EUROPÄISCHE KOMMISSION PRESSEMITTEILUNG Brüssel, 21. September 2012 Fusionskontrolle: Kommission genehmigt unter Auflagen die Übernahme des Musikgeschäfts von EMI durch Universal Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme des Musikgeschäfts von EMI durch die Universal Music Group nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Die Genehmigung ist an die Auflage geknüpft, dass das Plattenlabel Parlophone und zahlreiche andere weltweit bestehende Vermögenswerte im Musikgeschäft von EMI veräußert werden. Nach Auffassung der Kommission hätte beim Vorhaben in seiner ursprünglich angemeldeten Form die Gefahr bestanden, dass sich die Lizenzbedingungen für digitale Plattformen, über die Musik an Verbraucher verkauft wird, erheblich verschlechtern. Universal machte umfassende Zusagen, um diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. In Anbetracht dieser Verpflichtungsangebote kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Übernahme in der geänderten Form wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist. „Das Musikgeschäft braucht Wettbewerb, damit ein größeres Produktangebot, Innovationsanreize und kulturelle Vielfalt gewahrt bleiben. In dieser Prüfung haben wir insbesondere digitale Innovation als maßgeblichen Faktor des Musikkonsumverhaltens berücksichtigt. Durch die überaus umfangreichen Zusagen von Universal ist sichergestellt, dass der Wettbewerb in der Musikbranche gewahrt bleibt und die europäischen Verbraucher weiterhin sämtliche Vorteile nutzen können," erklärte der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia. Im Zuge der Übernahme schließen sich zwei der vier weltweit größten Tonträgerunternehmen zusammen, so dass es lediglich drei „Majors“ auf dem Markt geben wird. Die Bedenken der Kommission richteten sich vor allem darauf, dass Universal nach dem Zusammenschluss eine übermäßige Marktmacht gegenüber seinen Direktkunden hätte, die physische und digitale Tonträger im Großhandel vertreiben. Die Kommission konzentrierte ihre Prüfung insbesondere auf Tonträgerunternehmen, die digitalen Großhändlern wie Apple und Spotify Lizenzen für ihre Musik erteilen. Dabei stellte sie fest, dass sich Universal bei der ursprünglich angemeldeten Form so vergrößert hätte, dass das Unternehmen von den Anbietern digitaler Musik höhere Preise und kostspieligere Lizenzbedingungen hätte auferlegen können. Dies hätte die Möglichkeiten innovativer Anbieter für die Ausweitung ihres Angebots oder neue Musikangebote beeinträchtigt und letztlich die Auswahl an digitaler Musik für die Verbraucher sowie die kulturelle Vielfalt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeschränkt. IP/12/999 Verpflichtungen Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, verpflichtete Universal sich zu Veräußerungen wichtiger Vermögenswerte. Veräußert werden sollen unter anderem EMI Recording Limited, Eigentümer des KultPlattenlabels Parlophone (hat Künstler wie Coldplay, David Guetta, Lilly Allen, Tinie Tempah, Blur, Gorillaz, Kylie Minogue, Pink Floyd, Cliff Richard, David Bowie, Tina Turner und Duran Duran unter Vertrag) und EMI France (führt den David Guetta-Katalog), die Klassiklabels von EMI, Chrysalis (hat The Ramones und Jethro Tull unter Vertrag), Mute (das Label von Depeche Mode, Moby und Nick Cave & The Bad Seeds) sowie verschiedene weitere Labels und eine große Anzahl von lokalen EMI-Unternehmen. Ferner soll das Labellizenzierungsunternehmen Coop, das Künstler wie Mumford and Sons, Garbage und Two Door Cinema Club vermarktet, verkauft werden. Darüber hinaus sagte Universal zu, den 50%igen Anteil von EMI an dem Gemeinschaftsunternehmen für Zusammenstellungen „Now! That’s What I Call Music“ zu verkaufen und die Lizenzierung seines Repertoires für diese Zusammenstellungen in den nächsten zehn Jahren fortzuführen. Ferner verpflichtete sich Universal, in den nächsten zehn Jahren in neue oder neu verhandelte Verträge mit digitalen Verbrauchern im EWR keine Meistbegünstigungsklauseln zu seinen Gunsten aufzunehmen. Meistbegünstigungsklauseln verpflichten digitale Verbraucher dazu, jede den Wettbewerbern von Universal eingeräumte günstige Bedingung auf Universal auszuweiten. Diese Verpflichtung ermöglicht den Wettbewerbern von Universal freiere Verhandlungen mit digitalen Verbrauchern und führt zu fairen Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Wettbewerbern