Vollzugshilfe für Verpackungen mit Abbildungen von Lebensmitteln

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Vollzugshilfe für Verpackungen mit Abbildungen von Lebensmitteln
Grundsätzlich
Grundsätzlich dürfen Verpackungen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nicht derart gestaltet
sein, dass Verbraucher den Eindruck erhalten können, es handle sich um ein geniessbares oder um
ein nicht gefährliches Produkt. Insbesondere dürfen sie nicht mit Lebensmitteln, Kosmetika, Heilmitteln
oder Futtermitteln verwechselt werden können. In Bezug auf die Verwechslung mit Lebensmitteln
kommt Verpackungen mit Abbildungen von Früchten eine besondere Bedeutung zu.
Vollzugshilfe
Für die Entscheidung darüber, ob die Gefahr einer Verwechslung mit einem Lebensmittel besteht, sind
rechtlich keine konkreten Kriterien festgelegt. Dies muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der
Auslobung und des Gesamteindrucks der Aufmachung, der Verpackung und Beschriftung des
Produkts geschehen. Ziel ist es, insbesondere Kleinkinder, ältere Menschen und Personen mit
ungenügendem Leseverständnis vor Verwechslungen/Unfällen zu schützen.
Im Rahmen des Ermessensspielraumes sollen daher folgende Kriterien angewendet werden:
Grundsätzlich keine Abbildungen von Lebensmitteln dürfen Verpackungen von Stoffen und
Zubereitungen aufweisen,
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die besonders gefährlich sind (Artikel 76 ChemV);
die als gesundheitsschädlich (Xn) gekennzeichnet sind.
[Für ein Kind können 20g (1 Löffel) davon bereits tödlich sein];
die mehr als 3% Methanol oder mehr als 1% Dichlormethan enthalten;
deren Inhalt weniger als 20 ml beträgt;
Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel, die als gefährlich gekennzeichnet sind;
die mit mindestens einem der folgenden GHS-Gefahrenpiktogramme gekennzeichnet
sind:
GHS01 Explodierende Bombe
GHS05 Ätzwirkung
GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen
GHS08 Gesundheitsgefahr
Ein gewisser Toleranzspielraum im Vollzug besteht bei allen anderen Produkten. Um einen
schweizweit einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, sind folgende Entscheidungshilfen zu
berücksichtigen:
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•
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Die Abbildung von Lebensmitteln darf nicht das einzige grafische Gestaltungselement
sein (und darf den Hauptfokus des Betrachters nicht auf sich ziehen).
Mindestens ein anderes nicht irreführendes grafisches Gestaltungselement muss
prägnanter sein als die Lebensmittelabbildung (Schriften und Gefahrensymbole gelten
nicht als Gestaltungselemente).
Damit die Lebensmittelabbildung nicht viel grösser ist als das Gefahrensymbol, beträgt
deren maximal geduldete Grösse:
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Verpackungsgrösse [ml]
<20
20
>20 - 50
>50 - 100
>100 - 250
>200 - 500
>500 - 1'000
>1'000 - 2'000
>2'000
Summe der max.
Länge und Breite der
Abbildung [cm]
keine Abbildung
zugelassen
2
3
4
5
6
7
9
15
Bei der Beurteilung muss der Gesamteindruck berücksichtigt werden. Darunter fallen:
• Duft
• Form
• Ähnlichkeit mit Lebensmitteln
• Attraktivität
• Farbgestaltung
• Verpackungsart
Mehr Informationen über zulässige und nicht zulässige Aussagen in der Werbung findet sich in der
"Wegleitung Werbung".
Rechtsbezüge
Chemikaliengesetz
Artikel 20 Werbung
1
Das Anpreisen und Anbieten von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie von Zubereitungen,
die gefährliche Stoffe enthalten, darf nicht Anlass zu Irrtum über die Gefährlichkeit geben oder zu
unsachgemässem Umgang verleiten. Bei Biozidprodukten dürfen keine irreführenden Angaben über
die Wirksamkeit gemacht werden.
