Prospekt_Falcon Cat Bond_d_IS20170401

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TWELVE-FALCON CAT BOND FUND
Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen
der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen"
("der Umbrella-Fonds")
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
April 2017
Der Twelve-Falcon Cat Bond Fund wurde von der LB(Swiss) Investment AG, Zürich, als Fondsleitung und
der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich, als Depotbank aufgelegt.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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INHALTSVERZEICHNIS
Teil I - Prospekt ...................................................................................................................................... 3
1.
Informationen über den Umbrella-Fonds ............................................................................... 4
1.1
Hauptbeteiligte .......................................................................................................................... 4
1.2
Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds ............................................................................ 4
1.3
Anlageziel und Anlagepolitik der Teilvermögen .................................................................... 8
1.4
Spezifische Risiken und Massnahmen ................................................................................. 10
1.5
Portfoliodiversifikation ........................................................................................................... 11
1.6
Verwaltung von Sicherheiten ................................................................................................. 13
1.7
Der Einsatz der Derivate ......................................................................................................... 14
1.8
Detaillierte Angaben ............................................................................................................... 14
1.9
Profil des typischen Anlegers................................................................................................ 14
1.10
Für den Umbrella-Fonds relevante Steuervorschriften ...................................................... 15
2.
Informationen über die Fondsleitung ................................................................................... 17
2.1
Allgemeine Angaben zur Fondsleitung ................................................................................ 17
2.2
Delegation der Anlageentscheide ......................................................................................... 17
2.3
Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten ...................................................... 18
3.
Informationen über die Depotbank........................................................................................ 18
4.
Informationen über Dritte ....................................................................................................... 19
4.1
Zahlstelle .................................................................................................................................. 19
4.2
Vertriebsträger ........................................................................................................................ 19
4.3
Prüfgesellschaft ...................................................................................................................... 19
5.
Weitere Informationen ............................................................................................................ 20
5.1
Nützliche Hinweise .................................................................................................................. 20
5.2
Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen ................................. 21
5.3
Vergütungen und Nebenkosten ............................................................................................. 22
5.4
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ............................................... 26
5.5
Verkaufsrestriktionen ............................................................................................................. 26
5.6
Ausführliche Bestimmungen ................................................................................................. 26
6.
Glossar .................................................................................................................................... 27
Teil II Fondsvertrag .............................................................................................................................. 31
I.
Grundlagen .............................................................................................................................. 31
II.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien .......................................................................... 31
III.
Richtlinien der Anlagepolitik.................................................................................................. 35
IV.
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen...... 42
V.
Vergütungen und Nebenkosten ............................................................................................. 43
VI.
Rechenschaftsablage und Prüfung ....................................................................................... 45
VII.
Verwendung des Erfolgs ........................................................................................................ 46
VIII.
Publikationsorgane des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ..................................... 46
IX.
Umstrukturierung und Auflösung ......................................................................................... 47
X.
Änderung des Fondsvertrages .............................................................................................. 48
XI.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand ............................................................................... 49
Besonderer Teil A – Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF) ............................................................. 50
Besonderer Teil B – Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR) ............................................................. 52
Besonderer Teil C – Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD) ............................................................. 54
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Teil I - Prospekt
Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und
der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle
Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen.
Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind.
Der Umbrella-Fonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zur Zeit keine.
Der Verteilung dieses Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und dem Angebot
und Verkauf von Anteilen von Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag oder der wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anlegergelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich
über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates.
Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertriebsträger können Zeichnungen
zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe
der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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1.
Informationen über den Umbrella-Fonds
1.1
Hauptbeteiligte
1.2
Fondsleitung:
LB(Swiss) Investment AG
Claridenstrasse 20
CH-8002 Zürich
Telefon: 044 225 37 90
Telefax: 044 225 37 91
Internet: www.lbswiss.ch
Depotbank:
Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG
Börsenstrasse 16
CH-8001 Zürich
Telefon: 044 265 44 44
Telefax: 044 265 44 11
Internet: www.frankfurter-bankgesellschaft.ch
Vermögensverwalter:
Twelve Capital AG
Dufourstrasse 101
CH-8008 Zürich
Telefon: 044 500 01 20
Internet: www.twelvecapital.com
Prüfgesellschaft:
PricewaterhouseCoopers AG
Birchstrasse 160
CH-8050 Zürich
Telefon: 058 792 44 00
Telefax: 058 792 44 10
Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds
Der Twelve-Falcon Cat Bond Fund ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella-Struktur) der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" im Sinne von Art. 25 ff.
i.V.m. 68 ff. i.V.m. 92 f. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG),
welcher in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist:
-
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF)
-
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR)
-
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD)
Der Fondsvertrag wurde ursprünglich von der Falcon Fund Management (Schweiz) AG, Dübendorf, als
ehemalige Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Falcon Private Bank Ltd., Zürich, als Depotbank
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet und von dieser erstmals am 30. September
2004 genehmigt. Am 10. Juni 2011 wurde die Fondsleitungsfunktion von der Falcon Fund Management
(Schweiz) AG auf die LB(Swiss) Investment AG, Zürich, übertragen. Am 2. Oktober 2014 wurde die Depotbankfunktion von der Falcon Private Bank Ltd., Zürich auf die Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG,
Zürich übertragen.
Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung
verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen
zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag
übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt
ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen.
Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Teilvermögen zu eröffnen, bestehende aufzulösen oder zu vereinigen.
Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen.
Die Fondsleitung kann gemäss § 3 Ziff. 6 des Fondsvertrages Teile oder die Gesamtheit der Vermögen verschiedener Anlagefonds bzw. Teilvermögen gemeinsam verwalten (Pooling).
Zurzeit bestehen für die einzelnen Teilvermögen des Umbrella-Fonds die folgenden Anteilsklassen:
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF)
Das Teilvermögen „Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF)“ führt zurzeit die folgenden Anteilsklassen, welche
nicht auf einen bestimmten Anlegerkreis beschränkt sind.
Die Anteilsklassen unterscheiden sich bezüglich der Gebührenstruktur, bezüglich des erforderlichen Mindestanlagebetrages sowie bezüglich der Entrichtung von Retrozessionen und Rabatten:
-
„(CHF) A“-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken (CHF), die
gleichzeitig die Rechnungseinheit des Teilvermögens ist, lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Die Währungsrisiken zwischen der Referenzwährung der Anteilsklasse (CHF) und den
im Vermögen des Teilvermögens befindlichen Anlagen (inkl. Liquidität) werden zu mindestens 90% abgesichert. Der erforderliche Mindestanalagebetrag pro Anleger oder pro Vermögensverwalter beträgt
CHF 100.--. Bei der „(CHF) A“-Klasse können Retrozessionen und/oder Rabatte entrichtet werden.
-
„(CHF) I“-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken (CHF), die
gleichzeitig die Rechnungseinheit des Teilvermögens ist, lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Die Währungsrisiken zwischen der Referenzwährung der Anteilsklasse (CHF) und den
im Vermögen des Teilvermögens befindlichen Anlagen (inkl. Liquidität) werden zu mindestens 90% abgesichert. Der erforderliche Mindestanalagebetrag pro Anleger oder pro Vermögensverwalter beträgt
CHF 1‘000‘000.--. Bei der „(CHF) I“-Klasse können Rabatte, jedoch keine Retrozessionen entrichtet werden.
Es besteht zurzeit für keine der aufgeführten Anteilsklassen ein Mindestzeichnungsbetrag für zusätzliche
Zeichnungen (Folgezeichnungen).
Die Anteilsinhaber können jederzeit den Umtausch ihrer Anteile in Anteile einer anderen Anteilsklasse des
gleichen Teilvermögens auf der Grundlage des Nettoinventarwertes der beiden betroffenen Anteilsklassen
verlangen, wenn die Voraussetzungen des Haltens derjenigen Anteilsklasse, in welche der Umtausch erfolgen soll, erfüllt sind.
Die Fondsleitung und die Depotbank sind verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen (z.B. bei Unterschreitung der erforderlichen Mindestanlage), aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von § 17 des Fondsvertrages zurückzugeben, an eine
Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse des
entsprechenden Teilvermögens umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser
Aufforderung nicht Folge, muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen
zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse desselben Teilvermögens oder, sofern dies nicht
möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von § 5 Ziff. 8 des Fondsvertrages der betreffenden Anteile vornehmen.
Alle Anteilsklassen dieses Teilvermögens berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen dieses Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer
Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen dieses Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen
Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des
Teilvermögens als Ganzes.
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Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen
werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse desselben Teilvermögens
haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte
Leistung zukommt.
Bei der Referenzwährung aller zurzeit ausgegebenen Anteilsklassen je Teilvermögen wie auch der
jeweiligen Rechnungseinheit der Teilvermögen handelt es sich nicht notwendigerweise um die Währung, auf die die direkten oder indirekten Anlagen eines Teilvermögens lauten. Die Anlagen können
in jeder frei konvertierbaren Währung erfolgen. Die Währungsbezeichnung einer Anteilsklasse weist
lediglich auf die Referenzwährung der betreffenden Anteilsklasse hin, in der die Performance gemessen wird.
Für alle Anteilsklassen eines Teilvermögens können die Risiken von Anlagen, die nicht auf die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse lauten, ganz oder teilweise abgesichert werden. Da keine umfassende Absicherung erfolgen muss, kann ein Wertverlust aufgrund von Wechselkursschwankungen nicht
ausgeschlossen werden.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR)
Das Teilvermögen „Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR)“ führt zurzeit die folgenden Anteilsklassen, welche
nicht auf einen bestimmten Anlegerkreis beschränkt sind.
Die Anteilsklassen unterscheiden sich bezüglich der Gebührenstruktur, bezüglich des erforderlichen Mindestanlagebetrages sowie bezüglich der Entrichtung von Retrozessionen und Rabatten:
-
„(EUR) A“-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Referenzwährung Euro (EUR), die gleichzeitig die
Rechnungseinheit des Teilvermögens ist, lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet.
Die Währungsrisiken zwischen der Referenzwährung der Anteilsklasse (EUR) und den im Vermögen des
Teilvermögens befindlichen Anlagen (inkl. Liquidität) werden zu mindestens 90% abgesichert. Der erforderliche Mindestanalagebetrag pro Anleger oder pro Vermögensverwalter beträgt EUR 100.--. Bei der
„(EUR) A“-Klasse können Retrozessionen und/oder Rabatte entrichtet werden.
-
„(EUR) I“-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Referenzwährung Euro (EUR), die gleichzeitig die
Rechnungseinheit des Teilvermögens ist, lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet.
Die Währungsrisiken zwischen der Referenzwährung der Anteilsklasse (EUR) und den im Vermögen des
Teilvermögens befindlichen Anlagen (inkl. Liquidität) werden zu mindestens 90% abgesichert. Der erforderliche Mindestanalagebetrag pro Anleger oder pro Vermögensverwalter beträgt EUR 1‘000‘000.--. Bei
der „(EUR) I“-Klasse können Rabatte, jedoch keine Retrozessionen entrichtet werden.
Es besteht zurzeit für keine der aufgeführten Anteilsklassen ein Mindestzeichnungsbetrag für zusätzliche
Zeichnungen (Folgezeichnungen).
Die Anteilsinhaber können jederzeit den Umtausch ihrer Anteile in Anteile einer anderen Anteilsklasse des
gleichen Teilvermögens auf der Grundlage des Nettoinventarwertes der beiden betroffenen Anteilsklassen
verlangen, wenn die Voraussetzungen des Haltens derjenigen Anteilsklasse, in welche der Umtausch erfolgen soll, erfüllt sind.
Die Fondsleitung und die Depotbank sind verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen (z.B. bei Unterschreitung der erforderlichen Mindestanlage), aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von § 17 des Fondsvertrages zurückzugeben, an eine
Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse des
entsprechenden Teilvermögens umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser
Aufforderung nicht Folge, muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen
zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse desselben Teilvermögens oder, sofern dies nicht
möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von § 5 Ziff. 8 des Fondsvertrages der betreffenden Anteile vornehmen.
Alle Anteilsklassen dieses Teilvermögens berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen dieses Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer
Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen dieses Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des
Teilvermögens als Ganzes.
Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen
werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse desselben Teilvermögens
haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte
Leistung zukommt.
Bei der Referenzwährung aller zurzeit ausgegebenen Anteilsklassen je Teilvermögen wie auch der
jeweiligen Rechnungseinheit der Teilvermögen handelt es sich nicht notwendigerweise um die Währung, auf die die direkten oder indirekten Anlagen eines Teilvermögens lauten. Die Anlagen können
in jeder frei konvertierbaren Währung erfolgen. Die Währungsbezeichnung einer Anteilsklasse weist
lediglich auf die Referenzwährung der betreffenden Anteilsklasse hin, in der die Performance gemessen wird.
Für alle Anteilsklassen eines Teilvermögens können die Risiken von Anlagen, die nicht auf die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse lauten, ganz oder teilweise abgesichert werden. Da keine umfassende Absicherung erfolgen muss, kann ein Wertverlust aufgrund von Wechselkursschwankungen nicht
ausgeschlossen werden.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD)
Das Teilvermögen „Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD)“ führt zurzeit die folgenden Anteilsklassen, welche
nicht auf einen bestimmten Anlegerkreis beschränkt sind.
Die Anteilsklassen unterscheiden sich bezüglich der Gebührenstruktur, bezüglich des erforderlichen Mindestanlagebetrages sowie bezüglich der Entrichtung von Retrozessionen und Rabatten:
-
„(USD) A“-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Referenzwährung US Dollar (USD), die gleichzeitig
die Rechnungseinheit des Teilvermögens ist, lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Die Währungsrisiken zwischen der Referenzwährung der Anteilsklasse (USD) und den im Vermögen
des Teilvermögens befindlichen Anlagen (inkl. Liquidität) werden zu mindestens 90% abgesichert. Der
erforderliche Mindestanalagebetrag pro Anleger oder pro Vermögensverwalter beträgt USD 100.--. Bei
der „(USD) A“-Klasse können Retrozessionen und/oder Rabatte entrichtet werden.
-
„(USD) I“-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Referenzwährung US Dollar (USD), die gleichzeitig
die Rechnungseinheit des Teilvermögens ist, lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Die Währungsrisiken zwischen der Referenzwährung der Anteilsklasse (USD) und den im Vermögen
des Teilvermögens befindlichen Anlagen (inkl. Liquidität) werden zu mindestens 90% abgesichert. Der
erforderliche Mindestanalagebetrag pro Anleger oder pro Vermögensverwalter beträgt USD 1‘000‘000.--.
Bei der „(USD) I“-Klasse können Rabatte, jedoch keine Retrozessionen entrichtet werden.
Es besteht zurzeit für keine der aufgeführten Anteilsklassen ein Mindestzeichnungsbetrag für zusätzliche
Zeichnungen (Folgezeichnungen).
