Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz Vollzugshilfe für Verpackungen mit Abbildungen von Lebensmitteln Grundsätzlich Grundsätzlich dürfen Verpackungen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nicht derart gestaltet sein, dass Verbraucher den Eindruck erhalten können, es handle sich um ein geniessbares oder um ein nicht gefährliches Produkt. Insbesondere dürfen sie nicht mit Lebensmitteln, Kosmetika, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können. In Bezug auf die Verwechslung mit Lebensmitteln kommt Verpackungen mit Abbildungen von Früchten eine besondere Bedeutung zu. Vollzugshilfe Für die Entscheidung darüber, ob die Gefahr einer Verwechslung mit einem Lebensmittel besteht, sind rechtlich keine konkreten Kriterien festgelegt. Dies muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Auslobung und des Gesamteindrucks der Aufmachung, der Verpackung und Beschriftung des Produkts geschehen. Ziel ist es, insbesondere Kleinkinder, ältere Menschen und Personen mit ungenügendem Leseverständnis vor Verwechslungen/Unfällen zu schützen. Im Rahmen des Ermessensspielraumes sollen daher folgende Kriterien angewendet werden: Grundsätzlich keine Abbildungen von Lebensmitteln dürfen Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen aufweisen, • • • • • • die besonders gefährlich sind (Artikel 76 ChemV); die als gesundheitsschädlich (Xn) gekennzeichnet sind. [Für ein Kind können 20g (1 Löffel) davon bereits tödlich sein]; die mehr als 3% Methanol oder mehr als 1% Dichlormethan enthalten; deren Inhalt weniger als 20 ml beträgt; Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel, die als gefährlich gekennzeichnet sind; die mit mindestens einem der folgenden GHS-Gefahrenpiktogramme gekennzeichnet sind: GHS01 Explodierende Bombe GHS05 Ätzwirkung GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen GHS08 Gesundheitsgefahr Ein gewisser Toleranzspielraum im Vollzug besteht bei allen anderen Produkten. Um einen schweizweit einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, sind folgende Entscheidungshilfen zu berücksichtigen: • • • Die Abbildung von Lebensmitteln darf nicht das einzige grafische Gestaltungselement sein (und darf den Hauptfokus des Betrachters nicht auf sich ziehen). Mindestens ein anderes nicht irreführendes grafisches Gestaltungselement muss prägnanter sein als die Lebensmittelabbildung (Schriften und Gefahrensymbole gelten nicht als Gestaltungselemente). Damit die Lebensmittelabbildung nicht viel grösser ist als das Gefahrensymbol, beträgt deren maximal geduldete Grösse: Seite 1 / 4 Verpackungsgrösse [ml] <20 20 >20 - 50 >50 - 100 >100 - 250 >200 - 500 >500 - 1'000 >1'000 - 2'000 >2'000 Summe der max. Länge und Breite der Abbildung [cm] keine Abbildung zugelassen 2 3 4 5 6 7 9 15 Bei der Beurteilung muss der Gesamteindruck berücksichtigt werden. Darunter fallen: • Duft • Form • Ähnlichkeit mit Lebensmitteln • Attraktivität • Farbgestaltung • Verpackungsart Mehr Informationen über zulässige und nicht zulässige Aussagen in der Werbung findet sich in der "Wegleitung Werbung". Rechtsbezüge Chemikaliengesetz Artikel 20 Werbung 1 Das Anpreisen und Anbieten von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten, darf nicht Anlass zu Irrtum über die Gefährlichkeit geben oder zu unsachgemässem Umgang verleiten. Bei Biozidprodukten dürfen keine irreführenden Angaben über die Wirksamkeit gemacht werden. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften darüber, wie beim Anpreisen und Anbieten auf die Gefährlichkeit hingewiesen werden muss. Chemikalienverordnung Artikel 36 Gestaltung von Verpackungen Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht: a. die Neugierde von Kindern wecken oder fördern; b. die Konsumentinnen und Konsumenten irreführen; c. mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können. Artikel 45 Verbot irreführender Kennzeichnung Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht so gekennzeichnet oder aufgemacht sein, dass der Eindruck ihrer Ungefährlichkeit erweckt wird; insbesondere dürfen sie nicht mit Angaben wie «nicht giftig», «nicht gesundheitsschädlich», «umweltfreundlich», «nicht umweltbelastend» oder «ökologisch» versehen sein. Seite 2 / 4 Artikel 75 Werbung 1 Werbung für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände darf weder zu einer falschen Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder deren Umweltverträglichkeit noch zu unsachgemässer Verwendung oder Entsorgung verleiten Biozidprodukteverordnung Artikel 36 Verpackung Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen sinngemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV verpackt sein; für die Verpackung von nach Artikel 35 Absatz 3 eingestuften Biozidprodukten und Wirkstoffen gilt Artikel 56d Absatz 1 ChemV sinngemäss. Wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten zu verstehen. 2 Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 oder mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist. 1 Artikel 50 Werbung Es dürfen nur Biozidprodukte angepriesen werden, die zugelassen, registriert oder anerkannt sind. 2 In der Werbung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise angepriesen werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt irreführend ist; Anpreisungen wie «Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial», «ungiftig» oder «unschädlich» sind verboten. 1 Pflanzenschutzmittelverordnung Artikel 54 Verpackung und Aufmachung 3 Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV verpackt sein; wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Pflanzenschutzmittel zu verstehen. Artikel 55 Kennzeichnung 1 Über ein Pflanzenschutzmittel dürfen keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, sodass die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Pflanzenschutzmittels getäuscht werden kann. 2 Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach den Artikeln 39, 40 und 43–49 ChemV und nach den Bestimmungen der Anhänge 7 und 8 dieser Verordnung gekennzeichnet sein; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Bewilligungsinhaberin zu verstehen. Sehen die ChemV und die Anhänge 7 und 8 dieser Verordnung unterschiedliche Kennzeichnungen vor, so gelten die Anhänge 7 und 8. Artikel 60 Werbung 1 Für nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel darf nicht geworben werden. Jeglicher Werbung für ein Pflanzenschutzmittel ist der Hinweis «Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikette und Produktinformationen lesen» hinzuzufügen. Diese Sätze müssen leicht lesbar und von der eigentlichen Werbebotschaft deutlich unterscheidbar sein. Das Wort «Pflanzenschutzmittel» kann durch eine genauere Bezeichnung des Produkttyps, wie Fungizid, Insektizid oder Herbizid, ersetzt werden. 2 In der Werbung dürfen keine Informationen in Form von Text oder Grafiken enthalten sein, die hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sein könnten, etwa Bezeichnungen wie «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos». 3 Alle in der Werbung verwendeten Aussagen müssen technisch zu rechtfertigen sein. 4 Werbung darf keine visuellen Darstellungen potenziell gefährlicher Praktiken enthalten, wie das Mischen oder die Verwendung ohne ausreichende Schutzkleidung, die Verwendung in der Nähe von Lebensmitteln oder die Anwendung durch oder in der Nähe von Kindern. Seite 3 / 4 5 Werbematerial muss die Aufmerksamkeit auf angemessene Warnhinweise und -symbole gemäss der Kennzeichnung lenken. 9.8.11 / Abteilung Chemikalien / Marktkontrolle Seite 4 / 4