Master-Thesis

Werbung
Master-Thesis
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Europäisches Privatrecht, Handels- und
Wirtschaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung
Betreuung: Prof. Dr. Matthias Lehmann
Grenzüberschreitende Verschmelzungen in EU.Die
Umsetzung der RL 2005/56/EG in bulgarischem
und in deutschem Recht
vorgelegt an der
Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Marieta Gencheva
Matr. Nr. 210242331
Hegelstr.79, 06124 Halle (Saale)
Master of Business Law and Economic Law
Halle, den 28.03.2012
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis .............................................................................................................. I
Abkürzungsverzeichnis....................................................................................................III
A.
Einleitung................................................................. Error! Bookmark not defined.
B.
Die europarechtliche Grundlagen für grenzüberschreitende VerschmelzungenError! Book
I.
Primärrecht ........................................................... Error! Bookmark not defined.
II. Die Rolle der Niederlassungs-und Kapitalverkehrsfreiheit für das europäische
Gesellschaftsrecht ....................................................... Error! Bookmark not defined.
III. Sekundärrecht ...................................................... Error! Bookmark not defined.
1. Die Dritte Richtlinie 78/855/EG ....................... Error! Bookmark not defined.
2. Die SE-VO ........................................................ Error! Bookmark not defined.
C.
Das Europa-Abkommen von 08.03.1993 und die Rolle der Veränerungen in
bulg.HGB für die Umsetzung der RL 2005/56/EG ......... Error! Bookmark not defined.
D.
Zehnte Gesellschaftsrechtliche RL 2005/56/EG ..... Error! Bookmark not defined.
I.
Entstehungsgeschichte ......................................... Error! Bookmark not defined.
II. Regelungstechnik der VRL.Die subsidiäre Anwendung nationalen Rechts-Art.4,
Abs , lit b,S.1............................................................... Error! Bookmark not defined.
III. Anwendungsbereich ............................................. Error! Bookmark not defined.
1. Verschmelzungsfähigen Gesellschaften ........... Error! Bookmark not defined.
2. Erfasste Umwandlungsfornen ........................... Error! Bookmark not defined.
E.
Ümsetzung der Vorschriften der VRL in bulgarischem und in deutschem RechtError! Bo
I. VerschmelzungsplanError! Bookmark not defined.1. Verschmelzungsplan im Untersch
2. Inhalt des Verschmelzungsplans ....................... Error! Bookmark not defined.
II. Verschmelzungsbericht ........................................ Error! Bookmark not defined.
1. Aufgabe des Berichts ........................................ Error! Bookmark not defined.
I
2. Inhalt des Berichts ............................................. Error! Bookmark not defined.
III. Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht ..... Error! Bookmark not defined.
1. Prüfungsgegenstand und Umfang ..................... Error! Bookmark not defined.
2. Bestellung des Prüfers.Gemeinsamer VerschmelzungsprüferError! Bookmark not d
3. Prüfungsbericht ................................................. Error! Bookmark not defined.
IV. Zustimmung der Anteilsinhaber .......................... Error! Bookmark not defined.
V. Schutz der Gläubiger ........................................... Error! Bookmark not defined.
1. Gläubigerschutz nach dem bulgarischen Recht Error! Bookmark not defined.
2. Gläubigerschutz nach dem deutschen Recht ..... Error! Bookmark not defined.
VI. Schutz der Gesellschafter ..................................... Error! Bookmark not defined.
1. Schutz der Gesellschafter nach dem bulgarischen RechtError! Bookmark not define
2. Schutz der Gesellschafter nach dem deutschen RechtError! Bookmark not defined.
VII. Die erste Stufe der Rechtsmäßigkeitskontrolle.VorabbescheinigungError! Bookmark n
1. Erlass der Bescheinigung nach dem bulgarischen RechtError! Bookmark not define
2. Erlass der Bescheinigung nach dem deutschen RechtError! Bookmark not defined.
VIII.Die zweite Stufe der Rechtsmäßigkeitskontrolle.Eintragung der
Verschmelzung und Prüfung der EintragungsvoraussetzungenError! Bookmark not define
1. Eintragung und Eintragungsvoraussetzungen nach dem bulgarischen RechtError! Bo
2. Eintragung und Eintragungsvoraussetzungen nach dem deutschen RechtError! Book
IX.Wirkung der Verschmelzung und ihre Rechtsfolgen Error! Bookmark not defined.
1. Wirkung der Verschmelzung und ihre Rechtsfolgen nach dem bulgarischen
Recht ........................................................................ Error! Bookmark not defined.
2. Wirkung
der Verschmelzung und ihre Rechtsfolgen nach dem deutschen
Recht
...................................................................................................................Error!
Bookmark not defined.
II
F.
Fazit ......................................................................... Error! Bookmark not defined.
Literaturverzeichnis ........................................................................................................ VI
Rechtsquellen .............................................................................................................. IVIII
Rechtsprechung des EuGH ............................................................................................. XI
Eigenständigkeitserklärung............................................................................................ XII
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der europäische Union
Art.
Artikel
bulg.HGB
bulgarische Handelsgesetzbuch
bulg.ZPO
bulgarische Zivilprozessordnung
Bzw.
beziehungsweise
EG
EG-Vertrag
EU
Europäische Union
EUV
Vertrag über die Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
Fn.
Fußnote
gem.
Gemäß
Halbs.
Halbsatz
HGB
Handelsgesetzbuch
Hrsg.
Herausgeber
i.S.d
im Sinne des
i.V.m.
in Verbindung mit
Kap.
Kapitel
III
RIW
Recht der internationalen Wirtschaft
RL
Richtlinie
Rn
Randnummer
SE
Societas Europaea
SE-VO
Societas Europaea Verordnung
SpruchG
Spruchverfahrensgesetz
TP
Tărgovsko pravo
UmwG
Umwandlugsgesetz
Vgl.
Vergleiche
VO
Verordnung
VRL
Verschmelzungsrichtlinie
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handels-und Wirtschaftsrecht
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
IV
Einleitung
Bei der Gründung eines Unternehmens spielen vielseitige wirtschaftliche
und rechtliche Faktoren eine Rolle, welche auch das Wahl des Rechtsforms
beeinflussen. Diese Faktoren sind aber keine Konstante und im Laufe der
Zeit können sich ziemlich stark verändern, ob durch Änderung der
allgemeinen Wirtschaftslage oder selbst das Wachsen des Unternehmenes
wird auf die Veränderungsprozesse Einfluss ausüben. Die Entwicklung und
die Veränderungen auf der europarechtlichen Ebene bringen selbst viel dazu
die Unternehmen Blick über die Grenze zu werfen. Deswegen, wenn das
Hauptziel Binnenmarkt ist, müssen die Rechtsunterschiede zwischen die
Mitgliedstaaten vermindert werden und so eine Chance für freies Auswahl
der „Buisnessakteure“in Rahmen EU geschafft werden.
Grenzüberschreitende
Verschmelzungen
sind
ein
Mittel,
wirtschaftliche Aktivitäten auf fremde Märkte ausdehnt
das
die
und die
Zusammenschlüße zwischen Unternehmen aus verschiedene EU-Länder
ermöglicht. Als weiteres Motiv kann bezeichnet werden , dass Unternehmen
und Unternehmer immer mehr besser informiert sind und das verwirklicht
die Möglichtkeit die maßgebliche Rechte verschiedener Länder zu
vergleichen und auf diese Weise, abhängig von der wirtschftlichen Interesse
und unabhängig von dem Standort, die Rechtsordnung auszuwählen, bei der
der konkrete Unternehmer mehrere Vorteile sieht.
Die ursprünglich als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründete,
später zur Europäischen Gemeinschaft gewordene heutige Union war und ist
weiterhin stark auf die wirtschaftliche Integration und wirtschaftlichen
Bedürfnisse ihrer Mitgliedstaaten ausgerichtet.1 Mit der Aufhebung der
Grenzen und Schranken ist die harmonische und bemerkenswerte Zunahme
des Wirtschaftslebens in der ganzen Union gezielt.2 Dies soll durch die
Errichtung
1
2
eines
Binnenmarktes
im
Gestalt
eines
einheitlichen
Vgl. Haratsch.A in: Europarecht(2010), Rn.774.
Vgl .Geiger,R. in : EUV.AEUV. Kommentar, Art.3 EUV, Rn.7.
-1-
Wirtschaftsraumes
erreicht
werden,
in
dem
Personen,
Waren,
Dienstleistungen und Kapital frei zirkulieren können.3 Und weil die
Unternehmen ein grosses Teil von Waren, Dienstleistungen und
Kapitalverkehr grenzüberschreitend erledigen, ist immer mehr die
Notwendigkeit
von
Einheitlichkiet
und
Angleichung
des
Gesellschaftsrechtsechts auf Unionsebene erforderlich.
In folgender Arbeit wird ein Vergleich zwischen die Umsetzung der RL
2005/56/EG in bulgarischem und in deutschem Recht gemacht werden. Die
Arbeit befasst sich mit einer kurzen Einführung in der Thematik auf
europarechtlicher
Ebene
und
danach
mit
der
Umsetzung
der
Verschmelzungsrichtlinie in bulgarischem und in deutschem Recht. Der
Schwerpunkt liegt bei dem Vergleich der Verfahrensschritte, so wie
umgeschrieben sind in bulgarischem HGB und deutschem UmwG.
B.
Die
europarechtliche
Grundlagen
grenzüberschreitende Verschmelzung
für
Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung legt fest, dass die
Europäische Union und ihre Organe für
jeden Rechtsakt
einer
ausdrücklicher oder zumindest im Wege der Auslegung nachweisbare
Rechtsgrundlage im EU oder AEU-Vertrag bedürfen, um tätig zu werden.4
Die Organe der EU haben keine freie Wahl zwischen den verschiedenen
Rechtsakten, wenn die bestimmte Form vorgeschrieben ist, sowie können
sie auch nicht dem vorgeschriebenen Verfahren entgegenhandeln.5 Mit dem
Prinzip ist eine Abgrenzung zwischen die Unionskompetenzen und die
Kompetenzen, die bei den Mitgliedstaaten verblieben sind, geschafft.6
3
Vgl.Art.3, Abs.3 Uabs.1 Satz 1 EUV;Art.26 Abs.2 AEUV.
Vgl. Haratsch,A. in: Europarecht(2010), Rn.158.
5
Vgl.Haratsch,A. in Europarecht(2010), Rn.158.
6
Vgl. Haratsch,A. in Europarecht(2010) ,Rn.161.
4
-2-
I. Primärrecht
Im Bereich Primärrecht in Bezug auf Unternehmen gilt insbesondere die
Beseitigung von Niederlassungsbeschränkungen vor Individuen aller
Mitgliedstaaten und Schaffung der Normen, die den natürlichen und
juristischen Personen fördern werden. Die zentrale Kompetenznorm für das
Recht der Kapitalgesellschaften und lex specialis gegenüber den
Grundlagen der allgemeinen Rechtsangleichung bildet Art.50 Abs.2 lit „g“
AEUV, mit dem die Koordinierung gesellschaftlicher Schutzbestimmungen
gezielt ist. Der Vorschrift dient für Grundlage zahlreichender Richtlinien
auf dem Gebiet Gesellschaftsrecht. Hier handelt es am meistens um
effektive Förderung der Gründung und Leitung der Unternehmen.7 Die
Einschränkung, dass die einberufene Maßnahmen nur „so weit erforderlich“
sind, zugelassen sind, entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, gemäß dem,
wenn die Union das Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten harmonisieren
will, benötigt sie eine ausdrückliche Ermächtigung durch AEUV oder
EUV.8
Während Art.50 Abs.2 lit. g AEUV nur den Erlass von Richtlinien regelt,
sind bei Anwendung des Art.114 AEUV auch Erlass von Maßnahmen, die
nicht nur von Richtlinien umfasst sind, sondern alle Rechtsakte i.S.d.
Art.288
AEUV.9
Mit
der
Angleichung
der
Rechts-und
Verwaltungsvorschriften werden ähnliche Wettbewerbsbedingungen für alle
Mitgliedstaaten im Binnenmarkt geschafft. 10
Auf dem Gebiet Gesellschaftsrecht die Ermächtigungen, die ausdrücklich
die EU-Organe zum Erlass der Maßnahmen berechtigen, ist der oben
genannte Art.50 Abs.2 lit g, sowie Art. 114 AEUV. Ist eine Maßnahme der
Rechtsangleichung erforderlich , so steht zugleich fest, dass das gewünschte
Ziel durch einzelstaatliche, auch wenn koordiniert sind, Regelungen nicht
mit der notwendigen Effektivität verwirklicht werden können.11
7
Vgl.Kotzur,M. in :EUV.AEUV.Kommentar(2010), Art.50,Rn.12.
Vgl. Habersack,M./Verse,D (2011) ,§ 3, Rn.40.
9
Vgl. Khan,Daniel-Ersamus in : EUV.AEUV.Kommentar(2010), § 114, Rn.17.
10
Vgl.Khan,Daniel-Erasmus in: EUV.AEUV. Kommentar(2010), § 114, Rn.7.
11
Vgl. Habersack,M/Verse,D(2011),§ 3, Rn.45.
8
-3-
Mit der Ermächtigung der EU in bestimmten Bereichen wird nicht nur die
Gefahr von der haotischen Bildung einer Summe aus den verschiedenen
mitgliedstaatlichen Gesellschaftsrechten beseitigen, sondern auch ist die
Gelegenheit vorgesehen eigenständiger alternativer Rechtsformen, die
neuartige Rechte gestalten und von den neuwertigen Schutzmechanismen
begleitet sind, auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene eingeleitet zu werden.12
II. Die Rolle der Niedrlassungs-und Kapitalverkehrsfreiheit
für das europäische Gesellschaftsrecht
Die Niederlassungsfreiheit ist einer von der vierten garantierte und in
AEUV entwickelte Freiheiten. Sie spielt besonders große Rolle auf dem
Gebiet EU-Gesellschaftsrecht, weil sie die Grundlage bestimmt, auf der die
juristische Personen aus verschiedene Mitgliedstaaten, berechtigt sind im
EU-Ausland, selbstständig und unternehmerisch aufzutreten. Art.49 AEUV
enthält die grundsätzliche Regelung des Inhalts der Niederlassungsfreiheit
natürlicher Personen und die Regelung wird durch Art.54 AEUV auf
Gesellschaften ausgedehnt. Der Tatbestand der Art.54 bestimmt der
gemeinschaftsrechliche Begriff der „Gesellschaft“ durch Verweisung auf
das Recht der Mitgliedstaat, das Maßstab ist, ob eine Gesellschaft im Sinne
des Vertrags existiert und damit als Träger der Niederlassungsfreiheit zu
bestimmen ist.13
Die sachliche Schutzbereich bestimmt sich durch die Begriffe der
Niederlassung und der selbstständigen Erwerbstätigkeiten, die verschiedene
Formen der Niederlassung und die Schutzwirkung dieser Grundfreiheit
umfasst. EuGH hat in seiner Rechtsprechung die Niederlassung als
Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung
in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit zu verstehen.14
In seiner Entscheidung in der Rechtssache SEVIC Systems AG, hat der
EuGH festgestellt, dass als beschränkende Maßnahme gegen die
Niederlassungsfreiheit zu bewerten ist, wenn die Vorschriften des
12
Vgl.Schön,ZHR 1996,S.249(249).
