RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 19. September 2006 (OR. fr,en) 12688/06 ADD 1 REV 1 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0043 (COD) CODEC 892 RECH 212 COMPET 232 ÜBERARBEITETES ADDENDUM ZUM I/A-PUNKT-VERMERK des Generalsekretariats des Rates für den AStV/RAT Nrn. Kommissionsvorschläge: 8087/05 RECH 80 ATO 45 COMPET 68 CODEC 266, 11142/06 RECH 181 ATO 74 COMPET 188 CODEC 703 Betr.: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) [erste Lesung] Annahme (GS + E) a) des Gemeinsamen Standpunkts b) der Begründung des Rates Erklärungen ERKLÄRUNG DEUTSCHLANDS Deutschland begrüßt das 7. Forschungsrahmenprogramm als ein wichtiges Instrument, um die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf wichtigen Themenfeldern weiter zu fördern. Der Schutz der Menschenwürde und das Recht auf Leben gebieten es, das menschliche Leben von seiner Entstehung an umfassend zu schützen. Daher sollten von der Forschungsförderung der Europäischen Union keine Anreize zur Tötung von Embryonen ausgehen. 12688/06 ADD 1 REV 1 due/DKE/ps JUR 1 DE Deutschland begrüßt daher die Erklärung der Kommission, die Verwaltungspraxis des 6. Forschungsrahmenprogramms fortzusetzen, dem zuständigen Programmausschuss auch im 7. Forschungsrahmenprogramm keine Projekte zur Finanzierung vorzuschlagen, welche die Zerstörung von menschlichen Embryonen vorsehen. Obwohl es die Regelungen zur Forschung mit humanen Embryonen und humanen embryonalen Stammzellen nach wie vor für nicht ausreichend hält, stimmt Deutschland dem 7. Forschungsrahmenprogramm vor dem Hintergrund seiner überragenden Bedeutung für die europäische Forschung und die gesellschaftliche Entwicklung in der Europäischen Union zu. Dabei geht Deutschland davon aus, dass die nunmehr getroffene Vereinbarung zum Verbot der Finanzierung der Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen aus menschlichen Embryonen ungeachtet der geplanten Überprüfung dieses Bereiches zur Mitte des 7. Forschungsrahmenprogramms aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung auch über diesen Zeitraum hinaus Gültigkeit hat. ERKLÄRUNG ÖSTERREICHS Österreich unterstützt das 7. Forschungsrahmenprogramm grundsätzlich als ein wichtiges Instrument zur Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Gemeinschaft und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Europas. Was bioethische Fragen im Zusammenhang mit dem 7. Forschungsrahmenprogramm betrifft, so hat Österreich stets dafür plädiert, ethisch unumstrittene Forschung im Bereich erwachsener Stammzellen aus Mitteln der Gemeinschaft zu finanzieren. Österreich bekräftigt erneut seinen bereits mehrfach zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, dass Forschungstätigkeiten unter Verwendung menschlicher Embryos nicht über das 7. Forschungsrahmenprogramm finanziert werden dürfen. Österreich lehnt diese Art von Forschung aus ethischen Gründen strikt ab. Österreich bedauert, dass Artikel 6 des 7. Forschungsrahmenprogramms die Finanzierung von Forschung im Bereich menschlicher embryonaler Stammzellen erlaubt. Österreich kann dem 7. Forschungsrahmenprogramm daher nicht uneingeschränkt zustimmen. 12688/06 ADD 1 REV 1 due/DKE/ps JUR 2 DE ERKLÄRUNG POLENS Polen erkennt voll und ganz an, dass das 7. Rahmenprogramm ein Schlüsselelement der erneuerten Lissabon-Strategie bildet, zu der die Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung gehört. Das Programm stellt einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Wissensgesellschaft dar, indem es unionsweit die Wettbewerbsfähigkeit sowie den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt fördert. Besonderen Wert misst Polen der Einrichtung des Europäischen Forschungsrates, der Veranschlagung umfangreicher Mittel für die Grundlagenforschung sowie der vorrangigen finanziellen Unterstützung der vielversprechendsten jungen Talente bei. Angesichts der gemeinsamen Interessen