1 Vorlage von Prof. Dr. Ernst-Rainer Hönes, Ministerialrat a. D. Vorsitzender der Arbeitsgruppe Recht und Steuerfragen des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz Stand: 07. 07. 07 Gesetzentwurf der Abgeordneten ….. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht A. Problem und Ziel Nach dem vom Europarat ausgerufenen Europäischen Denkmalschutzjahr 1975 haben Denkmalschutz, Kulturgüterschutz und das kulturelle Erbe insgesamt dank internationaler und europäischer Übereinkommen einen neuen Stellenwert erhalten. So hat das Ministerkomitee des Europarats bereits am 14. April 1976 in Straßburg auf der Basis des Europäischen Kulturabkommens vom 19. Dezember 1954 die Resolution über die Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die Erfordernisse des integrierten Denkmalschutzes beschlossen. Wichtige nachfolgende völkerrechtliche Verträge wie das Übereinkommen von Granada zum Schutz des architektonischen Erbes Europas von 1985 und das in Valletta/Malta beschlossene Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes von 1992 nehmen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat in die Pflicht. Deshalb ist auch in Deutschland der Denkmalschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die insbesondere durch die Landesdenkmalschutzgesetze gewährleistet werden soll. Die bisher gemachten Erfahrungen zeigen, dass die landesrechtlichen Möglichkeiten allein nicht ausreichen. Nach der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform 2006 konnten noch nicht alle internationale und europäische Verpflichtungen aus den Übereinkommen zum Denkmal- und Kulturgüterschutz umgesetzt und alle Ge- und Verbote harmonisiert werden. Auch wenn der Bundesgesetzgeber abgesehen von Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG keine eigene Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Denkmalschutzes hat, muss er aus Verantwortung für die nach Art. 59 Abs. 2 GG ratifizierten Übereinkommen dafür sorgen, dass die einschlägigen Bundesgesetze den aufgezeigten noch fehlenden Belangen des Denkmal- und Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt Rechnung tragen, zumal einige Regeln des Kulturgüterschutzes bereits als allgemeine Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind (Art. 25 GG). Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er nach Art. 27 des auch von Deutschland ratifizierten Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen (pacta sunt servanda). Auch das mit Gesetz vom 1. März 2007 (BGBl. II S. 234) ratifizierte UNESCOÜbereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen verlangt in Art. 20 Abs. 1, dass die Vertragsstaaten anerkennen, dass sie ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und allen anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben. Diese zentrale Vorgabe des Art. 20 bestimmt als völkerrechtliches Novum weiterhin, dass die Vertragsstaaten das Übereinkommen berücksichtigen sollen, wenn sie andere internationale Verträge interpretieren oder anwenden (Art. 20 Abs. 1 Buchst. b). Also ist auch das UNESCOWelterbeübereinkommen von 1972 nach Treu und Glauben zu erfüllen. 2 Durch die anstehende Ratifizierung des Zweiten Haager Protokolls von 1999 zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten wird der Bund ergänzend zu den bestehenden Regelungen des Zivilschutzgesetzes weitere Anstrengungen zum tatsächlichen und rechtlichen Schutz des Kulturguts machen müssen. So hat der in Artikel 10 des Protokolls von 1999 mögliche verstärkte Schutz die Voraussetzung, dass es sich um kulturelles Erbe von höchster Bedeutung für die Menschheit handelt und es durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt wird. Ein erster Schritt hierzu war das Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649). Der unzureichende Vollzug des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972, das für die Bundesrepublik Deutschland am 23. August 1976 in Kraft getreten ist (BGBl. 1977 II S. 213), hat an Beispielen wie dem geplanten Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden gezeigt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts nachgebessert werden müssen. Schließlich ist die notwendige Umsetzung des Welterbeübereinkommens von 1972 in nationales Recht noch nicht erfolgt. Seine Bindungswirkung wurde vom Freistaat Sachsen und vom Sächsischen OVG in Bautzen mit Beschluss vom 9. März 2007 (SächsVBl. 2007, S. 137 – 144) in Frage gestellt. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 29. Mai 2007 (2 BvR 695/07) eingeräumt, dass trotz des Schutzauftrags der Welterbekonvention nach nationalem Recht derzeit ein Verstoß gegen die Welterbekonvention möglich ist. „Als Folge müssen dann gleichwohl die möglichen Nachteile aus der Entscheidung – wie etwa der Verlust des Welterbestatus und ein damit einhergehender Ansehensverlust – in Kauf genommen werden.“ Andere Nebenfolgen wie die erneute Zurückweisung des Antrags Heidelbergs zur Aufnahme in die Welterbeliste hat es dabei nicht angesprochen. Deshalb soll nach dem Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht von 1980 aus kulturstaatlicher Verantwortung nach den in den letzten 25 Jahren gemachten Erfahrungen nun in einem daran anknüpfenden Gesetz der Denkmal- und Kulturgüterschutz einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt im Bundesrecht erneut berücksichtigt werden. Nach den in jüngster Zeit geäußerten Zweifeln an der Bindungswirkung des Welterbeübereinkommens bedarf es zugleich eines Signals an die Völkergemeinschaft zur Bindungswirkung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt in Deutschland. B. Lösung Eine entsprechende Änderung bzw. Ergänzung der einschlägigen Gesetze ist aus kulturstaatlicher und internationaler Verantwortung notwendig. Es wird föderalismusneutral endlich eine Regelungslücke im Bundesrecht geschlossen. Es macht auch wenig Sinn, nach den im einstweiligen Verfahren ergangenen Gerichtsentscheidungen neue Entscheidungen im Hauptverfahren zur Umsetzung des UNESCO-Welterbeübereinkommens abzuwarten. Es sollte nicht nur in der Hand der Gerichte liegen, wie sich Deutschland als Vertragsstaat bei der Umsetzung dieser kulturellen Belange verhält. Außerdem verlangt die anstehende Ratifizierung des Zweiten Protokolls von 1999 zur Haager Konvention von 1954 gesetzgeberische Maßnahmen zur Berücksichtigung des Kulturgüterschutzes im Bundesrecht. Neue Genehmigungsverfahren werden durch den Gesetzentwurf nicht begründet, so dass die Klarstellung des Regelungscharakters im Vordergrund steht. Der Begriff des Denkmalschutzes wurde in Anlehnung an das Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes als Oberbegriff gewählt, so dass der Kulturgüterschutz einschließlich Welterbeschutz darin enthalten ist. 3 C. Alternative Keine. Die gesetzliche Berücksichtigung des Denkmal- und Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt ist nach den europäischen und internationalen Vorgaben erforderlich. Die vorliegende Rechtsprechung zum Dessau-Wörlitzer Gartenreich in Sachsen-Anhalt, zum Umgebungsschutz bei der Wartburg im Freistaat Thüringen und zum Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden im Freistaat Sachsen bestätigt dies. D. Kosten Keine. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch diese „Artikelgesetz“ keine zusätzlichen Kosten. Allenfalls sind bei einem auch bisher bereits möglichen stärkeren Engagement von Bund, Ländern und Gemeinden bei der Förderung von Welterbestätten als freiwillige Leistungen geringe Auswirkungen auf deren Haushalte zu erwarten, die durch Mehreinnahmen im Bereich des Fremdenverkehrs wieder ausgeglichen werden dürften. Auswirkungen auf die Einzelpreise oder auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die sozialen Sicherungssysteme sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. Dies gilt auch für die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft. Dort wo für den Veranlasser (Verursacher) einer Maßnahme (z. B. Rettungsgrabungen) Kosten entstehen, werden diese durch Vorteile wie die Baureife des Grundstücks ausgeglichen. Die Denkmaleigentümer werden nicht zusätzlich finanziell belastet, so dass beim umsichtigeren Umgang mit dem kulturellen Erbe die Vorteile für den Standort Deutschland überwiegen. E. Gleichstellungsrechtliche Auswirkungen Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes im Sinne der „Gender Mainstriming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften“ geprüft. Personen werden von den Regelungsvorschlägen lediglich mittelbar betroffen. Adressaten sind primär der Bund, die Länder und Gemeinden. Damit ist die Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht geschlechtsneutral. Die vorgesehenen Regelungen wirken sich auf beide Geschlechter gleichermaßen aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt damit negativ aus. 4 Entwurf eines Zweites Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. An § 937 Abs. 1 BGB wird folgender Satz 2 angefügt: „Bei beweglichen Kulturgütern erfolgt die Ersitzung erst nach dreißig Jahren“. 2. Im bisherigen § 984 BGB werden nach den Worten „Wird eine Sache, die“ die Worte „herrenlos ist oder“ eingefügt. 3. Als neue Sätze 2 und 3 des § 984 BGB werden angefügt: „Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt für den Entdeckeranteil nicht ein, wenn der Entdecker ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde oder sonst verbotswidrig oder eigenmächtig nach einem Schatz sucht oder dessen Entdeckung verheimlicht. In diesem Fall erwirbt den Entdeckeranteil das Land des Fundortes“. 4. In § 1936 Abs. 1 BGB wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Dies gilt auch für herrenlose Sachen nach § 984 Abs. 1.“ Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches In § 304 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das 40. StrÄndG vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 354), wird das Wort „öffentliche“ vor dem Wort „Denkmäler“ gestrichen. Artikel 3 Änderung des Raumordnungsgesetzes Das Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsvorhaben für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert: 5 1. In § 1 Absatz 2, Satz 1 wird nach dem Wort „sozialen“ ein Komma gesetzt und das Wort „kulturellen“ eingefügt. 2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „natürlichen“ die Worte „und kulturellen“ eingefügt. 3. In § 2 Abs. 2 Nr. 13 Satz 2 werden nach dem Wort „gewachsenen“ die Worte „und die historischen“ und nach den Worten „Kultur- und Naturdenkmälern“ die Worte „und ihren Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt (Bekanntmachung vom 2. Februar 1977, BGBl. II S. 213)“ eingefügt. 4. In § 7 Abs. 7 Satz 4 werden nach den Worten „In die Abwägung sind auch“ die Worte „der Schutz des kulturellen Erbes einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt sowie“ einzufügen. Artikel 4 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In § 1 Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „wirtschaftlichen“ ein Komma gesetzt und das Wort „kulturellen“ eingefügt. b) In § 1 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Worten „die natürlichen“ die Worte „und kulturellen“ und nach dem Wort „Klimaschutz“ die Worte „das Kultur- und Naturerbe der Welt (Bekanntmachung vom 2. Februar 1977, BGBl. II S. 213)“, eingefügt. c) In § 1 Abs. 6 Nr. 5 werden nach den Worten „des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege“ die Worte „des Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kulturund Naturerbes der Welt“ eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In § 5 Abs. 2 wird folgende Nr. 11 nach Nr. 10 angefügt: „die in die Liste des Erbes der Welt eingetragenen Flächen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt einschließlich dazugehöriger Pufferzonen“. b) In Absatz 4 werden nach den Worten „bauliche Anlagen“ die Worte und Kulturgüter einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt“ eingefügt. 3. In § 9 Abs. 6 werden nach den Worten „Denkmäler nach Landesrecht“ die Worte „sowie Kulturgüter einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt“ eingefügt. 4. In § 13a Abs. 1 Satz 5 werden nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b die Worte „und d“ eingefügt. 5. Nach § 34 Abs. 3 wird ein neuer Satz 2 angefügt: „Auf die Erhaltung von Kulturdenkmälern und ihrer Umgebung ist zu achten“. 6 6. § 35 wird wie folgt geändert: a) In § 35 Abs. 1 wird nach Nr. 7 eine neue Nr. 8 eingefügt: „der Erhaltung nach Landesrecht geschützter oder schützenswerter Kulturdenkmäler und Kulturgüter einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt dient“. b) In § 35 Abs. 3 Nr. 5 werden nach den Worten „des Denkmalschutzes“ die Worte „und der Denkmalpflege, des Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt“ eingefügt. c) In § 35 Abs. 4 Nr. 4 werden nach den Worten „die Kulturlandschaft prägenden Gebäuden“ die Worte „oder nach Landesrecht geschützten oder schützenswerten Kulturdenkmälern“ eingefügt. d) In § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB werden nach den Worten „des Denkmalschutzes“ die Worte „und der Denkmalpflege, des Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt“ eingefügt. Artikel 5 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben v. 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, ber. durch BGBl. 2007 I S. 691), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr. 14 wird nach dem Wort „Bau-„ ein Komma gesetzt und das Wort „Garten-„ eingefügt. 2. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 14 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „ Dies gilt auch für die für den Schutz und die Pflege notwendige Umgebung. Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt, bleiben unberührt“. 3. Nach § 18 Absatz 2, Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: „ Die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung von Kultur-, Bau-, Garten- und Bodendenkmälern ist nicht als Eingriff anzusehen. Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt, bleiben unberührt“. 4. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird nach „Absatz 1 Nr. 1“ „und Nr. 2“ eingefügt. 5. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Pflege von Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt, bleiben unberührt“. 6. Nach § 30 Abs. 2, Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: 7 „Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt, bleiben unberührt“. Artikel 6 Änderung des Bundeswaldgesetzes Das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Neunte ZuständigkeitsVO v. 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bodenfruchtbarkeit“ ein Komma und die Worte „das Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, die historische Kulturlandschaft, die Kulturgüter einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt“ eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Entsprechendes gilt für historische Park- und Gartenanlagen, soweit sie in der Flur oder bebautem Gebiet liegen“. b) In § 2 Abs. 3 werden nach dem Wort „sowie“ die Worte „zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen“ durch die Worte „Park- und Gartenanlagen und Friedhöfe“ ersetzt. c) Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt, bleiben unberührt“. 3. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten „die forstwirtschaftliche Erzeugung“ ein Komma und die Worte „die Erhaltung der historischen Kulturlandschaft oder der Kulturgüter einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt “ eingefügt. 4. In § 10 Satz 2 werden nach dem Wort „Landesplanung“ die Worte „des Denkmal- und Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt“ eingefügt. 5. Nach § 11 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Er erfüllt dabei auch die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“. Artikel 7 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes 8 Das Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. S. 962) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 werden nach dem Wort „Landeskultur“ ein Komma und die Worte „des Denkmalund Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt“ eingefügt. 2. In § 8 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz sind nach den Worten „Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft“ die Worte „sowie das Kultur- und Naturerbe“ einzufügen. 3. In §12 Abs. 7 werden nach den Worten „Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft“ nach einem Komma die Worte „das Kultur- und Naturerbe“ eingefügt. Artikel 8 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert: 1. § 1a WHG wird wie folgt geändert: a) In § 1a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „des Naturhaushalts“ ein Komma gesetzt und die Worte „als Teil der Kulturlandschaft“ eingefügt. b) In § 1a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „ökologischen Funktion“ durch die Worte „ökologischen und kulturellen Funktion einschließlich ihrer Funktion als Archiv der Naturund Kulturgeschichte“ eingefügt. 3. In § 28 Abs. 1 wird nach Satz 4 ein neuer Satz 5 eingefügt: „Auf die Erhaltung von Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt ist zu achten“. Die nachfolgende Sätze 5 und 6 werden deshalb Sätze 6 und 7. 4. In § 31 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „Voraussetzung ist, dass keine Kulturdenkmäler und Kulturgüter einschließlich des Kulturund Naturerbes der Welt beeinträchtigt werden.“ 4. In § 31a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz wird das Wort „Sachwerten“ durch die Worte „Kultur- und Sachgüter“ ersetzt. Artikel 9 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) wird wie folgt geändert: 9 1. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Umweltschutzes“ durch die Worte „Denkmal-, Kulturgüterund Umweltschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt“ ersetzt. 2. In § 4 Satz 3 wird das Wort „Baudenkmäler“ durch das Wort „Kulturdenkmäler“ ersetzt. 3. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Umweltverträglichkeit“ durch die Worte „Umwelt- und Denkmalverträglichkeit“ ersetzt. Artikel 10 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach § 2 Abs. 5 BBodSchG wird folgende Nr. 3 angefügt: „3. Flächen archäologischer oder erdgeschichtlicher Kulturdenkmäler, die – sofern bekannt – bei den Denkmalschutz- und Fachbehörden der Länder und Gemeinden vermerkt sind. Darüber hinaus gelten als Altlasten alle bei Bodenarbeiten tangierten , bislang unbekannten Denkmäler, die in einer Baumaßnahme oder anderen Bodeneingriffen beeinträchtigt, beseitigt oder versiegelt werden sollen.“ b) In § 2 Abs. 6 BBodSchG wird nach den Worten „Verdacht schädlicher Bodenveränderungen“ ein Komma gesetzt und es werden die Worte „Zerstörungen an Kulturdenkmälern“ eingefügt. 2. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG wird ein neuer Satz 3 angefügt: „Die Vorschriften der Länder, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung der Kulturdenkmäler und Kulturgüter einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt, bleiben unberührt“. 3. § 4 BBodSchG wird wie folgt geändert: a) In § 4 Abs. 1 BBodSchG werden nach den Worten „schädliche Bodenveränderungen“ die Worte „oder Beeinträchtigungen oder Zerstörungen von Kulturdenkmälern“ eingefügt. b) In § 4 Abs. 3 BBodSchG werden nach den Worten „oder Altlast“ die Worte „oder der Beeinträchtigung oder Zerstörung eines Kulturdenkmals“ eingefügt. 4. § 7 BBodSchG wird wie folgt geändert: 10 a) In § 7 Satz 1 BBodSchG werden nach dem Wort „“Bodenbeschaffenheit“ die Worte „oder im Boden enthaltener Kulturdenkmäler“ eingefügt. b) Nach § 7 Satz 7 wird folgender Satz 8 angefügt: „Die Vorschriften der Länder, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung der Kulturdenkmäler und Kulturgüter einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt, bleiben unberührt.