Vgl. Fortshof.U, (2006), S.43.
14
EuGH Rs.221/89 (Factoriame) ,Slg.1991,I-3905,Rn.20.
13
-4-
nationalen
Rechts
dazu
führen,
dass
die
Eintragung
einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung generell verhindert wird.15 Nur bei
zwingende
Gründe
und
bei
Erhalten
der
bestimmten
Voraussetzungen,können solche Maßnahmen erlassen werden.16
Art.63 AEUV gewährleistet die Freiheit des Kapital-und Zahlungsverkehrs
als Grundfreiheit des Binnenmarkts.
Im Unterscheid zu anderen
Grundfreiheiten, sie erfasst auf gleicher Weise den innergemeinschaftliche
Verkehr und den Verkehr mit Drittstaaten. Die Gelegenheit auch
Drittstaatsangehörige auf dieser Freiheit zu berufen, ist zu untersagen, weil
es
nicht
Staatsangehörigkeit
umgefasst
ist,
sondern
die
Sicherung
der
Gebietsansässigkeit.17
Mit
der
Kapitalverkehrsfreiheit
ist
die
Investitionsfinanzierungen im Gemeinschaftsgebiet gezweckt. Anhand des
freien Verkehrs soll grundsätzlich die Zirkulation des Investitionskapitals
ermöglicht sein.18 Von dem Kapital kann dort Gebrauch gemacht werden,
wo es auf der effizientesten Weise verwendet wird. Der AEUV enthält keine
Definition für Kapitalverkehr, deswegen kann die Anlehnung in die
Begriffbestimmungen in Anhang I der Kapitalsverkehrsrichtlinie 88/361
finden:
„Investition jeder Art durch natürliche Personen, Handels-, Industrie oder
Finanzunternehmen zu Schaffung oder Aufrecherhaltung dauerhafter und
direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen,und
den Unternehmern oder Unternehmen, für die die Mittel zum Zwecke einer
wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt wird.“19
Eine grenzüberschreitende Verschmelzung wird auch neben dem Schutz der
Niederlassungsfreiheit,
auch
von
der
Kapitalsverkehrsfreiheit
europarechtlich bewahrt sein.20 Die Bedeutung der grenzüberschreitenden
15
Vgl.EuGH, Rs.C-411/03 v 13.12.2005-Sevic Systems AG,Rn. 30.
Vgl. EuGH, Rs. C-411/03 v. 13.12.2005-Sevic Systems AG,Rn.28.
17
Vgl. Kleinhenz,Holger Michael(2008), S.169.
18
Vgl. Kotzur,M in: EUV.AEUV. Kommentar(2010), Art.63, Rn.3.
19
Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67
des Vertrages, Amtsblatt Nr. L 178 vom 08/07/1988 S. 0005 - 0018
20
Vgl. Kleinhenz,Holger Michael(2008), S.170.
16
-5-
Verschmelzungen kommt in Betracht, wenn eine Übernahme existierender
Unternehmen und die Beteiligung an der neuen oder an schon bestehender
Unternehmen über die Grenze einer MS in Rahmen der EU, erfasst ist.21
Durch die Überwindung des Kapitalverkehrs von den ungerechtfertigen
Hemmnisses werden die innereuropäische Märkte weiter entwickeln und
erweitern. Nur wenn die Kapitalmärkte die Integrationsprozesse vertiefen,
kann es für Steigerung der wirtschaftlichen Wohlfahrt gesprochen werden.
III. Sekundärrecht
In Einklang mit den Verträge und dort entwickelte Grundfreiheiten werden
auf
sekundärrechtlicher
Ebene
verschiedene
Rechtsinstrumente
verwirklicht. Während die Freiheiten mit ihrer direkten Wirkung das
mitgliedstaatliche
Recht
einer
Kontrolle
unterwerfen,
von
den
sekundärrechtlichen Instrumente sind Koordinierung, Harmonisierung und
Vereinheitlichung des nationalen Rechts aller Mitgliedstaaten gezielt.22 In
Art.288,Abs.1 AEUV wird noch mal das Prinzip der Einzelermächtigung
bekräftigt-die EU Organe sind berechtigt nur Verordnungen, Richtlinien,
Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen zu erlassen. Die wichtigste
und für die Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente, nicht nur im
Bereich Gesellschaftssrecht, sind Richtlinien und Verordnungen. Sie haben
eigene, spezifische Rolle, mit der verschiedene Ziele verfolgt sind. Von den
erlassenen Rechtsakte im Bereich Europäisches Gesellschaftsrecht ist zu
entnehmen,
dass
der
europäische
Gesetzgeber
beim
Regeln
der
supranationalen Gesellschaftsformen wie Europäischen Aktiengesellschaft,
Europäische Genossenschaft, von der Verordnung Gebrauch gemacht hat.
Das sind europäischen Gesellschaften, die nicht der bekannten nationalen
Gesellschaftsformen umsetzen. Sie treten neben diese, die schon existieren
und von jedem einzelnen Mitgliedstaat in dem nationalen Recht schon
21
Vgl. Kleinhenz,Holger Michael(2008) ,S.169.
Vgl. Fortshoff.U,(2006), S.89
22
-6-
geregelt sind. Wenn es aber Rechtsangleichung gezielt ist, wird dieses Ziel
anhand der Richtlinie ermöglicht. Die RL stellt den Mitgliedstaaten das Ziel
als Harmonisierungsprogramm vor und danach gibt den Mitgliedstaaten die
Freiheit, selbst zu entscheiden, wie am bestens gemäß. der konkreten
politischen und rechtlichen Realität das Ziel auf dem Gebiet nationales
Recht verwirklicht werden kann. Einerseits wird den nationalen Charakter
der Vorschriften behalten, andererseits ist die europarechtliche Aufgabe
durchgeführt. Hauptsächlich das Ziel ist nicht die bloße Umsetzung der
Richtlinie,
aber
reale,
spürbare
Harmonisierung
zwischen
den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten.
1.Die Dritte Richtlinie 78/855/EG
Die Dritte RL beruht auf den Vorschlag der Kommission von 16.06.1970
für eine Dritte Richtlinie über die Fusion von Aktiengesellschaften.23 Ohne
Angleichung des Umwandlungsrechts auf innerstaatlicher Ebene ist
undenkbar solche auf europarechtlicher Ebene. Und wenn unten die
Mitgliedstaaten, solche gibt, die ganz oberflächig das Problem regeln, dann
ist diese Angleichung dringend notwendig. Deswegen erstens ist mit der RL
die Einführung der Verschmelzung im nationalen Recht gezweckt, und
zweitens auch die Umsetzung im nationalen Recht von Normen, die den
Schutz der Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer garantieren.24
Die Ausgleichung des Gesellschaftsrechts auf der nationalen Ebene gibt
dem
europäischen Gesetzgeber später die
Gelegenheit,
für viele
Verfahrenschritte nach dem nationalen Recht zu verweisen.
2. Die SE-VO25
23
Vorschlag einer dritten Richtlinie zur Koordinierung der Schutzbestimmungen,die in den
Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art.58 II EGV im Interesse der
Gesellschafter sowie Dritter bei Fusionen von Aktiengesellschaften vorgeschriben
sind,vom 16 Juni 1970,ABl. C 89,S.20
24
Vgl. Riesenhuber,NZG 2004, S. 16(15-22).
25
Verordnung(EG) Nummer 2157/2001 des Rates über die Statut der Europäischen
Gesellschaft(SE),ABl Nummer L 294/I, geändert durch Verordnung(EG),Nummer
1791/2006,Abl Nummer L 363/1)
-7-
Eine von den ersten und ersthaften Schritten auf dem Gebiet
Gesellschaftsrecht, auf der sekundärrechtlicher Ebene, ist der Elass von dem
Rat der EU am 8 Oktober 2004 in Kraft getretenende VO über das Statut der
Europäischen Gesellschaft. Zum ersten Mal mit SE-VO ist ein
Gemeinschaftsinstrument
Unternehmenskooperation
für
verwirklicht,
grenzüberschreitende
mit
dem
die
internationale
Umstrukturierungen über die Grenze, in Rahmen der EU geplant und
durchgeführt können sein. Mit der „Sociatas Europea“ wurde eine
marktkompatible supranationale Rechtsform erschöpft. Die SE ist eine
Option für Gesellschaften, die nicht nur über die Grenze ihres
Herkunftstaates agieren möchten, sondern auch möchten unter einer
einheitlichen Rechtsform zusammenschließen.26 Hier spielt das nationale
Recht als Faktor und Voraussetzung für die Entscheidungen der
Unternehmer
keine
besondere
Rolle
mehr,
weil
die
SE
eine
Organisationsform zur Zusammenfassung von Produktionsfaktoren aus
verschiedene MS ist.27 Die Generalverweisung des Art. 9 SE-VO beruft für
alle Fragen, die in VO nicht oder teilweise geregelt sind, das nationale
Aktienrecht. Der Verweis auf nationales Recht ist aber nicht wie ein
Verzicht auf den Vorrang des europäischen Rechts gegenüber dem
nationalen Recht zu verstehen, sondern die Schießung einer im
europäischen Recht bestehende Lücke anhand der Normen des nationalen
Rechts.28 Die VO schließt nicht den nationale Regelungen und
Rechtsformen aus, sondern kann sie nur ergänzen, solange es nicht eine
volle Einheitlichkeit im Bereich Aktienrecht auf europarechtlicher Ebene
gibt. Bevor eine solche supranationale Gesellschaftsform zulässig und
möglich war, müssten die Gründer einer Unternehemen eine nationale
Gesellschaftsform auswählen, die nur einem einzigen nationalen Recht
unterliegt.
„Insofern handelt es sich um eine Maßnahme zur Angleichung der
Rechtsvorschriften
der
Mitgliedstaaten,
die
der
Errichtung
des
26
Vgl. Kleinhenz,Holger Michael(2008),S.30.
Vgl.Schwarz,Günter Christian (2006),Einleitung, Rn.13.
28
Vgl. Teichmann,C (2006),S.395.
27
-8-
Binnenmarkts und seinem reibungslosen Funktionieren dient“.29 Mit dieser
Aussage ist hauptsachlich die Notwendigkeit von einer solchen Form kurz
und klar begründet. Einerseits immer mehr fallen die wirtschaftliche
Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, andererseits kann die Europäische
Gesellschaftsrecht nicht gleichgültig vor den neuen Herausforderungen sein.
Deswegen ist zu bestätigen, dass reibungslos der Markt funktionieren kann,
nur wenn die Moblitätshindernisse nacheinander beseitigt werden.
In Terminologie der SE-VO ist zu bemerken, dass Umwandlung und
Gründung geregelt sind, bei der die typische Merkmale der Verschmelzung
nicht zu entnehmen sind.30 Erstens der Rechsträger wechselt seine Form,
aber danach folgt es keine Vermögensübertragung. Und zweitens nach und
vor der Umwandlung verbleibt die rechtliche und wirtschaftliche
Kontinuität des Rechtsträgers.31
C. Das Europa-Abkommen von 8.03.1993 und die
Rolle der Veränderungen in bulg.HGB für die
Umsetzung der RL 2005/56 EG
Die Bemühungen zur Angleichung des bulgarischen Rechts an dem Recht in
der Europäischen Union fängen noch mit dem am 8 März 1993
unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziierung
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Bulgarien andererseits.32
Art.69“Die Vertragsparteien erkennen an,dass die Angleichung der
bestehenden
und
künftigen
Gemeinsachaftsrechts
eine
Rechtsvorschriften
wesentliche
Bulgariens
Voraussetzung
an
das
für
die
wirtschaftliche Integration Bulgariens in die Gemeinschaft darstellt.
29
Vgl. Erwägungsgrund 7, SE-VO.
Vgl.Art.37 und Art.66 ,SE-VO.
31
Vgl. Schwarz,Günther Christian(2006), Art.37, Rn.5.
32
Das Europa-Abkommen: als Beilage zum Dăržaven vestnik/Nummer 61 vom 25.05.1995
ausgedrückt
30
-9-
Bulgarien wird sich daran bemühen, dass seine Rechtsvorschriften
schrittweise mit dem Gemeinschaft vereinbar werden.“
Die angenommene Verpflichtungen haben völkerrechtlicher Charakter, weil
in diesem Moment Bulgarien nocht nicht Mitglied der EU ist. Mit der
Umsetzung einzelner Vorschriften in bulgarischem Recht ist vielmehr auf
das Gemeinschaftsrecht in seinem ganzen Umfang, die Ideen und Prinzipen
des Rechts der EU gezielt.33 Im Jahr 1991 ist die wesentliche Entwicklung
in bulgarischem Gesellschaftsrecht angefangen. Mit dem in diesem Jahr
erlassenen Handelsgesetzbuch müssen die ersten Grundsteine der neuen
Entwicklung
Bulgariens
legen.34
Nach
vierzig
Jahren
staatlicher
Planwirtschaft und nach die grundsätzliche politische Veränderungen in
1989 vor Bulgarien steht die Herausforderung und Aufgabe sich als einer
demokratische Staat zu entwickeln. Noch am Anfang 90er Jahren hat der
bulgarische Gesetzgeber das deutsche Recht als Vorbild in Bereich
Gesellschaftsrecht gehabt, was indirekt dazu beibringt die Ideen des
modernen europäischen Rechts rezipiert zu werden.35 Bevor die Umsetzung
der Dritten Richtlinie ist das bulgarische Umwandlungsrecht ganz kurz
geregelt und grundsätzliche Fragen finden keine Regelung da. Mit dem
Gesetz zur Änderung des bulg.HGB von 200336 die Regelungen, für die
Umwandlung der Kapitalgesellschaften, die in Abschnitt 16 zu entnehmen
sind, enthalten neue Vorschriften, rezipiert im wesentlichen Zahl von der
Dritten und von der Sechsten Richtlinien.
D. Zehnte Gesellschaftsrechtliche RL 2005/56
I.Entstehungsgeschichte
Nach der Verabschiedung der SE-VO wird der Prozess zum Erlass einer
Richtlinie für grenzüberschreitende Verschmelzungen wieder in Gang
33
Vgl. Buseva,T.(1998), S.2
Vgl. Handelsgestzbuch D.V. 1991 Nummer 48,in Kraft getreten am 01.07.1991
35
Vgl.Buseva,T.(1998), S.4.
