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Vorlage von Prof. Dr. Ernst-Rainer Hönes, Ministerialrat a. D.
Vorsitzender der Arbeitsgruppe Recht und Steuerfragen des
Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz
Stand: 07. 07. 07
Gesetzentwurf der Abgeordneten …..
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes
im Bundesrecht
A. Problem und Ziel
Nach dem vom Europarat ausgerufenen Europäischen Denkmalschutzjahr 1975 haben
Denkmalschutz, Kulturgüterschutz und das kulturelle Erbe insgesamt dank internationaler und
europäischer Übereinkommen einen neuen Stellenwert erhalten. So hat das Ministerkomitee
des Europarats bereits am 14. April 1976 in Straßburg auf der Basis des Europäischen
Kulturabkommens vom 19. Dezember 1954 die Resolution über die Anpassung von Gesetzen
und Verordnungen an die Erfordernisse des integrierten Denkmalschutzes beschlossen.
Wichtige nachfolgende völkerrechtliche Verträge wie das Übereinkommen von Granada zum
Schutz des architektonischen Erbes Europas von 1985 und das in Valletta/Malta beschlossene
Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes von 1992 nehmen die
Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat in die Pflicht.
Deshalb ist auch in Deutschland der Denkmalschutz nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die insbesondere
durch die Landesdenkmalschutzgesetze gewährleistet werden soll. Die bisher gemachten
Erfahrungen zeigen, dass die landesrechtlichen Möglichkeiten allein nicht ausreichen. Nach
der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform 2006 konnten
noch nicht alle internationale und europäische Verpflichtungen aus den Übereinkommen zum
Denkmal- und Kulturgüterschutz umgesetzt und alle Ge- und Verbote harmonisiert werden.
Auch wenn der Bundesgesetzgeber abgesehen von Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG keine eigene
Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Denkmalschutzes hat, muss er aus
Verantwortung für die nach Art. 59 Abs. 2 GG ratifizierten Übereinkommen dafür sorgen,
dass die einschlägigen Bundesgesetze den aufgezeigten noch fehlenden Belangen des
Denkmal- und Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes
der Welt Rechnung tragen, zumal einige Regeln des Kulturgüterschutzes bereits als
allgemeine Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind (Art. 25 GG).
Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er nach Art. 27 des auch von Deutschland ratifizierten
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge die Vertragsparteien und ist von ihnen
nach Treu und Glauben zu erfüllen (pacta sunt servanda).
Auch das mit Gesetz vom 1. März 2007 (BGBl. II S. 234) ratifizierte UNESCOÜbereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt der
kulturellen Ausdrucksformen verlangt in Art. 20 Abs. 1, dass die Vertragsstaaten anerkennen,
dass sie ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und allen anderen Verträgen, deren
Vertragsparteien sie sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben. Diese zentrale Vorgabe
des Art. 20 bestimmt als völkerrechtliches Novum weiterhin, dass die Vertragsstaaten das
Übereinkommen berücksichtigen sollen, wenn sie andere internationale Verträge
interpretieren oder anwenden (Art. 20 Abs. 1 Buchst. b). Also ist auch das UNESCOWelterbeübereinkommen von 1972 nach Treu und Glauben zu erfüllen.
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Durch die anstehende Ratifizierung des Zweiten Haager Protokolls von 1999 zur Haager
Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten wird der Bund
ergänzend zu den bestehenden Regelungen des Zivilschutzgesetzes weitere Anstrengungen
zum tatsächlichen und rechtlichen Schutz des Kulturguts machen müssen. So hat der in
Artikel 10 des Protokolls von 1999 mögliche verstärkte Schutz die Voraussetzung, dass es
sich um kulturelles Erbe von höchster Bedeutung für die Menschheit handelt und es durch
angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt wird.
Ein erster Schritt hierzu war das Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im
Bundesrecht vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649).
Der unzureichende Vollzug des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der
Welt vom 16. November 1972, das für die Bundesrepublik Deutschland am 23. August 1976
in Kraft getreten ist (BGBl. 1977 II S. 213), hat an Beispielen wie dem geplanten Bau der
Waldschlösschenbrücke in Dresden gezeigt, dass die einschlägigen Bestimmungen des
Bundes- und Landesrechts nachgebessert werden müssen. Schließlich ist die notwendige
Umsetzung des Welterbeübereinkommens von 1972 in nationales Recht noch nicht erfolgt.
Seine Bindungswirkung wurde vom Freistaat Sachsen und vom Sächsischen OVG in Bautzen
mit Beschluss vom 9. März 2007 (SächsVBl. 2007, S. 137 – 144) in Frage gestellt. Selbst das
Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 29. Mai 2007 (2 BvR 695/07) eingeräumt,
dass trotz des Schutzauftrags der Welterbekonvention nach nationalem Recht derzeit ein
Verstoß gegen die Welterbekonvention möglich ist. „Als Folge müssen dann gleichwohl die
möglichen Nachteile aus der Entscheidung – wie etwa der Verlust des Welterbestatus und ein
damit einhergehender Ansehensverlust – in Kauf genommen werden.“ Andere Nebenfolgen
wie die erneute Zurückweisung des Antrags Heidelbergs zur Aufnahme in die Welterbeliste
hat es dabei nicht angesprochen.
Deshalb soll nach dem Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht
von 1980 aus kulturstaatlicher Verantwortung nach den in den letzten 25 Jahren gemachten
Erfahrungen nun in einem daran anknüpfenden Gesetz der Denkmal- und Kulturgüterschutz
einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt im Bundesrecht erneut
berücksichtigt werden. Nach den in jüngster Zeit geäußerten Zweifeln an der
Bindungswirkung des Welterbeübereinkommens bedarf es zugleich eines Signals an die
Völkergemeinschaft zur Bindungswirkung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt in Deutschland.
B. Lösung
Eine entsprechende Änderung bzw. Ergänzung der einschlägigen Gesetze ist aus
kulturstaatlicher und internationaler Verantwortung notwendig. Es wird föderalismusneutral
endlich eine Regelungslücke im Bundesrecht geschlossen. Es macht auch wenig Sinn, nach
den im einstweiligen Verfahren ergangenen Gerichtsentscheidungen neue Entscheidungen im
Hauptverfahren zur Umsetzung des UNESCO-Welterbeübereinkommens abzuwarten. Es
sollte nicht nur in der Hand der Gerichte liegen, wie sich Deutschland als Vertragsstaat bei
der Umsetzung dieser kulturellen Belange verhält.
Außerdem verlangt die anstehende Ratifizierung des Zweiten Protokolls von 1999 zur Haager
Konvention von 1954 gesetzgeberische Maßnahmen zur Berücksichtigung des
Kulturgüterschutzes im Bundesrecht.
Neue Genehmigungsverfahren werden durch den Gesetzentwurf nicht begründet, so dass die
Klarstellung des Regelungscharakters im Vordergrund steht.
Der Begriff des Denkmalschutzes wurde in Anlehnung an das Gesetz zur Berücksichtigung
des Denkmalschutzes als Oberbegriff gewählt, so dass der Kulturgüterschutz einschließlich
Welterbeschutz darin enthalten ist.
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C. Alternative
Keine. Die gesetzliche Berücksichtigung des Denkmal- und Kulturgüterschutzes
einschließlich des Schutzes des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt ist nach den
europäischen und internationalen Vorgaben erforderlich. Die vorliegende Rechtsprechung
zum Dessau-Wörlitzer Gartenreich in Sachsen-Anhalt, zum Umgebungsschutz bei der
Wartburg im Freistaat Thüringen und zum Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden im
Freistaat Sachsen bestätigt dies.
D. Kosten
Keine. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch diese „Artikelgesetz“ keine
zusätzlichen Kosten. Allenfalls sind bei einem auch bisher bereits möglichen stärkeren
Engagement von Bund, Ländern und Gemeinden bei der Förderung von Welterbestätten als
freiwillige Leistungen geringe Auswirkungen auf deren Haushalte zu erwarten, die durch
Mehreinnahmen im Bereich des Fremdenverkehrs wieder ausgeglichen werden dürften.
Auswirkungen auf die Einzelpreise oder auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sowie auf die sozialen Sicherungssysteme sind durch dieses Gesetz
nicht zu erwarten. Dies gilt auch für die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische
Wirtschaft. Dort wo für den Veranlasser (Verursacher) einer Maßnahme (z. B.
Rettungsgrabungen) Kosten entstehen, werden diese durch Vorteile wie die Baureife des
Grundstücks ausgeglichen. Die Denkmaleigentümer werden nicht zusätzlich finanziell
belastet, so dass beim umsichtigeren Umgang mit dem kulturellen Erbe die Vorteile für den
Standort Deutschland überwiegen.
E. Gleichstellungsrechtliche Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden gemäß § 2 des
Bundesgleichstellungsgesetzes im Sinne der „Gender Mainstriming bei der Vorbereitung von
Rechtsvorschriften“ geprüft. Personen werden von den Regelungsvorschlägen lediglich
mittelbar betroffen. Adressaten sind primär der Bund, die Länder und Gemeinden. Damit ist
die Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht geschlechtsneutral. Die
vorgesehenen Regelungen wirken sich auf beide Geschlechter gleichermaßen aus. Die
Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt damit negativ aus.
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Entwurf eines Zweites Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes
im Bundesrecht
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl.
I S. 42, ber. S. 2909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird
wie folgt geändert:
1. An § 937 Abs. 1 BGB wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei beweglichen Kulturgütern erfolgt die Ersitzung erst nach dreißig Jahren“.
2. Im bisherigen § 984 BGB werden nach den Worten „Wird eine Sache, die“ die Worte
„herrenlos ist oder“ eingefügt.
3. Als neue Sätze 2 und 3 des § 984 BGB werden angefügt:
„Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt für den Entdeckeranteil nicht ein, wenn der Entdecker ohne
Erlaubnis der zuständigen Behörde oder sonst verbotswidrig oder eigenmächtig nach einem
Schatz sucht oder dessen Entdeckung verheimlicht. In diesem Fall erwirbt den
Entdeckeranteil das Land des Fundortes“.
4. In § 1936 Abs. 1 BGB wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Dies gilt auch für herrenlose Sachen nach § 984 Abs. 1.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 304 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das 40. StrÄndG vom 22. März
2007 (BGBl. I S. 354), wird das Wort „öffentliche“ vor dem Wort „Denkmäler“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch
Art. 10 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsvorhaben für Infrastrukturvorhaben
vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:
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1. In § 1 Absatz 2, Satz 1 wird nach dem Wort „sozialen“ ein Komma gesetzt und das Wort
„kulturellen“ eingefügt.
