Leitfaden zur Ausübung des Auskunftsrechts im

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SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM
LEITFADEN ZUR AUSÜBUNG DES AUSKUNFTSRECHTS
Der Text dieses Leitfadens wurde von
der Gemeinsamen Kontrollinstanz Schengen
zusammengestellt
Anschrift: Datenschutz-Geschäftsstelle
Rat der Europäischen Union
175, Rue de la Loi (00FL59)
B-1048 BRUSSELS
Tel.:+32(0)22818996
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INHALT
I.
Abriss der Grundprinzipien ........................................................................................................ 4
II. Beschreibung des Verfahrens für das Auskunftsrecht in jedem der Schengen-Staaten ............. 7
III. Besondere Situationen, die ein spezielles Verfahren erfordern: ................................................. 8
IV. ÖSTERREICH.......................................................................................................................... 13
V. BELGIEN ................................................................................................................................. 18
VI. TSCHECHISCHE REPUBLIK ................................................................................................ 20
VII. DÄNEMARK ........................................................................................................................... 22
VIII. FINNLAND .............................................................................................................................. 25
IX. FRANKREICH ......................................................................................................................... 26
X. DEUTSCHLAND ..................................................................................................................... 28
XI. GRIECHENLAND ................................................................................................................... 30
XII. UNGARN ................................................................................................................................. 32
XIII. ISLAND.................................................................................................................................... 33
XIV. ITALIEN .................................................................................................................................. 35
XV. LETTLAND ............................................................................................................................. 37
XVI. LUXEMBURG ......................................................................................................................... 40
XVII.LITAUEN ................................................................................................................................. 42
XVIII.
MALTA........................................................................................................................... 46
XIX. NIEDERLANDE ...................................................................................................................... 48
XX. NORWEGEN ........................................................................................................................... 50
XXI. POLEN ..................................................................................................................................... 52
XXII. PORTUGAL ............................................................................................................................ 56
XXIII.
SLOWAKISCHE REPUBLIK........................................................................................ 57
XXIV.
SLOWENIEN ................................................................................................................. 60
XXV.
SPANIEN ........................................................................................................................ 63
XXVI.
SCHWEDEN................................................................................................................... 66
XXVII.
SCHWEIZ ....................................................................................................................... 68
Anlagen (Modellschreiben)................................................................................................................ 69
Anlage 1 .................................................................................................................................... 69
Anlage 2 .................................................................................................................................... 70
Anlage 3 .................................................................................................................................... 71
Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009
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In diesem Leitfaden werden die Einzelheiten der Ausübung des Auskunftsrechts betreffend das
Schengener Informationssystem (SIS) beschrieben.
Obgleich der Leitfaden ursprünglich dazu gedacht war, den Betroffenen die Ausübung ihres Rechts
auf Auskunft zu erleichtern, ist er auch als praktisches Hilfsmittel für Personen bestimmt, die
beruflich mit dem Auskunftsrecht zu tun haben (Datenschutzbehörden, Polizeikräfte, Ausländerbehörden, Rechtsanwälte usw.).
Der Leitfaden umfasst drei Teile: einen Abriss der Grundprinzipien und der wichtigsten Definitionen im Zusammenhang mit dem SIS, eine Beschreibung des Verfahrens zur Ausübung des
Auskunftsrechts in jedem betroffenen Staat und schließlich eine Schilderung mehrerer besonderer
Situationen, in denen ein spezielles Verfahren erforderlich ist.
I.
ABRISS DER GRUNDPRINZIPIEN
I.A
Das Schengener Informationssystem (SIS)
Durch das Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 und das Übereinkommen zu dessen
Durchführung vom 19. Juni 1990 wurde ein Raum des freien Personenverkehrs geschaffen, in dem
die Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Schengen-Staaten aufgehoben wurden und der
Grundsatz einer einmaligen Kontrolle bei der Einreise in den Schengen-Raum eingeführt wurde.
Zur Gewährleistung eines zufrieden stellenden Sicherheitsniveaus erwies sich neben anderen
Maßnahmen (Verstärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, Harmonisierung der
Visum- und Asylpolitiken) die Einrichtung des Schengener Informationssystems (SIS) als
notwendig.
Beim SIS handelt es sich um einen Datenbestand, der von den Staaten des Schengen-Gebiets
gemeinsam unterhalten wird. Darin werden zwei umfangreiche Kategorien von Informationen
zentralisiert, nämlich einerseits über gesuchte, vermisste oder überwachte Personen und andererseits
über gestohlene oder abhandengekommene Fahrzeuge oder Sachen, insbesondere Identitätsdokumente, Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen.
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Im Schengener Informationssystem können beispielsweise:Daten gespeichert werden zu

Personen, die von der Polizei gesucht oder überwacht zerden;

vermissten Personen oder Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes in Gewahrsam
genommen werden müssen, beispielsweise Minderjährige;

Personen, die keine Angehörigen eines der Schengen-Staaten sind und denen die Einreise in
den Schengen-Raum untersagt ist.
Ersuchen werden nach dem nationalen Recht des ausführenden Schengen-Staates erledigt. Ist dies
nach nationalem Recht nicht möglich, so unterrichtet der ersuchte Schengen-Staat unverzüglich den
ausschreibenden Schengen-Staat.
In Anwendung der Datenschutzgrundsätze räumt das Schengener Durchführungsabkommen jeder
Person besondere Rechte ein.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um

das Recht auf Auskunft über im SIS zu ihrer Person gespeicherten Daten;

das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten sowie auf Löschung unrechtmäßig
gespeicherter Daten;

das Recht, die nationalen Datenschutzstellen zu ersuchen, die zur eigenen Person im SIS
gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen;

das Recht, vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde Klage auf
Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten oder auf Schadensersatz zu erheben.
I.B
Recht auf Auskunft
Das Auskunftsrecht bedeutet, dass jede Person auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden
Angaben, die in einem Datenbestand nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfasst sind,
erhalten kann. Es handelt sich dabei um ein Grundprinzip des Datenschutzes, das den Betroffenen
die Möglichkeit bietet, eine Kontrolle über personenbezogene Daten, die sich im Besitz Dritter
befinden, auszuüben.
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Dieses Recht ist ausdrücklich im Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni
1990 vorgesehen. Nach Artikel 109 SDÜ hat jede Person das Recht, über die zu ihrer Person im
Schengener Informationssystem (SIS) gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Ergänzt wird
dieses Recht noch durch ein Recht auf Berichtigung, wenn Daten unrichtig sind, und durch ein
Recht auf Löschung, wenn die Daten unrechtmäßig gespeichert worden sind (Artikel 110).
Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im
Zusammenhang mit der Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Sie unterbleibt immer während der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung
(Artikel 109 Absatz 2 SDÜ).
Jede Person, die ihr Auskunftsrecht in Anspruch nimmt, kann sich an die zuständigen Behörden des
Schengen-Staates1 ihrer Wahl wenden. Diese Wahlmöglichkeit ergibt sich dadurch, dass jede
nationale Datenbank (N.SIS) inhaltlich mit dem in Straßburg eingerichteten Zentralsystem (C.SIS)
identisch ist (siehe Artikel 92 Absatz 2 SDÜ). Das Auskunftsrecht betrifft also inhaltlich identische
Daten, unabhängig davon, in welchem Staat der Antrag gestellt wird.
Das Auskunftsrecht wird allerdings nach dem nationalen Recht des befassten Staates in Anspruch
genommen. Je nach Staat sind jedoch unterschiedliche Verfahrensregeln anwendbar, da im Bereich
des Auskunftsrechts betreffend Polizeidateien – und somit auch das SIS – derzeit zwei Methoden
gelten. In einigen Ländern besteht ein Anspruch auf direkte Auskunft, in anderen dagegen ein
Anspruch auf indirekte Auskunft.
Auf Anfrage erhält man bei der nationalen Datenschutzbehörde des jeweiligen Schengen-Staates
Auskunft über das geltende Verfahren für das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung.
I.B.1 Recht auf direkte Auskunft
In diesem Fall richtet der Betroffene sein Auskunftsersuchen unmittelbar an die für die Datenverarbeitung zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Gendarmerie, Zoll usw.). Sofern im
nationalen Recht vorgesehen, können dem Antragsteller die ihn betreffenden Angaben mitgeteilt
werden.
1
Belgien, Tschechische Republik, Ungarn, Malta, Litauen, Lettland, Niederlande, Luxemburg,
Frankreich, Deutschland, Italien, Portugal, Spanien, Österreich, Griechenland, Dänemark, Slowenien,
Slowakei, Polen, Schweden, Schweiz, Finnland, Norwegen und Island (Stand: Oktober 2009).
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I.B.2 Recht auf indirekte Auskunft
In diesem Fall richtet der Betroffene sein Auskunftsersuchen an die nationale Datenschutzbehörde
des Staates, in dem er das Auskunftsrecht geltend machen möchte. Die SIS-Daten werden von der
Datenschutzbehörde auf die gleiche Weise überprüft wie dies bei Polizeidateien der Fall ist, die für
die Sicherheit des Staates, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit von Belang sind.
Die Modalitäten für die Erteilung von Auskünften über Daten sind je nach Land unterschiedlich
(siehe unten) und können in bestimmten Fällen mit erheblichen Beschränkungen verbunden sein.
I.C
Grundsatz der Berichtigung oder Löschung von Daten
Nach Artikel 106 SDÜ darf eine Ausschreibung im SIS ausschließlich von dem ausschreibenden
Staat berichtigt oder gelöscht werden.
Wird in einem Land, in dem ein Recht auf direkte Auskunft besteht, die Erteilung einer Auskunft
über eine Ausschreibung beantragt, die dieses Land nicht selber veranlasst hat, so muss dieses dem
ausschreibenden Staat Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen, ob dem Antragsteller Auskunft
über die Daten erteilt werden darf.
In einem Land, in dem ein Recht auf indirekte Auskunft besteht, ist nach Artikel 114 Absatz 2 SDÜ
eine enge Abstimmung zwischen den jeweiligen nationalen Datenschutzbehörden erforderlich
(siehe unten).
II.
BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS FÜR DAS AUSKUNFTSRECHT
IN JEDEM DER SCHENGEN-STAATEN
Das in den einzelnen Ländern, die den Schengen-Besitzstand anwenden, für die Ausübung des
Auskunftsrechts geltende Verfahren ist den nationalen Merkblättern in den Abschnitten IV-XXVII
zu entnehmen.
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III. BESONDERE SITUATIONEN, DIE EIN SPEZIELLES VERFAHREN ERFORDERN:
III.A Abstimmung zwischen nationalen Datenschutzbehörden:
Richtet eine Person einen Antrag auf Auskunft über die sie betreffenden Daten an die nationale
Datenschutzbehörde einer der Schengen-Staaten und zeigt sich bei der Überprüfung, dass die Daten
von einem anderen Schengen-Staat eingegeben worden sind, so bedarf es einer engen Abstimmung
zwischen den Kontrollinstanzen der beiden betroffenen Staaten, d.h. des Staates, in dem die
Auskunftserteilung beantragt wird, und des Staates, der die Ausschreibung veranlasst hat.
Angesichts der zahlreichen Auskunftsersuchen, die mehrere Staaten betreffen, und der Konsequenzen, die eine SIS-Ausschreibung für die persönlichen Freiheiten und insbesondere für das
Recht auf freien Personenverkehr haben kann, ist eine effiziente und zügige Zusammenarbeit
zwischen den Kontrollinstanzen geboten. Dabei sollten die folgenden Grundsätze unter Beachtung
der nationalen Rechtsvorschriften Anwendung finden:
–
Eine nationale Kontrollinstanz, bei der ein Auskunftsersuchen zu personenbezogenen Daten
gestellt worden ist, die ein anderer Staat eingegeben hat, ist zu einer engen Abstimmung mit
der nationalen Kontrollinstanz dieses anderen Staates gehalten.
Durch dieses Ersuchen um Zusammenarbeit erlischt auf keinen Fall die Zuständigkeit der
ursprünglich befassten Kontrollinstanz.
–
Die ursprünglich befasste Kontrollinstanz übermittelt der ersuchten Instanz alle in ihrem
Besitz befindlichen Angaben, die für die Überprüfungen zweckdienlich sind. Die ersuchte
nationale Kontrollinstanz nimmt die erbetenen Überprüfungen mit größter Sorgfalt vor.
Die Kontrollinstanz überprüft insbesondere, ob die Ausschreibung im SIS gerechtfertigt ist; dazu
müssen mitunter auch in nationalen Beständen gespeicherte Daten überprüft werden.
–
Der Bearbeitung dieser Ersuchen muss besondere Priorität eingeräumt werden, damit nicht
übermäßig viel Zeit verstreicht, bis dem Antragsteller eine Antwort erteilt wird.
Kann der Antragsteller nach geltendem nationalen Recht sein Auskunftsrecht direkt bei den
Behörden, die die nationalen Dateien verwalten, geltend machen, so muss ihm dies umgehend
mitgeteilt werden.
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–
Nach Abschluss der Überprüfungen übermittelt die ersuchte Kontrollinstanz der ursprünglich
befassten Kontrollinstanz alle Informationen, die sie im Laufe ihrer Untersuchungen
zusammengetragen hat und nimmt dazu Stellung, ob diese Informationen mitgeteilt werden
dürfen. In ihrer Stellungnahme teilt die nationale Kontrollinstanz der ersuchenden nationalen
Kontrollinstanz mit, welche Auswirkungen die Rechtsvorschriften ihres Staates für das
Auskunftsrecht haben. Sie kann darin angeben, wie der Antrag auf Auskunftserteilung nach
ihren Rechtsvorschriften beschieden würde. Betrifft es eine Instanz, bei der das Auskunftsrecht direkt ausgeübt werden kann, und kann bei der ersuchenden Instanz nur ein indirekter
Auskunftsanspruch geltend gemacht werden, so teilt Erstere mit, ob sie bereit ist, dem
Antragsteller die betreffenden Informationen zu übermitteln.
III.B.
