Vereinsstatuten (Entwurf 2012)

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Vereinsstatuten (Entwurf 2012)
Verein „Lehrbetriebsverbünde Schweiz und Liechtenstein“
mit Sitz in [Ort]
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Lehrbetriebsverbünde Schweiz und Liechtenstein“ besteht
ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in [Ort]
2. Zweck
Der Verein bezweckt als übergeordnete Organisation der Arbeitswelt (OdA)
 die
Förderung
von
Lehrbetriebsverbünden
und
anderen
innovativen
Ausbildungsmodellen in der Berufsbildung
 die Information und den Erfahrungsaustausch mit allen Akteuren der
Berufsbildung
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der
Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Er hat die Möglichkeit Zuwendungen aller Art entgegenzunehmen.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person
werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
-
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist per Ende Kalenderjahr möglich. Das Austrittsschreiben muss
eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an
den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den
Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Die zu wählenden Organe werden für 2 Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche
Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mind. 4 Wochen zum Voraus
schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Wahl des Präsidenten
c) Festsetzung und Änderung der Statuten
d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
e) Abnahme des Jahresprogramms / Tätigkeitsbericht?
f)
Beschluss über das Jahresbudget
g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
h) Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung
erfolgt mit einfachem Mehr.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Personen; nämlich dem
Präsidenten / der Präsidentin und zwei / max. vier weiteren Personen. Er konstituiert
sich mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
10. Geschäftsstelle
Der Vorstand kann für die Ausübung von operativen Aufgaben eine dauernde
Geschäftsstelle einrichten, dafür Personal anstellen oder Dritte damit beauftragen.
Die damit verbundenen Aufgaben-, Verantwortlichkeits- und Kompetenzabgrenzungen
sind vom Vorstand im Geschäftsreglement zu regeln.
11. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt zweijährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die
Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle
durchführen.
12. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift in Rahmen des Vorstandes
/ der Geschäftsstelle.
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der
anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
15. Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung kann, sofern sich eine Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Stimmberechtigten dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins
beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen.
Bei der Auflösung des Vereins geht das Vermögen an eine Institution, die einen
ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgt.
Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, hat der Vorstand die
Liquidation durchzuführen.
16. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom [Gründungsdatum]
angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
------------------------------------Der Vorsitzende:
Der Protokollführer:
.......................................
.................................................
W. X.
Y. Z.
Änderungen beschlossen am:
-
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