Vereinsstatuten (Entwurf 2012) Verein „Lehrbetriebsverbünde Schweiz und Liechtenstein“ mit Sitz in [Ort] 1. Name und Sitz Unter dem Namen „Lehrbetriebsverbünde Schweiz und Liechtenstein“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in [Ort] 2. Zweck Der Verein bezweckt als übergeordnete Organisation der Arbeitswelt (OdA) die Förderung von Lehrbetriebsverbünden und anderen innovativen Ausbildungsmodellen in der Berufsbildung die Information und den Erfahrungsaustausch mit allen Akteuren der Berufsbildung 3. Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Er hat die Möglichkeit Zuwendungen aller Art entgegenzunehmen. 4. Mitgliedschaft Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 5. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung 6. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist per Ende Kalenderjahr möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. 7. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren Die zu wählenden Organe werden für 2 Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. 8. Die Generalversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mind. 4 Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren b) Wahl des Präsidenten c) Festsetzung und Änderung der Statuten d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes e) Abnahme des Jahresprogramms / Tätigkeitsbericht? f) Beschluss über das Jahresbudget g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages h) Behandlung der Ausschlussrekurse An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. 9. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Personen; nämlich dem Präsidenten / der Präsidentin und zwei / max. vier weiteren Personen. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin selbst. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. 10. Geschäftsstelle Der Vorstand kann für die Ausübung von operativen Aufgaben eine dauernde Geschäftsstelle einrichten, dafür Personal anstellen oder Dritte damit beauftragen. Die damit verbundenen Aufgaben-, Verantwortlichkeits- und Kompetenzabgrenzungen sind vom Vorstand im Geschäftsreglement zu regeln. 11. Die Revisoren Die Generalversammlung wählt zweijährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. 12. Unterschrift Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift in Rahmen des Vorstandes / der Geschäftsstelle. 13. Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 14. Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. 15. Auflösung des Vereins Die Generalversammlung kann, sofern sich eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Bei der Auflösung des Vereins geht das Vermögen an eine Institution, die einen ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgt. Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen. 16. Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom [Gründungsdatum] angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. ------------------------------------Der Vorsitzende: Der Protokollführer: ....................................... ................................................. W. X. Y. Z. Änderungen beschlossen am: -