Strafrecht und moderne biomedizinische Verfahren

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Sonderdrucke aus der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
ALBIN ESER
Strafrecht und moderne biomedizinische Verfahren
Originalbeitrag erschienen in:
Bioengineering 4 (1988), Nr. 1, S. 57 - 62
RECHT
Abstract: Resolutions of the Colloqium
"Penal Law and Modern Biological Medical Processes"
The dangers for humanity which accompany the progress made by
modern medicine and biotechnology make it imperative that we
reconsider our fundamental ethical values and, where necessary, set up
new regulations and controls. These should be internationally accepted
and, where possible, internationally binding. There is a conflict of
Interests: on the one hand, the protection of life and of the interests of the
individual; on the other hand, the freedom of science and research in the
pursuit of medical progress which will ultimately benefit humanity, and
the right to freedom of personal development (which includes the right to
reproduction). The most important fields in which problems occur and
regulations are necessary are: research on human beings (before and
after birth); organ transplants; medically assisted reproduction; research
on embryos; and processes involving genetic manipulation (genome
analysis and genetic therapy).
Strafrecht und moderne
biomedizinische Verfahren
Albin Eser, Freiburg i.Br.
Die Resolution zu strafrechtlichen Grundfragen der Biomedizin wurde
auf einem internationalen wissenschaftlichen Kolloquium im September
1987 unter dem Vorsitz von Professor Eser am Freiburger Max-PlanckInstitut flir ausländisches und internationales Strafrecht verabschiedet;
unter Beteiligung von 50 Wissenschaftle rn aus 30 Ländern. Das Kolloquium stand im Mittelpunkt der Vorbereitungen für den XIV. Internationalen Strafrechtskongreß, der few Oktober 1989 in Wien geplant ist.
Hierbei wird die Association Inte rnational de Droit Penal (AIDP) unter
anderem das Thema „Strafrecht und moderne biomedizinische Verfahren" behandeln. Im Vordergrund sollen Fragen des Humanexperiments
unter Berücksichtigung der Erprobung von Arzneimitteln, der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, der Anwendung gentechnischer Verfahren am Menschen bzw. am menschlichen Erbgut und der Organtransplantation stehen. Insbesondere hatte das Freiburger Kolloquium
die Aufgabe, auf der Grundlage einzelner Länderberichte Empfehlungen auszuarbeiten, die auf dem Hauptkongreß in Wien verabschiedet
werden sollen. Ziel der Veranstaltung war es, eine rechtsvergleichende
Bestandsaufnahme flir diese aktuelle Thematik vorzunehmen und Vorschläge für eine internationale Rechtsangleichung zu entwickeln, die
als immer dringlicher angesehen wird. Wissenschaftler aus unterschiedlichen Rechtskreisen, etwa aus den USA, Großbritannien, Japan,
DDR, Nigeria, Israel, Osterreich und der Schweiz, erörterten die
Themen „Forschung am Menschen", „Organtransplantation und kiinstliche Organe", „Medizinisch unterstützte Fortpflanzung", „Forschung
mit und an Embryonen" sowie „Umgang mit menschlichem Erbgut".
Zum Abschluß der Tagung verabschiedeten die Delegierten in Freiburg
eine 50 Punkte umfassende Resolution, in der detaillierten Stellungnahmen zu den fünf einzelnen Themenbereichen allgemeine Leitgedanken
zum Gesamtthema „Strafrecht und moderne biomedizinische Verfahren" vorangestellt wurden. Trotz der beträchtlichen soziokulturellen
Unterschiede der Tagungsteilnehmer kam immerhin ein beinahe
einstimmiges Votum zustande. Die deutschsprachige Version dieser
Resolution ist nachfolgend in vollem Wortlaut wiedergegeben.
