AUFGABEN DES RECHNUNGSWESENS A Aufgaben und Bereiche des Rechnungswesens im Groß- und Außenhandel 1 Aufgaben des Rechnungswesens Die Hauptaufgabe des Rechnungswesens der Großhandelsbetriebe besteht darin, das gesamte Unternehmensgeschehen und insbesondere n Einkauf, n Lagerung und n Verkauf von Waren A Rechnungswesen des Groß- und Außenhandels zahlenmäßig zu erfassen, zu überwachen und auszuwerten. Die Hauptaufgaben des Rechnungswesens im Großhandelsunternehmen sind somit: n Dokumentationsaufgabe Zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsfälle aufgrund von Belegen, die die Vermögenswerte, das Eigen- und Fremdkapital sowie den Jahreserfolg (Gewinn oder Verlust) des Unternehmens verändern. n Rechenschaftslegungs- und Informationsaufgabe Aufgrund gesetzlicher Vorschriften jährliche Rechenschaftslegung und Information der Unternehmenseigner, der Finanzbehörde und evtl. der Gläubiger (Kreditgeber) über die Vermögens-, Schulden- und Erfolgslage des Unternehmens (Jahresabschluss). n Kontrollaufgabe Ausgestaltung des Rechnungswesens zu einem aussagefähigen Informations- und Kontrollsystem, das der Unternehmensleitung jederzeit eine Überwachung der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Prozesse sowie der Zahlungsfähigkeit (Liquidität) des Unternehmens ermöglicht. n Dispositionsaufgabe Bereitstellung des aufbereiteten Zahlenmaterials als Grundlage für alle Planungen und Entscheidungen, z. B. über Investitionen u. a. 2 Bereiche des Rechnungswesens Die Verschiedenheit der Aufgaben bedingt eine Aufteilung des Rechnungswesens: Bereiche des Rechnungswesens Buchführung 2.1 Kosten- und Leistungsrechnung Statistik Planung Buchführung Die Buchführung erfasst Höhe und Veränderungen der Vermögens- und Kapitalteile des Unternehmens sowie alle Arten von Aufwendungen (Werteverbrauch) und Erträgen (Wertezuwachs) für eine bestimmte Rechnungsperiode: Geschäftsjahr, Quartal, Monat. Sie ist also eine Zeitrechnung. Zeitrechnung Die Buchführung dient in erster Linie der Dokumentation (Aufzeichnung) aller Geschäftsfälle, die zu einer Veränderung des Vermögens und des Eigen- und Fremdkapitals des Unternehmens führen. Sie erfasst also primär alle Zahlen, die im Unternehmen aufgrund von Belegen anfallen, und zeichnet sie zeitlich und sachlich geordnet entsprechend auf. Die Buchführung, in der Regel auch als Finanz- oder Geschäftsbuchhaltung bezeichnet, ist damit der wichtigste Zweig, der das Zahlenmaterial für die drei übrigen Bereiche des Rechnungswesens liefert. Dokumentation Im gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) hat die Buchführung Rechenschaft abzulegen über Höhe und Zusammensetzung des Vermögens und des Kapitals sowie den Erfolg des Unternehmens im Geschäftsjahr. Rechenschaftslegung 65837 7 A AUFGABEN UND BEREICHE DES RECHNUNGSWESENS IM GROSS- UND AUSSENHANDEL 2.2 Kosten- und Leistungsrechnung Im Gegensatz zur Buchführung, die mehr unternehmensbezogen ist, indem sie alle wirtschaftlichen Vorgänge des gesamten Unternehmens festhält, ist die Kosten- und Leistungsrechnung betriebsbezogen. Sie befasst sich lediglich mit den wirtschaftlichen Daten des Betriebes als Stätte des Leistungsprozesses: Betrieb n Einkauf, n Lagerung und n Absatz der Waren. Kosten und Leistungen Die Kosten- und Leistungsrechnung erfasst somit nur den Teil des Werteverbrauchs (= Kosten) und des Wertezuwachses (= Leistungen), der durch die Erfüllung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit verursacht wird, und ermittelt daraus das Betriebsergebnis (Betriebsgewinn oder Betriebsverlust). Überwachung der Wirtschaftlichkeit Die Überwachung der Wirtschaftlichkeit des Leistungsprozesses ist die wichtigste Aufgabe der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Auf der Grundlage der ermittelten Selbstkosten ist erst eine Kalkulation des Angebotspreises für das einzelne Erzeugnis (Stückrechnung) möglich. 