2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „natürlichen“ die Worte „und
kulturellen“ eingefügt.
3. In § 2 Abs. 2 Nr. 13 Satz 2 werden nach dem Wort „gewachsenen“ die Worte „und die
historischen“ und nach den Worten „Kultur- und Naturdenkmälern“ die Worte „und ihren
Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt (Bekanntmachung vom 2.
Februar 1977, BGBl. II S. 213)“ eingefügt.
4. In § 7 Abs. 7 Satz 4 werden nach den Worten „In die Abwägung sind auch“ die Worte „der
Schutz des kulturellen Erbes einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt sowie“
einzufügen.
Artikel 4
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3316), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „wirtschaftlichen“ ein Komma gesetzt und das
Wort „kulturellen“ eingefügt.
b) In § 1 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Worten „die natürlichen“ die Worte „und
kulturellen“ und nach dem Wort „Klimaschutz“ die Worte „das Kultur- und Naturerbe der
Welt (Bekanntmachung vom 2. Februar 1977, BGBl. II S. 213)“, eingefügt.
c) In § 1 Abs. 6 Nr. 5 werden nach den Worten „des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege“ die Worte „des Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kulturund Naturerbes der Welt“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In § 5 Abs. 2 wird folgende Nr. 11 nach Nr. 10 angefügt:
„die in die Liste des Erbes der Welt eingetragenen Flächen zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt einschließlich dazugehöriger Pufferzonen“.
b) In Absatz 4 werden nach den Worten „bauliche Anlagen“ die Worte und Kulturgüter
einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt“ eingefügt.
3. In § 9 Abs. 6 werden nach den Worten „Denkmäler nach Landesrecht“ die Worte „sowie
Kulturgüter einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt“ eingefügt.
4. In § 13a Abs. 1 Satz 5 werden nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b die Worte „und d“
eingefügt.
5. Nach § 34 Abs. 3 wird ein neuer Satz 2 angefügt:
„Auf die Erhaltung von Kulturdenkmälern und ihrer Umgebung ist zu achten“.
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6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In § 35 Abs. 1 wird nach Nr. 7 eine neue Nr. 8 eingefügt:
„der Erhaltung nach Landesrecht geschützter oder schützenswerter Kulturdenkmäler und
Kulturgüter einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt dient“.
b) In § 35 Abs. 3 Nr. 5 werden nach den Worten „des Denkmalschutzes“ die Worte „und der
Denkmalpflege, des Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und
Naturerbes der Welt“ eingefügt.
c) In § 35 Abs. 4 Nr. 4 werden nach den Worten „die Kulturlandschaft prägenden Gebäuden“
die Worte „oder nach Landesrecht geschützten oder schützenswerten Kulturdenkmälern“
eingefügt.
d) In § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB werden nach den Worten „des Denkmalschutzes“ die
Worte „und der Denkmalpflege, des Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des
Kultur- und Naturerbes der Welt“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes zur
Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben v. 9. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2833, ber. durch BGBl. 2007 I S. 691), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nr. 14 wird nach dem Wort „Bau-„ ein Komma gesetzt und das Wort
„Garten-„ eingefügt.
2. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 14 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„ Dies gilt auch für die für den Schutz und die Pflege notwendige Umgebung. Die
landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von
Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt,
bleiben unberührt“.
3. Nach § 18 Absatz 2, Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„ Die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung von Kultur-, Bau-, Garten- und
Bodendenkmälern ist nicht als Eingriff anzusehen. Die landesrechtlichen Vorschriften,
insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Kulturdenkmälern und Kulturgütern
einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt, bleiben unberührt“.
4. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird nach „Absatz 1 Nr. 1“ „und Nr. 2“ eingefügt.
5. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Pflege von
Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt,
bleiben unberührt“.
6. Nach § 30 Abs. 2, Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
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„Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von
Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt,
bleiben unberührt“.
Artikel 6
Änderung des Bundeswaldgesetzes
Das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
(Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7
des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7.
Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Neunte ZuständigkeitsVO v. 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bodenfruchtbarkeit“ ein Komma und die Worte „das
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, die historische Kulturlandschaft, die Kulturgüter
einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Entsprechendes gilt für historische Park- und Gartenanlagen, soweit sie in der Flur oder
bebautem Gebiet liegen“.
b) In § 2 Abs. 3 werden nach dem Wort „sowie“ die Worte „zum Wohnbereich gehörende
Parkanlagen“ durch die Worte „Park- und Gartenanlagen und Friedhöfe“ ersetzt.
c) Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von
Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt,
bleiben unberührt“.
3. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten „die forstwirtschaftliche Erzeugung“ ein
Komma und die Worte „die Erhaltung der historischen Kulturlandschaft oder der Kulturgüter
einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt “ eingefügt.
4. In § 10 Satz 2 werden nach dem Wort „Landesplanung“ die Worte „des Denkmal- und
Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt“
eingefügt.
5. Nach § 11 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Er erfüllt dabei auch die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“.
Artikel 7
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
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Das Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. S. 962) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 werden nach dem Wort „Landeskultur“ ein Komma und die Worte „des Denkmalund Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt“
eingefügt.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz sind nach den Worten „Bild und Erholungswert der
Gewässerlandschaft“ die Worte „sowie das Kultur- und Naturerbe“ einzufügen.
3. In §12 Abs. 7 werden nach den Worten „Bild und Erholungseignung der
Gewässerlandschaft“ nach einem Komma die Worte „das Kultur- und Naturerbe“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:
1. § 1a WHG wird wie folgt geändert:
a) In § 1a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „des Naturhaushalts“ ein Komma gesetzt
und die Worte „als Teil der Kulturlandschaft“ eingefügt.
b) In § 1a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „ökologischen Funktion“ durch die Worte
„ökologischen und kulturellen Funktion einschließlich ihrer Funktion als Archiv der Naturund Kulturgeschichte“ eingefügt.
3. In § 28 Abs. 1 wird nach Satz 4 ein neuer Satz 5 eingefügt:
„Auf die Erhaltung von Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und
Naturerbes der Welt ist zu achten“.
Die nachfolgende Sätze 5 und 6 werden deshalb Sätze 6 und 7.
4. In § 31 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„Voraussetzung ist, dass keine Kulturdenkmäler und Kulturgüter einschließlich des Kulturund Naturerbes der Welt beeinträchtigt werden.“
4. In § 31a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz wird das Wort „Sachwerten“ durch die Worte
„Kultur- und Sachgüter“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl.
I S. 1206) wird wie folgt geändert:
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1. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Umweltschutzes“ durch die Worte „Denkmal-, Kulturgüterund Umweltschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt“
ersetzt.
2. In § 4 Satz 3 wird das Wort „Baudenkmäler“ durch das Wort „Kulturdenkmäler“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Umweltverträglichkeit“ durch die Worte „Umwelt- und
Denkmalverträglichkeit“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von
Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 2 Abs. 5 BBodSchG wird folgende Nr. 3 angefügt:
„3. Flächen archäologischer oder erdgeschichtlicher Kulturdenkmäler, die – sofern
bekannt – bei den Denkmalschutz- und Fachbehörden der Länder und Gemeinden
vermerkt sind. Darüber hinaus gelten als Altlasten alle bei Bodenarbeiten tangierten ,
bislang unbekannten Denkmäler, die in einer Baumaßnahme oder anderen
Bodeneingriffen beeinträchtigt, beseitigt oder versiegelt werden sollen.“
b) In § 2 Abs. 6 BBodSchG wird nach den Worten „Verdacht schädlicher
Bodenveränderungen“ ein Komma gesetzt und es werden die Worte „Zerstörungen an
Kulturdenkmälern“ eingefügt.
2. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG wird ein neuer Satz 3 angefügt:
„Die Vorschriften der Länder, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung der
Kulturdenkmäler und Kulturgüter einschließlich des Schutzes des Kultur- und
Naturerbes der Welt, bleiben unberührt“.
3. § 4 BBodSchG wird wie folgt geändert:
a) In § 4 Abs. 1 BBodSchG werden nach den Worten „schädliche Bodenveränderungen“
die Worte „oder Beeinträchtigungen oder Zerstörungen von Kulturdenkmälern“
eingefügt.
b) In § 4 Abs. 3 BBodSchG werden nach den Worten „oder Altlast“ die Worte „oder der
Beeinträchtigung oder Zerstörung eines Kulturdenkmals“ eingefügt.
4. § 7 BBodSchG wird wie folgt geändert:
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a) In § 7 Satz 1 BBodSchG werden nach dem Wort „“Bodenbeschaffenheit“ die
Worte „oder im Boden enthaltener Kulturdenkmäler“ eingefügt.
b) Nach § 7 Satz 7 wird folgender Satz 8 angefügt:
„Die Vorschriften der Länder, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung
der Kulturdenkmäler und Kulturgüter einschließlich des Kultur- und
Naturerbes der Welt, bleiben unberührt.“
5. § 8 BBodSchG wird wie folgt geändert:
a) In § 8 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wird nach dem Wort „Böden“ das Wort
„Kulturdenkmälern“ eingefügt und danach ein Komma gesetzt.
b) An § 8 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG werden am Ende des Satzes nach dem Wort
„Belastungen“ die Worte „ oder das Vorhandensein von Kulturdenkmälern“
angefügt.
6. § 9 BBodSchG wird wie folgt geändert:
a) In § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG werden nach dem Wort „Altlast“ die Worte
„oder ein Kulturdenkmal“ eingefügt.
b) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG wird folgender Satz 3 neu eingefügt:
„bei Hinweisen auf Kulturdenkmäler sollen die zuständigen Behörden
Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob die Archivfunktion des
Bodens (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) beeinträchtigt und somit eine schädliche
Bodenveränderung vorliegt“. Die Sätze 3 und 4 werden damit zu den
Sätzen 4 und 5.
c) In dem bisherigen § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBodSchG werden nach den Worten „die
Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4“ die Worte „und Kulturdenkmäler“
eingefügt.
d) In § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG wird nach dem Wort „Bodenveränderung“ das
Wort „oder“ gestrichen und dafür ein Komma gesetzt. Anschließend werden
nach den Worten „einer Altlast“ die Worte „oder eines Eingriffs in ein
Kulturdenkmal oder ein Kulturgut einschließlich eines Kultur- oder Naturerbes
der Welt “ eingefügt.
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In § 11 BBodSchG werden nach den Worten „altlastverdächtige Flächen“ die Worte
„sowie der Kulturdenkmäler“ eingefügt.
