dessen neuer Art. 3a definiert in Abs. 1 die erlaubten Gewinnspiele zur Verkaufs‐
förderung. Deren Durchführung ist zeitlich beschränkt, dient nicht der Erzielung von Gewinnen aus dem Spiel selbst durch dessen Veranstalter oder Dritte und macht die Gewinnaussichten des Spielteilnehmers nicht davon abhängig, auf welchem Wege (via Telefon, Internet, Postkarte etc.) er teilnimmt und ob er ei‐
nen Kauf tätigt. Mit dieser Definition wird auch den Anregungen des Amtes für Handel und Transport und der Stabsstelle EWR Rechnung getragen, die empfoh‐
len hatten, die Bestimmung mit der EG‐Richtlinie über unlautere Geschäftsprak‐
153 tiken umfassend zu harmonisieren und entsprechend von einem generellen Ver‐
bot der Koppelung von Gewinnspielen mit einem Kaufnachweis abzusehen. Abs. 2 regelt die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Gewinnspiele zur Verkaufsförderung durchgeführt werden dürfen, ohne als unlauter zu gelten. Im Zentrum der gesetzlichen Anforderungen steht, dass der Spielteilnehmer über die Bedingungen seiner Teilnahme korrekt und vollständig informiert wird, ins‐
besondere auch über jegliche Verpflichtung zu einem Kaufnachweis und alle ihm aus der Teilnahme entstehenden Kosten. Als unlauter gilt etwa, wenn der Betrei‐
ber des Spiels oder sein Auftraggeber an den Anstand oder die Dankbarkeit des Teilnehmers appelliert, um ihn zu einem Kauf zu veranlassen, oder den Anschein erweckt, dass ein Kauf seine Gewinnchancen erhöht. Verstösse gegen die Durch‐
führungsvoraussetzungen gelten als Übertretung und können vom Landgericht mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft werden (Art. 22 Abs. 1). Die Wirtschaftskammer begrüsst explizit die Aufnahme dieser Bestimmung, da so die in der Vergangenheit herrschende Grauzone eliminiert werden könne. Swisslos weist darauf hin, dass Schlupflöcher mit lotterieähnlichen Angeboten und hohen Veranstaltergewinnen zu befürchten seien, wenn sich das Verbot der Gewinnerzielung allein auf die Übermittlung der Spielteilnahmeerklärung bezieht statt auf die Spielteilnahme als Ganzes. Diese Anregung wurde mangels Verein‐
barkeit mit der voranstehend genannten EU‐Richtlinie nicht aufgenommen. 5.3
Abänderung des Fernabsatzgesetzes Das Fernabsatzgesetz gewährt den Verbrauchern ein Widerrufsrecht bei Distanz‐
geschäften. Davon bestehen verschiedene Ausnahmen, so auch das Erbringen von Wett‐ und Lotterie‐ Dienstleistungen. Die vorliegende Bestimmung weitet 154 die betreffende Ausnahmebestimmung auf alle vom Geldspielgesetz geregelten Glücks‐ und Geschicklichkeitsspiele mit Einsatz‐ und Gewinnmöglichkeit aus. 5.4
Abänderung des Strafgesetzbuches Die Strafbarkeit von Geldspielen ist heute durch § 168 des Strafgesetzbuches geregelt. Die Bestimmung sieht ein generelles Verbot der Glücksspiele vor, so‐
weit diese nicht zu gemeinnützigen Zwecken oder bloss zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt werden, Diese Bestimmung passt mit den vielfältigen Regelungen des Geldspielgesetzes nicht mehr überein. Sie muss deshalb durch die sehr viel detaillierten Strafbestimmungen des Geldspielgesetzes ersetzt wer‐
den (insb. Art. 91 Abs. 1 Bst. a). Die Vernehmlassungsvorlage (Art. 60) hatte eine Regelung der Schneeball‐ und ähnlichen Gewinnerwartungssysteme vorgesehen, die das geltende Verbot der Ketten‐ oder Pyramidenspiele nach § 168a StGB präzisieren sollte. Das Landgericht weist darauf hin, dass die neue Definition des Schneeballsystems in Art. 60 der Vernehmlassungsvorlage ohne Not von der österreichischen Rezep‐
tionsvorlage zum geltenden § 168a StGB abweicht. Gestützt darauf wurde von einer Neuregelung der Materie im Geldspielgesetz abgesehen, womit § 168a StGB unverändert weiter gilt. 5.5
Abänderung des Steuergesetzes Das Steuergesetz nimmt eine ganze Reihe von Einkünften von der Erwerbssteuer aus, so auch Einkünfte aus Lotterien, Wetten und ähnlichen Gelegenheitsgewin‐
nen, für die schon eine inländische oder ausländische Steuer erhoben wurde. Art. 45 Bst. g Steuergesetz in der neuen Fassung weitet diese Regelung auf alle Geld‐
spiele aus, die einer Geldspielabgabe nach dem Geldspielgesetz oder einer aus‐
ländischen Abgabe unterliegen. 155 Sodann weitet Art. 133 Abs. 3 die Ausnahmen von der Billettsteuerpflicht auf jene Geldspiele aus, die einer Geldspielabgabe unterliegen, um deren Doppelbe‐
lastung mit einer Sonderabgabe zu verhindern. 5.6
Abänderung des Gewerbegesetzes Das Gewerbegesetz nimmt eine Reihe von Wirtschaftszweigen, die einer spezial‐
gesetzlichen Aufsicht unterliegen, von dessen Anwendung aus (Art. 3 Gewerbe‐
gesetz). Die vorliegende Bestimmung erweitert diese Ausnahmeregelung um jene Anbieter von Geldspielen, die der Aufsicht der Regierung und des Amtes für Volkswirtschaft nach dem Geldspielgesetz unterliegen. Das betrifft zunächst jene Geldspielformen, die einer Konzession oder Bewilligung nach dem Geldspielge‐
setz bedürfen (Spielbanken, Online‐Geldspiele, Lotterien und Wetten) und dabei einer im Vergleich zu den Vorschriften des Gewerbegesetzes insgesamt strenge‐
ren Regulierung und Kontrolle unterworfen sind. Und das betrifft weiter auch jene Geldspielformen, die das Geldspielgesetz ausdrücklich von einer Bewilli‐
gungspflicht befreit (Tombolas sowie Geschicklichkeitsspiele mit Einsatz‐ und Gewinnmöglichkeit wie etwa Jassen, Backgammon, Quizspiele mit Wissensfragen oder Billiard‐Turniere), denn diese lassen selbst bei gewerbsmässiger Durchfüh‐
rung kein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit erkennen, das ihre Un‐
terstellung unter das Gewerbegesetz erfordern würde. Nach Auffassung der Re‐
gierung ist es für die Regulierung und Kontrolle der Tombolas und Geschicklich‐
keitsspiele ohne weiteres genügend, dass die Modalitäten der Durchführung sol‐
cher Spiele einschliesslich einer Meldepflicht mit Verordnung geregelt werden können und das Amt für Volkswirtschaft bei Verletzung der Vorschriften durch den Veranstalter nötigenfalls einschreiten kann. Das gilt umso mehr, als das Ge‐
setz die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen via Geldspielautomaten gänz‐
lich verbietet. 156 Dem Gewerbegesetz bleiben jene Spiele unterstellt, bei denen zwar ein Einsatz zu leisten ist, aber kein Gewinn von Geld, Waren oder anderen vermögenswer‐
ten Vorteilen möglich ist, wie etwa im Falle von Pinball ("Flipper") oder Spielau‐
tomaten, die Autorennen, Flüge oder Kämpfe simulieren. Solche Automatenspie‐
le werden oft in dafür besonders eingerichteten Spielhallen angeboten und ber‐
gen ein gewisses Risiko, für das verbotene Geldspiel missbraucht zu werden. Die Verordnung betreffend die Aufstellung und den Betrieb von Spiel‐ und Musikau‐
tomaten in öffentlichen Lokalen soll an die neuen Gegebenheiten angepasst werden. ‐ Sodann unterstellt Art. 45 Geldspielgesetz die Bewilligung von Online‐
Terminals für das Einlesen von Spielscheinen oder die Eingabe von Quick‐Tipps zur Teilnahme an Lotterien oder Wetten den Voraussetzungen nach Art. 8, 9 und 11 des Gewerbegesetzes. 5.7
Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes Immer öfter erhalten Konsumenten an sie persönlich adressierte Zusendungen mit der Information über angebliche Gewinne verschiedenster Art, meist ver‐
bunden mit schlecht versteckten Aufforderungen zum Kauf bestimmter Produk‐
te. Später stellt sich dann heraus, dass nur eine Teilnahme an einem undurch‐
schaubaren Gewinnspiel ermöglicht oder ein nahezu wertloser „Gewinn“ tat‐
sächlich ausgerichtet wird. Persönliche Zusendungen dieser Art lösen bei man‐
chen Konsumenten Gewinnerwartungen aus, auf die sie vergeblich bauen. Dem will die vorliegende Bestimmung entgegenwirken, indem sie die Unternehmer, die derartige Mitteilungen an bestimmte Konsumenten richten, zur Ausrichtung des zugesagten Gewinns verpflichtet und die Forderung des Konsumenten ge‐
richtlich einklagbar macht. Das Amt für Handel und Transport regt an, anstelle des in der Vernehmlassungs‐
vorlage verwendeten Begriffs "Verbraucher" den im KSchG verwendeten Begriff "Konsument" zu verwenden, was übernommen wurde. 157 Das Landgericht weist auf gewisse sprachliche Abweichungen von der österreichi‐
schen Rezeptionsvorlage hin. Diese sind indessen gewollt und wurden von einem österreichischen Experten angeregt. 5.8
Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes Dem Sorgfaltspflichtgesetz sind insbesondere die so genannten Finanzintermedi‐
äre unterstellt, unter anderem auch die Spielbanken. Die FATF‐Empfehlungen beziehen seit Inkrafttreten der überarbeiteten Fassung vom Juni 2003 ausdrück‐
lich auch die Online‐Geldspiele („Internet Casinos“) in ihren Geltungsbereich ein. Um mit diesem internationalen Standard Schritt zu halten, ist Art. 3 Abs. 1 Bst. l des Sorgfaltspflichtgesetzes entsprechend zu ergänzen. Im Falle der Spielbanken stellt diese Bestimmung in der heutigen Fassung das Gewähren von Eintritt an Besucher den sachlich unterstellten Finanzgeschäften gleich, unabhängig davon, ob der Besucher tatsächlich am Spielbetrieb teilnimmt oder Spielmarken kauft oder verkauft. Das bedeutet namentlich auch, dass die Spielbank für jeden Besucher bei dessen Ersteintritt eine Identifizierung nach Massgabe des Sorgfaltspflichtgesetzes vorzunehmen hat, wozu die Registrierung der Personalien und Erfassung einer Ausweiskopie gehören. Die FMA weist dar‐
auf hin, dass sich der liechtensteinische Gesetzgeber 2006 im Rahmen der Umset‐
zung der 3. EU‐Geldwäsche‐Richtlinie 2005/60/EG bewusst für dieses System der so genannten Eintritts‐Identifizierung entschieden hat. Demgegenüber haben insbesondere die deutschen und seit 2007 auch die schweizerischen Spielbanken in Übereinstimmung mit den internationalen Standards die Wahl, sich für diese so genannte Eintritts‐Identifizierung oder aber für das System der Schwellen‐
wert‐Identifizierung zu entscheiden, welch letzteres ihnen ermöglicht, die volle Identifizierung des Spielgastes und die Abklärung seiner wirtschaftlichen Berech‐
tigung erst bei der Abwicklung von Finanztransaktionen oberhalb gewisser Schwellenwerte vorzunehmen (und beim Eintritt des Besuchers nur eine verein‐
158 fachte Identitätsprüfung nach Art. 25 Abs. 1 Geldspielgesetz durchzuführen). Art. 25 Abs. 2 Geldspielgesetz will diese Wahlmöglichkeit auch den liechtensteini‐
schen Spielbanken gewähren, weshalb in Art. 3 Abs. 1 Bst. l Sorgfaltsgesetz von einer Regelung des Identifizierungssystems abzusehen ist. Die FMA pflichtet bei, dass dieses System der Schwellenwert‐Identifizierung grundsätzlich konform ist mit der 3. EU‐Geldwäsche‐Richtlinie. Die Modalitäten der Identifizierung der Spielgäste nach Massgabe des Sorgfaltspflichtgesetzes werden durch Verordnung der Regierung geregelt. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Sorgfaltspflichtgesetz fixiert jenen Schwellenwert für gelegentliche Transaktionen, ab dem die Pflicht des Finanzintermediärs zur Identifizierung des Vertragspartners und zur Wahrnehmung der weiteren Sorgfaltspflichten besteht, bei 25’000 Franken. Indessen sehen die FATF‐
Empfehlungen seit Inkrafttreten der überarbeiteten Fassung vom Juni 2003 für Spielbanken und Internet Casinos einen herabgesetzten Schwellenwert von EUR/USD 3'000 vor. Sodann sieht Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 für den Verkauf und Rückkauf von Spielmarken und damit für die Tischspiele einen noch tieferen Schwellenwert von EUR 2'000 vor, lässt aber die wirtschaftlich erheblich wichtigeren Automatenspiele ausser Acht. Um mit diesen internationalen Standards Schritt zu halten, ist Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Sorgfaltspflichtgesetzes entsprechend zu ergänzen. In Anlehnung an die für schweizerische Spielbanken geltende Regelung (Art. 2 Abs. 1 Geldwäschereiver‐
ordnung der ESBK) wird der Schwellenwert für Spielbanken herabgesetzt, und zwar auf 3'000 Franken für die Tischspiele und auf 5'000 Franken für die automa‐
tisierten Spiele. Wie in den Erläuterungen zu Art. 79ff. Geldspielgesetz ausgeführt, will dieses Gesetz zwar die Finanz‐ und Betriebsaufsicht über die Spielbanken und Anbieter von Online‐Geldspielen der Regierung und dem Amt für Volkswirtschaft übertra‐
159 gen, die Aufsicht über den Vollzug des Sorgfaltspflichtgesetzes nach angestamm‐
ter Ordnung jedoch bei der FMA belassen. Art. 23 Sorgfaltspflichtgesetz bleibt deshalb unverändert. 6.
VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT / RECHTLICHES Der Vorlage stehen keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen entgegen. 7.
PERSONELLE UND FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Das neue Geldspielgesetz wird bei der Aufsichtsbehörde bzw. dem Amt für Volkswirtschaft einen zusätzlichen Bedarf an finanziellen und personellen Res‐
sourcen auslösen. Der mit der Umsetzung des Geldspielgesetzes insgesamt ein‐
hergehende personelle und finanzielle Mehraufwand beim Amt für Volkswirt‐
schaft kann zur Zeit noch nicht abschliessend beziffert werden. Weil die Regulie‐
rung und Kontrolle von Geldspielen ganz besonderen Fachwissens bedarf, das innerhalb der Verwaltung nicht genügend vorhanden ist und mit dem Ziel einer schlanken Verwaltung auch nicht aufgebaut werden soll, errichtet ausserdem die Regierung einen Fachbeirat für Geldspiele als ständige beratende Kommission ein, der ihr, dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA beratend zur Seite steht. Die Kosten der allgemeinen Aufsicht über die Inhaber einer Bewilligung oder Konzession nach diesem Gesetz werden diesen in Form einer Aufsichtsabgabe überwälzt. Hierzu erhebt das AVW eine jährliche Aufsichtsabgabe. Zusätzlich ent‐
richtet eine kostendeckende Aufsichtsgebühr, wer eine Bewilligung, Konzession oder andere behördliche Verfügung nach diesem Gesetz veranlasst oder sonstwie eine Dienstleistung einer Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes beansprucht. Damit führt der finanzielle Mehraufwand 160 beim Amt für Volkswirtschaft und der Regierung unter dem Strich nicht zu einer Zusatzbelastung der Landesrechnung. Für eine erste Schätzung der Erlöse aus der Geldspielabgabe einer liechtensteini‐
schen Spielbank kann davon ausgegangen werden, dass deren Bruttospielertrag sich den Werten für das Casino Bad Ragaz annähern wird (2003: 17,4 Mio. CHF; 2008: 26,4 Mio. CHF); hingegen erscheinen die Werte der Spielbanken von St. Gallen (2008: 47,1 Mio. CHF) oder Bregenz (2008: 32,4 Mio. EUR) wegen des er‐
heblich geringeren Marktpotentials einer liechtensteinischen Spielbank nicht erreichbar. Die Regierung wird die Progressionsskala mit Verordnung festlegen, weshalb auch hierzu erst grobe Annahmen getroffen werden können. Wird ein durchschnittlicher Abgabesatz von 20 Prozent angenommen, kann mit einem möglichen einnahmeseitigen Aufkommen von ca. 3,5 ‐ 5 Mio. CHF gerechnet werden. 161 II.
ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorliegenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Land‐
tag den Antrag der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und die beiliegenden Gesetzesvorlagen in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN 163 III.
REGIERUNGSVORLAGEN 1.
GELDSPIELGESETZ (GSG) Geldspielgesetz (GSG) vom … Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1) Dieses Gesetz regelt die gewerbsmässig oder öffentlich betriebenen Glücks‐ und Geschicklichkeitsspiele um Geld oder andere geldwerte Vorteile, insbesondere: a) die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken sowie die Zulassung und Durchführung von Lotterien Wetten, Geschicklichkeits‐Geldspielen und On‐
line‐Geldspielen; b) die Erhebung einer Geldspielabgabe. 164 2) Es findet keine Anwendung auf nicht gewerbsmässig durchgeführte bzw. betriebene Geldspiele im privaten Kreis, ausser ein Spielteilnehmer spiele Online oder mittels Geldspielautomat oder stelle als Bankhalter finanzielle Mittel für den Betrieb bzw. die Durchführung des Geldspiels zur Verfügung. 3) Auf Gewinnspiele zur Verkaufsförderung finden die Vorschriften des Ge‐
setzes gegen den unlauteren Wettbewerb Anwendung. 4) Dieses Gesetz lässt die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein an‐
wendbaren Bestimmungen in Bezug auf die darauf gestützten vertraglichen Ver‐
einbarungen zwischen der Regierung und ausländischen Anbietern von Lotterien, Wetten und Online‐Geldspielen unberührt. Art. 2 Zweck 1) Dieses Gesetz bezweckt: a) einen sicheren, ordnungsgemässen und transparenten Spielbetrieb zu ge‐
währleisten; b) Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung durch Anbieter von Geldspielen, ihre Kunden oder Drittpersonen im Um‐
feld des Spielbetriebs zu verhindern; c) sozial schädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs vorzubeugen. 2) Im Rahmen der Zwecke nach Abs. 1 soll dieses Gesetz dem Staat Ein‐
nahmen verschaffen sowie gemeinnützige und touristische Projekte unterstüt‐
zen. 165 Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) „Auszahlquote“: der durchschnittliche Anteil der Gewinnauszahlungen an den Einsätzen; b) „betreiben, durchführen, veranstalten“: alle Massnahmen zur operativen, administrativen und finanziellen Förderung von Geldspielen und ähnlichen Angeboten nach diesem Gesetz, insbesondere: 1. das Betreiben eines Spiellokals; 2. das Bereitstellen von Spieleinrichtungen aller Art einschliesslich Soft‐
ware; 3. das Betreiben eines Servers; 4. das Abwickeln von Finanztransaktionen einschliesslich Annahme von Einsätzen und Auszahlung von Gewinnen; 5. alle Werbemassnahmen einschliesslich Hypertext Links und Sponso‐
ring; 6. die Verwaltung; 7. die Finanzierung; 8. die Beteiligung an Erträgen; c) „Bruttospielertrag“: 1. die Differenz zwischen den Einsätzen und den rechtmässig ausbezahl‐
ten Gewinnen; 2. die Kommissionen bei Geldspielen, insbesondere die bei gewissen Tischspielen erhobenen „droits de table“, „rakes“ und ähnlichen Vergü‐
tungen der Spieler; 166 3. der Überschuss zwischen den Einschreibegebühren und den ausgerich‐
teten Preisen bei Spielturnieren; d) „Buchmacherwette“: eine Wette, bei welcher der Veranstalter die Gewinn‐ und Verlustquoten als Faktor der Einsätze bestimmt und die Gewinne ga‐
rantiert, somit gegen die Spieler wettet; e) „Einsatz“: eine Einlage des Spielers zum Zwecke der Teilnahme an einem Geldspiel; f) „Geldspiel“: ein Spiel, bei dem gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht steht; g) „Geldspielautomat“: ein elektronisch, elektromechanisch oder mechanisch gesteuertes Gerät einschliesslich Spielkonsolen und dergleichen, das Geld oder andere geldwerte Leistungen annimmt und zum Geldspiel verwendet werden kann; h) „Geschicklichkeits‐Geldspiel“: ein Geldspiel, bei dem der Gewinn für den Durchschnittsspieler ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt; die typischerweise in Spielbanken durchgeführten Geld‐
spiele wie Poker, Black Jack und dergleichen sowie die typischerweise von Lotteriegesellschaften durchgeführten Lotterien und Sportwetten gelten nicht als Geschicklichkeits‐Geldspiele; i) „Gewinn“: ein Geldgewinn oder anderer vermögenswerter Vorteil; k) „Glücksspiel“: ein Geldspiel, bei dem der Gewinn für den Durchschnitts‐
spieler ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt; l) „Kleinveranstalter“: eine Person, die: 1. Lotterien durchführt und dabei Einsätze von weniger als 100'000 Fran‐
ken pro Jahr generiert; 167 2. Lotterien durchführt und dabei die Gesamtheit der Einsätze für ge‐
meinnützige oder wohltätige Zwecke nach Art. 77 Abs. 2 und 3 ver‐
wendet und die Gesamtheit der Gewinne von Mitgliedern oder Gön‐
nern unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhält; 3. nicht mehr als zwei Online‐Terminals für das Einlesen von Spielschei‐
nen zur Teilnahme an erlaubten Lotterien und Wetten betreibt; m) „Lotterie“: ein Glücksspiel: 1. das ausserhalb von Spielbanken und nicht unter Verwendung von Geldspielautomaten durchgeführt wird; 2. bei dem alle Gewinne aus einer Ziehung oder einer Serie von Ziehun‐
gen auf der Basis eines im Voraus festgelegten Plans aus den Spiel‐
einsätzen aufgebracht werden; 3. das innerhalb eines vorbestimmten Zeitraums abgewickelt wird; 4. dessen Auszahlquote höchstens 75 % beträgt; und 5. bei dem die Gewinne jedenfalls teilweise so aufgeteilt sind, dass der Einsatz oder Gewinn eines Spielers die Gewinnhöhe oder die Gewinn‐
chancen anderer Spieler beeinflusst oder beeinflussen kann; n) „Online‐Geldspiel“: ein Geldspiel, das durch Mittel der elektronischen Kommunikation, insbesondere Internet, Telefon, Fernsehen, Radio oder andere elektronische Medien, angeboten wird; o) „Quotenwette“: eine Buchmacherwette, bei welcher der Veranstalter die Gewinn‐ und Verlustquoten während des Spielverlaufs wiederholt neu be‐
stimmt; p) „Spielbank“: eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Geldspiel, insbesondere an Spieltischen, Geldspielautomaten oder ähnli‐
chen Spieleinrichtungen, anbietet; 168 q) „Spielvermittlung“: die Vermittlung von Spielverträgen zwischen dem Spie‐
ler und dem Betreiber einer Lotterie oder Wette, auch in Verbindung mit dem Zusammenführen von Spielern zu Spielgemeinschaften; r) „Tombola“: eine Lotterie um Warengewinne, die bei einem Unterhaltungs‐
anlass durchgeführt wird und bei der die Ausgabe der Lose, die Ziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass stehen; s) „Totalisatorwette“: eine Wette, bei der die Gesamtheit der Einsätze zu vorher festgelegten Anteilen auf die Gewinner verteilt wird; t) „Warengewinn“: ein vermögenswerter Vorteil in anderer Form als Geld; u) „Wette“: ein Glücksspiel, bei dem der Gewinn von der Genauigkeit einer Vorhersage über den Ausgang einer Veranstaltung oder den Eintritt eines Ereignisses abhängig ist. 2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen‐, Berufs‐ und Funk‐
tionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Ge‐
schlechts zu verstehen. Art. 4 Zulässigkeit von Geldspielen Geldspiele dürfen nur gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden, soweit die erforderliche Bewilligung oder Konzession vorliegt oder das Geldspiel von einer solchen gesetzlich befreit ist. 169 Art. 5 Abgrenzung zwischen Spielformen Die Regierung kann mit Verordnung Vorschriften über die Abgrenzung zwi‐
schen verschiedenen Spielformen festlegen, insbesondere zwischen: a) gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässigen Geldspielen; b) Glücks‐ und Geschicklichkeitsspielen. Art. 6 Spieltechnische Vorschriften 1) Die Regierung erlässt spieltechnische Vorschriften über die Geldspiele und Systeme mit Verordnung. 2) Sie sieht insbesondere eine Prüfung, eine Konformitätsbewertung oder eine Zulassung zum Zwecke des Betriebes vor, regelt das Verfahren und legt nö‐
tigenfalls die Höchsteinsätze für Geldspiele fest. Sie berücksichtigt dabei interna‐
tionale Gepflogenheiten. Art. 7 Angebot von Geldspielen im Ausland 1) Nach diesem Gesetz zugelassene Anbieter von Geldspielen dürfen im Ausland Geldspiele nur anbieten, soweit dadurch der Rechtsfriede mit dem Aus‐
land nicht gestört wird. 2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen zur Wahrung des Rechtsfriedens mit dem Ausland mit Verordnung. 170 II. Spielbanken A. Konzessionen Art. 8 Konzessionspflicht 1) Wer eine Spielbank betreiben will, braucht eine Konzession der Regie‐
rung. 2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Konzession. Die Re‐
gierung kann die Anzahl Konzessionen mit Verordnung beschränken. Art. 9 Konzessionsvoraussetzungen Eine Spielbankenkonzession kann nur erteilt werden, wenn: a) der Gesuchsteller spätestens ab Erteilung der Konzession eine Aktiengesell‐
