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www.ris.bka.gv.at * RIS (fachmännischer) „Laienrichter“ * Stand 01.05.2011
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Jurisdiktionsnorm
Gerichtsorganisationsgesetz
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Achte Gerichtsentlastungsnovelle
Zivilprozessordnung
Wertpapierbereinigungsgesetz
Rückgabegesetz
Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz
Drittes Rückstellungsgesetz
Auslandstitel-Bereinigungsgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Patentgesetz 1970
Halbleiterschutzgesetz
Gebrauchsmustergesetz
Konsumentenschutzgesetz
Sortenschutzgesetz 2001 (Agrarrechtsänderungsgesetz 2001)
Zivilprozessordnung (Einige generelle Grundsätze)
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RIS -
Jurisdiktionsnorm
Langtitel
Gesetz vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm - JN).
StF: RGBl. Nr. 111/1895
Änderung
RGBl. Nr. 118/1914
RGBl. Nr. 208/1914
StGBl. Nr. 311/1919 (KNV: 205 AB 263 S. 20.)
StGBl. Nr. 116/1920 (KNV: 755 AB 775 S. 68.)
BGBl. Nr. 422/1921 (NR: GP I 423 AB 458 S. 49.)
BGBl. Nr. 743/1921 (NR: GP I 471 AB 636 S. 71.)
BGBl. Nr. 532/1922 (NR: GP I 1075 AB 1122 S. 127.)
BGBl. Nr. 19/1924 (NR: GP II 9 AB 56 S. 14.)
BGBl. Nr. 183/1925 (NR: GP II 304 AB 330 S. 103.)
BGBl. Nr. 222/1929 (NR: GP III 298 AB 338 S. 95.)
BGBl. Nr. 6/1932 (NR: GP IV 223 AB 283 S. 69.)
BGBl. Nr. 346/1933 (V d. BReg)
BGBl. Nr. 554/1933 (V)
dRGBl. I S 195/1939
dRGBl. I S 1658/1939
dRGBl. I S 301/1940
dRGBl. I S 654/1941
StGBl. Nr. 47/1945
StGBl. Nr. 188/1945
BGBl. Nr. 26/1948 (NR: GP V RV 480 AB 489 S. 65. BR: S. 26.)
BGBl. Nr. 20/1949 (NR: GP V RV 549 u. 757 AB 515 u. 595 u. 715 u. 777 S. 73. u. 82. u. 91. u. 101.
BR: S. 29. u. 32. u. 36. u. 37.)
BGBl. Nr. 282/1955 (NR: GP VII RV 565 AB 666 S. 83. BR: S. 112.)
BGBl. Nr. 58/1960 (NR: GP IX RV 107 AB 158 S. 26. BR: S. 156.)
BGBl. Nr. 176/1963 (NR: GP X RV 144 AB 194 S. 21. BR: S. 206.)
BGBl. Nr. 342/1970 (NR: GP XII RV 6 AB 155 S. 16. BR: S. 295.)
BGBl. Nr. 217/1971 (VfGH)
BGBl. Nr. 108/1973 (NR: GP XIII RV 93 AB 645 S. 64. BR: S. 319.)
BGBl. Nr. 283/1974 (NR: GP XIII RV 855 AB 1076 S. 106. BR: S. 331.)
BGBl. Nr. 412/1975 (NR: GP XIII RV 851 AB 1662 S. 149. BR: AB 1396 S. 345.)
BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. 349.)
BGBl. Nr. 403/1977 (NR: GP XIV RV 60 und 73 AB 587 S. 62. BR: AB 1695 S. 366.)
BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: 1837 AB 1838 S. 377.)
BGBl. Nr. 201/1982 (NR: GP XV RV 162 AB 1050 S. 110. BR: S. 421.)
BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)
BGBl. Nr. 70/1985 (NR: GP XVI IA 58/A AB 528 S. 75. BR: AB 2941 S. 456.)
BGBl. Nr. 104/1985 (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83. BR: AB 2940
S. 456.)
BGBl. Nr. 203/1985 (NR: GP XVI RV 317 AB 608 S. 90. BR: AB 2983 S. 461.)
BGBl. Nr. 71/1986 (NR: GP XVI IA 105/A AB 798 S. 126. BR: 3072 AB 3075 S. 471.)
BGBl. Nr. 233/1988 (NR: GP XVII RV 451 AB 532 S. 57. BR: AB 3461 S. 500.)
BGBl. Nr. 291/1988 (NR: GP XVII RV 99 AB 563 S. 63. BR: AB 3480 S. 502.)
BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)
BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)
BGBl. Nr. 275/1992 (NR: GP XVIII RV 216 AB 490 S. 69. BR: AB 4255 S. 553.)
BGBl. Nr. 756/1992 (NR: GP XVIII RV 663 AB 780 S. 87. BR: AB 4361 S. 561.)
BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)
BGBl. Nr. 458/1993 (NR:GP XVIII IA 352/A AB 1016 S. 126. BR: 4557 AB 4570 S. 572.)
BGBl. Nr. 262/1996 (NR: GP XX RV 2 AB 87 S. 20. BR: AB 5168 S. 613.)
BGBl. Nr. 304/1996 (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)
(CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604,
394L0008, 382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667)
BGBl. Nr. 680/1996 (DFB)
BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)
BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
BGBl. I Nr. 114/2003 (NR: GP XXII RV 250 AB 273 S. 38. BR: AB 6898 S. 703.)
BGBl. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)
[CELEX-Nr.: 32003L0008]
BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)
BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)
[CELEX-Nr.: 32003L0058]
BGBl. I Nr. 103/2006 (NR: GP XXII RV 1427 AB 1523 S. 153. BR: 7542 AB 7571 S. 735.)
[CELEX-Nr.: 32003L0058]
BGBl. I Nr. 30/2009 (NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)
BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)
BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Erster Theil.
Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Gerichte und gerichtliche Organe.
Ordentliche Gerichte.
Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den ordentlichen Gerichten
§ 7.
(1) Bei den Landes- und Handelsgerichten wird die Gerichtsbarkeit in
bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes
anordnen, in erster und in zweiter Instanz durch Senate ausgeübt, die aus
einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern bestehen.
(2) Soweit die Senate der selbständigen Handelsgerichte und die Senate der
Landesgerichte in Handelssachen (Handelssenate) über bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz und über Berufungen gegen die in
Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällten Urteile der
Bezirksgerichte nach den Vorschriften der §§ 480 bis 500 ZPO in zweiter
Instanz entscheiden, wird die Stelle eines Mitglieds durch einen
fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand versehen. In allen anderen
Fällen sind die Senate der Landes- und Handelsgerichte mit Richtern besetzt.
§ 7a.
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die vor
die Gerichtshöfe erster Instanz gehören, entscheidet ein Mitglied des
Gerichtes als Einzelrichter nach den Vorschriften für das Verfahren vor den
Gerichtshöfen erster Instanz.
(2) Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert
(§§ 54 bis 60) den Betrag von 100 000 Euro, so entscheidet der Senat, wenn
dies eine der Parteien beantragt; diesen Antrag hat der Kläger in der Klage,
der Beklagte in der Klagebeantwortung zu stellen; wird der Streitwert erst
nachträglich über diesen Betrag erweitert, so kann der Antrag nicht mehr
gestellt werden. Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schluß der
mündlichen Streitverhandlung auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt oder
der Antrag auf Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis zu diesem
Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die Stelle des Senats der Vorsitzende
oder das sonst in der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied dieses Senats.
(3) In Angelegenheiten der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, über Anträge auf
Erlassung von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren und im Verfahren in
Wechselstreitigkeiten, ferner über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit und
ihre Aufhebung sowie über Anträge auf Exekutionsbewilligung entscheidet beim
Gerichtshof in erster Instanz jedenfalls der Einzelrichter.
(4) Besondere Vorschriften, die die Entscheidung des Gerichtshofs erster
Instanz durch den Senat vorsehen, bleiben durch die in den Abs. 1 und 2
getroffene Regelung unberührt.
§. 8.
(1) Bei den Oberlandesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtssachen, sofern nicht durch die Vorschriften über die innere Einrichtung
und die Geschäftsordnung der Gerichte etwas anderes angeordnet ist, in Senaten
von drei Richtern ausgeübt, von denen einer den Vorsitz führt.
(2) Soweit die Oberlandesgerichte über Berufungen gegen die in Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen gefällten Urteile der Landes- und
Handelsgerichte nach den Vorschriften der §§ 480 bis 500 Z P. O. entscheiden,
wird die Stelle eines Mitgliedes des Berufungssenates durch einen
fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande versehen.