1. Allgemeine Leitgedanken
1.1 Revolutionäre Fortschritte der modernen Medizin und Biotechnologie
haben neben begrüßenswerten Erfolgen bei der Bekämpfung von Krankheiten und bei der Verbesserung mensch-
BioEngineenng
1 /88
lichen Wohls auch ungewünschte Nebenwirkungen und Gefahren für den
Menschen und die Menschheit mit sich
gebracht. Zur Lösung dieser neuen individuellen und sozialen Probleme bedarf es einer Überprüfung überkommener ethischer Grundsätze und erfor-
derlichenfalls auch neuer rechtlicher
Regelungen.
1.2 Die wichtigsten Bereiche, in denen
sich neue Probleme stellen und deshalb entsprechende Neuregelungen
erforderlich werden können, sind die
Forschung mit und am (geborenen und
ungeborenen) Menschen, die Organtransplantation, die Reproduktionsmedizin sowie die Gentechnologie.
Mehr noch als bei der traditionellen
Standardbehandlung stehen sich in diesen Bereichen kollidierende Interessen
gegenüber:
1.3 Auf der einen Seite geht es speziell
bei der Humanforschung um den
Schutz des Probanden in seiner Selbstbestimmung durch informed consent,
um den Schutz seines Lebens und seiner körperlichen Integrität gegen unvertretbare Risiken, unter Umständen
auch um den Schutz seiner Menschenwürde gegen erniedrigende Experimente oder gegen die Ausnutzung seiner besonderen Verwundbarkeit.
Durch die moderne Reproduktionsmedizin kann neben Mißachtung der
Interessen des prospektiven Kindes
auch der institutionelle Schutz von Ehe
und Familie in Gefahr geraten; die moderne Gentechnologie kann zu Diskriminierungen im Arbeitsleben und Versicherungswesen führen und schädliche Umweltfolgen haben.
1.4 Auf der anderen Seite geht es um
das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (einschließlich des Rechts
auf Nachkommenschaft) sowie die Freiheit von Wissenschaft und Forschung,
und zwar nicht nur im individuellen
Interesse des einzelnen Forschers, sondern auch im Allgemeininteresse weiterer medizinischer Fortschritte, die letztlich dem Wohl des Menschen und der
Menschheit dienen sollen.
1.5 Bei Abwägung dieser kollidierenden Interessen sind je nach den verschiedenen Rechtskulturen und gesellschaftlichen Strukturen, die ihrerseits
von unterschiedlichen religiösen, ethischen und politischen Überzeugungen
beeinflußt sind, auch unterschiedliche
Standpunkte und Ergebnisse zu. erwarten. Nichtsdestoweniger sollten angesichts des grenzüberschreitenden Charakters dieser Probleme und der wachsenden gegenseitigen Abhängigkeit
zwischen den einzelnen Staaten international einheitliche Standards und
Handlungsmaximen angestrebt und,
wenn möglich, international verbindliche rechtliche Regelungsformen geschaffen werden.
1.6 Um diesen unterschiedlichen Interessen Rechnung zu tragen, ist ein differenziertes Regelungsinstrumentarium
erforderlich: angefangen von eher
„weichen" standesrechtlichen Richtlinien zur Schaffung oder Aufrechter-
57
RECHT
haltung eines möglichst hohen medizinethischen Standards, bis hin zu rechtlichen Regelungen mit verschiedenartigen Durchsetzungsmodellen und Sanktionierungswegen. Dabei wäre eine
mehrspurige Lösung anzustreben, bei
der sowohl zivilrechtliche Maßnahmen
und verwaltungs- und strafrechtliche
Sanktionen miteinander verbunden
werden.
1.7 Der Einsatz des Strafrechts als Kontrollmechanismus muß auf der Grundlage rationaler Argumentation erfolgen.
Die Kriminalisierung ärztlicher Tätigkeit
muß ebenso wie die Androhung von
Strafen „letztes Mittel" (ultima ratio)
bleiben: Erste Voraussetzung muß die
Schutzwürdigkeit des bedrohten Gutes
sowie die Verwerflichkeit der gefährdenden Handlung sein (Strafwürdigkeit). Des weiteren muß sich der Einsatz
des Strafrechts im Sinne eines KostenNutzen-Vergleichs als notwendig erweisen (Strafbedürftigkeit) und zudem
auch als tauglich erscheinen (Straftauglichkeit).