schaft nach liechtensteinischem Recht ist, deren Aktienkapital in Namens‐
aktien aufgeteilt ist; b) der Gesuchsteller, die wichtigsten Geschäftspartner und die Inhaber von Anteilen sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtig‐
ten über genügend Eigenmittel verfügen, einen guten Leumund haben und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; c) der Gesuchsteller und die Inhaber von Anteilen sowie, auf Verlangen der Regierung, die wichtigsten Geschäftspartner die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachgewiesen haben; d) der Gesuchsteller durch Statuten, Organisation, vertragliche Bindungen und die internen Reglemente und Qualitätsmanagementsysteme die Un‐
abhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen, die Transparenz und Ü‐
171 berwachung des Spielbetriebes und der Geldflüsse sowie die notwendigen Fachkenntnisse gewährleistet; e) der Gesuchsteller ein Sicherheits‐, ein Sorgfaltspflicht‐ und ein Sozialkon‐
zept vorlegt; f) der Gesuchsteller die Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorlegt und aus diesen glaubwürdig hervorgeht, dass die Unternehmung wirtschaftlich ü‐
berlebensfähig ist; g) der Gesuchsteller die Massnahmen darlegt, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Geldspielabgabe geschaffen wer‐
den; h) der Gesuchsteller ‐ soweit er Teil einer im Geldspielbereich tätigen auslän‐
dischen Gruppe bildet ‐ im Ausland einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht; i) der Gesuchsteller in einem schriftlichen Bericht den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank darlegt. Art. 10 Sicherheitskonzept 1) Im Sicherheitskonzept ist darzulegen, mit welchen Massnahmen die Spielbank die sichere, ordnungsgemässe und transparente Durchführung der Spiele gewährleisten will. Nachzuweisen ist insbesondere: a) welche Risikomanagement‐ und Kontrollsysteme wirksam geführt werden; b) wie unberechtigtes Spielen und unberechtigte Zugriffe auf Vermögenswer‐
te sowie Management‐, Überwachungs‐ und Kontrollsysteme verhindert werden; 172 c) wie der geregelte Verlauf des Spielbetriebs und der Geldflüsse sicherge‐
stellt wird; d) wie die Einlagen der Spieler geschützt werden; e) wie Dispute zwischen Spielern und der Spielbank bereinigt werden; f) wie die Informatiksysteme gesichert werden; g) wie unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse frühzeitig erfasst und die Vorgänge in den Betriebsräumen mit erhöhtem Sicherheitsbedarf über‐
wacht werden. 2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an das Sicher‐
heitskonzept mit Verordnung. Art. 11 Sorgfaltspflichtkonzept 1) Im Sorgfaltspflichtkonzept ist darzulegen, mit welchen Massnahmen die Spielbank gewährleisten will, dass die Pflichten der Sorgfaltspflichtgesetzgebung eingehalten werden. Nachzuweisen ist insbesondere: a) die Umsetzung interner Richtlinien mit Regelung aller Sorgfalts‐ und damit verbundenen Pflichten der Spielbank; b) die Regelung der internen Organisation und Kontrollen; c) die Dokumentation und die weiteren organisatorischen Massnahmen; d) die Gewährleistung der Ausbildung; e) die Auftragserteilung an die Revisionsstelle; f) die Gewährleistung der Berichterstattung an das Amt für Volkswirtschaft und die Finanzmarktaufsicht (FMA). 173 2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an das Sorg‐
faltspflichtkonzept nach Anhörung der FMA mit Verordnung. Art. 12 Sozialkonzept 1) Im Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchen Massnahmen die Spielbank den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben will, insbesondere bezüglich: a) Prävention von Spielsucht, wobei die Spielbank die Spieler auf die Gefahren des Geldspiels und auf Hilfsangebote hinzuweisen und ihnen die Möglich‐
keit zur Selbstsperrung und zur Limitierung der Teilnahme am Spiel einzu‐
räumen hat; b) Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielern; c) Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozi‐
alkonzepts betrauten Personals; d) Erhebung von Daten betreffend die Spielsucht; e) Durchsetzung von Spielsperren und Spielbeschränkungen; f) Zusammenarbeit mit Fachstellen, anderen in‐ und ausländischen Anbietern von Geldspielen oder Dritten unter Vorbehalt des Datenschutzgesetzes. 2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an das Sozial‐
konzept mit Verordnung. 174 Art. 13 Einreichung und Vorprüfung von Gesuchen 1) Konzessionsgesuche sind beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen. Wird nur eine Konzession vergeben, so ist vorgängig ein Ausschreibungsverfah‐
ren durchzuführen. 2) Das Amt für Volkswirtschaft prüft das Gesuch und verlangt gegebenen‐
falls beim Gesuchsteller unter Fristansetzung eine Nachbesserung oder weitere Unterlagen. 3) Das Amt für Volkswirtschaft führt das Verfahren zügig durch. Es lädt die FMA und die betroffene Standortgemeinde zur Stellungnahme ein. 4) Der Gesuchsteller ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der während des Verfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden. 5) Das Amt für Volkswirtschaft stellt der Regierung Antrag auf Erteilung o‐
der Ablehnung der Konzession. 6) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren mit Verordnung. Art. 14 Erteilung der Konzession 1) Die Regierung entscheidet über die Erteilung der Konzession. 2) Ist die Anzahl der eingereichten Gesuche höher als die von der Regie‐
rung vorgesehene Anzahl Konzessionen, so entscheidet die Regierung aufgrund 175 der Qualität der Gesuche im Hinblick auf eine optimale Umsetzung der Ziele die‐
ses Gesetzes. 3) Die Konzession legt die Bedingungen und Auflagen fest. 4) Die Konzession wird nach Eintritt ihrer Rechtskraft in geeigneter Form publiziert. Art. 15 Gültigkeitsdauer und Verbot der Übertragung 1) Die Konzession gilt in der Regel für 20 Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann die Regierung eine kürzere oder längere Dauer vorsehen. 2) Die Konzession kann verlängert oder erneuert werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 3) Die Konzession ist nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig. Art. 16 Meldepflicht 1) Der Konzessionsinhaber meldet dem Amt für Volkswirtschaft: a) unverzüglich, spätestens aber innert vier Wochen alle wesentlichen Ände‐
rungen der Konzessionsvoraussetzungen einschliesslich die gegen ihn, sei‐
ne Organe, die Inhaber von Anteilen oder die daran wirtschaftlich Berech‐
tigten im In‐ oder Ausland eingeleiteten oder ergangenen: 176 1. Strafverfahren und Strafurteile; 2. Konkursverfahren; 3. Verfahren betreffend den Entzug oder die Suspendierung von Bewilli‐
gungen oder Konzessionen; b) rechtzeitig vor Eintritt der Rechtswirksamkeit: 1. Übertragungen von Aktien, die zu einer Konzentration von mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmkraft in der gleichen Hand führen; 2. Erhöhungen oder Herabsetzungen des Aktienkapitals; 3. Vereinbarungen mit wichtigen Geschäftspartnern. Art. 17 Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession 1) Die Regierung entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzun‐
gen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder der Inhaber: a) sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat; b) den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist auf‐
nimmt; c) den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, er werde durch Umstände am Betrieb gehindert, für die er keine Verantwortung trägt. 2) Sie entzieht die Konzession ebenfalls, wenn der Inhaber oder eine der Personen, die er mit der Geschäftsleitung betraut hat: a) in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz, das Sorg‐
faltspflichtgesetz, die Durchführungsverordnungen oder die Konzession verstösst; 177 b) die Konzession zu rechtswidrigen Zwecken benutzt. 3) In leichten Fällen kann die Regierung die Konzession suspendieren, ein‐
schränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen. 4) Im Falle des Entzugs der Konzession muss die Regierung die Auflösung der Aktiengesellschaft anordnen; sie bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. 5) Der Entzug, die Einschränkung und die Suspendierung der Konzession hat die gleiche Wirkung auf die Genehmigung einzelner Spiele, Systeme und der‐
gleichen. 6) Der Entzug, die Einschränkung und die Suspendierung der Konzession wird nach Eintritt der Rechtskraft in geeigneter Form publiziert. B. Spielangebot Art. 18 Tischspiele 1) Spielbanken dürfen eine unbeschränkte Anzahl von Tischspielen und Spieltischen betreiben. 2) Die Regierung regelt mit Verordnung: a) welche Arten von Tischspielen die Spielbanken anbieten dürfen; b) wie die Spielbank in ihren Spielregeln die Höchsteinsätze für Tischspiele in Abhängigkeit der Gewinnmöglichkeiten festzulegen hat; 178 c) die Pflicht der Spielbank zum Erlass von genehmigungspflichtigen Spielre‐
geln für die von ihr durchgeführten Tischspiele; d) die Dokumentations‐ und Meldepflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Tischspielen. 3) Die Regierung kann mit Verordnung angemessene Betriebspflichten für den Tischspielbereich vorsehen. 4) An Tischspielen darf nur mit Jetons oder Spielplaques der betreffenden Spielbank gespielt werden. Art. 19 Geldspielautomaten und Jackpots 1) Spielbanken dürfen vorbehaltlich Abs. 3 eine unbeschränkte Anzahl von Geldspielautomaten und Jackpots betreiben. 2) Die Regierung regelt mit Verordnung: a) die Pflicht der Spielbank zum Erlass von genehmigungspflichtigen Spielre‐
geln für die von ihr betriebenen Geldspielautomaten und Jackpots; b) die Pflichten der Spielbank zur Sicherstellung von Jackpot‐Gewinnen; c) die Dokumentations‐ und Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Be‐
trieb von Geldspielautomaten und Jackpots; d) die Modalitäten des Betriebs systembasierter Angebote („downloadable games“, „system based games“). 3) Die Regierung kann mit Verordnung ein angemessenes Verhältnis zwi‐
schen der Anzahl Geldspielautomaten und der Anzahl Spieltische festlegen. 179 4) Das Amt für Volkswirtschaft kann die Höchstgewinne bei Jackpots be‐
schränken, soweit die liquiden Mittel der Spielbank dies notwendig erscheinen lassen. 5) An Geldspielautomaten und Jackpots darf nur gespielt werden mit: a) Bargeld; oder b) Jetons oder elektronischen Trägermedien der betreffenden Spielbank. Art. 20 Spielturniere 1) Spielbanken dürfen Spielturniere durchführen. 2) Die Regierung regelt mit Verordnung: a) die Pflicht der Spielbank zum Erlass von genehmigungspflichtigen Turnier‐
regeln für die von ihr durchgeführten Spielturniere; b) die für die Durchführung von Spielturnieren zugelassenen Geldspiele; c) weitere Modalitäten der Durchführung von Spielturnieren. C. Spielbetrieb Art. 21 Besondere Genehmigungen und Bewilligungen 1) Verträge, mit denen Spielbanken spielrelevante Aufgaben an Dritte ü‐
bertragen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit vorgängig der Genehmigung des Amtes 180 für Volkswirtschaft. Aufgaben im Kernbereich des Spielbetriebs dürfen nicht ü‐
bertragen werden. 2) Die Regierung kann mit Verordnung besondere Bewilligungen vorsehen für: a) die Lieferanten von Spielgeräten und spielrelevanter Software; b) die technische Ausrüstung einschliesslich elektronische Abrechnungs‐ und Kontrollsysteme. 3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Bewilligungsvoraus‐
