Bekanntmachung zur Annahme der Kandidaturen

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Provinz: ___________________________________________ Wahldistrikt: ____________________________________
Wahlkanton: ________________________________________ Gemeinde: ____________________________________
BEKANNTMACHUNG ZUR ANNAHME DER KANDIDATUREN
Der Vorsitzende des Distriktvorstandes setzt die Provinzialwähler von .......………………………. davon in
Kenntnis, dass er am Donnerstag, den 13. September 2012 (31. Tag vor der Wahl) und am Freitag, den 14.
September 2012 (30. Tag vor der Wahl) in der Zeit von 13 bis 16 Uhr, Straße
....................
.........………………..…………., Nr. ……..... die Kandidatenvorschläge und deren Annahmen entgegennehmen
wird.
Ist diese Frist verstrichen, ist keinerlei Kandidatur oder Kandidaturannahme mehr zulässig.
Die Kandidaten und die Anmelder der Wahlvorschlagsurkunden sind befugt, von allen hinterlegten
Wahlvorschlägen Kenntnis zu nehmen, ohne sich selbst vor Ort einfinden zu müssen, sowie ihre Bemerkungen
dem Distriktvorstand schriftlich zuzusenden.
Dieses Recht besteht während der für die Überreichung der Wahlvorschläge bestimmten Frist und während der
auf das Ablaufen dieser Frist folgenden zwei Stunden.
Es besteht noch am Samstag, den 15. September 2012 in der Zeit von 13 bis 16 Uhr.
Der Distriktvorstand tritt am Montag, den 17. September 2012 um 16 Uhr zusammen, um die Kandidaturen zu
prüfen und die Liste der Kandidaten vorläufig abzuschließen.
Die Anmelder der Listen oder - in deren Ermangelung - einer der dort eingetragenen Kandidaten können dem
Vorsitzenden des Distriktvorstandes am Dienstag, den 18. September 2012, zwischen 13 und 16 Uhr, an dem
für die Überreichung der Wahlvorschläge genannten Ort gegen Empfangsbescheinigung eine mit Gründen
versehene Beschwerde gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen einreichen.
Am Mittwoch, den 19. September 2012 können die Anmelder der Listen oder der abgewiesenen Kandidaturen
oder - in deren Ermangelung - einer der Kandidaten, die auf diesen Listen eingetragen oder die abgewiesen sind,
dem Vorsitzenden des Distriktvorstandes in der Zeit zwischen 14 und 16 Uhr an dem für die Vorlage der
Kandidaturen genannten Ort gegen Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz einreichen, in dem die
Unregelmäßigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste in Betracht
gezogen oder am Tag nach diesem Abschluss vorgebracht wurden. Handelt es sich bei der betreffenden
Unregelmäßigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann dieser einen Schriftsatz unter den gleichen
Bedingungen einreichen.
Innerhalb derselben Frist können sie ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück vorlegen.
Der Distriktvorstand tritt am selben Tag um 16 Uhr zusammen, um die von dem Vorsitzenden in Empfang
genommenen Unterlagen zu prüfen und die Kandidatenliste endgültig abzuschließen.
Er befindet darüber nach Anhörung der Betreffenden, sofern sie es verlangen. Falls erforderlich berichtigt er die
Kandidatenliste.
Dieser Sitzung dürfen beiwohnen: Die Anmelder der Listen oder – in deren Ermangelung – die Kandidaten, die am
Dienstag Beschwerde eingelegt haben, oder die am Mittwoch einen Schriftsatz oder ein Berichtigungs- oder
Ergänzungsschriftstück vorgelegt haben. Wenn die Wählbarkeit eines Kandidaten bestritten wird, können dieser
Kandidat und der Beschwerdeführer entweder persönlich oder aber durch einen Bevollmächtigten in jedem Fall der
Sitzung beiwohnen. Gleichfalls können ihr die bezeichneten Zeugen kraft Artikels L4135-1 § 1 des Kodex der
lokalen Demokratie und der Dezentralisierung beiwohnen.
Im Fall der Berufungseinlegung vertagt der Distriktvorstand dann die Fortsetzung der Verrichtungen auf
Montag, den 24. September 2012 (zwanzigster Tag vor der Wahl), 16 Uhr.
Von dem Moment an, wo die Listen ausgehangen werden, gibt der Vorsitzende des Distriktvorstandes die
offizielle Kandidatenliste den Kandidaten und Anmeldern bekannt, die darum ersuchen.
Am Dienstag, den 09. Oktober 2012 (fünfter Tag vor der Wahl) nimmt der Vorsitzende des Kantonvorstandes in
der Zeit von 14 bis 16 Uhr die Vorschläge für die Zeugen und Ersatzzeugen entgegen, die von dem Spitzenkandidat
bezeichnet werden, um der Stimmabgabe und der Auszählung beizuwohnen.