2.3 Statistik Aufgaben Die betriebswirtschaftliche Statistik befasst sich mit der Aufbereitung und Auswertung der Zahlen der Buchführung und der Kosten- und Leistungsrechnung mit dem Ziel der Überwachung des Betriebsgeschehens und der Gewinnung von Unterlagen für die unternehmerische Planung und Disposition. Beschaffungs-, Lager-, Umsatz-, Personal-, Kosten-, Bilanzund Erfolgsstatistiken werden übersichtlich in tabellarischer und grafischer Form dargestellt. Vergleichsrechnung Durch Vergleich der statistisch aufbereiteten Daten mit früheren Zeitabschnitten (Zeitvergleich) oder mit Unternehmen der gleichen Branche (Betriebsvergleich) ergeben sich für die Unternehmensleitung wichtige Erkenntnisse. 2.4 Planungsrechnung Vorschaurechnung Die Planungsrechnung basiert auf den Zahlen der Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung und Statistik. Ihre Aufgabe ist es, die zukünftige betriebliche Entwicklung in Form von Voranschlägen zu berechnen. Teilpläne Teilpläne werden im Rahmen der Planungsrechnung nach entsprechenden Funktionen erstellt: Investitionsplan, Beschaffungsplan, Absatz- und Finanzplan. Ein Vergleich der in den Plänen vorgegebenen Zahlen (Sollzahlen) mit den tatsächlichen Ergebnissen (Istzahlen) vermittelt aussagefähige Erkenntnisse über Abweichungen und deren Ursachen. Damit wird die Planungsrechnung zu einem echten Führungs- und Kontrollinstrument (Controlling im engen Sinn). Organisation des Rechnungswesens Die vier Bereiche des Rechnungswesens unterscheiden sich zwar in ihrer speziellen Aufgabenstellung, sie stehen aber in enger Verbindung zueinander und ergänzen sich gegenseitig. Diese enge Verzahnung bedarf daher einer entsprechenden Organisation des gesamten Rechnungswesens. Sie trägt entscheidend zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit bei. Merke Das betriebliche Rechnungswesen gliedert sich in vier Bereiche: n n n n 8 Buchführung: Kosten- und Leistungsrechnung: Statistik: Planungsrechnung: Zeitrechnung Stück- und Zeitrechnung Vergleichsrechnung Vorschaurechnung 65838 BEDEUTUNG DER BUCHFÜHRUNG B Einführung in die Buchführung der Großund Außenhandelsunternehmen 1 Bedeutung der Buchführung 1.1 Aufgaben der Buchführung B In einem Großhandelsunternehmen werden täglich vielfältige Arbeiten ausgeführt: Waren werden eingekauft, gelagert und verkauft, Rechnungen werden geschrieben, eingehende Rechnungen werden bezahlt, Löhne und Gehälter werden überwiesen usw. Sofern diese Tätigkeiten n Vermögenswerte und Schulden der Unternehmung verändern, n zu Geldeinnahmen oder Geldausgaben führen, n Werteverzehr (Aufwand) oder Wertezuwachs (Ertrag) darstellen, nennt man sie Geschäftsfälle. Geschäftsfälle Jedem Geschäftsfall muss ein Beleg zugrunde liegen, der über Vorgang, Datum und Betrag Auskunft gibt. Der Beleg (Rechnungen, Bankauszüge, Quittungen u. a.) ist der Nachweis für die Richtigkeit der Aufzeichnung (Buchung). Beleg Geschäftsfall Beleg Einkauf von Waren auf Kredit (Ziel) Eingangsrechnung (ER) Verkauf von Waren auf Kredit (Ziel) Ausgangsrechnung (AR) Banküberweisung der Gehälter Gehaltsliste, Bankauszug Zu jedem Geschäftsfall gehört ein Beleg als Nachweis der Buchung. Die Buchführung muss alle Geschäftsfälle laufend, lückenlos und sachlich geordnet nach Wareneinkäufen, Warenverkäufen, Verbindlichkeiten