setzungen, die Zuständigkeit und das Verfahren, mit Verordnung. Art. 22 Spielverbot 1) Folgende Personen unterliegen einem allgemeinen Spielverbot: a) Personen unter 18 Jahre; b) Personen, gegen die eine Spielsperre besteht (Art. 23); c) Mitglieder der Organe und die Angestellten der Aufsichtsbehörden und der Revisionsstellen, die mit Aufgaben im Bereich der Aufsicht über die Geld‐
spiele in Liechtenstein betraut sind, sowie die Mitglieder des Fachbeirates; d) Personen, gegen die nach Massgabe des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen Zwangsmassnahmen erlassen wurden. 2) Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen: a) Mitglieder der Organe und Angestellte von Spielbanken; 181 b) Aktionäre, die mehr als 5 % des Aktienkapitals der Spielbank halten; c) Mitglieder der Organe von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln. 3) Die Spielbank führt ein elektronisches Register, in das die Spielverbote nach Abs. 1 Bst. b bis d und Abs. 2 Bst. a und b eingetragen werden; die Eintra‐
gung hat insbesondere den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse der betroffenen Person sowie die Art, das Ausstellungsdatum, den Grund und die Aufhebung des Spielverbots zu enthalten. Art. 23 Spielsperre 1) Die Spielbank sperrt Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie auf Grund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund Meldungen Dritter weiss oder annehmen muss, dass sie: a) überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkom‐
men; b) Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen stehen; c) den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigen. 2) Die Spielsperre muss der betroffenen Person mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden. 3) Die Spielsperre muss aufgehoben werden, sobald der Grund dafür nicht mehr besteht. 182 4) Die Spieler können selbst bei der Spielbank eine Spielsperre beantragen. Art. 24 Zutritts‐ und Teilnahmebeschränkungen Die Spielbank kann: a) Personen ohne Angabe von Gründen den Eintritt oder die Teilnahme an Geldspielen verweigern; b) Eintrittspreise erheben; c) Kleidungsvorschriften erlassen. Art. 25 Feststellung der Identität 1) Die Spielbank überprüft die Identität der Personen, bevor sie ihnen Zu‐
tritt gewährt. Als Identitätsnachweis gelten jedes beweiskräftige amtliche Aus‐
weispapier mit Foto, welches zur Einreise ins Fürstentum Liechtenstein berech‐
tigt, sowie die vom Amt für Volkswirtschaft bewilligten Kundenkarten der Spiel‐
bank. 2) Die Spielbank identifiziert die Spieler nach Massgabe des Sorgfalts‐
pflichtgesetzes entweder beim Eintritt in die Spielbank oder beim Erreichen der Schwellenwerte für die Pflicht zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten bei Ab‐
wicklung von gelegentlichen Transaktionen. 183 Art. 26 Erfassen von Kundendaten 1) Die Spielbank darf nach vorgängiger Information und Einwilligung des Spielbankbesuchers zum Erstellen einer Kundenkarte oder zu Marketingzwecken insbesondere folgende Daten erfassen und auswerten: a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf und Adresse; b) Art und Nummer des amtlichen Ausweispapiers; c) Datum, Uhrzeit und Dauer des Besuchs oder der Spielteilnahme; d) benutzte Spiele, Spieleinsätze und Spielgewinne. 2) Die Weitergabe von Kundendaten ist nur zulässig, wenn: a) die betroffene Person vorgängig schriftlich einwilligt; b) eine gesetzliche Vorschrift dies ausdrücklich vorsieht; c) die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer Behörde erfor‐
derlich sind. 3) Die Spielbank erlässt ein Reglement über die Bearbeitung der Daten nach Abs. 1. 4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung vorbehalten. 184 Art. 27 Qualitätsmanagement‐, Abrechnungs‐ und Kontroll‐ sowie Kameraüberwachungssysteme 1) Die Spielbank betreibt ein wirksames Qualitätsmanagementsystem (QMS), das der Art und dem Umfang seiner Tätigkeit entspricht. Das QMS um‐
fasst auch die Datenbearbeitungsvorgänge sowie das Risikomanagement mit Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens für besonders risikobehaftete Geschäfte, welche die Liquidität und den Ruf der Spielbank gefährden können. 2) Sie betreibt ein elektronisches Abrechnungs‐ und Kontrollsystem (EAKS) für alle elektronisch durchgeführten Geldspiele. 3) Sie unterhält ein Kameraüberwachungssystem, das die Vorgänge insbe‐
sondere in folgenden Bereichen der Spielbank erfasst und speichert: a) im Zutrittsbereich; b) in Spielsälen; c) im Kassenbereich; d) in Räumen mit Bewegungen von Geld oder anderen Vermögenswerten einschliesslich Spielutensilien; e) in Räumen mit EAKS; und f) in Räumen mit Jackpot‐Controllern. 4) Das Kameraüberwachungssystem bedarf keiner gesonderter Genehmi‐
gung nach dem Datenschutzgesetz. 5) Die Regierung legt die Anforderungen an die Systeme mit Verordnung fest. 185 Art. 28 Spielregeln und Handbücher 1) Die Spielbank erstellt Spielregeln und Handbücher für die von ihr ange‐
botenen Geldspiele und unterbreitet sie dem Amt für Volkswirtschaft zur Ge‐
nehmigung. 2) Sie stellt sicher, dass die Spieler in geeigneter Form über die Spielregeln und die Bedingungen der Spielteilnahme informiert werden. 3) Die Regierung legt die Anforderungen an die Spielregeln und Handbü‐
cher sowie an die Information der Spieler mit Verordnung fest. Art. 29 Darlehen und Vorschüsse 1) Die Spielbank darf den Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse ge‐
währen. 2) Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihren Räumlichkeiten, einschliess‐
lich der zur Spielbank gehörenden Aussenanlagen, Dritte den Spielern keine Dar‐
lehen oder Vorschüsse gewerbsmässig gewähren. Art. 30 Zahlungsmittel und Finanztransaktionen 1) Die Annahme von Kredit‐ und Debitkarten ist gestattet. Die Spielbank dokumentiert die Transaktion. 2) Die Spielbank darf keine Inhaberschecks annehmen oder ausstellen. 186 3) Schecks, die der Aussteller auf den Namen der Spielbank ausgestellt hat, darf sie annehmen. Sie muss sich bei der Annahme über die Identität der Person vergewissern, die den Scheck ausstellt. Sie registriert den Vorgang. 4) Die Regierung legt nach Anhörung der FMA mit Verordnung fest, ab wel‐
cher Höhe die Auszahlungen und die Rückzahlungen durch Namensscheck oder mit Banküberweisung vorgenommen werden müssen. 5) Die Spielbank kann Einsätze, Jetons und Spielgewinne in Form eines De‐
pots zur Verfügung der Spieler halten. Sie darf die Depotguthaben weder verzin‐
sen noch aktiv verwalten. Die Regierung regelt die weiteren Anforderungen nach Anhörung der FMA mit Verordnung. Art. 31 Gewinnbestätigungen 1) Die Spielbank bestätigt keine Spielgewinne. 2) Die Regierung kann nach Anhörung der FMA mit Verordnung Ausnah‐
men vorsehen, soweit dies mit dem Zweck des Sorgfaltspflichtgesetzes vereinbar ist. Art. 32 Trinkgelder 1) Trinkgelder, die für einen von der Spielbank festgelegten Kreis der Ange‐
stellten bestimmt sind, sind in die speziell dafür vorgesehenen Behälter (Tronc) einzulegen und mit gesonderter Abrechnung zu erfassen und zu belegen. Sie sind nicht Bestandteil des Bruttospielertrages. Die Spielbank legt die Verteilung des Tronc in einem Reglement fest. 187 2) Individuelle Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art dürfen aus‐
schliesslich die Mitarbeiter im persönlichen Dienstleistungsbereich annehmen, insbesondere das Restaurant‐ oder Garderobenpersonal. Art. 33 Werbung Eine Spielbank darf nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Wer‐
bung betreiben. Sie ist in der Werbung bekannt zu geben. Art. 34 Dokumentationspflicht 1) Die Spielbank hat die dauernden Geschäftsbeziehungen mit Spielern an‐
gemessen und nachvollziehbar zu dokumentieren. 2) Die Regierung regelt nach Anhörung der FMA mit Verordnung die weite‐
ren Dokumentationspflichten. Art. 35 Schweigepflicht 1) Die Mitglieder der Organe sowie die Angestellten der Spielbank sind zur zeitlich unbegrenzten Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf‐
grund der Teilnahme von Spielern an Geldspielen anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. 2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis‐ oder Auskunftspflicht gegenüber Strafgerichten und Aufsichtsorganen sowie die zuläs‐
sige Datenbekanntgabe nach diesem Gesetz. 188 D. Rechnungslegung und Revision Art. 36 Geschäftsbericht und Rechnungslegung 1) Die Spielbank legt dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA jedes Jahr innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht vor. 2) Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrech‐
nung, Angaben über die Eigenkapitalbewegungen, Mittelflussrechnung und An‐
hang. Sie werden nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungsle‐
gung so aufgestellt, dass die tatsächliche Vermögens‐, Finanz‐ und Ertragslage der Spielbank möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. 3) Im Geschäftsbericht ist zudem die Umsetzung des Sicherheits‐, des Sorg‐
faltspflicht‐ und des Sozialkonzepts darzulegen. 4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Erstellung der Jahres‐
rechnung die Bestimmungen des Personen‐ und Gesellschaftsrechts Anwendung. 5) Die Regierung legt mit Verordnung fest, wie der Geschäftsbericht zu erstellen ist. Sie kann für die Jahresrechnung die Anwendung international aner‐
kannter Rechnungslegungsstandards verlangen. 189 Art. 37 Revisionsstelle 1) Die Spielbank hat ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine unabhän‐
gige Revisionsstelle nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisions‐
gesellschaften prüfen zu lassen. 2) Das Amt für Volkswirtschaft kann ausserordentliche Revisionen anord‐
nen. Art. 38 Aufgaben 1) Die Revisionsstelle prüft, ob: a) die Geschäftstätigkeit und die Organisation der Spielbank den Gesetzen, Statuten und Reglementen entspricht; b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession dauernd erfüllt sind; c) der Geschäftsbericht den gesetzlichen, statutarischen und reglementari‐
schen Erfordernissen entspricht. 2) Die Revisionsstelle fasst das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammen und übermittelt diesen gleichzeitig dem Verwal‐
tungsrat der Spielbank, dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA. 3) Die Regierung kann nach Anhörung der FMA nähere Bestimmungen, ins‐
besondere über den Mindestinhalt des Revisionsberichts, mit Verordnung festle‐
gen. 190 Art. 39 Auskunftspflicht Die Spielbank gewährt der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in alle Bücher und Belege einschliesslich Geschäftskorrespondenz und Protokolle von Verwal‐
tungsrat und Geschäftsleitung und erteilt ihr alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind. Art. 40 Anzeigepflicht 1) Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder andere Unregelmässigkeiten fest, setzt sie der Spielbank eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, erstattet sie Bericht an das Amt für Volkswirtschaft und die FMA. 2) Die Revisionsstelle hat das Amt für Volkswirtschaft und die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn: a) eine Fristansetzung zwecklos erscheint; oder b) sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen began‐
