Die juristische Einordnung des Vertragspartners

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Softwareerstellung: Werkvertrag oder Dienstvertrag ?
Wer Software erstellt oder an einer Softwareerstellung mitwirkt, möchte generell
den seinen Leistungen zu Grunde liegenden Vertrag als Dienstvertrag und nicht als
Werkvertrag eingestuft sehen. Er möchte nämlich keinen Erfolg schulden und
keinen Gewährleistungsrechten ausgesetzt sein. Der Auftraggeber hat hingegen
häufig die gegenteilige Intention, denn er möchte sich nicht damit zufrieden geben,
dass sein Vertragspartner nur eine Tätigkeit schuldet und für Schlechtleistungen
kaum haftet. Es stellt sich daher häufig nach oder während der
Vertragsdurchführung, vorzugsweise, wenn Probleme auftreten, die Frage, ob
Softwareerstellungsverträge Werkverträge oder Dienstverträge sind. Hierzu einige
Grundsätze:
Einziges und entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen beiden Verträgen ist
schlicht die Frage, ob der Softwareersteller nach dem Parteiwillen die
Softwareerstellung als Erfolg oder als bloße Tätigkeit schulden sollte. Meistens wird
jedoch der hierauf bezogene Parteiwille nicht klar im Vertrag zum Ausdruck
kommen, so dass auf den Parteiwillen über Indizien rückgeschlossen werden muss.
Die bloße Bezeichnung des Vertrages als Dienstvertrag oder Werkvertrag ist
unerheblich, da man von juristisch nicht geschulten Parteien nicht erwartet, dass die
entsprechenden Unterschiede bekannt sind. Unerheblich ist weiterhin, ob der
Ersteller pauschal oder nach Stunden bezahlt wird, denn die konkrete Art der
Bezahlung hat ihren Grund meist darin, dass der Softwareersteller deshalb nach
Stunden bezahlt werden will, weil er den Aufwand seiner Leistungen nicht exakt
einschätzen kann.
Wenn jedoch der Softwareersteller das Programm selbst erstellen kann und hierfür
allenfalls vom Auftraggeber Vorgaben erhält, an denen der Auftraggeber aber sonst
nicht beteiligt ist, liegt generell ein Werkvertrag vor. Der Softwareersteller schuldet
damit den Erfolg seiner Bemühungen. In einem derartigen Fall, dem die Mehrzahl
der Softwareerstellungsverträge entspricht, ist der Softwareersteller nicht oder nur
geringfügig auf die Mithilfe seines Vertragspartners angewiesen, er hat sozusagen
die Herbeiführung des Erfolges selbst "in der Hand". Ebenso verhält es sich bei
gemeinsamen Softwarestellungsverträgen, an denen Personen beider
Vertragspartner mitarbeiten, in denen jedoch der Softwareersteller die alleinige
Verantwortung für die Projektentwicklung hat. Die Übernahme der Projektleitung
bedeutet damit Haftung für Mängel und Einstehen für den Erfolg. Übernehmen
hingegen beide Vertragsparteien die Projektleitung, so liegt grundsätzlich ein
Dienstvertrag vor, da der Softwareersteller in diesem Fall die Herbeiführung des
Erfolges eben nicht allein der Hand hat.
Wird die Software an den Auftraggeber verkauft und bekommt der Verkäufer den
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Auftrag, diese Software noch individuell an die Bedürfnisse des Kunden
anzupassen, so wird wie folgt unterschieden:
Handelt es sich im Vergleich zum Softwareumfang um nur kleine Anpassungen, so
wird der gesamte Vertrag als Kaufvertrag behandelt. Bei größeren Anpassungen
wird allgemein insgesamt von einem Werkvertrag ausgegangen, da in diesem Fall
die Anpassungsleistungen den Standardsoftwareverkauf überlagern.
Was ist jedoch, wenn lediglich Beratungsleistungen von Seiten des EDV Fachmannes erbracht werden? Derartige Beratungsleistungen reichen von der
Mithilfe bei der Auswahl der richtigen Software und Hardware über die Beurteilung
der Leistungsfähigkeit der eingesetzten Software bis hin zur Projektleitung im
Rahmen eines Softwareerstellungsprojekts, in dem die Software von dritter Seite
erstellt wird. Derartige Beratungsverträge stellen grundsätzlich bloße Dienstverträge
dar. Umstritten ist diese einzig bei der Übernahme von Projektleitungen, da im
Baurecht der projektleitende Architekt grundsätzlich als Werkunternehmer
angesehen wird. Sehr fraglich ist jedoch, ob diese Rechtsprechung auf den Bereich
der Softwareerstellung übertragen werden kann.
Die Vertragsparteien sollten auf Grund der dargestellten Problematik also diese
Frage in dem entsprechenden Vertrag ausdrücklich Regeln, wenn die dargestellten
Auslegungsgrundsätze nicht ihrem Wunsch entsprechen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Dargestellten lediglich
um Grundsätze handelt. Besondere Umstände des Einzelfalles können natürlich
einmal zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
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