Europas hat Polen die Aufstockung der Fördermittel im Rahmen des 7. Rahmenprogramms stets unterstützt und wird dies auch weiterhin tun. Polen hat beständig zur Verwirklichung der Lissabon-Strategie und zur Schaffung des europäischen Forschungsraums beigetragen. Unser Ziel ist es, Maßnahmen dieser Art fortzusetzen und alle Schritte zu unterstützen, die die Gemeinschaft in diese Richtung unternimmt. Polen spricht ferner der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat für ihre bisherigen Bemühungen bei der Arbeit an dem Vorschlag für den Beschluss über das 7. Forschungsrahmenprogramm große Anerkennung aus und möchte diese Wertschätzung durch seine Zustimmung zu dem Vorschlag deutlich zum Ausdruck bringen. Polen hat jedoch im Laufe der Beratungen über die Einzelheiten der Umsetzung des Programms immer wieder darauf hingewiesen, dass Forschungstätigkeiten, bei denen menschliche embryonale Stammzellen oder menschliche Embryos verwendet werden, eine Abkehr von den grundlegenden moralischen Werten darstellt. Angesichts der unzureichenden Kenntnisse über potenzielle Langzeitfolgen dieser Forschung hat Polen ferner mehrfach darauf hingewiesen, dass es ihrer Finanzierung durch die EU nicht zustimmen kann. Bedauerlicherweise gestattet Artikel 6 des Beschlusses in seiner derzeitigen Fassung die Finanzierung dieser Forschung. In Anbetracht der grundlegenden ethischen Prinzipien und weiterer, vorstehend genannter Erwägungen kann Polen der Finanzierung von Forschungstätigkeiten, bei denen in irgendeiner Weise embryonale Stammzellen oder menschliche Embryos verwendet werden, nicht zustimmen. Polen appelliert daher an den Vorsitz und die Europäische Kommission, diesen Aspekt des derzeitigen 12688/06 ADD 1 REV 1 due/DKE/ps JUR 3 DE Beschlussvorschlags für das 7. Forschungsrahmenprogramm einer gesonderten Prüfung zu unterziehen. Einen entsprechend geänderten Vorschlag könnte Polen sodann unterstützen. ERKLÄRUNG PORTUGALS Der angenommene Kompromisstext stellt zweifellos einen Fortschritt im Hinblick auf die Annahme des 7. Forschungsrahmenprogramms dar. Dennoch sind die Einschränkungen zu beklagen, die sich bei den Beratungen in Bezug auf die Entwicklung der biomedizinischen Forschung in Europa ergeben haben. Wir begrüßen, dass die Forschung mit embryonalen Stammzellen im 7. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) akzeptiert wird, kommen jedoch nicht umhin, die Inkonsequenz zu beklagen, mit der versucht wird, die Notwendigkeit der Gewinnung eben dieser Stammzellen zu verschleiern. Mechanismen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen von der Förderung im Rahmen von FTEProjekten auszuschließen heißt, genau den Teil des FTE-Prozesses im Dunkeln zu lassen, der am stärksten nach einer strikten ethischen Überprüfung verlangen würde. ERKLÄRUNG MALTAS Malta unterstützt das 7. Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) grundsätzlich als ein wichtiges Instrument, das die EU-Forschung, die eine Triebkraft für Innovation und Wachstum ist, in konkreter Weise stärkt. Malta ist jedoch gleichzeitig der Ansicht, dass der Schutz der Menschenwürde und das Recht auf Leben von Beginn an den größtmöglichen Schutz genießen sollten. In dieser Hinsicht betont Malta, dass Tätigkeiten, die die Verwendung von menschlichen embryonalen Stammzellen oder Embryonen einschließen, nicht in den Geltungsbereich dieses mit öffentlichen Mitteln finanzierten Programms der EU hätten aufgenommen werden dürfen. Malta würdigt zwar die Erklärung der Kommission, wonach diese die derzeitige Praxis fortsetzen und dem Regelungsausschuss auch im 7. Rahmenprogramm keine Vorschläge für Projekte vorlegen 12688/06 ADD 1 REV 1 due/DKE/ps JUR 4 DE wird, die Forschungstätigkeiten beinhalten, bei denen menschliche Embryos einschließlich zur Gewinnung von Stammzellen zerstört werden, ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht ausreicht, weil dann immer