8. § 13 BBodSchG wird wie folgt geändert:
a) In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG wird nach dem Wort „Maßnahmen“ ein
Komma gesetzt und eine neue Nr. 4 wie folgt eingefügt:
„4. Angaben über die betroffenen Kulturdenkmäler (Kartierung)“
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b) In § 13 Abs. 5 BBodSchG werden nach dem Wort „dass“ die Worte „die
Archivfunktion des Bodens zuvor dokumentiert und“ eingefügt.
9. Nach § 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende neue Nr. 4 angefügt:
„auf Grund des Verdachts auf Kulturdenkmäler die Stellungnahme eines
entsprechenden Sachverständigen erforderlich ist.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In § 17 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG werden nach dem Wort „Ressource“ die
Worte „und als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“ eingefügt.
b) In § 17 Abs. 2 Nr. 3 BBodSchG werden nach dem Wort „Bodenfeuchtigkeit“
ein Komma gesetzt und die Worte „des vorhandenen Archivs der Natur- und
Kulturgeschichte“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), geändert durch Art. 2 des Gesetzes
zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) wird wie folgt geändert:
a) In § 6 Abs. 3 Nr. 2 UVPG werden nach den Worten “Natur und Landschaft” die
Worte “sowie das kulturelle Erbe” eingefügt.
b) In § 6 Abs. 4 Nr. 2 UVPG werden nach den Worten „Natur und Landschaft“ nach
einem Komma die Worte „kulturellem Erbe“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Bundesberggesetzes (BBergG)
Das Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) wird wie folgt
geändert:
In § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG wird am Ende der Nr. 9 das Wort „und“ gestrichen und
statt dessen ein Komma gesetzt. Danach wird folgende Nr. 10a neu angefügt:
„keine Beeinträchtigungen bedeutender Kulturdenkmäler oder Kulturgüter einschließlich des
Kultur- und Naturerbes der Welt eintreten werden und“.
Artikel 13
Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
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Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert
durch Art. 3 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) wird wir folgt geändert:
a) In § 68 Abs. 2 TKG wird folgender Satz 2 neu angefügt:
„Auf die Erhaltung des kulturellen Erbes und seiner Umgebung ist zu achten“.
b) In § 68 Abs. 3 TKG werden nach den Worten „die städtebaulichen“ die Worte „und
denkmalpflegerischen“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Im Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), zuletzt geändert durch Art. 7
Abs. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 358) wird in § 43 Abs. 1 nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
„Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von
Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt,
bleiben unberührt.“
Artikel 15
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Berlin, den …..… 2007
13
Begründung
I.
Allgemeiner Teil
Denkmal- und Kulturgüterschutz betreuen seit über 100 Jahren bereits in Friedenszeiten das
bewegliche und unbewegliche Kulturgut, wie es international nach der Konvention zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 (BGBl. 1967 II S. 1233
und 1971 S. 1025) festgelegt ist. Mit der anstehenden Ratifizierung des Zweiten Protokolls
vom 26. März 1999 zur Haager Konvention von 1954 werden weitere Verpflichtungen
eingegangen, die der Umsetzung bedürfen. Als Unterzeichnerstaat des Zweiten Protokolls von
1999 ist Deutschland bereits heute an Geist und Buchstabe des Abkommens gebunden, so
dass auch das Bundesrecht nicht nur im Zivilschutz (§ 1 Abs. 2 Nr. 7. § 19 ZSG) den
Kulturgüterschutz, der den Denkmalschutz beinhaltet, berücksichtigen muss.
Das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen
Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 17. November 1970 (BT-Drucks.
VI/3511) wurde gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 15. 2. 2005 ebenfalls
ratifiziert (BGBl. II 2007, S. 626) und durch ein Bundesgesetz teilweise umgesetzt (BGBl. I
2007, S. 757), so dass auch hier z. B. im Bürgerlichen Gesetzbuch noch Umsetzungsbedarf
besteht. Hierbei kommt der Verhinderung „illegaler Archäologie“ besondere Bedeutung zu
(vgl. Hönes, Die UNESCO-Konvention vom 14. November 1970, BayVBl. 2006, S. 165 f.).
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien wurde mit Schreiben vom 27.
Januar 2007 von Vertretern von 4 Fraktionen im Deutschen Bundestag aufgefordert, das
Problemfeld in Angriff zu nehmen und Lösungen zu finden, die den Verlust von wesentlichen
historischen und kulturellen Erkenntnissen durch Raubgrabungen künftig verhindern
(Nachweis bei Hönes, Das Bodendenkmal zwischen Fundrecht und Schatzregal, VR 2007, S.
202).
Das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November
1972 (Bek. v. 2. Januar 1977, BGBl. II S. 213) stellt ein Verwaltungsabkommen im Sinne des
Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG dar, das als solches die Bundes- und Landesverwaltung bindet. Es
hat in Deutschland wegen der derzeit 32 Eintragungen in die Welterbeliste große Bedeutung
bekommen, zumal zu den Welterbestätten auch sehr ausgedehnte Stätten wie das rund 145
qkm große Dessau-Wörlitzer Gartenreich, die Schlösser und Parks von Potsdam-Sanssouci,
der grenzübergreifende Muskauer Park, das Elbtal bei Dresden, das 65 km lange obere
Mittelrheintal und nun auch der 550 km lange obergermanische Limes gehören. Dass auch
hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, machen die befristete Aufnahme des Kölner
Doms in die „Rote Liste“ des bedrohten Welterbes oder die Diskussion um die im weitern
Umfeld der Wartburg geplanten Windkraftanlagen deutlich. Durch die Aufnahme des Elbtals
in Dresden in die rote Liste des gefährdeten Erbes der Welt wegen des geplanten Baus der
Waldschlösschenbrücke wurde für viele durch den Beschluss des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2007 (Az.: 4 BS 216/06; SächsVBl. 2007, S. 137 144) der Handlungsbedarf des Gesetzgebers mit einem Paukenschlag deutlich, gerade weil die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 16/4321 noch am 13.
März 2007 (Drucksache 16/4662) zu Denkmalschutz und Gebäudesicherheit auf die Frage
„Sieht die Bundesregierung gesetzlichen Handlungsbedarf auf Bundesebene im Bereich des
Denkmalschutzes?“ zu dieser Frage nicht geantwortet hat.
Die von der UNESCO zusammen mit der Welterbekonvention am 16. 11. 1972 in Paris
beschlossene Empfehlung zum Schutz des Kultur- und Naturerbes auf nationaler Ebene blieb
bisher ebenfalls unbeachtet (Hönes, Anmerkungen zur UNESCO- Empfehlung zum Kulturund Naturerbe von 1972, Denkmalschutz Informationen 2/2007). Dabei werden solche
Empfehlungen nach Art. IV Absatz 4 der UNESCO-Verfassung neben den internationalen
14
Übereinkommen berücksichtigt. Außerdem hat jeder Mitgliedstaat nach Artikel VIII der
UNESCO-Verfassung über die Maßnahmen zu berichten, die er aufgrund der in Artikel IV
Absatz 4 der Verfassung erwähnten Empfehlungen und Übereinkommen getroffen hat.
Internationale Chartas wie die Charta von Venedig (1964), die Charta von Florenz (1981), die
Charta von Washington (1987) und die Charta von Lausanne (1990) präzisieren als sog.
„weiches Recht“ („soft law“) die Aufgabenstellung des Denkmal-, Kulturgüter- und
Welterbeschutzes. Andere von der Generalversammlung der Vertragsstaaten der
Welterbekonvention verabschiedete Entschließungen wie das auf der 18. Tagung des
Komitees für das Erbe der Welt in Puket/Thailand 1994 verabschiedete in Nara/Japan
beschlossene Dokument zur Echtheit (Authentizität) oder die in Paris am 10. Oktober 2005
beschlossene Erklärung zur Erhaltung historischer Stadtlandschaften (UNESCO, Doc. WHC05/15.GA/7) kommen hinzu. In der Öffentlichkeit wird das Verschweigen des
Denkmalschutzes in vielen Bereichen des Bundesrechts nicht verstanden.
Mit der Ratifikation des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt
kultureller Ausdrucksformen vom 21. Oktober 2005 mit Gesetz vom 1. März 2007 (BGBl. II
S. 234) findet nach der Präambel dieses Übereinkommens auch die kulturelle Vielfalt der
Denkmäler und Stätten Beachtung, da sie ein gemeinsames Erbe der Menschheit darstellt und
zum Nutzen aller geachtet und erhalten werden soll. Wie soll aber die in unserem
europäischen Kulturerbe zum Ausdruck kommende kulturelle Vielfalt tatsächlich und
rechtlich wirksam geschützt werden, wenn dieses Erbe in vielen Bundesgesetzen als
Gemeinwohlanliegen von hohem Rang verschwiegen wird. Somit muss die Kultur neben der
Ökonomie, der Ökologie und dem Sozialen auch aus Verantwortung für die kulturelle Vielfalt
ausdrücklich berücksichtigt werden.
Vor über 50 Jahren hat der Europarat mit dem am 19. Dezember 1954 verabschiedeten
Europäischen Kulturübereinkommen die Voraussetzungen für die Politik des Europarates im
Bereich der Archäologie und des Denkmalschutzes geschaffen, deren wichtigste Ergebnisse
das in Granada beschlossene Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes
Europas vom 3. Oktober 1985 (BGBl. 1987 II S. 623) und das in La Valletta/Malta
beschlossene (revidierte) Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen
Erbes vom 16. Januar 1992 (BGBl. 2002 II S. 2709) sind. Diese Regelungen ratifizierter
internationaler Übereinkommen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 74, S. 358/370, E 111, S. 307 f.) im nationalen Recht zu beachten, so dass das
nationale Recht zum Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen kommen muss (vgl.
Göhner, Wann sind Regelungen internationaler Übereinkommen bei der Anwendung
nationalen Rechts zu beachten?, Denkmalschutz Informationen 4/2005, S. 65 f.).
Das Europäische Landschaftsübereinkommen (Florenz, 20. Oktober 2000) wurde zwar von
Deutschland noch nicht ratifiziert, hat aber bereits Auswirkungen, da Deutschland nach dem
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 nach Art. 18
verpflichtet ist, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrages
vereiteln würden (Hönes, Das Europäische Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober
2000, DÖV 2007, S. 141 – 149).
