Master-Thesis Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Europäisches Privatrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Betreuung: Prof. Dr. Matthias Lehmann Grenzüberschreitende Verschmelzungen in EU.Die Umsetzung der RL 2005/56/EG in bulgarischem und in deutschem Recht vorgelegt an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Marieta Gencheva Matr. Nr. 210242331 Hegelstr.79, 06124 Halle (Saale) Master of Business Law and Economic Law Halle, den 28.03.2012 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .............................................................................................................. I Abkürzungsverzeichnis....................................................................................................III A. Einleitung................................................................. Error! Bookmark not defined. B. Die europarechtliche Grundlagen für grenzüberschreitende VerschmelzungenError! Book I. Primärrecht ........................................................... Error! Bookmark not defined. II. Die Rolle der Niederlassungs-und Kapitalverkehrsfreiheit für das europäische Gesellschaftsrecht ....................................................... Error! Bookmark not defined. III. Sekundärrecht ...................................................... Error! Bookmark not defined. 1. Die Dritte Richtlinie 78/855/EG ....................... Error! Bookmark not defined. 2. Die SE-VO ........................................................ Error! Bookmark not defined. C. Das Europa-Abkommen von 08.03.1993 und die Rolle der Veränerungen in bulg.HGB für die Umsetzung der RL 2005/56/EG ......... Error! Bookmark not defined. D. Zehnte Gesellschaftsrechtliche RL 2005/56/EG ..... Error! Bookmark not defined. I. Entstehungsgeschichte ......................................... Error! Bookmark not defined. II. Regelungstechnik der VRL.Die subsidiäre Anwendung nationalen Rechts-Art.4, Abs , lit b,S.1............................................................... Error! Bookmark not defined. III. Anwendungsbereich ............................................. Error! Bookmark not defined. 1. Verschmelzungsfähigen Gesellschaften ........... Error! Bookmark not defined. 2. Erfasste Umwandlungsfornen ........................... Error! Bookmark not defined. E. Ümsetzung der Vorschriften der VRL in bulgarischem und in deutschem RechtError! Bo I. VerschmelzungsplanError! Bookmark not defined.1. Verschmelzungsplan im Untersch 2. Inhalt des Verschmelzungsplans ....................... Error! Bookmark not defined. II. Verschmelzungsbericht ........................................ Error! Bookmark not defined. 1. Aufgabe des Berichts ........................................ Error! Bookmark not defined. I 2. Inhalt des Berichts ............................................. Error! Bookmark not defined. III. Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht ..... Error! Bookmark not defined. 1. Prüfungsgegenstand und Umfang ..................... Error! Bookmark not defined. 2. Bestellung des Prüfers.Gemeinsamer VerschmelzungsprüferError! Bookmark not d 3. Prüfungsbericht ................................................. Error! Bookmark not defined. IV. Zustimmung der Anteilsinhaber .......................... Error! Bookmark not defined. V. Schutz der Gläubiger ........................................... Error! Bookmark not defined. 1. Gläubigerschutz nach dem bulgarischen Recht Error! Bookmark not defined. 2. Gläubigerschutz nach dem deutschen Recht ..... Error! Bookmark not defined. VI. Schutz der Gesellschafter ..................................... Error! Bookmark not defined. 1. Schutz der Gesellschafter nach dem bulgarischen RechtError! Bookmark not define 2. Schutz der Gesellschafter nach dem deutschen RechtError! Bookmark not defined. VII. Die erste Stufe der Rechtsmäßigkeitskontrolle.VorabbescheinigungError! Bookmark n 1. Erlass der Bescheinigung nach dem bulgarischen RechtError! Bookmark not define 2. Erlass der Bescheinigung nach dem deutschen RechtError! Bookmark not defined. VIII.Die zweite Stufe der Rechtsmäßigkeitskontrolle.Eintragung der Verschmelzung und Prüfung der EintragungsvoraussetzungenError! Bookmark not define 1. Eintragung und Eintragungsvoraussetzungen nach dem bulgarischen RechtError! Bo 2. Eintragung und Eintragungsvoraussetzungen nach dem deutschen RechtError! Book IX.Wirkung der Verschmelzung und ihre Rechtsfolgen Error! Bookmark not defined. 1. Wirkung der Verschmelzung und ihre Rechtsfolgen nach dem bulgarischen Recht ........................................................................ Error! Bookmark not defined. 2. Wirkung der Verschmelzung und ihre Rechtsfolgen nach dem deutschen Recht ...................................................................................................................Error! Bookmark not defined. II F. Fazit ......................................................................... Error! Bookmark not defined. Literaturverzeichnis ........................................................................................................ VI Rechtsquellen .............................................................................................................. IVIII Rechtsprechung des EuGH ............................................................................................. XI Eigenständigkeitserklärung............................................................................................ XII Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der europäische Union Art. Artikel bulg.HGB bulgarische Handelsgesetzbuch bulg.ZPO bulgarische Zivilprozessordnung Bzw. beziehungsweise EG EG-Vertrag EU Europäische Union EUV Vertrag über die Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof Fn. Fußnote gem. Gemäß Halbs. Halbsatz HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber i.S.d im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit Kap. Kapitel III RIW Recht der internationalen Wirtschaft RL Richtlinie Rn Randnummer SE Societas Europaea SE-VO Societas Europaea Verordnung SpruchG Spruchverfahrensgesetz TP Tărgovsko pravo UmwG Umwandlugsgesetz Vgl. Vergleiche VO Verordnung VRL Verschmelzungsrichtlinie ZHR Zeitschrift für das gesamte Handels-und Wirtschaftsrecht NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht IV Einleitung Bei der Gründung eines Unternehmens spielen vielseitige wirtschaftliche und rechtliche Faktoren eine Rolle, welche auch das Wahl des Rechtsforms beeinflussen. Diese Faktoren sind aber keine Konstante und im Laufe der Zeit können sich ziemlich stark verändern, ob durch Änderung der allgemeinen Wirtschaftslage oder selbst das Wachsen des Unternehmenes wird auf die Veränderungsprozesse Einfluss ausüben. Die Entwicklung und die Veränderungen auf der europarechtlichen Ebene bringen selbst viel dazu die Unternehmen Blick über die Grenze zu werfen. Deswegen, wenn das Hauptziel Binnenmarkt ist, müssen die Rechtsunterschiede zwischen die Mitgliedstaaten vermindert werden und so eine Chance für freies Auswahl der „Buisnessakteure“in Rahmen EU geschafft werden. Grenzüberschreitende Verschmelzungen sind ein Mittel, wirtschaftliche Aktivitäten auf fremde Märkte ausdehnt das die und die Zusammenschlüße zwischen Unternehmen aus verschiedene EU-Länder ermöglicht. Als weiteres Motiv kann bezeichnet werden , dass Unternehmen und Unternehmer immer mehr besser informiert sind und das verwirklicht die Möglichtkeit die maßgebliche Rechte verschiedener Länder zu vergleichen und auf diese Weise, abhängig von der wirtschftlichen Interesse und unabhängig von dem Standort, die Rechtsordnung auszuwählen, bei der der konkrete Unternehmer mehrere Vorteile sieht. Die ursprünglich als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründete, später zur Europäischen Gemeinschaft gewordene heutige Union war und ist weiterhin stark auf die wirtschaftliche Integration und wirtschaftlichen Bedürfnisse ihrer Mitgliedstaaten ausgerichtet.1 Mit der Aufhebung der Grenzen und Schranken ist die harmonische und bemerkenswerte Zunahme des Wirtschaftslebens in der ganzen Union gezielt.2 Dies soll durch die Errichtung 1 2 eines Binnenmarktes im Gestalt eines einheitlichen Vgl. Haratsch.A in: Europarecht(2010), Rn.774. Vgl .Geiger,R. in : EUV.AEUV. Kommentar, Art.3 EUV, Rn.7. -1- Wirtschaftsraumes erreicht werden, in dem Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital frei zirkulieren können.3 Und weil die Unternehmen ein grosses Teil von Waren, Dienstleistungen und Kapitalverkehr grenzüberschreitend erledigen, ist immer mehr die Notwendigkeit von Einheitlichkiet und Angleichung des Gesellschaftsrechtsechts auf Unionsebene erforderlich. In folgender Arbeit wird ein Vergleich zwischen die Umsetzung der RL 2005/56/EG in bulgarischem und in deutschem Recht gemacht werden. Die Arbeit befasst sich mit einer kurzen Einführung in der Thematik auf europarechtlicher Ebene und danach mit der Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie in bulgarischem und in deutschem Recht. Der Schwerpunkt liegt bei dem Vergleich der Verfahrensschritte, so wie umgeschrieben sind in bulgarischem HGB und deutschem UmwG. B. Die europarechtliche Grundlagen grenzüberschreitende Verschmelzung für Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung legt fest, dass die Europäische Union und ihre Organe für jeden Rechtsakt einer ausdrücklicher oder zumindest im Wege der Auslegung nachweisbare Rechtsgrundlage im EU oder AEU-Vertrag bedürfen, um tätig zu werden.4 Die Organe der EU haben keine freie Wahl zwischen den verschiedenen Rechtsakten, wenn die bestimmte Form vorgeschrieben ist, sowie können sie auch nicht dem vorgeschriebenen Verfahren entgegenhandeln.5 Mit dem Prinzip ist eine Abgrenzung zwischen die Unionskompetenzen und die Kompetenzen, die bei den Mitgliedstaaten verblieben sind, geschafft.6 3 Vgl.Art.3, Abs.3 Uabs.1 Satz 1 EUV;Art.26 Abs.2 AEUV. Vgl. Haratsch,A. in: Europarecht(2010), Rn.158. 5 Vgl.Haratsch,A. in Europarecht(2010), Rn.158. 6 Vgl. Haratsch,A. in Europarecht(2010) ,Rn.161. 4 -2- I. Primärrecht Im Bereich Primärrecht in Bezug auf Unternehmen gilt insbesondere die Beseitigung von Niederlassungsbeschränkungen vor Individuen aller Mitgliedstaaten und Schaffung der Normen, die den natürlichen und juristischen Personen fördern werden. Die zentrale Kompetenznorm für das Recht der Kapitalgesellschaften und lex specialis gegenüber den Grundlagen der allgemeinen Rechtsangleichung bildet Art.50 Abs.2 lit „g“ AEUV, mit dem die Koordinierung gesellschaftlicher Schutzbestimmungen gezielt ist. Der Vorschrift dient für Grundlage zahlreichender Richtlinien auf dem Gebiet Gesellschaftsrecht. Hier handelt es am meistens um effektive Förderung der Gründung und Leitung der Unternehmen.7 Die Einschränkung, dass die einberufene Maßnahmen nur „so weit erforderlich“ sind, zugelassen sind, entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, gemäß dem, wenn die Union das Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten harmonisieren will, benötigt sie eine ausdrückliche Ermächtigung durch AEUV oder EUV.8 Während Art.50 Abs.2 lit. g AEUV nur den Erlass von Richtlinien regelt, sind bei Anwendung des Art.114 AEUV auch Erlass von Maßnahmen, die nicht nur von Richtlinien umfasst sind, sondern alle Rechtsakte i.S.d. Art.288 AEUV.9 Mit der Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften werden ähnliche Wettbewerbsbedingungen für alle Mitgliedstaaten im Binnenmarkt geschafft. 