Die Anteilsinhaber können jederzeit den Umtausch ihrer Anteile in Anteile einer anderen Anteilsklasse des
gleichen Teilvermögens auf der Grundlage des Nettoinventarwertes der beiden betroffenen Anteilsklassen
verlangen, wenn die Voraussetzungen des Haltens derjenigen Anteilsklasse, in welche der Umtausch erfolgen soll, erfüllt sind.
Die Fondsleitung und die Depotbank sind verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen (z.B. bei Unterschreitung der erforderlichen Mindestanlage), aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von § 17 des Fondsvertrages zurückzugeben, an eine
Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse des
entsprechenden Teilvermögens umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser
Aufforderung nicht Folge, muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen
zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse desselben Teilvermögens oder, sofern dies nicht
möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von § 5 Ziff. 8 des Fondsvertrages der betreffenden Anteile vornehmen.
Alle Anteilsklassen dieses Teilvermögens berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen dieses Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer
Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfalTwelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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len und die verschiedenen Anteilsklassen dieses Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen
Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des
Teilvermögens als Ganzes.
Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen
werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse desselben Teilvermögens
haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte
Leistung zukommt.
Bei der Referenzwährung aller zurzeit ausgegebenen Anteilsklassen je Teilvermögen wie auch der
jeweiligen Rechnungseinheit der Teilvermögen handelt es sich nicht notwendigerweise um die Währung, auf die die direkten oder indirekten Anlagen eines Teilvermögens lauten. Die Anlagen können
in jeder frei konvertierbaren Währung erfolgen. Die Währungsbezeichnung einer Anteilsklasse weist
lediglich auf die Referenzwährung der betreffenden Anteilsklasse hin, in der die Performance gemessen wird.
Für alle Anteilsklassen eines Teilvermögens können die Risiken von Anlagen, die nicht auf die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse lauten, ganz oder teilweise abgesichert werden. Da keine umfassende Absicherung erfolgen muss, kann ein Wertverlust aufgrund von Wechselkursschwankungen nicht
ausgeschlossen werden.
1.3
Anlageziel und Anlagepolitik der Teilvermögen
1.3.1
Anlageziel
Das Anlageziel der zur Zeit ausgegebenen Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds besteht hauptsächlich darin, eine Geldmarktrendite in der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens und eine angemessene
Risikoprämie durch Anlage in ein Portfolio von Forderungsinstrumenten, die mit einem Versicherungsereignis verbunden sind ("Insurance Linked Securities", "ILS" bzw. "Cat Bonds"), zu erzielen. Im Weiteren wird
grundsätzlich eine tiefe Korrelation der Renditen zu den Obligationen- und Aktienmärkten sowie eine im
Vergleich zu langfristigen Obligationenanlagen niedrigere Fluktuation des Wertes der Anlagen angestrebt.
Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Anlageziele erreicht werden. Dementsprechend können der Wert der Anteile und deren Ertrag sowohl zu- als auch abnehmen. Namentlich hat
die Fondsleitung keinen Einfluss auf den Eintritt der mit den „Cat Bonds“ verbundenen Versicherungsereignisse.
1.3.2
Anlagepolitik
Das Vermögen der Teilvermögen des Umbrella-Fonds wird, nach Abzug der flüssigen Mittel und/oder kurzfristige liquide Anlagen gemäss § 8 Ziff. 1 Bst. e), zu mindestens 75% direkt und indirekt (via Derivate
und/oder strukturierte Produkte) weltweit in Insurance-Linked Securities (ILS) aller Art investiert, die nachfolgende Bedingungen erfüllen:

Die Ereignisrisiken müssen von einer im Versicherungsmarkt anerkannten unabhängigen ModellierungsAgentur (AIR (Applied Insurance Research), RMS (Risk Management Solutions), EQECAT oder eine andere allgemein anerkannte Modellierungsfirma) modelliert werden. AIR, RMS und EQECAT sind unabhängige Firmen, die Naturkatastrophen, Pandemien, Terrorrisiken, Feuer und Explosionsrisiken bei industriellen Anlagen analysieren. Sie entwickeln mit Hilfe von wissenschaftlichen Methoden und grossen
Datenbanken Modelle für solche Ereignisse. In diesen Modellen werden die Häufigkeiten und die Stärke
dieser Katastrophen auf die jeweiligen Ereignisrisiken appliziert und die Schadensverteilung berechnet.

Der Versicherungsnehmer muss grundsätzlich mindestens ein Rating von BBB- resp. Baa3 oder eine
gleichwertige Bonität aufweisen. Ausnahmsweise darf ein Versicherungsnehmer ein geringeres Rating
oder kein Rating aufweisen. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung jeweils
im Voraus erfüllen oder als Sicherheit hinterlegen.

Der Nominalwert sowie die Verpflichtung des Versicherungsnehmers müssen, sofern dieser die Bedingungen zum Mindestrating nicht erfüllt, bei einer Stelle hinterlegt werden, die ein Rating von BBB- resp.
Baa3 oder eine gleichwertige Bonität aufweisen.
ILS sind Wertschriften, deren Coupon- beziehungsweise Rückzahlung vom Eintreten von Versicherungsereignissen (bzw. Naturkatastrophen, Explosions- und Feuerkatastrophen, Luftfahrtskatastrophen und ähnliTwelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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che seltene Versicherungsereignisse) abhängt. Ein Versicherungsereignis kann als ein Ereignis umschrieben werden, das zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort und in einer bestimmten Weise eintritt
und Versicherungszahlungen auslöst. Die Versicherungsereignisse müssen stets im Detail spezifiziert und
dokumentiert sein und so hohe Schwellenwerte übertreffen, dass sie insgesamt nur mit einer Wahrscheinlichkeit von durchschnittlich ein Mal alle hundert Jahre auftreten.
ILS werden als Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Bonds, Notes) oder als Beteiligungswertpapiere und –wertrechte in Form von Vorzugsaktien (Preference Shares) ausgegeben. Der Anteil von
Preference Shares darf 20% des Vermögens eines Teilvermögens des Umbrella-Fonds nicht überschreiten.
ILS werden zurzeit vorwiegend Over-the-Counter (OTC) gehandelt. Die Fondsleitung beachtet folgende Auflagen.
a)
Over-the-Counter (OTC-) Transaktionen dürfen nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten Gegenparteien getätigt werden, welche als Finanzintermediäre gelten und einer öffentlichen Aufsicht
in der Schweiz oder einer vergleichbaren ausländischen Aufsicht unterstehen. Als Finanzintermediäre gelten Banken, Fondsleitungen, Versicherungsgesellschaften sowie Effektenhändler (gemäss
Definition der jeweiligen Spezialgesetze des Domizillandes). Handelt es sich bei der Gegenpartei
nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen.
b)
Over-the-Counter (OTC) dürfen nur ILS erworben werden, für welche nach der Emission mindestens ein Finanzintermediär und spätestens 6 Monate nach der Emission mindestens drei Finanzintermediäre Kurse stellen.
Bis zu insgesamt höchstens 25% des Vermögens eines Teilvermögens können in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen investiert werden.
1.3.3
Anlageinstrumente
ILS dienen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsgesellschaften dazu, Verpflichtungen, welche ihnen beim
Eintritt von Versicherungsereignissen erwachsen, über den Kapitalmarkt abzudecken. Dabei ist eine klare
und verbindliche Abgrenzung der direkt als Versicherung einerseits und der aus einer ILS beim Eintritt eines
Versicherungsereignisses andererseits zu erbringenden Leistungen, vorzunehmen. Dies wird durch die
Verwendung von Sonderzweckgesellschaften ("Special Purpose Vehicles" bzw. "SPV") erreicht.
Die folgende Darstellung gibt vereinfacht die Struktur eines Cat Bonds und die Geldströme wieder (wobei die
genannte Zahl als Beispiel dient):
Versicherungsnehmer
(Sponsor)
Periodische
Zahlungen
Special Purpose
Vehicle SPV
Auszahlung bei
Ereignis
Vertrag
Nominalwert
LIBOR + 4.50 %
Hinterlagen in
Anlagen
Investor
(hier Fonds)
Nominalwert
Bei Emission zahlen die Investoren den Nominalwert der durch das SPV ausgegebenen ILS (Deckungskapital) in das SPV ein. Das Nominalkapital wird durch das SPV in Form von erstklassigen Anlagen, die die Verpflichtungen des SPV als Hinterlagen besichern, gehalten. Im Rahmen eines Versicherungsvertrages zahlt
der Versicherungsnehmer (Sponsor) periodisch eine feste Versicherungsprämie an das SPV. Die Investoren
erhalten eine periodische Ausschüttung (Coupon), welche in etwa der festen Versicherungsprämie zuzüglich
des Zinsertrages aus den Hinterlagen entspricht. Ist während der Laufzeit einer ILS kein für diese massgebliches Versicherungsereignis eingetreten, erhalten die Inhaber der ILS bei deren Fälligkeit den Nominalbetrag zurückbezahlt. Tritt ein qualifizierendes Versicherungsereignis ein, muss das SPV die vertraglich vereinbarte Deckung an den Versicherungsnehmer zahlen und der einbringliche Nominalbetrag der ILS reduziert sich entsprechend.
ILS können sowohl in der Form von Cat Bonds oder von Preference Shares ausgestaltet sein. Im Falle der
Preference Share entspricht der Coupon einer Dividende und bei Rückzahlung wird der Halter von Preference Shares vor den übrigen Aktionären befriedigt. Die Fondsleitung kann für jeden Teilfonds in beschränktem Umfang Preference Shares erwerben.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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1.3.4
Besonderheiten und Risiken der Anlagen in ILS
1.3.4.1 Rating der Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer muss grundsätzlich mindestens ein Rating von BBB– bzw. Baa3 oder eine
gleichwertige Bonität aufweisen, damit die periodischen Prämienzahlungen an das Special Purpose Vehicle
(SPV) als gesichert gelten. Ausnahmsweise darf ein Versicherungsnehmer ein geringeres Rating oder kein
Rating aufweisen. In diesem Falle muss der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung jeweils im Voraus erfüllen oder als Sicherheit hinterlegen.
1.3.4.2 Duration-Risiko
ILS sind Wertschriften mit variablem Zinssatz. Ihr Zinssatz wird periodisch den aktuellen Geldmarktsätzen
angepasst. Das Duration-Risiko, d.h. das Mass der Zinssensitivität von Anleihen, ist deshalb gering. Änderungen der Kapitalmarktzinsen zeitigen nur einen geringen Einfluss auf den Wert einer ILS.
1.3.4.3 Zinsrisiko
ILS sind mit einem Coupon ausgestattet, welcher sich aus einer festen Risikoprämie und einem periodisch
angepassten Zins zu Geldmarktsätzen besteht. Eine Änderung der Kapitalmarktzinsen beeinflusst den Wert
der Anlage kaum. Hingegen können sich die Zinserträge aus den Anlagen verändern. Bei steigendem bzw.
fallendem Zinsniveau werden generell höhere bzw. tiefere Zinserträge erzielt.
1.3.4.4 Markt in ILS
ILS werden vorwiegend nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt, sondern im Freiverkehr ("Over the Counter" bzw. "OTC") gehandelt.
Die Teilvermögen erwerben ausschliesslich OTC gehandelte Werte nur, wenn bei der Emission und bis
höchstens sechs Monate danach mindestens eine Bank, ein Broker oder eine andere Finanzinstitution
("OTC Trader") einen Kurs stellt, und nach Ablauf dieser Frist mindestens drei OTC Trader einen Kurs stellen. Bei den OTC Tradern muss es sich um Finanzintermediäre handeln, die auf diese Art von Geschäften
spezialisiert sind, eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten und einer staatlichen Aufsicht eines OECD Mitgliedstaates oder einer der schweizerischer Aufsicht gleichwertigen Aufsicht eines
Drittstaates unterliegen.
1.4
Spezifische Risiken und Massnahmen
Insurance Linked Securites (ILS) beinhalten folgende, nicht abschliessend aufgezählte spezifische Risiken:
1.4.1
Ereignisrisiko
Im Gegensatz zu Forderungsinstrumenten gängiger Machart, bei denen die Bonität des Emittenten und die
Entwicklung des Zinsniveaus im Vordergrund stehen, ist bei ILS das Ereignisrisiko für das Anlageergebnis
entscheidend.
Tritt ein Versicherungsereignis ein und werden dabei die definierten Schwellenwerte überschritten, so reduziert sich der Wert einer einzelnen Anlage, je nachdem bis zum Totalausfall.
Beispiel: Ein ILS zahlt einen Coupon in Höhe des 3-Monate Libor, zuzüglich einer Risikoprämie von 3.6%.
Die ILS deckt Erdbebenschäden an industriellen Anlagen in Kalifornien ab. Erreichen die kumulierten versicherten Industrieschäden während der Laufzeit des ILS einen Wert von USD 21.5 Mrd. (Schwellenwert), so
reduziert sich der Wert aller durch das SPV emittierten ILS um jeden den Schwellenwert überschreitenden
Dollar und der Wert der durch ein Teilvermögen gehaltenen ILS sinkt nach Massgabe von deren Anteil an
der Gesamtemission des SPV. Erreichen die kumulierten versicherten Industrieschäden einen Wert von
USD 29.5 Mrd. (Maximalbetrag), sinkt der Wert des ILS auf null und der Nettoinventarwert des Teilvermögens vermindert sich entsprechend dem Anteil dieser Anlage am Gesamtvermögen des Teilvermögens.
Massnahmen
Die Fondsleitung stellt eine angemessene Diversifikation der Anlagen sicher.
Zwischen den in der Anlagepolitik erwähnten Versicherungsereignissen besteht kein systematischer Zusammenhang. Somit ist grundsätzlich keine Korrelation zu erwarten. Zudem wird je Versicherungsereignis
wenn möglich jeweils in mehrere ILS mit unterschiedlicher Ausgestaltung investiert (beispielsweise "Hurrica-
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
10/55
ne Texas", "Hurricane Florida", "Hurricane Hawaii und Nordostküste USA", "Hurricanes Florida und Puerto
Rico").
Bei der Diversifikation stehen folgende Kriterien im Vordergrund:
1.4.2

Diversifikation nach Versicherungsereignissen und Region: Die Ereignisrisiken werden einzelnen unabhängigen Kategorien zugewiesen;

Diversifikation über die Reihenfolge von Versicherungsereignissen: Verteilung des Gesamtrisikos auf
direkte und indirekte Ereignisrisiken.
Modellrisiko
Die Ereigniswahrscheinlichkeit eines ILS basiert auf Risikomodellen. Diese werden zwar laufend weiterentwickelt, stellen aber trotzdem nur ein Abbild der Realität dar. Risikomodelle sind mit Unsicherheiten und
Fehlern behaftet. Als Folge davon können Ereignisrisiken massiv unter- oder überschätzt werden.
Beispiel: Bei einer ILS wird gemäss Simulationen, welche die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen, der Schwellenwert mit einer Wahrscheinlichkeit von 0.713% pro Jahr, der Höchstwert mit einer Wahrscheinlichkeit von 0.353% pro Jahr erreicht. Die erwartete Ausfallwahrscheinlichkeit pro Jahr liegt
bei 0.522%. Diese Angaben sind als bestmögliche Schätzung in einem gegebenen Zeitpunkt zu verstehen.