Ergänzt werden diese Vorgaben durch Regelungen der Europäischen Union auf der Basis des
Titels XII (ex-Titel IX) über Kultur des Art. 151 (ex-Artikel 128) des Vertrages über die
Europäische Union, bei dem es auch um Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von
europäischer Bedeutung geht. In dem vorliegenden Gesetzentwurf geht es aber nicht um die
Umsetzung von EU-Recht, so dass es keiner Darstellung der einzelnen Regelungen zu
Rechtsvorschriften der EU bedarf. Allerdings sollte nicht verschwiegen werden, dass es die
Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ in ihrem Zwischenbericht „Kultur als
15
Staatsziel“ nach Abwägung aller Argumente für erforderlich hält, „eine kulturelle
Staatszielbestimmung in das GG aufzunehmen (Drucksache 15/5560 vom 1. 6. 2005, S. 12).
Gerade nach dem ersten Teil der Föderalismusreform vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 2034)
müssen nun die nationalen Vorschriften mit den internationalen Vorgaben endlich in Einklang
gebracht werden. Es schadet dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit Deutschlands, wenn erst
2007 die Vorgaben des UNESCO-Kulturgutübereinkommens von 1970 umgesetzt werden
und Forderungen des Kulturgutübereinkommens vom 14. Mai 1954, das 1967 von
Deutschland ratifiziert wurde, in Teilen erst nach 40 Jahren Beachtung finden (BGBl. II 2007,
S. 757).
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen primär der Klarstellung der internationalen und
europäischen Vorgaben und begründen keine neuen Genehmigungsvorhaben. Als Regelungen
zur Transformation der internationalen und europäischen Vorgaben bedürfen sie der
Gesetzesform, weil sie sich auch auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Art. 59
Abs. 2 GG). Da diese internationalen Vorgaben zum Kultur- und Naturerbe anders als die
Verpflichtungen der EU im Natur- und Umweltrecht keine Fristsetzungen kennen, sind diese
Vorgaben zur Berücksichtigung des Kulturerbes vielfach ins politische Abseits geraten, was
bei der geplanten Umsetzung des Protokolls von 1999 zur Haager Konvention von 1954 oder
der nun erfolgten teilweisen Umsetzung des UNESCO-Kulturgutübereinkommens von 1970
besonders deutlich wird. Die fehlende Umsetzung der Welterbekonvention von 1972 wird
nicht zuletzt wegen der anhaltenden Kritik der UNESCO weiterhin für negative Schlagzeilen
sorgen.
Die vorgeschlagenen maßvollen Änderungen beziehen sich auf einige Kernfragen, so dass
weitere berechtigte Vorschläge zur Berücksichtigung des Denkmal-, Kulturgüter- und
Welterbeschutzes im Bundesrecht leider unberücksichtigt bleiben mussten. Stellvertretend sei
das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. 12. 1993 genannt. Während im Gesetz zur
Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649)
erreicht wurde, dass in § 36 Abs. 1 Satz 3 BBahnG a. F. der Denkmalschutz ausdrücklich
berücksichtigt wurde, wurde in der Nachfolgeregelung des § 18 AEG diese Berücksichtigung
getilgt. Natürlich sind bei der Planfeststellung auch hier nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG die von
dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der
Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Da die Verbindlichkeit
des Landesdenkmalschutzrechts für die Bundesbahn zum bisherigen § 36 BBahnG schon öfter
Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten war (z. B. BVerwG, Beschl. v. 23. 3. 1984, DVBl. 1984,
S. 638 = DÖV 1984, S. 814; Beschl. v. 7. 1. 1992, NuR 1992, S. 185), bedarf es der
Klarstellung. Die kontroverse Literatur zur Bindungswirkung des Landes(denkmal)rechts
(vgl. z. B. Küchler, DÖV 1977, S. 187 und Klein, DÖV 1977 S. 194) legt bei der durch den
Welterbeschutz gestiegenen Bedeutung vielmehr nahe, dass der Denkmalschutz, wie 1980
gewollt, wieder ausdrücklich berücksichtigt werden sollte. Schließlich hat das
Bundesverfassungsgericht im einstweiligen Verfahren mit Beschluss vom 29. 5. 2007 (– 2
BvR 695/07-) unter Nr. 35 festgehalten, dass die Welterbekonvention von 1972 „nach
Konzeption und Wortlaut keinen absoluten Schutz gegen jede Veränderung der eingetragenen
Stätten des Kultur- und Naturerbes“ bietet, auch wenn etwa der Verlust des Welterbestatus
und ein damit einhergehender Ansehensverlust in Kauf genommen wird.
Nicht zuletzt aus diesem Grund hat das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz auf
seiner 37. Sitzung in Bremen am 21. 11. 2005 die Umsetzung dieser internationalen Vorgaben
in einer Resolution gefordert und dem Entwurf dieses Zweiten Gesetzes zur Berücksichtigung
des Denkmalschutzes im Bundesrecht zugestimmt. Auf seiner 38. Sitzung am 13. 11. 2006 hat
es, wie bereits erwähnt, den Deutschen Bundestag, die Bundesregierung und den Bundesrat in
einer Resolution aufgefordert, diesen Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag einzubringen
und ganz oder in Teilen zu verabschieden. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass einzelne
16
Teile von den Vorschlägen zur Änderung des BGB oder des StGB dank anderer
Gesetzgebungsverfahren ihre Erledigung finden können, falls dort bereits den internationalen
und europäischen Vorgaben entsprochen wird.
II.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (BGB)
Das Rechtsinstitut der Ersitzung (§ 937 Abs. 1 BGB) lässt Eigentumserwerb an einer fremden
beweglichen Sache wie einem beweglichen Kulturgut zu, wenn der Ersitzende dieses Gut 10
Jahre im Eigenbesitz hatte und in dieser Zeit gutgläubig war. Nach den insbesondere von den
Archäologen gemachten Erfahrungen ist diese Frist auch im internationalen Vergleich für
Kulturgut zu kurz, falls es bei Kulturgut überhaupt die Möglichkeit der Ersitzung gibt.
Der Begriff des Kulturguts ist in Artikel 1 des gerade ratifizierten Übereinkommens über
Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und
Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970 (BGBl. I 2007, S. 626) definiert (vgl.
Hönes, Die UNESCO-Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der
rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970,
BayVBl. 2006, S. 165 – 173). Ergänzend zur Ratifizierung dieses Übereinkommens von 1970
haben Abgeordnete von vier Fraktionen mit Schreiben vom 27. Januar 2007 den Beauftragten
der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) darauf hingewiesen, dass ein wichtiges
Problemfeld bei dem Ausführungsgesetz vom 18. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 757) einer
Lösung nicht zugeführt wurde. Dazu zählt neben der Frage nach dem Eigentum an Funden
(Schatzregal) das Problem der kurzen Fristen bei der Ersitzung von Kulturgut.
Mit der vorgeschlagenen Fristverlängerung sollen zugleich internationale
Rückgabeverpflichtungen z. B. nach dem Haager Recht einschließlich dem noch
umzusetzenden Protokoll von 1999 zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) erleichtert werden,
auch wenn diese teilweise öffentlich-rechtlicher Natur sind.
Wegen der zunehmenden wirtschaftlichen Relevanz des originären Eigentumserwerbs an
abhanden gekommenem Kulturgut schon nach 10 Jahren bedarf es einer Fristverlängerung.
Hierbei erscheint die im BGB gängige Frist von 30 Jahren angemessen. Bei einer
Beibehaltung der Ersitzung von Kulturgütern nach 10 Jahren bleibt Deutschland im
internationalen Vergleich beim tatsächlich und rechtlich wirksamen Kulturgüterschutz
weiterhin wenig glaubwürdig.
In der Praxis sind Schatzfunde oft herrenlos. Dann findet § 984 BGB auf diese Funde, die
keinen Eigentümer mehr haben oder nie in jemandes Eigentum gestanden haben, meist analog
Anwendung. Zur Rechtsklarheit sollten diese Funde direkt in § 984 BGB einbezogen werden.
Seit Einführung der Schatzfundregelung nach § 984 BGB ist bei illegalen Entdeckungen
umstritten, wem der Entdeckeranteil am Fund gehören soll. Nicht zuletzt deshalb blieb nach
dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch das landesrechtliche Schatzregal
unberührt. Wegen der ständig verbesserten Nachforschungsmethoden mit
„Schatzsuchgeräten“ und anderen Hilfsmitteln von Nachtsichtgeräten bis zu hochwertigen
Taucherausrüstungen hat die illegale Archäologie so zugenommen, dass der verbotswidrig
oder eigenmächtig handelnde Entdecker trotz krimineller Machenschaften nicht noch mit dem
Eigentum an der Hälfte des Schatzfundes belohnt werden darf (vgl. Landschaftsverband
Rheinland (Hrsg.), Tatort Bodendenkmal. Archäologischer Juristentag 2005, Materialien zur
17
Bodendenkmalpflege im Rheinland 17, 2006). Somit ist es auch rechtspolitisch geboten, diese
Zuordnung am Schatzfund abzuändern mit der Folge, dass (wie beim Schatzregal) bei
unerlaubten Nachforschungen der Entdeckeranteil dem Land zufällt, damit dieser Fund über
die Landesarchäologie zu Zwecken der Forschung sowie für Bildung und Erziehung der
Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann (Hönes, Über die Zerstörung von
Bodendenkmälern durch Raubgrabungen, Verwaltungsrundschau 2005, S. 297 f.). Dies
entspricht auch dem Vorbild anderer Länder wie Österreich (§ 400 ABGB).
Eine weitergehende Alternative wäre die bundesrechtliche Einführung eines Schatzregals
nach dem Vorbild der Schweiz (Art. 724 ZGB; vgl. Hönes, Das Bodendenkmal zwischen
Fundrecht und Schatzregal, Verwaltungsrundschau 6/2007, S. 202 – 207).
Die Staatserbfolge beim gesetzlichen Erbrecht des Fiskus, die nur entsteht, wenn weder
Verwandte noch ein Ehegatte vorhanden sind, sollte auf herrenlose Sachen nach § 984 BGB
ausgedehnt werden. Schließlich will § 1936 BGB auch bisher schon einen herrenlosen
Nachlass verhindern.
Zugleich wären diese Ergänzung der §§ 937, 984, 1936 BGB eine geeignete Maßnahme zur
glaubwürdigen Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot
und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von
1970, wie sie auch schon von Vertreterinnen und Vertretern von vier Bundestagsfraktionen
gegenüber dem Beauftragten für Kultur und Medien mit Schreiben vom 27. 1. 2007 gefordert
wurden (Hönes, Das Bodendenkmal zwischen Fundrecht und Schatzregal, VR 2007, S. 202,
Fn. 5).