10 Auf dem Gebiet Gesellschaftsrecht die Ermächtigungen, die ausdrücklich die EU-Organe zum Erlass der Maßnahmen berechtigen, ist der oben genannte Art.50 Abs.2 lit g, sowie Art. 114 AEUV. Ist eine Maßnahme der Rechtsangleichung erforderlich , so steht zugleich fest, dass das gewünschte Ziel durch einzelstaatliche, auch wenn koordiniert sind, Regelungen nicht mit der notwendigen Effektivität verwirklicht werden können.11 7 Vgl.Kotzur,M. in :EUV.AEUV.Kommentar(2010), Art.50,Rn.12. Vgl. Habersack,M./Verse,D (2011) ,§ 3, Rn.40. 9 Vgl. Khan,Daniel-Ersamus in : EUV.AEUV.Kommentar(2010), § 114, Rn.17. 10 Vgl.Khan,Daniel-Erasmus in: EUV.AEUV. Kommentar(2010), § 114, Rn.7. 11 Vgl. Habersack,M/Verse,D(2011),§ 3, Rn.45. 8 -3- Mit der Ermächtigung der EU in bestimmten Bereichen wird nicht nur die Gefahr von der haotischen Bildung einer Summe aus den verschiedenen mitgliedstaatlichen Gesellschaftsrechten beseitigen, sondern auch ist die Gelegenheit vorgesehen eigenständiger alternativer Rechtsformen, die neuartige Rechte gestalten und von den neuwertigen Schutzmechanismen begleitet sind, auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene eingeleitet zu werden.12 II. Die Rolle der Niedrlassungs-und Kapitalverkehrsfreiheit für das europäische Gesellschaftsrecht Die Niederlassungsfreiheit ist einer von der vierten garantierte und in AEUV entwickelte Freiheiten. Sie spielt besonders große Rolle auf dem Gebiet EU-Gesellschaftsrecht, weil sie die Grundlage bestimmt, auf der die juristische Personen aus verschiedene Mitgliedstaaten, berechtigt sind im EU-Ausland, selbstständig und unternehmerisch aufzutreten. Art.49 AEUV enthält die grundsätzliche Regelung des Inhalts der Niederlassungsfreiheit natürlicher Personen und die Regelung wird durch Art.54 AEUV auf Gesellschaften ausgedehnt. Der Tatbestand der Art.54 bestimmt der gemeinschaftsrechliche Begriff der „Gesellschaft“ durch Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaat, das Maßstab ist, ob eine Gesellschaft im Sinne des Vertrags existiert und damit als Träger der Niederlassungsfreiheit zu bestimmen ist.13 Die sachliche Schutzbereich bestimmt sich durch die Begriffe der Niederlassung und der selbstständigen Erwerbstätigkeiten, die verschiedene Formen der Niederlassung und die Schutzwirkung dieser Grundfreiheit umfasst. EuGH hat in seiner Rechtsprechung die Niederlassung als Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit zu verstehen.14 In seiner Entscheidung in der Rechtssache SEVIC Systems AG, hat der EuGH festgestellt, dass als beschränkende Maßnahme gegen die Niederlassungsfreiheit zu bewerten ist, wenn die Vorschriften des 12 Vgl.Schön,ZHR 1996,S.249(249). Vgl. Fortshof.U, (2006), S.43. 14 EuGH Rs.221/89 (Factoriame) ,Slg.1991,I-3905,Rn.20. 13 -4- nationalen Rechts dazu führen, dass die Eintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung generell verhindert wird.15 Nur bei zwingende Gründe und bei Erhalten der bestimmten Voraussetzungen,können solche Maßnahmen erlassen werden.16 Art.63 AEUV gewährleistet die Freiheit des Kapital-und Zahlungsverkehrs als Grundfreiheit des Binnenmarkts. Im Unterscheid zu anderen Grundfreiheiten, sie erfasst auf gleicher Weise den innergemeinschaftliche Verkehr und den Verkehr mit Drittstaaten. Die Gelegenheit auch Drittstaatsangehörige auf dieser Freiheit zu berufen, ist zu untersagen, weil es nicht Staatsangehörigkeit umgefasst ist, sondern die Sicherung der Gebietsansässigkeit.17 Mit der Kapitalverkehrsfreiheit ist die Investitionsfinanzierungen im Gemeinschaftsgebiet gezweckt. Anhand des freien Verkehrs soll grundsätzlich die Zirkulation des Investitionskapitals ermöglicht sein.18 Von dem Kapital kann dort Gebrauch gemacht werden, wo es auf der effizientesten Weise verwendet wird. Der AEUV enthält keine Definition für Kapitalverkehr, deswegen kann die Anlehnung in die Begriffbestimmungen in Anhang I der Kapitalsverkehrsrichtlinie 88/361 finden: „Investition jeder Art durch natürliche Personen, Handels-, Industrie oder Finanzunternehmen zu Schaffung oder Aufrecherhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen,und den Unternehmern oder Unternehmen, für die die Mittel zum Zwecke einer wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt wird.“19 Eine grenzüberschreitende Verschmelzung wird auch neben dem Schutz der Niederlassungsfreiheit, auch von der Kapitalsverkehrsfreiheit europarechtlich bewahrt sein.20 Die Bedeutung der grenzüberschreitenden 15 Vgl.EuGH, Rs.C-411/03 v 13.12.2005-Sevic Systems AG,Rn. 30. Vgl. EuGH, Rs. C-411/03 v. 13.12.2005-Sevic Systems AG,Rn.28. 17 Vgl. Kleinhenz,Holger Michael(2008), S.169. 18 Vgl. Kotzur,M in: EUV.AEUV. Kommentar(2010), Art.63, Rn.3. 19 Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages, Amtsblatt Nr. L 178 vom 08/07/1988 S. 0005 - 0018 20 Vgl. Kleinhenz,Holger Michael(2008), S.170. 16 -5- Verschmelzungen kommt in Betracht, wenn eine Übernahme existierender Unternehmen und die Beteiligung an der neuen oder an schon bestehender Unternehmen über die Grenze einer MS in Rahmen der EU, erfasst ist.21 Durch die Überwindung des Kapitalverkehrs von den ungerechtfertigen Hemmnisses werden die innereuropäische Märkte weiter entwickeln und erweitern. Nur wenn die Kapitalmärkte die Integrationsprozesse vertiefen, kann es für Steigerung der wirtschaftlichen Wohlfahrt gesprochen werden. III. Sekundärrecht In Einklang mit den Verträge und dort entwickelte Grundfreiheiten werden auf sekundärrechtlicher Ebene verschiedene Rechtsinstrumente verwirklicht. Während die Freiheiten mit ihrer direkten Wirkung das mitgliedstaatliche Recht einer Kontrolle unterwerfen, von den sekundärrechtlichen Instrumente sind Koordinierung, Harmonisierung und Vereinheitlichung des nationalen Rechts aller Mitgliedstaaten gezielt.22 In Art.288,Abs.1 AEUV wird noch mal das Prinzip der Einzelermächtigung bekräftigt-die EU Organe sind berechtigt nur Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen zu erlassen. Die wichtigste und für die Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente, nicht nur im Bereich Gesellschaftssrecht, sind Richtlinien und Verordnungen. Sie haben eigene, spezifische Rolle, mit der verschiedene Ziele verfolgt sind. Von den erlassenen Rechtsakte im Bereich Europäisches Gesellschaftsrecht ist zu entnehmen, dass der europäische Gesetzgeber beim Regeln der supranationalen Gesellschaftsformen wie Europäischen Aktiengesellschaft, Europäische Genossenschaft, von der Verordnung Gebrauch gemacht hat. Das sind europäischen Gesellschaften, die nicht der bekannten nationalen Gesellschaftsformen umsetzen. Sie treten neben diese, die schon existieren und von jedem einzelnen Mitgliedstaat in dem nationalen Recht schon 21 Vgl. Kleinhenz,Holger Michael(2008) ,S.169. Vgl. Fortshoff.U,(2006), S.89 22 -6- geregelt sind. Wenn es aber Rechtsangleichung gezielt ist, wird dieses Ziel anhand der Richtlinie ermöglicht. Die RL stellt den Mitgliedstaaten das Ziel als Harmonisierungsprogramm vor und danach gibt den Mitgliedstaaten die Freiheit, selbst zu entscheiden, wie am bestens gemäß. der konkreten politischen und rechtlichen Realität das Ziel auf dem Gebiet nationales Recht verwirklicht werden kann. Einerseits wird den nationalen Charakter der Vorschriften behalten, andererseits ist die europarechtliche Aufgabe durchgeführt. Hauptsächlich das Ziel ist nicht die bloße Umsetzung der Richtlinie, aber reale, spürbare Harmonisierung zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. 1.Die Dritte Richtlinie 78/855/EG Die Dritte RL beruht auf den Vorschlag der Kommission von 16.06.1970 für eine Dritte Richtlinie über die Fusion von Aktiengesellschaften.23 Ohne Angleichung des Umwandlungsrechts auf innerstaatlicher Ebene ist undenkbar solche auf europarechtlicher Ebene. Und wenn unten die Mitgliedstaaten, solche gibt, die ganz oberflächig das Problem regeln, dann ist diese Angleichung dringend notwendig. Deswegen erstens ist mit der RL die Einführung der Verschmelzung im nationalen Recht gezweckt, und zweitens auch die Umsetzung im nationalen Recht von Normen, die den Schutz der Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer garantieren.24 Die Ausgleichung des Gesellschaftsrechts auf der nationalen Ebene gibt dem europäischen Gesetzgeber später die Gelegenheit, für viele Verfahrenschritte nach dem nationalen Recht zu verweisen. 2. Die SE-VO25 23 Vorschlag einer dritten Richtlinie zur Koordinierung der Schutzbestimmungen,die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art.58 II EGV im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter bei Fusionen von Aktiengesellschaften vorgeschriben sind,vom 16 Juni 1970,ABl. C 89,S.20 24 Vgl. Riesenhuber,NZG 2004, S. 16(15-22). 25 Verordnung(EG) Nummer 2157/2001 des Rates über die Statut der Europäischen Gesellschaft(SE),ABl Nummer L 294/I, geändert durch Verordnung(EG),Nummer 1791/2006,Abl Nummer L 363/1) -7- Eine von den ersten und ersthaften Schritten auf dem Gebiet Gesellschaftsrecht, auf der sekundärrechtlicher Ebene, ist der Elass von dem Rat der EU am 8 Oktober 2004 in Kraft getretenende VO über das Statut der Europäischen Gesellschaft. Zum ersten Mal mit SE-VO ist ein Gemeinschaftsinstrument Unternehmenskooperation für verwirklicht, grenzüberschreitende mit dem die internationale Umstrukturierungen über die Grenze, in Rahmen der EU geplant und durchgeführt können sein. Mit der „Sociatas Europea“ wurde eine marktkompatible supranationale Rechtsform erschöpft. Die SE ist eine Option für Gesellschaften, die nicht nur über die Grenze ihres Herkunftstaates agieren möchten, sondern auch möchten unter einer einheitlichen Rechtsform zusammenschließen.26 Hier spielt das nationale Recht als Faktor und Voraussetzung für die Entscheidungen der Unternehmer keine besondere Rolle mehr, weil die SE eine Organisationsform zur Zusammenfassung von Produktionsfaktoren aus verschiedene MS ist.27 Die Generalverweisung des Art. 9 SE-VO beruft für alle Fragen, die in VO nicht oder teilweise geregelt sind, das nationale Aktienrecht. Der Verweis auf nationales Recht ist aber nicht wie ein Verzicht auf den Vorrang des europäischen Rechts gegenüber dem nationalen Recht zu verstehen, sondern die Schießung einer im europäischen Recht bestehende Lücke anhand der Normen des nationalen Rechts.28 Die VO schließt nicht den nationale Regelungen und Rechtsformen aus, sondern kann sie nur ergänzen, solange es nicht eine volle Einheitlichkeit im Bereich Aktienrecht auf europarechtlicher Ebene gibt. Bevor eine solche supranationale Gesellschaftsform zulässig und möglich war, müssten die Gründer einer Unternehemen eine nationale Gesellschaftsform auswählen, die nur einem einzigen nationalen Recht unterliegt. „Insofern handelt es sich um eine Maßnahme zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die der Errichtung des 26 Vgl. Kleinhenz,Holger Michael(2008),S.30. Vgl.Schwarz,Günter Christian (2006),Einleitung, Rn.13. 28 Vgl. Teichmann,C (2006),S.395. 