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EUROPÄISCHE KOMMISSION
PRESSEMITTEILUNG
Brüssel, 21. September 2012
Fusionskontrolle: Kommission genehmigt unter Auflagen
die Übernahme des Musikgeschäfts von EMI durch
Universal
Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme des Musikgeschäfts von EMI
durch die Universal Music Group nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Die
Genehmigung ist an die Auflage geknüpft, dass das Plattenlabel Parlophone und zahlreiche
andere weltweit bestehende Vermögenswerte im Musikgeschäft von EMI veräußert
werden. Nach Auffassung der Kommission hätte beim Vorhaben in seiner ursprünglich
angemeldeten Form die Gefahr bestanden, dass sich die Lizenzbedingungen für digitale
Plattformen, über die Musik an Verbraucher verkauft wird, erheblich verschlechtern.
Universal machte umfassende Zusagen, um diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken
auszuräumen. In Anbetracht dieser Verpflichtungsangebote kam die Kommission zu dem
Schluss, dass die Übernahme in der geänderten Form wettbewerbsrechtlich unbedenklich
ist.
„Das Musikgeschäft braucht Wettbewerb, damit ein größeres Produktangebot,
Innovationsanreize und kulturelle Vielfalt gewahrt bleiben. In dieser Prüfung haben wir
insbesondere digitale Innovation als maßgeblichen Faktor des Musikkonsumverhaltens
berücksichtigt. Durch die überaus umfangreichen Zusagen von Universal ist sichergestellt,
dass der Wettbewerb in der Musikbranche gewahrt bleibt und die europäischen
Verbraucher weiterhin sämtliche Vorteile nutzen können," erklärte der für
Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia.
Im Zuge der Übernahme schließen sich zwei der vier weltweit größten
Tonträgerunternehmen zusammen, so dass es lediglich drei „Majors“ auf dem Markt geben
wird. Die Bedenken der Kommission richteten sich vor allem darauf, dass Universal nach
dem Zusammenschluss eine übermäßige Marktmacht gegenüber seinen Direktkunden
hätte, die physische und digitale Tonträger im Großhandel vertreiben. Die Kommission
konzentrierte ihre Prüfung insbesondere auf Tonträgerunternehmen, die digitalen
Großhändlern wie Apple und Spotify Lizenzen für ihre Musik erteilen. Dabei stellte sie fest,
dass sich Universal bei der ursprünglich angemeldeten Form so vergrößert hätte, dass das
Unternehmen von den Anbietern digitaler Musik höhere Preise und kostspieligere
Lizenzbedingungen hätte auferlegen können. Dies hätte die Möglichkeiten innovativer
Anbieter für die Ausweitung ihres Angebots oder neue Musikangebote beeinträchtigt und
letztlich die Auswahl an digitaler Musik für die Verbraucher sowie die kulturelle Vielfalt im
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeschränkt.
IP/12/999
Verpflichtungen
Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, verpflichtete Universal sich zu
Veräußerungen wichtiger Vermögenswerte.
Veräußert werden sollen unter anderem EMI Recording Limited, Eigentümer des KultPlattenlabels Parlophone (hat Künstler wie Coldplay, David Guetta, Lilly Allen, Tinie
Tempah, Blur, Gorillaz, Kylie Minogue, Pink Floyd, Cliff Richard, David Bowie, Tina Turner
und Duran Duran unter Vertrag) und EMI France (führt den David Guetta-Katalog), die
Klassiklabels von EMI, Chrysalis (hat The Ramones und Jethro Tull unter Vertrag), Mute
(das Label von Depeche Mode, Moby und Nick Cave & The Bad Seeds) sowie verschiedene
weitere Labels und eine große Anzahl von lokalen EMI-Unternehmen. Ferner soll das
Labellizenzierungsunternehmen Coop, das Künstler wie Mumford and Sons, Garbage und
Two Door Cinema Club vermarktet, verkauft werden.
Darüber hinaus sagte Universal zu, den 50%igen Anteil von EMI an dem
Gemeinschaftsunternehmen für Zusammenstellungen „Now! That’s What I Call Music“ zu
verkaufen und die Lizenzierung seines Repertoires für diese Zusammenstellungen in den
nächsten zehn Jahren fortzuführen.
Ferner verpflichtete sich Universal, in den nächsten zehn Jahren in neue oder neu
verhandelte
Verträge
mit
digitalen
Verbrauchern
im
EWR
keine
Meistbegünstigungsklauseln zu seinen Gunsten aufzunehmen. Meistbegünstigungsklauseln
verpflichten digitale Verbraucher dazu, jede den Wettbewerbern von Universal
eingeräumte günstige Bedingung auf Universal auszuweiten. Diese Verpflichtung
ermöglicht den Wettbewerbern von Universal freiere Verhandlungen mit digitalen
Verbrauchern und führt zu fairen Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen
Wettbewerbern und Universal.