Speicherung von Aliasnamen
Es kommt häufig vor, dass eine Person, deren Identität missbräuchlich verwendet worden ist
(beispielsweise im Anschluss an den Diebstahl und die Verwendung ihrer Identitätsdokumente
durch Dritte), im SIS ausgeschrieben wird. Die Ausschreibung der tatsächlich gesuchten Person
erfolgt nämlich unter den verschiedenen Identitäten, die sie verwenden könnte.
Wenn eine Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, im SIS ausgeschrieben wird, so
wirft dies gravierende rechtliche und praktische Probleme auf.
Das SIS enthält eine Ausschreibung, die mit einer Identität einhergeht, welche weder rechtlich noch
sachlich einer Person entspricht, auf die die Kriterien nach den Artikeln 95 bis 100 SDÜ zutreffen.
Eine derartige Ausschreibung verstößt gegen die im Bereich des Datenschutzes wesentlichen
Grundsätze der Erforderlichkeit und der Richtigkeit der Daten.
Des Weiteren zeigen die Erfahrungen der nationalen Kontrollinstanzen, dass Personen, deren
Identität missbräuchlich verwendet wird, in eine sehr nachteilige Lage geraten können und dass es
ihnen große Schwierigkeiten bereiten kann, ihre Rechte geltend zu machen.
Unbeschadet der langfristig erwogenen technischen Lösungen sollten bei der Bearbeitung der
Auskunftsersuchen von Personen, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, folgende
Grundsätze eingehalten werden:
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–
Angesichts der Verpflichtung der am SIS teilnehmenden Staaten, die Richtigkeit und
Aktualität der gespeicherten Daten zu gewährleisten, darf die Ausschreibung von Personen,
deren Identität missbräuchlich verwendet worden ist, nur unter ganz bestimmten Auflagen
weiter gespeichert bleiben, d. h. nur in Fällen, deren Schweregrad die Verarbeitung dieser
Daten nach Maßgabe der Artikel 95 bis 100 SDÜ rechtfertigt.
Die Rechte einer Person, die Opfer einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Identität ist –
insbesondere das Recht, die Löschung einer Ausschreibung, die Nachteile für sie mit sich
bringt, zu beantragen – und das Risiko, das die Löschung dieser Ausschreibung mit sich
bringen würde, müssen abgewogen werden.
–
Bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft über die Daten einer Person, deren Identität
missbräuchlich verwendet worden ist, sollten die ausschreibenden Staaten einem Ersuchen um
Löschung der Ausschreibung in den meisten Fällen schnellstmöglich nachkommen,
insbesondere wenn die Ausschreibungen beispielsweise nach Artikel 96 SDÜ und nicht nach
Artikel 95 SDÜ vorgenommen wurden.
–
Schließlich kann es vorkommen, dass eine Person, deren Identität im SIS als "nachgewiesene
Identität" gespeichert ist, behauptet, dass ihr Name missbräuchlich zu betrügerischen
Zwecken verwendet worden ist. Zu dieser heiklen Situation kann es kommen, wenn ein
Straftäter nach einer Festnahme vorgegeben hat, die Person zu sein, die Opfer der missbräuchlichen Verwendung ihrer Identität ist. Nach Ansicht der GK von Schengen muss in diesem
Fall der Person, die glaubt, Opfer einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Identität zu sein,
die Gelegenheit geboten werden, mit allen Mitteln zu beweisen, dass sie die Straftaten, deren
sie beschuldigt wird, nicht begangen hat, und ihre Rechte geltend zu machen.
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III.C
Ausschreibung eines Drittausländers, der über einen von einem der Schengen-Staaten
erteilten Aufenthaltstitel verfügt
Artikel 25 Absatz 2 SDÜ sieht in diesem Fall folgendes Verfahren vor:
"Stellt sich heraus, dass der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten
gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu
prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wird der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die
Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die
nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen."
Es kann jedoch vorkommen, dass ein Drittausländer von einem Schengen-Staat im SIS nach
Artikel 96 SDÜ ausgeschrieben wird, obwohl er rechtmäßig in einem anderen Schengen-Staat
wohnhaft ist.
Diese Situation erscheint unlogisch, da eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates
wohnhaft ist, nicht gleichzeitig im SIS als Person ausgeschrieben sein kann, deren Einreise in den
Schengen-Raum "unerwünscht" ist.
Stellt eine Datenschutzbehörde unter diesen Umständen fest, dass die Person, die von ihrem
Auskunftsrecht betreffend das SIS Gebrauch macht, sich in der oben genannten Situation befindet,
so muss sie unbedingt überprüfen, ob das Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 SDÜ, das in den
meisten Fällen zur Löschung der Ausschreibung der betreffenden Person führt, eingehalten wurde.
Liegt nämlich nach Ansicht des ausschreibenden Staates kein Grund für die Einziehung des
ordnungsgemäß erteilten Aufenthaltstitels vor, so muss die Ausschreibung im SIS automatisch
gelöscht werden. Das SDÜ belässt dem ausschreibenden Staat in diesem Punkt überhaupt keinen
Ermessensspielraum.
Die diesbezüglich von der GK durchgeführte Untersuchung hat ergeben, dass dieses Verfahren
nicht systematisch angewendet wird und dass es für den Betroffenen sehr langwierig sein kann.
Darüber hinaus scheinen die Schengen-Staaten zu meinen, dass es ihnen freisteht, zu beurteilen, ob
eine Ausschreibung basierend auf Artikel 25 Absatz 2 SDÜ gelöscht werden muss.
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Angesichts dieser Feststellungen sollten die Datenschutzbehörden folgende Grundsätze anwenden:
–
Es muss überprüft werden, ob eine im SIS ausgeschriebene Person im Besitz eines von einem
der Schengen-Staaten erteilten gültigen Aufenthaltstitels ist.
–
Ist dies der Fall, so müssen die betreffenden Behörden darauf hingewiesen werden, dass (von
Ausnahmen abgesehen) dies automatisch zur Löschung der Ausschreibung führt, und es muss
darauf bestanden werden, dass die Daten im SIS schnell gelöscht werden.
________________________
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IV.
ÖSTERREICH
1.
Art des Auskunftsrechts (direkt, indirekt oder gemischt)
Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist in Österreich grundsätzlich ein unmittelbares (d.h. ein
Auskunftsbegehren ist an den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung ("Auftraggeber" in der
österreichischen Terminologie)) zu richten und von diesem zu beantworten. Dies gilt ganz allgemein nach dem österreichischen Datenschutzgesetz und würde auch speziell für Informationen, wie
sie im SIS bei Ausschreibungen gemäß Art. 95-100 SDÜ enthalten sind, gelten.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Ein Auskunftsersuchen ist an jene Polizeibehörde (als Auftraggeber) zu richten, von der der
Antragsteller wissen will, ob sie über ihn Daten verarbeitet.
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende
Unterlagen – etwaige Kosten
Gemäß § 26 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft zu erteilen, wenn
–
der Betroffene dies schriftlich verlangt (mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich),
–
er seine Identität in geeigneter Form nachweist (d.h. durch eine Kopie eines
Identitätsdokuments).
Die Auskunft hat anzuführen
–
die verarbeiteten Daten
–
die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft,
–
allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen,
–
den Zweck der Datenverwendung,
–
die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form,
–
auf Verlangen des Betroffenen auch Namen und Adresse von Dienstleistern, falls sie mit der
Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind.
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Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit
–
dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist,
–
überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten entgegenstehen,
–
überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Diese können
sich aus der Notwendigkeit
•
des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
•
der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
•
der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
•
des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen
der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
•
der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben.
Erfordert im Bereich der Vollziehung der Schutz der öffentlichen Interessen eine Auskunftsverweigerung, so ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird (auch wenn tatsächlich
keine Daten verwendet werden), der Hinweis zu geben, dass "keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden“ (Abs. 5).
Diese Auskunftsverweigerung unterliegt der Kontrolle der Datenschutzkommission und einem
besonderen Beschwerdeverfahren.
Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am
Auskunftsverfahren nicht mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß
mitzuwirken.
Der Auftraggeber hat innerhalb von acht Wochen die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu
begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an
den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat.
In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von
dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Hat die Auskunft zu
einer Richtigstellung geführt, so ist der Kostenersatz zurückzuerstatten.
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4.
Name und Anschrift der nationalen Datenschutzbehörde und Rolle, die sie spielen kann
Datenschutzkommission
Hohenstaufengasse 3
A - 1010 Wien
Tel.: +43 1 531 15/2525
Telefax: +43 1 531 15/2690
E-Mail: [email protected].
Ist die Polizeibehörde nach Ablauf der achtwöchigen Frist säumig, d.h. erfolgt keine Antwort, oder
wird mitgeteilt, dass keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verarbeitet werden, kann die
Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 1 bzw. 4 DSG 2000 angerufen werden.
Beruft sich der Auftraggeber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach § 31 Abs. 4 DSG 2000
auf die Notwendigkeit der Geheimhaltung aus überwiegenden öffentlichen Interessen, hat die
Datenschutzkommission die Notwendigkeit der Geheimhaltung zu überprüfen und die Offenlegung
der Daten mit Bescheid aufzutragen, wenn die Geheimhaltung gegenüber dem Betroffenen nicht
gerechtfertigt war.
Dagegen kann die Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Ansonsten ist
binnen acht Wochen dem Bescheid der Datenschutzkommission zu entsprechen, widrigenfalls die
Datenschutzkommission die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen selbst vornehmen
kann.
5.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
§ 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999
§26 (1)
Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten
Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form
nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt
werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre
Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der
Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form
anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern
bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des
Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der
Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
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(2)
Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen
Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder
eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung
entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hierbei aus der Notwendigkeit
1.
des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2.
der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3.
der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4.
des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der
Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5.
der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben.
Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle
durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor
der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.
(3)
Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß
mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu
vermeiden.
(4)
Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder
schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der
Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß
Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5)
In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5
bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen
notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Die
Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach
§ 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31
Abs. 4.
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(6)
Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer
Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen
an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein
pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich
erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist
ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig
verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7)
Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten
über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer
Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens nicht vernichten.
(8)
Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene
ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der
Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden
Gesetze.
(9)
Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des
Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen.
(10) Im Falle der aufgrund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß
§ 6 Abs. 4 eigenverantwortlichen Entscheidung über die Durchführung einer Datenanwendung
durch einen Auftragnehmer gemäß § 4 Z 4, dritter Satz, kann der Betroffene sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat.
Dieser hat dem Betroffenen, soweit dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen
unentgeltlich Namen und Adresse des eigenverantwortlichen Auftragnehmers mitzuteilen, damit der
Betroffene sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen geltend machen kann.
6.
Sprachenregelung
Nach österreichischem Recht leitet der Betroffene das Auskunftsverfahren in deutscher Sprache ein.
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V.
BELGIEN
1.
Art des Auskunftsrechts
Jede Person hat Anspruch auf indirekte Auskunftserteilung über die sie betreffenden Daten, die von
Polizeidienststellen verarbeitet werden. Zur Inanspruchnahme dieses Rechts ist ein Antrag an den
Ständigen Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu richten.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Commission de la protection de la vie privée
Rue Haute 139
1000 Bruxelles
Commissie voor de bescherming van de persoonlijke levensfeer
Hoogstraat 139
1000 Brussel
Tel: +32 2 213 85 40
Telefax: +32 2 213 85 65
Internet: http://www.privacycommission.be http://www.privacycommission.be/
E-Mail: [email protected]
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen
Der datierte und unterschriebene Antrag ist per Post an den Ständigen Ausschuss zu richten. Er
umfasst Name und Vorname, Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie eine
Abschrift seines Identitätsdokuments.
Ferner enthält der Antrag - sofern sie dem Antragsteller bekannt sind - den Namen der zuständigen
Behörde oder Dienststelle sowie alle weiteren einschlägigen Informationen zu den beanstandeten
Daten - Art, Umstände, Anlass der Kenntnisnahme der beanstandeten Daten und etwaig erwünschte
Berichtigungen.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.
Wie wird der Antrag voraussichtlich beschieden? Inhalt der Mitteilung
Bei Eingang eines Antrags auf indirekte Auskunftserteilung über von einer Polizeidienststelle
verarbeitete personenbezogene Daten nimmt der Ausschuss Kontrollen und Überprüfungen bei der
betreffenden Stelle vor.
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Im Anschluss an die Kontrolle teilt er dem Betroffenen mit, dass die erforderlichen Überprüfungen
vorgenommen wurden. Bei der Verarbeitung von Daten, die von einem Polizeidienst zu Identitätskontrollzwecken verwaltet werden und nach Stellungnahme der betreffenden Dienststelle erteilt der
Ausschuss dem Betroffenen alle von ihm als zweckdienlich erachteten weiteren Informationen.
5.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
–
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur
Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995, insbesondere dessen Artikel 13;
–
Königlicher Erlass vom 13. Februar 2001 zur Durchführung des Gesetzes vom 8. Dezember
1992 über den Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
insbesondere dessen Artikel 36 bis 46.
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VI.
TSCHECHISCHE REPUBLIK
1.
Art des Auskunftsrechts
Es besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung. Der Betroffene sollte seine Rechte gegenüber
dem SIS in erster Linie bei der Stelle geltend machen, die für die Verarbeitung der betreffenden
Daten verantwortlich ist, d.h. die Polizei der Tschechischen Republik.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Police Presidium of the Czech Republic
P. O. Box 62/K-SOU
Strojnická 27
170 89 Prague 7
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende
Unterlagen – etwaige Kosten
Einzelheiten darüber, wie Informationen oder eine Berichtigung/Löschung von Daten beantragt
werden können, sowie die hierfür vorgesehenen Formulare können auf der Website der Datenschutzbehörde (www.uoou.cz) abgerufen werden. Die Websites der Polizei (www.policie.cz) und
des Innenministeriums (http://www.mvcr.cz/eu-schengen.aspx) enthalten ebenfalls einige
Informationen, ebenso die allgemeine "europäische" Website der Tschechischen Republik
(www.euroskop.cz).
