A Aufgaben und Bereiche des Rechnungs- wesens im Groß

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AUFGABEN DES RECHNUNGSWESENS
A
Aufgaben und Bereiche des Rechnungswesens im Groß- und Außenhandel
1
Aufgaben des Rechnungswesens
Die Hauptaufgabe des Rechnungswesens der Großhandelsbetriebe besteht darin, das gesamte
Unternehmensgeschehen und insbesondere
n Einkauf,
n Lagerung und
n Verkauf von Waren
A
Rechnungswesen
des Groß- und Außenhandels
zahlenmäßig zu erfassen, zu überwachen und auszuwerten.
Die Hauptaufgaben des Rechnungswesens im Großhandelsunternehmen sind somit:
n Dokumentationsaufgabe
Zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsfälle aufgrund von Belegen, die
die Vermögenswerte, das Eigen- und Fremdkapital sowie den Jahreserfolg (Gewinn oder Verlust) des Unternehmens verändern.
n Rechenschaftslegungs- und Informationsaufgabe
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften jährliche Rechenschaftslegung und Information der
Unternehmenseigner, der Finanzbehörde und evtl. der Gläubiger (Kreditgeber) über die Vermögens-, Schulden- und Erfolgslage des Unternehmens (Jahresabschluss).
n Kontrollaufgabe
Ausgestaltung des Rechnungswesens zu einem aussagefähigen Informations- und Kontrollsystem, das der Unternehmensleitung jederzeit eine Überwachung der Wirtschaftlichkeit der
betrieblichen Prozesse sowie der Zahlungsfähigkeit (Liquidität) des Unternehmens ermöglicht.
n Dispositionsaufgabe
Bereitstellung des aufbereiteten Zahlenmaterials als Grundlage für alle Planungen und Entscheidungen, z. B. über Investitionen u. a.
2
Bereiche des Rechnungswesens
Die Verschiedenheit der Aufgaben bedingt eine Aufteilung des Rechnungswesens:
Bereiche des Rechnungswesens
Buchführung
2.1
Kosten- und Leistungsrechnung
Statistik
Planung
Buchführung
Die Buchführung erfasst Höhe und Veränderungen der Vermögens- und Kapitalteile des
Unternehmens sowie alle Arten von Aufwendungen (Werteverbrauch) und Erträgen (Wertezuwachs) für eine bestimmte Rechnungsperiode: Geschäftsjahr, Quartal, Monat. Sie ist also
eine Zeitrechnung.
Zeitrechnung
Die Buchführung dient in erster Linie der Dokumentation (Aufzeichnung) aller Geschäftsfälle,
die zu einer Veränderung des Vermögens und des Eigen- und Fremdkapitals des Unternehmens führen. Sie erfasst also primär alle Zahlen, die im Unternehmen aufgrund von Belegen
anfallen, und zeichnet sie zeitlich und sachlich geordnet entsprechend auf. Die Buchführung,
in der Regel auch als Finanz- oder Geschäftsbuchhaltung bezeichnet, ist damit der wichtigste
Zweig, der das Zahlenmaterial für die drei übrigen Bereiche des Rechnungswesens liefert.
Dokumentation
Im gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)
hat die Buchführung Rechenschaft abzulegen über Höhe und Zusammensetzung des Vermögens und des Kapitals sowie den Erfolg des Unternehmens im Geschäftsjahr.
Rechenschaftslegung
65837
7
A
AUFGABEN UND BEREICHE DES RECHNUNGSWESENS IM GROSS- UND AUSSENHANDEL
2.2
Kosten- und Leistungsrechnung
Im Gegensatz zur Buchführung, die mehr unternehmensbezogen ist, indem sie alle wirtschaftlichen Vorgänge des gesamten Unternehmens festhält, ist die Kosten- und Leistungsrechnung
betriebsbezogen. Sie befasst sich lediglich mit den wirtschaftlichen Daten des Betriebes als
Stätte des Leistungsprozesses:
Betrieb
n Einkauf,
n Lagerung und
n Absatz der Waren.
Kosten und
Leistungen
Die Kosten- und Leistungsrechnung erfasst somit nur den Teil des Werteverbrauchs (= Kosten)
und des Wertezuwachses (= Leistungen), der durch die Erfüllung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit verursacht wird, und ermittelt daraus das Betriebsergebnis (Betriebsgewinn
oder Betriebsverlust).