1.8 Die Angemessenheit der unterschiedlichen Kontrollmechanismen hinsichtlich biomedizinischer Verfahren
hängt unter anderem auch davon ab, in
welcher Weise die Tätigkeit des Gesundheitspersonals im allgemeinen und
in der Forschung im besonderen durch
die jeweilige nationale Gesetzgebung
überwacht wird. Dabei kann es auch
Unterschiede zwischen echten Strafen
und bloßen Verwaltungssanktionen geben. Als weitere Alternative kommt in
Betracht, daß lediglich ein Regelungsrahmen in Verbindung mit einer Genehmigungsbehörde geschaffen wird,
welche die Arbeit in diesem Bereich
überwacht, unter Umständen ihrerseits
Regeln aufstellt und erforderliche Maßnahmen ergreift .
2. Forschung am Menschen (einschließlich Arzneimittelerprobung)
2.1 Medizinischer Fortschritt setzt medizinische Forschung voraus. Neue und
bessere Heilmethoden sind ebenso wie
neue und bessere Arzneimittel nicht
möglich, ohne vor ihrer allgemeinen
Anwendung experimentell auch am
Menschen erprobt worden zu sein.
Zwar gibt es für biomedizinische Forschung am Menschen bereits verschiedene nationale wie auch internationale
Grundsätze und Richtlinien ethischer
und standesrechtlicher Art, wie insbesondere die Deklaration von Helsinki
der World Medical Assembly von 1964
(in revidierter Fassung von Tokio
1975) sowie die Proposed International
Guidelines for Bio-Medical Research
involving Human Subjects der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des
Council for International Organisation of
Medical Science (CIOMS) von 1982.
Derartige Erklärungen und Richtlinien
58
haben jedoch zunächst nur selbstverpflichtenden Charakter; ihre Mißachtung ist nicht ohne weiteres auch ein
sanktionierbarer Rechtsverstoß. Deshalb ist der Schutz von Probanden auch
rechtlich klarzustellen und erforderlichenfalls strafrechtlich abzusichern.
die Durchführung einer umfassender
Nutzen-Risiko-Abwägung zu sichern
sollten unabhängige, interdisziplinär zu
sammengesetzte und dabei insbeson
dere auch mit juristischer Sachkund€
ausgestattete Ethik-Kommissionen ein
gerichtet werden.
2.2 Solange solche Versuche — mangels einer bereits erprobten Standardbehandlung — zugleich auch dem individuellen Wohl des betroffenen Patienten dienen sollen, sind grundsätzlich
die für Heilbehandlung im allgemeinen
vorgesehenen Vorschri ften (einschließlich etwaiger strafrechtlicher Sanktionen) anwendbar. Doch erscheint bereits bei dieser Kategorie des sogenannten , , Heilversuchs" (therapeutic
research) über die Einwilligung des
Patienten hinaus eine besondere Nutzen-Risiko-Abwägung im Sinne einer
Gegenüberstellung des Risikos der
Versuchsperson bezüglich einer Schädigung seiner Gesundheit einerseits
und des erstrebten Behandlungserfolgs
sowie der verfolgten Forschungsziele
andererseits erforderlich.