Zu Artikel 2 (StGB)
Die seit 1871 geltende Regelung der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB
hat sich im Prinzip bewährt. Durch das neununddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 1.
September 2005 (Graffiti-Bekämpfungsgesetz) wurde außerdem der dringend notwendige
Schutz des Erscheinungsbildes der Denkmäler verbessert. Auch nach dem
Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) sind „geschichtliche Denkmäler“
gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 VStrGB geschützt.
Während jeder eine Vorstellung davon hat, was ein Denkmal ist, gab es von Anfang an bei §
304 StGB in Literatur und Rechtsprechung eine Diskussion darüber, was ein „öffentliches“
Denkmal ist. Seit 1980 in nun auch der Schutz der Naturdenkmäler einbezogen, ohne dass
deren Schutz auf den Schutz „öffentlicher“ Naturdenkmäler reduziert ist. Somit sollte sich aus
Gründen der Rechtsklarheit wie der Gleichbehandlung der strafrechtliche Schutz bei der
gemeinschädlichen Sachbeschädigung auf alle Denkmäler einschließlich Welterbestätten
erstrecken, zumal der Schutz der geschichtlichen Denkmäler nach dem Völkerstrafgesetzbuch
auch nicht auf „öffentliche“ Denkmäler beschränkt ist. Daher soll es künftig um den Schutz
aller Denkmäler bei § 304 StGB gehen (Hönes, Zum Schutz öffentlicher Denkmäler und
Naturdenkmäler nach § 304 StGB, NuR 2006, S. 750 – 755).
Zu Artikel 3 (ROG)
Seit 1998 ist im Raumordnungsgesetz eine strikte systematische Trennung von
Leitvorstellungen und allgemeinen Grundsätzen der Raumordnung erfolgt. Danach finden nur
noch die drei raumbedeutsamen Aspekte Ökonomie, Soziales und Ökologie ihren
Niederschlag, nicht dagegen die Kultur, obwohl sich z.B. UNESCO-Welterbestätten wie das
obere Mittelrheintal sicher nicht nur unter die Aspekte Ökonomie, Soziales und Ökologie
einordnen lassen. Außerdem verlangt das in Potsdam im Mai 1999 beschlossene Europäische
Raumentwicklungskonzept (EUREK) bei den gemeinsamen Zielen und Leitbildern einen
18
umsichtigen Umgang mit der Natur und dem Kulturerbe. Hierbei wird ausdrücklich auch auf
das Übereinkommen von Granada 1985 Bezug genommen. Die Strategien der
Raumentwicklung sollen daher zur Linderung der wachsenden Belastung des kulturellen
Erbes beitragen (EUREG Nr. 2.4.4).
Wie bereits im Raumordnungsgesetz von 1965 sollen auch weiterhin bei den
Leitvorstellungen neben den sozialen und wirtschaftlichen Ansprüchen an den Raum auch
wieder die kulturellen Ansprüche Berücksichtigung finden (vgl. Hönes, Über die
Berücksichtigung des Landesdenkmalschutzes im Bau- und Planungsrecht des Bundes,
Rheinische Heimatpflege 3/2005, S. 161 f.). Da durch die Föderalismusreform 2006 der Bund
nun nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die
Raumordnung hat, sahen sich Länder wie Niedersachsen verpflichtet, sich im Gesetz zur
Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. 2007, S.
161) bei den Leitvorstellungen der Raumordnung auf „die sozialen und wirtschaftlichen
Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen“ entsprechend § 1 Abs. 2 ROG
zu beschränken, so dass entgegen der Vorgaben des Welterbe-Übereinkommens von 1972
und vieler europäischer Verpflichtungen bei der Trias der sozialen, wirtschaftlichen und
kulturellen Leitvorstellungen auch im Landesrecht die kulturellen Leitvorstellungen
unberücksichtigt bleiben. Dies ist nach der geschichtlichen Entwicklung der Raumordnung in
Deutschland ein für einen Kulturstaat beschämendes Ergebnis.
Außerdem sollen neben den natürlichen auch die kulturellen Lebensgrundlagen geschützt und
entwickelt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2). Auch dies folgt aus den EUREG-Vorgaben.
§ 2 Abs. 2 Nr. 13 beschränkt sich bisher auf die „gewachsenen“ Kulturlandschaften, die dort
auch nur schlicht erwähnt werden, während das Bundesnaturschutzgesetz seit 1980 in § 2
Absatz 1 Nr. 14 von „historischen“ Kulturlandschaften spricht. Daher sollte der Begriff, der
denkmalrechtlichen Ursprungs ist, an die mit dem Gesetz zur Berücksichtigung des
Denkmalschutzes im Bundesrecht von 1980 neu eingeführte Begriffsbestimmung angepasst
und das Merkmal „gewachsene“ durch das Merkmal „historische“ ergänzt werden.
Schließlich sind nach den UNESCO-Richtlinien zur Ausführung der Welterbekonvention
diese „Stätten“ als gemeinsame Werke von Mensch und Natur immer auch die von Menschen
absichtlich entworfenen und geschaffenen Landschaften, die keineswegs „gewachsene“
Kulturlandschaften sein müssen (vgl. Hönes, Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz, Praxis der
Kommunalverwaltung, 2005, Erl. 1.6.4.3.1, S. 45/48 und Erl. 5.7, S. 182 f.). Die
Einschränkung auf „gewachsene“ Kulturlandschaften ist damit auch nicht mit der Charta von
Florenz von 1981 oder auch nicht mit dem Landschaftsbegriff des Artikel 1 Buchst. a des
noch nicht ratifizierten Europäischen Landschaftsübereinkommen (Florenz 2000) vereinbar,
da „Landschaft“ danach ein vom Menschen als solches wahrgenommenes Gebiet, dessen
Charakter das Ergebnis des Wirkens und Zusammenwirkens natürlicher und/oder
anthropogener Faktoren ist. Auch das Europäische Raumentwicklungskonzept berücksichtigt
ausdrücklich als Zusammenspiel von Mensch und Natur „historische Kulturlandschaften“
(EUREG Nr. 3.4.4). Hierbei geht es um ein wichtiges Element für das kulturelle Erbe der EU
(EUREG Nr. 2.4.2). Die politische Option ist die Inwertsetzung von Kulturlandschaften im
Rahmen integrierter Raumentwicklungsstrategien (vgl. Hönes. Über die Berücksichtigung des
Denkmalschutzes im Raumordnungsgesetz, UPR 2006, S. 85 – 89).
Bei den allgemeinen Vorschriften über Raumordnungspläne ist in § 7 Abs. 7 Satz 4 ROG
neben den dort nach dem Bundesnaturschutzgesetz genannten Gebieten auch der Schutz von
Kulturgut einschließlich der Welterbestätten zu berücksichtigen, der z. B. auch eine Aufgabe
des Zivilschutzes nach § 1 ZSG ist. Wenn Deutschland nun das Zweite Protokoll von 1999
zur Haager Konvention von 1954 ratifizieren will, kann es das Kulturgut im Sinne des
kulturellen Erbes hier nicht unberücksichtigt lassen.
19
Zu Artikel 4 (BauGB)
Es verdient Anerkennung, dass das Baugesetzbuch des Bundes bereits bisher den
Denkmalschutz berücksichtigt (Hönes, Zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im
Baugesetzbuch, BauR 3/2006, S. 67 - 79). Trotz des Bekenntnisses zum Kulturstaat sind die
kulturellen Belange um Vergleich zu den berechtigten umweltschützenden Belangen in den
letzten Jahren ins politische Abseits geraten. Dies gilt bereits für die Planungsleitidee des § 1
Abs. 5 Satz 1 BauGB (2004), wo ausdrücklich „die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen“ miteinander in Einklang zu bringen sind. Bei dieser Trias der sozialen,
wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen fehlen gerade in Verantwortung
gegenüber den künftigen Generationen die „kulturellen“ Anforderungen, zumal Bauen schon
immer etwas mit Kultur zu tun hatte. Außerdem gibt es bereits seit langer Zeit
Rechtsprechung zur Auslegung der kulturellen Belange. So durfte schon nach dem
Bundesbaugesetz von 1960 (§ 1 Abs. 4 Satz 1 BBauG) wegen Verstoßes gegen die kulturellen
Bedürfnisse der Bevölkerung ein ehemals römisches Kastell am Neckarlimes nicht überbaut
werden (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22. 2. 1973, ESVGH 23, 188). Diese nun in § 1 Abs. 5
wieder neue Anforderung muss somit sogleich bei der Planungsleitlinie neben den 2004
eingefügten Anforderungen berücksichtigt werden. Es genügt im Kulturstaat nicht, lediglich
im nachfolgenden Katalog des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB die kulturellen Bedürfnisse zu
erwähnen.
Der Flächennutzungsplan muss so weiterentwickelt werden, dass in § 5 Abs. 2 Nr. 11 die in
die Welterbeliste eingetragenen Flächen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
einschließlich festgelegter Pufferzonen ausdrücklich berücksichtigt werden. Außerdem bedarf
es wegen der internationalen Vorgaben der Welterbekonvention von 1972 ausdrücklich der
Berücksichtung des Kultur- und Naturerbes der Welt in einem neuen Satz 2 des § 5 Abs. 2
BauGB.
Das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) hat den Denkmalschutz nicht berücksichtigt, obwohl z.
B. in dem beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne nach § 13a BauGB die
Umweltprüfung weggefallen ist. Daher muss das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1
Satz 5 BauGB auch ausgeschlossen sein, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
in § 7 Abs. 6 Buchst. d genannten Kulturgüter besteht.
Für die Zulässigkeit von Vorhaben im (nicht-qualifiziert beplanten) Innenbereich nach § 34
BauGB fehlt es an ausreichenden Möglichkeiten, die für ein Kulturdenkmal wichtigen
Freiflächen wie Hofräume oder Gärten von einer Bebauung freizuhalten. Die
Berücksichtigung der „näheren Umgebung“ des Altbestandes schließt oft nicht aus, dass
Innenbereichsgrundstücke grundsätzlich bebaubar sind, so dass auch im Interesse eines
städtebaulichen Denkmalschutzes eine Ergänzung notwendig ist, zumal die
Baunutzungsverordnung keine historische Nutzung berücksichtigt.