Überwachung der
Wirtschaftlichkeit
Die Überwachung der Wirtschaftlichkeit des Leistungsprozesses ist die wichtigste Aufgabe der
Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Auf der Grundlage der ermittelten Selbstkosten ist erst
eine Kalkulation des Angebotspreises für das einzelne Erzeugnis (Stückrechnung) möglich.
2.3
Statistik
Aufgaben
Die betriebswirtschaftliche Statistik befasst sich mit der Aufbereitung und Auswertung der
Zahlen der Buchführung und der Kosten- und Leistungsrechnung mit dem Ziel der Überwachung des Betriebsgeschehens und der Gewinnung von Unterlagen für die unternehmerische Planung und Disposition. Beschaffungs-, Lager-, Umsatz-, Personal-, Kosten-, Bilanzund Erfolgsstatistiken werden übersichtlich in tabellarischer und grafischer Form dargestellt.
Vergleichsrechnung
Durch Vergleich der statistisch aufbereiteten Daten mit früheren Zeitabschnitten (Zeitvergleich) oder mit Unternehmen der gleichen Branche (Betriebsvergleich) ergeben sich für die
Unternehmensleitung wichtige Erkenntnisse.
2.4
Planungsrechnung
Vorschaurechnung
Die Planungsrechnung basiert auf den Zahlen der Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung und Statistik. Ihre Aufgabe ist es, die zukünftige betriebliche Entwicklung in Form von
Voranschlägen zu berechnen.
Teilpläne
Teilpläne werden im Rahmen der Planungsrechnung nach entsprechenden Funktionen
erstellt: Investitionsplan, Beschaffungsplan, Absatz- und Finanzplan. Ein Vergleich der in
den Plänen vorgegebenen Zahlen (Sollzahlen) mit den tatsächlichen Ergebnissen (Istzahlen)
vermittelt aussagefähige Erkenntnisse über Abweichungen und deren Ursachen. Damit wird
die Planungsrechnung zu einem echten Führungs- und Kontrollinstrument (Controlling im
engen Sinn).
Organisation des
Rechnungswesens
Die vier Bereiche des Rechnungswesens unterscheiden sich zwar in ihrer speziellen Aufgabenstellung, sie stehen aber in enger Verbindung zueinander und ergänzen sich gegenseitig. Diese enge Verzahnung bedarf daher einer entsprechenden Organisation des gesamten
Rechnungswesens. Sie trägt entscheidend zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit bei.
Merke
Das betriebliche Rechnungswesen gliedert sich in vier Bereiche:
n
n
n
n
8
Buchführung:
Kosten- und Leistungsrechnung:
Statistik:
Planungsrechnung:
Zeitrechnung
Stück- und Zeitrechnung
Vergleichsrechnung
Vorschaurechnung
65838
BEDEUTUNG DER BUCHFÜHRUNG
B
Einführung in die Buchführung der Großund Außenhandelsunternehmen
1
Bedeutung der Buchführung
1.1
Aufgaben der Buchführung
B
In einem Großhandelsunternehmen werden täglich vielfältige Arbeiten ausgeführt: Waren
werden eingekauft, gelagert und verkauft, Rechnungen werden geschrieben, eingehende
Rechnungen werden bezahlt, Löhne und Gehälter werden überwiesen usw. Sofern diese Tätigkeiten
n Vermögenswerte und Schulden der Unternehmung verändern,
n zu Geldeinnahmen oder Geldausgaben führen,
n Werteverzehr (Aufwand) oder Wertezuwachs (Ertrag) darstellen,
nennt man sie Geschäftsfälle.
Geschäftsfälle
Jedem Geschäftsfall muss ein Beleg zugrunde liegen, der über Vorgang, Datum und Betrag
Auskunft gibt. Der Beleg (Rechnungen, Bankauszüge, Quittungen u. a.) ist der Nachweis für
die Richtigkeit der Aufzeichnung (Buchung).
Beleg
Geschäftsfall
Beleg
Einkauf von Waren auf Kredit (Ziel)
Eingangsrechnung (ER)
Verkauf von Waren auf Kredit (Ziel)
Ausgangsrechnung (AR)
Banküberweisung der Gehälter
Gehaltsliste, Bankauszug
Zu jedem Geschäftsfall gehört ein Beleg als Nachweis der Buchung.
