1. ------IND- 2015 0581 NL- DE- ------ 20151104 --- --

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WIR
W
ILLEM
A
LEXANDER,
VON GOTTES GNADEN,
KÖNIG DER NIEDERLANDE,
PRINZ VON ORANIEN-NASSAU,
USW. USW. USW.
1. ------IND- 2015 0581 NL- DE- ------ 20151104 --- --- PROJET
ENTWURF VOM 19. Oktober 2015
Erlass vom
(…) zur Änderung des Beschlusses über Pflanzenschutzmittel und Biozide
[Besluit gewasbeschermingsmiddelen en biociden] im Zusammenhang mit dem
Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb der
Landwirtschaft
Auf Vorschlag der Staatssekretärin für Infrastruktur und Umwelt sowie der
Staatssekretärin für Wirtschaft, Generaldirektion Verwaltungs- und
Rechtsangelegenheiten, Nr. ... vom...;
gestützt auf die Artikel 79, 80 Absatz 1 und 80a Absatz 1 des Gesetzes über
Pflanzenschutzmittel und Biozide [Wet gewasbeschermingsmiddelen en biociden];
nach Anhörung der für Stellungnahmen zuständigen Abteilung des Staatsrats
(Stellungnahme vom …, Nr. …);
unter Berücksichtigung des eingehenderen Berichts der Staatssekretärin für
Infrastruktur und Umwelt vom , Nr. , Generaldirektion Verwaltungs- und
Rechtsangelegenheiten, der im Einvernehmen mit der Staatssekretärin für Wirtschaft
erfolgte;
haben das Folgende gutgeheißen und gebilligt:
Artikel I
Der Beschluss über Pflanzenschutzmittel und Biozide wird wie folgt geändert:
A
In Artikel 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe k durch ein Semikolon ersetzt, und
es werden zwei Buchstaben mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
l. versiegelte Fläche: Fläche, die durch Bebauung, Straßenbeläge und sonstige
Verhärtungen auf dem Boden zur Verbesserung der Tragfähigkeit und Begehbarkeit
versiegelt ist;
m. nicht versiegelte Fläche: Fläche, bei der es sich nicht um eine versiegelte Fläche
handelt.
B
Die Überschrift von Artikel 27 lautet künftig:
Artikel 27. Zugänglichkeit Pflanzenschutz-Kontrollprogramm
C
Artikel 27b lautet fortan:
Artikel 27b. Versiegelte Flächen
1. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf versiegelten Flächen ist nicht zulässig.
2. Der erste Absatz gilt nicht in per Ministerialverordnung festzulegenden Gebieten oder
unter per Ministerialverordnung festzulegenden Umständen, sofern es die Verwendung
eines Pflanzenschutzmittels betrifft:
a. das für den sicheren Betrieb von gewerblichen Tätigkeiten oder Einrichtungen
notwendig ist;
b. das zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt notwendig ist;
oder
c. auf spezifischen Freizeitgeländen oder Sportgeländen, die aufgrund ihrer
Beschaffenheit oder ihres Umfangs vernünftigerweise nicht auf andere Weise instand
gehalten werden können.
3. Der erste Absatz gilt nicht für Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe, die Pflanzen
anbauen oder züchten.
D
Artikel 27c entfällt.
Artikel II
A
Artikel 27b des Beschlusses über Pflanzenschutzmittel und Biozide erhält folgenden
Wortlaut:
Artikel 27b. Pflanzenschutz außerhalb der Landwirtschaft
1. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.
2. Der erste Absatz gilt nicht in per Ministerialverordnung festzulegenden Gebieten oder
unter per Ministerialverordnung festzulegenden Umständen, sofern es die Verwendung
eines Pflanzenschutzmittels betrifft:
a. das für den sicheren Betrieb von gewerblichen Tätigkeiten oder Einrichtungen
notwendig ist;
b. das zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt notwendig ist;
oder
2
c. auf spezifischen Freizeitgeländen oder Sportgeländen, die aufgrund ihrer
Beschaffenheit oder ihres Umfangs vernünftigerweise nicht auf andere Weise instand
gehalten werden können.
3. Der erste Absatz gilt nicht für Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe, die Pflanzen
anbauen oder züchten.
4. Der erste Absatz gilt ausschließlich für professionelle Anwender, sofern es sich um die
Anwendung auf einer nicht versiegelten Fläche handelt.
Artikel III
Der vorliegende Erlass tritt am Tag nach dem Erscheinungsdatum des Gesetzblatts in
Kraft, in dem er veröffentlicht wird; davon ausgenommen ist Artikel II, der zum 1.
November 2017 in Kraft tritt.
Die Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses und der dazugehörigen Begründung im
Gesetzblatt wird angeordnet.
DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR INFRASTRUKTUR UND UMWELT,
DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR WIRTSCHAFT,
3
Begründung
Allgemeines
1. Einleitung
Dieser Erlass enthält eine Änderung des Beschlusses über Pflanzenschutzmittel und
Biozide. Die Änderung legt fest, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
versiegelten Flächen 2016 und auf allen sonstigen Flächen zum 1. November 2017 nicht
mehr zulässig ist. Die Änderung zielt ab auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
sofern diese Mittel nicht in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Diese Maßnahmen
wurden in den Schreiben der Staatssekretärin für Umwelt und Infrastruktur vom 3. Juli
2013 und 6. Februar 2014 an die Zweite Kammer des Parlaments angekündigt1.
Tabelle 1: Maßnahmen zu Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Landwirtschaft
Versiegelte Flächen
Nicht versiegelte
Flächen
Professionelle Verwendung
Nicht zulässig Anfang 2016
Nicht zulässig November 2017
Nicht-professionelle Verwendung
Nicht zulässig Anfang 2016
Minimieren von Risiken und
Verwendung
Die Aussage der oben genannten Schreiben ist, dass versiegelte Flächen wie Straßen,
Plätze und andere Infrastruktur sowie Grünflächen wie Parks, Wälder und Gärten
langfristig ohne den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel instand gehalten werden
(können). Hintergrund des vorliegenden Erlasses ist der Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Qualität von Oberflächengewässern vor der vermeidbaren
Verwendung dieser Mittel.
2. Anlass für den Erlass
Ein nachhaltiger Land- und Gartenbau berücksichtigt die Bedürfnisse der heutigen
Generation, ohne dass dadurch die Bedürfnisse zukünftiger Generationen, sowohl hier
als auch in anderen Teilen der Welt, gefährdet werden. Nachhaltiger Pflanzenschutz ist
ein Schlüsselbegriff im Zusammenhang mit einer effektiven Beherrschung von
Krankheiten und Schädlingsbefall.
Die Beurteilung der Regierungserklärung „Gezonde Groei, Duurzame Oogst; tweede Nota
duurzame gewasbescherming [etwa: Gesundes Wachstum, nachhaltige Ernte; zweiter
Bericht zum nachhaltigen Pflanzenschutz]” (im Folgenden: zweiter Bericht zum
nachhaltigen Pflanzenschutz) zeigt, dass bereits viel erreicht wurde 2. Die Risiken der
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln haben sich vermindert. Das Wasser ist sauberer
geworden. Die Konkurrenzfähigkeit des Landwirtschafts- und Gartenbausektors wurde
durch die Pflanzenschutzpolitik nicht geschmälert. Dennoch wurden nicht alle Ziele
erreicht.
1
Schreiben vom 3. Juli 2013 und 6. Februar 2014 der Staatssekretärin für Infrastruktur und
Umwelt an die Zweite Kammer des Parlaments, Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 27 858, Nr.
