WIR W ILLEM A LEXANDER, VON GOTTES GNADEN, KÖNIG DER NIEDERLANDE, PRINZ VON ORANIEN-NASSAU, USW. USW. USW. 1. ------IND- 2015 0581 NL- DE- ------ 20151104 --- --- PROJET ENTWURF VOM 19. Oktober 2015 Erlass vom (…) zur Änderung des Beschlusses über Pflanzenschutzmittel und Biozide [Besluit gewasbeschermingsmiddelen en biociden] im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Landwirtschaft Auf Vorschlag der Staatssekretärin für Infrastruktur und Umwelt sowie der Staatssekretärin für Wirtschaft, Generaldirektion Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten, Nr. ... vom...; gestützt auf die Artikel 79, 80 Absatz 1 und 80a Absatz 1 des Gesetzes über Pflanzenschutzmittel und Biozide [Wet gewasbeschermingsmiddelen en biociden]; nach Anhörung der für Stellungnahmen zuständigen Abteilung des Staatsrats (Stellungnahme vom …, Nr. …); unter Berücksichtigung des eingehenderen Berichts der Staatssekretärin für Infrastruktur und Umwelt vom , Nr. , Generaldirektion Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten, der im Einvernehmen mit der Staatssekretärin für Wirtschaft erfolgte; haben das Folgende gutgeheißen und gebilligt: Artikel I Der Beschluss über Pflanzenschutzmittel und Biozide wird wie folgt geändert: A In Artikel 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe k durch ein Semikolon ersetzt, und es werden zwei Buchstaben mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: l. versiegelte Fläche: Fläche, die durch Bebauung, Straßenbeläge und sonstige Verhärtungen auf dem Boden zur Verbesserung der Tragfähigkeit und Begehbarkeit versiegelt ist; m. nicht versiegelte Fläche: Fläche, bei der es sich nicht um eine versiegelte Fläche handelt. B Die Überschrift von Artikel 27 lautet künftig: Artikel 27. Zugänglichkeit Pflanzenschutz-Kontrollprogramm C Artikel 27b lautet fortan: Artikel 27b. Versiegelte Flächen 1. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf versiegelten Flächen ist nicht zulässig. 2. Der erste Absatz gilt nicht in per Ministerialverordnung festzulegenden Gebieten oder unter per Ministerialverordnung festzulegenden Umständen, sofern es die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels betrifft: a. das für den sicheren Betrieb von gewerblichen Tätigkeiten oder Einrichtungen notwendig ist; b. das zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt notwendig ist; oder c. auf spezifischen Freizeitgeländen oder Sportgeländen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfangs vernünftigerweise nicht auf andere Weise instand gehalten werden können. 3. Der erste Absatz gilt nicht für Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe, die Pflanzen anbauen oder züchten. D Artikel 27c entfällt. Artikel II A Artikel 27b des Beschlusses über Pflanzenschutzmittel und Biozide erhält folgenden Wortlaut: Artikel 27b. Pflanzenschutz außerhalb der Landwirtschaft 1. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. 2. Der erste Absatz gilt nicht in per Ministerialverordnung festzulegenden Gebieten oder unter per Ministerialverordnung festzulegenden Umständen, sofern es die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels betrifft: a. das für den sicheren Betrieb von gewerblichen Tätigkeiten oder Einrichtungen notwendig ist; b. das zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt notwendig ist; oder 2 c. auf spezifischen Freizeitgeländen oder Sportgeländen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfangs vernünftigerweise nicht auf andere Weise instand gehalten werden können. 3. Der erste Absatz gilt nicht für Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe, die Pflanzen anbauen oder züchten. 4. Der erste Absatz gilt ausschließlich für professionelle Anwender, sofern es sich um die Anwendung auf einer nicht versiegelten Fläche handelt. Artikel III Der vorliegende Erlass tritt am Tag nach dem Erscheinungsdatum des Gesetzblatts in Kraft, in dem er veröffentlicht wird; davon ausgenommen ist Artikel II, der zum 1. November 2017 in Kraft tritt. Die Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses und der dazugehörigen Begründung im Gesetzblatt wird angeordnet. DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR INFRASTRUKTUR UND UMWELT, DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR WIRTSCHAFT, 3 Begründung Allgemeines 1. Einleitung Dieser Erlass enthält eine Änderung des Beschlusses über Pflanzenschutzmittel und Biozide. Die Änderung legt fest, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf versiegelten Flächen 2016 und auf allen sonstigen Flächen zum 1. November 2017 nicht mehr zulässig ist. Die Änderung zielt ab auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern diese Mittel nicht in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Diese Maßnahmen wurden in den Schreiben der Staatssekretärin für Umwelt und Infrastruktur vom 3. Juli 2013 und 6. Februar 2014 an die Zweite Kammer des Parlaments angekündigt1. Tabelle 1: Maßnahmen zu Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Landwirtschaft Versiegelte Flächen Nicht versiegelte Flächen Professionelle Verwendung Nicht zulässig Anfang 2016 Nicht zulässig November 2017 Nicht-professionelle Verwendung Nicht zulässig Anfang 2016 Minimieren von Risiken und Verwendung Die Aussage der oben genannten Schreiben ist, dass versiegelte Flächen wie Straßen, Plätze und andere Infrastruktur sowie Grünflächen wie Parks, Wälder und Gärten langfristig ohne den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel instand gehalten werden (können). Hintergrund des vorliegenden Erlasses ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Qualität von Oberflächengewässern vor der vermeidbaren Verwendung dieser Mittel. 2. Anlass für den Erlass Ein nachhaltiger Land- und Gartenbau berücksichtigt die Bedürfnisse der heutigen Generation, ohne dass dadurch die Bedürfnisse zukünftiger Generationen, sowohl hier als auch in anderen Teilen der Welt, gefährdet werden. Nachhaltiger Pflanzenschutz ist ein Schlüsselbegriff im Zusammenhang mit einer effektiven Beherrschung von Krankheiten und Schädlingsbefall. Die Beurteilung der Regierungserklärung „Gezonde Groei, Duurzame Oogst; tweede Nota duurzame gewasbescherming [etwa: Gesundes Wachstum, nachhaltige Ernte; zweiter Bericht zum nachhaltigen Pflanzenschutz]” (im Folgenden: zweiter Bericht zum nachhaltigen Pflanzenschutz) zeigt, dass bereits viel erreicht wurde 2. Die Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln haben sich vermindert. Das Wasser ist sauberer geworden. Die Konkurrenzfähigkeit des Landwirtschafts- und Gartenbausektors wurde durch die Pflanzenschutzpolitik nicht geschmälert. Dennoch wurden nicht alle Ziele erreicht. 1 Schreiben vom 3. Juli 2013 und 6. Februar 2014 der Staatssekretärin für Infrastruktur und Umwelt an die Zweite Kammer des Parlaments, Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 27 858, Nr. 211, bzw. Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 27 858, Nr. 227 2 Van Eerdt, M. et al. (2012), Evaluatie van de nota Duurzame gewasbescherming [Beurteilung des Berichts „Duurzame Gewasbescherming” (nachhaltiger Pflanzenschutz)], Den Haag: Planbureau voor de Leefomgeving; Anhang zum Schreiben vom 8. März 2012 Parlamentsdrucksachen II, 2011/12, 27 858, Nr. 102. 4 Darum skizziert der zweite Bericht zum nachhaltigen Pflanzenschutz eine Strategie, Zielvorgaben und Maßnahmen für die weitere Ökologisierung des Pflanzenschutzes 3. Für das Thema „Verwendung außerhalb der Landwirtschaft” kündigt der zweite Bericht zum nachhaltigen Pflanzenschutz den Übergang zum „nicht-chemischen Pflanzenschutz” an. Dieses Vorhaben bezog sich nur auf die professionelle Unkrautvernichtung auf versiegelten Flächen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Sport- und Freizeitgeländen. Für die nicht-professionelle (private) Verwendung geht der zweite Bericht zum nachhaltigen Pflanzenschutz von Maßnahmen zur Verringerung der Risiken einer nicht sorgfältigen Verwendung aus. In Absprache mit der Zweiten Kammer des Parlaments wurden diese Vorhaben verschärft. Die vermeidbare Verwendung von Pflanzenschutzmitteln muss, gemäß den allgemeinen Grundsätzen eines integrierten Pflanzenschutzes, so weit wie möglich vermieden oder eingeschränkt werden. Diese Grundsätze sind in der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Aktionsrahmens der Gemeinschaft zur Realisierung einer nachhaltigen Verwendung von Pestiziden (ABl. EG 2009 L 309) (im Folgenden: Richtlinie 2009/128/EG) festgelegt. 3. Grundzüge des Erlasses Die Reduzierung einer vermeidbaren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist wichtig für die Realisierung der Wasserqualitätszielsetzungen und den Schutz der allgemeinen Gesundheit. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wird auf Gebiete und Umstände beschränkt, für die keine ausreichenden „nicht-chemischen” Alternativen verfügbar sind. Der zweite Bericht zum nachhaltigen Pflanzenschutz legt die Zielvorgaben für den Schutz der Oberflächengewässer und der allgemeinen Gesundheit fest. Für die Qualität der Oberflächengewässer gelten zwei quantitative Zielvorgaben. Hinsichtlich der ökologischen Qualität der Oberflächengewässer wird die Zielvorgabe ausgedrückt als eine Abnahme der Anzahl der Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen. Die zweite Zielvorgabe gilt spezifisch für die Qualität der Oberflächengewässer, die zur Trinkwasseraufbereitung bestimmt sind. Diese Zielvorgabe ist ausgedrückt als eine Abnahme der Anzahl der Überschreitungen der Trinkwassernorm. Tabelle 2: Zielvorgaben Qualität der Oberflächengewässer Anzahl der Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen Anzahl der Überschreitungen der Trinkwassernorm 2018 Abnahme 50 % 2023 Abnahme 90 % Abnahme 50 % Abnahme 95 % Die Reduzierungsquoten beziehen sich auf das Referenzjahr 2013. Bericht, Anhang zum Schreiben vom 14. Mai 2013, Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 27 858, Nr. 146; Protokoll einer Konsultation vom 1. Juli 2013, Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 27 858, Nr. 210. 3 5 Daneben legt die Regierung großen Wert auf den Schutz der allgemeinen Gesundheit. Die Gefahr einer Exposition ist nicht auf beispielsweise Anwohner und Passanten landwirtschaftlicher Flächen beschränkt. Auch außerhalb der Landwirtschaft können Bürger, unter anderem gefährdete Gruppen wie Kinder, Pflanzenschutzmitteln ausgesetzt werden. Die Regierung will die Exposition von Bürgern gegenüber Pflanzenschutzmitteln vermeiden oder so weit wie möglich einschränken. Verwendungsvorschriften ohne Eingriff in die Zulassung des Mittels Pflanzenschutzmittel werden entlang zweier grundlegender Linien geregelt. Erstens dürfen Wirkstoffe und Mittel nur verwendet werden, sofern sie in der Europäischen Union geprüft wurden und in den Niederlanden zugelassen sind. Zweitens wird die nachhaltige Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln geregelt. Der Erlass soll einen Rahmen für eine weitere Ökologisierung des Pflanzenschutzes bieten, indem er allgemeine Bedingungen für die nachhaltige Verwendung aufstellt. Außerdem untersagt der Erlass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Fällen, in denen ausreichend vernünftige Alternativen zur Verfügung stehen. Damit wird ein Beitrag zum Erreichen der Ziele auf dem Gebiet der Wasserqualität und der allgemeinen Gesundheit geleistet. Die Regelung der Verwendung orientiert sich an den Grundsätzen der Richtlinie 2009/128/EG. Laut der Richtlinie müssen Mitgliedstaaten „alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Bekämpfung mit geringfügigem Einsatz von Pestiziden zu fördern, wobei sie, wo dies möglich ist, nicht-chemischen Methoden den Vorzug geben”. Die niederländische Pflanzenschutzpolitik wendet daher eine Prioritätenfolge für die Maßnahmen, die zur Beherrschung von Krankheiten, Schädlingsbefall und Unkraut angewandt werden können. Die Rangfolge entspricht den allgemeinen Grundsätzen für einen integrierten Pflanzenschutz. Ein Gelände-Manager trifft zunächst präventive Maßnahmen, wie gesundes Ausgangsmaterial für die Anlage von Parks. Bei versiegelten Flächen geht es beispielsweise um einen Entwurf des Außenraums, der den Wuchs von Unkraut weitgehend verhindert. Wenn die Maßnahmen unzureichend sind, kann er anschließend Methoden und Techniken anwenden, bei denen keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, wie biologische Bekämpfungsmittel oder anbautechnische Maßnahmen. Bei versiegelten Flächen geht es um mechanische oder thermische Unkrautvernichtung. Hierbei handelt es sich um Techniken, bei denen das Unkraut mit Bürsten, selektivem Einsatz von Heißwasser, usw. vernichtet wird. Wenn sich letztlich auch diese Maßnahmen als unzureichend erweisen, dürfen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Mit diesem Erlass wird die oben genannte Politik weiter konkretisiert, indem in bestimmten Fällen festgelegt wird, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist und stattdessen Alternativen zu nutzen sind. Diese Vorschriften stellen eine Ergänzung zu den Maßnahmen der europäischen Zulassungspolitik dar, die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt sind, ohne diese zu beeinträchtigen4. Die Vorschriften ändern nicht den Inhalt eines Zulassungsbeschlusses. Allerdings beinhalten die Vorschriften eine zusätzliche Einschränkung der Anwendung, die durch das Institut für die Zulassung von Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. EU 2009, L 309). 