Jeder Betroffene hat das Recht, einen schriftlichen Antrag an die Polizei der Tschechischen
Republik zu richten (siehe obengenannte Anschrift), um sein Recht auf Auskunftserteilung und
Löschung bzw. Berichtigung der auf ihn bezogenen SIS-Daten geltend zu machen. Auskunft über
die im SIS verarbeiteten personenbezogenen Daten wird ausschließlich dem Betroffenen selbst
(oder seinem Rechtsanwalt) erteilt. Das Auskunftsersuchen weist die Identität des Antragstellers
aus – vollständiger Vorname, Nachname, Geburtsort und -datum sowie Anschrift. Die Polizei muss
innerhalb von 60 Tagen antworten. Die Ausübung des Auskunftsrechts ist unentgeltlich.
4.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
The Office for Personal Data Protection
Pplk. Sochora 27
170 00 Prague 7
Czech Republic
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Das Amt für den Schutz personenbezogener Daten überprüft auf Antrag des Betroffenen die
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im nationalen Teil des SIS, wenn der Verdacht
besteht, dass hierbei unrechtmäßig vorgegangen wurde oder wenn die für die Datenverarbeitung
verantwortliche Stelle (die Polizei der Tschechischen Republik) keine zufrieden stellende Auskunft
erteilt hat.
5.
Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte
Die Polizei sollte Auskunft darüber erteilen, ob personenbezogene Daten über den Betroffenen im
SIS gespeichert sind, um welche Daten es sich handelt und warum (zu welchem Zweck) und von
welcher Behörde sie eingegeben wurden.
Nach Artikel 83 Absatz 4 des Polizeigesetzes verweigert die Polizei die Auskunftserteilung, wenn
diese die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder
die nationale Sicherheit gefährden würde oder wenn sie berechtigten Interessen eines Dritten
entgegenstehen würde.
6.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Gesetz Nr. 101/2000 Coll. über den Schutz personenbezogener Daten und über die Änderung
einiger Gesetze (Artikel 12 und 21).
Gesetz Nr. 273/2008 Coll. über die Polizei der Tschechischen Republik (Artikel 83 und 84).
7.
Sprachenregelung
Die tschechische Sprache ist die einzige für die Kommunikation mit tschechischen Behörden
vorgesehene Amtssprache. Allerdings kommuniziert die tschechische Datenschutzbehörde auch auf
Englisch. Auf ihrer Website können die wichtigsten Informationen über die Ausübung des
Auskunftsrechts auch in englischer Sprache abgerufen werden.
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21
VII.
1.
DÄNEMARK
Art des Auskunftsrechts
Es besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Anträge auf Auskunftserteilung sind an den Polizeidienst zu richten, der als dateiführende Stelle
fungiert.
Rigspolitiet (Oberste Polizeibehörde)
Polititorvet 14
DK-1780 København V
Tel.: +45 33 14 88 88
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende
Unterlagen – etwaige Kosten
Hinsichtlich der formalen Aspekte des Antrags werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
Letzterer kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail gestellt werden.
Wichtig ist, dass ein Antrag auf Auskunftserteilung zügig beschieden wird; werden dazu ausnahmsweise mehr als vier Wochen benötigt, so muss die dateiführende Stelle dies dem Betroffenen
mitteilen. In dieser Mitteilung muss angegeben werden, aus welchem Grund die Entscheidung nicht
vor Ablauf der vierwöchigen Frist getroffen werden kann, und zu welchem Zeitpunkt sie
voraussichtlich ergehen wird.
Allgemein erfolgt die Auskunftserteilung auf ein schriftliches Ersuchen des Betroffenen. Wird der
Betroffene bei der dateiführenden Stelle persönlich vorstellig, so muss festgestellt werden, ob er
eine schriftliche oder eine mündliche Mitteilung der Angaben wünscht.
Auskunftsersuchen werden kostenlos bearbeitet.
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4.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
Datatilsynet (Datenaufsicht)
Borgergade 28, 5. sal
DK-1300 København K
Tel.: +45 3319 3200
Telefax: +45 3319 3218
E-mail: [email protected]
www.datatilsynet.dk
Bei der Datenschutzbehörde kann Beschwerde gegen die Entscheidungen der Polizeidienste im
Zusammenhang mit Anträgen auf Auskunftserteilung erhoben werden. Bei Bearbeitung dieser
Beschwerden prüft die Datenschutzbehörde selbst den Fall, um sicherzugehen, dass keine Daten in
einer Weise verarbeitet wurden, die den Bestimmungen des SDÜ zuwiderläuft.
5.
Wie wird der Antrag voraussichtlich beschieden? Inhalt der Mitteilung
Nach Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten muss die
dateiführende Stelle (in diesem Fall der Polizeidienst) dem Antragsteller mitteilen, ob Daten zu
seiner Person verarbeitet werden. Gegebenenfalls muss dem Betroffenen auf leicht verständliche
Weise Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Informationen, den Grund der Verarbeitung, die Kategorien von Empfängern und die Herkunft der verarbeiteten Informationen erteilt
werden.
Nach Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes gilt dies nicht, wenn
folgende zwingende Gründe von erheblichem öffentlichen Interesse Vorrang vor dem Interesse
dieser Person an der Kenntnisnahme der sie betreffenden Daten haben:
1)
nationale Sicherheit
2)
……
3)
öffentliche Sicherheit
4)
Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die
berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen
5)
……….
6)
……..
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Nach den Artikeln 95 und 98 bis 100 SDÜ dient die Ausschreibung im Schengener Informationssystem folgenden Zwecken: der Festnahme gesuchter Personen, der Vorführung geladener
Personen, der Zustellung eines Strafurteils oder der Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung,
der verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrollen von Personen und Fahrzeugen sowie dem
Auffinden von Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht
werden.
Im Zusammenhang mit diesen Zielen kann es vorkommen, dass dem Betroffenen nicht mitgeteilt
wird, ob Informationen zu seiner Person nach den Artikeln 95 und 98 bis 100 SDÜ gespeichert
wurden. Der Betroffene könnte ansonsten nämlich Schritte unternehmen, die die als Ergebnis der
Ausschreibung durchzuführenden Maßnahmen gegebenenfalls ernsthaft gefährden würden (siehe
auch Artikel 109 Absatz 2 SDÜ).
6.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Gesetz Nr. 429 vom 31. Mai 2000 über die Verarbeitung personenbezogener Daten.
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VIII.
FINNLAND
1.
Art des Auskunftsrechts
Es besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Der Antrag ist bei dem Bezirkspolizeikommissariat persönlich einzureichen.
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende
Unterlagen – etwaige Kosten
Die Anträge müssen von den Betroffenen persönlich bei der Polizei eingereicht werden; die Betroffenen
müssen sich zu diesem Zweck ausweisen.
Die Ausübung des Rechts zur Überprüfung ist nur gebührenpflichtig, wenn weniger als ein Jahr
verstrichen ist, seitdem der Betroffene dieses Recht zuletzt wahrgenommen hat.
Die dateiführende Stelle muss ausgeschriebenen Personen ohne ungebührliche Verzögerung
Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Datei geben und bei Erhalt eines einschlägigen Antrags Auskunft
über die darin enthaltenen Informationen erteilen.
4.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
Albertinkatu 25 A
PL 315,
FIN - 00181 Helsinki
Tel.: ++358 (0)10 36 66700
Telefax: ++358 (0)10 36 66735
E-Mail: [email protected]
Internet: www.tietosuoja.fi
Lehnt die Polizei es ab, Auskunft über SIS-Daten zu erteilen und stützt sie sich dabei auf Artikel 27 des
Gesetzes über personenbezogene Daten, so muss diese Entscheidung schriftlich bescheinigt werden und
der ausgeschriebenen Person muss vorgeschlagen werden, sich an die Datenschutzbehörde zu wenden.
Der Betroffene kann anschließend diese Stelle anrufen.
Die Datenschutzbehörde trifft hinsichtlich des Rechts zur Überprüfung von Daten verbindliche
Entscheidungen. Die Entscheidungen der Behörde können beim zuständigen Verwaltungsgericht und in
der Folge beim Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden (Artikel 28 und 29 des Gesetzes über
personenbezogene Daten).
5.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Datenschutzgesetz (Data Protection Act 523/1999)
Polizeidatenschutzgesetz (Police Data Protection Act 761/2003)
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IX.
FRANKREICH
1.
Art des Auskunftsrechts
Es besteht ein gemischtes Auskunftsrecht.
Es besteht ein direktes Auskunftsrecht, wenn die im SIS ausgeschriebenen Personen
– im Interesse der Familie gesucht werden (Artikel 97 SDÜ),
– Minderjährige sind, denen das Verlassen des Landes untersagt ist (Artikel 97 SDÜ),
– Minderjährige sind, die von zu Hause fortgelaufen sind (Artikel 97 SDÜ),
– im Rahmen der Ausschreibung eines gestohlenen Kraftfahrzeugs genannt wurden oder identifizierbar sind (Artikel 100 SDÜ).
In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch auf indirekte Auskunft über SIS-Daten. Nach
Artikel 39 des Gesetzes vom 6. Januar 1978 über Informatik, Dateien und Freiheiten benennt die
Nationale Kommission für Informatik und Freiheiten (Commission nationale de l'informatique et
des libertés) eines ihrer Mitglieder – einen amtierenden oder ehemaligen Richter bzw. Staatsanwalt,
der dem Staatsrat (Conseil d'État), dem Kassationshof (Cour de cassation) oder dem Rechnungshof
(Cour des comptes) angehört oder angehört hat –, um die erforderlichen Nachforschungen
anzustellen und die nötigen Änderungen vorzunehmen.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Betrifft der Antrag einen der vier Fälle, in denen ein direktes Auskunftsrecht besteht, so ist er
unmittelbar an die folgende Stelle zu richten:
Direction générale de la police nationale
Ministère de l'intérieur
11 rue des Saussaies
F-75008 Paris
Tel.: +33(0)1.49.27.49.27
Fax: --E-Mail: --Internet: www.interieur.gouv.fr
In allen anderen Fällen sind die Auskunftsersuchen an folgende Stelle zu richten:
Commission nationale de l'informatique et des libertés
8, rue Vivienne – CS 30223
F - 75083 PARIS CEDEX 02
Tel.: ++33 1 53 73 22 22
Fax: ++33 1 53 73 22 00
E-Mail: [email protected]
Internet: www.cnil.fr
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3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen –
etwaige Kosten
Das Auskunftsrecht kann ausschließlich im eigenen Namen in Anspruch genommen werden. Der
Antrag muss von den Betroffenen persönlich (auf keinen Fall von einem Familienangehörigen) oder
von dem durch ihn beauftragten Rechtsanwalt gestellt werden.
Es gelten keine besonderen Formerfordernisse. Der Antragsteller muss jedoch Namen, Vornamen,
Geburtsdatum und -ort angeben und seinem Antrag eine leserliche Fotokopie eines seine Identität
nachweisenden Dokuments beifügen. Außerdem sollten dem Antrag Kopien aller zweckdienlichen
Unterlagen (Benachrichtigung über die Verweigerung eines Visums aufgrund einer SIS-Ausschreibung, Gerichtsentscheidung zugunsten des Antragstellers wie beispielsweise Aufhebung einer Ausweisungsverfügung) beigefügt werden.
Das Auskunftsverfahren ist kostenlos.
4.
Kontaktangaben zu der nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen
Rolle
Commission nationale de l'informatique et des libertés
8, rue Vivienne– CS 30223
F - 75083 PARIS CEDEX 02
Tel.: ++33 1 53 73 22 22
Fax: ++33 1 53 73 22 00
E-Mail: [email protected]
Internet: www.cnil.fr
5.
Sprachenregelung
Der Betroffene kann sein Ersuchen auf Französisch einreichen.
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X.
DEUTSCHLAND
1.
Art des Auskunftsrechts
In Deutschland besteht ein direktes Auskunftsrecht. Es wird unmittelbar bei der für die Datenspeicherung verantwortlichen Stelle wahrgenommen. Der Betroffene kann sein Auskunftsrecht
wahlweise auch bei der Datenschutzstelle ausüben.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Bundeskriminalamt
– SIRENE-Büro –
D – 65173 Wiesbaden
Tel.: ++611 551 65 11
Fax: ++611 551 65 31
E-Mail: [email protected]
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen –
etwaige Kosten
Der Betroffene sollte zur Vermeidung von Verwechslungen zumindest Name, (gegebenenfalls auch
Mädchenname), Vorname und Geburtsdatum angeben. Im Übrigen bestehen keine besondere Formerfordernisse, und das Verfahren ist kostenlos.
Es ist Sache der zuständigen Behörde (des Bundeskriminalamts), die Einzelheiten des weiteren
Vorgehens festzulegen.
4.
Kontaktangaben zu der nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen
Rolle
Die nationale Datenschutzstelle kann den Betroffenen bei der Ausübung seiner Rechte unterstützen,
indem sie das Auskunftsersuchen an den Verantwortlichen für die Datenspeicherung (z.B. an das
Bundeskriminalamt) weiterleitet oder aber, indem sie auf Antrag eine datenschutzrechtliche Kontrolle bei dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen einleitet. Die Anschrift lautet wie folgt:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
D - 53117 Bonn
Tel.: ++49-228-997799-0
Fax: ++49-228-997799-550
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bfdi.bund.de
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Soweit der Antrag eine Ausschreibung nach Artikel 96 SDÜ betrifft, wird in der Regel Auskunft
erteilt.
Soweit der Antrag eine Ausschreibung nach den Artikeln 95 oder 99 SDÜ betrifft, kann die Auskunft verweigert werden, wenn in Bezug auf den Antrag mindestens einer der nach § 19 Absatz 4
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) generell geltenden Gründe für die Verweigerung der Auskunftserteilung vorliegt; dies gilt, wenn etwa die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der
Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würde, oder wenn die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten
Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
Soweit eine Ausschreibung nach Artikel 95 SDÜ von einer ausländischen Stelle veranlasst wurde,
ist gegebenenfalls die Stellungnahme der ausländischen ausschreibenden Stelle nach Artikel 109
Absatz 1 Satz 3 SDÜ zu berücksichtigen. Die Auskunft wird in der Regel vom Bundeskriminalamt
(SIRENE-Büro) erteilt. Soweit der Betroffene sich an die nationale Datenschutzstelle gewandt hat,
wird sie vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz erteilt. Der Inhalt der Mitteilung umfasst in
der Regel die Rechtsgrundlage der Ausschreibung, das Datum der Ausschreibung und die voraussichtliche Dauer der Speicherung, sowie die ausschreibende Stelle.