36
Tărgovski zakon,verändert mit Dăržaven vestnik;br.58/2003,Inkrafttreten am 01.01.2004
34
- 10 -
gesetzt.37 Am 21 Mai 2003 folgte die Mitteilung der Kommission an den
Rat und das Europäische Parlament und eine „Konsultation über die
Modernisierung des Gesellschaftsrechts und die Verbesserung der Corporate
Govornance in der Europäischen Union“.38 Der Vorschlag von 2003 ersetzte
den früheren Vorschlag aus Jahr 198439 und unterschied sich von diesem in
erster Linie durch seinen Anlehnungen der Vorschriften der SE-VO.40
II.Regelungstechnik der VRL.Die subsidiäre Anwendung des
nationalen Rechts-Art.4,Abs.1 lit.b S.1
Die Anwendbarkeit des nationalen Rechts auf Gesellschaften mit Sitz im
einen Mitgliedstaat kann entweder auf Einzelverweisungen der VRL oder
auf den Generalverweis des Art.4 Abs.1 lit b VRL gestützt werden. 41 Die
Einzelverweisungen
sind
für
die
verschiedene
Verfahrensschritte
vorgesehen und ausdrücklich in den Vorschriften der RL erstellt. Das
bedeutet, dass in jedem Fall in diesen Bereichen und für diese Problemen
das nationale Recht anwendbar ist.42 Mit der Umsetzung der Dritten
Richtlinie in nationalem Recht der Mitgliedstaaten, sind die Vorschriften im
innerstaatlichen Recht in höherer Stufe angegelichen. Diese Angleichung
begründet den Erlass eines generellen Verweises. Verschmelzungsfähigen
Gesellschaften müssen das Verschmelzungsrecht ihres Satzungssitzes
beachten, sofern eine ausschließende Regelung nicht von der RL
vorgenommen ist und das anwendbare Recht in Einklang mit dem
primärrechtlichen Vorschriften für Niederlassungsfreiheit steht.43
III.Anwendungsbereich
37
Vgl.Kleinhenz,Holger Michael(2008), S.179
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Aktionsplan,Brüssel, KOM(2003)284 endg.
39
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
KOM/2003/0703 endg.
40
Vgl. Kleinhenz,Holger Michael (2008), S.179.
41
Vgl.Weng.A (2008), S.162.
42
Vgl. Art.6 ,Abs.1; Art.12;Art.13, S.1; Art.15, Abs.2; Art.16, Abs.1; Art.14 , Abs.3 VRL.
43
Vgl. Weng,A(2008),S.167
38
- 11 -
1.Verschmälzungfähigen Gesellschaften
Die RL ist nach ihrem Art.1 in Übereinstimmung mit dem AEUV auf
Gesellschaften anwendbar,die nach dem Recht eines MS gegründet worden
sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Niederlassung in der Gemeinschaft haben44 Der Begriff Kapitalgesellschaft
ist aber nicht nach dem nationalen Verständniss auszulegen, sondern anhand
der Definition in
der VRL. Danach müssen Gesellschaften als
Kapitalgesellschaften zu gelten, wenn die folgende Voraussetzungen erfüllt
sind. Erstens die müssen über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen,
zweitens muss den Gläubigern zur Haftung ein separiertes Vermögen zur
Verfügung stehen und drittens muss die Gesellschaft Schutzbestimmungen
der Publizitätsrichtlinie zugunsten von Gesellschaftern und Dritten
einhalten.45 Nach dem bulgarischem und nach dem deutschen Recht fallen
unter den Begriff der Kapitalgesellschaften, die durch die Grenze
umwandeln dürfen, uneingeschränkt die AG,die GmbH und die KGA.
2.Erfasste Umwandlungsformen
Eine von der VRL erfasste grenzüberschreitende Verschmelzung ist gem.
Art.1 die „Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht
eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren satzungsmässigen
Sitz oder Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben, sofern mindestens
zwei der Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten
unterliegen.“ Als Verschmelzungsvorgänge im Sinne der RL kommen die
Verschmelzungen durch Augnahme, Verschmelzung durch Neugründung
sowie die Konzernverschmelzung in Betracht.46 Danach ist eine
Verschmelzung durch Neugründung auf der Grundlage der VRL nicht in der
Form möglich, dass zwei inländische Gesellschaften, dem Recht eines
anderen Mitgliedstaat unterliegenden Gesellschaft verschmolzen werden.47
44
Vgl..Art.1 VRL.
Vgl. Art.2 ,Abs.1 lit b VRL.
46
Vgl. Art.2, Nummer 2 VRL.
47
Vgl. Oechsler,NZG 2006, S.162(166).
45
- 12 -
In diesem Fall fehlt die Voraussetzung, gemäß der mindestens zwei der
beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener MS unterliegen.48
E. Umsetzung der Vorschriften der
bulgarischem und in deutschem Recht
VRL
in
In bulgarischem Recht mit dem Gesetz zur Änderung des bulg.
UmwG49,wird Fünfte Abschnitt in Kap. 16 eingeführt, mit dem in dem
nationalen Recht die Zehnte Gesellschaftsrechliche RL in bulgarischem
Recht umgesetzt wird. In dem deutschen Recht die Umsetzung folgt durch
dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes.50 So wird
kein völlig eigenständiges Recht der grenzüberschreitenden Verschmelzung
geschaffen. Der bulgarische und der deutsche Gesetzgeber umfassen bei der
Regelungen der Besonderheiten transnationaler Umwandlungsvorgänge in
Anlehnung an der Vorschriften der RL. Im Übrigen aber folgt die
Verweisungstechnik, die Vorschriften für innerstaatlichen Verschmelzungen
als anwendbar erklärt. 51
I.Verschmelzungsplan
1.Verschmelzungsplan im Unterschied zu Verschmelzungsvertrag bei
innerstaatliche Verschmelzungen
Der Verschmelzungsplan ist im Umsetzung von Art.5 der 10 RL in 122c in
deutschem UmwG und im Art.265e in bulg. HGB geregelt. Die
Vorbereitung eines gemeinsamen Verschmelzungsplan ist die erste
Verfahrensschritt bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung.52 Deswegen wird auch in Literaturs als das Herzstück des
48
Vgl. Spahlinger/Wegen,NZG 2006,S.722(728).
Gesetz
zur
Veränderung
des
HGB,
veröffentlicht
in
Dăržaven
vestnik,br.104/2007,11.12.2007.
50
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
(Nr. 15);Inkrafttreten am 25.04.2007.
51
Simon/Rubner, Der Konzern 2006, S.836(843).
52
Vgl.Becker in :Maulbetsch/Klumpp/Rose(Hrsg.),UmwG, § 122c, Rn.1.
49
- 13 -
gesamten
bezeichnet.53
Verschmelzungsverfahrens
Bei
der
grenzüberschreitenden Verschmelzungen ist in bulgarischem und deutschem
Recht das Begriff Verschmelzungsplan verwendet, im Unterschied zum
innerstaatlichen Verschmelzungsvertrag. Er ist am ersten Platz ein
gesellschaftrechtlicher
Organisationsakt.54
Die
Bewertung
als
Organisationsakt kommt von dem Umstand, dass der Plan die Strukturen der
beteiligten Gesellschaften, sowie die Rechtsverhältnisse der Anteilsinhaber
untereinander und im Verhältniss zur übernehmenden Gesellschaft wirkt.
Für die Wirksamkeit des Planes nach deutschem Recht ist auch erforderlich,
dass er notariell beurkundet wurde.55 Solche Voraussetzung ist in dem
bulgarischen Recht nicht vorgesehen. Er muss nur in der schriftlichen Form
ausarbeitet werden und von den Vertretungsorgan der Gesellschften mit Sitz
in Bulgarien unterschrieben werden.56
2.Inhalt des Verschmelzungsplans
Die Vorschriften der VRL für den Verschmelzungsplan sind in Art.265e
bulg.HGB umgesetzt. Bei dem Vergleich mit dem Vorschriften für die
innerstaatlichen Verschmelzungen die zusätzliche Angaben sind der
erwartungsunsmäßiger
Einfluss
auf
die
Schaffung
von
neuen
Arbeitsplätzen, vorgesehene Beteiligung der Arbeitern und Angestellten bei
der Verwaltung der nach der Verschmelzung neugegründeten Gesellschaft
und die Angaben über den Vermögen der verschmolzenen Gesellschaften,
sowie den Stichtag der Bilanzen der an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der Verschmelzung
verwendet werden. Mit der Auflisting in 122c Abs.2 Nummer 1 bis12
übernimmt der deutsche Gesetgeber wortgleich Art.5 der 10 VRL und es ist
zu entnehmen, dass im Vergleich mit Angaben für innerstaatlichen
Verschmelzungen,
was
spezifisch
für
grenzüberschreitende
Verschmelzungen ist, ist von 9 bis 12 geregelt und entspricht den
53
Vgl.Bayer in :Lutter,M/Winter.M (Hrsg),UmwG, §122c, Rn.1.
Vgl. Frenzel,RIW 2008,S.12(16).
55
Vgl .§ 122c , Abs.4 UmwG.
56
Vgl. Art.265e, Abs.2 bulg.HGB.
54
- 14 -
zusätzlichen
Angaben
in
bulgarischem
grenzüberschreitenden
Umwandlungsrecht.
Die erste von notwendigen Mindestangaben ist die Notwendigkeit von
Zeichnung den Name,bzw Firma und der Sitz aller an der Verschmelzung
beteiligten Rechtsträger.57
Anhand
dieser
Information
können
die
Vertragsparteien identifiziert werden.58
In Verschmelzungsplan müssen die Umtauschverhältnisse und die Höhe der
baren Zuzahlung genau festgelegt werden. 59 Die Umtauschverhältnisse sind
als zentralen Bestandteilen des Verschmelzungsplans zu bewerten.60
Anhand der Umtauschverhältnisses können die Anteilsinhaber der
übertragenden Gesellschaft feststellen, in welcher Masse in Zukunft an der
neuen oder an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt werden.61
Gem. § 122c, Abs.2, P.4 UmwG und Art. 265e, Abs.3, P.9 bulg.HGB
müssen Angaben für die Auswirkungen auf die Beschäftigung angegeben
werden. Die Angaben beschränken sich auf die Beschäftigungssituation ,die
mit der Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung im
kausalen Zusammenhang stehen, weil sie Ergebnis von den realisierten
Verschmelzung sind und in anderem Fall nicht entstanden würden. 62 Der
Zeitpunkt,von dem an den Gesellschaftsanteile das Recht auf Beteiligung
am Gewinn bewähren, muss auch im Plan angegeben werden.63
Grundsätzlich werden die Gesellschafter einer übertragenden Gesellschaft
mit
dem
Wirksamwerden
der
Verschmelzung
Gesellschafter
der
übernehmenden Gesellschaft und sind ab diesem Moment zum Gewinn
berechtigt. Nach deutschem Recht müssen auch alle Besonderheiten im
Bezug auf diesen Gewinnanspruch anzugeben.
Der
Zeitpunkt
von
dem
an
die
Handlungen
der
übertragenden
Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für die
57
Vgl. Art.265e, Abs.1 bulg.HGB und § 122c, Abs.2, P.1 UmwG.
Vgl.T.Schott,(2009), S.117.
59
Vgl. Art.265 e, Abs.3, P.2 bulg.HGB und § 122c, Abs.2 ,S.2 UmwG.
60
Vgl. Bayer in Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG, §122c, Rn.15.
61
Vgl. Drinhausein in Semler.T/Stengel.A(Hrsg),UmwG, § 122, Rn.14.
62
Vgl.Becker in Maulbetsch/Klump/-Rose(Hrsg.),UmwG, § 122c, Rn.23.
63
Vgl. Art.265e, Abs.3, P.5 bulg.HGB und § 122d ,Abs.2, P.5 UmwG.
58
- 15 -
Rechnung der übernehmenden oder neuen Gesellschaft vorgenommen
gelten ist in Art.265d, Abs.3, Nummer 6 bulg.UmwG und in § 122c,Abs.2,
Nummer 6 vorgesehen. Jeder veschmelzende Gesellschaft hat die Freiheit
selbst den Verschmelzungsstigtag festzulegen.64
Der Verschmelzungsplan hat die Rechte anzugeben, die Inhabern von
Sonderrechten in einer übertragenden Gesellschaft im Austausch für
bestehende Sonderrechte gewährt werden. Gleichfalls anzugeben sind
Rechte, die Inhabern von anderen Wertpapieren als Geschäftsanteile
gewährt werden.65 Die Angaben zu dem Verfahren, nach dem die
Teilnahme der Mitarbeiter und Angestellten an der Festlegung ihrer
Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitende Verschmelzung
hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden, sowie die Angaben zur
Bewertung des Aktiv-und Passivvermögens das auf die übernehmende oder
neue Gesellschaft übertragen wird, sind ohne inhaltliche Unterschiede in
bulgarischem und deutschem Recht vorgesehen.66
Alle besondere Vorteile, die den Sachverständigen, die den Verschmelzung
geprüft haben oder den Mitgliedern der Verwaltungs-,Leitungs-,Aufsichtsoder Kontrollorgane der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften
gewährt haben, sind auch in dem Plan zu erläutern.67 Auf dieser Weise
sollen die Gesellschafter entscheiden können, ob diese Vorteile bis zum
Beeinträchtigung der Objektivität der Entscheidungen führen kann.68 In
bulgarischem Recht als ungetrenntes Teil von dem Plan ist der Stichtag der
Bilinzen und die Satzung der übernehmenden Gesellschaft. Trotz der
Vorschriften in dem anderen Absatz geregelt sind, entsprechend inhaltlich
den Nummern 9 und 12 des § 122 c UmwG. Die Vorschriften von
Verschmelzungsrichtlinie für den Verschmelzungsplan sind ohne inhaltliche
Unterschiede in deutschem und in bulgarischem Recht umgesetzt. Zum
unterschieden ist nur, dass die deutsche Umsetzung strikt die Struktur der
64
Vgl.Bayer in : Lutter,M/Winter,M (Hrsg),UmwG, § 122c, Rn.22.
Vgl. Art.265e, Abs.3, P. 7 bulg.HGB und § 122c, Abs.2 P. 7 UmwG.
66
Vgl. Art.265e, Abs.3,P.10,11 und § 122c ,Abs.2 , P. 11 UmwG
67
Vgl. Art.265e, Abs.3, P. 8 bulg.HGB und § 122c, Abs.2, P. 8 UmwG.
68
Vgl. Drinhausen in : Semler,T/Stengel,A(Hrsg),UmwG, § 122c, Rn.29.
65
- 16 -
Vorschriften folgt, während in bulgarischem Recht die Vorschriften nicht in
gleiche Reihe umgesetzt sind.
II.Verschmelzungsbericht
Die Vorschriften über den Verschmelzungsbericht in nationalem Recht
umsetzen Art.7 der Verschmelzungsrichtlinie, der die Erstellung eines
Verschmelzungsberichts vorsieht und die Angaben für dessen Inhalt enthält.
1. Aufgabe des Berichts
Die Rolle einer Verschmelzungsbericht auf gemeinschftsrechtlicher Ebene
ist anders als in nationalem Recht. Hier ist schon die Aufgabe des Berichts
nicht nur den Anteilsinhaber, aber vielmehr den Arbeitnehmern Information
auszugeben.69 Außerdem muss Information gegeben sein, die Einzelheiten
hinsichtlich der Übertragung der Gesellschaftsanteilen feststellt. Diese
Regelung umfasst die Übertragung der Anteile des übertragenden
Rechtsträgers auf die Anteilsinhaber der übernehmenden. Dazu gehören
auch Angaben über die Modalitäten des Erwerbs der neuen Anteile und eine
Bestimmung über die die Tragung der mit dem Anteilstausch verbundene
Kosten und deren Höhe, da diese für die Anteilsinaber der übertragenden
Rechtsträger von besonderer Bedeutung sind.70Nach dem bulgarischen
Recht muss auch die voraussichtliche Erhöhung des Kapitals gegeben sein,
wenn solche bei Durchführung der Verschmelzung geplannt ist.71
2. Inhalt des Berichts
In bulgarischem Recht ist das Inhalt nach die Voraussetzungen, die für
innere Verschmelzungen anwendbar sind, zu entsprechen. Die sind von Art.