2.6 Zusätzliche Schutzvorkehrungen bi:
hin zum generellen Ausschluß sind fü
Personen vorzusehen, die aufgrunc
ihrer Eigenschaften oder Verhältnisst
besonders schutzbedürftig sind (wit
Minderjährige, Schwangere, geistic
oder körperlich Behinderte, Gefangene
oder Personen, die aus irgendwelcheGründen in ihrer Einsichtsfähigke
oder Entscheidungsfreiheit eing€
schränkt sind). Die Einbeziehung eine
solchen Person in einen Versuch, de
nicht zugleich auch für diese selbe
einen individuellen Nutzen erwarte
läßt, kann allenfalls unter folgenden BE
dingungen gerechtfertigt werden:
— wenn (wie beispielsweise bei be
stimmten Kinderkrankheiten oder ge
stigen Behinderungen) die Entwicklun(
oder Verbesserung eines Heilverfal
rens oder Medikaments nicht ander
als an Personen, die zu der betroffene
schutzbedürftigen Gruppe gehören, er
forscht werden kann,
— wenn zuvor alle Möglichkeiten auE
geschöpft wurden, die erforderliche
Kenntnisse durch Versuche mit Tiere
oder Personen zu erlangen, die keine
besonders schutzbedürftigen Gruppf
angehören,
— wenn der Betroffene keinem ode
allenfalls einem minimalen Gesunc
heitsrisiko ausgesetzt ist,
— ferner, wenn eine wirksame Einwill
gung des gesetzlichen Vertreters eir
geholt wurde, wobei auch der Betroffe
ne selbst je nach dem Grad seiner eige
nen Einsichts- und Urteilsfähigkeit i
die Entscheidung miteinzubeziehen is.
Gegen den ausdrücklich erklärten Wi
len des Betroffenen darf dieser auf ke
nen Fall in einen nicht-therapeutische
Versuch einbezogen werden.
2.3 Die Bedeutung einer solchen Nutzen-Risiko-Abwägung ist umso höher zu
veranschlagen, je mehr ein neues Verfahren oder Heilmittel noch experimentellen Charakter hat und je weniger es
für den konkret betroffenen Menschen
von individuellem Nutzen sein kann
(wie vor allem bei der Erstanwendung
eines neuen Präparats am gesunden
Probanden oder bei Einbeziehung
eines Patienten in eine Kontrollgruppe).
Selbst wenn dabei letztlich auch
medizinisch-prophylaktische, diagnostische oder therapeutische Zielsetzungen
verfolgt werden, handelt es sich insoweit um Humanexperimente, für die es
— meist abgesehen von Spezialregelungen für Arzneimittelerprobungen — in
vielen Ländern noch an ausdrücklichen
rechtlichen Absicherungen für Versuchspersonen fehlt.
2.4 Bei nicht-therapeutischer Forschung
bedürfen insbesondere folgende Leitpunkte einer strafrechtlichen Bekräftigung:
— Im Interesse des Leibes- und Lebensschutzes darf der Proband keiner konkreten Lebensgefahr und keinem unverhältnismäßig hohen Gesundheitsrisiko ausgesetzt werden.
— Zur Wahrung seiner Selbstbestimmung darf der Proband nur aufgrund
ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung in ein experimentelles Verfahren
oder eine Arzneimittelerprobung einbezogen werden.
— Gegen mögliche Risiken ist der Proband in einer Weise abzusichern, die
im Schadensfalle eine angemessene
Entschädigung ermöglicht.
2.5 Um die Respektierung dieser Rechte und Interessen der Probanden sowie
2.7 Alle für die Einhaltung der vorge
nannten Voraussetzungen wesentliche:
Umstände und Vorgänge sind umfaE
send zu dokumentieren.
2.8 Um zu verhindern, daß ein Forsche
Humanexperimente, die er im eigene:
Land nicht ausführen kann, in einen
Land mit weniger strengen rechtliche:
Regeln auszuführen versucht, ist ein(
internationale Rechtsangleichung anzL
streben.
— Dabei sind die nationalen Standard
zumindest an den Grundsätzen auszu
richten, die in Deklarationen, Richtl:
nien und Konventionen bereits interna
tionale Anerkennung gefunden haben
— Straftatbestände zum Schutze voi
Probanden sind auf der Grundlage de
Universalprinzips auch international
strafrechtlich abzusichern.