gen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, die dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen. 3) Revisionsstellen, die dem Amt für Volkswirtschaft oder der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte nach Abs. 1 und 2 zur Kenntnis bringen, verstos‐
sen nicht gegen eine allfällige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. 191 Art. 41 Kosten der Revision 1) Die Spielbank trägt die Kosten der Revision. Diese richten sich nach dem von der Regierung mit Verordnung erlassenen Tarif. 2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt. III. Lotterien und Wetten A. Bewilligungen Art. 42 Grundsätze 1) Wer gewerbsmässig oder öffentlich Lotterien oder Wetten veranstaltet, braucht eine Veranstalterbewilligung der Regierung. Vorbehalten bleibt Abs. 4 und Art. 60. 2) Für jedes Spiel ist zudem eine Spielbewilligung des Amtes für Volkswirt‐
schaft erforderlich. 3) Für Kleinveranstalter erteilt das Amt für Volkswirtschaft die Veranstalter‐ und die Spielbewilligung in einer einzigen Bewilligung. 4) Tombolas sind von der Bewilligungspflicht befreit. 192 Art. 43 Voraussetzungen für die Veranstalterbewilligung 1) Eine Veranstalterbewilligung kann nur erteilt werden, wenn: a) der Gesuchsteller, die wichtigsten Geschäftspartner und die Inhaber von Anteilen sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten über genügend Ei‐
genmittel verfügen, einen guten Leumund haben und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; b) der Gesuchsteller und die Inhaber von Anteilen sowie, auf Verlangen der Regierung, die wichtigsten Geschäftspartner die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachgewiesen haben; c) der Gesuchsteller durch Statuten, Organisation, vertragliche Bindungen und die internen Reglemente und Qualitätsmanagementsysteme die Un‐
abhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen, die Transparenz und Ü‐
berwachung des Spielbetriebes und der Geldflüsse sowie die notwendigen Fachkenntnisse gewährleistet; d) der Gesuchsteller ein Sicherheitskonzept und ein Sozialkonzept im Sinne der Art. 10 und 12 vorlegt; e) der Gesuchsteller die Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorlegt und aus diesen glaubwürdig hervorgeht, dass die Unternehmung wirtschaftlich ü‐
berlebensfähig ist; f) der Gesuchsteller die Massnahmen darlegt, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Geldspielabgabe geschaffen wer‐
den; g) der Gesuchsteller – soweit er Teil einer im Geldspielbereich tätigen aus‐
ländischen Gruppe bildet ‐ einer der liechtensteinischen Aufsicht ver‐
gleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht. 193 2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. d und e finden keine Anwendung auf Kleinveranstalter. Die Regierung kann für Kleinveranstalter mit Verordnung weitere Erleichterungen für die Nachweise nach Abs. 1 Bst. b und c vorsehen. 3) Die Bewilligung für die Veranstaltung von Wetten wird ausschliesslich Aktiengesellschaften nach liechtensteinischem Recht erteilt, deren Aktienkapital in Namensaktien aufgeteilt ist. Art. 44 Voraussetzungen für die Spielbewilligung 1) Eine Spielbewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Lotterien und Wetten auf ordnungsgemässe und transparente Weise durchgeführt werden können und der Gesuchsteller Angaben macht über: a) die Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht; b) die Durchführungsform, ‐häufigkeit, ‐dauer und ‐gebiet; c) die Modalitäten der Ziehung oder jeder anderen Ermittlung eines spielent‐
scheidenden Ereignisses, der Resultatfeststellung, der Gewinnermittlung und der Gewinnauszahlung; d) die Regelung bei unvorhergesehenem Abbruch oder Nichtdurchführung; e) die Regelung bei nicht eingelösten Gewinnen; und f) die Sicherstellung der Gewinnauszahlung. 2) Für Wetten muss der Gesuchsteller zudem angeben: a) bei Totalisatorwetten: den Verteilungsplan; 194 b) bei Quoten‐ und anderen Buchmacherwetten: die Methodik der Festlegung der Gewinn‐ und Verlustquoten; c) bei Sportwetten: den Nachweis der rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Trennung zwischen dem Veranstalter der Wette und dem Veranstalter des Sportereignisses. 3) Die Regierung kann für Kleinveranstalter mit Verordnung Erleichterun‐
gen für die Nachweise nach Abs. 1 vorsehen. 4) Bei der Prüfung des Gesuches um Erteilung einer Spielbewilligung darf auf die sozial schädlichen Auswirkungen des Spielangebots abgestellt werden, nicht jedoch auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes. Art. 45 Bewilligungspflicht für Online‐Terminals 1) Wer Online‐Terminals für das Einlesen von Spielscheinen oder die Einga‐
be von Quick‐Tipps zur Teilnahme an Lotterien oder Wetten betreiben will, braucht eine Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft. 2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn: a) sichergestellt ist, dass Online‐Terminals nicht für Online‐Geldspiele miss‐
braucht werden; b) der Gesuchsteller die Voraussetzungen nach Art. 8, 9 und 11 des Gewerbe‐
gesetzes erfüllt. 195 Art. 46 Einreichung und Vorprüfung von Gesuchen 1) Bewilligungsgesuche sind beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen. 2) Das Amt für Volkswirtschaft prüft das Gesuch und verlangt gegebenen‐
falls beim Gesuchsteller unter Fristansetzung eine Nachbesserung oder weitere Unterlagen. 3) Das Amt für Volkswirtschaft führt das Verfahren zügig durch. 4) Der Gesuchsteller ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der während des Verfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden. 5) Das Amt für Volkswirtschaft stellt der Regierung Antrag auf Erteilung o‐
der Ablehnung der Veranstalterbewilligung. 6) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren mit Verordnung. Art. 47 Erteilung der Bewilligung 1) Über die Erteilung von Bewilligungen entscheidet: a) bei Veranstalterbewilligungen die Regierung; b) bei Spielbewilligungen, Bewilligungen für Kleinveranstalter und Bewilligun‐
gen für Online‐Terminals das Amt für Volkswirtschaft. 2) Die Bewilligung kann Bedingungen und Auflagen festlegen. 196 3) Die Veranstalterbewilligung wird nach Eintritt ihrer Rechtskraft in geeig‐
neter Form publiziert. Art. 48 Gültigkeitsdauer und Verbot der Übertragung 1) Veranstalterbewilligungen gelten in der Regel für fünf Jahre, Spielbewil‐
ligungen für ein Jahr. Wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann die Regierung eine kürzere oder längere Dauer vorsehen. 2) Bewilligungen können verlängert oder erneuert werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 3) Die Bewilligung ist nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig. Art. 49 Meldepflicht 1) Der Bewilligungsinhaber meldet dem Amt für Volkswirtschaft: a) unverzüglich, spätestens aber innert vier Wochen alle wesentlichen Ände‐
rungen der Bewilligungsvoraussetzungen einschliesslich die gegen ihn, sei‐
ne Organe, die Inhaber von Anteilen oder die daran wirtschaftlich Berech‐
tigten im In‐ oder Ausland eingeleiteten oder ergangenen: 1. Strafverfahren und Strafurteile; 2. Konkursverfahren; 3. Verfahren betreffend den Entzug oder die Suspendierung von Bewilli‐
gungen; 197 b) bei Aktiengesellschaften rechtzeitig vor Eintritt der Rechtswirksamkeit: 1. Übertragungen von Aktien, die zu einer Konzentration von mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmkraft in der gleichen Hand führen; 2. Erhöhungen oder Herabsetzungen des Aktienkapitals; 3. Vereinbarungen mit wichtigen Geschäftspartnern. 2) Die Regierung legt für Kleinveranstalter mit Verordnung besondere Er‐
leichterungen hinsichtlich der Meldepflichten nach Abs. 1 Bst. b fest. Art. 50 Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Bewilligungen 1) Auf den Entzug, die Einschränkung und Suspendierung der Bewilligungen findet Art. 17 sinngemäss Anwendung. 2) Der Entzug, die Einschränkung oder die Suspendierung der Veranstalter‐
bewilligung hat die gleiche Wirkung für die Spielbewilligung und die dem Veran‐
stalter erteilten besonderen Bewilligungen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a. B. Spieldurchführung Art. 51 Ziehung oder andere Ermittlung des spielentscheidenden Ereignisses 1) Die Ziehung einer Lotterie sowie jede andere Ermittlung eines spielent‐
scheidenden Ereignisses muss in sicherer und transparenter Weise erfolgen und von einer Amts‐ oder Urkundsperson oder auf eine andere, gleichwertige Weise persönlich oder elektronisch überwacht werden. 198 2) Die Ziehung oder die andere Ermittlung des spielentscheidenden Ereig‐
nisses ist zu dokumentieren. 3) Der Veranstalter hat dem Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen die Do‐
kumentation zuzustellen. Art. 52 Anforderungen an die technischen Einrichtungen und Hilfsmittel 1) Die technischen Einrichtungen und Hilfsmittel müssen so beschaffen sein, dass die Ziehung oder die andere Ermittlung des spielentscheidenden Er‐
eignisses nicht beeinflusst oder manipuliert werden kann. 2) Das Amt für Volkswirtschaft kann die Erfüllung dieser Anforderungen prüfen oder prüfen lassen. Bei computerunterstützter Ziehung oder anderer Er‐
mittlung des spielentscheidenden Ereignisses muss eine Prüfung durchgeführt werden. Art. 53 Tombolas Die Regierung kann mit Verordnung die Höchsteinsätze und ‐gewinne, die Pflicht zur vorgängigen Meldung sowie die weiteren Anforderungen an die Tom‐
bolas festlegen. Art. 54 Verbot der gewerbsmässigen Spielvermittlung Die gewerbsmässig betriebene Spielvermittlung ist verboten 199 Art. 55 Weitere Vorschriften zur Spieldurchführung 1) Im Übrigen finden auf die Durchführung von Lotterien und Wetten sinn‐
gemäss folgende Bestimmungen über den Spielbetrieb von Spielbanken Anwen‐
dung: a) Art. 21 (Besondere Bewilligungen); b) Art. 22 Abs. 1 und 2 (Spielverbot); c) Art. 23 (Spielsperren); d) Art. 24 (Zutritts‐ und Teilnahmebeschränkungen); e) Art. 26 (Erfassen von Kundendaten); f) Art. 27 (Qualitätsmanagement‐, Abrechnungs‐ und Kontroll‐ sowie Kame‐
raüberwachungssysteme); g) Art. 28 (Spielregeln und Handbücher); h) Art. 29 (Darlehen und Vorschüsse); i) Art. 30 Abs. 1 bis 4 (Zahlungsmittel und Finanztransaktionen); k) Art. 31 (Gewinnbestätigungen); l) Art. 33 (Werbung); m) Art. 34 (Dokumentationspflicht); n) Art. 35 (Schweigepflicht). 2) Die Regierung kann mit Verordnung Erleichterungen festlegen für: a) über den Detailhandel vertriebene Lotterien und Wetten hinsichtlich der Pflichten nach: 200 1. Art. 22 (Spielverbot); 2. Art. 23 (Spielsperre); 3. Art. 34 Abs. 1 (Dokumentationspflicht); b) für Kleinveranstalter hinsichtlich der Pflichten nach Abs. 1 mit Ausnahme von: 1. Art. 29 (Darlehen und Vorschüsse); 2. Art. 30 (Zahlungsmittel und Finanztransaktionen); 3. Art. 31 (Gewinnbestätigungen); 4. Art. 33 (Werbung). C. Rechnungslegung und Revision Art. 56 Grundsatz 1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Rech‐
nungslegung und Revision bei Lotterien und Wetten die Art. 36 bis 41 sinnge‐
mäss Anwendung, mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend:. a) Übermittlung des Geschäftsberichts an die FMA (Art. 36 Abs. 1); b) Angaben im Geschäftsbericht über die Umsetzung eines Sorgfaltspflicht‐