und Universal. Die zu veräußernden Rechte gelten weltweit und betreffen sowohl digitale als auch physische Tonträger. Die Veräußerungen stellen sicher, dass die veräußerten Künstler und Kataloge verlässlich und konkurrenzfähig durch den Eigner genutzt werden können. In Anbetracht dieser Verpflichtungsangebote kam die Kommission zu dem Schluss, dass auf dem digitalen Musikgeschäft im EWR weiterhin ein angemessener Wettbewerb herrschen und das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf die Verbraucher haben wird. Hintergrund Universal meldete die geplante Übernahme des Musikgeschäfts von EMI am 17. Februar 2012 bei der Kommission zur Genehmigung an. Am 23. März 2012 leitete die Kommission daraufhin eine eingehende Untersuchung ein (vgl. IP/12/311). Am 19. Juni wurde eine Mitteilung der Beschwerdepunkte angenommen, in der die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission dargelegt sind. Die Kommission konzentrierte ihre Prüfung auf die Märkte für Musik in digitaler Form. Zwar macht der Verkauf von CDs und anderen physischen Tonträgern noch immer den größten Teil des Absatzes im Europäischen Wirtschaftsraum aus, doch nimmt der digitale Verkauf zu. Es wird allgemein angenommen, dass er in naher Zukunft den Verkauf physischer Tonträger überholen wird. Bei der digitalen Musik nehmen Internetübertragungsdienste wie Spotify und andere Geschäftsmodelle zu (z. B. Abonnements für Telefondienste, die auch ein Musikangebot umfassen) und stehen mit iTunes und anderen Download-Diensten im Wettbewerb. Die Kommission untersuchte die Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses sowohl im gesamten EWR als auch auf den nationalen Märkten. 2 Die Kommission, die US-amerikanische Federal Trade Commission und andere Kartellbehörden prüften die Auswirkungen dieses bedeutenden Zusammenschlusses in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Da die Marktposition von Universal und seinen Wettbewerbern in diesen verschieden Regionen unterschiedlich ist, konzentrierte sich die Kommission auf die Auswirkungen des Zusammenschlusses innerhalb des EWR. Unternehmen und Produkte Universal ist weltweit Marktführer im Musikgeschäft. Zu den Tätigkeiten des Unternehmens zählen Entdeckung, Aufbau und Förderung neuer Talente sowie der Großhandel mit Tonträgern. Daneben ist das Unternehmen auch in weiteren Bereichen tätig, u. a. Online-Musikgeschäft mit Endkunden, Musikverlagswesen, Künstlermanagement, Merchandising, Event Management und Veranstaltungsdienstleistungen. Universal Music gehört zur Vivendi-Gruppe, einem internationalen Medienkonzern, der in den Bereichen Telekommunikation, Schaffung und Vertrieb von Inhalten, Fernsehkanäle, Einzelhandel mit digitalen Tonträgern und Videospielen tätig ist. Zu den Tätigkeiten von EMI Recording zählen Entdeckung, Aufbau und Förderung neuer Talente sowie Großhandel mit Tonträgern. Nachdem die Kommission die Übernahme von EMI Music Publishing durch ein von Sony und Mubadala geführtes Konsortium im April genehmigte (vgl. IP/12/387), ist EMI nur begrenzt im Bereich Musikverlagswesen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen tätig. Fusionskontrollvorschriften und -verfahren Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden. Derzeit laufen noch vier weitere eingehende Prüfverfahren. Im ersten Prüfverfahren, das bis zum 16. November 2012 abzuschließen ist, geht es um die geplante Übernahme der Edelstahlsparte Inoxum des deutschen Unternehmens ThyssenKrupp durch das finnische Edelstahlunternehmen Outokumpu (vgl. IP/12/495). Das zweite laufende Prüfverfahren wurde im Juni 2012 eingeleitet und hat die geplante Übernahme von Orange Austria durch Hutchinson zum Gegenstand (vgl. IP/12/726). Die Frist für diese Untersuchung endet am 30. November 2012. Das dritte Prüfverfahren, das bis zum 15. Januar 2013 abzuschließen ist, betrifft die geplante Übernahme von TNT Express durch UPS (vgl. IP/12/816). Im vierten Prüfverfahren, das bis zum 6. Februar 2013 abzuschließen ist, geht es um die geplante Übernahme der Fluggesellschaft Aer Lingus mit Sitz in Irland durch Ryanair (vgl. IP/12/921). Eine nichtvertrauliche Fassung des heutigen Beschlusses wird veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_6458 Sie können ebenso MEMO/12/696 konsultieren. Kontakt: Antoine Colombani (+32 229-74513) Marisa Gonzalez Iglesias (+32 229-51925) 3