211, bzw. Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 27 858, Nr. 227
2
Van Eerdt, M. et al. (2012), Evaluatie van de nota Duurzame gewasbescherming [Beurteilung des
Berichts „Duurzame Gewasbescherming” (nachhaltiger Pflanzenschutz)], Den Haag: Planbureau
voor de Leefomgeving; Anhang zum Schreiben vom 8. März 2012 Parlamentsdrucksachen II,
2011/12, 27 858, Nr. 102.
4
Darum skizziert der zweite Bericht zum nachhaltigen Pflanzenschutz eine Strategie,
Zielvorgaben und Maßnahmen für die weitere Ökologisierung des Pflanzenschutzes 3. Für
das Thema „Verwendung außerhalb der Landwirtschaft” kündigt der zweite Bericht zum
nachhaltigen Pflanzenschutz den Übergang zum „nicht-chemischen Pflanzenschutz” an.
Dieses Vorhaben bezog sich nur auf die professionelle Unkrautvernichtung auf
versiegelten Flächen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Sport- und
Freizeitgeländen. Für die nicht-professionelle (private) Verwendung geht der zweite
Bericht zum nachhaltigen Pflanzenschutz von Maßnahmen zur Verringerung der Risiken
einer nicht sorgfältigen Verwendung aus.
In Absprache mit der Zweiten Kammer des Parlaments wurden diese Vorhaben
verschärft. Die vermeidbare Verwendung von Pflanzenschutzmitteln muss, gemäß den
allgemeinen Grundsätzen eines integrierten Pflanzenschutzes, so weit wie möglich
vermieden oder eingeschränkt werden. Diese Grundsätze sind in der Richtlinie
2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom
21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Aktionsrahmens der Gemeinschaft zur
Realisierung einer nachhaltigen Verwendung von Pestiziden (ABl. EG 2009 L 309) (im
Folgenden: Richtlinie 2009/128/EG) festgelegt.
3. Grundzüge des Erlasses
Die Reduzierung einer vermeidbaren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist wichtig
für die Realisierung der Wasserqualitätszielsetzungen und den Schutz der allgemeinen
Gesundheit. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wird auf Gebiete und Umstände
beschränkt, für die keine ausreichenden „nicht-chemischen” Alternativen verfügbar sind.
Der zweite Bericht zum nachhaltigen Pflanzenschutz legt die Zielvorgaben für den Schutz
der Oberflächengewässer und der allgemeinen Gesundheit fest.
Für die Qualität der Oberflächengewässer gelten zwei quantitative Zielvorgaben.
Hinsichtlich der ökologischen Qualität der Oberflächengewässer wird die Zielvorgabe
ausgedrückt als eine Abnahme der Anzahl der Überschreitungen der
Umweltqualitätsnormen. Die zweite Zielvorgabe gilt spezifisch für die Qualität der
Oberflächengewässer, die zur Trinkwasseraufbereitung bestimmt sind. Diese Zielvorgabe
ist ausgedrückt als eine Abnahme der Anzahl der Überschreitungen der
Trinkwassernorm.
Tabelle 2: Zielvorgaben Qualität der Oberflächengewässer
Anzahl der Überschreitungen der
Umweltqualitätsnormen
Anzahl der Überschreitungen der
Trinkwassernorm
2018
Abnahme 50 %
2023
Abnahme 90 %
Abnahme 50 %
Abnahme 95 %
Die Reduzierungsquoten beziehen sich auf das Referenzjahr 2013.
Bericht, Anhang zum Schreiben vom 14. Mai 2013, Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 27 858,
Nr. 146; Protokoll einer Konsultation vom 1. Juli 2013, Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 27 858,
Nr. 210.
3
5
Daneben legt die Regierung großen Wert auf den Schutz der allgemeinen Gesundheit.
Die Gefahr einer Exposition ist nicht auf beispielsweise Anwohner und Passanten
landwirtschaftlicher Flächen beschränkt. Auch außerhalb der Landwirtschaft können
Bürger, unter anderem gefährdete Gruppen wie Kinder, Pflanzenschutzmitteln
ausgesetzt werden. Die Regierung will die Exposition von Bürgern gegenüber
Pflanzenschutzmitteln vermeiden oder so weit wie möglich einschränken.
Verwendungsvorschriften ohne Eingriff in die Zulassung des Mittels
Pflanzenschutzmittel werden entlang zweier grundlegender Linien geregelt. Erstens
dürfen Wirkstoffe und Mittel nur verwendet werden, sofern sie in der Europäischen Union
geprüft wurden und in den Niederlanden zugelassen sind. Zweitens wird die nachhaltige
Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln geregelt.
Der Erlass soll einen Rahmen für eine weitere Ökologisierung des Pflanzenschutzes
bieten, indem er allgemeine Bedingungen für die nachhaltige Verwendung aufstellt.
Außerdem untersagt der Erlass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Fällen, in
denen ausreichend vernünftige Alternativen zur Verfügung stehen. Damit wird ein
Beitrag zum Erreichen der Ziele auf dem Gebiet der Wasserqualität und der allgemeinen
Gesundheit geleistet.
Die Regelung der Verwendung orientiert sich an den Grundsätzen der Richtlinie
2009/128/EG. Laut der Richtlinie müssen Mitgliedstaaten „alle erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um eine Bekämpfung mit geringfügigem Einsatz von Pestiziden
zu fördern, wobei sie, wo dies möglich ist, nicht-chemischen Methoden den Vorzug
geben”. Die niederländische Pflanzenschutzpolitik wendet daher eine Prioritätenfolge für
die Maßnahmen, die zur Beherrschung von Krankheiten, Schädlingsbefall und Unkraut
angewandt werden können. Die Rangfolge entspricht den allgemeinen Grundsätzen für
einen integrierten Pflanzenschutz. Ein Gelände-Manager trifft zunächst präventive
Maßnahmen, wie gesundes Ausgangsmaterial für die Anlage von Parks. Bei versiegelten
Flächen geht es beispielsweise um einen Entwurf des Außenraums, der den Wuchs von
Unkraut weitgehend verhindert. Wenn die Maßnahmen unzureichend sind, kann er
anschließend Methoden und Techniken anwenden, bei denen keine Pflanzenschutzmittel
eingesetzt werden, wie biologische Bekämpfungsmittel oder anbautechnische
Maßnahmen. Bei versiegelten Flächen geht es um mechanische oder thermische
Unkrautvernichtung. Hierbei handelt es sich um Techniken, bei denen das Unkraut mit
Bürsten, selektivem Einsatz von Heißwasser, usw. vernichtet wird. Wenn sich letztlich
auch diese Maßnahmen als unzureichend erweisen, dürfen Pflanzenschutzmittel
eingesetzt werden. Mit diesem Erlass wird die oben genannte Politik weiter konkretisiert,
indem in bestimmten Fällen festgelegt wird, dass die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist und stattdessen Alternativen zu nutzen sind.
Diese Vorschriften stellen eine Ergänzung zu den Maßnahmen der europäischen
Zulassungspolitik dar, die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt sind, ohne
diese zu beeinträchtigen4. Die Vorschriften ändern nicht den Inhalt eines
Zulassungsbeschlusses. Allerdings beinhalten die Vorschriften eine zusätzliche
Einschränkung der Anwendung, die durch das Institut für die Zulassung von
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen
Union vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur
Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. EU 2009, L 309).