Die Buchführung muss alle Geschäftsfälle laufend, lückenlos und sachlich geordnet nach
Wareneinkäufen, Warenverkäufen, Verbindlichkeiten gegenüber Lieferern, Forderungen an
Kunden usw. erfassen und aufzeichnen (buchen). Ohne eine ordnungsgemäße Aufzeichnung
der Geschäftsfälle würde die Unternehmensleitung in kürzester Zeit den Überblick über die
Vermögens-, Schulden- und Erfolgslage sowie das gesamte Betriebsgeschehen verlieren. Außerdem fehlten ihr dann die zahlenmäßigen Grundlagen für alle Planungen, Entscheidungen
und Kontrollen.
Merke
Aufgaben
der Buchführung
Die Buchführung im Großhandelsunternehmen erfüllt wichtige Aufgaben:
n Sie stellt den Stand des Vermögens und der Schulden fest.
n Sie zeichnet alle Veränderungen der Vermögens- und Schuldenwerte lückenlos und sachlich
geordnet auf.
n Sie ermittelt den Erfolg des Unternehmens, also den Gewinn oder den Verlust, indem sie alle
Aufwendungen (Werteverzehr) und Erträge (Wertezuwachs) erfasst.
n Sie liefert die Zahlen für die Preisberechnung (Kalkulation) der Waren.
n Sie stellt Zahlen für innerbetriebliche Kontrollen zur Verfügung, die der Steigerung der Wirt-
schaftlichkeit dienen.
n Sie ist die Grundlage zur Berechnung der Steuern.
n Sie ist wichtiges Beweismittel bei Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, Lieferern, Banken, Behör-
den (Finanzamt, Gerichte) u. a.
n Die Buchführung ist die sachlich geordnete und lückenlose Aufzeichnung aller Geschäftsfälle
eines Unternehmens aufgrund von Belegen.
Merke
n Die Buchführung, auch Finanz- oder Geschäftsbuchhaltung genannt, liefert auch die Zahlen für
die übrigen Zweige des Rechnungswesens:
Kosten- und Leistungsrechnung, Statistik und Planung.
65839
9
B
EINFÜHRUNG IN DIE BUCHFÜHRUNG DER GROSS- UND AUSSENHANDELSUNTERNEHMEN
1.2
Buchführungspflicht
(§ 238 [1] HGB,
§ 140 AO)
Gesetzliche Grundlagen der Buchführung
Die Buchführung erfasst aufgrund von Belegen alle Ausgaben und Einnahmen, Aufwendungen
und Erträge des Unternehmens, ermittelt daraus den Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres
und schafft damit wichtige Grundlagen für unternehmerische Entscheidungen und die zu
zahlenden Steuern. Eine ordnungsmäßige Buchführung dient zugleich der Information und
dem Schutz der Gläubiger des Unternehmens. Das Handelsgesetzbuch (§ 238 [1] HGB) und
die Abgabenordnung (§ 140 AO) verpflichten daher den Kaufmann zur Buchführung.
§ 238 (1) HGB
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und
die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich
zu machen.“
§ 241 a HGB
Die Vorschriften zur Buchführungspflicht betreffen den Kaufmann, der im Handelsregister
eingetragen ist. Befreit von der Buchführungspflicht des § 238 (1) HGB sind Einzelkaufleute
(e. K., e. Kfm. bzw. e. Kffr.), die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr
als 500.000,00 € Jahresumsatz und nicht mehr als 50.000,00 € Jahresgewinn erzielen (§ 241 a
HGB). Sie dürfen den Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres durch einfache Einnahmenüberschussrechnung (Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben) ermitteln.
§ 141 AO
Neben der o. g. steuerrechtlichen Buchführungspflicht nach § 140 AO sind nach § 141 AO
auch Nichtkaufleute (Handwerker, Landwirte u. a.) zur Buchführung verpflichtet, wenn deren
Jahresumsatz 500.000,00 € oder Jahresgewinn 50.000,00 € einmalig übersteigt.