Die zu veräußernden Rechte gelten weltweit und betreffen sowohl digitale als auch
physische Tonträger. Die Veräußerungen stellen sicher, dass die veräußerten Künstler und
Kataloge verlässlich und konkurrenzfähig durch den Eigner genutzt werden können.
In Anbetracht dieser Verpflichtungsangebote kam die Kommission zu dem Schluss, dass
auf dem digitalen Musikgeschäft im EWR weiterhin ein angemessener Wettbewerb
herrschen und das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf die Verbraucher haben
wird.
Hintergrund
Universal meldete die geplante Übernahme des Musikgeschäfts von EMI am 17. Februar
2012 bei der Kommission zur Genehmigung an. Am 23. März 2012 leitete die Kommission
daraufhin eine eingehende Untersuchung ein (vgl. IP/12/311). Am 19. Juni wurde eine
Mitteilung der Beschwerdepunkte angenommen, in der die wettbewerbsrechtlichen
Bedenken der Kommission dargelegt sind.
Die Kommission konzentrierte ihre Prüfung auf die Märkte für Musik in digitaler Form.
Zwar macht der Verkauf von CDs und anderen physischen Tonträgern noch immer den
größten Teil des Absatzes im Europäischen Wirtschaftsraum aus, doch nimmt der digitale
Verkauf zu. Es wird allgemein angenommen, dass er in naher Zukunft den Verkauf
physischer Tonträger überholen wird.
Bei der digitalen Musik nehmen Internetübertragungsdienste wie Spotify und andere
Geschäftsmodelle zu (z. B. Abonnements für Telefondienste, die auch ein Musikangebot
umfassen) und stehen mit iTunes und anderen Download-Diensten im Wettbewerb. Die
Kommission untersuchte die Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses sowohl im
gesamten EWR als auch auf den nationalen Märkten.
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Die Kommission, die US-amerikanische Federal Trade Commission und andere
Kartellbehörden prüften die Auswirkungen dieses bedeutenden Zusammenschlusses in
ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Da die Marktposition von Universal und seinen
Wettbewerbern in diesen verschieden Regionen unterschiedlich ist, konzentrierte sich die
Kommission auf die Auswirkungen des Zusammenschlusses innerhalb des EWR.
Unternehmen und Produkte
Universal ist weltweit Marktführer im Musikgeschäft. Zu den Tätigkeiten des
Unternehmens zählen Entdeckung, Aufbau und Förderung neuer Talente sowie der
Großhandel mit Tonträgern. Daneben ist das Unternehmen auch in weiteren Bereichen
tätig,
u. a.
Online-Musikgeschäft
mit
Endkunden,
Musikverlagswesen,
Künstlermanagement,
Merchandising,
Event
Management
und
Veranstaltungsdienstleistungen. Universal Music gehört zur Vivendi-Gruppe, einem
internationalen Medienkonzern, der in den Bereichen Telekommunikation, Schaffung und
Vertrieb von Inhalten, Fernsehkanäle, Einzelhandel mit digitalen Tonträgern und
Videospielen tätig ist.
Zu den Tätigkeiten von EMI Recording zählen Entdeckung, Aufbau und Förderung neuer
Talente sowie Großhandel mit Tonträgern. Nachdem die Kommission die Übernahme von
EMI Music Publishing durch ein von Sony und Mubadala geführtes Konsortium im April
genehmigte (vgl. IP/12/387), ist EMI nur begrenzt im Bereich Musikverlagswesen und
damit zusammenhängenden Dienstleistungen tätig.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen,
deren
Umsatz
bestimmte
Schwellenwerte
übersteigt
(vgl. Artikel 1
der
Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen
Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem
wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.
Derzeit laufen noch vier weitere eingehende Prüfverfahren. Im ersten Prüfverfahren, das
bis zum 16. November 2012 abzuschließen ist, geht es um die geplante Übernahme der
Edelstahlsparte Inoxum des deutschen Unternehmens ThyssenKrupp durch das finnische
Edelstahlunternehmen Outokumpu (vgl. IP/12/495). Das zweite laufende Prüfverfahren
wurde im Juni 2012 eingeleitet und hat die geplante Übernahme von Orange Austria durch
Hutchinson zum Gegenstand (vgl. IP/12/726). Die Frist für diese Untersuchung endet am
30. November 2012. Das dritte Prüfverfahren, das bis zum 15. Januar 2013 abzuschließen
ist, betrifft die geplante Übernahme von TNT Express durch UPS (vgl. IP/12/816). Im
vierten Prüfverfahren, das bis zum 6. Februar 2013 abzuschließen ist, geht es um die
geplante Übernahme der Fluggesellschaft Aer Lingus mit Sitz in Irland durch Ryanair (vgl.
IP/12/921).
Eine nichtvertrauliche Fassung des heutigen Beschlusses wird veröffentlicht unter:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_6458
Sie können ebenso MEMO/12/696 konsultieren.
Kontakt:
Antoine Colombani (+32 229-74513)
Marisa Gonzalez Iglesias (+32 229-51925)
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Zugehörige Unterlagen
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