(3) In welcher Art die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen bei dem
Obersten Gerichtshofe auszuüben ist, wird durch ein besonderes Statut
bestimmt.
§. 8a.
Bei den Landes- und Handelsgerichten sowie den Oberlandesgerichten entscheidet über Rechtsmittel
gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher der Einzelrichter.
Berathung und Abstimmung.
§. 9.
(1) Bei den vor Gerichtshöfen stattfindenden Verhandlungen in bürgerlichen
Rechtssachen und bei allen in solchen Rechtssachen vorkommenden, dem Gerichte
vorbehaltenen Entscheidungen darf die Zahl der Stimmführer in den Senaten mit
Einschluss des Vorsitzenden nicht kleiner sein, als sie in den §§. 7 und 8
festgesetzt ist.
(2) Zu Verhandlungen von längerer Dauer können vom Vorsitzenden
Ergänzungsrichter zugezogen werden, welche an der Verhandlung theilnehmen und
im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Senates einzutreten haben.
§. 10.
(1) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung, sowie die der Abstimmung etwa
vorausgehende Berathung.
(2) Der Berichterstatter, wenn ein solcher bestellt ist, gibt seine Stimme
zuerst, der Vorsitzende, welcher sich an der Abstimmung gleich jedem anderen
Senatsmitgliede zu betheiligen hat, gibt die seine zuletzt ab. Außerdem
stimmen die dem Dienstrange nach älteren Richter vor den jüngeren. Der
fachmännische Laienrichter hat seine Stimme unmittelbar nach dem
Berichterstatter, und wenn kein solcher bestellt ist, vor den übrigen
Senatsmitgliedern abzugeben.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Gerichtshöfe erster Instanz.
§ 51. (1) Vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, falls der
Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 10 000 Euro
übersteigt:
1.Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage
gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und
das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft
ist.
2.Streitigkeiten, die aus den Berufsgeschäften von Handelsmaklern
(Sensalen), Wägern, Messern und anderen Personen, die zur Vornahme und
Bestätigung solcher Geschäfte im Geschäftsverkehr bestellt sind,
entstehen, wenn diese Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren
Auftraggebern geführt werden;
3.Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen der Unternehmer mit ihren
Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Handlungsgehilfen, ferner aus
den Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich
im Unternehmen des Arbeitgebers verantwortlich gemacht haben, und aus
den Rechtsverhältnissen zwischen Dritten und solchen Personen, die wegen
mangelnder Prokura oder Handlungsvollmacht haften, sofern es sich nicht
um eine Arbeitsrechtssache handelt;
4.Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens zwischen den
Vertragsteilen;
5.Streitigkeiten über das Recht der Verwendung einer Firma und die sich
aus diesem Recht ergebenden Streitigkeiten;
6.Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer
Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern, zwischen
den Mitgliedern der Verwaltung und den Liquidatoren der Gesellschaft und
der Gesellschaft oder deren Mitgliedern, zwischen dem stillen
Gesellschafter und dem Inhaber des Unternehmens, zwischen den
Teilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen unternehmensbezogenen
Geschäften für gemeinschaftliche Rechnung sowie Streitigkeiten aus
Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich in
dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, und zwar in allen
diesen Fällen sowohl während des Bestandes als auch nach der Auflösung
des gesellschaftlichen Verhältnisses, sofern es sich nicht um eine
Arbeitsrechtssache handelt;
7.sonstige Streitigkeiten nach dem Aktiengesetz und dem Gesetz über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
8.Streitigkeiten aus Wechselgeschäften und aus scheckrechtlichen
Rückgriffsansprüchen;
8a.Streitigkeiten nach dem Produkthaftungsgesetz;
8b.Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB wegen einer Veröffentlichung in
einem Medium (§ 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz).
(2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die
Handelsgerichte:
9.Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz
und den Gebrauch von Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen,
insoweit hiefür nicht andere gesetzliche Vorschriften bestehen;
10.Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs - sofern es sich nicht um
eine Arbeitsrechtssache handelt -, nach dem Urheberrechtsgesetz, nach
den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes und nach Artikel V des
Zinsenrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2002;
11.Streitigkeiten, die sich auf die Seeschiffe und Seefahrt beziehen,
sowie aus allen sonstigen Rechtsverhältnissen, die nach dem
Privatseerecht oder dem Recht der Binnenschiffahrt zu beurteilen sind,
sofern nicht die Bestimmungen des § 49 Z 5 bis 7 zur Anwendung kommen
oder hiefür andere gesetzliche Vorschriften bestehen.
(3) Wo ein selbständiges Handelsgericht nicht besteht, wird die
Gerichtsbarkeit in allen vorgenannten Rechtsstreitigkeiten durch die
Handelssenate der Landesgerichte ausgeübt.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Bestreitung der Zuständigkeit eines Civil-, Handels- oder bergrechtlichen
Senates.
§. 61.
(1) Wenn in einer vor dem Civilsenate eines Landesgerichtes verhandelten
Rechtssache der Antrag auf Verweisung der Rechtssache vor den Handelssenat
desselben Gerichtshofes gestellt wird (Einrede der Unzuständigkeit) und das
Gericht dem Antrage noch vor Schluss der Verhandlung zur Hauptsache stattgeben
zu müssen erachtet, kann es, sofern der Stand der Verhandlung eine solche
Maßregel zweckmäßig erscheinen lässt, zugleich mit der Entscheidung über die
Unzuständigkeitseinrede den Beschluss fassen, dass sofort an Stelle eines der
Senatsmitglieder ein fachmännischer Beisitzer zu treten habe und die
Verhandlung vor dem so veränderten Senate gleich durchzuführen sei.
(2) Dasselbe kann vermittels Ersatzes des fachmännischen Beisitzers durch
einen richterlichen Beamten geschehen, wenn die Unzuständigkeit des
Handelssenates deshalb behauptet wird, weil die Rechtssache zur allgemeinen
Gerichtsbarkeit gehört.
(3) Die Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit ist in diesen Fällen
nicht besonders auszufertigen, sondern in die nach Schluss der Verhandlung zur
Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.
§. 62.
(1) Wird in den im §. 61 bezeichneten Fällen die Entscheidung über die Einrede
der Unzuständigkeit vom Gerichte dem nach Schluss der Verhandlung zur
Hauptsache ergehenden Ausspruche vorbehalten, so kann der Vorsitzende, je
nachdem die Verweisung an einen Handelssenat oder an einen Civilsenat begehrt
wurde, einen fachmännischen Beisitzer oder einen richterlichen Beamten der
Verhandlung als Ergänzungsrichter beiziehen. Wird sodann die Einrede der
Unzuständigkeit von dem Senate, vor welchem die Verhandlung anberaumt war, auf
Grund der Ergebnisse der Verhandlung als gerechtfertigt erkannt, so hat,
sofern die vor einem Civilsenate verhandelte Rechtssache vor einen
Handelssenat gehört, der als Ergänzungsrichter beigezogene fachmännische
Beisitzer zum Zwecke der Entscheidung der Hauptsache an Stelle eines der
Mitglieder jenes Senates zu treten. Bei Rechtssachen, welche vor einen
Civilsenat gehören, hat hingegen der richterliche Beamte, welcher als
Ergänzungsrichter an der Verhandlung theilgenommen hat, an die Stelle des
fachmännischen Beisitzers des ursprünglich zur Verhandlung berufenen Senates
zu treten. Gegen diese Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig.
(2) Die Veränderung in der Zusammensetzung des Senates und die Namen der
Senatsmitglieder, welche an der Urtheilsfällung thatsächlich mitgewirkt haben,
sind in diesem Falle bei der Verkündung der Entscheidung stets bekanntzugeben.
(3) Dasjenige Mitglied des Senates, welches infolge der erhobenen Einrede der
Unzuständigkeit vor der Entscheidung der Hauptsache kraft Gerichtsbeschlusses
aus dem Senate ausschied, hat sich an der Berathung und Abstimmung über das
Urtheil nicht zu betheiligen. Es ist jedoch verpflichtet, dem Vorsitzenden
seine Meinung über die Entscheidung der Streitsache in besonderer
schriftlicher Ausfertigung innerhalb drei Tagen bekanntzugeben. Dieses Votum
ist dem Berathungsprotokolle beizulegen.
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§. 64.