Zu.............……………………., den
…….................. 20.
Der Vorsitzende des
Distriktvorstandes
ANWEISUNGEN BEZÜGLICH DER KANDIDATUREN
Die Kandidatenvorschläge sowie die ihnen beizufügenden Verzeichnisse werden anhand der zu diesem Zweck
vorgesehenen Formulare erstellt. Diese Formulare sind bei der Gemeindeverwaltung erhältlich oder können
unter der folgenden Adresse heruntergeladen werden: http://elections2012.wallonie.be
Um den Anmeldern und auch den Vorsitzenden der Wahlvorstände ihre Aufgabe zu erleichtern, stellt die
Regierung den Anmeldern eine Software zur Voreingabe der Kandidaturen zur Verfügung.
Diese Software gestattet den Anmeldern, die ihre Wahlvorschlagsurkunden offiziell vorlegen, diese Urkunden
selbst zu einzugeben.
Dieses System hat den zweifachen Vorteil, einerseits die Vorbereitung der Wahlvorschläge zu erleichtern, indem
die Software die formalen Anforderungen für die Gültigkeit der Urkunden in automatischer Weise strukturiert,
und andererseits den Annahmeprozess der Kandidaturen am 13. und 14. September zu beschleunigen.
Zudem gestattet dieses System den Anmeldern, die es wünschen, die Regierung zu bevollmächtigen, die
voreingegebene Liste über die Internetsite der Wahlen 2012 in Umlauf zu bringen.
Dieses System funktioniert in drei Schritten: (1) die Zugangsanfrage zum regionalen Server, (2) die eigentliche
Eingabe durch den Anmelder und (3) die offizielle Vorlage der Wahlvorschlagsurkunde am 13. oder 14.
September.
Die Person, die dieses System zu nutzen wünscht, muss hierzu die folgende Verfahrensweise einhalten:
1.
2.
Den Browser öffnen (Microsoft Internet Explorer oder Netscape Navigator) und die folgende URL
eingeben: http://elections2012.wallonie.be
Auf den Link zur Anwendung der Vorverschlüsselung der Kandidaturen klicken und die
Anweisungen befolgen, die dort gegeben werden.
Die Kandidatenvorschläge müssen entweder von mindestens drei ausscheidenden Provinzialratsmitglieder oder
aber von mindestens fünfzig Provinzialwählern unterzeichnet werden.
Der Vorschlag wird dem Vorsitzenden des Distriktvorstandes von einem der drei zu diesem Zweck von den
Kandidaten in ihrer Annahmeakte bezeichneten unterzeichnenden Wähler oder aber von einem der beiden zu
diesem Zweck von den ausscheidenden Provinzialratsmitgliedern bezeichneten Kandidaten übergeben, die zur
Vorlage dieser Urkunde zugelassen sind.
Ein Wähler kann für ein und dieselbe Wahl nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Ein
ausscheidendes Provinzialratsmitglied kann für ein und dieselbe Wahl nicht mehr als einen Wahlvorschlag
unterzeichnen. Vorausgesetzt, dass es sich um dieselbe politische Partei handelt, können der Wähler oder das
ausscheidende Ratsmitglied einen Wahlvorschlag für die Provinzialwahlen und einen anderen für die
Gemeindewahlen unterzeichnen.
Der Wahlvorschlag enthält den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf,
die Erkennungsnummer im Nationalregister der natürlichen Personen und den Hauptwohnort der
Kandidaten sowie gegebenenfalls denjenigen der Wähler, die sie vorschlagen. Die Identität des / der
verheirateten oder verwitweten Kandidaten / Kandidatin kann vor oder nach dem Namen ihres bzw.
seines Ehepartners oder verstorbenen Ehepartners stehen. Der Geburtsvorname des Kandidaten
kann von dem gebräuchlichen Vornamen gefolgt sein, vorausgesetzt, dass diese Nennung nicht dazu
führt, dass er mit einem anderen Kandidaten oder einer auf der Ebene des Kreises bekannten
Persönlichkeit verwechselt werden kann.
Der Vorschlag erwähnt gegebenenfalls die Befugnis, eine Gruppierung gemäß Artikel L4142-34 § 2 des Kodex
der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung zu bilden.
Er erwähnt das Kürzel oder Logo, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll. Das Kürzel
oder das Logo setzt sich aus höchstens zwölf Buchstaben und / oder Ziffern und aus höchstens dreizehn Zeichen
zusammen. Ein und dasselbe Kürzel oder Logo kann entweder in einer einzigen nationalen Sprache abgefasst
oder in eine andere nationale Sprache übersetzt oder aber zugleich aus seiner Formulierung in einer nationalen
Sprache und ihrer Übersetzung in eine andere nationale Sprache zusammengesetzt sein.
