1. ------IND- 2015 0160 F-- DE- ------ 20150413 --- --

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1. ------IND- 2015 0160 F-- DE- ------ 20150413 --- --- PROJET
Gesetzesvertretende Verordnung zur Anwendung von Artikel 55-6 des Zukunftsgesetzes für
Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft in Bezug auf den Handel mit Heimtieren
domestizierter Arten
Der Präsident der Republik erlässt,
gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere auf die Notifizierung Nr.
gestützt auf das Landwirtschafts- und Seefischereigesetzbuch,
gestützt auf das Zukunftsgesetz Nr. 2014-1170 vom 13. Oktober 2014 für Landwirtschaft, Ernährung und
Forstwirtschaft, insbesondere Artikel 55-6;
die folgende Änderung der Artikel L214-6, L214-7, L214-8, L215-10, L215-11 und L204-1 des
Landwirtschafts- und Seefischereigesetzbuchs:
Artikel L. 214-6
I.- Unter Heimtier ist jedes Tier zu verstehen, das von einem Menschen zu dessen Freude gehalten wird
oder für diesen Zweck bestimmt ist.
II.- Unter Asyl ist eine Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu verstehen, die von einer von dem
Präfekten zu diesem Zweck benannten Tierschutzstiftung oder Tierschutzverein verwaltet wird und Tiere
entweder aus einem Tierheim nach Ende der in den Artikeln L. 211-24 und L. 211-25 festgelegten
Betreuungsfristen oder infolge der Übergabe durch deren Besitzer aufnimmt bzw. übernimmt.
III. - Unter Zucht von Katzen oder Hunden versteht man die Tätigkeit, die in der Haltung von mindestens
einem Zuchtweibchen besteht und zu der entgeltlichen Abgabe von mindestens einer Katze oder einem
Hund führt.
IV.- Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter Verkauf die entgeltliche Abgabe
eines Tieres, ohne im Besitz des Zuchtweibchens, von dem es abstammt, zu sein.
Artikel - L. 214-6-1
I.- Der vorliegende Abschnitt regelt folgende Tätigkeiten:
1.) In Bezug auf Katzen und Hunde:
a) die Verwaltung eines Tierheims oder Asyls,
b) die Zucht,
c) die gewerbliche Ausübung von Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Transport, der
Betreuung, der Erziehung, der Dressur und der öffentlichen Ausstellung;
2.) in Bezug auf andere Haustiere, die gewerbliche Ausübung von Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem
Verkauf und der öffentlichen Ausstellung.
Artikel - L. 214-6-2
Die in Artikel L. 214-6-1 genannten Tätigkeiten:
1. Werden von einer Person ausgeübt, die der in Artikel L. 123-1 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen
Eintragung unterliegt;
2. sind Gegenstand einer Meldung beim Präfekten;
3. sind an die Errichtung und Nutzung von Einrichtungen gemäß den Hygiene- und Tierschutzbestimmungen
für diese Tätigkeiten geknüpft;
4. dürfen nur ausgeübt werden, wenn mindestens eine Person, die unmittelbaren Kontakt zu den Tieren hat,
nachweisen kann, dass:
- Sie im Besitz einer beruflichen Qualifikation ist, deren Liste von dem für Landwirtschaft zuständigen
Minister erstellt wird;
- sie eine Ausbildung in einer von dem für Landwirtschaft zuständigen Minister zugelassenen Einrichtung
absolviert hat, um Kenntnisse über die biologischen, physiologischen, verhaltensbezogenen Bedürfnisse
sowie die Betreuung von Heimtieren zu erwerben und über einen von der Verwaltungsbehörde ausgestellten
Kenntnisnachweis verfügt;
- sie einen von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Fähigkeitsausweis gemäß den Bestimmungen des
vorliegenden Artikels in seiner vor der Veröffentlichung der gesetzesvertretenden Verordnung XXX geltenden
Fassung besitzt.
Dienstleistungen, die in Frankreich vorübergehend oder gelegentlich von Branchenangehörigen erbracht
werden, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem dem Europäischen
Wirtschaftsraum angehörenden Staat stammen und auf dem Staatsgebiet eines dieser Staaten oder eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union niedergelassen sind, werden durch den Artikel L. 204-1 geregelt.
Personen, die ohne Ausübung der unter Punkt III genannten Tätigkeiten mehr als neun abgesetzte Hunde
halten, müssen Einrichtungen gemäß den Hygiene- und Tierschutzbestimmungen für diese Tiere errichten
und nutzen.
Artikel - L. 214-6-3
In Abweichung von Artikel L. 214-6-2 werden Züchter von Katzen oder Hunden, die höchstens einen Wurf
Katzen oder Hunde entgeltlich abgeben, von den Formalitäten gemäß den Ziffern 2 und 4 dieses Artikels
entbunden.