Merke
n Im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute, Personengesellschaften (OHG, KG)1 und
Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH)2 unterliegen der Buchführungspflicht nach § 238 (1)
HGB und § 140 AO.
n Die Schwellenwerte „Jahresumsatz“ und/oder „Jahresgewinn“ sind nach § 241 a HGB und
§ 141 AO von besonderer Bedeutung.
Rechnungslegungsvorschriften nach HGB
Die handelsrechtlichen Vorschriften über die Buchführung und den Jahresabschluss enthält
das „Dritte Buch“ im Handelsgesetzbuch in sechs Abschnitten:
n Der 1. Abschnitt (§§ 238–263 HGB)3 enthält Vorschriften, die auf alle Kaufleute anzuwenden
Drittes Buch
sind. Zu diesen grundlegenden Vorschriften zählen die Buchführungspflicht, die Führung
von Handelsbüchern, das Inventar, die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung), die Bewertung der Vermögensteile und Schulden sowie
die Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen u. a. m.
n Der 2. Abschnitt (§§ 264–335 b HGB)3 enthält – ergänzend zum 1. Abschnitt – spezielle
Vorschriften für alle Kapitalgesellschaften, insbesondere über die Gliederung, Prüfung und
Veröffentlichung des Jahresabschlusses der AG, KGaA und GmbH. Die Vorschriften dieses
Abschnitts entsprechen zugleich den Rechnungslegungsvorschriften aller EU-Mitgliedstaaten aufgrund des Bilanzrichtlinien-Gesetzes.
n Der 3. Abschnitt (§§ 336–339 HGB) enthält ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften.
n Die Abschnitte 4 bis 6 (§§ 340–342 e HGB) enthalten ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (Banken, Versicherungen u. a.).
Rechtsformspezifische
Vorschriften
Rechtsformspezifische Vorschriften der jeweiligen Unternehmensform sind im Aktiengesetz
(AktG), GmbH-Gesetz (GmbHG) und Genossenschaftsgesetz (GenG) enthalten.
Steuerrechtliche
Vorschriften
Steuerrechtliche Vorschriften über die Buchführung enthalten die Abgabenordnung (AO),
das Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Umsatzsteuergesetz
(UStG) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen (EStDV, KStDV, UStDV),
Richtlinien (EStR, KStR) und Erlasse (z. B. UStAE 4).
1
2
3
4
10
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Siehe HGB-Rechnungslegungsvorschriften, S. 414 f.
Umsatzsteueranwendungserlass
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G
C
Betriebszweck
Merke
KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG IM GROSSHANDELSBETRIEB
G
Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)
im Großhandelsbetrieb
1
Ziele und Grundbegriffe der KLR
1.1
Ergebnisausweis in der KLR
Einkaufen, Lagern und Verkaufen von Waren sind die eigentlichen betrieblichen Tätigkeiten
im Großhandelsbetrieb. Durch diese Tätigkeiten werden Aufwendungen (= Kosten, z. B.
Warenaufwendungen, Personalkosten, Miete, Steuern, Betriebskosten, vgl. Kontenklassen
3, 4; siehe S. 297 f.) verursacht und Erträge (= Leistungen, z. B. Umsatzerlöse, vgl. Kontenklasse 8; siehe S. 298 f.) erzielt. Die vollständige Ermittlung der Kosten und Leistungen bildet
die grundlegende Aufgabe der KLR.
n Kosten im Großhandelsbetrieb sind vor allem die Warenaufwendungen, die Personalkosten,
Mieten, Steuern und Betriebskosten.
n Leistungen im Großhandelsbetrieb sind vor allem die Umsatzerlöse.
Betriebsergebnis
Aus der Gegenüberstellung aller Kosten und Leistungen einer Abrechnungsperiode (z. B.
Monat, Quartal, Jahr) ergibt sich das Betriebsergebnis als Erfolg aus der betrieblichen Tätigkeit
(vgl. Abgrenzungsrechnung, S. 303 f.).
Leistungen > Kosten = Betriebsgewinn,
Leistungen < Kosten = Betriebsverlust.
Das Betriebsergebnis bildet die Grundlage für die Beurteilung der Rentabilität und Wirtschaftlichkeit des Unternehmens (vgl. S. 323).