noch die Möglichkeit besteht, nachfolgende Stadien, in denen menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden, mit Gemeinschaftsmitteln zu finanzieren. Malta bedauert diesbezüglich, dass das 7. Rahmenprogramm den ethischen Bedenken gegenüber der Forschung mit menschlichen Embryonen und menschlichen embryonalen Stammzellen nicht ausreichend Rechnung trägt. In Anbetracht dessen kann Malta dem 7. Rahmenprogramm insgesamt nicht zustimmen und stimmt deshalb gegen den Gemeinsamen Standpunkt des Rates. ERKLÄRUNG LITAUENS Litauen erkennt die Bedeutung und den Mehrwert an, den das 7. Rahmenprogramm für die Wettbewerbsfähigkeit Europas und die F&E hat, und begrüßt und unterstützt das Programm. Litauen kann jedoch Artikel 6, der eine Finanzierung von Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen durch die Gemeinschaft zulässt, nicht zustimmen, da Litauen der Auffassung ist, dass diese Forschung gegen grundlegende ethische Werte verstößt. Litauen kann aus diesem Grund dem Vorschlag für das 7. Rahmenprogramm nicht zustimmen. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION Für das 7. Forschungsrahmenprogramm schlägt die Europäische Kommission vor, bei Entscheidungen über die Finanzierung von Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen aus EUMitteln den gleichen ethischen Rahmen beizubehalten wie beim 6. Forschungsrahmenprogramm. Die Europäische Kommission schlägt die Beibehaltung des genannten Ethikrahmens vor, da daraus ein auf Erfahrung gestützter, verantwortungsvoller Ansatz für einen sehr vielversprechenden Bereich der Wissenschaft entstanden ist, in dem im Rahmen eines Forschungsprogramms, an dem Forscher aus zahlreichen Ländern mit sehr unterschiedlichen Bestimmungen beteiligt sind, gute Arbeit geleistet worden ist. 12688/06 ADD 1 REV 1 due/DKE/ps JUR 5 DE 1. Der Beschluss über das 7. Forschungsrahmenprogramm schließt drei Forschungsbereiche ausdrücklich von einer finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft aus: Forschungstätigkeiten zum Klonen vom Menschen zu Reproduktionszwecken; Forschungstätigkeiten zur Veränderung des genetischen Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten; Forschungstätigkeiten zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen. 2. Eine Forschungstätigkeit, die in allen Mitgliedstaaten verboten ist, wird nicht finanziert. Eine Forschungstätigkeit wird nicht in einem Mitgliedstaat finanziert, in dem sie verboten ist. 3. Der Beschluss über das 7. Forschungsrahmenprogramm und die Bestimmungen über den ethischen Rahmen, nach dem sich die gemeinschaftliche Finanzierung der Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen richtet, stellt in keiner Weise eine Bewertung des Regelungsoder Ethikrahmens dar, der für die entsprechende Forschung in den Mitgliedstaaten gilt. 4. Bei der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geht die Europäische Kommission nicht ausdrücklich von der Verwendung humaner embryonaler Stammzellen aus. Die etwaige Verwendung humaner Stammzellen – erwachsener wie embryonaler – liegt im Ermessen der Wissenschaftler mit Blick auf die von ihnen angestrebten Ziele. In der Praxis geht der mit Abstand größte Teil der Gemeinschaftsmittel für die Stammzellenforschung an die Verwendung erwachsener Stammzellen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dies könnte sich mit dem 7. Forschungsrahmenprogramm wesentlich ändern. 