Massnahmen
Es sind in diesem Bereich mehrere spezialisierte und im Markt anerkannte Risikomodellierungsfirmen tätig.
Für einzelne Versicherungsereignisse und Regionen stehen deshalb auch mehrere Modelle zur Verfügung.
So existieren beispielsweise ILS für "Hurricane Florida", die jeweils auf unterschiedlichen Risikomodellen
aufbauen. Durch die Diversifikation auf mehrere Modelle sinkt das Modellrisiko.
Die überwiegende Mehrheit der ILS verfügt über zwei oder mehr Ratings. Die Rating-Agenturen unterziehen
die verwendeten Risikomodelle ihrerseits detaillierten Analysen und Stresstests.
Im Rahmen der Due Dilligence werden die Modellierungskonzepte der verwendeten Risikomodelle analysiert und mit denen ähnlicher Emissionen verglichen. Die verwendeten Modelle werden auf die Logik ihres
Aufbaus sowie ihre Akzeptanz in der Rückversicherungsbranche untersucht.
1.4.3
Beschränkte Marktgrösse
Der Markt für ILS ist noch nicht sehr gross.
Als Anlagen mit hoher Mindeststückelung (i.d.R. ab USD 250'000.-–) können ILS zurzeit praktisch nur von
institutionellen Investoren erworben werden.
Massnahmen
Die Gesamtmarktgrösse limitiert über die Anlagebeschränkungen das Volumen der einzelnen Teilvermögen.
Die Fondsleitung behält sich das Recht vor, die Ausgabe von Anteilen eines Teilvermögens vorübergehend
einzustellen, namentlich wenn der Anlagebedarf die Anlagemöglichkeiten übersteigt und das Anlageziel
deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. Fondsvertrag § 17 Ziff. 3).
Da Direktinvestitionen in ILS fast nur durch institutionelle Investoren getätigt werden, werden meist grosse
Pakete angeboten oder nachgefragt. Dies entspricht den Anlagebedürfnissen des Umbrella-Fonds. Der Gesamtmarkt verfügt über relativ geringe Geld/Brief-Spannen und eine relativ grosse Markttiefe, da hinter dem
Markt für ILS der Markt für den Handel mit Rückversicherungspolicen steht.
1.5
Portfoliodiversifikation
Auf die zurzeit ausgegebenen Teilvermögen finden gemäss § 15 des Fondsvertrages die folgenden Anlagebeschränkungen Anwendung. Zurzeit werden für kein Teilvermögen im Besonderen Teil weitergehende
Bestimmungen auferlegt.
1.5.1
Beschränkungen der direkten unabhängigen Versicherungsereignisse
Der Anteil der ILS eines Teilvermögens, welchen das gleiche direkte unabhängige Versicherungsereignis
zugrunde liegt, beträgt maximal 45% (vgl. Fondsvertrag § 15 Ziff. 4).
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
11/55
Ein Versicherungsereignis wird als "direkt" bezeichnet, wenn bereits beim ersten vertraglich umschriebenen
Versicherungsereignis eine Kapitalauszahlung an den Versicherungsnehmer erfolgt. Es besteht eine unmittelbare Gefährdung durch das nächste eintretende Versicherungsereignis. ILS decken Versicherungsereignisse ab, die von einander grundsätzlich unabhängig sind: So ist beispielsweise davon auszugehen, dass
kein Zusammenhang zwischen Erdbeben in Kalifornien, Erdbeben in Japan und Stürmen in Europa besteht.
ILS lassen sich somit unabhängigen Kategorien zuordnen.
1.5.2
Beschränkung der indirekten unabhängigen Versicherungsereignisse
Der Anteil der ILS eines Teilvermögens, welchen das gleiche indirekte unabhängige Versicherungsereignis
zugrunde liegt, beträgt maximal 45% (vgl. Fondsvertrag § 15 Ziff. 5).
Ein Versicherungsereignis wird als "indirekt" bezeichnet, wenn es beim ersten vertraglich definierten Versicherungsereignis noch nicht zu Kapitalauszahlungen an den Versicherungsnehmer kommt, sondern erst
beim Eintreten eines zweiten oder dritten Versicherungsereignisses. Es besteht keine unmittelbare Gefährdung durch das nächste Versicherungsereignis. Eine ILS deckt beispielsweise das Versicherungsereignis
"industrielle Sturmschäden Frankreich" ab: Das erste Ereignis mit einem Schaden von über € 5 Mrd ist nicht
abgedeckt, erst beim zweiten Ereignis mit einem Schaden von über € 5 Mrd kommt es zu Kapitalauszahlungen. Dieses Modell kann dann zur Anwendung gelangen, wenn ein Versicherungsnehmer einen ersten
Schaden noch selbst tragen kann, seine finanziellen Mittel für einen zweiten Schaden jedoch nicht mehr
ausreichen.
Direkte und indirekte Versicherungsereignisse sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Sobald die Bedingung des ersten Versicherungsereignisses eingetreten ist, werden indirekte zu direkten Versicherungsereignissen.
1.5.3
Beschränkung der direkten und indirekten unabhängigen Versicherungsereignisse
Der Anteil der Anlagen eines Teilvermögens in ILS, welchen das gleiche direkte und/oder indirekte unabhängige Versicherungsereignis (im Sinne der beiden Ziff. 1.5.1 und 1.5.2 vorstehend) zugrunde liegt, darf
kumuliert maximal 60% betragen.
1.5.4
Diversifikation nach unabhängigen Versicherungsereignissen
Jedes Teilvermögen muss aus Diversifikationsgründen in mindestens fünf unabhängige Versicherungsereignisse investieren.
1.5.5
Beschränkungen des Anteils eines Emittenten am Vermögen eines Teilvermögens
Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 15% des Vermögens eines Teilvermögens in
Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert dieser Effekten und
Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 10% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 60% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen (vgl. Fondsvertrag § 15 Ziff. 3).
1.5.6
Beschränkung des Anteils eines Teilvermögens an einer Emission
Der Anteil eines Teilvermögens am Emissionsvolumen pro Versicherungsereignis darf grundsätzlich 20%
nicht übersteigen (vgl. Fondsvertrag § 15 Ziff. 9).
1.5.7
Weitere Risikodiversifikation
Der Anteil aller Teilvermögen des Umbrella-Fonds am Emissionsvolumen pro Versicherungsereignis darf
40% nicht übersteigen (vgl. Fondsvertrag § 15 Ziff. 10).
Mit ILS kann in unabhängige Versicherungsereignisse, die nach den ihnen zugrunde liegenden Risikofaktoren voneinander unabhängig sind, investiert werden. Dies erhöht die Diversifikation des Umbrella-Fonds. So
ist z.B. der Risikofaktor einer ILS, welche Erdbeben in Japan deckt, vom Risikofaktor einer ILS, welche
Stürme in Europa deckt, unabhängig. Da es statistisch sehr unwahrscheinlich ist, dass zwei unabhängige
Risikofaktoren (zufällig) gleichzeitig auftreten, liegt der höchste zu erwartende Verlust bei 45%, was der
Obergrenze je direktes unabhängiges Ereignis am Vermögen eines Teilvermögens entspricht. Selbst
45%ige Verluste dürften kaum je erreicht werden und traten bei rückblickender Betrachtung während den
letzten 100 Jahren auch nie ein. Dafür gibt es zwei Hauptgründe:
-
Ein Ereignisrisiko wird durch mehrere ILS gedeckt.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Eine einzelne ILS darf 15% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Gewichtige Ereignisrisiken sind deshalb mit mehreren ILS abgedeckt. Im Frühling 2007 konnte beispielsweise in der Kategorie "Sturm Europa" in über zwölf ILS investiert werden. Da diese verschiedene geografische
Schwerpunkte wie Frankreich, Deutschland, Grossbritannien usw. und weitere Unterschiede in der
Ausgestaltung aufweisen, lässt sich jeweils eine zusätzliche Diversifikation erzielen. Es würde deshalb
einen in diesem Ausmass und dieser Treffgenauigkeit noch nie registrierten Sturm voraussetzen, damit
von allen ILS der Kategorie "Sturm Europa" gleichzeitig das gesamte Kapital abgerufen würde.
-
Viele ILS werden in der Limitenberechnung mehrfach berücksichtigt.
Während einige ILS nur ein einzelnes Ereignisrisiko abdecken und ein Totalverlust etwa alle 100 Jahre
zu erwarten ist, decken viele ILS gleichzeitig kumulativ mehrere Ereignisrisiken ab. Sind dies zum Beispiel drei Ereignisrisiken (beispielsweise "Sturm Europa", "Erdbeben USA" und "Erdbeben Japan"), so
tritt rund alle 100 Jahre eines dieser Ereignisrisiken ein und führt zum Totalverlust. Das einzelne Ereignisrisiko hat jedoch nur eine Eintrittswahrscheinlichkeit von einmal alle 300 Jahre. Nun wird diese ILS
jedoch jedem Ereignisrisiko zu 100% zugerechnet, fliesst also mit 300% in die Limitenberechnung ein.
Deshalb werden die 45% je Ereignisrisiko rasch erreicht, ohne dass die tiefere Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigt wird. Es sind somit unter "Sturm Europa" auch ILS vertreten, die nur rund alle 300
Jahre einen Totalausfall erwarten lassen, was die Diversifikation weiter erhöht.
1.6
Verwaltung von Sicherheiten
Zulässige Arten von Sicherheiten
Die im Rahmen von Anlagetechniken oder OTC-Transaktionen zugelassenen Sicherheiten erfüllen folgende
Anforderungen:
- Sie sind hoch liquide und werden zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt. Sie können kurzfristig zu einem Preis veräussert werden, der nahe an der vor dem Verkauf vorgenommenen Bewertung liegt;
- sie werden mindestens börsentäglich bewertet. Bei einer hohen Preisvolatilität werden geeignete konservative Sicherheitsmargen verwendet;
- sie sind nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben;
- der Emittent weist eine hohe Bonität auf.
Erforderlicher Umfang der Besicherung
Der erforderliche Umfang der Besicherung ist bei der Verwaltung der Sicherheiten durch folgende Pflichten
und Anforderungen zu erfüllen:
- Die Sicherheiten werden in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifiziert. Eine
angemessene Diversifikation der Emittenten gilt als erreicht, wenn die von einem einzelnen Emittenten
gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20 Prozent des Nettoinventarwerts entsprechen. Von dieser Vorgabe darf abgewichen werden, wenn die Sicherheiten von einem OECD-Land oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder
garantiert werden oder die Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 83 Absatz 2 KKV erfüllt sind. Stellen
mehrere Gegenparteien Sicherheiten, so haben sie eine aggregierte Sichtweise sicherzustellen;
- die Fondsleitung oder deren Beauftragte müssen die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an
den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei
oder deren Zustimmung erlangen können. Die als Sicherheit übertragenen Wertpapiere werden von der
Depotbank/Verwahrstelle in ein Depot eingebucht, das auf die Fondsleitung mit Rubrik auf das (Teil-)
Fondsvermögen lautet;
- die Fondsleitung oder deren Beauftragte dürfen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum
übertragen wurden, weder ausleihen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen noch als Deckung von
Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden. Sofern jedoch eine Gegenpartei seinen
Verpflichtungen nicht zeitgerecht nachkommt, entscheidet die Fondsleitung über die Verwertung der hinterlegten Sicherheiten zwecks Schadloshaltung der kollektiven Kapitalanlage;
- nimmt die Fondsleitung oder deren Beauftragte für mehr als 30 Prozent des Fondsvermögens Sicherheiten entgegen, so müssen sie sicherstellen, dass die Liquiditätsrisiken angemessen erfasst und überwacht werden können. Hierzu müssen sie regelmässige Stresstests durchführen, die sowohl normale als
auch aussergewöhnliche Liquiditätsbedingungen berücksichtigen. Die entsprechenden Kontrollen sind zu
dokumentieren;
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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-
die Fondsleitung oder deren Beauftragte müssen in der Lage sein, allfällige nach Verwertung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Effektenfonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Gegenstand der zugrunde liegenden Geschäfte waren.
Festlegung von Sicherheitsmargen
Die Fondsleitung oder deren Beauftragte sehen angemessene Sicherheitsmargen vor.
Im Rahmen des Risiko-Managements der Fondsleitung werden Risiken, die mit der Verwaltung der Sicherheiten zusammenhängen, berücksichtigt. Dies sind namentlich operationelle Risiken, Liquiditätsrisiken und
Gegenparteirisiken.
1.7
Der Einsatz der Derivate
Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Der Einsatz von Derivaten darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Bei der Risikomessung gelangt der CommitmentAnsatz II zur Anwendung (erweitertes Verfahren).
Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt.
Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die entsprechenden Risiken bestimmbar und messbar sind.
Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate in einem vernachlässigbaren Umfang
eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. Fondsvertrag § 12), sofern deren
Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate und strukturierte Produkte unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und
dadurch einen finanziellen Schaden verursacht.
Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.B. Total Return
Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen werden. Die Risikokäufer werden dafür mit einer
Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das
mit Kreditderivaten verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als Risikoverkäufer wie
auch als Risikokäufer auftreten.
Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Vermögen eines Teilvermögens
ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement in Derivaten eines Teilvermögens bis zu 100% des Nettovermögens und mithin das Gesamtengagement eines Teilvermögens bis zu 200% seines Nettovermögens betragen.
1.8
Detaillierte Angaben
Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag
(vgl. Teil II, §§ 7–15) ersichtlich.
1.9
Profil des typischen Anlegers
Die Teilvermögen eignen sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die eine Diversifikation eines aus traditionellen Anlagen bestehenden Portfolios und in erster Linie ein Wachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des
Nettoinventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer Anlage
in Cat Bonds vertraut.
Die Teilvermögen bieten die Chance, langfristig einen angemessenen Wertzuwachs zu erzielen, erfordern
jedoch die Bereitschaft, namentlich kurzfristig grössere Wertschwankungen, welche insbesondere aus dem
Eintritt der unter Ziff. 1.3.3 dargestellten Ereignisrisiken respektive Versicherungsereignissen resultieren
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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können, in Kauf zu nehmen. Der Anleger darf nicht auf die Realisierung der Anlage auf einen bestimmten
Termin angewiesen sein. Das Verhältnis von Risiko und Ertrag kann durch eine langfristige Anlage der Gelder markant verbessert werden. Wir empfehlen eine minimale Haltedauer von 5 Jahren.
1.10
Für den Umbrella-Fonds relevante Steuervorschriften
Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer.
Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann
von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden.
Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes
unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil Schweiz zurückgefordert.
Die Erträge der Teilvermögen, welche in der Schweiz domizilierten Anlegern zufliessen, unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%, ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert
oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner
Verrechnungssteuer.