5.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Die wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten, sind Artikel 109 SDÜ in Verbindung mit § 19 BDSG bzw. den entsprechenden Regelungen zum Auskunftsrecht in den Datenschutzgesetzen der Bundesländer.
6.
Sprachenregelung
Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften (§23 Verwaltungsverfahrensgesetz) ist Deutsch die
Amtssprache, aber in Bezug auf die Unionsbürgerschaft im Sinne von Artikel 17 ff. EGV werden
auch Anträge oder Ersuchen in anderen EU-Sprachen als Deutsch akzeptiert.
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XI.
GRIECHENLAND
1.
Art des Auskunftsrechts
Nach Artikel 12 des Gesetzes 2472/1997 wird das Auskunftsrecht direkt ausgeübt (der Betroffene
richtet seinen Antrag unmittelbar an das SIRENE-Büro). Richtet der Betroffene seinen Antrag an
die Datenschutzstelle, so erhält er die Empfehlung, ihn unmittelbar dem SIRENE-Büro zuzuleiten.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Nach dem Gesetz richtet der Betroffene seinen Antrag an das SIRENE-Büro, dessen vollständige
Anschrift wie folgt lautet:
Ministry of Citizen Protection
Greek Police
International Police Cooperation Division
3d Division SIRENE
Kanellopoulou 4
GR– 101 77 Athens
Tel.: ++301 69 81 957
Fax: ++301 69 98 264/5
E-Mail: [email protected]
Internet: --3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen –
etwaige Kosten
Der Betroffene muss in seinem Antrag unbedingt seinen Namen und Vornamen, den Vornamen seines Vaters, sein vollständiges Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit angeben. Weitere Angaben wie Personalausweis- oder Reisepassnummer, Anschrift und Telefonnummer und Vorname der
Mutter, sind fakultativ. Der Antragsteller muss eine Fotokopie seines Reisepasses befügen.
Nach Artikel 12 des Gesetzes 2472/1997 muss der Antragsteller für die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts 5 EUR an den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (beim SIRENE-Büro) entrichten; für die Ausübung des Widerspruchsrechts sind nach Artikel 13 des genannten Gesetzes und
nach dem Beschluss 122 der Datenschutzbehörde vom 9. Oktober 2001 60 EUR zu entrichten. Es
sei ferner darauf hingewiesen, dass die geringe Gebühr von 5 EUR für die Inanspruchnahme des
Auskunftsrechts für SIS-Daten nie erhoben wird und dass die griechische Datenschutzbehörde die
förmliche Abschaffung dieser Gebühr erwägt.
4.
Kontaktangaben zu der nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen
Rolle
Die nationalen Datenschutzstelle Griechenlands hat folgende Anschrift:
Hellenic Data Protection Authority
Kifisias 1-3, 1st floor
GR – 115 23 Athens
Tel.: ++30 210 6475600
Fax: ++ 301 210 6475628
E-Mail: [email protected]
Internet: www.dpa.gr
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Die nationale Datenschutzstelle überprüft, ob die Ausschreibung des Antragstellers im SIS rechtmäßig und gerechtfertigt ist.
5.
Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte
Bei einer Ausschreibung nach Artikel 96 SDÜ werden dem Antragsteller die ihn betreffenden
Daten mitgeteilt.
Handelt es sich dagegen um eine Ausschreibung nach den Artikeln 95 und 99 SDÜ, so wird die
Auskunft voraussichtlich verweigert. Über diese Daten wird nach Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes 2472/1997 auch keine Auskunft erteilt, wenn sie aus Gründen der Staatssicherheit oder zur
Ermittlung besonders schwerer Straftaten verarbeitet werden. Bei einer Ausschreibung nach Artikel 95 SDÜ auf Veranlassung einer ausländischen Stelle wird bei der Übermittlung von Angaben an
den Betroffenen deren Stellungnahme Rechnung getragen.
Die dem Antragsteller freigegebenen Informationen betreffen die Rechtsgrundlage der Ausschreibung, das Datum der Einstellung in das SIS, die ausschreibende Dienststelle und die Dauer der
Speicherung.
6.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Bei den geltenden Rechtsvorschriften handelt es sich um Artikel 109 SDÜ sowie um die Artikel 12
(Ausübung des Auskunftsrechts) und 13 (Ausübung des Widerspruchsrechts) des Gesetzes
2472/1997.
Bemerkung
Wurde der Betroffene von den griechischen Polizeibehörden im SIS ausgeschrieben, so richtet er
seinen Antrag im Hinblick auf die Ausübung des Auskunfts- und des Widerspruchsrechts nach den
Artikeln 12 bzw. 13 des Gesetzes 2472/1997 unmittelbar an den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen.
Was die Sprachenregelung anbelangt, so ist Griechisch die Amtssprache, aber auch in englischer
Sprache abgefasste Ersuchen werden geprüft.
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XII.
UNGARN
1.
Art des Auskunftsrechts
Das Auskunftsrecht kann sowohl direkt als auch indirekt ausgeübt werden.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
The SIRENE Office of the National Police Headquarters
H-1139 Budapest, Teve utca 4-6.
Tel.: +36 1 443 5861
E-Mail: [email protected]
The Office of the Parliamentary Commissioner for Data Protection
H-1051 Budapest, Nádor u. 22.
Tel.: +36 1 475 7100
E-Mail: [email protected]
Das Auskunftsersuchen kann bei jeder Polizeidienststelle im Hoheitsgebiet Ungarns und bei jeder
diplomatischen Vertretung der Republik Ungarn persönlich abgegeben werden. Die Ersuchen
werden dem SIRENE-Büro zugeleitet.
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende
Unterlagen – etwaige Kosten
Der Betroffene hat seine Identität glaubhaft nachzuweisen. Die Ersuchen können in ungarischer,
englischer, deutscher oder französischer Sprache gestellt werden. Die Auskünfte werden so rasch
wie möglich, spätestens aber 30 Tage nach Abgabe des Antrags schriftlich erteilt. Das Ersuchen
kann kostenlos gestellt werden. Stellt die betroffene Person ihren Antrag im gleichen Kalenderjahr
erneut, so werden die Kosten für die Auskunftserteilung in Rechnung gestellt.
4.
Kontaktangaben zu der nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen
Rolle
Der ungarische Datenschutzbeauftragte ist ermächtigt, die an ihn gerichteten Ersuchen nach Überprüfung der einschlägigen Dateien im Schengener Informationssystem zu beantworten. Hat der
Betroffene Bedenken hinsichtlich der vom SIRENE-Büro erteilten Auskunft hat oder das SIRENEBüro keine Auskunft erteilt, so kann er sich an den Datenschutzbeauftragten wenden.
5.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Gesetz LXIII von 1992 über den Schutz personenbezogener Daten und den Zugang der Öffentlichkeit zu Daten von öffentlichem Interesse;
Gesetz CV von 2007 über Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Rahmen des Übereinkommens über die Durchführung des Schengener Übereinkommens.
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XIII.
1.
ISLAND
Art des Auskunftsrechts
Es besteht ein direktes Auskunftsrecht.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Der Antrag ist an das isländische SIRENE-Büro zu richten, das vom Chef der isländischen nationalen Polizei
geleitet wird.
Die Anschrift des Chefs der isländischen nationalen Polizei lautet wie folgt:
Ríkislögreglustjóri
Skúlagata 21
IS - 150 Reykjavik
Tel.: ++354 444 2500
Fax: ++354 444 2501
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rls.is
In den örtlichen Polizeidienststellen oder bei der Direktion der isländischen nationalen Polizei können
spezielle Antragsformulare ausgefüllt werden. Die Entscheidung darüber, ob die erbetenen Informationen
erteilt werden dürfen, wird vom SIRENE-Büro getroffen.
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringendeUnterlagen –
etwaige Kosten
Der Antragsteller muss einen Nachweis über seine Identität erbringen, und der Antrag muss im Beisein eines
Polizeibeamten ausgefüllt werden. Der Antragsteller darf lediglich um Auskunft über Informationen zu
seiner Person ersuchen. Ein gesetzlicher Vormund kann jedoch Auskunft über Daten zu seinem Mündel
beantragen. Die Ausübung des Auskunftsrechts ist kostenlos; eine Akte darf von einer Person allerdings nur
einmal pro Jahr eingesehen werden, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände eine häufigere
Auskunftserteilung rechtfertigen. In diesem Fall setzt sich das SIRENE-Büro mit der nationalen
Datenschutzstelle ins Benehmen.
4.
Kontaktangaben zu der nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
Erhält ein Antragsteller die Standardantwort "Es wurden keine Angaben zu Ihrer Person gespeichert/Es
dürfen keine Auskünfte über die gespeicherten Daten erteilt werden" (siehe Nummer 5), so muss ihn das
SIRENE-Büro nichtsdestoweniger darauf hinweisen, dass es ihm freisteht, beim Ministerium für Justiz und
Menschenrechte Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Das Ministerium kann die
Datenschutzstelle um Stellungnahme zur Entscheidung des SIRENE-Büros ersuchen.
The Ministry of Justice and Human Rights:
Dómsmála- og mannréttindaráduneytid
Skuggasund
IS - 150 Reykjavík
Tel.: ++354 545 9000.
Fax: ++354.552.7340
E-Mail: [email protected]
Internet: www.domsmalaraduneyti.is
Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009
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Anschrift der Datenschutzstelle:
Persónuvernd
Rauðarárstígur 10
IS - 105 Reykjavík
Tel.: ++354 510 9600.
Fax: ++354 510.9606
E-Mail: [email protected]
Internet: www.personuvernd.is
5.
Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte
Alle Anträge werden vom SIRENE-Büro unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach ihrem
Eingang bearbeitet. Ist ein Antragsteller ausgeschrieben, so werden ihm Gegenstand und Gründe
der Ausschreibung mitgeteilt. Ist aufgrund des Gegenstands der Ausschreibung Geheimhaltung
angezeigt oder stehen die Interessen von Dritten auf dem Spiel oder aber wird gerade eine verdeckte
Überwachung durchgeführt, so wird der ausgeschriebenen Person keine Auskunft über die sie
betreffenden Daten erteilt. Sie erhält sodann einen gleich lautenden Bescheid wie eine Person, zu
der keine Ausschreibung vorliegt, nämlich: "Es wurden keine Angaben zu Ihrer Person gespeichert/Es dürfen keine Auskünfte über die gespeicherten Daten erteilt werden."
6.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Folgendes sind die wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten: Gesetz
Nr. 16/2000 über das Schengener Informationssystem in Island und Verordnung Nr. 112/2001 über
das Schengener Informationssystem in Island.
7.
Sprachenregelung
Isländisch ist die Verwaltungssprache in Island, wenn dies auch gesetzlich nicht festgelegt ist. Geht
aber bei einer isländischen Behörde ein Ersuchen in einer anderen Sprache ein, so wird es auch
beantwortet. Ist der Antragsteller eine Person, die nicht imstande ist, eine in isländischer Sprache
erteilte Antwort zu verstehen (beispielsweise ein ausländischer Staatsangehöriger, dessen Interessen
nicht von einem isländischen Vertreter wie etwa einem Anwalt wahrgenommen werden), so erhält
er eine Antwort in einer Sprache, die er versteht.
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XIV.
1.
ITALIEN
Art des Auskunftsrechts
Das Auskunftsrecht kann nur direkt gegenüber dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen bei
der Abteilung für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums in Anspruch genommen werden.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Entsprechend den Leitvorgaben der Abteilung für öffentliche Sicherheit sollten alle Ersuchen uml
Auskunft und Überprüfung an folgende Anschrift gerichtet werden:
Ministero dell'interno
Dipartimento della pubblica sicurezza
Ufficio coordinamento e pianificazione delle forze di polizia
Divisione N.SIS
Via di Torre di Mezza Via 9/121 - 00173 Roma
Wird die erteilte Auskunft als unzureichend empfunden, so können die Betroffenen unter der nachstehenden Anschrift eine Beschwerde an den Datenschutzbeauftragten (Garante per la protezione
dei dati) richten.
Garante per la protezione dei dati personali
Piazza di Monte Citorio, 121
00186 Roma
Beschwerden sollten vorzugsweise per Post und nicht per Fax übermittelt werden, um sicherzustellen, dass alle Dokumente vollständig lesbar sind. Zur Erleichterung der Korrespondenz müssen die
Beschwerden auch ausreichende Angaben für die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer –
möglichst auch die Postanschrift – enthalten.
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen –
etwaige Kosten
Bei der Antragstellung sind keine besonderen Formerfordernisse zu berücksichtigen (der Antrag
kann per Post oder Fax übermittelt werden), und es werden keine Kosten in Rechnung gestellt bzw.
keine Bearbeitungsgebühren erhoben. Auch wenn die geltenden Rechtsvorschriften keine ausdrücklichen Anforderungen in Bezug auf die Feststellung der Identität des Antragstellers im Hinblick über Auskünfte seitens des N.SIS Italiens enthalten, sollte eine Beschwerde im Hinblick auf
eine rasche Bearbeitung möglichst in italienischer, englischer, französischer oder deutscher Sprache
abgefasst und vom Betroffenen unterzeichnet sein und eine Zusammenfassung der Begründung
des Antrags enthalten; ferner sollte ihr eine Fotokopie eines geeigneten, gültigen Identitätsdokuments des Betroffenen beigefügt sein.
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4.
Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte
5.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Folgendes sind die wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten:
a)
Gesetz Nr. 388 vom 30. September 1993 über die Ratifizierung und Durchführung des Schengener Übereinkommens und des dazugehörigen Durchführungsübereinkommens (siehe insbesondere die Artikel 9, 10, 11 und 12);
b)
Legislativdekret Nr. 196 von 2003.
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XV.
1.
