www.ris.bka.gv.at * RIS (fachmännischer) „Laienrichter“ * Stand 01.05.2011 ############################################################################## Jurisdiktionsnorm Gerichtsorganisationsgesetz Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz Ernennung fachmännischer Laienrichter Achte Gerichtsentlastungsnovelle Zivilprozessordnung Wertpapierbereinigungsgesetz Rückgabegesetz Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz Drittes Rückstellungsgesetz Auslandstitel-Bereinigungsgesetz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Patentgesetz 1970 Halbleiterschutzgesetz Gebrauchsmustergesetz Konsumentenschutzgesetz Sortenschutzgesetz 2001 (Agrarrechtsänderungsgesetz 2001) Zivilprozessordnung (Einige generelle Grundsätze) ############################################################################## ############################################################################## ############################################################################## RIS - Jurisdiktionsnorm Langtitel Gesetz vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm - JN). StF: RGBl. Nr. 111/1895 Änderung RGBl. Nr. 118/1914 RGBl. Nr. 208/1914 StGBl. Nr. 311/1919 (KNV: 205 AB 263 S. 20.) StGBl. Nr. 116/1920 (KNV: 755 AB 775 S. 68.) BGBl. Nr. 422/1921 (NR: GP I 423 AB 458 S. 49.) BGBl. Nr. 743/1921 (NR: GP I 471 AB 636 S. 71.) BGBl. Nr. 532/1922 (NR: GP I 1075 AB 1122 S. 127.) BGBl. Nr. 19/1924 (NR: GP II 9 AB 56 S. 14.) BGBl. Nr. 183/1925 (NR: GP II 304 AB 330 S. 103.) BGBl. Nr. 222/1929 (NR: GP III 298 AB 338 S. 95.) BGBl. Nr. 6/1932 (NR: GP IV 223 AB 283 S. 69.) BGBl. Nr. 346/1933 (V d. BReg) BGBl. Nr. 554/1933 (V) dRGBl. I S 195/1939 dRGBl. I S 1658/1939 dRGBl. I S 301/1940 dRGBl. I S 654/1941 StGBl. Nr. 47/1945 StGBl. Nr. 188/1945 BGBl. Nr. 26/1948 (NR: GP V RV 480 AB 489 S. 65. BR: S. 26.) BGBl. Nr. 20/1949 (NR: GP V RV 549 u. 757 AB 515 u. 595 u. 715 u. 777 S. 73. u. 82. u. 91. u. 101. BR: S. 29. u. 32. u. 36. u. 37.) BGBl. Nr. 282/1955 (NR: GP VII RV 565 AB 666 S. 83. BR: S. 112.) BGBl. Nr. 58/1960 (NR: GP IX RV 107 AB 158 S. 26. BR: S. 156.) BGBl. Nr. 176/1963 (NR: GP X RV 144 AB 194 S. 21. BR: S. 206.) BGBl. Nr. 342/1970 (NR: GP XII RV 6 AB 155 S. 16. BR: S. 295.) BGBl. Nr. 217/1971 (VfGH) BGBl. Nr. 108/1973 (NR: GP XIII RV 93 AB 645 S. 64. BR: S. 319.) BGBl. Nr. 283/1974 (NR: GP XIII RV 855 AB 1076 S. 106. BR: S. 331.) BGBl. Nr. 412/1975 (NR: GP XIII RV 851 AB 1662 S. 149. BR: AB 1396 S. 345.) BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. 349.) BGBl. Nr. 403/1977 (NR: GP XIV RV 60 und 73 AB 587 S. 62. BR: AB 1695 S. 366.) BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: 1837 AB 1838 S. 377.) BGBl. Nr. 201/1982 (NR: GP XV RV 162 AB 1050 S. 110. BR: S. 421.) BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.) BGBl. Nr. 70/1985 (NR: GP XVI IA 58/A AB 528 S. 75. BR: AB 2941 S. 456.) BGBl. Nr. 104/1985 (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83. BR: AB 2940 S. 456.) BGBl. Nr. 203/1985 (NR: GP XVI RV 317 AB 608 S. 90. BR: AB 2983 S. 461.) BGBl. Nr. 71/1986 (NR: GP XVI IA 105/A AB 798 S. 126. BR: 3072 AB 3075 S. 471.) BGBl. Nr. 233/1988 (NR: GP XVII RV 451 AB 532 S. 57. BR: AB 3461 S. 500.) BGBl. Nr. 291/1988 (NR: GP XVII RV 99 AB 563 S. 63. BR: AB 3480 S. 502.) BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.) BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.) BGBl. Nr. 275/1992 (NR: GP XVIII RV 216 AB 490 S. 69. BR: AB 4255 S. 553.) BGBl. Nr. 756/1992 (NR: GP XVIII RV 663 AB 780 S. 87. BR: AB 4361 S. 561.) BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.) BGBl. Nr. 458/1993 (NR:GP XVIII IA 352/A AB 1016 S. 126. BR: 4557 AB 4570 S. 572.) BGBl. Nr. 262/1996 (NR: GP XX RV 2 AB 87 S. 20. BR: AB 5168 S. 613.) BGBl. Nr. 304/1996 (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.) (CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604, 394L0008, 382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667) BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.) BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.) BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.) BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.) BGBl. I Nr. 114/2003 (NR: GP XXII RV 250 AB 273 S. 38. BR: AB 6898 S. 703.) BGBl. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.) [CELEX-Nr.: 32003L0008] BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.) BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.) [CELEX-Nr.: 32003L0058] BGBl. I Nr. 103/2006 (NR: GP XXII RV 1427 AB 1523 S. 153. BR: 7542 AB 7571 S. 735.) [CELEX-Nr.: 32003L0058] BGBl. I Nr. 30/2009 (NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.) BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.) BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.) BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.) BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.) BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.) [CELEX-Nr.: 32010L0012] Präambel/Promulgationsklausel Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: Erster Theil. Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen. Erster Abschnitt. Gerichte und gerichtliche Organe. Ordentliche Gerichte. Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den ordentlichen Gerichten § 7. (1) Bei den Landes- und Handelsgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes anordnen, in erster und in zweiter Instanz durch Senate ausgeübt, die aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern bestehen. (2) Soweit die Senate der selbständigen Handelsgerichte und die Senate der Landesgerichte in Handelssachen (Handelssenate) über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz und über Berufungen gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällten Urteile der Bezirksgerichte nach den Vorschriften der §§ 480 bis 500 ZPO in zweiter Instanz entscheiden, wird die Stelle eines Mitglieds durch einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand versehen. In allen anderen Fällen sind die Senate der Landes- und Handelsgerichte mit Richtern besetzt. § 7a. (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören, entscheidet ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter nach den Vorschriften für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz. (2) Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert (§§ 54 bis 60) den Betrag von 100 000 Euro, so entscheidet der Senat, wenn dies eine der Parteien beantragt; diesen Antrag hat der Kläger in der Klage, der Beklagte in der Klagebeantwortung zu stellen; wird der Streitwert erst nachträglich über diesen Betrag erweitert, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt oder der Antrag auf Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die Stelle des Senats der Vorsitzende oder das sonst in der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied dieses Senats. (3) In Angelegenheiten der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, über Anträge auf Erlassung von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren und im Verfahren in Wechselstreitigkeiten, ferner über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit und ihre Aufhebung sowie über Anträge auf Exekutionsbewilligung entscheidet beim Gerichtshof in erster Instanz jedenfalls der Einzelrichter. (4) Besondere Vorschriften, die die Entscheidung des Gerichtshofs erster Instanz durch den Senat vorsehen, bleiben durch die in den Abs. 1 und 2 getroffene Regelung unberührt. §. 8. (1) Bei den Oberlandesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht durch die Vorschriften über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Gerichte etwas anderes angeordnet ist, in Senaten von drei Richtern ausgeübt, von denen einer den Vorsitz führt. (2) Soweit die Oberlandesgerichte über Berufungen gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen gefällten Urteile der Landes- und Handelsgerichte nach den Vorschriften der §§ 480 bis 500 Z P. O. entscheiden, wird die Stelle eines Mitgliedes des Berufungssenates durch einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande versehen. (3) In welcher Art die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen bei dem Obersten Gerichtshofe auszuüben ist, wird durch ein besonderes Statut bestimmt. §. 8a. Bei den Landes- und Handelsgerichten sowie den Oberlandesgerichten entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher der Einzelrichter. Berathung und Abstimmung. §. 9. (1) Bei den vor Gerichtshöfen stattfindenden Verhandlungen in bürgerlichen Rechtssachen und bei allen in solchen Rechtssachen vorkommenden, dem Gerichte vorbehaltenen Entscheidungen darf die Zahl der Stimmführer in den Senaten mit Einschluss des Vorsitzenden nicht kleiner sein, als sie in den §§. 7 und 8 festgesetzt ist. (2) Zu Verhandlungen von längerer Dauer können vom Vorsitzenden Ergänzungsrichter zugezogen werden, welche an der Verhandlung theilnehmen und im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Senates einzutreten haben. §. 10. (1) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung, sowie die der Abstimmung etwa vorausgehende Berathung. (2) Der Berichterstatter, wenn ein solcher bestellt ist, gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende, welcher sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Senatsmitgliede zu betheiligen hat, gibt die seine zuletzt ab. Außerdem stimmen die dem Dienstrange nach älteren Richter vor den jüngeren. Der fachmännische Laienrichter hat seine Stimme unmittelbar nach dem Berichterstatter, und wenn kein solcher bestellt ist, vor den übrigen Senatsmitgliedern abzugeben. -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Gerichtshöfe erster Instanz. § 51. (1) Vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 10 000 Euro übersteigt: 1.Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. 