4
6
Pflanzenschutzmitteln und Bioziden (im Folgenden: CTGB) zugelassen ist. Es ist also
nicht die Rede von einem Widerruf oder einer Änderung eines Zulassungsbeschlusses.
Das Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln muss geeignet (effektiv),
notwendig und angemessen sein. Darum wird unter anderem geprüft, in welchen Fällen
die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln weiterhin notwendig bleibt. Diese Fälle
werden von der Maßnahme ausgenommen.
In den folgenden Abschnitten 4 und 5 wird erläutert, wie diesen Grundsätzen
entsprochen wird.
4. Zustand der Umwelt
Im vorigen Abschnitt heißt es, dass dieser Erlass einen Rahmen für die Realisierung der
Zielsetzungen für Wasserqualität und allgemeine Gesundheit darstellt. In den
vergangenen Jahren sind die Gewässer in den Niederlanden sauberer geworden. Die
Initiativen der letzten Jahre, die in diesem Abschnitt beschrieben werden, sind allerdings
noch nicht ausreichend, um die politischen Zielvorgaben zu erreichen.
Ersatz schädlicher Herbizide und Kommunikation
In den 90er Jahren führten Herbizide mit dem Wirkstoff Diuron zu zahlreichen
Normwert-Überschreitungen. Dieser Stoff wurde Ende der 90er Jahre vom
niederländischen Markt verbannt. Dasselbe passierte auch mit
Unkrautvernichtungsmitteln auf Basis der Wirkstoffe Simazin und Atrazin. Seit dem Jahr
2006 organisiert die Lenkungsgruppe Umsetzung Nachhaltiger Flächenverwaltung
[Stuurgroep Implementatie Duurzaam Terreinbeheer] Kommunikationsaktivitäten wie z.
B. Informationsveranstaltungen. In Fachzeitschriften wurden Artikel über Pflanzenschutz
ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln veröffentlicht.5
In diesem Zeitraum der Kommunikation über eine freiwillige Nutzungseinschränkung hat
das CTGB im Januar 2007 die Zulassungsbeschlüsse für glyphosathaltige
Unkrautvernichtungsmittel geändert. Die Mittel dürfen seitdem nur verwendet werden,
sofern sie im Rahmen der so genannten DOB-Methode (nachhaltige Unkrautbekämpfung
auf versiegelten Flächen) eingesetzt werden. Die DOB-Methode besteht aus einem Satz
Richtlinien, auf deren Grundlage Gelände-Manager und ausführende Unternehmen
Vereinbarungen bezüglich der einzusetzenden Unkrautvernichtungsmethoden und
Unkrautvernichtungsmittel treffen können.
Vorschriften in den nationalen Rechtsvorschriften
Seit 2011 werden Einschränkungen für die zulässige Verwendung von
Pflanzenschutzmittel außerhalb der Landwirtschaft aufgestellt. Diese Einschränkungen
gelten zusätzlich zu den Vorschriften, die das CTGB für spezifische Pflanzenschutzmittel
festlegt.
Der Beschluss über Pflanzenschutzmittel und Biozide (im Folgenden: BGB) schreibt vor,
dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Straßen und anderer Infrastruktur
in der Nähe von Oberflächengewässern oder Grundwasser unterbleibt oder minimiert
wird. Diese Verpflichtung gilt auch für die Verwendung auf versiegelten Flächen, wo ein
hohes Risiko der Ausspülung in Oberflächengewässer oder Abwassersysteme besteht,
sowie für die Verwendung auf sehr durchlässigen Böden in der Nähe von
Beispiel: die Themenausgabe von „Tuin en Landschap; vakblad voor de groenvoorziening” vom
11. September 2014.
5
7
Oberflächengewässern oder Grundwasser (Artikel 27b BGB). Darüber hinaus gilt in nicht
für die Landwirtschaft bestimmten Gebieten, die durch die Öffentlichkeit oder gefährdete
Gruppen genutzt werden, die Vorschrift, dass ausschließlich Pflanzenschutzmittel mit
einem geringen Risiko oder biologische Bekämpfungsmethoden verwendet werden
dürfen (Artikel 27c BGB).
Neben diesen speziellen Vorschriften gelten die allgemeinen Vorschriften
uneingeschränkt auch weiterhin. Es geht beispielsweise um die Verpflichtung, im Besitz
eines Befähigungsnachweises zu sein (Artikel 17 BGB), ein Register zu führen (Artikel 67
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) und den Unterhalt eines PflanzenschutzKontrollprogramms (Artikel 26 BGB).
Außerdem wurden Vorschriften in den Erlass mit allgemeinen Umweltvorschriften für
Anlagen [Activiteitenbesluit milieubeheer] und den Erlass über Einleitungen außerhalb
von Einrichtungen [Besluit lozen buiten inrichtingen] aufgenommen. Gemäß beiden
Erlassen dürfen Pflanzenschutzmittel ausschließlich auf teilweise versiegelten und
versiegelten Flächen verwendet werden, wenn die Niederschlagswahrscheinlichkeit für
einen Zeitraum von 24 Stunden nicht höher ist als 40 %. Die Pflanzenschutzmittel
müssen punktgenau, mithilfe selektiver Anwendungstechniken eingesetzt werden. Die
Verwendung in oder in der Nähe von Wasserabläufen oder Gruben ist aufgrund von
Artikel 3.3 des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen bzw. Artikel 3.4
des Erlasses über Einleitungen außerhalb von Einrichtungen nicht zulässig.
Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Sport- oder Freizeitgeländen gelten
andere Vorschriften als auf versiegelten Flächen. Innerhalb eines Bereichs von 14 m von
der Böschungskante des Oberflächenwasserkörpers darf nur mechanisch fortbewegtes
Gerät mit emissionsmindernden Düsen verwendet werden. Die Windgeschwindigkeit darf
während der Anwendung nicht mehr als 5 m/s betragen. Gemäß Artikel 3.152 des
Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen dürfen Pflanzenschutzmittel
innerhalb eines Abstands von 1 m von der Böschungskante nur punktgenau unter
Verwendung einer abgeschirmten Randdüse ausgebracht werden.
Auch hier gilt, dass neben diesen speziellen Vorschriften die allgemeinen Vorschriften
uneingeschränkt auch weiterhin gelten. Die geplante Einleitung muss beispielsweise der
zuständigen Behörde gemeldet werden (Artikel 1.10 des Erlasses über Einleitungen
außerhalb von Einrichtungen) und während der Einleitung ist mit der gebotenen Sorgfalt
vorzugehen (Artikel 2.1 des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen
und Artikel 2.1 des Erlasses über Einleitungen außerhalb von Einrichtungen).
Entwicklung nicht-chemischer Techniken
Seit etwa zehn Jahren bestehen Techniken auf dem Markt, mit denen Unkraut auf
versiegelten Flächen ohne Pflanzenschutzmittel bekämpft wird. Diese Techniken werden
in der Praxis häufig angewandt.
Gelände-Manager gehen davon aus, dass die meisten nicht versiegelten Flächen ohne
Pflanzenschutzmittel unterhalten werden können. Sie erwarten, kurz zusammengefasst,
nur Probleme für Gelände mit einer Funktion, bei der kein Unkraut toleriert werden
kann. Das kann der Fall sein bei Golfplätzen, Naturgras-Sportplätzen oder bestimmten
Ziergärten. Darüber hinaus sind Gelände-Manager abhängig von Pflanzenschutzmitteln
zur Bekämpfung bestimmter unerwünschter Organismen, wie die Amerikanische
8
Vogelkirsche6. Eine weniger schädliche Alternative ist in diesen Fällen laut der
Einschätzung der Gelände-Manager offensichtlich (noch) nicht technisch oder finanziell
umsetzbar.