LETTLAND
Art des Auskunftsrechts
Jedermann (sowohl Staatsangehörige der Schengen-Mitgliedstaaten als auch Angehörige anderer
Staaten) hat das Recht auf direkte Auskunft über seine im SIS aufgezeichneten personenbezogenen
Daten. (Es gilt die Verordnung Nr. 622 des Ministerkabinetts: "Vorgehensweise bei der Stellung
von Auskunftsersuchen durch den Betroffenen und bei der Erteilung von Auskünften an den Betroffenen in Bezug auf die im Schengener Informationssystem und bei SIRENE gespeicherten Daten".)
Das Auskunftsersuchen der betroffenen Person wird innerhalb eines Monats beantwortet.
Zuständige Stelle für die Entscheidung über das Rechtsmittelersuchen einer Person, deren Ersuchen
um Überprüfung der sie betreffenden personenbezogenen Daten entweder abgelehnt oder nicht
beantwortet wurde, ist die staatliche Datenkontrollinspektion, der auch die Aufsicht über die Inanspruchnahme des Rechts auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten oder auf Löschung
unrechtmäßig erhobener personenbezogener Daten obliegt.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Der (schriftliche) Antrag auf direkte Auskunft sollte an die Staatspolizei oder an die diplomatischen
und konsularischen Vertretungen der Republik Lettland gerichtet werden.
State Police
Čiekurkalna 1.linija 1, k-4
Riga, LV-1026
Tel.: +371 67075212; Fax +371 67371227
E-Mail: [email protected]
Die Kontaktangaben zu den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Republik Lettland
finden sich auf der Website des Außenministeriums
(Internet-Adresse: http://www.mfa.gov.lv/lv/Ministrija/mission).
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3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende
Unterlagen
Das Ersuchen sollte an die Staatspolizei oder an die diplomatischen und konsularischen Vertretungen Lettlands gerichtet werden und ist in Form eines datierten und unterzeichneten Schreibens
entweder persönlich abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Bei der persönlichen Abgabe des
Ersuchens hat der Betroffene seine Identität durch Vorlage eines Identitätsdokuments nachzuweisen. Bei elektronischer Übermittlung des Ersuchens sollte dieses mit einer sicheren elektronischen Signatur unterzeichnet sein.
Das Ersuchen sollte Folgendes enthalten: Name und Vorname des Betroffenen, Geburtsdatum,
Personenkennnummer (falls vorhanden), Geburtsort, Herkunftsstaat, Art (wenn vorhanden) und
Nummer des Identitätsdokuments, Bezeichnung der Stelle, die das Identitätsdokument ausgestellt
hat, Ausstellungsdatum des Identitätsdokuments und Datum des Ablaufs seiner Gültigkeit, Umfang
der beantragten Informationen (Informationen über den Betroffenen, Informationen über die
Empfänger der Informationen über den Betroffenen), gewünschte Art des Empfangs der
Informationen (persönliche Abholung bei der Staatspolizei oder den diplomatischen und
konsularischen Vertretungen Lettlands oder Angabe der Anschrift, an die die Antwort übermittelt
werden sollte).
Das Verfahren ist kostenlos.
4.
Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte
Sobald das Auskunftsersuchen bei den Vertretern der Staatspolizei oder den diplomatischen und
konsularischen Vertretungen Lettlands eingegangen ist, überprüfen sie die Identität des Antragstellers und leiten das Ersuchen der Abteilung der Staatspolizei zu, bei der das lettische SIRENE-Büro
angesiedelt ist.
Das SIRENE-Büro nimmt die erforderlichen Überprüfungen in Bezug auf das Ersuchen vor und
übermittelt dem Betroffenen binnen eines Monats entweder die Auskünfte oder unterrichtet ihn über
die Auskunftsverweigerung; hierzu sendet sie die Antwort an den vom Betroffenen benannten Empfänger, d.h. entweder an die gewünschte Anschrift oder an die Staatspolizei oder an die diplomatischen und konsularischen Vertretungen Lettlands.
5.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
– Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten;
– Gesetz über den Betrieb des Schengener Informationssystems;
– Verordnung Nr. 622 des Ministerkabinetts vom 11.9.2007: "Vorgehensweise bei der Stellung von Auskunftsersuchen durch den Betroffenen und bei der Erteilung von Auskünften
an den Betroffenen in Bezug auf die im Schengener Informationssystem und bei SIRENE
gespeicherten Daten".
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6.
Sprachenregelung
Was die Sprachenregelung anbelangt, so sollten alle Schritte bei den lettischen Behörden in lettischer Sprache gemäß dem Amtssprachengesetz der Republik Lettland erfolgen, in dem auch auf das
Recht auf Auskunft über SIS-Daten Bezug genommen wird. Nach dem Petitionsgesetz (Artikel 7
Abschnitt 1 Absatz 4) kann eine Petition oder eine Beschwerde unbeantwortet bleiben, wenn ihr
Text nach objektiver Feststellung nicht lesbar oder verständlich ist. Das lettische SIRENE-Büro hat
mitgeteilt, dass es auch Ersuchen in englischer und in russischer Sprache bearbeitet.
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XVI.
1.
LUXEMBURG
Art des Auskunftsrechts
Es besteht ein indirektes Auskunftsrecht, das ausschließlich über die Kontrollinstanz ausgeübt werden kann.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Dabei handelt es sich um die mit Artikel 17 des Gesetzes vom 2. August 2002 zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (in der durch das Gesetz vom 31. Juli 2006,
das Gesetz vom 22. Dezember 2006 und durch das Gesetz vom 27. Juli 2007 geänderten Fassung)
eingerichtete Kontrollinstanz.
Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg
(Principal State Prosecutor's Office)
BP 15
L-2010 Luxembourg
Tel.: ++352 47 59 81–331
Fax: ++352 47 05 50
E-Mail: [email protected]
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen –
etwaige Kosten
Mit dem Gesetz von 2002 werden für die Anträge keine besonderen Formerfordernisse vorgegeben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Nach Artikel 17 des Gesetzes von 2002 führt die Aufsichtsbehörde angemessene Überprüfungen
und Ermittlungen durch und sorgt für die erforderlichen Berichtigungen.
4.
Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte
Die Aufsichtsbehörde unterrichtet den Betroffenen darüber, dass bei der betreffenden Datenverarbeitung keine den Verträgen sowie den Rechts- und Durchführungsvorschriften zuwiderlaufende
Verarbeitung stattfindet.
Der Betroffene erhält keine Auskunft über den Inhalt der zu seiner Person gespeicherten Daten.
5.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Gesetz vom 2. August 2002 zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, in der geänderten Fassung.
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Großherzogliche Verordnung vom 9. August 1993 zur Ermächtigung der Einrichtung und der Nutzung eines Bestandes personenbezogener Daten, der den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N.SIS) bildet (das Auskunftsrecht ist in der Verordnung nicht geregelt).
6.
Sprachenregelung
Der Betroffene kann das Verfahren zur Inanspruchnahme des Zugangsrechts in einer der folgenden
Sprachen einleiten:
–
Luxemburgisch;
–
Französisch;
–
Deutsch;
–
Englisch.
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XVII.
1.
LITAUEN
Art des Auskunftsrechts (direkt, indirekt oder gemischt)
Es besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Ersuchen um Auskunft, Berichtigung oder Löschung sollten an das Innenministerium der Republik
Litauen als dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gerichtet werden:
Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania
Šventaragio str. 2, LT-01510 Vilnius
Litauen
Tel.: +370 5 271 7130, Fax: +370 5 271 8551
E-Mail [email protected]
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: erforderliche Angaben und beizubringende
Unterlagen – etwaige Kosten
Die Ersuchen bedürfen der Schriftform und sind zu unterzeichnen. Sie müssen die Identität der
Person, die Auskunft über die sie betreffenden Daten oder deren Berichtigung bzw. Löschung
wünscht, beinhalten (Familien- und Vorname(n), persönliche Identifizierungsnummer (in
Ermangelung einer solchen, Angabe des Geburtsdatums), Wohnort, Kontaktangaben (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)). Der Antragsteller hat dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen seine Identität mittels eines Dokuments nachzuweisen. Die Inanspruchnahme des
Auskunftsrechts ist kostenlos.
4.
Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte
Der Betroffene hat ein Recht auf Auskunft über Herkunft und Art der erhobenen Daten, den Zweck
ihrer Verarbeitung und die Datenempfänger, dem die Daten offengelegt werden oder wurden.
Bei Eingang einer Anfrage des Betroffenen über die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten muss der für die Datenverarbeitung Verantwortliche dem Betroffenen Auskunft
darüber erteilen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und ihm die
betreffenden Daten innerhalb von höchstens dreißig Tagen nach Entgegennahme seines Auskunftsersuchens mitteilen.
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Wenn der Betroffene nach Kenntnisnahme seiner personenbezogenen Daten zu der Auffassung
gelangt, dass diese unrichtig, unvollständig und unexakt sind oder unrechtmäßig und unbillig verarbeitet werden, und ein schriftliches Ersuchen an den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
richtet, so muss dieser die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich überprüfen und die
unrichtigen, unvollständigen und unexakten Daten berichtigen und (oder) die Verarbeitung dieser
personenbezogenen Daten – mit Ausnahme der Speicherung – aussetzen. Stellt der für die Datenverarbeitung Verantwortliche fest, dass personenbezogene Daten unrechtmäßig und unbillig verarbeitet werden, so muss er unverzüglich die unrechtmäßig oder unbillig erhobenen Daten löschen
oder die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten – mit Ausnahme der Speicherung –
aussetzen.
Er muss auf Ersuchen des Betroffenen diesen und die Datenempfänger unverzüglich von der
Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder von der Aussetzung der Verarbeitung
von personenbezogenen Daten in Kenntnis setzen.
Nach Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes über den rechtlichen Schutz personenbezogener Daten, hat
der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der
Betroffene seine Rechte ausüben kann, außer in den gesetzlich bestimmten Fällen, in denen Folgendes sicherzustellen ist:
1)
die Sicherheit oder Verteidigung des Staates;
2)
die öffentliche Ordnung sowie die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung
von Straftaten;
3)
wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen des Staates;
4)
Verhütung, Untersuchung und Aufdeckung von Verstößen gegen Amts- oder Berufsethos;
5)
Schutz der Rechte und Freiheiten des Betroffenen oder anderer Personen.
Die Erteilung einer Auskunft über die personenbezogenen Daten des Betroffenen wird diesem
verweigert, wenn dies für Maßnahmen im Hinblick auf die Ausschreibung oder die Wahrung von
Rechten und Freiheiten Dritter erforderlich ist. Die Informationen über die personenbezogenen
Daten des Betroffenen werden diesem nicht innerhalb des Zeitrahmens mitgeteilt, der für eine
Ausschreibung im Zusammenhang mit einer verdeckten Überwachung gilt.
Die Ablehnung des Antrags des Betroffenen durch den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
muss nach vernünftigem Ermessen gerechtfertigt sein. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche teilt dem Betroffenen die Ablehnung seines Antrags auf Übermittlung der darin genannten
Daten innerhalb einer Frist von höchstens dreißig Kalendertagen ab Antragseingang mit.
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43
In Artikel 109 Absatz 1 des SDÜ vom 19. Juni 1990 ist bestimmt, dass das Recht jeder Person, über
die zu ihrer Person im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten,
sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei richtet, in deren Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die in Artikel 114
Absatz 1 vorgesehene nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird.
Eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen
Daten nur erteilen, wenn sie vorher der ausschreibenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Gemäß den mit Erlass Nr. 1V-324 des Innenministers der Republik Litauen vom 17. September
2007 gebilligten Verordnungen über das nationale Schengener Informationssystem Litauens ist vorgesehen, dass, wenn eine Ausschreibung des Betroffenen von einer anderen Vertragspartei aufgenommen wurde, der für die Datenverarbeitung beim N.SIS Verantwortliche dem Betroffenen eine
Auskunft über die im NSIS verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten erst dann
erteilt, wenn die Zustimmung der Vertragspartei, die die Ausschreibung aufgenommen hat, eingegangen ist.
Der für die Datenverarbeitung im N.SIS Verantwortliche hat das schriftliche Ersuchen des Betroffenen um Berichtigung unrichtiger, unvollständiger und unexakter personenbezogener Daten, um
Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten oder um Aussetzung der Verarbeitung personenbezogener Daten unverzüglich der zuständigen Stelle der anderen Vertragspartei zuzuleiten und den Betroffenen hiervon in Kenntnis zu setzen. Nach der Berichtigung unrichtiger und
unexakter personenbezogener Daten und der Aktualisierung unvollständiger personenbezogener
Daten sowie der Löschung solcher Daten oder der Aussetzung ihrer Verarbeitung durch die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei muss der für die Datenverarbeitung beim N.SIS Verantwortliche dies unverzüglich dem Betroffenen und den Empfängern von Daten des N.SIS , denen unrichtige, unexakte oder unvollständige Daten übermittelt wurden, mitteilen.
5.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
State Data Protection Inspectorate
A.Juozapavičiaus str. 6 / Slucko str. 2, LT-09310 Vilnius
Litauen
Tel.: +370 5 279 1445, Fax: +370 5 261 9494
E-Mail: [email protected]
Internet: www.ada.lt
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Ist der Betroffene mit der Antwort des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nicht einverstanden, der entweder dem Betroffenen die Inanspruchnahme seines Rechts auf Auskunft über die
ihn betreffenden personenbezogenen Daten, auf Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden
personenbezogenen Daten oder auf Aussetzung der weiteren Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten verweigert oder dem Betroffenen nicht innerhalb von 30 Kalendertagen
nach Antragstellung antwortet, so kann der Betroffene gegen Handlungen (bew. Unterlassungen)
des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
Antwort des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder nach Ablauf der Beantwortungsfrist
Beschwerde bei der nationalen Datenschutzinspektion einlegen. Der Betroffene kann gegebenenfalls Unterlagen beifügen (Antwort des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen auf das
Ersuchen des Betroffenen usw.), die die in der Beschwerde angegebenen Sachverhalte untermauern,
um eine effiziente Bearbeitung seiner Beschwerde zu gewährleisten.
Nach Eingang der Beschwerde des Betroffenen überprüft die Datenschutzinspektion im Einklang
mit ihren Befugnissen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und trifft in Bezug auf die in der
Beschwerde dargelegten Sachverhalte eine Entscheidung.
