Vorläufige, nicht amtliche Version vom 8.10.2010 Fachspezifische Bestimmungen für den Master-Teilstudiengang Berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften mit einem nichtwirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunktfach der Lehramtsstudiengänge der Universität Hamburg Vom Beschlussdatum des jeweiligen Fakultätsrates Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 2010 die von der Fakultät die von der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am …………… 2010, von der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft am ………….2009, von der Fakultät für Geisteswissenschaften am…………..2010 und der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften am …………2010 auf Grund von § 91 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 335) beschlossenen Fachspezifischen Bestimmungen für den MasterTeilstudiengang …………………… der Lehramtsstudiengänge gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt. Präambel Diese Fachspezifischen Bestimmungen ergänzen die Regelungen der Prüfungsordnung für den Abschluss „Master of Education“ der Lehramtsstudiengänge, die von der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am …… 2010, von der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft am ………….2010, von der Fakultät für Geisteswissenschaften am…………..2010 und der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften am ………… 2010 beschlossen worden sind und beschreiben die Module für das Fach ………. I. Ergänzende Bestimmungen Zu § 1 Studienziel, Prüfungszweck, Akademischer Grad, Durchführung des Studiengangs Zu § 1 Absatz 3: Studienziel des Teilstudiengangs ist die Vermittlung von vertieften methodischen, theoretischen und inhaltlich anwendungsbezogenen betriebswirtschaftlichen Kenntnissen und Kompetenzen sowie von allgemeinen und fachbezogenen Schlüsselqualifikationen. Zu § 1 Absatz 6: Die Durchführung des Teilstudiengangs erfolgt durch den Fachbereich Betriebswirtschaftslehre der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Zu § 3 Studienfachberatung Zu § 3 Abs. 1 Durch die Teilnahme an einer Orientierungseinheit am Anfang des Studiums wird die Verpflichtung zur Teilnahme der Studierenden an einer Studienfachberatung erfüllt. 2 Zu § 4 Studien- und Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (LP) Zu § 4 Absatz 1: Im Teilstudiengang sind ausschließlich Wahlpflichtmodule vertreten. Die Studierenden wählen aus einem vorgegebenen Katalog Module im Umfang von 30 LP. Die Wahlpflichtmodule sind im Einzelnen: ModulAkronym typ LP Angebot MA–ABWL 1 Entscheidungsverhalten 6 jedes WS MA–ABWL 2 Entscheidungsunterstützung durch Modellierung, Optimierung und Analyse 6 jedes WS MA–ABWL 3 Bilanzanalyse und Bilanzpolitik 6 MA–ABWL 4 Accounting and Controlling 6 MA–ABWL 5 Methoden der empirischen Sozialforschung 6 jedes zweite SS Jedes zweite WS jedes WS MA–ABWL 6 Marktforschung Lebensdaueranalyse und Zuverlässigkeit von Systemen 6 jedes SS 6 jedes SS MA–ABWL 7 Wahlpflichtmodule Modultitel MA–ABWL 8 Ökonometrie für Fortgeschrittene 6 jedes WS MA–ABWL 9 Optimierung und Ökonomische Analyse 6 jedes SS MA–ABWL 10 Quantitatives Risikomanagement 6 MA–ABWL 11 Zeitreihenanalyse und Prognoserechnung 6 MA–ABWL 12 Multivariate Statistik 6 MA–ABWL 14 Ökonomische Analyse des Rechts 6 jedes SS jedes zweite WS jedes zweite SS jedes WS MA–FINVERS 1 Investment Banking und Kapitalmärkte 6 jedes WS MA–FINVERS 2 6 jedes SS 6 jedes SS 6 jedes SS MA–FINVERS 5 Versicherungsökonomie Theorie und Praxis des Bankgeschäfts (Bank I) Risikomanagement und Regulierung von Banken (Bank II) Asset Pricing 6 jedes SS MA–FINVERS 6 Asset Management 6 jedes SS MA–FINVERS 7 Betriebliche Altersvorsorge 6 jedes WS MA–FINVERS 8 Pensionsversicherung 6 jedes WS MA–FINVERS 9 6 jedes WS 6 jedes WS MA–MAME 1 Behavioral Finance Aktuelle Modelle und Methoden in der Nichtlebensversicherung Preis- und Verkaufsförderungsmanagement 6 jedes WS MA–MAME 2 Konsumentenverhalten und Werbung 6 jedes SS MA–MAME 3 Internationale Marktstrategien 6 jedes WS MA–FINVERS 3 MA–FINVERS 4 MA–FINVERS 10 MA–MAME 4 eBusiness 6 jedes SS MA–OSCM 1 Vertiefungen zum Operations Management 6 jedes WS MA–OSCM 2 Vertiefungen zur Logistik / SCM 6 jedes SS MA–OSCM 3 Vertiefungen zum Operations Research 6 jedes SS 3 MA–OSCM 