ILS Erträge bestehen wirtschaftlich aus zwei Komponenten, nämlich aus einer Zinsertrags- und einer Optionskomponente. Durch die Unterscheidbarkeit zwischen Verzinsung des eingesetzten Kapitals und Kapitalgewinn aus der Risikoprämie qualifizieren sie als transparente Produkte. Somit unterliegt nach gegenwärtiger Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung nur die Ertragskomponente (Geldmarktsatz, abzüglich eines Teils des Verwaltungsaufwands) der Verrechnungssteuer.
In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration
in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern.
Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz
und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit.
Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitieren, werden gegen Vorweisung
der Domizilerklärung die Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden
und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht
angenommen werden, dass die Erträge eines Teilvermögen zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen.
Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen.
Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person,
welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bspw.
abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen.
Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen
der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers.
Weder die Fondsleitung noch die Depotbank können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus den Käufen und Verkäufen bzw. dem Halten von Fondsanteilen übernehmen. Potenzielle Anleger sollten sich über die Gesetze und Verordnungen, die für die Zeichnung, den
Kauf, den Besitz und den Verkauf von Anteilen an ihrem Wohnsitz Anwendung finden, informieren
und, falls angebracht, beraten lassen.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen haben folgenden Steuerstatus:
Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (automatischer Informationsaustausch):
Dieser Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen qualifizieren für die Zwecke des automatischen Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldende
Finanzinstitute.
FATCA:
Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind bei den US-Steuerbehörden als Registered DeemedCompliant Foreign Financial Institution unter einem Model 2 IGA im Sinne der Sections 1471 – 1474 des
U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse,
„FATCA“) angemeldet.
Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) weder zugelassen noch im Zusammenhang mit steuerlichen Gesichtspunkten registriert. Die Teilvermögen können deshalb als intransparent klassifiziert werden, was mit Steuerfolgen verbunden sein kann.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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2.
Informationen über die Fondsleitung
2.1
Allgemeine Angaben zur Fondsleitung
Die Fondsleitung ist die LB(Swiss) Investment AG. Seit der Gründung im Jahre 1995 als Aktiengesellschaft
ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig.
Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt am 31. Dezember 2016 CHF 8'000’000.. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt.
Aktionäre:
Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich, zu 100%.
Die Geschäftsanteile an der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich, werden zu 100% durch die
Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main / Erfurt gehalten.
Verwaltungsrat der Fondsleitung:
Holger Mai, Präsident, gleichzeitig auch Vorsitzender der Geschäftsleitung der Frankfurter Bankgesellschaft
(Schweiz) AG, Zürich
Hans Stamm, Vizepräsident sowie Vizepräsident des Verwaltungsrates der Frankfurter Bankgesellschaft
(Schweiz) AG, Zürich
Salomon J. Guggenheim
Herbert Kahlich
Michael Jent
Geschäftsführung:
Marcel Weiss
Ferdinand Buholzer
Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz insgesamt 47 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe
der verwalteten Vermögen am 31. Dezember 2016 auf rund CHF 4 Mia. belief.
Anschrift der Fondsleitung:
LB(Swiss) Investment AG
Claridenstrasse 20
CH-8002 Zürich
www.lbswiss.ch
2.2
Delegation der Anlageentscheide
Die Anlageentscheide der Teilvermögen sind an die Twelve Capital AG („Vermögensverwalter“), mit Sitz in
Zürich, delegiert.
Die Twelve Capital AG verfügt über eine Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und
unterliegt in der Schweiz einer Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.
Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und dem Vermögensverwalter
abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag.
Anschrift des Vermögensverwalters:
Twelve Capital AG
Dufourstrasse 101
CH-8008 Zürich
www.twelvecapital.com
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2.3
Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten
Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch
bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte.
Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren.
Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die
Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt.
Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten.
3.
Informationen über die Depotbank
Depotbank ist die Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG. Die Bank wurde Jahr 1990 als Aktiengesellschaft in Zürich, gegründet.
Die Haupttätigkeit der Depotbank bildet das Privatkunden- sowie das Wertschriftengeschäft.
Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Für Finanzinstrumente
darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an
beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender
Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts.
Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer
überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an
Schweizer Banken gestellt werden.
Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen
kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt
angewendet hat.
Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Participating Foreign Financial Institution im Sinne der
Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet
Anschrift der Depotbank:
Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG
Börsenstrasse 16
CH-8001 Zürich
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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4.
Informationen über Dritte
4.1
Zahlstelle
Zahlstelle ist die Depotbank (vgl. Ziff. 3).
4.2
Vertriebsträger
Mit dem Vertrieb der Teilvermögen ist folgendes Institut beauftragt worden:
Falcon Private Bank Ltd., Zürich
Die Fondsleitung kann jederzeit weitere Vertriebsträger bestimmen.
4.3
Prüfgesellschaft
PricewaterhouseCoopers AG
Birchstrasse 160
CH-8050 Zürich
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5.
Weitere Informationen
5.1
Nützliche Hinweise
Valorennummer / ISIN-Nr.
FATCA-GIIN
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF) – “(CHF) A”
1957253
CH0019572533
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF) – “(CHF) I”
1957254
CH0019572541
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR) – “(EUR) A”
1957256
CH0019572566
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR) – “(EUR) I”
1957257
CH0019572574
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD) – “(USD) A”
1957258
CH0019572582
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD) – “(USD) I”
1957259
CH0019572590
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF)
8YTPXF.99999.SL.756
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR)
B2CINK.99999.SL.756
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD)
AGJ12J.99999.SL.756
Kotierung
Die Anteile sind nicht börsenkotiert (börsennotiert). Es ist auch keine Kotierung
vorgesehen.
Rechnungsjahr (alle Teilvermögen)
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Laufzeit
Die Laufzeit des Umbrella-Fonds und der einzelnen Teilvermögen ist unbefristet.
Rechnungseinheit der
Teilvermögen
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF): Schweizer Franken
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR): Euro (EUR)
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD): US Dollar (USD)
Referenzwährung der Anteilsklassen
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF) – “(CHF) A”:
Schweizer Franken (CHF)
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF) – “(CHF) I”:
Schweizer Franken (CHF)
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR) – “(EUR) A”: Euro (EUR)
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR) – “(EUR) I”:
Euro (EUR)
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD) – “(USD) A”: US Dollar (USD)
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD) – “(USD) I”:
US Dollar (USD)
Anteile sämtlicher Anteilsklassen der Teilvermögen
Die Anteile lauten auf den Inhaber. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern
buchmässig geführt.
Verwendung der Erträge
Der Nettoertrag sämtlicher Anteilsklassen der Teilvermögen wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres jeweils in
der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklassen dem Vermögen der entsprechenden Anteilsklasse zur Wiederanlage hinzugefügt (Thesaurierung). Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben.
Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten
werden.
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5.2
Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen
Anteile der Teilvermögen bzw. deren Anteilsklassen werden einmal pro Woche ausgegeben oder zurückgenommen.
Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr,
Nationalfeiertag etc.) statt oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrags vorliegen. Die Fondsleitung und die Depotbank sind berechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungsanträge abzulehnen.
Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens um 11:00 Uhr MEZ an einem Freitag oder am vorangehenden Bankwerktag, falls der Freitag ein Feiertag in der Schweiz ist, bei der Depotbank vorliegen (cut-off-Zeit, Auftragstag T), werden drei Bankarbeitstage nach dem Auftragstag (Bewertungstag, T+3) auf der Basis des an diesem Tag
berechneten Nettoinventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag (T+3) basierend auf den
zum Auftragstag (T) erhältlichen Preisen berechnet. Nach 11:00 Uhr MEZ (cut-off-Zeit) an einem Auftragstag bei der
Depotbank eingehende Aufträge werden am darauf folgenden Auftragstag behandelt.
Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der
im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird jeweils auf die kleinste gängige Einheit der Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse kaufmännisch gerundet.
Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser
Klasse, zuzüglich einer allfälligen Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden
Ziff. 5.3.1 ersichtlich.
Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, abzüglich einer allfälligen Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der
nachfolgenden Ziff. 5.3.1 ersichtlich.
Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern
und Abgaben), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem
gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet.
Ausgabe- und Rücknahmepreise werden jeweils auf die kleinste gängige Einheit der Referenzwährung der jeweiligen
Anteilsklasse kaufmännisch gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils zwei Bankenarbeitstage nach dem Bewertungstag
(Valuta fünf Bankarbeitstage nach dem Auftragstag).
Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt.
Übersichtstabelle
T
T+1
T+2
T+3
1.
Zeichnungs- und Rückkaufaufträge, die an einem Freitag bis
11:00 Uhr MEZ bei der Depotbank eintreffen
X
2.
Börsenschlusskurs für die Berechnung des Nettoinventarwerts
X
3.
Berechnung des Nettoinventarwerts (Bewertungstag)
X
4.
Datum der Erstellung der Abrechnung der Transaktion
X
5.
Publikation der Kurse in den elektronischen Medien
X
6.
Valutadatum der Abrechnung
T+4
T+5
X
T = Auftragstag und Bewertungsstichtag / T+3 = Bewertungstag
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
21/55
5.3
Vergütungen und Nebenkosten
5.3.1
Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus § 18 des Fondsvertrages)
a)
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF)
Ausgabekommission zugunsten der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland, zurzeit
–
„(CHF) A“-Klasse:
höchstens 5.00% *
–
„(CHF) I“-Klasse:
höchstens 2.00% *
Rücknahmekommission zugunsten der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland, zurzeit
–
„(CHF) A“-Klasse:
keine *
–
„(CHF) I“-Klasse:
keine *
*)
Beim Wechsel von einem Teilvermögen in ein anderes Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds
werden keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen belastet. Beim Wechsel innerhalb eines Teilvermögens von einer Anteilklasse in eine andere werden weder Ausgabekommissionen noch Rücknahmekommissionen erhoben.
b)
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR)
Ausgabekommission zugunsten der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland, zurzeit
–
„(EUR) A“-Klasse:
höchstens 5.00% *
–
„(EUR) I“-Klasse:
höchstens 2.00% *
Rücknahmekommission zugunsten der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland, zurzeit
–
„(EUR) A“-Klasse:
keine *
–
„(EUR) I“-Klasse:
keine *
*)
Beim Wechsel von einem Teilvermögen in ein anderes Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds
werden keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen belastet. Beim Wechsel innerhalb eines Teilvermögens von einer Anteilklasse in eine andere werden weder Ausgabekommissionen noch Rücknahmekommissionen erhoben.
c)
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD)
Ausgabekommission zugunsten der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland, zurzeit
–
„(USD) A“-Klasse:
höchstens 5.00% *
–
„(USD) I“-Klasse:
höchstens 2.00% *
Rücknahmekommission zugunsten der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland, zurzeit
–
„(USD) A“-Klasse:
keine *
–
„(USD) I“-Klasse:
keine *
*)
Beim Wechsel von einem Teilvermögen in ein anderes Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds
werden keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen belastet. Beim Wechsel innerhalb eines Teilvermögens von einer Anteilklasse in eine andere werden weder Ausgabekommissionen noch Rücknahmekommissionen erhoben.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
22/55
5.3.2
Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen (Auszug aus § 19 des
Fondsvertrages)
a)
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF)
Verwaltungskommission der Fondsleitung
–
Anteile der „(CHF) A“-Klasse:
höchstens 2.00% p.a.
–
Anteile der „(CHF) I“-Klasse:
höchstens 1.50% p.a.
Die Kommission wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und gegebenenfalls für den Vertrieb
des Teilvermögens.
Ausserdem wird aus der Verwaltungskommission der Fondsleitung und deren Beauftragte Retrozessionen
und/oder Rabatte gemäss Ziff. 5.3.3 des Prospektes bezahlt.
Servicegebühr der Fondsleitung für den Zugang zu Vertriebsplattformen:
höchstens 0.25% p.a.
Depotbankkommission der Depotbank
–
Anteile der „(CHF) A“-Klasse:
höchstens 0.20% p.a.
–
Anteile der „(CHF) I“-Klasse:
höchstens 0.20% p.a.
Die Kommission wird verwendet für die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Vermögens des
Teilvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben.
b)
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR)
Verwaltungskommission der Fondsleitung
–
Anteile der „(EUR) A“-Klasse:
höchstens 2.00% p.a.
–
Anteile der „(EUR) I“-Klasse:
höchstens 1.50% p.a.
Die Kommission wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und gegebenenfalls für den Vertrieb
des Teilvermögens.
Ausserdem wird aus der Verwaltungskommission der Fondsleitung und deren Beauftragte Retrozessionen
und/oder Rabatte gemäss Ziff. 5.3.3 des Prospektes bezahlt.
Servicegebühr der Fondsleitung für den Zugang zu Vertriebsplattformen:
höchstens 0.25% p.a.
Depotbankkommission der Depotbank
–
Anteile der „(EUR) A“-Klasse:
höchstens 0.20% p.a.
–
Anteile der „(EUR) I“-Klasse:
höchstens 0.20% p.a.
Die Kommission wird verwendet für die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Vermögens des
Teilvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben.
c)
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD)
Verwaltungskommission der Fondsleitung
–
Anteile der „(USD) A“-Klasse:
höchstens 2.00% p.a.
–
Anteile der „(USD) I“-Klasse:
höchstens 1.50% p.a.
Die Kommission wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und gegebenenfalls für den Vertrieb
des Teilvermögens.
Ausserdem wird aus der Verwaltungskommission der Fondsleitung und deren Beauftragte Retrozessionen
und/oder Rabatte gemäss Ziff. 5.3.3 des Prospektes bezahlt.
Servicegebühr der Fondsleitung für den Zugang zu Vertriebsplattformen:
Depotbankkommission der Depotbank
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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höchstens 0.25% p.a.
–
Anteile der „(USD) A“-Klasse:
höchstens 0.20% p.a.
–
Anteile der „(USD) I“-Klasse:
höchstens 0.20% p.a.
Die Kommission wird verwendet für die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Vermögens des
Teilvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben.
Zusätzlich können den Teilvermögen die weiteren in § 19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und
Nebenkosten in Rechnung gestellt werden.
Die effektiv angewandten Sätze je Teilvermögen sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
Die Verwaltungskommission der Zielfonds (inkl. verbundene Zielfonds), in die investiert wird, darf höchstens
3% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, anzugeben.
5.3.3
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten
Die Fondsleitung und deren Beauftragte können für die einzelnen Teilvermögen Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus ausschliesslich für die nachfolgend aufgeführten Anteilsklassen bezahlen.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF)
–
„(CHF) A“-Klasse
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR)
–
„(EUR) A“-Klasse
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD)
–
„(USD) A“-Klasse.
Für die anderen Anteilsklassen der Teilvermögen bezahlen die Fondsleitung und deren Beauftragte keine
Retrozessionen an Dritte zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder
von der Schweiz aus.
Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden:
-
Organisation von Road Shows
-
Teilnahme an Veranstaltungen und Messen
-
Herstellung von Werbematerial
-
Schulung von Vertriebsmitarbeitern
Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden.
Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können.
Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den
Vertrieb der Teilvermögen dieser Anleger erhalten, offen.
Die Fondsleitung und deren Beauftragte können für die einzelnen Teilvermögen im Vertrieb in der Schweiz
oder von der Schweiz aus Rabatte für die nachfolgend aufgeführten Anteilsklassen auf Verlangen direkt an
Anleger bezahlen:
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF)
–
„(CHF) A“-Klasse
–
„(CHF) I“-Klasse
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR)
–
„(EUR) A“-Klasse
–
„(EUR) I“-Klasse
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD)
–
„(USD) A“-Klasse
–
„(USD) I“-Klasse
Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren und Kosten zu reduzieren.
Rabatte sind zulässig, sofern sie
-
aus Gebühren der Fondsleitung oder deren Beauftragten bezahlt werden und somit das Vermögen eines
Teilvermögens nicht zusätzlich belasten;
-
aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden;
-
sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden.
Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch die Fondsleitung oder deren Beauftragten sind:
-
Das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in einem der Teilvermögen oder gegebenenfalls in der Produktepalette des Promotors;
-
die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren;
-
das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.B. erwartete Anlagedauer).
Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung oder deren Beauftragte die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
5.3.4
Total Expense Ratio
Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Vermögen der Teilvermögen belasteten Kosten (Total Expense
Ratio, TER) betrug:
5.3.5
Twelve-Falcon Cat Bond
Fund (CHF)
Twelve-Falcon Cat Bond
Fund (EUR)
Twelve-Falcon Cat Bond
Fund (USD)
“(CHF) A“ Klasse
„(CHF) I“ Klasse
“(EUR) A“ Klasse
„(EUR) I“ Klasse
“(USD) A“ Klasse
„(USD) I“ Klasse
2011
1.64%
1.20%
1.66%
n.a.
1.70%
n.a.
2012
1.80%
1.32%
1.82%
n.a.
1.80%
1.39%
2013
1.74%
1.27%
1.76%
n.a.
1.78%
1.26%
2014
1.80%
1.29%
1.80%
n.a.
1.79%
1.28%
2015
1.74%
1.22%
1.73%
n.a.
1.73%
1.23%
2016
1.77%
n.a
1.78%
n.a
1.77%
1.29%
Gebührenteilungsvereinbarungen („commission sharing agreements“) und geldwerte Vorteile («soft
commissions»)
Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen („commission sharing agreements“) geschlossen.
Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten "soft commissions" geschlossen.
5.3.5.
Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen
Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet,
oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine
Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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5.4
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen
Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter www.lbswiss.ch abgerufen
werden.
Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.
Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Umbrella-Fonds bzw. eines Teilvermögens erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf
der Internetplattform der Swiss Fund Data AG (www.swissfunddata.ch).
Preisveröffentlichungen erfolgen wöchentlich (in der Regel jeweils mittwochs) für alle Anteilsklassen jedes
Teilvermögens auf der Internetplattform der Swiss Fund Data AG (www.swissfunddata.ch). Die Preise können zusätzlich in weiteren, durch die Fondsleitung bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen
Medien und Kursinformationssystemen bekannt gemacht werden.
5.5
Verkaufsrestriktionen
Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort geltenden
Bestimmungen zur Anwendung.
a)
Für folgende Länder liegt eine Vertriebsbewilligung vor:
–
b)
5.6
Schweiz
Anteile dieses Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen dürfen innerhalb der USA weder angeboten,
verkauft noch ausgeliefert werden.
Ausführliche Bestimmungen
Alle weiteren Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen wie zum Beispiel die Bewertung des
Vermögens der Teilvermögen, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und den Teilvermögen belasteten
Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag
hervor.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
26/55
6.
Glossar
KAG
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni
2006.
KKV
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November
2006.
KKV-FINMA
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014.
Anlagerendite
siehe Performance
Anteil
Forderung des Anlegers gegenüber der Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag eines Teilvermögens.
Ausgabetag
Derjenige Tag, an welchem Anteile des Umbrella-Fonds ausgegeben werden. In der Regel ist dies jeweils immer freitags. Ausgenommen sind die Tage, an welchen ausserordentliche Verhältnisse
im Sinne von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrags vorliegen.
Bond
Als Wertpapier ausgestaltete Schuldverpflichtung mit festem, gelegentlich aber auch mit variablem Zinssatz und in der Regel mit einer
festen Fälligkeit (z.B. Anleihensobligation, Kassenobligation).
Broker
Händler, der im Auftrag und auf Rechnung des Umbrella-Fonds Börsengeschäfte tätigt (Effektenhändler).
Cat Bonds
Catastrophe Bonds: Forderungsinstrumente, deren Wert und/oder
Erträge vom Eintreten von Versicherungsereignissen aus Naturkatastrophen abhängt. Es handelt sich regelmässig um Instrumente mit
variablem Zinssatz, die nebst einem Geldmarktsatz (häufig Libor)
einen zusätzlichen Ertrag (Prämie oder Risikoprämie) ausschütten,
sofern kein relevantes Versicherungsereignis eintritt. Ebenso kann
es sich um Preference Shares handeln.
Closed-ended Fund
Kollektive Kapitalanlage, die nicht verpflichtet ist, ihre Anteile zum
Nettoinventarwert zurückzunehmen.
Depotbank
Bank, die für schweizerische Anlagefonds zur Aufbewahrung des
Fondsvermögens, für die Ausgaben und Rücknahmen sowie für den
Zahlungsverkehr des Anlagefonds zuständig ist. Die Depotbank
wacht auch darüber, dass der Anlagefonds sich an die gesetzlichen
und nach Fondsvertrag vorgeschriebenen Anlagerichtlinien hält.
Derivate bzw. derivative Finanzinstrumente
Finanzkontrakte, deren Preis oder Wert von demjenigen eines Basiswerts abhängt. Basiswerte können Aktien, Obligationen, Devisen,
Waren (Commodities), andere derivative Finanzinstrumente, Referenzsätze (z.B. Zinsen, Währungen) und Indices sein.
Direktes Versicherungsereignis
Ein Versicherungsereignis wird als "direkt" bezeichnet, wenn es bereits beim ersten vertraglich definierten Versicherungsereignis zu
Kapitalauszahlungen an den Versicherungsnehmer kommt.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
27/55
Diversifikation
Die Aufteilung einer Investition auf verschiedene Währungen, Länder, Industriesektoren, Anlagemedien, Titel, Portfolio Manager etc.
EBK
Eidgenössische Bankenkommission (heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht; FINMA).
Emittent
Herausgeber von Wertpapieren. Die Herausgeber von InsuranceLinked Securities sind heute regelmässig Special Purpose Vehicles
(SPV).
Ereignisrisiko oder –
wahrscheinlichkeit
Versicherungsereignisse treten mit einer gewissen Häufigkeit ein,
welche aufgrund von Risikomodellen geschätzt wird.
FINMA
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. Sie ist die schweizerische
Aufsichtsbehörde für Banken, Anlagefonds, Effektenhändler, Börsen
und Versicherungen.
Fondsleitung
Verwaltet Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in
eigenem Namen (vgl. Art. 30 KAG).
Forward Rate Agreement
Zweiparteienvertrag, mit dem sich die eine Partei verpflichtet, der
anderen Partei gegen Erhalt einer Prämie zu einem zukünftigen
Zeitpunkt, die Differenz zwischen dem festgelegten Zinssatz und
dem Marktzinssatz auf einen vereinbarten Betrag zu bezahlen.
Indirektes Versicherungsereignis
Ein Versicherungsereignis wird als "indirekt" bezeichnet, wenn es
nicht bereits beim ersten vertraglich definierten Versicherungsereignis zu Kapitalauszahlungen an den Versicherungsnehmer kommt,
sondern erst beim Eintreten eines zweiten oder dritten Versicherungsereignisses.
Insurance Linked Securities
(ILS)
Insurance-Linked Securities (ILS) sind Wertschriften, deren Couponbzw. Rückzahlung vom Eintreten von Versicherungsereignissen
(zum Beispiel Naturkatastrophen, Explosions- oder Feuerkatastrophen, Luftfahrtkatastrophen oder ähnliche Versicherungsereignisse)
abhängt.
Investment Grade Rating
Rating der Kreditwürdigkeit eines Schuldners, dessen Rück- und
Zinszahlung als relativ sicher gilt. Nach Standard & Poor’s handelt
es sich hierbei um die Ratings von BBB und höher, nach Moody’s
um Baa und höher.
Klasse oder Anteilsklasse
Unterteilung eines Teilvermögens in verschiedene Klassen, welche
unterschiedliche Merkmale (Referenzwährung, Investorensegment,
Ausschüttung bzw. Thesaurierung der Erträge) aufweisen.
Korrelation
Statistische Grösse, die den Zusammenhang zwischen zwei verschiedenen Kursentwicklungen beschreibt, wobei der Wert zwischen
1 (sehr hoch) und –1 (entgegengesetzt) betragen kann.
Leerverkauf
Verkauf von Wertpapieren etc., die sich noch gar nicht im Besitz des
Verkäufers befinden, zumeist mit der Absicht, sie später billiger erwerben zu können und an der Differenz zwischen Verkaufs- und
Kaufpreis zu verdienen.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Libor
London Interbank Offered Rate: Kurzfristiger Zinssatz, den internationale Banken ihren besten Kunden für Kredite belasten.
Modellrisiko
Risiko, das dadurch entsteht, dass die Entwicklung des dem Wertpapier zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht feststeht, sondern
lediglich gestützt auf Erfahrungswerte simuliert werden kann.
NAV
Net Asset Value = Nettoinventarwert
Nettoinventarwert
Gesamtwert aller Vermögenswerte des Fondsvermögens bzw. des
Vermögens eines Teilvermögens an einem bestimmten Stichtag,
abzüglich aller Verbindlichkeiten und Kosten.
Note
Privatplatzierte, festverzinsliche, mittelfristige Schuldverschreibung
eines ausländischen Schuldners.
OTC (Over the Counter)
Ausserbörslicher Handel: Wertpapierhandel, der nicht staatlich organisiert und weder örtlich noch zeitlich gebunden ist. Er erfolgt im
direkten Verkehr zwischen den Banken.
Open-ended Fund
Kollektive Kapitalanlage, die die Möglichkeit der regelmässigen
Kündigung der Beteiligung durch den Anleger gewährt.
Pauschalkommission
Pauschale Verwaltungskommission.
Die Fondsleitung trägt dafür sämtliche im Zusammenhang mit der
Verwaltung sowie dem Vertrieb des Anlagefonds anfallenden Kosten.
Performance
Grösse, welche die prozentuale Wertveränderung einer Anlage unter Berücksichtigung der Wiederanlage der Ausschüttung angibt.
Nebst der Ausschüttung umfasst die Performance auch Veränderungen, die auf Kursgewinne oder -verluste zurückzuführen sind.
Rating
Das Rating widerspiegelt die Ausfallwahrscheinlichkeit einer spezifischen finanziellen Verpflichtung eines Schuldners. Ratings werden
von Rating-Agenturen wie Moody’s, Standard & Poors, Fitch IBCA
Duff and Phelps erstellt und überwacht.
Prüfgesellschaft
Von der FINMA anerkanntes, unabhängiges Organ, welches jährlich
alle Anlagefonds prüft, die von der gleichen Fondsleitung verwaltet
werden (Art. 126 KAG).
Risikomodelle
Von spezialisierten Beratungsunternehmen entwickelte naturwissenschaftliche Modelle, welche die Wahrscheinlichkeit des Eintreffens von Versicherungsereignissen abschätzen lassen.
Risikoprämie
Geldmarktanlagen werden üblicherweise als risikofrei betrachtet.
Der Teil der Rendite einer Anlage, der die Rendite von Geldmarktanlagen übersteigt, wird als Risikoprämie bezeichnet. Bei InsuranceLinked Securities wird der Anleger mit der Risikoprämie dafür entschädigt, dass er Ereignisrisiken übernimmt.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Rücknahmetag
Derjenige Tag, an welchem Anteile des Anlagefonds zurückgenommen werden. In der Regel ist dies jeweils immer freitags. Ausgenommen sind die Tage, an welchen ausserordentliche Verhältnisse
im Sinne von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrags vorliegen.
Teilvermögen
Teilvermögen eines Umbrella-Fonds.
Schwellenwert
Vorgegebener Wert, der überschritten werden muss, damit ein Versicherungsereignis für ein ILS relevant wird, zum Beispiel Schäden
der Versicherungsindustrie durch ein Erdbeben in Kalifornien, soweit
sie USD 22.5 Mrd. übersteigen.
Special Purpose Vehicle (SPV)
Rechtlich eigenständige Gesellschaft mit dem Zweck, von einer Unternehmung Ansprüche aus Verpflichtungen zu übernehmen, zu
verbriefen und am Kapitalmarkt zu platzieren.
Swap
Derivatives Finanzinstrument. Vereinbarung über den Austausch
künftiger Zahlungsströme, zum Beispiel bezüglich Zinsen (ZinssatzSwap), Währungen (Währungs-Swap).
Umbrella-Fonds
Anlagefonds, welcher aus mehreren Teilvermögen bzw. Teilfonds
besteht. Die Gesamtheit der Teilfonds bildet eine juristische Einheit.
Sie ist nicht mit einem Fund of Fund zu verwechseln, der in rechtlich
selbständige Einheiten als Zielfonds investiert.
Vertriebsträger
Fondsleitung, Depotbank und jede andere Partei, die zum Verkauf
eines Fonds ermächtigt ist und über die entsprechende Bewilligung
verfügt.
Versicherungsereignis
Ein Versicherungsereignis kann umschrieben werden als etwas, das
sich zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort und in einer
bestimmten Weise ereignet und Versicherungszahlungen auslöst,
zum Beispiel ein Erdbeben im laufenden Jahr im US-Bundesstaat
Kalifornien mit einer Stärke von mehr als 7,8 auf der Richterskala.
Versicherungsnehmer
Auch Sponsor genannt, verpflichtet sich vertraglich zur Bezahlung
von periodischen Zahlungen – "Versicherungsprämien" – an den
Emittenten von Insurance-Linked Securities. Im Gegenzug erhält er
dafür Versicherungsdeckung für ein spezifisches Versicherungsereignis.
Volatilität
Normalerweise wird die Volatilität als Standardabweichung von der
periodischen Performance ausgedrückt. Die Standardabweichung
ist ein Mass für die Schwankungsbreite der Performance.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
30/55
Teil II Fondsvertrag
I.
Grundlagen
§1
Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter
1.
Unter der Bezeichnung "Twelve-Falcon Cat Bond Fund" besteht ein vertraglicher Umbrella-Fonds der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" ("der Umbrella-Fonds") im Sinne von Art. 25 ff. i.V.m. 68 ff. i.V.m. 92 f.
des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist:
-
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF),
-
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR),
-
Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD).