Wenn eine gemäß §. 62 unter Zuziehung eines Ergänzungsrichters gefällte
Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Gerichtes angefochten wird und die
höhere Instanz der Ansicht ist, dass der Senat, vor welchem die Verhandlung
anberaumt war, zur Entscheidung der Rechtssache thatsächlich zuständig gewesen
wäre, so ist dennoch auf die Unzuständigkeit nicht weiter Bedacht zu nehmen,
falls auch das vor der Endentscheidung aus dem Senate ausgeschiedene Mitglied
nach Inhalt seines den Acten beiliegenden Votums die Rechtssache so
entschieden hätte, wie es durch den angefochtenen Spruch geschehen ist.
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 507/1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.07.1994 Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Die See- und Berggerichtsbarkeit ist aufgehoben (siehe Art. II Z 1,
1a, 2, 21 lit. b und 23, Art. VI Z 1 bis 3 und 4 lit. a sowie
Art. XVII § 3 Z 5 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.
Nr. 135/1983); insoweit ist die Bestimmung gegenstandslos.
Text
Fachmännische Laienrichter.
§. 20.
(1) Das Amt eines fachmännischen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben
befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über
eine genaue Kenntnis des Handels-, Schiffahrts- oder Bergbaubetriebes und der
dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr
vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der
Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung
beschränkt ist.
(2) Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand werden nach Einholung
von Vorschlägen der zuständigen Wirtschaftskammer und des Personalsenats des
betreffenden Gerichtshofes vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils für eine
Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit
der Beeidigung, im Fall der Wiederbestellung mit der Verweisung auf den
bereits geleisteten Eid. Hat ein fachmännischer Laienrichter an einer
Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise
aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses
Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.
(3) Das Amt eines fachmännischen Laienrichters anzunehmen, ist niemand
verpflichtet.
Anmerkung
1. V: RGBl. Nr. 129/1897
2. ÜR: zu Abs. 2: § 93 GOG
Schlagworte
Handelsbetrieb, Schiffahrtsbetrieb, Handelsbrauch, Handelsusancen,
Bestellung
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010 Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12014769 Alte Dokumentnummer
N1199413371A Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen
--------------------------------------------------------------------------------------------- -----------------Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2008 Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Siehe die Derogation durch den § 172 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.
Text
§. 21.
(1) Die fachmännischen Laienrichter werden vor Antritt ihres Amtes vom
Präsidenten des Gerichtshofes, für den sie ernannt wurden, beeidet. Bei
Wiederernennung genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.
(2) Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die
Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten
eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes
enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu
schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die Eigenberechtigung verliert,
ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd
vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches
Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung
oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen
strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der Eigenberechtigung, nur
nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des
Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr.
46).
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Schlagworte
RGBl. Nr. 46/1868, Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010 Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40095096 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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------------------------------------------------------------------------------------------------------- ------------Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 507/1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 93
Inkrafttretensdatum
01.07.1994 Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 93.
§ 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 ist auf
fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand anzuwenden, die nach dem 30.
Juni 1994 bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010 Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12014803 Alte Dokumentnummer
N1199413405A Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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##########################################################################
##########################################################################
Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II.
Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2009 Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Justizverwaltungssachen
§ 11.
(1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen
zusammengefasst:
1.allgemeine Weisungen, Verfügungen und Belehrungen (§ 518);
2.Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige
Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der
Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;
3.Angelegenheiten der Gerichtsorganisation; Amts- und Gerichtstage;
4.Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Richter, Staatsanwälte,
Richteramtsanwärter, Rechtspfleger, Bezirksanwälte und sonstigen
Beamten, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten; Besetzungsvorschläge
sowie das Amtskleid betreffende Angelegenheiten;
5.Angelegenheiten der fachmännischen und fachkundigen Laienrichter und
Beisitzer, der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen und Dolmetscher, der Legalisatoren in Tirol und
Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;
6.Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Vertragsbediensteten und
der sonstigen privatrechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht in eine
andere Gruppe fallen, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten;
7.Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung,
Dienstzeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine
Urlaubsangelegenheiten, Zusammensetzung von Kommissionen;
8.Angelegenheiten der Justiz-Ombudsstellen;
9.Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie Prüfungssachen aller
Art;
10.Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik;
11.Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten;
12.Reisegebühren;
13.Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), der
Verteidiger in Strafsachen und der Notare (Notariatskandidaten);
14.Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit
Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren
Einrichtung;
15.Unterbringung der Dienststellen, Bausachen, Hauserfordernisse, in
bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem
Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;
16.Angelegenheiten der Justizanstalten und der Insassen,
Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Disziplinarangelegenheit
(Z 11) behandelt werden;
17.Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und
Verrechnungsprüfung;
18.Bildung der Geschworenen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der
Geschworenen und Schöffen, Angelegenheiten der
Strafvollzugskommissionen;
19.Grundbuchsanlegung und -ergänzung im Allgemeinen;
20.allgemeine Anordnungen über die Einbringung der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren, Kosten und Geldstrafen, über das
Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände;
Vollzugsgebühren nach dem VGebG;
21.Amtsbibliothek;
22.Archivwesen und Aktenvernichtung;
23.wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;
24.Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit;
25.Über- und Zwischenbeglaubigungen;
26.Begutachtung von Gesetzesentwürfen;
27.Entbindung von der Amtsverschwiegenheit;
28.Rechts- und Amtshilfeersuchen von Gerichten und anderen Stellen;
29.Angelegenheiten der Inneren Revision;
30.Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;
31.Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz, dem
Organhaftpflichtgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz
2005 und zu Volksanwaltschafts-Anfragen sowie in Verfahren nach der
EMRK;
32.Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen
übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;
33.Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über
Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlass;
34.Bestellung von Patientenanwälten und Kundmachung von
Bewohnervertretern;
35.Angelegenheiten der Rechtspraktikanten und Rechtshörer;
36.Angelegenheiten von Eurojust sowie der Europäischen Justiziellen
Netze (EJN) in Zivil- und Handelssachen und in Strafsachen;
37.Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland und an das Ausland
sowie andere Auslandssachen, soweit sie nicht unter
Z 25 oder Z 36 fallen;
38.Angelegenheiten der FEX Planungs- und Leitungseinheiten
einschließlich der Vergütung nach dem VGebG;
39.Sonstige Justizverwaltungssachen.
(2) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, dass nach Bedarf innerhalb der
einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern
Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienstgerichtsund Disziplinarangelegenheiten (§ 519) gehören.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2009 Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40103349 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 57
Inkrafttretensdatum
01.01.2009 Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 57. Mündliche Verhandlungen.
(1) Zu mündlichen Verhandlungen sind die zur Verfügung stehenden
Verhandlungssäle oder Verhandlungszimmer zu benützen. Diese Räume sind der
Würde des Gerichtes entsprechend einzurichten. Im Amtszimmer des Richters darf
nur verhandelt werden, wenn ein für Verhandlungen eingerichteter besonderer
Raum nicht zur Verfügung steht. Während der mündlichen Verhandlung darf nicht
geraucht werden.
(2) Bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht haben die Richter, die
fachmännischen Laienrichter und die Staatsanwälte das Amtskleid zu tragen; die
an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte,
Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger können sich des Amtskleides bedienen.
Das Amtskleid für die Richter und Staatsanwälte hat der Beschreibung in der
Verordnung RGBl. Nr. 187/1897, das für Rechtsanwälte der Beschreibung in der
Verordnung RGBl. Nr. 59/1904 zu entsprechen; doch haben die Vizepräsidenten
und die Vorsitzenden Räte der Oberlandesgerichte das gleiche Amtskleid wie die
Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu tragen. In der Verhandlung vor
Bezirksgerichten hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft kein Amtskleid zu
tragen.
(3) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.
(4) Zur Urteilsverkündung und Eidesabnahme erheben sich die Mitglieder des
Gerichtes und alle anwesenden Personen. Die Träger des Amtskleides bedecken
das Haupt.
(5) In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil in der Regel sogleich nach
Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige
Urteilsfällung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn es die
Rücksicht auf kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann es der
schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Das Amtskleid (Talar) der Berufsrichter ist jetz in
§ 70 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, und in der V
BGBl. Nr. 133/1962 geregelt; für Laienrichter gibt
es kein Amtskleid.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2009 Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40103357 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 520
Inkrafttretensdatum
01.01.1953 Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Die Personalakten und das Personalaktenregister.
§ 520. Bildung und Behandlung der Akten.
(1) Alle Geschäftsstücke, die einen
1.Richter,
2.Rechtspraktikanten,
3.Beamten,
4.Notar,
5.Verteidiger in Strafsachen,
6.Vertragsbediensteten,
7.Pensionisten,
8.fachmännischen Laienrichter oder Beisitzer,
9.Sachverständigen oder Dolmetsch,
10.Zwangsverwalter oder Ausgleichsverwalter
betreffen, sind zu einem Akt zu vereinigen (Personalakt).