262 i Abs.2 zu entnehmen. Außer dort vorgesehene rechtliche und
wirtschaftliche Begründung des Plans, sowie die Umtauschverhältnisse, sind
die Angaben über die erwartene Wirkung auf der Lage der Gesellschafter,
Gläubiger, Mitarbeiter und Angestellten mitenthalten werden.
69
Vgl.Bayer in Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG, § 122 e, Rn.1.
Vgl.Schott,T. (2009), S.122.
71
Vgl. Art.265d, Abs.3, P.4 bulg.HGB.
70
- 17 -
In deutschem Recht ist grundsätzlich der Inhalt des Berichts nach dem § 8,
Abs.1 UmwG zu bestimmen. Wie zusätzliche Angaben für die
grenzüberschreitende Verschmelzungen ist auch die Anforderung die
Auswirkungen der Verschmelzung auf die Gläubiger und Arbeitnehmer zu
erläutern.72 Gem § 122 a,Abs. 2 iVm. §8 Abs. 1 S.1 ist ein ausführlicher
schriftlicher Bericht erforderlich, in dem grunsätzlich die Verschmelzung,
der
Verschmelzungsplan
und
nicht
am
letzten
Platz
das
Umtauschverhältnisse der Anteile, sowie die Höhe anzubietenden
Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich begründet werden müssen. Das
entspricht den Vorgben in bulgarischem Handelsgesetz. 73 Die Barabfindung
muss angemessen sein, worunter eine vollwertige Abfindung zu verstehen
ist.74 Die Kernfrage ist die Erläuterung des Umtauschverhältnisses, weil für
den Gesellschaftern vor allem wichtig ist, in welchem Verhältniss sie an
dem neuen Rechtsträger beteiligen werden.75 Daneben müssen die Folgen
für die Gläubiger und Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft, für die der
Bericht aufzeichntet wird, zu erörtern. Bei dem ausländischen Rechtsträger
hadelt es sich um unbekannte Zone und das begründet die Notwendigkeit
von vollkommener Darstellung über den Verschmelzungsvorgang. Nur so
können
die
Anteilsinhaber
Konsequenzen
für
die
Folgen
des
Verschmelzungsprozesses machen.76 Alle wesentliche Aspekte, die für und
gegen die Verschmelzung berichten, einschließlich der organisatorischen
und steuerlichen Auswirkungen, müssen in dem geschildert werden.77 Für
eine Gesellschaft, die dem deutschen Recht unterliegt, sind die Regelungen
in § 22 UmwG zu beachten. Die gleiche Information für die andere, an der
Verschmelzung beteiligte Gesellschaften, ist nicht relevant. Nur wenn
Gebrauch von der Gelegenheit für gemeinsamer Bericht gemacht ist, ist es
erforderlich die ganze Information, die normalerweise von jeder
Gesellschaft separat zu erstellen ist , in gemeinsamen Bericht erläutert zu
72
Vgl.Bayer in: Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, § 122e, Rn.5.
Vgl. Art.265 f, bulg.HGB
74
Vgl.Marsch-Barner in : Kallmeyer(Hrsg),UmwG, § 8, Rn.23.
75
Vgl.Schott,T. (2009), S.134.
76
Vgl.Schott,T (2009),S.133.
77
Vgl.Schott,T (2009), S. 133.
73
- 18 -
werden.78 Der gemeinsame Verschmelzungsbericht ist für innerstaatlichen
Verschmelzungen geregelt und gem.§ 122a Abs. 2 ist auch bei
grenzüberschreitende Verschmelzungen anwendbar. Das ist möglich, wenn
das in den Rechtsordnungen der beteiligten Gesellschaften vorgeschrieben
und zugelassen ist, nur wenn inhaltlich kumulativ die Anforderungen der
beteilgten Rechtsordnungen erfüllt sind.79 In bulgarischem Handelsgesetz
fehlt ausdrückliche Aussage für den Verzicht von dem Bericht, aber von die
Anforderungen der VRL sowie auch von den Vorschriften
für
Bekanntmachung in Art.265 g ist zu bestätigen, dass solcher Verzicht
unzulässig ist. Weil die Anwendung von § 8, Abs.3 UmwG für die
grenzüberschreitende
Verschmelzungen
nach
deutschem
Recht
ausgeschlossen ist, ist ein Verzicht auf Verschmelzungsbericht nicht
statthaft. Das kann mit der Informationsrolle des Berichts nicht nur für die
Anteilsinhaber, aber auch für die Arbeitnehmer, begründet sein.80 In
deutschem Recht ist der Bericht zu erstellen, auch wenn alle Anteilsinhaber
aller beteiligten Rechtsträger auf ihn verzichten oder wenn die
übernehmende Gesellschaft 100 % der Anteile am übertragender
Gesellschaft hält.81
Wenn der von den Vorstandsmitglieder ausgefertigte Bericht nicht den
Gesetzbestimmungen entspricht, besteht somit für die Vorstandsmitglieder
eine Haftung für Schäden der Gesellschaften aufgrund verträglicher
Verletzung. Außerdem haften sie gegenüber den Aktiengesellschafter und
den
Geschäftspartner
nach
Art.261c
bulg.Handelsgestz.
Aus
dem
Gesetzwortlaut ergibt sich, dass die Vorstandsmitglieder verschmelzenden
und aufzunehmenden Gesellschaften gegenüber den Aktiengesellschaften
für Nichterfüllungsschäden im Vorfeld der Verschmelzung haften.
Der Verschmelzungsbericht ist den Anteilsinhabern sowie dem zuständigen
Betriebsrat oder, wenn es keinen Betriebsrat gibt, den Arbeitnehmern,
spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber zugänglich
78
Vgl. Bayer in :Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG, § 122e, Rn. 7.
Vgl. Drinhausen in Semler,T/Stengel,A (Hrsg),UmwG, § 122 e, Rn.5.
80
Vgl. § 122e, S.3 UmwG.
81
Vgl. § 122 e,S. 3 i.V.m. § 8, Abs. 3 UmwG.
79
- 19 -
zu machen. Das ist auch in deutschem Recht vorgesehen.82 Die Offenlegung
des Verschmelzungsberichts gegenüber Betriebsrat oder Arbeitnehmern ist
spezifische Voraussetzung bei grenzüberschreitende Verschmelzung. Das
folgt
aus
der
Ausdehnung
des
Berichtspflichts
hinsichtlich
der
Auswirkungen der Verschmelzung auf die Arbeitnehmer.83
Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist zum Register einzureichen.
Alle erforderliche Unterlagen nach dem. bulgarischen Recht entsprechen der
erforderlichen Unterlagen nach deutschem Recht. 84
III.Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht
Gemäß Art.8 der 10.RL ist der Verschmelzungsplan im Interesse der
Anteilsinhaber durch unabhängige Sachverständige zu prüfen und über die
Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Abs.2 der Art.8 räumt den an der
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein Wahlrecht –eine getrennte
oder eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Durch ihren gemeinsamen
Antrag äußern die Gründungsgesellschaften die Wille sich dem Recht des
gewählten Staates unterzuwerfen. In Literatur sind Meinungen geäußert,
dass durch dem Beantragen einer gemeinsamen Prüfung Umgehungsgefahr
existiert.85 Die genannte Autoren sind der Meinung, dass eine kumulative
Anwendung aller beteiligten Rechtsordnungen notwendig ist. Diese
Meinung ist aber im Gegensatz der Idee der RL für die Vereinfachung durch
gestellte Möglichkeit für gemeinsame Prüfung.86 Diese Befürchtungen sind
unbegründet, da mit der Umsetzung der Vorschriften der Dritten RL den
Gegenstand und Inhalt der Prüfung in jedem mitgliedstaatlichen Recht
harmonisiert sind und mit dem Wahl eines bestimmten Prüfungsstaates ist
der bezweckte Mindeststandard garantiert.87
1. Prüfungsgegenstand und Umfang
82
Vgl. § 122d, Abs.1 UmwG
Vgl.Drinhausen in:Semler,T/Stengel,A(Hrsg),UmwG, § 122e, Rn.16.
84
§ 122d, Abs.1,P. 1-4 UmwG und Art.265g, Abs.2 bulg.HGB
85
Vgl.Drinhausen in :Semler,T/Stengel,A(Hrsg),UmwG, § 122f, Rn.5;Schwarz,Christain
Günter,Kommentar SE-VO(2006), Art.22, Rn.19.
86
Vgl.Bayer in Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG § 122f, Rn.3.
87
Vgl.Bayer in:Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG § 122f, Rn.3.
83
- 20 -
In deutschem Recht verweist § 122f auf die entsprechende Vorschriften für
innerstaatlichen Verschmelzungen, die von §§ 9 bis 12 UmwG zu
entnehmen sind. Die Prüfung umfasst die Vollständigkeit und die
Richtigkeit des Verschmelzungsplans und insbesondere die Angemessenheit
des
.Umtauschverhältnisses.88
Obwohl
die
Angemessenheit
des
Umtauschverhältnisses und der anteiligen Barabfindung der Schwerpunkt
der Prüfung sind,
ist
der Prüfende nicht berechtigt
selbst
die
Unternehmensbewertungen festzustellen. Das gehört ausdrücklich der
Kompetenz und dem Ermessen des Vertretungsorgans und deswegen dürfen
von dem Prüfer nicht korrigiert werden.89 Nicht Gegenstand der Prüfung ist
der Verschmelzungsbericht und er kann nur als Informationsquelle
zugezogen werden. Auch ohne Vorliegen des Verschmelzungsberichts kann
die
Prüfung
durchgeführt
werden.
Und
weil
wirtschaftliche
oder
Verschmelzungsberichts
die
Zweckmäßigkeit
Verschmelzung
der
ist,
Gegenstand
des
geschäftspolitische
scheiden
die
als
Prüfungsgegenstand der Verschmelzungsprüfung aus.90 Im Unterschied zu
innerstaatlichen Verschmelzungen, bzw. zu Verschmelzungsvertrag, ist der
Überprüfung des Aktiv-und Passivvermögens als Bestandteil des Plans,
Gegenstand der Verschmelzungsprüfung.91
2. Bestellung des Prüfers.Gemeinsamer Verschmelzungsprüfer
Entscheiden die Vertretungsorgane der verschmelzenden Gesellschaften ein
gemeinsamer Prüfer zu bestellen, müssen sie einen gemeinsamen Antrag bei
einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaates, dessen
Recht einer der verschmelzenden Gesellschaften oder die neue Gesellschaft,
unterliegt, stellen.92 Nach diesem Recht werden auch die Vorgaben für die
Qualifikation und die Verantwortlichkeit des Prüfers bestimmen.93 In
bulgarischem Recht der gemeinsame Antrag ist bei dem Registeramt
anzumelden und ist von dem Registeramt anzustellen. Ansonst die
88
Vgl.Drinhausen in:Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG, § 122f, Rn.2.
Vgl. Müller in:Kallmeyer (Hrsg),UmwG, § 9, Rn. 10.
90
Vgl.Müller in : Kallmeyer(Hrsg.),UmwG, § 9,Rn.10.
91
Vgl.§ 122c, Abs.2, Nummer 11 UmwG.
92
Vgl. Schott, T (2009), S.148.
93
Vgl. Becker in Maulbetsch/Klumpp/Rose(Hrsg.),UmwG,§ 122f, Rn.6.
89
- 21 -
Voraussetzungen für die Qualifikation und das objektive und unabhängige
Ermessen sind nach den Vorschriften für die innere Verschmelzungen
anwendbar.
3.Prüfungsbericht
In deutschem Recht kraft Verweisung in 122f S.1 ist der Inhalt des
Prüfungsberichts wie bei innerstaatlichen Verschmelzungen, und folgt aus §
12, Abs.2. Der Bericht muss spätestens einen Monat vor der Versammlung
der Anteilsinhaber gem §§ 122a Abs.2, 13 vorgelegt werden. Erklärt der
Prüfer nach § 8 Abs.2 die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses,
werden keine direkte Rechtsfolgen eintreten, aber die Anteilsinhabern sind
berechtigt die Verschmelzung abzulehnen.94
Verschmelzungsprüfung und Verschmelzungsbericht sind in zwei Fälle
entbehrlich. In erstem das hängt von der Wille aller Anteilsinhaber aller
beteiligten Gesellschaften ab. Die Besonderheit in deutschem Recht ist ,dass
die Verzichtserklärung notariell beurkundet muss sein .95 Nach den
Vorschriften des bulgarischen Handelsgesetzes ist keine notarielle
Beurkundigung erforderlich.
96
.Die schriftliche Form, die von dem
Vertretungsorgan unterschrieben ist, ist ausreichend. Der zweite Fall in dem
die Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht nicht ferner erforderlich
sind,aber nur nach dem deutschen Recht, ist der Fall wenn die
übernehmende Gesellschaft alle Anteile an der übertragenden Gesellschaft
hält.97In dem bulgarischen HGB ist diese Frage ungerklärt.
Die Haftung des Prüfers nach bulgarischem Recht erstreckt sich unmittelbar
auf Schäden gegen die Gesellschaft und auch aus dem Wortlaut des Art.262
l, Abs.3 bulg.HGB auch auf andere Rechte der Gesellschafter, die keinen
Vertragsgegenstand darstellen.
Der Haftung des Prüfers nach. deutschem UmwG besteht gegenüber allen
an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern und deren Anteilsinhaber.98
94
Vgl.Zimmermann in :Kallmeyer(Hrsg),UmwG, § 13, Rn.15
Vgl. § 122 f S.1 iVm. §§ 9 Abs.3,12 Abs.3 und 8 Abs.3 UmwG.
96
Vgl.Art. 265z , Abs.5 UmwG.
97
Vgl.. § 122 f S.1 Halbs. iVm § 9 Abs.2 UmwG.
