Neue Rechtsprechung zum RVG Rechtsanwalt Anton Braun, Bonn/Berlin Hauptgeschäftsführer der Bundesrechtsanwaltskammer a.D. 0 Inhaltsverzeichnis § 1 RVG ..................................................................................................................................... 2 § 11 RVG ................................................................................................................................... 5 Nr. 1000 VV RVG ..................................................................................................................... 7 Nr. 1005 VV RVG ................................................................................................................... 32 Nr. 1008 VV RVG ................................................................................................................... 41 Nr. 2100 VV RVG, § 4 RVG ................................................................................................... 48 Nr. 2400 VV RVG ................................................................................................................... 62 Nr. 3100 VV RVG ................................................................................................................... 96 Nr. 3104 VV RVG ................................................................................................................. 102 Nr. 3105 VV RVG ................................................................................................................. 136 Nr. 3201 VV RVG ................................................................................................................. 136 Nr. 3500 VV RVG ................................................................................................................. 140 Nr. 4000 ff RVG..................................................................................................................... 142 Nr. 5000 ff VV RVG .............................................................................................................. 154 Nr. 7000 VV RVG ................................................................................................................. 155 § 14 RVG ............................................................................................................................... 159 § 24 RVG ............................................................................................................................... 195 § 35 RVG ............................................................................................................................... 198 § 46 RVG ............................................................................................................................... 204 § 51 RVG ............................................................................................................................... 211 Übergangsrecht, §§ 60, 61 RVG ............................................................................................ 239 Streitwert ................................................................................................................................ 292 Prozesskostenhilfe .................................................................................................................. 342 Sonstiges (Kostenfestsetzung, Gerichtskosten)...................................................................... 362 1 § 1 RVG Die einem Nachlassverwalter zu bewilligende Vergütung wird durch das Nachlassgericht festgesetzt. Die Festsetzung gegen die Staatskasse entsprechend den Regelungen über die Vergütung von Berufsvormündern ist nicht möglich. Die Besonderheiten der Nachlassverwaltung schließen die Festsetzung gegen die Staatskasse aus. Der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters ist auch ohne die Möglichkeit, subsidiär die Staatskasse in Anspruch zu nehmen, hinreichend gesichert. KAMMERGERICHT-BERLIN: 1 W 180/03, Beschluss vom 29.11.2005 Verfahrensgang: LG Berlin 87 T 58/03 vom 26.02.2003 AG Hohenschönhausen 62/61 VI 253/97 Kammergericht Beschluss Geschäftsnummer: 1 W 180/03 In dem Nachlassverwaltervergütungsverfahren betreffend den Nachlass des Herrn Tnnn Pnnn, geboren am 23.Januar 1966 und verstorben am 25.Januar 1997 hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 1. April 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 - 87 T 58/03 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Amtsgericht Müller am 29. November 2005 beschlossen: Tenor: Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Verfahrenswert in Höhe von 1.186,30 EUR zurückgewiesen. Gründe: I. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, §§ 75 S. 1, 56 g Abs. 7 und 5 S. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG. II. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27 FGG. Gemäß §§ 75 S. 1, 56 g Abs. 7 und Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGG in Verbindung mit §§ 1975, 1962 BGB setzt das Nachlassgericht auf Antrag eine dem Nachlassverwalter zu bewilligende Vergütung fest (vgl. BayObLG, MDR 2000, 584 f.). Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts ist davon ausgegangen, dass eine solche Festsetzung nicht gegen die Staatskasse erfolgen kann, so dass sie den entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. daher zu Recht zurückgewiesen. Allerdings ist es zutreffend, dass es sich bei der Nachlassverwaltung um eine besondere Art der Nachlasspflegschaft handelt, vgl. § 1975 BGB, so dass über § 1915 Abs. 1 BGB die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Vormundschaft einschließlich der §§ 1835 ff 2 BGB grundsätzlich in Betracht kommt. Nach § 1915 Abs. 1 BGB gilt dies aber nur, soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. So ist es hier. Die Besonderheiten der Nachlassverwaltung schließen eine Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters gegen die Staatskasse aus. Weder kommt bis zum 31. Dezember 1998 eine entsprechende Anwendung des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB in Verbindung mit § 1835 Abs. 4 S. 1 BGB in ihrer damaligen Fassung, noch für die Zeit danach des § 1836a BGB in Betracht (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB, 2002, § 1987, Rdn. 4; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., Rdn. 949 a.E.). Nach diesen Vorschriften konnte der Vormund die ihm zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen, wenn der Mündel mittellos war. Die Nachlasspflegschaft dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger sowie der Haftungsbeschränkung des Erben, § 1975 BGB. Ihre Anordnung erfolgt deshalb im vorrangigen Interesse der Gläubiger sowie des Erben (Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1975, Rdn. 18; Münchener Kommentar/Siegmann, BGB, 4. Aufl., § 1987, Rdn. 1; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Aufl., Rdn. 4.785). Insoweit besteht bereits ein wesentlicher Unterschied zur sonstigen Nachlasspflegschaft, die der Sicherung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben dient. Hierfür ist der Staat jedenfalls subsidiär zuständig, § 1960 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 1960, Rdn. 1), so dass bei der Nachlasspflegschaft auch ein öffentliches Interesse an ihrer Anordnung besteht. Entsprechend besteht im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft, §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1785 BGB, keine staatsbürgerliche Pflicht, das Amt des Nachlassverwalters zu übernehmen, § 1981 Abs. 3 BGB. Fiskalische Interessen spielen bei der Nachlassverwaltung grundsätzlich keine Rolle, weshalb der Nachlassverwalter in jedem Fall eine angemessene Vergütung verlangen kann, § 1987 BGB, während bei der Nachlasspflegschaft der Grundsatz der ehrenamtlichen Führung besteht, §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Unterschied zum Nachlasspfleger, der gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben ist, hat der Nachlassverwalter die rechtliche Stellung eines amtlich bestellten Organs zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung im Rechtsstreit (RGZ 135, 305, 307; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1975, Rdn. 4; Firsching/Graf, a.a.O., Rdn. 4.786). Er ist damit weder gesetzlicher Vertreter des Erben noch einzelner Nachlassgläubiger (RGZ, a.a.O.). Der Nachlassverwalter steht insoweit dem Testamentsvollstrecker und in erster Linie dem Insolvenzverwalter näher als dem Nachlasspfleger (RGZ, a.a.O., Palandt/Edenhofer, a.a.O., Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1975, Rdn. 19; Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 1; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1987, Rdn. 1; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, § 1987, Rdn. 1). Die Vergleichbarkeit mit dem Insolvenzverwalter spiegelt sich vor allem auch bei den Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung wider. Gemäß § 1982 BGB kann die Nachlassverwaltung abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Diese Vorschrift entspricht § 26 Abs. 1 S. 1 InsO (Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1982, Rdn. 1; Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O., § 1982, Rdn. 1), wonach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen ist, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Sowohl das Nachlassverwaltungs- als auch das Insolvenzverfahren gehen danach vom Kostendeckungsgrundsatz aus (Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1982, Rdn. 2), weshalb eine subsidiäre Staatshaftung in diesen Verfahren nicht vorgesehen ist. Deshalb unterbleibt die Abweisung der Bestellung des Nachlassverwalters in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 1 S. 2 InsO, wenn ein zur Kostendeckung ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird (Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1982, Rdn. 4; Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O., § 1982, Rdn. 2; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1982, Rdn. 1; Erman/W. Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 1982, Rdn. 2; Firsching/Graf, a.a.O., Rdn. 4.794). Zu den Kosten der Nachlassverwaltung gehört neben den Gerichtskosten auch der durch § 1987 BGB begründete Anspruch des Nachlassverwalters auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Der Einwand des Beteiligten zu 1, auch im Insolvenzrecht sei ein gegen die Staatskasse gerichteter Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nicht ausgeschlossen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem Insolvenzverwalter steht ein solcher Anspruch gegen die Staatskasse nur dann zu, wenn die Kosten des Verfahrens gestundet sind und die Insolvenzmasse zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, § 63 Abs. 2 InsO. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass im Insolvenzverfahren tätige Personen, also insbesondere der vorläufige Insolvenzverwalter, der Insolvenzverwalter und der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, einen werthaltigen Anspruch auf ihre Vergütung erhalten (BT-Drs 14/5680, S. 26), wenn gemäß §§ 26 Abs. 1 S. 2, 207 Abs. 1 S. 2 InsO die Abweisung des Antrags auf 3 Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dessen Einstellung unterbleibt, weil die Kosten nach § 4a InsO gestundet worden sind. Entsprechende, der Prozesskostenhilfe nachgebildete Stundungsmöglichkeiten gibt es bei der Nachlassverwaltung jedoch nicht (vgl. Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1987, Rdn. 4), so dass eine entsprechende Anwendung des ohnehin erst nach der Anordnung der Nachlassverwaltung im hiesigen Verfahren in Kraft getretenen - § 63 Abs. 2 InsO nicht in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 ergibt sich aus § 16 Abs. 3 VwVfG kein Anspruch gegen die Staatskasse. Danach hat der für eine der in § 16 Abs. 1 VwVfG aufgeführten Personen von dem Vormundschaftsgericht bestellte Vertreter gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Ein allgemeiner Grundsatz ist hieraus nicht abzuleiten, insbesondere ergibt sich aus dem von dem Beteiligten zu 1 zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1999 (BGHZ 140, 355 ff) nichts anderes. Der dortige Hinweis auf den Anspruch des unter den Voraussetzungen von § 11b Abs. 1 S. 1 VermG nach Beendigung der staatlichen Verwaltung eingesetzten gesetzlichen Vertreters des Eigentümers auf angemessene Vergütung gegen die Behörde beruhte auf der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 11 b Abs. 1 S. 4 VermG. Danach findet § 16 Abs. 3 VwVfG in diesen Fällen Anwendung. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Nachlassverwalter kein gesetzlicher Vertreter der Erben. Seine Bestellung durch das Nachlassgericht erfolgt im Übrigen nicht auf Ersuchen einer Behörde, sondern auf den Antrag eines Erben oder Nachlassgläubigers. Eine dem § 16 Abs. 3 VwVfG vergleichbare Sachlage ist daher nicht gegeben. Ob die Staatskasse über §§ 1975, 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB subsidiär für den Anspruch des Nachlassverwalters auf Ersatz seiner Aufwendungen haftet (Bamberger/Roth/Lohmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 5; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1987, Rdn. 4), kann vorliegend dahinstehen (dagegen: Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 4; Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1987, Rdn. 14; Soergel/Stein, a.a.O., § 1987, Rdn. 4). Abgesehen davon, dass Aufwendungsersatzansprüche nicht Gegenstand des Festsetzungsverfahrens sind, wird von den Vertretern dieser Auffassung auch nicht der Schluss gezogen, es sei möglich, bei Mittellosigkeit des Nachlasses den Vergütungsanspruch als Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse geltend zu machen. Denn der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen ist rechtlich unabhängig von dem in § 1987 BGB geregelten Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters (Soergel/ Stein, a.a.O., § 1987, Rdn. 4). Das gilt auch für Aufwendungen des berufsmäßigen Nachlassverwalters nach § 1835 Abs. 3 BGB. Sie sind, etwa bei Führung eines Rechtsstreits durch den Nachlassverwalter in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, nach der maßgeblichen Gebührenordnung zu vergüten (Bamberger/Roth/Lohmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 5). Zutreffend hat das Landgericht auch die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251 ff) aufgestellten Grundsätze über die Erstattung von Zeitaufwand und anteiligen Bürokosten an berufsmäßig tätige Vormünder und Pfleger nicht auf die Nachlassverwaltung ausgedehnt, weil der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters auch ohne die Möglichkeit, subsidiär die Staatskasse in Anspruch zu nehmen, hinreichend gesichert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es sich als übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 GG erweist, wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt und den derart Belasteten eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält. Dies ist bei der Nachlassverwaltung aber gerade nicht der Fall. Nach § 1987 BGB hat jeder Nachlassverwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung unabhängig davon, ob er die Verwaltung berufsmäßig führt oder nicht. Durch die Regelung in § 1982 BGB wird sichergestellt, dass bei Anordnung der Nachlassverwaltung voraussichtlich eine den Kosten einschließlich der Vergütung entsprechende Masse vorhanden ist. Soweit sich das Gegenteil im Rahmen der Nachlassverwaltung herausstellt, kann sie aufgehoben werden, § 1988 Abs. 2 BGB. Endet die Nachlassverwaltung durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, § 1988 Abs. 1 BGB, sind die Vergütungsansprüche des Nachlassverwalters als Masseverbindlichkeiten vorab zu berichtigen, §§ 324 Abs. 1 Nr. 4 und 6, 53 InsO (vgl. Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1987, Rdn. 16; Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 5; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1987, Rdn. 1; Bamberger/Roth/Lohmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 4; Soergel/Stein, a.a.O., § 1987, Rdn. 1). Verfassungsrechtliche Gründe, den Vergütungsanspruch darüber hinaus zu sichern, bestehen nicht. Es obliegt dem Nachlassverwalter - dessen diesbezügliche Tätigkeit zu vergüten bzw. Aufwendungen zu erstatten sind - nach §§ 1985 Abs. 2 S. 2, 1980 BGB, sich beizeiten ein Bild 4 von der Zahlungsfähigkeit des Nachlasses unter Berücksichtigung seiner eigenen Ansprüche gegen den Nachlass zu verschaffen. Zu Recht hat das Landgericht die Festsetzung einer Vergütung gegen die Staatskasse auch für die Zeit nach In-Kraft-Treten des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ab 1. Januar 1999 abgelehnt. Der Gesetzgeber strebte die Fortsetzung des bis dahin bestehenden Gleichlaufs der Vergütung von beruflich tätigen Vormündern, Betreuern und Pflegern an (vgl. BT-Drs. 13/7158, S. 14 li. Sp., 36 re. Sp.; Senat, Beschlüsse vom 9. August 2005 - 1 W 434/03 - und 16. August 2005 - 1 W 361/04 und 1 W 362/04 -). Das schließt es aus, dass im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage mit dem Reformgesetz die Möglichkeit einer zuvor nicht vorgesehenen Inanspruchnahme der Staatskasse durch den Nachlassverwalter bei mittellosem Nachlass eingeführt worden ist. Vor allem wurden weder § 1897 BGB noch die auf dem Kostendeckungsprinzip beruhenden Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlassverwaltung in § 1982 BGB geändert. III. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. § 11 RVG OLG Koblenz 14. Zivilsenat Beschluss vom 9. August 2004 14 W 511/04 RVG § 11 Rechtsanwaltsvergütung: Behandlung der Rüge der fehlenden Beauftragung im Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach neuem Recht Orientierungssatz Zwar steht der Festsetzung der Vergütung im Verfahren nach § 11 RVG die Rüge des Mandanten, er habe dem Rechtsanwalt keinen Auftrag erteilt, entgegen. Die Rüge ist jedoch unbeachtlich, wenn sich aus aktenkundigen Schreiben des Mandanten zweifelsfrei ergibt, dass er den Anwalt beauftragt hat, so dass die Einwendung offensichtlich aus der Luft gegriffen ist. JurBüro 2004, 593 (red. Leitsatz und Gründe) AGS 2004, 443 (Leitsatz und Gründe) RVGB 2005, 6 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2004, 129-130 (red. Leitsatz) ZAP ENNr 772/2004 (red. Leitsatz) RVGreport 2004, 432-433 (Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von Anmerkung Schneider, Norbert AGS 2004, 443 Anmerkung Goebel, Frank-Michael RVG-B 2005, 6-7 Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO ist das Vollstreckungsgericht zuständig. BGH: X ARZ 409/04, Beschluss vom 15.02.2005 5 Verfahrensgang: OLG Stuttgart AG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 409/04 vom 15. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff am 15. Februar 2005 beschlossen: Tenor: Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht bestimmt. Gründe: I. Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung der Kosten gemäß § 19 BRAGO gegen ihren Auftraggeber für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Nach Abgabe des Antrags vom Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht an das Landgericht Stuttgart als Prozessgericht haben sich sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Amtsgericht Stuttgart - mit Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart zur Zuständigkeitsbestimmung - zur Entscheidung über den Antrag für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht hält das Landgericht Stuttgart als Gericht des ersten Rechtszugs für zuständig, sieht sich an dieser Feststellung jedoch gehindert, weil das Bayerische Oberste Landesgericht (JurBüro 2003, 326), das Oberlandesgericht Köln (MDR 2000, 1276) und das Oberlandesgericht Koblenz (JurBüro 2002, 199) ausschließlich das Vollstreckungsgericht als für die vereinfachte Festsetzung von Rechtsanwaltskosten für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungshandlungen zuständig ansehen. II. Die Vorlage ist zulässig. Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gegeben sind. Sowohl das Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht wie auch das Landgericht Stuttgart als Prozessgericht haben sich für unzuständig erklärt, die Kosten der antragstellenden Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 19 BRAGO festzusetzen. Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte sich der in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht anschließen, § 788 Abs. 2 ZPO lasse auch in seiner neuen Fassung die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs für Festsetzungsklagen gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO unberührt. Damit will es von der Rechtsprechung der bereits genannten anderen Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen. III. Der Senat bestimmt das Amtsgericht Stuttgart, also das Vollstreckungsgericht, als zuständiges Gericht. 1. Nach § 19 BRAGO soll für die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts das Gericht zuständig sein, das als Eingangsinstanz für das ihr zugrundeliegende gerichtliche Verfahren sowie die Entscheidung über die daraus resultierende Kostentragung gemäß §§ 91 ff. ZPO zuständig ist. Dies dient einer sinnvollen Konzentration der Zuständigkeit. Keine Rolle spielt dabei, daß sich die Parteien des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 103 ff. ZPO und des Verfahrens zur Festsetzung der 6 Vergütung nach § 19 BRAGO unterscheiden. 2. Die Zwangsvollstreckung ist ein eigenständiges, vom Erkenntnisverfahren unabhängiges Verfahren, für das grundsätzlich das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Mit der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des § 788 Abs. 2 ZPO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Vollstreckungsverfahren das für gerichtliche Anordnungen zuständige Gericht über die Kosten der Zwangsvollstreckung entscheidet. Damit hat er entsprechend § 104 ZPO auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung die Entscheidung über die Sache und die Kosten in eine Hand gelegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 19 BRAGO ist dann regelmäßig das Vollstreckungsgericht auch für die Festsetzung der Anwaltsvergütung zuständig. Eine folgerichtige Ausnahme besteht in den Fällen einer Vollstreckung nach den §§ 887, 888 oder 890 ZPO, in denen das Prozessgericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsgericht tätig wird und folglich auch gemäß § 19 BRAGO die Vergütung des Rechtsanwalts festzusetzen hat. Eine derartige Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Zuständig ist daher das Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht, das im selbständigen Verfahren der Zwangsvollstreckung als "Gericht des ersten Rechtszugs" im Sinne des § 19 BRAGO anzusehen ist. 3. Dass § 788 Abs. 2 ZPO nur auf die §§ 103 Abs. 2, 104 und 107 ZPO und nicht auf § 19 BRAGO verweist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Diese Verweisung betrifft das vom Vollstreckungsgericht bei der Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung einzuhaltende Verfahren, nicht jedoch den Umfang der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. 4. Der Senat verkennt nicht, dass es für einen Anwalt lästig sein kann, die Vergütung seiner Tätigkeit für das Erkenntnisverfahren beim Gericht des ersten Rechtszugs und diejenige für das Vollstreckungsverfahren beim Vollstreckungsgericht festsetzen zu lassen. Da nach § 19 BRAGO die Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung aber gerade der Zuständigkeit für die Sachentscheidung und die Kostenfestsetzung folgen soll, ist dies als notwendige Konsequenz der Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren hinzunehmen. Nr. 1000 VV RVG Landesarbeitsgericht Düsseldorf 16. Kammer Beschluß vom 15. August 2005 16 Ta 363/05 Einigungsgebühr nach erfolgter Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und anschließender Klagerücknahme Leitsatz Eine Einigungsgebühr iSd Nr 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt. Bibliothek BAG (Leitsatz 1 und Gründe) RVGreport 2005, 422 (Leitsatz) JurBüro 2005, 639 (Leitsatz 1) JurBüro 2005, 644 (Leitsatz 1) Landesarbeitsgericht Düsseldorf 16. Kammer Beschluß vom 15. August 2005 16 Ta 325/05 Einigungsgebühr nach "Rücknahme" einer Kündigung Leitsatz 7 Eine Einigungsgebühr iSd Nr 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber in einem Kündigungsrechtsstreit die "Rücknahme" der Kündigung erklärt und die Parteien sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses verständigen. Bibliothek BAG (Leitsatz 1 und Gründe) Rpfleger 2006, 45-46 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 643-644 (Leitsatz 1 und Gründe) RVGreport 2005, 423 (Leitsatz) JurBüro 2005, 639 (Leitsatz 1, red. Leitsatz 1) Landesarbeitsgericht Düsseldorf 16. Kammer Beschluß vom 15. August 2005 16 Ta 433/05 Einigungsgebühr nach Abschluss eines Vergleichs über den ungekündigten Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses Leitsatz Eine Einigungsgebühr iSd Nr 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich per Vergleich darauf verständigen, dass ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Bibliothek BAG (Leitsatz 1 und Gründe) NZA-RR 2005, 604 (Leitsatz 1 und Gründe) RVG-Letter 2005, 116-117 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 423 (Leitsatz) JurBüro 2005, 639 (Leitsatz 1) JurBüro 2005, 644 (Leitsatz 1) KG Berlin 1. Zivilsenat Beschluß vom 20. September 2005 1 W 239/05 Leitsatz Das Entstehen der Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 2608 VV RVG setzt das Vorliegen eines Vertrags voraus. Das Vorliegen eines Vertrages ist nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen zu beurteilen. Allein die Entgegennahme einer aufgrund eines Kaufvertrages als Nacherfüllung geforderten Leistung führt nicht zu einem Vertrag, auch wenn die geforderte Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung abweicht. Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die weitere Beschwerde vom 18. Mai 2005 ist zulässig, insbesondere ist sie vom Landgericht in dem Beschluss vom 27. April 2005 zugelassen worden und innerhalb der Frist von zwei Wochen nach §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 4 RVG eingelegt worden. 8 Der Beschluss des Landgerichts ist am 10. Mai 2005 zugestellt worden und die sofortige weitere Beschwerde ist am 19. Mai 2005 beim Landgericht eingegangen. II. Die weitere Beschwerde hat aber keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, auf die das Rechtsmittel allein mit Erfolg gestützt werden kann, §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546f. ZPO. 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 2608 VV RVG in Verbindung mit Nr. 1000 VV RVG sei zweifelhaft, weil es an dem Vorliegen eines Vertrages fehle. Denn die Leistung der zwei Mobiltelefongeräte sei aufgrund des Schreibens vom 13. September 2004 erfolgt, in dem die Neulieferung zweier Geräte des Nachfolgemodells als Nachbesserung verlangt worden sei. Selbst wenn man von einem Vertrag ausginge, hätte sich dieser ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkt. Dass dem Antragsteller die Lieferung des Nachfolgemodells nicht zugestanden habe, sei unerheblich, weil diese allein auf sein Verlangen hin erfolgt sei. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Antragsteller und seinem Vertragspartner schon kein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG, die hier nach Nr. 2608 VV RVG Anwendung findet, zustande gekommen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Lieferung der zwei Mobiltelefone des Nachfolgemodells nicht als Nachbesserung im Sinne des § 439 BGB anzusehen ist, weil hier im Rahmen eines Stückkaufs über vertretbare Sachen eine Sache geliefert worden ist, die der zunächst gelieferten Sache wirtschaftlich entspricht und das Leistungsinteresse des Käufers zufrieden stellen konnte (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 439 Rn. 15 mwN). Denn zwischen den Parteien ist in Bezug auf die Lieferung des Nachfolgemodells kein Vertrag zustande gekommen. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, erfolgte die Lieferung aufgrund des Schreibens des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 13. September 2004. In diesem Schreiben wird aber gerade die Lieferung des Nachfolgemodells als Nachbesserung verlangt. Von einem objektivierten Empfängerhorizont aus kann dieses Schreiben daher nicht als Vertragsangebot auf Abschluss eines den Streit über die Gewährleistungsrechte erledigenden Vertrages angesehen werden. Denn nach dem Schreiben wird das Verlangen auf Lieferung des Nachfolgemodells damit begründet, dass ein vertraglicher Anspruch bestehe, so dass auch die hierauf erfolgende Lieferung nicht als Annahme eines Angebots zum Abschluss eines neuen Vertrages aufgefasst werden kann. Die Frage, ob die Lieferung der Nachfolgemodelle mehr als ein Anerkenntnis des gestellten Nachbesserungsverlangens enthält, stellt sich daher nicht. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. RVGreport 2005, 424 (Leitsatz) OLG Nürnberg 6. Zivilsenat Beschluß vom 29. August 2005 6 W 916/05 9 Leitsatz Auch nach Inkrafttreten des RVG kann eine Einigungsgebühr nur dann festgesetzt werden, wenn ein Vergleich ausdrücklich protokolliert worden ist. AG Halle-Saalkreis Urteil vom 19. Mai 2005 102 C 506/05 Rechtsanwaltskosten: Anfall einer Einigungsgebühr bei Beratung des Mandanten zu einem Einigungsvertrag mit einer Versicherung Orientierungssatz Wenn ein Rechtsanwalt einen Mandanten im Zusammenhang mit einer Schadenregulierung über eine Versicherung darüber berät, ob ein angebotener Einigungsvertrag angemessen ist und es daraufhin zur Einigung kommt (hier: Quotelung des Schadenersatzanspruchs), liegt eine Mitwirkung des Anwalts bei der Einigung vor. Daran ändert auch die Bezeichnung des Einigungsangebots als "Abrechnung" nichts. Es fallen dann die Einigungsgebühren nach 1000 VV RVG an. RVG professionell 2005, 135 (red. Leitsatz) OLG Hamm 23. Zivilsenat Beschluß vom 17. Februar 2005 23 W 24/05 Rechtsanwaltsgebühren nach neuem Recht: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Regulierungsvereinbarung und anschließendem Anerkenntnisurteil Leitsatz Wird während eines Rechtsstreits zwischen den Parteien eine außergerichtliche Absprache über den Streitgegenstand einzig und allein zu dem Zweck getroffen, wie die als solche unstreitige Verbindlichkeit reguliert werden soll, fällt dadurch eine Einigungsgebühr nicht an. AGS 2005, 326-327 (red. Leitsatz und Gründe) OLGR Hamm 2005, 419 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 588-589 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 224 (Leitsatz) ZAP EN-Nr 531/2005 (red. Leitsatz) OLG Koblenz 4. Senat für Familiensachen Beschluß vom 11. März 2005 7 WF 105/05 Rechtsanwaltsgebühren: Vergleichsgebühr bei Einigung der Eltern auf einen Aufenthalt des gemeinsamen Kindes bei einem Großelternteil 10 Leitsatz Einigen sich die Eltern nach gegenläufigen Anträgen zur Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Aufenthalt des gemeinsamen Kindes bei einem Großelternteil und belassen es im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge, löst auch dies eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO (jetzt Einigungsgebühr, RVG VV 1000) aus. NJW-RR 2005, 1160 (Leitsatz und Gründe) OLGR Koblenz 2005, 685-686 (Leitsatz und Gründe) FuR 2005, 424-425 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 433-434 (Leitsatz und Gründe) FamRZ 2005, 1846-1847 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 418 (Leitsatz) FamRB 2005, 263-264 (Leitsatz) OLG Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluß vom 24. März 2005 8 W 112/2005, 8 W 112/05 Kostenfestsetzung: Verzichtsvertrag über Vergleichskosten bei Anerkenntnis statt formgerechten Prozessvergleichs Leitsatz Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794a ZPO) mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV/RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 2. HS VV/RVG) -, so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen. Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2004 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Beschwerdewert: 1.354,00 EUR. Gründe I. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Güteverhandlung erklärte die Beklagte, sie erwäge ein Anerkenntnis der Klagforderung. Daraufhin erklärte der Klägervertreter für den Fall des Anerkenntnisses, auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, wenn bestimmte Raten fristgemäß gezahlt würden. Auf das darauf erklärte Anerkenntnis hin verkündete das Landgericht ein Anerkenntnisurteil, in dem der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 11 29.11.2004 stattgegeben mit Ausnahme der beantragten Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV/RVG, die nicht entstanden sei. Gegen den am 17.12.2004 zugegangenen Beschluss legte der Kläger am 22.12.2004 die sofortige Beschwerde ein, mit der er die Festsetzung einer Einigungsgebühr von 1.354,00 EUR weiterverfolgt. Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegen getreten. Mit Beschluss vom 18.3.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart erklärt, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. II. Das zulässige - von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung ist mangels Zustellung auszugehen - Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist hier aufgrund gegenseitigen Nachgebens eine Vergleichsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV/RVG entstanden (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken RVG 16. Aufl. Nr. 1000 VV RN 27; 70), weil vor dem Anerkenntnis der Kläger der Beklagten durch eine Stundungszusage entgegen gekommen war und deshalb keine ausschließlich auf das Anerkenntnis beschränkte Einigung vorliegt. Sie ist aber nicht vom Gegner zu erstatten. Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794 a ZPO) mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV/RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 2. HS VV/RVG) -, so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen. Ansonsten würden die wirtschaftlichen Vorteile, die hier das Entgegenkommen der klagenden Partei für die anerkennende Partei hätte und auf die die anerkennende Partei erkennbar Wert gelegt hat, über das Kostenrecht teilweise oder ganz wieder genommen. Es wäre treuwidrig (venire contra factum proprium), wenn eine Partei eine kostengünstigere prozessuale Erledigungsform wählt und dann dennoch die höheren Kosten geltend macht, die angefallen wären, wenn die an sich dafür vorgesehene Erledigungsform gewählt worden wäre. Vielmehr muss sich eine Partei nach Überzeugung des Senats an den kostenrechtlichen Konsequenzen der auch von ihr gewählten Form der Verfahrenserledigung festhalten lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 KV/GKG und § 97 Abs. 1 ZPO. NJW 2005, 2161-2162 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 368 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 359 (Leitsatz und Gründe) OLGR Stuttgart 2005, 601-602 (Leitsatz und Gründe) MDR 2005, 1079-1080 (Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 63 (Leitsatz) RVGreport 2005, 224-225 (red. Leitsatz) LG Bonn 4. Zivilkammer Beschluß vom 21. März 2005 4 T 94/05 Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Einigungsgebühr bei Gestattung der ratenweisen Tilgung der zu vollstreckenden Forderung Orientierungssatz 12 Erklärt sich der Verfahrensbevollmächtigte bei der Erteilung des Vollstreckungsauftrags (hier: Abnahme der eidesstattlichen Versicherung) mit einer Ratenzahlung einverstanden und bewilligt der Gerichtsvollzieher entsprechende Raten, fällt keine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG an. DGVZ 2005, 77-78 (red. Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 265-266 (red. Leitsatz) AG Neu-Ulm Beschluß vom 7. Februar 2005 15 M 203/05 Rechtsanwaltsgebühr: Keine Einigungsgebühr bei Verzicht auf sofortige Zwangsvollstreckung gegen Sonderzahlung und Fortsetzung der Ratenzahlung Orientierungssatz Das bloße Stillhalten des Gläubigers und der Verzicht auf die sofortige Einleitung der Zwangsvollstreckung bei Leistung einer Sonderzahlung und anschließender Fortsetzung der Ratenzahlung stellt keine Einigung im Sinne des Vergütungsverzeichnisses Nr. 1000 des RVG dar und lässt somit eine Einigungsgebühr des Prozessbevollmächtigten nicht entstehen. DGVZ 2005, 47 (red. Leitsatz und Gründe) Landesarbeitsgericht Köln 4. Kammer Beschluß vom 22. Februar 2005 4 Ta 30/05 Einigungsgebühr Leitsatz Für Mehrheits-Gegenstände ist eine Einigungsgebühr nach dem Gebührensatz von 1,0 gemäß Nr 1003 der Anl 1 zum RVG anzusetzen, nicht von 1,5 gemäß Nr 1000. Bibliothek BAG (Leitsatz 1 und Gründe) AGS 2005, 330-331 (red. Leitsatz und Gründe) AnwBl 2005, 588 (Leitsatz 1 und Gründe) AnwBl 2005, 588 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 188-189 (red. Leitsatz) RVG-B 2005, 97-98 (red. Leitsatz) Landesarbeitsgericht Niedersachsen 10. Kammer Beschluß vom 18. Februar 2005 10 Ta 129/05 Streitwert - Festsetzung einer Einigungsgebühr Leitsatz 13 1. Die Einigungsgebühr nach VV 1000 erfordert nicht den Abschluss eines Vergleichs nach § 779 BGB. Ihr Anwendungsbereich ist daher weiter zu ziehen als der der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs 1 BRAGO. 2. Die Einigungsgebühr ist daher entstanden, wenn die Parteien im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich schließen, wonach Einigkeit über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht. Bibliothek BAG (Leitsatz 1-2 und Gründe) AGS 2005, 281-282 (Leitsatz und Gründe) LAGE § 11 RVG Nr 1 (Leitsatz 1-2 und Gründe) RVG professionell 2005, 91 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 266-267 (red. Leitsatz) RVG-B 2005, 98-99 (red. Leitsatz) EzASD 2005, Nr 16, 14 (Leitsatz 1-2) Landesarbeitsgericht Berlin 17. Kammer Beschluß vom 8. Juni 2005 17 Ta (Kost) 6023/05 Einigungsgebühr nach "Rücknahme" einer Kündigung Leitsatz Einigungsgebühr nach "Rücknahme" einer Kündigung zu den Voraussetzungen, unter denen nach "Rücknahme" einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine anwaltliche Einigungsgebühr entgeht. Bibliothek BAG (Leitsatz 1 und Gründe) NZA-RR 2005, 488 (red. Leitsatz 1 und Gründe) AGS 2005, 432 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 92 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 305 (red. Leitsatz) RVG professionell 2005, 182 (red. Leitsatz) AG Oschatz Urteil vom 7. März 2005 2 C 0556/04, 2 C 556/04 Rechtsanwaltsvergütung: Einigungsgebühr bei Rücknahme der Kündigung im Kündigungsschutzverfahren Orientierungssatz Einigen sich die Parteien eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht in der Güteverhandlung darauf, dass der Arbeitgeber die Kündigung zurückzieht und der Arbeitnehmer sich mit der Rücknahme einverstanden erklärt, bezieht sich die Vereinbarung ausschließlich auf ein Anerkenntnis des Arbeitgebers. Dafür fällt eine Einigungsgebühr nach den Nr. 1000, 1003 VV RVG nicht an. RVGreport 2005, 143-144 (red. Leitsatz) AG Euskirchen Beschluß vom 11. Januar 2005 15 M 2334/04 14 Rechtsanwaltskosten im Zwangsvollstreckungsverfahren: Einigungsgebühr für die Gestattung ratenweiser Tilgung der titulierten Forderung durch den Gerichtsvollzieher Orientierungssatz Räumt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner im Verfahren zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Ratenzahlung auf die dem Verfahren zu Grunde liegende Forderung ein, fällt bei dem Bevollmächtigten des Gläubigers keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG an, da seinerseits keine Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags vorliegt. DGVZ 2005, 29-30 (red. Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 199-200 (red. Leitsatz und Gründe) Auch in Sorgerechtsverfahren kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen. So z.B., wenn der eine Elternteil seinen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge für ein Kind nicht weiter verfolgt und der andere Elternteil dem Antrag hinsichtlich des weiteren Kindes zustimmt. OLG-ZWEIBRÜCKEN: 5 WF 96/05, Beschluss vom 07.10.2005 Verfahrensgang: AG Pirmasens 1 F 26/05 vom 18.07.2005 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss Aktenzeichen: 5 WF 96/05 In dem Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge nach Trennung der Eltern für die ehegemeinschaftlichen Kinder M... D..., geb. am ...1987 und M... D..., geb. am ...1989, hier: wegen Festsetzung der Anwaltsgebühren, hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Juli 2005, eingegangen am 25. Juli 2005, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 18. Juli 2005 ohne mündliche Verhandlung am 7. Oktober 2005 beschlossen: Tenor: Auf die sofortige Beschwerde werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht Pirmasens vom 3. Mai 2005 und 18. Juli 2005 aufgehoben. Die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 755,54 ¤ festgesetzt. 15 Gründe: I. Der Beschwerdeführer bestellte sich im Januar 2005 in einem isolierten Sorgerechtsverfahren für den Antragsteller, in dem dieser die Übertragung der alleinigen, elterlichen Sorge auf sich für die beiden ehegemeinschaftlichen Kinder beantragte. Mit Beschluss vom 24. Februar 2005 bewilligte das Amtsgericht dem Antragsteller hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Im Anhörungstermin am 9. März 2005 einigten sich die Kindeseltern darauf, dass das alleinige Sorgerecht für den Sohn Man... auf den Antragsteller übertragen werden solle, während es hinsichtlich des Sohnes Mar... bei der gemeinsamen, elterlichen Sorge verbleiben solle. Weiterhin trafen sie eine Vereinbarung über den Bezug und die Verwendung des Kindergeldes für Mar.... Der Antragsteller beschränkte daraufhin seinen Antrag entsprechend auf die Übertragung der elterlichen Sorge für Man.... Mit Beschluss des Familiengerichts vom 9. März 2005 wurde daraufhin das Sorgerecht für Man... auf den Antragsteller übertragen. Mit Beschluss der Kostenbeamtin bei dem Familiengericht vom 3. Mai 2005 wurde die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung auf 571,30 ¤ festgesetzt. Dabei wurde eine von dem Beschwerdeführer mit seinem Antrag geltend gemachte Einigungsgebühr in Höhe von 189 ¤ zzgl. Umsatzsteuer abgesetzt. Der Beschwerdeführer hat wegen dieser Absetzung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Der Familienrichter bei dem Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Juli 2005 nach Anhörung des Bezirksrevisors die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. II. Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG (schon im Hinblick auf den Wert der Beschwer von einschließlich Umsatzsteuer (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 32 RVG, Rnr. 18) - mehr als 200 ¤ statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde führt in der Sache zum Erfolg. Die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung richtet sich vorliegend nach den Bestimmungen des RVG (§§ 60, 61 RVG). Danach steht dem Beschwerdeführer die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1) zum RVG zu. Nach dieser Bestimmung, die an die Stelle des früher geltenden § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO getreten ist, entsteht die Gebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind hier erfüllt. Bereits unter der Geltung der BRAGO war es umstritten, ob der Rechtsanwalt in einem Sorgerechtsverfahren eine - dort so bezeichnete - Vergleichgebühr verdienen konnte (bejahend OLG Koblenz, OLG-Report 2005, 685; verneinend 2. Zivilsenat des OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 241). Als Begründung für die ablehnende Auffassung wurde vornehmlich darauf abgestellt, dass es an einer Verfügungsbefugnis der Eltern über das Sorgerecht fehle und deshalb kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB geschlossen werden könne. Die gegenteilige Auffassung verwies demgegenüber auf die weitgehende Bindungswirkung einer Einigung der Eltern nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB. An der Begründung und auch an dem Ergebnis der eine Einigungsgebühr ablehnenden 16 Auffassung kann jedenfalls nach Inkrafttreten des RVG nicht festgehalten werden. Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG hat, abweichend vom Rechtszustand unter der Geltung der BRAGO, den Abschluss eines Vergleichsvertrages im Sinne des § 779 BGB nicht mehr zur Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr. Von diesem Erfordernis ist der Gesetzgeber bewusst abgerückt, um "jegliche vertragliche Beilegung des Streits zu honorieren" (BT-Drs. 15/1971, S. 147 und S. 204). Die inhaltlichen Anforderungen an eine solche vertragliche Regelung zur Streitbeilegung hat der Gesetzgeber somit gegenüber den Voraussetzungen eines Vergleiches im Sinne des § 779 BGB herabgesetzt, wobei diese geringeren Anforderungen allerdings nicht das erforderliche Vorliegen eines gegenseitigen Nachgebens betreffen, wie der Ausschluss von Anerkenntnis und Verzicht zeigt. Wenn denn aber die Regelung an eine Einigung im Sinne des RVG geringere Anforderungen stellen soll, als die BRAGO zuvor durch Bezugnahme auf einen Vergleich, so kann dies gerade darin liegen, dass eine Verfügungsbefugnis der Parteien über den Gegenstand der Einigung nicht Voraussetzung für den Gebührentatbestand ist. Es entspricht deshalb seit Inkrafttreten des RVG der - soweit ersichtlich vorherrschenden Auffassung, dass auch in isolierten Sorgerechtsverfahren eine Einigungsgebühr anfallen kann (Schneider, Die Einigungsgebühr nach dem RVG, MDR 2004, 423; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 741 m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an. Für diese Auffassung kann zusätzlich angeführt werden, dass es erklärtes Ziel des Gesetzgebers des RVG war, dass der Rechtsanwalt nach der neuen Gebührenstruktur auch in isolierten Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht die "allgemein üblichen Gebühren" erhält (BT-Drucksache 15/1971, S. 149, wenn auch dort nur mit Blick auf die Verfahrens- und die Terminsgebühr). Zu diesen "allgemein üblichen" Gebühren gehört zweifellos auch die Einigungsgebühr. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine in diesem Sinne verstandene Einigung erfüllt. Die Parteien haben beide nachgegeben, indem der Antragsteller seinen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für einen seiner Söhne nicht weiter verfolgt und die Antragsgegnerin dem Antrag im übrigen hinsichtlich des weiteren Kindes zugestimmt hat und beide Parteien zudem eine Einigung über den Bezug und die Verwendung des Kindergeldes getroffen haben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 RVG). Eine Einigungsgebühr entsteht jedenfalls dann nicht, wenn sich das Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge auf mehrere Kinder bezieht und die Eltern sich lediglich für einen Teil der Kinder über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verständigen. OLG-ZWEIBRÜCKEN: 2 WF 110/05, Beschluss vom 30.06.2005 Verfahrensgang: AG Ludwigshafen am Rhein 5 d F 278/04 vom 21.04.2005 Stichworte: Voraussetzungen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 2. Zivilsenat Beschluss vom 30. Juni 2005 Aktenzeichen: 2 WF 110/05 In der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben der Eltern für die Kinder 17 hier: wegen Festsetzung der der Terminsvertreterin des Antragsgegners aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung, hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Schlachter auf die Beschwerde der Terminsvertreterin des Antragsgegners vom 19./20. Mai 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Ludwigshafen am Rhein vom 21. April 2005, der Terminsvertreterin des Antragsgegners zugestellt am 19. Mai 2005, ohne mündliche Verhandlung am 30. Juni 2005 beschlossen: Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von nunmehr 200,00 EUR überschritten, nachdem die Urkundsbeamtin des Familiengerichts Einigungsgebühren im Sinne von Nr. 1003 VV RVG einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 271,44 EUR abgesetzt hat. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. Es bedarf hier nicht des Eingehens auf die in der Rechtsprechung der Familiensenate der Oberlandesgerichte kontrovers entschiedene Frage, ob eine Verständigung der Eltern über die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil oder über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als dessen Kernbereich und ein hierauf basierender gemeinsamer Elternvorschlag die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO oder die sog. Einigungsgebühr der Nrn. 1000, 1003 VVRVG auszulösen vermag (für § 23 BRAGO verneinend: Senat FamRZ 2001, 1393; sowohl für die frühere Regelung als auch für den Geltungsbereich des RVG bejahend: OLG Nürnberg in FamRZ 2005, 190, 260 und 741 f; siehe auch Rechtssprechungsübersicht in Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rdnr. 43 zu Nr. 1000 VVRVG, Stichwort: "Sorgerecht"); die Festsetzung der sog. Einigungsgebühr der Nrn. 1000 und 1003 VVRVG scheitert hier nämlich schon daran, dass die Eltern in der mündlichen Verhandlung beim Familiengericht am 20. Juli 2004 lediglich eine einverständliche Regelung hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Töchter A... und S..., nicht aber hinsichtlich des jüngsten Kindes Sa.. gefunden haben, weswegen das Familiengericht insoweit jedenfalls eine streitige Sachentscheidung treffen musste. Eine Aufteilung der mit Beschluss des Familiengerichts vom 21. Juli 2004 festgesetzten Gegenstandswerte in Höhe von 3 000,00 EUR für die Hauptsache bzw. in Höhe von 500,00 EUR für das Verfahren über die einstweilige Anordnung in Teilstreitwerte pro Kind kommt nicht in Betracht, weil das elterliche Sorgerecht insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 KostO darstellt und auch in Fällen, in denen sich eine Entscheidung oder Anordnung auf mehrere Kinder bezieht, gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 KostO nur eine Gebühr entsteht (siehe hierzu Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rdnr. 61 zu § 30 KostO Stichwort "Sorgerecht" m.w.N. und § 94 Rdnr. 24); eine Aufspaltung in Teilstreitwerte pro Kind verbietet sich daher. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Eltern hätten außerdem über die - gar nicht rechtshängige - Frage der Zustimmung der Antragstellerin zur Mandeloperation von Sa... eine Einigung erzielt, kann hierfür eine Einigungsgebühr zu Lasten der Staatskasse schon deswegen nicht in Ansatz gebracht werden, weil für diesen gesonderten Verfahrensgegenstand eigens Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen (vgl. hierzu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 6. Senat - OLGR 2002, 214; Senat Beschluss vom 25. Januar 2005, 2 WF 9/05). Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich daher. 18 1. Die Einigungsgebühr nach RVG VV 1000, 1003 entsteht durch Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung jedenfalls dann, wenn dieser zur Voraussetzung hat, dass der Schuldner seinen Widerspruch gegen den vom Gläubiger erwirkten Mahnbescheid zurücknimmt und zur Sicherung der Ratenzahlung den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an ihn abtritt. 2. Nach Rücknahme des Widerspruchs kann der Gläubiger die Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner festsetzen lassen, wenn dieser im Vertrag seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr anerkannt hat. KAMMERGERICHT-BERLIN: 1 W 288/05, Beschluss vom 19.07.2005 Verfahrensgang: AG Schöneberg 3 AR 2/05 vom 19.05.2005 Stichworte: Festsetzung einer Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme des Widerspruchs Kammergericht Beschluss Geschäftsnummer: 1 W 288/05 In dem Kostenfestsetzungsverfahren zur Mahnsache Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wedding/Schöneberg zentrales Mahngericht - vom 11.3.2005 - 04-3633766- 08- N - am 19.7.2005 beschlossen: Tenor: Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 19.5.2005 - 3 AR 2/05 - werden aufgehoben. Der Vollstreckungsbescheid vom 11.3.2005 auf der Grundlage des Mahnbescheides des Amtsgerichts Wedding/Schöneberg - zentrales Mahngericht - vom 10.9.2004 - 04-3633766-08-N wird dahin geändert, dass er über die bereits festgesetzten Beträge hinaus wegen weiterer Rechtsanwaltskosten der Antragstellerin in Höhe von 217,00 EUR nebst den festgesetzten Zinsen ab 11.3.2005 ergeht. Gründe: I. Die Antragstellerin hat mit Mahnbescheid vom 10.9.2004 eine Forderung aus einem fällig gestellten Darlehen in Höhe von 3.169,20 EUR nebst Verzugszinsen und Inkassokosten geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat Widerspruch erhoben und diesen am 11.10.2004 zurückgenommen. Im Antrag vom 25.10.2004 hat die Gläubigerin beantragt, in dem zu erlassenden Vollstreckungsbescheid "sonstige Kosten" in Höhe von 217,00 EUR für "TZVergleichsgebühr" festzusetzen. Sie hat hierzu u. a. Kopie ihres Schreibens an die Antragsgegnerin vom 1.10.2004 und der von dieser unterschriebenen Teilzahlungsvereinbarung vom 1.10.2004 vorgelegt. In dieser Vereinbarung erkennt der Schuldner an, der Gläubigerin einen Betrag von 3.772,68 EUR zuzüglich Zinsen ab 2.10.2004 zu schulden, und verpflichtet sich, diesen Betrag zuzüglich Zinsen "sowie die Kosten dieser Vereinbarung, die sich aus nachstehender Abrechnung ergeben", in monatlichen Raten von 125,00 EUR zu zahlen, wobei die Zahlungen bestimmungsgemäß zuerst auf die "Kosten dieser Vereinbarung" zu verrechnen sind. 19 Diese Kosten sind anschließend als 1.0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG mit 217,00 EUR berechnet. Im Schreiben vom 1.10.2004, dem der Teilzahlungsvergleich und ein Rücknahmeschreiben beigefügt waren, teilte die Antragstellerin mit, dass sie der Antragsgegnerin für den Fall der Rücknahme des Widerspruchs Ratenzahlung gemäß anliegendem Vergleich gewähre und nach Rücksendung der Anlagen mit Unterschrift der Antragsgegnerin bei künftiger Einhaltung der Ratenzahlung gegen diese keine weiteren Schritte unternehmen werde "mit Ausnahme des Vollstreckungsantrages und Zustellung des Vollstreckungsbescheides zur Absicherung" ihrer Forderung. Die Rechtspflegerin des Zentralen Mahngerichts hat es mit Beschluss vom 11.3.2005 abgelehnt, in dem zugleich erlassenen Vollstreckungsbescheid, wie beantragt, eine Vergleichsgebühr in Höhe von 217,00 EUR festzusetzen. Der hiergegen rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde vom 6.4.2005 hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Richter des Amtsgerichts Schöneberg zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 19.5.2005 - 3 AR 2/05 - hat das Amtsgericht Schöneberg durch den Richter der Abt. 3 die "als befristete Erinnerung anzusehende" sofortige Beschwerde vom 6.4.2005 "als unbegründet verworfen". Hiergegen hat die Antragstellerin erneut - rechtzeitig - sofortige Beschwerde eingelegt, die die Zivilkammer 82 des Landgerichts gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG dem Kammergericht vorgelegt hat, da die Antragstellerin ihren Sitz im Ausland hat. II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. 1. Nach § 699 Abs. 3 ZPO sind in den Vollstreckungsbescheid "die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen". Den hierauf gerichteten Antrag vom 25.10.2004 hat das Zentrale Mahngericht hinsichtlich des Ansatzes der geltend gemachten Kosten in Höhe von 217,00 EUR zurückgewiesen. Es ist anerkannt, dass dem Antragsteller gegen einen solchen teilweisen, die Kostenfestsetzung betreffenden Zurückweisungsbeschluss die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zusteht, sofern der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist (Zöller/Vollkommer, ZPO § 699 Rn. 19; Senat, KGReport 01, 69). Dass das Amtsgericht Schöneberg das Rechtsmittel als "sofortige Erinnerung" gemäß § 11 Abs. 2 RPflG aufgefasst und durch Beschluss vom 19.5.2005 zurückgewiesen hat, ist unschädlich. Diese Entscheidung durfte nicht ergehen, da - wie ausgeführt wurde - nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist. Die von der Vorinstanz herangezogene Vorschrift des § 691 Abs. 3 Satz 2 ZPO betrifft die Zurückweisung des Mahnantrages, sie ist auf die Entscheidung über den Erlass des Vollstreckungsbescheides nicht entsprechend anwendbar. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) war der Beschluss des Amtsgerichts vom 19.5.2005 aufzuheben. 2. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Kammergericht zuständig, da die Antragstellerin ihren Sitz in der Schweiz hat. 3. Die geltend gemachte 1,0 Einigungsgebühr (VV 1000, 1003) ist entstanden und im Vollstreckungsbescheid festsetzbar. a) Die Einigungsgebühr tritt als Erfolgsgebühr neben die festgesetzten Verfahrensgebühren VV 3305 und 3308 (Vorbem. 1 vor Nr. 1000 VV), allerdings nur in ermäßigter Höhe gemäß Nr. 1003. Der Erfolg besteht in der Einigung selbst und der damit in der Regel verbundenen Entlastung des Gerichts und Herstellung des Rechtsfriedens (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG VV 1000 Rn. 5). Der vom Amtsgericht vermisste Entlastungseffekt ist aufgrund der Einigung auch eingetreten. Denn die Antragsgegnerin hat ihren Widerspruch zurückgenommen, wodurch die Bedingung für den Abschluss der Teilzahlungsvereinbarung eingetreten ist (VV 1000 Abs. 3). Ein Nachgeben der Antragstellerin war für das Entstehen der Einigungsgebühr hingegen nicht erforderlich. Bei der Einigungsgebühr nach VV 1000, die an die Stelle der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO getreten ist, ist die Bezugnahme auf § 779 BGB weggefallen (von Eicken a.a.O. Rn. 3, 4). Im Übrigen liegt aber auch ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB vor, wenn der Gläubiger dem Schuldner Ratenzahlung bewilligt und dafür einen sicheren Vollstreckungstitel erhält (vgl. BGH Rpfleger 2005, 330). Das war hier aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs und der in der 20 Teilzahlungsvereinbarung erklärten Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens der Schuldnerin der Fall. Der Einwand des Amtsgerichts, der Vertrag beschränke sich auf ein Anerkenntnis der Schuldnerin ohne Entgegenkommen der Gläubigerin, wodurch eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 nicht ausgelöst werde, geht fehl. Die Antragsgegnerin hat, um die Bedingung der Antragstellerin für Bewilligung von Ratenzahlung zu erfüllen, ihren Widerspruch zurückgenommen und die Abtretung ihres Arbeitseinkommens erklärt. Das geht über ein Anerkenntnis hinaus (vgl. von Eicken a.a.O. Rn. 63, 71; s. a. BGH a.a.O.). b) Es handelt sich um Kosten des bisherigen Verfahrens, die nach § 699 Abs. 3 ZPO festsetzbar sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Teilzahlungsvereinbarung nur für den Fall der Rücknahme des Widerspruchs gelten sollte, es in der Sache also um die Beitreibung der unstreitig gestellten Forderung ging. Denn zur Vermeidung des streitigen Verfahrens war die Rücknahme des Widerspruchs erforderlich. Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch solche, die zu seiner Beendigung aufgewendet werden. Die Antragstellerin handelt nicht - wie das Amtsgericht meint - widersprüchlich, indem sie die Festsetzung der Einigungsgebühr verlangt und zugleich angeblich unter Verstoß gegen die getroffene Einigung den Erlass des Vollstreckungsbescheid beantragt. Damit verkennt das Amtsgericht den Inhalt der Vereinbarungen: Die Antragstellerin war berechtigt, "zur Absicherung der Forderung" nach der zur Bedingung gemachten Rücknahme des Widerspruchs den Vollstreckungsbescheid zu beantragen, lediglich von Vollstreckungsmaßnahmen und der Offenlegung der Abtretung sollte sie bei pünktlicher Einhaltung der gewährten Raten absehen. Es war ausdrücklich vorgesehen, dass die Ratenzahlungen der Schuldnerin auf die von ihr anerkannten "Kosten dieser Vereinbarung" zuerst verrechnet wurden. Damit hat die Antragsgegnerin die Kosten der Einigung in Abweichung von der Regel des § 98 Satz 1 ZPO übernommen, so dass sie gegen diese festsetzbar sind (vgl. Senat JurBüro 1981, 1359). c) Die Berechnung der 1,0 Gebühr nach einem Wert bis 3.500,00 EUR begegnet keinen Bedenken. Gegenstand der Einigung war die Rücknahme des Widerspruchs, der sich gegen die Hauptforderung insgesamt richtete. III. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen. Gerichtskosten fallen für die erfolgreiche Beschwerde nicht an. Da die Antragsgegnerin zum Verfahren der sofortigen Beschwerde keine Veranlassung gegeben hat, trägt die Antragstellerin die ihr in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst, § 93 ZPO in entsprechender Anwendung. 1. Auf außergerichtliche Einigungsverträge im Sinne von Nr. 1000 VV zum RVG ist die Auslegungsregel des § 98 ZPO anzuwenden. 2. Eine Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren auf Grund einer gerichtlichen Kostenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden sollen. 3. Dies gilt auch, wenn die anschließend ergangene Kostenentscheidung des Gerichts gemäß § 91 a ZPO erfolgt. OLG-FRANKFURT: 6 W 36/05, Beschluss vom 17.05.2005 21 Verfahrensgang: LG Gießen 8 O 31/04 Stichworte: Einigungsgebühr; Erstattung Gründe: Über die sofortige Beschwerde war durch den Senat in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung zu entscheiden, nachdem der Einzelrichter die Sache gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Senat übertragen hat. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zu Recht die Erstattungsfähigkeit von Einigungsgebühren (Nr. 1000, 1003 VV zum RVG) zu Gunsten des auf Seiten der Antragstellerin mitwirkenden Anwalts abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob den von den Parteivertretern im Senatstermin vom 18.11.2004 abgegebenen Erklärungen, nämlich der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Antragsgegnervertreters einerseits und der Erklärung des Antragstellervertreters, gegen eine bestimmte Werbung keine Einwendungen zu erheben, andererseits, ein Vertrag, dass heißt eine Verständigung zwischen den Parteien darüber zugrunde lag, dass die eine Erklärung nur im Hinblick auf die jeweils andere Erklärung abgegeben wird. Selbst wenn die Erklärungen in einem solchen wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis gestanden und daher Einigungsgebühren nach Nr. 1000, 1003 VV zum RVG ausgelöst haben sollten, wären diese Gebühren aufgrund der anschließend ergangenen Kostenentscheidung des Senats nach § 91 a ZPO nicht erstattungsfähig. Insoweit lassen sich die Gründe, die der Senat in seinem - den Parteien bekannt gegebenen - Beschluss vom 13.04.2005 - 6 W 41/05 - dargestellt hat, auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Die zwischen den Parteien möglicherweise herbeigeführte vertragliche Einigung über die einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits erfolgte außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs. Auch auf solche Einigungsverträge ist die Auslegungsregel des § 98 ZPO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren aufgrund einer nachfolgenden gerichtlichen Kostenentscheidung nur in Betracht kommt, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden sollen (vgl. Senat a.a.O.). Dies gilt unabhängig davon, ob die ausstehende Kostenentscheidung des Gerichts nach § 269 Abs. 3 ZPO, § 516 Abs. 3 ZPO oder - wie hier - nach § 91 a ZPO zu ergehen hat. Eine Vereinbarung darüber, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung einbezogen werden sollen, haben die Parteien im vorliegenden Fall nicht getroffen. Sie lässt sich insbesondere auch nicht aus der im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Einigung der Parteien darüber herleiten, wie die Kosten in einer Entscheidung nach § 91 a ZPO der Billigkeit entsprechend verteilt werden sollten. Diese Vereinbarung hatte allein den Zweck, im Hinblick auf die Regelung Nr. 1415 Ziffer 4. KV zum GKG die Gerichtskosten möglichst gering zu halten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 1. Rechnet der Rechtsanwalt entsprechend den DAV-Empfehlungen einen Verkehrsunfallschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach dem "Erledigungswert" ab, so bestehen in diesem Umfang keine weitergehenden Ansprüche gegen den Mandanten. 2. Übersteigt der Gegenstandswert des Auftrags den "Erledigungswert", so hat der Rechtsanwalt gegen den Mandanten weitere Vergütungsansprüche nach dieser Differenz. 22 OLG-DUESSELDORF: I-24 U 191/05, Urteil vom 24.05.2005 Verfahrensgang: LG Krefeld 3 O 381/03 vom 16.09.2004 Rechtskraft: JA OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I-24 U 191/04 Verkündet am 24. Mai 2005 In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2005 durch seine Richter Z, T und H für Recht erkannt: Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. September 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.961,27 ¤ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juni 2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 62 % die Klägerin und zu 38 % der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin ist die Rechtsschutzversicherung eines Mandanten des Beklagten. Der Mandant ließ sich im Jahr 2001 im Rahmen der Abwicklung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall vertreten. Die Klägerin zahlte auf diverse Kostennoten des Beklagten insgesamt 11.925,55 DM als Vorschuss. Nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs erhielt der Beklagte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Betrag in Höhe von 3.907,58 DM, welcher unter Berücksichtigung des Abkommens des Deutschen Anwaltvereins (DAV-Empfehlungen) auf Basis eines Erledigungswerts von 75.500,-- DM errechnet worden war. Mit Schreiben vom 17. März 2003 unterrichtete der Beklagte die Klägerin von der vergleichsweisen Einigung, beigefügt war eine Schlusskostennote, welche sowohl einen Gegenstandswert von 314.683,93 DM als auch Gebühren nach der BRAGO zugrunde legte. Unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse der Klägerin und der Zahlung der gegnerischen Haftpflichtversicherung errechnete der Beklagte einen Überschuss zugunsten der Klägerin und zahlte an diese 1.705,26 DM (= 817,87 ¤) zurück. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Rückzahlung weiterer 5.225,57 ¤ verlangt und die Ansicht vertreten, der Beklagte könne über die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinaus geleisteten Beträge kein Honorar mehr geltend machen und sei deshalb zur Rückzahlung der 23 zuviel gezahlten Beträge verpflichtet. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Klägerin habe aufgrund der ihr bekannten Sach- und Rechtslage durch die geleisteten vorbehaltlosen Zahlungen eine Abrechnung auf Grundlage der BRAGO anerkannt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage in Höhe von 1.832,09 ¤ stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Abrechnung auf Grundlage der DAV-Empfehlungen habe der Beklagte auf die Geltendmachung der gesetzlichen Gebühren gegenüber seinem Mandanten verzichtet. Dies gelte jedoch nur hinsichtlich des Erledigungswertes. Die Differenz zum darüber hinausgehenden Gegenstandswert habe der Beklagte auf Grundlage der BRAGO abrechnen können. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Sie stimmt dem Landgericht nunmehr insoweit zu, als dieses dem Beklagten ein Honorar auf Basis der Differenz zwischen dem Erledigungswert und dem Gegenstandswert zuerkannt hat, wendet sich aber dagegen, dass der Beklagte dieses nach der BRAGO abrechnet. Sie meint, der Beklagte sei auf die Gebühren gemäß den DAV-Empfehlungen festgelegt, weil er dem Grunde nach auf eine Abrechnung nach der BRAGO verzichtet habe. Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.761,33 ¤ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juni 2003 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, rügt aber, dass das Landgericht nicht auf seine erstinstanzliche Argumentation eingegangen sei, mit der vorbehaltlosen Zahlung auf seine spezifizierten Kostennoten habe die Klägerin seine Abrechnung nach der BRAGO insgesamt anerkannt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist lediglich in Höhe von 129,18 ¤ begründet. Das landgerichtliche Urteil ist sowohl in der Sache als auch rechnerisch, bis auf eine recht geringfügige, zu Lasten des Beklagten gehende Differenz, richtig. 1. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 675, 667 f. BGB i.V.m. § 67 VVG, § 20 Abs. 2 ARB. a. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 ARB, § 67 VVG gehen Ansprüche des Mandanten als des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beiträgen, die der Rechtsschutzversicherer für ihn geleistet hat, mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Hier hat die Klägerin für den Mandanten Vorschüsse in Höhe von 11.925,55 DM an den Beklagten gezahlt. b. Das Landgericht ist bei der Abrechnung des dem Beklagten zustehenden Vergütungsanspruchs zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt bei einer Abrechnung auf Basis des Gebührenpauschalabkommens zwischen dem Deutschen Anwaltverein und dem HUK-Verband aus dem Jahre 1971 nicht gehindert ist, einen über dem von der Regulierung erfassten 24 Erledigungswert (Nr. 7. a) des Abkommens) liegenden Gegenstandswert mit seinem Mandanten bzw. dessen Rechtsschutzversicherung abzurechnen (vgl. insoweit auch LG Köln, r+s 1990, 383; AG Münster, JurBüro 1996, 303; AG Cham, JurBüro 2004, 28 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert, BRAGO, 15. Auflage, Anhang 11, S. 1480 f. mit zahlreichen Nachweisen; Gebauer/Schneider, BRAGO, Anhang V, Rn. 45 f. m.w.N.; Madert AGS 2001, 26; ders., Anwaltsgebühren in Zivilsachen, 4. Auflage, XIV Rn. 20; Enders, JurBüro 1995, 337). Die dahingehenden Feststellungen des Landgerichts erkennt die Klägerin nunmehr an, weshalb zwischen den Parteien insoweit kein Streit mehr besteht. aa. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat mit dem HUK-Verband im Jahre 1971 ein Gebührenpauschalabkommen geschlossen, nach dem die außergerichtliche Schadensregulierung durch Pauschalgebühren abgegolten werden sollte. Dieses Abkommen ist 1991 durch die vom DAV und HUK-Verband entwickelten "Verhaltens- und Abrechnungsgrundsätze bei der Regulierung von Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden" ersetzt worden (vgl. AnwBl. 1993, 474). An die Stelle des HUK-Verbandes ist heute der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) getreten. Die genaue Einordnung des Gebührenabkommens ist umstritten. Teilweise wird es als Gebührenvereinbarung zugunsten Dritter angesehen (LG Chemnitz, AnwBl. 1995, 47; Hansens, BRAGO, 8. Auflage 1995, § 3 Rn. 29). Dem gegenüber ist Greißinger (ZfS 1995, 1) der Ansicht, es handele sich lediglich um Empfehlungen ohne vertraglichen Charakter. Der Streit um die rechtliche Einordnung ist für die Praxis jedoch ohne Bedeutung (Gebauer/Schneider, aaO, Anhang V, Rn. 3) und bedarf deshalb auch hier keiner Entscheidung. Die Regulierungsempfehlungen gewähren dem Anwalt keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer des Unfallgegners. Sie modifizieren lediglich den nach materiellem Recht gegebenen Anspruch des geschädigten Mandanten aus den §§ 823 ff. BGB, §§ 7, 18 StVG auf Ersatz der von ihm aufgewandten Anwaltskosten. Allerdings ergeben sich gewisse Reflexwirkungen zwischen dem Vergütungsanspruch des Mandanten und dem Vergütungsanspruch des Anwalts, wenn - wie hier - ein Differenzbetrag zwischen dem Auftragswert und dem Erledigungswert auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren besteht (vgl. dazu Gebauer/Schneider, aaO, Rn. 4, 45). bb. Unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien hier darüber, ob der Rechtsanwalt hinsichtlich der Gebührendifferenz zwischen dem Erledigungswert und dem Gegenstandswert an die in den DAVEmpfehlungen genannten Pauschalgebühren gebunden ist oder die gesetzlichen Gebühren geltend machen kann. Dies ist zugunsten des beklagten Rechtsanwalts zu entscheiden, der nicht gehindert ist die Gebührendifferenz auf Basis der gesetzlichen Gebühren abzurechnen (so auch Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO; Gebauer/Schneider, aaO). Eine Bindung an die Gebührensätze des Abkommens besteht aufgrund der Übereinkunft nicht nur zugunsten des Haftpflichtversicherers, sondern auch zugunsten des Schädigers. Rechnet der Anwalt nach den Empfehlungen ab, so liegt darin ein gleichzeitig im Namen des Mandanten erklärter Verzicht auf die höheren gesetzlichen Gebühren. Dieser Verzicht liegt auch im eigenen Interesse des Rechtsanwalts, sich auch künftig die Anwendung der Regulierungsempfehlung zu erhalten (vgl. Nr. 7. g der DAV-Empfehlungen): "Die Regelung gilt generell für die Rechtsanwälte nicht (mehr), die von ihr, sei es auch nur in einem Einzelfall, abweichen."). Verzichtet der Rechtsanwalt aber im eigenen Interesse darauf, bei der Gegenseite höhere Gebühren geltend zu machen, so kann er sich nicht anschließend bei seinem Mandanten schadlos halten, weil darin eine positive Verletzung des Anwaltsvertrages läge (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, Anhang 11, S. 1479 f. m.w.N.). Dieser Verzicht gegenüber der Haftpflichtversicherung bzw. dem Schädiger bedeutet aber nicht einen vollständigen Gebührenverzicht gegenüber dem Mandanten. Dem Rechtsanwalt steht nämlich gegen den Mandanten aus dem Anwaltsvertrag grundsätzlich ein Anspruch auf alle entstandenen gesetzlichen Gebühren zu. Das Verbot einer Nachforderung gegen den Mandanten kann deshalb nur so weit reichen, wie der Honoraranspruch des Rechtsanwalts auf Basis der DAV-Empfehlungen befriedigt wird. Der Sinn und Zweck des Abkommens besteht darin, das 25 Massengeschäft "Regulierung der KFZ-Haftpflichtschäden" rationell, effektiv und möglichst einfach zu erledigen (vgl. Gebauer/Schneider, BRAGO, Anhang V, Rn. 1). Dem ist mit der Abrechnung auf Grundlage der vereinbarten Pauschgebühren Genüge getan. Ein weitergehender Schutz bzw. eine Besserstellung des Mandanten bzw. der hinter diesem stehenden Rechtsschutzversicherung war dadurch weder bezweckt noch ist sie sinnvoll. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Dies bedeutet, dass nur im Falle vollständiger Regulierung durch den Haftpflichtversicherer weitere Forderungen gegen den Mandanten ausgeschlossen sind. Kommt es wie im vorliegenden Fall nur zu einer Teilregulierung, so ist der Rechtsanwalt nur gehindert, Gebühren für den Gegenstandswert zu erheben, der den regulierten Teil umfasst. Im Streitfall hatte der Beklagte namens des Mandanten Ansprüche im Wert von 314.683,93 DM erhoben. Reguliert hatte der Haftpflichtversicherer auf Grund des Vergleichs mit dem Mandanten nur 75.500 DM und schuldete die darauf entfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach den DAVEmpfehlungen zuzüglich Auslagen. c. Es ergibt sich somit folgende Abrechnung: Die an den Haftpflichtversicherer gerichtete Abrechnung des Beklagten vom 10. Dezember 2001 auf Basis des Erledigungswertes von 75.500,-- DM ist zutreffend und endet mit einem Gesamtbetrag von 3.907,58 DM (Auslagenpauschale 40 DM und 17,5/10 Gebühr = 3.228,80 DM zuzüglich Kopiekosten 99,80 DM sowie 16 % Mehrwertsteuer 538,98 DM). Hinsichtlich der Differenz zwischen Erledigungswert und Gegenstandswert (314.683,93 DM) kann der Beklagte gegenüber seinem Mandanten und damit auch gegenüber der Klägerin wie folgt abrechnen (vgl. auch die Abrechnungsbeispiele bei Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO, S. 1480 und Gebauer/Schneider, aaO, Rn. 45 ff.): 1. Entstandene Kosten nach dem Gegenstandswert von 314.683,93 DM: 10/10 Geschäftsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 3.405,00 DM 10/10 Besprechungsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 3.405,00 DM 15/10 Vergleichsgebühr, § 23 BRAGO 5.107,50 DM 11.917,50 DM zuzüglich Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 40,00 DM zuzüglich Kopiekosten, § 27 BRAGO 121,70 DM Zwischensumme auf Basis 314.683,93 DM 12.079,20 DM 2. Erledigte Kosten: 35/10 auf Basis 75.500,00 DM: 6.457,50 DM (10/10 = 1.845,00 DM x 2 + 15/10 = 2.767,50 DM) Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 40,00 DM Kopiekosten, § 27 BRAGO 99,80 DM Zwischensumme auf Basis 75.500 DM 6.597,30 DM 3. Kostendifferenz (12.079,20 ./. 6.597,30) 5.481,90 DM weitere Kopiekosten (121,70 ./. 99,80), § 27 BRAGO 21,90 DM Zwischensumme netto 5.503,80 DM 16 % Umsatzsteuer 880,61 DM Gebührenanspruch gegen den Mandanten 6.384,41 DM abzüglich gezahlter Vorschüsse - 11.925,55 DM verbleiben - 5.541,14 DM Umrechnung: 5.541,14 DM = 2.833,14 ¤ abzüglich bereits vom Beklagten gezahlter - 871,87 ¤ noch vom Beklagten zu zahlen 1.961,27 ¤ 2. 26 Soweit der Beklagte rügt, die landgerichtliche Entscheidung stelle eine Überraschungsentscheidung dar, da sich das Landgericht nicht mit seinem Vorbringen zur vorbehaltlosen Zahlung der Klägerin und einem daraus resultierenden Anerkenntnis auseinandergesetzt habe, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Eine vorbehaltlose Zahlung der Klägerin liegt nämlich nicht vor. Vielmehr hat sie nach Erhalt der endgültigen Abrechnung in Form der Schluss-Kostennote vom 17. März 2003 mit Schreiben vom 02. April 2003 unverzüglich Einwendungen erhoben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 ZPO. Das geringfügige Unterliegen des Beklagten im Berufungsrechtszug hat keine Mehrkosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 1.761,33 ¤. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Einigen sich die Eltern nach gegenläufigen Anträgen zur Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Aufenthalt des gemeinsamen Kindes bei einem Großelternteil und belassen es im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge, löst auch dies eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO (jetzt Einigungsgebühr, RVG VV 1000) aus. OLG-KOBLENZ: 7 WF 105/05, Beschluss vom 11.03.2005 Verfahrensgang: AG Idar-Oberstein 8 F 684/03 vom 09.12.2004 Oberlandesgericht Koblenz Beschluss Geschäftsnummer: 7 WF 105/05 in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für M.... H.., geboren am ...02.2000, gemeinsame Tochter der getrennt lebenden Eheleute hier: Vergütung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte. Der 7. Zivilsenat -4. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Eck als Einzelrichter am 11. März 2005 beschlossen: Tenor: Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Idar-Oberstein vom 09.12.2004 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. 27 Gründe: I. Im vorliegenden isolierten Sorgerechtsverfahren hatten die getrennt lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge für ihre Tochter bisher gemeinsam zustand, gegenläufige Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.03.2004 hat das Familiengericht im Einvernehmen mit den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Großmutter väterlicherseits übertragen, es im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge der Eltern belassen und ein Besuchsrecht der Mutter geregelt. Die den beiden im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung hat die Urkundsbeamtin auf jeweils 571,30 ¤ festgesetzt und hierbei antragsgemäß eine Vergleichsgebühr berücksichtigt. Die hiergegen eingelegten Erinnerungen des Bezirksrevisors hat das Familiengericht durch Beschluss vom 09.12.2004 mit der Begründung zurückgewiesen, die einvernehmliche Regelung sei erst nach sehr streitiger Erörterung im Wege des gegenseitigen Nachgebens gefunden worden, hierdurch sei die Vergleichsgebühr angefallen. Gegen diesen ihm am 20.12.2004 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor am 28.12.2004 Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Vergütung auf jeweils 352,06 ¤ herabzusetzen. Er ist der Ansicht, eine Vergleichsgebühr sei nicht angefallen, weil die Dispositionsbefugnis der Eltern nicht die Übertragung des Sorgerechts auf Dritte umfasse. II. Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach 61 Abs. 1 S. 2 RVG ist auf das Beschwerdeverfahren das seit dem 01.07.2004 geltende Recht anwendbar, weil das Rechtsmittel nach diesem Zeitpunkt eingelegt wurde, sodass sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3 RVG richtet; deren Voraussetzungen sind gewahrt. Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors hat das Familiengericht beiden Anwälten zu Recht eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO (für die Vergütung der Anwälte gilt noch altes Recht, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG) zuerkannt. Zwar unterliegt die Sorgerechtsregelung und damit auch die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als eines Teils der elterlichen Sorge nach wie vor nicht der Verfügungsbefugnis der Parteien. Nach der Neuregelung des § 1671 BGB kommt dem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern jedoch insoweit eine besondere Bedeutung zu, als das Gericht dem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei Zustimmung des anderen Elternteils stattgeben und dem gemeinsamen Wunsch entsprechen muss (wenn nicht ein bereits 14 Jahre altes Kind widerspricht, was hier nicht der Fall ist). Eine Richtigkeitskontrolle durch das Gericht oder eine Überprüfung der Motive erfolgt bei Vorliegen einer entsprechenden Elternvereinbarung ebenso wenig wie die Überprüfung der Frage, ob die von ihnen getroffene Regelung zur (teilweisen) Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1671 Rz. 5 f., 13). Eine am Kindeswohl orientierte inhaltliche Überprüfung der Elternvereinbarung findet nur statt, wenn Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls durch Sorgerechtsmissbrauch oder Kindesvernachlässigung bestehen mit der Folge, dass die gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestehende Bindung des Gerichts an den Elternvorschlag entfällt und das Verfahren gemäß § 1671 Abs. 3 BGB von Amts wegen in ein solches nach § 1666 BGB übergeleitet werden muss. Diese in der Neuregelung des § 1671 BGB zum Ausdruck gekommene Stärkung der (Mit-) Bestimmungsrechte der Eltern und die damit einhergehende Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfanges und Entscheidungsspielraumes machen deutlich, dass die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen durchaus "verbindliche" Regelungen zum Sorgerecht treffen können, von denen das Gericht in seiner danach zu treffenden Entscheidung nicht abweichen kann. Dies rechtfertigt die Zuerkennung einer Vergleichsgebühr für den Anwalt, der durch seine Bemühungen an der Beilegung eines zuvor bestehenden Streits über das Sorgerecht mitgewirkt hat (h.M. vgl. OLG Koblenz, 13. Zivilsenat, FamRZ 2002, 36; OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 135; OLG Zweibrücken JurBüro 2001, 134; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 389). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senates auch unter Berücksichtigung der Erwägungen im Beschluss des BGH vom 26.09.2002 (FamRZ 2003, 88). Diese Entscheidung betrifft die Abgrenzung einer einvernehmlichen Streitbeilegung in Form eines Teilanerkenntnisses nach teilweiser Klagerücknahme zur vergleichsweisen Beendigung eines Rechtsstreits und dient der Vermeidung von Unklarheiten für den Kostenbeamten; für die Frage, ob der übereinstimmende Elternvorschlag im Fall des § 1671 28 BGB eine Vergleichsgebühr auslöst, ist hieraus nichts herzuleiten (vgl. den Beschluss des Senates vom 31.07.2003, 7 WF 463/03). Im vorliegenden Fall gilt nicht deshalb etwas anderes, weil nach der Vereinbarung der Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht auf einen von ihnen sondern auf die Großmutter väterlicherseits, also eine Dritte, übertragen wurde. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass § 1671 Abs. 1 BGB nur die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teiles wie des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1671 Rdn. 4; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1671 Rdn. 18) auf einen der Elternteile, nicht aber auf einen Dritten vorsieht (vgl. Bamberger/Roth/Veit, BGB, § 1671 Rdn. 16) und demgemäß auch die Bindung an einen übereinstimmenden Elternvorschlag gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB sich nur hierauf bezieht. Jedoch haben die Eltern im vorliegenden Fall insoweit eine das Familiengericht bindende Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausgeübt werden soll. Die gleichzeitig vereinbarte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Großmutter ist Ausfluss der ihnen hiermit weiterhin gemeinsam obliegenden Personensorge (vgl. § 1631 Abs. 1 BGB), die es auch ermöglicht, das Kind bei einem Dritten unterzubringen (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1631 Rdn. 8; Bamberger/Roth/Veit, a.a.O., § 1631 Rdn. 11). Hierdurch ist - entgegen der insoweit etwas missverständlichen Formulierung des Beschlusses vom 17.03.2004 - nicht das vom Ausnahmefall des § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB abgesehen unverzichtbare Aufenthaltsbestimmungsrecht als solches übertragen, sondern dieses der Großmutter bis auf Weiteres lediglich zur Ausübung überlassen (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1626 Rdn. 3); eine völlige Übertragung dieses Rechts wäre nur nach §§ 1671 Abs. 3, 1666 BGB in Verbindung mit einer teilweisen Entziehung der Personensorge möglich gewesen, was das Familiengericht aber ersichtlich nicht beabsichtigte, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht ersichtlich sind. Durch diese zusätzliche Vereinbarung verliert die Einigung der Eltern über die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht ihren Charakter als einvernehmliche, das Familiengericht bindende Regelung. Dass die weitere Voraussetzung für einen Vergleich, nämlich Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben vorliegt, nachdem beide Elternteile gegenläufige Anträge auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt und ausweislich des angefochtenen Beschlusses im Termin "sehr ausführlich und auch sehr streitig erörtert" hatten, bedarf hier keiner weiteren Diskussion. Die Kostenregelung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG. Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794 a ZPO) mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 2. HS VV / RVG) -, so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen. OLG-STUTTGART: 8 W 112/05, Beschluss vom 24.03.2005 Verfahrensgang: LG Stuttgart 9 O 295/2004 vom 29.11.2004 Rechtskraft: JA Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat Beschluss Geschäftsnummer: 8 W 112/05 29 vom 24. März 2005 In Sachen wegen Forderung und Feststellung hier: Kostenfestsetzung hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richter am Oberlandesgericht Rast als Einzelrichter gem. § 568 S. 1 ZPO beschlossen: Tenor: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2004 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Beschwerdewert: 1.354,00 ¤. Gründe: I. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Güteverhandlung erklärte die Beklagte, sie erwäge ein Anerkenntnis der Klagforderung. Daraufhin erklärte der Klägervertreter für den Fall des Anerkenntnisses, auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, wenn bestimmte Raten fristgemäß gezahlt würden. Auf das darauf erklärte Anerkenntnis hin verkündete das Landgericht ein Anerkenntnisurteil, in dem der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 29.11.2004 statt gegeben mit Ausnahme der beantragten Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG, die nicht entstanden sei. Gegen den am 17.12.2004 zugegangenen Beschluss legte der Kläger am 22.12.2004 die sofortige Beschwerde ein, mit der er die Festsetzung einer Einigungsgebühr von 1.354,00 ¤ weiterverfolgt. Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegen getreten. Mit Beschluss vom 18.3.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart erklärt, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. II. Das zulässige - von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung ist mangels Zustellung auszugehen - Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist hier aufgrund gegenseitigen Nachgebens eine Vergleichsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG entstanden (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken RVG 16. Aufl. Nr. 1000 VV RN 27; 70), weil vor dem Anerkenntnis der Kläger der Beklagten durch eine Stundungszusage entgegen gekommen war und deshalb keine ausschließlich auf das Anerkenntnis beschränkte Einigung vorliegt. Sie ist aber nicht vom Gegner zu erstatten. Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794 a ZPO) mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 2. HS VV / RVG) -, so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen. Ansonsten würden die wirtschaftlichen Vorteile, die 30 hier das Entgegenkommen der klagenden Partei für die anerkennende Partei hätte und auf die die anerkennende Partei erkennbar Wert gelegt hat, über das Kostenrecht teilweise oder ganz wieder genommen. Es wäre treuwidrig ("venire contra factum proprium"), wenn eine Partei eine kostengünstigere prozessuale Erledigungsform wählt und dann dennoch die höheren Kosten geltend macht, die angefallen wären, wenn die an sich dafür vorgesehene Erledigungsform gewählt worden wäre. Vielmehr muss sich eine Partei nach Überzeugung des Senats an den kostenrechtlichen Konsequenzen der auch von ihr gewählten Form der Verfahrenserledigung festhalten lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 KV / GKG und § 97 Abs. 1 ZPO. 1. Auf außergerichtliche Einigungsverträge im Sinne von Nr. 1000 VV zum RVG ist die Auslegungsregel des § 98 ZPO anzuwenden. 2. Eine Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren auf Grund einer gerichtlichen Kostenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden sollen. OLG-FRANKFURT: 6 W 41/05, Beschluss vom 13.04.2005 Verfahrensgang: LG Frankfurt am Main 2-6 O 518/04 Stichworte: Einigungsgebühr; Erstattungsfähigkeit Gründe: Über die Beschwerde war durch den Senat in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung zu entscheiden, nachdem der Einzelrichter die Sache gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 ZPO dem Senat übertragen hat. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zu Recht die Erstattungsfähigkeit von Einigungsgebühren (Nr. 1000, 1003 VV zum RVG) zugunsten der auf beiden Seiten mitwirkenden Anwälte abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob den von den Parteivertretern im Verhandlungstermin vom 29.12.2004 vor dem Landgericht abgegebenen Prozesserklärungen, nämlich der Rücknahme des Bestrafungsantrages vom 20.12.2004 und des Verfügungsantrages zu 2. durch den Antragstellervertreter einerseits und der Rücknahme des (verbleibenden) Widerspruchs durch den Antragsgegnervertreter andererseits, ein Vertrag, das heißt eine Verständigung zwischen den Parteien darüber zugrunde lag, dass die eine Erklärung nur im Hinblick auf die jeweils andere Erklärung abgegeben wird. Selbst wenn die Erklärungen in einem solchen wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis gestanden und daher Einigungsgebühren nach Nr. 1000, 1003 VV zum RVG ausgelöst haben sollten, wären diese Gebühren auf Grund der anschließend ergangenen Kostenentscheidung des Landgerichts nach §§ 92 I, 269 ZPO nicht erstattungsfähig. Auch auf außergerichtliche Einigungsverträge im Sinne von Nr. 1000 VV zum RVG ist die Auslegungsregel des § 98 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. hierzu Göttlich/Mümmler, RVG, Rdz. 92 zu 1000 VV), wonach die Kosten der herbeigeführten Einigung im Zweifel als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Die Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren auf Grund einer gerichtlichen Kostenentscheidung kommt daher nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden sollen (vgl. zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO OLG Schleswig SchlHA 01, 222 m.w.N.). Ist dies - wofür auch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen - nicht geschehen, ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der 31 Einigungsgebühren auch nicht daraus, dass das Gericht bei seiner Kostenentscheidung davon abgesehen hat, die - als solche zu den Kosten des Rechtsstreits gehörenden (vgl. hierzu Mayer/Kroiß-Klees, RVG, Rdz. 40 zu Nr. 100 VV) - Einigungskosten ausdrücklich von der Kostenentscheidung auszunehmen (vgl. zu dieser Möglichkeit Göttlich/Mümmler a.a.O. Rdz. 93 zu 1000 VV). Hierdurch kann der Vorrang der zwischen den Parteien getroffenen Kostenregelung nach § 98 ZPO schon deshalb nicht beseitigt werden, weil das Gericht oftmals gar nicht beurteilen kann, ob den zur Verfahrensbeendigung führenden wechselseitigen Prozesserklärungen der Parteien eine Einigung vorausgegangenen ist und welche Kostenvereinbarung dem gegebenenfalls zugrunde lag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. Nr. 1002 VV RVG SG Dortmund 7. Kammer Urteil vom 2. November 2005 S 7 SB 87/05 SGB 10 § 63, RVG § 3, RVG § 14, RVG § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 1005, RVG § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 1000, RVG § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 1002 Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren Leitsatz Rechtsanwälte können bei der Erstattung von Kosten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren die Erledigungsgebühr nach Nr 1005 RVG VV nur dann beanspruchen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt unter besonderer anwaltlicher Mitwirkung erledigt. Die Mitwirkung des Rechtsanwaltes muss darauf gerichtet sein, die Sache ohne förmliche Entscheidung zu erledigen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen einer Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten auch einen Anspruch auf Erstattung einer Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. 1000 bzw.1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG -) hat. Das Versorgungsamt E hatte den Grad der Behinderung (GdB) des Klägers auf einen Änderungsantrag hin mit Bescheid vom 29.01.2002 mit 70 festgestellt und die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen aG" und RF" verneint. Nach einem erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Dortmund, die unter dem Az. S 43 SB 148/02 geführt wurde. Auf der Grundlage eines vom Sozialgericht eingeholten Gutachtens von Frau Dr. E leitete der Beklagte nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens ein Nachprüfungsverfahren ein. Der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes E hielt nunmehr nur noch einen Gesamt-GdB von 40 für gerechtfertigt und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das mit Bescheid vom 09.10.2000 anerkannte Merkzeichen G" nicht mehr für gegeben. Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens, in dem der Kläger von seinen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, stellte das Versorgungsamt E mit Bescheid 32 vom 24.08.2004 fest, der GdB betrage 40 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G" lägen nicht mehr vor. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten für diesen gegen den Bescheid Widerspruch ein und trugen wie bereits im Anhörungsverfahren vor, eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Es bleibe unerfindlich, wie sich bei zunehmendem Alter Funktionseinschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, das Bandscheibenleiden, das Kreuzdarmbeinfugensyndrom und das Carpaltunnelsyndrom gebessert haben sollten. Darüber hinaus seien sogar zusätzliche Leiden angegeben worden, so beispielsweise das seelische Leiden und ein Gehörsleiden, das nunmehr beide Ohren betreffe. Der Widerspruchsführer werde parallel auch noch einen Verschlimmerungsantrag stellen. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs wurden eine ärztliche Bescheinigung des Hausarztes, Herrn S vom 04.10.2004 sowie die ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe von Herrn Dr. C überreicht. Unter dem 03.11.2004 stellte der Kläger (persönlich) einen Änderungsantrag. Das Versorgungsamt E erteilte am 09.11.2004 bezogen auf den Widerspruch einen Abhilfebescheid und stellte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2004 ab diesem Zeitpunkt fest, der GdB betrage 80 und die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G" und B" seien erfüllt. Der Kläger (persönlich) teilte mit Schreiben vom 23.11.2004 mit, durch den Abhilfebescheid betrachte er seinen Änderungsantrag als erledigt. Mit Schreiben vom 07.12.2004 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Widerspruchsführer sei mit einer Erledigung des Verfahrens auf der Basis des Abhilfebescheides vom 09.11.2004 einverstanden. Es werde beantragt, die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsführers gemäß § 63 SGB X in vollem Umfang und wie folgt zu erstatten: Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, EUR vorausgegangenes Verwaltungsverfahren § 14, Nr. 2501, 2500 VV Einigungsgebühr, sozialrechtliche Angelegenheiten § 14, Nr. 1005, 1000 Post- und Telekommunikation Nr. 7002 EUR Dokumentenpauschale für EUR Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV Dokumentenpauschale für Ablichtungen Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 (Ablichtungen 13 Stück) -------------Zwischensumme netto 476,50 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV EUR zu zahlender Betrag 552,74 150,00 280,00 EUR VV VV 40,00 6,50 aus Nr. 1 a VV EUR 76,24 EUR 33 Mit Bescheid vom 09.12.2004 setzte das Versorgungsamt E (bei Anerkennung einer Erstattungspflicht der notwendigen Kosten des Vorverfahrens und der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten dem Grunde nach) die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auf 309,14 Euro fest. Insofern wurden folgende Aufwendungen als angemessen angesehen: Gebühr gem. §§ 3, 14 RVG, VV 2500 Gebühr gem. VV 7002 VV 7000 Mehrwertsteuer VV 7008 Insgesamt 240,00 EUR 20,00 EUR 6,50 EUR 42,64 EUR 309,14 EUR. Zur Begründung wurde ausführt, die Geschäftsgebühr für ein vorangegangenes Verwaltungsverfahren sei nicht angefallen. Die Tätigkeit der Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren zum Bescheid vom 24.08.2004 habe vor Inkrafttreten des RVG gelegen. Die Einigungsgebühr sei ebenfalls nicht angefallen. Streitgegenstand sei die Wiederherstellung der Feststellungen im Bescheid vom 29.01.2002 (GdB 70) gewesen. Der Abhilfebescheid gehe mit seiner Feststellung eines GdB von 80 und der Merkzeichen G" und B" über den Antrag im Widerspruch (Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2004) hinaus. Dies komme einem Anerkenntnis gleich. Der Kläger legte, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und trug vor, die Einigungs- und Erledigungsgebühr gemäß VV Nr. 1005 sei angefallen, da die Erledigungsgebühr bei Förderung der außergerichtlichen Einigung auch bei einem Anerkenntnis durch die Behörde anfalle. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Bezirksregierung N aus, ein vollständiges Anerkenntnis reiche für den zusätzlichen Anfall einer Erledigungsgebühr nicht aus. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 16.02.2005 erhobenen Klage. Zur Begründung macht er geltend, eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV sei angefallen. Die Ablehnung durch den Beklagten sei unzulässig, da sich insoweit die Rechtslage nach Einführung des RVG gegenüber dem alten Recht geändert habe. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anwendung von §§ 23, 24 BRAGO könne nicht mehr angewandt werden. Dies ergebe sich aus der Anmerkung zu Nr. 1002 VV, die auch für die nachfolgenden Nr. 1003 bis Nr. 1007 VV gelte. Danach setze beispielsweise ein Vergleich kein gegenseitiges Nachgeben mehr voraus. Dementsprechend setze auch die Entstehung der Erledigungsgebühr allein eine anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung voraus, die erfolgt sei. Im Übrigen liege hier kein Fall des vollständigen Anerkenntnisses vor, sondern ein Fall des Vergleichs. Der Abhilfebescheid sei mit einer Erhöhung des GdB auf 80 verbunden gewesen. Insoweit handele es sich um einen Bescheid, in dem ein Vergleichsangebot unterbreitet worden sei, das habe angenommen werden müssen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird darüber hinaus geltend gemacht, eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Erledigung des Widerspruchsverfahrens sei jedenfalls deshalb anzunehmen, weil sich auch der Änderungsantrag durch den Abhilfebescheid erledigt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2005 zu verurteilen, an den Kläger 34 Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten gemäß § 63 SGB X in Höhe von weiteren 243,60 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen weiterhin für rechtmäßig. Der Beklagte macht geltend, nach der Begründung zum Gesetzesentwurf habe die Einigungsund Erledigungsgebühr an die Stelle der bisherigen Regelung aus §§ 23, 24 BRAGO treten sollen. Hinsichtlich der bisherigen Regelung nach der BRAGO habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine besondere Erledigungsgebühr dann nicht zugestanden, wenn ein vollständiges Anerkenntnis bzw. eine vollständige Abhilfe gegeben war. Durch die Einführung des RVG sei insofern keine Änderung ein- getreten. Auch hier gelte die Einschränkung, dass ein vollständiges Anerkenntnis nicht für den zusätzlichen Anfall einer Erledigungsgebühr ausreiche (Bt-Drs. 15/1971, S. 204 ff.). Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen SchwbG-Akten des Beklagten bzw. auf die den Beteiligten erteilten Ablichtungen und Abschriften. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Restkosten i. H. v. 243,60 Euro kommt im vorliegenden Verfahren die im angefochtenen Bescheid getroffene Kostengrundentscheidung i. V. m. §§ 3, 14 RVG und Nr. 1005 sowie Nr. 1000 bzw. Nr. 1002 VV in Betracht. Ein Anspruch des Klägers besteht nicht, denn die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Nr. 1005 VV liegen nicht vor. Dies hat der Beklagte in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zu Recht entschieden. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1000 VV kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 24.08.2004 nicht durch den Abschluß eines Vertrages beseitigt wurde. Der Abschluß eines Vertrages setzt zwei aufeinander gerichtete Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus. Eine entsprechende vertragliche Einigung zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens haben die Beteiligten vorliegend nicht getroffen. Der Bescheid vom 24.08.2004 kann keineswegs als empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne eines Angebots auf Vertragsabschluß ausgelegt werden. Es handelt sich vielmehr um einen Verwaltungsakt, d. h. um eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete behördliche Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB X -), die gerade auch ohne Annahme durch einen Empfänger, durch Bekanntgabe (vgl. § 37 SGB X) Wirksamkeit entfaltet. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 VV ist ebenfalls nicht angefallen. Diese Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakt durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch 35 Erlaß eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Im vorliegenden Verfahren fehlt es bezogen auf die Erledigung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.08.2004 an einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung im Sinne von Nr. 1002 VV. Nach Auffassung der Kammer ist eindeutig, dass der Gesetzgeber weiterhin mit Nr. 1002 VV eine Erfolgsgebühr regelt, für die allein eine Mitwirkung eines Rechtsanwalts ausreicht, die nicht nur auf allgemeine Verfahrensförderung (also natürlich auf das Ziel eines Erfolgs des Mandanten) gerichtet ist und durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten wird, sondern die wie bei der Einigung auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung abzielt. Allein diese Ansicht entspricht dem Gesetzeszweck, einen der Einigungsgebühr entsprechenden Tatbestand für die Fälle zu schaffen, in denen sich die Beteiligten nicht vergleichen können. Der Erfolg, den das Gesetz honorieren will, kann wie bei der Einigungsgebühr nicht das Obsiegen einer Partei, sondern nur die Erledigung der Sache ohne streitige Entscheidung sein (vgl. von Eicken im RVG 16 Auflage 2004 VV 1002 Rdnr. 17 ff.). Auf der Grundlage der Gesetzesbegründung zu Nr. 1000 ff. der VV kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Änderung der vom BSG und in der Rechtsprechung weit überwiegend vertretenen Meinung erreichen wollte, wonach die Entstehung der Erledigungsgebühr eine Mitwirkung des Rechtsanwalts erfordert, die auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (vgl. BSG Urteil vom 22.02.1993 - 14b/ 4 REg 12/91 - zu § 24 BRAGO, von Eicken a. a. O). In der Bundestagsdrucksache 15/1971 heißt es auf S. 204 zu Nr. 1002: Die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV RVG-E entstammt § 24 BRAGO. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr sollte das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Aus den gleichen Gründen ist es gerechtfertigt, auch in dem Falle, wo sich eine Verwaltungssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelfs angefochtenen Verwaltungsakts erledigt, dem Anwalt eine Gebühr .. zuzubilligen, wenn dadurch der Verwaltungsrechtsstreit bzw. ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe vermieden wird." Nach der zitierten Gesetzesbegründung sieht der Gesetzgeber die Erledigungsgebühr bezogen auf den honorierten Erfolg parallel zur Einigungsgebühr. In der Gesetzesbegründung zur Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV (vgl. Bundestagsdrucksache a. a. O.) wird zwar für die Entstehung dieser Gebühr nicht der Abschluß eines echten Vergleichs (d. h. eines Vergleichs im materiell-rechtlichen Sinne) gefordert, allerdings auch eindeutig ausgeführt: Ein vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger Verzicht sollen jedoch nicht für den zusätzlichen Anfall einer Einigungsgebühr ausreichen. Diese Einschränkung ist notwendig, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf Weiterfolgung eines Anspruchs die Gebühr auslösen kann." Diese Ausführungen entsprechen im der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu §§ 23, 24 BRAGO (vgl. Urteil vom 09.08.1995 - 9 RVs 7/94 -). Sofern für die Gebühr nach Nr. 1002 VV auch nicht konkret erfolgsbezogene Mitwirkungen als ausreichend angesehen würden, gäben die Ausführungen Gesetzesgebers unter Nr. 1000 VV keinen Sinn. Es gibt keinen Sinn anzunehmen, der Gesetzesgeber habe deshalb die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV im Falle des vollständigen Anerkenntnisses ausschließen wollen, nur um dem Rechtsanwalt die gleiche Gebühr unter einer anderen Ziffer zu geben. Bei Anwendung der vorgenannten Kriterien auf den vorliegenden Rechtsstreit kann ein besonderes Bemühen der Prozessbevollmächtigten des Klägers bezogen auf die Erledigung einer Rechtssache durch bzw. nach der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 24.08.2004 mit Abhilfebescheid vom 09.11.2004 nicht anerkannt werden. Die 36 Prozessbevollmächtigten haben den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.08.2004 lediglich begründet und das Widerspruchsverfahren nach vollständiger Abhilfe durch das Versorgungsamt mit Bescheid vom 09.11.2004 (mit dem dem Kläger sogar noch über den angefochtenen Bescheid hinausgehende Rechte eingeräumt würden) für erledigt erklärt. Es handelt sich insoweit um bloße Verfahrenshandlungen, die mit der Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 bzw. Nr. 2501 abgegolten werden. Letztlich ist der Kammer das Argument des Klägers, die Erledigungsgebühr sei deshalb gerechtfertigt, weil sich mit Erteilung des Abhilfebescheides auch der Änderungsantrag auch vom 03.11.2004 erledigt habe, in keiner Weise nachvollziehbar. Der Kläger hat den Änderungsantrag vom 03.11.2004 persönlich gestellt und mit Schriftsatz vom 23.11.2004, d. h. zeitlich vor der Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 07.12.2004, persönlich zurückgenommen. Die Prozessbevollmächtigten wurden für den Kläger jedenfalls mit Außenwirkung - gerade nicht im Rahmen des Änderungsverfahrens tätig. Sie haben bei Einlegung des Widerspruchsverfahrens gerade keinen Verschlimmerungsantrag für diesen gestellt, sondern nur ausgeführt, der Widerspruchsführer werde parallel auch noch einen Verschlimmerungsantrag stellen. Sofern die Prozessbevollmächtigten des Klägers intern im Rahmen des Änderungsantrags für diesen tätig gewesen sein sollten, mag zwar insofern ggf. ein Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten gegen den Kläger entstanden sein, es handelt sich aber keineswegs um Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 24.08.2004. Dies wird auch daran deutlich, dass sich der Abhilfebescheid vom 09.11.2004 nur auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.08.2004 und nicht auf den Änderungsantrag vom 03.11.2004 bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei im Sinne von § 183 Satz 1 SGG, denn der Kläger klagt als Behinderter die Kosten eines Widerspruchsverfahrens ein, bei dem es um die Feststellung seiner Behinderung und den daraus resultierenden GdB ging. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 EUR nicht. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Sie misst der Streitsache auch nach Inkrafttreten des RVG keine grundsätzliche Bedeutung bei, weil sich- wie oben dargelegt - nach der Gesetzesbegründung die bisher von der Rechtsprechung des BSG bezogen auf §§ 23, 24 BRAGO aufgestellten Kriterien nicht geändert haben. Nr. 1005 VV RVG SG Aachen 11. Kammer Beschluß vom 16. März 2005 S 11 RJ 90/04 Gebühren und Gebührenhöhe bei Untätigkeitsklage Orientierungssatz 1. Führt eine Untätigkeitsklage zum Erlass des begehrten Widerspruchsbescheids, fällt dem Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG an. 2. Bei der Untätigkeitsklage sind niedrigere als die Mittelgebühren anzusetzen. 37 Tatbestand Im Wege der richterlichen Festsetzung ist über die Höhe der außergerichtlichen Kosten des Klägers in einer erledigten Untätigkeitsklage zu entscheiden. Der Kläger hatte am 00.00.0000 Untätigkeitsklage erhoben, nachdem sein Widerspruch vom 26.01.2004 noch nicht beschieden worden war. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 02.11.2004 erklärten die Beteiligten das Klageverfahren für erledigt. Den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfolgt der Kläger seither im Klageverfahren S 00 RJ 000/00 weiter. Mit Kostennote vom 08.11.2004 machte der Kläger sodann folgende Kosten geltend: Verfahrensgebühr gem. § 14 RVG, Nr. 3102 VV RVG Erledigungsgebühr § 14 RVG, Nr. 1006, 1005 RVG Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer Summe 250,00 Euro 190,00 Euro 20,00 Euro 73,60 Euro 533,60 Euro Er führte unter Verweis auf den Beschluss des SG Aachen vom 05.06.2001, S 4 RA 3/01, aus, die Untätigkeitsklage sei unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Ziels als Rentensache anzusehen und habe daher eine große wirtschaftliche Bedeutung gehabt, die zumindest die Mittelgebühr rechtfertige. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.02.2005 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Kosten wie folgt festgesetzt: Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG Gebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG Auslagenpauschale 16% Mehrwertsteuer Summe 197,50 Euro 190,00 Euro 20,00 Euro 65,20 Euro 472,70 Euro Die Beklagte hat hiergegen Erinnerung eingelegt. Sie hält zunächst eine Verfahrensgebühr von 177,50 Euro für zutreffend, da Bedeutung, Arbeitsaufwand und Schwierigkeitsgrad der Untätigkeitsklage unterdurchschnittlich gewesen seien. Insbesondere habe die Untätigkeitsklage nichts mit der Entscheidung über die begehrte Erwerbsminderungsrente zu tun. Auch die vom Urkundsbeamten vorgenommene Minderung der Mittelgebühr um 52,50 Euro sei kein erheblich geringerer Wert als diese Mittelgebühr. Weiterhin habe der Urkundsbeamte auch zu Unrecht die Gebühr nach den Nrn. 1005, 1006 VV RVG angenommen, denn die Untätigkeitsklage sei nicht unter anwaltlicher Mitwirkung erledigt worden. Auch der Kläger hat am 14.03.2005 Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Hinsichtlich der Mittelgebühr wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Er vertritt weiter die Auffassung, die Erledigungsgebühr sei nicht mehr streitig, da die Beklagte insoweit bereits ein konkludentes Schuldanerkenntnis abgegeben habe. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat beiden Erinnerung nicht abgeholfen. Entscheidungsgründe Die nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung der Beklagten ist teilweise begründet, die des Klägers ist in vollem Umfang unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Verfahrensgebühr zutreffend mit 197,50 Euro festgesetzt (dazu 38 sogleich). Er hat auch die Erledigungsgebühr dem Grunde nach zutreffend angenommen, sie jedoch zu hoch angesetzt (dazu sodann). Die Höhe der Gebühren des Rechtsanwalts im vorliegenden Verfahren bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) sowie nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG, VV RVG), § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zutreffend mit 197,50 Euro festgesetzt. Bei der Untätigkeitsklage ist eine niedrige Gebühr als die reguläre Mittelgebühr anzusetzen (vgl. aus neuerer Zeit Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.07.2004, L 2 B 73/03 AL-PKH), denn die Untätigkeitsklage ist ein rein prozessuales Instrument zur Beschleunigung des Verfahrens und eröffnet anders als insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen unmittelbaren Weg zur Erlangung der begehrten Sozialleistung. Die Untätigkeitsklage muss aber zugleich im Zusammenhang mit der begehrten Sozialleistung (gleichsam als ihrem "Fernziel") betrachtet werden, zu deren Durchsetzung sie dient. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass Kläger und Beklagte letztlich um Rente wegen Erwerbsminderung und somit um eine unterhaltssichernde Leistung von hoher wirtschaftlicher Bedeutung streiten, die als solche zumindest für die Mittelgebühr spricht. Die Kostenfestsetzung durch den UdG trägt diesen gegensätzlichen Umständen gleichermaßen Rechnung. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Gebühr nach Nrn. 1005, 1006 i.V.m. 1002 Satz 1 VV RVG dem Grunde nach zu Recht angenommen. Ob die Beklagte wie der Kläger meint ein konkludentes Schuldanerkenntnis hinsichtlich der Erledigungsgebühr abgegeben hat, ist daher ohne Bedeutung. Der Verweis der Beklagten auf den Zusammenhang zu Nr. 1002 VV RVG spricht nicht gegen die Berücksichtigung der Einigungsgebühr, denn die Voraussetzungen von Nr. 1002 VV RVG sind erfüllt. Nr. 1002 VV RVG ist § 24 der aufgehobenen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) nachgebildet (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., 2004, Vorbemerkung zu Nr. 1002 VV RVG). Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung der 8. Kammer des SG Aachen (Urteil vom 12.03.2004, S 8 AL 150/03) an, wonach der Tatbestand von § 24 BRAGO auch dann verwirklicht ist, wenn sich die Rechtssache ganz nach Zurücknahme des Verwaltungsakts (oder hier: nach Erlass des begehrten Widerspruchsbescheids) erledigt. Im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG, Beschluss vom 13.12.1994, 9 BVs 48/94; in diesem Sinne auch BSG, Beschluss vom 22.02.1993, 14 B/4 REg 12/91; vgl. auch Urteil vom 09.08.1995, 9 RVs 7/94 m.w.N.) legt das Gericht § 24 BRAGO und somit Nr. 1002 VV RVG nicht dergestalt aus, dass nur bei einem gegenseitigen Nachgeben, bei dem das anwaltliche Bemühen dem bei einem Vergleichsabschluss entspricht, von einer Mitwirkung des Rechtsanwalts im Sinne der Vorschrift gesprochen werden kann. Eine solch restriktive Auslegung erscheint nicht zwingend, denn die VV RVG enthält mit der Erledigungsgebühr einen eigenen Gebührentatbestand, der keinen Unterfall der Vergleichsgebühr darstellt, sondern ausdrücklich neben diese tritt. Auch bei teleologischer Auslegung vermag das Gericht Nr. 1002 VV RVG keine Beschränkung auf Fälle gegenseitigen Nachgebens zu entnehmen. Vielmehr ist es gerichtsbekannt, dass Rechtsanwälte bisher nicht selten künstlich überhöhte Anträge gestellt haben, um in den Genuss der Gebührenerhöhung nach §§ 116 Abs. 4, 24 BRAGO zu gelangen, und auf diese Weise Gerichten und Behörden nicht unerhebliche Mehrarbeit bereitet haben. Angesichts der § 24 BRAGO nachgebildeten Vorschrift in Nr. 1002 VV RVG geht das Gericht davon aus, dass sich diese Praxis nicht ändern wird. 39 Jedoch ist die Gebühr nach Nrn. 1005, 1006 i.V.m. 1002 Satz 1 VV RVG zu hoch bemessen, denn auch bei dieser Gebühr ist im Falle einer Untätigkeitsklage nicht die Mittelgebühr (hier: 190.- Euro) anzunehmen. Vielmehr muss die der Untätigkeitsklage eigene Minderung vorgenommen werden. Unter Zugrundelegung des vom Urkundsbeamten zu Recht angenommenen Satzes von 1/4 der Differenz zur Mindest-/Höchstgebühr (hier: 40 Euro), ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 150.- Euro. Die notwendigen Gebühren und Auslagen sind daher wie folgt festzusetzen: Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG Gebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG Auslagenpauschale Zwischensumme: 16% Mehrwertsteuer Summe 197,50 Euro 150,00 Euro 20,00 Euro 367,50 Euro 58,80 Euro 426,38 Euro RVGreport 2005, 225-226 (red. Leitsatz) ZAP EN-Nr 529/2005 (red. Leitsatz) 40 Nr. 1008 VV RVG OLG Koblenz 1. Strafsenat Beschluß vom 11. Juli 2005 1 Ws 435/05 Leitsatz Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Zeugen beisteht, wird für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren - mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG - nur einmal. JurBüro 2005, 589 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 504 (Leitsatz und Gründe) RVGLetter 2005, 112 (Leitsatz) OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat Beschluß vom 8. Juni 2005 3 W 112/05 Wohnungseigentumsverfahren wegen Hausgeldrückständen: Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Mehrvertretungsgebühr für die obsiegende Gemeinschaft Leitsatz 1. Die Wohnungseigentümer trifft keine Pflicht gegenüber einem säumigen Hausgeldschuldner, zwecks Kostenersparnis den Zahlungsanspruch im gerichtlichen Verfahren nach § 43 WEG durch den Verwalter als Verfahrensstandschafter geltend machen zu lassen. 2. Beauftragt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt ist im Falle einer ihr günstigen Kostengrundentscheidung die angefallene Mehrvertretungsgebühr nach § 6 BRAGO (jetzt: § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV) als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten. Tenor I. Der angefochtene Beschluss und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 17. Februar 2005 werden geändert: Die von dem Antragsgegner an die Antragsteller nach dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29. Juni 2004 zu erstattenden Kosten werden auf 978,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2004 festgesetzt. II. Der Antragsgegner hat die den Antragstellern im zweiten und dritten Rechtszug entstandenen Kosten zu erstatten. III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 438,48 EUR festgesetzt. 41 Gründe I. Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnanlage. Sie haben den Antragsgegner, einen weiteren Wohnungseigentümer, im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG anwaltlich vertreten auf die Zahlung rückständiger Hausgelder in Anspruch genommen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 29. Juni 2004 hat das Amtsgericht entschieden, dass der Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten hat. Bei der Kostenfestsetzung hat der Rechtspfleger die von den Antragstellern zur Erstattung angemeldete 20/10-Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in Höhe von brutto 438,48 EUR abgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (RPfleger 1984, 201 und seither) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Wohnungseigentümer zur Kostenminderung die Obliegenheit treffe, den Verwalter als Verfahrensstandschafter einzusetzen, wenn Hausgeldrückstände beigetrieben werden sollen. Werde hiergegen verstoßen, seien deshalb angefallene Mehrkosten im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nicht als für die Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen. Mit ihrer - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde verlangen die Antragsteller weiterhin den Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 BRAGO. II. 1. Das Rechtsmittel ist - nachdem es das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen hat - als sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht (§§ 29 Abs. 2 FGG i.V.m. 13 a Abs. 3 FGG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) statthaft (vgl. insoweit BGH NJW 2004, 3412 = AGS 2005, 9; BayObLGZ 2002, 274 = RPfleger 2003, 43), wahrt die gesetzliche Form und Frist und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Rechtspfleger hat bei der Kostenfestsetzung die zur Erstattung angemeldete Mehrvertretungsgebühr zu Unrecht abgesetzt. Die von den Antragstellern geltend gemachte 20/10-Erhöhungsgebühr ihres Verfahrensbevollmächtigten ist vielmehr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gerechtfertigt und von dem Antragsgegner als nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendige Kosten zu erstatten. Die Bestimmung des § 6 BRAGO regelt die Vergütung des Rechtsanwalts, wenn er mehrere Auftraggeber vertritt. Davon ist hier auszugehen, weil die aus den Antragstellern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft nicht - auch nicht mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts - selbst rechtsund parteifähig ist (vgl. BGH RPfleger 1998, 478; BayObLG NJW 2002, 1506, 1507; OLG Schleswig OLGR 2004, 132; NJW-Spezial 2004, 6, jew. m.w.N.). Sofern der Rechtsanwalt wie hier - mehr als einen Wohnungseigentümer vertritt, steht ihm deshalb gegenüber seinen Auftraggebern die Mehrvertretungsgebühr zu (statt vieler: Drasdo, MDR 2003, 1385 mit zahlr. w.N.). Unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung und des Schadensersatzes ist davon zu unterscheiden die Frage, ob die in Bruchteilsgemeinschaft verbundenen Wohnungseigentümer, wenn sie gegen einzelne Wohnungseigentümer Beitragsrückstände 42 beitreiben, für die sie gemäß § 432 BGB gemeinsam empfangsbefugt sind, zur Schadensminderung die Obliegenheit trifft, den Verwalter als Verfahrensstandschafter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG einzusetzen, damit dieser im eigenen Namen den zu beauftragenden Rechtsanwalt mandatiert und so dem Gegner für den Fall seines Unterliegens die Erstattung der Mehrvertretungsgebühr erspart wird. Das ist streitig (zum Meinungsstand vgl. die Nachweise bei Drasdo MDR 2003, 1385, 1387). Mit der ganz überwiegend vertretenen Meinung ist der Senat der Auffassung, dass eine derartige Obliegenheit der Wohnungseigentümer nicht besteht, selbst wenn der Verwalter der Wohnanlage nach dem maßgeblichen Verwaltervertrag zu einer Prozessführung im eigenen Namen (als Verfahrensstandschafter) hätte beauftragt werden können (vgl. OLG München ZMR 2003, 451; OLG Hamburg ZMR 2002, 298; KG AGS 2003, 491; LG Hamburg AGS 2004, 475 mit zustimmender Anmerkung von Schneider; OLG Zweibrücken JurBüro 1987, Spalte 380; Kümmel ZWE 2002, 355 f). Dafür ist die Überlegung maßgebend, dass für alle Beteiligten der Einsatz des Verwalters als Verfahrensstandschafter erhebliche Risiken birgt, deren etwaige Verwirklichung im vorhinein nicht hinreichend zuverlässig abzuschätzen ist. So können für die Wohnungseigentümer Schwierigkeiten auftreten, wenn die Person des Verwalters im Erkenntnisverfahren oder während der Vollstreckung wechselt, weil die Verfahrensstandschaft in diesem Fall nicht ohne weiteres auf den neuen Verwalter übergeht. Ist bereits ein Titel erlassen, geht dieser im Falle des Ausscheidens des Verwalters aus seinem Amt ebenfalls nicht von selbst auf die Wohnungseigentümergemeinschaft über; auf den Nachfolger des Verwalters im Amt kann der Titel nicht umgeschrieben werden, weil eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist. Im Übrigen muss die Beauftragung des Verwalters als Verfahrensstandschafter für die Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer auch für den Anspruchsgegner nicht stets von Vorteil sein. Wird etwa die Hausgeldklage abgewiesen und ordnet das Gericht eine Kostenerstattung an, so ist der erstattungsberechtigte Antragsgegner auf die Solvenz des Verwalters angewiesen. Ist dieser zahlungsunfähig, kann der obsiegende Beteiligte seinen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen, während er mit der Realisierung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig keine Schwierigkeiten hat (vgl. zum Ganzen näher: Drasdo MDR 2003, 1385, 1387 f; Schneider AGS 2004, 475, 477; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rdnrn. 1051 ff). Deshalb ist die herrschende Meinung zu Recht der Auffassung, dass den Wohnungseigentümern in Fällen der vorliegenden Art ein freies Wahlrecht zusteht, ob sie den Verwalter als Verfahrensstandschafter vorschicken oder ob sie die rückständigen Beiträge im eigenen Namen als Mehrheit von Anspruchstellern durchsetzen. Wählen sie die letztere Alternative, ist die Mehrvertretungsgebühr des Rechtsanwalts gemäß § 6 BRAGO auch dann erstattungsfähig, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter hätte beauftragen können, das gerichtliche Verfahren im eigenen Namen zu betreiben. Diese Rechtsfolge gilt im Übrigen auch für die Neuregelung des Gebührenrechts durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004, da § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV der bisherigen Rechtslage entspricht (Schneider AGS 2004, 475 ff). Danach war die Entscheidung über die Kostenfestsetzung entsprechend dem Begehren der Antragsteller zu ändern. Eine Entscheidung über gerichtliche Kosten und Auslagen ist nicht veranlasst. Der Ausspruch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO bestimmt. 43 JurBüro 2005, 482 (Leitsatz und Gründe) OLGR Zweibrücken 2005, 697-698 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 463-465 (Leitsatz und Gründe) ZWE 2005, 441-443 (Leitsatz und Gründe) Info M 2005, 216 (red. Leitsatz) NJW-Spezial 2005, 438 (red. Leitsatz) GuT 2005, 232 (Leitsatz) AG Schwabach Beschluß vom 17. März 2005 2 M 969/05 Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Mehrvertretungsgebühr bei Beauftragung durch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis Orientierungssatz Ist der Auftraggeber eine in Form einer BGB-Gesellschaft tätige ärztliche Gemeinschaftspraxis, fällt keine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG an. DGVZ 2005, 79 (red. Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 244 (red. Leitsatz und Gründe) 1. Die Wohnungseigentümer trifft keine Pflicht gegenüber einem säumigen Hausgeldschuldner, zwecks Kostenersparnis dem Zahlungsanspruch im gerichtlichen Verfahren nach § 43 WEG durch den Verwalter als Verfahrensstandschafter geltend machen zu lassen. 2. Beauftragt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt ist im Falle einer ihr günstigen Kostengrundentscheidung die angefallene Mehrvertretungsgebühr nach § 6 BRAGO (jetzt: § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV) als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten. OLG-ZWEIBRÜCKEN: 3 W 112/05, Beschluss vom 03.05.2005 Verfahrensgang: LG Frankenthal (Pfalz) 8 T 45/05 vom 02.05.2005 AG Ludwigshafen am Rhein 2 e UR II 54/04.WEG vom 17.02.2005 Stichworte: Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6 BRAGO bei der Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss Aktenzeichen 3 W 112/05 In dem Verfahren betreffend die Wohnungseigentumsanlage O.......... 44 hier: wegen Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6 BRAGO bei der Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17. Mai 2005 gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 3. Mai 2005 zugestellten Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Mai 2005 ohne mündliche Verhandlung am 8. Juni 2005 beschlossen: Tenor: I. Der angefochtene Beschluss und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 17. Februar 2005 werden geändert: Die von dem Antragsgegner an die Antragsteller nach dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29. Juni 2004 zu erstattenden Kosten werden auf 978,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2004 festgesetzt. II. Der Antragsgegner hat die den Antragstellern im zweiten und dritten Rechtszug entstandenen Kosten zu erstatten. III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 438,48 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnanlage. Sie haben den Antragsgegner, einen weiteren Wohnungseigentümer, im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG anwaltlich vertreten auf die Zahlung rückständiger Hausgelder in Anspruch genommen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 29. Juni 2004 hat das Amtsgericht entschieden, dass der Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten hat. Bei der Kostenfestsetzung hat der Rechtspfleger die von den Antragstellern zur Erstattung angemeldete 20/10-Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in Höhe von brutto 438,48 EUR abgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (RPfleger 1984, 201 und seither) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Wohnungseigentümer zur Kostenminderung die Obliegenheit treffe, den Verwalter als Verfahrensstandschafter einzusetzen, wenn Hausgeldrückstände beigetrieben werden sollen. Werde hiergegen verstoßen, seien deshalb angefallene Mehrkosten im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nicht als für die Rechtsverfolgung "notwendig" anzuerkennen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde verlangen die Antragsteller weiterhin den Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 BRAGO. II. 1. Das Rechtsmittel ist - nachdem es das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen hat - als sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht (§§ 29 Abs. 2 FGG i.V.m. 13 a Abs. 3 FGG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) statthaft (vgl. insoweit BGH NJW 2004, 3412 = AGS 2005, 9; BayObLGZ 2002, 274 = RPfleger 2003, 43), wahrt die gesetzliche Form und Frist und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Rechtspfleger hat bei der Kostenfestsetzung die zur Erstattung angemeldete Mehrvertretungsgebühr zu Unrecht abgesetzt. Die von den Antragstellern geltend gemachte 20/10-Erhöhungsgebühr ihres 45 Verfahrensbevollmächtigten ist vielmehr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gerechtfertigt und von dem Antragsgegner als nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendige Kosten zu erstatten. Die Bestimmung des § 6 BRAGO regelt die Vergütung des Rechtsanwalts, wenn er mehrere Auftraggeber vertritt. Davon ist hier auszugehen, weil die aus den Antragstellern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft nicht -auch nicht mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts - selbst rechts- und parteifähig ist (vgl. BGH RPfleger 1998, 478; BayObLG NJW 2002, 1506;1507; OLG Schleswig OLGR 2004, 132; NJW-Spezial 2004, 6, jew. m.w.N.). Sofern der Rechtsanwalt - wie hier - mehr als einen Wohnungseigentümer vertritt, steht ihm deshalb gegenüber seinen Auftraggebern die Mehrvertretungsgebühr zu (statt vieler: Drasdo, MDR 2003,1385 mit zahlr. w.N.). Unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung und des Schadensersatzes ist davon zu unterscheiden die Frage, ob die in Bruchteilsgemeinschaft verbundenen Wohnungseigentümer, wenn sie gegen einzelne Wohnungseigentümer Beitragsrückstände beitreiben, für die sie gemäß § 432 BGB gemeinsam empfangsbefugt sind, zur Schadensminderung die Obliegenheit trifft, den Verwalter als Verfahrensstandschafter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG einzusetzen, damit dieser im eigenen Namen den zu beauftragenden Rechtsanwalt mandatiert und so dem Gegner für den Fall seines Unterliegens die Erstattung der Mehrvertretungsgebühr erspart wird. Das ist streitig (zum Meinungsstand vgl. die Nachweise bei Drasdo MDR 2003, 1385, 1387). Mit der ganz überwiegend vertretenen Meinung ist der Senat der Auffassung, dass eine derartige Obliegenheit der Wohnungseigentümer nicht besteht, selbst wenn der Verwalter der Wohnanlage nach dem maßgeblichen Verwaltervertrag zu einer Prozessführung im eigenen Namen (als Verfahrensstandschafter) hätte beauftragt werden können (vgl. OLG München ZMR 2003, 451; OLG Hamburg ZMR 2002, 298; KG AGS 2003, 491; LG Hamburg AGS 2004, 475 mit zustimmender Anmerkung von Schneider; OLG Zweibrücken JurBüro 1987, Spalte 380; Kümmel ZWE 2002, 355 f). Dafür ist die Überlegung maßgebend, dass für alle Beteiligten der Einsatz des Verwalters als Verfahrensstandschafter erhebliche Risiken birgt, deren etwaige Verwirklichung im vorhinein nicht hinreichend zuverlässig abzuschätzen ist. So können für die Wohnungseigentümer Schwierigkeiten auftreten, wenn die Person des Verwalters im Erkenntnisverfahren oder während der Vollstreckung wechselt, weil die Verfahrensstandschaft in diesem Fall nicht ohne Weiteres auf den neuen Verwalter übergeht. Ist bereits ein Titel erlassen, geht dieser im Falle des Ausscheidens des Verwalters aus seinem Amt ebenfalls nicht von selbst auf die Wohnungseigentümergemeinschaft über; auf den Nachfolger des Verwalters im Amt kann der Titel nicht umgeschrieben werden, weil eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist. Im Übrigen muss die Beauftragung des Verwalters als Verfahrensstandschafter für die Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer auch für den Anspruchsgegner nicht stets von Vorteil sein. Wird etwa die Hausgeldklage abgewiesen und ordnet das Gericht eine Kostenerstattung an, so ist der erstattungsberechtigte Antragsgegner auf die Solvenz des Verwalters angewiesen. Ist dieser zahlungsunfähig, kann der obsiegende Beteiligte seinen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen, während er mit der Realisierung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig keine Schwierigkeiten hat (vgl. zum Ganzen näher: Drasdo MDR 2003, 1385, 1387 f; Schneider AGS 2004, 475, 477; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rdnrn. 1051 ff). Deshalb ist die herrschende Meinung zu Recht der Auffassung, dass den Wohnungseigentümern in Fällen der vorliegenden Art ein freies Wahlrecht zusteht, ob sie den Verwalter als Verfahrensstandschafter "vorschicken" oder ob sie die rückständigen Beiträge im eigenen Namen als Mehrheit von Anspruchstellern durchsetzen. Wählen sie die letztere Alternative, ist die Mehrvertretungsgebühr des Rechtsanwalts gemäß § 6 BRAGO auch dann erstattungsfähig, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter hätte beauftragen können, das gerichtliche Verfahren im eigenen Namen zu betreiben. Diese Rechtsfolge gilt im Übrigen auch für die Neuregelung des Gebührenrechts durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004, da § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 W der bisherigen Rechtslage entspricht (Schneider AGS 2004, 475 ff). Danach war die Entscheidung über die Kostenfestsetzung entsprechend dem Begehren der Antragsteller zu ändern. 46 Eine Entscheidung über gerichtliche Kosten und Auslagen ist nicht veranlasst. Der Ausspruch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO bestimmt. LG Frankfurt 9. Zivilkammer Beschluss vom 26. Oktober 2004 2-09 T 507/04 RVG § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 1008 Abs 3, RVG § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 3309 Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Erhöhungsgebühr bei der Zwangsvollstreckung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubiger Orientierungssatz Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubiger die Zwangsvollstreckung, ist die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 Gebühren bis zur Obergrenze von 2,0 Gebühren zu erhöhen. NZM 2004, 920 (red. Leitsatz und Gründe) NJW 2004, 3642 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2004, 141-142 (red. Leitsatz) 47 Nr. 2100 VV RVG, § 4 RVG OLG Frankfurt 1. Zivilsenat Beschluß vom 28. April 2005 1 W 33/05 Verneinung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsmittelprüfung 1. Eine Prozesskostenhilfebewilligung für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (hier: Berufung) kommt nicht in Betracht. Allenfalls möglich ist die Gewährung von Beratungshilfe. 2. Ein Antrag des erstinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalt an das Erstgericht vorsorglich für den Fall des Unterliegens seiner Partei Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelprüfung zu gewähren, ist abzulehnen. RVGreport 2005, 280 (red. Leitsatz) RVG professionell 2005, 185 (red. Leitsatz) BVerfG 1. Senat 2. Kammer NichtannahmeBeschluss vom 27. Oktober 2004 1 BvR 2292/04 Nichtannahmebeschluss: Wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die wettbewerbsrechtliche Verurteilung einer Rechtsanwalts- GmBH wegen Zeitungswerbung mit festen Gebührensätzen bei Erstberatungen 1a. Zur Verpflichtung des Beschwerdeführers, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln vor den Fachgerichten eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen, vgl BVerfG, 13. Januar 1987, 2 BvR 209/84, BVerfGE 74, 102 <113>). 1b. Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren zu betreiben, fehlt nur dann, wenn dies für den jeweiligen Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung die Eilentscheidung selbst betrifft und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zureichend ausgeräumt werden könnte (vgl BVerfG, 1. Februar 1989, 1 BvR 1290/85, BVerfGE 79, 275 <279>). 1c. Auf das Hauptsacheverfahren kann ein Beschwerdeführer zudem dann nicht verwiesen werden, wenn es im konkreten Fall einer weiteren tatsächlichen Klärung nicht mehr bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, dass ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnte (vgl BVerfG, 11. Mai 1976, 1 BvR 163/72, BVerfGE 42, 163 <167 f>). 2. Hier: Keine Entbehrlichkeit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens: 2a. Vorliegend eröffnet das Hauptsacheverfahren die Möglichkeit, die Rspr des BGH zum Werberecht des freiberuflich Tätigen (vgl BGH, 5. Mai 2003, I ZR 217/00, NJW-RR 2003, 48 1288; BGH, 9. Oktober 2003, I ZR 167/01, NJW 2004, 440; vgl BGH, 23. Oktober 2003, I ZR 64/01, NJW 2004, 1099) in die Beurteilung der konkreten Werbung mit einzubeziehen. 2b.Im Rahmen einer nicht nur vorläufigen Auseinandersetzung mit der fraglichen Werbung könnte durch die Fachgerichte berücksichtigt werden, dass die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des RVG auch zur Vereinfachung und Deregulierung des Gebührenrechts erfolgt ist und dieser Gesetzeszweck möglicherweise Auslegungsvorgaben auch für die Beurteilung einer Werbung für Erstberatungsgebühren enthält. NJW 2004, 3768 (red. Leitsatz und Gründe) AnwBl 2005, 71 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang vorgehend OLG Hamm 4. Zivilsenat Urteil vom 3. August 2004 4 U 94/04 Wettbewerbswidrige Anwaltswerbung mit "Gebührenbeispielen" für Erstberatungen vorgehend LG Essen 5. Kammer für Handelssachen Urteil vom 8. Juni 2004 45 O 46/04 Wettbewerbsverstoß: Werbung eines Rechtsanwalts mit niedrigen standardisierten Höchstgebühren für eine Erstberatung Diese Entscheidung zitiert Vergleiche BGH 5. Mai 2003 I ZR 217/00 NJW-RR 2003, 1288 Vergleiche BGH 1. Zivilsenat Urteil vom 9. Oktober 2003 I ZR 167/01 Vergleiche BGH 1. Zivilsenat Urteil vom 23. Oktober 2003 I ZR 64/01 Vergleiche BVerfG 1. Senat Beschluss vom 11. Mai 1976 1 BvR 163/72 Verletzung von GG Art 5 Abs 1 durch überhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik im politischen Meinungskampf - hier: wertende Äußerung bzgl Deutschland-Stiftung Vergleiche BVerfG 2. Senat Beschluss vom 13. Januar 1987 2 BvR 209/84 Zur Frage, ob die in JGG § 10 Abs 1 S 3 Nr 4 als Erziehungsmaßregel vorgesehene Möglichkeit richterlicher Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen, mit GG Art 12 Abs 2 und Abs 3 vereinbar ist Vergleiche BVerfG 1. Senat Beschluss vom 1. Februar 1989 1 BvR 1290/85 Unzulässigwerden einer Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidungen, deren Gegenstand sich erledigt hat - hier: Untersagung termingebundener szenischer Darstellung LG Bremen 12. Zivilkammer Urteil vom 1. Juli 2004 12 O 292/04 Wettbewerbsverstoß: Werbung eines Rechtsanwalts mit Gebührenbeispielen für eine Erstberatung 1. Eine Gebührenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in außergerichtlichen Angelegenheiten nicht verwehrt. Deshalb ist die Werbung des Rechtsanwalts mit konkreten Gebührenbeispielen für die Erstberatung am unteren Rande der Gebührenordnung zulässig. 2. Die Beurteilung der gebührenrechtlichen Zulässigkeit hat sich durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) am 1. Juli 2004 nicht geändert. Die neue Regelung in § 4 Abs. 2 RVG entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 5 BRAGO. 49 3. Im Ergebnis kann einem Rechtsanwalt ein "Gebührenaushang" mit einem bestimmten Gebührenrahmen für bestimmte Rechtsgebiete nicht verboten werden. NJW 2004, 2837-2838 (red. Leitsatz und Gründe) GRUR-RR 2004, 332-333 (red. Leitsatz und Gründe) AnwBl 2004, 655 (red. Leitsatz und Gründe) Rbeistand 2005, 102-104 (red. Leitsatz und Gründe) Ein Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsberatung einen Minutenpreis vereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der Gebührenunter- oder -überschreitung (im Anschluß an BGHZ 152, 153 - Anwalts-Hotline). Er muß jedoch in der Werbung für die telefonische Rechtsberatung auf nicht selbstverständliche Einschränkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen (hier: Streitwertgrenze für Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch für Gesprächsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens). BGH: I ZR 261/02, Urteil vom 30.09.2004 Verfahrensgang: Kammergericht Berlin vom 24.05.2002 LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 261/02 Verkündet am: 30. September 2004 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Tenor: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2002 im Kostenpunkt aufgehoben. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger im Termin vom 6. Juli 2001 verursachten Kosten, die die Kläger zu je einem Drittel zu tragen haben. Im übrigen wird die Revision auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Partner einer als "Telekanzlei" bezeichneten Partnerschaft von Rechtsanwälten. Diese wirbt bundesweit über ihre im Internet abrufbare Homepage für die von ihr unter dem Zeichen "Jucall" angebotene telefonische Rechtsberatung, bei der Interessenten gegen 5 DM pro Beratungsminute eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten können. 50 Möchte ein Ratsuchender sich von einem Anwalt der "Telekanzlei" beraten lassen, kann er, ohne dass für ihn Telefonkosten anfallen, die Kanzlei über eine auf der Homepage angegebene 0800erRufnummer anrufen. Die für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Zeiterfassung setzt erst ein, nachdem einige Formalien abgewickelt, insbesondere die Stammdaten des Anrufers erfaßt sind. Die Beratung, die dem Anrufer anschließend in Rechnung gestellt wird, erfolgt durch Rechtsanwälte. Die Mindestgebühr für eine solche Beratung beträgt 30 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Auf der Homepage wird das "JUCALL-Leistungsspektrum" u.a. wie folgt beschrieben: - JUCALL ist eine Leistung der Rechtsanwaltskanzlei Telekanzlei L. & Partner, d.h., Sie erhalten den kompletten Beratungsservice aus einer Hand. Es sind keine Provider oder weitere Dritte zwischengeschaltet, die nicht unmittelbar zur Aufbauorganisation der Kanzlei gehören. - kostenloser Zugang zur gebührenpflichtigen Rechtsberatung über unsere 0800-Rufnummer. - kostenlose Stammdatenaufnahme und Ablauferläuterung vor der gebührenpflichtigen Rechtsberatung. - 5 DM pro Minute inkl. MwSt. für die eigentliche Rechtsberatung. - bei sehr einfachen und kurzen Anliegen behalten wir uns vor, den Preis im Einzelfall noch weiter zu senken. - Zeiterfassung erst nach Abwicklung aller Formalien. - Mindestgebühr in Höhe von 30 DM inkl. MwSt. bei jedem Telefonat, das in Beratung mündet. - Sie treffen entweder direkt auf einen unserer Anwälte oder auf unsere Telefonannahme. Im letzteren Falle erhalten Sie einen Rückruf durch einen Anwalt. - Rechtsberatung vor allem für Anrufer aus Wirtschaft und Unternehmen (auch Existenzgründer) mit spezifischen Fragen. - Beratung nur durch erfahrene Rechtsanwälte. - bei komplexen Fragen, wenn Sie wollen, mehrmaliger Rückruf durch uns, bis Ihr Anliegen geklärt ist. - auf Wunsch Weiterberatung in Fällen, die für eine lediglich telefonische Beratung nicht geeignet sind. - Rückruf und Weiterberatung zu den gleichen günstigen Konditionen wie beim Erstanruf. - Zustellung der Rechnung direkt und separat von der Telekanzlei L. & Partner und nicht über die Telekom. - Freischaltung von Jucall werktags zwischen 9.00 und 18 Uhr, freitags bis 16 Uhr. Unter der Überschrift "Was ist, wenn mein Jucall-Anwalt mich vor Gericht vertreten soll?" heißt es: Nur wenn der Gegenstandswert höher liegt als 50.000 DM, stellen wir einzeln ausgehandelte Stundensätze in Rechnung. Unser Minutentarif gilt dann nicht. Darüber hinaus heißt es auf der Homepage: Bitte bedenken Sie: die Jucall-Idee dient lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen. Gleichwohl bietet Jucall Schnittstellen zur weitergehenden Rechtsberatung, sofern der Mandant dies wünscht und die Sache am Telefon nicht klärbar ist. Der Vorteil: Die Preisstruktur ändert sich bei einfachen Angelegenheiten grundsätzlich nicht. Wird etwa der Austausch von Unterlagen oder ein persönliches Gespräch vor Ort nötig, so kann sich der Anrufer bei einfachen Angelegenheiten zu den günstigen Konditionen von Jucall weiterbetreuen lassen. 51 Wir behalten uns bei umfangreicheren Angelegenheiten (z.B. Entwicklung von AGB oder ganzen Verträgen, nicht dagegen bei deren bloßer Prüfung) vor, im Einzelfall jenseits der o.g. Schnittstelle eine Weiterberatung zu Jucall-Tarifen abzulehnen und stattdessen nur zu BRAGO- oder individuellen Honorarsätzen anzubieten. ... Die Kläger sind in Berlin ansässige Rechtsanwälte. Sie haben den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, eine telefonische Rechtsberatung mit dem System einer allein zeitabhängigen Vergütung verstoße gegen zwingendes Gebührenrecht und sei daher wettbewerbswidrig. Die Abrechnungsart laufe in einer Vielzahl von Fällen auf unangemessen niedrige Gebühren hinaus, zumal die Gebühr von 5 DM nicht auf die Erstberatung beschränkt sei. Hinzu komme, dass die erhebliche Zeit der Recherche und des Überdenkens zwischen den Rückrufen nicht vergütet werde. Darüber hinaus könne die Mindestgebühr von 30 DM zu einer Gebührenüberschreitung führen. Außerdem sei die Leistung nicht klar umschrieben und mehrdeutig. Mit den niedrigen Minutenpreisen werde der Verbraucher angelockt, um dann weitere Angebote unterbreitet zu bekommen. Die Beschränkungen würden zudem erst nach der Herausstellung des Minutenpreises versteckt angesprochen. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die telefonische Rechtsberatung durch ihn oder sein Büro zu einem Preis von 5 DM inklusive Mehrwertsteuer pro Beratungsminute zu werben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat angenommen, es bestehe kein hinreichender Anhalt für eine Gebührenunterschreitung; dagegen sei dem beanstandeten Abrechnungssystem die Gefahr einer Gebührenüberschreitung immanent, weil in jedem Fall eine Mindestgebühr von 30 DM fällig werde. Das Landgericht hat daher der Klage nur teilweise stattgegeben: Es hat das beantragte Verbot dadurch eingeschränkt, dass es vor die Wörter "zu werben" die Wörter "unter Zugrundelegung einer Mindestgebühr von 30 DM brutto" eingefügt hat. Überwiegend hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben nur die Kläger Berufung eingelegt, die das Kammergericht zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen hat. Auf den Einspruch der Kläger hat das Kammergericht der Klage entsprechend dem in der Berufungsinstanz geänderten, auf die konkrete Verletzungsform (Wiedergabe der Homepage) abstellenden Klageantrag stattgegeben, den die Kläger zunächst als Hilfs-, später als Hauptantrag gestellt hatten. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat - noch vor der erst später ergangenen Senatsentscheidung "AnwaltsHotline" (BGHZ 152, 153) - in dem beanstandeten Angebot des Beklagten einen Verstoß gegen die Gebührenregelungen in § 49b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BRAO und in § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 BRAGO (entspricht im wesentlichen der heutigen Regelung in § 4 RVG) gesehen und den Klägern den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger seien als Mitbewerber von dem beanstandeten Verhalten unmittelbar betroffen und daher klagebefugt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Klage auch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend im Gebühreninteresse der Kläger erfolgt sei. Nach der angegriffenen Werbung handelten der Beklagte und seine Kollegen wettbewerbswidrig, da die Gefahr von Gebührenunter- und -überschreitungen sowie der Erhebung von nicht geschuldeten Gebühren bestehe. Eine Vereinbarung, nach der die gesetzlichen Voraussetzungen der Gebühren von vornherein unterlaufen werden sollten, widerspreche § 3 BRAGO und dem allgemeinen Verbot der Gebührenunterschreitung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO. Auch Zeitvergütungen seien nur zulässig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des 52 Anwalts stünden. Dies sei bei der von der Kanzlei des Beklagten in Rechnung gestellten Vergütung nicht gewährleistet, wenn beispielsweise in einer einfachen Angelegenheit mit einem Gegenstandswert von 50.000 DM nach einem sechsminütigen Beratungsgespräch nur 30 DM erhoben würden, während die Ratsgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO mindestens 142,50 DM (jetzt 75,80 ¤) betrage. Die Rechtsanwälte von "Jucall" böten darüber hinaus auch die Klärung komplexerer Fragen an, für die gegebenenfalls mehrere Rückrufe notwendig seien und für die nach den gesetzlichen Gebühren im Falle der Erstberatung bis zu 350 DM anfallen könnten. Darüber hinaus widerspreche die herausgestellte Angabe von 5 DM pro Beratungsminute auch den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit. Soweit dem Anrufer die Zeit einer Recherche zwischen zwei Beratungsgesprächen in Rechnung gestellt werde, sei die Angabe irreführend, da angesichts der herausgestellten Beziehung von Telefongespräch und Zeitabrechnung der Eindruck erweckt werde, nur die Dauer des telefonischen Beratungsgesprächs bestimme die Höhe des Honorars. Mangels erkennbarer Einschränkung werde im übrigen der unzutreffende Einruck erweckt, zu dem angegebenen Tarif könnten auch schwierige und komplexe Rechtsfragen gestellt werden. Auf die wichtige Beschränkung des "Jucall"-Tarifs auf Gegenstandswerte bis 50.000 DM werde nicht in der gebotenen Deutlichkeit hingewiesen. II. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar liegt in der von den Klägern behaupteten Gebührenunter- und -überschreitung kein Wettbewerbsverstoß, doch ist die beanstandete Werbung irreführend. Dieser Umstand rechtfertigt das auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Verbot. 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Teil des ursprünglichen Rechtsstreits. Soweit der Beklagte durch das Landgericht im Hinblick auf die Forderung einer Mindestgebühr von 30 DM wegen der Gefahr einer Gebührenüberschreitung zur Unterlassung verurteilt worden ist, ist der Rechtsstreit nicht in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein der - in erster Linie auf die Gefahr einer Gebührenunterschreitung gestützte - Teil der Klage, den das Landgericht abgewiesen hatte, und zwar in der geänderten, auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antragsfassung. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei den Klägern um Mitbewerber des Beklagten handelt. Denn die Kläger stehen mit dem Beklagten als Anbieter der Dienstleistung einer Rechtsberatung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Erwiese sich das beanstandete Verhalten als wettbewerbswidrig, stünde ihnen daher grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). 3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Kläger nicht als missbräuchliche Rechtsverfolgung angesehen hat (§ 13 Abs. 5 UWG a.F., § 8 Abs. 4 UWG). Das Berufungsgericht hat in der Vielzahl der von den Klägern gegen Berufskollegen angestrengten Klagen kein Indiz dafür gesehen, dass sie den Unterlassungsanspruch im Streitfall in erster Linie im eigenen Kosteninteresse angestrengt haben. Das Berufungsgericht hat sich dabei darauf gestützt, dass die Kläger vorwiegend von den Umständen des Einzelfalls geprägte Verfahren zur berufswidrigen Werbung angestrengt hätten und dabei ein erhebliches Prozesskostenrisiko eingegangen seien. Ihre Rechtsverfolgung habe sich nicht auf geringfügige, wettbewerbsrechtlich eher unproblematische Verstöße beschränkt. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der von der Kanzlei des Beklagten angebotenen telefonischen Rechtsberatung keine wettbewerbswidrige Gebührenunter- oder überschreitung. a) Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153, 160 ff.) im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbung für eine telefonische Rechtsberatung über eine 0190er-Telefonnummer ausgeführt hat, birgt das System einer telefonischen Rechtsberatung, bei der die Dienstleistung der Beratung nach Zeit abgerechnet wird, zwar gewisse Risiken für ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen nicht dazu, dass die Werbung für einen telefonischen Beratungsdienst schlechthin untersagt werden könnte. b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um 53 Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.139; ferner BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline, zu Höchstpreisvorschriften). Im Falle des Verstoßes gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern wie den Klägern ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu. c) Mit dem als "Jucall" bezeichneten Rechtsberatungsdienst der Kanzlei des Beklagten sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzulässigen Gebührenunterschreitungen verbunden. Auch von einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kann - ungeachtet der nicht mehr zu prüfenden Frage der in Rechnung gestellten Mindestvergütung von 30 DM (dazu oben unter II.1.) - nicht ausgegangen werden. Insbesondere stellt es keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dar, dass die Kanzlei des Beklagten dem Ratsuchenden für die Beratung eine zeitabhängige Vergütung in Rechnung stellt. aa) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand erfüllen, der bis 30. Juni 2004 in § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geregelt war und seitdem in Nr. 2100 bis 2102 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG geregelt ist. Danach erhält der Rechtsanwalt für einen mündlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr nach dem Satz 0,1 bis 1,0 (1/10 bis 10/10) der vom Gegenstandswert abhängigen vollen Gebühr (§ 13 RVG). Im Falle einer Erstberatung eines Verbrauchers darf diese Gebühr jedoch 190 ¤ (nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO: 180 ¤) nicht übersteigen, was - wenn eine Mittelgebühr von 0,55 zugrunde gelegt wird - ab einem Gegenstandswert von mehr als 7.000 ¤ (nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO: 6.000 ¤) zu einer betragsmäßigen Begrenzung des Gebührenanspruchs führt. bb) Daneben sieht § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG (früher § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO) in außergerichtlichen Angelegenheiten u.a. eine Zeitvergütung vor, die niedriger sein kann als die gesetzlichen Gebühren. Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der Gebührenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 4 Abs. 2 Satz 4 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar (vgl. BGHZ 152, 153, 161 - Anwalts-Hotline, m.w.N.). Der Anrufer, der die als "Jucall" bezeichnete Dienstleistung einer Rechtsberatung in Anspruch nehmen will, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitvergütung einverstanden. Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Anwalts-Hotline" ausgeführt hat, liegt darin, dass sich diese Zeitvergütung nicht an den Bemessungskriterien der preisrechtlichen Bestimmungen - in der Vergangenheit die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und heute das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - orientiert, kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der Zeitvergütung, die in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die Parteien des Anwaltsvertrages bewusst eine Berechnungsweise, die sich von der streitwertabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen weder bei der üblichen Zeitvergütung (vgl. BGHZ 152, 153, 160 f. Anwalts-Hotline) noch im Streitfall zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts würde es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen, falls ein Rechtsanwalt dabei lediglich die Zeit der telefonischen Beratung in Rechnung stellen sollte mit der Folge, dass die Bearbeitungszeit während einer Gesprächsunterbrechung, die dem Anwalt eine kurze Recherche, etwa die Lektüre einer einschlägigen Entscheidung, ermöglicht, unberechnet bliebe. cc) Soweit das Landgericht den Beklagten wegen Gebührenüberschreitung verurteilt hat, es zu unterlassen, "... für die telefonische Rechtsberatung ... zu einem Preis von 5 DM ... pro Beratungsminute unter Zugrundelegung einer Mindestgebühr von 30 DM brutto zu werben", hat der Beklagte die durch das Landgericht erfolgte Verurteilung zur Unterlassung nicht angefochten. Allerdings ist auch unabhängig von der geforderten Mindestgebühr eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren - etwa bei besonders langen Beratungsgesprächen in Sachen mit niedrigem Gegenstandswert - denkbar. Anders als für den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren sieht das Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung an sich zwingend die Schriftform vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt die Nichtbeachtung dieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht schriftlich fixierte Gebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere Vergütung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die Rückforderung ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus, dass der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muss wissen, dass er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlen wäre. Dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein (BGHZ 152, 153, 161 f. - Anwalts-Hotline, m.w.N.). Ungeachtet der Wirksamkeit der getroffenen Gebührenvereinbarung 54 kann es auch generell unlauter sein, wenn der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den Umstand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 352 StGB). Im Streitfall besteht indessen kein Anhaltspunkt dafür, dass den Ratsuchenden, die sich über "Jucall" von Anwälten der Kanzlei des Beklagten beraten lassen, höhere als die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden, ohne dass auf eine mögliche Gebührenüberschreitung - wie geboten hingewiesen worden ist. Die bloße denkbare Möglichkeit, dass es zu einer solchen Gebührenüberschreitung ohne vorherigen Hinweis kommt, kann ein generelles Verbot der von der Kanzlei des Beklagten beworbenen Dienstleistung nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 152, 153, 162 Anwalts-Hotline, m.w.N.). 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung sei aus mehreren Gründen irreführend (§§ 3, 5 UWG) und verstoße teilweise gegen das Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). a) Die Kanzlei des Beklagten bietet - wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt - die telefonische Beratung zum Preis von 5 DM nicht in allen Fällen an. Die Werbung auf der Homepage macht beispielsweise deutlich, dass "die Jucall-Idee ... lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen (dient)". Dagegen findet sich der Hinweis darauf, dass die Kanzlei den telefonischen Beratungsdienst zum Minutentarif nur bei Gegenstandswerten bis zu 50.000 DM anbietet, lediglich an versteckter Stelle unter der Überschrift "Was ist, wenn mein Jucall-Anwalt mich vor Gericht vertreten soll?". Mit Recht hat das Berufungsgericht gefordert, dass dieser Hinweis, der eine wichtige Einschränkung des beworbenen Minutenpreises darstellt, im räumlichen Zusammenhang mit der Preisangabe hätte gegeben werden müssen. b) Das Berufungsgericht hat es ferner als irreführend angesehen, dass sich auf der beanstandeten Homepage kein Hinweis darauf findet, dass die Kanzlei des Beklagten im Falle einer Unterbrechung der telefonischen Beratung zum Zwecke einer Rechtsprechungs- oder Literaturrecherche auch für diese Zeit das Minutenhonorar in Höhe von 5 DM berechnet, was - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Übung in der Kanzlei des Beklagten entspricht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr rechne hiermit aufgrund der Angaben auf der Homepage nicht, sondern nehme an, nur die Dauer des Telefongesprächs werde in Rechnung gestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere - entgegen der Annahme der Revision nicht erfahrungswidrig. Es stellt einen gewissen Anreiz für den Ratsuchenden dar und mag für viele der entscheidende Vorteil des Angebots der Kanzlei des Beklagten sein, dass er bei einer telefonischen Beratung, für die er eine Zeitvergütung zahlt, die Dauer des Gesprächs und damit die Höhe der zu zahlenden Vergütung selbst beeinflussen kann. Mit einer Berechnung des Zeitaufwandes für eine von ihm nicht zu steuernde Recherche muss er nicht rechnen, zumal es in der Werbeankündigung heißt, dass "Rückruf und Weiterberatung zu den gleichen günstigen Konditionen wie beim Erstanruf" erfolgen. c) Angaben über den Preis einer Ware oder Dienstleistung sind stets Angaben von zentraler Bedeutung. Sind diese Angaben irreführend, bestehen im allgemeinen an der Relevanz der Irreführung keine Zweifel (vgl. Bornkamm in Baumbach/Hefermehl aaO § 5 Rdn. 2.177 und 7.1 f.). Auch im Streitfall bestehen weder an der Relevanz der Irreführung noch an der Eignung Zweifel, den Wettbewerb nicht nur unwesentlich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). 6. Neben der (nicht in Anspruch genommenen) Partnerschaft haftet der Beklagte als selbständig handelnde natürliche Person für den Wettbewerbsverstoß. Seine Verurteilung ist lediglich auf ein Unterlassen gerichtet. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Beklagte dieses Unterlassungsgebot unabhängig davon befolgen, ob eine Beseitigung der beanstandeten Homepage die Mitwirkung der nicht mitverklagten Partner erfordern würde. III. Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung in der Sache wendet. Da sich der Unterlassungsausspruch im Berufungsurteil auf die konkrete Verletzungsform bezieht, ist das ausgesprochene Verbot im Hinblick auf die in der Werbung enthaltene Irreführung zu bestätigen, auch wenn sich der Vorwurf einer Gebührenunter- und überschreitung als unbegründet erweist. Die Kostenentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben. Denn die Kläger haben ihr Klagebegehren in zweiter Instanz durch die Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform erheblich eingeschränkt. Insbesondere haben sie den zunächst im Mittelpunkt stehenden Streit um die Gebührenunter- und -überschreitung nicht mehr zum Gegenstand 55 eines gesonderten Antrags gemacht. Unter diesen Umständen ist es angemessen, die Kosten der beiden Instanzen, in denen die Kläger zunächst den weitergehenden Antrag verfolgt haben, gegeneinander aufzuheben (§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Revisionsinstanz beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. a) Der durch den Anruf bei einer Steuerberater-Hotline zustande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Steuerberater geschlossen und nicht mit dem - zur Steuerberatung nicht befugten - Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt. b) Der Steuerberater, der sich an einer Steuerberater-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere verstößt es nicht gegen § 13 Nr. 2 StBGebV, wenn ein Steuerberater, der von einem ihm nicht näher bekannten Mandanten um telefonische Beratung gebeten wird, hierfür eine im Minutentakt berechnete Zeitgebühr vereinbart. BGH: I ZR 89/02, Urteil vom 30.09.2004 Verfahrensgang: Kammergericht Berlin vom 09.10.2001 LG Berlin vom 14.02.2000 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/02 Verkündet am: 30. September 2004 in dem Rechtsstreit Steuerberater-Hotline Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Tenor: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Oktober 2001 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2000 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: 56 Die Beklagte unterhält und bewirbt einen Telefonanschluß, über den Interessenten gegen Entgelt eine steuerliche Beratung erhalten können. Zur Durchführung der Beratung leitet die Beklagte die Anrufe, die über die in der Werbung angegebene 0190er-Telefonnummer bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertraglich verbundene Steuerberater weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den Preis von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus. Die auf diese Weise von der Telekom eingenommenen Beträge leitet die Beklagte je nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Steuerberater weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeitabhängige Nutzungsgebühr erhält. Die Klägerin, eine Steuerberaterkammer, hat die Ansicht vertreten, die beanstandete Telefonberatung verstoße gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die Gebührenverordnung für Steuerberater (StBGebV). Sie hat im Verhalten der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. gesehen und sie auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Steuerberatung zu einem Minutenpreis von 3,63 DM für den Anrufer per Telefon/Hotline anzubieten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin MMR 2001, 61 = DStRE 2000, 613). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG MMR 2002, 635 [Ls.] = DStRE 2003, 316). Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat - noch vor der erst später ergangenen Senatsentscheidung "AnwaltsHotline" (BGHZ 152, 153) - in dem beanstandeten Angebot einen Verstoß der mitwirkenden Steuerberater gegen die Gebührenregelungen in § 64 Abs. 1 StBerG, § 4 Abs. 1, § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV und § 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) gesehen und der Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs aus § 1 UWG a.F. zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte fördere den unlauteren Wettbewerb der Steuerberater, die sich an der telefonischen Beratung beteiligten. Diese handelten wettbewerbswidrig, da die Gefahr bestehe, dass die gesetzlichen Gebühren unter- oder überschritten und nicht geschuldete Gebühren erhoben würden. Die Steuerberatervergütungsverordnung sei auch auf die telefonische Beratung durch Steuerberater anzuwenden. Die Erhebung einer Zeitgebühr nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV komme für eine telefonische Beratung nicht in Betracht. Außerdem dürfe die in der Verordnung vorgesehene Zeitgebühr die Vergütungssätze der Verordnung nicht unter-, sondern nur überschreiten (§ 4 StBGebV). Im übrigen sei nicht gewährleistet, dass die Rahmengebühr des § 13 Satz 2 StBGebV in Höhe von 37,50 DM bis 90 DM je angefangene halbe Stunde bei der Abrechnung der telefonischen Beratung nicht unterschritten werde: Bleibe ein Beratungsgespräch unter zehn Minuten, werde die Mindestzeitgebühr des § 13 Satz 2 StBGebV nicht erreicht. Auch das Gebot der Angemessenheit der Gebühren aus § 64 Abs. 1 StBerG und § 45 Abs. 4 Satz 1 BOStB könne ein Unterschreiten der Gebühren nicht rechtfertigen, da die bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigenden Umstände wie der Wert des Objekts, die Art der Aufgabe und der Schwierigkeitsgrad der Leistung bei der vorliegenden Zeitabrechnung unberücksichtigt blieben. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Das von der Klägerin beanstandete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als wettbewerbswidrig dar. 1. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3.33; Bergmann in Harte/Henning, UWG, § 8 Rdn. 275). Insofern hat sich gegenüber der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., auf 57 die das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat, nichts geändert (dazu BGHZ 79, 390, 392 ff. Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft, m.w.N.). Mit ihrer Werbung für die Dienstleistung einer Steuerberatung hat sich die Beklagte in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zu den Mitgliedern des klagenden Verbandes gestellt. 2. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einer verbotenen Hilfeleistung in Steuersachen. Der Klägerin steht daher kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG zu. Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung, aber zutreffend, aber davon aus, dass bei dem beanstandeten Geschäftsmodell der Beklagten der Vertrag über die Beratungsleistung nicht mit der Beklagten, sondern mit dem jeweils telefonisch beratenden Steuerberater zustande kommt. Damit handelt es sich bei der Beratung um eine nicht von der Beklagten, sondern von dem jeweiligen Steuerberater erbrachte Dienstleistung. Zwar ist es nach den äußeren Umständen zweifelhaft, zwischen wem der Vertrag über die Erbringung der Steuerberatungsleistung geschlossen werden soll. Für den Vertragsschluss mit dem telefonisch beratenden Steuerberater spricht jedoch eindeutig der Grundsatz, dass der Wille der vertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gefährdende Gestaltung gerichtet ist. Wäre im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschluss mit der Beklagten gerichtet, wäre der Vertragszweck gefährdet. Nach § 2 StBerG darf die Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. hierzu § 1 StBerG) geschäftsmäßig nur von Personen oder Vereinigungen ausgeübt werden, die dazu befugt sind. Die Beklagte gehört nicht zu diesem in §§ 3, 4 StBerG näher beschriebenen Kreis. Ihr ist es daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG versagt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Käme der Vertrag über die Beratung in einer steuerlichen Angelegenheit mit der Beklagten zustande, wäre er auf eine unzulässige geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (vgl. BGHZ 132, 229, 231 f. m.w.N.). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht beabsichtigen. Ist den Umständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen Adressaten sich das Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags richtet, ist daher nur diejenige Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, dass bei verständiger Würdigung in dem Anruf - in Ermangelung eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Steuerberater zu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt (vgl. hierzu eingehend BGHZ 152, 153, 157 ff. - Anwalts-Hotline). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in dem von der Beklagten mit ihrem Geschäftsmodell geförderten Verhalten des telefonisch eingeschalteten Steuerberaters kein Wettbewerbsverstoß, für den die Beklagte als Teilnehmerin haftbar gemacht werden könnte. Der Steuerberater, der dem Ratsuchenden für jede Minute der Beratung 2,48 DM berechnet (die Differenz zu den insgesamt in Rechnung gestellten 3,63 DM sind die an die Deutsche Telekom fließenden Telefongebühren), verstößt nicht gegen die preisrechtlichen Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung. a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den berufsrechtlichen Mindest- oder Höchstpreisvorschriften des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline, zur Rechtsanwaltsgebührenordnung; ferner Köhler in Baumbach/Hefermehl aaO § 4 Rdn. 11.139 f.). Im Falle des Verstoßes gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern und Verbänden, die - wie die Klägerin - die gewerblichen Interessen von Mitbewerbern wahrnehmen, ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 UWG zu. b) Mit dem von der Beklagten organisierten und geförderten Steuerberatungsdienst sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzulässigen Gebührenunter- oder -überschreitungen verbunden. aa) Es stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung dar, dass dem Ratsuchenden für die Beratung im Streitfall eine zeitabhängige Vergütung in Rechnung gestellt wird. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 StBerG ist ein Steuerberater an die durch das Bundesministerium der 58 Finanzen durch Rechtsverordnung erlassene Gebührenverordnung gebunden. Die Höhe der Gebühren darf nach § 64 Abs. 1 Satz 3 StBerG den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten. Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 StBGebV erfüllen. Danach erhält der Steuerberater für einen mündlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehntel der vom Gegenstandswert abhängigen vollen Gebühr. Im Falle einer Erstberatung darf diese Gebühr nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StBGebV jedoch 180 ¤ nicht übersteigen, was - wenn eine Mittelgebühr von 5,5/10 zugrunde gelegt wird - ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 ¤ zu einer betragsmäßigen Begrenzung des Gebührenanspruchs führt. Darüber hinaus sieht § 13 StBGebV ausdrücklich auch die Möglichkeit der Abrechnung nach einer Zeitgebühr vor. Dies gilt nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV für die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen sowie nach § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV für den Fall, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts gibt. Ob die Anhaltspunkte genügen, ist insbesondere im Hinblick darauf zu beurteilen, ob der Steuerberater in der Lage ist, den Gegenstandswert ohne langwierige Zusatzermittlungen zu schätzen (Goez in Meyer/Goez, StBGebV, 4. Aufl., § 13 Rdn. 10). Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob sich daraus für die Praxis in Zweifelsfällen - wie im Schrifttum teilweise angenommen (vgl. Goez aaO § 13 Rdn. 11; enger dagegen Eckert/Crusen, StBGebV, 4. Aufl., § 13 Rdn. 1) - sogar generell eine Wahlmöglichkeit des Steuerberaters zwischen Wert- und Zeitgebühr ergibt. Denn ein Steuerberater, der von einem ihm nicht näher bekannten Mandanten um eine telefonische Beratung in einer Steuerangelegenheit gebeten wird, verstößt nicht gegen die Preisbestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung, wenn er hierfür unter Berufung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV eine Zeitgebühr ansetzt. In vielen Fällen werden von vornherein Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes fehlen. Aber auch in den Fällen, in denen solche Anhaltspunkte an sich ermittelt werden könnten, wäre der Steuerberater vollständig auf die Angaben des ihm nicht näher bekannten Ratsuchenden angewiesen, die er in keiner Weise überprüfen könnte. Hinzu kommt, dass sich ein Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Steuerberater wendet, durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitvergütung einverstanden erklärt. Mit der Zeitvergütung wählen die Parteien des Beratungsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der gegenstandswertabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen im Streitfall nicht zu beanstanden (vgl. für den Fall der anwaltlichen Beratung, für den andere gesetzliche Gebührenbestimmungen gelten, BGHZ 152, 153, 160 f. - Anwalts-Hotline). bb) Die von der Beklagten vermittelten Steuerberater verstoßen auch nicht deswegen gegen die gebührenrechtlichen Bestimmungen, weil die von ihnen in Rechung gestellten Gebühren den in der Steuerberatergebührenverordnung gesetzten Rahmen unterschreiten. Die Zeitgebühr, die der Abrechnung eines Steuerberaters zugrunde gelegt wird, beträgt nach § 13 Satz 2 StBGebV zwischen 19 und 46 ¤ je angefangene halbe Stunde. Die zeitabhängige Mindestgebühr wird damit bei der von der Klägerin beanstandeten telefonischen Beratung, für die dem Ratsuchenden ein Betrag von 2,48 DM pro Minute berechnet wird, nach 15 Minuten erreicht, die Höchstgebühr wird auch nach 30 Minuten nicht überschritten. Eine Unterschreitung des Gebührenrahmens des § 13 Satz 2 StBGebV bei Gesprächen von weniger als 15 Minuten ist daher nicht auszuschließen. Erfolgt die Gebührenberechnung nicht nach Zeit, sondern nach Gegenstandswerten, liegt die Mittelgebühr (5,5/10) nach der Steuerberatergebührenverordnung mindestens bei 13,75 ¤ (Gegenstandswert bis zu 300 ¤); auch bei Ausschöpfung des Gebührenrahmens (1/10 bis 10/10) darf sie 10 ¤ nicht unterschreiten (§ 3 StVGebV). Bei einem Gegenstandswert von 1.500 ¤ beträgt die Mittelgebühr bereits 57,75 ¤. Dies macht deutlich, dass die im Rahmen des beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe von 2,48 DM pro Minute die nach Gegenstandswerten berechneten gesetzlichen Gebühren häufig unterschreiten würde. Die in der Steuerberatergebührenverordnung vorgesehenen Mindestgebühren betreffen jedoch allein den Fall der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren. Im Streitfall geht es dagegen um die Berechnung einer vereinbarten Vergütung. Für den Fall der Gebührenvereinbarung enthält die Steuerberatergebührenverordnung keine ausdrückliche Regelung über zu beachtende Mindestsätze. Die Bestimmung des § 4 StBGebV legt lediglich die Voraussetzungen für die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung fest. In der Begründung zur Verordnung werden Abweichungen von den vorgesehenen Gebühren - auch hinsichtlich Gebührenunterschreitungen - in zivil- und preisrechtlicher Hinsicht ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Vielmehr wird es den 59 beruflichen Selbstverwaltungskörperschaften überlassen, die berufsrechtlichen Grenzen einer Unteroder Überschreitung aufzuzeigen und deren Einhaltung zu überwachen (zitiert bei Eckert/Winkler aaO § 4 Rdn. 1). Dementsprechend ist in § 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) vom 2. Juni 1997 (DStR, Beihefter zu Heft 26/1997), zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 24. Oktober 2001 (DStR 2002, 518), geregelt, dass eine Unterschreitung der angemessenen Vergütung berufswidrig ist. Die Berufsordnung knüpft damit ausdrücklich nicht an die in der Steuerberatergebührenverordnung genannten Mindestgebühren, sondern an eine angemessene Vergütung an. Unter den gegebenen Umständen kann im Streitfall in der Berechnung einer Vergütung, die den Mindestsatz des § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV nicht erreicht, kein Unterschreiten der angemessenen Vergütung gesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betrag, der dem Ratsuchenden vereinbarungsgemäß für eine halbstündige Beratung in Rechnung gestellt wird, bei etwa 38 ¤ und damit durchaus im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt. Die Unterschreitung ergibt sich allein dadurch, dass für eine kürzere Inanspruchnahme des Steuerberaters auch nur eine anteilige Vergütung in Rechnung gestellt wird. In dieser Abweichung von der Gebührenregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt kein Unterschreiten der angemessenen Vergütung, sondern nur eine Abweichung im Modus der Gebührenberechnung. Während die Verordnung aus naheliegenden Praktikabilitätsgründen einen 30-Minuten-Takt vorsieht, kommt dem Ratsuchenden, der die Vermittlung der Beklagten in Anspruch nimmt, der günstigere Zeittakt zugute, der bei der telefonischen Beratung keinerlei praktische Schwierigkeiten aufwirft. Hierin liegt keine berufswidrige Unterschreitung einer angemessenen Vergütung. cc) Eine Gebührenüberschreitung durch den vermittelten Steuerberater ist mit dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht verbunden. Denn die Vergütung, die der Ratsuchende dem Steuerberater über seine Telefonrechnung zahlt, überschreitet in keinem Fall den durch § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV gesetzten Rahmen. dd) Gegenüber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht eingewandt werden, der vermittelte Steuerberater nehme die Vergütung auch in Fällen ein, in denen er sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage sehe, die erbetenen Hilfe in Steuersachen zu leisten. Es ist einem Steuerberater im Rahmen des § 13 StBGebV nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitvergütung für ein Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zu vereinbaren, dass sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Steuerberater mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. BGHZ 152, 153, 163 - Anwalts-Hotline). III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 60 Nr. 2102 VV RVG OLG Hamm 4. Zivilsenat Urteil vom 3. August 2004 4 U 94/04 UWG § 3, UWG § 4 Nr 11, BRAO § 49b Abs 1, BRAGebO § 3 Abs 5, BRAGebO § 12, BRAGebO § 20, RVG § 2, RVG § 4 Abs 2 Wettbewerbswidrige Anwaltswerbung mit "Gebührenbeispielen" für Erstberatungen Orientierungssatz 1. Obwohl es sowohl nach altem als auch nach neuem Gebührenrecht im Einzelfall grundsätzlich möglich ist, für anwaltliche Erstberatungen die gesetzlichen Gebühren herabzusetzen, kann die Werbung mit bestimmten niedrigen Gebühren wettbewerbswidrig sein. 2. Die Wettbewerbswidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Anwalt standardisiert die Gebühren für eine Erstberatung unterschreitet und so den Bewertungsmaßstab der Gebührenordnung verlässt, also sich nicht mehr an der Schwierigkeit der Beratung, dem Umfang der Tätigkeit usw. orientiert, sondern den Gebührenrahmen willkürlich pauschal für bestimmte Beratungsfälle festsetzt (hier: Werbung mit "Gebührenbeispielen" von 10 bis 50 EURO z.B. für eine arbeitsrechtliche Beratung). NJW 2004, 3269-3270 (red. Leitsatz und Gründe) Info M 2004, Nr 4, 24 (red. Leitsatz und Gründe) AnwBl 2004, 653-654 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-B 2005, 1 (red. Leitsatz und Gründe) NJW-Spezial 2004, 286 (red. Leitsatz) BKK 2004, 427 (Kurzwiedergabe) ZAP Fach 1, EN-Nr 730/2004 (red. Leitsatz) RVGreport 2004, 432 (red. Leitsatz) RVG professionell 2004, 214 (red. Leitsatz) ArbRB 2004, 370 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe) Verfahrensgang nachgehend BVerfG 1. Senat 2. Kammer NichtannahmeBeschluss vom 27. Oktober 2004 1 BvR 2292/04 Nichtannahmebeschluss: Wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die wettbewerbsrechtliche Verurteilung einer Rechtsanwalts- GmBH wegen Zeitungswerbung mit festen Gebührensätzen bei Erstberatungen Diese Entscheidung wird zitiert von Anmerkung Hansens, Heinz RVGreport 2004, 426-429 Erstberatung eines Arbeitnehmers Anmerkung Hillmeister, Georg Info M 2004, Nr 4, 24 Anmerkung Nohr, Christian ArbRB 2004, 371 Anmerkung Goebel, Frank-Michael RVG-B 2005, 1-2 61 Nr. 2400 VV RVG Für 1,8 Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen: - LG Saarbrücken, RVGReport 2005, 146 = JurBüro 2005, 306 = AGS 2005, 245 (überdurchschnittlich schwierig bei schwerer Verletzung und Verdienstausfallansprüchen, selbst wenn Haftungsgrund unstreitig, Toleranzgrenze 20%) - AG Köln, AGS 2005, 287 (bei besonderem Umfang und besonderer Schwierigkeit im Schadenersatzprozess) Für 1,5 Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen: - AG Kempen, AGS 2005, 252 = JurBüro 2005, 591 (Toleranzgrenze von 20% findet auch bei der Kappungsgrenze von 1,3 Anwendung) - AG Aachen, Schaden-Praxis 2005, 284 (für Gebührenbestimmung ist grundsätzlich von der Mittelgebühr in Höhe von 1,5 auszugehen, Reduzierung nur, wenn Tätigkeit weder umfangreich oder schwierig war) Für 1,3 Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen und durchschnittlichen Angelegenheiten: - AG Aachen, RVGreport 2005, 60 (Toleranzgrenze 20%) - AG Landstuhl, RVGreport 2005, 61 (zügige Verkehrsabwicklung) - AG Karlsruhe, RVGreport 2005, 61 (Freistellungsanspruch wandelt sich bei ernsthafter Weigerung in Zahlungsanspruch um) - AG Bielefeld, RVGreport 2005, 62 - AG Kelheim, RVGreport 2005, 62 (Toleranzgrenze 20%) - AG Jülich, RVGreport 2005, 63 - AG München, RVGreport 2005, 63 - AG Ingolstadt, DAR 2005, 178 - AG Gießen, RVG-Letter 2005, 33 (auch wenn die Sache weder umfangreich noch schwierig war) - AG Greifswald MDR 2005, 659 = RVGReport 2005, 191 - AG Gießen, RVGReport 2005, 149 0 Schaden-praxis 2005, 319 - AG Hagen, AGS 2005, 62 = JurBüro 2005, 194 = RVGReport 2005, 112 - AG Hamburg-Barmbek, RVGReport 2005, 148 = JurBüro 2005, 307 - AG Heidelberg, RVGReport 2005, 148 = JurBüro 2005, 254 - AG Nürnberg, JurBüro 2005, 363 - AG Nürnberg, RVGReport 2005, 192 - AG Gelsenkirchen, RVGReport 2005, 250 = JurBüro 2005, 252 = AGS 2005, 250 (die Gebühr von 1,3 ist Kappungsgrenze und kein neuer Gebührenrahmen) - AG Brilon, RVG-Letter 2005, 53 - AG Zweibrücken, RVG-Letter 2005, 54 - AG Chemnitz, AGS 2005, 252 = ZfSch 2005, 308 (nur in Ausnahmefällen unter 1,3) - AG Bad Neustadt, AGS 2005, 254 = ZfSch 2005, 310 (ohne Besprechung und zügige und einfache Verkehrsunfallabwicklung) 62 - - - - AG Würzburg, RVGReport 2005, 247 = AGS 2005, 247 (Schematisierung auf 1,3 ist bei Verkehrsunfällen als Massenphänomen gestattet) AG Nettetal RVGReport 2005, 228 AG Wuppertal JurBüro 2005, 363 AG Limburg, RVGReport 2005, 267 = AGS 2005, 333 (bei nicht streitiger Unfallregulierung) AG Magdeburg, RVGReport 2005, 268 (bei Anspruchsschreiben mit Formschreiben) AG Hamburg, RVGReport 2005, 268 = AnwBl 2005, 588 (bei unstreitiger Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung) AG Essen, MDR 2005, 899 = ZfSch 2005, 512 AG St. Ingbert, AGS 2005, 334 (typischer Fall einer Verkehrsunfallabwicklung) AG Wetzlar, AGS 2005, 336 AG Lingen, AGS 2005, 337 (bei Mahnung des Arbeitslohnes) AG München, Schaden-Praxis 2005, 285 (übermäßig strenge Handhabung der Gebührenvorschriften bei der Bestimmung nach § 14 RVG ist vom Gesetzgeber nicht gewollt) AG Bielefeld, RVG professionell 2005, 73 AG Hannover, RVG professionell 2005, 73 AG Kaiserslautern, RVG-Letter 2005, 52 AG Köln, RVG professionell 2005, 73 AG Köln, RVGReport 2005, 192 = AGS 2005, 146 AG München, RVG professionell 2005, 73 AG Hamburg, RVG professionell 2005, 73 AG Bielefeld, Verkehrsrecht aktuell 2005, 57 (die Gebühr von 1,3 ist Kappungsgrenze und kein neuer Gebührenrahmen) AG Coburg, RVGReport 2005, 190 = JurBüro 2005, 307 (die Gebühr von 1,3 ist Kappungsgrenze und kein neuer Gebührenrahmen) AG Delbrück, AGS 2005, 248 (die Gebühr von 1,3 ist Kappungsgrenze und kein neuer Gebührenrahmen) AG Frankenthal, RVGReport 2005, 149 = JurBüro 2005, 254 = DAR 2005, 238 (die Gebühr von 1,3 ist Kappungsgrenze und kein neuer Gebührenrahmen) AG Hof, Verkehrsrecht aktuell 2005, 57 (die Gebühr von 1,3 ist Kappungsgrenze und kein neuer Gebührenrahmen) AG Iserlohn, RVGReport 2005, 147 = JurBüro 2005, 254 (die Gebühr von 1,3 ist Kappungsgrenze und kein neuer Gebührenrahmen) AG Karlsruhe, Verkehrsrecht aktuell 2005, 57 (die Gebühr von 1,3 ist Kappungsgrenze und kein neuer Gebührenrahmen) AG Lörrach, RVGReport 2005, 148 = JurBüro 2005, 255 (die Gebühr von 1,3 ist Kappungsgrenze und kein neuer Gebührenrahmen) AG Pinneberg, JurBüro 2005, 308 = AGS 2005, 249 (die Gebühr von 1,3 ist Kappungsgrenze und kein neuer Gebührenrahmen) AG Saarlouis, AGS 2005, 249 (die Gebühr von 1,3 ist Kappungsgrenze und kein neuer Gebührenrahmen) AG Stuttgart, Verkehrsrecht aktuell 2005, 57 (die Gebühr von 1,3 ist Kappungsgrenze und kein neuer Gebührenrahmen) Für 1,0 Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen: 63 - AG Gronau, RVGreport 2005, 64 AG Berlin-Mitte, RVGreport 2005, 63 LG Coburg, RVGReport 2005, 310 = NZV 2005, 2005, 483 (bei unterdurchschnittlichem Zeitaufwand) Für 0,9 Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen: - AG Duisburg-Hamborn, NJW 2005, 911 = NJW-Spezial 2005, 114 - AG Osnabrück RVGReport 2005, 114 = JurBüro 2005, 308 - AG Duisburg-Hamborn, RVGReport 2005, 571 = VersR 2005, 571 - AG Stuttgart, RVGReport 2005, 189 = JurBüro 2005, 308 (Nachbarrechtsstreitigkeit und Besprechung mit dem Mandanten) - AG Gütersloh, JurBüro 2005, 363 = Schaden-Praxis 2005, 250 (bei Regulierung innerhalb von vier Tagen) - AG Ettlingen, Schaden-Praxis 2005, 250 (einfacher Verkehrsunfall mit unterdurchschnittlichem Zeitaufwand) - AG Duisburg-Ruhrort, Schadenpraxis 2005, 250 - AG Arnstadt, NZV 2005, 484 = Schaden-Praxis 2005, 250 Für 0,8 Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen: - AG Gütersloh, NJW 2005, 2466 = NJW-RR 2005, 939 (wenn Haftpflichtversicherung 100%ige Einstandspflicht mitgeteilt hat und RA nur noch die Schadenspositionen zusammenstellt) Für Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3: - AG Worms, RVGReport 2005, 229 (bei einfach gelagerter Verkehrsunfallschadenregulierung) AG Köln Urteil vom 8. Juni 2005 147 C 86/05 Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Gerichtliche Nachprüfung der Angemessenheit einer 1,8-Geschäftsgebühr für den Geschädigtenanwalt Orientierungssatz 1. Für den mit der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens beauftragten Rechtsanwalt ist im Falle a) des besonderen Umfangs der Angelegenheit infolge ungerechtfertigter Kürzung sachverständig geschätzter Beträge, wodurch eine Rückfrage beim Sachverständigen und weitere Korrespondenz erforderlich wurde, und b) der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit infolge notwendiger vertiefter Befassung mit dem Schadenersatzrecht einschließlich Rechtsprechungsrecherche (um die gegnerische Versicherung durch entsprechende Hinweise zu einem Einlenken zu bewegen), der Ansatz einer 1,8-Geschäftsgebühr gerechtfertigt. 64 2. Im Erstattungsprozess ist das Gericht angesichts des dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessens beschränkt auf eine Kontrolle dahin, ob die Gebührenbestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG), wofür angesichts der aufgezeigten Umstände nichts ersichtlich ist. 3. Im Erstattungsprozess ist die Einholung des Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht erforderlich, da kein Streit zwischen Anwalt und Auftraggeber, sondern zwischen Auftraggeber und einem ersatzpflichtigen Dritten gegeben ist. AGS 2005, 287-288 (red. Leitsatz und Gründe) ZfSch 2005, 463-464 (red. Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 647 (red. Leitsatz und Gründe) AnwBl 2005, 723 (red. Leitsatz) BGH 1. Zivilsenat Beschluß vom 20. Oktober 2005 I ZB 21/05 Geltendmachung der Abmahnkosten Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden. Gründe I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2004 wegen einer Kennzeichenverletzung und eines Wettbewerbsverstoßes ab. Nachdem sich die Antragsgegnerin geweigert hatte, die begehrte Unterwerfungserklärung abzugeben, erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung. In dem Beschluss wurden der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin u.a. beantragt, gegen die Antragsgegnerin auch die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zum RVG) abzüglich des nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnenden Teils festzusetzen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen (OLG Hamburg MDR 2005, 898). Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter, die anteilige Geschäftsgebühr von 1.020,92 EUR festzusetzen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Kosten des vorgerichtlichen Abmahnschreibens seien keine Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO, die im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden könnten. Die 65 Zielrichtung des wettbewerbsrechtlichen Abmahnschreibens gehe dahin, den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs oder einer freiwilligen Leistung des Gegners zu vermeiden. Der Rechtsfrieden solle ohne Prozess wiederhergestellt oder dem Gegner ein sofortiges Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO verwehrt werden. Bei der Abmahnung gehe es nur darum, die rechtlichen Voraussetzungen einer auch im Kostenpunkt erfolgreichen Klage herzustellen und nicht die Durchführung eines Rechtsstreits vorzubereiten. Der Umstand, dass die Abmahnung auch erfolge, um dem Gegner die Berufung auf § 93 ZPO zu verwehren, führe nicht dazu, dass die Abmahnung aus nachträglicher Sicht als Vorbereitung des späteren Prozesses angesehen werden könne. 2. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG für die erfolglose Abmahnung nicht zur Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO angemeldet werden. a) Die Frage, ob die Kosten, die für eine Abmahnung entstanden sind, zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO zählen und im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden können, war bereits vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 1. Juli 2004 in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: OLG Köln NJW 1969, 935; OLG München JurBüro 1982, 1192; KG WRP 1982, 25; OLG Nürnberg WRP 1992, 588; OLG Dresden GRUR 1997, 318; OLG Düsseldorf AnwBl 2001, 187; Großkomm.UWG/Kreft, Vor § 13 C Rdn. 184; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 191; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41 Rdn. 90; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdn. 11; Dittmar, NJW 1986, 2088, 2089 f.; Borck, WRP 2001, 20, 23 f.; a.A.: OLG Frankfurt GRUR 1985, 328; OLG Schleswig JurBüro 1985, 1863; OLG Hamburg MDR 1993, 388; OLG Rostock MDR 1996, 1192; OLG Hamm MDR 1997, 205; OLG Karlsruhe AnwBl 1997, 681; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 802). Auch unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist die Frage nach wie vor umstritten. Für die anteilige, nicht anrechenbare Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts nimmt die überwiegende Ansicht losgelöst von der Frage der Abmahnkosten generell an, diese Gebühr könne nicht im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden, sondern müsse im Klageverfahren eingeklagt werden (OLG Köln RVG-Report 2005, 76; OLG Frankfurt NJW 2005, 759; Schons, NJW 2005, 3089, 3091; Eulerich, NJW 2005, 3097, 3099; vgl. auch Weglage/Pawliczek, NJW 2005, 3100; unter Geltung der BRAGO: OLG Bamberg JurBüro 1991, 704; OLG Karlsruhe MDR 2001, 293; OLG München MDR 2002, 237; OLG Frankfurt JurBüro 2003, 201; a.A. OLG Frankfurt AGS 2004, 276; AG Hamburg ZMR 2005, 79, 80). Teilweise wird die Möglichkeit einer Festsetzung der wettbewerbsrechtlichen Abmahnkosten im Kostenfestsetzungsverfahren allgemein (Harte/Henning/Brüning, UWG, § 12 Rdn. 87; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 91 Rdn. 286; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdn. 36) oder jedenfalls der Festsetzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG bejaht (M. Stöber, AGS 2005, 45, 47), während zum Teil die Möglichkeit der Kostenfestsetzung der Abmahnkosten nach wie vor verneint wird (OLG Frankfurt GRUR 2005, 360; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 11 Rdn. 3; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 UWG Rdn. 1.91; Gerold/Schmidt/Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV 2400 Rdn. 253; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 43; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rdn. 21 "Außergerichtliche Anwaltskosten"). b) Die für die Abmahnung entstehende Geschäftsgebühr zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO. 66 aa) Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1986 - III ZR 268/85, WM 1987, 247, 248; Stein/Jonas/Bork aaO § 91 Rdn. 39). Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH WM 1987, 247, 248; Teplitzky aaO Kap. 41 Rdn. 90; Dittmar, NJW 1986, 2088, 2089 f.; M. Stöber, AGS 2005, 45, 47). Hierzu werden Kosten für Detektivermittlungen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1971, 1183), für Testkäufe (KG GRUR 1976, 665) und für Nachforschungen im Zusammenhang mit Patentstreitigkeiten (BPatGE 8, 181; Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 9. Aufl., § 80 Rdn. 53) gerechnet. bb) Die Kosten einer Abmahnung gehören nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten. Die Abmahnung hat eine doppelte Funktion. Sie dient der Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und mit ihr verfolgt der Gläubiger das weitere Ziel, dem Schuldner die Möglichkeit zu verwehren, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen. Auch dieser letztgenannte Zweck hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion. Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hängen nicht von einer vorangegangenen Abmahnung ab (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 15.7.2005 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882, 885 = WRP 2005, 1408 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Soweit der Gläubiger mit der Abmahnung darauf abzielt, die ihm ungünstige Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden, kommt diese Funktion auch einer Mahnung zu, ohne dass die Mahnkosten den im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Prozesskosten zugerechnet werden (vgl. Musielak/Wolst aaO § 91 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdn. 8; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 13, Stichwort "Mahnschreiben"; a.A. Wieczorek/Schütze/Steiner aaO § 91 Rdn. 70). Auch vermögen Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit nach der Neuregelung, die die Geschäftsgebühr durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfahren hat, eine Festsetzung der Abmahnkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu rechtfertigen. Zwar erfolgt anders als unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, die eine Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf die Gebühren des anschließenden gerichtlichen Verfahrens im vollen Umfang vorsah (§ 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des VV RVG nur eine anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens. Dadurch hat die Frage der Festsetzung der für eine Abmahnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstandenen Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren aber keine derartige Bedeutung erlangt, dass allein aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr gerechtfertigt wäre. Im Regelfall wird ein Unterlassungsschuldner, der eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 935, 940 ZPO ergangene Verbotsverfügung hinnimmt, die für die Abmahnung entstandenen Kosten begleichen. Akzeptiert der Schuldner die einstweilige Verfügung nicht, kann im anschließenden Hauptsacheverfahren die anteilige, nicht anrechenbare Geschäftsgebühr ohne weiteres mit eingeklagt werden. Die verbleibenden Fälle haben dagegen zahlenmäßig kein solches Gewicht, dass anders als bei den Mahnkosten eine Kostenerstattung der Abmahnkosten im Kostenfestsetzungsverfahren vorzusehen ist. Zudem müssen der materielle und der prozessuale Kostenerstattungsanspruch keineswegs deckungsgleich sein. So kann der Gläubiger zwar einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG haben, während der prozessuale Kostenerstattungsanspruch wegen eines nur teilweisen Obsiegens im Prozess dahinter zurückbleibt, etwa wenn der Gläubiger nur mit dem 67 Unterlassungsantrag durchdringt, während der Auskunfts- und der Schadensersatzantrag abgewiesen werden. NSW ZPO § 91 (BGH-intern) AG Kempen Urteil vom 1. Februar 2005 13 C 450/04 Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit einer 1,5 Geschäftsgebühr für den eingeschalteten Rechtsanwalt Orientierungssatz Für den mit der Regulierung eines Verkehrsunfalls beauftragten Rechtsanwalts kann eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 angemessen sein. Zwar kann in Ansehung der Kappungsgrenze in VV 2400 eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, so dass grundsätzlich von der 1,3fachen Gebühr als Mittelgebühr auszugehen ist. Mit einer gegenüber dieser Mittelgebühr leicht erhöhten Geschäftsgebühr von 1,5 ist der Rechtsanwalt in einer durchschnittlichen Verkehrsunfallsache von der angemessenen Gebühr nur um lediglich 20% abgewichen. Bis zur Höhe von einschließlich 20% aber ist die Abweichung vertretbar; dem Rechtsanwalt kann keine unbillige Gebührenbestimmung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG vorgeworfen werden. ZfSch 2005, 309-310 (red. Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 252 (red. Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 591-592 (red. Leitsatz und Gründe) § 14 RVG; Nr. 2400 VV RVG Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen Leitsatz des Verfassers: Auch in einer einfach gelagerten Verkehrsunfallsache hat der RA einen Anspruch auf die 1,3 Geschäftsgebühr und ist nicht verpflichtet, den Rahmen nach unten hin auszuschöpfen. AG Lüdenscheid, Urt. v. 30. 12. 2004 – 92 C 321/04 = RVGreport 2005, Heft 3 I. Sachverhalt Für die Vertretung bei der außergerichtlichen Schadensregulierung hatte der RA des Klägers eine 1,3 Geschäftsgebühr angesetzt. Die für den Schaden einstehende Haftpflichtversicherung hatte lediglich die Geschäftsgebühr nach einem nicht mitgeteilten niedrigeren Gebührensatz reguliert. II. Höhe der Geschäftsgebühr In seiner nur wenige Zeilen umfassenden Urteilsbegründung hat das AG Lüdenscheid ausgeführt, dem RA stehe auch in einfach gelagerten Fällen ein Anspruch auf die 1,3 Geschäftsgebühr zu. Er sei hingegen nicht verpflichtet, den Rahmen nach unten hin „auszuschöpfen“. III. Kritische Anmerkung Die Entscheidung ist zwar für die Anwaltschaft erfreulich, jedoch nicht überzeugend. Die 1,3 Geschäftsgebühr ist als Regelgebühr für all diejenigen durchschnittlichen Angelegenheiten bestimmt, in denen die Tätigkeit des RA weder umfangreich noch schwierig war. Handelt es sich hingegen um eine nicht durchschnittliche 68 Angelegenheit, sondern – wovon das AG Lüdenscheid ausgegangen ist – um eine einfache Angelegenheit, ist nicht mehr die Regelgebühr, sondern eine darunter liegende Gebühr angemessen. Allenfalls könnte dem RA dann noch die Toleranzgrenze von 20 % helfen. Wäre bei einer einfacheren Verkehrsunfallsache eine 1,1 Gebühr gerechtfertigt, so würde die 1,3 Geschäftsgebühr noch innerhalb dieser Toleranzgrenze liegen. Eine Herabsetzung durch das Gericht käme dann nicht in Betracht. Viel entscheidender hängt die Höhe der Geschäftsgebühr von der Beantwortung der Frage ab, ob die vom RA im konkreten Fall erledigte Unfallschadenregulierung einfach, durchschnittlich oder seine Tätigkeit sogar schwierig und/oder umfangreich war. H.Hansens § 14 RVG; Nr. 2400 VV RVG Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen Leitsatz des Verfassers: Eine unterhalb des Satzes von 1,3 liegende Geschäftsgebühr ist nur dann gerechtfertigt, wenn alle für die Gebührenhöhe maßgebenden Umstände eine Gebühr im unteren Bereich rechtfertigen würden. AG Bielefeld, Urt. v. 28. 12. 2004 – 41 C 1221/04 I. Sachverhalt Für die Vertretung bei der außergerichtlichen Schadensregulierung hatte der RA der Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr angesetzt und folgende Kosten berechnet: 1. 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV RVG (Wert: bis 1.500 €) 136,50 € 2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 3. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 25,04 € _________ Summe: 181,54 € _________ _________ Die beklagte Haftpflichtversicherung, die für die Unfallfolgen einzustehen hatte, hat die Zahlung jeglicher Anwaltskosten verweigert. Mit ihrer Klage auf Freistellung von den Anwaltskosten hatte die Klägerin Erfolg. II. Eintrittspflicht für Rechtsanwaltskosten Das AG Bielefeld hat darauf hingewiesen, dass die beklagte Haftpflichtversicherung auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadensbeseitigung vernünftig und zweckmäßig erscheinen, zu ersetzen hat. Zu diesen Rechtsverfolgungskosten gehörten auch die Kosten anwaltlicher Hilfe im Rahmen einer außergerichtlichen Schadensregulierung. Diese habe gem. § 249 BGB die Haftpflichtversicherung in der erforderlichen Höhe zu tragen. III. Höhe der Geschäftsgebühr Das AG hat zunächst ausgeführt, bei der gem. § 14 RVG vorzunehmenden Gebührenbestimmung sei zunächst von der Mittelgebühr von 1,5 auszugehen. Anhand der einzelnen Umstände des § 14 RVG sei dann zu prüfen, ob eine Erhöhung oder eine Verringerung der Mittelgebühr angezeigt sei. Die so gefundene Gebühr sei dann auf den Satz von 1,3 zu begrenzen, wenn die Tätigkeit des RA nicht umfangreich oder schwierig war. Dies entspricht auch der von den Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern vorgeschlagenen Vorgehensweise (s. HANSENS RVGreport 2004, 209, 213). Die von dem RA bestimmte 1,3 Geschäftsgebühr sei nur dann nicht verbindlich, wenn die Bestimmung unbillig sei (s. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB, das AG hat noch die frühere Vorschrift des § 315 Abs. 1 BGB zitiert). Ein solcher Ermessensmissbrauch würde dann vorliegen, wenn alle für die Gebührenhöhe maßgebenden Umstände eine Gebühr im unteren Bereich rechtfertigen würden. Dies ließe sich jedoch dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Diese habe nicht vorgetragen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin noch die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin unterdurchschnittlich wären. Wenn allein Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im unteren Bereich lägen, sei die berechnete Geschäftsgebühr von 1,3 nicht ermessensmissbräuchlich. 69 IV. Kritische Stellungnahme Das Urteil ist im Ergebnis zutreffend, jedoch sind die Ausführungen des AG Bielefeld zur Darlegungs- und Beweislast unzutreffend. Darlegungs- und beweispflichtig für den Grund und die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist allein der Kläger. Dieser hat sowohl die die Haftung begründenden Umstände (die Eintrittspflicht der Versicherung war hier unstreitig) als auch die haftungsausfüllenden Umstände im Einzelnen darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Dies setzt hinsichtlich der Geschäftsgebühr u.a. die Darlegung der für die Gebührenberechnung maßgebenden Umstände im Einzelnen voraus (s.HANSENS RVGreport 2005, 42, 47).Der Kläger hat also darzulegen, welche nach § 14 RVG zu berücksichtigenden Umstände der Bestimmung der verlangten Geschäftsgebühr zugrunde liegen. Erst wenn der Kläger insoweit seiner Darlegungspflicht genügt hat, kann der Beklagte diesen Vortrag bestreiten oder Gegentatsachen vorbringen. Es ist also nicht Sache der beklagten Haftpflichtversicherung – wie das AG Bielefeld meint – vorzutragen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers unterdurchschnittlich waren. Behauptet beispielsweise der Kläger, sein RA habe bei der Gebührenbestimmung durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt, kann die beklagte Versicherung dies bestreiten. Der Kläger muss dann die Einzelheiten der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vortragen. Anhand der Unterlagen des Statistischen Bundesamtes kann dann festgestellt werden, ob die Verhältnisse des Klägers tatsächlich durchschnittlich sind, wie behauptet. Da sich die beklagte Haftpflichtversicherung offensichtlich vorprozessual geweigert hatte, die Anwaltskosten zu tragen, hätte die Klägerin hier sogar auf Zahlung anstelle auf Freistellung klagen können (s. hierzu HANSENS RVGreport 2005, 42, 47). In der Sache verwundert, wie die beklagte Haftpflichtversicherung mit den ihr anvertrauten Geldern ihrer Versicherten herumgegangen ist. Die von Anfang an ziemlich aussichtslose Weigerung der Versicherung, auch die Anwaltskosten zu erstatten, hat die Versichertengemeinschaft mehr gekostet, als überhaupt im Streit war, nämlich: I. Gerichtskosten: 3,0Verfahrensgebühr,GKG KostVerz. Nr. 1210 (Wert: 181,54 €) 75,00 € II. Anwaltskosten der Klägerin: 1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 181,54 €) 32,50 € 2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 181,54 €) 30,00 € 3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 12,50 € 4. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 12,00 € ___________ Summe: 87,00 € ___________ ___________ III. Anwaltskosten der Beklagten(!): wie bei der Klägerin 87,00 € Damit hat die Versicherung für ihre zu erwartende Verurteilung 249 € aufgewandt. H.Hansens § 14 RVG; Nr. 2400 VV RVG Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen Leitsatz des Verfassers: Für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfallschadens steht dem RA grds. eine 1,3 Geschäftsgebühr zu, solange seine Tätigkeit nicht umfangreich und nicht schwierig war. AG Hagen, Beschl. v. 3. 1. 2005 – 19 C 572/04 I. Sachverhalt Für die außergerichtliche Verkehrsunfallschadenregulierung hatte der RA seinem Auftraggeber eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnet. Die für den Schaden eintretende Haftpflichtversicherung verweigerte 70 deren Zahlung. Hieraufhin verklagte der Auftraggeber des RA die Halterin des gegnerischen Fahrzeugs und deren Haftpflichtversicherung auf Freistellung von den Anwaltskosten. Nachdem die Haftpflichtversicherung die Anwaltskosten gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das AG Hagen hat den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt. II. Höhe der Geschäftsgebühr Nach Auffassung des AG hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinem Auftraggeber zu Recht eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnet. Diese habe die bisherige Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ersetzt. Für durchschnittliche Angelegenheiten sei grds. eine 1,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfallschadens könne der RA grds. eine 1,3 Geschäftsgebühr als Schwellengebühr verlangen, solange seine Tätigkeit nicht umfangreich und nicht schwierig war. Da die Beklagten sich zur Gebührenhöhe nicht geäußert hätten, sei deshalb zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die von seinem RA angesetzte 1,3 Geschäftsgebühr begründet war. III. Kritische Stellungnahme Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG ersetzt entgegen der Auffassung des AG Hagen nicht die Besprechungsgebühr aus § 118 Abs.1 Nr.2 BRAGO, sondern sämtliche der in § 118 Abs.1 BRAGO aufgeführten drei Gebühren. Bei der außergerichtlichen Vertretung konnten allerdings lediglich die Geschäftsgebühr und die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO anfallen, bspw. in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zusätzlich noch die Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Für unzutreffend halte ich die Auffassung des AG Hagen, der Beklagte müsse konkrete Einwendungen gegen die Höhe der von dem Anwalt des Klägers bestimmten Geschäftsgebühr erheben. Zunächst muss nämlich der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen im Einzelnen vortragen, wozu auch die Umstände i.S.v. § 14 Abs. 1 RVG gehören, die sein RA bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr berücksichtigt hat. Erst auf diesen Vortrag hin obliegt es dem Beklagten, konkrete Einwendungen zu erheben. In den übrigen mir bekannt gewordenen Entscheidungen hatte der jeweilige Kläger die (restliche) Geschäftsgebühr allein gegen die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners eingeklagt. Hierbei ist das Kostenrisiko geringer. Im Falle des (Teil-)Unterliegens kommt nämlich zu den erstattungsfähigen Kosten der Beklagtenseite ggf. die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Betracht, soweit sich die Haftpflichtversicherung und der Halter anwaltlich vertreten lassen. Dies kommt zwar in der Praxis selten vor, in dem Fall des AG Bielefeld, RVGreport 2005, XXX (HANSENS) hatte sich jedoch die allein verklagte Haftpflichtversicherung anwaltlich vertreten lassen. In jenem Fall war diese allerdings unterlegen. H.Hansens § 14 RVG; Nr. 2400 VV RVG Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen Leitsätze des Verfassers: 1. Der Gesetzgeber kann nicht eine nahezu Verdopplung der Gebühren für einfache und durchschnittliche Fälle der Unfallschadenregulierung (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG statt 7,5/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr.1 BRAGO) gewollt haben. Eine höhere Geschäftsgebühr als 0,8 kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn entweder der Fall schwierig oder/und umfangreicher als üblich ist oder aber wenn zusätzlich Tätigkeiten wie eine Besprechung oder Teilnahme an einer Beweisaufnahme anfallen. 2. Ob eine 1,3 oder eine 0,8 Geschäftsgebühr angemessen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Gericht aus eigener Kenntnis ohne Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer zu klären hat. AG Herne, Urt. v. 23. 12. 2004 – 5 C 349/04 – 71 I. Sachverhalt Auf das Fahrzeug des verkehrsbedingt haltenden Klägers schob das Fahrzeug der Beklagten zu 1 den dahinter anhaltenden LKW. Hierdurch wurde der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Nachdem die Beklagte zu 1 ihre Haftpflichtversicherung von dem Unfall unterrichtet hatte, bestätigte diese dem Kläger drei Tage nach dem Unfall ihre grds. Eintrittspflicht. Kurz darauf machten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers die Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung geltend. Diese erkannte ihre Eintrittspflicht zu 100 % an und rechnete den Unfallschaden ab, die Nutzungsausfallentschädigung übernahm sie jedoch nicht. Kurz darauf machte der Kläger auch seine Rechtsanwaltskosten gegenüber der Haftpflichtversicherung wie folgt geltend: 1. 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV RVG (Wert: 2.155,77 €) 209,30 € 2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 3. 16 % USt, Nr. 7008 VV RVG + 36,69 € _________ Summe: 265,99 € _________ _________ Hierauf zahlte die Versicherung nur eine 0,8 Geschäftsgebühr, sodass sich die erstatteten Anwaltskosten wie folgt errechnen: 1. 0,8 Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV RVG (Wert: 2.155,77 €) 128,80 € 2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 3. 16 % USt, Nr. 7008 VV RVG + 23,81 € _________ Summe: 172,61 € _________ _________ (im Urteil wird allerdings ein Betrag von 175,51 € genannt). Den Restbetrag von (265,99 € – 172,61 € =) 93,38 € machte der Kläger gegen die Unfallgegnerin und deren Haftpflichtversicherung klageweise geltend. II. Höhe der Geschäftsgebühr Nach Auffassung der Amtsrichterin war lediglich die von der Haftpflichtversicherung gezahlte 0,8 Geschäftsgebühr anzusetzen. In Anwendung der bisherigen Regelung in § 118 Abs. 1 Nr.1 BRAGO hätten die RAe für ihre Tätigkeit bei der Unfallschadenregulierung eine 7,5/10-Geschäftsgebühr erhalten, die sich zzgl. Postentgeltpauschale und USt auf 161,07 € errechnet hätte. Aus dem neuen §14 RVG werde deutlich, dass der Gesetzgeber alle bisherigen Gebührentatbestände des § 118 Abs. 1 BRAGO durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 24000 VV RVG abdecken wollte. Jedoch sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass eine Gebühr von 1,3 der Regelfall für die Schadenregulierung bei Verkehrsunfällen sein solle. Da der Gesetzgeber den Begriff der „Regelgebühr“ gerade nicht in das Gesetz geschrieben habe, komme es auf die diesen Begriff erwähnenden amtlichen Begründungen ebenso wenig an wie auf die Äußerung des parlamentarischen Staatssekretärs im BMJ. Der Gesetzgeber könne auch nicht eine nahezu Verdoppelung der Gebühren für einfache und durchschnittliche Fälle von der bisherigen 7,5/10-Gebühr auf eine 1,3 Gebühr gewollt haben, da er dies ansonsten in das Gesetz hätte schreiben müssen. III. Kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer Nach dem Wortlaut des § 14 Abs.2 RVG sei zwar ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit die Höhe der Gebühren streitig sei. Jedoch sei die Auslegung von Gesetzen die ureigenste Aufgabe eines Gerichtes, von der es sich auch nicht durch diverse Sachverständigengutachten befreien könne. Die Rechtsfrage, ob eine Gebühr von 1,3 oder aber von 0,8 angemessen sei bzw. eine Mittelgebühr darstelle, könne jedoch das Gericht aus eigener Kenntnis lösen. Mit der Schaffung des § 14 Abs. 2 RVG könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben, Teile der Rechtsprechung auf die Rechtsanwaltskammer zu verlagern. IV. Kritische Stellungnahme Statt mit markigen Worten die unabhängige Stellung des Richters zu betonen, hätte die Amtsrichterin besser das Gesetz richtig anwenden sollen. So hätte sie sich an dem Begriff der tatsächlich gesetzlich nicht erwähnten „Regelgebühr“ nicht stören müssen, sondern 72 hätte von der seit langem einhellig anerkannten 1,5 Mittelgebühr für Durchschnittsfälle ausgehen müssen. Dann hätte sie sich mit der Frage befassen müssen, ob die Tätigkeit des RA umfangreich und/oder schwierig war. Verneinendenfalls hätte sie prüfen müssen, ob die nach § 14 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlich oder unterdurchschnittlich waren. Gerade diese wichtige Prüfung hat die Amtsrichterin hingegen nicht vorgenommen. Sie hätte dann erkannt, dass ihre Auffassung,„ein erhöhter Gebührenrahmen“ sei nur dann angemessen, wenn entweder der Fall schwieriger und/oder umfangreicher als üblich ist oder aber wenn zusätzliche Tätigkeiten wie eine Besprechung oder Teilnahme an einer Beweisaufnahme anfallen, unzutreffend ist. Es gibt auch keinen „erhöhten Gebührenrahmen“, sondern nur einen einzigen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. Bei richtiger Gesetzesanwendung hätte die Amtsrichterin auch erkannt, dass entgegen ihrer Auffassung der Gesetzgeber im Bereich der Geschäftsgebühr für Durchschnittsfälle eine Gebührenanhebung ausdrücklich vorgesehen hat (so ausdrücklich AG Landstuhl RVGreport 2005, 61 [HANSENS]). Auch die Ausführungen zur Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer sind falsch. § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft nur den Rechtsstreit zwischen RA und Auftraggeber, nicht hingegen den Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung. In einem solchen Rechtsstreit muss ein Gutachten also nicht eingeholt werden (HANSENS RVGreport 2005, 42, 47; AG Aachen RVGreport 2005, 60 [HANSENS]). Die Amtsrichterin wäre jedoch besser beraten gewesen, gleichwohl ein solches Gutachten, zu dessen Erstattung sich die Rechtsanwaltskammern allgemein bereit erklärt haben, einzuholen. Wie die eigenen Ausführungen der Amtsrichterin zeigen, ist sie ohne den Sachverstand der zuständigen Anwaltskammer gerade nicht in der Lage gewesen, den Begriff der „Mittelgebühr“ richtig zu erkennen und anzuwenden. In der Sache dürfte es sich um einen eher einfachen Fall gehandelt haben, für den ich eine Geschäftsgebühr im Bereich von 0,9 – 1,1 vorgeschlagen habe (s.HANSENS RVGreport 2005,42,44).Wäre nach Auffassung des Gerichts eine 1,1 Gebühr angemessen, so läge die von den RAe bestimmte Geschäftsgebühr noch innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % und wäre dann vom Gericht nicht herabzusetzen gewesen. Auch hierzu hat sich die Amtsrichterin nicht geäußert. Der Kläger hat die zugelassene Berufung zum LG Bochum – 5 S 15/05 – eingelegt, das hoffentlich das Gesetz anwenden wird. H.Hansens AG Landstuhl Urteil vom 23. November 2004 4 C 189/04 RVG § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 2400, RVG § 13, RVG § 14 Rechtsanwaltsvergütung: Zügige Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens Orientierungssatz Im Fall einer zügigen Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens durch den Rechtsanwalt liegt eine durchschnittliche Angelegenheit vor, für die eine Geschäftsgebühr in Höhe der Regelgebühr von 1,3 gerechtfertigt ist. NJW 2005, 161 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 6-7 (red. Leitsatz) AG Nürnberg Entscheidung vom 3. Februar 2005 21 C 9007/04 73 RVG § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 2400, RVG § 14 Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit einer 1,3 Geschäftsgebühr des unfallregulierenden Rechtsanwalts Orientierungssatz In einer durchschnittlichen Verkehrsunfallangelegenheit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Rechtsanwalt des Geschädigten eine 1,3 Geschäftsgebühr ansetzt. Verkehrsrecht aktuell 2005, 37 (red. Leitsatz) AG Gießen Entscheidung vom 1. Februar 2005 46 C 2379/04 RVG § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 2400, RVG § 14 Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit einer 1,3 Geschäftsgebühr des unfallregulierenden Rechtsanwalts Orientierungssatz In einer durchschnittlichen Verkehrsunfallangelegenheit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Rechtsanwalt des Geschädigten eine 1,3 Geschäftsgebühr ansetzt. Verkehrsrecht aktuell 2005, 37 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 149 (red. Leitsatz) AG Hamburg-Barmbek Entscheidung vom 18. Januar 2005 814 C 328/04 RVG § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 2400, RVG § 14 Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit einer 1,3 Geschäftsgebühr des unfallregulierenden Rechtsanwalts Orientierungssatz In einer durchschnittlichen Verkehrsunfallangelegenheit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Rechtsanwalt des Geschädigten eine 1,3 Geschäftsgebühr ansetzt. Verkehrsrecht aktuell 2005, 37 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 148-149 (red. Leitsatz) AG Singen Urteil vom 27. Januar 2005 1 C 281/04 RVG § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 2400, RVG § 14, BGB § 254 Abs 2 Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähige Geschäftsgebühr des Geschädigtenanwalts und deren Anrechnung im Prozess 74 Orientierungssatz 1. In einer Verkehrsunfallsache kann der Geschädigte von der gegnerischen KfzHaftpflichtversicherung die Freistellung von einer 1,3 Geschäftsgebühr für die Tätigkeit seines Rechtsanwalts verlangen. Hierzu ist der Versicherer verpflichtet, selbst wenn die entsprechende Gebührennote leicht überhöht wäre. Auch aus der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB folgt nicht, dass der Geschädigte schuldhaft zu einem zu hohen Schaden beitragen würde, wenn er die Anwaltsrechnung mit einem Gebührensatz von 1,3 akzeptiert. 2. Im gerichtlichen Verfahren ist jedoch die Anrechnungsvorschrift von Nr. 2400 VV-RVG zu beachten. Auch wenn es hier nicht um Zahlung, sondern um Freistellung geht und um grundsätzliche Fragen des Gebührenrechts gestritten wird, liegt doch außergerichtlich und gerichtlich der selbe Streitgegenstand vor. Somit ist die Hälfte der Gebühr, die in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, anzurechnen. Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Z gemäß Rechnung vom 03.11.2004 in Höhe von 23,17 EUR freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Am 07.10.2004 ereignete sich im Kreisverkehr bei der Firma Mc Donalds in Singen ein Verkehrsunfall. Hierbei wurde das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beschädigt. Die alleinige Haftung trifft den Unfallgegner mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen YYY. Dieses Fahrzeug ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Zur Abwicklung dieses üblichen Verkehrsunfalls mandatierte die Klägerin eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Kanzlei ließ mit Anwaltsschreiben vom 13.10.2004 zum Grunde und mit weiterem Anschreiben vom 22.10.2004 zur Höhe des Schadens vortragen. Der Beklagten wurde eine Gebührenrechnung der von der Klägerin mandatierten Rechtsanwaltskanzlei vom 03.11.2004 zugesandt. Dort wird von einem - unbestrittenen Gegenstandswert von 1.682,22 EUR ausgegangen. Es wird u.a. eine Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß 2400 VV-RVG in Höhe von 172,90 EUR zzgl. Mehrwertsteuer erhoben. Die Beklagte akzeptierte die vollumfängliche Haftung und regulierte den gesamten Schaden mit Ausnahme der Rechtsanwaltsrechnung, die nur anteilig reguliert wurde. Auf den Gesamtbetrag der Rechnung in Höhe von 223,76 EUR wurden 177,42 EUR bezahlt. Der Restbetrag (Differenz der Faktoren 1,0 und 1,3 der Geschäftsgebühr) ist Streitgegenstand. 75 Da die Klägerin selbst den Restbetrag nicht bezahlt hat, begehrt sie mit dieser Klage Freistellung. Sie ist der Auffassung, dass eine Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2400 VVRVG zu regulieren sei. Dies entspräche dem Gesetzeswortlaut der Bestimmung. Es sei außerdem herrschende Meinung, dass die Mittelgebühr nach dem neuen Gebührenrecht 1,5 betrage. Aufgrund der Gesetzesformulierung könne jedoch eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass dann, wenn die Rechnung diese zusätzlichen Merkmale nicht enthalte, jedenfalls die Gebühr mit 1,3 anzusetzen sei. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Z gemäß Rechnung vom 03.11.2004 in Höhe von 46,34 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass aus den Gesetzesmotiven sich ergebe, dass der Gesetzgeber keinesfalls eindeutig erkannt habe, dass die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr werden solle. Eine generelle Gebührenerhöhung sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen. Deshalb sei nur eine Gebühr in Höhe von 1,0 bezahlt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf hälftige Freistellung von den streitgegenständlichen Gebührenansprüchen in Höhe von 23,17 EUR aus §§ 823, 249 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 1, 3 PflVersG. 1. Seit langem anerkannt ist, dass dem Geschädigten grundsätzlich auch die bei der Verfolgung seines Schadensersatzanspruches entstandenen Rechtsanwaltskosten als adäquater dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen sind (s. Palandt, Komm. zum BGB 64. Auflage § 249, 39). Richtigerweise begehrt die Klägerin, die selbst die Gebührennote nicht bezahlt hat, mangels Vermögensschaden auch nicht Zahlung an sich, sondern Freistellung (s. hierzu z.B. OLG Hamm VersR 2001, 249; LG Berlin DAR 2000, 361). 2. Die Beklagte ist grundsätzlich verpflichtet, die Klägerin von der gesamten Geschäfts gebühr von 1,3 gemäß der Gebührennote der klägerischen Anwälte vom 03.11.2004 freizustellen. Hierzu ist die Beklagte verpflichtet, selbst wenn die Gebührennote leicht überhöht wäre. Gemäß §§ 249 ff BGB sind die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten vom Schädiger, bzw. hier von seiner Versicherung zu begleichen, bzw. ist hiervon freizustellen. Das Kriterium der Erforderlichkeit bedeutet jedoch nicht, dass dann, wenn eine leicht überhöhte Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt wird und der Geschädigte keine Anhaltspunkte dafür hat, die Überhöhung zu erkennen, der Schaden nicht auch insoweit vollumfänglich zu begleichen ist (so auch AG Wiesbaden, NZV 2004, 417, beim dortigen Fall war eine 8/10 Geschäftsgebühr statt einer 7,5/10 Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht worden). Der gegenteiligen Auffassung (AG Düsseldorf RuS 1977, 1) wird nicht gefolgt, weil anderenfalls vom Geschädigten abverlangt würde, dass er sich mit seinem eigenen Anwalt 76 zivilrechtlich bis hin zum Prozess über die Gebührenhöhe auseinandersetzt . Dies würde das Vertrauensverhältnis, das zwischen Anwalt und Mandant bestehen soll, beschädigen. 3. Auch aus der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB folgt nicht, dass die Klägerin schuldhaft zu einem zu hohen Schaden beitragen würde, wenn sie die Rechnung mit einem Gebührensatz von 1,3 akzeptiert (mehrfach bereits entschieden zu Fällen, bei denen ein Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall eingeholt wurde, so AG Bielefeld Schaden-Praxis 2002, 359, AG München, VersR 1999, 332 und AG Recklinghausen ZfSch 1999, 195). Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich die Unangemessenheit der Gebührenberechnung aufdrängt, bzw. wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass Anwalt und Mandant zusammenwirken, um von der gegnerischen Versicherung eine überhöhte Rechnung beglichen zu bekommen. 4. Somit ist die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers grundsätzlich verpflichtet, auch eine leicht überhöhte Gebührenrechnung zu bezahlen, bzw. hiervon freizustellen. Jedoch ist die Anrechnungsvorschrift von Nr. 2400 VV-RVG zu beachten. Auch wenn es hier nicht um Zahlung, sondern um Freistellung geht und um grundsätzliche Fragen des Gebührenrechts gestritten wird, so liegt doch außergerichtlich und gerichtlich der selbe Streitgegenstand vor, nämlich die Haftung aus dem Verkehrsunfall. Somit ist die Hälfte der Gebühr die in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, anzurechnen. Die Hälfte des streitigen Betrages von 46,34 EUR sind 23,17 EUR. Außerdem muss der Beklagten die Möglichkeit gegeben werden, sich ggfs. direkt mit dem Rechtsanwalt, der die überhöhte Gebührennote erstellt hat, auseinander zu setzen. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kläger (auf richterlichen Hinweis) der Versicherung die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen seinen Anwalt anbietet und hierauf eine Verurteilung zur Zahlung (Freistellung) Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche tenoriert wird. Im vorliegenden Fall unterblieb eine entsprechende Verurteilung Zug-um-Zug, da eine Gebührenüberhöhung der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin aus scheidet. Gemäß § 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV-RVG beträgt die Rahmen gebühr bei der (außergerichtlichen) Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. Bei der Nr. 2400 ist jedoch weiter wörtlich festgehalten: Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Nun bedarf es wenig rechnerischen Geschicks, um die mathematische Mitte zwischen 0,5 und 2,5 mit 1,5 zu errechnen. Auch wenn heute Gesetze mit weniger Bedacht verabschiedet werden, ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bekannt war, dass nach der alten Regelung des § 118 BRAGO tatsächlich in durchschnittlich schweren Fällen die mathematische Mitte zwischen 5/10 und 10/10 mit 7,5/10 als Mittelgebühr anerkannt war (s. Gerold/Schmid u.a. Komm. Zur BRAGO, 14. Auflage, § 12, 18 und dortige Nachweise). Sowohl die mathematische Mittelgebühr nach der neuen Vorschrift als auch die Verfahrensweise zu § 118 BRAGO fand Einfluß in die Gesetzesmotive (Bundestagsdrucksache15/1971, Seite 207) in dem es dort heißt: In durchschnittlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen. In der Anmerkung soll jedoch bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. In anderen Fällen dürfte die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr werden. Rechnerisch und denklogisch ist somit unhaltbar eine neue oder weitere Rahmengebühr von 0,5 bis 1,3 zu schaffen und hieraus einen (kleinen?) Mittelwert von 0,9 zu bilden. Dies gibt der Wortlaut des Vergütungsverzeichnisses gewiss nicht her. Zieht man die Motive des 77 Gesetzgebers hinzu, wird darüberhinaus klar, dass der Gesetzgeber gewollt hat, dass in den Fällen, in denen die Tätigkeit weder vom Umfang noch von der Schwierigkeit her über dem Durchschnitt lag, mehr als 1,3 nicht in Ansatz gebracht werden können. Zum anderen wird das sei noch einmal wiederholt - festgehalten, dass in den nicht überdurchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr wird. Somit ergibt sich aus der Heranziehung der Gesetzesmaterialien auch, dass nur in den Fällen in denen die Tätigkeit des Rechtsanwaltes vom Umfang oder von der Schwierigkeit her über dem Durchschnitt lag, von der Schwellengebühr von 1,3 nach oben abzuweichen ist. Von einem Abweichen nach unten kann jedoch bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall nicht ausgegangen werden. Hierzu kann auf die langjährige Rechtsprechung zur Schadensregulierung von Verkehrsunfällen nach dem alten Recht abgestellt werden. 5. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Sowohl die Fragen zur Erforderlichkeit und der Schadensminderungspflicht betreffend eine etwaigen Gebührenüberhöhung als auch der Streit über den Berechnungsfaktor der Geschäftsgebühr bei Verkehrsunfällen nach dem neuen Recht hat grundsätzliche Bedeutung, dient der Fortbildung des Rechts und zumindest der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk. RVG-Letter 2005, 33-34 (red. Leitsatz) Bayerisches Oberstes Landesgericht Vergabesenat Beschluß vom 16. Februar 2005 Verg 028/04, Verg 28/04 GWB § 128, RVG § 14 Abs 1 S 1, RVG § 14 Abs 1 S 4, ZPO § 91 Abs 2 S 1 Leitsatz 1. Wird ein Anwalt im Vergabenachprüfungsverfahren tätig, ist es auch bei durchschnittlichen Fällen jedenfalls dann nicht unbillig, den 2,5-fachen Gebührensatz abzurechnen, wenn der Antrag zulässig war und eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 2. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind auch im Vergabenachprüfungsverfahren nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung dieses Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Das ist nicht der Fall, wenn die Beigeladene am Ort der zuständigen Vergabekammer ihren Firmensitz hat und dort auf eine große Zahl spezialisierter Anwälte zurückgreifen kann. Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer Südbayern vom 21. Dezember 2004 in Ziff. 1 und 2 dahingehend 78 abgeändert, dass die der Beigeladenen durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren auf 37.510 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 19/20 und die Beigeladene 1/20 zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.732 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsgegner beabsichtigt den Neubau einer staatlich anerkannten privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung. Den Auftrag, ihm ein geeignetes Gelände zu beschaffen, die Baugenehmigung einzuholen, die Finanzierung sicherzustellen und nach seinen Vorgaben ein Schulgebäude zu errichten, schrieb er im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft als Verhandlungsverfahren europaweit aus. Neben der Beigeladenen gehörte auch die Antragstellerin zum Kreis der Bewerber, die er zur Abgabe eines Angebots aufforderte. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin am 22.7.2004 nach § 13 VgV mit, dass ihr der Zuschlag nicht erteilt werden könne, weil das Angebot nicht das wirtschaftlichste sei. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Nach erfolgloser Rüge rief die Antragstellerin die Vergabekammer an mit dem Ziel, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu verhindern und das Verhandlungsverfahren mit ihrer Beteiligung fortzuführen. Die Vergabekammer hat mit bestandskräftigem Beschluss vom 1.9.2004 den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Zugleich hat sie die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene für notwendig erklärt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.2004 hat die Vergabekammer die der Beigeladenen durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren auf 24.013,60 EUR festgesetzt. Die Kammer ist von einem für die anwaltliche Gebührenbemessung maßgeblichen Streitwert von 4.460.777 EUR ausgegangen und hat eine 1,6-fache Geschäftsgebühr nach VV 2400 angesetzt. Reisekosten des in Berlin ansässigen Rechtsanwalts zum Sitz der Vergabekammer in München hat sie nicht zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 30.12.2004. Unter Abänderung des Beschlusses begehrt sie, ihre notwendigen Aufwendungen einschließlich der Reisekosten mit 38.146,05 EUR festzusetzen. Den Betrag errechnet sie aus einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr nach VV 2400 sowie zweier Flüge ihres Bevollmächtigten von Berlin und München und zurück zum Zweck der Akteneinsicht und der mündlichen Verhandlung. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung der Vergabesenate ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach §§ 40 ff. VwGO die sofortige Beschwerde nach §§ 116 ff. GWB zum zuständigen Vergabesenat statthaft ist (z.B. BayObLG JurBüro 2002, 362 m.w.N.). Die Entscheidung des Senats kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 79 2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde überwiegend erfolgreich. a) Die Vergabekammer hat in ihrem Beschluss vom 1.9.2004 die für die Kostenfestsetzung notwendige Grundentscheidung getroffen und auch darüber befunden, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene notwendig war (vgl. § 128 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 GWB, Art. 80 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Der Wertansatz mit knapp 4.500.000 EUR ist zutreffend und unbeanstandet. Der Senat kann insoweit auf seinen den gleichen Auftrag betreffenden Beschluss vom 18.11.2004 (Verg 022/04) verweisen, wonach die maßgebliche Bruttoauftragssumme (vgl. § 50 Abs. 2 GKG) sich aus den Mietkaufraten einschließlich des Restkaufpreises abzüglich eines angemessenen Refinanzierungszinses errechnet. b) Wird der Rechtsanwalt im Vergabenachprüfungsverfahren nach den §§ 97 ff. GWB tätig, so richtet sich seine Vergütung nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG. Denn es handelt sich um eine außergerichtliche Tätigkeit. Der Anwalt erhält eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV. Entgegen dem Ansatz im Beschluss der Vergabekammer ist dieser im gegebenen Fall nicht nur mit dem 1,6-fachen, sondern mit dem 2,5-fachen Satz zu bemessen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Nach der amtlichen Anmerkung zu VV 2400 kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für Vergabesachen spielt diese Kappungsgrenze im Allgemeinen keine Rolle. Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Vergabenachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (Rojahn VergabeR 2004, 454/456). Nach dem insoweit eindeutigen amtlichen Zusatz zu VV 2400 braucht die Tätigkeit nicht umfangreich und schwierig zu sein. Es genügt vielmehr eines der beiden Kriterien (Rojahn VergabeR 2004, 454/456; Schneider AnwBl 2004, 129/137). In seinem Beschluss vom 4.8.2000 (Verg 3/00 = BauR 2001, 238) hat der Senat die Festsetzung einer 10/10-Gebühr nach dem damals maßgeblichen § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO mit den Besonderheiten des Rechtsgebiets und dem Umfang, insbesondere dem zeitlichen Arbeitsaufwand des Anwalts gerechtfertigt. Den Maßstab bildet insoweit das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren. Maßgeblich ist nicht, ob die Sache für einen Vergaberechtsspezialisten schwierig war oder nicht (OLG Dresden VergabeR 2002, 418; Schneider IBR 2004, 725). Gegenüber dem üblichen Verwaltungsverfahren ist das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gerichtsähnlich ausgestaltet. Es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt (§ 112 Abs. 1 GWB). Regelmäßig ist umfangreich und umfassend unter einem erheblichen Zeitdruck (vgl. § 113 GWB) vorzutragen. Hinzu kommen die Erschwernisse, die sich aus einer meist nur beschränkt gewährten Akteneinsicht (vgl. § 111 Abs. 2 GWB, § 72 Abs. 2 GWB) ergeben. Das hatte nach der früheren Rechtslage zur Folge, dass die Ausschöpfung des Gebührenrahmens im Regelfall sachgerecht, zumindest aber nicht unbillig war (OLG Dresden VergabeR 2002, 418). Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergabenachprüfungsverfahren sind heute nicht anders als seinerzeit zu beurteilen. Die Rechtsmaterie ist zwar nicht mehr neu; sie ist aber an sich schwierig, nämlich vielschichtig und kompliziert. Diese Einschätzung rechtfertigt sich umso mehr, wenn die Vergabe, wie hier, einen komplexen Auftrag mit hohen Auftragswerten und langfristigen gegenseitigen Bindungen in einem so genannten PPP80 Modell betrifft. So gestaltete sich bereits die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags nicht ohne Probleme, weil der Auftraggeber ein privatrechtlicher Verein war und sich Finanzierungsfragen im Rahmen von § 98 Nr. 5 GWB stellten. Die Rügepräklusion zur Frage, ob das Grundstück der Beigeladenen die geforderte öffentliche Verkehrsanbindung aufweist, erforderte eine breite und vertiefte Befassung. Schließlich bot sich für die Beigeladene im Anschluss an die mündliche Verhandlung noch Anlass, die Vollständigkeit des Angebots der Antragstellerin zu erörtern. Der Umstand, dass sich die Beigeladene im Allgemeinen und auch hier nicht nur gegen die Angriffe zur Wertung ihres eigenen Angebots verteidigen muss, sondern ihrerseits Mängel im Angebot der Antragstellerin im Hinblick darauf aufzuführen hat, dass diese schon gar nicht in eigenen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein kann (dazu BGH VergabeR 2003, 313; BayObLG Beschluss vom 24.11.2004 Verg 025/04), begründet eine zusätzliche Schwierigkeit, die normale Verwaltungsverfahren nicht aufzuweisen haben. Ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen, das konkrete Verfahren nun als schwierig oder als umfangreich (oder sowohl als umfangreich als auch als schwierig) einzuordnen, muss nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls lassen die aufgeführten Umstände nicht nur die Überschreitung der Kappungsgrenze, sondern die volle Ausschöpfung des gesetzlich vorgegebenen Rahmens als nicht unbillig erscheinen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Ohne maßgebliche Bedeutung ist hingegen, ob das gegenständliche Nachprüfungsverfahren im Verhältnis zu anderen vor der Vergabekammer verhandelten Nachprüfungsverfahren als schwierig einzustufen ist. Hinzu kommt noch Folgendes: Mit der neuen Gebührenstruktur des RVG wollte der Gesetzgeber die wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft verbessern (im Einzelnen Hartung NJW 2004, 1409/1411). Insoweit wäre es nicht verständlich, im Nachprüfungsverfahren nur eine Gebühr knapp oberhalb des 1,3-fachen zuzuerkennen, weil die Tätigkeit des Anwalts dann im Allgemeinen schlechter honoriert würde als nach dem alten Rechtszustand bei Zuerkennung zweier 10/10-Gebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO (a.F.). Der 2,5-fache Satz rechtfertigt sich aus dem Wegfall der Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO (a.F). Er ist nach der neuen Rechtslage jedenfalls nicht erst dann angemessen, wenn tatsächlich eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Tätigkeit des Rechtsanwalts also vergleichbar wäre mit einer solchen vor dem 1.7.2004, bei der drei Gebühren angefallen wären. c) Hingegen kann die Beigeladene für ihre anwaltlichen Vertreter nicht die Erstattung von Reisekosten zu Lasten der Antragstellerin verlangen. Reisekosten des auswärtigen Anwalts sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung dieses Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war (vgl. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort auswärtiger Anwalt und Reisekosten des Rechtsanwalts). Das ist nach der herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung nicht der Fall, wenn die Partei im eigenen Gerichtsstand verklagt wird und einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt. Denn im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass eine vernünftige und kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess am eigenen Sitz verklagt wird, einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. Anderes gilt nur dann, wenn ein Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen erforderlich ist und ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH NJW 2003, 901; siehe auch schon BayObLG Beschluss vom 20.1.2003 Verg 28/02 = OLGReport 2003, 266 - Leitsatz -). Die für den zivilrechtlichen Bereich geltenden Erstattungsgrundsätze lassen sich auf die Vertretung im Vergabeverfahren im Wesentlichen übertragen. Die Beigeladene befindet sich 81 in einer Lage, die der eines Nebenintervenienten gleicht (vgl. § 66 ZPO). Der Gegner der Hauptpartei trägt dessen Kosten nach den Regeln der §§ 91 bis 98 ZPO (vgl. § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Hat die Beigeladene, wie hier, ihren Geschäftssitz am Ort der zuständigen Vergabekammer, bietet es sich im Allgemeinen an, einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der dort ansässigen Rechtsanwälte auszuwählen. Hinzu kommt, dass auch der gegenständliche Auftrag an ihrem Geschäftssitz abzuwickeln ist. Aufgrund der im Vergaberecht geltenden Besonderheiten hat sie einen Anspruch auf einen dementsprechend spezialisierten Anwalt (vgl. OLG Dresden WuW/E Verg 497/499). Gerichtsbekannt verfügt die Stadt München aber nicht nur über eine hohe Anwaltsdichte, sondern auch über eine größere Zahl vergaberechtlich ausgerichteter und spezialisierter Kanzleien. Es fehlt somit jeglicher Anhaltspunkt, dass die Beigeladene in diesem Kreis keinen geeigneten und bereiten Anwalt zu ihrer Vertretung gefunden hätte, sondern sich eines auswärtigen Spezialisten bedienen musste. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem von der Beigeladenen verfolgten Interesse, den maßgeblichen Differenzbetrag von der Antragstellerin erstattet zu erhalten. IBR 2005, 239 (red. Leitsatz) 82 Nr. 2500 VV RVG Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 12. Senat Beschluss vom 18. Mai 2004 L 12 B 3/03 RJ BRAGebO § 116 Abs 1 Fassung vom 17. August 2001, BRAGebO § 116 Abs 1 Fassung vom 20. August 1990, BRAGebO § 116 Abs 1 Fassung vom 11. Januar 1993, BRAGebO § 116 Abs 1 Fassung vom 24. Juni 1994, BRAGebO § 116 Abs 1 Fassung vom 30. März 1998, BRAGebO § 116 Abs 1 Fassung vom 27. April 2001, RVG § 3, BRAO § 43c, GG Art 12 Abs 1 Fachanwalt für Sozialrecht - Rahmengebühr des § 116 Abs 1 BRAGebO Verfassungsmäßigkeit Leitsatz Die Höhe der Rahmengebühren des § 116 Abs 1 BRAGebO verletzt auch im Jahre 2002 einen Fachanwalt für Sozialrecht nicht in seiner Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG). Dies gilt auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 = BVerfGE 83, 1 = SozR 3-1930 § 116 Nr 1 - auch dann, wenn der Rechtsanwalt überwiegend sozialgerichtliche Fälle bearbeitet. Orientierungssatz Die Spezialisierung von Rechtsanwälten und die verstärkte Herausbildung von Fachanwälten stellt einen Vorgang dar, der insgesamt von der Anwaltschaft ausgegangen ist und von dieser organisiert wird; sie stellt eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung des einzelnen Rechtsanwalts dar. Tatbestand Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der anwaltlichen Gebühren, die dem Beschwerdeführer (Bf.) im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zu erstatten sind. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die ausführliche Darstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Die Kostenkammer des Sozialgerichts (SG) Bremen hat die Erinnerung des Bf. mit Beschluss vom 30. Juni 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die seitens des Urkundsbeamten festgesetzte Gebühr in Höhe von DM 1.300 erscheine angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeberin, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Auftraggeberin überhöht. Die Einlegung der Erinnerung dürfe jedoch nicht zu einer Schlechterstellung führen. Die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Norm des § 116 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) sei im Übrigen nicht verfassungswidrig. Dies ergebe sich zum einen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Oktober 1990 1 BvR 283/85 , in welcher eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift in der Fassung von 1982 im Hinblick auf die im Jahre 1990 erfolgte Neuregelung verneint wurde. Zum anderen hat das SG auch auf die weitere 83 Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren mit Wirkung zum 1. Juli 1994 und die Erweiterung der Rechtsstreite, in denen nach Streitwert abgerechnet wird, mit Wirkung von Januar 2002 hingewiesen. Die gesetzlichen Neuregelungen zeigten, dass sich der Gesetzgeber in einem Anpassungsprozess befinde. Der Bf. hat gegen den ihm am 20. August 2003 zugestellten Beschluss am 3. September 2003 Beschwerde beim SG Bremen eingelegt. Er trägt vor, es sei früher gerechtfertigt gewesen, die Rechtsanwaltsgebühren für sozialgerichtliche Verfahren niedrig zu halten, um das Prozessrisiko für besonders schonungsbedürftige, sozial schwache Kläger aus sozialpolitischen Gründen abzumildern. Diese Gründe seien zwischenzeitlich jedoch entfallen. Zum einen gebe es die PKH, die es im sozialgerichtlichen Verfahren zunächst nicht gegeben habe. Zum anderen seien die Kläger vor den Sozialgerichten auch nicht mehr überwiegend sozial schwach, da in Deutschland ein hohes Lohnniveau und ein hohes Niveau der sozialen Sicherung anzutreffen sei. Auch der Gesichtspunkt, die Erstattungen eines im sozialgerichtlichen Verfahren unterlegenen Sozialversicherungsträgers möglichst niedrig zu halten, stelle keinen ausreichenden Grund für die niedrige Höhe der Rechtsanwaltsgebühren dar. Im Übrigen werde inzwischen auch die Einführung von Gerichtskosten für die Klägerseite diskutiert; dies belege, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit auch seitens des Gesetzgebers heute nicht mehr gesehen werde. Nach der Entscheidung des BVerfG seien aber insbesondere die wirtschaftlichen Folgen der Gebührenbegrenzung für die betroffenen Rechtsanwälte zu berücksichtigen. Es sei in der Zwischenzeit eine starke Spezialisierung der Anwaltschaft eingetreten. Dies führe dazu, dass die Fachanwälte für Sozialrecht (wie der Bf.) nahezu ausschließlich sozialgerichtliche Verfahren durchführten, während Rechtsstreite mit höheren Anwaltsgebühren von Fachanwälten anderer Art durchgeführt würden. Auch sei die Erweiterung der Rechtsstreite, in denen nach § 116 Abs. 2 BRAGO nach Streitwert abgerechnet werde, wirtschaftlich bedeutungslos; diese Verfahren machten nur etwa 2 % der sozialgerichtlichen Prozesse aus. Die für das Jahr 2004 geplante Änderung des Gebührenrechts durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RAVG) bringe schließlich für den Bereich des Sozialrechts nur eine Erhöhung der Gebührensätze um ca. 12 % und im Übrigen auch etliche gebührenrechtliche Nachteile. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 30. Juni 2003 aufzuheben und die Vergütung unter Änderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Bremen vom 12. April 2002 in der Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 28. Januar 2003 antragsgemäß auf DM 4.060 (= EUR 2.075,85) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses an und verweist im Übrigen auf einen Beschluss des Beschwerdegerichts vom 5. August 2003 L 4 B 2/03 SF . Entscheidungsgründe Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. Das SG Bremen hat der Beschwerde nicht abgeholfen, so dass das Landessozialgericht (LSG) über sie zu entscheiden hat (§§ 174, 176 Sozialgerichtsgesetz SGG ). 84 Die Beschwerde ist der Sache nach jedoch nicht begründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdegericht die Bedenken des SG Bremen hinsichtlich der Höhe der durch den Urkundsbeamten festgesetzten Gebühr teilt, da insgesamt ausreichende Gründe für eine über der Mittelgebühr liegende Rechtsanwaltsgebühr nicht zu erkennen sind. Dies führt jedoch nicht zu einer Änderung der festgesetzten Gebühr, da wie im Erinnerungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren das Verbot der Verschlechterung gilt (Meyer-Ladewig SGG § 189 Rdnr. 3; vor § 172 Rdnr. 4). Die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Norm des § 116 Abs. 1 BRAGO ist nicht verfassungswidrig. Das Beschwerdegericht schließt sich insofern den Ausführungen des SG Bremen in dem angefochtenen Beschluss an und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen (in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 153 Abs. 2 SGG) Bezug. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Es mag zwar sein, dass die Spezialisierung innerhalb der Anwaltschaft, die bereits in der Entscheidung des BVerfG vom 17. Oktober 1990 beschrieben worden ist, zwischenzeitlich noch weiter fortgeschritten ist. Den insgesamt allgemein gehaltenen Ausführungen des Bf. ist jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Umfange dieser Prozess vorangeschritten ist. Insbesondere lässt sich für den Bf. selbst insoweit keine Aussage treffen. Es ist zwar gerichtsbekannt, dass dieser in vielen sozialgerichtlichen Prozessen als Prozessbevollmächtigter auftritt und auch Fachanwalt für Sozialrecht ist. Ausweislich seines Briefkopfs firmiert er jedoch als Fachanwalt für Verwaltungsrecht, was auf einen erheblichen Anteil seiner Tätigkeit in diesem Rechtsbereich hinweist. Zum anderen ist er auch als Notar niedergelassen, so dass insgesamt eine nahezu ausschließliche Tätigkeit im Sozialrecht fernliegend erscheint. Es bedarf jedoch insoweit keiner weiteren Ermittlungen bezüglich der bei dem Bf. bestehenden Verhältnisse oder aber Erhebungen über die Mandate von Fachanwälten für Sozialrecht im Allgemeinen. Auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 17. Oktober 1990 (a. a. O.) geht das Gericht nämlich davon aus, dass durch die Novellierung des § 116 Abs. 1 BRAGO mit Wirkung ab September 1990 sowie die weiteren zwischenzeitlich erfolgten Änderungen mit Wirkung ab Juli 1994 und Januar 2002 jedenfalls keine Situation mehr besteht, welche eine verfassungswidrige unangemessene Benachteiligung von Fachanwälten für Sozialrecht beinhaltet. So ist bereits durch die Novellierung von 1990 die Mittelgebühr für die erste Instanz um etwa 78 %, für die zweite Instanz um etwa 46 % und für die dritte Instanz um etwa 44 % erhöht worden (BVerfG, a. a. O). Auf die weitere Anhebung mit Wirkung ab Juli 1994 (durch Gesetz vom 29.06.1994, BGBl. I, S. 1325) hat das SG bereits hingewiesen. Diese betrug wiederum auf die Mittelgebühr bezogen für die erste Instanz etwa 23 %, für die zweite Instanz etwa 22 % und für die dritte Instanz etwa 23 %. Damit lagen die Steigerungen im Übrigen offenkundig deutlich über der durchschnittlichen nominellen Steigerung der Löhne und Gehälter in dem fraglichen Zeitraum. Ferner kann nicht übersehen werden, dass die Spezialisierung von Rechtsanwälten und die verstärkte Herausbildung von Fachanwälten einen Vorgang darstellt, der insgesamt von der Anwaltschaft ausgegangen ist, von dieser organisiert wird und eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung des einzelnen Rechtsanwalts darstellt. So regelt § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (in der Fassung des Gesetzes vom 2.9.1994, BGBl. I S. 2278), dass dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die Befugnis verliehen werden kann, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen (Abs. 1). Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der 85 Rechtsanwaltskammer (Abs. 2). Diese Regelungen zeigen, dass das Gesetz insoweit zwar Möglichkeiten zur Spezialisierung eröffnet, die diesbezügliche Entscheidung aber den einzelnen Rechtsanwälten und ihren Berufsorganisationen überlässt. Darauf, ob das demnächst in Kraft tretende RAVG eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Fachanwälten für Sozialrecht mit sich bringt, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Verfahrensgang vorgehend SG Bremen 30. Juni 2003 S 11 RJ 47/00 Beschluss Diese Entscheidung zitiert Vergleiche BVerfG 1. Senat Beschluss vom 17. Oktober 1990 1 BvR 283/85 Gebührenbegrenzung für Sozialrechtsanwälte durch BRAGebO § 116 Abs 1 aF im Ergebnis verfassungsmäßig: Eingriff in die Berufsfreiheit verhältnismäßig - Änderung der Verhältnisse für Anwälte mit Spezialgebiet Sozialrecht und Anpassungsspielraum des Gesetzgebers LG Braunschweig 1. Zivilkammer Beschluß vom 28. Dezember 2004 1 O 3125/04 Streitwertbemessung: Miteingeklagte verzugsbedingt entstandene Rechtsanwaltskosten Orientierungssatz Vorprozessual entstandene Rechtsanwaltskosten, die als Verzugsschaden mit eingeklagt werden, sind streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da sie nicht als Nebenforderung eingeklagt werden. AGS 2005, 75 (red. Leitsatz und Gründe) Bayerisches Oberstes Landesgericht Vergabesenat Beschluß vom 16. Februar 2005 Verg 028/04, Verg 28/04 Vergabenachprüfungsverfahren: Höhe der anwaltlichen Geschäftsgebühr; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes eines Beigeladenen Leitsatz 1. Wird ein Anwalt im Vergabenachprüfungsverfahren tätig, ist es auch bei durchschnittlichen Fällen jedenfalls dann nicht unbillig, den 2,5-fachen Gebührensatz abzurechnen, wenn der Antrag zulässig war und eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 86 2. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind auch im Vergabenachprüfungsverfahren nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung dieses Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Das ist nicht der Fall, wenn die Beigeladene am Ort der zuständigen Vergabekammer ihren Firmensitz hat und dort auf eine große Zahl spezialisierter Anwälte zurückgreifen kann. Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer Südbayern vom 21. Dezember 2004 in Ziff. 1 und 2 dahingehend abgeändert, dass die der Beigeladenen durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren auf 37.510 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 19/20 und die Beigeladene 1/20 zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.732 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsgegner beabsichtigt den Neubau einer staatlich anerkannten privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung. Den Auftrag, ihm ein geeignetes Gelände zu beschaffen, die Baugenehmigung einzuholen, die Finanzierung sicherzustellen und nach seinen Vorgaben ein Schulgebäude zu errichten, schrieb er im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft als Verhandlungsverfahren europaweit aus. Neben der Beigeladenen gehörte auch die Antragstellerin zum Kreis der Bewerber, die er zur Abgabe eines Angebots aufforderte. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin am 22.7.2004 nach § 13 VgV mit, dass ihr der Zuschlag nicht erteilt werden könne, weil das Angebot nicht das wirtschaftlichste sei. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Nach erfolgloser Rüge rief die Antragstellerin die Vergabekammer an mit dem Ziel, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu verhindern und das Verhandlungsverfahren mit ihrer Beteiligung fortzuführen. Die Vergabekammer hat mit bestandskräftigem Beschluss vom 1.9.2004 den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Zugleich hat sie die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene für notwendig erklärt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.2004 hat die Vergabekammer die der Beigeladenen durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren auf 24.013,60 EUR festgesetzt. Die Kammer ist von einem für die anwaltliche Gebührenbemessung maßgeblichen Streitwert von 4.460.777 EUR ausgegangen und hat eine 1,6-fache Geschäftsgebühr nach VV 2400 angesetzt. Reisekosten des in Berlin ansässigen Rechtsanwalts zum Sitz der Vergabekammer in München hat sie nicht zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 30.12.2004. Unter Abänderung des Beschlusses begehrt sie, ihre notwendigen Aufwendungen einschließlich der Reisekosten mit 38.146,05 EUR festzusetzen. Den Betrag errechnet sie aus einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr nach VV 2400 sowie zweier Flüge ihres Bevollmächtigten 87 von Berlin und München und zurück zum Zweck der Akteneinsicht und der mündlichen Verhandlung. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung der Vergabesenate ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach §§ 40 ff. VwGO die sofortige Beschwerde nach §§ 116 ff. GWB zum zuständigen Vergabesenat statthaft ist (z.B. BayObLG JurBüro 2002, 362 m.w.N.). Die Entscheidung des Senats kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde überwiegend erfolgreich. a) Die Vergabekammer hat in ihrem Beschluss vom 1.9.2004 die für die Kostenfestsetzung notwendige Grundentscheidung getroffen und auch darüber befunden, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene notwendig war (vgl. § 128 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 GWB, Art. 80 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Der Wertansatz mit knapp 4.500.000 EUR ist zutreffend und unbeanstandet. Der Senat kann insoweit auf seinen den gleichen Auftrag betreffenden Beschluss vom 18.11.2004 (Verg 022/04) verweisen, wonach die maßgebliche Bruttoauftragssumme (vgl. § 50 Abs. 2 GKG) sich aus den Mietkaufraten einschließlich des Restkaufpreises abzüglich eines angemessenen Refinanzierungszinses errechnet. b) Wird der Rechtsanwalt im Vergabenachprüfungsverfahren nach den §§ 97 ff. GWB tätig, so richtet sich seine Vergütung nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG. Denn es handelt sich um eine außergerichtliche Tätigkeit. Der Anwalt erhält eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV. Entgegen dem Ansatz im Beschluss der Vergabekammer ist dieser im gegebenen Fall nicht nur mit dem 1,6-fachen, sondern mit dem 2,5-fachen Satz zu bemessen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Nach der amtlichen Anmerkung zu VV 2400 kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für Vergabesachen spielt diese Kappungsgrenze im Allgemeinen keine Rolle. Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Vergabenachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (Rojahn VergabeR 2004, 454/456). Nach dem insoweit eindeutigen amtlichen Zusatz zu VV 2400 braucht die Tätigkeit nicht umfangreich und schwierig zu sein. Es genügt vielmehr eines der beiden Kriterien (Rojahn VergabeR 2004, 454/456; Schneider AnwBl 2004, 129/137). In seinem Beschluss vom 4.8.2000 (Verg 3/00 = BauR 2001, 238) hat der Senat die Festsetzung einer 10/10-Gebühr nach dem damals maßgeblichen § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO mit den Besonderheiten des Rechtsgebiets und dem Umfang, insbesondere dem zeitlichen Arbeitsaufwand des Anwalts gerechtfertigt. Den Maßstab bildet insoweit das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren. Maßgeblich ist nicht, ob die Sache für einen Vergaberechtsspezialisten schwierig war oder nicht (OLG Dresden VergabeR 2002, 418; Schneider IBR 2004, 725). Gegenüber dem üblichen Verwaltungsverfahren ist das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gerichtsähnlich ausgestaltet. Es findet in der 88 Regel eine mündliche Verhandlung statt (§ 112 Abs. 1 GWB). Regelmäßig ist umfangreich und umfassend unter einem erheblichen Zeitdruck (vgl. § 113 GWB) vorzutragen. Hinzu kommen die Erschwernisse, die sich aus einer meist nur beschränkt gewährten Akteneinsicht (vgl. § 111 Abs. 2 GWB, § 72 Abs. 2 GWB) ergeben. Das hatte nach der früheren Rechtslage zur Folge, dass die Ausschöpfung des Gebührenrahmens im Regelfall sachgerecht, zumindest aber nicht unbillig war (OLG Dresden VergabeR 2002, 418). Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergabenachprüfungsverfahren sind heute nicht anders als seinerzeit zu beurteilen. Die Rechtsmaterie ist zwar nicht mehr neu; sie ist aber an sich schwierig, nämlich vielschichtig und kompliziert. Diese Einschätzung rechtfertigt sich umso mehr, wenn die Vergabe, wie hier, einen komplexen Auftrag mit hohen Auftragswerten und langfristigen gegenseitigen Bindungen in einem so genannten PPPModell betrifft. So gestaltete sich bereits die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags nicht ohne Probleme, weil der Auftraggeber ein privatrechtlicher Verein war und sich Finanzierungsfragen im Rahmen von § 98 Nr. 5 GWB stellten. Die Rügepräklusion zur Frage, ob das Grundstück der Beigeladenen die geforderte öffentliche Verkehrsanbindung aufweist, erforderte eine breite und vertiefte Befassung. Schließlich bot sich für die Beigeladene im Anschluss an die mündliche Verhandlung noch Anlass, die Vollständigkeit des Angebots der Antragstellerin zu erörtern. Der Umstand, dass sich die Beigeladene im Allgemeinen und auch hier nicht nur gegen die Angriffe zur Wertung ihres eigenen Angebots verteidigen muss, sondern ihrerseits Mängel im Angebot der Antragstellerin im Hinblick darauf aufzuführen hat, dass diese schon gar nicht in eigenen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein kann (dazu BGH VergabeR 2003, 313; BayObLG Beschluss vom 24.11.2004 Verg 025/04), begründet eine zusätzliche Schwierigkeit, die normale Verwaltungsverfahren nicht aufzuweisen haben. Ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen, das konkrete Verfahren nun als schwierig oder als umfangreich (oder sowohl als umfangreich als auch als schwierig) einzuordnen, muss nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls lassen die aufgeführten Umstände nicht nur die Überschreitung der Kappungsgrenze, sondern die volle Ausschöpfung des gesetzlich vorgegebenen Rahmens als nicht unbillig erscheinen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Ohne maßgebliche Bedeutung ist hingegen, ob das gegenständliche Nachprüfungsverfahren im Verhältnis zu anderen vor der Vergabekammer verhandelten Nachprüfungsverfahren als schwierig einzustufen ist. Hinzu kommt noch Folgendes: Mit der neuen Gebührenstruktur des RVG wollte der Gesetzgeber die wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft verbessern (im Einzelnen Hartung NJW 2004, 1409/1411). Insoweit wäre es nicht verständlich, im Nachprüfungsverfahren nur eine Gebühr knapp oberhalb des 1,3-fachen zuzuerkennen, weil die Tätigkeit des Anwalts dann im Allgemeinen schlechter honoriert würde als nach dem alten Rechtszustand bei Zuerkennung zweier 10/10-Gebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO (a.F.). Der 2,5-fache Satz rechtfertigt sich aus dem Wegfall der Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO (a.F). Er ist nach der neuen Rechtslage jedenfalls nicht erst dann angemessen, wenn tatsächlich eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Tätigkeit des Rechtsanwalts also vergleichbar wäre mit einer solchen vor dem 1.7.2004, bei der drei Gebühren angefallen wären. c) Hingegen kann die Beigeladene für ihre anwaltlichen Vertreter nicht die Erstattung von Reisekosten zu Lasten der Antragstellerin verlangen. Reisekosten des auswärtigen Anwalts sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung dieses Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war (vgl. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort auswärtiger 89 Anwalt und Reisekosten des Rechtsanwalts). Das ist nach der herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung nicht der Fall, wenn die Partei im eigenen Gerichtsstand verklagt wird und einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt. Denn im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass eine vernünftige und kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess am eigenen Sitz verklagt wird, einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. Anderes gilt nur dann, wenn ein Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen erforderlich ist und ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH NJW 2003, 901; siehe auch schon BayObLG Beschluss vom 20.1.2003 Verg 28/02 = OLGReport 2003, 266 - Leitsatz -). Die für den zivilrechtlichen Bereich geltenden Erstattungsgrundsätze lassen sich auf die Vertretung im Vergabeverfahren im Wesentlichen übertragen. Die Beigeladene befindet sich in einer Lage, die der eines Nebenintervenienten gleicht (vgl. § 66 ZPO). Der Gegner der Hauptpartei trägt dessen Kosten nach den Regeln der §§ 91 bis 98 ZPO (vgl. § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Hat die Beigeladene, wie hier, ihren Geschäftssitz am Ort der zuständigen Vergabekammer, bietet es sich im Allgemeinen an, einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der dort ansässigen Rechtsanwälte auszuwählen. Hinzu kommt, dass auch der gegenständliche Auftrag an ihrem Geschäftssitz abzuwickeln ist. Aufgrund der im Vergaberecht geltenden Besonderheiten hat sie einen Anspruch auf einen dementsprechend spezialisierten Anwalt (vgl. OLG Dresden WuW/E Verg 497/499). Gerichtsbekannt verfügt die Stadt München aber nicht nur über eine hohe Anwaltsdichte, sondern auch über eine größere Zahl vergaberechtlich ausgerichteter und spezialisierter Kanzleien. Es fehlt somit jeglicher Anhaltspunkt, dass die Beigeladene in diesem Kreis keinen geeigneten und bereiten Anwalt zu ihrer Vertretung gefunden hätte, sondern sich eines auswärtigen Spezialisten bedienen musste. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem von der Beigeladenen verfolgten Interesse, den maßgeblichen Differenzbetrag von der Antragstellerin erstattet zu erhalten. ZfBR 2005, 417-419 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 205-208 (red. Leitsatz und Gründe) VergabeR 2005, 406-408 (Leitsatz und Gründe) NZBau 2005, 415-416 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 361-362 (Leitsatz und Gründe) BayObLGR 2005, 603-604 (Leitsatz und Gründe) IBR 2005, 239 (red. Leitsatz) BauR 2005, 1226 (Leitsatz) NJW-Spezial 2005, 410 (red. Leitsatz) BauRB 2005, 269-270 (red. Leitsatz) Thüringer Oberlandesgericht Vergabesenat Beschluß vom 2. Februar 2005 9 Verg 6/04 Kostenfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren nach Antragsrücknahme: Bestimmung angemessener Rechtsanwaltsvergütung, Kappungsgrenze und Ermessensspielraum Orientierungssatz 1. Die Vertretung eines Mandanten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist als überdurchschnittlich schwierig einzustufen, so dass die Bestimmung der angemessenen Gebühr in solchen Fällen grundsätzlich innerhalb des vom Gesetz gezogenen erweiterten Rahmens von 0,5 bis 2,5 erfolgen darf. 90 2. Steht der abstrakten Schwierigkeit des Vergaberechts bzw. des Vergabenachprüfungsverfahrens der Umstand gegenüber, dass der tatsächlich notwendige zeitliche Aufwand (hier: nicht zuletzt wegen des frühen Zeitpunkts der Rücknahme des Nachprüfungsantrags) minimal war, kann ein Gebührensatz von unter 1,3 angemessen sein. 3. Die Kappungsgrenze von 1,3 kann nicht durch das gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eingeräumte Ermessen überspielt werden. AGS 2005, 201-204 (red. Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 303-306 (Leitsatz und Gründe) NZBau 2005, 356-358 (Leitsatz und Gründe) VergabeR 2005, 679-683 (Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 28-30 (red. Leitsatz) AnwBl 2005, 296 (Leitsatz) RVGreport 2005, 145-146 (red. Leitsatz) BauR 2005, 1825 (red. Leitsatz) OLG Koblenz 14. Zivilsenat Beschluß vom 23. März 2005 14 W 181/05 Festsetzung vorprozessualer Anwaltskosten Leitsatz Mangels Prozessbezogenheit kann die im Vorfeld eines Rechtsstreits entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden. JurBüro 2005, 313 (Leitsatz und Gründe) MDR 2005, 838 (red. Leitsatz und Gründe) Rpfleger 2005, 485-486 (Leitsatz und Gründe) OLGR Koblenz 2005, 561-562 (red. Leitsatz und Gründe) AnwBl 2005, 435-436 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 516 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 197 (Leitsatz) RVG professionell 2005, 134 (red. Leitsatz) RVG-B 2005, 88 (Leitsatz) Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat Beschluß vom 13. April 2005 9 W 68/05 Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzbarkeit einer anwaltlichen Geschäftsgebühr Leitsatz Zu den Anforderungen an die Festsetzung einer Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) im Kostenfestsetzungsverfahren. Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 91 Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nämlich die Gebühren nach Nr. 1811 KV GKG und Nr. 3500 VV RVG (insoweit nach einem Wert von 703,31 EUR). Gründe Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwar kann entgegen der möglicherweise dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Annahme des Rechtspflegers nicht davon ausgegangen werden dass die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausgerechnet den Teil der geltend gemachten Geschäftsgebühr haben festsetzen lassen wollen, der nach Abs. 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Die Interessenlage spricht vielmehr dafür, dass die angemeldete 0,65-Geschäftsgebühr nebst zusätzlicher Auslagenpauschale der nach der genannten Vorbemerkung (u.U.) nicht anzurechnende Teil einer höheren (1,3) Geschäftsgebühr sein soll, auch wenn das mit der wünschenswerten Eindeutigkeit nicht einmal aus der Beschwerdebegründung hervorgeht. Auch dieses unterstellte Ergebnis einer Auslegung des Antrags kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Im Ergebnis hat der Rechtspfleger die Festsetzung zu Recht abgelehnt. Der Streit über die Frage, ob der nicht der Anrechnung unterliegende Teil der Geschäftsgebühr überhaupt grundsätzlich einer Titulierung im Kostenfestsetzungsverfahren zugänglich ist (bejahend z.B. Stöber, AGS 2005, 45 ff.; verneinend z.B. OLG Frankfurt, JurBüro 2005, 202, jeweils m.w.Nachw.), bedarf keiner Entscheidung. Der Antrag erfüllt nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Festsetzung. Soweit die Geschäftsgebühr überhaupt festsetzungsfähig ist, müsste geprüft werden können, ob sie in der geltend gemachten Höhe entstanden ist und ob die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Dazu gehört bei der Geschäftsgebühr auch die Prüfung, ob der in den Grenzen von Nr. 2400 VV RVG bestimmte Gebührensatz billigem Ermessen entspricht (vgl. Stöber a.a.O. S. 48 m.w.Nachw.). Ferner müsste die Prüfbarkeit des konkreten Anrechnungssatzes ermöglicht werden, der nach Abs. 4 der Vorbemerkung 3 nur im Regelfall 50% beträgt, aber bis zu 75 % erreichen kann. Abgesehen von den schon angedeuteten Unzuträglichkeiten des Antrags, der selbst keinerlei Begründung enthält, fehlt es insoweit an allem. Auf die Anfrage des Rechtspflegers, womit die Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr begründet werde, haben die Verfahrensbevollmächtigten pauschal nur außergerichtliche Korrespondenz, in mündlich als auch schriftlicher Form getätigt angeführt (Schriftsatz vom 06.01. 2005). Das einzige bei den Akten befindliche vorgerichtliche Anwaltsschreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 08.11. 2004 betrifft zudem nicht unmittelbar das einstweilige Verfügungsverfahren, dessen Kostengrundentscheidung dem Festsetzungsantrag zugrunde liegt. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 KV GKG und § 97 Abs. 1 ZPO. OLGR Schleswig 2005, 528 (Leitsatz und Gründe) OLG Düsseldorf Vergabesenat Beschluß vom 24. Mai 2005 VII Verg 98/04, VII-Verg 98/04, Verg 98/04 92 Kostenerstattung für den im Vergabenachprüfungsverfahren obsiegenden Beigeladenen: Maßgeblicher Gegenstandswert und Höhe der Geschäftsgebühr des eingeschalteten Rechtsanwalts Orientierungssatz 1. Der im Vergabenachprüfungsverfahren obsiegende Beigeladene hat mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer Erfolg, wenn die Vergabekammer bei der Gebührenberechnung für den Rechtsanwalt des Beigeladenen als Gegenstandswert die Nettoauftragssumme zugrunde gelegt hat. Gemäß § 50 Abs. 2 GKG ist nunmehr jedoch die Bruttoauftragssumme maßgebend. 2. In Bezug auf die Anwaltskosten ist das RVG anzuwenden. Für die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts spielt die Kappungsgrenze in Nr. 2400 VV regelmäßig keine Rolle, weil Vergabenachprüfungsverfahren im Allgemeinen "umfangreich oder schwierig" sind, denn das Vergaberecht ist eine von Haus aus unübersichtliche und schwierige Rechtsmaterie und es ist in der Regel umfangreich und umfassend (§ 113 Abs. 2 GWB) sowie stets unter erheblichem Zeitdruck vorzutragen. Es ist daher im Regelfall im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer mit mündlicher Verhandlung eine 2,0-fache Geschäftsgebühr ansetzt. Allerdings bedarf die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens der näheren Begründung. Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Beigeladenen wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 10. November 2004 (VK 1 - 87/04) aufgehoben. Die dem Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen werden auf 1.098,88 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beigeladenen vom 25. August 2004 abgelehnt. II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 2/3 und der Beigeladene 1/3. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt. III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 792,40 EUR. Gründe I. Der Beigeladene, der im Nachprüfungsverfahren obsiegt hat, wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer, die die von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen des Beigeladenen auf 566,90 EUR festgesetzt hat. Er erstrebt die Festsetzung weiterer 792,40 EUR an Anwaltskosten für das Verfahren vor der Vergabekammer. II. Die sofortige Beschwerde des Beigeladenen ist überwiegend begründet. 93 Die Antragstellerin hat dem Beigeladenen über die von der Vergabekammer festgesetzten Kosten von 566,90 EUR hinaus weitere 531,98 EUR, insgesamt 1.098,88 EUR, zu erstatten. 1. Die Vergabekammer hat der Gebührenberechnung die Nettoauftragssumme zugrunde gelegt. Gemäß § 50 Abs. 2 GKG ist nunmehr jedoch die Bruttoauftragssumme maßgebend. Letztere führt zu einem Gegenstandswert der Stufe bis 9.000 EUR. 2. In Bezug auf die Anwaltskosten ist das RVG anzuwenden, das seit dem 1.7.2004 Gültigkeit hat. Einschlägig ist die 0,5 - 2,5-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV. Da es sich um eine Rahmengebühr handelt, gilt § 14 Abs. 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen bestimmt. Dabei ist ungeachtet der in Nr. 2400 VV enthaltenen Kappungsgrenze die dem billigen Ermessen entsprechende Gebühr zunächst gemäß § 14 Abs. 1 RVG nach allen Umständen des Einzelfalls aus dem vollen Gebührensatzrahmen zu ermitteln. Liegt die so bestimmte Gebühr über dem 1,3-fachen Gebührensatz, kann der Anwalt die höhere Gebühr fordern, wenn die Tätigkeit im Sinne der Anmerkung zu Nr. 2400 VV umfangreich oder schwierig war (vgl. Otto, NJW 2004, 1420, 1421; Rojahn, VergabeR 2004, 454, 456; Schneider, IBR 2004, 725; abw.: Diemer/Maier, NZBau 2004, 526, 542; Braun, Gebührenberechnung nach dem neuen RVG, 2004, S. 62). Im Allgemeinen sind Vergabenachprüfungsverfahren allerdings umfangreich oder schwierig, so dass die Kappungsgrenze gemäß Nr. 2400 regelmäßig keine Rolle spielt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.2.2005, Verg 028/04; Rojahn, VergabeR 2004, 454, 456). Das Vergaberecht ist eine von Haus aus unübersichtliche und schwierige Rechtsmaterie. Ungeachtet einer Beiladung anderer Bieter oder Bewerber durch die Vergabekammer sind in einem Nachprüfungsverfahren von Beginn an die Interessen der Mitbewerber und deren Angebote betroffen und ist deren sowie tatsächliche und rechtliche Argumentation von den Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Besondere Schwierigkeiten treten bei der Klärung des Sachverhalts auf, weil ein Geheimwettbewerb stattfindet und fremde Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden müssen. Dennoch ist in der Regel umfangreich und umfassend (vgl. § 113 Abs. 2 GWB) sowie stets unter einem erheblichen Zeitdruck vorzutragen. Im Regelfall erscheint es daher im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer mit mündlicher Verhandlung eine 2,0-fache Geschäftsgebühr ansetzt. Andererseits bedarf die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens der näheren Begründung. Eine solche ist im Streitfall weder durch das Vorbringen des Beigeladenen noch durch den Akteninhalt nahe gelegt. Der von Diemer/Maier a.a.O. vertretenen Auffassung, dass allein die Tatsache der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer wegen des größeren Aufwands für den Rechtsanwalt eine volle Ausschöpfung des Gebührensatzrahmens rechtfertige, folgt der Senat nicht. Zwar ist der Höchstsatz von 2,5 nicht von einem lückenlosen Zusammentreffen sämtlicher Erhöhungsmerkmale abhängig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 14 RVG Rn. 15 m.w.N.). Gleichwohl setzt er besondere Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit voraus, die allein mit der Mehrbeanspruchung durch eine mündliche Verhandlung noch nicht gegeben sind. Hinzu kommt: Der Gesetzgeber hat den Gebührensatzrahmen gemäß Nr. 2400 VV bewusst weit gewählt, um eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen. Entsprechend heißt es in der Regierungsbegründung (BTDrucks. 15/1971, Seite 207): Vorgesehen ist eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatzrahmen von 0,5 - 2,5. Der insgesamt weite Rahmen ermöglicht eine flexiblere Gebührengestaltung. 94 Ein fixer Ansatz von 2,5 in jedwedem Fall der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer - dem nach § 112 Abs. 1 GWB gesetzlich vorgesehenen Regelfall - würde den insoweit intendierten Spielraum weithin verengen. Umgekehrt führt allein der Umstand, dass der Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen worden ist, nicht zu der Annahme, dass ein 2,0-facher Gebührensatz in jedem Fall unbillig ist. Maßgebend sind auch insoweit stets die Umstände des Einzelfalls (§ 14 Abs. 1 RVG). Vorliegend, hat die Vergabekammer zwar bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers verneint. Dies setzte jedoch voraus, dass sich die Verfahrensbeteiligten und die Vergabekammer ausführlich mit den von der Antragsgegnerin geforderten Eignungsnachweisen befassen. 3. Aus einem Streitwert bis 9.000 EUR ergibt sich folgende Berechnung der Kosten, die die Antragstellerin dem Beigeladenen zu erstatten hat: 2,0 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 EUR VV RVG (2,0 x 449,- EUR) Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation, § 2 RVG in EUR Verbindung mit Nr. 7002 VV RVG Umsatzsteuer hierauf, § 2 RVG in Verbindung mit Nr. 7008 VV RVG EUR (unbestritten) Fahrtkosten des Beigeladenen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG EUR 898,00 20,00 146,88 34,00 Summe: 1.098,88 EUR III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Eine Auslagenerstattung unterbleibt (§ 11 Abs. 2 S. 6 RVG). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem verfolgten Interesse des Beigeladenen, mithin nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung. ZfBR 2005, 622 (Leitsatz) IBR 2005, 513 (red. Leitsatz) BauRB 2005, 333 (red. Leitsatz) OLG München Senat für Familiensachen Beschluß vom 6. Mai 2005 11 WF 1000/05 Rechtsanwaltsgebühren: Übergangsrecht bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr Leitsatz Hat der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach der BRAGO und eine Verfahrensgebühr nach dem RVG verdient, so richtet sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO und nicht nach VV Vorbemerkung 3 Abs. 4. AGS 2005, 344-345 (Leitsatz und Gründe) OLGR München 2005, 600-601 (Leitsatz und Gründe) Rpfleger 2005, 571-572 (Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 87-88 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 303 (Leitsatz) RVG-B 2005, 145 (Leitsatz) 95 Nr. 3100 VV RVG Niedersächsisches Finanzgericht 6. Senat Beschluß vom 27. April 2005 6 KO 3/05 Rechtsanwaltsgebühren: Verfahrensgebühr nach dem RVG im Aussetzungsverfahren Orientierungssatz Die Verfahrensgebühr eines Verteidigers ist in einem Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht lediglich mit dem 1,3fachen Satz gemäß Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis RVG anzusetzen. Tatbestand I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rückforderung von Kindergeldzahlungen. Die im Hauptverfahren beklagte Familienkasse hatte gegen den Kläger einen Rückforderungsbescheid erlassen, da nach Auffassung der Familienkasse Kindergeldbeträge zu Unrecht ausgezahlt worden seien. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage und stellte einen Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung. Diesem Aussetzungsantrag half die beklagte Familienkasse ab. Die Kosten für das Aussetzungsverfahren wurden der Familienkasse durch Beschluss vom 15. November 2004 auferlegt. Der Streitwert für das Aussetzungsverfahren wurde auf 246,40 EUR festgesetzt. Mit Antrag vom 10. Januar 2005 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten, die Kosten für das Aussetzungsverfahren mit netto 48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei wurde eine 1,6fache Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 3200 Vergütungsverzeichnis (VV) i.H.v. 40 EUR nebst Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 8 EUR geltend gemacht. Mit Beschluss vom 3. Februar 2005 setzte der Kostenbeamte die zu erstattenden Aufwendungen mit einem Betrag von netto 39 EUR zuzüglich Umsatzsteuer fest. Dabei ging der Kostenbeamte von einer 1,3fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (= 32,50 EUR) zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale mit 20 v.H. (= 6,50 EUR) aus. Hiergegen erhob der Antragsteller den Rechtsbehelf der Erinnerung und machte zur Begründung geltend, dass die Verfahrensgebühr zu Unrecht nicht mit dem 1,6fachen, sondern lediglich mit dem 1,3fachen Satz berechnet worden sei. Nach der Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 VV RVG seien die nach Nr. 3200 VV RVG in allen Verfahren vor dem Finanzgericht und somit auch im Aussetzungsverfahren anzuwenden sein. Der Kostenbeamte half der Erinnerung nach Anhörung der Beklagten nicht ab, sondern legte sie zur Entscheidung vor. Entscheidungsgründe II. Die Erinnerung ist unbegründet. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Februar 2005 sind die zu erstattenden Aufwendungen zu Recht i.H.v. netto 39 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (6,24 EUR) festgesetzt worden. Der Kostenbeamte hat zutreffend die Verfahrensgebühr mit dem 1,3fachen Satz gemäß Nr. 3100 VV RVG berechnet. 96 Zwar berechnen sich die Gebühren in Verfahren vor dem Finanzgericht grundsätzlich gemäß Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nach Abschnitt 3.2 des Vergütungsverzeichnisses. Gemäß Nr. 3204 VV RVG ergibt sich danach die Gebühr nach dem 1,6fachen Satz des nach § 13 RVG gültigen Betrages. Allerdings sind nach Vorbemerkung 3.2. Abs. 2 VV RVG in Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz, in denen das Berufungsgericht das Gericht der Hauptsache ist, die Gebühren nach Abschnitt 3.1 zu berechnen. Die in der Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV RVG enthaltene Regelung entspricht damit der Regelung des zuvor gültigen § 40 Abs. 3 BRAGO. Nach dieser Vorschrift berechneten sich die Gebühren im Verfahren über den erstmalig in einer höheren Instanz beantragten vorläufigen Rechtsschutz ebenfalls nach den für die niedrigere Instanz geltenden Gebührensätzen. Entsprechendes gilt auch für das Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht. Durch die Regelung des Abschnittes 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 VV wurde lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Finanzgerichte auf der Ebene der Oberlandesgerichte eingerichtet sind. So heißt es ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zum RVG und zum Vergütungsverzeichnis: "Abs. 1 Nr. 1 der Vorbemerkung sieht in Abkehr von geltendem Recht darüber hinaus vor, dass der Rechtsanwalt in Zukunft auch in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten die für die Rechtsmittelverfahren erhöhten Gebühren nach Abschnitt 2 erhalten soll. Das Finanzgericht ist seiner Struktur nach ein Obergericht wie das Oberverwaltungsgericht. ... Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Finanzgerichtsprozess ist daher nicht vergleichbar mit seinen Tätigkeiten vor den sonstigen erstinstanzlichen Gerichten. Sie ist vielmehr vergleichbar mit der anwaltlichen Tätigkeit vor den Berufungsgerichten." Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG vollzieht daher lediglich den Schritt der gebührenrechtlichen Gleichstellung der Finanzgerichte mit den übrigen Obergerichten. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung ist jedoch nicht beabsichtigt, auch das Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren vor dem Finanzgericht höher zu vergüten, als bei anderen Gerichten höherer Instanz. Entsprechend berechnet sich daher die Gebühr für das Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht gemäß Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV RVG nach den Gebühren des Abschnittes 3.1 VV RVG. Daher hat der Kostenbeamte zu Recht die Gebühren gemäß Nr. 3100 VV RVG mit dem 1,3fachen Satz der nach § 13 RVG geltenden Gebühr angesetzt. Entsprechend war auch die 20 %ige Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte von der 1,3fachen Gebühr zu berechnen. EFG 2005, 1803 (Leitsatz und Gründe) DStRE 2005, 1366-1367 (red. Leitsatz und Gründe) StE 2005, 678 (red. Leitsatz) OLG Hamm 23. Zivilsenat Beschluß vom 24. Januar 2005 23 W 368/04 Rechtsanwaltskosten im einstweiligen Verfügungsverfahren: Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Auftragsbeendigung Leitsatz 97 1. Die Verfahrensgebühr (VV 3100) entsteht bereits dann, wenn der Anwalt irgendeine Geschäftstätigkeit für das Verfahren ausübt. Insoweit finden die nämlichen Grundsätze Anwendung, wie sie bereits für die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gegolten haben. 2. Für das erste Stadium der Verfahrensgebühr (VV 3101) ist es nicht erforderlich, dass die Geschäftstätigkeit des Anwalts dem Gericht gegenüber erfolgt. Orientierungssatz Eine (0,8-)Verfahrensgebühr entsteht für den Rechtsanwalt auf Antragsgegnerseite im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits dann, wenn er die Antragsschrift entgegengenommen hat, um die Rechtsverteidigung vorzubereiten, auch wenn es infolge Antragsrücknahme nicht mehr zur Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht kommt. OLGR Hamm 2005, 385 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 338 (red. Leitsatz und Gründe) AnwBl 2005, 587 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 593 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 230-231 (Leitsatz) OLG Nürnberg 5. Zivilsenat Beschluß vom 11. April 2005 5 W 262/05 Rechtsanwaltsvergütung: Anfall einer Verfahrensgebühr bei Einreichung einer Schutzschrift Leitsatz Im Geltungsbereich des neuen RVG löst eine bei Gericht eingereichte Schutzschrift in der Regel eine volle Verfahrensgebühr aus (1,3 Gebühr gem. VV 3100), wenn der Gegner später einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Schutzschrift auf Grund eines Auftrags zu einer reinen Einzeltätigkeit und damit nicht auf Grund einer generellen Beauftragung für ein zukünftiges einstweiliges Verfügungsverfahren gefertigt und eingereicht wird (in diesem Fall 0,8 Verfahrensgebühr gem. VV 3403). OLGR Nürnberg 2005, 397-398 (Leitsatz und Gründe) NJW-RR 2005, 941-942 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 339 (Leitsatz und Gründe) Magazindienst 2005, 962-964 (Leitsatz und Gründe) MDR 2005, 1317-1318 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 65 (Leitsatz) RVGreport 2005, 230 (Leitsatz) RVG-B 2005, 131-132 (red. Leitsatz) ZAP ENNr 685/2005 (red. Leitsatz) Im Geltungsbereich des neuen RVG löst eine bei Gericht eingereichte Schutzschrift in der Regel eine volle Verfahrensgebühr aus (1,3 Gebühr gem. VV 3100), wenn der Gegner später einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt. 98 Dies gilt nur dann nicht, wenn die Schutzschrift auf Grund eines Auftrags zu einer reinen Einzeltätigkeit und damit nicht auf Grund einer generellen Beauftragung für ein zukünftiges einstweiliges Verfügungsverfahren gefertigt und eingereicht wird (in diesem Fall 0,8 Verfahrensgebühr gem. VV 3403). OLG-NUERNBERG: 5 W 262/05, Beschluss vom 11.04.2005 Verfahrensgang: LG Regensburg 3 O 2135/04 vom 16.12.2004 Nürnberg, den 11.04.2005 5 W 262/05 In Sachen erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 5. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß: Tenor: I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 16.12.2004 abgeändert. Die von dem Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1) zu erstattenden Kosten werden auf 532,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.09.2004 festgesetzt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den o.g. Beschluss wird zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV. Der Beschwerdewert beträgt 532,90 Euro. V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrte beim Landgericht Regensburg mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 13.09.2004 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die den beiden Antragsgegnerinnen das Betreten des Grundstücks und der Räume eines vormals gepachteten Hotels untersagt werden sollte. Die Antragsgegnerin zu 1) war die Verpächterin des Hotels, die Antragsgegnerin zu 2) ist eine Grundstücksnachbarin. Bereits am 10.09.2004 hatte die Antragsgegnerin zu 1) beim Landgericht eine Schutzschrift in dieser Angelegenheit eingereicht. Das Landgericht vermerkte auf dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das Vorhandensein der Schutzschrift, stellte fest, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht veranlasst sei und bestimmte Termin auf 27.09.2004. Am 22.09.2004 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Mit Beschluss vom 27.09.2004 wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 10.09.2004 hatte die Ehefrau des Antragstellers beim Amtsgericht Kelheim den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, wonach die hiesige Antragsgegnerin zu 1) verpflichtet werden 99 sollte, der dortigen Antragstellerin den Zugang zum Hotel zu verschaffen und die neuen Schlüssel auszuhändigen. Eine entsprechende einstweilige Verfügung wurde noch am selben Tag vom Amtsgericht erlassen. Im Anschluss an diese einstweilige Verfügung findet sich in den - Akten dieselbe Schutzschrift der Antragsgegnerin wie im hiesigen Verfahren, die deren Prozessbevollmächtigter - allerdings im Hinblick auf einen möglichen Antrag des hiesigen Antragstellers - auch zum Amtsgericht Kelheim eingereicht hatte. Gegen die dortige einstweilige Verfügung legte die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Amtsgericht erlegte in seinem Beschluss nach § 91 a ZPO der Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens auf, da diese nicht Pächterin des Objekts gewesen sei. Das Verfahren wurde mit Verfahrens- und Terminsgebühr abgerechnet. Im hiesigen Verfahren verlangt die Antragsgegnerin zu 1) aufgrund der eingereichten Schutzschrift eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 RVG. Dem tritt der Antragsteller mit dem Argument entgegen, die Schutzschrift sei bereits Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens gewesen, sie könne deshalb nicht auch noch im landgerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr auslösen. Allenfalls stehe der Antragsgegnerin eine 0,8 Gebühr zu. Die Rechtspflegerin beim Landgericht Regensburg hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2004 der Antragsgegnerin zu 1) eine 0,8 Verfahrensgebühr gemäß VV 3403 RVG für die Fertigung und Einreichung der Schutzschrift zuerkannt. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerin zu 1), die weiterhin eine 1,3 Gebühr verlangt, und der Antragsteller, nach dessen Meinung eine Verfahrensgebühr überhaupt nicht angefallen ist, fristgerecht sofortige Beschwerden eingelegt. II. 1. Beide sofortigen Beschwerden sind zulässig. Zwar liegt die Beschwer der Antragsgegnerin zu 1) unter 200,00 Euro - beantragt wurden 532,90 Euro, festgesetzt wurden demgegenüber 336,86 Euro -. Das Nichterreichen der an sich nötigen Beschwerdesumme (§ 567 Abs. 2 ZPO) macht das Rechtsmittel jedoch nicht unzulässig. Da der Wert der Beschwerde des Antragstellers die Beschwerdesumme erreicht, ist nämlich die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) als Anschlussbeschwerde zu werten, für die wiederum die Beschwerdesumme ohne Bedeutung ist (vgl. zum Ganzen: Thomas -Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 104, Rdnr. 45 und Thomas-Putzo/Reichold, § 567, Rdnr. 22). 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) ist begründet, die des Antragstellers dagegen unbegründet. Der Antragsgegnerin zu 1) steht eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 RVG zu. a) Die Antragsgegnerin zu 1) hat glaubhaft dargetan, dass sie ihrem anwaltlichen Vertreter einen umfassenden Auftrag zur Vertretung in einem möglichen einstweiligen Verfügungsverfahren erteilt hat. Damit kommen die Gebühren nach VV 3100 f. und nicht die nach VV 3403 f. RVG zur Anwendung; denn VV 3403 wäre - als Auffangtatbestand - nur einschlägig, wenn eine reine Einzeltätigkeit - hier: Fertigung und Einreichung der Schutzschrift - beauftragt worden wäre. Dies wäre z.B. der Fall gewesen, wenn sich die Antragsgegnerin im eigentlichen Verfügungsverfahren von einem anderen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen wollen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Teil D II "Einstweiliger Rechtsschutz", Anhang, Rdnr. 199). Für einen solchen Einzelauftrag ist im Streitfall nichts ersichtlich. Umgekehrt zeigt vielmehr die Vertretung der Antragsgegnerin zu 1) im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Kelheim durch denselben Rechtsanwalt, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Auseinandersetzungen um das Hotel umfassend von derselben Kanzlei vertreten ließ. b) Der Antragsgegnerin steht eine volle Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 RVG zu. Im Gegensatz zum früheren Recht löst eine Schutzschrift nach neuem Gebührenrecht eine volle Gebühr aus. Hing im Geltungsbereich der BRAGO die Entstehung einer vollen Gebühr davon ab, ob man den in einer Schutzschrift regelmäßig enthaltenen Antrag auf Zurückweisung eines 100 eventuellen Antrags auf einstweilige Verfügung als Sachantrag auffasste (so in der Rechtsprechung insbesondere OLG Koblenz, JurBüro 90, 1160 f.), oder nicht (so die herrschende Meinung, vgl. BGH NJW 03, 1257 f = JurBüro 03, 369 f. m.w.N.), so kommt es nach den Bestimmungen des jetzt gültigen RVG auf eine Antragstellung nicht mehr unbedingt an. Ausreichend für den Anfall der vollen Gebühr ist nämlich nun auch ein Sachvortrag in einem eingereichten Schriftsatz (Argument aus VV 3101 Ziff. 1). Der Gesetzgeber hat bewusst den Antrag nicht mehr als ausschlaggebend erachtet, weil "kein Grund ersichtlich" sei, weshalb bei Einbringung von Sachvortrag nicht auch ohne ausdrückliche Antragstellung die volle Verfahrensgebühr anfallen solle (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zum RVG, Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 211). Da im Streitfall ein umfangreicher Sachvortrag in der Schutzschrift enthalten ist, ist die volle Gebühr angefallen (so auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rdnr. 202; anderer Ansicht: Göttlich/Mümmler/Reberg, RVG, 1. Aufl., "Schutzschrift", der sich aber wiederum nur mit der Qualifizierung des "Antrags" beschäftigt). 3. Die volle Verfahrensgebühr entfällt auch nicht deshalb, weil die Schutzschrift bereits in einem anderen Verfahren eine Gebühr ausgelöst hätte und gebührenrechtlich verbraucht wäre. Zum einen fehlt es schon an der Parteiidentität in den Verfahren vor dem Amtsgericht Kelheim und dem Landgericht Regensburg. Zum anderen war die Schutzschrift beim Amtsgericht Kelheim gerade nicht im Hinblick auf eine mögliche einstweilige Verfügung der Ehefrau des hiesigen Antragstellers eingereicht worden. Sie beschäftigte sich dementsprechend mit einem Pachtvertrag, den der Ehemann der dortigen Antragstellerin mit der Antragsgegnerin zu 1) geschlossen hatte. Die Schutzschrift wurde auch erst nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung und - mangels Parteiidentität - offenbar aus Informationsgründen zu den Akten genommen. Die Verfahrens- und Terminsgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Kelheim fielen aufgrund des Widerspruchs und der Wahrnehmung des Termins der mündlichen Verhandlung an. Für dieses Verfahren war der Rechtsanwalt auch erst am 13.09.2004 mandatiert worden. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zur Argumentation in der Schutzschrift es dem Amtsgericht bei seiner Kostenentscheidung auch nicht darauf ankam, ob aufgrund eines - früheren - Pachtverhältnisses noch ein Besitzrecht bestünde oder nicht, sondern das Amtsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die dortige Antragstellerin die Pächterin des Objektes war. Nach alledem sind der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg abzuändern und die der Antragsgegnerin zu 1) zu erstattenden Kosten antragsgemäß festzusetzen. Das diesbezügliche Rechenwerk der Antragsgegnerin zu 1) ist zutreffend und rechnerisch von dem Antragsteller auch nicht bestritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 5 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 ZPO zugelassen. 101 Nr. 3104 VV RVG SG Koblenz 5. Kammer Beschluß vom 19. August 2005 S 5 KR 351/04 Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren Orientierungssatz 1. Die Tatsache, dass kein Termin stattgefunden hat, führt nicht dazu, den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Rahmen der Terminsgebühr als unterdurchschnittlich zu bewerten. 2. Der Gesetzgeber hat eine gebührenrechtliche Gleichstellung der realen und der fiktiven Terminsgebühr bei Anerkenntnis vorgenommen, so dass sich keine Unterscheidung hinsichtlich der Über- oder Unterdurchschnittlichkeit im Bereich der fiktiven Terminsgebühr treffen lässt. AnwBl 2005, 722 (red. Leitsatz) SG Düsseldorf 23. Kammer Beschluß vom 26. Juli 2005 S 23 AL 311/04 Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren Orientierungssatz 1. Die Terminsgebühr der Nr 3106 RVG-VV fällt auch an, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne Termin endet. 2. Das Anerkenntnis ist kein Grund, die anwaltliche Tätigkeit bei der Bemessung der Terminsgebühr innerhalb des Betragsrahmens als gering zu bewerten. AnwBl 2005, 722 (red. Leitsatz) SG Aachen 9. Kammer Beschluß vom 9. August 2005 S 9 AL 18/05 Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren Orientierungssatz 1. Auch wenn kein Termin stattgefunden hat, muss die Bemessung der Terminsgebühr so erfolgen, als wenn ein Termin stattgefunden hätte. 2. Die Regelung über die Terminsgebühr in sozialrechtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, ist im Zusammenhang mit der allgemeinen Regelung über die Terminsgebühr der Nr 3106 RVG-VV zu verstehen. Hier entsteht eine Gebühr von 1,2 nach dem Gegenstandswert, auch wenn in bestimmten Fällen kein Termin stattgefunden hat. 102 Auch in sozialrechtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, kann das Fehlen des Termins deswegen nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden. RVGreport 2005, 389-390 (red. Leitsatz) AnwBl 2005, 722 (red. Leitsatz) BGH 3. Zivilsenat Beschluß vom 27. Oktober 2005 III ZB 42/05 Leitsatz Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Tenor Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, 2. Zivilsenat, vom 24. Februar 2005 - 2 W 208/05 - aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2004 - 1 O 1787/04 (3) - abgeändert. Die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Regensburg vom 24. September 2004 zu erstattenden Kosten werden auf 1.148,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2004 festgesetzt. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 347,84 EUR festgesetzt. Gründe I. Mit seiner im Juli 2004 eingegangenen Vollstreckungsabwehrklage begehrte der Kläger die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem von der Beklagten erwirkten Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 5.412,02 EUR nebst weiterer Kosten und Zinsen. Das Landgericht führte ein schriftliches Vorverfahren durch und machte nach einem entsprechenden vorangegangenen Schriftsatz des Klägers vom 14. September 2004 durch Verfügung vom 16. September 2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag, den die Parteien annahmen. Durch Beschluss vom 24. September 2004 stellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach haben der Kläger 14 v.H. und die Beklagte 86 v.H. der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen. 103 In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2004 berücksichtigte das Landgericht die von den Parteien zum Ausgleich angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im Folgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und die 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, sah aber von der Ausgleichung der vom Kläger beanspruchten 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV ab, weil die mündliche Verhandlung für die in § 278 Abs. 6 ZPO vorgesehene Möglichkeit, in einem schriftlichen Verfahren einen Vergleich abzuschließen, nicht vorgeschrieben sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655 mit kritischen Anmerkungen Henke AnwBl. 2005, 222; Enders JurBüro 2005, 250; Schons AGS 2005, 145) nimmt auf den zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311) Bezug. Danach lösten die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien oder ihrer Vertreter vor einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus, sondern sie wurden durch die Prozessgebühr abgegolten. Des weiteren äußerte der VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs außerhalb der tragenden Gründe die Auffassung, auch nach dem inzwischen verabschiedeten Gesetz zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts solle beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO, der die Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr auslöse, keine Terminsgebühr entstehen. Das Beschwerdegericht nimmt ferner auf den auf Gegenvorstellung ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) in dieser Sache Bezug, in dem darauf hingewiesen wird, der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV lege die Annahme nahe, dass mit dem Verfahren, in dem im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde, das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht nach § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei. Das Beschwerdegericht folgt dieser zum neuen Recht angedeuteten Auffassung des Bundesgerichtshofs und meint, für die hier vorliegende Fallkonstellation komme allein die Alternative in Betracht, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Für einen Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO sei jedoch eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene, vorliegend anwendbare Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat für den hier betroffenen Anwendungsbereich der Terminsgebühr - ungeachtet der inhaltlichen Übernahme einiger Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - zu Änderungen der Rechtslage gegenüber der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO geführt. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Es kommt damit nicht mehr - wie bei der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr - darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Anders als 104 nach früherem Recht ist ihr Anwendungsbereich auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sachund Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. aaO). Konnte daher nach früherem Recht eine außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2004 aaO), ist dies durch Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses bewusst abweichend geregelt worden. Allerdings ist vorliegend nach dieser Bestimmung keine Terminsgebühr ausgelöst worden, weil der Inhalt des später geschlossenen Vergleichs nicht, wie im Beschwerdeverfahren berichtigend vorgetragen worden ist, Anfang September 2004 in einem Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien abgestimmt worden ist. b) Auch wenn es an einer Terminswahrnehmung im vorgenannten Sinn fehlt, eröffnet Nr. 3104 VV für bestimmte Verfahrenskonstellationen die Entstehung einer Terminsgebühr für einen tatsächlich nicht wahrgenommenen Termin. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung, mit der - allerdings nur zum Teil - die Regelung des § 35 BRAGO übernommen wird, entsteht eine Terminsgebühr alternativ auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, (1) im Einverständnis mit den Parteien, (2) gemäß § 307 Abs. 2 ZPO (a.F.), (3) gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder - und das ist gegenüber der Rechtslage nach § 35 BRAGO neu (4) in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage soll der Prozessbevollmächtigte, der in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 45). Dies betrifft die Fälle, in denen nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien oder gemäß § 307 Satz 2 ZPO oder bei einem 600 EUR nicht übersteigenden Streitwert (§ 495a Satz 1 ZPO) auch ohne deren Zustimmung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Dabei wird die Terminsgebühr erst durch den Erlass der Entscheidung ausgelöst (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/MüllerRabe, RVG, 16. Aufl. 2004, Nr. 3104 VV Rn. 17; Keller aaO Rn. 46, 50). 105 Der Erlass einer Entscheidung ist jedoch zur Entstehung der Terminsgebühr nicht erforderlich, wenn nach der Variante (4) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der Umstand, dass das Gericht nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 der Bestimmung geschlossenen Vergleichs durch Beschluss feststellt, der nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, ist daher für die Entstehung der Terminsgebühr in dieser Variante ohne Bedeutung. Deshalb schöpft auch die Überlegung des Beschwerdegerichts, für ein Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO sei die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, den Bedeutungsgehalt der Variante (4) der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht aus. Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495a ZPO geschlossen wird (so im Bewusstsein des einengenden Charakters dieser Auslegung OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655, 656; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, VV 3104 Rn. 30). Der Wortlaut legt jedoch - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur - die Auslegung näher, dass der in Variante (4) geregelte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 278 Rn. 27; Müller-Rabe aaO Rn. 58, 60; Keller aaO Rn. 51; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 2004, VV 3104 Rn. 22; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, 2004, Vergütungsverzeichnis Teil 3 Anm. 2.6.1.1; Vorwerk/Schneider, Prozessformularbuch, 8. Aufl. 2005, Kap. 42 Rn. 88; Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 7 Rn. 347 f; Scherer, Grundlagen des Kostenrechts - RVG, 10. Aufl. 2005, Ziffer 6.1.1.2, S. 277 f; Goebel RVG-B 2004, 105, 106 und RVG-B 2005, 8, 9 f; Schneider AGS 2004, 232, 233; wohl auch Jungbauer/Mock, Rechtsanwaltsvergütung, 3. Aufl. 2004, Rn. 1239), also auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin (§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während dessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf ankommen, ob der Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung folgen, nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslöst, ergäben sich Wertungswidersprüche, die durch das Argument einer günstigen kostenmäßigen Erledigung für die Parteien nicht ausgeräumt werden könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600 EUR nicht übersteigenden Wert im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der mündlichen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit weniger Zeit und Mühe aufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgebühr erhalten sollte, weil das Gericht im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat. Die einengende Auslegung wird schließlich den allgemeinen Vorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht, mit denen er die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr (s. oben a) begründet hat, um im Interesse auch der Gerichte zu vermeiden, dass die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird. Solche allgemeinen Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren können zwar nicht dazu führen, davon abzusehen, wie die Entstehung einer Gebühr im Vergütungsverzeichnis im Einzelnen umschrieben und wie der jeweils zu beurteilende 106 Sachverhalt hierunter einzuordnen ist. Legt der Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV jedoch - wie hier - die Entstehung einer Terminsgebühr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den in Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses zu entnehmenden Wertungen überein, verdient eine entsprechende, den Wortlaut der Bestimmung ausschöpfende Auslegung den Vorzug. Daran ist der Senat durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 30. März und 30. Juni 2004 (aaO), die sich mit den im jetzigen Verfahren streiterheblichen Vorschriften nur am Rande - ohne dass es auf sie angekommen wäre beschäftigt haben, nicht gehindert. Es ist daher auch ein Verfahren nach § 132 GVG nicht erforderlich. 3. Bei der Kostenausgleichung ist daher eine 1,2-Terminsgebühr zusätzlich zu berücksichtigen, und zwar auch ohne einen besonderen Antrag auf Seiten der Beschwerdegegnerin, da die Gebühr auf beiden Seiten entstanden ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 1993, 390; OLG Köln JurBüro 1994, 601, 602; Zöller/Herget, § 106 Rn. 6). Hiernach belaufen sich die außergerichtlichen Kosten des Klägers unter Einschluss der Mehrwertsteuer gegenüber der landgerichtlichen Festsetzung auf (924,98 EUR + 470,50 EUR =) 1.395,48 EUR (vgl. Bl. 66, 57) und diejenigen der Beklagten ohne Mehrwertsteuer auf (797,40 EUR + 405,60 EUR =) 1.203 EUR (vgl. Bl. 66, 59, 57), das sind zusammen 2.598,48 EUR. Nach dem Vergleich hat der Kläger hiervon 14 v.H., das sind 363,79 EUR, zu tragen, denen eigene Kosten von 1.395,48 EUR gegenüberstehen. Aus der Differenz ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 1.031,69 EUR. Hinzu kommt hinsichtlich der Gerichtskosten nach dem insoweit unbeanstandet gebliebenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ein Erstattungsbetrag von 116,96 EUR, so dass die Beklagte insgesamt 1.148,65 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu erstatten hat. Der Wert der Beschwerdeverfahren entspricht der Höhe des bisher nicht ausgeglichenen Differenzbetrags auf der Grundlage der Terminsgebühr und der Kostenquote des Vergleichs. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke NSW RVG VV Nr. 3104 (BGH-intern) NSW ZPO § 278 (BGH-intern) AG Schleiden Beschluß vom 31. Mai 2005 2 C 169/04 Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Rechtsstreiterledigung durch Anwaltstelefonat Orientierungssatz Eine anwaltliche Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn die Rechtsanwälte in einer rechtshängigen Angelegenheit ein Telefonat zu deren Erledigung führen, ohne dass noch eine mündliche Verhandlung stattfindet (hier: Vergleichsschluss aufgrund anschließenden Schriftwechsels). NJW-RR 2005, 1232 (red. Leitsatz und Gründe) 107 AG Hamburg-Altona Beschluß vom 4. März 2005 303 II 63/04 b, 303 II 63/04 Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr in einem Wohnungseigentumsverfahren Leitsatz Auch wenn im WEG-Verfahren ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, entsteht die volle Terminsgebühr beim Anwalt. ZMR 2005, 657 (Leitsatz und Gründe) Thüringer Oberlandesgericht 9. Zivilsenat Beschluß vom 21. Juli 2005 9 W 245/05 Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr auch nach neuem Gebührenrecht bei Entscheidung im schriftlichen Vorverfahren ohne mündliche Verhandlung Leitsatz Dem Rechtsanwalt steht auch nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 1. September 2004 in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG die Terminsgebühr zu, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage des § 307 S. 2 ZPO (in der Fassung vom 28. April 2004) ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. JurBüro 2005, 529-530 (Leitsatz und Gründe) OLG-NL 2005, 240 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 389 (Leitsatz) NJ 2005, 505 (Leitsatz) ZAP EN-Nr 760/2005 (red. Leitsatz) LG Bonn 8. Zivilkammer Beschluß vom 29. April 2005 8 T 39/05 Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Vergleichsschluss auf schriftlichen Vorschlag des Gerichts vor einem Gütetermin Orientierungssatz Schließen die Parteien im normalen Prozessverfahren nach Anberaumung eines Termins zur Güteverhandlung mit eventuell anschließendem Haupttermin auf einen Einigungsvorschlag des Gerichts einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO und wird daraufhin der Termin aufgehoben, ist jedenfalls dann die Terminsgebühr des Nr. 3104 VV entstanden, wenn dem Vergleichsschluss (telefonische) Besprechungen zwischen den Verfahrensbevollmächtigten und dem Abteilungsrichter vorausgegangen sind. 108 AGS 2005, 288-290 (red. Leitsatz und Gründe) OLG Nürnberg 1. Zivilsenat Beschluß vom 1. Juni 2005 1 W 692/05 Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches nach einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts Leitsatz Bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1,2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche Vergleichsgespräche führen (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, 3. Senat, 15. Dezember 2004, 3 W 4006/04, AnwBl 2005, 222 und OLG Nürnberg, 2. Senat, 24. Februar 2005, 2 W 208/05). OLGR Nürnberg 2005, 634-635 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 530-531 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 476-477 (Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 99-100 (Leitsatz) RVG professionell 2005, 167-169 (red. Leitsatz) ZAP EN-Nr 609/2005 (Leitsatz) OLG Koblenz 14. Zivilsenat Beschluß vom 11. April 2005 14 W 211/05 Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Flucht in die Säumnis Orientierungssatz Auch bei sog. Flucht in die Säumnis (hier: des Klägeranwalts) entsteht für den Rechtsanwalt eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (und nicht lediglich eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3105 VV). AGS 2005, 190 (red. Leitsatz und Gründe) NJW 2005, 1955-1956 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 360 (Leitsatz und Gründe) Rpfleger 2005, 487 (Leitsatz und Gründe) MDR 2005, 897-898 (red. Leitsatz und Gründe) AnwBl 2005, 432-433 (Leitsatz und Gründe) FamRZ 2005, 1849 (Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 50-51 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 231 (Leitsatz) ZAP EN-Nr 382/2005 (red. Leitsatz) RVG professionell 2005, 152 (red. Leitsatz) RVG-B 2005, 84 (red. Leitsatz) ZAP ENNr 647/2005 (red. Leitsatz) OLG Koblenz 14. Zivilsenat Beschluß vom 3. Mai 2005 14 W 265/05 Rechtsanwaltskosten: Anfall der Terminsgebühr bei telefonischer Zahlungsankündigung und Bitte um Klagerücknahme Orientierungssatz 109 Ruft der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Rechtsanwalt des Klägers an und stellt eine Zahlung in Aussicht und bittet im Hinblick darauf um eine Klagerücknahme, fällt die Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG an. Hierfür genügt es, wenn der Angerufene bloß zuhört. Nicht entscheidend ist es, ob das Ansinnen positiv aufgenommen oder eine Einigung herbeigeführt wird. AGS 2005, 278 (red. Leitsatz und Gründe) Rpfleger 2005, 488 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 416-417 (Leitsatz und Gründe) AnwBl 2005, 586 (Leitsatz und Gründe) MDR 2005, 1137-1138 (red. Leitsatz und Gründe) FamRZ 2005, 1852 (Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 66-67 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 270 (Leitsatz) RVG-B 2005, 130 (red. Leitsatz) OLG Koblenz 14. Zivilsenat Beschluß vom 29. April 2005 14 W 257/05 Rechtsanwaltskosten: Anfall der Terminsgebühr bei einem telefonischen Meinungsaustausch vor Klagerücknahme Orientierungssatz Ruft der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Rechtsanwalt des Klägers an und regt eine Klagerücknahme an, fällt die Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG an, wenn dieser erwidert, er werde die Angelegenheit mit seinem Mandanten besprechen. Nicht erforderlich ist es, dass dieses Telefonat ursächlich für die später tatsächlich erfolgte Klagerücknahme war. NJW 2005, 2162-2163 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 278 (red. Leitsatz und Gründe) Rpfleger 2005, 488 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 417 (Leitsatz und Gründe) AnwBl 2005, 586 (Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 66 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 269 (Leitsatz) RVG-B 2005, 130-131 (red. Leitsatz) LG Bonn 8. Zivilkammer Entscheidung vom 29. April 2005 8 T 39/04 Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr bei Abschluss eines Prozessvergleichs im schriftlichen Verfahren Orientierungssatz Unterbreitet das Gericht den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, auf dessen Grundlage diese nach einer weiteren fernmündlichen Erörterung mit dem Richter gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich im schriftlichen Verfahren schließen, fällt die Terminsgebühr der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG an. Prozessrecht aktiv 2005, 101-102 (red. Leitsatz) 110 LG Itzehoe 1. Zivilkammer Beschluß vom 8. März 2005 1 T 264/04 Rechtsanwaltsgebühren: Terminsgebühr im WEG-Verfahren Orientierungssatz Wird in einem WEG-Verfahren nach § 43 WEG abweichend von § 44 Abs. 1 WEG ohne mündliche Verhandlung entschieden, so erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung. RVGreport 2005, 193 (red. Leitsatz) LG Stuttgart 10. Zivilkammer Beschluß vom 1. Februar 2005 10 T 546/04 Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren Orientierungssatz Nachdem der im VV Nr. 3104 geregelte Fall des § 307 Abs. 2 ZPO a.F. von der neuen Fassung des § 307 ZPO umfasst ist, handelt es sich bei der Nichtanpassung um ein Versehen des Gesetzgebers. Die volle Terminsgebühr entsteht daher trotzdem. Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.12.2004 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 03.12.2004 Aktenzeichen: 11 C 2079/04 - wie folgt abgeändert: Der Beklagte hat aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 11.11.2004 - Az.: 11 C 2079/04 - 581,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des BGB seit 19.11.2004 an die Klägerin zu erstatten. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen. Beschwerdewert: 226,00 EUR. Gründe I. Im vorliegenden Verfahren erließ das Amtsgericht Nürtingen am 11.11.2004 ein schriftliches Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO, da der Beklagte nach der Anordnung des schriftlichen 111 Vorverfahrens durch das Amtsgericht Nürtingen die streitgegenständliche Forderung anerkannte. Die Klägerin und Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die Kosten gegen den Beklagten gemäß §§ 103 ff. ZPO festzusetzen und begehrte in ihrem Antrag insbesondere auch die Festsetzung der Terminsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 226,80 EUR. Das Amtsgericht Nürtingen erließ am 03.12.2004 den Kostenfestsetzungsbeschluss, nach welchem der Beklagte 354, 70 EUR nebst Zinsen an die Klägerin zu erstatten hat (Blatt 40/41 der Akte). Die beantragte Festsetzung der Terminsgebühr wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nach der ersatzlosen Streichung des § 307 Abs. 2 ZPO eine Terminsgebühr nach VV 3104 RVG nicht mehr entstünde. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Klägerin am 06.12.2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2004 legte sie hiergegen sofortige Beschwerde ein, (Blatt 44/45 der Akte). In ihrer Beschwerdebegründung ist die Klägerin weiterhin der Ansicht, dass die Terminsgebühr angefallen und erstattungsfähig sei. Mit Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 20.12.2004 wurde der Rechtsstreit dem Landgericht vorgelegt. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur sofortigen Beschwerde Stellung zu nehmen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 und 2 ZPO statthaft und wurde innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 03.12.2004 war abzuändern, da die Terminsgebühr gemäß § 13 Abs. 1, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV (Vergütungsverzeichnis) RVG in Höhe von 226,80 EUR beim Klägervertreter angefallen war. Gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV entsteht die Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, .... Vor Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes wäre im vorliegenden Fall des § 307 Abs. 2 ZPO eine Terminsgebühr entstanden. Durch Artikel 1 Nr. 9 a des 1. Justizmodernisierungsgesetzes, welches seit 01.09.2004 in Kraft ist, wurde § 307 Abs. 2 ZPO ersatzlos gestrichen. Stattdessen wurde § 307 ZPO wie folgt formuliert: Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht. Die neue Fassung des § 307 ZPO umfasst damit die frühere Regelung des § 307 Abs. 2 ZPO. Der Text des VV 3104 I Nr. 1 wurde dem neuen Gesetzeswortlaut jedoch nicht angepasst. Im Hinblick auf die Gebührenregelung im Vergütungsverzeichnis Nr. 3104 sollte nach der 112 Intention des Gesetzgebers beim Anerkenntnisurteil eine Terminsgebühr entstehen, wenn tatsächlich keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, weil ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen wurde. Dieser Fall wird nunmehr aber in § 307 n.F. ZPO geregelt. Die Abänderung des Vergütungsverzeichnisses Nr. 3104 wurde jedoch offensichtlich übersehen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus den Gesetzesmaterialien zum 1. Justizmodernisierungsgesetz, die auf eine Abschaffung der Terminsgebühr für den Fall des Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren hindeuten. Nachdem der im VV Nr. 3104 geregelte Fall des § 307 Abs. 2 ZPO von der neuen Fassung des § 307 ZPO umfasst ist, handelt es sich bei der Nichtanpassung um ein Versehen des Gesetzgebers. Die volle Terminsgebühr entsteht daher trotzdem (so auch Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 307 Rdn. 12; Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 307 Rdn. 20). Soweit das Amtsgericht Nürtingen meint, die Terminsgebühr sei nicht angefallen, da es nach § 307 Satz 2 ZPO für das Anerkenntnis einer mündlichen Verhandlung nicht mehr bedarf, ist dem nicht zu folgen. Satz 2 des § 307 ZPO stellt lediglich klar, dass entgegen der früheren Regelung, nach welcher ein Anerkenntnis nur in einer mündlichen Verhandlung abgegeben werden konnte, nunmehr ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es sich bei Verfahren, die mit einem Anerkenntnisurteil abgeschlossen werden, um Verfahren handelt, für welche die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Insoweit genügt es, dass es sich um ein Verfahren handelt, für welches das Gesetz grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorschreibt. Eine mündliche Verhandlung ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Verfahren auf den Erlass eines Urteils nach § 128 Abs. 1 ZPO grundsätzlich immer notwendig (vgl. Peter Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, VV 3104 Rdnr. 15). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. AGS 2005, 328 (red. Leitsatz und Gründe) NJW 2005, 3152-3153 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 68-69 (red. Leitsatz) Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. BGH: III ZB 42/05, Beschluss vom 27.10.2005 Verfahrensgang: OLG Nürnberg 2 W 208/05 vom 24.02.2005 LG Regensburg 1 O 1787/04 (3) vom 10.11.2004 113 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 42/05 vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Tenor: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, 2. Zivilsenat, vom 24. Februar 2005 - 2 W 208/05 - aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2004 - 1 O 1787/04 (3) - abgeändert. Die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Regensburg vom 24. September 2004 zu erstattenden Kosten werden auf 1.148,65 ¤ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2004 festgesetzt. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 347,84 ¤ festgesetzt. Gründe: I. Mit seiner im Juli 2004 eingegangenen Vollstreckungsabwehrklage begehrte der Kläger die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem von der Beklagten erwirkten Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 5.412,02 ¤ nebst weiterer Kosten und Zinsen. Das Landgericht führte ein schriftliches Vorverfahren durch und machte nach einem entsprechenden vorangegangenen Schriftsatz des Klägers vom 14. September 2004 durch Verfügung vom 16. September 2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag, den die Parteien annahmen. Durch Beschluss vom 24. September 2004 stellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach haben der Kläger 14 v.H. und die Beklagte 86 v.H. der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen. In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2004 berücksichtigte das Landgericht die von den Parteien zum Ausgleich angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im Folgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und die 1,0Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, sah aber von der Ausgleichung der vom Kläger beanspruchten 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV ab, weil die mündliche Verhandlung für die in § 278 Abs. 6 ZPO vorgesehene Möglichkeit, in einem schriftlichen Verfahren einen Vergleich abzuschließen, nicht vorgeschrieben sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655 mit kritischen Anmerkungen Henke AnwBl. 2005, 222; Enders JurBüro 2005, 250; Schons AGS 2005, 145) nimmt auf den zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311) Bezug. Danach lösten die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien oder ihrer Vertreter vor einem 114 Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus, sondern sie wurden durch die Prozessgebühr abgegolten. Des weiteren äußerte der VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs außerhalb der tragenden Gründe die Auffassung, auch nach dem inzwischen verabschiedeten Gesetz zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts solle beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO, der die Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr auslöse, keine Terminsgebühr entstehen. Das Beschwerdegericht nimmt ferner auf den auf Gegenvorstellung ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) in dieser Sache Bezug, in dem darauf hingewiesen wird, der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV lege die Annahme nahe, dass mit dem Verfahren, in dem im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde, das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht nach § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei. Das Beschwerdegericht folgt dieser zum neuen Recht angedeuteten Auffassung des Bundesgerichtshofs und meint, für die hier vorliegende Fallkonstellation komme allein die Alternative in Betracht, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Für einen Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO sei jedoch eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene, vorliegend anwendbare Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat für den hier betroffenen Anwendungsbereich der Terminsgebühr - ungeachtet der inhaltlichen Übernahme einiger Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - zu Änderungen der Rechtslage gegenüber der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO geführt. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Es kommt damit nicht mehr - wie bei der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr - darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Anders als nach früherem Recht ist ihr Anwendungsbereich auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. aaO). Konnte daher nach früherem Recht eine außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2004 aaO), ist dies durch Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses bewusst abweichend geregelt worden. Allerdings ist vorliegend nach dieser Bestimmung keine Terminsgebühr ausgelöst worden, weil der Inhalt des später geschlossenen Vergleichs nicht, wie im Beschwerdeverfahren berichtigend vorgetragen worden ist, Anfang September 2004 in einem Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien abgestimmt worden ist. b) Auch wenn es an einer Terminswahrnehmung im vorgenannten Sinn fehlt, eröffnet Nr. 3104 VV für bestimmte Verfahrenskonstellationen die Entstehung einer Terminsgebühr für einen tatsächlich nicht wahrgenommenen Termin. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung, mit der - allerdings nur zum Teil die Regelung des § 35 BRAGO übernommen wird, entsteht eine Terminsgebühr alternativ auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, (1) im Einverständnis mit den Parteien, (2) gemäß § 307 Abs. 2 ZPO (a.F.), (3) gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder - und das ist gegenüber der Rechtslage nach § 35 BRAGO neu - 115 (4) in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage soll der Prozessbevollmächtigte, der in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 45). Dies betrifft die Fälle, in denen nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien oder gemäß § 307 Satz 2 ZPO oder bei einem 600 ¤ nicht übersteigenden Streitwert (§ 495a Satz 1 ZPO) auch ohne deren Zustimmung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Dabei wird die Terminsgebühr erst durch den Erlass der Entscheidung ausgelöst (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/MüllerRabe, RVG, 16. Aufl. 2004, Nr. 3104 VV Rn. 17; Keller aaO Rn. 46, 50). Der Erlass einer Entscheidung ist jedoch zur Entstehung der Terminsgebühr nicht erforderlich, wenn nach der Variante (4) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der Umstand, dass das Gericht nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 der Bestimmung geschlossenen Vergleichs durch Beschluss feststellt, der nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, ist daher für die Entstehung der Terminsgebühr in dieser Variante ohne Bedeutung. Deshalb schöpft auch die Überlegung des Beschwerdegerichts, für ein Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO sei die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, den Bedeutungsgehalt der Variante (4) der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht aus. Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495a ZPO geschlossen wird (so im Bewusstsein des einengenden Charakters dieser Auslegung OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655, 656; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, VV 3104 Rn. 30). Der Wortlaut legt jedoch - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur - die Auslegung näher, dass der in Variante (4) geregelte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 278 Rn. 27; Müller-Rabe aaO Rn. 58, 60; Keller aaO Rn. 51; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 2004, VV 3104 Rn. 22; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, 2004, Vergütungsverzeichnis Teil 3 Anm. 2.6.1.1; Vorwerk/Schneider, Prozessformularbuch, 8. Aufl. 2005, Kap. 42 Rn. 88; Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 7 Rn. 347 f; Scherer, Grundlagen des Kostenrechts - RVG, 10. Aufl. 2005, Ziffer 6.1.1.2, S. 277 f; Goebel RVG-B 2004, 105, 106 und RVG-B 2005, 8, 9 f; Schneider AGS 2004, 232, 233; wohl auch Jungbauer/Mock, Rechtsanwaltsvergütung, 3. Aufl. 2004, Rn. 1239), also auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin (§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während dessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf ankommen, ob der Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung folgen, nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslöst, ergäben sich Wertungswidersprüche, die durch das Argument einer günstigen kostenmäßigen Erledigung für die Parteien nicht ausgeräumt werden könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600 ¤ nicht übersteigenden Wert im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der mündlichen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit weniger Zeit und Mühe aufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgebühr erhalten sollte, weil das Gericht im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat. Die einengende Auslegung wird schließlich den allgemeinen Vorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht, mit denen er die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr (s. oben a) begründet hat, um im Interesse auch der Gerichte zu vermeiden, dass die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird. Solche allgemeinen Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren können zwar nicht dazu führen, davon abzusehen, wie die Entstehung einer Gebühr im Vergütungsverzeichnis im Einzelnen umschrieben und wie der jeweils zu beurteilende Sachverhalt hierunter einzuordnen ist. Legt der Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV jedoch - wie hier - die Entstehung einer Terminsgebühr nahe 116 und stimmt dieses Ergebnis mit den in Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses zu entnehmenden Wertungen überein, verdient eine entsprechende, den Wortlaut der Bestimmung ausschöpfende Auslegung den Vorzug. Daran ist der Senat durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 30. März und 30. Juni 2004 (aaO), die sich mit den im jetzigen Verfahren streiterheblichen Vorschriften nur am Rande - ohne dass es auf sie angekommen wäre - beschäftigt haben, nicht gehindert. Es ist daher auch ein Verfahren nach § 132 GVG nicht erforderlich. 3. Bei der Kostenausgleichung ist daher eine 1,2-Terminsgebühr zusätzlich zu berücksichtigen, und zwar auch ohne einen besonderen Antrag auf Seiten der Beschwerdegegnerin, da die Gebühr auf beiden Seiten entstanden ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 1993, 390; OLG Köln JurBüro 1994, 601, 602; Zöller/Herget, § 106 Rn. 6). Hiernach belaufen sich die außergerichtlichen Kosten des Klägers unter Einschluss der Mehrwertsteuer gegenüber der landgerichtlichen Festsetzung auf (924,98 ¤ + 470,50 ¤ =) 1.395,48 ¤ (vgl. Bl. 66, 57) und diejenigen der Beklagten ohne Mehrwertsteuer auf (797,40 ¤ + 405,60 ¤ =) 1.203 ¤ (vgl. Bl. 66, 59, 57), das sind zusammen 2.598,48 ¤. Nach dem Vergleich hat der Kläger hiervon 14 v.H., das sind 363,79 ¤, zu tragen, denen eigene Kosten von 1.395,48 ¤ gegenüberstehen. Aus der Differenz ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 1.031,69 ¤. Hinzu kommt hinsichtlich der Gerichtskosten nach dem insoweit unbeanstandet gebliebenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ein Erstattungsbetrag von 116,96 ¤, so dass die Beklagte insgesamt 1.148,65 ¤ nebst Zinsen an den Kläger zu erstatten hat. Der Wert der Beschwerdeverfahren entspricht der Höhe des bisher nicht ausgeglichenen Differenzbetrags auf der Grundlage der Terminsgebühr und der Kostenquote des Vergleichs. OLG Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluß vom 10. März 2005 8 W 89/05 Rechtsanwaltsgebühr: Termin- und Einigungsgebühr bei Einbeziehung eines anderweitig rechtshängigen Anspruchs in einen Prozessvergleich Leitsatz Wird in einem Rechtsstreit ein in einem anderen Verfahren rechtshängiger Anspruch mit verglichen, fällt allein dadurch eine Terminsgebühr und Einigungsgebühr in dem anderen Verfahren nicht an. Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.2.2005 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die durch Zurückweisung seiner Beschwerde angefallene Gerichtsgebühr und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 1.038,95 EUR Gründe I. In dem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart, AZ: 17 O 271/04 schlossen die Parteien nach beidseitigen Erledigungserklärungen bezüglich des Zivilrechtsstreits, AZ: 17 O 117 271/04, und bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits, AZ: 17 O 406/04, einen Prozessvergleich über die Kosten. Danach sollte der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 der Kosten beider Verfahren tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 7.500,-- EUR und der Streitwert des Vergleichs auf die Höhe des Kostenwerts der beiden Verfahren festgesetzt. Der auf den gleichen Tag bestimmte Termin zur Güteverhandlung und frühe erste Termin zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren wurde danach nicht mehr aufgerufen. Nach den wechselseitigen Kostenanträgen setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 21.12.2004, berichtigt mit Beschluss vom 17.2.2005, die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 468,98 EUR nebst Zinsen fest. Während die zur Festsetzung beantragten Kosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus Frankfurt vollständig in den Kostenausgleich einbezogen wurden, blieben die Kosten des Esslinger Unterbevollmächtigten des Klägers, bestehend aus einer 1,2 Terminsgebühr, einer 1,0 Einigungsgebühr und einer 0,65 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert von 7.500,-EUR sowie einer Auslagenpauschale und Umsatzsteuer mit einer Gesamtsumme von 1,385,27 EUR unberücksichtigt. Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Kläger die Berücksichtigung der außergerichtlichen Kosten seines Unterbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 3.3.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart erklärt, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Nachdem der Kläger die Berücksichtigung der Kosten seines Unterbevollmächtigten mit der im Prozessvergleich vom 24.9.2004 vereinbarten Quote von 3/4 begehrt, errechnet sich seine Beschwer auf 1.038,95 EUR, so dass sein Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu behandeln ist. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere wurde sie fristgemäß eingelegt. 2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Unterbevollmächtigten sind teilweise nicht angefallen und, soweit sie entstanden sind, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen und deshalb nach § 91 ZPO nicht zu erstatten. a) Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale ... b) Terminsgebühr: Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV/RVG entsteht eine Terminsgebühr entweder für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, der Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts. 118 Im vorliegenden Verfahren wurde der anberaumte Termin aufgrund der vorangegangenen Gesamterledigung des Rechtsstreits durch die beidseitige Erledigungserklärungen und den Prozessvergleich über die Kosten im Verfahren 17 O 271/04 nicht mehr aufgerufen. Weil der Termin nie begonnen hatte, verdiente der Rechtsanwalt die Terminsgebühr nicht (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe RVG 16. Aufl. VV Vorbem. 3 RN 71). Außerhalb des Verfahrens 17 O 271/04 ist auch nach der 3. Alternative der Vorbem. 3 Abs. 3 VV/RVG keine Terminsgebühr angefallen, weil die Vergleichsgespräche, soweit sie sich auf den Streitgegenstand oder die Kosten des Verfahrens 17 O 406/04 bezogen haben, nicht ohne Beteiligung des Gerichts erfolgten. Nr. 3104 Abs. 2 VV/RVG regelt nicht das gleichzeitige Entstehen einer Terminsgebühr im nicht aufgerufenen Verfahren, dessen Gegenstand im aufgerufenen Verfahren mitverglichen wurde, sondern setzt eine bereits entstandene Terminsgebühr voraus (Gerold/Schmidt Müller-Rabe a.a.O. VV 3104 RN 75). Im vorliegenden Fall konnte die Einbeziehung des Streitgegenstands oder der Kosten des vorliegenden Verfahrens in das Verfahren 17 O 271/04 nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV/RVG i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 und 2 VV/RVG gegebenenfalls lediglich eine Erhöhung der Terminsgebühr im Verfahren 17 O 271/04 bewirken (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke RVG 1. Aufl., Einigungsgebühr Nr. 1000 VV/RVG Abschnitt 10.3, Seite 257; Gerold/Schmidt - Müller-Rabe a.a.O. VV Vorbem. 3 RN 76; VV 3104 RN 69). Ob und in welchem Umfang sich die Terminsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 erhöht hat, ist nicht Gegenstand dieser sofortigen Beschwerde. c) Einigungsgebühr: Bei der Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst eine einheitliche 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV/RVG auf den Gesamtwert der verglichenen Ansprüche. Der Einigungsvertragswert errechnet sich aus der Summe aller verglichenen Ansprüche (Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke a.a.O.; Gerold/Schmidt - von Eicken a.a.O. VV 1000 RN 45). Damit wurde durch die Einbeziehung der Kosten des vorliegenden Verfahrens in den Prozessvergleich des Verfahrens 17 O 271/04 für das vorliegende Verfahren keine gesonderte Einigungsgebühr verursacht, sondern lediglich der Wert der im Verfahren 17 O 271/04 angefallenen Einigungsgebühr um den Kostenwert des vorliegenden Verfahrens erhöht. Diese Erhöhung des Werts der Einigungsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 wurde von der Rechtspflegerin des Landgerichts im dort ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.2004 berücksichtigt. 3. Die Kostenentscheidung ergibt aus Nr. 1811 KV/GKG und § 97 Abs. 1 ZPO. AGS 2005, 256-257 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 303 (Leitsatz und Gründe) NJWRR 2005, 940-941 (Leitsatz und Gründe) MDR 2005, 838-839 (red. Leitsatz und Gründe) OLGR Stuttgart 2005, 559-560 (Leitsatz und Gründe) Justiz 2005, 327-328 (Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 39 (Leitsatz) 119 Zum Entstehen der Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO OLG-DUESSELDORF: II-10 WF 11/05, Beschluss vom 21.07.2005 Verfahrensgang: AG Kempen 18 F 146/04 vom 24.03.2005 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS II-10 WF 11/05 In der Rechtsanwaltsvergütungssache hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 21.07.2005 beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 31.03.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 24.03.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 04.03.2005 wird die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts Mönchengladbach - Rechtspfleger - vom 24.02.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die dem Rechtsanwalt ... aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf EUR 676,86. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die am 04.04.2005 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers (Bl. 28 f PKH-Heft) gegen den ihm am 31.03.2005 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.03.2005 (Bl. 23, 32 PKH-Heft) ist zulässig gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 bis 8 RVG. Sie richtet sich gegen die Zurückweisung der Erinnerung des Antragstellers vom 04.03.2005 (Bl. 17 f PKH-Heft), mit der ersieh gegen die Ablehnung der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt., 55 RVG (Bl, 13 ff PKH-Heft) gewandt hat. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Zu Recht rügt der Antragsteller, dass das Amtsgericht seinem Antrag vom 16.02.2005 (Bl. 11 f PKH-Heft) auf Festsetzung einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 (EUR 183,20 zuzüglich MWSt, gesamt EUR 224,11) nicht entsprochen hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles fällt eine solche Terminsgebühr auch im hier fraglichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO a.F., seit 01.09.2004; § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO n.F. an. 1. Im Regelfall fällt für das Verfahren nach § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO n.F. keine Terminsgebühr an. 120 Nach RVG-VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3 entsteht die Terminsgebühr unter anderem "für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts". Die genannten Voraussetzungen werden regelmäßig erfüllt sein, wenn die Parteien nach § 278 Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. ZPO n.F. dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Etwas anderes gilt dagegen, wenn sich die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien darauf beschränkt, gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO n.F. einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht anzunehmen. Dann fehlt es an einer in RVG-VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3 für die Entstehung einer Terminsgebühr genannten Mitwirkungshandlung. Auch nach RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 entsteht für das Verfahren nach § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO keine Terminsgebühr. Nach diesem Gebührentatbestand entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 (richtig: Satz 2) oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird; gleiches gilt, wenn in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Die Frage, ob im Verfahren nach § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO die Voraussetzungen der genannten Gebührenvorschrift erfüllt werden, ist streitig. a. Unterschiedlich wird bereits die Frage beurteilt, auf welches Verfahren für die Frage nach der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung abzustellen ist: Teilweise wird auf das unmittelbar zum Vergleich führende Verfahren des § 278 Abs. 6 ZPO abgestellt, das selbst keine mündliche Verhandlung erfordert; folgerichtig wird der Anfall einer Terminsgebühr verneint (vgl. BGH Beschluss vom 30.04.2004 - VI ZB 81/03 - MDR 2004, 965; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., RVG-VV Nr. 3104, Rn. 16, 30). Teilweise wird auf das zugrundeliegende Streitverfahren abgestellt, wobei - außerhalb des hier nicht relevanten Geltungsbereichs des § 495 a ZPO wiederum unterschiedliche Meinungen vertreten werden in Bezug auf die Frage, ob sich der Verweis "in einem solchen Verfahren" lediglich auf "Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" bezieht (vgl. Keller in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Nr. 3104, Rn. 51; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., VV Nr. 3104 Rn. 60) oder auch auf die zugehörige Einschränkung "im Einverständnis mit den Parteien .. ohne mündliche Verhandlung .." (vgl. OLG Nürnberg MDR 2005, 599 f; wohl auch Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 278 Rn. 27). b. Der Senat lässt die Frage offen, ob es für die Frage nach dem Erfordernis einer mündlichen Verhandlung auf das unmittelbar zum Vergleich führende Verfahren oder das zugrundeliegende Streitverfahren ankommt. Stellt man auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO ab, so fehlt es schon an einem Verfahren, das eine mündliche Verhandlung erfordert. Stellt man auf das zugrundeliegende Verfahren - hier das Unterhaltsverfahren - ab, fehlt es an dem erforderlichen Einverständnis der Parteien mit einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung. aa. Insoweit vermag sich der Senat nicht der Ansicht anzuschließen, wonach eine Terminsgebühr immer dann entstehen soll, wenn in einem eine mündliche Verhandlung erfordernden Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, in den Fällen des § 278 Abs. 6 ZPO also stets (vgl. Müller-Rabe, aaO, Rn. 58). Der Argumentation, auf diese Weise solle eine Schlechterstellung des Anwalts durch die Schriftform des Vergleichsschlusses vermieden werden (vgl. Keller, aaO; Müller-Rabe, aaO, Rn. 57), kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtslage unter Geltung der BRAGO entstand im Falle der gerichtlichen Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Verhandlungsgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 2, 35 BRAGO (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 22.06.2004 - 10 WF 24/04 mwN), sondern lediglich eine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. Auch den Anfall einer Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO hat der BGH verneint und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die Ausdehnung des Gebührentatbestandes auf einen Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO dem Interesse der Parteien widerspreche, die Kosten eines Rechtsstreites so gering wie möglich zu halten. Der mit einer Erörterung im Gerichtssaal verbundene Zeitaufwand sei nicht vergleichbar mit einem 121 Telefongespräch, welches ohne räumliche und zeitliche Bindung und dem mit dem Weg zum Gericht verbundenen Zeitaufwand geführt werden könne (vgl. BGH aaO). Diese Argumente sind auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts entsprechend übertragbar. So hat der BGH in seinem zitierten, zur alten Rechtslage nach der BRAGO (und der alten Fassung des § 278 Abs. 6, dem die nunmehr hinzugefügte 1. Alt. fehlte) gefassten Beschluss darauf hingewiesen, dass nach dem seinerzeit bereits verabschiedeten Gesetz zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts neben der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1000 die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3101, nicht jedoch die Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 entstehe (vgl. BGH aaO). bb. Entsprechend wäre - sofern kein Verfahren nach § 495 a ZPO vorliegt - als zusätzliche Voraussetzung zu verlangen, dass im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung verfahren wird, was jedoch im Verfahren nach § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO nicht gegeben ist. Mit "Einverständnis der Parteien" im Sinne des Gebührentatbestandes ist die in § 128 Abs. 2 ZPO genannte Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemeint (vgl. auch OLG Nürnberg MDR 2005, 599 f; Hartmann, RVG-VV Nr. 3104 Rn. 30). Eine solche Zustimmung kann nicht in der schriftsätzlichen Vergleichsannahmeerklärung der Parteien gegenüber dem Gericht gesehen werden (a.A. Enders in JurBüro 2003, 1, 2). Dies würde die Erklärung der Parteien über ihren wirklichen Inhalt hinaus ausdehnen. Die Parteien erklären lediglich, einen Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen, wodurch der Vergleich zustandekommt. Für eine weitergehende Erklärung besteht kein Anlass. Das weitere Verfahren verlangt keine mündliche Verhandlung mehr. Der Feststellungsbeschluss des Gerichts dient lediglich der Protokollierung (vgl. auch OLG München MDR 2003, 533; OLG Stuttgart JurBüro 2004, 80; OLG Koblenz JurBüro 2003, 467) und bewirkt, dass der Vergleich - wie ein in der mündlichen Verhandlung geschlossener Vergleich - zum Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 278 Rn. 25). 2. Etwas anderes gilt jedoch im vorliegenden Fall. Die Parteien haben zwar - wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 27.10.2004 (Bl. 75 f GA) ergibt - ausdrücklich den Weg über § 276 Abs. 6 ZPO a.F./§ 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO n.F. gewählt und den unter dem 15.11.2004 vom Gericht "vorgeschlagenen" Vergleich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht angenommen (Bl. 77, 84 f GA). Zu berücksichtigen ist aber, dass der vom Gericht "vorgeschlagene" Vergleich letztlich vollständig von den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts ausgehandelt und schriftlich formuliert worden war. Diesen Vergleichsvorschlag der Parteien hat das Gericht - wie von den Parteien gewünscht - wortgleich in seinen Vorschlag übernommen. Verfahrensrechtlich wäre es auch möglich gewesen, nach dem zum 01.09.2004 in Kraft getretenen § 278 Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. ZPO n.F. zu verfahren, wofür nach den obigen Ausführungen (zu Beginn von Ziff. 1) eine Terminsgebühr nach RVG-VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3 angefallen wäre. Diese Umstände rechtfertigen im vorliegenden Fall auch für das Verfahren nach § 278 Abs. 6 Satz 1,2. Alt. ZPO eine Terminsgebühr nach RVG-VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließen, liegen die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr auch nach der Regelung in VV Nr. 3104 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) zum RVG bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht vor (BGH MDR 2004, 965; Beschl. v. 30.6.2004 - VI ZB 81/03). SAARLAENDISCHES-OLG: 2 W 192/05, Beschluss vom 06.07.2005 Verfahrensgang: LG Saarbrücken 14 O 463/04 vom 06.05.2005 Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss 122 2 W 192/05 In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Erinnerung" der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. Mai 2005 - 14 O 463/04 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter am 6. Juli 2005 beschlossen: Tenor: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: bis 300 EUR Gründe: Das als gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Einbeziehung der von der Beklagten zur Erstattung angemeldeten Terminsgebühr in den Kostenausgleich zu Recht verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr auch nach der hier einschlägigen Regelung in VV Nr. 3104 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) zum RVG (vgl. zu § 35 BRAGO etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2005 - 2 W 127/05-28 - und vom 5. November 2004 - 2 W 206/04-32 -, m.w.N.) bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO in der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung nicht vor (BGH, MDR 2004, 965 sowie Beschluss vom 30 Juni 2004 - VI ZB 81/03 -, Juris-Dokument Nr. KORE560862005; vgl. auch OLG Nürnberg, MDR 2005, 599; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., VV 3104, Rz. 30). Daher hat der im Übrigen nicht angegriffene und nicht zu beanstandende Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO). OLG Celle 2. Zivilsenat Beschluß vom 24. Februar 2005 2 W 36/05 Rechtsanwaltsgebühren: Keine Ermäßigung der Terminsgebühr bei zweitem Versäumnisurteil Leitsatz Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. 123 Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2005 wird dahin abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden weiteren Kosten auf 431,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. Dezember 2004 festgesetzt werden. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert von 356,47 EUR. Gründe Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 126, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG) und begründet. Dem Antragsteller steht gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr von 1,2 zu, die auf die bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 bewilligte Gebühr von 0,5 gemäß § 15 Abs. 2 RVG anzurechnen ist. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. Denn er hat damit nicht nur einen Termin, sondern insgesamt zwei Termine wahrgenommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 345 Rdnr. 7). Die gegenteilige Auffassung, wonach in dieser Konstellation insgesamt nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entsteht (vgl. Hansens, JurBüro 2004, 251), steht im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention, wonach die Reduzierung dem in der Regel verminderten Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung trägt und nur dann gelten soll, wenn er tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten entfaltet (BT-Drs. 15/1971, 212). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil er mit der Wahrnehmung eines zweiten Termins tätig geworden ist. Auf die im Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Dezember 2004 geltend gemachte Gebühr von 1,2 war somit die bereits bewilligte 0,5 Terminsgebühr anzurechnen (§ 15 Abs. 2 RVG). Für die Festsetzung der entstandenen Gebühren ergibt sich somit folgende Berechnung: Gegenstandswert: 34.805,90 1,2 Terminsgebühr VV 3104 RVG EUR abzgl. 0,5 Terminsgebühr EUR bleiben EUR Abwesenheitsgeld VV 7005 RVG EUR Summe netto EUR Honorar brutto EUR Fahrkarte EUR Summe EUR Abzgl. im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach EUR EUR 996,00 415,00 581,00 35,00 616,00 714,56 34,40 748,96 317,49 124 Beschränkung auf Differenz zwischen 1,2 und 0,5 Terminsgebühr angemeldeter Festsetzungsbetrag: EUR 431,47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei berücksichtigt worden ist, dass die sofortige Beschwerde, weil sie erfolgreich ist, Gerichtsgebühren nicht veranlasst hat. Die sofortige Beschwerde hatte auch im vollen Umfang Erfolg, weil der Antragsteller seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag, der auf Festsetzung einer Terminsgebühr von 1,2 neben der bereits bewilligten Gebühr von 0,5 lautete, mit seiner sofortigen Beschwerde auf die Differenz beider Gebühren beschränkt hat. NJW 2005, 1283 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 188 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 302 (Leitsatz und Gründe) OLGR Celle 2005, 408 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 150 (red. Leitsatz) RVG professionell 2005, 80 (Leitsatz) RVG-B 2005, 97 (red. Leitsatz) Die Mitwirkung am Zustandekommen des im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen Vergleichs lässt für den Beschwerdeführer keine Gebühr nach Nr. 3104 Anlage 1 zum RVG entstehen. OLG-NAUMBURG: 12 W 78/05, Beschluss vom 01.08.2005 Verfahrensgang: LG Halle 3 O 456/04 vom 13.04.2005 OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 12 W 78/05 OLG Naumburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 01. August 2005 durch den Richter am Landgericht Nolte als Einzelrichter beschlossen: Tenor: Die Beschwerde des Rechtsanwaltes W. gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 331,30 EUR. Gründe: Dem Kläger ist im vorliegenden Rechtsstreit unter Beiordnung des Beschwerdeführers Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet, dessen Zustandekommen das Landgericht Halle im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 05. April 2005 beantragt, seine Vergütung gegen die Landeskasse auf 989,48 EUR festzusetzen. Demgegenüber hat die Urkundsbeamtin der 125 Geschäftsstelle des Landgerichts die Vergütung am 13. April 2005 auf 658,18 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, eine Terminsgebühr sowie die hierauf entfallende Mehrwertsteuer seien abgesetzt worden, weil ohne mündliche Verhandlung auch keine Terminsgebühr anfalle. Hiergegen hat der Beschwerdeführer durch Schriftsatz vom 18. April 2005, beim Landgericht Halle eingegangen am 20. April 2005, "den zulässigen Rechtsbehelf" eingelegt und sich darauf berufen, dass nach der Kommentierung bei Gerold/Schmidt-MüllerRanke, RVG, Rn. 58 zu VV 3104 auch in einer solchen Konstellation eine Terminsgebühr anfalle. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Halle hat am 10. Mai 2005 Stellung genommen und sich der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Halle angeschlossen. Diese hat der Beschwerde durch Beschluss vom 11. Juli 2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Rechtsbehelf ist als Beschwerde auszulegen; diese ist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft, denn die Beschwer übersteigt 200 EUR. Sie ist auch innerhalb der Frist aus § 33 Abs. 3 RVG eingelegt. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Mitwirkung am Zustandekommen des im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen Vergleichs lässt für den Beschwerdeführer keine Gebühr nach Nr. 3104 Anlage 1 zum RVG entstehen. Nach Nr. 3104 Anlage 1 zum RVG entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Ob auch ein im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Vergleich eine solche Gebühr auslöst, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Entgegen der vom Beschwerdeführer angeführten, auf den Wortlaut der Bestimmung gestützten Literaturmeinung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 30. Juni 2004, Az. VI ZB 81/03, zitiert nach juris) in einer noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des RVG ergangenen Entscheidung die Auffassung vertreten, eine solche Terminsgebühr falle weder nach alter Rechtslage gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO noch nach neuer Rechtslage aus Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG an. Der Wortlaut der Bestimmung lege vielmehr nahe, dass in der ersten Alternative jener Vorschrift das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, nicht aber das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei. Dieser Auffassung hat sich nachfolgend das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 15.12.2004, Az. 3 W 4006/04, veröffentlicht: OLGR Nürnberg 2005, 179) mit der weiteren Begründung angeschlossen, die Ausdehnung von Nr. 3401 der Anlage 1 zum RVG auch auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO widerspreche dem Kosteninteresse der Parteien. Zudem sei der Arbeits- und Zeitaufwand bei einem Gerichtstermin für den Anwalt höher als bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO. Auch der Senat folgt dieser Auffassung. Weder gebietet der Wortlaut der Bestimmung in Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG die Ausdehnung des Anwendungsbereichs über das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO hinaus auch auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO, wo zwar das Zustandekommen des Vergleichs eine Einigung der Parteien voraussetzt, nicht aber die Entscheidung im schriftlichen Verfahren vom Einverständnis der Parteien abhängt. Noch ist nach Sinn und Zweck - insbesondere im Hinblick auf den durchschnittlichen Arbeitsanfall - eine Gleichstellung der Mitwirkung im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO mit der Mitwirkung in den weiteren in Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG aufgeführten Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO geboten, bei welchen die mündliche Verhandlung aus anderen Gründen entfällt. Die Entscheidung ergeht gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz zwischen beantragten und festgesetzten Vergütungsansprüchen des Beschwerdeführers. Für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs (§ 278 Abs. 6 ZPO) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, fällt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/ RVG an. OLG-STUTTGART: 8 W 180/05, Beschluss vom 16.06.2005 126 Verfahrensgang: OLG Stuttgart 6 U 181/04 LG Stuttgart 27 O 97/2004 vom 29.03.2005 Rechtskraft: JA Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat Beschluss Geschäftsnummer: 8 W 180/2005 vom 16. Juni 2005 In Sachen wegen orderung hier: Kostenfestsetzung hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am OLG Bräuning, der Richterin am OLG Dr. Zeller-Lorenz, des Richters am OLG Grüßhaber beschlossen: Tenor: 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Stuttgart vom 29.03.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 387,58 ¤. Gründe: 1. Die Klägerin hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.08.2004, durch das ihre Klage abgewiesen worden war, Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien auf Anregung des Gerichts ohne vorherige mündliche Verhandlung einen gerichtlichen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen danach die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4. Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 28./31.01.2005 hat die Beklagte u. a. die Einbeziehung einer 1,2 Terminsgebühr nach RVG/VV Nr. 3202, 3104 in den Kostenausgleich beantragt. Die Klägerin ist dem Kostenfestsetzungsantrag insoweit entgegengetreten. Sie meint, dass die Voraussetzungen für das Entstehen der Terminsgebühr nicht vorlägen. Auf entsprechenden Hinweis der Rechtspflegerin ergänzte die Klägerin ihren eigenen Kostenfestsetzungsantrag um eine Terminsgebühr in II. Instanz, gab aber - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 15.12.2004 (AnwBl. 05, 222 = AGS 05,144) - zu erkennen, dass sie weiter an ihrer Rechtsmeinung festhalte. Die Rechtspflegerin hat die Kosten unter Einbeziehung der Terminsgebühr in II. Instanz 127 festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde, der die Beklagte entgegengetreten ist. Die Rechtspflegerin hat die Sache dem Oberlandesgericht ohne Abhilfe zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. 2. Das zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, da die Rechtspflegerin zu Recht vom Entstehen einer Terminsgebühr nach RVG/VV Nr. 3202 i. V. m. Nr. 3104 durch den Abschluss des schriftlichen Vergleichs in II. Instanz ausgegangen ist. Der Senat teilt entgegen der Entscheidung des OLG Nürnberg die bei Zöller/Greger (ZPO, 25. Aufl., § 278 Rn. 27) und Gerold/Schmidt/Müller-Rabe (RVG, 16. Aufl., Rn. 54) vertretene Auffassung, dass für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, die Terminsgebühr nach RVG/VV Nr. 3104 anfällt. Anders als Hartmann (Kostengesetze, 34. Aufl., RVG/VV 3104, Rn. 30) sieht der Senat den Teilsatz "in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" als Obersatz, unter dem nachfolgend die Fälle aufgeführt sind, in denen eine Terminsgebühr entsteht, auch wenn eine mündliche Verhandlung tatsächlich nicht stattgefunden hat. "In einem solchen Verfahren" bezieht sich nach Auffassung des Senats demnach auf das Verfahren, in dem eigentlich mündlich zu verhandeln ist, und gerade nicht auf einen schriftlichen Vergleich, der in einem Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung geschlossen wird. Die ausdrückliche Erwähnung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO erscheint bedeutsam im Hinblick auf die frühere, ganz einhellige Rechtsprechung, wonach ein solcher Vergleichsschluss keine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr ausgelöst hat, da er weder von § 31 BRAGO noch von § 35 BRAGO erfasst wurde (m. w. Nachw. BGH AGS 2004, 231 = NJW 04, 2311 = FamRZ 04, 1195 = Rpfl 04, 524 = JurBüro 04, 481 = MDR 04, 965 = AnwBl. 04, 593). In den ersten Entwürfen wird § 278 Abs.6 ZPO noch nicht aufgeführt. Nachdem § 35 BRAGO fast wörtlich in VV Nr. 3104 aufgenommen worden ist, stellt die Anfügung des Falles eines schriftlichen Vergleichsabschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO eine klarstellende Ergänzung dar, die auch im Licht der Intention des Gesetzgebers zu sehen ist, die vergleichsweise Einigung in einem möglichst frühen Verfahrensstadium zu fördern und zu honorieren und damit zur Beschleunigung der Gerichtsverfahren beizutragen und die Justiz zu entlasten (s. hierzu BT-Drucks. 15/1971, 209; für den Fall der zu einer Erledigung des Verfahrens führenden Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts bestimmt dies Vorbemerkung 3, Abs. 3 ausdrücklich). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert berechnet sich nach dem Betrag, den die Klägerin weniger zu bezahlen hätte, wenn - bei beiden Parteien - keine Terminsgebühr angesetzt würde. 4. Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die anderslautende Entscheidung des OLG Nürnberg zugelassen, die sich ihrerseits auf ein "obiter dictum" des BGH in der oben zitierten Entscheidung beruft. Dort ist - ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO neben der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV zwar die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV, nicht jedoch die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht. 1. Nachdem nunmehr die prozessuale Situation des § 307 Abs. 2 ZPO a.F. auf das gesamte zivilprozessuale Verfahren ausgedehnt wurde, ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung nicht nur im schriftlichen Vorverfahren, sondern auf solche Urteile im gesamten Zivilprozess anzuwenden. 128 2. Ob die Regelung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV / RVG angesichts des Zwecks dieser Norm und des Umfangs der Tätigkeit der jeweiligen Prozessbevollmächtigten beider Seiten im Einzelnen angemessen ist, ist außerhalb des Verfassungsrechts der Beurteilung der Judikative entzogen und fällt allein in den Verantwortungsbereich der Legislative. 3. Die Gebühr in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG ist bei Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung nicht durch eine erweiternde Auslegung des Nr. 3105 VV / RVG auf 0,5 zu reduzieren. OLG-STUTTGART: 8 W 183/05, Beschluss vom 17.05.2005 Verfahrensgang: LG Ellwangen 3 O 464/04 vom 14.04.2005 Rechtskraft: JA Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat Beschluss Geschäftsnummer: 8 W 183/05 vom 17. Mai 2005 In dem Rechtsstreit wegen Duldung der Zwangsvollstreckung hier: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richter am Oberlandesgericht Rast als Einzelrichter gemäß § 568 Satz 1 ZPO beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen vom 21.2.2005 in der Fassung des Beschlusses vom 14.4.2005 wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die mit der Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde angefallene Gerichtsgebühr. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 3.596,77 ¤ Gründe: I. Nach Abschluss des schriftlichen Vorverfahrens erkannte der Beklagte schriftsätzlich die Klagforderung vor Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung an. Der anberaumte Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben und vom Landgericht Ellwangen ein Anerkenntnis- Vorbehalts-Urteil im Urkundenprozess erlassen und den 129 Parteien zugestellt. Nach diesem Urteil hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klägerin beantragte die Festsetzung ihrer Kosten gegen den Beklagten, darunter eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/RVG in Höhe von 1.624,80 ¤ zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Beschluss vom 21.2.2005 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten mit 6.517,80 ¤ nebst Zinsen fest. Gegen den am 23.2.2005 zugestellten Beschluss legte der Beklagte am 24.2.2005 die sofortige Beschwerde ein, der die Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen mit Beschluss vom 14.4.2005 bezüglich dem gerügten Ansatz von drei Gerichtsgebühren abhalf. Bezüglich der Einwendung der Beklagten gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr hat die Rechtspflegerin eine Abhilfe abgelehnt und die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Der Beklagte ist der Ansicht, für den Ansatz einer Terminsgebühr enthalte Nr. 3104 VV / RVG keine Rechtsgrundlage, weil in dessen Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. lediglich auf § 307 Abs. 2 ZPO verwiesen werde, der jedoch durch die Neufassung des § 307 ZPO seit dem 1.9.2004 entfallen sei. Im übrigen sei Nr. 3104 VV / RVG insoweit verfassungswidrig und müsse im Hinblick auf Nr. 3105 VV / RVG einschränkend dahin ausgelegt werden, dass allenfalls eine auf 0,5 ermäßigte Terminsgebühr entstanden sei. Die Klägerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. 1. Der Ansatz einer 1,2-Terminsgebühr findet seine Grundlage in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG. Während § 307 ZPO in der Fassung vor dem 1.9.2004 ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung grundsätzlich nur im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 Abs. 1 ZPO erlaubte (§ 307 Abs. 2 ZPO), wurde der Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung durch die Neufassung des § 307 ZPO ab dem 1.9.2004 für den gesamten Zivilprozess zugelassen. Nachdem nunmehr die prozessuale Situation des § 307 Abs. 2 ZPO a.F. auf das gesamte zivilprozessuale Verfahren ausgedehnt wurde, ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung nicht nur im schriftlichen Vorverfahren, sondern auf solche Urteile im gesamten Zivilprozess anzuwenden. Der Text des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV / RVG wurde lediglich aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens nicht an die Neufassung des § 307 ZPO angepasst. Vom Sinn und Zweck des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV / RVG und der Entstehungsgeschichte des § 307 ZPO ist deshalb Nr. 3104 Abs. 1 Satz 1 VV / RVG dahin auszulegen, dass sämtliche Anerkenntnisurteile, die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen, gebührenrechtlich erfasst werden sollen (vgl. ZöllerVollkommer ZPO 25. Aufl., § 307 RN 12 a. E.). 2. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG ist weder wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig noch durch eine analoge Anwendung des Nr. 3105 VV / RVG einzuschränken. a) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil hier nicht vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden (vgl. auch unten unter b)) und die Regelung des Nr. 3104 VV / RVG sachlich gerechtfertigt ist. Ob die Regelung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV / RVG, insbesondere der Anfall einer Gebühr in Höhe von 1,2 und das Entstehen einer solchen Gebühr auch auf der Seite des Klägers unabhängig von seinem Hinwirken auf ein Anerkenntnis, angesichts des Zwecks dieser Norm und des Umfangs der Tätigkeit der jeweiligen Prozessbevollmächtigten beider Seiten im Einzelnen angemessen ist, ist außerhalb des Verfassungsrechts der Beurteilung der Judikative entzogen und fällt allein in den Verantwortungsbereich der Legislative. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG bevorzugt einen Prozessbevollmächtigten, weil er ohne 130 mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr verdient. Die Rechtfertigung für diese Regelung ist in der Beschleunigung von Gerichtsverfahren und der Entlastung der Justiz zu finden. Nr. 3104 VV / RVG soll auch dazu dienen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Den Parteien wird durch den erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucksache 15/1971 Seite 209 und 212). Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG dient damit dem Zweck, trotz der Anerkenntnisbereitschaft des Beklagten allein aus einem Gebühreninteresse seines Bevollmächtigten vor dem Anerkenntnis eine streitige mündliche Verhandlung mit der Folge des Nr. 3104 VV / RVG zu vermeiden, durch die die Parteien und das Gericht unnötig belastet werden. Der Klägervertreter wird durch die Gebühr des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG für das Stellen eines Sachantrags belohnt, der zu einem Anerkenntnis und damit ohne Verhandlung zu einem Anerkenntnisurteil geführt hat. Soweit ersichtlich, wurden auch gegen die frühere Regelung des § 35 BRAGO durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben. b) Die Gebühr in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG ist nicht durch eine erweiternde Auslegung des Nr. 3105 VV / RVG auf 0,5 zu reduzieren. Dies würde den geschilderten Sinn und Zweck des Nr. 3104 Abs. 1 VV / RVG, streitige mündliche Verhandlungen trotz einer Anerkenntnisbereitschaft aus Gebühreninteressen von Verfahrensbevollmächtigten zu vermeiden, widersprechen. Darüber hinaus ist die Lage bei der Abgabe eines Anerkenntnisses gegenüber einer Säumnissituation nicht vollständig vergleichbar. Bei einem Anerkenntnis wirkt ein Prozessbevollmächtigter bei der Schaffung eines Titels gegen die eigene Partei mit und kann deshalb in diesen Fällen ein erhöhtes Haftungsrisiko haben. Das Anerkenntnisurteil beruht allein auf dem Sachantrag der klagenden und dem Anerkenntnis der beklagten Partei (vgl. KG AGS 2004, 286), während das Versäumnisurteil eine Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht verlangt und dadurch einen Teil der Verantwortung von den Prozessbevollmächtigten nimmt. Auch wenn durch die Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses die außergerichtlichen Kosten gegenüber einer Säumnis in einem Termin höher sein werden, wird dieser Nachteil durch die Reduzierung der Gerichtskosten zumindest teilweise ausgeglichen. 3. Die Entscheidung zu den Gerichtskosten ergibt sich aus Nr. 1811 KV / GKG. Nachdem die sofortige Beschwerde bezüglich der Gerichtskosten schon im Rahmen der Abhilfeentscheidung erfolgreich war, ist die Anordnung einer Kostenaufhebung angemessen, die auf den §§ 97, 91, 92 Abs. 1 ZPO beruht. Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Summe von 1.712,- ¤ Gerichtskosten und einer 1,2 Terminsgebühr zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 1.884,77 ¤. Dem Rechtsanwalt steht auch nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 01.09.2004 in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG die Terminsgebühr zu, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage des § 307 S. 2 ZPO (n.F.) ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. OLG-THUERINGEN: 9 W 245/05, Beschluss vom 21.07.2005 Verfahrensgang: LG Erfurt 9 O 2356/04 vom 09.03.2005 Stichworte: Terminsgebühr 131 THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss 9 W 245/05 In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bettin, Richterin am Oberlandesgericht Zoller und Richter am Oberlandesgericht Giebel auf die sofortige Beschwerde vom 01.03.2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 09.03.2005 ohne mündliche Verhandlung am 21.07.2005 beschlossen: Tenor: 1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 679,99 ¤ festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, und auch sonst zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, Abs. 2, 569 ZPO. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zurecht die von der Klägerin zur Kostenfestsetzung angemeldete Terminsgebühr für erstattungsfähig angesehen. 1. Die Zivilkammer hat auf die Klage vom 18.11.2004 den Beklagten nach dessen Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren durch Anerkenntnisurteil vom 29.12.2004 antragsgemäß in der Sache und in die Kosten verurteilt. Mit dem im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren eingelegten Rechtsmittel wendet sich der Beklagte gegen die Erstattung einer 1,2-Terminsgebühr. Die insoweit einschlägige Vorschrift der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG sei schon vor Klageerhebung ihrer Bezugsnorm verlustig gegangen, nachdem die darin genannte Bestimmung des § 307 Abs. 2 ZPO a.F. durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz mit Wirkung vom 01.09.2004 aufgehoben worden sei. Der Gesetzgeber habe mit dieser Novelle insbesondere den Zweck einer nachhaltigen Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung verfolgt, der u.a. in einer Kostenminderung für die anerkennende Partei seinen Niederschlag fände. Jedenfalls sei eine erweiternde Auslegung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG in der geltenden Fassung gesetzeswidrig; die Berichtigung eines etwaigen Redaktionsversehens bleibe allein dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Klägerin verteidigt den angefochtenen Beschluss mit dem Hinweis auf ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei der Neugestaltung des § 307 S. 2 ZPO n.F., das keine Änderung in der Sache rechtfertige. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG eine Terminsgebühr zu, die vom Beklagten gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu erstatten ist. a) Zwar ist es zutreffend, dass durch die im Rahmen des 1. Justizmodernisierungsgesetzes erfolgte Änderung des § 307 ZPO - Streichung des Abs. 2, Einfügung eines S. 2 in Abs. 1 - und das Versäumnis einer gleichzeitigen Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes eine Regelungslücke entstanden ist. Denn die prozessuale Konstellation eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, die bislang aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO a.F. eine Terminsgebühr entstehen ließ, ist 132 nunmehr an anderer Stelle in § 307 S. 2 ZPO n.F. geregelt und wird daher von der Verweisung formal nicht mehr erfasst. b) Gleichwohl stellt auch weiterhin die Zuerkennung einer Terminsgebühr in der genannten Konstellation entgegen der Auffassung des Beklagten keine Umgehung des Gesetzes, sondern vielmehr die zulässige und gebotene Schließung einer Gesetzeslücke im Wege der Analogie dar, wie sie sowohl für das materielle Recht als auch für das Verfahrensrecht grundsätzlich statthaft ist (vgl. BGHZ 46, 195, 198; NJW-RR 1994, 1406, 1407; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Einl. Rn. 97 mit Nachw.). Soweit im Schrifttum für den Bereich des Justizkostenrechts ein Analogieverbot befürwortet wird (vgl. Lappe Rechtspfleger 1984, 337), ist nur das Verhältnis zwischen Bürger und Staatskasse, nicht aber das der Verfahrensbeteiligten untereinander angesprochen. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des Gesetzes sind erfüllt. Der Regelung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG liegt - ebenso wie bereits dem früheren § 35 BRAGO - der Gedanke zugrunde, dass der Rechtsanwalt zum Ausgleich dafür, dass ihn in den Fällen eines anstelle einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung durchgeführten schriftlichen Verfahrens eine erhöhte Verantwortung und noch genauere Prüfungspflicht trifft, eine Termins- bzw. Verhandlungsgebühr erhält, so als ob verhandelt worden wäre (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 16. Aufl., Nr. 3104 VV, Rn. 14). Der Rechtsanwalt soll insbesondere keine Nachteile erleiden, wenn seine Schriftsätze das Verfahren so gründlich vorbereitet haben, dass eine mündliche Verhandlung nicht mehr stattzufinden braucht (vgl. BGH NJW 2003, 3133). Nichts spricht dafür, dass der mit der bisherigen Zubilligung einer fiktiven Terminsgebühr intendierte Zweck gegenüber den mit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz verfolgten Zielen aus Sicht des Gesetzgebers in Nachrang geraten bzw. in Wegfall gekommen sei. Vielmehr handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen (so auch LG Stuttgart Beschl. vom 01.02.2005 Az. 10 T 546/04; Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 307, Rn. 12: "offenkundiges Versehen"). Hätte der Gesetzgeber mit der Novelle tatsächlich - wie der Beklagte meint - einen Wegfall der Terminsgebühr beabsichtigt, hätte er die ausdrückliche Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO a.F. ersatzlos gestrichen. Gerade der Umstand, dass nach geltender Gesetzesfassung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG auf eine nicht mehr existente Vorschrift Bezug genommen wird, belegt das Übersehen dieses Zusammenhangs. Im Ergebnis veranlasst die Neugestaltung des § 307 ZPO daher keine Änderung des Anwendungsbereichs der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG. Auch die übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Insbesondere ergeht das Anerkenntnisurteil nach wie vor in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die Formulierung des § 307 S. 2 ZPO n.F., wonach es im Falle eines Anerkenntnisses keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf, schafft kein neuartiges Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, sondern lässt nur eine Ausnahme von dem in § 128 Abs. 1 ZPO für jeden Zivilrechtsstreit normierten Verhandlungsgrundsatz zu (vgl. LG Stuttgart a.a.O.). Die Beschwerde war danach als unbegründet zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Kosteninteresse in Höhe der festgesetzten Terminsgebühr bemessen. 4. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Führen Parteien auf einen gerichtlichen Vorschlag zur gütlichen Einigung hin miteinander Vergleichsgespräche, deren Ergebnis in einem Gerichtsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, so steht den beteiligten Rechtsanwälten eine Terminsgebühr zu. OLG-NUERNBERG: 5 W 512/05, Beschluss vom 11.05.2005 Verfahrensgang: 133 LG Regensburg 3 O 2308/04 vom 07.02.2005 5 W 512/05 Nürnberg, den 11.05.2005 In Sachen erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 5. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluss: Tenor: I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 07. Februar 2005 dahin geändert, dass die Klägerin den Beklagten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 372,79 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. Dezember 2004 zu erstatten hat. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 372,79 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Beklagten gegen die Versagung einer Terminsgebühr wenden, ist zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1, §§ 567 ff. ZPO) und erfolgreich. 1. Nach Eingang von Klage und Klageerwiderung richtete das Landgericht mit der Terminsladung an die Parteien die Anfrage, ob sie sich nicht bei Zahlung einer Summe von 1.000,00 Euro an die Klägerin gütlich einigen wollten. Nachdem die Klägerin diese Anfrage abschlägig beantwortet hatte, besprachen die Parteivertreter am Vormittag des 03. Dezember 2004 die beiderseitigen Interessen und Prozessrisiken telefonisch und unterbreiteten das Ergebnis - Zahlung von 2.500,00 Euro zur Abgeltung aller Ansprüche der Klägerin, Kostenverteilung 65 % zu 35 % zu Lasten der Klägerin - noch am selben Tag den Parteien, die einwilligten. Das Gericht wurde von beiden Kanzleien per Fax noch am 03. Dezember 2004 informiert und gebeten, den Termin vom 06. Dezember 2004 abzusetzen sowie den gefundenen Kompromiss als gerichtlichen Vergleichsvorschlag den Parteien schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO zu unterbreiten. Dementsprechend wurde verfahren und mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 das Zustandekommen des Vergleiches festgestellt. 2. Bei dieser Sachlage ist durch das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Terminsgebühr entstanden, die ihre Rechtsgrundlage in der Vorb. 3, 3. Absatz des Vergütungsverzeichnisses (W) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat. a) Das RVG findet Anwendung, weil die Beklagten ihren Prozessbevollmächtigten am 20. Oktober 2004, somit nach dem in den gesetzlichen Übergangsvorschriften bestimmten Stichtag, dem 01. Juli 2004, beauftragten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). b) Die Terminsgebühr ist aufgeführt in Nr. 3104 VV RVG. Dort ist in Absatz 1 Nr. 1 folgendes geregelt: "Die Gebühr entsteht auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird." 134 Strittig ist allerdings, ob der Fall eines schriftlichen Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO generell eine Terminsgebühr auslöst (weil sich der Verweis "in einem solchen Verfahren" auf ein "Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" bezieht) oder ob die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches (nur) entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, "im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden ... wird (erstere Auffassung vertreten: Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 278 Rdnr. 27; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 278 Rdnr. 19; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 3104, Rdnrn. 54 und 60; Göttlich/Mummler, RVG, 1. Auflage, T 4.3.2; letztere Auffassung vertreten: OLG Nürnberg, 3. Senat, AnwBl. 2005, 222 mit Anm. Henke; 2. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2005, Az.: 2 W 208/05; Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG VV 3104, Rdnr. 30; dahin tendierend: BGH NJW 2004, 2311 mit - zur Gegenvorstellung - NJOZ 2004, 4083, die Entscheidung erging jedoch primär zum alten Recht nach BRAGO). c) Vorliegend kann indes der Anwendungsbereich von Nr. 3104 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG im Fall des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO offen bleiben, weil sich die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr aus Absatz 3 der Vorb. 3 des Vergütungsverzeichnisses ergibt. aa) Die Vorbemerkungen des Vergütungsverzeichnisses enthalten wesentliche Regelungen des Vergütungsrechts. Sie können auch zusätzliche Tatbestände enthalten (Enders, JurBüro 2004, 225, 227/Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., Vorb. 3. VV Rdnr. 30). Dies ergibt sich für die vorliegend zu diskutierende Terminsgebühr bereits aus der Formulierung der Nr. 3104 VV RVG, wenn es dort heißt "die Gebühr entsteht auch, wenn ...". bb) Nach Absatz 3 der Vorb. 3 des VV RVG fällt eine Terminsgebühr nicht nur für die anwaltliche Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin an, sondern auch für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes" (nicht jedoch für die Besprechung allein mit dem Auftraggeber). Vorb. 3, Abs. 3 schafft somit einen Gebührentatbestand für eine Terminsgebühr außerhalb jeden Termins. Gesetzgeberische Motivation war, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (BT-Drucksache 15/1971, Seite 209, 3. Absatz). cc) Die Voraussetzungen der Vorb. 3, 3. Absatz, 3. Alternative VV RVG sind vorliegend erfüllt: Nach einem ersten Anstoß durch das Gericht mit der Terminsladung vom 18. November 2004 besprachen die Parteivertreter am 03. Dezember 2004 die Sach- und Rechtslage telefonisch und gelangten nach Rücksprache mit den Parteien zu einer einvernehmlichen Regelung, wie sie dann auf ihre Anträge hin vom Gericht vorgeschlagen und nach Zustimmung der Parteien als Vergleich festgestellt wurde. Damit haben beide Parteivertreter durch Besprechungen mit einem Dritten und in der entscheidenden Phase ohne Beteiligung des Gerichtes zur Beilegung des Rechtsstreites beigetragen, so wie es der gesetzliche Gebührentatbestand verlangt (vgl. zu dieser Variante der Terminsgebühr: Hartmann, a. a. O., VV 3104, Rdnr. 9 ff.; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., VV, Vorb. 3, Rdnr. 81 ff.). Angesichts der großen Bedeutung moderner Kommunikationstechniken im heutigen Geschäftsleben ist auch eine telefonische Besprechung ausreichend, die gleichzeitige persönliche Anwesenheit der Gesprächspartner ist nicht zu verlangen (Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., VV, Vorb. 3, Rdnr. 87; Mayer, RVG-Letter 2004, 2). dd) Der infolge der erfolgreichen sofortigen Beschwerde von der Klägerin an die Beklagten über den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07. Februar 2005 zuerkannten Betrag von 422,00 Euro hinausgehende weitere Betrag von 372,79 Euro errechnet sich aus einer 1,2 Terminsgebühr von 494,40 Euro zzgl. MwSt. unter Berücksichtigung der Erstattungsquote gemäß Vergleich von 65 %. II. 135 Der Kostenentscheidung liegt § 97 ZPO zugrunde. Als Beschwerdewert wurde der Betrag festgesetzt, um den die Beklagten eine Erhöhung der Kostenerstattung begehren. III. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). OLG Nürnberg 3. Zivilsenat Beschluss vom 15. Dezember 2004 3 W 4006/04 ZPO § 278 Abs 6, RVG Nr 3104 Leitsatz Im Falle des Abschlusses eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung fällt keine Terminsgebühr an, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern. Verfahrensgang vorgehend LG Regensburg 29. Oktober 2004 3 O 1746/04 Beschluss Nr. 3105 VV RVG OLG Celle 2. Zivilsenat Beschluß vom 24. Februar 2005 2 W 36/05 RVG Nr 3104 Leitsatz Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. NJW 2005, 1283 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 150 (red. Leitsatz) RVG professionell 2005, 80 (Leitsatz) Nr. 3201 VV RVG KG Berlin 1. Zivilsenat Beschluß vom 9. Mai 2005 1 W 20/05 136 Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Berufungsgegners bei fristwahrender Berufungseinlegung 1. Die Entstehung der Verfahrensgebühr nach VV 3201 für den Anwalt des Rechtsmittelgegners setzt nicht voraus, dass dieser sich bereits zum Verfahren bestellt. 2. Die Bitte an den erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Rechtsmittelgegners, sich vorerst noch nicht beim Berufungsgericht zu bestellen, schließt die Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung mit der Vertretung in der Rechtsmittelinstanz erwachsenen Verfahrensgebühr nach VV 3201 nicht aus. 3. In diesem Falle bedarf es auch keiner weiteren Glaubhaftmachung des Gebührenansatzes. Gründe Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache aus den im klägerischen Schriftsatz vom 20.1.2005 genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend ist auszuführen: 1) Einer weiteren Glaubhaftmachung des Vortrages, der Klägervertreter habe den Auftrag gehabt, die Kläger auch in der Berufungsinstanz zu vertreten, bedurfte es nicht. Insbesondere bedurfte es eines Bestellschriftsatzes hierzu nicht. Der Klägervertreter entsprach insoweit der Bitte der Beklagtenvertreter, sich vorerst noch nicht beim Kammergericht zu bestellen. 2) Die Gebühr nach VV 3201 erforderte ein Tätigwerden aufgrund des Auftrages, das jedoch nicht nach außen in Erscheinung treten musste und lediglich in der Entgegennahme des Auftrags und der Information bestehen konnte (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3200 Rn. 49). Soweit der Auftrag - wie offenbar im vorliegenden Fall - schon mit dem erstinstanzlichen Mandat zur gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung erteilt wurde, bedurfte es nach Zustellung der Berufungsschrift gemäß § 172 Abs. 2 ZPO keiner besonderen Auftrags- oder Informationserteilung. Die mit der Empfangnahme der Rechtsmittelschrift und deren Weiterleitung an den Auftraggeber entfaltete Tätigkeit ist zwar mit der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach VV 3100 abgegolten, § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG. Daraus folgt aber nicht, dass das Entstehen der weiteren Verfahrensgebühr nach VV 3201 eine zusätzliche Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts erfordert, die in diesem Stadium des Verfahrens für den Vertreter des Rechtsmittelgegners auch nicht veranlasst ist. 3) Ein Stillhalteabkommen ist nicht geschlossen worden, so dass es auf die in diesem Falle geltenden erstattungsrechtlichen Grundsätze (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O. Rn. 54 - 57) nicht ankommt. Zwar haben die Berufungskläger bei der fristwahrenden Einlegung der Berufung die Bitte an den Klägervertreter ausgesprochen, anwaltlich noch nicht im Berufungsverfahren tätig zu werden. Dies konnte aber keine rechtliche Verpflichtung für den Klägervertreter begründen, die Gebühr nach VV 3201 nicht geltend zu machen, und erst recht nicht für die Auftraggeber, insoweit keine Erstattung ihrer Kosten zu verlangen. Aus den Gründen zu 2) ist es für die Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Gebühr nämlich nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt sich mit einem Meldeschriftsatz zum Verfahren bestellt. 4) Der Erstattungsfähigkeit gemäß § 91 Nr. 1 ZPO steht schließlich auch nicht, wie die Beklagten meinen, der Gesichtspunkt entgegen, dass ein Tätigwerden des Rechtsanwalts im Berufungsverfahren solange objektiv nicht erforderlich gewesen sei, wie die Beklagten über die Durchführung des Berufungsverfahrens noch nicht entschieden hätten. Dieser 137 Gesichtspunkt betrifft nur eine die volle Gebühr nach VV 3200 auslösende weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwalts, nicht schon die Entgegennahme des Auftrags zur Vertretung in der Berufungsinstanz, deren Notwendigkeit aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei zu beurteilen ist und im Regelfall nicht verneint werden kann (vgl. BGH NJW 03, 756/757). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. KGR Berlin 2005, 684 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 418 (Leitsatz und Gründe) Rpfleger 2005, 569 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 314-315 (red. Leitsatz) Bei Zurücknahme einer Berufung innerhalb der Begründungsfrist kann die gegnerische Partei bei Stellung eines Antrages auf Zurückweisung (nur) eine 1,1-fache Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG erstattet verlangen. OLG-OLDENBURG: 2 WF 204/05, Beschluss vom 08.11.2005 Verfahrensgang: AG Oldenburg 64 F 42/04 (UEUK) vom 13.09.2005 Stichworte: Berufungsrücknahme, Kostenerstattung Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss 2 WF 204/05 In der Familiensache hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg am 8. November 2005 durch den unterzeichneten Richter als Einzelrichter beschlossen: Tenor: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 13.9.2005 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen dahingehend geändert, dass die aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Oldenburg 2 UF 137/04 - vom 19.11.2004 vom Beklagten an die Klägerinnen zu erstattenden Kosten auf 694,38 ¤ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.6.2005 festgesetzt werden. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte zu 70 % und die Klägerinnen zu 30 % zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert beträgt 999,46 ¤. Gründe: Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 7.9.2004 zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit einem am 138 18.10.2004 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Antrag und Begründung sind einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten worden. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gebeten, bis zur endgültigen Entscheidung über die Durchführung der Berufung keinen Antrag zu stellen. Durch Verfügung vom 16. November 2004 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 1.12.2004 verlängert worden. Mit einem am 17. November 2004 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 16. November 2004 eingegangen beim Oberlandesgericht am 18. November 2004 - hatten die Klägerinnen beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.9.2005 hat das Amtsgericht Oldenburg u.a. eine 1,6-fache Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG festgesetzt. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Beklagte mit seiner Erinnerung, die als sofortige Beschwerde umzudeuten ist. Er macht im wesentlichen geltend, dass seine Prozessbevollmächtigte den Anwalt der Gegenseite dazu aufgefordert habe, kollegialiter keine Anträge zu stellen. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die Klägerinnen haben gem. § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 3201 VV RVG (nur) Anspruch auf Erstattung einer 1,1-fachen Gebühr. Die hier maßgebliche Rechtsfrage ist zur damals geltenden BRAGO höchstrichterlich geklärt. Durch Beschluss vom 17.12.2002 (NJW 2003, 756) hat der BGH für eine vergleichbare Konstellation - nur zur Fristwahrung eingelegte Berufung verbunden mit der Bitte an die Gegenseite zunächst noch keinen Anwalt für die zweite Instanz zu bestellen - ausgesprochen, dass Rechtsanwaltskosten auch in derartigen Fällen grundsätzlich erstattungsfähig sind. Die Frage, ob eine volle oder eine halbe Gebühr gem. § 32 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig sei, hat er seinerzeit ausdrücklich offengelassen. Durch Beschluss vom 3. Juni 2003 (NJW 2003, 2992 f) hat der BGH diese Frage dann dahingehend geklärt, dass die Erstattungsfähigkeit der weiteren Gebührenhälfte nicht in Betracht komme. Bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung sei ein die volle Prozessgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung der Berufung sachlich nicht gerechtfertigt, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und das Rechtsmittel nicht begründet worden sei. Soweit durch einen solchen vorzeitigen Sachantrag die volle 13/10 Gebühr entstanden sei, könne der Berufungsbeklagte daher nicht gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Erstattung hinsichtlich der zweiten Hälfte der Gebühr verlangen. Im Unterschied zu § 32 BRAGO, der zwar in der Entscheidung vom 3. Juni 2003 nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, auf den allerdings bereits der BGH in seinem Beschluss vom 17.12.2002 (NJW 2003, 756) abgestellt hatte, sieht Nr. 3201 VV RVG nicht nur eine halbe Gebühr vor, sondern eine 1,1-fache Verfahrensgebühr. In Anwendung dieser Rechtsprechung des BGH ist deshalb seit Geltung des RVG diese 1,1-fache Gebühr in Ansatz zu bringen, da Nr. 3201 VV RVG - ebenso wie seinerzeit § 32 BRAGO - die vorzeitige Beendigung des Auftrages erfasst (so auch Riedel/Sußbauer-Keller, RVG 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 2 Rn. 36 und Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe - Müller-Rabe, RVG 16. Aufl., VV 3200 Rn. 49 und 50). Die 1,1 Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG beträgt 578,60 ¤. Hinzu kommen 20, ¤ Auslagenpauschale sowie 95,78 ¤ Mehrwertsteuer. Insgesamt ergibt dies 694,38 ¤. Der von den Klägerinnen neben dem Zurückweisungsantrag gestellte Kostenantrag löst keine Gebühren (mehr) aus, da über die Kostentragungspflicht (nunmehr) von Amts wegen zu entscheiden ist ( § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO ) (Zöller-Gummer/Heßler ZPO § 516 RN 30, vgl. auch OLG Hamburg MDR 03, 1261 betr. Kostanantrag nach Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde). Die weitergehenden Einwendungen des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sind 139 unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO. Nr. 3500 VV RVG ArbG Koblenz 4. Kammer Beschluß vom 6. Januar 2005 4 Ca 1266/03 Verfahrensgebühr - Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision Orientierungssatz 1. Für Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht ist eine 0,5 Gebühr nach Nr 3500 VV RVG festzusetzen. 2. Der Erinnerung wurde durch Beschluss vom 28.02.2005 dahingehend abgeholfen, dass eine 1,1 Gebühr nach Nr 3506, 3507 VV RVG festgesetzt worden ist. Tenor werden die nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2004 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 188,50 EUR (in Worten: Einhundertachtundachtzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 170,50 EUR seit dem 11.10.2004 festgesetzt. Der zugrundeliegende Titel ist rechtskräftig. Gründe Von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde für die Durchführung des Verfahrens über die Nichtzulassung der Revision eine 1,1 Gebühr nach Nr. 3507, 3506 VV RVG geltend gemacht. Diese Vorschriften erfassen das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO (Rn 3 zu Nr. 3506 VV RVG, Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage). Für Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht findet die Vorschrift des § 544 ZPO keine Anwendung. Dieses Verfahren richtet sich vielmehr nach § 72 a ArbGG (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2003, 8 AZB 52/03). Es kann nur eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG festgesetzt werden. Die geltend gemachten Auslagen für den beglaubigten Handelsregisterauszug in Höhe 18,00 EUR zur Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.08.2004 sind Kosten des Rechtsstreits (Rn 24 zu § 319 ZPO, Zöller, 24. Auflage). Bibliothek BAG (Gründe) AGS 2005, 261 (red. Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 292 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-B 2005, 33 (red. Leitsatz 1, Kurzwiedergabe) RVGreport 2005, 106-107 (red. Leitsatz) RVG-B 2005, 81 (red. Leitsatz) 140 141 Nr. 4000 ff RVG OLG Bamberg 1. Strafsenat Beschluß vom 13. September 2005 Ws 676/05 1. Einem Rechtsanwalt, der vor dem 01.07.2004 die Wahlverteidigung eines Mandanten angezeigt hat und bis zu seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger nach dem 01.07.2004 bereits in die Sache eingearbeitet war, steht nicht die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG sondern nur die Vorverfahrensgebühr nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 3 BRAGO zu. 2. Längere Sitzungspausen sind bei der Frage der Zubilligung einer Zusatzgebühr für eine überlange Verhandlungsdauer nach Nr. 4116 VV RVG nicht in die Verhandlungsdauer einzurechnen. Gründe I. Rechtsanwalt ... hat mit am 9.3.2004 eingegangenem Schriftsatz die Wahlverteidigung des Beschuldigten übernommen, gegen den am 15.2.2004 durch das Amtsgericht Aschaffenburg die Untersuchungshaft angeordnet und vollzogen worden war. Am 19.5.2004 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage zum Landgericht - Große Strafkammer - Aschaffenburg erhoben. Am 4.8.2004 hat die Vorsitzende der Strafkammer dem Beschuldigten Rechtsanwalt ... gemäß § 140 Abs. 1 Ziff. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat am 28.10.2004 von 9.00 Uhr bis 15.20 Uhr mit Pausen von 9.47 Uhr bis 10.00 Uhr, 10.45 Uhr bis 11.07 Uhr, 11.40 Uhr bis 13.05 Uhr und 13.22 Uhr bis 13.32 Uhr stattgefunden und endete mit rechtskräftiger Verurteilung. Mit Schriftsatz vom 4.1.2005 hat Rechtsanwalt ... beantragt, die aus der Staatskasse zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren gemäß § 55 RVG einschließlich Mehrwertsteuer auf 1.613,39 EUR festzusetzen, wobei er die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV mit 162,-EUR, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 RVG VV mit 137,-- EUR, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4113 RVG VV mit 151,-- EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 4115 RVG VV mit 263,-- EUR, eine Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV mit 108,-- EUR, Fotokopiekosten für 317 Blatt nach Nr. 7000 RVG VV mit 65,05 EUR, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV mit 20,-- EUR, Fahrtkosten für fünf Fahrten mit dem eigenen PKW bei einer Gesamtfahrstrecke von 1216 Kilometern nach Nr. 7003 RVG VV mit 364,80 EUR sowie Tage- und Abwesenheitsgeld für mehrere Geschäftsreisen nach Nr. 7005 RVG VV mit 120,-EUR angesetzt hat. Mit Beschluss vom 27.1.2005 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Aschaffenburg die aus der Staatskasse zu verauslagenden Pflichtverteidigerkosten nach den bis zum Inkrafttreten des RVG geltenden Bestimmungen der BRAGO auf 1.125,63 EUR festgesetzt. Gegen diesen ihm am 29.1.2005 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt ... mit am 7.2.2005 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde (Erinnerung) eingelegt, der die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 14.2.2005 nicht abgeholfen hat. 142 Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Kammerbeschluss vom 21.7.2005 der Erinnerung des Beschwerdeführers abgeholfen und die Rechtsanwalt ... aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung antragsgemäß auf 1.613,39 EUR festgesetzt und die sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen diesen ihm am 9.8.2005 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Aschaffenburg mit am 16.8.2005 eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Ziel seines Rechtsmittels ist die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV in Höhe von 162,-- EUR und der Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV in Höhe von 108,-- EUR die Vorverfahrensgebühr nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO in Höhe von 150,-- EUR tritt. Hilfsweise beantragt der Bezirksrevisor, die Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV in Wegfall kommen zu lassen, weil die Verhandlungsdauer unter Abzug der Pausen 4 Stunden 33 Minuten nur gedauert habe. Das Landgericht Aschaffenburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.8.2005 nicht abgeholfen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 und 3 RVG) ist begründet. 1. Dass auf den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers nach § 61 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebührensätze des RVG anzuwenden sind, weil Rechtsanwalt ... dem Beschuldigten am 4.8.2004 und somit nach Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 beigeordnet wurde, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 25.2.2005 (Ws 130/05) entschieden. Zutreffend geht deshalb das Landgericht Aschaffenburg mit dem Senat davon aus, dass es für die Gebühren des Pflichtverteidigers grundsätzlich nur auf den Zeitpunkt seiner Bestellung ankommt. Die von Rechtsanwalt ... in seinem Antrag vom 4.1.2005 angesetzten Gebühren mit Ausnahme der Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV und der Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV sind nicht zu beanstanden. 2. Mit Jungbauer in ihrer Anmerkung zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20.10.2004 (JurBüro 2005, 31) vertritt der Senat wie bereits in seiner Entscheidung vom 25.2.2005 weiterhin die Auffassung, dass dem Antragsteller im vorliegenden Fall nicht die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV, sondern lediglich die Vorverfahrensgebühr nach der BRAGO zusteht. § 48 Abs. 5 S. 1 RVG bestimmt, dass der im ersten Rechtszug bestellte Pflichtverteidiger die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor der Anklageerhebung erhält. Es bleibt aber offen, ob die Vergütung insoweit nach der BRAGO oder dem RVG zu erfolgen hat. Die Grundgebühr entsteht nach dem RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger am 4.8.2004 143 bereits in die Materie eingearbeitet. Die Einarbeitung erfolgte bereits zwischen der Wahlmandatsübernahme am 9.3.2004 und dem Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004. In der Einarbeitungsphase des Verteidigers war das RVG somit noch nicht in Kraft. Die Rückwirkung der Bestellung führt nach §§ 48 Abs. 5, 61 RVG deshalb auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, die im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat, nicht dazu, dass der Antragsteller seine Einarbeitungstätigkeit im Ermittlungsverfahren nach dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretenen RVG vergütet erhalten kann. Mit Jungbauer ist der Senat deshalb der Ansicht, dass Rechtsanwalt ... für die Einarbeitung in die Sache im Ermittlungsverfahren nicht die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV in Höhe von 162,-- EUR, sondern die Vorverfahrensgebühr nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO in Höhe von 150,-- EUR beanspruchen kann. 3. Der Senat hat bei seinen Entscheidungen zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in ständiger Rechtsprechung einen einzelnen Hauptverhandlungstag als besonders umfangreich erachtet, wenn die Verhandlungsdauer vor der Großen Strafkammer mehr als 8 Stunden in Anspruch genommen hat, wobei eine Mittagspause bis zu 2 Stunden grundsätzlich angerechnet wurde (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1988, 1347). Diese Rechtsprechung kann nicht auf die Frage der Zubilligung einer Zusatzgebühr für eine überlange Verhandlungsdauer pro Termintag nach Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123 RVG VV übertragen werden. Nach dem klaren Wortlaut der hier in Betracht kommenden Nr. 4116 RVG VV setzt deren Anwendung voraus, dass der Rechtsanwalt mehr als 5 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt . Eine Teilnahme an der Hauptverhandlung setzt aber voraus, dass sie stattfindet. Ist die Hauptverhandlung unterbrochen, kann der Rechtsanwalt an ihr nicht teilnehmen. In Übereinstimmung mit Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., Rdnr. 1 zu Nrn. 4110, 4111 RVG VV ist auch der Senat der Auffassung, dass kurze Sitzungspausen die Uhr weiterlaufen lassen, weil eine kleinliche Auslegung dieser Vorschrift zu unfruchtbaren Streitereien führen würde, zumal in diesen Pausen oft sitzungsrelevante Probleme zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger besprochen werden. Dies kann jedoch für längere Sitzungspausen, insbesondere die Mittagspause, nicht gelten. In dieser Zeit findet die Hauptverhandlung nicht statt und der Rechtsanwalt nimmt an ihr nicht teil. Im vorliegenden Fall rechnet der Senat die kurzen Sitzungspausen von 9.47 Uhr bis 10.00 Uhr, 10.45 Uhr bis 11.07 Uhr und 13.22 Uhr bis 13.32 Uhr deshalb in die Hauptverhandlungsdauer ein, nicht jedoch die Mittagspause von 11.40 Uhr bis 13.05 Uhr. Diese Zeitdauer von 1 Stunde 25 Minuten ist von der Gesamtdauer von 9.00 Uhr bis 15.20 Uhr in Abzug zu bringen, so dass sich eine Teilnahmedauer des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung von 4 Stunden 55 Minuten ergibt, weshalb kein Anspruch auf die Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV besteht. 4. Die aus der Staatskasse zu verauslagenden Pflichtverteidigergebühren betragen deshalb 1.270,85 EUR und einschließlich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 203,34 EUR insgesamt 1.474,19 EUR brutto. Der von der Staatskasse angefochtene Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg ist deshalb insoweit abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG. 144 AG Trier Beschluß vom 9. Mai 2005 8011 Js 20717/04.3 Cs, 8011 Js 20717/04 3 Cs Strafverteidigerkosten: Terminsgebühr für kurze Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Orientierungssatz Für den Rechtsanwalt, der in einer (nur) 30-minütigen Hauptverhandlung (nach Einspruch gegen einen Strafbefehl mit einer geringen Geldstrafe) tätig war, ist die Abrechnung einer Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr (230 Euro) jedenfalls gerechtfertigt, wenn der (freigesprochene) Angeklagte bislang nicht bestraft, das Strafverfahren mithin für ihn von erheblicher Bedeutung war, und eine intensive, wenn auch kurze, Beweisaufnahme durchgeführt worden ist. JurBüro 2005, 419 (red. Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 271 (red. Leitsatz) RVG professionell 2005, 136 (red. Leitsatz) RVG-B 2005, 147 (red. Leitsatz) KG Berlin 5. Strafsenat Beschluß vom 28. Juni 2005 1 AR 708/05 - 5 Ws 311/05, 1 AR 708/05, 5 Ws 311/05 Leitsatz Im Revisionsverfahren entsteht die Gebühr nach VV 4141 nicht durch die Rücknahme der Revision, wenn das Rechtsmittel nicht zuvor begründet worden ist. Tenor Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. April 2005 aufgehoben. Die Vergütung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. K., ... Berlin, ..., wird auf 609,00 EUR festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Rechtsanwalt W. K. war in dem vorliegenden Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) als Pflichtverteidiger für den Beschuldigten tätig. Das Landgericht Berlin ordnete am 28. Oktober 2004 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) an. Mit Schriftsatz vom 2. November 2004 legte der Verteidiger rechtzeitig Revision 145 gegen das Urteil ein. Durch Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 nahm er das Rechtsmittel mit ausdrücklicher Ermächtigung des Beschuldigten zurück. Eine Revisionsbegründung hatte er nicht gefertigt. Mit seinem Antrag vom 23. Dezember 2004 begehrte Rechtsanwalt K., die Pflichtverteidigervergütung für das Revisionsverfahren nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - VV -) wie folgt festzusetzen: Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren mit Zuschlag nach Nr. 4131, 4130 VV RVG EUR zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG EUR Pauschale für Post- und Telekommunikations- Dienstleistungen EUR nach Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme netto EUR Umsatzsteuer auf Vergütung nach Nr. 7008 VV RVG EUR zu zahlender Betrag EUR 505,00 412,00 20,00 937,00 149,92 1.086,92 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG) hat die Vergütung demgegenüber nur auf 609,00 EUR (Verfahrensgebühr in Höhe von 505,00 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 84,00 EUR) festgesetzt und dies damit begründet, die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG sei nicht entstanden. Mit Beschluss vom 31. März 2005 hat er demgemäß die Festsetzung der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung (§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG) hat das Landgericht durch Beschluss vom 25. April 2005 (ergänzt durch Beschluss vom 4. Mai 2005) die Entscheidung des Urkundsbeamten aufgehoben und die dem Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht mit ihrer Beschwerde. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG übersteigt 200,- EUR. Ohnehin hat das Landgericht die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Demgemäß entscheidet der Senat über die Beschwerde (§ 33 Abs. 8 Satz 2 RVG). Das Rechtsmittel ist schließlich auch innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben. Es hat Erfolg. 2. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts die Festsetzung einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG abgelehnt. Denn eine solche ist vorliegend nicht entstanden. a) Die Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG betrifft Verfahrensgestaltungen, in denen durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Sie entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich zu der jeweiligen Verfahrensgebühr. Nach Absatz 1 Nr. 3 der Anmerkung zu diesem Gebührentatbestand entsteht sie, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme (hier:) der Revision erledigt. Nach Absatz 2 der Anmerkung entsteht die Zusatzgebühr jedoch nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht ersichtlich ist. 146 Sinn der Zusatzgebühr ist es, anwaltliche Tätigkeiten abzugelten, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung führen. Sie übernimmt den Grundgedanken der Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO und erweitert ihn auf Verfahrenserledigungen, die durch Revisionsrücknahmen eintreten. Die Regelung soll intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich honorieren (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 106; Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1 Rdn. 108). Der Gesetzgeber verspricht sich von ihr einen Entlastungseffekt für die Revisionsgerichte (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4141 VV Rdn. 37). b) Gemessen an diesen Anliegen, die der Gesetzgeber des RVG mit dem Gebührentatbestand der Nr. 4141 VV RVG aufgegriffen hat, hat die Rücknahme der Revision hier nicht dazu geführt, dass die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht entbehrlich wurde. Im Revisionsverfahren findet eine Hauptverhandlung nicht statt, wenn die Revision nicht gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet wurde. In diesem Fall unterliegt das Rechtsmittel der Verwerfung durch das Tatgericht im Beschlusswege (§ 346 Abs. 1 StPO); das Revisionsgericht wird mit ihm nicht befasst. Vorliegend war die Revision zur Zeit der Rücknahme nicht begründet worden, so dass die Rücknahme nicht förderlich für das Entbehrlichwerden der Hauptverhandlung werden konnte. Somit wurde nicht durch eine tätige anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich, sondern bereits deshalb, weil eine Revisionsbegründung nicht vorlag, der Verteidiger also gerade nicht tätig geworden war. c) Ausgehend vom Sinn und Zweck der Zusatzgebühr ist zudem zu bedenken, dass Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren die Begründung der Revision ist (vgl. Hartung in Hartung/Römermann, RVG VV Teil 4 Rdn. 117). Die Einlegung der Revision fällt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG noch unter die Tätigkeit im vorhergehenden Rechtszug (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen Nr. 4130 VV Rdn. 6). Erst die darauf folgende prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts, vor allem aber die Revisionsbegründung, wird durch die Verfahrensgebühr (Nr. 4130, 4131 VV RVG) abgegolten. Wird die Revision nicht begründet, entfällt folglich eine anwaltliche Kerntätigkeit im Revisionsverfahren, ohne dass die Verfahrensgebühr entfiele. Für derartige Fallgestaltungen besteht daher nach dem Regelungszweck des Gebührentatbestandes der Nr. 4141 VV RVG kein Bedarf, die anwaltliche Tätigkeit im Falle einer Rechtsmittelrücknahme über die Verfahrensgebühr hinaus zu entgelten, da ein Tätigkeitsaufwand, der nicht bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, nicht vorliegt. Nach alledem hatte es bei der Vergütungsfestsetzung, wie sie von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle de Landgerichts vorgenommen worden ist, zu verbleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG. JurBüro 2005, 533 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 434-435 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 103-104 (Leitsatz) RVGreport 2005, 352 (Leitsatz) LG Berlin 12. Große Strafkammer Beschluß vom 1. März 2005 512 Qs 21/05 147 Pflichtverteidigergebühren: Entstehung der Verfahrensgebühr bei Einziehung Orientierungssatz Der Verteidiger erhält die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, wenn die Einziehung nach Lage der Sache auch nur in Betracht kommt. Die Einziehung muss also nicht etwa von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich beantragt worden sein. AGS 2005, 395-396 (red. Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 193-194 (red. Leitsatz) ZAP EN-Nr 418/2005 (red. Leitsatz) RVG-B 2005, 147-148 (red. Leitsatz) OLG Koblenz 1. Strafsenat Beschluß vom 11. Januar 2005 1 Ws 717/04 Verfahrensgebühr des Verteidigers: Keine Tätigkeit außerhalb des Hauptverhandlungstermins Orientierungssatz Ist der Verteidiger außerhalb des Hauptverhandlungstermins nicht für den Angeklagten tätig gewesen, ist er vielmehr erst im Hauptverhandlungstermin bestellt worden und wird am Ende des Hauptverhandlungstermins bereits das Urteil verkündet und Rechtsmittelverzicht erklärt, hat der Verteidiger keine Tätigkeit entfaltet, die eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 4106, 4107 VV RVG auslösen könnte. JurBüro 2005, 199-200 (red. Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 158-160 (red. Leitsatz und Gründe) AnwBl 2005, 587 (Leitsatz und Gründe) RVG-B 2005, 83 (red. Leitsatz) KG Berlin 5. Strafsenat Beschluß vom 31. Januar 2005 1 AR 1490/04 - 5 Ws 4/05, 1 AR 1490/04, 5 Ws 4/05 Vergütung des Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Leitsatz Pflichtverteidigergebühren im Verfahren nach § 67e StGB. Orientierungssatz Die Pflichtverteidigergebühren im jährlichen Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2 StGB für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestimmen sich nach Nr. 4200 ff. VV. 148 NStZ-RR 2005, 127-128 (red. Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 251-252 (red. Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 393-395 (red. Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 102103 (red. Leitsatz) NJ 2005, 321 (red. Leitsatz) RVG-B 2005, 148-149 (red. Leitsatz) 1. Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung ist in der Regel der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt und nicht der tatsächliche Beginn der Sitzung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn der verspätete Beginn nachweislich auf Umständen beruht, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat. 2. Verhandlungspausen verkürzen die Dauer der Hauptverhandlung nicht. Inwieweit hiervon bei sehr langen Pausen Ausnahmen zu machen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. OLG-STUTTGART: 4 Ws 118/05, Beschluss vom 08.08.2005 Verfahrensgang: LG Heilbronn 2 KLs 30 Js 13042/04 hw. vom 20.04.2005 Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat Beschluss Geschäftsnummer: 4 Ws 118/05 vom 8. August 2005 in der Strafsache Tenor: 1. Auf die Beschwerde des Verteidigers wird der Beschluss des Landgerichts - Jugendkammer H. vom 20. April 2005 aufgehoben. 2. Die Verfügung des Landgerichts H. vom 11. Januar 2005 wird dahin abgeändert, dass die Vergütung des gerichtlich bestellten Verteidigers in Höhe von 1.316,16 ¤ festgesetzt wird. Bereits ausbezahlte Gebühren sind anzurechnen. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG). Gründe: I. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden (erstinstanzlichen) Strafverfahren vor der Jugendkammer des Landgerichts H. als bestellter Verteidiger tätig. Die Hauptverhandlung fand am 23. November 2004 in seiner Anwesenheit statt. Am Vormittag dieses Tages begann die auf 9.00 Uhr anberaumte Sitzung um 9.12 Uhr und endete um 12.17 Uhr. Termin zur Fortsetzung wurde bestimmt auf 15.00 Uhr. Tatsächlich nahm die Hauptverhandlung ihren weiteren Verlauf von 15.10 Uhr bis 15.45 Uhr. Mit Schriftsatz vom 25. November 2004 beantragte Rechtsanwalt W. die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 1.316,16 ¤. Vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts wurde die vom Verteidiger gemäß Nr. 4116 des Vergütungsverzeichnisses (VV; Anlage 1 zum RVG) geltend gemachte Zusatzgebühr in Höhe von 108 ¤ abgesetzt. Dagegen hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt, der nicht abgeholfen worden ist. Gemäß § 56 RVG hat das Landgericht - Jugendkammer - H. darüber entschieden und die Erinnerung mit Beschluss vom 20. April 2005 zurückgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage der Anrechenbarkeit von Verhandlungspausen bei den Gebührentatbeständen 149 der Nrn. 4110, 4111, 4116 und 4117 VV hat die Kammer das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen. Deshalb ist die vom Verteidiger innerhalb der zweiwöchigen Frist eingelegte Beschwerde, obwohl es lediglich um die Absetzung eines Betrags von weniger als 200 ¤ geht, zulässig (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG). II. Das Rechtsmittel ist begründet. Da die Kammer in der Besetzung mit drei Richtern entschieden hat, hat auch der Senat in dieser Besetzung zu befinden (§ 56 Abs. 2 Satz1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG). Vorliegend geht es um die Fragen, ob bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung für die Anerkennung einer Zusatzgebühr nach Nrn. 4110, 4111, 4116 und 4117 VV auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der/die Verteidiger/in geladen worden ist oder zu dem mit der Hauptverhandlung ausweislich des Protokolls tatsächlich begonnen wurde, und ob Pausen und längere Unterbrechungen der Hauptverhandlung an ein und demselben Tag in Abzug zu bringen sind. 1. Im Hinblick auf die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, zu dem der/die Verteidiger/in geladen worden ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn allein aus Gründen, die dem/der Verteidiger/in zuzurechnen sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt hat begonnen werden können. Kürzere Pausen sind nicht zu berücksichtigen (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2005, 2 (s) Sbd. VIII - 54/05; Burhoff, RVG Strafund Bußgeldsachen, Nr. 4110 VV RVG Rdnr. 8 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., VV 4110, 4111 Rdnr. 1; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9.Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1, Rdnr. 64 ). Gegen diese Auffassung spricht auch nicht die in den Bestimmungen des Vergütungsverzeichnisses verwendete Formulierung: "Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als fünf bis acht Stunden bzw. mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teil..." Nach § 243 Abs. 1 Satz1 StPO beginnt die Hauptverhandlung zwar (erst) mit dem Aufruf der Sache, woraus gefolgert werden könnte, dass Wartezeiten vom Zeitpunkt der Ladung bis zum Aufruf der Sache bei der Berechnung, wie lange ein/e Rechtsanwalt/anwältin an einer Hauptverhandlung teilgenommen hat, nicht zu berücksichtigen sind. Dem steht jedoch entgegen, dass ausweislich der Gesetzesmaterialien feste Terminsgebühren geschaffen werden sollten, auf deren Höhe die Umstände des Einzelfalls keinen Einfluss haben. Der besondere Zeitaufwand für die anwaltliche Tätigkeit soll angemessen honoriert werden. Insbesondere sollen Rechtsanwälte/innen aufgrund länger dauernder zeitlicher Inanspruchnahme nicht mehr ausschließlich auf die Bewilligung einer Pauschgebühr angewiesen sein. Eine maßgebliche Intention des Gesetzgebers war, durch diese neue Regelung eine Verminderung der Fälle herbeizuführen, in denen Pauschgebühren festgesetzt werden müssen (Begründung im Gesetzentwurf KostRMoG - BT-Drs. 15/1971, S. 224). Dem würde jedoch ein Abzug von Verspätungen und auch von kleineren Verhandlungspausen zuwiderlaufen. Die zeitliche Inanspruchnahme eines/r Rechtsanwalts/anwältin ist genau die gleiche, wenn eine Hauptverhandlung, zu der beispielsweise auf 9.00 Uhr geladen worden ist, erst um 10.00 Uhr beginnt und dann bis 14.05 Uhr andauert, wie wenn sie pünktlich begonnen hätte. Würde der/die Rechtsanwalt/anwältin in diesem Beispielsfall, trotz einer zeitlichen Inanspruchnahme von mehr als fünf Stunden, keine Zusatzgebühr erhalten, wären Anträge auf Bewilligung von Pauschgebühren quasi "vorprogrammiert". Deren Erfolg wäre allerdings im Hinblick auf die engen Voraussetzungen von §§ 42, 51 RVG in hohem Maße fraglich. Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber mit den zeitlichen Grenzen (fünf bzw. acht Stunden) an der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Rahmen der Gewährung von Pauschgebühren orientiert (aaO). Denn bislang war die Dauer der Hauptverhandlung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 99 BRAGO ein wesentlicher Umstand für die Gewährung einer Pauschgebühr. Soweit ersichtlich, wurden in der bisherigen Rechtsprechung Verspätungen und kürzere Pausen bei der Berechnung der Dauer einer Hauptverhandlung nicht berücksichtigt (vgl. OLG Karlsruhe, ZfSch 1993, 387; Hanseatisches OLG Hamburg, StV 1991, 120 f.; Thüringer OLG, StV 2000, 132 f.). Derartige Wartezeiten eines/r Rechtsanwalts/anwältin werden auch nicht durch die neu geschaffene Verfahrensgebühr abgegolten, und zwar selbst dann nicht, wenn man unterstellt, dass der/die Rechtsanwalt/anwältin während solcher Pausen mit anderen Beteiligten das 150 Verfahren fördernde Gespräche führt. Zwar werden von der Verfahrensgebühr tatsächlich Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, (außergerichtliche) Termine und auch die (allgemeine) Vorbereitung der Hauptverhandlung (und vieles mehr) erfasst, aber gerade nicht die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Weiter spricht für die Auffassung des Senats die Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 in Teil 4 VV. Auch wenn es dort nicht um die Höhe einer Gebühr, sondern um die Frage, ob eine Gebühr überhaupt ausgelöst wird, geht, kann der darin enthaltene Rechtsgedanke, die Teilnahme an einem Termin, der tatsächlich überhaupt nicht stattgefunden hat, soll dennoch honoriert werden, durchaus herangezogen werden (so auch Burhoff aaO). Hieraus ergibt sich, dass auch kürzere Verhandlungspausen bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung nicht in Abzug zu bringen sind. Anders mag es sich bei extrem langen Verhandlungspausen verhalten, wenn beispielsweise eine Hauptverhandlung, die um 9.00 Uhr begonnen hat, um 10.00 Uhr unterbrochen und dann erst um 15.00 Uhr fortgesetzt wird. Ab welcher Länge eine Unterbrechung zu berücksichtigen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird maßgebend sein, inwieweit der/die Rechtsanwalt/wältin die Pause im Hinblick auf seine/ihre berufliche Tätigkeit hat sinnvoll nützen können. Folglich werden zahlreiche Umstände von Bedeutung sein, wie beispielsweise neben der Länge der Pause auch die Entfernung der Kanzlei zum Gerichtsort, die tatsächliche (der/die Rechtsanwalt/anwältin muss wählen können, ob er/sie öffentliche Verkehrsmittel oder ein Kraftfahrzeug benutzt) Fahrtzeit, die zurückzulegen ist, und ähnliches. Bei Mittagspausen muss ein ausreichender Zeitraum zur Verköstigung zugebilligt werden, der wiederum von der Dauer der Pause abzuziehen ist. 2. Im angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Beschwerdeführer eine Mittagspause von "einer halben bis etwa einer Stunde" zugebilligt. Dies erscheint recht knapp bemessen. Doch selbst wenn hiervon ausgegangen wird, ist die Zusatzgebühr nach § 4116 VV entstanden, denn bei deren Feststellung ist - wie dargelegt - in der Regel bezüglich des Beginns der Hauptverhandlung die Ladung und nicht der tatsächliche Beginn maßgebend. Vorliegend war der Rechtsanwalt auf 9.00 Uhr geladen. Die Hauptverhandlung wurde um 12.17 Uhr unterbrochen und sollte um 15.00 Uhr fortgesetzt werden. Am Nachmittag war Verhandlungsende um 15.45 Uhr. Daraus ergibt sich eine "reine" Teilnahme an der Hauptverhandlung von vier Stunden zwei Minuten. Räumt man dem Rechtsanwalt auch nur eine Stunde Mittagspause ein, so ist bereits dann die in Nr. 4116 VV enthaltene Grenze von fünf Stunden überschritten. Mithin ist dem Rechtsanwalt vorliegend die Zusatzgebühr Nr. 4116 VV zuzubilligen. Nr. 4200 ff. VV RVG Pflichtverteidigergebühren im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB Leitsatz des Verfassers: Die gesetzliche Vergütung des RA, der dem Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beigeordnet worden ist, richtet sich nach Teil 4 Abschn.2 VV RVG. Es handelt sich grds. nicht um eine Einzeltätigkeit i.S.v.Teil 4 Abschn.3 VV RVG. KG, Beschl. v. 31. 1. 2005 – 5 Ws 4/05 I. Sachverhalt Der RA wurde einem Untergebrachten in einem Anhörungstermin am 27.8.2004 im alljährlichen Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB in entsprechender Anwendung des § 140 Abs.2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der RA berechnete seine gesetzliche Vergütung wie folgt: 1. Verfahrensgebühr mit Zuschlag, Nr.4200 Nr.1 b),Nr. 4201 VV RVG 300 € 2. Terminsgebühr mit Zuschlag, Nr. 4202, 4203 VV RVG 145 € 3. Postentgeltpauschale,Nr. 7002 VV RVG + 20 € ___________ Summe: 465 € ___________ ___________ zzgl. USt Vom Urkundsbeamten der Geschäftstelle des LG wurde lediglich 151 die Vergütung auf der Grundlage einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 VV RVG festgesetzt. Auf die Erinnerung des RA hat das LG die Pflichtverteidigervergütung antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg. II. Grds. keine Einzeltätigkeit In Übereinstimmung mit dem OLG Schleswig (vgl. RVGreport 2005, 70 [BURHOFF]) ist das KG der Auffassung, dass sich die Vergütung des Pflichtverteidigers im Verfahren nach § 67e StGB nach den Gebührentatbeständen des Abschn. 2 von Teil 4 des VV RVG bemisst. Die Tätigkeit des RA erfüllt alle Voraussetzungen der Nr. 4200 – 4203 VV RVG. • Es unterliegt keinem Zweifel, dass der RA als Verteidiger tätig geworden ist. Denn die Strafvollstreckungskammer hat ihn entsprechend § 140 Abs.2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Eine Beschränkung der Bestellung auf eine Einzelaufgabe hat das Gericht weder erklärt, noch gewollt. Denn es hat mit der Bestellung nach § 140 Abs. 2 StPO eine prozessuale Pflicht erfüllt, die eine inhaltliche Einschränkung nicht zulässt. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers war auch erforderlich (vgl.,dazu KG StraFo 2002,244;EGMR StV 1993,88 und OLG Karlsruhe Justiz 1997, 343). • Der Verteidiger ist auch in einem Verfahren der Strafvollstreckung tätig geworden. Denn die Vollstreckung einer Unterbringung zählt nach der Systematik des RVG zu den Strafvollstreckungssachen, was bereits aus der Fassung der Nr. 4200 Nr. 1 b) erhellt. • Die im Anhörungstermin vorgenommene neuerliche Pflichtverteidigerbestellung des seit 2001 für den Untergebrachten tätigen RA war nach der st. Rspr. des Senats zum Umfang der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungs-, namentlich im Unterbringungsverfahren nur für das (inzwischen rechtskräftig abgeschlossene) jährlich Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2, 2. Alt. StGB erforderlich, weil es kein fortdauerndes gerichtliches Vollstreckungsverfahren gibt, sondern durch Anträge der Vollstreckungsbehörde oder des Verurteilten eingeleitete oder von Amts wegen beginnende einzelne Verfahren, die mit- der gerichtlichen Entscheidung ihr Ende finden (vgl. u.a. OLG Schleswig SchlHA 1989, 105 und a.a.O.; KG JurBüro 2002, 63 = StV 2004, 39). • Aus der zeitlichen Beschränkung des Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB lässt sich nicht herleiten, dass dem RA lediglich eine Vergütung für Einzeltätigkeiten zusteht. Die in Teil 4 Abschn.3 VV RVG genannten Gebühren treffen nämlich nicht auf den hier zu entscheidenden Fall zu. Aus der dem Vergütungsverzeichnis zugrunde liegenden Systematik mit seiner ausdrücklichen Regelung der Verteidigervergütung im Vollstreckungsverfahren in Teil 4 Abschn. 2 VV RVG ergibt sich, dass ein Rückgriff auf Abschn.3 grds. ausgeschlossen ist, obwohl diese Gebühren den §§ 91, 92 BRAGO, die früher auf vergleichbare Fälle angewendet worden sind, entsprechen. Denn das neue Gebührenrecht enthält für die Vollsteckung eine ausdrückliche Abkehr vom alten Konzept, und die Gebührentatbestände in Abschn. 3 gelten ausschließlich für zwei Tätigkeitsgruppen, nämlich gemäß (amtlicher) Vorbem. 4.3 Abs. 1 VVV RVG für Tätigkeiten des RA, der zwar zum Verteidiger bestellt worden ist, aber eine Tätigkeit – zusätzlich – erbringt, die durch die Verteidigergebühr nicht abgegolten ist (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.). Beide Fallgruppen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Denn zum einen ist RA dem Untergebrachten als Pflichtverteidiger bestellt worden; zum anderen hat er keine zusätzliche Tätigkeit erbracht. Es soll auch neben der Vergütung aus dem Abschn. 2 gerade keine zusätzliche Vergütung geltend gemacht werden. III. Erfolgsaussicht des Überprüfungsverfahrens ohne Belang Die Erfolgsaussichten des Überprüfungsverfahrens sind für die Auswahl der Gebühren des Verteidigers ohne Belang. Diese vom Bezirksrevisor gemachte Unterscheidung zwischen einem Verfahren 152 über die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel, das zur Anwendung der Nr. 4200 – 4207 VV RVG führen soll, einerseits und einem solchen lediglich über die Fortdauer der Maßregel, das eine Vergütung nur nach Nr. 4301 VV RVG auslösen soll, andererseits ist zur Beurteilung des Vergütungsanspruchs untauglich. Eine solche Aufgliederung ist gesetzlich nicht vorgesehen und verkennt den Gegenstand des gerichtlichen Tätigwerdens. Bei der Überprüfung nach § 67e Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 463, 454 StPO handelt es sich vielmehr um ein einheitliches Verfahren. Die Erledigung oder Aussetzung ist das Spiegelbild der Fortdauer. Die Strafvollstreckungskammer hat in jedem dieser Verfahren zu prüfen, ob die Maßregel entweder fortzudauern hat oder sie auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Damit steht gleichzeitig auch fest, dass die Vergütung nicht entsprechend Nr. 4204 ff. VV RVG bemessen werden darf. IV. Eigene Stellungnahme Der Entscheidung des KG ist in jeder Hinsicht zuzustimmen. Die Tätigkeit des RA im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB ist keine Einzeltätigkeit (so auch schon OLG Schleswig (RVGreport 2005,70 [Burhoff ]).Das KG setzt zudem mit deutlichen Worten das Anliegen des Gesetzgebers, durch die Neuregelungen des RVG die Verteidigung gerade auch im Strafvollstreckungsverfahren zu stärken, durch. Dieses Anliegen scheinen die Bezirksrevisoren noch nicht immer voll verinnerlicht zu haben, wie insbes. auch hier das Vorbringen der Beschwerde zeigt. Geradezu abenteuerlich erscheint in dem Zusammenhang die Argumentation des Bezirksrevisors, die dem Verteidiger zustehenden Gebühren von der Erfolgsaussicht des Überprüfungsverfahrens abhängig machen zu wollen. Zu Recht weist das KG darauf hin, dass das Festsetzungsverfahren, das beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angesiedelt ist, nun wahrlich nicht der Ort ist, an dem inhaltlich über die Aussichten des Untergebrachten, der Freiheit teilhaftig werden zu können, auch nur im Geringsten befunden werden könnte. Ob die ärztlichen Berichte, die sich für eine Fortdauer aussprechen, überzeugen oder einer kritischen Nachprüfung bedürfen und ob sie für die rechtliche Betrachtung ausreichen, erfordert juristischen Sachverstand. Denn auch die Fortdauer der Unterbringung eines zweifelsfrei Kranken kann unverhältnismäßig werden oder an andere rechtliche Grenzen, stoßen. Diese Fragen zu beurteilen, steht dem Urkundsbeamten nun wirklich nicht zu. D. Burhoff OLG Frankfurt 3. Strafsenat Beschluss vom 27. Oktober 2004 3 Ws 1094/04 BRAGO § 87, BRAGO § 97, RVG § 19, RVG § 61, StPO § 140, StPO §§ 140ff Leitsatz 1. Dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden. 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nur im ersten Rechtszug einschließlich der Einlegung der Revision tätig war, sein Gebührenanspruch sich nach der BRAGO bemisst und die Gebühren für die Tätigkeit des neuen Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren nach dem RVG zu beurteilen sind. 153 3. Die Grundgebühr gem. Nr. 4100 RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung erfolgt, in der Rechtsmittelinstanz also grundsätzlich nur, wenn der Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war. 4. Dies gilt indes nicht, wenn sich der Gebührenanspruch des Verteidigers nach der Übergangsvorschrift des § 61 RVG für die Vorinstanz nach der BRAGO und für die Revisionsinstanz nach dem RVG richtet. Diese Besserstellung der in der Übergangszeit tätigen Rechtsanwälte ist hinzunehmen, da ansonsten eine undurchschaubare Gemengelage zwischen BRAGO und RVG entstünde. NStZ-RR 2005, 31-32 (Leitsatz und Gründe) NJW 2005, 377-379 (Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 7 (Leitsatz) RVGreport 2005, 28 (Leitsatz) Nr. 5000 ff VV RVG LG Stralsund Strafkammer Beschluß vom 28. April 2005 22 Qs 118/05 OWi Wahlverteidigerkosten im Bußgeldverfahren: Zusätzliche Gebühr wegen Mitwirkung an der Verfahrenseinstellung Orientierungssatz Hat die Staatsanwaltschaft gegen eine amtsgerichtliche Bußgeldentscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt und regt der Verteidiger des Betroffenen in einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz die Rücknahme des Rechtsmittels seitens der Staatsanwaltschaft an und macht er dazu Ausführungen, die zur Förderung einer Verfahrenseinstellung geeignet erscheinen, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Rechtsbeschwerde zurücknimmt, erhält er eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG. AGS 2005, 442 (red. Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 272-273 (red. Leitsatz) RVGB 2005, 102 (red. Leitsatz) LG Weiden Kammer für Bußgeldsachen Beschluß vom 1. August 2005 OWi 1 Qs 60/05 Gebühr des Rechtsanwalts: Ansatz der Grund-, der Verfahrens- und der Terminsgebühr in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit Orientierungssatz 1. In einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und einer Geldbuße von 15 EUR ist die Grundgebühr der Nr. 5100 VV-RVG wegen der geringen Bedeutung (insoweit deutlich unter der Mittelgebühr) mit 40 EUR anzusetzen. 154 2. Bei der Verfahrens- und der Terminsgebühr nach Nr. 5101 und 5102 VV-RVG für Verfahren, die eine Geldbuße von weniger als 40 EUR betreffen, ist auch im vorgenannten Fall grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr von 55 EUR gerechtfertigt. Nr. 7000 VV RVG OLG Celle Vergabesenat Beschluß vom 20. Januar 2005 13 Verg 14/04 Vergabenachprüfungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten einer Beigeladenen Orientierungssatz 1. Zu den notwendigen Auslagen einer Beigeladenen im Vergabenachprüfungsverfahren können die Flugreisekosten ihres Prozessbevollmächtigten gehören. 2. Ist eine Bahnreise zur Terminsstunde angesichts des damit verbundenen zeitlichen Aufwands kein zumutbarer Reiseweg, darf der Prozessbevollmächtigte Flugverbindungen zur Terminswahrnehmung und zwar sowohl für die Hinfahrt als auch für die Rückfahrt nutzen. AGS 2005, 174 (red. Leitsatz und Gründe) IBR 2005, 172 (red. Leitsatz) ZfBR 2005, 317 (Leitsatz) OLG Oldenburg (Oldenburg) 1. Strafsenat Beschluss vom 22. Juli 2004 1 Ws 314/04 BRAGebO § 100 Abs 1, RVG § 52 Abs 1, StPO § 464a Abs 2 Nr 2 Pflichtverteidigerauslagen: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts Leitsatz Macht ein nicht am Gerichtsort ansässiger Pflichtverteidiger nach § 100 BRAGO (§ 52 RVG) Wahlverteidigergebühren geltend, so sind bereits erstattete Reisekosten jedenfalls dann nicht mindernd auf die Gebühren anzurechnen, wenn die Beauftragung des auswärtigen Verteidigers notwendig war. Davon ist bei wiederholter Verteidigung gegen den Vorwurf schwerwiegender Sexualstraftaten auszugehen. Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2004 geändert. 155 Die aufgrund des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 21. Juli 2003 von der Staatskasse dem Freigesprochenen zu erstattenden Kosten werden auf 3.062,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8. August 2003 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Freigesprochenen fallen der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdewert beträgt 1.154,01 EUR. Gründe Der frühere Angeklagte ist nach einer mehrtägigen Hauptverhandlung mit Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Juli 2003 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 4 Fällen freigesprochen worden. Seine notwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden. Dem Angeklagten war Rechtsanwalt ... aus ... als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Diesem sind zur Erstattung seiner Auslagen (Reisekosten einschließlich Tage- und Abwesenheitsgelder) insgesamt 1.154,01 EUR von der Landeskasse erstattet worden. Der Verteidiger hat ferner namens des Freigesprochenen beantragt, seine Gebühren als Wahlverteidigergebühren in Höhe von 3.062,40 EUR festzusetzen und zu erstatten. Dem ist das Landgericht nachgekommen, wobei es allerdings die dem Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bereits gezahlten Auslagen von der Gebührensumme abgezogen hat. Diesen Abzug hat das Landgericht damit begründet, dass die Geschäftsreisekosten im Rahmen der Wahlverteidigung nicht erstattungsfähig seien, weil der Angeklagte einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung hätte beauftragen können. Durch die Inanspruchnahme eines auswärtigen Anwalts entstandene Mehrkosten seien nicht notwendig im Sinne von § 464a StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 ZPO. Gegen diese Teilabweisung seines Kostenfestsetzungsantrages wendet sich der Freigesprochene mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist auch begründet und führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Neufestsetzung der dem Freigesprochenen zu erstattenden Kosten. Die Geltendmachung der Gebühren eines Wahlverteidigers durch den Pflichtverteidiger beruht auf § 100 BRAGO (nunmehr weitgehend inhaltsgleich: § 52 RVG). Nach dieser Vorschrift kann der Pflichtverteidiger vom Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, soweit dem Verteidiger aus der Staatskasse keine Pflichtverteidigergebühren gezahlt wurden und dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Verteidiger sind aus der Staatskasse keine Pflichtverteidigergebühren gezahlt worden. Dem freigesprochenen Angeklagten steht aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Juli 2003 ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Entgegen der Ansicht des Landgerichts können bei der Festsetzung der Gebühren nach § 100 BRAGO die dem Verteidiger als Pflichtverteidiger erstatteten Auslagen nicht in Abzug gebracht werden. 156 Es ist zu erwägen, ob es für einen derartigen Abzug bereits an einer Rechtsgrundlage fehlt. Dafür spricht, dass nach dem Wortlaut von § 100 Abs. 1 BRAGO (§ 52 Abs. 1 RVG) nur gezahlte Gebühren, nicht aber Auslagen anzurechnen sind, vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1986, 574. Es muss auch nicht entschieden werden, ob sich eine Anrechnung der Auslagen gleichwohl generell damit begründen lässt, dass für Reisekosten eines gewählten auswärtigen Verteidigers einem Angeklagten grundsätzlich kein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Dagegen dürfte sprechen, dass das Kosten- und Gebührenrecht zwischen Auslagen und Gebühren klar unterscheidet. Über Auslagen enthält § 100 BRAGO (§ 52 RVG) keinerlei Regelung. Diese ist auch nicht erforderlich, weil der Verteidiger seine Auslagen als Pflichtverteidiger ersetzt erhält, womit es nach der gesetzlichen Regelung insoweit ersichtlich sein Bewenden haben soll, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33./34. Aufl., § 100 BRAGO/52 RVG Rdn. 14 m.w.Nachw. Diese Fragen können hier aber offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall sind die Wahlverteidigergebühren schon deshalb nicht um die gezahlten Auslagen zu kürzen, weil sich die Kosten der Inanspruchnahme des nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigers als notwendige Kosten im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 ZPO darstellen. Denn für die Beauftragung von Rechtsanwalt ... sprachen - aus der Sicht des früheren Angeklagten und auch objektiv - so gewichtige Gründe, dass sie in den Rahmen des für seine Verteidigung Notwendigen fällt. Entscheidend ist insoweit, dass Rechtsanwalt ... den Freigesprochenen schon früher in anderen Fällen vertreten hat, in denen dem Freigesprochenen ebenfalls Sexualstraftaten zur Last gelegt worden waren. Ein Angeklagter, dem ein schwerwiegendes Sexualdelikt vorgeworfen wird, muss sich gegenüber seinem Verteidiger in der Regel zu außerordentlich sensiblen Fragen äußern und seinen Intimbereich offenbaren. Das erfordert ein ganz besonders enges Vertrauensverhältnis. Der Verteidiger wiederum muss sich in die Psyche des Angeklagten einfühlen. Ein Verteidiger, der wie hier Rechtsanwalt ... den Angeklagten wegen eines solchen Vorwurfs früher schon verteidigt hat, ist deshalb zur Durchführung der Verteidigung in weiteren gleichgelagerten Verfahren in einem solchen Maße besonders geeignet, dass seine Beauftragung als notwendig im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO anerkannt werden muss, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464a, Rdn. 12. Die Kostenentscheidung entspricht § 467 StPO. NdsRpfl 2004, 251 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2004, 547 (Leitsatz und Gründe) RVGB 2005, 3-4 (Leitsatz und Gründe) NStZ-RR 2004, 384 (Leitsatz) Verfahrensgang vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) 25. Februar 2004 6 KLs 13/03 Beschluss Diese Entscheidung wird zitiert von Anmerkung Breyer, Steffen RVG-B 2005, 4 BGH 8. Zivilsenat Beschluss vom 13. Juli 2004 VIII ZB 14/04 BRAGebO § 26 S 2, RVG § 17 Nr 2 157 Rechtsanwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit der Auslagenpauschale im Mahnverfahren und im Streitverfahren Orientierungssatz Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren wie auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig. Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2003 dahin abgeändert, dass von der Beklagten über den dort genannten Betrag hinaus weitere 20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2003 an die Klägerin zu erstatten sind. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zu tragen. Beschwerdewert: 20 EUR. Gründe I. Die in M. ansässige Klägerin hat durch ihre dortigen Prozessbevollmächtigten gegen die Beklagte einen Mahnbescheid erwirkt. Nach Einlegung eines Widerspruchs durch die Beklagte haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus M. das Verfahren vor dem Amtsgericht F. weiterbetrieben. Die Termine vor diesem Gericht hat ein Unterbevollmächtigter aus F. für die Rechtsanwälte aus M. wahrgenommen. Das Amtsgericht hat der Beklagten im Endurteil die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht lediglich die Kosten angesetzt, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts in F. samt der Kosten eines Verkehrsanwalts in M. angefallen wären. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht der Beklagten auch die beantragten Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zugesprochen. Es hat jedoch die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Klägerin die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO lediglich einmal - für das Mahn- und das Streitverfahren insgesamt - festgesetzt hat. Mit der vom Landgericht insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Auslagenpauschale insgesamt doppelt (je einmal für das Mahn- und das Streitverfahren). II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache erfolgreich. Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren wie auch für das sich anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 566 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., 2002, § 43 Rdnr. 10, 158 § 26 Rdnr. 5; a.A. KG, Rpfleger 2000, 238 ff.). Für diese Auffassung spricht vor allem, dass § 43 Abs. 2 BRAGO anderenfalls nicht gesondert eine (partielle) Anrechnung vorschreiben müßte. Im übrigen hat der Gesetzgeber diese Frage nunmehr ausdrücklich im Sinne der Beschwerdeführerin geregelt. In § 17 Nr. 2 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) werden ausdrücklich das Mahnverfahren und das streitige Verfahren als verschiedene Angelegenheiten bezeichnet. In der Begründung der Bundesregierung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BR-Drucks. 830/03) ist zu § 17 des Entwurfs zum RVG unter anderem ausgeführt, dass nunmehr ausdrücklich bestimmt werden solle, dass beide Verfahren verschiedene Angelegenheiten darstellten; dies ergebe sich nach dem geltenden Recht lediglich aus der Anrechnungsbestimmung in § 43 Abs. 2 BRAGO (aaO S. 236). AGS 2004, 343 (red. Leitsatz und Gründe) FamRZ 2004, 1720-1721 (red. Leitsatz und Gründe) NJW-RR 2004, 1656 (red. Leitsatz und Gründe) JurBüro 2004, 649 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2004, 104 (red. Leitsatz) RVGreport 2004, 347-348 (red. Leitsatz) Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt 9. Zivilkammer Beschluss vom 19. Dezember 2003 2-09 T 554/03, 2/9 T 554/03 Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Auslagenpauschale im Mahnverfahren und nachfolgendem Streitverfahren vorgehend AG Frankfurt 30. Mai 2003 31 C 331/02 - 10 Diese Entscheidung wird zitiert von Anmerkung Schneider, Norbert AGS 2004, 343-344 Anmerkung Enders, Horst-Reiner JurBüro 2004, 650 § 14 RVG BVerwG 6. Senat Urteil vom 17. August 2005 6 C 7/04 Rechtsanwaltsgebühren; Bestimmung der angemessenen Gebühr Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, entspricht allein die Bestimmung des Mittelwerts der gesetzlichen Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt billigem Ermessen. Für die Berücksichtigung einer darüber hinausgehenden Toleranzgrenze bleibt in einem solchen Fall kein Raum (wie Beschluss vom 18. September 2001 - BVerwG 1 WB 28/01 - Buchholz 311 § 20 WBO Nr 2 = NVwZ-RR 2002, 73). 1. Mit dem in BRAGO (BRAGebO) § 12 Abs 2 S 1 (RVG § 14 Abs 2 S 1) verwendeten Begriff des Rechtsstreits ist der Gebührenprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gemeint, die Vorschrift betrifft nicht den Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Auftraggeber des Rechtsanwalts und einem Dritten, der zur Erstattung von Verfahrenskosten verpflichtet ist. 159 2. Zur Frage der überdurchschnittlich schwierigen Sache im Sinne von BRAGO (BRAGebO) § 1 Abs 1 S 1 (RVG § 14 Abs 1 S 1). SG Hildesheim 12. Kammer Beschluß vom 15. November 2005 S 12 SF 49/05 Rechtsanwaltsgebühren im einstweiligen Rechtschutzverfahren Sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren ist eine individuelle Einzelfallbetrachtung der gebührenrechtlichen Bestimmungsmerkmale der §§ 3, 14 RVG vorzunehmen. Während dies im Hauptsacheverfahren in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle zu der Festsetzung der Mittelgebühr führt, so fallen im einstweiligen Rechtschutzverfahren oftmals niedrigere Gebühren als im Hauptsacheverfahren an. Ein Gebührenansatz oberhalb der Drittelgebühr ist in der Regel unbillig. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren. 1. Im zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren wandte sich die Antragstellerin gegen die ratenweise Einbehaltung von Rückforderungsansprüchen im Rahmen von Arbeitslosengeld II Leistungen. Am 9. September 2005 stellte die Antragstellerin vor dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Sie begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit welchem dieser die Einbehaltung von Sozialleistungen vornahm. Der Antragsgegner gab am 10. Oktober 2005 ein Sachanerkenntnis und ein Kostenanerkenntnis ab. Das Anerkenntnis wurde von der Antragstellerin angenommen. 2. Mit Kostenrechnung vom 24. Oktober 2005 machte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die folgenden Gebühren geltend: Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14, Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 14, Nr. 3106 VV RVG EUR Zwischensumme netto 16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 200,00 470,00 EUR 75,20 EUR 545,20EUR Bei der Verfahrens- und Terminsgebühr brachte er die jeweilige Mittelgebühr in Ansatz. Der Antragsgegner übermittelte die Kostenrechnung am 1. November 2005 zur förmlichen Kostenfestsetzung an das Gericht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle brachte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. November 2005 die folgenden Gebühren in Ansatz: 160 Verfahrensgebühr §§ 3, 14 RVG Nr. 3102 Terminsgebühr §§ 3, 14 RVG Nr. 3106 VV Pauschale für Kommunikationsdienstleistungen 16 v.H. MwSt Nr. 7008 VV Summe 170,00 EUR 135,00 EUR 20,00 EUR 52,00EUR 377,00 EUR Die Verfahrens- und die Terminsgebühr setzte er in Höhe der Drittelgebühr fest. Die anwaltliche Gebührenbestimmung in der geltend gemachten Kostenrechnung sei unbillig, da Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ähnlich wie bei einer Untätigkeitsklage deutlich unterdurchschnittlich seien. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit rechtfertige sich insgesamt eine Festsetzung in Höhe der Drittelgebühr. Gegen den am 9. November 2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die am 11. November 2005 beim Sozialgericht Hildesheim eingegangene Erinnerung, mit welcher der Bevollmächtigte eine Kostenfestsetzung in Höhe der Mittelgebühr verlangt. Zur Begründung vertritt er die Ansicht, dass Eilverfahren nach § 86 Abs. b SGG regelmäßig deutlich aufwendiger als Hauptsacheverfahren seien. In jedem Fall sei eine mehr oder weniger umfangreiche materiell rechtliche Begründung erforderlich. Zudem weist er darauf hin, dass die Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten ohnehin sehr niedrig seien. Eine individuelle Aufwandsprüfung im Einzelfall sei nicht durchzuführen, da der Zweck der Mittelgebühr gerade darin liege, Streitigkeiten über die Kostenhöhe zu vermeiden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Entscheidungsgründe Die Erinnerung ist zulässig aber unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht eine Festsetzung in Höhe der Drittelgebühr vorgenommen. Ein darüber hinausgehender Gebührenansatz ist nicht verbindlich, da er unbillig ist. Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, so ist die von dem Rechtsanwalt betroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Kriterien des § 14 RVG eine Qualifikation der Angelegenheit als durchschnittlich nicht zu rechtfertigen vermögen. Sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist eine individuelle Einzelfallbetrachtung der gebührenrechtlichen Bestimmungsmerkmale vorzunehmen. Während dies im Hauptsacheverfahren in der ganz überwiegender Zahl der Fälle zu der Festsetzung der Mittelgebühr führt, so fallen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren oftmals niedrigere Gebühren als im Hauptsacheverfahren an. Diese Regelvermutung findet auch im vorliegenden Falle Anwendung. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren oftmals deutlich unterdurchschnittlich. Denn umfangreiche Repliken und Erwiderungen sind hier zumeist nicht nötig. Vorliegend bestand die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes in der Fertigung eines Antragsschriftsatzes, der auf einer Viertelseite begründet wurde. Auch findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine summarische Prüfung der Sach- und 161 Rechtslage statt, was eine erheblich geringere Ermittlungstiefe zur Folge hat. Im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist kein ordnungsgemäßer Beweisantritt unter Benennung der zulässigen Beweismittel erforderlich; es besteht vielmehr die Beweiserleichterung der einfachen Glaubhaftmachung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. Eine förmliche Beweisaufnahme findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelhaft nicht statt. Vorliegend hat der Rechtsanwalt jedoch keinerlei Glaubhaftmachung des Sachvortrages geleistet. Zudem erfolgte kein Sachvortrag zum Anordnungsgrund. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren und ein Hauptsacheverfahren im Regelfalle parallel geführt werden, sodass ein erheblicher Teil der anwaltlichen Arbeit auch in jeweils anderen Verfahren nutzbar gemacht werden kann. Hieraus ergeben sich Synergieeffekte, die den Umfang der Tätigkeit ebenfalls reduzieren. Dies wird vorliegend anhand der Tatsache deutlich, dass die Antragsbegründung im Wesentlichen aus einem einfachen Verweis auf das Parallelverfahren bestand. Schließlich ist auch dem zeitlichen Umfang Rechnung zu tragen, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenfalls geringer ist. Hier lag zwischen Antragstellung und Anerkenntnis ein Monat. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zumeist ebenfalls geringer. Dies ist gleichfalls bedingt in der geringeren Ermittlungstiefe durch die nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und in der Beweiserleichterung der einfachen Glaubhaftmachung, welche hier sogar unterblieben ist. Auch haben die gleichzeitige Führung des Hauptsacheverfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hier zu einer geringeren Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit beigetragen. Die Bedeutung der Angelegenheit kann sich durchaus als durchschnittlich bis leicht überdurchschnittlich darstellen. Denn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann sich auch einer hohen persönlichen Dringlichkeit der Angelegenheit eine gesteigerte Bedeutung ergeben. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass jedenfalls bei gerichtskostenpflichtigen Verfahren regelmäßig ein quotenmäßiger Streitwert von 1/3 bis 1/2 festgesetzt wird, wodurch die Bedeutung im Vergleich zum Hauptsacheverfahren auch durchaus niedriger sein kann. Vorliegend ist hier um Abzweigungsbeträge gestritten worden, so dass allenfalls von einer durchschnittlichen Bedeutung ausgegangen werden kann. Die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse indiziert bei Empfängern von SGB II Leistungen im Regelfalle eine Einstufung als unterdurchschnittlich. Bei der Gebührenbemessung haben betriebswirtschaftliche Erwägungen außer Betracht zu bleiben. KG Berlin 3. Strafsenat Beschluß vom 9. August 2005 3 Ws 59/05 Leitsatz 1. Als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist in Fortführung der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate des Kammergerichts zu der inhaltsgleichen Regelung in § 12 162 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Gebührenbestimmung zu behandeln, wenn sie um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt. 2. Schwerhörigkeitsbedingte Verständigungsschwierigkeiten mit dem Mandanten können bei der für die Bestimmung der Verfahrensgebühren vorzunehmenden Bewertung des Schwierigkeitsgrads der anwaltlichen Tätigkeit erheblich ins Gewicht fallen. 3. Dass die Gebühr für Terminsteilnahme außerhalb der Hauptverhandlung im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal entsteht, besagt aus der Sicht des Senats nicht generell, dass in Fällen mit nur einem einzigen Haftprüfungstermin wegen des Zurückbleibens hinter der Dreimaligkeit nur eine entsprechend weit unterhalb des Mittelwerts liegende Gebühr gerechtfertigt ist, wenn der eine Termin nur durchschnittliches Format hatte. 4. Wenn auch beim Wahlverteidiger anders als beim Pflichtverteidiger Längenzuschläge zur Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht vorgesehen sind, so geben doch die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, Hilfestellung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach der Vorstellung des Gesetzgebers. 5. Es erscheint gesetzeskonform, Verhandlungspausen, die für den Verteidiger nicht sinnvoll anderweitig nutzbar sind, ihm nicht zum gebührenrechtlichen Nachteil gereichen zu lassen. Gründe Der Beschwerdeführer hat aufgrund der - schon unter der Geltung des RVG verfügten Beiordnung vom 10. Juli 2004 den früheren Angeklagten verteidigt. Diesem war mit vor dem Landgericht Berlin erhobener Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt worden, zum einen am 9. Juli 2004 nach dem Einstieg über den Balkon in die Wohnung einer ihm bekannten Frau diese dort sexuell genötigt und zugleich körperlich mißhandelt zu haben und zum andern sich schon ein Jahr zuvor im Juli 2003 in ihrer Wohnung der sexuellen Nötigung zu ihrem Nachteil schuldig gemacht zu haben. Am zweiten Verhandlungstag der am 31. August und 8. September 2004 durchgeführten Hauptverhandlung hat das Landgericht den von der Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung ausgeschiedenen Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem Geschehen vom 9. Juli 2004 wieder in das Verfahren einbezogen und allein deswegen den damaligen Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen und entschieden, dass insoweit seine notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin zur Last fallen. Das Urteil ist rechtskräftig. Den Auslagenerstattungsanspruch hat der teilweise Freigesprochene dem Beschwerdeführer abgetreten. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin des Landgerichts - mangels Vorliegens einer Kostengrundentscheidung nach Bruchteilen (§ 464d StPO) - anhand der Differenztheorie (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 465, Rdn. 8, 9) über die sich auf den Teilfreispruch beziehenden Kosten der Verteidigung befunden, die der Beschwerdeführer als zu erstattende Auslagen festzusetzen beantragt hat. Er wendet sich dagegen, dass sie im Ansatz der einheitlichen Verteidigergebühr für die Verteidigung insgesamt, von der ausgehend der auf den Freispruch entfallende, erstattungsfähige Teil der Verteidigungskosten festgestellt wird, die von ihm zugrunde gelegten Ausgangsgebühren nach dem RVG in sämtlichen Positionen unterschritten hat. In der Gegenüberstellung bietet sich dazu folgendes Bild (Beträge in Euro; HG = Höchstgebühr; MG = Mittelgebühr): 163 Gebührenart: Grundgebühr (VV Nr. 4100, 4101) Verfahrensgebühr (VV Nr. 4104, 4105) Verfahrensgebühr (VV Nr. 4112, 4113) Haftprüfungsterminsgebühren (VV Nr. 4102, 4103) Hauptverhandlungsterminsgebühren (VV Nr. 4114, 4115) 31. August 2004 8. September 2004 Gesamtsumme Antrag: Festgesetzt: 375,00 (HG) 202,50 (MG) 312,50 (HG) 154,17 (MG - 10%) 337,50 (HG) 188,75 (MG) 171,25 (MG) 119,91 (MG - 30%) 470,00 (HG - 20%) 587,50 (HG) 2.253,75 328,75 (MG) 328,75 (MG) 1.322,83 Die Unterschreitung der in dem Festsetzungsantrag zugrunde gelegten Ausgangsgebühren, die sich insgesamt auf 930,92 Euro beläuft, führte dazu, dass sich bei der Berechnung des auf den Freispruch entfallenden, erstattungsfähigen Teils einschließlich der Umsatzsteuer eine Minderung um 971,88 Euro ergab. Die nach §§ 304 Abs. 3, 311 Abs. 2, 464b Satz 3 StPO, §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts als nunmehrigen Inhabers des Kostenerstattungsanspruchs des teilweise Freigesprochenen hat zum Teil Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Hinsichtlich der beiden Verfahrensgebühren (Tätigkeit bis Eingang der Anklageschrift VV Nr. 4104, 4105; Tätigkeit im ersten Rechtszug vor der Strafkammer VV Nr. 4112, 4113) und der Terminsgebühr für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin am 30. Juli 2004 (VV Nr. 4102, 4103) greift die Beschwerde voll durch. Insoweit ist die Rechtspflegerin unberechtigt von dem Gebührenansatz des beschwerdeführenden Rechtsanwalts, der Höchstgebühr bei den Verfahrensgebühren und der Mittelgebühr bei der Terminsgebühr für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin, abgewichen. Der Gebührenansatz in dem Festsetzungsantrag ist insoweit verbindlich. Bei Rahmengebühren - wie hier gemäß § 14 RVG in Rede stehend - obliegt die Bestimmung der Gebühren nämlich im Einzelfall dem Rechtsanwalt. Er hat sie unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu treffen. Ist diese Gebühr von einem Dritten zu erstatten - so wie hier teilweise von der Staatskasse - ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung allerdings nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Das ist - in Fortführung der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate des Kammergerichts zu der inhaltsgleichen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO - der Fall, wenn sie um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt. Diese Gestaltung liegt hinsichtlich der Verfahrensgebühren und der Gebühr für den Haftprüfungstermin nicht vor. Die in Rede stehenden Gebühren sind in dem Festsetzungsantrag - die Verfahrensgebühren mit dem Höchstsatz und die Haftprüfungsterminsgebühr mit dem Mittelwert - zwar zu hoch angesetzt worden. Doch erreicht die Überschreitung noch nicht die Grenze zur Unbilligkeit, was dem Gebührenansatz die Verbindlichkeit beläßt. Bei der Feststellung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG ist - ebenso wie früher im Rahmen des § 12 Abs. 1 BRAGO - eine Abwägung aller Umstände, d. h. der 164 gebührenerhöhenden und -mindernden vorzunehmen. Dabei ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen. Was die Verfahrensgebühren angeht, ist hier ein weit die Mittelgebühr überschreitender Ansatz in einer bei 10 bis 15% unter der Höchstgebühr liegenden Größenordnung gerechtfertigt. Denn die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ragte durch einen besonderen Umstand, nämlich die hochgradige Schwerhörigkeit des Freigesprochenen weit über das Mittelmaß hinaus. Gerade in dem vorbereitenden, auf die Hauptverhandlung zuführenden Stadium, das die Verfahrensgebühren abdecken, ist die Kommunikation des Verteidigers mit seinem Mandanten zur Erarbeitung der optimalen Verteidigungsstrategie von grundlegender Bedeutung. Die Verständigungsprobleme durch hochgradige Schwerhörigkeit des Mandanten erschweren die Entwicklung des Verteidigungskonzepts, bei der es ganz wesentlich auf mündlichen Austausch ankommt, in beträchtlichem Maße. Das tatsächliche Vorliegen der schwerhörigkeitsbedingten Verständigungsschwierigkeiten in den in Rede stehenden Verfahrensabschnitten ist durch Hinweise im dem Urteil des Landgerichts vom 8. September 2004 gesichert. Dort heißt es unter den Feststellungen zur Person (LG UA S. 3): In dem Zeitraum 1996/1997 erlitt der Angeklagte einen Hörsturz. Er ist seitdem stark schwerhörig; ohne Hörgerät, über das er in den letzten Monaten nicht verfügte, ist eine Verständigung mit ihm nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Ferner verlautet im Rahmen der Beweiswürdigung (LG UA S. 18): Hierbei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass sich aufgrund der starken Hörbehinderung des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung die Verwendung eines speziellen Hörgerätes für ihn und die Benutzung eines Mikrofons erforderlich machte, weil eine Verständigung anders mit ihm kaum möglich gewesen wäre, nicht feststellen lässt, dass er beim Klopfen an der Wohnungstür die Worte der Polizeibeamten und bei dem ersten Teil seiner Flucht ihre Rufe Halt, stehenbleiben, Polizei, hörte. Was die Gebühr für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin angeht, ist, wenn auch die in dem Festsetzungsantrag angesetzte Mittelgebühr zu hoch gegriffen ist, doch ein Ansatz in der Größenordnung von 10 bis 15% unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt. Dass die Gebühr für Terminsteilnahme außerhalb der Hauptverhandlung im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal entsteht, besagt aus der Sicht des Senats nicht generell, dass in Fällen mit nur einem einzigen Haftprüfungstermin, wie dem vorliegenden, wegen des Zurückbleibens hinter der Dreimaligkeit nur eine entsprechend weit unterhalb des Mittelwerts liegende Gebühr gerechtfertigt ist, wenn der eine Termin nur durchschnittliches Format hatte (dahin tendierend aber Schneider in Gebauer/Schneider, RVG 2. Aufl., S. 1438 Rdn. 11). Der Senat sieht das Gewicht der Bestimmung mehr bei ihrer gesetzgeberisch gewollten Funktion liegen, zu verhindern, dass Termine nur aus Gebühreninteresse des Rechtsanwalts herbeigeführt werden (vgl. Burhoff, RVG, C. Kommentar, Nr. 4102 VV Rdn. 43). Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr sind demnach die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die sich aus der Terminsdauer ergebende zeitliche Beanspruchung, wobei nicht ausgeschlossen ist, unter Umständen auch bei nur einem Termin von durchschnittlicher Aufwändigkeit die Mittelgebühr für gerechtfertigt zu erachten (vgl. Burhoff, Nr. 4102 VV Rdn. 49, 51). Hier ist die Dauer, die in dem Protokoll nicht ausgewiesen ist, als eher unterdurchschnittlich zu veranschlagen, zumal der Haftprüfungsantrag in dem Termin zurückgenommen worden ist. Hinsichtlich der Schwerhörigkeit ist anzunehmen, dass ihr mit den technischen Möglichkeiten im Sitzungssaal zufriedenstellend begegnet werden konnte, zumal es sich ausweislich der Terminsbestimmung und der Ladungen um den Saal handelte, in dem später auch die 165 Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Alles zusammengenommen rechtfertigt einen Ansatz um 10 bis 15 % unter dem Mittelwert. Wegen der Überschreitung der angemessenen Gebührenwerte nur in einer Größenordnung unterhalb der rechnerischen Schwelle zur Unbilligkeit sind die Verfahrensgebühren und die Haftprüfungsterminsgebühr in voller Höhe wie in dem Antrag angesetzt der Berechnung des zu erstattenden Gebührenanteils zugrunde zu legen. 2. Hinsichtlich der Terminsgebühr für den zweiten Hauptverhandlungstag am 8. September 2004 greift die Beschwerde nur teilweise durch. Diese Gebühr ist mit der Höchstgebühr, die mit dem Festsetzungsantrag geltend gemacht ist, in einem die Grenze zur Unbilligkeit überschreitenden Umfang überhöht, sie ist jedoch nicht so niedrig festzusetzen wie in dem angefochtenen Beschluß mit der Festlegung auf den Mittelwert geschehen. Sie ist mit einem Betrag in Höhe der Mittelgebühr zuzüglich 20% angemessen bestimmt. Die angefochtene Bewertung wird dem Ausmaß der zeitlichen Beanspruchung des Verteidigers nicht ausreichend gerecht. Angesichts der Terminsdauer von 6 Stunden und 26 Minuten ist sie als überdurchschnittlich und die Überschreitung der Mittelgebühr um den vorgenannten Aufschlag rechtfertigend anzusehen. Wenn auch beim Wahlverteidiger anders als beim Pflichtverteidiger Längenzuschläge (VV Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134, 4135) nicht vorgesehen sind, so geben doch die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, Hilfestellung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. Burhoff, Vorbemerkung 4 Rdn. 59). Hier von Belang ist VV Nr. 4116, wonach der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt, wenn er mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor der Strafkammer teilnimmt, eine Zusatzgebühr erhält. Das spricht dafür, auch beim Wahlverteidiger in einer 5 Stunden überschreitenden Terminsteilnahme eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme zu erblicken, die sich in der Höhe des Gebührenansatzes niederschlägt (vgl. Burhoff, Vorbemerkung 4 Rdn. 61). Dass die Hauptverhandlung an dem betreffenden Tage von 12 Uhr 54 bis 15 Uhr 44 unterbrochen war, vermag im vorliegenden Falle nichts an der Bewertung zu ändern. Der Rechtsanwalt war gleichwohl durch die Sache in Anspruch genommen und der Wahrnehmung seiner übrigen Geschäfte entzogen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich um eine schon vorab zu erwartende und in ihrer Länge von vornherein absehbare Pause gehandelt hat, auf die sich der Rechtsanwalt im Voraus hätte einstellen und die er für anderweitige berufliche Aufgaben hätte nutzen können. Der in VV Teil 4 Vorbemerkung 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegte Fall des Anfallens einer Vergütung, ohne daß es zur Entfaltung der eigentlichen Tätigkeit gekommen ist, nämlich in der Situation, dass der Anwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, wovon er auch nicht in Kenntnis gesetzt worden war, spricht dafür, dass es gesetzeskonform ist, auch Pausen, die nicht sinnvoll anderweitig nutzbar sind, nicht zum gebührenrechtlichen Nachteil gereichen zu lassen (zur Behandlung von Pausen vgl. auch Burhoff, Vorbemerkung 4 Rdn. 63; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG 9. Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1 Rdn. 64). 3. Erfolglos bleibt die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ansatz der Grundgebühr und den der Terminsgebühr für den ersten Hauptverhandlungstag am 31. August 2004 richtet. Der Ansatz des Höchstsatzes für die Grundgebühr durch den Beschwerdeführer ist unverbindlich, weil die Grenze zur Unbilligkeit deutlich überschreitend. Die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall ist hier mit der Mittelgebühr angemessen vergütet. Mochte 166 auch die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten von überaus hohem Gewicht sein, ist doch, wie schon von der Rechtspflegerin des Landgerichts zutreffend herausgestellt, wesentlich, dass die Sache nach Umfang und rechtlichem Schwierigkeitsgrad nichts Herausragendes an sich hatte. Der Aktenumfang war gering - bei Einsichtnahme durch den Verteidiger am 16. Juli 2004 ein Band von 70 Blatt -, das zugrundeliegende Geschehen und die Beweismittel waren überschaubar und der rechtliche Schwierigkeitsgrad hielt sich in Grenzen. Dafür ist nicht mehr als die festgesetzte Mittelgebühr angemessen. Unverbindlich, weil die Grenze zur Unbilligkeit überschreitend, ist auch der Ansatz der Terminsgebühr für den ersten Hauptverhandlungstag durch den Beschwerdeführer. Der Termin hatte nach seiner Dauer von 4 Stunden und 54 Minuten und seinem Schwierigkeitsgrad nichts an sich, was ihn über das Durchschnittsübliche in einer erstinstanzlichen Strafkammersache hinaushob. Zutreffend hat die Rechtspflegerin dementsprechend die Mittelgebühr angesetzt. 4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich in der Zusammenschau folgende Festsetzung der Höhe des Verteidigungsaufwands insgesamt: Grundgebühr (VV Nr. 4100, 4101) Verfahrensgebühr (VV Nr. 4104, 4105) Verfahrensgebühr (VV Nr. 4112, 4113) Haftprüfungsterminsgebühren (VV Nr. 4102, 4103) Hauptverhandlungsterminsgebühren (VV Nr. 4114, 4115) 31. August 2004 8. September 2004 Gesamtsumme 202,50 (MG) 312,50 (HG) 337,50 (HG) 171,25 (MG) 328,75 394,50 1.747,00 (MG) (MG) Gegenüber der angegriffenen Festsetzung des Gesamtverteidigungsaufwands mit 1.322,83 Euro bedeutet dies eine Besserstellung um 424,17 Euro von den insgesamt mit der Beschwerde erstrebten 930,92 Euro Heraufsetzung. 5. Der Berechnung des auf den freisprechenden Teil entfallenden Verteidigungsaufwands hat die Rechtspflegerin des Landgerichts zugrunde gelegt, dass der Teilfreispruch mit einer Quote von 90% zu bewerten ist. Das führt auf der Grundlage der durch die sofortige Beschwerde erzielten vorstehenden Festsetzung zu einem sich auf 90% von 1.747,00 Euro belaufenden Betrag, mithin 1.572,30 Euro. Darauf sind 90% der 1.221,00 Euro Pflichtverteidigergebühren, also 1.098,90 Euro, anzurechnen, die dem Verteidiger bereits zugeflossen sind. Danach verbleibt ein offener Betrag von 473,40 Euro zu Gunsten des beschwerdeführenden Rechtsanwalts. Diese Summe erhöht sich um die darauf entfallende anteilige 16%ige Umsatzsteuer auf 549,14 Euro als den als erstattungsfähig festzusetzenden Endbetrag. Die Verzinsung ab dem Tag der Anbringung des Festsetzungsantrags ergibt sich aus § 464b Satz 3 StPO in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Senat, der, weil im Kostenfestsetzungsverfahren kein Verbot der Schlechterstellung gilt (vgl. Meyer-Goßner, § 464b StPO Rdn. 8), die von der Rechtspflegerin vorgenommene Bemessung der auf den Teilfreispruch entfallenden Quote des Verteidigungsaufwands mit 90% auch auf etwaige Überhöhung zu überprüfen hatte, konnte dem Landgericht in dem Ansatz folgen. Die Kostengrundentscheidung trägt ihn. 167 Das Landgericht hat den Angeklagten erkennbar sowohl von dem Vorwurf der auf 2003 datierten Sexualstraftat als auch von demjenigen betreffend die Sexualstraftat von 2004 freigesprochen. Das umfaßt das weitaus überwiegende Schwergewicht der Vorwürfe und ist mit 90% angemessen bewertet. Die Quote entspricht der als authentisch einzuschätzenden Interpretation durch den Strafkammervorsitzenden, der auf Anfrage der Rechtspflegerin des Landgerichts die Aufteilung im Verhältnis ca. 10:1 als angemessen bezeichnet hat. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2004 steht nicht entgegen. Dass das Landgericht insoweit Tatidentität mit eben dem Geschehen zugrunde gelegt hat, auf das sich der der Vorwurf der Sexualstraftat gründete, und insofern den Angeklagten nicht freigesprochen, sondern ein und dieselbe Tat nur rechtlich abweichend abgeurteilt hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr hat es erkennbar einen Teil der ihm durch die Anklage zur Urteilsfindung unterbreiteten Tat im prozessualen Sinne (vgl. Meyer-Goßner, § 264 StPO Rdn. 1ff.), der als Hausfriedensbruch zu dem Vorwurf des Sexualdelikts als in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehend einzustufen ist und insoweit daneben Raum für den Freispruch von dem Vorwurf des Sexualdelikts ließ, in das Verfahren wieder einbezogen. Dass die Staatsanwaltschaft von Tateinheit ausgegangen ist, was sich daran ablesen läßt, dass sie den Hausfriedensbruch in der Anklagebegleitverfügung unter Bezugnahme auf § 154a Abs. 1 StPO ausgeschieden hat, fällt nicht ins Gewicht. Das Verhältnis der während eines Hausfriedensbruchs begangenen weiteren Straftaten, so auch von Sexualdelikten, zu dem Hausfriedensbruch ist in höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als dasjenige der Tatmehrheit gesehen worden (vgl. BGHSt 18, 29, 32f.). Da hier kein ausnahmsweise die Annahme von Tateinheit rechtfertigendes Bindeglied zu ersehen ist, drängt sich auf, dass sich das Landgericht, wenn auch nicht ausdrücklich klargestellt, so doch faktisch auf den Boden des höchstrichterlich vertretenen Grundsatzes gestellt hat. Die von dem Rechtsanwalt in den Festsetzungsantrag mit aufgenommenen Pauschalbeträge in Höhe von jeweils 20,00 Euro für zum einen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV Nr. 7002) und zum andern 40 Kopien (VV Nr. 7000) konnten unberücksichtigt bleiben, ebenso wie schon vor dem Landgericht geschehen, ohne dass der Beschwerdeführer dies angegriffen hat. Es hat ersichtlich in diesen Positionen, und dies auch nachvollziehbar, Auslagen erblickt, die auch dann entstanden wären, wenn der Angeklagte von herein nur wegen der Straftat angeklagt worden wäre, wegen der er letztlich auch verurteilt worden ist. 6. Nach alldem konnte die sofortige Beschwerde nur teilweise zum Erfolg führen. Es liegt eine Beschwerde mit dem Ergebnis eines verhältnismäßig dicht an 50% heranreichenden Teilerfolgs vor. Erwirkt hat der Beschwerdeführer die Heraufsetzung des Erstattungsbetrags um 442,83 Euro (90% des Differenzbetrages, um den der Senat den Gesamtverteidigungsaufwand höher bemessen hat als das Landgericht, zuzüglich 16% Umsatzsteuer). Erstrebt hatte er demgegenüber die Heraufsetzung des Erstattungsbetrags um 971,88 Euro (90% des Differenzbetrags von 930,92 Euro, um den das Landgericht seinen Ansatz des Gesamtverteidigungsaufwands gekürzt hat, zuzüglich 16% Umsatzsteuer). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO. Der Beschwerdewert entspricht der als erstattungsfähig geltend gemachten Gebührensumme, deren zusätzliche Festsetzung der Beschwerdeführer begehrt hat, zuzüglich der zugehörigen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). 168 AG Köln Urteil vom 8. Juni 2005 147 C 86/05 Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Gerichtliche Nachprüfung der Angemessenheit einer 1,8-Geschäftsgebühr für den Geschädigtenanwalt 1. Für den mit der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens beauftragten Rechtsanwalt ist im Falle a) des besonderen Umfangs der Angelegenheit infolge ungerechtfertigter Kürzung sachverständig geschätzter Beträge, wodurch eine Rückfrage beim Sachverständigen und weitere Korrespondenz erforderlich wurde, und b) der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit infolge notwendiger vertiefter Befassung mit dem Schadenersatzrecht einschließlich Rechtsprechungsrecherche (um die gegnerische Versicherung durch entsprechende Hinweise zu einem Einlenken zu bewegen), der Ansatz einer 1,8-Geschäftsgebühr gerechtfertigt. 2. Im Erstattungsprozess ist das Gericht angesichts des dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessens beschränkt auf eine Kontrolle dahin, ob die Gebührenbestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG), wofür angesichts der aufgezeigten Umstände nichts ersichtlich ist. 3. Im Erstattungsprozess ist die Einholung des Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht erforderlich, da kein Streit zwischen Anwalt und Auftraggeber, sondern zwischen Auftraggeber und einem ersatzpflichtigen Dritten gegeben ist. AGS 2005, 287-288 (red. Leitsatz und Gründe) ZfSch 2005, 463-464 (red. Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 647 (red. Leitsatz und Gründe) AnwBl 2005, 723 (red. Leitsatz) 1. Hat sich der Mandant vor Einschaltung des Rechtsanwalts mit dem Gegner schon teilweise geeinigt, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach dem Wert des noch nicht erledigten Gegenstandes (hier: Streit um Lizenzgebühren). 2. Bei der Bemessung der Rahmengebühr (§ 12 BRAGO a.F. = § 14 RVG) ist das Gericht nicht an das Gutachten der Rechtsanwaltskammer gebunden. OLG-DUESSELDORF: I-24 U 220/04, Urteil vom 05.07.2005 Verfahrensgang: LG Düsseldorf 5 O 4/03 vom 13.10.2004 Rechtskraft: JA OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 169 I-24 U 220/04 Verkündet am 5. Juli 2005 In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die am 7. Juni 2005 geschlossene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung seiner Richter Z, E und T für Recht erkannt: Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 13. Oktober 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 2.321,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. September 2002 zu zahlen. Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger zu 83%, dem Beklagten zu 17% auferlegt mit Ausnahme derjenigen Kosten, welche durch die Anrufung des Landgerichts Berlin entstanden und vom Kläger allein zu tragen sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Das Rechtsmittel der Beklagten, mit welchem sie ihre Verurteilung zur Honorarzahlung (13.801,28 EUR nebst gesetzlichen Verzugszinsen) bekämpft, hat überwiegend Erfolg. Sie schuldet dem klagenden Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Teilzahlung (5.000 EUR) nur noch ein Resthonorar in Höhe von 2.321,92 EUR. I. Das dem Kläger gemäß §§ 611, 612 Abs. 2, 675 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), die gemäß § 61 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wegen der Auftragserteilung vor dem 01. Juli 2004 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist, zustehende Honorar errechnet sich wie folgt: 01 Gegenstandswert: 621.000 EUR 02 7,5/10-Geschäftsgebühr, §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 1.716,00 EUR 03 5/10-Besprechungsgebühr, §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 1.144,00 EUR 04 15/10-Vergleichsgebühr, §§ 11, 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO 3.432,00 EUR 05 Post- und Telekommunikationspauschale, § 26 BRAGO 20,00 EUR 06 Zwischensumme 6.312,00 EUR 07 16% Mehrwertsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO 1.009,92 EUR 08 Honorar 7.321,92 EUR 09 Vorschuss, §§ 17, 18 Abs. 2 BRAGO - 5.000,00 EUR 10 Resthonorar 2.321,92 EUR II. Erläuterungen: 1. Der Gegenstandswert der in Auftrag gegebenen Geschäftsbesorgung beträgt nicht, wie das Landgericht (dem Kläger folgend) angenommen hat, 1.286.115,50 EUR, sondern nur 621.000 EUR (Zeile 01). a) Die Gebühren des Rechtsanwalts werden gemäß § 7 Abs. 1 BRAGO (jetzt § 2 Abs. 1 RVG) nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand seiner Tätigkeit hat. Unter dem Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis (auch Streitgegenstand oder Streitverhältnis genannt) zu verstehen, auf welches sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Inhalt des erteilten 170 Auftrags bezieht (vgl. BGH MDR 1976, 742). Geht es wie hier um außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts, sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (jetzt § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG) zur Bewertung der bearbeiteten Gegenstände die für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der jeweils maßgeblichen (hier in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden) Fassung (nachfolgend GKG a.F. genannt) heranzuziehen, wenn die außergerichtliche Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens hätte sein können. Dafür genügt es, dass ohne eine außergerichtliche Regelung die gerichtliche Auseinandersetzung der Beteiligten unumgänglich wäre und dass zwischen der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und derjenigen in einem etwaigen nachfolgenden Gerichtsverfahren ein innerer Zusammenhang bestehen würde (vgl. BGH NJW 1997, 188 sub Nr. 2; Senat OLGR Düsseldorf 2005, 651, Urt. v. 12.04.2005 -I 24 U 66/04- sub Nr. I.2b und I.3 m.w.N., z.V. b.). So verhält es sich im Streitfall. b) Wäre es nicht zu dem außergerichtlichen Vergleich gekommen, hätten sich die Beklagte und ihre Lizenznehmerin R-GmbH (nachfolgend: Lizenznehmerin) über die gegenseitig erhobenen Ansprüche gerichtlich auseinandersetzen müssen. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich deshalb mangels einer besonderen kostenrechtlichen Bestimmung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG), § 3 ZPO nach dem Interesse der Beklagten im Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. einer werterhöhenden Auftragsänderung (§ 15 GKG a.F., jetzt § 40 GKG). aa) Im Streitfall maßgeblich für die Bestimmung des Auftragsumfangs ist zwar entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der dem Kläger zunächst erteilte (eingeschränkte) Auftrag von März/April 2002 zur Frage der Durchsetzung der Lizenzgebührenforderung in Höhe von 160.500 DM, sondern der (erweiterte) Auftrag vom 15./21. Mai 2002, in welchem es (auch) um die Abwehr der geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Lizenznehmerin ging. Entgegen ihrer Behauptung hat die Beklagte den Kläger auch insoweit beauftragt. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 15. Mai 2002, in welchem Bezug genommen wird auf eine Lösung, die Gegenstand des Gutachtens (des Klägers) vom 07. Mai 2002 sub Nr. II.4 gewesen ist und die beiderseitigen Ansprüche erfasst. Dieses Angebot hat die Beklagte spätestens mit Schreiben vom 27. Mai 2002 angenommen. Dort billigt sie nämlich die vom Kläger vorgeschlagene Vorgehensweise. bb) Entgegen der Ansicht des Klägers ging es im Zeitpunkt der Auftragserteilung von Mai 2002 aber nicht mehr um abzuwehrende Schadensersatzansprüche der Lizenznehmerin in ursprünglich geltend gemachter Höhe von mehr als 2,5 Mio. DM, sondern nur noch um solche in Höhe von 621.000 DM. Das ergibt sich aus dem Schriftwechsel, den die Beklagte vor Auftragserteilung mit der Lizenznehmerin geführt und welche dem Kläger bei der Bearbeitung des Mandats vorgelegen hat. Die Höhe der von der Lizenznehmerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche war zunächst streitig. Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 machte die Lizenznehmerin dann nur noch Schadensersatzansprüche in Höhe von 621.000 DM geltend, die sie in der Folgezeit in der mit dem Kläger namens der Beklagten geführten Korrespondenz nicht wieder erweiterte. Damit ist das Interesse der Beklagten im Sinne des § 3 ZPO und gleichzeitig der Auftragsumfang definiert. Daran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass der Kläger in der Korrespondenz mit der Lizenznehmerin deren Schadensersatzforderung in ursprünglicher Höhe angesprochen hatte. Denn die historische Nachzeichnung des Konflikts führte nicht zu einer Auftragserweiterung, sondern diente nur der Sachverhaltsdarstellung. 2. Der Senat folgt auch nicht dem Landgericht darin, dass dem Kläger die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 10/10 zusteht. Angemessen ist nur die Mittelgebühr von 7,5/10 (Zeile 02). a) Geht es wie bei dem hier anzuwendenden § 118 Abs. 1 BRAGO um den Ansatz einer Gebühr im Rahmen von 5/10 bis 10/10 (Rahmengebühr), richtet sich deren Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftragsgebers. Der Rechtsanwalt hat bei der Leistungsbestimmung einen zu respektierenden Ermessensspielraum. Im Streitfall hat der Kläger mit Blick darauf, dass es immerhin um die Abweichung im Umfange einer Viertelgebühr geht, den ihm zustehenden Ermessensspielraum verlassen, ohne dass der Senat hier entscheiden müsste, wo genau die Grenze verläuft (vgl. BGH 171 NJW 2004, 1043 sub Nr. II.3). Das vom Landgericht gemäß § 12 Abs. 2 BRAGO eingeholte Gebührengutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer dient der Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht, bindet es aber nicht, sondern unterliegt der freien richterlichen Würdigung, § 286 ZPO (BGH aaO). aa) Der Senat folgt dem angefochtenen Urteil darin, dass die Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte überdurchschnittlich gewesen ist. Denn die Beklagte befürchtete zu Recht, im Falle von (in der Branche immer wieder vorkommenden) Lizenzrechtsverstößen künftig Schadensersatz in Geld leisten zu müssen. Statt dessen war sie sehr daran interessiert, einer in der Branche verbreiteten und bisher auch mit der hiesigen Lizenznehmerin geübten Praxis gemäß deren Vermögensnachteile gleichsam in Natur, nämlich in Gestalt verlängerter oder auf andere Sender erweiterter Lizenzen für das verletzte oder das Recht an anderen Filmproduktionen, ausgleichen zu dürfen. Die Beklagte wollte einen Präzedenzfall - Geldersatz - unbedingt vermeiden. bb) Der Senat folgt nicht dem Landgericht, das in Übereinstimmung mit dem Gutachter den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit als überdurchschnittlich beurteilt. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers eher unterdurchschnittlich umfangreich und schwierig gewesen ist. Aus der zur Verfügung gestellten Vorkorrespondenz konnte der Kläger den Sach- und Streitstand mühelos feststellen. Mit Blick auf das Schreiben der Lizenznehmerin vom 22. Februar 2002 brauchte sich der Kläger auch nicht mit den früher umstrittenen Lizenzrechtsverstößen zu beschäftigen. In tatsächlicher Hinsicht war nichts mehr aufzuklären. Die Forderungen beider Seiten waren nach Grund und Höhe unstreitig, nachdem die Beklagte bereits vor Mandatierung des Klägers gegenüber der Lizenznehmerin eingeräumt hatte, ihr durch (eingeräumte) Lizenzrechtsverletzungen Schaden in zuletzt noch geltend gemachter Höhe (621.000 DM) zugefügt zu haben. Das erteilte Rechtsgutachten ist in weiten Teilen abstrakter Natur und war weder umfangreich noch schwierig. Die mit der Lizenznehmerin geführte Korrespondenz war ebenfalls von geringem Umfang und erstreckte sich nur über einen kurzen Zeitraum. In rechtlicher Hinsicht waren keine spezifisch urheberrechtlichen Fragen zu prüfen, weil die in Rede stehenden Rechtsverletzungen evident und von der Beklagten zugestanden worden waren. cc) Obwohl zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beklagten kein konkreter Vortrag vorliegt, kann aus den vorliegenden Indizien zugunsten des Klägers angenommen werden, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten eher überdurchschnittlich sind (vgl. den vorgetragenen Internetauftritt der Beklagten). b) Unter Abwägung der maßgeblichen Kriterien kommt der Senat zu einem insgesamt durchschnittlich gelagerten Fall, der ein Abweichen von der Mittelgebühr nicht rechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. KG Berlin 3. Strafsenat Beschluß vom 9. August 2005 3 Ws 59/05 Leitsatz 1. Als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist in Fortführung der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate des Kammergerichts zu der inhaltsgleichen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Gebührenbestimmung zu behandeln, wenn sie um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt. 172 2. Schwerhörigkeitsbedingte Verständigungsschwierigkeiten mit dem Mandanten können bei der für die Bestimmung der Verfahrensgebühren vorzunehmenden Bewertung des Schwierigkeitsgrads der anwaltlichen Tätigkeit erheblich ins Gewicht fallen. 3. Dass die Gebühr für Terminsteilnahme außerhalb der Hauptverhandlung im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal entsteht, besagt aus der Sicht des Senats nicht generell, dass in Fällen mit nur einem einzigen Haftprüfungstermin wegen des Zurückbleibens hinter der Dreimaligkeit nur eine entsprechend weit unterhalb des Mittelwerts liegende Gebühr gerechtfertigt ist, wenn der eine Termin nur durchschnittliches Format hatte. 4. Wenn auch beim Wahlverteidiger anders als beim Pflichtverteidiger Längenzuschläge zur Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht vorgesehen sind, so geben doch die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, Hilfestellung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach der Vorstellung des Gesetzgebers. 5. Es erscheint gesetzeskonform, Verhandlungspausen, die für den Verteidiger nicht sinnvoll anderweitig nutzbar sind, ihm nicht zum gebührenrechtlichen Nachteil gereichen zu lassen. Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts B. M. wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2005 dahin abgeändert, daß die dem Rechtsanwalt zu erstattenden notwendigen Auslagen des teilweise Freigesprochenen in Höhe von 549,14 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 8. Dezember 2004 festgesetzt werden; die weitergehende Beschwerde wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Gebühr und die notwendigen Auslagen der Staatskasse werden um die Hälfte ermäßigt; die Hälfte der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse Berlin. Der Beschwerdewert beträgt 971,88 Euro. Gründe Der Beschwerdeführer hat aufgrund der - schon unter der Geltung des RVG verfügten Beiordnung vom 10. Juli 2004 den früheren Angeklagten verteidigt. Diesem war mit vor dem Landgericht Berlin erhobener Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt worden, zum einen am 9. Juli 2004 nach dem Einstieg über den Balkon in die Wohnung einer ihm bekannten Frau diese dort sexuell genötigt und zugleich körperlich mißhandelt zu haben und zum andern sich schon ein Jahr zuvor im Juli 2003 in ihrer Wohnung der sexuellen Nötigung zu ihrem Nachteil schuldig gemacht zu haben. Am zweiten Verhandlungstag der am 31. August und 8. September 2004 durchgeführten Hauptverhandlung hat das Landgericht den von der Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung ausgeschiedenen Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem Geschehen vom 9. Juli 2004 wieder in das Verfahren einbezogen und allein deswegen den damaligen Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen und entschieden, dass insoweit seine notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin zur Last fallen. Das Urteil ist rechtskräftig. Den Auslagenerstattungsanspruch hat der teilweise Freigesprochene dem Beschwerdeführer abgetreten. 173 Durch den angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin des Landgerichts - mangels Vorliegens einer Kostengrundentscheidung nach Bruchteilen (§ 464d StPO) - anhand der Differenztheorie (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 465, Rdn. 8, 9) über die sich auf den Teilfreispruch beziehenden Kosten der Verteidigung befunden, die der Beschwerdeführer als zu erstattende Auslagen festzusetzen beantragt hat. Er wendet sich dagegen, dass sie im Ansatz der einheitlichen Verteidigergebühr für die Verteidigung insgesamt, von der ausgehend der auf den Freispruch entfallende, erstattungsfähige Teil der Verteidigungskosten festgestellt wird, die von ihm zugrunde gelegten Ausgangsgebühren nach dem RVG in sämtlichen Positionen unterschritten hat. In der Gegenüberstellung bietet sich dazu folgendes Bild (Beträge in Euro; HG = Höchstgebühr; MG = Mittelgebühr): Gebührenart: Grundgebühr (VV Nr. 4100, 4101) Verfahrensgebühr (VV Nr. 4104, 4105) Verfahrensgebühr (VV Nr. 4112, 4113) Haftprüfungsterminsgebühren (VV Nr. 4102, 4103) Hauptverhandlungsterminsgebühren (VV Nr. 4114, 4115) 31. August 2004 8. September 2004 Gesamtsumme Antrag: Festgesetzt: 375,00 (HG) 202,50 (MG) 312,50 (HG) 154,17 (MG - 10%) 337,50 (HG) 171,25 (MG) 188,75 (MG) 119,91 (MG - 30%) 470,00 (HG - 20%) 587,50 (HG) 2.253,75 328,75 (MG) 328,75 (MG) 1.322,83 Die Unterschreitung der in dem Festsetzungsantrag zugrunde gelegten Ausgangsgebühren, die sich insgesamt auf 930,92 Euro beläuft, führte dazu, dass sich bei der Berechnung des auf den Freispruch entfallenden, erstattungsfähigen Teils einschließlich der Umsatzsteuer eine Minderung um 971,88 Euro ergab. Die nach §§ 304 Abs. 3, 311 Abs. 2, 464b Satz 3 StPO, §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts als nunmehrigen Inhabers des Kostenerstattungsanspruchs des teilweise Freigesprochenen hat zum Teil Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Hinsichtlich der beiden Verfahrensgebühren (Tätigkeit bis Eingang der Anklageschrift VV Nr. 4104, 4105; Tätigkeit im ersten Rechtszug vor der Strafkammer VV Nr. 4112, 4113) und der Terminsgebühr für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin am 30. Juli 2004 (VV Nr. 4102, 4103) greift die Beschwerde voll durch. Insoweit ist die Rechtspflegerin unberechtigt von dem Gebührenansatz des beschwerdeführenden Rechtsanwalts, der Höchstgebühr bei den Verfahrensgebühren und der Mittelgebühr bei der Terminsgebühr für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin, abgewichen. Der Gebührenansatz in dem Festsetzungsantrag ist insoweit verbindlich. Bei Rahmengebühren - wie hier gemäß § 14 RVG in Rede stehend - obliegt die Bestimmung der Gebühren nämlich im Einzelfall dem Rechtsanwalt. Er hat sie unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu treffen. Ist diese Gebühr von einem Dritten zu erstatten - so wie hier teilweise von der Staatskasse - ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung allerdings nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Das ist - in Fortführung der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate des Kammergerichts zu der inhaltsgleichen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO - der Fall, wenn sie um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt. 174 Diese Gestaltung liegt hinsichtlich der Verfahrensgebühren und der Gebühr für den Haftprüfungstermin nicht vor. Die in Rede stehenden Gebühren sind in dem Festsetzungsantrag - die Verfahrensgebühren mit dem Höchstsatz und die Haftprüfungsterminsgebühr mit dem Mittelwert - zwar zu hoch angesetzt worden. Doch erreicht die Überschreitung noch nicht die Grenze zur Unbilligkeit, was dem Gebührenansatz die Verbindlichkeit beläßt. Bei der Feststellung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG ist - ebenso wie früher im Rahmen des § 12 Abs. 1 BRAGO - eine Abwägung aller Umstände, d. h. der gebührenerhöhenden und -mindernden vorzunehmen. Dabei ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen. Was die Verfahrensgebühren angeht, ist hier ein weit die Mittelgebühr überschreitender Ansatz in einer bei 10 bis 15% unter der Höchstgebühr liegenden Größenordnung gerechtfertigt. Denn die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ragte durch einen besonderen Umstand, nämlich die hochgradige Schwerhörigkeit des Freigesprochenen weit über das Mittelmaß hinaus. Gerade in dem vorbereitenden, auf die Hauptverhandlung zuführenden Stadium, das die Verfahrensgebühren abdecken, ist die Kommunikation des Verteidigers mit seinem Mandanten zur Erarbeitung der optimalen Verteidigungsstrategie von grundlegender Bedeutung. Die Verständigungsprobleme durch hochgradige Schwerhörigkeit des Mandanten erschweren die Entwicklung des Verteidigungskonzepts, bei der es ganz wesentlich auf mündlichen Austausch ankommt, in beträchtlichem Maße. Das tatsächliche Vorliegen der schwerhörigkeitsbedingten Verständigungsschwierigkeiten in den in Rede stehenden Verfahrensabschnitten ist durch Hinweise im dem Urteil des Landgerichts vom 8. September 2004 gesichert. Dort heißt es unter den Feststellungen zur Person (LG UA S. 3): In dem Zeitraum 1996/1997 erlitt der Angeklagte einen Hörsturz. Er ist seitdem stark schwerhörig; ohne Hörgerät, über das er in den letzten Monaten nicht verfügte, ist eine Verständigung mit ihm nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Ferner verlautet im Rahmen der Beweiswürdigung (LG UA S. 18): Hierbei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass sich aufgrund der starken Hörbehinderung des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung die Verwendung eines speziellen Hörgerätes für ihn und die Benutzung eines Mikrofons erforderlich machte, weil eine Verständigung anders mit ihm kaum möglich gewesen wäre, nicht feststellen lässt, dass er beim Klopfen an der Wohnungstür die Worte der Polizeibeamten und bei dem ersten Teil seiner Flucht ihre Rufe Halt, stehenbleiben, Polizei, hörte. Was die Gebühr für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin angeht, ist, wenn auch die in dem Festsetzungsantrag angesetzte Mittelgebühr zu hoch gegriffen ist, doch ein Ansatz in der Größenordnung von 10 bis 15% unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt. Dass die Gebühr für Terminsteilnahme außerhalb der Hauptverhandlung im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal entsteht, besagt aus der Sicht des Senats nicht generell, dass in Fällen mit nur einem einzigen Haftprüfungstermin, wie dem vorliegenden, wegen des Zurückbleibens hinter der Dreimaligkeit nur eine entsprechend weit unterhalb des Mittelwerts liegende Gebühr gerechtfertigt ist, wenn der eine Termin nur durchschnittliches Format hatte (dahin tendierend aber Schneider in Gebauer/Schneider, RVG 2. Aufl., S. 1438 Rdn. 11). Der Senat sieht das Gewicht der Bestimmung mehr bei ihrer gesetzgeberisch gewollten Funktion liegen, zu verhindern, dass Termine nur aus Gebühreninteresse des Rechtsanwalts herbeigeführt werden (vgl. Burhoff, RVG, C. Kommentar, Nr. 4102 VV Rdn. 43). Bei der Bemessung der Höhe der 175 Gebühr sind demnach die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die sich aus der Terminsdauer ergebende zeitliche Beanspruchung, wobei nicht ausgeschlossen ist, unter Umständen auch bei nur einem Termin von durchschnittlicher Aufwändigkeit die Mittelgebühr für gerechtfertigt zu erachten (vgl. Burhoff, Nr. 4102 VV Rdn. 49, 51). Hier ist die Dauer, die in dem Protokoll nicht ausgewiesen ist, als eher unterdurchschnittlich zu veranschlagen, zumal der Haftprüfungsantrag in dem Termin zurückgenommen worden ist. Hinsichtlich der Schwerhörigkeit ist anzunehmen, dass ihr mit den technischen Möglichkeiten im Sitzungssaal zufriedenstellend begegnet werden konnte, zumal es sich ausweislich der Terminsbestimmung und der Ladungen um den Saal handelte, in dem später auch die Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Alles zusammengenommen rechtfertigt einen Ansatz um 10 bis 15 % unter dem Mittelwert. Wegen der Überschreitung der angemessenen Gebührenwerte nur in einer Größenordnung unterhalb der rechnerischen Schwelle zur Unbilligkeit sind die Verfahrensgebühren und die Haftprüfungsterminsgebühr in voller Höhe wie in dem Antrag angesetzt der Berechnung des zu erstattenden Gebührenanteils zugrunde zu legen. 