27 -8- Binnenmarkts und seinem reibungslosen Funktionieren dient“.29 Mit dieser Aussage ist hauptsachlich die Notwendigkeit von einer solchen Form kurz und klar begründet. Einerseits immer mehr fallen die wirtschaftliche Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, andererseits kann die Europäische Gesellschaftsrecht nicht gleichgültig vor den neuen Herausforderungen sein. Deswegen ist zu bestätigen, dass reibungslos der Markt funktionieren kann, nur wenn die Moblitätshindernisse nacheinander beseitigt werden. In Terminologie der SE-VO ist zu bemerken, dass Umwandlung und Gründung geregelt sind, bei der die typische Merkmale der Verschmelzung nicht zu entnehmen sind.30 Erstens der Rechsträger wechselt seine Form, aber danach folgt es keine Vermögensübertragung. Und zweitens nach und vor der Umwandlung verbleibt die rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers.31 C. Das Europa-Abkommen von 8.03.1993 und die Rolle der Veränderungen in bulg.HGB für die Umsetzung der RL 2005/56 EG Die Bemühungen zur Angleichung des bulgarischen Rechts an dem Recht in der Europäischen Union fängen noch mit dem am 8 März 1993 unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziierung zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits.32 Art.69“Die Vertragsparteien erkennen an,dass die Angleichung der bestehenden und künftigen Gemeinsachaftsrechts eine Rechtsvorschriften wesentliche Bulgariens Voraussetzung an das für die wirtschaftliche Integration Bulgariens in die Gemeinschaft darstellt. 29 Vgl. Erwägungsgrund 7, SE-VO. Vgl.Art.37 und Art.66 ,SE-VO. 31 Vgl. Schwarz,Günther Christian(2006), Art.37, Rn.5. 32 Das Europa-Abkommen: als Beilage zum Dăržaven vestnik/Nummer 61 vom 25.05.1995 ausgedrückt 30 -9- Bulgarien wird sich daran bemühen, dass seine Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaft vereinbar werden.“ Die angenommene Verpflichtungen haben völkerrechtlicher Charakter, weil in diesem Moment Bulgarien nocht nicht Mitglied der EU ist. Mit der Umsetzung einzelner Vorschriften in bulgarischem Recht ist vielmehr auf das Gemeinschaftsrecht in seinem ganzen Umfang, die Ideen und Prinzipen des Rechts der EU gezielt.33 Im Jahr 1991 ist die wesentliche Entwicklung in bulgarischem Gesellschaftsrecht angefangen. Mit dem in diesem Jahr erlassenen Handelsgesetzbuch müssen die ersten Grundsteine der neuen Entwicklung Bulgariens legen.34 Nach vierzig Jahren staatlicher Planwirtschaft und nach die grundsätzliche politische Veränderungen in 1989 vor Bulgarien steht die Herausforderung und Aufgabe sich als einer demokratische Staat zu entwickeln. Noch am Anfang 90er Jahren hat der bulgarische Gesetzgeber das deutsche Recht als Vorbild in Bereich Gesellschaftsrecht gehabt, was indirekt dazu beibringt die Ideen des modernen europäischen Rechts rezipiert zu werden.35 Bevor die Umsetzung der Dritten Richtlinie ist das bulgarische Umwandlungsrecht ganz kurz geregelt und grundsätzliche Fragen finden keine Regelung da. Mit dem Gesetz zur Änderung des bulg.HGB von 200336 die Regelungen, für die Umwandlung der Kapitalgesellschaften, die in Abschnitt 16 zu entnehmen sind, enthalten neue Vorschriften, rezipiert im wesentlichen Zahl von der Dritten und von der Sechsten Richtlinien. D. Zehnte Gesellschaftsrechtliche RL 2005/56 I.Entstehungsgeschichte Nach der Verabschiedung der SE-VO wird der Prozess zum Erlass einer Richtlinie für grenzüberschreitende Verschmelzungen wieder in Gang 33 Vgl. Buseva,T.(1998), S.2 Vgl. Handelsgestzbuch D.V. 1991 Nummer 48,in Kraft getreten am 01.07.1991 35 Vgl.Buseva,T.(1998), S.4. 36 Tărgovski zakon,verändert mit Dăržaven vestnik;br.58/2003,Inkrafttreten am 01.01.2004 34 - 10 - gesetzt.37 Am 21 Mai 2003 folgte die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament und eine „Konsultation über die Modernisierung des Gesellschaftsrechts und die Verbesserung der Corporate Govornance in der Europäischen Union“.38 Der Vorschlag von 2003 ersetzte den früheren Vorschlag aus Jahr 198439 und unterschied sich von diesem in erster Linie durch seinen Anlehnungen der Vorschriften der SE-VO.40 II.Regelungstechnik der VRL.Die subsidiäre Anwendung des nationalen Rechts-Art.4,Abs.1 lit.b S.1 Die Anwendbarkeit des nationalen Rechts auf Gesellschaften mit Sitz im einen Mitgliedstaat kann entweder auf Einzelverweisungen der VRL oder auf den Generalverweis des Art.4 Abs.1 lit b VRL gestützt werden. 41 Die Einzelverweisungen sind für die verschiedene Verfahrensschritte vorgesehen und ausdrücklich in den Vorschriften der RL erstellt. Das bedeutet, dass in jedem Fall in diesen Bereichen und für diese Problemen das nationale Recht anwendbar ist.42 Mit der Umsetzung der Dritten Richtlinie in nationalem Recht der Mitgliedstaaten, sind die Vorschriften im innerstaatlichen Recht in höherer Stufe angegelichen. Diese Angleichung begründet den Erlass eines generellen Verweises. Verschmelzungsfähigen Gesellschaften müssen das Verschmelzungsrecht ihres Satzungssitzes beachten, sofern eine ausschließende Regelung nicht von der RL vorgenommen ist und das anwendbare Recht in Einklang mit dem primärrechtlichen Vorschriften für Niederlassungsfreiheit steht.43 III.Anwendungsbereich 37 Vgl.Kleinhenz,Holger Michael(2008), S.179 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Aktionsplan,Brüssel, KOM(2003)284 endg. 39 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten KOM/2003/0703 endg. 40 Vgl. Kleinhenz,Holger Michael (2008), S.179. 41 Vgl.Weng.A (2008), S.162. 42 Vgl. Art.6 ,Abs.1; Art.12;Art.13, S.1; Art.15, Abs.2; Art.16, Abs.1; Art.14 , Abs.3 VRL. 43 Vgl. Weng,A(2008),S.167 38 - 11 - 1.Verschmälzungfähigen Gesellschaften Die RL ist nach ihrem Art.1 in Übereinstimmung mit dem AEUV auf Gesellschaften anwendbar,die nach dem Recht eines MS gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Niederlassung in der Gemeinschaft haben44 Der Begriff Kapitalgesellschaft ist aber nicht nach dem nationalen Verständniss auszulegen, sondern anhand der Definition in der VRL. Danach müssen Gesellschaften als Kapitalgesellschaften zu gelten, wenn die folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens die müssen über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, zweitens muss den Gläubigern zur Haftung ein separiertes Vermögen zur Verfügung stehen und drittens muss die Gesellschaft Schutzbestimmungen der Publizitätsrichtlinie zugunsten von Gesellschaftern und Dritten einhalten.45 Nach dem bulgarischem und nach dem deutschen Recht fallen unter den Begriff der Kapitalgesellschaften, die durch die Grenze umwandeln dürfen, uneingeschränkt die AG,die GmbH und die KGA. 2.Erfasste Umwandlungsformen Eine von der VRL erfasste grenzüberschreitende Verschmelzung ist gem. Art.1 die „Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren satzungsmässigen Sitz oder Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben, sofern mindestens zwei der Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen.“ Als Verschmelzungsvorgänge im Sinne der RL kommen die Verschmelzungen durch Augnahme, Verschmelzung durch Neugründung sowie die Konzernverschmelzung in Betracht.46 Danach ist eine Verschmelzung durch Neugründung auf der Grundlage der VRL nicht in der Form möglich, dass zwei inländische Gesellschaften, dem Recht eines anderen Mitgliedstaat unterliegenden Gesellschaft verschmolzen werden.47 44 Vgl..Art.1 VRL. Vgl. Art.2 ,Abs.1 lit b VRL. 46 Vgl. Art.2, Nummer 2 VRL. 47 Vgl. Oechsler,NZG 2006, S.162(166). 45 - 12 - In diesem Fall fehlt die Voraussetzung, gemäß der mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener MS unterliegen.48 E. Umsetzung der Vorschriften der bulgarischem und in deutschem Recht VRL in In bulgarischem Recht mit dem Gesetz zur Änderung des bulg. UmwG49,wird Fünfte Abschnitt in Kap. 16 eingeführt, mit dem in dem nationalen Recht die Zehnte Gesellschaftsrechliche RL in bulgarischem Recht umgesetzt wird. In dem deutschen Recht die Umsetzung folgt durch dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes.50 So wird kein völlig eigenständiges Recht der grenzüberschreitenden Verschmelzung geschaffen. Der bulgarische und der deutsche Gesetzgeber umfassen bei der Regelungen der Besonderheiten transnationaler Umwandlungsvorgänge in Anlehnung an der Vorschriften der RL. Im Übrigen aber folgt die Verweisungstechnik, die Vorschriften für innerstaatlichen Verschmelzungen als anwendbar erklärt. 51 I.Verschmelzungsplan 1.Verschmelzungsplan im Unterschied zu Verschmelzungsvertrag bei innerstaatliche Verschmelzungen Der Verschmelzungsplan ist im Umsetzung von Art.5 der 10 RL in 122c in deutschem UmwG und im Art.265e in bulg. HGB geregelt. Die Vorbereitung eines gemeinsamen Verschmelzungsplan ist die erste Verfahrensschritt bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.52 Deswegen wird auch in Literaturs als das Herzstück des 48 Vgl. Spahlinger/Wegen,NZG 2006,S.722(728). Gesetz zur Veränderung des HGB, veröffentlicht in Dăržaven vestnik,br.104/2007,11.12.2007. 50 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542 (Nr. 15);Inkrafttreten am 25.04.2007. 51 Simon/Rubner, Der Konzern 2006, S.836(843). 52 Vgl.Becker in :Maulbetsch/Klumpp/Rose(Hrsg.),UmwG, § 122c, Rn.1. 49 - 13 - gesamten bezeichnet.53 Verschmelzungsverfahrens Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzungen ist in bulgarischem und deutschem Recht das Begriff Verschmelzungsplan verwendet, im Unterschied zum innerstaatlichen Verschmelzungsvertrag. Er ist am ersten Platz ein gesellschaftrechtlicher Organisationsakt.54 Die Bewertung als Organisationsakt kommt von dem Umstand, dass der Plan die Strukturen der beteiligten Gesellschaften, sowie die Rechtsverhältnisse der Anteilsinhaber untereinander und im Verhältniss zur übernehmenden Gesellschaft wirkt. Für die Wirksamkeit des Planes nach deutschem Recht ist auch erforderlich, dass er notariell beurkundet wurde.55 Solche Voraussetzung ist in dem bulgarischen Recht nicht vorgesehen. Er muss nur in der schriftlichen Form ausarbeitet werden und von den Vertretungsorgan der Gesellschften mit Sitz in Bulgarien unterschrieben werden.56 2.Inhalt des Verschmelzungsplans Die Vorschriften der VRL für den Verschmelzungsplan sind in Art.265e bulg.HGB umgesetzt. Bei dem Vergleich mit dem Vorschriften für die innerstaatlichen Verschmelzungen die zusätzliche Angaben sind der erwartungsunsmäßiger Einfluss auf die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, vorgesehene Beteiligung der Arbeitern und Angestellten bei der Verwaltung der nach der Verschmelzung neugegründeten Gesellschaft und die Angaben über den Vermögen der verschmolzenen Gesellschaften, sowie den Stichtag der Bilanzen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der Verschmelzung verwendet werden. Mit der Auflisting in 122c Abs.2 Nummer 1 bis12 übernimmt der deutsche Gesetgeber wortgleich Art.5 der 10 VRL und es ist zu entnehmen, dass im Vergleich mit Angaben für innerstaatlichen Verschmelzungen, was spezifisch für grenzüberschreitende Verschmelzungen ist, ist von 9 bis 12 geregelt und entspricht den 53 Vgl.Bayer in :Lutter,M/Winter.M (Hrsg),UmwG, §122c, Rn.1. Vgl. Frenzel,RIW 2008,S.12(16). 55 Vgl .§ 122c , Abs.4 UmwG. 56 Vgl. Art.265e, Abs.2 bulg.HGB. 54 - 14 - zusätzlichen Angaben in bulgarischem grenzüberschreitenden Umwandlungsrecht. Die erste von notwendigen Mindestangaben ist die Notwendigkeit von Zeichnung den Name,bzw Firma und der Sitz aller an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger.57 Anhand dieser Information können die Vertragsparteien identifiziert werden.58 In Verschmelzungsplan müssen die Umtauschverhältnisse und die Höhe der baren Zuzahlung genau festgelegt werden. 59 Die Umtauschverhältnisse sind als zentralen Bestandteilen des Verschmelzungsplans zu bewerten.60 Anhand der Umtauschverhältnisses können die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft feststellen, in welcher Masse in Zukunft an der neuen oder an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt werden.61 Gem. § 122c, Abs.2, P.4 UmwG und Art. 265e, Abs.3, P.9 bulg.HGB müssen Angaben für die Auswirkungen auf die Beschäftigung angegeben werden. Die Angaben beschränken sich auf die Beschäftigungssituation ,die mit der Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung im kausalen Zusammenhang stehen, weil sie Ergebnis von den realisierten Verschmelzung sind und in anderem Fall nicht entstanden würden. 