(2) Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der §§ 371 bis 384 Anwendung,
soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.
(3) Die Personalakten haben alles auf eine Person bezügliche zu enthalten; sie
sind daher durch Abschriften, Verweisungsblätter oder Amtsvermerke zu
ergänzen.
(4) Standesausweise und Dienstbeschreibungen sind weder mit Ordnungsnummern
noch mit Seitenzahlen zu versehen; sie sind in einen eigenen Aktendeckel zu
legen und den Akten anzuschließen.
(5) Ablehnungsanträge, Aufsichtsbeschwerden und die Entscheidungen hierüber
sowie Dienststrafsachen gehören nicht in den Personalakt.
(6) Im Falle der Versetzung ist der Personalakt der neuen Dienstbehörde
abzutreten.
(7) Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (§ 167 Abs. 4).
Anmerkung
1. § 520 ist sinngemäß auch auf Eignungsausbildungsteilnehmer nach
§§ 2b ff des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948,
anzuwenden.
2. Anstelle der im Abs. 1 Z 8 genannten Beisitzer nach dem durch
§ 99 Z 1 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, aufgehobenen
Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946, sind, die fachkundigen
Laienrichter nach § 15 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, getreten.
3. Die Anführung der Ausgleichsverwalter in Abs. 1 Z 10 ist durch
Art. XI § 4 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr.
370/1982, gegenstandslos geworden.
4. Abs. 5 ist auch auf die Dienstgerichtssachen anzuwenden.
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR12004365 Alte Dokumentnummer
N1195111752S Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§0
Inkrafttretensdatum
10.07.1945 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Diese V ist durch § 6 Z 2 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, wieder in
Kraft gesetzt worden.
Langtitel
Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897, über die
Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem
Kreise der Schiffahrtskundigen
StF: RGBl. Nr. 129/1897
Änderung
idF:
RGBl. Nr. 257/1903
StGBl. Nr. 507/1919
BGBl. Nr. 96/1929
StGBl. Nr. 47/1945
BGBl. Nr. 586/1975 (VfGH)
BGBl. Nr. 507/1994 (NR: GP XVIII RV 1597 AB 1716 S. 169. BR: AB 4823 S. 588.)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Gesetz vom 27.
November 1896, R. G. Bl. Nr. 217) wird zufolge Allerhöchster Entschließung vom
29. Mai 1897 zur Durchführung der §§. 20 und 21 des genannten Gesetzes
verordnet:
Anmerkung
Zur Ernennung fachmännischer Laienrichter bei Oberlandesgerichten
siehe Art. XIV der Achten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl.
Nr. 346/1933.
Erfassungsstichtag: 1.1.1987
Schlagworte
RGBl. Nr. 217/1896, §§ 20 und 21
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR11000010 Alte Dokumentnummer
N1189710491Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§2
Inkrafttretensdatum
01.07.1994 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a
und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983,
aufgehoben worden.
Text
§. 2.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1994)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1994)
Ein Viertel der für jeden Gerichtshof zu bestellenden fachmännischen
Laienrichter ist aus den Personen zu ernennen, die in Handels- oder
Schiffahrtsbetrieben bedienstet sind (§. 7). Ein bei der Berechnung des
Viertels sich ergebender Bruchteil ist als Ganzes in Anschlag zu bringen.
Schlagworte
Handelssachen, Handelsbetriebe, § 7
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12014818 Alte Dokumentnummer
N1199413478A Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§3
Inkrafttretensdatum
10.07.1945 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
1. Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a
und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983,
aufgehoben worden.
2. Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr
"Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).
Text
Gutächtlicher Vorschlag der Handels- und Gewerbekammern.
§. 3.
Wenn die Stelle eines fachmännischen Laienrichters zur Besetzung gelangen
soll, hat der Präsident des Gerichtshofes die Handels- und Gewerbekammer, in
deren Bezirke der Gerichtshof gelegen ist, zur Erstattung eines Vorschlages
aufzufordern. Sind mehrere Stellen erledigt, so hat die Aufforderung die Zahl
der zu besetzenden Stellen und, wo fachmännische Laienrichter der einen und
anderen Art an der Rechtsprechung mitwirken, auch eine Angabe darüber zu
enthalten, ob und in welchem Verhältnisse Angehörige des Handelsstandes oder
Personen aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen vorzuschlagen sind.
Desgleichen ist bekanntzugeben, ob und in welchem Verhältnisse bei dem
Vorschlage die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bediensteten Personen zu
berücksichtigen sind.
Schlagworte
Handelskammer, Handelsbetriebe
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000180 Alte Dokumentnummer
N1189710494Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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------------------------------------------------------------------------------------------------- -----------------Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§4
Inkrafttretensdatum
10.07.1945 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer"
heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF
BGBl. Nr. 958/1993).
Text
§. 4.
Die Handels- und Gewerbekammer erstattet ihren Vorschlag durch gemeinsamen
Beschluß der Handels- und Gewerbesection.
Für jede Stelle sind drei Personen vorzuschlagen. Bei Vorschlägen, die für
mehrere Stellen erstattet werden, muss die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl
der zu besetzenden Stellen wenigstens um die Hälfte übersteigen; ein
Bruchtheil ist hiebei als Ganzes in Anschlag zu bringen.
Schlagworte
Beschluss, Gewerbesektion, Bruchteil
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000181 Alte Dokumentnummer
N1189710495Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4a
Inkrafttretensdatum
10.07.1945 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer"
heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF
BGBl. Nr. 958/1993).
Text
§ 4a.
Wenn ein fachmännischer Laienrichter, der infolge Ablaufs seiner Amtsdauer
auszuscheiden hat, bereit ist, das Amt eines fachmännischen Laienrichters für
weitere drei Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschlusse des
Gerichtshofes erster Instanz (§ 9, Abs. 2) dessen Wiederernennung in Aussicht
zu nehmen wäre, hat der Präsident des Gerichtshofes der Handels- und
Gewerbekammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlages mitzuteilen,
daß es ihr freistehe, die Wiederernennung des ausscheidenden Laienrichters zu
beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur
im letzteren Falle hat der Vorschlag die in § 4, Abs. 2 bestimmte Zahl von
Personen zu umfassen.
Anmerkung
Auf Grund des § 20 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr.
507/1994 erfolgen ab 1. Juli 1994 die Bestellungen der fachmännischen
Laienrichter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren.
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000182 Alte Dokumentnummer
N1189710496Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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---------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§5
Inkrafttretensdatum
10.07.1945 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z. 1, 1a
und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983,
aufgehoben worden.
Text
§ 5.
In den Vorschlag dürfen nur solche Personen aufgenommen werden, die
österreichische Staatsbürger sind, das dreißigste Lebensjahr vollendet haben,
infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels- oder
Schiffahrtsbetriebes und der hiefür geltenden Gesetze und Gewohnheiten
verfügen, am Sitze des Gerichtshofes, bei dem sie ihr Amt ausüben sollen, oder
in dessen Nähe ihren Wohnsitz haben und zur Übernahme des Amtes bereit sind.
Personen, die im Genusse ihrer bürgerlichen Rechte oder in der Verfügung
über ihr Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt sind,
sowie Personen, die zu richterlichen Beamten des Gerichtshofes in einem
Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis stehen, das nach dem Gesetze
ihrer Ernennung zum Richter bei diesem Gerichtshofe im Wege stehen würde (§.
17, Absatz 1 des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81),
sind von der Aufnahme in den Vorschlag ausgeschlossen.
Anmerkung
1. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen
(s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961).
2. Der § 17 Abs. 1 des RGBl. Nr. 81/1853 ist durch § 17 Abs. 2 Z 1
RDG aufgehoben worden, vgl. jetzt § 34 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
Schlagworte
Ausschließungsgrund, Ausschließungsgründe, Handelsbetriebe,
Verwandtschaftsverhältnis
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000183 Alte Dokumentnummer
N1189710497Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§6
Inkrafttretensdatum
10.07.1945 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a
und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983,
aufgehoben worden.
Text
§. 6.
Aus dem Kreise der selbständigen Handelstreibenden sind in der Regel nur
Kaufleute oder persönlich haftende Gesellschafter einer Handelsgesellschaft
vorzuschlagen, deren Einzel- oder Gesellschaftsfirma in das Handelsregister
eingetragen ist. Soweit es an solchen mangelt, können auch andere Kaufleute in
den Vorschlag aufgenommen werden.