4 6 Pflanzenschutzmitteln und Bioziden (im Folgenden: CTGB) zugelassen ist. Es ist also nicht die Rede von einem Widerruf oder einer Änderung eines Zulassungsbeschlusses. Das Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln muss geeignet (effektiv), notwendig und angemessen sein. Darum wird unter anderem geprüft, in welchen Fällen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln weiterhin notwendig bleibt. Diese Fälle werden von der Maßnahme ausgenommen. In den folgenden Abschnitten 4 und 5 wird erläutert, wie diesen Grundsätzen entsprochen wird. 4. Zustand der Umwelt Im vorigen Abschnitt heißt es, dass dieser Erlass einen Rahmen für die Realisierung der Zielsetzungen für Wasserqualität und allgemeine Gesundheit darstellt. In den vergangenen Jahren sind die Gewässer in den Niederlanden sauberer geworden. Die Initiativen der letzten Jahre, die in diesem Abschnitt beschrieben werden, sind allerdings noch nicht ausreichend, um die politischen Zielvorgaben zu erreichen. Ersatz schädlicher Herbizide und Kommunikation In den 90er Jahren führten Herbizide mit dem Wirkstoff Diuron zu zahlreichen Normwert-Überschreitungen. Dieser Stoff wurde Ende der 90er Jahre vom niederländischen Markt verbannt. Dasselbe passierte auch mit Unkrautvernichtungsmitteln auf Basis der Wirkstoffe Simazin und Atrazin. Seit dem Jahr 2006 organisiert die Lenkungsgruppe Umsetzung Nachhaltiger Flächenverwaltung [Stuurgroep Implementatie Duurzaam Terreinbeheer] Kommunikationsaktivitäten wie z. B. Informationsveranstaltungen. In Fachzeitschriften wurden Artikel über Pflanzenschutz ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln veröffentlicht.5 In diesem Zeitraum der Kommunikation über eine freiwillige Nutzungseinschränkung hat das CTGB im Januar 2007 die Zulassungsbeschlüsse für glyphosathaltige Unkrautvernichtungsmittel geändert. Die Mittel dürfen seitdem nur verwendet werden, sofern sie im Rahmen der so genannten DOB-Methode (nachhaltige Unkrautbekämpfung auf versiegelten Flächen) eingesetzt werden. Die DOB-Methode besteht aus einem Satz Richtlinien, auf deren Grundlage Gelände-Manager und ausführende Unternehmen Vereinbarungen bezüglich der einzusetzenden Unkrautvernichtungsmethoden und Unkrautvernichtungsmittel treffen können. Vorschriften in den nationalen Rechtsvorschriften Seit 2011 werden Einschränkungen für die zulässige Verwendung von Pflanzenschutzmittel außerhalb der Landwirtschaft aufgestellt. Diese Einschränkungen gelten zusätzlich zu den Vorschriften, die das CTGB für spezifische Pflanzenschutzmittel festlegt. Der Beschluss über Pflanzenschutzmittel und Biozide (im Folgenden: BGB) schreibt vor, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Straßen und anderer Infrastruktur in der Nähe von Oberflächengewässern oder Grundwasser unterbleibt oder minimiert wird. Diese Verpflichtung gilt auch für die Verwendung auf versiegelten Flächen, wo ein hohes Risiko der Ausspülung in Oberflächengewässer oder Abwassersysteme besteht, sowie für die Verwendung auf sehr durchlässigen Böden in der Nähe von Beispiel: die Themenausgabe von „Tuin en Landschap; vakblad voor de groenvoorziening” vom 11. September 2014. 5 7 Oberflächengewässern oder Grundwasser (Artikel 27b BGB). Darüber hinaus gilt in nicht für die Landwirtschaft bestimmten Gebieten, die durch die Öffentlichkeit oder gefährdete Gruppen genutzt werden, die Vorschrift, dass ausschließlich Pflanzenschutzmittel mit einem geringen Risiko oder biologische Bekämpfungsmethoden verwendet werden dürfen (Artikel 27c BGB). Neben diesen speziellen Vorschriften gelten die allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt auch weiterhin. Es geht beispielsweise um die Verpflichtung, im Besitz eines Befähigungsnachweises zu sein (Artikel 17 BGB), ein Register zu führen (Artikel 67 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) und den Unterhalt eines PflanzenschutzKontrollprogramms (Artikel 26 BGB). Außerdem wurden Vorschriften in den Erlass mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen [Activiteitenbesluit milieubeheer] und den Erlass über Einleitungen außerhalb von Einrichtungen [Besluit lozen buiten inrichtingen] aufgenommen. Gemäß beiden Erlassen dürfen Pflanzenschutzmittel ausschließlich auf teilweise versiegelten und versiegelten Flächen verwendet werden, wenn die Niederschlagswahrscheinlichkeit für einen Zeitraum von 24 Stunden nicht höher ist als 40 %. Die Pflanzenschutzmittel müssen punktgenau, mithilfe selektiver Anwendungstechniken eingesetzt werden. Die Verwendung in oder in der Nähe von Wasserabläufen oder Gruben ist aufgrund von Artikel 3.3 des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen bzw. Artikel 3.4 des Erlasses über Einleitungen außerhalb von Einrichtungen nicht zulässig. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Sport- oder Freizeitgeländen gelten andere Vorschriften als auf versiegelten Flächen. Innerhalb eines Bereichs von 14 m von der Böschungskante des Oberflächenwasserkörpers darf nur mechanisch fortbewegtes Gerät mit emissionsmindernden Düsen verwendet werden. Die Windgeschwindigkeit darf während der Anwendung nicht mehr als 5 m/s betragen. Gemäß Artikel 3.152 des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen dürfen Pflanzenschutzmittel innerhalb eines Abstands von 1 m von der Böschungskante nur punktgenau unter Verwendung einer abgeschirmten Randdüse ausgebracht werden. Auch hier gilt, dass neben diesen speziellen Vorschriften die allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt auch weiterhin gelten. Die geplante Einleitung muss beispielsweise der zuständigen Behörde gemeldet werden (Artikel 1.10 des Erlasses über Einleitungen außerhalb von Einrichtungen) und während der Einleitung ist mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen (Artikel 2.1 des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen und Artikel 2.1 des Erlasses über Einleitungen außerhalb von Einrichtungen). Entwicklung nicht-chemischer Techniken Seit etwa zehn Jahren bestehen Techniken auf dem Markt, mit denen Unkraut auf versiegelten Flächen ohne Pflanzenschutzmittel bekämpft wird. Diese Techniken werden in der Praxis häufig angewandt. Gelände-Manager gehen davon aus, dass die meisten nicht versiegelten Flächen ohne Pflanzenschutzmittel unterhalten werden können. Sie erwarten, kurz zusammengefasst, nur Probleme für Gelände mit einer Funktion, bei der kein Unkraut toleriert werden kann. Das kann der Fall sein bei Golfplätzen, Naturgras-Sportplätzen oder bestimmten Ziergärten. Darüber hinaus sind Gelände-Manager abhängig von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung bestimmter unerwünschter Organismen, wie die Amerikanische 8 Vogelkirsche6. Eine weniger schädliche Alternative ist in diesen Fällen laut der Einschätzung der Gelände-Manager offensichtlich (noch) nicht technisch oder finanziell umsetzbar. Initiativen anderer Mitgliedstaaten Durch Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln in anderen Mitgliedstaaten gelangen Pflanzenschutzmittel über die Flüsse in die Niederlande. Etwa 40 % des Anteils an Glyphosat in der Maas stammen aus den Niederlanden. Der Beitrag an der Verschmutzung ist relativ hoch, verglichen mit den stromaufwärts gelegenen Mitgliedstaaten. Die verbleibenden 60 % stammen aus Deutschland, Belgien und Frankreich, die sich gemeinsam 78 % der Fläche des Einzugsgebiets erstrecken7. Diese Mitgliedstaaten haben in den vergangenen Jahren Maßnahmen durchgeführt. Aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2009/128/EG haben sie ihre Pflanzenschutzpolitik überarbeitet und teilweise verschärft. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen zur Realisierung der Ziele der Regierung beitragen werden. In Deutschland gilt ein Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf öffentlichen Geländen, wie Gärten, Sport- und Golfplätzen oder Spielplätzen, mit der Möglichkeit von Ausnahmeregelungen im allgemeinen Interesse. Die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels mit geringem Risiko ist zulässig 8. Frankreich verbietet juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab dem 31. Dezember 2016 die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten, durch die breite Öffentlichkeit besuchten Räumen. Das Verbot wird zum 1. Januar 2022 auf die nichtprofessionelle Verwendung ausgeweitet. Ziel des Gesetzes ist insbesondere die Förderung der Verwendung nicht-chemischer Methoden und Techniken sowie der Schutz der allgemeinen Gesundheit9. Die Maßnahmen gelten nicht für Pflanzenschutzmittel mit einem geringen Risiko, für Mittel, deren Verwendung in der biologischen Landwirtschaft zulässig ist (Verordnung (EG) Nr. 889/2009), für Mittel, für die eine Ausnahmeregelung für die Verwendung in Notsituationen gilt und für Landwirtschaftsmittel, die auf einer nationalen Liste aufgeführt sind. Diese nationale Liste soll für so genannte „Biocontrol-Produkte” gelten, sofern diese aus Grundstoffen im Sinne von Artikel 23 der europäischen Zulassungsverordnung bestehen. Diese Liste ist noch nicht verfügbar. In Flandern (Region Flandern) dürfen ab dem 1. Januar 2015 auf allen Geländen, die sich im Besitz eines öffentlichen Dienstes befinden oder diesem zur Verfügung stehen, keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Manager, die größer sind als 200 m2 Auf versiegelten Flächen anderer Gelände- und allen Geländen, die für die Öffentlichkeit oder S. 48 des Berichts „Inventarisatie niet-landbouwkundig gebruik van gewasbeschermingsmiddelen” [Bestandsaufnahme zur nicht-landwirtschaftlichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln], Anhang zum Schreiben vom 6. Februar 2014 Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 27 858, Nr. 227. 7 S. 10 des Berichts über Glyphosat und AMPA in Trinkwasserquellen [„Glyfosaat en AMPA in bronnen voor drinkwater”] (RIWA, 2013). 8 Abschnitt 17 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz), 9 Artikel 1 und 2 von Loi n° 2014-110 du 6 février 2014 visant à mieux encadrer l'utilisation des produits phytosanitaires sur le territoire national; zur Vorziehung des Datums auf den 31. Dezember 2016: Mitteilung der Kommission TRIS/(2014) 03101, Notifizierungsnummer 2014/0514/F-C40A. 6 9 gefährdete Gruppen zugänglich sind, die „noch nicht pestizidfrei unterhalten werden können”, dürfen nach wie vor Pflanzenschutzmittel verwendet werden, jedoch ist eine punktgenaue Ausbringung vorgeschrieben. Entlang von Oberflächengewässern gilt eine 6 m breite spritzfreie Zone. Bei (Neu-)Anlage der Gelände muss eine „Pestizidentest” durchgeführt werden, in dem die Möglichkeiten für einen Entwurf, der den Wuchs von Unkraut weitgehend verhindert, untersucht werden10. In Wallonien (Region Wallonien) ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in öffentlichen Räumen ab dem 1. Juli 2014 verboten, es sei denn, die Regierung beschließt eine Verwendung unter Auflagen. Die Auflagen beinhalten unter anderem die Durchführung eines Plans, der quantitative Zielvorgaben und Maßnahmen sowie „das Streben nach Nichtanwendung von Pflanzenschutzmitteln („Zero Fyto”) in allen öffentlichen Räumen bis spätestens 31. Mai 2019” umfasst11. Trotz der in diesem Abschnitt zusammengefassten Maßnahmen werden die niederländischen Zielsetzungen für Wasserqualität und allgemeine Gesundheit nicht erreicht. Die Regierung verfolgt daher das Ziel, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wo dies notwendig und möglich ist, weiter einzuschränken. 5. Maßnahmen für nachhaltigen Pflanzenschutz In Gebieten außerhalb der Landwirtschaft werden verschiedene Arten von Pflanzenschutzmitteln eingesetzt. Bei „Pflanzenschutzmitteln” handelt es sich um Mittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, also einschließlich der Pflanzenschutzmittel mit einem geringen Risiko sowie der Mittel, die in der biologischen Landwirtschaft eingesetzt werden. Auf versiegelten Flächen wie Einkaufsstraßen, Parkplätzen oder Industriegebieten werden fast ausschließlich Unkrautvernichtungsmittel eingesetzt. Auf nicht versiegelten Flächen wie Parks oder Sportplätzen werden auch andere Arten von Mitteln verwendet, wie Mittel, die Schimmelpilze im Boden bekämpfen. Versiegelte Flächen Der Erlass untersagt zunächst die professionelle und private (nicht-professionelle) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf versiegelten Flächen. Mit der Anwendung präventiver Maßnahmen sowie nicht-chemischer Unkrautbekämpfungstechniken kann das Unkraut bis zu dem in der Praxis gewünschten Grad bekämpft werden. Die am weitesten verbreitete Präventivmaßnahme besteht in einem Entwurf des Außenraums, der den Wuchs von Unkraut weitgehend verhindert, wodurch eine Bekämpfung nicht oder weniger häufig erfolgen muss. Mit „nicht-chemischer Unkrautvernichtung” sind die Techniken zur mechanischen oder thermischen Unkrautvernichtung gemeint. Unkraut wird dabei mit Bürsten oder einem Mäher bekämpft, oder mittels selektiver Artikel 7 des Dekrets über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in der Region Flandern [Decreet houdende duurzaam gebruik van pesticiden in het Vlaamse gewest]; Artikel 4 des Erlasses der Flämischen Regierung über zusätzliche Vorschriften zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden in der Region Flandern für Nicht-Land- und Gartenbauaktivitäten (…) [Besluit van de Vlaamse Regering houdende nadere regels inzake duurzaam gebruik van pesticiden in het Vlaamse Gewest voor niet-land- en tuinbouwactiviteiten (…)]. 11 Artikel 3 des Décret instaurant un cadre pour parvenir à une utilisation des pesticides compatible avec le développement durable (…); Artikel 4 des Arrêté ministériel relatif au plan de réduction de l’application des produits phytopharmaceutiques dans les espaces publics. 