SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM LEITFADEN ZUR AUSÜBUNG DES AUSKUNFTSRECHTS Der Text dieses Leitfadens wurde von der Gemeinsamen Kontrollinstanz Schengen zusammengestellt Anschrift: Datenschutz-Geschäftsstelle Rat der Europäischen Union 175, Rue de la Loi (00FL59) B-1048 BRUSSELS Tel.:+32(0)22818996 Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 2 INHALT I. Abriss der Grundprinzipien ........................................................................................................ 4 II. Beschreibung des Verfahrens für das Auskunftsrecht in jedem der Schengen-Staaten ............. 7 III. Besondere Situationen, die ein spezielles Verfahren erfordern: ................................................. 8 IV. ÖSTERREICH.......................................................................................................................... 13 V. BELGIEN ................................................................................................................................. 18 VI. TSCHECHISCHE REPUBLIK ................................................................................................ 20 VII. DÄNEMARK ........................................................................................................................... 22 VIII. FINNLAND .............................................................................................................................. 25 IX. FRANKREICH ......................................................................................................................... 26 X. DEUTSCHLAND ..................................................................................................................... 28 XI. GRIECHENLAND ................................................................................................................... 30 XII. UNGARN ................................................................................................................................. 32 XIII. ISLAND.................................................................................................................................... 33 XIV. ITALIEN .................................................................................................................................. 35 XV. LETTLAND ............................................................................................................................. 37 XVI. LUXEMBURG ......................................................................................................................... 40 XVII.LITAUEN ................................................................................................................................. 42 XVIII. MALTA........................................................................................................................... 46 XIX. NIEDERLANDE ...................................................................................................................... 48 XX. NORWEGEN ........................................................................................................................... 50 XXI. POLEN ..................................................................................................................................... 52 XXII. PORTUGAL ............................................................................................................................ 56 XXIII. SLOWAKISCHE REPUBLIK........................................................................................ 57 XXIV. SLOWENIEN ................................................................................................................. 60 XXV. SPANIEN ........................................................................................................................ 63 XXVI. SCHWEDEN................................................................................................................... 66 XXVII. SCHWEIZ ....................................................................................................................... 68 Anlagen (Modellschreiben)................................................................................................................ 69 Anlage 1 .................................................................................................................................... 69 Anlage 2 .................................................................................................................................... 70 Anlage 3 .................................................................................................................................... 71 Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 3 In diesem Leitfaden werden die Einzelheiten der Ausübung des Auskunftsrechts betreffend das Schengener Informationssystem (SIS) beschrieben. Obgleich der Leitfaden ursprünglich dazu gedacht war, den Betroffenen die Ausübung ihres Rechts auf Auskunft zu erleichtern, ist er auch als praktisches Hilfsmittel für Personen bestimmt, die beruflich mit dem Auskunftsrecht zu tun haben (Datenschutzbehörden, Polizeikräfte, Ausländerbehörden, Rechtsanwälte usw.). Der Leitfaden umfasst drei Teile: einen Abriss der Grundprinzipien und der wichtigsten Definitionen im Zusammenhang mit dem SIS, eine Beschreibung des Verfahrens zur Ausübung des Auskunftsrechts in jedem betroffenen Staat und schließlich eine Schilderung mehrerer besonderer Situationen, in denen ein spezielles Verfahren erforderlich ist. I. ABRISS DER GRUNDPRINZIPIEN I.A Das Schengener Informationssystem (SIS) Durch das Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 und das Übereinkommen zu dessen Durchführung vom 19. Juni 1990 wurde ein Raum des freien Personenverkehrs geschaffen, in dem die Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Schengen-Staaten aufgehoben wurden und der Grundsatz einer einmaligen Kontrolle bei der Einreise in den Schengen-Raum eingeführt wurde. Zur Gewährleistung eines zufrieden stellenden Sicherheitsniveaus erwies sich neben anderen Maßnahmen (Verstärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, Harmonisierung der Visum- und Asylpolitiken) die Einrichtung des Schengener Informationssystems (SIS) als notwendig. Beim SIS handelt es sich um einen Datenbestand, der von den Staaten des Schengen-Gebiets gemeinsam unterhalten wird. Darin werden zwei umfangreiche Kategorien von Informationen zentralisiert, nämlich einerseits über gesuchte, vermisste oder überwachte Personen und andererseits über gestohlene oder abhandengekommene Fahrzeuge oder Sachen, insbesondere Identitätsdokumente, Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 4 Im Schengener Informationssystem können beispielsweise:Daten gespeichert werden zu Personen, die von der Polizei gesucht oder überwacht zerden; vermissten Personen oder Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes in Gewahrsam genommen werden müssen, beispielsweise Minderjährige; Personen, die keine Angehörigen eines der Schengen-Staaten sind und denen die Einreise in den Schengen-Raum untersagt ist. Ersuchen werden nach dem nationalen Recht des ausführenden Schengen-Staates erledigt. Ist dies nach nationalem Recht nicht möglich, so unterrichtet der ersuchte Schengen-Staat unverzüglich den ausschreibenden Schengen-Staat. In Anwendung der Datenschutzgrundsätze räumt das Schengener Durchführungsabkommen jeder Person besondere Rechte ein. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um das Recht auf Auskunft über im SIS zu ihrer Person gespeicherten Daten; das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten sowie auf Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten; das Recht, die nationalen Datenschutzstellen zu ersuchen, die zur eigenen Person im SIS gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen; das Recht, vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde Klage auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten oder auf Schadensersatz zu erheben. I.B Recht auf Auskunft Das Auskunftsrecht bedeutet, dass jede Person auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Angaben, die in einem Datenbestand nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfasst sind, erhalten kann. Es handelt sich dabei um ein Grundprinzip des Datenschutzes, das den Betroffenen die Möglichkeit bietet, eine Kontrolle über personenbezogene Daten, die sich im Besitz Dritter befinden, auszuüben. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 5 Dieses Recht ist ausdrücklich im Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990 vorgesehen. Nach Artikel 109 SDÜ hat jede Person das Recht, über die zu ihrer Person im Schengener Informationssystem (SIS) gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Ergänzt wird dieses Recht noch durch ein Recht auf Berichtigung, wenn Daten unrichtig sind, und durch ein Recht auf Löschung, wenn die Daten unrechtmäßig gespeichert worden sind (Artikel 110). Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Sie unterbleibt immer während der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung (Artikel 109 Absatz 2 SDÜ). Jede Person, die ihr Auskunftsrecht in Anspruch nimmt, kann sich an die zuständigen Behörden des Schengen-Staates1 ihrer Wahl wenden. Diese Wahlmöglichkeit ergibt sich dadurch, dass jede nationale Datenbank (N.SIS) inhaltlich mit dem in Straßburg eingerichteten Zentralsystem (C.SIS) identisch ist (siehe Artikel 92 Absatz 2 SDÜ). Das Auskunftsrecht betrifft also inhaltlich identische Daten, unabhängig davon, in welchem Staat der Antrag gestellt wird. Das Auskunftsrecht wird allerdings nach dem nationalen Recht des befassten Staates in Anspruch genommen. Je nach Staat sind jedoch unterschiedliche Verfahrensregeln anwendbar, da im Bereich des Auskunftsrechts betreffend Polizeidateien – und somit auch das SIS – derzeit zwei Methoden gelten. In einigen Ländern besteht ein Anspruch auf direkte Auskunft, in anderen dagegen ein Anspruch auf indirekte Auskunft. Auf Anfrage erhält man bei der nationalen Datenschutzbehörde des jeweiligen Schengen-Staates Auskunft über das geltende Verfahren für das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung. I.B.1 Recht auf direkte Auskunft In diesem Fall richtet der Betroffene sein Auskunftsersuchen unmittelbar an die für die Datenverarbeitung zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Gendarmerie, Zoll usw.). Sofern im nationalen Recht vorgesehen, können dem Antragsteller die ihn betreffenden Angaben mitgeteilt werden. 1 Belgien, Tschechische Republik, Ungarn, Malta, Litauen, Lettland, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien, Portugal, Spanien, Österreich, Griechenland, Dänemark, Slowenien, Slowakei, Polen, Schweden, Schweiz, Finnland, Norwegen und Island (Stand: Oktober 2009). Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 6 I.B.2 Recht auf indirekte Auskunft In diesem Fall richtet der Betroffene sein Auskunftsersuchen an die nationale Datenschutzbehörde des Staates, in dem er das Auskunftsrecht geltend machen möchte. Die SIS-Daten werden von der Datenschutzbehörde auf die gleiche Weise überprüft wie dies bei Polizeidateien der Fall ist, die für die Sicherheit des Staates, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit von Belang sind. Die Modalitäten für die Erteilung von Auskünften über Daten sind je nach Land unterschiedlich (siehe unten) und können in bestimmten Fällen mit erheblichen Beschränkungen verbunden sein. I.C Grundsatz der Berichtigung oder Löschung von Daten Nach Artikel 106 SDÜ darf eine Ausschreibung im SIS ausschließlich von dem ausschreibenden Staat berichtigt oder gelöscht werden. Wird in einem Land, in dem ein Recht auf direkte Auskunft besteht, die Erteilung einer Auskunft über eine Ausschreibung beantragt, die dieses Land nicht selber veranlasst hat, so muss dieses dem ausschreibenden Staat Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen, ob dem Antragsteller Auskunft über die Daten erteilt werden darf. In einem Land, in dem ein Recht auf indirekte Auskunft besteht, ist nach Artikel 114 Absatz 2 SDÜ eine enge Abstimmung zwischen den jeweiligen nationalen Datenschutzbehörden erforderlich (siehe unten). II. BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS FÜR DAS AUSKUNFTSRECHT IN JEDEM DER SCHENGEN-STAATEN Das in den einzelnen Ländern, die den Schengen-Besitzstand anwenden, für die Ausübung des Auskunftsrechts geltende Verfahren ist den nationalen Merkblättern in den Abschnitten IV-XXVII zu entnehmen. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 7 III. BESONDERE SITUATIONEN, DIE EIN SPEZIELLES VERFAHREN ERFORDERN: III.A Abstimmung zwischen nationalen Datenschutzbehörden: Richtet eine Person einen Antrag auf Auskunft über die sie betreffenden Daten an die nationale Datenschutzbehörde einer der Schengen-Staaten und zeigt sich bei der Überprüfung, dass die Daten von einem anderen Schengen-Staat eingegeben worden sind, so bedarf es einer engen Abstimmung zwischen den Kontrollinstanzen der beiden betroffenen Staaten, d.h. des Staates, in dem die Auskunftserteilung beantragt wird, und des Staates, der die Ausschreibung veranlasst hat. Angesichts der zahlreichen Auskunftsersuchen, die mehrere Staaten betreffen, und der Konsequenzen, die eine SIS-Ausschreibung für die persönlichen Freiheiten und insbesondere für das Recht auf freien Personenverkehr haben kann, ist eine effiziente und zügige Zusammenarbeit zwischen den Kontrollinstanzen geboten. Dabei sollten die folgenden Grundsätze unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften Anwendung finden: – Eine nationale Kontrollinstanz, bei der ein Auskunftsersuchen zu personenbezogenen Daten gestellt worden ist, die ein anderer Staat eingegeben hat, ist zu einer engen Abstimmung mit der nationalen Kontrollinstanz dieses anderen Staates gehalten. Durch dieses Ersuchen um Zusammenarbeit erlischt auf keinen Fall die Zuständigkeit der ursprünglich befassten Kontrollinstanz. – Die ursprünglich befasste Kontrollinstanz übermittelt der ersuchten Instanz alle in ihrem Besitz befindlichen Angaben, die für die Überprüfungen zweckdienlich sind. Die ersuchte nationale Kontrollinstanz nimmt die erbetenen Überprüfungen mit größter Sorgfalt vor. Die Kontrollinstanz überprüft insbesondere, ob die Ausschreibung im SIS gerechtfertigt ist; dazu müssen mitunter auch in nationalen Beständen gespeicherte Daten überprüft werden. – Der Bearbeitung dieser Ersuchen muss besondere Priorität eingeräumt werden, damit nicht übermäßig viel Zeit verstreicht, bis dem Antragsteller eine Antwort erteilt wird. Kann der Antragsteller nach geltendem nationalen Recht sein Auskunftsrecht direkt bei den Behörden, die die nationalen Dateien verwalten, geltend machen, so muss ihm dies umgehend mitgeteilt werden. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 8 – Nach Abschluss der Überprüfungen übermittelt die ersuchte Kontrollinstanz der ursprünglich befassten Kontrollinstanz alle Informationen, die sie im Laufe ihrer Untersuchungen zusammengetragen hat und nimmt dazu Stellung, ob diese Informationen mitgeteilt werden dürfen. In ihrer Stellungnahme teilt die nationale Kontrollinstanz der ersuchenden nationalen Kontrollinstanz mit, welche Auswirkungen die Rechtsvorschriften ihres Staates für das Auskunftsrecht haben. Sie kann darin angeben, wie der Antrag auf Auskunftserteilung nach ihren Rechtsvorschriften beschieden würde. Betrifft es eine Instanz, bei der das Auskunftsrecht direkt ausgeübt werden kann, und kann bei der ersuchenden Instanz nur ein indirekter Auskunftsanspruch geltend gemacht werden, so teilt Erstere mit, ob sie bereit ist, dem Antragsteller die betreffenden Informationen zu übermitteln. III.B. Speicherung von Aliasnamen Es kommt häufig vor, dass eine Person, deren Identität missbräuchlich verwendet worden ist (beispielsweise im Anschluss an den Diebstahl und die Verwendung ihrer Identitätsdokumente durch Dritte), im SIS ausgeschrieben wird. Die Ausschreibung der tatsächlich gesuchten Person erfolgt nämlich unter den verschiedenen Identitäten, die sie verwenden könnte. Wenn eine Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, im SIS ausgeschrieben wird, so wirft dies gravierende rechtliche und praktische Probleme auf. Das SIS enthält eine Ausschreibung, die mit einer Identität einhergeht, welche weder rechtlich noch sachlich einer Person entspricht, auf die die Kriterien nach den Artikeln 95 bis 100 SDÜ zutreffen. Eine derartige Ausschreibung verstößt gegen die im Bereich des Datenschutzes wesentlichen Grundsätze der Erforderlichkeit und der Richtigkeit der Daten. Des Weiteren zeigen die Erfahrungen der nationalen Kontrollinstanzen, dass Personen, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, in eine sehr nachteilige Lage geraten können und dass es ihnen große Schwierigkeiten bereiten kann, ihre Rechte geltend zu machen. Unbeschadet der langfristig erwogenen technischen Lösungen sollten bei der Bearbeitung der Auskunftsersuchen von Personen, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, folgende Grundsätze eingehalten werden: Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 9 – Angesichts der Verpflichtung der am SIS teilnehmenden Staaten, die Richtigkeit und Aktualität der gespeicherten Daten zu gewährleisten, darf die Ausschreibung von Personen, deren Identität missbräuchlich verwendet worden ist, nur unter ganz bestimmten Auflagen weiter gespeichert bleiben, d. h. nur in Fällen, deren Schweregrad die Verarbeitung dieser Daten nach Maßgabe der Artikel 95 bis 100 SDÜ rechtfertigt. Die Rechte einer Person, die Opfer einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Identität ist – insbesondere das Recht, die Löschung einer Ausschreibung, die Nachteile für sie mit sich bringt, zu beantragen – und das Risiko, das die Löschung dieser Ausschreibung mit sich bringen würde, müssen abgewogen werden. – Bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft über die Daten einer Person, deren Identität missbräuchlich verwendet worden ist, sollten die ausschreibenden Staaten einem Ersuchen um Löschung der Ausschreibung in den meisten Fällen schnellstmöglich nachkommen, insbesondere wenn die Ausschreibungen beispielsweise nach Artikel 96 SDÜ und nicht nach Artikel 95 SDÜ vorgenommen wurden. – Schließlich kann es vorkommen, dass eine Person, deren Identität im SIS als "nachgewiesene Identität" gespeichert ist, behauptet, dass ihr Name missbräuchlich zu betrügerischen Zwecken verwendet worden ist. Zu dieser heiklen Situation kann es kommen, wenn ein Straftäter nach einer Festnahme vorgegeben hat, die Person zu sein, die Opfer der missbräuchlichen Verwendung ihrer Identität ist. Nach Ansicht der GK von Schengen muss in diesem Fall der Person, die glaubt, Opfer einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Identität zu sein, die Gelegenheit geboten werden, mit allen Mitteln zu beweisen, dass sie die Straftaten, deren sie beschuldigt wird, nicht begangen hat, und ihre Rechte geltend zu machen. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 10 III.C Ausschreibung eines Drittausländers, der über einen von einem der Schengen-Staaten erteilten Aufenthaltstitel verfügt Artikel 25 Absatz 2 SDÜ sieht in diesem Fall folgendes Verfahren vor: "Stellt sich heraus, dass der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen. Wird der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen." Es kann jedoch vorkommen, dass ein Drittausländer von einem Schengen-Staat im SIS nach Artikel 96 SDÜ ausgeschrieben wird, obwohl er rechtmäßig in einem anderen Schengen-Staat wohnhaft ist. Diese Situation erscheint unlogisch, da eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates wohnhaft ist, nicht gleichzeitig im SIS als Person ausgeschrieben sein kann, deren Einreise in den Schengen-Raum "unerwünscht" ist. Stellt eine Datenschutzbehörde unter diesen Umständen fest, dass die Person, die von ihrem Auskunftsrecht betreffend das SIS Gebrauch macht, sich in der oben genannten Situation befindet, so muss sie unbedingt überprüfen, ob das Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 SDÜ, das in den meisten Fällen zur Löschung der Ausschreibung der betreffenden Person führt, eingehalten wurde. Liegt nämlich nach Ansicht des ausschreibenden Staates kein Grund für die Einziehung des ordnungsgemäß erteilten Aufenthaltstitels vor, so muss die Ausschreibung im SIS automatisch gelöscht werden. Das SDÜ belässt dem ausschreibenden Staat in diesem Punkt überhaupt keinen Ermessensspielraum. Die diesbezüglich von der GK durchgeführte Untersuchung hat ergeben, dass dieses Verfahren nicht systematisch angewendet wird und dass es für den Betroffenen sehr langwierig sein kann. Darüber hinaus scheinen die Schengen-Staaten zu meinen, dass es ihnen freisteht, zu beurteilen, ob eine Ausschreibung basierend auf Artikel 25 Absatz 2 SDÜ gelöscht werden muss. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 11 Angesichts dieser Feststellungen sollten die Datenschutzbehörden folgende Grundsätze anwenden: – Es muss überprüft werden, ob eine im SIS ausgeschriebene Person im Besitz eines von einem der Schengen-Staaten erteilten gültigen Aufenthaltstitels ist. – Ist dies der Fall, so müssen die betreffenden Behörden darauf hingewiesen werden, dass (von Ausnahmen abgesehen) dies automatisch zur Löschung der Ausschreibung führt, und es muss darauf bestanden werden, dass die Daten im SIS schnell gelöscht werden. ________________________ Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 12 IV. ÖSTERREICH 1. Art des Auskunftsrechts (direkt, indirekt oder gemischt) Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist in Österreich grundsätzlich ein unmittelbares (d.h. ein Auskunftsbegehren ist an den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung ("Auftraggeber" in der österreichischen Terminologie)) zu richten und von diesem zu beantworten. Dies gilt ganz allgemein nach dem österreichischen Datenschutzgesetz und würde auch speziell für Informationen, wie sie im SIS bei Ausschreibungen gemäß Art. 95-100 SDÜ enthalten sind, gelten. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Ein Auskunftsersuchen ist an jene Polizeibehörde (als Auftraggeber) zu richten, von der der Antragsteller wissen will, ob sie über ihn Daten verarbeitet. 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende Unterlagen – etwaige Kosten Gemäß § 26 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft zu erteilen, wenn – der Betroffene dies schriftlich verlangt (mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich), – er seine Identität in geeigneter Form nachweist (d.h. durch eine Kopie eines Identitätsdokuments). Die Auskunft hat anzuführen – die verarbeiteten Daten – die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, – allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, – den Zweck der Datenverwendung, – die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form, – auf Verlangen des Betroffenen auch Namen und Adresse von Dienstleistern, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 13 Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit – dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist, – überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten entgegenstehen, – überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Diese können sich aus der Notwendigkeit • des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder • der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder • der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder • des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder • der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Erfordert im Bereich der Vollziehung der Schutz der öffentlichen Interessen eine Auskunftsverweigerung, so ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird (auch wenn tatsächlich keine Daten verwendet werden), der Hinweis zu geben, dass "keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden“ (Abs. 5). Diese Auskunftsverweigerung unterliegt der Kontrolle der Datenschutzkommission und einem besonderen Beschwerdeverfahren. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Auskunftsverfahren nicht mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken. Der Auftraggeber hat innerhalb von acht Wochen die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Hat die Auskunft zu einer Richtigstellung geführt, so ist der Kostenersatz zurückzuerstatten. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 14 4. Name und Anschrift der nationalen Datenschutzbehörde und Rolle, die sie spielen kann Datenschutzkommission Hohenstaufengasse 3 A - 1010 Wien Tel.: +43 1 531 15/2525 Telefax: +43 1 531 15/2690 E-Mail: [email protected]. Ist die Polizeibehörde nach Ablauf der achtwöchigen Frist säumig, d.h. erfolgt keine Antwort, oder wird mitgeteilt, dass keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verarbeitet werden, kann die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 1 bzw. 4 DSG 2000 angerufen werden. Beruft sich der Auftraggeber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach § 31 Abs. 4 DSG 2000 auf die Notwendigkeit der Geheimhaltung aus überwiegenden öffentlichen Interessen, hat die Datenschutzkommission die Notwendigkeit der Geheimhaltung zu überprüfen und die Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen, wenn die Geheimhaltung gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war. Dagegen kann die Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Ansonsten ist binnen acht Wochen dem Bescheid der Datenschutzkommission zu entsprechen, widrigenfalls die Datenschutzkommission die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen selbst vornehmen kann. 5. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten § 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 §26 (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 15 (2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hierbei aus der Notwendigkeit 1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4. (3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden. (4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. (5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 16 (6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat. (7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht vernichten. (8) Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze. (9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen. (10) Im Falle der aufgrund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlichen Entscheidung über die Durchführung einer Datenanwendung durch einen Auftragnehmer gemäß § 4 Z 4, dritter Satz, kann der Betroffene sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Betroffenen, soweit dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des eigenverantwortlichen Auftragnehmers mitzuteilen, damit der Betroffene sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen geltend machen kann. 6. Sprachenregelung Nach österreichischem Recht leitet der Betroffene das Auskunftsverfahren in deutscher Sprache ein. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 17 V. BELGIEN 1. Art des Auskunftsrechts Jede Person hat Anspruch auf indirekte Auskunftserteilung über die sie betreffenden Daten, die von Polizeidienststellen verarbeitet werden. Zur Inanspruchnahme dieses Rechts ist ein Antrag an den Ständigen Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu richten. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Commission de la protection de la vie privée Rue Haute 139 1000 Bruxelles Commissie voor de bescherming van de persoonlijke levensfeer Hoogstraat 139 1000 Brussel Tel: +32 2 213 85 40 Telefax: +32 2 213 85 65 Internet: http://www.privacycommission.be http://www.privacycommission.be/ E-Mail: [email protected] 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen Der datierte und unterschriebene Antrag ist per Post an den Ständigen Ausschuss zu richten. Er umfasst Name und Vorname, Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie eine Abschrift seines Identitätsdokuments. Ferner enthält der Antrag - sofern sie dem Antragsteller bekannt sind - den Namen der zuständigen Behörde oder Dienststelle sowie alle weiteren einschlägigen Informationen zu den beanstandeten Daten - Art, Umstände, Anlass der Kenntnisnahme der beanstandeten Daten und etwaig erwünschte Berichtigungen. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Wie wird der Antrag voraussichtlich beschieden? Inhalt der Mitteilung Bei Eingang eines Antrags auf indirekte Auskunftserteilung über von einer Polizeidienststelle verarbeitete personenbezogene Daten nimmt der Ausschuss Kontrollen und Überprüfungen bei der betreffenden Stelle vor. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 18 Im Anschluss an die Kontrolle teilt er dem Betroffenen mit, dass die erforderlichen Überprüfungen vorgenommen wurden. Bei der Verarbeitung von Daten, die von einem Polizeidienst zu Identitätskontrollzwecken verwaltet werden und nach Stellungnahme der betreffenden Dienststelle erteilt der Ausschuss dem Betroffenen alle von ihm als zweckdienlich erachteten weiteren Informationen. 5. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten – Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995, insbesondere dessen Artikel 13; – Königlicher Erlass vom 13. Februar 2001 zur Durchführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere dessen Artikel 36 bis 46. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 19 VI. TSCHECHISCHE REPUBLIK 1. Art des Auskunftsrechts Es besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung. Der Betroffene sollte seine Rechte gegenüber dem SIS in erster Linie bei der Stelle geltend machen, die für die Verarbeitung der betreffenden Daten verantwortlich ist, d.h. die Polizei der Tschechischen Republik. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Police Presidium of the Czech Republic P. O. Box 62/K-SOU Strojnická 27 170 89 Prague 7 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende Unterlagen – etwaige Kosten Einzelheiten darüber, wie Informationen oder eine Berichtigung/Löschung von Daten beantragt werden können, sowie die hierfür vorgesehenen Formulare können auf der Website der Datenschutzbehörde (www.uoou.cz) abgerufen werden. Die Websites der Polizei (www.policie.cz) und des Innenministeriums (http://www.mvcr.cz/eu-schengen.aspx) enthalten ebenfalls einige Informationen, ebenso die allgemeine "europäische" Website der Tschechischen Republik (www.euroskop.cz). Jeder Betroffene hat das Recht, einen schriftlichen Antrag an die Polizei der Tschechischen Republik zu richten (siehe obengenannte Anschrift), um sein Recht auf Auskunftserteilung und Löschung bzw. Berichtigung der auf ihn bezogenen SIS-Daten geltend zu machen. Auskunft über die im SIS verarbeiteten personenbezogenen Daten wird ausschließlich dem Betroffenen selbst (oder seinem Rechtsanwalt) erteilt. Das Auskunftsersuchen weist die Identität des Antragstellers aus – vollständiger Vorname, Nachname, Geburtsort und -datum sowie Anschrift. Die Polizei muss innerhalb von 60 Tagen antworten. Die Ausübung des Auskunftsrechts ist unentgeltlich. 4. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle The Office for Personal Data Protection Pplk. Sochora 27 170 00 Prague 7 Czech Republic Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 20 Das Amt für den Schutz personenbezogener Daten überprüft auf Antrag des Betroffenen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im nationalen Teil des SIS, wenn der Verdacht besteht, dass hierbei unrechtmäßig vorgegangen wurde oder wenn die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle (die Polizei der Tschechischen Republik) keine zufrieden stellende Auskunft erteilt hat. 5. Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte Die Polizei sollte Auskunft darüber erteilen, ob personenbezogene Daten über den Betroffenen im SIS gespeichert sind, um welche Daten es sich handelt und warum (zu welchem Zweck) und von welcher Behörde sie eingegeben wurden. Nach Artikel 83 Absatz 4 des Polizeigesetzes verweigert die Polizei die Auskunftserteilung, wenn diese die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder die nationale Sicherheit gefährden würde oder wenn sie berechtigten Interessen eines Dritten entgegenstehen würde. 6. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Gesetz Nr. 101/2000 Coll. über den Schutz personenbezogener Daten und über die Änderung einiger Gesetze (Artikel 12 und 21). Gesetz Nr. 273/2008 Coll. über die Polizei der Tschechischen Republik (Artikel 83 und 84). 7. Sprachenregelung Die tschechische Sprache ist die einzige für die Kommunikation mit tschechischen Behörden vorgesehene Amtssprache. Allerdings kommuniziert die tschechische Datenschutzbehörde auch auf Englisch. Auf ihrer Website können die wichtigsten Informationen über die Ausübung des Auskunftsrechts auch in englischer Sprache abgerufen werden. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 21 VII. 1. DÄNEMARK Art des Auskunftsrechts Es besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Anträge auf Auskunftserteilung sind an den Polizeidienst zu richten, der als dateiführende Stelle fungiert. Rigspolitiet (Oberste Polizeibehörde) Polititorvet 14 DK-1780 København V Tel.: +45 33 14 88 88 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende Unterlagen – etwaige Kosten Hinsichtlich der formalen Aspekte des Antrags werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Letzterer kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Wichtig ist, dass ein Antrag auf Auskunftserteilung zügig beschieden wird; werden dazu ausnahmsweise mehr als vier Wochen benötigt, so muss die dateiführende Stelle dies dem Betroffenen mitteilen. In dieser Mitteilung muss angegeben werden, aus welchem Grund die Entscheidung nicht vor Ablauf der vierwöchigen Frist getroffen werden kann, und zu welchem Zeitpunkt sie voraussichtlich ergehen wird. Allgemein erfolgt die Auskunftserteilung auf ein schriftliches Ersuchen des Betroffenen. Wird der Betroffene bei der dateiführenden Stelle persönlich vorstellig, so muss festgestellt werden, ob er eine schriftliche oder eine mündliche Mitteilung der Angaben wünscht. Auskunftsersuchen werden kostenlos bearbeitet. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 22 4. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Datatilsynet (Datenaufsicht) Borgergade 28, 5. sal DK-1300 København K Tel.: +45 3319 3200 Telefax: +45 3319 3218 E-mail: [email protected] www.datatilsynet.dk Bei der Datenschutzbehörde kann Beschwerde gegen die Entscheidungen der Polizeidienste im Zusammenhang mit Anträgen auf Auskunftserteilung erhoben werden. Bei Bearbeitung dieser Beschwerden prüft die Datenschutzbehörde selbst den Fall, um sicherzugehen, dass keine Daten in einer Weise verarbeitet wurden, die den Bestimmungen des SDÜ zuwiderläuft. 5. Wie wird der Antrag voraussichtlich beschieden? Inhalt der Mitteilung Nach Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten muss die dateiführende Stelle (in diesem Fall der Polizeidienst) dem Antragsteller mitteilen, ob Daten zu seiner Person verarbeitet werden. Gegebenenfalls muss dem Betroffenen auf leicht verständliche Weise Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Informationen, den Grund der Verarbeitung, die Kategorien von Empfängern und die Herkunft der verarbeiteten Informationen erteilt werden. Nach Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes gilt dies nicht, wenn folgende zwingende Gründe von erheblichem öffentlichen Interesse Vorrang vor dem Interesse dieser Person an der Kenntnisnahme der sie betreffenden Daten haben: 1) nationale Sicherheit 2) …… 3) öffentliche Sicherheit 4) Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen 5) ………. 6) …….. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 23 Nach den Artikeln 95 und 98 bis 100 SDÜ dient die Ausschreibung im Schengener Informationssystem folgenden Zwecken: der Festnahme gesuchter Personen, der Vorführung geladener Personen, der Zustellung eines Strafurteils oder der Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung, der verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrollen von Personen und Fahrzeugen sowie dem Auffinden von Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden. Im Zusammenhang mit diesen Zielen kann es vorkommen, dass dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird, ob Informationen zu seiner Person nach den Artikeln 95 und 98 bis 100 SDÜ gespeichert wurden. Der Betroffene könnte ansonsten nämlich Schritte unternehmen, die die als Ergebnis der Ausschreibung durchzuführenden Maßnahmen gegebenenfalls ernsthaft gefährden würden (siehe auch Artikel 109 Absatz 2 SDÜ). 6. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Gesetz Nr. 429 vom 31. Mai 2000 über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 24 VIII. FINNLAND 1. Art des Auskunftsrechts Es besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Der Antrag ist bei dem Bezirkspolizeikommissariat persönlich einzureichen. 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende Unterlagen – etwaige Kosten Die Anträge müssen von den Betroffenen persönlich bei der Polizei eingereicht werden; die Betroffenen müssen sich zu diesem Zweck ausweisen. Die Ausübung des Rechts zur Überprüfung ist nur gebührenpflichtig, wenn weniger als ein Jahr verstrichen ist, seitdem der Betroffene dieses Recht zuletzt wahrgenommen hat. Die dateiführende Stelle muss ausgeschriebenen Personen ohne ungebührliche Verzögerung Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Datei geben und bei Erhalt eines einschlägigen Antrags Auskunft über die darin enthaltenen Informationen erteilen. 4. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Albertinkatu 25 A PL 315, FIN - 00181 Helsinki Tel.: ++358 (0)10 36 66700 Telefax: ++358 (0)10 36 66735 E-Mail: [email protected] Internet: www.tietosuoja.fi Lehnt die Polizei es ab, Auskunft über SIS-Daten zu erteilen und stützt sie sich dabei auf Artikel 27 des Gesetzes über personenbezogene Daten, so muss diese Entscheidung schriftlich bescheinigt werden und der ausgeschriebenen Person muss vorgeschlagen werden, sich an die Datenschutzbehörde zu wenden. Der Betroffene kann anschließend diese Stelle anrufen. Die Datenschutzbehörde trifft hinsichtlich des Rechts zur Überprüfung von Daten verbindliche Entscheidungen. Die Entscheidungen der Behörde können beim zuständigen Verwaltungsgericht und in der Folge beim Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden (Artikel 28 und 29 des Gesetzes über personenbezogene Daten). 5. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Datenschutzgesetz (Data Protection Act 523/1999) Polizeidatenschutzgesetz (Police Data Protection Act 761/2003) Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 25 IX. FRANKREICH 1. Art des Auskunftsrechts Es besteht ein gemischtes Auskunftsrecht. Es besteht ein direktes Auskunftsrecht, wenn die im SIS ausgeschriebenen Personen – im Interesse der Familie gesucht werden (Artikel 97 SDÜ), – Minderjährige sind, denen das Verlassen des Landes untersagt ist (Artikel 97 SDÜ), – Minderjährige sind, die von zu Hause fortgelaufen sind (Artikel 97 SDÜ), – im Rahmen der Ausschreibung eines gestohlenen Kraftfahrzeugs genannt wurden oder identifizierbar sind (Artikel 100 SDÜ). In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch auf indirekte Auskunft über SIS-Daten. Nach Artikel 39 des Gesetzes vom 6. Januar 1978 über Informatik, Dateien und Freiheiten benennt die Nationale Kommission für Informatik und Freiheiten (Commission nationale de l'informatique et des libertés) eines ihrer Mitglieder – einen amtierenden oder ehemaligen Richter bzw. Staatsanwalt, der dem Staatsrat (Conseil d'État), dem Kassationshof (Cour de cassation) oder dem Rechnungshof (Cour des comptes) angehört oder angehört hat –, um die erforderlichen Nachforschungen anzustellen und die nötigen Änderungen vorzunehmen. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Betrifft der Antrag einen der vier Fälle, in denen ein direktes Auskunftsrecht besteht, so ist er unmittelbar an die folgende Stelle zu richten: Direction générale de la police nationale Ministère de l'intérieur 11 rue des Saussaies F-75008 Paris Tel.: +33(0)1.49.27.49.27 Fax: --E-Mail: --Internet: www.interieur.gouv.fr In allen anderen Fällen sind die Auskunftsersuchen an folgende Stelle zu richten: Commission nationale de l'informatique et des libertés 8, rue Vivienne – CS 30223 F - 75083 PARIS CEDEX 02 Tel.: ++33 1 53 73 22 22 Fax: ++33 1 53 73 22 00 E-Mail: [email protected] Internet: www.cnil.fr Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 26 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen – etwaige Kosten Das Auskunftsrecht kann ausschließlich im eigenen Namen in Anspruch genommen werden. Der Antrag muss von den Betroffenen persönlich (auf keinen Fall von einem Familienangehörigen) oder von dem durch ihn beauftragten Rechtsanwalt gestellt werden. Es gelten keine besonderen Formerfordernisse. Der Antragsteller muss jedoch Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort angeben und seinem Antrag eine leserliche Fotokopie eines seine Identität nachweisenden Dokuments beifügen. Außerdem sollten dem Antrag Kopien aller zweckdienlichen Unterlagen (Benachrichtigung über die Verweigerung eines Visums aufgrund einer SIS-Ausschreibung, Gerichtsentscheidung zugunsten des Antragstellers wie beispielsweise Aufhebung einer Ausweisungsverfügung) beigefügt werden. Das Auskunftsverfahren ist kostenlos. 4. Kontaktangaben zu der nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Commission nationale de l'informatique et des libertés 8, rue Vivienne– CS 30223 F - 75083 PARIS CEDEX 02 Tel.: ++33 1 53 73 22 22 Fax: ++33 1 53 73 22 00 E-Mail: [email protected] Internet: www.cnil.fr 5. Sprachenregelung Der Betroffene kann sein Ersuchen auf Französisch einreichen. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 27 X. DEUTSCHLAND 1. Art des Auskunftsrechts In Deutschland besteht ein direktes Auskunftsrecht. Es wird unmittelbar bei der für die Datenspeicherung verantwortlichen Stelle wahrgenommen. Der Betroffene kann sein Auskunftsrecht wahlweise auch bei der Datenschutzstelle ausüben. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Bundeskriminalamt – SIRENE-Büro – D – 65173 Wiesbaden Tel.: ++611 551 65 11 Fax: ++611 551 65 31 E-Mail: [email protected] 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen – etwaige Kosten Der Betroffene sollte zur Vermeidung von Verwechslungen zumindest Name, (gegebenenfalls auch Mädchenname), Vorname und Geburtsdatum angeben. Im Übrigen bestehen keine besondere Formerfordernisse, und das Verfahren ist kostenlos. Es ist Sache der zuständigen Behörde (des Bundeskriminalamts), die Einzelheiten des weiteren Vorgehens festzulegen. 