gegenüber Lieferern, Forderungen an Kunden usw. erfassen und aufzeichnen (buchen). Ohne eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Geschäftsfälle würde die Unternehmensleitung in kürzester Zeit den Überblick über die Vermögens-, Schulden- und Erfolgslage sowie das gesamte Betriebsgeschehen verlieren. Außerdem fehlten ihr dann die zahlenmäßigen Grundlagen für alle Planungen, Entscheidungen und Kontrollen. Merke Aufgaben der Buchführung Die Buchführung im Großhandelsunternehmen erfüllt wichtige Aufgaben: n Sie stellt den Stand des Vermögens und der Schulden fest. n Sie zeichnet alle Veränderungen der Vermögens- und Schuldenwerte lückenlos und sachlich geordnet auf. n Sie ermittelt den Erfolg des Unternehmens, also den Gewinn oder den Verlust, indem sie alle Aufwendungen (Werteverzehr) und Erträge (Wertezuwachs) erfasst. n Sie liefert die Zahlen für die Preisberechnung (Kalkulation) der Waren. n Sie stellt Zahlen für innerbetriebliche Kontrollen zur Verfügung, die der Steigerung der Wirt- schaftlichkeit dienen. n Sie ist die Grundlage zur Berechnung der Steuern. n Sie ist wichtiges Beweismittel bei Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, Lieferern, Banken, Behör- den (Finanzamt, Gerichte) u. a. n Die Buchführung ist die sachlich geordnete und lückenlose Aufzeichnung aller Geschäftsfälle eines Unternehmens aufgrund von Belegen. Merke n Die Buchführung, auch Finanz- oder Geschäftsbuchhaltung genannt, liefert auch die Zahlen für die übrigen Zweige des Rechnungswesens: Kosten- und Leistungsrechnung, Statistik und Planung. 65839 9 B EINFÜHRUNG IN DIE BUCHFÜHRUNG DER GROSS- UND AUSSENHANDELSUNTERNEHMEN 1.2 Buchführungspflicht (§ 238 [1] HGB, § 140 AO) Gesetzliche Grundlagen der Buchführung Die Buchführung erfasst aufgrund von Belegen alle Ausgaben und Einnahmen, Aufwendungen und Erträge des Unternehmens, ermittelt daraus den Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres und schafft damit wichtige Grundlagen für unternehmerische Entscheidungen und die zu zahlenden Steuern. Eine ordnungsmäßige Buchführung dient zugleich der Information und dem Schutz der Gläubiger des Unternehmens. Das Handelsgesetzbuch (§ 238 [1] HGB) und die Abgabenordnung (§ 140 AO) verpflichten daher den Kaufmann zur Buchführung. § 238 (1) HGB „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“ § 241 a HGB Die Vorschriften zur Buchführungspflicht betreffen den Kaufmann, der im Handelsregister eingetragen ist. Befreit von der Buchführungspflicht des § 238 (1) HGB sind Einzelkaufleute (e. K., e. Kfm. bzw. e. Kffr.), die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000,00 € Jahresumsatz und nicht mehr als 50.000,00 € Jahresgewinn erzielen (§ 241 a HGB). Sie dürfen den Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres durch einfache Einnahmenüberschussrechnung (Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben) ermitteln. § 141 AO Neben der o. g. steuerrechtlichen Buchführungspflicht nach § 140 AO sind nach § 141 AO auch Nichtkaufleute (Handwerker, Landwirte u. a.) zur Buchführung verpflichtet, wenn deren Jahresumsatz 500.000,00 € oder Jahresgewinn 50.000,00 € einmalig übersteigt. Merke n Im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute, Personengesellschaften (OHG, KG)1 und Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH)2 unterliegen der Buchführungspflicht nach § 238 (1) HGB und § 140 AO. n Die Schwellenwerte „Jahresumsatz“ und/oder „Jahresgewinn“ sind nach § 241 a HGB und § 141 AO von besonderer Bedeutung. Rechnungslegungsvorschriften nach HGB Die handelsrechtlichen