Den Wahlvorschlagsurkunden sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Ein Verzeichnis der unterzeichnenden Wähler, in dem für jeden von ihnen vermerkt ist, ob sie eine
eventuelle Bezeichnung als Zeuge einer Partei oder als Ersatzzeuge annehmen.
2.
Eine von jedem Kandidaten unterzeichnete Annahmeakte. In dieser Annahmeakte wird gegebenenfalls
die Absicht angegeben, eine Gruppe zu bilden. In ihr ist ebenfalls der Name der Zeugen und Ersatzzeugen der
Liste angegeben.
3.
Die Zulassung betreffend den Anmelder, die Vorschlagsurkunde vorzulegen.
4.
Eine Verpflichtungserklärung, die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und diese Ausgaben sowie die Herkunft der Geldmittel anzugeben.
5.
Für den Spitzenkandidat, eine Verpflichtungserklärung, innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der
Wahlen die Wahlausgaben für Wahlwerbung der Liste sowie die Herkunft der Geldmittel anzugeben.
6.
Eine Verpflichtungserklärung, im Verlauf der Wahlen und während ihres Mandates die demokratischen
Grundsätze eines Rechtsstaates sowie die in der Verfassung, in der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 und im Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte vom 19. Dezember 1966 festgeschriebenen Rechte und Freiheiten zu beachten.
7.
Eine eventuelle Erklärung des Beitritts zu einer bestimmten Listenverbindung oder umgekehrt die des
Verzichts auf diese Verbindung.
8.
Die eventuellen Listengruppierungserklärungen.
9.
Ein Auszug aus dem Wählerregister, aus dem hervorgeht, dass die unterzeichnenden Wähler, die
Anmelder sowie die vorgeschlagenen Kandidaten in ihrer Gemeinde Wähler sind.
In dem Wahlvorschlag wird die Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten angegeben.
Ein Kandidat kann bei der gleichen Wahl nicht auf mehr als einer Liste erscheinen.
Niemand kann bei der gleichen Wahl als Kandidat in mehreren Kreisen antreten.
Die Kandidatenlisten müssen den folgenden Vorschriften genügen:
1. Keine Liste darf mehr Kandidaten umfassen, als Ratsmitglieder zu wählen sind.
2. Auf jeder dieser Listen darf die Differenz zwischen der Anzahl der Kandidaten eines jeden Geschlechts nicht
größer sein als eins.
3. Die beiden ersten Kandidaten dürfen nicht demselben Geschlecht angehören.
Die Kandidaten, die ihre Kandidatur annehmen und deren Namen auf ein und demselben Wahlvorschlag
erscheinen, sind so anzusehen, als bildeten sie eine einzige Liste.
ANWEISUNGEN BEZÜGLICH DER BEZEICHNUNG DER ZEUGEN DER PARTEIEN
Die Kandidaten können in der Kandidaturannahmeakte einen Zeugen und einen Ersatzzeugen bezeichnen, die
den Sitzungen des Distrikt- und des Kantonvorstandes beiwohnen.
Falls auf ein und derselben Wahlvorschlagsurkunde erscheinende Kandidaten in getrennten Annahmeakten
unterschiedliche Personen bezeichnet haben, werden nur die von dem Spitzenkandidat in der
Vorschlagsreihenfolge unterzeichneten Bezeichnungen berücksichtigt.
Der Spitzenkandidat in der Vorschlagsreihenfolge kann fünf Tage vor der Wahl für seine Liste so viele Zeugen
bezeichnen wie es in dem Kreis Wahl- und Zählbürovorstände gibt. Er kann eine gleiche Anzahl von
Ersatzzeugen bezeichnen.
Pro Wahllokal kann nur ein Zeuge und nur ein Ersatzzeuge pro Liste oder pro Listengesamtheit bezeichnet
werden, die über die selbe gemeinsame laufende Nummer oder das selbe Kürzel oder Logo verfügt, wobei aber
eine Liste bei der Gemeindewahl und die andere bei der Provinzialwahl antritt.
Der gemeinsame Zeuge bei den im vorstehenden Absatz genannten Listen ist der Zeuge, der von dem
Spitzenkandidaten in der Vorschlagsreihenfolge für die Gemeindewahl bezeichnet wird.
Niemand kann als Zeuge bezeichnet werden, wenn er nicht Wähler in dem Wahlkreis ist.
Die Mitglieder eines Wahlbüros können nicht als Zeugen oder Ersatzzeugen bezeichnet werden.
Die Kandidaten können als Zeugen oder Ersatzzeugen bezeichnet werden.
Die Zeugen sind vorzugsweise aus dem Kreis der unterzeichnenden Wähler zu bezeichnen. Hiervon
ausgenommen sind die Bevollmächtigten, deren Name auf dem Wahlvorschlag steht.
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