62 Der Zeitpunkt,von dem an den Gesellschaftsanteile das Recht auf Beteiligung am Gewinn bewähren, muss auch im Plan angegeben werden.63 Grundsätzlich werden die Gesellschafter einer übertragenden Gesellschaft mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft und sind ab diesem Moment zum Gewinn berechtigt. Nach deutschem Recht müssen auch alle Besonderheiten im Bezug auf diesen Gewinnanspruch anzugeben. Der Zeitpunkt von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für die 57 Vgl. Art.265e, Abs.1 bulg.HGB und § 122c, Abs.2, P.1 UmwG. Vgl.T.Schott,(2009), S.117. 59 Vgl. Art.265 e, Abs.3, P.2 bulg.HGB und § 122c, Abs.2 ,S.2 UmwG. 60 Vgl. Bayer in Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG, §122c, Rn.15. 61 Vgl. Drinhausein in Semler.T/Stengel.A(Hrsg),UmwG, § 122, Rn.14. 62 Vgl.Becker in Maulbetsch/Klump/-Rose(Hrsg.),UmwG, § 122c, Rn.23. 63 Vgl. Art.265e, Abs.3, P.5 bulg.HGB und § 122d ,Abs.2, P.5 UmwG. 58 - 15 - Rechnung der übernehmenden oder neuen Gesellschaft vorgenommen gelten ist in Art.265d, Abs.3, Nummer 6 bulg.UmwG und in § 122c,Abs.2, Nummer 6 vorgesehen. Jeder veschmelzende Gesellschaft hat die Freiheit selbst den Verschmelzungsstigtag festzulegen.64 Der Verschmelzungsplan hat die Rechte anzugeben, die Inhabern von Sonderrechten in einer übertragenden Gesellschaft im Austausch für bestehende Sonderrechte gewährt werden. Gleichfalls anzugeben sind Rechte, die Inhabern von anderen Wertpapieren als Geschäftsanteile gewährt werden.65 Die Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Teilnahme der Mitarbeiter und Angestellten an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitende Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden, sowie die Angaben zur Bewertung des Aktiv-und Passivvermögens das auf die übernehmende oder neue Gesellschaft übertragen wird, sind ohne inhaltliche Unterschiede in bulgarischem und deutschem Recht vorgesehen.66 Alle besondere Vorteile, die den Sachverständigen, die den Verschmelzung geprüft haben oder den Mitgliedern der Verwaltungs-,Leitungs-,Aufsichtsoder Kontrollorgane der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gewährt haben, sind auch in dem Plan zu erläutern.67 Auf dieser Weise sollen die Gesellschafter entscheiden können, ob diese Vorteile bis zum Beeinträchtigung der Objektivität der Entscheidungen führen kann.68 In bulgarischem Recht als ungetrenntes Teil von dem Plan ist der Stichtag der Bilinzen und die Satzung der übernehmenden Gesellschaft. Trotz der Vorschriften in dem anderen Absatz geregelt sind, entsprechend inhaltlich den Nummern 9 und 12 des § 122 c UmwG. Die Vorschriften von Verschmelzungsrichtlinie für den Verschmelzungsplan sind ohne inhaltliche Unterschiede in deutschem und in bulgarischem Recht umgesetzt. Zum unterschieden ist nur, dass die deutsche Umsetzung strikt die Struktur der 64 Vgl.Bayer in : Lutter,M/Winter,M (Hrsg),UmwG, § 122c, Rn.22. Vgl. Art.265e, Abs.3, P. 7 bulg.HGB und § 122c, Abs.2 P. 7 UmwG. 66 Vgl. Art.265e, Abs.3,P.10,11 und § 122c ,Abs.2 , P. 11 UmwG 67 Vgl. Art.265e, Abs.3, P. 8 bulg.HGB und § 122c, Abs.2, P. 8 UmwG. 68 Vgl. Drinhausen in : Semler,T/Stengel,A(Hrsg),UmwG, § 122c, Rn.29. 65 - 16 - Vorschriften folgt, während in bulgarischem Recht die Vorschriften nicht in gleiche Reihe umgesetzt sind. II.Verschmelzungsbericht Die Vorschriften über den Verschmelzungsbericht in nationalem Recht umsetzen Art.7 der Verschmelzungsrichtlinie, der die Erstellung eines Verschmelzungsberichts vorsieht und die Angaben für dessen Inhalt enthält. 1. Aufgabe des Berichts Die Rolle einer Verschmelzungsbericht auf gemeinschftsrechtlicher Ebene ist anders als in nationalem Recht. Hier ist schon die Aufgabe des Berichts nicht nur den Anteilsinhaber, aber vielmehr den Arbeitnehmern Information auszugeben.69 Außerdem muss Information gegeben sein, die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Gesellschaftsanteilen feststellt. Diese Regelung umfasst die Übertragung der Anteile des übertragenden Rechtsträgers auf die Anteilsinhaber der übernehmenden. Dazu gehören auch Angaben über die Modalitäten des Erwerbs der neuen Anteile und eine Bestimmung über die die Tragung der mit dem Anteilstausch verbundene Kosten und deren Höhe, da diese für die Anteilsinaber der übertragenden Rechtsträger von besonderer Bedeutung sind.70Nach dem bulgarischen Recht muss auch die voraussichtliche Erhöhung des Kapitals gegeben sein, wenn solche bei Durchführung der Verschmelzung geplannt ist.71 2. Inhalt des Berichts In bulgarischem Recht ist das Inhalt nach die Voraussetzungen, die für innere Verschmelzungen anwendbar sind, zu entsprechen. Die sind von Art. 262 i Abs.2 zu entnehmen. Außer dort vorgesehene rechtliche und wirtschaftliche Begründung des Plans, sowie die Umtauschverhältnisse, sind die Angaben über die erwartene Wirkung auf der Lage der Gesellschafter, Gläubiger, Mitarbeiter und Angestellten mitenthalten werden. 69 Vgl.Bayer in Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG, § 122 e, Rn.1. Vgl.Schott,T. (2009), S.122. 71 Vgl. Art.265d, Abs.3, P.4 bulg.HGB. 70 - 17 - In deutschem Recht ist grundsätzlich der Inhalt des Berichts nach dem § 8, Abs.1 UmwG zu bestimmen. Wie zusätzliche Angaben für die grenzüberschreitende Verschmelzungen ist auch die Anforderung die Auswirkungen der Verschmelzung auf die Gläubiger und Arbeitnehmer zu erläutern.72 Gem § 122 a,Abs. 2 iVm. §8 Abs. 1 S.1 ist ein ausführlicher schriftlicher Bericht erforderlich, in dem grunsätzlich die Verschmelzung, der Verschmelzungsplan und nicht am letzten Platz das Umtauschverhältnisse der Anteile, sowie die Höhe anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich begründet werden müssen. Das entspricht den Vorgben in bulgarischem Handelsgesetz. 73 Die Barabfindung muss angemessen sein, worunter eine vollwertige Abfindung zu verstehen ist.74 Die Kernfrage ist die Erläuterung des Umtauschverhältnisses, weil für den Gesellschaftern vor allem wichtig ist, in welchem Verhältniss sie an dem neuen Rechtsträger beteiligen werden.75 Daneben müssen die Folgen für die Gläubiger und Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft, für die der Bericht aufzeichntet wird, zu erörtern. Bei dem ausländischen Rechtsträger hadelt es sich um unbekannte Zone und das begründet die Notwendigkeit von vollkommener Darstellung über den Verschmelzungsvorgang. Nur so können die Anteilsinhaber Konsequenzen für die Folgen des Verschmelzungsprozesses machen.76 Alle wesentliche Aspekte, die für und gegen die Verschmelzung berichten, einschließlich der organisatorischen und steuerlichen Auswirkungen, müssen in dem geschildert werden.77 Für eine Gesellschaft, die dem deutschen Recht unterliegt, sind die Regelungen in § 22 UmwG zu beachten. Die gleiche Information für die andere, an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaften, ist nicht relevant. Nur wenn Gebrauch von der Gelegenheit für gemeinsamer Bericht gemacht ist, ist es erforderlich die ganze Information, die normalerweise von jeder Gesellschaft separat zu erstellen ist , in gemeinsamen Bericht erläutert zu 72 Vgl.Bayer in: Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, § 122e, Rn.5. Vgl. Art.265 f, bulg.HGB 74 Vgl.Marsch-Barner in : Kallmeyer(Hrsg),UmwG, § 8, Rn.23. 75 Vgl.Schott,T. (2009), S.134. 76 Vgl.Schott,T (2009),S.133. 77 Vgl.Schott,T (2009), S. 133. 73 - 18 - werden.78 Der gemeinsame Verschmelzungsbericht ist für innerstaatlichen Verschmelzungen geregelt und gem.§ 122a Abs. 2 ist auch bei grenzüberschreitende Verschmelzungen anwendbar. Das ist möglich, wenn das in den Rechtsordnungen der beteiligten Gesellschaften vorgeschrieben und zugelassen ist, nur wenn inhaltlich kumulativ die Anforderungen der beteilgten Rechtsordnungen erfüllt sind.79 In bulgarischem Handelsgesetz fehlt ausdrückliche Aussage für den Verzicht von dem Bericht, aber von die Anforderungen der VRL sowie auch von den Vorschriften für Bekanntmachung in Art.265 g ist zu bestätigen, dass solcher Verzicht unzulässig ist. Weil die Anwendung von § 8, Abs.3 UmwG für die grenzüberschreitende Verschmelzungen nach deutschem Recht ausgeschlossen ist, ist ein Verzicht auf Verschmelzungsbericht nicht statthaft. Das kann mit der Informationsrolle des Berichts nicht nur für die Anteilsinhaber, aber auch für die Arbeitnehmer, begründet sein.80 In deutschem Recht ist der Bericht zu erstellen, auch wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf ihn verzichten oder wenn die übernehmende Gesellschaft 100 % der Anteile am übertragender Gesellschaft hält.81 Wenn der von den Vorstandsmitglieder ausgefertigte Bericht nicht den Gesetzbestimmungen entspricht, besteht somit für die Vorstandsmitglieder eine Haftung für Schäden der Gesellschaften aufgrund verträglicher Verletzung. Außerdem haften sie gegenüber den Aktiengesellschafter und den Geschäftspartner nach Art.261c bulg.Handelsgestz. Aus dem Gesetzwortlaut ergibt sich, dass die Vorstandsmitglieder verschmelzenden und aufzunehmenden Gesellschaften gegenüber den Aktiengesellschaften für Nichterfüllungsschäden im Vorfeld der Verschmelzung haften. Der Verschmelzungsbericht ist den Anteilsinhabern sowie dem zuständigen Betriebsrat oder, wenn es keinen Betriebsrat gibt, den Arbeitnehmern, spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber zugänglich 78 Vgl. Bayer in :Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG, § 122e, Rn. 7. Vgl. Drinhausen in Semler,T/Stengel,A (Hrsg),UmwG, § 122 e, Rn.5. 80 Vgl. § 122e, S.3 UmwG. 81 Vgl. § 122 e,S. 3 i.V.m. § 8, Abs. 3 UmwG. 79 - 19 - zu machen. Das ist auch in deutschem Recht vorgesehen.82 Die Offenlegung des Verschmelzungsberichts gegenüber Betriebsrat oder Arbeitnehmern ist spezifische Voraussetzung bei grenzüberschreitende Verschmelzung. Das folgt aus der Ausdehnung des Berichtspflichts hinsichtlich der Auswirkungen der Verschmelzung auf die Arbeitnehmer.83 Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist zum Register einzureichen. Alle erforderliche Unterlagen nach dem. bulgarischen Recht entsprechen der erforderlichen Unterlagen nach deutschem Recht. 84 III.Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht Gemäß Art.8 der 10.RL ist der Verschmelzungsplan im Interesse der Anteilsinhaber durch unabhängige Sachverständige zu prüfen und über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Abs.2 der Art.8 räumt den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein Wahlrecht –eine getrennte oder eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Durch ihren gemeinsamen Antrag äußern die Gründungsgesellschaften die Wille sich dem Recht des gewählten Staates unterzuwerfen. In Literatur sind Meinungen geäußert, dass durch dem Beantragen einer gemeinsamen Prüfung Umgehungsgefahr existiert.85 Die genannte Autoren sind der Meinung, dass eine kumulative Anwendung aller beteiligten Rechtsordnungen notwendig ist. Diese Meinung ist aber im Gegensatz der Idee der RL für die Vereinfachung durch gestellte Möglichkeit für gemeinsame Prüfung.86 Diese Befürchtungen sind unbegründet, da mit der Umsetzung der Vorschriften der Dritten RL den Gegenstand und Inhalt der Prüfung in jedem mitgliedstaatlichen Recht harmonisiert sind und mit dem Wahl eines bestimmten Prüfungsstaates ist der bezweckte Mindeststandard garantiert.87 1. Prüfungsgegenstand und Umfang 82 Vgl. § 122d, Abs.1 UmwG Vgl.Drinhausen in:Semler,T/Stengel,A(Hrsg),UmwG, § 122e, Rn.16. 