GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

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GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (einseitig)
zwischen
(Firma und Anschrift der vertragsschließenden VOITH-Gesellschaft)
- nachstehend "VOITH" genannt -
und
_____________________________________________________________
- nachstehend "EMPFÄNGER" genannt -
PRÄAMBEL
VOITH verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet
__________________________________________ (nachstehend "VOITH-KnowHow" genannt).
VOITH und der EMPFÄNGER beabsichtigen in Diskussionen über
______________[Gegenstand der Geheimhaltungsvereinbarung] einzutreten.
Zu dem vorgenannten Zweck ist es erforderlich, dass VOITH dem EMPFÄNGER
VOITH-Know-How zugänglich macht.
Um einen entsprechenden Informationsaustausch zu ermöglichen, wird zur
Sicherung der vertraulichen Behandlung der dem EMPFÄNGER von VOITH
übermittelten oder sonst zugänglich gemachten Informationen, Daten, Unterlagen,
Zeichnungen sowie Muster Folgendes vereinbart:
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(1)
Der EMPFÄNGER verpflichtet sich, die von VOITH übermittelten oder sonst
zugänglich gemachten Informationen, Daten, Unterlagen, Zeichnungen und Muster,
die das VOITH-Know-How sowie andere betriebsinterne Kenntnisse und
Geschäftsgeheimnisse
von
VOITH
betreffen
(nachstehend
insgesamt
"GEHEIMHALTUNGSPFLICHTIGE INFORMATIONEN" genannt), streng vertraulich
zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bekannt gebenden
Vertragspartei nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen.
(2)
Der EMPFÄNGER wird von VOITH übermittelte oder sonst zugänglich gemachte
GEHEIMHALTUNGSPFLICHTIGE INFORMATIONEN ausschließlich für die in der
Präambel genannten Zwecke verwenden, sofern und soweit zu einem späteren
Zeitpunkt keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wird.
(3)
VOITH behält das uneingeschränkte Verfügungsrecht über ihre jeweiligen
Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere die übermittelten oder sonst zugänglich
gemachten GEHEIMHALTUNGSPFLICHTIGEN INFORMATIONEN. Durch die
Weitergabe erhält der EMPFÄNGER keine Rechte an oder aus den von VOITH
erhaltenen oder durch VOITH zugänglich gemachten GEHEIMHALTUNGSPFLICHTIGEN INFORMATIONEN, insbesondere nicht das Recht zur Anmeldung
gewerblicher Schutzrechte.
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(4)
Der EMPFÄNGER wird die GEHEIMHALTUNGSPFLICHTIGEN INFORMATIONEN,
die sie von VOITH oder auf sonstigen Wegen erhalten, nur denjenigen eigenen
Mitarbeitern zugänglich machen, die diese für die in der Präambel genannten
Zwecke kennen müssen. Diese Mitarbeiter sind im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten in gleichem Umfang entsprechend dieser Vereinbarung zu
verpflichten, soweit eine solche Verpflichtung nicht bereits durch eine generelle
Regelung im Arbeitsvertrag dieser Mitarbeiter gewährleistet ist. Diese Verpflichtung
hat auch für die Zeit nach dem Ausscheiden der Mitarbeiter aus den Diensten des
EMPFÄNGERS für die Laufzeit dieser Vereinbarung zu gelten.
(5)
Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, Unterlagen,
Zeichnungen und Daten, für die der EMPFÄNGER nachweisen kann, dass die
Informationen, Unterlagen, Zeichnungen und Daten
-
zur Zeit ihrer Übermittlung durch VOITH bereits offenkundig sind oder
-
zur Zeit ihrer Übermittlung durch VOITH der empfangenden Partei bereits
bekannt waren oder
-
nach ihrer Übermittlung durch VOITH ohne Verschulden des EMPFÄNGERS
offenkundig werden oder
-
nach ihrer Übermittlung der empfangenden Vertragspartei von dritter Seite auf
gesetzliche Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder
Verwendung bekannt gemacht wurden.
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(6)
Sämtliche GEHEIMHALTUNGSPFLICHTIGEN INFORMATIONEN einschließlich
etwa erhaltener Muster werden vom Empfänger gesichert aufbewahrt und sind
jederzeit auf Anforderung zurückzugeben. Der EMPFÄNGER wird in diesem Fall
keinerlei Kopien oder Abschriften oder sonstige Dokumentationen der
GEHEIMHALTUNGSPFLICHTIGEN
INFORMATIONEN
einschließlich
etwa
vorhandener Reste von Mustern zurückbehalten.
(7)
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in
Kraft und endet nach Ablauf von ____ (___) Jahren [üblicherweise zwei oder fünf
Jahre – bitte Zutreffendes einsetzen], soweit die Vertragsparteien in einem
späteren Vertrag keine anderweitige Regelung treffen.
(8)
Für alle Rechtsbeziehungen, die aufgrund dieser Vereinbarung sowie zukünftig
zwischen den Vertragsparteien begründet werden, gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen. Änderungen und
Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie dieser Schriftformklausel bedürfen der
Schriftform.
Etwaige Streitigkeiten aus Anlass oder über die Durchführung dieser Vereinbarung
werden die Parteien gütlich beilegen. Sollte eine gütliche Einigung nicht erzielt
werden können, werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem
Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der
Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch
über die Gültigkeit dieses Schiedsgerichtsvertrages bindend entscheiden.
Schiedsort ist Stuttgart. Das Schiedsgerichtsverfahren findet in der deutschen
Sprache statt.
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[Ort]
, den [Datum]
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___________________________________
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