Neutrales Ergebnis
Außer den Kosten und Leistungen gibt es im Großhandelsbetrieb auch Aufwendungen und
Erträge, die nichts mit dem Betriebszweck zu tun haben, wie z. B. betriebsfremde, periodenfremde, außerordentliche Aufwendungen und Erträge (vgl. Kontenklasse 2). Sie dürfen weder
das Betriebsergebnis beeinflussen noch in die Kalkulation der Verkaufspreise eingehen und
sind deshalb von der KLR fernzuhalten. Sie heißen neutrale Aufwendungen und neutrale Erträge; ihre Verrechnung führt zum Neutralen Ergebnis. Das Neutrale Ergebnis wird außerhalb
der Finanzbuchhaltung (= FB) ermittelt (vgl. Abgrenzungsrechnung, S. 303 f.).
Gesamtergebnis
Die FB erfasst alle Aufwendungen und Erträge einer Abrechnungsperiode in den Kontenklassen 2, 4 und 8 sowie den Wareneinsatz im Konto 3010. Sie schließt mit dem Gesamtergebnis
der Unternehmung im Konto „9300 Gewinn und Verlust“ ab. Die Ermittlung des Betriebsergebnisses und des Neutralen Ergebnisses ist in der FB nicht vorgesehen und wegen der nicht
eindeutigen Trennung der Kosten (Klasse 4) von den neutralen Aufwendungen (Klasse 2) auch
nicht möglich (vgl. S. 303). Betriebsergebnis und Neutrales Ergebnis werden in der KLR ermittelt. Sie stimmen in ihrer Summe mit dem Gesamtergebnis der FB überein.
Merke
n Die FB ist unternehmensbezogen und schließt mit dem Gesamtergebnis ab.
n Die KLR ist betriebsbezogen. In ihr wird das Betriebsergebnis festgestellt.
n Das Neutrale Ergebnis wird in einer Vorstufe zur Kosten- und Leistungsrechnung – der
Abgrenzungsrechnung (vgl. S. 303 f.) – ermittelt.
n Die Abgrenzung der neutralen Aufwendungen und Erträge von den Kosten und Leistungen ist
Voraussetzung einer genauen KLR.
294
6583294
ZIELE UND GRUNDBEGRIFFE DER KLR
1.2
G
C
Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung
Die grundlegende Aufgabe der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) besteht darin, die in
einer Abrechnungsperiode (z. B. Monat) anfallenden Kosten und Leistungen vollständig und
richtig zu erfassen. Darüber hinaus ist sie auf folgende betriebliche Ziele ausgerichtet:
n Ermittlung des Betriebsergebnisses. Durch die Verrechnung der Kosten mit den Leistungen
einer Abrechnungsperiode wird das Betriebsergebnis ermittelt, das für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bedeutsam ist (vgl. S. 322 f.).
n Ermittlung der Selbstkosten und Leistungen einer Abrechnungsperiode. Durch die Erfas-
sung aller Kosten und Leistungen einer Abrechnungsperiode außerhalb der Finanzbuchhaltung wird die Kosten- und Leistungsrechnung zu einem hervorragenden Instrument der kurzfristigen (monatlichen) Erfolgsermittlung (vgl. S. 322 f.).
n Ermittlung der Selbstkosten der Wareneinheit. Die Kostenrechnung ermittelt auch die Selbst-
kosten der Wareneinheit und schafft damit die Grundlage für die Berechnung der Verkaufspreise. Die Kenntnis der Selbstkosten gestattet dem Unternehmer die Entscheidung darüber,
welcher Preis für ihn wirtschaftlich noch vertretbar ist (vgl. S. 338 f.).
n Kontrolle der Wirtschaftlichkeit. Es genügt aber nicht, lediglich die Selbstkosten zu ermit-
teln. Sie sollen vielmehr auch beeinflusst, d. h. gesenkt werden. Die Wirtschaftlichkeit der
Umsatzprozesse muss ständig gesteigert werden, wenn der Betrieb im Wettbewerb nicht
unterliegen will. Die Entwicklung der Kosten und Leistungen ist daher dauernd zu kontrollieren. Die Überwachung der Wirtschaftlichkeit zählt heute zu den wichtigsten Aufgaben der
Kosten- und Leistungsrechnung (vgl. S. 323).
n Ermittlung von Deckungsbeiträgen auf der Basis der Teilkostenrechnung. Ausgehend von
erzielbaren Umsatzerlösen kann mithilfe der Deckungsbeitragsrechnung festgestellt werden,
ob eine Warengruppe einen ausreichenden Beitrag zur Deckung der fixen Kosten und zur
Erzielung von Gewinn leistet (vgl. S. 371 f.).