Vorschriften über die Buchführung und den Jahresabschluss enthält das „Dritte Buch“ im Handelsgesetzbuch in sechs Abschnitten: n Der 1. Abschnitt (§§ 238–263 HGB)3 enthält Vorschriften, die auf alle Kaufleute anzuwenden Drittes Buch sind. Zu diesen grundlegenden Vorschriften zählen die Buchführungspflicht, die Führung von Handelsbüchern, das Inventar, die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), die Bewertung der Vermögensteile und Schulden sowie die Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen u. a. m. n Der 2. Abschnitt (§§ 264–335 b HGB)3 enthält – ergänzend zum 1. Abschnitt – spezielle Vorschriften für alle Kapitalgesellschaften, insbesondere über die Gliederung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses der AG, KGaA und GmbH. Die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechen zugleich den Rechnungslegungsvorschriften aller EU-Mitgliedstaaten aufgrund des Bilanzrichtlinien-Gesetzes. n Der 3. Abschnitt (§§ 336–339 HGB) enthält ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften. n Die Abschnitte 4 bis 6 (§§ 340–342 e HGB) enthalten ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (Banken, Versicherungen u. a.). Rechtsformspezifische Vorschriften Rechtsformspezifische Vorschriften der jeweiligen Unternehmensform sind im Aktiengesetz (AktG), GmbH-Gesetz (GmbHG) und Genossenschaftsgesetz (GenG) enthalten. Steuerrechtliche Vorschriften Steuerrechtliche Vorschriften über die Buchführung enthalten die Abgabenordnung (AO), das Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen (EStDV, KStDV, UStDV), Richtlinien (EStR, KStR) und Erlasse (z. B. UStAE 4). 1 2 3 4 10 Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung Siehe HGB-Rechnungslegungsvorschriften, S. 414 f. Umsatzsteueranwendungserlass 658310 G C Betriebszweck Merke KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG IM GROSSHANDELSBETRIEB G Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) im Großhandelsbetrieb 1 Ziele und Grundbegriffe der KLR 1.1 Ergebnisausweis in der KLR Einkaufen, Lagern und Verkaufen von Waren sind die eigentlichen betrieblichen Tätigkeiten im Großhandelsbetrieb. Durch diese Tätigkeiten werden Aufwendungen (= Kosten, z. B. Warenaufwendungen, Personalkosten, Miete, Steuern, Betriebskosten, vgl. Kontenklassen 3, 4; siehe S. 297 f.) verursacht und Erträge (= Leistungen, z. B. Umsatzerlöse, vgl. Kontenklasse 8; siehe S. 298 f.) erzielt. Die vollständige Ermittlung der Kosten und Leistungen bildet die grundlegende Aufgabe der KLR. n Kosten im Großhandelsbetrieb sind vor allem die Warenaufwendungen, die Personalkosten, Mieten, Steuern und Betriebskosten. n Leistungen im Großhandelsbetrieb sind vor allem die Umsatzerlöse. Betriebsergebnis Aus der Gegenüberstellung aller Kosten und Leistungen einer Abrechnungsperiode (z. B. Monat, Quartal, Jahr) ergibt sich das Betriebsergebnis als Erfolg aus der betrieblichen Tätigkeit (vgl. Abgrenzungsrechnung, S. 303 f.). Leistungen > Kosten = Betriebsgewinn, Leistungen < Kosten = Betriebsverlust. Das Betriebsergebnis bildet die Grundlage für die Beurteilung der Rentabilität und Wirtschaftlichkeit des Unternehmens (vgl. S. 323). Neutrales Ergebnis Außer den Kosten und Leistungen gibt es im Großhandelsbetrieb auch Aufwendungen und Erträge, die nichts mit dem Betriebszweck zu tun haben, wie z. B. betriebsfremde, periodenfremde, außerordentliche Aufwendungen und Erträge (vgl. Kontenklasse 2). Sie dürfen weder das Betriebsergebnis beeinflussen noch in die Kalkulation der Verkaufspreise eingehen und sind deshalb von der KLR fernzuhalten. Sie