Allgemeine Hinweise für die Erstellung der Fachspezifischen

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Vorläufige, nicht amtliche Version vom 8.10.2010
Fachspezifische Bestimmungen für den Master-Teilstudiengang
Berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften mit einem nichtwirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunktfach
der Lehramtsstudiengänge der Universität Hamburg
Vom Beschlussdatum des jeweiligen Fakultätsrates
Das Präsidium der Universität Hamburg hat am
2010 die von der Fakultät die
von der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am …………… 2010, von der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft am
………….2009, von der Fakultät für Geisteswissenschaften am…………..2010 und der
Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften am …………2010
auf Grund von § 91 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes
(HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 23. September
2008 (HmbGVBl. S. 335) beschlossenen Fachspezifischen Bestimmungen für den MasterTeilstudiengang …………………… der Lehramtsstudiengänge gemäß § 108 Absatz 1
HmbHG genehmigt.
Präambel
Diese Fachspezifischen Bestimmungen ergänzen die Regelungen der Prüfungsordnung für
den Abschluss „Master of Education“ der Lehramtsstudiengänge, die von der Fakultät
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am …… 2010, von der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft am ………….2010, von der Fakultät für Geisteswissenschaften am…………..2010 und der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften am ………… 2010 beschlossen worden sind und beschreiben die Module für das Fach ……….
I. Ergänzende Bestimmungen
Zu § 1
Studienziel, Prüfungszweck, Akademischer Grad, Durchführung des Studiengangs
Zu § 1 Absatz 3:
Studienziel des Teilstudiengangs ist die Vermittlung von vertieften methodischen, theoretischen und inhaltlich anwendungsbezogenen betriebswirtschaftlichen Kenntnissen und
Kompetenzen sowie von allgemeinen und fachbezogenen Schlüsselqualifikationen.
Zu § 1 Absatz 6:
Die Durchführung des Teilstudiengangs erfolgt durch den Fachbereich Betriebswirtschaftslehre der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
Zu § 3
Studienfachberatung
Zu § 3 Abs. 1
Durch die Teilnahme an einer Orientierungseinheit am Anfang des Studiums wird die Verpflichtung zur Teilnahme der Studierenden an einer Studienfachberatung erfüllt.
2
Zu § 4
Studien- und Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (LP)
Zu § 4 Absatz 1:
Im Teilstudiengang sind ausschließlich Wahlpflichtmodule vertreten. Die Studierenden
wählen aus einem vorgegebenen Katalog Module im Umfang von 30 LP. Die Wahlpflichtmodule sind im Einzelnen:
ModulAkronym
typ
LP
Angebot
MA–ABWL 1
Entscheidungsverhalten
6
jedes WS
MA–ABWL 2
Entscheidungsunterstützung durch Modellierung, Optimierung und Analyse
6
jedes WS
MA–ABWL 3
Bilanzanalyse und Bilanzpolitik
6
MA–ABWL 4
Accounting and Controlling
6
MA–ABWL 5
Methoden der empirischen Sozialforschung
6
jedes zweite
SS
Jedes zweite
WS
jedes WS
MA–ABWL 6
Marktforschung
Lebensdaueranalyse und Zuverlässigkeit von
Systemen
6
jedes SS
6
jedes SS
MA–ABWL 7
Wahlpflichtmodule
Modultitel
MA–ABWL 8
Ökonometrie für Fortgeschrittene
6
jedes WS
MA–ABWL 9
Optimierung und Ökonomische Analyse
6
jedes SS
MA–ABWL 10
Quantitatives Risikomanagement
6
MA–ABWL 11
Zeitreihenanalyse und Prognoserechnung
6
MA–ABWL 12
Multivariate Statistik
6
MA–ABWL 14
Ökonomische Analyse des Rechts
6
jedes SS
jedes zweite
WS
jedes zweite
SS
jedes WS
MA–FINVERS 1
Investment Banking und Kapitalmärkte
6
jedes WS
MA–FINVERS 2
6
jedes SS
6
jedes SS
6
jedes SS
MA–FINVERS 5
Versicherungsökonomie
Theorie und Praxis des Bankgeschäfts (Bank
I)
Risikomanagement und Regulierung von Banken (Bank II)
Asset Pricing
6
jedes SS
MA–FINVERS 6
Asset Management
6
jedes SS
MA–FINVERS 7
Betriebliche Altersvorsorge
6
jedes WS
MA–FINVERS 8
Pensionsversicherung
6
jedes WS
MA–FINVERS 9
6
jedes WS
6
jedes WS
MA–MAME 1
Behavioral Finance
Aktuelle Modelle und Methoden in der Nichtlebensversicherung
Preis- und Verkaufsförderungsmanagement
6
jedes WS
MA–MAME 2
Konsumentenverhalten und Werbung
6
jedes SS
MA–MAME 3
Internationale Marktstrategien
6
jedes WS
MA–FINVERS 3
MA–FINVERS 4
MA–FINVERS 10
MA–MAME 4
eBusiness
6
jedes SS
MA–OSCM 1
Vertiefungen zum Operations Management
6
jedes WS
MA–OSCM 2
Vertiefungen zur Logistik / SCM
6
jedes SS
MA–OSCM 3