2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften darüber, wie beim Anpreisen und Anbieten auf die Gefährlichkeit
hingewiesen werden muss.
Chemikalienverordnung
Artikel 36 Gestaltung von Verpackungen
Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen derart
gestaltet sein, dass sie nicht:
a. die Neugierde von Kindern wecken oder fördern;
b. die Konsumentinnen und Konsumenten irreführen;
c. mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln
verwechselt werden können.
Artikel 45 Verbot irreführender Kennzeichnung
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht so gekennzeichnet oder aufgemacht sein, dass der
Eindruck ihrer Ungefährlichkeit erweckt wird; insbesondere dürfen sie nicht mit Angaben wie «nicht
giftig», «nicht gesundheitsschädlich», «umweltfreundlich», «nicht umweltbelastend» oder
«ökologisch» versehen sein.
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Artikel 75 Werbung
1
Werbung für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände darf weder zu einer falschen Vorstellung über
deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder deren Umweltverträglichkeit noch zu
unsachgemässer Verwendung oder Entsorgung verleiten
Biozidprodukteverordnung
Artikel 36 Verpackung
Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen sinngemäss nach den
Artikeln 35–37 ChemV verpackt sein; für die Verpackung von nach Artikel 35 Absatz 3 eingestuften
Biozidprodukten und Wirkstoffen gilt Artikel 56d Absatz 1 ChemV sinngemäss. Wo in der ChemV von
gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche
Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten zu verstehen.
2
Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 oder
mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999
verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer
Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist.
1
Artikel 50 Werbung
Es dürfen nur Biozidprodukte angepriesen werden, die zugelassen, registriert oder anerkannt sind.
2
In der Werbung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise angepriesen werden, die
hinsichtlich der Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt irreführend ist; Anpreisungen wie
«Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial», «ungiftig» oder «unschädlich» sind verboten.
1
Pflanzenschutzmittelverordnung
Artikel 54 Verpackung und Aufmachung
3
Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV verpackt sein; wo in der
ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung
sämtliche Pflanzenschutzmittel zu verstehen.
Artikel 55 Kennzeichnung
1
Über ein Pflanzenschutzmittel dürfen keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben
gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, sodass die Käuferin oder der Käufer über die Natur,
die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Pflanzenschutzmittels getäuscht werden
kann.
2
Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach den Artikeln 39, 40 und 43–49 ChemV und nach den
Bestimmungen der Anhänge 7 und 8 dieser Verordnung gekennzeichnet sein; wo in der ChemV von
der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Bewilligungsinhaberin zu verstehen.
Sehen die ChemV und die Anhänge 7 und 8 dieser Verordnung unterschiedliche Kennzeichnungen
vor, so gelten die Anhänge 7 und 8.
Artikel 60 Werbung
1
Für nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel darf nicht geworben werden. Jeglicher Werbung für ein
Pflanzenschutzmittel ist der Hinweis «Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung
stets Etikette und Produktinformationen lesen» hinzuzufügen. Diese Sätze müssen leicht lesbar und
von der eigentlichen Werbebotschaft deutlich unterscheidbar sein. Das Wort «Pflanzenschutzmittel»
kann durch eine genauere Bezeichnung des Produkttyps, wie Fungizid, Insektizid oder Herbizid,
ersetzt werden.
2
In der Werbung dürfen keine Informationen in Form von Text oder Grafiken enthalten sein, die
hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt
irreführend sein könnten, etwa Bezeichnungen wie «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos».
3
Alle in der Werbung verwendeten Aussagen müssen technisch zu rechtfertigen sein.
4
Werbung darf keine visuellen Darstellungen potenziell gefährlicher Praktiken enthalten, wie das
Mischen oder die Verwendung ohne ausreichende Schutzkleidung, die Verwendung in der Nähe von
Lebensmitteln oder die Anwendung durch oder in der Nähe von Kindern.
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5
Werbematerial muss die Aufmerksamkeit auf angemessene Warnhinweise und -symbole gemäss der
Kennzeichnung lenken.
9.8.11 / Abteilung Chemikalien / Marktkontrolle
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