84 § 122d, Abs.1,P. 1-4 UmwG und Art.265g, Abs.2 bulg.HGB 85 Vgl.Drinhausen in :Semler,T/Stengel,A(Hrsg),UmwG, § 122f, Rn.5;Schwarz,Christain Günter,Kommentar SE-VO(2006), Art.22, Rn.19. 86 Vgl.Bayer in Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG § 122f, Rn.3. 87 Vgl.Bayer in:Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG § 122f, Rn.3. 83 - 20 - In deutschem Recht verweist § 122f auf die entsprechende Vorschriften für innerstaatlichen Verschmelzungen, die von §§ 9 bis 12 UmwG zu entnehmen sind. Die Prüfung umfasst die Vollständigkeit und die Richtigkeit des Verschmelzungsplans und insbesondere die Angemessenheit des .Umtauschverhältnisses.88 Obwohl die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und der anteiligen Barabfindung der Schwerpunkt der Prüfung sind, ist der Prüfende nicht berechtigt selbst die Unternehmensbewertungen festzustellen. Das gehört ausdrücklich der Kompetenz und dem Ermessen des Vertretungsorgans und deswegen dürfen von dem Prüfer nicht korrigiert werden.89 Nicht Gegenstand der Prüfung ist der Verschmelzungsbericht und er kann nur als Informationsquelle zugezogen werden. Auch ohne Vorliegen des Verschmelzungsberichts kann die Prüfung durchgeführt werden. Und weil wirtschaftliche oder Verschmelzungsberichts die Zweckmäßigkeit Verschmelzung der ist, Gegenstand des geschäftspolitische scheiden die als Prüfungsgegenstand der Verschmelzungsprüfung aus.90 Im Unterschied zu innerstaatlichen Verschmelzungen, bzw. zu Verschmelzungsvertrag, ist der Überprüfung des Aktiv-und Passivvermögens als Bestandteil des Plans, Gegenstand der Verschmelzungsprüfung.91 2. Bestellung des Prüfers.Gemeinsamer Verschmelzungsprüfer Entscheiden die Vertretungsorgane der verschmelzenden Gesellschaften ein gemeinsamer Prüfer zu bestellen, müssen sie einen gemeinsamen Antrag bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaates, dessen Recht einer der verschmelzenden Gesellschaften oder die neue Gesellschaft, unterliegt, stellen.92 Nach diesem Recht werden auch die Vorgaben für die Qualifikation und die Verantwortlichkeit des Prüfers bestimmen.93 In bulgarischem Recht der gemeinsame Antrag ist bei dem Registeramt anzumelden und ist von dem Registeramt anzustellen. Ansonst die 88 Vgl.Drinhausen in:Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG, § 122f, Rn.2. Vgl. Müller in:Kallmeyer (Hrsg),UmwG, § 9, Rn. 10. 90 Vgl.Müller in : Kallmeyer(Hrsg.),UmwG, § 9,Rn.10. 91 Vgl.§ 122c, Abs.2, Nummer 11 UmwG. 92 Vgl. Schott, T (2009), S.148. 93 Vgl. Becker in Maulbetsch/Klumpp/Rose(Hrsg.),UmwG,§ 122f, Rn.6. 89 - 21 - Voraussetzungen für die Qualifikation und das objektive und unabhängige Ermessen sind nach den Vorschriften für die innere Verschmelzungen anwendbar. 3.Prüfungsbericht In deutschem Recht kraft Verweisung in 122f S.1 ist der Inhalt des Prüfungsberichts wie bei innerstaatlichen Verschmelzungen, und folgt aus § 12, Abs.2. Der Bericht muss spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber gem §§ 122a Abs.2, 13 vorgelegt werden. Erklärt der Prüfer nach § 8 Abs.2 die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses, werden keine direkte Rechtsfolgen eintreten, aber die Anteilsinhabern sind berechtigt die Verschmelzung abzulehnen.94 Verschmelzungsprüfung und Verschmelzungsbericht sind in zwei Fälle entbehrlich. In erstem das hängt von der Wille aller Anteilsinhaber aller beteiligten Gesellschaften ab. Die Besonderheit in deutschem Recht ist ,dass die Verzichtserklärung notariell beurkundet muss sein .95 Nach den Vorschriften des bulgarischen Handelsgesetzes ist keine notarielle Beurkundigung erforderlich. 96 .Die schriftliche Form, die von dem Vertretungsorgan unterschrieben ist, ist ausreichend. Der zweite Fall in dem die Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht nicht ferner erforderlich sind,aber nur nach dem deutschen Recht, ist der Fall wenn die übernehmende Gesellschaft alle Anteile an der übertragenden Gesellschaft hält.97In dem bulgarischen HGB ist diese Frage ungerklärt. Die Haftung des Prüfers nach bulgarischem Recht erstreckt sich unmittelbar auf Schäden gegen die Gesellschaft und auch aus dem Wortlaut des Art.262 l, Abs.3 bulg.HGB auch auf andere Rechte der Gesellschafter, die keinen Vertragsgegenstand darstellen. Der Haftung des Prüfers nach. deutschem UmwG besteht gegenüber allen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern und deren Anteilsinhaber.98 94 Vgl.Zimmermann in :Kallmeyer(Hrsg),UmwG, § 13, Rn.15 Vgl. § 122 f S.1 iVm. §§ 9 Abs.3,12 Abs.3 und 8 Abs.3 UmwG. 96 Vgl.Art. 265z , Abs.5 UmwG. 97 Vgl.. § 122 f S.1 Halbs. iVm § 9 Abs.2 UmwG. 98 Vgl. § 11, Abs.2 UmwG 95 - 22 - Für die Verantwortlichkeit des Prüfers verweist das Gesetz nach § 323 HGB. Die notwenige Vorbedingung für die Haftung sind die vorliegende Schulden.99 IV. Zustimmung der Anteilsinhaber Nach Art. 9 Abs.1 der RL bedarf der gemeinsame Verschmelzungsplan die Zustimmung jeder Gesellschafterversammlung der sich verschmelzenden Gesellschaften. Das Zustimmungserfordernis, das auch in Art.23 SE-VO geregelt ist, ist ein zentrales Minderheitenschutzrecht.100 Jeder Anteilsinaber hat nicht nur Mitentscheidungsrecht, sondern auch besitzt Kontrollmöglichkeiten, die durch ergänzende Informations-und Klagrerecht eingeräumt sind.101 Die Erteilung der Zustimmung der Anteilsinhaber nach bulgarischem Recht ist in Art. 265 j in bulgarischem HGB geregelt. Der Beschluss über die Verschmelzung wird erst dann betroffen, nach dem die Gesellschafter alle notwendige, durch Sachbearbeiter überprüften Informationen zur Kenntnis genommen haben. Dazu wird der Beschluss von jeder verschmelzenden Gesellschaft getrennt ergehen. Weiterhin sind die Gesellschafter berechtigt den gesamten Verschmelzungsplan zuzustimmen, jedoch keine Änderungen vorzunehmen.102 Dementsprechend ist der Verweis in Art.265 j auf Art.262p Abs.2,3.4 in Bezug auf Verschmelzungsbeschlüsse von Gesellschaften in Bulgarien genommen. Somit werden die Anforderungen über die Beschlussfähigkeit und Mehrheit für beiden Verschmelzungsarten ausgeglichen. Wesentlicher Moment ist die ausdrückliche Zustimmung der Gesellschafter, dessen Rechtslage ändert, wenn er bei einer erfolgten Verschmelzung die unbeschränkte Haftung übernimmt.103 Gesetzlich ist ein rechtliches Mittel vorgesehen, dass das Verfahren bei der Erteilung des Einverständnisses vereinfacht wird, was auch den Interessen der an der 99 Vgl. Zeidler in :Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG, § 12, Rn.17. Vgl.Bayer in :Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, § 122g, Rn.1. 101 Vgl.Bayer in:Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG, Rn.1, § 122g. 102 Vgl. Katzarski,A(2008, S.28. 103 Vgl.Art.262p,Abs.1,bulg.HGB. 100 - 23 - Verschmelzung beteiligten Gesellschaften entspricht.104 Dabei sind zwei Möglichkeiten denkbar. Die erste ist, wenn der Gesellschafter an der Versammlung teilgenommen und zugestimmt hat.105 Falls er an der Gesellschafterversammlung nicht beteiligt war, ist die Erteilung seines Einverständnisses Beurkundung mit seiner schriftlichem Unterschrift Antrag als unter einseitige der notariellen Willenserklärung einzurichten.106 Zu berücksichtigen ist, dass in dem bulg.HGB nicht vorgesehen ist, wann der Antrag gestellt werden muss. Dann ist anzunehmen, dass die Erteilung des Einverständnisses nach der Gesellschafterversammlung oder spätestens bei der Antragsstellung über die Eintragung der Verschmelzung folgen muss.107 In deutschem Recht ist den Anteilsinhaber die Möglichkeit gegeben, die Erteilung ihrer Zustimmung davon abhängig zu machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden oder neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen genehmigt wird. Die Zustimmung beteiligter deutschen Gesellschaften erfolgt durch Beschluss und Bestätigungsvorbehalt und ist Bestandteil des Verschmelzungsbeschlusses.108 In § 122g UmwG sind keine Regelungen zur Vorbereitung der Anteilseignerversammlung zu entnehmen, sodass über Verweis des § 122a Abs. 2 UmwG die Vorschriften für innerstaatliche Verschmelzungen sind anwendbar. Im Unterschied zu dem bulgarischen Recht ist den Anteilsinhaber die Möglichkeit eingeräumt durch Ablehnung der Bestätigung die erfolgreiche Vollendung der Verschmelzung zu verweigern.109 Nur dann kann von der zuständigen Kontrollstelle das Vorliegen der Genehmigung zweifelsfrei geprüft werden.110 Ohne die Zustimmung kann die Verschmelzungsbescheinigung gem.122k nicht erteilt 104 Vgl.Goleva,P(2009), S.385. Vgl.Art.262p, Abs.2 bulg.HGB. 106 Vgl.Art.262p, Abs.3 bulg.HGB. 107 Vgl.Katzarski,A(2008), S.28. 108 Vgl.Becker in :Maulbetsch/Klumpp/Rose(Hrsg.),UmwG, § 122 f ,Rn. 10. 109 Vgl.Drinhausen in Semler,T/Stengel,A (Hrsg),UmwG, § 122g, Rn. 10. 110 Vgl.Schwarz Christian Günter(2006),Kommentar SE-VO,Art.23, Rn. 31;Bayer in Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, §122g, Rn.32. 105 - 24 - werden und auf diese Weise kann auch nicht die Eintragung gem.§ 122l folgen. Abs. 2 des § 122g enthält die Sonderregelung für den Fall, in dem bei einer deutschen übertragenden Gesellschaft der Verschmelzungsbeschluss entbehrlich ist, wenn die übernehmende Gesellschaft 100 % der Anteile an der übertragenden Gesellschaft hält. Dieser Vorschrift umfasst nur die übertragende Gesellschaften mit Sitz in Deutschland.111 Solche Regelung fehlt in bulgarischem HGB. V.Schutz der Gläubiger Grundlagen der Regelung für Schutz der Gläubiger in nationalem Recht ist Art.4, Abs.2, Satz 1 der VRL. Der Schutz richtet sich nach dem anzuwendenden nationalen Recht, bei Beachtung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung.112 1.Gläubigerschutz in bulgarischem Recht Die Besonderheit des Gläubigerschutzes bei den grenzüberschreitenden Verschmelzungen ist, dass die Interessen der Teilnehmer von verschiedenen Mitgliedstaaten betroffen sind. Dementsprechend ist eine Anpassung zwischen den Gesetzregelungen der Mitgliedstaaten anhand der erlassenen Richtlinien notwendig. Durch die Verschmelzung werden die Anteile von zwei oder mehreren Gesellschaften vereint, das auch eine Vereinigung der Gläubiger nach sich zieht. Mit der Richtlinie 78/855/EWG über die innerstaatlichen Verschmelzungen wurde von den Mitgliedstaaten eine Anpassung in diesem Bereich vorgenommen. Weil in der VRL eine Norm fehlt, die den Gläubigerschutz regelt, folgt es nur eine Verweisung durch Art.4, die die innerstaatlichen Vorschriften für anwendbar erklärt. Bei der Normübernahme der RL 2005/56/EG in dem bulgarischen Recht wurde keine Schutznorm der Gesellschaftsgläubiger vorgesehen. Trotz Art.265p lautet Anfechtung der Verschmelzung und Gläubigerschutz, aus seinem Absatz 2 durch Verweis nach Art. 263n ergibt sich, dass der 111 112 Vgl.Drinhausen in :Semler,T/Stengel,A.