www.abakus-steuerlehre.de 2.4. Leistungs- bzw. Personalbeistellung Auch Dienstleistungen oder Personal können Gegenstand einer Leistungsbeistellung und folglich aus dem Umfang des Leistungsaustausches auszuscheiden sein. Die Grundsätze der Materialbeistellung sind sinngemäß zu beachten. Im Einzelnen sehen Sie hierzu die Ausführungen in A 1 Abs.7 und Abs.8 UStR. 2.5. Zeitpunkt der Werklieferung Zum Zeitpunkt der Werklieferung enthält § 3 Abs.4 UStG keine Spezialregelung. Mit Verschaffung der Verfügungsmacht wird geliefert, § 3 Abs.1 UStG. Werklieferungen spielen insbesondere in der Bauwirtschaft eine wesentliche Rolle. Die Verschaffung der Verfügungsmacht bei Werklieferungen im Baugewerbe erfolgt durch Übergabe und Abnahme des fertigen Werks, vgl. A 178 S.2 Nr.1 UStR. Merke! Da diese Thematik gerne auch Gegenstand eines Prüfungssachverhaltes ist, sollten Sie sich die Fundstelle in A 178 S.2 Nr.1 UStR von vornherein einprägen oder in den Richtlinien mit einem Reiter (Griffregister) markant kennzeichnen. 2.6. Ort der Werklieferung Zum Ort der Werklieferung beachten Sie bitte vor allem die Grundsätze aus Stud-E USt 04 in Ziff.2., da § 3 Abs.4 UStG auch insofern keine Spezialnormierungen trifft. Danach ist bei Werklieferungen zu unterscheiden, ob es sich beispielsweise um eine Bauleistung handelt, die erst mit der Abnahme des Werks ausgeführt wird (ruhende Lieferung vgl. § 3 Abs.4 S.2 i.V.m. § 3 Abs.7 S.1 UStG, A 178 S.2 Nr.1 UStR) oder ob der Gegenstand der Lieferung eine bewegliche Sache ist. Dann ist entscheidend, ob der Gegenstand schon vor dem Transport abgenommen wurde (ruhende Lieferung), ob der fertige Gegenstand ohne vorherige Abnahme transportiert wird (bewegte Lieferung, § 3 Abs.6 S.1 UStG) oder ob der Gegenstand erst vor Ort betriebsfertig hergestellt und erst dadurch Verfügungsmacht verschafft wird (ruhende Lieferung). Da bei einer ruhenden Werklieferung keine Beförderung oder Versendung stattfindet, kann insoweit auch nicht der Tatbestand eines Reihengeschäft i.S.d. § 3 Abs.6 S.5 UStG erfüllt sein. © Abakus-Steuerkolleg GbR Anja M. Bohn-Heßner und Georg M. Schrank Kleestr. 21-23, 90461 Nürnberg USt - Stud-E 05 - Seite 88 www.abakus-steuerlehre.de 3. Die Gehaltslieferung 3.1 Begriff der Gehaltslieferung Gem. § 3 Abs.5 UStG beschränkt sich eine Lieferung auf den (wirtschaftlichen) Gehalt eines Gegenstandes, wenn der Abnehmer dem Lieferer Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen, an den Lieferer zurückzugeben hat. Da in solchen Fällen von vornherein feststeht, dass der Abnehmer einen Teil der übergebenen Gegenstände wieder zurückgeben muss, beschränkt sich der wesentliche Gehalt der Lieferung folglich auf den dem Abnehmer nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung verbleibenden Teil. Nach wirtschaftlichen Überlegungen soll somit nur ein Extrakt (!) des Materials oder Stoffes an den Leistungsempfänger geliefert werden. Da dieses Kern solcher Vereinbarungen ist, erfolgt schon nach § 3 Abs.1 UStG die Verschaffung der Verfügungsmacht nur an diesem Extrakt. § 3 Abs.5 UStG hat damit allenfalls klarstellende Bedeutung. Bitte beachten Sie hierzu jetzt das Beispiel und die praktische Abfolge auf der Unterrichtsfolie Stud-E 05 - USt 05. © Abakus-Steuerkolleg GbR Anja M. Bohn-Heßner und Georg M. Schrank Kleestr. 21-23, 90461 Nürnberg USt - Stud-E 05 - Seite 89