Initiativen anderer Mitgliedstaaten
Durch Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln in anderen Mitgliedstaaten gelangen
Pflanzenschutzmittel über die Flüsse in die Niederlande. Etwa 40 % des Anteils an
Glyphosat in der Maas stammen aus den Niederlanden. Der Beitrag an der
Verschmutzung ist relativ hoch, verglichen mit den stromaufwärts gelegenen
Mitgliedstaaten. Die verbleibenden 60 % stammen aus Deutschland, Belgien und
Frankreich, die sich gemeinsam 78 % der Fläche des Einzugsgebiets erstrecken7. Diese
Mitgliedstaaten haben in den vergangenen Jahren Maßnahmen durchgeführt.
Aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2009/128/EG haben sie ihre
Pflanzenschutzpolitik überarbeitet und teilweise verschärft. Es kann davon ausgegangen
werden, dass die Maßnahmen zur Realisierung der Ziele der Regierung beitragen
werden.
In Deutschland gilt ein Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
öffentlichen Geländen, wie Gärten, Sport- und Golfplätzen oder Spielplätzen, mit der
Möglichkeit von Ausnahmeregelungen im allgemeinen Interesse. Die Verwendung eines
Pflanzenschutzmittels mit geringem Risiko ist zulässig 8.
Frankreich verbietet juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab dem 31. Dezember
2016 die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten, durch die breite
Öffentlichkeit besuchten Räumen. Das Verbot wird zum 1. Januar 2022 auf die nichtprofessionelle Verwendung ausgeweitet. Ziel des Gesetzes ist insbesondere die
Förderung der Verwendung nicht-chemischer Methoden und Techniken sowie der Schutz
der allgemeinen Gesundheit9.
Die Maßnahmen gelten nicht für Pflanzenschutzmittel mit einem geringen Risiko, für
Mittel, deren Verwendung in der biologischen Landwirtschaft zulässig ist (Verordnung
(EG) Nr. 889/2009), für Mittel, für die eine Ausnahmeregelung für die Verwendung in
Notsituationen gilt und für Landwirtschaftsmittel, die auf einer nationalen Liste
aufgeführt sind. Diese nationale Liste soll für so genannte „Biocontrol-Produkte” gelten,
sofern diese aus Grundstoffen im Sinne von Artikel 23 der europäischen
Zulassungsverordnung bestehen. Diese Liste ist noch nicht verfügbar.
In Flandern (Region Flandern) dürfen ab dem 1. Januar 2015 auf allen Geländen, die
sich im Besitz eines öffentlichen Dienstes befinden oder diesem zur Verfügung stehen,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
Manager, die größer sind als 200
m2
Auf versiegelten Flächen anderer Gelände-
und allen Geländen, die für die Öffentlichkeit oder
S. 48 des Berichts „Inventarisatie niet-landbouwkundig gebruik van gewasbeschermingsmiddelen”
[Bestandsaufnahme zur nicht-landwirtschaftlichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln], Anhang
zum Schreiben vom 6. Februar 2014 Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 27 858, Nr. 227.
7
S. 10 des Berichts über Glyphosat und AMPA in Trinkwasserquellen [„Glyfosaat en AMPA in
bronnen voor drinkwater”] (RIWA, 2013).
8
Abschnitt 17 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz),
9
Artikel 1 und 2 von Loi n° 2014-110 du 6 février 2014 visant à mieux encadrer l'utilisation des
produits phytosanitaires sur le territoire national; zur Vorziehung des Datums auf den 31.
Dezember 2016: Mitteilung der Kommission TRIS/(2014) 03101, Notifizierungsnummer
2014/0514/F-C40A.
6
9
gefährdete Gruppen zugänglich sind, die „noch nicht pestizidfrei unterhalten werden
können”, dürfen nach wie vor Pflanzenschutzmittel verwendet werden, jedoch ist eine
punktgenaue Ausbringung vorgeschrieben. Entlang von Oberflächengewässern gilt eine
6 m breite spritzfreie Zone. Bei (Neu-)Anlage der Gelände muss eine „Pestizidentest”
durchgeführt werden, in dem die Möglichkeiten für einen Entwurf, der den Wuchs von
Unkraut weitgehend verhindert, untersucht werden10.
In Wallonien (Region Wallonien) ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in
öffentlichen Räumen ab dem 1. Juli 2014 verboten, es sei denn, die Regierung beschließt
eine Verwendung unter Auflagen. Die Auflagen beinhalten unter anderem die
Durchführung eines Plans, der quantitative Zielvorgaben und Maßnahmen sowie „das
Streben nach Nichtanwendung von Pflanzenschutzmitteln („Zero Fyto”) in allen
öffentlichen Räumen bis spätestens 31. Mai 2019” umfasst11.
Trotz der in diesem Abschnitt zusammengefassten Maßnahmen werden die
niederländischen Zielsetzungen für Wasserqualität und allgemeine Gesundheit nicht
erreicht. Die Regierung verfolgt daher das Ziel, die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln, wo dies notwendig und möglich ist, weiter einzuschränken.
5. Maßnahmen für nachhaltigen Pflanzenschutz
In Gebieten außerhalb der Landwirtschaft werden verschiedene Arten von
Pflanzenschutzmitteln eingesetzt. Bei „Pflanzenschutzmitteln” handelt es sich um Mittel
im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, also einschließlich der
Pflanzenschutzmittel mit einem geringen Risiko sowie der Mittel, die in der biologischen
Landwirtschaft eingesetzt werden. Auf versiegelten Flächen wie Einkaufsstraßen,
Parkplätzen oder Industriegebieten werden fast ausschließlich Unkrautvernichtungsmittel
eingesetzt. Auf nicht versiegelten Flächen wie Parks oder Sportplätzen werden auch
andere Arten von Mitteln verwendet, wie Mittel, die Schimmelpilze im Boden bekämpfen.
Versiegelte Flächen
Der Erlass untersagt zunächst die professionelle und private (nicht-professionelle)
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf versiegelten Flächen. Mit der Anwendung
präventiver Maßnahmen sowie nicht-chemischer Unkrautbekämpfungstechniken kann
das Unkraut bis zu dem in der Praxis gewünschten Grad bekämpft werden. Die am
weitesten verbreitete Präventivmaßnahme besteht in einem Entwurf des Außenraums,
der den Wuchs von Unkraut weitgehend verhindert, wodurch eine Bekämpfung nicht
oder weniger häufig erfolgen muss. Mit „nicht-chemischer Unkrautvernichtung” sind die
Techniken zur mechanischen oder thermischen Unkrautvernichtung gemeint. Unkraut
wird dabei mit Bürsten oder einem Mäher bekämpft, oder mittels selektiver
Artikel 7 des Dekrets über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in der Region Flandern
[Decreet houdende duurzaam gebruik van pesticiden in het Vlaamse gewest]; Artikel 4 des Erlasses
der Flämischen Regierung über zusätzliche Vorschriften zur nachhaltigen Verwendung von
Pestiziden in der Region Flandern für Nicht-Land- und Gartenbauaktivitäten (…) [Besluit van de
Vlaamse Regering houdende nadere regels inzake duurzaam gebruik van pesticiden in het Vlaamse
Gewest voor niet-land- en tuinbouwactiviteiten (…)].