konzepts (Art. 36 Abs. 3); c) Übermittlung des Revisionsberichts an die FMA (Art. 38 Abs. 2); d) Anzeigepflicht der Revisionsstelle gegenüber der FMA (Art. 40). 201 2) Der Veranstalter muss für jede Lotterie oder Wette gesondert Buch füh‐
ren. Art. 57 Erleichterungen für Kleinveranstalter Kleinveranstalter stellen dem Amt für Volkswirtschaft innert zwei Monaten nach Ende der Durchführung einer Lotterie oder Wette einen Bericht zu. Dieser enthält: a) die Abrechnung über das betreffende Spiel; b) Angaben über den Spielablauf; c) Angaben über die Verwendung der Erträge. IV. Geschicklichkeits‐Geldspiele Art. 58 Meldepflicht 1) Wer gewerbsmässig oder öffentlich ein Geschicklichkeits‐Geldspiel ver‐
anstaltet, muss dessen Durchführung und die Modalitäten des Spiels vorgängig dem Amt für Volkswirtschaft melden. Vorbehalten bleibt Art. 60. 2) Die Durchführung von Geschicklichkeits‐Geldspielen ist zulässig, wenn die Transparenz und Überwachung des Spielbetriebs und der Geldflüsse gewähr‐
leistet ist. 202 Art. 59 Weitere Vorschriften zur Spieldurchführung 1) Im Übrigen finden auf die Durchführung von Geschicklichkeits‐
Geldspielen sinngemäss folgende Bestimmungen über den Spielbetrieb von Spielbanken Anwendung: a) Art. 24 (Zutritts‐ und Teilnahmebeschränkungen); b) Art. 26 (Erfassen von Kundendaten); c) Art. 28 Abs. 2 (Information der Spieler); d) Art. 29 (Darlehen und Vorschüsse); e) Art. 30 Abs. 1 bis 4 (Zahlungsmittel und Finanztransaktionen); f) Art. 31 (Gewinnbestätigungen); g) Art. 33 (Werbung). 2) Geschicklichkeits‐Geldspiele mit Geldspielautomaten dürfen nur in kon‐
zessionierten Spielbanken angeboten werden. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. V. Online‐Geldspiele A. Konzessionen Art. 60 Konzessionspflicht 1) Wer gewerbsmässig oder öffentlich Online‐Geldspiele veranstaltet, braucht eine Konzession der Regierung. 203 2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Konzession. Die Re‐
gierung kann die Anzahl Konzessionen mit Verordnung beschränken. Art. 61 Weitere Vorschriften zur Konzession Im Übrigen finden auf die Konzessionen für Online‐Geldspiele sinngemäss folgende Bestimmungen über die Konzessionen für Spielbanken Anwendung: a) Art. 9 Bst. a bis h (Konzessionsvoraussetzungen); b) Art. 10 und 11 (Sicherheits‐ und Sorgfaltspflichtkonzept); c) Art. 13 (Einreichung und Vorprüfung von Gesuchen) mit der Massgabe, dass nur die FMA zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen wird; d) Art. 14 (Erteilung der Konzession); e) Art. 15 (Gültigkeitsdauer und Verbot der Übertragung) mit der Massgabe, dass die Gültigkeitsdauer in der Regel fünf Jahre beträgt; f) Art. 16 (Meldepflicht); g) Art. 17 (Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession). B. Besondere Bewilligungen Art. 62 Grundsatz 1) Die Regierung kann mit Verordnung besondere Bewilligungen vorsehen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit: a) Server Hosting; 204 b) Spielervermittlung; c) Marketing und Promotion. 2) Sie regelt das Nähere, insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen, die Zuständigkeit und das Verfahren, mit Verordnung. 3) Im Übrigen findet Art. 21 sinngemäss Anwendung. C. Spielangebot Art. 63 Durchführungsorte 1) Online‐Geldspiele dürfen nur durchgeführt werden: a) im Privatbereich; insbesondere ist die Durchführung in öffentlichen Loka‐
len, Spielhallen oder Gastgewerbebetrieben unzulässig; b) in konzessionierten Spielbanken. 2) Wer Online‐Geldspiele in einer konzessionierten Spielbank durchführen will, hat ‐ soweit er als Veranstalter nicht selbst eine Spielbank ist ‐ mit der Spiel‐
bank einen schriftlichen Vertrag über die Durchführung der Spiele abzuschliessen und diesen dem Amt für Volkswirtschaft vorgängig zur Genehmigung vorzulegen. Der Betrieb und die Abgabepflicht der Spiele unterliegen den für die Geldspielau‐
tomaten in Spielbanken geltenden Vorschriften; die Regierung kann mit Verord‐
nung Ausnahmen vorsehen, soweit dies für einen ordnungsgemässen Spielbe‐
trieb notwendig ist. 205 Art. 64 Spiele 1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf der Veranstalter von Online‐
Geldspielen auf seinen elektronischen Plattformen die folgenden Spiele elektro‐
nisch durchführen: a) die von der Regierung mit Verordnung zugelassenen Tischspiele im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a; b) Geldspielautomatenspiele und Jackpots im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a; c) Lotterien und Wetten im Sinne von Art. 44; d) Geschicklichkeitsspiele im Sinne von Art. 58. 2) Die Konzession kann das Spielangebot beschränken. D. Spielbetrieb Art. 65 Grundsatz Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Spielbe‐
trieb von Online‐Geldspielen die Art. 19, 20, 22 bis 24, 26 bis 29, 31 sowie 33 bis 35 sinngemäss Anwendung. 206 Art. 66 Veröffentlichungspflichten Der Veranstalter von Online‐Geldspielen hat auf seiner Homepage zu veröf‐
fentlichen: a) den Namen und die Adresse des Veranstalters; b) das Datum der Konzessionierung; c) den Hinweis, dass er dem Geldspielgesetz unterstellt ist; d) den Hinweis, dass Minderjährige von der Teilnahme an Online‐Geldspielen ausgeschlossen sind; e) die weiteren von diesem Gesetz verlangten Informationen für die Spieler und die Öffentlichkeit. Art. 67 Feststellung der Identität 1) Der Veranstalter hat vor Spielbeginn folgende Angaben über den Spieler zu verlangen: a) den Namen und die Adresse, einschliesslich der Email‐Adresse; b) das Geburtsdatum; c) Angaben zum Bankkonto oder zur Kreditkarte mit Name und Adresse des Halters. 2) Der Veranstalter hat nach den Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgeset‐
zes die Identität des Spielteilnehmers festzustellen und zu überprüfen, bevor er zu dessen Gunsten Überweisungen von mehr als 5'000 Franken tätigt. Nötigen‐
207 falls ist eine amtlich echtheitsbeglaubigte Kopie eines beweiskräftigen Doku‐
ments einzuverlangen. 3) Weitergehende Pflichten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz bleiben vorbe‐
halten. Art. 68 Geschäftsbeziehungen mit Spielern 1) Der Veranstalter ist verpflichtet, für jeden Spieler ein Kundenkonto ein‐
zurichten, über das sämtliche Transaktionen zugunsten und zulasten des Spielers abgewickelt werden. Kein Spieler darf über mehr als ein Kundenkonto verfügen. 2) Der Veranstalter nimmt Überweisungen zugunsten des Spielers aus‐
schliesslich auf das Konto vor, von dem der Spieler zuletzt Einlagen erbracht hat. Die Regierung kann nach Anhörung der FMA mit Verordnung Ausnahmen vorse‐
hen. 3) Der Veranstalter ist verpflichtet: a) sicherzustellen, dass sich Spieler jederzeit über den aktuellen Saldo ihres Kundenkontos informieren und in die Kontodetails Einblick nehmen kön‐
nen; b) dem Spieler jederzeit die sofortige Überweisung seiner Guthaben und die Auflösung seines Kontos zu ermöglichen, ausser das Amt für Volkswirt‐
schaft oder die FMA hat eine Sperre verfügt; c) die Geschäftsbeziehung mit einem Spieler sofort abzubrechen, wenn dieser falsche Angaben gemacht hat; 208 d) wirksame Massnahmen zum Schutze der Kundengelder zu treffen, insbe‐
sondere: 1. die eigenen Gelder und jene der Spieler getrennt zu verwalten; 2. seine Bankbeziehungen mit im Inland zugelassenen Banken zu unter‐
halten; 3. eine aktive Bewirtschaftung von Kundengeldern zu unterlassen. Art. 69 Zahlungsverkehr und Dokumentation 1) Einlagen von Spielern können erbracht werden durch: a) elektronische Überweisungen; b) Debit‐ und Kreditkarten; c) Einzahlungen bei einer Bank oder Post; d) Bankschecks. 2) Der Veranstalter darf mit dem Spieler keine Bargeschäfte abwickeln. 3) Er kann Mindest‐ und Höchsteinlagen vorsehen. 4) Er hat den Zahlungsverkehr mit dem Spieler sowie die Spielvorgänge lü‐
ckenlos zu protokollieren und zu dokumentieren. 5) Die Regierung kann die Höhe der Einlagen von Spielern mit Verordnung begrenzen. 209 Art. 70 Technische Infrastruktur 1) Der Betrieb und die Wartung elektronischer Plattformen für die Durch‐
führung und die Kontrolle der Online‐Geldspiele hat im Wesentlichen im Inland zu erfolgen. 2) Die elektronischen Plattformen sind vor deren Inbetriebnahme durch ei‐
ne qualifizierte und unabhängige Fachstelle, die vom Amt für Volkswirtschaft anerkannt ist, zu zertifizieren. 3) Das Amt für Volkswirtschaft kann elektronische Plattformen prüfen oder prüfen lassen. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Art. 71 Kontrollsystem 1) Der Veranstalter betreibt ein wirksames Kontrollsystem. Dieses bedarf der Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft. 2) Das Kontrollsystem erstreckt sich insbesondere auf die Kontrolle: a) des Betriebskonzepts einschliesslich die internen Abläufe und Verfahren, das Verfahren zur Teilnahme am Spiel und das Verfahren zur Ermittlung und Auszahlung von Spielgewinnen; b) der Funktionstüchtigkeit der Software; c) der Buchführung; 210 d) des Verfahrens zur Gewährleistung einer sicheren technischen Infrastruk‐
tur; e) des Sicherheitskonzepts einschliesslich Notfallkonzept zur Sicherstellung des planmässigen Betriebs nach Systemausfällen; f) des Sorgfaltspflichtkonzepts. E. Rechnungslegung und Revision Art. 72 Grundsatz Auf die Rechnungslegung und Revision bei Online‐Geldspielen finden die Art. 36 bis 41 sinngemäss Anwendung. V. Geldspielabgabe A. Erhebung und Veranlagung Art. 73 Grundsatz 1) Der Staat erhebt auf den Bruttospielerträgen von Geldspielen nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine Abgabe (Geldspielabgabe). 2) Die Geldspielabgabe beträgt: a) bei Spielbanken: mindestens 12.5 % und höchstens 33 % der Bruttospieler‐
träge, wobei der Abgabesatz progressiv gestaltet wird; 211 b) bei Lotterien und Wetten: mindestens 10 % und höchstens 20 % der Brut‐
tospielerträge, wobei der Abgabesatz je nach Art der angebotenen Geld‐
spiele unterschiedlich bemessen werden kann; c) bei Online‐Geldspielen: mindestens 5 % und höchstens 12.5 % der Brutto‐
spielerträge, wobei der Abgabesatz je nach Art der angebotenen Geldspie‐
le unterschiedlich bemessen werden kann. 3) Von der Geldspielabgabe befreit sind: a) Tombolas; b) Geschicklichkeits‐Geldspiele; c) Kleinveranstalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2 und 3. 4) Die Regierung legt die einzelnen Abgabesätze innerhalb der Grenzen nach Abs. 2 mit Verordnung fest. Sie berücksichtigt dabei, dass die Anbieter von Geldspielen im internationalen Wettbewerb bestehen und eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen können. Art. 74 Veranlagung und Bezug 1) Die Veranlagung und der Bezug der Abgabe obliegen dem Amt für Volkswirtschaft. 2) Die Anbieter von Geldspielen legen das Abrechnungsverfahren für die von ihnen durchgeführten Geldspiele in einem Reglement fest und unterbreiten dieses dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung. 212 3) Hat ein Anbieter von Geldspielen trotz Mahnung eine Abgabeerklärung nicht eingereicht oder kann der Bruttospielertrag mangels zuverlässiger Unterla‐