98
Vgl. § 11, Abs.2 UmwG
95
- 22 -
Für die Verantwortlichkeit des Prüfers verweist das Gesetz nach § 323
HGB. Die notwenige Vorbedingung für die Haftung sind die vorliegende
Schulden.99
IV. Zustimmung der Anteilsinhaber
Nach Art. 9 Abs.1 der RL bedarf der gemeinsame Verschmelzungsplan die
Zustimmung jeder Gesellschafterversammlung der sich verschmelzenden
Gesellschaften. Das Zustimmungserfordernis, das auch in Art.23 SE-VO
geregelt ist, ist ein zentrales Minderheitenschutzrecht.100 Jeder Anteilsinaber
hat
nicht
nur
Mitentscheidungsrecht,
sondern
auch
besitzt
Kontrollmöglichkeiten, die durch ergänzende Informations-und Klagrerecht
eingeräumt sind.101
Die Erteilung der Zustimmung der Anteilsinhaber nach bulgarischem Recht
ist in Art. 265 j in bulgarischem HGB geregelt. Der Beschluss über die
Verschmelzung wird erst dann betroffen, nach dem die Gesellschafter alle
notwendige, durch Sachbearbeiter überprüften Informationen zur Kenntnis
genommen haben. Dazu wird der Beschluss von jeder verschmelzenden
Gesellschaft getrennt ergehen. Weiterhin sind die Gesellschafter berechtigt
den gesamten Verschmelzungsplan zuzustimmen, jedoch keine Änderungen
vorzunehmen.102 Dementsprechend ist der Verweis in Art.265 j auf
Art.262p
Abs.2,3.4
in
Bezug
auf
Verschmelzungsbeschlüsse
von
Gesellschaften in Bulgarien genommen. Somit werden die Anforderungen
über die Beschlussfähigkeit und Mehrheit für beiden Verschmelzungsarten
ausgeglichen. Wesentlicher Moment ist die ausdrückliche Zustimmung der
Gesellschafter, dessen Rechtslage ändert, wenn er bei einer erfolgten
Verschmelzung die unbeschränkte Haftung übernimmt.103 Gesetzlich ist ein
rechtliches Mittel vorgesehen, dass das Verfahren bei der Erteilung des
Einverständnisses vereinfacht wird, was auch den Interessen der an der
99
Vgl. Zeidler in :Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG, § 12, Rn.17.
Vgl.Bayer in :Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, § 122g, Rn.1.
101
Vgl.Bayer in:Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG, Rn.1, § 122g.
102
Vgl. Katzarski,A(2008, S.28.
103
Vgl.Art.262p,Abs.1,bulg.HGB.
100
- 23 -
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften entspricht.104 Dabei sind zwei
Möglichkeiten denkbar. Die erste ist, wenn der Gesellschafter an der
Versammlung teilgenommen und zugestimmt hat.105 Falls er an der
Gesellschafterversammlung nicht beteiligt war, ist die Erteilung seines
Einverständnisses
Beurkundung
mit
seiner
schriftlichem
Unterschrift
Antrag
als
unter
einseitige
der
notariellen
Willenserklärung
einzurichten.106 Zu berücksichtigen ist, dass in dem bulg.HGB nicht
vorgesehen ist, wann der Antrag gestellt werden muss. Dann ist
anzunehmen,
dass
die
Erteilung des
Einverständnisses
nach
der
Gesellschafterversammlung oder spätestens bei der Antragsstellung über die
Eintragung der Verschmelzung folgen muss.107
In deutschem Recht ist den Anteilsinhaber die Möglichkeit gegeben, die
Erteilung ihrer Zustimmung davon abhängig zu machen, dass die Art und
Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden oder
neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen genehmigt wird. Die
Zustimmung beteiligter deutschen Gesellschaften erfolgt durch Beschluss
und
Bestätigungsvorbehalt
und
ist
Bestandteil
des
Verschmelzungsbeschlusses.108 In § 122g UmwG sind keine Regelungen
zur Vorbereitung der Anteilseignerversammlung zu entnehmen, sodass über
Verweis des § 122a Abs. 2 UmwG die Vorschriften für innerstaatliche
Verschmelzungen sind anwendbar. Im Unterschied zu dem bulgarischen
Recht ist den Anteilsinhaber die Möglichkeit eingeräumt durch Ablehnung
der Bestätigung die erfolgreiche Vollendung der Verschmelzung zu
verweigern.109 Nur dann kann von der zuständigen Kontrollstelle das
Vorliegen der Genehmigung zweifelsfrei geprüft werden.110 Ohne die
Zustimmung kann die Verschmelzungsbescheinigung gem.122k nicht erteilt
104
Vgl.Goleva,P(2009), S.385.
Vgl.Art.262p, Abs.2 bulg.HGB.
106
Vgl.Art.262p, Abs.3 bulg.HGB.
107
Vgl.Katzarski,A(2008), S.28.
108
Vgl.Becker in :Maulbetsch/Klumpp/Rose(Hrsg.),UmwG, § 122 f ,Rn. 10.
109
Vgl.Drinhausen in Semler,T/Stengel,A (Hrsg),UmwG, § 122g, Rn. 10.
110
Vgl.Schwarz Christian Günter(2006),Kommentar SE-VO,Art.23, Rn. 31;Bayer in
Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, §122g, Rn.32.
105
- 24 -
werden und auf diese Weise kann auch nicht die Eintragung gem.§ 122l
folgen.
Abs. 2 des § 122g enthält die Sonderregelung für den Fall, in dem bei einer
deutschen
übertragenden
Gesellschaft
der
Verschmelzungsbeschluss
entbehrlich ist, wenn die übernehmende Gesellschaft 100 % der Anteile an
der übertragenden Gesellschaft hält. Dieser Vorschrift umfasst nur die
übertragende Gesellschaften mit Sitz in Deutschland.111 Solche Regelung
fehlt in bulgarischem HGB.
V.Schutz der Gläubiger
Grundlagen der Regelung für Schutz der Gläubiger in nationalem Recht ist
Art.4, Abs.2, Satz 1 der VRL. Der Schutz richtet sich nach dem
anzuwendenden nationalen Recht, bei Beachtung des grenzüberschreitenden
Charakters der Verschmelzung.112
1.Gläubigerschutz in bulgarischem Recht
Die Besonderheit des Gläubigerschutzes bei den grenzüberschreitenden
Verschmelzungen ist, dass die Interessen der Teilnehmer von verschiedenen
Mitgliedstaaten betroffen sind. Dementsprechend ist eine Anpassung
zwischen den Gesetzregelungen der Mitgliedstaaten anhand der erlassenen
Richtlinien notwendig. Durch die Verschmelzung werden die Anteile von
zwei oder mehreren Gesellschaften vereint, das auch eine Vereinigung der
Gläubiger nach sich zieht. Mit der Richtlinie 78/855/EWG über die
innerstaatlichen Verschmelzungen wurde von den Mitgliedstaaten eine
Anpassung in diesem Bereich vorgenommen. Weil in der VRL eine Norm
fehlt, die den Gläubigerschutz regelt, folgt es nur eine Verweisung durch
Art.4, die die innerstaatlichen Vorschriften für anwendbar erklärt.
Bei der Normübernahme der RL 2005/56/EG in dem bulgarischen Recht
wurde keine Schutznorm der Gesellschaftsgläubiger vorgesehen. Trotz
Art.265p lautet Anfechtung der Verschmelzung und Gläubigerschutz, aus
seinem Absatz 2 durch Verweis nach Art. 263n ergibt sich, dass der
111
112
Vgl.Drinhausen in :Semler,T/Stengel,A.(Hrsg),UmwG, § 122g, Rn.14.
Vgl.Drinhausen in Semler,T/Stengel A(Hrsg.),UmwG, § 122j ,Rn.4.
- 25 -
Einspruch gegen der Verschmelzung von Aktieninhaber und die
Gesellschaften selbst erhoben werden kann. Somit wird trotz des
Gesetzwortlauts keinen Gläubigerschutz gewährleistet. In Teil 2, Kapitel 5
des bulgarischen HGB, in dem die grenzüberschreitende Verschmelzungen
geregelt sind, wird der Gläubigerschutz nicht erwähnt. Diese Gesetzeslücke
lässt die Frage des Gläubigerschutzes bei der grenzüberschreitenden
Gesellschaftsübertragungen und –übernahmen offen. Die Anwendung der
Gläubigerrechte aus den entstandenen Schuldverhältnisses kann aber im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge verwirklicht werden.113 Gemäß der
Verweisung des Art. 4 VRL der Schutz muss in den Vorschriften für
innerstaatlichen Verschmelzungen gesucht werden. Demgemäß ist Art.263j
anwendbar. Die Norm wird aber nur dann anwendbar, wenn die
übernehmende oder neugegründete Gesellschaft mit Sitz in Bulgarien ist.114
In Art. 263 j ist als Rechtsmittel für Schutz der Gläubiger die getrennte
Vermögensverwaltung der verschmelzenden Gesellschaften. Das bedeutet,
dass bis zum Ablauf der vorgeschriebenen sechsmonatigen Frist,die mit der
Bekanntgabe der Verschmelzung abzurechnen ist, wird die übertragende
Gesellschaft getrennt verwaltet. Demgegenüber wird die neugegründete
Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger die Vermögensverwaltung jeder
aufgehobene Gesellschaft einzeln führen, ohne die Befugnis zu besitzen,
Verfügungen über die Stammeinlagen einer aufgehobenen Gesellschaft zur
Pflichterfüllung der anderen zu treffen.115 Desweiteren steht den
Gläubigern, gemäß ihrer Rechte die Möglichkeit zu, Erfüllung oder
Schadenersatz zu verlangen116 Dazu kann der Gläubiger innerhalb der
eingeräumten Frist sein Anspruch geltend machen. Die Frist der getrennten
Verwaltung ist mit präklusiver Wirkung, dessen Ablauf zum Ausschluß der
Anspruchsvoraussetzungen führt. Die Frist kann nicht verkürzt oder
verlängert sein. Nach Ablauf der Frist die getrennte Verwaltung endet kraft
Gesetzes.
2.Gläubigerschutz in deutschem Recht
113
Vgl. Vasileva,B (2010) S.47
Vgl. Vasileva,B(2010) S.45.
115
Vgl.Goleva,P(2009) S.249.
116
Vgl. Kalaidžiev,A(2005),S.163
114
- 26 -
In den Schutzbereich der Vorschrift des 122j UmwG fallen ausschließlich
die Gläubiger deutscher übertragender Gesellschaften, während für die
Gläubiger deutscher übernehmender Gesellschaft gelten § § 122a Abs. 2 ,22
UmwG. Wenn eine Sicherheitsleistung fehlt, wird es keine Bescheinigung
nach 122 k UmwG erstellt. Deswegen der fehlende Gläubigerschutz ist als
Eintragungssperre zu bewerten.117 Die Voraussetzungen bei welcher
Erfüllung die Gläubiger einer deutschen übertragenden Gesellschaft ihre
Forderungen geltend machen können, sind folgende: Am ersten Platz
müssen die Gläubiger die Anmeldung ihres Anspruchs nach Grund und
Höhe binnen zwei Monate nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan
oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, schriftlich bei übertragender
deutschen
Gesellschaft
anzumelden.118
Für
innerstaatlichen
Verschmelzungen der Frist ist sechs Monate.119 Die kürzere Frist für
grenzüberschreitende Verschmelzungen ist vorgesehen, um nicht die
Eintragung
der
Verschmelzung
verzögert
werden.
Die
Frist
ist
materiellrechtliche Ausschlussfrist, mit welchem Ablauf der Anspruch
untergeht120 Außerdem müssen die Gläubiger glaubhaft machen, dass durch
die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet werden. Die
konkrete Gefährdigung der Forderung durch die Verschmelzung muss
begründet werden.121 In zeitlicher Hinsicht ist der Anspruch auf
Sicherheitsleistung gem. § 122j Abs.2 auf solche Forderungen begrenzt, die
vor
oder
bis
zu
15
Tage
nach
der
Bekanntmachung
des
Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs gem.122 d entstanden sind.122
Voraussetzung ist wie bei § 22 UmwG. Die Erforderung muss schon
entstanden sein, aber die Fälligkeit muss noch nicht eingetreten sein.123. Der
Anspruch auf die Gewahrung von Sicherheit gem.§ 122 j richtet sich gegen
die übertragende deutsche Gesellschaft. Sollte die Sicherheitsleistung den
Gläubigern nicht gewährt, ist eine von der Voraussetzungen für Erstellung
117
Vgl.Bayer in:Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG, § 122j, Rn.1.
Vgl. § 122j,Abs.2 UmwG.
119
Vgl. § 22, Abs.1 UmwG.
120
Vgl. Marsch-Barner in: Kallmeyer(Hrsg.),UmwG, § 22, Rn.5.
121
Vgl. Bayer in: Lutter,M/Winter,M(Hrsg), UmwG, §122j, Rn.1; Drinhausen in
Semler,T/Stengel,A(Hrsg),UmwG, § 122j, Rn.9.
122
Vgl. § 122j, Abs.2 UmwG.
123
Vgl. Bayer in: Lutter,M/Winter(Hrsg),UmwG,§ 122j, Rn.16.
118
- 27 -
der Verschmelzungsbescheinigung nicht erfüllt und die Verschmelzung
könnte nicht im Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen
werden.124 Wenn aber auch bei dieser fehlenden Voraussetzung, die
Verschmelzung eingetragen ist, ist die neugegründete bzw übernehmende
Gesellschaft der Gesamtrechtsfolger, gegen wem die Gläubiger ihre
Ansprüche richten können.125
VI. Schutz der Gesellschaftern
In Bezug auf dem Schutz der Gesellschaftern, wie bei dem Schutz der
Gläubiger enthält Zehnte Richtlinie keine spezielle Regelungen. In Auftrag
von Art.4, Abs. 2 VRL ist eine ausdrückliche Ermächtigung zuguntsten der
Mitgliedstaaten geregelt. Für jede von beteiligten Gesellschaften ist die
geregelte
Gläubigerschutz
für
innerstaatlichen
Verschmelzungen
anwendbar.
1.Schutz der Gesellschaftern in bulgarischem Recht
Der Schutz der Aktiengesellschaftern ist nach dem bulgarischen HGB in
Art.265o angeordnet. Trotz der Überschrift Anfechtung der Verschmelzung
und
Gläubigerschutz
ist,
regelt
die
Vorschrift
den
Schutz
der
Gesellschaftern. Gem. Art.22 der Dritten Richtlinie, ist die Möglichkeit
geöffnet, bei Einhaltung der Vorschriften der RL, die Nichtigkeit der
Verschmelzung geregelt zu werden. Im Unterschied dazu wird in Art.17
VRL die Anwendung der Vorschriften in nationalem Recht der
Mitgliedstaaten in Bezug auf der Nichtigkeit der grenzüberschreitenden
Verschmelzung ausgeschlossen. Deswegen sind die Vorschriften des Art.
263o unanwendbar. In diesem Zusammenhang kommt der Verweis des Art.
265 Abs.2 auf Art. 263n in Betracht, dessen Wortlaut der Einwand gegen
die innerstaatlichen Verschmelzungen anordnet. Der Gesetz räumt die
Möglichkeit des Einwands gegen die ganze Verschmelzung ein, wenn die
124
Vgl. Drinhausen in: Semler,T/Stengel,A(Hrsg),UmwG,§ 122j,Rn.11.
Vgl.Drinhausen in: Semler,T/Stengel,A(Hrsg),UmwG, § 122 j,Rn.11.
125
- 28 -
neugegründete bzw. übernehmende Gesellschaft mit Sitz in Bulgarien ist,
sowie gegen die Vorgehensweise der übertragenden Gesellschaft mit Sitz in
Bulgarien, falls der neugegründete bzw. die übernehmende Gesellschaft in
einem anderen Mitgliedstaat ist.126 In dem ersten Fall besteht die
Bestreitung aufgrund des Anspruchs auf Erlass einer Vorabbescheinigung,
sodass mit der Anspruchserhebung das Erlassverfahren eingestellt wird.