Vertiefungen zum Operations Research
6
jedes SS
3
MA–OSCM 4
Advanced Planning im SCM: Konzepte, Modelle, Anwendungen und Rechnerübungen
Personalwirtschaft: Arbeitsvertrag und Beschäftigungssystem
Personalwirtschaft: Qualifikation und Bildungssystem
Intercultural Management
6
jedes WS
6
jedes SS
6
jedes SS
6
jedes WS
6
jedes SS
6
jedes WS
MA–UFÜ 6
Management of Relationships
Management von Organisationen im
Stiftungs-, Kultur- und Hochschulbereich
Strategisches Management
6
jedes WS
MA–WPSTEU 1
Business Reporting and Consulting
6
jedes SS
MA–WPSTEU 2
Auditing and Control
Besteuerung von Investition und Finanzierung;
Verkehrssteuern bei Unternehmenstransaktionen
Grundzüge der internationalen Besteuerung
(International Taxation I)
Einkommensabgrenzung international tätiger
Unternehmen (International Taxation II)
6
jedes WS
6
jedes WS
6
jedes SS
6
jedes WS
MA –UFÜ 1
MA–UFÜ 2
MA–UFÜ 3
MA–UFÜ 4
MA–UFÜ 5
MA–WPSTEU 3
MA–WPSTEU 4
MA–WPSTEU 5
Der für diesen Master-Teilstudiengang zuständige dezentrale Prüfungsausschuss kann über
die Neuaufnahme oder die Entfernung von Modulen aus dem Katalog beschließen. Über
diesbezügliche Beschlüsse sind die Studierenden rechtzeitig in geeigneter Form zu informieren.
zu § 4 Absatz 4:
Der Teilstudiengang mit der Beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften kann unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze für die Studienplanung im Teilzeitstudium
absolviert werden. Hierfür sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten:
(1) Teilzeitstudierende müssen ihren veränderten Studierendenstatus unverzüglich der
dezentralen Prüfungsstelle mitteilen (Bescheinigung des Zentrums für Studierende). Der
veränderte Status wird von der dezentralen Prüfungsstelle vermerkt.
(2) Bei einem Teilzeitstudium müssen im Regelfall die für das Vollzeitstudium in den
Fachspezifischen Bestimmungen vorgesehenen Module und Leistungspunkte (30 LP) eines Fachsemesters in zwei Hochschulsemestern absolviert werden. Die im Vollzeitstudium vorgesehene verbindliche Abfolge der Module ist im Regelfall einzuhalten.
(3) Lehrveranstaltungen, die nur im Jahresturnus angeboten werden, sollen bei der ersten
Möglichkeit absolviert werden.
(4) In besonders begründeten Härtefällen bzw. bei atypischen Studienverläufen können
Teilzeitstudierende mit den jeweiligen Studienfachberatern und mit Zustimmung des dezentralen Prüfungsausschusses verbindliche individuelle Studienvereinbarungen treffen.
Zu § 5
Lehrveranstaltungen
Zu § 5 Absatz 2:
Die Lehrveranstaltungssprache ist i. d. R. Deutsch. Abweichungen werden in der jeweiligen Modulbeschreibung und zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.
4
Zu § 5 Absatz 3:
Den Studierenden wird dringend empfohlen, in den Lehrveranstaltungen regelmäßig anwesend zu sein. Sofern eine Anwesenheitspflicht in einzelnen Lehrveranstaltungen gilt, wird
in den entsprechenden Modulbeschreibungen darauf hingewiesen.
Zu § 7
Prüfungsorganisation
Zu § 7 Absatz 3:
Dem dezentralen Prüfungsausschuss gehört zusätzlich ein Mitglied aus der Gruppe des
Technischen und Verwaltungspersonals mit beratender Stimme an.
Zu § 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Zu § 8 Absatz 2:
Die Anrechnung von Sprachkenntnissen und berufspraktischen Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
Zu § 10
Fristen und Anzahl der Modulprüfungen
Zu § 10 Absatz 6:
Modulprüfungen für Wahlpflichtmodule sind innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren. Wiederholungsprüfungen können noch innerhalb zwei weiterer Semester absolviert
werden. Bei Modulprüfungen für Wahlpflichtmodule sind maximal 3 Prüfungsversuche
zulässig.
Zu § 15
Bewertung der Prüfungsleistungen
Zu § 15 Absatz 3:
Die Fachnote im Teilstudiengang der Beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften
ergibt sich aus dem Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten Modulnoten.
II. Modulbeschreibungen
Ausführlichere Beschreibungen der Inhalte und Qualifikationsziele der einzelnen Module
sind der Darstellung in einem Modulhandbuch vorbehalten.
Zu § 23
Inkrafttreten
Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach der Genehmigung durch das Präsidium der Universität Hamburg in Kraft. Sie gelten erstmals für Studierende, die ihr Studium
zum Wintersemester 2010/11 aufnehmen.
Hamburg, den (Genehmigungsdatum) 2009
Universität Hamburg
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