6.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten;
mit Erlass Nr. 1V-324 des Innenministers der Republik Litauen vom 17. September 2007 gebilligte
Verordnungen über das nationale Schengener Informationssystem Litauens.
7.
Sprachenregelung
Ersuchen um Auskunft, Berichtigung oder Löschung sind in der Amtssprache Litauens (Litauisch)
zu stellen. In anderen Sprachen als der Amtssprache eingegangene Ersuchen werden nach einem
allgemeinen Verfahren bearbeitet. In einer anderen als der Amtssprache (Litauisch) abgefasste
Ersuchen werden in die Amtssprache (Litauisch) übersetzt. Der Antrag wird dem Antragsteller in
der Amtssprache (Litauisch) beantwortet.
Sprache des Beschwerdeprüfungsverfahrens ist die Amtssprache (Litauisch). Wird eine Beschwerde
von einem Betroffenen bei der staatlichen Datenschutzinspektion in einer anderen als der Amtssprache eingereicht, so wird sie in die Amtssprache (Litauisch) übersetzt. Die Entscheidung über
die Beschwerde und die dem Beschwerdeführer übermittelte Antwort werden in der Amtssprache
(Litauisch) verfasst.
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XVIII. MALTA
1.
Art des Auskunftsrechts (direkt, indirekt oder gemischt)
Es besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Ersuchen um Auskunft, Berichtigung oder Löschung sollten an die zuständige nationale Behörde
unter folgender Anschrift gerichtet werden:
Data Protection Officer Insp. Sandro Camilleri
Legal Unit
Police Headquarters
Floriana
Tel.: 21224001
E-Mail: [email protected]
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen
Nach maltesischem Recht muss das Ersuchen schriftlich eingereicht und vom Betroffenen unterzeichnet sein. Das Ersuchen kann auf Maltesisch oder Englisch abgefasst sein; beide Sprachen werden von der Verfassung Maltas als Amtssprachen anerkannt. Die Antwort sollte in der Sprache
erfolgen, die der Antragsteller verwendet hat. Die Auskunft sollte ohne ungebührliche Verzögerung
unentgeltlich erteilt werden.
4.
Verfahren
Nach dem SDÜ richtet sich das Recht jeder Person, über die zu ihrer Person im Schengener Informationssystem (SIS) gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, nach dem nationalen Recht der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird.
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Gemäß den allgemeinen Datenschutzbestimmungen des maltesischen Datenschutzgesetzes
(Kapitel 440) hat der Betroffene nach Übermittlung eines Ersuchens Anspruch auf eine schriftliche
Antwort. Die Auskunft sollte in verständlicher Form erteilt werden und die tatsächlich verarbeiteten
Daten, die Datenquelle, den Verarbeitungszweck und etwaige Datenempfänger angeben. Eine
Auskunftsverweigerung oder eine Einschränkung des Auskunftsrechts ist nur zulässig, wenn sie im
Hinblick auf die Bekämpfung von Straftaten gerechtfertigt oder für den Schutz von Betroffenen
oder der Freiheiten anderer Personen erforderlich ist.
Im Fall einer Einschränkung oder Auskunftsverweigerung wird der Betroffene schriftlich über die
Entscheidung unterrichtet; dabei werden die Gründe für die Entscheidung angegeben, sofern dies
nicht die Polizei an der Ausübung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben hindern oder die
Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen könnte.
5.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
Office of the Data Protection Commissioner
2, Airways House,
High Street
Sliema.
Malta
Tel.: +35623287100, Fax: +35623287198
E-Mail: [email protected]
Internet: www.dataprotection.gov.mt
Bei Beschränkungen des Rechts auf Auskunft oder bei einem ablehnenden Bescheid hat der Betroffene das Recht, innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum, zu dem dem Betroffenen die Entscheidung mitgeteilt wurde oder er nach vernünftigem Ermessen von ihr Kenntnis erlangt haben müßte,
beim Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen.
Bei der Bearbeitung der Beschwerde überprüft der Datenschutzbeauftragte die Entscheidung und
vergewissert sich, dass die Verweigerung oder Beschränkung angemessen und ordnungsgemäß
begründet ist.
6.
Angabe des Rechtsrahmens, der auf nationaler Ebene gilt
Bei den auf nationaler Ebene geltenden Rechtsinstrumenten handelt es sich um das Datenschutzgesetz (Kapitel 440) und die Rechtsmitteilung 142/2004 zur Regelung der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Polizei.
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XIX.
1.
NIEDERLANDE
Art des Auskunftsrechts
In den Niederlanden besteht ein direktes Auskunftsrecht. Das Gesetz über polizeiliche Daten (Wet
politiegegevens) gilt für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N.SIS). Ein
Auskunftsrecht wird in Artikel 25 des Gesetzes über polizeiliche Daten garantiert. Jede Person kann
schriftlich um Auskunft über ihre personenbezogenen Daten im SIS ersuchen, indem sie ein
Ersuchen an den Datenschutzbeauftragten des nationalen Polizeidienstes richtet (Korps Landelijke
Politiediensten). Der Person muss innerhalb von sechs Wochen ab dem Auskunftsersuchen eine
Antwort zugehen. Die Antwort enthält eine Mitteilung über den Inhalt der Daten, es sei denn,
Gründe für die Ablehnung der Mitteilung führen zur Anwendung von Artikel 27 des Gesetzes über
polizeiliche Daten. Die Mitteilung kann erforderlichenfalls abgelehnt werden, wenn Folgendes
beeinträchtigt würde:
a. die ordnungsgemäße Ausübung der polizeilichen Aufgaben;
b. wesentliche Interessen Dritter;
c. die Sicherheit des Staates.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Auskunftsersuchen sind an folgende Stelle zu richten:
Korps Landelijke Politiediensten
Attention of the data protection officer
Postbus 3016
NL – 2700 KX Zoetermeer
Tel.: ++31-79-345 90 62
Fax: ++31-79-345 90 10
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen –
etwaige Kosten
Der Datenschutzbeauftragte nimmt bei Eingang eines Auskunftsersuchens Kontakt zu der
betreffenden Person im Hinblick auf die Modalitäten für die Bearbeitung des Ersuchens auf. Es ist
eine Ablichtung des Personalausweises vorzulegen. Für die Bearbeitung des Ersuchens kann eine
Gebühr von 4,50 EUR erhoben werden.
Ersuchen werden im Hinblick darauf geprüft, ob sie beantwortet werden können oder ob es
rechtliche Gründe für eine Ablehnung gibt.
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Ersuchen zu Ausschreibungen nach Artikel 96 werden an die für solche Ausschreibungen
zuständige Behörde, die Dienststelle für Einwanderung und Einbürgerung des Justizministeriums,
weitergeleitet.
Ersuchen zu allen anderen Ausschreibungen werden von den zuständigen (Polizei-)Behörden
bearbeitet.
Sobald die Auskunft erlangt wurde, kann ein Ersuchen um Ergänzung, Berichtigung oder Löschung
der Daten erfolgen.
4.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf die Bearbeitung des Ersuchens kann an folgende Stelle ein
Schlichtungsantrag gerichtet werden:
College Bescherming Persoonsgegevens
Postbus 93374
NL – 2509 AJ Den Haag
Tel.: ++31(0)708888500
Fax: ++31(0)708888501
E-Mail: [email protected]
Internet: www.cbpweb.nl
Der Antrag muss innerhalb von sechs Wochen ab der Auskunftserteilung gestellt werden.
Fälle, in denen der Antrag abgelehnt wurde, werden vom College Bescherming Persoonsgegevens
(Datenschutzbehörde) unentgeltlich geprüft. Diese Behörde kann auch ersucht werden, zu prüfen,
ob die Speicherung von Daten im Schengener Informationssystem im Einklang mit dem Schengener
Durchführungsübereinkommen und den niederländischen Rechtsvorschriften erfolgt ist.
Alternativ dazu oder wenn die Schlichtung durch das College Bescherming Persoonsgegevens
erfolglos war, kann ein Antrag beim Amtsgericht (administrativer Bereich) gestellt werden, das den
Fall prüft und nach seinem Ermessen entscheidet.
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XX.
1.
NORWEGEN
Art des Auskunftsrechts
Es besteht ein direktes Auskunftsrecht.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Kriminalpolitisentralen
(National Criminal Investigation Service NCIS)
PO Box 8163 Dep.
NO-0034 OSLO
Tel.: ++47 23 20 80 00
E-Mail:
Fax: + +47 23 20 88 80
Internet: www.kripos.no
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen –
etwaige Kosten
Auskunftsersuchen müssen schriftlich gestellt und unterzeichnet werden. Eine schriftliche Antwort
muss ohne unnötige Verzögerung und spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens erteilt
werden.
4.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
Datatilsynet
PO Box 8177 Dep.
NO-0034 OSLO
Tel.: +47 22 39 69 00
Fax: + 47 22 42 23 50
E-Mail: [email protected]
Internet: www.datatilsynet.no
5.
Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte
Als erste Stelle befindet die dateiführende Stelle (N.CIS) über Auskunftsersuchen. Wird das
Ersuchen an die dateiführende Stelle gerichtet, so wird es zusammen mit einem Ersuchen um
Stellungnahme an die Behörde, die die Ausschreibung veranlasst hat, weitergeleitet. Wird das
Ersuchen an die Behörde gerichtet, die die Ausschreibung veranlasst hat, so leitet diese Behörde das
Ersuchen zusammen mit einer Stellungnahme an die dateiführende Stelle weiter.
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Wird das Auskunftsersuchen abschlägig beschieden, weil zu dem Antragsteller keine
Ausschreibung vorliegt oder weil die Ausschlussbestimmung des SIS-Gesetzes (Abschnitt 15)
Anwendung findet, so müssen stets anderweitige Gründe angegeben werden, so dass aus den
angegebenen Gründen nicht hervorgeht, dass Daten gespeichert wurden, die nicht offengelegt
werden dürfen.
6.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Gesetz über das Schengener Informationssystem (LOV 1999-07-16-66)
Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 66 vom 16. Juli 1999 über das Schengener
Informationssystem (SIS-Bestimmungen).
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XXI.
POLEN
1. Art des Auskunftsrechts
Es besteht ein direktes Auskunftsrecht.
2. Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Nach dem Gesetz vom 24. August 2007 über die Teilnahme der Republik Polen am Schengener
Informationssystem und am Visa-Informationssystem ist in Polen der Polizeichef der für die
Verarbeitung von Daten im Schengener Informationssystem Verantwortliche. Ersuchen um
Auskunft über Daten oder Änderung von Daten sind an den Polizeichef zu richten.
Anschrift für den Schriftverkehr:
General Headquarters of the Polish Police (KGP)
Central Technical Authority KSI
02-514 Warschau
148/150 Puławska Street
Polen
Sollte eine Konsultierung hinsichtlich des Inhalts des Ersuchens um Auskunft über
personenbezogene Daten erforderlich sein, so kann der Kontakt mit uns telefonisch oder per E-Mail
erfolgen:
Tel.: +48 (22) 601-53-29
Tel.: +48 (22) 601-53-15
E-Mail: [email protected]
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen –
etwaige Kosten
Jede Person hat das Recht, umfassende Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten, die
in Datenspeichersystemen verarbeitet werden, zu erhalten.
Nach Artikel 32 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. August 1997 über den Schutz personenbezogener
Daten (Gesetzblatt von 2002, Nr. 101, Stück 926 mit späteren Änderungen) kann die betroffene
Person ihr Recht auf Auskunft alle sechs Monate wahrnehmen.
Ein Auskunftsersuchen ist gebührenfrei.
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Nach Artikel 32 Absätze 1 bis 5a des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten kann die
betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten um Auskunft darüber ersuchen,






ob die Daten in dem System vorhanden sind,
seit wann die Daten verarbeitet werden,
aus welcher Quelle die Daten stammen,
wie die Daten zur Verfügung gestellt werden,
welchen Zweck und welchen Umfang die Datenverarbeitung hat,
in welchem Umfang und wem die Daten zur Verfügung gestellt wurden.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche wird innerhalb von 30 Tagen zu den erbetenen
Auskünften antworten. Es muss ein schriftlicher Antrag auf Polnisch vorgelegt werden, damit die
Auskünfte erlangt werden.
Das Auskunftsersuchen muss Folgendes enthalten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Name und Vorname des Antragstellers,
polnische nationale Identifizierungsnummer PESEL (sofern zutreffend),
Staatsangehörigkeit,
Geburtsort und -datum,
Ablichtung eines Identitätsdokuments mit einem deutlich erkennbaren Lichtbild,
Wohnsitz (Land, Stadt, Straße und Hausnummer/Wohnung),
Gegenstand des Ersuchens,
Unterschrift der Person, die das Ersuchen stellt.
Nach Artikel 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 14. Juni 1960 (Gesetzblatt von 2000,
Nr. 98, Stück 1071 mit späteren Änderungen) kann sich eine Partei in Verwaltungsverfahren von
einem Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern in der Sache kein persönliches Erscheinen
erforderlich ist. Artikel 33 des Gesetzes enthält die Verfahrensregeln für die Vollmacht,



d.h. der Bevollmächtigte muss eine natürliche Person mit Rechtsfähigkeit sein;
die Vollmacht muss in Schriftform vorgelegt werden;
der Bevollmächtigte legt ein Original oder eine amtlich beglaubigte Abschrift der Vollmacht
vor.
Rechtsanwälte, Rechtsberater oder Patentbeauftragte können selbst eine Abschrift der ihnen
erteilten Vollmacht beglaubigen.
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53
Verweigerung der Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten
Nach Artikel 30 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten kann der für die
Verarbeitung Verantwortliche die Auskunft verweigern, wenn die Erteilung der Auskunft
1. zur Offenlegung von Informationen führt, die ein Staatsgeheimnis darstellen,
2. eine Bedrohung für die Sicherheit oder Verteidigung des Landes, für das Leben und die
Gesundheit von Personen oder für die öffentliche Ordnung darstellt,
3. eine Bedrohung für grundlegende wirtschaftliche oder finanzielle Interessen des Staates
darstellt,
4. zu einer wesentlichen Verletzung persönlicher Interessen betroffener Personen oder dritter
Personen führt.