Artikel - L. 214-6-4
In Abweichung von Artikel L. 214-6-2 werden Züchter, die nur in den von dem für Landwirtschaft zuständigen
Minister anerkannten Zuchtbüchern eingetragene Welpen und Kätzchen züchten, von den Formalitäten
gemäß den Ziffern 1, 2 und 4 dieses Artikels entbunden, wenn sie diese entgeltlich abgeben, unter dem
Vorbehalt, dass sie die nachfolgenden Bedingungen einhalten und diese auf Aufforderung gegenüber den in
Artikel L. 205-1 genannten Beamten nachweisen:
1.) Sie geben nicht mehr als einen Wurf Kätzchen oder Welpen pro Jahr pro Steuerhaushalt entgeltlich ab
2.) Sie melden dem von dem für Landwirtschaft zuständigen Minister anerkannten Zuchtbuch für den Erhalt
einer wurfspezifischen Nummer alle Kätzchen und Welpen aus Würfen der von ihnen gehaltenen und in dem
Zuchtbuch eingetragenen Zuchttiere gemäß den per Dekret festgelegten Modalitäten.
Artikel - L. 214-6-5
Nur Tierschutzvereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, oder Stiftungen zum Schutz von Tieren dürfen
Einrichtungen verwalten, in denen unentgeltlich tierärztliche Behandlungen der Tiere von Personen, denen
ausreichende Mittel fehlen, durchgeführt werden.
Die Verwaltung dieser Einrichtungen unterliegt der Anmeldung bei dem Präfekten des Departements, in dem
sie errichtet werden.
Die Bedingungen in Bezug auf Hygiene sowie die entsprechenden Kontrollmodalitäten sind durch ein Dekret
festgelegt. “
Artikel L. 214-7
Der Veranstalter einer Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung in Zusammenhang mit Heimtieren ist
verpflichtet, diese zuvor bei dem Präfekten des Departements anzumelden sowie für die Errichtung und
Nutzung von Einrichtungen gemäß den Hygiene- und Tierschutzbestimmungen bei dieser Veranstaltung zu
sorgen.
Die unentgeltliche oder entgeltliche Abgabe von Katzen, Hunden und sonstigen Heimtieren auf Messen,
Märkten, Trödelmärkten, Schauen, Ausstellungen und allen sonstigen Veranstaltungen, die nicht speziell für
Tiere konzipiert sind, ist untersagt.
Der Präfekt kann den zeitlich begrenzten Verkauf von anderen Heimtieren als Katzen und Hunden innerhalb
eines oder mehreren im Voraus festgelegten Zeiträumen durch Branchenangehörige, die Verkaufstätigkeiten
auf nicht speziell für Tiere konzipierten Messen und Märkten ausüben, genehmigen. Diese
Branchenangehörige sind verpflichtet, für die Errichtung und Nutzung von Einrichtungen gemäß den
Hygiene- und Tierschutzbestimmungen zu sorgen. “
Artikel L. 214-8
I. - Der Selbstbedienungsverkauf von Wirbeltieren ist untersagt.
II. - Alle entgeltlichen Abgaben von Heimtieren, die im Rahmen der unter Punkt I des Artikels L. 214-6-1
genannten Tätigkeiten erfolgen, müssen zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mit der Aushändigung
folgender Dokumente unter den per Dekret festgelegten Bedingungen verbunden sein:
1. Abgabebescheinigung, die Rechnung ersetzt bei Geschäften, die zwischen Branchenangehörigen
abgewickelt werden, die Abgabebescheinigung.
2. Informationsdokument über die Eigenschaften und Bedürfnisse des Tieres, das gegebenenfalls auch
Ratschläge zur Erziehung enthält.
3. Tierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten auch für unentgeltliche oder entgeltliche Abgaben durch
einen Tierschutzverein oder eine Stiftung zum Schutz von Tieren.
III. - Nur Katzen und Hunde, die älter als acht Wochen sind, dürfen unentgeltlich oder entgeltlich abgegeben
werden.
IV. - Als Rassekatzen oder Rassehunde bezeichnet werden dürfen nur Katzen oder Hunde, die in einem von
dem für Landwirtschaft zuständigen Minister anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind.
V. - Jede unentgeltliche Abgabe einer Katze oder eines Hundes ist an die Aushändigung der unter Punkt II
Ziffer 3 genannten tierärztlichen Bescheinigung geknüpft.
Artikel L. 214-8-1
In allen Veröffentlichungen von Abgabeangeboten sind das Geburtsdatum der Tiere, das Vorhandensein
oder Fehlen eines Eintrags der betreffenden Tiere in einem von dem für Landwirtschaft zuständigen Minister
anerkannten Zuchtbuch sowie die Anzahl Tiere des Wurfs anzugeben.
Alle Veröffentlichungen von entgeltlichen Abgabeangeboten von Katzen oder Hunden müssen, unabhängig
von dem dazu benutzten Medium, die Nummer der unter Ziffer 1 des Artikels L. 214-6-2 genannten
Eintragung enthalten oder bei den die Bedingungen von Artikel L. 214-6-4 erfüllenden Züchtern die durch
das von dem für Landwirtschaft zuständigen Minister anerkannte Zuchtbuch zugeteilte Wurfnummer
zusammen mit der Identifikationsnummer jedes Tieres oder der Identifikationsnummer des Zuchtweibchens,
das die Tiere zur Welt gebracht hat.