Natürliche kann die Gemeinde, wenn sie will, unerwünschte Bebauungen in einem
Bebauungsplan verhindern. Allerdings ist es bisher den Gemeinden und Städten verwehrt, im
Gewande des Städtebaurechts Denkmalschutz zu betreiben (BVerwG, Urt. v. 18. Mai 2001 –
4 CN 4.00 – DÖV 2001, S. 953 = UPR 2001, S. 443 = BauR 2001, S. 1692 = BRS 64, S. 1).
Also bedarf es mangels einer Bauleitplanung zur Wahrung der Belange der Baukultur, des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze
von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und der Gestaltung des
Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) einer ausdrücklichen Berücksichtigung
dieser Vorgaben im Innenbereich.
20
Nachdem § 34 Absatz 3 nun nach dem EAG Bau 2004 einschränkende Vorgaben im
unbeplanten Innenbereich vorsieht, sollte Absatz 3 um einen Satz 2 ergänzt werden, wonach
auf die Erhaltung von Kulturdenkmälern und deren Umgebung zu achten ist.
Nach § 35 BauGB scheitert die Erhaltung von nach Landesrecht geschützten oder
schützenswerten Kulturdenkmälern in der Praxis zu oft daran, dass keine der nach § 35
vorgesehenen Privilegierungen im Sinne des Absatzes 1 vorlagen oder auch keine im Sinne
des Absatzes 4 geregelten Begünstigungen einschlägig waren, zumal nicht eindeutig ist, wann
es sich um ein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude handelt mit der Folge, dass
der berechtigte denkmalpflegerische Erhaltungsauftrag auf Dauer mangels
Nutzungsmöglichkeit nicht umgesetzt werden konnte. Daher müssen auch die nach
Landesrecht geschützten oder schützenswerten Denkmäler und Kulturgüter einschließlich der
Welterbestätten in § 35 ausdrücklich berücksichtigt werden. Somit ist § 35 Abs. 1 um eine
neue Nr. 8 zu ergänzen.
§ 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB kann sich nach den bisher gemachten Erfahrungen zur
Berücksichtigung des Denkmalschutzes nicht auf „das Bild der Kulturlandschaft prägenden
Gebäuden“ beschränken, sondern muss in einem weiteren Satz auch eine Nutzung von
geschützten und schützenswerten Kulturdenkmälern zulassen, die ohnehin nach den Vorgaben
des Landesdenkmalschutzgesetz (z. B. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NW) genutzt werden sollen,
auch wenn sie als Zeugnisse der Vergangenheit keine die Landschaft prägende Bedeutung
haben sollten (für einen ehemaligen Bahnhof aus dem 19. Jahrhundert vgl. BVerwG,
Beschluss vom 17. 1. 1991, ZfBR 1991, S. 131; Hönes, Denkmalschutz und Baugesetzbuch
des Bundes, Die Alte Stadt 3/2005, S. 246/258).
Es ist zu begrüßen, dass der Denkmalschutz bereits bisher in § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4
BauGB Berücksichtigung fand, wobei Denkmalschutz schon bisher hier als Oberbegriff von
Denkmalschutz und Denkmalpflege zu verstehen war. Wegen der Kritik an der zu engen
Fassung (vgl. Köhler, Stadt- und Dorferneuerung in der kommunalen Praxis, 3. Aufl. 2005,
Rn. 104) wird der Begriff Denkmalpflege zur Klarstellung hinzugefügt.
Zu Artikel 5 (BNatSchG)
Nachdem der Bund nun nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz für den Naturschutz und die Landschaftspflege hat, soll
entsprechend dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ein Erstes Gesetz zur Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. 4. 2007 (Drucksache 16/5100) auf die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs reagieren. Das nach wie vor noch umzusetzende UNESCOÜbereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes von 1972 findet wie bisher keine
Erwähnung. Aus diesem Grunde hat das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz wie
schon 1980 erneut einige Aspekte zur Umsetzung des Denkmal- und Kulturgüterschutzes
einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt aufgegriffen.
Zunächst muss im Bundesnaturschutzgesetz auch historisches Grün wie historische Park- und
Gartenanlagen, historische Waldfriedhöfe oder denkmalgeschützte Alleen unter dem
Oberbegriff „Gartendenkmäler“ berücksichtigt werden, so dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 14
BNatSchG Kultur-, Bau-, Garten- und Bodendenkmäler zu erhalten sind. Durch den
Oberbegriff „Gartendenkmäler“ wird deutlich, dass es sich stets um von Menschen begrünte
Freiräume, also von Menschen gestaltetes Grün und damit um eine Kulturleistung handelt
(vgl. Hönes, Gründenkmäler, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und
Denkmalpflege, 2004. Teil C, IV. Rn. 44 f., S. 134 f.).
Hierbei muss auch ebenso wie bei der Möglichkeit der Erklärung zum Schutzgebiet nach § 22
Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BNatSchG die für Erhaltung notwendige Umgebung einbezogen
21
werden. Dies war auch bereits in der seit dem Gesetz zur Berücksichtigung des
Denkmalschutzes im Bundesrecht von 1980 bei § 2 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG a. F. der Fall.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen glaubte man den Umgebungsschutz bei
Kulturdenkmälern im Naturschutzrecht nicht regeln zu dürfen, dabei geht es aber gerade z. B.
bei Burgen und Schlössern oft um ein gemeinsames Anliegen von Natur- und
Kulturdenkmalschutz. Deshalb ist die Wiedereinführung des Umgebungsschutzes notwendig,
bedarf aber wie im Baugesetzbuch (z. B. §§ 173 Abs. 4, 175 Abs. 5 BauGB) der Klarstellung,
dass die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von
Denkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt, unberührt
bleiben.
In der Vergangenheit wurde wiederholt die Erhaltung und Pflege historischer Park- und
Gartenanlagen von einigen Naturschutzbehörden fälschlich als Eingriff gewertet, obwohl
weder eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen erfolgt war, so dass
künftig ein Missbrauch der Eingriffsregelung in solchen Fällen verhindert werden muss
(Hönes, Zum Verhältnis von Gartendenkmalpflege- und Naturschutzrecht, NuR 2003, S. 257
– 265).
Im Landesnaturschutzrecht ist dies teilweise zur Klarstellung schon erfolgt. Daher ist z. B. in
Mecklenburg-Vorpommern nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 LNatSchG M-V die Pflege und
Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen kein Eingriff.
In § 22 Abs. 2 Satz 2 wurde beim Umgebungsschutz der notwendige Umgebungsschutz für
„Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil“ vergessen, so dass diese Ergänzung
gerade beim Naturdenkmal in Anknüpfung an den bisherigen § 17 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a.
F. notwendig ist (Hönes, Umgebungsschutz im Naturschutzrecht, NordÖR 2006, S. 16 – 21).
Aus Verantwortung für den Schutz von Alleen wurde 2002 der § 29 BNatSchG (Geschützte
Landschaftsbestandteile) entsprechend dem Vorbild von Mecklenburg-Vorpommern dahin
verschärft, dass Ausnahmen vom Verbot nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG nur zulässig
sind, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und
keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt
werden konnten. Bei dieser allein auf das Problem von Bäumen an Straßen zugeschnittenen
Verbotsregelung wurde nicht bedacht, dass es z. B. bei Gründenkmälern wie historischen
Park- und Gartenanlagen ohne Straßenverkehr aus gartenkünstlerischen Gründen die fachliche
Notwendigkeit gibt, z. B. eine weitgehend abgängige Allee zu erneuern, ohne dass dies aus
Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist. Somit müssen schon aus dem Gedanken der
Kunstfreiheitsgarantie sowie den Vorgaben der Charta von Florenz die denkmalrechtlichen
und denkmalfachlichen Gebote unberührt bleiben. Daher darf dieses strenge Verbot des
Naturschutzes nicht für gartendenkmalpflegerische Maßnahmen gelten, zumal diese
langfristig auch im Interesse des Naturschutzes liegen. Gesetzestechnisch erfolgt dies
dadurch, dass die spezielleren landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz
und die Pflege von Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und
Naturerbes der Welt unberührt bleiben.
Da in der Praxis dem gesetzlichen Biotopschutz oftmals Vorrang eingeräumt wird vor dem
untergesetzlich geregelten Denkmalschutz (z. B. durch Verwaltungsakt), bedarf es der
Klarstellung, dass die landesrechtlichen Vorschriften über den Schutz und die Pflege der
Kulturdenkmäler und Kulturgüter einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt
unberührt bleibt. Sonst würde z. B. auch gegen internationale Empfehlungen wie die Charta
der historischen Gärten von 1981 (Charta von Florenz) verstoßen. Außerdem wird der Schutz
der Gartenkunst vor unberechtigten Eingriffsregelungen (§ 18 f. BNatSchG) wie vor
unberechtigtem Biotopschutz (§ 30 f. BNatSchG) durch die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5
Abs. 3 GG zusammen mit den Denkmalschutzartikeln der Landesverfassungen (z. B. Art. 86
22
LV B-W oder Art. 18 LV NW) garantiert. Dies ist auch wegen der Verpflichtungen von Bund
und Ländern nach dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes
der Welt von 1972 bei den in die Welterbeliste eingetragenen Welterbestätten wie den Gärten
von Augustusburg und Falkenlust in Brühl (1984), den Parks von Potsdam-Sanssouci und
Berlin (1990), dem Dessau-Wörlitzer Gartenreich (2000) oder dem Muskauer Park (2004)
unbedingt geboten, hat aber auch bei anderen im internationalen Auftrag geschützten
Gegenständen Bedeutung.
Zu Artikel 6 (BWaldG)
Im Unterschied zum Bundesnaturschutzgesetz von 2002 (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG),
Raumordnungsgesetz von 1997 (§ 2 Nr. 13 ROG) und vielen Landesdenkmalschutzgesetzen
(z. B. § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NW: „von Menschen gestaltete Landschaftsteile“)
berücksichtigt das Bundeswaldgesetz von 1975 trotz internationaler und europäischer
Vergaben die historische Kulturlandschaft und das Kultur- und Naturerbe der Welt noch
nicht. Entsprechendes gilt für die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte. Da Welterbestätten wie der Limes weitgehend durch Wald führen, müssen
sie auch im Bundeswaldgesetz berücksichtigt werden.
Da Deutschland aber zu rund 30 % mit Wald bedeckt ist, befinden sich viele
Kulturlandschaftsteile im Wald, so dass bereits bei der Schutz- und Erholungsfunktion des
Waldes die historische Kulturlandschaft als einer der Gesetzeszwecke berücksichtigt werden
muss. Schließlich geht es heute beim Wald nicht mehr nur um die Erzeugung von Holz. Daher
ist auch bei der heutigen Erhaltung des Waldes nach § 9 Abs. 1 die Erhaltung der historischen
Kulturlandschaft und ihrer Landschaftsteile ausdrücklich neben der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts und der forstwirtschaftlichen Erzeugung zu berücksichtigen.