heißen neutrale Aufwendungen und neutrale Erträge; ihre Verrechnung führt zum Neutralen Ergebnis. Das Neutrale Ergebnis wird außerhalb der Finanzbuchhaltung (= FB) ermittelt (vgl. Abgrenzungsrechnung, S. 303 f.). Gesamtergebnis Die FB erfasst alle Aufwendungen und Erträge einer Abrechnungsperiode in den Kontenklassen 2, 4 und 8 sowie den Wareneinsatz im Konto 3010. Sie schließt mit dem Gesamtergebnis der Unternehmung im Konto „9300 Gewinn und Verlust“ ab. Die Ermittlung des Betriebsergebnisses und des Neutralen Ergebnisses ist in der FB nicht vorgesehen und wegen der nicht eindeutigen Trennung der Kosten (Klasse 4) von den neutralen Aufwendungen (Klasse 2) auch nicht möglich (vgl. S. 303). Betriebsergebnis und Neutrales Ergebnis werden in der KLR ermittelt. Sie stimmen in ihrer Summe mit dem Gesamtergebnis der FB überein. Merke n Die FB ist unternehmensbezogen und schließt mit dem Gesamtergebnis ab. n Die KLR ist betriebsbezogen. In ihr wird das Betriebsergebnis festgestellt. n Das Neutrale Ergebnis wird in einer Vorstufe zur Kosten- und Leistungsrechnung – der Abgrenzungsrechnung (vgl. S. 303 f.) – ermittelt. n Die Abgrenzung der neutralen Aufwendungen und Erträge von den Kosten und Leistungen ist Voraussetzung einer genauen KLR. 294 6583294 ZIELE UND GRUNDBEGRIFFE DER KLR 1.2 G C Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung Die grundlegende Aufgabe der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) besteht darin, die in einer Abrechnungsperiode (z. B. Monat) anfallenden Kosten und Leistungen vollständig und richtig zu erfassen. Darüber hinaus ist sie auf folgende betriebliche Ziele ausgerichtet: n Ermittlung des Betriebsergebnisses. Durch die Verrechnung der Kosten mit den Leistungen einer Abrechnungsperiode wird das Betriebsergebnis ermittelt, das für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bedeutsam ist (vgl. S. 322 f.). n Ermittlung der Selbstkosten und Leistungen einer Abrechnungsperiode. Durch die Erfas- sung aller Kosten und Leistungen einer Abrechnungsperiode außerhalb der Finanzbuchhaltung wird die Kosten- und Leistungsrechnung zu einem hervorragenden Instrument der kurzfristigen (monatlichen) Erfolgsermittlung (vgl. S. 322 f.). n Ermittlung der Selbstkosten der Wareneinheit. Die Kostenrechnung ermittelt auch die Selbst- kosten der Wareneinheit und schafft damit die Grundlage für die Berechnung der Verkaufspreise. Die Kenntnis der Selbstkosten gestattet dem Unternehmer die Entscheidung darüber, welcher Preis für ihn wirtschaftlich noch vertretbar ist (vgl. S. 338 f.). n Kontrolle der Wirtschaftlichkeit. Es genügt aber nicht, lediglich die Selbstkosten zu ermit- teln. Sie sollen vielmehr auch beeinflusst, d. h. gesenkt werden. Die Wirtschaftlichkeit der Umsatzprozesse muss ständig gesteigert werden, wenn der Betrieb im Wettbewerb nicht unterliegen will. Die Entwicklung der Kosten und Leistungen ist daher dauernd zu kontrollieren. Die Überwachung der Wirtschaftlichkeit zählt heute zu den wichtigsten Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung (vgl. S. 323). n Ermittlung von Deckungsbeiträgen auf der Basis der Teilkostenrechnung. Ausgehend von erzielbaren Umsatzerlösen kann mithilfe der Deckungsbeitragsrechnung festgestellt werden, ob eine Warengruppe einen ausreichenden Beitrag zur Deckung der fixen Kosten und zur Erzielung von Gewinn leistet (vgl. S. 371 f.). n Bewertung der Warenvorräte in der Jahresbilanz. Nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sind die Schlussbestände an Waren höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Jahresbilanz