Falls die Anfechtung erfolgreich stattgefunden wird, folgt die Ablehnung
des Erlasses und die Verschmelzung kann in keinem anderen Mitgliedstaat
eingetragen werden.127 In dem zweiten Fall besteht die Bestreitung infolge
der Antragsstellung auf Eintragung der Verschmelzung, wobei das
Eintragungsverfahren durch die Anspruchsrehebung eingestellt wird. Mit
Stattgabe des Anspruchs kann die Eintragung der Verschmelzung nicht in
Bulgarien zugelassen werden.128 In beiden Fällen ist die Anfechtung unter
denselben Prozessvoraussetzungen durchzuführen.129 Der Anspruch ist
gegen allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einzulegen.
Eine Ausnahme davon sind die neugegründeten Gesellschaften, weil zu
diesem Zeitpunkt die noch nicht existieren. Die Frist ist mit präklusiver
Wirkung und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Das Ziel dieser Frist ist
die Bestreitung vor dem Eintritt der Rechtswirksamkeit durchzuführen.130
Art. 265, Abs.2 bestimmt die Anfechtungsvorgaben, wobei als solche die
Verstöße gegen die Vorschriften im Kapitel Fünf des bulg.HGB aufgezählt
sind. Als Verstöße sind das Fehlen des Berichts der Veretretungsorganen als
auch Mängel der Zustimmung über die Verschmelzung.131 Wie bei
innerstaatlichen
Verschmelzungen
sind
das
nicht
entsprechende
Umtauschverhältnisses kein Grund für die Anfechtung der Verschmelzung.
Die Ansprüche aus Art. 263n auf Feststellung der Unwirksamkeit der
Verschmelzung sind mit konstituiver Wirkung. Jeder Gesellschafter kann
126
Vgl. Katzarski,A (2008) , S.36.
Vgl.Art.265p ,Abs.3, S 2 und 3 bulg.HGB.
128
Vgl.Art.265p ,Abs.4, S.2 und 3 bulg.HGB.
129
Vgl.Katzarski,A(2008),S.37.
130
Vgl.Goleva,P(2009),S.442.
131
Vgl. Katzarski,A(2008),S. 37.
127
- 29 -
als Anspruchsteller in das Verfahren beitreten, wenn auch der erste
Anspruchsteller seinen Anspruch zurückzieht.132
In Kapitel 16,Abschnitt 5 feht Norm, die ausdrücklich das Austrittsrecht und
das
Recht
auf
Gesellschaftern
finanziellen
vorsieht.
Ausgleich
Aus
als
dem
Schutzmittel
Sinne
des
für
die
Art.31
des
Handelsregistergesetzes ergibt sich die Anwendbarkeit dieses Rechtsmittels
auch bei den grenzüberschreitenden Verschmelzungen. Aus der genannten
Vorschrift folgt, dass die Ausübung dieser Rechte noch vor der Eintragung
der Verschmelzung zugelassen ist. Wenn der Sitz der übernehmenden oder
neugegründeten Gesellschaft nicht in Bulgarien ist, soll die Rechtsübung in
Einklag mit der bulgarischen Rechtsordnung stehen,um die noch vor der
Eintragung zu ermöglichen.133
In bulgarischem Handelsrecht wird in Art. 263p bulg. HGB das Recht der
Gesellschafter der an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft bestimmt,
finanzielle Vergütung zu erhalten. Diese ist als Wertersatz für die
Aktienunterschiede vor und nach der Verschmelzung anzusehen. Damit
dieses
Ersatzrecht
Verschmelzungsplan
entstehen
kann,
vorgesehene
ist
nowendig,
dass
Umtauschverhältnisse
das
nicht
in
zum
finanziellen Ausgleich führen kann.134 Der betroffene Gesellschafter verfügt
über demselben Recht, wenn der Umfang des Finanzausgleichs nicht richtig
bestimmt ist.135 Der Anspruch ist gegen die neugegründete bzw.
übernehmende Gesellschaft zu richten. Die Vorschriften zur Bestimmung
der in Anspruch genommene Gesellschaft sind imperativ und können durch
Verschmelzungsplan
nicht
aufgehoben
werden.136
Das
Recht
auf
Finanzausgleich wird mit der in Vertrag gesetzten Frist fällig.137 Wenn die
Gesellschaft die Zahlung nicht fristgemäß leistet, werden nach Art.86, Abs.
2 Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge, Verzügszinsen
angerechnet.
132
Vgl.Art.263n, Abs.3, S.3.
Vgl. Katzarski,A (2008),S.38.
134
Vgl., Kalaidžiev,A in:TP, 5/2003,S.529.
135
Vgl.Goleva,P(2009), S.438.
136
Vgl. Kalaidžiev,A in:TP, 5/2003,S.529.
137
Vgl.Goleva,P.(2009), S.437.
133
- 30 -
Ein anderes Abwehrstitel ist das Austrittsrecht aus der Gesellschaft, in der
der Gesellschafter nach der Verschmelzung Aktien erhalten hat. In diesem
Fall ergibt sich das Recht den Wert der Aktien zu erhalten.138 Zur Entsehung
dieses Rechts ist notwendig, dass der Gesellschafter gegen den Beschluss
der Gesellschafterversammlung gestimmt hat und das auch dort vermerkt
wurde. Das Austrittsrecht ist außergerichtlich durch den betroffene
Gesellschafter innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monate nach der
Verschmelzung gegen die Gesellschaft auszüben. Die Bekanntgabe ist
schriftlich und unter notarielle Beurkundigung zu erfolgen.139 Kumulativ
mit der negativen Stimmabgabe ist erforderlich, dass in der Rechtslage des
Gesellschafters nach der Verschmelzung Veränderungen eintreten. In dem
Gesetz ist nicht erläutet, welche diese Umstände sind. Solche Fälle können
unterschiedlicher Natur sein, wie der Verlust der Stimmenmehrheit oder die
Sperrquote in der Gesellschaftsversammlung.140 Nach der Ausübung des
Austrittsrechts aus der Gesellschaft hat der Gesellschafter das Recht, den
Wert der vor der Verschmelzung besetzten Aktien zu erlangen. Der
Anspruchfrist beträgt 3 Monate seit Wirksamwerden der Verschmelzung
und der Anspruchsgegner ist die übernehmende bzw neugegründete
Gesellschaft, in der der Gesellschafter Aktien nach der Verschmelzung
erhalten hat.141
2.Schutz der Gesellschaftern nach deutschem Recht
In deutschem Recht steht den Gesellschaftern einer übertragenden
deutschen Gesellschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Verbesserung des
Umtauschverhältnisses.142 Sofern ein Gesellschafter der Verschmelzung
widersprochen hat, besitzt er ein Auftrittsrecht verbunden mit dem
Anspruch auf angemessene Barabfindung.143 In Rahmen 122 h UmwG wird
zwischen zwei Konstellationen differenziert. Einerseits regelt 122 h,Abs. 1
iVm. § § 14, Abs.2 ,15 den Fall, dass das Gesellschaftsstatut der anderen an
138
Vgl.Art.263 q, bulg.HGB.
Vgl. Art.263q, Abs.1.
140
Vgl. Kalaidžiev,A(2005), S.180.
141
Vgl. 263p, Abs.2 bulg. HGB.
142
Vgl. § 122 h UmwG.
143
Vgl. § 122 i UmwG.
139
- 31 -
der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ein Verfahren zur Kontrolle
und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile entsprechend dem
deutschen Spruchverfahren nicht vorsieht. In diesem Fall ist die
Zustimmung der Anteilsinhaber ausländischer Gesellschaften erforderlich,
um das Spruchverfahren anwendbar zu sein. Die Zustimmung kann in
Verschmelzungsbeschluss der ausländischen Gesellschaft oder in separetem
Dokument, der den Beschluss begleitet,erklärt werden.144 Werden von den
Anteilseigner solche Zustimmung nicht erreicht, verbleibt die Gelegenheit
zur
Anfechtungsklage
wegen
zu
niedrig
angemessenen
Umtauschverhältnisses offen.145 Anders als beim Austrittsrecht gegen
Barabfindung gemäß § 122 i setzt die Anspruch auf bare Zuzahlung nicht
voraus, dass der Anteilsinhaber gegen den Verschmelzungsbeschluss
Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.146 Zum solchen Anspruch sind
auch solche Anteilseigner berechtigt,die für die Verschmelzung zugestimmt
haben. Die Anteilseigner von ausländischen Gesellschaften, deren
Rechtsordnung kein Spruchverfahren kennt, müssen ein gemeinsamer
Vertreter beantragen, der in Verfahren gem. Spruchverfahrensgesetz, ihre
Interesse vertreten wird.147 Anderenfalls erstreckt sich die Gelegenheit für
die Anteilsinhaber ausländischer Gesellschaften auf das deutsche Verfahren
zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses. Da müssen zwei
Voraussetzungen
kumultaiv
gegeben
sein.
Auf
die
übertragende
Gesellschaft anwendbare Rechtsordnung muss entsprechendes Verfahren
vorsehen und die deutsche Gerichte müssen für das Durchführen des
Verfahrens international zustündig sein.148
Nach § 122 i, Abs.1 S.1 besteht ein Austrittsrecht widersprechender
Anteilsinhaber
einer
übertragenden
deutschen
Rechtsträgers
gegen
Barabfindung, wenn die neue oder übernehmende Gesellschaft nicht dem
deutschen Recht unterliegt. Die Regelung lehnt sich an § 29,Abs.1 an, der
bei innerstaatlichen Verschmelzungen ein entsprechendes Austrittsrecht
144
Vgl. Drinhausen in Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG,§ 122h, Rn.6
Lange,O (2008),S.173
146
Vgl.Drinhausen in: Semler,T/Stengel,A.(Hrsg.),UmwG, § 122h, Rn.9.
147
Vgl. § 6 SpruchG.
148
Vgl. § 122h, Abs. 2 UmwG.
145
- 32 -
gewährt, mit diesem Unterschied, dass in § 29 UmwG ein solches Recht
vorsieht, wenn die neue oder übernehmende Gesellschaft eine andere
Rechtsform
hat
als
die
übertragende
Gesellschaft.149
Wie
bei
innerstaatlichen Verschmelzungen ist die Abfindung gemäß Abs.1 in dem
Verschmelzungsplan oder seinem Entwurf anzubieten. Neben
der
Zeichnung des Anteilsinhabers, der berechtigt ist, muss auch die Höhe der
Abfindung, sowie die Angaben, dass die Abfindung entweder gegen
Übertragung der Anteile des Anteilsinhabers oder für dessen Ausscheiden
gerichtet ist.150 Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung geht dieser
Pflicht
auf
dem
übernehmenden
oder
neuen
Rechtsträger
als
Gesmtrechtsnachfolger der übertragenden deutscher Gesellschaft.151
Abs .2 des § 122i regelt die Anwendbarkeit des Spruchverfahrens zur
Überprüfung
der
Angemessenheit
der
baren
Zuzahlung.
Die
Voraussetzungen für die Anwenbarkeit des Spruchverfahrens, sind die
gleiche.152 Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es die
Möglichkeit,
den
Verschmelzungsbeschluss
auch
hinsichtlich
der
Barabfindung anzufechten.153
VII. Die erste Stufe
Vorabbescheinigung
der
Rechtsmäßigkeitskontrolle.
Die erste Stufe der Überprüfung der Rechtsmäßigkeitskontrolle,die
inhaltlich ähnlich dem Art.25 SE VO ist, ist von dem Art.10 der Richtlinie
geregelt. Nach seinem Absatz 1 werden zunächst im Sitzstaat jeder sich
verschmelzenden Gesellschaft die Einhaltung der Verfahrensschritte
überprüft
1. Erlass der Bescheinigung nach dem bulgarischem Recht
Die Umsetzung folgt in Art.265 k des bulg.HGB. In diesem ist der Erlass
der Vorabbescheinigung angeordnet. Das ist der Fall, wenn der Sitz der
neugegründeten Gesellschaft in anderem Mitgliedstaat ist und die
149
Vgl. § 29, Abs.1 UmwG.
Vgl. Marsch-Barner in :Kallmeyer(Hrsg.),UmwG, § 29,Rn.14.
151
Vgl. Art.14, Abs.1,b. a VRL.
152
Vgl. Drinhausen in:Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG, § 122i ,Rn.3.
153
Vgl. Drinhausen in:Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG, § 122i, Rn.11.
150
- 33 -
übertragende Gesellschaft vor dem Handelsregister die Einhaltung der
Vorgaben des buglarischen Gesetzes nachweisen muss. Vorzulegen sind der
Beschluss der Verschmelzung,sowie die Zustimmung der Anteilsinhaber,
welcher Haftung in neue Gesellschaft unbeschränkt wird. Dazu ist auch ein
Antrag erforderlich, dass die Gesellschaft keine Grundstücke in Bulgarien
besitzt.154 Der Erlass der Bescheinigung ist durch die übertragende
Gesellschaft in den Handelsregister anzutragen. Die Bescheinigung ist
Nachweis, dass die Verfahrensschritte von der Gesellschaft mit dem Sitz in
Bulgarien abgeschlossen sind. Gem. Art. 262p Abs. 3 wird die Zustimmung
der Anteilinhabern vor dem Urkundebeamten erbracht, wobei eine Abschrift
des Protokolls nach Art.488a bulg.ZPO erforderlich ist, damit die für eine
Verschmelzung erforderliche Zustimmung der Gesellschafter auf der
Gesellschaftsversammlung festgestellt werden kann.155 Die Bescheinigung
ist frühestens 14 Tage nach dem Eingang des Antrags zu erlassen. 156 Der
Grund dafür ist, damit den Interessenten die Möglichkeit eingeräumt wird,
Kenntnis von der Bescheinigung zu erlangen und eventuell eine Klage
gegen der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach Art.265o zu erheben.
Die Klage darf vor einem bulgarischem Gericht nur bis zum Erlass der
Bescheinigung erhoben werden.157 Die Eintragung der Verschmelzung in
dem Handelsregister ist öffentlich-rechtlicher Natur. Bis zum Inkrafttreten
des
Handelsregistergesetzes
wurden
die
Handelsregister
von
den
Bezirksgerichten geführt. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wird der
Handelsregister von dem Registeramt geführt, dass dem Justizministerium
untergeordnet ist. Dieses Gesetz bestimmt die Handelanmeldung, die
Verwahrung und den Zugang zum Handelregister, sowie die Eintragungs-,
Aufhebungs-und die Bekanntgabemaßnahmen.158 Der erfolgreiche Erlass
der Bescheinigung bedeutet noch nicht die gelungene Durchführung der
Verschmelzung, wenn der Erlass an der anderen Beteiligten erschwert
154
Vgl. Art.265d ,Abs.3 bulg.HGB.
Vgl. .Art. 263p,Abs.2 und 3 bulg.HGB.
156
Vgl. .Art.31 ,Abs.1,S.1 Handelsregsitergesetz.