11
Artikel 3 des Décret instaurant un cadre pour parvenir à une utilisation des pesticides compatible
avec le développement durable (…); Artikel 4 des Arrêté ministériel relatif au plan de réduction de
l’application des produits phytopharmaceutiques dans les espaces publics.
10
10
Wärmeanwendung, insbesondere mithilfe von Heißluft oder Heißwasser. Dabei werden
keine Pflanzenschutzmittel auf den zu vernichtenden Organismus (Unkraut) aufgebracht.
Von dieser Maßnahme werden die Fälle ausgenommen, in denen die Anwendung von
Präventivmaßnahmen und nicht-chemischen Unkrautvernichtungsmethoden nicht
ausreicht. Dies betrifft die Situationen, in denen Sicherheitsvorschriften nachweislich zur
Unkrautvernichtung verpflichten und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hierfür
technisch die einzige Möglichkeit darstellen. Man denke hier an Industriegebiete,
Militärgelände und Flughafengelände, wo Unkraut eine Gefahr bei der Nutzung dieser
Gelände durch Mitarbeiter oder Besucher darstellen kann. Wenn es sich um eine
Ausnahmesituation handelt, dürfen Pflanzenschutzmittel unter Beachtung der
Vorschriften des BGB, des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen und
des Erlasses über Einleitungen außerhalb von Einrichtungen verwendet werden.
Darüber hinaus bleibt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung
„schwieriger Situationen” weiterhin zulässig. Dabei handelt es sich um Situationen, in
denen die Bekämpfung einer bestimmten Krankheit, eines Schädlingsbefalls oder von
Unkraut aus gesellschaftlicher oder gewerblicher Sicht erforderlich ist und die
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln technisch und/oder finanziell die einzige
Möglichkeit darstellt.
Letztlich können für spezifische Freizeitgelände oder Sportgelände, wenn diese aufgrund
ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfangs vernünftigerweise nicht auf andere Weise
instand gehalten werden können, Ausnahmeregelungen von den Maßnahmen getroffen
werden.
Nicht versiegelte Flächen
Ferner ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht versiegelten Flächen
außerhalb der Landwirtschaft nicht mehr zulässig. Diese werden im Text des
vorliegenden Erlasses als nicht versiegelte Flächen bezeichnet. Von diesen Maßnahmen
gibt es auch Ausnahmen.
Für einige Gelände sind noch unzureichende nicht-chemische Techniken und Methoden
verfügbar, um Krankheiten, Schädlingsbefall und Unkraut effektiv zu bekämpfen. Das ist
der Fall bei Sport- und Golfplätzen, in bestimmten Ziergärten und bei
Freizeitunternehmen, sofern es sich um nicht versiegelte Flächen handelt. Mit den
betreffenden Sektoren werden Vereinbarungen (Green Deals) getroffen, die zu einer
Minimierung der Verwendung und der Gefahr der Exposition führen sollen. Die
Maßnahme tritt am 1. November 2017 in Kraft.
Darüber hinaus bleibt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung
„schwieriger Situationen” weiterhin zulässig. Dabei handelt es sich um Situationen, in
denen die Bekämpfung einer bestimmten Krankheit, eines Schädlingsbefalls oder von
Unkraut aus gesellschaftlicher oder gewerblicher Sicht erforderlich ist und die
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln technisch und finanziell die einzige Möglichkeit
darstellt. Konkret handelt es sich dabei beispielsweise um die Bekämpfung der
Amerikanischen Vogelkirsche, des Japanischen Staudenknöterichs oder des RiesenBärenklaus.
Letztlich können für spezifische Freizeitgelände oder Sportgelände, wenn diese aufgrund
ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfangs vernünftigerweise nicht auf andere Weise
11
instand gehalten werden können, Ausnahmeregelungen von den Maßnahmen getroffen
werden.
Die nicht-professionelle (private) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht
versiegelten Flächen bleibt ebenfalls zulässig. Mit den Anbietern von
Pflanzenschutzmitteln für diese Nutzergruppe werden Green Deals getroffen, die zu einer
Minimierung der Verwendung und der Gefahr der Exposition führen sollen.
Für Pflanzenschutzmittel legen der BGB, der Erlass mit allgemeinen Umweltvorschriften
für Anlagen und der Erlass über Einleitungen außerhalb von Einrichtungen
Einschränkungen fest.
Die beschriebenen Ausnahmen von der Maßnahme sind abhängig von der Art der
Bedrohung, den örtlichen Umständen und Aktivitäten, bei denen Pflanzenschutzmittel
eingesetzt werden sowie den Folgen für Mensch und Umwelt. Die Gebiete oder
Umstände, die den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel erfordern, werden in einer
Ministerialverordnung näher ausgeführt.
6. Auswirkungen des Erlasses
Im Hinblick auf bestehende Vorschriften erzeugt dieser Erlass keinen oder nur einen
begrenzten Anstieg des Verwaltungsaufwands.
Die Verwaltungskosten nehmen nämlich nicht zu. Der Erlass ist nicht mit zusätzlichen
Auskunftspflichten gegenüber dem Staat verbunden. Bestehende Vorschriften mit
derartigen Verpflichtungen werden nicht erweitert oder geändert.
Außerdem führt dieser Erlass schätzungsweise nicht zu einem signifikanten Anstieg der
Durchsetzungskosten. Seit 2011 schränken nämlich der BGB, der Erlass mit allgemeinen
Umweltvorschriften für Anlagen, der Erlass über Einleitungen außerhalb von
Einrichtungen und die Zulassungsbeschlüsse für spezifische Pflanzenschutzmittel die
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Landwirtschaft ein. Die
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist in weiten Teilen der Niederlande bereits
verboten und für die Geräte und die Art der Anwendung gelten Vorschriften. Die
Änderung der Vorschriften in diesem Erlass bedeutet in einigen Fällen eine leichte
Lockerung, in anderen eine leichte Verschärfung. Auch wenn die Durchsetzungskosten
ansteigen, beschränkt sich dieser Anstieg wahrscheinlich auf einige 10 000 oder
höchstens einige 100 000 EUR für die gesamten Niederlande.
Im Vorfeld dieses Erlasses wurde ausführlich über die jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen
kommuniziert.
Um Gelände-Manager dennoch über die technischen und finanziellen Aspekte des
Pflanzenschutzes außerhalb der Landwirtschaft informieren zu können, hat das
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt zwei Studien in Auftrag gegeben. Die Studien
enthalten eine Bestandsaufnahme bezüglich der Techniken zur Unkrautvernichtung auf
versiegelten Flächen und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht
versiegelten Flächen (in der Praxis häufig als „sonstige Gelände” bezeichnet) außerhalb
der Landwirtschaft.
12
Versiegelte Flächen
Der Staat, und insbesondere die Kommunen, unterhalten etwa 60 % der nicht
versiegelten Flächen (26 500-35 000 Hektar) in den Niederlanden. Etwa die Hälfte davon
wird ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unterhalten. Das entspricht mehr als 30 %
der versiegelten Flächen in den Niederlanden.
Unternehmen und Privatpersonen unterhalten etwa 10 % ihrer versiegelten Flächen
ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln12.