“ 5. § 8 BBodSchG wird wie folgt geändert: a) In § 8 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wird nach dem Wort „Böden“ das Wort „Kulturdenkmälern“ eingefügt und danach ein Komma gesetzt. b) An § 8 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG werden am Ende des Satzes nach dem Wort „Belastungen“ die Worte „ oder das Vorhandensein von Kulturdenkmälern“ angefügt. 6. § 9 BBodSchG wird wie folgt geändert: a) In § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG werden nach dem Wort „Altlast“ die Worte „oder ein Kulturdenkmal“ eingefügt. b) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG wird folgender Satz 3 neu eingefügt: „bei Hinweisen auf Kulturdenkmäler sollen die zuständigen Behörden Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob die Archivfunktion des Bodens (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) beeinträchtigt und somit eine schädliche Bodenveränderung vorliegt“. Die Sätze 3 und 4 werden damit zu den Sätzen 4 und 5. c) In dem bisherigen § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBodSchG werden nach den Worten „die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4“ die Worte „und Kulturdenkmäler“ eingefügt. d) In § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG wird nach dem Wort „Bodenveränderung“ das Wort „oder“ gestrichen und dafür ein Komma gesetzt. Anschließend werden nach den Worten „einer Altlast“ die Worte „oder eines Eingriffs in ein Kulturdenkmal oder ein Kulturgut einschließlich eines Kultur- oder Naturerbes der Welt “ eingefügt. 7. In § 11 BBodSchG werden nach den Worten „altlastverdächtige Flächen“ die Worte „sowie der Kulturdenkmäler“ eingefügt. 8. § 13 BBodSchG wird wie folgt geändert: a) In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG wird nach dem Wort „Maßnahmen“ ein Komma gesetzt und eine neue Nr. 4 wie folgt eingefügt: „4. Angaben über die betroffenen Kulturdenkmäler (Kartierung)“ 11 b) In § 13 Abs. 5 BBodSchG werden nach dem Wort „dass“ die Worte „die Archivfunktion des Bodens zuvor dokumentiert und“ eingefügt. 9. Nach § 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nr. 4 angefügt: „auf Grund des Verdachts auf Kulturdenkmäler die Stellungnahme eines entsprechenden Sachverständigen erforderlich ist.“ 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) In § 17 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG werden nach dem Wort „Ressource“ die Worte „und als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“ eingefügt. b) In § 17 Abs. 2 Nr. 3 BBodSchG werden nach dem Wort „Bodenfeuchtigkeit“ ein Komma gesetzt und die Worte „des vorhandenen Archivs der Natur- und Kulturgeschichte“ eingefügt. Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) wird wie folgt geändert: a) In § 6 Abs. 3 Nr. 2 UVPG werden nach den Worten “Natur und Landschaft” die Worte “sowie das kulturelle Erbe” eingefügt. b) In § 6 Abs. 4 Nr. 2 UVPG werden nach den Worten „Natur und Landschaft“ nach einem Komma die Worte „kulturellem Erbe“ eingefügt. Artikel 12 Änderung des Bundesberggesetzes (BBergG) Das Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) wird wie folgt geändert: In § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG wird am Ende der Nr. 9 das Wort „und“ gestrichen und statt dessen ein Komma gesetzt. Danach wird folgende Nr. 10a neu angefügt: „keine Beeinträchtigungen bedeutender Kulturdenkmäler oder Kulturgüter einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt eintreten werden und“. Artikel 13 Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) 12 Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) wird wir folgt geändert: a) In § 68 Abs. 2 TKG wird folgender Satz 2 neu angefügt: „Auf die Erhaltung des kulturellen Erbes und seiner Umgebung ist zu achten“. b) In § 68 Abs. 3 TKG werden nach den Worten „die städtebaulichen“ die Worte „und denkmalpflegerischen“ eingefügt. Artikel 14 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Im Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) wird in § 43 Abs. 1 nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: „Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt, bleiben unberührt.“ Artikel 15 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Berlin, den …..… 2007 13 Begründung I. Allgemeiner Teil Denkmal- und Kulturgüterschutz betreuen seit über 100 Jahren bereits in Friedenszeiten das bewegliche und unbewegliche Kulturgut, wie es international nach der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 (BGBl. 1967 II S. 1233 und 1971 S. 1025) festgelegt ist. Mit der anstehenden Ratifizierung des Zweiten Protokolls vom 26. März 1999 zur Haager Konvention von 1954 werden weitere Verpflichtungen eingegangen, die der Umsetzung bedürfen. Als Unterzeichnerstaat des Zweiten Protokolls von 1999 ist Deutschland bereits heute an Geist und Buchstabe des Abkommens gebunden, so dass auch das Bundesrecht nicht nur im Zivilschutz (§ 1 Abs. 2 Nr. 7. § 19 ZSG) den Kulturgüterschutz, der den Denkmalschutz beinhaltet, berücksichtigen muss. Das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 17. November 1970 (BT-Drucks. VI/3511) wurde gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 15. 2. 2005 ebenfalls ratifiziert (BGBl. II 2007, S. 626) und durch ein Bundesgesetz teilweise umgesetzt (BGBl. I 2007, S. 757), so dass auch hier z. B. im Bürgerlichen Gesetzbuch noch Umsetzungsbedarf besteht. Hierbei kommt der Verhinderung „illegaler Archäologie“ besondere Bedeutung zu (vgl. Hönes, Die UNESCO-Konvention vom 14. November 1970, BayVBl. 2006, S. 165 f.). Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien wurde mit Schreiben vom 27. Januar 2007 von Vertretern von 4 Fraktionen im Deutschen Bundestag aufgefordert, das Problemfeld in Angriff zu nehmen und Lösungen zu finden, die den Verlust von wesentlichen historischen und kulturellen Erkenntnissen durch Raubgrabungen künftig verhindern (Nachweis bei Hönes, Das Bodendenkmal zwischen Fundrecht und Schatzregal, VR 2007, S. 202). Das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (Bek. v. 2. Januar 1977, BGBl. II S. 213) stellt ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG dar, das als solches die Bundes- und Landesverwaltung bindet. Es hat in Deutschland wegen der derzeit 32 Eintragungen in die Welterbeliste große Bedeutung bekommen, zumal zu den Welterbestätten auch sehr ausgedehnte Stätten wie das rund 145 qkm große Dessau-Wörlitzer Gartenreich, die Schlösser und Parks von Potsdam-Sanssouci, der grenzübergreifende Muskauer Park, das Elbtal bei Dresden, das 65 km lange obere Mittelrheintal und nun auch der 550 km lange obergermanische Limes gehören. Dass auch hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, machen die befristete Aufnahme des Kölner Doms in die „Rote Liste“ des bedrohten Welterbes oder die Diskussion um die im weitern Umfeld der Wartburg geplanten Windkraftanlagen deutlich. Durch die Aufnahme des Elbtals in Dresden in die rote Liste des gefährdeten Erbes der Welt wegen des geplanten Baus der Waldschlösschenbrücke wurde für viele durch den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2007 (Az.: 4 BS 216/06; SächsVBl. 2007, S. 137 144) der Handlungsbedarf des Gesetzgebers mit einem Paukenschlag deutlich, gerade weil die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 16/4321 noch am 13. März 2007 (Drucksache 16/4662) zu Denkmalschutz und Gebäudesicherheit auf die Frage „Sieht die Bundesregierung gesetzlichen Handlungsbedarf auf Bundesebene im Bereich des Denkmalschutzes?“ zu dieser Frage nicht geantwortet hat. Die von der UNESCO zusammen mit der Welterbekonvention am 16. 11. 1972 in Paris beschlossene Empfehlung zum Schutz des Kultur- und Naturerbes auf nationaler Ebene blieb bisher ebenfalls unbeachtet (Hönes, Anmerkungen zur UNESCO- Empfehlung zum Kulturund Naturerbe von 1972, Denkmalschutz Informationen 2/2007). Dabei werden solche Empfehlungen nach Art. IV Absatz 4 der UNESCO-Verfassung neben den internationalen 14 Übereinkommen berücksichtigt. Außerdem hat jeder Mitgliedstaat nach Artikel VIII der UNESCO-Verfassung über die Maßnahmen zu berichten, die er aufgrund der in Artikel IV Absatz 4 der Verfassung erwähnten Empfehlungen und Übereinkommen getroffen hat. Internationale Chartas wie die Charta von Venedig (1964), die Charta von Florenz (1981), die Charta von Washington (1987) und die Charta von Lausanne (1990) präzisieren als sog. „weiches Recht“ („soft law“) die Aufgabenstellung des Denkmal-, Kulturgüter- und Welterbeschutzes. Andere von der Generalversammlung der Vertragsstaaten der Welterbekonvention verabschiedete Entschließungen wie das auf der 18. Tagung des Komitees für das Erbe der Welt in Puket/Thailand 1994 verabschiedete in Nara/Japan beschlossene Dokument zur Echtheit (Authentizität) oder die in Paris am 10. Oktober 2005 beschlossene Erklärung zur Erhaltung historischer Stadtlandschaften (UNESCO, Doc. WHC05/15.GA/7) kommen hinzu. In der Öffentlichkeit wird das Verschweigen des Denkmalschutzes in vielen Bereichen des Bundesrechts nicht verstanden. Mit der Ratifikation des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 21. Oktober 2005 mit Gesetz vom 1. März 2007 (BGBl. II S. 234) findet nach der Präambel dieses Übereinkommens auch die kulturelle Vielfalt der Denkmäler und Stätten Beachtung, da sie ein gemeinsames Erbe der Menschheit darstellt und zum Nutzen aller geachtet und erhalten werden soll. Wie soll aber die in unserem europäischen Kulturerbe zum Ausdruck kommende kulturelle Vielfalt tatsächlich und rechtlich wirksam geschützt werden, wenn dieses Erbe in vielen Bundesgesetzen als Gemeinwohlanliegen von hohem Rang verschwiegen wird. Somit muss die Kultur neben der Ökonomie, der Ökologie und dem Sozialen auch aus Verantwortung für die kulturelle Vielfalt ausdrücklich berücksichtigt werden. Vor über 50 Jahren hat der