10 10 Wärmeanwendung, insbesondere mithilfe von Heißluft oder Heißwasser. Dabei werden keine Pflanzenschutzmittel auf den zu vernichtenden Organismus (Unkraut) aufgebracht. Von dieser Maßnahme werden die Fälle ausgenommen, in denen die Anwendung von Präventivmaßnahmen und nicht-chemischen Unkrautvernichtungsmethoden nicht ausreicht. Dies betrifft die Situationen, in denen Sicherheitsvorschriften nachweislich zur Unkrautvernichtung verpflichten und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hierfür technisch die einzige Möglichkeit darstellen. Man denke hier an Industriegebiete, Militärgelände und Flughafengelände, wo Unkraut eine Gefahr bei der Nutzung dieser Gelände durch Mitarbeiter oder Besucher darstellen kann. Wenn es sich um eine Ausnahmesituation handelt, dürfen Pflanzenschutzmittel unter Beachtung der Vorschriften des BGB, des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen und des Erlasses über Einleitungen außerhalb von Einrichtungen verwendet werden. Darüber hinaus bleibt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung „schwieriger Situationen” weiterhin zulässig. Dabei handelt es sich um Situationen, in denen die Bekämpfung einer bestimmten Krankheit, eines Schädlingsbefalls oder von Unkraut aus gesellschaftlicher oder gewerblicher Sicht erforderlich ist und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln technisch und/oder finanziell die einzige Möglichkeit darstellt. Letztlich können für spezifische Freizeitgelände oder Sportgelände, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfangs vernünftigerweise nicht auf andere Weise instand gehalten werden können, Ausnahmeregelungen von den Maßnahmen getroffen werden. Nicht versiegelte Flächen Ferner ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht versiegelten Flächen außerhalb der Landwirtschaft nicht mehr zulässig. Diese werden im Text des vorliegenden Erlasses als nicht versiegelte Flächen bezeichnet. Von diesen Maßnahmen gibt es auch Ausnahmen. Für einige Gelände sind noch unzureichende nicht-chemische Techniken und Methoden verfügbar, um Krankheiten, Schädlingsbefall und Unkraut effektiv zu bekämpfen. Das ist der Fall bei Sport- und Golfplätzen, in bestimmten Ziergärten und bei Freizeitunternehmen, sofern es sich um nicht versiegelte Flächen handelt. Mit den betreffenden Sektoren werden Vereinbarungen (Green Deals) getroffen, die zu einer Minimierung der Verwendung und der Gefahr der Exposition führen sollen. Die Maßnahme tritt am 1. November 2017 in Kraft. Darüber hinaus bleibt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung „schwieriger Situationen” weiterhin zulässig. Dabei handelt es sich um Situationen, in denen die Bekämpfung einer bestimmten Krankheit, eines Schädlingsbefalls oder von Unkraut aus gesellschaftlicher oder gewerblicher Sicht erforderlich ist und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln technisch und finanziell die einzige Möglichkeit darstellt. Konkret handelt es sich dabei beispielsweise um die Bekämpfung der Amerikanischen Vogelkirsche, des Japanischen Staudenknöterichs oder des RiesenBärenklaus. Letztlich können für spezifische Freizeitgelände oder Sportgelände, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfangs vernünftigerweise nicht auf andere Weise 11 instand gehalten werden können, Ausnahmeregelungen von den Maßnahmen getroffen werden. Die nicht-professionelle (private) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht versiegelten Flächen bleibt ebenfalls zulässig. Mit den Anbietern von Pflanzenschutzmitteln für diese Nutzergruppe werden Green Deals getroffen, die zu einer Minimierung der Verwendung und der Gefahr der Exposition führen sollen. Für Pflanzenschutzmittel legen der BGB, der Erlass mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen und der Erlass über Einleitungen außerhalb von Einrichtungen Einschränkungen fest. Die beschriebenen Ausnahmen von der Maßnahme sind abhängig von der Art der Bedrohung, den örtlichen Umständen und Aktivitäten, bei denen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden sowie den Folgen für Mensch und Umwelt. Die Gebiete oder Umstände, die den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel erfordern, werden in einer Ministerialverordnung näher ausgeführt. 6. Auswirkungen des Erlasses Im Hinblick auf bestehende Vorschriften erzeugt dieser Erlass keinen oder nur einen begrenzten Anstieg des Verwaltungsaufwands. Die Verwaltungskosten nehmen nämlich nicht zu. Der Erlass ist nicht mit zusätzlichen Auskunftspflichten gegenüber dem Staat verbunden. Bestehende Vorschriften mit derartigen Verpflichtungen werden nicht erweitert oder geändert. Außerdem führt dieser Erlass schätzungsweise nicht zu einem signifikanten Anstieg der Durchsetzungskosten. Seit 2011 schränken nämlich der BGB, der Erlass mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen, der Erlass über Einleitungen außerhalb von Einrichtungen und die Zulassungsbeschlüsse für spezifische Pflanzenschutzmittel die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Landwirtschaft ein. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist in weiten Teilen der Niederlande bereits verboten und für die Geräte und die Art der Anwendung gelten Vorschriften. Die Änderung der Vorschriften in diesem Erlass bedeutet in einigen Fällen eine leichte Lockerung, in anderen eine leichte Verschärfung. Auch wenn die Durchsetzungskosten ansteigen, beschränkt sich dieser Anstieg wahrscheinlich auf einige 10 000 oder höchstens einige 100 000 EUR für die gesamten Niederlande. Im Vorfeld dieses Erlasses wurde ausführlich über die jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen kommuniziert. Um Gelände-Manager dennoch über die technischen und finanziellen Aspekte des Pflanzenschutzes außerhalb der Landwirtschaft informieren zu können, hat das Ministerium für Infrastruktur und Umwelt zwei Studien in Auftrag gegeben. Die Studien enthalten eine Bestandsaufnahme bezüglich der Techniken zur Unkrautvernichtung auf versiegelten Flächen und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht versiegelten Flächen (in der Praxis häufig als „sonstige Gelände” bezeichnet) außerhalb der Landwirtschaft. 