Laut dem Bericht „Bestrijdingsmiddelengebruik bij niet-landbouwkundige toepassingen”
[etwa: Pflanzenschutzmittelgebrauch in nicht-landwirtschaftlichen
Anwendungsbereichen] wurden auf versiegelten Flächen im Jahr 2012 insgesamt
139 740 kg Unkrautvernichtungsmittel verwendet (Deltares, 2014). Was den Wirkstoff
Glyphosat betrifft, der Bestandteil der wichtigsten Unkrautvernichtungsmittel ist, die auf
versiegelten Flächen verwendet werden, ist die Anzahl der Normwert-Überschreitungen
seit 2000 gesunken, allerdings stagniert dieser Abwärtstrend seit 2006 und bleibt so
noch stets über der Norm. Der Umfang der Verwendung ist, verglichen mit der
Landwirtschaft, begrenzt, aber die Umweltbelastung ist wegen der raschen, nahezu
direkten Belastung der Oberflächengewässer durch Ausspülung hoch.
Die erste Studie bezüglich Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Landwirtschaft, die im
Auftrag des Ministeriums für Infrastruktur und Umwelt durchgeführt wurde, legt die Vorund Nachteile der verschiedenen Techniken zur Unkrautbekämpfung auf versiegelten
Flächen dar.13 Die Schlussfolgerung des Berichts „Inventarisatie onkruidbestrijding op
verhardingen” [etwa: Bestandsaufnahme zur Unkrautbekämpfung auf versiegelten
Flächen] besteht darin, dass in der Praxis das von den Gelände-Managern gewünschte
Qualitätsniveau mit allen Techniken und Kombinationen von Techniken erreicht werden
kann.
Kommunale Gelände-Manager, die trotz der bestehenden Vorschriften noch
Unkrautvernichtungsmittel einsetzen, müssen, wenn sie auf andere Methoden und
Techniken umsteigen, einen entsprechenden Kostenanstieg je unterhaltener
Flächeneinheit berücksichtigen. Die Kosten können laut der Studie allerdings erheblich
reduziert werden, vor allem durch einen besseren Einsatz von Techniken und eine
bessere Ausbringung.
Höhere Kosten je unterhaltener Flächeneinheit bedeuten übrigens nicht automatisch
auch höhere Unterhaltsbudgets. Manche Kommunen lassen das Budget für die
Unkrautbekämpfung allmählich ansteigen oder akzeptieren ein etwas niedrigeres, aber
immer noch akzeptables Qualitätsniveau. Andere Kommunen nehmen Verschiebungen
innerhalb des Etats vor. Das ist problemlos möglich, da das Budget für die
Unkrautbekämpfung einen begrenzten Teil des Gesamtbudgets für den Unterhalt des
öffentlichen Raums ausmacht, nämlich 0,3-3,6 % (für die Hälfte der Kommunen ist das
weniger als 1 %).
Die Kosten für die Unkrautbekämpfung auf versiegelten Flächen, die nicht durch den
Staat, sondern durch Unternehmen und Bürger unterhalten werden, variieren innerhalb
einer sehr großen Bandbreite. Im Durchschnitt sind die zu unterhaltenden Flächen
S. 42, Bericht „Gewasbescherming en de balans van milieu en economie; berekeningen bij de 2e
Nota Duurzame gewasbescherming” [etwa: Pflanzenschutz und das Gleichgewicht zwischen Umwelt
und Wirtschaft; Berechnungen zum zweiten Bericht zum nachhaltigen Pflanzenschutz], LEI-Bericht
2012-026, CLM-Bericht 783-2012, RIVM-Bericht 607407004 (Februar 2012, überarbeitete Fassung)
12
13
Anhang zum Schreiben vom 14. Mai 2013, Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 27 858, Nr. 146
13
kleiner und die Kosten pro Flächeneinheit für diese Gelände-Manager höher als die für
kommunale Gelände-Manager.
Nicht versiegelte Flächen
Pflanzenschutzmittel werden auch auf den so genannten nicht versiegelten Flächen
außerhalb der Landwirtschaft verwendet. Es handelt sich hier um verschiedene Arten
von Geländen, wo vor allem Unkrautvernichtungsmittel eingesetzt werden. Die Notiz
„Inschatting niet-landbouwkundig gebruik van gewasbeschermingsmiddelen; annex bij
Nota 637” [Einschätzung zur nicht-landwirtschaftlichen Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln; Anhang zur Notiz 637] (Alterra, 2013) enthält die folgende
Einschätzung der Gesamtheit nicht versiegelter Flächen:
Tabelle 3: Zu unterhaltende Flächen in Hektar,
Geländetyp
Rasen/Gras
Randstreifen
Zierbepflanzung
(innerhalb geschlossener
Ortschaften)
Landschaftliche Bepflanzung
(innerhalb geschlossener
Ortschaften)
Wald und Natur
Grassportplatz
Golfplatz
Uferstreifen/sonstige
Behörden
64 600
36 100
29 300
Unternehmen
32 600
Nicht zutreffend
5800
Privatpersonen
71 900
Nicht zutreffend
46 800
32 900
8000
Nicht zutreffend
649 000
8800
Nicht zutreffend
367 400
15 200
2200
9500
42 700
21 300
Nicht zutreffend
Nicht zutreffend
42 100
Die Menge der auf nicht versiegelten Flächen außerhalb der Landwirtschaft verwendeten
Pflanzenschutzmittel beträgt 81 336 kg.
Die zweite Studie bezüglich Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Landwirtschaft, die im
Auftrag des Ministeriums für Infrastruktur und Umwelt durchgeführt wurde, behandelt
den nicht-chemischen Pflanzenschutz auf nicht versiegelten Flächen außerhalb der
Landwirtschaft. 14 Der Bericht beschreibt die finanzielle Durchführbarkeit nichtchemischer Techniken und Methoden. Wegen der Kosten dieser Techniken und Methoden
wird in einigen Situationen eine (vorübergehende) Ausnahmeregelung von den
Maßnahmen empfohlen. Das ist der Fall bei Sport- und Freizeitgeländen, bestimmten
Ziergärten und bestimmten Freizeitgeländen. Eine Ausnahme von den Maßnahmen wird
ebenfalls für die private Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für die
Bekämpfung in Situation, in denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln praktisch
die einzige realistische Option darstellt, empfohlen.
Branchenorganisationen starten Initiativen, um auf Geländen und in Situationen, wofür
eine Ausnahmeregelung gilt, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu vermindern
und so eine weitere Ökologisierung des Unterhalts zu erreichen. Die Vereinbarungen
werden in so genannten Green Deals festgelegt.
Bericht „Inventarisatie niet-landbouwkundig gebruik van gewasbeschermingsmiddelen”, Anhang
zum Schreiben vom 6. Februar 2014, Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 27 858, Nr. 227. Für eine
Einschätzung der Verwendung in kg, siehe Seite 22
14
14
7. Durchführbarkeit und Durchsetzbarkeit des Erlasses
Das niederländische Amt für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände [Nederlandse
Voedsel- en Warenautoriteit] und die niederländische Wasserbaubehörde
[Waterschappen] sind mit der Aufsicht über diesen Teil des BGB befasst. Die
Vorschriften aus diesem Erlass ersetzen die bereits bestehenden Vorschriften. Die
Vorschriften lassen sich nicht immer problemlos durchsetzen, da das Einsatzverbot für
Pflanzenschutzmittel unter anderem mit der Durchlässigkeit des Bodens und der Gefahr
von Ausspülung verbunden ist. In diesem Erlass wird genauer geregelt, in welchen
Gebieten und Situationen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist oder
nicht. Die Aufsicht ist in diesem Erlass anders gestaltet, dies bedeutet jedoch keine
inhaltliche Verschärfung der Aufgaben.
Es wird von einer Bereitschaft zur freiwilligen Einhaltung der Vorschriften ausgegangen.