Europarat mit dem am 19. Dezember 1954 verabschiedeten Europäischen Kulturübereinkommen die Voraussetzungen für die Politik des Europarates im Bereich der Archäologie und des Denkmalschutzes geschaffen, deren wichtigste Ergebnisse das in Granada beschlossene Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985 (BGBl. 1987 II S. 623) und das in La Valletta/Malta beschlossene (revidierte) Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992 (BGBl. 2002 II S. 2709) sind. Diese Regelungen ratifizierter internationaler Übereinkommen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, S. 358/370, E 111, S. 307 f.) im nationalen Recht zu beachten, so dass das nationale Recht zum Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen kommen muss (vgl. Göhner, Wann sind Regelungen internationaler Übereinkommen bei der Anwendung nationalen Rechts zu beachten?, Denkmalschutz Informationen 4/2005, S. 65 f.). Das Europäische Landschaftsübereinkommen (Florenz, 20. Oktober 2000) wurde zwar von Deutschland noch nicht ratifiziert, hat aber bereits Auswirkungen, da Deutschland nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 nach Art. 18 verpflichtet ist, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrages vereiteln würden (Hönes, Das Europäische Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000, DÖV 2007, S. 141 – 149). Ergänzt werden diese Vorgaben durch Regelungen der Europäischen Union auf der Basis des Titels XII (ex-Titel IX) über Kultur des Art. 151 (ex-Artikel 128) des Vertrages über die Europäische Union, bei dem es auch um Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung geht. In dem vorliegenden Gesetzentwurf geht es aber nicht um die Umsetzung von EU-Recht, so dass es keiner Darstellung der einzelnen Regelungen zu Rechtsvorschriften der EU bedarf. Allerdings sollte nicht verschwiegen werden, dass es die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ in ihrem Zwischenbericht „Kultur als 15 Staatsziel“ nach Abwägung aller Argumente für erforderlich hält, „eine kulturelle Staatszielbestimmung in das GG aufzunehmen (Drucksache 15/5560 vom 1. 6. 2005, S. 12). Gerade nach dem ersten Teil der Föderalismusreform vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 2034) müssen nun die nationalen Vorschriften mit den internationalen Vorgaben endlich in Einklang gebracht werden. Es schadet dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit Deutschlands, wenn erst 2007 die Vorgaben des UNESCO-Kulturgutübereinkommens von 1970 umgesetzt werden und Forderungen des Kulturgutübereinkommens vom 14. Mai 1954, das 1967 von Deutschland ratifiziert wurde, in Teilen erst nach 40 Jahren Beachtung finden (BGBl. II 2007, S. 757). Die vorgeschlagenen Änderungen dienen primär der Klarstellung der internationalen und europäischen Vorgaben und begründen keine neuen Genehmigungsvorhaben. Als Regelungen zur Transformation der internationalen und europäischen Vorgaben bedürfen sie der Gesetzesform, weil sie sich auch auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Art. 59 Abs. 2 GG). Da diese internationalen Vorgaben zum Kultur- und Naturerbe anders als die Verpflichtungen der EU im Natur- und Umweltrecht keine Fristsetzungen kennen, sind diese Vorgaben zur Berücksichtigung des Kulturerbes vielfach ins politische Abseits geraten, was bei der geplanten Umsetzung des Protokolls von 1999 zur Haager Konvention von 1954 oder der nun erfolgten teilweisen Umsetzung des UNESCO-Kulturgutübereinkommens von 1970 besonders deutlich wird. Die fehlende Umsetzung der Welterbekonvention von 1972 wird nicht zuletzt wegen der anhaltenden Kritik der UNESCO weiterhin für negative Schlagzeilen sorgen. Die vorgeschlagenen maßvollen Änderungen beziehen sich auf einige Kernfragen, so dass weitere berechtigte Vorschläge zur Berücksichtigung des Denkmal-, Kulturgüter- und Welterbeschutzes im Bundesrecht leider unberücksichtigt bleiben mussten. Stellvertretend sei das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. 12. 1993 genannt. Während im Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649) erreicht wurde, dass in § 36 Abs. 1 Satz 3 BBahnG a. F. der Denkmalschutz ausdrücklich berücksichtigt wurde, wurde in der Nachfolgeregelung des § 18 AEG diese Berücksichtigung getilgt. Natürlich sind bei der Planfeststellung auch hier nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Da die Verbindlichkeit des Landesdenkmalschutzrechts für die Bundesbahn zum bisherigen § 36 BBahnG schon öfter Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten war (z. B. BVerwG, Beschl. v. 23. 3. 1984, DVBl. 1984, S. 638 = DÖV 1984, S. 814; Beschl. v. 7. 1. 1992, NuR 1992, S. 185), bedarf es der Klarstellung. Die kontroverse Literatur zur Bindungswirkung des Landes(denkmal)rechts (vgl. z. B. Küchler, DÖV 1977, S. 187 und Klein, DÖV 1977 S. 194) legt bei der durch den Welterbeschutz gestiegenen Bedeutung vielmehr nahe, dass der Denkmalschutz, wie 1980 gewollt, wieder ausdrücklich berücksichtigt werden sollte. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht im einstweiligen Verfahren mit Beschluss vom 29. 5. 2007 (– 2 BvR 695/07-) unter Nr. 35 festgehalten, dass die Welterbekonvention von 1972 „nach Konzeption und Wortlaut keinen absoluten Schutz gegen jede Veränderung der eingetragenen Stätten des Kultur- und Naturerbes“ bietet, auch wenn etwa der Verlust des Welterbestatus und ein damit einhergehender Ansehensverlust in Kauf genommen wird. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz auf seiner 37. Sitzung in Bremen am 21. 11. 2005 die Umsetzung dieser internationalen Vorgaben in einer Resolution gefordert und dem Entwurf dieses Zweiten Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht zugestimmt. Auf seiner 38. Sitzung am 13. 11. 2006 hat es, wie bereits erwähnt, den Deutschen Bundestag, die Bundesregierung und den Bundesrat in einer Resolution aufgefordert, diesen Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag einzubringen und ganz oder in Teilen zu verabschieden. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass einzelne 16 Teile von den Vorschlägen zur Änderung des BGB oder des StGB dank anderer Gesetzgebungsverfahren ihre Erledigung finden können, falls dort bereits den internationalen und europäischen Vorgaben entsprochen wird. II. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (BGB) Das Rechtsinstitut der Ersitzung (§ 937 Abs. 1 BGB) lässt Eigentumserwerb an einer fremden beweglichen Sache wie einem beweglichen Kulturgut zu, wenn der Ersitzende dieses Gut 10 Jahre im Eigenbesitz hatte und in dieser Zeit gutgläubig war. Nach den insbesondere von den Archäologen gemachten Erfahrungen ist diese Frist auch im internationalen Vergleich für Kulturgut zu kurz, falls es bei Kulturgut überhaupt die Möglichkeit der Ersitzung gibt. Der Begriff des Kulturguts ist in Artikel 1 des gerade ratifizierten Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970 (BGBl. I 2007, S. 626) definiert (vgl. Hönes, Die UNESCO-Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970, BayVBl. 2006, S. 165 – 173). Ergänzend zur Ratifizierung dieses Übereinkommens von 1970 haben Abgeordnete von vier Fraktionen mit Schreiben vom 27. Januar 2007 den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) darauf hingewiesen, dass ein wichtiges Problemfeld bei dem Ausführungsgesetz vom 18. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 757) einer Lösung nicht zugeführt wurde. Dazu zählt neben der Frage nach dem Eigentum an Funden (Schatzregal) das Problem der kurzen Fristen bei der Ersitzung von Kulturgut. Mit der vorgeschlagenen Fristverlängerung sollen zugleich internationale Rückgabeverpflichtungen z. B. nach dem Haager Recht einschließlich dem noch umzusetzenden Protokoll von 1999 zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) erleichtert werden, auch wenn diese teilweise öffentlich-rechtlicher Natur sind. Wegen der zunehmenden wirtschaftlichen Relevanz des originären Eigentumserwerbs an abhanden gekommenem Kulturgut schon nach 10 Jahren bedarf es einer Fristverlängerung. Hierbei erscheint die im BGB gängige Frist von 30 Jahren angemessen. Bei einer Beibehaltung der Ersitzung von Kulturgütern nach 10 Jahren bleibt Deutschland im internationalen Vergleich beim tatsächlich und rechtlich wirksamen Kulturgüterschutz weiterhin wenig glaubwürdig. In der Praxis sind Schatzfunde oft herrenlos. Dann findet § 984 BGB auf diese Funde, die keinen Eigentümer mehr haben oder nie in jemandes Eigentum gestanden haben, meist analog Anwendung. Zur Rechtsklarheit sollten diese Funde direkt in § 984 BGB einbezogen werden. Seit Einführung der Schatzfundregelung nach § 984 BGB ist bei illegalen Entdeckungen umstritten, wem der Entdeckeranteil am Fund gehören soll. Nicht zuletzt deshalb blieb nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch das landesrechtliche Schatzregal unberührt. Wegen der ständig verbesserten Nachforschungsmethoden mit „Schatzsuchgeräten“ und anderen Hilfsmitteln von Nachtsichtgeräten bis zu hochwertigen Taucherausrüstungen hat die illegale Archäologie so zugenommen, dass der verbotswidrig oder eigenmächtig handelnde Entdecker trotz krimineller Machenschaften nicht noch mit dem Eigentum an der Hälfte des Schatzfundes belohnt werden darf (vgl. Landschaftsverband Rheinland (Hrsg.), Tatort Bodendenkmal. Archäologischer Juristentag 2005, Materialien zur 17 Bodendenkmalpflege im Rheinland 17, 2006). Somit ist es auch rechtspolitisch geboten, diese Zuordnung am Schatzfund abzuändern mit der Folge, dass (wie beim Schatzregal) bei unerlaubten Nachforschungen der Entdeckeranteil dem Land zufällt, damit dieser Fund über die Landesarchäologie zu Zwecken der Forschung sowie für Bildung und Erziehung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann (Hönes, Über die Zerstörung von Bodendenkmälern durch Raubgrabungen, Verwaltungsrundschau 2005, S. 297 f.). Dies entspricht auch dem Vorbild anderer Länder wie Österreich (§ 400 ABGB). Eine weitergehende Alternative wäre die bundesrechtliche Einführung eines Schatzregals nach dem Vorbild der Schweiz (Art. 724 ZGB; vgl. Hönes, Das Bodendenkmal zwischen Fundrecht und Schatzregal, Verwaltungsrundschau 6/2007, S. 202 – 207). Die Staatserbfolge beim gesetzlichen Erbrecht des Fiskus, die nur entsteht, wenn weder Verwandte noch ein Ehegatte vorhanden sind, sollte auf herrenlose Sachen nach § 984 BGB ausgedehnt werden. Schließlich will § 1936 BGB auch bisher schon einen herrenlosen Nachlass verhindern. Zugleich wären diese Ergänzung der §§ 937, 984, 1936 BGB eine geeignete Maßnahme zur glaubwürdigen Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von 1970, wie sie auch schon von Vertreterinnen und Vertretern von vier Bundestagsfraktionen gegenüber dem Beauftragten für Kultur und Medien mit Schreiben vom 27. 