anzusetzen. Stellt der Großhandelsbetrieb auch Waren selbst her, können die genauen Herstellungskosten nur mithilfe einer ordnungsgemäßen Kostenrechnung ermittelt werden. n Grundlage für Planungen und Entscheidungen. Die oben genannten Aufgaben der Kos- ten- und Leistungsrechnung dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Sie bilden letztlich die Grundlage für die Vorhaben und Entscheidungen des Unternehmers. Sofern marktorientierte Entscheidungen zu treffen sind, steht der Unternehmensleitung in der Deckungsbeitragsrechnung (vgl. S. 371 f.) eine geeignete Grundlage zur Verfügung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden die Kosten n nach Kostenarten erfasst (Warenaufwendungen, Personalkosten, Mieten, Steuern, Auf- wendungen für Kommunikation, Beiträge, Abschreibungen u. a.), n nach Kostenstellen aufgeteilt (z. B. Verkaufsabteilungen), n den Kostenträgern zugerechnet (z. B. Warengruppen). n Die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) umfasst drei Stufen: 1. Kostenartenrechnung: 2. Kostenstellenrechnung: 3. Kostenträgerrechnung: 6583295 Merke „Welche Kosten sind entstanden?“ „Wo sind die Kosten entstanden?“ „Wer hat die Kosten zu tragen?“ 295 G C Geldvermögen KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG IM GROSSHANDELSBETRIEB 1.3 Grundbegriffe der Kosten- und Leistungsrechnung 1.3.1 Einnahmen und Ausgaben In einem Großhandelsbetrieb stellt die Summe des jederzeit verfügbaren Geldes, d. h. die Summe aus Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten, den Zahlungsmittelbestand dar. Der Zahlungsmittelbestand ist Teil des Geldvermögens. Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten beeinflussen auch das Geldvermögen: Merke Zahlungsmittelbestand (Kasse, Guthaben bei Kreditinstituten) + kurzfristige Forderungen – kurzfristige Verbindlichkeiten = Geldvermögen Wird dieses Geldvermögen durch Geschäftsfälle verändert, so sprechen wir von Einnahmen und Ausgaben. Einnahmen Alle Geschäftsfälle, die das Geldvermögen erhöhen, führen zu Einnahmen. So gehören z. B. Bar- und Zielverkäufe von Waren zu einnahmewirksamen Vorgängen. Eine Kreditaufnahme bei einer Bank dagegen führt zwar zu einer Erhöhung des Zahlungsmittelbestandes, gleichzeitig erhöhen sich aber auch die Verbindlichkeiten; das Geldvermögen bleibt also unverändert. Ausgaben Alle Geschäftsfälle, die das Geldvermögen vermindern, führen zu Ausgaben. Typische Ausgaben sind Bar- und Zielkäufe von Waren, nicht dagegen die Banküberweisung an einen Lieferer oder die Tilgung eines Bankkredites. 1.3.2 Eigenkapital Aufwendungen und Erträge Das Eigenkapital (= Reinvermögen) eines Großhandelsbetriebes ergibt sich vereinfacht nach folgender Rechnung: Geldvermögen (siehe oben) + Vorräte + Anlagevermögen – langfristige Schulden = Eigenkapital (= Reinvermögen) Alle Geschäftsfälle, die das Eigenkapital verändern, führen zu Aufwendungen oder Erträgen. Aufwendungen vermindern das Eigenkapital. Folgende Geschäftsfälle führen u. a. zu Aufwendungen: n Ein Kaufmann hat bei einer Bank einen Kredit aufgenommen und zahlt dafür Zinsen. Die Zinszahlung verringert das Geldvermögen und damit zugleich das Eigenkapital. n Auf einen betrieblich genutzten PKW wird eine Abschreibung vorgenommen. Die Abschrei- bung vermindert das Anlagevermögen und damit zugleich das Eigenkapital. Erträge erhöhen das Eigenkapital. Folgende Geschäftsfälle führen u. a. zu Erträgen: n Ein Bankguthaben wird verzinst. Die Zinsgutschrift der Bank erhöht das Geldvermögen und damit zugleich das Eigenkapital. n Ein Grundstück ist im Vorjahr aufgrund fehlender Verkehrsanbindung außerplanmäßig ab- geschrieben worden. Aufgrund einer Änderung des Flächennutzungsplanes steigt der Wert des Grundstücks im folgenden Jahr. Dies führt zu einer Zuschreibung. Die Zuschreibung erhöht das Anlagevermögen und damit zugleich das Eigenkapital. 