Die grundlegende Ansicht, dass die Exposition gegenüber Pflanzenschutzmitteln so weit
wie möglich vermieden werden muss, wird weitgehend geteilt. Die Vorschriften passen
zu einem gesellschaftlichen Streben nach einer nachhaltigen Flächenverwaltung mit
Rücksicht auf die Umwelt. Dies gilt umso mehr, da inzwischen die Präventivmaßnahmen
und die mechanischen und thermischen Methoden und Techniken in der Praxis als
vollwertige Alternative zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln angesehen werden.
Vorschriften zur Verbesserung der Durchführung und der Überwachung sind nicht
erforderlich. Die bestehenden Vorschriften bieten ausreichend Anknüpfungspunkte für
die Beaufsichtigung und, falls nötig, Durchsetzung. Die Maßnahmen beschränken
nämlich die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Ein „Verwender” ist jede natürliche
Person oder juristische Person, die ein Pflanzenschutzmittel verwendet, einsetzt,
verwenden lässt oder einsetzen lässt. Unter „verwenden” wird gemäß dem Gesetz über
Pflanzenschutzmittel und Biozide (im Folgenden: WGB) unter anderem das
Vorhandensein eines Wirkstoffs, bei dem es sich gegebenenfalls um ein
Pflanzenschutzmittel handelt, auf bzw. in Gebäuden, Plätzen, Gegenständen oder dem
Boden verstanden. Diese Definition bietet Ansatzpunkte für eine Beaufsichtigung und
begrenzt eventuelle Durchsetzungsmaßnahmen nicht auf „in flagranti”-Fälle.
Aufgrund von Artikel 90 des WGB kann bei unrechtmäßiger Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln ein Bußgeld verhängt werden. In der Verordnung über
Pflanzenschutzmittel und Biozide wird eine Bußgeldkategorie für Verstöße gegen die
Gebrauchsmaßnahme hinzugefügt.
Bei Ausübung der Aufsicht können die verschiedenen vorgeschriebenen Aufzeichnungen
verwendet werden. Professionelle Anwender führen aufgrund von Artikel 67 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Register über die verwendeten Pflanzenschutzmittel, in
denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt und die Dosis der
Anwendung sowie das Gebiet und die Kultur, auf die das Pflanzenschutzmittel
aufgebracht wurde, enthalten sind. Das Pflanzenschutz-Kontrollprogramm trägt dazu
bei, dass der Nutzer aus Erfahrungen der Vergangenheit lernt. Er muss aufzeichnen,
unter welchen Umständen er Pflanzenschutzmittel oder Alternativen verwendet hat. Eine
Auswertung der Daten sollte vorzugsweise zusammen mit seinem Berater erfolgen.
15
8. Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Das Europäische Sechste Umweltprogramm kündigte im Jahr 2002 eine thematische
Strategie für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden an15. Ziel der Strategie war
ein Rahmen „für das Erreichen einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden durch
die Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf
die menschliche Gesundheit und die Umwelt, auf eine Weise, die mit dem notwendigen
Schutz der Pflanzen vereinbar ist”. Zu diesem Zweck wurde 2009 die bestehende
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln durch zwei Verordnungen und zwei Richtlinien, darunter eine
Verordnung über die Zulassung und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und eine
Richtlinie über die nachhaltige Verwendung der zugelassenen Mittel, ersetzt.
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Die Zulassung für den niederländischen Markt und die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelt. Ziel
der Verordnung ist die Harmonisierung von Kriterien und Verfahren für das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Garantien eines hohen
Schutzniveaus. Dazu wird eine einheitliche Beurteilung und Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln aufgrund von harmonisierten Kriterien und Verfahren angewandt.
Gemäß der Verordnung muss ein Pflanzenschutzmittel bestimmte Kriterien erfüllen. Das
CTGB beschließt aufgrund einer Beurteilung über die Zulassung für den niederländischen
Markt. Für die Beurteilung zieht das CTGB auf europäischer Ebene harmonisierte
Bestimmungsmethoden heran. Ausgehend von guten Pflanzenschutzpraktiken und
realistischen Nutzungsbedingungen und unter Berücksichtigung der so genannten
Einheitsprinzipien, darf ein Pflanzenschutzmittel nicht zu nicht vertretbaren Folgen für
unter anderem die Umwelt führen. Wenn nötig, legt das CTGB Gebrauchsvorschriften
fest, um das Eintreten nicht vertretbarer Folgen zu verhindern.
Die Verordnung ist in das WGB eingeflossen.
Richtlinie 2009/128/EG
Die nachhaltige Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel wird durch die Richtlinie
2009/128/EG geregelt. Die Maßnahmen aus der Richtlinie bilden eine Ergänzung zu den
Maßnahmen aus der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und dürfen diese
nicht beeinträchtigen. Ziel dieser Richtlinie ist unter anderem die Verminderung der
Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dazu werden Einschränkungen für die
zulässige Verwendung festgelegt. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden,
um eine nachhaltige Verwendung zu fördern und die Abhängigkeit von der Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln einzugrenzen.
Hintergrund der Richtlinie ist, dass ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel nicht ohne
weiteres nachhaltig verwendet wird. Nachhaltigkeit an sich ist auch kein Kriterium für die
Zulassung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Erlass 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 zur
Schaffung des Sechsten Umweltprogramms der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG 2002 L 242).
15
16
Die Richtlinie 2009/128/EG ist in den BGB, den Erlass mit allgemeinen
Umweltvorschriften für Anlagen und den Erlass über Einleitungen außerhalb von
Einrichtungen eingeflossen. Eine Umsetzungstabelle wurde in die Begründung zu den
Umsetzungsvorschriften aufgenommen (Parlamentsdrucksachen II 2011/12, 32 372,
Nr. 47).
Nationale Rechtsvorschriften
Das WGB bietet Grundlagen für die Regulierung und die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln in den Artikeln 79, 80 und 80a. Die Maßnahmen in diesem Erlass
basieren auf diesen Bestimmungen.
9. Beteiligungsverfahren
Zur Umsetzung des Kodex für behördenübergreifende Beziehungen bestand für das
Interprovinziale Beratungsgremium [Interprovinciaal Overleg], den Verband
niederländischer Gemeinden [Vereniging van Nederlandse Gemeenten] und die
niederländische Wasserbehörde [Unie van Waterschappen] Gelegenheit, auf diesen
Erlass zu reagieren.
Die niederländische Wasserbehörde plädiert dafür, die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln auf Sport- und Golfplätzen, in Ziergärten und auf Freizeitgeländen
nicht von den Maßnahmen auszunehmen. Stattdessen sollte ein Verbot mit einer
möglichst kurzen, realistischen Übergangsfrist aufgenommen werden. Darüber hinaus
sollte die Maßnahme für die Verwendung auf nicht versiegelten Flächen auch für nichtprofessionelle Anwender gelten (240.000 Schrebergärten und 5 Millionen private
Gärten).
Der Verband niederländischer Gemeinden bittet um Beachtung von Unkrautbekämpfung
auf Friedhöfen. Aufgrund der besonderen Situation auf diesen Geländen sind die
präventiven und nicht-chemischen Techniken noch nicht ausreichend.
8. Notifizierung an die Europäische Kommission
Der Verordnungsentwurf wurde der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am
[PM] vorgelegt (Notifizierungsnummer .../.../NL). Damit ist Artikel 8 Absatz 1 der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG L 204), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom
20. Juli 1998 (ABl. EG 1998 L 217), erfüllt.
Artikel 27b enthält vermutlich technische Vorschriften. Diese Bestimmung ist
angemessen und mit dem freien Warenverkehr zu vereinbaren.