Für jedes Teilvermögen werden als Anhang zu diesem Fondsvertrag ergänzende Bestimmungen in einem Besonderen Teil festgelegt. Der Allgemeine Teil und die ergänzenden Bestimmungen des Besonderen Teils bilden insgesamt den Fondsvertrag dieses Umbrella-Fonds.
2.
Fondsleitung ist die LB(Swiss) Investment AG, Zürich.
3.
Depotbank ist die Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich.
4.
Vermögensverwalter ist die Twelve Capital AG, Zürich.
II.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
§2
Der Fondsvertrag
Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch
den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet.
§3
Die Fondsleitung
1.
Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbstständig und in eigenem Namen.
Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet die Nettoinventarwerte der Teilvermögen und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise fest. Sie macht alle
zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen gehörenden Rechte geltend.
2.
Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln
unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente
Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. Sie
legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung
offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen
und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich.
3.
Die Fondsleitung kann für alle oder einzelne Teilvermögen die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen,
die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung
und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.
Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen.
Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit
den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die
betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.
Für Handlungen ihrer Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für ihr eigenes Handeln.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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4.
Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe § 26) sowie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Teilvermögen eröffnen.
5.
Die Fondsleitung kann einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von § 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von § 25 auflösen.
6.
Die Fondsleitung kann Teile oder die Gesamtheit der Vermögen verschiedener Anlagefonds bzw. Teilvermögen gemeinsam verwalten (Pooling), wenn diese von der gleichen Fondsleitung verwaltet und die Vermögen
von der gleichen Depotbank aufbewahrt werden. Den Anlegern erwachsen daraus keine zusätzlichen Kosten.
Das Pooling begründet keine Haftung zwischen den beteiligten Anlagefonds bzw. Teilvermögen. Die Fondsleitung ist jederzeit in der Lage, die Anlagen des Pools den einzelnen beteiligten Anlagefonds bzw. Teilvermögen zuzuordnen. Der Pool bildet kein eigenes Sondervermögen.
7.
Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von
den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
§4
Die Depotbank
1.
Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der
Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen.
2.
Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln
unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente
Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. Sie
legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung
offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen
und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich.
3.
Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen verantwortlich,
kann aber nicht selbständig über deren Vermögen verfügen.
4.
Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der Teilvermögen beziehen,
der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist.
5.
Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Teilvermögen voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei
Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen.
6.
Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens
der Teilvermögen beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und
überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer:
a)
über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen
verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind;
b)
einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;
c)
die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank
durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen des betreffenden Teilvermögens gehörend identifiziert werden können;
d)
die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben
und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen
kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt
angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Drittund Sammelverwahrer verbundenen Risiken.
Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Drittoder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem
die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund
zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über
die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren.
7.
Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob
die Berechnung der Nettoinventarwerte und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrages
verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften
trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich.
8.
Die Depotbank hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den
Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
9.
Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche die Teilvermögen investieren,
nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen.
§5
Die Anleger
1.
Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt.
Für einzelne Klassen sind Beschränkungen gemäss § 6 Ziff. 4 i.V.m. dem Besonderen Teil möglich.
2.
Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag eines Teilvermögens des Umbrella-Fonds. Die Forderung
der Anleger ist in Anteilen begründet.
3.
Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in das entsprechende Teilvermögen
verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens ist ausgeschlossen.
4.
Die Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt
sind. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen.
5.
Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte
der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person
den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet.
6.
Die Anleger können den Fondsvertrag wöchentlich kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am entsprechenden Teilvermögen in bar verlangen.
7.
Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung an
einem Teilvermögen oder einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die
Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
8.
Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn:
a)
dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist;
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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b)
9.
der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Teilvermögen nicht mehr erfüllt.
Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank
zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn:
a)
die Beteiligung des Anlegers an einem Teilvermögen geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der
übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Umbrella-Fonds bzw. ein Teilvermögen im In- oder Ausland zeitigen kann;
b)
Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrages oder des Prospekts erworben haben oder halten;
c)
die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne
Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse
und der Bewertung des Vermögens der Teilvermögen ausnutzen (Market Timing).
§6
Anteile und Anteilsklassen
1.
Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen eines Teilvermögens berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und
die verschiedenen Anteilsklassen eines Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Teilvermögens als Ganzes.
2.
Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird im Publikationsorgan bekannt gemacht.
Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von § 26.
3.
Die verschiedenen Anteilsklassen der Teilvermögen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie
Anlegerkreis unterscheiden.
Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse eines Teilvermögens belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen des Teilvermögens im Verhältnis zum Vermögen des Teilvermögens belastet.
4.
Es bestehen für die einzelnen Teilvermögen die im Besonderen Teil aufgeführten Anteilsklassen.
5.
Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines auf den Namen oder auf den Inhaber lautenden Anteilscheins zu verlangen.
6.
Die Fondsleitung und die Depotbank sind verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer
Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von § 17 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer
anderen Klasse des entsprechenden Teilvermögens umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet
der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank
entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse desselben Teilvermögens oder, sofern
dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von § 5 Ziff. 8 der betreffenden Anteile vornehmen.
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III.
Richtlinien der Anlagepolitik
A.
Anlagegrundsätze
§7
Einhaltung der Anlagevorschriften
1.
Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen
sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist
(Lancierung) erfüllen.
2.
Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter W ahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt
werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger
spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
§8
1.
Anlagepolitik
Die Fondsleitung kann das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfolgenden Anlagen investieren.
Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.
a)
auf eine frei konvertierbare Währung lautende Forderungswertpapieren und Forderungswertrechten
(Bonds, Notes) wie auch Beteiligungswertpapieren und –wertrechten in Form von Vorzugsaktien (Preference Shares), die mit dem Eintritt eines Versicherungsereignisses verbunden sind von Emittenten
weltweit (Insurance Linked Securities, ILS).
Diese Insurance Linked Securities müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Die Ereignisrisiken müssen von einer im Versicherungsmarkt anerkannten unabhängigen Modellierungs-Agentur (AIR (Applied Insurance Research), RMS (Risk Management Solutions), EQECAT
oder eine andere allgemein anerkannte Modellierungsfirma) modelliert werden. AIR, RMS und
EQECAT sind unabhängige Firmen, die Naturkatastrophen, Pandemien, Terrorrisiken, Feuer und
Explosionsrisiken bei industriellen Anlagen analysieren. Sie entwickeln mit Hilfe von wissenschaftlichen Methoden und grossen Datenbanken Modelle für solche Ereignisse. In diesen Modellen werden die Häufigkeiten und die Stärke dieser Katastrophen auf die jeweiligen Ereignisrisiken appliziert
und die Schadensverteilung berechnet.

Der Versicherungsnehmer muss grundsätzlich mindestens ein Rating von BBB- resp. Baa3 oder
eine gleichwertige Bonität aufweisen. Ausnahmsweise darf ein Versicherungsnehmer ein geringeres Rating oder kein Rating aufweisen. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung jeweils im Voraus erfüllen oder als Sicherheit hinterlegen.

Der Nominalwert sowie die Verpflichtung des Versicherungsnehmers müssen, sofern dieser die
Bedingungen zum Mindestrating nicht erfüllt, bei einer Stelle hinterlegt werden, die ein Rating von
BBB- resp. Baa3 oder eine gleichwertige Bonität aufweisen.
Der Anteil der Anlagen in Beteiligungswertpapieren und –wertrechten in Form von Vorzugsaktien (Preference Shares) darf 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht überschreiten.
Da es sich bei den Versicherungsereignissen regelmässig um Grossereignisse handelt, werden Insurance Linked Securities (ILS) gemeinhin als "Cat Bonds" (als Abkürzung für "Catastrophe Bonds") bezeichnet.
ILS können sowohl in der Form von Cat Bonds oder von Preference Shares ausgestaltet sein. Im Falle
der Preference Share entspricht der Coupon einer Dividende und bei Rückzahlung wird der Halter von
Preference Shares vor den übrigen Aktionären befriedigt.
b)
Auf eine frei konvertierbare Währung lautende Derivate (einschliesslich Warrants), wenn (i) ihnen als
Basiswerte Anlagen gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, indirekte Anlagen in Insurance Securities
(ILS) gemäss Bst. d, kurzfristige liquide Anlagen gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkur-
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se, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss
Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern
geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt.
OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft
spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c)
Auf eine frei konvertierbare Währung lautende strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Anlagen gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, indirekte Anlagen in Insurance Securities (ILS) gemäss
Bst. d, kurzfristige liquide Anlagen gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als
Anlagen zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt.
OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft
spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.
d)
indirekte Anlagen in Insurance-Linked Securities (ILS) in Form von
da)
Anteilen offener kollektiver Kapitalanlagen oder anderer offener Organismen für gemeinsame
Anlagen mit ähnlicher Funktion, deren Anteile mindestens halbjährlich auf der Grundlage ihres
Inventarwertes zurückgenommen oder zurückgekauft werden, und die nach dem Recht irgendeines Staates errichtet wurden, und
db
Anteilen von geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften oder anderen
geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion, die nach dem
Recht irgendeines Staates errichtet wurden, sofern die Anteile oder Notes an einer Börse oder
an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, die jeweils auf Anlagen in ILS spezialisiert sind;
Diese Zielfonds investieren in ILS und können Versicherungsrisiken auch durch den Einsatz von
derivativen Finanzinstrumenten abdecken und Fremdkapital aufnehmen.
e)
f)
dc)
Derivate (einschliesslich Warrants) auf die Anlagen gemäss Bst. da) und db);
dd)
auf eine frei konvertierbare Währung lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate
von Emittenten weltweit auf die Anlagen gemäss Bst. da) und db).
kurzfristige liquide Anlagen in Form von
ea)
Geldmarktinstrumenten von Emittenten weltweit, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten. Geldmarktinstrumente sind Forderungsinstrumente, deren Laufzeit oder Restlaufzeit 360
Tage nicht überschreitet sowie Geldmarktbuchforderungen; die Geldmarktinstrumente müssen
liquide und bewertbar sein und an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse
oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden,
dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten
gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. Für die Festlegung der Laufzeit wird
bei Instrumenten mit variablem Zinssatz auf den Tag abgestellt, an dem deren Zinssatz angepasst wird.
eb)
Geldmarktfonds, welche auf eine frei konvertierbare Währung lauten.
Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der
Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat,
wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
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2.
Das Vermögen der Teilvermögen wird, nach Abzug der flüssigen Mittel und/oder kurzfristige liquide Anlagen
gemäss Ziff. 1 Bst. e), zu mindestens 75% in die folgenden Anlagen investiert:
a)
Direkte Anlagen in Insurance Linked Securities (ILS) gemäss Ziff. 1 Bst. a) von Emittenten weltweit;
b)
Auf eine frei konvertierbare Währung lautende Derivate (einschliesslich Warrants) auf Anlagen gemäss
Bst. a);
c)
auf eine frei konvertierbare Währung lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von
Emittenten weltweit auf Anlagen gemäss Bst. a);
Bei Anlagen in Derivate gemäss Bst. b) und strukturierte Produkte gemäss Bst. c) vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens 75% des Vermögens des Teilvermögens in Anlagen
gemäss Bst. a vorstehend investiert sind.
3.
Bis zu insgesamt höchsten 25% des Vermögens eines Teilvermögens, nach Abzug der flüssigen Mittel
und/oder kurzfristige liquide Anlagen gemäss Ziff. 1 Bst. e), können in die folgenden Anlagen investiert werden:
a)
Direkte Anlagen in Insurance-Linked Securities (ILS) von Emittenten weltweit, die den Bedingungen unter Ziffer 1 Bst. a nicht genügen;
b)
Indirekte Anlagen in Insurance-Linked Securities (ILS) gemäss Ziff. 1 Bst. d).
4.
Insurance-Linked Securities (ILS) sind Wertschriften, deren Coupon- beziehungsweise Rückzahlung von Versicherungsereignissen abhängt. Ein Versicherungsereignis kann als ein Ereignis umschrieben werden, das zu
einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort und in einer bestimmten Weise eintritt und Versicherungszahlungen auslöst. Die Versicherungsereignisse müssen stets im Detail spezifiziert und dokumentiert sein und so
hohe Schwellenwerte überschreiten, dass sie insgesamt nur mit einer Wahrscheinlichkeit von durchschnittlich
ein Mal alle hundert Jahre auftreten.
5.
Die Rechtsform der kollektiven Kapitalanlagen bzw. Anlageorganismen gemäss Ziff. 1 Bst. d) ist dabei irrelevant. Es kann sich namentlich um vertragsrechtliche kollektive Kapitalanlagen, kollektive Kapitalanlagen in gesellschaftsrechtlicher Form, Investment Companies, Unit Trusts oder um Limited Partnerships handeln sowie
um ausländische kollektive Kapitalanlagen, welche in der Schweiz nicht zum gewerbsmässigen Vertrieb genehmigt sind oder aus Staaten stammen, die mangels Feststellung einer gleichwertigen Gesetzgebung
und/oder Aufsicht im Sinne von Art. 120 Abs. 2 KAG nach der Praxis der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht in der Schweiz nicht genehmigungsfähig sind.
6.
Insurance-Linked Securities (ILS) beinhalten folgende, nicht abschliessend aufgezählte spezifische Risiken :
a)
Ereignisrisiko: Das Ereignisrisiko besteht im Eintritt eines Versicherungsereignisses, welches eine festgelegte Schadenshöhe der Versicherungsbranche oder eines Versicherungsnehmers überschreitet.
Tritt ein Versicherungsereignis ein (zum Beispiel ein "Erdbeben Japan") und werden die vertraglich definierten Schwellenwerte überschritten, so reduziert sich der Wert der Einzelanlage bis hin zum Totalausfall.
b)
Modellrisiko: Die Ereigniswahrscheinlichkeiten von ILS werden mittels Modellrechnungen ermittelt. Diese Modelle sind mit Unsicherheiten und Fehlern behaftet. Als Folge davon können Ereignisrisiken unterschätzt werden.
Der Prospekt enthält weitere Ausführungen zu den spezifischen Risiken.
7.
Insurance-Linked Securities (ILS) werden zurzeit vorwiegend Over the Counter (OTC) gehandelt. Der Fonds
erwirbt ausschliesslich OTC gehandelte Werte nur, wenn bei der Emission und bis höchstens sechs Monate
danach mindestens eine Bank, ein Broker oder eine andere Finanzinstitution ("OTC Trader") einen Kurs stellt,
nach Ablauf dieser Frist mindestens drei OTC Trader einen Kurs stellen. Bei den OTC Tradern muss es sich
um Gesellschaften handeln, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert sind, eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten und einer staatlichen Aufsicht eines OECD Mitgliedstaates oder einer der
schweizerischen Aufsicht gleichwertigen Aufsicht eines Drittstaates unterliegen. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen.
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8.
Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 19 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar
von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder
Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
§9
Flüssige Mittel
Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des
entsprechenden Teilvermögens und in allen Währungen, in denen Anlagen beim entsprechenden Teilvermögen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.
B.