BioEngmeering 1/E
RE C HT
3. Organtransplantation und
künstliche Organe
3.1 Das traditionelle Strafrecht wird den
besonderen Problemen und Bedürfnissen, die mit Organtransplantationen
und der Untersuchung und Verwertung
von menschlichem Gewebe verbunden
sind, meist nicht hinreichend gerecht:
— Während die allgemeinen Strafvorschriften für Körperverletzung in erster
Linie gegen unfreiwillige Eingriffe in
die körperliche Integrität gerichtet
sind, geht es bei der Organentnahme
von einem lebenden Spender in der
Regel um die bewußte und gewollte
Weggabe eines Körperteils: Für die dafür erforderliche Absicherung einer
freien Entscheidung wie auch gegenüber unvertretbaren Risiken fehlt es im
traditionellen Strafrecht an hinreichend
klaren Regelungen.
— Soweit es in einer Rechtsordnung keinerlei Schutzvorschriften für den Leichnam gibt, läuft dieser Gefahr, zum bloßen Verwertungsobjekt zu werden.
-- Soweit umgekehrt der Leichnam gegen jedweden Eingriff geschützt ist
oder dem ausnahmslosen Verfügungsrecht der Angehörigen unterliegt, ist
die Möglichkeit einer Organentnahme
zur möglicherweise vitalen Re tt ung
eines anderen Patienten wesentlich beschnitten, wenn nicht gar ausgeschlossen.
3.2 Soweit solche Unzulänglichkeiten
oder auch nur Unklarheiten bestehen,
ist sowohl im Rettungsinteresse von Organempfängern als auch im Absicherungsinteresse von Organspendern sowie nicht zuletzt auch im Klarstellungsinteresse der Ärzte eine gesetzliche Regelung der Bedingungen und Verfahren über Organtransplantationen und
den Einsatz von künstlichen Organen
wünschenswert. Dabei ist zwischen
Transplantationen von lebenden und
von toten Spendern zu unterscheiden.
3.3 Bei Organtransplantationen von
lebenden Spendern sind insbesondere
folgende Forderungen zu stellen:
— umfassende Aufklärung und ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen.
— eine besondere Interessenabwägung bei Entnahme von Organen oder
Substanzen, die nicht regenerierungsfähig sind und/oder deren Verlust eine
Lebens- oder erhebliche Gesundheitsgefahr für den Spender bedeuten kann.
— Diese Beschränkungen erfordern gesteigerte Beachtung bei Kindern sowie
bei anderen in ihrer Einsichts-und Urteilsfähigkeit eingeschränkten Personen. Diese dürfen -- selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Ve rt reters — nur
insoweit zu Organspenden herangezogen werden, als dies zur Re ttung einer
nahestehenden Person aus einer
Lebensgefahr erforderlich ist und kein
anderer Spender zur Verfügung steht.
Dies gilt sinngemäß auch für GefangeBioEngineering 1 /88
I
ne. In Fällen, in denen die Organspende zugunsten des gesetzlichen Vertreters erfolgen soll, sollte dieser von der
Entscheidung ausgeschlossen sein.
3.4 Bei der Organtransplantation vom
Toten ist in erster Linie auf den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen
des Verstorbenen abzustellen.
— Fehlt es dafür an hinreichend verläßlichen Erklärungen oder Anzeichen, so
ist die Entscheidung der nächsten Angehörigen zu respektieren.
— Als Alternative erscheint auch vertretbar, die Organtransplantation insoweit zuzulassen, als der Verstorbene
diesem Verfahren vor seinem Tod nicht
ausdrücklich widersprochen hat und
ein entgegenstehender Wille eines
nächsten Angehörigen nicht bekannt
ist.
3.5 Nicht zuletzt zum Schutz gegen voreilige Organentnahmen erscheint es
geboten, unter Beachtung international
anerkannter Standards die Todeskriterien allgemein verbindlich zu bestimmen und das für die Feststellung dieser
Kriterien erforderliche Verfahren zu regeln. Die Feststellung des Todes eines
Organspenders sollte durch einen Arzt
erfolgen, der weder dem Entnahmenoch dem Implantationsteam angehört.
3.6 Durch die Eignung eines Patienten
als Organspender darf dessen Recht
auf menschenwürdiges Sterben nicht
angetastet werden.