4 Advanced Planning im SCM: Konzepte, Modelle, Anwendungen und Rechnerübungen Personalwirtschaft: Arbeitsvertrag und Beschäftigungssystem Personalwirtschaft: Qualifikation und Bildungssystem Intercultural Management 6 jedes WS 6 jedes SS 6 jedes SS 6 jedes WS 6 jedes SS 6 jedes WS MA–UFÜ 6 Management of Relationships Management von Organisationen im Stiftungs-, Kultur- und Hochschulbereich Strategisches Management 6 jedes WS MA–WPSTEU 1 Business Reporting and Consulting 6 jedes SS MA–WPSTEU 2 Auditing and Control Besteuerung von Investition und Finanzierung; Verkehrssteuern bei Unternehmenstransaktionen Grundzüge der internationalen Besteuerung (International Taxation I) Einkommensabgrenzung international tätiger Unternehmen (International Taxation II) 6 jedes WS 6 jedes WS 6 jedes SS 6 jedes WS MA –UFÜ 1 MA–UFÜ 2 MA–UFÜ 3 MA–UFÜ 4 MA–UFÜ 5 MA–WPSTEU 3 MA–WPSTEU 4 MA–WPSTEU 5 Der für diesen Master-Teilstudiengang zuständige dezentrale Prüfungsausschuss kann über die Neuaufnahme oder die Entfernung von Modulen aus dem Katalog beschließen. Über diesbezügliche Beschlüsse sind die Studierenden rechtzeitig in geeigneter Form zu informieren. zu § 4 Absatz 4: Der Teilstudiengang mit der Beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften kann unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze für die Studienplanung im Teilzeitstudium absolviert werden. Hierfür sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten: (1) Teilzeitstudierende müssen ihren veränderten Studierendenstatus unverzüglich der dezentralen Prüfungsstelle mitteilen (Bescheinigung des Zentrums für Studierende). Der veränderte Status wird von der dezentralen Prüfungsstelle vermerkt. (2) Bei einem Teilzeitstudium müssen im Regelfall die für das Vollzeitstudium in den Fachspezifischen Bestimmungen vorgesehenen Module und Leistungspunkte (30 LP) eines Fachsemesters in zwei Hochschulsemestern absolviert werden. Die im Vollzeitstudium vorgesehene verbindliche Abfolge der Module ist im Regelfall einzuhalten. (3) Lehrveranstaltungen, die nur im Jahresturnus angeboten werden, sollen bei der ersten Möglichkeit absolviert werden. (4) In besonders begründeten Härtefällen bzw. bei atypischen Studienverläufen können Teilzeitstudierende mit den jeweiligen Studienfachberatern und mit Zustimmung des dezentralen Prüfungsausschusses verbindliche individuelle Studienvereinbarungen treffen. Zu § 5 Lehrveranstaltungen Zu § 5 Absatz 2: Die Lehrveranstaltungssprache ist i. d. R. Deutsch. Abweichungen werden in der jeweiligen Modulbeschreibung und zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben. 4 Zu § 5 Absatz 3: Den Studierenden wird dringend empfohlen, in den Lehrveranstaltungen regelmäßig anwesend zu sein. Sofern eine Anwesenheitspflicht in einzelnen Lehrveranstaltungen gilt, wird in den entsprechenden Modulbeschreibungen darauf hingewiesen. Zu § 7 Prüfungsorganisation Zu § 7 Absatz 3: Dem dezentralen Prüfungsausschuss gehört zusätzlich ein Mitglied aus der Gruppe des Technischen und Verwaltungspersonals mit beratender Stimme an. Zu § 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Zu § 8 Absatz 2: Die Anrechnung von Sprachkenntnissen und berufspraktischen Tätigkeiten ist ausgeschlossen. Zu § 10 Fristen und Anzahl der Modulprüfungen Zu § 10 Absatz 6: Modulprüfungen für Wahlpflichtmodule sind innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren. Wiederholungsprüfungen können noch innerhalb zwei weiterer Semester absolviert werden. Bei Modulprüfungen für Wahlpflichtmodule sind maximal 3 Prüfungsversuche zulässig. Zu § 15 Bewertung der Prüfungsleistungen Zu § 15 Absatz 3: Die Fachnote im Teilstudiengang der Beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften ergibt sich aus dem Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten Modulnoten. II. Modulbeschreibungen Ausführlichere Beschreibungen der Inhalte und Qualifikationsziele der einzelnen Module sind der Darstellung in einem Modulhandbuch vorbehalten. Zu § 23 Inkrafttreten Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach der Genehmigung durch das Präsidium der Universität Hamburg in Kraft. Sie gelten erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2010/11 aufnehmen. Hamburg, den (Genehmigungsdatum) 2009 Universität Hamburg