1. 2007 gefordert wurden (Hönes, Das Bodendenkmal zwischen Fundrecht und Schatzregal, VR 2007, S. 202, Fn. 5). Zu Artikel 2 (StGB) Die seit 1871 geltende Regelung der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB hat sich im Prinzip bewährt. Durch das neununddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. September 2005 (Graffiti-Bekämpfungsgesetz) wurde außerdem der dringend notwendige Schutz des Erscheinungsbildes der Denkmäler verbessert. Auch nach dem Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) sind „geschichtliche Denkmäler“ gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 VStrGB geschützt. Während jeder eine Vorstellung davon hat, was ein Denkmal ist, gab es von Anfang an bei § 304 StGB in Literatur und Rechtsprechung eine Diskussion darüber, was ein „öffentliches“ Denkmal ist. Seit 1980 in nun auch der Schutz der Naturdenkmäler einbezogen, ohne dass deren Schutz auf den Schutz „öffentlicher“ Naturdenkmäler reduziert ist. Somit sollte sich aus Gründen der Rechtsklarheit wie der Gleichbehandlung der strafrechtliche Schutz bei der gemeinschädlichen Sachbeschädigung auf alle Denkmäler einschließlich Welterbestätten erstrecken, zumal der Schutz der geschichtlichen Denkmäler nach dem Völkerstrafgesetzbuch auch nicht auf „öffentliche“ Denkmäler beschränkt ist. Daher soll es künftig um den Schutz aller Denkmäler bei § 304 StGB gehen (Hönes, Zum Schutz öffentlicher Denkmäler und Naturdenkmäler nach § 304 StGB, NuR 2006, S. 750 – 755). Zu Artikel 3 (ROG) Seit 1998 ist im Raumordnungsgesetz eine strikte systematische Trennung von Leitvorstellungen und allgemeinen Grundsätzen der Raumordnung erfolgt. Danach finden nur noch die drei raumbedeutsamen Aspekte Ökonomie, Soziales und Ökologie ihren Niederschlag, nicht dagegen die Kultur, obwohl sich z.B. UNESCO-Welterbestätten wie das obere Mittelrheintal sicher nicht nur unter die Aspekte Ökonomie, Soziales und Ökologie einordnen lassen. Außerdem verlangt das in Potsdam im Mai 1999 beschlossene Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) bei den gemeinsamen Zielen und Leitbildern einen 18 umsichtigen Umgang mit der Natur und dem Kulturerbe. Hierbei wird ausdrücklich auch auf das Übereinkommen von Granada 1985 Bezug genommen. Die Strategien der Raumentwicklung sollen daher zur Linderung der wachsenden Belastung des kulturellen Erbes beitragen (EUREG Nr. 2.4.4). Wie bereits im Raumordnungsgesetz von 1965 sollen auch weiterhin bei den Leitvorstellungen neben den sozialen und wirtschaftlichen Ansprüchen an den Raum auch wieder die kulturellen Ansprüche Berücksichtigung finden (vgl. Hönes, Über die Berücksichtigung des Landesdenkmalschutzes im Bau- und Planungsrecht des Bundes, Rheinische Heimatpflege 3/2005, S. 161 f.). Da durch die Föderalismusreform 2006 der Bund nun nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Raumordnung hat, sahen sich Länder wie Niedersachsen verpflichtet, sich im Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 161) bei den Leitvorstellungen der Raumordnung auf „die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen“ entsprechend § 1 Abs. 2 ROG zu beschränken, so dass entgegen der Vorgaben des Welterbe-Übereinkommens von 1972 und vieler europäischer Verpflichtungen bei der Trias der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leitvorstellungen auch im Landesrecht die kulturellen Leitvorstellungen unberücksichtigt bleiben. Dies ist nach der geschichtlichen Entwicklung der Raumordnung in Deutschland ein für einen Kulturstaat beschämendes Ergebnis. Außerdem sollen neben den natürlichen auch die kulturellen Lebensgrundlagen geschützt und entwickelt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2). Auch dies folgt aus den EUREG-Vorgaben. § 2 Abs. 2 Nr. 13 beschränkt sich bisher auf die „gewachsenen“ Kulturlandschaften, die dort auch nur schlicht erwähnt werden, während das Bundesnaturschutzgesetz seit 1980 in § 2 Absatz 1 Nr. 14 von „historischen“ Kulturlandschaften spricht. Daher sollte der Begriff, der denkmalrechtlichen Ursprungs ist, an die mit dem Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht von 1980 neu eingeführte Begriffsbestimmung angepasst und das Merkmal „gewachsene“ durch das Merkmal „historische“ ergänzt werden. Schließlich sind nach den UNESCO-Richtlinien zur Ausführung der Welterbekonvention diese „Stätten“ als gemeinsame Werke von Mensch und Natur immer auch die von Menschen absichtlich entworfenen und geschaffenen Landschaften, die keineswegs „gewachsene“ Kulturlandschaften sein müssen (vgl. Hönes, Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz, Praxis der Kommunalverwaltung, 2005, Erl. 1.6.4.3.1, S. 45/48 und Erl. 5.7, S. 182 f.). Die Einschränkung auf „gewachsene“ Kulturlandschaften ist damit auch nicht mit der Charta von Florenz von 1981 oder auch nicht mit dem Landschaftsbegriff des Artikel 1 Buchst. a des noch nicht ratifizierten Europäischen Landschaftsübereinkommen (Florenz 2000) vereinbar, da „Landschaft“ danach ein vom Menschen als solches wahrgenommenes Gebiet, dessen Charakter das Ergebnis des Wirkens und Zusammenwirkens natürlicher und/oder anthropogener Faktoren ist. Auch das Europäische Raumentwicklungskonzept berücksichtigt ausdrücklich als Zusammenspiel von Mensch und Natur „historische Kulturlandschaften“ (EUREG Nr. 3.4.4). Hierbei geht es um ein wichtiges Element für das kulturelle Erbe der EU (EUREG Nr. 2.4.2). Die politische Option ist die Inwertsetzung von Kulturlandschaften im Rahmen integrierter Raumentwicklungsstrategien (vgl. Hönes. Über die Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Raumordnungsgesetz, UPR 2006, S. 85 – 89). Bei den allgemeinen Vorschriften über Raumordnungspläne ist in § 7 Abs. 7 Satz 4 ROG neben den dort nach dem Bundesnaturschutzgesetz genannten Gebieten auch der Schutz von Kulturgut einschließlich der Welterbestätten zu berücksichtigen, der z. B. auch eine Aufgabe des Zivilschutzes nach § 1 ZSG ist. Wenn Deutschland nun das Zweite Protokoll von 1999 zur Haager Konvention von 1954 ratifizieren will, kann es das Kulturgut im Sinne des kulturellen Erbes hier nicht unberücksichtigt lassen. 19 Zu Artikel 4 (BauGB) Es verdient Anerkennung, dass das Baugesetzbuch des Bundes bereits bisher den Denkmalschutz berücksichtigt (Hönes, Zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Baugesetzbuch, BauR 3/2006, S. 67 - 79). Trotz des Bekenntnisses zum Kulturstaat sind die kulturellen Belange um Vergleich zu den berechtigten umweltschützenden Belangen in den letzten Jahren ins politische Abseits geraten. Dies gilt bereits für die Planungsleitidee des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB (2004), wo ausdrücklich „die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen“ miteinander in Einklang zu bringen sind. Bei dieser Trias der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen fehlen gerade in Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen die „kulturellen“ Anforderungen, zumal Bauen schon immer etwas mit Kultur zu tun hatte. Außerdem gibt es bereits seit langer Zeit Rechtsprechung zur Auslegung der kulturellen Belange. So durfte schon nach dem Bundesbaugesetz von 1960 (§ 1 Abs. 4 Satz 1 BBauG) wegen Verstoßes gegen die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung ein ehemals römisches Kastell am Neckarlimes nicht überbaut werden (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22. 2. 1973, ESVGH 23, 188). Diese nun in § 1 Abs. 5 wieder neue Anforderung muss somit sogleich bei der Planungsleitlinie neben den 2004 eingefügten Anforderungen berücksichtigt werden. Es genügt im Kulturstaat nicht, lediglich im nachfolgenden Katalog des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB die kulturellen Bedürfnisse zu erwähnen. Der Flächennutzungsplan muss so weiterentwickelt werden, dass in § 5 Abs. 2 Nr. 11 die in die Welterbeliste eingetragenen Flächen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt einschließlich festgelegter Pufferzonen ausdrücklich berücksichtigt werden. Außerdem bedarf es wegen der internationalen Vorgaben der Welterbekonvention von 1972 ausdrücklich der Berücksichtung des Kultur- und Naturerbes der Welt in einem neuen Satz 2 des § 5 Abs. 2 BauGB. Das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) hat den Denkmalschutz nicht berücksichtigt, obwohl z. B. in dem beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne nach § 13a BauGB die Umweltprüfung weggefallen ist. Daher muss das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB auch ausgeschlossen sein, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 7 Abs. 6 Buchst. d genannten Kulturgüter besteht. Für die Zulässigkeit von Vorhaben im (nicht-qualifiziert beplanten) Innenbereich nach § 34 BauGB fehlt es an ausreichenden Möglichkeiten, die für ein Kulturdenkmal wichtigen Freiflächen wie Hofräume oder Gärten von einer Bebauung freizuhalten. Die Berücksichtigung der „näheren Umgebung“ des Altbestandes schließt oft nicht aus, dass Innenbereichsgrundstücke grundsätzlich bebaubar sind, so dass auch im Interesse eines städtebaulichen Denkmalschutzes eine Ergänzung notwendig ist, zumal die Baunutzungsverordnung keine historische Nutzung berücksichtigt. Natürliche kann die Gemeinde, wenn sie will, unerwünschte Bebauungen in einem Bebauungsplan verhindern. Allerdings ist es bisher den Gemeinden und Städten verwehrt, im Gewande des Städtebaurechts Denkmalschutz zu betreiben (BVerwG, Urt. v. 18. Mai 2001 – 4 CN 4.00 – DÖV 2001, S. 953 = UPR 2001, S. 443 = BauR 2001, S. 1692 = BRS 64, S. 1). Also bedarf es mangels einer Bauleitplanung zur Wahrung der Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) einer ausdrücklichen Berücksichtigung dieser Vorgaben im Innenbereich. 