Anlagetechniken und -instrumente
§ 10
Effektenleihe
Bei sämtlichen Teilvermögen wird die Fondsleitung für Rechnung der Teilvermögen keine Effektenleihe tätigen.
§ 11
Pensionsgeschäfte
Bei sämtlichen Teilvermögen wird die Fondsleitung für Rechnung der Teilvermögen keine Pensionsgeschäfte tätigen.
§ 12
Derivative Finanzinstrumente
1.
Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag und im Prospekt genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters
der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem
Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein.
Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung
eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind.
2.
Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene
Gesamtengagement eines Teilvermögens darf 100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement
insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 10% des Nettovermögens
gemäss § 13 Ziff. 2 kann das Gesamtengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 210%
des Nettovermögens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMA.
3.
Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall
linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps
(CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten
Betrag abhängen sowie Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts
abhängt, einsetzen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Derivat-Grundformen sowie Derivate, deren
ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von DerivatGrundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzen.
4.
a)
Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um
die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren,
dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate
nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird.
b)
Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion
des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Deri-
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vate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein.
5.
c)
Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesamtengagement
aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting-Regelungen ermittelt
werden, sofern die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des Anlagefonds führen,
die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des Anlagefonds weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positionen gesteigert wird.
d)
Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer
Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss
Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden.
e)
Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswertpapieren und -rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt
sein.
f)
Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts
ein, muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen Anlagen,
wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können.
Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die
Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt
oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen.
6.
a)
Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes
gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen.
b)
Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert
veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
c)
Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und
in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über
ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte
unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder
wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden,
wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die
Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
d)
Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten
entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei
oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens
börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung
der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere
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müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren,
wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen
Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter
muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an
den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei
oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die
Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.
7.
Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten)
sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen.
8.
Der Prospekt enthält weitere Angaben:
zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie;
zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil der Teilvermögen;
zu den Gegenparteirisiken von Derivaten;
zu der aus der Verwendung von Derivaten resultierenden erhöhten Volatilität und dem erhöhten Gesamtengagement (Hebelwirkung);
zu den Kreditderivaten;
zur Sicherheitenstrategie.
§ 13
Aufnahme und Gewährung von Krediten
1.
Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren.
2.
Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen im Umfang von höchstens 10% des Nettovermögens vorübergehend Kredite aufnehmen.
§ 14
Belastung des Vermögens der Teilvermögen
1.
Die Fondsleitung darf zu Lasten jedes Teilvermögens nicht mehr als 25% des Nettovermögens verpfänden
oder zur Sicherung übereignen.
2.
Die Belastung des Vermögens eines Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses Paragraphen.
C.
Anlagebeschränkungen
§ 15
Risikoverteilung
1.
In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen:
a)
Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird;
b)
flüssige Mittel gemäss § 9;
c)
Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.
Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln.
2.
Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als
ein einziger Emittent.
3.
Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 15% des Vermögens
eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert
der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 10% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 60% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 11 und 12.
4.
Der Anteil der Anlagen eines Teilvermögens in ILS, welchen das gleiche direkte unabhängige Versicherungsereignis zugrunde liegt, beträgt maximal 45%.
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Der Prospekt enthält weitere Informationen zu den direkten unabhängigen Versicherungsereignissen.
5.
Innerhalb der indirekten Versicherungsereignisse strebt die Fondsleitung eine weitere Risiko-Diversifikation
an. Der Anteil der Anlagen eines Teilvermögens in ILS, welchen das gleiche indirekte unabhängige Versicherungsereignis zugrunde liegt, beträgt maximal 45%.
Der Prospekt enthält weitere Informationen zu den indirekten unabhängigen Versicherungsereignissen.
Innerhalb der indirekten Versicherungsereignisse strebt die Fondsleitung eine weitere Risiko-Diversifikation
an.
6.
Der Anteil der Anlagen eines Teilvermögens in ILS, welchen das gleiche direkte und/oder indirekte unabhängige Versicherungsereignis zugrunde liegt, darf kumuliert maximal 60% betragen.
7.
Jedes Teilvermögen muss aus Diversifikationsgründen in mindestens fünf unabhängige Versicherungsereignisse investieren.
8.
ILS, die sich in der Schadensabwicklung befinden, dürfen pro Versicherungsereignis 45% des Vermögens eines Teilvermögens nicht überschreiten. In diesen Fällen gilt die Nominalwertbetrachtung.
9.
Der Anteil eines Teilvermögens am Emissionsvolumen pro Versicherungsereignis darf grundsätzlich 20% nicht
übersteigen.
10.
Der Anteil aller Teilvermögen am Emissionsvolumen pro Versicherungsereignis darf 40% nicht übersteigen.
11.
Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit
bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen
in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.
12.
Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben
Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens.
Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art.
50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos
nicht berücksichtigt.
13.
Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3, 11 und 12 desselben Emittenten bzw.
Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 18.
14.
Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt die höhere Limite gemäss Ziff. 18.
15.
Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds
anlegen.
16.
Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie
höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben.
Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an andere kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt.
17.
Die Beschränkung der vorstehenden Ziff. 16 ist nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktinstrumente, die
von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.
18.
Die in Ziff. 3 erwähnten Grenze von 15% ist auf 25% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen
Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen
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Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente
bleiben bei der Anwendung der Grenze von 60% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und
12 dürfen mit der vorliegenden Limite von 25% nicht kumuliert werden.
IV.
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
§ 16
Berechnung der Nettoinventarwerte
1.
Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) eines Teilvermögens werden zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile dieses
Teilvermögens ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der jeweiligen Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines
Teilvermögens geschlossen sind (z. B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt.
2.
An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen
sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die
keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des
Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an.
3.
Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden
sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4.
Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem
Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite,
sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die
Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5.
Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit
den neuen Verhältnissen angepasst.
6.
Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch
die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird jeweils auf die kleinste gängige Einheit der Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse kaufmännisch gerundet.
7.
Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei
der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden
Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
a)
bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
b)
auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Klassen
(Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen
in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den
Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche
Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen;
c)
bei der Nettoinventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich
der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unter-
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schiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
d)
bei der Nettoinventarberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die
verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die
nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden.
§ 17
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
1.
Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der
Anteile wird drei Bankarbeitstage nach dem Ausgabe- bzw. Rücknahmetag ermittelt (Forward Pricing). Der
Prospekt regelt die Einzelheiten.
2.
Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse eines Teilvermögens basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Ausgabe- bzw. Rücknahmetags gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Klasse. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum
Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission
gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden.
Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen,
Steuern und Abgaben), die dem Vermögen eines Teilvermögens aus der Anlage des einbezahlten Betrages
bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden
dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet.
3.
Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile aller Anteilsklassen eines Teilvermögens jederzeit einstellen
sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.
4.
Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger eines Teilvermögens die Rückzahlung der
Anteile jeder Anteilsklasse eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:
a)
ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens eines Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder
ausgesetzt ist;
b)
ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c)
wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von
Vermögenswerten Geschäfte für ein Teilvermögen undurchführbar werden;
d)
zahlreiche Anteile eines Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können.
5.
Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
6.
Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 litt. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt.
V.
Vergütungen und Nebenkosten
§ 18
Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger
1.
Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Depotbank
und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland belastet werden. Die Ausgabekommission beträgt zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes bei Anteilen sämtlicher "A-Klassen“ der Teilvermögen und höchstens 2% des Nettoinventarwertes bei Anteilen sämtlicher "I-Klassen“ der Teilvermögen. Der zur Zeit massgebliche Höchstsatz je Teilvermögen ist aus dem Prospekt ersichtlich.
2.
Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Depotbank
und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0.5% des Nettoinventarwertes
bei Anteilen sämtlicher "A-Klassen“ der Teilvermögen und von höchstens 0.5% des Nettoinventarwertes bei
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Anteilen sämtlicher "I-Klassen“ der Teilvermögen belastet werden. Der zur Zeit massgebliche Höchstsatz ist
aus dem Prospekt ersichtlich.
3.
Beim Wechsel von einem Teilvermögen in ein anderes Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds werden keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen belastet. Beim Wechsel innerhalb eines Teilvermögens
von einer Anteilklasse in eine andere werden weder Ausgabekommissionen noch Rücknahmekommissionen
erhoben.
§ 19
Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen
1.
Für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Teilvermögen stellt die Fondsleitung zulasten
der jeweiligen Anteilsklassen eines Teilvermögens eine Kommission in Rechnung, die pro rata temporis bei
jeder Berechnung des Nettoinventarwertes der jeweiligen Anteilsklasse dem Vermögen des entsprechenden
Teilvermögens belastet und jeweils am Monatsende ausbezahlt wird (Verwaltungskommission).
Die maximale jährliche Verwaltungskommission ist für jedes Teilvermögen und die einzelnen Anteilklassen im
Besonderen Teil genannt.
Für den Zugang alle Anteilsklassen eines Teilvermögens zu Vertriebsplattformen stellt die Fondsleitung zulasten aller Anteilsklassen eines Teilvermögens eine Kommission von jährlich maximal 0.25% des entsprechenden Nettoinventarwertes einer Anteilsklasse eines Teilvermögens in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder
Berechnung des Nettoinventarwertes dem entsprechenden Fondsvermögen einer Anteilsklasse eines Teilfondsvermögens belastet wird (Servicegebühr).
Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission und der Servicegebühr ist für jedes Teilvermögen
und die einzelnen Anteilsklassen jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
2.
Für die Aufbewahrung des Vermögens der einzelnen Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der
Teilvermögen und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank zulasten
der jeweiligen Anteilsklassen eines Teilvermögens eine Kommission, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes der jeweiligen Anteilsklasse dem Vermögen des entsprechenden Teilvemögens
belastet und jeweils am Monatsende ausbezahlt wird (Depotbankkommission).
Die maximale jährliche Depotbankkommission ist für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil genannt.
Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission je Teilvermögen und die einzelnen Anteilsklassen ist
jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
3.
Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in
Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind:
a)
Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des
Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen;
b)
Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde;
c)
Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen
der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigungen des Umbrella-Fonds bzw. der
Teilvermögen;
d)
Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen,
Auflösung oder Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und seiner Anleger;
e)
Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind;
f)
Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des
Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen;
g)
Kosten für eine allfällige Eintragung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene
Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland;
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h)
Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch
den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater;
i)
Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Umbrella-Fonds
bzw. der Teilvermögen;
j)
alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die
Depotbank verursacht werden.
4.
Zusätzlich trägt der Umbrella-Fonds bzw. tragen die Teilvermögen sämtliche, aus der Verwaltung des Vermögens der Teilvermögen erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstandsbzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet.
5.
Die Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur
Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden,
dem Umbrella-Fonds bzw. dem Teilvermögen belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen.
6.
Die Verwaltungskommission der Zielfonds (inkl. verbundene Zielfonds), in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betragen. Im Jahresbericht ist der
maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von
allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben.
7.
Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr
selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"),
so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem investierenden Teilvermögen belasten.
8.
Vergütungen und Nebenkosten dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, welchem eine bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden
den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis ihres Anteils am Fondsvermögen belastet.
VI.
Rechenschaftsablage und Prüfung
§ 20
Rechenschaftsablage
1.
Die Rechnungseinheiten der einzelnen Teilvermögen werden im Besonderen Teil genannt.
2.
Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
3.
Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen.
4.
Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen nicht geprüften Halbjahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen.
5.
Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 5 bleibt vorbehalten.
§ 21
Prüfung
Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften wie
auch die Standesregeln der Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA) eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht.
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VII.
Verwendung des Erfolgs
§ 22
1.
Der Nettoertrag der Teilvermögen wurde bis zum dem am 31. Dezember 2015 endenden Rechnungsjahr
2015 jährlich pro Anteilsklasse ausgeschüttet, letztmals Ende April 2016.
Vom Rechnungsjahr 2016 an wird der Nettoertrag pro Anteilsklasse eines Teilvermögens jährlich spätestens
innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres jeweils in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklassen dem Vermögen der entsprechenden Anteilsklasse zur Wiederanlage hinzugefügt (Thesaurierung). Die Fondsleitung kann pro Anteilsklasse auch Zwischenthesaurierungen des Ertrages
beschliessen. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilklassen
der Teilvermögen in der jeweiligen Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse an die Anleger.
2.
Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung
ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.
VIII. Publikationsorgane des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen
§ 23
1.
Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte Printmedium oder elektronische Medium. Der Wechsel eines Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen.
2.
Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können,
der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Umbrella-Fonds bzw. einzelner Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen,
die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden.
3.
Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis "exklusiv Kommissionen" aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von
Anteilen auf der Internetplattform der Swiss Fund Data AG (www.swissfunddata.ch). Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. Die Preise können zusätzlich in weiteren, durch die Fondsleitung bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien und Kursinformationssystemen bekannt gemacht werden.
4.
Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger
sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.
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IX.
Umstrukturierung und Auflösung
§ 24
Vereinigung
1.
Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder
mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende
Teilvermögen bzw. den übernehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger des übertragenden Teilvermögens bzw. des übertragenden Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw.
der übertragende Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst und der Fondsvertrag des übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Anlagefonds.
2.
Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a)
die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen;
b)
sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c)
die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen:
-
die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen
Risiken;
-
die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und
Rechten;
-
die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des
Teilvermögens oder den Anlegern belastet werden dürfen;
-
die Rücknahmebedingungen;
-
die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d)
am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e)
weder den Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3 Bst. a), c) und d).
3.
Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
4.
Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der
Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des
Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die
Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüfgesellschaft.
5.
Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate
vor dem von ihr festgelegten Stichtag im Publikationsorgan der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung
ihrer Anteile in bar verlangen können.
6.
Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert
sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
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7.
Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der
Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug im Publikationsorgan der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
8.
Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Teilvermögens
bzw. Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung
nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
§ 25
Laufzeit der Teilvermögen und Auflösung
1.
Die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit.
2.
Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung einzelner oder sämtlicher Teilvermögen durch
Kündigung des Fondsvertrages fristlos herbeiführen.
3.
Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbesondere
wenn ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer längeren,
durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein
Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Gegenwert) verfügt.
4.
Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5.
Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auslösung eines Teilvermögens verfügt, so muss dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor
der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
X.
Änderung des Fondsvertrages
§ 26
Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die
Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30
Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger
darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch
die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. Vorbehalten
bleiben die Fälle gemäss § 23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.
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XI.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
§ 27
1.
Der Umbrella-Fonds und die einzelnen Teilvermögen unterstehen schweizerischem Recht, insbesondere dem
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kollektiven
Kapitalanlagen vom 27. August 2014.
Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung.
2.
Für die Auslegung des Fondsvertrages ist die deutsche Fassung massgebend.
3.
Der vorliegende Fondsvertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft.
4.
Der vorliegende Fondsvertrag ersetzt den Fondsvertrag vom 18. Februar 2016.
5.
Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a
Abs. 1 Bst. a–g KKV des Fondsvertrags und stellt deren Gesetzeskonformität fest.
________________
Die Fondsleitung:
Die Depotbank:
LB(Swiss) Investment AG
Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG
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B.
