24. Mai 2013 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 16.05.2013 und Antwort des Senats - Drucksache 20/8030 - Betr.: Was bedeuten die neuen Bleigrenzwerte im Trinkwasser für Hamburg? Ab dem 1. Dezember 2013 wird ein neuer Grenzwert für Blei im Trinkwasser gelten. Zukünftig gelten zehn Mikrogramm pro Liter als Höchstwert. Nach übereinstimmenden Expertenaussagen kann dieser Grenzwert nur dann eingehalten werden, wenn keine Bleirohre verwendet werden. Viele Altbauten sind jedoch noch immer mit Bleirohren ausgestattet. Diese müssen bis zum 1. Dezember ausgetauscht werden, da es keine anderen sinnvollen Lösungen gibt. Insbesondere für Schwangere und Kleinkinder ist Blei bereits in sehr kleinen Dosen höchstgefährlich. Die Aufnahme von Blei kann zu Verhaltensstörungen, Hyperaktivität und Beeinträchtigung der Intelligenz führen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Folgen kann eine zu hohe Aufnahme von Blei für den menschlichen Körper haben? Das aufgenommene Blei wird mit dem Blut in viele Organe, wie zum Beispiel Niere, Leber und Nervensystem, transportiert. Beim Erwachsenen befinden sich 90 % der Blei-Gesamtlast im Knochen, beim Kind etwa 60 %. Blei wird mit einer Halbwertszeit von ca. zehn Jahren ausgeschieden. Daher kommt es bei andauernder Belastung im Laufe der Zeit zur Anreicherung im Körper. Zu den Risikogruppen gehören insbesondere Frauen im gebärfähigen Alter und Schwangere, weil Blei die Plazentaschranke passiert und so das ungeborene Kind belastet wird, sowie Kinder und Kleinkinder, besonders, wenn sie pulverförmige Säuglingsanfangs- und Folgenahrung erhalten, die mit bleihaltigem Trinkwasser zubereitet wurde. Die Wirkungen von Blei sind umfassend untersucht und in mehreren wissenschaftlichen Monografien zusammenfassend dargestellt worden (z.B. Weltgesundheitsorganisation (WHO) 1995 Inorganic lead. Environmental Health Criteria 165. WHO, Genf; ATSDR/ Agency for Toxic Substances and Disease Registry 1999: Toxicological profile for lead. U.S. Department of Health and Human Services, Public Health Service). Bekannt sind Wirkungen auf das zentrale Nervensystem, das blutbildende System, die Nieren und bei Erwachsenen auf das Herz-Kreislaufsystem. Bei Kindern sind Wirkungen auf die kognitive Entwicklung und die Inzidenz des Hyperkinetischen Syndroms („Attention Deficit Hyperactivity Disorder“ (ADHS)) sowie endokrine und mögliche kanzerogene Effekte beschrieben. Die Agentur der Internationalen Krebsregister (IARC) hat 2006 Blei und seine anorganischen Verbindungen als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen (Kategorie 2A) eingestuft. Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (MAKKommission) hat das krebserzeugende Potenzial des Bleis 2007 neu bewertet und daraufhin MAKund BAT-Wert ausgesetzt. In Anbetracht des Fehlens einer Wirkungsschwelle und der Einstufung als mögliches Kanzerogen hat die Kommission Human-Biomonitoring des Umweltbundesamtes 2009 die zur Bewertung der Blei-Körperlast herangezogenen Humanbiomonitoring-Werte für Blei im Blut aller Personengruppen ausgesetzt (http://www.umweltdaten.de/gesundheit/monitor/pb_2_addendum_2009.pdf) und im Sinne des Minimierungsprinzips expositionsmindernde Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Gesundheitsschutzes empfohlen. 20-08030 Seite 1 von 3 2. Wie viele der Häuser und Wohnungen in Hamburg sind noch mit Bleirohren ausgestattet? Hierüber liegen der zuständigen Behörde keine Erhebungen oder Statistiken vor. Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) enthält keine Anzeigepflicht für bestimmte Leitungsmaterialien. 3. Welche öffentlichen Gebäude in Hamburg sind noch mit Bleirohren ausgestattet? Wann werden diese Bleirohre jeweils ausgetauscht und mit welchen Kosten ist dies jeweils verbunden? (Bitte jedes betroffene Gebäude auflisten und den jeweiligen Zeitpunkt des Austausches der Rohre und die jeweils entstehenden Kosten anführen)? Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) nutzt mehr als 3.400 Eigentumsobjekte. Sie hat darüber hinaus rd. 600 Gebäude angemietet. Diesbezügliche Angaben zu bleiverrohrten Wasserleitungen in den Gebäuden werden statistisch nicht erfasst. Nach § 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind die Eigentümer von Gebäuden für den ordnungsgemäßen und rechtskonformen Zustand dieser Gebäude verantwortlich. Es obliegt daher auch dem Eigentümer öffentlicher Gebäude die Verpflichtung, eventuell vorhandene Bleirohre in Altbauten auszutauschen. Die öffentliche Verwaltung selbst vertritt in Hamburg jedoch zunehmend die reine Nutzer- bzw. Mieterfunktion. Insofern liegen zentral keine Daten zu eventuell noch vorhandenen Bleileitungen in öffentlichen Gebäuden bzw. entsprechende Sanierungskosten vor. Zur Beantwortung wären eine händische Einzelfallauswertung und intensive Recherchen bei den privaten Gebäudeeigentümern sowie bei den Behörden und Einrichtungen notwendig. Dies ist vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Gebäudeanzahl in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Die öffentlichen Gebäude, die von Bundesdienststellen in Hamburg genutzt werden, befinden sich überwiegend im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Nach Kenntnis der zuständigen Behörde wurden in der Vergangenheit im Zuge von Sanierungs- und Umbaumaßnahmen auch die Trinkwasserinstallationen – falls erforderlich – auf den aktuellen Stand gebracht. 4. Gibt es öffentliche Gebäude in Hamburg mit Bleirohren, die nicht bis zum 1. Dezember 2013 ausgetauscht werden sollen? Wenn ja, welche sind das und warum? Siehe hierzu Antwort zu 3. 5. Welche Rechte haben Mieter in Hamburg, die Grenzwerte im Trinkwasser in ihrer Wohnung überprüfen zu lassen bzw. selbst eine Überprüfung zu veranlassen und bei entsprechenden Befunden die Rohre austauschen zu lassen? Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) legt fest, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber einer ständigen Wasserverteilung (Hausinstallation) u.a. für die Einhaltung der Anforderungen an die Wasserqualität zuständig ist. Werden dem Unternehmer und sonstigen Inhaber Tatsachen bekannt nach denen der Bleigrenzwert im Trinkwasser überschritten wird, z.B. durch eine Wasseranalyse, hat er unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und hierüber das zuständige Bezirksamt zu unterrichten. Das Bezirksamt kann im Einzelfall die betreffende Anlage in die Überwachung einbeziehen, weitergehende Untersuchungen und ggfs. Maßnahmen anordnen. Ab dem 1. Dezember 2013 haben die Unternehmer und sonstige Inhaber betroffene Verbraucher über vorhandene Leitungen aus Blei zu informieren. Die Hamburger Wasserwerke bieten für Haushalte in denen Schwangere oder ein Kind bis zu einem Lebensjahr lebt, eine kostenlose Trinkwasseranalyse auf Blei an. 6. Wie informiert der Senat die Bürgerinnen und Bürger über die neuen Grenzwerte für Blei ab dem 1. Dezember 2013 und über die Rechte von Mietern, die Einhaltung dieser Grenzwerte zu überprüfen? 20-08030 Seite 2 von 3 Die zuständige Behörde wird hierüber einen geänderten Flyer zum Thema „Blei im Trinkwasser“ herausgeben und informiert über die Internetseite www.hamburg.de/trinkwasser laufend über Änderungen der Trinkwasserverordnung. Die Bezirksämter stehen allen Bürgerinnen und Bürgern als informierende und beratende Dienststelle bezüglich Fragen zur Trinkwasserverordnung bei Hausinstallationen zur Verfügung. 7. Wie und mit welchen konkreten Maßnahmen möchte der Senat die Einhaltung des neuen Grenzwertes für Blei ab dem 1. Dezember 2013 in Hamburg durchsetzen und überprüfen Die zuständigen Bezirksämter überprüfen Wasserversorgungsanlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitstellen, stichprobenartig nach § 19 Absatz 7 TrinkwV 2001. Anlassbezogen erfolgt eine individuelle Information und Beratung zum Thema Trinkwasser von anfragenden Bürgern. Ergibt sich im Laufe der Beratung ein begründeter Anfangsverdacht auf Blei, können weitere Untersuchungen vom Bezirksamt veranlasst und ggf. Maßnahmen durchgesetzt werden. 20-08030 Seite 3 von 3