2. Hinsichtlich der Terminsgebühr für den zweiten Hauptverhandlungstag am 8. September 2004 greift die Beschwerde nur teilweise durch. Diese Gebühr ist mit der Höchstgebühr, die mit dem Festsetzungsantrag geltend gemacht ist, in einem die Grenze zur Unbilligkeit überschreitenden Umfang überhöht, sie ist jedoch nicht so niedrig festzusetzen wie in dem angefochtenen Beschluß mit der Festlegung auf den Mittelwert geschehen. Sie ist mit einem Betrag in Höhe der Mittelgebühr zuzüglich 20% angemessen bestimmt. Die angefochtene Bewertung wird dem Ausmaß der zeitlichen Beanspruchung des Verteidigers nicht ausreichend gerecht. Angesichts der Terminsdauer von 6 Stunden und 26 Minuten ist sie als überdurchschnittlich und die Überschreitung der Mittelgebühr um den vorgenannten Aufschlag rechtfertigend anzusehen. Wenn auch beim Wahlverteidiger anders als beim Pflichtverteidiger Längenzuschläge (VV Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134, 4135) nicht vorgesehen sind, so geben doch die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, Hilfestellung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. Burhoff, Vorbemerkung 4 Rdn. 59). Hier von Belang ist VV Nr. 4116, wonach der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt, wenn er mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor der Strafkammer teilnimmt, eine Zusatzgebühr erhält. Das spricht dafür, auch beim Wahlverteidiger in einer 5 Stunden überschreitenden Terminsteilnahme eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme zu erblicken, die sich in der Höhe des Gebührenansatzes niederschlägt (vgl. Burhoff, Vorbemerkung 4 Rdn. 61). Dass die Hauptverhandlung an dem betreffenden Tage von 12 Uhr 54 bis 15 Uhr 44 unterbrochen war, vermag im vorliegenden Falle nichts an der Bewertung zu ändern. Der Rechtsanwalt war gleichwohl durch die Sache in Anspruch genommen und der Wahrnehmung seiner übrigen Geschäfte entzogen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich um eine schon vorab zu erwartende und in ihrer Länge von vornherein absehbare Pause gehandelt hat, auf die sich der Rechtsanwalt im Voraus hätte einstellen und die er für anderweitige berufliche Aufgaben hätte nutzen können. Der in VV Teil 4 Vorbemerkung 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegte Fall des Anfallens einer Vergütung, ohne daß es zur Entfaltung der eigentlichen Tätigkeit gekommen ist, nämlich in der Situation, dass der Anwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, wovon er auch nicht in Kenntnis gesetzt worden war, spricht dafür, dass es gesetzeskonform ist, auch 176 Pausen, die nicht sinnvoll anderweitig nutzbar sind, nicht zum gebührenrechtlichen Nachteil gereichen zu lassen (zur Behandlung von Pausen vgl. auch Burhoff, Vorbemerkung 4 Rdn. 63; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG 9. Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1 Rdn. 64). 3. Erfolglos bleibt die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ansatz der Grundgebühr und den der Terminsgebühr für den ersten Hauptverhandlungstag am 31. August 2004 richtet. Der Ansatz des Höchstsatzes für die Grundgebühr durch den Beschwerdeführer ist unverbindlich, weil die Grenze zur Unbilligkeit deutlich überschreitend. Die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall ist hier mit der Mittelgebühr angemessen vergütet. Mochte auch die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten von überaus hohem Gewicht sein, ist doch, wie schon von der Rechtspflegerin des Landgerichts zutreffend herausgestellt, wesentlich, dass die Sache nach Umfang und rechtlichem Schwierigkeitsgrad nichts Herausragendes an sich hatte. Der Aktenumfang war gering - bei Einsichtnahme durch den Verteidiger am 16. Juli 2004 ein Band von 70 Blatt -, das zugrundeliegende Geschehen und die Beweismittel waren überschaubar und der rechtliche Schwierigkeitsgrad hielt sich in Grenzen. Dafür ist nicht mehr als die festgesetzte Mittelgebühr angemessen. Unverbindlich, weil die Grenze zur Unbilligkeit überschreitend, ist auch der Ansatz der Terminsgebühr für den ersten Hauptverhandlungstag durch den Beschwerdeführer. Der Termin hatte nach seiner Dauer von 4 Stunden und 54 Minuten und seinem Schwierigkeitsgrad nichts an sich, was ihn über das Durchschnittsübliche in einer erstinstanzlichen Strafkammersache hinaushob. Zutreffend hat die Rechtspflegerin dementsprechend die Mittelgebühr angesetzt. 4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich in der Zusammenschau folgende Festsetzung der Höhe des Verteidigungsaufwands insgesamt: Grundgebühr (VV Nr. 4100, 4101) Verfahrensgebühr (VV Nr. 4104, 4105) Verfahrensgebühr (VV Nr. 4112, 4113) Haftprüfungsterminsgebühren (VV Nr. 4102, 4103) Hauptverhandlungsterminsgebühren (VV Nr. 4114, 4115) 31. August 2004 8. September 2004 Gesamtsumme 202,50 (MG) 312,50 (HG) 337,50 171,25 (HG) (MG) 328,75 394,50 1.747,00 (MG) (MG) Gegenüber der angegriffenen Festsetzung des Gesamtverteidigungsaufwands mit 1.322,83 Euro bedeutet dies eine Besserstellung um 424,17 Euro von den insgesamt mit der Beschwerde erstrebten 930,92 Euro Heraufsetzung. 5. Der Berechnung des auf den freisprechenden Teil entfallenden Verteidigungsaufwands hat die Rechtspflegerin des Landgerichts zugrunde gelegt, dass der Teilfreispruch mit einer Quote von 90% zu bewerten ist. Das führt auf der Grundlage der durch die sofortige Beschwerde erzielten vorstehenden Festsetzung zu einem sich auf 90% von 1.747,00 Euro belaufenden Betrag, mithin 1.572,30 Euro. Darauf sind 90% der 1.221,00 Euro Pflichtverteidigergebühren, also 1.098,90 Euro, anzurechnen, die dem Verteidiger bereits zugeflossen sind. Danach verbleibt ein offener Betrag von 473,40 Euro zu Gunsten des beschwerdeführenden 177 Rechtsanwalts. Diese Summe erhöht sich um die darauf entfallende anteilige 16%ige Umsatzsteuer auf 549,14 Euro als den als erstattungsfähig festzusetzenden Endbetrag. Die Verzinsung ab dem Tag der Anbringung des Festsetzungsantrags ergibt sich aus § 464b Satz 3 StPO in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Senat, der, weil im Kostenfestsetzungsverfahren kein Verbot der Schlechterstellung gilt (vgl. Meyer-Goßner, § 464b StPO Rdn. 8), die von der Rechtspflegerin vorgenommene Bemessung der auf den Teilfreispruch entfallenden Quote des Verteidigungsaufwands mit 90% auch auf etwaige Überhöhung zu überprüfen hatte, konnte dem Landgericht in dem Ansatz folgen. Die Kostengrundentscheidung trägt ihn. Das Landgericht hat den Angeklagten erkennbar sowohl von dem Vorwurf der auf 2003 datierten Sexualstraftat als auch von demjenigen betreffend die Sexualstraftat von 2004 freigesprochen. Das umfaßt das weitaus überwiegende Schwergewicht der Vorwürfe und ist mit 90% angemessen bewertet. Die Quote entspricht der als authentisch einzuschätzenden Interpretation durch den Strafkammervorsitzenden, der auf Anfrage der Rechtspflegerin des Landgerichts die Aufteilung im Verhältnis ca. 10:1 als angemessen bezeichnet hat. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2004 steht nicht entgegen. Dass das Landgericht insoweit Tatidentität mit eben dem Geschehen zugrunde gelegt hat, auf das sich der der Vorwurf der Sexualstraftat gründete, und insofern den Angeklagten nicht freigesprochen, sondern ein und dieselbe Tat nur rechtlich abweichend abgeurteilt hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr hat es erkennbar einen Teil der ihm durch die Anklage zur Urteilsfindung unterbreiteten Tat im prozessualen Sinne (vgl. Meyer-Goßner, § 264 StPO Rdn. 1ff.), der als Hausfriedensbruch zu dem Vorwurf des Sexualdelikts als in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehend einzustufen ist und insoweit daneben Raum für den Freispruch von dem Vorwurf des Sexualdelikts ließ, in das Verfahren wieder einbezogen. Dass die Staatsanwaltschaft von Tateinheit ausgegangen ist, was sich daran ablesen läßt, dass sie den Hausfriedensbruch in der Anklagebegleitverfügung unter Bezugnahme auf § 154a Abs. 1 StPO ausgeschieden hat, fällt nicht ins Gewicht. Das Verhältnis der während eines Hausfriedensbruchs begangenen weiteren Straftaten, so auch von Sexualdelikten, zu dem Hausfriedensbruch ist in höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als dasjenige der Tatmehrheit gesehen worden (vgl. BGHSt 18, 29, 32f.). Da hier kein ausnahmsweise die Annahme von Tateinheit rechtfertigendes Bindeglied zu ersehen ist, drängt sich auf, dass sich das Landgericht, wenn auch nicht ausdrücklich klargestellt, so doch faktisch auf den Boden des höchstrichterlich vertretenen Grundsatzes gestellt hat. Die von dem Rechtsanwalt in den Festsetzungsantrag mit aufgenommenen Pauschalbeträge in Höhe von jeweils 20,00 Euro für zum einen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV Nr. 7002) und zum andern 40 Kopien (VV Nr. 7000) konnten unberücksichtigt bleiben, ebenso wie schon vor dem Landgericht geschehen, ohne dass der Beschwerdeführer dies angegriffen hat. Es hat ersichtlich in diesen Positionen, und dies auch nachvollziehbar, Auslagen erblickt, die auch dann entstanden wären, wenn der Angeklagte von herein nur wegen der Straftat angeklagt worden wäre, wegen der er letztlich auch verurteilt worden ist. 6. Nach alldem konnte die sofortige Beschwerde nur teilweise zum Erfolg führen. Es liegt eine Beschwerde mit dem Ergebnis eines verhältnismäßig dicht an 50% heranreichenden Teilerfolgs vor. 178 Erwirkt hat der Beschwerdeführer die Heraufsetzung des Erstattungsbetrags um 442,83 Euro (90% des Differenzbetrages, um den der Senat den Gesamtverteidigungsaufwand höher bemessen hat als das Landgericht, zuzüglich 16% Umsatzsteuer). Erstrebt hatte er demgegenüber die Heraufsetzung des Erstattungsbetrags um 971,88 Euro (90% des Differenzbetrags von 930,92 Euro, um den das Landgericht seinen Ansatz des Gesamtverteidigungsaufwands gekürzt hat, zuzüglich 16% Umsatzsteuer). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO. Der Beschwerdewert entspricht der als erstattungsfähig geltend gemachten Gebührensumme, deren zusätzliche Festsetzung der Beschwerdeführer begehrt hat, zuzüglich der zugehörigen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). SG Aachen 11. Kammer Beschluß vom 21. Juni 2005 S 11 AL 111/04 Angemessenheit der Verfahrensgebühr Orientierungssatz Die Bestimmung einer über der Mittelgebühr liegenden Verfahrensgebühr nach Nr 3103 VV RVG iH von 250,00 Euro ist dann nicht unbillig, wenn der Rechtsstreit erheblich schwierig und mit außergewöhnlichem Aufwand verbunden war und sich die Kommunikation mit dem stark sehbehinderten Mandanten außergewöhnlich aufwendig gestaltet hat. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der Verfahrensgebühr. In dem durch Klagerücknahme erledigten Hauptsacheverfahren war streitig, ob die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) oder die gesondert im Verfahren S 13 RJ 163/04 beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz zuständiger Träger einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben war. Am 22.04.2005 beantragte die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung von insgesamt 592,76 Euro als notwendige Auslagen des Klägers, wobei sie von einer Verfahrensgebühr in Höhe von 250.Euro ausging. Mit Beschluss vom 27.05.2005 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die Kosten mit insgesamt 499,96 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, die geltend gemachte Verfahrensgebühr sei unbillig, denn die Prozessbevollmächtigte des Klägers sei bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden, so dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) auf 170.- Euro zu kürzen sei. Der Kläger legte hiergegen am 00.00.2005 Erinnerung ein und führte zur Begründung aus, es sei auch bei der Verfahrensgebühr wenigstens die Mittelgebühr angemessen: Die Sach- und Rechtslage sei gerade angesichts der parallelen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber zwei Leistungsträgern nicht einfach gewesen; auch habe sich die Kommunikation zwischen dem stark sehbehinderten Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten schwierig gestaltet. 179 Der UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Entscheidungsgründe Die nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung ist begründet. Die Höhe der Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) sowie nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG, VV RVG), § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG. Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Zwar verkennt der Kläger den hier einschlägigen Kürzungstatbestand aus Nr. 3103 VV RVG, dies ist jedoch unschädlich, denn das Gericht überprüft die Festsetzung in vollem Umfang und entscheidet nach eigenem Ermessen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 197, Rn. 10). Die in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr von 250.- Euro ist auch im Hinblick auf Nr. 3103 VV RVG nicht unbillig im Sinne von § 14 RVG, denn der Rechtsstreit war jedenfalls von erheblichem Schwierigkeitsgrad und mit außergewöhnlichem Aufwand verbunden: Erstens musste eine sinnvolle Abstimmung mit dem Parallelverfahren gegen die LVA Rheinprovinz erfolgen, zweitens musste sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit der ausgesprochen problemträchtigen Vorschrift des § 14 SGB IX befassen. Diese Vorschrift war während des Jahres 2004 Gegenstand einer weitreichenden Kontroverse in Rechtsprechung und Literatur; die hierzu ergangene Entscheidung des BSG vom 26.10.2004 (B 7 AL 16/04 R) wird von den Leistungsträgern bislang nur zögerlich umgesetzt und bisweilen völlig ignoriert. Nachvollziehbar erscheint auch der Vortrag der Prozessbevollmächtigten, wonach sich die Kommunikation mit dem stark sehbehinderten Kläger, dem der gesamte Schriftverkehr vorgelesen werden musste, außergewöhnlich aufwändig gestaltet hat. Die Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG. RVGreport 2005, 353-354 (red. Leitsatz) AG Köln Urteil vom 8. Juni 2005 147 C 86/05 Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Gerichtliche Nachprüfung der Angemessenheit einer 1,8-Geschäftsgebühr für den Geschädigtenanwalt Orientierungssatz 1. Für den mit der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens beauftragten Rechtsanwalt ist im Falle 180 a) des besonderen Umfangs der Angelegenheit infolge ungerechtfertigter Kürzung sachverständig geschätzter Beträge, wodurch eine Rückfrage beim Sachverständigen und weitere Korrespondenz erforderlich wurde, und b) der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit infolge notwendiger vertiefter Befassung mit dem Schadenersatzrecht einschließlich Rechtsprechungsrecherche (um die gegnerische Versicherung durch entsprechende Hinweise zu einem Einlenken zu bewegen), der Ansatz einer 1,8-Geschäftsgebühr gerechtfertigt. 2. Im Erstattungsprozess ist das Gericht angesichts des dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessens beschränkt auf eine Kontrolle dahin, ob die Gebührenbestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG), wofür angesichts der aufgezeigten Umstände nichts ersichtlich ist. 3. Im Erstattungsprozess ist die Einholung des Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht erforderlich, da kein Streit zwischen Anwalt und Auftraggeber, sondern zwischen Auftraggeber und einem ersatzpflichtigen Dritten gegeben ist. AGS 2005, 287-288 (red. Leitsatz und Gründe) ZfSch 2005, 463-464 (red. Leitsatz und Gründe) AnwBl 2005, 723 (red. Leitsatz) AG Frankenthal Entscheidung vom 29. April 2005 5189 Js 16685/04 - 1 OWi Verteidigergebühr in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen: Überschreitung der Mittelgebühr bei umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung Orientierungssatz In Verkehrsordnungswidrigkeitensachen ist für den Verteidiger eine Mittelgebühr gerechtfertigt und im Falle umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung auch zu überschreiten. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Fahrverbot in Rede steht oder Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die zu dem Verlust der Fahrerlaubnis führen können. AGS 2005, 292-294 (red. Leitsatz und Gründe) Verkehrsrecht aktuell 2005, 114 (red. Leitsatz) RVG professionell 2005, 117 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 271-272 (red. Leitsatz) BKartA Bonn 3. Vergabekammer des Bundes Beschluß vom 14. Februar 2005 VK 3 164/04 Vergabenachprüfungsverfahren: Ausschöpfung der Rahmengebühr durch Anwalt des Beigeladenen Orientierungssatz 181 Die anwaltliche Vertretung eines Beigeladenen in einem Vergabenachprüfungsverfahren kann die Ausschöpfung der Rahmengebühr (2,5fache Geschäftsgebühr) gemäß § 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV rechtfertigen, auch wenn der Beiladungsbeschluss erst kurz vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens ergangen ist. IBR 2005, 282 (red. Leitsatz) Zur Auslegung des § 14 RVG KAMMERGERICHT-BERLIN: 3 Ws 59/05, Beschluss vom 09.08.2005 Verfahrensgang: LG Berlin (510) 70 Js 1105/04 KLs (20/04) vom 31.01.2005 Geschäftsnummer: 3 Ws 59/05 In der Strafsache wegen sexueller Nötigung u. a. hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 9. August 2005 beschlossen: Tenor: Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts B. M. wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2005 dahin abgeändert, daß die dem Rechtsanwalt zu erstattenden notwendigen Auslagen des teilweise Freigesprochenen in Höhe von 549,14 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 8. Dezember 2004 festgesetzt werden; die weitergehende Beschwerde wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Gebühr und die notwendigen Auslagen der Staatskasse werden um die Hälfte ermäßigt; die Hälfte der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse Berlin. Der Beschwerdewert beträgt 971,88 Euro. Gründe: Der Beschwerdeführer hat aufgrund der - schon unter der Geltung des RVG verfügten Beiordnung vom 10. Juli 2004 den früheren Angeklagten verteidigt. Diesem war mit vor dem Landgericht Berlin erhobener Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt worden, zum einen am 9. Juli 2004 nach dem Einstieg über den Balkon in die Wohnung einer ihm bekannten Frau diese dort sexuell genötigt und zugleich körperlich mißhandelt zu haben und zum andern sich schon ein Jahr zuvor im Juli 2003 in ihrer Wohnung der sexuellen Nötigung zu ihrem Nachteil schuldig gemacht zu haben. Am zweiten Verhandlungstag der am 31. August und 8. September 2004 durchgeführten Hauptverhandlung hat das Landgericht den von der Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung ausgeschiedenen Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem Geschehen vom 9. Juli 2004 wieder in das Verfahren einbezogen und allein deswegen den damaligen Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen und entschieden, daß insoweit seine notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin zur Last fallen. Das Urteil ist rechtskräftig. Den Auslagenerstattungsanspruch hat der teilweise Freigesprochene dem Beschwerdeführer abgetreten. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin des Landgerichts - mangels 182 Vorliegens einer Kostengrundentscheidung nach Bruchteilen (§ 464d StPO) - anhand der Differenztheorie (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 465, Rdn. 8, 9) über die sich auf den Teilfreispruch beziehenden Kosten der Verteidigung befunden, die der Beschwerdeführer als zu erstattende Auslagen festzusetzen beantragt hat. Er wendet sich dagegen, daß sie im Ansatz der einheitlichen Verteidigergebühr für die Verteidigung insgesamt, von der ausgehend der auf den Freispruch entfallende, erstattungsfähige Teil der Verteidigungskosten festgestellt wird, die von ihm zugrunde gelegten Ausgangsgebühren nach dem RVG in sämtlichen Positionen unterschritten hat. In der Gegenüberstellung bietet sich dazu folgendes Bild (Beträge in Euro; HG = Höchstgebühr; MG = Mittelgebühr): Gebührenart:| Antrag:|Festgesetzt: Grundgebühr (VV Nr. 4100, 4101)|375,00 (HG)|202,50 (MG) Verfahrensgebühr (VV Nr. 4104, 4105)|312,50 (HG)|154,17 (MG -10%) Verfahrensgebühr (VV Nr. 4112, 4113)|337,50 (HG)|188,75 (MG) Haftprüfungsterminsgeb. (VV Nr. 4102, 4103)|171,25 (MG)|119,91 (MG -30%) Hauptverhandlungsterminsgebühren (VV Nr. 4114, 4115)|| 31. August 2004|470,00 (HG -20%)|328,75 (MG) 8. September 2004|587,50 (HG)|328,75 (MG) Gesamtsumme| 2.253,75| 1.322,83 Die Unterschreitung der in dem Festsetzungsantrag zugrunde gelegten Ausgangsgebühren, die sich insgesamt auf 930,92 Euro beläuft, führte dazu, dass sich bei der Berechnung des auf den Freispruch entfallenden, erstattungsfähigen Teils einschließlich der Umsatzsteuer eine Minderung um 971,88 Euro ergab. Die nach §§ 304 Abs. 3, 311 Abs. 2, 464b Satz 3 StPO, §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts als nunmehrigen Inhabers des Kostenerstattungsanspruchs des teilweise Freigesprochenen hat zum Teil Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet. 1. Hinsichtlich der beiden Verfahrensgebühren (Tätigkeit bis Eingang der Anklageschrift VV Nr. 4104, 4105; Tätigkeit im ersten Rechtszug vor der Strafkammer VV Nr. 4112, 4113) und der Terminsgebühr für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin am 30. Juli 2004 (VV Nr. 4102, 4103) greift die Beschwerde voll durch. Insoweit ist die Rechtspflegerin unberechtigt von dem Gebührenansatz des beschwerdeführenden Rechtsanwalts, der Höchstgebühr bei den Verfahrensgebühren und der Mittelgebühr bei der Terminsgebühr für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin, abgewichen. Der Gebührenansatz in dem Festsetzungsantrag ist insoweit verbindlich. Bei Rahmengebühren - wie hier gemäß § 14 RVG in Rede stehend - obliegt die Bestimmung der Gebühren nämlich im Einzelfall dem Rechtsanwalt. Er hat sie unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu treffen. Ist diese Gebühr von einem Dritten zu erstatten - so wie hier teilweise von der Staatskasse - ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung allerdings nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Das ist - in Fortführung der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate des Kammergerichts zu der inhaltsgleichen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO der Fall, wenn sie um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt. Diese Gestaltung liegt hinsichtlich der Verfahrensgebühren und der Gebühr für den Haftprüfungstermin nicht vor. Die in Rede stehenden Gebühren sind in dem Festsetzungsantrag - die Verfahrensgebühren mit dem Höchstsatz und die Haftprüfungsterminsgebühr mit dem Mittelwert - zwar zu hoch angesetzt worden. Doch erreicht die Überschreitung noch nicht die Grenze zur Unbilligkeit, was dem Gebührenansatz die Verbindlichkeit beläßt. Bei der Feststellung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG ist - ebenso wie früher im Rahmen des § 12 Abs. 1 BRAGO - eine Abwägung aller Umstände, d. h. der gebührenerhöhenden und -mindernden vorzunehmen. Dabei ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen. Was die Verfahrensgebühren angeht, ist hier ein weit die Mittelgebühr überschreitender Ansatz in einer bei 10 bis 15% unter der Höchstgebühr liegenden Größenordnung gerechtfertigt. Denn die 183 Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ragte durch einen besonderen Umstand, nämlich die hochgradige Schwerhörigkeit des Freigesprochenen weit über das Mittelmaß hinaus. Gerade in dem vorbereitenden, auf die Hauptverhandlung zuführenden Stadium, das die Verfahrensgebühren abdecken, ist die Kommunikation des Verteidigers mit seinem Mandanten zur Erarbeitung der optimalen Verteidigungsstrategie von grundlegender Bedeutung. Die Verständigungsprobleme durch hochgradige Schwerhörigkeit des Mandanten erschweren die Entwicklung des Verteidigungskonzepts, bei der es ganz wesentlich auf mündlichen Austausch ankommt, in beträchtlichem Maße. Das tatsächliche Vorliegen der schwerhörigkeitsbedingten Verständigungsschwierigkeiten in den in Rede stehenden Verfahrensabschnitten ist durch Hinweise im dem Urteil des Landgerichts vom 8. September 2004 gesichert. Dort heißt es unter den Feststellungen zur Person (LG UA S. 3): "In dem Zeitraum 1996/1997 erlitt der Angeklagte einen Hörsturz. Er ist seitdem stark schwerhörig; ohne Hörgerät, über das er in den letzten Monaten nicht verfügte, ist eine Verständigung mit ihm nur unter großen Schwierigkeiten möglich." Ferner verlautet im Rahmen der Beweiswürdigung (LG UA S. 18): "Hierbei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass sich aufgrund der starken Hörbehinderung des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung die Verwendung eines speziellen Hörgerätes für ihn und die Benutzung eines Mikrofons erforderlich machte, weil eine Verständigung anders mit ihm kaum möglich gewesen wäre, nicht feststellen lässt, dass er beim Klopfen an der Wohnungstür die Worte der Polizeibeamten und bei dem ersten Teil seiner Flucht ihre Rufe "Halt, stehenbleiben, Polizei", hörte." Was die Gebühr für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin angeht, ist, wenn auch die in dem Festsetzungsantrag angesetzte Mittelgebühr zu hoch gegriffen ist, doch ein Ansatz in der Größenordnung von 10 bis 15% unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt. Dass die Gebühr für Terminsteilnahme außerhalb der Hauptverhandlung im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal entsteht, besagt aus der Sicht des Senats nicht generell, dass in Fällen mit nur einem einzigen Haftprüfungstermin, wie dem vorliegenden, wegen des Zurückbleibens hinter der Dreimaligkeit nur eine entsprechend weit unterhalb des Mittelwerts liegende Gebühr gerechtfertigt ist, wenn der eine Termin nur durchschnittliches Format hatte (dahin tendierend aber Schneider in Gebauer/Schneider, RVG 2. Aufl., S. 1438 Rdn. 11). Der Senat sieht das Gewicht der Bestimmung mehr bei ihrer gesetzgeberisch gewollten Funktion liegen, zu verhindern, dass Termine nur aus Gebühreninteresse des Rechtsanwalts herbeigeführt werden (vgl. Burhoff, RVG, C. Kommentar, Nr. 4102 VV Rdn. 43). Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr sind demnach die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die sich aus der Terminsdauer ergebende zeitliche Beanspruchung, wobei nicht ausgeschlossen ist, unter Umständen auch bei nur einem Termin von durchschnittlicher Aufwändigkeit die Mittelgebühr für gerechtfertigt zu erachten (vgl. Burhoff, Nr. 4102 VV Rdn. 49, 51). Hier ist die Dauer, die in dem Protokoll nicht ausgewiesen ist, als eher unterdurchschnittlich zu veranschlagen, zumal der Haftprüfungsantrag in dem Termin zurückgenommen worden ist. Hinsichtlich der Schwerhörigkeit ist anzunehmen, dass ihr mit den technischen Möglichkeiten im Sitzungssaal zufriedenstellend begegnet werden konnte, zumal es sich ausweislich der Terminsbestimmung und der Ladungen um den Saal handelte, in dem später auch die Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Alles zusammengenommen rechtfertigt einen Ansatz um 10 bis 15 % unter dem Mittelwert. Wegen der Überschreitung der angemessenen Gebührenwerte nur in einer Größenordnung unterhalb der rechnerischen Schwelle zur Unbilligkeit sind die Verfahrensgebühren und die Haftprüfungsterminsgebühr in voller Höhe wie in dem Antrag angesetzt der Berechnung des zu erstattenden Gebührenanteils zugrunde zu legen. 2. Hinsichtlich der Terminsgebühr für den zweiten Hauptverhandlungstag am 8. September 2004 greift die Beschwerde nur teilweise durch. Diese Gebühr ist mit der Höchstgebühr, die mit dem Festsetzungsantrag geltend gemacht ist, in einem die Grenze zur Unbilligkeit überschreitenden Umfang überhöht, sie ist jedoch nicht so niedrig festzusetzen wie in dem angefochtenen Beschluß mit der Festlegung auf den Mittelwert geschehen. Sie ist mit einem Betrag in Höhe der Mittelgebühr zuzüglich 20% angemessen bestimmt. Die angefochtene Bewertung wird dem Ausmaß der zeitlichen Beanspruchung des Verteidigers nicht ausreichend gerecht. Angesichts der Terminsdauer von 6 Stunden und 26 Minuten ist sie als 184 überdurchschnittlich und die Überschreitung der Mittelgebühr um den vorgenannten Aufschlag rechtfertigend anzusehen. Wenn auch beim Wahlverteidiger anders als beim Pflichtverteidiger Längenzuschläge (VV Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134, 4135) nicht vorgesehen sind, so geben doch die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, Hilfestellung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. Burhoff, Vorbemerkung 4 Rdn. 59). Hier von Belang ist VV Nr. 4116, wonach der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt, wenn er mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor der Strafkammer teilnimmt, eine Zusatzgebühr erhält. Das spricht dafür, auch beim Wahlverteidiger in einer 5 Stunden überschreitenden Terminsteilnahme eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme zu erblicken, die sich in der Höhe des Gebührenansatzes niederschlägt (vgl. Burhoff, Vorbemerkung 4 Rdn. 61). Dass die Hauptverhandlung an dem betreffenden Tage von 12 Uhr 54 bis 15 Uhr 44 unterbrochen war, vermag im vorliegenden Falle nichts an der Bewertung zu ändern. Der Rechtsanwalt war gleichwohl durch die Sache in Anspruch genommen und der Wahrnehmung seiner übrigen Geschäfte entzogen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich um eine schon vorab zu erwartende und in ihrer Länge von vornherein absehbare Pause gehandelt hat, auf die sich der Rechtsanwalt im Voraus hätte einstellen und die er für anderweitige berufliche Aufgaben hätte nutzen können. Der in VV Teil 4 Vorbemerkung 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegte Fall des Anfallens einer Vergütung, ohne daß es zur Entfaltung der eigentlichen Tätigkeit gekommen ist, nämlich in der Situation, dass der Anwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, wovon er auch nicht in Kenntnis gesetzt worden war, spricht dafür, dass es gesetzeskonform ist, auch Pausen, die nicht sinnvoll anderweitig nutzbar sind, nicht zum gebührenrechtlichen Nachteil gereichen zu lassen (zur Behandlung von Pausen vgl. auch Burhoff, Vorbemerkung 4 Rdn. 63; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG 9. Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1 Rdn. 64). 3. Erfolglos bleibt die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ansatz der Grundgebühr und den der Terminsgebühr für den ersten Hauptverhandlungstag am 31. August 2004 richtet. Der Ansatz des Höchstsatzes für die Grundgebühr durch den Beschwerdeführer ist unverbindlich, weil die Grenze zur Unbilligkeit deutlich überschreitend. Die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall ist hier mit der Mittelgebühr angemessen vergütet. Mochte auch die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten von überaus hohem Gewicht sein, ist doch, wie schon von der Rechtspflegerin des Landgerichts zutreffend herausgestellt, wesentlich, dass die Sache nach Umfang und rechtlichem Schwierigkeitsgrad nichts Herausragendes an sich hatte. Der Aktenumfang war gering - bei Einsichtnahme durch den Verteidiger am 16. Juli 2004 ein Band von 70 Blatt -, das zugrundeliegende Geschehen und die Beweismittel waren überschaubar und der rechtliche Schwierigkeitsgrad hielt sich in Grenzen. Dafür ist nicht mehr als die festgesetzte Mittelgebühr angemessen. Unverbindlich, weil die Grenze zur Unbilligkeit überschreitend, ist auch der Ansatz der Terminsgebühr für den ersten Hauptverhandlungstag durch den Beschwerdeführer. Der Termin hatte nach seiner Dauer von 4 Stunden und 54 Minuten und seinem Schwierigkeitsgrad nichts an sich, was ihn über das Durchschnittsübliche in einer erstinstanzlichen Strafkammersache hinaushob. Zutreffend hat die Rechtspflegerin dementsprechend die Mittelgebühr angesetzt. 4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich in der Zusammenschau folgende Festsetzung der Höhe des Verteidigungsaufwands insgesamt: Grundgebühr (VV Nr. 4100, 4101)|202,50 (MG) Verfahrensgebühr (VV Nr. 4104, 4105)|312,50 (HG) Verfahrensgebühr (VV Nr. 4112, 4113)|337,50 (HG) Haftprüfungsterminsgeb. (VV Nr. 4102, 4103)|171,25 (MG) Hauptverhandlungsterminsgebühren (VV Nr. 4114, 4115)|| 31. August 2004|328,75 (MG) 8. September 2004|394,50 (MG) Gesamtsumme| 1.747,00 Gegenüber der angegriffenen Festsetzung des Gesamtverteidigungsaufwands mit 1.322,83 Euro bedeutet dies eine Besserstellung um 424,17 Euro von den insgesamt mit der Beschwerde erstrebten 930,92 Euro Heraufsetzung. 185 5. Der Berechnung des auf den freisprechenden Teil entfallenden Verteidigungsaufwands hat die Rechtspflegerin des Landgerichts zugrunde gelegt, daß der Teilfreispruch mit einer Quote von 90% zu bewerten ist. Das führt auf der Grundlage der durch die sofortige Beschwerde erzielten vorstehenden Festsetzung zu einem sich auf 90% von 1.747,00 Euro belaufenden Betrag, mithin 1.572,30 Euro. Darauf sind 90% der 1.221,00 Euro Pflichtverteidigergebühren, also 1.098,90 Euro, anzurechnen, die dem Verteidiger bereits zugeflossen sind. Danach verbleibt ein offener Betrag von 473,40 Euro zu Gunsten des beschwerdeführenden Rechtsanwalts. Diese Summe erhöht sich um die darauf entfallende anteilige 16%ige Umsatzsteuer auf 549,14 Euro als den als erstattungsfähig festzusetzenden Endbetrag. Die Verzinsung ab dem Tag der Anbringung des Festsetzungsantrags ergibt sich aus § 464b Satz 3 StPO in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Senat, der, weil im Kostenfestsetzungsverfahren kein Verbot der Schlechterstellung gilt (vgl. Meyer-Goßner, § 464b StPO Rdn. 8), die von der Rechtspflegerin vorgenommene Bemessung der auf den Teilfreispruch entfallenden Quote des Verteidigungsaufwands mit 90% auch auf etwaige Überhöhung zu überprüfen hatte, konnte dem Landgericht in dem Ansatz folgen. Die Kostengrundentscheidung trägt ihn. Das Landgericht hat den Angeklagten erkennbar sowohl von dem Vorwurf der auf 2003 datierten Sexualstraftat als auch von demjenigen betreffend die Sexualstraftat von 2004 freigesprochen. Das umfaßt das weitaus überwiegende Schwergewicht der Vorwürfe und ist mit 90% angemessen bewertet. Die Quote entspricht der als authentisch einzuschätzenden Interpretation durch den Strafkammervorsitzenden, der auf Anfrage der Rechtspflegerin des Landgerichts die Aufteilung im Verhältnis ca. 10:1 als angemessen bezeichnet hat. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2004 steht nicht entgegen. Dass das Landgericht insoweit Tatidentität mit eben dem Geschehen zugrunde gelegt hat, auf das sich der der Vorwurf der Sexualstraftat gründete, und insofern den Angeklagten nicht freigesprochen, sondern ein und dieselbe Tat nur rechtlich abweichend abgeurteilt hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr hat es erkennbar einen Teil der ihm durch die Anklage zur Urteilsfindung unterbreiteten Tat im prozessualen Sinne (vgl. Meyer-Goßner, § 264 StPO Rdn. 1ff.), der als Hausfriedensbruch zu dem Vorwurf des Sexualdelikts als in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehend einzustufen ist und insoweit daneben Raum für den Freispruch von dem Vorwurf des Sexualdelikts ließ, in das Verfahren wieder einbezogen. Dass die Staatsanwaltschaft von Tateinheit ausgegangen ist, was sich daran ablesen läßt, dass sie den Hausfriedensbruch in der Anklagebegleitverfügung unter Bezugnahme auf § 154a Abs. 1 StPO ausgeschieden hat, fällt nicht ins Gewicht. Das Verhältnis der während eines Hausfriedensbruchs begangenen weiteren Straftaten, so auch von Sexualdelikten, zu dem Hausfriedensbruch ist in höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als dasjenige der Tatmehrheit gesehen worden (vgl. BGHSt 18, 29, 32f.). Da hier kein ausnahmsweise die Annahme von Tateinheit rechtfertigendes Bindeglied zu ersehen ist, drängt sich auf, dass sich das Landgericht, wenn auch nicht ausdrücklich klargestellt, so doch faktisch auf den Boden des höchstrichterlich vertretenen Grundsatzes gestellt hat. Die von dem Rechtsanwalt in den Festsetzungsantrag mit aufgenommenen Pauschalbeträge in Höhe von jeweils 20,00 Euro für zum einen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV Nr. 7002) und zum andern 40 Kopien (VV Nr. 7000) konnten unberücksichtigt bleiben, ebenso wie schon vor dem Landgericht geschehen, ohne dass der Beschwerdeführer dies angegriffen hat. Es hat ersichtlich in diesen Positionen, und dies auch nachvollziehbar, Auslagen erblickt, die auch dann entstanden wären, wenn der Angeklagte von herein nur wegen der Straftat angeklagt worden wäre, wegen der er letztlich auch verurteilt worden ist. 6. Nach alldem konnte die sofortige Beschwerde nur teilweise zum Erfolg führen. Es liegt eine Beschwerde mit dem Ergebnis eines verhältnismäßig dicht an 50% heranreichenden Teilerfolgs vor. Erwirkt hat der Beschwerdeführer die Heraufsetzung des Erstattungsbetrags um 442,83 Euro (90% des Differenzbetrages, um den der Senat den Gesamtverteidigungsaufwand höher bemessen hat als das Landgericht, zuzüglich 16% Umsatzsteuer). Erstrebt hatte er demgegenüber die Heraufsetzung des Erstattungsbetrags um 971,88 Euro (90% des 186 Differenzbetrags von 930,92 Euro, um den das Landgericht seinen Ansatz des Gesamtverteidigungsaufwands gekürzt hat, zuzüglich 16% Umsatzsteuer). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 Satz 1 und Abs. 4 StPO. Der Beschwerdewert entspricht der als erstattungsfähig geltend gemachten Gebührensumme, deren zusätzliche Festsetzung der Beschwerdeführer begehrt hat, zuzüglich der zugehörigen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). BVerwG 6. Senat Urteil vom 17. August 2005 6 C 13/04 Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts bei Rahmengebühren; begrenzter Ermessensspielraum; Rechtfertigung für eine Bestimmung des Höchstsatzes; Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete; Gutachteneinholungspflicht im Rechtsstreit 1. Die Vorschrift des § 12 Abs 2 Satz 1 BRAGebO über die Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines Gutachtens des Verstosses betrifft nicht den Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Auftraggeber des Rechtsanwalts und einem Dritten, der zur Erstattung von Verfahrenskosten verpflichtet ist. 2. Durch die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall wird der Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 12 Abs 1 Satz 1 BRAGebO (§ 14 Abs 1 Satz 1 RVG) im Interesse einer sachgerechten und gleichmäßigen Ermessensausübung begrenzt. Ein Spielraum des Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht folglich nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenbestimmung zu rechtfertigen. 3. Durch die Verwendung des Begriffes "im Einzelfall" in § 12 Abs 1 Satz 1 BRAGebO ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die in der Vorschrift beispielhaft aufgeführten Umstände nur hinsichtlich des jeweiligen Falles Bedeutung gewinnen sollen, nicht aber davon losgelöst und allgemein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einer bestimmten Art von Verfahren Anlass für eine Bestimmung etwa des Höchstsatzes der Gebühr sein können. Demgemäß ist das Tätigwerden des Rechtsanwalts in einer bestimmten Sachmaterie für sich gesehen auch, wenn die kompetente Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt das Vorhandensein spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, nicht geeignet, eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 12 Abs 1 Satz 1 BRAGebO (§ 14 Abs 1 Satz 1 RVG) zu begründen, es sei denn, es handele sich um eine Tätigkeit auf entlegenen Spezialgebieten. Gründe I. Mit Bescheid vom 25. Januar 2002 stellte das Kreiswehrersatzamt Wiesbaden als Ergebnis einer Überprüfungsuntersuchung die Wehrdienstfähigkeit des Klägers in Form der Verwendungsfähigkeit mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten fest. Nachdem der Kläger dagegen am 5. Februar 2002 Widerspruch erhoben hatte, legte sein Prozessbevollmächtigter dem Kreiswehrersatzamt verschiedene ärztliche Atteste vor. Auf den mit Schreiben vom 25. März 2002 eingereichten Facharztbefund half das Kreiswehrersatzamt dem Widerspruch mit Bescheid vom 29. April 2002 ab und bestimmte, dass dem Kläger die 187 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet würden und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig gewesen sei. Mit Antrag vom 14. Mai 2002 bat der Kläger um Festsetzung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 295,22 EUR, wobei er als Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) eine 9/10Gebühr ansetzte. Mit Bescheid vom 3. Juli 2002 setzte das Kreiswehrersatzamt unter Zugrundelegung einer 7,5/10-Gebühr die zu erstattenden Kosten auf 252,59 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, die Geschäftsgebühr sei auf eine 7,5/10-Gebühr zu reduzieren, da es sich bei dem durchgeführten Widerspruchsverfahren um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit sowie durchschnittlichem Umfang handele und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers dem Durchschnitt entsprächen. Jede Überschreitung der Mittelgebühr bedürfe einer besonderen Begründung. Umstände, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Klagebegehren sei gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger beantrage, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, weitere 42,63 EUR als zu erstattende Aufwendungen festzusetzen. Die so verstandene Klage sei unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Es sei kein tragfähiger Grund für die Annahme erkennbar, bei dem vom Kläger geführten Widerspruchsverfahren handele es sich seiner Bedeutung, seinem Umfang und seiner Schwierigkeit nach um einen überdurchschnittlich gelagerten Fall, der deshalb eine Überschreitung der Mittelgebühr rechtfertige. Typischerweise seien Tauglichkeitsfeststellungsverfahren nicht einmal von solcher Schwierigkeit, dass stets die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig wäre. Ein außerordentlicher Arbeitsaufwand oder eine ganz besondere Bedeutsamkeit der Angelegenheit seien vom Kläger im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert und im gerichtlichen Verfahren überhaupt nicht mehr vorgetragen worden. Auch aus den Akten lasse sich dafür nichts entnehmen. Es handele sich vielmehr um einen Fall, der in jeder Hinsicht durchschnittlich gelagert sei. Die Auffassung, eine Gebühr im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO sei nicht unbillig, wenn sie die als angemessen angesehene Mittelgebühr um nicht mehr als 20 % überschreite, erscheine unzutreffend. Es sei kein tragfähiger Grund erkennbar, weshalb die Grenze des "billigen Ermessens" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO enger definiert werden müsste als die durch den Begriff der "Unbilligkeit" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gezogene Grenze. In Entsprechung zu § 315 Abs. 3 BGB dürfte die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO vielmehr so zu verstehen sein, dass sie den unterlegenen Prozessgegner vor den objektiv untragbaren Konsequenzen schütze, die sich aus dem Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber im Einzelfall ergeben könnten. Der Begriff der Unbilligkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO stelle eine Begrenzung des Gebührenbestimmungsrechts des Anwaltes dar. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 12 Abs. 2 BRAGO kein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer eingeholt. Damit liege ein Verfahrensfehler vor. In der Sache sei zu berücksichtigen, dass das sowohl nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte als auch nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestehende grundsätzliche 188 Gebührenbestimmungsrecht des Rechtsanwalts nicht dadurch ausgehöhlt werden dürfe, dass eine Gebührenbemessung schon als unbillig korrigiert werde, wenn sie lediglich "gut bemessen" sei. Im Allgemeinen werde als Toleranzgrenze eine Abweichung von bis zu 20 % als noch recht und billig angesehen. Der Gesetzgeber habe bei der Rahmengebühr durchaus vorgesehen, dem Rechtsanwalt auch in so genannten durchschnittlichen Fällen einen gewissen Spielraum zu geben. Nur wenn dieser überschritten sei, könnten sich Mandant oder Dritter gegen die Gebührenbestimmung wehren. Auf den reinen Zeitaufwand im konkreten Fall komme es nicht an. Zu berücksichtigen sei, dass ein spezialisierter Anwalt auf eine oft jahrelange Erfahrung zurückblicken könne, die auch auf den Besuch von Seminaren sowie der Auswertung von Fachliteratur und Rechtsprechung beruhe. Dies erfordere einen immensen Zeitaufwand, der bei der Fallbearbeitung helfe, dann aber auch bei der Gebührenbemessung seinen Niederschlag finden müsse. Das Spezialwissen eines Anwaltes aus einem Tätigkeitsschwerpunkt heraus sei als möglicher gebührenerhöhender Faktor anzuerkennen. Ein Tätigkeitsschwerpunkt seines Prozessbevollmächtigten liege seit 1991 im Wehrpflicht-, Kriegsdienstverweigerungs- und Zivildienstrecht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne dem Fall eine besondere Bedeutung für den Kläger nicht abgesprochen werden. Es habe eine kurzfristige Einberufung zum Grundwehrdienst im Raume gestanden. Das Ableisten des Wehrdienstes hätte eine erhebliche Einschränkung der Lebensplanung dargestellt. Das Interesse, diesen Dienst nicht zu leisten, könne daher nur als hoch angenommen werden. Der Schriftverkehr im Verwaltungsverfahren sei sicherlich nicht außerordentlich umfangreich gewesen, beruhe aber auf einer umfangreichen Sachverhaltsermittlung und fuße auf medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers spielten demgegenüber keine Rolle. Kein berücksichtigungsfähiger Maßstab seien die Einkommensverhältnisse der öffentlichen Hand. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes Wiesbaden vom 3. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West Außenstelle Wiesbaden - vom 16. Oktober 2002 zu verpflichten, weitere 42,63 EUR als zu erstattende Aufwendungen festzusetzen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: § 12 Abs. 2 BRAGO erstrecke sich ebenso wie § 14 Abs. 2 RVG nur auf den Rechtsstreit mit dem Auftraggeber. Das Verwaltungsgericht habe daher kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einholen müssen. Im Übrigen habe sich ihm keine Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen, die sich auch dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht aufgedrängt habe. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. September 2001 (BVerwG 1 WB 28.01) ausgeführt habe, sei für eine generelle Toleranzgrenze kein Raum. Selbst wenn man eine solche aber anerkennen würde, fehle es jedenfalls an einer Gebührenbestimmung, die auf Grund der Umstände des Einzelfalles am Maßstab der in § 12 Abs. 1 BRAGO genannten Kriterien getroffen worden sei. II. 189 Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Verfahrensrügen des Klägers bleiben ohne Erfolg. a) Entgegen der Annahme des Klägers war das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (hier anwendbar i.d.F. des Gesetzes vom 24. Juni 1994, BGBl I S. 1325) zur Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer verpflichtet. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht "im Rechtsstreit" ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen (ebenso nunmehr § 14 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorn 5. Mai 2004, BGBl I S. 718, - RVG -, das mit Wirkung vom 1. Juli 2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung abgelöst hat). Mit dem in § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz 1 RVG) verwendeten Begriff des Rechtsstreits ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 11. September 1981 BVerwG 6 CB 110.80 - JurBüro 1982 857), lediglich der Gebührenprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gemeint; die Vorschrift betrifft also nicht den - hier vorliegenden - Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Auftraggeber des Rechtsanwalts und einem Dritten, der zur Erstattung von Verfahrenskosten verpflichtet ist. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift im Gesetz. Sie ist Teil des § 12 BRAGO (§ 14 RVG) über "Rahmengebühren", der sich - ebenso wie das gesamte Gesetz - auf das Vergütungsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber bezieht. Nur dieses Verhältnis ist demnach auch in § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz -1 RVG) angesprochen, und zwar in der Weise, dass das (Zivil-)Gericht im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber über die Billigkeit der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühr (§ 315 Abs. 3 BGB) angewiesen wird, sich bei seiner Entscheidung die Erfahrungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer zunutze zumachen. Für den Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Auftraggeber und einem zur Kostenerstattung verpflichteten Dritten enthält die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (wie auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hingegen keine derartige Anordnung; dieses Rechtsverhältnis hat der Gesetzgeber nur ausnahmsweise insoweit in den Blick genommen, als er in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) eine Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts, die unbillig ist, (auch) gegenüber dem erstattungsverpflichteten Dritten für unverbindlich erklärt hat. Im Unterschied zu § 12 Abs. 2 BRAGO ist § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erst nachträglich, nämlich mit Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl I S. 2189, 2222), in die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eingefügt worden. In den Materialien zu diesem Änderungsgesetz findet sich kein Hinweis darauf, dass mit der Einfügung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zugleich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 2 BRAGO verbunden sein sollte (vgl. BRDrucks 380/75 S. 13; BTDrucks 7/3243 S. 8, 76; BTDrucks 7/3498 S. 13). Ein zwingender Anlass, die in diesem Absatz zugunsten des Auftraggebers geregelte besondere Verfahrensgarantie auf den erstattungsverpflichteten Dritten zu erstrecken, bestand nicht. Auch vor dem Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte entzieht sich § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz 1 RVG) einer Auslegung dahingehend, dass mit "Rechtsstreit" nicht lediglich derjenige zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber um die Höhe der Anwaltsvergütung bezeichnet ist (ebenso BFH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - VII B 1/04 - BFH/NV 2005, 561; BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 - 9a RVs 5/82 JurBüro 1984, 1511 <1514> und vom 18. Januar 1990 - 4 RA 40/89 - juris; vgl. ferner zur Rechtslage nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 14 RVG Rn. 28 f.; Schneider, in: Gebauer/Schneider, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 14 Rn. 96, 99; Madert, in: Gerold/ 190 Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl. 2004, § 14 Rn. 112, 116, 119). b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht wegen unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu beanstanden. Zwar mag anzunehmen sein, dass der Kläger mit seinem Hinweis auf die unterbliebene Einholung des in § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz 1 RVG) vorgesehenen Gutachtens zusätzlich zu der Verletzung dieser Vorschrift auch einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO rügen möchte. Doch wäre diese Rüge bereits nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Denn dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb sich das Verwaltungsgericht zur Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer hätte veranlasst sehen müssen. Der Kläger führt weder aus, warum sich das Verwaltungsgericht die für die Beurteilung der Billigkeitsvoraussetzungen erforderliche Sachkunde nicht hat selbst zutrauen dürfen, woraus sich also seine mangelnde Sachkunde ergeben soll, noch legt er dar, welche Erkenntnisse das Verwaltungsgericht mit Hilfe der Rechtsanwaltskammer voraussichtlich gewonnen hätte und inwiefern diese Erkenntnisse - auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts - zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Unabhängig von diesen Darlegungsmängeln vermag der Senat in Anbetracht der Begründung des angefochtenen Urteils eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO auch in der Sache nicht zu erkennen (vgl. dazu Beschluss vom 11. September 1981 - BVerwG 6 CB 110.80 - JurBüro 1982, 857). 2. Das als Verpflichtungsklage zulässige Klagebegehren (vgl. Urteil vom 18. April 1988 BVerwG 6 C 41.85 - BVerwGE 79, 226 <236>) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Festsetzung einer Geschäftsgebühr für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten nach einem Gebührensatz von 9/10. Gemäß § 80 Abs. 1 VwVfG hat im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dazu gehören nach § 80 Abs. 2 VwVfG auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Diese Notwendigkeit ist hier vom Kreiswehrersatzamt im Abhilfebescheid vom 29. April 2002 zusammen mit der Kostenentscheidung zugunsten des Klägers bejaht worden. Für die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühr war § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO maßgebend. Danach stand dem Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben oder das Entwerfen von Urkunden eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr zu. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) hat der Rechtsanwalt selbst im jeweiligen Einzelfall den Gebührenbetrag innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) für einen zur Erstattung der Kosten verpflichteten Dritten dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dem Inhalt des Kostenfestsetzungsantrags vom 14. Mai 2002 für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 9/10 der vollen Gebühr verlangt. Da diese Gebührenbestimmung unbillig war, war die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO an 191 sie nicht gebunden. Stattdessen hat sie dem Kläger in ihrem Bescheid vom 3. Juli 2002 zu Recht nur die Erstattung einer so genannten Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 der vollen Gebühr zugebilligt. a) Die Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) grundsätzlich dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass über die Bestimmung dessen, was (noch) als billig oder (schon) als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, verbunden ist (vgl. BTDrucks 7/3243 S. 8, 76). § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) ist demnach als eine am Maßstab der Billigkeit orientierte und durch bestimmte Vorgaben eingeschränkte Ermessensvorschrift zugunsten des Rechtsanwalts zu verstehen. Aus diesem Grund hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO seit jeher einen sowohl vom erstattungsverpflichteten Dritten als auch vom Gericht zu achtenden - "gewissen Spielraum" des Rechtsanwalts anerkannt (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - BVerwGE 62, 196 <201>; Urteil vom 18. Oktober 1982 - BVerwG 6 C 109.81 - juris; Beschluss vom 16. August 1983 - BVerwG 6 B 22.83 - juris; Urteil vom 7. Juni 1985 BVerwG 6 C 63.83 - JurBüro 1985, 1814; Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 6 B 43.97 - Buchholz 362 § 12 BRAGO Nr. 2). Diesen Spielraum hat er zuletzt in seinem Beschluss vom 1. September 1997 (a.a.O.) dahin quantifiziert, dass der Rechtsanwalt berechtigt sei, eine Gebühr zu erheben, die bis zu 20 % (einschließlich) über der vom Gericht objektiv für angemessen gehaltenen Gebühr liege. b) Der Kläger macht mit der Klage ausgehend von einer Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 eine Gebühr in Höhe von 9/10 der vollen Gebühr geltend und meint, die Erhöhung des Gebührensatzes von 7,5/10 auf 9/10 sei schon deswegen gerechtfertigt, weil sie durch den vom Senat anerkannten Ermessensspielraum seines Prozessbevollmächtigten gedeckt sei. Das trifft nicht zu. aa) Zu Recht geht der Kläger bei der Beurteilung der Gebührenbestimmung seines Prozessbevollmächtigten von einem mittleren Gebührensatz von 7,5/10 aus. Mit diesem Gebührensatz ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich unter den in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt; auch der Senat hat in ständiger Rechtsprechung, erstmals im Urteil vom 8. Mai 1981 (a.a.O. S. 200), die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall hervorgehoben. Mit dem Kriterium "Durchschnittsfall' und der daran anknüpfenden Orientierung an einem Mittelwert wird ein fester Anhalt für die Ermessensausübung gewonnen und dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen, gleich liegende Fälle gleich sowie unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln. Zugleich dient dieses Kriterium der zutreffenden Einordnung der Fälle innerhalb der durch den Gebührenrahmen vorgegebenen Bewertungsskala. bb) Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Klägers lässt sich der Mittelwert aber nicht in der Weise mit dem Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) verbinden, dass der Rechtsanwalt für berechtigt gehalten wird, 192 diesen Wert ohne weitere Begründung um 20 % zu erhöhen. Denn durch die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall wird - wie soeben dargelegt - der Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) im Interesse einer sachgerechten und gleichmäßigen Ermessensausübung begrenzt. Wäre es dem Rechtsanwalt gestattet, bei der Gebührenbestimmung auch in durchschnittlichen Fällen immer um bis zu 20 % über den mittleren Gebührensatz hinauszugehen, so würde dieser Gebührensatz in der Rechtspraxis weitgehend durch eine Gebühr in der Nähe der vollen Gebühr abgelöst werden. Dadurch würde der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen nach oben verzerrt und der Zweck des Mittelwerts, in einem Großteil der Fälle deren zutreffende Einordnung innerhalb dieses Rahmens zu ermöglichen, vereitelt werden. Hiernach muss der mittlere Gebührensatz in den ihm zugeordneten durchschnittlichen Fällen als ein fester, vom Rechtsanwalt nicht zu überschreitender Wert verstanden werden. Unterscheidet sich die zu beurteilende Tätigkeit des Rechtsanwalts unter den maßgeblichen Gesichtspunkten nicht vom Normalfall, so ist allein die Bestimmung der Mittelgebühr billig, die Bestimmung einer höheren Gebühr hingegen unbillig und darum für den erstattungsverpflichteten Dritten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) nicht verbindlich. Ein Spielraum des Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht folglich nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenbestimmung zu rechtfertigen. Anderenfalls hat es mit der Mittelgebühr sein Bewenden, weil auch in Anbetracht des grundsätzlichen Ermessensspielraums des Rechtsanwalts seine Tätigkeit nur mit dieser Gebühr zutreffend bewertet ist (ebenso BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - BVerwG 1 WB 28.01 - Buchholz 311 § 20 WBO Nr. 2 = NVwZ-RR 2002, 73; BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 - 9a RVs 5/82 - JurBüro 1984, 1511 <1514> und vom 26. Februar 1992 - 9a RVs 3/90 - Rechtsbeistand 1994, 31 <32>; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2001 - 15 WF 170/01 - Anwaltsgebühren spezial 2001, 268; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2001 - 4 WF 138/01 - MDR 2002, 666; vgl. auch BFH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - VII B 1/04 - BFH/NV 2005, 561). Im Einklang damit hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. August 1983 - BVerwG 6 B 22.83 - (juris) und in seinem Urteil vom 7. Juni 1986 - BVerwG 6 C 63.83 - (a.a.O. S. 1813) unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.81 - (BVerwGE 62, 196) klargestellt, dass die Überschreitung des Mittelwerts der näheren Begründung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls bedürfe und dass darum die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr auch dann schon unbillig hoch sein könne, wenn sie die Mittelgebühr um weniger als 20 % übersteige. Auch in seinem Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 6 B 43.97 - (a.a.O.) hat er an der Notwendigkeit festgehalten, eine den Mittelwert überschreitende Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts durch besondere Umstände zu rechtfertigen. Soweit in dem zuletzt genannten Beschluss zugleich davon die Rede ist, bei einer Überschreitung des Mittelwerts um (genau) 20 % sei die Annahme einer Unbilligkeit gerade noch ausgeschlossen, darf dies nicht dahin verstanden werden, dass eine solche Überschreitung ohne die Feststellung besonderer Rechtfertigungsgründe zulässig ist. Ob der dem Rechtsanwalt eröffnete Ermessensspielraum mit der vom Senat angenommenen 20%Grenze zutreffend umschrieben ist (zweifelnd BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 a.a.O. und vom 22. März 1984 - 11 RA 58/83 - SozR 1300 § 63 Nr. 4; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2001 a.a.O.), bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Überprüfung. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers war, wie sich aus den vorangehenden und den nachfolgenden Ausführungen ergibt, bei seiner Gebührenbestimmung an den Mittelwert gebunden, verfügte also über keine Gestaltungsmöglichkeiten. 193 c) Da mithin in den durchschnittlichen Fällen allein der Ansatz der Mittelgebühr der Billigkeit entspricht, hätte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur bei Vorliegen besonderer Umstände für die Erhöhung des Gebührensatzes von 7,5/10 auf 9/10 entscheiden dürfen. Solche Umstände waren nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Klägers nicht gegeben. aa) Der Kläger rechtfertigt den umstrittenen erhöhten Gebührensatz auch damit, dass sein Prozessbevollmächtigter in langjähriger Praxis vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Wehrpflicht-, Kriegsdienstverweigerungs- und Zivildienstrecht gesammelt und sich auf diese Rechtsgebiete spezialisiert habe; das müsse in der Gebührenbemessung seinen Niederschlag finden. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger sinngemäß eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten auf den genannten Gebieten geltend. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - (BVerwGE 62, 196 <198 f.>) darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) eine solche generalisierende Betrachtungsweise nicht zulässt. Wie sich aus dem dort verwendeten Begriff "im Einzelfall" ergibt, kann die Erhöhung des Gebührensatzes nicht schon dann gerechtfertigt werden, wenn die dafür angeführten Umstände nur allgemeiner Natur, also nicht auf den jeweiligen Fall bezogen sind. Durch die Verwendung dieses Begriffes ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die in der Vorschrift beispielhaft aufgeführten Umstände nur hinsichtlich des jeweiligen Falles Bedeutung gewinnen sollen, nicht aber davon losgelöst und allgemein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einer bestimmten Art von Verfahren Anlass für eine Bestimmung etwa des Höchstsatzes der Gebühr sein können. Demgemäß ist das Tätigwerden des Rechtsanwalts in einer bestimmten Sachmaterie für sich gesehen nicht geeignet, eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) zu begründen, es sei denn, es handele sich um eine Tätigkeit auf entlegenen Spezialgebieten (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 a.a.O. S. 199), zu denen das Wehrpflichtrecht nicht zu zählen ist. Der Kläger meint dagegen, besondere Kenntnisse und Erfahrungen eines Rechtsanwalts in einem bestimmten Spezialgebiet rechtfertigten die Annahme einer überdurchschnittlichen Sache. Er glaubt offenbar, das Studium von Rechtsprechung und Literatur sowie der Besuch von Fortbildungsseminaren sei eine Investition, die sich bei der Bemessung des Gebührensatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) auszahlen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz hat den kompetenten Rechtsanwalt im Auge. Ihm ist nicht fremd, dass der Anwaltsberuf durch zunehmende Spezialisierung geprägt ist; die Rechtsordnung trägt dieser Tendenz dadurch Rechnung, dass sie die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen vorsieht und die Angabe von Interessenund Tätigkeitsschwerpunkten zulässt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angebracht, eine überdurchschnittlich schwierige Sache im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) schon dann anzunehmen, wenn die kompetente Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt das Vorhandensein spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt. bb) Ebenso wenig hebt sich das Verfahren, dessentwegen der Kläger Kostenerstattung verlangt, unter dem Gesichtspunkt seiner Bedeutung vom Durchschnitt ab. Insoweit kommt es nicht auf den vom Kläger geltend gemachten Umstand an, dass er wegen der erfolgreichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten letztlich dem Wehrdienst und damit der Pflicht entgangen ist, einen erheblichen Teil seiner Lebenszeit dem Dienst an der Allgemeinheit zu widmen. Vielmehr kann lediglich gefragt werden, ob sich eine Erhöhung des Gebührensatzes über den Mittelwert hinaus deswegen rechtfertigen lässt, weil das von dem Prozessbevollmächtigten betriebene Widerspruchsverfahren im Vergleich mit anderen Verfahren dieser Art für den Kläger von überdurchschnittlichem Gewicht war (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1982 - BVerwG 6 C 109.81 - juris). Es ist indes nicht ersichtlich, dass die 194 damalige Tauglichkeitssache für den Kläger eine größere Bedeutung hatte als entsprechende Angelegenheiten für junge Männer in vergleichbarer Situation. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte seiner Gebührenberechnung zu Recht den in derartigen Angelegenheiten üblichen Gegenstandswert von 4 000 EUR gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. zugrunde gelegt. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob der Prozessbevollmächtigte eine erhöhte Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, wenn sie vorgelegen hätte, in seinem eigenen Interesse ausschließlich bereits in die Bemessung des Gegenstandswerts hätte einfließen lassen müssen oder ob und inwieweit es ihm möglich gewesen wäre, sie auch oder erst bei der Bestimmung des Gebührensatzes zu berücksichtigen. cc) Da auch im Übrigen keine Rechtfertigung für eine Erhöhung der Gebühr ersichtlich ist, verbleibt es bei der von der Beklagten festgesetzten Mittelgebühr nach dem Gebührensatz von 7,5/10. § 24 RVG 1. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Antragstellerin nach § 97 Abs. 1 und 3 ZPO zu tragen - als Ausnahme zu § 620 g ZPO (Baumbach- Albers, § 620 g ZPO, Rnr. 2 mit Nachweisen). 2. Die Wertfestsetzung richtet sich für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 24 Abs. 1 Satz 1 RVG und für die Gerichtsgebühren analog nach dieser Vorschrift, da auch § 53 Abs. 2 GKG neuer Fassung, die nach 73 Abs. 1 Satz 2 GKG alter Fassung und § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG neuer Fassung für das vorliegende Rechtsmittel anzuwenden ist, keine Regelung für die einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO vorsieht. OLG-FRANKFURT: 4 WF 116/04, Beschluss vom 18.10.2004 Verfahrensgang: AG Frankfurt am Main-Höchst 403 F 3416/03 EA SO Stichworte: EA-Beschwerde; Kostenentscheidung; Streitwert Gründe: Die Parteien sind seit 9.01.1998 verheiratet. Die Antragstellerin begehrt Scheidung. Der Antragsgegner beantragt im Verbund, ihm die elterliche Sorge für den am 1.03.1998 geborenen gemeinsamen Sohn X. Y. Z. auf ihn zu übertragen. Auf seinen Antrag hat das AmtsgerichtFamiliengericht nach mündlicher Verhandlung und Anhörung des Kindes entsprechend der Stellungnahme des Jugendamtes im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht unter teilweiser Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Antragsgegner übertragen. Gegenwärtig entspreche es dem Wohl des Sohnes besser, wenn er in seinem gewohnten Umfeld in X.-Stadt verbleiben und Kontakt zu den von ihm betreuten Tieren halten könne. Hier habe er auch sein Freunde, mit denen er das erste Schuljahr verbringen möchte. Der Antragsgegner sei auch in der Lage, seine freiberufliche Tätigkeit so zu organisieren, dass er sich ausreichend um das Kind kümmern könne. Auf den Beschluss vom 12.08.2004 wird im Übrigen Bezug genommen. Gegen den am 20.09.2004 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 4.10.2004 sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Zurückweisung des Antrags auf Übertragung des 195 Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Antragsgegner eingelegt, verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zu Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Sie bestreitet, dass der Antragsgegner in der Lage sei, seine freiberufliche Tätigkeit so zu organisieren, dass er sich ausreichend um das Kind kümmern könne. Sie als Halbtagsbeschäftigte habe sich bisher um X. gekümmert. Diese Kontinuität sei in F-Dorf fortzusetzen. In der Wohnung in Frankfurt befänden sich Vögel und eine Katze, während Hase und Hund bei den Großeltern seien. Bei einem Umzug nach F-Dorf könne X. nur die Katze nicht mitnehmen. Außerdem könne er, wenn er den Hort besuche, die Tiere ohnehin nicht betreuen. Die Stellungnahme des Jugendamtes beruhe auf einer unzutreffenden Behauptung des Sachbearbeiters. Der Antragsgegner hält die sofortige Beschwerde bereits für unzulässig und tritt ihr auch in der Sache entgegen. Das Kind habe seinen Lebensmittelpunkt in Frankfurt. Es fühle sich in der besuchten Schule wohl und werde im Klassenverband anerkannt. Er selbst habe seinen beruflichen Alltag auf die Belange von X. abgestellt und gewährleistet, ihn bei seinen schulischen Aufgaben zu unterstützen und für ihn da zu sein, wenn er nach der Schule nach Haue komme. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die einstweilige Anordnung regelt mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht einen - zudem wesentlichen - Teilbereich der elterlichen Sorge; dies reicht zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 620c ZPO aus (BaumbachAlbers, ZPO, 62. Aufl. § 620c, Rnr. 1 mit Nachweisen). Die Frist von 2 Wochen (§§ 569 Abs. 1 Satz 1, 620 d Satz 1 ZPO) ist mit der rechtzeitig eingereichten mit einer Begründung versehenen sofortigen Beschwerde gewahrt. Von einer Rücksendung der Akten an das Amtsgericht zur Abhilfeprüfung war wegen der Eilbedürftigkeit abzusehen. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Dementsprechend ist auch eine Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts nicht angezeigt. Der Senat tritt der Begründung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang bei. Auch das mit der Beschwerde Vorgetragene rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es ist zwar zutreffend, dass X. die vom Sachbearbeiter des Jugendamts angegebene Präferenz für den Vater vor dem Richter der ersten Instanz nicht wiederholt hat. Er hat sich aber auch nicht eindeutig für den Aufenthalt bei der Mutter entschieden, obwohl sie ihn nach ihren Angaben betreut und erzogen hat. Mit Recht legt das Amtsgericht deshalb besonderes Gewicht auf die Kontinuität des Aufenthaltsorts für die Dauer des Verfahrens. X. geht hier zur Schule. Es entspricht nicht seinem Wohl, ihn aus seiner vertrauten Umgebung herauszureißen, so lange eine endgültige Entscheidung über das Sorgerecht noch nicht getroffen ist. Dies hält der Senat für den entscheidenden Gesichtspunkt, während die Nähe zu den Tieren - jedenfalls für den überschaubaren Zeitraum der Verfahrensdauer - von untergeordneter Bedeutung ist, auch wenn sie für X. eine wichtige Rolle spielen. Es besteht auch kein konkreter Anlass für die Annahme der Antragstellerin, der freiberuflich tätige Antragsgegner sei nicht in der Lage, sich ausreichend um X. zu kümmern. Selbst wenn der Antragsgegner die nachmittägliche Betreuung einem Hort überantworten müsste, wäre damit das körperliche und geistige Wohl des Kindes nicht gefährdet; in einem Hort werden sogar Sozialkontakte eher gefördert. Die Hauptsache ist, da nur eine vorläufige Regelung für die Dauer des Verfahrens angeordnet ist, damit nicht vorweggenommen. Eine Abänderung der getroffenen Entscheidung ist daher nicht angezeigt. 196 Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Antragstellerin nach § 97 Abs. 1 und 3 ZPO zu tragen - als Ausnahme zu § 620g ZPO (Baumbach- Albers, § 620g ZPO, Rnr. 2 mit Nachweisen). Die Wertfestsetzung richtet sich für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 24 Abs. 1 Satz 1 RVG und für die Gerichtsgebühren analog nach dieser Vorschrift, da auch § 53 Abs. 2 GKG neuer Fassung, die nach 73 Abs. 1 Satz 2 GKG alter Fassung und § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG neuer Fassung für das vorliegende Rechtsmittel anzuwenden ist, keine Regelung für die einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO vorsieht. 197 §35 RVG Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. OLG-DUESSELDORF: I-23 U 190/04, Urteil vom 08.04.2005 Verfahrensgang: LG Düsseldorf vom 17.08.2004 Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. August 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.605,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 36 % und der Beklagten zu 64 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil Erfolg. Im Umfang der Abänderung beruht die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Im übrigen hat das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht eine Vergütung in Höhe von noch 5.096,69 DM (= 2.605,90 EUR) zu. I. Die Klägerin hat die Honorarforderung, soweit sie besteht, durch Abtretung erworben. 1. Beauftragt war zunächst nach den Feststellungen des Landgerichts, die auf dem entsprechenden ausdrücklichen erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin beruhen, die "S N Partnerschaft". Tätig wurden hier ausschließlich Rechtsanwälte des Düsseldorfer Büros. Die Partnerschaft hat die ihr zustehende Honorarforderung an die Klägerin abgetreten. a) Das folgt hinsichtlich der Buchführung aus der entsprechenden schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 11.9.2002 (Bl. 17 GA). Allerdings hat die Klägerin die Klage nachträglich sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren auf weitere Gebührenforderungen erstreckt, die in der Abtretungsurkunde nicht genannt sind. Letztere bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf die beiden Rechnungen vom 18.7.2001 und vom 31.12.2001 (Bl. 13 und 16 GA) und die dort genannten Tätigkeiten, also die "laufende Finanzbuchhaltung" und "Löhne". Tatsächlich hat die Klägerin die Klage später erweitert, indem sie sie bei unverändertem Zahlungsantrag auf einen weiteren Sachverhalt gestützt hat. Das betrifft die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid von Mai 2001. Hierfür hat die Klägerin erstmals eine Vergütung im Rahmen ihrer Abrechnung nach § 118 BRAGO (Bl. 91 f. GA) geltend gemacht. Auch die Berufungsbegründung stützt die Klageforderung auf neue Sachverhalte. Erstmals macht die Klägerin eine Gebühr für die Prüfung einer Vollstreckungsankündigung des Finanzamts vom 19.11.2001 und des Kontoauszugs der Finanzkasse vom 27.11.2001 (Bl. 143, 177-182 GA) geltend. Erstmals macht die Klägerin hilfsweise - auch ein Honorar für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einbringung des Einzelunternehmens der Beklagten in eine GmbH geltend: 11 Stunden zu einem angeblich 198 vereinbarten Stundensatz von 400,-- DM (Bl. 145 f. GA). Auch wegen dieser Erweiterungen ist eine Forderungsabtretung anzunehmen. Die Klägerin hat ihr Einverständnis konkludent mit der Geltendmachung der entsprechenden Forderungen erklärt, ebenso die Partnerschaft: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Berufungsverfahren, in das die Erweiterungen eingeführt sind, ist Rechtsanwalt Dr. P, der auch die vorangegangene schriftliche Abtretungsvereinbarung als allein vertretungsberechtigter Rechtsanwalt der Partnerschaft unterzeichnet hatte. 2. Die Abtretung ist nicht gemäß § 134 BGB unwirksam, weil die Partnerschaft als Zedentin gegenüber der Klägerin als Zessionarin gemäß § 402 BGB umfassend zur Auskunft verpflichtet ist und damit entgegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ihre Schweigepflicht verletzt hätte. Das dürfte jetzt allgemein aus § 49b Abs. 4 BRAO folgen. Nach dessen Satz 1 ist der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt. Gemäß Satz 2 ist die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten - von den im Gesetz genannten Ausnahmen abgesehen - unzulässig. Aus dem Zusammenspiel beider Sätze dürfte folgen, dass der Gesetzgeber die Abtretung einer Gebührenforderung - wie hier - an einen Rechtsanwalt gestatten wollte. Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer Abtretung von Gebührenforderungen (insbes. NJW 1993, 1638; NJW 1993, 1912) dürfte mit der Neuregelung in § 49 b Abs. 4 BRAO überholt sein (s. nur OLG Hamburg OLG-Report Hamburg 2001, 74), wenn dies auch in dieser Allgemeinheit zum Teil bezweifelt wird (s. z. B. LG München I NJW 2004, 451 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes; zweifelnd auch Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 905 ff.). Nähere Einzelheiten zu dieser Frage können indes offen bleiben, weil es im vorliegenden Fall auf diese Streitfrage nicht weiter ankommt. Die Gebührenforderung ist hier nämlich nicht an einen dem Mandat völlig fremden Rechtsanwalt abgetreten. Vielmehr handelt es sich bei der Klägerin um eine Rechtsanwältin, die wohl zwar keine Partnerin, nach den Feststellungen des Landgerichts (S. 2 des Urteils, Bl. 118R GA) aber "Rechtsanwältin bei der S N Partnerschaft", also zumindest deren Mitarbeiterin ist. Zu derartigen Konstellationen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Rechtsanwalt einen rechtskundigen Mitarbeiter mit der Besorgung der ihm übertragenen Rechtsangelegenheiten betrauen darf, ohne damit ein Mandantengeheimnis unbefugt zu offenbaren (BGHZ 148, 97 = NJW 2001, 2462 m. w. Nachw.). Auch erstreckt sich nach dieser Rechtsprechung das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat in der Regel auf alle Sozietätsmitglieder, selbst wenn diese erst später in die Sozietät eintreten. Ob der betreffende Rechtsanwalt nur als freier Mitarbeiter in die Sozietät aufgenommen wird, ist dabei unerheblich; für die Einbeziehung in das Mandatsverhältnis kommt es allein darauf an, dass er nach außen als Mitglied der http://localhost:58080/BGH/ - high7Sozietät in Erscheinung tritt (BGH a.a.O.). Da somit alle Sozietätsmitglieder aufgrund des bestehenden Mandatsverhältnisses zur Einsichtnahme in die Mandantenakten berechtigt sind und von Anfang an der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen, scheidet ein unbefugtes Offenbaren eines Geheimnisses im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ihnen gegenüber seitens der bisherigen Sozietätsmitglieder aus (BGH a.a.O.). Dementsprechend sind auch - vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO erfolgte - Abtretungen von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts an einen früheren Mitarbeiter bzw. Kanzleiabwickler, der die Angelegenheiten des Mandanten bereits zuvor umfassend kennengelernt hatte, nicht als Geheimnisverletzung und damit als wirksam angesehen worden (BGH a.a.O. und NJW 1997, 188). Dies schließt im vorliegenden Fall eine Nichtigkeit der Abtretung an die Klägerin als Mitarbeiterin der Zedentin gemäß § 134 BGB aus. II. Der Höhe nach schuldet die Beklagte noch eine Vergütung von 5.096,69 DM (= 2.605,90 EUR). 1. Buchführung a) Die Klägerin macht mit der Berufung das Honorar nicht mehr in der angeblich vereinbarten Höhe, sondern in dem Umfang geltend, der sich aus den gesetzlichen Gebührenvorschriften ergibt. aa) Grundlage kann entgegen der Auffassung der Berufung nicht die unmittelbare Anwendung der StBGebV sein. Gemäß § 1 Abs. 1 StBGebV bemisst sich nach dieser Verordnung nämlich die 199 Vergütung des Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit. Darum geht es hier nicht: Tätig wurden für die Beklagte ausschließlich Rechtsanwälte, keine Steuerberater. Auch wenn man zugrundelegt, dass das Mandat der S N Partnerschaft erteilt wurde, gilt nichts anderes. Zwar gelten gemäß § 1 Abs. 2 StBGebV die Vorschriften der Verordnung entsprechend für Steuerberatungsgesellschaften. Um eine solche (§§ 49 ff. StBerG) handelt es sich bei der hier gegebenen Partnerschaft aber nicht. bb) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält zwar jetzt erstmals eine ausdrückliche Regelung: Gemäß § 35 RVG gelten für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten die §§ 23 bis 39 der StBGebV in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der StBGebV entsprechend. Diese Bestimmung ist aber nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG aus zeitlichen Gründen im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der Auftrag durch die Beklagte vor dem 1.7.2004, nämlich im Jahre 2001 erteilt worden war. Dann ist weiter die BRAGO anzuwenden. cc) Aber auch nach der BRAGO richtet sich die Vergütung nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits vor längerer Zeit ausdrücklich entschieden (BGH NJW 1970, 1189). Die BRAGO umschreibt in § 1 nämlich ihren Anwendungsbereich. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bemisst sich die Vergütung des Rechtsanwalts für seine "Berufstätigkeit" nach diesem Gesetz. Die BRAGO geht dabei selbst davon aus, dass nicht sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts nach ihren Regelungen vergütet werden. Das erhellt aus § 1 Abs. 2 BRAGO, der bestimmte Tätigkeitsbereiche ausdrücklich von der Vergütung nach der BRAGO ausnimmt. Die Buchführung ist dort zwar nicht genannt, wird aber - jedenfalls im Regelfall - ebenfalls nicht nach der BRAGO vergütet. Sie ist keine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (BGH a.a.O.). Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine typische Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Auch wenn die Grundlagen der Buchführung durch rechtliche Vorschriften vorgegeben sind, steht die Prüfung von Rechtsfragen bei der Buchführung nicht im Vordergrund. Es überwiegen vielmehr technische Buchungsvorgänge ohne rechtlichen Gehalt (BGH NJW 1970, 1189, 1190). Diese Auffassung des Bundesgerichtshofs hat in jüngster Zeit in einem Urteil aus dem Jahre 1998 erneut das LG Frankenthal (AGS 1999, 34) vertreten. Diese Auffassung ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (s. etwa Schall, BB 1988, 1363, BB 1989, 956 und insbesondere BB 1989, 2019; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl. 2002, S. 103, Rn. 35). Der Senat sieht indes keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Neben den bereits genannten Gesichtspunkten spricht gegen eine Anwendung der BRAGO insbesondere auch, dass diese (vgl. §§ 118 ff.) keine Regelung enthält, die auf Buchführungstätigkeiten zugeschnitten wäre und eine angemessene Vergütung ermöglichte (BGH NJW 1970, 1189, 1191). Das räumt beispielsweise auch Schall ein (BB 1989, 2019, linke Spalte) und kommt zu einer nicht ganz einfachen Lösung, die insbesondere die Anwendung des § 118 BRAGO vermeiden soll (BB 1988, 1363). dd) Ist keine der Gebührenordnungen anwendbar, so richtet sich die Vergütung nach den allgemeinen Regelungen des BGB, wie auch vom Landgericht Frankenthal (AGS 1999, 34, 35) mit Recht hervorgehoben. Geschuldet ist gemäß § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2 BGB zunächst die vereinbarte Vergütung. Von einer derartigen Vereinbarung ist im Berufungsverfahren nicht auszugehen, auch wenn die Klägerin sie erstinstanzlich ausdrücklich behauptet hat. Diese Behauptung verfolgt sie mit der Berufung nicht mehr weiter, sondern macht nur noch die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Vergütung geltend. Auf dieses Verständnis ihres Berufungsvortrags ist die Klägerin mit Verfügung vom 25.2.2005 ausdrücklich hingewiesen worden. Sie ist dem nicht entgegengetreten. Mangels ausdrücklich vereinbarter Vergütung schuldet die Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB die "übliche Vergütung". Was für Buchführungsarbeiten üblicherweise zu leisten ist, ergibt sich aus der StBGebV, die detaillierte Bestimmungen über die Vergütung von Buchführungsleistungen enthält. Der Senat schließt sich dieser Auffassung des Landgerichts Frankenthal (AGS 1999, 34, 36) an. b) Das übliche Honorar, § 612 Abs. 2 i. V. m. der StBGebV, errechnet sich sodann wie folgt: Es geht um die Buchführung für 6 Monate (April bis September 2001). Maßgeblich ist § 33 Abs. 1 StBGebV, der eine Rahmengebühr von 2/10 bis 12/10 vorsieht. Gemäß § 11 StBGebV bestimmt 200 bei Rahmengebühren der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht schematisch von einer bestimmten Gebühr, auch nicht von einer "Mittelgebühr" auszugehen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6.11.2001, GI 2002, 72 = OLGR Düsseldorf 2002, 173), kennt die StBGebV den Begriff der "Mittelgebühr" nicht. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessenausübung im Sinne des § 11 StBGebV. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt vielmehr der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung (Senat a.a.O.). Dies gilt im Streitfall für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung (Senat a.a.O. sowie Urteil vom 02.10.2001, 23 U 25/01; OLG Hamm NJW-RR 1999, 510). Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater aber nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat (z. B. das Fertigen einer einfachen Einkommenssteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind). Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (BGH NJW-RR 2001, 494; Senat, a.a.O.). Ein solcher "Durchschnittsfall" liegt hier vor. Zwar waren die Umsätze nicht sehr hoch, was einen eher geringen Arbeitsaufwand nahe legt. Gleichwohl ist eine über dem unteren Rand des Rahmens liegende mittlere Gebühr wegen der von der Klägerin genannten besonderen Umstände gerechtfertigt. Die von der Beklagten mitgeteilten Zahlen waren nämlich oftmals in sich unstimmig, was mehrere Besprechungen erforderlich machte. Mehr als diese Mittelgebühr - die Klägerin berechnet 10/10 - ist aber nicht gerechtfertigt. Gegenstandswert ist gemäß § 33 Abs. 6 StBGebV der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwands ergibt. Tätig waren die Anwälte nur für 6 Monate, nicht für ein volles Jahr. Gleichwohl ist der Jahresumsatz, nicht der "Halbjahresumsatz" maßgeblich (Eckert, StBGebV, 4. Aufl. 2003, § 33 Anm. 6). Letzterer betrug hier 344.544,-- DM, hochgerechnet auf das Jahr ergibt das, wie von der Klägerin zugrundegelegt, 689.088,-- DM. Die Gebühr für die Buchführung errechnet sich danach wie folgt: 6 Monate zu je 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C in der 2001 geltenden Fassung (§ 47a StBGebV) nach einem Wert von 689.088,-- DM, also 7,5/10 von 647,-- DM x 6 2.911,50 DM Auslagenpauschale gemäß § 16 StBGebV, und zwar für jeden einzelnen Monat als eigene "Angelegenheit" (OLG Düsseldorf, 13. Zivilsenat, GI 1993, 151; Eckert, StBGebV, 4. Aufl. 2003, § 33 Anm. 8.2), 6 x 40,-- DM 240,-- DM 3.151,50 DM 2. Umsatzsteuervoranmeldung Wegen der Anwendung der Grundsätze der StBGebV über § 612 Abs. 2 BGB gilt dasselbe wie zu 1. Die Klägerin macht hier gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV weitere Gebühren über insgesamt 642,25 DM geltend, indes zu Unrecht. Die Aufwendungen für diese Anmeldungen sind nämlich bereits mit der Gebühr für die Buchführung nach § 33 Abs. 1 StBGebV abgegolten (Eckert, StBGebV, 4. Aufl. 2003, § 24 Abs. 1 Nr. 7 Anm. 1 sowie die amtliche Begründung zu § 33 bei Eckert, a.a.O., zu § 33). Der gegenüber der Buchführung zusätzliche Aufwand ist auch denkbar gering. 3. Lohnbuchführung Wegen der Anwendung der Grundsätze der StBGebV über § 612 Abs. 2 BGB gilt auch hier dasselbe wie zu 1. 201 Die Vergütung richtet sich nach § 34 StBGebV. a) Für die erstmalige Einrichtung der Lohnkonten erhält die Klägerin nur die Mindestgebühr gemäß § 34 Abs. 1 StBGebV, der in der 2001 geltenden Fassung einen Gebührenrahmen von 5,-DM bis 18,-- DM je Arbeitnehmer vorsah. Für einen besonderen Aufwand bei der Einrichtung der Lohnkonten, der eine höhere Gebühr rechtfertigen könnte, ist nichts vorgetragen. b) Für die Führung der Lohnkonten erhält die Klägerin gemäß § 34 Abs. 2 StBGebV die Mittelgebühr innerhalb des Rahmens, den die Vorschrift 2001 mit 5,-- DM bis 30,- DM je Arbeitnehmer vorsah. Die von der Klägerin genannten Umstände (Abrechnung nach Stunden, Berücksichtigung von Trinkgeldern) rechtfertigen eine über der Mindestgebühr liegende Vergütung, gehen aber nicht über einen Durchschnittsfall hinaus. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Mindestgebühr nach § 34 Abs. 1 StBGebV, 5,--DM x 10 Arbeitnehmer 50,-- DM Mittelgebühr nach § 34 Abs. 2 StBGebV, April 2001: 7 Arbeitnehmer x 17,50 DM 122,50 DM Mai 2001: 7 Arbeitnehmer x 17,50 DM 122,50 DM Juni 2001: 8 Arbeitnehmer x 17,50 DM 140,-- DM Juli 2001: 8 Arbeitnehmer x 17,50 DM 140,-- DM August 2001: 8 Arbeitnehmer x 17,50 DM 140,-- DM September 2001: 10 Arbeitnehmer x 17,50 DM 175,-- DM zzgl. Auslagenpauschale, 6 x 40,-- DM 240,-- DM 1.130,-- DM 4. Einspruchsverfahren Die Vergütung für die Einlegung des Einspruchs richtet sich abweichend von 1. und 3. nicht nach § 612 BGB, sondern nach § 118 BRAGO. Hierauf wurden die Parteien bereits mit Verfügung vom 25.2.2005 hingewiesen. Bei der Einlegung von Rechtsmitteln steht, anders als bei der laufenden Buchführung, die rechtliche Prüfung, nicht bloß technische Eintragungsvorgänge im Vordergrund. Es handelt sich daher hier sehr wohl um (originäre) Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Der neue, hier noch nicht anwendbare § 35 RVG verweist demgemäß folgerichtig auch nicht auf die §§ 40 ff. StBGebV, die die Vergütung derartiger Tätigkeiten durch den Steuerberater regeln. Das beruht offensichtlich darauf, dass sich auch nach der aktuellen Rechtslage die Vergütung des Rechtsanwalts in derartigen Fällen nach dem anwaltlichen Gebührenrecht richten soll. Hier stehen der Klägerin je eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO nach einem Gegenstandswert von 1.454,-- DM zu. Die Mindestgebühr beträgt 5/10, hier von 130,-- DM = 65,-DM x 2= 130,-- DM. Das übersteigt bereits den Betrag, den die Klägerin im Berufungsverfahren für diese Tätigkeit überhaupt geltend macht, nämlich 97,50 DM. Diesen Betrag kann die Klägerin jedenfalls verlangen, und zwar ohne dass ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer gemäß § 12 Abs. 2 BRAGO zur Bestimmung einer Gebühr innerhalb des Rahmens des § 118 BRAGO (5/10 bis 10/10) einzuholen wäre. Danach errechnet sich folgende Gebühr der Klägerin: Einlegung des Einspruchs 97,50 DM Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 14,70 DM 112,20 DM 5. Prüfung einer Vollstreckungsankündigung und eines Kontoauszuges sowie Einbringung Einzelunternehmen Die Prüfung einer Vollstreckungsankündigung des Finanzamts vom 19.11.2001 und eines Kontoauszuges der Finanzkasse vom 27.11.2001 sowie die Arbeiten im Zusammenhang mit der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH (S. 8 f. der Berufungsbegründung, Bl. 145 f. GA) rechnet die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz ab. Diese Klageerweiterung ist gemäß § 533 ZPO schon deshalb nicht zulässig, weil sie entgegen § 533 Nr. 2 ZPO auf völlig neue Tatsachen gestützt ist, die der Entscheidung des Senats nicht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde 202 zu legen sind. 6. Gesamtforderung der Klägerin Die Klägerin kann insgesamt daher Zahlung folgenden Betrags verlangen Summe von oben 3.151,50 DM Summe von oben 1.130,-- DM Summe von oben 112,20 DM Zwischensumme 4.393,70 DM Zuzüglich 16 % MWSt 702,99 DM Gesamtsumme 5.096,69 DM In Euro 2.605,90 EUR III. Der Zinsanspruch ist erst ab dem 21.12.2004 aus § 291 BGB begründet. An diesem Tag ging der Beklagten die Berufungsbegründung zu, die erstmals eine anhand der StBGebV erstellte Gebührenrechnung enthielt, wie sie § 9 StBGebV für die Einforderbarkeit der Gebührenforderung voraussetzt. Das schließt einen früheren Beginn des Zinslaufs auch hinsichtlich der Prozesszinsen aus (Urteil des Senats vom 20.11.2001, 23 U 26/01 - GI 2002, 117). Zwar gilt § 9 StBGebV hier nicht unmittelbar, wie oben ausgeführt. Sein Grundgedanke kann aber nicht unberücksichtigt bleiben. Ohne eine entsprechende Gebührenberechnung und vor allem ohne Bestimmung der geschuldeten Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens ist ein Verzug des Mandanten nicht denkbar. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die hier maßgeblichen Fragen zur Abtretbarkeit einer anwaltlichen Gebührenforderung an ein Mitglied/einen Mitarbeiter der beauftragten Sozietät/Partnerschaft hat der Bundesgerichtshof - wie dargelegt - bereits entschieden. Die Frage, ob die Buchführungstätigkeit eines Rechtsanwalts nach der BRAGO oder im Rahmen des § 612 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der StBGebV zu vergüten ist, war zwar unter der Geltung der BRAGO nicht geklärt. Dies hat wegen der jetzigen ausdrücklichen Regelung in § 35 RVG aber nur noch für eine begrenzte Zahl von "Altfällen" Bedeutung, was eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.074,85 EUR. 203 § 46 RVG OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat Beschluß vom 21. Juli 2005 17 W 30/05 Leitsatz 1. Unter Geltung des RVG ist dem Antragsteller bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte Rechtsanwalt an seinem Wohn- oder Geschäftsort beizuordnen, es sein denn es handelt sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der ohne weiteres die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulässt. 2. Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten i.S.v. § 121 Abs. 3 ZPO entstehen, ist auch zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt (§ 121 Abs. 4 ZPO) am Wohnort des Antragstellers beizuordnen wäre (Gesamtbetrachtung; BGH NJW 2004, 2749, 2750). Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht den auswärtigen Rechtsanwalt noch "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts" beizuordnen. 3. Die Sicherstellung der Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO erfordert die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung über die Beiordnung. Die Entscheidung kann nicht aufgrund einer bloßen Prognose der voraussichtlich entstehenden Reisekosten getroffen werden. Die Begrenzung darf auch nicht über § 46 Abs. 1 RVG ins Festsetzungsverfahren verlagert werden (entgegen OLG Hamm MDR 2005, 538). Vielmehr ist der Rechtsanwalt mit der Maßgabe beizuordnen, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers erstattungsfähig sind. 4. Stellt der Wahlanwalt den Antrag auf die eigene Beiordnung selbst, so bedarf es keiner Nachfrage oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung. Der Rechtsanwalt gibt bereits mit dem Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer solchen Beiordnung, die § 121 Abs. 3 ZPO Rechnung trägt, einverstanden ist, es sei denn er weist ausdrücklich darauf hin, dass er im Falle der Einschränkung nicht bereit ist, für die vertretene Partei weiter tätig zu werden. Dann ist der Beiordnungsantrag abzulehnen. 5. Auch die Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat grundsätzlich unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl (§ 35 ZPO). Mutwillig handelt sie nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Auswahl des weiter entfernten Gerichts vorliegen. Gründe I. Der in L. wohnhafte Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Rechtsanwälte W. und Koll. in H. (S.) beantragt für eine Klage vor dem Landgericht Karlsruhe gegen die Beklagte mit Sitz oder Niederlassung in 76133 Karlsruhe. 204 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Gegen diese eingeschränkte Beiordnung in dem ihnen am 23.02.2005 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 21.03.2005 beim Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der sie eine uneingeschränkte Beiordnung erstreben. Sie berufen sich darauf, dass die Beiordnung eines Anwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts ohne Einverständnis der Prozessbevollmächtigten unzulässig sei. Eine Einwilligung der Beschwerdeführer zu der eingeschränkten Beiordnung sei nicht eingeholt worden, weshalb diese Beschränkung unzulässig und die Beschwerdeführer beschwert seien. Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, nach § 121 Abs. 3 ZPO dürfe zwar ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten entstünden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts sei nicht etwa stets wegen entstehender Reisekosten abzulehnen. Vielmehr müssten die zu erwartenden Kosten und Kostenersparnisse miteinander verglichen werden. Voraussichtlich könne das Gericht nach einem Termin ein Urteil fällen. Es sei daher nur eine Anreise der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins notwendig. Die hierdurch entstehenden Reisekosten seien nicht höher als diejenigen des Klägers für eine Reise zu einer Besprechung mit einem am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt. Des weiteren überstiegen die Reisekosten nicht die Kosten eines Verkehrsanwalts, der aufgrund der erheblichen Reiseentfernung zwischen Wohnort des Klägers und Gerichtsort auf Antrag zu bestellen wäre. Diese Kosten würden hier durch uneingeschränkte Beiordnung der Beschwerdeführer erspart, so dass keine höheren Kosten i.S. von § 121 Abs. 3 ZPO anfielen. Der vorliegende Rechtsstreit sei auch nicht als einfach im Sinne der Rechtsprechung des OLG Koblenz zu bezeichnen. Das Gericht habe über Fragen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes und damit zusammenhängender Formvorschriften zu entscheiden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 11.04.2005 (Ziff. 2) Bezug genommen. II. Über die Beschwerde gegen die vom Einzelrichter des Landgerichts getroffene Entscheidung hat gemäß § 568 Satz 1 ZPO an sich der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden. Dieser hat die Sache jedoch durch Beschluss vom 15.06.2005 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat übertragen. Im Hinblick auf die Änderungen mit Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 (§ 46 RVG hat die Einschränkung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht übernommen, § 121 Abs. 3 ZPO ist allerdings unverändert geblieben) und die - von der im hiesigen Bezirk bislang üblichen Praxis der Beiordnung auswärtiger Rechtsanwälte zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts - abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (NJW 2005, 687) erscheine eine Grundsatzentscheidung des Senats, ggf. auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur weiteren Klärung dieser eine Vielzahl von PKH-Verfahren betreffenden Rechtsfrage geboten. 205 Dem Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Auf seine Ausführungen vom 28.06.2005 wird verwiesen. III. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 571 Abs. 4 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dem Wahlanwalt der Partei steht bei einer Beiordnung mit der genannten Einschränkung ohne sein erklärtes Einverständnis ein eigenes Beschwerderecht zu (arg. § 32 Abs. 2 RVG; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rn. 19). Die Beschwerde hat in der Sache - mit Ausnahme der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung - auch Erfolg. Die Entscheidung über die Anwaltsbeiordnung war teilweise abzuändern. Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht die eingeschränkte Beiordnung zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 2749, 2750) ist bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beiordnen. Die Frage, ob weitere Kosten i.S. von § 121 Abs. 3 ZPO entstehen, ist nicht lediglich davon abhängig, ob der Rechtsanwalt bereit ist, auf die Geltendmachung von - bei Beiordnung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts nicht entstehenden Kosten, insbesondere Reisekostenvergütungen, gegenüber der Staatskasse zu verzichten. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss von § 121 Abs. 4 ZPO erforderlich. Die im Falle der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts einzusparenden Kosten eines Verkehrsanwalts sind mit den Mehrkosten, die im Wesentlichen wohl Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung beim Prozessgericht betreffen, gegenzurechnen. Der Senat ist allerdings, anders als das OLG Hamm (NJOZ 2005, 767; NJW 2005, 1724) und wohl auch das OLG Nürnberg (NJW 2005, 687), der Auffassung, dass in einem solchen Fall keine uneingeschränkte Beiordnung auszusprechen ist auf der Basis einer bei der Entscheidung über die Beiordnung des Rechtsanwalts zu treffenden Prognose der voraussichtlichen Reisekosten. Die Möglichkeiten der Begrenzung im späteren Festsetzungsverfahren, etwa über § 46 Abs. 1 RVG, erscheinen in diesem Zusammenhang unzureichend. Vielmehr erfordert die Sicherstellung der Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO, der sonst der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts generell entgegenstünde, die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung über die Beiordnung, weil im PKH-Verfahren nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, in welchem Umfang im sich anschließenden Rechtsstreit Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts entstehen werden (etwa wie viele Termine er wahrzunehmen haben wird, ob eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen kann und ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist). Die im Hinblick auf § 121 Abs. 3 ZPO notwendige Einschränkung darf nicht dem Festsetzungsverfahren überantwortet werden (OLG Düsseldorf BeckRS 2004, 10163), weil dieses dafür nicht geeignet ist. Das dadurch auch für die Partei gegebene Risiko, nicht alle anfallenden Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten (ggf. vorläufig) aus der Staatskasse ersetzt zu bekommen, hat die Partei im Hinblick auf die Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO zu tragen, wenn sie die Beiordnung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beantragt. 206 Da der Rechtsanwalt diesen Gesichtspunkt schon beim Antrag auf seine Beiordnung zu bedenken hat und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er einen solchen Antrag in Kenntnis der unweigerlichen Ablehnung seiner Beiordnung stellt, kann dem Antrag das entsprechende stillschweigende Einverständnis zu einer Einschränkung, die § 121 Abs. 3 ZPO Rechnung trägt, entnommen werden, ohne dass es einer Nachfrage und der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses bedürfte (so auch KG NJW-RR 2005, 924 m.w.N.; OLG Hamm MDR 2001, 832; a.A. OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 500). Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht so einfach gelagert, dass dem Antragsteller die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des angerufenen Gerichts zugemutet werden könnte. Über die Information des Rechtsanwalts durch Überlassung der schriftlichen Dokumente zu den abgegebenen Erklärungen und abgeschlossenen Verträgen hinaus bedarf es zur sorgfältigen Vorbereitung des Rechtsstreits der näheren Aufklärung des komplexen Sachverhalts zu einer etwaigen Haustürsituation und der Erörterung der Rechtsfolgen und möglichen sonstigen Auswirkungen eines Widerrufs in einem persönlichen Gespräch. Die durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotene weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmenden Prozessparteien bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG NJW 2004, 1789) erfordert hier die Beiordnung des wohnortnahen Rechtsanwalts. Denn eine ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmende Partei darf für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie einfacheren und nahe liegenden Weg wählen und einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beauftragen (BGH NJW 2003, 898, 901; OLG Hamm NJOZ 2005, 767, 769; für eine Lösung über die eingeschränkte Beiordnung mit zusätzlicher Anordnung der Erstattung von Fahrtkosten: OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 500). Der Senat hat erwogen, ob hier die lediglich eingeschränkte Beiordnung zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts deshalb gerechtfertigt ist, weil der Antragsteller/Kläger nach § 29c ZPO die Klage hätte vor dem Landgericht L. erheben können. Nach § 35 ZPO kann der Kläger allerdings unter mehreren zuständigen Gerichten frei wählen, welches Gericht er anrufen will. Die gebotene weitgehende Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten führt dazu, dass dem Antragsteller dieses Wahlrecht grundsätzlich erhalten bleiben muss, auch wenn er Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Auswahl des weiter entfernten Gerichts bestehen nicht. IV. Da die sofortige Beschwerde überwiegend Erfolg hatte, erschien es angezeigt, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts (die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2004 - NJW 2004, 2749 - erging noch zur alten Rechtslage nach § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO), um eine höchstrichterliche Entscheidung nach Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 zu ermöglichen zu der - soweit ersichtlich - bislang noch ungeklärten 207 und von den Oberlandesgerichten unterschiedlich entschiedenen Rechtsfrage, ob - bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe - die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts vor dem Hintergrund des fortgeltenden § 121 Abs. 3 ZPO - ggf. auch ohne sein ausdrückliches Einverständnis - dergestalt eingeschränkt werden kann, dass die die Vergütung eines Verkehrsanwalts übersteigenden Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind. NJW 2005, 2718-2719 (Leitsatz und Gründe) OLGR Karlsruhe 2005, 820-822 (Leitsatz und Gründe) Rpfleger 2006, 23-24 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 118-120 (red. Leitsatz) OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen Beschluß vom 17. Oktober 2005 5 WF 190/05 RVG § 46, ZPO § 121 Abs 3, ZPO § 121 Abs 4 Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO entstehen, ist auch im Wege einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt gemäß § 121 Abs. 4 ZPO am Wohnort des Antragsgegners beizuordnen wäre (BGH, NJW 2004, 2749, 2750). Bei einer Beauftragung im Rahmen eines Scheidungsverfahren, dessen Umfang und Schwierigkeit im Hinblick auf etwaige Folgesachen zu Beginn der Beauftragung meistens noch gar nicht feststeht, sind die besonderen Voraussetzungen, die bei größerer Entfernung einen Verkehrsanwalt erforder, regelmäßig anzunehmen. Ob eine Beiordnung mit der Einschränkung, dass die Kosten des beigeordneten auswärtigen Anwalts nicht die Kosten eines am Gerichtsort ansässigen und eines Korrespondenzanwalts überschreiten dürfen, erfolgen kann oder die Beachtung des § 121 Abs. 3 ZPO im so verstandenen Sinne einer späteren Vergleichsberechnung im Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben soll, bleibt offen. Die auf § 121 III ZPO gestützte Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ist durch § 46 RVG nicht geändert worden. OLG-HAMM: 11 WF 121/05, Beschluss vom 08.04.2005 Verfahrensgang: AG Hamm 12aF 28/05 vom 16.03.2005 OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS 11 WF 121/05 OLG Hamm Hamm, den 8. April 2005 In der Familiensache Tenor: 208 Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. März 2005 gegen den Beschluss der Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 16. März 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin für das beabsichtigte Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass die Beiordnung von Rechtsanwältin W aus M zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Zur Begründung führt sie aus, dass der angegriffene Beschluss nur unter Geltung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO richtig gewesen sei. Das beabsichtigte Verfahren sei jedoch nach den Bestimmungen des RVG abzurechnen. Das RVG enthalte insoweit keine einschränkende Bestimmung mehr. Deshalb seien gem. § 46 RVG auch Fahrkosten zu erstatten. II. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu Recht zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin beigeordnet. Gem. § 121 Abs. 3 ZPO kann ein bei dem Prozessgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, falls dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Diese Regelung ist eindeutig. Sie kann gegen den Wortlaut nicht anders ausgelegt werden, weil nach Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin -aus dem am 1.7. 2004 inkraftgetreten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5.5. 2004 (BGBI. l S. 718) etwas anderes abzuleiten sei. Es trifft zwar zu, dass in § 46 RVG die einschränkende Regelung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht mehr enthalten ist. Die Übernahme des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO in § 46 RVG ist allerdings aus dem Grunde nicht erfolgt, weil dem Gesetzgeber die Regelung in § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich erschien. Dies ist in der Begründung des Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP deutlich niedergelegt worden (BT-Drucks. 15/1971 S. 200; vgl. auch Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., 2005, § 121 Rdnr. 18 a.E.). KAMMERGERICHT-BERLIN: 16 WF 21/05, Beschluss vom 07.04.2005 Verfahrensgang: AG Tempelhof-Kreuzberg (FamG) 165 F 11604/04 vom 11.11.2004 Stichworte: Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe Kammergericht Beschluss Geschäftsnummer: 16 WF 21/05 07.04.2005 In der Familiensache hat der 16.Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Scheer, den Richter am Kammergericht Dr.Prange und die Richterin am Kammergericht Gernoth-Schultz beschlossen: 209 Tenor: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts PankowWeißensee vom 11. November 2004 - 165 F 11604/04 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der Beschwerdeführer begehrt die Abänderung des Beiordnungsbeschlusses vom 11.11.04 dahingehend, dass die Einschränkung, die Beiordnung erfolge zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts entfällt. Die gemäß § 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 121 Abs.3 ZPO kann ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Diese Bestimmung ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte v. 2.9.1994 als selbständiger Absatz eingeführt worden. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass sie auch für den Anwaltsprozess gilt (BT-Drs. 93/93, S.132). Die Kenntnis dieser gesetzlichen Regelung kann bei einem Rechtsanwalt ohne besonderen Hinweis vorausgesetzt werden. Wenn ein auswärtiger Anwalt in Kenntnis dieser Bestimmung gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muß er davon ausgehen, dass die Beiordnung nur unter den vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen erfolgen kann. Das Amtsgericht hat folgerichtig deshalb angeordnet, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts erfolgt, da anderenfalls Mehrkosten entstünden. Die vorherige Nachfrage bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführer, ob er mit dieser Einschränkung einverstanden sind, ist angesichts der deutlichen gesetzlichen Regelung überflüssig. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte an (Nürnberg, FamRZ 02, 106; Hamm, FamRZ 00, 1227; Hamburg FamRZ 00, 1227 f., Brandenburg JurBüro 00, 481; München, MDR 00, 1455; Celle, FamRZ 91, 962 und JurBüro 00, 480). Der entgegenstehenden Ansicht (OLG Karlsruhe, FamRZ 91,348; 98,632) folgt der Senat im Hinblick auf die eindeutige Formulierung des § 121 Abs.3 ZPO nicht. Dessen wesentliches Argument, der Rechtsanwalt habe mit dem Ausspruch der Beiordnung bereits eine Rechtsposition nach § 126 Abs.1 S.2 BRAGO erlangt, die ihm nicht durch eine nachfolgende Einschränkung wieder genommen werden dürfte, trifft auf die heutige Rechtslage nicht mehr zu. Die Regelung des § 126 Abs.1 S.2 BRAGO ist nicht in § 46 RVG übernommen worden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber das Übernehmen dieser Regelung vergessen hat. Vielmehr ergibt sich ein Sinn dann, wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber die verkürzte Regelung in § 46 RVG im Hinblick auf § 121 Abs.3 ZPO für ausreichend erachtet hat, weil es bei Beachtung dieser Vorschrift nicht mehr zu den in § 126 Abs.1 S.2 ZPO a. F. erwähnten Mehrkosten kommen kann. Unerheblich ist das Argument des Antragsgegners, es würden ohnehin Kosten für eine Informationsreise des Antragsgegners zu seinem Anwalt anfallen, wenn er einen Verfahrensbevollmächtigten in Berlin beauftragt hätte. Zum Einen steht bereits die Notwendigkeit einer solchen Reise in Frage. Es handelt sich vorliegend um einen einfach gelagerten Sachverhalt. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu und die Folgesachen sind bereits in einer notariellen Vereinbarung geregelt worden. Gründe für eine Informationsreise zu einem persönlichen Gespräch drängen sich daher nicht auf. Zum Anderen ist die Anwaltsvergütung weder der Sache noch der Höhe nach mit den Kosten der Partei selbst, die nicht als Vergütung des Anwalts festgesetzt werden kann, vergleichbar. 210 § 51 RVG OLG Karlsruhe 1. Strafsenat Beschluß vom 15. Juni 2005 1 AR 22/05 Vergütung des Rechtsanwalts: Bemessung der Pauschvergütung des Pflichtverteidigers Bei der Festsetzung der Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger kann dessen weitere zeitliche Beanspruchung durch eine unmittelbar vor der Hauptverhandlung stattfindende verfahrensabkürzende Besprechung zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger berücksichtigt werden. Rpfleger 2005, 627 (Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 90-91 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 315-316 (red. Leitsatz) NStZ-RR 2005, 286 (Leitsatz) Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat Beschluß vom 14. Juni 2005 AR (S) 61/05 Vergütung des Rechtsanwalts: Bemessung der Pauschvergütung des Pflichtverteidigers 1. Bei der Prüfung, ob dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG zusteht, ist zunächst zu untersuchen, inwieweit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile eine besondere Schwierigkeit und/oder ein besonderer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. 2. Weist das Verfahren zumindest hinsichtlich einzelner Delikte besondere Schwierigkeiten auf und erfordert dies nach einer umfangreichen Beweisaufnahme einen besonderen Vorbereitungsaufwand für die Fortsetzung der Hauptverhandlung, ist es angemessen, die gesetzlichen Terminsgebühren zu erhöhen. RVG-Letter 2005, 89-90 (red. Leitsatz) JurBüro 2005, 476 (Leitsatz) RVG professionell 2005, 187 (red. Leitsatz) BGH 2. Strafsenat Beschluß vom 8. Juni 2005 2 StR 468/04 Vergütung des Rechtsanwalts: Pauschvergütung des Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung Orientierungssatz 1. Erfordert die Wahrnehmung der Pflichtverteidigung in einer Revisionshauptverhandlung wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache eine umfangreiche Vorbereitung, ist die Bewilligung gerechtfertigt. 2. Muss sich der Pflichtverteidiger nicht nur mit einer bedeutsamen Verfahrensrüge befassen, sondern vor allem auch mit mehreren Mordmerkmalen bei verschiedenen Sachverhaltsalternativen, ist eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 EUR angemessen. 211 Tenor Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin S. aus K., wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 EUR (in Worten: eintausend) bewilligt. Gründe I. Der Senat ist in Übereinstimmung mit den hierzu angefragten anderen Strafsenaten der Auffassung, daß über die Pauschvergütung anders als beim Oberlandesgericht, bei dem ein Einzelrichter entscheiden kann (§ 51 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 RVG), beim Bundesgerichtshof ausschließlich eine Spruchgruppe (mit fünf Richtern) entscheidet. § 122 Abs. 1 GVG sieht für das Oberlandesgericht vor, daß in bestimmten Fällen der Einzelrichter entscheiden kann. Eine entsprechende Regelung für den Bundesgerichtshof enthält das GVG jedoch nicht (vgl. § 139 GVG). II. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 31. Januar 2005 war die Antragstellerin zur Pflichtverteidigern für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Nach Anhörung der Staatskasse, die eine Pauschgebühr in Höhe von etwa 450 EUR für geboten erachtet, hält der Senat hier eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 EUR für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstellerin nicht nur mit einer bedeutsamen Verfahrensrüge, sondern vor allem auch mit mehreren Mordmerkmalen bei verschiedenen Sachverhaltsalternativen zu befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig. Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich. Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl StraFo 2005, 439 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 88-89 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 345-346 (red. Leitsatz) Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat Beschluß vom 14. Juni 2005 AR (S) 61/05 Vergütung des Rechtsanwalts: Bemessung der Pauschvergütung des Pflichtverteidigers Orientierungssatz 1. Bei der Prüfung, ob dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG zusteht, ist zunächst zu untersuchen, inwieweit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile 212 eine besondere Schwierigkeit und/oder ein besonderer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. 2. Weist das Verfahren zumindest hinsichtlich einzelner Delikte besondere Schwierigkeiten auf und erfordert dies nach einer umfangreichen Beweisaufnahme einen besonderen Vorbereitungsaufwand für die Fortsetzung der Hauptverhandlung, ist es angemessen, die gesetzlichen Terminsgebühren zu erhöhen. RVG-Letter 2005, 89-90 (red. Leitsatz) JurBüro 2005, 476 (Leitsatz) RVG professionell 2005, 187 (red. Leitsatz) OLG Hamm 2. Strafsenat Beschluß vom 14. April 2005 2 (s) Sbd VIII - 62/05, 2 (s) Sbd VIII 62/05, 2 (s) Sbd 8 - 62/05 Pflichtverteidigergebühren: Besonderer Umfang des Verfahrens Leitsatz Zum besonderen Umfang des Verfahrens i.S.v. § 51 RVG bei langer Hauptverhandlungsdauer, wenn dem Pflichtverteidiger deswegen eine zusätzliche Gebühr nach dem RVG zusteht. Orientierungssatz Die Dauer der Hauptverhandlungstermine als Zeitmoment, das bislang auch wesentlich für die Bewilligung einer Pauschvergütung berücksichtigt wurde, steht nur noch in Ausnahmefällen zur Verfügung, da das RVG diesem Umstand durch den Zuschlag nach Nr. 4116, 4117 VV RVG Rechnung getragen hat. StraFo 2005, 263-264 (Leitsatz und Gründe) OLG Koblenz 1. Strafsenat Beschluß vom 11. Januar 2005 1 AR 156/04, 1 AR 156/04 Str Pflichtverteidigerkosten: Notwendiger Inhalt eines Antrags auf Bewilligung einer Pauschgebühr Orientierungssatz Stellt ein Pflichtverteidiger einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr, muss er bei Tätigkeiten, die sich nicht aus der Akte ergeben (hier: Prüfung der "Richtigkeit" der Tatvorwürfe und "umfangreiche Ermittlungsarbeit"), auch darlegen, in welchem Zeitraum sie erbracht wurden. RVG-B 2005, 68-69 (red. Leitsatz) 213 OLG Hamm 2. Strafsenat Beschluß vom 17. Februar 2005 2 (s) Sbd VIII 11/05, 2 (s) Sbd 8 11/05 Rechtsanwaltsvergütung: Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr für den gerichtlich bestellten bzw. beigeordneten Rechtsanwalt Leitsatz Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG besteht, ist hinsichtlich des besonderen Umfangs regelmäßig zunächst zu untersuchen, inwieweit die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus kann aber auch noch eine pauschale Betrachtung in Betracht kommen. Die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sind zumindest immer dann zu bejahen, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist. StraFo 2005, 173-175 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 112-116 (Leitsatz und Gründe) RVG-B 2005, 68 (red. Leitsatz) Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat Beschluß vom 11. Januar 2005 ARs 185/04 Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen des Anspruchs auf die Pauschgebühr und Umfang der durch die Grundgebühr abgegoltenen Tätigkeiten Leitsatz 1. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt durch den Senat - wie auch im Verfahren nach § 99 BRAGO - regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit die besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu berücksichtigen ist. Bei außergewöhnlich zeitaufwändigen Verfahren, u.a. umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren bzw. Indizienprozessen, kann im Einzelfall auch eine pauschale Betrachtung angezeigt sein. 2. Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG soll den Aufwand honorieren, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen (vgl. BT-Dr. 15/1971, S. 222). Dazu gehört vor allem auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO. StraFo 2005, 172-173 (red. Leitsatz und Gründe) Rpfleger 2005, 276-277 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 258-259 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 341-342 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 103 (Leitsatz) ZAP EN-Nr 142/2005 (Leitsatz) NJ 2005, 472 (Leitsatz) RVG-B 2005, 149-150 (red. Leitsatz) 214 1. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit die besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu berücksichtigen ist. 2. Der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wird grundsätzlich mit der Verfahrensgebühr, hier: Nr. 4107 VV RVG, abgegolten. Ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für zusätzliche Fortsetzungstermine nach umfangreicher Beweisaufnahme ist bei Festsetzung der Terminsgebühren zu berücksichtigen. OLG-THUERINGEN: AR S 61/05, Beschluss vom 14.06.2005 Verfahrensgang: AG Erfurt 710 Js 60022/04 - 565 Ls jug. vom 06.08.2004 THÜRINGER OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS AR (S) 61/05 14.06.2005 Beschluss vom 14.06.2005 In dem Strafverfahren hat auf den Antrag des Rechtsanwaltes R. K., Erfurt, ihm als gerichtlich beigeordnetem Rechtsanwalt des Angeklagten N. eine Pauschgebühr zu bewilligen (§ 51 RVG), der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger als Vorsitzenden, Richter am Oberlandesgericht Schulze und am 14. Juni 2005 beschlossen: Tenor: Dem Antragsteller wird für das Verfahren im ersten Rechtszug eine Pauschgebühr in Höhe von 2.980,- ¤ (netto) bewilligt. Die Pauschgebühr tritt an die Stelle der Gebühren nach Nr. 4101, 4107, 4109, 4110 VV RVG. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: Rechtsanwalt K. wurde dem Angeklagten N. durch Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 06.08.2004, mithin nach der am 25.06.2004 erfolgten Anklageerhebung, zum Pflichtverteidiger bestellt. Mit Anklageschrift vom 24.06.2004 war dem seit dem 16.05.2004 nach § 72 Abs. 4 JGG untergebrachten Angeklagten zur last gelegt worden, sich gemeinsam mit vier weiteren Tätern des Raubes sowie der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht zu haben. Zum führenden Verfahren wurden weitere, den Angeklagten betreffende Strafverfahren hinzuverbunden: - 710 Js .../04 - 565 Ls jug. AG Erfurt wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung, - 710 Js .../04 - 565 Ls jug. AG Erfurt wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, - 720 Js ...704 - 565 Ls jug. AG Erfurt wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung, 215 - 720 Js ...704 - 563 Ls jug. AG Erfurt wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - 720 Js ...704 - 54 Ds jug. AG Erfurt wegen Sachbeschädigung. Der Antragsteller verteidigte den Angeklagten in den Hauptverhandlungsterminen vor dem Amtsgericht Erfurt/am 26.10., 28.10., 04.11., 10.11. und 29.11.2004. Mit Schriftsatz vom 01.02.2005 hat der Verteidiger beantragt, ihm gem. § 51 RVG eine Pauschgebühr für die Verteidigung des Angeklagten in Höhe von 3.000,- ¤ zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bewilligen. Die Vertreterin der Staatskasse hat vorgeschlagen, eine Pauschgebühr in Höhe von 2.480,- ¤ festzusetzen. II. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt durch den Senat - wie auch im Verfahren nach § 99 BRAGO - regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit die besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu berücksichtigen ist. Bei außergewöhnlich zeitaufwendigen Verfahren, u. a. umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren bzw. Indizienprozessen, kann im Einzelfall auch eine pauschale Betrachtung angezeigt sein. Die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG sind im bezeichneten Umfang gegeben. Auszugehen ist von den gesetzlichen Gebühren des Antragstellers, die sich aus dem Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) wie folgt ergeben: - Grundgebühr gem. § 2, Nr. 4101 VV RVG 162,00 ¤, - Verfahrensgebühr nach § 2, Nr. 4107 VV RVG 137,00 ¤, - 5 Terminsgebühren nach § 2, Nr. 4109 VV RVG (je 225,-¤) 1.120,00 ¤, - Zuschlag zur Terminsgebühr für die Hauptverhandlung vom 29.11.2004 (Terminsdauer 5 bis 8 Stunden) nach § 2, Nr. 4110 VV RVG 92,00 ¤, - 2 Zuschläge zu den Terminsgebühren für die Hauptverhandlungstermine vom 04.11. sowie 10.11.2004 (Terminsdauer über 8 Stunden) nach § 2, Nr. 4111 VV RVG (je 184,- ¤) 368,00 ¤ Gesamtbetrag: 1.879,00 ¤. Dem Antragsteller stehen jeweils die Zuschläge nach dem Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG), Teil 4 Strafsachen, Vorbemerkung 4, Absatz 4 zu. Aufgrund der Unterbringung nach § 72 Abs. 4 JGG befand sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß i. S. d. Gebührenvorschriften. Vorliegend handelte es sich um ein besonders umfangreiches Verfahren i. S. v. § 51 RVG. Dem Angeklagten wurden eine Vielzahl von insbesondere gemeinschaftlich begangenen Gewaltdelikten zur Last gelegt. Durch die Verbindung von insgesamt 6 den Angeklagten betreffenden Verfahren war der Aktenumfang für ein Verfahren vor dem Jugendschöffengericht überdurchschnittlich. Das Verfahren gestaltete sich aber auch in tatsächlicher Hinsicht, obwohl der Angeklagte zu seinem Tatverhalten weitgehend geständig war, besonders schwierig. Zu den Schuldvorwürfen wurden ca. 40 Zeugen vernommen. Die vom Amtsgericht im Urteil vom 29.11.2004 vorgenommene äußerst umfangreiche Beweiswürdigung belegt die Schwierigkeiten der Sache in tatsächlicher Hinsicht. In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bezirksrevisors rechtfertigt zunächst der besondere Umfang der Sache eine Erhöhung der Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG auf das Dreifache. Die Grundgebühr soll den Aufwand honorieren, der einmalig mit der Übernahme des Mandats 216 entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und der Beschaffung der erforderlichen Informationen, wozu auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO gehört. Insoweit war vorliegend die Tätigkeit des Antragstellers im Vergleich zu anderen Verfahren vor dem Jugendschöffengericht wegen des Aktenumfanges und des Verfahrensgegenstandes weit überdurchschnittlich. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Nr. 4107 VV RVG ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bezirksrevisors - eine Gebührenerhöhung in gleicherweise angezeigt. Insgesamt wurden 6 den Angeklagten betreffende Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. In Vorbereitung auf die Hauptverhandlung führte der Antragsteller jeweils eine umfangreiche Besprechung mit seinem Mandanten sowie dessen Mutter durch. Der Verteidiger hatte sich auch nochmals mit dem umfangreichen Akteninhalt auseinander zu setzen. Schließlich ist es auch angezeigt, die Terminsgebühren nach Nr. 4109 VV RVG angemessen zu erhöhen. Dabei wird der überdurchschnittliche Umfang von drei Hauptverhandlungsterminen, welche über 5 bzw. über 8 Stunden andauerten, bereits durch die Zusatzgebühren nach Nr. 4110 bzw. 4111 VV RVG ausreichend abgegolten. Daneben war aber auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht, zumindest hinsichtlich einzelner Delikte, besondere Schwierigkeiten aufwies. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Vorbereitungsaufwand des Verteidigers auf die Hauptverhandlung bei einer derart umfangreichen Beweisaufnahme nur teilweise durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4107 VV RVG abgegolten wird, wovon ansonsten regelmäßig auszugehen ist. Dies war vorliegend hinsichtlich der ersten drei zunächst anberaumten Hauptverhandlungstermine zweifelsfrei der Fall. Soweit später jedoch weitere Hauptverhandlungstermine bestimmt worden sind und der Verteidiger das Ergebnis der bisherigen umfangreichen Beweisaufnahme zu berücksichtigen hatte, ist der dadurch erhöhte Vorbereitungsaufwand im Rahmen der Festsetzung der Terminsgebühren nach Nr. 4109 VV RVG mit zu erfassen. Der Senat erachtet es als angemessen, die gesetzlichen Terminsgebühren von insgesamt 1.120,- ¤ pauschal um 500,- ¤, mithin auf 1.620,- ¤ zu erhöhen. Dem Antragsteller steht damit eine Pauschgebühr für die Verteidigung des Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren zu, die der Senat wie folgt ermittelt hat: 1. dreifache Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG 486,00 ¤, 2. dreifache Verfahrensgebühr nach Nr. 4107 VV RVG 411,00 ¤, 3. Terminsgebühren nach Nr. 4109 VV RVG 1.620,00 ¤, 4. zusätzliche Terminsgebühren nach Nr. 4110 VV RVG 92,00 ¤, 5. zusätzliche Terminsgebühren nach Nr. 4111 VV RVG 368,00 ¤ Gesamtbetrag 2.977,00 ¤, aufgerundet: 2.980,00 ¤. Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschgebühr entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer obliegt, wie die Festsetzung der Gebühren insgesamt, auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das RVG, dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts. Ebenso sind etwaige Vorschüsse oder auf die gesetzlichen Gebühren bereits geleistete Teilzahlungen vom Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen. Auch wenn vorliegend eine von § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG ausdrücklich erfasste Fallgestaltung nicht gegeben ist, hält es der Senat zur Klarstellung für angezeigt, die Gebühren, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Die Gewährung einer Pauschvergütung für das Vorverfahren kann angezeigt sein, wenn für mehrere Besuche des Angeklagten in der Haftanstalt ein Zeitaufwand von etwa zehn Stunden erforderlich gewesen ist und die Verständigung mit dem Angeklagten nur mit einem Dolmetscher möglich war. 217 OLG-KARLSRUHE: 1 AR 36/05, Beschluss vom 23.08.2005 Stichworte: Pauschgebühr für das Vorverfahren Strafsache gegen wegen Körperverletzung m. Todesfolge u.a. hier: Pauschvergütung nach § 51 RVG Beschluss vom 23. August 2005 Tenor: 1. Rechtsanwalt M. aus K. wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des Verurteilten Z. für das Vorverfahren eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühr tretende Pauschvergütung in Höhe von ¤ 312,50 (i.W.: dreihundertzwölf,fünfzig) bewilligt. 2. Im Übrigen wird der Antrag des Pflichtverteidigers abgewiesen. Gründe: I. Der mit Verfügung des Vorsitzenden des Landgerichts - Schwurgericht - K. vom 17.12.2004 zum Pflichtverteidiger bestellte, seit 15.10.2004 als Wahlverteidiger tätige Rechtsanwalt M. aus U. hat am 11.03.2005 für seine Tätigkeit eine Pauschvergütung in Höhe von 3.000,00 ¤ zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat am 13.04.2005 zu dem Antrag Stellung genommen und die Gewährung einer Pauschgebühr für angemessen erachtet. Der Bezirksrevisor ist der Bewilligung einer Pauschvergütung entgegengetreten. II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG liegen für das Vorverfahren vor, nicht jedoch für das Hauptverfahren. Nach § 51 Abs. 1 RVG ist eine Pauschvergütung für das gesamte Verfahren oder von Teilen davon zu gewähren, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers nicht zumutbar sind. Nach der Intention des Gesetzgebers ist der praktische Anwendungsbereich des § 51 RVG gegenüber der alten Regelung in § 99 BRAGO eingeschränkt, da in das Vergütungsverzeichnis neue Gebührentatbestände aufgenommen wurden, deren Vorliegen nach altem Recht dazu führte, dass eine Pauschvergütung bewilligt wurde (BT-Drs. 15/1971, S. 201, 202 zitiert bei Hartung in Praxiskommentar zum RVG, § 51 Rdnr. 7; Podlech-Trappmann in Bischof/Jungbauer/PodlechTrappmann, Kompaktkommentar zum RVG, § 51 Rdnr. 4). So sind für die - nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher für die Angemessenheit einer Pauschgebühr herangezogene Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren (Nr. 4103 VV), die Teilnahme am Haftprüfungstermin (Nr. 4102 VV) oder die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen mit mehr als 5 bzw. 8 Stunden Dauer neue Gebührentatbestände geschaffen worden, so dass diese Tätigkeiten, wie der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme zu Recht ausführt, nur noch in Ausnahmefällen zur Begründung einer Pauschgebühr herangezogen werden können (Hartung a.a.O.; Podlech-Trappmann, a,a,O.). § 51 RVG erfasst aber weiterhin vor allem die Fälle, in denen der Verteidiger im Ermittlungsverfahren in weit überdurchschnittlichem Maße tätig war (Hartung a.a.O., Rdnr. 8). Dies ist vorliegend bezüglich der Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren, dem "vorbereitenden Verfahren" im Sinne des Teils 4 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses 218 der Fall. Zwar waren im vorliegenden Fall weder die Akten, in die sich der Verteidiger einarbeiten musste, besonders umfangreich, noch war die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig, zumal der Verurteilte bereits in seiner polizeilichen Vernehmung am Festnahmetag geständig war, dem Opfer den letztlich tödlichen Kopfstoß versetzt zu haben. Aufgrund der schwierigen aufbrausenden - Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, der vehement leugnete, dem Opfer die verfahrensgegenständlichen 50 ¤ entwendet zu haben, waren für die Verteidigung jedoch 4 Besuche von jeweils mehr als einer Stunde Dauer bei einer Fahrzeit von insgesamt jeweils ca. 1 Stunde 30 Minuten (einfache Strecke 50 km) in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim notwendig, insgesamt also ein Zeitaufwand von ca. 10 Stunden, wobei - trotz der deutschen Staatsangehörigkeit des Verurteilten - die Verständigung nur über einen Dolmetscher für die russische Sprache möglich war. Die Notwendigkeit, einen Dolmetscher zu dem Mandantengesprächen bei zu ziehen, rechtfertigt für sich allein nicht die Gewährung einer Pauschgebühr (OLG Karlsruhe JurBüro 1987, 392 = RPfleger 1987, 176). Jedoch begründet dies vorliegend in Verbindung mit der erforderlichen Fahrzeit - der Verteidiger hat insgesamt nahezu einen ganzen Arbeitstag verloren - (OLG Karlsruhe StV 1990, 369) und der problematischen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten (OLG Nürnberg StV 2000, 441 f), die sich aus seiner Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis, seiner Neigung zu aufbrausendem Verhalten und der festgestellten Nähe zum Obdachlosen- und Trinkermilieu ergibt, einen besonderen Umfang der Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren, zumal er nach seinem Vortrag darüber hinausgehend noch eine Tatortbesichtigung durchgeführt hat. Dagegen war die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Hauptverfahren weder von besonderem Umfang noch von besonderer Schwierigkeit im Verhältnis zu den durchschnittlich beim Schwurgericht durchgeführten Hauptverhandlungen. Es bedurfte lediglich der Einarbeitung in das erst nach Anklageerhebung vorliegende rechtsmedizinische Gutachten und der Auseinandersetzung mit dem nur in Einzelpunkten vom schriftlichen Gutachten abweichenden Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin. Es wurden 9 Zeugen vernommen, was in einem Schwurgerichtsverfahren als allenfalls leicht überdurchschnittlich zu werten ist. Von diesen Zeugen waren lediglich 3 Zeugen dem Obdachlosen- und Trinkermilieu zuzurechnen, was deren Befragung und die Wertung ihrer Aussagen erschwert hat, aber nicht in einem Maße, dass die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung als besonders schwierig einzustufen wäre. Für die Höhe der Pauschvergütung sind die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers grundsätzlich Maßstab und Rahmen. Nach einer Gesamtabwägung aller entscheidungserheblichen Umstände erscheint die Bewilligung einer Pauschvergütung für das vorbereitende Verfahren in Höhe der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers von 312,50 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG) als angemessen. Bereits ausbezahlte gesetzliche Gebühren sind auf die Pauschvergütung anzurechnen. Die Geltendmachung von Auslagen bleibt durch die Pauschvergütung unberührt. Zur Pauschgebühr nach neuem Recht. OLG-HAMM: 2 s Sbd. VIII - 150/05, Beschluss vom 07.09.2005 Stichworte: besonders umfangreich; besonders schwierig; Zumutbarkeit; verfahrensabschnittsweise Betrachtung; Höchstgebühr Beschluss Strafsache wegen Betruges, (hier: Pauschgebühr für den bestellten Verteidiger gem. § 51 RVG). Auf den Antrag des Rechtsanwalts M. in Essen vom 06. Mai 2005 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 09. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht - als 219 Einzelrichterin gemäß §§ 51, 42 Abs. 3 Satz 1 RVG - nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen: Tenor: Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren (Gebühren gemäß Nr. 4100, 4101, 4104, 4105, 4112, 4113, 4114, 4115 und 4116 VV RVG) in Höhe von 2.507,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 3.000,00 EURO (in Worten: dreitausend EURO) bewilligt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger die Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren. Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 13. September 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin nach der am 10. September 2004 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 01. September 2004. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 14. Juni 2005 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist. Auf die Sache ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar, da die Beiordnung des Antragstellers erst im September 2004 erfolgte, so dass gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist. Erstmals tätig geworden ist der Antragsteller ebenfalls erst nach Inkrafttreten des RVG. II. Dem Antragsteller war nach § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen. 1. Das Verfahren war zum einen "besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Zur Frage, wann ein Verfahren "besonders schwierig" ist, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO fest. Das RVG hat insoweit keine Änderung gebracht (vgl. Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 18), so dass die bisherige Rechtsprechung anwendbar bleibt. "Besonders schwierig" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG ist also ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu zu § 99 BRAGO Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Der Senat schließt sich vorliegend der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer an (vgl. dazu grundlegend Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Die Einschätzung des Vorsitzenden des Gerichts ist nach wie vor i.d.R. maßgeblich. 2. Das Verfahren war für den Antragsteller zum anderen "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG. Auch insoweit bleibt, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG dem bisherigen § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht, die bisherige Rechtsprechung des Senats zum "besonderen Umfang" weitgehend anwendbar. Allerdings muss sie jeweils sorgfältig darauf untersucht werden, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils für die Annahme des "besonderen Umfangs" mitbestimmend gewesen sind (Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11). "Besonders umfangreich" ist eine Strafsache danach nach wie vor dann, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtsprechung des Senats). 220 Das RVG sieht bei den Gebühren des Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG im Wesentlichen eine verfahrensabschnittsweise Vergütung vor, die - so der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220) - eine bessere Honorierung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafverfahren ermöglicht. Dem hat er bei der Neufassung des § 51 RVG dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt möglich sein soll (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 201). Dem hat nach Auffassung des Senats die Rechtsprechung auch dann Rechnung zu tragen, wenn eine Pauschgebühr nicht nur für einen einzelnen Verfahrensabschnitt beantragt wird, sondern wie vorliegend - für das gesamte Verfahren. Grundsätzlich wird auch in diesen Fällen zunächst zu untersuchen sein, inwieweit der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu bejahen ist (so auch OLG Jena in den Beschlüssen vom 11. Januar 2005, AR (S) 185/04 und 14. Juni 2005, AR(S) 61/05, http://www.burhoff.de). Die bislang von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel vorgenommene Gesamtbetrachtung des Verfahrens (vgl. dazu u.a. OLG Hamm StraFo 1997, 286 = AnwBl. 1998, 220) kann unter Geltung des RVG erst in einem zweiten Schritt vorgenommen werden, wenn nämlich zu entscheiden ist, ob zwar nicht ein einzelner Verfahrensabschnitt "besonders umfangreich" gewesen ist, ggf. das Verfahren aber "insgesamt" als "besonders umfangreich" einzustufen ist (so auch OLG Jena, a.a.O.). Das wird z.B. dann der Fall sein können, wenn die einzelnen Verfahrensabschnitte jeweils noch nicht den Grad des "besonderen Umfangs" erreicht haben, sie aber jeweils so umfangreich sind, dass in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Kriterien des RVG ein "besonderer Umfang" anzunehmen ist. In dem Zusammenhang ist aber unter Anwendung des RVG zu berücksichtigen, dass dieses nunmehr für einige Tätigkeiten des Pflichtverteidigers besondere eigenständige Gebühren vorsieht, wie die Nr. 4102 VV RVG und die so genannten Längenzuschläge für besonders lange Hauptverhandlungen. Diese Tätigkeiten haben in der Gesamtschau nicht mehr das Gewicht, das sie bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO noch hatten (so auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4114 VV RVG Rn. 1, Nr. 4110 VV RVG Rn. 2). In Übereinstimmung mit dem Leiter des Dezernats 10 ist der Senat der Auffassung, dass die Tätigkeiten, die der Antragsteller im vorgerichtlichen Verfahren (Verfahrensgebühr Nr. 4104 mit Zuschlag Nr. 4105 VV RVG) erbracht hat, noch nicht als besonders umfangreich zu bewerten sind. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, er habe zur Vorbereitung der Hauptverhandlung seinen Mandanten insgesamt fünf Mal in der JVA Essen besucht, wobei die reine Besuchsdauer jeweils eine Stunde betragen habe. Er hat jedoch nicht im Einzelnen dargelegt, ob und wie viele dieser Besuche während des Vorverfahrens und wie viele nach Anklageerhebung stattgefunden haben (vgl. hierzu den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23. August 2005 - 1 AR 36/05 -, in dem ausgeführt wird, dass vier Haftbesuche von mehr als einer Stunde bei einer Fahrzeit von insgesamt ca. einer Stunde und 30 Minuten pro Besuch es rechtfertigen können, einen besonderen Umfang der Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren anzunehmen). Nach Anklageerhebung erfolgte Besuche wirken sich allein auf die Verfahrensgebühr Nr. 4112 mit Zuschlag Nr. 4113 VV RVG aus und sind demzufolge nicht geeignet, eine Erhöhung der Verfahrensgebühr Nr. 4104 mit Zuschlag (Nr. 4105 VV RVG) zu begründen. Die Tätigkeiten, die der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme der Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen erbracht hat, sind schon als besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bewerten. Dies gilt insbesondere aufgrund des komplexen Prozessstoffs, insoweit auch aufgrund des mit der Haft verbundenen Mehraufwandes und der Teilnahme an dem Haftbefehlsverkündungstermins, in dem der von der Strafkammer neu gefasste Haftbefehl verkündet worden ist. Die Verfahrensabschnitte Hauptverhandlungstermine sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Staatskasse noch nicht als besonders umfangreich zu werten. In der Gesamtschau war vorliegend die Tätigkeit des Antragstellers als "besonders umfangreich" im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusehen. Für die Einordnung des vorliegenden Verfahrens als "besonders umfangreich" war insbesondere von Bedeutung, dass das Verfahren durch die aktive Mitarbeit des Verteidigers letztlich erheblich abgekürzt werden konnte. Der Senat hat schon in der Vergangenheit die intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, die zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung führt, bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt (vgl. Senat in StraFo 1997, 30 = JurBüro 1997, 85). Er hält an dieser Rechtsprechung im weiterhin bestehenden Interesse an einer effektiven, zeit- und 221 kostensparenden Rechtspflege fest. Demgemäß war dem Antragsteller eine Pauschgebühr zu bewilligen. Diese hat der Senat in Höhe von 3.000,00 ¤ als angemessen angesehen und in dieser Höhe festgesetzt. Dabei hat der Senat die Gebühr nach Nr. 4112 VV RVG mit Zuschlag (Nr. 4113 VV RVG) wegen des "besonderen Umfangs" verdoppelt und sodann die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers wegen der "besonderen Schwierigkeit" angemessen auf 3.000,00 ¤ erhöht. Dabei ist der Senat vorliegend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bejahen sind. Das gilt nach Auffassung des Senats zumindest immer dann, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt als sowohl "besonders schwierig" als auch "besonders umfangreich" anzusehen ist. Ob es immer auch gilt, wenn nur eines der Kriterien erfüllt ist, kann hier dahinstehen. Der weitergehende Antrag, mit dem ein Pauschgebühr in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren von 5.137,50 ¤ geltend gemacht worden ist, war hingegen abzulehnen. Gebühren in dieser Höhe wären angesichts des Umfangs der von dem Antragsteller erbrachten Tätigkeiten unangemessen. Dabei kann wegen der Höhe der geltend gemachten Gebühren dahinstehen, ob und inwieweit die bisherige Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage Bestand hat (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 94). Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist. OLG-HAMM: 2 s Sbd. VIII-54/05, Beschluss vom 27.05.2005 Stichworte: Hauptverhandlungsdauer; Länge der Hauptverhandlung; Längenzuschlag; Beginn der Hauptverhandlung Beschluss Strafsache gegen W.D. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, (hier: Pauschgebühr für den bestellten Verteidiger gem. § 51 RVG). Auf den Antrag des Rechtsanwalts R. in vom 12. Oktober 2004 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten Wehrstedt hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 05. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG) nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen: Tenor: Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren eine "Pauschvergütung" (nach RVG jetzt: Pauschgebühr) in Höhe von 2.500,00 ¤. Dabei geht er zudem noch von unzutreffenden ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren aus, die er mit insgesamt 1.258,00 ¤ beziffert hat. Wie der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2005 zutreffend 222 dargelegt hat, stehen ihm jedoch gesetzliche Gebühren lediglich in Höhe von insgesamt 821,00 ¤ nach den Nrn. 4101, 4105, 4113, 4115 und 4116 VV RVG zu. Wie der Vertreter der Staatskasse in der genannten Stellungnahme ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, war das Verfahren für den Antragsteller weder besonders umfangreich noch besonders schwierig im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG. Auch die Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 14. März 2005 geben zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Dies gilt auch für die drei datumsmäßig nicht näher mitgeteilten Besuche bei dem in der JVA Iserlohn inhaftierten Mandanten, zumal wegen der Inhaftierung bereits sämtliche genannten Gebühren mit Ausnahme der Nr. 4116 VV RVG einen Haftzuschlag beinhalten. Zudem steht dem Pflichtverteidiger insoweit auch Auslagenersatz nach den Nrn. 7000 ff. VV RVG - hier Nr. 7003 bzw. 7004 sowie 7005 und evtl. 7006 - zu. Abgesehen davon wären weder die einzelnen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis noch die dem Antragsteller insgesamt zustehende Gebühr unzumutbar im Sinne der genannten Vorschrift. Dieses Ergebnis ergibt sich zudem auch aus einem Vergleich zwischen den dem Antragsteller nach dem RVG zustehenden gesetzlichen Gebühren von insgesamt 821,00 ¤ und den gesetzlichen Gebühren in Höhe von 450,00 ¤, die ihm zustehen würden, wenn noch nach den Vorschriften der BRAGO abzurechnen gewesen wäre. In diesem Falle hätte selbst die sogenannte Mittelgebühr eines Wahlverteidigers mit 630,00 ¤ noch erheblich unter den jetzigen gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers gelegen. Dem Antragsteller steht es jedoch frei, die vom Rechtspfleger in der Kostenfestsetzung abgesetzte Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 108,00 ¤, die auch der Leiter des Dezernats 10 des hiesigen Oberlandesgerichts für entstanden hält, geltend zu machen. Die Hauptverhandlung war auf 9.00 Uhr anberaumt und hat bis 14.25 Uhr gedauert. Auch wenn ihr tatsächlicher Beginn erst mit 9.40 Uhr angegeben ist, hat der Verteidiger entsprechend der Nr. 4116 VV RVG mehr als 5 Stunden an einer Hauptverhandlung teilgenommen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er auch bereits zur anberaumten Terminsstunde anwesend war. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der verspätete Beginn der Hauptverhandlung auf das Ausbleiben des Verteidigers zurückzuführen wäre und dieser tatsächlich auch nicht pünktlich an dem Ort der Hauptverhandlung anwesend gewesen wäre. Dies müsste dann aber als entsprechender Nachweis ausdrücklich in die Sitzungsniederschrift oder in einen Vermerk aufgenommen werden. Nach alledem war jedenfalls der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr abzulehnen. Zur Frage der Kompensation, wenn auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in 1. Instanz die BRAGO und auf die in der 2. Instanz das RVG anwendbar ist. OLG-HAMM: 2 s Sbd. VIII 128/05, Beschluss vom 16.06.2005 Stichworte: Pauschgebühr; anwendbares Recht; Kompensation; Berufungsinstanz Beschluss Strafsache gegen Ö.H. 223 wegen gefährlicher Körperverletzung (hier: Pauschgebühr für den als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt). Auf den Antrag des Rechtsanwalts R. in Soest vom 30. Juli 2004 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 06. 2005 durch Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen: Tenor: Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 250 EURO eine Pauschvergütung in Höhe von 500 EURO (in Worten: fünfhundert EURO) bewilligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: I. Dem ehemaligen Angeklagten wurden im vorliegenden Verfahren eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. In diesem Verfahren ist der Antragsteller erstmals gerichtlich als Wahlverteidiger am 23. Juni 2004 tätig geworden, nachdem die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 204 am 2. Juni 2004 beim Amtsgericht eingegangen war. Der Antragsteller hat seinem Bestellungsschriftsatz den Schriftwechsel mit dem ehemaligen Angeklagten beigefügt. Dieser enthält ein erstes Schreiben des ehemaligen Angeklagten vom 9. Juni 2004. Die Beiordnung des Antragstellers zum Pflichtverteidiger erfolgte am 30. Juni 2004. Der Antragsteller hat folgende Leistungen für den ehemaligen Angeklagten, der sich seit dem 16. Mai 2004 in Untersuchungshaft befunden hat, erbracht: Der Antragsteller hat Akteneinsicht genommen und verschiedene Anträge und Schreiben verfasst. Er hat außerdem den ehemaligen Angeklagten zweimal in der Justizvollzugsanstalt besucht; insoweit geht der Senat davon aus, dass es sich um ein Versehen des Antragstellers handelt, wenn er vorträgt, er habe den ehemaligen Angeklagten in der "Justizvollzugsanstalt Herford" besucht, obwohl die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Iserlohn vollzogen worden ist. Der Antragsteller hat außerdem am 29. Juli 2004 an der Hauptverhandlung beim Jugendschöffengericht teilgenommen. Diese hat 4 Stunden und 15 Minuten gedauert. Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel ist auf das Strafmaß beschränkt worden. Die Berufungshauptverhandlung hat am 8. Dezember 2004 55 Minuten gedauert. Der Antragsteller hat bereits nach der erstinstanzlichen Entscheidung eine Pauschgebühr von 1.000 ¤ beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat ablehnend zum Antrag Stellung genommen. Das Verfahren sei nicht besonders schwierig. Es sei auch nicht besonders umfangreich. Die Tätigkeiten des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren seien zwar überdurchschnittlich, sie würden aber durch die unterdurchschnittliche Tätigkeit im Berufungsverfahren kompensiert. Der Antragsteller hat daraufhin in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass er nur noch eine Pauschvergütung für die 1. Instanz beantrage und es für die 2. Instanz bei den gesetzlichen Gebühren bleiben können. II. Auf das Verfahren ist nun nur noch die bis zum 30. Juni 2004 geltende BRAGO anwendbar (vgl. zur Geltung des RVG bzw. der BRAGO beim Pflichtverteidiger Senat im Beschluss vom 10. Januar 2005 2 (s) Sbd. 268 u.a./04; RVGreport 2005, 68 = StraFo 2005, 130 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117; OLG Schleswig RVGreport 2005, 29; KG RVGreport 2005, 100 und 187; OLG Celle RVGreport 2005, 142, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der insoweit herrschenden Literaturmeinung; alle Beschlüsse auch auf www.burhoff.de). Zwar ist nach § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG für die Tätigkeit des Antragstellers im Berufungsverfahren das RVG anwendbar, da die Berufung erst nach dem Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 eingelegt worden ist. Der Antragsteller macht jedoch für diesen Rechtszug keine Pauschvergütung mehr geltend. Der Senat legt seine Stellungnahme vom 9. Juni 2005 dahin aus, dass der Pauschvergütungsantrag insoweit zurückgenommen worden ist. Damit kann die Frage 224 dahinstehen, ob der Senat zumindest teilweise durch den Einzelrichter hätte entscheiden müssen. III. Dem Antragsteller war auch eine Pauschvergütung zu bewilligen, da er in einem im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden ist. 1. Das Verfahren war allerdings nicht "besonders schwierig" im Sinne von § 99 Abs. 1 RVG. Insoweit schließt sich der Senat der dem Antragsteller bekannten Einschätzung des Vertreters der Staatskasse an; eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts liegt nicht vor. Das Verfahren hat jedoch keine besonderen Schwierigkeiten, die die Gewährung einer Pauschvergütung rechtfertigen würden, geboten. 2. Das Verfahren war für den Antragsteller allerdings "besonders umfangreich" im Sinne des § 99 Abs. 1 RVG. Die Hauptverhandlung beim Jugendschöffengericht hat 4 Stunden 15 Minuten gedauert und war damit für eine Hauptverhandlung beim Schöffengericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats für eine amtsgerichtliche Hauptverhandlung schon überdurchschnittlich lang (vgl. Burhoff (Hrsg.) RVG in Straf- und Bußgeldsachen, § 51 RVG Rn. 92). Zudem hat der Antragsteller den ehemaligen Angeklagten zweimal in der Justizvollzugsanstalt besucht, wobei der Senat allerdings darauf hinweist, dass der Antragsteller diese beiden Besuche zeitlich nicht näher erläutert hat (vgl. dazu Beschluss des Senats in NStZRR 2000, 318 m.w.N.). Insgesamt ist damit für das gerichtliche Verfahren von einer schon überdurchschnittlichen Tätigkeit, die die Gewährung einer Pauschvergütung rechtfertigt, auszugehen. Eine Kompensation mit den nur unterdurchschnittlichen Tätigkeiten des Antragstellers im Berufungsverfahren kommt entgegen der Auffassung des Vertreters der Staatskasse nicht in Betracht. Der Antragsteller hat seine Auffassung damit begründet, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO eine Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers sei und demgemäß alle von ihm entfalteten Tätigkeiten zu berücksichtigen seien (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats in 2 (s) Sbd. 5-85/97 und 2 (s) Sbd. 6-253/99). Es kann dahinstehen, inwieweit grundsätzlich an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist. Jedenfalls scheidet vorliegend eine Berücksichtigung der Tätigkeiten des Antragstellers in dem nach dem RVG abzurechnenden Berufungsverfahren bei der Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO aus. Dies folgt u.a. aus dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG; mit der der Gesetzgeber ausdrücklich die möglichst frühzeitige Geltung des RVG sicher stellen wollte (vgl. dazu die Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 15/1971 zu den §§ 60, 61 RVG). Eine Kompensation scheitert zudem auch daran, dass die Abgeltungsbereiche der dem Antragsteller nach der BRAGO zustehenden gesetzlichen Gebühren und der des RVG nicht miteinander vergleichbar sind. Die Kompensation würde zudem dazu führen, dass dem Antragsteller die höheren Gebühren des RVG, mit denen er sich nun durch Rücknahme seines Antrags einverstanden erklärt hat, letztlich nicht verbleiben würden, obwohl der Gesetzgeber durch die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG ausdrücklich dafür sorgen wollte, dass auf nach dem 1. Juli 2004 eingelegte Rechtsmittelverfahren auch nur das RVG Anwendung finden soll. Das Verbot der Kompensation in diesen Fällen vermeidet also eine unnötige und letztlich kaum lösbare Gemengelage zwischen BRAGO und RVG (vgl. dazu schon OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 31 = RVGreport 200 5, 28). Bei der Bemessung der demnach für die Tätigkeit in der 1. Instanz zu gewährenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Das war neben der Hauptverhandlungsdauer auch die vom Antragsteller aufgewendete Fahrtzeit, um von Soest, dem Sitz seiner Kanzlei, nach Menden, dem Sitz des Amtsgerichts, zu gelangen (zur Berücksichtigung der Fahrtzeiten siehe zuletzt Senat in RVGreport 2005, 104 = AGS 2005, 116 = NStZ-RR 2005, 160). Alles in allem erschien dem Senat eine Pauschvergütung von 500 EURO angemessen. Dabei ist der Senat von gesetzlichen Gebühren des Antragstellers in Höhe von 250 ¤ ausgegangen. Diesem steht nämlich eine Vorverfahrensgebühr nach §§ 84 Abs. 1, 83 BRAGO nicht zu, da er erst nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens, das mit Eingang der Anklageschrift beim Amtsgericht endete (vgl. die Regelung in § 84 Abs. 1 BRAGO) tätig geworden ist. Der ehemaligen Angeklagte hat den Antragsteller mit Schreiben vom 9. Juni 2004 erstmals angeschrieben; zu dem Zeitpunkt war das vorbereitende Verfahren mit Eingang der Anklageschrift beim Amtsgericht am 2. Juni 2004 aber bereits beendet. 225 Demgemäss war der weitergehende Antrag des Antragstellers, mit dem eine über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschvergütung beantragt worden ist, abzulehnen Die Problematik der Erstreckung im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich nur, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu diesem Verfahren dann weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzu verbunden werden. OLG-HAMM: 2 s Sbd. VIII 110/05, Beschluss vom 06.06.2005 Stichworte: Pauschgebühr; Verbindung von Verfahren; Erstreckung; Beiordnung als Pflichtverteidiger; Verfahrensgebühr; Zuschlag Beschluss Strafsache gegen M.B. wegen räuberischer Erpressung (hier: Pauschgebühr für den als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt). Auf den Antrag des Rechtsanwalts S. aus Paderborn vom 18. März 2005 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten Bergmann hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.06.2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. §§ 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 RVG nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen: Tenor: Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: I. Dem ehemaligen Angeklagten wurden in mehreren Verfahren Straftaten vorgeworfen. Gegenstand des führenden Verfahren 230 Js 705/04 StA Paderborn war eine räuberische Erpressung. In diesem Verfahren ist der Antragsteller erstmals als Wahlverteidiger tätig geworden am 1. Juli 2004, seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger erfolgte in der Hauptverhandlung am 3. März 2005. In diesem Verfahren, in dem die Anklage am 19. November 2004 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat der Antragsteller folgende Leistungen für den ehemaligen Angeklagten, der sich seit dem 1. Juli 2004 nach seiner an diesem Tag erfolgten vorläufigen Festnahme bis zum 8. Juli 2004 in Untersuchungshaft befunden hat, erbracht: Der Antragsteller hat am 1. Juli 2004 an einem Hafttermin teilgenommen. In diesem Termin ist der ehemalige Angeklagte ausweislich des Protokolls eingehend zur Sache vernommen worden, der Antragsteller hat zudem die Vernehmung von zwei Zeugen beantragt und beantragt, den Erlass eines Haftbefehls zurückzuweisen. Er hat außerdem am 8. Juli 2004 an einem Haftprüfungstermin teilgenommen, in dem der Haftbefehl vom 1. Juli 2004 außer Vollzug gesetzt worden ist. Im Hauptverhandlungstermin am 3. März sind weitere Verfahren zu dem führenden Verfahren hinzuverbunden worden. In den beiden Verfahren 441 Js 461/04 StA Paderborn und 221 Js 1114/04 StA Paderborn war der Antragsteller bis dahin nicht tätig gewesen. Im Verfahren 221 Js 288/04 hatte er bereits Akteneinsicht erhalten und Schreiben und Anträge verfasst. In dem Verfahren 221 Js 704/04 hatte er ebenfalls bereits Akteneinsicht erhalten und zudem Schreiben 226 und Anträge verfasst. Der Antragsteller ist nach Verbindung der Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Im Verbindungsbeschluss ist nicht die "Erstreckung" ausgesprochen worden. Die Hauptverhandlung beim Amtsgericht hat 2 Stunden und 25 Minuten gedauert. Das Urteil des Amtsgerichts ist noch in der Hauptverhandlung rechtskräftig geworden. Der Antragsteller beantragt eine Pauschgebühr. Er beantragt im Verfahren 221 Js 288/04 die Erhöhung nach seiner Ansicht noch gegebenen Gebühr der §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Satz 3, 97 BRAGO von 100 ¤ um mindestens 25 ¤ auf 125 ¤, da es in dem Verfahren auch um die Entziehung der Fahrerlaubnis gegangen sei. Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass das Verfahren nicht besonders umfangreich gewesen sei und der Antragsteller zudem durch die gesetzlichen Gebühren ausreichend entlohnt werde. I. 1. Auf den Antrag des Antragstellers ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar. Der Antragsteller ist am 3. März 2005 beigeordnet worden, so dass gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist (vgl. dazu eingehend Senat im Beschluss vom 10. Januar 2005 2 (s) Sbd. 268 u.a./04; RVGreport 2005, 68 = StraFo 2005, 130 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117; OLG Schleswig RVGreport 2005, 29; KG RVGreport 2005, 100 und 187; OLG Celle RVGreport 2005, 142, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der insoweit herrschenden Literaturmeinung; alle Beschlüsse auch auf www.burhoff.de). Es ist auch auf das gesamte Verfahren das RVG anwendbar und nicht etwa auf einzelne Teile (noch) die BRAGO. Die hinzu verbundenen Verfahren haben ihre gebührenrechtliche Selbständigkeit durch die Verbindung verloren. Aus den vor der Verbindung vorliegenden fünf Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG sind durch die Verbindung eine Angelegenheit geworden, auf die das RVG Anwendung findet. Es stellt sich vorliegend insoweit auch nicht die Problematik der Erstreckung im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG. Diese stellt sich nur, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu diesem Verfahren dann weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzu verbunden werden (vgl. zur Erstreckung Burhoff RVGreport 2004, 411). Vorliegend sind jedoch die Verfahren zunächst verbunden worden und danach ist dann die Beiordnung des Antragstellers in dem (verbundenen) Verfahren erfolgt. Diese Problematik löst sich hinsichtlich der vom Antragsteller in den verbundenen Verfahren erbrachten Tätigkeiten über § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG. II. Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr war indes abzulehnen. Hinsichtlich der vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht gegeben. Das Verfahren war weder "besonders schwierig" noch "besonders umfangreich" im Sinn des § 51 RVG. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller nur für einen einzelnen Verfahrensabschnitt oder für das gesamte Verfahren eine Pauschgebühr beantragt hat. 1.Das Verfahren war nicht "besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass er zur Frage, wann ein Verfahren "besonders schwierig" ist, an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO festhält, da das RVG insoweit keine Änderungen gebracht hat (vgl. dazu u.a. Beschluss des Senats vom 10. 1. 2005, a.a.O.; Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 18). Auf diesen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kommt es maßgeblich auf die Einschätzung des Vorsitzenden an (vgl. dazu Senat im Beschluss vom 10. Januar 2005 m.w.N.). Dieser hat aber das Verfahren, das verhältnismäßig einfache Sachverhalte zum Gegenstand hatte, als nicht "besonders schwierig" angesehen. Von dieser Einschätzung abzuweichen, besteht für den Senat kein Anlass. Dieser folgt auch nicht aus dem Umstand, dass insgesamt fünf Verfahren miteinander verbunden worden sind. Das hat das Verfahren noch nicht so unübersichtlich gemacht, dass es deshalb als "besonders schwierig" anzusehen wäre. 2. Das Verfahren war für den Antragsteller auch nicht "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG. Die Hauptverhandlung beim Schöffengericht hat 2 Stunden 25 Minuten gedauert und 227 war damit für eine Hauptverhandlung beim Schöffengericht allenfalls durchschnittlich. Es ist nur ein Zeuge vernommen worden. Das ergangene Urteil ist sofort rechtskräftig geworden. Auch die Tätigkeiten in den übrigen Verfahrensabschnitten machen das Verfahren nicht zu einem "besonders umfangreichen", wobei nicht übersehen werden darf, dass dem Antragsteller für seine Tätigkeit in den Haftprüfungsterminen eine Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG zusteht. Soweit der Antragsteller - allerdings bezogen auf die von ihm noch nach der BRAGO berechneten gesetzlichen Gebühren - allein eine Erhöhung geltend macht wegen der von ihm erbrachten Tätigkeiten im Hinblick auf die (drohende) Entziehung der Fahrerlaubnis im Verfahren 221 Js 288/04 StA Paderborn, ist nicht ersichtlich, welche besonderen Tätigkeiten er erbracht hat, die die Gewährung einer Pauschgebühr rechtfertigen würden bzw. könnten. Selbst wenn das Verfahren aber "besonders umfangreich" sein sollte, stünde der Gewährung einer Pauschgebühr entgegen, dass die dem Antragsteller zustehende gesetzliche Vergütung im Hinblick auf die von ihm erbrachten Tätigkeiten nicht "unzumutbar" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG ist. Unabhängig davon, ob die gesetzlichen Gebühren vom Vertreter der Staatskasse mit 1.631,00 ¤ zutreffend berechnet worden sind (vgl. dazu unten unter III) stehen dem Antragsteller Gebühren in einer Höhe zu, die die "Unzumutbarkeit" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG ausschließen (vgl. auch dazu Senat im o.a. Beschluss vom 10. Januar 2005). Nach allem war damit der Antrag abzulehnen. III. Die Berechnung der gesetzlichen Gebühren durch den Vertreter der Staatskasse gibt dem Senat Anlass zu folgenden Hinweisen: a) Zutreffend ist, dass der Vertreter der Staatskasse bei der Berechnung der gesetzlichen Gebühren nur die Tätigkeiten des Antragstellers im (führenden) Verfahren 230 Js 705/04 StA Paderborn und in den Verfahren 221 Js 288/04 StA Paderborn und 221 Js 704/04 StA Paderborn berücksichtigt hat. Nur in diesen Verfahren war der Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten vor der Verbindung tätig. Nur insoweit kann über die Regelung des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG die Berücksichtigung von vor der Verbindung erbrachten Tätigkeiten in Betracht kommen. § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG führt nicht dazu, dass nicht erbrachte Tätigkeiten vergütet werden (Burhoff RVGreport 2004, 411 ff.). b) Zutreffend ist es auch, dass der Vertreter der Staatskasse hinsichtlich der Verfahren 221 Js 288/04 StA Paderborn und 221 Js 704/04 StA Paderborn nicht auch auf § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG und damit auf eine (vorliegend nicht erfolgte) Erstreckung abgestellt hat. Es ist bereits darauf hingewiesen, dass hier die Grundsätze der Erstreckung nicht zum Tragen kommen, da die Verbindung der Verfahren vor Beiordnung des Antragstellers erfolgt ist. c) Unzutreffend ist allerdings die Berechnung der gesetzlichen Gebühren. Soweit der Vertreter der Staatskasse dem Antragsteller entsprechend seinem Antrag im Festsetzungsantrag vom 18. März 2005 zwei Terminsgebühren nach Nr. 4102 Ziffer 3, 4103 VV RVG gewähren will, ist offensichtlich die Beschränkung des Satzes der Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG übersehen worden. Danach entsteht die Gebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen (nur) einmal (vgl. dazu eingehend, Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV RVG Rn. 43 ff.; Burhoff RVGreport 2004, 245). Daher ist für die Teilnahme an den beiden Haftprüfungsterminen am 1. und 8. Juli 2004 nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziffer 3, 4103 VV RVG entstanden. In dem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es allerdings zutreffend ist, wenn der Vertreter der Staatskasse auch hinsichtlich des Termins vom 1. Juli 2004 von einem Hafttermin im Sinne der Nr. 4102 Ziffer 3 VV RVG ausgegangen ist. Denn auch in diesem ist durch die Benennung der beiden Zeugen zu dem dem ehemaligen Angeklagten gemachten Vorwurf und dessen umfangreiche Einlassung zur Tat im Sinne des Nr. 4102 Ziffer 3 VV RVG "über die Anordnung der ..... Untersuchungshaft .... verhandelt worden" (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV RVG Rn. 23 ff.). Es hat sich nicht um einen reinen Haftbefehlsverkündungstermin gehandelt, für den die Gebühr nicht angefallen wäre (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 223; Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV RVG Rn. 25 f.). d) Unzutreffend ist es auch, wenn der Vertreter der Staatskasse dem Antragsteller in den Verfahren 221 Js 288/04 StA Paderborn und 221 Js 704/04 StA Paderborn für das gerichtliche 228 Verfahren eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4107 VV RVG zubilligen will. Zu Recht geht der Vertreter der Staatskasse allerdings davon ausgeht, dass in beiden Verfahren eine gerichtliche Verfahrensgebühr entstanden ist, da in beiden Verfahren bereits Anklage erhoben und somit das vorbereitende Verfahren beendet war (vgl. Anmerkung zu Nr. 4104 VV RVG). Der Antragsteller ist auch im gerichtlichen Verfahren tätig geworden, da ihm die Anklageschrift vom Gericht zugestellt worden ist. Die dem Antragsteller zustehende Verfahrensgebühr ist jedoch nicht mit Zuschlag nach Nr. 4107 VV RVG entstanden, sondern nur als Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG. Zwar hat sich der ehemalige Anklagte nach den Zeitpunkten der Erhebung der Anklagen am 20. April 2004 und am 5. Juli 2004 noch ab 1. Juli 2004 in Untersuchungshaft befunden, bis der Haftbefehl gegen ihn am 8. Juli 2004 außer Vollzug gesetzt worden ist. Damit wären grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer gerichtlichen Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach der Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG in Verbindung mit Nr. 4104 VV RVG erfüllt. Der Vertreter der Staatskasse übersieht jedoch, dass sich der ehemalige Angeklagte nicht in den Verfahren 221 Js 288/04 StA Paderborn und 221 Js 704/04 StA Paderborn in Untersuchungshaft befunden hat, sondern nur in dem (führenden) Verfahren 230 Js 705/04 StA Paderborn. Daher kann auch nur in dem Verfahren eine Gebühr mit Zuschlag entstehen. Aus der Verbindung der Verfahren und aus § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG folgt nichts anderes. Diese führt nicht dazu, dass nicht erbrachte Leistungen vergütet werden. Die durch die Untersuchungshaft entstehenden Erschwernisse, die durch die Gewährung des Zuschlags nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG abgegolten werden sollen, sind nur im Verfahren 230 Js 705/04 StA Paderborn entstanden. Demgemäss hat der Antragsteller nur folgende gesetzliche Gebühren verdient: Verfahren 230 Js 705/04 StA Paderborn, in dem der ehemaligen Angeklagte inhaftiert war: Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 162,00 ¤ Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren Nr. 4104, 4105 VV RVG 137,00 ¤ Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 2, 4103 VV RVG 137,00 ¤ Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren Nr. 4106 VV RVG 112,00 ¤ Terminsgebühr gerichtliches Verfahren Nr. 4108 VV RVG 184,00 ¤ insgesamt also 732,00 ¤ Verfahren 221 Js 288/04 StA Paderborn Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 132,00 ¤ Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren Nr. 4104 VV RVG 112,00 ¤ Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren Nr. 4106 VV RVG 112,00 ¤ insgesamt also 356,00 ¤ Verfahren 221 Js 704/04 StA Paderborn Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 132,00 ¤ Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren Nr. 4104 VV RVG 112,00 ¤ Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren Nr. 4106 VV RVG 112,00 ¤ insgesamt also 356,00 ¤ damit also insgesamt 1.444,00 ¤ Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zu § 99 BRAGO zur Frage der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einschätzung des Tatrichters, ob es sich um ein "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt hat fest. OLG-HAMM: 2 s Sbd. VIII-77/05, Beschluss vom 28.04.2005 Beschluss 229 Strafsache gegen C.D. wegen Urkundenfälschung u.a., (hier: Pauschgebühr für den bestellten Verteidiger gem. § 51 RVG). Auf den Antrag des Rechtsanwalts Patti in Bünde vom 09. Februar 2005 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 04. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen: Tenor: Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Antragsteller ist dem früheren Angeklagten in dem führenden Verfahren 293 Js 169/04 Staatsanwaltschaft Arnsberg am 05. Oktober 2004, in drei weiteren Verfahren jeweils am 27. Oktober 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er war erstmals am 30. Juli 2004 als Verteidiger in dem führenden Verfahren noch vor Erhebung der Anklage tätig, in den weiteren Verfahren jeweils nach Erhebung der Anklagen ab Mitte Oktober 2004. Mit dem Eröffnungsbeschluss des erweiterten Schöffengerichts des Amtsgerichts Arnsberg in dem Verfahren 293 Js 169/04 Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 28. Oktober 2004 wurden zugleich die vier Verfahren miteinander verbunden. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe aus der Anklageschrift 293 Js 169/04 der Staatsanwaltschaft Arnsberg beschränkt. Der frühere - insoweit geständige - Angeklagte wurde nach dreitägiger Hauptverhandlung am 16. Dezember 2004 wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Urteil wurde noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig. Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren für die drei Hauptverhandlungstermine, die durchschnittlich eine Stunde und einundvierzig Minuten gedauert haben, eine Pauschgebühr in Höhe von 1.200,00 ¤ zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren. I. Auf die Sache ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar. Der Antragsteller ist in sämtlichen Verfahren erst nach diesem Zeitpunkt tätig und dem früheren Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so dass gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist. II. Da somit das RVG anwendbar ist, ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 4 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 RVG der mitentscheidende Einzelrichter zuständig. Dieser hat die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, um zu der Frage des Abweichens von der Einschätzung des Tatrichters hinsichtlich der "besonderen Schwierigkeit" auch bei Anwendung des RVG eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen. III. Der Vertreter der Staatskasse hat zu dem Antrag unter dem 21. März 2005 ausführlich Stellung genommen und die Tätigkeit des Antragstellers, die zugrunde zu legenden Daten sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Bezüglich der Verfahrensabschnitte 230 "Terminswahrnehmungen" und bezüglich der - im Anschluss an die Einschätzung des Tatrichters angenommenen - besonderen Schwierigkeit hatte der Vertreter der Staatskasse gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschgebühr keine Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese dem Antragsteller bekannte Stellungnahme Bezug. IV. Das Verfahren war nach der Auffassung des Senats entgegen der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse allerdings nicht "besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Zur Frage, wann ein Verfahren "besonders schwierig" ist, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO fest. Das RVG hat insoweit keine Änderung gebracht (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG Straf-und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 18), so dass die bisherige Rechtsprechung anwendbar bleibt. "Besonders schwierig" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG ist also ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu zu § 99 BRAGO Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Das ist vorliegend nach der Einschätzung des Senats nicht der Fall. Abweichend von der Stellungnahme des Vorsitzenden des erweiterten Schöffengerichts und ihm folgend des Vertreters der Staatskasse hält der Senat das Verfahren für den Antragsteller bei der vorzunehmenden Gesamtschau zwar für schwierig, aber nicht für besonders schwierig i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG. Insoweit vermag der Senat der Ansicht des Gerichtsvorsitzenden in dessen Stellungnahme vom 03. März 2005, der der Leiter des Dezernats 10 wegen dessen besonderer Sachnähe nicht widersprochen hat, nicht zu folgen. Der Gerichtsvorsitzende hat für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als gegeben erachtet, zur Begründung aber lediglich auf die Ausführungen des Antragstellers Bezug genommen. Der Antragsteller seinerseits führt aus, dass in den Hauptverhandlungsterminen vier miteinander verbundene Strafsachen verhandelt wurden. Der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit hätten sich daraus ergeben, dass eine Vielzahl verschiedener Straftaten angeklagt worden sei. Die Sach- und Rechtslage sei kompliziert gewesen und habe erheblichen Vorbereitungsaufwand gekostet. Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel geboten, sich wegen der Sachnähe des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts dessen Einschätzung anzuschließen (vgl. grundlegend dazu Senat in AnwBl. 1989, 416). Andererseits bearbeitet aber der Senat seit vielen Jahren Pauschvergütungen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm und ist daher in der Lage, vergleichend den Grad der Schwierigkeit der Tätigkeit eines Antragstellers auch unter objektiver Betrachtung der Umstände zu beurteilen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16. April 2003 in 2 (s) Sbd. VII - 67/03). Bei der Anwendung des § 99 BRAGO hat der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung trotz befürwortender Stellungnahme des Tatrichters abgelehnt, wenn es sich in dem zu beurteilenden Verfahren objektiv um einen einfachen, leicht überschaubaren Sachverhalt gehandelt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1999 in 2 (s) Sbd. 6 - 185 u. 186/99 sowie vom 20. August 2002 in 2 (s) Sbd. VII - 57/02). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Vorliegend ist zunächst zu beachten, dass die Hauptverhandlung sich zwar über 3 Tage erstreckte, die zeitliche Inanspruchnahme des Antragstellers sich aber nur auf insgesamt fünf Stunden und fünf Minuten belief; seine durchschnittliche Anwesenheit pro Tag lag bei lediglich einer Stunde und 41 Minuten. Die Sach- und Rechtslage war auch nicht derart kompliziert, dass dies zu einer besonderen Schwierigkeit des Verfahrens im Sinne von § 51 RVG geführt hätte, die eine Pauschgebühr zu begründen vermag. Die Strafverfolgung wurde im Rahmen der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe aus der Anklageschrift 293 Js 169/04 der Staatsanwaltschaft Arnsberg beschränkt. Im Hinblick auf diese Vorwürfe hatte der frühere Angeklagte schon vor Anklageerhebung ein Geständnis abgelegt, welches aufgrund einer Wiederholung in der Hauptverhandlung auch den Feststellungen in dem Urteil zugrunde gelegt werden konnte. Er hatte nämlich eingeräumt, sich in den Besitz falscher Personalpapiere gebracht sowie gefälschte Verdienstbescheinigungen besessen zu haben, die er im Rechtsverkehr in mehreren Fällen - in einem Fall zum Zwecke der Erlangung eines Darlehens in betrügerischer Absicht - gegenüber verschiedenen Kreditinstituten eingesetzt hatte. Weder der vorgenannte, wegen der mehrfachen Begehung gleichgelagerter Taten insgesamt 231 noch gut überschaubare Sachverhalt noch dessen rechtliche Bewertung lassen den Verfahrensgegenstand als besonders schwierig erscheinen. Dies gilt sowohl für einzelne Verfahrensabschnitte, insbesondere für die Hauptverhandlung, als auch für das bzw. die Verfahren insgesamt. V. Zudem waren auch nicht einzelne Verfahrensabschnitte oder das Verfahren insgesamt für den Antragsteller "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG. Insoweit bleibt, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG dem bisherigen § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht, die bisherige Rechtsprechung des Senats zum "besonderen Umfang" weitgehend anwendbar. Allerdings ist zunächst die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu prüfen und sodann - in einem zweiten Schritt - eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Februar 2005 in 2 (s) Sbd. VIII - 11/05). "Besonders umfangreich" ist eine Strafsache danach nach wie vor dann, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtsprechung des Senats). Mit dem Vertreter der Staatskasse ist ein solch besonderer Zeitaufwand in den vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten weder in einzelnen Verfahrensabschnitten noch in einer Gesamtschau des Verfahrens im Verhältnis zu anderen vor dem erweiterten Schöffengericht angeklagten Verfahren zu erblicken. Nicht heranzuziehen sind bei der Frage, ob dem Antragsteller eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, die Fahrtzeiten, die er aufgewendet hat, um vom Sitz seiner Kanzlei in Bünde nach Arnsberg zu gelangen. Auch insoweit hält der Senat nämlich an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Fahrtzeiten des Pflichtverteidigers zur Hauptverhandlung noch nicht bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschgebühr zu gewähren ist, heranzuziehen sind, sondern sie erst bei der Bemessung der Pauschgebühr ggf. pauschgebührerhöhend von Belang sind (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 10. Januar 2005 in 2 (s) Sbd. VIII - 267, 268, 269/04 = StraFo 2005, 130; zuvor Senatsbeschluss vom 5. Januar 2005 in 2 (s) Sbd. VII 278/04 mit Hinweis auf Senat in NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168 und in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72 = StV 2000, 441; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zu a.A.; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff AGS 2002, 37 und bei Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 86 sowie u.a. auch noch Senat in BRAGOreport 2003, 238). Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist - worauf der Senat ebenfalls schon im Beschluss vom 5. Januar 2005 hingewiesen hat - auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2000 (2 BvR 813/99, NJW 2001, 1269 = StV 2001, 241 = NStZ 2001, 211 = AGS 2001, 63) geboten. Der Senat nimmt insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf seine Entscheidung vom 5. Januar 2005 Bezug. Besonders umfangreich war das Verfahren auch nicht etwa im Hinblick auf die drei Besuche bei dem bis zum 16. Dezember 2004 in Haft befindlichen Mandanten, zumal wegen der Inhaftierung die gesetzlichen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG dem Antragsteller jeweils mit Zuschlag zustehen und zudem nach den Nrn. 7003 und 7005 VV RVG neben den gesetzlichen Gebühren in nicht unerheblichem Umfang eine Auslagenerstattung erfolgt. VI. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vorerwähnten Gesichtspunkte, ist der Senat daher der Auffassung, dass die Tätigkeit des Antragstellers mit den gesetzlichen Gebühren in Höhe von 2005,00 ¤ angemessen, aber auch ausreichend vergütet ist und diese Gebühren durchaus zumutbar sind. 232 Zum besonderen Umfang des Verfahrens i.S. von § 51 RVG, bei langer Hauptverhandlungsdauer, wenn dem Pflichtverteidiger deswegen eine zusätzliche Gebühr nach dem RVG zusteht. OLG-HAMM: 2 8s Sbd. VIII-62/05, Beschluss vom 14.04.2005 Verfahrensgang: LG Bielefeld am 17.11.2004 Stichworte: Pauschgebühr; besonderer Umfang, Hauptverhandlungsdauer Beschluss Strafsache gegen G.A. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO). Auf den Antrag der Rechtsanwältin B. in E. vom 18. November 2004 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 04. 2005 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 RVG nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen: Tenor: Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der ehemalige Angeklagte wurde im vorliegenden Verfahren durch Urteil der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer als Jugendschutzkammer - des Landgerichts Bielefeld am 17. November 2004 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 25. November 2004 rechtskräftig. Die Antragstellerin ist dem ehemaligen Angeklagten am 16. Juli 2004 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Zuvor war sie in diesem Verfahren nicht tätig. Sie beantragt nunmehr für ihre für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG in Höhe von (noch) mindestens 400,- ¤ für das erstinstanzliche Verfahren. Diesen Antrag begründet sie im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten: Sie habe den ehemaligen Angeklagten, der sich zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung bereits in Untersuchungshaft befunden habe, vier Mal in der Justizvollzugsanstalt in Aachen besucht. Die hierdurch entstandenen Kosten und der Zeitaufwand für die Reisen hätten bislang keine Berücksichtigung gefunden. Des weiteren sei der Umgang mit dem ehemaligen Angeklagten besonders schwierig gewesen, da er eine erhebliche Scheu gezeigt habe und auch persönlich sehr schwierig gewesen sei. Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von der Antragstellerin erbrachten Tätigkeiten wird auf die der Antragstellerin bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 8. März 2005 Bezug genommen. Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren der Antragstellerin betragen 1.192,- ¤. Der 233 vorsitzende Richter der Strafkammer hat das Verfahren als nicht "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Er sieht das Verfahren auch nicht als "besonders umfangreich" an. Die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten. II. 1. Auf die Sache ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar. Die Antragstellerin ist dem ehemaligen Angeklagten am 16. Juli 2004 beigeordnet worden, so dass gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 2. Alt. RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist. 2. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 RVG war der Einzelrichter zur Entscheidung berufen. III. Der Antragstellerin war eine Pauschgebühr nach § 51 RVG nicht zu bewilligen. 1. Das Verfahren war nicht "besonders schwierig" i.S.v. § 51 Abs. 1 RVG. Zur Frage, wann ein Verfahren "besonders schwierig" ist, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO fest (vgl. Beschluss des Senats in 2 (s) Sbd. VI11267, 268 u. 269/04 vom 10. Januar 2005). Das RVG hat insoweit keine Änderung gebracht. Ein Verfahren ist "besonders schwierig" i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG, wenn es aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu zu § 99 BRAGO Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer an, der in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, das Verfahren sei nur von durchschnittlicher Schwierigkeit gewesen. Die Einschätzung des Vorsitzenden des Tatgerichts ist nach wie vor in der Regel maßgeblich. Der Senat vermag den Urteilsgründen auch keine "besondere Schwierigkeit" des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen, die in der Persönlichkeit des früheren Angeklagten begründet ist. 2. Das Verfahren war für die Antragstellerin auch nicht "besonders umfangreich" i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG. Grundsätzlich bleibt auch die bisherige Rechtsprechung des Senats zum Kriterium des "besonderen Umfangs" anwendbar, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG derjenigen des bisherigen § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht. Eine Strafsache ist dann "besonders umfangreich", wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtsprechung des Senats). Die Antragstellerin hat ihren inhaftierten Mandanten insgesamt vier Mal in der Justizvollzugsanstalt besucht. Den zeitlichen Aufwand, auf den es insoweit besonders ankommt, hat sie allerdings nicht im Einzelnen dargelegt (vgl. zur Begründungspflicht Senat in NStZ-RR 2001, 58). Mangels näherer Spezifikation zum zeitlichen Aufwand ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Untersuchungshaft des früheren Angeklagten den üblichen Aufwand eines Verteidigers eines inhaftierten Angeklagten - ein solcher Fall ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen - übersteigt. Denn der Gesetzgeber hat dem Umstand, dass der Zeitaufwand für die Verteidigung eines inhaftierten Mandanten in der Regel höher ist als derjenige für einen sich auf freiem Fuß befindlichen Mandanten, bereits durch die Gebühren mit Zuschlag Rechnung getragen. Auch die durchschnittliche Dauer der beiden Hauptverhandlungstermine von 6:07 Stunden ändert nichts an der Bewertung der Strafsache als nicht "besonders umfangreich" im Sinne von § 51 RVG. Bei der Anwendung des (neuen) § 51 Abs. 1 RVG ist nämlich sorgfältig zu prüfen, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils für die Annahme des "besonderen Umfangs" mitbestimmend gewesen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2005 in" (s) Sbd. VIII 267, 268 u. 269/04 m.VV.N.). 234 Das Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger sieht für mehr als 5 und bis 8 bzw. für mehr als 8 Stunden dauernde Hauptverhandlungstermine zusätzliche Gebühren neben den sonstigen Terminsgebühren vor (Nr. 4116, 4117 WRVG). Zwar liegt im vorliegenden Fall die durchschnittliche Verhandlungsdauer mit 6:07 Stunden für ein Verfahren vor der Jugendkammer im oberen Bereich, aber die Dauer der Hauptverhandlungstermine als Zeitmoment, das bislang von den Oberlandesgerichten auch wesentlich für die Bewilligung einer Pauschvergütung berücksichtigt wurde, steht (wohl) nur noch in Ausnahmefällen zur Verfügung, da das RVG diesem Umstand durch den Zuschlag nach Nr. 4116, 4117 VV VG Rechnung getragen hat. Vorliegend ist der Gebührentatbestand nach Nr. 4116 VV RVG auch für jeden einzelnen der beiden Hauptverhandlungstermine angefallen. Bei der Frage der Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Fahrtzeiten, die die Antragstellerin aufgewendet hat, um vom Sitz ihrer Kanzlei an den Gerichtsort zu gelangen, nicht heranzuziehen. Auch insoweit hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Fahrzeiten des Pflichtverteidigers zur Hauptverhandlung noch nicht bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschgebühr zu gewähren ist, heranzuziehen sind, sondern sie erst bei der Bemessung der Pauschgebühr ggf. pauschgebührenerhöhend von Belang sind (vgl. zuletzt Senat im o.a. Beschluss vom 10. Januar 2005 m.w.N.). Auch eine Gesamtschau führt vorliegend nicht dazu, dass das Verfahren insgesamt als "besonders umfangreich" i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG anzusehen ist. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Antragstellerin durch die Inhaftierung ihres Mandanten die jeweilige Gebühr mit Zuschlag erhalten hat und ihr eigenständige zusätzliche Gebühren für die lange Dauer der beiden Hauptverhandlungstage zustehen. Nach allem war der Antrag abzulehnen. OLG Celle 1. Strafsenat Beschluß vom 11. Februar 2005 1 ARs 293/04 P, 1 ARs 293/04 RVG § 51 Leitsatz Zur Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG. Tenor Dem Antragsteller wird über die nach dem Vergütungsverzeichnis hinaus gehenden gesetzlichen Gebühren für die Verteidigung des Angeklagten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von 528,- EUR bewilligt. Hinzu treten Auslagen und Mehrwertsteuer, die gesondert zu erstatten sind. Gründe 1. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens war eine gegen drei Jugendliche gerichtete Anklage vor der großen Strafkammer (Jugendkammer) wegen des Vorwurfs des Mordes in zwei Fällen bzw. der Nichtanzeige geplanter Straftaten. Die über drei Verhandlungstage sich erstreckende Hauptverhandlung fand ein starkes Öffentlichkeits- und Medieninteresse. Der 235 auswärtige Verteidiger eines der wegen § 138 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu einer Jugendstrafe verurteilten Angeklagten beantragt eine Pauschvergütung. 2. Die Festsetzung der Pauschvergütung für den Antragsteller bemisst sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Beiordnung des Verteidigers erfolgte am 3. August 2004 und somit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli 2004. Dass der Verteidiger bereits vor dem 1. Juli 2004 in diesem Verfahren als Wahlverteidiger tätig geworden war, steht der Anwendung der Vorschriften des RVG für die gesamte Tätigkeit des Verteidigers nicht entgegen. § 60 Abs. 1 RVG gilt nämlich nicht, wenn der Verteidiger bereits im Vorverfahren tätig war, er aber nach dem Inkrafttreten des RVG gerichtlich beigeordnet wurde. Denn in einem solchen Fall endet der vom Mandanten erteilte Auftrag und es wird eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Verteidigung des Angeklagten begründet. Nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG erfasst die hiernach begründete Bestellung auch die im Vorverfahren bereits erbrachten Leistungen. Die Vergütung erfolgt hiernach für das gesamte Verfahren nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden Recht (vgl. nur OLG Schleswig vom 30.11.2004, 1 Ws 423/04; OLG Celle vom 13.12.2004, 2 Ws 314/04; BT-Drucks. 15/1971, S. 203 zu § 60; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 60 RVG Rn. 18). 3. Dem Antragsteller war über die nach dem Vergütungsverzeichnis hinaus gehenden Gebühren für die Verteidigung des Angeklagten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Pauschvergütung zu bewilligen, weil die Strafsache in diesem Sinne besonders umfangreich und schwierig war. a) Der Senat hat bisher auf Grundlage der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Rechtslage seinen Entscheidungen nach § 99 BRAGO seine veröffentlichten Grundsätze für die Bewilligung von Pauschvergütungen zugrunde gelegt (vgl. StraFo 1995, 28). Diese Grundsätze haben mit Inkrafttreten des RVG für die hiernach zu beurteilenden Fälle insoweit ihre Gültigkeit verloren, als einige der bisher für die Bewilligung einer Pauschvergütung heranzuziehenden Umstände nunmehr bereits nach dem Vergütungsverzeichnis abgegolten werden und für eine Pauschvergütung regelmäßig nicht mehr herangezogen werden können (vgl. die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen oder Haftprüfungsterminen oder die nach Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122 und 4123 VV erhöhte Verfahrensgebühr für die Teilnahme an längeren Hauptverhandlungsterminen). Den Grundsätzen ist aber auch insofern die Grundlage entzogen, als die vom Senat hierbei herangezogenen Gebührensätze sich nach bisher geltendem Gebührenrecht gerichtet haben und somit für eine Pauschvergütung nach dem RVG ebenfalls nicht mehr herangezogen werden können. Verbindliche Grundsätze des Senats für das Bewilligen von Pauschvergütungen nach Maßgabe des RVG liegen (noch) nicht vor. b) Für das vorliegende Verfahren gilt: aa) Das Verfahren war besonders umfangreich oder schwierig im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG, soweit der Antragsteller einen Mehraufwand geltend gemacht hat hinsichtlich: der wiederholten und nicht einfachen Vorbesprechungen mit seinem jugendlichen Mandanten sowie mit den Verteidigern der Mitangeklagten; des kurzfristig notwendig gewordenen Umarbeitens der bereits vorbereiteten schriftlichen Einlassung des Mandanten zur Nachtzeit, 236 wobei der Senat diesem Umstand ein besonderes Gewicht beimisst; des gesteigerten Medieninteresses und der hierdurch bedingten Teilnahme an den vom Landgericht begleiteten Pressekonferenzen. bb) Weder besonderer Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG lagen hingegen vor, soweit der Antragsteller einen Mehraufwand geltend gemacht hat für: das Einarbeiten in die Ermittlungsakten. Die Akten hatten zu Beginn der Hauptverhandlung einen Umfang von knapp sieben Bänden. Dies bedeutet für ein vor der großen Strafkammer (Jugendkammer) zu verhandelndes Verfahren keinen besonderen Umfang; die Prüfung, ob hinsichtlich des Haupttäters Mordmerkmale vorlagen. Dies ist regelmäßig Gegenstand eines Schwurgerichtsverfahrens, für das nach dem Vergütungsverzeichnis auch höhere Verfahrens- und Terminsgebühren in Ansatz gebracht werden; die eingehende Prüfung der subjektiven Tatseite. Auch dies ist regelmäßig Gegenstand eines Schwurgerichtsverfahrens. Entsprechendes gilt für das Einarbeiten in das psychiatrische Sachverständigengutachten, was in Verhandlungen vor der großen Strafkammer keine besondere Schwierigkeit im Sinne von § 51 RVG begründet. Hierbei ist grundsätzlich unerheblich, ob das Gutachten für einen Haupttäter oder für einen dem Antragsteller beigeordneten Teilnehmer an der Haupttat erstattet wurde; das Einarbeiten in den Bericht der Jugendgerichtshilfe, selbst wenn dieser nur wenige Tage vor der Hauptverhandlung erst vorgelegt wurde; das Gewähren von Interviews außerhalb der vom Landgericht begleiteten Pressekonferenzen; die Entfernung zwischen verbundenen Fahrtzeiten. ständigen Rechtsprechung 11.12.2000, 3 ARs 147/99 Kanzlei- und Gerichtsort und die hiermit Derartige Reisezeiten wirken sich nach der des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom P, und vom 2.2.2005, 1 ARs 9/05 P; vgl. auch BayObLG MDR 1987, 870; OLG Bamberg JurBüro 1987, 1687; Hartmann, 34. Aufl., § 51 RVG Rn. 7) nicht auf die Pauschvergütung aus und können nur über die Auslagen in Ansatz gebracht werden. Der Senat sieht keinen Anlass, nach Inkrafttreten des RVG diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. cc) Der Senat hat hiernach hinsichtlich der vorliegend unter 3. b) aa) dem Grunde nach bejahten Erhöhungstatbestände jeweils eine zusätzliche Gebühr in Höhe einer Grundgebühr nach Nr. 4100 VV in Höhe von 132,- Euro in Ansatz gebracht. Bei dieser Gebühr handelt es sich nach der Überschrift im Vergütungsverzeichnis um eine allgemeine Gebühr des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Verteidigers in Strafsachen. Nach Auffassung des Senats liegt es nahe, diese allgemeine Gebühr auch für die Bewilligung von Pauschvergütungen beigeordneter Verteidiger entsprechend heranzuziehen. Soweit diese Gebühr in Höhe von 132,- Euro nicht ausreichend erscheint, einem dem Grunde nach vorliegenden Erhöhungstatbestand angemessen Rechnung zu tragen, steht die Möglichkeit offen, diese Gebühr insoweit in zwei- oder dreifacher Höhe in Ansatz zu bringen. Der Senat 237 hat hier im Hinblick auf den besonderen Aufwand wegen der kurzfristig notwendig gewordenen Überarbeitung der Einlassung des Mandanten zur Nachtzeit die maßgebliche Gebühr insoweit in doppelter Höhe zugrunde gelegt. Hieraus errechnet sich eine über die nach dem Vergütungsverzeichnis hinaus gehende Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 528,- Euro, die der Senat im Hinblick auf den Wortlaut von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG unabhängig von den gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Höhe nach isoliert festsetzt. Hinzu tritt die gesetzliche Mehrwertsteuer. StraFo 2005, 219-220 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 43-44 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 142-143 (red. Leitsatz) 238 Übergangsrecht, §§ 60, 61 RVG OLG Bamberg 1. Strafsenat Beschluß vom 13. September 2005 Ws 676/05 1. Einem Rechtsanwalt, der vor dem 01.07.2004 die Wahlverteidigung eines Mandanten angezeigt hat und bis zu seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger nach dem 01.07.2004 bereits in die Sache eingearbeitet war, steht nicht die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG sondern nur die Vorverfahrensgebühr nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 3 BRAGO zu. 2. Längere Sitzungspausen sind bei der Frage der Zubilligung einer Zusatzgebühr für eine überlange Verhandlungsdauer nach Nr. 4116 VV RVG nicht in die Verhandlungsdauer einzurechnen. Gründe I. Rechtsanwalt ... hat mit am 9.3.2004 eingegangenem Schriftsatz die Wahlverteidigung des Beschuldigten übernommen, gegen den am 15.2.2004 durch das Amtsgericht Aschaffenburg die Untersuchungshaft angeordnet und vollzogen worden war. Am 19.5.2004 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage zum Landgericht - Große Strafkammer - Aschaffenburg erhoben. Am 4.8.2004 hat die Vorsitzende der Strafkammer dem Beschuldigten Rechtsanwalt ... gemäß § 140 Abs. 1 Ziff. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat am 28.10.2004 von 9.00 Uhr bis 15.20 Uhr mit Pausen von 9.47 Uhr bis 10.00 Uhr, 10.45 Uhr bis 11.07 Uhr, 11.40 Uhr bis 13.05 Uhr und 13.22 Uhr bis 13.32 Uhr stattgefunden und endete mit rechtskräftiger Verurteilung. Mit Schriftsatz vom 4.1.2005 hat Rechtsanwalt ... beantragt, die aus der Staatskasse zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren gemäß § 55 RVG einschließlich Mehrwertsteuer auf 1.613,39 EUR festzusetzen, wobei er die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV mit 162,-EUR, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 RVG VV mit 137,-- EUR, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4113 RVG VV mit 151,-- EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 4115 RVG VV mit 263,-- EUR, eine Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV mit 108,-- EUR, Fotokopiekosten für 317 Blatt nach Nr. 7000 RVG VV mit 65,05 EUR, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV mit 20,-- EUR, Fahrtkosten für fünf Fahrten mit dem eigenen PKW bei einer Gesamtfahrstrecke von 1216 Kilometern nach Nr. 7003 RVG VV mit 364,80 EUR sowie Tage- und Abwesenheitsgeld für mehrere Geschäftsreisen nach Nr. 7005 RVG VV mit 120,-EUR angesetzt hat. Mit Beschluss vom 27.1.2005 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Aschaffenburg die aus der Staatskasse zu verauslagenden Pflichtverteidigerkosten nach den bis zum Inkrafttreten des RVG geltenden Bestimmungen der BRAGO auf 1.125,63 EUR festgesetzt. Gegen diesen ihm am 29.1.2005 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt ... mit am 7.2.2005 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde (Erinnerung) eingelegt, der die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 14.2.2005 nicht abgeholfen hat. 239 Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Kammerbeschluss vom 21.7.2005 der Erinnerung des Beschwerdeführers abgeholfen und die Rechtsanwalt ... aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung antragsgemäß auf 1.613,39 EUR festgesetzt und die sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen diesen ihm am 9.8.2005 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Aschaffenburg mit am 16.8.2005 eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Ziel seines Rechtsmittels ist die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV in Höhe von 162,-- EUR und der Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV in Höhe von 108,-- EUR die Vorverfahrensgebühr nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO in Höhe von 150,-- EUR tritt. Hilfsweise beantragt der Bezirksrevisor, die Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV in Wegfall kommen zu lassen, weil die Verhandlungsdauer unter Abzug der Pausen 4 Stunden 33 Minuten nur gedauert habe. Das Landgericht Aschaffenburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.8.2005 nicht abgeholfen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 und 3 RVG) ist begründet. 1. Dass auf den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers nach § 61 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebührensätze des RVG anzuwenden sind, weil Rechtsanwalt ... dem Beschuldigten am 4.8.2004 und somit nach Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 beigeordnet wurde, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 25.2.2005 (Ws 130/05) entschieden. Zutreffend geht deshalb das Landgericht Aschaffenburg mit dem Senat davon aus, dass es für die Gebühren des Pflichtverteidigers grundsätzlich nur auf den Zeitpunkt seiner Bestellung ankommt. Die von Rechtsanwalt ... in seinem Antrag vom 4.1.2005 angesetzten Gebühren mit Ausnahme der Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV und der Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV sind nicht zu beanstanden. 2. Mit Jungbauer in ihrer Anmerkung zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20.10.2004 (JurBüro 2005, 31) vertritt der Senat wie bereits in seiner Entscheidung vom 25.2.2005 weiterhin die Auffassung, dass dem Antragsteller im vorliegenden Fall nicht die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV, sondern lediglich die Vorverfahrensgebühr nach der BRAGO zusteht. § 48 Abs. 5 S. 1 RVG bestimmt, dass der im ersten Rechtszug bestellte Pflichtverteidiger die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor der Anklageerhebung erhält. Es bleibt aber offen, ob die Vergütung insoweit nach der BRAGO oder dem RVG zu erfolgen hat. Die Grundgebühr entsteht nach dem RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger am 4.8.2004 240 bereits in die Materie eingearbeitet. Die Einarbeitung erfolgte bereits zwischen der Wahlmandatsübernahme am 9.3.2004 und dem Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004. In der Einarbeitungsphase des Verteidigers war das RVG somit noch nicht in Kraft. Die Rückwirkung der Bestellung führt nach §§ 48 Abs. 5, 61 RVG deshalb auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, die im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat, nicht dazu, dass der Antragsteller seine Einarbeitungstätigkeit im Ermittlungsverfahren nach dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretenen RVG vergütet erhalten kann. Mit Jungbauer ist der Senat deshalb der Ansicht, dass Rechtsanwalt ... für die Einarbeitung in die Sache im Ermittlungsverfahren nicht die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV in Höhe von 162,-- EUR, sondern die Vorverfahrensgebühr nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO in Höhe von 150,-- EUR beanspruchen kann. 3. Der Senat hat bei seinen Entscheidungen zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in ständiger Rechtsprechung einen einzelnen Hauptverhandlungstag als besonders umfangreich erachtet, wenn die Verhandlungsdauer vor der Großen Strafkammer mehr als 8 Stunden in Anspruch genommen hat, wobei eine Mittagspause bis zu 2 Stunden grundsätzlich angerechnet wurde (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1988, 1347). Diese Rechtsprechung kann nicht auf die Frage der Zubilligung einer Zusatzgebühr für eine überlange Verhandlungsdauer pro Termintag nach Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123 RVG VV übertragen werden. Nach dem klaren Wortlaut der hier in Betracht kommenden Nr. 4116 RVG VV setzt deren Anwendung voraus, dass der Rechtsanwalt mehr als 5 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt . Eine Teilnahme an der Hauptverhandlung setzt aber voraus, dass sie stattfindet. Ist die Hauptverhandlung unterbrochen, kann der Rechtsanwalt an ihr nicht teilnehmen. In Übereinstimmung mit Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., Rdnr. 1 zu Nrn. 4110, 4111 RVG VV ist auch der Senat der Auffassung, dass kurze Sitzungspausen die Uhr weiterlaufen lassen, weil eine kleinliche Auslegung dieser Vorschrift zu unfruchtbaren Streitereien führen würde, zumal in diesen Pausen oft sitzungsrelevante Probleme zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger besprochen werden. Dies kann jedoch für längere Sitzungspausen, insbesondere die Mittagspause, nicht gelten. In dieser Zeit findet die Hauptverhandlung nicht statt und der Rechtsanwalt nimmt an ihr nicht teil. Im vorliegenden Fall rechnet der Senat die kurzen Sitzungspausen von 9.47 Uhr bis 10.00 Uhr, 10.45 Uhr bis 11.07 Uhr und 13.22 Uhr bis 13.32 Uhr deshalb in die Hauptverhandlungsdauer ein, nicht jedoch die Mittagspause von 11.40 Uhr bis 13.05 Uhr. Diese Zeitdauer von 1 Stunde 25 Minuten ist von der Gesamtdauer von 9.00 Uhr bis 15.20 Uhr in Abzug zu bringen, so dass sich eine Teilnahmedauer des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung von 4 Stunden 55 Minuten ergibt, weshalb kein Anspruch auf die Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV besteht. 4. Die aus der Staatskasse zu verauslagenden Pflichtverteidigergebühren betragen deshalb 1.270,85 EUR und einschließlich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 203,34 EUR insgesamt 1.474,19 EUR brutto. Der von der Staatskasse angefochtene Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg ist deshalb insoweit abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG. 241 OLG München Senat für Familiensachen Beschluß vom 6. Mai 2005 11 WF 1000/05 Rechtsanwaltsgebühren: Übergangsrecht bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr Hat der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach der BRAGO und eine Verfahrensgebühr nach dem RVG verdient, so richtet sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO und nicht nach VV Vorbemerkung 3 Abs. 4. AGS 2005, 344-345 (Leitsatz und Gründe) OLGR München 2005, 600-601 (Leitsatz und Gründe) Rpfleger 2005, 571-572 (Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 87-88 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 303 (Leitsatz) RVG-B 2005, 145 (Leitsatz) 1. Trennt das Familiengericht den Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom übrigen Scheidungsverfahren ab, so fallen anders im Falle einer Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag nach § 628 ZPO die Rechtsanwaltsgebühren erneut an. Allerdings sind die bisherigen Gebühren anzurechnen, so dass der Rechtsanwalt entweder die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den beiden Verfahren nach der Trennung unter Anrechnung der vor der Trennung entstandenen Gebühren verlangen kann. 2. Wurde der Rechtsanwalt mit der Durchführung von Scheidung und Folgesachen vor dem 1. Juli 2004 beauftragt, so findet die BRAGO auch auf die Erweiterung um den Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind Anwendung. OLG-SCHLESWIG: 15 WF 319/05, Beschluss vom 17.11.2005 Verfahrensgang: AG Kiel 54 F 72/05 vom 19.10.2005 Stichworte: Anwaltsgebühren, Familiensachen, Abtrennung von Folgesachen Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss 15 WF 319/05 In der Familiensache hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 17. November 2005 beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 19. Oktober 2005 wird der angefochtene Beschluss geändert. Die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Familiengericht Kiel vom 23. September 2005 wird teilweise dahin geändert, dass die dem 242 Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung für die Verfahren 51 F 115/03 und 54 F 72/05 insgesamt 1.504,52 ¤ beträgt und abzüglich bereits erstatteter 908,28 ¤ ein Anspruch von 596,24 ¤ verbleibt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist zum größten Teil begründet. Dem im Wege der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller beigeordneten Rechtsanwalt steht die mit dem Festsetzungsantrag vom 24. Mai 2005 zum Aktenzeichen 54 F 72/05 geltend gemachten Gebühren im Umfang von noch 596,24 ¤ zu. Im Scheidungsverbund der Parteien ist der Prozessbevollmächtigte dem Antragsteller beigeordnet worden. Nachdem zunächst nur die Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs Gegenstand des Verfahrens waren, ist ab September 2004 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn der Parteien im Streit gewesen. Mit Beschluss vom 5. Januar 2005 ist das Verfahren zur elterlichen Sorge auf Antrag des Antragstellers gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom Scheidungsverfahren abgetrennt worden. Das Sorgerechtsverfahren ist mit eigener Akte im isolierten Verfahren gemäß richterlicher Verfügung vom 10. Januar 2005 zum Aktenzeichen 54 F 72/05 geführt worden. Zum früheren Aktenzeichen 51 F 115/03 ist mit Urteil vom 5. Januar 2005 die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt worden. Das isolierte Sorgerechtsverfahren ist durch den Vergleich der Parteien in der nichtöffentlichen Verhandlung vom 18. Mai 2005 beendet worden. Auf entsprechenden Kostenvorschussantrag hin ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zum Aktenzeichen 51 F 115/03 zunächst ein Gebührenvorschuss von 209,96 ¤ gewährt worden. Auf den Kostenerstattungsantrag vom 11. Januar 2005 sind die Kosten zum Verfahren 51 F 115/03 weiter gehend mit einem Anweisungsbetrag von 529,00 ¤ abgerechnet worden. Antragsgemäß ist der Betrag von 529,00 ¤ angewiesen worden. Auf die Berechnung im Festsetzungsantrag vom 11. Januar 2005 (Bl. 26 d.A.) wird verwiesen. Darin befindet sich ein offensichtlicher Rechenfehler, in dem von der Gebührenberechnung der Mehrwertsteuerwert von 84,64 ¤ in Abzug gebracht worden ist, anstatt ihn hinzuzurechnen. In der Folgezeit hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit zwei Kostenanträgen vom 24. Mai 2005 zu den Aktenzeichen 51 F 115/03 und 54 F 72/05 Kosten geltend gemacht. Auf die Anträge wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 ist der Erstattungsantrag vom 24. Mai 2005 zum Verfahren 51 F 115/03 zurückgenommen worden. Der Kostenantrag zum isolierten Sorgerechtsverfahren ist nicht zurückgenommen worden. Seitens des Amtsgerichts ist eine Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landgericht Kiel eingeholt worden. Auf dessen Mitteilung vom 19.5.2005 und 25.8.2005 wird Bezug genommen. Mit der angegriffenen Kostenfestsetzung vom 23. September 2005 sind weitere 169,32 ¤ zum Aktenzeichen 54 F 72/05 zur Auszahlung aus der Landeskasse an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers festgesetzt worden. Darin sind Kosten nach einem Gesamtstreitwert zum Verfahren 51 F 115/03 berechnet worden. Auf den Inhalt der Kostenfestsetzung und der darin enthaltenen Berechnung wird verwiesen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 ist die Erinnerung durch die Richterin zurückgewiesen worden. Gegen den am 24. Oktober 2005 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers fristgemäß am 7. November 2005 eingehend Beschwerde eingelegt. Dieser Verfahrensablauf führt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Bezirksrevisors dazu, dass dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten für das abgetrennte Verfahren gesonderte Gebühren zu vergüten sind. 243 Anders als das Amtsgericht unter Bezugnahme auf Gerold/Schmidt/Madert, 15. Aufl., § 7 BRAGO Rn. 5 meint, liegt nicht der dort behandelte Fall einer Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag gemäß § 628 ZPO vor. Im Fall des § 628 ZPO behält die abgetrennte Folgesache in der Tat ihren Charakter als Folgesache und ist daher gebührenrechtlich mit der vorab entschiedenen Scheidungssache und den zugleich entschiedenen Folgesachen dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BRAGO. Hier hat das Amtsgericht jedoch auf Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts den Weg des § 623 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO beschritten und eine "echte" Verfahrenstrennung mit der Folge vorgenommen, dass zwei selbständige Familiensachen entstanden sind. (Nach außen ist dies bereits durch das neu vergebene Aktenzeichen für das isolierte Sorgerechtsverfahren dokumentiert worden.) Bei dieser Fallgestaltung kann der Rechtsanwalt wählen, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den zwei Verfahren nach der Trennung verlangt, allerdings unter Anrechnung der vor der Trennung bereits entstandenen Gebühren (OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 136 f.; OLG Karlsruhe JurBüro 1999, 383 f.; OLG Schleswig Beschluss vom 23.12.2004, Az. 15 WF 347/04; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert BRAGO, 15. Aufl., § 31 BRAGO Rz. 52; Keske in Gerhard/von Heintschel-Heineck/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., Kapitel 17, Rn. 262 ff.). Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat den zweiten Weg - Gebühren aus den zwei Verfahren nach der Trennung - gewählt. Für die Abrechnung zum isolierten Sorgerechtsverfahren ergibt sich gemäß § 30 KostO ein Gegenstandswert von 3.000,00 ¤. Auf die im Scheidungsverbundverfahren getroffene Wertfestsetzung von 900,00 ¤ kann die Abrechnung zum isolierten Sorgerechtsverfahren nicht gestützt werden. Die Berechnung der Gebühren für das Scheidungsverbundverfahren und das isolierte Sorgerechtsverfahren richten sich aber entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers insgesamt nach der BRAGO. Gemäß § 61 RVG findet die BRAGO Anwendung, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Die Parteien streiten zwar erst seit September 2004 um das Aufenthaltsbestimmungsrecht, gemäß § 15 i.V.m. § 16 Nr. 4 RVG sind eine Scheidungssache und die Folgesachen als dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 anzusehen. Das Scheidungsverbundverfahren mit dem Antrag auf Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs ist vor dem 1. Juli 2004 rechtshängig geworden. Die Erweiterung des Scheidungsverbundes um den Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn der Parteien stellt insofern eine Fortführung derselben Angelegenheit dar. Mithin ist hier die BRAGO für die Gebührenberechnung maßgeblich. Zwar erfolgt die Berechnung des Gegenstandswerts gemäß § 7 Abs. 3 BRAGO in der Weise, dass die Scheidungssache und die Folgesachen als eine Angelegenheit angesehen werden, doch auf Grund der Regelung in § 623 ZPO ergibt sich die Trennung aus dem Scheidungsverbund. Die Sorgerechtsstreitigkeit der Parteien ist als isoliertes Sorgerechtsverfahren losgelöst vom Scheidungsverbund zu sehen (s.o.). Es fallen alle Gebühren nach der Abtrennung des Verfahrens noch einmal an (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 623 Rn. 32 k). Insgesamt ergibt sich die nachfolgende Gebührenberechnung: 51 F 115/03| Prozessgebühr aus 6.608,00 ¤, § 31 I 1 BRAGO|230,00 ¤ Verhandlungsgebühr aus 6.608,00 ¤, § 31 I 2 BRAGO|230,00 ¤ Beweisgebühr aus 6.108,00 ¤, § 31 I 3 BRAGO|230,00 ¤ Postpauschale, § 26 BRAGO|20,00 ¤ Summe der Gebühren und Auslagen|710,00 ¤ 16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO|113,60 ¤ Gesamtsumme|823,60 ¤ 54 F 72/05| Prozessgebühr aus 3.000,00 ¤|189,00 ¤ 244 Verhandlungsgebühr aus 3.000,00 ¤|189,00 ¤ Vergleichsgebühr aus 3.000,00 ¤|189,00 ¤ Postpauschale, § 26 BRAGO|20,00 ¤ Summe der Gebühren und Auslagen|587,00 ¤ 16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO|93,92 ¤ Gesamtsumme|680,92 ¤ Damit ergibt sich für beide Verfahren eine Gesamtvergütung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus der Landeskasse mit 1.504,52 ¤. Auf Grund des Kostenvorschusses von 209,96 ¤ und der festgesetzten Auszahlungsbeträge von 529,00 ¤ und 169,32 ¤ in der angefochtenen Kostenfestsetzung vom 23. September 2005 ( letztere ist zur Auszahlung gelangt ) ist ein abschließender Kostenbetrag von 596,24 ¤ noch zur Zahlung offen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO). Wird dem Kläger aufgrund eines vor dem 1. Juli 2004 gestellten Antrags nach diesem Datum Prozesskostenhilfe gewährt, richtet sich die anwaltliche Vergütung nach RVG, wenn, wie es regelmäßig der Interessenlage entspricht, der Rechtsanwalt des Klägers zunächst nur mit der Stellung des PKH-Antrags beauftragt war und der Verfahrensauftrag unter der Bedingung der positiven PKH-Entscheidung erteilt wurde (entgegen OLG Köln, AGS 2005, 448). KAMMERGERICHT-BERLIN: 1 W 360/05, Beschluss vom 15.11.2005 Verfahrensgang: LG Berlin 82 AR 168/04 vom 10.08.2005 LG Berlin 22 O 257/04 Kammergericht Beschluss Geschäftsnummer: 1 W 360/05 In dem Kostenstreit hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 29. August 2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. August 2005 - 82 AR 168/04 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und den Richter am Amtsgericht Müller am 15. November 2005 beschlossen: Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Vorschriften der BRAGO oder des RVG Anwendung finden, weil die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdewert in Höhe von 50,-EUR gemäß § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO ist erreicht bzw. die Beschwerde durch das Landgericht gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Die Beschwerde ist auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden. II. Die Vergütung des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich vorliegend nach den 245 Vorschriften des RVG. Gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 RVG sind die BRAGO und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Werden mehrere dieser Tatbestände erfüllt, kommt es für die Frage, welches Vergütungsrecht Anwendung findet, auf den Zeitpunkt an, zu dem erstmals einer der Tatbestände erfüllt ist (BT-Drs. 15/1971, S. 203 re. Sp. zu § 60 RVG-E). 1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es vorliegend nur auf den Zeitpunkt der (unbedingten) Auftragserteilung für das Klageverfahren ankommt, weil die Beiordnung des Klägervertreters jedenfalls nach dem 1. Juli 2004 erfolgt ist. Der entsprechende Beschluss des Prozessgerichts war erst am 12. August 2004 ergangen und damit nach dem gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber dem Klägervertreter wirksam geworden (vgl. OLG Stuttgart, AnwBl 1980, 114; HansOLG Hamburg, JurBüro 1976, 184f.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 60, Rdn. 13). Dagegen spricht nicht die in dem Beschluss enthaltene Bestimmung, die Bestellung erfolge rückwirkend zum 18. Juni 2004. Zu Recht hat das Landgericht dieser Bestimmung für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts keine Bedeutung beigemessen, weil § 61 Abs. 1 S. 1 RVG allein auf den Erlass des Beiordnungsbeschlusses abstellt. 2. Kam es danach allein auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an, musste dem Einwand der Beteiligten, dem Klägervertreter sei bereits vor dem 1. Juli 2004 ein unbedingter Auftrag zur Erhebung der Klage erteilt worden, nicht weiter nachgegangen werden. Es entspricht regelmäßig der Interessenlage, dass der Rechtsanwalt des Klägers zunächst nur mit der Stellung des PKHAntrags beauftragt ist und der Verfahrensauftrag unter der Bedingung der positiven PKHEntscheidung erteilt wird (v. Eicken, AnwBl 1975, 339, 343; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 3335, Rdn. 8f.). Dies ist vom Klägervertreter hier entsprechend vorgetragen worden. Es wird bestätigt durch sein prozessuales Verhalten. So wurde in dem PKH-Antrag vom 18. Juni 2004 ausdrücklich auf den beigefügten Entwurf einer Klageschrift verwiesen. Dieser Entwurf entsprach noch nicht den Anforderungen an eine Klageschrift, weil er nicht unterschrieben war, vgl. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO. Erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und seiner Beiordnung hat der Klägervertreter dann eine unterschriebene Klageschrift eingereicht. Die dem Verfahrensauftrag zugrunde liegende Vollmacht musste nicht zur Akte gereicht werden, weil es insbesondere auf das Datum ihrer Erteilung nicht ankam. Das Datum der Verfahrensvollmacht lässt nicht auf darauf schließen, ob ein bedingter oder unbedingter Verfahrensauftrag erteilt worden ist, weil die Vollmacht nichts über das Innenverhältnis zwischen Mandant und Verfahrensbevollmächtigtem aussagt (v. Eicken, a.a.O., 340; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rdn. 10). 3. Umstritten ist, ob es bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts im Fall der Erteilung eines durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingten Verfahrensauftrags auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der unbedingte Auftrag für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilt wurde (so OLG Köln, AGS 2005, 448 mit zustimmender Anmerkung Schneider; Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, RVG, 5. Aufl., § 61, Rdn. 4; Hartung/Römermann, RVG, § 60, Rdn. 27) oder ob der Zeitpunkt des Bedingungseintritts maßgeblich ist (so AG Tempelhof-Kreuzberg, JurBüro 2005, 365; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O., § 60 RVG, Rdn. 29; Bischof/Jungbauer/Podlich-Trappmann, RVG, § 61, Rdn. 26; Goebel/Gottwald, RVG, § 61, Rdn. 27; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, § 60, Rdn. 10; Braun/Hansens, RVG-Praxis, S. 72; Müller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1610; v. Eicken, a.a.O., 343). Im ersteren Fall ist nach BRAGO abzurechnen, weil der Auftrag für das PKH-Verfahren vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden war. Im letzteren Fall findet das RVG Anwendung, weil die Bedingung erst durch den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 12. August 2004 eingetreten ist, § 158 Abs. 1 BGB. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Meinung an. Bereits im Rahmen früherer Gebührenänderungen ist darauf hingewiesen worden, mit dem Übergangsrecht solle verhindert werden, dass nach bisherigem Recht erwachsene Gebühren rückwirkend erhöht werden. Ansonsten sollten die neuen Gebührensätze, die der Gesetzgeber als angemessene Gegenleistung für die anwaltliche Tätigkeit erkannt habe, möglichst bald Anwendung finden (von Eicken, AnwBl 1975, 339, 340). Entsprechendes gilt für den Übergang von der BRAGO zum RVG. 246 Deshalb hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 61 Abs. 1 S. 1 RVG in erster Linie auf den erteilten Auftrag abzustellen sei. Auch bei einer Angelegenheit können mehrere selbständige Aufträge vorliegen, die für einzelne Handlungen gesonderte, voneinander abgrenzbare Gebühren auslösen (Müller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1610). So liegt es hier. Es handelt sich bei dem Prozessauftrag nicht lediglich um die - bedingte - Erweiterung eines unbedingt erteilten Auftrags (so aber Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, RVG, 5. Aufl., § 61, Rdn. 4; Schneider, AGS 2005, 448), sondern um einen selbständigen, durch die Beiordnung bedingten Auftrag, während der unbedingte Auftrag durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe seine Erledigung gefunden hat. Sowohl nach altem wie nach neuem Recht werden für das Prozesskostenhilfe- und das Hauptsacheverfahren unterschiedliche Gebühren ausgelöst. Dass die Gebühr für das Prozesskostenhilfeverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass beide Gebühren ohne weiteres voneinander abgegrenzt werden können. 4. Da weitere Einwendungen seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, konnte der Klägervertreter an Gebühren und Auslagen nach dem RVG insgesamt 1.021,96 EUR berechnen, so dass durch das Landgericht zutreffend über die angefochtene Festsetzung hinaus weitere Gebühren und Auslagen in Höhe von 142,68 EUR festgesetzt worden sind. III. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. KG Berlin 3. Strafsenat Beschluß vom 13. September 2005 3 Ws 383/05 Leitsatz Der Zeitpunkt der Bestellung des Rechtsanwalts im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist im Falle der Bestellung eines Pflichtverteidigers der der Unterzeichnung der diesbezüglichen Verfügung durch den Vorsitzenden. Tenor Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts F... wird der Beschluß der 29. Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur (erneuten) Entscheidung über die Erinnerung gegen den Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 31. Mai 2005 an die Vorsitzende der Strafkammer zurückverwiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 beantragte die dem damaligen Angeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin S., diesem zur Sicherung des Verfahrens einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen, und schlug als solchen Rechtsanwalt F. vor. Durch Verfügung vom 30. Juni 2004 bestellte die Vorsitzende des Schwurgerichts daraufhin Rechtsanwalt F. zum weiteren Pflichtverteidiger des Verurteilten. Am 1. Juli 2004 führte die Geschäftsstelle des Landgerichts die Verfügung aus, deren Ausfertigungen am 2. Juli 2004 247 abgesandt wurden. Eine derselben ging Rechtsanwalt F. - wie dieser anwaltlich versichert hat - am 5. Juli 2004 zu. Die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht fand vom 10. Januar bis zum 16. Februar 2005 statt. An dem letztgenannten Tage wurde der Verurteilte wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner ordnete die Strafkammer gegen ihn die Sicherungsverwahrung an. Seine Revision verwarf der Bundesgerichtshof. Die Strafakten sind noch nicht an das Landgericht zurückgelangt. Dem Senat liegt lediglich ein wenige Blatt umfassender Kostenbeschwerdeband vor. Rechtsanwalt F. hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 die Festsetzung der ihm als Pflichtverteidiger zustehenden Gebühren und Auslagen in einer Gesamthöhe von 5.663,06 Euro beantragt und ausgeführt, die Abrechnung sei hier deshalb nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und nicht nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vorzunehmen, weil ihm die Beiordnungsverfügung vom 30. Juni 2004 erst am 5. Juli 2004, mithin nach dem 1. Juli 2004, dem nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG relevanten Zeitpunkt, zugegangen sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat den Antrag des Rechtsanwalts durch Beschluß vom 31. Mai 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, für die Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden sei, sei allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Bestellung maßgebend, der hier vor dem 1. Juli 2004 liege. Seine dagegen gerichtete Erinnerung hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Rechtsanwalts F. ist unbegründet. Gemäß § 61 Abs. 1 RVG ist - soweit hier von Interesse - die BRAGO weiter anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. Juli 2004 gerichtlich bestellt worden ist. Da die Verfügung über die Bestellung Rechtsanwalt F. vom 30. Juni 2004 datiert, ist auch zur Überzeugung des Senats altes Gebührenrecht anzuwenden. Allerdings vertritt die Kommentarliteratur zum RVG - meist ohne dies zu begründen - nahezu einhellig den Standpunkt, maßgeblich sei der Zeitpunkt, an dem die Verfügung über die Bestellung dem Rechtsanwalt zugegangen sei (vgl. Baumgärtel/Houben/Hergenröder/Lompe, RVG, Abschnitt 9 § 61 Rdn. 5 (S. 214); Hartung in Hartung/Römermann, RVG, § 60 Rdn. 21; Schneider in Hansens/Braun, Praxis des Vergütungsrechts (.ZAP-Arbeitsbuch.) Übergangsregelungen Rdn. 28 (.S. 1390.); N. Schneider in Gebauer/Schneider (.Hrsg..) RVG 2. Aufl., § 61 Rdn. 16; Goebel in Goebel/Gottwald (.Hrsg..), RVG § 60 Rdn. 29). Demgegenüber meint Volpert in Burhoff (.Hrsg..) RVG, Übergangsvorschriften (§§ 60 f.) Rdn. 28, für den Pflichtverteidiger komme es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt, sondern allein auf den Zeitpunkt der Bestellung an, und zitiert OLG Celle StV 1996, 222 (= StraFO 1996, 159), wo sich jedoch keine näheren Ausführungen dazu finden, welcher Zeitpunkt als der der gerichtlichen Bestellung (oder Beiordnung) angenommen werden kann. Letzteres gilt auch für die Entscheidungen des Kammergerichts zu § 61 Abs. 1 RVG (vgl. u. a. Beschlüsse vom 17. Januar 2005 - (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) - und vom 18. Juli 2005 - 3 Ws 323/05 - m.N.). Für den Armenanwalt hat das OLG Stuttgart in AnwBl. 1980, 114 den Standpunkt vertreten, maßgebend sei der Zeitpunkt des Zugangs des Beiordnungsbeschlusses beim Anwalt, weil jener erst mit dem Zugang diesem gegenüber wirksam werde. Demgegenüber stellt das OLG Hamm (StraFo 2005, 351 f. = NStZ-RR 2005, 286 = RVGreport 2005, 261) auf das Datum der Bestellung des Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden ab. Die Beiordnung werde mit Erlaß des Beiordnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden wirksam. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt sei für die Wirksamkeit ohne Bedeutung, auch wenn der Beschluß gemäß §§ 35 Abs. 2, 34 StPO bekanntzumachen sei. Die Entscheidung 248 des OLG Stuttgart in AnwBl. 1980, 114 führe zu keinem anderen Ergebnis, denn die Bestellung eines Armenanwalts sei mit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht vergleichbar, da bei diesem die Rechtsprechung (BGH NStZ 1991, 94) davon ausgehe, daß ein gegebenenfalls bestehendes Wahlmandat (konkludent) niedergelegt werde, wenn die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt werde. Der Angeklagte würde daher in den Fällen notwendiger Verteidigung zumindest zeitweise verteidigungslos sein, wenn es hinsichtlich der Wirksamkeit des Beiordnungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt ankäme. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß sich bereits aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG eindeutig ergibt, dass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Vorsitzende die Verfügung über die Bestellung des Pflichtverteidigers unterschrieben hat. Die Wortwahl des Gesetzgebers, maßgebend sei der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist, läßt nach seinem Verständnis der Vorschrift eine andere Auslegung nicht zu. Auch das OLG Brandenburg (NStZ-RR 2005, 253, 254) führt aus, der Wortlaut des § 61 RVG deute darauf hin, dass es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Bestellung im Sinne der Entscheidung des Gerichts über die Bestellung ankomme. Zutreffend weist zudem das OLG Schleswig (NJW 2005, 234) darauf hin, dass die Wirkung der Beiordnung des Pflichtverteidigers in der Begründung einer öffentlichrechtlichen Pflicht des Rechtsanwalts, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachgerechte Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken, bestehe. Der Senat fügt dem hinzu, dass der hoheitliche Akt der Begründung derselben die gerichtliche Entscheidung ist, und nicht die nachfolgenden Handlungen von Geschäftsstelle, Kanzlei, Postbeförderungsunternehmen und Rechtsanwaltskanzlei (so auch BayObLG NJW 70, 1935). Für die Frage, welches Gebührenrecht anwendbar ist, wäre - stellte man nicht auf ihn ab andernfalls letztlich nicht die Entscheidung des Gerichts, sondern der Zufall maßgebend. Das OLG Brandenburg a.a.O. weist zu Recht darauf hin, es widerspräche dem Gedanken der Gebührengerechtigkeit, wenn in der Praxis in gleichgelagerten Fällen unterschiedliche Ergebnisse erreicht würden; der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sei ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden sei. In dem Umstand, dass die Wirkungen der Beiordnung erst zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem der Rechtsanwalt durch Zugang der Entscheidung Kenntnis von der Beiordnung erhält, sieht der Senat aus den genannten Gründen entgegen OLG Stuttgart a.a.O. kein entscheidendes Kriterium. Für den hier vertretenen Standpunkt spricht allerdings nicht das Argument des OLG Hamm a.a.O., der Angeklagte könnte in den Fällen der notwendigen Verteidigung zeitweise verteidigungslos sein, wenn es hinsichtlich der Wirksamkeit des Beiordnungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Rechtsanwalts ankäme, denn die Beiordnung eines Pflichtverteidigers setzt nicht voraus, dass der beigeordnete Rechtsanwalt zuvor Wahlverteidiger gewesen ist; Rechtsanwalt F... war dies ebenfalls nicht. Zudem trifft es nicht zu, dass - wie das OLG Hamm meint - ein gegebenenfalls bestehendes Wahlmandat konkludent niedergelegt werde, wenn die Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt werde. Dies besagt auch die Entscheidung BGH NStZ 1991, 94, die das OLG Hamm zitiert, so nicht, sondern nur, dass die Verteidigervollmacht mit der Niederlegung des Wahlmandats im Zusammenhang mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger erlösche. Genauer gesagt enthält der Antrag eines Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung enden (vgl. BGH SW 1981, 12; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 142 Rdn. 7 m.N.; KG, Beschluß vom 9. Juni 2005 - 4 Ws 47/05 -). 249 Im Ergebnis auf der Linie der Entscheidung des OLG Stuttgart (a.a.O.) liegen allerdings diejenigen, die meinen, gerichtliche Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung seien erst ergangen, wenn sie zum Zweck der Zustellung oder sonstigen Bekanntmachung in den Geschäftsgang gegeben, abgesandt oder gar zugestellt worden seien (vgl. zum Meinungsstand: Maul in KK, StPO 5. Aufl., § 33 Rdn. 4 m.N.). Maul (a.a.O.) vertritt die Auffassung, diese Entscheidungen seien zum Zeitpunkt ihrer Absendung ergangen, weil sie mit dem Herausgeben aus dem Bereich des Gerichts erst existent würden und damit unabänderlich seien. Wendisch in LR, StPO 25. Aufl., § 33 Rdn. 9 und 12, meint ebenfalls, Entscheidungen seien erst ergangen, wenn sie für das Gericht, das sie beschlossen hat, unabänderlich geworden seien. Unabänderlich seien sie aber erst, sobald sie bekanntgegeben worden seien. Solange sie noch geändert werden könnten, seien sie nur bloße Entwürfe. Weßlau in SK, StPO, Vor § 33 Rdn. 9 stellt auf den Zeitpunkt ab, zu dem das Schriftstück die Geschäftsstelle verläßt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dass eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Verfügung nach §§ 140, 141 StPO gar nicht existent sei, kann ernsthaft nicht behauptet werden. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis ist ein Erlaß die von einer Behörde ausgehende Anordnung; Erlassen hat die Bedeutung von amtlichem Anordnen. Dass Entscheidungen abänderbar sind, ändert nichts daran, dass sie vorhanden sind; nur etwas, was es gibt, kann abgeändert oder beseitigt werden. Richtigerweise wird man zwischen aktenmäßigem Erlaß und dem Erlaß mit Außenwirkung zu unterscheiden haben (vgl. MeyerGoßner, StPO 48. Aufl., Vor § 33 Rdn. 5 und 8 m.N.). Der erste Zeitpunkt ist der des Unterschreibens der Entscheidungsurkunde mit beigefügtem Datum (so auch Paulus in KMR, Vorb. § 33 Rdn. 23). Der Bundesgerichtshof vertritt für den Zeitpunkt des Erlasses eines Strafbefehls denselben Standpunkt (BGHSt 25, 187, 188 f = NJW 1974, 66), auch Lemke in HK, StPO 3. Aufl., § 33 Rdn. 5, der zusätzlich darauf hinweist, dass die Entscheidung mit Außenwirkung erst dann erlassen sei, wenn sie die Geschäftsstelle an den Adressaten der Entscheidung herausgebe (a.a.O. Rdn. 6). Der Senat ist in Einklang damit der Meinung, dass ein Beschluß naturgemäß erst dann seine Wirkungen entfalten kann, wenn er diejenigen, die er betrifft, erreicht. Dies ändert jedoch zu seiner Überzeugung nichts daran, dass der maßgebliche Zeitpunkt im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG derjenige des Datums der Unterzeichnung der Beiordnungsverfügung ist. Soweit demgegenüber Wendisch in LR a.a.O., Rdn. 9, für seine Meinung zusätzlich anführt, es sei unbestritten, dass bei Entscheidungen, die in der Hauptverhandlung ergehen, nicht auf die - der Beschlußfassung entsprechende - Entscheidung im Beratungszimmer, sondern nur auf deren Verkündung abgestellt werden könne, und diesem Akt der Kundgabe nach außen entspreche bei Entscheidungen, die außerhalb der Hauptverhandlung ergehen, deren Zustellung, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StPO Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, ihr durch Verkündung bekanntzumachen sind. Dem entspricht § 329 Abs. 1 ZPO. Dies bedeutet aber nicht, dass der im Beratungszimmer zustande gekommene Beschluß wegen seiner Abänderbarkeit bis zur Verkündung nur einen Entwurf darstellte, bzw. (so Wendisch a.a.O. Rdn. 9) noch gar nicht ergangen wäre, denn schließlich ist er vom Gericht - gegebenenfalls als kollegialem Spruchkörper nach erfolgter Abstimmung - gefaßt worden, abgesehen davon, dass Abänderungen derartiger Beschlüsse - ebenso wie schriftlich erfolgter Pflichtverteidigerbestellungen - in der Praxis nur außerordentlich selten vorkommen dürften. Im Übrigen erfolgt im Gerichtsalltag die abschließende Beratung der zu verkündenden Entscheidungen ohnehin erst unmittelbar vor deren Verkündung. Zudem sind auch nach dem allgemeinen richterlichen Verständnis schriftliche Entscheidungen erlassen, sobald sie von allen Richtern unterschrieben worden sind, die sie zu treffen haben; nur bis zum Zeitpunkt der 250 Leistung der letzten Unterschrift kann ein Entwurf vorliegen. Auch BGHZ 137, 49, 51 sieht Beschlüsse lediglich so lange als unverbindliche Entwürfe an, wie die erkennenden Richter sie nicht unterschrieben haben. Soweit das Kammergericht in NZV 1992, 123 für den Zeitpunkt des Erlasses eines die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anordnenden Beschlusses auf die Herausgabe desselben aus dem inneren Dienstbetrieb des Gerichts abgestellt hat, handelt es sich um ein Erlassen im Sinne des Entfaltens von Außenwirkung. Die Strafkammervorsitzende (nicht die gesamte Strafkammer) hätte nach alledem gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, 98 Abs. 2 BRAGO in der Sache selbst entscheiden (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 16. Aufl., § 56 Rdn. 11; s. auch OLG Düsseldorf RPfl 1996, 149) und die Festsetzung nach der BRAGO vornehmen müssen. Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat scheidet mangels Entscheidungsreife aus (vgl. Matt in LR, a.a.O. § 309 Rdn. 12), da ihm die Sachakten nicht vorliegen und er deshalb die Kostenberechnung des Antragstellers im Einzelnen nicht überprüfen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO (= § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). LG Dresden 3. Strafkammer Beschluß vom 23. Februar 2005 3 KLs 314 Js 51988/03 Pflichtverteidigervergütung: Berechnung in Übergangsfällen Orientierungssatz Wenn ein Rechtsanwalt schon vor dem 1. Juli 2004 als Wahlverteidiger tätig war, jedoch erst nach diesem Stichtag des Inkrafttretens des RVG als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, kommt für die Vergütungsberechnung das RVG zur Anwendung, da sich nach der Gesetzesbegründung zweifelsfrei ergibt, dass der Gesetzgeber in derartigen Übergangsfällen allein auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung abstellen wollte. AGS 2005, 349-350 (red. Leitsatz und Gründe) KG Berlin 3. Strafsenat Beschluß vom 18. Juli 2005 3 Ws 323/05 Leitsatz Übergangsrecht beim Rechtsanwalt als Zeugenbeistand. Der nach dem 30. Juni 2004 zum Beistand des Zeugen bestellte Rechtsanwalt erhält seine Gebühren aus der Landeskasse nach dem RVG auch dann, wenn er vor dem Stichtag bereits als Beistand des Zeugen von diesem beauftragt worden war. Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit die gleichen Gebühren wie der Pflichtverteidiger. 251 Tenor Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2005 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Am 20. Verhandlungstag der Hauptverhandlung gegen B., dem 8. Dezember 2004, meldeten sich der geladene Zeuge W. und als Zeugenbeistand Rechtsanwalt S. Letzterer beantragte seine Beiordnung. Der Vorsitzende ordnete daraufhin dem Zeugen Rechtsanwalt S. gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand bei. Rechtsanwalt S. beantragte mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2004, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie folgt festzusetzen: Grundgebühr gem. VV 4100, 4101 Gerichtliches Verfahren gem. VV 4112, 4113 Terminsgebühr gem. VV 4114, 4115 Post-/Telekommunikationspauschale gem. VV 7002 16 % Umsatzsteuer gem. VV 7008 Gesamtsumme 162,00 Euro 151,00 Euro 263,00 Euro 20,00 Euro 95,36 Euro 691,36 Euro Nach dem Vortrag Rechtsanwalt S. hatte der Zeuge W. ihm am 6. Dezember 2004 das Mandat als Zeugenbeistand übertragen und am 7. Dezember 2004 hatte der Rechtsanwalt den Zeugen in der Haft aufgesucht. Mit Beschluss vom 24. März 2005 setzte der Kostenbeamte des Landgerichts insgesamt lediglich 191,40 Euro als aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung fest. Zur Begründung führte er aus, dass die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar sei, da Rechtsanwalt S. in vorliegender Sache bereits im April 2004 als Zeugenbeistand tätig gewesen und seine Beiordnung vom 8. Dezember 2004 sich nur auf die Dauer der Vernehmung in der Verhandlung von demselben Tage beschränkt habe. Daher sei nur eine Gebühr in Höhe von 150,-- Euro (§§ 83 Abs. 1, 97, 95 zweiter Halbsatz BRAGO) zuzüglich 15,-- Euro Postpauschale und 26,40 Euro Mehrwertsteuer erstattungsfähig. Nach dem Vernehmungsprotokoll vom 23. April 2004 ist der Zeuge W. an diesem Tage durch die Staatsanwaltschaft in vorliegendem Verfahren in Anwesenheit von Rechtsanwalt S. als Zeugenbeistand vernommen worden. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts hat die Strafkammer des Landgerichts durch die angefochtene Entscheidung den Beschluss vom 24. März 2005 aufgehoben und die Vergütung entsprechend der Kostenrechnung in einer Gesamthöhe von 691,36 Euro festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin als Vertreterin der Landeskasse ist unbegründet. 1. Zutreffend hat die Strafkammer das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angewendet. Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 17. Januar 2005 - (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) - für den Fall der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der zuvor Wahlverteidiger gewesen ist, ausgeführt, § 61 Abs. 1 RVG sei dahin auszulegen, dass auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung abzustellen sei (.Rechtspfleger 2005, 276; RVGreport 2005, 186 f.). Dies ist inzwischen die einhellige Auffassung der Oberlandesgerichte (vgl. u. a. OLG Jena und OLG Frankfurt, beide in RVGreport 2005, 221; OLG Schleswig NJW 2005, 234). Vorliegend erfolgte die Beiordnung am 8. Dezember 2004, mithin nach dem Stichtag des § 61 252 Abs. 1 RVG, dem 1. Juli 2004. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68 b StPO, denn ebenso wie für die Beiordnung nach § 141 StPO ist für die Beiordnung nach § 68 b StPO Voraussetzung, dass das Wahlmandat geendet hat; damit steht es als Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Übergangsrechts nicht mehr zur Verfügung (anders für die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand eines Nebenklägers: KG, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 4 Ws 47/05; KG, Beschluss 13. Juni 2005 - 5 Ws 253/05 ). 2. Soweit die Bezirksrevisorin des Landgerichts zu bedenken gibt, ob für den Fall, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anwendbar wäre, nicht ausschließlich die Verfahrensgebühr VV 4302 Ziff. 3 als Einzelgebühr für eine andere nicht in den Nummern VV 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung vergütet werden sollte, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß Teil 4 Strafsachen, Vorbemerkung 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses (.Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG).) in Verbindung mit Abschnitt 1 des Teiles 4 Strafsachen des Vergütungsverzeichnisses unter anderem für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen die Vorschriften für die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anzuwenden sind, daher der als Beistand beigeordnete Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhält (vgl. Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl., VV Teil 4 Vorbem. 4 Rdn. 22 (S. 678); Hartung in Hartung/Römer-mann, RVG VV Teil 4 Rdn. 27; Volpert in RVG, Burhoff Hrg., Vorbemerkung 4.3 Rdz. 16 (S. 835; s. auch KG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05 -; Burhoff, RVGreport 2004, 16; siehe auch Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 145, abgedruckt bei Göttlich/Mümmler, RVG, Stichwort Beistand Ziff. 3 (.für Zeugen und Sachverständige.) S. 128 f.). Dies meint auch Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 16. Aufl., VV 4100 bis 4105 Rdn. 33 (S. 1309); soweit er zu VV 4300 bis 4304 (S. 1365 f) Rdz. 58 allerdings dem gegenüber anführt, eines der Beispiele für die Nr. 3 der VV 4302 sei die Vergütung eines Rechtsanwalts, der nach § 68 b StPO einem Zeugen beigeordnet worden ist, ist diese Auffassung seit dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht mehr haltbar. Gleiches gilt für die Kommentierung in Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., VV 4302 Rdn. 2 (S. 1877), auf die sich die Bezirksrevisorin bezieht, sowie die Entscheidung des OLG Düsseldorf in JurBüro 2001, 26 f.). 