5. Jedes Projekt, bei dem humane embryonale Stammzellen verwendet werden sollen, muss eine wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen, bei der unabhängige wissenschaftliche Experten prüfen, ob die Verwendung solcher Stammzellen zum Erreichen der gesetzten wissenschaftlichen Ziele erforderlich ist. 12688/06 ADD 1 REV 1 due/DKE/ps JUR 6 DE 6. Vorschläge, die die wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen haben, werden anschließend einer strikten, von der Europäischen Kommission veranlassten ethischen Überprüfung unterzogen. Dabei werden die Grundsätze berücksichtigt, die in der Charta der Grundrechte der EU und in einschlägigen internationalen Übereinkommen festgeschrieben sind, als da sind das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichneten Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle sowie die Allgemeine Erklärung der UNESCO über das menschliche Genom und die Menschenrechte. Die ethische Überprüfung dient ferner dazu festzustellen, dass in den Vorschlägen die Bestimmungen der Länder eingehalten werden, in denen die Forschungstätigkeiten stattfinden sollen. 7. In Einzelfällen kann sich eine ethische Überprüfung über die gesamte Dauer des Projekts erstrecken. 8. Jedes Projekt, bei dem die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgesehen ist, muss vor Beginn von der entsprechenden einzelstaatlichen oder örtlichen Ethikkommission gebilligt werden. Sämtliche einzelstaatlichen Regeln und Verfahren sind einzuhalten; dazu gehören auch Aspekte wie die Zustimmung der Eltern, das Fehlen finanzieller Anreize usw. Es wird überprüft, ob in dem Projekt Hinweise auf Lizenz- oder Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates enthalten sind, in dem die Forschungsaktivitäten stattfinden sollen. 9. Ein Vorschlag, der die wissenschaftliche, die einzelstaatliche oder örtliche sowie die europäische ethische Überprüfung erfolgreich durchlaufen hat, wird den im Rahmen eines Regelungsausschusses versammelten Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis zur Annahme vorgeschlagen. Kein Projekt, bei dem humane embryonale Stammzellen verwendet werden, wird ohne Billigung der Mitgliedstaaten finanziert. 10. Die Europäische Kommission arbeitet weiter daran, die Ergebnisse der aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Stammzellenforschung allen Forschern auf breiter Ebene zugänglich zu machen, damit letztlich Patienten in allen Ländern davon profitieren können. 12688/06 ADD 1 REV 1 due/DKE/ps JUR 7 DE 11. Die Europäische Kommission unterstützt Maßnahmen und Initiativen, die zur Koordinierung und Rationalisierung der Erforschung humaner embryonaler Stammzellen im Rahmen eines verantwortungsvollen ethischen Ansatzes beitragen. Insbesondere unterstützt die Kommission ein europäisches Register für humane embryonale Stammzelllinien. Dies wird eine Beobachtung bestehender humaner embryonaler Stammzellen in Europa gestatten, zu ihrer optimalen Auswertung durch Wissenschaftler beitragen und helfen, unnötige Ableitungen neuer Stammzelllinien zu vermeiden. 12. Die Europäische Kommission wird die derzeitige Praxis fortsetzen und dem Regelungsausschuss keine Vorschläge für Projekte vorlegen, die Forschungstätigkeiten beinhalten, bei denen menschliche Embryos einschließlich zur Gewinnung von Stammzellen zerstört werden. Der Ausschluss der Finanzierung dieser Phase der Forschung hindert die Gemeinschaft nicht daran, nachfolgende Schritte zu finanzieren, bei denen humane embryonale Stammzellen verwendet werden. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU PUNKT 3 b Die Kommission betrachtet die heutige enge Zusammenarbeit zwischen den europäischen Beteiligten im Bereich der Fusionsenergieforschung als einen Mehrwert für die EU. Sie ist bemüht sicherzustellen, dass die Verwaltungsstruktur der Fusionsenergieforschung im 7. Forschungsrahmenprogramm in enger Absprache mit der Forschergemeinschaft gestaltet wird. Sie sorgt für eine angemessene Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens – unter anderem und zunächst vorrangig im Zusammenhang mit der Verwirklichung des ITER – und anderen Tätigkeiten im Bereich "Fusionsenergieforschung" im Rahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms durch die Forschergemeinschaft, um das wissenschaftliche und technologische Know-how über die Fusionsenergie zu erweitern. ________________________ 12688/06 ADD 1 REV 1 due/DKE/ps JUR 8 DE