Für die mit Schiffahrtskundigen zu besetzenden Stellen sind vornehmlich
Schiffsmäkler (sensali patentati in noleggi), nichtactive Schiffscapitäne und
Rheder vorzuschlagen.
Anmerkung
Handelsregister jetzt Firmenbuch, vgl. BGBl. Nr. 10/1991
Schlagworte
Einzelfirma, Schiffskapitän, Reeder
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000184 Alte Dokumentnummer
N1189710498Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§7
Inkrafttretensdatum
10.07.1945 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a
und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983,
aufgehoben worden.
Text
§. 7.
Bei Vorschlägen von Laienrichtern aus dem Kreise der in Handels- oder
Schiffahrtsbetrieben Bediensteten ist auf jene Personen Rücksicht zu nehmen,
welche durch mehrjährige Thätigkeit in leitender Stellung (Procuristen,
Disponenten, Directoren, Generalagenten, Generalbevollmächtigte eines größeren
Unternehmens, insbesondere einer Actiengesellschaft u.ä.) eine genaue Kenntnis
des geschäftlichen Verkehres und der für ihn geltenden Gesetze und
Gewohnheiten erworben haben. Soweit es an Personen mangelt, welche diesen
Anforderungen entsprechen, sind selbständige Handelstreibende und für Stellen,
die mit Schiffahrtskundigen zu besetzen sind, Personen aus dem §. 6, Absatz 2
bezeichneten Berufsgruppen in Vorschlag zu bringen.
Schlagworte
Prokurist, Handelsbetrieb, Direktor, § 6 Abs. 2, Aktiengesellschaft
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000185 Alte Dokumentnummer
N1189710499Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§8
Inkrafttretensdatum
10.07.1945 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer"
heißen (§ 2 des Handeslkammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF
BGBl. Nr. 958/1993).
Text
§. 8.
Die Handels- und Gewerbekammer hat vor Erstattung des Vorschlages die
Personen, welche in den Vorschlag aufgenommen werden sollen, zu befragen, ob
sie das Amt eines fachmännischen Laienrichters für die Dauer von drei Jahren
annehmen wollen; zugleich sind sie aufzufordern, sich darüber zu äußern, ob
ihres Wissens zwischen ihnen und richterlichen Beamten des Gerichtshofes ein
Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis besteht, daß ihre Ernennung
gemäß §. 5, Absatz 2, ausschließt.
Die Erklärungen der Vorgeschlagenen sind dem Vorschlage beizulegen.
Anmerkung
1. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen
(s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961).
2. Zum Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis vgl.
§ 34 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
3. Auf Grund des § 20 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr.
507/1994 erfolgen ab 1. Juli 1994 die Bestellungen der
fachmännischen Laienrichter für eine Funktionsperiode von fünf
Jahren.
Schlagworte
§ 5 Abs. 2
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000186 Alte Dokumentnummer
N1189710500Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§9
Inkrafttretensdatum
10.07.1945 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
1. Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr
"Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).
2. Die Berggerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 23 der
Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben
worden.
Text
§. 9.
Der Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer ist an den Gerichtshof zu
leiten, bei welchem der fachmännische Laienrichter sein Amt auszuüben haben
wird, und sodann unter Beifügung des Gutachtens des Gerichtshofes im Wege des
Oberlandesgerichtes dem Justizministerium vorzulegen.
Der Gerichtshof erster Instanz hat sein Gutachten im Personalsenat
abzugeben. Dem Personalsenat ist der Vorsitzende des mit der Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Handels- und Bergbausachen befaßten Senates zuzuziehen oder
es ist ihm sonst vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Erstattung seines
Gutachtens zu geben.
Schlagworte
Handelssachen, Beschlussfassung
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000187 Alte Dokumentnummer
N1189710501Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
10.07.1945 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Bezeichnung der fachmännischen Laienrichter
§. 11.
Die fachmännischen Laienrichter führen während der Dauer dieser ihrer
Verwendung die Bezeichnung "Kommerzialrat".
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000189 Alte Dokumentnummer
N1189710503Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
10.07.1945 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
1. Der § 71 des RGBl. Nr. 81/1853 ist durch § 3 Z 3 GOG 1945,
StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft getreten; die
§§ 69, 70 und 72 des RGBl. Nr. 81/1853 sind durch § 173
Abs. 2 Z 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, aufgehoben worden,
vgl. nunmehr §§ 71 bis 76 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
2. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen
(s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961).
Text
Urlaub.
§. 12.
Für das Ansuchen um Urlaub und die Ertheilung eines Urlaubes an
fachmännische Laienrichter gelten die Vorschriften der §§. 69 bis 72 des
kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81, und die einschlägigen
Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz
mit der Maßgabe, dass:
1.die Dauer des Urlaubes den für die Beurlaubung richterlicher Beamter
festgesetzten Zeitgrenzen nicht unterliegt, und
2.ohne Rücksicht auf die Dauer des begehrten Urlaubes der Präsident des
Gerichtshofes erster Instanz zur Urlaubsbewilligung berechtigt ist.
Schlagworte
Erteilung
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000190 Alte Dokumentnummer
N1189710504Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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-----------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
10.07.1945 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Reisekosten und Diäten.
§. 13.
Auf Reisekosten und Diäten haben die fachmännischen Laienrichter nur bei
Amtshandlungen, die der Senat außerhalb des Gerichtshauses vornimmt, in
gleicher Art wie die Richter des Gerichtshofes Anspruch.
Die Reisekosten und Diäten der fachmännischen Laienrichter sind im Ausmaße
der VII. Rangsclasse zu bestimmen.
Anmerkung
Zum Ersatz der Reisekosten vgl. insbes. § 2 Abs. 1 und 2 und § 3
Abs. 1 Z 3 lit. c, Z 4 lit. b und Z 5 lit. b der RGV, BGBl.
Nr. 133/1955.
Schlagworte
Reisegebühren, Rangklasse
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000191 Alte Dokumentnummer
N1189710505Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
10.07.1945 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
1. Das Gesetz, RGBl. Nr. 46/1868, ist durch § 173 Abs. 2 Z 2 RDG,
BGBl. Nr. 305/1961, aufgehoben worden.
2. Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und
2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983,
aufgehoben worden.
Text
Verlust des Amtes.
§. 14.
Die fachmännischen Laienrichter können während ihrer Amtsdauer weder
zeitweise ihres Amtes enthoben, noch zu einem anderen Gerichtshofe, als für
welche sie ernannt sind, versetzt werden. Eine Amtsentsetzung kann nur nach
Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes stattfinden (§. 21,
Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes). Ob und in welchen Fällen vor der
Amtsentsetzung eine Suspension vom Amte stattfindet, wird durch die §§. 29 bis
31 des Gesetzes vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46, bestimmt.
Die Zurücklegung des Handelsgewerbes, die Löschung der Firma, der Austritt
aus dem Handels- oder Schiffahrtsbetriebe, in welchem der Laienrichter zur
Zeit seiner Ernennung bedienstet war, und alle sonstigen, während der
Amtsdauer vorfallenden Veränderungen, die nicht zugleich einen gesetzlichen
Grund für die Amtsentsetzung in sich schließen, ziehen den Verlust des Amtes
nicht nach sich. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft hat den
Verlust des Amtes zur Folge.
Schlagworte
Handelsbetrieb, Disziplinarverfahren
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000192 Alte Dokumentnummer
N1189710506Q Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Achte Gerichtsentlastungsnovelle Art. 14, ... -
RIS Bundesrecht
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Hauptdokument
Kurztitel
Achte Gerichtsentlastungsnovelle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1933
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
10.08.1933 Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Artikel XIV.
(1) Für die Ernennung der fachmännischen Laienrichter bei den
Oberlandesgerichten gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ernennung der
Laienrichter bei den Gerichtshöfen erster Instanz. Die nach diesen
Vorschriften den Gerichtshöfen erster Instanz, ihren Präsidenten und ihren
Personalsenaten zukommenden Geschäfte obliegen bei der Ernennung der
fachmännischen Laienrichter für die Oberlandesgerichte diesen Gerichten, ihren
Präsidenten und ihren Personalsenaten.
(2) Zu fachmännischen Laienrichtern bei den Oberlandesgerichten sind tunlichst
solche Personen zu ernennen, die schon durch längere Zeit bei Gerichtshöfen
erster Instanz als Laienrichter zufriedenstellend tätig waren.
Anmerkung
1. Die Berggerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 23 der
Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben
worden.