3. Soweit die Beschwerde meint, die Pauschale der VV Nr. 7002 könnte deshalb nicht erstattungsfähig sein, weil die Beiordnung lediglich die Dauer der Vernehmung des Zeugen umfasse, steht dem entgegen, dass aus den oben genannten Gründen die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand der des Pflichtverteidigers gleichgestellt ist und sich sein Vergütungsanspruch gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG auch auf seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage, erstreckt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. StraFo 2005, 439 (red. Leitsatz und Gründe) NStZ-RR 2005, 358 (Leitsatz und Gründe) RVG professionell 2005, 153 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 341 (Leitsatz) RVGLetter 2005, 112-113 (red. Leitsatz) 253 OLG Hamm 2. Strafsenat Beschluß vom 6. Juni 2005 2 (s) Sbd VIII - 110/05, 2 (s) Sbd 8 110/05 Verbindung von Strafverfahren: Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung und Vergütungsberechnung nach neuem Gebührenrecht Leitsatz Die Problematik der Erstreckung i.S.d. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich nur, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu diesem Verfahren dann weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzu verbunden werden. Orientierungssatz Es ist das RVG anwendbar, wenn der Rechtsanwalt nach dem 1. Juli 2004 beigeordnet worden ist. Das RVG ist auf das gesamte Verfahren anwendbar und nicht auf einzelne Teile noch die BRAGO. Die verbundenen Verfahren haben ihre gebührenrechtliche Selbstständigkeit durch die Verbindung verloren. NStZ-RR 2005, 285-286 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 535-536 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 437-440 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 273 (Leitsatz) RVGLetter 2005, 81 (Leitsatz) OLG Hamm 2. Strafsenat Beschluß vom 16. Juni 2005 2 (s) Sbd VIII - 128/05, 2 (s) Sbd 8 128/05 Pflichtverteidigerkosten erster und zweiter Instanz bei zwischenzeitlichem Inkrafttreten neuen Gebührenrechts: Verneinung einer Kompensation Leitsatz Zur Frage der Kompensation, wenn auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in 1. Instanz die BRAGO und auf die in der 2. Instanz das RVG anwendbar ist. Orientierungssatz 1. Kommt für die Abrechnung der Pflichtverteidigertätigkeit in erster Instanz die BRAGO zur Anwendung, für seine Tätigkeit in zweiter Instanz aber das RVG, so findet keine Kompensation statt. Der Vertreter der Staatskasse kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in der ersten Instanz zwar überdurchschnittlich seien, jedoch durch die nur unterdurchschnittlichen Tätigkeiten in der zweiten Instanz und die dort entstandenen hohen Gebühren kompensiert würden. 2. Es ist Sinn und Zweck der Übergangsregelung in § 61 Abs. 1 S. 2 RVG, ausdrücklich eine möglichst frühzeitige Geltung des RVG sicherzustellen. Außerdem scheitert eine Kompensation daran, dass die Abgeltungsbereiche der dem Rechtsanwalt hier nach der 254 BRAGO zustehenden gesetzlichen Gebühren und der des RVG nicht miteinander vergleichbar sind. JurBüro 2005, 537-538 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 440-441 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 263 (Leitsatz) RVG-Letter 2005, 83-84 (red. Leitsatz) KG Berlin 4. Strafsenat Beschluß vom 9. Juni 2005 4 Ws 47/05 Vergütung des anwaltlichen Nebenklägervertreters in Übergangsfällen Orientierungssatz Ein nach dem 30. Juni 2004 nach § 397a Abs. 1 StPO zum Beistand bestellter Nebenklägervertreter kann seine Gebühren gegen die Staatskasse lediglich nach der BRAGO berechnen, wenn ihm der Verletzte bereits vor dem Stichtag einen (wenn auch für die Bestellung nicht erforderlichen) Auftrag erteilt hat. AGS 2005, 450-451 (red. Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 262 (red. Leitsatz) OLG Hamm 2. Strafsenat Beschluß vom 9. Juni 2005 2 (s) Sbd VIII - 116/05, 2 (s) Sbd 8 116/05 Pflichtverteidigerkosten in Übergangsfällen: Maßgeblichkeit des Erlasses des Beiordnungsbeschlusses für die Anwendung neuen Gebührenrechts Leitsatz Beim Pflichtverteidiger kommt es für die Anwendung des RVG auf den Zeitpunkt der Beiordnung an. Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger wird wirksam mit Erlass des Beiordnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung. StraFo 2005, 351-352 (Leitsatz und Gründe) NStZ-RR 2005, 286 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 539 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 261 (Leitsatz) RVGLetter 2005, 82-83 (red. Leitsatz) OLG Bamberg 1. Strafsenat Beschluß vom 25. Februar 2005 1 Ws 136/05 255 Pflichtverteidigergebühren in Übergangsfällen Orientierungssatz 1. Ein nach dem 30. Juni 2004 zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt erhält seine Vergütung auch dann nach dem RVG, wenn er zuvor als Wahlverteidiger beauftragt war. 2. Wenn sich der Rechtsanwalt, der zuvor als Wahlverteidiger tätig war, vor dem 1. Juli 2004 erstmalig in die Sache eingearbeitet hatte, erhält er nicht die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, sondern die Vorverfahrensgebühr nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. AGS 2005, 399-401 (red. Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 260-261 (red. Leitsatz) RVG-B 2005, 148 (red. Leitsatz) AG Tempelhof-Kreuzberg Beschluß vom 22. April 2005 179 AR 27/05 - 124 F 10674/04 Übergangsregelung zum neuen Rechtsanwaltsvergütungsrecht: Behandlung eines Prozeßkostenhilfe- und Ehescheidungsantrages Orientierungssatz 1. Es ist unter Berücksichtigung des regelmäßig auf eine wirtschaftlich günstige Behandlung ausgerichteten Willens der Mandanten grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Scheidungsantrag erst nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als eingereicht gelten soll und daß der Prozeßauftrag bis dahin befristet ist. 2. Daraus folgt, daß eine Abrechnung auch dann nach dem RVG erfolgt, wenn dem Rechtsanwalt zwar vor dem 1. Juli 2004 ein bedingter Auftrag zur Durchführung einer Ehescheidung erteilt wurde, der Prozeßkostenhilfeantrag mit Scheidungsantrag aber erst nach dem 1. Juli 2004 bei Gericht eingereicht wurde und auch Prozeßkostenhilfebewilligung und Beiordnung erst mit Wirkung nach dem 1. Juli 2004 erfolgten. JurBüro 2005, 365-366 (red. Leitsatz und Gründe) AG Tiergarten Beschluß vom 26. April 2005 (283) 2 Op Js 1085/03 (48/04) Pflichtverteidigervergütung: Stichtag für die Berechnung nach neuem Vergütungsrecht Orientierungssatz Für die Frage, ob die Pflichtverteidigervergütung nach altem oder neuen Recht abzurechnen ist, ist der Zeitpunkt des Zugangs des Bestellungsbeschlusses maßgeblich. Erfolgte die Zustellung erst nach dem Inkrafttreten des RVG, ist die Vergütung nach neuem Recht zu berechnen. 256 JurBüro 2005, 362 (red. Leitsatz und Gründe) KG Berlin 4. Strafsenat Beschluß vom 18. April 2005 4 Ws 159/04 Rechtsanwaltskostenerstattung nach Freispruch: Vergütungsberechnung für einen nach Inkrafttreten neuen Gebührenrechts zum Pflichtverteidiger bestellten Wahlverteidiger Orientierungssatz 1. Wenn ein nach dem 1. Juli 2004 zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt, der zuvor als Wahlverteidiger tätig war, nach dem Freispruch seines Mandanten im Strafverfahren den abgetretenen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen die Landeskasse im Wege der Kostenfestsetzung geltend macht, bestimmt sich die erstattungsfähige Vergütung nach der BRAGO. 2. Die dennoch nach Maßgabe des RVG berechneten Gebühren können dann auch nicht in Höhe der Gebühren nach der BRAGO festgesetzt werden, denn es fehlt an einer für die angefallenen BRAGO-Gebühren erforderlichen Gebührenbestimmung nach § 12 BRAGO. 3. Jedoch kann diese Bestimmung im Verlauf des Beschwerdeverfahrens durch Erstellung einer Kostenrechnung auf der Grundlage der BRAGO nachgeholt werden. RVGreport 2005, 234-235 (red. Leitsatz) KG Berlin 27. Zivilsenat Beschluß vom 22. März 2005 27 W 43/05 Rechtsanwaltskosten nach Abstandnahme vom Urkundenprozess: Anrechnung bereits entstandener Prozessgebühr in Übergangsfällen Orientierungssatz Wenn ein vor dem 1. Juli 2004 im Urkundenprozess beauftragter Verfahrensbevollmächtigter nach Abstandnahme vom Urkundenverfahren weiter im noch anhängigen ordentlichen Verfahren tätig wird, ist die im Urkundenprozess nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstandene Prozessgebühr auf die im ordentlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. RVGreport 2005, 223-224 (red. Leitsatz) Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat Beschluß vom 17. März 2005 1 Ws 73/05 257 Pflichtverteidigerkosten: Anwendung neuen Rechts bei Pflichtverteidigerbestellung nach Stichtag Orientierungssatz Für einen nach dem 30. Juni 2004 zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt sind die von der Landeskasse zu zahlenden Gebühren nach dem RVG zu berechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt vor dem Stichtag bereits als Wahlverteidiger mandatiert war. JurBüro 2005, 538-539 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 221 (red. Leitsatz) RVGLetter 2005, 101 (red. Leitsatz) OLG München 11. Zivilsenat Beschluß vom 4. Mai 2005 11 W 1257/05 Rechtsanwaltsvergütung: Übergangsrecht bei sich selbst vertretendem Rechtsanwalt Leitsatz Vertritt ein Rechtsanwalt sich selbst, so kommt es für die Frage, ob die BRAGO oder das RVG anzuwenden sind, nicht auf einen Auftrag oder den inneren Entschluss des Anwalts an, sondern auf die Tätigkeit des Anwalts. AGS 2005, 342 (Leitsatz und Gründe) OLGR München 2005, 636-637 (Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 87 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 301 (Leitsatz) RVGB 2005, 129 (red. Leitsatz) OLG Nürnberg 1. Strafsenat Beschluß vom 31. Mai 2005 1 Ws 321/05 Pflichtverteidigerkosten: Abgrenzung der Anwendung alten oder neuen Gebührenrechts Leitsatz Die Anwendung alten oder neuen Rechts zur Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beauftragung als Wahlverteidiger. RVG-Letter 2005, 91-92 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 304 (Leitsatz) NStZ-RR 2005, 328 (Leitsatz) OLG Frankfurt 2. Strafsenat Beschluß vom 9. März 2005 2 Ws 15/05 258 Pflichtverteidigergebühr: Entschädigung nach neuem Gebührenrecht bei Pflichtverteidigerbestellung nach dem Stichtag und vorheriger Wahlverteidigertätigkeit Orientierungssatz Wird der Rechtsanwalt nach dem Stichtag zum Pflichtverteidiger bestellt, so ist er auch dann nach dem neuen Gebührenrecht zu entschädigen, wenn er bereits vor diesem Zeitpunkt als Wahlverteidiger tätig war. RVG-Letter 2005, 55 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 221 (red. Leitsatz) LG Mönchengladbach 5. Zivilkammer Beschluß vom 21. März 2005 5 T 136/05 Rechtsanwaltsgebühr: Prozessbezogene Anwaltstätigkeit als maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des neuen Gebührenrechts Orientierungssatz Vorprozessuale Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor dem 1. Juli 2004 wie z.B. die schriftsätzliche Klageandrohung oder die Entgegennahme des Schriftsatzes und eine eventuelle schriftliche Erwiderung rechtfertigen nicht die Anwendung des neuen Gebührenrechts für die Berechnung der Gebühren im gerichtlichen Verfahren (§ 60 Abs. 1 RVG). Auch die Zustellung der Klage an einen Rechtsanwalt vor dem 1. Juli 2004 führt nicht zur Anwendung des neuen Gebührenrechts. Beginnt der Rechtsanwalt des Beklagten jedoch die Bearbeitung der am 30. Juni 2004 zugestellten Klage am 1. Juli 2004, kann er seine Gebühren nach dem RVG berechnen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der Anwalt in eigener Sache vertritt. NJW-RR 2005, 863 (Leitsatz und Gründe) Rpfleger 2005, 384 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 308-309 (Leitsatz und Gründe) AGS 2005, 343-344 (Leitsatz und Gründe) AnwBl 2005, 433-434 (Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 51-52 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 222 (Leitsatz) KG Berlin 4. Strafsenat Beschluß vom 8. März 2005 4 Ws 158/04 Pflichtverteidigergebühren: Berechnung in Übergangsfällen Orientierungssatz Für die Frage, ob der Pflichtverteidiger seine Vergütung aus der Staatskasse nach der BRAGO oder nach dem RVG erhält, kommt es allein auf den Zeitpunkt der Bestellung zum Pflichtverteidiger an. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt bereits vor dem 1. Juli 2004 in derselben Sache als Wahlverteidiger tätig war. RVGreport 2005, 187-188 (red. Leitsatz) 259 LG Berlin 18. Große Strafkammer Beschluß vom 1. April 2005 518 Qs 48/04 Vergütung des bestellten Nebenkläger-Vertreters in Übergangsfällen Orientierungssatz 1. Die Vergütung des nach dem 30. Juni 2004 gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellten Nebenkläger-Vertreters richtet sich auch dann nach dem RVG, wenn der Zeitpunkt der Auftragserteilung vor dem Stichtag liegt. 2. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StPO berechnen sich die Gebühren nach der BRAGO, wenn der Zeitpunkt der Auftragserteilung vor dem Stichtag liegt. RVGreport 2005, 188 (red. Leitsatz) OLG Köln 2. Strafsenat Beschluß vom 18. Februar 2005 2 ARs 28/05 Rechtsanwaltsvergütung: Anwendung alten oder neuen Rechts auf die Vergütung des Nebenklägerbeistands Leitsatz Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde. AGS 2005, 405 (Leitsatz und Gründe) RVGreport 2005, 141 (Leitsatz) RVG-B 2005, 100 (red. Leitsatz) AG Tempelhof-Kreuzberg Beschluß vom 25. Januar 2005 174 F 4088/04 - 179 AR 96/04, 174 F 4088/04, 179 AR 96/04 Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts Orientierungssatz Hat der Rechtsanwalt bereits mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 unter Beifügung einer Prozessvollmacht angezeigt, dass der Kindesvater ihn mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt habe, und wird Prozesskostenhilfe erst mit Schriftsatz vom 17. August 2004, also ca. 3 Monate später, beantragt, muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsanwalt von dem Kindesvater bereits vor dem insofern gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG geltenden Stichtag, dem 1. Juli 2004, unbedingt zur Wahrnehmung des Mandats beauftragt worden ist. Die Rechtsanwaltsvergütung richtet sich deshalb nach der BRAGO. 260 JurBüro 2005, 196 (red. Leitsatz und Gründe) LG Berlin 39. Große Strafkammer Beschluß vom 27. Januar 2005 539 Qs 2/05 Pflichtverteidigervergütung: Festsetzung für den nach dem Stichtag bestellten Pflichtverteidiger nach neuem Recht bei vorherigem Wahlverteidigerauftrag Orientierungssatz In Übergangsfällen kommt es allein auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung an. Dem nach dem 30. Juni 2004 als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt ist eine Vergütung aus der Landeskasse daher auch dann nach dem RVG zu gewähren, wenn er vor dem Stichtag bereits mit der Wahlverteidigung beauftragt worden war. RVGreport 2005, 101 (red. Leitsatz) LG Lübeck 5. Strafvollstreckungskammer Beschluß vom 26. Januar 2005 5 StVK 141/04 Pflichtverteidigervergütung: Abgrenzung zwischen der Anwendung alten und neuen Rechts Orientierungssatz Wird der Beschluss über die Beiordnung des Pflichtverteidigers noch unter der Geltung der BRAGO gefasst, geht er dem Pflichtverteidiger aber erst nach Inkrafttreten des RVG zu, so ist die Pflichtverteidigervergütung nach neuem Recht zu berechnen. AGS 2005, 69 (red. Leitsatz und Gründe) KG Berlin 5. Strafsenat Beschluß vom 17. Februar 2005 5 Ws 633/04 Vergütung des Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anwendbarkeit alten Gebührenrechts wegen stillschweigender Beiordnung vor dem Stichtag der Übergangsregelung Orientierungssatz 1. Hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer am 17. Juni 2004 für die durch § 67e Abs. 2 StGB gebotene jährliche Überprüfung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Termin für die Anhörung des Untergebrachten anberaumt und die Ladung der bereits in den Vorjahren tätigen Rechtsanwältin verfügt und ihr Ablichtungen aus dem Vollstreckungsband zukommen lassen, wobei die Ladung den Zusatz enthielt: "Die erneute Beiordnung wird in der üblichen Weise im Termin vorgenommen werden, notfalls außerhalb 261 eines solchen.", ist gleichwohl davon auszugehen, daß die Rechtsanwältin bereits mit der Ladung konkludent zur Pflichtverteidigerin entsprechend § 140 Abs. 2 StPO bestellt wurde und nicht erst im Anhörungstermin am 21. Juli 2004, denn deren Tätigkeit erschöpfte sich nicht in der Teilnahme am Termin, sondern sie mußte sich im Vorfeld mit den zugeleiteten Ablichtungen aus dem Vollstreckungsband (hier: Stellungnahme des Krankenhauses) befassen und diese prüfen. 2. Eine stillschweigende Beiordnung ist bereits dann zu bejahen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers rechtlich geboten ist und ein Rechtsanwalt, der nicht Wahlverteidiger ist, mit Zustimmung des Vorsitzenden oder sogar auf dessen Veranlassung für den Beschuldigten bzw. Verurteilten tätig wird. So liegt es hier. 3. Die stillschweigend beigeordnete Rechtsanwältin ist daher noch nach altem Gebührenrecht zu entschädigen, da sie bereits vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet worden war, §§ 15, 61 Abs. 1 S. 1 RVG. AGS 2005, 346-348 (red. Leitsatz und Gründe) RVG-Letter 2005, 44-45 (red. Leitsatz) KG Berlin 5. Strafsenat Beschluß vom 11. Februar 2005 2 AR 185/04 - 5 Ws 656/04, 2 AR 185/04, 5 Ws 656/04 Pflichtverteidigergebühren: Anwendbares Gebührenrecht für den zuvor als Wahlverteidiger tätigen Verteidiger in Ansehung gesetzlicher Neuregelung Orientierungssatz 1. Gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 RVG ist altes Gebührenrecht (BRAGO) weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. 2. Die Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 S. 1 RVG ist dahin auszulegen, daß dann, wenn der Verteidiger vor dem 1. Juli 2004 bereits als Wahlverteidiger tätig war und an oder nach diesem Stichtag zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, es für die Frage des anzuwendenden Gebührenrechts allein auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung ankommt. Wurde sie am Stichtag oder später vorgenommen, gilt neues, war sie vorher erfolgt, gilt altes Gebührenrecht (Anschluß KG Berlin, 17. Januar 2005, (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) und OLG Hamm, 10. Januar 2005, 2 (s) Sbd VIII 267/04). RVGreport 2005, 186-187 (red. Leitsatz) Zur Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach den Übergangsreglungen der RVG und BRAGO OLG-FRANKFURT: 2 Ws 15/05, Beschluss vom 09.03.2005 262 Verfahrensgang: LG Darmstadt 1200 Js 78.428/03 - 11 Ks Stichworte: Pflichtverteidiger; Vergütung; Festsetzung; Übergangsrecht Gründe: I. Der Beschwerdeführer wurde von dem Angeklagten A am 18.08.2003 beauftragt, für ihn als Wahlverteidiger tätig zu sein. Am 22.10.2003 wurde die Anklage gegen die A und einen Mitangeklagten bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Darmstadt erhoben. In der Hauptverhandlung vom 09.09.2004 bestellte der stellvertretende Vorsitzende der Schwurgerichtskammer den Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger, nachdem dieser einen dahin gehenden Antrag gestellt und für den Fall der Bestellung die Niederlegung des Wahlmandats erklärt hatte. Mit Schriftsatz vom 24.09.2004 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Landgericht Darmstadt die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), insgesamt in Höhe von 3.429,66 ¤ einschließlich Auslagen und Nebenkosten sowie Mehrwertsteuer. Hierauf setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts am 29.11.2004 die Vergütung auf der Grundlage des alten Rechts (BRAGO) auf 2.026,52 ¤ fest und veranlaßte die Auszahlung dieses Betrages. Gegen die vorgenommenen Absetzungen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein. Letztere ist von dem Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer als Einzelrichter durch Beschluß vom 19.01.2005 nach Nichtabhilfe seitens der Rechtspflegerin zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Das Landgericht hat dieser nicht abgeholfen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG) und sowohl formgerecht (§ 33 Abs. 7 RVG) als auch innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) erhoben worden. Ebenso ist der - mangels Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht - erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 ¤ erreicht, da eine Absetzung in Höhe von 1.403,14 ¤ vorgenommen wurde. Über das Rechtsmittel hat, obwohl die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, der Senat in voller Besetzung und nicht durch den Einzelrichter zu entscheiden, da letzterer das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG). 2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Beschwerdeführer hat zu Recht die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung nach dem RVG beantragt. Nach der in § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltenen, mit § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO gleichlautenden allgemeinen Übergangsvorschrift ist die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Eine entsprechende Formulierung - bezogen auf den Stichtag 01.07.2004 - enthält auch die speziell den Anwendungsbereich der BRAGO und des RVG abgrenzende und daher hier einschlägige Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG. Der Senat hat auf der Grundlage des alten Rechts (§ 134 Abs. 1 BRAGO) die Auffassung vertreten, daß sich die Pflichtverteidigervergütung in den Fällen, in denen der Verteidiger bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war und nach dieser Änderung zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, nach dem alten Gebührenrecht bestimmt (Senatsbeschlüsse vom 02.10.1990 - 2 Ws 208/90 -, 17.05.1995 - 2 ARs 72/95 -, 09.08.1995 - 2 ARs 123/95 - und 16.08.1995 - 2 Ws 167/95 -) . Er hat hierbei maßgeblich auf den Wortlaut des § 134 Abs. 1 Satz 1 263 BRAGO abgestellt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, diese Vorschrift stelle den Fall eines vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilten Wahlmandates und den der Pflichtverteidigerbestellung alternativ nebeneinander, so daß das alte Gebührenrecht anzuwenden sei, wenn auch nur eine dieser beiden Alternativen gegeben sei (vgl. Senatsbeschluß vom 16.08.1995 - 2 Ws 167/95 ). Zwar ist der - sich von der früheren Übergangsregelung des § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nicht unterscheidende - Wortlaut der §§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 61 Abs. 1 Satz 1 RVG nach wie vor auslegungsbedürftig. Indes ergibt sich nunmehr aus der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig der Wille des Gesetzgebers, die Vergütung des Pflichtverteidigers in Fällen wie dem vorliegenden nach den Regelungen des neuen Rechts, mithin nach dem RVG zu bemessen. In der auf die Ausführungen zu § 60 RVG verweisenden Begründung des Gesetzentwurfs zu der speziellen Übergangsvorschrift des § 61 RVG (BT-Drucksache 15/1971, S. 203) heißt es unter anderem: "Die vorgeschlagene Vorschrift übernimmt die Dauerübergangsregelung des § 134 BRAGO. Sind mehrere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tatbestände erfüllt, soll für die Frage, welches Vergütungsrecht Anwendung findet, der Zeitpunkt ausschlaggebend sein, an dem erstmals einer der Tatbestände erfüllt ist. Wird beispielsweise der unbedingte Prozeßauftrag vor dem Stichtag erteilt, soll die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen sein, auch wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozeßkostenhilfe erst nach dem Stichtag erfolgt. Legt jedoch der Wahlverteidiger sein Mandat nieder und wird er anschließend zum Pflichtverteidiger bestellt, liegt hinsichtlich der Pflichtverteidigervergütung kein Zusammentreffen mehrerer Tatbestände im Sinne des Satzes 1 vor. Erfolgt die Pflichtverteidigerbestellung nach dem Stichtag, soll die Pflichtverteidigervergütung nach neuem Recht berechnet werden." Einem in solcher Klarheit geäußerten Willen des Gesetzgebers kommt bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschrift maßgebliche Bedeutung zu. Da die übrigen Auslegungsmethoden kein zwingend für die Anwendung des alten Rechts sprechendes Ergebnis hervorbringen, ist die Vergütung des nach dem Stichtag bestellten Pflichtverteidigers nunmehr auch dann, wenn dieser bereits vor dem Inkrafttreten des RVG als Wahlverteidiger beauftragt worden war, nach dem RVG zu bemessen. Diese Auffassung entspricht der im Schrifttum ganz herrschenden Meinung (Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 60 RVG, Rdnr. 11 und 18; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, § 60, Rdnr. 32; Jungbauer in Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, § 61, Rdnr. 27; Klees in Mayer/Kroiß, RVG, Rdnr. 12; Burhoff in Burhoff/Kindermann, RVG, Rdnr. 470; Volpert in Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, Vergütungs-ABC, Stichwort "Übergangsvorschriften", Rdnr. 29; Lompe in Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, RVG, § 60, Rdnr. 5; Hartung in Hartung/Römermann, RVG, § 61, Rdnr. 6) und der seit der Gesetzesänderung ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Schleswig NJW 2005, 234). 3. Der Senat hat, um eine Verkürzung der Rechtsmittelmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu vermeiden, davon abgesehen, die letzterem auf der Grundlage des RVG zustehende Pflichtverteidigervergütung selbst festzusetzen. Die Festsetzung wird von der hierfür zuständigen Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Darmstadt vorzunehmen sein (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. 1. Das RVG ist im Falle der Pflichtverteidigerbestellung nach dem 1.7.2005 auch dann anzuwenden, wenn der Verteidiger vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. 2. Die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 2 S. 3 RVG gilt gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG nicht nur für die Beschwerde, sondern auch für die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung. OLG-KOBLENZ: 1 Ws 431/05, Beschluss vom 23.06.2005 264 Verfahrensgang: LG Koblenz 2030 Js 26771/04 - 2 Kls vom 04.05.2005 OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS Geschäftsnummer: 1 Ws 431/05 In der Strafsache wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung hier: Beschwerde gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Pflichtverteidigervergütung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt am 23. Juni 2005 beschlossen: Tenor: Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG). Gründe: I. Nachdem sich Rechtsanwalt H... am 7. Juni 2004 im Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger bestellt hatte, war er nach Anklageerhebung zur Strafkammer am 17. September 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Entpflichtung und Beiordnung eines anderen Verteidigers aus derselben Kanzlei am 27. Oktober 2004 wurde Rechtsanwalt H... in der Hauptverhandlung am 4. Februar 2005 erneut zum Verteidiger bestellt. In diesem Termin wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Kosten und Auslagen wurden dem früheren Angeklagten auferlegt. Am 18. Februar 2005 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Pflichtverteidiger aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf 1239,87 ¤ festgesetzt. Dabei wurde das RVG zugrunde gelegt. Es wurden Gebühren der Nr. 4101, 4104/4105, 4113 und 4115 in Höhe von insgesamt 713 ¤ in Ansatz gebracht. Gegen die Kostenfestsetzungsentscheidung, die dem Vertreter der Landeskasse am 22. Februar 2005 zugestellt worden war, hat der Bezirksrevisor mit am 17. März 2005 eingegangenem Schreiben vom 14. März 2005 Erinnerung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Kostenfestsetzung noch nach der BRAGO erfolgen müsse, wenn der Verteidiger nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts (1. Juli 2004) beigeordnet worden ist, aber - wie hier - vorher bereits als Wahlverteidiger tätig war. Außerdem hält er die Erinnerung für nicht fristgebunden. Die Strafkammer hat die Erinnerung durch (in der Besetzung mit drei Richtern gefassten) Beschluss vom 4. Mai 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Nach ihrer Auffassung gilt für die Erinnerung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG die Zweiwochenfrist. Darüber hinaus hält sie die Kostenfestsetzung für richtig, weil neues Recht anzuwenden sei. Gegen den dem Bezirksrevisor am 18. Mai 2005 zugestellten Beschluss hat er namens der Landeskasse am selben Tag Beschwerde eingelegt. II. 265 Das Rechtsmittel, über das der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 HS. 2 RVG), ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 ¤ übersteigt. Fände die BRAGO Anwendung, so wären die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren mehr als 200 ¤ niedriger. Sie würden nur 375 ¤ betragen (§§ 97 Abs. 1 S. 1 und 3, 83 Abs. 1 Nr. 2, 84 Abs. 1 BRAGO. Die Beschwerde erfüllt auch die weiteren Zulässigkeitserfordernisse. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 und Abs. 7 RVG). In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Die Strafkammer hat die Erinnerung der Staatskasse zu Recht wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen. Die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG gilt gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG nicht nur für die Beschwerde, sondern auch für die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 56 RVG Rdn. 6; von Eicken in: Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., § 56 Rdn. 5). Die Gegenauffassung überzeugt nicht. § 56 RVG regelt die Erinnerung und Beschwerde gegen die nach § 55 RVG erfolgten Festsetzungen. Während § 56 Abs. 1 RVG eine Zuständigkeitsregelung für die Erinnerungsentscheidung enthält (die der Gesetzgeber mangels eines entsprechenden Regelungsgehalts des § 33 RVG schaffen musste), enthält Abs. 2 dieser Bestimmung, wonach § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend anwendbar sind, Regelungen für Erinnerung und Beschwerde. Das ergibt sich schon aus der Regelungsmaterie der in Bezug genommenen Absätze 3 bis 8 des § 33 RVG. Darin finden sich Bestimmungen, die - wie etwa die bei Rechtsmitteleinlegung zu beachtenden Formerfordernisse (§ 33 Abs. 7 RVG) - zwingend einer gesetzlichen Normierung für beide Rechtsmittel bedurften. Durch die uneingeschränkte Verweisung auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht nur für die Beschwerde, sondern auch für die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG gelten soll. Die Auffassung des Vertreters der Landeskasse hätte zur Konsequenz, dass einem unbefristeten Rechtsbehelf (Erinnerung) ein befristetes Rechtsmittel (Beschwerde) folgen würde. Dass der Gesetzgeber das gewollt haben könnte, erscheint kaum vorstellbar. Denn wenn aus Gründen der Rechtssicherheit ein Bedürfnis nach formeller Rechtskraft einer Entscheidung besteht, müssen alle Rechtsmittel des Instanzenzugs befristet sein (wobei die Länge der Einlegungs- und etwaigen Begründungsfristen allerdings durchaus variieren kann). Der Senat teilt auch nicht die Befürchtung des Vertreters der Landeskasse, dass durch eine Befristung der gegen die Festsetzungen nach § 55 RVG statthaften Erinnerung hohe Zustellkosten entstehen. Zustellungen an den Vertreter der Landeskasse verursachen solche nicht. Auch Zustellungen an Rechtsanwälte sind wegen der Möglichkeit, sie gegen Empfangsbekenntnis zu bewirken, nahezu kostenneutral. Die Strafkammer hat in der angefochtenen Entscheidung weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass die Erinnerung der Staatskasse gegen die Kostenfestsetzung auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte. Das RVG ist im Falle der Pflichtverteidigerbestellung nach dem 1. Juli 2005 (Tag des Inkrafttretens) auch dann anzuwenden, wenn der Verteidiger vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist (Senat, Einzelrichterbeschluss 1 AR 156/04 vom 11. Januar 2005; OLG Schleswig NJW 2005, 234 = JurBüro 2005, 234; OLG Hamm StraFo 2005, 130 =JurBüro 2005, 196; KG StraFo 2005, 129 = Rpfleger 2005, 276, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung Rpfleger 1995, 380; LG Berlin, 39. gr. Strafkammer, RVGreport 2005, 101; a.A. LG Berlin, 9. gr. Strafkammer, Rpfeger 2005, 54). Diese Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Koblenz zur entsprechenden Problematik bei Änderungen der BRAGO stets vertreten (s. Rpfleger 1988, 123; a.A. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 192). Nicht der Zugang des Beiordnungsbeschlusses, sondern das Datum der Verkündung des Beiordnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden ist entscheidend für die Frage, ob nach BRAGO oder RVG abzurechnen ist. KAMMERGERICHT-BERLIN: 3 Ws 383/05, Beschluss vom 13.09.2005 Verfahrensgang: 266 LG Berlin (529) 1 Kap Js 1855/02 Ks (6/04) vom 29.06.2005 Geschäftsnummer: 3 Ws 383/05 In der Strafsache gegen wegen Mordes, hier nur betreffend das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des dem Verurteilten als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt F.........., ..... Berlin, ..............., hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 13. September 2005 beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts F.......... wird der Beschluß der 29. Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur (erneuten) Entscheidung über die Erinnerung gegen den Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 31. Mai 2005 an die Vorsitzende der Strafkammer zurückverwiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 beantragte die dem damaligen Angeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin S....., diesem zur Sicherung des Verfahrens einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen, und schlug als solchen Rechtsanwalt F.......... vor. Durch Verfügung vom 30. Juni 2004 bestellte die Vorsitzende des Schwurgerichts daraufhin Rechtsanwalt F.......... zum weiteren Pflichtverteidiger des Verurteilten. Am 1. Juli 2004 führte die Geschäftsstelle des Landgerichts die Verfügung aus, deren Ausfertigungen am 2. Juli 2004 abgesandt wurden. Eine derselben ging Rechtsanwalt F.......... - wie dieser anwaltlich versichert hat - am 5. Juli 2004 zu. Die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht fand vom 10. Januar bis zum 16. Februar 2005 statt. An dem letztgenannten Tage wurde der Verurteilte wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner ordnete die Strafkammer gegen ihn die Sicherungsverwahrung an. Seine Revision verwarf der Bundesgerichtshof. Die Strafakten sind noch nicht an das Landgericht zurückgelangt. Dem Senat liegt lediglich ein wenige Blatt umfassender Kostenbeschwerdeband vor. Rechtsanwalt F.......... hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 die Festsetzung der ihm als Pflichtverteidiger zustehenden Gebühren und Auslagen in einer Gesamthöhe von 5.663,06 Euro beantragt und ausgeführt, die Abrechnung sei hier deshalb nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und nicht nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vorzunehmen, weil ihm die Beiordnungsverfügung vom 30. Juni 2004 erst am 5. Juli 2004, mithin nach dem 1. Juli 2004, dem nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG relevanten Zeitpunkt, zugegangen sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat den Antrag des Rechtsanwalts durch Beschluß vom 31. Mai 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, für die Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden sei, sei allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Bestellung maßgebend, der hier vor dem 1. Juli 2004 liege. Seine dagegen gerichtete Erinnerung hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Rechtsanwalts F.......... ist unbegründet. Gemäß § 61 Abs. 1 RVG ist - soweit hier von Interesse - die BRAGO weiter anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. Juli 2004 gerichtlich bestellt worden ist. Da die Verfügung über die Bestellung Rechtsanwalt F........... vom 30. Juni 2004 datiert, ist auch zur Überzeugung des Senats altes Gebührenrecht anzuwenden. Allerdings vertritt die Kommentarliteratur zum RVG meist ohne dies zu begründen - nahezu einhellig den Standpunkt, maßgeblich sei der Zeitpunkt, 267 an dem die Verfügung über die Bestellung dem Rechtsanwalt zugegangen sei (vgl. Baumgärtel/Houben/Hergenröder/Lompe, RVG, Abschnitt 9 § 61 Rdn. 5 (S. 214); Hartung in Hartung/Römermann, RVG, § 60 Rdn. 21; Schneider in Hansens/Braun, Praxis des Vergütungsrechts [ZAP-Arbeitsbuch] Übergangsregelungen Rdn. 28 [S. 1390]; N. Schneider in Gebauer/Schneider [Hrsg.] RVG 2. Aufl., § 61 Rdn. 16; Goebel in Goebel/Gottwald [Hrsg.], RVG § 60 Rdn. 29). Demgegenüber meint Volpert in Burhoff [Hrsg.] RVG, Übergangsvorschriften (§§ 60 f.) Rdn. 28, für den Pflichtverteidiger komme es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt, sondern allein auf den Zeitpunkt der Bestellung an, und zitiert OLG Celle StV 1996, 222 (= StraFO 1996, 159), wo sich jedoch keine näheren Ausführungen dazu finden, welcher Zeitpunkt als der der gerichtlichen Bestellung (oder Beiordnung) angenommen werden kann. Letzteres gilt auch für die Entscheidungen des Kammergerichts zu § 61 Abs. 1 RVG (vgl. u. a. Beschlüsse vom 17. Januar 2005 - (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) - und vom 18. Juli 2005 - 3 Ws 323/05 - m.N.). Für den Armenanwalt hat das OLG Stuttgart in AnwBl. 1980, 114 den Standpunkt vertreten, maßgebend sei der Zeitpunkt des Zugangs des Beiordnungsbeschlusses beim Anwalt, weil jener erst mit dem Zugang diesem gegenüber wirksam werde. Demgegenüber stellt das OLG Hamm (StraFo 2005, 351 f. = NStZ-RR 2005, 286 = RVGreport 2005, 261) auf das Datum der Bestellung des Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden ab. Die Beiordnung werde mit Erlaß "des Beiordnungsbeschlusses" durch den Vorsitzenden wirksam. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt sei für die Wirksamkeit ohne Bedeutung, auch wenn der Beschluß gemäß §§ 35 Abs. 2, 34 StPO bekanntzumachen sei. Die Entscheidung des OLG Stuttgart in AnwBl. 1980, 114 führe zu keinem anderen Ergebnis, denn die Bestellung eines Armenanwalts sei mit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht vergleichbar, da bei diesem die Rechtsprechung (BGH NStZ 1991, 94) davon ausgehe, daß ein gegebenenfalls bestehendes Wahlmandat (konkludent) niedergelegt werde, wenn die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt werde. Der Angeklagte würde daher in den Fällen notwendiger Verteidigung zumindest zeitweise verteidigungslos sein, wenn es hinsichtlich der Wirksamkeit des Beiordnungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt ankäme. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß sich bereits aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG eindeutig ergibt, daß auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Vorsitzende die Verfügung über die Bestellung des Pflichtverteidigers unterschrieben hat. Die Wortwahl des Gesetzgebers, maßgebend sei der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt "gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist", läßt nach seinem Verständnis der Vorschrift eine andere Auslegung nicht zu. Auch das OLG Brandenburg (NStZ-RR 2005, 253, 254) führt aus, der Wortlaut des § 61 RVG deute darauf hin, daß es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Bestellung im Sinne der Entscheidung des Gerichts über die Bestellung ankomme. Zutreffend weist zudem das OLG Schleswig (NJW 2005, 234) darauf hin, daß die Wirkung der Beiordnung des Pflichtverteidigers in der Begründung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht des Rechtsanwalts, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachgerechte Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken, bestehe. Der Senat fügt dem hinzu, daß der hoheitliche Akt der Begründung derselben die gerichtliche Entscheidung ist, und nicht die nachfolgenden Handlungen von Geschäftsstelle, Kanzlei, Postbeförderungsunternehmen und Rechtsanwaltskanzlei (so auch BayObLG NJW 70, 1935). Für die Frage, welches Gebührenrecht anwendbar ist, wäre - stellte man nicht auf ihn ab -andernfalls letztlich nicht die Entscheidung des Gerichts, sondern der Zufall maßgebend. Das OLG Brandenburg a.a.O. weist zu Recht darauf hin, es widerspräche dem Gedanken der Gebührengerechtigkeit, wenn in der Praxis in gleichgelagerten Fällen unterschiedliche Ergebnisse erreicht würden; der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sei ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden sei. In dem Umstand, daß die Wirkungen der Beiordnung erst zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem der Rechtsanwalt durch Zugang der Entscheidung Kenntnis von der Beiordnung erhält, sieht der Senat aus den genannten Gründen entgegen OLG Stuttgart a.a.O. kein entscheidendes Kriterium. Für den hier vertretenen Standpunkt spricht allerdings nicht das Argument des OLG Hamm a.a.O., der Angeklagte könnte in den Fällen der notwendigen Verteidigung zeitweise verteidigungslos sein, wenn es hinsichtlich der Wirksamkeit des Beiordnungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Rechtsanwalts ankäme, denn die Beiordnung eines Pflichtverteidigers setzt nicht voraus, daß der beigeordnete Rechtsanwalt zuvor Wahlverteidiger gewesen ist; Rechtsanwalt F.......... war dies ebenfalls nicht. Zudem trifft es nicht zu, daß - wie das OLG Hamm meint - ein gegebenenfalls bestehendes Wahlmandat konkludent niedergelegt werde, 268 wenn die Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt werde. Dies besagt auch die Entscheidung BGH NStZ 1991, 94, die das OLG Hamm zitiert, so nicht, sondern nur, daß die Verteidigervollmacht mit der Niederlegung des Wahlmandats "im Zusammenhang mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger" erlösche. Genauer gesagt enthält der Antrag eines Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung enden (vgl. BGH SW 1981, 12; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 142 Rdn. 7 m.N.; KG, Beschluß vom 9. Juni 2005 - 4 Ws 47/05 -). Im Ergebnis auf der Linie der Entscheidung des OLG Stuttgart (a.a.O.) liegen allerdings diejenigen, die meinen, gerichtliche Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung seien erst ergangen, wenn sie zum Zweck der Zustellung oder sonstigen Bekanntmachung in den Geschäftsgang gegeben, abgesandt oder gar zugestellt worden seien (vgl. zum Meinungsstand: Maul in KK, StPO 5. Aufl., § 33 Rdn. 4 m.N.). Maul (a.a.O.) vertritt die Auffassung, diese Entscheidungen seien zum Zeitpunkt ihrer Absendung ergangen, weil sie mit dem Herausgeben aus dem Bereich des Gerichts erst existent würden und damit unabänderlich seien. Wendisch in LR, StPO 25. Aufl., § 33 Rdn. 9 und 12, meint ebenfalls, Entscheidungen seien erst ergangen, wenn sie für das Gericht, das sie beschlossen hat, unabänderlich geworden seien. Unabänderlich seien sie aber erst, sobald sie bekanntgegeben worden seien. Solange sie noch geändert werden könnten, seien sie nur bloße Entwürfe. Weßlau in SK, StPO, Vor § 33 Rdn. 9 stellt auf den Zeitpunkt ab, zu dem das Schriftstück die Geschäftsstelle verläßt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Daß eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Verfügung nach §§ 140, 141 StPO gar nicht existent sei, kann ernsthaft nicht behauptet werden. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis ist ein Erlaß die von einer Behörde ausgehende Anordnung; Erlassen hat die Bedeutung von amtlichem Anordnen. Daß Entscheidungen abänderbar sind, ändert nichts daran, daß sie vorhanden sind; nur etwas, was es gibt, kann abgeändert oder beseitigt werden. Richtigerweise wird man zwischen aktenmäßigem Erlaß und dem Erlaß mit Außenwirkung zu unterscheiden haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., Vor § 33 Rdn. 5 und 8 m.N.). Der erste Zeitpunkt ist der des Unterschreibens der Entscheidungsurkunde mit beigefügtem Datum (so auch Paulus in KMR, Vorb. § 33 Rdn. 23). Der Bundesgerichtshof vertritt für den Zeitpunkt des Erlasses eines Strafbefehls denselben Standpunkt (BGHSt 25, 187, 188 f = NJW 1974, 66), auch Lemke in HK, StPO 3. Aufl., § 33 Rdn. 5, der zusätzlich darauf hinweist, daß die Entscheidung mit Außenwirkung erst dann erlassen sei, wenn sie die Geschäftsstelle an den Adressaten der Entscheidung herausgebe (a.a.O. Rdn. 6). Der Senat ist in Einklang damit der Meinung, daß ein Beschluß naturgemäß erst dann seine Wirkungen entfalten kann, wenn er diejenigen, die er betrifft, erreicht. Dies ändert jedoch zu seiner Überzeugung nichts daran, daß der maßgebliche Zeitpunkt im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG derjenige des Datums der Unterzeichnung der Beiordnungsverfügung ist. Soweit demgegenüber Wendisch in LR a.a.O., Rdn. 9, für seine Meinung zusätzlich anführt, es sei unbestritten, daß bei Entscheidungen, die in der Hauptverhandlung ergehen, nicht auf die - der Beschlußfassung entsprechende - Entscheidung im Beratungszimmer, sondern nur auf deren Verkündung abgestellt werden könne, und diesem Akt der Kundgabe nach außen entspreche bei Entscheidungen, die außerhalb der Hauptverhandlung ergehen, deren Zustellung, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, daß gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StPO Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, ihr durch Verkündung bekanntzumachen sind. Dem entspricht § 329 Abs. 1 ZPO. Dies bedeutet aber nicht, daß der im Beratungszimmer zustande gekommene Beschluß wegen seiner Abänderbarkeit bis zur Verkündung nur einen Entwurf darstellte, bzw. (so Wendisch a.a.O. Rdn. 9) noch gar nicht ergangen wäre, denn schließlich ist er vom Gericht - gegebenenfalls als kollegialem Spruchkörper nach erfolgter Abstimmung - gefaßt worden, abgesehen davon, daß Abänderungen derartiger Beschlüsse ebenso wie schriftlich erfolgter Pflichtverteidigerbestellungen - in der Praxis nur außerordentlich selten vorkommen dürften. Im übrigen erfolgt im Gerichtsalltag die abschließende Beratung der zu verkündenden Entscheidungen ohnehin erst unmittelbar vor deren Verkündung. Zudem sind auch nach dem allgemeinen richterlichen Verständnis schriftliche Entscheidungen erlassen, sobald sie von allen Richtern unterschrieben worden sind, die sie zu treffen haben; nur bis zum Zeitpunkt der Leistung der letzten Unterschrift kann ein Entwurf vorliegen. Auch BGHZ 137, 49, 51 sieht Beschlüsse lediglich so lange als unverbindliche Entwürfe an, wie die erkennenden Richter sie nicht unterschrieben haben. Soweit das Kammergericht in NZV 1992, 123 für den Zeitpunkt des Erlasses eines die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anordnenden Beschlusses auf die Herausgabe desselben 269 aus dem inneren Dienstbetrieb des Gerichts abgestellt hat, handelt es sich um ein Erlassen im Sinne des Entfaltens von Außenwirkung. Die Strafkammervorsitzende (nicht die gesamte Strafkammer) hätte nach alledem gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, 98 Abs. 2 BRAGO in der Sache selbst entscheiden (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 16. Aufl., § 56 Rdn. 11; s. auch OLG Düsseldorf RPfl 1996, 149) und die Festsetzung nach der BRAGO vornehmen müssen. Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat scheidet mangels Entscheidungsreife aus (vgl. Matt in LR, a.a.O. § 309 Rdn. 12), da ihm die Sachakten nicht vorliegen und er deshalb die Kostenberechnung des Antragstellers im einzelnen nicht überprüfen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO (= § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Sind in einem Verfahren mehrere Pflichtverteidiger tätig, von denen der eine seine gesetzlichen Gebühren nach der BRAGO erhält, der andere aber schon nach RVG, lässt sich eine höhere als die nach der BRAGO angemessene Pauschgebühr für den Rechtsanwalt, der nach BRAGO abrechnet, nicht damit begründen, dass sein Mitverteidiger insgesamt nach dem RVG abrechnet und ihm damit für die gleiche Tätigkeit höhere Gebühren zustehen. OLG-HAMM: 2 s Sbd. VIII - 181/05, Beschluss vom 22.09.2005 Stichworte: Pauschgebühr; Anwendung des RVG, Anwendung der BRAGO; Ausgleich Beschluss Strafsache wegen schweren Raubes (hier: Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger). Auf den Antrag des Rechtsanwalts S. aus Essen vom 20. Juni 2005 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 09. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen: Tenor: Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.485 ¤ eine Pauschvergütung in Höhe von 2.100 ¤ (in Worten: zweitausendeinhundert ¤) bewilligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten, dem die Beteiligung an mehreren Raubtaten vorgeworfen wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Antragsteller beantragt für seine für seinen Mandanten erbrachte Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet: Die Antragsteller ist im führenden Verfahren für den ehemalige Angeklagten bereits im Vorverfahren tätig geworden. Die Beiordnung erfolgte am 12. Mai 2004. Der Antragsteller hat für den ehemaligen Angeklagten mehrere Schreiben und Anträge verfasst und Akteneinsicht genommen. Der Umfang der Akten betrug rund 1.300 Seiten. Der Antragsteller hat den ehemaligen Angeklagte außerdem zweimal in der Justizvollzugsanstalt besucht. Der eine Besuch 270 hat vier Stunden, der andere 3 1/2 Stunden gedauert. Der Antragsteller ist außerdem für den ehemaligen Angeklagten auch noch im Verfahren 112 Js 457/04 StA Siegen im vorbereitenden und im gerichtlichen Verfahren tätig gewesen. In diesem ist er am 28. Juli 2004 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Dieses Verfahren ist mit dem führenden Verfahren am 9. September 2004 verbunden worden. Verbunden worden ist außerdem noch das Verfahren 111 Js 709/04. In diesem ist der Antragsteller vor der Verbindung allerdings nicht tätig gewesen. Die Hauptverhandlung beim LG Siegen hat in der Zeit vom 26. Oktober bis 5. November 2004 an vier Hauptverhandlungstagen statt gefunden. Diese haben 5.50 bzw. 5.35 bzw. 3.22 bzw. 2.30 Stunden gedauert. Die durchschnittliche Hauptverhandlungsdauer beträgt 4.19 Stunden. Terminiert waren noch zwei weitere Hauptverhandlungstermine. Diese konnten jedoch wegen des Verzichts des Antragstellers auf die Vernehmung sämtlicher Zeugen entfallen. Das landgerichtliche Urteil ist dann noch in der Hauptverhandlung rechtskräftig geworden. Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von dem Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 09. August 2005 Bezug genommen. Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren der Antragsteller betragen im führenden Verfahren 1.035 ¤. Im Verfahren 112 Js 457/04 sind nach dem RVG 450 ¤ an Gebühren (Nr. 4101 VV RVG; Nr. 4105 VV RVG; Nr. 4114 VV RVG) entstanden. Der Antragsteller hat eine Pauschvergütung von mindestens 3.000 ¤ beantragt. Der Vorsitzende der Strafkammer hat das Verfahren als nicht besonders schwierig angesehen. Dem ist der Vertreter der Staatskasse beigetreten. Er ist aber der Auffassung, dass wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens eine angemessene Pauschgebühr bewilligt werden könne. III. Dem Antragsteller war gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen. 1. Auf das Verfahren ist (noch) die BRAGO anzuwenden. Der Antragsteller ist dem ehemaligen Angeklagten am 12. Mai 2004 beigeordnet worden. Da es für die Frage, ob auf die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers die BRAGO oder schon das RVG anwendbar ist, auf den Zeitpunkt der Beiordnung abzustellen ist, findet noch die BRAGO Anwendung (so die übereinstimmende Rechtsprechung aller Obergerichte, vgl. dazu insbesondere auch Senat in StraFo 2005, 130 = RVGreport 2005, 68 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass am 9. September 2004 das Verfahren 112 Js 457/04 StA Siegen hinzu verbunden worden ist, in dem der Antragsteller erst am 28. Juli 2004 zum Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist und auf das demgemäß das RVG Anwendung findet. Die Frage, welches Recht bei dieser Konstellation anwendbar ist, lässt sich mit der Übergangsregelung des § 61 RVG nicht lösen, da sie dort nicht geregelt ist. Nach Auffassung des Senats ist in diesen Fällen das Recht maßgeblich, was für das jeweils führende Verfahren maßgeblich ist. Anders als mit diesem Anknüpfungspunkt lassen sich diese Fälle nicht sachgerecht lösen. Das folgt schon aus dem Sinn und Zweck des Begriffs des "führenden Verfahrens". Dessen Aktenzeichen gibt den verbundenen Verfahren den Namen. Das auf dieses Verfahren anwendbare Recht entfaltet deshalb dann Wirkung auf das gesamte verbundene Verfahren. 2. Das Verfahren war nicht "besonders schwierig". "Besonders schwierig" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO ist ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 RVG, Rn. 19 ff. mit weiteren Nachweisen; Burhoff StraFo 1999, 261, 264; vgl. u.a. Senat AGS 2003, 257). Das ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer an (vgl. zu deren grundsätzliche Maßgeblichkeit Senat in AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Gründe, von dieser Einschätzung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller angeführte Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers rechtfertigt für sich genommen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats noch nicht die Bewilligung einer Pauschgebühr wegen der "besonderen Schwierigkeit" der Sache (vgl. Senat in JurBüro 1997, 195 271 = NStZ-RR 1997, 188). 3. Das Verfahren war jedoch für den Antragsteller schon "besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO. Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung des Vertreters der Staatskasse an. Bei den bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs" zu berücksichtigenden Tätigkeiten hat der Senat insbesondere die zeitintensiven Besuche des Antragstellers in der Justizvollzugsanstalt berücksichtigt sowie den Umstand, dass der Antragssteller nicht unerheblich zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat, was nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. OG Hamm StraFo 2000, 214, Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 68). Auch hat der Senat nicht übersehen, dass zwei der insgesamt vier Hauptverhandlungstermine mehr als fünf Stunden gedauert haben und damit schon im leicht überdurchschnittlichen Bereich der Hauptverhandlungsdauer für eine Hauptverhandlung bei einer Strafkammer anzusiedeln sind. Insgesamt war damit unter weiterer Berücksichtigung aller von dem Antragsteller erbrachten Tätigkeiten, wie seiner Schreiben und Anträge und der Akteneinsicht, nach allem von einem "besonders umfangreichen" Verfahren auszugehen. 4. Bei der Bemessung der somit dem Antragsteller wegen des "besonderen Umfangs" zu gewährenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Besonderes Gewicht hatten dabei neben der leicht überdurchschnittlichen Dauer der beiden mehr als fünf Stunden dauernden Hauptverhandlungstermine, die auch noch an zwei aufeinander folgenden Tagen stattgefunden haben, die zeitaufwändigen Besuche in der Justizvollzugsanstalt. Auch waren bei der Bemessung der Pauschvergütung (nunmehr) die von dem Antragsteller erbrachten Fahrtzeiten von Essen nach Siegen zu berücksichtigen (vgl. dazu Senat in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72). Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hat der Senat unter Berücksichtigung der dem Antragsteller insgesamt zustehenden gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.485 ¤ eine Pauschvergütung von 2.100 ¤ als angemessen und erforderlich angesehen. Bei der Bemessung der Pauschgebühr hat der Senat berücksichtigt, dass dem Antragsteller für seine Tätigkeit in dem Verfahren 112 Js 457/04 StA Siegen nach dem RVG zu berechnende gesetzliche Gebühren in Höhe von 450 ¤ zustehen, die ihm auch nach der Verbindung verbleiben (vgl. Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Verbindung von Verfahren; Rn. 2 zum RVG, das insoweit gegenüber der BRAGO keine Änderung gebracht hat). Allerdings hat der Senat diese Gebühren nur in Höhe der nach der BRAGO entstandenen Gebühren berücksichtigt, da anderenfalls dem Antragsteller die durch das RVG eingetretene Gebührenerhöhung verloren gegangen wäre. Die Bewilligung einer höheren als der zuerkannten Pauschvergütung kam nicht in Betracht. Dies ließ sich entgegen dem Vorbringen des Antragstellers insbesondere nicht damit begründen, dass ein Mitverteidiger des Antragstellers, der nach dem 1. Juli 2004 seinem Mandanten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, insgesamt nach dem RVG abrechnet und ihm damit für die gleiche Tätigkeit höhere Gebühren zustehen. Der vom Antragsteller insoweit als zulässig angesehene "Ausgleich" würde der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung in § 61 RVG widersprechen. Sinn und Zweck dieser Übergangsregelung ist es, die Frage der Anwendbarkeit des neuen Rechts zu bestimmen. Als Anknüpfungspunkt ist dazu - wie in der Regel bei Übergangsregelungen - ein Stichtag gewählt. Das an diesem Tag noch geltende alte oder schon geltende neue Gebührenrecht soll für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung maßgeblich sein. Dies ist eine klare und einfache Regelung, die allerdings wie jede "Fristenregelung" zu als ungerecht empfundenen Ungleichbehandlungen führen kann. Dies kann allerdings für die Gerichte kein Maßstab sein, um über den Umweg eines "Ausgleichs" das neue Recht auch auf Fallgestaltungen anzuwenden, auf die nach der Übergangsregelung noch das alte Recht anzuwenden ist. Das wäre nicht nur eine Umgehung der Übergangsregelung des § 61 RVG, die damit in der Praxis in vielen Fällen ins Leere laufen würde, sondern würde dazu führen, dass sich die Gerichte gesetzgeberische Kompetenzen anmaßen würden, die ihnen nicht zustehen. Hinzu kommt, dass der vom Antragsteller eingeforderte Ausgleich, wenn er denn gewährt würde, zu Ungerechtigkeiten an anderer Stelle führen würde. Bei einem Wahlverteidiger wäre wegen der vorgegebenen Gebührenrahmen ein solcher Ausgleich nämlich nicht möglich. Eine noch höhere Pauschgebühr - der Antragsteller hat eine solche von mindestens 3.000 ¤ beantragt - kam auch deshalb nicht in Betracht, weil eine Pauschvergütung in dieser Höhe etwa den Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühr erreicht hätte. Die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr ist nach ständiger Rechtsprechung 272 des Senats zu § 99 BRAGO jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit für den ehemaligen Angeklagten den Pflichtverteidiger über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat. Das ist vorliegend indes nicht der Fall und wird auch von der Antragsteller im Grunde nicht geltend gemacht. Demgemäss war der weitergehende Antrag abgelehnt worden. Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde. OLG-HAMM: 2 s Sbd. VIII - 126/05, Beschluss vom 14.07.2005 Stichworte: Anwendung des RVG; Nebenklagebeistand Beschluss Strafsache wegen fahrlässiger Tötung, (hier: Pauschvergütung für den den Nebenklägerinnen beigeordneten Rechtsanwalt gem. §§ 99, 102 BRAGO). Auf den Antrag des Rechtsanwalts T. aus Bonn vom 21. März 2005 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Tätigkeit als den Nebenklägerinnen gemäß § 397 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 395 Abs. 2, 1 StPO bestellter Beistand hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 07. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen: Tenor: Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 390,- ¤ eine Pauschvergütung in Höhe von 600,- ¤ (i.W.: sechshundert Euro) bewilligt. Gründe: I. Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Strafverfahren eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr zur Last gelegt. Der Antragsteller war für die Ehefrau und für die Tochter des Opfers zunächst im Vor- und anschließend im Hauptverfahren seit dem 3. Juli 2003 als Wahlanwalt tätig. Am 16. März 2004 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld Anklage zum Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück erhoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 3. September 2004 wurden die Ehefrau und die Tochter des Getöteten als Nebenklägerinnen, vertreten durch den Antragsteller, zugelassen. Den Nebenklägerinnen wurde im Rahmen des vorgenannten Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller beigeordnet. Der Angeklagte ist schließlich am 6. Januar 2005 vor dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück verwarnt worden. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,- ¤ ist vorbehalten geblieben. Das Urteil ist noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig geworden. Der Antragsteller begehrt nunmehr für seine für die Nebenklägerinnen erbrachte gesamte Tätigkeit die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO. Den Antrag begründet er im Wesentlichen wie folgt: Das Verfahren habe sich über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren erstreckt. Besonders im Ermittlungsverfahren habe er umfangreiche Tätigkeiten erbracht, die letztendlich 273 dazu geführt hätten, dass das Verfahren nicht eingestellt, sondern Anklage erhoben worden sei. Den Hauptverhandlungstermin vom 6. Januar 2005 habe er ebenfalls umfangreich vorbereitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom 21. März 2005. Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 12. Mai 2005 ausführlich Stellung genommen und sowohl im Hinblick auf den besonderen Umfang als auch wegen der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens die Bewilligung einer angemessenen "Pauschgebühr" befürwortet. Die gesetzlichen Gebühren hat er dabei auf der Grundlage des neuen Gebührenrechts nach RVG errechnet, das er auch für die Bemessung der "Pauschgebühr" für anwendbar erachtet. Auch auf diese Stellungnahme wird Bezug genommen. II. 1. Die dem Antragsteller zu erstattende Vergütung ist nach dem Gebührenrecht der BRAGO zu bemessen, so dass der Senat in der Besetzung mit drei Richtern für die Entscheidung zuständig war. 2. In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, ob das RVG gilt, wenn ein Pflichtverteidiger zwar erst nach dem 1. Juli 2004 beigeordnet wurde, dieser aber bereits vorher als Wahlanwalt für seinen Mandanten tätig gewesen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2005 in 2 (s) Sbd. VIII - 267, 268 u. 269/04 = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117 = StraFo 2005, 130 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die auch der erkennende Senat vertritt, ist die Anwendbarkeit des RVG aber in diesem Fall gegeben. 3. Im vorliegenden Fall begehrt hingegen der Vertreter eines Nebenklägers, der schon vor dem 1. Juli 2004 aufgrund eines Mandatsverhältnisses tätig war, aber erst nach diesem Stichtag beigeordnet wurde, eine Pauschvergütung für die gesamten von ihm ausgeübten Tätigkeiten. Auf diesen Fall ist das Gebührenrecht der BRAGO anwendbar. Denn das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde (so auch OLG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2005 in 2 ARs 28/05; KG, Beschluss vom 09. Juni 2005 in 4 Ws 47/05). Die gegenteilige differenzierende Auffassung (LG Berlin, Beschluss vom 04. Februar 2005 in (518) 70 Js 899/99 (48/04)) vermag dagegen nicht zu überzeugen. Danach sollen sich die Gebühren eines nach § 397 a Abs. 1 StPO bestellten Beistandes eines Nebenklägers, der bereits vor dem 1. Juli 2004 als Wahlanwalt tätig geworden ist, jedoch erst nach diesem Tage gerichtlich bestellt wurde, nach dem neuen Gebührenrecht des RVG richten. Das Argument, die Bestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO sei in Anlehnung an die Pflichtverteidigerbestellung gestaltet worden, ohne dass es auf die finanziellen Verhältnisse der Partei selbst ankäme und setze grundsätzlich kein bestehendes Mandatsverhältnis voraus (so aber LG Berlin, a.a.O.), verkennt nämlich, dass für den Pflichtverteidiger mit der Beiordnung ein früheres Mandat als Wahlverteidiger endet, der Beistand eines Nebenklageberechtigten sein (Wahl-)Mandat mit der Bestellung zum Beistand aber gerade nicht niederlegt, sondern es fortführt (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Es besteht zudem kein sachlicher Anlass, die Fälle einer Bestellung des Rechtsanwalts zum Beistand des Nebenklägers nach § 397 a Abs. 1 StPO und einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO gebührenrechtlich unterschiedlich zu behandeln. In den §§ 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ("gerichtlich bestellt oder beigeordnet") wird zwischen diesen Konstellationen ebenfalls nicht unterschieden (vgl. KG im Beschluss vom 09. Juni 2005, a.a.O., durch den der Beschluß des LG Berlin vom 4. Februar 2005 aufgehoben worden ist). III. Dem Antragsteller war nach § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen. 274 1. Unter Zugrundelegung der BRAGO stehen dem Antragsteller gesetzliche Gebühren in Höhe von 390,- ¤ zu (Tätigkeit im Vorverfahren, für die die Gebühr gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 95 Alt. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3, 84 Abs. 1 i.V.m. § 6 BRAGO 130,- ¤ beträgt und Tätigkeit in der Hauptverhandlung mit einer Gebühr in Höhe von 260,- ¤). 2. Das Verfahren war "besonders schwierig" sowie "besonders umfangreich" i.S.d. § 99 BRAGO. Zur Begründung, dass das Verfahren "besonders schwierig" und "besonders umfangreich" war, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 12. Mai 2005 und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. 3. Bei der Bemessung der zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und dabei nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 06. Mai 1997 in 2 (s) Sbd. 5 - 85/97 und vom 06. Januar 2000 in 2 (s) Sbd. 6 - 253/99) die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers in dem Verfahren im Rahmen einer Gesamtschau zugrunde gelegt. Bei der vom Antragsteller begehrten Pauschvergütung sind insbesondere auch diejenigen Tätigkeiten zu berücksichtigen, die er im Rahmen der Vertretung der Nebenklageberechtigten vor seiner Bestellung als Beistand erbracht hat. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr wegen der in § 99 BRAGO genannten Gründe vorliegen, hat der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, die Fahrtzeiten des Antragstellers, die dieser aufwenden musste, um von seiner Kanzlei in Bonn zur Hauptverhandlung nach Rheda-Wiedenbrück zu gelangen, als pauschgebührerhöhenden Umstand berücksichtigt. Insgesamt erschien es gerechtfertigt, dem Antragsteller die Pauschvergütung in der zuerkannten Höhe zu bewilligen. Über Mehrwertsteuer und eventuelle sonstige Auslagen ist nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Pauschvergütung, sondern im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges zu entscheiden. KAMMERGERICHT-BERLIN: 3 Ws 323/05, Beschluss vom 18.07.2005 Verfahrensgang: LG Berlin (506) 69 Js 19/03 KLs (39/04) vom 18.05.2005 Geschäftsnummer: 3 Ws 323/05 In der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, hier nur betreffend das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des dem Zeugen W. beigeordneten Rechtsanwalts S., hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 18. Juli 2005 beschlossen: Tenor: Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2005 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 275 Gründe: Am 20. Verhandlungstag der Hauptverhandlung gegen Boußonville, dem 8. Dezember 2004, meldeten sich der geladene Zeuge W. und als Zeugenbeistand Rechtsanwalt S. Letzterer beantragte seine Beiordnung. Der Vorsitzende ordnete daraufhin dem Zeugen Rechtsanwalt S gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand bei. Rechtsanwalt S beantragte mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2004, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie folgt festzusetzen: Grundgebühr gem. VV 4100, 4101 162 Euro Gerichtliches Verfahren gem. VV 4112, 4113 151 Euro Terminsgebühr gem. VV 4114, 4115 263 Euro Post-/Telekommunikationspauschale gem. VV 7002 20 Euro 16 % Umsatzsteuer gem. VV 7008 95,36 Euro Gesamtsumme 691,36 Euro. Nach dem Vortrag Rechtsanwalt S. hatte der Zeuge W. ihm am 6. Dezember 2004 das Mandat als Zeugenbeistand übertragen und am 7. Dezember 2004 hatte der Rechtsanwalt den Zeugen in der Haft aufgesucht. Mit Beschluß vom 24. März 2005 setzte der Kostenbeamte des Landgerichts insgesamt lediglich 191,40 Euro als aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung fest. Zur Begründung führte er aus, daß die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar sei, da Rechtsanwalt S. in vorliegender Sache bereits im April 2004 als Zeugenbeistand tätig gewesen und seine Beiordnung vom 8. Dezember 2004 sich nur auf die Dauer der Vernehmung in der Verhandlung von demselben Tage beschränkt habe. Daher sei nur eine Gebühr in Höhe von 150,-- Euro (§§ 83 Abs. 1, 97, 95 zweiter Halbsatz BRAGO) zuzüglich 15,-- Euro Postpauschale und 26,40 Euro Mehrwertsteuer erstattungsfähig. Nach dem Vernehmungsprotokoll vom 23. April 2004 ist der Zeuge W. an diesem Tage durch die Staatsanwaltschaft in vorliegendem Verfahren in Anwesenheit von Rechtsanwalt S. als Zeugenbeistand vernommen worden. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts hat die Strafkammer des Landgerichts durch die angefochtene Entscheidung den Beschluß vom 24. März 2005 aufgehoben und die Vergütung entsprechend der Kostenrechnung in einer Gesamthöhe von 691,36 Euro festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin als Vertreterin der Landeskasse ist unbegründet. 1. Zutreffend hat die Strafkammer das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angewendet. Das Kammergericht hat in seinem Beschluß vom 17. Januar 2005 - (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) - für den Fall der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der zuvor Wahlverteidiger gewesen ist, ausgeführt, § 61 Abs. 1 RVG sei dahin auszulegen, daß auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung abzustellen sei [Rechtspfleger 2005, 276; RVGreport 2005, 186 f]. Dies ist inzwischen die einhellige Auffassung der Oberlandesgerichte (vgl. u. a. OLG Jena und OLG Frankfurt, beide in RVGreport 2005, 221; OLG Schleswig NJW 2005, 234). Vorliegend erfolgte die Beiordnung am 8. Dezember 2004, mithin nach dem Stichtag des § 61 Abs. 1 RVG, dem 1. Juli 2004. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68 b StPO, denn ebenso wie für die Beiordnung nach § 141 StPO ist für die Beiordnung nach § 68 b StPO Voraussetzung, daß das Wahlmandat geendet hat; damit steht es als Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Übergangsrechts nicht mehr zur Verfügung (anders für die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand eines Nebenklägers: KG, Beschluß vom 9. Juni 2005 - 4 Ws 47/05; KG, Beschluß 13. Juni 2005 - 5 Ws 253/05 -). 2. Soweit die Bezirksrevisorin des Landgerichts zu bedenken gibt, ob für den Fall, daß das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anwendbar wäre, nicht ausschließlich die Verfahrensgebühr VV 4302 Ziff. 3 als Einzelgebühr für eine andere nicht in den Nummern VV 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung vergütet werden sollte, ist ihr entgegenzuhalten, daß gemäß Teil 4 Strafsachen, Vorbemerkung 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses [Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG)] in Verbindung mit Abschnitt 1 des Teiles 4 Strafsachen des Vergütungsverzeichnisses unter anderem für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen die Vorschriften für die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anzuwenden sind, daher der als Beistand beigeordnete Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhält 276 (vgl. Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl., VV Teil 4 Vorbem. 4 Rdn. 22 (S. 678); Hartung in Hartung/Römer-mann, RVG VV Teil 4 Rdn. 27; Volpert in RVG, Burhoff Hrg., Vorbemerkung 4.3 Rdz. 16 (S. 835; s. auch KG, Beschluß vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05 -; Burhoff, RVGreport 2004, 16; siehe auch Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 145, abgedruckt bei Göttlich/ Mümmler, RVG, Stichwort Beistand Ziff. 3 [für Zeugen und Sachverständige] S. 128 f.). Dies meint auch Madert in Gerold/ Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 16. Aufl., VV 4100 bis 4105 Rdn. 33 (S. 1309); soweit er zu VV 4300 bis 4304 (S. 1365 f) Rdz. 58 allerdings dem gegenüber anführt, eines der Beispiele für die Nr. 3 der VV 4302 sei die Vergütung eines Rechtsanwalts, der nach § 68 b StPO einem Zeugen beigeordnet worden ist, ist diese Auffassung seit dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht mehr haltbar. Gleiches gilt für die Kommentierung in Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., VV 4302 Rdn. 2 (S. 1877), auf die sich die Bezirksrevisorin bezieht, sowie die Entscheidung des OLG Düsseldorf in JurBüro 2001, 26 f.). 3. Soweit die Beschwerde meint, die Pauschale der VV Nr. 7002 könnte deshalb nicht erstattungsfähig sein, weil die Beiordnung lediglich die Dauer der Vernehmung des Zeugen umfasse, steht dem entgegen, daß aus den oben genannten Gründen die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand der des Pflichtverteidigers gleichgestellt ist und sich sein Vergütungsanspruch gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG auch auf seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage, erstreckt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Für den Pflichtverteidiger kommt es für die Anwendung des RVG auf den Zeitpunkt der Beiordnung an. Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger wird wirksam mit Erlass des Beiordnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung. OLG-HAMM: 2 s Sbd. VIII-116/05, Beschluss vom 09.06.2005 Verfahrensgang: AG Essen vom 16.04.2004 Stichworte: Pauschgebühr; Beiordnung; Wirksamkeit; Zugang des Beschlusses Beschluss In der Bewährungs- und Unterbringungssache gegen T.H. wegen räuberischen Diebstahls (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger). Auf den Antrag des Rechtsanwalts R. aus Essen vom 10./21. März 2005 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 06. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen: Tenor: Rechtsanwalt R. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 60,-- EURO eine Pauschvergütung von 250,-- EURO (in Worten: zweihundertfünfzig EURO) bewilligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: 277 I. Der ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 16. April 2004 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, allerdings wurde die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Kurz darauf hat die Staatsanwaltschaft bereits den Widerruf der Bewährung beantragt und ist die Bewährung widerrufen worden. In dem Widerrufsverfahren ist der Antragsteller dem Verurteilten mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juni 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er hat in seiner Eigenschaft als Pflichtverteidiger den Verurteilten in der Klinik in Langenfeld, in die er aufgenommen worden war, besucht, ein 22-seitiges psychiatrisches Gutachten ausgewertet und mehrer Gespräche mit der Mutter des Verurteilten und dessen Betreuer geführt. Der Antragsteller hat zudem gegen den Widerrufsbeschluss der Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Der Widerrufsbeschluss ist durch die Beschwerdekammer aufgehoben worden. Der Antragsteller, dessen gesetzliche Gebühren 60 EURO betragen, hat für seine Tätigkeit eine Pauschvergütung in Höhe von rund 300 EURO beantragt. Dabei hat er die nach dem RVG entstandenen gesetzlichen Gebühren zugrunde gelegt. Der Antragsteller ist darüber hinaus der Ansicht, das RVG sei anwendbar, da ihm der Beiordnungsbeschluss erst nach dem 1. 7. 2004 zugegangen sei. Der Vertreter der Staatskasse hat gegen die Gewährung einer Pauschvergütung keine Einwände erhoben, ist jedoch der Auffassung, dass die BRAGO anwendbar ist. . II. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist vorliegend die BRAGO anwendbar und nicht das RVG. Der Antragsteller ist am 24. Juni 2004 beigeordnet worden. Das RVG ist aber erst am 1. 7. 2004 in Kraft getreten. Für den Pflichtverteidiger kommt es für die Anwendung des RVG aber auf den Zeitpunkt der Beiordnung an (Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsache, VergütungsABC: Übergangsvorschriften §§ 60 f. , Rn. 28). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Beiordnungsbeschluss dem Antragsteller erst nach dem 1. Juli 2004 zugegangen ist. Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger wird wirksam mit Erlass des Beiordnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung, auch wenn der Beschluss gemäß §§ 35 Abs. 2 34 StPO bekannt zu machen ist. Die Entscheidung des OLG Stuttgart in AnwBl. 1980, 114 führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie betrifft nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sondern die Bestellung eines so genannten "Armenanwalts". Dessen Bestellung ist aber mit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht vergleichbar. Bei diesem geht die Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1991, 94) davon aus, dass ein ggf. bestehendes Wahlmandat (konkludent) niedergelegt wird, wenn die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt wird (vgl. dazu Senat in StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112 mit weiteren Nachweisen aus der übrigen Rechtsprechung zu §§ 60, 61 RVG). Der Angeklagte/Verurteilte würde also in den Fällen der notwendigen Verteidiger zumindest zeitweise verteidigungslos sein, wenn es hinsichtlich der Wirksamkeit des Beiordnungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ankäme. 2. Dem Antragsteller war gem. § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, da er in einer "besonders umfangreichen" Strafsache tätig geworden ist. a) "Besonders schwierig" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO war das Verfahren allerdings nicht. Mit der Vorsitzenden der Gerichts und dem Vertreter der Staatskasse ist der Senat der Auffassung, dass es sich noch nicht um ein "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt hat. b) Das Verfahren war jedoch schon "besonders umfangreich" i.S. des § 99 Abs. 1 BRAGO. Die dargelegten Tätigkeiten des Antragstellers gehen erheblich über das hinaus, was in vergleichbaren Strafvollstreckungssachen sonst von Pflichtverteidigern an Zeitaufwand für ihre Mandanten erbracht werden muss. Der Antragsteller hat nämlich nicht nur für den Verurteilten im schriftlichen Verfahren Stellung genommen, sondern hat ihn zudem in der Klinik in Langenfeld aufgesucht. Zudem hat er die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts begründet. c) Bei der Bemessung der demnach zu gewährenden Pauschvergütung hat sich der Senat von seiner ständigen Rechtsprechung leiten lassen: Danach (vgl. zuletzt Senat in NStZ-RR 2003, 139 278 = StraFo 2003, 219 = StV 2004, 96 mit weiteren Nachweisen) ist - mangels eines speziellen gesetzlichen Gebührentatbestandes für die Tätigkeit des (erstmals) im Strafvollstreckungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts - auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen (siehe auch OLG Düsseldorf StV 1985, 71; OLG Hamm MDR 1994, 736 = StV 1994, 501), die in ihrer Nr. 1 allgemein auf andere nicht in § 91 Nr. 2 und 3 BRAGO genannte Beistandsleistungen abstellt und in Nr. 2 die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei Vernehmungen erwähnt. Die vom Antragsteller vorliegend erbrachten Tätigkeiten sind, da eine gesetzliche Regelung zu dem Zeitpunkt des Tätigwerdens nicht gegeben war, dem § 91 Nr. 1 BRAGO vergleichbar. Legt man diese Gebührenvorschrift zugrunde, ist hier für den Wahlverteidiger grundsätzlich ein Gebührenrahmen von 15 bis 175 EURO eröffnet. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ergibt sich für den Pflichtverteidiger somit eine gesetzliche (Mindest-)Gebühr von 60 EURO. Im Hinblick auf den für den Senat erkennbaren, im Einzelnen bereits dargelegten Arbeitsaufwand des Antragstellers und unter weiterer Berücksichtigung der Dauer der Beiordnung hielt der Senat eine deutliche Erhöhung der gesetzlichen Gebühr von 60 EURO auf 250 EURO für geboten. Der Senat hatte keine Bedenken, eine Pauschvergütung über der Wahlanwaltshöchstgebühr von 175 EURO zu gewähren. Zwar ist eine Pauschvergütung in dieser Höhe nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich sonst nur dann gerechtfertigt, wenn das Verfahren den Pflichtverteidiger über einen längeren Zeitraum ganz oder fast überwiegend in Anspruch genommen hat (siehe u.a. Senat in AGS 2000, 249 und die Zusammenstellung bei Burhoff StraFo 2001, 119, 123). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fälle sind jedoch, worauf der Senat schon wiederholt hingewiesen hat (vgl. z.B. Senat in AGS 2001, 201 = JurBüro 2001, 641), mit denen, in denen bei der Gewährung einer Pauschvergütung von der gesetzlichen Gebühr der §§ 91, 97 BRAGO auszugehen ist, nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Gebühr in den Fällen der §§ 91, 97 BRAGO völlig unzulänglich und unbillig niedrig waren. Diesem Mangel hat der Gesetzgeber für die Zeit nach dem 1. Juli 2004 inzwischen durch die Neuregelung in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG abgeholfen. Für die Zeit vorher ist nach Auffassung des Senats zur Vermeidung eines - ansonsten verfassungswidrigen - Sonderopfers des Pflichtverteidigers (vgl. dazu zuletzt BVerfG StV 2001, 241) nach wie vor die Wahlverteidigerhöchstgebühr zu überschreiten. Eine höhere Gebühr als die bewilligte erschien dem Senat jedoch nicht angemessen und auch nicht erforderlich, Demgemäß war der weitergehende Antrag zurückzuweisen. Die Anwendung alten oder neuen Rechts zur Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beauftragung als Wahlverteidiger. OLG-NUERNBERG: 1 Ws 321/05, Beschluss vom 31.05.2005 Verfahrensgang: LG Nürnberg-Fürth 3 KLs 953 Js 160795/04 vom 24.02.2005 1 Ws 321/05 Nürnberg, den 31. Mai 2005 In dem Strafverfahren wegen erpresserischen Menschenraubes; hier: sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren, erläßt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluss: Tenor: 279 Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts S gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.02.2005 wird als unbegründet verworfen. Gründe: Rechtsanwalt S zeigte sich mit Schriftsatz vom 04.06.2004 als Verteidiger an und legte die Vollmacht vom 01.06.2004 vor. Am 07.06.2004 ging die Anklage der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein. In der Hauptverhandlung vom 25.10.2004 ordnete der Vorsitzende dem Angeklagten Rechtsanwalt S als Pflichtverteidiger bei. Letzterer hat mit Schriftsatz vom 21.12.2004 beantragt, seine Gebühren und Auslagen als Pflichtverteidiger des Angeklagten - einschließlich der Vorverfahrensgebühr - nach dem RVG auf 1.574,24 EUR festzusetzen. Der Kostenbeamte beim Landgericht Nürnberg-Fürth hat als maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage, ob altes öder neues Recht anzuwenden ist, den Zeitpunkt der Beauftragung als Wahlverteidiger angesehen und die Pflichtverteidigergebühr gemäß § 98 BRAGO auf 1.208,65 EUR festgesetzt. Hiergegen hat Rechtsanwalt S mit Schriftsatz vom 18.01.2005, bei Gericht eingegangen am 20.01.2005, Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die Bestimmung der Pflichtverteidigergebühren richte sich nach dem RVG, weil für die Vergütung des Pflichtverteidigers nach der Übergangsvorschrift des § 61 RVG der Zeitpunkt der Bestellung als Pflichtverteidiger für die Frage der Anwendbarkeit des RVG maßgebend sei. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 24.02.2005 und führte aus, hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er, wie er es für den Fall der Rechtsmitteleinlegung gemacht habe, eine ausdrückliche Regelung getroffen. Gegen diesen ihm formlos am 02.03.2005 mitgeteilten Beschluss wendet sich der Verteidiger mit seiner am 11.03.2005 eingelegten sofortigen Beschwerde mit dem Ziel, die Pflichtverteidigervergütung nach neuem Recht (RVG) festgesetzt zu erhalten. Mit Verfügung vom 22.03.2005 hat der Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgericht Nürnberg-Fürth der eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühr vom 10.01.2005, den Schriftsatz des Verteidigers vom 18.01.2005, den Beschluss der 3. Strafkammer vom 24.02.2005 und die Beschwerde vom 10.03.2005 Bezug genommen. Die gem. § 98 Abs. 3 BRAGO zulässig Beschwerde ist unbegründet. Nach § 61 Abs. 1 RVG ist die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. d. § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn in der Folgezeit der Rechtsanwalt auch noch gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist und dieser zweite Zeitpunkt nach dem 30.06.2004 liegt. Denn maßgeblich ist, dass er schon vor dem Stichtag für seinen Mandanten tätig ist, sei es aufgrund Beauftragung oder sei es aufgrund Bestellung; dementsprechend wird in § 61 Abs. 1 S. 2 RVG der übergeordnete Begriff des Tätigseins in derselben Angelegenheit verwendet; nur wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, kommt es zu einer Zäsur, und für das Verfahren über ein am 01.07.2004 oder später eingelegtes Rechtsmittel gilt das neue Gesetz (vgl. den Beschluss des Senats vom 18.04.2005 - 1 Ws 400/05). Dem kann nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, hier sei die Sache anders zu sehen als im Fall der nachträglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe, bei der soweit ersichtlich einhellig der Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung als maßgeblich angesehen wird; mit der Niederlegung des Wahlmandats bzw. spätestens mit der Pflichtverteidigerbestellung ende das Wahlmandat und stehe somit nicht mehr als Anknüpfungspunkt zur Verfügung (vgl. den Beschluss des 1. Strafsenats des Kammergerichts Berlin vom 17.01.2005, Az. (1) 2 StE 10/032(4/3)), und die Folge sei, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit als Wahlverteidiger die Gebühren eines Wahlverteidigers nach der BRAGO erhalte, dagegen eine Pflichtverteidigervergütung nach RVG und zwar gem. § 48 Abs. 5 S. 1 RVG auch für seine Tätigkeit vor seiner Bestellung (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 30.11.2004 1 Ws 423/04, NJW 2005, 234). Wie die Übergangsregelung auszulegen ist, war schon für die entsprechend 280 formulierte Übergangsregelung des § 134 Abs. 1 S. 1 BRAGO streitig. Der Streit ist auch nicht durch die. Äußerungen in den Materialien zum Entwurf des RVG (Bundestagsdrucksache 15/1971) i. S. d. Gegenmeinung entschieden worden (auch wenn das Kammergericht die dortigen Ausführungen zum Anlass nahm, im zitierten Beschluss seine bisherige Auslegung aufzugeben). Denn der Gesetzgeber wußte, dass die Auslegung des § 134 Abs. 1 S. 1 BRAGO umstritten war. Wenn er den Streit selbst hätte beilegen wollen, hätte er Anlass gehabt, dies in der Formulierung des Gesetzes selbst zum Ausdruck zu bringen, statt die bisherige Formulierung in den entscheidenden Punkten unverändert zu übernehmen. Erhebliches oder gar entscheidendes Gewicht kann dieser Meinungsäußerung von Beteiligten im Gesetzgebungsverfahren nicht beigemessen werden, da diese Meinung keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden hat. Vielmehr ist der entscheidende Gesichtspunkt für die Beantwortung der Frage, ob im Sinn der Vorschrift das ursprüngliche Wahlmandat eine andere Angelegenheit ist und unbeachtlich bleiben muss, die Regelung in § 48 Abs. 5 S. 1 RVG, die die Regelung in § 97 Abs. 3 BRAGO fortführt und verallgemeinert. Denn diese Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit des Verteidigers für den vom Ermittlungs- und Strafverfahren Betroffenen als Einheit ansieht, auch wenn die öffentlich rechtliche Pflicht, die Verteidigung zu übernehmen (vgl. den zitierten - Beschluss des OLG Schleswig), erst im Lauf der Tätigkeit begründet wurde. Erst mit dem Ende der Instanz, aber nicht mit dem Übergang vom Vorverfahren zum gerichtlich anhängigen Verfahren (obwohl dieser gebührenrechtlich bedeutsam ist) ergibt sich eine Zäsur. Die Betrachtung der Tätigkeit des Verteidigers als Einheit ist auch von den Pflichten her gerechtfertigt; an der Pflicht, die Interessen des vom Verfahren betroffenen zu wahren und ihm als Verteidiger beizustehen, ändert sich durch den Übergang vom Wahlmandat zur Tätigkeit als Pflichtverteidiger nichts. Im übrigen führt allein diese Lösung zu einer widerspruchsfreien Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit. Weder kommt es dazu, dass der Verteidiger für dieselbe Tätigkeit deshalb, weil er sie vor seiner Bestellung ausgeübt hat, als Wahlverteidiger nach BRAGO und als Pflichtverteidiger nach RVG abzurechnen hat, noch werden in Konsequenz dessen für bestimmte Tätigkeiten eines Verteidigers, die er schon vor dem 01.07.2004 ausgeübt hat, Gebührentatbestände ausgelöst, die es damals gar noch nicht gegeben hat und die er als Wahlverteidiger nicht geltend machen kann (z.B. Teilnahme an einem Haftprüfungstermin). Eine Kostenentscheidung ist gem. § 98 Abs. 4 BRAGO nicht erforderlich. Gleiches folgt aus § 56 Abs. 2 u. 3 RVG. Die Vorschriften des RVG gelten bei einer nach dem 1. Juli 2004 erfolgten Beiordnung für das gesamte Verfahren auch hinsichtlich der nach § 467 Abs. 1 StPO als notwendige Auslagen nach § 52 RVG geltend gemachten Wahlverteidigervergütung. OLG-CELLE: 1 Ws 167/05, Beschluss vom 17.05.2005 Verfahrensgang: LG Hannover 46 a 29/04 vom 06.04.2005 Stichworte: Anwendung des RVG für notwendige Auslagen nach Freispruch Oberlandesgericht Celle Beschluss 1 Ws 167/05 In dem Sicherungsverfahren wegen Unterbringung 281 hier: Kostenfestsetzung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover - Rechtspfleger - vom 6. April 2005 nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Hannover durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 17. Mai 2005 beschlossen: Tenor: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Auf Antrag des Beschuldigten vom 29. November 2004 werden die ihm aufgrund des Urteils der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 29. November 2004 aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.276, Euro (abzüglich bereits gezahlter 951,20 Euro) festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Auslagen, die der Beschuldigte gegen die Landeskasse geltend macht. Gegen den Beschuldigten wurde bei der Staatsanwaltschaft Hannover ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff StPO geführt. Unter dem 25. April 2003 zeigte Rechtsanwalt F. aus H. unter Vorlage einer Vollmacht die Verteidigung des Beschuldigten an. Im Hauptverhandlungstermin vom 12. November 2004 wurde Rechtsanwalt F., der zuvor mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 erklärt hatte, er lege für diesen Fall sein Mandat als Wahlverteidiger nieder, dem Beschuldigten als Verteidiger beigeordnet. Mit Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 29. November 2004 wurde der Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt und nach § 467 Abs. 1 StPO wurden die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Mit Schriftsatz vom 29. November 2004 machte Rechtsanwalt F. unter Vorlage einer Vollmacht des Beschuldigten - und somit für diesen - vom selben Tage Gebühren und Auslagen eines Wahlverteidigers nach Maßgabe des RVG in Höhe von 1.276, Euro gegen die Landeskasse geltend. Der Aufforderung, die als Auslagen des Beschuldigten geltend gemachten Wahlverteidigergebühren nach Maßgabe der BRAGO zu beantragen, kam der Antragsteller nicht nach. Auf eine Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Hannover wurde schließlich durch Beschluss des Rechtspflegers vom 6. April 2005 eine Vergütung in Höhe von 951,20 Euro als Pflichtverteidigervergütung nach dem RVG festgesetzt und der diesen Betrag übersteigende Antrag auf Auszahlung notwendiger Auslagen des Beschuldigten (nämlich dessen Wahlverteidigerkosten) mit der Begründung zurückgewiesen, diese seien wegen des vor dem 1. Juli 2004 erfolgten Verteidigungsauftrags gem. § 61 Abs. 1 RVG nach bisherigem Recht (BRAGO) zu berechnen, ein entsprechender Antrag liege aber nicht vor. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem als Erinnerung bezeichneten Rechtsmittel und trägt vor, der Kostenfestsetzung seien die Vorschriften des RVG zugrunde zu legen. 2. Die befristete Beschwerde des Beschuldigten ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen in Form der ihn belastenden Wahlverteidigergebühren nach Maßgabe des RVG. a) Der Anspruch des Beschuldigten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Durch Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 29. November 2004 wurde der Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt und wurden nach § 467 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO zählen zu den notwendigen Auslagen auch die Kosten für einen Rechtsanwalt, soweit diese nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Dies gilt auch für die Kosten eines nach § 137 StPO gewählten Verteidigers (vgl. nur Meyer-Goßner, 47. Aufl. § 464 a Rn. 7). Zwar ist der Verteidiger des Beschuldigten nach dessen Beiordnung am 12. November 2004 als notwendiger Verteidiger tätig 282 gewesen und erfasst nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG diese Beiordnung auch die zuvor bereits erbrachten Tätigkeiten. Dies bedeutet aber nicht, dass der Verteidiger von dem Beschuldigten keine Gebühren verlangen kann. Nach § 52 RVG bzw. der grundsätzlich gleichlautenden Vorschrift des § 100 BRAGO kann nämlich der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, jedenfalls insoweit, als die Staatskasse Gebühren (eines Pflichtverteidigers) nicht gezahlt hat. Mit diesen Kosten ist der ehemals Beschuldigte belastet und macht sie nunmehr - durch seinen hierzu als Rechtsanwalt beauftragten Verteidiger - als Auslagen der Landeskasse gegenüber geltend. b) Nach inzwischen gefestigter Auffassung richten sich die Gebühren eines nach dem 1. Juli 2004 beigeordneten Verteidigers, der zuvor als Wahlverteidiger bereits tätig war, für das gesamte Verfahren nach den Vorschriften des RVG (vgl. nur OLG Schleswig vom 30.11.2004, 1 Ws 423/04; OLG Celle vom 13.12.2004, 2 Ws 314/04; Senatsbeschluss vom 11.2.2005, 1 ARs 293/04; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 60 RVG Rn. 18; Burhoff, RVG, Vergütungs-ABC Übergangsvorschriften, §§ 60 f. Rn. 12 und 30; BT-Drucks. 15/1971, S. 203 zu § 60). Denn in einem solchen Fall endet der vom Mandanten erteilte Auftrag und es wird eine öffentlichrechtliche Pflicht zur Verteidigung des Angeklagten begründet. Nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG erfasst die hiernach begründete Bestellung auch die im Vorverfahren bereits erbrachten Leistungen. c) Die Vorschriften des RVG gelten nach Auffassung des Senats aber auch hinsichtlich der als notwendige Auslagen geltend gemachten Wahlverteidigervergütung. Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 10. Januar 2005 (Az.: 2 (s) Sbd. VIII 267, 268 u. 269/04) ausgeführt, in derartig gelagerten Fällen verbleibe es wegen der Wahlanwaltsvergütung bei der Anwendung der BRAGO (entsprechend auch Burhoff a.a.O). Der Senat teilt diese Auffassung aber nicht. Ihr steht entgegen, dass es sich bei diesen Auslagen nicht um Anwaltsgebühren aufgrund des vor der Beiordnung erfolgten unbedingten Auftrags handelt, sondern um Gebühren aus dem später durch Beiordnung begründeten Pflichtverteidigerverhältnis, infolge dessen der Rechtsanwalt von dem Beschuldigten die Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen kann (vgl. auch die Entscheidung des hiesigen 2. Strafsenats vom 13.12.2004, 2 Ws 314/04). Der Anspruch aus § 52 RVG entsteht nicht infolge eines früheren Auftrags, sondern erwächst originär aus der Beiordnung. Der Anspruch aus § 52 RVG entsteht kraft Gesetzes mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Bestellung des Anwalts und ist vom Willen und von einem Auftrag des Beschuldigten unabhängig (Hartmann, 34. Aufl,. § 52 Rn. 6). Ein durch früheren Auftrag begründetes Wahlverteidigerverhältnis endet mit der Beiordnung (OLG Celle, StV 96, 222 m.w.N.). Der beigeordnete Anwalt aber kann Wahlverteidigergebühren auch für Tätigkeiten geltend machen (namentlich für Hauptverhandlungen), die nach Beiordnung und somit nach Beendigung des Wahlverteidigermandats erst erbracht werden. Auch hieraus folgt, dass es sich bei den Gebühren aus § 52 RVG nicht um Gebühren aufgrund des mit Beiordnung erloschenen Wahlverteidigermandats handeln kann. Der Kostenfestsetzung sind demnach und aufgrund der nach dem 1. Juli 2004 erfolgten Beiordnung allein die Vorschriften des RVG zugrunde zu legen. Einer Vorlage nach Maßgabe von § 121 Abs. 2 GVG bedurfte es nicht, da die hier maßgebliche Frage der Vergütung nach § 52 RVG im Rahmen der Entscheidung des OLG Hamm nicht erheblich war. 3. In der Höhe sind die vom Antragsteller geltend gemachten Gebühren eines gewählten Verteidigers nicht zu beanstanden. Der Senat hat sie danach wie beantragt festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG besteht der Anspruch indessen nur, soweit die Staatskasse Gebühren nicht gezahlt hat. Hiernach sind die in Höhe von 951,20 Euro bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren in Abzug zu bringen. 4. Die Entscheidung über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren beruht auf § 56 Abs. 2 RVG. Die Gebühr des § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist auf die Gebühr des VV 3100 zum RVG 283 anzurechnen. OLG-DUESSELDORF: I-24 W 24/05, Beschluss vom 23.05.2005 Verfahrensgang: LG Duisburg 3 O 253/04 vom 24.03.2005 Rechtskraft: JA Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss I-24 W 24/05 In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z als Einzelrichter am 23. Mai 2005 beschlossen: Tenor: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Rechtspflegerin - vom 24. März 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 143,37 &#128; Gründe: Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses der Rechtspflegerin vom 1. April 2005 in der Sache keinen Erfolg. 1. Gegen die Klägerin sind bereits mehr Kosten festgesetzt worden, als ihr nach der Sach- und Rechtslage zustehen. Denn für das Mahnverfahren ist die Rechtspflegerin von einem überhöhten Streitwert ausgegangen. Nicht 8.828,40 EUR, sondern nur 7.591,84 EUR hätten der Kostenfestsetzung zu Grunde gelegt werden dürfen. Gemäß § 4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO bleiben Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dies ist nach allgemeiner Meinung in dem Sinne zu verstehen, dass Zinsen nicht als Hauptforderung verlangt werden können, wenn sie als Verzugsschaden neben einer Hauptforderung eingeklagt werden. Dies kann der Gläubiger nicht dadurch umgehen, dass er die Zinsen beziffert einklagt oder in die Hauptforderung einrechnet. Anders liegt der Fall, wenn Zinsen einer erledigten Hauptforderung neben einer anderen Hauptforderung eingeklagt werden (vgl. Zöller/ Herget, ZPO, 25. Aufl. § 4 Rn. 11 m.w.N.) Im Streitfall hat die Klägerin mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides Verzugszinsen in Höhe von 1.236,56 EUR für die Zeit vom 14. November 2001 bis 27. Mai 2003 verlangt. Dafür, dass dieser Betrag von der Hauptforderung von 7.331,27 EUR unabhängig war, ist nichts ersichtlich, zumal nach der regelmäßig vereinbarten und der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge (§ 367 BGB) Zinsen vor der Hauptforderung getilgt werden. Dementsprechend hätte die Wertfestsetzung für das Mahnverfahren erfolgen müssen. Dies bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung, weil gegen die Klägerin jedenfalls höhere Kosten als geschehen nicht festzusetzen sind. 284 2. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten erwachsene Widerspruchsgebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO auf die später im streitigen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr des VV 3100 zu § 2 Abs. 2 RVG angerechnet. a. Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass gemäß § 61 Abs. 1 RVG die Rechtsanwaltskosten für das Mahnverfahren nach der BRAGO, hingegen diejenigen für das streitige Verfahren nach dem RVG, in Kraft seit 1. Juli 2004, abzurechnen sind. Denn die Beklagte hat ihre Verfahrensbevollmächtigten vor dem Stichtag mit der Erhebung des Widerspruchs beauftragt, mit der Verteidigung im Rechtsstreit dagegen erst nach dem 30. Juni 2004. Mahnverfahren und streitiges Verfahren sind gemäß § 17 Nr. 2 RVG verschiedene Angelegenheiten mit der Folge, dass sie jeweils gesondert abzurechnen sind. Diese Klarstellung ist in das RVG aufgenommen worden (Hartung/Römermann, RVG § 17 Rn. 10) Das war zuvor aber nicht nur für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf herrschende Auffassung, sondern wurde auch sonst überwiegend vertreten(vgl. 10. Zivilsenat, RPfleger 2000, 566 = OLGR 2000, 480, 481 m.w.N.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert BRAGO, 15. Aufl. § 43 Rn. 11; a.A. KG RPfleger 2000, 238 m.w.N.). Im übrigen kann auch dies zu Gunsten der Beklagten angenommen werden, die durch eine abweichende Auffassung nicht beschwert wäre. b. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte jedoch gegen die Anrechnung der nach altem Recht entstandenen Gebühr des § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (Widerspruchsgebühr) auf die Verfahrensgebühr nach VV 3100 zu § 2 Abs. 2 RVG. Zwar enthält das RVG keine Regelung der Frage, ob nach der BRAGO entstandene und anzurechende Gebühren auch auf Gebühren nach dem RVG anzurechnen sind. Insbesondere findet sich darauf in den Übergangsbestimmungen der §§ 60, 61 RVG kein Hinweis. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Anrechnung der Widerspruchsgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits ausgeschlossen ist. Das Gegenteil ist der Fall: Ausgangspunkt der Überlegungen ist § 43 Abs. 2 BRAGO, der u. a. die Anrechnung der Widerspruchsgebühr nach Absatz 1 Nr. 2 auf die "Prozessgebühr ..., die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtstreit erhält," vorschreibt. Da den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten der Auftrag zu Erhebung des Widerspruchs vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist, gilt das Anrechnungsgebot nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 S. 1 RVG fort. Zwar kennt § 2 Abs. 2 in Verbindung mit VV 3100 RVG für das streitige Verfahren eine "Prozessgebühr" nicht mehr, sondern nur noch die "Verfahrensgebühr". Daraus ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu folgern, dass eine Anrechnung wegen Wegfalls der Anrechnungsmöglichkeit entfalle. Denn auch das neue Recht sieht die Anrechnung der Widerspruchsgebühr in VV 3307 vor. Schon daraus ist die Gleichheit von Prozessgebühr und Verfahrensgebühr, jedenfalls hinsichtlich der Anrechnung der Widerspruchsgebühr des Mahnverfahrens, abzuleiten. Entsprechendes gilt im übrigen auch für die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens (VV 3305). Außerdem gebieten Sinn und Zweck die Anrechnung auf Prozess- und Verfahrensgebühr in gleicher Weise. Grund für die Anrechnung ist jeweils, dass sich der Rechtsanwalt nach dem Mahnverfahren in das streitige Verfahren in geringerem Umfang einarbeiten muss als bei der erstmaligen Befassung mit dem Streitstoff zur Anfertigung der Klageerwiderung (vgl. Riedel/Sußbauer BRAGO , 8. Aufl., § 43 Rn. 1; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 43 Rn. 46). Auch zur Erhebung des Widerspruchs hat der Rechtsanwalt die Informationen des Mandanten entgegenzunehmen und diesen entsprechend zu beraten. Insoweit besteht zwischen der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und der Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG kein Unterschied. Die gegenüber dem alten Gebührenrecht unterschiedlichen Gebührenhöhen rechtfertigen erst recht kein anderes Ergebnis. Während sich nach neuem Recht der den Widerspruch erhebende Antragsgegner/Beklagte 0,5 Gebühren (VV 3307) auf 1,3 Gebühren des streitigen Verfahrens (VV 3100) anrechnen lassen muss, braucht die Beklagte hier lediglich die Anrechnung von 0,3 Gebühren (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) auf die Verfahrensgebühr hinzunehmen. 285 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. OLG-HAMBURG: 8 W 47/05, Beschluss vom 15.03.2005 Verfahrensgang: LG Hamburg 407 O 139/04 vom 07.02.2005 HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss 8 W 47/05 In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 8. Zivilsenat, am 15. März 2005 durch den Richter Prof. Dr. Peters als Einzelrichter beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 7.2.2005 aufgehoben. Der Rechtspfleger des Landgerichts wird angewiesen, die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten nach Maßgabe der BRAGO festzusetzen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte. Gründe: Der Auftrag eines Anwalts zur Prozessführung kann vorprozessual erteilt werden. Das ist auf klägerischer Seite naturgemäß stets der Fall, aber auch auf Seiten der Beklagten jedenfalls dann möglich, wenn die Erhebung einer bestimmten Klage erwartet wird. Eine vorprozessualen Prozessauftrag in Erwartung einer Klage auf Beklagtenseite belegt das Schreiben vom 1.3.04, das die Klägerin als Anl. BF 1 zur Akte gereicht hat. Dieser Auftrag lässt eine Bedingung nicht erkennen. Er stand natürlich unter dem Vorbehalt, dass überhaupt Klage erhoben wurde. Aber das ist eine Entstehungsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch des Anwalts, bzw. den späteren Anspruch auf Kostenerstattung, keine Bedingung im Rechtssinne. Damit bleibt nach § 61 RVG die BRAGO anwendbar. Kosten der Beschwerde: § 91 ZPO. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG Übergangsrecht beim Pflichtverteidiger Leitsatz des Gerichts: Der zuvor bereits als Wahlverteidiger tätig gewesene Pflichtverteidiger wird nach dem RVG vergütet, wenn die Bestellung nach dem 30.6.2004 erfolgt ist. KG,Beschl. v. 17. 1. 2005 – (1) – 2 StE 10/03-2(4/03) I. Sachverhalt In dem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung hatte der damalige Angeklagte die RAe R und 286 K vor dem 1.7.2004 mit seiner Wahlverteidigung beauftragt. Die RAe wurden vom Vorsitzenden des Senats am 7.7.2004 als Pflichtverteidiger bestellt. Nach Beendigung des Strafverfahrens beantragten die RAe ihrer aus der Landeskasse zu zahlenden Pflichtverteidigervergütung auf der Grundlage des RVG wie folgt: I. Rechtsanwalt R: 1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 132,00 € 2. Verfahrensgebühr, Nr. 4118 VV RVG 264,00 € 3. Terminsgebühren, Nr. 4120 VV RVG (3 x 356 €) 1.068,00 € 4. Reisekosten, Nr.7004 RVG 168,50 € 5. Tage- und Abwesenheitsgeld,Nr.7005 RVG 60,00 € 6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 7. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 245,60 € _________ Summe: 1.958,26 € _________ _________ RA K, der an allen vier Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hatte, beantragte die Festsetzung wie folgt: II. Rechtsanwalt K: 1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 132,00 € 2. Verfahrensgebühr, Nr. 4118 VV RVG 264,00 € 3. Terminsgebühren, Nr. 4120 VV RVG (4 x 356 €) 1.424,00 € 4. Reisekosten, Nr.7004 RVG 772,20 € 5. Tage- und Abwesenheitsgeld,Nr.7005 RVG 60,00 € 6. Pauschale für Aktenübersendung 8,00 € 7. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 8. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 305,28 € _________ Summe: 2.485,48 € _________ _________ Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diese Festsetzungsanträge in vollem Umfang zurückgewiesen, da das bisherige Gebührenrecht der BRAGO anwendbar sei. Die hiergegen eingelegten Erinnerungen der RAe R und K hatten Erfolg. II. Anwendbares Recht Das KG hat zunächst ausgeführt, die maßgebliche Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG sei auslegungsfähig. Die Bestimmung lasse sich sowohl dahin auslegen, dass es allein auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung ankomme, als auch dahin, dass die Anknüpfungspunkte der unbedingten Auftragserteilung einerseits und der gerichtlichen Bestellung andererseits alternativ nebeneinander stehen. Dies hätte dann zur Folge, dass in dem zu entscheidenden Fall wegen der vor dem Stichtag erfolgten Auftragserteilung zur Wahlverteidigung die BRAGO anwendbar wäre. Der 4.und der 5. Strafsenat des KG (s. Rpfleger 1995, 380) hatten zur bisherigen gleichlautenden Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Auffassung vertreten, in Fällen der vorliegenden Art sei das bisherige Gebührenrecht anwendbar. Diese Auffassung hat der entscheidende 1. Strafsenat des KG aufgegeben. Er hat sich der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur (s. die Nachweise RVGreport 2004, 31) und der Rechtsprechung zum bisherigen Übergangsrecht und zu § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG (OLG Schleswig RVGreport 2005, 29 [HANSENS]; OLG Hamm RVGreport 2005,68[BURHOFF]) angeschlossen. Maßgeblich für das KG waren die Gesetzesmaterialien (s. BT-Drucks. 15/1971, S. 203) und die Regelung in § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG. Danach erhält der bestellte Verteidiger, auch wenn er zuvor als Wahlverteidiger tätig gewesen ist, die Vergütung rückwirkend auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Dem vom LG Berlin RVGreport 2005, 30 (HANSENS) angesprochenen Vertrauensschutz kommt nach Auffassung des KG kein maßgebliches Gewicht zu. Die Pflichtverteidigerbestellung sei nämlich ein eigener prozessualer Akt, dessen gebührenrechtliche Folgen der Auftraggeber hinzunehmen habe. Es sei auch kein ausreichender Grund dafür ersichtlich, einen Angeklagten, dessen Wahlverteidiger nach dem Stichtag zum Pflichtverteidiger bestellt wird, gebührenrechtlich besser zu stellen als einen zuvor unverteidigt gewesenen Angeklagten, dem nach dem In-Kraft-Treten des RVG ein Pflichtverteidiger bestellt wird. 287 Die Höhe der zur Festsetzung angemeldeten Vergütung hat das KG nicht beanstandet. Die Reisekosten waren anlässlich einer Besprechung der Verteidiger mit dem Generalbundesanwalt in Karlsruhe entstanden. Die von RA K berechnete Pauschale für die Übersendung der Gerichtsakten beruhte auf einer Kostenforderung der Generalbundesanwaltschaft für die Übersendung von Ablichtungen der kompletten Verfahrensakten. ➪Praxishinweis: Mit dieser Entscheidung des KG wird hoffentlich der Streit zwischen dem LG Berlin und dem AG Berlin-Tiergarten (s. RVGreport 2005, 30 ff. [HANSENS]) sein Ende haben. Damit haben alle bisher bekannt gewordenen Entscheidungen der OLG allein auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung abgestellt. Liegt diese nach dem Stichtag, berechnet sich die dem Verteidiger aus der Staatskasse zustehende Vergütung nach dem RVG. H.Hansens Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat Beschluss vom 30. November 2004 1 Ws 423/04 (132/04), 1 Ws 423/04 RVG § 61 Leitsatz Die Vergütung des Strafverteidigers ist nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden Recht (RVG) zu berechnen, wenn der Verteidiger nach diesem Stichtag beigeordnet worden ist, auch wenn er vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist Verfahrensgang vorgehend LG Lübeck 2004-10-18 unbekannt Beschluss LG Berlin 9. Große Strafkammer Entscheidung vom 20. Oktober 2004 (509) 70 Js 923/04 KLs (40/04) RVG § 60 Abs 1 S 1 Pflichtverteidigergebühr: Gebührenbestimmung nach altem Recht bei Tätigkeit als Wahlanwalt vor der nach der Gesetzesänderung erfolgten Beiordnung Orientierungssatz Ein Rechtsanwalt, der nach dem 1. Juli 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, erhält seine gesetzlichen Gebühren nach der BRAGO und nicht nach dem RVG, wenn er für den Mandanten bereits vor diesem Zeitpunkt als Wahlanwalt tätig gewesen ist. Rpfleger 2005, 54-55 (red. Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 31-32 (red. Leitsatz und Gründe) RVG professionell 2004, 215-216 (red. Leitsatz) RVGreport 2005, 30-31 (red. Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von 288 Anmerkung Jungbauer, Sabine JurBüro 2005, 32-33 Anwaltsvergütung nach BRAGO oder RVG bei Pflichtverteidigung (f) OLG Frankfurt 3. Strafsenat Beschluss vom 27. Oktober 2004 3 Ws 1094/04 BRAGO § 87, BRAGO § 97, RVG § 19, RVG § 61, StPO § 140, StPO §§ 140ff Leitsatz 1. Dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden. 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nur im ersten Rechtszug einschließlich der Einlegung der Revision tätig war, sein Gebührenanspruch sich nach der BRAGO bemisst und die Gebühren für die Tätigkeit des neuen Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren nach dem RVG zu beurteilen sind. 3. Die Grundgebühr gem. Nr. 4100 RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung erfolgt, in der Rechtsmittelinstanz also grundsätzlich nur, wenn der Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war. 4. Dies gilt indes nicht, wenn sich der Gebührenanspruch des Verteidigers nach der Übergangsvorschrift des § 61 RVG für die Vorinstanz nach der BRAGO und für die Revisionsinstanz nach dem RVG richtet. Diese Besserstellung der in der Übergangszeit tätigen Rechtsanwälte ist hinzunehmen, da ansonsten eine undurchschaubare Gemengelage zwischen BRAGO und RVG entstünde. NStZ-RR 2005, 31-32 (Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt 20. September 2004 5/4 KLs 5150 Js 234680/03 (12/04) Beschluss LG Lübeck 5. Strafvollstreckungskammer Beschluß vom 26. Januar 2005 5 StVK 141/04 StPO § 35 Abs 2, RVG § 61 Abs 1 S 1, BRAGebO § 97, BRAGebO §§ 97ff Pflichtverteidigervergütung: Abgrenzung zwischen der Anwendung alten und neuen Rechts Orientierungssatz 289 Wird der Beschluss über die Beiordnung des Pflichtverteidigers noch unter der Geltung der BRAGO gefasst, geht er dem Pflichtverteidiger aber erst nach Inkrafttreten des RVG zu, so ist die Pflichtverteidigervergütung nach neuem Recht zu berechnen. AGS 2005, 69 (red. Leitsatz und Gründe) OLG-ROSTOCK: 8 W 41/05, Beschluss vom 08.11.2005 Verfahrensgang: LG Rostock 10 O 84/00 vom 29.10.2004 Oberlandesgericht Rostock Beschluss 8 W 41/05 In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sabin, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Meyer und den Richter am Oberlandesgericht Lüdtke am 8. November 2005 beschlossen: Tenor: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Rostock vom 29.10.2004, Az: 10 O 84/00, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Beschwerdewert von 418,27 ¤. Gründe: Die gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Beschwerde ist zulässig. Ausweislich der Erinnerungs- bzw. Beschwerdeschrift vom 24.11.2004 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar persönlich das Rechtsmittel eingelegt, da sie die "Ich"-Form verwendet hat. Eine solche Beschwerde wäre unzulässig, denn diese steht nur der beschwerten Partei und nicht der Prozessbevollmächtigten zu (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 104 Rdn. 11 [m.w.N.]). Nachdem die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 27.06.2005 jedoch klar gestellt hat, dass der Rechtsbehelf für die beschwerte Klägerin, eingelegt wurde, bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedenken mehr. II. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im vorliegenden Verfahren zwar nicht gem. § 134 BRAGO allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des unbedingten Auftrages zur Durchführung des Berufungsverfahrens abzustellen (1.), vielmehr war für die Berechnung der Verhandlungsgebühr die Kürzungsregelung der Anlage I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III Ziff. 26 a S. 1 EinigungsV in Verbindung mit § 1 der Ermäßigungs-AnpassungsV aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 28.01.2003, Az.: 1 BVR 487/01 (NJW 2003, 737) nicht mehr anzuwenden (2.). Allerdings hat die Klägerin unberechtigt die Erhöhungsgebühr gem. § 6 BRAGO 290 abgerechnet (3.), so dass die Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolgt hat. 1. Zu Unrecht hat der Rechtspfleger im vorliegenden Verfahren gem. § 134 BRAGO die Vergütung nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des unbedingten Auftrages zur Durchführung des Berufungsverfahrens berechnet und folglich die 10 %ige Kürzung nach der Anlage I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III Ziff. 26 a S. 1 EinigungsV in Verbindung mit § 1 der ErmäßigungsAnpassungsV auf die Ermittlung der gesamten Rechtsanwaltsgebühren für die zweite Instanz angewendet. a) Nach § 134 BRAGO ist die Vergütung nur dann nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor In-Kraft-Treten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Eine solche liegt hier nicht vor. b) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28.01.2003, Az.: 1 BVR 487/01 (NJW 2003, 737) die oben genannte Vorschrift des Einigungsvertrages mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, gleichzeitig jedoch festgesetzt, dass die Regelung bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungsgemäßen Neuregelung - längstens bis zum 31.12.2003 - weiter anzuwenden ist. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hatte gem. §§ 13 Nr. 8a, 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Gleichwohl ist es einer Gesetzesänderung im Sinne von § 134 BRAGO nicht gleichzusetzen, da das Urteil seinerseits eine Regelung für den Zeitpunkt der Beachtung der Verfassungswidrigkeit der Regelung des Einigungsvertrages und damit quasi einer eigene Übergangsregelung enthält; insoweit geht das Urteil des Bundesverfassungsgericht als speziellere Regelung § 134 BRAGO vor. 2. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.01.2003 kann sich jedoch logischerweise nicht auf bereits bis zum 31.12.2003 entstandene Anwaltsgebühren beziehen. Für die Frage, ob die genannte Kürzungsregelung des Einigungsvertrages eingreift, ist daher der jeweilige Entstehungszeitpunkt der Gebühr ausschlaggebend. Würde sich die Höhe der Gebühren der beteiligten Rechtsanwälte (90 % oder 100 %) nach dem bloßen Zeitpunktes der Einreichung und/oder Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrages bzw. des Entscheidungszeitpunktes der jeweiligen Beschwerdeinstanz richten, würden sich vielfach rein zufällige Ergebnisse ergeben, wenn beispielsweise der zuständige Rechtspfleger Urlaub hat, erkrankt ist oder sich die Entscheidung aus einem anderen (unvorhersehbaren) Grund über den 31.12.2003 verzögert. a) Die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) hat das Landgericht daher nach der Anlage I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III Ziff. 26 a S. 1 EinigungsV in Verbindung mit § 1 der ErmäßigungsAnpassungsV zu Recht um 10% reduziert. aa) Der Anspruch auf die Prozessgebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt von einer Partei zum Prozessbevollmächtigten in einem Prozessverfahren bestellt worden ist und er eine unter die Prozessgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. von Eicken in: Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 15. Auflage, § 31 Rdn. 10 [m.w.N.]). In der Regel entsteht danach die Prozessgebühr bereits mit der Entgegennahme der ersten Information nach Erteilung des Auftrages. Es kommt nicht etwa darauf an, wann sich der Rechtsanwalt bei Gericht bestellt hat (vgl. von Eicken, a.a.O.). Für die Entstehung der Gebühr ist damit nur entscheidend, dass der Rechtsanwalt auftragsgemäß in der Rechtsmittelinstanz tätig geworden ist. Mit der einmal entstandenen Prozessgebühr werden alle Tätigkeiten abgegolten, die zu dem jeweiligen Rechtszug gehören, falls nicht für sie eine besondere Gebühr vorgesehen ist oder es sich um ein besonderes Verfahren handelt. bb) Im vorliegenden Fall ist die Prozessgebühr, wie auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 17.06.05 ausgeführt hat, folglich am 18.11.02 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt galt die o. g. Ermäßigungsvorschrift noch, sodass die Prozessgebühr um 10 % zu ermäßigen war. b) Dieses gilt jedoch nicht für die Verhandlungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Diese setzt eine Tätigkeit der Parteien voraus, bei der sie vor dem Gericht den Rechtsstreit verhandeln, d. h. im Zivilprozess nach § 137 ZPO die Anträge stellen. Dieses ist hier ausweislich des Terminsprotokolls (Bl. 797 d.A.) am 28.05.04, d.h. nach der vom Verfassungsgericht festgesetzten Übergangsfrist, erfolgt. Es ist daher die geltend gemachte 6,5/10 Verhandlungsgebühr ohne die 10%ige Kürzung nach der o. g. Vorschrift zu bewilligen, d. h. um 39,39 ¤ zu erhöhen. 3. Der Klägerin steht jedoch die beantragte Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO in Höhe 291 von insgesamt 1.751,88 ¤ netto (entspricht 4 x 3/10 von 13/10 der Prozessgebühr) nicht zu, so dass die Korrektur des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von 39,39 ¤ zu Gunsten der Klägerin zu unterbleiben hat.. a) Streitgegenstand der Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Saldo, so dass das Verschlechterungsverbot dem Austausch von Positionen bei unveränderten Endergebnis nicht entgegensteht (vgl. Gummer: Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 572 Rdn. 40 m.w.N.). b) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341) ist nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozess einer BGB-Gesellschaft kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschl. vom 05.01.2004 - Az. II ZB 22/02). Vorliegend ist die BGB-Gesellschaft im Aktivprozess als Berufungsklägerin aufgetreten. Zwar werden im Rubrum der Berufung noch alle Gesellschafter einzeln aufgeführt, gleichwohl wurde aus der Berufungsbegründung deutlich, dass die Kläger die Forderung als Gesamthandsgläubiger geltend machen, was für die BGB-Gesellschaft vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu deren Parteifähigkeit typisch war (vgl. auch § 718 Abs. 1 BGB). Insoweit war durch eine Rückfrage gem. § 139 ZPO zu klären, ob die Kläger gleichwohl als Einzelpersonen oder trotz des missverständlichen Rubrums als BGB-Gesellschaft auftreten. Nach der Korrektur des Rubrums im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war allerdings klargestellt, dass es sich hier um einen Gesellschaftsprozess handelt. Da die BGBGesellschaft in Wahrheit nur als solche auftritt, lag keine Mehrheit von Auftraggebern vor und es kam folglich eine Erhöhungsgebühr nicht in Betracht (vgl. Hartmann in: Kostengesetze, 32. Auflage, § 6 BRAGO Rdn. 7 "BGB-Gesellschaft"). III. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO und der Beschwerdewert aus § 47 Abs. 1 GKG. 2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. a) Die Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bei einem Aktivprozess einer BGBGesellschaft hat der Bundesgerichtshofes bereits entschieden (s.o.). b) Im Übrigen hat die Sache im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Anlage I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III Ziff. 26 a S. 1 EinigungsV in Verbindung mit § 1 der Ermäßigungs-AnpassungsV entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche läge nur vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden wäre, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten wäre (h M; vgl. BGH NJW 2003, 2319; Gummer in: Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 543 Rdn. 11 [m.w.N.]). Dieses ist vorliegend nicht der Fall. Diese Rechtsfrage betrifft nur wenige Fälle, denn sie ist nur dann entscheidungserheblich, wenn die 10%ige Kürzung ausschließlich auf Satz 1 der genannten Regelung des Einigungsvertrages zurückzuführen ist, gleichzeitig der unbedingte Auftrag vor dem 01.01.2004 erteilt wurde und die Verhandlung erst nach dem 31.12.2003 beendet wurde. Es sind daher lediglich für eine kurze Übergangsfrist wenige relevante Fälle zu erwarten, sodass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Darüberhinaus wäre die Anwendbarkeit der Kürzungsregelung aus dem Einigungsvertrag letztlich aufgrund der unberechtigten Gewährung der Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO auch nicht entscheidungserheblich (vgl. Gummer in: Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 543 Rdn. 6a [m.w.N.]). Streitwert Bei einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nach Wegfall des Sicherungszwecks ist der Streitwert auf 20 % des restlichen Nominalwertes des Grundpfandrechts festzusetzen, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile für ihn vorträgt (Anschluss an Beschl. d. 4. Zivilsenats d. OLG Celle v. 5. September 2000, NJWRR 2001, 712). 