Recht auf Berichtigung von Daten, Ersuchen um Aussetzung der Verarbeitung oder Löschung von
Daten
Die betroffene Person kann den für die Verarbeitung Verantwortlichen ersuchen, Daten zu ihrer
Person zu ergänzen, zu aktualisieren, zu berichtigen und zu löschen und die Verarbeitung solcher
Daten vorübergehend oder auf Dauer einzustellen. Die betroffene Person muss jedoch nachweisen,
dass die Daten unvollständig, nicht mehr aktuell oder unrichtig sind, dass sie unter Verletzung von
Rechtsvorschriften erhoben wurden oder dass ihre Verarbeitung für den Zweck, zu dem sie erhoben
wurden, nicht mehr erforderlich ist.
Verfahren zu Ersuchen werden im Einklang mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz geführt.
4.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
Der Generalinspekteur für den Schutz personenbezogener Daten überwacht, ob Rechte der
betroffenen Person mit der Verwendung von Daten verletzt werden, um ein angemessenes Niveau
des Rechtsschutzes von Personen, deren Daten im Schengener Informationssystem gespeichert
wurden, zu gewährleisten. Diese Überwachung erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften über
den Schutz personenbezogener Daten.
Anschrift für den Schriftverkehr:
Bureau of the Inspector General for Personal Data Protection (GIODO)
2 Stawki Street
00-193 Warschau
Polen
Tel. +48 (22) 860-73-93
Fax +48 (22) 860-70-86
http://www.giodo.gov.pl
[email protected]
Jede Person, deren Daten im Schengener Informationssystem verarbeitet werden, ist berechtigt,
beim Generalinspekteur für den Schutz personenbezogener Daten Beschwerde im Zusammenhang
mit der Durchführung der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten einzulegen.
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54
5. Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten

Gesetz vom 24. August 2007 über die Teilnahme der Republik Polen am Schengener
Informationssystem und am Visa-Informationssystem,

Gesetz vom 29. August 1997 über den Schutz personenbezogener Daten,

Verwaltungsverfahrensgesetz vom 14. Juni 1960,

Gesetz über die polnische Sprache vom 7. Oktober 1999.
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55
XXII.
1.
PORTUGAL
Art des Auskunftsrechts
Die Bürger haben das Recht auf indirekte Auskunft über SIS-Daten. Garant dieses Rechts ist die
nationale Datenschutzbehörde.
2.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen –
etwaige Kosten
Ersuchen müssen schriftlich vorgelegt werden; dafür ist eines der beiden spezifischen Formblätter
zu verwenden, und zwar entweder für das Recht auf Auskunft oder für das Recht auf Berichtigung
oder Löschung von Daten. Diese Formblätter stehen auf der Website der Datenschutzbehörde auf
Portugiesisch, Englisch und Französisch zur Verfügung. Ersuchen müssen von der ersuchenden
Person persönlich bei der Geschäftsstelle der Datenschutzbehörde abgegeben oder auf dem Postweg
übersandt werden. Antragsteller müssen ein Identitätsdokument (Pass) vorlegen oder dem Ersuchen
eine beglaubigte Ablichtung des Passes beifügen, damit sie Auskunft über die sie betreffenden
personenbezogenen Daten erhalten. Die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts ist kostenlos.
3.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
Comissão Nacional de Protecção de Dados
Rua de S. Bento, 148, 3º
P-1200-821 Lissabon
Portugal
Tel: (+351) 213 928 400
Fax: (+351) 213 976 832
www.cnpd.pt
Bei der Offenlegung von Informationen wird berücksichtigt, ob es möglicherweise um
Informationen geht, deren Offenlegung eine Bedrohung für die Kriminalprävention und für
strafrechtliche Ermittlungen oder für die Sicherheit des Staates darstellen könnte.
Auskunft wird von der nationalen Datenschutzbehörde erteilt.
4.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind das Gesetz Nr. 67/98 vom 26. Oktober 1998 (Artikel 11
Absatz 2) und das Gesetz Nr. 2/94 vom 19. Februar 1994.
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XXIII. SLOWAKISCHE REPUBLIK
1.
Art des Auskunftsrechts
Nach Artikel 109 SDÜ hat jeder das Recht, über die zu seiner Person im Schengener Informationssystem (SIS) gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Dieses Recht richtet sich nach dem
nationalen Recht der Vertragspartei. Im Falle der Slowakischen Republik hat die betroffene Person
das Recht auf direkte Auskunft.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Auskunftsersuchen sind an das Innenministerium zu richten, das für die Verarbeitung
verantwortlich ist:
MINISTERSTVO VNÚTRA SLOVENSKEJ REPUBLIKY
3.
Pribinova 2, 812 72 Bratislava
Slovenská republika
Tel.: 02/5094 1111
Fax: 02/5094 4397
send the mail
Internet:http://www.minv.sk
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen
Nach Artikel 69c des Gesetzes Nr. 171/1993 über die Polizei hat jeder das Recht, das Innenministerium schriftlich um Auskunft darüber zu ersuchen, welche personenbezogenen Daten zu
seiner Person verarbeitet werden. Der für das Schengener Informationssystem Verantwortliche ist
verpflichtet, die Auskunft kostenlos innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt eines schriftlichen
Ersuchens zu erteilen.
Das Formblatt für ein solches Ersuchen steht auf der Website des Innenministeriums zur Verfügung. Die betroffene Person muss Angaben zu ihrer Person (Name, Vorname, ständige Anschrift,
Geburtsort und -datum und Staatsangehörigkeit) sowie eine Ablichtung ihres Personalausweises
oder Passes vorlegen, um ihre Identität zu belegen.
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57
4.
Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte
Auskunft über personenbezogene Daten des Antragstellers in Informationssystemen der Polizei
wird nach Artikel 69c des Gesetzes Nr. 171/1993 über die Polizei erteilt.
Im Falle des Schengener Informationssystems wird der Antragsteller über die Daten zu seiner
Person unterrichtet, wenn die Ausschreibung nach den Artikeln 95 bis 98 und Artikel 100 SDÜ
erfolgt ist (zumindest über die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Grund der Ausschreibung, d.h. über den
Zweck der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten).
Betrifft das Auskunftsrecht eine Ausschreibung, die nicht von der Slowakischen Republik vorgenommen wurde, so muss dem ausschreibenden Land die Möglichkeit gegeben werden, zur etwaigen
Mitteilung der Daten an den Antragsteller Stellung zu nehmen.
Ist die Ausschreibung nach Artikel 99 SDÜ erfolgt, so wird dem Antragsteller die Auskunft über
die Daten voraussichtlich verweigert (die Verarbeitung ist aus Gründen der Staatssicherheit oder im
Rahmen von Ermittlungen bei besonders schweren Straftaten erfolgt).
Anders gesagt unterbleibt die Auskunftserteilung an die betroffene Person, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder zum Schutz
der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Sie unterbleibt immer während der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung.
Die betroffene Person hat nach Artikel 69c des Gesetzes Nr. 171/1993 über die Polizei ferner das
Recht, das Innenministerium schriftlich um Berichtigung oder Löschung ihrer im Schengener
Informationssystem verarbeiteten Daten zu ersuchen (das Formblatt für das Ersuchen um
Löschung/Berichtigung von Daten steht auf der Website des Innenministeriums zur Verfügung).
Hat die betroffene Person den Verdacht, dass ihre personenbezogenen Daten unzulässig verarbeitet
werden, so kann sie nach Artikel 20 Absatz 6 des Datenschutzgesetzes direkt Beschwerde bei der
Datenschutzstelle der Slowakischen Republik einreichen, die sodann prüft, ob die Rechte der
betroffenen Person bei der Verarbeitung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten im
Schengener Informationssystem verletzt wurden.
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Beschwerden sind durch Artikel 45 des Gesetzes Nr. 428/2002 über den Schutz personenbezogener
Daten geregelt (das Formblatt für eine Beschwerde steht ebenfalls auf der Website des
Innenministeriums zur Verfügung).
5.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
Úrad na ochranu osobných údajov Slovenskej republiky
Odborárske nám. 3
817 60 Bratislava 15
Slovenská republika
Tel: +421 2 502 39 418
Fax: +421 2 502 39 441
E-Mail:[email protected]
Internet:http:// www.dataprotection.gov.sk
6.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Gesetz Nr. 428/2002 über den Schutz personenbezogener Daten in der durch spätere
Rechtsvorschriften geänderten Fassung.
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XXIV. SLOWENIEN
1.
Art des Auskunftsrechts
Es besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Ein Auskunftsersuchen kann in schriftlicher Form eingereicht oder mündlich bei der Polizei
(Innenministerium) zu Protokoll gegeben werden. Es ist an folgende Anschrift zu richten:
Policija, Ministrstvo za notranje zadeve
Štefanova 2
1501 Ljubljana
Slowenien
Fax: + 386 1 428 47 33
E-Mail: gp.mnz(at)gov.si
Das Ersuchen kann auch bei allen Grenzübergangsstellen, Verwaltungsstellen und slowenischen
diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland eingereicht werden. Es wird unverzüglich
der Polizei vorgelegt.
Link zum Formblatt für Ersuchen um Auskunft über Daten im nationalen Schengener Informationssystem Sloweniens (N.SIS) auf Englisch:
http://www.ip-rs.si/index.php?id=346
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen –
etwaige Kosten
Das Verfahren für die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen
Daten in Slowenien ist durch das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 30 und 31)
und das Gesetz über den Informationsbeauftragten geregelt.
Artikel 30 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten legt der Polizei, die eine
nachgeordnete Behörde des Innenministeriums und der für die Verarbeitung Verantwortliche ist, die
Verpflichtung auf,
1. die Konsultierung des SIS-Dateikatalogs zu ermöglichen,
2. einer betroffenen Person mitzuteilen, ob Daten zu ihrer Person verarbeitet werden oder nicht, und der
Person zu ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten in der nationalen SIS-Datei zu konsultieren und
sie zu notieren oder zu kopieren,
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3. der betroffenen Person einen Auszug ihrer personenbezogenen Daten in der nationalen SIS-Datei
zur Verfügung zu stellen,
4. eine Liste zur Verfügung zu stellen, aus der hervorgeht, an welche Datenempfänger zu welchem
Zeitpunkt, auf welcher Grundlage und für welchen Zweck personenbezogene Daten weitergegeben
wurden,
5. Informationen über die Quellen, auf die sich Einträge über die Person im SIS stützen, und über
die Verarbeitungsmethode zur Verfügung zu stellen,
6. Informationen über den Zweck der Verarbeitung und die Art der personenbezogenen Daten, die
im SIS verarbeitet werden, und alle notwendigen Erläuterungen im Zusammenhang damit zur
Verfügung zu stellen,
7. technische und logisch-technische Verfahren der Beschlussfassung zu erläutern.
Gegenwärtig erfolgt die Bearbeitung des Ersuchens unentgeltlich. Der betroffenen Person können
nach den Regeln für die Erhebung von Gebühren bei der Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft
über personenbezogene Daten lediglich Kosten für Fotokopien berechnet werden.
4.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
Informacijski pooblaščenec
(Information Commissioner)
Vošnjakova 1
p.p. 78
1001 Ljubljana
Slowenien
Tel.: ++ 386 1 230 97 30
Fax: ++ 386 1 230 97 78
E-Mail: [email protected]
Internet: www.ip-rs.si
Der Informationsbeauftragte entscheidet über Beschwerden einer betroffenen Person, wenn das
Auskunftsersuchen zurückgewiesen wurde oder wenn die zuständige Behörde die Beantwortung des
Ersuchens abgelehnt hat.
Betroffene Personen, die der Ansicht sind, dass einige ihrer Rechte im Rahmen eines Auskunftsersuchens verletzt wurden, können beim Informationsbeauftragten Beschwerde einlegen. Eine
Kopie der eingegangenen Beschwerde wird an den für die Verarbeitung Verantwortlichen weitergeleitet, damit er eine sachdienliche Stellungnahme abgeben kann. Nach Erhalt der Bemerkungen und
Kenntnisnahme der Berichte und Beweise sowie der Ergebnisse sonstiger durchgeführter Nachforschungen, einschließlich erforderlichenfalls der Prüfung der Dateien sowie der Befragung der
betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen, entscheidet schließlich der
Informationsbeauftragte über die eingereichte Beschwerde und teilt der betroffenen Person seine
Entscheidung mit.
Gegenwärtig ist die Bearbeitung der Beschwerde unentgeltlich.
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5.
Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte
Sind die Daten zu der betroffenen Person im SIS enthalten und wird dem Ersuchen stattgegeben, so
gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person Auskunft über die zu ihr
vorliegenden Daten entsprechend dem Ersuchen im Formblatt. Die Polizei muss der betroffenen
Person ermöglichen, innerhalb von 15 Tagen ab Eingang des Ersuchens eine Mitteilung zu
erlangen, zu konsultieren, abzuschreiben und zu kopieren oder muss die betroffene Person im
gleichen Zeitraum schriftlich über die Gründe der Ablehnung unterrichten. Die Polizei ist
verpflichtet, der betroffenen Person innerhalb vom 30 Tagen ab Eingang des Ersuchens den weiter
oben unter Nummer 3 Ziffer 3 aufgeführten Auszug, die unter Nummer 3 Ziffer 4 aufgeführte Liste,
die unter Nummer 3 Ziffern 5 und 6 aufgeführten Informationen und die unter Nummer 3 Ziffer 7
aufgeführte Erläuterung zur Verfügung zu stellen oder der betroffenen Person im gleichen Zeitraum
schriftlich die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
Das Recht der Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten kann in
Slowenien ferner im Einklang mit Artikel 36 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener
Daten ausnahmsweise eingeschränkt werden, wenn Gründe des Schutzes der nationalen Souveränität und der nationalen Verteidigung, des Schutzes der nationalen Sicherheit und der Verfassungsordnung des Landes, der Sicherheit, der politischen und wirtschaftlichen Interessen des
Landes, der Ausübung der Zuständigkeiten der Polizei, der Prävention, der Aufdeckung, der
Aufklärung, des Beweises und der Verfolgung von Straftaten und minder schwerer Taten, der
Aufdeckung und der Ahndung der Verletzung ethischer Normen bestimmter Berufe, währungsrechtliche, haushaltsrechtliche oder steuerrechtliche Gründe, eine Überwachung durch die Polizei
oder Gründe des Schutzes der betroffenen Person, auf die sich die Daten beziehen, oder der Rechte
und Freiheiten anderer vorliegen. Diese Einschränkungen dürfen nur in dem Ausmaß vorgenommen
werden, das für den Zweck, zu dem die Einschränkung vorgenommen wird, erforderlich ist.