n Bewertung der Warenvorräte in der Jahresbilanz. Nach den handels- und steuerrechtlichen
Vorschriften sind die Schlussbestände an Waren höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Jahresbilanz anzusetzen. Stellt der Großhandelsbetrieb auch Waren selbst
her, können die genauen Herstellungskosten nur mithilfe einer ordnungsgemäßen Kostenrechnung ermittelt werden.
n Grundlage für Planungen und Entscheidungen. Die oben genannten Aufgaben der Kos-
ten- und Leistungsrechnung dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Sie bilden letztlich die
Grundlage für die Vorhaben und Entscheidungen des Unternehmers. Sofern marktorientierte Entscheidungen zu treffen sind, steht der Unternehmensleitung in der Deckungsbeitragsrechnung (vgl. S. 371 f.) eine geeignete Grundlage zur Verfügung.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden die Kosten
n nach Kostenarten erfasst (Warenaufwendungen, Personalkosten, Mieten, Steuern, Auf-
wendungen für Kommunikation, Beiträge, Abschreibungen u. a.),
n nach Kostenstellen aufgeteilt (z. B. Verkaufsabteilungen),
n den Kostenträgern zugerechnet (z. B. Warengruppen).
n Die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) umfasst drei Stufen:
1. Kostenartenrechnung:
2. Kostenstellenrechnung:
3. Kostenträgerrechnung:
6583295
Merke
„Welche Kosten sind entstanden?“
„Wo sind die Kosten entstanden?“
„Wer hat die Kosten zu tragen?“
295
G
C
Geldvermögen
KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG IM GROSSHANDELSBETRIEB
1.3
Grundbegriffe der Kosten- und Leistungsrechnung
1.3.1
Einnahmen und Ausgaben
In einem Großhandelsbetrieb stellt die Summe des jederzeit verfügbaren Geldes, d. h. die
Summe aus Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten, den Zahlungsmittelbestand
dar. Der Zahlungsmittelbestand ist Teil des Geldvermögens. Kurzfristige Forderungen und
Verbindlichkeiten beeinflussen auch das Geldvermögen:
Merke
Zahlungsmittelbestand (Kasse, Guthaben bei Kreditinstituten)
+ kurzfristige Forderungen
– kurzfristige Verbindlichkeiten
= Geldvermögen
Wird dieses Geldvermögen durch Geschäftsfälle verändert, so sprechen wir von Einnahmen
und Ausgaben.
Einnahmen
Alle Geschäftsfälle, die das Geldvermögen erhöhen, führen zu Einnahmen. So gehören z. B.
Bar- und Zielverkäufe von Waren zu einnahmewirksamen Vorgängen. Eine Kreditaufnahme
bei einer Bank dagegen führt zwar zu einer Erhöhung des Zahlungsmittelbestandes, gleichzeitig erhöhen sich aber auch die Verbindlichkeiten; das Geldvermögen bleibt also unverändert.
Ausgaben
Alle Geschäftsfälle, die das Geldvermögen vermindern, führen zu Ausgaben. Typische Ausgaben sind Bar- und Zielkäufe von Waren, nicht dagegen die Banküberweisung an einen
Lieferer oder die Tilgung eines Bankkredites.
1.3.2
Eigenkapital
Aufwendungen und Erträge
Das Eigenkapital (= Reinvermögen) eines Großhandelsbetriebes ergibt sich vereinfacht nach
folgender Rechnung:
Geldvermögen (siehe oben)
+ Vorräte
+ Anlagevermögen
– langfristige Schulden
= Eigenkapital (= Reinvermögen)
Alle Geschäftsfälle, die das Eigenkapital verändern, führen zu Aufwendungen oder Erträgen.
Aufwendungen vermindern das Eigenkapital. Folgende Geschäftsfälle führen u. a. zu Aufwendungen:
n Ein Kaufmann hat bei einer Bank einen Kredit aufgenommen und zahlt dafür Zinsen. Die
Zinszahlung verringert das Geldvermögen und damit zugleich das Eigenkapital.
n Auf einen betrieblich genutzten PKW wird eine Abschreibung vorgenommen. Die Abschrei-
bung vermindert das Anlagevermögen und damit zugleich das Eigenkapital.
