Die mit dem Symbol * gekennzeichneten Punkte sind für die

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Hinweise für die Formulierung eines korrekten Förderungsantrags
für die Übersetzung eines italienischen Buches
sowie für die Auszahlungsweise von zuerkannten Prämien und Zuschüssen
Es werden zwei Arten von Förderung unterschieden:
a) Prämie: Förderung für ein italienisches Werk, das bereits übersetzt und in den
ausländischen Markt eingeführt worden ist und für welches nun eine Prämie für die
selbstständige verlegerische Arbeit beantragt wird;
b) Zuschuss: Förderung der zukünftigen Veröffentlichung einer Übersetzung eines
italienischen Werkes, für die finanzielle Unterstützung beantragt wird.
Es gibt kein Formular oder festes Schema für die Anträge, welche die Verleger
(ausländische und/oder italienische) und Übersetzer für die Teilnahme an der Vergabe
von Förderungen aus Haushaltskapitel 2619 (Verbreitung der italienischen Sprache und
Kultur durch das übersetzte Buch) einreichen können.
Es können jedoch hilfreiche Hinweise, unabdingbare Voraussetzungen und Beispiele für
Anträge gegeben werden, auch in Bezug auf die Vorgaben des interministerialen Erlasses
Nr. 593 vom 7. Oktober 1995 und der allgemeinen Kriterien für die Zuerkennung von
Prämien und Zuschüssen (veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale Nr. 253 vom 27 Oktober
1999).
Die mit dem Symbol * gekennzeichneten Punkte sind für die Annahme des Antrags
unabdingbar:
1) Die Interessenten können jeweils bis zum 31. März oder bis zum 30. September
eines jeden Jahres ihre Anträge stellen. *
2) Der Antrag muss an das territorial zuständige Italienische Kulturinstitut
gerichtet werden. Sollte dieses nicht vorhanden sein, wird der Antrag an die
diplomatische Vertretung gerichtet. *
3) Der Antrag muss Folgendes beinhalten:
a) Einen Verweis, wenn vorhanden, auf ein zwischen Verlegern, Autoren, Übersetzern
und Botschaft und/ oder dem Italienischen Kulturinstitut vereinbartes Projekt. Das
Projekt kann auch mehrjährig sein.
b) Hinweis auf die möglichen Adressaten und Nutznießer des Projekts.
c) kurze Beschreibung und Begründung des zu übersetzenden Werkes oder des
verlegerischen Projekts. *
d) Lebenslauf des Übersetzers und Vertrag zwischen ihm und dem Verlag.*
Es wird darauf hingewiesen, dass die Förderung ausschließlich für Übersetzungen gilt und
an das Verlagshaus über die diplomatische Vertretung Italiens im Ausland überwiesen
wird. Die vom Italienischen Kulturinstitut und / oder der Botschaft bestätigten Garantien
hinsichtlich der Qualität der Übersetzung gelten als zusätzliches Bewertungskriterium.
e) der zusammengefasste Finanzierungsplan des Verlegers mit den
Gesamtkosten für die Herausgabe, Kosten für die Übersetzung und Umfang des
beantragten Zuschusses * (zweisprachige Vorlage als Word-Datei verfügbar).
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Ganz besonders wird auf die Tatsache hingewiesen, dass die Förderung sich
ausschließlich auf die Finanzierung der Übersetzung bezieht. Die diesbezüglichen Kosten
müssen demnach mit der beantragten Fördersumme und mit der Marktsituation
übereinstimmen.
f) Zeitraum für die Veröffentlichung bzw. Veröffentlichungstermin.
g) ein beigefügtes Exemplar der italienischen Originalausgabe des Buches, der
Zeitschrift bzw. des Materials oder begründete Fotokopie, falls das Original nicht
verfügbar ist.*
Einem Antrag auf Prämie müssen der übersetzte und veröffentlichte Text und
ein italienisches Originalexemplar des Buches, der Zeitschrift bzw. der
Materialien beigelegt sein.*
h) Für den Antrag auf Zuschuss gilt folgendes: Vertrag über den Erwerb der
Urheberrechte, unterzeichnet vom italienischen und ausländischen Verleger, oder
schriftliche Absichtserklärung des ausländischen Verlegers an den italienischen über den
beabsichtigten zukünftigen Erwerb des Urheberrechts (hiermit ist die formale und
dokumentierte Absichtserklärung gemeint, seitens des ausländischen gegenüber dem
italienischen Verleger, das Werk bei Eintreten gewisser Bedingungen zu veröffentlichen,
was die Grundlage eines künftigen Erwerbs bzw. einer kostenfreie Übernahme der Rechte
bildet). Der Zuschuss wird, falls bewilligt, erst nach der Vorlage eines
Dokuments über den Erwerb der Rechte überwiesen.*
i) Für den Antrag auf Prämie gilt folgendes: der ausländische Verlag legt die ein
Dokument über den Erwerb der Rechte vor.*
j) Zum besseren Verständnis sollen einige Erwägungen zum Wesen der Prämien sowie
über die Eigenschaften, die die Anträge auf eine Prämie vorweisen müssen, mitgeteilt
werden. Die Prämie wird nur für die eigenständige Tätigkeit eines Verlegers
vergeben, der ein für die italienische Kultur relevantes Werk übersetzt,
veröffentlicht und auf einem ausländischen Markt herausgebracht hat. Deshalb
ist es notwendig, dass Letzteres im Antrag dokumentiert wird und ein Beleg für die
Rezeption der Übersetzung beigelegt wird, der die Richtigkeit der verlegerischen
Entscheidungen bestätigt und Auskunft über die Aufnahme beim Publikum gibt. Dieses
kritische Feedback (z.B.: eine Sammlung von Rezensionen der Fachpresse; eine
Zusammenfassung der vierten Seite und/oder der Umschlagklappen; das
Vorwort zum Buch) muss zumindest teilweise und in seinen wichtigsten
Aspekten ins Italienische übersetzt werden.*
k) Bitte beachten Sie: Die Vertragskopien, die Briefanträge der Verlage , die Artikel, die
Presseschauen und alles weitere Material, das den Antrag auf Förderung vervollständigt,
muss in die italienische oder zumindest in die englische Sprache übersetzt werden, um
allen Mitgliedern der Nationalen Kommission (Gruppo di lavoro Lingua e Editoria) die
genaueste Prüfung der Anträge zu ermöglichen.
l) Jedes weitere Element, das der Antragsteller für nützlich hält.
m) Das Italienische Kulturinstitut, sofern vor Ort, und/oder die Botschaft, und/oder das
Konsulat legen dem Antrag eine Beurteilung darüber bei, ob die Bereitstellung einer
Förderung im Zusammenhang mit der Bedeutung des verlegerischen Projekts
anzuraten ist. *
P.S. Die eingereichten Förderanträge, die nicht vollständig sind, oder bei denen
Unterlagen fehlen und / oder Verträge nicht unterzeichnet sind, werden NICHT
in die Bewerberliste aufgenommen, die der Nationalen Kommission (Gruppo di
lavoro Lingua e Editoria) vorgelegt wird.
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