2. Zu Abs. 1 siehe die Verordnung RGBl. Nr. 129/1897 und §§ 2 und 6
Z 2 des GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945.
3. Zu fachkundigen Laienrichtern im Arbeits- und
Sozialgerichtsverfahren siehe §§ 17 bis 29 und 33 ASGG, BGBl.
Nr. 104/1985.
Gesetzesnummer
10000170
Dokumentnummer
NOR12003137 Alte Dokumentnummer
N1193310017G Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 135/1983
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 479a
Inkrafttretensdatum
01.05.1983 Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 479a. (1) Außer in den Fällen des § 471 ist die Berufung vor Anordnung einer
Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor den Berufungssenat zu bringen, wenn
in einer vor dem Einzelrichter eines Gerichtshofes oder vor einem
Bezirksgericht verhandelten Rechtssache die Berufungsschrift, die
Berufungsbeantwortung oder ein innerhalb der für diese offenstehenden Frist
eingebrachter besonderer Schriftsatz des Berufungsgegners einen Antrag
enthält, wodurch das Einschreiten eines Berufungsgerichtes in der für die
Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen vorgeschriebenen
Zusammensetzung erwirkt oder abgelehnt werden soll. Wurde ein Beisatz über die
Art der ausgeübten Gerichtsbarkeit nicht von Amts wegen in das angefochtene
Urteil aufgenommen, so kann das erste Begehren nur von dem gestellt werden,
der ohne Erfolg einen die Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit
bezeichnenden Beisatz beantragt oder sich ohne Erfolg gegen einen die Ausübung
der allgemeinen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz ausgesprochen hat. Das
zweite Begehren kann dagegen nur von dem gestellt werden, der ohne Erfolg
einen die Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz
beantragt oder sich ohne Erfolg gegen einen die Ausübung der besonderen
Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz ausgesprochen hat. In anderer Weise kann
die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines die Art der ausgeübten Gerichtsbarkeit
bezeichnenden Beisatzes in das Urteil erster Instanz nicht angefochten werden.
(2) Der Berufungsenat entscheidet, wie das Berufungsgericht im weiteren
Verfahren zusammenzusetzen ist. Die Entscheidung ist nicht besonders
auszufertigen, sondern in die Berufungsentscheidung aufzunehmen. Sie
unterliegt keiner Anfechtung.
Anmerkung
Es geht um die Frage, ob dem Senat (statt des 3. Berufsrichters)
ein fachmännischer Laienrichter begezogen werden soll (s. § 8 JN,
RGBl. Nr. 111/1895).
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010 Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020621 Alte Dokumentnummer
N2189517658T Zum Seitenanfang© 2010 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung
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Hauptdokument
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1954
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
27.08.1954 Außerkrafttretensdatum
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 20. Gericht, Zuständigkeit und Verfahren.
(1) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über die Anträge gemäß
§ 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 lit. c und d und § 16 in Senaten, die aus einem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom
Bundesministerium für Justiz auf Grund von Vorschlägen des Bundesministeriums
für Finanzen bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen
über die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande sinngemäß.
(2) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet (Abs. 1) im Verfahren
außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
a)Die Republik Österreich (Prüfstelle) hat Parteistellung.
b)Die Parteien, mit Ausnahme der Prüfstelle, müssen sich durch
Rechtsanwälte vertreten lassen, wenn Gegenstand des Verfahrens
Wertpapiere sind, deren Nennbeträge 4000 S übersteigen.
c)Die Verhandlungen sind öffentlich.
d)Die Vorschriften der ZPO. über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.
e)Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.
f)Das Gericht ist befugt, bei der Verhandlung die wesentlichen
Ergebnisse der vorangegangenen Verfahren vor der Anmeldestelle und der
Prüfstelle aus den Akten vorzuführen und zu benützen.
g)Inwiefern die Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen
oder unter den Beteiligten zu teilen sind, entscheidet das Gericht im
allgemeinen nach den im § 41 ZPO. aufgestellten Grundsätzen, kann aber
aus Billigkeitsgründen von diesen Grundsätzen auch abgehen.
h)Gegen die Entscheidungen des Handelsgerichtes Wien ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig.
Gesetzesnummer
10001922
Dokumentnummer
NOR12025425 Alte Dokumentnummer
N2195422774S Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Hauptdokument
Kurztitel
Rückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1947
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§6
Inkrafttretensdatum
28.03.1947 Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6. (1) Für die Durchführung des Verfahrens auf Rückgabe sowie für die Rechte
und Pflichten der Beteiligten sind mit nachstehenden Ausnahmen die
Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Nach dem Verbot oder nach der Auflösung erworbene dingliche Rechte Dritter
an Vermögen, das Gegenstand der Rückgabe bildet, sind von Amts wegen oder auf
Antrag zu löschen, sofern sie nicht von den in den §§ 2 bis 5 genannten
Vermögensträgern im Zuge des Verfahrens anerkannt werden, jedoch bleiben von
den im Grundbuch mit einem Range nach dem Verbot oder nach der Auflösung
eingetragenen dinglichen Rechten die folgenden bestehen:
a)Pfandrechte für Beträge, die für notwendige oder nützliche
Aufwendungen (§ 1037 ABGB.) verwendet worden sind,
b)Grunddienstbarkeiten und Reallasten, ausgenommen Ausgedinge.
(3) Eigenbedarf im Sinne dieses Rückgabegesetzes ist anzunehmen, wenn das
Bestandverhältnis mit der Zweckbestimmung des Hauses nicht mehr vereinbar ist.
(4) Zur Entscheidung über Rückgabeansprüche sind gemäß den Bestimmungen des
Dritten Rückstellungsgesetzes Rückgabekommissionen einzurichen. Bei den
Rückgabekommissionen und Oberkommissionen ist jedoch je ein Beisitzer auf
Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der
Arbeiterkammer zu bestellen. Die für fachmännische Laienrichter aus dem
Handelsstande geltenden Bestimmungen finden auf diese Beisitzer sinngemäß
Anwendung.
(5) Wenn auf ein Vermögen sowohl die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, als
auch die eines Rückstellungsgesetzes Anwendung finden, geht der
Rückgabeanspruch dem Rückstellungsanspruch vor. Unter mehreren
Rückgabeansprüchen geht der des ersten geschädigten Eigentümers vor.
Gesetzesnummer
20001640
Dokumentnummer
NOR40024941 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Hauptdokument (gekürzt)
Kurztitel
Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2000 Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
1. BRBG
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Anhang
Liste der Rechtsvorschriften im Sinne der §§ 1 bis 3, die nach dem
31. Dezember 1999 in der in § 4 festgelegten Fassung weitergelten:
-------------------------------------------------------------------Fundstelle der
AußerSystematische Erstfassung
krafttreten
Gliederung: bzw. der zuletzt
Titel
spätestens
Indexzahl *1) wiederverlautmit
barten Fassung
folgendem
Datum
-------------------------------------------------------------------*1) Entspricht der systematischen Ordnungszahl für Eintragungen in dem vom
Bundeskanzleramt herausgegebenen jährlichen INDEX, Systematisches Verzeichnis
des geltenden Bundesrechts; eine Übersicht über die systematische Gliederung
des Bundesrechts ist aus den Suchhilfen (Teil 1) in diesem Anhang ersichtlich.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------14.02.02/002 RGBl. Nr. 129/1897 Verordnung der
Minister der
Justiz und des
Handels vom 1. Juni
1897, über die
Ernennung der
fachmännischen
Laienrichter aus
dem Handelsstande
und aus dem Kreise
der Schiffahrtskundigen.
-------------------------------------------------------------------Teil II: Chronologisches Verzeichnis der Fundstellen samt Indexzahl
(Anm.: Teil II nicht direkt darstellbar!)
-------------------------------------------------------------------Fundstelle der
Außerkrafttreten
Erstfassung bzw. der
Systematische
spätestens mit
zuletzt
Gliederung:
folgendem Datum
wiederverlautbarten
Indexzahl
Fassung
-------------------------------------------------------------------RGBl. Nr. 129/1897
14.02.02/002
-------------------------------------------------------------------Gesetzesnummer
10001596
Dokumentnummer
NOR40079584 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Hauptdokument
Kurztitel
Drittes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1947
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
22.08.1947 Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 16. (1) Die Rückstellungskommissionen und die Rückstellungsoberkommissionen
bestehen aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von
Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern.
(2) Die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen werden von dem
Oberlandesgerichtspräsidenten bestellt.
(3) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen Richter sein.
