Satzung „Förderverein Tennisjugend VfB Kurpfalz e. V.“ §1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Förderverein Tennisjugend VfB Kurpfalz e.V“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.. Er hat seinen Sitz in 68199 Mannheim-Neckarau, Schindkautweg 14. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Tennisjugend des VfB Kurpfalz Neckarau e.V. und des Tennissportes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideelen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe der Mittel erfolgen, aber auch dadurch, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Ausrüstung, Training, Bezuschussung des Trainingsbetriebes, Wettkämpfe sowie sonstige sportliche oder freizeitorientierte Aktivitäten sowie sonstige Aktivitäten übernimmt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Steuerbegünstigung Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff AO) in der aktuellen Fassung. Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen und Zwecke verwendet. §4 Neutralität Der Verein ist politisch und religiös streng neutral. §5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. §6 Ehrenmitglieder Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vereins, auf Antrag des Vorstands, mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechten und Pflichten wie jedes ordentliche Mitglied. §7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Beendigung der Mitgliedschaft kann durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod erfolgen. Der Austritt kann nur zum Geschäftsjahresende erklärt werden und muss zum 30.09. des Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Es werden keine Beitragsanteile, Spenden und sonstige Unterstützungsleistungen zurückerstattet. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt jedoch bestehen. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand erfolgen und zwar, wenn ein Mitglied trotz vorheriger Mahnung seinen Beitrag nicht zahlt oder bei groben Verstößen gegen die Satzung bzw. Interessen des Vereins. Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung. §8 Beiträge Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. §9 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes volljährige Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen, die Ziele und den Zweck des Vereins gem. §2 der Satzung nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, ihren Beitragsverpflichtungen nachzukommen und das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln. § 10 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. § 11 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder es beantragt haben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung erfolgt mindestens drei Wochen vorher auf schriftlichem Wege (auch per E-Mail) und durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Fördervereins. Die Tagesordnung muss enthalten: § 12 Bericht der Vorsitzenden Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/innen Aussprache über die Berichte Entlastung des Vorstandes Neuwahlen Beschlussfassung über Anträge Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/erin und vier Beisitzern. (2) Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder/jede ist allein vertretungsberechtigt. § 13 Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, oder im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter, unterschrieben sein muss. § 14 Wahlen Die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist möglich. § 15 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird durch die Kassenprüfer/innen jährlich geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und empfehlen – sofern keine Bedenken bestehen – die Entlastung des Vorstandes. § 16 Satzungsänderung Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen. Die Satzungsänderung und die Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. § 17 Auflösung des Vereins oder Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 Abs.1 der Satzung genannten (steuerbegünstigten) Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen in eine andere steuerbegünstigte Einrichtung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen. § 18 Inkrafttreten der Satzung Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11. Mai 2010 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mannheim eingetragen ist. Neckarau, 31. Mai 2010