6.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
•
Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Amtsblatt der Republik Slowenien,
Nr. 94/2007, amtliche konsolidierte Fassung); eine nichtamtliche englische Fassung des
•
•
Gesetzes ist abrufbar unter: http://www.ip-rs.si/index.php?id=339;
Gesetz über den Informationsbeauftragten (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 113/2005);
eine nichtamtliche englische Fassung des Gesetzes ist abrufbar unter: http://www.iprs.si/index.php?id=325;
Regeln für die Erhebung von Gebühren bei der Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft
über personenbezogene Daten (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 85/2007);
ausschließlich die slowenische Fassung ist abrufbar unter: http://www.iprs.si/zakonodaja/zakon-o-varstvu-osebnih-podatkov/pravilnik-o-zaracunavanju-stroskov-priizvrsevanju-pravice-posameznika-do-seznanitve-z-lastnimi-osebnimi-podatki/.
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XXV.
1.
SPANIEN
Art des Auskunftsrechts
Betroffene Personen haben ein Recht auf direkte Auskunftserteilung.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Auskunftsersuchen sind an folgende Stelle zu richten:
Secretaría de Estado de Seguridad
Ministerio del Interior
Amador de los Ríos, 2
E – 28010 Madrid
Tel.: 060
Fax: --E-Mail: [email protected]
Internet www.mir.es
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen –
etwaige Kosten
Auskunftsersuchen sind schriftlich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten
(Secretaría de Estado de Seguridad del Ministerio del Interior - Staatssekretariat für Sicherheit des
Innenministeriums). Die betroffene Person muss das Ersuchen an den für die Verarbeitung
Verantwortlichen in einer Weise übermitteln, dass der Versand und der Empfang belegbar ist.
Es gibt kein Formblatt für das Ersuchen und keine Formerfordernisse. Das Ersuchen sollte jedoch
nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahren eine umfassende Erläuterung des Ersuchens enthalten,
und dem Ersuchen ist eine Fotokopie eines Identitätsdokuments der betroffenen Person beizufügen,
d. h. des Personalausweises oder des Passes.
Darüber hinaus können betroffene Personen dem Ersuchen Fotokopien einschlägiger Dokumente
beifügen, die sie für die Untermauerung der Erläuterung des Ersuchens als wichtig erachten.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
Agencia Española de Protección de Datos (Data Protection Authority)
C/ Jorge Juan, 6
E - 28001 – Madrid
Tel.: + 34 901 100 099
Fax: + 34 91 445 56 99
E-Mail: [email protected]
Internet: www.agpd.es
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Wie bereits erwähnt, besteht ein Recht auf direkte Auskunftserteilung. Betroffene Personen können
jedoch auch indirekt um Auskunft bei der spanischen Datenschutzbehörde ersuchen, wenn ein für
die Verarbeitung Verantwortlicher ein Auskunftsersuchen der betroffenen Person nicht beantwortet
hat oder wenn die Antwort nicht zufriedenstellend ist. In beiden Fällen können betroffene Personen
Beschwerde bei der spanischen Datenschutzbehörde einlegen. Nach Artikel 117 des Königlichen
Erlasses 1720/2007, das die Durchführungsbestimmungen zum Organgesetz 15/1999 über den
Schutz personenbezogener Daten enthält, wird das Verfahren auf Antrag der betroffenen Person
eingeleitet, die unmissverständlich den Gegenstand ihrer Beschwerde und die Bestimmungen des
genannten spanischen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten, die nach ihrer
Auffassung verletzt wurden, angibt.
Sobald die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingegangen ist, wird ein Verfahren zum
Schutz der Rechte der betroffenen Person eingeleitet. Nach diesem Verfahren leitet die
Datenschutzbehörde die Beschwerde an den für die Verarbeitung Verantwortlichen weiter, damit
dieser Gelegenheit erhält, eine ihm sachdienlich erscheinende Begründung für die Verweigerung
der Auskunft oder die dem Antragsteller mitgeteilte Antwort vorzulegen.
Seine etwaigen Bemerkungen werden an die betroffene Person weitergeleitet, die wiederum
Stellung nehmen und Bemerkungen abgeben kann. Diese neuen Bemerkungen werden an den für
die Verarbeitung Verantwortlichen weitergeleitet, der Gelegenheit hat, seine Entscheidung zu
erläutern und sich zu den Bemerkungen und zur Stellungnahme des Antragstellers zu äußern.
Der Direktor der Datenschutzbehörde erlässt eine Entscheidung zu der Beschwerde, nachdem er die
Begründung und sonstigen Stellungnahmen und Dokumente erhalten hat.
Es sei hervorgehoben, dass die Frist für den Erlass und die Mitteilung der Entscheidung sechs
Monate ab Eingang der Beschwerde bei der spanischen Datenschutzbehörde beträgt.
Wird zugunsten des Ersuchens entschieden, so teilt die spanische Datenschutzbehörde dies dem für
die Verarbeitung Verantwortlichen mit, der der betroffenen Person innerhalb von zehn Tagen nach
der Mitteilung die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft gewähren muss. Darüber hinaus ist
der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet, seiner Überwachungsbehörde innerhalb der
gleichen Frist einen schriftlichen Nachweis darüber vorzulegen, dass er der Entscheidung
nachgekommen ist.
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5.
Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte
Wenn die Ausschreibung von den spanischen Behörden vorgenommen wurde, entscheidet der für
die Verarbeitung Verantwortliche über den Inhalt der Informationen, die dem Antragsteller mitgeteilt werden. Die betroffene Person erhält in der Regel Fotokopien von Verwaltungsdokumenten
mit den personenbezogenen Daten, die im System gespeichert sind.
Wurde die Ausschreibung jedoch von den Behörden eines anderen Schengen-Staates veranlasst, so
unterrichtet der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit
zwischen nationalen Behörden im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten seine ausländische Partnerbehörde über die Beschwerde. Es ist Sache der Behörden des anderen SchengenStaates, zu entscheiden, welche Informationen der betroffenen Person zur Verfügung gestellt
werden können.
6.
Sprachenregelung
Die betroffene Person, die das Verfahren für die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts in Spanien
einleiten möchte, sollte sich auf Spanisch an die Behörden wenden.
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XXVI. SCHWEDEN
1.
Art des Auskunftsrechts
Es besteht ein direktes Auskunftsrecht.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Alle Auskunftsersuchen müssen an die oberste Polizeibehörde (Rikspolisstyrelsen), die die für den
schwedischen Teil des Schengener Informationssystems zuständige Stelle ist, gerichtet werden.
Rikspolisstyrelsen
Box 12256
Polhemsgatan 30
S - 102 26 Stockholm
Tel.: ++46 (0)8-401 90 00
Fax: ++46 (0)8-401 99 90
E-Mail: [email protected]
Internet: www.polisen.se
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen –
etwaige Kosten
Das Ersuchen muss schriftlich an die oberste Polizeibehörde gerichtet und von der ersuchenden
Person unterschrieben werden. Ein Auskunftsersuchen muss im Allgemeinen innerhalb eines
Monats beantwortet werden. Betroffene Personen können einmal pro Kalenderjahr kostenfrei
Auskunft über die Daten erhalten.
4.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
Datainspektionen
Box 8114
Fleminggatan 14, 9th floor
S - 104 20 Stockholm
Tel.: ++46 (0)8-657 61 00
Fax: ++46 (0)8-652 86 52
E-Mail.: [email protected]
Internet: www.datainspektionen.se
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Die schwedische Datenschutzbehörde überwacht, ob bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten in Schweden die Bestimmungen des Gesetzes über personenbezogene Daten und sonstige
Datenschutzvorschriften eingehalten werden. Die Behörde kann entweder auf eine Beschwerde hin
oder von sich aus tätig werden. Eine Person, die nicht zufrieden damit ist, wie ihr Ersuchen um
Auskunft über Informationen im SIS beantwortet wurde, kann bei der Datenschutzbehörde
Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann zu Untersuchungen zu der Frage führen, ob die
Bestimmungen über das Auskunftsrecht eingehalten wurden. Gegen die Entscheidung der obersten
Polizeibehörde zum Auskunftsrecht kann jedoch auch ein Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht
eingelegt werden.
5.
Voraussichtliches Ergebnis des Auskunftsersuchens. Inhalt der erteilten Auskünfte
Ausschlaggebend dafür, ob die Daten übermittelt werden oder nicht, sind die Bestimmungen des
Gesetzes über die Vertraulichkeit (1980:100), wonach bestimmte Daten ggf. nicht mitgeteilt werden
dürfen. Wenn Auskunft über die Daten erteilt werden darf, erfolgt dies über die oberste
Polizeibehörde.
6.
Angabe der wichtigsten Rechtsvorschriften, die auf nationaler Ebene gelten
Einschlägige Rechtsvorschriften: Artikel 26 und 27 des Gesetzes über personenbezogene Daten
(1998:204) sowie Artikel 8 des Gesetzes über das Schengener Informationssystem (2000:344).
7. Sprachenregelung
Es gibt in Schweden keine spezielle Sprachenregelung. Ein Ersuchen auf Englisch würde akzeptiert.
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XXVII. SCHWEIZ
1.
Art des Auskunftsrechts
Es besteht ein direktes Auskunftsrecht. Die Behörde, die in der Schweiz für die Bearbeitung von
Ersuchen betroffener Personen um Auskunft über ihre personenbezogenen Daten im SIS zuständig
ist, ist der Datenschutzbeauftragte des Bundesamts für Polizei.
2.
Kontaktangaben zu der Stelle, an die das Auskunftsersuchen zu richten ist
Bundesamt für Polizei
Datenschutzbeauftragter oder Sirene-Büro
Nussbaumstrasse 29
CH-3003 Bern
www.fedpol.ch
3.
Formerfordernisse für das Ersuchen: beizubringende Informationen und Unterlagen –
etwaige Kosten
Auskunftsersuchen von Personen zu ihren personenbezogenen Daten im SIS sind direkt an das
Bundesamt für Polizei zu richten, das in der Schweiz die für SIS-Dateien verantwortliche Stelle ist
(nur schriftliche Ersuchen mit einer Fotokopie eines gültigen Personalausweises oder Passes).
4.
Kontaktangaben zur nationalen Datenschutzstelle und Angaben zu ihrer etwaigen Rolle
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
Feldeggweg 1,
CH-3003 Bern
Tel.: +41(0)31 322 43 95, Fax +41-(0)31 325 99 96
www.edoeb.admin.ch
Nur Ersuchen um Überprüfung sind in der Schweiz an den Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu richten, der auf Bundesebene die nationale
Datenschutzbehörde ist.
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68
ANLAGEN (MODELLSCHREIBEN)
Anlage 1
Modellschreiben für ein Auskunftsersuchen
An: Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde
TT-MM-JJJJ,
Ort
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Artikel 109 des Schengener Durchführungsübereinkommens
ersuche ich, _____________________________(Name, Vorname),
____________________(Staatsangehörigkeit),
_____________(Geburtsdatum und -ort),
________________________________(Anschrift), um Auskunft über die zu meiner Person im
Schengener Informationssystem gespeicherten Daten.
Folgende Dokumente werden beigefügt:
1. Fotokopie eines gültigen Identitätsdokuments gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des
Schengen-Staates (Pass/Personalausweis/Führerschein (sonstiges Identitätsdokument);
2. Fotokopie der Vollmacht zur Vertretung der ersuchenden Person;
3. Sonstiges.
Die ersuchende Person / der Bevollmächtigte
--------------------------------------------(Unterschrift)
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Anlage 2
Modellschreiben für ein Ersuchen um Überprüfung
An: Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde
TT-MM-JJJJ,
Ort
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Artikel 114 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens
ersuche ich, _____________________________(Name, Vorname),
____________________(Staatsangehörigkeit),
_____________(Geburtsdatum und -ort),
________________________________(Anschrift), um Überprüfung der zu meiner Person im
Schengener Informationssystem gespeicherten Daten sowie der Nutzung dieser Daten.
Folgende Dokumente werden beigefügt:
1. Fotokopie eines gültigen Identitätsdokuments gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des
Schengen-Staates (Pass/Personalausweis/Führerschein (sonstiges Identitätsdokument);
2. Fotokopie der Vollmacht zur Vertretung der ersuchenden Person;
3. Sonstiges.
Die ersuchende Person / der Bevollmächtigte
--------------------------------------------(Unterschrift)
Data Protection Secretary - A Guide for exercising the right of access - 13 October 2009
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Anlage 3
Modellschreiben für ein Ersuchen um Berichtigung von Daten
An: Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde
TT-MM-JJJJ,
Ort
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Artikel 110 des Schengener Durchführungsübereinkommens
ersuche ich, _____________________________(Name, Vorname),
____________________(Staatsangehörigkeit),
_____________(Geburtsdatum und -ort),
________________________________(Anschrift), um Berichtigung unrichtiger Daten zu meiner
Person oder Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten zu meiner Person im Schengener
Informationssystem. Die Daten zu meiner Person sind aus folgenden Gründen zu berichtigen/zu
löschen:
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________
Folgende Dokumente werden beigefügt:
1. Fotokopie eines gültigen Identitätsdokuments gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des
Schengen-Staates (Pass/Personalausweis/Führerschein (sonstiges Identitätsdokument);
2. Fotokopie der Vollmacht zur Vertretung der ersuchenden Person;
3. Sonstiges.
Die ersuchende Person / der Bevollmächtigte
--------------------------------------------(Unterschrift)
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