Entgegen der allgemeinen Vorstellung vom Wald geht der Waldbegriff in der
Begriffsbestimmung des § 2 BWaldG als rechtlicher Begriff mit Bindungswirkung für die
Länder über den Regelungszweck hinaus und umfasst auch das gestaltete historische Grün, so
dass es zu Konflikten mit der Gartenkunst kommt, die nicht der Holzerzeugung dient.
Folglich müssen bereits wegen der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG zusammen
mit dem landesrechtlichen Schutzauftrag (Art. 18 LV NW) diese Zeugnisse der Gartenkunst
aus dem Waldbegriff ausgenommen werden. § 2 Abs. 3 ermächtigt lediglich wegen des
Betretungsrechts des Waldes nach § 14 BWaldG mit Blick auf die in Art. 13 GG garantierte
Unverletzlichkeit der Wohnung die Länder „zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen“ vom
Waldbegriff auszunehmen. Wird die nach Art. 13 GG geschützte Wohnung aufgegeben, so
dass die Villa leer steht, wird der Park zum Wald. Dies ist mit den denkmalpflegerischen
Anforderungen an Gartendenkmäler und sonstiges vom Menschen gestaltetes Grün nicht
vereinbar (vgl. Hönes, Zum Denkmal-, Naturschutz- und Forstrecht beim historischen Grün,
Burgen und Schlösser 2/2004, S. 78 f.; ders. Zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im
Bundeswaldgesetz, NuR 2006, S. 279 – 285).
Sollte die gewünschte gemeindliche Entwicklung dahin gehen, dass im Einzelfall ein
Waldpark Wald bleibt, kann die Gemeinde im Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 b
BauGB diese Flächen für Wald festsetzen.
Friedhöfe werden nach Landesrecht schon heute oftmals vom Waldbegriff ausgenommen, so
dass diese sachgerechten Ausnahmen gerade mit Blick auf historische Friedhöfe gerechtfertigt
sind.
Da es nur um die Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundeswaldgesetz geht, muss
vergleichbar der Regelungen in anderen Bundesgesetzen (z. B. §§ 173 Abs. 4, 175 Abs. 5
BauGB) klargestellt werden, dass die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den
Schutz und die Erhaltung von Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kulturund Naturerbes der Welt, unberührt bleiben.
23
Bei der Erhaltung des Waldes nach § 9 Abs. 1 BWaldG kann es nach heutigem Verständnis
nicht nur um öffentliche Interessen wie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalt oder die
forstwirtschaftliche Erzeugung gehen. Vielmehr muss wie in § 1 auch hier die Erhaltung der
historischen Kulturlandschaft ausdrücklich als öffentliches Interesse genannt werden.
Bei der ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes nach § 11 muss bei
dem heutigen Geräteeinsatz sichergestellt sein, dass wie im Bundes- Bodenschutzgesetz (§ 2
Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG) auch im Bundeswaldgesetz bei der Bewirtschaftung des Waldes
auch die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte erfüllt wird. Dazu
gehört auch, dass der Denkmalschutz schon bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne
berücksichtigt wird. Schließlich muss diese Funktion auch bei den von der UNESCO
eingetragenen Welterbestätten vom bisher rund 145 qkm großen Dessau-Wörlitzer
Gartenreich bis zum 550 km langen obergermanischen Limes nach der UNESCOWelterbekonvention von 1972 (BGBl. 1977 II S. 213) beachtet werden.
Zu Artikel 7 (WaStrG)
Die Verwaltung der Bundeswasserstraßen ist nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG Sache der
bundeseigenen Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau. In dem vom Bund erlassenen
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) wurden 1980 mit dem Gesetz zur Berücksichtigung des
Denkmalschutzes im Bundesrecht (BGBl. 1980 I S. 649) in § 7 Abs. 4 WaStrG erstmals die
Erfordernisse des Denkmalschutzes ausdrücklich berücksichtigt. Schließlich ist seit dem
UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972
(BGBl. 1977 II S. 213) anerkannt, dass Wasserstraßen eine herausragende Bedeutung für das
Kulturerbe haben können mit der Folge, dass Deutschland diese internationalen Vorgaben
umsetzen muss.
Die Erfahrung seit dem Entwurf eines Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes
im Bundesrecht (BT-Drs. 8/3105) haben gezeigt, dass die Belange des Denkmalschutzes bei
den Belangen der Landeskultur im Sinne des Art. 89 Abs. 3 GG nach wie vor zu wenig
berücksichtigt und von der Rechtsprechung eng ausgelegt werden, obwohl z. B. bei der seit
1990 in die Welterbeliste eingetragenen Kulturlandschaft von Potsdam-Sanssoucis und Berlin
Denkmalkultur und Landeskultur seit rund 200 Jahren eine Einheit sind. Auch die Flüsse in
Welterbestätten wie Dresden oder der 65 km lange obere Mittelrhein als Strom sind für das
Erscheinungsbild des Welterbes von zentraler Bedeutung. Somit muss aus Verantwortung für
die internationalen Vorgaben neben der Regelung in § 7 Abs. 4 WaStrG auch in § 4 WaStrG
der Denkmal- und Kulturgüterschutz einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes
der Welt berücksichtigt werden. Dies ist keine unzulässige Mischverwaltung zwischen Bund
uns Ländern, sondern lediglich eine international ebenso wie aus Denkmalrecht gebotene
Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht (vgl. Hönes, Der Begriff der
„Landeskultur“ im deutschen Recht, Natur und Recht 2005, S. 279).
Im Rahmen der Unterhaltung der Binnenwasserstraßen nach § 8 Abs. 1 WaStrG verpflichtet
das Gesetz den Bund, bei der Unterhaltung auf eine Reihe wichtiger Umweltbelange
Rücksicht zu nehmen. Da die zuständigen Stellen nach den gemachten Erfahrungen meist von
einem restriktiven Umweltbegriff ausgehen und sich außerdem auf Art. 20a GG berufen, ist
das Kultur- und Naturerbe im Sinne der UNESCO-Empfehlung von 1972 und der UNESCOWelterbekonvention bisher im Verhältnis zu den natürlichen Lebensgrundlagen nur
unzureichend berücksichtigt. Daher bedarf es in § 8 Abs. 1 Satz 2 WaStrG neben der
Berücksichtigung von „Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft“ auch der
ausdrücklichen Erwähnung des Kultur- und Naturerbes.
Entsprechendes gilt beim Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen nach § 12 WaStrG.
Auch hier ist neben den natürlichen Lebensgrundlagen, dem Bild und der Erholungseignung
der Gewässerlandschaft auch ausdrücklich „das Kultur- und Naturerbe“ zu berücksichtigen.
24
Trotz der vielen Änderungen der letzten Jahre war der Bund bis zur Neufassung des
Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Mai 2007 (BGBl. S. 962) zu einer zusätzlichen
Berücksichtigung des Denkmal-, Kulturgüter- und Welterbeschutzes nicht bereit.
Zu Artikel 8 (WHG)
Gerade in Zeiten der Hochwassergefahr von der Überflutung von Florenz 1966 bis zum
Jahrhunderthochwasser 2002 im Dessau-Wörlitzer Gartenreich trug das Welterbe zur
wechselseitigen Verständigung und Unterstützung bei. Allerdings ist in Deutschland die
kulturelle Bedeutung von Bundeswasserstraßen auch beim Wasserhaushaltsgesetz nicht
beachtet worden. Dabei wurden von der UNESCO bereits wichtige Kulturlandschaften wie an
der Havel das Gesamtkunstwerk der der Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin (seit
1990), der 65 km lange obere Mittelrhein (seit 2002) und das Elbtal in Dresden (seit 2004) als
Kulturgüter in die Welterbeliste eingetragen. Auch die Klosterinsel Reichenau im Bodensee
(2000) war schon vom Hochwasser bedroht. In diesem Jahr 2007 soll das Neckartal in
Heidelberg dazu kommen. Somit bedarf bereits im Grundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (§
1a Abs. 1 WHG) die Kulturlandschaft der ausdrücklichen Berücksichtigung. Schließlich kann
nach diesen internationalen Vorgaben und der Verbindung von Kultur und Natur die
Zielbestimmung der wasserwirtschaftlichen Ordnung nicht sektoral auf die Ökologie
beschränkt bleiben.
Außerdem muss in § 1a Abs. 1 Satz 2 WHG neben der ökologischen Funktion auch die
kulturelle Funktion der Gewässer deutlich werden. Schließlich ist auch hier jede Einseitigkeit
zu Lasten der Kulturdenkmäler zu vermeiden.
Durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005
wurden mit § 31a WHG bundesweit einheitliche Grundsätze des Hochwasserschutzes in das
Wasserhaushaltsgesetz neu eingefügt, ohne dass die Kulturgüter berücksichtigt wurden,
obwohl durch die europaweite Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (z. B. § 2 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 UVPG) längst anerkannt ist, dass neben den sonstigen Sachgütern auch die
Kulturgüter ausdrücklich Berücksichtigung finden müssen (Hönes, Denkmalschutz in
Rheinland-Pfalz, 2005, Rn. 1.4.1.10, S. 125 f.). Daher ist nach den bei der letzten Flut 2002
gemachten Erfahrungen z. B. in dem als Welterbe geschützten Dessau-Wörlitzer Gartenreich
eine Beschränkung auf „Sachwerte“ nicht mit den internationalen und europäischen Vorgaben
vereinbar. Es genügt zu einem wirksamen Hochwasserschutz nicht, „jede Person“ im Rahmen
des Zumutbaren zu verpflichten, „Vorsorge zu treffen, insbesondere die Nutzung von
Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch
Hochwasser anzupassen“ (§ 31 Abs. 2 WHG).
Bei der Unterhaltung von Gewässern werden oftmals die Belange des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege übersehen, obwohl durch internationale und europäische Vorgaben wie
die ratifizierten Konventionen von Granada (z. B. Art. 10) und Malta (z. B. Art. 5) ein
integrierter Denkmalschutz nachdrücklich gefordert ist. Deshalb bedarf es neben dem „Bild“
und dem „Erholungswert“ ausdrücklich der Erwähnung der Kulturdenkmäler.