296 6583296 ZIELE UND GRUNDBEGRIFFE DER KLR 1.3.3 G C Aufwendungen – Kosten Unter Aufwendungen wird der gesamte Werteverzehr (= Verminderung des Eigenkapitals) in einem Unternehmen an Gütern, Diensten und Abgaben während einer Abrechnungsperiode (z. B. Monat, Jahr) verstanden. Die Papiergroßhandlung Kern KG, Köln, erstellt aus den Zahlen der Erfolgskonten für den Monat September .. das folgende vereinfachte Gewinn- und Verlustkonto: Soll 9300 Gewinn- und Verlustkonto 2080 Anlagenabgänge . . . . . . . . . . . . . . . 40.000,00 2110 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . 35.000,00 3010 Wareneingang . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.296.000,00 4010 Löhne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180.000,00 4020 Gehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.000,00 4040 Soziale Aufwendungen . . . . . . . 50.000,00 4100 Mieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.000,00 42 . . Betriebsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . 55.000,00 4260 Versicherungsbeiträge . . . . . . . . 5.000,00 4400 Werbe- und Reisekosten . . . . . . 40.000,00 4500 Provisionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.000,00 4620 Ausgangsfrachten . . . . . . . . . . . . . 80.000,00 4710 Instandhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . 60.000,00 4910 Abschreibg. auf Sachanlagen . 50.000,00 Jahresüberschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294.000,00 Aufwendungen Beispiel Haben 2421 2610 2700 2760 Mieterträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26.000,00 Zinserträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.000,00 Erlöse aus Anlagenabgängen . 25.000,00 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen . . . . . . . . . . . 13.000,00 8010 Umsatzerlöse (Warenverkauf) 2.490.000,00 8710 Entnahme von Waren . . . . . . . . . 6.000,00 2.565.000,00 2.565.000,00 Die Summe aller Aufwandspositionen auf der Sollseite des GuV-Kontos ergibt die gesamten Aufwendungen für den Monat September. Die Aufwendungen belaufen sich also auf: 2.565.000,00 € – 294.000,00 € = 2.271.000,00 €. Für die Zwecke der Kostenrechnung werden die Aufwendungen unterschieden nach n betrieblichen Aufwendungen = Kosten, Einteilung der Aufwendungen n neutralen Aufwendungen = Nichtkosten. Betriebliche Aufwendungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigentlichen Betriebszweck. Sie erfassen den Verzehr an Gütern, Diensten und Abgaben einer Abrechnungsperiode, der bei der Erzielung von Leistungen (= Umsatzerlöse) anfällt. Diese Aufwendungen werden in der Regel als Kosten in die Kosten- und Leistungsrechnung übernommen. Kosten entstehen n wenn ein mengenmäßiger Verbrauch (z. B. kg, t, m, h) oder eine gesetzliche Abgabe vor- liegen, n die zur Erzielung von Leistungen getätigt werden und n die in Geldbeträgen bewertet sind. Nach der obigen Aussage gelten – bis auf die Anlagenabgänge – alle Aufwendungen des Gewinn- und Verlustkontos der Kern KG in der Kosten- und Leistungsrechnung als Kosten: Gesamte Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Anlagenabgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.271.000,00 € 40.000,00 € = Kosten 2.231.000,00 € 6583297 ................................................................................. Beispiel 297