(Hrsg),UmwG, § 122g, Rn.14. Vgl.Drinhausen in Semler,T/Stengel A(Hrsg.),UmwG, § 122j ,Rn.4. - 25 - Einspruch gegen der Verschmelzung von Aktieninhaber und die Gesellschaften selbst erhoben werden kann. Somit wird trotz des Gesetzwortlauts keinen Gläubigerschutz gewährleistet. In Teil 2, Kapitel 5 des bulgarischen HGB, in dem die grenzüberschreitende Verschmelzungen geregelt sind, wird der Gläubigerschutz nicht erwähnt. Diese Gesetzeslücke lässt die Frage des Gläubigerschutzes bei der grenzüberschreitenden Gesellschaftsübertragungen und –übernahmen offen. Die Anwendung der Gläubigerrechte aus den entstandenen Schuldverhältnisses kann aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge verwirklicht werden.113 Gemäß der Verweisung des Art. 4 VRL der Schutz muss in den Vorschriften für innerstaatlichen Verschmelzungen gesucht werden. Demgemäß ist Art.263j anwendbar. Die Norm wird aber nur dann anwendbar, wenn die übernehmende oder neugegründete Gesellschaft mit Sitz in Bulgarien ist.114 In Art. 263 j ist als Rechtsmittel für Schutz der Gläubiger die getrennte Vermögensverwaltung der verschmelzenden Gesellschaften. Das bedeutet, dass bis zum Ablauf der vorgeschriebenen sechsmonatigen Frist,die mit der Bekanntgabe der Verschmelzung abzurechnen ist, wird die übertragende Gesellschaft getrennt verwaltet. Demgegenüber wird die neugegründete Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger die Vermögensverwaltung jeder aufgehobene Gesellschaft einzeln führen, ohne die Befugnis zu besitzen, Verfügungen über die Stammeinlagen einer aufgehobenen Gesellschaft zur Pflichterfüllung der anderen zu treffen.115 Desweiteren steht den Gläubigern, gemäß ihrer Rechte die Möglichkeit zu, Erfüllung oder Schadenersatz zu verlangen116 Dazu kann der Gläubiger innerhalb der eingeräumten Frist sein Anspruch geltend machen. Die Frist der getrennten Verwaltung ist mit präklusiver Wirkung, dessen Ablauf zum Ausschluß der Anspruchsvoraussetzungen führt. Die Frist kann nicht verkürzt oder verlängert sein. Nach Ablauf der Frist die getrennte Verwaltung endet kraft Gesetzes. 2.Gläubigerschutz in deutschem Recht 113 Vgl. Vasileva,B (2010) S.47 Vgl. Vasileva,B(2010) S.45. 115 Vgl.Goleva,P(2009) S.249. 116 Vgl. Kalaidžiev,A(2005),S.163 114 - 26 - In den Schutzbereich der Vorschrift des 122j UmwG fallen ausschließlich die Gläubiger deutscher übertragender Gesellschaften, während für die Gläubiger deutscher übernehmender Gesellschaft gelten § § 122a Abs. 2 ,22 UmwG. Wenn eine Sicherheitsleistung fehlt, wird es keine Bescheinigung nach 122 k UmwG erstellt. Deswegen der fehlende Gläubigerschutz ist als Eintragungssperre zu bewerten.117 Die Voraussetzungen bei welcher Erfüllung die Gläubiger einer deutschen übertragenden Gesellschaft ihre Forderungen geltend machen können, sind folgende: Am ersten Platz müssen die Gläubiger die Anmeldung ihres Anspruchs nach Grund und Höhe binnen zwei Monate nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, schriftlich bei übertragender deutschen Gesellschaft anzumelden.118 Für innerstaatlichen Verschmelzungen der Frist ist sechs Monate.119 Die kürzere Frist für grenzüberschreitende Verschmelzungen ist vorgesehen, um nicht die Eintragung der Verschmelzung verzögert werden. Die Frist ist materiellrechtliche Ausschlussfrist, mit welchem Ablauf der Anspruch untergeht120 Außerdem müssen die Gläubiger glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet werden. Die konkrete Gefährdigung der Forderung durch die Verschmelzung muss begründet werden.121 In zeitlicher Hinsicht ist der Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 122j Abs.2 auf solche Forderungen begrenzt, die vor oder bis zu 15 Tage nach der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs gem.122 d entstanden sind.122 Voraussetzung ist wie bei § 22 UmwG. Die Erforderung muss schon entstanden sein, aber die Fälligkeit muss noch nicht eingetreten sein.123. Der Anspruch auf die Gewahrung von Sicherheit gem.§ 122 j richtet sich gegen die übertragende deutsche Gesellschaft. Sollte die Sicherheitsleistung den Gläubigern nicht gewährt, ist eine von der Voraussetzungen für Erstellung 117 Vgl.Bayer in:Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG, § 122j, Rn.1. Vgl. § 122j,Abs.2 UmwG. 119 Vgl. § 22, Abs.1 UmwG. 120 Vgl. Marsch-Barner in: Kallmeyer(Hrsg.),UmwG, § 22, Rn.5. 121 Vgl. Bayer in: Lutter,M/Winter,M(Hrsg), UmwG, §122j, Rn.1; Drinhausen in Semler,T/Stengel,A(Hrsg),UmwG, § 122j, Rn.9. 122 Vgl. § 122j, Abs.2 UmwG. 123 Vgl. Bayer in: Lutter,M/Winter(Hrsg),UmwG,§ 122j, Rn.16. 118 - 27 - der Verschmelzungsbescheinigung nicht erfüllt und die Verschmelzung könnte nicht im Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen werden.124 Wenn aber auch bei dieser fehlenden Voraussetzung, die Verschmelzung eingetragen ist, ist die neugegründete bzw übernehmende Gesellschaft der Gesamtrechtsfolger, gegen wem die Gläubiger ihre Ansprüche richten können.125 VI. Schutz der Gesellschaftern In Bezug auf dem Schutz der Gesellschaftern, wie bei dem Schutz der Gläubiger enthält Zehnte Richtlinie keine spezielle Regelungen. In Auftrag von Art.4, Abs. 2 VRL ist eine ausdrückliche Ermächtigung zuguntsten der Mitgliedstaaten geregelt. Für jede von beteiligten Gesellschaften ist die geregelte Gläubigerschutz für innerstaatlichen Verschmelzungen anwendbar. 1.Schutz der Gesellschaftern in bulgarischem Recht Der Schutz der Aktiengesellschaftern ist nach dem bulgarischen HGB in Art.265o angeordnet. Trotz der Überschrift Anfechtung der Verschmelzung und Gläubigerschutz ist, regelt die Vorschrift den Schutz der Gesellschaftern. Gem. Art.22 der Dritten Richtlinie, ist die Möglichkeit geöffnet, bei Einhaltung der Vorschriften der RL, die Nichtigkeit der Verschmelzung geregelt zu werden. Im Unterschied dazu wird in Art.17 VRL die Anwendung der Vorschriften in nationalem Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf der Nichtigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung ausgeschlossen. Deswegen sind die Vorschriften des Art. 263o unanwendbar. In diesem Zusammenhang kommt der Verweis des Art. 265 Abs.2 auf Art. 263n in Betracht, dessen Wortlaut der Einwand gegen die innerstaatlichen Verschmelzungen anordnet. Der Gesetz räumt die Möglichkeit des Einwands gegen die ganze Verschmelzung ein, wenn die 124 Vgl. Drinhausen in: Semler,T/Stengel,A(Hrsg),UmwG,§ 122j,Rn.11. Vgl.Drinhausen in: Semler,T/Stengel,A(Hrsg),UmwG, § 122 j,Rn.11. 125 - 28 - neugegründete bzw. übernehmende Gesellschaft mit Sitz in Bulgarien ist, sowie gegen die Vorgehensweise der übertragenden Gesellschaft mit Sitz in Bulgarien, falls der neugegründete bzw. die übernehmende Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ist.126 In dem ersten Fall besteht die Bestreitung aufgrund des Anspruchs auf Erlass einer Vorabbescheinigung, sodass mit der Anspruchserhebung das Erlassverfahren eingestellt wird. Falls die Anfechtung erfolgreich stattgefunden wird, folgt die Ablehnung des Erlasses und die Verschmelzung kann in keinem anderen Mitgliedstaat eingetragen werden.127 In dem zweiten Fall besteht die Bestreitung infolge der Antragsstellung auf Eintragung der Verschmelzung, wobei das Eintragungsverfahren durch die Anspruchsrehebung eingestellt wird. Mit Stattgabe des Anspruchs kann die Eintragung der Verschmelzung nicht in Bulgarien zugelassen werden.128 In beiden Fällen ist die Anfechtung unter denselben Prozessvoraussetzungen durchzuführen.129 Der Anspruch ist gegen allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einzulegen. Eine Ausnahme davon sind die neugegründeten Gesellschaften, weil zu diesem Zeitpunkt die noch nicht existieren. Die Frist ist mit präklusiver Wirkung und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Das Ziel dieser Frist ist die Bestreitung vor dem Eintritt der Rechtswirksamkeit durchzuführen.130 Art. 265, Abs.2 bestimmt die Anfechtungsvorgaben, wobei als solche die Verstöße gegen die Vorschriften im Kapitel Fünf des bulg.HGB aufgezählt sind. Als Verstöße sind das Fehlen des Berichts der Veretretungsorganen als auch Mängel der Zustimmung über die Verschmelzung.131 Wie bei innerstaatlichen Verschmelzungen sind das nicht entsprechende Umtauschverhältnisses kein Grund für die Anfechtung der Verschmelzung. Die Ansprüche aus Art. 263n auf Feststellung der Unwirksamkeit der Verschmelzung sind mit konstituiver Wirkung. Jeder Gesellschafter kann 126 Vgl. Katzarski,A (2008) , S.36. Vgl.Art.265p ,Abs.3, S 2 und 3 bulg.HGB. 128 Vgl.Art.265p ,Abs.4, S.2 und 3 bulg.HGB. 129 Vgl.Katzarski,A(2008),S.37. 130 Vgl.Goleva,P(2009),S.442. 131 Vgl. Katzarski,A(2008),S. 37. 127 - 29 - als Anspruchsteller in das Verfahren beitreten, wenn auch der erste Anspruchsteller seinen Anspruch zurückzieht.132 In Kapitel 16,Abschnitt 5 feht Norm, die ausdrücklich das Austrittsrecht und das Recht auf Gesellschaftern finanziellen vorsieht. Ausgleich Aus als dem Schutzmittel Sinne des für die Art.31 des Handelsregistergesetzes ergibt sich die Anwendbarkeit dieses Rechtsmittels auch bei den grenzüberschreitenden Verschmelzungen. Aus der genannten Vorschrift folgt, dass die Ausübung dieser Rechte noch vor der Eintragung der Verschmelzung zugelassen ist. Wenn der Sitz der übernehmenden oder neugegründeten Gesellschaft nicht in Bulgarien ist, soll die Rechtsübung in Einklag mit der bulgarischen Rechtsordnung stehen,um die noch vor der Eintragung zu ermöglichen.133 In bulgarischem Handelsrecht wird in Art. 263p bulg. HGB das Recht der Gesellschafter der an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft bestimmt, finanzielle Vergütung zu erhalten. Diese ist als Wertersatz für die Aktienunterschiede vor und nach der Verschmelzung anzusehen. Damit dieses Ersatzrecht Verschmelzungsplan entstehen kann, vorgesehene ist nowendig, dass Umtauschverhältnisse das nicht in zum finanziellen Ausgleich führen kann.134 Der betroffene Gesellschafter verfügt über demselben Recht, wenn der Umfang des Finanzausgleichs nicht richtig bestimmt ist.135 Der Anspruch ist gegen die neugegründete bzw. übernehmende Gesellschaft zu richten. Die Vorschriften zur Bestimmung der in Anspruch genommene Gesellschaft sind imperativ und können durch Verschmelzungsplan nicht aufgehoben werden.136 Das Recht auf Finanzausgleich wird mit der in Vertrag gesetzten Frist fällig.137 Wenn die Gesellschaft die Zahlung nicht fristgemäß leistet, werden nach Art.86, Abs. 2 Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge, Verzügszinsen angerechnet. 132 Vgl.Art.263n, Abs.3, S.3. Vgl. Katzarski,A (2008),S.38. 134 Vgl., Kalaidžiev,A in:TP, 5/2003,S.529. 135 Vgl.Goleva,P(2009), S.438. 136 Vgl. Kalaidžiev,A in:TP, 5/2003,S.529. 137 Vgl.Goleva,P.(2009), S.437. 133 - 30 - Ein anderes Abwehrstitel ist das Austrittsrecht aus der Gesellschaft, in der der Gesellschafter nach der Verschmelzung Aktien erhalten hat. In diesem Fall ergibt sich das Recht den Wert der Aktien zu erhalten.138 Zur Entsehung dieses Rechts ist notwendig, dass der Gesellschafter gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung gestimmt hat und das auch dort vermerkt wurde. Das Austrittsrecht ist außergerichtlich durch den betroffene Gesellschafter innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monate nach der Verschmelzung gegen die Gesellschaft auszüben. Die Bekanntgabe ist schriftlich und unter notarielle Beurkundigung zu erfolgen.139 Kumulativ mit der negativen Stimmabgabe ist erforderlich, dass in der Rechtslage des Gesellschafters nach der Verschmelzung Veränderungen eintreten. In dem Gesetz ist nicht erläutet, welche diese Umstände sind. Solche Fälle können unterschiedlicher Natur sein, wie der Verlust der Stimmenmehrheit oder die Sperrquote in der Gesellschaftsversammlung.140 Nach der Ausübung des Austrittsrechts aus der Gesellschaft hat der Gesellschafter das Recht, den Wert der vor der Verschmelzung besetzten Aktien zu erlangen. Der Anspruchfrist beträgt 3 Monate seit Wirksamwerden der Verschmelzung und der Anspruchsgegner ist die übernehmende bzw neugegründete Gesellschaft, in der der Gesellschafter Aktien nach der Verschmelzung erhalten hat.141 2.Schutz der Gesellschaftern nach deutschem Recht In deutschem Recht steht den Gesellschaftern einer übertragenden deutschen Gesellschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses.142 Sofern ein Gesellschafter der Verschmelzung widersprochen hat, besitzt er ein Auftrittsrecht verbunden mit dem Anspruch auf angemessene Barabfindung.143 In Rahmen 122 h UmwG wird zwischen zwei Konstellationen differenziert. Einerseits regelt 122 h,Abs. 1 iVm. § § 14, Abs.2 ,15 den Fall, dass das Gesellschaftsstatut der anderen an 138 Vgl.Art.263 q, bulg.HGB. Vgl. Art.263q, Abs.1. 