4. Kontaktangaben zu der nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Die nationale Datenschutzstelle kann den Betroffenen bei der Ausübung seiner Rechte unterstützen, indem sie das Auskunftsersuchen an den Verantwortlichen für die Datenspeicherung (z.B. an das Bundeskriminalamt) weiterleitet oder aber, indem sie auf Antrag eine datenschutzrechtliche Kontrolle bei dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen einleitet. Die Anschrift lautet wie folgt: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Husarenstraße 30 D - 53117 Bonn Tel.: ++49-228-997799-0 Fax: ++49-228-997799-550 E-Mail: [email protected] Internet: www.bfdi.bund.de Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 28 Soweit der Antrag eine Ausschreibung nach Artikel 96 SDÜ betrifft, wird in der Regel Auskunft erteilt. Soweit der Antrag eine Ausschreibung nach den Artikeln 95 oder 99 SDÜ betrifft, kann die Auskunft verweigert werden, wenn in Bezug auf den Antrag mindestens einer der nach § 19 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) generell geltenden Gründe für die Verweigerung der Auskunftserteilung vorliegt; dies gilt, wenn etwa die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würde, oder wenn die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Soweit eine Ausschreibung nach Artikel 95 SDÜ von einer ausländischen Stelle veranlasst wurde, ist gegebenenfalls die Stellungnahme der ausländischen ausschreibenden Stelle nach Artikel 109 Absatz 1 Satz 3 SDÜ zu berücksichtigen. Die Auskunft wird in der Regel vom Bundeskriminalamt (SIRENE-Büro) erteilt. Soweit der Betroffene sich an die nationale Datenschutzstelle gewandt hat, wird sie vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz erteilt. Der Inhalt der Mitteilung umfasst in der Regel die Rechtsgrundlage der Ausschreibung, das Datum der Ausschreibung und die voraussichtliche Dauer der Speicherung, sowie die ausschreibende Stelle. 5. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Die wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten, sind Artikel 109 SDÜ in Verbindung mit § 19 BDSG bzw. den entsprechenden Regelungen zum Auskunftsrecht in den Datenschutzgesetzen der Bundesländer. 6. Sprachenregelung Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften (§23 Verwaltungsverfahrensgesetz) ist Deutsch die Amtssprache, aber in Bezug auf die Unionsbürgerschaft im Sinne von Artikel 17 ff. EGV werden auch Anträge oder Ersuchen in anderen EU-Sprachen als Deutsch akzeptiert. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 29 XI. GRIECHENLAND 1. Art des Auskunftsrechts Nach Artikel 12 des Gesetzes 2472/1997 wird das Auskunftsrecht direkt ausgeübt (der Betroffene richtet seinen Antrag unmittelbar an das SIRENE-Büro). Richtet der Betroffene seinen Antrag an die Datenschutzstelle, so erhält er die Empfehlung, ihn unmittelbar dem SIRENE-Büro zuzuleiten. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Nach dem Gesetz richtet der Betroffene seinen Antrag an das SIRENE-Büro, dessen vollständige Anschrift wie folgt lautet: Ministry of Citizen Protection Greek Police International Police Cooperation Division 3d Division SIRENE Kanellopoulou 4 GR– 101 77 Athens Tel.: ++301 69 81 957 Fax: ++301 69 98 264/5 E-Mail: [email protected] Internet: --3. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen – etwaige Kosten Der Betroffene muss in seinem Antrag unbedingt seinen Namen und Vornamen, den Vornamen seines Vaters, sein vollständiges Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit angeben. Weitere Angaben wie Personalausweis- oder Reisepassnummer, Anschrift und Telefonnummer und Vorname der Mutter, sind fakultativ. Der Antragsteller muss eine Fotokopie seines Reisepasses befügen. Nach Artikel 12 des Gesetzes 2472/1997 muss der Antragsteller für die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts 5 EUR an den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (beim SIRENE-Büro) entrichten; für die Ausübung des Widerspruchsrechts sind nach Artikel 13 des genannten Gesetzes und nach dem Beschluss 122 der Datenschutzbehörde vom 9. Oktober 2001 60 EUR zu entrichten. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die geringe Gebühr von 5 EUR für die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts für SIS-Daten nie erhoben wird und dass die griechische Datenschutzbehörde die förmliche Abschaffung dieser Gebühr erwägt. 4. Kontaktangaben zu der nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Die nationalen Datenschutzstelle Griechenlands hat folgende Anschrift: Hellenic Data Protection Authority Kifisias 1-3, 1st floor GR – 115 23 Athens Tel.: ++30 210 6475600 Fax: ++ 301 210 6475628 E-Mail: [email protected] Internet: www.dpa.gr Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 30 Die nationale Datenschutzstelle überprüft, ob die Ausschreibung des Antragstellers im SIS rechtmäßig und gerechtfertigt ist. 5. Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte Bei einer Ausschreibung nach Artikel 96 SDÜ werden dem Antragsteller die ihn betreffenden Daten mitgeteilt. Handelt es sich dagegen um eine Ausschreibung nach den Artikeln 95 und 99 SDÜ, so wird die Auskunft voraussichtlich verweigert. Über diese Daten wird nach Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes 2472/1997 auch keine Auskunft erteilt, wenn sie aus Gründen der Staatssicherheit oder zur Ermittlung besonders schwerer Straftaten verarbeitet werden. Bei einer Ausschreibung nach Artikel 95 SDÜ auf Veranlassung einer ausländischen Stelle wird bei der Übermittlung von Angaben an den Betroffenen deren Stellungnahme Rechnung getragen. Die dem Antragsteller freigegebenen Informationen betreffen die Rechtsgrundlage der Ausschreibung, das Datum der Einstellung in das SIS, die ausschreibende Dienststelle und die Dauer der Speicherung. 6. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Bei den geltenden Rechtsvorschriften handelt es sich um Artikel 109 SDÜ sowie um die Artikel 12 (Ausübung des Auskunftsrechts) und 13 (Ausübung des Widerspruchsrechts) des Gesetzes 2472/1997. Bemerkung Wurde der Betroffene von den griechischen Polizeibehörden im SIS ausgeschrieben, so richtet er seinen Antrag im Hinblick auf die Ausübung des Auskunfts- und des Widerspruchsrechts nach den Artikeln 12 bzw. 13 des Gesetzes 2472/1997 unmittelbar an den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen. Was die Sprachenregelung anbelangt, so ist Griechisch die Amtssprache, aber auch in englischer Sprache abgefasste Ersuchen werden geprüft. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 31 XII. UNGARN 1. Art des Auskunftsrechts Das Auskunftsrecht kann sowohl direkt als auch indirekt ausgeübt werden. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist The SIRENE Office of the National Police Headquarters H-1139 Budapest, Teve utca 4-6. Tel.: +36 1 443 5861 E-Mail: [email protected] The Office of the Parliamentary Commissioner for Data Protection H-1051 Budapest, Nádor u. 22. Tel.: +36 1 475 7100 E-Mail: [email protected] Das Auskunftsersuchen kann bei jeder Polizeidienststelle im Hoheitsgebiet Ungarns und bei jeder diplomatischen Vertretung der Republik Ungarn persönlich abgegeben werden. Die Ersuchen werden dem SIRENE-Büro zugeleitet. 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende Unterlagen – etwaige Kosten Der Betroffene hat seine Identität glaubhaft nachzuweisen. Die Ersuchen können in ungarischer, englischer, deutscher oder französischer Sprache gestellt werden. Die Auskünfte werden so rasch wie möglich, spätestens aber 30 Tage nach Abgabe des Antrags schriftlich erteilt. Das Ersuchen kann kostenlos gestellt werden. Stellt die betroffene Person ihren Antrag im gleichen Kalenderjahr erneut, so werden die Kosten für die Auskunftserteilung in Rechnung gestellt. 4. Kontaktangaben zu der nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Der ungarische Datenschutzbeauftragte ist ermächtigt, die an ihn gerichteten Ersuchen nach Überprüfung der einschlägigen Dateien im Schengener Informationssystem zu beantworten. Hat der Betroffene Bedenken hinsichtlich der vom SIRENE-Büro erteilten Auskunft hat oder das SIRENEBüro keine Auskunft erteilt, so kann er sich an den Datenschutzbeauftragten wenden. 5. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Gesetz LXIII von 1992 über den Schutz personenbezogener Daten und den Zugang der Öffentlichkeit zu Daten von öffentlichem Interesse; Gesetz CV von 2007 über Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Rahmen des Übereinkommens über die Durchführung des Schengener Übereinkommens. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 32 XIII. 1. ISLAND Art des Auskunftsrechts Es besteht ein direktes Auskunftsrecht. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Der Antrag ist an das isländische SIRENE-Büro zu richten, das vom Chef der isländischen nationalen Polizei geleitet wird. Die Anschrift des Chefs der isländischen nationalen Polizei lautet wie folgt: Ríkislögreglustjóri Skúlagata 21 IS - 150 Reykjavik Tel.: ++354 444 2500 Fax: ++354 444 2501 E-Mail: [email protected] Internet: www.rls.is In den örtlichen Polizeidienststellen oder bei der Direktion der isländischen nationalen Polizei können spezielle Antragsformulare ausgefüllt werden. Die Entscheidung darüber, ob die erbetenen Informationen erteilt werden dürfen, wird vom SIRENE-Büro getroffen. 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringendeUnterlagen – etwaige Kosten Der Antragsteller muss einen Nachweis über seine Identität erbringen, und der Antrag muss im Beisein eines Polizeibeamten ausgefüllt werden. Der Antragsteller darf lediglich um Auskunft über Informationen zu seiner Person ersuchen. Ein gesetzlicher Vormund kann jedoch Auskunft über Daten zu seinem Mündel beantragen. Die Ausübung des Auskunftsrechts ist kostenlos; eine Akte darf von einer Person allerdings nur einmal pro Jahr eingesehen werden, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände eine häufigere Auskunftserteilung rechtfertigen. In diesem Fall setzt sich das SIRENE-Büro mit der nationalen Datenschutzstelle ins Benehmen. 4. Kontaktangaben zu der nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Erhält ein Antragsteller die Standardantwort "Es wurden keine Angaben zu Ihrer Person gespeichert/Es dürfen keine Auskünfte über die gespeicherten Daten erteilt werden" (siehe Nummer 5), so muss ihn das SIRENE-Büro nichtsdestoweniger darauf hinweisen, dass es ihm freisteht, beim Ministerium für Justiz und Menschenrechte Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Das Ministerium kann die Datenschutzstelle um Stellungnahme zur Entscheidung des SIRENE-Büros ersuchen. The Ministry of Justice and Human Rights: Dómsmála- og mannréttindaráduneytid Skuggasund IS - 150 Reykjavík Tel.: ++354 545 9000. Fax: ++354.552.7340 E-Mail: [email protected] Internet: www.domsmalaraduneyti.is Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 33 Anschrift der Datenschutzstelle: Persónuvernd Rauðarárstígur 10 IS - 105 Reykjavík Tel.: ++354 510 9600. Fax: ++354 510.9606 E-Mail: [email protected] Internet: www.personuvernd.is 5. Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte Alle Anträge werden vom SIRENE-Büro unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach ihrem Eingang bearbeitet. Ist ein Antragsteller ausgeschrieben, so werden ihm Gegenstand und Gründe der Ausschreibung mitgeteilt. Ist aufgrund des Gegenstands der Ausschreibung Geheimhaltung angezeigt oder stehen die Interessen von Dritten auf dem Spiel oder aber wird gerade eine verdeckte Überwachung durchgeführt, so wird der ausgeschriebenen Person keine Auskunft über die sie betreffenden Daten erteilt. Sie erhält sodann einen gleich lautenden Bescheid wie eine Person, zu der keine Ausschreibung vorliegt, nämlich: "Es wurden keine Angaben zu Ihrer Person gespeichert/Es dürfen keine Auskünfte über die gespeicherten Daten erteilt werden." 6. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Folgendes sind die wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten: Gesetz Nr. 16/2000 über das Schengener Informationssystem in Island und Verordnung Nr. 112/2001 über das Schengener Informationssystem in Island. 7. Sprachenregelung Isländisch ist die Verwaltungssprache in Island, wenn dies auch gesetzlich nicht festgelegt ist. Geht aber bei einer isländischen Behörde ein Ersuchen in einer anderen Sprache ein, so wird es auch beantwortet. Ist der Antragsteller eine Person, die nicht imstande ist, eine in isländischer Sprache erteilte Antwort zu verstehen (beispielsweise ein ausländischer Staatsangehöriger, dessen Interessen nicht von einem isländischen Vertreter wie etwa einem Anwalt wahrgenommen werden), so erhält er eine Antwort in einer Sprache, die er versteht. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 34 XIV. 1. ITALIEN Art des Auskunftsrechts Das Auskunftsrecht kann nur direkt gegenüber dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen bei der Abteilung für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums in Anspruch genommen werden. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Entsprechend den Leitvorgaben der Abteilung für öffentliche Sicherheit sollten alle Ersuchen uml Auskunft und Überprüfung an folgende Anschrift gerichtet werden: Ministero dell'interno Dipartimento della pubblica sicurezza Ufficio coordinamento e pianificazione delle forze di polizia Divisione N.SIS Via di Torre di Mezza Via 9/121 - 00173 Roma Wird die erteilte Auskunft als unzureichend empfunden, so können die Betroffenen unter der nachstehenden Anschrift eine Beschwerde an den Datenschutzbeauftragten (Garante per la protezione dei dati) richten. Garante per la protezione dei dati personali Piazza di Monte Citorio, 121 00186 Roma Beschwerden sollten vorzugsweise per Post und nicht per Fax übermittelt werden, um sicherzustellen, dass alle Dokumente vollständig lesbar sind. Zur Erleichterung der Korrespondenz müssen die Beschwerden auch ausreichende Angaben für die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer – möglichst auch die Postanschrift – enthalten. 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen – etwaige Kosten Bei der Antragstellung sind keine besonderen Formerfordernisse zu berücksichtigen (der Antrag kann per Post oder Fax übermittelt werden), und es werden keine Kosten in Rechnung gestellt bzw. keine Bearbeitungsgebühren erhoben. Auch wenn die geltenden Rechtsvorschriften keine ausdrücklichen Anforderungen in Bezug auf die Feststellung der Identität des Antragstellers im Hinblick über Auskünfte seitens des N.SIS Italiens enthalten, sollte eine Beschwerde im Hinblick auf eine rasche Bearbeitung möglichst in italienischer, englischer, französischer oder deutscher Sprache abgefasst und vom Betroffenen unterzeichnet sein und eine Zusammenfassung der Begründung des Antrags enthalten; ferner sollte ihr eine Fotokopie eines geeigneten, gültigen Identitätsdokuments des Betroffenen beigefügt sein. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 35 4. Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte 5. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Folgendes sind die wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten: a) Gesetz Nr. 388 vom 30. September 1993 über die Ratifizierung und Durchführung des Schengener Übereinkommens und des dazugehörigen Durchführungsübereinkommens (siehe insbesondere die Artikel 9, 10, 11 und 12); b) Legislativdekret Nr. 196 von 2003. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 36 XV. 1. LETTLAND Art des Auskunftsrechts Jedermann (sowohl Staatsangehörige der Schengen-Mitgliedstaaten als auch Angehörige anderer Staaten) hat das Recht auf direkte Auskunft über seine im SIS aufgezeichneten personenbezogenen Daten. (Es gilt die Verordnung Nr. 622 des Ministerkabinetts: "Vorgehensweise bei der Stellung von Auskunftsersuchen durch den Betroffenen und bei der Erteilung von Auskünften an den Betroffenen in Bezug auf die im Schengener Informationssystem und bei SIRENE gespeicherten Daten".) Das Auskunftsersuchen der betroffenen Person wird innerhalb eines Monats beantwortet. Zuständige Stelle für die Entscheidung über das Rechtsmittelersuchen einer Person, deren Ersuchen um Überprüfung der sie betreffenden personenbezogenen Daten entweder abgelehnt oder nicht beantwortet wurde, ist die staatliche Datenkontrollinspektion, der auch die Aufsicht über die Inanspruchnahme des Rechts auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten oder auf Löschung unrechtmäßig erhobener personenbezogener Daten obliegt. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Der (schriftliche) Antrag auf direkte Auskunft sollte an die Staatspolizei oder an die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Republik Lettland gerichtet werden. State Police Čiekurkalna 1.linija 1, k-4 Riga, LV-1026 Tel.: +371 67075212; Fax +371 67371227 E-Mail: [email protected] Die Kontaktangaben zu den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Republik Lettland finden sich auf der Website des Außenministeriums (Internet-Adresse: http://www.mfa.gov.lv/lv/Ministrija/mission). Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 37 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende Unterlagen Das Ersuchen sollte an die Staatspolizei oder an die diplomatischen und konsularischen Vertretungen Lettlands gerichtet werden und ist in Form eines datierten und unterzeichneten Schreibens entweder persönlich abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Bei der persönlichen Abgabe des Ersuchens hat der Betroffene seine Identität durch Vorlage eines Identitätsdokuments nachzuweisen. Bei elektronischer Übermittlung des Ersuchens sollte dieses mit einer sicheren elektronischen Signatur unterzeichnet sein. Das Ersuchen sollte Folgendes enthalten: Name und Vorname des Betroffenen, Geburtsdatum, Personenkennnummer (falls vorhanden), Geburtsort, Herkunftsstaat, Art (wenn vorhanden) und Nummer des Identitätsdokuments, Bezeichnung der Stelle, die das Identitätsdokument ausgestellt hat, Ausstellungsdatum des Identitätsdokuments und Datum des Ablaufs seiner Gültigkeit, Umfang der beantragten Informationen (Informationen über den Betroffenen, Informationen über die Empfänger der Informationen über den Betroffenen), gewünschte Art des Empfangs der Informationen (persönliche Abholung bei der Staatspolizei oder den diplomatischen und konsularischen Vertretungen Lettlands oder Angabe der Anschrift, an die die Antwort übermittelt werden sollte). Das Verfahren ist kostenlos. 4. Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte Sobald das Auskunftsersuchen bei den Vertretern der Staatspolizei oder den diplomatischen und konsularischen Vertretungen Lettlands eingegangen ist, überprüfen sie die Identität des Antragstellers und leiten das Ersuchen der Abteilung der Staatspolizei zu, bei der das lettische SIRENE-Büro angesiedelt ist. Das SIRENE-Büro nimmt die erforderlichen Überprüfungen in Bezug auf das Ersuchen vor und übermittelt dem Betroffenen binnen eines Monats entweder die Auskünfte oder unterrichtet ihn über die Auskunftsverweigerung; hierzu sendet sie die Antwort an den vom Betroffenen benannten Empfänger, d.h. entweder an die gewünschte Anschrift oder an die Staatspolizei oder an die diplomatischen und konsularischen Vertretungen Lettlands. 5. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten – Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten; – Gesetz über den Betrieb des Schengener Informationssystems; – Verordnung Nr. 622 des Ministerkabinetts vom 11.9.2007: "Vorgehensweise bei der Stellung von Auskunftsersuchen durch den Betroffenen und bei der Erteilung von Auskünften an den Betroffenen in Bezug auf die im Schengener Informationssystem und bei SIRENE gespeicherten Daten". Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 38 6. Sprachenregelung Was die Sprachenregelung anbelangt, so sollten alle Schritte bei den lettischen Behörden in lettischer Sprache gemäß dem Amtssprachengesetz der Republik Lettland erfolgen, in dem auch auf das Recht auf Auskunft über SIS-Daten Bezug genommen wird. Nach dem Petitionsgesetz (Artikel 7 Abschnitt 1 Absatz 4) kann eine Petition oder eine Beschwerde unbeantwortet bleiben, wenn ihr Text nach objektiver Feststellung nicht lesbar oder verständlich ist. Das lettische SIRENE-Büro hat mitgeteilt, dass es auch Ersuchen in englischer und in russischer Sprache bearbeitet. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 39 XVI. 1. LUXEMBURG Art des Auskunftsrechts Es besteht ein indirektes Auskunftsrecht, das ausschließlich über die Kontrollinstanz ausgeübt werden kann. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Dabei handelt es sich um die mit Artikel 17 des Gesetzes vom 2. August 2002 zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (in der durch das Gesetz vom 31. Juli 2006, das Gesetz vom 22. Dezember 2006 und durch das Gesetz vom 27. Juli 2007 geänderten Fassung) eingerichtete Kontrollinstanz. Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg (Principal State Prosecutor's Office) BP 15 L-2010 Luxembourg Tel.: ++352 47 59 81–331 Fax: ++352 47 05 50 E-Mail: [email protected] 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen – etwaige Kosten Mit dem Gesetz von 2002 werden für die Anträge keine besonderen Formerfordernisse vorgegeben. Das Verfahren ist kostenlos. Nach Artikel 17 des Gesetzes von 2002 führt die Aufsichtsbehörde angemessene Überprüfungen und Ermittlungen durch und sorgt für die erforderlichen Berichtigungen. 4. Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte Die Aufsichtsbehörde unterrichtet den Betroffenen darüber, dass bei der betreffenden Datenverarbeitung keine den Verträgen sowie den Rechts- und Durchführungsvorschriften zuwiderlaufende Verarbeitung stattfindet. Der Betroffene erhält keine Auskunft über den Inhalt der zu seiner Person gespeicherten Daten. 5. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Gesetz vom 2. August 2002 zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, in der geänderten Fassung. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 40 Großherzogliche Verordnung vom 9. August 1993 zur Ermächtigung der Einrichtung und der Nutzung eines Bestandes personenbezogener Daten, der den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N.SIS) bildet (das Auskunftsrecht ist in der Verordnung nicht geregelt). 6. Sprachenregelung Der Betroffene kann das Verfahren zur Inanspruchnahme des Zugangsrechts in einer der folgenden Sprachen einleiten: – Luxemburgisch; – Französisch; – Deutsch; – Englisch. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 41 XVII. 1. LITAUEN Art des Auskunftsrechts (direkt, indirekt oder gemischt) Es besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Ersuchen um Auskunft, Berichtigung oder Löschung sollten an das Innenministerium der Republik Litauen als dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gerichtet werden: Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania Šventaragio str. 2, LT-01510 Vilnius Litauen Tel.: +370 5 271 7130, Fax: +370 5 271 8551 E-Mail [email protected] 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende Unterlagen – etwaige Kosten Die Ersuchen bedürfen der Schriftform und sind zu unterzeichnen. Sie müssen die Identität der Person, die Auskunft über die sie betreffenden Daten oder deren Berichtigung bzw. Löschung wünscht, beinhalten (Familien- und Vorname(n), persönliche Identifizierungsnummer (in Ermangelung einer solchen, Angabe des Geburtsdatums), Wohnort, Kontaktangaben (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)). Der Antragsteller hat dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen seine Identität mittels eines Dokuments nachzuweisen. Die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts ist kostenlos. 4. Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte Der Betroffene hat ein Recht auf Auskunft über Herkunft und Art der erhobenen Daten, den Zweck ihrer Verarbeitung und die Datenempfänger, dem die Daten offengelegt werden oder wurden. Bei Eingang einer Anfrage des Betroffenen über die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten muss der für die Datenverarbeitung Verantwortliche dem Betroffenen Auskunft darüber erteilen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und ihm die betreffenden Daten innerhalb von höchstens dreißig Tagen nach Entgegennahme seines Auskunftsersuchens mitteilen. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 42 Wenn der Betroffene nach Kenntnisnahme seiner personenbezogenen Daten zu der Auffassung gelangt, dass diese unrichtig, unvollständig und unexakt sind oder unrechtmäßig und unbillig verarbeitet werden, und ein schriftliches Ersuchen an den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen richtet, so muss dieser die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich überprüfen und die unrichtigen, unvollständigen und unexakten Daten berichtigen und (oder) die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten – mit Ausnahme der Speicherung – aussetzen. Stellt der für die Datenverarbeitung Verantwortliche fest, dass personenbezogene Daten unrechtmäßig und unbillig verarbeitet werden, so muss er unverzüglich die unrechtmäßig oder unbillig erhobenen Daten löschen oder die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten – mit Ausnahme der Speicherung – aussetzen. Er muss auf Ersuchen des Betroffenen diesen und die Datenempfänger unverzüglich von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder von der Aussetzung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Kenntnis setzen. Nach Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes über den rechtlichen Schutz personenbezogener Daten, hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Betroffene seine Rechte ausüben kann, außer in den gesetzlich bestimmten Fällen, in denen Folgendes sicherzustellen ist: 1) die Sicherheit oder Verteidigung des Staates; 2) die öffentliche Ordnung sowie die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten; 3) wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen des Staates; 4) Verhütung, Untersuchung und Aufdeckung von Verstößen gegen Amts- oder Berufsethos; 5) Schutz der Rechte und Freiheiten des Betroffenen oder anderer Personen. Die Erteilung einer Auskunft über die personenbezogenen Daten des Betroffenen wird diesem verweigert, wenn dies für Maßnahmen im Hinblick auf die Ausschreibung oder die Wahrung von Rechten und Freiheiten Dritter erforderlich ist. Die Informationen über die personenbezogenen Daten des Betroffenen werden diesem nicht innerhalb des Zeitrahmens mitgeteilt, der für eine Ausschreibung im Zusammenhang mit einer verdeckten Überwachung gilt. Die Ablehnung des Antrags des Betroffenen durch den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen muss nach vernünftigem Ermessen gerechtfertigt sein. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche teilt dem Betroffenen die Ablehnung seines Antrags auf Übermittlung der darin genannten Daten innerhalb einer Frist von höchstens dreißig Kalendertagen ab Antragseingang mit. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 43 In Artikel 109 Absatz 1 des SDÜ vom 19. Juni 1990 ist bestimmt, dass das Recht jeder Person, über die zu ihrer Person im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei richtet, in deren Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die in Artikel 114 Absatz 1 vorgesehene nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird. Eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn sie vorher der ausschreibenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Gemäß den mit Erlass Nr. 1V-324 des Innenministers der Republik Litauen vom 17. September 2007 gebilligten Verordnungen über das nationale Schengener Informationssystem Litauens ist vorgesehen, dass, wenn eine Ausschreibung des Betroffenen von einer anderen Vertragspartei aufgenommen wurde, der für die Datenverarbeitung beim N.SIS Verantwortliche dem Betroffenen eine Auskunft über die im NSIS verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten erst dann erteilt, wenn die Zustimmung der Vertragspartei, die die Ausschreibung aufgenommen hat, eingegangen ist. Der für die Datenverarbeitung im N.SIS Verantwortliche hat das schriftliche Ersuchen des Betroffenen um Berichtigung unrichtiger, unvollständiger und unexakter personenbezogener Daten, um Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten oder um Aussetzung der Verarbeitung personenbezogener Daten unverzüglich der zuständigen Stelle der anderen Vertragspartei zuzuleiten und den Betroffenen hiervon in Kenntnis zu setzen. Nach der Berichtigung unrichtiger und unexakter personenbezogener Daten und der Aktualisierung unvollständiger personenbezogener Daten sowie der Löschung solcher Daten oder der Aussetzung ihrer Verarbeitung durch die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei muss der für die Datenverarbeitung beim N.SIS Verantwortliche dies unverzüglich dem Betroffenen und den Empfängern von Daten des N.SIS , denen unrichtige, unexakte oder unvollständige Daten übermittelt wurden, mitteilen. 5. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle State Data Protection Inspectorate A.Juozapavičiaus str. 6 / Slucko str. 2, LT-09310 Vilnius Litauen Tel.: +370 5 279 1445, Fax: +370 5 261 9494 E-Mail: [email protected] Internet: www.ada.lt Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 44 Ist der Betroffene mit der Antwort des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nicht einverstanden, der entweder dem Betroffenen die Inanspruchnahme seines Rechts auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, auf Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Aussetzung der weiteren Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten verweigert oder dem Betroffenen nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Antragstellung antwortet, so kann der Betroffene gegen Handlungen (bew. Unterlassungen) des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Antwort des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder nach Ablauf der Beantwortungsfrist Beschwerde bei der nationalen Datenschutzinspektion einlegen. Der Betroffene kann gegebenenfalls Unterlagen beifügen (Antwort des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen auf das Ersuchen des Betroffenen usw.), die die in der Beschwerde angegebenen Sachverhalte untermauern, um eine effiziente Bearbeitung seiner Beschwerde zu gewährleisten. Nach Eingang der Beschwerde des Betroffenen überprüft die Datenschutzinspektion im Einklang mit ihren Befugnissen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und trifft in Bezug auf die in der Beschwerde dargelegten Sachverhalte eine Entscheidung. 6. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten; mit Erlass Nr. 1V-324 des Innenministers der Republik Litauen vom 17. September 2007 gebilligte Verordnungen über das nationale Schengener Informationssystem Litauens. 7. Sprachenregelung Ersuchen um Auskunft, Berichtigung oder Löschung sind in der Amtssprache Litauens (Litauisch) zu stellen. In anderen Sprachen als der Amtssprache eingegangene Ersuchen werden nach einem allgemeinen Verfahren bearbeitet. In einer anderen als der Amtssprache (Litauisch) abgefasste Ersuchen werden in die Amtssprache (Litauisch) übersetzt. Der Antrag wird dem Antragsteller in der Amtssprache (Litauisch) beantwortet. Sprache des Beschwerdeprüfungsverfahrens ist die Amtssprache (Litauisch). Wird eine Beschwerde von einem Betroffenen bei der staatlichen Datenschutzinspektion in einer anderen als der Amtssprache eingereicht, so wird sie in die Amtssprache (Litauisch) übersetzt. Die Entscheidung über die Beschwerde und die dem Beschwerdeführer übermittelte Antwort werden in der Amtssprache (Litauisch) verfasst. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 45 XVIII. MALTA 1. Art des Auskunftsrechts (direkt, indirekt oder gemischt) Es besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Ersuchen um Auskunft, Berichtigung oder Löschung sollten an die zuständige nationale Behörde unter folgender Anschrift gerichtet werden: Data Protection Officer Insp. Sandro Camilleri Legal Unit Police Headquarters Floriana Tel.: 21224001 E-Mail: [email protected] 3. Formerfordernisse für das Ersuchen Nach maltesischem Recht muss das Ersuchen schriftlich eingereicht und vom Betroffenen unterzeichnet sein. Das Ersuchen kann auf Maltesisch oder Englisch abgefasst sein; beide Sprachen werden von der Verfassung Maltas als Amtssprachen anerkannt. Die Antwort sollte in der Sprache erfolgen, die der Antragsteller verwendet hat. Die Auskunft sollte ohne ungebührliche Verzögerung unentgeltlich erteilt werden. 4. Verfahren Nach dem SDÜ richtet sich das Recht jeder Person, über die zu ihrer Person im Schengener Informationssystem (SIS) gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 46 Gemäß den allgemeinen Datenschutzbestimmungen des maltesischen Datenschutzgesetzes (Kapitel 440) hat der Betroffene nach Übermittlung eines Ersuchens Anspruch auf eine schriftliche Antwort. Die Auskunft sollte in verständlicher Form erteilt werden und die tatsächlich verarbeiteten Daten, die Datenquelle, den Verarbeitungszweck und etwaige Datenempfänger angeben. Eine Auskunftsverweigerung oder eine Einschränkung des Auskunftsrechts ist nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf die Bekämpfung von Straftaten gerechtfertigt oder für den Schutz von Betroffenen oder der Freiheiten anderer Personen erforderlich ist. Im Fall einer Einschränkung oder Auskunftsverweigerung wird der Betroffene schriftlich über die Entscheidung unterrichtet; dabei werden die Gründe für die Entscheidung angegeben, sofern dies nicht die Polizei an der Ausübung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben hindern oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen könnte. 5. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Office of the Data Protection Commissioner 2, Airways House, High Street Sliema. Malta Tel.: +35623287100, Fax: +35623287198 E-Mail: [email protected] Internet: www.dataprotection.gov.mt Bei Beschränkungen des Rechts auf Auskunft oder bei einem ablehnenden Bescheid hat der Betroffene das Recht, innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum, zu dem dem Betroffenen die Entscheidung mitgeteilt wurde oder er nach vernünftigem Ermessen von ihr Kenntnis erlangt haben müßte, beim Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen. Bei der Bearbeitung der Beschwerde überprüft der Datenschutzbeauftragte die Entscheidung und vergewissert sich, dass die Verweigerung oder Beschränkung angemessen und ordnungsgemäß begründet ist. 6. Angabe des Rechtsrahmens, der auf nationaler Ebene gilt Bei den auf nationaler Ebene geltenden Rechtsinstrumenten handelt es sich um das Datenschutzgesetz (Kapitel 440) und die Rechtsmitteilung 142/2004 zur Regelung der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Polizei. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 47 XIX. 1. NIEDERLANDE Art des Auskunftsrechts In den Niederlanden besteht ein direktes Auskunftsrecht. Das Gesetz über polizeiliche Daten (Wet politiegegevens) gilt für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N.SIS). Ein Auskunftsrecht wird in Artikel 25 des Gesetzes über polizeiliche Daten garantiert. Jede Person kann schriftlich um Auskunft über ihre personenbezogenen Daten im SIS ersuchen, indem sie ein Ersuchen an den Datenschutzbeauftragten des nationalen Polizeidienstes richtet (Korps Landelijke Politiediensten). Der Person muss innerhalb von sechs Wochen ab dem Auskunftsersuchen eine Antwort zugehen. Die Antwort enthält eine Mitteilung über den Inhalt der Daten, es sei denn, Gründe für die Ablehnung der Mitteilung führen zur Anwendung von Artikel 27 des Gesetzes über polizeiliche Daten. Die Mitteilung kann erforderlichenfalls abgelehnt werden, wenn Folgendes beeinträchtigt würde: a. die ordnungsgemäße Ausübung der polizeilichen Aufgaben; b. wesentliche Interessen Dritter; c. die Sicherheit des Staates. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Auskunftsersuchen sind an folgende Stelle zu richten: Korps Landelijke Politiediensten Attention of the data protection officer Postbus 3016 NL – 2700 KX Zoetermeer Tel.: ++31-79-345 90 62 Fax: ++31-79-345 90 10 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen – etwaige Kosten Der Datenschutzbeauftragte nimmt bei Eingang eines Auskunftsersuchens Kontakt zu der betreffenden Person im Hinblick auf die Modalitäten für die Bearbeitung des Ersuchens auf. Es ist eine Ablichtung des Personalausweises vorzulegen. Für die Bearbeitung des Ersuchens kann eine Gebühr von 4,50 EUR erhoben werden. Ersuchen werden im Hinblick darauf geprüft, ob sie beantwortet werden können oder ob es rechtliche Gründe für eine Ablehnung gibt. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 48 Ersuchen zu Ausschreibungen nach Artikel 96 werden an die für solche Ausschreibungen zuständige Behörde, die Dienststelle für Einwanderung und Einbürgerung des Justizministeriums, weitergeleitet. Ersuchen zu allen anderen Ausschreibungen werden von den zuständigen (Polizei-)Behörden bearbeitet. Sobald die Auskunft erlangt wurde, kann ein Ersuchen um Ergänzung, Berichtigung oder Löschung der Daten erfolgen. 4. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf die Bearbeitung des Ersuchens kann an folgende Stelle ein Schlichtungsantrag gerichtet werden: College Bescherming Persoonsgegevens Postbus 93374 NL – 2509 AJ Den Haag Tel.: ++31(0)708888500 Fax: ++31(0)708888501 E-Mail: [email protected] Internet: www.cbpweb.nl Der Antrag muss innerhalb von sechs Wochen ab der Auskunftserteilung gestellt werden. Fälle, in denen der Antrag abgelehnt wurde, werden vom College Bescherming Persoonsgegevens (Datenschutzbehörde) unentgeltlich geprüft. Diese Behörde kann auch ersucht werden, zu prüfen, ob die Speicherung von Daten im Schengener Informationssystem im Einklang mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen und den niederländischen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Alternativ dazu oder wenn die Schlichtung durch das College Bescherming Persoonsgegevens erfolglos war, kann ein Antrag beim Amtsgericht (administrativer Bereich) gestellt werden, das den Fall prüft und nach seinem Ermessen entscheidet. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 49 XX. 1. NORWEGEN Art des Auskunftsrechts Es besteht ein direktes Auskunftsrecht. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Kriminalpolitisentralen (National Criminal Investigation Service NCIS) PO Box 8163 Dep. NO-0034 OSLO Tel.: ++47 23 20 80 00 E-Mail: Fax: + +47 23 20 88 80 Internet: www.kripos.no 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen – etwaige Kosten Auskunftsersuchen müssen schriftlich gestellt und unterzeichnet werden. Eine schriftliche Antwort muss ohne unnötige Verzögerung und spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens erteilt werden. 4. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Datatilsynet PO Box 8177 Dep. NO-0034 OSLO Tel.: +47 22 39 69 00 Fax: + 47 22 42 23 50 E-Mail: [email protected] Internet: www.datatilsynet.no 5. Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte Als erste Stelle befindet die dateiführende Stelle (N.CIS) über Auskunftsersuchen. Wird das Ersuchen an die dateiführende Stelle gerichtet, so wird es zusammen mit einem Ersuchen um Stellungnahme an die Behörde, die die Ausschreibung veranlasst hat, weitergeleitet. Wird das Ersuchen an die Behörde gerichtet, die die Ausschreibung veranlasst hat, so leitet diese Behörde das Ersuchen zusammen mit einer Stellungnahme an die dateiführende Stelle weiter. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 50 Wird das Auskunftsersuchen abschlägig beschieden, weil zu dem Antragsteller keine Ausschreibung vorliegt oder weil die Ausschlussbestimmung des SIS-Gesetzes (Abschnitt 15) Anwendung findet, so müssen stets anderweitige Gründe angegeben werden, so dass aus den angegebenen Gründen nicht hervorgeht, dass Daten gespeichert wurden, die nicht offengelegt werden dürfen. 6. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Gesetz über das Schengener Informationssystem (LOV 1999-07-16-66) Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 66 vom 16. Juli 1999 über das Schengener Informationssystem (SIS-Bestimmungen). Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 51 XXI. POLEN 1. Art des Auskunftsrechts Es besteht ein direktes Auskunftsrecht. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Nach dem Gesetz vom 24. August 2007 über die Teilnahme der Republik Polen am Schengener Informationssystem und am Visa-Informationssystem ist in Polen der Polizeichef der für die Verarbeitung von Daten im Schengener Informationssystem Verantwortliche. Ersuchen um Auskunft über Daten oder Änderung von Daten sind an den Polizeichef zu richten. Anschrift für den Schriftverkehr: General Headquarters of the Polish Police (KGP) Central Technical Authority KSI 02-514 Warschau 148/150 Puławska Street Polen Sollte eine Konsultierung hinsichtlich des Inhalts des Ersuchens um Auskunft über personenbezogene Daten erforderlich sein, so kann der Kontakt mit uns telefonisch oder per E-Mail erfolgen: Tel.: +48 (22) 601-53-29 Tel.: +48 (22) 601-53-15 E-Mail: [email protected] 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen – etwaige Kosten Jede Person hat das Recht, umfassende Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten, die in Datenspeichersystemen verarbeitet werden, zu erhalten. Nach Artikel 32 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. August 1997 über den Schutz personenbezogener Daten (Gesetzblatt von 2002, Nr. 101, Stück 926 mit späteren Änderungen) kann die betroffene Person ihr Recht auf Auskunft alle sechs Monate wahrnehmen. Ein Auskunftsersuchen ist gebührenfrei. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 52 Nach Artikel 32 Absätze 1 bis 5a des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten kann die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten um Auskunft darüber ersuchen, ob die Daten in dem System vorhanden sind, seit wann die Daten verarbeitet werden, aus welcher Quelle die Daten stammen, wie die Daten zur Verfügung gestellt werden, welchen Zweck und welchen Umfang die Datenverarbeitung hat, in welchem Umfang und wem die Daten zur Verfügung gestellt wurden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wird innerhalb von 30 Tagen zu den erbetenen Auskünften antworten. Es muss ein schriftlicher Antrag auf Polnisch vorgelegt werden, damit die Auskünfte erlangt werden. Das Auskunftsersuchen muss Folgendes enthalten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Name und Vorname des Antragstellers, polnische nationale Identifizierungsnummer PESEL (sofern zutreffend), Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum, Ablichtung eines Identitätsdokuments mit einem deutlich erkennbaren Lichtbild, Wohnsitz (Land, Stadt, Straße und Hausnummer/Wohnung), Gegenstand des Ersuchens, Unterschrift der Person, die das Ersuchen stellt. Nach Artikel 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 14. Juni 1960 (Gesetzblatt von 2000, Nr. 98, Stück 1071 mit späteren Änderungen) kann sich eine Partei in Verwaltungsverfahren von einem Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern in der Sache kein persönliches Erscheinen erforderlich ist. Artikel 33 des Gesetzes enthält die Verfahrensregeln für die Vollmacht, d.h. der Bevollmächtigte muss eine natürliche Person mit Rechtsfähigkeit sein; die Vollmacht muss in Schriftform vorgelegt werden; der Bevollmächtigte legt ein Original oder eine amtlich beglaubigte Abschrift der Vollmacht vor. Rechtsanwälte, Rechtsberater oder Patentbeauftragte können selbst eine Abschrift der ihnen erteilten Vollmacht beglaubigen. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 53 Verweigerung der Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten Nach Artikel 30 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten kann der für die Verarbeitung Verantwortliche die Auskunft verweigern, wenn die Erteilung der Auskunft 1. zur Offenlegung von Informationen führt, die ein Staatsgeheimnis darstellen, 2. eine Bedrohung für die Sicherheit oder Verteidigung des Landes, für das Leben und die Gesundheit von Personen oder für die öffentliche Ordnung darstellt, 3. eine Bedrohung für grundlegende wirtschaftliche oder finanzielle Interessen des Staates darstellt, 4. zu einer wesentlichen Verletzung persönlicher Interessen betroffener Personen oder dritter Personen führt. Recht auf Berichtigung von Daten, Ersuchen um Aussetzung der Verarbeitung oder Löschung von Daten Die betroffene Person kann den für die Verarbeitung Verantwortlichen ersuchen, Daten zu ihrer Person zu ergänzen, zu aktualisieren, zu berichtigen und zu löschen und die Verarbeitung solcher Daten vorübergehend oder auf Dauer einzustellen. Die betroffene Person muss jedoch nachweisen, dass die Daten unvollständig, nicht mehr aktuell oder unrichtig sind, dass sie unter Verletzung von Rechtsvorschriften erhoben wurden oder dass ihre Verarbeitung für den Zweck, zu dem sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich ist. Verfahren zu Ersuchen werden im Einklang mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz geführt. 4. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Der Generalinspekteur für den Schutz personenbezogener Daten überwacht, ob Rechte der betroffenen Person mit der Verwendung von Daten verletzt werden, um ein angemessenes Niveau des Rechtsschutzes von Personen, deren Daten im Schengener Informationssystem gespeichert wurden, zu gewährleisten. Diese Überwachung erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. Anschrift für den Schriftverkehr: Bureau of the Inspector General for Personal Data Protection (GIODO) 2 Stawki Street 00-193 Warschau Polen Tel. +48 (22) 860-73-93 Fax +48 (22) 860-70-86 http://www.giodo.gov.pl [email protected] Jede Person, deren Daten im Schengener Informationssystem verarbeitet werden, ist berechtigt, beim Generalinspekteur für den Schutz personenbezogener Daten Beschwerde im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten einzulegen. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 54 5. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Gesetz vom 24. August 2007 über die Teilnahme der Republik Polen am Schengener Informationssystem und am Visa-Informationssystem, Gesetz vom 29. August 1997 über den Schutz personenbezogener Daten, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 14. Juni 1960, Gesetz über die polnische Sprache vom 7. Oktober 1999. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 55 XXII. 1. PORTUGAL Art des Auskunftsrechts Die Bürger haben das Recht auf indirekte Auskunft über SIS-Daten. Garant dieses Rechts ist die nationale Datenschutzbehörde. 2. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen – etwaige Kosten Ersuchen müssen schriftlich vorgelegt werden; dafür ist eines der beiden spezifischen Formblätter zu verwenden, und zwar entweder für das Recht auf Auskunft oder für das Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten. Diese Formblätter stehen auf der Website der Datenschutzbehörde auf Portugiesisch, Englisch und Französisch zur Verfügung. Ersuchen müssen von der ersuchenden Person persönlich bei der Geschäftsstelle der Datenschutzbehörde abgegeben oder auf dem Postweg übersandt werden. Antragsteller müssen ein Identitätsdokument (Pass) vorlegen oder dem Ersuchen eine beglaubigte Ablichtung des Passes beifügen, damit sie Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten erhalten. Die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts ist kostenlos. 3. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Comissão Nacional de Protecção de Dados Rua de S. Bento, 148, 3º P-1200-821 Lissabon Portugal Tel: (+351) 213 928 400 Fax: (+351) 213 976 832 www.cnpd.pt Bei der Offenlegung von Informationen wird berücksichtigt, ob es möglicherweise um Informationen geht, deren Offenlegung eine Bedrohung für die Kriminalprävention und für strafrechtliche Ermittlungen oder für die Sicherheit des Staates darstellen könnte. Auskunft wird von der nationalen Datenschutzbehörde erteilt. 4. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind das Gesetz Nr. 67/98 vom 26. Oktober 1998 (Artikel 11 Absatz 2) und das Gesetz Nr. 2/94 vom 19. Februar 1994. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 56 XXIII. SLOWAKISCHE REPUBLIK 1. Art des Auskunftsrechts Nach Artikel 109 SDÜ hat jeder das Recht, über die zu seiner Person im Schengener Informationssystem (SIS) gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Dieses Recht richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei. Im Falle der Slowakischen Republik hat die betroffene Person das Recht auf direkte Auskunft. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Auskunftsersuchen sind an das Innenministerium zu richten, das für die Verarbeitung verantwortlich ist: MINISTERSTVO VNÚTRA SLOVENSKEJ REPUBLIKY 3. Pribinova 2, 812 72 Bratislava Slovenská republika Tel.: 02/5094 1111 Fax: 02/5094 4397 send the mail Internet:http://www.minv.sk Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen Nach Artikel 69c des Gesetzes Nr. 171/1993 über die Polizei hat jeder das Recht, das Innenministerium schriftlich um Auskunft darüber zu ersuchen, welche personenbezogenen Daten zu seiner Person verarbeitet werden. Der für das Schengener Informationssystem Verantwortliche ist verpflichtet, die Auskunft kostenlos innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt eines schriftlichen Ersuchens zu erteilen. Das Formblatt für ein solches Ersuchen steht auf der Website des Innenministeriums zur Verfügung. Die betroffene Person muss Angaben zu ihrer Person (Name, Vorname, ständige Anschrift, Geburtsort und -datum und Staatsangehörigkeit) sowie eine Ablichtung ihres Personalausweises oder Passes vorlegen, um ihre Identität zu belegen. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 57 4. Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte Auskunft über personenbezogene Daten des Antragstellers in Informationssystemen der Polizei wird nach Artikel 69c des Gesetzes Nr. 171/1993 über die Polizei erteilt. Im Falle des Schengener Informationssystems wird der Antragsteller über die Daten zu seiner Person unterrichtet, wenn die Ausschreibung nach den Artikeln 95 bis 98 und Artikel 100 SDÜ erfolgt ist (zumindest über die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Grund der Ausschreibung, d.h. über den Zweck der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten). Betrifft das Auskunftsrecht eine Ausschreibung, die nicht von der Slowakischen Republik vorgenommen wurde, so muss dem ausschreibenden Land die Möglichkeit gegeben werden, zur etwaigen Mitteilung der Daten an den Antragsteller Stellung zu nehmen. Ist die Ausschreibung nach Artikel 99 SDÜ erfolgt, so wird dem Antragsteller die Auskunft über die Daten voraussichtlich verweigert (die Verarbeitung ist aus Gründen der Staatssicherheit oder im Rahmen von Ermittlungen bei besonders schweren Straftaten erfolgt). Anders gesagt unterbleibt die Auskunftserteilung an die betroffene Person, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Sie unterbleibt immer während der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung. Die betroffene Person hat nach Artikel 69c des Gesetzes Nr. 171/1993 über die Polizei ferner das Recht, das Innenministerium schriftlich um Berichtigung oder Löschung ihrer im Schengener Informationssystem verarbeiteten Daten zu ersuchen (das Formblatt für das Ersuchen um Löschung/Berichtigung von Daten steht auf der Website des Innenministeriums zur Verfügung). Hat die betroffene Person den Verdacht, dass ihre personenbezogenen Daten unzulässig verarbeitet werden, so kann sie nach Artikel 20 Absatz 6 des Datenschutzgesetzes direkt Beschwerde bei der Datenschutzstelle der Slowakischen Republik einreichen, die sodann prüft, ob die Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten im Schengener Informationssystem verletzt wurden. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 58 Beschwerden sind durch Artikel 45 des Gesetzes Nr. 428/2002 über den Schutz personenbezogener Daten geregelt (das Formblatt für eine Beschwerde steht ebenfalls auf der Website des Innenministeriums zur Verfügung). 5. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Úrad na ochranu osobných údajov Slovenskej republiky Odborárske nám. 3 817 60 Bratislava 15 Slovenská republika Tel: +421 2 502 39 418 Fax: +421 2 502 39 441 E-Mail:[email protected] Internet:http:// www.dataprotection.gov.sk 6. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Gesetz Nr. 428/2002 über den Schutz personenbezogener Daten in der durch spätere Rechtsvorschriften geänderten Fassung. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 59 XXIV. SLOWENIEN 1. Art des Auskunftsrechts Es besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Ein Auskunftsersuchen kann in schriftlicher Form eingereicht oder mündlich bei der Polizei (Innenministerium) zu Protokoll gegeben werden. Es ist an folgende Anschrift zu richten: Policija, Ministrstvo za notranje zadeve Štefanova 2 1501 Ljubljana Slowenien Fax: + 386 1 428 47 33 E-Mail: gp.mnz(at)gov.si Das Ersuchen kann auch bei allen Grenzübergangsstellen, Verwaltungsstellen und slowenischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland eingereicht werden. Es wird unverzüglich der Polizei vorgelegt. Link zum Formblatt für Ersuchen um Auskunft über Daten im nationalen Schengener Informationssystem Sloweniens (N.SIS) auf Englisch: http://www.ip-rs.si/index.php?id=346 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen – etwaige Kosten Das Verfahren für die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten in Slowenien ist durch das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 30 und 31) und das Gesetz über den Informationsbeauftragten geregelt. Artikel 30 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten legt der Polizei, die eine nachgeordnete Behörde des Innenministeriums und der für die Verarbeitung Verantwortliche ist, die Verpflichtung auf, 1. die Konsultierung des SIS-Dateikatalogs zu ermöglichen, 2. einer betroffenen Person mitzuteilen, ob Daten zu ihrer Person verarbeitet werden oder nicht, und der Person zu ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten in der nationalen SIS-Datei zu konsultieren und sie zu notieren oder zu kopieren, Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 60 3. der betroffenen Person einen Auszug ihrer personenbezogenen Daten in der nationalen SIS-Datei zur Verfügung zu stellen, 4. eine Liste zur Verfügung zu stellen, aus der hervorgeht, an welche Datenempfänger zu welchem Zeitpunkt, auf welcher Grundlage und für welchen Zweck personenbezogene Daten weitergegeben wurden, 5. Informationen über die Quellen, auf die sich Einträge über die Person im SIS stützen, und über die Verarbeitungsmethode zur Verfügung zu stellen, 6. Informationen über den Zweck der Verarbeitung und die Art der personenbezogenen Daten, die im SIS verarbeitet werden, und alle notwendigen Erläuterungen im Zusammenhang damit zur Verfügung zu stellen, 7. technische und logisch-technische Verfahren der Beschlussfassung zu erläutern. Gegenwärtig erfolgt die Bearbeitung des Ersuchens unentgeltlich. Der betroffenen Person können nach den Regeln für die Erhebung von Gebühren bei der Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft über personenbezogene Daten lediglich Kosten für Fotokopien berechnet werden. 4. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Informacijski pooblaščenec (Information Commissioner) Vošnjakova 1 p.p. 78 1001 Ljubljana Slowenien Tel.: ++ 386 1 230 97 30 Fax: ++ 386 1 230 97 78 E-Mail: [email protected] Internet: www.ip-rs.si Der Informationsbeauftragte entscheidet über Beschwerden einer betroffenen Person, wenn das Auskunftsersuchen zurückgewiesen wurde oder wenn die zuständige Behörde die Beantwortung des Ersuchens abgelehnt hat. Betroffene Personen, die der Ansicht sind, dass einige ihrer Rechte im Rahmen eines Auskunftsersuchens verletzt wurden, können beim Informationsbeauftragten Beschwerde einlegen. Eine Kopie der eingegangenen Beschwerde wird an den für die Verarbeitung Verantwortlichen weitergeleitet, damit er eine sachdienliche Stellungnahme abgeben kann. Nach Erhalt der Bemerkungen und Kenntnisnahme der Berichte und Beweise sowie der Ergebnisse sonstiger durchgeführter Nachforschungen, einschließlich erforderlichenfalls der Prüfung der Dateien sowie der Befragung der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen, entscheidet schließlich der Informationsbeauftragte über die eingereichte Beschwerde und teilt der betroffenen Person seine Entscheidung mit. Gegenwärtig ist die Bearbeitung der Beschwerde unentgeltlich. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 61 5. Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte Sind die Daten zu der betroffenen Person im SIS enthalten und wird dem Ersuchen stattgegeben, so gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person Auskunft über die zu ihr vorliegenden Daten entsprechend dem Ersuchen im Formblatt. Die Polizei muss der betroffenen Person ermöglichen, innerhalb von 15 Tagen ab Eingang des Ersuchens eine Mitteilung zu erlangen, zu konsultieren, abzuschreiben und zu kopieren oder muss die betroffene Person im gleichen Zeitraum schriftlich über die Gründe der Ablehnung unterrichten. Die Polizei ist verpflichtet, der betroffenen Person innerhalb vom 30 Tagen ab Eingang des Ersuchens den weiter oben unter Nummer 3 Ziffer 3 aufgeführten Auszug, die unter Nummer 3 Ziffer 4 aufgeführte Liste, die unter Nummer 3 Ziffern 5 und 6 aufgeführten Informationen und die unter Nummer 3 Ziffer 7 aufgeführte Erläuterung zur Verfügung zu stellen oder der betroffenen Person im gleichen Zeitraum schriftlich die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Das Recht der Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten kann in Slowenien ferner im Einklang mit Artikel 36 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten ausnahmsweise eingeschränkt werden, wenn Gründe des Schutzes der nationalen Souveränität und der nationalen Verteidigung, des Schutzes der nationalen Sicherheit und der Verfassungsordnung des Landes, der Sicherheit, der politischen und wirtschaftlichen Interessen des Landes, der Ausübung der Zuständigkeiten der Polizei, der Prävention, der Aufdeckung, der Aufklärung, des Beweises und der Verfolgung von Straftaten und minder schwerer Taten, der Aufdeckung und der Ahndung der Verletzung ethischer Normen bestimmter Berufe, währungsrechtliche, haushaltsrechtliche oder steuerrechtliche Gründe, eine Überwachung durch die Polizei oder Gründe des Schutzes der betroffenen Person, auf die sich die Daten beziehen, oder der Rechte und Freiheiten anderer vorliegen. Diese Einschränkungen dürfen nur in dem Ausmaß vorgenommen werden, das für den Zweck, zu dem die Einschränkung vorgenommen wird, erforderlich ist. 6. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten • Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 94/2007, amtliche konsolidierte Fassung); eine nichtamtliche englische Fassung des • • Gesetzes ist abrufbar unter: http://www.ip-rs.si/index.php?id=339; Gesetz über den Informationsbeauftragten (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 113/2005); eine nichtamtliche englische Fassung des Gesetzes ist abrufbar unter: http://www.iprs.si/index.php?id=325; Regeln für die Erhebung von Gebühren bei der Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft über personenbezogene Daten (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 85/2007); ausschließlich die slowenische Fassung ist abrufbar unter: http://www.iprs.si/zakonodaja/zakon-o-varstvu-osebnih-podatkov/pravilnik-o-zaracunavanju-stroskov-priizvrsevanju-pravice-posameznika-do-seznanitve-z-lastnimi-osebnimi-podatki/. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 62 XXV. 1. SPANIEN Art des Auskunftsrechts Betroffene Personen haben ein Recht auf direkte Auskunftserteilung. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Auskunftsersuchen sind an folgende Stelle zu richten: Secretaría de Estado de Seguridad Ministerio del Interior Amador de los Ríos, 2 E – 28010 Madrid Tel.: 060 Fax: --E-Mail: [email protected] Internet www.mir.es 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen – etwaige Kosten Auskunftsersuchen sind schriftlich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten (Secretaría de Estado de Seguridad del Ministerio del Interior - Staatssekretariat für Sicherheit des Innenministeriums). Die betroffene Person muss das Ersuchen an den für die Verarbeitung Verantwortlichen in einer Weise übermitteln, dass der Versand und der Empfang belegbar ist. Es gibt kein Formblatt für das Ersuchen und keine Formerfordernisse. Das Ersuchen sollte jedoch nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahren eine umfassende Erläuterung des Ersuchens enthalten, und dem Ersuchen ist eine Fotokopie eines Identitätsdokuments der betroffenen Person beizufügen, d. h. des Personalausweises oder des Passes. Darüber hinaus können betroffene Personen dem Ersuchen Fotokopien einschlägiger Dokumente beifügen, die sie für die Untermauerung der Erläuterung des Ersuchens als wichtig erachten. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Agencia Española de Protección de Datos (Data Protection Authority) C/ Jorge Juan, 6 E - 28001 – Madrid Tel.: + 34 901 100 099 Fax: + 34 91 445 56 99 E-Mail: [email protected] Internet: www.agpd.es Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 63 Wie bereits erwähnt, besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung. Betroffene Personen können jedoch auch indirekt um Auskunft bei der spanischen Datenschutzbehörde ersuchen, wenn ein für die Verarbeitung Verantwortlicher ein Auskunftsersuchen der betroffenen Person nicht beantwortet hat oder wenn die Antwort nicht zufriedenstellend ist. In beiden Fällen können betroffene Personen Beschwerde bei der spanischen Datenschutzbehörde einlegen. Nach Artikel 117 des Königlichen Erlasses 1720/2007, das die Durchführungsbestimmungen zum Organgesetz 15/1999 über den Schutz personenbezogener Daten enthält, wird das Verfahren auf Antrag der betroffenen Person eingeleitet, die unmissverständlich den Gegenstand ihrer Beschwerde und die Bestimmungen des genannten spanischen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten, die nach ihrer Auffassung verletzt wurden, angibt. Sobald die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingegangen ist, wird ein Verfahren zum Schutz der Rechte der betroffenen Person eingeleitet. Nach diesem Verfahren leitet die Datenschutzbehörde die Beschwerde an den für die Verarbeitung Verantwortlichen weiter, damit dieser Gelegenheit erhält, eine ihm sachdienlich erscheinende Begründung für die Verweigerung der Auskunft oder die dem Antragsteller mitgeteilte Antwort vorzulegen. Seine etwaigen Bemerkungen werden an die betroffene Person weitergeleitet, die wiederum Stellung nehmen und Bemerkungen abgeben kann. Diese neuen Bemerkungen werden an den für die Verarbeitung Verantwortlichen weitergeleitet, der Gelegenheit hat, seine Entscheidung zu erläutern und sich zu den Bemerkungen und zur Stellungnahme des Antragstellers zu äußern. Der Direktor der Datenschutzbehörde erlässt eine Entscheidung zu der Beschwerde, nachdem er die Begründung und sonstigen Stellungnahmen und Dokumente erhalten hat. Es sei hervorgehoben, dass die Frist für den Erlass und die Mitteilung der Entscheidung sechs Monate ab Eingang der Beschwerde bei der spanischen Datenschutzbehörde beträgt. Wird zugunsten des Ersuchens entschieden, so teilt die spanische Datenschutzbehörde dies dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mit, der der betroffenen Person innerhalb von zehn Tagen nach der Mitteilung die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft gewähren muss. Darüber hinaus ist der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet, seiner Überwachungsbehörde innerhalb der gleichen Frist einen schriftlichen Nachweis darüber vorzulegen, dass er der Entscheidung nachgekommen ist. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 64 5. Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte Wenn die Ausschreibung von den spanischen Behörden vorgenommen wurde, entscheidet der für die Verarbeitung Verantwortliche über den Inhalt der Informationen, die dem Antragsteller mitgeteilt werden. Die betroffene Person erhält in der Regel Fotokopien von Verwaltungsdokumenten mit den personenbezogenen Daten, die im System gespeichert sind. Wurde die Ausschreibung jedoch von den Behörden eines anderen Schengen-Staates veranlasst, so unterrichtet der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten seine ausländische Partnerbehörde über die Beschwerde. Es ist Sache der Behörden des anderen SchengenStaates, zu entscheiden, welche Informationen der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden können. 6. Sprachenregelung Die betroffene Person, die das Verfahren für die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts in Spanien einleiten möchte, sollte sich auf Spanisch an die Behörden wenden. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 65 XXVI. SCHWEDEN 1. Art des Auskunftsrechts Es besteht ein direktes Auskunftsrecht. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Alle Auskunftsersuchen müssen an die oberste Polizeibehörde (Rikspolisstyrelsen), die die für den schwedischen Teil des Schengener Informationssystems zuständige Stelle ist, gerichtet werden. Rikspolisstyrelsen Box 12256 Polhemsgatan 30 S - 102 26 Stockholm Tel.: ++46 (0)8-401 90 00 Fax: ++46 (0)8-401 99 90 E-Mail: [email protected] Internet: www.polisen.se 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen – etwaige Kosten Das Ersuchen muss schriftlich an die oberste Polizeibehörde gerichtet und von der ersuchenden Person unterschrieben werden. Ein Auskunftsersuchen muss im Allgemeinen innerhalb eines Monats beantwortet werden. Betroffene Personen können einmal pro Kalenderjahr kostenfrei Auskunft über die Daten erhalten. 4. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Datainspektionen Box 8114 Fleminggatan 14, 9th floor S - 104 20 Stockholm Tel.: ++46 (0)8-657 61 00 Fax: ++46 (0)8-652 86 52 E-Mail.: [email protected] Internet: www.datainspektionen.se Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 66 Die schwedische Datenschutzbehörde überwacht, ob bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Schweden die Bestimmungen des Gesetzes über personenbezogene Daten und sonstige Datenschutzvorschriften eingehalten werden. Die Behörde kann entweder auf eine Beschwerde hin oder von sich aus tätig werden. Eine Person, die nicht zufrieden damit ist, wie ihr Ersuchen um Auskunft über Informationen im SIS beantwortet wurde, kann bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann zu Untersuchungen zu der Frage führen, ob die Bestimmungen über das Auskunftsrecht eingehalten wurden. Gegen die Entscheidung der obersten Polizeibehörde zum Auskunftsrecht kann jedoch auch ein Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. 5. Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte Ausschlaggebend dafür, ob die Daten übermittelt werden oder nicht, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Vertraulichkeit (1980:100), wonach bestimmte Daten ggf. nicht mitgeteilt werden dürfen. Wenn Auskunft über die Daten erteilt werden darf, erfolgt dies über die oberste Polizeibehörde. 6. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten Einschlägige Rechtsvorschriften: Artikel 26 und 27 des Gesetzes über personenbezogene Daten (1998:204) sowie Artikel 8 des Gesetzes über das Schengener Informationssystem (2000:344). 7. Sprachenregelung Es gibt in Schweden keine spezielle Sprachenregelung. Ein Ersuchen auf Englisch würde akzeptiert. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 67 XXVII. SCHWEIZ 1. Art des Auskunftsrechts Es besteht ein direktes Auskunftsrecht. Die Behörde, die in der Schweiz für die Bearbeitung von Ersuchen betroffener Personen um Auskunft über ihre personenbezogenen Daten im SIS zuständig ist, ist der Datenschutzbeauftragte des Bundesamts für Polizei. 2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist Bundesamt für Polizei Datenschutzbeauftragter oder Sirene-Büro Nussbaumstrasse 29 CH-3003 Bern www.fedpol.ch 3. Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen – etwaige Kosten Auskunftsersuchen von Personen zu ihren personenbezogenen Daten im SIS sind direkt an das Bundesamt für Polizei zu richten, das in der Schweiz die für SIS-Dateien verantwortliche Stelle ist (nur schriftliche Ersuchen mit einer Fotokopie eines gültigen Personalausweises oder Passes). 4. Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Feldeggweg 1, CH-3003 Bern Tel.: +41(0)31 322 43 95, Fax +41-(0)31 325 99 96 www.edoeb.admin.ch Nur Ersuchen um Überprüfung sind in der Schweiz an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu richten, der auf Bundesebene die nationale Datenschutzbehörde ist. Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 68 ANLAGEN (MODELLSCHREIBEN) Anlage 1 Modellschreiben für ein Auskunftsersuchen An: Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde TT-MM-JJJJ, Ort Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Artikel 109 des Schengener Durchführungsübereinkommens ersuche ich, _____________________________(Name, Vorname), ____________________(Staatsangehörigkeit), _____________(Geburtsdatum und -ort), ________________________________(Anschrift), um Auskunft über die zu meiner Person im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten. Folgende Dokumente werden beigefügt: 1. Fotokopie eines gültigen Identitätsdokuments gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Schengen-Staates (Pass/Personalausweis/Führerschein (sonstiges Identitätsdokument); 2. Fotokopie der Vollmacht zur Vertretung der ersuchenden Person; 3. Sonstiges. Die ersuchende Person / der Bevollmächtigte --------------------------------------------(Unterschrift) Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 69 Anlage 2 Modellschreiben für ein Ersuchen um Überprüfung An: Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde TT-MM-JJJJ, Ort Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Artikel 114 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens ersuche ich, _____________________________(Name, Vorname), ____________________(Staatsangehörigkeit), _____________(Geburtsdatum und -ort), ________________________________(Anschrift), um Überprüfung der zu meiner Person im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten sowie der Nutzung dieser Daten. Folgende Dokumente werden beigefügt: 1. Fotokopie eines gültigen Identitätsdokuments gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Schengen-Staates (Pass/Personalausweis/Führerschein (sonstiges Identitätsdokument); 2. Fotokopie der Vollmacht zur Vertretung der ersuchenden Person; 3. Sonstiges. Die ersuchende Person / der Bevollmächtigte --------------------------------------------(Unterschrift) Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 70 Anlage 3 Modellschreiben für ein Ersuchen um Berichtigung von Daten An: Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde TT-MM-JJJJ, Ort Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Artikel 110 des Schengener Durchführungsübereinkommens ersuche ich, _____________________________(Name, Vorname), ____________________(Staatsangehörigkeit), _____________(Geburtsdatum und -ort), ________________________________(Anschrift), um Berichtigung unrichtiger Daten zu meiner Person oder Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten zu meiner Person im Schengener Informationssystem. Die Daten zu meiner Person sind aus folgenden Gründen zu berichtigen/zu löschen: ________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ ________________________________________ Folgende Dokumente werden beigefügt: 1. Fotokopie eines gültigen Identitätsdokuments gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Schengen-Staates (Pass/Personalausweis/Führerschein (sonstiges Identitätsdokument); 2. Fotokopie der Vollmacht zur Vertretung der ersuchenden Person; 3. Sonstiges. Die ersuchende Person / der Bevollmächtigte --------------------------------------------(Unterschrift) Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009 71