3.7 Soweit eine Organtransplantation
oder die Anwendung künstlicher Organe als „Heilversuch" anzusehen ist,
müssen auch die dafür vorgesehenen
Voraussetzungen (siehe insbesondere
2.2) erfüllt sein.
Die Transplantation von Keimdrüsen
(Gonaden) sollte untersagt werden.
3.8
3.9 Die eigenmächtige oder sonst unerlaubte Entnahme- und Wiederverwendung künstlicher Organe ist zu verbieten.
3.10 Der Kommerzialisierung von
menschlichen Organen ist entgegenzuwirken, erforderlichenfalls mit strafrechtlichen Mitteln.
4. Medizinisch unterstützte
Fortp flanzung
4.1 Die mit medizinisch unterstützter
Fortpflanzung (künstliche Befruchtung,
In-vitro-Fe rt ilisation, Embryotransfer,
Surrogatmutterschaft) zusammenhängenden Rechtsfragen sind noch weithin
ungeklärt. Dies gilt sowohl für familienrechtliche Fragen, wie insbesondere
das Eltern-Kindschaftsverhältnis bei Samen- oder Eispende oder die Unterhaltsverpflichtungen von Spendern, als
auch für das etwaige Recht des Kindes
auf Kenntnis seiner Abstammung. Auch
die Frage, inwieweit in diesem Bereich
strafrechtliche Absicherungen erforderlich erscheinen, ist — so jedenfalls
außerhalb des auf Ehegatten beschränkten homologen Systems — noch
weithin ungeklärt.
4.2 Biomedizinische Verfahren im Rahmen menschlicher Fortpflanzung sind
nicht schon als solche rechtlich bedenklich. Bei aller gebotenen Zurückhaltung
können jedoch für bestimmte Verfahrensweisen strafrechtliche Verbote erforderlich sein. Solche vorzusehenden
Regelungen sollten auf die Besonderheiten der verschiedenen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugeschnitten sein und die biologischen
Erkenntnisse über den Beginn menschlichen Lebens berücksichtigen.
4.3 In fortpflanzungsmedizinischen Bereichen, in denen Normverstöße von
den Strafverfolgungsorganen nicht
leicht festgestellt, verfolgt oder geahndet werden können, sollten strafrechtliche Verbotsnormen allenfalls für
Handlungen vorgesehen werden, über
deren Verbotswürdigkeit breiter gesellschaftlicher Konsens besteht.
4.4 Die Eignung strafrechtlicher Mi tt el
ist erforderlichenfalls durch geeignete
Verfahrensregelungen und Dokumentationspflichten herzustellen, deren
Verletzung zumindest mit Standes- und
Verwaltungssanktionen belegt sein
sollte.
4.5 Regelungen und Sanktionen, erforderlichenfalls bis hin zu strafrechtlichen
Verboten, können insbesondere in Betracht kommen:
-- zum Schutz erheblicher Interessen
von Kindern, die im Wege medizinisch
unterstützter Fortpflanzung erzeugt
werden, wie insbesondere hinsichtlich
des -- mit dem jeweiligen Adoptionsrecht in Einklang zu bringenden —
Rechts, nicht in der Kenntniserlangung
von der eigenen Abstammung beschnitten zu werden.
-- zur Sicherung von Mindeststandards
bei Gametenspenden, auch durch Aufklärungspflichten über Eigenschaften,
die für die Gesundheit der Empfängerin und ihrer Nachkommen von Bedeutung sind.
— zur Unterbindung der Konservierung
von Gameten oder Embryonen über
einen bestimmten Zeitraum hinaus.
-- zur Beschränkung der postmortalen
Befruchtung.
-- zur Verhinderung einer extrakorporalen Kultivierung von Embryonen über
das bei natürlicher Nidation erreichte
Entwicklungsstadium hinaus.
— zur Unterbindung eines Handels mit
Gameten und Embryonen sowie einer
Kommerzialisierung (Vermarktung) der
Schwangerschaft als Dienstleistung für
61
RECHT
Dritte einschließlich darauf gerichteter
Werbung.
— zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts aller Beteiligten — auch
von Gametenspendern — sowie der
Gewissenfreiheit des Arztes.
— zur Absicherung gegen eine Erzeu. gung von Embryonen zu anderen
Zwecken als zu menschlicher Fortpflanzung.
4.6 Berufliche Schweigepflichten sind
auch im Rahmen medizinisch unterstützter Fortp fl anzung zu achten. Offenbarungsbefugnisse und -pflichten, wie
sie insbesondere im Kindesinteresse
begründet sein können, sollten ausdrücklich geregelt sein.
5. Forschung mit und an
(lebenden) Embryonen
5.1 Abgesehen von mehr oder weniger
weitgehenden Vorschri ft en über den
Schwangerschaftsabbruch fehlt es in
den meisten Ländern vor allem bis zum
Abschluß der Implantation des befruchteten Eies in der Gebärmutter
(sog. Nidation) an besonderen Schutzvorschriften über menschliche Embryonen und Foeten. Demzufolge kann mit
extrakorporal erzeugten und nicht implantierten Embryonen nach Belieben
verfahren werden: Man kann sie einfach absterben lassen oder beseitigen,
etwa durch „Wegschü tt en " , oder auch
zu Forschungszwecken verwenden.
Entsprechendes gilt für Embryonen,
die der Frau vor dem Abschluß der
Nidation entnommen werden. Soweit es
ethische Richtlinien für den Umgang mit
menschlichen Embryonen in diesem
Stadium gibt, fehlt es in der Regel an
der rechtlichen Durchsetzbarkeit und
Sanktionierbarkeit. Derartige Regelungsmängel sind unbe fr iedigend.
5.2 Grundlage und Umfan g rechtlichen
Schutzes für den (noch) nicht voll implantierten menschlichen Embryo hängen weithin davon ab, welcher „moralische Status" diesem einzuräumen ist.
Obgleich die Meinungen darüber weltweit auseinandergehen und die internationale Diskussion noch sehr im Fluß zu
sein scheint, besteht jedenfalls Einigkeit
darüber, daß — ungeachtet etwaiger
Einschränkungen — vom Zeitpunkt der
abgeschlossenen Fe rtilisation an das
menschliche Leben grundsätzlich
Schutz verdient, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der frühe Embryo bereits als „Person" anzusehen ist oder
eigene Grundrechte besitzt.
5.3 Soweit ein Eing riff als therapeutische Maßnahme dem eigenen Wohl
des betroffenen Embryos dienen soll,
sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Gegebenenfalls sind die für
Heilversuche geltenden Voraussetzungen (oben 2.) zu beachten.
62
5.4 Demgegenüber wird nicht-therapeutische Forschung an Embryonen
noch sehr unterschiedlich beurteilt:
— Die absichtliche Erzeugung von Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken wird überwiegend für verbotswidrig angesehen, erforderlichenfalls durch Androhung von Strafe.
— Im übrigen kann nach überwiegender Meinung ein zum (beabsichtigten
oder zwangsläufigen) Absterben des
Embryos führender Eingriff allenfalls
insoweit zulässig sein, als der Embryo
in absehbarer Zeit ohnehin nicht implantiert werden kann und das Forschungsziel unmittelbar (oder jedenfalls mi tt elbar) auf die Erl an gung definierter hochrangiger Erkenntnisse gerichtet ist, die nicht anders als durch
Forschung an menschlichen Embryonen zu erlangen sind. Dies beinhaltet
keine Aussage darüber, ob es derzeit
bereits Forschungsziele gibt, die diesen
Voraussetzungen entsprechen würden.
5.5 Verfügungsrechte der Gametenspender im Sinne von „Eigentum" am
Embryo sind abzulehnen. Dies schließt
nicht aus, die Einbeziehung eines Embryos in ein Forschungsprojekt von der
Einwilligung der Gametenspender abhängig zu machen.