20 Nachdem § 34 Absatz 3 nun nach dem EAG Bau 2004 einschränkende Vorgaben im unbeplanten Innenbereich vorsieht, sollte Absatz 3 um einen Satz 2 ergänzt werden, wonach auf die Erhaltung von Kulturdenkmälern und deren Umgebung zu achten ist. Nach § 35 BauGB scheitert die Erhaltung von nach Landesrecht geschützten oder schützenswerten Kulturdenkmälern in der Praxis zu oft daran, dass keine der nach § 35 vorgesehenen Privilegierungen im Sinne des Absatzes 1 vorlagen oder auch keine im Sinne des Absatzes 4 geregelten Begünstigungen einschlägig waren, zumal nicht eindeutig ist, wann es sich um ein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude handelt mit der Folge, dass der berechtigte denkmalpflegerische Erhaltungsauftrag auf Dauer mangels Nutzungsmöglichkeit nicht umgesetzt werden konnte. Daher müssen auch die nach Landesrecht geschützten oder schützenswerten Denkmäler und Kulturgüter einschließlich der Welterbestätten in § 35 ausdrücklich berücksichtigt werden. Somit ist § 35 Abs. 1 um eine neue Nr. 8 zu ergänzen. § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB kann sich nach den bisher gemachten Erfahrungen zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes nicht auf „das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden“ beschränken, sondern muss in einem weiteren Satz auch eine Nutzung von geschützten und schützenswerten Kulturdenkmälern zulassen, die ohnehin nach den Vorgaben des Landesdenkmalschutzgesetz (z. B. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NW) genutzt werden sollen, auch wenn sie als Zeugnisse der Vergangenheit keine die Landschaft prägende Bedeutung haben sollten (für einen ehemaligen Bahnhof aus dem 19. Jahrhundert vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. 1. 1991, ZfBR 1991, S. 131; Hönes, Denkmalschutz und Baugesetzbuch des Bundes, Die Alte Stadt 3/2005, S. 246/258). Es ist zu begrüßen, dass der Denkmalschutz bereits bisher in § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB Berücksichtigung fand, wobei Denkmalschutz schon bisher hier als Oberbegriff von Denkmalschutz und Denkmalpflege zu verstehen war. Wegen der Kritik an der zu engen Fassung (vgl. Köhler, Stadt- und Dorferneuerung in der kommunalen Praxis, 3. Aufl. 2005, Rn. 104) wird der Begriff Denkmalpflege zur Klarstellung hinzugefügt. Zu Artikel 5 (BNatSchG) Nachdem der Bund nun nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Naturschutz und die Landschaftspflege hat, soll entsprechend dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ein Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. 4. 2007 (Drucksache 16/5100) auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reagieren. Das nach wie vor noch umzusetzende UNESCOÜbereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes von 1972 findet wie bisher keine Erwähnung. Aus diesem Grunde hat das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz wie schon 1980 erneut einige Aspekte zur Umsetzung des Denkmal- und Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt aufgegriffen. Zunächst muss im Bundesnaturschutzgesetz auch historisches Grün wie historische Park- und Gartenanlagen, historische Waldfriedhöfe oder denkmalgeschützte Alleen unter dem Oberbegriff „Gartendenkmäler“ berücksichtigt werden, so dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG Kultur-, Bau-, Garten- und Bodendenkmäler zu erhalten sind. Durch den Oberbegriff „Gartendenkmäler“ wird deutlich, dass es sich stets um von Menschen begrünte Freiräume, also von Menschen gestaltetes Grün und damit um eine Kulturleistung handelt (vgl. Hönes, Gründenkmäler, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2004. Teil C, IV. Rn. 44 f., S. 134 f.). Hierbei muss auch ebenso wie bei der Möglichkeit der Erklärung zum Schutzgebiet nach § 22 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BNatSchG die für Erhaltung notwendige Umgebung einbezogen 21 werden. Dies war auch bereits in der seit dem Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht von 1980 bei § 2 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG a. F. der Fall. Aus verfassungsrechtlichen Gründen glaubte man den Umgebungsschutz bei Kulturdenkmälern im Naturschutzrecht nicht regeln zu dürfen, dabei geht es aber gerade z. B. bei Burgen und Schlössern oft um ein gemeinsames Anliegen von Natur- und Kulturdenkmalschutz. Deshalb ist die Wiedereinführung des Umgebungsschutzes notwendig, bedarf aber wie im Baugesetzbuch (z. B. §§ 173 Abs. 4, 175 Abs. 5 BauGB) der Klarstellung, dass die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt, unberührt bleiben. In der Vergangenheit wurde wiederholt die Erhaltung und Pflege historischer Park- und Gartenanlagen von einigen Naturschutzbehörden fälschlich als Eingriff gewertet, obwohl weder eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen erfolgt war, so dass künftig ein Missbrauch der Eingriffsregelung in solchen Fällen verhindert werden muss (Hönes, Zum Verhältnis von Gartendenkmalpflege- und Naturschutzrecht, NuR 2003, S. 257 – 265). Im Landesnaturschutzrecht ist dies teilweise zur Klarstellung schon erfolgt. Daher ist z. B. in Mecklenburg-Vorpommern nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 LNatSchG M-V die Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen kein Eingriff. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wurde beim Umgebungsschutz der notwendige Umgebungsschutz für „Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil“ vergessen, so dass diese Ergänzung gerade beim Naturdenkmal in Anknüpfung an den bisherigen § 17 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a. F. notwendig ist (Hönes, Umgebungsschutz im Naturschutzrecht, NordÖR 2006, S. 16 – 21). Aus Verantwortung für den Schutz von Alleen wurde 2002 der § 29 BNatSchG (Geschützte Landschaftsbestandteile) entsprechend dem Vorbild von Mecklenburg-Vorpommern dahin verschärft, dass Ausnahmen vom Verbot nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG nur zulässig sind, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Bei dieser allein auf das Problem von Bäumen an Straßen zugeschnittenen Verbotsregelung wurde nicht bedacht, dass es z. B. bei Gründenkmälern wie historischen Park- und Gartenanlagen ohne Straßenverkehr aus gartenkünstlerischen Gründen die fachliche Notwendigkeit gibt, z. B. eine weitgehend abgängige Allee zu erneuern, ohne dass dies aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist. Somit müssen schon aus dem Gedanken der Kunstfreiheitsgarantie sowie den Vorgaben der Charta von Florenz die denkmalrechtlichen und denkmalfachlichen Gebote unberührt bleiben. Daher darf dieses strenge Verbot des Naturschutzes nicht für gartendenkmalpflegerische Maßnahmen gelten, zumal diese langfristig auch im Interesse des Naturschutzes liegen. Gesetzestechnisch erfolgt dies dadurch, dass die spezielleren landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Pflege von Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt unberührt bleiben. Da in der Praxis dem gesetzlichen Biotopschutz oftmals Vorrang eingeräumt wird vor dem untergesetzlich geregelten Denkmalschutz (z. B. durch Verwaltungsakt), bedarf es der Klarstellung, dass die landesrechtlichen Vorschriften über den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmäler und Kulturgüter einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt unberührt bleibt. Sonst würde z. B. auch gegen internationale Empfehlungen wie die Charta der historischen Gärten von 1981 (Charta von Florenz) verstoßen. Außerdem wird der Schutz der Gartenkunst vor unberechtigten Eingriffsregelungen (§ 18 f. BNatSchG) wie vor unberechtigtem Biotopschutz (§ 30 f. BNatSchG) durch die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG zusammen mit den Denkmalschutzartikeln der Landesverfassungen (z. B. Art. 86 22 LV B-W oder Art. 18 LV NW) garantiert. Dies ist auch wegen der Verpflichtungen von Bund und Ländern nach dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 bei den in die Welterbeliste eingetragenen Welterbestätten wie den Gärten von Augustusburg und Falkenlust in Brühl (1984), den Parks von Potsdam-Sanssouci und Berlin (1990), dem Dessau-Wörlitzer Gartenreich (2000) oder dem Muskauer Park (2004) unbedingt geboten, hat aber auch bei anderen im internationalen Auftrag geschützten Gegenständen Bedeutung. Zu Artikel 6 (BWaldG) Im Unterschied zum Bundesnaturschutzgesetz von 2002 (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG), Raumordnungsgesetz von 1997 (§ 2 Nr. 13 ROG) und vielen Landesdenkmalschutzgesetzen (z. B. § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NW: „von Menschen gestaltete Landschaftsteile“) berücksichtigt das Bundeswaldgesetz von 1975 trotz internationaler und europäischer Vergaben die historische Kulturlandschaft und das Kultur- und Naturerbe der Welt noch nicht. Entsprechendes gilt für die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Da Welterbestätten wie der Limes weitgehend durch Wald führen, müssen sie auch im Bundeswaldgesetz berücksichtigt werden. Da Deutschland aber zu rund 30 % mit Wald bedeckt ist, befinden sich viele Kulturlandschaftsteile im Wald, so