Zu Artikel 9 (FernStrG)
Die Träger der Straßenbaulast haben die Bundesstraßen in einem dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu
verbessern; dabei sind sonstige öffentliche Belange einschließlich des Umweltschutzes zu
berücksichtigen. Hierbei bedarf es künftig neben der ausdrücklichen Erwähnung des
Umweltschutzes auch der Erwähnung des Denkmalschutzes einschließlich des Schutzes des
Kultur- und Naturerbes der Welt. Beispiele früherer Jahre wie das von der Bundesfernstraße
25
durchschnittene Wasserschloss Gondorf an der Mosel oder der Verlust fast aller
denkmalgeschützten Alleen in den westlichen Bundesländern haben gezeigt, dass der
Denkmalschutz hierbei nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Somit muss er entsprechend
der internationalen und europäischen Vorgaben in die öffentliche Belange (auch als Teil des
kulturellen Umweltschutzes) ausdrücklich integriert werden. Dies gilt auch mit Blick auf Art.
6 des Europäischen Übereinkommens von Malta.
Die Erhaltung historischer Alleen als Kulturdenkmäler oder als Teile von Kulturgütern
einschließlich Welterbestätten ist zugleich ein Beitrag zum Naturschutz und zur Pflege der
historischen Kulturlandschaft (Hönes, Zum Schutz bestehender Alleen, LKV 2003, S. 7 – 11;
ders. Nochmals: Historische Alleen und Straßenbau, DSI 3/2005, S. 71 - 88).
Bei § 4 Satz 3 wurde schon 1980 die Berücksichtigung der Baudenkmäler erreicht, so dass die
Genehmigungsfreiheit der Baulastträger der Bundesfernstraßen nur für den Bereich der
Baudenkmäler beschränkt wurde mit der Folge, dass diese Sonderregelungen für die übrigen
Denkmäler nicht gilt. Aus verwaltungspraktischen Gründen war dies bisher wohl vertretbar.
Andererseits sind historische Gärten, Alleen und Bodendenkmäler meist keine Baudenkmäler,
da sie nicht aus Baustoffen hergestellt sind, es sei denn durch Fiktion (z. B. Art. 1 Abs. 2 Satz
3 BayDSchG). Somit soll der weitere Begriff „Kulturdenkmäler“ den zu engen Begriff
„Baudenkmäler“ ersetzen, da das Fernstraßengesetz sonst im Widerspruch zum
Übereinkommen von Malta 1992 und anderen internationalen Vorgaben steht.
Bei der Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG wurde mit Ausnahme der
Umweltverträglichkeitsprüfung auf eine besondere Aufzählung aller zu berücksichtigenden
öffentlichen Belange verzichtet. Jüngste Beispiele wir der Planfeststellungsbeschluss (nach §
39 SächsStrG) für den „Verkehrszug Waldschlösschenbrücke“ in Dresden vom 25. 5. 2004
haben jedoch gezeigt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung, die als unselbständiger Teil
des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wurde, auf Seite 56 unter Nr. 16.1.4.8
„Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter“ die Planung wegen unzureichender
Gewichtsvorgabe für den Denkmal-, Kulturgüter- und Welterbeschutz nicht verhindern
konnte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. 3. 2007, - 4 BS 216/06 -, S. 4 und 24). Deshalb bedarf
es neben der Umweltverträglichkeit auch einer ausdrücklichen Erwähnung der
Denkmalverträglichkeit.
Zu Art. 10 (BBodSchG)
Schon bei der Langfassung der Überschrift des Bundesbodenschutzgesetz vom 17. März 1998
als Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
wird deutlich, dass die Zielsetzung dieses Umweltgesetzes nicht beim Schutz der (Boden)Denkmäler einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt liegt, auch wenn z. B. beim
550 km langen römischen Limes der Schutz des Bodens für die Erhaltung dieses Denkmals
eine zentrale Rolle spielt. Deshalb ist es notwendig, die Funktion des Bodens als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte nicht nur in § 1 Satz 3 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG zu
nennen, sondern auch in den nachfolgenden Vorschriften zu vertiefen (Hönes, Zur
Archivfunktion des Bodens aus rechtlicher Sicht, Bodenschutz 3/2006, S. 78 – 85; ders. Zur
Archivfunktion des Bodens aus rechtlicher Sicht, local land & soil news 20/21 I/07, S. 14 18). Mit den gemachten Änderungsvorschlägen wird auch der rechtliche Schutz des in die
Welterbeliste eingetragenen Kulturerbes abgedeckt.
Zugleich wird dabei berücksichtigt, dass nach dem Richtlinienentwurf des Europäischen
Parlaments und des Rates auf der Grundlage des Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag für den
Umweltschutz auch das „Archiv unseres geologischen und archäologischen Erbes“
26
(KOM(2006) 232 endgültig, Art. 1 Abs. 1 lit. g) Gegenstand und Anwendungsbereich des
Bodenschutzes sein muss. Wegen der gemeinsamen Verantwortung von Bodenschutz und
Bodendenkmalschutz (Archäologie) für das Archiv der Natur- und Kulturgeschichte müssen
beide Aufgaben im Bundesrecht koordiniert werden. Durch die Subsidiaritätsklausel sollte
auch im Bundesbodenschutzgesetz z. B. in § in § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 BBodSchG
klargestellt werden, dass die Vorschriften der Länder, insbesondere über den Schutz und die
Erhaltung der Kulturdenkmäler und Kulturgüter einschließlich des Kultur- und Naturerbes der
Welt unberührt bleiben.
Zu Artikel 11 (UVPG)
§ 6 UVPG regelt die Pflicht des Vorhabenträgers zur Beibringung der für die Durchführung
der UVP erforderlichen Unterlagen. Damit folgt die Regelung dem Vorbild des Art. 5 UVPRL. Während sich die UVP-RL selbstverständlich auf alle in Art. 3 erwähnten Faktoren und
damit auch auf „Sachgüter und kulturelles Erbe“ bezieht, hebt § 6 UVPG in den Absätzen 3
und 4 bestimmte Faktoren wie „Natur und Landschaft“ hervor und verschweigt dabei zugleich
den verschwisterten Bereich des kulturellen Erbes (Kulturgüter). Dabei waren schon nach der
Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (ABl. EG Nr.
L 175/40) auch die Sachgüter und das kulturelle Erbe zu berücksichtigen, zu denen auch die
in die Welterbeliste eingetragenen Kulturgüter gehören. Trotzdem werden z. B. in § 6 im
Abschnitt über die Verfahrensschritte der UVP bei den Unterlagen der Träger des Vorhabens
die „Natur und Landschaft“, nicht aber die Kulturgüter im Sinne des „kulturellen Erbes“
erwähnt, so dass dieser Begriff bereits wegen der Vorgaben der Richtlinien eingefügt werden
muss.
Zu Artikel 12 (BBergG)
Im Bundesberggesetz muss bei der Zulassung des Betriebsplans in § 55 Abs. 1 sichergestellt
sein, dass keine Beeinträchtigungen der Kulturdenkmäler und Kulturgüter einschließlich des
Natur- und Kulturerbes der Welt eintreten werden. In der Praxis wird es hierbei um
bedeutende Kulturdenkmäler gehen (für Schloss Cappenberg vgl. BVerfGE 77, 130). Im
Regelfall wird § 48 Abs. 2 BBergG einschlägig sein, der bestimmt, dass die Bergbehörde die
zur Genehmigung gestellte Gewinnung beschränken oder untersagen kann, soweit ihr
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dies können Interessen des
Denkmalschutzes und des Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und
Naturerbes der Welt sein (Attendorn, Die Berücksichtigung von Belangen des
Bodendenkmalschutzes in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren mit
Umweltverträglichkeitsprüfung, NuR 2006, S. 756).
Zu Artikel 13 (TKG)
Nach § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind Telekommunikationslinien so
zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Somit wäre auch das
Denkmalschutzrecht als Teil der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen. Rückfragen bei
den fachlich betroffenen Denkmalpflegern und Archäologen haben jedoch ergeben, dass die
staatliche Denkmalpflege lediglich sporadisch beim Bau und der Verlegung von
Telekommunikationsleitungen beteiligt wird. Ein Grund hierfür mag sein, dass in § 68 Abs. 3
TKG lediglich bei der Verlegung oberirdischer Leitungen nur „die städtebaulichen Belange“
abzuwägen sind, obwohl der oberirdischen Verlegung von Leitungen in der Stadt in der
27
Praxis kaum noch Bedeutung zukommt (vgl. Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht,
2002, S. 627). Das Archiv der Natur- und Kulturgeschichte wird somit bei der Verlegung im
Boden in der Praxis meist nicht berücksichtigt, wenn man einmal von der in § 73 TKG
ausdrücklich geregelten Schonung von Baumpflanzungen absieht. Daher muss § 68 Abs. 2
TKW um einen Satz 2 ergänzt werden, wonach das kulturelle Erbe und damit das auch Archiv
der Natur- und Kulturgeschichte zu berücksichtigen ist. Somit wird trotz der internationalen
Vorgaben der Boden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte meist ohne fachliche
Betreuung beeinträchtigt. Daher dient die ausdrückliche Berücksichtigung des kulturellen
Erbes zugleich der notwendigen Umsetzung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz
des archäologischen Erbes vom 16. 1. 1992.
Bei der Verlegung neuer oberirdischer Telekommunikationslinien und der Änderung
vorhandener Telekommunikationslinien sind bisher nach § 68 Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich nur
die städtebaulichen, nicht aber die denkmalpflegerischen Belange abzuwägen, so dass auch
diese Regelung wegen der internationalen Vorgaben der Ergänzung bedarf.
Zu Artikel 14 (EnWG)
Im Energiewirtschaftsgesetz muss in § 43 Abs. 1 wie auch schon in anderen
bundesrechtlichen Regelungen (z. B. §§ 173 Abs. 4, 175 Abs. 5 BauGB) klargestellt werden,
dass die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von
Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt,
unberührt bleiben.
Zu Artikel 15
Die dringend notwendige Berücksichtigung des Denkmalschutzes und Kulturgüterschutzes
einschließlich des glaubwürdigen Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt im
Bundesrecht erfordert ein baldiges Inkrafttreten nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens. Deshalb hat das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz auf
seiner 38. Sitzung in Weimar am 13. November 2006 in einer Resolution an den Deutschen
Bundestag, die Bundesregierung und den Bundesrat appelliert, den vom Deutschen
Nationalkomitee für Denkmalschutz 2005 vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht in der an der Föderalismusreform
vom 28.August 2006 angepassten Fassung in den Deutschen Bundestag ganz oder in Teilen
einzubringen und zu verabschieden.
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