Besonderer Teil
Besonderer Teil A – Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF)
§ 29A
Bezeichnung des Teilvermögens
Als Teil des Umbrella-Fonds „Twelve-Falcon Cat Bond Fund“ besteht ein Teilvermögen mit der Bezeichnung „TwelveFalcon Cat Bond Fund (CHF)“.
§ 30A
Anteilsklassen
Das Teilvermögen „Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF)“ führt zurzeit die folgenden Anteilsklassen, welche nicht auf
einen bestimmten Anlegerkreis beschränkt sind.
Die Anteilsklassen unterscheiden sich bezüglich der Gebührenstruktur, bezüglich des erforderlichen Mindestanlagebetrages sowie bezüglich der Entrichtung von Retrozessionen und Rabatten:
-
„(CHF) A“-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken (CHF), die gleichzeitig
die Rechnungseinheit des Teilvermögens ist, lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Die
Währungsrisiken zwischen der Referenzwährung der Anteilsklasse (CHF) und den im Vermögen des Teilvermögens befindlichen Anlagen (inkl. Liquidität) werden zu mindestens 90% abgesichert. Der erforderliche Mindestanlagebetrag pro Anleger oder pro Vermögensverwalter beträgt CHF 100.--. Bei der „(CHF) A“-Klasse können Retrozessionen und/oder Rabatte entrichtet werden.
-
„(CHF) I“-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken (CHF), die gleichzeitig
die Rechnungseinheit des Teilvermögens ist, lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Die
Währungsrisiken zwischen der Referenzwährung der Anteilsklasse (CHF) und den im Vermögen des Teilvermögens befindlichen Anlagen (inkl. Liquidität) werden zu mindestens 90% abgesichert. Der erforderliche Mindestanlagebetrag pro Anleger oder pro Vermögensverwalter beträgt CHF 1‘000‘000.--. Bei der „(CHF) I“-Klasse können
Rabatte, jedoch keine Retrozessionen entrichtet werden.
Es besteht zurzeit für keine der aufgeführten Anteilsklassen ein Mindestzeichnungsbetrag für zusätzliche Zeichnungen (Folgezeichnungen).
Die Fondsleitung behält sich nach Massgabe der Bestimmungen von § 6 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils das Recht vor,
weitere Klassen aufzulegen.
Bei der Rechnungseinheit dieses Teilvermögens (CHF) handelt es sich nicht notwendigerweise um die Währung, auf
die die direkten oder indirekten Anlagen des Teilvermögens lauten (siehe aber § 31A).
§ 31A
Anlagepolitik und Währungsabsicherung
Die Fondsleitung kann das Währungsrisiko von Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit dieses Teilvermögens
lauten, absichern. Die Anlagen dieses Teilvermögens werden in der Regel zu mindestens 90% auf dessen Rechnungseinheit lauten oder gegen diese abgesichert sein.
§ 32A
Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit des Teilvermögens „Twelve-Falcon Cat Bond Fund (CHF)“ ist der Schweizer Franken (CHF).
§ 33A
Verwaltungs- und Depotbankkommission
Die Verwaltungskommission der Fondsleitung gemäss § 19 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils beträgt für die Anteile der
"(CHF) A“-Klasse maximal 2% p.a. und für Anteile der "(CHF) I“-Klasse maximal 1.5% p.a. des Nettoinventarwerts
des Vermögens dieses Teilvermögens bzw. des Vermögensanteils der entsprechenden Anteilsklassen. Die Kommission wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und gegebenenfalls für den Vertrieb des Teilvermögens.
Ausserdem können aus der Verwaltungskommission der Fondsleitung und deren Beauftragte Retrozessionen
und/oder Rabatte gemäss Ziff. 5.3.3 des Prospektes bezahlt werden.
Der im Rahmen dieser Maximalkommissionen jeweils effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission für die
einzelnen Anteilsklassen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich und kann bei den "(CHF) A"Klassen und bei den "(CHF) I"-Klassen unterschiedlich ausfallen.
Servicegebühr der Fondsleitung für den Zugang zu Vertriebsplattformen gemäss § 19 Ziff. 1 max.0.25% p.a.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Der effektiv angewandte Satz der Servicegebühr ist für dieses Teilvermögen und die einzelnen Anteilsklassen jeweils
aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
Die Depotbankkommission gemäss § 19 Ziff. 2 des Allgemeinen Teils beträgt für die Anteile der "(CHF) A“-Klasse
und der "(CHF) I“-Klasse maximal 0.20% p.a. des Nettoinventarwertes des Vermögens dieses Teilvermögens bzw.
des Vermögensanteils der entsprechenden Anteilsklassen.
Die Kommission wird verwendet für die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die
Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 des Allgemeinen Teils aufgeführten Aufgaben.
Der im Rahmen dieser Maximalkommission jeweils effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission für die einzelnen Anteilsklassen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
§ 34A
Genehmigung
Der vorliegende Besondere Teil A bildet Teil des durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA am 1. April
2017 genehmigten Fondsvertrages, der den Allgemeinen Teil und den Besonderen Teil umfasst.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Besonderer Teil B – Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR)
§ 29B
Bezeichnung des Teilvermögens
Als Teil des Umbrella-Fonds „Twelve-Falcon Cat Bond Fund“ besteht ein Teilvermögen mit der Bezeichnung „TwelveFalcon Cat Bond Fund (EUR)“.
§ 30B
Anteilsklassen
Das Teilvermögen „Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR)“ führt zurzeit die folgenden Anteilsklassen, welche nicht auf
einen bestimmten Anlegerkreis beschränkt sind.
Die Anteilsklassen unterscheiden sich bezüglich der Gebührenstruktur, bezüglich des erforderlichen Mindestanlagebetrages sowie bezüglich der Entrichtung von Retrozessionen und Rabatten:
-
„(EUR) A“-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Referenzwährung Euro (EUR), die gleichzeitig die Rechnungseinheit des Teilvermögens ist, lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Die Währungsrisiken zwischen der Referenzwährung der Anteilsklasse (EUR) und den im Vermögen des Teilvermögens befindlichen Anlagen (inkl. Liquidität) werden zu mindestens 90% abgesichert. Der erforderliche Mindestanlagebetrag
pro Anleger oder pro Vermögensverwalter beträgt EUR 100.--. Bei der „(EUR) A“-Klasse können Retrozessionen
und/oder Rabatte entrichtet werden.
-
„(EUR) I“-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Referenzwährung Euro (EUR), die gleichzeitig die Rechnungseinheit des Teilvermögens ist, lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Die Währungsrisiken zwischen der Referenzwährung der Anteilsklasse (EUR) und den im Vermögen des Teilvermögens befindlichen Anlagen (inkl. Liquidität) werden zu mindestens 90% abgesichert. Der erforderliche Mindestanlagebetrag
pro Anleger oder pro Vermögensverwalter beträgt EUR 1‘000‘000.--. Bei der „(EUR) I“-Klasse können Rabatte,
jedoch keine Retrozessionen entrichtet werden.
Es besteht zurzeit für keine der aufgeführten Anteilsklassen ein Mindestzeichnungsbetrag für zusätzliche Zeichnungen (Folgezeichnungen).
Die Fondsleitung behält sich nach Massgabe der Bestimmungen von § 6 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils das Recht vor,
weitere Klassen aufzulegen.
Bei der Rechnungseinheit dieses Teilvermögens (EUR) handelt es sich nicht notwendigerweise um die Währung, auf
die die direkten oder indirekten Anlagen des Teilvermögens lauten (siehe aber § 31B).
§ 31B
Anlagepolitik und Währungsabsicherung
Die Fondsleitung kann das Währungsrisiko von Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit dieses Teilvermögens
lauten, absichern. Die Anlagen dieses Teilvermögens werden in der Regel zu mindestens 90% auf dessen Rechnungseinheit lauten oder gegen diese abgesichert sein.
§ 32B
Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit des Teilvermögens Twelve-Falcon Cat Bond Fund (EUR)“ ist der Euro (EUR).
§ 33B
Verwaltungs- und Depotbankkommission
Die Verwaltungskommission der Fondsleitung gemäss § 19 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils beträgt für die Anteile der
"(EUR) A“-Klasse maximal 2% p.a. und für Anteile der "(EUR) I“-Klasse maximal 1.5% p.a. des Nettoinventarwerts
des Vermögens dieses Teilvermögens bzw. des Vermögensanteils der entsprechenden Anteilsklassen. Die Kommission wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und gegebenenfalls für den Vertrieb des Teilvermögens.
Ausserdem können aus der Verwaltungskommission der Fondsleitung und deren Beauftragte Retrozessionen
und/oder Rabatte gemäss Ziff. 5.3.3 des Prospektes bezahlt werden.
Der im Rahmen dieser Maximalkommissionen jeweils effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission für die
einzelnen Aneilsklassen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich und kann bei den "(EUR) A"Klassen und bei den "(EUR) I"-Klassen unterschiedlich ausfallen.
Servicegebühr der Fondsleitung für den Zugang zu Vertriebsplattformen gemäss § 19 Ziff. 1 max.0.25% p.a.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
52/55
Der effektiv angewandte Satz der Servicegebühr ist für dieses Teilvermögen und die einzelnen Anteilsklassen jeweils
aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
Die Depotbankkommission gemäss § 19 Ziff. 2 des Allgemeinen Teils beträgt für die Anteile der "(EUR) A“-Klasse
und der "(EUR) I“-Klasse maximal 0.20% p.a. des Nettoinventarwertes des Vermögens dieses Teilvermögens bzw.
des Vermögensanteils der entsprechenden Anteilsklassen.
Die Kommission wird verwendet für die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die
Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 des Allgemeinen Teils aufgeführten Aufgaben.
Der im Rahmen dieser Maximalkommission jeweils effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission für die einzelnen Anteilsklassen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
§ 34B
Genehmigung
Der vorliegende Besondere Teil B bildet Teil des durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA am 1. April
2017 genehmigten Fondsvertrages, der den Allgemeinen Teil und den Besonderen Teil umfasst.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Besonderer Teil C – Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD)
§ 29C
Bezeichnung des Teilvermögens
Als Teil des Umbrella-Fonds „Twelve-Falcon Cat Bond Fund“ besteht ein Teilvermögen mit der Bezeichnung „TwelveFalcon Cat Bond Fund (USD)“.
§ 30C
Anteilsklassen
Das Teilvermögen „Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD)“ führt zurzeit die folgenden Anteilsklassen, welche nicht auf
einen bestimmten Anlegerkreis beschränkt sind.
Die Anteilsklassen unterscheiden sich bezüglich der Gebührenstruktur, bezüglich des erforderlichen Mindestanlagebetrages sowie bezüglich der Entrichtung von Retrozessionen und Rabatten:
-
„(USD) A“-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Referenzwährung US Dollar (USD), die gleichzeitig die
Rechnungseinheit des Teilvermögens ist, lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Die Währungsrisiken zwischen der Referenzwährung der Anteilsklasse (USD) und den im Vermögen des Teilvermögens
befindlichen Anlagen (inkl. Liquidität) werden zu mindestens 90% abgesichert. Der erforderliche Mindestanlagebetrag pro Anleger oder pro Vermögensverwalter beträgt USD 100.--. Bei der „(USD) A“-Klasse können Retrozessionen und/oder Rabatte entrichtet werden.
-
„(USD) I“-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Referenzwährung US Dollar (USD), die gleichzeitig die
Rechnungseinheit des Teilvermögens ist, lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Die Währungsrisiken zwischen der Referenzwährung der Anteilsklasse (USD) und den im Vermögen des Teilvermögens
befindlichen Anlagen (inkl. Liquidität) werden zu mindestens 90% abgesichert. Der erforderliche Mindestanlagebetrag pro Anleger oder pro Vermögensverwalter beträgt USD 1‘000‘000.--. Bei der „(USD) I“-Klasse können Rabatte, jedoch keine Retrozessionen entrichtet werden.
Es besteht zurzeit für keine der aufgeführten Anteilsklassen ein Mindestzeichnungsbetrag für zusätzliche Zeichnungen (Folgezeichnungen).
Die Fondsleitung behält sich nach Massgabe der Bestimmungen von § 6 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils das Recht vor,
weitere Klassen aufzulegen.
Bei der Rechnungseinheit dieses Teilvermögens handelt es sich nicht notwendigerweise um die Währung, auf die die
direkten oder indirekten Anlagen des Teilvermögens lauten (siehe aber § 31C).
§ 31C
Anlagepolitik und Währungsabsicherung
Die Fondsleitung kann das Währungsrisiko von Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit dieses Teilvermögens
lauten, absichern. Die Anlagen dieses Teilvermögens werden in der Regel zu mindestens 90% auf dessen Rechnungseinheit lauten oder gegen diese abgesichert sein.
§ 32C
Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit des Teilvermögens „Twelve-Falcon Cat Bond Fund (USD)“ ist der US Dollar (USD).
§ 33C
Verwaltungs- und Depotbankkommission
Die Verwaltungskommission der Fondsleitung gemäss § 19 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils beträgt für die Anteile der
"(USD) A“-Klasse maximal 2% p.a. und für Anteile der "(USD) I“-Klasse" maximal 1.5% p.a. des Nettoinventarwerts
des Vermögens dieses Teilvermögens bzw. des Vermögensanteils der entsprechenden Anteilsklassen. Die Kommission wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und gegebenenfalls für den Vertrieb des Teilvermögens.
Ausserdem können aus der Verwaltungskommission der Fondsleitung und deren Beauftragte Retrozessionen
und/oder Rabatte gemäss Ziff. 5.3.3 des Prospektes bezahlt werden.
Der im Rahmen dieser Maximalkommissionen jeweils angewandte Satz der Verwaltungskommission für die einzelnen Anteilsklassen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich und kann bei den "(USD) A"-Klassen
und bei den "(USD) I"-Klassen unterschiedlich ausfallen.
Servicegebühr der Fondsleitung für den Zugang zu Vertriebsplattformen gemäss § 19 Ziff. 1 max.0.25% p.a.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
54/55
Der effektiv angewandte Satz der Servicegebühr ist für dieses Teilvermögen und die einzelnen Anteilsklassen jeweils
aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
Die Depotbankkommission gemäss § 19 Ziff. 2 des Allgemeinen Teils beträgt für die Anteile der "(USD) A“-Klasse
und der "(USD) I“-Klasse maximal 0.20% p.a. des Nettoinventarwertes des Vermögens dieses Teilvermögens bzw.
des Vermögensanteils der entsprechenden Anteilsklasse.
Die Kommission wird verwendet für die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die
Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 des Allgemeinen Teils aufgeführten Aufgaben.
Der im Rahmen dieser Maximalkommission jeweils effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission für die einzelnen Anteilsklassen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
§ 34C
Genehmigung
Der vorliegende Besondere Teil C bildet Teil des durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA am 1. April
2017 genehmigten Fondsvertrages, der den Allgemeinen Teil und den Besonderen Teil umfasst.
Twelve-Falcon Cat Bond Fund, Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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