Erträge erhöhen das Eigenkapital. Folgende Geschäftsfälle führen u. a. zu Erträgen:
n Ein Bankguthaben wird verzinst. Die Zinsgutschrift der Bank erhöht das Geldvermögen und
damit zugleich das Eigenkapital.
n Ein Grundstück ist im Vorjahr aufgrund fehlender Verkehrsanbindung außerplanmäßig ab-
geschrieben worden. Aufgrund einer Änderung des Flächennutzungsplanes steigt der Wert
des Grundstücks im folgenden Jahr. Dies führt zu einer Zuschreibung. Die Zuschreibung
erhöht das Anlagevermögen und damit zugleich das Eigenkapital.
296
6583296
ZIELE UND GRUNDBEGRIFFE DER KLR
1.3.3
G
C
Aufwendungen – Kosten
Unter Aufwendungen wird der gesamte Werteverzehr (= Verminderung des Eigenkapitals) in
einem Unternehmen an Gütern, Diensten und Abgaben während einer Abrechnungsperiode
(z. B. Monat, Jahr) verstanden.
Die Papiergroßhandlung Kern KG, Köln, erstellt aus den Zahlen der Erfolgskonten für den
Monat September .. das folgende vereinfachte Gewinn- und Verlustkonto:
Soll
9300 Gewinn- und Verlustkonto
2080 Anlagenabgänge . . . . . . . . . . . . . . .
40.000,00
2110 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . .
35.000,00
3010 Wareneingang . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.296.000,00
4010 Löhne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180.000,00
4020 Gehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.000,00
4040 Soziale Aufwendungen . . . . . . .
50.000,00
4100 Mieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60.000,00
42 . . Betriebsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . .
55.000,00
4260 Versicherungsbeiträge . . . . . . . .
5.000,00
4400 Werbe- und Reisekosten . . . . . .
40.000,00
4500 Provisionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20.000,00
4620 Ausgangsfrachten . . . . . . . . . . . . .
80.000,00
4710 Instandhaltung . . . . . . . . . . . . . . . .
60.000,00
4910 Abschreibg. auf Sachanlagen .
50.000,00
Jahresüberschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294.000,00
Aufwendungen
Beispiel
Haben
2421
2610
2700
2760
Mieterträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26.000,00
Zinserträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.000,00
Erlöse aus Anlagenabgängen .
25.000,00
Erträge aus der Auflösung
von Rückstellungen . . . . . . . . . . .
13.000,00
8010 Umsatzerlöse (Warenverkauf) 2.490.000,00
8710 Entnahme von Waren . . . . . . . . .
6.000,00
2.565.000,00
2.565.000,00
Die Summe aller Aufwandspositionen auf der Sollseite des GuV-Kontos ergibt die gesamten
Aufwendungen für den Monat September. Die Aufwendungen belaufen sich also auf:
2.565.000,00 € – 294.000,00 € = 2.271.000,00 €.
Für die Zwecke der Kostenrechnung werden die Aufwendungen unterschieden nach
n betrieblichen Aufwendungen = Kosten,
Einteilung
der Aufwendungen
n neutralen Aufwendungen = Nichtkosten.
Betriebliche Aufwendungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigentlichen
Betriebszweck. Sie erfassen den Verzehr an Gütern, Diensten und Abgaben einer Abrechnungsperiode, der bei der Erzielung von Leistungen (= Umsatzerlöse) anfällt. Diese Aufwendungen werden in der Regel als Kosten in die Kosten- und Leistungsrechnung übernommen.
Kosten entstehen
n wenn ein mengenmäßiger Verbrauch (z. B. kg, t, m, h) oder eine gesetzliche Abgabe vor-
liegen,
n die zur Erzielung von Leistungen getätigt werden und
n die in Geldbeträgen bewertet sind.
Nach der obigen Aussage gelten – bis auf die Anlagenabgänge – alle Aufwendungen des Gewinn- und Verlustkontos der Kern KG in der Kosten- und Leistungsrechnung als Kosten:
Gesamte Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Anlagenabgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.271.000,00 €
40.000,00 €
= Kosten
2.231.000,00 €
6583297
.................................................................................
Beispiel
297
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