gen nicht einwandfrei ermittelt werden, so bestimmt das Amt für Volkswirtschaft den Bruttospielertrag und nimmt die amtliche Veranlagung vor. Hierzu kann es vor Ort eine Revision vornehmen. 4) Das Recht, eine Abgabe zu verlangen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Abgabeperiode; vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Nach‐ oder Strafabgabe‐
verfahrens nach Art. 75. Abgabeforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. 5) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren, insbesondere die Pflicht zur Leistung von Akontozahlungen und zur Zahlung von Verzugszinsen, mit Verordnung. Art. 75 Nach‐ und Strafabgabe 1) Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Amt für Volkswirtschaft nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unter‐
blieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde, so sind die nicht erhobenen Abgaben samt Zinsen als Nachabgabe zu ent‐
richten. Wenn der Grund dafür in einem Vergehen oder einer Übertretung nach diesem Gesetz liegt, ist zusätzlich eine Strafabgabe zu entrichten; diese beträgt höchstens das Fünffache der Nachabgabe. 2) Hat der Anbieter von Geldspielen die der Abgabe unterliegenden Beträ‐
ge in seiner Abgabeerklärung vollständig und genau angegeben und waren dem 213 Amt für Volkswirtschaft die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erfor‐
derlichen Grundlagen bekannt, so kann keine Nachabgabe erhoben werden. 3) Das Recht, ein Nach‐ oder Strafabgabeverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Abgabeperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. 4) Die Eröffnung eines Strafverfahrens nach Art. 91ff. gilt zugleich als Einlei‐
tung eines Nachabgabeverfahrens. Das Recht, eine Nachabgabe festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Abgabeperiode, auf die sie sich bezieht. B. Geldspielfonds Art. 76 Errichtung 1) Die Regierung errichtet und verwaltet einen gemeinnützigen Fonds (Geldspielfonds). 2) Der Geldspielfonds wird geäufnet aus: a) 20 % der Einnahmen aus der Geldspielabgabe; b) 20 % der allfälligen Anteile am Gewinn von Geldspielen ausländischer An‐
bieter nach Art. 1 Abs. 4. Art. 77 Verwendung der Mittel 1) Die Mittel des Geldspielfonds werden verwendet für: a) gemeinnützige und wohltätige Zwecke; 214 b) die Finanzierung von Massnahmen zur Prävention und Behandlung von Spielsucht. 2) Als gemeinnützig gilt eine Tätigkeit, die ohne Erwerbsabsicht und in un‐
eigennütziger Weise zum Vorteil einer unbestimmten Anzahl Personen in den Bereichen Kultur, soziale Hilfe, Sport, Tourismus sowie Natur‐, Heimat‐ oder Denkmalschutz ausgeübt wird. 3) Als wohltätig gilt eine Tätigkeit, welche die materielle Situation einer be‐
stimmten Anzahl bedürftiger Personen verbessert. 4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Geldspielfonds. 5) Die Regierung legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel des Geld‐
spielfonds mit Verordnung fest. Art. 78 Bericht Die Regierung veröffentlicht jährlich im Rechenschaftsbericht die folgenden Angaben über die Mittelverwendung: a) den Namen der aus dem Geldspielfonds Begünstigten; b) die Höhe der zugesprochenen Beträge; c) die Art der unterstützten Projekte. 215 VI. Organisation und Durchführung A. Organisation Art. 79 Vollzugsbehörden Die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes obliegen: a) der Regierung; b) dem Amt für Volkswirtschaft; c) der FMA. Art. 80 Regierung 1) Der Regierung obliegen insbesondere: a) die Erteilung und der Entzug von Konzessionen und Bewilligungen nach Art. 8, 42 Abs. 1 und 60; b) die Errichtung und Verwaltung des Geldspielfonds; c) die Bestellung des Fachbeirats. 2) Sie erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verfügungen und kann erforderlichenfalls Sachverständige beiziehen. Art. 81 Amt für Volkswirtschaft 1) Dem Amt für Volkswirtschaft obliegen: 216 a) die Aufsicht über die Anbieter von Geldspielen und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Durchführungsverord‐
nungen insbesondere hinsichtlich: 1. der Geschäftsführung und des Spielbetriebs; 2. des Sicherheits‐ und Sozialkonzepts; b) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen nach Art. 42 Abs. 2 und 3, 45 und 46; c) die Erfüllung weiterer durch Gesetz oder Verordnung übertragener Aufga‐
ben. 2) Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der FMA nach Art. 82. 3) Das Amt für Volkswirtschaft kann zur Erfüllung seiner Aufgaben: a) von Anbietern von Geldspielen und ihren Revisionsstellen alle für den Voll‐
zug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen; b) Verfügungen erlassen; c) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen; d) Sachverständige beiziehen; e) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen nach vorheriger Andro‐
hung veröffentlichen, wenn sich der Betroffene deren Vollstreckung wider‐
setzt; f) mit anderen Behörden zusammenarbeiten. 217 Art. 82 FMA 1) Der FMA obliegen die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über: a) das Sorgfaltspflichtkonzept nach Art. 11; b) die Feststellung der Identität nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 67; c) die Zahlungsmittel und Finanztransaktionen nach Art. 30; d) die Gewinnbestätigungen nach Art. 31; e) die Geschäftsbeziehungen mit Spielern nach Art. 68; und f) den Zahlungsverkehr und die Dokumentation nach Art. 69. 2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes. Art. 83 Fachbeirat für Geldspiele 1) Die Regierung richtet einen Fachbeirat für Geldspiele als ständige bera‐
tende Kommission ein. 2) Der Fachbeirat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Im Fachbeirat müs‐
sen die Bereiche Glücksspielrecht und Betrieb von Geldspielen vertreten sein. 3) Der Fachbeirat steht der Regierung, dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA bei allen fachlichen und strategischen Fragen des Geldspielwesens zur Seite. Er unterstützt sie bei der Durchführung dieses Gesetzes und kann ihnen Empfehlungen unterbreiten. 218 4) Der Fachbeirat gibt sich ein Geschäftsreglement, das der Genehmigung der Regierung bedarf. Art. 84 Zusammenarbeit der Behörden 1) Die für Aufsicht und Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden, ins‐
besondere die Regierung, das Amt für Volkswirtschaft, die FMA, die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, sind verpflichtet, einander alle für die Durchsetzung die‐
ses Gesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. 2) Die Staatsanwaltschaft hat die Regierung und die FMA über Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 91 zu benachrichtigen; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen entsprechender Urteile. B. Vollzug Art. 85 Zutritts‐ und Eintrittsrecht 1) Anbieter von Geldspielen müssen den Vollzugsbehörden jederzeit Zutritt zu ihren Einrichtungen gewähren. 2) Die Inhaber einer Bewilligung oder Konzession nach diesem Gesetz müs‐
sen den Strafverfolgungsbehörden jederzeit Einsicht in die Register über die Spielverbotegewähren. 219 Art. 86 Zentrales Register der Spielverbote 1) Das Amt für Volkswirtschaft kann eine Spielbank, einen Veranstalter von Online‐Geldspielen oder einen geeigneten Dritten bezeichnen, die oder der ein zentrales Register der Spielverbote nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b bis d und Abs. 2 führt. 2) Die Spielbanken und die Veranstalter von Online‐Geldspielen haben dem Registerführer die zur Führung des zentralen Registers erforderlichen Daten, ins‐
besondere den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse der gesperrten Person sowie die Art, das Ausstellungsdatum, den Grund und die Aufhebung des Spielverbots oder der Spielsperre, mitzuteilen. Sie können durch ein elektronisches Abrufverfahren Einsicht in das zentrale Register nehmen. 3) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers mit Ver‐
ordnung. Art. 87 Massnahmen 1) Liegen Verstösse gegen dieses Gesetz oder sonstige Missstände vor, so verfügt das Amt für Volkswirtschaft die Massnahmen, die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendig sind; es informiert unverzüglich die Regierung und im Falle eines Inhabers einer Konzession nach diesem Gesetz die FMA. 2) Das Amt für Volkswirtschaft kann für die Zeit der Untersuchung vorsorg‐
liche Massnahmen verfügen und insbesondere Bewilligungen oder Konzessionen suspendieren; es informiert unverzüglich die Regierung und im Falle eines Inha‐
220 bers einer Konzession nach diesem Gesetz die FMA. Vorbehalten bleiben die Massnahmen der FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. 3) Wird eine vollstreckbare Verfügung nicht befolgt, so kann das Amt für Volkswirtschaft: a) die angeordnete Handlung auf Kosten des Anbieters von Geldspielen selbst vornehmen; b) öffentlich bekannt machen, dass sich der Anbieter von Geldspielen der vollstreckbaren Verfügung widersetzt. Art. 88 Aufsichtsabgabe 1) Inhaber einer Konzession nach Art. 8 oder 60 und einer Bewilligung nach Art. 21, 42, 45, 46 oder 62 haben eine jährliche Aufsichtsabgabe zu entrichten. 2) Die Regierung legt die Höhe der Aufsichtsabgabe mit Verordnung fest. Dabei trägt sie den Besonderheiten der verschiedenen Geldspielarten, den Brut‐
tospielerträgen der Anbieter von Geldspielen und allfälligen Aufsichtsabgaben nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz angemessen Rechnung. Art. 89 Gebühren 1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung und den Entzug von Konzessionen und Bewilligungen, werden Gebühren erho‐
ben. 2) Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest. 221 VII. Rechtsmittel Art. 90 Beschwerde 1) Gegen Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. VIII. Strafbestimmungen Art. 91 Vergehen 1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: a) ein Geldspiel organisiert, betreibt, vermittelt, verbreitet, dafür Raum gibt, dafür wirbt, dafür Personen zusammenführt, dafür Spieleinrichtungen ein‐
schliesslich Software beschafft oder es auf andere Weise gewerbsmässig fördert, ohne dass die für das Geldspiel notwendige Konzession oder Bewil‐
ligung vorliegt oder das Geldspiel von einer solchen gesetzlich befreit ist; b) durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer Kon‐
zession oder Bewilligung erschleicht; c) Bewilligungen oder Konzessionen auf Dritte überträgt; d) bewilligte Geldspiele manipuliert; 222 e) die Geldspielabgabe hinterzieht, indem er durch unrichtige oder unvoll‐
ständige Deklaration oder Auskünfte deren Einforderung verhindert oder die Abgabe auf sonstige Art schuldhaft vorenthält. 2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: a) gegen Bedingungen oder Auflagen einer Bewilligung oder Konzession nach diesem Gesetz verstösst; b) in den vorgeschriebenen Meldungen, Berichterstattungen und Anzeigen an das Amt für Volkswirtschaft, die FMA, die Revisionsstelle nach Art. 13 Abs. 4, Art. 16, 36 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2, Art. 39, 40, 46 Abs. 4, Art. 49, 51 Abs. 3, Art. 57 oder 58 Abs. 1 oder an den Registerführer nach Art. 86 falsche An‐
gaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; c) einer Vollzugsbehörde falsche Auskünfte erteilt oder ihr als Anbieter von Geldspielen den Zutritt zu seinen Einrichtungen verweigert; d) entgegen Art. 29 Darlehen oder Vorschüsse gewährt oder zulässt, dass Dritte gewerbsmässig Darlehen oder Vorschüsse gewähren; e) von Spielern Inhaberschecks annimmt, ihnen solche ausstellt oder gegen andere Vorschriften zu den Geschäftsbeziehungen mit Spielern, zu den Fi‐