12 Versiegelte Flächen Der Staat, und insbesondere die Kommunen, unterhalten etwa 60 % der nicht versiegelten Flächen (26 500-35 000 Hektar) in den Niederlanden. Etwa die Hälfte davon wird ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unterhalten. Das entspricht mehr als 30 % der versiegelten Flächen in den Niederlanden. Unternehmen und Privatpersonen unterhalten etwa 10 % ihrer versiegelten Flächen ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln12. Laut dem Bericht „Bestrijdingsmiddelengebruik bij niet-landbouwkundige toepassingen” [etwa: Pflanzenschutzmittelgebrauch in nicht-landwirtschaftlichen Anwendungsbereichen] wurden auf versiegelten Flächen im Jahr 2012 insgesamt 139 740 kg Unkrautvernichtungsmittel verwendet (Deltares, 2014). Was den Wirkstoff Glyphosat betrifft, der Bestandteil der wichtigsten Unkrautvernichtungsmittel ist, die auf versiegelten Flächen verwendet werden, ist die Anzahl der Normwert-Überschreitungen seit 2000 gesunken, allerdings stagniert dieser Abwärtstrend seit 2006 und bleibt so noch stets über der Norm. Der Umfang der Verwendung ist, verglichen mit der Landwirtschaft, begrenzt, aber die Umweltbelastung ist wegen der raschen, nahezu direkten Belastung der Oberflächengewässer durch Ausspülung hoch. Die erste Studie bezüglich Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Landwirtschaft, die im Auftrag des Ministeriums für Infrastruktur und Umwelt durchgeführt wurde, legt die Vorund Nachteile der verschiedenen Techniken zur Unkrautbekämpfung auf versiegelten Flächen dar.13 Die Schlussfolgerung des Berichts „Inventarisatie onkruidbestrijding op verhardingen” [etwa: Bestandsaufnahme zur Unkrautbekämpfung auf versiegelten Flächen] besteht darin, dass in der Praxis das von den Gelände-Managern gewünschte Qualitätsniveau mit allen Techniken und Kombinationen von Techniken erreicht werden kann. Kommunale Gelände-Manager, die trotz der bestehenden Vorschriften noch Unkrautvernichtungsmittel einsetzen, müssen, wenn sie auf andere Methoden und Techniken umsteigen, einen entsprechenden Kostenanstieg je unterhaltener Flächeneinheit berücksichtigen. Die Kosten können laut der Studie allerdings erheblich reduziert werden, vor allem durch einen besseren Einsatz von Techniken und eine bessere Ausbringung. Höhere Kosten je unterhaltener Flächeneinheit bedeuten übrigens nicht automatisch auch höhere Unterhaltsbudgets. Manche Kommunen lassen das Budget für die Unkrautbekämpfung allmählich ansteigen oder akzeptieren ein etwas niedrigeres, aber immer noch akzeptables Qualitätsniveau. Andere Kommunen nehmen Verschiebungen innerhalb des Etats vor. Das ist problemlos möglich, da das Budget für die Unkrautbekämpfung einen begrenzten Teil des Gesamtbudgets für den Unterhalt des öffentlichen Raums ausmacht, nämlich 0,3-3,6 % (für die Hälfte der Kommunen ist das weniger als 1 %). Die Kosten für die Unkrautbekämpfung auf versiegelten Flächen, die nicht durch den Staat, sondern durch Unternehmen und Bürger unterhalten werden, variieren innerhalb einer sehr großen Bandbreite. Im Durchschnitt sind die zu unterhaltenden Flächen S. 42, Bericht „Gewasbescherming en de balans van milieu en economie; berekeningen bij de 2e Nota Duurzame gewasbescherming” [etwa: Pflanzenschutz und das Gleichgewicht zwischen Umwelt und Wirtschaft; Berechnungen zum zweiten Bericht zum nachhaltigen Pflanzenschutz], LEI-Bericht 2012-026, CLM-Bericht 783-2012, RIVM-Bericht 607407004 (Februar 2012, überarbeitete Fassung) 12 13 Anhang zum Schreiben vom 14. Mai 2013, Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 27 858, Nr. 146 13 kleiner und die Kosten pro Flächeneinheit für diese Gelände-Manager höher als die für kommunale Gelände-Manager. Nicht versiegelte Flächen Pflanzenschutzmittel werden auch auf den so genannten nicht versiegelten Flächen außerhalb der Landwirtschaft verwendet. Es handelt sich hier um verschiedene Arten von Geländen, wo vor allem Unkrautvernichtungsmittel eingesetzt werden. Die Notiz „Inschatting niet-landbouwkundig gebruik van gewasbeschermingsmiddelen; annex bij Nota 637” [Einschätzung zur nicht-landwirtschaftlichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln; Anhang zur Notiz 637] (Alterra, 2013) enthält die folgende Einschätzung der Gesamtheit nicht versiegelter Flächen: Tabelle 3: Zu unterhaltende Flächen in Hektar, Geländetyp Rasen/Gras Randstreifen Zierbepflanzung (innerhalb geschlossener Ortschaften) Landschaftliche Bepflanzung (innerhalb geschlossener Ortschaften) Wald und Natur Grassportplatz Golfplatz Uferstreifen/sonstige Behörden 64 600 36 100 29 300 Unternehmen 32 600 Nicht zutreffend 5800 Privatpersonen 71 900 Nicht zutreffend 46 800 32 900 8000 Nicht zutreffend 649 000 8800 Nicht zutreffend 367 400 15 200 2200 9500 42 700 21 300 Nicht zutreffend Nicht zutreffend 42 100 Die Menge der auf nicht versiegelten Flächen außerhalb der Landwirtschaft verwendeten Pflanzenschutzmittel beträgt 81 336 kg. Die zweite Studie bezüglich Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Landwirtschaft, die im Auftrag des Ministeriums für Infrastruktur und Umwelt durchgeführt wurde, behandelt den nicht-chemischen Pflanzenschutz auf nicht versiegelten Flächen außerhalb der Landwirtschaft. 14 Der Bericht beschreibt die finanzielle Durchführbarkeit nichtchemischer Techniken und Methoden. Wegen der Kosten dieser Techniken und Methoden wird in einigen Situationen eine (vorübergehende) Ausnahmeregelung von den Maßnahmen empfohlen. Das ist der Fall bei Sport- und Freizeitgeländen, bestimmten Ziergärten und bestimmten Freizeitgeländen. Eine Ausnahme von den Maßnahmen wird ebenfalls für die private Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für die Bekämpfung in Situation, in denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln praktisch die einzige realistische Option darstellt, empfohlen. Branchenorganisationen starten Initiativen, um auf Geländen und in Situationen, wofür eine Ausnahmeregelung gilt, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu vermindern und so eine weitere Ökologisierung des Unterhalts zu erreichen. Die Vereinbarungen werden in so genannten Green Deals festgelegt. Bericht „Inventarisatie niet-landbouwkundig gebruik van gewasbeschermingsmiddelen”, Anhang zum Schreiben vom 6. Februar 2014, Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 27 858, Nr. 227. Für eine Einschätzung der Verwendung in kg, siehe Seite 22 14 14 7. Durchführbarkeit und Durchsetzbarkeit des Erlasses Das niederländische Amt für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände [Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit] und die niederländische Wasserbaubehörde [Waterschappen] sind mit der Aufsicht über diesen Teil des BGB befasst. Die Vorschriften aus diesem Erlass ersetzen die bereits bestehenden Vorschriften. Die Vorschriften lassen sich nicht immer problemlos durchsetzen, da das Einsatzverbot für Pflanzenschutzmittel unter anderem mit der Durchlässigkeit des Bodens und der Gefahr von Ausspülung verbunden ist. In diesem Erlass wird genauer geregelt, in welchen Gebieten und Situationen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist oder nicht. Die Aufsicht ist in diesem Erlass anders gestaltet, dies bedeutet jedoch keine inhaltliche Verschärfung der Aufgaben. Es wird von einer Bereitschaft zur freiwilligen Einhaltung der Vorschriften ausgegangen. Die grundlegende Ansicht, dass die Exposition gegenüber Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich vermieden werden muss, wird weitgehend geteilt. Die Vorschriften passen zu einem gesellschaftlichen Streben nach einer nachhaltigen Flächenverwaltung mit Rücksicht auf die Umwelt. Dies gilt umso mehr, da inzwischen die Präventivmaßnahmen und die mechanischen