(4) Die Beisitzer werden aus dem Kreise der zu fachmännischen Laienrichtern
des Landesgerichtes (Handelsgerichtes Wien) und der zu Beisitzern bei den
Arbeitsgerichten ernannten Personen bestellt. Weiters sind auf Grund
gutächtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern zu Beisitzern Personen zu
bestellen, die infolge ihres Berufes über genaue Kenntnisse auf dem Gebiete
der Land- und Forstwirtschaft verfügen. Für ihre Bestellung gelten sinngemäß
die Vorschriften über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter.
(5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitglieder
der Kommissionen und Oberkommissionen, die nicht Richter sind, sinngemäß die
Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande.
Gesetzesnummer
20000698
Dokumentnummer
NOR40008011 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandstitel-Bereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1954
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§8
Inkrafttretensdatum
01.01.1954 Außerkrafttretensdatum
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 8. (1) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über Anträge gemäß
§ 3 in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die
Beisitzer werden vom Bundesministerium für Justiz auf Grund von Vorschlägen
des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im übrigen gelten für die
Beisitzer die Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichter aus dem
Handelsstand sinngemäß.
(2) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet im Verfahren außer
Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
a)die Verhandlungen sind öffentlich;
b)die Vorschriften der ZPO. über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden;
c)inwiefern der Antragsteller dem Antragsgegner Kosten des Verfahrens zu
ersetzen hat, bestimmt das Gericht nach den im § 41 ZPO. aufgestellten
Grundsätzen;
d)gegen die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig.
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner zuzustellen;
die im Anleihevertrag bestellten Treuhänder und Zahlungsstellen sind durch
Übermittlung einer Ausfertigung zu verständigen.
Gesetzesnummer
10003840
Dokumentnummer
NOR12042526 Alte Dokumentnummer
N3195426105L Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§8
Inkrafttretensdatum
01.08.2009 Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Sonstige Teilversicherung
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf
Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
1.in der Krankenversicherung
a)die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 306, wenn die
Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz nicht angefallen ist und sie
nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 versichert sind, mit Ausnahme
aa)der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen und
bb)der nach § 4 B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre Pension nach
diesem Bundesgesetz einen Bestandteil des Ruhe(Versorgungs)bezuges
bildet, der von einer im § 4 zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung
gewährt wird.
b)die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen
Pensionsversicherung bei den im § 479 genannten Instituten, sofern sie
nicht bereits nach lit. a versichert sind,
c)Personen, die aufgrund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder
Ausbildungsdienst leisten - ausgenommen die in lit. e und Z 5 genannten
Zeitsoldaten - soweit sie nicht nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,
d)Aufgehoben.
e)Zeitsoldaten - ausgenommen die in Z 5 genannten Zeitsoldaten - , die
sich zu einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens
einem Jahr verpflichtet haben, für die Dauer dieses Wehrdienstes,
f)BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28
KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig
ist,
die unter lit. a, b und d genannten Personen jedoch nur, wenn und
solange sie sich ständig im Inland aufhalten;
2.in der Pensionsversicherung
a)Personen, die Wochengeld beziehen oder deren Anspruch auf Wochengeld
ruht;
b)Personen, die eine Geldleistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem
Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem
Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
(AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4
Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte
Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des
Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf
Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht;
c)die BezieherInnen von Krankengeld;
d)Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
aa)Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
bb)Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von
mindestens einem Jahr leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz
pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren und nicht
unter die Z 5 fallen;
e)Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder
außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des
Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz
pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
f)Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn
sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind;
g)Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48
Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre
Kinder in den ersten
60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne
des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem
Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert
waren;
h)die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in
Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von
wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und
Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;
i)die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes
bestellten Personen;
3.in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend
bezeihneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a)alle selbständig Erwerbstätigen, die
-Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder
-in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG
pflichtversichert oder
-in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert
sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen
Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden
Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die
zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer
Kammer der
gewerblichen Wirtschaft sind;
b)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007)
c)die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen
beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, des
Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht
im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie
die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen die Volontäre, ferner
Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der
medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient;
d)Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie
der Anstalten der Evangelischen Diakonie in ihrer Tätigkeit in einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation
bzw. ihrer Anstalt;
e)die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der
Sozialversicherungsträger - ausgenommen die Verwaltungskörper der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - und des Hauptverbandes
sowie die Mitglieder der Controllinggruppe (§ 32a), des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich (§ 442) und der Beiräte gemäß den §§ 440ff.
dieses Bundesgesetzes, den §§ 213ff. des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes und den §§ 201ff. des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer
Funktion obliegenden Pflichten;
f)Aufgehoben.
g)Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen sowie der kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der
Landwirtschaftskammern, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, des
Österreichischen Hebammengremiums, des Tiroler Skilehrerverbandes, des
Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes, des Vorarlberger
Schilehrerverbandes, der Tierärztekammer und der Österreichischen
Zahnärztekammer, die aufgrund der diese Vertretung regelnden
Vorschriften bzw. aufgrund des Statuts der Berufsvereinigung gewählt
oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion
obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über
Unfallfürsorge besteht;
h)Schüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr.
242/1962, an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 140/1974, an Privatschulen im
Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, an
Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, an
land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im Sinne des
Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und
forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, an land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend
die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr.
320/1975, sowie an land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen im
Sinne des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr.
318/1975;
i)Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 und des § 4 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, die im Rahmen des für die
betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges
inskribiert (zum Studium zugelassen) sind, Hörer (Lehrgangsteilnehmer)
der Diplomatischen Akademie in Wien sowie Personen, die zur
Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1985, zugelassen sind und Personen, die sich auf Prüfungen
zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und
zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an
Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die
Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte
Lehrgänge besuchen; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener
Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades;
j)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundesförderungs- und
-prüfungskommission nach § 8 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.
Nr. 389, der Kommission nach § 7 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr.
299/1976, des Beirates nach § 12 des Bundesgesetzes über das land- und
forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/1980, und
der amtlichen Weinkostkommissionen nach § 57 des Weingesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 141, in Ausübung ihrer Funktion, soweit sie nicht aufgrund
anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen unfallversichert sind;
k)fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen und
fachmännische Laienrichter gemäß § 20 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, sowie Schöffen und Geschworene in Ausübung dieser
Tätigkeit und bei der Teilnahme an Schulungen
(Informationsveranstaltungen) für diese Tätigkeit;
4.in der Kranken- und Unfallversicherung Zivildienstleistende im Sinne
des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie
Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gemäß § 12b des
Zivildienstgesetzes leisten;
5.in der Kranken- und Pensionsversicherung Zeitsoldaten, soweit sie
Anspruch auf berufliche Bildung haben (§ 63 des Wehrgesetzes 2001), im
letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat.
(1a) Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ist nicht auf Personen in einem
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2) anzuwenden, die
1.nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in
das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
2.nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis aufgenommen wurden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 lit. a finden keine Anwendung
a)auf die nach § 4 Abs. 1 Z 7 und § 7 Z 2 lit. b versicherten, den
Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die
Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister (Stückmeister), sofern ihre
Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihrer Tätigkeit als
Zwischenmeister (Stückmeister) zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung
beruht;
b)Aufgehoben.
c)auf Verpächter von Betrieben für die Dauer der Verpachtung sowie auf
Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, für die
Dauer des Ruhens;
d)Auf Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
e)auf Personen, die auf Grund der im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten
Tätigkeit bereits gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 der Vollversicherung unterliegen.
(3) Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 lit. a bleibt auch für die Dauer
einer Versagung nach § 307b aufrecht.
(4) Abs. 1 Z 3 lit. c ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Volontäre an
einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität
junger Menschen teilnehmen.
(5) Aufgehoben.
(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind nur dann gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h
pflichtversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 4) bzw. gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c
oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 141/1999
Im RIS seit
28.10.2009 Zuletzt aktualisiert am
28.10.2009 Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40110947 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2008 Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beginn der Pflichtversicherung
§ 10.
(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich
einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4
bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13
Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als
Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung
der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen
gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer
Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen
Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt
hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die
Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.
(1a) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 4
bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 Abs.
1 Z 8 mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides.
(2) Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen und ihrer
Familienangehörigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a), der fachkundigen Laienrichter und
der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und der Geschworenen (§ 8
Abs. 1 Z 3 lit. k), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und
sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und
der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c) sowie der Mitglieder der Organe der
gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit.
g) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit
bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (§ 18 GSVG) durch die gemäß §
2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen nach Ablauf des Tages, an dem
die Meldung beim Versicherungsträger einlangt. Die Pflichtversicherung der im
§ 3 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Personen beginnt nach Ablauf des Tages, an dem
die Meldung beim Versicherungsträger einlangt.