157
Vgl.Katzarski A/Tuševa G (2009),S.109.
158
Vgl. Handelsregistergsetz,Art.1.
155
- 34 -
wird.159 Gegen eine Ablehnung des Erlasses kann Einwand vor dem
Bezirksgericht erhoben werden.160 Wenn der Einwand stattgegeben wird,
ergibt einen Gerichtsbeschluss an dem Registeramt mit den Anweisungen,
die erfolgreiche Maßnahmen zu ergreifen. Diese Gerichtsanweisungen sind
für den Beamten verbindlich und bei dem Beachten gerichtlicher Hiweisse
folgt Erlass der Bescheinigung.161
2. Erlass der Bescheinigung nach dem deutschen Recht
Das Kontrollverfahren der ersten Stufe für eine deutsche übertragende
Gesellschaft wird dadurch eingeleitet, dass das Vorliegen der sie
betreffenden
Voraussetzungen
für
die
grenzüberschreitenden
Verschmelzungen gemäß § 122k, Abs.1, beim zuständigen Registergericht
angemeldet wird.162 Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Verfahrensschritte
der deutschen Gesellschaft beschränkt, deswegen sind die notwendige
Unterlagen, nur von der bei der Verschmelzung teilnehmende deutsche
Gesellschaft,vorzulegen.
Verschmelzungsplan,
Die
notwendige
Unterlagen
sind
Verschmelzungsbeschluss,
Verschmelzungsprüfungsbericht.163 Außerdem muss auch eine negative
Erklärung gem.Art.16, Abs.2 UmwG sowie eine Versicherung im Hinblick
auf die Gläubigersicherung abgegeben werden. Die Vertretungsorgane
müssen bei der Anmeldung erklären, dass eine Klage gegen die
Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß
erhoben ist oder dass eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder
zurückgenommen worden ist.164 Die Negativerkläerung bezieht sich mit
allen Unwirksamkeitsklagen i.S.v. § 14 UmwG.165 Die fehlende
Negativerklärung ist als Registersperre zu bewerten. In Abs.3 ist die einzige
159
Vgl.Katzarski,A(2008),S.31.
Vgl. Art.25 Handelsregistergesetz.
161
Vgl. Art.25, Abs.5 Handelsregistergesetz.
162
Vgl. Bayer in Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, § 122k, Rn.7.
163
Vgl. § 122k, Abs.1 UmwG.
164
Vgl.Bork in:Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG,§ 16 , Rn.9.
165
Vgl.Marsch-Barner in Kallmeyer(Hrsg.),UmwG, § 16, Rn23.
160
- 35 -
Voraussetzung vorgesehen, die die Regsitersperre durchbrechen kann. Der
Prozessgericht kann auf Antrag des beklagten Rechtsträgers durch
Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung der
Verschmelzung nicht entgegensteht.166 Es muss eine Klage sein, in der die
Wirksamkeit des Beschlusses Streitgegenstand ist.167 Wenn nach der
Prüfung alle Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung
durch die deutsche übertragende Gesellschaft erfüllt sind, stellt das Gericht
unverzüglich eine Bescheinigung aus. Nach Abs.3 die ausgestellte
Bescheinigung muss innerhalb sechs Monate an die für die zweite Stufe der
Rechtsmässigkeitskontrolle zuständige Kontrollstelle weitergeleitet werden.
Die Akzeptanz von einer Bescheinigung, die älter als sechs Monate steht
aber der Entscheidung des ausländischen Rechts.168
VIII.Die zweite Stufe der Rechtsmäßigkeitskontrolle.
Eintragung der Verschmelzung und Umfang der Prüfung der
Eintragungsvoraussetzungen.
Nach
Art.11,
Abs.2
VRL
wird
auf
der
zweiten
Stufe
der
Rechtsmäßigkeitskontrolle die Durchführung der grenzüberschreitenden
Verschmelzung als solche und die Gründung neuer Gesellschaft geprüft.
Die Vorabbescheinigung, mit der die Prüfung auf erster Stufe endet, ist der
Übergang
zwischen
der
ersten
und
zweiten
Stufe
der
Rechtsmäßigkeitsprüfung.169 Oder anders gesagt ist ein Nachweis, dass die
Prüfung auf erster Stufe positiv durchgeführt ist.170 Sodann im Sitzstaat der
aufnehmenden oder neuen Gesellschaft findet eine weitere Prüfung statt,
welche
die
eigentliche
Durchführung
der
grenzüberschreitenden
Verschmelzung betrifft.171
1 Eintragung und Eintragungsvoraussetzungen nach bulgarischem
Recht
166
Vgl.Schwanna in Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG, § 16, Rn.25.
Vgl.Bork in Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, § 16, Rn.19.
168
Vgl.Drinhausen in :Semler,T/Stengel,A(Hrsg.),UmwG,§ 122k, Rn. 21.
169
Vgl. Beutel,D (2008), S.205.
170
Vgl. Beutel,D (2008), S.205.
171
Vgl. Art.11,Abs.1 VRL.
167
- 36 -
In Art.31a von Handelsregistergeser und in seinem Absatz 2 sind die
Voraussetzungen bei Eintragung der Umstände der Verschmelzung
umgeschrieben. Die Vorschrift kann als überflüssig bewerten sein. Zuerst
weil sie die nur die Gesellschaften mit Sitz in Bulgarien umfasst und die
Umstände für diese prinzipiell in bulgarischem Handelsregister einzutragen
sind. Und zweitens, weil die gleiche Regelung von dem Handelsgesetz zum
Entnehmen ist, und diese in Handelsregistergesetz inhaltlich wiederholt
ist.172 Der Antrag ist von dem Vertretungsorgan dieser Gesellschaft
anzumelden. Dazu sind auch der gemeinsame Plan, die Beschlüsse aller
beteiligten Gesellschaften mit denen sie den Plan zugestimmt haben, die
Unterlagen nach Art. 263 , Abs.2 bulg.HGB erforderlich, sowie die
Bescheinigungen nach
Art.10
VRL für die Gesetzmäßigkeit
der
Verfahrensschritten von allen Gesellschaften, die Sitz außer Bulgarien
haben. In Bezug zu diesen Bescheinigungen ist der Beamte in bulgarischem
Registeramt nicht zum Ermessen berechtigt. Die Bescheinigungen haben
Bindungswirkung für ihn. Die Prüfung umfasst ausdrücklich nur die
Verfahrensschritte von den verschmelzenden Gesellschaften mit Sitz in
Bulgarien. Der Frist beträgt wieder 14 Tage und das Ziel ist das gleiche, wie
bei Antragung der Bescheinigung-alle Betroffene der Eintragungsantrag und
alle beigefügte Nachweise in Kenntniss zu nehmen. Nur innerhalb dieser
angemessenen Frist kann gegen der Verschmelzung Einspruch erhoben
werden. Sein Nichteinhalten schließt jede Gelegenheit für Anfechtungen der
Verschmelzung aus und bestätigt endgültig ihre Wirksamwerden.
2.Die Eintragung und Eintragungsvoraussetzungen nach deutschem
Recht
Die Norm in UmwG, die das Registerverfahren regelt, wenn eine deutsche
Gesellschaft bei einer grenzüberschreitender Verschmelzung übernehmende
bzw. neue Gesellschaft ist, ist 122 l UmwG. Für deutschem Recht
unterliegende Gesellschaften, die als übertragende Gesellschaften bei der
Verschmelzung teilnehmen, gilt 122k UmwG.173 Der Vertretungsorgan
172
173
Vgl. Katzarski,A (2008), S.33.
Vgl.Drinhausen in :Lutter,M/Winter,M,UmwG, § 122l, Rn.1.
- 37 -
muss
bei
dem
Registergericht
des
Sitzes
der
Gesellschaft
die
Verschmelzungsbescheinigungen aller beteiligten Gesellschaften, der
gemeinsame Verschmelzungsplan, sowie die Vereinbarung über die
Beteiligung
der
beizufügen.174.
Arbeitnehmer
Die
Verschmelzungsbescheinigungen aller beteiligten Gesellschaften müssen
nicht älter als sechs Monate sein. Diese Voraussetzung umfasst auch die
ausländische Gesellschaften, und auch wenn diese Frist in ihrem nationalen
Recht nicht vorgesehen ist, müssen sie die Vorschriften des deutschen
Umwandlungsrechts bewahren. Die müssen aber nicht die Voraussetzungen
des § 16 Abs.2 und 3 und § 17 erfüllen.175 Weil die Regelungen mit
innerstaatlichem Charakter sind, ist von einer ausländischen Gesellschaft die
Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht zu fordern. Das fällt auch unter dem
Umfang der VRL nicht. Dem deutschen Registergericht unterliegt nicht die
Prüfung der Verfahrensschritte die ausschließlich die übertragenden
Gesellschaften betreffen. Auf dieser Weise wird eine Kontrolle des
deutschen Gerichts über die zuständige Stelle im Ausland stattfinden. Dafür
ist der deutschen Gericht nicht zuständig, so ist eine Bindungswirkung der
Verschmelzungsbescheinigungen anzuerkennen.176 Nach dem positiven
Abschluss der Prüfung trägt das deutsche für die übernehmende oder
neugegründete Gesellschaft zuständige Registergericht die Verschmelzung
in das Handelsregister. Gemäß § 122l Abs.3 hat das Registergericht den Tag
der Eintragung von Amts wegen jedem Register mitteilen, bei dem eine der
übertragenden Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte. Nur nach
dieser
Mitteilung,
die
auch
Nachweis
ist,
dass
die
Rechtsmäßigkeitskontrolle auf zweiter Stufe erfolgreich ausgelaufen ist,
kann das Erlöschen aller übertragenden Gesellschaften folgen und die
gewünschte Wirkung der Verschmelzung eintreten.
IX.Wirkung der Verschmelzung und ihre Rechtsfolgen
Der
Zeitpunkt
des
Wirksamwerdens
der
grenzüberschreitenden
Verschmelzung ist nur teilweise in der Zehnte Richtlinie geregelt. Gem.
174
Vgl.§ 122l, Abs.1 UmwG.
Vgl.§ 122l, Abs.1, S.3.
176
Vgl.Bayer in :Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, § 122 l, Rn.19.
175
- 38 -
Art.12,
Abs.2
tritt
die
Wirksamkeit
mit
dem
Abschluss
der
Rechtsmäßigkeitskontrolle.177 Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens
enthält Art.12 S.1 eine Verweisung auf das Recht, das die aus der
Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft regelt.
1.Wirkung
der
Verschmelzung
und
ihre
Rechtsfolgen
nach
bulgarischem Recht
In Art.265n, Abs.1 bulg.Handelsgesetz der Gesetzgeber bestimmt der
Zeitpunkt, der bei allen Verschmezungsformen anwendbar ist. Das ist die
Eintragung in das Handelsregister, die konstitutive Wirkung hat und kraft
Gesetzes erforderlich ist. Mit der Eintragung entsteht die Rechtsfähigkeit
der juristischen Person. Die verschmelzende Gesellschaften werden
erlöscht, und die neugegründete entstehen als ihre Rechstfolger.178 Die
Rechtsfolgen treten gleichzeitig ein und dafür ist die Erfüllung keiner
anderen Voraussetzungen erforderlich.179 Das ganze Vermögen der
verschmelzenden Gesellschaften geht über ein gemeinsamen Rechtsfolger,
ohne in dem Vermögen Veränderungen einzutreten. Weil es um
Universalsukzession handelt, alle Vereinbarungen, die ein Teil von den
Rechten oder ein Teil von den Pflichten ausschließt, sind unwirksam und
haben kein Rechtseffekt.180 Umfasst sind privatrechtliche,sowie auch die
öffentliche Verpflichtungen. Die rechtliche Beziehungen bleiben die gleiche
und der neue Schulnder kriegt inhaltlich die gleiche Schulden, aber gegen
neuen Gläubiger. Die Zustimmung der Gläubiger ist für den Wechsel der
Schuldner irrelevant .181 Mit Anmeldung, die das Registeramt gemäß Art.31
e Handelsregistergesetz bei den anderen Registern machen muss, ist das
Erlöschen der dort eingetragenen Gesellschaften gezielt. Dieses Erlöschen
hat für den bulgarischen Register nur deklarative Wirkung.182
2.Wirkung der Verschmelzung und ihre Rechtsfolgen nach dem
deutschen Recht
177
Vgl.Bayer in : Lutter,M/Winter,M (Hrsg.),UmwG, § 122l, Rn.23.
Vgl.Katzarski,A(2008), S.34.
179
Vgl.Koew,K(2010), S.436.
180
Vgl.Koew,K(2010), S.439.
181
Vgl.Koew,K(2010), S.442.
182
Vgl.Katzarski,A(2009),S.34.
178
- 39 -
Für
deutsche
übernehmende
oder
neue
Gesellschaften
wird
die
Verschmelzung gem. §122 a Abs.2 iVm § 20 UmwG mit der Eintragung in
dem zuständigen Register wirksam.183 Im Zehnten Abschnitt des UmwG
fehlt gesonderte Regelung für die Rechtsfolgen, aber das ist auch nicht
erforderlich, weil von § 20, Abs.1 UmwG umfasste Folgen, die für
innerstaatlichen Verschmelzungen anwendbar sind, entsprechen den
Vorgaben den Art.14 VRL. Wie in bulgarischem Recht treten in deutschem
Recht die Verschmelzungswirkungen nach § 20,Abs.1, S.1 mit Eintragung
der Verschmelzung in dem Register.184 Die Bekanntmachung ist nicht
entscheidend
für
den
Moment
des
Eintritts
der
Verschmelzungswirkungen.185 Mit der Eintragung in dem Register geht das
Vermögen
der
übertragenden
Rechtsträger
einschließlich
der
Verbindlichkeiten auf dem übernehmenden Rechtsträger über.186 Die
Gesamtrechtsnachfolge tritt kraft Gesetzes und für ihre Eintreten sind keine
andere Rechtsakte erforderlich.187 Bei innerstaatlichen Verschmelzungen
tritt das Erlöschen der übertragenden Gesellschaften automatisch. Bei
grenzüberschreitende Verschmelzungen gem 122l , Abs. 3 das Erlöschen
folgt nach Mitteilen dem zuständigen Stelle in dem Staat, welchem Recht
die übertragende Gesellschaft unterliegt. Auch kraft Gesetzes werden die
Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft die Anteilsinhaber des
übernehmenden Rechtsträgers.
Art.17
der
10
RL
Nichtigkeitserklärung
sieht
der
ein
absoluter
Bestandschutz,
Verschmelzung
der
die
ausschließt
Bei
grenzüberschreitende Verschmelzungen kann die Rückgängigmachung von
Verschmelzungen zu viele rechtliche und wirtschaftliche Nachteile und
Schwierigkieten
innerstaatlichen
verursachen,
deswegen
Verschmelzungen,
muss
nicht
im
Unterschied
möglich
sein.
zu
Die
183
Vgl.Bayer in Lutter,M/Winter,M(Hrsg),UmwG, § 122 l, Rn. 24
Vgl. Art.265p bulg. HGB und § 20, Abs.1 UmwG.
