AO - FGO - Lehreinheit 01 - Steuerlehre

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2.4. Leistungs- bzw. Personalbeistellung
Auch Dienstleistungen oder Personal können Gegenstand einer
Leistungsbeistellung und folglich aus dem Umfang des Leistungsaustausches
auszuscheiden sein. Die Grundsätze der Materialbeistellung sind sinngemäß zu
beachten. Im Einzelnen sehen Sie hierzu die Ausführungen in A 1 Abs.7 und
Abs.8 UStR.
2.5. Zeitpunkt der Werklieferung
Zum Zeitpunkt der Werklieferung enthält § 3 Abs.4 UStG keine Spezialregelung.
Mit Verschaffung der Verfügungsmacht wird geliefert, § 3 Abs.1 UStG.
Werklieferungen spielen insbesondere in der Bauwirtschaft eine wesentliche
Rolle.
Die Verschaffung der Verfügungsmacht bei Werklieferungen im Baugewerbe
erfolgt durch Übergabe und Abnahme des fertigen Werks, vgl. A 178 S.2 Nr.1
UStR.
Merke!
Da diese Thematik gerne auch Gegenstand eines Prüfungssachverhaltes ist,
sollten Sie sich die Fundstelle in A 178 S.2 Nr.1 UStR von vornherein einprägen
oder in den Richtlinien mit einem Reiter (Griffregister) markant kennzeichnen.
2.6. Ort der Werklieferung
Zum Ort der Werklieferung beachten Sie bitte vor allem die Grundsätze aus Stud-E
USt 04 in Ziff.2., da § 3 Abs.4 UStG auch insofern keine Spezialnormierungen trifft.
Danach ist bei Werklieferungen zu unterscheiden, ob es sich beispielsweise um eine
Bauleistung handelt, die erst mit der Abnahme des Werks ausgeführt wird (ruhende
Lieferung vgl. § 3 Abs.4 S.2 i.V.m. § 3 Abs.7 S.1 UStG, A 178 S.2 Nr.1 UStR) oder
ob der Gegenstand der Lieferung eine bewegliche Sache ist. Dann ist entscheidend,
ob der Gegenstand schon vor dem Transport abgenommen wurde (ruhende
Lieferung), ob der fertige Gegenstand ohne vorherige Abnahme transportiert wird
(bewegte Lieferung, § 3 Abs.6 S.1 UStG) oder ob der Gegenstand erst vor Ort
betriebsfertig hergestellt und erst dadurch Verfügungsmacht verschafft wird
(ruhende Lieferung).
Da bei einer ruhenden Werklieferung keine Beförderung oder Versendung
stattfindet, kann insoweit auch nicht der Tatbestand eines Reihengeschäft i.S.d.
§ 3 Abs.6 S.5 UStG erfüllt sein.
© Abakus-Steuerkolleg GbR
Anja M. Bohn-Heßner und Georg M. Schrank
Kleestr. 21-23, 90461 Nürnberg
USt - Stud-E 05 - Seite 88
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3. Die Gehaltslieferung
3.1 Begriff der Gehaltslieferung
Gem. § 3 Abs.5 UStG beschränkt sich eine Lieferung auf den (wirtschaftlichen)
Gehalt eines Gegenstandes, wenn der Abnehmer dem Lieferer
Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des
ihm übergebenen Gegenstandes entstehen, an den Lieferer zurückzugeben hat.
Da in solchen Fällen von vornherein feststeht, dass der Abnehmer einen Teil der
übergebenen Gegenstände wieder zurückgeben muss, beschränkt sich der
wesentliche Gehalt der Lieferung folglich auf den dem Abnehmer nach dem Inhalt
der getroffenen Vereinbarung verbleibenden Teil. Nach wirtschaftlichen
Überlegungen soll somit nur ein Extrakt (!) des Materials oder Stoffes an den
Leistungsempfänger geliefert werden.
Da dieses Kern solcher Vereinbarungen ist, erfolgt schon nach § 3 Abs.1 UStG
die Verschaffung der Verfügungsmacht nur an diesem Extrakt. § 3 Abs.5 UStG
hat damit allenfalls klarstellende Bedeutung.
Bitte beachten Sie hierzu jetzt das Beispiel und die praktische Abfolge auf der
Unterrichtsfolie Stud-E 05 - USt 05.
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USt - Stud-E 05 - Seite 89
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