292 OLG-CELLE: 16 W 11/04, Beschluss vom 23.02.2005 Verfahrensgang: LG Stade 5 O 242/03 vom 23.12.2004 Stichworte: Streitwert für Klage auf Löschungsbewilligung 16 W 11/04 Beschluss In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter ... sowie die Richter ... und ... am 23. Februar 2005 beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 23. Dezember 2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt geändert: Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 19.000 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien haben um die Löschung einer Sicherungsgrundschuld gestritten. Die Kläger kauften 1998 vom Beklagten dessen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in N. Sie übernahmen dabei die dinglichen Belastungen sowie die damit zusammenhängenden schuldrechtlichen Verpflichtungen. In Abt. II des Grundbuchs ist insoweit eine Reallast (Leibrente mit Wertsicherungsklausel) für die Eheleute C. eingetragen. Die Kläger verpflichteten sich nach dem Kaufvertrag, "Erklärungen dieser Gläubiger zu beschaffen, ausweislich derer der Verkäufer - vorbehaltlich der Eigentumsumschreibung auf den Käufer - aus der Schuldhaft den Gläubigern gegenüber entlassen wird". Sie verpflichteten sich ferner, sofern sie die entsprechenden Schuldhaftentlassungserklärungen der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Monaten vorlegen könnten, zugunsten des Beklagten als Verkäufer eine Buchgrundschuld in Höhe von 180.000 DM zu bestellen, "mit der die Freihalteansprüche des Verkäufers gegenüber den Käufern dinglich zu sichern sind". Da es den Klägern nicht gelang, innerhalb der vereinbarten Frist von zwei Monaten eine Schuldhaftentlassungserklärung der Eheleute C. vorzulegen, kam es zur Eintragung der genannten Grundschuld. Nachträglich, nämlich am 4. Februar 2004, gaben die Eheleute C. die in dem Kaufvertrag vorgesehene Schuldhaftentlassungserklärung betreffend ihren Leibrentenanspruch ab. Nunmehr traten die Kläger an den Beklagten heran und verlangten von diesem, seine Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Grundschuld in Höhe von 92.032,54 EUR (DM 180.000) zu erteilen, Zug um Zug gegen Aushändigung der Schuldhaftentlassungserklärung der Eheleute C. vom 4. Februar 2004. Nachdem der Beklagte hierauf zunächst nicht einging und die Auffassung vertrat, die Schuldhaftentlassungsbestätigung der Eheleute C. müsse notariell beurkundet werden, zudem solle die Löschung der Eintragung der Leibrente im Grundbuch erklärt werden, kam es zum vorliegenden Rechtsstreit, in dem der Beklagte durch Schriftsatz vom 11. Oktober 2004 zunächst Verteidigungsbereitschaft anzeigte, in weiterem Schriftsatz vom 21. Oktober 2004 sodann ein Anerkenntnis abgab. Durch Anerkenntnisurteil wurde der Beklagte dementsprechend verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung der Grundschuld zu erteilen, Zug um Zug gegen Aushändigung der Schuldhaftentlassungserklärung der Eheleute C. 293 Das Landgericht hat den Streitwert durch den angefochtenen Beschluss auf den Nominalwert der Grundschuld, also auf 92.032,54 EUR (180.000 DM) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, nach Vorlage der Schuldhaftentlassungserklärung der Rentenberechtigten sei der Sicherungsgrund weggefallen, sodass die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits sich auf die Löschungskosten reduziert habe. II. Die Beschwerde des Beklagten, mit der dieser eine dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger gerecht werdende Herabsetzung des Streitwertes erstrebt, hat dahin überwiegend Erfolg, dass der Wert nicht, wie vom Landgericht, auf den vollen Nominalwert der Grundschuld, sondern nur in Höhe von 20 % dieses Wertes (ca. 18.400 EUR), mithin auf die Gebührenstufe bis 19.000 EUR festzusetzen ist. Der Senat folgt insoweit der bereits vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle in seinem Beschluss vom 5. September 2000 vertretenen Auffassung, wonach bei einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung der Streitwert auf die vom Beklagten geltend gemachte Restforderung zuzüglich 20 % des restlichen Nominalwertes des Grundpfandrechts festzusetzen ist, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile für ihn vorträgt (NJWRR 2001, 712). Wie in dieser Entscheidung ausgeführt wird, wäre eine strikte Anwendung des § 6 ZPO, nach dem der volle Nominalwert maßgeblich sein würde, wegen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruchs verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. BVerfG NJWRR 2000, 946). Es ist erforderlich, die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für die klagende Partei mit zu berücksichtigen, um eine rechtsstaatlich nicht mehr zu vertretende Beeinträchtigung durch die Kosten einer Gerichtsinstanz zu vermeiden. Liegt die wirtschaftliche Bedeutung weit unter dem Nominalwert, ist der Streitwert in verfassungskonformer Auslegung des § 6 ZPO i. V. m. § 3 ZPO entsprechend niedriger festzusetzen. Indes können nicht allein die Restforderung und, wenn eine solche nicht ersichtlich ist, nur die Löschungskosten, maßgeblich sein. Denn auch wenn eine Grundschuld nicht mehr valutiert, wird die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks durch die dingliche Belastung erheblich eingeschränkt. Um diesem Gesichtspunkt angemessen Rechnung zu tragen, ist der Streitwert in Höhe von 20 % des nicht mehr valutierenden Nominalbetrages zuzüglich einer eventuellen Restforderung, um die gestritten wird, festzusetzen. Diese Kriterien tragen sowohl der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch den Interessen der Prozessparteien angemessen Rechnung. Der erkennende Senat schließt sich dem für den vorliegenden Fall an, mit der Folge, dass der Streitwert, wie geschehen, in Höhe von 20 % des Nominalwertes festzusetzen ist. Denn nach Vorlage der Schuldhaftentlassungserklärung der Eheleute C. betreffend ihren Leibrentenanspruch war der Sicherungszweck weggefallen. Damit valutierte die Grundschuld nicht mehr. Ein darüber hinausgehendes Interesse der Kläger, die Grundschuld löschen zu lassen, ist nach deren Vortrag nicht erkennbar. Insbesondere hatte der Beklagte nicht zu erkennen gegeben, dass er die Grundschuld, die ihm nur zur Sicherheit für die Freistellung von der Leibrentenverpflichtung bestellt worden war, trotz Wegfall des Sicherungszwecks weiterhin für sich in Anspruch nehmen wollte. Vielmehr hatte er, wie sich aus dem Klagevortrag erschließen lässt, lediglich Bedenken, ob er durch die notariell nicht beurkundete Schuldhaftentlassungserklärung in Anbetracht der weiterhin im Grundbuch eingetragenen Reallast ausreichend abgesichert sei oder nicht doch wegen des Leibrentenanspruchs von den Eheleuten C. in Anspruch genommen werden könnte. Nachdem es deshalb zum vorliegenden Rechtsstreit gekommen ist, hat der Beklagte sodann zwar zunächst pauschal seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt, jedoch bereits 10 Tage später in der ersten sachlichen Stellungnahme erklärt, er erkenne den Anspruch der Kläger nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nunmehr an. Dies dokumentiert die grundsätzliche Bereitschaft des Beklagten, bei Entlassung aus der schuldrechtlichen Leibrentenverpflichtung die zur Sicherung gegebenen Grundschuld freizugeben. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Löschung der Grundschuld deren vollen Nominalbetrag ausmachen sollte, wie die Kläger meinen. 294 Eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht gegen Wertfestsetzungen des Landgerichts als Berufungsgericht ist unzulässig. Das nächsthöhere Gericht als Beschwerdegericht i.S. des § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG ist - nur im Fall der Rechtsmittelzulassung - der Bundesgerichtshof. OLG-CELLE: 11 W 87/05, Beschluss vom 15.11.2005 Verfahrensgang: LG Hannover 8 S 97/04 vom 15.09.2005 AG Hannover 565 C 10764/04 Stichworte: Streitwertbeschwerde, Beschwerdegericht, nächsthöheres Gericht 11 W 87/05 Beschluss In der Beschwerdesache hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 15. November 2005 beschlossen: Tenor: Die Beschwerde der Beklagten vom 30. September 2005 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Hannover vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht kostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Mit der Beschwerde begehren die Beklagten eine Heraufsetzung des Streitwerts eines durch Vergleich im landgerichtlichen Berufungsverfahrens beendeten Mietrechtsstreits. Die klagende Vermieterin hatte ursprünglich den Wert des Rechtsstreits, mit dem sie den Abbau einer Parabolantenne durch die beklagten Mieter begehrte, in der Klage mit 3.000 EUR angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat dieses den Streitwert nach Anhörung der ohne Parteien anwesenden Parteienvertreter auf 2.100 EUR festgesetzt. Das gegen das amtsgerichtliche Urteil angestrengte Berufungsverfahren endete durch Vergleich, in welchem die Kosten des Rechtsstreits so verteilt wurden, dass die Kosten erster Instanz die Klägerin zu zahlen hat, die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Das Landgericht hat den Streitwert auf 1.000 EUR festgesetzt; es hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 12. Oktober 2005 ausgeführt, dass es den Aufwand für das Entfernen der nicht fest montierten Antenne auf bis zu 100 EUR schätze; das allgemeine Interesse der Beklagten an einem Satellitenempfang könne allenfalls mit den für Montage und Anschluss der Antenne auf dem Dach erforderlichen Kosten berücksichtigt werden, die sich auf eine Größenordnung von ca. 500 EUR beliefen. Deutlich höhere Kosten hierfür hätten die Beklagten lediglich behauptet, nicht aber belegt. 295 II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Beklagten haben nichts dafür aufgezeigt, warum eine Höherfestsetzung des Wertes angesichts des durch Anträge und Sachvortrag bestimmten Gegenstands des Rechtsstreits angemessen wäre. Der allein zur Begründung der Beschwerde angeführte Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend einen Gegenstandswert von 2.100 EUR angegeben haben, ist für sich genommen ohne Belang für die zutreffende Schätzung des durch den Klageantrag vorgegebenen und begrenzten Gegenstand des Rechtsstreits. Angesichts des Vorstehenden kann für den Streitfall offen bleiben, ob die Beschwerde überhaupt zulässig wäre. Es bestehen zum einen Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses. Die Beklagten, in deren Namen die Beschwerde bisher erhoben ist, sind durch die angegriffene vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Streitwerts nicht beschwert. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht erklärt, den Rechtsbehelf in eigenem Namen (§ 32 RVG) erhoben zu haben. Ob eine Streitwertbeschwerde gegen Wertfestsetzungen des Landgerichts als Berufungsgericht überhaupt eröffnet ist, erscheint dem Senat ebenfalls zweifelhaft; er hätte die Frage, wäre es auf sie angekommen, eher verneint. Zwar wollte der Gesetzgeber möglicherweise eine solche Beschwerdemöglichkeit eröffnen vgl. BAnz v. 24. April 2004, S. 99 ff; tatsächlich ist dies jedoch nicht gelungen. Beschwerdegericht ist in den Fällen der Beschwerde nach dem GKG das nächsthöhere Gericht (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG). Als nächsthöheres Gericht wird dasjenige Gericht angesehen, das im Instanzenzug in der Hauptsache als nächstes zur Entscheidung berufen wäre (vgl. Hartmann, KostG, 34. Aufl., § 66 Rn 42). Im Streitfall wäre dies - allerdings nur im Fall der Rechtsmittelzulassung - der Bundesgerichtshof, denn ein Rechtsbehelf in der Hauptsache gegen Berufungsentscheidungen der Landgerichte zum Oberlandesgericht ist nicht eröffnet. Mithin ist das Oberlandesgericht nicht zuständiges Beschwerdegericht. Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof als nächsthöherem Gericht, ist durch § 66 Abs. 3 Satz 3 ausgeschlossen, weshalb sie ebenfalls unzulässig wäre. Mithin stellte sich der Rechtsbehelf insgesamt als unzulässig dar. 1. Hat sich der Mandant vor Einschaltung des Rechtsanwalts mit dem Gegner schon teilweise geeinigt, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach dem Wert des noch nicht erledigten Gegenstandes (hier: Streit um Lizenzgebühren). 2. Bei der Bemessung der Rahmengebühr (§ 12 BRAGO a.F. = § 14 RVG) ist das Gericht nicht an das Gutachten der Rechtsanwaltskammer gebunden. OLG-DUESSELDORF: I-24 U 220/04, Urteil vom 05.07.2005 Verfahrensgang: LG Düsseldorf 5 O 4/03 vom 13.10.2004 Rechtskraft: JA OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I-24 U 220/04 Verkündet am 5. Juli 2005 296 In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die am 7. Juni 2005 geschlossene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung seiner Richter Z, E und T für Recht erkannt: Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 13. Oktober 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 2.321,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. September 2002 zu zahlen. Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger zu 83%, dem Beklagten zu 17% auferlegt mit Ausnahme derjenigen Kosten, welche durch die Anrufung des Landgerichts Berlin entstanden und vom Kläger allein zu tragen sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Das Rechtsmittel der Beklagten, mit welchem sie ihre Verurteilung zur Honorarzahlung (13.801,28 EUR nebst gesetzlichen Verzugszinsen) bekämpft, hat überwiegend Erfolg. Sie schuldet dem klagenden Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Teilzahlung (5.000 EUR) nur noch ein Resthonorar in Höhe von 2.321,92 EUR. I. Das dem Kläger gemäß §§ 611, 612 Abs. 2, 675 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), die gemäß § 61 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wegen der Auftragserteilung vor dem 01. Juli 2004 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist, zustehende Honorar errechnet sich wie folgt: 01 Gegenstandswert: 621.000 EUR 02 7,5/10-Geschäftsgebühr, §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 1.716,00 EUR 03 5/10-Besprechungsgebühr, §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 1.144,00 EUR 04 15/10-Vergleichsgebühr, §§ 11, 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO 3.432,00 EUR 05 Post- und Telekommunikationspauschale, § 26 BRAGO 20,00 EUR 06 Zwischensumme 6.312,00 EUR 07 16% Mehrwertsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO 1.009,92 EUR 08 Honorar 7.321,92 EUR 09 Vorschuss, §§ 17, 18 Abs. 2 BRAGO - 5.000,00 EUR 10 Resthonorar 2.321,92 EUR II. Erläuterungen: 1. Der Gegenstandswert der in Auftrag gegebenen Geschäftsbesorgung beträgt nicht, wie das Landgericht (dem Kläger folgend) angenommen hat, 1.286.115,50 EUR, sondern nur 621.000 EUR (Zeile 01). a) Die Gebühren des Rechtsanwalts werden gemäß § 7 Abs. 1 BRAGO (jetzt § 2 Abs. 1 RVG) nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand seiner Tätigkeit hat. Unter dem Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis (auch Streitgegenstand oder Streitverhältnis genannt) zu verstehen, auf welches sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Inhalt des erteilten Auftrags bezieht (vgl. BGH MDR 1976, 742). Geht es wie hier um außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts, sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (jetzt § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG) zur Bewertung der bearbeiteten Gegenstände die für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der jeweils maßgeblichen (hier in der bis 297 zum 30. Juni 2004 geltenden) Fassung (nachfolgend GKG a.F. genannt) heranzuziehen, wenn die außergerichtliche Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens hätte sein können. Dafür genügt es, dass ohne eine außergerichtliche Regelung die gerichtliche Auseinandersetzung der Beteiligten unumgänglich wäre und dass zwischen der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und derjenigen in einem etwaigen nachfolgenden Gerichtsverfahren ein innerer Zusammenhang bestehen würde (vgl. BGH NJW 1997, 188 sub Nr. 2; Senat OLGR Düsseldorf 2005, 651, Urt. v. 12.04.2005 -I 24 U 66/04- sub Nr. I.2b und I.3 m.w.N., z.V. b.). So verhält es sich im Streitfall. b) Wäre es nicht zu dem außergerichtlichen Vergleich gekommen, hätten sich die Beklagte und ihre Lizenznehmerin R-GmbH (nachfolgend: Lizenznehmerin) über die gegenseitig erhobenen Ansprüche gerichtlich auseinandersetzen müssen. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich deshalb mangels einer besonderen kostenrechtlichen Bestimmung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG), § 3 ZPO nach dem Interesse der Beklagten im Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. einer werterhöhenden Auftragsänderung (§ 15 GKG a.F., jetzt § 40 GKG). aa) Im Streitfall maßgeblich für die Bestimmung des Auftragsumfangs ist zwar entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der dem Kläger zunächst erteilte (eingeschränkte) Auftrag von März/April 2002 zur Frage der Durchsetzung der Lizenzgebührenforderung in Höhe von 160.500 DM, sondern der (erweiterte) Auftrag vom 15./21. Mai 2002, in welchem es (auch) um die Abwehr der geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Lizenznehmerin ging. Entgegen ihrer Behauptung hat die Beklagte den Kläger auch insoweit beauftragt. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 15. Mai 2002, in welchem Bezug genommen wird auf eine Lösung, die Gegenstand des Gutachtens (des Klägers) vom 07. Mai 2002 sub Nr. II.4 gewesen ist und die beiderseitigen Ansprüche erfasst. Dieses Angebot hat die Beklagte spätestens mit Schreiben vom 27. Mai 2002 angenommen. Dort billigt sie nämlich die vom Kläger vorgeschlagene Vorgehensweise. bb) Entgegen der Ansicht des Klägers ging es im Zeitpunkt der Auftragserteilung von Mai 2002 aber nicht mehr um abzuwehrende Schadensersatzansprüche der Lizenznehmerin in ursprünglich geltend gemachter Höhe von mehr als 2,5 Mio. DM, sondern nur noch um solche in Höhe von 621.000 DM. Das ergibt sich aus dem Schriftwechsel, den die Beklagte vor Auftragserteilung mit der Lizenznehmerin geführt und welche dem Kläger bei der Bearbeitung des Mandats vorgelegen hat. Die Höhe der von der Lizenznehmerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche war zunächst streitig. Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 machte die Lizenznehmerin dann nur noch Schadensersatzansprüche in Höhe von 621.000 DM geltend, die sie in der Folgezeit in der mit dem Kläger namens der Beklagten geführten Korrespondenz nicht wieder erweiterte. Damit ist das Interesse der Beklagten im Sinne des § 3 ZPO und gleichzeitig der Auftragsumfang definiert. Daran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass der Kläger in der Korrespondenz mit der Lizenznehmerin deren Schadensersatzforderung in ursprünglicher Höhe angesprochen hatte. Denn die historische Nachzeichnung des Konflikts führte nicht zu einer Auftragserweiterung, sondern diente nur der Sachverhaltsdarstellung. 2. Der Senat folgt auch nicht dem Landgericht darin, dass dem Kläger die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 10/10 zusteht. Angemessen ist nur die Mittelgebühr von 7,5/10 (Zeile 02). a) Geht es wie bei dem hier anzuwendenden § 118 Abs. 1 BRAGO um den Ansatz einer Gebühr im Rahmen von 5/10 bis 10/10 (Rahmengebühr), richtet sich deren Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftragsgebers. Der Rechtsanwalt hat bei der Leistungsbestimmung einen zu respektierenden Ermessensspielraum. Im Streitfall hat der Kläger mit Blick darauf, dass es immerhin um die Abweichung im Umfange einer Viertelgebühr geht, den ihm zustehenden Ermessensspielraum verlassen, ohne dass der Senat hier entscheiden müsste, wo genau die Grenze verläuft (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr. II.3). Das vom Landgericht gemäß § 12 Abs. 2 BRAGO eingeholte Gebührengutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer dient der Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht, bindet es aber nicht, sondern unterliegt der freien richterlichen Würdigung, § 286 ZPO (BGH aaO). 298 aa) Der Senat folgt dem angefochtenen Urteil darin, dass die Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte überdurchschnittlich gewesen ist. Denn die Beklagte befürchtete zu Recht, im Falle von (in der Branche immer wieder vorkommenden) Lizenzrechtsverstößen künftig Schadensersatz in Geld leisten zu müssen. Statt dessen war sie sehr daran interessiert, einer in der Branche verbreiteten und bisher auch mit der hiesigen Lizenznehmerin geübten Praxis gemäß deren Vermögensnachteile gleichsam in Natur, nämlich in Gestalt verlängerter oder auf andere Sender erweiterter Lizenzen für das verletzte oder das Recht an anderen Filmproduktionen, ausgleichen zu dürfen. Die Beklagte wollte einen Präzedenzfall - Geldersatz - unbedingt vermeiden. bb) Der Senat folgt nicht dem Landgericht, das in Übereinstimmung mit dem Gutachter den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit als überdurchschnittlich beurteilt. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers eher unterdurchschnittlich umfangreich und schwierig gewesen ist. Aus der zur Verfügung gestellten Vorkorrespondenz konnte der Kläger den Sach- und Streitstand mühelos feststellen. Mit Blick auf das Schreiben der Lizenznehmerin vom 22. Februar 2002 brauchte sich der Kläger auch nicht mit den früher umstrittenen Lizenzrechtsverstößen zu beschäftigen. In tatsächlicher Hinsicht war nichts mehr aufzuklären. Die Forderungen beider Seiten waren nach Grund und Höhe unstreitig, nachdem die Beklagte bereits vor Mandatierung des Klägers gegenüber der Lizenznehmerin eingeräumt hatte, ihr durch (eingeräumte) Lizenzrechtsverletzungen Schaden in zuletzt noch geltend gemachter Höhe (621.000 DM) zugefügt zu haben. Das erteilte Rechtsgutachten ist in weiten Teilen abstrakter Natur und war weder umfangreich noch schwierig. Die mit der Lizenznehmerin geführte Korrespondenz war ebenfalls von geringem Umfang und erstreckte sich nur über einen kurzen Zeitraum. In rechtlicher Hinsicht waren keine spezifisch urheberrechtlichen Fragen zu prüfen, weil die in Rede stehenden Rechtsverletzungen evident und von der Beklagten zugestanden worden waren. cc) Obwohl zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beklagten kein konkreter Vortrag vorliegt, kann aus den vorliegenden Indizien zugunsten des Klägers angenommen werden, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten eher überdurchschnittlich sind (vgl. den vorgetragenen Internetauftritt der Beklagten). b) Unter Abwägung der maßgeblichen Kriterien kommt der Senat zu einem insgesamt durchschnittlich gelagerten Fall, der ein Abweichen von der Mittelgebühr nicht rechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Gerät eine isolierte Familiensache (hier: Umgangsregelung) durch Anhängigkeit einer Scheidungssache kraft Gesetzes in den Verbund, richtet sich der Streitwert ab dann nach dem GKG. Die hierbei möglichen unterschiedlichen Gebührentatbestände sind nach dem Grundsatz einer Prozessverbindung zu behandeln, wobei bereits einmal entstandene Gebühren nicht durch die nachträgliche prozessuale Veränderung in Wegfall kommen können, jedoch auf spätere angerechnet werden. OLG-FRANKFURT: 5 WF 201/05, Beschluss vom 23.11.2005 Verfahrensgang: AG Frankfurt am Main 35 F 10299/04-64 Stichworte: Familiensache; Verbund; Streitwert Gründe: 299 Der Antragsteller hat im September 2004 bei dem Amtsgericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind der Parteien, die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.04.2005, der am 18.05.2005 zugestellt wurde, einen Antrag auf Scheidung der Ehe der Parteien gestellt. Der Antragsteller hat nach Anhängigkeit der Ehesache mit Schriftsatz vom 23.06.2005 seinen Umgangsregelungsantrag zurückgenommen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Streitwert für das Umgangsregelungsverfahren auf 3000,00 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der eine Wertfestsetzung auf 900,00 EUR aufgrund des § 48 Abs. 2 S. 3 2. Hs. GKG für geboten hält. Die Beschwerde ist entweder nach § 31 Abs. 3 KostO oder nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie führt zur Abänderung des Gegenstandswerts ab Anhängigkeit des Scheidungsantrags. Bis zur Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens richtet sich der Wert der isolierten Familiensache nach der Kostenordnung (§ 1 KostO) und damit nach § 30 Abs. 2 KostO. Insoweit ist die Wertfestsetzung des Amtsgerichts zutreffend und beizubehalten. Mit der Anhängigkeit des Scheidungsantrags nimmt das Umgangsregelungsverfahren ohne weiteres Kraft Gesetzes gemäß § 623 Abs. 2 Ziff 2 ZPO am Scheidungsverbund teil und ist demnach gemäß § 48 Abs. 3 S. 3 GKG iVm § 623 Abs. 2 ZPO mit 900,00 EUR zu bewerten. Insoweit war die Wertfestsetzung abzuändern; der Wert erhöht den Verbundstreitwert. Das Beschwerdeverfahren ist in beiden Verfahrensordnungen gerichtsgebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten. Bei der Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, daß das Verfahren insgesamt als eine Angelegenheit zu behandeln ist. Dies ändert sich auch nicht deswegen, daß es durch die Ausgestaltung des § 623 ZPO verschiedene gerichtliche Stadien durchläuft. Die hierbei möglichen unterschiedlichen Gebührentatbestände sind nach dem Grundsatz einer Prozeßverbindung zu behandeln, wobei bereits einmal entstandene Gebühren nicht durch die nachträgliche prozessuale Veränderung in Wegfall kommen können, jedoch auf spätere Gebührentatbestände anzurechnen sind (vergl. OLG Ffm, Beschluß vom 15.12.2000 - 1 WF 187/00 - zur Veröffentlichung in hefam.de vorgesehen). 1. Setzt das Landgericht als Berufungsgericht für den Berufungsrechtszug den Streitwert fest, findet hiergegen die Beschwerde statt. Zuständig für die Beschwerdeentscheidung ist das Oberlandesgericht. 2. Eine Beschwer ist auch bei zuvor erklärtem Einverständnis mit der beabsichtigten Streitwertfestsetzung zu bejahen (im Anschluss an OLG Celle, 16 W 46/05, NdsRpfl 2005, 324). OLG-CELLE: 3 W 142/05, Beschluss vom 17.11.2005 Verfahrensgang: LG Stade 2 S 83/04 vom 24.08.2005 Stichworte: Streitwertbeschwerde 3 W 142/05 Beschluss In der Beschwerdesache hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Streitwertbeschwerde der Kläger vom 31. August 2005 gegen den Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 24. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am 300 Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ... am 17. November 2005 beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Stade vom 24. August 2005 abgeändert und der Streitwert auf 3.878,67 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung rückständiger Rechtsanwaltsgebühren. Mit Urteil vom 26. November 2004 hat das Amtsgericht Stade die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 1.059,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2002 zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung zum Landgericht Stade eingelegt und die Aktivlegitimation der Kläger bestritten. Zusätzlich hat die Beklagte die Schlechterfüllung des Rechtsanwaltsvertrages eingewandt. Der Auftrag sei dahin gegangen, die Rechtskraft ihres Scheidungsverfahrens solange hinauszuzögern, bis die Beklagte eine 30jährige Ehezeit erreicht hätte. Dieses Ziel sei wegen einer Pflichtverletzung der Kläger nicht erreicht worden. Daraus hat die Beklagte einen Schaden abgeleitet, der zunächst in Höhe von 2.507,33 EUR für Rückforderungsansprüche wegen überzahlten Trennungsunterhalts bestehe. In Höhe von 700,47 EUR habe sie zudem einen weiteren Schaden, da der Scheidungsunterhalt geringer ausgefallen sei als der Trennungsunterhalt. Schließlich habe sie einen immateriellen Schaden dadurch erlitten, dass sie durch das prozessuale Verhalten der Kläger im Scheidungsverfahren nicht mehr eine 30jährige Ehezeit, die für sie eine ethische Wertgröße darstelle, erreicht habe. Die Beklagte hat ihre vermeintlichen Gegenansprüche in der genannten Reihenfolge zur Aufrechnung gestellt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen und in der Entscheidung aufrechenbare Gegenansprüche der Beklagten verneint. Auf Antrag der Beklagtenvertreter hat das Landgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren nach Anhörung der Kläger mit Beschluss vom 24. August 2005 auf 1.059,40 EUR festgesetzt. Die Kläger hatten zuvor in ihrer Stellungnahme geäußert, der Streitwert folge dem Klageantrag. Mit einem am 31. August 2005 beim Landgericht Stade eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Kläger Streitwertbeschwerde erhoben. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe mit den zur Aufrechnung gestellten Forderungen in Wirklichkeit eine Hilfsaufrechnung vorgenommen. Über die jeweiligen Gegenforderungen sei auch eine der Rechtskraft fähige Entscheidung des Landgerichts ergangen, sodass hinsichtlich der ersten Aufrechnungsposition 1.059,40 EUR zum Streitwert hinzuzuaddieren seien, der zweite Gegenanspruch sei mit 700,47 EUR Streitwert erhöhend. Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch wegen immaterieller Schäden in Höhe mindestens der Klagesumme zu beziffern, sodass weitere 1.059,40 EUR zum Streitwert hinzuzurechnen seien. Gemäß § 45 Abs. 3 GKG sei der Streitwert damit auf insgesamt 3.878,67 EUR festzusetzen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, eine Streitwerterhöhung sei nicht vorzunehmen. Das Landgericht habe eine Pflichtverletzung der Kläger im Scheidungsverfahren nicht erkennen können, die Gegenansprüche seien deshalb nicht zum Tragen gekommen. Streitwertbestimmend sei damit einzig der Klageantrag. Mit Beschluss vom 23. September 2005 hat das Landgericht der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Es hat die Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO für unzulässig erachtet, weil mit dem Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts keine Entscheidung erster Instanz ergangen sei. Im Übrigen hat das Landgericht sodann die Streitwertbeschwerde als Gegenvorstellung ausgelegt und insoweit ausgeführt, die Aufrechnung sei nach dem Wortlaut der Erklärung unbedingt und nicht hilfsweise erklärt worden, § 45 Abs. 3 GKG finde somit keine Anwendung. Hiergegen richten sich die Kläger mit einem am 11. Oktober 2005 beim Landgericht Stade 301 eingegangenen Schriftsatz, den sie mit "Gegenvorstellung sowie weitere Beschwerde" überschrieben haben. Die Kläger rügen, dass das Landgericht die Beschwerde nicht nach § 68 Abs. 3 GKG, sondern nach der Zivilprozessordnung behandelt habe. Nach den - maßgeblichen Regelungen des Gerichtskostengesetzes sei eine Streitwertbeschwerde auch gegen eine Festsetzung des Berufungsgerichts möglich. Das Landgericht hat der "weiteren Beschwerde" nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 68 Abs. 1 GKG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und die Beschwer der Kläger ist höher als 200 EUR. Die Beschwer der Kläger ist auch nicht mit Blick auf ihre Erklärung, der Streitwert folge dem Klageanspruch, zu verneinen. Zwar wird teilweise vertreten, nicht beschwert sei, wer sich zuvor mit der Festsetzung eines bestimmten Streitwertes einverstanden erklärt habe (vgl. HansOLG Hamburg, MDR 1977, 407; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., 2005, GKG, § 68 Rdn. 9). Dabei wird dogmatisch auf die formelle Beschwer abgestellt, die immer dann fehlt, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht hinter dem gestellten Antrag zurückbleibt. Dies ist für den Regelfall zutreffend, kann jedoch auf die Streitwertfestsetzung nicht übertragen werden. Denn diese ist der Disposition der Parteien entzogen, der Streitwert ist vielmehr von Amts wegen festzusetzen (vgl. OLG Celle, NdsRpfl. 2005, 324 [325]). Auch die teilweise vertretene Auffassung, das Einverständnis mit der Festsetzung eines bestimmten Streitwertes stelle einen Rechtsmittelverzicht dar (OLG Hamburg a.a.O.), überzeugt nicht. Denn für das Hauptsacheverfahren ist allgemein anerkannt, dass ein gegenüber dem Gegner oder dem Gericht vor Urteilserlass erklärter Rechtsmittelverzicht unwirksam ist. Gründe, warum das Verfahren der Streitwertfestsetzung anders beurteilt werden sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. OLG Celle ebenda; OLG Köln, OLGR 2000, 119 [120]). 2. Bei der - inhaltlichen - Entscheidung ist auf den Schriftsatz der Kläger vom 31. August 2005 abzustellen. Dem als "weitere Beschwerde und Gegenvorstellung" überschriebenen Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 kommt keine selbständige Bedeutung zu. Das Landgericht hätte, soweit es der Beschwerde nicht abhelfen wollte, die Akten unmittelbar an das Rechtsmittelgericht weiterleiten müssen. In seinem Beschluss vom 23. September 2005 hat das Landgericht nämlich übersehen, dass sich die Streitwertbeschwerde nicht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet und § 567 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht anwendbar ist. Vielmehr findet über § 72 Nr. 1, 2. Halbsatz GKG die Vorschrift des § 68 Abs. 1 GKG Anwendung. Anders als in der vor dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz anzuwendenden Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. enthält § 68 Abs. 1 GKG keinen Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts mehr. Bereits dies spricht dagegen, aus § 567 Abs. 1 ZPO den allgemeinen Gedanken abzuleiten, dass eine Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der zweiten Instanz nicht gegeben ist. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er die vorher in § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. enthaltene Rechtsmittelbeschränkung auch in das neue Recht übernommen. Dass dies nicht auf einem Redaktionsversehen beruht, belegen auch die Gesetzesmaterialien, die - zwar ohne weitere Erläuterung in der Begründung zum Gesetzesentwurf davon ausgehen, dass mit der Neufassung nunmehr eine Streitwertbeschwerde auch dann zulässig sein soll, wenn das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat (vgl. BTDrs. 15/1971, S. 158). 3. Das zuständige Rechtsmittelgericht ist für die Fälle, in denen das Landgericht als Berufungsgericht einen Streitwertbeschluss erlassen hat, das Oberlandesgericht. Zwar bestimmt § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG, auf den § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG verweist, das "nächst höhere Gericht" als Beschwerdegericht. Im zivilprozessualen Instanzenzug würde dies für den Fall, dass das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat, für den nach dem Gerichtsverfassungsgesetz allein denkbaren Fall der Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof sein. Bereits wegen § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, der bestimmt, dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, verbietet sich eine solche Auslegung jedoch. Denn damit liefe die gesetzgeberische Intention ins Leere. Die Auslegung des Begriffs des "nächst höheren Gerichts" bestimmt sich danach allein anhand der Gerichtsorganisation. Hierfür spricht auch die Formulierung des § 66 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz GKG. Wäre nämlich der zivilprozessuale Instanzenzug gemeint, wäre die Vorschrift überflüssig. Denn ihr Inhalt ergäbe sich bereits unmittelbar aus § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GVG, wonach das Oberlandesgericht Rechtsmittelgericht etwa für das Amtsgericht als Familiengericht ist. Die Vorschrift des § 66 Abs. 3 302 S. 2 GKG will demnach verhindern, dass als "nächst höheres Gericht" in diesen Fällen das nach der Gerichtsorganisation vorgesehene Landgericht statt das Oberlandesgericht zuständig würde. Dies führt zwar dazu, dass die Streitwertfestsetzung einer weiter gehenden Überprüfung unterliegt als die Hauptsacheentscheidung. Dieses Ergebnis erscheint wenig zielführend, findet sich aber sowohl im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut als auch dem gesetzgeberischen Willen. 4. Der Senat hat davon abgesehen, eine - inhaltliche - Abhilfeentscheidung des Landgerichts einzuholen. Zwar sieht § 572 Abs. 1 ZPO vor, dass das Ausgangsgericht über die Abhilfe oder Nichtabhilfe entscheiden muss. Insoweit ist zu fragen, ob eine echte Nichtabhilfeentscheidung auch dann vorliegt, wenn das Ausgangsgericht ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung für nicht gegeben ansah. Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Einerseits ist eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 572 Rn. 4). Andererseits lassen die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 23. September 2005 erkennen, dass sich das Landgericht auch inhaltlich mit dem Vorbringen der Kläger auseinandergesetzt hat. 5. Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht § 45 Abs. 3 GKG nicht angewendet. Die Vorschrift sieht eine Erhöhung des Streitwertes um den Wert der Gegenforderung vor, soweit mit einer bestrittenen Gegenforderung nur hilfsweise aufgerechnet wird und über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat einzelne ihr nach ihrer Auffassung zustehende Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt und diese Forderungen mit Ausnahme des immateriellen Ersatzanspruches auch beziffert. Die Aufrechnung erfolgte auch nicht unbedingt, sondern hilfsweise. Zwar lässt der reine Wortlaut in der Formulierung der Berufungsbegründung vom 22. Februar 2005 auf eine unbedingte Aufrechnung schließen. Allerdings ist auch diese Erklärung mit Blick auf die übrigen Ausführungen auslegungsbedürftig. Der Gesamtzusammenhang der Berufungsbegründung lässt eindeutig darauf schließen, dass die Beklagte nach wie vor die Klageabweisung wegen fehlender Aktivlegitimation der Kläger begehrte. Erst danach hat sie die Gegenansprüche in der Reihenfolge ihrer Nennung zur Aufrechnung bestellt. Dieses Vorgehen entspricht deutlich einer Hilfsaufrechnung. Schließlich stellte das Landgericht auch rechtskräftig fest, dass Gegenansprüche der Beklagten nicht bestanden. Das Landgericht hat dabei zwar zunächst allgemein eine Pflichtverletzung der Kläger verneint, insoweit aber zwangsläufig auch rechtskräftig festgestellt, dass jeder einzelne von der Beklagten geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Damit sind alle Voraussetzungen für eine Wertaddition gemäß § 45 Abs. 3 GKG erfüllt. Es war danach eine Streitwertaddition in der Form vorzunehmen, dass, jeweils begrenzt auf den Klagewert, die einzelnen zur Aufrechnung gestellten Positionen hinzuzuaddieren waren. Dies gilt auch für den geltend gemachten immateriellen Schaden. Aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass die Beklagte sich insoweit eines Anspruchs berühmte, der mindestens der Klageforderung entsprach. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. LG Berlin 5. Zivilkammer Beschluß vom 9. Mai 2005 5 O 162/05 Bemessung des Streitwerts: Berücksichtigung von nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Rechtsanwaltsgebühren Leitsatz Auch wenn Rechtsanwaltsgebühren, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, in einem Rechtsstreit mit einem eigenen Sachantrag geltend gemacht werden, handelt es sich um eine Nebenforderung i.S. von § 4 303 Abs. 1 ZPO, die bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch: Enders, JurBüro 2004, 57). JurBüro 2005, 427 (Leitsatz und Gründe) RuS 2005, 444 (Leitsatz und Gründe) MDR 2005, 1318 (red. Leitsatz und Gründe) BVerfG 1. Senat 3. Kammer stattgebender Kammerbeschluß vom 13. Juni 2005 1 BvR 2875/04 Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts aus GG Art 3 Abs 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot durch nicht mehr nachvollziehbar begründete fachgerichtliche Entscheidung Orientierungssatz 1. Zu den Voraussetzungen einer Verletzung des Grundrechtes aus GG Art 3 Abs 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot vgl BVerfG, 26. Mai 1993, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 <13 f>. 2. Hier: Verletzung des Willkürverbotes durch die Versagung eines vertraglichen Zahlungsanspruchs mit der Begründung, eine Stattgabe führe zu wirtschaftlichem Unsinn. 3. Festsetzung des Gegenstandswertes gem RVG § 37 Abs 2 S 2 Hs 2 auf 4000 Euro. Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2004 4 S 86/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes; es wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 2. ... 3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 EUR (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Streitigkeit wegen einer aus einem Sukzessivlieferungsvertrag über Werbezündholzbriefchen folgenden Zahlungsverpflichtung. I. 1. Der Beschwerdeführer vertreibt mit seiner Einzelfirma Werbezündholzbriefchen mit nach den Wünschen des Kunden gestaltetem Aufdruck. Im Jahre 1992 schloss er mit einer ein Hotel betreibenden GmbH einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung von 100.000 304 solchen Briefchen. Vereinbart wurden zehn Teillieferungen zu jeweils 10.000 Stück auf Abruf sowie die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschwerdeführers. Darin befand sich unter anderem folgende Klausel: 10. Kommt der Besteller mit seiner Verpflichtung, ... weitere Zündhölzer abzurufen ... in Verzug, kann <der Beschwerdeführer> die Restvergütung ganz oder teilweise fällig stellen. ... In diesen Fällen hat der Besteller vorzuleisten. Nach Bezahlung der im Voraus abgerechneten Vergütung ist <der Beschwerdeführer> verpflichtet, die bezahlte Ware insgesamt auszuliefern. Einer der Geschäftsführer der GmbH war der Beklagte des Ausgangsverfahrens. Ab Mitte des Jahres 1998 war er Liquidator der Gesellschaft und führte schließlich das Hotel als Einzelfirma bis zum Ende des Jahres 2001. Ab diesem Zeitpunkt war sein Sohn Inhaber der Einzelfirma. Im März 2000 und im Mai 2001 rief der Beklagte beim Beschwerdeführer die Teillieferungen Nummer sieben und acht ab. Anfang September 2002 fragte der Beschwerdeführer unter der Telefonnummer des Hotels nach, ob die nächste Teillieferung abgerufen werde. Im Anschluss an das Telefonat stellte er die Zündholzbriefchen her und lieferte sie im Januar 2003 an das Hotel aus. Hierfür stellte er dem Beklagten 1.221,60 EUR in Rechnung, die er schließlich beim Amtsgericht einklagte. Der Beklagte wandte ein, er sei nicht Empfänger der Lieferung gewesen. Hilfsweise stützte der Beschwerdeführer seine Forderung auf Ziffer 10 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil der Beklagte nicht der Pflicht nachgekommen sei, die nächste Teillieferung abzurufen. Mit Urteil vom 26. Januar 2004 wies das Amtsgericht die Klage ab. Zwar sei der Beklagte durch schlüssige Vereinbarung mit dem Kläger in die vertraglichen Verpflichtungen der GmbH eingetreten. Die Bestellung vom 3. September 2002 sei aber nicht durch ihn, sondern durch seinen Sohn erfolgt, an den auch die Lieferung gegangen sei. Ein Zahlungsanspruch bestehe auch nicht aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit diese eine Vorleistungspflicht des Bestellers vorsähen, seien sie nach dem AGB-Gesetz unwirksam. Auf die Berufung des Beschwerdeführers kam es am 8. Oktober 2004 zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, in der die Parteien einen widerruflichen Vergleich schlossen. Darin verpflichtete sich der Beklagte, zur Abgeltung sämtlicher zwischen den Parteien bestehender Ansprüche 600 EUR (in sechs Monatsraten zu 100 EUR) an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sollten gegeneinander aufgehoben werden. Nach wirksamem Widerruf des Vergleichs durch den Beschwerdeführer wies das Landgericht die Berufung mit Urteil vom 19. November 2004 zurück. Zutreffend habe das Amtsgericht festgestellt, dass der Beklagte in den Vertrag mit dem Beschwerdeführer eingetreten sei. Die fragliche Bestellung vom 3. September 2002 habe aber der Sohn des Beklagten vorgenommen. Das müsse sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer könne auch nicht hilfsweise die Zahlung der Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der Vorleistungspflicht gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen. Das begründete das Landgericht wie folgt: Die AGB ... sind diesbezüglich nicht unwirksam. ... Eine Lösung des Rechtsstreits unter dem Gesichtspunkt der Vorleistungspflicht wird dem hier vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht gerecht. Denn unstreitig betreibt der Beklagte seit geraumer Zeit das Hotel ..., für das die 305 Werbezündhölzer bestimmt sind, nicht mehr. Was soll der Beklagte mit einer solchen Lieferung anfangen? Eine solche Lösung ist wirtschaftlicher Unsinn. Die Gerichte sind nicht dazu da, wirtschaftlichen Unsinn abzusegnen, wenn das Vertragsverhältnis der Parteien eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zulässt, sich <der Beschwerdeführer> dem aber verschließt. Im konkreten Fall wäre die einzig sinnvolle Lösung die Zahlung einer Abstandszahlung. Aus diesem Grund hat das Gericht auch auf den Abschluss eines entsprechenden Vergleichs hingewirkt... Der Widerruf des Vergleichs durch <den Beschwerdeführer> und die hierfür gegebene Begründung zeigen aber, dass <der Beschwerdeführer> eine Lösung des Rechtsstreits über die Zahlung einer Abstandszahlung jedenfalls derzeit gerade nicht will. 2. Gegen die beiden Urteile hat der Beschwerdeführer fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung seiner Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot rügt. Den Gründen des landgerichtlichen Urteils könne auch bei wohlwollenster Auslegung kein rechtlich nachvollziehbarer Grund für die Abweisung der Klage entnommen werden. Die Entscheidung sei vielmehr sachlich schlechterdings unvertretbar. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Justizministerium des Landes Baden-Württemberg und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Beide haben von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>; 81, 132 <137>; 87, 273 <278 f.>). 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts richtet und einen Verstoß gegen das Willkürverbot rügt, ist sie zulässig und offensichtlich begründet. Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht schon durch eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet; hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (stRspr, z.B. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>; 81, 132 <137>; 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>). b) An diesem Maßstab gemessen steht die Berufungszurückweisung im angegriffenen Urteil des Landgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang. 306 aa) Anders als das Amtsgericht hat das Landgericht die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Besteller (hier der Beklagte) bei Verzug mit dem Abruf einer Teillieferung vorleistungspflichtig wird, für wirksam erachtet. Das ist zum einen eine einfachrechtliche Wertung des Fachgerichts, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zum anderen ergab sich eine Leistungspflicht des Beklagten für die Bezahlung einer Teillieferung (nicht allerdings für die in der Rechnung enthaltene Fracht/Verpackung von 51 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer) schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. (1) Das zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehende Vertragsverhältnis ist ein Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen im Sinn des § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F. beziehungsweise jetzt § 651 Satz 3 BGB (vgl. BGH, DB 1981, S. 315; NJW 1985, S. 426; NJW-RR 1986, S. 211 f.), und zwar in der Form eines so genannten Ratenlieferungsvertrags oder "echten" Sukzessivlieferungsvertrags (vgl. Staudinger/Beckmann, BGB <2004>, VBem zu §§ 433 ff. Rn. 99 f.; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., 1991, Vor § 433 Rn. 43; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., 2005, Überbl vor § 311 Rn. 27 und § 314 Rn. 2). Es kann dahinstehen, ob vorliegend das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 geltenden oder in der aktuellen Fassung zur Anwendung kommt. (2) Nach der hier gegebenen Vertragsgestaltung und der jahrelang geübten Vertragspraxis ist davon auszugehen, dass die Parteien zumindest stillschweigend die Nebenpflicht des Bestellers zum Abruf der Teillieferungen innerhalb angemessener Frist vereinbart hatten (vgl. dazu Staudinger/Beckmann, a.a.O., Rn. 117 ff.; Soergel/Huber, a.a.O., § 433 Anh. I Rn. 114 f.; Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., 2005, § 433 Rn. 50; MünchKommBGB/Westermann, 4. Aufl., 2004, § 433 Rn. 81 f.). Eine entsprechende vertragliche Verpflichtung des Beklagten hat im Übrigen der Beschwerdeführer vor dem Landgericht behauptet; der Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Ein solcher Abruf war letztmals im Mai 2001 erfolgt, so dass sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (8. Oktober 2004) mit einem weiteren Abruf in Verzug befand. Gelangt man über § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F. zur Anwendung von Werkvertragsrecht, war ihm deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Abnahme im Sinn des § 640 Abs. 1 BGB a.F. zu berufen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, S. 211 <212>). Die Vergütung für die Teillieferung war damit fällig. Nichts anderes gilt, wenn die beiderseitigen Rechte und Pflichten nach neuem Schuldrecht zu beurteilen sind. Wegen des unterbliebenen Abrufs trat Fälligkeit des Kaufpreises ein (§ 271 Abs. 1 BGB) und der Beschwerdeführer konnte ohne Zug-um-ZugAngebot (§ 320 BGB) auf Zahlung klagen (vgl. Soergel/Huber, a.a.O., § 433 Rn. 234 ff.; Palandt/Putzo, a.a.O.) abgesehen davon, dass der Beklagte die Einrede des § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB im Ausgangsverfahren nicht erhoben hat. bb) Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht nach Vorgesagtem jedenfalls im Ergebnis einfachrechtlich zutreffend - von einer grundsätzlich bestehenden Vorleistungspflicht des Beklagten ausgegangen ist. Dafür, dass es gleichwohl einen Zahlungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, ist eine tragfähige Begründung hingegen weder dem Urteil zu entnehmen noch anderweitig ersichtlich. Das Landgericht argumentiert lediglich mit "wirtschaftlichem Unsinn", ohne dies in irgendeiner Form rechtlich einzuordnen. Sofern damit ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB a.F. beziehungsweise eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB angesprochen sein sollte, lässt sich die Entscheidung hierauf nicht stützen. Die Störung des Verwendungszwecks rechtfertigt regelmäßig nicht eine Vertragsanpassung oder gar einen Wegfall der 307 beiderseitigen Vertragspflichten (gegebenenfalls auch über eine hier nicht ausgesprochene Kündigung gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2, § 314 BGB). Denn der Gläubiger trägt grundsätzlich das Verwendungsrisiko (vgl. nur BGH, NJW 1985, S. 2693 <2694>; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 313 Rn. 43 m.w.N.). Dass eine der eng begrenzten Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 44) vorliegt, ist weder festgestellt noch erkennbar. Die Entscheidung des Landgerichts ist mithin einfachrechtlich nicht vertretbar. cc) Aufgrund der oben (vgl. I 1) im Wortlaut zitierten Ausführungen in den Urteilsgründen drängt sich der Schluss auf, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Darauf deuten zum einen die vom Landgericht in keinerlei rechtlichen Kontext gestellten Ausführungen zu Fragen des wirtschaftlichen (Un-)Sinns hin. Zum anderen legt auch die Abhandlung der Geschichte des Vergleichswiderrufs im angefochtenen Urteil den Schluss auf objektive Willkür nahe. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Vorgang die Rechtsfindung objektiv beeinflussen können soll und seine Erwähnung in den Gründen daher geboten wäre. 2. Die Zurückweisung der Berufung durch das Landgericht beruht auf dieser objektiv willkürlichen Sachbehandlung, weil bei Bejahung der Vorleistungspflicht rechtserhebliche Einwendungen gegen einen Zahlungsanspruch des Beschwerdeführers jedenfalls in Höhe der Vergütung für eine Teillieferung nicht ersichtlich sind. Das Urteil des Landgerichts ist daher gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. III. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt und soweit er das Urteil des Amtsgerichts beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Insoweit wird die Verfassungsbeschwerde dem Begründungserfordernis der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG in keiner Weise gerecht und ist deshalb unzulässig. Sie enthält keine das Urteil des Amtsgerichts betreffende Rüge, sondern setzt sich ausschließlich mit dem Urteil des Landgerichts auseinander. Inwiefern vorliegend der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch nur tangiert sein könnte, wird weder nachvollziehbar dargelegt noch erschließt es sich anderweitig. IV. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verfassungsbeschwerde nur teilweise Erfolg hat. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz RVG (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer Beschluß vom 11. März 2005 6 Ta 24/05 Streitwert bei Mehrfachkündigung Orientierungssatz 308 Auch dann, wenn mehrere Kündigungen im Streit sind, sind Bestandsstreitigkeiten höchstens mit drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Bibliothek BAG (Gründe) RVG-Letter 2005, 71 (Kurzwiedergabe) NZA-RR 2005, 386 (red. Leitsatz 1) OLG Koblenz 4. Senat für Familiensachen Beschluß vom 23. Mai 2005 7 WF 123/05 Geschäftswert für ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz Leitsatz Der Geschäftswert für ein (Hauptsache-)Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist in der Regel mit 3.000,00 EUR anzusetzen (§§ 100a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO). Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ist zu unterscheiden: - soll durch die einstweilige Anordnung die Benutzung der Wohnung geregelt werden, beträgt der Wert 2.000,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 S. 2 und 3 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG) - ist die Benutzung des Hausrats zu regeln beträgt der Wert 1.200,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 S. 2 und 3 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG) - ansonsten beläuft sich der Wert auf 500,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 S. 1 und 3 RVG). Wird ein Rechtsanwalt sowohl mit dem Hauptsacheverfahren als auch mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befasst, ist jeweils ein eigener Wert für beide Verfahrensgegenstände festzusetzen (§ 17 Nr. 4 RVG). FGPrax 2005, 180 (Leitsatz und Gründe) JurBüro 2005, 427-428 (Leitsatz und Gründe) OLGR Koblenz 2005, 730-732 (Leitsatz und Gründe) FamRZ 2005, 1849-1850 (Leitsatz und Gründe) RVG professionell 2005, 148-149 (red. Leitsatz) MDR 2005, 1195 (red. Leitsatz) FamRB 2005, 329-330 (red. Leitsatz) Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 10. Kammer Beschluß vom 28. April 2005 10 TaBV 11/05 Wertfestsetzung im Beschlussverfahren Orientierungssatz Der Gegenstandswert in Verfahren, in denen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gestritten wird, ist in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Entgeltdifferenz abzüglich 40% anzusetzen. Bibliothek BAG (Gründe) NZA-RR 2005, 435-436 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe) 309 Landesarbeitsgericht Köln 3. Kammer Beschluß vom 26. Januar 2005 3 Ta 457/04 Streitwert einer Änderungsschutzklage Leitsatz Der Streitwert einer Änderungsschutzklage richtet sich nach dem erkennbaren wirtschaftlichen Wert, der der konkreten streitigen Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer nach dessen Klagevorbringen zukommt. Maßgebend ist dabei gemäß § 42 Abs 3 S 1 GKG der dreifache Jahresbetrag. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die in § 42 Abs 4 GKG geregelte Streitwertobergrenze zu beachten. Ein Rückgriff auf den Pauschalwert des § 23 Abs 3 RVG kann nur dann erfolgen, wenn dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Bezifferung des wirtschaftlichen Werts zu entnehmen sind. Bibliothek BAG (Leitsatz 1 und Gründe) MDR 2005, 840 (Leitsatz 1 und Gründe) LAGE § 42 GKG 2004 Nr 3 (Leitsatz 1 und Gründe) EzA-SD 2005, Nr 7, 15 (Leitsatz 1) ArbuR 2005, 199 (Leitsatz 1) RVGreport 2005, 399 (Leitsatz) Zum Streitwert von Klage und Widerklage.. BRANDENBURGISCHES-OLG: 12 W 26/05, Beschluss vom 22.06.2005 Verfahrensgang: LG Cottbus 6 O 291/04 vom 29.04.2005 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss 12 W 26/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 22. Juni 2005 beschlossen: Tenor: Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen die im Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Einzelrichter - vom 29. April 2005, Az.: 6 O 291/04, erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 72 Nr. 1, 2. Halbs. GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert hinsichtlich des unter dem Az. 6 O 291/04 geführten Rechtsstreits zu Recht auf den die Klageforderung betreffenden Betrag von 78.384,30 ¤ 310 festgesetzt. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG bzw. § 19 Abs. 1 S. 1 GKG a. F. findet keine Anwendung, da diese Vorschrift nur zum Zuge kommt, wenn Klage und Widerklage nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, wovon im vorliegenden Fall aufgrund der mit Beschluss vom 29.04.2005 erfolgten Abtrennung der Widerklage, die nunmehr unter dem Az.: 6 O 101/05 geführt wird, nicht ausgegangen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Gegenstand der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch die Widerklage war. Maßgeblich ist, dass hinsichtlich Klage und Widerklage jedenfalls nunmehr getrennte Prozesse anhängig sind bzw. waren, wobei die jeweils zu treffenden Entscheidungen aufgrund unterschiedlicher mündlicher Verhandlungen ergehen. Mag bis zum Zeitpunkt der Trennung der Prozesse noch eine einheitliche Kostenberechnung mit einem einheitlichen Streitwert veranlasst gewesen sein, so hat sich diese Situation nach der Trennung geändert, mithin folgt auch eine gesonderte Kostenberechnung, und zwar in der Weise, dass für jedes infolge der Trennung entstandene Einzelverfahren der Streitwert neu errechnet wird (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 145 Rn. 128). Die Kosten des unter dem Az.: 6 O 291/04 weitergeführten Rechtsstreits richten sich demnach ausschließlich nach dem Wert der Klageforderung, da nur diese nach der Trennung noch Gegenstand dieses Rechtsstreits war und die sich aus der Kostenentscheidung ergebende Kostenlast sich auch nur auf diesen Wert beziehen kann, anderenfalls ohne sachlichen Grund eine Doppelberechnung erfolgen würde. Von einer Herabsetzung des Geschäftswertes gem. § 48 Abs. 3 S. 2 WEG im Beschlussanfechtungsverfahren ist nicht deshalb abzusehen, weil die Anwaltskosten der Antragsteller von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt werden. OLG-HAMM: 15 W 277/05, Beschluss vom 08.09.2005 Verfahrensgang: LG Bielefeld 23 T 13/05 vom 06.06.2005 AG Herford 2 II 11/04 WEG Stichworte: Begrenzung der Festsetzung des Geschäftswertes im WEG-Verfahren OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS 15 W 277/05 OLG Hamm In der Wohnungseigentumssache Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 08. September 2005 auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) vom 27. Juni 2005 gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 06. Juni 2005 beschlossen: Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gegenstandswert des Verfahrens auf 30.000,00 Euro festgesetzt, und zwar unter gleichzeitiger Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts vom 23.09.2004 sowohl für das Verfahren erster als auch zweiter Instanz. Die hiergegen gerichtete, im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) ist nach den §§ 31 Abs. 3 S. 1 KostO, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Es handelt sich insbesondere nicht um eine zulassungsbedürftige weitere 311 Beschwerde im Sinne der §§ 31 Abs. 3 S. 5,14 Abs. 5 S. 1 KostO (vgl. Senat FGPrax 2005, 87). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung beschwert, weil sie eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf 326.154,28 Euro anstreben, wobei die sich daraus ergebende Gebührendifferenz die Mindestbeschwer von 200,00 Euro deutlich übersteigt. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil der Senat die Wertfestsetzung des Landgerichts für zutreffend hält. Die Geschäftswertfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren hat nach der gesetzlichen Vorschrift des § 48 Abs. 3 S. 1 WEG nicht allein nach dem vom Antragsteller verfolgten persönlichen wirtschaftlichen Interesse, sondern nach dem Interesse aller Beteiligten, also der Wohnungseigentümer insgesamt und des Verwalters, zu erfolgen. Dem entspricht die materielle Rechtskraft der Entscheidung gem. § 45 Abs. 2 S. 2 WEG. Ergänzend ist die Regelung in § 48 Abs. 3 S. 2 WEG zu berücksichtigen. Danach ist der Geschäftswert niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Diese durch das KostRÄndG vom 24. 6. 1994 (BGBl I, 1325) eingeführte Vorschrift geht auf die Entscheidung des BVerfG vom 12. 2. 1992 (BVerfGE 85, 337 = NJW 1992, 1673) zurück, die es als mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar angesehen hat, den Geschäftswert bei der Beschlussanfechtung in großen Wohnungseigentumsanlagen abweichend von dem erheblich niedrigeren persönlichen Interesse des einzelnen Antragstellers ausschließlich nach dem Gesamtinteresse aller Miteigentümer zu bemessen. Ausgangspunkt der Bewertung des Interesses sämtlicher Wohnungseigentümer (§ 48 Abs. 3 S. 1 WEG) sind die voraussichtlichen Kosten der Sanierungsmaßnahme, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses der Eigentümerversammlung ist. Ohne Einfluss auf das Ergebnis hält es der Senat für vorzugswürdig, in diesem Zusammenhang die in dem Beschluss veranschlagten Kosten von 326.154,28 Euro anzusetzen, zumal die Erhebung einer daraus abgeleiteten Sonderumlage beschlossen worden ist und auf diese Weise entsprechende Zahlungspflichten der Wohnungseigentümer begründet worden sind. Demgegenüber ist es einer weiteren Regelung der Eigentümerversammlung vorbehalten, was mit einem Überschuss für den Fall zu geschehen hat, dass die tatsächlich entstandenen Kosten den veranschlagten Betrag nicht erreichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Geschäftswertes nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG hier vor. Das eigene wirtschaftliche Interesse der Beteiligten zu 1) an der Durchführung des Beschlussanfechtungsverfahrens wird durch den Kostenbetrag bestimmt, der nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf sie entfällt. Dieser wird von den Beschwerdeführern mit 4.564,00 Euro beziffert. Bei einer Kostentragungsquote von 1,4 % liegt die Schlussfolgerung auf der Hand, dass die aus dem Gesamtaufwand der beschlossenen Sanierungsmaßnahme von 326.154,28 Euro berechneten Gerichts- und Anwaltskosten zu dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 1) nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es handelt sich um eine typische Fallkonstellation, für die die Sondervorschrift des § 48 Abs. 3 S. 2 WEG geschaffen worden ist. Dies wird deutlich in Bezug auf die Anwaltsgebühren, die die Beteiligten zu 1) tragen müssten, wenn das Honorar der sie vertretenden Rechtsanwälte aus dem Wert von 326.154,28 Euro berechnet würde. Dieses betrüge berechnet nach den Vorschriften des RVG allein für das Verfahren zweiter Instanz: VV 3200 Verfahrensgebühr 1, 6 3.849,60 ¤ VV 3202 Terminsgebühr 1, 2 2.887,20 ¤ 6.736,80 ¤ Mehrwertsteuer 1.077,88 ¤ 7.814,67 ¤ Auf eine konkrete Berechnung der weiteren Anwaltskosten für die erste Instanz und der Gerichtskosten kommt es danach nicht mehr an. Bei der Bewertung nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG ist abzustellen allein auf die Kosten, die die Beteiligten zu 1) als Antragsteller aufwenden müssen, um das Verfahren zu betreiben. Unberücksichtigt bleiben muss demgegenüber, ob den Beteiligten zu 1) aus anderem Rechtsgrund ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht. Dies hat der Senat bereits für den Fall ausgesprochen, dass der Verfahrensausgang zu einem für die Antragsteller günstigen Ausspruch über die Anordnung der Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten geführt hat (FGPrax 2000,185 = NZM 2001, 549, 551). Dies gilt in derselben Weise für den hier von der Beschwerdebegründung hervorgehobenen Umstand, dass die Beteiligten zu 1) eine Rechtsschutzversicherung unterhalten. Denn es besteht kein 312 gerechtfertigter Anlass, den Beteiligten zu 1) den Schutz des § 48 Abs. 3 S. 2 WEG nur deshalb zu versagen, weil sie sich durch Aufwendung entsprechender Prämien gegen das Kostenrisiko eines Verfahrens nach dem WEG versichert haben. Eine Höherbewertung zu Lasten der Rechtsschutzversicherung und der ihr angeschlossenen Versicherungsnehmer ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Begrenzung der Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG kann nach der Rechtsprechung durch ein Vielfaches des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Antragstellers ausgedrückt werden. Der Senat hat in seiner bereits genannten Entscheidung eine Begrenzung auf das Fünffache des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Antragstellers für angemessen gehalten. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine feste Größenordnung, sondern um eine Orientierungslinie, die die konkreten Umstände des Einzelfalles einbezieht. Im vorliegenden Fall beträgt der vom Landgericht festgesetzte Gegenstandswert das mehr als 6,5fache des Kostenanteils der Beteiligten zu 1). Diese Festsetzung ist keinesfalls als zu niedrig zu beanstanden. Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind gem. § 31 Abs. 5 KostO nicht veranlasst. a) Zur Wertberechnung nach § 41 GKG bei gestaffeltem Mietentgelt in der streitigen Zeit. b) Der auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung gerichtete Antrag fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die behauptete Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung voraussichtlich die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge haben würde (hier: wucherische Überhöhung einer Geschäftsraummiete). BGH: XII ZR 256/03, Beschluss vom 21.09.2005 Verfahrensgang: KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 256/03 vom 21. September 2005 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Tenor: Der Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2004 wird geändert und der Gebührenstreitwert im Verhältnis zur Beklagten zu 1 auf 253.659 ¤ und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 auf 75.572 ¤ festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 für 313 (weitere) fünf Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrag über Geschäftsräume. Die Beklagte zu 1 als Mieterin hatte seit April 2002 die Mietzahlungen eingestellt. Die Klägerin als Vermieterin hat gegen die Beklagte zu 1 die Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 6.191,42 ¤ sowie die Räumung der Geschäftsräume nach Ausspruch der fristlosen Kündigung beantragt; weiterhin hat sie die Beklagte zu 2 als Bürgin für den Zahlungsanspruch in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben ihrerseits Widerklage erhoben. Dabei haben die Beklagten die Feststellung beantragt, dass die von den Parteien Anfang 1999 geschlossene (Staffel-)Mietzinsvereinbarung - insbesondere wegen Wuchers unwirksam sei, dass die Beklagte zu 1 seit April 2002 berechtigt sei, die Miete vollständig zu mindern bzw. zurückzubehalten und dass für die Beklagte zu 2 keine Bürgschaftsverpflichtung für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin bestehe. Daneben haben sie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von angeblichen Mängeln der Mietsache sowie einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und die weitere Feststellung begehrt, dass der Mietzinsanspruch der Klägerin für die Monate April 2002 bis August 2002 durch Aufrechnung erloschen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat sich die - mittlerweile zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gerichtet. II. Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die - vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2004 anhängig gewordene Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG a.F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG) nach den Anträgen des Beschwerdeführers. Die Beklagten wenden sich nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nur noch gegen die Verurteilung zur Räumung und Zahlung sowie gegen die Abweisung ihrer Widerklage bezüglich der Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung, des Bestehens der geltend gemachten Minderungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte und des Fehlens einer Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2. Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert für das insoweit beschränkte Rechtsmittel der Beklagten beträgt 253.658,29 ¤. 1. Keinen Zweifeln unterliegen dabei der Wert des auf Zahlung rückständigen Mietzinses gerichteten Leistungsantrages (6.191,42 ¤) und des zurückgewiesenen Feststellungsantrages betreffend die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2 (69.380,73 ¤). 2. Der Wert des Räumungsantrages ist auf 40.494,36 ¤ festzusetzen. a) Der ursprüngliche Wert des Räumungsantrages ist für die Gebühren im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgebend geblieben, weil sich dieser Wert im Laufe des Rechtsstreits nicht verringert hat. Zwar hat die Klägerin in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit wegen des Räumungsantrages zunächst für erledigt erklärt, nachdem ihr am 11. Juni 2003 die Mieträume zurückgegeben worden waren. Dieser schriftsätzlichen Erledigungserklärung ist die Beklagte zu 1 jedoch ausdrücklich mit der Behauptung entgegengetreten, dass die Herausgabe der Mieträume an die Klägerin nicht freiwillig, sondern nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts erfolgte. Eine unter dem Druck der Zwangsvollstreckung bewirkte Leistung stellt indes nach allgemeiner Ansicht keine Erfüllungshandlung dar, welche die Annahme eines erledigenden Ereignisses rechtfertigt (BGHZ 94, 268, 274). Diesem Umstand hat die Klägerin erkennbar Rechnung getragen, indem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 6. Oktober 2003 an der - bis zur Zustimmung des Gegners frei widerruflichen (vgl. BGH Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98 - NJW 2002, 442) - Erledigungserklärung nicht festgehalten, sondern vielmehr die Zurückweisung der Berufung gegen das den Räumungsausspruch enthaltende erstinstanzliche Urteil beantragt hat. Insoweit folgerichtig hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange und nicht etwa mit der Maßgabe einer Feststellung der Erledigung des Räumungsantrages zurückgewiesen. b) Nach § 16 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt § 41 Abs. 2 GKG) ist bei Räumungsklagen grundsätzlich das für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Entgelt maßgeblich, es sei denn, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgeltes ist geringer. Die streitige Zeit - d.h. die Spanne zwischen denjenigen Zeitpunkten, in denen nach dem jeweiligen Vorbringen der einen und der anderen Partei der Räumungsanspruch des Vermieters zu erfüllen ist - beginnt nach vorausgegangener Kündigung 314 des Vermieters mit der Rechtshängigkeit des Räumungsantrags (OLG Bamberg JurBüro 1991, 1126 mit Anm. Mümmler; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR 1999, 1385; BGH Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868, jeweils zum Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert nach § 8 ZPO). Sie dauert bei Verträgen, die - wie hier - auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, bis zum vertraglichen Ablauf der Mietzeit. Da der den Räumungsantrag enthaltende Schriftsatz am 6. August 2002 zugestellt wurde, erstreckt sich die streitige Zeit unter den hier obwaltenden Umständen über die 26 Monate zwischen August 2002 und dem Ende der Vertragslaufzeit im September 2004. aa) Die Höhe der für die Wertberechnung maßgeblichen Miete richtet sich nach einem objektiven Maßstab; beim Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrages sind regelmäßig dessen Regelungen für die Bemessung der Miethöhe heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZR 233/96 - NJW-RR 1997, 648). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1 bei Rechtshängigkeit des Räumungsantrages im August 2002 vertragsgemäß eine Miete in Höhe von monatlich 3.221,14 ¤ zu entrichten; die Miete erhöhte sich aufgrund der vereinbarten Mietstaffel seit Oktober 2002 auf monatlich 3.374,53 ¤. bb) Umstritten ist allerdings, wie es sich auf die Wertberechnung nach § 41 GKG auswirkt, wenn sich die streitige Zeit über ein Jahr hinaus erstreckt und das Mietentgelt in verschiedenen Zeitabschnitten verschieden hoch ist. Teilweise wird ein Durchschnittsbetrag aus den in der streitigen Zeit vertragsgemäß zu entrichtenden Mieten angesetzt (Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 41 GKG Rdn. 23). Demgegenüber entspricht es wohl überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass es für die Berechnung des Gebührenwertes nach § 41 GKG bei wechselnden Entgelten auf die höchsten Beträge ankommt, die in der streitigen Zeit innerhalb eines Jahres zu zahlen sein würden (vgl. KG JW 1925, 809 Nr. 13; Meyer, GKG, 6. Aufl., § 41 Rdn. 18; Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, Bd. II 7.0 Stichwort‚ Begriff des Mietzinses, S. 193; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., § 30 C III d, S. 165 f.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 8 Rdn. 6; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 8 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 8 Rdn. 5 jeweils zum Zuständigkeitsstreitwert nach § 8 ZPO; vgl. weiterhin RGZ 160, 83, 86; BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 231/51 - NJW 1953, 104, 105; OLG Bamberg JurBüro 1971, 536, 537 mit zust. Anm. Mümmler). Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Gegen die Bildung eines Durchschnittssatzes spricht neben Praktikabilitätserwägungen - insbesondere der Gedanke, dass eine Verlängerung der streitigen Zeit grundsätzlich nicht zu einer Absenkung des Streitwertes führen kann. Dies ist bei einer Durchschnittsberechnung nicht gewährleistet, wenn sich das Entgelt im weiteren Verlauf der streitigen Zeit gegenüber den Entgelten des ersten Jahres verringert hat (vgl. hierzu bereits die Berechnungsbeispiele in RGZ aaO S. 86 f. und Rohs, RPfleger 1952, 529, 534). Der für die Wertberechnung maßgebliche Jahresbetrag ist daher aus dem höchsten Entgelt der vereinbarten Mietstaffel zu errechnen, da dieser Betrag in der streitigen Zeit mindestens für die Dauer eines Jahres zu zahlen gewesen wäre; er beträgt 40.494,36 ¤ (= 12 x 3.374,53 ¤). 3. Der im Wege der Widerklage geltend gemachte Antrag, die Berechtigung der Beklagten zu 1 festzustellen, die Miete seit April 2002 um 100 % zu mindern bzw. in diesem Umfang ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete auszuüben, ist mit 97.097,42 ¤ zu bewerten. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - NJW-RR 2005, 938). Demnach ist bei Mietverhältnissen mit bestimmter Dauer grundsätzlich der Gesamtbetrag der künftigen Mietzinsen maßgeblich, sofern nicht der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Mietzinses geringer ist. Damit kommt es hier auf den Gesamtbetrag der im Zeitraum seit April 2002 ausstehenden Mieten an, weil das Mietverhältnis bis zu seiner Beendigung im September 2004 nur noch eine Laufzeit von 30 Monaten hatte. Der auf diesen Zeitraum entfallende Gesamtbetrag beträgt unter Berücksichtigung der vereinbarten Mietstaffel 100.315,56 ¤ (= 6 x 3.221,14 ¤ für den Zeitraum vom April 2002 bis September 2002 und 24 x 3.374,53 ¤ für den Zeitraum vom Oktober 2002 bis September 2004). Im Hinblick auf § 19 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 GKG) bleibt jedoch bei der Wertberechnung die geleugnete Zahlungspflicht für den Monat April 2002 in Höhe von 3.221,14 ¤ außer Betracht, weil der 315 Streitgegenstand insoweit mit dem Zahlungsantrag der Klägerin identisch ist. 4. Der Wert des Antrages, mit dem die Beklagte zu 1 die Unwirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen (Staffel-)Mietzinsvereinbarung festzustellen begehrt, ist auf 40.494,36 ¤ festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist § 16 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 41 Abs. 1 GKG). a) Allerdings fallen bloße Streitigkeiten über den Vertragsinhalt - und damit auch über die Höhe der geschuldeten Miete - grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn dieser Streit den rechtlichen Bestand des Mietvertrages nicht berührt (vgl. OLG Koblenz ZMR 1978, 64; Hartmann aaO § 41 GKG Rdn. 18). Die Beklagte zu 1 macht indessen zur Begründung ihres Antrages insbesondere geltend, dass für die gemieteten Geschäftsräume bereits zu Beginn des Mietverhältnisses nur eine Miete in Höhe von 2.000 DM angemessen gewesen sei und die Beklagte sich bei Vertragsschluss in einer Zwangslage befunden habe. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) oder eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes (§ 138 Abs. 1 BGB) gegeben. Diese Begründung ist grundsätzlich geeignet, den rechtlichen Bestand des Mietvertrages insgesamt in Zweifel zu ziehen. Denn in den Fällen des Wuchers oder der sittenwidrigen wucherähnlichen Mietpreisüberhöhung nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB findet in der Geschäftsraummiete eine Aufrechthaltung des Vertrages mit einer zulässigen Miete in der Regel nicht statt (OLG München OLGR 2002, 429, 430; KG Grundeigentum 2002, 328; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdn. 150; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., nach § 535 BGB, Rdn. 118; Michalski ZMR 1996, 1, 6). Insoweit liegt die Sachlage grundlegend anders als bei einem nach § 134 BGB zu beurteilenden Verstoß gegen gesetzliche Preisvorschriften, bei dem grundsätzlich von einer bloßen Teilnichtigkeit des rechtlich unzulässigen Teils der Mietpreisvereinbarung auszugehen ist (BGHZ 89, 316, 319 f. zu § 5 WiStG; vgl. auch Senatsurteil vom 15. November 2000 - XII ZR 181/98 NZM 2001, 236 zum Preisrecht der DDR). Dieser Rechtsgedanke lässt sich auf eine wucherische Mietpreisüberhöhung in der Geschäftsraummiete nicht übertragen, denn im Ausgangspunkt gilt für alle gemäß § 138 BGB unwirksamen Entgeltvereinbarungen der allgemeine Grundsatz, dass sich diese nicht in einen sittenwidrig überhöhten und einen hinnehmbaren Teil aufspalten lassen, sondern das Verdikt der Sittenwidrigkeit die gesamte Entgeltvereinbarung umfasst. Dies führt in der Regel zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäftes (vgl. BGHZ 44, 158, 162; BGHZ 68, 204, 206 f.). Anders als im Wohnraummietrecht sind auch keine besonderen sozialstaatlichen Belange zu berücksichtigen, die ausnahmsweise zum Schutze des Mieters eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gebieten. b) Einer Anwendung des § 16 Abs. 1 GKG a.F. steht es hier auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 das angefochtene Urteil wegen der Abweisung ihres die Unwirksamkeit der (Staffel)Mietvereinbarung betreffenden Feststellungsantrages auch mit der Begründung angegriffen hat, das Berufungsgericht habe die Wirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nicht nur nach dem Maßstab des § 138 BGB, sondern auch dahingehend prüfen müssen, ob dem vereinbarten Mietzins eine wirksame Ausübung des Leistungsbestimmungsrechtes durch die Klägerin zugrunde liegt. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt steht die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht in Zweifel, da Streit insoweit nur über die Billigkeit der Leistungsbestimmung und das Erfordernis ihrer Ersetzung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) bestehen kann. Es genügt aber, wenn unter mehreren Klagebegründungen nur eine die Voraussetzungen für eine Gebührenprivilegierung nach § 41 GKG erfüllt (vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Dezember 1952 - V ZR 54/50 - NJW 1953, 384; Meyer aaO § 41 Rdn. 5). c) Da die von der Beklagten zu 1 behauptete Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung im Falle des § 138 BGB voraussichtlich zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages führen würde, ist als streitige Zeit im Sinne des § 16 Abs. 1 GKG a.F. - d.h. der Zeitraum, für den hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens des Mietverhältnisses Uneinigkeit besteht - die gesamte Vertragslaufzeit zwischen Oktober 1999 und September 2004 anzusehen, ohne dass es auf eine Differenzierung zwischen vergangenen und zukünftigen Zeiträumen ankäme. Es kommt auch eine wertmäßige Außerachtlassung des auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung gerichteten Antrages wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Feststellungsantrag zur Minderung des Mietzinses nicht in Betracht, weil letztere nur für die Zeit ab April 2002 geltend gemacht wird und sich die jeweils streitige Zeit daher - über einen längeren Zeitraum als ein Jahr - nicht deckt. Abzustellen ist wiederum auf das höchste Entgelt, welches innerhalb der streitigen Zeit für die Dauer eines Jahres vereinbart war, mithin die letzte Stufe der Mietstaffel in Höhe von monatlich 3.374,53 ¤. Der daraus gebildete Jahresbetrag beträgt 40.494,36 ¤; der ansonsten bei positiven 316 Feststellungsklagen übliche Abschlag ist im Anwendungsbereich der § 8 ZPO, § 41 Abs. 1 GKG nicht geboten, weil diese Vorschriften schon nach ihrem Wortlaut typischerweise Feststellungsklagen jeder betreffen (BGH Beschluss vom 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58 - NJW 1958, 1291; Meyer aaO § 41 Rdn. 16; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 8 Rdn. 22; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21). 5. Der Gebührenstreitwert im Verhältnis zur Beklagten zu 1 beträgt demnach 253.658,29 ¤ (6.191,42 ¤ + 69.380,73 ¤ + 40.494,36 ¤ + 97.097,42 ¤ + 40.494,36 ¤); im Verhältnis zur Beklagten zu 2 sind nur die Werte des Zahlungsantrages und des auf Leugnung der Bürgschaftsverpflichtung gerichteten Feststellungsantrages maßgeblich. Zur Berücksichtigung eines gemeinsamen Hausgrundstücks bei der Streitwertbemessung für das Scheidungsverfahren gem. § 48 II, III GKG. OLG-HAMM: 11 WF 76/05, Beschluss vom 16.03.2005 Verfahrensgang: AG Unna 12 F 373/04 vom 14.01.2005 Oberlandesgericht Hamm Beschluss 11 WF 76/05 OLG Hamm Hamm, den 16.03.2005 In der Familiensache Tenor: Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.01.2005 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Unna vom 14.01.2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 18.02.2005 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert. Der Streitwert für das Scheidungsverfahren wird anderweitig auf 9.580,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 14.01.2005 die kinderlose Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Streitwert für das Scheidungsverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom. 14.01.2005 zunächst auf 2.030,00 Euro festgesetzt, obwohl die Antragstellerin bereits in ihrer Antragsschrift vom 27.07.2004 das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten mit zusammen 3.010,00 Euro beziffert und aufgrund einer nach diesem Wert bemessenen Vorschussanforderung auch einen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hatte. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die Bevollmächtigte der Antragstellerin eine Heraufsetzung des Streitwertes für das Scheidungsverfahren auf 14.000,00 Euro. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf den Schriftsatz vom 26.01.2005 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, mit Beschluss vom 18.02.2005 aber anschließend eine Berichtigung der angefochtenen Wertfestsetzung vorgenommen und den Streitwert für das Scheidungsverfahren hierbei auf 9.030,00 Euro festgesetzt. II. 317 Die gemäß § 32 II RVG i.V.m. § 68 I GKG zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht bereits angenommenen Berichtigung der ursprünglichen Wertfestsetzung nur in geringem Umfang begründet. Der Wert einer Ehesache ist gemäß § 48 II, III GKG n.F. unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles festzusetzen, wobei neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien auch Umfang und Bedeutung der Sache in die Bewertung mit einzubeziehen sind. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat insoweit auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Stellungnahme der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichte -Leiter des Dezernats 10- vom 03.02.2004. Das für die Wertfestsetzung maßgebliche Nettoeinkommen der Parteien wurde in der Antragsschrift vom 27.07.2004 unwidersprochen mit monatlich insgesamt 3.010,00 Euro beziffert (Antragsgegner 2.800,00 Euro, Antragstellerin 210,00 Euro), es errechnet sich so nach § 48 III 1 GKG ein Ausgangsbetrag von 9.030,00 Euro. Dieser ist -wie der Beschwerde zuzugeben ist- im Hinblick auf das vorhandene Immobilienvermögen der Parteien angemessen zu erhöhen, wobei der Senat hier -auch insoweit im Anschluss an die als zutreffend erachteten Ausführungen in der v.g. Stellungnahme der hiesigen Verwaltungsabteilung vom 03.02.2004- einen Erhöhungsbetrag von 550,00 Euro als ausreichend und sachgerecht ansieht. Der Betrag errechnetet sich dergestalt, dass von dem mit 150.000,00 Euro bezifferten Wert des gemeinsamen Hauses der Parteien zunächst ein Betrag in Höhe der früheren Vermögenssteuerfreibeträge bei Zusammenveranlagung von Ehegatten, mithin ein Betrag von 128.000,00 Euro, abzusetzen ist, was zu einem Ausgangsbetrag von 22.000,00 Euro führt. Dieser wirkt sich dabei nicht in vollem Umfang, sondern lediglich mit einem Bruchteil streitwerterhöhend aus, den der Senat vorliegend mit 5 % bewertet. Angesichts des geringen Umfangs und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit, die die Ehesache auch nach Einschätzung der Beschwerde (Schriftsatz vom 26.01.2005) bot, hält der Senat es weiterhin für angemessen, den Erhöhungsbetrag auf die Hälfte zu kürzen, so dass sich letztlich ein Erhöhungsbetrag von 550,00 Euro (150.000,000 ./. 128.000,00 Euro = 22.000,00 Euro x 5 % x Yz) und damit für das Scheidungsverfahren ein Streitwert von 9.580,00 Euro (9.030,00 Euro + 550,00 Euro) ergibt. Der Umstand, dass beiden Ehepartnern ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zeigt in der Regel an, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien im untersten wirtschaftlichen Bereich bewegen, so dass der Mindeststreitwert nach § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG in Höhe von 2000 € angemessen ist. Allerdings darf dies nicht zu einer schematischen Festsetzung des Streitwertes der Ehesache führen, sondern es ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. OLG-SCHLESWIG: 8 WF 33/05, Beschluss vom 24.02.2005 Verfahrensgang: AG Kiel 52 F 219/04 vom 11.01.2005 Stichworte: Streitwert, Ehescheidung, Familiensachen, Scheidung 8 WF 33/05 Beschluss In der Familiensache hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 24. Februar 2005 beschlossen: Tenor: Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss 318 des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 11. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: I. Auf den am 30. Juli 2004 beim Amtsgericht Kiel eingegangenen Scheidungsantrag hat das Familiengericht beiden Parteien für das Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und den Gegenstandswert für die Ehescheidung auf 2000 ¤ festgesetzt. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine Erhöhung des Streitwerts für die Ehescheidung. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergibt sich aus den PKHBeiheften, dass der Antragsteller arbeitslos ist und ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 259,14 ¤ erhält. Der Antragsteller hat Verbindlichkeiten gegenüber der Citibank in Höhe von 3407 ¤ (Kreditkonto) sowie 2044 ¤ (Girokonto). Darüber hinaus besteht ein Darlehensvertrag mit der Fidium Finanz AG, auf den der Antragsteller monatliche Raten in Höhe von 109,40 ¤ zu zahlen hat. Die Parteien haben eine gemeinsame Tochter Jacqueline, geboren am 26. März 1997, die beim Antragsteller wohnt. Die Antragsgegnerin ist Hausfrau und bezieht Sozialhilfe und Wohngeld. II. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat vorgelegt, weil die Streitwertbemessung in Ehesachen in Fällen der hier zu entscheidenden Art zwischen den Oberlandesgerichten umstritten ist (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Streitwertfestsetzung in Ehesachen erfolgt gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien, wobei für die Einkommensverhältnisse in der Regel von dem dreimonatigen Nettoeinkommen beider Ehegatten auszugehen ist (§ 48 Abs. 3 Satz 1 GKG). Das maßgebliche Nettoeinkommen ist dergestalt zu ermitteln, dass von dem Nettoeinkommen, das sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergibt, weitere Abzüge gerechtfertigt sind, insbesondere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern sowie fortlaufende Schuldenlasten (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1517; OLG Hamburg, OLG-Report 2003, 252). Aus § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG schließt ein Teil der Rechtsprechung, dass stets das dreimonatige Nettoeinkommen der Parteien in die Streitwertberechnung einzustellen sei (u. a. OLG München, FamRZ 2002, 683; OLG Celle, OLG-Report 2002, 153). Demgegenüber wird von der Gegenmeinung die Auffassung vertreten, dass für den Fall, dass den Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, bei der Streitwertbemessung für das Scheidungsverfahren nicht auf das dreifache monatliche Gesamtnettoeinkommen abgestellt werden könne. Das Einkommen der Parteien mit ratenfreier Prozesskostenhilfe bleibe vielmehr unberücksichtigt, so dass stets auf den Mindeststreitwert von 2000 ¤ abzustellen sei (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1297). Eine vermittelnde Meinung hebt hervor, dass bei der Streitwertfestsetzung stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen seien. Der Streitwert einer Ehesache sei, auch wenn beiden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht ausnahmslos auf den Mindestbetrag von 2000 ¤ festzusetzen. Vielmehr sei zu beachten, dass bei der Beurteilung einer Zahlungsverpflichtung nach § 115 ZPO im Einzelfall höhere Belastungen einkommensmindernd zu berücksichtigen sein können als bei der Streitwertbemessung. Deshalb sei stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich (OLG Hamburg, OLG-Report 2000, 437, 438). Der erkennende Senat hat im Beschluss vom 4. März 2004 (SchlHA 2004, 191) ausgeführt, dass der Streitwert in einer Ehesache, in der beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt worden ist, jedenfalls dann auf den Mindestwert von 2000 ¤ festzusetzen ist, wenn fest steht, dass die Parteien alle verfügbaren finanziellen Mittel für eine 319 kärgliche Lebensführung einsetzen und sich mit einem Lebenszuschnitt bescheiden müssen, der weitere Einschränkungen ohne Existenzgefährdung nicht gestattet. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung der Rechtslage im Grundsatz fest. Denn der Umstand, dass beiden Ehepartnern ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zeigt in der Regel an, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien im untersten wirtschaftlichen Bereich bewegen, so dass der Mindeststreitwert nach § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG in Höhe von 2000 ¤ angemessen ist. Allerdings darf dies nicht zu einer schematischen Festsetzung des Streitwertes der Ehesache führen, sondern es ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Denn die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe ist - insbesondere nach der gesetzlichen Neuregelung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO - nicht in jedem Fall ein sicheres Indiz für eine kärgliche Lebensführung der Parteien. Im vorliegenden Fall ist es unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Parteien nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht den Streitwert für die Ehesache auf den Mindestwert festgesetzt hat. Denn die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind so knapp, dass sie sich mit einem bescheidenen Lebenszuschnitt begnügen müssen. Das Nettoeinkommen des Antragstellers beträgt wöchentlich 259,14 ¤ = monatlich 1122,94 ¤. Von diesen Einkünften muss nicht nur die Wohnung und der Lebensunterhalt des Antragstellers, sondern auch der Unterhalt für die Tochter Jacqueline, geboren am 26. 3. 1997, bestritten werden. Im übrigen reichen die Einkünfte des Antragstellers nicht aus, um den Unterhalt der Antragsgegnerin sicherzustellen, so dass die Antragsgegnerin auf die Gewährung von Wohngeld und Sozialhilfe angewiesen ist. Aus alledem folgt, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien im untersten wirtschaftlichen Bereich bewegen, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass das Familiengericht bei der Bemessung des Streitwertes für die Ehesache von dem Mindestwert in Höhe von 2000 ¤ ausgegangen ist. Zu dem gleichen Ergebnis führt im übrigen die Streitwertermittlung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG, wie folgende Berechnung ergibt: Das nach § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgebliche Nettoeinkommen der Parteien ist in der Weise zu ermitteln, dass von den Nettobezügen Unterhaltszahlungen sowie fortlaufende Schuldenlasten, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben, abzuziehen sind (vgl. SchlHOLG, FamRZ 2000, 1517; SchlHOLG, SchlHA 2002, 284; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1135; ZöllerHerget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Ehesachen"). Hinsichtlich der Unterhaltsbelastung ist für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag in Höhe von 250 ¤ bis 300 ¤ einkommensmindernd abzuziehen (vgl. dazu Zöller-Herget, a. a. O.), so dass von dem Arbeitslosengeld des Antragstellers in Höhe von monatlich 1122,94 ¤ ein Betrag in Höhe von mindestens 250,00 ¤ in Abzug zu bringen ist. Darüber hinaus ist die Darlehensrate gegenüber der Fidium Finanz AG in Höhe von 109,40 ¤ abzusetzen. Wegen der Verbindlichkeiten gegenüber der Citibank ist ein monatlicher Abtrag in Höhe von jedenfalls 100,00 ¤ angemessen, so dass ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 663,54 ¤ verbleibt. Die Einkünfte der Antragsgegnerin bleiben bei der Streitwertermittlung unberücksichtigt, weil die Sozialhilfe kein Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 GKG darstellt (vgl. dazu Zöller-Herget, a. a. O.). Aus alledem folgt, dass der Streitwert gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG in der Weise zu berechnen ist, dass das maßgebliche Einkommen des Antragstellers in Höhe von 663,54 ¤ mit dem Faktor 3 zu multiplizieren ist, so dass sich ein Gegenstandswert in Höhe von 1990,62 ¤, gerundet 2000 ¤, ergibt. Nach alledem ist der angefochtene Streitwertbeschluss nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 320 OLG-KOELN: 14 WF 40/05, Beschluss vom 15.03.2005 Verfahrensgang: AG Euskirchen 19 F 145/04 vom 28.02.2005 OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS 14 WF 40/05 In der Familiensache hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - durch den Vorsitzenden Richter am OLG Dr. Büttner als Einzelrichter am 15.03.2005 beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 28.02.2005 (19 F 145/04) wird der Streitwert für die Beklagte zu 1) auf 2000 ¤ und für den Beklagten zu 2) auf 2000 ¤ festgesetzt. Gründe: Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist auch in der Sache begründet. Die vor dem 01.07.2004 geltenden Gesetze sind gem. § 72 GKG, 61 RVG anwendbar, da der Rechtsstreit vor dem 01.07.2004 anhängig geworden ist und der Auftrag vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts beträgt der Streitwert für jedes Kind, die von verschiedenen Anwälten vertreten werden, 2000 ¤. Für den Kläger, der zwei zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt geborene Kinder verklagt hat, beläuft sich der Gesamtstreitwert also auf 4000 ¤. Nach § 12 II § GKG a.F. ist von einem Regelstreitwert von 2000 ¤ auszugehen, mit Inkrafttreten des § 48 III 3 GKG ist das ein fester Streitwert geworden, nur noch nach § 48 IV GKG (Zusammentreffen mit vermögensrechtlichen Ansprüchen) sind Abweichungen möglich. Der Unterschied spielt im Streitfall keine Rolle, da im Streitfall kein Anlass besteht, vom Regelstreitwert abzugehen. Unabhängig davon ist es aber nach altem Recht wie nach neuem Recht so, dass eine Mehrzahl von Beklagten in einem Kindschaftsprozess zu einer entsprechenden Vervielfachung des Streitwerts führt (OLG Karlsruhe Justiz 1987, 146; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Vaterschaftsanfechtung"). Das folgt aus §§ 5 ZPO, 19 GKG a.F., wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden. Bei jedem Kind, das beklagt ist, handelt es sich um eine selbständige Kindschaftssache und damit um einen eigenen Streitgegenstand. Das ergibt sich schon daraus, dass die Entscheidungen über die Abstammung verschieden ausfallen können. Weder § 12 II GKG a.F. noch § 48 III 3 GKG schließen eine Vervielfachung des Streitwerts bei mehreren Streitgegenständen aus. LG Braunschweig 1. Zivilkammer Beschluß vom 28. Dezember 2004 1 O 3125/04 ZPO § 3, GKG § 43 321 Streitwertbemessung: Miteingeklagte verzugsbedingt entstandene Rechtsanwaltskosten Orientierungssatz Vorprozessual entstandene Rechtsanwaltskosten, die als Verzugsschaden mit eingeklagt werden, sind streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da sie nicht als Nebenforderung eingeklagt werden. AGS 2005, 75 (red. Leitsatz und Gründe) Der Geschäftswert für ein (Hauptsache-)Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist in der Regel mit 3.000,00 EUR anzusetzen (§§ 110a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO). Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ist zu unterscheiden: - soll durch die einstweilige Anordnung die Benutzung der Wohnung geregelt werden, beträgt der Wert 2.000,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 S. 2 und 3 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG) - ist die Benutzung des Hausrats zu regeln beträgt der Wert 1.200,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 Abs. 2 und 3 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG) - ansonsten beläuft sich der Wert auf 500,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 S. 1 und 3 RVG). Wird ein Rechtsanwalt sowohl mit dem Hauptsacheverfahren als auch mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befasst, ist jeweils ein eigener Wert für beide Verfahrensgegenstände festzusetzen (§ 17 Nr. 4 RVG). OLG-KOBLENZ: 7 WF 123/05, Beschluss vom 23.05.2005 Verfahrensgang: AG Sinzig 8 F 463/04 vom 17.01.2005 Oberlandesgericht Koblenz Beschluss Geschäftsnummer: 7 WF 123/05 in der Familiensache wegen Gewaltschutz hier: Geschäftswert. Der 7. Zivilsenat -4. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Wolff, den Richter am Oberlandesgericht Eck und die Richterin am Oberlandesgericht Dühr-Ohlmann am 23.05.2005 beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts-Familien-gericht - Sinzig vom 17.01.2005 dahingehend 322 abgeändert, dass der Geschäftswert für das Hauptsacheverfahren auf 3.000 ¤ und für die einstweilige Anordnung auf 2.000 ¤ festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner nach §§ 1 und 2 GewaltSchG auf Unterlassung tätlicher Angriffe, Beleidigungen, Bedrohungen und Belästigungen sowie Überlassung der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung und das Verbot, diese zu betreten, in Anspruch genommen. Nachdem das Familiengericht eine hierauf gerichtete einstweilige Anordnung antragsgemäß erlassen hatte, hat die Antragstellerin die Hauptsache nicht weiter betrieben. Mit Beschluss vom 17.01.2005 hat das Familiengericht über die Kosten des Verfahrens entschieden und den Geschäftswert nach § 24 S. 1 und 3 RVG auf 500 ¤ festgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstreben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine Heraufsetzung des Geschäftswertes für die Hauptsache auf 4.000 ¤ und für die einstweilige Anordnung auf 2.000 ¤. Demgegenüber hält der Bezirksrevisor die Auffassung des Familiengerichts für zutreffend. II. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und hat in der Sache weitgehend Erfolg. Das Familiengericht hat es, wie der Verweis auf § 24 RVG zeigt, unterlassen, einen Wert für das Hauptsacheverfahren festzusetzen und zudem den Wert für die einstweilige Anordnung zu niedrig angesetzt. Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus § 33 Abs. 3 RVG, dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen auch im Übrigen gegeben sind. Da Gerichtsgebühren für das Hauptsachverfahren nach § 100a Abs. 1 KostO mangels abschließender Sachentscheidung nicht angefallen sind (vgl. OLG Dresden FamRZ 2003, 1312) und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtsgebührenfrei ist, bedarf es nur für die Berechnung der Anwaltsgebühren einer Wertfestsetzung. Da nach § 17 Nr. 4 RVG das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verschiedene Angelegenheiten sind, ist jeweils ein eigener Wert für die beiden Verfahrensgegenstände festzusetzen. Der Geschäftswert für ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz in der Hauptsache ist nach der Spezialvorschrift des § 100 a KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO mit dem Regelwert von 3.000 ¤ zu bemessen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., KostO § 100 a Rdn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Gewaltschutzgesetz"; Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, § 18, Rdn. 47; Viefhues, Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz innerhalb und außerhalb eines Scheidungsverfahrens, FPR 2005, 32 ff, 36; Keske in Handbuch Fachanwalt Familienrecht, 5. Aufl., 17. Kap., Rdn. 123). Voraussetzungen für eine Ermäßigung dieses Regelwertes sind nicht erkennbar. Nach dem insoweit maßgeblichen Inhalt der Antragsschrift kam es in den letzten Monaten zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Parteien, die zu massiven Gewaltandrohungen und Gewaltanwendung führten, weshalb die Antragstellerin Maßnahmen sowohl nach § 1 wie auch nach § 2 GewaltSchG beantragte. Hinzukommt, dass der Hauptsachewert nicht niedriger bemessen werden kann als der Wert der einstweiligen Anordnung, für die nach der seit dem 01.07.2004 geltenden Gesetzesfassung zwingend ein Wertansatz von 2.000 ¤ vorgesehen ist , wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. Für die einstweilige Anordnung nach §§ 64 b Abs. 3 FGG, 620 a ff ZPO hat der Gesetzgeber in § 24 RVG eine Sonderregelung getroffen. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts und des Bezirksrevisors ist insoweit im vorliegenden Fall allerdings nicht § 24 S. 1 RVG einschlägig, der für die hierin angesprochenen Verfahren einen Ausgangswert von 500 ¤ vorsieht. Vielmehr erklärt § 24 S. 3 RVG für die einstweiligen Anordnungen des § 64 b FGG ausdrücklich die Sätze 1 und 2 323 für entsprechend anwendbar. Nach § 24 S. 2 RVG gilt jedoch immer dann, wenn Ehewohnung und Hausrat betroffen sind, die Streitwertregelung in § 53 Abs. 2 S. 2 GKG. Nach dieser Bestimmung beträgt der Wert aber, soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, 2.000 ¤ und soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, 1.200 ¤. Hierbei handelt es sich um Festwerte, die zur Vereinfachung der Streitwerte eingeführt wurden (vgl. die Gesetzesbegründung, zitiert nach Otto/Klüsener/May, Das neue Kostenrecht, Anmerkung zu § 53 GKG; Hartmann, a.a.O., § 53 GKG Rdn. 21) und in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis der Regelung in § 24 S. 1 RVG vorgehen. Das bedeutet, dass immer dann, wenn die einstweilige Anordnung nach dem GewaltSchG die Wohnungsüberlassung oder -benutzung betrifft, zwingend ein Wert von 2.000 ¤ anzusetzen ist (allgemeine Meinung: Hartmann, a.a.O., § 53 GKG Rdn. 21; Schneider/Mock, a.a.O., § 18 Rdn.45; Viefhues, a.a.O., S. 36; Gerold/Schmidt/Ma-dert, RVG, 16. Aufl., § 24 Rdn. 11; Wick, Auswirkungen des neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im familiengerichtlichen Verfahren, FPR 2004, 357 ff, 362; Zöller/Herget, a.a.O.; Keske, a.a.O., Rdn. 124). Die vom Bezirksrevisor für seine abweichende Ansicht (Wert 500 ¤) zitierten Fundstellen sind insoweit nicht einschlägig; sie betreffen teilweise den Rechtszustand vor dem 01.07.2004 (Bamberger/Roth; OLG Karlsruhe FPR 2005, 52 - der Beschluss datiert vom 28.08.2003! -); Lappe (NJW 2004, 2409 ff, 2412) bezeichnet zwar - sicherlich zutreffend - die Gebührenregelung einstweiliger Anordnungen als "Gipfel der Kompliziertheit", befasst sich jedoch nicht mit den Differenzierungen des § 24 RVG. Die übrigen Fundstellen, insbesondere die vom Bezirksrevisor hervorgehobenen Ausführungen von Viefhues geben die oben näher dargelegte Gesetzessystematik zutreffend wieder. 1. Zur Bewertung der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Abwehr einer Arbeitgeberkündigung und der einvernehmlichen Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses. 2. Der Wert eines Vergleichs wird durch den Gegenstand bestimmt, über den sich die Parteien vergleichen, nicht durch die Leistungen, auf die sie sich verständigen. OLG-DUESSELDORF: I-24 U 66/04, Urteil vom 12.04.2005 Verfahrensgang: LG Düsseldorf 2a O 82/03 vom 24.02.2004 Rechtskraft: JA OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I-24 U 66/04 Verkündet am 12. April 2005 In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die am 01. März 2005 geschlossene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung seiner Richter Z, T und H für Recht erkannt: Tenor: 324 Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 24. Februar 2004 verkündete Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf Einzelrichterin- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 698,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2003 zu zahlen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, es sei denn, die Gegenseite leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe. A. Die klagende Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft hat den Beklagten außergerichtlich in einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit beraten. Der Beklagte war seit mehr als 15 Jahren in zuletzt leitender Stellung, ohne zur selbständigen Einstellung/Entlassung von Personal berechtigt gewesen zu sein, bei der M.KG (nachfolgend Arbeitgeberin genannt) als "Bereichsleiter Distributionstransporte" beschäftigt gewesen. Sein monatliches Bruttogrundgehalt betrug 7.162,35 EUR. Außerdem erhielt er vermögenswirksame Leistungen, einen Beitrag zur Altersversorgung, als Sachbezug einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung sowie eine Jahrestantieme, aufgeteilt in einen betriebsbezogenen, vom Jahresbetriebsergebnis abhängigen sowie einen persönlichen leistungsbezogenen Teil. Im Sommer des Jahres 2002 geriet der Beklagte mit dem Betriebsrat des von ihm geleiteten Betriebs in einen Konflikt, der auf gegenseitigen verhaltensbezogenen Beschuldigungen beruhte und zuletzt vor den zuständigen Gerichten ausgetragen wurde. Dies nahm die Arbeitgeberin zum Anlass, den Beklagten am 12. September 2002 mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben freizustellen. Ihm wurde nahegelegt, das ihm unterbreitete, mit einer Geldabfindung (113.000 EUR) verbundene Angebot zur Auflösung des Arbeitsvertrags (nachfolgend Auflösungsvertrag genannt) innerhalb bestimmter Frist zu unterzeichnen, andernfalls das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich gekündigt werde. Die Arbeitgeberin hatte auf Nachfrage ferner Zustimmung signalisiert, mit dem Beklagten als Unternehmer im Falle seines Ausscheidens einen Rahmenvertrag über Transporte mit bestimmten Umsätzen abzuschließen (nachfolgend Transportvertrag genannt). Am 24. September 2002 begab sich der Beklagte in die Beratung der Klägerin. Er beauftragte den sachbearbeitenden Rechtsanwalt H., der über den avisierten Transportvertrag unterrichtet worden war, über die Einzelheiten des Auflösungsvertrages zu verhandeln, insbesondere eine höhere Geldabfindung zu erreichen. Weitere unverzichtbare Bedingung war, dass der Beklagte einer Auflösungsvereinbarung nicht ohne den Abschluss des Transportvertrags zustimmen werde. Die Parteien streiten darüber, ob Gegenstand des Auftrags auch gewesen ist, Einzelheiten des Transportvertrags zu verhandeln. Die Klägerin führte Verhandlungen und eine Besprechung mit der Arbeitgeberin, wobei auch der Transportvertrag zur Sprache kam. Nachdem im November 2002 Auflösungs- und Transportvertrag (in getrennten Urkunden, der Transportvertrag mit der noch zu gründenden MGmbH) unterzeichnet worden waren, erteilte die Klägerin ihre Honorarnote, die unter Berücksichtigung eines Vorschusses (2.320 EUR) mit 55.631,28 EUR endet. Die Klägerin legt einen Gegenstandswert von 5.044.764,68 EUR zugrunde. Davon entfällt ein Anteil von 5 Mio. EUR auf die Verhandlung und den Abschluss des Transportvertrags. Die Klägerin hat geltend gemacht: Verhandlung und Abschluss beider Verträge seien Gegenstand des Auftrags gewesen. Es handele sich um zwei verschiedene Gegenstände, so dass der Wert des Transportvertrags wenigstens mit der Differenz zwischen dem bereits vor Beratungsbeginn unterbreiteten Angebot (15 Mio. EUR Umsatz) und der unter ihrer Mitwirkung erzielten Verbesserung (20 Mio. EUR Umsatz) zu den übrigen Werten zu addieren sei. 325 Unter Berücksichtigung einer Teilzahlung vor Eintritt der Rechtshängigkeit hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.718,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht: Gegenstand des Auftrags sei nur der Auflösungsvertrag gewesen. Doch selbst dann, wenn es auch Aufgabe der Klägerin gewesen wäre, den Transportvertrag zu verhandeln und in die Auflösungsvereinbarung einzubringen, würde dieser den Gegenstandswert nicht beeinflussen. Der Transportvertrag sei, um ihm, den Beklagten, eine neue selbständige Existenz zu ermöglichen, nur eine Gegenleistung für die Einwilligung in die Auflösung des Arbeitsvertrags gewesen. Hilfsweise hat der Beklagte geltend gemacht, der Wert des Transportvertrags sei nicht am Umsatz, sondern an der Gewinnchance zu orientieren, die nur etwa 2,5% des Umsatzes betrage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin auch den Transportvertrag (mit)verhandeln sollte. Durch die Mitverhandlung des Transportvertrags werde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nicht verändert. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht jetzt geltend, Auflösungs- und Transportvertrag seien nicht nur zwei verschiedene Gegenstände, sondern zwei verschiedene Angelegenheiten, die nicht nach ihren zusammengerechneten, sondern nach ihren jeweiligen Einzelwerten zu honorieren seien. Unter Vorlage entsprechend erhöhter Honorarrechnungen beantragt die Klägerin jetzt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 57.608,28 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 54.718,56 EUR seit Klagezustellung (d. i. der 24. Juni 2003) und aus weiteren 2.890,72 EUR seit Zustellung der Berufungsbegründung (d. i. der 01. Juni 2004) zu zahlen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf den Akteninhalt Bezug genommen. B. Die Berufung hat nur ganz geringfügigen Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin gemäß §§ 675, 612 BGB, § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO, § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG ein Gesamthonorar von 3.931,24 EUR. Unter Berücksichtigung bereits geleisteter Teilbeträge verbleibt noch eine Restforderung von 698,52 EUR. I. Mit ihrem Hauptangriff (besonderer Wertansatz für den Transportvertrag) hat die Klägerin keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen für den Transportvertrag keinen gesonderten Wert angesetzt. 1. Die (erstmals im zweiten Rechtszug geäußerte) Ansicht der Klägerin, das vom Beklagten erteilte Mandat betreffe nicht eine, sondern zwei verschiedene Angelegenheiten (Auflösungs- und Transportvertrag), die getrennt voneinander zu honorieren seien, ist unzutreffend. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt werden, dass der Beklagte sie (wenigstens konkludent) auch mit der Verhandlung des Transportvertrags beauftragt hat (wofür nach Einschätzung des Senats auch einige Indizien sprechen dürften). a) 326 Ob die zu besorgenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine oder mehrere Angelegenheiten betreffen, wird nicht in der Bundesrechtanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt, welche (mit Blick auf die unbedingte Mandatserteilung vor dem 01. Juli 2004) gemäß § 61 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung auf den Streitfall anzuwenden ist. In § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO wird nur bestimmt, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit jede gesetzliche Gebühr nur einmal verlangen kann. Ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und richtet sich maßgeblich nach dem Inhalt der vereinbarten Geschäftsbesorgung (§§ 611, 675 BGB), die der Tätigkeit des Rechtsanwalts den auftragstypischen Rahmen verleiht. Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH MDR 1976, 74; 1979, 76; 1984, 561; NJW 2004, 1043 sub Nr. II.1a). Die Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit wird vielfach indiziert durch eine einheitliche Auftragserteilung, durch die Identität des Gegners oder Verhandlungspartners, die Verfahrensart und den Verfahrensrahmen sowie den inneren Zusammenhang der Tätigkeiten (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214 m.w.N.). b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der sachbearbeitende Rechtsanwalt in nur einer Angelegenheit tätig geworden. aa) Anlass für die Mandatierung ist gewesen, dass der Beklagte nach heftigen, zuletzt auch gerichtlich geführten Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat von seiner Arbeitgeberin nach rund 15-jähriger Tätigkeit zuletzt als Logistikfachmann in leitender Funktion freigestellt und dass ihm eine verhaltensbedingte Kündigung angekündigt worden war, deren Erklärung er nur dann entgehen könne, wenn er den ihm vorgelegten Entwurf zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses unterzeichne. Der bei Mandatsbeginn 52-jährige Beklagte war der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht grundsätzlich abgeneigt, wenn zwei Bedingungen erfüllt wurden: - Geldabfindung, die den bisher angebotenen Betrag übersteigt (Auflösungsvertrag) - Unterstützung der Arbeitgeberin für seinen beruflichen Neubeginn als selbständiger Spediteur in Gestalt eines mehrjährigen Transportvertrags mit garantierten Jahresumsätzen (Transportvertrag) Von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt wollte der Beklagte zunächst beraten und dann vertreten werden. Er wollte nämlich zunächst wissen, wie seine Verhandlungsposition gegenüber der Arbeitgeberin nach der Rechtslage einzuschätzen sei (Beratung). Nachdem er diesbezüglich eine ermutigende Auskunft erhalten hatte, sollte der Rechtsanwalt den Beklagten gegenüber der Arbeitgeberin vertreten, wobei der Beklagte den Abschluss beider Verträge zu einem "Junktim" erhob. Er war insbesondere nicht bereit, sein Arbeitsverhältnis aufzugeben, ohne gleichzeitig einen Transportvertrag mit befriedigendem Inhalt abzuschließen. Ohne ein solches Vertragsverhältnis war er sogar bei einer befriedigenden Geldabfindung bereit, es auf die Kündigungserklärung des Arbeitsverhältnisses und die Führung eines Kündigungsschutzprozesses ankommen zu lassen. bb) Anlass, Inhalt und Ziel der vereinbarten Geschäftsbesorgung waren damit einheitlicher Natur. Es ging entweder um die einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter den von dem Kläger erklärten Bedingungen oder um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Inkaufnahme einer verhaltensbedingten Kündigung und ggf. auch der Führung eines Kündigungsschutzprozesses, in welchem erneut die Chance bestand, zu einer Auflösungsvereinbarung nach der Vorstellung des Beklagten zu gelangen. In diesem Rahmen hatte der sachbearbeitende Rechtsanwalt die Interessen des Beklagten zu vertreten. Daraus folgt, dass der Transportvertrag nicht nur, wie die Klägerin jetzt meint, gleichsam bei Gelegenheit und mit dem angestrebten Auflösungsvertrag nur lose verbunden mit auszuhandeln 327 war, genauso gut aber auch nach Abschluss des Auflösungsvertrags hätte verhandelt werden können. Denn dies hätte die von keiner Partei behauptete Aufgabe des "Junktims" bedeutet. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob auch die Arbeitgeberin einen solchen unauflösbaren Zusammenhang (Junktim) zwischen beiden Vertragswerken gesehen hat, was die Klägerin jetzt (erstmals im zweiten Rechtszug) bezweifelt. Auf die Sichtweise und das Verständnis der Arbeitgeberin, über die die Klägerin ohnehin nur spekuliert, kommt es bei der Qualifizierung des Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen den Parteien nicht maßgeblich an. Entscheidend ist, was die Parteien miteinander vereinbart haben (vgl. BGH MDR 1976, 742 sub Nr. II.2 a.E.). 2. Ohne Erfolg bleibt auch der im ersten Rechtszug hauptsächlich, jetzt hilfsweise gebrachte Einwand der Klägerin, die Gebühren seien nach dem addierten Wert des Auflösungs- und Transportvertrags zu berechnen. Gegenstand der Bewertung sind nämlich nicht die in Rede stehenden Verträge, sondern entsprechend dem erteilten Auftragsinhalt das Kündigungsschutzbegehren des Beklagten. Die Gebühren des Rechtsanwalts werden gemäß § 7 Abs. 1 BRAGO nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand seiner Tätigkeit hat. Dies waren entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die beiden unter ihrer Mitwirkung zustande gekommenen Verträge, sondern es war das in die Krise geratene Arbeitsverhältnis des Beklagten. a) Unter dem Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis (auch Streitgegenstand oder Streitverhältnis genannt) zu verstehen, auf welches sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Inhalt des erteilten Auftrags bezieht (BGH MDR 1976, 742). Umfasst die Angelegenheit mehrere Gegenstände, sind die Werte gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO zu addieren. b) Das Verständnis, das die Klägerin vom Begriff des zu besorgenden Gegenstands hat, ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Die beauftragte Geschäftsbesorgung bezog sich weder auf den Auflösungs- noch auf den Transportvertrag. Gegenstand war vielmehr, die Interessen des Beklagten bezüglich des bedrohten Arbeitsverhältnisses, welches mit der bereits verfügten Freistellung und der angedrohten Kündigung in eine ernsthafte Krise geraten war, gegenüber der Arbeitgeberin zu vertreten. Es ging in erster Linie darum, die Kündigungserklärung zu verhindern und vorgerichtlich eine einvernehmliche Lösung des aufgetretenen Konflikts zu erreichen (Auflösung des Arbeitsvertrags zu den vom Beklagten gewünschten Bedingungen mit möglichst vorteilhafter Ausstattung einschließlich des Transportvertrags) oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu verteidigen, notfalls in einem Kündigungsschutzverfahren. Das hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt bei der Ausführung des Auftrags so auch richtig verstanden. Er hat, nachdem er mit den notwendigen Informationen versehen war, den Beklagten über die Rechtslage aufgeklärt, also darüber, dass die Arbeitgeberin über keinen zureichenden außerordentlichen Kündigungsgrund verfügte, so dass er, der Beklagte, in den Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Lage war, eine starke Verhandlungsposition aufzubauen. Die mit Blick auf die in Betracht gezogenen Kündigungsgründe ohnehin schon schwache Verhandlungsposition der Arbeitgeberin litt ferner darunter, dass sie mit der verfügten Freistellung des Beklagten eine nach außen bereits sichtbare und entschiedene Position eingenommen hatte, welche sie ohne gravierenden Gesichtsverlust bei Mitarbeitern und Betriebrat kaum noch räumen konnte. Diese Rechts- und Tatsachenlage öffnete dem Beklagten rechtlich und faktisch weit das Tor hin zu der Lösung, welche er favorisierte. Das belegt, dass der Abschluss der beiden in Rede stehenden Verträge nicht (Streit)Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BRAGO, sondern (gleichsam als Ersatz oder Preis für die Fortsetzung des gestörten Arbeitsverhältnisses) nur das Mittel gewesen ist, um den auftragsbezogenen streitgegenständlichen Konflikt (Arbeitsverhältnis) zu lösen. Insofern verhält es sich bei vorgerichtlicher Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO) nicht anders als bei einer Tätigkeit in der (streitigen) Gerichtsbarkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO). Hier wie dort ist nach ganz herrschender Meinung nicht (Streit)Gegenstand das, worauf sich die (Streit)Parteien einigen (Verhandlungsergebnisse/Zugeständnisse), sondern worüber sie gestritten haben (BGH AnwBl 1964, 204; BAG NJW-RR 2001, 495; OLG Frankfurt JurBüro 1985, 1857 m. zust. Anm. Mümmler = KostRspr § 3 ZPO Nr. 794 m. zust. Anm. E.Schneider; OLG München JurBüro 2001, 141; OLG Nürnberg OLGR Nürnberg 2002, 248; E. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 328 4569 und 4613 jew. m.w.N.; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Stichw. "Vergleichsgebühr" Anm. 5.1; dies., RVG, Stichw. "Kapitalabfindung/Unterhalts-, Rentenansprüche"; Schmidt/Madert, Der Gegenstandswert, 4. Aufl., Rn. 476 und 487; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 1000 VV Rn. 91 i.V.m. Rn. 34; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 23 Rn. 29ff; a.A. LG Köln AnwBl. 1998, 212 ohne Auseinandersetzung mit der h.M.). Darin besteht der Unterschied zu § 39 Abs. 1 KostO, der (für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit konsequent) den Wert dem Rechtsverhältnis entnimmt, worauf sich die beurkundete Erklärung bezieht (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1204). Daraus folgt für den Streitfall, dass sich die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit nach dem umstrittenen, nämlich durch Freistellung und Kündigungsandrohung in die Krise geratenen Arbeitsverhältniss richtet. c) Anders wäre Frage nur dann zu beantworten, wenn der Transportvertrag keine innere Verbindung mit dem Auflösungsvertrag gehabt hätte. Das wäre der Fall gewesen, wenn der Transportvertrag (selbständig) rechtsbegründend gleichsam nur zufällig aus Anlass des Auflösungsvertrags oder deshalb mitverhandelt (miterledigt) worden wäre, weil auch diesbezüglich ein (selbständiger) Streit oder eine (selbständige) Ungewissheit über ein solches Recht oder Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben hätte beseitigt werden sollen (vgl. Senat JurBüro 2001, 87). Das ist, wie bereits ausgeführt worden ist (oben sub Nr. I.1b), hier aber nicht der Fall. Der Abschluss des Transportvertrags war, neben der Abfindung in Geld, aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten als Auftraggebers der Klägerin (vgl. BGH MDR 1976, 742 sub Nr. II.2 a.E.) eine weitere notwendige materielle Gegenleistung für die von ihm zu erbringende Leistung, nämlich seine Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Aufgabe des Kündigungsschutzes. Die Ansicht der Klägerin, die Gegenleistung der Arbeitgeberin zur Vertragsauflösung stelle nur die Geldabfindung dar, während der Transportvertrag (jedenfalls nach der Vorstellung der Arbeitgeberin) eine davon unabhängige Leistung gewesen sei, geht an dem ihr vom Beklagten erteilten und für die Bestimmung des Gegenstands der Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 BRAGO) maßgeblichen Auftragsinhalt vorbei (vgl. BGH aaO). Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Transportvertrag nicht den Beklagten persönlich, sondern die M-GmbH unmittelbar begünstigen sollte. Maßgeblich ist auch hier wieder nur der Inhalt des Auftrags, den allein der Beklagte bestimmte und erteilte. Ob (bei im Übrigen wirtschaftlich gleichem Interesse) dann anders zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin für die Verhandlung des Transportvertrags statt vom Beklagten von der M-GmbH beauftragt worden wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. 3. Das Landgericht hat mit Recht den Wert der gegenständlichen Tätigkeit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts dem § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (nachfolgend ArbGG a.F.) entnommen. Das Mandat war vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung abgeschlossen, so dass, wovon auch die Klägerin ausgeht, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Kostennovelle zur Anwendung gelangen kann (vgl. dazu Hansens RVG-Report 2004, 140). Die Anwendung von § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a.F. folgt aus § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO. Danach richtet sich die Bewertung der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts nach den Wertvorschriften für das gerichtliche Verfahren, wenn der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit auch Gegenstand einer gerichtlichen Tätigkeit sein könnte (vgl. BGH NJW 1997, 188 sub Nr. 2). So verhält es sich im Streitfall. a) Der vereinbarten außergerichtlichen Abwehr der angedrohten Kündigung entspricht im gerichtlichen Verfahren die Vertretung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess gemäß §§ 4 ff KSchG (BAG NJW-RR 2001, 495). Nicht maßgeblich ist, dass die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vorfeld der Kündigungserklärung nicht unmittelbar in die gerichtliche Tätigkeit übergehen kann, sondern davon abhängt, ob die erst angedrohte Kündigung auch tatsächlich erklärt wird (BAG aaO). Sinn der Regelung des § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist es nach ganz herrschender Meinung, die gesamte außergerichtliche Tätigkeit und die gerichtliche Tätigkeit mit Blick auf § 118 Abs. 2 BRAGO (Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 329 1 Nr. 1 BRAGO auf die Prozessgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) gebührenrechtlich zu vereinheitlichen (BAG aaO, LAG Stuttgart AGS 2000, 94; LAG Düsseldorf MDR 2001, 598; AG Köln MDR 2002, 1030 = KostRspr § 8 BRAGO Nr. 119 m. abl. Anm. N. Schneider; Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl. § 8 Rn. 4f; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 8 Rn. 13; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 23 Rn. 29f; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 8 Rn. 11; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 8 BRAGO Rn. 6f; Mümmler JurBüro 1989, 169; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., "Sonstige Angelegenheiten", Nr. 4.2 "Gegenstandswert/vorbereitende Tätigkeiten", S. 1364f; a.A. LG Köln KostRspr § 8 BRAGO mit zust. Anm. N. Schneider; N. Schneider MDR 2000, 685; Gebauer/N. Schneider, BRAGO, § 8 Rn. 66, Enders JurBüro 1996,1ff; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Stichw. "Mietstreitigkeiten/Kündigung"). In der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO (BGBl 1986 I S. 2326) war das durch die Bildung von Beispielsfällen (darunter auch die Kündigung und damit auch die Kündigungsabwehr) eindeutig ausgedrückt. Ausweislich der Begründung zur Gesetzesneufassung (BT-Drs 12/6992 S. 100 und 12/7657 S. 107) sollte mit der Kostenrechtsnovelle (BGBl 1994 I S. 1325), die den § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (ohne Beispielsfälle) geschaffen hat (jetzt im Wortlaut unverändert § 23 Abs. 1 S. 3 RVG), aber nur eine sprachliche und nicht eine sachliche Änderung herbeigeführt werden (LAG Stuttgart aaO; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO Rn. 1; von Eicken NJW 1994, 2258, 2260; Otto JurBüro 1994, 385, 394f; Madert AnwBl 1994, 305, 306; a.A. Gebauer/N. Schneider, BRAGO, § 8 Rn. 66, die ohne Auseinandersetzung mit Verlauf und Motiven des Gesetzgebungsänderungsverfahrens meinen, der jetzige Wortlaut der Fassung spreche gegen die dargestellte Auslegung). b) § 12 Abs. 7 S. 1, 1. Halbs. ArbGG a.F. bestimmt (abweichend von § 17 Abs. 3 GKG a.F.), dass sich der Wert eines Rechtsstreits über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens nach dem Betrag richtet, der dem Arbeitsentgelt für die Dauer eines Vierteljahres entspricht, wobei gemäß Halbs. 2 dieser Bestimmung eine Abfindung werterhöhend nicht hinzuzurechnen ist. Auch in diesem Zusammenhang hilft der Hinweis der Klägerin nicht weiter, unter "Abfindung" im Sinne des § 12 Abs. 7 S. 1, 2. Halbs. ArbGG a.F. seien nur Geldabfindungen zu verstehen. Richtig ist, dass der 2. Halbs. der Regelung an §§ 9 Abs.