185
Vgl. Grünewald in Lutter,M/Winter,M(Hrsg.),UmwG, § 20, Rn.3.
186
Vgl.Art.14, Abs.1 VRL und § 20, Abs.1, S. 1 UmwG.
187
Vgl.Kübler in Semler,T/Stengler,A(Hrsg.),UmwG § 20, Rn.8.
184
- 40 -
Schadenersatzansprüche, die nicht von dem Bestandschutz ausgeschlossen
sind, können auch nach Eintragung geltend gemacht werden.188
F. Fazit
Nach dem durchgeführten Vergleich der Umsetzung der Vorschriften der
VRL in bulgarischem und in deutschem Recht kann die Bedeutung der
Richtlinie auf der innerstaatlichen und europarechlichen Ebene bestätigt
werden.
In bulgarischem Recht verbleibt noch als ein ungelöstes Problem der
fehelnden Schutz der Gläubiger. Praktisch bei Verschmelzung einer
bulgarischen
Gesellschaft
auf
der
Kapitalgesellschaft
in
anderem
Mitgliedstaat folgt eine Erschwerung der Lage der Glaübigern .
Bei der Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie folgt der deutsche
Gesetzgeber die Struktur und Sinn der Richlinie im Wesentlichen,während
der bulgarische Gesetzgeber von bestimmten Vorschriften abweicht und so
macht ihre Umsetzung unklar.
Die Hauptfrage ist, ob bei dem Beachten der umgesetzten Vorschriften die
Ziele der Richtlinie erreicht sind. Zahlreichende administrative und
rechtliche Hindernisse werden entfernt. Bei dem Verfahren auf nationaler
Ebene verbleiben Unterschiede, die am meistens mit der grundsätzlichen
Unterschiede einer nationalen Rechtsordnungen zu erklären sind. Die
Rechtsordnung ist Ergebniss von der jahrelangen Entwicklung und der
konkreten Rechtsgeschichte, die stark von dem politischen Stand eines
Staates beeinflußt sind. Die Unternehmen und Unternehemer sind bei
grenzüberschreitende Verschmelzungen erleichtert und wenn selbst die
nationale Rechtsordnung zusätzliche Voraussetzungen vorsieht, wird das die
konkrete Gesellschaft, die diesem Recht unterliegt, erschweren, aber wird
kein Einfluss auf dem fremden Recht ausüben. Deswegen die Umsetzung
und bzw die genaue Umsetzung der Richtlinie ist in Erleichterung der
188
Vgl. Schläffer in Maulbetsch/Klumpp/Rose(Hrsg.),UmwG, § 21, Rn.62; Marsch-Berner
in: Kallmeyer(Hrsg.),UmwG, § 20, Rn.34.
- 41 -
nationalen Unternehemen. Wenn die Regeln klar und zweifelfrei in
nationalem Gesetz umgesetzt sind, werden die Eigentümer eines
Unternhemnes leichter die Grenze durchqueren. In diesem Aspekt, die
Vorschriften,
die
unklar
und
nicht
ausreichend
in
bulgarischem
Umwandlungsrecht umgesetzt sind, werden Schwierigkeiten vor den
nationalen Unternehmer stellen.
Aber wie selbst in Richtlinie vorgeschrieben ist, am ersten Platz ist wichtig
die nationale Vorschriften keine Einschränkungen der Niderlassungs-und
Kapitalverkehrsfreiheit einzuführen. Diese grundsätzliche Aussage ist von
deutschem, sowie auch von dem bulgarischem Gesetzgeber beachtet. Auf
dieser Weise ist prinzipiell die Durchführung der grenzüberschreitenden
Verschmelzung ermöglicht und erleichtert. Die bestehende Lücken in
bulgarischem Recht wie die Fragen rund um die Konzernverschmelzungen
und Schutz der Gläubiger sind Bereiche, welche Regelung im Zukunft
unbedingt Platz in dem Handelgesetzbuch finden muss.
- 42 -
Literaturverzeichnis
Beutel David , Die neue rechtliche Rhamen grenzüberschreitender
Verschmelzungen in EU. Einflüsse des Gemeinschaftsrechts auf die
Schaffung
nationaler
Rechtsgrundlagen
grenzüberschreitender
Verschmelzungen unter Beteiligung deutscher Kaptalgesellschaften,
München, 2008
Buseva Tanya,Die Angleichung des bulgarischen Gesellschaftsrechts an das
Recht in der Europäischen Union,
erhältlich im
http://.alwwwiena-bg.com/id-11/lawyers.html
Internet:
(besucht
am
03.03.2012)
Fortshoff Ulrich, Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften, Baden-Baden
2006
Geiger Rudolf/Khan Daniel-Erasmus/KotzurMarkus, EUV/AEUV.Vertrag
über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. Kommentar, 5.Auflage,Verlag C.H.Beck
München 2010
Habersack Mathias/Verse Dirk, Europäisches Gesellschaftsrecht, 4.
Auflage, München 2011
Haratsch Andreas/König Christian/ Pechstein Matthias , Europarecht 7.
Auflage, Tübingen 2010
Katzarski Alexander, Aktualni promeni v tărgovskoto pravo, Sofia 2008
Katzarski
Alexander/Tuševa
Gergana,
Zakon
za
tărgovskiq
registăr.Tematičen komentar,Sofia 2009
Kalaidžiev Angel, Zaštita na sădružnicite ili akcionerite na učastvaštite v
preobrazuvaneto družestva“, TP Targovsko pravo 5(2003),S.42-51
Kalaidžiev Angel, Preobrazuvane na tărgovski družestva, Sofia 2005
VI
Kallmeyer(Hrsg),
Umwandlungsgesetz:
Kommentar;
Verschmelzung,
Spaltung und Formwechsel bei Handelsgesellschaften, 2.Auflage,
Köln 2001
Kleinhenz, Holger Michael, Die grenzüberschreitende Verschmelzung unter
Beteiligung deutscher Unternehmen nach Umsetzung der Richtlinie
2005/56/EG.Dissertation,Albertus-Magnus-Universität
zu
Koeln,
2008
Koev Krasimir, Prehvarlqne na dalg pri preobrazuvane črez vlivane, slivane,
razdelqne i otdelqne na tărgovski družestva“, Meždunarodna
konferenciq, Burgas, 2010, S.436-445
Lange Oliver,Grenzüberschreitende Verschmelzungen-zugleich ein Beitrag
zur Europäisierung des Umwandlungsrechts, Wuppertal 2010,
erhältlich
im
Internet:
http://nbn-
resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn%3Anbn%3Ade%3Ahbz%3A4
68-20110705-105409-5 (besucht am 05.12.2011)
Lutter Marcus/Winter,Martin(Hrsg) ,Umwandlungsgesetz, Kommentar mit
systematischer Darstellung des Umwandlungssteuerrechts.Band 1 §§
1-134,4.Auflage, Köln, 2009
Maulbetsch
Hans-Christoph/Klumpp
Axel/Rose
Klaus-Dieter(Hrsg),
Umwandlungsgesetz, Heidelberger Kommentar, Heidelberg 2009
(zitiert:Maulbetsch/Klumpp/Rose)
Oechsler Jürgen, Die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von
Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, NZG Neue
Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 5 (2006), S. 161-200.
Riesenhuber Karl, Die Verschmelzungsrichtlinie:”Basisrechtsakt für ein
Europäisches Recht der Strukturmaßnahmen,NZG Neue Zeitschrift
für Gesellschaftsrecht 1 (2004), S.15-22.
Schott
Tobias,
Grenzüberschreitende
Verschmelzungen
von
Kapitalgesellschaften, Hamburg, 2009
VII
Schön
Wolfgang,
Mindestharmonisierung
im
europäiashen
Gesellschaftsrecht, ZHR Zeitschrift für gesamte Handels-und
Wirtschaftsrecht 160(1996), S. 221-249
Schwarz Günter Christian, Verordnung(EG) N 2157/2001 des Rates über
das Statut der Europäischen Gesellschaft(SE)-(SE-VO). Kommentar,
München 2006
Semler
Johannes/Stengel
Arndt
(Hrsgl,
Umwandlungsgesetz
mit
Spruchverfahrengesetz“, 2. Auflage, München 2007
Simon/Rubner, Die Umsetzung der Richtlinie über grenzüberschreitende
Verschmelzungen ins deutsche Recht, Der Konzern 12(2006),S.835843
Spahlinger
Andreas/Wegen
grenzüberschreitenden
Gerhard,
Deutsche
Umwandlungen
Gesellschaften
nach
Sevic
und
un
der
Verschmelzungsrichtlinie in der Praxis, NZG Neue Zeitschrift für
Gesellschaftsrecht 19 (2006), 721-760.
Teichmann,Christoph, Binnenmarktkonformes Gesellschaftsrecht”,Berlin
2006
Vasileva Beaneta, Pravna zaštita na interesite na kreditorite pri prezgranični
slivaniq i vlivaniq na tărgovski družestva v Tărgovskiq zakon ,
Naučni trudove na Rusenskiq universitet,tom 49,seriq 7 Ruse,2010
Weng,Andreas,
Zulässigkeit
und
Durchführung
grenüberschreitender
Verschmelzungen“, Duncker & Humblot Berlin,2008
Rechtsquellen
Verträge, Richtlinien und Verordnungen der EU
Dritte Richtlinie des Rates (78/855/EWG) über die Verschmelzung von
Aktiengesellschaften, ABl. L 295 vom 20.10.1978.
Erste
Richtlinie
2009/101/EG(2009/101/EG)
zur
Koordiniering
der
Schutzbestimmungen,die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften
VIII
im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der
Gesellschafter
sowie
Dritter
vorgeschrieben
sind,um
diese
Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (Publizitätsrichtlinie), ABl
Nummer L 65 vom 14.03.1968.
Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von
Artikel 67 des Vertrages, ABl Nummer L 178 vom 08/07/1988.
Verordnung(EG) Nummer 2157/2001 des Rates über die Statut der
Europäischen Gesellschaft(SE),ABl Nummer L 294/I,geändert durch
Verordnung(EG),Nummer 1791/2006,Abl Nummer L 363/1).
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,vom 25. März
1957(Internationale Quelle UNTS Bd. 298 S.11), Celex Nummer 1
1957 E, zuletzt geändert durch Art. 2 Vertrag von Lissabon v
13.12.2007 (ABl. Nummer C 306 S.1,ber. ABl. 2008 Nummer C 111
S.56 und ABl. 2009 Nummer C 290 S.1).
Vertrag über die Europäische Union,vom 07. Frebruar 1992(ABl Nummer
C 191 S.1), Celex Nummer 1 1992 M,zuletzt geändert durch Art. 1
Vertrag von Lissabon v. 13.12.2007(ABl Nummer C 306 S.1,ber.
ABl 2008 Nummer C 111 S. 56 und ABl. 2009 Nummer C 290 S.1).
Zehnte Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über
die
Verschmelzung
von
Kapitallgesellschaften
aus
verschiedenen Mitgliedstaaten,Abl L 310/1,ber.Abl. 2008 Nummer
L 28/40,geändert durch RL 2009/109/EG,Abl Nr. L 259/14.
Bulgarische Rechtsquellen
Bulg.ZPO(Graždanski procesualen kodex), Von 20.07.2007(veröffentlicht
in Dăržaven vestnik,br.59), Inkrafttreten am 01.03.2008,zuletzt
geändert 14.01.2011/ Dăržaven vestnik, br.5
Gesetz für den Schuldverhältnisse und Verträge(Zakon za zadăljeniqta i
dogovorite),
Von
5.12.1950
(veröffentlicht
in
Dăržaven
IX
vestnik,br.275-22.11.1950), zuletzt geändert 30.05.2008/ Dăržaven
vestnik,br.50
Handelsgesetz(Tărgovski zakon),Von 18.06.1991(veröffentlicht in Dăržaven
vestnik,br.48), Inkrafttreten am 01.07.1991, zuletzt geändert
29.04.2011/ Dăržaven vestnik, br.34.
Handelsregistergestz,(Zakon
(veröffentlicht
in
za
tărgovskiq
Dăržaven
registar),Von
vestnik),
25.04.2006
Inkrafttreten
am
01.01.2008,zuletzt geändert 29.12.2011/ Dăržaven vestnik, br.105.
Deutsche Rechtsquellen
Umwandlungsgesetz(UmwG),Von 28. Oktober 1994(BGB1.I S. 3210,ber
1995 I), Inkrafttreten am 01.01.1995, zuletzt geändert durch Art.4 G
zur Umsetzung der AktionärsrechteRL (ARUG) vom 30.Juli.2009
Handelsgesetz(HGB), Von 10.05.1897 (RGBl. I S. 219), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2959) von 29.12.2011.
Spruchverfahrensgesetz(SpruchG), Von 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 31 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
Sonstige Quellen
Europa-Abkommen, 94/908/EG, EGKS, Euratom: BESCHLUSS DES
RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über
den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien
andererseits;Europa-Abkommen ist als Beilage zum Dăržaven
Vestnik Nr. 61 vom 25.5.1995.veröffenlicht.
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der
Corporate
Governance
in
der
Europäischen
Union
–
Aktionsplan,Brüssel, KOM(2003)284 endg.
X
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über
die
Verschmelzung
verschiedenen
von
Kapitallgesellschaften
Mitgliedstaaten,
Brüssel,
aus
den
18.11.2003,KOM(2003)703, erhältlich im Internet . http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2003:0703:FIN
:DE:PDF (besucht am 05.03.2012)
Vorschlag
einer
dritten
Richtlinie
zur
Koordinierung
der
Schutzbestimmungen,die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften
im Sinne des Art.58 II EGV im Interesse der Gesellschafter sowie
Dritter bei Fusionen von Aktiengesellschaften vorgeschriben sind,
Von der Kommission an Rat vorgelegt am 16 Juni 1970, ABl. C
89,
S.20,
erhältlich
im
Internet:
http://eur-
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:1970:089:0020
:0026:DE:PDF (besucht am 20.02.2012)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über
die
Verschmelzung
von
Kapitalgesellschaften
aus
verschiedenen Mitgliedstaaten, KOM/2003/0703 endg. ,erhältlich
im
Internet:
http://eur-
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52003PC07
03:DE:HTML (besucht am 07.03.2012)
Rechtsprechung des EuGH
EuGH,Urteil von 25 Juni 1991, Rs.C-221/89 (Factoriame), Slg. 1991,I-3905
EuGH,
Uretil
von
13.05.2005,
Rs.
C-411/03
(Sevic
Systems),
Slg.2005,10805
XI
Eigenständigkeitserklärung
Ich versichere hiermit, dass ich die vorliegende Masterarbeit mit dem
Thema: „Grenzüberschreitende Verschmelzungen in EU.Die Umsetzung der
RL 2005/56/EG in bulgarischem und in deutschem Recht“ selbstständig
verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe.
Die Stellen, die anderen Werken (Literatur) oder Quellen (z.B.
Internetseiten) dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen wurden, habe
ich in jedem einzelnen Fall durch die Angabe der Quelle, auch der benutzten
Sekundärliteratur, als Entlehnung kenntlich gemacht.
________________________
Ort, Datum
________________________
Unterschrift
XII
Herunterladen