dass bereits bei der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes die historische Kulturlandschaft als einer der Gesetzeszwecke berücksichtigt werden muss. Schließlich geht es heute beim Wald nicht mehr nur um die Erzeugung von Holz. Daher ist auch bei der heutigen Erhaltung des Waldes nach § 9 Abs. 1 die Erhaltung der historischen Kulturlandschaft und ihrer Landschaftsteile ausdrücklich neben der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der forstwirtschaftlichen Erzeugung zu berücksichtigen. Entgegen der allgemeinen Vorstellung vom Wald geht der Waldbegriff in der Begriffsbestimmung des § 2 BWaldG als rechtlicher Begriff mit Bindungswirkung für die Länder über den Regelungszweck hinaus und umfasst auch das gestaltete historische Grün, so dass es zu Konflikten mit der Gartenkunst kommt, die nicht der Holzerzeugung dient. Folglich müssen bereits wegen der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG zusammen mit dem landesrechtlichen Schutzauftrag (Art. 18 LV NW) diese Zeugnisse der Gartenkunst aus dem Waldbegriff ausgenommen werden. § 2 Abs. 3 ermächtigt lediglich wegen des Betretungsrechts des Waldes nach § 14 BWaldG mit Blick auf die in Art. 13 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung die Länder „zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen“ vom Waldbegriff auszunehmen. Wird die nach Art. 13 GG geschützte Wohnung aufgegeben, so dass die Villa leer steht, wird der Park zum Wald. Dies ist mit den denkmalpflegerischen Anforderungen an Gartendenkmäler und sonstiges vom Menschen gestaltetes Grün nicht vereinbar (vgl. Hönes, Zum Denkmal-, Naturschutz- und Forstrecht beim historischen Grün, Burgen und Schlösser 2/2004, S. 78 f.; ders. Zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundeswaldgesetz, NuR 2006, S. 279 – 285). Sollte die gewünschte gemeindliche Entwicklung dahin gehen, dass im Einzelfall ein Waldpark Wald bleibt, kann die Gemeinde im Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 b BauGB diese Flächen für Wald festsetzen. Friedhöfe werden nach Landesrecht schon heute oftmals vom Waldbegriff ausgenommen, so dass diese sachgerechten Ausnahmen gerade mit Blick auf historische Friedhöfe gerechtfertigt sind. Da es nur um die Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundeswaldgesetz geht, muss vergleichbar der Regelungen in anderen Bundesgesetzen (z. B. §§ 173 Abs. 4, 175 Abs. 5 BauGB) klargestellt werden, dass die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kulturund Naturerbes der Welt, unberührt bleiben. 23 Bei der Erhaltung des Waldes nach § 9 Abs. 1 BWaldG kann es nach heutigem Verständnis nicht nur um öffentliche Interessen wie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalt oder die forstwirtschaftliche Erzeugung gehen. Vielmehr muss wie in § 1 auch hier die Erhaltung der historischen Kulturlandschaft ausdrücklich als öffentliches Interesse genannt werden. Bei der ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes nach § 11 muss bei dem heutigen Geräteeinsatz sichergestellt sein, dass wie im Bundes- Bodenschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG) auch im Bundeswaldgesetz bei der Bewirtschaftung des Waldes auch die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte erfüllt wird. Dazu gehört auch, dass der Denkmalschutz schon bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne berücksichtigt wird. Schließlich muss diese Funktion auch bei den von der UNESCO eingetragenen Welterbestätten vom bisher rund 145 qkm großen Dessau-Wörlitzer Gartenreich bis zum 550 km langen obergermanischen Limes nach der UNESCOWelterbekonvention von 1972 (BGBl. 1977 II S. 213) beachtet werden. Zu Artikel 7 (WaStrG) Die Verwaltung der Bundeswasserstraßen ist nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG Sache der bundeseigenen Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau. In dem vom Bund erlassenen Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) wurden 1980 mit dem Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht (BGBl. 1980 I S. 649) in § 7 Abs. 4 WaStrG erstmals die Erfordernisse des Denkmalschutzes ausdrücklich berücksichtigt. Schließlich ist seit dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 (BGBl. 1977 II S. 213) anerkannt, dass Wasserstraßen eine herausragende Bedeutung für das Kulturerbe haben können mit der Folge, dass Deutschland diese internationalen Vorgaben umsetzen muss. Die Erfahrung seit dem Entwurf eines Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht (BT-Drs. 8/3105) haben gezeigt, dass die Belange des Denkmalschutzes bei den Belangen der Landeskultur im Sinne des Art. 89 Abs. 3 GG nach wie vor zu wenig berücksichtigt und von der Rechtsprechung eng ausgelegt werden, obwohl z. B. bei der seit 1990 in die Welterbeliste eingetragenen Kulturlandschaft von Potsdam-Sanssoucis und Berlin Denkmalkultur und Landeskultur seit rund 200 Jahren eine Einheit sind. Auch die Flüsse in Welterbestätten wie Dresden oder der 65 km lange obere Mittelrhein als Strom sind für das Erscheinungsbild des Welterbes von zentraler Bedeutung. Somit muss aus Verantwortung für die internationalen Vorgaben neben der Regelung in § 7 Abs. 4 WaStrG auch in § 4 WaStrG der Denkmal- und Kulturgüterschutz einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt berücksichtigt werden. Dies ist keine unzulässige Mischverwaltung zwischen Bund uns Ländern, sondern lediglich eine international ebenso wie aus Denkmalrecht gebotene Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht (vgl. Hönes, Der Begriff der „Landeskultur“ im deutschen Recht, Natur und Recht 2005, S. 279). Im Rahmen der Unterhaltung der Binnenwasserstraßen nach § 8 Abs. 1 WaStrG verpflichtet das Gesetz den Bund, bei der Unterhaltung auf eine Reihe wichtiger Umweltbelange Rücksicht zu nehmen. Da die zuständigen Stellen nach den gemachten Erfahrungen meist von einem restriktiven Umweltbegriff ausgehen und sich außerdem auf Art. 20a GG berufen, ist das Kultur- und Naturerbe im Sinne der UNESCO-Empfehlung von 1972 und der UNESCOWelterbekonvention bisher im Verhältnis zu den natürlichen Lebensgrundlagen nur unzureichend berücksichtigt. Daher bedarf es in § 8 Abs. 1 Satz 2 WaStrG neben der Berücksichtigung von „Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft“ auch der ausdrücklichen Erwähnung des Kultur- und Naturerbes. Entsprechendes gilt beim Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen nach § 12 WaStrG. Auch hier ist neben den natürlichen Lebensgrundlagen, dem Bild und der Erholungseignung der Gewässerlandschaft auch ausdrücklich „das Kultur- und Naturerbe“ zu berücksichtigen. 24 Trotz der vielen Änderungen der letzten Jahre war der Bund bis zur Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Mai 2007 (BGBl. S. 962) zu einer zusätzlichen Berücksichtigung des Denkmal-, Kulturgüter- und Welterbeschutzes nicht bereit. Zu Artikel 8 (WHG) Gerade in Zeiten der Hochwassergefahr von der Überflutung von Florenz 1966 bis zum Jahrhunderthochwasser 2002 im Dessau-Wörlitzer Gartenreich trug das Welterbe zur wechselseitigen Verständigung und Unterstützung bei. Allerdings ist in Deutschland die kulturelle Bedeutung von Bundeswasserstraßen auch beim Wasserhaushaltsgesetz nicht beachtet worden. Dabei wurden von der UNESCO bereits wichtige Kulturlandschaften wie an der Havel das Gesamtkunstwerk der der Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin (seit 1990), der 65 km lange obere Mittelrhein (seit 2002) und das Elbtal in Dresden (seit 2004) als Kulturgüter in die Welterbeliste eingetragen. Auch die Klosterinsel Reichenau im Bodensee (2000) war schon vom Hochwasser bedroht. In diesem Jahr 2007 soll das Neckartal in Heidelberg dazu kommen. Somit bedarf bereits im Grundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 1a Abs. 1 WHG) die Kulturlandschaft der ausdrücklichen Berücksichtigung. Schließlich kann nach diesen internationalen Vorgaben und der Verbindung von Kultur und Natur die Zielbestimmung der wasserwirtschaftlichen Ordnung nicht sektoral auf die Ökologie beschränkt bleiben. Außerdem muss in § 1a Abs. 1 Satz 2 WHG neben der ökologischen Funktion auch die kulturelle Funktion der Gewässer deutlich werden. Schließlich ist auch hier jede Einseitigkeit zu Lasten der Kulturdenkmäler zu vermeiden. Durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 wurden mit § 31a WHG bundesweit einheitliche Grundsätze des Hochwasserschutzes in das Wasserhaushaltsgesetz neu eingefügt, ohne dass die Kulturgüter berücksichtigt wurden, obwohl durch die europaweite Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (z. B. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG) längst anerkannt ist, dass neben den sonstigen Sachgütern auch die Kulturgüter ausdrücklich Berücksichtigung finden müssen (Hönes, Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz, 2005, Rn. 1.4.1.10, S. 125 f.). Daher ist nach den bei der letzten Flut 2002 gemachten Erfahrungen z. B. in dem als Welterbe geschützten Dessau-Wörlitzer Gartenreich eine Beschränkung auf „Sachwerte“ nicht mit den internationalen und europäischen Vorgaben vereinbar. Es genügt zu einem wirksamen Hochwasserschutz nicht, „jede Person“ im Rahmen des Zumutbaren zu verpflichten, „Vorsorge zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen“ (§ 31 Abs. 2 WHG). Bei der Unterhaltung von Gewässern werden oftmals die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege übersehen, obwohl durch internationale und europäische Vorgaben wie die ratifizierten Konventionen von Granada (z. B. Art. 10) und Malta (z. B. Art. 5) ein integrierter Denkmalschutz nachdrücklich gefordert ist. Deshalb bedarf es neben dem „Bild“ und dem „Erholungswert“ ausdrücklich der Erwähnung der Kulturdenkmäler. Zu Artikel 9 (FernStrG) Die Träger der Straßenbaulast haben die Bundesstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind sonstige öffentliche Belange einschließlich des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Hierbei bedarf es künftig neben der ausdrücklichen Erwähnung des Umweltschutzes auch der Erwähnung des Denkmalschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt. Beispiele früherer Jahre wie das von der Bundesfernstraße 25 durchschnittene Wasserschloss Gondorf an der Mosel oder der Verlust fast aller denkmalgeschützten Alleen in den westlichen Bundesländern haben gezeigt, dass der Denkmalschutz hierbei nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Somit muss er entsprechend der internationalen und europäischen Vorgaben in die öffentliche Belange (auch als Teil des kulturellen Umweltschutzes) ausdrücklich integriert werden. Dies gilt auch mit Blick auf Art. 6 des Europäischen Übereinkommens von Malta. Die Erhaltung historischer Alleen als Kulturdenkmäler oder als Teile von Kulturgütern einschließlich Welterbestätten ist zugleich ein Beitrag zum Naturschutz und zur Pflege der historischen Kulturlandschaft (Hönes, Zum Schutz bestehender Alleen, LKV 2003, S. 7 – 11; ders. Nochmals: Historische Alleen und Straßenbau, DSI 3/2005, S. 71 - 88). Bei § 4 Satz 3 wurde schon 1980 die Berücksichtigung der Baudenkmäler erreicht, so dass die Genehmigungsfreiheit der Baulastträger der Bundesfernstraßen nur für den Bereich der Baudenkmäler beschränkt wurde mit der Folge, dass diese Sonderregelungen für die übrigen Denkmäler nicht gilt. Aus verwaltungspraktischen Gründen war dies bisher wohl vertretbar. Andererseits sind historische Gärten, Alleen und Bodendenkmäler meist keine Baudenkmäler, da sie nicht aus Baustoffen hergestellt sind, es sei denn durch Fiktion (z. B. Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG). Somit soll der weitere Begriff „Kulturdenkmäler“ den zu engen Begriff „Baudenkmäler“ ersetzen, da das Fernstraßengesetz sonst im Widerspruch zum Übereinkommen von Malta 1992 und anderen internationalen Vorgaben steht. Bei der Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG wurde mit Ausnahme der Umweltverträglichkeitsprüfung auf eine besondere Aufzählung aller zu berücksichtigenden öffentlichen Belange verzichtet. Jüngste Beispiele wir der Planfeststellungsbeschluss (nach § 39 SächsStrG) für den „Verkehrszug Waldschlösschenbrücke“ in Dresden vom 25. 5. 2004 haben jedoch gezeigt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung, die als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wurde, auf Seite 56 unter Nr. 16.1.4.8 „Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter“ die Planung wegen unzureichender Gewichtsvorgabe für den Denkmal-, Kulturgüter- und Welterbeschutz nicht verhindern konnte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. 3. 2007, - 4 BS 216/06 -, S. 4 und 24). Deshalb bedarf es neben der Umweltverträglichkeit auch einer ausdrücklichen Erwähnung der Denkmalverträglichkeit. Zu Art. 10 (BBodSchG) Schon bei der Langfassung der Überschrift des Bundesbodenschutzgesetz vom 17. März 1998 als Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten wird deutlich, dass die Zielsetzung dieses Umweltgesetzes nicht beim Schutz der (Boden)Denkmäler einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt liegt, auch wenn z. B. beim 550 km langen römischen Limes der Schutz des Bodens für die Erhaltung dieses Denkmals eine zentrale Rolle spielt. Deshalb ist es notwendig, die Funktion des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte nicht nur in § 1 Satz 3 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG zu nennen, sondern auch in den nachfolgenden Vorschriften zu vertiefen (Hönes, Zur Archivfunktion des Bodens aus rechtlicher Sicht, Bodenschutz 3/2006, S. 78 – 85; ders. Zur Archivfunktion des Bodens aus rechtlicher Sicht, local land & soil news 20/21 I/07, S. 14 18). Mit den gemachten Änderungsvorschlägen wird auch der rechtliche Schutz des in die Welterbeliste eingetragenen Kulturerbes abgedeckt. Zugleich wird dabei berücksichtigt, dass nach dem Richtlinienentwurf des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage des Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag für den Umweltschutz auch das „Archiv unseres geologischen und archäologischen Erbes“ 26 (KOM(2006) 232 endgültig, Art. 1 Abs. 1 lit. g) Gegenstand und Anwendungsbereich des Bodenschutzes sein muss. Wegen der gemeinsamen Verantwortung von Bodenschutz und Bodendenkmalschutz (Archäologie) für das Archiv der Natur- und Kulturgeschichte müssen beide Aufgaben im Bundesrecht koordiniert werden. Durch die Subsidiaritätsklausel sollte auch im Bundesbodenschutzgesetz z. B. in § in § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 BBodSchG klargestellt werden, dass die Vorschriften der Länder, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung der Kulturdenkmäler und Kulturgüter einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt unberührt bleiben. Zu Artikel 11 (UVPG) § 6 UVPG regelt die Pflicht des Vorhabenträgers zur Beibringung der für die Durchführung der UVP erforderlichen Unterlagen. Damit folgt die Regelung dem Vorbild des Art. 5 UVPRL. Während sich die UVP-RL selbstverständlich auf alle in Art. 3 erwähnten Faktoren und damit auch auf „Sachgüter und kulturelles Erbe“ bezieht, hebt § 6 UVPG in den Absätzen 3 und 4 bestimmte Faktoren wie „Natur und Landschaft“ hervor und verschweigt dabei zugleich den verschwisterten Bereich des kulturellen Erbes (Kulturgüter). Dabei waren schon nach der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (ABl. EG Nr. L 175/40) auch die Sachgüter und das kulturelle Erbe zu berücksichtigen, zu denen auch die in die Welterbeliste eingetragenen Kulturgüter gehören. Trotzdem werden z. B. in § 6 im Abschnitt über die Verfahrensschritte der UVP bei den Unterlagen der Träger des Vorhabens die „Natur und Landschaft“, nicht aber die Kulturgüter im Sinne des „kulturellen Erbes“ erwähnt, so dass dieser Begriff bereits wegen der Vorgaben der Richtlinien eingefügt werden muss. Zu Artikel 12 (BBergG) Im Bundesberggesetz muss bei der Zulassung des Betriebsplans in § 55 Abs. 1 sichergestellt sein, dass keine Beeinträchtigungen der Kulturdenkmäler und Kulturgüter einschließlich des Natur- und Kulturerbes der Welt eintreten werden. In der Praxis wird es hierbei um bedeutende Kulturdenkmäler gehen (für Schloss Cappenberg vgl. BVerfGE 77, 130). Im Regelfall wird § 48 Abs. 2 BBergG einschlägig sein, der bestimmt, dass die Bergbehörde die zur Genehmigung gestellte Gewinnung beschränken oder untersagen kann, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dies können Interessen des Denkmalschutzes und des Kulturgüterschutzes einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt sein (Attendorn, Die Berücksichtigung von Belangen des Bodendenkmalschutzes in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, NuR 2006, S. 756). Zu Artikel 13 (TKG) Nach § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind Telekommunikationslinien so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Somit wäre auch das Denkmalschutzrecht als Teil der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen. Rückfragen bei den fachlich betroffenen Denkmalpflegern und Archäologen haben jedoch ergeben, dass die staatliche Denkmalpflege lediglich sporadisch beim Bau und der Verlegung von Telekommunikationsleitungen beteiligt wird. Ein Grund hierfür mag sein, dass in § 68 Abs. 3 TKG lediglich bei der Verlegung oberirdischer Leitungen nur „die städtebaulichen Belange“ abzuwägen sind, obwohl der oberirdischen Verlegung von Leitungen in der Stadt in der 27 Praxis kaum noch Bedeutung zukommt (vgl. Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2002, S. 627). Das Archiv der Natur- und Kulturgeschichte wird somit bei der Verlegung im Boden in der Praxis meist nicht berücksichtigt, wenn man einmal von der in § 73 TKG ausdrücklich geregelten Schonung von Baumpflanzungen absieht. Daher muss § 68 Abs. 2 TKW um einen Satz 2 ergänzt werden, wonach das kulturelle Erbe und damit das auch Archiv der Natur- und Kulturgeschichte zu berücksichtigen ist. Somit wird trotz der internationalen Vorgaben der Boden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte meist ohne fachliche Betreuung beeinträchtigt. Daher dient die ausdrückliche Berücksichtigung des kulturellen Erbes zugleich der notwendigen Umsetzung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. 1. 1992. Bei der Verlegung neuer oberirdischer Telekommunikationslinien und der Änderung vorhandener Telekommunikationslinien sind bisher nach § 68 Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich nur die städtebaulichen, nicht aber die denkmalpflegerischen Belange abzuwägen, so dass auch diese Regelung wegen der internationalen Vorgaben der Ergänzung bedarf. Zu Artikel 14 (EnWG) Im Energiewirtschaftsgesetz muss in § 43 Abs. 1 wie auch schon in anderen bundesrechtlichen Regelungen (z. B. §§ 173 Abs. 4, 175 Abs. 5 BauGB) klargestellt werden, dass die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Kulturdenkmälern und Kulturgütern einschließlich des Kultur- und Naturerbes der Welt, unberührt bleiben. Zu Artikel 15 Die dringend notwendige Berücksichtigung des Denkmalschutzes und Kulturgüterschutzes einschließlich des glaubwürdigen Schutzes des Kultur- und Naturerbes der Welt im Bundesrecht erfordert ein baldiges Inkrafttreten nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Deshalb hat das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz auf seiner 38. Sitzung in Weimar am 13. November 2006 in einer Resolution an den Deutschen Bundestag, die Bundesregierung und den Bundesrat appelliert, den vom Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz 2005 vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht in der an der Föderalismusreform vom 28.August 2006 angepassten Fassung in den Deutschen Bundestag ganz oder in Teilen einzubringen und zu verabschieden.