Der Erlassentwurf wurde der World Trade Organisation (WTO) nicht gemeldet, weil er in
diesem Rahmen keine signifikanten Auswirkungen hat.
17
Begründung der einzelnen Artikel
Artikel I
Abschnitt A
Unter versiegelten Flächen (Buchstabe l) wird unter anderem Bebauung (Bauwerke,
Gebäude), Straßen, Plätze, Parkplätze, Betriebsgelände und andere Infrastruktur
verstanden. Ferner handelt es sich um sonstige Bodenversiegelungen, die dazu dienen,
eine Fläche für Bebauung, Fußgänger oder Verkehr besser nutzbar oder begehbar zu
machen bzw. ihr Tragfähigkeit zu verleihen. Hierbei handelt es sich nicht nur um
Versiegelungen mittels Steinen; auch Versiegelungen mittels anderer Materialien, die
einer besseren Fortbewegung von Mensch oder Transportmittel dienen, fallen hierunter,
wie Unterkünfte oder Wege aus Muschelschalen, gehärtetem (hergestellter) Lehm oder
Schotter (Kies). Auf dem Boden aufgebrachte organische Materialien wie Holzspäne oder
Sägespäne fallen nicht unter die Definition von versiegelten Flächen.
Nicht versiegelte Flächen (Buchstabe m) sind alle Böden, die nicht als versiegelt
eingestuft werden. Dies sind natürliche Böden aus Sand und Gras sowie Bodenflächen
aus nicht versiegelten Materialien wie Bodenbelag aus Holzspänen oder Splitt. Es handelt
sich dann um Gelände wie Parks, Straßenränder, Wälder, Sportplätze und Rasenflächen.
Abschnitt B
Dies betrifft nur eine sprachliche Korrektur.
Abschnitt C
Artikel 27b zielt darauf ab, die Wasserqualität zu verbessern und die menschliche
Gesundheit weiter vor der vermeidbaren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu
schützen.
Der erste Absatz von Artikel 27b verbietet die Verwendung auf versiegelten Flächen mit
Ausnahme von per Ministerialverordnung zu bestimmenden Fällen.
Der Begriff Verwendung ist in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes über Pflanzenschutzmittel
und Biozide definiert. Es ist aufgrund dieses Verbots also ebenfalls untersagt,
Pflanzenschutzmittel vorrätig zu halten, abgesehen von den ausgenommenen
Situationen.
Dieser Erlass beeinträchtigt nicht die Möglichkeit zur Gewährung einer Befreiung
aufgrund von Artikel 38 WGB in konkreten Notsituationen.
Es werden zu dieser Maßnahme drei Kategorien von Ausnahmen genannt, in denen
Pflanzenschutzmittel zulässig sind. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel II
gelten die Ausnahmemöglichkeiten ausschließlich für versiegelte Flächen. Die Erste, in
Absatz 2 Buchstabe a, bezieht sich auf eine sichere Unterhaltung und Nutzung von
Gebieten oder Einrichtungen, wodurch es notwendig ist, dass bestimmte (chemische)
Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Diese gilt auch für Artikel 27b, wie weiter oben
genannt. Die noch genauer zu regelnde Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b hängt mit
18
der effektiven Bekämpfung von risikobehaftetem Schädlingsbefall zusammen, wobei der
Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel erforderlich ist, um die menschliche Gesundheit
bzw. die Umwelt zu schützen. Beispiele -für nicht versiegelte Flächen- sind die
Amerikanische Vogelkirsche, die dem lokalen Ökosystem schwere Schäden zufügen
kann, oder der Japanische Staudenknöterich und der Riesen-Bärenklau. Eine Ausnahme
im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c betrifft die Bekämpfung von Unkraut auf Geländen
mit einer bestimmten Funktion, wo Unkraut für die geplante Nutzung dieser Gelände
sehr störend sein kann. Beispiele sind hier Sport- und Golfplätze und Ziergärten wie
Rosarien und Blumengärten. Siehe weiter den allgemeinen Teil in Abschnitt 5.
Es ist geplant, diese Ausnahme eingeschränkt anzuwenden. Damit wird erreicht, dass
nur in den Fällen, wo die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unvermeidlich ist, eine
Befreiung von der Maßnahme gewährt wird. Die Politik zielt darauf ab, dass außerhalb
der Landwirtschaft längerfristig keine Pflanzenschutzmittel mehr verwendet werden 16.
Die Bereiche von Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben, die für den Anbau oder die
Zucht von Pflanzen genutzt werden, sind im dritten Absatz von der Maßnahme
ausgenommen. Diese Aktivität betrifft den Anbau von insbesondere Gemüse, Gras (in
der Viehhaltung), Obst und Blumen im Freien und in geschlossenen Räumen wie im
Unterglasgartenbau und in Gebäuden.
Abschnitt D
Artikel 27c stellt ebenfalls Anforderungen an die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
außerhalb der Landwirtschaft aufgestellt. Diese gesonderten Regeln werden mit dem
neuen Artikel 27b überflüssig, daher wird dieser Artikel gestrichen.
Artikel II
Abschnitt A
Wie im allgemeinen Teil der Begründung angegeben, gilt die Maßnahme zunächst einmal
nur für versiegelte Flächen. 2017 wird die Maßnahme auf die Verwendung durch
professionelle Anwender auf nicht versiegelten Flächen ausgeweitet. Artikel II enthält
daher eine angepasste Version von Artikel 27b, in der eine Ausdehnung des
Geltungsbereichs der Maßnahme zum Ausdruck kommt.
Im ersten Absatz von Artikel 27b werden keine Flächen spezifiziert, wodurch die
Maßnahme für alle Flächen (außerhalb der Landwirtschaft) gilt.
Im vierten Absatz dieses Artikels 27b werden nicht-professionelle Verwender von dem
Verbot ausgenommen, sofern es sich um Verwendung auf nicht versiegelten Geländen
handelt. Private Nutzer erhalten mehr Zeit, um auf alternative Mittel umzusteigen, die in
der Praxis den professionellen Verwendern bereits zur Verfügung stehen.
Dieser Artikel tritt am 1. November 2017 in Kraft.
16
Schreiben vom 25. März 2014, Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 27 858, Nr. 261
19
Artikel III
Es wird angestrebt, dass alle Abschnitte des Änderungserlasses, mit Ausnahme von
Artikel I Abschnitt E und Artikel II am oder nicht lange nach dem 1. Januar 2016 in Kraft
treten. Darum wurde mit aufgenommen, dass der Erlass direkt für diese Abschnitte
sofort nach Veröffentlichung in Kraft tritt. Auf diese Weise ist das Verbot vorübergehend
in Kraft, noch vor der Spritzsaison (Unkrautbekämpfungssaison) 2016.
Artikel II tritt am 1. November 2017 in Kraft. Dieser Abschnitt enthält eine Version von
Artikel 27b, die sowohl für versiegelte als auch nicht versiegelte Flächen gilt. Wenn
dieser Artikel in Kraft tritt, wird der im Jahr 2016 geänderte Artikel 27b ersetzt. Dadurch
wird der Geltungsbereich des Verbots von versiegelten Flächen auf alle Böden
ausgedehnt, vorbehaltlich der Ausnahmen.
DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR INFRASTRUKTUR UND UMWELT,
Wilma J. Mansveld
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