2.Streitigkeiten, die aus den Berufsgeschäften von Handelsmaklern (Sensalen), Wägern, Messern und anderen Personen, die zur Vornahme und Bestätigung solcher Geschäfte im Geschäftsverkehr bestellt sind, entstehen, wenn diese Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Auftraggebern geführt werden; 3.Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen der Unternehmer mit ihren Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Handlungsgehilfen, ferner aus den Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich im Unternehmen des Arbeitgebers verantwortlich gemacht haben, und aus den Rechtsverhältnissen zwischen Dritten und solchen Personen, die wegen mangelnder Prokura oder Handlungsvollmacht haften, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt; 4.Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens zwischen den Vertragsteilen; 5.Streitigkeiten über das Recht der Verwendung einer Firma und die sich aus diesem Recht ergebenden Streitigkeiten; 6.Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern der Verwaltung und den Liquidatoren der Gesellschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Unternehmens, zwischen den Teilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen unternehmensbezogenen Geschäften für gemeinschaftliche Rechnung sowie Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, und zwar in allen diesen Fällen sowohl während des Bestandes als auch nach der Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt; 7.sonstige Streitigkeiten nach dem Aktiengesetz und dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung; 8.Streitigkeiten aus Wechselgeschäften und aus scheckrechtlichen Rückgriffsansprüchen; 8a.Streitigkeiten nach dem Produkthaftungsgesetz; 8b.Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB wegen einer Veröffentlichung in einem Medium (§ 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz). (2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Handelsgerichte: 9.Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz und den Gebrauch von Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen, insoweit hiefür nicht andere gesetzliche Vorschriften bestehen; 10.Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs - sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt -, nach dem Urheberrechtsgesetz, nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes und nach Artikel V des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2002; 11.Streitigkeiten, die sich auf die Seeschiffe und Seefahrt beziehen, sowie aus allen sonstigen Rechtsverhältnissen, die nach dem Privatseerecht oder dem Recht der Binnenschiffahrt zu beurteilen sind, sofern nicht die Bestimmungen des § 49 Z 5 bis 7 zur Anwendung kommen oder hiefür andere gesetzliche Vorschriften bestehen. (3) Wo ein selbständiges Handelsgericht nicht besteht, wird die Gerichtsbarkeit in allen vorgenannten Rechtsstreitigkeiten durch die Handelssenate der Landesgerichte ausgeübt. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Bestreitung der Zuständigkeit eines Civil-, Handels- oder bergrechtlichen Senates. §. 61. (1) Wenn in einer vor dem Civilsenate eines Landesgerichtes verhandelten Rechtssache der Antrag auf Verweisung der Rechtssache vor den Handelssenat desselben Gerichtshofes gestellt wird (Einrede der Unzuständigkeit) und das Gericht dem Antrage noch vor Schluss der Verhandlung zur Hauptsache stattgeben zu müssen erachtet, kann es, sofern der Stand der Verhandlung eine solche Maßregel zweckmäßig erscheinen lässt, zugleich mit der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede den Beschluss fassen, dass sofort an Stelle eines der Senatsmitglieder ein fachmännischer Beisitzer zu treten habe und die Verhandlung vor dem so veränderten Senate gleich durchzuführen sei. (2) Dasselbe kann vermittels Ersatzes des fachmännischen Beisitzers durch einen richterlichen Beamten geschehen, wenn die Unzuständigkeit des Handelssenates deshalb behauptet wird, weil die Rechtssache zur allgemeinen Gerichtsbarkeit gehört. (3) Die Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit ist in diesen Fällen nicht besonders auszufertigen, sondern in die nach Schluss der Verhandlung zur Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen. §. 62. (1) Wird in den im §. 61 bezeichneten Fällen die Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit vom Gerichte dem nach Schluss der Verhandlung zur Hauptsache ergehenden Ausspruche vorbehalten, so kann der Vorsitzende, je nachdem die Verweisung an einen Handelssenat oder an einen Civilsenat begehrt wurde, einen fachmännischen Beisitzer oder einen richterlichen Beamten der Verhandlung als Ergänzungsrichter beiziehen. Wird sodann die Einrede der Unzuständigkeit von dem Senate, vor welchem die Verhandlung anberaumt war, auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung als gerechtfertigt erkannt, so hat, sofern die vor einem Civilsenate verhandelte Rechtssache vor einen Handelssenat gehört, der als Ergänzungsrichter beigezogene fachmännische Beisitzer zum Zwecke der Entscheidung der Hauptsache an Stelle eines der Mitglieder jenes Senates zu treten. Bei Rechtssachen, welche vor einen Civilsenat gehören, hat hingegen der richterliche Beamte, welcher als Ergänzungsrichter an der Verhandlung theilgenommen hat, an die Stelle des fachmännischen Beisitzers des ursprünglich zur Verhandlung berufenen Senates zu treten. Gegen diese Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (2) Die Veränderung in der Zusammensetzung des Senates und die Namen der Senatsmitglieder, welche an der Urtheilsfällung thatsächlich mitgewirkt haben, sind in diesem Falle bei der Verkündung der Entscheidung stets bekanntzugeben. (3) Dasjenige Mitglied des Senates, welches infolge der erhobenen Einrede der Unzuständigkeit vor der Entscheidung der Hauptsache kraft Gerichtsbeschlusses aus dem Senate ausschied, hat sich an der Berathung und Abstimmung über das Urtheil nicht zu betheiligen. Es ist jedoch verpflichtet, dem Vorsitzenden seine Meinung über die Entscheidung der Streitsache in besonderer schriftlicher Ausfertigung innerhalb drei Tagen bekanntzugeben. Dieses Votum ist dem Berathungsprotokolle beizulegen. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- §. 64. Wenn eine gemäß §. 62 unter Zuziehung eines Ergänzungsrichters gefällte Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Gerichtes angefochten wird und die höhere Instanz der Ansicht ist, dass der Senat, vor welchem die Verhandlung anberaumt war, zur Entscheidung der Rechtssache thatsächlich zuständig gewesen wäre, so ist dennoch auf die Unzuständigkeit nicht weiter Bedacht zu nehmen, falls auch das vor der Endentscheidung aus dem Senate ausgeschiedene Mitglied nach Inhalt seines den Acten beiliegenden Votums die Rechtssache so entschieden hätte, wie es durch den angefochtenen Spruch geschehen ist. ############################################################################### ############################################################################### Hauptdokument Kurztitel Gerichtsorganisationsgesetz Kundmachungsorgan RGBl.Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 507/1994 Typ BG §/Artikel/Anlage § 20 Inkrafttretensdatum 01.07.1994 Außerkrafttretensdatum Abkürzung GOG Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte Die See- und Berggerichtsbarkeit ist aufgehoben (siehe Art. II Z 1, 1a, 2, 21 lit. b und 23, Art. VI Z 1 bis 3 und 4 lit. a sowie Art. XVII § 3 Z 5 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983); insoweit ist die Bestimmung gegenstandslos. Text Fachmännische Laienrichter. §. 20. (1) Das Amt eines fachmännischen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels-, Schiffahrts- oder Bergbaubetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt ist. (2) Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand werden nach Einholung von Vorschlägen der zuständigen Wirtschaftskammer und des Personalsenats des betreffenden Gerichtshofes vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit der Beeidigung, im Fall der Wiederbestellung mit der Verweisung auf den bereits geleisteten Eid. Hat ein fachmännischer Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz. (3) Das Amt eines fachmännischen Laienrichters anzunehmen, ist niemand verpflichtet. Anmerkung 1. V: RGBl. Nr. 129/1897 2. ÜR: zu Abs. 2: § 93 GOG Schlagworte Handelsbetrieb, Schiffahrtsbetrieb, Handelsbrauch, Handelsusancen, Bestellung Zuletzt aktualisiert am 05.03.2010 Gesetzesnummer 10000009 Dokumentnummer NOR12014769 Alte Dokumentnummer N1199413371A Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen --------------------------------------------------------------------------------------------- -----------------Hauptdokument Kurztitel Gerichtsorganisationsgesetz Kundmachungsorgan RGBl.Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 Typ BG §/Artikel/Anlage § 21 Inkrafttretensdatum 01.01.2008 Außerkrafttretensdatum Abkürzung GOG Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte Siehe die Derogation durch den § 172 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961. Text §. 21. (1) Die fachmännischen Laienrichter werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Gerichtshofes, für den sie ernannt wurden, beeidet. Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid. (2) Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die Eigenberechtigung verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der Eigenberechtigung, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46). Anmerkung EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007 Schlagworte RGBl. Nr. 46/1868, Verurteilung Zuletzt aktualisiert am 05.03.2010 Gesetzesnummer 10000009 Dokumentnummer NOR40095096 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ------------------------------------------------------------------------------------------------------- ------------Hauptdokument Kurztitel Gerichtsorganisationsgesetz Kundmachungsorgan RGBl.Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 507/1994 Typ BG §/Artikel/Anlage § 93 Inkrafttretensdatum 01.07.1994 Außerkrafttretensdatum Abkürzung GOG Index 14/02 Gerichtsorganisation Text § 93. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 ist auf fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 bestellt werden. Zuletzt aktualisiert am 05.03.2010 Gesetzesnummer 10000009 Dokumentnummer NOR12014803 Alte Dokumentnummer N1199413405A Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ########################################################################## ########################################################################## Hauptdokument Kurztitel Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008 Typ V §/Artikel/Anlage Art. 1 § 11 Inkrafttretensdatum 01.01.2009 Außerkrafttretensdatum Abkürzung Geo. Index 14/02 Gerichtsorganisation 27/04 Sonstiges Rechtspflege Text Justizverwaltungssachen § 11. (1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefasst: 1.allgemeine Weisungen, Verfügungen und Belehrungen (§ 518); 2.Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften; 3.Angelegenheiten der Gerichtsorganisation; Amts- und Gerichtstage; 4.Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Richter, Staatsanwälte, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger, Bezirksanwälte und sonstigen Beamten, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten; Besetzungsvorschläge sowie das Amtskleid betreffende Angelegenheiten; 5.Angelegenheiten der fachmännischen und fachkundigen Laienrichter und Beisitzer, der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter; 6.Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Vertragsbediensteten und der sonstigen privatrechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten; 7.Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Zusammensetzung von Kommissionen; 8.Angelegenheiten der Justiz-Ombudsstellen; 9.Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie Prüfungssachen aller Art; 10.Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik; 11.Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten; 12.Reisegebühren; 13.Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), der Verteidiger in Strafsachen und der Notare (Notariatskandidaten); 14.Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung; 15.Unterbringung der Dienststellen, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist; 16.Angelegenheiten der Justizanstalten und der Insassen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Disziplinarangelegenheit (Z 11) behandelt werden; 17.Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung; 18.Bildung der Geschworenen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschworenen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen; 19.Grundbuchsanlegung und -ergänzung im Allgemeinen; 20.allgemeine Anordnungen über die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände; Vollzugsgebühren nach dem VGebG; 21.Amtsbibliothek; 22.Archivwesen und Aktenvernichtung; 23.wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik; 24.Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit; 25.Über- und Zwischenbeglaubigungen; 26.Begutachtung von Gesetzesentwürfen; 27.Entbindung von der Amtsverschwiegenheit; 28.Rechts- und Amtshilfeersuchen von Gerichten und anderen Stellen; 29.Angelegenheiten der Inneren Revision; 30.Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen; 31.Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 und zu Volksanwaltschafts-Anfragen sowie in Verfahren nach der EMRK; 32.Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen; 33.Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlass; 34.Bestellung von Patientenanwälten und Kundmachung von Bewohnervertretern; 35.Angelegenheiten der Rechtspraktikanten und Rechtshörer; 36.Angelegenheiten von Eurojust sowie der Europäischen Justiziellen Netze (EJN) in Zivil- und Handelssachen und in Strafsachen; 37.Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland und an das Ausland sowie andere Auslandssachen, soweit sie nicht unter Z 25 oder Z 36 fallen; 38.Angelegenheiten der FEX Planungs- und Leitungseinheiten einschließlich der Vergütung nach dem VGebG; 39.Sonstige Justizverwaltungssachen. (2) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, dass nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden. (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienstgerichtsund Disziplinarangelegenheiten (§ 519) gehören. Zuletzt aktualisiert am 02.02.2009 Gesetzesnummer 10000240 Dokumentnummer NOR40103349 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument Kurztitel Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008 Typ V §/Artikel/Anlage Art. 1 § 57 Inkrafttretensdatum 01.01.2009 Außerkrafttretensdatum Abkürzung Geo. Index 14/02 Gerichtsorganisation 27/04 Sonstiges Rechtspflege Text § 57. Mündliche Verhandlungen. (1) Zu mündlichen Verhandlungen sind die zur Verfügung stehenden Verhandlungssäle oder Verhandlungszimmer zu benützen. Diese Räume sind der Würde des Gerichtes entsprechend einzurichten. Im Amtszimmer des Richters darf nur verhandelt werden, wenn ein für Verhandlungen eingerichteter besonderer Raum nicht zur Verfügung steht. Während der mündlichen Verhandlung darf nicht geraucht werden. (2) Bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht haben die Richter, die fachmännischen Laienrichter und die Staatsanwälte das Amtskleid zu tragen; die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger können sich des Amtskleides bedienen. Das Amtskleid für die Richter und Staatsanwälte hat der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 187/1897, das für Rechtsanwälte der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 59/1904 zu entsprechen; doch haben die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden Räte der Oberlandesgerichte das gleiche Amtskleid wie die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu tragen. In der Verhandlung vor Bezirksgerichten hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft kein Amtskleid zu tragen. (3) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten. (4) Zur Urteilsverkündung und Eidesabnahme erheben sich die Mitglieder des Gerichtes und alle anwesenden Personen. Die Träger des Amtskleides bedecken das Haupt. (5) In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige Urteilsfällung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden. Anmerkung Zu Abs. 2: Das Amtskleid (Talar) der Berufsrichter ist jetz in § 70 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, und in der V BGBl. Nr. 133/1962 geregelt; für Laienrichter gibt es kein Amtskleid. Zuletzt aktualisiert am 02.02.2009 Gesetzesnummer 10000240 Dokumentnummer NOR40103357 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument Kurztitel Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 264/1951 Typ V §/Artikel/Anlage Art. 1 § 520 Inkrafttretensdatum 01.01.1953 Außerkrafttretensdatum Abkürzung Geo. Index 14/02 Gerichtsorganisation 27/04 Sonstiges Rechtspflege Text Die Personalakten und das Personalaktenregister. § 520. Bildung und Behandlung der Akten. (1) Alle Geschäftsstücke, die einen 1.Richter, 2.Rechtspraktikanten, 3.Beamten, 4.Notar, 5.Verteidiger in Strafsachen, 6.Vertragsbediensteten, 7.Pensionisten, 8.fachmännischen Laienrichter oder Beisitzer, 9.Sachverständigen oder Dolmetsch, 10.Zwangsverwalter oder Ausgleichsverwalter betreffen, sind zu einem Akt zu vereinigen (Personalakt). (2) Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der §§ 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden. (3) Die Personalakten haben alles auf eine Person bezügliche zu enthalten; sie sind daher durch Abschriften, Verweisungsblätter oder Amtsvermerke zu ergänzen. (4) Standesausweise und Dienstbeschreibungen sind weder mit Ordnungsnummern noch mit Seitenzahlen zu versehen; sie sind in einen eigenen Aktendeckel zu legen und den Akten anzuschließen. (5) Ablehnungsanträge, Aufsichtsbeschwerden und die Entscheidungen hierüber sowie Dienststrafsachen gehören nicht in den Personalakt. (6) Im Falle der Versetzung ist der Personalakt der neuen Dienstbehörde abzutreten. (7) Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (§ 167 Abs. 4). Anmerkung 1. § 520 ist sinngemäß auch auf Eignungsausbildungsteilnehmer nach §§ 2b ff des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, anzuwenden. 2. Anstelle der im Abs. 1 Z 8 genannten Beisitzer nach dem durch § 99 Z 1 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, aufgehobenen Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946, sind, die fachkundigen Laienrichter nach § 15 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, getreten. 3. Die Anführung der Ausgleichsverwalter in Abs. 1 Z 10 ist durch Art. XI § 4 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 370/1982, gegenstandslos geworden. 4. Abs. 5 ist auch auf die Dienstgerichtssachen anzuwenden. Gesetzesnummer 10000240 Dokumentnummer NOR12004365 Alte Dokumentnummer N1195111752S Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ############################################################################### ############################################################################### Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 Typ V §/Artikel/Anlage §0 Inkrafttretensdatum 10.07.1945 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte Diese V ist durch § 6 Z 2 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, wieder in Kraft gesetzt worden. Langtitel Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897, über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen StF: RGBl. Nr. 129/1897 Änderung idF: RGBl. Nr. 257/1903 StGBl. Nr. 507/1919 BGBl. Nr. 96/1929 StGBl. Nr. 47/1945 BGBl. Nr. 586/1975 (VfGH) BGBl. Nr. 507/1994 (NR: GP XVIII RV 1597 AB 1716 S. 169. BR: AB 4823 S. 588.) Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des §. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Gesetz vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217) wird zufolge Allerhöchster Entschließung vom 29. Mai 1897 zur Durchführung der §§. 20 und 21 des genannten Gesetzes verordnet: Anmerkung Zur Ernennung fachmännischer Laienrichter bei Oberlandesgerichten siehe Art. XIV der Achten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 346/1933. Erfassungsstichtag: 1.1.1987 Schlagworte RGBl. Nr. 217/1896, §§ 20 und 21 Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR11000010 Alte Dokumentnummer N1189710491Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994 Typ V §/Artikel/Anlage §2 Inkrafttretensdatum 01.07.1994 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden. Text §. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1994) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1994) Ein Viertel der für jeden Gerichtshof zu bestellenden fachmännischen Laienrichter ist aus den Personen zu ernennen, die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bedienstet sind (§. 7). Ein bei der Berechnung des Viertels sich ergebender Bruchteil ist als Ganzes in Anschlag zu bringen. Schlagworte Handelssachen, Handelsbetriebe, § 7 Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR12014818 Alte Dokumentnummer N1199413478A Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 Typ V §/Artikel/Anlage §3 Inkrafttretensdatum 10.07.1945 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte 1. Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden. 2. Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993). Text Gutächtlicher Vorschlag der Handels- und Gewerbekammern. §. 3. Wenn die Stelle eines fachmännischen Laienrichters zur Besetzung gelangen soll, hat der Präsident des Gerichtshofes die Handels- und Gewerbekammer, in deren Bezirke der Gerichtshof gelegen ist, zur Erstattung eines Vorschlages aufzufordern. Sind mehrere Stellen erledigt, so hat die Aufforderung die Zahl der zu besetzenden Stellen und, wo fachmännische Laienrichter der einen und anderen Art an der Rechtsprechung mitwirken, auch eine Angabe darüber zu enthalten, ob und in welchem Verhältnisse Angehörige des Handelsstandes oder Personen aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen vorzuschlagen sind. Desgleichen ist bekanntzugeben, ob und in welchem Verhältnisse bei dem Vorschlage die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bediensteten Personen zu berücksichtigen sind. Schlagworte Handelskammer, Handelsbetriebe Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR12000180 Alte Dokumentnummer N1189710494Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ------------------------------------------------------------------------------------------------- -----------------Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 Typ V §/Artikel/Anlage §4 Inkrafttretensdatum 10.07.1945 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993). Text §. 4. Die Handels- und Gewerbekammer erstattet ihren Vorschlag durch gemeinsamen Beschluß der Handels- und Gewerbesection. Für jede Stelle sind drei Personen vorzuschlagen. Bei Vorschlägen, die für mehrere Stellen erstattet werden, muss die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu besetzenden Stellen wenigstens um die Hälfte übersteigen; ein Bruchtheil ist hiebei als Ganzes in Anschlag zu bringen. Schlagworte Beschluss, Gewerbesektion, Bruchteil Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR12000181 Alte Dokumentnummer N1189710495Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 Typ V §/Artikel/Anlage § 4a Inkrafttretensdatum 10.07.1945 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993). Text § 4a. Wenn ein fachmännischer Laienrichter, der infolge Ablaufs seiner Amtsdauer auszuscheiden hat, bereit ist, das Amt eines fachmännischen Laienrichters für weitere drei Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschlusse des Gerichtshofes erster Instanz (§ 9, Abs. 2) dessen Wiederernennung in Aussicht zu nehmen wäre, hat der Präsident des Gerichtshofes der Handels- und Gewerbekammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlages mitzuteilen, daß es ihr freistehe, die Wiederernennung des ausscheidenden Laienrichters zu beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur im letzteren Falle hat der Vorschlag die in § 4, Abs. 2 bestimmte Zahl von Personen zu umfassen. Anmerkung Auf Grund des § 20 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 507/1994 erfolgen ab 1. Juli 1994 die Bestellungen der fachmännischen Laienrichter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR12000182 Alte Dokumentnummer N1189710496Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 Typ V §/Artikel/Anlage §5 Inkrafttretensdatum 10.07.1945 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z. 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden. Text § 5. In den Vorschlag dürfen nur solche Personen aufgenommen werden, die österreichische Staatsbürger sind, das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels- oder Schiffahrtsbetriebes und der hiefür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen, am Sitze des Gerichtshofes, bei dem sie ihr Amt ausüben sollen, oder in dessen Nähe ihren Wohnsitz haben und zur Übernahme des Amtes bereit sind. Personen, die im Genusse ihrer bürgerlichen Rechte oder in der Verfügung über ihr Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt sind, sowie Personen, die zu richterlichen Beamten des Gerichtshofes in einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis stehen, das nach dem Gesetze ihrer Ernennung zum Richter bei diesem Gerichtshofe im Wege stehen würde (§. 17, Absatz 1 des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81), sind von der Aufnahme in den Vorschlag ausgeschlossen. Anmerkung 1. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961). 2. Der § 17 Abs. 1 des RGBl. Nr. 81/1853 ist durch § 17 Abs. 2 Z 1 RDG aufgehoben worden, vgl. jetzt § 34 RDG, BGBl. Nr. 305/1961. Schlagworte Ausschließungsgrund, Ausschließungsgründe, Handelsbetriebe, Verwandtschaftsverhältnis Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR12000183 Alte Dokumentnummer N1189710497Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 Typ V §/Artikel/Anlage §6 Inkrafttretensdatum 10.07.1945 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden. Text §. 6. Aus dem Kreise der selbständigen Handelstreibenden sind in der Regel nur Kaufleute oder persönlich haftende Gesellschafter einer Handelsgesellschaft vorzuschlagen, deren Einzel- oder Gesellschaftsfirma in das Handelsregister eingetragen ist. Soweit es an solchen mangelt, können auch andere Kaufleute in den Vorschlag aufgenommen werden. Für die mit Schiffahrtskundigen zu besetzenden Stellen sind vornehmlich Schiffsmäkler (sensali patentati in noleggi), nichtactive Schiffscapitäne und Rheder vorzuschlagen. Anmerkung Handelsregister jetzt Firmenbuch, vgl. BGBl. Nr. 10/1991 Schlagworte Einzelfirma, Schiffskapitän, Reeder Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR12000184 Alte Dokumentnummer N1189710498Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 Typ V §/Artikel/Anlage §7 Inkrafttretensdatum 10.07.1945 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden. Text §. 7. Bei Vorschlägen von Laienrichtern aus dem Kreise der in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben Bediensteten ist auf jene Personen Rücksicht zu nehmen, welche durch mehrjährige Thätigkeit in leitender Stellung (Procuristen, Disponenten, Directoren, Generalagenten, Generalbevollmächtigte eines größeren Unternehmens, insbesondere einer Actiengesellschaft u.ä.) eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehres und der für ihn geltenden Gesetze und Gewohnheiten erworben haben. Soweit es an Personen mangelt, welche diesen Anforderungen entsprechen, sind selbständige Handelstreibende und für Stellen, die mit Schiffahrtskundigen zu besetzen sind, Personen aus dem §. 6, Absatz 2 bezeichneten Berufsgruppen in Vorschlag zu bringen. Schlagworte Prokurist, Handelsbetrieb, Direktor, § 6 Abs. 2, Aktiengesellschaft Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR12000185 Alte Dokumentnummer N1189710499Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ------------------------------------------------------------------------------------------------- ---------------Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 Typ V §/Artikel/Anlage §8 Inkrafttretensdatum 10.07.1945 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handeslkammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993). Text §. 8. Die Handels- und Gewerbekammer hat vor Erstattung des Vorschlages die Personen, welche in den Vorschlag aufgenommen werden sollen, zu befragen, ob sie das Amt eines fachmännischen Laienrichters für die Dauer von drei Jahren annehmen wollen; zugleich sind sie aufzufordern, sich darüber zu äußern, ob ihres Wissens zwischen ihnen und richterlichen Beamten des Gerichtshofes ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis besteht, daß ihre Ernennung gemäß §. 5, Absatz 2, ausschließt. Die Erklärungen der Vorgeschlagenen sind dem Vorschlage beizulegen. Anmerkung 1. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961). 2. Zum Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis vgl. § 34 RDG, BGBl. Nr. 305/1961. 3. Auf Grund des § 20 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 507/1994 erfolgen ab 1. Juli 1994 die Bestellungen der fachmännischen Laienrichter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Schlagworte § 5 Abs. 2 Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR12000186 Alte Dokumentnummer N1189710500Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen -------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 Typ V §/Artikel/Anlage §9 Inkrafttretensdatum 10.07.1945 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte 1. Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993). 2. Die Berggerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 23 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden. Text §. 9. Der Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer ist an den Gerichtshof zu leiten, bei welchem der fachmännische Laienrichter sein Amt auszuüben haben wird, und sodann unter Beifügung des Gutachtens des Gerichtshofes im Wege des Oberlandesgerichtes dem Justizministerium vorzulegen. Der Gerichtshof erster Instanz hat sein Gutachten im Personalsenat abzugeben. Dem Personalsenat ist der Vorsitzende des mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handels- und Bergbausachen befaßten Senates zuzuziehen oder es ist ihm sonst vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Erstattung seines Gutachtens zu geben. Schlagworte Handelssachen, Beschlussfassung Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR12000187 Alte Dokumentnummer N1189710501Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 Typ V §/Artikel/Anlage § 11 Inkrafttretensdatum 10.07.1945 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Text Bezeichnung der fachmännischen Laienrichter §. 11. Die fachmännischen Laienrichter führen während der Dauer dieser ihrer Verwendung die Bezeichnung "Kommerzialrat". Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR12000189 Alte Dokumentnummer N1189710503Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 Typ V §/Artikel/Anlage § 12 Inkrafttretensdatum 10.07.1945 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte 1. Der § 71 des RGBl. Nr. 81/1853 ist durch § 3 Z 3 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft getreten; die §§ 69, 70 und 72 des RGBl. Nr. 81/1853 sind durch § 173 Abs. 2 Z 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, aufgehoben worden, vgl. nunmehr §§ 71 bis 76 RDG, BGBl. Nr. 305/1961. 2. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961). Text Urlaub. §. 12. Für das Ansuchen um Urlaub und die Ertheilung eines Urlaubes an fachmännische Laienrichter gelten die Vorschriften der §§. 69 bis 72 des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81, und die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz mit der Maßgabe, dass: 1.die Dauer des Urlaubes den für die Beurlaubung richterlicher Beamter festgesetzten Zeitgrenzen nicht unterliegt, und 2.ohne Rücksicht auf die Dauer des begehrten Urlaubes der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz zur Urlaubsbewilligung berechtigt ist. Schlagworte Erteilung Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR12000190 Alte Dokumentnummer N1189710504Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen -----------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 Typ V §/Artikel/Anlage § 13 Inkrafttretensdatum 10.07.1945 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Text Reisekosten und Diäten. §. 13. Auf Reisekosten und Diäten haben die fachmännischen Laienrichter nur bei Amtshandlungen, die der Senat außerhalb des Gerichtshauses vornimmt, in gleicher Art wie die Richter des Gerichtshofes Anspruch. Die Reisekosten und Diäten der fachmännischen Laienrichter sind im Ausmaße der VII. Rangsclasse zu bestimmen. Anmerkung Zum Ersatz der Reisekosten vgl. insbes. § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c, Z 4 lit. b und Z 5 lit. b der RGV, BGBl. Nr. 133/1955. Schlagworte Reisegebühren, Rangklasse Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR12000191 Alte Dokumentnummer N1189710505Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument Kurztitel Ernennung fachmännischer Laienrichter Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 Typ V §/Artikel/Anlage § 14 Inkrafttretensdatum 10.07.1945 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Beachte 1. Das Gesetz, RGBl. Nr. 46/1868, ist durch § 173 Abs. 2 Z 2 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, aufgehoben worden. 2. Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden. Text Verlust des Amtes. §. 14. Die fachmännischen Laienrichter können während ihrer Amtsdauer weder zeitweise ihres Amtes enthoben, noch zu einem anderen Gerichtshofe, als für welche sie ernannt sind, versetzt werden. Eine Amtsentsetzung kann nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes stattfinden (§. 21, Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes). Ob und in welchen Fällen vor der Amtsentsetzung eine Suspension vom Amte stattfindet, wird durch die §§. 29 bis 31 des Gesetzes vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46, bestimmt. Die Zurücklegung des Handelsgewerbes, die Löschung der Firma, der Austritt aus dem Handels- oder Schiffahrtsbetriebe, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Ernennung bedienstet war, und alle sonstigen, während der Amtsdauer vorfallenden Veränderungen, die nicht zugleich einen gesetzlichen Grund für die Amtsentsetzung in sich schließen, ziehen den Verlust des Amtes nicht nach sich. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft hat den Verlust des Amtes zur Folge. Schlagworte Handelsbetrieb, Disziplinarverfahren Gesetzesnummer 10000010 Dokumentnummer NOR12000192 Alte Dokumentnummer N1189710506Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ############################################################################### ############################################################################### Achte Gerichtsentlastungsnovelle Art. 14, ... - RIS Bundesrecht HomeKontaktEnglish StartseiteBundesrechtLandesrechtGemeinderechtEURechtJudikaturErlässeGesamtübersichtBundesrechtDrucken Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Hauptdokument Kurztitel Achte Gerichtsentlastungsnovelle Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 346/1933 Typ BG §/Artikel/Anlage Art. 14 Inkrafttretensdatum 10.08.1933 Außerkrafttretensdatum Index 14/02 Gerichtsorganisation Text Artikel XIV. (1) Für die Ernennung der fachmännischen Laienrichter bei den Oberlandesgerichten gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ernennung der Laienrichter bei den Gerichtshöfen erster Instanz. Die nach diesen Vorschriften den Gerichtshöfen erster Instanz, ihren Präsidenten und ihren Personalsenaten zukommenden Geschäfte obliegen bei der Ernennung der fachmännischen Laienrichter für die Oberlandesgerichte diesen Gerichten, ihren Präsidenten und ihren Personalsenaten. (2) Zu fachmännischen Laienrichtern bei den Oberlandesgerichten sind tunlichst solche Personen zu ernennen, die schon durch längere Zeit bei Gerichtshöfen erster Instanz als Laienrichter zufriedenstellend tätig waren. Anmerkung 1. Die Berggerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 23 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden. 2. Zu Abs. 1 siehe die Verordnung RGBl. Nr. 129/1897 und §§ 2 und 6 Z 2 des GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945. 3. Zu fachkundigen Laienrichtern im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren siehe §§ 17 bis 29 und 33 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985. Gesetzesnummer 10000170 Dokumentnummer NOR12003137 Alte Dokumentnummer N1193310017G Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ####################################################################### ####################################################################### Hauptdokument Kurztitel Zivilprozessordnung Kundmachungsorgan RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 135/1983 Typ BG §/Artikel/Anlage § 479a Inkrafttretensdatum 01.05.1983 Außerkrafttretensdatum Abkürzung ZPO Index 22/02 Zivilprozessordnung Text § 479a. (1) Außer in den Fällen des § 471 ist die Berufung vor Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor den Berufungssenat zu bringen, wenn in einer vor dem Einzelrichter eines Gerichtshofes oder vor einem Bezirksgericht verhandelten Rechtssache die Berufungsschrift, die Berufungsbeantwortung oder ein innerhalb der für diese offenstehenden Frist eingebrachter besonderer Schriftsatz des Berufungsgegners einen Antrag enthält, wodurch das Einschreiten eines Berufungsgerichtes in der für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen vorgeschriebenen Zusammensetzung erwirkt oder abgelehnt werden soll. Wurde ein Beisatz über die Art der ausgeübten Gerichtsbarkeit nicht von Amts wegen in das angefochtene Urteil aufgenommen, so kann das erste Begehren nur von dem gestellt werden, der ohne Erfolg einen die Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz beantragt oder sich ohne Erfolg gegen einen die Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz ausgesprochen hat. Das zweite Begehren kann dagegen nur von dem gestellt werden, der ohne Erfolg einen die Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz beantragt oder sich ohne Erfolg gegen einen die Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz ausgesprochen hat. In anderer Weise kann die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines die Art der ausgeübten Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatzes in das Urteil erster Instanz nicht angefochten werden. (2) Der Berufungsenat entscheidet, wie das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zusammenzusetzen ist. Die Entscheidung ist nicht besonders auszufertigen, sondern in die Berufungsentscheidung aufzunehmen. Sie unterliegt keiner Anfechtung. Anmerkung Es geht um die Frage, ob dem Senat (statt des 3. Berufsrichters) ein fachmännischer Laienrichter begezogen werden soll (s. § 8 JN, RGBl. Nr. 111/1895). Zuletzt aktualisiert am 22.02.2010 Gesetzesnummer 10001699 Dokumentnummer NOR12020621 Alte Dokumentnummer N2189517658T Zum Seitenanfang© 2010 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung ############################################################################### ############################################################################### Hauptdokument Kurztitel Wertpapierbereinigungsgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 188/1954 Typ BG §/Artikel/Anlage § 20 Inkrafttretensdatum 27.08.1954 Außerkrafttretensdatum Index 21/06 Wertpapierrecht Text § 20. Gericht, Zuständigkeit und Verfahren. (1) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über die Anträge gemäß § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 lit. c und d und § 16 in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom Bundesministerium für Justiz auf Grund von Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande sinngemäß. (2) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet (Abs. 1) im Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten: a)Die Republik Österreich (Prüfstelle) hat Parteistellung. b)Die Parteien, mit Ausnahme der Prüfstelle, müssen sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen, wenn Gegenstand des Verfahrens Wertpapiere sind, deren Nennbeträge 4000 S übersteigen. c)Die Verhandlungen sind öffentlich. d)Die Vorschriften der ZPO. über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden. e)Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig. f)Das Gericht ist befugt, bei der Verhandlung die wesentlichen Ergebnisse der vorangegangenen Verfahren vor der Anmeldestelle und der Prüfstelle aus den Akten vorzuführen und zu benützen. g)Inwiefern die Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen oder unter den Beteiligten zu teilen sind, entscheidet das Gericht im allgemeinen nach den im § 41 ZPO. aufgestellten Grundsätzen, kann aber aus Billigkeitsgründen von diesen Grundsätzen auch abgehen. h)Gegen die Entscheidungen des Handelsgerichtes Wien ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Gesetzesnummer 10001922 Dokumentnummer NOR12025425 Alte Dokumentnummer N2195422774S Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ############################################################################### ############################################################################### Hauptdokument Kurztitel Rückgabegesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 55/1947 Typ BG §/Artikel/Anlage §6 Inkrafttretensdatum 28.03.1947 Außerkrafttretensdatum Index 13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen Text § 6. (1) Für die Durchführung des Verfahrens auf Rückgabe sowie für die Rechte und Pflichten der Beteiligten sind mit nachstehenden Ausnahmen die Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. (2) Nach dem Verbot oder nach der Auflösung erworbene dingliche Rechte Dritter an Vermögen, das Gegenstand der Rückgabe bildet, sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, sofern sie nicht von den in den §§ 2 bis 5 genannten Vermögensträgern im Zuge des Verfahrens anerkannt werden, jedoch bleiben von den im Grundbuch mit einem Range nach dem Verbot oder nach der Auflösung eingetragenen dinglichen Rechten die folgenden bestehen: a)Pfandrechte für Beträge, die für notwendige oder nützliche Aufwendungen (§ 1037 ABGB.) verwendet worden sind, b)Grunddienstbarkeiten und Reallasten, ausgenommen Ausgedinge. (3) Eigenbedarf im Sinne dieses Rückgabegesetzes ist anzunehmen, wenn das Bestandverhältnis mit der Zweckbestimmung des Hauses nicht mehr vereinbar ist. (4) Zur Entscheidung über Rückgabeansprüche sind gemäß den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes Rückgabekommissionen einzurichen. Bei den Rückgabekommissionen und Oberkommissionen ist jedoch je ein Beisitzer auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer zu bestellen. Die für fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstande geltenden Bestimmungen finden auf diese Beisitzer sinngemäß Anwendung. (5) Wenn auf ein Vermögen sowohl die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, als auch die eines Rückstellungsgesetzes Anwendung finden, geht der Rückgabeanspruch dem Rückstellungsanspruch vor. Unter mehreren Rückgabeansprüchen geht der des ersten geschädigten Eigentümers vor. Gesetzesnummer 20001640 Dokumentnummer NOR40024941 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ############################################################################### ############################################################################### Hauptdokument (gekürzt) Kurztitel Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 191/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 Typ BG §/Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum 01.01.2000 Außerkrafttretensdatum Abkürzung 1. BRBG Index 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung Text Anhang Liste der Rechtsvorschriften im Sinne der §§ 1 bis 3, die nach dem 31. Dezember 1999 in der in § 4 festgelegten Fassung weitergelten: -------------------------------------------------------------------Fundstelle der AußerSystematische Erstfassung krafttreten Gliederung: bzw. der zuletzt Titel spätestens Indexzahl *1) wiederverlautmit barten Fassung folgendem Datum -------------------------------------------------------------------*1) Entspricht der systematischen Ordnungszahl für Eintragungen in dem vom Bundeskanzleramt herausgegebenen jährlichen INDEX, Systematisches Verzeichnis des geltenden Bundesrechts; eine Übersicht über die systematische Gliederung des Bundesrechts ist aus den Suchhilfen (Teil 1) in diesem Anhang ersichtlich. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------14.02.02/002 RGBl. Nr. 129/1897 Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897, über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen. -------------------------------------------------------------------Teil II: Chronologisches Verzeichnis der Fundstellen samt Indexzahl (Anm.: Teil II nicht direkt darstellbar!) -------------------------------------------------------------------Fundstelle der Außerkrafttreten Erstfassung bzw. der Systematische spätestens mit zuletzt Gliederung: folgendem Datum wiederverlautbarten Indexzahl Fassung -------------------------------------------------------------------RGBl. Nr. 129/1897 14.02.02/002 -------------------------------------------------------------------Gesetzesnummer 10001596 Dokumentnummer NOR40079584 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ############################################################################### ############################################################################### Hauptdokument Kurztitel Drittes Rückstellungsgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 54/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1947 Typ BG §/Artikel/Anlage § 16 Inkrafttretensdatum 22.08.1947 Außerkrafttretensdatum Index 13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen Text § 16. (1) Die Rückstellungskommissionen und die Rückstellungsoberkommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern. (2) Die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten bestellt. (3) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen Richter sein. (4) Die Beisitzer werden aus dem Kreise der zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichtes (Handelsgerichtes Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten ernannten Personen bestellt. Weiters sind auf Grund gutächtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern zu Beisitzern Personen zu bestellen, die infolge ihres Berufes über genaue Kenntnisse auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft verfügen. Für ihre Bestellung gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter. (5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen, die nicht Richter sind, sinngemäß die Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande. Gesetzesnummer 20000698 Dokumentnummer NOR40008011 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ############################################################################### ############################################################################### Hauptdokument Kurztitel Auslandstitel-Bereinigungsgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 22/1954 Typ BG §/Artikel/Anlage §8 Inkrafttretensdatum 01.01.1954 Außerkrafttretensdatum Index 37/01 Geld- und Währungsrecht Text § 8. (1) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über Anträge gemäß § 3 in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom Bundesministerium für Justiz auf Grund von Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand sinngemäß. (2) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet im Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten: a)die Verhandlungen sind öffentlich; b)die Vorschriften der ZPO. über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden; c)inwiefern der Antragsteller dem Antragsgegner Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat, bestimmt das Gericht nach den im § 41 ZPO. aufgestellten Grundsätzen; d)gegen die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner zuzustellen; die im Anleihevertrag bestellten Treuhänder und Zahlungsstellen sind durch Übermittlung einer Ausfertigung zu verständigen. Gesetzesnummer 10003840 Dokumentnummer NOR12042526 Alte Dokumentnummer N3195426105L Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ############################################################################### ############################################################################### Hauptdokument Kurztitel Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Kundmachungsorgan BGBl.Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009 Typ BG §/Artikel/Anlage §8 Inkrafttretensdatum 01.08.2009 Außerkrafttretensdatum Abkürzung ASVG Index 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Text Sonstige Teilversicherung § 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): 1.in der Krankenversicherung a)die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 306, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 versichert sind, mit Ausnahme aa)der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen und bb)der nach § 4 B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre Pension nach diesem Bundesgesetz einen Bestandteil des Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet, der von einer im § 4 zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung gewährt wird. b)die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den im § 479 genannten Instituten, sofern sie nicht bereits nach lit. a versichert sind, c)Personen, die aufgrund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten - ausgenommen die in lit. e und Z 5 genannten Zeitsoldaten - soweit sie nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, d)Aufgehoben. e)Zeitsoldaten - ausgenommen die in Z 5 genannten Zeitsoldaten - , die sich zu einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens einem Jahr verpflichtet haben, für die Dauer dieses Wehrdienstes, f)BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist, die unter lit. a, b und d genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten; 2.in der Pensionsversicherung a)Personen, die Wochengeld beziehen oder deren Anspruch auf Wochengeld ruht; b)Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht; c)die BezieherInnen von Krankengeld; d)Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001 aa)Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, bb)Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren und nicht unter die Z 5 fallen; e)Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren; f)Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind; g)Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren; h)die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974; i)die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes bestellten Personen; 3.in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeihneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse): a)alle selbständig Erwerbstätigen, die -Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder -in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder -in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind; b)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007) c)die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen die Volontäre, ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient; d)Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie in ihrer Tätigkeit in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation bzw. ihrer Anstalt; e)die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger - ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - und des Hauptverbandes sowie die Mitglieder der Controllinggruppe (§ 32a), des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (§ 442) und der Beiräte gemäß den §§ 440ff. dieses Bundesgesetzes, den §§ 213ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und den §§ 201ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten; f)Aufgehoben. g)Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, des Österreichischen Hebammengremiums, des Tiroler Skilehrerverbandes, des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes, des Vorarlberger Schilehrerverbandes, der Tierärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer, die aufgrund der diese Vertretung regelnden Vorschriften bzw. aufgrund des Statuts der Berufsvereinigung gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht; h)Schüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 140/1974, an Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, an Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, sowie an land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975; i)Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 und des § 4 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind, Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien sowie Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zugelassen sind und Personen, die sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades; j)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundesförderungs- und -prüfungskommission nach § 8 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, der Kommission nach § 7 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976, des Beirates nach § 12 des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/1980, und der amtlichen Weinkostkommissionen nach § 57 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, in Ausübung ihrer Funktion, soweit sie nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen unfallversichert sind; k)fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen und fachmännische Laienrichter gemäß § 20 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sowie Schöffen und Geschworene in Ausübung dieser Tätigkeit und bei der Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen) für diese Tätigkeit; 4.in der Kranken- und Unfallversicherung Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes leisten; 5.in der Kranken- und Pensionsversicherung Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (§ 63 des Wehrgesetzes 2001), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat. (1a) Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2) anzuwenden, die 1.nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden; 2.nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 lit. a finden keine Anwendung a)auf die nach § 4 Abs. 1 Z 7 und § 7 Z 2 lit. b versicherten, den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister (Stückmeister), sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister (Stückmeister) zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung beruht; b)Aufgehoben. c)auf Verpächter von Betrieben für die Dauer der Verpachtung sowie auf Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; d)Auf Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; e)auf Personen, die auf Grund der im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Tätigkeit bereits gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 der Vollversicherung unterliegen. (3) Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 lit. a bleibt auch für die Dauer einer Versagung nach § 307b aufrecht. (4) Abs. 1 Z 3 lit. c ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Volontäre an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen. (5) Aufgehoben. (6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind nur dann gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h pflichtversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 4) bzw. gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind. Schlagworte BGBl. I Nr. 141/1999 Im RIS seit 28.10.2009 Zuletzt aktualisiert am 28.10.2009 Gesetzesnummer 10008147 Dokumentnummer NOR40110947 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument Kurztitel Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007 Typ BG §/Artikel/Anlage § 10 Inkrafttretensdatum 01.01.2008 Außerkrafttretensdatum Abkürzung ASVG Index 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Text Beginn der Pflichtversicherung § 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend. (1a) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 Abs. 1 Z 8 mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides. (2) Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a), der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und der Geschworenen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. k), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (§ 18 GSVG) durch die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt. Die Pflichtversicherung der im § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Personen beginnt nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt. (3) Die Pflichtversicherung der Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter), der Versicherungsvertreter und der Beiratsmitglieder (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e) sowie der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j genannten Personen beginnt mit der Erteilung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. der Bestellung zum öffentlichen Verwalter, Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter), Versicherungsvertreter, Kommissions- oder Beiratsmitglied. . (4) Die Pflichtversicherung der Angehörigen der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. d) beginnt mit dem Tage der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit. (5) Die Pflichtversicherung der in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, Z 3 lit. h und i sowie Z 4 und 5 bezeichneten Personen und der Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c) und die Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen beginnt mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet. Das Nähere hinsichtlich der Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen wird durch die Verordnung über die Einbeziehung geregelt. (6) Die Krankenversicherung der Pensionisten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und d) beginnt mit dem Tage des Anfalls der Pension, die Krankenversicherung der Übergangsgeldbezieher (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a) beginnt mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt. (6a) Die Krankenversicherung der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. f) beginnt mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht. (6b) Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 beginnt 1.bei den in lit. a genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochengeld bezogen wird; 2.bei den in lit. b genannten Personen mit dem Tag, ab dem die Geldleistung bezogen wird oder die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht bezogen wird; 3.bei den in lit. c genannten Personen mit dem Tag, ab dem Krankengeld bezogen wird; 4.bei den in lit. d genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenzoder Ausbildungsdienst angetreten wird; 5.bei den in lit. e genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird; 6.bei den in lit. f genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird; 7.bei den in lit. g genannten Personen a)mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat, b)mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt; 8.bei den in lit. h genannten Personen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet. (7) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder d dieses Bundesgesetzes oder nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG begründet, so hat der in Betracht kommende Pensionsversicherungsträger bzw. Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Gesetzesnummer 10008147 Dokumentnummer NOR40094974 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ############################################################################### ############################################################################### Hauptdokument Kurztitel Patentgesetz 1970 Kundmachungsorgan BGBl.Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 234/1984 Typ BG §/Artikel/Anlage § 162 Inkrafttretensdatum 01.08.1984 Außerkrafttretensdatum Index 26/03 Patentrecht Text Zuständigkeit § 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. (2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu. Schlagworte JN, RGBl. Nr. 111/1895, EV Zuletzt aktualisiert am 16.02.2010 Gesetzesnummer 10002181 Dokumentnummer NOR12028816 Alte Dokumentnummer N2197026902S Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ########################################################################## ########################################################################## Hauptdokument Kurztitel Halbleiterschutzgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 372/1988 Typ BG §/Artikel/Anlage § 23 Inkrafttretensdatum 01.10.1988 Außerkrafttretensdatum Abkürzung HlSchG Index 26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz Text Zuständigkeit § 23. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zustandig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. (2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu. Gesetzesnummer 10002876 Dokumentnummer NOR12034570 Alte Dokumentnummer N2198817377R Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ############################################################################ ############################################################################ Hauptdokument Kurztitel Gebrauchsmustergesetz Kundmachungsorgan BGBl.Nr. 211/1994 Typ BG §/Artikel/Anlage § 44 Inkrafttretensdatum 01.04.1994 Außerkrafttretensdatum Abkürzung GMG Index 26/03 Patentrecht Text Zuständigkeit § 44. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. (2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu. Zuletzt aktualisiert am 04.02.2010 Gesetzesnummer 10003230 Dokumentnummer NOR12037492 Alte Dokumentnummer N2199434378J Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ###################################################################### ###################################################################### Hauptdokument Kurztitel Konsumentenschutzgesetz Kundmachungsorgan BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 Typ BG §/Artikel/Anlage § 30 Inkrafttretensdatum 01.01.1997 Außerkrafttretensdatum Abkürzung KSchG Index 20/06 Konsumentenschutz Text Anwendung des UWG § 30. (1) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß. (2) Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8 Abs. 2 JN sind nicht anzuwenden. Zuletzt aktualisiert am 01.06.2010 Gesetzesnummer 10002462 Dokumentnummer NOR12039284 Alte Dokumentnummer N2199715180A Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ############################################################################ ############################################################################ Hauptdokument Kurztitel Sortenschutzgesetz 2001 (Agrarrechtsänderungsgesetz 2001) Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 109/2001 Typ BG §/Artikel/Anlage Art. 8 § 24 Inkrafttretensdatum 01.09.2001 Außerkrafttretensdatum Index 80/04 Wettbewerbsrecht Text Zivilrechtliche Ansprüche § 24. (1) Wer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß. (2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ist das Handelsgericht Wien zuständig. Die §§ 7 Abs. 2 erster Satz, 7a und 8 Abs. 2 JN sind anzuwenden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Gesetzesnummer 20001503 Dokumentnummer NOR40023043 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen ###################################################################### ###################################################################### Kurztitel Zivilprozessordnung Kundmachungsorgan RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 Typ BG §/Artikel/Anlage Inkrafttretensdatum 01.01.1998 Außerkrafttretensdatum Abkürzung ZPO Index 22/02 Zivilprozessordnung Beachte Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 dritter Satz auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden. § 182 (1) Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen thatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmäßigen Feststellung des Thatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche nothwendig erscheinen. (2) Wenn eine Partei in ihrem Vortrage von dem Inhalte eines von ihr überreichten vorbereitenden Schriftsatze abweicht oder wenn die Vorträge der Parteien mit sonstigen von amtswegen zu berücksichtigenden Processacten nicht im Einklange stehen, hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen. Ebenso hat er die Bedenken hervorzuheben, welche in Ansehung der von amtswegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten. Bei Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit hat er den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung nach § 104 JN beziehungsweise zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261 Abs. 6) zu geben. (3) Außer dem Vorsitzenden können auch die anderen Mitglieder des Senates an die Parteien die zur Ermittlung des Streitverhältnisses und zur Feststellung des Thatbestandes geeigneten Fragen richten. Anmerkung Der Richter hat im Rahmen der Materiellen Prozeßleitung von amtswegen auf die Vervollständigung unschlüssigen Vorbringens hinzuwirken; er darf die Parteien nicht erst im Urteil mit seiner Rechtsansicht überraschen, sondern hat sie den Parteien im Rechtsgespräch mitzuteilen. Zuletzt aktualisiert am 22.02.2010 Gesetzesnummer 10001699 Dokumentnummer NOR12039795 Alte Dokumentnummer N2199750326L ----------------------------------------------------------------------------------------------- --------------------------Kundmachungsorgan RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 Typ BG §/Artikel/Anlage Inkrafttretensdatum 01.01.2003 Außerkrafttretensdatum Abkürzung ZPO Index 22/02 Zivilprozessordnung §. 432. (1) Der Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Processhandlungen nöthige Anleitung zu geben und dieselben über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. (2) Insbesondere hat der Richter solche Parteien bei Verkündung seiner Entscheidungen auf die Frist, binnen welcher eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Bestellung eines Rechtsanwalts als Processbevollmächtigten für die Ergreifung des Rechtsmittels vorschreiben, aufmerksam zu machen. (3) Einer Partei, die sich in einem Schriftsatz nicht verständlich auszudrücken vermag, ist unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen, den Schriftsatz nach Bestellung eines geeigneten Bevollmächtigten, erforderlichenfalls eines Rechtsanwalts, neuerlich einzubringen, andernfalls der Schriftsatz als nicht eingebracht anzusehen ist. § 84 Abs. 3 gilt sinngemäß. Anmerkung Vgl. die materielle Prozessleitungspflicht des Richters nach § 182, die auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien besteht; sie ist durch § 435 erweitert. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002 Schlagworte Prozeßhandlung, Manuduktionspflicht, Prozesshandlung Zuletzt aktualisiert am 22.02.2010 Gesetzesnummer 10001699 Dokumentnummer NOR40030262 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ---------------Kundmachungsorgan RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 95/1919 Typ BG Inkrafttretensdatum 01.03.1919 Außerkrafttretensdatum Abkürzung ZPO Index 22/02 Zivilprozessordnung §. 435. (1) Wenn die schriftlich überreichte Klage nach Ansicht des Richters in irgend einem Punkte einer Ergänzung oder Aufklärung bedarf, oder wenn sich gegen die Einleitung des Verfahrens Bedenken ergeben, hat der Richter dem Kläger, wenn derselbe nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, vor Erledigung der Klage, zu den entsprechenden Vervollständigungen oder Richtigstellungen die nöthige Anleitung zu geben. (2) Erscheint die mündlich zu Protokoll gegebene Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Mangels der persönlichen Befugnis zur Klage oder wegen mangelnder Processfähigkeit des Beklagten unzulässig, so ist hierüber dem Kläger mündlich oder auf Verlangen schriftlich Belehrung zu ertheilen. Ebenso ist, wenn die Klage offenbar unbegründet erscheint, dem Kläger mündlich eine angemessene Belehrung zu ertheilen. Die Aufnahme der Klage darf jedoch nicht verweigert werden, wenn der Kläger trotz der Belehrung auf der Protokollirung besteht. Anmerkung Vgl. die Manuduktionspflicht (§ 432) und die auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien bestehende materielle Prozeßleitungspflicht (§ 182). Zuletzt aktualisiert am 22.02.2010 Gesetzesnummer 10001699 Dokumentnummer NOR12020573 Alte Dokumentnummer N2189517610T ###################################################################### ######################################################################