Alle Veröffentlichungen von unentgeltlichen Abgabeangeboten müssen auf diese Kostenfreiheit ausdrücklich
hinweisen.
Artikel L215-10
Mit einer Geldstrafe von 7500 EUR belegt wird:
1. Bei allen Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel L. 214-6-1 ausüben, der Tatbestand, unter
Missachtung einer Mahnung gemäß Artikel L. 206-2:
1. Die Eintragung gemäß Artikel L. 214-6-2 nicht vorgenommen zu haben;
2. die Meldung gemäß Artikel L. 214-6-2 nicht vorgenommen zu haben;
3. nicht über Einrichtungen gemäß den Hygiene- und Tierschutzbestimmungen für die Tiere zu verfügen
oder diese nicht zu nutzen;
4. nicht sicherzustellen, dass mindestens eine Person, die Kontakt zu den Tieren hat, an den Orten der
Tätigkeitsausübung, über einen der Nachweise gemäß Ziffer 4 des Artikels L. 214-6-2 verfügt.
2. Bei allen Haltern von mehr als neun abgesetzten Hunden gemäß dem letzten Absatz des Artikels L. 2146-2 der Tatbestand, nicht über Einrichtungen gemäß den Hygiene- und Tierschutzbestimmungen für diese
Tiere zu verfügen, trotz einer Mahnung gemäß Artikel L. 206-2.
Natürliche Personen, die wegen eines Verstoßes gemäß dem vorliegenden Artikel strafbar sind, unterliegen
zudem der Nebenstrafe der Bekanntmachung und Verbreitung der gemäß den Bedingungen des
Artikels 131-35 des Strafgesetzbuchs ergangenen Entscheidung.
Juristische Personen, die unter den Bedingungen gemäß Artikel 121-2 des Strafgesetzbuchs als
strafrechtlich verantwortlich für die im vorliegenden Artikel festgelegten Verstöße erklärt werden, unterliegen
neben der Geldstrafe entsprechend den Modalitäten gemäß Artikel 131-38 des Strafgesetzbuchs der Strafe
gemäß Ziffer 9 des Artikels 131-39 dieses Gesetzbuchs.
Artikel L215-11
Mit sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 7500 EUR belegt wird bei Personen, die eine
Einrichtung für den Verkauf, den Transport, die Betreuung, die Erziehung, die Dressur oder die öffentliche
Ausstellung von Heimtieren, ein Tierheim, ein Asyl oder eine Zucht betreiben, der Tatbestand, die betreuten
Tiere ohne Notwendigkeit schlecht zu behandeln oder schlecht behandeln zu lassen. Der Betreiber unterliegt
zudem der Nebenstrafe gemäß Ziffer 11 des Artikels 131-6 des Strafgesetzbuchs.
Juristische Personen, die unter den Bedingungen gemäß Artikel 121-2 des Strafgesetzbuchs als
strafrechtlich verantwortlich für die im vorliegenden Artikel festgelegten Verstöße erklärt werden.
Strafen, denen juristische Personen unterliegen, sind:
1. Geldstrafen gemäß den Modalitäten des Artikels 131-38 des Strafgesetzbuchs.
2. Strafen gemäß den Ziffern 4, 10 und 11 der Artikel 131-39 und 131-21-1 des Strafgesetzbuchs.
Artikel L. 204-1.
Bei den Berufen, deren Ausübung den Besitz eines Fähigkeitsausweises oder eines Kenntnisnachweises
gemäß den Artikeln L. 211-17, Ziffer 4 des Artikels L. 214-6-2, L. 254-3 bis L. 254-5 und L. 653-13 erfordert,
gelten bei Branchenangehörigen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staat stammen und auf dem französischen Staatsgebiet
vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen erbringen, die erforderlichen Bedingungen der beruflichen
Qualifikation als erfüllt, mit dem Vorbehalt, dass sie rechtmäßig in einem dieser Staaten zur Ausübung dieser
Tätigkeit niedergelassen sind und, sofern weder die Tätigkeit noch die hierzu führende Ausbildung dort
geregelt sind, dass sie die Tätigkeit in diesem Staat mindestens zwei Jahre innerhalb der zehn Jahre vor der
Erbringung der Leistung ausgeübt haben.
Gemeinschaftsangehörige müssen, wenn sie ihre Leistung das erste Mal in Frankreich erbringen, die
Verwaltungsbehörde durch eine schriftliche Meldung, deren Inhalt und Einreichungsverfahren per Dekret
festgelegt sind, im Voraus davon informieren.
Diese Meldung kann Anlass zu einer Überprüfung der beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters geben,
damit die Behörde sicherstellen kann, dass die Leistung nicht durch mangelnde berufliche Qualifikation des
Dienstleisters die Sicherheit oder Gesundheit des Dienstleistungsempfängers beeinträchtigt.
Bei einer wesentlichen Abweichung der beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters von der geforderten
Ausbildung, wodurch die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger beeinträchtigt werden
können, wird dem Betroffenen von der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit gegeben, einen Nachweis zu
erbringen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten unter den in dem Dekret festgelegten
Bedingungen erworben hat.
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