Deutsches Ehrenamt e

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Deutsches Ehrenamt e.V. informiert
Die Haftung eines Vereins
Immer wieder taucht die Frage auf, wann und wie ein Verein bzw. der Vorstand haftet – muss er es
überhaupt?. Viele stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ein „e.V.“ ausschließlich mit
seinem Vereinsvermögen haftet, was hieße, dass sich der Vorstand „zurücklehnen“ kann, da ihm ja
nichts passiert. Oder dass Vorstände in beängstigender Weise ihre Geschäfte führen und sich zum
Teil bewusst über bestehende Spielregeln und Rahmenbedingungen hinwegsetzen. Immer wieder ist
dabei zu hören, dass man ja „nur ehrenamtlich tätig sei“ und dass ein anderer „den Job“ übernehmen
könne, wenn einem das eine oder andere nicht passe. Eine solche Einstellung ist nicht nur
kurzsichtig, sie birgt auch erhebliche persönliche Risiken. Da der Verein eine juristische Person ist,
unterliegt er ebenfalls der gesetzlichen Haftung nach den §§ 31 und §§ ; 823 BGB.
§§ 31 „Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes
oder ein anderes verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm
zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtete Handlung einem Dritten
zufügt.“
§§ 823 „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das
Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“
Das bedeutet, dass der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, für alle Schäden, die Dritten
zugefügt werden, haftet. Aber nicht nur der Verein als Körperschaft, auch das Vertretungsorgan, der
vorstand selbst, kann haftbar gemacht werden. In der Regel tritt das ein, wenn der Verein aus
eigenen Mittel einer Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann oder dem Verein durch
den Vorstand Schaden zugefügt wurde. Somit gibt es zwei Formen der Haftung; die Haftung nach
innen – gegenüber dem Verein und die Haftung nach außen – gegenüber Dritten.
Die Wahl zum Vorstand ist einerseits die Bestellung zum Organ des Vereins und anderseits kommt
ein Vertrag zwischen Verein und Vorstand zustande, nämlich, dass der Vorstand sich verpflichtet,
die Geschäfte des Vereins zu führen. Führt der Vorstand seine Geschäfte schlecht und es entsteht
dem Verein dadurch ein Schaden, haftet der Vorstand dem Verein im Falle schuldhafter
Vertragsverletzung. Schuldhaft heißt vorsätzlich oder fahrlässig. Wobei man Vorsatz eigentlich
ausklammern sollte, da das schon sehr dicht am strafrechtlichen Bereich sein kann. Die häufigsten
Verfehlungen oder Unterlassungen von Vorständen sind daher fahrlässig, wenn z.B. schlichtweg
etwas vergessen oder die Notwendigkeit/Dringlichkeit unterschätzt wurde. Pflichtverletzungen des
Vorstandes gegenüber dem Verein können zum Beispiel dann bestehen, dass Anträge für öffentliche
Zuschüsse nicht rechtzeitig gestellt werden und dadurch Zuschüsse verloren gehen, die
Einladungsfrist für Mitgliederversammlungen nicht gewahrt wird und dadurch zusätzliche Kosten
für die Einberufung und Durchführung einer erneuten Versammlung entstehen oder die
Veruntreuung von Vereinsgeldern usw.
In Betracht kommt aber auch, dass der Vorstand in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit außen
stehende Dritte schuldhaft schädigt, der Verein den Schaden ersetzen muss und beim Vorstand
Regress nimmt. Das trifft insbesondere bei den so genannten Verkehrssicherungspflichten zu, durch
deren Missachtung durchaus Körperverletzungen entstehen können. Es ist eine allgemeine
Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Jeder, der
Gefahrenquellen schafft, ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu
treffen. Unterhält der Verein z.B. ein Gebäude, ob als Eigentümer oder Pächter, ist er für die
Verkehrssicherungspflicht auf den Gehwegen rund um das Gebäude verantwortlich (Räum- und
Streupflicht).
Die Haftung des Vorstandes ist in der Regel gesamtschuldnerisch, da grundsätzlich alle
Vorstandsmitglieder die gleichen Pflichten haben. Werden einem Vorstandsmitglied besondere
Aufgaben übertragen, werden die anderen Vorstandsmitglieder dadurch nicht entlastet. Sie müssen
vielmehr das betreffende Vorstandsmitglied zumindest regelmäßig kontrollieren und sich
vergewissern, dass es die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Fehlt einem
Vorstandsmitglied die erforderliche Sachkenntnis, ist das kein Entschuldigungsgrund. In diesem Fall
muss es sich externen Rat einholen oder von seinem Amt zurücktreten.
Aus dem §§ 42 BGB ergibt sich eine besondere Verantwortung des Vorstandes: „ Der Vorstand hat
im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen
Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung eines Antrags verzögert, so sind die
Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner“.
Der Vorstand muss also die Finanzlage des Vereins regelmäßig kontrollieren. Besonders bei
Mehrspartenvereinen mit selbstständiger Kassenführung der Abteilungen, muss er ständig den
Überblick behalten. Sollte z.B. eine Abteilung ungerechtfertigter weise im Außenverhältnis aktiv
werden (Vertragsabschluss) haftet dennoch der Gesamtverein mit seinem Vermögen. Nach den
Vorschriften der Abgabenordnung (AO) ist der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins
ebenfalls verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Dies gilt im besonderen
Maße für die Lohn- und Umsatzsteuer. Kommt er dem vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach,
haftet er auch unmittelbar selbst den Steuerbehörden gegenüber, wobei die Haftung auch mögliche
zu zahlende Säumniszuschläge umfasst. Gleichartiges gilt für die Abführung von Sozialabgaben,
wenn der Verein Arbeitnehmer beschäftigt. Die Nichtabführung ist eine strafbare Handlung.
Seit dem Jahr 2000 gibt es ein neues Spendenrecht, wonach die Vereine selbständig
Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen können. Bei unrichtig bestätigten
Spenden haftet der Verein dem Fiskus gegenüber mit 30% der Spendenhöhe zuzüglich
Gewerbesteuer. Mit Bußgeldern können Vorstandsmitglieder persönlich belegt werden, wenn ihnen
Ordnungswidrigkeiten zu Last gelegt werden können. Das ist zum Beispiel möglich, wenn
Veranstaltungen des Vereins mit überlauter Musik gegen die Vorschriften des
Landesimmissionsschutzes verstoßen oder für bestimmte Veranstaltungen notwendige
Genehmigungen nicht eingeholt werden oder Auflagen nicht beachtet werden.
In allen Fällen, in denen der Verein für Schäden, die der Vorstand verursacht, haftet, haftet
auch der Vorstand unmittelbar selbst gegenüber den außen stehenden Dritten, zu denen auch
die Vereinsmitglieder gehören können.
Weitere Informationen unter: www.deutsches-ehrenamt.de
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