140 Vgl. Kalaidžiev,A(2005), S.180. 141 Vgl. 263p, Abs.2 bulg. HGB. 142 Vgl. § 122 h UmwG. 143 Vgl. § 122 i UmwG. 139 - 31 - der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile entsprechend dem deutschen Spruchverfahren nicht vorsieht. In diesem Fall ist die Zustimmung der Anteilsinhaber ausländischer Gesellschaften erforderlich, um das Spruchverfahren anwendbar zu sein. Die Zustimmung kann in Verschmelzungsbeschluss der ausländischen Gesellschaft oder in separetem Dokument, der den Beschluss begleitet,erklärt werden.144 Werden von den Anteilseigner solche Zustimmung nicht erreicht, verbleibt die Gelegenheit zur Anfechtungsklage wegen zu niedrig angemessenen Umtauschverhältnisses offen.145 Anders als beim Austrittsrecht gegen Barabfindung gemäß § 122 i setzt die Anspruch auf bare Zuzahlung nicht voraus, dass der Anteilsinhaber gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.146 Zum solchen Anspruch sind auch solche Anteilseigner berechtigt,die für die Verschmelzung zugestimmt haben. Die Anteilseigner von ausländischen Gesellschaften, deren Rechtsordnung kein Spruchverfahren kennt, müssen ein gemeinsamer Vertreter beantragen, der in Verfahren gem. Spruchverfahrensgesetz, ihre Interesse vertreten wird.147 Anderenfalls erstreckt sich die Gelegenheit für die Anteilsinhaber ausländischer Gesellschaften auf das deutsche Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses. Da müssen zwei Voraussetzungen kumultaiv gegeben sein. Auf die übertragende Gesellschaft anwendbare Rechtsordnung muss entsprechendes Verfahren vorsehen und die deutsche Gerichte müssen für das Durchführen des Verfahrens international zustündig sein.148 Nach § 122 i, Abs.1 S.1 besteht ein Austrittsrecht widersprechender Anteilsinhaber einer übertragenden deutschen Rechtsträgers gegen Barabfindung, wenn die neue oder übernehmende Gesellschaft nicht dem deutschen Recht unterliegt. Die Regelung lehnt sich an § 29,Abs.1 an, der bei innerstaatlichen Verschmelzungen ein entsprechendes Austrittsrecht 144 Vgl. Drinhausen in Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG,§ 122h, Rn.6 Lange,O (2008),S.173 146 Vgl.Drinhausen in: Semler,T/Stengel,A.(Hrsg.),UmwG, § 122h, Rn.9. 147 Vgl. § 6 SpruchG. 148 Vgl. § 122h, Abs. 2 UmwG. 145 - 32 - gewährt, mit diesem Unterschied, dass in § 29 UmwG ein solches Recht vorsieht, wenn die neue oder übernehmende Gesellschaft eine andere Rechtsform hat als die übertragende Gesellschaft.149 Wie bei innerstaatlichen Verschmelzungen ist die Abfindung gemäß Abs.1 in dem Verschmelzungsplan oder seinem Entwurf anzubieten. Neben der Zeichnung des Anteilsinhabers, der berechtigt ist, muss auch die Höhe der Abfindung, sowie die Angaben, dass die Abfindung entweder gegen Übertragung der Anteile des Anteilsinhabers oder für dessen Ausscheiden gerichtet ist.150 Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung geht dieser Pflicht auf dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger als Gesmtrechtsnachfolger der übertragenden deutscher Gesellschaft.151 Abs .2 des § 122i regelt die Anwendbarkeit des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der baren Zuzahlung. Die Voraussetzungen für die Anwenbarkeit des Spruchverfahrens, sind die gleiche.152 Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es die Möglichkeit, den Verschmelzungsbeschluss auch hinsichtlich der Barabfindung anzufechten.153 VII. Die erste Stufe Vorabbescheinigung der Rechtsmäßigkeitskontrolle. Die erste Stufe der Überprüfung der Rechtsmäßigkeitskontrolle,die inhaltlich ähnlich dem Art.25 SE VO ist, ist von dem Art.10 der Richtlinie geregelt. Nach seinem Absatz 1 werden zunächst im Sitzstaat jeder sich verschmelzenden Gesellschaft die Einhaltung der Verfahrensschritte überprüft 1. Erlass der Bescheinigung nach dem bulgarischem Recht Die Umsetzung folgt in Art.265 k des bulg.HGB. In diesem ist der Erlass der Vorabbescheinigung angeordnet. Das ist der Fall, wenn der Sitz der neugegründeten Gesellschaft in anderem Mitgliedstaat ist und die 149 Vgl. § 29, Abs.1 UmwG. Vgl. Marsch-Barner in :Kallmeyer(Hrsg.),UmwG, § 29,Rn.14. 151 Vgl. Art.14, Abs.1,b. a VRL. 152 Vgl. Drinhausen in:Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG, § 122i ,Rn.3. 153 Vgl. Drinhausen in:Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG, § 122i, Rn.11. 150 - 33 - übertragende Gesellschaft vor dem Handelsregister die Einhaltung der Vorgaben des buglarischen Gesetzes nachweisen muss. Vorzulegen sind der Beschluss der Verschmelzung,sowie die Zustimmung der Anteilsinhaber, welcher Haftung in neue Gesellschaft unbeschränkt wird. Dazu ist auch ein Antrag erforderlich, dass die Gesellschaft keine Grundstücke in Bulgarien besitzt.154 Der Erlass der Bescheinigung ist durch die übertragende Gesellschaft in den Handelsregister anzutragen. Die Bescheinigung ist Nachweis, dass die Verfahrensschritte von der Gesellschaft mit dem Sitz in Bulgarien abgeschlossen sind. Gem. Art. 262p Abs. 3 wird die Zustimmung der Anteilinhabern vor dem Urkundebeamten erbracht, wobei eine Abschrift des Protokolls nach Art.488a bulg.ZPO erforderlich ist, damit die für eine Verschmelzung erforderliche Zustimmung der Gesellschafter auf der Gesellschaftsversammlung festgestellt werden kann.155 Die Bescheinigung ist frühestens 14 Tage nach dem Eingang des Antrags zu erlassen. 156 Der Grund dafür ist, damit den Interessenten die Möglichkeit eingeräumt wird, Kenntnis von der Bescheinigung zu erlangen und eventuell eine Klage gegen der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach Art.265o zu erheben. Die Klage darf vor einem bulgarischem Gericht nur bis zum Erlass der Bescheinigung erhoben werden.157 Die Eintragung der Verschmelzung in dem Handelsregister ist öffentlich-rechtlicher Natur. Bis zum Inkrafttreten des Handelsregistergesetzes wurden die Handelsregister von den Bezirksgerichten geführt. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wird der Handelsregister von dem Registeramt geführt, dass dem Justizministerium untergeordnet ist. Dieses Gesetz bestimmt die Handelanmeldung, die Verwahrung und den Zugang zum Handelregister, sowie die Eintragungs-, Aufhebungs-und die Bekanntgabemaßnahmen.158 Der erfolgreiche Erlass der Bescheinigung bedeutet noch nicht die gelungene Durchführung der Verschmelzung, wenn der Erlass an der anderen Beteiligten erschwert 154 Vgl. Art.265d ,Abs.3 bulg.HGB. Vgl. .Art. 263p,Abs.2 und 3 bulg.HGB. 156 Vgl. .Art.31 ,Abs.1,S.1 Handelsregsitergesetz. 157 Vgl.Katzarski A/Tuševa G (2009),S.109. 158 Vgl. Handelsregistergsetz,Art.1. 155 - 34 - wird.159 Gegen eine Ablehnung des Erlasses kann Einwand vor dem Bezirksgericht erhoben werden.160 Wenn der Einwand stattgegeben wird, ergibt einen Gerichtsbeschluss an dem Registeramt mit den Anweisungen, die erfolgreiche Maßnahmen zu ergreifen. Diese Gerichtsanweisungen sind für den Beamten verbindlich und bei dem Beachten gerichtlicher Hiweisse folgt Erlass der Bescheinigung.161 2. Erlass der Bescheinigung nach dem deutschen Recht Das Kontrollverfahren der ersten Stufe für eine deutsche übertragende Gesellschaft wird dadurch eingeleitet, dass das Vorliegen der sie betreffenden Voraussetzungen für die grenzüberschreitenden Verschmelzungen gemäß § 122k, Abs.1, beim zuständigen Registergericht angemeldet wird.162 Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Verfahrensschritte der deutschen Gesellschaft beschränkt, deswegen sind die notwendige Unterlagen, nur von der bei der Verschmelzung teilnehmende deutsche Gesellschaft,vorzulegen. Verschmelzungsplan, Die notwendige Unterlagen sind Verschmelzungsbeschluss, Verschmelzungsprüfungsbericht.163 Außerdem muss auch eine negative Erklärung gem.Art.16, Abs.2 UmwG sowie eine Versicherung im Hinblick auf die Gläubigersicherung abgegeben werden. Die Vertretungsorgane müssen bei der Anmeldung erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben ist oder dass eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.164 Die Negativerkläerung bezieht sich mit allen Unwirksamkeitsklagen i.S.v. § 14 UmwG.165 Die fehlende Negativerklärung ist als Registersperre zu bewerten. In Abs.3 ist die einzige 159 Vgl.Katzarski,A(2008),S.31. Vgl. Art.25 Handelsregistergesetz. 161 Vgl. Art.25, Abs.5 Handelsregistergesetz. 162 Vgl. Bayer in Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, § 122k, Rn.7. 163 Vgl. § 122k, Abs.1 UmwG. 164 Vgl.Bork in:Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG,§ 16 , Rn.9. 165 Vgl.Marsch-Barner in Kallmeyer(Hrsg.),UmwG, § 16, Rn23. 160 - 35 - Voraussetzung vorgesehen, die die Regsitersperre durchbrechen kann. Der Prozessgericht kann auf Antrag des beklagten Rechtsträgers durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegensteht.166 Es muss eine Klage sein, in der die Wirksamkeit des Beschlusses Streitgegenstand ist.167 Wenn nach der Prüfung alle Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung durch die deutsche übertragende Gesellschaft erfüllt sind, stellt das Gericht unverzüglich eine Bescheinigung aus. Nach Abs.3 die ausgestellte Bescheinigung muss innerhalb sechs Monate an die für die zweite Stufe der Rechtsmässigkeitskontrolle zuständige Kontrollstelle weitergeleitet werden. Die Akzeptanz von einer Bescheinigung, die älter als sechs Monate steht aber der Entscheidung des ausländischen Rechts.168 VIII.Die zweite Stufe der Rechtsmäßigkeitskontrolle. Eintragung der Verschmelzung und Umfang der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen. Nach Art.11, Abs.2 VRL wird auf der zweiten Stufe der Rechtsmäßigkeitskontrolle die Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung als solche und die Gründung neuer Gesellschaft geprüft. Die Vorabbescheinigung, mit der die Prüfung auf erster Stufe endet, ist der Übergang zwischen der ersten und zweiten Stufe der Rechtsmäßigkeitsprüfung.169 Oder anders gesagt ist ein Nachweis, dass die Prüfung auf erster Stufe positiv durchgeführt ist.170 Sodann im Sitzstaat der aufnehmenden oder neuen Gesellschaft findet eine weitere Prüfung statt, welche die eigentliche Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung betrifft.171 1 Eintragung und Eintragungsvoraussetzungen nach bulgarischem Recht 166 Vgl.Schwanna in Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG, § 16, Rn.25. Vgl.Bork in Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, § 16, Rn.19. 168 Vgl.Drinhausen in :Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG,§ 122k, Rn. 21. 169 Vgl. Beutel,D (2008), S.205. 170 Vgl. Beutel,D (2008), S.205. 171 Vgl. Art.11,Abs.1 VRL. 167 - 36 - In Art.31a von Handelsregistergeser und in seinem Absatz 2 sind die Voraussetzungen bei Eintragung der Umstände der Verschmelzung umgeschrieben. Die Vorschrift kann als überflüssig bewerten sein. Zuerst weil sie die nur die Gesellschaften mit Sitz in Bulgarien umfasst und die Umstände für diese prinzipiell in bulgarischem Handelsregister einzutragen sind. Und zweitens, weil die gleiche Regelung von dem Handelsgesetz zum Entnehmen ist, und diese in Handelsregistergesetz inhaltlich wiederholt ist.172 Der Antrag ist von dem Vertretungsorgan dieser Gesellschaft anzumelden. Dazu sind auch der gemeinsame Plan, die Beschlüsse aller beteiligten Gesellschaften mit denen sie den Plan zugestimmt haben, die Unterlagen nach Art. 263 , Abs.2 bulg.HGB erforderlich, sowie die Bescheinigungen nach Art.10 VRL für die Gesetzmäßigkeit der Verfahrensschritten von allen Gesellschaften, die Sitz außer Bulgarien haben. In Bezug zu diesen Bescheinigungen ist der Beamte in bulgarischem Registeramt nicht zum Ermessen berechtigt. Die Bescheinigungen haben Bindungswirkung für ihn. Die Prüfung umfasst ausdrücklich nur die Verfahrensschritte von den verschmelzenden Gesellschaften mit Sitz in Bulgarien. Der Frist beträgt wieder 14 Tage und das Ziel ist das gleiche, wie bei Antragung der Bescheinigung-alle Betroffene der Eintragungsantrag und alle beigefügte Nachweise in Kenntniss zu nehmen. Nur innerhalb dieser angemessenen Frist kann gegen der Verschmelzung Einspruch erhoben werden. Sein Nichteinhalten schließt jede Gelegenheit für Anfechtungen der Verschmelzung aus und bestätigt endgültig ihre Wirksamwerden. 