und thermischen Methoden und Techniken in der Praxis als vollwertige Alternative zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln angesehen werden. Vorschriften zur Verbesserung der Durchführung und der Überwachung sind nicht erforderlich. Die bestehenden Vorschriften bieten ausreichend Anknüpfungspunkte für die Beaufsichtigung und, falls nötig, Durchsetzung. Die Maßnahmen beschränken nämlich die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Ein „Verwender” ist jede natürliche Person oder juristische Person, die ein Pflanzenschutzmittel verwendet, einsetzt, verwenden lässt oder einsetzen lässt. Unter „verwenden” wird gemäß dem Gesetz über Pflanzenschutzmittel und Biozide (im Folgenden: WGB) unter anderem das Vorhandensein eines Wirkstoffs, bei dem es sich gegebenenfalls um ein Pflanzenschutzmittel handelt, auf bzw. in Gebäuden, Plätzen, Gegenständen oder dem Boden verstanden. Diese Definition bietet Ansatzpunkte für eine Beaufsichtigung und begrenzt eventuelle Durchsetzungsmaßnahmen nicht auf „in flagranti”-Fälle. Aufgrund von Artikel 90 des WGB kann bei unrechtmäßiger Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Bußgeld verhängt werden. In der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Biozide wird eine Bußgeldkategorie für Verstöße gegen die Gebrauchsmaßnahme hinzugefügt. Bei Ausübung der Aufsicht können die verschiedenen vorgeschriebenen Aufzeichnungen verwendet werden. Professionelle Anwender führen aufgrund von Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Register über die verwendeten Pflanzenschutzmittel, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt und die Dosis der Anwendung sowie das Gebiet und die Kultur, auf die das Pflanzenschutzmittel aufgebracht wurde, enthalten sind. Das Pflanzenschutz-Kontrollprogramm trägt dazu bei, dass der Nutzer aus Erfahrungen der Vergangenheit lernt. Er muss aufzeichnen, unter welchen Umständen er Pflanzenschutzmittel oder Alternativen verwendet hat. Eine Auswertung der Daten sollte vorzugsweise zusammen mit seinem Berater erfolgen. 15 8. Verhältnis zu anderen Bestimmungen Das Europäische Sechste Umweltprogramm kündigte im Jahr 2002 eine thematische Strategie für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden an15. Ziel der Strategie war ein Rahmen „für das Erreichen einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden durch die Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, auf eine Weise, die mit dem notwendigen Schutz der Pflanzen vereinbar ist”. Zu diesem Zweck wurde 2009 die bestehende Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durch zwei Verordnungen und zwei Richtlinien, darunter eine Verordnung über die Zulassung und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und eine Richtlinie über die nachhaltige Verwendung der zugelassenen Mittel, ersetzt. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Die Zulassung für den niederländischen Markt und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelt. Ziel der Verordnung ist die Harmonisierung von Kriterien und Verfahren für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Garantien eines hohen Schutzniveaus. Dazu wird eine einheitliche Beurteilung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln aufgrund von harmonisierten Kriterien und Verfahren angewandt. Gemäß der Verordnung muss ein Pflanzenschutzmittel bestimmte Kriterien erfüllen. Das CTGB beschließt aufgrund einer Beurteilung über die Zulassung für den niederländischen Markt. Für die Beurteilung zieht das CTGB auf europäischer Ebene harmonisierte Bestimmungsmethoden heran. Ausgehend von guten Pflanzenschutzpraktiken und realistischen Nutzungsbedingungen und unter Berücksichtigung der so genannten Einheitsprinzipien, darf ein Pflanzenschutzmittel nicht zu nicht vertretbaren Folgen für unter anderem die Umwelt führen. Wenn nötig, legt das CTGB Gebrauchsvorschriften fest, um das Eintreten nicht vertretbarer Folgen zu verhindern. Die Verordnung ist in das WGB eingeflossen. Richtlinie 2009/128/EG Die nachhaltige Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel wird durch die Richtlinie 2009/128/EG geregelt. Die Maßnahmen aus der Richtlinie bilden eine Ergänzung zu den Maßnahmen aus der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und dürfen diese nicht beeinträchtigen. Ziel dieser Richtlinie ist unter anderem die Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dazu werden Einschränkungen für die zulässige Verwendung festgelegt. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um eine nachhaltige Verwendung zu fördern und die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln einzugrenzen. Hintergrund der Richtlinie ist, dass ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel nicht ohne weiteres nachhaltig verwendet wird. Nachhaltigkeit an sich ist auch kein Kriterium für die Zulassung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Erlass 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 zur Schaffung des Sechsten Umweltprogramms der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG 2002 L 242). 15 16 Die Richtlinie 2009/128/EG ist in den BGB, den Erlass mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen und den Erlass über Einleitungen außerhalb von Einrichtungen eingeflossen. Eine Umsetzungstabelle wurde in die Begründung zu den Umsetzungsvorschriften aufgenommen (Parlamentsdrucksachen II 2011/12, 32 372, Nr. 47). Nationale Rechtsvorschriften Das WGB bietet Grundlagen für die Regulierung und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Artikeln 79, 80 und 80a. Die Maßnahmen in diesem Erlass basieren auf diesen Bestimmungen. 9. Beteiligungsverfahren Zur Umsetzung des Kodex für behördenübergreifende Beziehungen bestand für das Interprovinziale Beratungsgremium [Interprovinciaal Overleg], den Verband niederländischer Gemeinden [Vereniging van Nederlandse Gemeenten] und die niederländische Wasserbehörde [Unie van Waterschappen] Gelegenheit, auf diesen Erlass zu reagieren. Die niederländische Wasserbehörde plädiert dafür, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Sport- und Golfplätzen, in Ziergärten und auf Freizeitgeländen nicht von den Maßnahmen auszunehmen. Stattdessen sollte ein Verbot mit einer möglichst kurzen, realistischen Übergangsfrist aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte die Maßnahme für die Verwendung auf nicht versiegelten Flächen auch für nichtprofessionelle Anwender gelten (240.000 Schrebergärten und 5 Millionen private Gärten). Der Verband niederländischer Gemeinden bittet um Beachtung von Unkrautbekämpfung auf Friedhöfen. Aufgrund der besonderen Situation auf diesen Geländen sind die präventiven und nicht-chemischen Techniken noch nicht ausreichend. 