Eingetragener_Verein

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Thema: Der eingetragene Verein (e.V.)
Eingetragener Verein (e.V.)
Als Verein bezeichnet man eine Gruppe, die auf Dauer angelegt ist, einen eigenen Namen führt und in der sich Personen zu einem
bestimmten gemeinsamen, durch Satzung festgelegten Zweck zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen
zusammengeschlossen haben. Ein Verein in Deutschland bedarf zur offiziellen Anerkennung der Eintragung ins Vereinsregister. Als
Vereinswesen bezeichnet man das Recht der Staatsbürger, zu gemeinsamen Zwecken sich zu vereinigen, um gemeinsame Ziele
anzustreben und das Recht der freien Versammlung (Versammlungsrecht).
Geschichte und Entwicklung
Die Entstehung des modernen Vereinswesens ist eng mit der Industrialisierung verknüpft, als Menschen die starren ständischen
Korporationen aufgaben, die das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben bislang geprägt hatten. Mobilität, Flexibilität und
Individualität fanden in der Struktur des Vereins eine neue Grundlage zur Entfaltung gemeinschaftlichen Lebens und zur Durchsetzung
gemeinsamer Interessen. Diese Interessen umfassten das gesamte Spektrum des Lebens. Zunächst war der Anspruch vieler Vereine
ein genereller, allgemeiner. Zum Beispiel war ein Turnverein zugleich ein Sportverein, ein religiöser Verein gleichzeitig auch ein
patriotischer Verein („Turnvater“ Jahn: „frisch, fromm, fröhlich, frei“) und vereinte damit individuelle mit kollektiven Interessen. Damit
gewannen Vereine zunehmend gesellschaftlichen Einfluss und Macht. Überlegen Sie sich mal, wann die meisten Vereine in
Deutschland gegründet wurden. Denken Sie dabei an Bekannte Vereine aus Ihrer Umgebung.
Was ein Verein ist
Ein Verein ist „ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, der einen gemeinsamen
Namen trägt, sich von bestimmten Mitgliedern vertreten lassen kann und in dem jeder im Rahmen der Satzung nach freien Stücken
ein- und austreten kann.“ Mindestvoraussetzung für die Gründung eines Vereins sind sieben Vereinsmitglieder und eine Satzung, in
der insbesondere die Befugnisse des Vereinsvorstands definiert sind. Die Vereine bestimmen ihre Satzung unter Berücksichtigung des
BGB selbst. Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes haben „alle Deutschen […] das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“
Somit ist das Recht auf Vereinsgründung ein bürgerliches Grundrecht.
Eingetragener Verein (e.V.)
Ein eingetragener Verein (Abkürzung e. V.) ist ein Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen
ist. Das ist jedoch nur nicht-wirtschaftlichen Vereinen vorbehalten. Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie sind
rechtsfähig, das heißt sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und
verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Für Verbindlichkeiten, die der Verein durch seinen Vorstand begründet,
haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen.
Ausnahmsweise kann es zur Haftung der Vorstandsmitglieder kommen.
Organe eines eingetragenen Vereins
Vorstand: Die Einrichtung eines Vorstands ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 26 BGB). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Mitglieder- oder Hauptversammlung: Je nach Art und Größe eines Vereins ist gemäß dessen Satzung das oberste Organ entweder die
Mitglieder- oder bei mitgliederstarken Vereinen wie z.B. dem ADAC die Hauptversammlung. Sie entscheidet in allen
Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer
Mitglieder- bzw. Hauptversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins
es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitglieder- bzw. Hauptversammlung
vorsehen.
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag
zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand
voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann
niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine
empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann - was in der Praxis üblich ist - vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des
Geschäftsjahrs wirkt.
Namen
Ins Vereinsregister eingetragene Vereinsnamen sind gewöhnlich Eigennamen, das nachgestellte e.V. ist jedoch kein Bestandteil
dieses Eigennamens. Das Kürzel e.V. dient lediglich als Hinweis auf den Rechtsstatus des Zusammenschlusses (zum Beispiel in
Briefköpfen oder in amtlichen Schriftstücken) und kann in der Regel weggelassen werden.
Bedeutung
Der Verein ist eine Form der Freiwilligen-Organisationen. Er hat auch heute eine sehr wichtige Bedeutung und ist stark verbreitet. So
sind zum Beispiel Verbände oft in der Rechtsform eines Vereins vorzufinden sowie hunderttausende kleine und große Sport- und
Freizeitvereine.
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