5.6 Die im Umgang mit Embryonen einzuhaltenden Bedingungen und Verfahren sind durch besondere Regelungen
klarzustellen. Soweit dies nicht durch
ethische Richtlinien geschehen und —
etwa im Wege der Präventivkontrolle
durch Ethik-Kommissionen (siehe oben
2.5) gegen Mißachtung abgesichert
werden kann, sind strafrechtliche Sanktionen ins Auge zu fassen.
6. Umgang mit menschlichem Erbgut
(Genomanalyse, Gentherapie)
bedingten) geschlechtsselektiven
Schwangerschaftsabbruchs ist abzulehnen. Die ärztliche Beratung aufgrund
einer pränatalen Diagnostik ist auf medizinisch begründete Gefährdungen für
das erwartete Kind zu beschränken.
Die für die Durchführung einer pränatalen Diagnostik erforderliche Einwilligung der Schwangeren darf insbesondere nicht von ihrer Bereitschaft zur
nachherigen Abtreibung eines geschädigten Foetus abhängig gemacht werden.
6.4 Bei epidemiologischen Untersuchungen über Erbschäden darf die
Gendiagnostik samt ihrer personenbezogenen Dokumentation, falls überhaupt, nur dann eingesetzt werden,
wenn die Untersuchung ein klares medizinisches Ziel hat und die gesammelte
genetische Information zuverlässig vor
Mißbrauch geschützt ist.
Für die Einbeziehung in eine solche
Untersuchung ist die Einwilligung der
Betroffenen nach entsprechender Aufklärung vorauszusetzen.
Entsprechendes hat auch für die sonstige Sammlung, Speicherung oder Verwertung von genetischen Informationen
zu gelten.
6.5 Besondere rechtliche Sicherungsvorkehrungen sind bei Einsatz der Genomanalyse im Interesse des Datenschutzes sowie zum Schutz gegen mögliche unerlaubte Diskriminierung (wie
beispielsweise im Arbeitsleben und
Versicherungswesen) zu treffen und erforderlichenfalls strafrechtlich abzusichern.
6.6 Die Anwendung gendiagnostischer
Verfahren als Instrument der forensischen Medizin sollte gesetzlich geregelt werden.
6.1 Das Recht auf ein von künstlichen
Veränderungen freies genetisches
Erbe ist gesetzlich abzusiche rn .
6.7 Gegen Gentransfer in Körperzellen
zu therapeutischen Zwecken bestehen
keine Bedenken, solange die für Heilversuche vorgesehenen Erfordernisse
eingehalten werden (oben 2.2).
6.2 Die Grenzen zulässiger Eingriffe in
das menschliche Erbgut sind gesetzlich
zu regeln. Dabei bedarf es besonderer
Absicherungen sowohl zum Schutz des
Einzelnen gegen nicht therapeutische
Anwendung derartiger Verfahren als
auch zur Wahrung öffentlicher Gesundheitsinteressen. Dies gilt insbesondere
für den Schutz der Umwelt vor Verseuchung als mögliche Folge gentechnologischer Experimente.
6.8 Gentransfer in die menschliche
Keimbahn ist jedenfalls so lange zu verbieten, als nicht zuvor durch Körperzellentherapie und Tierversuche die
Reproduzierbarkeit, Verläßlichkeit und
Sicherheit der Keimbahntherapie erwiesen ist. Dieses Forschungsmoratorium ist zumindest durch standesethische Richtlinien und/oder verwaltungsrechtliche Genehmigungsvorbehalte
abzusichern.
6.3 Die Anwendung von pränataler
Gendiagnostik sollte auf den Verdacht
von Erbschäden, die für die weitere
vor- und nachgeburtliche Entwicklung
des Embryos als besonders bedrohlich
erscheinen, beschränkt werden.
Der Einsatz pränataler Gendiagnostik
zum Zweck eines (nicht krankheits-
6.9 Das Klonen von Menschen ist bei
Strafe zu verbieten.
6.10 Versuche zur Entwicklung von
Hybridwesen und Chimären durch
Kernverschmelzung von menschlichen
Keimzellen mit denen von Tieren sind
bei Strafe zu verbieten.
BioEngineering 1/88
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