8. Notifizierung an die Europäische Kommission Der Verordnungsentwurf wurde der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am [PM] vorgelegt (Notifizierungsnummer .../.../NL). Damit ist Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG L 204), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 (ABl. EG 1998 L 217), erfüllt. Artikel 27b enthält vermutlich technische Vorschriften. Diese Bestimmung ist angemessen und mit dem freien Warenverkehr zu vereinbaren. Der Erlassentwurf wurde der World Trade Organisation (WTO) nicht gemeldet, weil er in diesem Rahmen keine signifikanten Auswirkungen hat. 17 Begründung der einzelnen Artikel Artikel I Abschnitt A Unter versiegelten Flächen (Buchstabe l) wird unter anderem Bebauung (Bauwerke, Gebäude), Straßen, Plätze, Parkplätze, Betriebsgelände und andere Infrastruktur verstanden. Ferner handelt es sich um sonstige Bodenversiegelungen, die dazu dienen, eine Fläche für Bebauung, Fußgänger oder Verkehr besser nutzbar oder begehbar zu machen bzw. ihr Tragfähigkeit zu verleihen. Hierbei handelt es sich nicht nur um Versiegelungen mittels Steinen; auch Versiegelungen mittels anderer Materialien, die einer besseren Fortbewegung von Mensch oder Transportmittel dienen, fallen hierunter, wie Unterkünfte oder Wege aus Muschelschalen, gehärtetem (hergestellter) Lehm oder Schotter (Kies). Auf dem Boden aufgebrachte organische Materialien wie Holzspäne oder Sägespäne fallen nicht unter die Definition von versiegelten Flächen. Nicht versiegelte Flächen (Buchstabe m) sind alle Böden, die nicht als versiegelt eingestuft werden. Dies sind natürliche Böden aus Sand und Gras sowie Bodenflächen aus nicht versiegelten Materialien wie Bodenbelag aus Holzspänen oder Splitt. Es handelt sich dann um Gelände wie Parks, Straßenränder, Wälder, Sportplätze und Rasenflächen. Abschnitt B Dies betrifft nur eine sprachliche Korrektur. Abschnitt C Artikel 27b zielt darauf ab, die Wasserqualität zu verbessern und die menschliche Gesundheit weiter vor der vermeidbaren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu schützen. Der erste Absatz von Artikel 27b verbietet die Verwendung auf versiegelten Flächen mit Ausnahme von per Ministerialverordnung zu bestimmenden Fällen. Der Begriff Verwendung ist in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes über Pflanzenschutzmittel und Biozide definiert. Es ist aufgrund dieses Verbots also ebenfalls untersagt, Pflanzenschutzmittel vorrätig zu halten, abgesehen von den ausgenommenen Situationen. Dieser Erlass beeinträchtigt nicht die Möglichkeit zur Gewährung einer Befreiung aufgrund von Artikel 38 WGB in konkreten Notsituationen. Es werden zu dieser Maßnahme drei Kategorien von Ausnahmen genannt, in denen Pflanzenschutzmittel zulässig sind. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel II gelten die Ausnahmemöglichkeiten ausschließlich für versiegelte Flächen. Die Erste, in Absatz 2 Buchstabe a, bezieht sich auf eine sichere Unterhaltung und Nutzung von Gebieten oder Einrichtungen, wodurch es notwendig ist, dass bestimmte (chemische) Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Diese gilt auch für Artikel 27b, wie weiter oben genannt. Die noch genauer zu regelnde Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b hängt mit 18 der effektiven Bekämpfung von risikobehaftetem Schädlingsbefall zusammen, wobei der Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel erforderlich ist, um die menschliche Gesundheit bzw. die Umwelt zu schützen. Beispiele -für nicht versiegelte Flächen- sind die Amerikanische Vogelkirsche, die dem lokalen Ökosystem schwere Schäden zufügen kann, oder der Japanische Staudenknöterich und der Riesen-Bärenklau. Eine Ausnahme im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c betrifft die Bekämpfung von Unkraut auf Geländen mit einer bestimmten Funktion, wo Unkraut für die geplante Nutzung dieser Gelände sehr störend sein kann. Beispiele sind hier Sport- und Golfplätze und Ziergärten wie Rosarien und Blumengärten. Siehe weiter den allgemeinen Teil in Abschnitt 5. Es ist geplant, diese Ausnahme eingeschränkt anzuwenden. Damit wird erreicht, dass nur in den Fällen, wo die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unvermeidlich ist, eine Befreiung von der Maßnahme gewährt wird. Die Politik zielt darauf ab, dass außerhalb der Landwirtschaft längerfristig keine Pflanzenschutzmittel mehr verwendet werden 16. Die Bereiche von Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben, die für den Anbau oder die Zucht von Pflanzen genutzt werden, sind im dritten Absatz von der Maßnahme ausgenommen. Diese Aktivität betrifft den Anbau von insbesondere Gemüse, Gras (in der Viehhaltung), Obst und Blumen im Freien und in geschlossenen Räumen wie im Unterglasgartenbau und in Gebäuden. Abschnitt D Artikel 27c stellt ebenfalls Anforderungen an die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Landwirtschaft aufgestellt. Diese gesonderten Regeln werden mit dem neuen Artikel 27b überflüssig, daher wird dieser Artikel gestrichen. Artikel II Abschnitt A Wie im allgemeinen Teil der Begründung angegeben, gilt die Maßnahme zunächst einmal nur für versiegelte Flächen. 2017 wird die Maßnahme auf die Verwendung durch professionelle Anwender auf nicht versiegelten Flächen ausgeweitet. Artikel II enthält daher eine angepasste Version von Artikel 27b, in der eine Ausdehnung des Geltungsbereichs der Maßnahme zum Ausdruck kommt. Im ersten Absatz von Artikel 27b werden keine Flächen spezifiziert, wodurch die Maßnahme für alle Flächen (außerhalb der Landwirtschaft) gilt. Im vierten Absatz dieses Artikels 27b werden nicht-professionelle Verwender von dem Verbot ausgenommen, sofern es sich um Verwendung auf nicht versiegelten Geländen handelt. Private Nutzer erhalten mehr Zeit, um auf alternative Mittel umzusteigen, die in der Praxis den professionellen Verwendern bereits zur Verfügung stehen. Dieser Artikel tritt am 1. November 2017 in Kraft. 16 Schreiben vom 25. März 2014, Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 27 858, Nr. 261 19 Artikel III Es wird angestrebt, dass alle Abschnitte des Änderungserlasses, mit Ausnahme von Artikel I Abschnitt E und Artikel II am oder nicht lange nach dem 1. Januar 2016 in Kraft treten. Darum wurde mit aufgenommen, dass der Erlass direkt für diese Abschnitte sofort nach Veröffentlichung in Kraft tritt. Auf diese Weise ist das Verbot vorübergehend in Kraft, noch vor der Spritzsaison (Unkrautbekämpfungssaison) 2016. Artikel II tritt am 1. November 2017 in Kraft. Dieser Abschnitt enthält eine Version von Artikel 27b, die sowohl für versiegelte als auch nicht versiegelte Flächen gilt. Wenn dieser Artikel in Kraft tritt, wird der im Jahr 2016 geänderte Artikel 27b ersetzt. Dadurch wird der Geltungsbereich des Verbots von versiegelten Flächen auf alle Böden ausgedehnt, vorbehaltlich der Ausnahmen. DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR INFRASTRUKTUR UND UMWELT, Wilma J. Mansveld 20