2.Die Eintragung und Eintragungsvoraussetzungen nach deutschem Recht Die Norm in UmwG, die das Registerverfahren regelt, wenn eine deutsche Gesellschaft bei einer grenzüberschreitender Verschmelzung übernehmende bzw. neue Gesellschaft ist, ist 122 l UmwG. Für deutschem Recht unterliegende Gesellschaften, die als übertragende Gesellschaften bei der Verschmelzung teilnehmen, gilt 122k UmwG.173 Der Vertretungsorgan 172 173 Vgl. Katzarski,A (2008), S.33. Vgl.Drinhausen in :Lutter,M/Winter,M,UmwG, § 122l, Rn.1. - 37 - muss bei dem Registergericht des Sitzes der Gesellschaft die Verschmelzungsbescheinigungen aller beteiligten Gesellschaften, der gemeinsame Verschmelzungsplan, sowie die Vereinbarung über die Beteiligung der beizufügen.174. Arbeitnehmer Die Verschmelzungsbescheinigungen aller beteiligten Gesellschaften müssen nicht älter als sechs Monate sein. Diese Voraussetzung umfasst auch die ausländische Gesellschaften, und auch wenn diese Frist in ihrem nationalen Recht nicht vorgesehen ist, müssen sie die Vorschriften des deutschen Umwandlungsrechts bewahren. Die müssen aber nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs.2 und 3 und § 17 erfüllen.175 Weil die Regelungen mit innerstaatlichem Charakter sind, ist von einer ausländischen Gesellschaft die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht zu fordern. Das fällt auch unter dem Umfang der VRL nicht. Dem deutschen Registergericht unterliegt nicht die Prüfung der Verfahrensschritte die ausschließlich die übertragenden Gesellschaften betreffen. Auf dieser Weise wird eine Kontrolle des deutschen Gerichts über die zuständige Stelle im Ausland stattfinden. Dafür ist der deutschen Gericht nicht zuständig, so ist eine Bindungswirkung der Verschmelzungsbescheinigungen anzuerkennen.176 Nach dem positiven Abschluss der Prüfung trägt das deutsche für die übernehmende oder neugegründete Gesellschaft zuständige Registergericht die Verschmelzung in das Handelsregister. Gemäß § 122l Abs.3 hat das Registergericht den Tag der Eintragung von Amts wegen jedem Register mitteilen, bei dem eine der übertragenden Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte. Nur nach dieser Mitteilung, die auch Nachweis ist, dass die Rechtsmäßigkeitskontrolle auf zweiter Stufe erfolgreich ausgelaufen ist, kann das Erlöschen aller übertragenden Gesellschaften folgen und die gewünschte Wirkung der Verschmelzung eintreten. IX.Wirkung der Verschmelzung und ihre Rechtsfolgen Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist nur teilweise in der Zehnte Richtlinie geregelt. Gem. 174 Vgl.§ 122l, Abs.1 UmwG. Vgl.§ 122l, Abs.1, S.3. 176 Vgl.Bayer in :Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, § 122 l, Rn.19. 175 - 38 - Art.12, Abs.2 tritt die Wirksamkeit mit dem Abschluss der Rechtsmäßigkeitskontrolle.177 Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens enthält Art.12 S.1 eine Verweisung auf das Recht, das die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft regelt. 1.Wirkung der Verschmelzung und ihre Rechtsfolgen nach bulgarischem Recht In Art.265n, Abs.1 bulg.Handelsgesetz der Gesetzgeber bestimmt der Zeitpunkt, der bei allen Verschmezungsformen anwendbar ist. Das ist die Eintragung in das Handelsregister, die konstitutive Wirkung hat und kraft Gesetzes erforderlich ist. Mit der Eintragung entsteht die Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Die verschmelzende Gesellschaften werden erlöscht, und die neugegründete entstehen als ihre Rechstfolger.178 Die Rechtsfolgen treten gleichzeitig ein und dafür ist die Erfüllung keiner anderen Voraussetzungen erforderlich.179 Das ganze Vermögen der verschmelzenden Gesellschaften geht über ein gemeinsamen Rechtsfolger, ohne in dem Vermögen Veränderungen einzutreten. Weil es um Universalsukzession handelt, alle Vereinbarungen, die ein Teil von den Rechten oder ein Teil von den Pflichten ausschließt, sind unwirksam und haben kein Rechtseffekt.180 Umfasst sind privatrechtliche,sowie auch die öffentliche Verpflichtungen. Die rechtliche Beziehungen bleiben die gleiche und der neue Schulnder kriegt inhaltlich die gleiche Schulden, aber gegen neuen Gläubiger. Die Zustimmung der Gläubiger ist für den Wechsel der Schuldner irrelevant .181 Mit Anmeldung, die das Registeramt gemäß Art.31 e Handelsregistergesetz bei den anderen Registern machen muss, ist das Erlöschen der dort eingetragenen Gesellschaften gezielt. Dieses Erlöschen hat für den bulgarischen Register nur deklarative Wirkung.182 2.Wirkung der Verschmelzung und ihre Rechtsfolgen nach dem deutschen Recht 177 Vgl.Bayer in : Lutter,M/Winter,M (Hrsg.),UmwG, § 122l, Rn.23. Vgl.Katzarski,A(2008), S.34. 179 Vgl.Koew,K(2010), S.436. 180 Vgl.Koew,K(2010), S.439. 181 Vgl.Koew,K(2010), S.442. 182 Vgl.Katzarski,A(2009),S.34. 178 - 39 - Für deutsche übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Verschmelzung gem. §122 a Abs.2 iVm § 20 UmwG mit der Eintragung in dem zuständigen Register wirksam.183 Im Zehnten Abschnitt des UmwG fehlt gesonderte Regelung für die Rechtsfolgen, aber das ist auch nicht erforderlich, weil von § 20, Abs.1 UmwG umfasste Folgen, die für innerstaatlichen Verschmelzungen anwendbar sind, entsprechen den Vorgaben den Art.14 VRL. Wie in bulgarischem Recht treten in deutschem Recht die Verschmelzungswirkungen nach § 20,Abs.1, S.1 mit Eintragung der Verschmelzung in dem Register.184 Die Bekanntmachung ist nicht entscheidend für den Moment des Eintritts der Verschmelzungswirkungen.185 Mit der Eintragung in dem Register geht das Vermögen der übertragenden Rechtsträger einschließlich der Verbindlichkeiten auf dem übernehmenden Rechtsträger über.186 Die Gesamtrechtsnachfolge tritt kraft Gesetzes und für ihre Eintreten sind keine andere Rechtsakte erforderlich.187 Bei innerstaatlichen Verschmelzungen tritt das Erlöschen der übertragenden Gesellschaften automatisch. Bei grenzüberschreitende Verschmelzungen gem 122l , Abs. 3 das Erlöschen folgt nach Mitteilen dem zuständigen Stelle in dem Staat, welchem Recht die übertragende Gesellschaft unterliegt. Auch kraft Gesetzes werden die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers. Art.17 der 10 RL Nichtigkeitserklärung sieht der ein absoluter Bestandschutz, Verschmelzung der die ausschließt Bei grenzüberschreitende Verschmelzungen kann die Rückgängigmachung von Verschmelzungen zu viele rechtliche und wirtschaftliche Nachteile und Schwierigkieten innerstaatlichen verursachen, deswegen Verschmelzungen, muss nicht im Unterschied möglich sein. zu Die 183 Vgl.Bayer in Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG, § 122 l, Rn. 24 Vgl. Art.265p bulg. HGB und § 20, Abs.1 UmwG. 185 Vgl. Grünewald in Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, § 20, Rn.3. 186 Vgl.Art.14, Abs.1 VRL und § 20, Abs.1, S. 1 UmwG. 187 Vgl.Kübler in Semler,T/Stengler,A(Hrsg.),UmwG § 20, Rn.8. 184 - 40 - Schadenersatzansprüche, die nicht von dem Bestandschutz ausgeschlossen sind, können auch nach Eintragung geltend gemacht werden.188 F. Fazit Nach dem durchgeführten Vergleich der Umsetzung der Vorschriften der VRL in bulgarischem und in deutschem Recht kann die Bedeutung der Richtlinie auf der innerstaatlichen und europarechlichen Ebene bestätigt werden. In bulgarischem Recht verbleibt noch als ein ungelöstes Problem der fehelnden Schutz der Gläubiger. Praktisch bei Verschmelzung einer bulgarischen Gesellschaft auf der Kapitalgesellschaft in anderem Mitgliedstaat folgt eine Erschwerung der Lage der Glaübigern . Bei der Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie folgt der deutsche Gesetzgeber die Struktur und Sinn der Richlinie im Wesentlichen,während der bulgarische Gesetzgeber von bestimmten Vorschriften abweicht und so macht ihre Umsetzung unklar. Die Hauptfrage ist, ob bei dem Beachten der umgesetzten Vorschriften die Ziele der Richtlinie erreicht sind. Zahlreichende administrative und rechtliche Hindernisse werden entfernt. Bei dem Verfahren auf nationaler Ebene verbleiben Unterschiede, die am meistens mit der grundsätzlichen Unterschiede einer nationalen Rechtsordnungen zu erklären sind. Die Rechtsordnung ist Ergebniss von der jahrelangen Entwicklung und der konkreten Rechtsgeschichte, die stark von dem politischen Stand eines Staates beeinflußt sind. Die Unternehmen und Unternehemer sind bei grenzüberschreitende Verschmelzungen erleichtert und wenn selbst die nationale Rechtsordnung zusätzliche Voraussetzungen vorsieht, wird das die konkrete Gesellschaft, die diesem Recht unterliegt, erschweren, aber wird kein Einfluss auf dem fremden Recht ausüben. Deswegen die Umsetzung und bzw die genaue Umsetzung der Richtlinie ist in Erleichterung der 188 Vgl. Schläffer in Maulbetsch/Klumpp/Rose(Hrsg.),UmwG, § 21, Rn.62; Marsch-Berner in: Kallmeyer(Hrsg.),UmwG, § 20, Rn.34. - 41 - nationalen Unternehemen. Wenn die Regeln klar und zweifelfrei in nationalem Gesetz umgesetzt sind, werden die Eigentümer eines Unternhemnes leichter die Grenze durchqueren. In diesem Aspekt, die Vorschriften, die unklar und nicht ausreichend in bulgarischem Umwandlungsrecht umgesetzt sind, werden Schwierigkeiten vor den nationalen Unternehmer stellen. Aber wie selbst in Richtlinie vorgeschrieben ist, am ersten Platz ist wichtig die nationale Vorschriften keine Einschränkungen der Niderlassungs-und Kapitalverkehrsfreiheit einzuführen. Diese grundsätzliche Aussage ist von deutschem, sowie auch von dem bulgarischem Gesetzgeber beachtet. Auf dieser Weise ist prinzipiell die Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung ermöglicht und erleichtert. Die bestehende Lücken in bulgarischem Recht wie die Fragen rund um die Konzernverschmelzungen und Schutz der Gläubiger sind Bereiche, welche Regelung im Zukunft unbedingt Platz in dem Handelgesetzbuch finden muss. - 42 - Literaturverzeichnis Beutel David , Die neue rechtliche Rhamen grenzüberschreitender Verschmelzungen in EU. Einflüsse des Gemeinschaftsrechts auf die Schaffung nationaler Rechtsgrundlagen grenzüberschreitender Verschmelzungen unter Beteiligung deutscher Kaptalgesellschaften, München, 2008 Buseva Tanya,Die Angleichung des bulgarischen Gesellschaftsrechts an das Recht in der Europäischen Union, erhältlich im http://.alwwwiena-bg.com/id-11/lawyers.html Internet: (besucht am 03.03.2012) Fortshoff Ulrich, Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften, Baden-Baden 2006 Geiger Rudolf/Khan Daniel-Erasmus/KotzurMarkus, EUV/AEUV.Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 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Internetseiten) dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen wurden, habe ich in jedem einzelnen Fall durch die Angabe der Quelle, auch der benutzten Sekundärliteratur, als Entlehnung kenntlich gemacht. ________________________ Ort, Datum ________________________ Unterschrift XII