(3) Die Pflichtversicherung der Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter), der
Versicherungsvertreter und der Beiratsmitglieder (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e) sowie
der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j genannten Personen beginnt mit der Erteilung der
amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw.
der Bestellung zum öffentlichen Verwalter, Vorstandsmitglied
(Geschäftsleiter), Versicherungsvertreter, Kommissions- oder Beiratsmitglied.
.
(4) Die Pflichtversicherung der Angehörigen der Orden und Kongregationen der
Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie (§ 8 Abs. 1
Z 3 lit. d) beginnt mit dem Tage der Aufnahme der versicherungspflichtigen
Tätigkeit.
(5) Die Pflichtversicherung der in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 lit.
c und e, Z 3 lit. h und i sowie Z 4 und 5 bezeichneten Personen und der
Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen
Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c) und die
Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen beginnt mit dem
Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet. Das Nähere
hinsichtlich der Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen wird
durch die Verordnung über die Einbeziehung geregelt.
(6) Die Krankenversicherung der Pensionisten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und d)
beginnt mit dem Tage des Anfalls der Pension, die Krankenversicherung der
Übergangsgeldbezieher (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a) beginnt mit dem Tage, ab dem das
Übergangsgeld gebührt.
(6a) Die Krankenversicherung der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen (§ 8 Abs. 1
Z 1 lit. f) beginnt mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder
nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.
(6b) Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 beginnt
1.bei den in lit. a genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochengeld
bezogen wird;
2.bei den in lit. b genannten Personen mit dem Tag, ab dem die
Geldleistung bezogen wird oder die Notstandshilfe ausschließlich wegen
Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht bezogen wird;
3.bei den in lit. c genannten Personen mit dem Tag, ab dem Krankengeld
bezogen wird;
4.bei den in lit. d genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenzoder Ausbildungsdienst angetreten wird;
5.bei den in lit. e genannten Personen mit dem Tag, an dem der
Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
6.bei den in lit. f genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld
bezogen wird;
7.bei den in lit. g genannten Personen
a)mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
b)mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die
Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
8.bei den in lit. h genannten Personen mit dem Eintritt des
Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet.
(7) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension gestellt, deren Bezug die
Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder d dieses Bundesgesetzes
oder nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG begründet, so hat der in Betracht kommende
Pensionsversicherungsträger bzw. Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung
zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu,
so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung
vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine
solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen
Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in
Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist sowohl dem
Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung
zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch
ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40094974 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Hauptdokument
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 234/1984
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 162
Inkrafttretensdatum
01.08.1984 Außerkrafttretensdatum
Index
26/03 Patentrecht
Text
Zuständigkeit
§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz
ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den
Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu
entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem
Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
Schlagworte
JN, RGBl. Nr. 111/1895, EV
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010 Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028816 Alte Dokumentnummer
N2197026902S Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Hauptdokument
Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.10.1988 Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HlSchG
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Zuständigkeit
§ 23. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist
ausschließlich das Handelsgericht Wien zustandig. Ohne Rücksicht auf den
Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu
entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem
Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
Gesetzesnummer
10002876
Dokumentnummer
NOR12034570 Alte Dokumentnummer
N2198817377R Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 211/1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.04.1994 Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GMG
Index
26/03 Patentrecht
Text
Zuständigkeit
§ 44. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist
ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den
Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu
entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem
Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010 Gesetzesnummer
10003230
Dokumentnummer
NOR12037492 Alte Dokumentnummer
N2199434378J Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.01.1997 Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Anwendung des UWG
§ 30. (1) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.
(2) Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8 Abs. 2 JN sind nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010 Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12039284 Alte Dokumentnummer
N2199715180A Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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############################################################################
Hauptdokument
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
(Agrarrechtsänderungsgesetz 2001)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 8 § 24
Inkrafttretensdatum
01.09.2001 Außerkrafttretensdatum
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zivilrechtliche Ansprüche
§ 24.
(1) Wer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr.
2100/1994 zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf
Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt,
Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer eine
solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147
bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.
(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz oder der
Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ist das Handelsgericht Wien zuständig. Die §§ 7
Abs. 2 erster Satz, 7a und 8 Abs. 2 JN sind anzuwenden. Das gilt auch für
einstweilige Verfügungen.
Gesetzesnummer
20001503
Dokumentnummer
NOR40023043 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte
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Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 2 dritter Satz auf Verfahren anzuwenden, in
denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht
nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
§ 182
(1) Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise
darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen thatsächlichen Angaben gemacht oder
ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend
gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die
angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur
wahrheitsmäßigen Feststellung des Thatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und
Ansprüche nothwendig erscheinen.
(2) Wenn eine Partei in ihrem Vortrage von dem Inhalte eines von ihr überreichten vorbereitenden
Schriftsatze abweicht oder wenn die Vorträge der Parteien mit sonstigen von amtswegen zu
berücksichtigenden Processacten nicht im Einklange stehen, hat der Vorsitzende darauf aufmerksam
zu machen. Ebenso hat er die Bedenken hervorzuheben, welche in Ansehung der von amtswegen zu
berücksichtigenden Punkte obwalten. Bei Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen
Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit hat er den Parteien vor einer
Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung nach § 104 JN beziehungsweise zu einem
Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261 Abs. 6) zu geben.
(3) Außer dem Vorsitzenden können auch die anderen Mitglieder des Senates an die Parteien die zur
Ermittlung des Streitverhältnisses und zur Feststellung des Thatbestandes geeigneten Fragen richten.
Anmerkung
Der Richter hat im Rahmen der Materiellen Prozeßleitung von
amtswegen auf die Vervollständigung unschlüssigen Vorbringens
hinzuwirken; er darf die Parteien nicht erst im Urteil mit seiner
Rechtsansicht überraschen, sondern hat sie den Parteien im
Rechtsgespräch mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12039795
Alte Dokumentnummer
N2199750326L
----------------------------------------------------------------------------------------------- --------------------------Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
§. 432.
(1) Der Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind,
erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Processhandlungen nöthige Anleitung zu geben und
dieselben über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu
belehren.
(2) Insbesondere hat der Richter solche Parteien bei Verkündung seiner Entscheidungen auf die Frist,
binnen welcher eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die
gesetzlichen Bestimmungen, welche die Bestellung eines Rechtsanwalts als Processbevollmächtigten
für die Ergreifung des Rechtsmittels vorschreiben, aufmerksam zu machen.
(3) Einer Partei, die sich in einem Schriftsatz nicht verständlich auszudrücken vermag, ist unter
Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen, den Schriftsatz nach Bestellung eines
geeigneten Bevollmächtigten, erforderlichenfalls eines Rechtsanwalts, neuerlich einzubringen,
andernfalls der Schriftsatz als nicht eingebracht anzusehen ist. § 84 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Anmerkung
Vgl. die materielle Prozessleitungspflicht des Richters nach § 182, die auch gegenüber
anwaltlich vertretenen Parteien besteht; sie ist durch § 435 erweitert.
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Schlagworte
Prozeßhandlung, Manuduktionspflicht, Prozesshandlung
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40030262
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ---------------Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 95/1919
Typ
BG
Inkrafttretensdatum
01.03.1919
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
§. 435.
(1) Wenn die schriftlich überreichte Klage nach Ansicht des Richters in irgend einem Punkte einer
Ergänzung oder Aufklärung bedarf, oder wenn sich gegen die Einleitung des Verfahrens Bedenken
ergeben, hat der Richter dem Kläger, wenn derselbe nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, vor
Erledigung der Klage, zu den entsprechenden Vervollständigungen oder Richtigstellungen die nöthige
Anleitung zu geben.
(2) Erscheint die mündlich zu Protokoll gegebene Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges,
Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Mangels der persönlichen Befugnis zur Klage oder wegen
mangelnder Processfähigkeit des Beklagten unzulässig, so ist hierüber dem Kläger mündlich oder auf
Verlangen schriftlich Belehrung zu ertheilen. Ebenso ist, wenn die Klage offenbar unbegründet
erscheint, dem Kläger mündlich eine angemessene Belehrung zu ertheilen. Die Aufnahme der Klage
darf jedoch nicht verweigert werden, wenn der Kläger trotz der Belehrung auf der Protokollirung
besteht.
Anmerkung
Vgl. die Manuduktionspflicht (§ 432) und die auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien
bestehende materielle Prozeßleitungspflicht (§ 182).
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020573
Alte Dokumentnummer
N2189517610T
######################################################################
######################################################################
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