nanztransaktionen und zum Zahlungsverkehr nach Art. 30, 68 und 69 ver‐
stösst; f) Online‐Geldspiele entgegen Art. 63 Abs. 1 ausserhalb des Privatbereichs oder von Spielbanken durchführt; g) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht ordnungsgemäss aufbewahrt; h) als Revisor seine Pflichten grob verletzt. 223 3) Die Strafen können miteinander verbunden werden. 4) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herab‐
gesetzt. Art. 92 Übertretungen 1) Von der Regierung wird wegen Verwaltungsübertretung mit einer Busse bis zu 250'000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft, wer: a) ein Geldspiel oder System ohne die dafür notwendige Prüfung, Konformi‐
tätsbewertung oder Zulassung oder abweichend davon betreibt oder ande‐
re spieltechnische Vorschriften nach Art. 18 bis 20, 28, 51 bis 53, 58 Abs. 2, Art. 64 oder 70 verletzt; b) bei der Durchführung von Geldspielen im Ausland die Pflicht zur Einhaltung des Rechtsfriedens nach Art. 7 verletzt; c) Personen an einem Geldspiel teilnehmen lässt, die einem Spielverbot oder einer Spielsperre unterliegen; d) die Feststellung der Identität nach Art. 25 Abs. 1 nicht ordnungsgemäss vornimmt; e) unrechtmässig Kundendaten bearbeitet oder an Dritte weitergibt oder die Schweigepflicht verletzt; f) die Verpflichtungen zum ordnungsgemässen Betrieb von Qualitätsmana‐
gement‐, Abrechnungs‐, Kontroll‐ oder Kamerasystemen verletzt; g) unrechtmässig Spielgewinne bestätigt; 224 h) entgegen Art. 33 aufdringliche oder irreführende Werbung betreibt oder die Nennung des Veranstalters unterlässt; i) die Veröffentlichungspflichten nach Art. 66 verletzt; k) den Geschäftsbericht nicht vorschriftsgemäss erstellt; l) die ordentliche oder eine von der zuständigen Behörde angeordnete Revi‐
sion nicht durchführen lässt; m) seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt; n) die vorgeschriebenen Meldungen, Berichterstattungen und Anzeigen an das Amt für Volkswirtschaft, die FMA, die Revisionsstelle nach Art. 13 Abs. 4, Art. 16, 36 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2, Art. 39, 40, 46 Abs. 4, Art. 49, 51 Abs. 3, Art. 57 oder 58 Abs. 1 oder an den Registerführer nach Art. 86 nicht vor‐
schriftsmässig oder verspätet erstattet; o) einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Herstellung des ord‐
nungsgemässen Zustandes oder einer anderen Verfügung nicht nach‐
kommt. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herab‐
gesetzt. Art. 93 Anwendbarkeit anderer Strafnormen Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen, insbesondere des Sorgfaltspflichtgesetzes, bleibt vorbehalten. 225 Art. 94 Verstösse gegen die Bewilligung, die Konzession oder behördliche Anordnungen Verstösst die juristische Person, die Inhaberin einer Bewilligung oder Kon‐
zession nach diesem Gesetz ist, zu ihrem Vorteil gegen die Bewilligung oder Kon‐
zession oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie vom Landgericht mit einer Geldbusse bis zur dreifachen Höhe des durch den Verstoss erzielten Gewinnes bestraft. Liegt kein Gewinn vor oder kann er nicht festgestellt oder geschätzt werden, so beträgt die Strafe bis zu 20 % des Bruttospielertrages im letzten Geschäftsjahr. Art. 95 Vorteilsabschöpfung 1) Wird eine Übertretung nach Art. 92 begangen und dadurch ein wirt‐
schaftlicher Vorteil erlangt, ordnet die Regierung die Abschöpfung des wirt‐
schaftlichen Vorteils an und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines ent‐
sprechenden Geldbetrages. 2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz‐ oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstig‐
te solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. 3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung. 4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. 226 5) Die Abschöpfung der Bereicherung bei Vergehen nach Art. 91 richtet sich nach den §§ 20ff. des Strafgesetzbuches. Art. 96 Verantwortlichkeit Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per‐
son oder einer Kollektiv‐ oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma began‐
gen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für die sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaf‐
tung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geld‐
strafen, Bussen und Kosten. Art. 97 Bekanntmachung von Sanktionen Die Regierung kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen und Bus‐
sen bekannt machen, sofern dies den Zweck dieses Gesetzes verwirklicht und verhältnismässig ist. IX. Klagbarkeit von Forderungen aus Geldspielen Art. 98 Grundsatz 1) Aus einem Geldspiel nach diesem Gesetz entsteht eine klagbare Forde‐
rung, wenn dessen Durchführung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist. 227 2) Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie ein Glücksver‐
trag nach §§ 1267 ff. ABGB behandelt. X. Übergangs‐ und Schlussbestimmungen Art. 99 Übergangsbestimmung Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen zur Durchführung eines Geldspiels, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Ver‐
ordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen. Art. 100 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. Art. 101 Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 14. März 1949 betreffend die verbotenen Spiele und Wet‐
ten, LGBl. 1949 Nr. 7, wird aufgehoben. 228 Art. 102 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referen‐
dumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung. 229 2.
ABÄNDERUNG DES GESETZES GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB Gesetz vom … über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), LGBl. 1992 Nr. 121, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 1a Abs. 1 Bst. m m) "Gewinnspiel zur Verkaufsförderung": ein Spiel: 1. das im Rahmen einer zeitlich befristeten Verkaufsförderaktion veran‐
staltet wird; 2. bei dem sich der Teilnehmer zum Kauf einer Ware oder Dienstleistung zu einem marktgerechten Preis verpflichtet; 230 3. bei dem weder der Veranstalter noch Dritte aus dem Spiel selbst einen Gewinn erzielen; und 4. bei dem die Gewinnaussichten des Teilnehmers weder von der Art und Weise der Übermittlung einer Einsendung noch tatsächlich oder ver‐
meintlich von einem Kaufnachweis abhängen. Art. 3a Unlautere Gewinnspiele zur Verkaufsförderung Unlauter handelt insbesondere, wer es bei Gewinnspielen zur Verkaufsför‐
derung unterlässt, in der Werbung Folgendes anzugeben: a) Identität (Name, Adresse, Sitz) des Veranstalters und des Auftraggebers; b) Anzahl, Art und Wert aller Preise; c) Einsendeort und Einsendeschluss; d) jegliche geografische oder personenbezogene Einschränkung wie Ort oder Alter; e) jegliche Verpflichtung zum Kaufnachweis; f) alle mit der Teilnahme verbundenen Kosten; g) Datum und Art und Weise der Gewinnermittlung, der Bekanntmachung der Gewinner sowie der Gewinnaushändigung; h) alle weiteren Teilnahmebedingungen. Art. 22 Abs. 1 1) Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 2 Abs. 3, Art. 3, 3a , 4, 5, 6, 8b, 8c oder 8d begeht, wird auf Antrag vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstra‐
231 fe bis zu drei Monaten bestraft. Strafantrag stellen kann, wer nach den Art. 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Geldspielgesetz vom … in Kraft. 232 3.
ABÄNDERUNG DES FERNABSATZGESETZES Gesetz vom … über die Abänderung des Fernabsatzgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 18. April 2002 über den Verbraucherschutz bei Vertragsab‐
schlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzgesetz; FAG), LGBl. 2002 Nr. 71, wird wie folgt abgeändert: Art. 9 Bst. d d) zur Teilnahme an Geldspielen nach dem Geldspielgesetz. II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Geldspielgesetz vom … in Kraft. 233 4.
ABÄNDERUNG DES STRAFGESETZBUCHES Gesetz vom … über die Abänderung des Strafgesetzbuches Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in der gel‐
tenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: § 168 Aufgehoben II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Geldspielgesetz vom … in Kraft. 234 5.
ABÄNDERUNG DES STEUERGESETZES Gesetz vom … über die Abänderung des Steuergesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes‐ und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 45 Abs. 2 Bst. g g) Einkünfte aus Geldspielen, sofern auf dieselben nicht schon eine Geldspiel‐
abgabe nach dem Geldspielgesetz oder eine ausländische Steuer erhoben wurde; Art. 133 Abs. 3 3) Von der Billettsteuer ausgenommen sind Veranstaltungen zu aus‐
schliesslich gemeinnützigen, religiösen, wohltätigen, politischen und wissen‐
235 schaftlichen Zwecken, sofern der gesamte Ertrag ausschliesslich für solche Zwe‐
cke bestimmt ist, sowie die abgabepflichtige Durchführung von Geldspielen nach dem Geldspielgesetz. Ferner ist der Gemeinderat befugt, ortsansässige Vereine für sportliche und kulturelle Veranstaltungen von der Billettsteuerpflicht zu be‐
freien. II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Geldspielgesetz vom … in Kraft. 236 6.
ABÄNDERUNG DES GEWERBEGESETZES Gesetz vom … über die Abänderung des Gewerbegesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gewerbegesetz (GewG) vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 184, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 3 Bst. r r) die Durchführung von Geldspielen nach dem Geldspielgesetz. II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Geldspielgesetz vom … in Kraft. 237 7.
ABÄNDERUNG DES KONSUMENTENSCHUTZGESETZES Gesetz vom … über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsu‐
mentenschutzgesetz, KSchG), LGBl. 2002 Nr. 164, wird wie folgt abgeändert: Art. 7a Gewinnzusagen Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Konsumenten richten und dadurch den Eindruck erwecken, dass der Konsument einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Konsumen‐
ten diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden. 238 II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Geldspielgesetz vom … in Kraft. 239 8.
ABÄNDERUNG DES SORGFALTSPFLICHTGESETZES Gesetz vom … über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfi‐
nanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, wird wie folgt abge‐
ändert: Art. 3 Abs. 1 Bst. l l) Spielbanken und Anbieter von Online‐Geldspielen mit einer Konzession nach dem Geldspielgesetz; Art. 5 Abs. 2 Bst. b b) bei Abwicklung von gelegentlichen Transaktionen in der Höhe von 25 000 Franken oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem 240 einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Ver‐
bindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Für Spielbanken und Anbieter von Online‐Geldspielen beträgt der entsprechende Schwellenwert 3 000 Franken beim Kauf oder Verkauf von Jetons oder Spielplaques bzw. 5 000 Franken bei den weiteren gelegentlichen Transaktionen; II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Geldspielgesetz vom … in Kraft. 
Herunterladen